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Fachkundekurs 2016 Bürgerliches Recht, Handelsrecht · So muss beispielsweise der Kaufvertrag für...

Date post: 18-Sep-2018
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Seite 1 Fachkundekurs 2016 Bürgerliches Recht, Handelsrecht Dozent: Peter Bagdahn Rückfragen: [email protected] Informationen: www.kompetenz-bus.de Inhaltsverzeichnis Seite Einführung 2 1 Bürgerliches Recht 2 1.1 Allgemeines Vertragsrecht 3 1.2 Reisevertragsrecht 6 1.3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern 7 2 Handelsrecht 8 2.1 Kaufmann 8 2.2 Handelsregister 9 2.3 Firma 9 2.4 Rechtsformen 10 2.5 Formvorschriften 12 3 Insolvenzrecht 13 3.1 Zahlungsunfähigkeit 13 3.2 Überschuldung 14 3.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit 14 3.4 Haftungsrisiken für Geschäftsführer/Vorstände 14 3.5 Ablauf eines Insolvenzverfahrens 14 4 Wettbewerbsrecht 15 4.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 15 4.2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 15 Kontrollfragen 16 Musterantworten 21
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Fachkundekurs 2016

Bürgerliches Recht, Handelsrecht

Dozent: Peter Bagdahn

Rückfragen: [email protected]

Informationen: www.kompetenz-bus.de

Inhaltsverzeichnis

Seite

Einführung 2

1 Bürgerliches Recht 2

1.1 Allgemeines Vertragsrecht 3

1.2 Reisevertragsrecht 6

1.3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern 7

2 Handelsrecht 8

2.1 Kaufmann 8

2.2 Handelsregister 9

2.3 Firma 9

2.4 Rechtsformen 10

2.5 Formvorschriften 12

3 Insolvenzrecht 13

3.1 Zahlungsunfähigkeit 13

3.2 Überschuldung 14

3.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit 14

3.4 Haftungsrisiken für Geschäftsführer/Vorstände 14

3.5 Ablauf eines Insolvenzverfahrens 14

4 Wettbewerbsrecht 15

4.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 15

4.2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 15

Kontrollfragen 16

Musterantworten 21

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Bürgerliches Recht, Handelsrecht

Unsere Rechtsordnung steht auf den Säulen

Privatrecht,

Öffentliches Recht,

Strafrecht.

Das Strafrecht ist ein Rechtsgebiet, das eigentlich dem öffentlichen Recht zugeordnet werden könn-

te. Denn nur der Staat kann durch seine Gerichte Strafen verhängen. Doch auch in das Wirtschaftsle-

ben wirkt das Strafrecht hinein, das "Wirtschaftsstrafrecht" stellt sogar einen eigenen Teilbereich des

Strafrechts dar.

Das Öffentliche Recht regelt die Beziehungen des einzelnen Bürgers mit den "öffentlichen Hoheits-

trägern", also dem Staat und seinen Institutionen. Mit Teilbereichen dieses öffentlichen Rechts ha-

ben wir uns in den vorigen Kapiteln bereits befasst, nämlich unter anderem mit dem Gewerberecht,

zu dem beispielsweise auch das Personenbeförderungsrecht oder die Vorschriften über die Lenk- und

Ruhezeiten für Omnibusfahrer zählen.

Das Privatrecht (auch Bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt) regelt die Rechtsbeziehungen zwi-

schen gleichgestellten Personen. Zum Begriff "Personen" zählen hierbei nicht nur "natürliche" Perso-

nen, also Menschen, sondern auch "juristische" Personen. So bezeichnet man ein rechtliches Gebil-

de, das wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten sein kann (zum Beispiel eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Das allgemeine Privatrecht gilt für jeden und enthält Rege-

lungen zu den Grundlagen aller privatrechtlichen Verhältnisse, wie etwa Verträge. Die besonderen

handelsrechtlichen Regelungen für Kaufleute, die im Handelsgesetzbuch geregelt sind, zählen hinge-

gen zum "Sonderprivatrecht", das das allgemeine Privatrecht ergänzt. Auch das Arbeitsrecht zählt als

Schutzrecht für Arbeitnehmer zum Sonderprivatrecht.

1 Bürgerliches Recht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die Grundlage unseres bürgerlichen Rechts. Dieses Gesetz-

buch stammt noch aus dem Kaiserreich, es trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist unterteilt in folgen-

de Kapitel:

Allgemeiner Teil,

Schuldrecht,

Sachenrecht,

Familienrecht,

Erbrecht.

Wir beschränken uns hier auf den Allgemeinen Teil und auf das Schuldrecht.

Im Allgemeinen Teil des BGB wird zunächst die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, Träger von Rech-

ten und Pflichten zu sein, geregelt. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen ("natürliche Person") beginnt

mit der "Vollendung der Geburt".

Ein rechtsfähiger Mensch ist aber noch lange nicht geschäftsfähig. Der Begriff Geschäftsfähigkeit

beschreibt die Fähigkeit, durch Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen Rechte und Pflichten zu

begründen (zum Beispiel Verträge zu schließen).

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Für die Geschäftsfähigkeit gelten drei Stufen:

Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren und Menschen, die unter einer dauerhaften

"krankhaften Störung der Geistestätigkeit" leiden, sind geschäftsunfähig (§ 104 BGB).

Kinder ab einem Alter von sieben Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB). Sie

können Geschäfte, durch die sie nicht nur einen Vorteil erlangen, sondern auch Verpflichtun-

gen eingehen, nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vornehmen (§ 107 BGB).

Ab einem Alter von 18 Jahren ist ein Mensch unbeschränkt geschäftsfähig.

Einseitige Rechtsgeschäfte (zum Beispiel eine Kündigung oder eine Mahnung) brauchen nur die Wil-

lenserklärung einer Person, um wirksam zu sein.

Verträge sind mehrseitige Rechtsgeschäfte, die nach einer Willenserklärung von mindestens zwei

Personen verlangen, um wirksam zu sein.

1.1 Allgemeines Vertragsrecht

Der Begriff "Vertrag" bezeichnet eine Vereinbarung, die eine bestimmte Sache zwischen zwei Partei-

en rechtsgültig regelt. Dazu muss der Wille zweier oder mehrerer Personen, eine bestimmte Sache in

einer bestimmten Art und Weise zu regeln, übereinstimmen.

Aber auch das Dokument, in dem die Inhalte einer Vereinbarung festgehalten werden, nennt man

"Vertrag". Deswegen wird oft angenommen, Verträge seien nur dann wirksam, wenn sie auch schrift-

lich abgeschlossen worden sind. Diese Annahme ist falsch: ein Vertrag bedarf grundsätzlich keiner

bestimmten Form, auch nicht der Schriftform, um gültig zu sein. Allerdings hat es durchaus Vorteile,

Verträge schriftlich festzuhalten. Ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag bildet nämlich das

zuverlässigste Beweismittel für dessen Abschluss und Inhalt.

Abweichend von dem gerade beschriebenen Grundsatz der Formfreiheit verlangt das BGB deshalb

für bestimmte Verträge genau definierte Formen. So muss beispielsweise der Kaufvertrag für ein

Grundstück nicht nur schriftlich abgefasst sein, sondern er muss zudem auch notariell beurkundet

werden.

Ein Vertrag kommt immer durch zwei Vorgänge zu Stande: eine Person muss ein Angebot abgeben

und die andere Person muss dieses Angebot annehmen.

1.1.1 Kaufvertrag (§ 433 ff BGB)

Ein Kaufvertrag wird zwischen "Verkäufer" und "Käufer" geschlossen. Dabei verpflichtet sich der Ver-

käufer den Kaufgegenstand (im Gesetz: "Sache") zu liefern und dem Käufer das Eigentum daran zu

verschaffen. Der Käufer muss den Kaufgegenstand bezahlen.

Wenn der Kaufgegenstand Mängel hat, ist der Verkäufer verpflichtet, den Fehler zu beseitigen oder

mängelfreien Ersatz zu liefern. Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurück-

treten, den Kaufpreis mindern und gegebenenfalls sogar Schadensersatz verlangen.

Gewährleistungsrechte verjähren bei Sachen innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung, bei Bauwerken

gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

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1.1.2 Darlehensvertrag (§ 488 ff BGB)

Der Darlehensvertrag unterscheidet zwischen "Darlehensgeber" und "Darlehensnehmer". Dabei

muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stel-

len. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Darlehen zu verzinsen und bei Fälligkeit zurück zu

bezahlen.

1.1.3 Mietvertrag (§ 535 ff BGB)

Die Vertragsparteien eines Mietvertrags nennt man "Vermieter" und "Mieter". Der Vermieter ver-

pflichtet sich im Mietvertrag dem Mieter "den Gebrauch einer Sache auf Zeit" zu gewähren – im Ge-

genzug verpflichtet sich der Mieter, die Miete zu zahlen. Rechte und Pflichten sind ähnlich wie beim

Kaufvertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, die "Mietsache" (also beispielsweise eine Wohnung)

mangelfrei zu übergeben und während der Mietzeit auftretende Mängel zu beseitigen. Wenn er die-

ser Pflicht nicht nachkommt, kann der Mieter entweder die Miete wird mindern, Schadenersatzan-

spruch geltend machen oder (nachdem eine Frist gesetzt wurde) die Mängel selber beseitigen (las-

sen) und sich seine Aufwendungen vom Vermieter ersetzen lassen.

1.1.4 Leihvertrag (§ 598 ff BGB)

Auch das schlichte Verleihen einer Sache stellt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Vertrag dar.

Die Vertragspartner heißen hier "Verleiher" und "Entleiher". In einem Leihvertrag verpflichtet sich

der Verleiher, dem Entleiher eine Sache zum Gebrauch zu überlassen – und zwar unentgeltlich. Der

Entleiher verpflichtet sich im Gegenzug, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt oder nach Gebrauch

zurückzugeben.

1.1.5 Dienstvertrag (§ 611 ff BGB)

In einem Dienstvertrag verpflichtet sich der eine Vertragspartner (der "Dienstverpflichtete"), die

versprochenen Dienste zu erbringen und der andere Vertragspartner (der "Dienstberechtigte"), den

vereinbarten Lohn dafür zu bezahlen. Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag ist ein Arbeitsver-

trag.

1.1.6 Werkvertrag (§ 631 ff BGB)

Die Vertragspartner in einem Werkvertrag heißen "Unternehmer" und "Besteller". Dabei verpflichtet

sich der Unternehmer, ein bestimmtes "Werk" zu erbringen (zum Beispiel die Reparatur eines Fahr-

zeuges), der Besteller verpflichtet sich dafür zu bezahlen.

Eine spezielle Form des Werkvertrags ist der Beförderungsvertrag, durch den sich beispielsweise ein

Omnibusunternehmer verpflichtet, einen Fahrgast zu befördern. Der Fahrgast wiederum verpflichtet

sich, den Fahrpreis zu entrichten.

Der Beförderungsvertrag ist ein schönes Beispiel für die Formfreiheit des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Das Beförderungsunternehmen bietet Verkehrsleistungen an. Sobald der

Fahrgast das Fahrzeug betritt, nimmt er dieses Angebot an und es kommt ein gültiger

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Vertrag zustande. Dazu braucht es weder Verhandlungen noch Unterschriften. Gleichzei-

tig erkennt der Fahrgast die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die dem Beförde-

rungsvertrag zu Grunde liegen, an. Allein durch das Einsteigen in eines der Verkehrsmit-

tel des Beförderungsunternehmens kommt also ein Vertrag zu Stande, dessen Bedingun-

gen bereits feststehen und durch den Fahrgast stillschweigend anerkannt werden.

1.1.7 Bürgschaft (§ 765 ff BGB)

In einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Schuldners

(„Hauptschuldner“), für dessen Verbindlichkeiten einzustehen.

Beispiel: Herr Müller möchte bei seiner Bank ein Darlehen über 100.000 EUR aufnehmen. Die Bank

fordert dafür eine Sicherheit. Frau Meier erklärt sich bereit, für das Darlehen von Herrn

Müller zu bürgen. Dadurch verpflichtet sie sich, das Darlehen zurück zu bezahlen, wenn

Herr Müller dazu nicht in der Lage ist.

Sobald der Bürge die Forderungen des Gläubigers befriedigt hat, geht die Forderung des Gläubigers

gegen den Hauptschuldner auf ihn über ("gesetzlicher Forderungsübergang").

Beispiel: Herr Müller bezahlt das Darlehen nicht zurück. Deshalb nimmt die Bank Frau Meier in An-

spruch, die als Bürgin die Schulden Herrn Müllers übernehmen muss und die 100.000 EUR

zurückbezahlt. In dem Moment geht die Forderung der Bank gegen Herrn Müller auf Frau

Meier über.

Zu unterscheiden sind die Ausfallbürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft.

Bei einer Ausfallbürgschaft haftet der Bürge erst dann, wenn der Gläubiger nachweist, dass er alle

Anstrengungen unternommen hat, die verbürgte Forderung durchzusetzen (Zum Beispiel durch Ver-

wertung von Sicherheiten oder Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners).

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen verzichtet der Bürge darauf, dass der Gläubiger

zunächst selber versuchen muss, seine Forderung mit Rechtsmitteln durchzusetzen. Bei Zahlungsver-

zug des eigentlichen Schuldners wird er sofort so behandelt als sei er selbst der Schuldner. Diese

Sonderform der Bürgschaft bietet mehr Sicherheit für den Gläubiger und im Gegenzug mehr Risiko

für den Bürgen.

1.1.8 Verjährung (§ 194 ff BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass Ansprüche nach einer bestimmten Zeit verjähren. Der

Gläubiger kann dann seinen Anspruch nicht mehr gesetzlich durchsetzen. Die regelmäßige Verjäh-

rungsfrist beträgt drei Jahre, bei Baumängeln fünf Jahre.

Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn also

beispielsweise ein Anspruch am 31. 5. 2015 entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist am

31.12.2015. Drei Jahre später, am 31.12.2018 tritt dann die Verjährung ein. Der Gläubiger kann sei-

nen Anspruch nicht mehr geltend machen.

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1.2 Reisevertragsrecht (§§ 651a – 651k BGB)

Das in den §§ 651a bis 651k BGB beschriebene Reisevertragsrecht gilt für Pauschalreisen. Eine Pau-

schalreise besteht aus mindestens zwei Einzelleistungen (z.B. Fahrt und Übernachtung), die gemein-

sam zu einem Preis angeboten werden.

Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden bei Vertragsschluss eine Bestätigung ausstellen. Er kann

vor Beginn der Reise den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies im Reisevertrag so vorgesehen ist. Ab

dem 20. Tag vor Reisebeginn ist eine Preiserhöhung nicht mehr möglich. Wenn die Preiserhöhung

mehr als 5 % beträgt, darf der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende eine Ersatzperson benennen, die für ihn die Reise antritt. Der

Veranstalter kann widersprechen, wenn die betreffende Person den Reiseanforderungen nicht ge-

nügt oder wenn der Teilnahme gesetzliche Gründe entgegenstehen (z.B. wenn die betreffende Per-

son wegen ihrer Nationalität für die Reise erforderliche Visa nicht erhält).

Der Reiseveranstalter muss die Reise entsprechend den Angaben im Prospekt durchführen. Ist das

nicht der Fall, kann der Reisende Abhilfe verlangen und notfalls auch zur Selbsthilfe greifen. Der Rei-

sepreis mindert sich, wenn die Reise mangelhaft ist. Allerdings muss der Reisende den Mangel unver-

züglich anzeigen. Es reicht also nicht, wenn sich der Reisende erst nach Ende seines Urlaubs beim

Reiseveranstalter beschwert.

Wenn die Reise durch Mängel erheblich beeinträchtigt wird, kann der Reisende den Vertrag kündi-

gen, allerdings erst dann, wenn der Veranstalter trotz Fristsetzung keine Abhilfe geschaffen hat. Der

Veranstalter verliert dann den Anspruch auf den Reisepreis, er kann jedoch für die bereits erbrachten

Reiseleistungen und die bis zur Ende der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen (zum Beispiel

die Rückfahrt) eine Entschädigung verlangen.

Wenn der Reiseveranstalter die Mängel selber verschuldet hat, ist er nicht nur verpflichtet, den (an-

teiligen) Reisepreis zurückzuerstatten, sondern er muss zudem Schadensersatz leisten. Der Reisende

kann darüber hinaus auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Geld ver-

langen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter muss der Reisende innerhalb eines Monats nach Reiseende

geltend machen.

Der Reiseveranstalter kann seine Haftung vertraglich auf den dreifachen Reisepreis beschränken.

Körperschäden sind von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen.

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Allerdings hat der Reiseveranstalter in

diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung (Stornogebühren). Die Höhe dieser Entschädigung muss

der Veranstalter konkret nachweisen. Sie kann aber auch pauschal im Reisevertrag vereinbart wer-

den.

In der Vergangenheit ist wiederholt eingetreten, dass Reiseveranstalter vor einer Reise oder während

einer Reise in Insolvenz gegangen sind. Um den Verbraucher vor den Folgen einer solchen Insolvenz

zu schützen, muss der Reiseveranstalter durch eine Versicherung oder die Bürgschaft einer Bank

folgendes absichern:

die Rückzahlung des bereits bezahlten Reisepreises bei einer Insolvenz vor Reiseantritt,

die Übernahme der Kosten des Reisenden für die Rückreise.

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Der Reiseveranstalter muss diese Absicherung dem Reisenden gegenüber nachweisen, indem er ihm

einen entsprechenden Sicherungsschein aushändigt.

Diese Absicherung ist nicht erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine

Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.

1.3 Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern

Die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) gibt

konkrete Informationspflichtenreiseveranstalter vor.

Prospektangaben

Wenn ein Prospekt zur Verfügung gestellt wird, muss dieser folgende deutlich lesbaren klaren und

genauen Angaben enthalten:

Reisepreis und Höhe der Anzahlung sowie die Fälligkeit der Restzahlung,

Bestimmungsort,

Transportmittel (Merkmale & Klasse),

Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie – soweit vor-

handen – ihre Zulassung und touristische Einstufung),

Mahlzeiten,

Reiseroute,

Pass- und Visumserfordernisse,

gesundheitspolizeiliche Formalitäten,

Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt abgesagt werden muss.

Die Prospektangaben sind für den Veranstalter bindend er kann sich aber in den Prospektangaben

Preisanpassung vorbehalten.

Unterrichtung vor Vertragsschluss

Der Reiseveranstalter muss den Reisenden über

Pass – und Visumserfordernisse und

gesundheitspolizeiliche Formalitäten

unterrichten, soweit diese Informationen nicht schon in einem Prospekt enthalten sind.

Reisebestätigung

Die Reisebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

Reisepreis,

Zahlungsmodalitäten (Anzahlung, Fälligkeit des Betrags),

Transportmittel (Merkmale & Klasse),

Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie – soweit vor-

handen – ihre Zulassung und touristische Einstufung),

Mahlzeiten,

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Reiseroute,

Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt abgesagt werden muss,

endgültiger Bestimmungsort oder, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzel-

nen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine,

Termin und Ort von Abreise und Rückkehr,

Besuche, Ausflüge und sonstigem Reisepreis inbegriffene Leistungen,

Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen und auf nicht im Reisepreis enthaltene

Abgaben,

vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden,

Namen und Anschrift des Reiseveranstalters,

Verpflichtung des Reisenden, einen aufgetretenen Mangel rechtzeitig anzuzeigen, sowie vor

Rücktritt eine angemessene Frist zu setzen,

einzuhaltende Fristen nach § 651g BGB und Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche gel-

tend zu machen sind,

Informationen über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder

einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit mit Anga-

be eines Versicherers,

soweit dem Reisevertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, müssen diese

dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt werden.

Wenn die vorgenannten Informationen ganz oder teilweise bereits im Reiseprospekt enthalten sind,

genügt in der Bestätigung ein Verweis auf die Angaben in diesem Prospekt.

2 Handelsrecht

Und das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Die Sonderregelungen des HGB ergänzen

oder modifizieren die allgemeinen Vorschriften des BGB. Das BGB gilt dabei auch für Kaufleute, so-

lange das Handelsrecht selbst nicht speziellere Regelungen vorsieht.

Anders als die Begriffe "Handelsrecht" und "Kaufleute" vermuten lassen, geht es in diesem Rechtsge-

biet nicht nur um den An- und Verkauf von Waren, sondern es wird auf die unterschiedlichsten Arten

wirtschaftlicher Betätigung angewendet – auch auf die gewerbliche Personenbeförderung.

2.1 Kaufmann

Die Definition des Begriffs "Kaufmann" findet sich in § 1 des Handelsgesetzbuches. Dort heißt es:

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach

Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht

erfordert.

Die Beförderung von Personen ist ein Handelsgewerbe und ein Omnibusunternehmen braucht einen

in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Also ist der Omnibusunternehmer Kauf-

mann im Sinne des HGB.

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Nur ein Kaufmann im Sinne des Handelsrechts kann Prokura erteilen. Die Prokura ist eine besondere

handelsrechtliche Vollmacht, die auch im Handelsregister einzutragen ist. § 49 HGB regelt dazu fol-

gendes:

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Ge-

schäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt,

wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Mit der Eigenschaft als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind noch folgende weiteren

Besonderheiten verbunden:

hat ein Kaufmann eine Vertragsstrafe vereinbart, kann sie nicht ermäßigt werden, auch wenn

sie unverhältnismäßig hoch ist;

ein Kaufmann kann eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen und eine Schuldanerkenntnis

auch mündlich abgeben;

ein Kaufmann gibt, soweit ein Handelsgeschäft betroffen ist, immer eine selbstschuldneri-

sche Bürgschaft ab;

ein Kaufmann kann einen Gerichtsstand frei vereinbaren.

2.2 Handelsregister

Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis, das Informationen enthält, die für den Geschäfts-

verkehr wichtig sind. Das Handelsregister ist öffentlich, es kann also jeder Einsicht nehmen. Ein be-

sonderes Interesse braucht man dafür nicht nachzuweisen. Die Einsichtnahme selber ist kostenfrei.

Ein Kaufmann ist verpflichtet, vor allem seine Firma (also den Namen, den er im Geschäftsverkehr

verwendet) eintragen zu lassen. Wenn ein Kaufmann seiner Eintragungspflicht nicht nachkommt,

droht ihm ein Zwangsgeld von bis zu 5000 €.

Das Handelsregister selbst besteht aus zwei Abteilungen:

In der Abteilung A (HRA) werden Tatsachen zu Kaufleuten und zu Personenhandelsgesell-

schaften eingetragen.

Die Abteilung B (HRB) enthält Informationen zu Kapitalgesellschaften.

2.3 Firma

Im alltäglichen Sprachgebrauch bezeichnet man mit Firma ein Unternehmen oder einen Betrieb. Aus

handelsrechtlicher Sicht hingegen ist die Firma der Name, den der Kaufmann im Geschäftsverkehr

führt. Die Firma ist im Handelsregister einzutragen, nur ein Kaufmann kann also eine Firma führen.

Die Firma muss verschiedenen Anforderungen genügen:

sie muss erkennen lassen, welche Rechtsform dem Unternehmen zu Grunde liegt;

sie muss unterscheidbar sein – beispielsweise muss sich jede neue Firma von allen am selben

Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden;

sie muss wahr sein – sie darf keine Angaben enthalten, die möglicherweise über geschäftli-

che Verhältnisse irreführen.

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2.4 Rechtsformen

2.4.1 Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen entsteht, indem ein Kaufmann seine Tätigkeit beim Gewerbeamt anmeldet

und das Unternehmen mit seiner Firma ins Handelsregister eintragen lässt. Die Firma muss den oben

genannten Anforderungen entsprechen. Sie trägt den Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann",

"eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbeson-

dere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.".

Der Einzelkaufmann führt sein Unternehmen allein und haftet für die Verbindlichkeiten des Unter-

nehmens unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen. Für den Gewinn des Einzelunternehmens

bezahlt der Inhaber Einkommensteuer ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb").

2.4.2 Personengesellschaften

Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Als solche ist sie im HGB

geregelt. Sie besteht aus mindestens zwei "Gesellschaftern", die jeweils einzeln zu Geschäftsführung

befugt sind und die voll für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften, auch mit ihrem Privat-

vermögen. Jeder Gesellschafter bezahlt für seinen Gewinnanteil Einkommensteuer. Die Firma ist

grundsätzlich frei wählbar und muss den Rechtsformzusatz OHG tragen.

Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist ebenfalls eine Personenhandelsgesellschaft. Diese Rechtsform

hat mindestens einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens

haftet, den "Komplementär". Daneben gibt es einen oder mehrere weitere Gesellschafter, deren

Haftung allerdings auf ihre Vermögens Einlage beschränkt ist; man nennt diesen Gesellschafter

"Kommanditist". Die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft werden von dem oder den Komplemen-

tären geführt. Die Gesellschafter bezahlen für ihre jeweiligen Gewinnanteile Einkommensteuer. Die

Firma ist grundsätzlich frei wählbar und trägt den Rechtsformzusatz KG.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist keine Handelsgesellschaft, sondern basiert auf dem

Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb wird sie auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Sie besteht aus

mindestens zwei Personen, die gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Gesellschafter bezahlen für

ihren Gewinnanteil Einkommensteuer. Da die GbR keine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB ist,

kann sie keine frei wählbare Firma führen und auch keine Prokura erteilen.

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2.4.3 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften haben – anders als die Personenunternehmen - eine eigene Rechtspersönlich-

keit; sie sind "juristische Personen", die "rechtsfähig" sind und Träger von Rechten und Pflichten sein

können. Solche juristischen Personen können jedoch nicht selber handeln und brauchen deshalb

gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer oder Vorstände). Kapitalgesellschaften versteuern ihren Ge-

winn selber – dieser unterliegt der Körperschaftsteuer.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Vorschriften zur Rechtsform "GmbH" finden sich nicht im HGB, sondern in einem eigenen Gesetz,

dem GmbH-Gesetz. Eine GmbH wird in folgenden Schritten gegründet:

Die Gesellschafter müssen sich zunächst darauf verständigen, eine GmbH zu wollen, sie müs-

sen also einen Gründungsbeschluss fassen.

Der nächste Schritt besteht in der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der

so genannten "Satzung". Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Aspekte enthalten:

o Firma und Sitz;

o Unternehmensgegenstand;

o Stammkapital;

o Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter.

Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Er kann aus dem Kreis der Ge-

sellschafter stammen oder aber auch von außerhalb.

Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss eingezahlt bzw. Sacheinlagen vollständig er-

bracht werden.

Im nächsten Schritt kommt die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. Die Anmel-

dung erfolgt durch den Geschäftsführer und zwar in öffentlich beglaubigter Form.

Sofern keine Gründe vorliegen die Eintragung abzulehnen, erfolgt die Eintragung in Abteilung

B des Handelsregisters. Erst mit der Eintragung ist die Gesellschaft entstanden.

Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €. Die Haftung der Gesellschaft beschränkt sich auf

dieses Gesellschaftsvermögen. Die Firma ist frei wählbar und muss den Hinweis auf die Rechtsform

enthalten. Vertreten wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer.

Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft ist eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Das Stammkapital liegt aber lediglich bei mindestens 1 €. Auch hier ist die Haftung auf das Gesell-

schaftsvermögen beschränkt. Die Firma ist frei wählbar und muss den Hinweis UG (haftungsbe-

schränkt) tragen. Die Unternehmergesellschaft muss jährlich eine Rücklage in Höhe von je einem

Viertel des Gewinns bilden. Sobald das Kapital so auf 25.000 € angewachsen ist, kann die Unterneh-

mergesellschaft ihren Rechtsformzusatz in GmbH ändern.

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Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Das

Grundkapital beträgt mindestens 50.000 €. Die Aktiengesellschaft wird vertreten durch einen oder

mehrere Vorstände. Der oder die Vorstände werden jedoch nicht unmittelbar von der Versammlung

der Aktionäre ("Hauptversammlung"), sondern vom Aufsichtsrat (der seinerseits von der Hauptver-

sammlung gewählt wird) bestellt und überwacht. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf den

Wert ihrer Aktien.

2.4.4 Besondere Gesellschaftsformen

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG), bei der eine GmbH die

Funktion des Komplementärs (also des Vollhafters) einnimmt. Die typische GmbH & Co. KG ist so

gestaltet, dass die Gesellschafter der Komplementär-GmbH gleichzeitig als Kommanditisten der KG

fungieren. Der Geschäftsführer der GmbH vertritt den Komplementär und hat damit die Leitungsbe-

fugnis für die GmbH & Co. KG. Bei einer GmbH & Co. KG handelt es sich praktisch um eine Personen-

gesellschaft (oder auch ein Einzelunternehmen) mit beschränkter Haftung. Die Ergebnisverteilung

wird in der Regel so gestaltet, dass der Jahresgewinn hauptsächlich auf die Kommanditisten verteilt

wird, die dafür Einkommensteuer entrichten.

Stille Gesellschaft

Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine weitere Form der Personengesellschaft, die im

HGB geregelt ist. Allerdings tritt diese Gesellschaftsform normalerweise nicht nach außen in Erschei-

nung. Für die Gründung einer stillen Gesellschaft schließt der stille Gesellschafter mit einem Einzel-

kaufmann oder einer Handelsgesellschaft einen Gesellschaftsvertrag, der die Beteiligung des stillen

Gesellschafters mit einer Vermögenseinlage an dem jeweiligen Unternehmen regelt. Der stille Gesell-

schafter kann am Verlust und muss am Gewinn beteiligt werden die Geschäftsführung obliegt aber

nach wie vor dem Geschäftsinhaber. Der stille Gesellschafter tritt nach außen hin nicht in Erschei-

nung.

2.5 Formvorschriften

Bei der Gestaltung von Geschäftsbriefen müssen verschiedene gesetzliche Vorschriften beachtet

werden. Die Angaben auf den Briefen sollen Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon zu

Beginn der Geschäftsbeziehung über das Unternehmen zu informieren.

Als Geschäftsbrief gelten

der gesamte externe Schriftverkehr (z.B. Angebote, Auftragsbestätigungen u.ä.),

E-Mails und Telefaxe, die Geschäftsbriefe ersetzen.

Geschäftsbriefe von Einzelunternehmen, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-

schaften müssen folgende Angaben enthalten:

Firma (übereinstimmend mit der betreffenden Eintragung im Handelsregister),

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Rechtsformzusatz (e.K., OHG, KG),

Sitz des Unternehmens oder der Gesellschaft,

Registergericht und Handelsregisternummer.

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften müssen folgende An-

gaben gemacht werden:

Firma (übereinstimmend mit der betreffenden Eintragung im Handelsregister),

Rechtsformzusatz GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt),

Sitz der Gesellschaft,

Registergericht und Handelsregisternummer,

alle Geschäftsführer mit Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen,

falls vorhanden den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Familiennamen und einem ausge-

schriebenen Vornamen.

Bei einer GmbH & Co. KG müssen die entsprechenden Angaben sowohl für die GmbH als auch für die

Kommanditgesellschaft gemacht werden.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen Vor- und Familiennamen der Gesellschafter sowie

eine ladungsfähige Geschäftsadresse angegeben werden.

3 Insolvenzrecht

Ein Insolvenzverfahren ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Es kann über das Vermögen von Un-

ternehmen und auch von Privatpersonen eröffnet werden. Das Verfahren wird aber nur auf Antrag

des Schuldners oder in bestimmten Fällen eines Gläubigers eingeleitet. Die Insolvenzordnung nennt

folgende Gründe für einen Insolvenzantrag:

Zahlungsunfähigkeit,

Überschuldung,

drohende Zahlungsunfähigkeit.

3.1 Zahlungsunfähigkeit

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er fällige Zahlungen an Gläubiger nicht leisten kann. Der

Geschäftsführer/Vorstand einer Kapitalgesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

ist verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag zu

stellen. Wenn er diese Frist versäumt, begeht er Insolvenzverschleppung und macht sich damit straf-

bar. Wenn absehbar ist, dass innerhalb dieser 3-Wochen-Frist die Zahlungsfähigkeit nicht wieder

herzustellen ist, dann darf man diese Frist nicht abwarten, sondern muss man sofort Insolvenzantrag

stellen.

Für Privatpersonen, Einzelkaufleute, Freiberufler sowie die Gesellschafter offener Handelsgesell-

schaften oder von Kommanditgesellschaften gilt diese gesetzliche 3-Wochen-Frist nicht. Allerdings

macht sich dieser Personenkreis ebenfalls strafbar, wenn er finanzielle Verpflichtungen eingeht, ob-

wohl er bereits insolvent ist. Hinzu kommt, dass ein verzögerter Insolvenzantrag dazu führen kann,

dass keine Restschuldbefreiung gewährt wird (s.u.).

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3.2 Überschuldung

Wenn das Vermögen einer Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, liegt

Überschuldung vor, "… es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen

überwiegend wahrscheinlich..." (§ 19 InsO). Der Geschäftsführer/Vorstand einer Kapitalgesellschaft

oder der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt

der Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen. Überschuldung ist kein Insolvenzantragsgrund für

Einzelkaufleute oder Personengesellschaften.

3.3 Drohende Zahlungsunfähigkeit

Es ist auch möglich, schon vor dem tatsächlichen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in die Insolvenz zu

gehen. So kann man die Aussichten auf eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens deutlich er-

höhen, da noch genügend Zeit und Geld vorhanden sind, um geeignete Gegenmaßnahmen einzulei-

ten.

3.4 Haftungsrisiken für Geschäftsführer/Vorstände

Der Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG (bzw. der Vorstand einer Aktiengesell-

schaft) kann für alle Zahlungen haftbar gemacht werden, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

oder Überschuldung geleistet oder veranlasst worden sind. Auf ein Verschulden kommt es dabei

nicht an. Deshalb müssen Geschäftsführung oder Vorstände von Unternehmen, die sich in wirtschaft-

licher Schieflage befinden, in kurzen Abständen prüfen, ob möglicherweise einer der genannten In-

solvenzantragsgründe gegeben ist.

3.5 Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Der vom Unternehmer gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zunächst durch

das Insolvenzgericht geprüft. Das Gericht stellt dabei fest, ob der Antrag überhaupt zulässig ist und

ob genügend Masse vorhanden ist, um mindestens die Verfahrenskosten zu decken. Gleichzeitig

setzt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein.

Sind alle Eröffnungsvoraussetzungen gegeben und ist genügend Masse vorhanden, erteilt das Insol-

venzgericht den sogenannten Eröffnungsbeschluss. Es ernennt einen Insolvenzverwalter, der von nun

an für die Führung des Unternehmens verantwortlich ist.

Die Gläubiger müssen nach dem Eröffnungsbeschluss unverzüglich ihre Forderungen anmelden, die

dann an einem Prüfungstermin geprüft werden ob sie berechtigt sind.

An einem Berichtstermin informiert der Insolvenzverwalter die Gläubiger über die wirtschaftliche

Lage des Unternehmens und über die Gründe für die Insolvenz. Er gibt dann eine Empfehlung ab, ob

das Unternehmen saniert oder liquidiert werden soll. Diese Empfehlung belegt er durch eine Darstel-

lung, die zeigt, wie sich die Vermögensmasse einmal bei Fortführung und einmal bei Liquidation des

Unternehmens darstellt. Nun entscheidet die Gläubigerversammlung, wie es mit dem Unternehmen

weitergeht.

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4 Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht reguliert den Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern und hat als End-

ziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität

schaffen.

4.1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ("Kartellgesetz") soll den Wettbewerb als Funda-

ment unserer Wirtschaftsordnung schützen. Es verbietet wettbewerbsbeschränkende Vereinbarun-

gen ("Absprachen") und gibt Regeln für marktbeherrschende Unternehmen vor. Ein für das Omni-

busgewerbe besonders wichtiger Teil des Gesetzes regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge, wie bei-

spielsweise öffentliche Dienstleistungsaufträge im ÖPNV.

4.2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das UWG soll die Teilnehmer am Wettbewerb und die Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen

Methoden schützen. Wer gegen die Vorschriften des Gesetzes verstößt, kann von den anderen

Marktteilnehmern auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Zu unlauteren Handlungen zählen insbesondere

aggressive Verkaufsmethoden,

Miss gebräuchliche Verwendung von Warenzeichen,

Anschwärzen eines Mitbewerbers,

Verwertung fremder Leistungsergebnisse,

Ausübung von Zwang,

Nachahmung,

unwahre Angaben in der Werbung,

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

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Fachkundekurs 2016

Bürgerliches Recht und Handelsrecht – Kontrollfragen

1. Ab wann ist ein Mensch rechtsfähig?

______________________________________________________________________________

2. Ab welchem Alter ist ein Mensch beschränkt geschäftsfähig?

______________________________________________________________________________

3. Nennen Sie ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft.

______________________________________________________________________________

4. Was ist ein Vertrag?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

5. Wie kommt ein Vertrag zu Stande?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

6. Wer sind die Partner in einem Kaufvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

7. Wer sind die Partner in einem Darlehensvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

8. Wer sind die Partner in einem Mietvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

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9. Was ist eine Leihe?

______________________________________________________________________________

10. Wer sind die Partner in einem Dienstvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

11. Wer sind die Parteien in einem Werkvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

12. Was ist der Inhalt eines Bürgschaftsvertrags?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

13. Sie haben am 30. September 2016 eine Omnibusfahrt in Rechnung gestellt. Wann verjährt diese

Forderung?

______________________________________________________________________________

14. Was ist eine Pauschalreise?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

15. Ein Kunde kommt zwei Wochen nach Ende einer Pauschalreise ins Reisebüro und fordert eine

Minderung des Reisepreises, weil die Fahrt zahlreiche Mängel aufgewiesen habe. Kann er eine

solche Minderung verlangen?

______________________________________________________________________________

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16. Was sichert die Insolvenzschutzversicherung des Reiseveranstalters ab?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

17. Wie weist der Reiseveranstalter nach, dass er eine entsprechende Insolvenzschutzversicherung

abgeschlossen hat?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

18. In welchen Fällen muss keine Insolvenzschutzversicherung nachgewiesen werden?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

19. Ist ein Omnibusunternehmer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

20. Was ist eine Firma?

______________________________________________________________________________

21. Welche Anforderungen werden an die Firma gestellt?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

22. Welche Regeln gelten für den Einzelkaufmann?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

23. Wie viele Gesellschafter hat eine Offene Handelsgesellschaft, wer ist zur Geschäftsführung be-

rechtigt und was gilt hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

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24. Wie ist eine Kommanditgesellschaft aufgebaut und was gilt hinsichtlich der Haftung der Gesell-

schafter?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

25. Welcher Steuer unterliegt der Gewinn einer Kapitalgesellschaft?

______________________________________________________________________________

26. Wer vertritt eine GmbH?

______________________________________________________________________________

27. Wie hoch muss das Stammkapital einer GmbH mindestens sein?

______________________________________________________________________________

28. Was ist eine Unternehmergesellschaft und wie hoch muss das Stammkapital mindestens sein?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

29. Was gilt bei einer Unternehmergesellschaft hinsichtlich der Gewinnverwendung?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

30. Wer vertritt eine Aktiengesellschaft?

______________________________________________________________________________

31. Wie ist eine GmbH & Co. KG aufgebaut?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

32. Was zählt zu den Geschäftsbriefen?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

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33. Welche Angaben muss der Geschäftsbrief eines Einzelunternehmens enthalten?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

34. Was muss vorliegen, damit ein Insolvenzantrag gestellt werden kann?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

35. Bei einem Einzelunternehmen deckt das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht

mehr – es ist als überschuldet. Ist der Inhaber verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen?

______________________________________________________________________________

36. Was sind unlautere Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

37. Ein Unternehmen verstößt gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-

werb. Welche Ansprüche haben die übrigen Marktteilnehmer gegen dieses Unternehmen?

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

______________________________________________________________________________

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Fachkundekurs 2016

Bürgerliches Recht und Handelsrecht – Musterantworten

1. Ab wann ist ein Mensch rechtsfähig?

Ein Mensch ist mit Vollendung der Geburt rechtsfähig.

2. Ab welchem Alter ist ein Mensch beschränkt geschäftsfähig?

Ein Mensch ist ab einem Alter von sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig.

3. Nennen Sie ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist beispielsweise eine Kündigung.

4. Was ist ein Vertrag?

Ein Vertrag ist eine Vereinbarung, die eine bestimmte Sache zwischen zwei Parteien rechtsgültig

regelt.

5. Wie kommt ein Vertrag zu Stande?

Ein Vertrag kommt zu Stande, in dem eine Person ein Angebot abgibt und eine andere Person

dieses Angebot annimmt.

6. Wer sind die Partner in einem Kaufvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

Ein Kaufvertrag wird zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen. Dabei verpflichtet sich der

Verkäufer den Kaufgegenstand zu liefern und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen;

der Käufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand zu bezahlen.

7. Wer sind die Partner in einem Darlehensvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

Ein Darlehensvertrag wird zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer geschlossen. Dabei

muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung

stellen. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, das Darlehen zu verzinsen und bei Fälligkeit zu-

rück zu bezahlen.

8. Wer sind die Partner in einem Mietvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

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Ein Mietvertrag wird zwischen Vermieter und Mieter geschlossen. Der Vermieter verpflichtet

sich im Mietvertrag dem Mieter den Gebrauch einer Sache auf Zeit zu gewähren. Der Mieter

verpflichtet sich die Miete zu bezahlen.

9. Was ist eine Leihe?

Eine Leihe ist eine unentgeltliche Überlassung.

10. Wer sind die Partner in einem Dienstvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

Ein Dienstvertrag wird zwischen dem Dienstverpflichteten und dem Dienstberechtigten ge-

schlossen. Der der Vertrag verpflichtet den Dienstverpflichteten, die versprochenen Dienste zu

erbringen und den Dienstberechtigten, den vereinbarten Lohn dafür zu bezahlen.

11. Wer sind die Parteien in einem Werkvertrag und welche Pflichten haben sie jeweils?

Ein Werkvertrag wird zwischen Unternehmer und Besteller geschlossen. Dabei verpflichtet sich

der Unternehmer, ein bestimmtes Werk zu erbringen, der Besteller verpflichtet sich, dafür zu

bezahlen.

12. Was ist der Inhalt eines Bürgschaftsvertrags?

In einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Schuld-

ners, für dessen Verbindlichkeiten einzustehen.

13. Sie haben am 30. September 2016 eine Omnibusfahrt in Rechnung gestellt. Wann verjährt diese

Forderung?

Die Forderung verjährt am 31. Dezember 2019.

14. Was ist eine Pauschalreise?

Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei Einzelleistungen, die gemeinsam zu einem Preis

angeboten werden.

15. Ein Kunde kommt zwei Wochen nach Ende einer Pauschalreise ins Reisebüro und fordert eine

Minderung des Reisepreises, weil die Fahrt zahlreiche Mängel aufgewiesen habe. Kann er eine

solche Minderung verlangen?

Grundsätzlich ja, aber er hätte den Mangel unverzüglich anzeigen müssen. Es reicht nicht aus,

sich nach Ende des Urlaubs beim Veranstalter zu beschweren. Er kann daher keine Ansprüche

auf Preisminderung geltend machen.

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16. Was sichert die Insolvenzschutzversicherung des Reiseveranstalters ab?

Die Insolvenzschutzversicherung sichert folgendes ab:

die Rückzahlung des bereits gezahlten Reisepreises bei Insolvenz vor Reiseantritt,

die Übernahme der Kosten des Reisenden für die Rückreise, wenn die Insolvenz während der

Reise eingetreten ist.

17. Wie weiß der Reiseveranstalter nach, dass er eine entsprechende Insolvenzschutzversicherung

abgeschlossen hat?

Erweist diese Versicherung nach, indem er dem Reisenden einen Sicherungsschein ausgehän-

digt.

18. In welchen Fällen muss keine Insolvenzschutzversicherung nachgewiesen werden?

Eine Insolvenzschutzversicherung ist nicht erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 h dau-

ert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 € nicht übersteigt.

19. Ist ein Omnibusunternehmer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs?

Die Beförderung von Personen ist ein Handelsgewerbe und ein Omnibusunternehmer braucht

einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Also ist ein Omnibusunter-

nehmer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

20. Was ist eine Firma?

Die Firma ist der Name, den der Kaufmann für sein Handelsgewerbe im Geschäftsverkehr führt.

21. Welche Anforderungen werden an die Firma gestellt?

Die Firma muss folgenden Anforderungen genügen:

sie muss erkennen lassen, in welcher Rechtsform das Unternehmen geführt wird;

sie muss unterscheidbar sein;

sie muss wahr sein – sie darf keine Angaben enthalten, die möglicherweise über geschäftli-

che Verhältnisse irreführen.

22. Welche Regeln gelten für den Einzelkaufmann?

Der Einzelkaufmann führt sein Unternehmen allein und haftet für die Verbindlichkeiten des Un-

ternehmens unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen. Für den Gewinn des Einzelunter-

nehmens bezahlter Inhaber Einkommensteuer ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb").

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23. Wie viele Gesellschafter hat eine Offene Handelsgesellschaft, wer ist zur Geschäftsführung be-

rechtigt und was gilt hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter?

Eine offene Handelsgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die jeweils einzeln

zur Geschäftsführung befugt sind und die voll für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haf-

ten, auch mit ihrem Privatvermögen.

24. Wie ist eine Kommanditgesellschaft aufgebaut und was gilt hinsichtlich der Haftung der Gesell-

schafter?

Eine Kommanditgesellschaft hat mindestens einen Gesellschafter, der unbeschränkt für die Ver-

bindlichkeiten des Unternehmens haftet. Diese Gesellschafter heißt komplementär. Daneben

gibt es einen oder mehrere weitere Gesellschafter, deren Haftung auf ihre Vermögenseinlage

beschränkt ist. Diese Gesellschafter nennt man Kommanditisten.

25. Welcher Steuer unterliegt der Gewinn einer Kapitalgesellschaft?

Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer.

26. Wer vertritt eine GmbH?

Eine GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten.

27. Wie hoch muss das Stammkapital einer GmbH mindestens sein?

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 € betragen.

28. Was ist eine Unternehmergesellschaft und wie hoch muss das Stammkapital mindestens sein?

Eine Unternehmergesellschaft ist eine besondere Form der GmbH. Das Stammkapital muss min-

destens 1 € betragen.

29. Was gilt bei einer Unternehmergesellschaft hinsichtlich der Gewinnverwendung?

Die Unternehmergesellschaft muss jährlich eine Rücklage in Höhe von je einem Viertel des Ge-

winns bilden bis das Kapital auf 25.000 € angewachsen ist.

30. Wer vertritt eine Aktiengesellschaft?

Eine Aktiengesellschaft durch einen oder mehrere Vorstände vertreten.

31. Wie ist eine GmbH & Co. KG aufgebaut?

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Eine GmbH & Co. KG ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine GmbH die

Funktion des Komplementärs einnimmt.

32. Was zählt zu den Geschäftsbriefen?

Als Geschäftsbrief gilt der gesamte externe Schriftverkehr (zum-Beispiel-Angebote, Auftragsbe-

stätigungen oder Ähnliches) sowie E-Mails und Telefaxe, die Geschäftsbriefe ersetzen.

33. Welche Angaben muss der Geschäftsbrief eines Einzelunternehmens enthalten?

Der Geschäftsbrief muss folgende Angaben enthalten:

Firma (übereinstimmend mit der betreffenden Eintragung im Handelsregister),

Rechtsformzusatz (also bei einem Einzelunternehmen die Bezeichnung e.K.),

Sitz des Unternehmens,

Registergericht und Handelsregisternummer.

34. Was muss vorliegen, damit ein Insolvenzantrag gestellt werden kann?

Das Unternehmen muss entweder zahlungsunfähig oder überschuldet sein oder es muss Zah-

lungsunfähigkeit drohen.

35. Bei einem Einzelunternehmen deckt das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht

mehr – es ist als überschuldet. Ist der Inhaber verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen?

Nein – Überschuldung ist kein Insolvenzantragsgrund für Einzelkaufleute oder Personengesell-

schaften.

36. Was sind unlautere Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb?

Zu den unlauteren Handlungen zählen insbesondere

aggressive Verkaufsmethoden,

missbräuchliche Verwendung von Warenzeichen,

LED anschwärzen eines Mitbewerbers,

Verwertung fremder Leistungsergebnisse,

Ausübung von Zwang,

Nachahmung,

unwahre Angaben in der Werbung,

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.

37. Ein Unternehmen verstößt gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-

werb. Welche Ansprüche haben die übrigen Marktteilnehmer gegen dieses Unternehmen?

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Sie haben Anspruch darauf, dass der Unternehmer seine unlauteren Handlungen unterlässt und

sie haben Anspruch auf Schadensersatz.


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