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Europäisches Kartellrecht Kartellverbot, Verfahren, Sanktionen Ass.-Prof. Dr. Peter Stockenhuber...

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Europäisches Kartellrecht Kartellverbot, Verfahren, Sanktionen Ass.-Prof. Dr. Peter Stockenhuber LL.M., RA (karenz.) Stand: März 2014
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Europäisches Kartellrecht Kartellverbot, Verfahren, Sanktionen

Ass.-Prof. Dr. Peter Stockenhuber LL.M., RA (karenz.)

Stand: März 2014

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Inhalt1. Funktionen des Kartellrechts

2. Kartellrecht in der anwaltlichen Praxis

3. Elemente einer modernen Kartellrechtsordnung

4. Die europäischen Kartellvorschriften im Überblick

5. Anwendungsbereich

6. Art 101 AEUV (ex Art 81 EGV)

a.) Absatz 1 - Kartellverbot

b.) Absatz 3 - Legalausnahme

7. Vertikale Vereinbarungen

8. Verfahren vor der Kommission

9. Sanktionen

a.) Geldbußen

b.) Zivilrechtliche Sanktionen

c.) Haftstrafen ?

d.) Haftung d. kartellverantw. Pers. gegüb. kart.beteiligt. Unternehmen

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1. Funktionen des Kartellrechts

1. Schutz des Wettbewerbs als kennzeichnendes Element eines marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystems

→ effiziente Allokation von knappen volkswirtschaftlichen Ressourcen

→ Sicherung des Spiels von Angebot und Nachfrage

→ Anreizwirkung

→ letztlich auch Mittel des Konsumentenschutz

dadurch: niedrigere Preise, größere Auswahl, bessere Produkte, mehr Innovation …

Kartellrecht ist letztlich auch ein Mittel zum Schutz des wettbewerblichen Marktsystems vor Selbstausschaltung

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1. Funktionen des Kartellrechts

1. Schutz des Wettbewerbs (Forts.)

ohne Schutz:

→ Aussetzung der Marktkräfte (Angebot, Nachfrage)

→ kein Innovationszwang

→ kein Zwang zur Effizienz („effiziente Allokation von Ressourcen“) bei

- Entwicklung,

- Produktion,

- Vertrieb, etc

→ Konsumenten zahlen höhere Preise für geringere Qualität

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1. Funktionen des Kartellrechts

2. Zusätzliche Funktion der europäischen Kartellvorschriften:

Ergänzung des Verbots staatl. Handelsschranken (Art 35 AEUV) durch Verbot der Errichtung privater Handelsschranken (Marktabschottung)

Vgl. daher Klausel in Art 101 und 102 AEUV:

„Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels“

→ Integrationsfunktion des Kartellrechts!

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1. Funktionen des Kartellrechts

• AEUV trägt Bedeutung des Wettbewerbsrechts Rechnung in Art 3 Abs 1 AEUV:

„Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

lit b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln“

• Verortung des EU-Kartellrechts im AEUV:

TITEL VII

Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften

Kapitel 1

Wettbewerbsregeln

Abschnitt 1

Vorschriften für Unternehmen (Art 101-106)

Abschnitt 2

Staatliche Beihilfen (Art 107-109)

Kapitel 2

Steuerliche Vorschriften ( Art 110-113)

Kapitel 3

Angleichung der Rechtsvorschriften (Art 114 – 118)

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2. Kartellrecht in der anwaltlichen Praxis

– Überprüfung der Kartellkonformität von Verträgen (Vertriebs-, Liefer-, Franchise-, Lizenzverträge etc.) auf (vgl. Bagatellschwelle, Anwendbarkeit von Legalausnahme, Wettbewerbsverbote etc.)

– Due Diligence (Kartellverstöße), Vertragsgestaltung (conditions precedents, indemnities) bei M&A-Transaktionen

– Fusionskontrolle (Anmeldung von Zusammenschlüssen; Durchführungsverbot – „gun jumping“ zw. signing und closing)

– Joint Venture Gründungen (JVV, Syndikatsverträge; Vollfunktions-GU → FKVO, Teilfunktions-GU → Art 101 AEUV)

– Geltendmachung zivilrechtlicher Sanktionen (Nichtigkeit, Schadenersatz)

– Strafrechtliche Verteidigung (§ 168b StGB; KartellstrafR in einzel. EU-MS, US)

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3. Elemente der Europäischen Kartellrechtsordnung

• Materielle, prozessuale und sanktionsrechtliche Vorschriften

Materiell: („3 Pfeiler“)1. Art 101 AEUV + GVOs 2. Art 102 AEUV3. FKVO

Prozessual: 1. VO 1/2003 ua.2. FKVO ua.

Sanktionen:

1. verwaltungsrechtlich:a. VO 1/2003b. FKVO c. Leitlinien zur Festsetzung v Geldbußen und VO 1/2003

d. Mitteil. üb. Erlass/Ermässigung v Geldbußen (sog.„Kronzeugenregelung“)

2. zivilrechtlich: a. Nichtigkeit („shield“) b. Schadenersatz („sword“)

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3. Elemente der Europäischen Kartellrechtsordnung (Forts.)

• Behörden / Vollzugsapparat

Europaebene (Art 105 AEUV; Art 4 VO 1/2003; Art 7ff FKVO)

EU-Komm (→ EuG, EuGH)

Nationale Ebene (Art 4 und 5 VO 1/2003)– öBWB (§ 3 öWettbG; beim BMWA)

– öKartellAnwalt (§ 83 öKartG; beim BMJ)

→ KartG = OLG Wien (§ 83 öKartG)

→ KartObGericht = OGH

– Zivilgerichte (Nichtigkeitseinwand, Schadenersatz)

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4. Die 3 Pfeiler des europäischen Kartellrechts - Überblick

• Art 101 AEUV

• Art 102 AEUV

• Fusionskontroll-VO (FKVO)

Anm: In der Praxis zahlreiche weitere materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtsquellen (VO) und „soft law“ (Bekanntmachungen, Guidelines, Notices, Mitteilungen etc) zu beachten;

vgl hierzu handout „Rechtsquellenübersicht“

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Art 101 AEUV - Wortlaut

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, - Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, -aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmena) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oderb) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

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Art 102 AEUV - Wortlaut

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen

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5. Anwendungsbereich

• Sachlich- Gesamter Wirtschaftsbereich

keine Bereichsausnahmen; vgl dagegen § 2 (2) Z 2-5 KartG:

Buchpreisbindg, Genossenschaftsprivileg, Landwirtschaft

- Sondervorschriften für einzelne Wirtschaftssektoren (Landw., Telekomm., Energie) und Verkehr; nicht für Banken (vgl Komm, Lombard-Club, 2002, Rdnr 392 ff)!

• Räumlich- Gebiet aller MS (Personalitätsprinzip; Territorialitätsprinzip)- Extraterritorialer Anwendungsber. (Auswirkungsprinzip; vgl ausdrückl. § 24 (2) KartG)

Große Relevanz aufgrund zunehmender Marktintegration (GATT) und Existenz übernationaler/-regionaler Kartelle

• Persönlich- Unternehmen (EuGH: “jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit

unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“)- Unternehmensvereinigungen(vgl dazu näher bei Tatbestandmerkmalen)

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6. Art 101 AEUV

• Struktur / Aufbau

– Kartellverbot (Abs 1)

• Generalklausel (Adressat, Verhaltenskoordinierg., Zwischenstaatlichk., Zweck/Wirkg.)

• Einzeltatbestände

– Nichtigkeitssanktion (Abs 2)

– Legalausnahme (Abs 3)

• Verbesserung d. Warenerzeugung/-verteilung oder Förderg des techn/wirtschaftl. Fortschritts (sog Effizienzgewinne)

• angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn

• WB-Beschränkung unerlässlich für Effizienzgewinn

• keine Ausschaltung des WB

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 - Tatbestandsmerkmale

– „Unternehmen / Unternehmensvereinigung“

„Funktionaler Unternehmensbegriff“ mit Fokus auf Ausübung einer wirtschaftl. Tätigkeit und nicht auf Organisation, Struktur, Dauer u. persönl./mater. Mittel der wirtschaftlichen Einheit (wäre „institutioneller Unternehmensbegriff“)

EuGH: “jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“

» Jede Teilnahme am Wirtschaftsverkehr

» Rechtspersönlichkeit Voraussetzung (Zuordnung), Rechtsform unbeachtlich

» Eigentümer: Private und öffentliche Hand (privat- od. öffentl.-rechtl. Unternehmensträger)

» Nicht: private Güternachfrage, Arbeitsverhältnisse, SozVersTräger (soweit obligatorische, auf Solidarität basierende System soz Sicherheit verwaltet wird), Ausübung von Hoheitsgewalt, Einkauf des Staates wenn Produkte (Waffen, Uniformen) für hoheitliche Aufgaben verwendet werden sollen

» Sitz des Unternehmens ist irrelevant!

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts):

– „Vereinbarungen / Beschlüsse / aufeinand. abgestimmte Verhaltensweisen“(sog. Modalitäten der Verhaltenskoordinierung)

Grundsatz: Unternehmen müssen ihr Marktverhalten autonom bestimmen (Selbstständigkeitspostulat), dürfen sich bei Festlegung dieses Marktverhaltens aber – falls es rational, marktkonform und ohne Abstimmung erfolgt – dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anpassen:

Selbständigkeitspostulat - EuGH 1975 - Suiker Unie: „Jeder Unternehmer hat die Geschäftspolitik selbst zu bestimmen, die er auf dem gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt.

… (Diese Verpflichtung) steht strikt jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.“

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts):

ad „Vereinbarung“

• zivilrechtliche Verträge

• sonstige Abreden, Vereinbarungen od. sog. Gentlemens´agreements

• Wo die Vereinbarung abgeschlossen wird ist irrelevant (auch außerhalb der EU)!

Vgl allgemeine Begriffsdefinition wie zB in Komm, Lombard-Club, 2002 Rdn 412:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz kann bereits dann von einer Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Art 101 AEUV) ausgegangen werden, wenn die Parteien lediglich einen allgemeinen Konsens hinsichtlich der betreffenden Aktionen erzielt haben.

Es genügt, dass die beteiligten Unternehmen ihren gemeinsamen Willen bekunden, sich am Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.

Die Vereinbarung braucht weder schriftlich oder formell getroffen zu werden noch mit ausdrücklichen Sanktionen bewehrt oder durch Durchsetzungsmaßnahmen unterstützt zu sein.“

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 - Tatbestandsmerkmale (Forts):

ad „aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“

EuGH 1972 - Farbstoffe: „eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen …, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risken verbundenen Wettbewerbs treten lässt“

Abstimmung: Ausarbeitung eines konkreten Plans ist hierfür nicht erforderlich.

Differenzierung Vereinb/Beschl/abgestVerhw in Praxis wenig bedeutsam

schwierige Abgrenzung vom „marktkonformen Parallelverhalten“

Vgl zu Koordinierungsformen auch Komm, Lombard-Club, 2002 Rdn 412 ff; und Comm, PO/Elevators and Escalators, 2007

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts):

– „Verhinderung / Einschränkung / Beschränkung des Wettbewerbs“

• Allstufenschutz

• Alle Wettbewerbsparameter

• Angebots- und Nachfragewettbewerb

• Aktueller und potentieller Wettbewerb

• Horizontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkung

• inter-brand (Markenwettbewerb) und intra-brand (markenintern) Wettbewerb

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts):

– „bezwecken oder bewirken“Vgl hierzu Leitlinien z Anw von Art 81 Abs 3 EGV, ABl 2004 C 101/97, P 21-26

ad „bezwecken“- objektives Begriffsverständnis, subj. Tatseite nicht entscheidend

- „ihrem Wesen nach geeignet“ den WB zu beeinträchtigen

- großes Potential für negative wettbewerbliche Auswirkungen erforderlich

- Prüfung anhand verschied Faktoren:• Inhalt und Ziele d. Vereinb/abgVhw• Rechtl und wirtschaftl Zusammenhang• tats. Verhalten der Parteien auf dem Markt

- Bsp: Preisabsprachen, Marktaufteilungen, Produktionsbeschränkungen

- Wenn wb-beschränkender Zweck feststeht:

→ Prüfung der tatsächlichen Folgen der Vereinb. verzichtbar!

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts):

– „bezwecken oder bewirken“ (FS)

ad „bewirken“- Gründliche Marktuntersuchung hinsichtlich der potentiellen u. tatsächlichen

Folgen der Vereinb. erforderlich!

- wb-schädliche Wirkungen der Vereinb/abgVhw müssen zu erwarten bzw hinreichend wahrscheinlich sein (zB auf Preise, Produkt.mengen, Qualität, Innovationen etc)

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts):

– „Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatl. Handels“

(sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel; vgl Bekanntmachung über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABl 2004 C 101/81)

Doppelfunktion: Tatbestandsmerkmal und Kollisionsnorm zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des europäischen Kartellrechts

P 19, Bek.: „zwischenstaatlicher Handel“: „… alle grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich der Niederlassung“

P 23, Bek: „zu beeinträchtigen geeignet“: „… anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen den MS unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell beeinflussen kann “

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts):

– „Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatl. Handels“ (FS)

Bsp für „ihrem Wesen nach“ zur zwischenst. Handelsbeeintr. geeign. Vereinb: :

• Vereinbarungen, die mehrere MS betreffen (P 61ff)– Vereinb zw Untern in versch MS über Ein- und Ausfuhren– Kartelle die sich auf mehrere MS erstrecken– Vereinb üb horiz Zusammenarb , die sich auf versch MS erstrecken (GU)– Vertik Vereinb., die in mehrer. MS durchgeführt werden

• Vereinbarung., die einen einzigen MS betreffen (P 77ff)– Horizontale Kartelle, die sich auf gesamtes Gebiet eines MS erstrecken!– Vertikale Vereinbar, die nur einen MS betreffen (insb bei Abschottungseffekten)

• Vereinbarung. betreff. Ein- und Ausfuhren mit Unternehmen in Drittländern (P 100ff)

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Forts)

– „Spürbarkeit“

• Wettbewerbsbeschränkung

Bekanntmachung üb. Vereinbarung. von geringer Bedeutung, ABl 2001 C 368/13 (sog. Bagatell- oder de-minimis-Bekanntmachung), insb P 7f:

P 7 a): horizont.: gemeinsam. Marktant. d. beteiligt. Untern. ≤ 10 %P 7 b): vertikal: individueller Marktanteil der beteiligte Untern. ≤ 15 %

P 8: Bündeltheorie: Bei Beschränkung des WB durch kumulative Wirkung nebenein. bestehend. Netze von Vertriebsvereinbarungen von Lieferant/Händlern (kumulativer Marktabschottungseffekt mehrerer Netze):

→ MarktAnt-Schwellenwerte f. horiz/vertik Vereinb. herabgesetzt auf ≤ 5 % (sofern insg 30 % oder mehr des Marktes durch Netze abgedeckt werden)

P 11: Ausnahme: Hard-core Kartelle → für diese gibt es keine Bagatellschwelle! (ähnlich wie Vertikal GVO)

(Unternehmen =Verbundene Unternehmen)

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Art 101 Absatz 1 – Tatbestandsmerkmale (Fortsetzung)

– „Spürbarkeit“ (Forts)

• Handelsbeeinträchtigung

Bekanntmachung über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels, ABl 2004 C 101/81

P 50ff - NAAT-Regel („no appreci. affect on trade“) = widerlegb. Negativvermutg.

a): gemeins. Marktant. d. Part. auf keinem betroff. Markt < 5 %

b): horizont. .: gemeins. EU-Jahresums. m. betreff. Waren < EUR 40 Mio

c): vertikal: EU-Jahresums. d. Lieferant. mit betreff. Waren < EUR 40 Mio

Achtung: widerlegb. Positivvermutg. wenn Ums. üb 40 Mio und Vereinb. „ihrem Wesen nach“ handelsbeeinträchtigend ist (P 53)

Diese Bagatellschwelle gilt auch für hard core Kartelle!

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Näheres zum TB-Merkmal der „Wettbewerbsbeschränkung“

– Beispielsfälle („insbesondere“) des Art 101 Abs 1 lit a-e AEUV:

• Festsetzung von An- oder Verkaufspreisen oder Geschäftsbedingungen

• Einschränkg oder Kontrolle von Erzeugung / Absatz / techn. Entwicklung / Investitionen

• Aufteilung d. Märkte oder Versorgungsquellen

• Diskriminierung (unterschiedl. Bedingungen bei gleichwertigen (Gegen)leistungen) gegenüber Handelspartnern, die für diese wettbewerbsnachteilig sind

• Kopplungsgeschäfte

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Näheres zum TB-Merkmal der „Wettbewerbsbeschränkung“ (Forts.)

– Sog. „Hardcore“-Kartelle als Bezeichnung für besonders gravierende WB

• Keine Legaldefinition; Kommission spricht tlw. von „Kernbeschränkungen“

• Sonderbehandlung iRd Spürbarkeit d. WB (Bagatell-Bekanntm.) und der Vertikal-GVO

• Horizontal: – Preisabsprachen– Beschränkung von Produktion od. Absatz (Angebotsverknappung)– Aufteilung von Märkten (räumlich/sachlich) oder Kunden– Submissionskartelle

• Vertikal– Vertikale Preisbindung – Beschränkungen des Gebiets- oder Kundenkreises des Abnehmers – Weitere Bsp in Vertikal-GVO

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Näheres zum TB-Merkmal der „Wettbewerbsbeschränkung“ (Forts.)

– „Hardcore“-Kartelle, einige Beispiele aus der Praxis:

horizontal: idR Kombination aus:

+ Preisabsprachen + Marktaufteilung nach Gebieten und/oder Kunden + Quotenabsprachen (= Produktions- und Absatzbeschränkung) + Überwachungssystem, uU mit Ausgleichszahlungen bei abredewidrigem

Verhalten

– Christies & Sothebys (2002)– Vitamin-Kartell (2001)– Karton-Kartell (1994; mit führender österr Beteiligung: Mayr-Melnhof)– Isolier-Rohr Kartell (1998; Submissionskartell)– Lysin-Kartell (2001; ADM; „Der Informant“)– Banken-Kartell (2002; ausschließlich österr. Banken; Lombard Club)– Aufzugs- und Fahrtreppen-Kartell (2007)

vertikal:

- Volkswagen (1998)

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6.a) Art 101 Abs 1 - Kartellverbot

• Näheres zum TB-Merkmal der „Wettbewerbsbeschränkung“ (Forts.)

– Horizontale Vereinb. (Leitl. üb. horiz. Zusammenarbeit, ABl 2011 C 11/1)• F&E Vereinbarungen• Vereinb. über die gemeinsame Produktion• Einkaufsvereinbarungen• Vermarktungsvereinbarungen• Vereinbarungen über Normen• Informationsaustausch

– Vertikale Vereinb. (Leitl. üb vertik. Beschränk, ABl 2010 C 130/1)• Wettbewerbsverbote (Markenzwang)• Alleinvertrieb• Kundenbeschränkungen• Selektiver Vertrieb• Franchising• Alleinbelieferung• Vertikale Preisbindung

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6.b) Art 101 Abs 3 - Legalausnahme

• System der LegalausnahmeSystemwandel durch VerfahrensVO 1/2003, ABl 2003 L 1/1

Früher: Verbot mit Genehmigungsvorbehalt (dh Genehmigungsmonopol d. Kommission)

Heute: Verbot mit Legalausnahme – Selbsteinschätzung durch Unternehmen!

• Voraussetzungen (2 pos, 2 neg)• Verbesserung der Warenerzeugung od. –verteilung oder Förderung des techn. oder wirtschaftl.

Fortschritts (sog „Effizienzgewinne“)zB Kosteneinsparungen, qualitative. Verbesserungen

• angemessene Beteiligung der Verbraucher am Gewinn Weitergegebene Vorteile müssen Nachteile aus der WB zumindest ausgleichen

• Keine für Zielerreichung unerlässliche WB• Keine Ausschaltung des WB

Vgl dazu Leitlinien zur Anwendung von Art 81 Abs 3 EGV, ABl 2004 C 101/97

• Anwendung• Selbsteinschätzung der Unternehmen im Einzelfall• Gruppenfreistellungs-VO

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7. Vertikale Vereinbarungen

• Vertikale Beschränkungen grds. weniger wettbewerbsschädlich, daher eher „ausnahmefähig“! (Leitl. üb vertik. Beschränk, ABl 2010 C 130/1 Rz 98 ff)

– Positive Auswirkungen (Vertikale LL, aaO, Rz 106 f)

• Ermöglicht Einstieg in neue Märkte: notwendige Anlaufinvestionen d Händlers zB durch Gebietsschutz abgesichert

• Lösung des „Trittbrettfahrerproblems“: Schmarotzen an Verkaufsförderungs-bemühung. eines Händlers verhindert zB durch Alleinvertriebsverpfl. d Lieferanten

• Lösung des „Hold-up“ Problems: Absicherung von Investition in Spezialausrüstungen, Schulungen etc. zB durch Alleinvertriebsverpflichtung (bei Invest. durch Händler) oder Wettbewerbsverbot (Invest. durch Lieferant)

– Aber auch: Gefahr negativer Auswirkungen (Vertikale LL, aaO, Rz 100 ff)

• Marktzutrittsschranken (Ausschluss anderer konkurr. Lieferanten)• Verringerung des Markenwettbewerbs (inter-brand) und Kollusionsgefahr• Verringerung des Wettbewerbs zwischen Vertriebshändlern (intra-brand)• Behinderung der Integration der Märkte→ Besonders bei hoher Marktmacht (hoher Marktanteil) des Lieferanten

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7. Vertikale Vereinbarungen

• Beispiele für vertikale Beschränkungen

• Wettbewerbsverbote zulasten des Händlers bzgl eines bestimmten Produktes (Markenzwang); zB Hdler darf nur Turnschuhe v. Adidas verkaufen

– Gefahr der Marktabschottung, Kollusionserleichterung d. Liefer., Verlust an Markenwettbewerb

• Alleinvertrieb: Verpflichtung. d. Lieferanten, in einem best. Gebiet nur an einen Händler zu verkaufen; oft gekoppelt mit aktivem Verkaufsverbot zulasten des Händlers

– Verlust an markeninternem Wettbewerb, Gefahr der Marktaufteilung und Preisdiskriminierung, Kollusionserleichterung

• Selektiver Vertrieb: Beschränkung auf vom Lieferant. zugelassene Händler (qualitative Auswahlkriterien) gekoppelt mit Weiterverkaufsbeschränkungen

– Problematisch besonders bei Kopplung mit quantitativen Kriterien (zB Beschränkg d. Händleranzahl nach Einwohnerzahl/Gebiet)

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7. Vertikale Vereinbarungen

• Beispiele für vertikale Beschränkungen (Forts.)

• Franchising: Lizenzgewährung für geistiges Eigentum (Markenrechte etc) und technisch/kommerzielle Unterstützung für Geschäftskonzept – häufig gekoppelt mit vertikalen Beschränkungen (selektiv. Vertrieb, Wettbewerbs-verbote, Alleinvertrieb etc)

• Alleinbelieferung: Verpflichtung des Lieferanten, sein Produkt nur an einen einzigen Händler in der ganzen EU zu liefern

• Preisempfehlungen, Preisobergrenzen

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7. Vertikale Vereinbarungen

Vertikal-GVO 330/2010 - Prüfungsschema:

1. Anwendungsbereich? vertikale Liefer-/Vertriebsvereinb – Art 2 Abs 1 Ausgeschlossen: Vertikale Vereinb. zwischen Konkurrenten (Art 2 Abs 4)

2. Kernbeschränkung? „Schwarze Liste“ - Art 4Wenn ja, gänzlicher Entfall der GVO-Anwendbarkeit; individuelle Ausnahme unwahrscheinlich

3. Marktanteil? - Art 3 ≤ 5 % MA und ≤ EUR 40 Mio Lieferant.umsatz → keine spürbare

Handelsbeeinträcht, daher Vereinbarung zulässig ≤ 15 % → keine spürbare WB, daher Vereinbarung zulässig ≤ 30 % MA des Lieferant. und Abnehm. → GVO-Freistellung gem Art 2 Abs 1 greift

4. Besondere Bedingungen – Art 5 Wettbewerbsverbot

unbefristet oder > 5 J → Klausel nichtignachvertraglich > 1 J → Klausel nichtig

Verkaufsverbot bezüglich Konkurrenzmarken für selektive Vertriebhändler → Klausel nichtig

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8. Verfahren vor der Kommission VerfahrensVO 1/2003 und DurchführungsVO 773/2004

1. Verfahrensablauf (Überblick)

– Verfahrenseinleitung durch Kommission• vAw (zB nach Branchenuntersuchung; Anzeige durch Kronzeugen) • Beschwerde bei „berechtigtem Interesse“ (Art 5 DurchfVO Bek. d. Komm, ABl C 2004, 101/65 –

„Formblatt C“)→ Entfall der Zuständigkeit der WB-Behörden der MS (Art 11 Abs 6)!

– Sachverhaltsermittlung• Auskunftsverlangen (Art 18)• Befragung (Art 19)• Nachprüfungsbefugnisse (Art 20f; uU auch schon vor Verfahrenseinleitung) • Anhörung eines Kronzeugen

– Mitteilung der Beschwerdepkte an Parteien („Anklageschrift“; Art 10 DurchfVO)

– Rechtliches Gehör• Akteneinsicht (ausgen vertrauliche Informat., Geschäftsgeheimn.; Art 15f DurchfVO) • Schriftliche Stellungnahmen (Art 10 DurchfVO)• uU Anhörung (Art 12 DurchfVO; Anhörungsbeauftragter)

– Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen– Einstellung oder Entscheidung der Kommission

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8. Verfahren

VerfahrensVO 1/2003

2. Entscheidungsmöglichkeiten der Kommission

- Feststellungsentscheidung (Art 7)- Abstellungsentscheidungen (Art 7)

inkl. Abhilfemaßnahmen:verhaltensorientiert oder struktureller (subsidiär) Artverhältnismäßig und erforderlichuU mit Entzug des Rechtsvorteils einer GVO

- Einstweilige Maßnahmen (Art 8)Prima facie festgestellte ZuwiderhandlungGefahr nicht wieder gutzumachendem Schadens

- Verpflichtungszusagen (Art 9)zB EdF(Marktöffung, franz Elektrizitätsmarkt) zB BA, AA, Iberia (Marktöffnung, transatlant. Flugverkehr)

- Feststellung der Nichtanwendbarkeit (Art 10)Bei öffentlichem Interesse

- Geldbußenentscheidung (Art 23; Leitl. z. Festsetzung v Geldbußen)- Zwangsgelder (Art 24)

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8. Verfahren VerfahrensVO 1/2003

3. Verhältnis Kommiss. / nationale WB-Behörden (§ 83 KartG u § 3 WettbG)

• Verfahrenseinleitung-Kommission → Kompetenzentfall der WB-MS (sog Prärogative der Kommission, Art 11 Abs 6)

• Aussetzg v. Verfahren durch WB-MS/Komm bei früher tätig gew. WB-MS (Art 13)

• Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen WB-Rechts – Art 16 (Bindungswirkung)

zB bei SE-Prozessen in Gefolge einer Verbotsentscheidung der Komm.Vgl dazu öGegenstück: § 37a KartG: Bindung öZivilgerichte an E d EU-Kommission, Kartellgerichts und ausländ nationale WB!

zB bei national. Kartellverfahr. im Gefolge eines Komm-Kartellverfahrens

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8. Verfahren VerfahrensVO 1/2003

4. Verhältnis Europäisches - nationales Kartellrecht (Art 3) Bei Anwendg nat. KartR (§ 1 KartG) im Anwendungsber. d. Art 101f AEUV

→ Pflicht zur kumulativen Anwendung Art 101 setzt sich zB gegen Bereichsausnahme gem § 2 KartG durch

→ Anwendungsvorrang des günstigeren EU-Kartellrechts bzgl Art 101- keine WB iSd Art 101 Abs 1

- Legalausnahme gem Art 101 Abs 3 erfüllt

- GVO greift ein

→ Zweischrankentheorie bzgl Art 102 (und § 5 KartG)

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9. Sanktionen

• Geldbußen (verwaltungsbehördlich)

• Art 23 Abs 2 VO 1/2003 – Schuld, Dauer, Schwere; max. 10 %

• Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen, ABl 2006 C 210/2

– Grundbetrag

Anteil am Umsatz (abhängig von Schwere) x Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung

– Anpassung des Grundbetrages

Erschwerende Umstände

Mildernde Umstände

Aufschlag

Obergrenze

Keine Liquidationsgefahr

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9. Sanktionen

• Geldbußen (verwaltungsbehördlich) – Forts.• Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen, ABl

2006/298/17 (sog Kronzeugenregelung)– gänzlicher Erlass der Geldbuße

Erstinformation u. Beweismittel ermöglichen gezielte Nachprüfungen oder Nachweis des Kartells

– ErmäßigungBeweismittel für Zuwiderhandlung mit erheblichem Mehrwert zu bereits bekannten Beweisen

• Beispiele (nur EU-Geldbußen)– Statistik

2007: EUR 3.338.000.000.- / 2008: EUR 2.271.000.000.- / 2009: EUR 1.600.000.000.-– Vitamin-Kartell:Homann-LaRoche EUR 462 Mio

insgesamt: EUR 855,22 Mio - VW-Audi EUR 102 Mio- Lysin-Kartell: Archer Daniels Midland

2000: ADM EUR 47,3 Mio [2002: Sodium Gluconat: EUR 10 Mio][2001: Zitronensäure: EUR 36,7 Mio]

- Bankenkartell: Erste Bank 37,7 Mio; BA und RZB je EUR 30,38 Mio- Aufzugskartell: insgesamt EUR 992 Mio

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9. Sanktionen

• Zivilrechtliche Sanktionen (sog. private enforcement)– Nichtigkeit (Art 101 Abs 2)

• wb-beschränkende Vertragsbestandteile u. untrennbar verbund. Teile (obj. Betr.)

• Schicksal des Restvertrages (Gesamt- od Teilnichtigkeit?) nach nat. Zivilrecht– Schutzzweck d. Verbotsnorm– Bei neutralem Schutzzweck: hypoth. Parteiwille (Indiz: zB salvator. Klausel)– Restgültigkeitsvermutung

– Schadenersatz• EuGH Courage/Crehan (2001) – gemeinschaftsr. Grundlage (vgl. EuGH, Francovich)

• EuGH Manfredi/Lloyd Adriatico Ass (2006) – uU auch Strafschadenersatz

• Grünbuch (2005) u. Weissbuch (2008) der Kommission

• § 1311 ABGB und nunmehr § 37a(1) KartG

• Vgl Situation in Ö: Grazer Fahrschul-Kartell, Lombard-Klub, Aufzugskartell

– Einzelprobleme:

» Nachweis der Kartellabsprache (aber: Bindungswirkg Art 16 u § 37a KartG) und des Schadens (§ 273 ZPO)

» Berechnung der Schadenshöhe (§ 273 ZPO inkl Bereicherung)

» Überwälzung des Schadens („passing on defence“; ausgeschlossen in Ö gem § 37a(1) KartG)

• Verfahrensunterbrechung - § 37a(2) KartG

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9. Sanktionen

• Zivilrechtliche Sanktionen (sog. private enforcement) FS

Schadenersatz (FS)

Aktuelle Diskussion: Einsichtsrechte von SE-Klägern in Akten (insb Kronzeugen-Aussagen) der Wettbewerbsbeh. (Komm u. Nat. WB-Behörden)

Zielkonflikt: Förderung SE-Klagen (private enforcem) vs Kronzeugenprogr.

» EuGH, Pfleiderer, C-360/09, 14.6.2011Gerichte müssen interessenabägende Einzelfall-E treffen

» EuGH, Donau Chemie AG, C-536/11, 6.6.2013Von Beschuldigten abhängende Einsichtsrechte Dritter (§ 39/2 KartG), verstoßen gegen Effektivitätsgrdsatz, weil sie abwägende Einzelfall-E durch Gericht verhindern

» Kommission, RL-Vorschlag üb best. Vorschriften f Schadenersatzklagen, COM(2913) 404 final, 11.6.2013Art 5 Offenlegg von BeweismittelnArt 6 Beschränkungen der Offenlegung für bestimmte WB-Akten

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9. Sanktionen

• Haftstrafen (strafrechtlich)• Verstoß gegen EU-Kartellrecht iVm nationalem Recht (zB UK, Irland, Österreich - §

168b StGB)– Österreich: weitgehende Entkriminalisierung 2002

• Nach US-Recht (Sherman Act)

• Gefahr der Auslieferung an Staaten mit strafrechtlichen Sanktionen aufgrund internationaler Polizeizusammenarbeit (vgl Vitamin-Kartell), Berufsbeeinträchtigung

• Haftung der kartellverantwortlichen Personen gegenüber kartellbeteiligter Gesellschaft

• Vorstände, Geschäftsführer, Verkaufsleiter …

• Schaden des kartellbeteiligten Unternehmens: Geldbuße, Schadenersatzverpflicht-ungen gegenüber Geschädigten

• Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 GmbHG) oder ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 84 AktG)

• Zustimmung / Weisung der Gesellschafter (?)

• Einwand: kartellbedingte Bereicherung (?)


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