+ All Categories
Home > Documents > EUROPÄISCHE VOLKSGRUPPENRECHTE / RIGHTS OF EUROPEAN NATIONALITIES || Gesetz über die estnische...

EUROPÄISCHE VOLKSGRUPPENRECHTE / RIGHTS OF EUROPEAN NATIONALITIES || Gesetz über die estnische...

Date post: 20-Jan-2017
Category:
Upload: phamkhanh
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
8
Gesetz über die estnische Staatssprache vom 18. Januar 1989 Source: Archiv des Völkerrechts, 28. Bd., 1./2. H., EUROPÄISCHE VOLKSGRUPPENRECHTE / RIGHTS OF EUROPEAN NATIONALITIES (1990), pp. 180-186 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798485 . Accessed: 14/06/2014 10:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript

Gesetz über die estnische Staatssprache vom 18. Januar 1989Source: Archiv des Völkerrechts, 28. Bd., 1./2. H., EUROPÄISCHE VOLKSGRUPPENRECHTE /RIGHTS OF EUROPEAN NATIONALITIES (1990), pp. 180-186Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798485 .

Accessed: 14/06/2014 10:21

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archivdes Völkerrechts.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

180 Dokumente

Article 8

Au moment où cesse d'avoir effet le Statut Spécial annexé au Mémorandum d'Accord de Londres du 5 octobre 1954, chaque Partie déclare qu'elle maintiendra en vigueur les mesures internes déjà arrêtées en application du Statut susmentionné et qu'elle assurera dans le cadre de son droit interne le maintien du niveau de protection des membres des groupes ethniques respectifs (des minorités respectives), prévu par les normes du Statut Spécial échu.

Article 9

Le présent Traité sera ratifié aussitôt que faire se pourra et entrera en vigueur à la date de l'échange des instruments de ratification simultanément avec PAccord signé en date d'aujourd'hui concernant le développement de la coopération écono- mique entre les deux Pays.

L'échange des instruments de ratification se fera à Belgrade. Fait à Osimo (Ancona), le 10 novembre 1975, en double original en langue

française.

Gesetz über die estnische Staatssprache

vom 18. Januar 1989*

Artikel 1

Die Staatssprache der Estnischen Sozialistischen Sowjetrepublik ist das Estnische. Die Anwendung der estnischen Staatssprache und der anderen Sprachen wird mit Gesetz der ESSR über die Sprache geregelt.

Artikel 2

Auf dem Gebiet der Estnischen Republik hat der Private das Recht, in der Führung seiner Geschäfte und im Verkehr das Estnische zu gebrauchen, in allen Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung sowie auch in den Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen. Diese Bestimmung betrifft auch jene Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung sowie auch Ein- richtungen, Unternehmen und Organisationen, die ihre Geschäfte in einer anderen Sprache führen (gemeint sind die „reichsunmittelbaren" Einrichtungen usw., die unmittelbar von Moskau abhängig sind; Anm. d. Übersetzers).

Artikel 3

Den Privaten wird die Möglichkeit gewährleistet, ihre Geschäfte und ihren Verkehr auch in russischer Sprache zu führen mit den Einrichtungen der Staats- macht und der Staatsverwaltung und mit den Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen der ESSR. Das Führen der Geschäfte in anderen Sprachen wird entsprechend den Möglichkeiten und dem Zweck der Tätigkeiten verwirklicht.

* Abdruck der deutschen Übersetzung durch Dr. Alfons Benedikter mit freund- licher Genehmigung der Zeitung DOLOMITEN, die diese Übersetzung in ihrer Ausgabe vom 475. Februar 1989, S. 33, erstmals veröffentlichte.

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Dokumente 181

Artikel 4

Für alle leitenden Arbeiter, für die Arbeiter der Organe der Staatsmacht und der Staatsverwaltung, der gesellschaftlichen Organisationen, der Justiz, der Or- gane zur Wahrung der gesellschaftlichen Ordnung, der Aufsichtsorgane für das medizinische Personal, die Journalisten, die Arbeiter der Dienstleistungsbereiche, des Handels, der Telekommunikation, der Rettungsdienste und für alle anderen, die aufgrund ihrer Dienstpflichten mit Privatpersonen verkehren, werden die beruflichen Erfordernisse im Bereich der Sprache festgesetzt. Das Beherrschen und der Gebrauch der estnischen Sprache und auch das Beherrschen und der Gebrauch des Russischen und anderer Sprachen sind Pflicht gemäß den Erfordernissen, wie sie im Art. 37 diese Gesetzes festgesetzt werden. Das Entsprechen den beruflichen Erfordernissen im Bereich der Sprache ist Vorbedingung für den Abschluß und die Erneuerung des Arbeits Vertrages mit den obengenannten (Amts-) Personen.

Artikel 5

Die leitenden Arbeiter verkehren mit ihren Untergebenen in der von diesen gewählten Sprache, wobei sie nicht verpflichtet sind, die beruflichen Erfordernisse, die von ihnen im Bereich der Sprache verlangt werden, zu übertreffen. Im Bereich des Handels und der Dienstleistungen hat die dienstleistende Seite die Pflicht, die von den Betreuten gewählte Sprache im Rahmen der beruflichen Erfordernisse zu gebrauchen, wie sie im Art. 37 dieses Gesetzes festgesetzt sind. Das Verächtlich- machen der von den Privatpersonen für den Verkehr gewählten Sprache sowie das Schaffen von Hindernissen im Gebrauch der Sprache sind verboten und werden in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen bestraft.

Artikel 8

Das Estnische ist die Sprache für die Geschäftsführung der Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung der ESSR. Die Sitzungen und Arbeiter- versammlungen der Organe der Staatsmacht und der Staatsverwaltungen werden in der estnischen Sprache geführt und protokolliert. Die Akte der Organe der Staatsmacht und der Staatsverwaltung werden in estnischer Sprache aufgesetzt und veröffentlicht. Auch ihre Übersetzung wird in russischer Sprache veröffentlicht. Die örtlichen Organe der Staatsmacht und der Staatsverwaltung der ESSR können als Sprache der Geschäftsleitung das Russische gebrauchen gemäß Art. 36 dieses Gesetzes.

Artikel 9

Beim Verkehr der Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsorgane der ESSR außerhalb der Estnischen Republik wird die für beide Seiten übliche Sprache verwendet.

Artikel 10

Im Schriftverkehr mit den in Estland befindlichen Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen und auch unter sich verwenden die Einrichtungen der Staats- gewalt und der Staatsverwaltung die estnische Sprache. Die Einrichtungen der Staatsgewalt und der Staatsverwaltung können im Schriftverkehr mit jenen ört- lichen Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsgewalt, in denen die Geschäfte in russischer Sprache gemäß Art. 36 dieses Gesetzes geführt werden, das Russische gebrauchen.

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

182 Dokumente

Artikel 11 Im Verkehr mit Privatpersonen in der Estnischen Republik verwenden die Ein-

richtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung das Estnische, jedoch im Verkehr mit Privatpersonen, die nicht das Estnische beherrschen, verwenden sie das Russische oder irgendeine andere Sprache. Die Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung der ESSR gewährleisten der Privatperson die Möglich- keit, ihre Geschäfte und den Verkehr in der estnischen oder in der russischen Sprache abzuwickeln und auch die Dokumente je nach ihrer Bestimmung und dem Wunsche der betreffenden Person, in estnisch oder russisch zu erhalten. Der Ver- kehr in den Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung und die von diesen besorgte Ausstellung von Dokumenten in den anderen Sprachen erfolgt entsprechend dem Zweck der Tätigkeit und der Möglichkeit dieser Einrichtungen, ausgehend von der nationalen Zusammensetzung der örtlichen Bevölkerung und von den Erfordernissen des zwischenstaatlichen Verkehrs.

Artikel 12 Der innere Amtsverkehr der Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen

auf dem Gebiet der Estnischen Republik erfolgt auf estnisch. Das Russische kann für eine bestimmte Frist weiter gebraucht werden, auf Ansuchen der Einrichtung, des Unternehmens oder der Organisation und gemäß der vom Präsidium des Obersten Sowjets der ESSR festgesetzten Ordnung. Dem Arbeiter wird gewähr- leistet, die dienstliche Information sowie die innere Dokumentierung auch in estnisch zu erhalten. Die Gliederungen der genannten Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen haben das Recht, in ihrer Geschäftsführung die estnische Sprache zu gebrauchen. Das Führen der Geschäfte in einer anderen Sprache kann verwirklicht werden gemäß der Artikel 20 und 25 dieses Gesetzes.

Artikel 13 Die Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen können die von außerhalb

der Estnischen Republik erhaltene technische Dokumentation in der Originalsprache verwenden. Die Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen der ESSR können nichtestnische technische Dokumentation nur auf Wunsch des Bestellers ausstellen.

Artikel 14 Im Verkehr der auf dem Gebiet der Estnischen Republik befindlichen Einrich-

tungen, Unternehmen und Organisationen mit außerhalb wird die zwischen bei- den Seiten übliche Sprache gebraucht.

Artikel 15 Die Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen auf dem Gebiet der Est-

nischen Republik verwenden im Verkehr mit den Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsgewalt der Estnischen Republik und auch unter sich die estnische Sprache. Die Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen, welche im inneren Amtsverkehr die russische Sprache gebrauchen, können unter sich das Russische verwenden.

Artikel 16 Im Verkehr mit Privatpersonen der Estnischen Republik verwenden die Ein-

richtungen, Unternehmen und Organisationen die estnische Sprache, jedoch im Verkehr mit Personen, die das Estnische nicht beherrschen, die russische oder eine andere Sprache.

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Dokumente 183

Die Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen der Estnischen Republik gewährleisten den Privatpersonen die Möglichkeit, die Geschäfte und den Verkehr in estnisch oder russisch zu führen und auch Dokumente, je nach ihrer Bestimmung und dem Wunsch des Antragstellers, in estnisch oder russisch zu erhalten.

Artikel 17

Das innerstaatliche Rechnungswesen und die finanzielle Dokumentierung der

Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen der Estnischen Republik werden in estnischer Sprache abgefaßt.

Artikel 18

In der Estnischen Republik wird das vorgerichtliche und das gerichtliche Ver- fahren in estnisch geführt. Den Parteien, die das Estnische nicht beherrschen, wird die Übersetzung aller Unterlagen des Verfahrens in ihrer Muttersprache oder in eine andere für sie übliche Sprache gewährleistet. Das vorgerichtliche und das

gerichtliche Verfahren können ausnahmsweise und mit Zustimmung aller Parteien in einer anderen Sprache geführt werden.

Artikel 19

Die Estnische Republik gewährleistet auf ihrem gesamten Gebiet den Unter- richt in der estnischen Sprache. Die Estnische Republik anerkennt das gleiche Recht aller ihrer Bürger auf die staatliche Allgemeinbildung in der Muttersprache.

Artikel 20

Die Bürger der Estnischen Republik haben das Recht auf einsprachige Kinder-

gärten und allgemeinbildende Schulen - gemäß der Sprache des Unterrichts und der Erziehung. In den nichtestnischen Kindergärten und Schulen kann für die innere Geschäftsführung die jeweilige Muttersprache verwendet werden. Die Leiter der Kindergärten und Schule sind ebenso wie das unterrichtende und erziehende Personal verpflichtet, die Unterrichts- und Erziehungssprache, die in der jeweiligen Anstalt üblich ist, zu beherrschen.

Artikel 21

Die Estnische Republik gewährleistet den Unterricht der estnischen Sprache in allen anderssprachigen Unterrichtsanstalten und -gruppen, unabhängig von ihrer

verwaltungsmäßigen Abhängigkeit. Alle das Estnische nicht beherrschende Studenten der Hochschulen werden in der estnischen Sprache unterrichtet.

Artikel 22

Die Bürger der Estnischen Republik haben das Recht, die beruflich-technische Ausbildung, die mittlere Fachausbildung und die höhere Bildung in estnisch zu erhalten, und dies in allen Fächern, die in der Estnischen Republik unterrichtet werden. In der Estnischen Republik wird den Absolventen von Schulen mit russischer Unterrichtssprache die Weiterbildung im System der beruflich-technischen

Bildung, der mittleren Fachausbildung und der höheren Bildung bei Vorhandensein russisch-sprachigen Lehrpersonals entsprechend den Erfordernissen und den Mög- lichkeiten der Republik gewährleistet, ebenso im Wege verstärkten Unterrichts m der estnischen Sprache in der Anfangsperiode des Berufsunterrichts in dieser

Sprache.

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

184 Dokumente

Artikel 23

In der Estnischen Republik wird das Recht gewährleistet, wissenschaftliche Ar- beiten, darunter solche, deren Zweck die Bewerbung um einen wissenschaftlichen Rang ist, sowie Dissertationen in estnischer Sprache vorzulegen. In der Estnischen Republik dürfen bei der Auswahl der Sprache für wissenschaftliche Arbeiten keine Schwierigkeiten gemacht werden. Die Dissertation zum Erreichen eines wissenschaft- lichen Ranges kann in anderen Sprachen verfaßt werden, soweit sie vom wissen- schaftlichen Rat der entsprechenden wissenschaftlichen Disziplin angenommen werden.

Artikel 24

Die Estnische Republik gewährleistet die Priorität der estnischen Sprache und Kultur, gleichzeitig unterstützt sie auch die kulturellen Tätigkeiten der anderen nationalen Gruppen. In jeder Stadt und in jedem Bezirk der Estnischen Republik muß die Verbreitung der Masseninformation in estnischer Sprache gewährleistet werden. Die ESSR gewährleistet die Priorität der Herausgabe von Druckerzeug- nissen in estnischer Sprache. Die Estnische Republik gewährleistet das Vorhanden- sein von Rundfunk- und Fernsehkanälen für Programme in estnischer Sprache sowie den Empfang dieser Programme auf dem gesamten Gebiet der Estnischen Republik. Die Estnische Republik gewährleistet die Übersetzung der Kino- und Videofilme sowie der anderen audiovisuellen Erzeugnisse, sofern sie in der Öffent- lichkeit vorgeführt werden, in die estnische Sprache. Es wird auch die allseitige russischsprachige Information über die Estnische Republik in Fernsehen, Rundfunk und Presse gewährleistet. Dieses Gesetz regelt nicht den Gebrauch der Sprache, beim Verrichten religiöser Tätigkeiten und beim Abhalten von Zeremonien.

Artikel 25

In der Estnischen Republik können die national-kulturellen Vereinigungen die inneren Geschäfte in ihrer Nationalsprache führen sowie Veröffentlichungen, For- mulare und Dokumente in ihrer Sprache herausgeben. Die national-kulturellen Vereinigungen können neben den bestehenden staatlichen Einrichtungen die Ini- tiative zur Schaffung von Kindergärten, Schulen und kulturellen Einrichtungen und zur Herausgabe periodischer Veröffentlichungen in ihrer Muttersprache er- greifen. Sie haben das Recht, außerschulische Lehrtätigkeiten und erzieherische Arbeit in der Muttersprache zu organisieren.

Artikel 26

In der Estnischen Republik steht die Wahl der Sprache in Versammlungen und Konferenzen jeder Art den dort Auftretenden frei. Die Verständigung wird durch Übersetzung gewährleistet. Bei der Durchführung internationaler und zwischen- staatlicher (zwischen den Sowjetrepubliken) Maßnahmen wird der Gebrauch der Sprache sowie die Frage der Übersetzung vom Organisationskomitee geregelt.

Artikel 27

Die Ortsnamen der Estnischen Republik werden nur in estnischer Sprache be- zeichnet. Zugelassen sind nur jene Ausnahmen, die durch geschichtlich-kulturelle Gründe bedingt sind. Jede örtlichkeit in der Estnischen Republik hat nur eine offizielle Benennung. Sie wird mit den Buchstaben des estnisch-lateinischen Alpha- bets festgehalten und kann gemäß der in der Estnischen Republik geltenden Regeln in die Systeme anderer Alphabete übersetzt werden.

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Dokumente 185

Artikel 28

Jeder Bürger estnischer Nationalität hat einen oder mehrere. Vornamen und einen Familiennamen (einfach oder doppelt). Ergänzende Elemente werden nur auf Verlangen des Bürgers angegeben. Der Vorname und der Familienname der Person werden im estnisch-lateinischen Alphabet festgehalten und können gemäß den in der Estnischen Republik geltenden Regeln in die Systeme anderer Alphabete übersetzt werden. Die Bürger anderer Nationalitäten benennen sich entsprechend ihren nationalen Traditionen; für den offiziellen Gebrauch muß diese Benennung mindestens einen Vornamen und einen Familiennamen enthalten. Die Benennung der Bürger anderer Nationalität in den in estnisch verfaßten Dokumenten richtet sich nach den geltenden Regeln.

Artikel 29

Die internationale Schreibweise der Ortsnamen und der Benennung der Per- sonen der Estnischen Republik mittels lateinischer Schriftzeichen entsprechen der in der Estnischen Republik üblichen Schreibweise. Die internationale Schreibweise der Benennung der Verkehrsmittel, Gebäude und anderer Objekte, welche offiziell durch ein estnisches Wort oder einen estnischen Eigennamen benannt werden, das im Original mit lateinischen Buchstaben geschrieben wird, sind im System der lateinischen Schriftzeichen identisch mit der Schreibweise der entsprechenden Worte oder Eigennamen in den estnischen Texten.

Artikel 30

Die nähere Ordnung im Gebrauch der Namen und Bezeichnungen wird durch ein Gesetz in Estnischer Republik über die Namen und Bezeichnungen geregelt.

Artikel 31

In der Estnischen Republik werden die Formulare und Vordrucke in estnischer Sprache verfaßt, der estnische Text kann aber von Übersetzungen begleitet sein. Anderssprachige Formulare und Vordrucke können nach Maßnabe der Art. 12, 20 und 25 dieses Gesetzes verwendet werden sowie auch im Verkehr außerhalb der Estnischen Republik.

Artikel 32

Die Texte auf Stempeln und Siegeln müssen estnisch sein; wenn notwendig, von einer Übersetzung begleitet.

Artikel 33

Die Texte der Aushängeschilder, Bekanntmachungen, Mitteilungen und Reklame, die zur allgemeinen Kenntnis bestimmt sind, müssen estnisch sein. In zweiter Linie kann eine Übersetzung oder eine Transkription folgen, deren Schrift jedoch nicht größer sein darf als die Schrift des estnischen Textes. Die Übersetzung erfolgt im Hinblick auf die Erfordernisse der örtlichen Bewohner bzw. des zwischenstaat- lichen oder internationalen Verkehrs. Die Bekanntmachungen, Mitteilungen und die Reklame für die Bedürfnisse der national-kulturellen Vereinigungen, der Schulen und des internationalen Verkehrs können in einer anderen Sprache er- folgen. In der Estnischen Republik verkaufte Waren müssen auch mit Information in estnischer Sprache ausgestattet sein.

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

186 Dokumente

Artikel 34

Die Kombination von Registerzeichen in der Estnischen Republik dürfen nur lateinische Buchstaben enthalten.

Artikel 35

Die Art. 2, 3 11 und 16 treten nach Ablauf eines Jahres in Kraft. Die Art. 6, 10, 12, 17 und 31 und der 3. Absatz des Art. 33 treten nach zwei Jahren in Kraft, die Art. 5 und 34 treten nach Ablauf von vier Jahren ab Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft.

Artikel 36

Für die örtlichen Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung, wo bisher die Geschäfte in russischer Sprache abgewickelt worden sind und in deren Verwaltungsbezirken die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung das Estnische nicht beherrscht, kann das Präsidium des Obersten Sowjets der Estnischen Republik das Inkrafttreten des Art. 8, Absatz 1, aussetzen, bis sich die sprachliche Lage in dem betreffenden Gebiet geändert hat. Diese Bestimmung gilt nicht für die Haupt- stadt der Estnischen Republik Tallinn und ihre Bezirke. Die im ersten Absatz dieses Artikels angegebenen örtlichen Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsver- waltung haben das Recht, unter sich und mit den Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen, die im inneren Amtsverkehr das Russische gebrauchen, auf russisch zu verkehren.

Artikel 37

Art. 4 dieses Gesetzes tritt etappenweise im Verlauf von vier Jahren nach Ver- abschiedung desselben in Kraft. Die Verzeichnisse der im Art. 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Fachbereiche und Dienste, die Erfordernisse der Sprachkenntnis nach Fächern und beruflichen Fähigkeiten, die Fristen für das Inkrafttreten und auch die Reihenfolge der Zeugnisse werden von einer Kommission für den Schutz der Sprache des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen Republik ausge- arbeitet und durch das Präsidium genehmigt. Der Unterricht der Sprachen wird in der vom Ministerrat der Estnischen Republik festgesetzten Ordnung gewährleistet.

Artikel 38

Die Leiter der Einrichtungen der Staatsmacht und der Staatsverwaltung und auch der Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen der Estnischen Republik tragen persönliche Verantwortung für die Erfüllung der Vorschriften dieses Ge- setzes im Rahmen des ihnen unterstellten Bereichs. Die Amtspersonen und auch die im Art. 4 dieses Gesetzes angeführten Arbeiter werden, wenn sie sich einer vorsätzlichen Verletzung dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen, gemäß der festgesetzten Ordnung zur Verantwortung gezogen.

Artikel 39

Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Kommission für den Schutz der Sprache des Präsidiums des Obersten Sowjets der Estnischen Republik.

This content downloaded from 185.2.32.60 on Sat, 14 Jun 2014 10:21:08 AMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended