Änderung Überbauungsordnung "Seezone" gemäss SFG
Erläuterungsbericht
Öffentliche Mitwirkung
4. Februar 2016
BOENZLI, KILCHHOFER & PARTNER
RAUMPLANUNG / UMWELTPLANUNG
FLURSTR.1A POSTFACH 3000 BERN 22
TEL./FAX 031 333 00 10
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1 Einleitung
Das Planwerk Überbauungsordnung (UeO) "Seezone" und Uferschutzplan gemäss SFG
bildet eine koordinierte baurechtliche Grundlage. Es wurde am 8.12.1993 vom Kanton
genehmigt und umfasst zwei Wirkungsbereiche, wobei der SFG-Teil den übergeordne-
ten, spezifischen gesetzlichen Anforderungen unterstellt ist.
Der Auslöser für die Änderung der vorliegenden UeO war ein Beschwerdeentscheid der
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) (siehe Kapitel 2.1). Das hatte zur Folge,
dass zwei Bereiche der UeO von der Genehmigung ausgenommen wurden. Mit der
vorliegenden Änderung wird dies nun nachgeholt, da die Gemeinde die Aufgabe hat, die
Regelungslücke zu schliessen. Seit dem Beschluss der Planung sind zudem etwa 15
Jahre vergangen. Deshalb ist eine Beurteilung des gesamten planerischen und räumli-
chen Zustandes angezeigt. In der 20-jährigen Zeitspanne wurden von Seiten Privater
bzw. Grundeigentümern zudem mehrere Änderungsgesuche bei der Gemeinde einge-
reicht.
Die Änderung der Überbauungsordnung muss im ordentlichen Verfahren gemäss Art 58
ff BauG vorgenommen werden. In einem ersten Schritt ist eine öffentliche Mitwirkung
durchzuführen. Auch in Anbetracht des öffentlichen Interesses, das dem Seeuferbereich
zukommt, erscheint eine diesbezügliche transparente Meinungsbildung unumgänglich.
Der vorliegende Erläuterungsbericht zeigt auf, wie die hängigen Planungsmassnahmen
gelöst und welche weiteren Änderungsmassnahmen im Rahmen einer Überarbeitung
der gesamten Planung vorgenommen werden.
Übersichtskarte Perimeter der UeO "Seezone"
2 Gesamtbeurteilung
Die Rückschau und Erfolgskontrolle der Uferplanung zeigt nach 20 Jahren Umsetzungs-
zeit generell ein positives Bild.
- Das Planungsmittel verhalf dazu, dass umfangreiche Grün- und Landschaftsflächen
freigehalten werden konnten und ein grosser Teil davon der Öffentlichkeit als Erho-
lungsraum zugänglich gemacht wurde. In der Gesamtschau des Bielersees und
speziell in Anbetracht der Lage im Agglomerationsbereich hat dies exemplarische
Bedeutung.
- Der Stellenwert des Ufergebiets im übergeordneten, landschaftlich und ökologisch
signifikanten Grüngürtel des rechten Seeufers wurde aufgewertet.
- Durch die relativ geringe bauliche Entwicklung blieb der naturhafte Aspekt weitge-
hend erhalten. Mit den Grünkorridoren und Hecken verbleibt ein landschaftlich ge-
prägtes Siedlungsbild.
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Die der Öffentlichkeit und dem Freizeitbetrieb zugute kommenden Realisierungen haben
demgegenüber auch Grenzen und Konflikte aufgezeigt. Dazu gehören der betrieblich
unbefriedigende Zustand der BASPO-Anlagen und Buvette sowie die Verkehrssituation.
Weiter sind verschiedene Änderungsanträge seitens Privater eingegangen.
Beschwerdeent-
scheid JGK
Im Uferschutzplan sind seinerzeit zwei Bereiche von der kantonalen Genehmigung aus-
genommen worden. Dies aufgrund einer Beschwerde gegen den Genehmigungsent-
scheid, welche vom JGK am 12. Juni 1996 gutgeheissen wurde. Ungeregelt geblieben
ist in den fraglichen Uferabschnitten die Festlegung beziehungsweise die Linienführung
des öffentlichen Uferweges. Es handelt sich dabei um die Teilbereiche 46.1 und 46.5,
beziehungsweise um die Parzellen 1008, 307, 308, 1007 an der Grenze zu Sutz-
Lattrigen, sowie 271.
BASPO-Anlagen
und Buvette
Die Entwicklungen im Bereich des Bootshafens, der BASPO-Anlagen und der "Buvette"
weichen von den ursprünglichen Zielsetzungen der Uferschutzplanung stark ab. Die
heutigen Zustände sind in verschiedener Hinsicht ästhetisch und betrieblich unbefriedi-
gend.
Verkehrsauf-
kommen Der Publikumsdruck und das damit einhergehende Verkehrsaufkommen erreicht eine
offensichtliche Verträglichkeitsgrenze. Die problematische Zufahrt zum See und die
beschränkte Anzahl Parkplätze führen an schönen Sommerwochenenden zu Problemen
und erfordern verkehrspolizeiliche Abweisungsmassnahmen.
3 Änderung Uferschutzplanung gemäss SFG (Plan und Vorschriften)
Im Vorfeld der Änderung der Überbauungsordnung wurde eine Problemerfassung vor-
genommen und eine Massnahmenliste erstellt. Es wurden die Massnahmenpunkte
überprüft und die Interessen abgewogen. Nachfolgend werden Massnahmenpunkte und
die entsprechenden die Änderungsmassnahmen beschrieben.
3.1 Übersicht Änderungsmassnahmen
46.1
46.5
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3.2 Uferweg und Ferienhauszone Teilbereich 46.1
Sachverhalt
Am 8. Dezember 1993 genehmigte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion den Ufer-
schutzplan. Zu diesem Genehmigungsbeschluss wurde eine Beschwerde eingereicht.
Insbesondere wurde die Linienführung des vorgesehenen Uferweges und die dafür aus-
geschiedene Freifläche F3 entlang des Ufers beanstandet. Unter anderem wurde der
Teilbereich 46.1 mit der Uferwegführung nicht genehmigt bzw. sistiert. Es wird nun eine
rückwärtige Wegführung angestrebt. Weder Stimmbürgerinnen und Stimmbürger noch
das Amt für Gemeinden und Raumordnung sind über die rückwärtige Wegführung bisher
informiert.
Weiter wurde für den Teilbereich 46.1 gefordert, dass der Sektor U1 (Grünzone) geändert
wird (z.B. Umzonung Ferienhauszone), damit bauliche Nutzungen ähnlich der benachbar-
ten Gemeinde Sutz-Lattrigen möglich seien.
Beurteilung /
Lösungsansätze
Durch die Sistierung des genannten Teilbereichs befindet sich der Uferschutzplan seit
dem 12.06.1996 in einem hängigen Verfahren.
Die vorgesehene neue Linienführung stützt sich auf die 2001 in Kraft getretene Geset-
zesänderung und sieht vor, den Uferweg im rückwärtig auf dem bestehenden Strandweg
zu führen.
Bezüglich der baulichen Nutzung im Sektor U1 wird eine Ferienhauszone ausgeschieden,
mit einer entsprechenden Bezeichnung im Überbauungsplan und einer Festlegung in den
Vorschriften. Die Ferienhauszone ist für den Bau von Ferien- und Wochenendhäusern
bestimmt. Es gilt Art. 76 BauG.
Massnahmen
UeO-Plan Im Teilbereich 46.1 wird im Überbauungsplan der bestehende "rückwärtige" öffentliche
Weg neu als Uferweg bezeichnet. Die ursprünglich für den Uferweg vorgesehene Freiflä-
che F3 entlang des Ufers wird aufgehoben. Dafür wird der bestehende Sektor U1 (Grün-
fläche) bis an das Ufer erweitert. Es wird eine Ferienhauszone ausgeschieden.
Best. Uferweg neu bezeichnet, neue Bestandeszone und Sektor U1 im UeO-Plan.
UeO-Vorschriften Es wird neu der Artikel 11a Ferienhauszone mit den entsprechenden Vorschriften ge-
schaffen. Im Artikel 20 wird festgelegt, dass der Uferweg im Abschnitt 46.1 rückwärtig und
gemäss Überbauungsplan verläuft.
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3.3 Uferweg Teilbereiche 46.2 und 46.5
Sachverhalt
Am 8. Dezember 1993 genehmigte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion den Ufer-
schutzplan. Zu diesem Genehmigungsbeschluss wurde eine Beschwerde eingereicht.
Insbesondere wurde die Linienführung des vorgesehenen Uferweges beanstandet. Unter
anderem wurde der Teilbereich 46.5 mit der Uferwegführung nicht genehmigt bzw. sis-
tiert.
Beurteilung /
Lösungsansätze
Durch die Sistierung des genannten Teilbereichs befindet sich der Uferschutzplan seit
dem 12.06.1996 in einem hängigen Verfahren.
Es wurde inzwischen eine Konzeptstudie erarbeitet, welche die Wegführung entlang des
Ufers aufzeigt. Dabei bedingt der neue Weg im Süden den Abbruch der bestehenden
Betonkonstruktion. Zudem ist entlang des Weges auf östlicher Seite ein durchgehender
Zaun vorgesehen.
Querprofil neuer Uferweg im Teilbereich 46.5
Im Zusammenhang mit dem neu festgelegten rückwärtigen Uferweg im Teilbereich 46.1
(siehe Änderungsmassnahme 3.2) ist neu ein Verbindungsweg zum bestehenden Ufer-
pfad in im Teilbereich 46.2 zu erstellen.
Massnahmen
UeO-Plan Am westlichen Rand des Teilbereichs 46.2 wird neu ein Verbindungspfad zwischen dem
neuen rückwärtigen Uferweg im Teilbereich 46.1 und dem bestehenden Uferpfad im Teil-
bereich 46.2 bezeichnet.
Im Teilbereich 46.5 wird der Uferweg entlang des Ufers festgelegt.
Neuer Uferweg Teilbereich 46.2 im UeO-Plan.
Neuer Uferweg Teilbereich 46.5 im UeO-Plan.
UeO-Vorschriften In den Vorschriften ist im Artikel 20 festgehalten, dass die Uferwege in den Abschnitten
46.2 und 46.5 gemäss Überbauungsplan zu verlaufen haben.
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3.4 Freifläche F1 Teilbereich 46.2
Sachverhalt
Der bestehende öffentlich zugängliche Uferpark (Aufenthalt, Spiel- und Badebetrieb) soll
gegen Süden erweitert werden.
Beurteilung /
Lösungsansätze
Der Sektor U2 (Landwirtschaft) wird südlich des Strandwegs zugunsten des Uferparks
(Sektor F1) reduziert.
Massnahmen
UeO-Plan Der Sektor F1 wird südlich des Strandwegs um rund 19 m erweitert.
Erweiterte Fläche des Sektors F1 im UeO-Plan.
UeO-Vorschriften Im Artikel 15 wird präzisiert, dass im Sektor F1 auch Kinderspielplätze zugelassen sind.
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3.5 Restaurant "Cruchon" und BASPO
Sachverhalt
Mit einer geringfügigen Planänderung vom Januar 2001 wurde der Bau der sogenannten
Buvette ermöglicht, als definitiver Ersatz für die mobile "Coca-Cola-Büchse". Es wurden
die zulässige Grundfläche der Baute auf 35 m2 und die Terrassenvorbauten auf 70 m2
beschränkt.
Der Betrieb läuft seither aufgrund der Betriebsbewilligung vom 9.8.02 als Sommerbetrieb
vom März bis Oktober.
Die grosse Gästefrequenz hat dazu geführt, dass die offene Terrasse mit Storen und
Plastikfenstern wetterfester gemacht wurde. Der eher behelfsmässige Ausbau bietet ein
unbefriedigendes Erscheinungsbild und ist offenbar auch betrieblich nicht zufriedenstel-
lend.
Der Besitzer und Betreiber des "Cruchon" hat im Januar 2004 ein Projekt für eine umfas-
sende, wintergartenartige Verglasung zum Zwecke des wetterunabhängigen Betriebs
eingereicht. Das Projekt hat Einsprachen hervorgerufen, wobei sich auch die kantonale
Kommission zur Pflege des Orts- und Landschaftsbildes (OLK) kritisch dagegen gestellt
hat. Das Bewilligungsverfahren wurde in der Folge nicht weitergezogen.
2011 hat der Besitzer neue Überlegungen zum Ausbau des "Chruchon" als Grundlage für
die Änderung der Überbauungsordnung bei der Gemeinde eingereicht.
Die Gemeinde ist der Ansicht, dass mit einem attraktiven Restaurant und mit eventuell
einem Ganzjahresbetrieb, die Attraktivität der Seezone noch zusätzlich gesteigert werden
kann.
Das BASPO (Bundesamt für Sport) beabsichtigt, das "Chalet" am Strandweg abzureissen
und an dessen Stelle einen 1-geschossigen, transparenten Neubau zu erstellen, ohne
Nutzflächenerweiterung. Zur Qualitätssicherung soll ein Architekturwettbewerb gestartet
werden.
Beurteilung /
Lösungsansät-
ze
Anlässlich der Besprechung vom 27.05.2010 mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik
(BBl), dem BASPO, dem AGR und der Gemeinde wurden das Begehren diskutiert und
die Wünsche zur Kenntnis genommen. Das BASPO beabsichtigt möglichst rasch zu reali-
sieren und die Gemeinde nimmt das Begehren im Rahmen der Überarbeitung der UeO
"Seezone" auf. Gemäss AGR ist ein Abbruch/Neubau auf der Grundlage der genehmig-
ten UeO nicht möglich.
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Massnahmen
UeO-Plan Für das Restaurant und das Gebäude BASPO werden im USP je ein Baufeld bezeich-
net. Die Grösse des Baufeldes BASPO ist so bestimmt, dass die heutige Nutzungsflä-
che nicht überschritten wird. Die bestehende Nutzung wird auf einem Geschoss reali-
siert. Die Nutzungsfläche entspricht in etwa dem heutigen zweigeschossigen Bau. Beim
Restaurant "Cruchon" ist die Planungsbehörde der Ansicht, dass für das Restaurant
Voraussetzungen für einen Aus- oder Ersatzneubau geschaffen werden sollen. Die
festgelegte Grösse des Baufeldes entspricht einer Interessenabwägung zwischen der
zurückhaltenden Beanspruchung der Freifläche am Seezugang und der nötigen Grösse
des Baufeldes. Mit Letzterer soll die Voraussetzung für einen attraktiven ganzjährigen
Restaurantbetrieb geschaffen werden. Zudem sind die Baufelder so angeordnet, dass
sie ausserhalb des Gewässerraumes liegen.
Baufelder UeO-Plan.
UeO-Vorschriften Der Art. 16 der UeV wird mit Bestimmungen zu den Baufeldern ergänzt. Für die Baupro-
jekte ist ein qualitätssicherndes Planungsverfahren vorzuschreiben. Im Umfeld der bei-
den Baufelder sollen Veloparkplätze realisiert werden können, was auch dem Velopar-
kierungskonzept des Agglomerationsprogramms Biel entspricht. In den Vorschriften wird
in Artikel 16 zum Sektor F2 festgehalten, dass Veloparkplätze zugelassen sind.
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3.6 Sektor F1 und FB
Sachverhalt
Das Grundstück, das der Burgergemeinde Nidau gehört, ist seeseitig zu einem guten
Drittel dem Sektor F1 (öffentliche Freifläche nach SFG) und der Rest einer Zone für öf-
fentliche Nutzungen (ZöN; Sektor FB) zugeteilt.
Für die beiden Sektoren F1 und FB stellt sich die Frage, welche Absichten die Gemein-
de langfristig verfolgen will und ob die Nutzungsvorschriften demgemäss noch zweck-
mässig sind.
Beurteilung /
Lösungsansät-
ze
Ende 2009 wurde an einer Sitzung mit Ver-
tretern der Gemeinden Biel und Ipsach
entschieden, dass die Stadt Biel eine Stu-
die über die Integration der Tennisplätze
von Nidau im Uferbereich von Ipsach, öst-
lich der Pumpstation durchführt. Der Anlass
für die Studie war, die Umsetzung der Visi-
on AGGLOlac, welche die Verlegung der
Tennisplätze von Nidau erfordert. Die Stu-
die für den Ersatzstandort der Tennisplätze
Ipsach sieht eine grosszügige Fläche für
die Sportanlage im Zusammenhang und als
Element des Seeuferparks vor. Das Club-
haus mit der erforderlichen Infrastruktur des
Tennisclubs integriert ein Café und stellt
weitere, parkrelevante, öffentliche Funktio-
nen für die Nutzer des Seeuferparks bereit.
Zwischen Gebäude und See entsteht ein
vergrösserter, öffentlicher Freiraum mit
Kinderspielplatz und Grillstelle.
Eine zusätzliche Variante der Seeuferge-
staltung ist die Erschliessung des bislang
schwer zugängigen, mit Steinblöcken ver-
bauten Ufers des Bielersees mittels eines
längsgerichteten Badestegs. Dies vergrös-
sert die Fläche der Liegewiese über den
Weg hinaus. Mit einer Überarbeitung des
Gestaltungskonzeptes wird die weitere
Optimierung der Grösse der öffentlichen
Freifläche, die Wahrung der Uferschutzzo-
ne SFG sowie eine weitere Verbesserung
der Qualität des Uferbereichs angestrebt.
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Massnahmen
UeO-Plan Der Sektor FB wird gegen Norden geringfügig erweitert, damit ein Clubhaus erstellt
werden kann. Weiter wird der See- und Badesteg im Plan gemäss Gestaltungskonzept
festgehalten.
Geringfügige Erweiterung Sektor SB und neuer See- und Badesteg
UeO-Vorschriften Der Artikel 12 „Gestaltungsmassnahmen und Gewässerraum“ enthält einen Absatz, in
welchem die Bereiche für die Realisierung eines See- und Badestegs mit Sitzmauer
geregelt sind.
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3.7 Parzelle 537
Sachverhalt
Die Parzelle 537, angrenzend an Moosstrasse und Wylerweg, ist im bestehenden Plan
der Grünfläche (Sektor G1) zugewiesen. Planungsabsicht war die Schaffung einer ge-
meinsamen Spiel- und Aufenthaltsfläche für die angrenzende Wohnüberbauung sowie
ein landschaftlich geprägter Abschluss des Siedlungsbereichs (Hecke).
Von den Grundeigentümern wurde eine Gesuch für eine zusätzliche Einzonung einge-
reicht. Im Zuge der von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern abgelehnte Ortspla-
nungsrevision wurde das Anliegen vorerst ins Auge gefasst, aber letztlich wieder fallen
gelassen.
Beurteilung /
Lösungsansätze
Die heutige Nicht-Baunutzung lässt die Frage offen, ob das Grundstück in einer länger-
fristigen Optik ein öffentliches Interesse (z. B. landschaftsgestalterisch / ökologisch) auf-
weisen soll. Für die Realisierung eines Spielplatzes für die angrenzende Wohnüberbau-
ung besteht kein Bedarf.
Massnahmen Es wird eine Teilumzonung der Parzelle entlang der bestehenden Wohnüberbauung in
eine Wohnzone angestrebt. Die restliche Fläche soll der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Eine allfällige Mehrwertabschöpfung wird angestrebt und wird in einem separaten Infra-
strukturvertrag geregelt.
UeO-Plan Das westliche Teilstück der Parzelle 537 wird mit einer Breite von 32 m in die Wohnzone
umgezont. Entsprechend den Vorschriften zur Wohnzone wird mit Baulinien der Neubau-
bereich festgelegt. Die Heckenabschnitt wird in diesem Bereich aufgehoben. Die östliche
Fläche wird in die neu geschaffene ZöN FF umgezont. Dadurch wird die öffentliche Nut-
zung gesichert. Die Zweckbestimmung ermöglicht die Realisierung einer öffentlichen
Grünfläche oder eines Rastplatzes.
Wohnzone im UeO-Plan.
UeO-Vorschriften Artikel 10 wird mit dem Absatz 10 f) Sektor FF ergänzt.
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3.8 Parzelle 563
Sachverhalt
Die Parzelle 563 ist im Eigentum der Gemeinde Ipsach. Sie ist einerseits einer ZöN (FA)
mit der Zweckbestimmung Parkplatz / Infrastruktur und andererseits zu einem grösseren
Teil der Grünfläche zugewiesen worden. Als gestalterischer Abschluss der Bebauungs-
zeile am Birkenweg fungiert die im Plan bezeichnete Heckenpflanzung.
Erstellt wurde eine Parkplatzanlage mit Naturbelag. Die Parkplätze sind gebührenpflich-
tig.
Beurteilung /
Lösungsansätze
Es stellt sich die Frage, ob die Parkplatzanlage eine sinnvolle betriebliche Grösse auf-
weist. Die Anlage soll geringfügig ausgebaut und gestalterisch aufgewertet werden.
Massnahmen Es wird angestrebt, die ZöN auf die ganze Parzelle zu erweitern. Die Anzahl der beste-
henden öffentlichen Parkplätze soll nur leicht erhöht werden und die Anordnung der
Parkplätze besser gestaltet werden. Ein Teil der Parkplätze soll für die Hafenbenutzer
und das Restaurantpersonal fest zugeteilt werden.
UeO-Plan Die ZöN und die Hecke der bestehenden Teilparzelle 563 werden bis an die westliche
Parzellengrenze erweitert.
ZöN (FA) UeO-Plan.
UeO-Vorschriften Es sind keine Anpassungen der Vorschriften erforderlich.
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3.9 Bestandeszone
Sachverhalt
Die Parzelle Nr. 72 mit dem beste-
henden Gebäude liegt gemäss der
gültigen UeO in der ZöN (FE). Ge-
mäss den Vorschriften ist dieser
Sektor für Einrichtungen und Anla-
gen der öffentlichen Infrastruktur,
der Erschliessung und für Freizeit-
bedürfnisse bestimmt (Parkplatz,
Trafo, Garderoben, etc.).
Der Grundeigentümer beantragt für
die bestehende Baute stilles Ge-
werbe (Atelier) zuzulassen.
Beurteilung /
Lösungsansätze
In der ZöN (FE) ist keine Wohnnutzung zugelassen. Um diese zu ermöglichen ist die
Schaffung einer Bestandeszone sinnvoll. Die Bestandeszone ist ausschliesslich für die
Wohnnutzung bestimmt. Innerhalb der Zone können bestehende Haupt-, An- und Neben-
bauten durch Ersatzbauten mit gleicher Nutzung und Grundfläche ersetzt werden. Wohn-
raum kann in einer Baute realisiert werden, die bereits einen Wohnraum aufweist. Ersatz-
neubauten haben sich an den Standort der bestehenden Gebäude zu halten.
Massnahmen
UeO-Plan Die Parzelle Nr. 72 wird neu in die Bestandeszone umgezont.
Bestandeszone UeO-Plan.
UeO-Vorschriften Es wird neu der Artikel 11b Bestandeszone mit den entsprechenden Vorschriften ge-
schaffen. Für die Parzelle Nr. 72 wird explizit festgehalten, dass nur stilles Gewerbe zu-
gelassen ist.
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3.10 Fussgänger- und Velobrücke Nidau-Büren-Kanal
Sachverhalt
Die Fussgänger- und Velobrücke Nidau-Büren-Kanal ist Gegenstand des Agglomerati-
onsprogramms Biel und soll in der 2. Etappe des Agglomerationsprogramms 2013/14
realisiert werden (A-Projekt).
Die Stadt Nidau konkretisiert mit einer Studie vom April 2010 die Planung für eine neue
Fussgänger- und Velobrücke über den Nidau-Büren-Kanal. Mit dem Brückenschlag zwi-
schen den beiden Gemeinden in Seenähe soll eine durchgehende Seepromenade und
Flaniermeile in der Seebucht geschaffen, die Naherholungsmöglichkeiten für die Agglo-
merationsbevölkerung attraktiver gestaltet und die Verkehrsverbindung für den Langsam-
verkehr zwischen dem rechten Bielerseeufer und dem Agglomerationskem aufgewertet
werden.
Beurteilung /
Lösungsansät-
ze
In der Machbarkeitsstudie der Stadt Nidau (2010) ist festgehalten, dass die betroffenen
Gemeinden eine entsprechende Anpassung der kommunalen Uferschutzpläne vorneh-
men müssen. Laut der Studie sind vom Brückenkopfs Süd geringfügig Teile des Erlen-
wäldli, Uferweg (Burgerallee) und Erlenweg betroffen.
Die Ergänzung der Ueberbauungsordnung "Seezone" schafft Voraussetzungen für die
Realisierung der Brücke. Unabhängig von diesen Voraussetzungen in der UeO ist der
politische Entscheid der Gemeinde Ipsach über die Kostenbeteiligung der Realisierung
der Brücke.
Massnahmen
UeO-Plan Der Bereich des Standortes der Fussgänger- und Velobrücke wird im Plan bezeichnet.
Bereich neue mögliche Fussgänger- und Velobrücke im UeO-Plan.
UeO-Vorschriften Die Vorschriften werden mit dem neuen Artikel 20a ergänzt. Die definitive Lage, Gestal-
tung und Grösse der Brücke wird im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Projekts
bestimmt. Zur Qualitätssicherung wird ein qualifiziertes Verfahren vorgeschrieben.
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3.11 Bootshafen
Sachverhalt
Die Bootshafen Ipsach BHI AG stellte im Mai 2006 ein Gesuch zur Erweiterung des Ha-
fens und für zusätzliche neue Hafenplätze.
BASPO und Bootshafen Ipsach BHI AG haben in diesem Jahr den gemeinsamen Bedarf
an zusätzlichen Bootsplätzen in einem Plan konkretisiert. Ca. sechs zusätzliche Boots-
plätze können mit einer geschickten Anordnung realisiert werden.
Beurteilung /
Lösungsansät-
ze
Massgebend und Grundlage für die Erweiterung des Hafenareals und die Vergrösserung
der Anzahl Hafenplätze ist der Richtplan "Bootsstationierung" der Seeverkehrsplanung
der bernischen Teile des Bieler- und Neuenburgersees von 1992. Der Richtplan sieht für
die Gemeinde Ipsach ein Kontingent von Total 56 Plätzen vor, davon sind 51 Hafenplätze
und fünf Bojen aufgeführt.
Gemeinsame Planskizze BASPO und Bootshafen Ipsach BHI AG, 2011
Massnahmen
UeO-Plan Der Plan wird mit der Erweiterung der Mole und dem Sektor S2 ergänzt.
Sektor S2 UeO-Plan.
UeO-
Vorschriften
Die Vorschriften werden mit dem neuen Artikel 9a ergänzt, welche die Vorschriften zum
neuen Sektor S2 enthält. Es werden Bootsplätze zugelassen, wobei sich die maximal
zulässige Anzahl nach dem kantonalen Richtplan 1992 richtet.
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3.12 Neuer Sektor U3 (Schutzgebiet „Erlenwäldli“)
Sachverhalt
Das Landschaftswerk Biel Seeland ist für den Unterhalt und die Pflege des Erlenwäldlis
zuständig. Es ist sein Anliegen, dass das betroffene Gebiet beitragsberechtigt wird. Nur
wenn das Erlenwäldli in der UeO Seezone als solches bezeichnet ist, können Beträge
abgerechnet werden.
Beurteilung /
Lösungsansät-
ze
Das Schutzgebiet „Erlenwäldli“ wird neu in die UeO Seezone aufgenommen.
Massnahmen
UeO-Plan Der Sektor U3 (Schutzgebiet „Erlenwäldli) wird neu in den UeO-Plan aufgenommen. Er
umfasst die gesamte Waldfläche und den Naturuferbereich östlich des Kiesstrands sowie
die wasserseitigen Teile vor dem Naturuferbereich mit Schilf und dem Wellenbrecher.
Sektor U3 (Schutzgebiet „Erlenwäldli“)
UeO-
Vorschriften
Es wird neu der Art. 14a aufgenommen. Darin ist festgehalten, dass der Sektor U3 „Er-
lenwäldli“ als Waldareal gemäss kantonalem Waldgesetz und ein Schutzgebiet gemäss
Art. 86 BauG ist.
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3.13 Anpassung UeO-Vorschriften Art. 12 Gestaltungsmassnahmen und Gewässerraum
Sachverhalt
In den UeO-Vorschriften Art. 12 wird zur Gestaltung auf den Gestaltungsrichtplan verwie-
sen. Dieser ist allerdings aufgrund der verschiedenen Teilprojekte und Änderungen, wel-
che vom Richtplan abweichen, nicht mehr aktuell. Aus diesem Grund wird dieser aufge-
hoben. Entsprechend müssen die UeO-Vorschriften dahingehend angepasst werden,
dass die Gestaltungsmassnahmen neu in den Vorschriften enthalten sind, da nicht mehr
auf den Gestaltungsrichtplan verwiesen werden kann.
Seit 2011 ist die neue eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung in Kraft. Mit der
neuen bundesrechtlichen Regelung zum Gewässerraum wurden entsprechend die kanto-
nalen Gesetzte angepasst. Dies hat Auswirkungen auf die vorliegende UeO. Die neuen
gesetzlichen Bestimmungen müssen in die UeO integriert werden.
Beurteilung /
Lösungsansät-
ze
Die wichtigen Gestaltungsmassnahmen werden in den UeO-Vorschriften integriert. Die
neuen gesetzlichen Vorgaben zum Gewässerraum werden übernommen.
Massnahmen
UeO-
Vorschriften
Zur Gestaltung steht neu, dass für die Massnahmen der Landschafts- und Ufergestaltung
ist das Realisierungsprogramm wegleitend sind. Die Sektoren U2 und U3 gelten als na-
turnahe Ufer im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der See- und Flussuferverordnung. Das natur-
nahe Ufer ist als solches zu erhalten und gegebenenfalls wiederherzustellen. Zulässig ist
nur eine naturnahe Grünraumgestaltung. Der Gewässerraum für den Bielersee beträgt
mind. 15 m. Er wird ab der mittleren jährlichen Hochwasserlinie gemessen. Zugelassen
sind nur Bauten und Anlagen, die standortgebunden sind und die im öffentlichen Interesse
liegen (Vgl. Art. 41C Gewässerschutzverordnung). Alle anderen - bewilligungspflichtige
und bewilligungsfreie – Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind untersagt.
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3.14 Anpassung UeO-Vorschriften: Neuer Art. 12a Hochwasserkote
Sachverhalt
Mehrere Bereiche innerhalb des Uferschutzplanes liegen im blauen Gefahrengebiet
(Überschwemmungen). Im Gefahrengebiet mit mittlerer Gefährdung, d. h. im blauen Ge-
fahrengebiet sind gemäss kantonaler Gesetzgebung Bauten nur zugelassen, wenn mit
Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erheb-
liche Sachwerte nicht gefährdet sind.
Übersicht Naturgefahren (blau schraffiert) im Perimeter der Überbauungsordnung Seezone
Beurteilung /
Lösungsansät-
ze
Die Überbauungsvorschriften sind dahingehend anzupassen, dass Massnahmen zur Ge-
fahrenbehebung sichergestellt sind. Der vorherrschenden potenziellen Gefährdung durch
Hochwasser innerhalb des Uferschutzplanes kann die Gefahrenbehebung durch das
Festlegen einer Hochwasserschutzkote von 431.30 M.ü.M. für Wohnräume (und anderen
Einrichtungen, welche bei Hochwasser Schaden nehmen können) sichergestellt werden.
D. h. Fassadenöffnungen des Erdgeschossniveaus der betroffenen Bauten dürfen die
gültige Hochwasserkote nicht unterschreiten.
Massnahmen
UeO-Plan Es sind keine Anpassungen im Plan erforderlich.
UeO-
Vorschriften
Die UeO-Vorschriften werden mit dem Artikel 12a mit folgenden Inhalt ergänzt: Fassa-
denöffnungen des Erdgeschossniveaus von Wohnräumen (und anderen Einrichtungen,
welche bei Hochwasser Schaden nehmen können) dürfen die gültige Hochwasserkote
von 431.30 m ü.M. nicht unterschreiten.
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3.15 Nicht berücksichtigte Zonenplanänderungsvorschläge
Reitbahn
Der Betreiber des Pferdeportzentrums am
Wylerweg hat die Absicht, auf der Parzelle 106
eine Reitbahn zu erstellen.
In einer Interessenabwägung kam man zum
Schluss, die landwirtschaftlich genutzte Grünflä-
che soll nicht durch bauliche Massnahmen tan-
giert werden. Die Nutzung als Pferdeweide ist
auch ohne Umzonung möglich.
Verbindungs-
weg
Es wurde beanstandet, dass die UeO zum be-
reits vorhandenen Weg eine zusätzliche Weg-
verbindung vorsieht. Deshalb sei auf Letztere zu
verzichten.
Die Beurteilung ergab, dass der bestehende
Privatweg schmal ist, in erster Linie als Hauszu-
fahrt funktioniert und zum Strandweg mit einem
Tor geschlossen ist. Deshalb wird an der zusätz-
lichen Wegverbindung festhalten in Plan und in
den Vorschriften belassen.
4 Anpassungen Realisierungsprogramm / Aufhebung Gestaltungsricht-
plan
Gemäss Art. 7 der See- und Flussuferverordnung beinhaltet der Uferschutzplan ein
Realisierungsprogramm. Das bestehende Realisierungsprogramm wird mit der vorlie-
genden Änderung der Überbauungsordnung „Seezone“ angepasst.
Die wesentlichsten Anpassungen sind wie folgt:
- Massnahmenblatt 1: der öffentliche rückwärtige Uferweg im Abschnitt 46.1 wird neu
zusätzlich aufgeführt
- Massnahmenblatt 2: neuer Verbindungsweg zwischen dem rückwärtigen Uferweg
und dem Ufer, Erweiterung des Sektor F1 Richtung Süden bzw. Landerwerb
- Massnahmenblatt 8: Partielle Ufer-Umgestaltung unter anderem durch Realisierung
eines Seestegs
Die voraussichtlichen Kosten für die Massnahmen wurden aktualisiert. Bezüglich Land-
erwerbs werden neu die Kosten für das Land für die Erweiterung des Sektors F1 aufge-
führt.
Das Realisierungsprogramm hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes und wird
vom Gemeinderat beschlossen.
Der Gestaltungsrichtplan wird mit der vorliegenden Änderung der Überbauungsordnung
„Seezone“aufgehoben.
04.02.2016 20
5 Planungsverfahren zur Änderung der Grundordnung
Das Verfahren der Änderung der UeO "Seezone" und der Überbauungsvorschriften rich-
tet sich nach dem ordentlichen Planungsverfahren (Mitwirkung, Vorprüfung durch das
AGR, öffentlichen Auflage, Beschluss Gemeinderat, Gemeindeversammlung sowie die
Genehmigung des AGR).
6 Mitwirkungsverfahren und Vorprüfung
folgt
7 Öffentliche Auflage und Gemeindeversammlung
folgt
Bern, 13.01.2016 / K. Kilchhofer