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ERa von A bis Z · Bezirk Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ERa von A bis Z Metallindustrie...

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Bezirk Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ERa von A bis Z Metallindustrie Sachsen-Anhalt LSA
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Bezirk Niedersachsenund Sachsen-Anhalt

ERa von A bis Z

Metallindustrie Sachsen-Anhaltwww.igmetall-nieder-sachsen-anhalt.deLSA

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Metallindustrie Sachsen-Anhalt

Bezirk Niedersachsenund Sachsen-Anhalt

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ERa von A bis Z

IG Metall Bezirk Niedersachsen und Sachsen-AnhaltPostkamp 12, 30159 HannoverTel.: 0511 16406-0, Telefax: 0511 1640650E-Mail: bezirk.nieder-sachsen-anhalt.de

Druck: Druckhaus Dresden

Mai 2006

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Der neue Entgelt-Rahmentarifvertrag (ERTV) eröffneteine neue Welt, in der es von Fachbegriffen wimmelt.Dieses Lexikon erklärt alle wichtigen Begriffe von A(wie Arbeitsgestaltung) bis Z (wie Zielentgelt).

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Anpassungsfonds

Die in den Tarifrunden 2002 und 2004 vereinbarten ERTV-Strukturkomponenten wurden nach der erst-maligen Auszahlung in einem Anpassungsfonds ange-sammelt. Dieser kann dann dazu eingesetzt werden,evtl. anfallende Mehrkosten der ERa-Einführung imBetrieb zu finanzieren.

Ausbildungsvergütung

Damit die Auszubildenden an der allgemeinen Ent-geltentwicklung teilhaben, wurde im Rahmen des ETV(§ 3 Entgelt-Tarifvertrag) die Ausbildungsvergütungan das Eck-Entgelt (E 5) angebunden, d. h. dieAusbildungsvergütungen stehen in einem festen Ver-hältnis zur Eckentgeltgruppe 5 (von 31,8 Prozent desEckentgelts im 1. bis 40,2 Prozent des Eckentgelts im4. Ausbildungsjahr).

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Belastungszulage

Treten Belastungen der Muskeln, Sinne und Nervenoder aus Umgebungseinflüssen auf, die nennenswertüber die normalerweise auftretenden Belastungen derEntgeltgruppe hinausgehen, müssen diese gem. § 12ERTV durch eine Belastungszulage oder bezahlteFreistellung ausgeglichen werden.

Ziel muss es sein, die Arbeitsplätze so zu gestalten,dass Belastungen vermieden werden. Ansonsten sindBelastungszulagen zu zahlen. Die Höhe der Zulagenist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinba-ren. Für nennenswerte Belastungen beträgt die Zu-lage mindestens 4 Prozent und für hohe Belastungenmüssen mindestens 8 Prozent des Grundentgelts derEntgeltgruppe 4 pro Stunde.

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Beteiligungsrechte

Der ERTV ergänzt die betriebliche ➞ Mitbestimmungdes Betriebsrats. Ebenso werden die individuellen Beteiligungsrechte der Beschäftigten bei der Gestal-tung ihrer Arbeits-, Leistungs- und Entgeltbedin-gungen durch tarifliche Regelungen gestärkt, zumBeispiel durch Gestaltungs- und Reklamationsrechte(§§ 7.3, 7.6, 10.1, 10.2 ERTV).

Besitzstandssicherung

Durch die Einführung des ERTV darf für die einzelnenBeschäftigten keine finanzielle Schlechterstellungerfolgen. Wenn das neue tarifliche Entgelt geringer alsder/das bisherige tarifliche Lohn/Gehalt sein sollte,tritt die Besitzstandssicherung gem. § 5 Überleitungs-tarifvertrag zum ERTV in Kraft. Die Überleitungszulageist bei späteren Höhergruppierungen voll und beikünftigen Tarifentgelterhöhungen bis zur Hälfte desErhöhungsbetrages anrechenbar.

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Entgeltgrundsätze und -methoden

Der ERTV lässt folgende Entgeltgrundsätze zu: ➞ Leistungsentgelt mit den Entgeltmethoden Prämie,Zielentgelt und ➞ Zeitentgelt mit Leistungszulagen (§ 6 ERTV).

Die Betriebsparteien legen die jeweiligen Entgelt-grundsätze und -methoden und deren Ausgestaltungnach Maßgabe der Regelungen des ERTV fest. ImNichteinigungsfall entscheidet die tarifliche Schlich-tungsstelle gem. § 28.1 MTV

Entgeltgruppen

Der ERTV sieht gem. § 3 elf Entgeltgruppen vor. Die E 5ist die Eckentgeltgruppe, in die Tätigkeiten einzugrup-pieren sind, die nach einer abgeschlossenen minde-stens 3-jährigen fachspezifischen Berufsausbildungausgeführt werden können.

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Die Beschäftigten sind entsprechend derjenigenTätigkeiten einzugruppieren, die das Niveau der Ge-samttätigkeit prägen. Maßgeblich ist eine ➞ ganzheit-liche Betrachtung der Anforderungen. Der zeitlicheUmfang einzelner Tätigkeiten ist nicht maßgebend (§ 2 ERTV).

ERTV-Überleitungstarifvertrag

Der Überleitungstarifvertrag zum ERTV enthält Rege-lungen über die Einführung des ERTV im Betrieb. Inihm sind zum Beispiel Regelungen zum Erreichen der➞ Kostenneutralität, der Anpassung bestehenderBetriebsvereinbarungen, zur ➞ Besitzstandssicherungund dem Vorgehen bei der ➞ Ersteingruppierung ver-einbart.

Erstmalige Eingruppierung

Bei der betrieblichen Einführung des ERTV müssenalle Beschäftigten neu eingruppiert werden. Der

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Arbeitgeber macht dazu einen Vorschlag und teilt die-sen dem Betriebsrat und den Beschäftigten mit. Stimmtder Betriebsrat zu, kommt die Eingruppierung zustan-de. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zurvorgesehenen Eingruppierung, handelt es sich umeinen Streitfall, der zunächst in einer ➞ paritätischenKommission beraten und entschieden wird. Kommt inder paritätischen Kommission keine Einigung zustan-de, werden die Tarifvertragsparteien hinzugezogen.Kommt auch hier keine Einigung zustande ist derStreitfall durch eine tarifliche ➞ Schlichtungsstelleinnerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

ERA-Einführung

Der ERTV wird frühestens ab 1. Januar 2006 und spä-testens bis zum 31. Dezember 2008 eingeführt. DieBetriebsparteien regeln einvernehmlich den Einfüh-rungszeitpunkt. Nur mit Zustimmung der Tarifvertrags-parteien kann dieser Termin bis zum 31. Dezember2009 verschoben werden.

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Gehalt

Als Gehalt wird bisher das Entgelt für Angestelltebezeichnet. Arbeiter erhalten Lohn. Durch den ERTVwird die Trennung zwischen Lohn und Gehalt zugun-sten eines gemeinsamen Entgelts aufgehoben.

Kostenneutralität

Die IG Metall hat sich mit den Arbeitgebern verstän-digt, dass die Umstellung auf das neue Entgeltsystemkostenneutral sein soll.

Die angenommenen durchschnittlichen Mehrkosten inHöhe von 2,79 Prozent sind durch die Vereinbarungvon Strukturkomponenten in den Tarifabschlüssen2002 und 2004 bereits abgedeckt.

In einzelnen Betrieben können die Kosten oberhalboder unterhalb von 2,79 Prozent liegen. Falls die Kosten unterhalb von 2,79 Prozent liegen, wird derAnpassungsfonds nach drei Jahren ausgezahlt. Falls

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die Kosten oberhalb von 2,79 Prozent liegen, sind inden Tarifverträgen weitere Möglichkeiten zur Kompen-sation vereinbart (z. B. Verrechnung mit übertarifli-chen Zulagen, Verwendung der Mittel des Anpassungs-fonds u. a. m.).

Leistungsentgelt

Leistungsentgelt kommt zur Anwendung, wenn imUnterschied zum ➞ Zeitentgelt zur Erledigung derArbeit Mengen, Zeiten und/oder andere Leistungs-merkmale vorgegeben oder vereinbart werden.

Das Leistungsentgelt besteht aus dem individuellentariflichen Grundentgelt laut Entgelttabelle und einerLeistungskomponente.

Der ERTV lässt die ➞ Leistungsentgeltmethoden, ➞ Prämie und ➞ Zielentgelt zu.

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Leistungszulage

Im Zeitentgelt sind Leistungszulagen zu zahlen. Siesind in der Entgeltabrechnung gesondert und pro-zentual auszuweisen (§ 7.4 ERTV). Die Summe derLeistungszulagen beträgt mindestens 8 Prozent derSumme der Grundentgelte der Beschäftigten im Zeit-entgelt jeweils in den Entgeltgruppen 1 bis 4, 5 bis 8und 9 bis 11.

Die Leistungszulage wird im Einverständnis mit demBetriebsrat festgelegt. Bei ungleichmäßiger Vertei-lung der Leistungszulage sind dabei die Reklama-tionsrechte der Beschäftigten zu regeln. Kommt es imRahmen eines ➞ Reklamationsverfahrens nicht zueiner Einigung, sind die Tarifvertragsparteien hinzuzu-ziehen. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, ent-scheidet die tarifliche Schlichtungsstelle (§ 7.6 ERTV).

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Lohn

Als Lohn wird bisher das Entgelt für Arbeiter bezeich-net. Angestellte erhalten Gehalt. Durch den ERTV wirddie Trennung zwischen Lohn und Gehalt zugunsteneines gemeinsamen Entgelts aufgehoben.

Mitbestimmung

Nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei derEntgeltgestaltung, zum Beispiel bei der Auswahl derEntgeltgrundsätze und -methoden und bei der Fest-setzung der leistungsbezogenen Entgelte ( Prämie,Zielentgelt und sonstige vergleichbare Leistungsent-geltformen). Einzelheiten der Mitbestimmung werdendurch das Gesetz aber nicht geregelt. Der ERTV ergänztdie gesetzliche Mitbestimmung des Betriebsrats.

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Paritätische Kommission

Als paritätische Kommission wird ein betrieblicherAusschuss bezeichnet, der sich mit einer bestimmtenbetrieblichen Angelegenheit befasst. Die Mitgliederder Kommission werden – je zur Hälfte – vom Betriebs-rat und vom Arbeitgeber benannt.

Eine paritätische Kommission ist beispielsweise vor-gesehen bei der Behandlung von Streitfällen anläss-lich der notwendigen ➞ Ersteingruppierung aller Be-schäftigten bei der Einführung des ERTV im Betrieb.Weiterhin sind paritätische Kommissionen zuständigfür die Behandlung von Leistungsentgeltbestimmun-gen gem. § 8 ERTV, Reklamationen im Prämienentgeltgem. § 10 ERTV und die Anwendung der Eingruppie-rungsbestimmungen gem. § 2 ERTV

Prämie

Prämie ist eine Form des ➞ Leistungsentgelts. Einzel-heiten sind in § 8 ERTV geregelt. Prämienentgelt kann

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eingeführt werden, wenn messbare Einflussgrößenvorhanden sind wie Zeit, Menge und Qualität, derenAusprägungen Prämienausgangsbasis, Prämienver-lauf und Prämienendpunkt bestimmen.

Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung der Prämieein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Es sind ins-besondere zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zuvereinbaren: Prämienverfahren, Prämienbezugsgrö-ßen, Prämienausgangsleistung, Prämienentgeltlinie,Prämienend-Entgelt und Prämienendleistung.

Reklamation

Im neuen ERTV sind Reklamationsrechte der Beschäf-tigten über die abgeforderte Leistung in allen Entgelt-grundsätzen geregelt. Die Verfahren sind entweder imTarifvertrag beschrieben oder müssen in einer Betriebs-vereinbarung geregelt werden: Zeitentgelt (§ 7.3 ERTV),Prämienentgelt (§ 10.1 ERTV) und Zielentgelt (§ 11.2ERTV).

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Richtbeispiele

Auf Basis der vorgenommen erstmaligen Eingruppie-rung können betriebliche Richtbeispiele verlangt wer-den. Im Streitfall entscheidet die tarifliche Schlichtungs-stelle (§ 3.7 Überleitungstarifvertrag zum ERTV).

Diese betrieblichen Richtbeispiele sollen den Betriebs-parteien in der Zukunft helfen die Beschäftigten ent-sprechend ihrer Tätigkeit einzugruppieren. Die IG Me-tall empfiehlt den Betriebsräten unbedingt nach er-folgter Ersteingruppierung Richtbeispiele zu verlangen.

Schlichtungsstelle

Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat z.B. beider Leistungsentgeltgestaltung (Prämie, Zielverein-barung) keine Einigung zustande, entscheidet dietarifliche Schlichtungsstelle. Diese besteht aus einemneutralen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl vonBeisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats.

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Strukturkomponente

Die in den Tarifrunden 2002 und 2004 vereinbartenStrukturkomponenten von 0,9 + 0,5 + 0,7 + 0,7 Prozent(insgesamt 2,8 Prozent) sollen evtl. anfallende Mehr-kosten der ERTV-Einführung im Betrieb finanzieren.

Zeitentgelt

Zeitentgelt kommt zur Anwendung, wenn im Unter-schied zum ➞ Leistungsentgelt zur Erledigung derArbeit nur allgemeine betriebliche Arbeitsvorschriftenund Planungsgrößen vorhanden sind. Es dürfen keineLeistungsbestimmungsgrößen als Zeit- oder Mengen-vorgaben der Tätigkeit zugrunde gelegt werden (§ 7.2ERTV). Auf die Grundentgelte im Zeitentgelt sind ➞ Leistungszulagen zu zahlen (§ 7.4 ERTV).

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Zielentgelt

Eine Zielvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Arbeit-geber und einzelnen Beschäftigten oder Gruppen vonBeschäftigten eine konkretes Ergebnis (Ziel) auf derGrundlage definierter Rahmenbedingungen festgelegtund für die Erreichung dieses Ziels ein Zielentgeltgezahlt wird.

Zielentgelt ist eine Form des ➞ Leistungsentgelts.Einzelheiten sind in § 11 ERTV geregelt. Der Betriebs-rat hat bei der Ausgestaltung des Themas ein tariflichgeregeltes Mitbestimmungsrecht. Zielen müssenbewert- und/oder messbare Bezugsgrößen zugrundeliegen. Sie müssen sich aus der Arbeitsaufgabe erge-ben und von den Beschäftigten unmittelbar beein-flusst werden können. Unternehmenserfolg ist ebensowie Abwesenheit wegen eigener Krankheit kein Ziel,das im Leistungsentgelt vereinbart werden kann.

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Zusatzstufen

Jede der 11 Entgeltgruppen ist unterteilt in „Grund-stufe“ und „Zusatzstufe“. In die Zusatzstufe der jewei-ligen Entgeltgruppe wird eingestuft, wer zusätzlicheAnforderungen erfüllt. Voraussetzung für die Einstu-fung in eine Zusatzstufe ist, dass das abgeforderteAnforderungsniveau der Grundstufe überschrittenwird, ohne dass das Anforderungsniveau der nächsthöheren Entgeltgruppe erreicht wird.

Merkmale für die Zusatzstufe sind: tätigkeitsübergrei-fende Qualifikation (E 1 bis E 3); dispositive Aufgaben(E 4 und E 5); Anleitung und Führung von Beschäftig-ten (E 6 bis E 9); verantwortliche Anleitung und Füh-rung von Beschäftigten, die auch die Weisungsbefug-nis einschließen (E 10 und E 11).

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