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emn-studies-01b_austria_information_on_voluntary_return_de

Date post: 14-Feb-2017
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VERBREITUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE FREIWILLIGE RÜCKKEHR IN ÖSTERREICH Das Erreichen von irregulären MigrantInnen, die nicht im Kontakt mit den Behörden stehen Julia Rutz, Haleh Chahrokh Kofinanziert durch die Europäische Union Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) wird von der Europäischen Kommission koordiniert und besteht aus Nationalen Kontaktpunk- ten (NKP) in jedem Mitgliedstaat sowie Norwegen. Der Nationale Kontaktpunkt Österreich im EMN wird von der Europäischen Kommission und dem österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert.
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  • DISSEM

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    VERBREITUNG VON INFORMATIONEN BER DIE FREIWILLIGE RCKKEHR IN STERREICHDas Erreichen von irregulren MigrantInnen, die nicht im Kontakt mit den Behrden stehen

    Julia Rutz, Haleh Chahrokh

    Kofinanziert durch die Europische Union

    Das Europische Migrationsnetzwerk (EMN) wird von der Europischen Kommission koordiniert und besteht aus Nationalen Kontaktpunk-ten (NKP) in jedem Mitgliedstaat sowie Norwegen. Der Nationale Kontaktpunkt sterreich im EMN wird von der Europischen Kommission und dem sterreichischen Bundesministerium fr Inneres finanziert.

  • Julia Rutz, Haleh Chahrokh

    VERBREITUNG VON INFORMATIONEN BER DIE FREIWILLIGE RCKKEHR IN STERREICH: DAS ERREICHEN VON IRREGULREN MIGRANTINNEN, DIE NICHT IM KONTAKT MIT DEN BEHRDEN STEHEN

  • Die Meinungen, die in dieser Studie geuert werden, sind die der Autorinnen und ref lektieren nicht unbedingt die Position des sterreichischen Bundesministeriums fr Inneres, der Europischen Kommission und/oder der Internationalen Organisation fr Migration. Die verwendeten Bezeichnungen und die Darstellung von Material in der gesamten Studie bedeuten keinerlei Stellungnahme seitens der IOM bezglich des rechtlichen Status eines Landes, eines Territoriums, einer Stadt oder Region, dessen Behrden oder hinsichtlich ihrer Grenzen.Die IOM ist dem Prinzip verpf lichtet, dass menschenwrdige und geregelte Migration den MigrantInnen und der Gesellschaft zugutekommt. Als zwischenstaatliche Organisation zielt die IOM gemeinsam mit ihren PartnerInnen in der internationalen Gemeinschaft auf Folgendes ab: Untersttzung bei der Bewltigung von operationellen Migrationsherausforderungen; das Verstndnis ber Migration zu erhhen; soziale und konomische Entwicklung durch Migration zu frdern; und die Menschenwrde und das Wohlergehen von MigrantInnen aufrecht zuerhalten.

    Covergestaltung und Druck: AV+Astoria Druckzentrum

    Herausgeber: Internationale Organisation fr Migration, Landesbro fr sterreich Nationaler Kontaktpunkt sterreich im Europischen Migrationsnetzwerk Nibelungengasse 13/4 1010 Wien Tel: +43 1 585 33 22 0 Fax: +43 1 585 33 22 30 EMail: [email protected], [email protected] Internet: www.iomvienna.at, www.emn.at

    August 2015, Internationale Organisation fr Migration (IOM)

    Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieser Publikation darf ohne schriftliche Erlaubnis des Herausgebers in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, elektronische Datentrger, oder in einem anderen Verfahren) reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet werden.

  • DAS EUROPISCHE MIGRATIONSNETZWERK

    Das Europische Migrationsnetzwerk (EMN) wurde im Jahr 2003 von der Europischen Kommission im Auftrag des Europischen Rates eingerichtet, um dem Bedarf eines regelmigen Austausches von verlsslichen Informationen im Migrations und Asylbereich auf europischer Ebene nachzukommen. Seit 2008 bildet die Ratsentscheidung 2008/381/EG die Rechtsgrundlage des EMN und es wurden Nationale Kontaktpunkte (NKP) in den Mitgliedstaaten der Europischen Union (mit Ausnahme Dnemarks, welches Beobachterstatus hat) und in Norwegen geschaffen.

    Aufgabe des EMN ist es, die Organe der Europischen Union (EU) sowie nationale Institutionen und Behrden mit aktuellen, objektiven, verlsslichen und vergleichbaren Informationen ber Migration und Asyl im Hinblick auf eine Untersttzung der Politik in diesem Bereich zu versorgen. Aufgabe des EMN ist es auch, diese Informationen der allgemeinen ffentlichkeit bereitzustellen.

    Der sterreichische NKP ist in der Abteilung fr Forschung und Migrationsrecht der Internationalen Organisation fr Migration (IOM) in Wien angesiedelt. IOM Wien wurde 1952 eingerichtet, als sterreich eines der ersten Mitglieder der Organisation wurde. Hauptaufgabe des IOM Lnderbros ist es, nationale Migrationsthemen und aufkommende Trends zu analysieren und entsprechende nationale Projekte und Programme zu planen und umzusetzen.

    Zu den Hauptaufgaben der NKP im Rahmen der Umsetzung des jhrlichen EMNArbeitsprogramms zhlen die Erstellung der jhrlichen Politikberichte, die Erstellung themenspezifischer Haupt und Fokusstudien, die Beantwortung der von anderen NKP gestellten AdhocAnfragen, sowie die Umsetzung von Aktivitten zur Frderung der Wahrnehmbarkeit und des Netzwerks in verschiedenen Foren. Darber hinaus richten die NKP jeweils nationale Netzwerke aus Organisationen, Institutionen und Einzelpersonen ein, welche im Bereich Migration und Asyl ttig sind.

    Grundstzlich betreiben die NKP keine Primrforschung, sondern sammeln und analysieren bereits vorhandene Daten und Informationen; bei Bedarf werden diese jedoch durch die eigenstndige Erhebung von Daten und Informationen ergnzt. EMNStudien werden nach einheitlichen Spezifikationen erstellt, um innerhalb der EU und Norwegens vergleichbare

  • Ergebnisse zu erzielen. Da die Vergleichbarkeit der Ergebnisse hufig mit Herausforderungen verbunden ist, hat das EMN ein Glossar erstellt, welches die Anwendung einheitlicher Definitionen und Terminologien in allen nationalen Berichten sicherstellt.

    Nach der Fertigstellung der nationalen Berichte erstellt die Europische Kommission mithilfe eines Dienstleisters einen Synthesebericht, welcher die wichtigsten Ergebnisse der einzelnen nationalen Berichte zusammenfasst. Zustzlich werden themenspezifisch sogenannte EMNInforms erstellt, die knapp und przise die ausgewhlten Themen prsentieren und miteinander vergleichen. Alle nationalen Studien, Syntheseberichte und das Glossar sind auf der Webseite der Generaldirektion Migration und Inneres der Europischen Kommission verfgbar.

  • INHALTSVERZEICHNIS

    1. EINLEITUNG 71.1 Definitionen 91.2 Rechtlicher und politischer Rahmen der EU 131.3 Methodologie 15

    2. RECHTLICHER RAHMEN IN STERREICH 172.1 Nationale Rechtslage 17

    2.1.1 Informationen bei der Rckkehrentscheidung 172.1.2 Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe 192.1.3 Gesetzliche Neuerungen 22

    2.2 Leitfden und Strategiepapiere 233. GRUPPIERUNGEN VON

    IRREGULREN MIGRANTINNEN 253.1 MigrantInnen, die irregulr einreisen 253.2 MigrantInnen, die der Ausreiseverpflichtung

    nicht nachkommen 273.3 MigrantInnen, die den Aufenthaltstitel verlieren 273.4 MigrantInnen, bei denen eine Abschiebung

    unzulssig oder unmglich ist 284. AKTEURE ZUR VERBREITUNG

    VON INFORMATIONEN 304.1 Staatliche Akteure 304.2 Andere Akteure 31

    5. DIE VERBREITETE INFORMATION 355.1 Mittel der Informationsverbreitung

    ber freiwillige Rckkehr 355.2 Inhalt der verbreiteten Informationen 41

    6. HERAUSFORDERUNGEN 456.1 Allgemeine Herausforderungen 456.2 Vertraulichkeitserwgungen 486.3 Anstze der Informationsverbreitung 49

  • 7. MONITORING UND EVALUIERUNG 527.1 Monitoringmethoden 537.2 Evaluierungsmethoden 55

    8. STATISTIKEN UND SCHTZUNGEN 588.1 Statistiken 598.2 Schtzungen 678.3 Fazit 68

    9. ZUSAMMENFASSUNG 71ANHANG 78

    A.1 Liste der bersetzungen und Abkrzungen 78A.2 Literaturverzeichnis 80

  • 7

    1. EINLEITUNG

    Die Reduzierung irregulrer Migration ist schon seit Jahren ein Hauptanliegen der Europischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Europischen Union (EU), wie man unter anderem an der 2015 verffentlichten Europischen Agenda fr Migration1 wieder erkennen konnte. Nachdem im Jahr 2014 die Zahlen der entdeckten irregulren Grenzbergnge mit 283.532 um 164 Prozent zum Vorjahr gestiegen sind, bekommt das Thema irregulre Migration eine wachsende Relevanz in Europa; und die Agenda schlgt unterschiedliche Manahmen diesbezglich vor.2

    Die Rckkehr der betroffenen Personen ist eine der Antworten, welche die EU vorsieht und es besteht ein Konsens, dass die freiwillige Rckkehr von MigrantInnen der erzwungenen Rckkehr vorzuziehen ist.3

    1 Europische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europische Parlament, den Rat, den Europischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die Europische Migrationsagenda, KOM(2015)240 endgltig, 13. Mai 2015, Brssel, verfgbar auf http://ec.europa.eu/dgs/homeaffairs/whatwedo/pol ic ie s /eu ropeanagendamigrat ion/backgroundin format ion/doc s/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdf (Zugriff am 10. Juli 2015); Europische Kommission, Migration besser bewltigen die Europische Agenda fr Migration, Pressemitteilung, 13. Mai 2015, Brssel, verfgbar auf http://europa.eu/rapid/pressrelease_IP154956_de.htm (Zugriff am 15. Juni 2015).

    2 Spezieller Aktionsplan mit Manahmen zur Intensivierung der Ermittlungen gegen Schleusernetze und zur Verbesserung der Strafverfolgung, die Strkung von Frontex durch Mittel und Personalaufstockung, der Ausbau der Zusammenarbeit mit wichtigen Drittstaaten (Transit und Herkunftslndern) sowie die Strkung der regio nalen Entwicklungs und Schutzprogramme (fr Nordafrika und das Horn von Afrika), eine strkere Rolle von EUDelegationen in wichtigen Lndern einschlielich der Entsendung von europischen Migrationsbeauftragten und ein Handbuch zum Thema Rckkehr/Rckfhrung mit gemeinsamen Richtlinien, bewhrten Verfahren und Empfehlungen. Fr nhere Details siehe: Europische Kommission, Fragen und Antworten zur Europischen Migrationsagenda, Factsheet, 13. Mai 2015, MEMO/15/4957, Brssel, verfgbar auf http://europa.eu/rapid/pressrelease_MEMO154957_de.htm (Zugriff am 15. Juni 2015).

    3 Als Grnde werden u.a. genannt, dass freiwillige Rckkehr eine kostengnstigere, effektivere und humanitre Alternative darstellt und weiters eine Rckkehr in Wrde ermglicht. Siehe dazu z.B. Richtlinie 2008/115/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 ber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rckfhrung illegal aufhltiger Drittstaatsangehriger (Rckfhrungsrichtlinie), Erwgungsgrund 10, verfgbar auf http://eurlex.europa.

    http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdfhttp://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-4957_de.htmhttp://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-15-4957_de.htmhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115

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    Mitgliedstaaten sind daher allgemein aufgefordert, die freiwillige Rckkehr zu frdern;4 wozu auch die Verbreitung von Informationen ber dieselbe gehrt. MigrantInnen bentigen (ganz abgesehen von ihrem Status) Informationen, wenn sie eine Rckkehr erwgen, um eine informierte Entscheidung fllen zu knnen und es gibt in sterreich und den anderen EUMitgliedstaaten diverse Formen und Mittel der Infor mationsverbreitung, um MigrantInnen zu erreichen.

    In diesem Zusammenhang ist es nun eine grundstzliche Herausforderung, dass es zwar Informationen zur freiwilligen Rckkehr in fast allen EUMitgliedstaaten gibt; dass diese jedoch eventuell jenen (meist irregulren) MigrantInnen, die nicht in Kontakt mit Behrden oder anderen involvierten Institutionen stehen, nicht zugnglich sind diese aber eventuell Informationen bentigen wrden, um sich ber die freiwillige Rckkehr zu informieren. Die vorliegende Studie widmet sich der Frage, ob und wie irregulren MigrantInnen, die nicht in Kontakt mit den Behrden stehen, auf anderen Wegen der Informationsverbreitung erreicht werden knnen, um ihnen Informationen ber die freiwillige Rckkehr zukommen zu lassen.

    Es sei nur kurz darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Studie um eine sehr spezielle Fragestellung handelt es ist hinlngst bekannt, dass irregulre MigrantInnen in den meisten Fllen keine Rckkehr erwgen und genau deshalb auch nicht in Kontakt mit den Behrden stehen. Es kann jedoch vorkommen, dass es durchaus ein Informationsdefizit gibt, welches gefllt werden knnte.

    eu/legalcontent/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115 (Zugriff am 19. Mai 2015); Bundesministerium fr Inneres (2011), Jahresprogramm Europischer Rckkehrfonds, verfgbar auf www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/programme/files/Kerninhalte_des_Jahresprogramms_2011.pdf (Zugriff am 17. Juni 2015); Europisches Parlament und Rat der Europischen Union, Entscheidung 575/2007/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europischen Rckkehrfonds fr den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidaritt und Steuerung der Migrationsstrme, Erwgungs grund 22, verfgbar auf www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/download/files/Rckkehrfonds_Entscheidung_575_2007_EG.pdf (Zugriff am 15. Juni 2015).

    4 Richtlinie 2008/115/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 16. De zember 2008 ber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rckfhrung illegal aufhltiger Drittstaatsangehriger (Rckfhrungsrichtlinie), Erwgungsgrund 10, verfgbar auf http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115 (Zugriff am 19. Mai 2015).

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/programme/files/Kerninhalte_des_Jahresprogramms_2011.pdfwww.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/programme/files/Kerninhalte_des_Jahresprogramms_2011.pdfwww.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/download/files/Rckkehrfonds_Entscheidung_575_2007_EG.pdfwww.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/download/files/Rckkehrfonds_Entscheidung_575_2007_EG.pdfhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115

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    Ziel der Studie ist es daher, einen berblick ber die unterschiedlichen Anstze der EUMitgliedstaaten zur Verbreitung von Informationen ber die freiwillige Rckkehr an die spezifische Gruppe der irregulren MigrantInnen zu erhalten.

    Die Studie basiert auf einer einheitlichen Studienvorlage, welche in einer Arbeitsgruppe erstellt wurde und allen nationalen Berichten der EUMitgliedstaaten und Norwegen zugrunde liegt, um soweit wie mglich EUweit vergleichbare Ergebnisse zu ermglichen.

    Der sterreichische nationale Bericht, welcher in den spteren Synthesebericht einfliet, gliedert sich wie folgt: Nach der Einleitung (Zielsetzung, gesetzliche und politische Rahmenbedingungen der EU, Methodologie) wird auf die rechtlichen Regelungen in sterreich eingegangen. Der Fokus liegt dann im weiteren Verlauf der Studie auf den relevanten Gruppierungen von irregulren MigrantInnen und den Akteuren zur Verbreitung von Informationen ber die freiwillige Rckkehr. Darber hinaus werden die Mittel zur Informationsverbreitung und Inhalte der verbreiteten Information in einer bersicht zusammengestellt. Des Weiteren werden Herausforderungen, die damit verbunden sind analysiert. Auf Monitoringmethoden und Evaluierungen der verbreiteten Information wird ebenfalls nher eingegangen. Die Studie schliet mit einem Kapitel ber statistische Daten und Schtzungen zur irregulren Migration in sterreich, sowie einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse.

    1.1 Definitionen

    Die in der vorliegenden Studie verwendeten Begriffe werden in Anlehnung an das Glossar des Europischen Migrationsnetzwerkes (EMN)5 wie folgt definiert:

    Rckkehr: Im weitesten Sinne die Rckkehr einer Person in ihr Herkunftsland, in das Land ihrer Herkunft, ihrer Staatsangehrigkeit oder ihres blichen Aufenthaltsort nach einem langen Aufenthalt in einem

    5 EMN (2014), Asylum and Migration Glossary 3.0. Europische Kommission, Brssel, verfgbar auf http://ec.europa.eu/dgs/homeaffairs/whatwedo/networks/european_migration_network/docs/emnglossaryenversion.pdf (Zugriff am 12. Juni 2015).

    http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/docs/emn-glossary-en-version.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/docs/emn-glossary-en-version.pdf

  • 10

    anderen Land. Diese Rckkehr kann freiwillig oder zwangsweise, untersttzt oder spontan erfolgen.6

    Freiwillige Rckkehr: Die untersttzte oder selbstndige Rckkehr in das Herkunftsland, Transit oder Drittland, beruhend auf dem freien Willen des/r RckkehrerIn.7

    Untersttze freiwillige Rckkehr: Die Zurverfgungstellung von (logistischer, finanzieller und/oder anderer materieller) Untersttzung im Rahmen einer freiwilligen Rckkehr eines Rckkehrers.

    Das IOM Glossar zu Migration8 fhrt weiter aus, dass diese Untersttzung abgelehnten AsylwerberInnen, Opfern von Menschenhandel, qualifizierten StaatsbrgerInnen und anderen MigrantInnen, die im Aufnahmeland nicht verbleiben knnen oder wollen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurckkehren, zur Verfgung gestellt wird.

    6 Verwendungshinweis: Die Internationale Organisation fr Migration (IOM)Definition umfasst alle Kategorien von Rckkehr von MigrantInnen (Rckkehr innerhalb der territorialen Grenzen eines Staates erfolgen, wie im Fall von rckkehrenden Binnenflchtlingen und aus der Armee entlassenen Soldaten; oder von einem Aufnahmeland (Transit oder Zielland) ins Herkunftsland, wie im Falle von Personen, die sich legal in einem Land aufgehalten haben, WanderarbeitnehmerInnen, Flchtlinge, AsylwerberInnen und qualifizierte StaatsbrgerInnen. Folgende Unterkategorien der Rckkehr beschreiben die Art und Weise wie die Rckkehr erfolgt, z.B. freiwillige, erzwungene, untersttzte und spontane Rckkehr. Die Definition umfasst nicht Aufenthalte, die krzer als drei Monate sind.

    7 Verwendungshinweise: 1. Dieser Begriff unterscheidet sich von dem Begriff der freiwilligen Ausreise

    dahingehend, dass diese letztlich einer Rckkehrverpflichtung gleichkommt. 2. Personen, die ohne Untersttzung eines Staates in ein Land zurckkehren,

    umfassen: a) jene, die dazu (rechtlich) nicht verpflichtet sind. Nach obiger Definition steht

    es ihnen vollkommen frei, zurckzukehren oder nicht; b) irregulr aufhltige Personen, die bisher (noch) nicht gefasst wurden (z.B.

    Overstayer), die aber trotzdem beschlossen haben, in das Land zurckkehren; c) jene, die einen Antrag auf eine Aufenthaltsgenehmigung gestellt haben (z.B.

    AsylwerberInnen, Personen die einen Antrag auf Schutz gestellt haben) und ber deren Antrag noch nicht abschlieend entschieden worden ist, die aber trotzdem beschlossen haben zurckzukehren.

    3. UNHCR bevorzugt den Begriff freiwillige Repatriierung.8 IOM (2011), Glossary on Migration. 2. Auflage, International Migration Law N 25,

    verfgbar auf www.iomvienna.at/sites/default/files/IML_1_EN.pdf (Zugriff am 17. Juni 2015).

  • 11

    Reintegration: Wiedereingliederung bzw. Wiedereinbeziehung einer Person in eine Gruppe oder einen Prozess, beispielsweise eines/r MigrantIn in die Gesellschaft seines Rckkehrlands.

    Freiwillige Ausreise: Erfllung der Rckkehrverpflichtung innerhalb der dafr in der Rckkehrentscheidung festgesetzten Frist.

    Irregulre Einreise: Grenzberschreitungen, welche die ntigen Anforderungen zur legalen Einreise in den Empfangsstaat nicht erfllen.

    Rckkehrentscheidung: Eine behrdliche oder richterliche Entscheidung oder Manahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehrigen festgestellt und eine Rckkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.

    Irregulrer Aufenthalt: Die Anwesenheit eines/r Drittstaatsangehrigen, der/die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen fr die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfllt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.

    Irregulre/r MigrantIn: Im globalen Kontext, eine Person, die aufgrund ihrer irregulren Einreise oder das Auslaufen einer legalen Basis fr die Einreise und den Aufenthalt keinen legalen Status im Transit oder Aufnahmeland hat.

    Im EUKontext, ein/e Drittstaatsangehrige/r im Hoheitsgebiet eines Schengenstaats, der/die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen gem dem Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen fr die Einreise und den Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat erfllt.9

    Overstayer: Im globalen Kontext eine Person, die lnger in einem Land verbleibt als fr den Zeitraum, fr den die Einreise gewhrt wurde.

    Im EUKontext eine Person, die legal in einen EUMitgliedstaat eingereist ist, aber dann lnger als die erlaubte Aufenthaltsdauer im Mitgliedstaat verblieben ist, entweder ohne ein Visum zu bentigen oder lnger als ihr Visum oder der Aufenthaltstitel es vorsehen.

    Rckkehrer: Eine Person, die von einem Aufnahmeland zurckkehrt in ihr Herkunftsland, in das Land ihrer Herkunft, ihrer Staatsangehrigkeit oder ihres blichen Aufenthaltsort nach einem langen Aufenthalt in einem

    9 Die Europische Kommission benutzt Drittstaatsangehrige, deren illegaler Aufenthalt festgestellt wird oder irregulr aufhltiger Drittstaatsangehriger in der Gesetzgebung.

  • 12

    anderen Land. Diese Rckkehr kann freiwillig oder zwangsweise, untersttzt oder spontan erfolgen.

    Drittstaatsangehriger: Jede Person, die nicht UnionsbrgerIn (einschlielich Staatenloser) im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Vertrags ber die Arbeitsweise der Europischen Union ist und nicht das Gemeinschaftsrecht auf Freizgigkeit nach Art. 2 Abs. 5 des Schengener Grenzkodex geniet.

    Das Konzept irregulre/r MigrantIn und im Kontakt mit den Behrden stehen:

    Diese Studie soll sich primr auf jene irregulren MigrantInnen beziehen, die nicht im Kontakt mit staatlichen Behrden stehen. Dies umfasst Behrden, die auf nationaler, kommunaler und lokaler Ebene fr Migration, Asyl, Grenzschutz und polizeiliche Aufgaben zustndig sind und fr die erzwungene und freiwillige Rckkehr insgesamt verantwortlich zeichnen.

    Im sterreichischen Kontext fallen unter staatliche Behrden im Rahmen der Studie insbesondere das Bundesministerium fr Inneres und untergeordnete Stellen wie das Bundesamt fr Fremdenwesen und Asyl, die Landesbehrden und alle relevanten polizeilichen Organe.

    Im Rahmen des nationalen Berichts zur vorliegenden Studie werden Rckkehrberatungsinstitutionen und weitere Akteure, die ganz berwiegend nicht staatlich sind,10 wie Nichtregierungsorganisationen, Internationale Organisationen und Diasporaorganisationen aber auch ffentliche Gesundheitseinrichtungen und andere ffentliche Servicedienstleister nicht als staatliche Behrden im Sinne der Studie angesehen. Folglich sind irregulre MigrantInnen, die Kontakt zu diesen Akteuren haben (jedoch nicht zu staatlichen Behrden) Teil der relevanten Zielgruppe.

    Es erweist sich als schwierig in diesem Bereich die Gruppe irregulrer MigrantInnen von denen, die einen legalen Status haben zu trennen so auch bei den Rckkehrberatungsstellen, die beiden Gruppen offen stehen. Die freiwillige Rckkehr bezieht sich wie auch in der Definition dargestellt nicht nur auf irregulre MigrantInnen und daher sprechen Informationen zur freiwilligen Rckkehr immer eine breitere Gruppe von MigrantInnen an. Hinzukommt, dass Statuswechsel vom irregulren

    10 Mit der Ausnahme der Rckkehrberatung in Krnten, da die Grundversorgungsstelle des Bundeslandes Krnten direkt Rckkehrberatung anbietet.

  • 13

    Aufenthalt zu legalem Status vorkommen und die tatschliche Anzahl irregulrer MigrantInnen nicht feststellbar ist (siehe Kapitel 8).

    1.2 Rechtlicher und politischer Rahmen der EU

    Seit 1999 arbeitet die EU an der Entwicklung eines umfassenden, gemeinsamen Ansatzes zu Migration und Asyl. Die Rckkehr von irregulren MigrantInnen wird dabei als ein wichtiger Aspekt zur Reduktion irregulrer Migration und als wesentlich fr die Glaubwrdigkeit der gemeinsamen EUMigrations und Asylpolitik sowie die Glaubwrdigkeit der nationalen Politiken angesehen.11 Das Haager Programm12 pldierte fr die Entwicklung einer kohrenten Rckkehrpolitik und das Stockholmer Programm13 bekrftigte diesen Bedarf mit einem Aufruf an die EUMitgliedstaaten, ihre Bemhungen dahingehend zu intensivieren.

    11 Europisches Parlament und Rat der Europischen Union, Entscheidung 575/2007/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europischen Rckkehrfonds fr den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidaritt und Steuerung der Migrationsstrme, Erwgungsgrund 22, verfgbar auf www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/download/files/Rckkehrfonds_Entscheidung_575_2007_EG.pdf (Zugriff am 15. Juni 2015); Europische Kommission, Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europische Parlament zur Rckkehrpolitik der EU, KOM(2014) 199 endgltig, 28. Mrz 2014, Brssel, S. 2, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXV/EU/01/92/EU_19260/imfname_10453647.pdf (Zugriff am 19. Juni 2015); Europische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europische Parlament, den Rat, den Europischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Die Europische Migrationsagenda, KOM(2015)240 endgltig, 13. Mai 2015, Brssel, verfgbar auf http://ec.europa.eu/dgs/homeaffairs/whatwedo/policies/europeanagendamigration/backgroundinformation/docs/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdf (Zugriff am 10. Juli 2015).

    12 Europischer Rat, Haager Programm zur Strkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europischen Union, OJ C 53, 3. Mrz 2005, S. 114, verfgbar auf http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52005XG0303%2801%29&qid=1433939483842&from=EN (Zugriff am 10. Juni 2015).

    13 Europischer Rat, Das Stockholmer Programm Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Brger, OJ C 115, 4. Mai 2010, S. 138, verfgbar auf http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?uri=celex:52010XG0504% 2801%29 (Zugriff am 10. Juni 2015).

    www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/download/files/Rckkehrfonds_Entscheidung_575_2007_EG.pdfwww.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/download/files/Rckkehrfonds_Entscheidung_575_2007_EG.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXV/EU/01/92/EU_19260/imfname_10453647.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXV/EU/01/92/EU_19260/imfname_10453647.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/communication_on_the_european_agenda_on_migration_de.pdfhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52005XG0303%2801%29&qid=1433939483842&from=ENhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52005XG0303%2801%29&qid=1433939483842&from=ENhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52005XG0303%2801%29&qid=1433939483842&from=ENhttp://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52010XG0504% 2801%29http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52010XG0504% 2801%29

  • 14

    Die im Jahre 2008 verabschiedete Rckfhrungsrichtlinie14 legte gemeinsame EUStandards fr die Rckfhrung und die freiwillige Ausreise fest. Die Richtlinie hatte einen zweigleisigen Ansatz: Einerseits legt sie fest, dass EUMitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Rck kehrentscheidungen gegen alle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats irregulr aufhltigen Drittstaatsangehrigen zu erlassen; und andererseits betonte die Rckfhrungsrichtlinie die Wichtigkeit einer Umsetzung der Rckfhrungspolitik unter uneingeschrnkter Achtung der Grundrechte und freiheiten und der Wrde der einzelnen RckkehrerInnen, einschlielich des Grundsatzes des non-refoulement.15 Gem Art. 1 und Art. 8 der Richtlinie sollte jegliche Rckfhrung unter Einhaltung der europischen und internationalen Garantien fr die Wahrung der Menschenrechte16 erfolgen.

    Die Rckfhrungsrichtlinie legt verschiedene Arten von Rck kehrmanahmen fest. Zunchst kann eine grobe Unterscheidung zwischen freiwilliger und erzwungener Rckkehr gemacht werden, wobei die Richtlinie unterstreicht, dass eine freiwillige Rckkehr der erzwungenen Rckfhrung vorzuziehen ist, wo keine Veranlassung fr die Annahme besteht, dass dadurch der Zweck eines Rckkehrverfahren gefhrdet wrde.17 Weiter sollen die Mitgliedstaaten nach Erwgungsgrund 10 der Richtlinie zur Frderung der freiwilligen Rckkehr eine verstrkte Rckkehrhilfe und beratung gewhren.

    Der Europische Rckkehrfonds bot bis 2013 Finanzierungsmglichkeiten fr die EUMitgliedstaaten zur erzwungenen, zur

    14 Richtlinie 2008/115/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 ber gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rckfhrung illegal aufhltiger Drittstaatsangehriger, verfgbar auf http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115 (Zugriff am 19. Mai 2015).

    15 Non-refoulement ist ein Grundprinzip des internationalen Flchtlingsrecht, das es Staaten verbietet, Flchtlinge auf irgendeine Weise in Lnder oder Raumeinheiten auszuweisen oder zurckzuweisen, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein wrde (Art. 33 der Genfer Flchtlingskonvention).

    16 Zum Beispiel die Charta der Grundrechte der Europischen Union, die Europische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, das bereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und das Genfer Abkommen ber die Rechtsstellung der Flchtlinge von 1951 in der durch das New Yorker Protokoll von 1967 novellierten Fassung.

    17 Siehe Erwgungsgrund 10 der Rckfhrungsrichtlinie.

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008L0115

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    freiwilligen Rckkehr und zur untersttzten freiwilligen Rckkehr. Seit 2014 wird dies durch den Asyl, Migrations und Integrationsfonds (AMIF)18 fortgefhrt, welcher unter anderem das Ziel der Strkung fairer und effektiver RckkehrStrategien mit Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit der Rckkehr und wirksamen Rckbernahme in die Herkunfts und Transitlnder19 hat.

    1.3 Methodologie

    Die vorliegende Studie wurde vom Nationalen Kontaktpunkt sterreich im Europischen Migrationsnetzwerk (EMN) im Rahmen des EMNArbeitsprogramms 20152016 durchgefhrt. Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aus allen nationalen Berichten, welche spter in den Synthesebericht einflieen, zu ermglichen, wurde die Studie nach einer gemeinsamen Studienvorlage, welche fr alle EUMitgliedstaaten plus Norwegen gelten, erstellt.

    Die Informationen beziehen sich auf den Zeitraum von 2010 bis 2014. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Novelle in sterreich wurden rechtliche nderungen bis Mai 2015 bercksichtigt.

    Die Studie sttzt sich auf Informationen, die auf nationaler, europischer und internationaler Ebene verfgbar sind, wie Publikationen, vorhandene Studien und Statistiken, wie auch auf Internetquellen. Zur Sekundrforschung zhlt ebenfalls die Materialsammlung zur gesetzlichen Lage in sterreich. Eine bersicht der verwendeten Informationsquellen findet sich im Literaturverzeichnis im Anhang der Studie.

    Zur Vervollstndigung der Informationen wurden qualitative halbstrukturierte Interviews mit Fachleuten auf den jeweiligen Gebieten und ExpertInnen, die im weiteren Sinne auf dem Gebiet des Fremden und Asylrechts, insbesondere aber im Rckkehrbereich, ttig sind.

    18 Europische Kommission, Asylum, Migration and Integration Fund (AMIF), verfgbar auf http://ec.europa.eu/dgs/homeaffairs/financing/fundings/migrationasylum borders/asylummigrationintegrationfund/index_en.htm (Zugriff am 24. Juni 2015).

    19 Europische Kommission, Annex 1 to the Commission implementing Decision concerning the adoption of the work programme for 2014 and the financing for Union actions and emergency assistance within the framework of the Asylum, Migration and Integration Fund, C(2014) 5652 endgltig, 8. August 2014, Brssel, S. 4, verfgbar auf http://ec.europa.eu/dgs/homeaffairs/financing/fundings/migrationasylumborders/asylummigrationintegrationfund/unionactions/docs/awp_2014_amif_en.pdf (Zugriff am 16. Juni 2015).

    http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/index_en.htmhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/index_en.htmhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/union-actions/docs/awp_2014_amif_en.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/union-actions/docs/awp_2014_amif_en.pdfhttp://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/financing/fundings/migration-asylum-borders/asylum-migration-integration-fund/union-actions/docs/awp_2014_amif_en.pdf

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    Diese waren von Seiten des Bundesministeriums fr Inneres Christoph Archan (Leiter des Referates Fremdenpolizeiliche Zwangsmanahmen), Gerald Dreveny (Abteilung Asyl und Fremdenwesen), Alexander Heske (Referat Gesamtbetreuung Asyl und Fremdenwesen), Thomas Mhlhans (Leiter des Referates Frderungen Asyl und Rckkehr), Alexander Schahbasi (Gruppe Asyl, Migration, Staatsbrgerschaft, Personenstand, Menschenrechte) und MathildeBeate Wolf (Leiterin des Referates Fonds fr die Innere Sicherheit und Auengrenzenfonds).

    Seitens der Organisationen, die in sterreich im Bereich der untersttzen freiwilligen Rckkehr ttig sind, wurden Interviews gefhrt mit: Andrea Gtzelmann (Leiterin der Abteilung fr untersttzte freiwillige Rckkehr und Reintegration, IOM Landesbro fr sterreich) und Leopold Kraus (Leiter der Abteilung fr Operative Manahmen, IOM Landesbro fr sterreich), Gnter Ecker (Geschftsfhrer, Verein Menschenrechte sterreich), Christian Fackler (Teamleiter Rckkehrhilfe, Caritas Wien) sowie Michael Hajek (Koordination Rckkehrberatung, Caritas sterreich) und Alexander Vlaschitz (Betriebsleiter, ORS Service GmbH). Darber hinaus wurden Gesprche mit Khawaja Muhammad Nasim (Patron, Verein MinhajulQuran sterreich) und Shokat Ali Walizadeh (Vertreter, Verein Afghanische Jugendliche Neuer Start in sterreich) gefhrt.

    Je nach Fachgebiet der Befragten, lieferten die Interviews Informationen zu bestimmten Themen. Der InterviewLeitfaden wurde vorab erstellt und deckte alle fr die nationale Studie relevanten Aspekte ab, lie jedoch genug Raum, um auf die Besonderheiten der unterschiedlichen InterviewpartnerInnen einzugehen. Alle Gesprche wurden von MitarbeiterInnen des Nationalen Kontaktpunkts im EMN durchgefhrt. Die Interviews wurden transkribiert und der Inhalt der Studie wurde vor der Verffentlichung den ExpertInnen zur Freigabe vorgelegt.

    Die vorliegende Studie wurde von Julia Rutz (Leiterin der Abteilung Forschung und Migrationsrecht, IOM Landesbro fr sterreich) und Haleh Chahrokh (Juristische Mitarbeiterin, IOM Landesbro sterreich) erstellt. Das Kapitel zu Schtzungen und Statistiken wurde von Saskia Koppenberg (Wissenschaftliche Mitarbeiterin, IOM Landesbro fr sterreich) ausgearbeitet. Besonderer Dank geht an Katerina Kratzmann (Broleiterin, IOM Landesbro fr sterreich) fr die Supervision, und an Linus Lemmertz (Praktikant, IOM Landesbro fr sterreich) fr seine Untersttzung bei der Recherche zur Studie.

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    2. RECHTLICHER RAHMEN IN STERREICH

    2.1 Nationale Rechtslage

    Es gibt in sterreich derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen zur Verbreitung von Information ber die freiwillige Rckkehr in Bezug auf irregulre MigrantInnen im Speziellen. Es werden jedoch die Infor mationspf lichten ber die Ausreiseverpf lichtung im Zuge einer Rckkehrentscheidung gesetzlich geregelt.

    2.1.1 Informationen bei der Rckkehrentscheidung

    Bestehende Rechtsgrundlagen ergeben sich aus 55 und 58 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG).20 Diese beziehen sich allerdings nicht unmittelbar auf die Verbreitung der Information zur freiwilligen Rckkehr oder auf eine Rckkehrberatung. Im 55 FPG wird auf die mit einer Rckkehrentscheidung ggf. festgelegte Frist fr die freiwillige Ausreise Bezug genommen, whrend 58 FPG die Informationspflichten des Bundesamts fr Fremdenwesen und Asyl (BFA) wie folgt regelt: Das Bundesamt hat den Fremden, gegen den eine Rckkehrentscheidung erlassen wurde, ber seine Pflicht zur unverzglichen oder fristgerechten Ausreise zu informieren sowie auf Manahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung hinzuweisen ( 58 Abs. 1 FPG). Wie diese Hinweise genauer auszusehen haben, ist dann im Absatz 3 des 58 FPG geregelt. Danach knnen die Informationen auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblttern in einer dem Fremden verstndlichen Sprache oder durch mndliche Verkndung erfolgen. Die nhere Form und Gestaltung dieser Formbltter kann der Bundesminister fr Inneres mit Verordnung festlegen.

    In Anlehnung an die gemeinsame Studienvorlage wurde auch der Frage nachgegangen, welchen Einfluss die Verabschiedung und Umsetzung der Rckfhrungsrichtlinie auf den gesetzlichen Rahmen in sterreich hinsichtlich der Verbreitung der Information ber (freiwillige) Rckkehr

    20 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Bundesgesetz ber die Ausbung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten fr Fremde und die Erteilung von Einreisetitel FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vom BGBl. I Nr. 70/2015.

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    hatte. So waren die in der Fremdenrechtsnovelle 201121 enthaltenen nderungen des sterreichischen Fremdenrechts unter anderem eine Konsequenz der Verpflichtung zur Umsetzung der Rckfhrungsrichtlinie. Der sterreichische Gesetzgeber fhrte damals das Instrument der Rckkehrentscheidung (in Verbindung mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise) neu ein. Die Umsetzung der Rckfhrungsrichtlinie fhrte damals zur neuen Einfhrung folgender Paragraphen: 55 FPG22 in Bezug auf die Frist fr die freiwillige Ausreise sowie 58 FPG mit Bestimmungen ber die Informationspflichten ber die Pflicht zur unverzglichen Ausreise und damit einhergehend ber die Mglichkeit der freiwilligen Ausreise, der Rckkehrhilfe sowie ber mgliche fremdenpolizeiliche Manahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung.

    In der praktischen Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Information ber die freiwillige Rckkehr im Zusammenhang mit dem Bescheid der Rckkehrentscheidung in Form eines beigelegten Informationsblatts. Die betreffende Person erhlt dieses Informationsblatt mit dem Titel Information ber die Verpflichtung zur Ausreise vom BFA. Darin wird zunchst auf die gesetzliche Verpflichtung gem. 58 FPG zur unverzglichen oder fristgerechten Ausreise23 hingewiesen.24 In einem separaten Absatz wird dann auch auf die Mglichkeit hingewiesen, auf freiwilliger Basis in den Herkunftsstaat zurck zu kehren. Es folgt ein Hinweis darauf, dass die Gewhrung einer Rckkehrhilfe mglich ist.

    21 Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizei gesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz Bund 2005 und das Staatsbrgerschaftsgesetz 1985 gendert werden (Fremden rechts nderungsgesetz 2011 FrG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, verfgbar auf www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2011_I_38 (Zugriff am 10. Mai 2015); Regierungsvorlage, Materialien, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01078/fname_206974.pdf (Zugriff am 10. Mai 2015).

    22 Die Erluterungen der Regierungsvorlage zu 55 FPG fhren aus, dass in Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der Rckfhrungsrichtlinie bestimmt wird, dass dem Dritt staatsangehrigen, gegen den eine Rckkehrentscheidung erlassen wird, amtswegig eine Frist fr die freiwillige Ausreise zu gewhren ist. Siehe Fremdenrechtsnderungsgesetz 2011, Regierungsvorlage, Materialien, S. 3031, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01078/fname_206974.pdf (Zugriff am 26. Mai 2015).

    23 Mit Hinweis auf die ggf. eingerumte Frist zur freiwilligen Ausreise gem. 55 FPG.24 Im letzten Absatz des Informationsblatts wird darber informiert, dass die Ausreise

    auch mit Abschiebung erzwungen werden kann und Sicherungsmanahmen ergriffen werden knnen.

    www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2011_I_38www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=BgblAuth&Dokumentnummer=BGBLA_2011_I_38www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01078/fname_206974.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01078/fname_206974.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01078/fname_206974.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01078/fname_206974.pdf

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    Auerdem werden die Kontaktdaten der Nichtregierungsorganisationen, die beratend und untersttzend ttig werden und an die man sich wenden kann, aufgefhrt. In dem letzten Absatz des Informationsblatts wird darber informiert, dass die Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden kann und Sicherungsmanahmen ergriffen werden knnen (siehe hierzu auch 5.2).

    2.1.2 Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe

    Es gibt zwar keine spezifisch irregulr Aufhltige betreffende gesetzlich festgeschriebenen Bestimmungen zur Informationsverbreitung ber die freiwillige Rckkehr, im weiteren Sinne finden sich allerdings gesetzliche Regelungen zur freiwilligen Rckkehr und untersttzen freiwilligen Rckkehr insbesondere Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe.

    Rckkehrberatung kann zu einem gewissen Mae als Teil der Verbreitung von Informationen ber freiwillige Rckkehr angesehen werden. Denn sobald ein Zugang fr irregulre MigrantInnen besteht, kann man diese auch ber die Mglichkeiten der freiwilligen Rckkehr beraten.

    Zur untersttzten freiwilligen Rckkehr und zur Rckkehrberatung finden sich Bestimmungen in folgenden gesetzlichen Regelungen in sterreich: Im Asylgesetz (AsylG),25 in der Grundversorgungsvereinbarung (GVV),26 dem Grundversorgungsgesetz des Bundes (GVGB)27 und den

    25 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vom BGBl. I Nr. 70/2015. Nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015 am 20. Juli 2015 entfllt aus systematischen Grnden die Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe im AsylG 2005 und wird stattdessen im neuen 52a BFAVG aufgenommen (siehe hierzu 2.1.3).

    26 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Lndern gem Art. 15a BVG ber gemeinsame Manahmen zur vorbergehenden Grundversorgung fr hilfs und schutzbedrftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Grnden nicht abschiebbare Menschen) in sterreich (Grundversorgungsvereinbarung Art. 15a BVG), BGBl. I Nr. 80/2004.

    27 Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz Bund 2005 GVGB 2005), BGBl. I Nr. 405/1991, in der Fassung vom BGBl. I Nr. 70/2015.

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    verschiedenen Grundversorgungsgesetzen der Bundeslnder.28 Im Folgenden wird auf die wichtigsten dieser Bestimmungen nher eingegangen.

    67 AsylG schreibt die Rckkehrhilfe fest.29 Demnach kann AsylwerberInnen in allen Stadien des Verfahrens Beratung ber Rck kehrmglichkeiten gewhrt werden. Die Rckkehrberatung umfasst die Abklrung der Perspektiven whrend und nach Abschluss des Asylverfahrens gem 67 Abs. 1 AsylG. Der/die Rechtsberater/in ( 49 BFAVG)30 ist gem 67 Abs. 2 AsylG in der Erstaufnahmestelle dem abschlieenden Gesprch ber die Gewhrung von Rckkehrhilfe beizuziehen.

    Rckkehrhilfe umfasst alle notwendigen Vorbereitungs und Untersttzungsmanahmen und Betreuungshilfen, die Deckung der Kosten der Rckreise sowie ggf. finanzielle Untersttzung.31

    Die Akteure und nhere Ausgestaltung der Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe werden im GVGB und der GVV ausgefhrt. 12 GVGB sieht demnach die Gewhrung einer Rckkehrhilfe32 fr bedrftige (abgewiesene) AsylwerberInnen und Rckkehrberatung zur freiwilligen Rckkehr vor. Die GVV wiederum legt fest, dass die Grundversorgung

    28 Die Grundversorgungsvereinbarung regelt die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Bundeslndern; sie bestimmt die Rahmenbedingungen und die Leistungen, die von allen Vereinbarungsparteien aufgebracht werden mssen. Die Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung werden im Grund versorgungsgesetz des Bundes und in den Grundversorgungsgesetzen der Lnder umgesetzt. Auf Grund der Letzteren knnen AsylwerberInnen und andere Bezugsberechtigte die Leistungen beanspruchen.

    29 Nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015 am 20. Juli 2015 entfllt 67 AsylG 2005 und Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe wird stattdessen aus systematischen Grnden im neuen 52a BFAVG aufgenommen, da sie neben Asylwerbern auch fr sonstige Fremde gelten soll (siehe hierzu 2.1.3).

    30 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen ber das Verfahren vor dem Bundesamt fr Fremdenwesen und Asyl zur Gewhrung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus bercksichtigungswrdigen Grnden, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Manahmen sowie zur Ausstellung von sterreichischen Dokumenten fr Fremde geregelt werden (BFAVerfahrensgesetz BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015.

    31 In unterschiedlicher Hhe, abhngig von den Charakteristiken des/der RckkehrerIn (z.B. Alter, Dauer des Aufenthalts, vorhergehende asyl, bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren).

    32 Rckkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rckreise ( 12 Abs. 2 GVGB).

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    fr Bezugsberechtigte, inkl. AsylwerberInnen und Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatschlichen Grnden nicht abschiebbar sind,33 in Hinblick auf die freiwillige Rckkehr auch aus Rckkehrinformation und beratung, Reisekosten und einer einmaligen berbrckungshilfe in besonderen Fllen besteht (Art. 6 Abs. 1 Z 8 u. Z 14 der GVV). Art. 6 Abs. 1 Z 8 der GVV bestimmt, dass die Information und Beratung zur freiwilligen Rckkehr durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern durchgefhrt werden soll. Das Bundesministerium fr Inneres kann Rckkehrberatungsstellen einrichten, die Fremde, deren Asylantrag zurck oder abgewiesen wurde, sowie AsylwerberInnen auf Rckkehrmglichkeiten hinweisen und ber alle damit zusammenhngenden Fragen beraten ( 12 Abs. 3 GVGB).

    Die jeweiligen Zustndigkeiten werden ebenfalls in der GVV ausgefhrt, welche die Koordination und Durchfhrung von Rckkehrprogrammen in den Verantwortungsbereich des Bundes legt: Gem Art. 3 Abs. 2 Z 6 der GVV, der den Aufgaben des Bundes gewidmet ist, richtet der Bund eine Koordinationsstelle ein, deren Aufgaben auch die Koordination und Durchfhrung von Manahmen betreffend Rckkehrprogrammen umfasst. Das Bundesministerium fr Inneres kann sich bei der Einrichtung der Rckkehrberatungsstellen gem GVGB auch einschlgiger Organisationen bedienen ( 12 Abs. 3 GVGB) und zur Durchfhrung von Manahmen betreffend Rckkehrprogrammen kann sich der Bund humanitrer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen (Art. 3 Abs. 5 GVV). Die Kosten der Grundversorgung werden zwischen Bund und Lndern im Verhltnis 6:4 aufgeteilt (Art. 10 GVV). Zudem knnen RechtsberaterInnen gem 50 Abs. 1 BFAVG bei der Rckkehrberatung im Asylverfahren vor dem BFA eine beratende Untersttzungsrolle einnehmen.

    Diese Regelungen der Informationsbereitstellung und Rck kehrberatung sind allerdings nicht speziell auf irregulre MigrantInnen abgestellt, sondern erfassen vor allem den/die MigrantIn, der/die regulr im Verfahren ist bzw. solche, die in der Grundversorgung sind. Diese Information steht der Person jedoch dann in dem Fall noch zur Verfgung, dass sie spter irregulr wird und nicht mehr in Kontakt mit den Behrden ist. Allerdings umfassen diese Bestimmungen zur Grundversorgung auch

    33 Art. 2 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung.

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    explizit eine bestimmte Gruppe von Personen, deren Status irregulr geworden ist, die jedoch dennoch in Kontakt mit den Behrden sind, da sie Grundversorgung beziehen.

    2.1.3 Gesetzliche Neuerungen

    Derzeit sind Gesetzesnderungen im sterreichischen Fremden und Asylrecht geplant: Das Fremdenrechtsnderungsgesetz (FRG) 2015 wurde am 21. Mai 2015 vom Nationalrat beschlossen und tritt am 20. Juli 2015 in Kraft.34 Das FRG sieht vor, dass im neuen 52a BFAVG die Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe nunmehr gesetzlich festgelegt wird und neben AsylwerberInnen auch fr sonstige Fremde in jedem Ver fahrensstadium gelten soll.35 Die Gruppe der sonstigen Fremden wird in den Erluterungen zur Regierungsvorlage nicht nher ausgefhrt, jedoch lsst sich hieraus immanent schlieen, dass diese Regelung auch irregulre MigrantInnen umfasst.

    In den Abs. 2 und 3 des beschlossenen neuen 52a BFAVG ist zudem erstmals in bestimmten Fllen fr Fremde gegen die eine Rck kehrentscheidung erlassen wurde eine Verpflichtung vorgesehen, ein Rckkehrberatungsgesprch in Anspruch zu nehmen. Sowohl dem Bundesamt fr Fremdenwesen und Asyl als auch dem Bundesverwaltungsgericht wird nun explizit die Mglichkeit eingerumt, bei der Rckkehrberatungsstelle Auskunft zu erlangen, ob und mit welchem Ergebnis ein Rckkehrberatungsgesprch stattgefunden hat. Auch in den Erluterungen zur Regierungsvorlage zu 52a BFAVG wird nochmals hervorgehoben, dass der freiwilligen Ausreise jedenfalls Vorrang vor der zwangsweisen Abschiebung gegeben werden soll, und dementsprechend sowohl

    34 Bundesgesetz, mit dem das BFAEinrichtungsgesetz, das BFAVerfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz Bund 2005 gendert werden (Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015 FrG 2015), BGBl. I Nr. 70/2015, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00177/index.shtml (Zugriff am 27. Mai 2015).

    35 Die Bestimmung der Rckkehrberatung und Rckkehrhilfe stammt teilweise aus dem bisherigen 67 AsylG 2005. Aus systematischen Grnden entfllt die Rckkehrberatung im AsylG 2005 und wird stattdessen in 52a BFAVG aufgenommen, da sie neben Asylwerbern auch fr sonstige Fremde gelten soll.

    www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00177/index.shtml

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    Fremden als auch Asylwerbern in jedem Verfahrensstadium Rckkehrberatung zu gewhren ist.36

    Die Neuerung der Verpflichtung einer Inanspruchnahme einer Rckkehrberatung rief im Begutachtungsverfahren des Gesetzesentwurfes Stellungnahmen verschiedener Organisationen hervor. Die meisten Stellungnahmen wiesen darauf hin, dass dem Entwurf nicht zu entnehmen sei, welche Konsequenzen sich ergeben, falls der Verpflichtung zu einem Rckkehrberatungsgesprch nicht nachgekommen wird.37 Hier wird von einigen Organisationen ein mgliches Spannungsverhltnis zum Element der Freiwilligkeit verortet.38

    36 Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015, Erluterungen, S. 10, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00582/fname_401629.pdf (Zugriff am 27. Mai 2015).

    37 UNHCR sterreich, UNHCR-Analyse des Fremdenrechtsnderungsgesetzes 2015, 23. Mrz 2015, S. 1011, verfgbar auf www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/4_oesterreich/4_2_asyl_positionen/4_2_4_positionen_ab_2011/FR_AUS_Positionen_AsylNov2015.pdf (Zugriff am 27. Mai 2015); Caritas sterreich, Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremden-polizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grund-versorgungsgesetz-Bund 2005 gendert werden (Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015 FrG 2015), 23. Mrz 2015, S. 1718, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02795/imfname_393474.pdf (Zugriff am 27. Mai 2015); Amnesty International sterreich, Stellungnahme zum Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz Bund 2005 gendert werden (Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015 FrG 2015), 20. Mrz 2015, S. 7, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02767/imfname_ 392026.pdf (Zugriff am 5. Juni 2015); sterreichisches Rotes Kreuz, Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015 (FrG 2015), 23. Mrz 2015, S. 4, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02776/imfname_392668.pdf (Zugriff am 5. Juni 2015).

    38 Siehe z.B. Caritas sterreich, Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BFA-Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 gendert werden (Fremdenrechtsnderungsgesetz 2015 FrG 2015), 23. Mrz 2015, S. 1718, verfgbar auf www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02795/imfname_393474.pdf (Zugriff am 27. Mai 2015).

    www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00582/fname_401629.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00582/fname_401629.pdfwww.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/4_oesterreich/4_2_asyl_positionen/4_2_4_positionen_ab_2011/FR_AUS_Positionen_AsylNov2015.pdfwww.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/4_oesterreich/4_2_asyl_positionen/4_2_4_positionen_ab_2011/FR_AUS_Positionen_AsylNov2015.pdfwww.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/4_oesterreich/4_2_asyl_positionen/4_2_4_positionen_ab_2011/FR_AUS_Positionen_AsylNov2015.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02795/imfname_393474.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02795/imfname_393474.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02767/imfname_392026.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02767/imfname_392026.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02776/imfname_392668.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02776/imfname_392668.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02795/imfname_393474.pdfwww.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_02795/imfname_393474.pdf

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    2.2 Leitfden und Strategiepapiere

    In sterreich werden Informationen ber die (freiwillige) Rckkehr direkt durch die zustndigen Institutionen und Akteure vorbereitet und verbreitet. Spezielle Vorgaben, etwa durch allgemein anzuwendende Leitfden oder Strategiepapiere, werden von staatlicher Seite aus grundstzlich nicht gettigt.

    Es ist ausdrckliches Ziel in Projektaufrufen des Bundesministeriums fr Inneres,39 eine flchendeckende Rckkehrberatung und ausreichende Information anzubieten. Den jeweiligen durchfhrenden Organisationen bleibt es dabei berlassen, wie die Zielgruppe flchendeckend erreicht werden soll und welche Information genau weitergegeben werden soll.40 Die vorgeschlagenen Methoden werden jedoch im Rahmen des Auswahlprozesses einer Bewertung durch das Bundesministerium fr Inneres unterzogen und sind unter anderem Grundlage dafr, ob eine Beauftragung erfolgt.

    Die ORS Service GmbH (siehe unten unter 4.2) beispielsweise nutzt als Grundlage fr ihre Arbeit interne Leitfden, die im Intranet fr die MitarbeiterInnen zur Verfgung gestellt werden. Festgelegt wird darin u.a., in welcher Art und Weise die Rckkehrberatung durchzufhren ist. Der gesamte Prozess ist im Detail definiert und ISOzertifiziert.41

    39 Im Rahmen des Rckkehrfonds (EUSOLID Fonds) beispielsweise wurden allgemein als frderfhige Manahmen Informationen fr Drittstaatsangehrige ber eine Rckkehr im Allgemeinen und Beratung fr einzelnen Personen fr eine freiwillige Rckkehr abgedeckt.

    40 Interview mit Christian Fackler, Caritas Wien und Michael Hajek, Caritas sterreich, 13. April 2015; Interview mit Andrea Gtzelmann, IOM Landesbro fr sterreich, 31. Mrz 2015.

    41 Interview mit Alexander Vlaschitz, ORS Service GmbH, 24. April 2015.

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    3. GRUPPIERUNGEN VON IRREGULREN MIGRANTINNEN

    Diese Studie soll sich jenen irregulren MigrantInnen widmen, deren Aufenthalt den Behrden nicht bekannt ist. Es sollen nach der Studienvorlage die wichtigsten Szenarien heraus gearbeitet werden, in den die Behrden keinen Kontakt zu irregulren MigrantInnen haben.

    In sterreich lassen sich irregulre MigrantInnen in unterschiedliche Szenarien aufteilen, nmlich danach, wie sie in den Status der Irregularitt geraten sind. Irregulre MigrantInnen lassen sich aber nicht in Gruppen von Personen aufteilen, die nicht im Kontakt mit den Behrden stehen.

    Im Folgenden werden, um eine korrekte und umfassende Darstellung zu gewhrleisten, die unterschiedlichen Gruppierungen von irregulren MigrantInnen in sterreich dargestellt; diese stehen zum Teil nicht oder nicht mehr im Kontakt mit den Behrden:

    MigrantInnen, die irregulr einreisen; MigrantInnen, die der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; MigrantInnen, die den Aufenthaltstitel verlieren; MigrantInnen, bei denen eine Abschiebung unzulssig oder nicht

    mglich ist.42

    Im Folgenden werden diese Gruppierungen weiter ausgefhrt.

    3.1 MigrantInnen, die irregulr einreisen

    MigrantInnen knnen aus unterschiedlichen Grnden irregulr nach sterreich einreisen: um einen Antrag auf internationalen Schutz in sterreich zu stellen; weil sie durch sterreich als Transitland irregulr reisen; oder weil sie irregulr einreisen mit dem Ziel der Aufnahme einer irregulren Beschftigung, oder des irregulren Aufenthalts mit geflschten Papieren.

    42 Kraler, A., Hollomey, C. und D. Reichel (2009), Irregulre Migration in sterreich, Forschungsprojekt Das Zhlen der Unzhlbaren: Daten und Trends in Europa, Kurzdossier sterreich, August 2009, S. 3; Siehe auch Kraler, A. und D. Reichel (2011), Measuring Irregular Migration and Population Flows What Available Data Can Tell?, S. 97, 102. In: International Migration, Vol. 49 (5), IOM, Oktober 2011, S. 97128.

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    Fr MigrantInnen, die in andere Lnder Europas weiterreisen wollen, besteht fters ein mgliches Interesse zur freiwilligen Rckkehr und damit auch zu Informationen darber. Laut Experten des Bundesministeriums fr Inneres verwenden diese sterreich als Transitland und versuchen zunchst mglichst unbemerkt durchzureisen und jeden Kontakt zu den Behrden zu vermeiden.43 Wenn sie aufgegriffen werden und keine Mglichkeit mehr sehen ihr Zielland zu erreichen, dann bestehe bei dieser Gruppe Interesse zur untersttzten freiwilligen Rckkehr in das Herkunftsland.44

    Darber hinaus gibt es MigrantInnen, die irregulr einreisen um in sterreich irregulr zu arbeiten.45 Die Einschtzung der Gre der Gruppe variiert. Whrend die Caritas davon ausgeht, dass die Gruppe eher klein sei,46 nehmen der Verein Menschenrechte sterreich und die ORS Service GmbH eine weitaus grere und bedeutendere Gruppe an. Exemplarisch wird hier die Gruppe der KosovarInnen genannt, welche in greren Gruppen Ende des Jahres 2014 nach sterreich kamen um zu arbeiten und dabei von ihren guten Netzwerken profitierten. Es zeigte sich, dass diese beispielsweise bei Aufgriff im Rahmen einer Personenkontrolle entweder Asyl beantragten, oder freiwillig zurckkehren wollten.47

    Schlielich sind der Gruppe von MigrantInnen, die irregulr einreisen, auch noch Personen mit geflschten Papieren zuzuordnen. Biffl/Altenburg fhren dazu aus, dass diese Gruppe als irregulr gilt und nicht im Kontakt mit den Behrden steht (Biffl/Altenburg, 2012:27). Diese Personen haben unter Zuhilfenahme geflschter Papiere falsche Identitten angenommen. Sie knnen dadurch zum Teil ein Leben fhren, das dem von regulren MigrantInnen und sterreichischen Staatsangehrigen hnelt, also inklusive Beschftigungsverhltnis und Bewegungsfreiheit in der ffentlichkeit. Durch die mangelnde Qualitt der geflschten Papiere und die dadurch verursachte stndige Angst entdeckt zu werden, hneln ihre Lebensumstnde aber auch denen von irregulren MigrantInnen (Biffl/Altenburg, 2012:27).

    43 Interview mit Christoph Archan, Bundesministerium fr Inneres, 28. April 2015.44 Interview mit Alexander Vlaschitz, ORS Service GmbH, 24. April 2015.45 Interview mit Christoph Archan, Bundesministerium fr Inneres, 28. April 2015.46 Interview mit Christian Fackler, Caritas Wien, 13. April 2015.47 Interview mit Alexander Vlaschitz, ORS Service GmbH, 24. April 2015.

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    3.2 MigrantInnen, die der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen

    Eine weitere relevante Gruppe sind Personen, die ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen. Grnde hierfr knnen Ablauf der Gltigkeit eines Visums oder Aufenthaltstitels sein (overstaying) oder aber der Erhalt eines Negativentscheids ihres Antrages auf internationalen Schutz, sowie die vorzeitiger Beendigung des Verfahrens.

    Jene Personen, die ihrer Ausreiseverpf lichtung nach Ablauf der Gltigkeit eines Visums oder Aufenthaltstitels nicht nachkommen, werden auch als overstayers bezeichnet. Zu dieser Gruppe zhlen beispielsweise Personen, die eine zeitlich begrenzte Arbeitserlaubnis haben oder aber mit einem Touristenvisum eingereist sind, nach Ablauf der Erlaubnis oder des Visums jedoch den Aufenthalt nicht beenden.

    Die zweite zu nennende Gruppierung sind Personen, die ihrer Ausreiseverpflichtung nach Erhalt eines Negativentscheids ihres Antrags auf Internationalen Schutz nicht nachkommen, oder deren Verfahren vorzeitig beendet wird. Bezglich der Bedeutung dieser Gruppe kommt der Clandestino Bericht von 2009 zu der Annahme, dass das NichtNachkommen einer Ausreisepflicht vor allem fr MigrantInnen aus NichtEUStaaten, die auf der Suche nach Asyl nach sterreich gelangen, einen bedeutenden Weg in die Irregularitt darstellt (Kraler/Hollomey/Reichel, 2009a:3). Nach Einschtzungen des Vereins Menschenrechte sterreich handelt es sich bei den mit negativem Bescheid abgelehnten AsylwerberInnen um die zahlenmig grte Gruppe unter den irregulren MigrantInnen.48 Auch die Caritas Wien Rckkehrhilfe berichtet von MigrantInnenCommunities, aus denen immer wieder KlientInnen die Rckkehrhilfe aufsuchen, deren Asylverfahren abgeschlossen ist. Sie wenden sich an die Caritas wenn sie den Wunsch haben in ihr Herkunftsland zurckzukehren. Insgesamt seien ungefhr 90 Prozent der KlientInnen der Caritas Wien Rckkehrhilfe (ehemalige) AsylwerberInnen.49

    48 Interview mit Gnter Ecker, Verein Menschenrechte sterreich, 27. April 2015.49 Interview mit Christian Fackler, Caritas Wien und Michael Hajek, Caritas

    sterreich, 13. April 2015.

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    3.3 MigrantInnen, die den Aufenthaltstitel verlieren

    Auch zu erwhnen ist die Mglichkeit des Verlusts des Aufenthaltstitels durch Nichterfllen oder Verletzung der Aufenthaltsbedingungen.

    Eine Mglichkeit fr den Verlust eines Aufenthaltstitels ist die Nichtverlngerung eines Aufenthaltstitels durch die Behrden. Dies kann auf Grundlage genderter Erteilungsvoraussetzungen durch den Gesetzgeber geschehen. Als Beispiel sei hier die Gesetzesnderung im Jahr 2005 genannt, als die Mindesteinkommensgrenze durch das Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG)50 angehoben wurde. Dies fhrte dazu, dass zahlreiche AntragstellerInnen mit niedrigem Einkommen die Voraussetzungen nicht mehr erfllten und ihr Aufenthaltstitel demnach nicht verlngert wurde (Kraler/Hollomey/Reichel, 2009a:4).51

    Der Verlust des Aufenthaltstitels durch Nichterfllen der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz kann berdies beispielsweise in folgenden Fllen erfolgen: Nicht rechtzeitige Erfllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung, der notwendige Unterhalt ist nicht mehr gegeben, oder durch Verlust des Arbeitsplatzes, lngere Arbeitslosigkeit, nicht mehr aufrechter Ehe, Wegfall der Familieneigenschaft, mangelnder Studienerfolg, etc. (siehe 25 Abs. 1 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz).

    3.4 MigrantInnen, bei denen eine Abschiebung unzulssig oder unmglich ist

    Im Falle der Unzulssigkeit oder Unmglichkeit einer Abschiebung wird der Aufenthalt eines Fremden geduldet. Eine Duldung rumt dem/der MigrantIn befristet das Recht ein, im Land zu bleiben, sie ist jedoch nicht mit einem legalen Status gleichzusetzen. Das sterreichische Fremdenpolizeigesetz 2005 bestimmt in seinem 31 Abs. 1a Z 3 explizit, dass sich Geduldete nicht rechtmig im Bundesgebiet aufhalten.

    50 Bundesgesetz ber die Niederlassung und den Aufenthalt in sterreich (Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung vom BGBl. I Nr.70/2015.

    51 Dennoch wurde in der Praxis in den meisten Fllen von den Vollzugsbehrden die Nichtzulssigkeit einer Ausweisung festgestellt aufgrund der einschlgigen Vorschriften des NAG, wonach dies zum Schutze des Privat und Familienlebens geboten erscheint bzw. eine Aufenthaltsbeendigung unzulssig wre ( 11 Abs. 3 NAG).

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    Damit fallen auch Drittstaatsangehrige mit einer Duldung nach der gesetzlichen Regelung unter die Gruppe von irregulren MigrantInnen.52 Allerdings stehen Geduldete formell im Kontakt mit den Behrden; ihnen wird nach 46a Abs. 2 Satz 1 FPG eine Karte fr Geduldete ausgestellt.

    52 In der Literatur und von Nichtregierungsorganisationen wird teils von einem legalen Status geduldeter Personen ausgegangen. Beispielsweise Dahlvik, J., Reinprecht, C. und W. Sievers (Hg.), Migration und Integration wissenschaftliche Perspektiven aus sterreich: Jahrbuch 2/2012. Vienna University Press bei V&R unipress, Wien 2013, S. 271; SOS Mitmensch, Im Nullzustand, verfgbar auf www.sosmitmensch.at/site/momagazin/alleausgaben/34/article/762.html (Zugriff am 22. Juni 2015).

    www.sosmitmensch.at/site/momagazin/alleausgaben/34/article/762.htmlwww.sosmitmensch.at/site/momagazin/alleausgaben/34/article/762.html

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    4. AKTEURE ZUR VERBREITUNG VON INFORMATIONEN

    Im folgenden Abschnitt wird dargestellt, welche Akteure Informationen ber freiwillige Rckkehr verbreiten.

    Hierbei wird in Anlehnung an die gemeinsame Studienvorlage nach staatlichen (im Folgenden unter 4.1) und anderen Akteuren (4.2) unterschieden.

    4.1 Staatliche Akteure

    Unter den Akteuren, die Informationen ber freiwillige Rckkehr verbreiten, ist zunchst das Bundesministerium fr Inneres zu nennen. Zu den Aufgabenbereichen des Bundesministeriums fr Inneres zhlen unter anderem das Asylwesen sowie die Fremdenpolizei und das Grenzkontroll wesen.53 Diesen Aufgabenbereichen entsprechend beauftragt es die Rck kehrberatungsstellen und ist auch zustndige Behrde fr die Frdervergabe fr Projekte der untersttzten freiwilligen Rckkehr und Reintegration. Die finanzielle Frderung aller im Folgenden genannten Projekte erfolgte bisher54 durch das Bundesministerium fr Inneres und den Europischen Rckkehrfonds.55

    Das Bundesamt fr Fremdenwesen und Asyl, ist seit 1. Jnner 2014 fr Entscheidungen im Asylverfahren 1. Instanz, fr die Entscheidungen ber Aufenthaltstitel in bercksichtigungswrdigen Fllen und in Fllen der Duldung, fr den Vollzug fremdenrechtlicher aufenthaltsbeendender Manahmen, inklusive Einreiseverbot und freiwilliger Ausreise sowie der Anordnung der Auerlandesbringung zustndig.56 Es hat demnach eine entscheidende Rolle in der Verbreitung von Informationen ber die freiwillige Rckkehr.57

    53 Bundesministerium fr Inneres, Aufgabenbereiche des Innenressorts, verfgbar auf www.bmi.gv.at/cms/bmi_service/start.aspx#t_aufgaben (Zugriff am 22. Juni 2015).

    54 Ab 2015 erfolgt die Finanzierung solcher Projekte im Rahmen des AMIF (Asyl, Migrations und Integrationsfonds).

    55 Bundesministerium fr Inneres, Rckkehrfonds/EU-SOLID-Fonds, verfgbar auf www.bmi.gv.at/cms/BMI_Fonds/rueckkehrf/ (Zugriff am 26. Juni 2015).

    56 Bundsamt fr Fremdenwesen und Asyl, Aufgaben des BFA, verfgbar auf www.bfa.gv.at/bundesamt/aufgaben/start.aspx (Zugriff am 22. Juni 2015).

    57 Interview mit Thomas Mhlhans, Bundesministerium fr Inneres, 28. April 2015.

    www.bfa.gv.at/bundesamt/aufgaben/start.aspxwww.bfa.gv.at/bundesamt/aufgaben/start.aspx

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    Eine der Grundversorgungsstellen der Bundeslnder, in Krnten, bietet direkt Rckkehrberatung an, wohingegen diese blicherweise an Nichtregierungsorganisationen ausgelagert wird. Es wird fr AsylwerberInnen im laufenden Asylverfahren (auf Wunsch) sowie insbesondere AsylwerberInnen, deren Asylverfahren rechtskrftig negativ abgeschlossen wurde, eine Rckkehrberatung durchgefhrt sowie eine anschlieende Organisation der freiwilligen Rckkehr in die Herkunftslnder und Rckkehrhilfe angeboten.58

    4.2 Andere Akteure

    Neben den oben unter 4.1. genannten staatlichen Akteuren gibt es auch eine Reihe weiterer Akteure in sterreich, die Informationen ber die Mglichkeit der freiwilligen Rckkehr unter MigrantInnen verbreiten.

    Wesentliche Akteure zur Verbreitung von Informationen ber die Mglichkeit der freiwilligen Rckkehr unter irregulren MigrantInnen bilden die unterschiedlichen Rckkehrberatungsorganisationen.

    Derzeit bert die ORS Service GmbH im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabe der Betreuung und Unterbringung von AsylwerberInnen in den Bundesbetreuungsstellen auch ber freiwillige Rckkehr, also AsylwerberInnen die vom Bund betreut werden. Grundlage fr die von ORS Service GmbH durchgefhrte Rckkehrberatung bildet der zugrundeliegende Vertrag, mit dem das Bundesministerium fr Inneres die ORS Service GmbH beauftragt.59

    Die Caritas sterreich untersttzt, begleitet und bert MigrantInnen und Flchtlinge in schwierigen Lebenssituationen, neben anderen Ttigkeits bereichen. Die Rckkehrberatung der Caritas untersttzt Menschen, die aus verschiedenen Grnden sterreich wieder verlassen.60 Sie bert in sechs der neun Bundeslnder im Vorfeld der Rckkehr.

    Der Verein Menschenrechte sterreich ist in der Rechtsberatung, der freiwilligen Rckkehr, dem Dublinverfahren und in der Schub haftbetreuung ttig. Fr den Bereich der Rckkehrberatung unterhlt der

    58 Land Krnten, Freiwilige Rckkehr in die Heimat, verfgbar auf www.ktn.gv.at/ 297293_DEFluechtlingswesenFreiwillige_Rueckkehr_in_die_Heimat (Zugriff am 26. Juni 2015).

    59 Interview mit Alexander Vlaschitz, ORS Service GmbH, 24. April 2015.60 Caritas sterreich, Migrantinnen und Flchtlinge, verfgbar auf www.caritas.at/

    hilfeberatung/migrantinnenfluechtlinge/ (Zugriff am 22. Juni 2015).

    www.ktn.gv.at/297293_DE-Fluechtlingswesen-Freiwillige_Rueckkehr_in_die_Heimatwww.ktn.gv.at/297293_DE-Fluechtlingswesen-Freiwillige_Rueckkehr_in_die_Heimatwww.caritas.at/hilfe-beratung/migrantinnen-fluechtlinge/www.caritas.at/hilfe-beratung/migrantinnen-fluechtlinge/

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    Verein neun Beratungsstellen. Er bietet Rckkehrberatung auch in Quartieren der Grundversorgung, in privaten Unterknften (mit der Ausnahme von Krnten) und in der Schubhaft an.61

    Der Verein menschen.leben hat sich vor allem auf die Betreuung von unbegleiteten minderjhrigen Flchtlingen und Asylwerberinnen spezialisiert, beherbergt darber hinaus jedoch auch AsylwerberInnen, die aus unterschiedlichen Grnden nicht in Schubhaft genommen werden knnen in einer speziellen Wohnanlage. Diese Wohnanlage des gelinderen Mittels befindet sich in der Zinnergasse in Wien. Dort findet auch die individuelle Beratung der Rckkehrinteressierten statt.62

    Die Organisation LEF Beratung, Bildung und Begleitung von Migrantinnen wurde im Jahre 1985 von und fr Migrantinnen und exilierten Frauen aus Lateinamerika gegrndet. In der Interventionsstelle fr Betroffene von Frauenhandel in Wien bietet LEF u.a. auch Rckkehr vorbereitung fr Betroffene des Frauenhandels an.63

    Neben den Rckkehrberatungsorganisationen sind auch noch weitere Akteure zu nennen, die bei der Verbreitung von Informationen ber freiwillige Rckkehr eine Rolle spielen.

    Die Internationale Organisation fr Migration (IOM), Landesbro fr sterreich, ist ein wichtiger Akteur im Bereich untersttzte freiwilliger Rckkehr und Reintegration. Das Bro bietet logistische Rck kehruntersttzung sowie eine Reihe von lnderspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftslndern der MigrantInnen an; Rckkehrberatung wird allerdings nicht angeboten. Die Arbeit des IOM Landesbros fr sterreich basiert auf einer im Jahr 2000 mit dem Bundesministerium fr Inneres unterzeichneten Vereinbarung Memorandum of Understanding, in der die Grundlagen der Zusammenarbeit und die Rahmenbedingungen fr die praktische Durchfhrung der Manahmen zur untersttzten freiwilligen Rckkehr in sterreich festgelegt werden. In dem Memorandum wird u.a. explizit die Bereitstellung von

    61 Verein Menschenrechte sterreich, verfgbar auf www.vereinmenschenrechte.at/ (Zugriff am 22. Juni 2015).

    62 Verein menschen.leben, Asyl, verfgbar auf www.menschenleben.at/asyl/ (Zugriff am 22. Juni 2015).

    63 LEF, IBF Interventionstelle fr Betroffene von Frauenhandel, verfgbar auf www.lefoe.at/index.php/ibf.html (Zugriff am 19. Juni 2015).

    www.lefoe.at/index.php/ibf.htmlwww.lefoe.at/index.php/ibf.html

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    Informationen zur Untersttzten Rckkehr, genannt (Kratzmann/Petzl/Temesvri, 2010:35, 37, 49).

    Diaspora und MigrantInnenorganisationen knnen ebenfalls Akteure in der Verbreitung von Informationen ber die freiwillige Rckkehr sein. Diese werden mit Informationen ber Projekte zur untersttzten freiwilligen Rckkehr und Reintegration von unterschiedlichen Seiten versorgt und geben diese ggf. an die betroffenen Personen in den Communities weiter.64

    Exemplarisch wurde im Rahmen dieser Studie ein afghanischer Verein interviewt. Der Verein Afghanische Jugendliche Neuer Start in sterreich bert AfghanInnen, die sich an den Verein wenden zu unterschiedlichen Thematiken, darunter auch manchmal irregulre MigrantInnen. Der Verein vermittelt dann MigrantInnen weiter an die entsprechenden Institutionen, u.a. auch an die Caritas oder die Internationale Organisation fr Migration.65

    Ebenso werden Glaubensgemeinschaften/Religise Vereinigungen mit Informationen versorgt, die diese dann an ihre Mitglieder weiter geben.66 So bert beispielsweise der Verein MinhajulQuran sterreich irregulre MigrantInnen bezglich aller relevanten Themen, darunter auch die freiwillige Rckkehr.67

    Des Weiteren knnen auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung in diesem Zusammenhang als Akteure relevant werden. So wurde das Krankenhaus der Barmherzigen Brder in Wien, das auch mittellosen und nichtversicherten Menschen zur Verfgung steht, von der Caritas als Beispiel genannt. Doch auch weitere Einrichtungen im Gesundheitsbereich knnen potentielle Anlaufstellen zur Informationsbereitstellung fr irregulre MigrantInnen sein: AmberMed des Diakonie Flchtlingsdienstes in Kooperation mit dem sterreichischen Roten Kreuz leistet ambulante medizinische Versorgung sowie soziale Beratung und Medikamentenhilfe fr Menschen ohne Versicherungsschutz; und der

    64 Interview mit Andrea Gtzelmann, IOM Landesbro fr sterreich, 31. Mrz 2015.65 Interview mit Shokat Ali Walizadeh, Afghanische Jugendliche Neuer Start in

    sterreich, 7. Mai 2015.66 Interview mit Andrea Gtzelmann, IOM Landesbro fr sterreich, 31. Mrz 2015.67 Interview mit Khawaja Muhammad Nasim, MinhajulQuran sterreich, 6. Mai

    2015.

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    LouiseBus der Caritas gewhrleistet obdachlosen Menschen einen unkomplizierten Zugang zur rztlichen Versorgung.68

    Schlielich fungieren teils auch die Botschaften als Verbreiter von Informationen ber freiwillige Rckkehr, insbesondere spezifische Reintegrationsprojekte. In manchen Fllen liegen bei Botschaften Flyer oder Informationsmaterial ber die untersttzte freiwillige Rckkehr und Reintegrationsprojekte aus. Auch der Verein Afghanische Jugendliche Neuer Start in sterreich besttigt, dass sich beispielsweise manche AfghanInnen, die freiwillig zurckkehren wollen, direkt an die afghanische Botschaft wenden.69

    68 Interview mit Christian Fackler, Caritas Wien, 13. April 2015.69 Interview mit Shokat Ali Walizadeh, Afghanische Jugendliche Neuer Start in

    sterreich, 7. Mai 2015.

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    5. DIE VERBREITETE INFORMATION

    5.1 Mittel der Informationsverbreitung ber freiwillige Rckkehr

    Zur Verbreitung von Informationen ber freiwillige Rckkehr werden von den verschiedenen Beratungsorganisationen und Akteuren unterschiedliche Mittel verwendet.

    Zunchst sind Flyer und Broschren von vielen Organisationen, die in der Rckkehrberatung ttig sind, in Gebrauch. Diese sind auf den jeweiligen Webseiten zum Teil abrufbar, teils finden sich dort weitere Informationen.

    Die ORS Service GmbH arbeitet mit einem Flyer mit Information ber untersttzte freiwillige Rckkehr, der in folgenden Sprachversionen verfgbar ist: Albanisch, Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Farsi, Franzsisch, Italienisch, Kroatisch, Mongolisch, Paschtu und Russisch.70 Auf der Webseite von ORS sind grundlegende Informationen dargestellt, und der Flyer steht dort in den 12 oben genannten Sprachen zum herunter laden bereit.71

    Der Verein Menschenrechte sterreich verfgt ebenfalls ber einen Flyer mit Information ber untersttzte freiwillige Rckkehr, der in folgenden 12 Sprachversionen auf der Webseite des Vereins verfgbar ist: Albanisch, Arabisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Farsi, Mazedonisch, Rumnisch, Russisch, Serbisch, Trkisch, Ukrainisch.72 Dieser Flyer wird bei folgenden Behrden ausgelegt: den Regionaldirektionen des Bundesamts fr Fremdenwesen und Asyl und bei den Betreuungsstellen, soweit der Verein Menschenrechte sterreich dort in der Rckkehrberatung ttig ist. Der Flyer wird aber nicht an ffentlichen Orten ausgelegt, wie in Cafs oder Vereinseinrichtungen von Communities.73

    70 Siehe auch ORS Service GmbH, Flyer, verfgbar auf www.orsservice.at/voluntaryreturn/download/ (Zugriff am 25. Mrz 2015).

    71 Ebd.72 Siehe Verein Menschenrechte sterreich, Rckkehrberatung/Informationsblatt,

    verfgbar auf www.vereinmenschenrechte.at/downloads.html; Verein Menschenrechte sterreich, Rckkehrberatung, verfgbar auf www.vereinmenschenrechte.at/rueck.html (Zugriff am 27. Mrz 2015).

    73 Interview mit Gnter Ecker, Verein Menschenrechte sterreich, 27. April 2015.

    www.orsservice.at/voluntary-return/download/www.orsservice.at/voluntary-return/download/http://www.verein-menschenrechte.at/rueck.htmlhttp://www.verein-menschenrechte.at/rueck.html

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    Die Caritas sterreich arbeitet mit einer Broschre zur untersttzten freiwilligen Rckkehr mit dem Titel RckkehrHilfe: Ein neuer Anfang.74 Diese wird vor allem fr Events, Treffen mit anderen NGOs, innerhalb der Organisation oder in den CaritasHeimen verwendet und steht in folgenden Sprachen zur Verfgung: Deutsch, Englisch, Farsi, Russisch und Serbisch. Auerdem kann die Broschre auf Anfrage bestellt und dann versandt werden. Auf der Webseite finden sich inhaltlich die Informationen ber untersttzte freiwillige Rckkehr und die Mglichkeiten der Teilnahme an dem Programm. Die Broschre selbst kann aber nicht herunter geladen werden. ber die Sprachen, in denen beraten wird, finden sich auf der Webseite keine Hinweise.75 Die Beratung bei der Caritas Wien findet aber in Bosnisch, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Serbisch, Spanisch, und Ukrainisch statt. Bei den anderen Caritas Beratungsstellen in sterreich sind mindestens zwei Sprachen vorhanden und bei Bedarf werden DolmetscherInnen herangezogen.76

    Die Internationale Organisation fr Migration (IOM), Landesbro fr sterreich, gibt Informationen zu den einzelnen Projekten zur untersttzten freiwilligen Rckkehr und Reintegration (AVRR) zum Teil auf Informationsblttern, Flyern und Broschren,77 die dann potentiellen RckkehrerInnen von Rckkehrberatungsorganisationen wie der Caritas oder dem Verein Menschenrechte sterreich zur Verfgung gestellt werden. Auf der Webseite finden sich Informationen ber die unterschiedlichen Untersttzungen, die IOM zur untersttzten freiwilligen Rckkehr und Reintegration anbietet. Doch auch ber Botschaften werden die Informationsmaterialen verbreitet, wie beispielsweise der afghanischen Botschaft, die mit den Informationen proaktiv auf die potentiell an freiwilliger Rckkehr Interessierten zugeht.78

    74 Sogenanntes IRMA Projekt.75 Siehe Caritas sterreich, Projekt IRMA-Rckkehrberatung, verfgbar auf www.

    caritas.at/hilfeeinrichtungen/fluechtlinge/beratungundvertretung/rueckkehrhilfeundrueckkehrberatungirma/ (Zugriff am 15. Mai 2015).

    76 Interview mit Christian Fackler, Caritas Wien und Michael Hajek, Caritas sterreich, 13. April 2015.

    77 Zu den Projekten fr Georgien, Nigeria, Afghanistan und die Russische Fderation/Republik Tschetschenien.

    78 IOM Wien, Untersttzte Freiwillige Rckkehr und Reintegration, verfgbar auf www.iomvienna.at/de/untersttztefreiwilligerckkehrundreintegration (Zugriff am 15. Mai 2015).

    www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/www.iomvienna.at/de/untersttzte-freiwillige-rckkehr-und-reintegrationwww.iomvienna.at/de/untersttzte-freiwillige-rckkehr-und-reintegration

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    Darber hinaus erarbeitet derzeit das Bundesamt fr Fremdenwesen und Asyl eine Informationsbroschre, die Informationen ber freiwillige Rckkehr anbieten wird.79

    Wirft man einen Blick auf die Auffindbarkeit der relevanten Webseiten im Internet, so hat ein Versuch mit dem Schlagwort Freiwillige Rckkehr sterreich folgende Suchprioritten ergeben: Erster Treffer war die Caritas Wien, zweiter Treffer die Caritas sterreich und fnfter Treffer der Verein Menschenrechte sterreich.80

    Ein Blick in die Sozialen Medien zeigt, dass dort keine entsprechenden Informationen gefunden werden knnen. So stehen auf den Facebook Seiten von Caritas sterreich, dem Verein Menschenrechte sterreich und dem IOM Landesbro fr sterreich keine Informationen ber freiwillige Rckkehr.81

    Nur begrenzt Gebrauch gemacht wird von Poster Kampagnen. So verfgt die Rckkehrberatung der ORS Service GmbH ber ein Poster, das ber die Mglichkeit der untersttzten freiwilligen Rckkehr informiert. Diese Poster werden derzeit aktualisiert und sollen dann wieder in den Bundesbetreuungsstellen ausgehngt werden. In der Erstaufnahmestelle Traiskirchen ist u.a. ein Aushang in dem sogenannten Infozentrum geplant, einem groen Bro mit mehreren Schauksten und einem Schalter, an dem persnlich Information verschiedener Art eingeholt werden kann.82

    Auch das IOM Landesbro fr sterreich arbeitet mit einem Poster zur untersttzten freiwilligen Rckkehr.

    Telefon Hotlines werden von zwei Anbietern in sterreich zur Verfgung gestellt. Die ORS Service GmbH bietet eine kostenfreie Telefon Hotline, bei der jeder, also sowohl AsylwerberInnen als auch irregulre MigrantInnen, anrufen und um Informationen ber untersttzte freiwillige Rckkehr ansuchen knnen. Dort wird insbesondere darber Auskunft gegeben, welche Stelle fr den Anrufer zustndig ist und wohin sich dieser wendet; eine inhaltliche Beratung ber die Rckkehrmglichkeiten findet

    79 Interview mit Thomas Mhlhans, Bundesministerium fr Inneres, 28. April 2015.80 Internet Recherche, durchgefhrt am 7. April 2015. 81 Caritas sterreich, Facebook-Auftritt, verfgbar auf https://dede.facebook.com/

    CaritasOesterreich (Zugriff am 18. Mai 2015); Verein Menschenrechte sterreich, Facebook-Auftritt, verfgbar auf www.facebook.com/VereinMenschenRechte (Zugriff am 18. Mai 2015); IOM, FacebookAuftritt, verfgbar auf www.facebook.com/iommigration?ref=mf (Zugriff am 18. Mai 2015).

    82 Interview mit Alexander Vlaschitz, ORS Service GmbH, 24. April 2015.

    https://de-de.facebook.com/CaritasOesterreichhttps://de-de.facebook.com/CaritasOesterreichwww.facebook.com/VereinMenschenRechtehttps://www.facebook.com/iommigration?ref=mfhttps://www.facebook.com/iommigration?ref=mf

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    am Telefon nicht statt.83 Die Hotline wird von den zwei RckkehrberaterInnen beantwortet, die im Bro fr Rckkehrberatung in Traiskirchen arbeiten. Auch der Verein Menschenrechte sterreich bietet eine kostenfreie Hotline, auf die auch in ihrem Flyer hingewiesen wird. Die Inanspruchnahme dieser Hotline soll sich laut dem Verein gering halten. Dies sei darauf zurck zu fhren, dass aufgrund von Vertraulichkeitserwgungen eine anonyme Hotline nicht die primre Anlaufstelle fr Infosuchende sei. Vielmehr htten Empfehlungen durch die Community Vorrang.84

    Unter den Mglichkeiten zur Beratung ber untersttzte freiwillige Rckkehr ist ein Mechanismus zwischen einem Krankenhaus in Wien und einer Rckkehrberatungsorganisation zu nennen. Wird von einem/er stationr zu behandelnden PatientIn das Rckkehrthema angesprochen, so setzt sich der soziale Dienst des Krankenhauses der Barmherzigen Brder mit der Caritas Rckkehrhilfe in Verbindung. Diese sucht diese Personen dann ggf. vor Ort im Krankenhaus auf und bietet dort die Rck kehrberatung an. Die Sozialarbeiter des sozialen Dienstes sind also ber diese Thematik informiert und knnen dann weiter vermitteln.85

    Unter den in der Rckkehrberatung ttigen Organisationen wird betont, dass Mundpropaganda in den jeweiligen Communities das wichtigste Mittel sei, um wesentliche Informationen zu verbreiten, wie etwa Infos ber die Mglichkeiten einer freiwilligen Rckkehr, und zwar insbesondere unter irregulren MigrantInnen. Die Abteilung fr untersttzte freiwillige Rckkehr und Reintegration (AVRR Abteilung) des IOM Landesbros fr sterreich trifft sich regelmig mit verschiedensten Diaspora, MigrantInnen und religisen Organisationen sowie mit den Rckkehrberatungsorganisationen, um diese ber ihre spezifischen Reintegrationsprojekte zu informieren. Diese Mundpropaganda sei auch grundlegend fr eine Meinungsbildung fr oder gegen eine freiwillige Rckkehr und ausschlaggebender fr die Informationsverbreitung als die Broschre. Einfluss auf diese Mundpropaganda nehme auch die Rckmeldung von RckkehrerInnen, die in sterreich einen Freundes und

    83 Interview mit Alexander Vlaschitz, ORS Service GmbH, 24. April 2015.84 Interview mit Gnter Ecker, Verein Menschenrechte sterreich, 27. April 2015.85 Interview mit Christian Fackler, Caritas Wien, 13. April 2015.

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    Verwandtenkreis haben. Falle diese Rckmeldung positiv aus, dann weise die Community der Rckkehrberatung neue KlientInnen zu.86

    Auch ein Vertreter des Vereins Afghanische Jugendliche Neuer Start in sterreich bezeichnet das Mittel der Mundpropaganda als eines der wichtigsten Mittel der Informationsverbreitung. Interessierte erfahren ber den Verein ber Freunde oder andere AfghanInnen, die ihnen empfehlen den Verein zu kontaktieren. Auch Empfehlungen ber das professionelle Netzwerk von Personen, die im Erstaufnahmezentrum oder an anderen Orten arbeiten, wrden hierbei eine bedeutende Rolle spielen.87

    Interessant ist ein Hinweis zur Informationsmglichkeit von MigrantInnen, die nicht im Kontakt mit den Behrden sind, von dem Betriebsleiter der Erstaufnahmestelle Traiskirchen. Die ORS Service GmbH fhrt bei Bedarf auch eine sogenannte Schrankenberatung fr irregulre MigrantInnen durch. Diese kmen zu dem Gelnde der Erstaufnahmestelle, welches sie aus ihrer Zeit als AsylwerberInnen kennen. Da irregulren MigrantInnen aber grundstzlich keinen Zugang zur Erstaufnahmestelle haben, kommt der/die jeweilige BeraterIn an die Schranke bzw. den Eingang des Gelndes und bert dort die rckkehrwillige Person. Es kme zwei bis drei Mal im Monat vor, dass ein/e irregulrer/e MigrantIn an der Schranke um Informationen ansucht.88

    Ein wesentlicher hier zu nennender Informationskanal fr MigrantInnen, die nicht mehr im Kontakt mit den Behrden sind, sind Vorabinformationen, die diese whrend Ihres regulren Aufenthalts, bei dem sie noch in Kontakt waren, erhalten haben. Diese Informationen stehen ihnen auch dann noch zur Verfgung, wenn ihr Status sich in einen irregulren Status ndert.

    So werden AsylwerberInnen, die in den Bundesbetreuungsstellen untergebracht sind, proaktiv und regelmig mit Informationen ber untersttzte freiwillige Rckkehr versehen. Der Betriebsleiter der Erstaufnahmestelle informiert, dass dies bereits mit neu ankommenden AsylwerberInnen beginne, die alle Erstaufnahmegesprche durchlaufen. Bereits in diesen Erstaufnahmegesprchen werde ber die Mglichkeit der

    86 Ebd.; Interview mit Gnter Ecker, Verein Menschenrechte sterreich, 27. April 2015.

    87 Interview mit Shokat Ali Walizadeh, Afghanische Jugendliche Neuer Start in sterreich, 7. Mai 2015.

    88 Interview mit Alexander Vlaschitz, ORS Service GmbH, 24. April 2015.

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    untersttzten freiwilligen Rckkehr informiert. Darber hinaus fnden in der Erstaufnahmestelle in Traiskirchen wchentlich die sogenannten Nationengesprche statt, in denen die BewohnerInnen nach Sprachen in Gruppen zusammengefasst und mit vielfltigen Informationen bedient werden. Das Thema der untersttzten freiwilligen Rckkehr werde dort sehr oft angesprochen, die Asylwerber werden darber also regelmig


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