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Electronic Commerce

Date post: 10-Jan-2016
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Electronic Commerce. Einführung Konversatorium aus Internetrecht (Jordan/Tangl). Internet – Net, Netz. aus militärischen, später universitären elektronischen Nachrichtensystem entwickelt (Arpanet) - PowerPoint PPT Presentation
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Electron Electron ic ic Commerce Commerce Einführung Einführung Konversatorium aus Konversatorium aus Internetrecht Internetrecht (Jordan/Tangl) (Jordan/Tangl)
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Page 1: Electronic Commerce

ElectronicElectronicCommerceCommerce

EinführungEinführung

Konversatorium aus Konversatorium aus Internetrecht (Jordan/Tangl)Internetrecht (Jordan/Tangl)

Page 2: Electronic Commerce

Internet – Net, NetzInternet – Net, Netz

aus militärischen, später universitären elektronischen aus militärischen, später universitären elektronischen Nachrichtensystem entwickelt Nachrichtensystem entwickelt (Arpanet) (Arpanet)

besteht aus über die ganze Welt verstreuten Computern die unter besteht aus über die ganze Welt verstreuten Computern die unter einander über TCP/IP verbunden sindeinander über TCP/IP verbunden sind

Aufschwung mit der Entwicklung von Hypertext Aufschwung mit der Entwicklung von Hypertext (einfache Navigation, immenses Datenangebot)(einfache Navigation, immenses Datenangebot)

Die bekanntesten Dienste: E-Mail, WWW, FTP, NewsgroupsDie bekanntesten Dienste: E-Mail, WWW, FTP, Newsgroups

Ursprünglich eine nicht auf Gewinn gerichtetUrsprünglich eine nicht auf Gewinn gerichtetnunmehr immer mehr kommerzialisiert nunmehr immer mehr kommerzialisiert rechtl. Probleme rechtl. Probleme

nicht unter der Kontrolle einer einheitlichen Organisation nicht unter der Kontrolle einer einheitlichen Organisation jeder jeder ProviderProvider selbst für seinen Bereich verantwortlich selbst für seinen Bereich verantwortlich (Kontrolle schwierig)(Kontrolle schwierig)

Page 3: Electronic Commerce

Das Netz – einige ZahlenDas Netz – einige Zahlen Ende 2000  94.265.900 ständig verbundene Ende 2000  94.265.900 ständig verbundene

und mehr als 380 Millionen zeitweise und mehr als 380 Millionen zeitweise angeschlossene Computer (Internetzugänge) angeschlossene Computer (Internetzugänge)

Zuwachsraten von über 30 Prozent pro Jahr in Zuwachsraten von über 30 Prozent pro Jahr in den letzten Jahren den letzten Jahren

Ende 2002 hat die Internet-Nutzungsrate in Ende 2002 hat die Internet-Nutzungsrate in Österreich die 50-Prozent-Marke erreicht Österreich die 50-Prozent-Marke erreicht Zur Entwicklung in Österreich: 10 Jahre Internet in Zur Entwicklung in Österreich: 10 Jahre Internet in Österreich, von Peter Rastl: Österreich, von Peter Rastl: Artikel in Artikel in CommentComment

Umsatz des E-Business soll bis 2004 auf Umsatz des E-Business soll bis 2004 auf 68.000 Milliarden Dollar steigen 68.000 Milliarden Dollar steigen

Page 4: Electronic Commerce

Begriffe IBegriffe I Provider: Provider: Der Internet Service Provider (ISP) stellt die Der Internet Service Provider (ISP) stellt die

Zugänge zum Internet (gegen Gebühr) zur Verfügung, der Zugänge zum Internet (gegen Gebühr) zur Verfügung, der Content Provider die Inhalte.Content Provider die Inhalte.

Homepage: Homepage: Die erste Seite eines Angebots im WWW. (auch Die erste Seite eines Angebots im WWW. (auch WWW-Seiten von Privatpersonen, die sich und ihre Interessen WWW-Seiten von Privatpersonen, die sich und ihre Interessen im WWW präsentieren, werden Homepage genannt). im WWW präsentieren, werden Homepage genannt).

Web-Site: aWeb-Site: auch Website oder Site; Sammelbegriff für alle uch Website oder Site; Sammelbegriff für alle Web-Seiten (Webpages) eines Anbieters im Internet Web-Seiten (Webpages) eines Anbieters im Internet einschließlich der Homepage (Eingangsseite).einschließlich der Homepage (Eingangsseite).

Browser: Browser: multifunktionales Programm zum Navigieren im multifunktionales Programm zum Navigieren im WWW und Darstellung von Webseiten, wobei die Darstellung WWW und Darstellung von Webseiten, wobei die Darstellung nicht bei jedem Browser ganz gleich erfolgt. nicht bei jedem Browser ganz gleich erfolgt. Microsoft (Internet Explorer, kurz IE) Microsoft (Internet Explorer, kurz IE) Netscape (Navigator oder Communicator)Netscape (Navigator oder Communicator)

Page 5: Electronic Commerce

Begriffe IIBegriffe II HTMLHTML ( (HyperTextMarkupLanguage):HyperTextMarkupLanguage):

ist eine Text-Auszeichnungssprache, enthält keine Anweisungen ist eine Text-Auszeichnungssprache, enthält keine Anweisungen oder Befehle, sondern Marken (Tags). Mit diesen Marken werden oder Befehle, sondern Marken (Tags). Mit diesen Marken werden Textteile eingegrenzt (zwischen Anfangs- und End-Tags), um die Textteile eingegrenzt (zwischen Anfangs- und End-Tags), um die Darstellung des Textes zu beeinflussen (z.B. Formatierung) oder Darstellung des Textes zu beeinflussen (z.B. Formatierung) oder auf eine andere Seite zu verweisen (Link, Hyperlink). Eine HTML-auf eine andere Seite zu verweisen (Link, Hyperlink). Eine HTML-Seite wird daher geschrieben, nicht programmiert!Seite wird daher geschrieben, nicht programmiert!

der Urheber einer HTML-Seite ist Autor, nicht Programmierer. der Urheber einer HTML-Seite ist Autor, nicht Programmierer. dh dh dass eine Webseite an sich keinen urheberrechtlichen Schutz als dass eine Webseite an sich keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm genießt.Computerprogramm genießt.

bei in HTML-Seiten des öfteren eingebetteten Java oder Javascript bei in HTML-Seiten des öfteren eingebetteten Java oder Javascript handelt es sich hingegen um Programme; diese Teile können daher handelt es sich hingegen um Programme; diese Teile können daher - bei entsprechender Schöpfungstiefe auch urheberrechtlichen - bei entsprechender Schöpfungstiefe auch urheberrechtlichen Schutz genießen.Schutz genießen.

Hypertext Hypertext ((in HTML geschriebener Text einer Websitein HTML geschriebener Text einer Website) ) Methode Methode zur Präsentation und Vernetzung von Information. Webseitenzur Präsentation und Vernetzung von Information. Webseiten

Page 6: Electronic Commerce

Begriffe IIIBegriffe III Tag:Tag: s steht für "Etikett", "Auszeichnung" oder "Marke"; teht für "Etikett", "Auszeichnung" oder "Marke";

einzelnes Kommando der Auszeichnungssprache einzelnes Kommando der Auszeichnungssprache HTMLHTML; fast ; fast alle Markierungen bestehen aus einem einleitenden und alle Markierungen bestehen aus einem einleitenden und einem abschließenden Tag (dasselbe Kommando mit einem einem abschließenden Tag (dasselbe Kommando mit einem / davor). Der Text dazwischen ist der "Gültigkeitsbereich" / davor). Der Text dazwischen ist der "Gültigkeitsbereich" für die betreffenden Tags;für die betreffenden Tags; stehen in spitzen Klammern. siehe Quelltextstehen in spitzen Klammern. siehe Quelltext

Meta-TagsMeta-Tags: : HTMLHTML-Befehle, durch die weitere Angaben zur -Befehle, durch die weitere Angaben zur Seite und zum Autor generiert werden; befinden sich im Seite und zum Autor generiert werden; befinden sich im HTML-Quellcode am Beginn der Seite, werden aber im HTML-Quellcode am Beginn der Seite, werden aber im Browser nicht angezeigt. Browser nicht angezeigt. Schlüsselbegriffe für Internet-Suchmaschinen!Schlüsselbegriffe für Internet-Suchmaschinen! markenrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche Problememarkenrechtliche bzw. wettbewerbsrechtliche ProblemeBsp: Meta-Taging (Bsp: Meta-Taging (siehe ...siehe ...) oder ) oder Word Word StuffingStuffing

Page 7: Electronic Commerce

E-Commerce I E-Commerce I

= elektronischer Handel unter Verwendung moderner IKT = elektronischer Handel unter Verwendung moderner IKT ((IInformations- und Telenformations- und Telekkommunikationsommunikationsttechnologien) mit echnologien) mit direkter Bestellmöglichkeit über Telefon, TV, e-mail, EDI direkter Bestellmöglichkeit über Telefon, TV, e-mail, EDI oder Internetoder Internet

umfasst u.a.:umfasst u.a.:• Erwerb von Waren od. DienstleistungenErwerb von Waren od. Dienstleistungen• DirektmarketingDirektmarketing• Online- DatenbankdienstleistungenOnline- Datenbankdienstleistungen• TeleshoppingTeleshopping• KatalogbestellungenKatalogbestellungen• E-BankingE-Banking• Elektronischer Versand per e-mailElektronischer Versand per e-mail

„„m-commerce“ (mobile commerce): nächste m-commerce“ (mobile commerce): nächste Entwicklungsstufe – Verwendung drahtloser Entwicklungsstufe – Verwendung drahtloser Verbinungstechnologie (Bsp WAP – wireless applied Verbinungstechnologie (Bsp WAP – wireless applied protokoll)protokoll)

Page 8: Electronic Commerce

E-Commerce IIE-Commerce II business to businessbusiness to business(b2b)(b2b)

Geschäften, die den Geschäftsverkehr zwischen Geschäften, die den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen betreffenUnternehmen betreffen

business to consumer (b2c) business to consumer (b2c) Geschäften, die den Verkehr zwischen Unternehmen und Geschäften, die den Verkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffenVerbrauchern betreffen

consumer to consumer (c2c) consumer to consumer (c2c) Verbraucher treten über Internet od. e-mail miteinander in Verbraucher treten über Internet od. e-mail miteinander in Verbindung (Bsp Online-Auktionen)Verbindung (Bsp Online-Auktionen)

indirekter / offline EC indirekter / offline EC Vertragsschluss online Abwicklung (Lieferung, zT auch Vertragsschluss online Abwicklung (Lieferung, zT auch Entgeltzahlung) erfolgt offline Entgeltzahlung) erfolgt offline

direkter / online ECdirekter / online ECsowohl Vertragsschluss als auch Leistungserbringung und sowohl Vertragsschluss als auch Leistungserbringung und Zahlung online (z.B. direktes Downloaden der gekauften Zahlung online (z.B. direktes Downloaden der gekauften Software)Software)

Page 9: Electronic Commerce

E-Commerce IIIE-Commerce III

EC im Internet berührt als EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete:Rechtsgebiete:

• VertragsrechtVertragsrecht• WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht• TelekommunikationsrechtTelekommunikationsrecht• KennzeichenrechtKennzeichenrecht• UrheberrechtUrheberrecht• DatenschutzrechtDatenschutzrecht

Page 10: Electronic Commerce

E-Commerce IIIE-Commerce III

EC im Internet berührt als EC im Internet berührt als QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche QUERSCHNITTSMATERIE zahlreiche Rechtsgebiete:Rechtsgebiete:

• VertragsrechtVertragsrecht• WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht• TelekommunikationsrechtTelekommunikationsrecht• KennzeichenrechtKennzeichenrecht• UrheberrechtUrheberrecht• DatenschutzrechtDatenschutzrecht

Page 11: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtZustandekommen eines Online-Vertrages IZustandekommen eines Online-Vertrages I

Nach hM sind auch elektronische WE unter den allg. Nach hM sind auch elektronische WE unter den allg. Voraussetzungen (bestimmt, Bindungswille, Zugang) wirksamVoraussetzungen (bestimmt, Bindungswille, Zugang) wirksam

ONLINE-VERTRAG ist kein neuer Vertragstyp ONLINE-VERTRAG ist kein neuer Vertragstyp bezogen auf Leistungsinhalt bezogen auf Leistungsinhalt 3 mögliche Kategorien: 3 mögliche Kategorien:1.1. Erwerb von Waren (indirekter/offline EC)Erwerb von Waren (indirekter/offline EC)2.2. Erwerb von Lizenzen (idR direkter/online EC) Erwerb von Lizenzen (idR direkter/online EC)

z.B. Software und Multimedia Produktez.B. Software und Multimedia Produkte1.1. Erbringung einer Online-Dienstleistung (Bsp Onine-Banking, Erbringung einer Online-Dienstleistung (Bsp Onine-Banking,

Chatten, Video-Konferenzen, Informationssuche)Chatten, Video-Konferenzen, Informationssuche)

Abschlussvarianten:Abschlussvarianten: per e-mail (vergleichbar mit Postverkehr)per e-mail (vergleichbar mit Postverkehr) durch Mausklick: Ausfüllen eines Web-Formulars bzw Absenden durch Mausklick: Ausfüllen eines Web-Formulars bzw Absenden

eines Formblattes eines Formblattes über Internet-Telefonie (wie bei herkömmlichen über Internet-Telefonie (wie bei herkömmlichen

Telefonbestellungen dh unter Anwesenden)Telefonbestellungen dh unter Anwesenden)

Page 12: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtZustandekommen eines Online-Vertrages IIZustandekommen eines Online-Vertrages II

Informationen auf einer Website sindInformationen auf einer Website sindEinladungen zur AnbotstellungEinladungen zur Anbotstellung (vgl Schaufenster od. Versandkatalog)(vgl Schaufenster od. Versandkatalog)

Das Angebot geht vom Kunden aus Das Angebot geht vom Kunden aus (Ausnahme: Online-Vertrieb von Immaterialgütern – Angebot (Ausnahme: Online-Vertrieb von Immaterialgütern – Angebot

muss so gestaltet sein, dass es der Adressat durchmuss so gestaltet sein, dass es der Adressat durch Mausklick annehmen kann – vgl. Automatenkauf)Mausklick annehmen kann – vgl. Automatenkauf)

Bindungsdauer des Anbots: idR unter Abwesenden (dh Bindungsdauer des Anbots: idR unter Abwesenden (dh Übermittlungszeitraum Übermittlungszeitraum – sekundenschnell -– sekundenschnell - plus angemessene plus angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist)Bearbeitungs- und Überlegungsfrist)

siehe aber § 5e KSchG (einwöchiges Rücktrittsrecht)siehe aber § 5e KSchG (einwöchiges Rücktrittsrecht)

Anbot mit ZUGANG wirksam (Bindungswirkung)Anbot mit ZUGANG wirksam (Bindungswirkung)siehe Zugangsregelung des § 12 ECG („wenn die Partei, für die die siehe Zugangsregelung des § 12 ECG („wenn die Partei, für die die elektronische WE bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen elektronische WE bestimmt ist, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann)kann)Widerruf daher in den meisten Fällen faktisch unmöglich Widerruf daher in den meisten Fällen faktisch unmöglich (sekundenschneller Zugang)(sekundenschneller Zugang)

Page 13: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtZustandekommen eines Online-Vertrages IIIZustandekommen eines Online-Vertrages III

Annahme durch Annahme durch elektronische Annahmeerklärung oder elektronische Annahmeerklärung oder tatsächliche Lieferungtatsächliche Lieferung

ZUGANG einer elektronischen Annahmeerklärung: ZUGANG einer elektronischen Annahmeerklärung: Machtbereich des Anbieters Machtbereich des Anbieters Kenntnisnahme THEORETISCH MÖGLICH (im Rahmen des Kenntnisnahme THEORETISCH MÖGLICH (im Rahmen des

normalen Geschäftsbetriebes) normalen Geschäftsbetriebes) siehe § 12 ECGsiehe § 12 ECG

Problematik: WE wird an e-mail-Adresse gesendet, die vom Problematik: WE wird an e-mail-Adresse gesendet, die vom Empfänger nicht oder kaum abgefragt wirdEmpfänger nicht oder kaum abgefragt wird

Page 14: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtInformationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECGInformationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECG

ssog. Impressum-Pflicht nach § 5 Abs 1 ECG:og. Impressum-Pflicht nach § 5 Abs 1 ECG:

dem Nutzer sind folgende Informationen dem Nutzer sind folgende Informationen leicht und unmittelbar leicht und unmittelbar zugänglichzugänglich zur Verfügung zu stellen: zur Verfügung zu stellen:

1. seinen Namen oder seine Firma; 1. seinen Namen oder seine Firma; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 2. die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist; 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und

unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse; elektronischen Postadresse;

4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das 4. sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht;Firmenbuchgericht;

5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die 5. soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde; für ihn zuständige Aufsichtsbehörde;

6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder 6. bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen; und den Zugang zu diesen;

7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 7. sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Page 15: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtInformationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECGInformationspflichten vor Vertragsabschluss nach § 5 ECG

(2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise (2) Sofern in Diensten der Informationsgesellschaft Preise angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie angeführt werden, sind diese so auszuzeichnen, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob und zuordnen kann. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob die Preise die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise)(Bruttopreise) oder nicht. Darüber hinaus ist auch oder nicht. Darüber hinaus ist auch anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind. anzugeben, ob Versandkosten enthalten sind.

(3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt. (3) Sonstige Informationspflichten bleiben unberührt.

(so u.a. Preisauszeichnungsbestimmungen, gewerberechtliche (so u.a. Preisauszeichnungsbestimmungen, gewerberechtliche Namens- und Kennzeichungsvorschriften, Info-Pflichten nach § 5c Namens- und Kennzeichungsvorschriften, Info-Pflichten nach § 5c KSchG)KSchG)

Die Informationsverpflichtung nach § 5 ECG gilt gegenüber jedem Nutzer (auch Nicht-Verbraucher)

Page 16: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrecht Informationen für Vertragsabschlüsse gem. § 9 ECGInformationen für Vertragsabschlüsse gem. § 9 ECG

(1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner (1) Ein Diensteanbieter hat einen Nutzer vor Abgabe seiner Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über Vertragserklärung (Vertragsanbot oder -annahme) über folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu folgende Belange klar, verständlich und eindeutig zu informieren: informieren: 1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung 1. die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung

und zum Vertragsabschluss führen; und zum Vertragsabschluss führen; 2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom 2. den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom

Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Diensteanbieter gespeichert wird sowie gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext; Zugang zu einem solchen Vertragstext;

3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von 3. die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung sowie

4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann. 4. die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

(„Bestellhilfen“ empfehlenswert, keine Speicherpflicht des Unternehmers, („Bestellhilfen“ empfehlenswert, keine Speicherpflicht des Unternehmers, Aufforderung zur Selbstspeicherung sinnvoll)Aufforderung zur Selbstspeicherung sinnvoll)

(2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, (2) Ein Diensteanbieter hat die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu denen er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang zu diesen Kodizes anzugeben. diesen Kodizes anzugeben.

(z.B. (z.B. guetezeichenguetezeichen; ; TACD TACD principlesprinciples ; ; OECD Verbraucherschutz LeitlinienOECD Verbraucherschutz Leitlinien))

Page 17: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrecht Abgabe einer Vertragserklärung § 10 ECG Abgabe einer Vertragserklärung § 10 ECG

(1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und (1) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung dieser Eingabefehler vor der Abgabe seiner Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann. erkennen und berichtigen kann.

Kontrollmöglichkeit vor dem „final click“Kontrollmöglichkeit vor dem „final click“

(2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen (2) Ein Diensteanbieter hat dem Nutzer den Zugang einer elektronischen VertragserklärungVertragserklärung unverzüglich unverzüglich elektronisch zu bestätigen. elektronisch zu bestätigen.

Empfangsbestätigung ≠ Annahme (bestätigt nur den Zugang)Empfangsbestätigung ≠ Annahme (bestätigt nur den Zugang)Reaktionszeit Reaktionszeit > 24h nicht mehr re> 24h nicht mehr rechtzeitigchtzeitigWichtig für Bindungsdauer – kein Einfluss auf Zustandekommen des Wichtig für Bindungsdauer – kein Einfluss auf Zustandekommen des

VertragesVertrages

Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den §§ 9, 10 und 12 ECG Die Verpflichtungen des Diensteanbieters nach den §§ 9, 10 und 12 ECG können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie können nicht zum Nachteil von Verbrauchern abbedungen werden. Sie gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.Kommunikationsmittels abgeschlossen werden.

Page 18: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtEinbeziehung von AGBEinbeziehung von AGB

Voraussetzungen: Voraussetzungen: 1.1. deutlicher Hinweisdeutlicher Hinweis2.2. Zumutbarkeit der KenntnisnahmeZumutbarkeit der Kenntnisnahme

ad 1:ad 1: Versteckter Linke irgendwo auf der Website genügt nicht Versteckter Linke irgendwo auf der Website genügt nicht besonders auffallender Hinweis auf einer Seite, die vorbesonders auffallender Hinweis auf einer Seite, die vor

einer Bestellung jedenfalls vom Kunden gesehen wirdeiner Bestellung jedenfalls vom Kunden gesehen wird (zweckmäßig: Startseite plus Kontrollkästchen vor final click)(zweckmäßig: Startseite plus Kontrollkästchen vor final click)

Abruf- bzw. Speicherung oder Ausdruck muss einfachAbruf- bzw. Speicherung oder Ausdruck muss einfach möglich sein (vgl. § 11 ECG, möglich sein (vgl. § 11 ECG, dh kein pdfdh kein pdf))

ad 2:ad 2: Mindestschriftgröße, Schriftbild leicht lesbar ( Mindestschriftgröße, Schriftbild leicht lesbar (sans-serife sans-serife Schriftart)Schriftart) , nicht zu umfangreich , nicht zu umfangreich

Page 19: Electronic Commerce

relevanterelevanteKSchG BestimmungenKSchG Bestimmungen

zum Fernabsatzzum Fernabsatz

Gelten nicht für:

•Immobilienverträge•Finanzdienstleistungen (Wertpapiere, Versicherungen..)•Warenautomaten•Versteigerungen

Page 20: Electronic Commerce

Mindestangaben zur „ANBIETERIDENTIFIZIERUNG“:Mindestangaben zur „ANBIETERIDENTIFIZIERUNG“:

1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers1. Name (Firma) und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers 2. 2. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistungdie wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung 3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern3. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern 4. allfällige Lieferkosten4. allfällige Lieferkosten 5. 5. die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllungdie Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung 6.6. das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f das Bestehen eines Rücktrittsrechts, außer in den Fällen des § 5f 7.7. die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern die Kosten für den Einsatz des Fernkommunikationsmittels, sofern

sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden sie nicht nach dem Grundtarif berechnet werden 8. die 8. die Gültigkeitsdauer des Angebots oder des PreisesGültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises 9. 9. die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder

wiederkehrende Leistung zum Inhalt hatwiederkehrende Leistung zum Inhalt hat

VertragsrechtVertragsrechtInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung Info-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung

nach § 5c Abs KSchGnach § 5c Abs KSchG

Page 21: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchGInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchG

Informationen müssen dem Verbraucher schriftlich Informationen müssen dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt werden (Speicherung auf Datenträger mitgeteilt werden (Speicherung auf Datenträger ausreichend) ausreichend)

Weiters (gem § 5d KSchG) schriftliche Bestätigung über:Weiters (gem § 5d KSchG) schriftliche Bestätigung über:

• Rücktrittsrecht nach § 5e KSchGRücktrittsrecht nach § 5e KSchG• Reklamationsanschrift des UnternehmersReklamationsanschrift des Unternehmers• Kundendienst und GarantiebedingungenKundendienst und Garantiebedingungen• Falls mehr als einjährige Vertragsdauer: Falls mehr als einjährige Vertragsdauer:

KündigungsbedingungenKündigungsbedingungen

Page 22: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchGInfo-Pflichten vor Abgabe der Verbrauchererklärung nach § 5c KSchG

sind nicht anzuwenden auf VERTRÄGEsind nicht anzuwenden auf VERTRÄGE

1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder 1. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Hauslieferungen), sowie

2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, 2. über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen). Zeitraums zu erbringen (Freizeit-Dienstleistungen).

Page 23: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtRücktrittsrecht des Verbrauchers nach §§ 5e, 5f KSchGRücktrittsrecht des Verbrauchers nach §§ 5e, 5f KSchG

Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Die Rücktrittsfrist für im Fernabsatz geschlossene Verträge oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung beträgt Vertragserklärung beträgt sieben Werktagesieben Werktage (Samstag zählt nicht als Werktag)(Samstag zählt nicht als Werktag)

Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Vertragsabschlusses.

Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Kommt der Unternehmer denInformationspflicht nach § 5d KSchG nicht nach, so beträgt die Kommt der Unternehmer denInformationspflicht nach § 5d KSchG nicht nach, so beträgt die Rücktrittsfrist Rücktrittsfrist drei Monatedrei Monate ab Erfüllung bzw. bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss ab Erfüllung bzw. bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss

Page 24: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtder Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträge über..der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträge über..

Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagenvereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, ab Vertragsabschluß begonnen wird,

Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt, Einfluss hat, abhängt,

Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnissepersönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde, Verfallsdatum überschritten würde,

Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegeltentsiegelt worden sind, worden sind,

Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1), Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),

Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie

Hauslieferungen oder Hauslieferungen oder Freizeit-DienstleistungenFreizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1 (§ 5c Abs. 4 Z 1 und 2). und 2).

Page 25: Electronic Commerce

(1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass eine eine kommerzielle Kommunikation („Werbung“),kommerzielle Kommunikation („Werbung“), die Bestandteil eines Dienstes der die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, Dienst darstellt, klar und eindeutigklar und eindeutig

1. als solche erkennbar ist, 1. als solche erkennbar ist, 2. die natürliche oder juristische Person, die die 2. die natürliche oder juristische Person, die die

kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, erkennen lässt, erkennen lässt,

3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und 3. Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen lässt und einen Geschenke als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme enthält sowie Inanspruchnahme enthält sowie

4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche 4. Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den erkennen lässt und einen einfachen Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält. Teilnahmebedingungen enthält.

VertragsrechtVertragsrechtInformationspflicht über Werbung gem. § 6 ECGInformationspflicht über Werbung gem. § 6 ECG

Page 26: Electronic Commerce

Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. ….. Teilnehmers sind unzulässig. ….. Die Zusendung einer Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängerswiderruflichen - Zustimmung des Empfängers..

sog. Opt-In-System: Zustimmung des Empfängers ist sog. Opt-In-System: Zustimmung des Empfängers ist rechtliche Voraussetzung für die Versendungrechtliche Voraussetzung für die Versendung

vgl dazu Art 12 der Richtlinie über die Verarbeitung vgl dazu Art 12 der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation, RL 97/66/EG im Bereich der Telekommunikation, RL 97/66/EG (hier…)(hier…)

VertragsrechtVertragsrechtUnerbetene Anrufe / Fernkopien / E-MailsUnerbetene Anrufe / Fernkopien / E-Mails

§ 101 TKG§ 101 TKG

Page 27: Electronic Commerce

VertragsrechtVertragsrechtUnerbetene Anrufe / Fernkopien / E-MailsUnerbetene Anrufe / Fernkopien / E-Mails

Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von Anrufe, das Senden von Fernkopien und die Zusendung von elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 elektronischer Post zur Werbung für eines der in § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Z 7 lit. b bis f BWG genannten Instrumente und für Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. Instrumente, Verträge und Veranlagungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 ist 1 Z 3 ist gegenüber Verbraucherngegenüber Verbrauchern verboten, sofern der verboten, sofern der Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat….Verbraucher nicht zuvor sein Einverständnis erklärt hat….

§ 12 Abs 3 WAG§ 12 Abs 3 WAG

Mögl. Schlussfolgerung: gegenüber Unternehmern auch Mögl. Schlussfolgerung: gegenüber Unternehmern auch ohne Einverständnis erlaubt??ohne Einverständnis erlaubt??

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(1) Ein Diensteanbieter, (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle der eine kommerzielle Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Post versendet,versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar ist. (Auszeichnungspflicht) eindeutig als solche erkennbar ist. (Auszeichnungspflicht)

gilt nur gilt nur subsidiär zu § 101 TKGsubsidiär zu § 101 TKG

(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) hat eine Liste zu führen, in die sich diejenigen GmbH) hat eine Liste zu führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, Personen und Unternehmen kostenlos eintragen können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die im Weg der elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben diese Liste zu beachten. (beachten. (sog. „Robinson-Liste“ sog. „Robinson-Liste“ OPT-OUT LISTE) OPT-OUT LISTE)

(3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und (3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Unzulässigkeit der Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben unberührt. unberührt.

VertragsrechtVertragsrechtUnaufgeforderte Werbung gem. § 7 ECGUnaufgeforderte Werbung gem. § 7 ECG

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Gegenüber VerbrauchernGegenüber Verbrauchern ist E-Mail-Werbung nur nach ist E-Mail-Werbung nur nach vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig: vorheriger Zustimmung des Empfängers zulässig: OPT INOPT IN(§ 101 TKG und § 12 Abs. 3 WAG). Die Liste nach § 7 (§ 101 TKG und § 12 Abs. 3 WAG). Die Liste nach § 7 ECG ist in diesem Zusammenhang also bedeutungslos. ECG ist in diesem Zusammenhang also bedeutungslos.

Wenn der Empfänger gegenüber einem bestimmten Wenn der Empfänger gegenüber einem bestimmten Unternehmen der E-Mail-Werbung zugestimmt (und die Unternehmen der E-Mail-Werbung zugestimmt (und die Zustimmung nie widerrufen) hat, dann kann ihm dieses Zustimmung nie widerrufen) hat, dann kann ihm dieses Unternehmen E-Mails senden, auch wenn der Empfänger Unternehmen E-Mails senden, auch wenn der Empfänger sich auf die Liste lt. § 7 ECG eintragen hat lassen und damit sich auf die Liste lt. § 7 ECG eintragen hat lassen und damit erklärt hat, im Allgemeinen keine E-Mail-Werbung zu erklärt hat, im Allgemeinen keine E-Mail-Werbung zu wünschen. wünschen.

Die Zustimmung kann nicht eingeholt werden, indem man Die Zustimmung kann nicht eingeholt werden, indem man dem Empfänger unaufgefordert eine E-Mail zusendet. dem Empfänger unaufgefordert eine E-Mail zusendet.

VertragsrechtVertragsrechtZusammenfassend gilt für unaufgeforderte Werbung:Zusammenfassend gilt für unaufgeforderte Werbung:

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