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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. Vom 15. Juli 1909

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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. Vom 15. Juli 1909 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 2 (1912), pp. 389-410 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906710 . Accessed: 12/06/2014 14:51 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.96 on Thu, 12 Jun 2014 14:51:38 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. Vom 15. Juli 1909Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 29. Jahrg., H. 2 (1912), pp. 389-410Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906710 .

Accessed: 12/06/2014 14:51

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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. Vom 15. Juli 1909.

(Gesetzsamml. f. d. Fürstent. Reuss j. L. 1909 Bd. 26 Nr. 743 S. 383 ff.)

I. Steuerpflicht, 1. Subjektive Steuerpflicht.

§i. Einkommensteuerpflichtig sind: 1. die Staatsangehörigen des Fürstentums mit Ausnahme derjenigen, a) welche, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben (§ 1 Abs. 2,

§ 2 Abs. 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909, Reichsgesetzblatt 1909 S. 332), in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet wohnen oder sich aufhalten,

b) welche neben einem Wohnsitz im Fürstentum auch in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes und zugleich ihren dienstlichen Wohn- sitz haben (§ 2 Abs. 3 a. a. 0.),

c) welche, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten,

d) welche, ohne einen Wohnsitz im Fürstentum oder in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet zu haben, in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

Auf Reichs- und Staatsbeamte, welche im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht her- angezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung;

2. die Angehörigen anderer Bundesstaaten, a) welche, ohne in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben, im

Fürstentum wohnen oder, ohne im Deutschen Reich oder in einem deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz zu haben, sich im Fürstentum aufhalten oder im Fürstentum ihren dienstlichen Wohnsitz haben,

b) welche im Fürstentum einen Wohnsitz und ihren dienstlichen Wohn- sitz haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.) ;

3. diejenigen Ausländer, welche im Fürstentum einen Wohnsitz oder ihren wesentlichen Aufenthalt haben;

4. Gemeinden und weitere Kommunalverbände des Fürstentums, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens aus solchen im Fürstentum gelegenen kom- munalen Anstalten und Unternehmungen, welche einen gewerblichen Charakter tragen (Gasanstalten, Elektrizitätswerke, Strassenbahnen , Leihhäuser, Spar- kassen, Schlachthäuser usw.);

5. juristische Personen, mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausge- stattete Personenvereine und Vermögensmassen , mit Einschluss der Aktien- gesellschaften , Kommanditgesellschaften auf Aktien , Berggewerkschaften , Ge-

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Seilschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, welche im Fürsten- tum einen Sitz haben;

6. Konsumvereine und ähnliche Erwerbsvereine und Wirtschaftsgenossen- schaften ;

7. ungeteilte Erbmassen.

§2. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-

liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen aus im Fürstentum gelegenen Grundbesitze, sowie aus im Fürstentum befindlichen Ge- werbe-, Eisenbahn- und Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebs- stätten.

Die vorstehende Bestimmung findet auch auf die im § 1 Ziff. 5-7 be- zeichneten Steuerpflichtigen Anwendung.

§3. Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. der regierende Fürst in Ansehung seines gesamten Einkommens, soweit

dasselbe nicht aus hierländischem der Grundsteuer unterworfenem Grundbesitze stammt, ingleichen die Mitglieder des Fürstlichen Hauses in Ansehung ihrer Apanagen ;

2. das Deutsche Reich; 3. der Staatsfiskus nebst allen Staatsanstalten und Landeskassen, ein-

schliesslich der Landessparkassen; 4. die auf Grund reichs- oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten

Berufsgenossenschaften, Kranken-, Pensions- und Sterbekassen, soweit ihre Unternehmungen keinen gewerblichen Charakter tragen;

5. Personen, welche im Fürstentum, ohne daselbst einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu haben, lediglich ein Wandergewerbe betreiben, hin- sichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe.

§4- Von der Einkommensteuer in Abteilung I (§ 18 Abs. 1) sind befreit: 1. Personen, deren Einkommen den Betrag von 100 M. nicht übersteigt

oder welche im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung beziehen ;

2. die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes für die Dauer ihrer Einberufung zu Friedensübungen;

3. Kirchen, Pfarreien, sowie wohltätige und gemeinnützige Stiftungen wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen.

2. Objektive Steuerpflicht.

A. Allgemeine Vorschriften.

§5. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens ist ausser Betracht

zu lassen: 1. das Einkommen aus dem ausserhalb des Fürstentums gelegenen Grund-

besitze, sowie aus den dort betriebenen Gewerben, soweit es nicht unter die Bestimmung des Schlusssatzes des § 17 fällt;

2. das Militäreinkommen der Angehörigen des aktiven Heeres und der Marine, und zwar bei Unteroffizieren und Gemeinen unbeschränkt, bei anderen Personen nur für den Fall einer Mobilmachung;

3. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den Kriegsinvaliden gewährten Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen, sowie die mit Kriegsdeko- rationen verbundenen Ehrensolde, desgleichen die nach Art. I, 3 des Nach-

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tragsgesetzes vom 22. Mai 1895 zum Gesetze über den Reichsinvalidenfonds zu gewährenden Veteranenbeihilfen;

4. das Einkommen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände des Fürstentums, soweit es nicht nach § 1 Ziff. 4 der Besteuerung unterliegt.

§6. Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflichtigen

in Geld und Geldeswert aus: 1. Kapitalvermögen; 2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschliesslich des Mietswerts

der Wohnung im eigenen Hause; 3. Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues; 4. gewinnbringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische

Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 - 3 begriffen sind.

§7- Ausserordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lotterie-

gewinnen, Lebensversicherungen, aus dem nicht gewerbsmässig oder zu Speku- lationszwecken unternommenen Verkaufe von Grundstücken und ähnliche Er- werbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammvermögens und kommen ebenso wie Minderungen des Stammver- mögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch ver- mehrt oder vermindert werden.

§8. I. Von dem Rohertrage der im § 6 bezeichneten Einkommensquellen sind

die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Ertrags (Werbungskosten) in Abzug zu bringen.

Als Werbungskosten gelten auch: 1. die an den Staat zu entrichtenden Grundsteuern, die Landrenten und

die im Grundbuch eingetragenen Paro chi allasten ; 2. solche indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu

rechnen sind; 3. die regelmässigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung der Gebäude,

Maschinen, sowie des sonstigen toten Inventars, sofern die Kosten der Be- schaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet sind;

4. die unter die Geschäftsunkosten fallenden Prämien für Versicherung gegen Feuer-, Hagel- und sonstige Sachschäden.

II. Von dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen: 1. die Zinsen von denjenigen Schulden, welche der Steuerpflichtige vor

Beginn der Einschätzung dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission schriftlich unter Angabe des Namens und Wohnortes des Gläubigers, sowie des Zinsfu8ses und des Datums der Schuldurkunde speziell nachweist;

der Abzug anderer Schuldenzinsen ist unstatthaft; 2. Renten und dauernde Lasten, die auf Privatrechtstiteln beruhen; 3. die von den Steuerpflichtigen gesetzmässig an Kranken-, Unfall-, Sterbe -,

Alters- und Invalidenversicherungkassen, sowie die an alle gesetz- oder ver- tragsmä8sig bestehenden Witwen-, Waisen- und Pensionskassen zu entrichtenden Beiträge.

Soweit die unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Verbindlichkeiten wirtschaft- lich in Beziehung zu Einnahmequellen stehen, welche bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (§ 5 Nr. 1), findet Abrechnung nicht statt. Er- streckt sich die Besteuerung nur auf das im § 2 bezeichnete Einkommen, so ist der Abzug der Beiträge unter Eiff. 3 überhaupt nicht, der Abzug der Zinsen, Renten und Lasten (Ziff. 1 und 2) nur insoweit statthaft, als sie zu den inländischen Quellen wirtschaftlich in Beziehung stehen. Eine wirtschaft- liche Beziehung zwischen einer Schuld und dem Grundbesitz ist insbesondere

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anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der Verbes- serung oder Bebauung des Grundstücks aufgenommen ist. Die Eintragung im Grundbuch ist nicht entscheidend.

III. Nicht abzugsfähig sind insbesondere: 1. direkte Steuern mit Ausnahme der staatlichen Grundsteuern; 2. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu

Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, soweit nicht unter I und II Ausnahmen zugelassen sind;

3. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum Unter- halt ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie die für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehung, einschliesslich des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen landwirt- schaftlichen oder gewerblichen Betriebs. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht ab- zugsfähig, wenn sie diesen durch Privatrechtstitel zugesichert sind.

§9- 1. Massgebend für die Steuerveranlagung ist der Bestand der einzelnen

Einkommensquellen bei Beginn des Steuerjahres (§ 47 Abs. 1), für welches die Veranlagung erfolgt, wenn aber die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkt ab stattfindet, der Bestand der Quellen in diesem Zeitpunkte.

Aenderungen, welche in dem bei der Veranlagung vorausgesetzten Be- stände bis zum Beginne des Steuerjahres eintreten, können im Rechtsmittel- wege geltend gemacht werden.

2. Soweit nicht in Ziff. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist, erfolgt die Veranlagung nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahr unmittelbar vorange- gangenen Kalenderjahres, und, insoweit für eine Einkommensquelle ein Jahres- ergebnis nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Jahresertrage.

3. Der Geschäftsgewinn aus Handel, Gewerbe und Bergbau wird bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handels- gesetzbuchs führen, nach dem Durchschnitte der drei dem Steuerjahre unmittel- bar vorangegangenen Wirtschafts (Betriebs-) Jahre, wenn aber der Betrieb noch nicht so lange oder nicht ohne wesentliche Aenderung so lange besteht oder die Bücher nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitte der kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahres- abschluss überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmasslichen Jahresertrage veranschlagt.

Massgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene Wirtschafts-(Betriebs-)Jahr.

Als der Veranlagung unmittelbar vorangegangen gilt das letzte Betriebs- jahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Selbsteinschätzung) fest- gestellt werden können.

Bei der Durchschnittsberechnung ist der etwaige Verlust eines Jahres von dem Gewinne der anderen Jahre in Abzug zu bringen.

4. Die Vorschriften der Ziff. 3 finden sinngemäss Anwendung auf die Veranschlagung des Ertrags aus Land- und Forstwirtschaft auf eigenem oder erpachtetem Grundbesitze, wenn über den Betrieb geordnete, den Reinertrag ziffernmässig nachweisende Bücher geführt werden.

5. Ueber die Frage, ob ausreichende Buchführung im Sinne der Ziff. 3 und 4 vorliegt, entscheidet die Berufungskommission endgültig. Auf Verlangen des Beteiligten ist vorher ein Sachverständiger zu hören.

§ 10. Dem Einkommen eines nach § 1 Nr. 1 - 3 Steuerpflichtigen wird das im

Fürstentum steuerpflichtige Einkommen seiner Ehefrau hinzugerechnet. Jedoch ist das aus Arbeitsverdienst der Ehefrau stammende Einkommen, wenn es die

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Höhe von 600 M. nicht übersteigt, nur zur Hälfte zu dem Einkommen des Ehemannes in Ansatz zu bringen.

Selbstverständlich werden Ehefrauen nur veranlagt, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben oder ihre Steuerpflicht nur nach § 2 be- gründet ist.

B. Besondere Vorschriften.

a) Einkommen aus Kapitalvermögen. §n.

Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geld- werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirtschaft-, Handel- und Gewerbetreibenden behufs Ausmittlung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (§§ 12, 13) als Teile des Geschäftsertrags in Rechnung zu bringen sind.

Mit dieser Massgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- besondere :

a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen,

b) Zinsen, Gewinnanteile und Ausbeuten von Aktiengesellschaften, Gesell- schaften mit beschränkter Haftung, stillen Gesellschaften (§ 335 des Handels- gesetzbuchs) und Gewerkschaften und die Gewinnanteile der Kommanditisten bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien,

c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, ein- begriffen sind,

d) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Veräusserung von Wertpapieren, Forderungen, Renten usw. abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften.

b) Einkommen aus Grundvermögen. § 12.

Das Einkommen aus Grundvermögen umfasst die Erträge sämtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufliesst.

Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht- oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter bzw. Mieter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpächter bzw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, anderseits unter Abrechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu be- rechnen.

Für nicht vermietete, sondern von dem Eigentümer bzw. Nutzniesser selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem Miets- werte zu bemessen; ausser Ansatz bleibt der Mietswert solcher von dem Eigen- tümer bzw. Nutzniesser zu seinem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Be- triebe benutzten Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungswert in dem Ein- kommen aus Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb enthalten ist.

Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zugrunde zu legen. Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikations- zweige erfolgen nach den Grundsätzen des § 13, soweit diese Betriebe und Fabrikationszweige nicht bei der Ertragsermittlung des Hauptbetriebs, zu welchem sie gehören, berücksichtigt werden.

Bei Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen Wirtschaftsplane sich ergebende Jahresertrag in Ansatz zu kommen, ohne Rücksicht darauf, dass

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vielleicht in dem einen Jahre die zulässige Holzfällung ausgesetzt wird, in einem anderen Jahre dagegen in einem grösseren als für gewöhnlich zulässigen Masse stattfindet.

Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betrieb auf eigenen Grundstücken, unter Hinzurechnung des Mietswertes der mitverpachteten Wohnung.

Der Pachtzins einschliesslich des Wertes der etwa dem Pächter obliegen- den Natural- und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.

Wenn der Ertrag von Grundbesitz hinter einer angemessenen Ver- zinsung des in demselben zu Spekulationszwecken angelegten Kapitals erbeb- lich zurückbleibt, so sind 4 Proz. dieses Kapitals als Einkommen zu ver- steuern.

c) Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues. § 13.

Als Einkommen aus Handel, Gewerbe und Bergbau gilt der Geschäfts- gewinn. Bei Steuerpflichtigen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Gewinn unter Beachtung der Vorschriften in §§ 7 und 8 nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. Ins- besondere gilt dies einerseits von dem Zuwachse des Anlagekapitals und ander- seits von den regelmässigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemes- senen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen.

Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Gewerbe und Handel folgendes:

1. Die Zinsen des im Handels- oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinns zu be- trachten.

2. Der von einer nicht nach § 1 Nr. 5 und 6 steuerpflichtigen Erwerbs- gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Mass- gabe ihres Anteils anzurechnen.

3. Als Einkommen aus Handel und Gewerbe gelten auch die Tantiemen der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gewinnanteile dieser Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen.

4. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften, abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den Handel- und Gewerbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe massgebenden Grundsätzen zu berechnen.

d) Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen usw.

§ 14. Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten

auf periodische Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art umfasst insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schrift- stellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Emp- fangsberechtigten geknüpft sind.

Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Miets- werte, jedoch nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baren Gehalts

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des Berechtigten, in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist der Mietzins nach Massgabe der Bestimmungen im § 12 Abs. 2 an- zurechnen.

Bei in einem öffentlichen oder privaten Dienste stehenden Personen bleiben Bezüge, die vereinbarungs- oder bestimmungsgemäss zur Bestreitung eines dienstlichen Aufwandes gewährt werden, insoweit aussei* Ansatz, als ihr Be- trag den regelmässigen wirklichen Aufwand hierfür nicht wesentlich übersteigt.

e) Einkommen der nichtphysischen Personen.

§ 15. 1. Als steuerpflichtiges Einkommen der Gemeinden und der weiteren

Kommunalverbände des Fürstentums gilt der von denselben aus kommunalen Anstalten und Unternehmungen der in § 1 Ziff. 4 bezeichneten Art erzielte, unter sinngemässer Anwendung des § 13 zu berechnende Geschäftsgewinn nach Abzug von 3V2 Pfoz. des in den betreffenden Anstalten und Unternehmungen angelegten Kapitals. Soweit das Kapital nicht von der betreffenden Gemeinde oder dem betreffenden Kommunalverbande vorgeschossen, sondern von dritten Personen erborgt ist, sind die an diese zu zahlenden Zinsen in Abzug zu bringen.

2. Für die Besteuerung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Berggewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie der Konsumvereine sind die Ueberschüsse massgebend, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt oder zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung sowie zur Bildung von Reservefonds verwendet werden.

Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Ueber- schüsse, welcher an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, nicht als Einkommen der Gesellschaft.

Im Falle des § 2 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der vorbezeichneten Ueberschüsse, welcher auf den Geschäftsbetrieb im Fürsten- tum bzw. auf das Einkommen aus im Fürstentum gelegenen Grundbesitz entfällt.

3. Die übrigen nach § 1 Ziff. 5 Steuerpflichtigen unterliegen der Be- steuerung hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerb- lichen Betriebe oder sonst werbend angelegten Vermögens.

f) Einkommen aus Eisenbahnbetrieben. § 16.

Bei Eisenbahnbetrieben (§ 2), welche sich nicht auf das Gebiet des Fürsten- tums beschränken, sondern sich zugleich auf das Gebiet eines oder mehrerer anderer Staaten erstrecken, wird das steuerpflichtige Einkommen nach dem Verhältnis der Länge der in das Staatsgebiet des Fürstentums fallenden Bahn- strecke zur Länge der ganzen Bahn berechnet.

g) Berechnung des Einkommens nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen. §17.

Besitzt eine Person, welche innerhalb des Fürstentums eine eigene Haus- haltung hat, überhaupt kein steuerpflichtiges Einkommen, oder ist deren steuer- pflichtiges Einkommen wesentlich geringer als die Summe, welche sie zur Be- streitung des Aufwandes für sich und die von ihr unterhaltenen Personen oder zu freiwillig an andere gewährten Unterstützungen verausgabt, so kann diese Summe als zu versteuerndes Einkommen angenommen werden, soweit nicht die in den §§19 und 20 erwähnten Verhältnisse vorliegen oder nachweislich nach § 5 steuerfreie Einkünfte bezogen werden. Es haben jedoch solchen

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Falles, dafern keine Reichsgesetze oder Staatsverträge entgegenstehen, Einkünfte aus ausländischem Grundbesitz oder ausländischem Gewerbebetriebe nicht als steuerfrei zu gelten.

II. Steuertarif und Steuerermässigungen, § 18.

Die Einkommensteuer wird in zwei Abteilungen erhoben, von denen die erste Abteilung die Einkommen von mehr als 100 bis mit 3000 M., die zweite die höheren Einkommen umfasst; ihre Berechnung erfolgt in Stufen nach Mass- gabe des diesem Gesetze als Anlage beigegebenen Tarifs.

Die vier untersten Stufen der Abteilung I gelangen nur bei den in § 1 Ziff. 5 und 6 aufgeführten Steuerpflichtigen sowie bei denjenigen Personen zur Erhebung, welche der Steuerpflicht lediglich nach § 2 unterliegen, die vierte Stufe auch bei denjenigen, welche weder eine eigene Haushaltung haben noch auch bedürftigen Angehörigen Unterhalt gewähren.

Ueberschreitet das steuerpflichtige Einkommen den Endsatz der vorher- gehenden Stufe nicht um mindestens den Betrag des für die eigene Stufe sich ergebenden Steigerungssatzes der Steuer, so hat die Einschätzungskommission auf Antrag den Steuerpflichtigen in die vorhergehende Stufe einzustellen und, wenn diese Stufe sich mit Stufe 4 bzw. 3 deckt, ausser in den Fällen des § 1 Ziff. 5 und 6 und des § 2, überhaupt von der Steuer zu befreien, sofern der Steuerpflichtige der Stufe 4 eine eigene Haushaltung hat oder bedürftigen An- gehörigen Unterhalt gewährt.

§ 19. Gewährt ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen den Betrag von 3000 M.

nicht übersteigt, Kindern oder anderen Familienangehörigen auf Grund gesetz- licher Verpflichtung (§§ 1601-1615 B.G.B.) Unterhalt, so wird ihm von dem steuerpflichtigen Einkommen für jedes derartige Familienmitglied der Betrag von 50 M. in Abzug gebracht mit der Massgabe, dass in jedem Falle eine Er- mässigung stattfindet um eine der in dem Tarife (§ 18) vorgeschriebenen Steuer- stufen bei dem Vorhandensein von 3 oder 4, um 2 Stufen bei dem Vorhanden- sein von 5 oder mehr derartigen Familienmitgliedern.

Bei der Feststellung der für die Ermässigung massgebenden Personenzahl (Abs. 1) werden nicht mitgerechnet die Ehefrau des Steuerpflichtigen und die- jenigen Kinder und Angehörigen, welche das 14. Lebensjahr überschritten haben.

Ist nach Abs. 1 Ermässigung unter den Steuersatz der vierten Stufe be- gründet, so tritt Befreiung von der Staatssteuer ein.

§ 20. Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere die Leistungsfähigkeit

der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, dass bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 4000 M. eine Ermässigung der in dem Tarife vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens zwei Stufen gewährt wird.

Diese Ermässigung tritt in den Fällen des § 19 zu den dort angeord- neten Ermässigungen hinzu, jedoch mit der Massgabe, dass die Gesamtermäs- sigung drei Stufen nicht überschreiten darf.

Als Verhältnisse, welche die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, kommen lediglich in Betracht: aussergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Ange- höriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücksfalle.

§ 21. Die Bestimmungen der §§19 und 20 finden auf die in § 2 genannten

Steuerpflichtigen keine Anwendung. 866

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III. Veranlagung. 1. Ort der Veranlagung.

§ 22. Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Anlagepflichtige

zur Zeit der Aufstellung des Personenverzeichnisses (§ 23 Abs. 1) seinen Wohn- sitz oder in Ermanglung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Angehörige des Fürstentums, welche im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthalts im Fürstentum zu veranlagen.

Die Veranlagung der im § 1 Nr. 4 - 6 bezeichneten juristischen Personen, Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften usw. erfolgt an dem Orte, wo die- selben im Fürstentum ihren Sitz haben.

Die Veranlagung der im § 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz bzw. die gewerbliche oder Handelsanlage oder die Betriebsstätte liegt, oder der bei der Steuerverwaltung etwa bestellte Ver- treter seinen Wohnsitz hat.

Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen bestimmt das Ministerium den Ort der Veranlagung, ingleichen, wenn über den letzteren aus anderen Gründen Zweifel bestehen.

2. Vorbereitung der Veranlagung. § 23.

Der Gemeindevorstand hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung (Personenverzeichnis) zu liefern, welche Aufschluss geben soll über

1. die im Gemeindebezirke vorhandenen, in diesem Gesetze als steuer- pflichtig bezeichneten Personen mit selbständigem Einkommen, sowie diejenigen unter § 1 c fallenden Staatsangehörigen , welche seit länger als 2 Jahren aus dem Gemeindebezirke ins Ausland übergesiedelt sind;

2. die in § 1 Ziff. 4 - 6 bezeichneten Steuerpflichtigen, die in der Gemeinde ihren Sitz haben;

3. die ausserhalb des Gemeindebezirks befindlichen Besitzer von im Ge- meindebezirke gelegenen Grundstücken, Gebäuden und Gewerbebetrieben.

Zwecks Beschaffung der zur Aufstellung des Personenverzeichnisses nötigen Unterlagen erlässt der Gemeindevorstand alljährlich öffentliche Aufforderung an die Hausbesitzer, sowie an die Haushaltungsvorstände, Gehalt- und Lohn- geber oder deren Vertreter zur Auskunftserteilung nach Massgabe der hierzu vorgeschriebenen Formulare (Hauslisten, Lohnlisten).

Für die Auskunftserteilung gelten folgende Bestimmungen: a) Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist

verpflichtet, der mit der Aufstellung des Personenverzeichnisses betrauten Be- hörde die Inhaber der in dem Grundstücke vorhandenen einzelnen Wohnungen, Geschäftslokale und zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken benutzten Räume anzugeben.

b) Jeder Haushaltungsvorstand hat der vorstehend unter a) genannten Behörde über Namen, Berufs- oder Erwerbsart, Geburtsort und Geburtstag und die etwaigen Arbeitgeber der sämtlichen zu seinem Hausstande gehörigen Per- sonen einschliesslich der Unter- und Schlafstellenmieter, sowie über die Höhe des baren Dienst- oder Arbeitslohnes und die Art der Naturbezüge seiner Dienst- boten und der bei ihm wohnenden eigenen Gewerbegehilfen, nicht minder auch über die Höhe des von ihm gezahlten Mietzinses und, wenn er selbst Besitzer des von ihm bewohnten Hauses ist, über den Mietswert der eigenen Wohnung Auskunft zu erteilen.

c) Geschäftsinhaber und andere Arbeitgeber, bei nichtphysischen Personen (§ 1 Ziff. 4 - 6) deren gesetzliche Vertreter, sind auf Verlangen verpflichtet, über die Gehalts-, Lohn-, Pensions-, Unterstützungs- und sonstigen Bezüge ihrer sämtlichen Angestellten, Gewerbegehilfen und Arbeiter und der Hinter-

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398 Einkommensteuergesetz in Reuss j.L. vom 15. Juli 1909.

bliebenen von solchen den Gemeindevorständen derjenigen Gemeinden Mit- teilung zu machen, in welchen die Angestellten usw. ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Bei Naturalbezügen ist nicht der Wert, sondern nur die Art der Bezüge anzugeben. Die Mitteilung hat sich auf die von den Gemeinde- vorständen anzugebende Zeit zu erstrecken.

Dieselbe Verpflichtung liegt den Anstellungsbehörden im Bereiche des Reichs-, Staats-, Gemeinde-, Kirchen-, Schul- und Hofdienstes, sowie des Dienstes der Fürstlichen Kammer hinsichtlich der Besoldungen und Dienstbezüge der zu ihrem Dienstbereiche gehörigen Beamten und Angestellten ob.

Die nach a) bis c) Verpflichteten sind gehalten, den Gemeindevorständen sowie den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen und der Berufungs- kommission auch in Einzelfällen sowie auch für die Vergangenheit jede er- forderliche Auskunft über die daselbst bezeichneten Personal- und Sachverhält- nisse zu erteilen.

Wer die in Gemässheit der vorstehenden Bestimmungen von ihm erforderte Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der ge- stellten Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig erteilt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 50 M. Die Untersuchung und Entscheidung gebührt dem Gerichte, sofern nicht der Schuldige die von dem Gemeindevorstande vor- läufig festgesetzte Strafe nebst den durch das Verfahren entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig zahlt.

§ 24. Der Gemeindevorstand hat die auf Grund des § 23 beschafften Unterlagen

gewissenhaft zu prüfen, soweit zu deren Berichtigung bzw. Ergänzung nötig, über die Besitz-, Vermögens- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer- pflichtigen des Gemeindebezirks, sowie über etwaige besondere, die Leistungs- fähigkeit derselben bedingende wirtschaftliche Verhältnisse (§§ 19, 20) möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen und sodann die Aufstellung des Personen- verzeichnisses (§ 23) in Gemässheit der hierüber ergehenden Vollzugsvorschriften zu bewirken.

3» Selbsteinschätzung. § 25.

Alljährlich vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts sind die bereits mit einem Einkommen von mehr als 1000 M. zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen von dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommis- sion zur schriftlichen Angabe ihres Einkommens unter Zufertigung eines für die Angabe zu benutzenden Formulars und unter Einräumung einer mindestens zehntägigen Frist aufzufordern.

Dem Kommissionsvorsitzenden steht die Befugnis zu, auch andere Steuer- pflichtige, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, in gleicher Weise zur schriftlichen Selbsteinschätzung aufzufordern.

Jeder Steuerpflichtige, welcher einer ihm nach den vorstehenden beiden Absätzen zugehenden Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt, verliert für das betreffende Jahr das Recht der Berufung; auf den Eintritt dieses Nach- teils ist in der Aufforderung ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Für Steuerpflichtige, welche unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehen, sowie für die in § 1 Ziff. 4 - 7 bezeichneten Steuerpflichtigen haben deren gesetzliche Vertreter die Selbsteinschätzung zu bewirken.

Eine Selbsteinschätzung kann auch einreichen, wer nach vorstehenden Bestimmungen dazu nicht verpflichtet ist.

§ 26.

Die Selbsteinschätzung hat nach Angabe des Formulars zu enthalten: 1. den Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Jahreseinkommens gesondert

nach den in § 6 unter Ziff. 1-4 bezeichneten Quellen; 868

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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15. Juli 1909. ggg

2. die Nachweisung der Schuldzinsen und sonstigen Lasten, deren Abzug nach § 8 unter II beansprucht wird, sowie die Bezeichnung der nach den §§ 19 und 20 etwa vorliegenden besonderen Ermässigungsgründe;

3. die Versicherung des Steuerpflichtigen, dass er seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe, auch bereit sei, auf Erfordern deren Richtigkeit eidesstattlich zu erhärten.

Die in § 1 Ziff. 5 und 6 aufgeführten Steuerpflichtigen haben ihren Selbst- einschätzungen die in Betracht kommenden Geschäftsberichte und Jahres- abschlüsse sowie gegebenenfalls die darauf bezüglichen Beschlüsse der General- versammlung beizufügen.

Bei dem Vorsitzenden einer Ortseinschätzungskommission eingehende Selbst- einschätzungen, welche auf ein Einkommen von mehr als 3000 M. lauten, sind alsbald an den Vorsitzenden der zuständigen Bezirkseinschätzungskommission abzugeben.

4. Organe und Verfahren der Veranlagung. A. Ortseinschätzungskommissionen.

§ 27. Behufs der Veranlagung der Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis

zu 3000 M. wird für jede Gemeinde des Landes eine Einschätzungskommission (Ortseinschätzungskommission) bestellt ; dieselbe besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mehreren anderen nach Art. 48 Abs. 1 der revidierten Gemeindeordnung in der Gemeinde stimmberechtigten Steuerzahlern, welche von dem Gemeinderate bzw., wo ein solcher nicht vorhanden ist, von der Ge- meindeversammlung in geheimer Sitzung, und zwar mit absoluter Mehrheit zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Zahl der, Mitglieder wird nach Massgabe der Einwohnerzahl und der Steuerverhält- nisse für jede Einschätzungskommission durch das Ministerium besonders fest- gesetzt.

Die Wahl der Kommission erfolgt jedesmal auf 3 Jahre dergestalt, dass in jedem Jahre der dritte Teil der Mitglieder durch Neuwahlen ersetzt wird; es ist darauf zu sehen, dass in der Kommission die im Orte vorkommenden Klassen der Steuerpflichtigen (§ 6 Ziff. 1 - 4) möglichst gleichmässig vertreten sind. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein. Die Annahme der Wahl und die Teilnahme an den Arbeiten der Kommission, welche unentgelt- lich zu erfolgen hat, kann nur abgelehnt werden, wenn nachgewiesen wird, dass daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die häuslichen, dienstlichen oder geschäftlichen Verhältnisse ein bedeutender Nachteil entstehen würde, ferner von denjenigen Steuerzahlern, welche das 60. Lebensjahr über- schritten haben oder unmittelbar vor der auf sie gefallenen Wahl Mitglieder einer Einschätzungskommission gewesen sind.

Ueber die Gründe der Ablehnung entscheidet die Körperschaft, welche die Wahl vorgenommen hat, und auf Beschwerde endgültig der Bezirksausschuss.

Weigert sich der Gewählte auch im Falle der Verwerfung seiner Ab- lehnungsgründe, die Wahl anzunehmen, oder weigert er sich, den durch die Wahl auf ihn übertragenen Pflichten nachzukommen, so verfallt er in eine vom Landratsamte auszusprechende Geldstrafe bis zu 50 M., und es wird die Wahl eines anderen Mitgliedes vorgenommen.

§ 28. Dem Ministerium bleibt nachgelassen, einerseits kleinere Gemeinden zum

Zwecke der Steuerveranlagung mit benachbarten Gemeinden zu vereinigen und die Zahl der aus jeder Gemeinde zu wählenden Kommissionsmitglieder festzu- setzen , anderseits für grössere Gemeinden die Bildung mehrerer Ortsein- schätzungskommissionen zu gestatten und die Zahl der Mitglieder der einzelnen

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400 Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15. Juli X909,

Kommissionen zu bestimmen; dasselbe hat für jede der verschiedenen für eine Gemeinde gebildeten Kommissionen einen Vorsitzenden und einen stellver- tretenden Vorsitzenden zu ernennen, während den Vorsitz in den mehrere Ge- meinden umfassenden Kommissionen, dafern nicht von dem Ministerium etwas anderes bestimmt wird, der Bürgermeister derjenigen Gemeinde führt, in welcher die Kommission ihren Sitz hat.

§ 29. Die Vorstände der Steuerämter und deren Stellvertreter sind befugt, an

den Verhandlungen der Ortseinschätzungskommissionen nach näherer Anord- nung des Ministeriums als Regierungskommissare mit beratender Stimme teil- zunehmen. Machen dieselben von dieser Befugnis Gebrauch, so haben sie in denjenigen Gemeinden, in denen nicht berufsmässige Gemeindebeamte Kom- missionsvorsitzende sind, während der Dauer ihrer Teilnahme den Vorsitz in der Kommission sowie die Leitung der Verhandlungen zu übernehmen. Das Ministerium kann im Bedarfsfalle auch noch andere Beamte mit gleichen Be- fugnissen betrauen.

B. Bezirkseinschätzungskommissionen«

§ 30.

Behufs der Veranlagung der Einkommen von mehr als 3000 M. werden vier Einschätzungskommissionen (Bezirkseinschätzungskommissionen) bestellt, eine für die Stadt Gera, eine für den unterländischen Bezirk ausschliesslich der Stadt Gera, eine für die Amtsgerichtsbezirke Schleiz und Hirschberg und eine für den Amtsgerichtsbezirk Lobenstein. Jede Bezirkseinschätzungskommission besteht aus einem von dem Ministerium zu ernennenden Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und neun Mitgliedern. Letztere werden für die Kommission der Stadt Gera vom Gemeinderate daselbst, für die drei anderen Kommissionen von den Bezirksausschüssen auf 3 Jahre in geheimer Sitzung mit absoluter Mehrheit und bei Stimmengleichheit durch das Los in der Weise gewählt, dass alljährlich der dritte Teil durch Neuwahlen ersetzt wird.

Die Mitglieder der Kommission müssen den nach Art. 48 Abs. 1 der revi- dierten Gemeindeordnung in einer Gemeinde des Einschätzungsbezirks stimm- berechtigten Steuerzahlern entnommen werden und müssen zu zwei Dritteilen zur zweiten Abteilung (§ 18) gehören.

Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein; ferner ist bei der Wahl darauf zu sehen, dass die verschiedenen im Bezirke vorhandenen Arten des Einkommens (§ 6 Ziff. 1-6) möglichst gleichmässig vertreten werden.

Wegen der Ablehnung der Wahl und deren Folgen gelten die in § 27 für die Ortseinschätzungskommissionen getroffenen Bestimmungen.

Die Mitglieder der Bezirkseinschätzungskommissionen erhalten für ihre Reisekosten dieselbe Vergütung wie die Mitglieder der Bezirksausschüsse.

§ 31. Das Ministerium ist berechtigt, den Bezirkseinschätzungskommissionen

Staatsbeamte als Regierungskommissare beizuordnen, welchen sodann eine be- ratende Stimme bei den Verhandlungen zusteht.

§ 32.

Der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission hat mit Hilfe der Gemeindevorstände, welche ein Verzeichnis der voraussichtlich mit einem Ein- kommen von mehr als 3000 M. zu veranlagenden Personen aus dem Personen- verzeichnisse (§ 23) auszuziehen und bei ihm einzureichen haben, die Aufnahme einer vollständigen Nachweisung aller derjenigen Steuerpflichtigen zu bewirken, welche von ihm als zu dieser Abteilung gehörig erachtet werden.

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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15. Juli 1909. ^Q J

C. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Orts- und die Bezirkseinschätzungskommissionen.

§ 33. Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben über die Besitz-,

Vermögens-, Erwerbs- und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflich- tigen möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen und sowohl die in den Selbsteinschätzungen (§§ 25, 26) enthaltenen Angaben, als auch die sonstigen Nachrichten über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und die zur Aufklärung einzelner Punkte nötigen Er- mittlungen zu veranlassen, soweit dies ohne tieferes Eindringen in die ge- dachten Verhältnisse geschehen kann. Sodann haben sie der Einschätzungs- kommission über die Steuerstufe, in welche jeder Steuerpflichtige einzustellen sein dürfte, ihr Gutachten abzugeben.

§ 34. Die Einschätzungskommission unterwirft die gutachtlichen Vorschläge

ihres Vorsitzungen unter Benutzung aller ihr zu Gebote stehenden Unterlagen einer sorgfältigen Prüfung.

Gehen der Kommission hierbei Bedenken gegen die Richtigkeit der von dem Steuerpflichtigen in seiner Selbsteinschätzung gemachten Angaben nicht bei, so sind diese der Schätzung zugrunde zu legen.

Liegt eine Selbsteinschätzung überhaupt nicht vor oder wird die abge- gebene Selbsteinschätzung von der Kommission für ungenügend oder für un- richtig erachtet, so hat dieselbe die Einschätzung nach ihrem freien pflicht- mässigen Ermessen zu bewirken. Die Kommission ist solchen Falles berechtigt, zur Ergänzung der vorhandenen Veranlagungsunterlagen geeignete Ermittlungen anzustellen. Auch ist dieselbe verpflichtet, den Steuerpflichtigen über seine Erwerbs- und Einkommensverhältnisse, sowie über die für seine Veranlagung etwa ausserdem noch in Betracht kommenden Tatsachen zur Erklärung zu ver- anlassen. Sie kann ihn insbesondere zu diesem Behufe unter Bekanntgabe be- stimmter Fragen zur mündlichen Verhandlung vorladen. Dem Pflichtigen steht frei, zum anberaumten Termin persönlich zu erscheinen oder bis dahin die verlangte Auskunft schriftlich zu erteilen und in beiden Fällen den Beweis der Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage von Urkunden, Geschäftsbüchern usw., sowie durch Namhaft machung von Auskunftspersonen und Sachverständigen anzutreten. Der Kommission bleibt nachgelassen, auch ihrerseits Auskunfts- personen und Sachverständige zu vernehmen. Die zu vernehmenden Auskunfts- personen und Sachverständigen dürfen die Auskunftserteilung zur Vermeidung einer von dem Kommissionsvorsitzenden zu verhängenden Ordnungsstrafe bis zu 50 M. nur unter den Voraussetzungen ablehnen, unter denen nach den Vor- schriften der Zivilprozessordnung ein Zeugnis oder ein Gutachten verweigert werden darf.

Solange über die Einschätzung eines Kommissionsmitglieds oder seiner Verwandten und Verschwägerten im Sinne der Vorschriften der §§ 27 und 30 beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Wird der Vorsitzende während einer Kommissionssitzung vorübergehend an der Führung des Vorsitzes verhindert, so kann er denselben auf die Dauer seiner Behinderung einem der übrigen Kommissionsmitglieder übertragen.

§ 35. Die Einschätzungskommissionen sind nur dann beschlussfähig, wenn die

Hälfte ihrer Mitglieder zugegen ist, und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag. Die Ausfertigungen ieder Kommission sind von deren Vorsitzendem zu vollziehen.

Ueber Mitglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschul- Finanzarchiv. XXIX. Jahrg. 871 26

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402 Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom. 1.6. Juli 1909.

digang ausbleiben, kann der Kommissionsvorsitzende auf Beschluss der Kom- mission, auch wenn diese sonst nicht beschlussfähig ist, eine Ordnungsstrafe bis zu 50 M. verhängen.

Die Vorsitzenden, welche die Interessen des Staates allenthalben zu ver- treten haben, leiten das Veranlagungsgeschäft und sind besonders dafür ver- antwortlich, dass das letztere überall nach den im gegenwärtigen Gesetze auf- gestellten Grundsätzen zur Ausführung gelange.

§ 36.

Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen sind vermöge ihres Diensteides verpflichtet, bei dem Veranlagungsgeschäfte ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren und die aus An- lass ihrer Mitwirkung bei diesem Geschäfte zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen streng geheim zu halten. Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt das gleiche zu geloben.

Uebertretungen werden, soweit sie die Verpflichtung zur Geheimhaltung betreffen, bei dem Vorsitzenden im Disziplinarwege bestraft, bei den übrigen Mitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Geldstrafe bis zu 300 M. und dem vom Bezirksausschusse auszusprechenden Verlaste der Mitgliedschaft geahndet.

Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Die Strafverfolgung tritt bloss auf Beschluss des Ministeriums oder auf

Antrag des betreffenden Steuerpflichtigen ein ; dieselbe verjährt in einem Jahre,, die S traf Vollstreckung in 2 Jahren.

D.Veranlagung des regierenden Fürsten und der Mitglieder des Fürstlichen Hauses.

§ 37. Die Veranlagung des Einkommens des regierenden Fürsten aus hier-

ländischem Grundbesitze sowie des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder des Fürstlichen Hauses und der staatlichen Eisenbahnbetriebe erfolgt durch das Ministerium.

E. Aufsichtsbehörden.

§ 38.

Das Landsteueramt ist in bezug auf die richtige Feststellung der Steuer der Vertreter dec Staatsinteressen. Ihm liegt, abgesehen von den Fällen des § 37, die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts im Fürstentum ob. Es hat die gleichmässige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu über- wachen, die Geschäftsführung der Steuerämter sowie der Einschätzungskommis- sionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungs- geschäfts zu sorgen.

§ 39. Die oberste Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts im Fürstentum

steht dem Ministerium zu.

F. Bekanntgabe des Veranlagungsergebnisses. § 40.

Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts ist das Einschätzungsregister ohne Verzug abzuschliessen und an das Steueramt abzugeben. Letzteres hat sodann das Heberegister aufzustellen, eine beglaubigte Abschrift desselben dem Gemeindevorstand zuzufertigen und für baldigste Ausfertigung und Behändigung

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Einkommensteuergesetz in Reuss j, L. vom 15. Juli 1909. 403

der Steuerzettel Sorge zu tragen. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die Steuerzettel auf Ersuchen des Steueramts durch ihre Organe ausfertigen und behändigen zu lassen.

In jeder Gemeinde wird das Heberegister der Steuerpflichtigen im April oder Mai jedes Jahres mindestens acht Tage lang im Dienstzimmer des Ge- meindevorstandes für die Beteiligten zur Kenntnisnahme von den sie betreffen- den Steuersätzen ausgelegt und solches vorher in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Vorschriften des § 41 Abs. 1 und 2 ausdrücklich hinzuweisen.

Falls ein Steuerpflichtiger sowohl zur ersten als auch zur zweiten Ab- teilung eingeschätzt ist, so hat ihn das Steueramt zur zweiten Abteilung her- anzuziehen und in der ersten Abteilung zu streichen. Sollte dagegen ein Steuerpflichtiger von der Ortseinschätzungskommission als zur zweiten Ab- teilung und von der Bezirkseinschätzungskommission als zur ersten Abteilung gehörig betrachtet werden, so ist er in die erste Stufe der zweiten Abteilung einzustellen.

IV. Rechtsmittel.

§ 41. Gegen das Ergebnis der Einschätzung steht sowohl dem Steuerpflichtigen

als auch dem Steueramte das Rechtsmittel der Berufung zu. Richtet sich die Berufung gegen eine Einschätzung zur ersten Abteilung,

so ist sie bei dem Vorsitzenden der Ortseinschätzungkommission, andernfalls bei dem Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission anzubringen und nur dann zu beachten, wenn sie bis zum 15. Juni des Steuerjahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, unter Angabe der Gründe schriftlich ange- bracht wird.

Geht die Berufung von dem Steueramte aus (§ 41 Abs. 1), so hat der Vorsitzende der Kommission dem Steuerpflichtigen eine Abschrift derselben zur schriftlichen Gegenerklärung binnen lOtägiger Frist unter der Verwarnung zuzufertigen, dass, wenn die Abgabe der Gegenerklärung nicht fristgemäss er- folgt, der Berufung stattgegeben werden wird.

Der Vorsitzende der Kommission hat die nicht rechtzeitig oder ohne An- gabe von Gründen eingegangenen Berufungen unbeschadet der Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern als formell unzulässig zurückzuweisen, den Be- rufungen des Steueramts, auf welche eine Gegenerklärung nicht rechtzeitig eingegangen ist, stattzugeben, die übrigen Berufungen aber der Kommission zur nochmaligen Prüfung des Steuerfalles vorzulegen.

Er ist befugt, die angefochtene Steuerveranlagung abzuändern, wenn so- wohl das Steueramt als der Steuerpflichtige sich mit der Aenderung einver- standen erklärt.

Berufungen , die nicht in Gemässheit der vorstehenden Bestimmungen ihre Erledigung gefunden haben, sind nebst der gutachtlichen Aeusserung der Kommission spätestens bis Ende Juli dem Steueramte und von diesem nach Beifügung seines Gutachtens unverzüglich der Berufungskommission vor- zulegen.

§ 42. Die Berufungskommission, welche ihren Sitz in Gera hat, besteht aus dem

Vorstande des Landsteueramts oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem und acht Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern.

Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von 6 Jahren, und zwar dergestalt, dass je drei von jedem Bezirksausschusse und je zwei von dem Ministerium aus der Mitte der nach Art. 48 Abs. 1 der revi- dierten Gemeindeordnung wahlberechtigten Steuerzahler gewählt werden. Eine Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter ist zulässig.

Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein.

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404 Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15. Juli 1909.

Die Bestimmungen der §§34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 und 2 sowie des § 36 finden auf die Berufungskominission sinngemässe Anwendung, desgleichen die Bestimmungen des § 27 Abs. 2- 4, soweit sie die Ablehnung der Wahl und deren Folgen betreffen.

Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Be- schlu8sfas8ung über Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse teilnehmen, bei denen es mitgewirkt hat.

Die Mitglieder der Berufungskommission erhalten, wenn sie am Sitze der Kommission oder nicht weiter als 3 km davon entfernt wohnen, ein Tage- geld von 6 M., andernfalls Tage-, Nacht- und Reisegelder in gleicher Höhe wie die in § 4 unter Ziff. 4 des Gesetzes vom 5. März 1907, betreffend die Reisekosten der Zivilstaatsdiener (Gesetzs. Bd. XXVI S. 7 ff.), aufgeführten Beamten.

§ 43. Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und

die Entscheidungen der Einschätzungskommissionen, der Vorsitzenden derselben (§§ 34 Abs. 3, 41 Abs. 4) und des Steueramts (§ 48) angebrachten Berufungen und Beschwerden. Das Landsteueramt hat die Entscheidung vorzubereiten.

Die Bescheinigung der zur Begründung der Berufung vorgebrachten An- führungen durch Benennung von Zeugen oder Sachverständigen, Erbieten zur Vorlegung von Urkunden usw. liegt demjenigen ob, welcher die Berufung ein- gewendet hat.

Die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme darf die Berufungs- kommission nur dann ablehnen, wenn sie das angebotens Be weis verfahren zur Begründung der behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Be- weiserhebung unverhältnismä8sige Schwierigkeiten entgegenstehen.

Dem von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch machenden Steuer- pflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts wegen Gelegenheit zur mündlichen Darlegung gegeben werden.

§44. Der Berufungskommission steht die Befugnis zu, auch andere als die

gemäss § 43 Abs. 2 benannten Zeugen oder Sachverständigen vernehmen zu lassen und zu beschliessen, dass die Vernehmung der Zeugen und Sachverstän- digen eidlich zu erfolgen hat. Auch kann die Kommission dem Steuerpflich- tigen bestimmte Fragen über seine Vermögens- und Einkommens Verhältnisse vorlegen, bzw. ihn zur Vorlegung der in seinem Besitze befindlichen Urkunden (Pachtkontrakte, Schuldverschreibungen, Handelsbücher usw.) auffordern. Wenn binnen der zu bestimmenden Frist die erforderte Auskunft nicht erteilt wird öder die betreffenden Urkunden nicht vorgelegt werden, so wird - was dem Steuerpflichtigen jedesmal bei der Aufforderung zu eröffnen ist - angenommen, dass er die Berufung zu begründen ausserstande sei, und die letztere zurück- gewiesen. Nicht minder ist die Kommission berechtigt, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung der Wahrheit fehlt, den Steuerpflichtigen zur Er- klärung an Eidesstatt über die von ihm selbst gemachten tatsächlichen An- gaben aufzufordern. Die Kommission hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Versicherung wörtlich vorzuschreiben, auch die Frist zu bestimmen, binnen welcher sie bei dem Land- steueramt abzugeben ist, widrigenfalls die erhobene Berufung als unbegründet zurückzuweisen sein würde.

Das weitere Verfahren über die Vorlegung und Einsichtnahme der Ur- kunden usw. und über Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, bezüg- lich deren Ablehnungsrechts das am Schlüsse des dritten Absatzes des § 34 Gesagte gilt, bleibt der Berufungskommission überlassen.

§ 45. Gegen den mit Gründen zu versehenden Bescheid der Berufungskommission

steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Landsteueramte die Beschwerde an das Ministerium zu.

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Page 18: Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. Vom 15. Juli 1909

Einkommensteuergesetz in Heuss j. L. vom 15. Juli 1909. 405

Die Beschwerde ist innerhalb einer für den Steuerpflichtigen vom Tage der Zustellung, für das Landsteueramt vom Tage des Erlasses des Bescheids ab laufenden Ausschlussfrist von 4 Wochen von dem Steuerpflichtigen bei dem Landsteueramte, von dem Landsteueramte aber bei dem Ministerium schriftlich einzureichen; sie kann nur darauf gestützt werden:

1. dass der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruhe,

2. dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, worin die behauptete Nichtan-

wendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder worin der behauptete Mangel des Verfahrens gefunden wird. Beschwerden ohne solche Angaben sind formell unzulässig.

Das Landsteueramt überreicht die bei ihm eingegangene Beschwerde des Steuerpflichtigen mit seiner Gegenerklärung, soweit es eine solche für erforder- lich erachtet, dem Ministerium. Die Beschwerde des Landsteueramts wird dem Steuerpflichtigen zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb bestimmter, nicht unter einer Woche zu bemessender Frist zugefertigt.

§ 46. Ergibt sich bei dem Abschlüsse des Einschätzungsregisters eines Ortes,

dass der neue Steuerstock hinter dem Sollertrage des Vorjahres nicht unerheb- lich zurückbleibt, ohne dass ein genügender Grund hierfür ersichtlich ist, so hat das Landsteueramt die betreffende Einschätzungskommission zu näherer Darlegung der Gründe des Steuerrückgangs aufzufordern und diese Darlegung sodann der Berufungskommission vorzulegen.

Von dieser Kommission kann hierauf das gesamte Veranlagungs verfahren der Gemeinde für ungültig erklärt und die unverweilte Vornahme einer ander- weiten Veranlagung, der jedesmal der Vorstand des Steueramts oder dessen Stellvertreter als Regierungskommissar beizuwohnen hat, angeordnet werden.

Im Falle einer solchen weiteren Veranlagung können Berufungen sowohl von dem Steuerpflichtigen als auch von dem Steueramte, und zwar von ersterem binnen 4 Wochen, von Behändigung des neuen Steuerzettels, von letzterem binnen 4 Wochen, vom Tage der endgültigen Beschlussfassung der Kommission ab gerechnet, bei dem Gemeindevorstande angebracht werden; mit den ein- gehenden Berufungen ist sodann in Gemässheit des § 41 Abs. 3 ff. zu ver- fahren.

V. Ab- und Zugänge. § 47.

Die Veranlagung der Einkommensteuer findet je für ein Steuerjahr statt; das Steuerjahr umfasst die Zeit vom 1. April bis 31. März und führt dieselbe Zahl wie das Kalenderjahr, in dem es beginnt.

Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Nur wenn durch Erbschaft, Vermächtnis, Ueberlassungsvertrag zwischen Eltern und Kin- dern, Verheiratung, Lotteriegewinn oder Schenkung eine Erhöhung des Ein- kommens eintritt, sind die Erwerber entsprechend der Vermehrung ihres Ein- kommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall folgenden Monats ab verpflichtet. Die anderweite Veranlagung hat zu unterbleiben , dafern für das aus dem Anfalle her- rührende Einkommen im Fürstentume die Einkommensteuer des laufenden Steuerjahres anderweitig fortentrichtet wird.

Wird nachgewiesen, dass während des Steuerjahres infolge des Wegfalles einer Einnahmequelle oder infolge aussergewöhnlicher Unglücksfälle das ver- anlagte Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen um mindestens den vierten Teil sich vermindert hat oder dass das wegfallende Einkommen anderweit zur Einkommensteuer herangezogen wird, so kann vom Beginne des auf den Ein- tritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem verbliebenen

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40ß Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 16. Juli 1909.

Einkommen entsprechende Ermässigung der Einkommensteuer beansprucht werden. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Vierteljahre nach Ablauf des Steuerjahres bei dem Steueramt angemeldet wird.

Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in den Steuerregistern nur ein entweder infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande oder aus einem sonstigen Anlasse steuerpflichtig werden , oder infolge von Abgängen , indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. Die Zu- und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bzw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.

Wer erst im Laufe des Steuerjahres steuerpflichtig wird, ist verpflichtet, dies zur Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 M. innerhalb zweier Wochen vom Eintritte des die Steuerpflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, dem Gemeindevorstand anzuzeigen und ihm auf Erfordern die zur Veranlagung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen.

§ 48. Die Veranlagung der im Laufe des Steuerjahres steuerpflichtig werdenden

Personen (§ 47 Abs. 3 und 4) und die anderweite Veranlagung der unter § 47 Abs. 2 fallenden Steuerpflichtigen erfolgt durch das Steueramt, ingleichen die Entscheidung über Anträge auf Steuerermässigung (§ 47 Abs. 3) und die In- abgangstellung (§ 47 Abs. 4). Dem Steueramte stehen dabei dieselben Befug- nisse zu wie nach den §§ 23 Abs. 2 und 3, 25, 32, 33 und 34 den Einschätzungs- kommissionen bzw. deren Vorsitzenden. Das Ergebnis der Veranlagung bzw. anderweiten Veranlagung oder die Entscheidung über einen Antrag auf Steuer- ermässigung ist dem Steuerpflichtigen unter Einräumung einer vierwöchigen Berufungsfrist schriftlich bekannt zu machen. Der Vorsitzende der Einschätzungs- kommission, bei welchem die Berufung einzureichen ist, hat mit derselben, ohne dass erst deren Vorlegung an die Kommission stattzufinden braucht, nach Massgabe der Vorschriften des § 41 Abs. 3-6 zu verfahren.

§ 49. Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Steuerämtern über den Ab-

und Zugang, sowie über das Ableben steuerpflichtiger Personen spätestens am Schlüsse jedes Monats Nachricht zu geben. Die Zu- und Abgänge werden von den Steuerämtern in besondere Listen eingetragen, welche am Jahresschlüsse durch den Gemeindevorstand zu beglaubigen sind.

VI. Steuererhebung. § 50.

Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Vierteljahres zu entrichten. Es steht den Steuerpflichtigen frei, die Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahres betrage im voraus zu zahlen.

Die Erhebung der Steuer liegt den Gemeinden ob; letztere haben die von ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten.

Dienstherrschaften und Arbeitgeber haften selbstschuldnerisch für die Steuer ihrer Dienstboten sowie aller derjenigen von ihnen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Gehilfen und Angestellten, welche zu ihrem Haushalte gehören. Ehefrauen, deren Einkommen dem des Ehemannes gemäss § 10 Abs. 1 hinzu- gerechnet worden ist, haften neben dem steuerpflichtigen Ehemanne selbst- schuldnerisch für den auf ihr Einkommen nach Verhältnis zum veranlagten Ge- samteinkommen entfallenden Teil der Einkommensteuer.

§ 51. Die Zahlung der von der Einschätzungskommission veranlagten Steuer

darf wegen eines erhobenen Rechtsmittels nicht aufgehalten, muss vielmehr 876

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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15. Juli 1909. 407

unter Vorbehalt der Erstattung des zuviel Bezahlten zu den bestimmten Fällig- keitsterminen (§ 50 Abs. 1) unweigerlich bewirkt werden.

Wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer überhaupt bestritten, so bleibt dem Betreffenden die Beschreitung des Rechtswegs vorbehalten.

Ohne gesetzlichen Grund entrichtete Steuern können nur bis zum Schlüsse des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalender viertel jähr es zurückge- fordert werden.

§ 52. Die Einkommensteuer kann in einzelnen Fällen von dem Landsteueramte

ganz oder teilweise niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitrei- bung den Steuerpflichtigen in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden/ ferner wenn das Beitreibungsverfahrungen voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten der Beitreibung ausser Verhältnis zu dem bei- zutreibenden Steuerbetrage stehen würden.

VII. Steuerhinterziehungen. § 53.

Wer bei Selbsteinschätzung seines Einkommens oder des Einkommens eines von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen (§§ 25, 25), bei Begründung eines Rechtsmittels oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Ein- schätzung bzw. anderweiten Einschätzung (§ 47 Abs. 2) oder der Steuerermäs- sigung (§ 47 Abs. 3) oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vor- gelegten Fragen in betreff der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Kürzung des Steuerinteresses zu führen geeignet sind, wird, wenn eine solche Verkürzung stattgefunden hat, mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, andern- falls mit dem vier- bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 M. bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 - 100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die unrichtige oder unvollständige Angabe zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Der Beschuldigte bleibt straffrei, falls er, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle be- richtigt oder vervollständigt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.

§ 54. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig

von der Strafe. Von dem Erlasse eines förmlichen Strafbescheids ist Abstand zu nehmen,

wenn der Schuldige freiweilig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vier- fachen Jahresbetrags derselben und der durch das Verfahren gegen ihn ent- standenen Kosten sich bereit erklärt. Eine solche in verbindlicher Form vor dem Steueramte oder dem Gemeindevorstande abgegebene Erklärung hat im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses.

Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der hinterzogenen Steuer sowie der zuerkannten Geldstrafen samt Kosten geht auf die Erben des Schuldigen, jedoch nur bis zum Betrage ihres Erbteils, über.

Die Strafverfolgung verjährt in 3 Jahren, von Begehung der Hinterziehung an gerechnet. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in 2 Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft er- langt oder der Beschuldigte sich der Strafe unterworfen hat. Das Recht des Staats auf Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeiräge unterliegt einer zehn- jährigen Verjährung; bezüglich des Beginns und der Unterbrechung der letzteren gelten die Vorschriften der §§ 19 und 20 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 10. August 1899 (Gesetzs. Bd. XXIII S. 1 ff.)

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£0g Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15, Juli 1909.

mit der Massgabe, dass an Stelle des Kalenderjahres das Steuerjahr (Rech- nungsjahr) tritt.

§ 55. Wenn eine strafbare Handlung im Sinne des § 53 vorliegt und der

Schuldige sich zu der nach § 53 Abs. 3 oder § 54 Abs. 2 nachgelassenen frei- willigen Bezahlung nicht bewogen findet, so hat das Landsteueramt einerseits den Betrag der hinterzogenen Steuer durch Beschluss, anderseits den Betrag der zu erlegenden Geldstrafe durch einen den Vorschriften in § 459 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 entsprechenden Strafbescheid fest- zusetzen, falls es nicht vorzieht, die Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft zu überlassen. Dem Landsteueramte stehen bei der Vorbereitung der Fest- setzung alle Befugnisse zu, welche nach den §§ 23, 34, 43 und 44 den Ge- meindevorständen, Einschätzungskommissionen und der Berufungskommission eingeräumt sind.

Gegen den Steuerfestsetzungsbeschluss findet nur Beschwerde binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen, vom Tage der Zustellung ab gerechnet, an das Ministerium statt, welches endgültig entscheidet.

Eine Anfechtung des Strafbescheids im Verwaltungswege ist nicht zu- lässig. Wird gegen denselben auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so hat das Landsteueramt, sofern nicht etwa die Zurücknahme des erlassenen Be- scheides angezeigt erscheint, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben.

VIII. Steuernachholungen. § 56.

Ein Steuerpflichtiger, welcher entgegen den Vorschriften des Gesetzes un- veranlagt geblieben ist, ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug auf einen veranlagten Steuerpflichtigen, ohne dass eine strafbare Hinterziehung von Steuer stattgefunden hätte (§ 53), nachträglich neue Tatsachen oder Be- weise ermittelt werden, welche eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die 5 Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in dem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- gegangen sind; bezüglich der Unterbrechung ihrer Verjährung gilt das am Schlüsse des § 54 Gesagte.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.

Die Veranlagung zur Nachsteuer erfolgt bei der nächsten allgemeinen Einschätzung einheitlich für den ganzen Zeitraum , auf welchen sich die Ver- pflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

IX. Kosten.

§ 57. Die Gemeinden empfangen als Vergütung für die Wahrnehmung der in

diesem Gesetze ihnen bzw. ihren Vorständen übertragenen Geschäfte sowie für die Gestellung des Sitzungslokals für die Ortskommissionen (mit Einschluss der Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Bedienung) und des erforderlichen Schreib- materials bei einer Einwohnerzahl

a) bis zu 300 3,5 Proz. b) zwischen 301 und 500 3,0 „ c) „ 501 „ 1,000 2,5 , d) „ 1,001 „ 5,000 2,0 „ e) , 5,001 „ 10,000 1,5 „ f) über 10,000 1,2 ,

der von ihnen tatsächlich erhobenen Steuerbeträge. 878

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Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15. Juli 19CS. ^Q^

Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel oder in den Fällen des § 56 erfolgenden Ermittlungen veranlasst werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstatten- den Kosten erfolgt durch das Landsteueramt, gegen dessen Festsetzung binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen, vom Tage der Zustellung des Festsetzungs- beschlusses ab gerechnet, die bei dem Landsteueramte anzubringende Beschwerde an das Ministerium gestattet ist.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige werden nach den in Zivil- prozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

X. Schlussbestimmungen. § 58.

Alle auf Grund dieses Gesetzes an bestimmte einzelne Personen unter Androhung von Rechtsnachteilen schriftlich zu erlassenden Aufforderungen (§§ 25 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 3, 44 Abs. 1), ingleichen alle Eröffnungen über das Ergebnis der nach §§ 46 und 48 vorgenommenen Schätzungen, sowie alle innerhalb bestimmter Frist im Wege der Berufung oder Beschwerde anfecht- baren Entscheidungen (Bescheide, Beschlüsse) der Berufungskommissionen (§ 45). der Steuerämter (§ 48) und des Landsteueramts (§55 Abs. 2, § 57 Abs. 2) sind den Adressaten unter Beobachtung der Vorschriften des § 8 des Gesetzes, das polizeiliche Verordnungsrecht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse betreffend, vom 7. Januar 1902 (Gesetzs. Bd. XXIV S. 303) zuzustellen.

Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die Zustellungen auf Ansuchen durch ihre verpflichteten Vollzugsorgane besorgen zu lassen.

§ 59. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlussfristen sowie die Frist zur

Einreichung der Selbsteinschätzung werden für die in aussereuropäischen Län- dern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere ausserhalb des Deutschen Reichs Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen verlängert.

§ 60. Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und die irrtümliche An-

bringung desselben bei einer unzuständigen Behörde sind für die Frage der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels belanglos. Wird ein Rechts- mittel bei einer zu dessen Entgegennahme nicht zuständigen Behörde angebracht, so hat diese es der zuständigen Behörde zu überweisen.

§ 61. Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Einschätzungs-

kommissionen sowie dem Landsteueramte und den Steuerämtern über Verhält- nisse, welche auf das Einkommen der Steuerpflichtigen von Einfluss sind , auf bestimmte Fragen Auskunft zu erteilen und die Einsicht aller die Besitz-, Ver- mögens- und Erwerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Akten, Bücher, Urkunden usw. zu gestatten, sofern nicht, wie z. B. bei den Spar- kassen, gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.

§ 62. Das Ministerium ist ermächtigt, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

der dem Steuerrechte mehrerer Staaten unterliegenden Personen Vereinbarungen zu treffen, durch die ihre Heranziehung zur Einkommensteuer unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften geregelt wird.

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4 IQ Einkommensteuergesetz in Reuss j. L. vom 15. Juli 1909.

§ 63. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Veranlagung der Einkommensteuer

für das die Zeit vom 1. April 1911 bis 31. März 1912 umfassende Steuerjahr 1911 in Kraft.

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1898 samt den dazu erlas- senen Ausführungsbestimmungen verlieren ihre Wirksamkeit am 1. April 1911 mit der Einschränkung, dass die Abwicklung der zu diesem Zeitpunkte noch unerledigten Geschäfte der Einschätzung, Zu- und Abgangsstellung und Er- hebung der Einkommensteuer auf das Kalenderjahr 1910 und das erste Viertel des Kalenderjahres 1911 noch nach den bisherigen Bestimmungen zu er- folgen hat.

Die für das Kalenderjahr 1910 festgestellten Steuersätze behalten ihre Gültigkeit, abgesehen von etwa durch die Vorschriften des § 29 des Gesetzes vom 4. Juni 1898 bedingten Aenderungen, auch für das erste Viertel des Kalenderjahres 1911.

§ 64. Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Verfügungen

erlässt das Ministerium 1).

Tarif (zu vgl. § 18). Die Einkommensteuer beträgt jährlich

bei einem Einkommen in Abteilung I: Stufe 1 von mehr als 100 M. bis einschliesslich 300 M. . . 0,60 M.

2 „ „ * 300 „ „ „ 450 y, . . 1,20 , 3 „ „ „ 450 „ „ „ 550 „ . . 2,20 „

„ 4 „ „ , 550 „ , „ 650 „ . . 3,20 „ 5 „ , „ 650 „ „ „ 750 ... 5,20 , 6 , „ „ 750 „ „ , 850 ,.. 8,80 „ 7 „ * „ 850 r „ „ 1000 „ . . 13,60 „ 8 „ „ „ 1000 „ „ „ 1200 „ . . 18,60 , 9 „ * 1200 „ „ „ 1500 „ . . 24,00 „

„ 10 , , „ 1500 , „ , 1800 „ . . 30,00 „ « 11 » „ „ 1800 „ „ „ 2100 „ . . 36,00 „ « 12 „ „ v 2100 , „ „ 2400 „ . . 42,00 „ „ 13 , „ „ 2400 „ „ „ 2700 „ . . 51,00 , » 14 , „ , 2700 , , „ 3000 „ . . 63,00 ,

in Abteilung II: Sie steigt bei Einkommen

von mehr als 3,000 M. bis einschl. 6,000 M. in Stufen von 500 M. um je 16 M. „ „ 6,000 „ „ , 6,500 , „ „ „ 500 , , , 19 v „ „ 6,500 , , , 8,500 , „ „ , 500 , , , 20 „ „ „ 8,500 , , „ 10,000 , „ , „ 500 „ , „ 24 „

, 10,000 „ „ „ 20,000 , „ „ „ 1000 , „ , 40 , „ * 20,000 , „ „ 30,000 , „ „ , 1000 „ „ „ 45 , „ „ 30,000 , „ , 40,000 „ „ „ , 1000 , „ „ 50 ,

„ „ fl 40,000 „ „ „ 50,000 , „ , „ 2000 „ , „ 100 „ „ , 50,000 , „ „ 70,000 „ „ „ „ 2000 , s , 120 „

Die weiteren Stufen steigen ebenfalls um je 2000 M.; bei allen diesen Stufen beträgt die Steuer 5 Proz. desjenigen Einkommens, mit welchem die vorausgehende Stufe endet.

ï) Die Ausführungsanweisung vom 29. Juli 1910 findet sich in Nr. 760 der Gesetz- sammlung für das Fürstentum Reuss j. L.

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