+ All Categories
Home > Documents > Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort...

Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort...

Date post: 02-Nov-2019
Category:
Upload: others
View: 2 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
225
Einkommensteuer 2017
Transcript
Page 1: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Einkommensteuer 2017

Page 2: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Einkommensteuer

Einkommensteuer-Veranlagung 2017

Page 3: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

2ImpRESSum

Herausgeber:Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung ÖffentlichkeitsarbeitFritz-Dobisch-Straße 6 - 8, 66111 Saarbrücken, Fon (06 81) 40 05-0Broschürenservice Fon (06 81) 40 05-444, Fax (06 81) 40 05-411E-Mail: [email protected]: www.arbeitskammer.de

Bearbeitung:Barbara Scheidhauer, Bilanzbuchhalterin, ArbeitskammerFrank Freynhofer, Bilanzbuchhalter, Arbeitskammer

Redaktion:Dörte Grabbert

Satz:SaTec Gesellschaft für Satz- und Drucktechnik mbH, Saarbrücken

Titel:Kurt Heinemann, Völklingen

Herstellung:repa druck GmbH, Saarbrücken-Ensheim

58. Auflage: 2.993.001 – 3.003.000

Kostenlos für Mitglieder der Arbeitskammer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerim Saarland. Preis für andere Besteller: 7 € zuzüglich Portokosten.

Gedruckt auf Recyclingpapier

Arbeitskammer des SaarlandesMitglied im Umweltpakt Saar

ISBN 978 – 3 – 88968 – 275 – 8

Page 4: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

3EINKOMMENSTEUER

Vorwort

Um ihre Mitglieder, saarländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,umfassend über die ihnen zustehenden steuerlichen Vergünstigungen zuinformieren, gibt die Arbeitskammer des Saarlandes jährlich die Broschüre„Einkommensteuer“ heraus.

Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung vonFamilienleistungen werden Arbeitnehmer und Familien auch in 2017 weitersteuerlich entlastet.

Der Grundfreibetrag wird 2017 auf 8.820 € für Alleinstehende und 17.640 €für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner angehoben. Ebenso steigtder Kinder- und Betreuungsfreibetrag im Jahr 2017 um 108 € auf 7.356 €sowie das Kindergeld um 2 € je Monat und Kind. Ferner wird auch 2017 derEinkommensteuertarif zum Abbau der sogenannten kalten Progressionweiter angepasst, was zu einer weiteren zusätzlichen Steuerentlastungführt.

Wie in den Kalenderjahren zuvor beziehen wir uns im Aufbau der Broschüreauf die aktuellen Einkommensteuer-Formulare.

Bei aller Ausführlichkeit verzichtet die Broschüre in bestimmten Bereichenauf eine ins Detail gehende Kommentierung. Zusätzliche Auskünfte erhaltenArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei den Servicestellen der Finanz-ämter sowie im Haus der Beratung der Arbeitskammer des Saarlandes.

Saarbrücken, im Februar 2018

Jörg Caspar Thomas OttoVorsitzender des Vorstandes Hauptgeschäftsführer

Page 5: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

4INHAlT

1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9Vereinfachtes Schema zur Einkommensteuerberechnung . . . . . . . . . . . . 12

2. Einkommensteuer-Veranlagung 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

2.1 Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer . . . . . 142.1.1 Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) . . . . . . . . . . . . . . . . . 142.1.2 Veranlagung auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152.1.3 Härteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162.1.4 Wie werden die Vordrucke ausgefüllt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172.1.5 Veranlagungsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242.1.6 Einkommensteuertabelle /Einkommensteuertarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262.1.7 Verlustabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

2.2 Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282.2.1 Altersvorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282.2.2 Sonstige Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 332.2.3 Günstigerprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362.2.4 Vorsorgepauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412.2.5 Private Altersvorsorge („Riester-Rente“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

Begünstigter Personenkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42Altersvorsorgezulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Sonderausgabenabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Nachgelagerte Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46Wohn-Riester-Förderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

2.2.6 Betriebliche Altersversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

2.3 Übrige Sonderausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502.3.1 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder

dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner . . . . . . . . . . . . . . 512.3.2 Gezahlte Kirchensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532.3.3 Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 542.3.4 Spenden, Beiträge, Zuwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 552.3.5 Steuerberatungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

2.4 Außergewöhnliche Belastungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572.4.1 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . 57

Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene . . . . . . 57

Page 6: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

5INHAlT

Pflegepauschbetrag (§ 33 b Abs. 6 EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Unterhalt für bedürftige Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62Anrechnung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person . . 67

2.4.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682.4.3 Wichtige Einzelfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70

Beerdigungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Besuchsfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Krankheitskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70Existentiell notwendige Gegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Kraftfahrzeugkosten bei Behinderten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71Prozesskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72Pflegekosten eines nahen Angehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

2.4.4. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen . . . . . . . . 74

2.5 Berücksichtigung von kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782.5.1 Anlage Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag oder Kindergeld . . . . . 82Welche Kinder werden berücksichtigt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82Kinder unter 18 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83Kinder zwischen 18 und 21 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83Kinder zwischen 18 und 25 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83Kinder ohne altersmäßige Begrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

2.5.2 Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85Begriffserläuterungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

2.5.3 Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882.5.4 Kinderbetreuungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902.5.5 Ausbildungsfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91

Auswärtige Unterbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92Höhe des Freibetrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

2.5.6 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922.5.7 Schulgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

3. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit . . . . . . . . . . . . . 95

3.1 Anlage N . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 953.1.1 Elektronische Lohnsteuerbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1003.1.2 ELStAM-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023.1.3 Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

Page 7: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

6INHAlT

3.1.4 Progressionsvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033.1.5 Vermögenswirksame Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1073.1.6 Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109

3.2 Werbungskostenabzug (§ 9 EStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1113.2.1 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . 111

Erste Tätigkeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111Entfernungspauschale für Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte . . 113Sonderfälle Entfernungspauschale ohne Vorliegen einer erstenTätigkeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115Ermittlung der Entfernungspauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117Berechnung der Entfernungspauschale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117Mehrere Dienstverhältnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118Fahrgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118Benutzung verschiedener Verkehrsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119Behinderte Menschen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122Besteuerung des Firmenwagens nach der Bruttolistenpreismethode . 122Sonderregelung beim Elektroauto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123

3.2.2 Beiträge zu Berufsverbänden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243.2.3 Aufwendungen für Arbeitsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243.2.4 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128

3.3 Weitere Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323.3.1 Fortbildungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1323.3.2 Umzugskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1343.3.3 Bewerbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363.3.4 Telekommunikationsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363.3.5 Kontoführungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363.3.6 Steuerberatungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373.3.7 Berufsbedingte Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137

3.4 Reisekosten – beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit . . . . . . . 1383.4.1 Fahrtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1393.4.2 Mehraufwendungen für Verpflegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141

Eintägige Auswärtstätigkeit im Inland ohne Übernachtung . . . . . . . . 141Mehrtägige Auswärtstätigkeit im Inland mit Übernachtung . . . . . . . 141Auswärtstätigkeit im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

Page 8: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

7INHAlT

Dreimonatsfrist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142Mahlzeitengestellung bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit . . 143Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143

3.4.3 Übernachtungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144Längerfristige Auswärtstätigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144Erstattungen durch den Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144

3.4.4 Reisenebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145

3.5 Doppelte Haushaltsführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463.5.1 Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146

Berufliche Veranlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146Eigener Hausstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146Mittelpunkt der Lebensinteressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147Weitere Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

3.5.2 Absetzbare Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147Fahrtkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148Kosten der Unterkunft, Zweitwohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149Verpflegungsmehraufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149Umzugskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149Sonstige Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149Tatsächliche wöchentliche Heimfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150Erstattungen durch den Arbeitgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150

3.6 Steuerfreie Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150

4. Einkünfte aus kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

4.1 Wann ist eine Anlage kAp nur auszufüllen? . . . . . . . . . . . . . . . . . 160

4.2 Was bedeutet die Abgeltungsteuer für den privaten Anleger? . . 163

4.3 Verluste aus kapitalvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163

4.4 Günstigerprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164

4.5 kirchensteuerpflicht durch die Abgeltungsteuer . . . . . . . . . . . . . 165

4.6 Einbehaltener Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165

4.7 Freistellungsauftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165

4.8 private Veräußerungsgeschäfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 166

4.9 Welche Bedeutung hat die NV-Bescheinigung? . . . . . . . . . . . . . . 167

Page 9: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

8INHAlT

5. Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? 169

5.1 mieteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1695.1.1 Steuerpflichtige Mieteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1695.1.2 Geringe Mieteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725.1.3 Verbilligte Mietüberlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725.1.4 Miteigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172

5.2 Abzugsfähige Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173Absetzung für Abnutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175Sonderfälle von Einnahmen und Werbungskosten . . . . . . . . . . . . . . . 176

5.3 Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand (§ 82 b EStDV) . 176

6. Sonstige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1776.1 Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz . . . . . . . . . . . . . . . 1776.1.1 Besteuerung der Renten und Pensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1776.1.2 Steuerfreie Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1776.1.3 Besteuerung der Renten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177

Persönlicher Rentenfreibetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 181Neuberechnung des Rentenfreibetrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182Berechnungsformel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182

6.1.4 Besteuerung von Pensionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187

6.2 unterhaltsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190

7. kirchensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191

7.1 kirchensteuer im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191

7.2 Besonderes kirchgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192

8. Abschließende Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

8.1 Formulare und Bescheide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

8.2 Einkommensteuer-Vorauszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

8.3 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194

9. Einkommensteuer-Tabellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

9.1 Einkommensteuer-Grundtabelle 2017 (Auszug) . . . . . . . . . . . . . . 196

9.2 Einkommensteuer-Splittingtabelle 2017 (Auszug) . . . . . . . . . . . . 208

Page 10: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

9EINFÜHRuNG

1. EinführungDie Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personenerhoben wird. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach der wirtschaftlichenLeistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Neben der Höhe des Einkommens sindFamilienstand und Kinderzahl von Bedeutung. Bei Lohneinkünften wird die daraufentfallende Einkommensteuer (Lohnsteuer) vom Bruttoarbeitslohn nach der amt-lichen Lohnsteuertabelle vom Arbeitgeber einbehalten und bei der Einkommen-steuerveranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet.

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen beschränkter und unbe-schränkter Steuerpflicht:Die folgenden Ausführungen der vorliegenden Broschüre behandeln nur die unbe-schränkte Steuerpflicht. Unbeschränkt – also mit sämtlichen Einkünften – steuer-pflichtig sind alle natürlichen Personen, die in der Bundesrepublik Deutschlandeinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleichgültig ob derEinkommensbezieher Inländer oder Ausländer ist. Die Steuerpflicht beginnt mit derGeburt und endet mit dem Tod. Wer Deutschland verlässt, für den endet die unbe-schränkte Steuerpflicht mit dem Tag, an dem die maßgeblichen persönlichen Bezie-hungen zum Inland beendet werden.

Einen Wohnsitz im steuerlichen Sinne hat jemand dort, wo er eine Wohnung besitztunter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung benutzen undbeibehalten wird (z.B. Zweitwohnung, Ferienwohnung).

Den gewöhnlichen Aufenthalt im steuerlichen Sinne hat jemand dort, wo er sichunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nurvorübergehend bleibt. Ein dauernder Aufenthalt von mehr als sechs Monaten imInland begründet stets die unbeschränkte Steuerpflicht. Kurzaufenthalte im Aus-land (auch Urlaub) werden bei der Sechs-Monats-Frist nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für in Auslandentsandtes Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehtsowie die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag.

Erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind deutsche Staatsangehörige,diel im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,l zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienst-

verhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kassebeziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörig-keit besitzen oder keine Einkünfte oder nur solche beziehen, die ausschließlich imInland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in

Page 11: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zueiner Steuer vom Einkommen herangezogen werden (Gegenseitigkeitsgrundsatz).

Auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (fiktive unbeschränkteSteuerpflicht) behandelt werden können natürliche Personen, die in Deutschlandweder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn folgendeVoraussetzungen vorliegen:

l Es müssen inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG (z. B. Arbeitslohn, Ein-künfte aus Vermietung) erzielt werden;

l mindestens 90 Prozent der Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommen-steuer (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder

l die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden übersteigen nichtden Grundreibetrag (2017 8.820 €) nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (absoluteWesentlichkeitsgrenze).

Diese Einkünfte sind durch eine entsprechende Bescheinigung der ausländischenSteuerbehörde nachzuweisen. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Ver-hältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-steuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbeials nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.

Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte auch die nicht der deut-schen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, die im Ausland nicht besteuertwerden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland auch steuerfrei sind.

Dieser Personenkreis kann weitgehend vom Abzug der Sonderausgaben und außer-gewöhnlichen Belastungen Gebrauch machen, personen- und familienbezogeneSteuerentlastungen gewährt das Finanzamt bei dieser Veranlagung jedoch nicht.So ist z. B. der Splittingtarif bei Verheirateten, deren Ehepartner/eingetragenerLebenspartner im Ausland lebt, nicht anwendbar.

Besonderheiten für Staatsangehörige aus Eu/EWR-mitgliedstaatenEU-/EWR – Staatsangehörige, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oderauf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind (fiktiveunbeschränkte Steuerpflicht) können mit ihrem Ehegatten /eingetragenen Lebens-partner eine Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen, wenn die folgen-den Voraussetzungen vorliegen:

l Die Summe der Einkünfte muss zu mindestens 90 % der deutschen Einkommen-steuer unterliegen oder

l die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte betragennicht mehr als der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG(2017 8.820 €). Bei der Prüfung dieser Einkommensgrenzen werden die Einkünfte

10EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Page 12: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

11EINFÜHRuNG

beider Ehegatten zusammen herangezogen und der Grundfreibetrag entspre-chend verdoppelt (2017 17.640 €).

l Der bei der Veranlagung zu berücksichtigende Ehepartner/Lebenspartner sowiedie Kinder haben ihren Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz.

l Die ausländischen Einkünfte müssen durch eine Bescheinigung der ausländischenSteuerbehörde nachgewiesen sein.

Weitere Voraussetzungen für diese Steuerpflicht und weitere Besonderheiten fürdie Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einesStaates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-bar ist, erfahren Sie beim zuständigen Finanzamt oder einem Angehörigen dersteuerberatenden Berufe.

Entsprechend der unbeschränkten Steuerpflicht ist somit nur beschränkt einkom-mensteuerpflichtig, wer im Inland weder Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Auf-enthalt hat. Voraussetzung ist, dass inländische Einkünfte (im Sinne des § 49 EStGwie z.B. Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte) erzielt wurden.

Für Arbeitnehmer, die im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielenund die auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen z.B. mit Frankreich, Belgien,Österreich und der Schweiz nach den entsprechenden Grenzgängerregelungennicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, gelten die vorgenannten Rege-lungen des § 1 Abs. 1 bis 3 EStG nicht (vgl. hierzu die Arbeitskammer-Broschüre„Ratgeber für Grenzgänger aus Deutschland und Frankreich“).

Die Angaben und Anträge mit Auslandsbezug, die bisher auf der Seite 4 des Haupt-formulars einzutragen waren, werden ab 2017 in einer eigenen Anlage WA getätigt.

Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 EStG die Einkunftsarten:1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG),2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG),3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG),4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflichtoder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuer-pflicht erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, be-stimmt sich nach den §§ 13 bis 24 EStG.

Vereinfachtes Schema zur Einkommensteuerberechnungsiehe Seite 12

Page 13: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

12EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Vereinfachtes Schema zur Einkommensteuerberechnung

Bruttoarbeitslohn

– Versorgungsfreibetrag zzgl. Zuschlag

– Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Werbungskosten

= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

+ Summe der Einkünfte aus jeder anderen Einkunftsart

– ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte

= Summe der Einkünfte

– Altersentlastungsbetrag

– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

= Gesamtbetrag der Einkünfte

– Verlustabzug (nach § 10 d EStG)

– Sonderausgaben (unbeschränkt und beschränkt abziehbar)

– Freiwillige zusätzliche Altersvorsorge

– außergewöhnliche Belastungen

= Einkommen

– Kinderfreibetrag*

– freibleibender Betrag nach § 46 Abs. 3 EStG (Härteausgleich)

= zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers errechnet sich – vereinfacht dargestellt – wie folgt:

* Der Kinderfreibetrag wird nur abgesetzt, wenn die Kindergeldzahlung ungünstiger ist.

Page 14: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

13EINFÜHRuNG

Die ersten drei Einkunftsarten gehören zu den Gewinneinkünften, die letzten vierzu den Überschusseinkünften. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind inder Regel nur die Überschusseinkünfte von Bedeutung.

Die steuerpflichtigen Einkünfte bei den Überschusseinkünften werden dadurcherrechnet, dass die Werbungskosten von den Einnahmen abgezogen werden.

Werbungskosten sind die Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung undErhaltung der Einnahmen dienen. Die Aufwendungen müssen objektiv mit derTätigkeit in Zusammenhang stehen.

Ausgaben, die bei steuerfreien Einnahmen entstehen, können nicht abgesetzt wer-den.

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzungsind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht während eines Kalender-jahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sinddie während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischenEinkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzu-beziehen. Zur Errechnung der Einkommensteuerschuld muss das zu versteuerndeEinkommen ermittelt werden, nach dem sich dann die tarifliche Einkommensteuerergibt.

Page 15: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

14EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

2. Einkommensteuer-Veranlagung 2017Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben das Recht, einen Antrag auf Veran-lagung zur Einkommensteuer zu stellen, um sich die gezahlte Lohnsteuer auf dieEinkommensteuer anrechnen zu lassen. Es gibt viele wichtige Antragsgründe, die eslohnend erscheinen lassen, beim zuständigen Finanzamt jedes Jahr einen Antragauf Veranlagung zu stellen.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird die vom Arbeitnehmer im Laufe desJahres gezahlte Steuer unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und derangefallenen steuermindernden Aufwendungen auf die tatsächlich geschuldeteJahressteuer angerechnet; zuviel gezahlte Steuern werden erstattet. Der Antrag istbei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt derAntragstellung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2.1 Veranlagung von Arbeitnehmernzur Einkommensteuer

2.1.1 Veranlagung von Amts wegen (pflichtveranlagung)In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjah-res unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In diesen Fällender pflichtveranlagung endet die Abgabefrist am 31. Mai des Folgejahres, d.h. dieEinkommensteuererklärung für das Jahr 2017 ist bis zum 31. Mai 2018 einzureichen.Da diese Frist keine Ausschlussfrist ist, kann das Finanzamt auf Antrag eine Fristver-längerung gewähren.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für Arbeit-nehmer u. a. bei folgenden Gegebenheiten:

l Wenn andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuer-abzug unterliegen (z.B. Renteneinkünfte, Vermietungseinkünfte), bezogen wer-den und die positive Summe dieser Einkünfte mehr als 410 € beträgt;

l wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohnbezogen hat;

l wenn die positive Summe bestimmter Lohn- oder Entgeltersatzleistungen (z.B.Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbe-träge bei Altersteilzeit) mehr als 410 € betragen hat;

l wenn beide Ehegatten/eingetragene Lebenspartner Arbeitslohn bezogen habenund einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahresnach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder bei Steuerklasse IV derFaktor eingetragen worden ist;

Page 16: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

15VERANlAGuNGSFoRmEN

l wenn das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatund der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.200 € (bei Zusammen-veranlagung 21.250 €) übersteigt. Die Veranlagungspflicht gilt nicht, wenn ledig-lich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterblie-bene oder die Kinderfreibetragszahl eingetragen worden ist;

l wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei den Elternnichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrages zurAbgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zuste-henden Pauschbetrags für behinderte Menschen/Hinterbliebene in einem ande-ren Verhältnis als je zur Hälfte beantragen;

l wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn fürmehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind;

l wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hatund dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahresaußer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S);

l wenn bei einem Arbeitnehmer die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Teil-beträge der Vorsorgepauschale für die gesetzliche und private Kranken- undPflegeversicherung höher ist, als die später abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn bis 11.200 € (bei Zusammenveranlagung21.250 €) sind von dieser Veranlagungspflicht wegen einer zu hohen Vorsorge-pauschale befreit.

Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärungfür das abgelaufene Kalenderjahr auch dann abzugeben, wenn keine Einkünfteaus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, der Gesamtbetrag der Einkünfte aber beiAlleinstehenden mehr als 8.820 € und bei Verheirateten/eingetragenen Lebenspart-nern mehr als 17.640 € beträgt.

2.1.2 Veranlagung auf AntragArbeitnehmer können die Veranlagung beantragen, insbesondere zur Anrechnungder einbehaltenen Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann innerhalb der Festsetzungsfristgestellt werden. Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-res, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird. Diese Fristist eine Ausschlussfrist, die vom Finanzamt nicht verlängert werden kann.

Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer für 2017 (ab Seite 18) ist somitbis spätestens 31. Dezember 2021 zu stellen.

Die Abgabefrist für den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage 2017 ist ebenfallsder 31. Dezember 2021.

Page 17: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Die Einkommensteuererklärung 2017 wird am 10. Oktober 2021 beimWohnsitz-Finanzamt eingereicht. Gewahrt ist in dem vorliegendenFall die Frist, die noch bis zum 31. Dezember 2021 läuft.

Eine Antragsveranlagung lohnt sich insbesondere immer, wenn der Arbeitnehmernoch Aufwendungen geltend machen kann, die beim Lohnsteuerabzug noch nichtberücksichtigt wurden.

Ein Antrag kann sich lohnen,

l wenn nicht ununterbrochen ein Dienstverhältnis bestand,

l wenn die Höhe des Arbeitslohns im Laufe des Kalenderjahres geschwankt undder Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich vorgenommen hat,

l wenn sich die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe desKalenderjahres geändert hat und diese Auswirkung durch den Arbeitgeber übereinen Lohnsteuerjahresausgleich noch nicht berücksichtigt worden ist;

l wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen odersonstige Aufwendungen, für die Minderung der Steuerschuld möglich ist, ent-standen sind und noch kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragenwar.

Außerdem wird ein Antrag zur Einkommensteuerklärung z. B. durchgeführt:

l Wenn negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen,

l wenn Verlustabzüge aus anderen Kalenderjahren berücksichtigt werden sollen,

l wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) im Fall der Günstiger-prüfung angerechnet und eventuell erstattet werden soll.

2.1.3 HärteausgleichBei Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Betrag inHöhe der anderen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohn-steuerabzug unterliegen, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte ins-gesamt nicht mehr als 410 € betragen (§ 46 Abs. 3 EStG). Nicht dazu gehören aberLohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld.

Bei Berechnung der anderen Einkünfte ist jeweils gegebenenfalls ein auf sie ent-fallender Altersentlastungsbetrag (gemäß § 24a EStG) abzuziehen; positive undnegative Einkünfte sind dabei zu saldieren. Zu den anderen einkommensteuer-pflichtigen Einkünften gehören alle Einkünfte außer denen aus nichtselbständigerArbeit. Seit 2014 sind jedoch auch kapitaleinkünfte bei Arbeitnehmern von derAnwendung des Härteausgleichs ausgeschlossen.

Beispiel

16EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Page 18: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

17FoRmulARE

Ein lediger Arbeitnehmer erzielt neben seinem Arbeitslohn noch privateKapitalerträge in Höhe von 1.211 €, die dem Kapitalertragsteuerab-zug unterlegen haben. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer beträgt102 €. Er beantragt für diese Kapitalerträge die Günstigerprüfung imRahmen der Einkommensteuererklärung.

Beispiel

Ermäßigt besteuert werden Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 € zum Aus-gleich von Härten bei einem geringfügigen Überschreiten der Grenze von 410 € (§ 46Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV), wobei die Nebeneinkünfte in Höhe des Betrages steuer-frei bleiben, um den sie niedriger als 820 € sind. Im Steuerbescheid taucht der Härte-ausgleichsbetrag als „Betrag gemäß § 46 Abs. 3 EStG“ auf. Überschreiten die anderenEinkünfte auch die Grenze von 820 €, so erfolgt kein Härteausgleich mehr.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten/eingetragenen lebenspartnern beziehensich die vorgenannten Beträge auf die Nebeneinkünfte beider Ehegatten/eingetra-genen Lebenspartner; die Beträge werden nicht verdoppelt.

Die Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers aus freiberuflicher Tätig-keit betragen 700 €. Bis 820 € fehlen noch 120 €. Die Nebeneinkünftesind daher anzusetzen mit 700 € – 120 € = 580 €. Bei mehr als 820 €Nebeneinkünften sind diese in voller Höhe anzusetzen, da der Härte-ausgleich ab 820 € unwirksam wird.

2.1.4 Wie werden die Vordrucke ausgefüllt?Für die Einkommensteuererklärung 2017 sind bei Arbeitnehmern die folgendenAntragsvordrucke erforderlich:l Der vierseitige Hauptvordruck (mantelbogen): Er enthält persönliche Angaben

über den Steuerpflichtigen und die steuerlich zu berücksichtigenden Ausgabenwie z.B. die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und die haus-haltsnahen Dienstleistungen.

Beispiel

Kapitalerträge 1.211 €- Sparer-Pauschbetrag 801 €= Einkünfte aus Kapitalvermögen 410 € 410 €- Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG - 410 € -Zu versteuern 0 € 410 €

Bisher wurde in diesem Fall die einbehaltene Kapitalertragsteuer von102 € in voller Höhe erstattet. Künftig erfolgt nur noch insoweit eineErstattung, als der persönliche Steuersatz unter dem Kapitalertrag-steuersatz (25 %) liegt.

neu ab2014

bis2013Veranlagung

Page 19: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Eingangsstempel

Steuernummer

Bei Wohnsitzwechsel: bisheriges Finanzamt

An das Finanzamt

Allgemeine Angaben

Name Geburtsdatum

Vorname

Postleitzahl Wohnort

Religion

Verheiratet / LebenspartnerschaftVerwitwet seit dem

Nur von Ehegatten / Lebenspartnern auszufüllen

Evangelisch = EVRömisch-Katholisch = RK

nicht kirchensteuerpflichtig = VDWeitere siehe Anleitung

Religionsschlüssel:

Religionsschlüssel:Evangelisch = EV

Römisch-Katholisch = RKnicht kirchensteuerpflichtig = VD

Weitere siehe Anleitung

Zusammenveranlagung Wir haben Gütergemeinschaft vereinbart

1

2

3

4

5

6

12

7

8

9

10

11

26

13

14

15

16

24

Religion

2017ESt1A011 2017ESt1A011

Zustell-Nr.:Berater-Nr.:Mand.-Nr.:

Name Geburtsdatum

Vorname

Steuerpflichtige Person (stpfl. Person), nur bei Zusammenveranlagung: Ehemann oder Person A *) (Ehegatte A / Lebenspartner[in] A nach dem LPartG

Hausnummer Hausnummerzusatz

Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau oder Person B (Ehegatte B / Lebenspartner[in] B nach dem LPartG)IdNr.

Hausnummer

Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern

Hausnummerzusatz

25

22

21

20

19

18

23

17

Bankverbindung - Bitte stets angeben -

27

28

*) Bitte Anleitung beachten.

Geschieden / Lebenspartnerschaft

BIC zu Zeile 26

Kontoinhaber lt. Zeile 17und 18 oder:

Name

lt. Zeile 8 und 9

Telefonische Rückfragen tagsüber unter Nr.

Dauernd getrennt lebend seit dem

D E

2017Einkommensteuererklärung Antrag auf Festsetzung der

Arbeitnehmer-Sparzulage

Erklärung zur Feststellung desverbleibenden Verlustvortrags

Erklärung zur Festsetzung derKirchensteuer auf Kapitalerträge

X

18EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Page 20: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

19FoRmulARE

1

20

19

18

17

16

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2Anlage WA-ESt

Name

Weitere Angaben und Anträge

Vorname

Steuernummer

18Nur bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr 2017:

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland 142stpfl. Person / Ehemann / Person A

Ehefrau / Person B

140

141 143

Ausländische Einkünfte, die außerhalb der in den Zeilen 4 und / oder 5 genannten Zeiträumebezogen wurden und nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen habenIn Zeile 6 enthaltene außerordentliche Einkünfte i. S. d. §§ 34, 34b EStG

122

177

,-,-

Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht:Mir gehörte im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug)eine Beteiligung i. S. d. § 17 EStG an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft / Genossenschaft

Im Zeitraum zwischen Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bis zur Abgabe derEinkommensteuererklärung 2017 lag mein Wohnsitz zumindest zeitweise in einem niedrigbesteuernden Gebiet i. S. d. § 2 Abs. 2 AStG

169

171 172

170

stpfl. Person / Ehegatten / Lebenspartne

EUR

stpfl. Person / Ehemann / Person A Ehefrau / Person B

1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

Nur bei Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtigbehandelt zu werden:

Ich beantrage für die Anwendung personen- und familienbezogener Steuervergünstigungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden ("Bescheinigung EU / EWR" oder "Bescheinigung außerhalb EU / EWR" bitte einreichen).

Summe der nicht der deutschen Einkommensteuer unter-liegenden Einkünfte (ggf. "0")In Zeile 11 enthaltene Kapitalerträge, die der Abgeltung-steuer unterliegen oder - im Fall von ausländischen Kapital-erträgen - unterliegen würden

131

124

133

129 ,-,-

,-,-

Ehefrau / Person BEUR

stpfl. Person / Ehemann / Person A

EUR

In Zeile 11 enthaltene außerordentliche Einkünfte i. S. d. §§ 34, 34b EStG ,-177

Ich beantrage als Staatsangehöriger eines EU- / EWR-Staates die Anwendung famileinbezogener Steuervergünstigungen,Nachweis ist einzureichen (z. B. "Bescheinigung EU / EWR").Die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte beider Ehegatten / Lebenspartner sind in Zeile 11 enthalten.

Nur bei im EU- / EWR-Ausland oder in der Schweiz lebenden Ehegatten / Lebenspartner:

Ich beantrage die Anwendung familienbezogener Steuervergünstigungen ("Bescheinigung EU / EWR" bitte einreichen).

Nur bei Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,die im dienstlichen Autrag außerhalb der EU oder des EWR tätig sind:

Anzurechnende Steuern:

Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG

Solidaritätszuschlag zu Zeile 16

149

148 145

146

stpfl. Person / Ehemann / Person A

EUR Ct CtEhefrau / Person B

EUR

Anschrift

Weiterer Wohnsitz im Ausland im Kalender Jahr 2017:stpfl. Person / Ehemann / Person A (abweichend von den Zeilen 11 bis 13 des Hauptvordrucks ESt 1 A)

Staat181 182

Anschrift Staat184183

Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen:

Ich habe ein inländisches Unternehmen i. S. d. § 138a Abs. 1 AO

Ehefrau / Person B stpfl. Person / Ehemann / Person A

1 = Ja166 1 = Ja167

2017AnlWA-ESt291 2017AnlWA-ESt291

Ehefrau / Person B (abweichend von den Zeilen 20 bis 22 des Hauptvordrucks ESt 1 A)

stpfl. Person / Ehegatten / Lebenspartne

EUR

vom bis

vom bis

2017

1

Page 21: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

20EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

l Anlage Vorsorgeaufwand: Diese Anlage dient der Berücksichtigung von Vorsorge-aufwendungen.

l Anlage AV: Hier sind die Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente)einzutragen.

l Anlage kinder: Für die Berücksichtigung von Kindern ist ein besonderer Vor-druck für jedes Kind zur Einkommensteuererklärung abzugeben.

l Anlage N: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit den Angaben über Arbeits-lohn, einbehaltene Steuerabzugsbeträge, vermögenswirksame Leistungen undWerbungskosten. Haben beide Ehegatten/eingetragene Lebenspartner Arbeitslohnbezogen, muss für jeden Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner eine Anlage Nausgefüllt werden (auch bei Bezug von Arbeitslosengeld, Elterngeld etc.).

l Anlage unterhalt: Für Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen.l Anlage kAp: Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Kapitalertrag-

steuern. Diese Anlage muss nur noch beigefügt werden, wenn der Steuerpflich-tige die Günstigerprüfung wünscht oder wenn bei Kirchensteuerpflicht keineKirchensteuer auf Kapitalertragsteuer von der Bank einbehalten wurde.

l Anlage V: In dieser Anlage werden die Mieteinnahmen erklärt. Für jedes vermie-tete Objekt muss eine Anlage V ausgefüllt werden, auch wenn das Objekt denEhegatten mit Zusammenveranlagung gemeinsam gehört.

l Anlage R: Renten und andere Leistungen. Diese Anlage beinhaltet alle Altersein-künfte nach dem Alterseinkünftegesetz.

l Anlage WA: Diese Anlage ist seit 2017 neu eingeführt und beinhaltet alle Anga-ben und Anträge mit Auslandsbezug, wie z.B. Angaben bei nur zeitweiser unbe-schränkter Steuerpflicht.

Dem Antrag auf Einkommensteuerveranlagung sind die übrigen notwendigenBelege für das Kalenderjahr 2017 beizufügen (z.B. Anlage VWL, Belege überSonderausgaben, Werbungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen etc.).

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 verschickt das Finanzamt keine Einkommen-steuer-Vordrucke mehr. Diese liegen beim Finanzamt bereit oder können aus demInternet unter www.buergerdienste-saar.de ausgedruckt werden. Die weißen Fel-der im Erklärungsvordruck sind deutlich und vollständig auszufüllen.

Steuer-Identifikationsnummer (Steuer ID)Die bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer gilt für natürliche Personen abGeburt und ändert sich lebenslang nicht. Es ist eine elfstellige Nummer, die eine ein-deutige Identifizierung eines Steuerpflichtigen jederzeit ermöglicht. Die Identifikati-onsnummer tragen Sie in der Zeile 7 bzw. Zeile 16 für den Ehegatten/eingetragenenLebenspartner des Mantelbogens zusätzlich zu der Einkommensteuer-Nummer ein.

Nach einer Übergangszeit soll die Identifikationsnummer die bisherige Einkommen-steuernummer ersetzen. In Deutschland steuerpflichtige Personen, die bei keiner

Page 22: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

21AllGEmEINE ANGABEN

Einwohnermeldebehörde im Inland gemeldet sind (z.B. Grenzgänger oder be-schränkt Steuerpflichtige), erhalten auch eine Identifikationsnummer.

Allgemeine AngabenFüllen Sie nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus. Text-änderungen sind nicht zulässig. Auch wenn bereits ein Freibetrag auf der Lohnsteuer-karte eingetragen war, müssen diese Angaben in der Einkommensteuererklärungvollständig eingesetzt werden.

Reicht der dort vorgesehene Platz für die Eintragungen nicht aus, sollten Sie weitereAngaben auf einem zusätzlichen Blatt machen. Das Finanzamt verlangt bei den ein-zelnen Angaben in der Regel eine Aufstellung über die Kosten und einen Belegnach-weis. In der Einkommensteuererklärung 2017 sind alle Beträge in € einzutragen.

Centbeträge werden zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf volle Eurobeträge auf-oder abgerundet, wenn die Vordrucke nicht ausdrücklich die Eintragung der Centbe-träge vorsehen. Auf der ersten Seite ist ein Kreuz bei „Einkommensteuererklärung“,eventuell auch bei „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“ zusetzen. Maßgebendes Finanzamt ist dort, wo sich der Wohnsitz bei Abgabe der Ein-kommensteuererklärung befindet. Tragen Sie ab Zeile 8 Ihren Namen und den IhresEhegatten/Lebenspartners sowie die derzeitige Anschrift in Druckbuchstaben ein.Die Geburtsdaten sind bei Tag/Monat jeweils zweistellig, beim Jahr vierstellig ein-zutragen.

Arbeitnehmer können bei der Religionszugehörigkeit die Abkürzungen verwen-den, die sich aus der Lohnbescheinigung ergeben; z.B. römisch-katholisch „rk“,evangelisch „ev“. Sie wird nicht vermerkt, wenn man Mitglied einer Religions-gemeinschaft ist, die keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaftangehört (z.B. neuapostolisch) oder bereits den Austritt aus der Kirche beim Amts-gericht erklärt hat. In diesen Fällen tragen sie „vd“ ein.

Der Austritt aus der Kirche im laufenden Kalenderjahr muss besonders vermerktwerden, weil die Kirchensteuer nach der Kirchenzugehörigkeit gezwölftelt wird. ImFeld „ausgeübter Beruf“ ist der aktuelle Beruf anzugeben. Dieser Eintrag kann sichauf die Werbungskosten oder Sonderausgaben auswirken.

Da die Einkommensteuer-Erstattungen grundsätzlich unbar geleistet werden, gebenSie unbedingt auf Seite 1 des Mantelbogens ihre Bankverbindung in Zeile 25-28 (IBANund BIC) an. Bei Änderung der Konto-Nummer oder der Anschrift sollte dies demFinanzamt sofort mitgeteilt werden. Bei Abtretungen des Erstattungsbetrags sollteder vom Finanzamt zur Verfügung gestellte amtliche Vordruck verwendet werden.Soll der Steuerbescheid nicht Ihnen, sondern z.B. einem Vertreter der steuerberaten-den Berufe zugesandt werden, so ist dies in den Zeilen 31 bis 35 zu vermerken.

Der Antrag muss vom Steuerpflichtigen und bei Ehegatten/eingetragenen Lebens-partnern im Fall der Zusammenveranlagung auch vom Ehegatten/eingetragenenLebenspartner unterschrieben sein (Zeile 101 des Hauptvordruckes).

Page 23: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

22EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Die Einkommensteuererklärung kann auch elektronisch abgegeben werden.Nähere Informationen erhalten Sie über die Finanzämter und im Internet unterwww.elsterformular.de.

Vereinfachte Einkommensteuererklärung für ArbeitnehmerArbeitnehmer können auch das Formular „Vereinfachte Einkommensteuerer-klärung für Arbeitnehmer“ plus Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Spar-zulage verwenden.

Den vereinfachten Erklärungsvordruck kann verwenden, werl nur Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) und unter Umständen be-

stimmte Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld / Krankengeld / Insolvenz-geld etc.) im Inland bezogen hat und

l nur die im Vordruck bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und außer-gewöhnlichen Belastungen geltend macht.

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können die vereinfachte Steuererklärung nurverwenden, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen.

Der vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer muss unterumständen noch beigefügt werden:l die Anlage kind für jedes zu berücksichtigende Kind,l die Anlage Vl des Anlageinstitutes, wenn Sie für vermögenswirksame Leistungen

die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen,l die Anlage Vorsorgeaufwand, diese macht Angaben zu Vorsorgeaufwendungen

und Altersvorsorgebeiträgen,l die Anlage AV, diese enthält Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente).

Die Angaben in der elektronischen lohnbescheinigung wurden durch den Arbeit-geber bereits an das Finanzamt übermittelt. Sollten Sie noch keine Steueridentifika-tionsnummer (IdNr) haben oder diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt haben,übermittelt Ihr Arbeitgeber weiter mit der eTIN (elektronische Transfer-Identifikati-ons-Nummer). Zum Datenabgleich müssen Sie die dann diese eTin in das dafür vor-gesehene weiße Feld (Zeile 25) eintragen. Sollten Sie im Kalenderjahr 2017 Lohner-satzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Insolvenzgeld etc.) erhalten haben,so fügen Sie die entsprechenden Unterlagen bei.

Vergessen Sie bitte nicht, die Erklärung (Zeile 48) zu unterschreiben. Bei Zusammen-veranlagung müssen beide Ehegatten/eingetragene Lebenspartner unterschreiben.Mit der Unterschrift wird versichert, dass keine weiteren Einkünfte bezogen wurden.Sollten Sie noch weitere Einkünfte wie z.B. Renten, Vermietungseinkünfte, Kapital-erträge usw. haben, müssen Sie die ausführlichen Vordrucke zur Einkommensteuer-erklärung verwenden und können nicht die vereinfachte Einkommensteuererklärungeinreichen. Dies gilt auch für Aufwendungen, wie Sonderausgaben, außergewöhn-liche Belastungen und Steuerermäßigungen, die im Vordruck nicht aufgeführt sind.

Page 24: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

23VEREINFAcHTE EINkommENSTEuERERkläRuNG

Allgemeine Angaben

Eingangsstempel

Telefonische Rückfragen tagsüber unter Nr.

Steuerpflichtige Person (stpfl. Person), nur bei Zusammenveranlagung: Ehemann oder Person A *) (Ehegatte A / Lebenspartner[in] A nach dem LPartG)Geburtsdatum

Vorname

Postleitzahl Wohnort

Religionsschlüssel:Evangelisch = EV

Römisch-Katholisch = RKnicht kirchensteuerpflichtig = VD

Weitere siehe Anleitung

Religion

Verwitwet seit dem Dauernd getrennt lebend seit dem

Geburtsdatum

Religionsschlüssel:Evangelisch = EV

Römisch-Katholisch = RKnicht kirchensteuerpflichtig = VD

Weitere siehe Anleitung

Religion

Vorname

Kontoinhaberlt. Zeile 7 und 8

Einkünfte aus nichtselbständiger ArbeiteTIN lt. Lohnsteuerbescheinigung (sofern vorhanden) eTIN lt. Lohnsteuerbescheinigung (sofern vorhanden)

stpfl. Person / Ehemann / Person A

EUREhefrau Person B

EUR

,- ,-(z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld undMutterschaftsgeld) - ohne Beträge lt. Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung -

Lohn- / Entgeltersatzleistungen

2017ESt1V061 2017ESt1V061

Vereinfachte Einkommensteuer-erklärung für Arbeitnehmer

Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage1

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

IdNr.

44 48

Bankverbindung - Bitte stets angeben -IBAN

Steuernummer

An das Finanzamt

Bei Wohnsitzwechsel: bisheriges Finanzamt

2

26

25

BIC

lt. Zeile 15und 16 oder:

Name

Name

Name

Hausnummer Hausnummerzusatz

HausnummerzusatzHausnummer

Identifikationsnummer (IdNr.)

27

*) Bitte Infoblatt beachten.

Verheiratet / Lebenspartnerschaft Geschieden / Lebenspartnerschaftaufgehoben seit dem begründet seit dem

Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau oder Person B (Ehegatte B / Lebenspartner[in] B nach dem LPartG

120 121

18

Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-SparzulageFür alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungenwird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt.

Ehefrau / Person Bstpfl. Person /

Ehemann / Person A

17 181 = Ja 1 = Ja

15

Angaben über Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung

2017X

Page 25: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

24EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

2017ESt1V062 2017ESt1V062

Werbungskosten stpfl. Person / Ehemann / Person A

Werbungskosten Ehefrau / Person B

Außergewöhnliche Belastungen

87

88

53

Angaben zur Ermittlung der Entfernungspauschale:Erste Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet (PLZ, Ort und Straße)

Arbeitstageje Woche

Urlaubs- undKrankheitstage

aufgesucht an

einfache Entfernungvon der Wohnung(auf volle Kilometer

abgerundet)

davon mit eigenem oderzur Nutzung überlassenem

Pkw zurückgelegt

davon mitSammelbeförderung

des Arbeitgeberszurückgelegt

davon mit öffentl. Verkehrsmitteln,Motorrad, Fahrrad o. Ä., als Fuß-gänger, als Mitfahrer einer Fahr-

gemeinschaft zurückgelegt

Behinderungsgradmind. 70 odermind. 50 und

Merkzeichen "G"

110 Tagen km 112 km 113 km km 115111 1 = JaEUR

Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln - ohne Flug- und Fährkosten -(Bitte stets die Zeile 32 ausfüllen.)

Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Reise-kosten bei Auswärtstätigkeiten, Flug- und Fährkosten, Beiträge zu Berufsverbänden - soweit nicht steuerfrei ersetzt -

Angaben zur Ermittlung der Entfernungspauschale:Erste Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumiges Tätigkeitsgebiet (PLZ, Ort und Straße)

Arbeitstageje Woche

Urlaubs- undKrankheitstage

einfache Entfernungvon der Wohnung(auf volle Kilometer

abgerundet)

davon mit eigenem oderzur Nutzung überlassenem

Pkw zurückgelegt

davon mitSammelbeförderung

des Arbeitgeberszurückgelegt

davon mit öffentl. Verkehrsmitteln,Motorrad, Fahrrad o. Ä., als Fuß-gänger, als Mitfahrer einer Fahr-

gemeinschaft zurückgelegt

Behinderungsgradmind. 70 odermind. 50 und

Merkzeichen "G"

110 Tagen 111 km 112 km 113 km km 115 1 = JaEUR

Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Reise-kosten bei Auswärtstätigkeiten, Flug- und Fährkosten, Beiträge zu Berufsverbänden - soweit nicht steuerfrei ersetzt -

Kirchensteuer (soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltungsteuer

Grad derBehinderung

blind / ständig hilflos

blind / ständig hilflos

Grad derBehinderungstpfl. Person /

Ehemann / Person AEhefrau / Person B1 = Ja 1 = Ja

Fahrtkosten behinderter Menschen, Krankheitskosten, Kurkosten, PflegekostenAufwendungen

EUR

Erhaltene / Anspruch auf zu erwar-tende Versicherungsleistungen,Beihilfen, Unterstützungen, usw. EUR

,-,-

,-,-

,-

,-,-

,-

300 301

103105 155 153

104103

114

380

31

32

33

34

35

37

38

39

40

41

42

43

44

45

46

114

380

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (lt. Bestätigungen)

Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln - ohne Flug- und Fährkosten -(Bitte stets die Zeile 36 ausfüllen.)

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

,-

,-

212

214

- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt; haushaltsnahe Dienstleistungen, Hilfe im eigenen Haushalt; Aufwendungen(abzüglich Erstattungen)

EUR

Nur bei Alleinstehenden und Eintragungen in den Zeilen

halt mit einer oder mehreren anderen alleinstehenden Person(en)

EUR2017 gezahlt

aufgesucht an

52Sonderausgaben

Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt:

Empfangsvollmacht ist erteilt.

Unterschrift Die mit der Steuererklärung / dem Antrag angeforderten Daten werden aufgrund der §§ 149 und 150 der Abgabenordnung,der §§ 25 und 46 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 14 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erhoben. Ich versichere, keine weiteren inländischen oder ausländischen Einkünfte bezogen zu haben.

Datum, Unterschrift(en)

36

EUR2017 gezahlt

44 und 45: Es bestand ganzjährig ein gemeinsamer Haus-

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für

Steuernummer

einbehalten oder gezahlt wurde)

Name, Vorname, Geburtsdatum

123 ,-

18

47

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bei denen die Daten elektronisch an die Finanzverwaltungübermittelt wurden 202 203,- ,-

stpfl. Person / Ehemann / Person A

EUR

Ehefrau / Person BEUR

z. B. KfW-Bank, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden) (ohne öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden,- Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt

48Steuererklärungen sind eigenhändig - bei Ehegatten / Lebens-partnern von beiden - zu unterschreiben.

Anzahl derweiterenPersonen

223

Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt, in Heimunterbringungskosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (soweit nicht bereits in Zeile 43 berücksichtigt); das in Zeile 43 als Erstattung für häusliche Pflege-

Ergänzende Angaben zur Steuererklärung:

Sachverhalte zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der beigefügten Anlage, welche mitÜber die Angaben in der Steuererklärung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder

der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" gekennzeichnet ist. 175 1 = Ja

23.11.2017

Page 26: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

25VERANlAGuNGSFoRmEN

2.1.5 VeranlagungsformenDas Einkommensteuerrecht kennt folgende Veranlagungsformen:

I. EinzelveranlagungDiese Grundform ist für Alleinstehende vorgeschrieben. Als alleinstehend gilt, werledig, geschieden, verwitwet ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt.Es werden nur die eigenen Einkünfte des Arbeitnehmers und die eigenen abzugsfä-higen Aufwendungen (wie Werbungskosten, Sonderausgaben usw.) berücksichtigt.Das so zu versteuernde Einkommen (ggf. mit Progressionsvorbehalt) wird nach derGrundtabelle versteuert.

II. Ehegattenveranlagung/Veranlagung von eingetragenen lebenspartnern (§ 26 EStG)Ehegatten und eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzkönnen zwischen den beiden Veranlagungsformen Einzelveranlagung nach § 26aEStG und Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen.

Das Wahlrecht zwischen der Zusammenveranlagung und der Einzelveranlagungsteht Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern nur unter folgenden Voraussetzun-gen zu (§ 26 Abs. 1 EStG):

l Die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner müssen beide unbeschränkt steuer-pflichtig sein, d.h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habenund

l sie dürfen nicht dauernd getrennt leben.

Die Voraussetzungen müssen an mindestens einem Tag des Veranlagungszeitraumsvorgelegen haben. Im Jahr der Trennung besteht noch ein Wahlrecht, jedoch nichtmehr im darauf folgenden Kalenderjahr, es sei denn, die Trennung wäre zwischen-zeitlich beendet worden.

Ehegatten/eingetragene Lebenspartner werden einzeln veranlagt, wenn einer dieEinzelveranlagung wählt. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner werden zusam-men veranlagt, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl der Ver-anlagungsart ist nun für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe inder Steuererklärung bindend. Sobald der Steuerbescheid unanfechtbar gewordenist, kann die Veranlagungsart nur noch dann geändert werden, wenn

l ein die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner betreffender Steuerbescheid auf-gehoben, geändert oder berichtigt wird und

l die Änderung der Wahl der Veranlagung beim Finanzamt bis zum Eintritt derBestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids mitgeteilt wird und

l die Einkommensteuer der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner nach Ände-rung der Veranlagungsart niedriger ist, als sie ohne letzteres wäre. Die Einkom-mensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner isthierbei zusammenzurechnen.

Page 27: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

26EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

1. Einzelveranlagung (§ 26a EStG)Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnernur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet.Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach§ 35a (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst-leistungen und Handwerkerleistungen) werden demjenigen Ehegatten/eingetrage-nen Lebenspartner zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragenhat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerwerden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. In begründeten Einzelfällen reicht jedochauch der Antrag des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner aus, welcher die Ein-künfte getragen hat.Teilweise ist die Finanzverwaltung der Auffassung, dass personenbezogene Frei-und Pauschbeträge, wie der Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 EStG), der Hin-terbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 4 EStG) und der Pflege-Pauschbetrag (§ 33bAbs. 6 EStG), nicht in diese hälftige Aufteilung mit einzubeziehen sind. Dement-sprechend werden im Rahmen der Einzelveranlagungen diese Frei- und Pausch-beträge demjenigen Steuerpflichtigen in voller Höhe zugerechnet, der die Abzugs-voraussetzungen in seiner Person erfüllt.

Derzeit ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren anhängig, indem es um die Frage geht, ob der Behinderten-Pauschbetrag auch beieiner Einzelveranlagung von Ehegatten/eingetragenen Lebenspart-nern hälftig aufgeteilt werden kann. Vergleichbare Fälle sollten mitHinweis auf das Verfahren beim BFH (AZ III R 2 /17) offen gehalten wer-den, bis der BFH entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzesnach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Die zumutbare Belastung nach § 33 EStG bei den außergewöhnlichen Belastungenwird nur nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des einzelnen Ehegatten/eingetra-genen Lebenspartners berechnet. Auf das zu versteuernde Einkommen wird derGrundtarif angewandt.

Einzelveranlagung mit WitwensplittingBei einem verwitweten Steuerpflichtigen wird für den Veranlagungszeitraum, derdem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner ver-storben ist, der Splittingtarif angewandt, wenn der Steuerpflichtige und sein ver-storbener Ehegatte/eingetragener Lebenspartner zum Zeitpunkt seines Todes dieVoraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt haben.

Einzelveranlagung mit Sondersplitting im TrennungsjahrSteuerpflichtige, deren Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft in dem Kalenderjahr,in dem sie Einkommen bezogen haben, aufgelöst worden ist, werden auch nach demSplittingtarif versteuert wenn in diesem Kalenderjahr

l der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte/eingetragener Lebenspartnerdie Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt haben,

TippTipp

Page 28: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

27VERANlAGuNGSFoRmEN

l der bisherige Ehegatte/eingetragene Lebenspartner wieder geheiratet hat und

l der bisherige Ehegatte/ eingetragene Lebenspartner und dessen neuer Ehegatteebenfalls die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen.

2. Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG)Die Zusammenveranlagung ist im Regelfall die für Ehegatten/eingetragenen Lebens-partner günstigste Veranlagungsform. Die Einkünfte werden zwar getrennt für jedenEhegatten/eingetragenen Lebenspartner ermittelt, anschließend aber zusammen-gerechnet. Danach werden alle abzugsfähigen Ausgaben wie z.B. Sonderausgaben,außergewöhnliche Belastungen beider Ehegatten/Lebenspartner abgezogen. Die Ehe-gatten/eingetragenen Lebenspartner werden nun wie ein Steuerpflichtiger behan-delt. Auf das zu versteuernde Einkommen wird dann die Splittingtabelle angewandt.

Wird keine Erklärung über die Wahl der Veranlagungsart abgegeben, dann unter-stellt das Finanzamt, dass die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner die Zusam-menveranlagung wählen.

2.1.6 Einkommensteuertabelle/EinkommensteuertarifDas der Einkommensteuer zu Grunde liegende Prinzip der Besteuerung nach der fi-nanziellen Leistungsfähigkeit findet seinen sichtbarsten Ausdruck in der progressivenGestaltung des Einkommensteuertarifs. Während die verschiedenen Abzugsbeträgevom Gesamtbetrag der Einkünfte die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigennach Familienstand und nach ihren Sonderbelastungen im Einzelfall berücksichtigen,gilt der Einkommensteuertarif einheitlich für alle Steuerpflichtigen, d.h. Arbeitneh-mer, gewerbliche Unternehmer und freiberuflich Tätige. Er bestimmt die Höhe derSteuerbelastung ausschließlich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens.

Der einheitliche und allgemeine Einkommensteuertarif gilt auch für Ehepaare/ein-getragene Lebenspartner, die einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beider Zusammenveranlagung wird jedoch das Splitting-Verfahren angewendet. Diesbedeutet, dass das gemeinsame Einkommen der Ehegatten/eingetragenen Lebens-partner zunächst halbiert wird, auch bei nur einem Einkommen, und die sich für dashalbierte Einkommen nach dem Einkommensteuertarif ergebende Einkommen-steuer verdoppelt wird (§ 32a Abs. 5 EStG).

Auf das zu versteuernde Einkommen wendet das Finanzamt den Einkommensteuer-tarif an (§ 32a EStG).

Als Grundlage für die Steuertabellen gilt die Berechnungsformel in § 32a Abs. 1EStG, nach der das Bundesfinanzministerium einen Programmablaufplan für diemaschinelle Berechnung der Steuertabellen veröffentlicht. Somit werden auchkeine amtlich berechneten Einkommenssteuertabellen mehr veröffentlicht.

Als Einkommensteuertabellen kommen in Betracht:a) die Grundtabelle für Arbeitnehmer, für die während des ganzen Jahres die Steuer-

klasse I oder II anzuwenden war bzw. bei Einzelveranlagung auch für die Steuer-klassen III, IV oder V

Page 29: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

28EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

b) die Splittingtabelle für Arbeitnehmer, für die während des ganzen oder für einenTeil des Jahres die Steuerklassen III, IV oder V anzuwenden waren und die keineEinzelveranlagung beantragt haben. Die Splittingtabelle wird auch angewandt beiEinzelveranlagung mit Witwensplitting und beim Sondersplitting im Trennungs-jahr (s. Seite 26).

2.1.7 VerlustabzugAls Verlustausgleich wird die Verrechnung negativer Einkünfte mit positiven Einkünftenim selben Veranlagungszeitraum bezeichnet. Dieser Verlustausgleich ist für bestimmtenegative Einkünfte nur eingeschränkt zulässig. Bei Arbeitnehmern trifft dies insbeson-dere zu für Verluste aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 6 EStG einschließlich Auslandsver-luste § 2a EStG), für Verluste aus Leistungen im Rahmen der sonstigen Einkünfte (§ 22Nr. 3 EStG) und für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG).

Können negative Einkünfte nicht oder nicht vollständig mit positiven Einkünftenim selben Jahr verrechnet werden, kann der nicht ausgeglichene Verlustbetrag voneinem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte in einem anderen Jahr abgezogenwerden. Das ist der Verlustabzug nach § 10d EStG.

Ein Verlustabzug ist nur möglich, wenn also im betreffenden Veranlagungszeit-raum eine negative Summe der Einkünfte vorliegt. Im Verlustentstehungsjahrbesteht ein Wahlrecht, ob und in welcher Höhe der Verlust ins Vorjahr zurückge-tragen (Verlustrücktrag) oder ins Folgejahr vorgetragen (Verlustvortrag) wird. DasWahlrecht wird im Mantelbogen auf der Seite 4 in der Zeile 95 ausgeübt. Wennkein Rücktrag gewünscht wird, ist in dieser Zeile eine Null einzutragen.

VerlustrücktragVerluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgleichbarsind, können bis zu einem Betrag von 1 Million € (bei zusammenveranlagten Ehe-gatten/eingetragenen Lebenspartnern 2 Millionen €) vom Gesamtbetrag der Einkünf-te des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonder-ausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abge-zogen werden. Ohne Begrenzung des Verlustrücktrages kann es sein, dass alle nachdem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres folgenden steuerlichen Abzugs-positionen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, evtl. Freibeträge fürKinder usw.) sich nicht mehr steuermindernd auswirken. Falls der Verlustrücktragbeschränkt werden soll, ist der gewünschte Abzugsbetrag in die Zeile 95 des Mantel-bogens einzutragen. Dabei sollte die Höhe des Rücktrages so begrenzt werden, dassdas zu versteuernde Einkommen des Vorjahres nicht unter den Grundfreibetrag sinkt.

ohne Eintrag trägt das Finanzamt automatisch Ihren Verlust bis in Höhe desGesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres zurück. Nach Zugang des geändertenSteuerbescheides für das Vorjahr können Sie im Wege des Einspruchs noch nach-

Hauptvordruck ESt1A, 94-95HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 9944-95

Page 30: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

29VERluSTABZuG

träglich den Verlustrücktrag begrenzen. Dies müssen Sie innerhalb der Einspruchs-frist für den neuen Steuerbescheid beantragen.

VerlustvortragDie nicht im Wege eines Verlustabzugs im Jahr der Veranlagung oder durch einenVerlustrücktrag ausgeglichenen Verluste können zeitlich unbegrenzt in den folgen-den Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Miol-lion € (2 Miollion € bei zusammenveranlagten Ehegatten/ eingetragenen Lebens-partnern) unbeschränkt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belas-tungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden. Für den über 1 Miollion€ hinaus gehenden Betrag ist ein Ausgleich bis zu 60 % der Einkünfte möglich.Die Höhe des Verlustabzugs ist beim Verlustvortrag nicht antragsabhängig; beimVerlustvortrag muss der Abzug so hoch wie möglich angesetzt werden.

Der Verlustvortrag kann im Gegensatz zum Verlustrücktrag nicht begrenzt werden.Kann der Verlustvortrag nicht vollständig verrechnet werden, geht er in den Ver-lustfeststellungsbescheid dieses Jahres ein.

2.2 SonderausgabenBei den Sonderausgaben handelt es sich um bestimmte private Lebenshaltungs-kosten, die vom Gesetzgeber aus besonderen sozialen, bildungsbedingten undvolkswirtschaftlichen Erwägungen vom Einkommen abgezogen werden können.Bei diesen Aufwendungen darf es sich weder um Betriebsausgaben noch umWerbungskosten handeln. Sonderausgaben im engeren Sinn sind z.B. Vorsorge-aufwendungen, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten, Spenden usw. Dazu gehört auch der Verlustabzug (§ 10dEStG), der wie Sonderausgaben berücksichtigt wird.

Im Bereich der Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen der Gruppeder Altersvorsorgeaufwendungen und der Gruppe der sonstigen Vorsorgeaufwen-dungen, innerhalb derer bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungeine Sonderstellung einnehmen.

2.2.1 AltersvorsorgeaufwendungenZu den Altersvorsorgeaufwendungen („Basisversorgung“) gehören:

l Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-anteil),

l Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse,

l Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungswerkder Steuerberater, Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer etc.),

Anlage Vorsorgeaufwand 4-10AAnnllaaggee VVoorrssoorrggeeaauuffwwaanndd 4-10

Page 31: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Vorname

Steuernummer

AnlageVorsorgeaufwand

Angaben zu VorsorgeaufwendungenBeiträge zur Altersvorsorge

52

Beiträge

- lt. Nr. 23 a/b der Lohnsteuerbescheinigung (Arbeitnehmeranteil) 300 400,-- ,--Ehefrau / Person B

EUR

stpfl. Person / Ehemann / Person A

EUR

301 401 ,--302 402 ,--

304 404 ,--306 406,--

,--

,--,--

,--

- zu landwirtschaftlichen Alterskassen; zu berufsständischen Versorgungs- einrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (abzüglich steuerfreier Zuschüsse lt. Nr. 22b der

Lohnsteuerbescheinigung) - ohne Beiträge, die in Zeile 4 geltend gemacht werden -

Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Verträge) mitLaufzeitbeginn nach dem 31.12.2004 (abzgl. steuerfreier Zuschüsse)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

22

23

24

25

26

27

16

17

18

19

20

21

28

- zu gesetzlichen Rentenversicherungen - ohne Beiträge, die in Zeile 4 geltend gemacht werden -

Arbeitgeberanteil / -zuschuss lt. Nr. 22 a/b der Lohnsteuerbescheinigung

Arbeitgeberanteil zu gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen einerpauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (bitte Anleitung beachten)

Eine Eintragung ist stets vorzunehmen; bei Zusammenveranlagung von jedem Ehegatten / Lebenspartner:Haben Sie zu Ihrer Krankenversicherung oder Ihren Krankheitskosten Anspruch auf

Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungArbeitnehmerbeiträge zu Krankenversicherungen lt. Nr. 25 der Lohnsteuer-bescheinigung

420,-- ,--320

In Zeile 12 enthaltene Beiträge, aus denen sich kein Anspruchauf Krankengeld ergibt

Arbeitnehmerbeiträge zu sozialen Pflegeversicherungen lt. Nr. 26 der Lohn-steuerbescheinigung

Von der Kranken- und/oder sozialen Pflegeversicherung erstattete Beiträge

Beiträge zu Krankenversicherungen

In Zeile 17 enthaltene Beiträge zur Krankenversicherung, ausdenen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt

Von der Kranken- und/oder sozialen Pflegeversicherung erstattete Beiträge

324

323

322

429

428

424

423

422

330 430

,--,--,--

,--

,--

,--

,--,--,--

,--,--

,--,--

(z. B. bei Rentnern; bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern, wennin die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser nicht widersprochen wurde)

-ohne Beiträge, die in Zeile 12 geltend gemacht werden-

- ohne Beiträge, die in Zeile 14 geltendgemacht werden - (z. B. bei Rentnern; bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern,wenn in die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser nicht widersprochen wurde)

Beiträge zu sozialen Pflegeversicherungen

Zu den Zeilen 17 bis 19:

2017AnlVor241 2017AnlVor241

Zu den Zeilen 12 bis 14:

326

In Zeile 15 enthaltene Beiträge zur Krankenversicherung, aus denen sichkein Anspruch auf Krankengeld ergibt, und zur sozialen Pflegeversicherung

425325 ,-- ,--

328

331 ,-- 431 ,--332 ,-- 432 ,--

In Zeile 20 enthaltene Beiträge zur Krankenversicherung, aus denen sichein Anspruch auf Krankengeld ergibt

Zuschuss zu den Beiträgen lt. Zeile 17 und / oder 19 - ohne Beträge lt. Zeile 37 und 39 - (z. B. von der Deutschen Rentenversicherung)

303 ,-- 403 ,--

- steuerfreie Zuschüsse (z. B. Rentner aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder- steuerfreie Arbeitgeberbeiträge

1 = Ja2 = Nein

4071 = Ja2 = Nein

307

426,--

,--438,--338Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversiche-rungen (z.B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung) abzüglich erstatteterBeiträgeBeiträge zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung

,--450,--350

,--451,--351

,--452,--352

353 ,-- 453 ,--354 ,-- 454 ,--355 ,-- 455 ,--

- Füllen Sie die Zeilen 24 bis 28 und 42 bis 45 nur aus, wenn Sie in die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser nicht widersprochen haben. -

Beiträge zu Krankenversicherungen (nur Basisabsicherung, keine Wahl-leistungen)

Beiträge zu Pflege-Pflichtversicherungen

Zu den Zeilen 24 und 25:Von der privaten Kranken- und / oder Pflege-Pflichtversicherung erstatteteBeiträgeZuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen lt. Zeile 24 und / oder 25(z. B. von der Deutschen Rentenversicherung)Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversiche-rungen (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung) abzüglich erstatteterBeiträgeBeiträge (abzüglich erstatteter Beiträge) zu zusätzlichen Pflege-versicherungen (ohne Pflege-Pflichtversicherung)

329

,--409,--309Erstattete Beiträge und / oder steuerfreie Zuschüsse zu den Zeilen 4 bis 6(ohne Zuschüsse, die von den Beiträgen lt. Zeile 8 abzuziehen sind undohne Zuschüsse lt. Zeile 9 und 10)

- ohne Altersvorsorgebeiträge, die in der Anlage AV geltend gemacht werden -

29

(z. B. sozialversicherungspfl. Arbeitnehmer und deren mitversicherter Ehegatte / Lebenspartner) oder- steuerfreie Beihilfen (z. B. Beamte oder Versorgungsempfänger und deren Ehegatten / Lebenspartner)?

.

2017

30EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Page 32: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

31ANlAGE VoRSoRGEAuFWAND

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

41

42

43

44

45

46

47

48

49

50

51

Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Steuernummer

Name, Vorname, Geburtsdatum der mitversicherten Person

IdNr. der mitversicherten Person600

,--,--,--

Beiträge (abzüglich steuerfreier Zuschüsse) zu privaten Krankenversicherungen(nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen)

603

601

602Beiträge (abzüglich steuerfreier Zuschüsse) zu Pflege-Pflichtversicherungen

Von der privaten Kranken- und / oder Pflege-Pflichtversicherung erstattete Beiträge

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen stpfl. Person / Ehemann / Person A

EUREhefrau / Person B

EUR

470 ,--

,--

,--

- Kranken- und Pflegeversicherungen (Gesamtbetrag)

Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung lt. Nr. 27 der Lohn-steuerbescheinigung

Beiträge (abzüglich steuerfreier Zuschüsse und erstatteter Beiträge) zu

(nur einzutragen, wenn Sie nicht in die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser widersprochenhaben; Einträge zu zusätzlichen Pflegeversicherungen sind nur in Zeile 29 vorzunehmen)

500

501

,--,--,--,--,--

- Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit

- freiwilligen eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen- Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen - Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und / oder Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren sowie einem Laufzeitbeginn und der ersten Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005- Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1. 1. 2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)

- ohne Altersvorsorgebeiträge, die in der Anlage AV geltend gemacht werden -Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen

1 = Ja2 = Nein383

Aufgrund des genannten Dienstverhältnisses / der Tätigkeit bestand hingegeneine Anwartschaft auf Altersversorgung

53

52

483 1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

2017AnlVor242 2017AnlVor242

stpfl. Person / Ehegatten / Lebenspartner

EUR

stpfl. Person / Ehegatten / Lebenspartner

EUR

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

- gesetzlichen Krankenversicherung lt. Nr. 24 a der Lohnsteuerbescheinigung 360 ,-- 460 ,--

,--604

502

503

504

Kinderfreibetrag besteht (bei Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag sind dieEintragungen in den Zeilen 31 bis 37 der Anlage Kind vorzunehmen)

Zu den Zeilen 42 bis 43:

Beiträge (abzüglich erstatteter Beiträge) zu privaten Kranken- und/oder Pflegeversicherungen(ohne Basisabsicherung, z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung)

370

Bezeichnung

381 481

382 48255

54

Es bestand 2017 keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht aus dem aktivenDienstverhältnis / aus der Tätigkeit

- als Vorstandsmitglied / GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer/in

- als (z. B. Praktikant/in, Student/in im Praktikum)

Die Anwartschaft auf Altersversorgung wurde ganz oder teilweise ohne eigeneBeitragsleistungen erworben. 4841 = Ja

2 = Nein384

471,--371

- als Beamter / Beamtin

stpfl. Person / Ehemann / Person A Ehefrau / Person B

480380

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

- privaten Krankenversicherung lt. Nr. 24 b der Lohnsteuerbescheinigung

- gesetzlichen Pflegeversicherung lt. Nr. 24 c der Lohnsteuerbescheinigung

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur

,--461,--361

,--462,--362

57

56

1 = Ja4851 = Ja385

Es wurde Arbeitslohn aus einem nicht aktiven Dienstverhältnis - insbesondere Betriebsrente / Werkspension - bezogen, bei dem es sich nicht um steuer-begünstigte Versorgungsbezüge (Zeilen 11 bis 16 der Anlage N) handelt.Bei Altersteilzeit ist hier keine Eintragung vorzunehmen

58

- ohne Beiträge, die in Zeile 46 geltend gemacht werden -

Beiträge (abzüglich steuerfreier Zuschüsse - ohne Beträge lt. Zeile 37 -)zur Krankenversicherung, die mit einer inländischen Krankenversicherungvergleichbar ist (nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen) 333 ,-- ,--433

,--334 ,--434In Zeile 31 enthaltene Beiträge zur Krankenversicherung, aus denen sichkein Anspruch auf Krankengeld ergibt

,--335 ,--435

Beiträge (abzüglich steuerfreier Zuschüsse - ohne Beträge lt. Zeile 39 -)zur sozialen Pflegeversicherung / Pflege-Pflichtversicherung, die mit einerinländischen Pflegeversicherung vergleichbar ist

,--336 436 ,--Zu den Zeilen 31 bis 33:Von der Kranken- und / oder sozialen Pflegeversicherung / Pflege-Pflicht-versicherung erstattete Beiträge

,--337 ,--437

,--339 ,--439

In Zeile 34 enthaltene Beiträge zur Krankenversicherung, aus denen sichkein Anspruch auf Krankengeld ergibt, und zur sozialen Pflegeversicherung

Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge (abzüglich erstatteterBeiträge) zu Krankenversicherungen und zusätzlichen Pflegeversicherungen(z.B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung)

Beiträge zur ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungstpfl. Person /

Ehegatten / Person A EUR

Ehefrau / Person BEUR

"Andere Personen" sind z. B. Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld /

.

Page 33: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

l Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwart-schaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar undnicht kapitalisierbar sind. Eine solche Versicherung darf nicht vor Vollendung des62. Lebensjahres (60. Lebensjahres für Verträge, die vor 2012 abgeschlossen wur-den) und nur in Form einer lebenslangen monatlichen Rente ausgezahlt werden(„Rürup-Rente“). Die Absicherung von Zusatzrisiken, wie Berufs- oder Erwerbsmin-derungsrisiko sowie von Hinterbliebenen ist unschädlich. Hinterbliebene sind derEhegatte beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner und die Kinder, solan-ge für diese ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.

l Beiträge zu einer ab 2014 abgeschlossenen privaten Berufsunfähigkeitsbezie-hungsweise Erwerbsminderungsversicherung, deren Leistungen nur in Formeiner monatlichen lebenslangen Rente erfolgen dürfen (Ausnahme: medizinischbegründeter Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfä-higkeit). Die Ansprüche aus dem Vertrag dürfen nicht beleihbar, nicht vererblich,nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Es dürfen nurVersicherungsfälle abgedeckt sein, die vor der Vollendung des 67. Lebensjahreseintreten. Bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 55. Lebensjahr kann dieHöhe der zugesagten Rente vom Alter abhängig gemacht werden.

Die zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählenden privaten Verträge müssen einZertifizierungsverfahren durchlaufen haben, in dessen Rahmen die Voraussetzun-gen nach dem sogenannten Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz geprüftwurden. Entsprechende Produkte werden üblicherweise unter Hinweis auf die steu-erliche Förderung am Markt beworben. Außerdem sind die Beiträge nur dann alsBasisversorgung absetzbar, wenn der Steuerpflichtige gegenüber seinem Anbieterin die elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt eingewilligt hat.

Beim Abzug der aufgeführten Vorsorgeaufwendungen gibt es jedoch Einschrän-kungen. So waren im Jahr 2016 lediglich 82 % steuerlich absetzbar. Der Prozentsatzsteigt jährlich um zwei Prozentpunkte, d.h. für 2017 sind 84 % der Beiträge, für2018 dann 86 % usw. abzugsfähig. Ab dem Jahr 2025 sind 100 % der Altersvorsor-gebeiträge absetzbar. Die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherungoder ähnliche, gleichgestellte steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind zwar bei derErmittlung der Altersvorsorgeaufwendungen mitzurechnen. Sie sind jedoch nachAnwendung des abzugsfähigen Prozentsatzes auf die Altersvorsorgeaufwendun-gen vom Zwischenergebnis wieder abzuziehen. Zudem sind die abzugsfähigen Bei-träge auf einen Höchstbetrag begrenzt. In der Endphase im Jahr 2025 beträgt erentsprechend des aktuellen Höchstbetrages zur knappschaftlichen Rentenversiche-rung bei Alleinstehenden 23.362 €, bei Verheirateten 46.724 €. Im Jahr 2017 beträgter 84 % der zuvor genannten Beträge (19.624 € bei Alleinstehenden bzw. 39.248 €bei Verheirateten). Auch hier kommt es zu einer jährlichen Anhebung um zweiProzentpunkte bis zum Jahr 2025. Der Höchstbetrag vermindert sich um die Arbeit-geberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder ähnliche, gleichgestelltesteuerfreie Arbeitgeberzuschüsse.

32EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Page 34: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

33AlTERSVoRSoRGEAuFWENDuNGEN

Peter Fröhlich ist alleinstehend und bezieht im Jahr 2017 einen Brutto-lohn von 32.000 €. Sein anteiliger Arbeitnehmerbeitrag zur Renten-versicherung (RV) beträgt 2.992 €.

Der steuerfreie Arbeitgeberanteil beträgt ebenfalls 2.992 €. Zusätz-lich hat Fröhlich sich noch abgesichert über eine Zusatz-Rentenver-sicherung von 2.400 € im Jahr. Sie enthält eine Berufs- und Erwerbs-minderungs-Risikoversicherung und wird erst nach Vollendung des62. Lebensjahres als lebenslange monatliche Rente gezahlt.

Anzurechnende Beiträge zur Altersvorsorge (Basisversorgung):

– Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung 2.992,00 €– Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung 2.992,00 €– Beiträge zur Zusatz-Rentenversicherung 2.400,00 €

= tatsächlich geleistete Beiträge insgesamt 8.384,00 €

hiervon abzugsfähigim Jahr 2017 anteilig (84 % von 8.384 €) 7.042,56 €minus steuerfreier Arbeitgeberanteil zur RV 2.992,00 €

= abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen 4.050,56 €

Höchstbetragsbeschränkung(für das Jahr 2017 also 84 % von 23.362 €) 19.624,00 €minus steuerfreier Arbeitgeberanteil 2.992,00 €

= persönlicher Höchstbetrag 16.632,00 €

Der persönliche Höchstbetrag darf nicht überschritten werden. Im Beispiel vonHerrn Fröhlich ist dies nicht der Fall, d.h. er kann im Rahmen der Basisversorgung4.050,56 € absetzen.

Wichtig für alle minijobber: Im Veranlagungszeitraum 2017 sieht das Formular inder Zeile 10 der Anlage Vorsorgeaufwand die Möglichkeit vor, Arbeitgeberbeiträgezur Rentenversicherung im Rahmen eines pauschal besteuerten geringfügigen Be-schäftigungsverhältnisses bis 450 € einzutragen. Die Ausübung dieses Eintragungs-wahlrechts kann jedoch nur dann sinnvoll sein, wenn der Minijobber den Arbeit-geberbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bzw. in Höhe von 5% beimMinijob im Privathaushalt) aus eigener Tasche auf den Regelbeitragssatz (2017:18,7%) aufstockt und den Aufstockungsbetrag in der Zeile 6 der Anlage Vorsorge-aufwand aufführt.

Werden die Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen einer pauschal besteuertengeringfügigen Beschäftigung in die Berechnung der abzugsfähigen Basisver-sorgung einbezogen und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Betrag, so ist von denEintragungen in den Zeilen 6 und 10 abzuraten (keine Eintragungspflicht).

Beispiel

Page 35: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

34EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

2.2.2 Sonstige VorsorgeaufwendungenIn der Gruppe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind die Kranken- und Pflege-versicherungsbeiträge zum vollen Abzug zugelassen, soweit sie dazu dienen, nach Art,Umfang und Höhe eine Grundsicherung zu gewährleisten, die sich an dem sozialhil-fegleichen Versorgungsniveau entsprechend der Vorschriften des Zwölften BuchesSozialgesetzbuch orientiert. Sofern der elektronischen Datenübermittlung nichtwidersprochen wurde, melden die Krankenkassen beziehungsweise Versicherungs-unternehmen diese Beiträge dem Finanzamt unter Angabe der Steueridentifikati-onsnummer des Versicherten.

Abzug für gesetzlich krankenversicherteAbzugsfähig sind die eigenen Anteile des gesetzlich Krankenversicherten zur Kran-ken- und Pflegeversicherung inklusive eventuell erhobener kassenindividueller Zu-satzbeiträge nach § 242 SGB V. Nicht abzugsfähig sind Zusatzprämien für Wahltari-fe, für die der Versicherte alleine aufkommt und die Leistungen abdecken, die überdas Maß einer sozialhilfegleichen Versorgung hinausgehen. Hat der Versichertewegen seiner Beiträge einen Anspruch auf Krankengeldzahlung im Krankheitsfall(Regelfall Arbeitnehmer), so sind die abzugsfähigen Beiträge zur gesetzlichen Kran-kenversicherung um 4 % zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt somit beispielsweise beigesetzlich versicherten Rentenbeziehern. Bei den abzugsfähigen Arbeitnehmerbei-trägen zur gesetzlichen Pflegeversicherung kommt es generell zu keiner Kürzung.

Abzug für privat krankenversicherteAuch bei privat Krankenversicherten sind nur die Beitragsanteile abzugsfähig, dieLeistungen abdecken, die eine existenznotwendige Krankenversorgung entspre-chend dem Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenversicherung sicherstellen.Dabei sind auch die Beiträge zur Absicherung von Ehegatten, Kindern und Partnerneiner eingetragenen Lebenspartnerschaft begünstigt. Werden für die nicht begüns-tigten Leistungen Zusatztarife berechnet, so sind diese bei der Ermittlung des ab-zugsfähigen Betrages nicht zu berücksichtigen.

Die Versicherungsunternehmen stellen in der Regel nach Ablauf des KalenderjahresBescheinigungen aus, aus denen die Versicherten entnehmen können, welche Bei-tragsanteile auf Basisleistungen und welche auf Zusatzleistungen entfallen.

Arbeitnehmer, deren Bruttolohn über der Versicherungspflichtgrenze liegt und diedaher entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung oder in einerprivaten Krankenversicherung versichert sind, erhalten vom Arbeitgeber in derRegel einen steuerfreien Zuschuss. Für den Sonderfall, dass der Zuschuss die zurBasisabsicherung geleisteten Beiträge übersteigt, ist der übersteigende Anteil demGesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Anlage Vorsorgeaufwand 12-52AAnnllaaggee VVoorrssoorrggeeaauuffwwaanndd 12-52

Page 36: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

35SoNSTIGE VoRSoRGEAuFWENDuNGEN

Abzug von eigenen Beiträgen des kindes zur BasisabsicherungSoweit Eltern für ein Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeldhaben, können sie als Unterhaltsverpflichtete eigene Beiträge des Kindes zur Basisab-sicherung, die sie wirtschaftlich getragen haben, geltend machen. Hierbei kommt esnicht darauf an, ob die Beiträge in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getra-gen wurden. Wohnt ein Kind folglich im elterlichen Haushalt, können die Eltern dieBeiträge des Kindes zur eigenen Basisabsicherung beispielsweise selbst dann ansetzen,wenn die Beiträge von einem Arbeitslohn des Kindes abgeführt wurden (Anlage Kind,Zeilen 31-37). Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, imErgebnis aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – als Vorsorgeauf-wendungen berücksichtigt werden (Grundsatz der Einmalberücksichtigung).

minderung der Abzugsbeträge um BeitragsrückerstattungenErstattet die Krankenversicherung im Laufe des Jahres Beiträge im Rahmen einesBonusprogrammes an den Versicherten zurück, sind die zuvor erläuterten Abzugs-beträge um diese Zahlungen zu kürzen. Die Kürzung unterbleibt, wenn es sich beider Auszahlung im Rahmen des Bonusprogramms lediglich um eine Kostenerstat-tung für „zusätzliche“ Gesundheitsmaßnahmen handelt, die außerhalb des übli-chen Leistungskataloges des Versicherungsträgers liegen und für die der Versicher-te in Vorlage getreten ist. In letzterem Fall sieht die Krankenversicherung auch vonder üblichen elektronischen Meldung der Bonuszahlung an das Finanzamt ab.

Weitere sonstige VorsorgeaufwendungenNeben den kranken- und pflegeversicherungsbeiträgen gehören die Beiträge fol-gender Versicherungen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen:l Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherungl Private Zusatzkrankenversicherungl Freiwillige Pflegeversicherungl Berufsunfähigkeitsversicherung / Erwerbsminderungsversicherung, die nicht als

„Basisvorsoge-Vertrag“ zertifiziert ist (vgl. Seite 32)l Unfallversicherungl Haftpflichtversicherungen (Privat-/Tierhalter-/Kfz-, ohne Kaskoanteil)l Risiko-Lebensversicherungen / Sterbeversicherungenl Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen mit

mindestens 12 Jahren Laufzeit und Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vordem 1. Januar 2005 (werden jedoch nur zu 88 % in die Berechnung miteinbezogen)

l Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Bei-tragszahlung vor dem 1. Januar 2005 (einschließlich steuerpflichtige Beiträge zuVersorgungs- und Pensionskassen)

Nicht begünstigt sind fondsgebundene Lebensversicherungen oder Versicherun-gen, aus deren Ansprüchen der Steuerpflichtige solche Darlehen sichert oder tilgt,deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

Page 37: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

36EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Voraussetzung für den Abzug der Beiträge als Vorsorgeaufwendungen ist,1. dass sie nicht unmittelbar wirtschaftlich mit steuerfreien Einnahmen zusammen-

hängen,2. a) dass sie an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäfts-

leitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben unddas Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungs-unternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,

2. b) an einen Sozialversicherungsträger oder eine berufsständische Versorgungs-einrichtung geleistet werden und

3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf eineArbeitnehmer-Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz besteht.

Die Beiträge zu den Versicherungen kann derjenige als Sonderausgaben geltendmachen, der sie als Versicherungsnehmer aufgewendet hat. Bei Ehegatten, für dieder Splittingtarif gilt, ist es gleichgültig, wer von ihnen die Beiträge entrichtet hat.Keine Sonderausgaben sind die Beiträge zu Sachversicherungen, z.B. Hausratver-sicherungen, Kfz-Kaskoversicherung und Rechtschutzversicherung.

Der Höchstbetrag für die Summe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen beträgt2.800 €. Er gilt jedoch nur für diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Krankenver-sicherungsbeiträge in vollem Umfang alleine tragen müssen. Diese Personen habenin der Zeile 11 der Anlage Vorsorgeaufwand die Kennziffer „2“ einzutragen. Für alleanderen Steuerpflichtigen (die Mehrzahl der Arbeitnehmer, Rentner und Beamten)gilt ein Höchstbetrag von jährlich 1.900 €. Die Zugehörigkeit zu diesem Personen-kreis ist durch den Eintrag einer „1“ in die o.g. Zeile zu kennzeichnen. Bei zusam-menveranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern ergibt sich der Höchstbetrag aus derSumme der jedem Ehe- bzw. Lebenspartner jeweils zustehenden Höchstbeträge.

Ist die Summe der in den sonstigen Vorsorgeaufwendungen enthaltenen Beiträgezur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung höher als die ge-nannten Höchstbeträge, so ist diese Summe anstelle der Höchstbeträge abziehbar(„mindestbetrag“).

Der ledige kinderlose Arbeitnehmer Peter Fröhlich bezieht wie imvorhergehenden Beispiel 2017 einen Jahresbruttoarbeitslohn von32.000 €. Neben seinen Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozi-alversicherung zahlt er jährlich 400 € für eine Kfz-Haftpflichtversiche-rung, sowie 1.200 € für eine Kapitallebensversicherung, die er im Jahr1995 abgeschlossen hatte.

Anzurechnende sonstige Vorsorgeaufwendungen:

Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung(7,3 % von 32.000 €) 2.336,00 €

Kassenindividueller Zusatzbeitrag (im Beispiel 1,1 %) 352,00 €

Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Pflegeversicherungeinschließlich Zuschlag für Kinderlose (1,525 % von 32.000 €) 488,00 €

Beispiel

Page 38: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

37SoNSTIGE VoRSoRGEAuFWENDuNGEN

Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung(1,5 % von 32.000 €) 480,00 €

Kfz-Haftpflichtversicherung 400,00 €

Kapitallebensversicherung (88 % von 1.200 €) 1.056,00

Gesamtaufwendungen 5.112,00 €

maximal jedoch Höchstbetrag 1.900,00 €

Vergleich mit den abzugsfähigen Beiträgen zur Basiskrankenversiche-rung und Pflegepflichtversicherung (Mindestbetrag):

Arbeitnehmeranteil gesetzliche Krankenversicherunginkl. Kassenindividuellen Zusatzbeitrag (2.336 € + 352 €) 2.688,00 €

abzüglich 4 % wegen Krankengeldanspruch im Krankheitsfall - 107,52 €

zzgl. Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung 488,00 €

Gesamtaufwendungen (Mindestbetrag) 3.068,48 €

Der Mindestbetrag von 3.068,48 € ist im Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwen-dungen abziehbar, da er den Höchstbetrag 1.900 € übersteigt.

Zusammen mit den Altersvorsorgeaufwendungen des vorherigen Beispiels von4.050,56 € kann Peter Fröhlich für 2017 insgesamt 7.119,04 € Vorsorgeaufwen-dungen einkommensmindernd geltend machen.

Es muss jedoch ein Vergleich gegenüber dem alten Recht stattfinden (sieheAbschnitt „Günstigerprüfung“). Nach diesem hätte er im Rahmen der alten Höchst-betragsberechnung insgesamt nur 2.001 € absetzen können. Er stellt sich mit derneuen Regelung um 5.118,04 € besser.

2.2.3 GünstigerprüfungDie 2005 eingeführte Neuregelung zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwen-dungen mit schrittweisem Übergang zur vollständigen Freistellung der Altersvorsor-geaufwendungen kann zu Schlechterstellungen gegenüber der bis 2004 gültigenRechtslage führen. Deshalb nimmt das Finanzamt in den Jahren 2005 bis 2019 eineGünstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht vor. Bei Erstellen des Steuerbe-scheides werden die Abzugsmöglichkeiten nach altem und neuem Recht verglichenund der für den Arbeitnehmer günstigere Betrag kommt zum Ansatz. Bis 2004 galtnur das nachfolgend Aufgeführte (alte Regelung).

Bis 2004 wurde nicht unterschieden zwischen den Altersvorsorgeaufwendungenund den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Die Beiträge dieser beiden Gruppenwurden als „Vorsorgeaufwendungen“ zusammengerechnet, wobei von den Alters-vorsorgeaufwendungen nur die Arbeitnehmeranteile berücksichtigt wurden. An-

Page 39: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

38EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

sonsten gelten die unter dem Abschnitt „Weitere sonstige Vorsorgeaufwendun-gen“ erläuterten Abzugsbeschränkungen bzw. -voraussetzungen.

Höchstbetragsbeschränkung nach altem RechtZur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung hat der Gesetzgeber fürden Abzug der Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) Höchstbeträgefestgelegt. Der Teil der Vorsorgeaufwendungen, der die Summe der Höchstbeträgeübersteigt, bleibt vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Die Höchstbeträgegliedern sich in den sogenannten Vorwegabzug und in die Grundhöchstbeträge(allgemeine Höchstbeträge).

Vorwegabzug nach altem RechtNach altem Recht gab es zusätzliche Höchstbeträge für die Beiträge zu Versicherun-gen. Sie gelten noch bis zum Veranlagungszeitraum 2019 im Rahmen der „Günsti-gerprüfung“ – also im Vergleich vom alten zum neuen Recht.

Der Vorwegabzug gilt für alle begünstigten Vorsorgeaufwendungen. Er beträgtim Jahr 2017 für Alleinstehende (Ledige, Verwitwete, Geschiedene) 900 € und fürEhegatten bzw. Lebenspartner bei Zusammenveranlagung 1.800 € und wird in denFolgejahren wie folgt abgeschmolzen:

Der Vorwegabzug ist zu kürzen um 16 % der Summe der Einnahmen:a) aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) ohne Versorgungsbezüge gemäß § 19

Abs. 2 EStG, wenn für die Zukunftssicherung der Steuerpflichtigen Leistungen imSinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Perso-nenkreis der nicht Rentenversicherungspflichtigen nach § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2EStG (Fassung 2004) gehört (z.B. Beamte, Richter, Geistliche) und

b) aus der Ausübung eines mandats im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG.

Zur Bemessungsgrundlage gehören weder steuerfreier Arbeitslohn, z.B. wegeneines Doppelbesteuerungsabkommens, noch steuerfreie Lohnersatzleistungen,wie etwa Krankengeld, selbst wenn für sie die Pflichtbeiträge zur gesetzlichenRenten- und Krankenversicherung zu entrichten sind. Ebenfalls nicht zur Bemes-sungsgrundlage gehören beamtenrechtliche und diesen gleichgestellte Versor-gungsbezüge.

2017 900 € 1.800 €

2018 600 € 1.200 €

2019 300 € 600 €

Kalender-jahr

VorwegabzugbeiAlleinstehenden

Vorwegabzug beizusammen veranlagtenEhe- bzw. Lebenspartnern

Page 40: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

39GÜNSTIGERpRÜFuNG

Für Arbeitnehmer gilt die kürzung des Vorwegabzugs:1. wenn zur Zukunftssicherung steuerfreie Sozialversicherungsbeiträge oder steuer-

freie Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder dengesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellte Zuschüsse gezahlt werden,

2. wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder aufAntrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren. Ferner,wenn ihnen nach Ausscheiden aus dem Beruf eine lebenslängliche Versorgungoder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder sie in der gesetzlichen Renten-versicherung nachzuversichern sind oder sie nicht der gesetzlichen Rentenver-sicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausüben und auf Grund ver-traglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohneeigene Beitragsleistung erworben haben (z.B. Beamte).

Wird durch die Anrechnung des Kürzungsbetrags der Vorwegabzugsbetrag gänz-lich aufgezehrt, können die Versicherungsbeiträge nur im Rahmen der allgemeinenHöchstbeträge berücksichtigt werden.

Grundhöchstbeträge nach altem RechtHierbei handelt es sich um allgemeine Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen.Sie gelten – ebenso wie die Höchstbeträge beim Vorwegabzug – nur noch für denÜbergangszeitraum bis 2019 im Rahmen der „Günstigerprüfung“. Bei den Vor-sorgeaufwendungen erfolgt zunächst die zuvor erläuterte Reduzierung um den ab-zugsfähigen Vorwegabzug. Auf den verbleibenden Betrag sind folgende jährlicheGrundhöchstbeträge anzuwenden:l Persönlicher Höchstbetrag je Steuerpflichtigen: 1.334 €l Hälftiger Höchstbetrag je Steuerpflichtigen: 667 €

Aufwendungen, die den persönlichen Höchstbetrag überschreiten, werden höchs-tens bis zur Hälfte des persönlichen Höchstbetrags berücksichtigt.

Die Höchstbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden bei der Steuerfestsetzung auchdann ungekürzt berücksichtigt, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganz-jährig bestanden hat oder wenn der Steuerpflichtige nur während eines Teils desKalenderjahres Einkünfte erzielt hat.

Eine Änderung des Familienstandes während des Jahres hat auf die Berechnung desHöchstbetrags folgende Auswirkungen:a) zu ungunsten des Steuerpflichtigen durch Tod des Ehegatten: Nach dem

Witwensplitting kommt beim Steuerpflichtigen auch noch im Folgejahr desTodes seines Ehepartners der Splittingtarif zur Anwendung. Da bei der Höchst-betragsbeschränkung der Vorsorgeaufwendungen jedoch ausschließlich die Ver-hältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend sind, kommt es nicht mehrzur Verdoppelung der Höchstbeträge.

b) zu Gunsten des Steuerpflichtigen, z.B. durch Heirat. Hier bemisst sich der Höchst-betrag nach dem günstigeren Familienstand.

Page 41: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

40EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

für die Höchstbetragsbeschränkung nach altem RechtHinweis: Zum Zwecke der anschließenden Günstigerprüfung zwischen

altem und neuem Recht bleibt es bei den Angaben des vorhe-rigen Beispiels.

Peter Fröhlich, alleinstehend, bezieht im Jahr 2017 einen Bruttolohnin Höhe von 32.000 €. Sein anteiliger Arbeitnehmerbeitrag zur Ren-tenversicherung (RV) beträgt 2.992 €. Der steuerfreie Arbeitgeberan-teil beträgt ebenfalls 2.992 €.1 Zusätzlich hat Fröhlich sich noch abge-sichert über eine Zusatz-Rentenversicherung in Höhe von 2.400 €im Jahr. Sie beinhaltet eine Berufs- und Erwerbsminderungs-Risiko-versicherung und wird erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres alslebenslange monatliche Rente gezahlt („Rürup-Rente“).Außerdem leistete Herr Fröhlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 3.656 €.Eine Kapital-Lebensversicherung (abgeschlossen am 1. April 1995) inHöhe von 1.200,00 € ergänzt seine Vorsorge. Für sein Auto zahlteFröhlich einen Haftpflichtbeitrag von 400,00 €.

Berechnung der anrechenbaren Versicherungsbeiträge:Arbeitnehmer-Anteil zur RV 2.992 €Arbeitnehmer-Anteil zu KV, PV und AV insgesamt 3.656 €Zusatz-Rentenversicherung („Rürup“) 2.400 €Kapital-Lebensversicherung (88 % von 1.200 €) 1.056 €Kfz-Haftpflichtversicherung 400 €= insgesamt anrechenbar 10.504 €

Berechnung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen:Anrechenbare Versicherungsbeiträge 10.504 €Vorwegabzug 900 €abzüglich 16 %des Bruttoarbeitslohns (32.000 €) 5.120 €vorweg abzuziehen 0 € 0 € 0 €verbleibende Versicherungsbeiträge 10.504 €- persönlicher Höchstbetrag 1.334 € 1.334 €

= übersteigender Betrag 9.170 €davon 1/2 (jedoch höchstens 1/2 von 1.334 €) 4.585 € 667 €= abziehbare Vorsorgeaufwendungen 2.001 €

Beispiel

1 Der Arbeitgeberanteil zur RV spielt bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen nach altemRecht keine Rolle.

Page 42: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

41AlTERSVoRSoRGE

Wie in dem vorhergehenden Beispiel zu erkennen ist, läuft der größte Teil der anre-chenbaren Versicherungsbeiträge „ins Leere“. Folglich würden auch zusätzlich ent-richtete Versicherungsbeiträge den abziehbaren Endbetrag von 2.001 € nicht mehrerhöhen. Konkret wäre dieser Endbetrag bereits mit den Arbeitnehmeranteilen zurSozialversicherung erreicht, wenn diese mindestens 2.668 € betragen. Für 2017 istdies bei ledigen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bereits ab einemJahresbruttoarbeitslohn von 13.460 € gegeben.

Als „Faustformel“ lässt sich ableiten, dass der Höchstbetrag der abziehbaren Vor-sorgeaufwendungen im Rahmen der alten Höchstbetragsberechnung 2017 bereitsab einem Jahresbruttoarbeitslohn von 13.460 € bzw. bei zusammenveranlagtenEhe- bzw. Lebenspartnern ab einem zusammengerechneten Jahresbruttoarbeits-lohn von 26.920 € mit den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung erreicht ist.

Höchstbetragsbeschränkung nach altem Rechtmit „Basisversorgung“-ErhöhungsbetragIn die Günstigerprüfung ist noch eine dritte Berechnungsmethode im Bereich derVorsorgeaufwendungen miteinzubeziehen, die allerdings nur dann zum Tragenkommt, wenn Beiträge für eine zusätzliche private „Basisversorgung“ geleistet wur-den (private Altersvorsorge nach dem „Rürup“-Modell und/oder private, als Basisver-sorgung zertifizierte Berufsunfähigkeitsversicherung – vgl. Seite 32). Dabei handelt essich um eine Kombination zwischen der Anwendung des neuen und des alten Rechts.

Zunächst wird die Höchstbetragsbeschränkung – wie in dem zuvor erläuterten Kapi-tel – vorgenommen. Einziger Unterschied ist, dass die Beiträge zur zusätzlichen pri-vaten Basisversorgung bei den anrechenbaren Versicherungsbeiträgen nicht be-rücksichtigt werden. In unserem Beispiel führt dies jedoch zu keiner Verringerungder abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag bleibt bei 2.001 €.

Die Beiträge zur privaten Basisversorgung sind bei dieser Berechnungsvariantezusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar, wenn auch nur unter Anwendung derEinschränkungen der „Basisversorgung“ nach neuem Recht. Das bedeutet für 2017eine Berücksichtigung zu 84 %. Zusätzlich greift eine Höchstbetragsbeschränkungauf 23.362 € (46.724 € bei zusammenveranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern) abzüg-lich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu gesetzlichen Rentenversiche-rung. In unserem Beispielfall wären somit 2.016 € der geleisteten „Rürup“-Beiträge(84 % von 2.400 €, maximal 23.362 € abzüglich 5.984 € = 17.378 €) zusätzlich zu demerrechneten Höchstbetrag nach altem Recht in Höhe von 2.001 €, also insgesamt4.017 € an Vorsorgeaufwendungen abziehbar.

Von den drei Berechnungsmethoden im Bereich der Vorsorgeaufwendungen wirdvon Amts wegen die für den Steuerpflichtigen günstigste Variante ermittelt undangewandt.

In dem Beispielfall „Peter Fröhlich“ sind die Vorsorgeaufwendungen nach neuemRecht mit 7.119,04 € zu berücksichtigen, da die Höchstbetragsberechnung nach altem

Page 43: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

42EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Recht nur zu einem Abzug von 2.001 € und die Höchstbetragsberechnung nach altemRecht mit „Basisversorgung“-Erhöhungsbetrag zu einem Abzug von 4.017 € führt.

Aufgrund der weiteren Reduzierung des Vorwegabzugs in den kommenden Jahrenwird es künftig immer seltener der Fall sein, dass die Höchstbetragsbeschränkungnach altem Recht zu einem für den Steuerpflichtigen günstigerem Ergebnis führt.Schon jetzt profitieren in der Regel nur noch Steuerpflichtige mit geringen Pflicht-versicherungsbeiträgen (z.B. Rentner, Beamte) von der Günstigerprüfung.

2.2.4 VorsorgepauschaleBis zum Veranlagungsjahr 2009 war im Rahmen der Günstigerprüfung noch eineweitere Berechnungsvariante zu ermitteln, die sogenannte Vorsorgepauschale. Die-se Möglichkeit entfiel ab 2010. Die Vorsorgepauschale ist nur noch im Lohnsteuer-abzugsverfahren von Bedeutung. Sie dient der pauschalen Berücksichtigung derVorsorgeaufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge bereits bei derErmittlung der Lohnsteuer. Die nachfolgenden Ausführungen haben für die Ein-kommensteuerveranlagung keine Relevanz.

Vorsorgepauschale RentenversicherungSie gilt für in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer,sowie für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischenVersorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Sie beträgt 2017 68 % des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherungunter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze und wird in allen Steuerklassenberücksichtigt. Der Prozentsatz erhöht sich bis zum Jahr 2025 in jedem folgendemKalenderjahr um je 4 Prozentpunkte.

Vorsorgepauschale kranken- und pflegeversicherungBei gesetzlich Versicherten entspricht die Vorsorgepauschale Krankenversicherungdem Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich einesvierprozentigen Abschlags aufgrund des Krankengeldanspruchs im Krankheitsfall.

Die Vorsorgepauschale Pflegeversicherung beträgt bei gesetzlich Versicherten 1,275 %des Bruttoarbeitslohnes unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze. BeiKinderlosen werden auf Grund des Zuschlags für Kinderlose 1,525 % berücksichtigt.

Nachdem die Vorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung ermitteltwurden, kommt es noch zu einem Vergleich mit einer mindestvorsorgepauschale. Siebeträgt in der Steuerklasse III 12 % des Bruttoarbeitslohnes (ohne Entschädigungenwie beispielsweise Abfindungszahlungen), jedoch maximal 3.000 € und in allen ande-ren Steuerklassen 12 % des Bruttoarbeitslohnes, jedoch maximal 1.900 €. Ist die Min-destvorsorgepauschale höher als die berechnete Summe von VorsorgepauschaleKrankenversicherung und Vorsorgepauschale Pflegeversicherung, so greift diese.

Page 44: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

43VoRSoRGEpAuScHAlE

Privat Versicherte sollten ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Krankenkasseüber die Höhe der für die Basisversorgung geleisteten Beiträge (inklusive der Bei-tragsanteile für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) vorlegen. Fehlt esan einer Mitteilung des Arbeitnehmers, so darf der Arbeitgeber die Mindestvorsor-gepauschale berücksichtigen. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken-und Pflegeversicherung mindern die Vorsorgepauschale. Aus Vereinfachungsgrün-den darf als Zuschuss auch ein Betrag in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetz-lichen Kranken- und Pflegeversicherung unterstellt werden.

Die Vorsorgepauschalen Kranken- und Pflegeversicherung kommen bei gesetzlichVersicherten in allen Steuerklassen zur Anwendung, wohingegen sie bei privat Ver-sicherten nur in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt werden.

2.2.5 private Altersvorsorge („Riester-Rente”)Der Gesetzgeber hat Anreize zur Anlage einer zusätzlichen privaten Altersvorsorgevon Arbeitnehmern geschaffen. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit eines er-höhten Sonderausgabenabzugs für „zusätzliche Altersvorsorge“ und eine Altersvor-sorgezulage. Steuerpflichtige erhalten jeweils die für sie günstigere Förderalternative.

Begünstigter personenkreis:l Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer – einschließlich öffentlicher Dienst,l Beamte, Richter, Soldaten,l behinderte Menschen in Werkstätten,l Versicherte während Kindererziehungszeiten (höchstens für die ersten drei Jahre),l Pflegepersonen (ab mindestens 14 Wochenstunden),l Bezieher von Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I),l Erwerbsfähige Bezieher von Arbeitslosengeld II, sofern sie vor der Arbeitslosigkeit

zum begünstigten Personenkreis gehört hatten,l bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug wegen

mangelnder Bedürftigkeit,l geringfügig Beschäftigte, die ihre Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung auf-

stocken,l auf Antrag pflichtversicherte Selbständige,l nach Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Versicherungspflichtige,l Auszubildende,l Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes und des Freiwilligen Wehrdienstes,l Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, sofern sie

vor Rentenbeginn pflichtversichert waren.l Pflichtmitglieder eines ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystems mit

Versicherungsbeginn vor dem 01.01.2010 (Bestandsschutz)

AAnnllaaggee AAV

Page 45: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

44EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

2017AnlAV041 2017AnlAV041

Altersvorsorgebeiträge

Anlage AV

Name

Vorname

Steuernummer

Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen39

102 ,-- 302 ,--

100 ,-- 300 ,--101 ,-- 301 ,--

109 ,-- 309 ,--

104 ,-- 304 ,--

113 ,-- 313 ,--103 ,-- 303 ,--111 ,-- 311 ,--

114 ,-- 314 ,--

306

306106

1 = Ja 2 = Nein

1 = Ja 1 = Ja

2 = Ja2 = Ja

stpfl. Person / Ehemann / Person A

Ehefrau / Person B

Anzahl der KinderAnzahl der Kinder

Für alle vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge wird ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug geltend gemacht.

Geboren vor dem 1.1.2008

Geboren nachdem 31.12.2007

Zu den in Zeile 6 angegebenen Verträgen geleistete Altersvorsorgebeiträge(Beiträge und Tilgungsleistungen ohne Nachzahlungen für Vorjahre)

Haben sich die Vertragsdaten (Vertrags-, Zertifizierungs- oder Anbieter-nummer) eines in Zeile 6 angegebenen Vertrages gegenüber der Einkommen-steuererklärung 2016 geändert?

Ich bin für das Jahr 2017 unmittelbar begünstigt.(Bitte die Zeilen 10 bis 18 ausfüllen.)

Beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. inländischen gesetzlichen Renten-versicherung 2016

2016Inländische Besoldung, Amtsbezüge und Einnahmen beurlaubter Beamter

zuständigen Stelle abgegeben haben.)

Entgeltersatzleistungen 2016

(Ein Eintrag ist nur erforderlich, wenn Sie eine Einwilligung gegenüber der

Tatsächliches Entgelt 2016

Jahres(brutto)betrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oderErwerbsunfähigkeit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung2016

Inländische Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit 2016(Ein Eintrag ist nur erforderlich, wenn Sie eine Einwilligung gegenüber der zuständigenStelle abgegeben haben.)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2015Jahres(brutto)betrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oderErwerbsunfähigkeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Land-wirte 2016

Einnahmen aus einer Beschäftigung, die einer ausländischen gesetzlichen

ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung 2016

Ich bin für das Jahr 2017 mittelbar begünstigt.

(Bei Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern: Die Angaben zu denAltersvorsorgebeiträgen werden bei der Einkommensteuerveranlagung des anderenEhegatten / Lebenspartners berücksichtigt.)

Nur bei Eltern, die miteinander verheiratet sind oder miteinander eine Lebenspartnerschaft führenund 2017 nicht dauernd getrennt gelebt haben:

Anzahl der Kinder, für die uns für 2017 Kindergeld ausgezahlt worden ist und- die der Mutter / Person B zugeordnet werden oder von Person A auf Person B übertragen wurden

Bei allen anderen Kindergeldberechtigten:

- an Ehefrau / Person B

geld ausgezahlt worden ist (Diese Kinder dürfen nicht in den Zeilen 20 und 21enthalten sein.)

Anzahl der Kinder, für die für den ersten Anspruchszeitraum 2017 Kinder-

- an stpfl. Person / Ehemann / Person A

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

17

16

18

19

20

21

22

Rentenversicherungspflicht unterlag und / oder Jahres(brutto)betrag derRente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit aus einer

307

312

Sozialversicherungsnummer / Zulagenummer

Mitgliedsnummer der land-wirtschaftlichen Alterskasse

stpfl. Person / Ehemann / Person A

Ehefrau / Person B

Ehefrau / Person B

112

107

23

106

305

105

205

405 415

215

115

315- für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater / von Person B auf Person A übertragen wurde oder Person A zugeordnet werden

Angaben zu Kindern

1 = Ja 2 = Nein203 403

(sog. Riester-Verträge)

Anzahl der Riester-Verträge, für die vom Anbieter Altersvorsorgebeiträgeübermittelt werden

- Bei Zusammenveranlagung: Bitte die Art der Begünstigung (unmittelbar / mittelbar) beider Ehegatten / Lebenspartner angeben. -

201 401

202 ,-- 402 ,--

EUR EUR

EUREUR

2017.

.

Page 46: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

45pRIVATE AlTERSVoRSoRGE

Nicht begünstigt sind:l Selbständige und Freiberufler, auch wenn sie in einer berufsständischen Pflicht-

versicherung versichert sind,l freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte,l Bezieher einer Altersrente oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,l Studenten,l Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert

sind (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte)l Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Landtage sowie des Europäischen

Parlaments

Gehört bei – nicht dauernd getrennt lebenden – Ehegatten einer der Ehepartnerzum begünstigten Personenkreis, kann auch der andere Ehegatte die steuerlicheFörderung erhalten, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertragbesteht („mittelbare Begünstigung“) und ein Mindestbetrag von 60 € pro Kalender-jahr entrichtet wird. Um den Arbeitnehmern die private Vorsorge zu erleichtern,hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren bei der kapitalgedeckten Altersvorsorge(„Riester-Rente“) zusätzliche Vereinfachungen beschlossen.

Dauerzulageantrag: Durch die Einführung eines Dauerzulageantrags wird dasAntragsverfahren vereinfacht. So können die Versicherten ihren Anbieter bevoll-mächtigen, für sie den Zulageantrag auf elektronischem Wege zu stellen. Sie müs-sen somit nicht mehr selbst jedes Jahr einen Zulagenantrag stellen.

Zertifizierungskriterien: Das Riester-Produkt und dessen Anbieter müssen insge-samt neun Zertifizierungskriterien erfüllen.

unisex-Tarife: Für Neuverträge gelten einheitliche, geschlechtsneutrale Tarife fürMänner und Frauen.

produktinformationsblatt: Zur Stärkung des Verbraucherschutzes besteht für den An-bieter die Pflicht, ein formvorgeschriebenes Produktinformationsblatt auszuhändi-gen, anhand dessen Kennziffern der Verbraucher Angebote besser vergleichen kann.

Anbieterwechsel: Es bestehen gesetzliche Regelungen zur Übertragung des ange-sparten Altersvorsorgevermögens in Verträge bei anderen Anbietern. So sind bei-spielsweise die Wechselkosten auf bestimmte Höchstbeträge gedeckelt.

Teilkapitalauszahlung: Die Teilauszahlung zum Renteneintrittszeitpunkt wirddurch eine Einmalauszahlung von bis zu 30 % des Kapitals gesetzlich zugelassen.Dadurch gewinnen die Riesterprodukte an Flexibilität.

AltersvorsorgezulageDie begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen setzen sich zusammen ausl den Altersvorsorgebeiträgen des Zulageberechtigten undl der Altersvorsorgezulage.

Page 47: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

46EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Die Altersvorsorgezulage setzt sich zusammen ausl Grundzulage und Kinderzulage.

Die Grundzulage beträgt 154 € im Kalenderjahr (175 € ab 2018). Förderberechtigte,die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, er-halten einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage (Berufseinsteigerbonus).Die kinderzulage beträgt 185 € für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kinder-geld ausgezahlt wurde. Für alle ab 2008 geborenen Kinder steigt der Betrag auf 300 €im Kalenderjahr. Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld,steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den ersten Anspruchszeitraum imKalenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist. Bei miteinander verheirateten Elternwird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet. Auf Antrag beider Eheleute kann dieKinderzulage auf den Vater übertragen werden.Die Zulagen werden nur dann in vollem Umfang gewährt, wenn der Zulagenberech-tigte im Veranlagungsjahr seinen Mindesteigenbeitrag geleistet hat. Dieser beträgt4 % der förderungsberechtigenden Einnahmen des Vorjahres (z.B. rentenversiche-rungspflichtiges Einkommen + Lohnersatzleistung), maximal 2.100 €, abzüglich derangestrebten Altersvorsorgezulage, mindestens jedoch 60 € (Sockelbetrag). Eine Son-derstellung bei dieser Berechnung hat das Elterngeld, da es zwar eine Lohnersatz-leistung ist, jedoch bei den förderungsberechtigenden Einnahmen nicht miteinzube-ziehen ist. Ist der Mindesteigenbeitrag nur anteilig erfüllt, wird die Altersvorsorgezu-lage auch nur zum entsprechenden Anteil festgesetzt. Ist ein Ehegatte nur mittelbarbegünstigt, erhält dieser die Zulage nur dann in voller Höhe, wenn der unmittelbarbegünstigte Ehegatte seinen Mindesteigenbetrag unter Berücksichtigung der denEhegatten insgesamt zustehenden Zulagen geleistet hat. Andernfalls kommt es ledig-lich zu einer anteiligen Zulagenfestsetzung. Für ein und dieselbe Person werden zeit-gleich höchstens zwei Verträge gefördert, wobei die Zulagenhöchstbeträge jedochnur einmal zustehen und in diesem Fall auf die beiden Verträge aufzuteilen sind.

SonderausgabenabzugDie Summe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und der dafür zustehenden Alters-vorsorgezulage kann zusätzlich zu den übrigen Sonderausgaben bis zu maximal 2.100 €je Steuerpflichtigen als Sonderausgabe abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist,dass der Versicherte gegenüber seinem Anbieter der elektronischen Datenübermitte-lung an das Finanzamt (über die ZFA) zugestimmt hat. Dabei ist die Zustimmung spä-testens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, zuerteilen. Der Antrag auf Sonderausgabenabzug ist mittels der Anlage AV zu stellen.Hierbei nimmt das Finanzamt eine Günstigerprüfung vor: Ist der Steuervorteil ausdem Sonderausgabenabzug niedriger als die Vorsorgezulage, scheidet ein zusätz-licher Sonderausgabenabzug aus. Es bleibt bei der Zulage.Ist der sich aus dem Sonderausgabenabzug ergebende Steuervorteil höher als dieVorsorgezulage, wird dieser zusätzlich gewährt, der Zulagebetrag jedoch der Ein-kommensteuerschuld wieder hinzugerechnet. Hierdurch wird eine Doppelförderungvermieden, da die beantragten Zulagen bereits von der Deutschen Rentenversiche-rung Bund unmittelbar auf den begünstigten Anlagevertrag eingezahlt werden.

Page 48: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

47pRIVATE AlTERSVoRSoRGE

Eheleute M und F gehören zum begünstigten Personenkreis. Siehaben zwei Kinder (geboren am 14.10.2007 und am 31.05.2010). Ihrebeitragspflichtigen Einnahmen betrugen 2016 bei M 55.000 € undbei F 25.000 €. M leistete 2.100 € an Beiträgen im Jahr 2017, F zahlte480 €. Wie hoch ist die Förderung 2017?

ZulagenberechnungBerechnung des Mindesteigenbeitrags: Ehemann EhefrauEinnahmen im Vorjahr: 55.000 € 25.000 €

x 4 % (maximal je 2.100 €) 2.100 € 1.000 €abzgl. Grundzulage 154 € 154 €

abzüglich Kinderzulagen (185 € + 300 €) 0 € 485 €

Mindesteigenbeitrag (maßgebend,da höher als jeweils 60 € Sockelbetrag) 1.946 € 361 €

Die Mindesteigenbeiträge wurden mit 2.100 € von M und 480 € vonF somit erfüllt. Hierdurch hat M einen Zulagenanspruch von 154 € undF von 639 €.

Beispiel

Berechnung des Sonderausgabenabzugs:Geleistete Eigenbeiträge 2.100 € 480 €+ Zulagenanspruch 154 € 639 €

zu berücksichtigende Sonderausgabe 2.254 € 1.119 €jedoch maximal abziehbar 2.100 € 1.119 €

Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der Einkommensteuer:

Sonderausgabenabzug zusammen 3.219 €

Daraus resultierende Einkommensteuer-Ermäßigung 970 €abzgl. Zulagenanspruch = Einkommensteuer-Erhöhung1 793 €

Verbleibende Einkommensteuer-Ermäßigung 177 €

1 Der Zulagenanspruch wird zur Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, da das Finanzamt stets davon aus-geht, dass die Zulage vom Steuerpflichtigen beantragt wird. Aus diesem Grund ist der Zulagenantrag in jedemFall zu stellen, unabhängig davon, ob der Sonderausgabenabzug zu einer höheren Steuerermäßigung führt, alsdie Zulage selbst hoch ist.

Nachgelagerte BesteuerungIn der Auszahlungsphase sind die Zahlungen in voller Höhe, nicht nur in Höhe einesErtragsanteils, als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Wegen der umfangreichenBesonderheiten bei der privaten Altersvorsorge empfehlen wir, einen Vertreter dersteuerberatenden Berufe hinzuzuziehen.

Page 49: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

48EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Wohn-Riester-FörderungDer Ursprungsidee nach dienen Riester-Verträge der Schließung der „Versorgungs-lücke“ durch eine zusätzliche lebenslange private Rente. Doch auch wer in deneigenen vier Wänden wohnt, hat bereits für sein Alter vorgesorgt. Mit der Einfüh-rung des Eigenheimrentengesetzes im Jahr 2008 ist die Riester-Rente daher aufwohnungswirtschaftliche Verwendungen ausgeweitet worden.

Begünstigt sind der Kauf oder Bau einer Wohnimmobilie, der Erwerb von Anteilenan Wohnungsbaugenossenschaften, der Erwerb eines lebenslangen Dauerwohn-rechts (z.B. in einem Alten- oder Pflegeheim), sowie die Entschuldung einer Wohn-immobilie.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird, sie in einem Mit-gliedstaat der EU als Hauptwohnsitz angemeldet ist und auch den Lebensmittel-punkt des Förderberechtigten darstellt.

Die zur Anschaffung oder Herstellung eines Wohnobjektes aus dem Riester-Vertragentnommenen Gelder müssen unmittelbar in die Immobilie gesteckt werden. Alter-nativ ist die Verwendung zur Tilgung eines Darlehens, das zur Finanzierung derImmobilie bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen wurde, zulässig.

Die Mittel können auch aus bereits vor 2008 abgeschlossenen Riester-Verträgen ent-nommen werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung des entnommenBetrages. Bei Teilentnahmen muss der entnommene Betrag mindestens 3.000 €betragen und es müssen nach Entnahme mindestens 3.000 € im Vertrag verbleiben.

Seit 2014 ist die förderunschädliche Entnahme auch für den behindertengerechtenUmbau der eigenen Wohnimmobilie möglich. Erfolgt der Umbau innerhalb derersten drei Jahre nach Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung der Wohnim-mobilie, müssen mindestens 6.000 €, in allen anderen Fällen mindestens 20.000 €entnommen werden, damit es bei der staatlichen Förderung bleibt.

Dem Förderberechtigten steht frei, ob er nach der Entnahme weiterhin den erfor-derlichen Mindesteigenbeitrag in seinen Riester-Vertrag einzahlt, um später nebender getroffenen Vorsorge durch Anschaffung von Wohneigentum eine zusätzlicheGeldrente zu erhalten. Neben der Entnahme besteht auch die Möglichkeit des Ab-schlusses eines als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Darlehensvertrages. Dieserbewirkt eine Gleichstellung der bis zum Beginn der Auszahlungsphase erbrachtenTilgungsleistungen mit geförderten Altersvorsorgebeiträgen. Die Altersvorsorgezu-lage fungiert in diesem Fall als Sondertilgung.

Da die entnommenen Beträge bei Einzahlung steuerfrei gewesen sind, müssen sieim Alter nachgelagert besteuert werden. Hierzu werden die nach „Wohn-Riester“geförderten Beiträge aus der Zulage und Eigenleistung, sowie etwaige geförderteTilgungsleistungen als gefördertes Kapital auf einem vom Anbieter geführten fikti-ven „Wohnförderkonto“ erfasst. Der Stand dieses Kontos wird bis zum Auszah-

Page 50: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

49pRIVATE AlTERSVoRSoRGE

lungstermin mit jährlich 2 % verzinst. Der Auszahlungstermin kann mit dem Anbie-ter auf einen Zeitpunkt zwischen Vollendung des 60. Lebensjahres (beziehungs-weise des 62. Lebensjahres für Neuverträge ab dem 01.01.2012) und des 68. Lebens-jahres vereinbart werden. Andernfalls gilt automatisch die Vollendung des 67. Le-bensjahres als Beginn der Auszahlungsphase. Für die Besteuerung des Wohnförder-kontostandes kann der Sparer während der Auszahlungsphase zwischen zwei Ver-fahren wählen. Entweder er begleicht die Steuerschuld auf einen Schlag, wobei ernur 70 % des geförderten Kapitals seinem individuellen Steuersatz unterwerfenmuss. Oder er entscheidet sich dafür, das geförderte Kapital zu versteuern, verteiltüber einen Zeitraum von 17 bis 25 Jahren, jedoch höchstens bis zum 85. Lebensjahr.

Verkauft oder vermietet der Förderberechtigte die Wohnimmobilie bei kürzererEigennutzungsdauer als 20 Jahre, erfolgt die Besteuerung des in der Immobilie ge-bundenen steuerlich geförderten Kapitals. Wird die Selbstnutzung vor Ablauf des10. Jahres nach Auszahlungstermin aufgegeben, so ist der 1,5-fache Betrag alsBesteuerungsgrundlage anzusetzen. Dies gilt nicht, wenn nach Verkauf bzw. nachVermietungsbeginn der Betrag des Wohnförderkontos in einen zertifizierten Alters-vorsorgevertrag eingezahlt wird. Ebenso bleibt die Besteuerung beim Wechsel derselbstgenutzten Wohnimmobilie aus, sofern der Steuerpflichtige mindestens einenBetrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue Wohnimmobilie investiert. DieReinvestitionsfrist beträgt hierbei zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf desVeranlagungszeitraums, in dem die alte Wohnimmobilie letztmalig selbst genutztwurde.

Kann die Wohnung vom Förderberechtigten wegen eines berufsbedingten Umzu-ges nicht mehr selbst genutzt werden, ist die Vermietung für die Fördermittel un-schädlich, sofern gegenüber der zentralen Stelle nachgewiesen werden kann, dassein Rückzug spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres erfolgen wird. Beifrühzeitigem Tod des Förderberechtigten gelten Sonderregelungen, die Sie beieinem Vertreter der steuerberatenden Berufe erfragen können.

Hinweis: Das Eigenheimrentengesetz öffnete den Riester-Markt auch für Alters-vorsorgeprodukte von Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften,die von der Genehmigungsbehörde zertifiziert sein müssen.

2.2.6 Betriebliche AltersversorgungEs existieren fünf Arten der betrieblichen Altersvorsorge, die bezüglich Durchfüh-rung und Besteuerung nachfolgend erläutert werden.

DirektzusageHierbei handelt es sich um eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers,der als Versorgungsträger zur Leistung verpflichtet ist und für den ArbeitnehmerPensionsrückstellungen bildet.

Page 51: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

50EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

unterstützungskasseSie ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unter-nehmen. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber keinen direktenAnspruch auf Zahlung der Versorgungsleistungen.

Bei diesen beiden Arten der betrieblichen Altersversorgung können Arbeitnehmer-beiträge ohne Begrenzung steuerfrei eingezahlt werden (Entgeltumwandlung).Auch die Beiträge des Arbeitgebers stellen beim Arbeitnehmer keinen Zufluss vonsteuerpflichtigem Arbeitslohn dar.

Von der Sozialversicherung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers freigestellt. DieArbeitnehmerbeiträge sind dagegen maximal bis zu 4 % der Beitragsbemessungs-grenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 3.048 €) sozialversicherungsfrei.

In der Auszahlungsphase kommt es bei Direktzusagen und Unterstützungskassen zueiner nachgelagerten Besteuerung nach § 19 EStG, d.h. die Versorgungsbezüge fließennach Abzug eines Versorgungsfreibetrages, eines Zuschlags zum Versorgungsfrei-betrag und einer Werbungskostenpauschale in das zu versteuernde Einkommen desjeweiligen Auszahlungsjahres ein. Je nach Steuerklasse und Höhe des Versorgungsbe-zugs behält der Versorgungsträger vorab bereits Lohnsteuer ein und führt sie ab.

pensionskasseSie ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die ähnlich wie eineVersicherung geführt wird und oftmals auf eine spezielle Unternehmensbranchezugeschnitten ist. Man unterscheidet zwischen der kapitalgedeckten und derumlagefinanzierten Pensionskasse (z.B. VBL/ZVK).

pensionsfondsEr ähnelt der Pensionskasse, nutzt jedoch zusätzlich die Chancen des Kapitalmark-tes durch die Anlage in Aktien. Zur Vermeidung von Risiken ist die Vereinbarungeiner Mindestleistung möglich.

DirektversicherungSie ist eine Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung, die der Arbeit-geber zu Gunsten des Arbeitnehmers abschließt.

Bei der Pensionskasse, dem Pensionsfonds und der Direktversicherung ist dieSumme des Arbeitgeberbeitrags und der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmerssteuer- und sozialversicherungsfrei bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenzezur gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 3.048 €).

Bei „Neuverträgen“, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, kön-nen zusätzlich bis zu 1.800 € im Jahr steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei ein-gezahlt werden.

Ab 2018 verdoppelt sich der steuerliche Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitrags-bemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (2018: 6.240 €). Dafür ent-fällt der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 €. Bezüglich der Sozialversiche-

Page 52: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

51BETRIEBlIcHE AlTERSVERSoRGuNG

rungsfreiheit bleibt es bei dem vierprozentigen Förderrahmen der Beiträge im Rah-men der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 3.120 €).

Bei der Pensionskasse und der Direktversicherung darf aus Gründen des Vertrauens-schutzes bei den „Altverträgen“, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden,die alte Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG (20 % LSt, 7 % KiSt, 5,5 % SolZ) fürBeiträge bis maximal 1.752 € weiterhin angewandt werden. In diesem Fall kommt esin der Auszahlungsphase lediglich zur Ertragsanteilsbesteuerung (häufig bei denumlagefinanzierten Pensionskassen aufzufinden). Hingegen führt die Option zurAnwendung der Regelung für „Neuverträge“ zur nachgelagerten Besteuerungnach dem Alterseinkünftegesetz (vgl. Seite 178). Beiträge zu Gunsten einer nach§ 40b EStG pauschalbesteuerten Versorgung reduzieren die zuvor erläuterten steu-erfreien Höchstbeträge.

Die nachgelagerte Besteuerung kommt auch generell bei Auszahlungen aus einemPensionsfonds zur Anwendung.

Bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen besteht zudem auchdie Möglichkeit der Riester-Förderung für Beiträge, die aus dem individuell versteu-erten Entgelt entrichtet werden. Beiträge, die in Form einer Entgeltumwandlungsteuerfrei oder pauschal besteuert eingezahlt werden, können somit nicht zusätz-lich durch das Riester-Modell gefördert werden.

Bei allen fünf Arten der betrieblichen Altersversorgung entfallen auf die Leistungenin der Auszahlungsphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die mit dem vol-len Beitragssatz vom Rentenbezieher alleine zu tragen sind. Hiervon ausgenommensind ab 2018 Rentenanteile, die aus Riestergeförderten Beiträgen hervorgehen.

Auch Entlassungsabfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten können ineine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Hierfür bietet der Gesetzge-ber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Steuervergünstigungen.

Hinweis: Macht der Arbeitnehmer beim Abschluss einer betrieblichen Altersversor-gung von der Möglichkeit einer Entgeltumwandlung Gebrauch, so sind dieentrichteten Beiträge bei der Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen imRahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht zu berücksichtigen, dasie bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei belassen wurden.

2.3 Übrige SonderausgabenAufwendungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Einkünften stehen,also weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind, sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung und nur in Ausnahmefällensteuermindernd abzugsfähig.

unter folgenden Voraussetzungen sind diese lebenshaltungskosten dennochbegünstigt. In Betracht kommen z.B.:l auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufwendungen,

Page 53: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

52EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

l solche, an deren freiwilliger Leistung der Staat aus volkswirtschaftlichen, politi-schen und ähnlichen Gründen ein Interesse hat,

l Aufwendungen für Verpflichtungen des Steuerpflichtigen, die er übernommenhat und denen er sich aus rechtlichen Gründen nicht entziehen kann.

Diese ausnahmsweise begünstigten Lebenshaltungskosten nennt man Sonderaus-gaben.Für die übrigen Sonderausgaben wird ohne Nachweis ein pauschbetrag von 36 € fürAlleinstehende und 72 € für Ehe- bzw. Lebenspartner (im Fall der Zusammenveranla-gung) gewährt, sofern die nachstehend erläuterten Sonderausgaben zusammen mitden Kinderbetreuungskosten (siehe Seite 91 ff.) und dem Schulgeld (siehe Seite 95)diese Pauschbeträge nicht überschreiten. Die in Betracht kommenden Pauschbeträ-ge sind – mit Ausnahme der Steuerklassen V und VI – bereits in den Lohnsteuerta-bellen berücksichtigt.Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten hat der Gesetzgeber einen Katalog der an-rechenbaren Ausgaben in den §§ 10 ff. EStG abgedruckt. Die gängigsten Positionendieses Kataloges werden nachfolgend erläutert. Es können nur die im jeweiligenKalenderjahr gezahlten Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Ehegatten, diezusammenveranlagt werden, ist es gleichgültig, wer die Zahlungen geleistet hatund wer hierzu rechtlich verpflichtet ist.

2.3.1 unterhaltsleistungen an den geschiedenen oderdauernd getrennt lebenden Ehegatten/lebenspartner

Bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 € im Jahr können Unterhaltsleistungen an dengeschiedenen oder dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe-bzw. Lebenspartner als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag er-höht sich um den Betrag, der von den Unterhaltsleistungen für die Absicherung derBasiskranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person vorgesehen ist. Derbegrenzte Abzug von Unterhaltsleistungen wird auch als „Realsplitting“ bezeichnet.

Der Sonderausgabenabzug kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der unter-haltsempfangende Ehe- bzw. Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflich-tig ist, d.h. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Weiter istes ohne Bedeutung, ob es sich um laufende oder einmalige Leistungen handelt.

Von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen union (EU) oder einesStaates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an-wendbar ist, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sindoder auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zubehandeln sind, kann das begrenzte Realsplitting auch in Anspruch genommen wer-den, wenn der Empfänger in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist unddie Besteuerung der empfangenen Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigungder zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.

Hauptvordruck ESt1A, 40-41HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 440-41

Page 54: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

53SoNDERAuSGABEN

steuer einbehalten oder gezahlt wurde)42

41

43

44

45

46

47

48

53

54

2017ESt1A012 2017ESt1A012

55

56

Renten

DauerndeLasten

Unterhaltsleistungen lt. Anlage U an den

Kirchensteuer (soweit diese nicht als Zuschlag zur Abgeltung-

102 % 101

tatsächlich gezahltEUR

,-

100

116 ,-

103

2017 erstattetEUR

104 ,-Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung: stpfl. Person / Ehemann / Person ABezeichnung der Ausbildung, Art und Höhe der Aufwendungen

200 ,-Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung: Ehefrau / Person B

201 ,-

abziehbar

,-

Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögens-stock) einer Stiftung

2017 geleistete Spenden (lt. Bestätigungen / lt. Nachweis Betriebsfinanzamt) ,- ,-

Von den Spenden in Zeile 52 und 53 sollen 2017berücksichtigt werden

212 ,- 213 ,-2017 zu berücksichtigende Spenden aus Vorjahren indas zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einerStiftung, die bisher noch nicht berücksichtigt wurden

214 ,- 215 ,-

Steuernummer

209208

,-

117

- geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft- dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner

Gezahlte Versorgungsleistungen

119

121Ausgleichszahlungen im Rahmen desschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ,-

118

Davon entfallen auf Kranken-versicherungsbeiträge mitAnspruch auf Krankengeld,-

In Zeile 40 enthaltene Beiträge (abzgl.Erstattungen und Zuschüsse) zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung

Rechtsgrund, Datum der erstmaligen Zahlung

R

,-

IdNr. der unterstützten Person

,-124,-123

125 ,- 126 ,-127 ,- 128 ,-129 ,- 130 ,-

218 ,- 219 ,-

Spenden und Mitgliedsbeiträge (ohne Beträge in den lt. Nachweis BetriebsfinanzamtEUR

lt. BestätigungenEUR

- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

in Zeile 45 enthaltene Zuwendungen an Empfänger im EU- / EWR-Ausland

- an politische Parteien (§§ 34g, 10b EStG)

- an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)

in Zeile 52 enthaltene Spenden an Empfängerim EU- / EWR-Ausland

52

51

50

49

Rechtsgrund, Datum des Vertrags

Der Steuerbescheid soll nicht mir / uns zugesandt werden, sondern:Name

Vorname

Straße

WohnortPostleitzahl

Hausnummer Hausnummerzusatz

Sonderausgaben

35

34

33

32

31

Zeilen 49 bis 56)

Spenden und Mitgliedsbeiträge, bei denen die Daten

- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

- an politische Parteien (§§ 34g, 10b EStG)

- an unabhängige Wählervereinigungen (§ 34g EStG)

202

204

206

203

205

207

stpfl. Person / Ehemann / Person A

EUREhefrau / Person B

EURelektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden (ohne Beträge in den Zeilen 45 bis 48 und 52 bis 56)

211210

,-,-,-

,-,-,-

,-,-2017 geleistete Spenden, bei denen die Daten elektro-nisch an die Finanzverwaltung übermittelt wurden (ohneBeträge in Zeile 52)

36

40

37

38

39

Postfach

EUR

EUR

52

131 ,-Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs lt. Anlage U

2017 gezahltEUR

.

Page 55: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

54EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Unterhaltsleistungen, die den oben genannten Höchstbetrag übersteigen, sindnicht abzugsfähig. Sie können auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach§ 33a EStG berücksichtigt werden.Leistet der Steuerpflichtige Unterhalt an mehrere begünstigte Empfänger, so ist deroben genannte Höchstbetrag für jeden Empfänger einzeln anzuwenden.Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der unterhaltsleistendeeinen entsprechenden Antrag (Anlage u) stellt, der der Zustimmung des Zuwen-dungsempfängers per unterschrift bedarf. Zudem ist die Steueridentifikations-nummer des unterhaltsempfängers anzugeben.Dass Sonderausgaben anerkannt werden, ist auch im Rahmen eines Vergleichs, z.B.bei einem Scheidungsfolgeverfahren möglich. Der Antrag gilt jeweils nur für einKalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die erteilte Zustimmunggilt als erteilt, bis der Widerruf wirksam wird.Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erstmalsnicht gelten soll, dem Finanzamt zu erklären. Der geschiedene Ehe- bzw. Lebens-partner musste seine Zustimmung zur Anlage U für das Jahr 2017 bis zum 31. Dezem-ber 2016 widerrufen. Erklärte er sie erst am 1. Januar 2017, wirkt sich der Widerruferst für das Kalenderjahr 2018 aus.Erforderlich ist die Zustimmung des Empfängers, weil beim Empfänger die Zuwendun-gen in der Höhe, in der sie beim Geber als Sonderausgaben abgezogen werden, als wie-derkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Satz 3 Nr. 1a EStG zu versteuern sind (Anlage SO).Erteilt der Empfänger seine Zustimmung nicht oder wird ein entsprechender Antragvom Unterhaltsverpflichteten nicht gestellt, kommt bei einem bedürftigen Unter-haltsempfänger statt des Sonderausgabenabzugs ein Abzug als außergewöhnlicheBelastung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht (siehe Seite 63 ff.). Gleiches gilt auchfür Zuwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- bzw.Lebenspartner, der außerhalb eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ansässig ist. Die Un-terhaltsleistungen sind in diesen Fällen beim Empfänger nicht steuerpflichtig.

2.3.2 Gezahlte kirchensteuerDie Kirchensteuer wird in der Regel als Zuschlag zur Einkommen- bzw. Lohnsteuererhoben. Sie beträgt je nach Bundesland 8 % bzw. 9 % der Lohnsteuer.

Hierfür gibt der Sitz des für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamtes den Aus-schlag. Im Saarland beträgt der Kirchensteuersatz 9 %. Dieser wird regelmäßig inder Einkommensteuer-Erklärung angewandt. Abzugsfähig als Sonderausgaben sinddie im jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Kirchensteuer sowiedas gegebenenfalls entrichtete Kirchgeld. Das bedeutet, dass im gleichen Jahr er-stattete Kirchensteuerbeträge von der einbehaltenen Kirchensteuer abzuziehensind. In Sonderfällen kann es vorkommen, dass die erstattete Kirchensteuer höherals die gezahlte Kirchensteuer ist. Der Erstattungsüberhang, der sich aus der Ver-rechnung ergibt, ist dann dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

Hauptvordruck ESt1A, 42HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 42

Page 56: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

55SoNDERAuSGABEN

Für den Ansatz der tatsächlich gezahlten Kirchensteuer ist es ohne Bedeutung, obes sich um Vorauszahlungen oder um Abschlusszahlungen handelt oder fürwelchen Zeitraum der Steuerpflichtige sie entrichtet hat oder erstattet bekam. Zuder als Sonderausgabe zu berücksichtigenden Kirchensteuer gehört jedoch nichtdie Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist(vgl. Seite 166).

2.3.3 Aufwendungen für die eigene BerufsausbildungAufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (ohne Ausbildungsvergütung) so-wie für ein erstmaliges Studium zählen in der Regel zu den Kosten der Lebensführung,die im Rahmen der Sonderausgaben mit maximal 6.000 € pro Jahr absetzbar sind.

Zu den begünstigten Aufwendungen zählen neben den Ausbildungsgebühren (z.B. Im-matrikulationsgebühr) und den Aufwendungen für Studien- bzw. Schulmaterialien auchdie Kosten einer auswärtigen Unterbringung sowie die Fahrtkosten für Fahrten zwi-schen Wohnung und Ausbildungsstätte. Ferner können Aufwendungen für ein ausbil-dungsbedingtes Arbeitszimmer, eine ausbildungsbedingte doppelte Haushaltsführungund Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. Es gelten jedoch dieVoraussetzungen und Einschränkungen, die nachfolgend im Kapitel „3.2 Werbungskos-tenabzug“ erläutert werden. Zur Bemessung der Fahrtkosten sind die Regelungen zur„Entfernungspauschale“ heranzuziehen. Dabei zählt die Bildungseinrichtung als ersteTätigkeitsstätte. Bei Nutzung des privaten Pkw können pro Ausbildungstag 0,30 € proEntfernungs-Kilometer angesetzt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegat-ten zählt der Höchstbetrag von 6.000 € für jeden Ehegatten gesondert.

Ist einem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen oderist das Studium Bestandteil eines Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Berufsakade-mie), so sind die Aufwendungen als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskostenzu berücksichtigen. Weitere Einzelheiten zur steuerlichen Abgrenzung zwischenAus- und Fortbildungskosten folgen ab Seite 133.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind jedoch Aufwendun-gen für die Berufsausbildung notwendig für die spätere Berufstätigkeitund stellen somit Werbungskosten und keine Sonderausgaben dar. DerBFH hat dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, inwie-weit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die Aufwendungen fürdie erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium keine Wer-bungskosten darstellen, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erst-studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Es em-pfiehlt sich bei Vorliegen von Berufsausbildungskosten oder Kosten fürein Erststudium unter Berufung auf dieses anhängige Verfahren (Vorla-gebeschlüsse des BFH vom 17.07.2014 VI R 2/12 und VI R 8/12) Einspruchgegen den Einkommensteuerbescheid einzulegen.

TippTipp

Hauptvordruck ESt1A, 43-44HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 443-44

Page 57: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

56EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

2.3.4 Spenden, Beiträge, ZuwendungenSpenden sind freiwillige Geld- und Sachleistungen, denen keine Gegenleistunggegenüberstehen darf.

Außerdem müssen noch zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein:l Die Aufwendungen müssen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne

der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung getätigt werden. Hierzu gehören gemein-nützige, kulturelle, mildtätige, wissenschaftliche, kirchliche und religiöse Zwe-cke, soweit sie der Allgemeinheit dienen. Begünstigt sind beispielsweise Spendenzur Förderung der Kunst und Kultur, der Religion, des Denkmalschutzes und desWohlfahrtswesens. Nicht begünstigt sind hingegen beispielsweise Mitgliedsbei-träge an Sportvereine, Spenden zur Förderung der Heimatpflege oder auchSpenden und Mitgliedsbeiträge an Karnevalsvereine.

l Der Empfänger der Zuwendung muss nach § 10b Abs. 1 S2 EStG begünstigt sein. DieRegelfälle der begünstigten Empfänger stellen die juristischen Personen des öffent-lichen Rechts und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzessteuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dar.

Zum Nachweis der Spende bedarf es grundsätzlich einer offiziellen Spendenbeschei-nigung („Zuwendungsnachweis“) nach amtlichem Muster. Bei Spenden bis 200 €greift jedoch ein erleichterter Spendennachweis. Ein einfacher Bareinzahlungsbelegoder eine Buchungsbestätigung reicht in diesem Fall als Nachweis. Dasselbe gilt fürSpenden in Katastrophenfällen. Die Finanzverwaltung hat sich zudem darauf verstän-digt, dass auch für Spenden, die im Zeitraum 01.08. 2015 bis 31.12.2018 aufgrund deraktuellen Flüchtlingssituation an begünstigte Organisationen geleistet werden, dieRegelung des erleichterten Spendennachweises gelten soll.Bei ausländischen Zuwendungsempfängern gestaltet sich der Nachweis schwieriger,da der Steuerpflichtige zusätzliche Nachweise vorlegen muss zur Beurteilung der Ge-meinnützigkeit des Spendenempfängers (z.B. Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellungder Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht).Die geleisteten Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen bis zu einem Be-trag von höchstens 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (Höchstbetrag). Für dieübersteigenden Beträge existiert die Möglichkeit eines zeitlich unbegrenzten Spen-denvortrags.Die Hälfte der geleisteten mitgliedsbeiträge und Spenden an politische parteien imSinne des § 2 des Parteiengesetzes mindert nach § 34g EStG direkt die tarifliche Ein-kommensteuerschuld. Dies gilt nur für Beiträge an Parteien, die nicht gemäß § 18Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossenwurden. Der Anteil der Spenden und Mitgliedsbeiträge, der durch diese sogenann-te ermäßigte Besteuerung nach § 34g EStG begünstigt ist, beträgt maximal 1.650 €bei Alleinstehenden und 3.300 € bei zusammenveranlagten Ehe- bzw. Lebenspart-nern. Der Anteil der Spenden und Mitgliedsbeiträge, der über diese Höchstbeträge

Hauptvordruck ESt1A, 45-56HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 445-56

Page 58: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

57SoNDERAuSGABEN

hinausgeht, kann wiederum bis maximal 1.650 € bei Alleinstehenden und 3.300 €bei zusammenveranlagten Ehe- bzw. Lebenspartnern als Sonderausgabe berück-sichtigt werden, was jedoch lediglich zu einer Minderung des zu versteuernden Ein-kommens führt und somit keine „direkte“ Steuerermäßigung bewirkt.

Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen führenzu der zuvor genannten Steuerermäßigung nach § 34g EStG. Der Sonderausgabenab-zug für darüber hinaus gehende Beträge ist hier allerdings ausgeschlossen.

Ein lediger Arbeitnehmer spendet einer anerkannten politischen Parteiinsgesamt 2.400 €.

Zuwendung 2.400 €

Höchstbetrag für die Steuerermäßigung 1.650 €(Steuerabzugsbetrag 50 % von 1.650 € = 825 €)

Verbleibender Restbetrag 750 €

Die Jahressteuerschuld verringert sich um 825 €, und der übersteigendeBetrag in Höhe von 750 € kann sich im Rahmen der steuerbegünstigtensonstigen Spenden (nach § 10 b Abs. 1 EStG) auswirken.

2.3.5 SteuerberatungskostenBis 2005 waren Steuerberatungskosten noch als Sonderausgabe bis zu 520 € imKalenderjahr absetzbar. Diese Abzugsmöglichkeit ist seit 2006 entfallen.Jedoch ist es weiter möglich, die Anteile der Steuerberatungskosten, die auf dieErmittlung der einzelnen Einkünfte und das Ausfüllen der entsprechenden For-mulare entfallen, als unbeschränkte Werbungskosten bzw. Betriebsausgabender jeweiligen Einkunftsart anzusetzen, z.B.:l Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – Anlage N, Zeile 46l Renteneinkünfte – Anlage R, Zeilen 52 – 59l Vermietungseinkünfte – Anlage V, Zeile 49

Hierfür ist es jedoch notwendig, dass die kosten auf der Rechnung nach ihrerVeranlassung getrennt ausgewiesen sind. Kosten für die Erstellung der Einkom-mensteuererklärung, soweit diese den Mantelbogen, die Anlage AV, die AnlageKAP und die Anlage Kind betreffen, zählen zu den privat veranlassten Steuerbera-tungskosten und sind somit nicht abzugsfähig.Ausnahme: Eine Aussonderung des Rechnungsanteils für privat veranlasste Steuer-beratungskosten ist verzichtbar, wenn dieser 10 % des Rechnungsbetrages nichtübersteigt.Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Lohnsteuerhilfevereinen dürfen auchohne ausgewiesene Kostenaufteilung als Werbungskosten berücksichtigt werden.Dabei sind die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen bis zu 100 € komplett absetz-bar. Höhere Zahlungen werden zu 50 % als Werbungskosten berücksichtigt, jedochmindestens mit 100 €.

Beispiel

Page 59: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

58EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

2.4 Außergewöhnliche BelastungenEntstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen, als sie derüberwiegenden Mehrheit mit gleichen Einkommens-, Vermögens- und Familien-verhältnissen entstehen, kann er diese als außergewöhnliche Belastungen geltendmachen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen nicht Betriebsausgaben, Wer-bungskosten oder Sonderausgaben darstellen.

Einem Steuerpflichtigen erwachsen zwangsläufig Aufwendungen, wenn er sich diesenaus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und so-weit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemesse-nen Betrag nicht übersteigen (z.B. bei Krankheit, Tod, Unfall, Unwetterschäden). DieseVoraussetzung wird in der Regel erfüllt sein, wenn es sich um entsprechende Aufwen-dungen des Arbeitnehmers für sich oder seine Angehörigen handelt.

Des Weiteren darf es sich nicht um Vorgänge auf der reinen Vermögensebene handeln(z.B. Bezahlung von Schulden, für die der Arbeitnehmer als Erbe haftet) oder dieErlangung eines wirtschaftlichen Gegenwertes (z.B. erstmalige Einrichtung einesHaushalts) zum Inhalt haben.

Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Kosten der außergewöhnlichen Belastun-gen solche, die zwar in tatsächlicher Höhe angesetzt werden, jedoch um einen vondem Steuerpflichtigen zu tragenden Teil (zumutbare Belastung) zu kürzen sind,und solchen, die typisierend geregelt und nicht um eine zumutbare Belastung zukürzen sind. Bei letzteren spricht man von den

l außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen;

l erstere sind außergewöhnliche Belastungen in allgemeinen Fällen.

2.4.1 Außergewöhnliche Belastungen in besonderen FällenIn den nachstehend aufgeführten Fällen außergewöhnlicher Belastungen hat derGesetzgeber Höchst- bzw. Pauschbeträge festgelegt. Eine Kürzung um die zumut-bare Belastung erfolgt nicht.

pauschbeträge für behinderte menschen und HinterbliebeneFür außergewöhnliche Belastungen, die behinderten Menschen entstehen, wird aufAntrag ohne Kürzung um die zumutbare Belastung ein Pauschbetrag abgezogen,wenn nicht Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, die beiAnwendung von § 33 EStG zu einem höheren Abzugsbetrag führen.

Behinderte Menschen, denen ein Pauschbetrag zu gewähren ist, sind Personen, beidenen eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts (SGB IX) vorliegt.

Hauptvordruck ESt1A, 61-64HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 661-64

Page 60: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

59AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

2017ESt1A013 2017ESt1A013

Außergewöhnliche Belastungen

stpfl. Person / Ehemann / Person A

Ehefrau / Person B

Ausweis / Rentenbescheid / Bescheinigung gültig von

Ausweis / Rentenbescheid / Bescheinigung gültig von

bisunbefristet

gültigGrad derBehinderung

bisunbefristet

gültigGrad derBehinderung

100 101 102 1 = Ja 105

150 151 152 1 = Ja 155

Behinderte Menschen und Hinterbliebene53

hinterblieben blind / ständig hilflos

geh- und stehbehindert

380 1 = Ja 103 1 = Ja 104 1 = Ja

hinterblieben 381 1 = Ja blind / ständig hilflos 153 1 = Ja geh- und

stehbehindert 154 1 = Ja

61

62

63

64

Pflege-Pauschbetrag -bei erstmaliger Beantragung / Änderung bitte Nachweis einreichen -

Name, Anschrift und Verwandtschaftsverhältnis der hilflosen Person(en)65

66

67

Andere außergewöhnliche Belastungen

300 ,- 301 ,-

Summe der AufwendungenEUR

Erhaltene / Anspruch auf zu erwartendeVersicherungsleistungen, Beihilfen, Unter-

stützungen; Wert des Nachlasses usw. EUR

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 18

68

69

70

73

74

75

Art der Tätigkeit

Art der Aufwendungen

Nur bei Alleinstehenden und Eintragungen in den Zeilen 68 bis 73:

Name, Vorname, GeburtsdatumEs bestand ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt mit einer oder mehreren anderen alleinstehenden Person(en)

,-

,-214

202

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für

Anzahl weitererPflegepersonen

- geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt - sog. Minijobs-Aufwendungen

(abzüglich Erstattungen)EUR

77

Steuernummer

(z. B. Fahrtkosten behinderter Menschen, Krankheitskosten, Kurkosten, Pflegekosten)

Nur in Fällen der Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern und Eintragungen in den Zeilen 68 bis 73:

Es wurde 2017 ein gemeinsamer Haushalt begründet oder aufgelöst und für einen Teil des Kalenderjahres ein Einzelhaushalt geführt

Erstmalige Beantragung / Änderung (Nachweis ist

einzureichen)

Erstmalige Beantragung / Änderung (Nachweis ist

einzureichen)

1 = Ja2201 = Ja219Ehefrau / Person B

stpfl. Person / Ehemann / Person A

223Anzahl der weiteren Personen

1 = stpfl. Person / Ehemann / Person A2 = Ehefrau / Person B3 = beide Ehegatten / Lebenspartner

200

201

,-212Art der Tätigkeit / Aufwendungen

Die unentgeltliche persönliche Pflege einer ständig hilflosen Person in ihrer oder in meiner Wohnung erfolgte durch

,-370

,-371

,-372

Für folgende Aufwendungen wird die Steuerermäßigung für haushaltnahe Beschäftigungsverhältnisse / Dienstleistungen / Handwerkerleistungen beantragt, soweit sie wegen Abzugs der zumutbaren Belastungnicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (die Beträge sind nicht zusätzlich in denZeilen 71 bis 73 einzutragen):

Aufwendungen(abzüglich Erstattungen)

EURDie in Zeile 67 enthaltenen Pflegeleistungen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungs-verhältnisses im Privathaushalt - sog. Minijob - betragenDie in Zeile 67 enthaltenen übrigen haushaltsnahen Pflegeleistungen (ohne Minijob) und in Heim-unterbringungskosten erhaltenen Aufwenundgen für Dienstleistungen, die denen einer Haushalts-hilfe vergleichbar sind, betragen

Die in Zeile 67 enthaltenen Arbeitskosten für Handwerkerleistungen betragen

- sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt- haushaltsnahe Dienstleistungen, Hilfe im eigenen Haushalt- Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt, in Heimunterbringungskosten enthaltene Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind; das in Zeile 67 als Erstattung für häusliche Pflege- und Betreuungskosten berücksichtigte Pflegegeld (§ 37 SGB XI) / Pflegetagegeld

- Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt (ohne öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden, z. B. KfW-Bank, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden)

72

71

224

225

226 %

%

%

Nur bei Alleinstehenden und Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern und Eintragungenin den Zeilen 68 bis 73:Laut einzureichendem gemeinsamen Antrag ist der Höchstbetrag für die Aufwendungen- lt. den Zeilen 68 und 71 in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt

- lt. den Zeilen 69 und 72 in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt

- lt. den Zeilen 70 und 73 in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt

76

78

79

.

Page 61: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

60EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Zu ihnen gehören also nicht nur die durch äußere Einflüsse wie Kriegs- oder Unfall-verletzungen Betroffenen, sondern auch solche Menschen, denen das Leiden an-geboren ist oder bei denen auf Grund innerer Leiden eine Behinderung oder einePflegebedürftigkeit vorliegt, sofern die Erkrankung nicht überwiegend auf Alters-erscheinungen beruht. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauern-den Grad der Behinderung.

Die pauschbeträge erhalten1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festge-

stellt ist;

2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, abermindestens auf 25 festgestellt ist, wenna) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen

Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen oderb) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit

geführt hat oderc) die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

25 und 30 310 € 25,83 €

35 und 40 430 € 35,38 €

45 und 50 570 € 47,50 €

55 und 60 720 € 60,00 €

65 und 70 890 € 74,17 €

75 und 80 1.060 € 88,33 €

85 und 90 1.230 € 102,50 €

95 und 100 1.420 € 118,33 €

für Blinde sowie hilflose Personeni.S. § 33 b Abs. 6 EStG 3.700 € 308,33 €

Bei einem Grad derBehinderung von ...

Jahresbetrag Monatsbetrag

Wird der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres erhöht oder ermäßigt, ist stetsder Pauschbetrag nach dem höchsten festgestellten Grad des betreffenden Jahreszu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn der Grad der Behinderung erst im Laufe desJahres festgestellt wird. Der Pauschbetrag ist ein fester Jahresbetrag, eine zeitantei-lige Kürzung wird nicht vorgenommen.

Page 62: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

61AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

Für Blinde oder Behinderte, die infolge der Behinderung nicht nur vorübergehendso hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf des täglichen Le-bens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen (Hilflose), erhöht sichder jährliche Pauschbetrag auf 3.700 € (Merkzeichen „Bl” oder „H” im Behinderten-ausweis).1

Dem Merkzeichen „H“ gleich steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger indie Pflegegrade 4 und 5. Dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheidesnachzuweisen. Der Zustand der Hilflosigkeit muss dauernd, d.h. nicht nur vorüber-gehend sein. In den Fällen, in denen berechtigte Zweifel bestehen, ob die Behinde-rung unverändert fortbesteht, müssen neue Bescheinigungen oder Ausweise desVersorgungsamtes vorgelegt werden. Finanzämter sind an diese Ausweise undBescheide gebunden.

Steht der Pauschbetrag für Behinderte einem Kind eines unbeschränkt Steuerpflich-tigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, ist der Pausch-betrag auf Antrag auf ihn zu übertragen, z. B. weil das Kind noch kein eigenesEinkommen hat (§ 33 b Abs. 5 EStG, Anlage Kind).

Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern eines behindertenKindes ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte auf-zuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteilübertragen. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann bei der Veranlagung zurEinkommensteuer der zu übertragende Pauschbetrag jedoch auch anders aufge-teilt werden.

Wird der erhöhte Pauschbetrag von 3.700 € für ein ständig hilfloses, behindertesKind auf die Eltern übertragen, kann daneben wegen der Kosten der Unterbrin-gung des Kindes in einer Heil- und Pflegeanstalt keine Steuerermäßigung als außer-gewöhnliche Belastung allgemeiner Art gewährt werden. Die Eltern können jedochauf den Behinderten-Pauschbetrag verzichten und ihre Kosten als außergewöhn-liche Belastung allgemeiner Art geltend machen.

Bei rückwirkender Feststellung des Grades der Behinderung für Vorjahre kann aufAntrag auch noch nach Eintritt der Bestandskraft die Steuerfestsetzung hinsichtlichdes Behinderten-Pauschbetrages geändert werden.

Mit den Pauschbeträgen für behinderte Menschen sind auch typische Krankheits-kosten abgegolten, die mit der Behinderung zusammenhängen.

Nicht durch den pauschbetrag abgegolten sind:l außerordentliche krankheitskosten, die durch einen akuten Anlass verursacht

sind, z.B. die Kosten einer Operation, Kosten einer Heilkur. Die zumutbare Belas-tung ist abzuziehen;

Page 63: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

62EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

l pflegepauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG von 924 € (vgl. Seite 63);

l Aufwendungen für eine Haushaltshilfe nach § 35a EStG (vgl. Seite 75 ff.)

l private kfz-kosten bestimmter Behinderter nach Abzug der zumutbaren Belas-tung (vgl. Seite 72);

l erhöhter Kilometersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte(vgl. Seite 121);

Hinweis: Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die eigene Heim-oder pflegeunterbringung oder die des Ehe- bzw. Lebenspartners, könnendiese nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung und einer Haus-haltsersparnis (diese ist abzuziehen, wenn der private Haushalt wegen derHeimunterbringung aufgelöst wurde) grundsätzlich als außergewöhnli-che Belastung allgemeiner Art unter Anrechnung einer zumutbaren Belas-tung (vgl. Seite 70) anstelle des pauschbetrags für behinderte menschenberücksichtigt werden. Für den sich – wegen der zumutbaren Belastung –nicht auswirkenden Betrag kann wiederum eine Steuerermäßigung fürhaushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungennach § 35a EStG in Betracht kommen, soweit in den Gesamtkosten solcheLeistungen enthalten sind und separat ausgewiesen werden.

Personen, bei denen sowohl ein Behinderten-Pauschbetrag, als auch eineHeim- oder Pflegeunterbringung vorliegen, haben folglich ein Wahl-recht.

Entweder entscheiden sie sich für den Ansatz des Behindertenpauschbe-trages und machen zusätzlich die in den Heim- oder Pflegeunterbrin-gungskosten enthaltenen Aufwendungen, die mit denen einer Hilfe imHaushalt vergleichbar sind, in vollem Umfang nach § 35a EStG geltend(hier also keine Begrenzung auf die zumutbare Eigenbelastung, dafür je-doch eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von 20.000 € im Rahmen des§ 35a EStG, vgl. Seite 75 ff.). Die in den Heim- oder Pflegeunterbringungs-kosten enthaltenen Pflegekosten nach § 35a EStG sind in diesem Fallnicht absetzbar.

Oder Sie wählen die zuvor erläuterte Abzugsmöglichkeit. Welche Varian-te steuerlich vorteilhafter ist, sollte durch eine Vergleichsberechnungdurch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe ermittelt werden.

Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhaltenauf Antrag (Hauptvordruck ESt1A, Zeilen 62 und 64) einen Pauschbetrag von jähr-lich 370 €, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei zählt dienormale Witwen-/Witwerrente nicht zu den Hinterbliebenenbezügen. Es handeltsich vielmehr um Renten, die infolge eines Unfalls bzw. Arbeitsunfalls des verstor-benen Ehegatten gezahlt werden.

Page 64: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

63AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)Ein Pflegepauschbetrag steht einem Steuerpflichtigen für die persönliche Pflege einesständig Hilflosen in Höhe von jährlich 924 € zu.

Voraussetzung ist, dassl der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Woh-

nung des Pflegebedürftigen persönlich ausführt und diese Wohnung in einemEU-Mitgliedstaat oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen überden Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist;

l er eine Person pflegt, die hilflos ist oder in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuftwurde;

l er für die Pflege keine Einnahmen erhält.

Ausnahme: Nicht zu diesen Einnahmen zählt, unabhängig von der Verwendung, dasvon den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. Auchnicht zu den Einnahmen zählt durch den Pflegebedürftigen weitergeleitetes Pflege-geld, wenn es der Pflegeperson nicht zur eigenen Verfügung steht, sondern ausschließ-lich zur Erstattung von Auslagen für den Pflegebedürftigen verwendet wird.

Wenn der Pflegebedürftige von mehreren Personen gepflegt wird, wird der Pflege-pauschbetrag durch die Zahl dieser Personen geteilt. Wird die pflegebedürftigeMutter z. B. von ihren drei Kindern gepflegt, so erhält jedes Kind hierfür einen an-teiligen Pflege-Pauschbetrag von 308 €.

Der Pflege-Pauschbetrag kann auch gewährt werden, wenn ein Ehe- bzw. Lebens-partner den anderen pflegt.

Der Pflegepauschbetrag ist auch dann aufzuteilen, wenn nur eine von mehrerenPflegepersonen den Pauschbetrag in Anspruch nimmt. Damit wird sichergestellt,dass der Pauschbetrag nicht mehrfach für die Pflege desselben Pflegebedürftigen inAnspruch genommen wird.

Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Der Steuerpflichtige hat die Wahl-möglichkeit zwischen dem Pflegepauschbetrag von 924 € oder dem Nachweis höhe-rer Aufwendungen nach § 33 EStG. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im letzterenFall die Aufwendungen um die zumutbare Belastung zu kürzen sind.

unterhalt für bedürftige personenFür Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einerdem Steuerpflichtigen oder seinem Ehe- bzw. Lebenspartner gegenüber gesetzlichunterhaltsberechtigten Person wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt. Es

Hauptvordruck ESt1A, 65-66HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 665-66

Anlage UnterhaltAAnnllaaggee UUnntteerrhhaalltt

Page 65: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

64EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

können bis zu 8.820 € der Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abge-zogen werden. Der Höchstbetrag erhöht sich um den Betrag, der für die Basiskran-ken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person aufgewendet wurde. DieseErhöhung gilt nicht, soweit die Aufwendungen bereits bei der unterstützenden Per-son als Sonderausgabe zu berücksichtigen sind, weil die Kranken- und Pflegeversi-cherungsbeiträge als Versicherungsnehmer übernommen wurden.

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (z.B. Ehegatten, Eltern, Kinder)gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte öffentlicheMittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürztoder nicht gewährt werden. Dies betrifft z.B. Partner nicht ehelicher Lebensgemein-schaften, deren Ansprüche auf Arbeitslosengeld II im Hinblick auf die Unterhalts-leistungen des anderen Partners gemindert werden bzw. entfallen. Als Nachweishierfür dienen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheide der Agentur für Arbeit.

Wurde in Hinsicht auf die mangelnde Erfolgsaussicht eines Unterstützungsantragsein solcher erst gar nicht gestellt, so hat die unterstützte Person dem Finanzamt ge-genüber schriftlich zu versichern,l dass sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum keine zum Unterhalt bestimm-

ten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen ent-sprechenden Antrag gestellt hat,

l dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine sozialrechtliche Bedarfsgemein-schaft mit dem Steuerpflichtigen bestand und

l über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowieüber welches Vermögen sie verfügt hat.

Unterstützt der Steuerpflichtige eine Person mit einer Aufenthalts- oder Nieder-lassungserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz, so können die Aufwendungen auchohne Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht wer-den. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklä-rung nach § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben hat und sämtliche Kosten des Lebens-unterhaltes übernimmt.

Grundsätzliche Voraussetzung zur Berücksichtigung von unterhaltsleistungen ist,1. dass kein Anspruch auf kinderfreibetrag oder kindergeld für die unterhaltene

Person besteht, weder beim Steuerpflichtigen noch einer anderen Person,2. dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.

Geringes Vermögen des Unterhaltsbeziehers ist ein Vermögen mit einem Verkehrs-wert bis zu 15.500 € (ohne Gegenstände, die zum Hausrat gehören, ohne ein ange-messenes eigengenutztes Hausgrundstück).

Betragen die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person mehr als 624 €im Kalenderjahr (anrechnungsfreier Betrag), wird der Höchstbetrag von 8.820 € zu-züglich der Leistungen zur Absicherung der Basiskranken- und Pflegeversicherung

Page 66: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

65AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

gekürzt, soweit die eigenen Einkünfte und Bezüge über 624 € hinausgehen. Außer-dem ist der Höchstbetrag zu kürzen um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mittelnoder von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel (BAföG) erhalten. Dar-lehensweise erhaltene Leistungen werden dagegen nicht angerechnet. Die Summeder Ausbildungsbeihilfen und der verbleibenden Bezüge darf um eine kostenpau-schale von 180 € gekürzt werden, sofern kein höherer Aufwand nachgewiesenwird.

Die Höhe der Einkünfte ist nach den Vorschriften des EStG zu bestimmen. Deshalbsind die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um die abzugsfähigen tatsäch-lichen Werbungskosten oder um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € zukürzen.

Bei der Unterstützung beschränkt oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtigerPersonen ist zur besseren Überprüfbarkeit der Abzugsvoraussetzungen und -be-schränkungen die Angabe der Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängersverpflichtend. Teilt der Unterhaltsempfänger seine Identifikationsnummer dem Un-terhaltsleistenden nicht mit, hat letzterer das Recht, die Nummer beim Finanzamtzu erfragen.

Tragen mehrere Steuerpflichtige die Aufwendungen für eine unterhaltene Person,so wird bei jedem der Teil des Höchstbetrages berücksichtigt, der seinem Anteil amGesamtbetrag der Leistungen entspricht. Ist von den unterstützenden Personen je-mand nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilungdes abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Allerdings sind deren Unterhaltsleis-tungen bei der unterhaltenen Person als Bezüge zu erfassen.

Unterhält der Steuerpflichtige mehrere Personen, die gemeinsam in einem Haus-halt leben, erfolgt eine Aufteilung des Unterhalts nach Köpfen, unabhängig davon,ob Teilzahlungen an einzelne Haushaltsangehörige gerichtet wurden und ob dieunterhaltene Person nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfän-gern gehört.

Unterhaltsleistungen an den nicht dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt steuer-pflichtigen Ehe- bzw. Lebenspartner können nicht als außergewöhnliche Belastungberücksichtigt werden, da die Regelung über die Zusammenveranlagung bzw. ge-trennte Veranlagung von Ehe- bzw. Lebenspartnern (§§ 26a, 26b EStG) Vorrang hat.

Im Falle einer Trennung gilt dies für unbeschränkt steuerpflichtige Ehe- bzw. Le-benspartner letztmalig für das Kalenderjahr der Trennung, wenn für dieses Jahr diegesetzlichen Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung vorliegen.

Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oderdauernd getrennt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner können dann als außerge-wöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Unterhalt von dem Leistendennicht im Rahmen des sogenannten Realsplittings (vgl. Seite 52) als Sonderausgabegeltend gemacht wird. Im Gegensatz zum Realsplitting unterliegt der dem unbe-

Page 67: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

66EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

schränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- bzw.Lebenspartner gewährte Unterhalt – für den Zahlenden eine „außergewöhnlicheBelastung“ – beim Empfänger nicht der Einkommensteuer.

Lebt die unterstützte Person nicht in der Bundesrepublik Deutschland und ist §1aEStG nicht anwendbar (z.B. bei Angehörigen von außereuropäischen Gastar-beitern), können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach denVerhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und ange-messen sind, höchstens jedoch der Betrag, der abzugsfähig wäre, wenn die unter-haltene Person im Inland leben würde.

Deshalb sind die Höchstbeträge der anzuerkennenden Unterhaltsaufwendungenvon 8.820 € und des anrechnungsfreien Betrags von 624 € im Verhältnis der Durch-schnittsstundenlöhne in der verarbeitenden Industrie des ausländischen Staates zudenen der Bundesrepublik zu kürzen (ländergruppeneinteilung).

ländergruppe 1Hiernach gelten die Beträge in voller Höhe (8.820 € Höchstbetrag und 624 € anrech-nungsfreier Betrag) in Andorra, Australien, Belgien, Bermuda, Brunei Darussalam,Dänemark, Färöer, Finnland, Frankreich, Grönland, Hongkong, Insel Man, Irland,Island, Israel, Italien, Japan, Kaiman-Inseln, Kanada, Kanalinseln bzw. NormannischeInseln, Katar, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Macau, Monaco, Neukaledonien,Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Palästinensische Gebiete, San Mari-no, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien, Vereinigte Arabische Emirate, Vatikan-stadt, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich.

ländergruppe 26.615 € Höchstbetrag und 468 € anrechnungsfreier Betrag für: Aruba, Bahamas,Bahrain, Barbados, Chile, Cookinseln, Curacao, Estland, Französisch-Polynesien,Griechenland, Korea, Lettland, Litauen, Malta, Nauru, Oman, Portugal, Puerto Rico,Saudi-Arabien, Slowakei, Slowenien, St. Kitts und Nevis, St. Martin (niederländi-scher Teil), Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Turks- und Caicos-Inseln, Uruguay, Zypern.

ländergruppe 34.410 € Höchstbetrag und 312 € anrechnungsfreier Betrag für: Algerien, Amerika-nisch Samoa, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Aser-baidschan, Bosnien und Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, China, CostaRica, Domenica, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Grenada, Irak,Iran/Islamische Republik, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kolumbien, Kroatien,Kuba, Libanon, Libyen, Malaysia, Malediven, Mauritius, Mazedonien/Ehemaligejugoslawische Republik, Mexiko, Montenegro, Namibia, Niue, Palau, Panama, Peru,Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Seychellen, St. Lucia, St. Vincentund die Grenadinen, Südafrika, Suriname, Thailand, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu,Ungarn, Venezuela, Bolivarische Republik, Weißrussland/Belarus.

Page 68: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

67AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

ländergruppe 42.205 € Höchstbetrag und 156 € anrechnungsfreier Betrag für alle übrigen länder.

Der Nachweis über die geleisteten Zahlungen ist grundsätzlich durch monatlicheÜberweisungsbelege zu erbringen, die auf den Namen der unterstützten Personoder einer Person aus der unterstützten Haushaltsgemeinschaft lauten.

Bei Überweisungen auf ein nicht auf den Namen des Unterstützten lautenden Kon-tos sollte durch Bankbescheinigung nachgewiesen werden, dass die unterstütztePerson Kontovollmacht hat und dass Abhebungen in der entsprechenden Höhe vor-genommen worden sind. Bei Unterstützungsleistungen in ausländischer Währunggilt der Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank, der zum 30.09. des demVeranlagungsjahr vorangehenden Jahres maßgebend war.

Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kannregelmäßig auch ohne Vorlage von Zahlungsbelegen davon ausgegangen werden,dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags(2017: 8.820 €) erwachsen. Lebt die unterhaltsberechtigte Person nur einen Teil desJahres im Haushalt des Steuerpflichtigen, darf der anteilige Höchstbetrag für diesenZeitraum als Unterstützungsleistung angesetzt werden.

Bei im Ausland ansässigen unterhaltsberechtigter Personen in erwerbsfähigemAlter (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) wird unterstellt, dass diese ihre eige-ne Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügungstehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegen-heit). Eine Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an solche Personenscheidet daher mangels Zwangsläufigkeit grundsätzlich aus, es sei denn die eigeneArbeitskraft kann aus gewichtigem Grund nicht oder nicht ausreichend eingesetztwerden (z.B. Berufsausbildung, Studium, Betreuung von Kindern unter 6 Jahren,Pflege Angehöriger, eigene Krankheit oder Behinderung).

Die Unterhaltsbedürftigkeit von im Ausland lebenden unterhaltenen Personen istdurch detaillierte Angaben in amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden mitdeutscher Übersetzung nachzuweisen.1

Die amtlichen Bescheinigungen der Heimatbehörden müssen enthalten:a) Namen, Alter, ausgeübten Beruf und Anschrift der unterhaltenen Person sowie

deren Verwandtschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen,b) Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen im Kalenderjahr und des

eigenen Vermögens der Unterhaltsempfänger,c) Angaben darüber, ob noch andere Personen unterhaltspflichtig waren, welche

Unterhaltsbeiträge an sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Grün-den die Unterhaltsempfänger nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommenkonnten.

1 Insbesondere bei der Unterstützung von Personen im Ausland trifft die Beteiligten eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweis-vorsorgepflicht. Zur Erleichterung der Beweisführung hat die Finanzverwaltung das Muster einer Unterhaltserklärung ver-öffentlicht. Diese können Sie zweisprachig in den gängigsten Sprachen bei der Arbeitskammer des Saarlandes erhalten.

Page 69: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

68EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Anrechnung der Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen personAls Einkünfte gelten nur solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Gewinnebzw. Überschüsse aus den sieben Einkunftsarten); sie sind stets in vollem Umfang zuberücksichtigen, also auch soweit sie für den Unterhalt nicht zur Verfügung stehenoder die Verfügungsbefugnis beschränkt ist.

Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die geeignet sind, den Le-bensunterhalt zu bestreiten, soweit sie nicht im Rahmen der Einkünfteermittlungerfasst werden. Zu den anzurechnenden Bezügen gehören insbesondere Einnah-men aus einem pauschalbesteuerten „Minijob“, Renten aus der gesetzlichen Unfall-versicherung, der den Rentenfreibetrag bzw. Ertragsanteil übersteigende Anteilder Rente, Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Kran-kengeld, Mutterschaftsgeld), Arbeitnehmer-Sparzulage, Wohngeld, Leistungen zurSicherstellung des Unterhalts nach dem SGB XII und das Elterngeld.

Der Höchstbetrag, der anrechnungsfreie Betrag und die Kostenpauschale ermäßi-gen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Abzugsvoraussetzungen nichtvorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Die Unterhaltsaufwendungen dürfen grund-sätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Es kann davonausgegangen werden, dass die einzelne Unterhaltszahlung zur Deckung des Le-bensbedarfs ab dem Zahlungsmonat bis hin zum nächsten Zahlungsmonat, aberhöchstens bis zum Jahresende geleistet wird. Entsprechend sind der Unterstüt-zungshöchstbetrag und der anrechnungsfreie Betrag um die Monate der Nicht-Un-terstützung zu kürzen.

Ausnahme: Unterhaltsleistungen an Ehegatten sind stets zur Deckung des Lebens-bedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt.

Ein Steuerpflichtiger zahlt im Laufe des Jahres 2017 monatlich 300 €an seine alleinlebende, bedürftige Mutter. Wegen dieser Zahlungenwird deren Arbeitslosengeld II von 500 € um 300€/Monat gekürzt. DerSteuerpflichtige kann die gesamten 3.600 € Unterhaltsleistungen12x300 €) steuerlich geltend machen, da ihm ein abzugsfähigerHöchstbetrag von 7.224 € zusteht. Berechnung:

1. Ungekürzter Höchstbetrag 8.820 €2. eigene Bezüge der Mutter

12 x 200 € (= 500 € - 300 €) 2.400 €- Kostenpauschale - 180 €

= Bezüge 2.220 €- anrechnungsfreier Betrag - 624 €

= anzurechnende Bezüge = 1.596 € -1.596 €

3. gekürzter Höchstbetrag 7.224 €

Beispiel

Page 70: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

69AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

Hat die unterstützte Person nicht monatlich regelmäßig wiederkehrende Einkünfteund Bezüge (z.B. Gewinneinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtungoder aus Kapitalvermögen), so sind diese einfach dem Unterstützungszeitraum zeit-anteilig zuzurechnen, es sei denn, es erfolgt der Nachweis, dass die Einkünfte undBezüge der unterstützten Person auf andere Zeiträume des Jahres entfallen.

Unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse ist ein Steuerpflichtiger nur insoweit zumAbzug von Unterhaltsleistungen berechtigt, als die Unterhaltsaufwendungen in einemvernünftigen Verhältnis zur Höhe seiner Einkünfte stehen und ihm nach Abzug der Un-terhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sichund gegebenenfalls für seinen Ehe- bzw. Lebenspartner und seine Kinder verbleiben.Daher kann es bei Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen zu einer Kürzung derabziehbaren Unterhaltsaufwendungen auf Grund der in bestimmten Fällen gesetzlichvorgeschriebenen Berücksichtigung der sogenannten „opfergrenze“ kommen. Da dieHöhe dieser Opfergrenze von mehreren Faktoren abhängt, sollte bei Bedarf zur indivi-duellen Berechnung ein Vertreter der steuerberatenden Berufe hinzugezogen werden.

2.4.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner ArtAufwendungen wegen außergewöhnlicher Belastungen allgemeiner Art können aufAntrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie dem Steuerzah-ler zwangsläufig entstehen und seine zumutbare Eigenbelastung übersteigen. SolcheAufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie der überwiegenden Mehrzahl ande-rer Steuerzahler mit gleichem Familienstand, Einkommens- und Vermögensverhältnis-sen nicht entstehen.

Die zumutbare Belastung bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte (vgl.Schema Seite 12 f.), dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Bei der Ermitt-lung des Gesamtbetrags der Einkünfte sind auch die Kapitaleinnahmen, sofern sieüber 801 € beziehungsweise im Fall der Zusammenveranlagung über 1.602 € liegen,zu berücksichtigen. Das gilt allerdings nicht für den Fall, dass der Steuerpflichtigesich dafür entscheidet, die Kapitaleinkünfte nicht seinem persönlichen Steuersatzzu unterwerfen, um es bei der endgültigen Belastung durch die bereits einbehalte-ne Abgeltungsteuer zu belassen.

Bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung zählen als Kinder alle Kinderdes Arbeitnehmers, für die er einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld erhält. Steuer-freie Einnahmen und Bezüge, für die die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, wir-ken sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht aus und beeinflussen somit nichtdie zumutbare Belastung.

Der so ermittelte Betrag stellt die Bemessungsgrundlage dar, aus der sich unterstufenweiser Anwendung der in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Prozent-sätze der Betrag der zumutbaren Belastung ergibt. Die Prozentsätze sind nach derHöhe des Gesamtbetrags der Einkünfte in drei Stufen gestaffelt. Bei der Berechnung

Hauptvordruck ESt1A, 67HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 667

Page 71: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

70EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

der zumutbaren Belastung wird nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mitdem Prozentsatz der nächsthöheren Stufe belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3

Gesamtbetrag der Einkünfte bis über 15.340 € über15.340 € bis 51.130 € 51.130 €

Steuerzahler ohne kindera) bei Anwendung Grundtarif 5 % 6 % 7 %b) bei Anwendung Splittingtarif 4 % 5 % 6 %Steuerzahler mita) einem Kind oder zwei Kindern 2 % 3 % 4 %b) drei oder mehr Kindern 1 % 1 % 2 %

Ein unverheirateter Arbeitnehmer mit zwei hälftigen Kinderfreibe-trägen (Steuerklasse I/1) hat 2.100 € berücksichtigungsfähige Aufwen-dungen. Bemessungsgrundlage (der Gesamtbetrag der Einkünfte)42.400 €. Die außergewöhnliche Belastung errechnet sich wie folgt:

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen 2.100,00 €– zumutbare Belastung

2 % von 15.340 € 306,80 €3 % von (42.400 € - 15.340 €) 811,80 €

zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung 981,40 €

Bei einem Ehepaar mit drei Kindern betragen die nachgewiesenenAufwendungen 1.930 €. Bemessungsgrundlage (der Gesamtbetragder Einkünfte) 58.200 €. Die außergewöhnliche Belastung errechnetsich wie folgt:Berücksichtigungsfähige Aufwendungen 1.930,00 €– zumutbare Belastung :

1 % von 15.340 € 153,40 €1 % von (51.130 € - 15.340 €) 357,90 €2 % von (58.200 € - 51.130 €) 141,40 €

abzugsfähig als außergewöhnliche Belastung 1.277,30 €

Aufwendungen wegen außergewöhnlicher Belastungen liegen nur vor, wenn eineBelastung durch echte Ausgaben eingetreten ist. Hierzu gehören Geld- und Sach-ausgaben. Verbindlichkeiten werden erst zu einer außergewöhnlichen Belastung,wenn die Zahlung erfolgt. Die Aufwendungen sind in dem Kalenderjahr geltend zumachen, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

Beispiel

Beispiel

Page 72: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

71AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

Nicht maßgebend ist, wann das Ereignis eintrat, das zu den Aufwendungen führte.Erhält der Steuerpflichtige für seine außergewöhnlichen Belastungen einen Ersatzvon dritter Seite (z.B. von einer Versicherung), so sind die abziehbaren Aufwendun-gen um diesen Ersatz zu mindern. Ersatzleistungen sind auch dann abzuziehen, wennsie erst in einem späteren Kalenderjahr zufließen, aber bereits in dem Kalenderjahr,in dem die außergewöhnliche Belastung gezahlt wurde, mit dem Ersatz gerechnetwerden konnte (z.B. wegen einem Ersatzanspruch aus einem Versicherungsvertrag).

2.4.3 Wichtige EinzelfälleBeerdigungskosten: Beerdigungskosten für Angehörige sind als außergewöhnlicheBelastung abziehbar, soweit die Aufwendungen für die Beerdigung nicht aus demNachlass gedeckt werden können. Hierzu zählen: Kosten für die Grabstätte, für denSarg, für Blumen und Kränze, Trauerdrucksachen, Todesanzeigen, Überführung,Aufbahrung. Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen, die Fahrtkostenzur Beerdigung eines nahen Angehörigen, sowie die Aufwendungen für Trauerklei-dung sind keine außergewöhnliche Belastung.

Besuchsfahrten: Aufwendungen für die üblichen Besuchsfahrten zu nahen Angehöri-gen sind im Regelfall nicht abziehbar. Davon ausgenommen sind Aufwendungen fürBesuchsfahrten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Krankheitskostenstehen. Das trifft zu für Besuchsfahrten, die der Steuerpflichtige zu einem länger imKrankenhaus liegenden Ehe- bzw. Lebenspartner oder Kind unternimmt. Die Besuchemüssen für die Gesundung des Patienten aus ärztlicher Sicht unentbehrlich sein(Bestätigung durch Attest des behandelnden Arztes). Andere Fälle, wie z.B. der Be-such von Gräbern, der Besuch inhaftierter Ehe- bzw. Lebenspartner oder der Besucheines in Kur weilenden Angehörigen, sind steuerlich nicht absetzbar. Ebenso werdenAufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil leben-den Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

krankheitskosten: Hierunter fallen die Arzt- und Heilpraktikerkosten, Krankenhaus-kosten und Aufwendungen für Arzneimittel, sowie für Kuraufenthalte. Abziehbarsind auch die Aufwendungen für medizinische Geräte wie Bestrahlungsgeräte, Brillenund Haftschalen, Krankenfahrstuhl, Zahnprothesen, sonstige Prothesen und Hör-geräte. Die angefallenen Krankheitskosten können neben den Rechnungen auchdurch Vorlage der Erstattungsmitteilung der privaten Krankenversicherung oderdes Beihilfebescheids einer Behörde nachgewiesen werden. Zu den unmittelbarenAufwendungen gehören auch die notwendigen Fahrtkosten zum behandelndenArzt (mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines Pkw). Das Finanzamtkann eine vor Kauf oder Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Verordnung alsNachweis über die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Auf-wendungen verlangen. Ein nachträglich ausgestellter Nachweis genügt nicht. Istdie medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen nicht offensichtlich, kannstattdessen sogar ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung desMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozial-

Page 73: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

72EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

gesetzbuch) verlangt werden. Dies ist in insbesondere der Fall bei Aufwendungenfür Bade-, Heil-, Vorsorge- und Klimakuren, für psychotherapeutische Behandlun-gen, für die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines behindertenKindes, für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände destäglichen Lebens anzusehen sind, und für wissenschaftlich nicht anerkannte Be-handlungsmethoden. Die Krankheitskosten von Kindern, für die dem Steuerpflich-tigen ein Kinderfreibetrag zusteht, dürfen den eigenen Krankheitskosten hinzuge-rechnet werden.

Existentiell notwendige Gegenstände: Aufwendungen für die Anschaffung vonHausrat und Kleidung sind dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung,wenn diese durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Unwetter,Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verloren gingen und wieder-beschafft werden. Es darf sich jedoch nur um eine Ersatzbeschaffung handeln. Einetwaiger Mehrwert der Ersatzbeschaffung ist nicht zu berücksichtigen. Die Auf-wendungen sind um einen nach dem Schadenseintritt vorliegenden Restwert zukürzen. Liegt das Schadensereignis mehr als drei Jahre zurück, ist die Anschaffungnicht absetzbar. Begünstigt sind auch Aufwendungen zur Schadensbeseitigung,sofern von dem existentiell notwendigen Gegenstand eine Gesundheitsgefähr-dung ausgeht, die nicht auf Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Mietersoder auf einen Baumangel zurückzuführen ist. Hierbei muss mit der Schadens-beseitigung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des schädigenden Ereignissesbegonnen worden sein. Erstattungen seitens eines Versicherungsträgers (z.B.Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung) sind in vollem Umfang vonden Aufwendungen abzuziehen.

kraftfahrzeugkosten bei Behinderten: Bei den Fahrtkosten Behinderter bestehenunter Vorlage nachfolgender Voraussetzungen besondere Abzugsmöglichkeitenzusätzlich zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages. Bei einem Gradder Behinderung von mindestens 80 % oder 70 % und Merkzeichen „G“ im Ausweiskönnen ohne Einzelnachweis der Kosten 900 € (3.000 km x 0,30 €/km) für die durchdie Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten angesetzt werden. BeiNachweis der tatsächlich höheren Kosten (z.B. durch Fahrtenbuchführung) sind dietatsächlich nachgewiesenen Kilometer mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer ansetz-bar. Außergewöhnlich Gehbehinderte mit Merkzeichen „aG“ im Ausweis, Blindemit Merkzeichen „Bl“ und Hilflose mit Merkzeichen „H“, können ebenfalls die Pkw-Kosten in den Grenzen der Angemessenheit als außergewöhnliche Belastung abzie-hen. Das gilt nicht nur für die durch die Behinderung veranlassten Fahrten, sondernauch für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 Kilometer im Jahr.Die tatsächliche Fahrleistung ist glaubhaft nachzuweisen.

Wird der Behindertenpauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen, so kön-nen auch die Eltern von diesen Regelungen profitieren, soweit das Kind an denFahrten selbst teilgenommen hat.

Page 74: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

73AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

prozesskosten: Diese werden seit 2013 nur für die Ausnahme anerkannt, dass derSteuerpflichtige ohne diese Aufwendungen in Gefahr liefe, seine Existenzgrund-lage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigenzu können. Somit wird der Ansatz von Scheidungskosten, die bis 2012 noch alsaußergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, vom Finanzamt abgelehnt.

pflegekosten eines nahen Angehörigen: Voraussetzung für den Ansatz von Auf-wendungen ist das Vorliegen eines Pflegegrades bei dem Pflegebedürftigen, sowiedie zwangsläufige finanzielle Belastung des Steuerpflichtigen aus dem Umstandheraus, dass die eigenen Mittel des Pflegebedürftigen zur Deckung der Kostennicht ausreichen. Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit dient der Bescheid der Pflege-kasse bzw. Pflegeversicherung oder der Schwerbehindertenausweis mit Merk-zeichen „Bl“ oder „H“. Bei ambulanter Pflege ist die Rechnung des ambulantenPflegedienstes vorzulegen, bei einer Heimunterbringung hat das Heim die Pflege-kosten von den übrigen Kosten (z.B. Unterkunft, Verpflegung) getrennt auszuwei-sen. Ist das eigene Einkommen des Pflegebedürftigen sehr gering, ist in einem erstenSchritt ist zu prüfen, ob ein Teil der vom Steuerpflichtigen übernommenen Kostenals Unterstützungsleistung nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig ist (vgl. Seite 63 ff.).Die restlichen Kosten können als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Artunter Berücksichtigung eines in einem zweiten Schritt zu ermittelnden Höchstbe-trages angesetzt werden. Hierzu sind zunächst die gesamten Aufwendungen desPflegebedürftigen (bei Heimunterbringung inklusive der Nicht-Pflegekosten) umerhaltene Pflegeversicherungsleistungen zu kürzen. Danach werden die eigenenEinkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen nach Minderung um eine Pauschalefür den persönlichen Bedarf in Höhe von 1.550 € im Jahr vom Restbetrag in Abzuggebracht. Wurde infolge einer Heimunterbringung der Haushalt des Pflegebedürf-tigen aufgelöst, ist jedoch mindestens die Haushaltsersparnis in Höhe von 8.820 €im Jahr vom Restbetrag abzuziehen. Wurde der Haushalt erst im Laufe des Veran-lagungsjahres aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis zeitanteilig zu ermitteln. Derverbleibende Betrag ist der Höchstbetrag der Aufwendungen, die angesetzt wer-den dürfen. Liegen die verbleibenden tatsächlich übernommenen Kostenanteile(nach Abzug des im ersten Schritt ermittelten Betrages) unterhalb dieses Höchst-betrages, sind nur diese absetzbar.

Ende 2016 musste Peter Fröhlich den Haushalt seines pflegebedürfti-gen (Pflegerad 3) vermögenslosen Vaters auflösen um ihn in einemPflegeheim unterzubringen. Die Heimunterbringungskosten beliefensich im Jahr 2017 auf 34.000 €, wovon 15.144 € von der Pflegever-sicherung übernommen wurden. Der Vater zahlte aus seinemeigenen Einkommen (Jahresbruttorente 8.400 € abzüglich 903 €Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) einen Betrag von 6.297 €auf die Heimkosten und behielt 1.200 € Taschengeld für seinen per-sönlichen Bedarf zurück. Die restlichen Kosten musste Peter Fröhlichübernehmen.

Beispiel

Page 75: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

74EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Heimunterbringungskosten 34.000 €abzüglich Pflegeversicherungsleistungen 15.144 €abzüglich von Vater selbst getragene Kosten 6.297 €

Von Peter Fröhlich übernommene Kosten 12.559 €

l davon abzugsfähig nach § 33a Abs. 1 EStG (Anlage Unterhalt):

Unterstützungshöchstbetrag 8.820 €zuzüglich Kranken- und /Pflegevers. 903 € 9.723 €

abzüglich Einkünfte und Bezüge des VatersBruttorente des Vaters 8.400 €

abzüglich Werbungskostenpauschale 102 €abzüglich Kostenpauschale 180 €abzüglich anrechnungsfreier Betrag 624 € 7.494 € 2.229 €

Verbleibende Aufwendungen 10.330 €

l davon maximal abzugsfähig nach § 33 EStG (Höchstbetrag):

Heimunterbringungskosten 34.000 €abzüglich Pflegeversicherungsleistungen 15.144 €abzüglich Einkünfte und Bezüge des Vaters

Bruttorente des Vaters 8.400 €abzüglich Werbungskostenpauschale 102 €abzüglich Pauschale für pers. Bedarf 1.550 €

Anzurechnende Einkünfte und Bezüge, 6.748 €mindestens jedoch die Haushalts-ersparnis wegen Haushaltsauflösung 8.820 € 10.036 €

Verbleibende nicht abzugsfähige Aufwendungen 294 €

Somit kann Fröhlich 2.229 € als Unterhaltsleistung nach § 33a Abs. 1 EStG geltendmachen und nochmal 10.036 € als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Artnach § 33 EStG, wobei bei letzterer noch die zumutbare Eigenbelastung anzurech-nen ist (vgl. Seite 70).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen, kann auch alternativ zu dem Ansatz der Pflege-kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art der Pflegepauschbetrag(siehe Seite 63 f.) geltend gemacht werden. Als weitere Alternative besteht dieMöglichkeit, die in den übernommenen Pflegekosten enthaltenen Pflege- und Be-treuungsleistungen im Rahmen der nachfolgend erläuterten Ermäßigung nach§ 35a Abs. 2 EStG anzusetzen.

Page 76: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

75AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

2.4.4 Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,haushaltsnahe Dienstleistungen undHandwerkerrechnungen (§ 35a EStG)

Die nachfolgend erläuterten Aufwendungen nach § 35a EStG mindern direkt diefestzusetzende Einkommensteuer bis zu den nachfolgend aufgeführten, haushalts-bezogenen Höchstbeträgen. Eine Anrechnung auf das zu versteuernde Einkom-men, wie sie bei den übrigen abzugsfähigen Aufwendungen üblich ist, erfolgt da-gegen nicht.

a) Für im Haushalt geringfügig Beschäftigte (Minijob) ermäßigt sich die tariflicheEinkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedochum 510 € (§ 35a Abs. 1 EStG). Bei der Beschäftigung eines Minijobbers im Privat-haushalt wird regelmäßig das sogenannte Haushaltsscheckverfahren angewandt,das dem Auftraggeber die Verfahrensweise zu seiner Abgabenverpflichtung ver-einfacht. Informationen hierzu erteilt als zuständige Behörde die Bundesknapp-schaft (www.minijob-zentrale.de).

b) Für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisseoder für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ermäßigt sich dietarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstensjedoch um 4.000 € (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuerermäßigung kann auch beantragtwerden für die Inanspruchnahme von pflege- und Betreuungsleistungen sowiefür Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung ineinem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienst-leistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind(siehe hierzu Seite 62).

Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen steht neben dersteuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn siefür die Kosten aufkommen. Die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach§ 33b Abs. 6 EStG schließt den Ansatz von Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2EStG aus. Ebenso ist dieser Abzug nicht möglich, wenn die pflegebedürftige Per-son einen Behinderten-Pauschbetrag geltend macht oder der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen wird. Bei der Betreuung vonKindern hat der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (vgl. Seite 91 f.)Vorrang.

Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG handelt es sichregelmäßig um Leistungen von Unternehmen, die Tätigkeiten umfassen, diegewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regel-mäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Beispiele hierfür sind

Hauptvordruck ESt1A, 71-79HHaauuppttvvoorrddrruucckk EESStt11AA,, 771-79

Page 77: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

76EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

l die Reinigung und Pflege der Wohnung und etwaiger Gartenanlagen(z.B. Fensterreinigung und Gärtnerarbeiten),

l Straßenreinigung und Winterdienst (auch auf öffentlichen Gehwegen),

l die Zubereitung von Mahlzeiten,

l das Waschen, Flicken und Bügeln von Kleidung und Haushaltswäsche,

l 50% einer Au-Pair-Vergütung (sofern der Vertrag neben der Kinderbetreuungauch die Übernahme leichter Hausarbeiten beinhaltet)

l Betreuung von Haustieren im eigenen Haushalt ,

l die durch eine Spedition in Rechnung gestellten Umzugskosten.

c) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer aufAntrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € (§ 35a Abs. 3EStG). Davon ausgenommen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsver-billigte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Hand-werkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen sind ebenfalls nicht be-rücksichtigungsfähig. Hierzu zählen alle Maßnahmen zur Errichtung eines Haushaltsbis zu dessen Fertigstellung. Die Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche eines be-reits fertiggestellten Haushaltes durch Aus- oder Anbauten ist hingegen begünstigt.

Als Handwerkerleistungen begünstigt sind beispielsweise Aufwendungen für:

l Modernisierung der Heizungsanlage oder des Badezimmers,

l Beseitigung kleiner Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags,

l Austausch von Fenstern und Türen,

l Renovierungsarbeiten an Dach, Fassade oder Garage,

l Renovierungsarbeiten innerhalb der Wohnung,

l Garten- und Wegebauarbeiten,

l Dachgeschossausbau (sofern nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme),

l Errichtung eines Wintergartens, eines Carports oder einer Terrassenüberdachung(sofern nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme),

l Fertigstellung von Hausanschlüssen (sofern nicht im Rahmen einer Neubaumaß-nahme),

l Reparatur, Wartung und Austausch von Gas-, Wasser- und Elektroleitungen,

l Schornsteinfegerarbeiten,

l Wartung der Heizungsanlage oder anderer technischer Anlagen,

l Hausmeisterservice,

Page 78: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

77AuSSERGEWöHNlIcHE BElASTuNGEN

l Funktionsüberprüfungskosten für bevorstehende Mängelbeseitigung (z.B. Dicht-heitsprüfung) oder zur Schadensvorbeugung (z.B. TÜV-Kontrolle),

l Austausch einer Einbauküche,l Reparatur von Geräten im Haushalt

(nur solche, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können; dieReparatur muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgen).

Nicht als Handwerkerleistung begünstigt sind Aufwendungen für:l Entsorgung (Ausnahme bei Entsorgung als Nebenleistung,

z.B. Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege),l Verwaltungsgebühren,l Gutachterkosten für Wertermittlung / Erstellung eines Energiepasses

in Zusammenhang mit einer Finanzierung (z.B. KfW-Förderung),l Notarkosten und Maklerkosten.

Als Bemessungsgrundlage für die zuvor genannten Steuerermäßigungen geltenl bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen der Bruttoarbeitslohn, so-

wie die zu tragenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bzw. die pau-schalen Abgaben, die bei der Beschäftigung eines Minijobbers im Privathaushaltan die Bundesknappschaft zu entrichten sind;

l bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen undbei den Handwerkerleistungen die in Rechnung gestellten Lohnkosten, die An- undAbfahrtskosten, die Maschinenkosten und die Entsorgungskosten, sofern diese nureine Nebenleistung zu einer begünstigten Hauptleistung darstellen. Material-kosten gehen nicht in die Bemessungsgrundlage mit ein (Ausnahme: Verbrauchs-mittel, z.B. Schmier- oder Reinigungsmittel).

Die Aufwendungen können nur dann nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wennsie nicht bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben, kinderbetreuungskostenoder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sind (Vorrang dieser Auf-wendungen!).

Eine weitere zwingende Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStGist, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf dasKonto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege und Betreu-ungsleistung oder der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachge-wiesen werden. Da Materialkosten nicht begünstigt sind, sind diese in der Rech-nung getrennt auszuweisen.

Zu den förderberechtigten Auftraggebern zählen auch:

l Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern der Anteil der be-günstigten Aufwendungen in der Abrechnung gesondert aufgeführt ist;

l Heimbewohner mit eigenständigem und abgeschlossenem Haushalt;

Page 79: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

78EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

l Mieter im Fall der Nebenkostenumlage, sofern der Anteil der begünstigten Auf-wendungen vom Vermieter bescheinigt wird (i. d. R. auch über Nebenkostenab-rechnung).

Die Steuerermäßigung kann für alle Arbeiten gewährt werden, die für eine in derEU oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegene und zu eigenen Wohnzweckengenutzte Wohnung ausgeführt und bezahlt werden. Zum Haushalt des Steuer-pflichtigen zählen auch eine eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwoh-nung, sowie eine Wohnung, die unentgeltlich an ein Kind überlassen wird, für dasdem Steuerpflichtigen noch ein Kinderfreibetrag zusteht. Bei mehreren zum Haus-halt des Steuerpflichtigen zählenden Wohnungen darf die Steuerermäßigung füralle Wohnungen insgesamt nur einmal bis zum jeweiligen Höchstbetrag in An-spruch genommen werden. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusam-men, können sie die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 bis 3 insgesamt jeweils nureinmal in Anspruch nehmen.

Begünstigt sind auch Leistungen, die auf einem angrenzenden Grundstück aus-geführt werden, sofern sie dem eigenen Grundstück dienen (z.B. Winterdienst auföffentlichen Gehwegen). Hiervon ausgenommen sind allerdings Maßnahmen, dieauf Veranlassung der öffentlichen Hand aufgrund gesetzlicher Grundlagen erbrachtund mit dem Wohnungseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerech-net werden (z.B. Straßenausbaubeitrag).

Anders sieht dies der Bund der Steuerzahler – soweit es sich bei denMaßnahmen um keine Neuherstellung handelt – und treibt daher einMusterverfahren voran, das derzeit vor dem Finanzgericht Berlin-Bran-denburg (Az.: 3 K 3130/17) anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtigesollten die Aufwendungen ansetzen und bei ablehnendem Bescheidunter Hinweis auf die anhängige Klage Einspruch einlegen und das Ru-hen des Verfahrens beantragen. Ein gesetzlicher Anspruch auf Ruhendes Verfahrens besteht jedoch nicht, da die Klage aktuell nur bei einemFinanzgericht und nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Fallen Leistungszeitpunkt und Zahlungszeitpunkt in verschiedene Kalenderjahre,sind die Aufwendungen im Jahr der Zahlung geltend zu machen. Der Zeitpunkt derRechnungsstellung ist unerheblich.

Ausnahmen:l Werden die Aufwendungen nach § 35a EStG durch eine Jahres- oder Nebenkos-

tenabrechnung nachgewiesen, können die Kosten auch in dem Jahr geltendgemacht werden, in dem die Abrechnung durch die Eigentümerversammlunggenehmigt worden ist bzw. dem Mieter vorliegt.

l Bei der Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren (für die Beschäftigung einesMinijobbers im Privathaushalt) werden die Abgaben für das im Monat Dezembererzielte Arbeitsentgelt erst am 15. Januar des Folgejahres fällig. Sie sind jedochnoch in die Aufwendungen nach § 35a EStG des Vorjahres miteinzurechnen.

TippTipp

Page 80: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

79BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

2.5 Berücksichtigung von kindern

In der Übersicht sind Kinder bei der Einkommensbesteuerung von Bedeutung:

Kindergeld

Kinderfreibetrag

Freibetrag für denBetreuungs-,Erziehungs- undAusbildungsbedarf

Entlastungsbetragfür Alleiner-ziehende

Sonderbedarfeines volljährigenKindes

Kinderbetreuungs-kosten

Schulgeld

Behinderten-pauschbetrag

Für jedes Kind,wenn günstiger alsKinderfreibetrag

Für jedes Kind,wenn günstiger alsKindergeld

Für jedes Kind,wenn günstiger alsKindergeld

Bei einem nicht zusammenveranlagten Elternteil fürein bei ihm lebendes Kind

Ausbildung eines auswärtiguntergebrachten,volljährigen Kindes

Betreuung eines Kindesim Alter bis 14 Jahre

Gezahltes Schulgeldfür Kind

Auf Antrag für einbehindertes Kind

192 €/Monat für 1. und 2. Kind198 €/Monat für 3. Kind223 €/Monat ab dem 4. Kind

2.358 €/Jahr,4.716 €/Jahr für zusammen

veranlagte Elternteile

1.320 €/Jahr2.640 €/Jahr für zusammen

veranlagte Elternteile

1.908 €/Jahr zuzüglich240 € für jedes weitere Kind

924 €/Jahr

Zwei Drittel derBetreuungskostenbis max. 4.000 € pro Kind

30 % der Zahlungen,max. 5.000 €

Bis max.3.700 €/Jahr

Bezeichnung Voraussetzungen Höhe

Page 81: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

80EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Steuernummer

Anlage KindFür jedes Kind bitte eineeigene Anlage Kind abgeben.

lfd. Nr.der Anlage

Angaben zum Kind 3|

Kindschaftsverhältnis zur stpfl. Person / Ehemann / Kindschaftsverhältnis zur Ehefrau /

Kindschaftsverhältnis zu anderen Personen

Name1

Vorname

Vorname ggf. abweichender Familienname

GeburtsdatumAnspruch auf Kindergeld odervergleichbare Leistungen für 2017

16

(bei Wohnort im Auslandbitte auch den Staat angeben)

vom bis vom bisWohnortim Inland

Wohnortim Ausland00

02 031 = leibliches Kind / Adoptivkind

2 = Pflegekind 3 = Enkelkind / Stiefkind

1 = leibliches Kind / Adoptivkind

2 = Pflegekind 3 = Enkelkind / Stiefkind

vom bis

04Name, Vorname

Das Kindschaftsverhältnis zum anderen Elternteil ist durch dessen Tod erloschen am 06

Angaben für ein volljähriges KindDas Kind- befand sich in einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung,- befand sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten),- konnte eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen und / oder- hat ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen / entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst oder einen Anderen Dienst im Ausland (§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz) geleistet.(Folgen diese Abschnitte unmittelbar aufeinander, sind sie zu einem Zeitraum zusammenzufassen.)

1. Zeitraum 2. Zeitraum

Bezeichnung der Schul- / Hochschul-oder BerufsausbildungDas Kind war ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeitals arbeitsuchend gemeldet

Das Kind war wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein-getretenen Behinderung außerstande, sich selbst finanziell zu unter-halten (Bitte Anleitung beachten.)

Das Kind hat den gesetzlichen Grundwehr- / Zivildienst oder einendavon befreienden Dienst geleistet, der vor dem 1.7.2011 begonnen hat

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

EUR

,-15

(Kz 14)

ggf. abweichende Adresse

2017AnlKind021 2017AnlKind021

37Der andere Elternteil lebte im Ausland

Identifikationsnummer 01

Angaben zur Erwerbstätigkeit eines volljährigen Kindes (nur bei Eintragungen in Zeile 16)Das Kind hat bereits eine erstmalige Berufsausbildungoder ein Erststudium abgeschlossen

Das Kind war erwerbstätig (kein Ausbildungs-dienstverhältnis)

Das Kind übte eine / mehrere geringfügige Beschäfti-gung(en) im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV (sog. Minijob) ausDas Kind übte andere Erwerbstätigkeiten aus(bei mehreren Erwerbstätigkeiten bitte Angabenlt. gesonderter Aufstellung)

(Vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Tätigkeit(en)

1 = Ja2 = Nein

Erwerbszeitraum

Stunden

Falls Zeile 21 mit "Ja" beantwortet wurde:

Falls Zeile 22 mit "Ja" beantwortet wurde:

1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

Beschäftigungs-zeitraum

bisvom

Für die Kindergeldfestsetzung zuständige Familienkasse

Geburtsdatum dieser Person

Letzte bekannte Adresse Art des Kindschaftsverhältnisses1 = leibliches Kind / Adoptivkind2 = Pflegekind

Stunden lt. Zeile 24

Person A Person B

lt. Zeile 23

Dauer des Kindschaftsverhältnisses

Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteiles ist nicht zu ermittelnoder der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar 05 1 = Ja

vom bis vom bis

80 81

82

83

07

84

1

.

2017

1

Page 82: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

81BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

32

Ich beantrage den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oderAusbildungsbedarf, weil der andere Elternteil

Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes

1 = Ja

Ich beantrage den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Er-ziehungs- oder Ausbildungsbedarf, weil das minderjährige Kind beidem anderen Elternteil nicht gemeldet war.

Der Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oderAusbildungsbedarf auf den Stief-/Großelternteil wurde lt. Anlage K zugestimmt.

Nur beim Stief-/Großelternteil: Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-oder Ausbildungsbedarf sind lt. Anlage K zu übertragen.

39

40

41

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vom bis

42

44

47

50

46 1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

Falls ja

Falls ja

Das Kind war mit mir in der gemeinsamen Wohnung gemeldet

Für das Kind wurde mir Kindergeld ausgezahlt

Außer mir war(en) in der gemeinsamen Wohnungeine / mehrere volljährige Person(en) gemeldet,für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeldoder Freibeträge für Kinder bestand.

Es bestand eine Haushaltsgemeinschaft mitmindestens einer weiteren volljährigen Person,für die (zeitweise) kein Anspruch auf Kindergeldoder Freibeträge für Kinder bestand.

Name, Vorname (weitere Personen bitte in einer gesonderten Aufstellung angeben)

Verwandtschaftsverhältnis Beschäftigung / Tätigkeit

%

Anschrift(en), Staat(en) - falls im Ausland

Das Kind war auswärtig untergebracht

Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:Laut gesondertem gemeinsamen Antrag ist der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsaus-bildung in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt

31

33

34

35

36

37

38

39

40

41

44

45

46

47

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

36

49

42

43

2017AnlKind022 2017AnlKind022

49

48

Steuernummer, lfd. Nr. der Anlage

71

74

,-,-,-,-,-

50

51

52

Kranken- und Pflegeversicherung

Von mir / uns getragene Beiträge zu Krankenversicherungen (einschließlichZusatzbeiträge) des Kindes (nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen)

In Zeile 31 enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Kranken-geld ergibt

In Zeile 34 enthaltene Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Kranken-geld ergibt

Von den Versicherungen lt. den Zeilen 31 bis 33 erstattete Beträge

Von mir / uns getragene Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen desKindes (ohne Basisabsicherung, z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherung)

Aufwendungen vom Kind alsVersicherungsnehmer geschuldet

EUR- Füllen Sie die Zeilen 31 bis 37 nur aus, wenn Sie in die Datenübermittlung eingewilligt oder dieser nicht widersprochenhaben. -

Von mir / uns getragene Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung und / oderzur privaten Pflege-Pflichtversicherung

,-

(Nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand enthalten)

66

69

68

67

73

72

70

Aufwendungen von mir / uns alsVersicherungsnehmer geschuldet

EUR

- seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder- mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist

Falls die Frage in Zeile 38 mit Ja beantwortet wurde:Es wurden Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahltfür den Zeitraum

vom bis

38

Nur beim Stief-/Großelternteil: Ich / wir beantrage(n) die Übertragung desKinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erzie-hungs- oder Ausbildungsbedarf, weil ich / wir das Kind in meinem / unserem Haushalt aufgenommen habe(n) oder ich / wir als Groß-elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig bin / sind.

bisvom

77

Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit / Unterhaltsverpflichtung

1 = Ja

,-75

,-,-

,-

Zuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen lt. den Zeilen 31 bis 33(z. B. nach § 13a BAföG)

Übertragung des Kinderfreibetrags / des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-bildungsbedarf

43

76

53

85 86

87

88

1 = Ja

1. Zeitraum 2. Zeitraum bisvombisvom

Es handelt sich zumindest zeitweise um eine auswärtige Unterbringung im Ausland

1

Page 83: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

82EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

KinderbetreuungskostenArt der Dienstleistung, Name und Anschrift des Dienstleisters vom bis

51 ,-

Gesamtaufwendungen der Eltern EUR

Es bestand ein gemeinsamerHaushalt der Elternteile

Haushalt der ElternteileEs bestand kein gemeinsamer

vom bis vom bisDas Kind gehörtezu unserem Haushalt

Das Kind gehörtezu meinem Haushalt

61

62

63

64

65

66

67

68

69

70

71

Das Kind gehörtezum Haushalt desanderen Elternteils

2017AnlKind023 2017AnlKind023

Steuernummer, lfd. Nr. der Anlage

,-

,-Aufwendungen

Ich habe Kinderbetreuungskosten in folgender Höhe getragen

Steuerfreier Ersatz (z. B. vom Arbeitgeber), Erstattungen

Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:

Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:

Laut übereinstimmendem Antrag ist für das Kind der Höchstbetrag für die Kinderbetreuungin einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt %

Übertragung des Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags

Das Kind ist

hinter-blieben 1 = Ja behindert

blind / ständig hilflos

geh- und stehbehindert 25Grad der

Behinderung

Ausweis / Rentenbescheid / Bescheinigung

von

gültig

bisunbefristet

gültig

Laut gesondertem gemeinsamen Antrag sind die für das Kind zu gewährenden Pauschbeträge für Behinderte / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigendeAnteil beträgt

Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:

%28

Schulgeldfür den Besuch einer Privatschule (Bezeichnung der Schule oder deren Träger)

Gesamtaufwendungender Eltern

EUR

24

Laut gesondertem gemeinsamen Antrag ist für das Kind der Höchstbetrag für das Schulgeldin einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen. Der bei mir zu berücksichtigende Anteil beträgt

Das von mir übernommene Schulgeld beträgtNur bei nicht zusammen veranlagten Eltern:

72

73

,-

,-56

57 %

26 1 = Ja 55 1 = Ja 1 = Ja

Erstmalige Beantragung / Änderung(Nachweis ist einzureichen)

Die Übertragung des Behinderten-/ Hinterbliebenen-Pauschbetrags wird beantragt:

79

1

Page 84: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

83BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

Bezugsdauer von kindergeld und kindbezogenen Steuerfreibeträgen: Ein Kind wirdim Veranlagungsjahr 2017 stets berücksichtigt, wenn es während des Jahres geborenwurde oder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,also nach dem 1. Januar 1999 geboren ist. Bei Kindern über 18 (also vor dem 2. Januar1999 geboren) müssen bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein (siehe Seite84 ff.). Das Kindergeld und die kindbezogenen Steuerfreibeträge werden maximalbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt. Für behinderte Kindergelten Sonderregelungen, die nachfolgend noch erläutert werden. Hat ein Kind zuvorden gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet, wird diese Zeit als soge-nannte Verzögerungszeit an die maximale Bezugsdauer angehängt.

Hinweis: Ein Kind beendet sein 25. Lebensjahr mit Ablauf des Tages, der seinem25. Geburtstag unmittelbar voran geht.

2.5.1 Anlage kindFür jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind muss eine eigene Anlage Kind ausge-füllt werden.

Günstigerprüfung zwischen kinderfreibetrag oder kindergeldIm Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird der jeweils geltende Kinderfreibe-trag (2017: 2.358 € bzw. 4.716 € für zusammenveranlagte Eltern) zusammen mitdem zustehenden Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbe-darf (2017: 1.320 € bzw. 2.640 € für zusammenveranlagte Eltern) oder alternativ dasKindergeld gewährt.Dabei wird zunächst über die zuständige Familienkasse der örtlich zuständigenAgentur für Arbeit am Wohnsitz des Steuerpflichtigen/Berechtigten ein einkom-mensunabhängiges monatliches Kindergeld auf Antrag an die Eltern/Kindergeldan-tragsberechtigten als Steuervergütung ausgezahlt. Im Veranlagungszeitraum 2017beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 192 €, für das dritteKind 198 €, für jedes weitere Kind 223 €.Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegenfür jedes Kind, ob die steuerliche Auswirkung, die sich durch die Miteinbeziehungder Freibeträge für Kinder in die Einkommensteuerermittlung ergäbe, für den Steu-erpflichtigen günstiger ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld. Ist dies der Fall, sogeht das Finanzamt entsprechend den im Kapitel „Kinderfreibetrag und Bedarfs-freibetrag“ (siehe Seite 89 f.) dargestellten Erläuterungen vor.

Welche kinder werden berücksichtigt?l kinder, die mit dem Steuerpflichtigen im ersten Grad verwandt sind. Dies sind:

eheliche oder für ehelich erklärte Kinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder.l pflegekinder: Dies sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein fami-

lienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sienicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts-und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Page 85: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

84EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

kinder unter 18 JahrenEin Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedemfolgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-det hat, nach dem Einkommensteuergesetz und dem kindergeldrecht berücksichtigt.

kinder zwischen 18 und 21 JahrenEin Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit imInland als arbeitsuchend gemeldet ist, wird weiterhin berücksichtigt, sofern dieMeldung alle drei Monate erneuert wird. Im Sinne dieser Vorschrift gilt als beschäf-tigungslos auch ein Kind, das eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 bzw. 8aSGB IV ausübt oder einer selbständigen bzw. gewerblichen Tätigkeit nachgeht, dieregelmäßig weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Über den entsprechenden Zeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus wird ein arbeit-suchendes Kind berücksichtigt, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-dienst geleistet hat, maximal für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grund-wehrdienstes oder Zivildienstes.

kinder zwischen 18 und 25 JahrenKinder dieser Altersgruppe werden für das Kindergeld bzw. für den Abzug des Kinder-freibetrages berücksichtigt, wenn siea) für einen Beruf ausgebildet werden oderb) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier monaten befinden, die zwischen

zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und derAbleistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oderder Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortset-zen können oder

d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne desJugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne derVerordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+”, dem Programm der Unionfür allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung derBeschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 50) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 desBundesfreiwilligendienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilli-gendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirt-schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Internationalen Jugend-freiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Se-nioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) oder einenBundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten.

Page 86: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

85BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

In den Fällen des Buchstaben a) und b) werden Kinder über das 25. Lebensjahrhinaus berücksichtigt, wenn sie:1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, oder2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von

nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben, oder3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als

Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes aus-geübt haben

und zwar für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeit-raum, höchstens für die festgeschriebene Dauer des inländischen gesetzlichen Grund-wehrdienstes oder des inländischen gesetzlichen Zivildienstes bei Dienstbeginn.

Für die Zeiten des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder der davonbefreienden Dienstleistung bestand weder ein Anspruch auf kindergeld noch aufeinen kinder-Freibetrag. Daher verlängert sich die maximale Bezugsdauer in die-sen Fällen um die genannten Zeiträume über das 25. lebensjahr hinaus.

Ausnahme: Neben dem oben genannten Dienst wurde ein Studium ernsthaft undnachhaltig betrieben. Auch hier kommt es zur Verlängerung des maximalen Berück-sichtigungszeitraums um den Verzögerungszeitraum (BFH 05.09.2013 XI R 12/12).

Mit der 2011 beschlossenen Aussetzung der Wehrpflicht entfällt auch der gesetzlicheGrundwehr- und Zivildienst bis auf weiteres. Diese Dienste, die auf der gesetzlichenWehrpflicht basierten, sind nicht zu verwechseln mit den nun an ihre Stelle tretendenfreiwilligen Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst, die beide keinen Verlänge-rungstatbestand für die maximale Bezugsdauer des Kindergeldes darstellen.

kinder ohne altersmäßige BegrenzungKinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Standesind, sich selbst zu unterhalten und bei denen die Behinderung vor Vollendung des25. Lebensjahres (bis 2006: 27. Lebensjahres) eingetreten ist, werden beim Kinder-geld bzw. Kinderfreibetrag ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt.

Dies gilt insbesondere, wennl der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und besondere Umstände

die Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschränken,oder

l der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 25 beträgt, wobei entweder eineEinbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt oder die Behinderung auf einertypischen Berufskrankheit beruht oder wegen der Behinderung eine Rente zu-steht und besondere Umstände die Erwerbstätigkeit des Kindes auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt einschränken, oder

l im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes das Merkmal „H“ (hilflos) einge-tragen ist oder eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 vorliegt und

Page 87: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

86EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

l die kindeseigenen finanziellen Mittel nicht zur Bestreitung des notwendigenLebensbedarfes ausreichen.

Dabei setzt sich der notwendige Lebensbedarf aus dem Grundbedarf in Höhe desfür das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrages (2017: 8.820 €) unddem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Letzterer be-misst sich ohne Vorlage von Einzelnachweisen nach den Behindertenpauschbeträ-gen nach § 33b Abs. 3 EStG. Daneben kann ein weiterer behinderungsbedingterMehrbedarf angesetzt werden, soweit dieser nicht schon durch den Pauschbetragerfasst ist (z.B. für Kuren, Heilbehandlungen).Die dem notwendigen Lebensbedarf gegenüber zu stellenden kindeseigenen finanziel-len Mittel setzen sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Drit-ter zusammen. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuer-pflichtigen Einkünfte der sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG, alle steuerfreienEinnahmen (z.B. Leistungen nach SGB III) sowie etwaige im Kalenderjahr zugeflosseneSteuererstattungen zu berücksichtigen. Im Kalenderjahr gezahlte Steuern sowie geleis-tete unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-pflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben) dürfen dagegen abgezogen werden.

2.5.2 Erwerbstätigkeit eines volljährigen kindesBis Ende 2011 wurden das Kindergeld und die Freibeträge für Kinder nicht gewährt,wenn die vom volljährigen Kind erzielten Einkünfte und Bezüge oberhalb bestimm-ter Grenzen lagen. Seit 2012 ist diese Einkommensgrenze entfallen. Die Höhe derEinkünfte und Bezüge ist somit unbeachtlich. Dennoch kann eine Erwerbstätigkeitdes Kindes unter den nachfolgend erläuterten Gegebenheiten zu einer Streichungdes Kindergeldes und der damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen führen(„schädliche“ Erwerbstätigkeit).Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Abschluss einer erstmaligen Berufsausbil-dung oder eines Erststudiums ist generell unschädlich.Nach Abschluss der Erstausbildung wird unterstellt, dass das Kind in der Lage ist,sich selbst zu unterhalten, was zum Wegfall der Kindergeldfestsetzung und derkindbezogenen Freibeträge führt.Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, indem der Nachweis erbrachtwird, dass das Kind weiterhin eines der zum Kindergeld berechtigenden Tatbe-standsmerkmale erfüllt, indem esl für einen Beruf ausgebildet wird oderl sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbil-

dungsabschnitten befindet oderl eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen

kann oderl einen kindergeldberechtigenden anerkannten Freiwilligendienst leistet

Anlage Kind, 21-25AAnnllaaggee KKiinndd,, 2211-- 25

Page 88: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

87BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

und daneben

l keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit20 Stunden übersteigt. Handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um ein Ausbil-dungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8und 8a SGB IV ist diese 20-Stunden-Grenze nicht zu beachten und die Erwerbs-tätigkeit folglich als „unschädlich“ einzustufen.

Es handelt sich stets um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudiumwenn keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenesberufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Hat ein Kind mit Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung oder seines Erststu-diums sein ursprünglich angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht, kann auch eineweiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gewertet werden(sogenannte mehraktige Ausbildung). Voraussetzung hierfür ist, dass die weiter-führende Ausbildung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der vorherge-henden Berufsausbildung oder dem vorhergehenden Studium steht und im engenzeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird. Ein enger sachlicher Zusammenhangist gegeben, wenn die einzelnen „Ausbildungsakte“ denselben fachlichen Bereichbetreffen beziehungsweise aufeinander aufbauen (z.B. Masterstudiengang nachBachelorstudiengang). Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die wei-terführende Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird.Kommt es zu Verzögerungen mangels Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz,ist ein enger zeitlicher Zusammenhang auch dann gegeben, wenn sich das Kind fürdie weiterführende Ausbildung zeitnah bewirbt. Ebenso unschädlich ist eine Verzö-gerung aufgrund einer Erkrankung des Kindes oder wegen eines Beschäftigungs-verbots nach den §§ 3 und 6 Mutterschutzgesetz. Die Voraussetzung des engenzeitlichen Zusammenhangs ist nicht gegeben, wenn die weiterführende Ausbildungdie vorhergehende Ausübung einer Berufstätigkeit voraussetzt oder das Kind vorBeginn der weiterführenden Ausbildung eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nichtnur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient.

BegriffserläuterungenEine Berufsausbildung setzt einen geordneten Ausbildungsgang voraus, der miterfolgreichem Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung zurAufnahme einer beruflichen Betätigung berechtigt. Der Begriff „Berufsaus-bildung“ ist hier folglich nicht gleichzusetzen mit dem kindergeldberechtigendenTatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet werden“. Letzteres ist weiter ge-fasst und umfasst sämtliche Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeitenund Erfahrungen, die der Vorbereitung auf das angestrebte Berufsziel dienen. Soberechtigen beispielsweise der Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder dieAbleistung eines Volontariats bzw. eines freiwilligen Berufspraktikums zum Kinder-geldbezug und zur Inanspruchnahme der damit verbundenen steuerlichen Vorteile,ohne dass zugleich der Abschluss dieser Maßnahmen zu einem „Verbrauch“ dererstmaligen Berufsausbildung führt.

Page 89: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

88EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Ein Studium kann an unterschiedlichen Hochschulformen durchgeführt werden(z.B. Universität, Fachhochschule und sonstige Einrichtungen des Bildungswesens,die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden). Es ist auch unerheblich, obes sich bei dem Studium um ein Fernstudium handelt.

Man spricht von einem Ausbildungsdienstverhältnis, wenn die Ausbildungsmaß-nahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Neben dem üblichen Berufsausbil-dungsverhältnis im dualen System (teilweise schulische Ausbildung und teilweiseAusbildung im Betrieb des Arbeitgebers) zählen beispielsweise auch das Modell derBerufsakademie und das Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexa-men zu den Ausbildungsdienstverhältnissen.

Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV liegt vor, wenndas Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung oder – bei Vorliegen mehrerer – ausdiesen Beschäftigungen in der Summe regelmäßig 450 € im Monat nicht überschrei-tet. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch auch dann vor, wenn die monat-liche 450-€-Grenze zwar überschritten wird, die Dauer der Beschäftigung im Laufedes Kalenderjahres 2017 jedoch vorab auf längstens drei Monate oder 70 Arbeits-tage begrenzt ist (sog. „kurzfristige“ Beschäftigung). Bei der Beurteilung der Ein-haltung dieser zeitlichen Grenzen werden die Beschäftigungszeiten mehrerer kurz-fristiger Beschäftigungen zusammengerechnet.

Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn das Kind einer auf die Erzielung von Einkünf-ten gerichteten Tätigkeit nachgeht, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft ineinem solchen Maße fordert, dass die Effizienz, mit der ein Ausbildungsziel parallelverfolgt wird, vermutlich darunter leidet. Daher führt eine nach Abschluss einererstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aufgenommene Erwerbs-tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stun-den zum Wegfall des Kindergeldanspruchs und der kindbezogenen Freibeträge.Das gilt selbst dann, wenn das Kind weiterhin eines der kindergeldberechtigendenTatbestandsmerkmale erfüllt (z.B. Zweitstudium). Eine Überschreitung der 20-Stun-den-Grenze ist unschädlich, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um ein Ausbil-dungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und8a SGB IV handelt. Geht das Kind neben der geringfügigen Beschäftigung jedochnoch einer weiteren Erwerbstätigkeit nach, so sind bei der Prüfung der 20-Stunden-Grenze sämtliche Arbeitszeiten miteinzubeziehen.

Bei der Ermittlung der Stundenanzahl ist auf die individuell vertraglich vereinbarteArbeitszeit abzustellen. Eine nur vorrübergehende (höchstens zwei Monate andau-ernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden pro Woche ist „un-schädlich“, wenn auf den gesamten Zeitraum gesehen, für den ein kindergeldbe-rechtigendes Tatbestandsmerkmal innerhalb des Kalenderjahres besteht, die durch-schnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Ein Kind fällt nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung imJahr 2015 im Sommer 2016 die Entscheidung, zum Wintersemester2016 mit einem Studium zu beginnen. Am 01.04.2017 nimmt das Kind

Beispiel

Page 90: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

89BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

daneben eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von20 Stunden in seinem erlernten Beruf bei einem vereinbarten Monats-einkommen von 1.700 € auf. In den Semesterferien wird die wöchent-liche Arbeitszeit durch eine vertragliche Zusatzvereinbarung ab dem01.08.2017 auf Vollzeit mit wöchentlich 40 Stunden bei doppeltem Ver-dienst aufgestockt, bevor das Beschäftigungsverhältnis zum 30.09.2017endet. Seit dem 01.11.2017 arbeitet das Kind für 15 Stunden in der Wo-che als Aushilfe mit einem vereinbarten Monatsbruttolohn von 900 €.Arbeitszeiten pro voller Woche:01.04. bis 31.07.2017 = 17 Wochen mit 20 Stunden pro Woche01.08. bis 30.09.2017 = 18 Wochen mit 40 Stunden pro Woche01.11. bis 31.12.2017 = 18 Wochen mit 15 Stunden pro Woche

Das kindergeldberechtigende Tatbestandmerkmal „Studium“ nacheiner abgeschlossenen Berufsausbildung bestand das ganze Jahr 2017über (52 Wochen).

Berechnung:(17 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) + 8 Wochen x 15 Std.) = 15 Stunden

52 Wochen

Die Erwerbstätigkeit ist als „unschädlich“ einzustufen, da die durch-schnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit 15 Stunden unterhalb der20-Stunden-Grenze liegt.Wäre die Vollzeitaufstockung bereits mit Wirkung zum 01.07.2017 ver-einbart worden, so wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nurvorübergehend (da mehr als 2 Monate) und für den Zeitraum der Aus-weitung läge eine „schädliche“ Erwerbstätigkeit vor. Das Kind wäre inder Folge für die Monate Juli bis September nicht zu berücksichtigen,und das, obwohl auch in diesem Fall die durchschnittliche wöchentlicheArbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten würde.

2.5.3 kinderfreibetrag und BedarfsfreibetragFür Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes erhalten Eltern erstrangig einmonatliches Kindergeld ausgezahlt, wenn die vorstehenden steuerlichen Kriterienerfüllt sind.Das Finanzamt prüft in der Einkommensteuererklärung, ob das kindergeld oder diesteuerliche Auswirkung des kinderfreibetrags (jährlich 4.716 € bzw. hälftig 2.358 €)zusammen mit dem „Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsfreibetragoder Ausbildungsfreibetrag bzw. Bedarfsfreibetrag” (2.640 € jährlich bzw. hälftig1.320 €) günstiger ist. Hierzu werden die zustehenden Freibeträge bei der Ermitt-lung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht und die Einkommen-

Anlage Kind, 38-43AAnnllaaggee KKiinndd,, 338-8-4433

Page 91: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

90EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

steuer, die sich bei dieser Berechnung ergibt wird der Einkommensteuer, die sichohne Abzug der zustehenden Freibeträge ergeben würde, gegenüber gestellt. Istder Steuervorteil höher als das zustehende Kindergeld, so bleibt es bei der Berück-sichtigung der zustehenden Freibeträge bei der Ermittlung des zu versteuerndenEinkommens. Da das zustehende Kindergeld bereits ausgezahlt wurde bzw. mit derUnterhaltsverpflichtung verrechnet wurde, ist es zur festzusetzenden Einkommen-steuer wieder hinzuzuaddieren. Somit wird gewährleistet, dass der Steuerpflichtigenur noch den steuerlichen Vorteil erhält, der sich über die Höhe des bereits ausge-zahlten oder verrechneten Kindergeldes hinaus ergibt.

Unabhängig vom Ergebnis dieser Günstigerprüfung sind der Kinderfreibetrag undder Bedarfsfreibetrag regelmäßig für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage fürdie Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer (Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)relevant. Hier dürfen die Freibeträge selbst für den Fall, dass das Kind nicht für daskomplette Jahr zu berücksichtigen ist, ohne zeitanteilige Kürzungen abgezogenwerden. Bei der zuvor erläuterten Günstigerprüfung kommt es hingegen für dieMonate, in denen das Kind an keinem einzigen Tag zu berücksichtigen ist, zu einerzeitanteiligen Kürzung der Freibeträge.

Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirate-ten Eltern werden die Freibeträge grundsätzlich je zur Hälfte gewährt.

In diesen Fällen kann auf Antrag eines Elternteils der Freibetrag des anderen Eltern-teils auf den Antragsteller übertragen werden, wenn er allein, nicht jedoch derandere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesent-lichen (zu mindestens 75 %) nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leis-tungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Für Zeiträume, in denen Unterhalts-leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt wurden, scheidet dieseÜbertragungsmöglichkeit jedoch aus.

Einem Elternteil steht auch der volle Kinderfreibetrag und Bedarfsfreibetrag alleinzu, wenn der andere Elternteil vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres verstor-ben ist oder während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig war (Ausland).

Unabhängig von der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch den anderenElternteil, kann auch eine Übertragung lediglich des Bedarfsfreibetrages beantragtwerden, sofern das minderjährige Kind im Haushalt des anderen Elternteils nichtgemeldet war. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern nicht miteinander ver-heiratet sind oder falls doch, dass sie das komplette Jahr getrennt gelebt haben. DerElternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann jedoch dem Antrag auf Über-tragung durch den anderen Elternteil widersprechen, wenn er nachweislich Kinder-betreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichenUmfang betreut (z. B., wenn eine außergerichtliche Vereinbarung über einen regel-mäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorliegt).

Die zustehenden Freibeträge können unter Zustimmung der berechtigten Elternüber die Anlage K auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen wer-

Page 92: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

91BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

den, wenn diese die Übertragung beantragen. Ein Widerruf der Zustimmung greifterst ab dem Folgejahr des Widerrufs. Die Zustimmung ist entbehrlich, wenn derStief- oder Großelternteil das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder die-ser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.

2.5.4 kinderbetreuungskostenSteuerpflichtigen steht für die Kosten der Betreuung jedes Kindes über den Betreu-ungs- bzw. Erziehungsfreibetrag hinaus eine weitere Abzugsmöglichkeit zu.

Voraussetzung hierfür ist, dass

l das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört,

l das Kind im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt oder Pflegekind ist,

l das Kind zu Beginn des Veranlagungszeitraums das vierzehnte Lebensjahr nochnicht vollendet hat oder

l es wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 2006 des 27. Lebensjahres)eingetretenen seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung außer Standeist, sich selbst zu unterhalten,

l die tatsächlich entstandenen Kosten durch Vorlage von Rechnung und Überwei-sungsbeleg nachgewiesen werden.

Abzugsfähigkeit der kinderbetreuungskostenDie Kinderbetreuungskosten sind zu zwei Drittel, maximal jedoch 4.000 € im Jahrpro Kind als Sonderausgabe abzugsfähig.

Der Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag. Er ist selbst dann nicht zeitanteilig zu ermäßi-gen, wenn das Kind beispielsweise das 14. Lebensjahr im Laufe des Jahres vollendetoder die Kinderbetreuungskosten nur in einem Teil des Jahres vorgelegen haben.Bei nicht zusammen veranlagten Eltern wird der Höchstbetrag grundsätzlich bei je-dem Elternteil hälftig berücksichtigt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann derHöchstbetrag jedoch auch in einem anderen Verhältnis auf die Elternteile aufgeteiltwerden. Unabhängig von der Aufteilung des Höchstbetrages kann jedoch jedesElternteil nur die Kinderbetreuungskosten geltend machen, mit denen es tatsächlichbelastet ist. Und das auch nur für die Zeiträume, in denen das Kind im Haushalt desSteuerpflichtigen lebt. Dies wird zunächst indiziell rein nach der Meldung des Kindesbeurteilt. Etwaige steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Kinderbetreuungs-kosten oder Erstattungen von dritter Seite (z.B. vom Jugendamt) mindern die zu be-rücksichtigenden Aufwendungen noch vor Anwendung des Zwei-Drittel-Satzes undder Höchstbetragsbeschränkung. Als Nachweise für die Kinderbetreuungskostensind eine Rechnung auf den Namen des belasteten Elternteils sowie ein Nachweisüber die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erforderlich. Hierbei ist

Anlage Kind, 67-73AAnnllaaggee KKiinndd,, 6677--7733

Page 93: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

92EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

es unerheblich, ob die Zahlung direkt vom Konto des belasteten Elternteils oder vondem Konto eines Dritten geleistet wurde (abgekürzter Zahlungsweg).

Alternativ zur Rechnung werden auch folgende Nachweise anerkannt:l Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Minijob der

Arbeitsvertrag,

l bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort ein Bescheid des Trägers derEinrichtung über die zu zahlenden Gebühren,

l bei Au-Pair-Verhältnissen der Au-Pair-Vertrag, aus dem ersichtlich sein sollte, wel-cher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt (andern-falls Berücksichtigung zu 50 % als Kinderbetreuungskosten und zu 50 % als haus-haltsnahe Dienstleistung möglich, vgl. Seite 76).

Als kinderbetreuungskosten kommen insbesondere Aufwendungen für die Betreu-ung in einem Kindergarten, Kinderhort oder Kinderheim, Aufwendungen für eineTagesmutter, Kinderpflegerin oder Kinderschwester, Aufwendungen für eineGanztagpflegestelle und für die Beaufsichtigung eines Kindes bei den schulischenHausaufgaben in Betracht.

keine kinderbetreuungskosten in diesem Sinne sind:l Aufwendungen für Unterricht (Nachhilfe),l Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht),l Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Sofern keine der dargestellten Voraussetzungen zum Abzug als Kinderbetreuungskos-ten vorliegen, ist die Abzugsmöglichkeit im Rahmen des § 35a EStG (für haushaltsnaheBeschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen) zu prüfen (vgl.Seiten 75 ff.). Lebt das betreute Kind im Ausland, sind die genannten Höchstbeträgezu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendigund angemessen ist (Ländergruppeneinteilung, vgl. Seite 66 f.).

2.5.5 AusbildungsfreibetragBei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig unter-gebracht sind, wird zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag mit demBedarfsfreibetrag ein gewisser Sonderbedarf anerkannt. Zur Abgeltung diesesSonderbedarfs kann ein Freibetrag von 924 € je Kalenderjahr vom Gesamtbetragder Einkünfte abgezogen werden.

Die Gewährung des Freibetrags setzt voraus, dass der Steuerpflichtigel für das volljährige Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält,l mit Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes belastet ist,l und das Kind auswärtig untergebracht ist.

Anlage Kind, 50-53AAnnllaaggee KKiinndd,, 5500--5533

Page 94: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

93BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

Auswärtige unterbringungEin kind ist auswärtig untergebracht, wenn1. es eine Wohnung außerhalb des elterlichen Haushalts hat,2. es außerhalb des elterlichen Haushalts verpflegt wird und3. diese Trennung für die Dauer der ganzen Ausbildung oder zumindest eines Aus-

bildungsabschnitts (z.B. für Dauer eines Semesters) angelegt ist.

Höhe des FreibetragesDer Freibetrag beträgt für jedes Kind, das die Voraussetzungen erfüllt, 924 € proJahr. Liegt die auswärtige Unterbringung nicht während des kompletten Kalender-jahres vor, ist dieser Betrag zeitanteilig zu kürzen. Der Freibetrag zur Abgeltung desSonderbedarfs bei auswärtiger Unterbringung kann bei einem Elternpaar nur ein-mal abgezogen werden, also bei jedem Elternteil nur zur Hälfte. Auf Antrag derEltern ist eine andere Aufteilung möglich.

2.5.6 Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeSteuerpflichtige, die mit ihrem Kind allein in ihrem Haushalt leben (sogenannte„echte Alleinerziehende“), erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen„Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG)“. Sie können einen Betragvon 1.908 € im Kalenderjahr (159 € monatlich) von der Summe ihrer Einkünfte ab-ziehen. Der Freibetrag erhöht sich für jedes weitere haushaltszugehörige Kind um240 € im Jahr (20 € monatlich).

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:l Der Steuerpflichtige muss alleinstehend sein. Alleinstehend im Sinne des Geset-

zes ist, wer nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung i. S. d.§ 26 EStG erfüllt, und nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderenPerson lebt (das kann der Kindesvater oder ein weiteres volljähriges Kind, aberauch jede andere Person sein), es sei denn, für diese „andere Person“ besteht einAnspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag, d.h. sie wird steuerlichnoch als Kind berücksichtigt.

l Die oder der Alleinstehende muss mit mindestens einem kind, für das sie oder ereinen Anspruch auf Kindergeld bzw. die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrageshat, eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Sowohldie oder der Alleinstehende, als auch das oben benannte Kind sollten in der ge-meinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. In diesemFall greift die unwiderlegbare Vermutung des Bestehens einer Haushaltsgemein-schaft. Andernfalls hat der Steuerpflichtige die Haushaltszugehörigkeit des Kindesnachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sofern das Kind bei mehre-ren Steuerpflichtigen gemeldet ist, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Allein-stehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.

l Die Steueridentifikationsnummer des Kindes ist in der Anlage Kind anzugeben.

Anlage Kind, 44-49AAnnllaaggee KKiinndd,, 444-4-4499

Page 95: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

94EINkommENSTEuER-VERANlAGuNG 2017

Für jeden Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen an keinem einzigen Tagvorliegen, ermäßigen sich die zuvor genannten Freibeträge um ein Zwölftel.

Frau X, alleinstehend, hat drei Söhne im Alter von 16, 20 und 22 Jah-ren. Der 16-jährige und der 22-jährige wohnten 2017 ganzjährig immütterlichen Haushalt. Der 20-jährige Sohn ist zum 15.03.2017 unterentsprechender Abmeldung seines bisherigen Wohnsitzes ausge-zogen um zusammen mit seiner Freundin einen eigenen Haushalt zubegründen. Die volljährigen Kinder befanden sich beide 2017 in einerBerufsausbildung, wobei die des 22-jährigen Sohnes bereits zum30. November 2017 mit anschließender Übernahme durch den Ausbil-dungsbetrieb endete.

Frau X erhält für die Monate Januar bis November den Entlastungs-betrag für Alleinerziehende, da sie mit mindestens einem Kind imsteuerlichen Sinne eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Für den min-derjährigen Sohn steht Frau X grundsätzlich der Kinderfreibetrag zu,für die volljährigen Söhne nur für die Dauer ihrer Berufsausbildung.Ab Dezember 2017 kann Frau X keinen Entlastungsbetrag für Allein-erziehende mehr beanspruchen, da sie ab diesem Zeitpunkt „miteiner anderen Person“ im Sinne des Gesetzes eine Haushaltsgemein-schaft bildet. Die steuerliche Berücksichtigung des ältesten Sohnes alsKind fällt mit Ende der Berufsausbildung weg und Frau X ist zur Än-derung ihrer Steuerklasse von II auf I verpflichtet. Der Entlastungsbe-trag für Alleinerziehende berechnet sich für 2017 folgendermaßen:

Entlastungsbetrag 11 Monate x 159 €/Monat 1.749 €

Erhöhungsbetrag Januar bis März:3 Monate x 20 €/Monat x 2 (für 2. und 3. Kind) 120 €

April bis November:8 Monate x 20 €/Monat (für 2. Kind im Haushalt) 160 €

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2.029 €

Sobald eine volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung desSteuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass diese mit dem Steuerpflichtigengemeinsam wirtschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Umgekehrtist die Meldung in der Wohnung jedoch nicht Voraussetzung für das Vorliegeneiner Haushaltsgemeinschaft.

Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderenPerson in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebenspartner-schaft lebt. In anderen Fällen kann die Vermutung widerlegt werden, z.B. indem dieoder der Alleinerziehende und die andere Person eine gemeinsame zweifelsfreieVersicherung abgeben und entsprechende Nachweise vorlegen.

Beispiel

Page 96: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

95BERÜckSIcHTIGuNG VoN kINDERN

Bei Heirat im Laufe des Kalenderjahres entfallen die Voraussetzungen zur Gewäh-rung des Entlastungsbetrages rückwirkend, soweit die Ehe- bzw. Lebenspartner imHeiratsjahr zumindest teilweise zusammen leben. In diesem Fall ist die oder der Al-leinstehende gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen.

Bei einer Trennung vom Ehe- bzw. Lebenspartnern im Laufe des Kalenderjahreskann für dieses Kalenderjahr ebenso kein Anspruch auf den Entlastungsbetrag geltendgemacht werden, weil die Ehe- bzw. Lebenspartner zu Beginn des Jahres der Tren-nung die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt haben. Verwit-weten Alleinerziehenden wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende anteiligab dem Monat des Todesfalls gewährt.

Hinweis: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in der Steuerklasse IIbereits mit monatlich 159 € beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sollder monatliche Erhöhungsbetrag von 20 € pro Kind für das zweite haus-haltszugehörige Kind und jedes weitere ebenfalls bereits im Lohnsteuer-abzugsverfahren angerechnet werden, so kann der Steuerpflichtige einenentsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt einrei-chen. Seit 2016 kann diese Ermäßigung für einen Zeitraum von bis zu zweiJahren beantragt werden.

2.5.7 SchulgeldEin Steuerpflichtiger kann das von ihm gezahlte Schulgeld, das er für den Schulbe-such seiner Kinder zahlt, mit 30 %, jedoch maximal mit 5.000 € als Sonderausgabengeltend machen. Nur die Kosten für den reinen Schulbesuch sind abzugsfähig. DerHöchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt.

Voraussetzung hierfür ist, dassl der Steuerpflichtige für dieses Kind kindergeld oder einen kinderfreibetrag

erhält undl die Schule eine staatlich genehmigte (bzw. zumindest eine nach Landesrecht

erlaubte) Ersatzschule bzw. eine förmlich anerkannte Ergänzungsschule ist. Diesgilt auch für ausländische Schulen innerhalb der EU und

l der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt einen Nachweis über das gezahlteEntgelt (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung) und die Genehmigungoder Erlaubnis erbringt.

Mit einem gemeinsamen Antrag können dauernd getrennt lebende oder geschiede-ne Eltern erreichen, dass der Höchstbetrag von 5.000 € in einem anderen Verhältnisals je zur Hälfte aufgeteilt wird.

Anlage Kind, 61-63AAnnllaaggee KKiinndd,, 6611-- 63

Page 97: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

96EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

3. Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit

Arbeitnehmer, die Arbeitslohn bezogen haben, müssen eine Anlage N ausfüllen.Diese ist auch auszufüllen, wenn nur Lohnersatzleistungen (wie z.B. Arbeitslosen-geld, Krankengeld, Elterngeld) oder Versorgungsbezüge (wie Betriebs- oder Be-amtenpensionen) bezogen wurden.

Bei zusammenveranlagten Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern, die beide Ein-künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, muss jeder Ehegatte/Lebens-partner eine eigene Anlage N ausfüllen.

Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) bei dem derArbeitgeber die Pauschalabgaben abführt, sind in der Einkommensteuererklärunggrundsätzlich nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Hat der Arbeitnehmer jedoch beimArbeitgeber für diesen Minijob eine Lohnsteuerkarte vorgelegt, so zählen seine Ein-künfte dann als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind auf der Anlage Nentsprechend einzutragen.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören:1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile

für eine Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Dienst;2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und

Vorteile aus früheren Dienstleistungen;3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem be-

stehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder füreine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Zu den Einkünf-ten aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeit-geber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versor-gungseinrichtung leistet. Mögliche Ausnahmeregelungen sind zu beachten.

Es ist gleichgültig, ob es laufende oder einmalige Bezüge sind und ob ein Rechtsan-spruch auf sie besteht.

3.1 Anlage NDie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind auf der Vorderseite der Anlage Nanzugeben. Einzutragen sind alle wesentlichen Daten wie Bruttoarbeitslohn,Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und eventuell gezahlte Lohner-satzleistungen, wie z.B. Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld undAufstockungsbeträge bei Altersteilzeit. Diese Daten sind der elektronischen Lohn-bescheinigung zu entnehmen.

War der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, sowerden die Angaben zum ersten Arbeitsverhältnis (Steuerklasse I bis V) in die erste

Page 98: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

97ANlAGE N

Steuernummer

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Name 1

168

, --EUR

Vorname

eTIN lt. Lohnsteuerbescheinigung(en), sofern vorhanden eTIN lt. weiterer Lohnsteuerbescheinigung(en), sofern vorhanden

4|Angaben zum Arbeitslohn

Bruttoarbeitslohn

Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 6oder einer Urlaubskasse

SteuerklasseEUR Ct

, --110

140

150

142

111

141

151

143

145

Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

Kirchensteuer des ArbeitnehmersNur bei Konfessionsverschiedenheit

Kirchensteuer für den Ehegatten / Lebenspartner

1. Versorgungsbezug

Ct

2. Versorgungsbezug

, --, --

, --

, --, --

, --

203

210

211

212

214

206 216

213- -

Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge(in Zeile 6 enthalten)Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetraglt. Nr. 29 der LohnsteuerbescheinigungMaßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginnslt. Nr. 30 der Lohnsteuerbescheinigung

Erster und letzter Monat, für den Versorgungsbezügegezahlt wurden, lt. Nr. 31 der Lohnsteuerbescheinigung

Bei unterjähriger Zahlung:

Sterbegeld, Kapitalauszahlungen / Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügenlt. Nr. 32 der Lohnsteuerbescheinigung(in den Zeilen 6 und 11 enthalten)

Ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge fürmehrere Jahre lt. Nr. 9 der Lohnsteuerbescheinigung 205 215

166

152

149

139

136

135116

Ermäßigt besteuerte Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre

Solidaritäts-zuschlag

KirchensteuerEhegatte / Lebenspartner

Steuerabzugs-beträge zuden Zeilen 16 und 17

Lohnsteuer

KirchensteuerArbeitnehmer

146

148

Steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist(soweit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten) 115

Steuerfreier Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen / Auslandstätigkeitserlass /

Steuerfreier Arbeitslohn nach Auslandstätigkeitserlass

Arbeitslohn in EUR / CHF Schweizerische Abzugsteuer in CHF

Monat Monat Monat Monat

EURSteuerfrei erhalteneAufwandsentschädi- gungen / Einnahmen

Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungnach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz,Altersteilzeitzuschläge nach Besoldungsgesetzen (lt. Nr. 15 der Lohnsteuerbescheinigung)

Angaben über Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung

, --

, --

, --

, --, --

, --

, --

Anlage NJeder Ehegatte / Lebenspartnermit Einkünften aus nichtselbstän-diger Arbeit hat eine eigeneAnlage N abzugeben.

stpfl. Person / Ehemann / Person A

Ehefrau / Person B

, --

, --

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

28

200

201

202

204

119

144

2017AnlN031 2017AnlN031

118aus der Tätigkeit als

sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen (Übertrag aus den Zeilen 52, 70 und / oder 81

(Übertrag aus Zeile 66 der ersten Anlage N-AUS)

Zeile 80 der ersten Anlage N-AUS)sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen / Auslandstätigkeitserlass (Übertrag ausSteuerfreie Einkünfte (Besondere Lohnbestandteile) nach Doppelbesteuerungsabkommen / 178 , --

Beigefügte Anlage(n) N-AUS

Anzahl

Lohnsteuerbescheinigung(en) Steuerklasse 1 - 5

29

, --165Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre - ggf. lt. Nr. 19der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert

lt. Nr. 10 der Lohnsteuerbescheinigung

der ersten Anlage N-AUS)

Grenzgänger nach 1172 = Frankreich3 = Schweiz4 = Österreich

.

2017

X

Page 99: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Steuernummer, Name und Vorname

Werbungskosten

Erste Tätigkeitsstätte in (PLZ, Ort und Straße)Arbeitstageje Woche

Urlaubs- undKrankheitstage

Ort lt. Zeile

aufgesucht an Tagen

einfacheEntfernung

(auf volle Kilometerabgerundet)

davon mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem

Pkw zurückgelegt

davon mitSammelbeförderung

des Arbeitgeberszurückgelegt

davon mit öffentl. Ver-kehrsmitteln, Motorrad,Fahrrad o.Ä., als Fuß-gänger, als Mitfahrereiner Fahrgemein-schaft zurückgelegt

Behinderungsgradmind. 70 odermind. 50 und

Merkzeichen "G"

km

km

km

km

km

km

km

km

km

km

km

km

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

km

km

km

km

110

130

150

170

111

131

151

171

112

132

152

172

113

133

153

173

115

135

155

175

290 295 , --

, --

, --

, --

, --

, --

, --

, --

+

+

380

325

320

310

Arbeitgeberleistungen lt. Nr. 17 und 18 derLohnsteuerbescheinigung und von der Agenturfür Arbeit gezahlte Fahrtkostenzuschüsse

steuerfreiersetzt

pauschalbesteuert

Beiträge zu Berufsverbänden (Bezeichnung der Verbände)

Aufwendungen für Arbeitsmittel - soweit nicht steuerfrei ersetzt - (Art der Arbeitsmittel bitte einzeln angeben.)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Weitere Werbungskosten - soweit nicht steuerfrei ersetzt -Flug- und Fährkosten bei Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/

Sonstiges (z.B. Bewerbungskosten, Kontoführungsgebühren)

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

41

42

43

44

45

46

47

48

49

, --

EUR

8

2017AnlN032 2017AnlN032

50

, --

EUR

410

Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten

, --

, --

51Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

52

53

54

55

Bei einer Auswärtstätigkeit im Inland:Anzahl der TageAbwesenheit von mehr als 8 Stunden (bei Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung)

Abwesenheit von 24 Stunden

Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland (Berechnung bitte in einer gesonderten Aufstellung):

Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt 490 , --

,-,-

,-,-

Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Flug- und Fährkosten)

EUR

++

, --, --

Fahrt- und Übernachtungskosten, Reisenebenkosten

114

134

154

174

Anzahl der Tage

Fortbildungskosten - soweit nicht steuerfrei ersetzt -

330

, --420Vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt

56

1 = Ja2 = Nein401

Die Fahrten wurden ganz oder teilweise mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichenSammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt

Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet (Entfernungspauschale)

- Falls "Ja": Für die Fahrten mit Firmenwagen oder Sammelbeförderung dürfen mangels Aufwands keine Eintragungen zu Fahrtkosten in Zeile 50 vorgenommen werden. -

Sammelpunkt / nächstgelegener Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet (PLZ, Ort und Straße)

474

57

Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet

vom bis

An- und Abreisetage (bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung)

470

471

472

Anzahl der Tage

, --, --Kürzungsbeträge wegen Mahlzeitengestellung (eigene Zuzahlungen sind ggf. gegenzurechnen)

- ohne Beträge lt. Zeile 91 bis 94 -

473

EUR

98EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Page 100: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

99ANlAGE N

Steuernummer, Name und Vorname

Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Grund

am

bis

seit

Es liegt ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt vor

2017Der doppelte Haushalt hat seitdem ununterbrochen bestanden

einfache Entfernung(ohne Flugstrecken)

km Anzahl

, --

, --

Aufwendungen (z. B. Miete einschließlich Stellplatz- / Garagenkosten, Nebenkosten,Abschreibungen und Ausstattungskosten)

Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Flug- und Fährkosten (zu den Zeilen 74 bis 77) oder Kosten für entgeltliche Sammelbeförderung für Heimfahrten

590Vom Arbeitgeber / von der Agentur für Arbeit insgesamt steuerfrei ersetzt

61

62

63

64

65

66

67

68

69

70

71

72

73

74

75

Der doppelte Haushalt wurde aus beruflichem Anlass begründet

2017AnlN033 2017AnlN033

km Anzahl

Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten)

76

77 , --

, --

78

mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder entgeltlicher Sammelbeförderung

Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (ohne Flug- und Fährkosten)

79

Sonstige Aufwendungen (z. B. Kosten für den Umzug, jedoch ohne Kosten der Unterkunft)

501Allgemeine Angaben

502

- Wird die Zeile 66 mit "Nein" beantwortet, sind Eintragungen in den Zeilen 67 bis 85 nicht vorzunehmen. -(PLZ, Ort des eigenen Hausstandes)

504

503 1 = Ja2 = Nein

1 = Ja505

1 = Ja506

Der Begründung des doppelten Haushalts ist eine Auswärtstätigkeit am selben Beschäftigungsortunmittelbar vorausgegangen

Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend gemacht- Wird die Zeile 69 mit "Ja" beantwortet, sind Eintragungen in den Zeilen 70 bis 85 nicht vorzunehmen. -

1 = Ja, insgesamt2 = Nein3 = Ja, teilweise510Die Fahrten wurden mit einem Firmenwagen oder im Rahmen einer unentgeltlichen

Sammelbeförderung des Arbeitgebers durchgeführt

Fahrtkosten

- Soweit die Zeile 70 mit "Ja, insgesamt" beantwortet wird, sind Eintragungen in den Zeilen 71, 72, 74 und 76 nicht vorzunehmen. Bei "Ja, teilweise" sind Eintragungen in diesen Zeilen nur für die mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen privaten Fahrzeug durchgeführten Fahrten vorzunehmen. -

Erste Fahrt zum Ort der ersten Tätigkeitsstätte und letzte Fahrt zum eigenen Hausstandgefahrene km EUR Ct

512mit privatem KfzKilometersatz bei Einzelnachweis(Berechnung bitte in einergesonderten Aufstellung)511

514 515

516

513

Nur bei Behinderungsgrad von mindestens 70 oder mindestens 50 und Merkzeichen "G"davon mit privatem Kfz zurück-gelegt

519EUR Ct

, --

, --

520

521

m²531Größe der Zweitwohnung des doppelten Haushalts im Ausland

Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung

An- und Abreisetag

Abwesenheit von 24 Stunden 542

541 Anzahl der Tage

Anzahl der Tage

Die Verpflegungsmehraufwendungen lt. Zeilen 81 bis 84 können nur für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Bezug der Unterkunft am Ortder ersten Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden; geht der doppelten Haushaltsführung eine Auswärtstätigkeit voraus, ist dieser Zeitraumauf den Dreimonatszeitraum anzurechnen.

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland:

80

81

82

84

83

Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland (Berechnung bitte in einer gesonderten Aufstellung) 543 , --

EUR

550

Summe der Mehraufwendungen für weitere doppelte Haushaltsführungen551 , --

EUR

EUR

518517Kilometersatz bei Einzel-nachweis (Berechnungbitte in einer gesondertenAufstellung) EUR

Wöchentliche Heimfahrten

85

mit privatem Motorrad / Motorroller 522

gefahrene km Kilometersatz bei Einzelnachweis(Berechnung bitte in einergesonderten Aufstellung) 523

EUR Ct

einfache Entfernung(ohne Flug-strecken)

km

524

Beschäftigungsort (PLZ, Ort, Staat – falls im Ausland und abweichend vom Staat, in dem der doppelte Haushalt liegt –)

507 1 = Ja

, --544Kürzungsbetrag wegen Mahlzeitengestellung (eigene Zuzahlungen sind ggf. gegenzurechnen)

87

86

, --530

Staat

Der doppelte Haushalt liegt im Ausland

Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung werden in den Zeilen 31 bis 39

(Berechnung bitte in einer gesonderten Aufstellung)

Page 101: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

100EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Steuernummer, Name und Vorname

Werbungskosten in Sonderfällen

, --68291

- Die in den Zeilen 91 bis 94 erklärten Werbungskosten dürfen nicht in den Zeilen 31 bis 87 enthalten sein -

Art der Aufwendungen

92

93

94

95

96

, --659

, --660

, --657

, --658

, --682

Art der Aufwendungen

Art der Aufwendungen

Art der Aufwendungen

EURWerbungskosten zu steuerbegünstigten Versorgungsbezügen lt. Zeile 11

Werbungskosten zu steuerbegünstigten Versorgungsbezügen für mehrere Jahre lt. Zeile 16

Werbungskosten zu Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre lt. Zeile 17 und / oder 18

Werbungskosten zu steuerfreiem Arbeitslohn lt. Zeile 22 und 23(Übertrag aus den Zeilen 75 und 82 der ersten Anlage N-AUS)

Werbungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist lt. Zeile 21 - in den Zeilen 31 bis 87 enthalten -

Werbungskosten zu Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Inland, wenn ein weiterer Wohnsitz in Belgienvorhanden ist - in den Zeilen 31 bis 87 enthalten -

2017AnlN0342017AnlN034

Page 102: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

101ANlAGE N

Spalte und die der weiteren Arbeitsverhältnisse (Steuerklasse VI) in die daneben ste-hende Spalte eingetragen. War der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nachein-ander bei verschiedenen Arbeitgebern mit der ersten Lohnsteuerkarte beschäftigt, sosind die jeweiligen Beträge zu addieren und in der ersten Spalte einzutragen.

Die zuletzt ausgewiesene Steuerklasse des ersten Arbeitsverhältnisses (SteuerklasseI bis V) ist in Zeile 5 der Anlage N einzutragen. Der Bruttoarbeitslohn und die ent-sprechenden Steuerabzugsbeträge sind in den Zeilen 6 bis 10 zu vermerken.

Die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte zu den Versorgungsbe-zügen sind in den Zeilen 11 bis 15 unbedingt zu vermerken damit die Freibeträgefür Versorgungsbezüge richtig berücksichtigt werden können.

Wurde Arbeitslohn für mehrere Jahre (z.B. steuerpflichtige Jubiläumszuwen-dungen, Abfindungen) gezahlt, muss der Arbeitgeber diesen Arbeitslohn und diedavon einbehaltenen Steuerabzugsbeträge gesondert eintragen. Diese Beträgesind in die Zeilen 16 bis 20 der Anlage N zu übernehmen.

Bei Arbeitnehmern, die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer oder imgemeinnützigen, kirchlichen Bereich, künstlerisch oder in der Pflege nebenberuf-lich tätig sind, sind Einnahmen aus dieser Tätigkeit bis 2.400 € jährlich steuerfreiund in Zeile 27 der Anlage N oder in der Anlage S anzugeben (siehe § 3 Nr. 26 EStG).

Die im Steuerabzugsverfahren erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer bei Ein-künften aus Arbeitnehmertätigkeit, Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer beiKapitaleinkünften, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für bestimmteinländische Einkünfte), wird automatisch bei der Einkommensteuererklärung ange-rechnet.

3.1.1 Elektronische lohnsteuerbescheinigung2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt. Der Arbeitgeberist demnach verpflichtet, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres die Jahres-daten, die bisher auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, derFinanzverwaltung elektronisch zu übermitteln.

Der Arbeitgeber übermittelt die Lohnsteuerbescheinigung mit der Steueridentifika-tionsnummer (IdNr.) Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr vergeben wurde oderder Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermitt-lung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (elektronische Transfer-Identifika-tions-Nummer) zulässig.

Die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung zu der jeweiligenEinkommensteuererklärung erfolgt über die IdNr oder aber über die eTIN. DerSteuerpflichtige überträgt die Angaben zum Arbeitslohn wie bisher; die Lohn-bescheinigung wird aber der Erklärung nicht beigefügt, sondern ist für die persön-lichen Unterlagen bestimmt.

Page 103: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

102EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2017Nachstehende Daten wurden maschinell an die Finanzverwaltung übertragen.

Korrektur/Stornierung

Datum:

eTIN:

Personalnummer:

Geburtsdatum:

Transferticket:

Dem Lohnsteuerabzug wurden im letzten Lohnzahlungszeitraum zugrunde gelegt:

Steuerklasse/Faktor

Zahl der Kinderfreibeträge

Steuerfreier Jahresbetrag

Jahreshinzurechnungsbetrag

Kirchensteuermerkmale

Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers:

3.16

1. Bescheinigungszeitraumvom - bis

2. Zeiträume ohne Anspruch auf ArbeitslohnAnzahl „U“

Großbuchstaben (S, M, F, FR)

EUR Ct

3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9.und 10.

4. Einbehaltene Lohnsteuer von 3.

5. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 3.

6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 3.

7. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten/Lebenspartners von 3. (nur bei Konfessionsverschiedenheit)

8. In 3. enthaltene Versorgungsbezüge

9. Ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre

10. Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigungen

11. Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10.

12. Einbehaltener Solidaritätszuschlag von 9. und 10.

13. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitnehmers von 9. und 10.14. Einbehaltene Kirchensteuer des Ehegatten/Lebenspartners

von 9. und 10. (nur bei Konfessionsverschiedenheit)

15. (Saison-)Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung (Infektionsschutzgesetz), Aufstockungsbetrag und Altersteilzeitzuschlag

16. Steuerfreier Arbeitslohn

nach

a) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

b) Auslandstätigkeitserlass

17. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte18. Pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden - in 3. enthalten

21. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen bei doppelter Haushaltsführung

22. Arbeitgeber- anteil/ -zuschuss

a) zur gesetzlichen Rentenversicherung

b) an berufsständische Versorgungs- einrichtungen

23. Arbeitnehmer- anteil

a) zur gesetzlichen Rentenversicherung

b) an berufsständische Versorgungs- einrichtungen

24. Steuerfreie Arbeitgeber- zuschüsse

a) zur gesetzlichen Krankenversicherung

b) zur privaten Krankenversicherung

25. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

27. Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung

oder Mindestvorsorgepauschale

29. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag zu 8.

30. Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns zu 8. und/oder 9.31. Zu 8. bei unterjähriger Zahlung: Erster und letzter Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden

zahlungen von Versorgungsbezügen - in 3. und 8. enthalten

33. Ausgezahltes Kindergeld —

34. Freibetrag DBA Türkei

Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde (Name und vierstellige Nr.)

Page 104: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

103ElEkTRoNIScHE loHNSTEuERBEScHEINIGuNG

Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Ausdruck der elektro-nischen lohnsteuerbescheinigung, damit er seine Bezüge und sonstigen Daten über-prüfen kann. Neben dem Papierausdruck können Arbeitgeber den Arbeitnehmerndiese Daten elektronisch übermitteln oder den Datenabruf ermöglichen, sofern beideSeiten die hierfür notwendigen Arbeitsmittel besitzen. Ausgenommen von dieserRegelung sind geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.

3.1.2 ElStAm-VerfahrenDie bisherige Lohnsteuerkarte wurde 2010 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder,Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanz-verwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elek-tronische lohnSteuerAbzugsmerkmale (ElStAm) bezeichnet. Arbeitgeber rufen dieELStAM elektronisch ab, um den zutreffenden Lohnsteuerabzug vorzunehmen.Folgendes ist zu beachten:l Fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber hat bereits die gültige und aktuelle ELSTAM.l Beginn eines neuen Dienstverhältnisses

Bei Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Arbeitnehmer ihrem neuen Arbeit-geber nur noch einmalig ihr Geburtsdatum und ihre steuerliche Identifikations-nummer (IdNr.) angeben und mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um einNebenarbeitsverhältnis handelt. Mit diesen Informationen kann der Arbeitgeberdie benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Lohnsteuerabzug elektronischbei der Finanzverwaltung abrufen.

l Wer ist zuständig für änderungen?Zuständig für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Ein-tragung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechsel, Eintragung von Freibe-trägen) sind die Finanzämter. Für die Verwaltung der Meldedaten, z.B. Heirat,Geburt, Kirchenein- oder -austritt, sind die Gemeinden zuständig.

l Freibetrag und Ermäßigungsverfahren für das kalenderjahr 2018Die antragsgebundenen kinderzähler (z.B. für Kinder, die zu Beginn des Kalen-derjahres 2018 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten imelektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind für dasKalenderjahr 2018 die antragsgebundenen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim zu-ständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge sind ab dem 1. Oktober2017 auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Wurde die mehrjährige Berücksichti-gung antragsgebundener Kinderzähler bereits für das Kalenderjahr 2017 bean-tragt, ist eine erneute Antragstellung für das Kalenderjahr 2018 nicht erforder-lich. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen muss nur dann neu beantragtwerden, wenn er nicht bereits über das Jahr 2017 hinaus gewährt wurde.Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2016 konnten die Lohnsteuer-Freibeträgeerstmals mit zweijähriger Gültigkeit beantragt werden.

Page 105: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

104EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Wurde von dieser Option beim Lohnsteuerermäßigungsantrag 2017 Gebrauchgemacht und die Gültigkeit für zwei Jahre beantragt, dann gilt dieser Freibetragauch für 2018 und muss nicht neu beantragt werden. In allen anderen Fällen hatder Freibetrag 2017 in 2018 keine Gültigkeit mehr und muss nochmals neu bean-tragt werden.

Weitere Informationen zu den Neuerungen finden Sie u.a. im Internet unterhttp://www.elster.de.

3.1.3 SolidaritätszuschlagDer Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungsgrundlage (= festgesetzten Ein-kommensteuer oder Körperschaftssteuer). Abgabenpflichtig sind alle Steuerzahler,die einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind, unabhängig davon, ob sie derbeschränkten oder der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.Sind bei der Einkommensteuer-Veranlagung Kinder zu berücksichtigen, ist für die Be-rechnung des Solidaritätszuschlags die Einkommensteuer maßgeblich, die sich ausdem um den Kinderfreibetrag (4.716 €) und den Betreuungs- und Bedarfsfreibetrag(2.640 €) verminderten zu versteuernden Einkommen ergibt (Bemessungsgrundlagefür Zuschlagssteuern). Aus sozialen Gründen wird der Solidaritätszuschlag nur erho-ben, wenn die festgesetzte Einkommensteuer (Bemessungsrundlage) 972 € und beiAnwendung des Splitting-Verfahrens 1.944 € übersteigt. Zur Vermeidung eines Fall-beileffekts wird bei höheren Einkommensteuerbeträgen der Solidaritätszuschlag nurinsoweit erhoben, als er 20 % des Unterschiedsbetrages zwischen festgestellter Ein-kommensteuer und freigestelltem Betrag nicht übersteigt.

Die Eheleute Baum werden zur Einkommensteuer veranlagt. Für denVeranlagungszeitraum 2017 wird eine Einkommensteuer von 2.100 €festgesetzt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Bemessungs-grundlage 2.100 €, also 115,50 €, aber nicht mehr als 20 % von (2.100– 1.944 € = freigestellter Betrag) = 156 €, also 31,20 €. Der niedrigereBetrag ist anzusetzen.

Der im Lohnsteuer-Abzugsverfahren, beim Kapitalertragsteuerabzug und im Voraus-zahlungsverfahren erhobene Solidaritätszuschlag ist auf den im Rahmen der Einkom-mensteuer-Jahreserklärung festgesetzten Solidaritätszuschlag anzurechnen. Ausge-nommen davon ist der von der pauschalen Lohnsteuer erhobene Solidaritätszuschlag.Das Niedersächsische Finanzgericht hält weiterhin den Solidaritätszuschlag für ver-fassungswidrig und hat dies dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entschei-dung vorgelegt. Das Aktenzeichen des BVerfG lautet 2 BvL 6/14. Die Einkommen-steuerbescheide enthalten hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlageseinen Vorläufigkeitsvermerk.

3.1.4 progressionsvorbehaltDas Einkommensteuergesetz sieht für bestimmte Einnahmen – wie z.B. bestimmteLohnersatzleistungen oder ausländische Einkünfte – einer steuerpflichtigen Personeine Steuerbefreiung vor. Diese Einkünfte bleiben steuerbefreit, allerdings werdendiese zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen.

Beispiel

Page 106: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

105pRoGRESSIoNSVoRBEHAlT

Die Begründung für diesen Progressionsvorbehalt bei eigentlich steuerfreien Ein-künften liegt in dem Besteuerungsgrundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit, der bei der Einkommensteuer zur Anwendung kommt.

Bezieht beispielsweise ein Steuerpflichtiger während des Kalenderjahres steuer-pflichtige Einnahmen und ein anderer Steuerpflichtiger in gleicher Höhe sowohlsteuerpflichtige als auch steuerfreie Einnahmen – wie z.B. das Elterngeld – so wäreder Steuersatz ohne Progressionsvorbehalt für beide Steuerpflichtige unterschied-lich. Um hier eine steuerliche Ungleichbehandlung zu vermeiden, gibt es den Pro-gressionsvorbehalt. Im Rahmen des Progressionsvorbehalts bleiben die Lohnersatz-leistungen selbst zwar steuerfrei, sie werden jedoch bei der Berechnung des Steuer-satzes auf die übrigen Einkünfte, die der Steuerpflicht unterliegen, berücksichtigt.In der Folge erhöht sich der Steuersatz, der auf diese Einkünfte anzuwenden ist.

Nach § 32b EStG unterliegen dem progressionsvorbehalt zwei Gruppen vonEinkünften:1. lohn- und Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG )Hierunter fallen:l Arbeitslosengeld (ohne sog. Arbeitslosengeld II), Teilarbeitslosengeld,l Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld nach dem SGB III,l Kurzarbeitergeld,l Insolvenzgeld,l Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleis-

tungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,l Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach

dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für dieZeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag währendeiner Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,

l Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,l Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz,l Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,l Aufstockungsbeträge gem. § 3 Nr. 28 EStG nach dem ATZG,l Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes,l Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,l Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der

Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäi-schen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben, wenn siemit den vorstehenden Leistungen vergleichbar sind.

Diese Aufzählung der Lohn- und Einkommensersatzleistungen des § 32b Abs. 1 Nr. 1EStG ist abschließend. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nachfolgende steuer-befreite leistungen nicht dem progressionsvorbehalt unterliegen, da sie in § 32bAbs. 1 Nr. 1 EStG nicht aufgeführt sind:

Page 107: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

106EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

l Überbrückungsbeihilfe (anders: Eingliederungshilfe),l Erziehungsgeld,l HIV-Hilfeleistungen,l Krankengeld einer privaten Krankenversicherung (R 32 b Abs. 1 Satz 3 EStR),l Zusatzentgelt für „Ein-Euro-Jobs“,l Existenzgründerzuschuss (Hartz II),l Arbeitslosengeld II (Hartz IV; R 32 b Abs. 1 Satz 3 EStR 2005),l Wintergeld,l Wohngeld,l Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für eine Ersatzkraft im Rahmen der

Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V).l Streikgeld (steuerfrei nach BFH-Urteil vom 24.10.1990, X R 161/88)

2. AuslandseinkünfteHierunter fallen ausländische Einkünfte, die:l auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen nicht in die inländische Bemes-

sungsgrundlage einbezogen werden (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Nicht unter diesenProgressionsvorbehalt fallen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die ineinem Land der EU oder EWR erzielt werden,

l nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind (§ 32bAbs. 1 Nr. 4 EStG),

l als Auslandseinkünfte der Grenzpendler (Grenzgänger), der Ehegatten von EU/EWR-Ausländern und der EU/EWR-Ausländer mit wesentlichen Auslandseinkünftenunberücksichtigt bleiben (§ 32b Abs. 1 Nr. 5 EStG),

l bei nur zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht zu einer besonderen Berechnungführen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder

l von Organgesellschaften bezogen wurden (§ 32b Abs. 1a EStG).

Durch den progressionsvorbehalt bleibt die Steuerfreiheit der zuvor unter Nr. 1 undNr. 2 genannten Leistungen dem Grunde nach erhalten. Seine Anwendung bewirkt,dass diese Leistungen bei der Bestimmung des Steuersatzes, dem das tatsächlich zuversteuernde Einkommen unterliegt, zu berücksichtigen sind.Dem zu versteuernden Einkommen werden die im gleichen Jahr bezogenen steuer-freien Lohnersatzleistungen mit dem bescheinigten Leistungsbetrag hinzugerech-net und die Höhe der Steuer aus der Einkommensteuertabelle entnommen. Die sichergebende Steuer ist ins Verhältnis zu dem fiktiven zu versteuernden Einkommen(einschließlich der Lohnersatzleistungen) zu setzen. Der so ermittelte durchschnitt-liche Steuersatz wird auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Lohn-ersatzleistungen) angewandt.Bei vorfinanziertem Insolvenzgeld hat der BFH entschieden, dass dieses dem Arbeit-nehmer bereits zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem er das Entgelt von der Bank erhältund nicht erst zum Zeitpunkt der Zahlung der Bundesanstalt für Arbeit an die Bank.

Page 108: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

107pRoGRESSIoNSVoRBEHAlT

Der bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausge-schöpfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bei der Berechnung des Progressionsvor-behaltes noch von den Lohnersatzleistungen abzuziehen.

Ein verheirateter, rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hatim Kalenderjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 €.Die Ehefrau bezog nur Arbeitslosengeld in Höhe von 9.000 €, sonstigeEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog sie nicht.

Berechnung:Zu versteuerndes Einkommen 30.000 €+ Lohnersatzleistung Ehefrau 9.000 €- Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000 € 8.000 €

für die Berechnung des Steuersatzesmaßgebendes zu versteuerndes Einkommen 38.000 €

Steuer laut Splittingtarif 2017 4.508 €- durchschnittlicher Steuersatz 11,864 %Ergebnis:Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes von11,864 % auf das zu versteuernde Einkommen von 30.000 €

ergibt die Jahressteuerschuld 3.559 €

Die lohnersatzleistungen sind aus den dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen-den Unterlagen zu entnehmen. Das sind beim Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mut-terschaftsgeld oder Altersteilzeitaufstockungsbetrag die Lohnbescheinigung undbei Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld die Leistungsnachweise und Entgeltbe-scheinigungen, die dem Empfänger solcher Leistungen von der Agentur für Arbeitausgehändigt wurden.

Die Träger der Sozialleistungen im Sinne der Nr. 1 haben die Daten über die imKalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums fürjeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres durch Datenfernübertragungzu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung aus-zuweisen sind. Der Empfänger der Leistung ist ebenfalls zu informieren.

Das Übergangsgeld der Renten- und Unfallversicherungsträger, das Versorgungskran-kengeld und das krankengeld unterliegen mit den Beträgen dem Progressionsvor-behalt, die vor Abzug der Versichertenanteile zur Rentenversicherung, Arbeitslosen-versicherung und ggf. Krankenversicherung als Leistungsbeträge festgestellt werden.

Die Lohnersatzleistungen, die aus dem Arbeitsverhältnis zufließen und in der Lohn-steuerbescheinigung (Zeile 15) ausgewiesen sind, werden in der Anlage N in Zeile28 eingetragen. Die Lohnersatzleistungen anderer Träger, wie z.B. Arbeitslosen-

Beispiel

Page 109: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

108EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

geld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld werden im Hauptformu-lar auf Seite 4 in Zeile 96 eingetragen.

Die Angaben über Gründe und Zeitraum der Lohnersatzleistungen erfolgt in Zeile29 der Anlage N.

Die Anwendung des progressionsvorbehalts ist dem Veranlagungsverfahren vorbe-halten. Um unergiebige Veranlagungen zu vermeiden, gilt eine eigene Freigrenzevon 410 €, wenn sich die Veranlagungspflicht auf die Anwendung des Progressions-vorbehaltes begründet.

Negativer progressionsvorbehaltWenn die hinzuzurechnenden Einkünfte (z.B. Auslandseinkünfte) negativ sind, wer-den sie vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (negativer Progressionsvorbe-halt). Die Rückzahlung von Lohnersatzleistungen in einem späteren Jahr kann imJahr der Rückzahlung ebenfalls im Wege eines „negativen Progressionsvorbehaltes”berücksichtigt werden. In diesem Fall tritt die umgekehrte Wirkung ein und dieRückzahlungen mindern den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

3.1.5 Vermögenswirksame leistungenDer Antrag auf Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist im Rahmen der Ein-kommensteuererklärung zu stellen. Im Mantelbogen ist die Festsetzung der Arbeit-nehmer-Sparzulage in Zeile 1 und seit 2017 zusätzlich auf Seite 4 des Mantelbogensin Zeile 91 anzukreuzen. Die Anlageinstitute (z.B. Bausparkasse) übermitteln dieentsprechenden Bescheinigungen mit den notwendigen Daten elektronisch an dasFinanzamt, sofern der Arbeitnehmer der Datenübermittlung zugestimmt hat.

Die folgenden Anlagemöglichkeiten gehören gemäß § 2 des fünften Vermögensbil-dungsgesetzes zu den vermögenswirksamen Leistungen:

l Bausparen: Bausparvertrag oder Darlehenstilgung eines Bausparvertrages bei einerselbstgenutzten Immobilie.

l Beteiligungssparen: Anlage in Investmentfonds, sofern mindestens 60 % des Fonds-vermögens in Aktien angelegt sind. Auch Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers(betriebliche Beteiligung) oder in fremden Unternehmen (außerbetriebliche Beteili-gung), z.B. durch Erwerb von Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussschei-nen. Auch der Erwerb von Anteilen an „Mitarbeiterbeteiligungsfonds“ ist möglich.

l kontensparen: Überweisung auf einen Ratensparvertrag bei einem Kreditinstitut.

l lebensversicherungssparen: Anlage in einer Kapital-Lebensversicherung einesVersicherungsunternehmens.

Vom Staat werden aber nur das Bausparen und das Beteiligungssparen mit derArbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Die Formen des Kontensparens und des Ver-sicherungssparens sind ungeförderte Anlageformen.

Page 110: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

109VERmöGENSWIRkSAmE lEISTuNGEN

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt einheitlich 9 %, wobei maximal jährlich 470 €gefördert werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage für betriebliche und außerbe-triebliche Beteiligungen beträgt 20 % von maximal 400 €. Das Bausparen und dasBeteiligungssparen kann nebeneinander genutzt werden und so die Sparzulagezweimal beantragt werden.

Für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage darf das zu versteuernde Einkom-men bei Alleinstehenden 17.900 € und bei zusammenveranlagten Ehegatten/einge-tragenen Lebenspartnern 35.800 € nicht übersteigen. Für die Anlage in Beteili-gungen beträgt die Einkommensgrenze 20.000 € (Alleinstehende) und 40.000 €(Verheiratete). Bei Arbeitnehmern mit Kindern erhöht sich diese Grenze um dievollen/halben Kinder- und Erziehungsfreibeträge, auch wenn kein ganzjährigerKindergeldanspruch bestand oder das Kindergeld günstiger war (§ 2 Abs. 5 Satz 2EStG). Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte zählen bei derErmittlung der Einkommensgrenze mit (§ 2 Abs. 5a EStG).

Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalender-jahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. DieSparzulage wird aber vom Finanzamt zunächst nur festgesetzt und erst Jahre späternach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Die Sperrfrist dauert insgesamt sieben Jahre,wovon sechs Jahre als Sparphase und ein Jahr als Sperrfrist bezeichnet werden. Aus-genommen hiervon sind lediglich die Fälle der unschädlichen Verfügung, die in § 4Abs. 5 des fünften Vermögensbildungsgesetzes geregelt sind.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerun-det und ist steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Sparzulage kann jährlich beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerer-klärung bis spätestens vier Jahre nach Ablauf des Sparjahres (für 2017 also bis Ende2021) beantragt werden. Wenn keine Steuererklärung abgegeben wird, kann eingesonderter Antrag mit Mantelbogen, Anlage N und den Bescheinigungen über dievermögenswirksamen Leistungen, sofern diese nicht bereits elektronisch übermit-telt wurden, gestellt werden.

Eine zusätzliche staatliche Fördermöglichkeit ergibt sich über die Wohnungsbau-prämie, wenn unabhängig von den vermögenswirksamen Leistungen zusätzlichnoch privat in einen Bausparvertrag eingezahlt wird. Denn grundsätzlich gilt: Fürvermögenswirksame Leistungen, für die bereits eine Arbeitnehmer-Sparzulage ge-zahlt wird, kommt eine weitere Begünstigung durch eine Wohnungsbauprämienicht in Betracht. Die Wohnungsbauprämie ist nicht an ein Arbeitsverhältnis gekop-pelt, erhalten können sie alle ab 16 Jahren, deren zu versteuerndes Jahreseinkom-men unter 25.600 € (Alleinstehende) bzw. 51.200 € (Verheiratete/Lebenspartner)liegt. Auf eigene Sparleistungen von bis zu 512 € jährlich bei Alleinstehenden und1.024 € bei Verheirateten/Lebenspartnern zahlt der Staat eine Prämie von 8,8 %.Auch hier gilt ebenfalls eine Bindungsfrist von sieben Jahren. Bei Bausparverträgen,die seit 2009 abgeschlossen wurden, ist die Gewährung der Wohnungsbauprämiedauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden.

Page 111: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

110EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

3.1.6 Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)Der Altersentlastungsbetrag steht Steuerpflichtigen zu, die vor Beginn des betref-fenden Veranlagungszeitraumes das 64. Lebensjahr vollendet haben.

Nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes verringert sich der Altersent-lastungsbetrag seit 2005 jährlich.

Begünstigt sind folgende Einkünfte:

l Arbeitslohn, jedoch ohne Versorgungsbezüge (gemäß § 19 Abs. 2 EStG),l die positive Summe der übrigen Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung / Ver-

pachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen – sofern nicht abgeltend mit 25 % be-steuert), jedoch nicht Einkünfte aus Leibrenten oder Abgeordnetenbezüge (imSinne der §§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b, § 22 Nr. 5Satz 1, soweit § 52 Absatz 34 c anzuwenden ist, auch § 22 Nr. 5 Satz 2). Begüns-tigt mit dem Altersentlastungsbetrag sind dagegen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStGvoll besteuerte Riester- und Betriebsrenten (also Leistungen aus Altersvorsorge-verträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen), deren Bei-träge in der Ansparphase steuerbegünstigt waren bzw. für die es nach Übertra-gung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds keinen Versorgungs-freibetrag gibt.

Für die Berechnung von Altersentlastungsbeträgen bei Ehegatten ist der Freibetraganhand der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten zu berechnen. Es ist darauf zu ach-ten, dass diese demjenigen zugerechnet werden, der sie erzielte.

Der Altersentlastungsbetrag verliert mit dem Übergang der Altersbezüge in dienachgelagerte Besteuerung seine Rechtfertigung. Durch das Alterseinkünftegesetzwird er seit 2005 in Stufen bis zum Jahr 2040 abgebaut. Steuerpflichtige könnenfür das Kalenderjahr 2017 den Altersentlastungsbetrag erhalten, wenn sie vor dem2. Januar 1953 geboren sind.

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags in der Übergangszeit von 2005 bis 2040bestimmt sich nach dem Jahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.Der für dieses Kalenderjahr geltende Prozentsatz und Höchstbetrag wird dann aufLebenszeit eingefroren.

Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und der Höchstbetrag werden zeit-lebens berücksichtigt. Es wird jedoch kein lebenslanger Freibetrag errechnet, nichtwie bei Renten und Versorgungsbezügen.

Die zu Grunde liegenden Einkünfte können nämlich in ihrer Höhe von Jahr zu Jahrschwanken (z.B. Einkünfte aus Vermietung). Eine Festschreibung des Altersent-lastungsbetrags in Höhe eines bestimmten Betrags unterhalb des Höchstbetrageshätte damit zur Folge, dass dieser bei niedrigeren Einkünften in einem der Folge-jahre relativ zur Höhe der jeweiligen Einkünfte ansteigt, statt sich kontinuierlich zuverringern. Die Berechnung erfolgt von Amts wegen.

Page 112: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

111AlTERSENTlASTuNGSBETRAG

Geborenvor dem02.01. ....

Das Jahr nachdem 64. Geburtstagist

Der Altersentlastungsbetrag beträgt

% der Einkünfte höchstens in €

1941 2005 40,0 % 1.9001942 2006 38,4 % 1.8241943 2007 36,8 % 1.7481944 2008 35,2 % 1.6721945 2009 33,6 % 1.5961946 2010 32,0 % 1.5201947 2011 30,4 % 1.4441948 2012 28,8 % 1.3681949 2013 27,2 % 1.2921950 2014 25,6 % 1.2161951 2015 24,0 % 1.1401952 2016 22,4 % 1.0641953 2017 20,8 % 9881954 2018 19,2 % 9121955 2019 17,6 % 8361956 2020 16,0 % 7601957 2021 15,2 % 7221958 2022 14,4 % 6841959 2023 13,6 % 6461960 2024 12,8 % 6081961 2025 12,0 % 5701962 2026 11,2 % 5321963 2027 10,4 % 4941964 2028 9,6 % 4561965 2029 8,8 % 4181966 2030 8,0 % 3801967 2031 7,2 % 3421968 2032 6,4 % 3041969 2033 5,6 % 2661970 2034 4,8 % 2281971 2035 4,0 % 1901972 2036 3,2 % 1521973 2037 2,4 % 1141974 2038 1,6 % 761975 2039 0,8 % 381976 2040 0,0 % 0

Nachstehend wird die Entwicklung des Altersentlastungsbetrags vom Jahr 2005 anbis zu seiner endgültigen Abschaffung aufgezeigt:

Page 113: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

112EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

3.2 Werbungskostenabzug (§ 9 EStG)Werbungskosten sind Ausgaben zum Erwerb, zur Sicherung oder Erhaltung der Ein-nahmen. Dazu gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sindund mit ihm im Zusammenhang stehen.

Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mitdem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung desBerufes gemacht werden. Ein Zusammenhang mit dem Beruf ist gegeben, wenn dieAufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Einnahmenzielenden Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen.

Der Werbungskostenbegriff setzt nicht voraus, dass im Kalenderjahr, in dem die Auf-wendungen geleistet werden, Einnahmen tatsächlich erzielt werden. Das EStG ent-hält im § 9 einen Katalog mit den typischen Werbungskosten eines Arbeitnehmers.

Arbeitnehmer-pauschbetragHaben die Arbeitnehmer keine oder nur geringe Werbungskosten geltend gemacht,so hat das Finanzamt mindestens den Arbeitnehmer-pauschbetrag von 1.000 € zuberücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das ganze Kalenderjahr oder nurfür einen Teil des Kalenderjahres Arbeitslohn bezogen haben. Bei der Zusammenver-anlagung ist für jeden Arbeitnehmer, der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeiterhalten hat (auch für Lohnersatzleistungen soweit nicht beim Arbeitslohn schon auf-gebraucht), der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu gewähren.

3.2.1 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte2014 wurde der bisherige Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den neuenBegriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt und im § 9 Abs. 4 des Einkommensteuer-gesetzes gesetzlich genau definiert.

Erste TätigkeitsstätteArbeitnehmer können grundsätzlich nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienst-verhältnis haben.

Eine erste Tätigkeitsstätte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer

l einer ortsfesten, betrieblichen Einrichtung – seines Arbeitgebers – eines verbundenen Unternehmens (z.B. Tochter- oder Muttergesellschaft) – eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z.B. Kunde, Entleiher)l dauerhaft zugeordnet ist.

Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIR 6/17) anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Leiharbeitnehmer beimEntleiher eine 1. Tätigkeitsstätte haben oder ob eine Auswärtstätigkeit

TippTipp

Anlage N 31-39AAnnllaaggee NN 3311-- 3399

Page 114: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

113WERBuNGSkoSTEN

vorliegt. Leiharbeitnehmer sollten im Rahmen der Steuererklärung Reise-kosten gelten machen und mit Hinweis auf das oben genannte VerfahrenEinspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen. Die Einsprücheruhen zunächst gem. § 363 AO bis zur Beendigung des Verfahrens.

Da ohne eine ortsfeste, betriebliche Einrichtung keine erste Tätigkeitsstätte be-gründet werden kann, sind Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder weiträumige Tätig-keitsgebiete ohne ortsfeste, betriebliche Einrichtung keine erste Tätigkeitsstätte.

Die dauerhafte Zuordnung eines Arbeitnehmers erfolgt vorrangig durch dienst-oder arbeitsrechtliche Festlegungen. Hierzu zählen alle schriftlichen und auchmündlichen Absprachen und Weisungen, wie z.B.l Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Protokollnotizenl Dienstrechtliche Verfügungenl Reisekostenabrechnungenl Organigramme mit Zuordnungen.

Die Zuordnung muss sich auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers beziehen. Auf dieQualität kommt es dabei nicht an, auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeu-tung sind ausreichend. Auch das regelmäßige Aufsuchen dieser Tätigkeitsstätte istnicht mehr erforderlich.

Die Zuordnung des Arbeitgebers muss dauerhaft sein. Dies ist der Fall beil einer unbefristeten Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieb-

lichen Einrichtung. Auch die Zuordnung „bis auf weiteres“ ist eine dauerhafteZuordnung;

l einer Zuordnung für die Dauer des gesamten (befristeten oder unbefristeten)Dienstverhältnisses;

l einer Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Aber eine sogenann-te Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung, wenn die einzelne Abord-nung jeweils nicht mehr als 48 Monate umfasst. Wird eine Abordnung vor Ablaufverlängert und umfasst sie dann mehr als 48 Monate, entsteht ab dem Zeitpunkt derVerlängerungsentscheidung (und nicht rückwirkend) eine erste Tätigkeitsstätte.

Hat der Arbeitgeber keine dauerhafte Zuordnung getroffen oder ist die getroffeneZuordnung nicht eindeutig, dann erfolgt die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätteanhand quantitativer Zuordnungskriterien. Danach ist dies die betriebliche Einrich-tung, an der der Arbeitnehmerl typischerweise arbeitstäglich oderl je Arbeitswoche zwei volle Tage oderl mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeitdauerhaft tätig werden soll.

Dabei muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung auch seine eigentlicheberufliche Tätigkeit ausüben. Das bedeutet, dass das alleinige Aufsuchen, um z.B.Kundendienstfahrzeug, Lkw, Material, Auftragsbestätigungen oder Ähnliches abzu-holen oder abzugeben, nicht zum Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt.

Page 115: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

114EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Hat ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mehrere Tätigkeitsstätten (z. B. meh-rere Filialen) erfolgt die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeit-geber. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit bzw. das regelmäßige Aufsuchen sind da-bei nicht von Bedeutung.

Nimmt der Arbeitgeber keine Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vor oder istdiese nicht eindeutig und erfüllen alle Tätigkeitsstätten die oben genannten zeit-lichen Kriterien (typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volleTage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit), wirddie Tätigkeitstätte als erste Tätigkeitsstätte angenommen, die der Wohnung desArbeitnehmers am nächsten liegt.

Entfernungspauschale für Fahrtkosten zur ersten TätigkeitsstätteMit der Entfernungspauschale werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnungund der ersten Tätigkeitsstätte abgegolten.

Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit und beträgt einheitlich 0,30 € je Entfernungskilo-meter. Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutztenVerkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täg-lichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungs-pauschale als Werbungskosten ansetzen.

Es kommt grundsätzlich nicht auf die Höhe der Aufwendungen an. Auch bei derBenutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt.Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicherVerkehrsmittel aber die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese tat-sächlichen Aufwendungen angesetzt werden.

Ein Arbeitnehmer fährt mit dem Bus zur ersten Tätigkeitsstätte. DieMonatskarte für den Bus kostet 150 €. Die kürzeste Straßenverbindungzwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte beträgt 25 km. Im Jahr 2017hat er an insgesamt 220 Tagen gearbeitet.Die anzusetzende Entfernungspauschale ergibt sich wie folgt:220 Arbeitstage x 25 km x 0,30 € = 1.650 €

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzungöffentlicher Verkehrsmittel betragen:12 Monate x 150 € = 1.800 €

Zum Ansatz kommen die tatsächlichen höheren Aufwendungen inHöhe von 1.800 €, da sie den als Entfernungspauschale abziehbarenBetrag von 1.650 € übersteigen.

Seit dem Veranlagungsjahr 2012 wird diese Vergleichsberechnung zwischen Ent-fernungspauschale und tatsächlichen kosten der öffentlichen Verkehrsmittel nurnoch jahresbezogen vorgenommen.

Beispiel

Page 116: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

115WERBuNGSkoSTEN

Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September 2017 an 165 Ar-beitstagen für den Weg von seiner Wohnung zur 70 km entferntenersten Tätigkeitsstätte den eigenen Pkw. Durch Umzug benutzt er abOktober an 55 Arbeitstagen den öffentlichen Bus. Die tatsächlichenKosten hierfür belaufen sich auf monatlich 70 € (3 x 70 € = 210 €). Dieeinfache Entfernung für diese Strecke beträgt 5 km.

Folgende Fahrtkosten sind 2017 abzugsfähig:Entfernungspauschale für FahrstreckeJanuar – September mit Pkw165 Arbeitstage x 70 km x 0,30 € = 3.465 €

Entfernungspauschale FahrstreckeOktober – Dezember mit Bus55 Arbeitstage x 5 km x 0,30 € = 83 €

Entfernungspauschale für 2017 insgesamt = 3.548 €

Tatsächliche Aufwendungen 2017 füröffentliche Verkehrsmittel 3 x 70 € = 210 €

Die im Kalenderjahr 2017 insgesamt abziehbare Entfernungspauschalebeträgt 3.548 €. Da die Aufwendungen für den Bus in Höhe von 210 €diesen Betrag nicht übersteigen, ist insgesamt die Entfernungspau-schale von 3.548 € anzusetzen.

Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mitsteuerfreier Sammelbeförderung. Eine Sammelbeförderung ist dann gegeben, wennArbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber in Fahrzeugen gemeinsam mit Arbeitskollegenzwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert werden. Der Vorteil aus der verbillig-ten oder unentgeltlichen Sammelbeförderung ist steuerbefreit, wenn die Beförde-rung für den betrieblichen Einsatz notwendig ist (§ 3 Nr. 32 EStG). Damit die Finanz-verwaltung die Fälle der steuerfreien Sammelbeförderung erkennen kann, muss derArbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben F bescheinigen. DieEntfernungspauschale gilt nicht bei unentgeltlicher oder verbilligter Sammelbeförde-rung. Im Fall der verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeit-nehmers jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.

Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Aufwendungen desArbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.Dies gilt z.B. für Parkgebühren, für das Abstellen des Pkw während der Arbeitszeit,Benzin, Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung, Garagenmiete, Reparaturen, Voll-und Teilkaskoversicherung, Wagenpflege, für Finanzierungskosten sowie für dieKosten eines Austauschmotors auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits-stätte oder einer Familienheimfahrt.

unfallkosten können als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschaleabgesetzt werden.

Beispiel

Page 117: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

116EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Bei behinderten menschen, die zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Fahrzeu-ges angewiesen sind, ist stets der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen zugelassen.

Sonderfälle Entfernungspauschale ohne Vorliegen einerersten Tätigkeitsstättea) Fahrtkosten zu einem SammelpunktBestimmt der Arbeitgeber durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung, dass derArbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegtenOrt, der nicht die Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte erfüllt, einfinden soll, um vondort seine eigentliche Arbeit aufzunehmen oder von dort seine unterschiedlichenEinsatzorte aufzusuchen, werden diese Fahrten des Arbeitnehmers von seiner Woh-nung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nur mitder Entfernungspauschale abgerechnet. Unabhängig von der begrenzten Abzugs-fähigkeit der Fahrtkosten, liegt aber in diesen Fällen grundsätzlich eine beruflicheAuswärtstätigkeit vor, mit der Folge, dass Verpflegungsmehraufwendungen oderÜbernachtungskosten weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden können.

Beispiele für Sammelpunkte: l Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport l Betriebshof l Busdepot l Fahrzeugdepot l Fährhafen l Flughafen

Der Arbeitnehmer A ist bei einer Spedition als Lkw-Fahrer angestellt.Er fährt arbeitstäglich den Betriebssitz an um dort den Lkw und denjeweiligen Fahrauftrag entgegen zu nehmen. Abends stellt A denLkw wieder auf dem Betriebshof ab und fährt nach Hause.Der Lkw-Fahrer A hat keine erste Tätigkeitsstätte, da er seine Arbeits-leistung auf einem Fahrzeug und nicht in einer ortsfesten betrieb-lichen Einrichtung des Arbeitgebers erbringt. Das Abstellen und Ab-holen des Lkw am Betriebshof führt nicht dazu, dass dort eine ersteTätigkeitsstätte entsteht. Er wird deshalb im Rahmen einer beruf-lichen Auswärtstätigkeit tätig. Er kann Pauschalen für Verpflegungs-mehraufwendungen geltend machen. Die Abwesenheitsdauer be-ginnt bereits ab dem Verlassen der Wohnung.Die Fahrtkosten zum Betriebssitz = (Sammelpunkt, dauerhaft fest-gelegter Ort) können aber lediglich mit der Entfernungspauschale ab-gerechnet werden.

b) Fahrtkosten in ein weiträumiges TätigkeitsgebietArbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit in einem weiträumigen Arbeitsgebiet aus-üben, können für die Fahrten von der Wohnung zu dem Tätigkeitsgebiet nur die Ent-

Beispiel

Page 118: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

117WERBuNGSkoSTEN

fernungspauschale geltend machen. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenndie vereinbarte Arbeitsleistung nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrich-tung, sondern auf einer festgelegten Fläche erbracht wird. Dies trifft in der Regel auf l Zusteller l Hafenarbeiter l Forstarbeiter

zu.Nicht von dieser Regelung betroffen sind hingegen l Bezirksleiter, Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene

Niederlassungen betreuen l Mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in ihren

Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen l Schornsteinfeger.

Diese Arbeitnehmer sind an verschiedenen, ggf. sogar an ständig wechselnden Ein-satzstellen tätig.Wird das weiträumige Tätigkeitsgebiet von verschiedenen Zugängen aus befahrenoder betreten, wird die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen nur fürdie kürzeste Entfernung von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang ange-setzt. Die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes sowie die zusätz-lichen Kilometer bei den Fahrten zu den weiter entfernten Zugängen können alsReisekosten abgerechnet werden.Auch hier gilt wie bei den Fahrtkosten zu einem Sammelpunkt die begrenzte Ab-zugsfähigkeit nur für die Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen und ggf.Übernachtungskosten können weiterhin berücksichtigt werden, da diese Arbeit-nehmer ihre Beschäftigung nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte ausüben.

Ein Forstarbeiter fährt täglich zu seinem zu betreuenden Waldgebiet(= weiträumiges Tätigkeitsgebiet). Er fährt an 150 Tagen zu demnächstgelegen Zugang, der 15 km von seiner Wohnung entfernt istund an 70 Tagen zu dem weiter entfernt liegenden Zugang in 20 kmEntfernung.

Die Fahrten zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden mit derEntfernungspauschale abgerechnet.

220 Tage x 15 km (nächstgelegener Zugang) x 0,30 € 990 €

Die Fahrten zu dem weiter entfernten Zugang werden mit den über-steigenden Kilometern (morgens und abends jeweils 5 km = 10 km)als Fahrtkosten Auswärtstätigkeit abgerechnet.

70 Tage x 10 km x 0,30 € 210 €

Die Fahrten innerhalb des Waldgebietes können als Fahrtkosten beieiner Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer berück-sichtigt werden.

Beispiel

Page 119: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

118EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Ermittlung der EntfernungspauschaleDie anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:l Zahl der Arbeitstage x volle Entfernungskilometer x 0,30 €

Maßgebend für die Bestimmung der Entfernung ist – unabhängig davon ob undwelches Verkehrsmittel genutzt wird – die kürzeste Straßenverbindung zwischenWohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere, offensichtlich verkehrsgünsti-gere Straßenverbindung kann zu Grunde gelegt werden, wenn sie tatsächlich regel-mäßig benutzt wird. Es werden nur die vollen Kilometer berücksichtigt; angefange-ne Kilometer bleiben unberücksichtigt.

Die Entfernungspauschale steht dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag zu, an demer die Tätigkeitsstätte aufsucht. Sollte er ausnahmsweise mehrmals pro Arbeitstagden Weg zur Tätigkeitsstätte zurücklegen, z.B. wegen eines zusätzlichen Arbeits-einsatzes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder bei Schichtdienst, ist für denjeweiligen Arbeitstag nur einmal die Pauschale zu gewähren.

Berechnung der EntfernungspauschaleFür jeden vollen Kilometer werden 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in B und fährt täglich nachC zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindungzwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte beträgt 35 km. A benutztden eigenen Pkw an 220 Arbeitstagen für Fahrten zwischen Woh-nung und Tätigkeitsstätte. Für 2017 kann A für seine Fahrten zwi-schen Wohnung und Tätigkeitsstätte folgende Entfernungspauschalegeltend machen:

35 km x 0,30 €/Km x 220 Arbeitstage = 2.310 €

Auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist dieEntfernungspauschale mit 0,30 € anzusetzen.

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 € jährlich begrenzt.

Diese Begrenzung giltl wenn der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Motorrad, Motor-

roller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,l bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wenn die tatsächlichen höheren Auf-

wendungen gegenüber dem Finanzamt nicht nachgewiesen werden,l bei Benutzung eines Kfz für die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft für diejenigen

Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw oder zur Nutzung überlas-senen Pkw nicht einsetzt,

l im Fall der Sammelbeförderung.

Beispiel

Page 120: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

119WERBuNGSkoSTEN

Diese Begrenzung gilt nichtl bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw. Der Steu-

erpflichtige muss in diesen Fällen nachweisen oder glaubhaft machen, dass er fürdie Fahrten das eigene oder das ihm zur Nutzung überlassene Fahrzeug benutzte.

l bei höheren tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Ver-kehrsmittel.

mehrere DienstverhältnisseBei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwen-dungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden ersten Tätigkeitsstätten derjeweiligen Dienstverhältnisse entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Wegzur ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischen-zeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zuberücksichtigen ist, gilt nicht für mehrere erste Tätigkeitsstätten verschiedener Arbeit-geber. Werden täglich mehrere erste Tätigkeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnungnacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur zuerstaufgesuchten Tätigkeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten Tätigkeitsstätte zuberücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Ent-fernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von seiner Wohnung A zur erstenTätigkeitsstätte bei Arbeitgeber B, nachmittags weiter zur ersten Tä-tigkeitsstätte bei Arbeitgeber C und abends zur Wohnung in A zurück.Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B undC 40 km und zwischen C und A 50 km.Die Gesamtentfernung beträgt 30 + 40 + 50 km = 120 km, die Entfernungzwischen der Wohnung und den beiden ersten Tätigkeitsstätten 30 + 50km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung (120 km :2 = 60 km) ist, sind 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschaleanzusetzen.

FahrgemeinschaftenBei Fahrgemeinschaften kann der Fahrer und jeder Mitfahrer die Entfernungspau-schale für sich in Anspruch nehmen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholenvon Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.

Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften gelten die 4.500 € Höchstbetrag für dieMitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihr eigenesFahrzeug nicht einsetzen.

Für die Berechnung der Entfernungspauschale kann der Mitfahrer zunächst für dieTage, an denen er mitgenommen wurde, die Entfernungspauschale in begrenzterHöhe ansetzen. Anschließend ist die (unbegrenzt) anzusetzende Entfernungspau-schale für die Tage zu ermitteln, an denen er sein eigenes Fahrzeug benutzt.

Beispiel

Page 121: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

120EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Drei Arbeitnehmer bilden eine Fahrgemeinschaft zur 80 km entfern-ten ersten Tätigkeitsstätte. Für die tatsächlichen 210 Arbeitstagenutzt jeder Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug an 70 Tagen.

Die Entfernungspauschale ermittelt sich für jeden der drei Arbeitneh-mer wie folgt:1. Entfernungspauschale für Tage der Mitfahrt:

140 Tage x 80 km x 0,30 € = 3.360 €abziehbar (Begrenzung 4.500 € nicht überschritten)

2. Entfernungspauschale für Fahrt mit eigenem Pkw70 Tage x 80 km x 0,30 € = 1.680 €abziehbar (unbegrenzt)

Entfernungspauschale gesamt: 5.040 €

Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer sein Fahrzeug ein, kann er dieEntfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € fürseine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen.Seine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermitt-lung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschaleangesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 €.

Benutzung verschiedener VerkehrsmittelArbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oftmalsauf unterschiedliche Weise zurück, d. h. für eine Teilstrecke werden der Kraftwagenund für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oderes werden für einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und für den anderen Teilöffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maß-gebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf derGrundlage dieser Entfernung ist dann die anzusetzende Entfernungspauschale fürdie Fahrten zwischen Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte zu berechnen.

Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in vollerHöhe anzusetzen; für diese Teilstrecke kann auch die verkehrsgünstigere Streckeangesetzt werden. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teil-strecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt.

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist dann für die Teilstrecke und Arbeits-tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nut-zung überlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschließend ist die auf 4.500 € be-grenzte anzusetzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitsstagezu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. BeideBeträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auchin Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500 € angesetzt werden kann.

Beispiel

Page 122: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

121WERBuNGSkoSTEN

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr 2017 mit demeigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort100 km mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maß-gebende Entfernung (Straßenverbindung) zwischen Wohnung undTätigkeitsstätte beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahn-fahrten betragen 2.160 € im Jahr (monatlich 180 € x 12).

Entfernungspauschale Teilstrecke kraftwagenVon der maßgebenden Entfernung von 100 km entfällt eine Teil-strecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen220 Arbeitstage x 30 km x 0,30 € = 1.980 €

Entfernungspauschale Teilstrecke Bahn220 Arbeitstage x 70 km (100 – 30) x 0,30 € = 4.620 €zum Ansatz kommt maximal der Höchstbetrag = 4.500 €

insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale 6.480 €

tatsächliche Aufwendungen für die Bahnfahrten = 2.160 €

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von2.160 € bleiben unberücksichtigt, da sie nicht höher sind, als die imKalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenenFahrzeug 25 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Straßenbahn-station und von dort noch 5 km mit der Straßenbahn zur ersten Tätig-keitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbin-dung) zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte beträgt 29 km. DieMonatskarte für die Straßenbahn kostet 44 € (x 12 = 528 €).

Entfernungspauschale Teilstrecke kraftwagen220 Arbeitstage x 25 km x 0,30 € = 1.650 €

Entfernungspauschale Teilstrecke Bahn220 Arbeitstage x 4 km (29 – 25) x 0,30 € = 264 €

insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale 1.914 €

tatsächliche Aufwendungen Bahn 12 x 44 € = 528 €

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von528 € bleiben unberücksichtigt, da sie nicht höher sind, als die im Ka-lenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 1.914 €.

Behinderte menschenBehinderte Menschen dürfen anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichenAufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend

Beispiel 1

Beispiel 2

Page 123: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

122EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

machen. Ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen, können die Fahrtkostenmit 0,30 € pro gefahrenen km (wie Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit) angesetztwerden.

Diese Voraussetzungen sind gegeben,l wenn der Grad der Behinderung mit mindestens 70% feststeht oderl wenn der Grad der Behinderung auf mindestens 50% festgestellt wurde und

daneben eine Gehbehinderung – merkzeichen G im Ausweis – bescheinigt ist.

Auch hier ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend. Außerdemkönnen auch hier weiterhin Unfallkosten, die auf dem Weg zwischen Wohnungund Arbeitsstätte entstanden sind, geltend gemacht machen.

Werden die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit verschiede-nen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht – Entfernungspauschaleoder tatsächliche Kosten – für beide zurückgelegten Teilstrecken nur einheitlichausgeübt werden.

Ein behinderter Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von90 fährt an 195 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen17 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 kmmit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkos-ten betragen 1.682 € im Jahr.a) Ermittlung der Entfernungspauschale

Entfernungspauschale für Teilstrecke kraftwagen195 Arbeitstage x 17 km x 0,30 € = 995 €Entfernungspauschale für Teilstrecke Bahn195 Arbeitstage x 82 km x 0,30 € = 4.797 €jedoch höchstens 4.500 € 4.500 €insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale 5.495 €

b) Ermittlung der tatsächlichen kostenTeilstrecke kraftwagen(tatsächliche Aufwendungen ohne Einzelnachweis mitpauschalem Kilometersatz 0,30 € je gefahrener km)195 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 € = 1.989 €Teilstrecke BahnKosten Fahrkarte 1.682 €insgesamt anzusetzende tatsächliche Kosten 3.671 €

Da die Entfernungspauschale mit 5.495 € höher ist, ist diese anzuset-zen. Eine Kombination von tatsächlichen Aufwendungen für die Teil-strecke mit dem Pkw (1.989 €) und der Entfernungspauschale für dieStrecke mit der Bahn (4.500 €), so dass insgesamt 6.489 € angesetztwerden könnten, ist mit § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

Beispiel

Page 124: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

123WERBuNGSkoSTEN

Zuschüsse des Arbeitgebers zu FahrtkostenDer Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ge-zahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Woh-nung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % erheben, soweit sie den Betragnicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann.

Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale ist sowohl um pauschalbesteuerte Fahrkostenzuschüsse als auch um Sachbezüge in Form von unentgelt-lichen oder verbilligten Job-Tickets zu kürzen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Besteuerung des Firmenwagens nach der BruttolistenpreismethodeStellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzungund zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung erster Tätigkeitsstätte zur Verfügungentsteht ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitslohn zuzurechnen und zu versteuern ist.Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil nach der Bruttolisten-preismethode wie folgt zu ermitteln:1. privatnutzung

1 % je Kalendermonat des auf volle hundert Euro abgerundeten inländischenBruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

2. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstättepauschalregel: 0,03 %je Kalendermonat des oben genannten Bruttolistenpreisesfür jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Dabeiist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend.Arbeitnehmer, die mit dem Firmenwagen durchschnittlich an weniger als 15 Tagenim Monat von der Wohnung zur Arbeitsstätte pendeln, müssen den geldwertenVorteil nicht mehr zwingend mit 0,03 % des Listenpreises pro Monat ansetzen,sondern haben die Möglichkeit der Einzelbewertung.

Einzelbewertung : 0,002 % des oben genannten Bruttolistenpreises je Entfernungs-kilometer und je Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ist nur bei Vorliegen der nachfol-genden Voraussetzungen zulässig:l Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber monatlich schriftlich zu erklären, an

welchen konkreten Tagen (mit Datumsangabe) er den Firmenwagen tatsäch-lich für Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte genutzt hat.

l Der Arbeitgeber hat für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichenKraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vor-zunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.

Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der tatsächli-chen Pendelfahrten verpflichtet; er kann weiterhin die Pauschalregel als Zuschlagansetzen. Dabei muss er die Anwendung in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer fürjedes Kalenderjahr einheitlich festlegen und darf über das Jahr nicht wechseln. Beider Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an die für das

Page 125: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

124EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode gebunden und kann diese einheit-lich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.

a) Ein Arbeitnehmer nutzt seit 2017 einen gebraucht angeschafftenFirmenwagen auch privat. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt derErstzulassung 2015 hat umgerechnet 60.000 € betragen. DieEntfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt20 Kilometer. Der geldwerte Vorteil für den Monat Januar 2017berechnet sich wie folgt:Geldwerter Vorteil für eigentliche Privatfahrten1 % von 60.000 € = 600 €

Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und ersterTätigkeitsstätte 0,03 % x 60.000 € x 20 km = 360 €

lohnsteuerpflichtiger SachbezugFirmenwagen Januar 2017 960 €

b) Beispiel wie a), jedoch fährt der Arbeitnehmer nur an vier Tagen imMonat die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Geldwerter Vorteil für eigentliche Privatfahrten1 % von 60.000 € = 600 €

Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte0,002 % x 60.000 € x 20 km x 4 Fahrten = 96 €

lohnsteuerpflichtiger SachbezugFirmenwagen Januar 2017 696 €

Wird der Firmenwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstättenur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Ansatz der 0,03%-Monats-pauschale auf diese Teilstrecke, wenn dem Arbeitnehmer für den restlichen Fahrwegeine Jahresbahnfahrkarte zur Verfügung steht. Allerdings muss der Arbeitnehmer zuBeweiszwecken eine auf ihn ausgestellte Jahresfahrkarte vorlegen.

Sonderregelung beim ElektroautoBruttolistenpreis bei pauschalwertmethodeDie Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen liegen deutlich über denen vonAutos mit Verbrennungsmotoren, was insbesondere auf die Zusatzkosten für dieteure Batterie zurückzuführen ist. Damit steigt für Firmenwagenbesitzer auch derzu versteuernde Privatanteil an. Dieser Nachteil durch den höheren Listenpreis derElektroautos wird durch eine entsprechende Regelung im Amtshilferichtlinie-Um-setzungsgesetz dadurch ausgeglichen, dass die Kosten des Batteriesystems für dieAnwendung der Ein-Prozent-Methode vom Listenpreis abgezogen werden dürfen.

Der Abzug erfolgt durch eine Pauschale, die sich nach der Batteriekapazität richtet.Bei der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs bis Ende 2013 durfte der Bruttolisten-preis um 500 Euro pro Kilowattstunde, maximal aber um 10.000 Euro vermindert

Beispiel

Page 126: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

125WERBuNGSkoSTEN

werden. Der Abschlag vom Listenpreis vermindert sich für nach 2013 angeschaffteElektroautos jährlich um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität. Der Höchstbetrag ver-mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Elektrofahrzeuge um jährlich 500€. Die Minderung des Bruttolistenpreises ist nur dort zulässig, wo der Kaufpreisauch die Batterie umfasst. Modelle, bei denen die Akkumulatoren nur mietweiseüberlassen werden, sind von der neuen Sonderregelung nicht betroffen.

Der Bruttolistenpreis eines 2017 angeschafften Elektrofahrzeugs be-trägt 53.000 €, bei einer Speicherkapazität der Batterie von 16 kWh.Der steuerlich maßgebende Listenpreis errechnet sich wie folgt:

Bruttolistenpreis 53.000 €- Pauschaler Abschlag 16 kWh x 300 € 4.800 €Bruttolistenpreis fürErmittlung geldwerter Vorteil 48.200 €

FahrtenbuchmethodeBei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode ist dieBemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) – entsprechend denvorgenannten Grundsätzen bei der Bruttolistenpreisermittlung – pauschal um dieKosten für die Batterie zu mindern. Neu geregelt wurde, dass die Stromkosten ausden Gesamtkosten herauszurechnen sind.

3.2.2 Beiträge zu BerufsverbändenEin Berufsverband ist ein Zusammenschluss von Personen und Unternehmen, dersich die Förderung der Belange eines bestimmten Berufsstandes zum Ziel setzt. DerBerufsverband ist eine Form des Interessenverbandes.Unter die Rubrik Beiträge zu Berufsverbänden fallen Gewerkschafts- und Arbeits-kammer-Beiträge, sowie Aufwendungen für Interessenverbände, soweit diese spe-zifisch berufliche Interessen des Arbeitnehmers vertreten. Es ist dabei gleichgültig,ob dies Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge sind.Aufwendungen für die Teilnahme an Veranstaltungen eines Berufsverbandes, einerGewerkschaft und dergleichen sind nur insoweit Werbungskosten, als die Tagungoder Veranstaltung fachliche oder berufliche Fragen behandelt.

Das Gleiche gilt für Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang miteiner ehrenamtlichen Tätigkeit für seine Gewerkschaft oder seinen Berufsverband.

3.2.3 Aufwendungen für ArbeitsmittelArbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die zur Erledigung der beruflichen Aufgabendienen.

Beispiel

Anlage N 40AAnnllaaggee NN 4400

Anlage N 41-42AAnnllaaggee NN 4411--4422

Page 127: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

126EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nur dann absetzbar, wenn diese Gegenstän-de ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend zu beruflichen Zwecken ge-nutzt werden. Es ist unerheblich, ob die Aufwendungen üblich, notwendig oder zweck-mäßig sind. Wenn Arbeitsmittel sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich ge-nutzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten absetzbar.

Arbeitsmittel sind beispielsweise:l Berufskleidungl Fachliteraturl Bürobedarf (z.B. Schreibwaren, Folien, Kopien, Papier)l Werkzeugl Computer mitsamt Peripheriegerätenl Aktentasche, Aktenkoffer

Zur typischen Berufskleidung gehören kleidungsstücke, diel als Arbeitsschutzkleidung auf eine bestimmte Berufstätigkeit zugeschnitten sind

(z. B. Monteuranzüge, Schutzhelme) oderl nach ihrer (z. B. uniformartigen) Beschaffenheit objektiv eine berufliche Funktion er-

füllen (Uniformen bei Feuerwehr, Polizei, Verkehrsbetrieben, Robe bei Richtern) oderl dank dauerhaft angebrachter Kennzeichnung durch ein Firmenemblem objektiv

eine berufliche Funktion erfüllen.

Abzugsfähig sind die Ausgaben für Berufskleidung nur, wenn die private Nutzungder Kleidungsstücke so gut wie ausgeschlossen ist, wovon man bei normalen Schuhen,Unterwäsche, Socken und T-Shirts nicht ausgehen kann. Es ist auch zu beachten,dass Ausgaben für die bürgerliche Kleidung (normaler Anzug, Kostüm der Sekre-tärin) nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung sind.

Handelt es sich um typische Berufsbekleidung sind nicht nur die Anschaffungskosten,sondern auch die Aufwendungen für das Waschen bzw. Reinigen (z. B. auch in derhäuslichen Waschmaschine) und Schneidern Werbungskosten des Arbeitnehmers.

Kosten für die Beseitigung von Schäden an nicht typischer Berufskleidung, die imunmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung entstanden sind (z.B. Be-schädigung des Zivilanzuges durch Säuren), stellen ebenfalls Werbungskosten dar.

Stellt der Arbeitgeber die Berufskleidung oder übernimmt er deren Reinigung,können insoweit keine Werbungskosten geltend gemacht werden.

Aufwendungen für Fachbücher und Fachzeitschriften, die ausschließlich der Berufs-ausübung dienen, sind Werbungskosten. Hierunter fallen Bücher und Zeitschriften,die das fachliche Wissen und Können des Arbeitnehmers in seinem ausgeübtenBeruf erweitern, vertiefen und fördern. Der Arbeitnehmer muss nachweisen oderzumindest glaubhaft machen, dass diese ausschließlich beruflich genutzt werden.Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeu-tung ist. Bei spezieller Fachliteratur ist der berufliche Nachweis in der Regel unpro-blematisch. Bei allgemeinbildender Literatur ist dies entsprechend schwieriger.

Page 128: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

127WERBuNGSkoSTEN

Nicht anerkannt werden die Aufwendungen z.B. für: Nachschlagewerke, allgemein-bildende Bücher, sowie Zeitungen und Zeitschriften mit allgemein interessieren-dem Inhalt. Tageszeitungen sind meist nicht abzugsfähig.

Zu den Werbungskosten gehören auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers fürdie aus beruflichen Gründen notwendigen Anschaffungen von sonstigen Arbeits-mitteln, soweit diese vom Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Hierzugehören insbesondere Werkzeuge (z.B. Scheren und Kämme bei Frisören), Musikin-strumente bei Berufsmusikern, Schreibmaschinen oder Computer oder Laptop (z.B.bei Journalisten), Lehrbücher bei Lehrern, Telefonkosten, Kosten für Faxgeräte oderAnrufbeantworter. Neben den Anschaffungskosten gehören auch die laufendenKosten der Unterhaltung und Pflege dieser Arbeitsmittel zu den Werbungskosten.

Die Kosten für einen computer und entsprechende Peripheriegeräte sind nur dannabzugsfähig, wenn gewährleistet ist, dass der Computer nicht nur unwesentlich zuberuflichen Zwecken genutzt wird. Hierbei ist auf die Art des Computers sowie die ver-wendeten Programme (Software) abzustellen. Übersteigt der private Nutzungsanteildie Geringfügigkeitsgrenze von 10 %, sind die Aufwendungen in einen privaten undeinen beruflichen Teil aufzuteilen. Der berufliche Teil der Aufwendungen ist alsWerbungskosten berücksichtigungsfähig. Um den beruflichen Nutzungsanteil im kon-kreten Fall nachzuweisen, ist es ratsam, Aufzeichnungen für einen repräsentativenZeitraum von mindestens drei Monaten zu machen oder ein Benutzerhandbuch zuführen. Auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers kann im Einzelfall sachdienlichsein. Dieser sollte darin das Aufgabengebiet und die berufliche Verwendung des pri-vat angeschafften Computers bestätigen.

Folgende Argumente könnten hilfreich sein, um den beruflichen Anteil am computerzu bestätigen:1. Sie arbeiten an Ihrem Arbeitsplatz mit einem PC und verwenden sowohl im häus-

lichen wie im beruflichen PC die gleiche berufsspezifische Software.2. Sie erledigen nachweislich beruflich anfallende Arbeiten zu Hause und sind daher

auf die Verwendung eines häuslichen PC angewiesen (Bescheinigung des Arbeit-gebers vorlegen).

3. Sie haben zusammen mit dem PC eine Vielzahl rein berufsspezifischer Programmeerworben.

4. Sie erstellen eigene Programme, die im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit zumEinsatz kommen.

5. Sie benötigen den Computer, um zu Hause berufliche projekte vorzubereiten. Kenn-zeichen: Sie wenden das gleiche Betriebssystem an, wie Ihr PC am Arbeitsplatz. Ihr Ar-beitgeber hat Ihnen Programme überlassen, die auch im Betrieb eingesetzt werden.

6. Sie verwenden den PC nachweisbar für Ihre berufliche Weiterbildung.

Die Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer könnenim Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wennsie für das einzelne Wirtschaftsgut die Grenze von 410 € (ohne Umsatzsteuer) nichtübersteigen. Für das Veranlagungsjahr 2017 können folglich Bruttoanschaffungskos-ten in Höhe von 487,90 € (410 € +19 % Umsatzsteuer 77,90 €) berücksichtigt werden.

Page 129: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

128EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Höhere Anschaffungskosten sind auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen ge-samten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahreanteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei einem Computer beispielswei-se wird die Nutzungsdauer auf drei Jahre festgesetzt.

Überschreiten Arbeitsmittel die 410 €-Grenze und müssen deshalb abgeschriebenwerden, gilt folgende Regel:l Für Wirtschaftsgüter, die nicht vom ersten Monat des Jahres an erworben wurden,

ist für jeden angefangenen Monat der zwölfte Teil der Jahresabschreibung anzu-setzen.

Diese Grenze beträgt bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Fortwirt-schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) 150 €. Bei Anschaffungskosten vonmehr als 150 € bis 1.000 € ist ein Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre abzu-schreiben ist (§ 6 Abs. 2, 2 a EStG).

Für Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG) gilt weiterhineine Geringfügigkeitsgrenze von 410 €. Die Bildung eines Sammelpostens ist nichtvorgesehen.

Ein Arbeitnehmer hat am 20. Oktober 2017 einen zu 60 % beruflichanzuerkennenden Computer für 1.800 € angeschafft. Der Nutzungs-anteil wird wie folgt auf drei Jahre abgeschrieben:Anschaffungskosten 1.800 €davon 60 % beruflich 1.080 €Nutzungsdauer drei Jahre – Abschreibung jährlich 360 €Abschreibung für 2017: (3/12 von 360 €) 90 €

2018: 360 €2019: 360 €2020 (Rest aus 2017, 360 € - 90 €) 270 €

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die peripheriegeräte einer PC-An-lage wie Monitor, Drucker oder Scanner in der Regel keine geringwertigen Wirt-schaftsgüter sind, so dass die Anschaffungskosten – auch wenn sie nicht über 410 €ohne Umsatzsteuer liegen – nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltendgemacht werden können, sondern gemeinsam mit dem Computer selbst auf dreiJahre abgeschrieben werden.

Wird nachträglich neue Software für den Computer angeschafft und aufgespielt, sowird diese als eigenständiges, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut angesehen. BeiAnschaffungskosten über 410 € wird eine Nutzungsdauer von drei Jahren vor-genommen, andernfalls können die Aufwendungen im Anschaffungsjahr in vollerHöhe als Werbungskosten anerkannt werden.

Beispiel

Page 130: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

129WERBuNGSkoSTEN

Die Vorteile der Arbeitnehmer aus einer privaten mitbenutzung von betrieblichenDatenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sind nach § 3 Nr. 45 EStGsteuerfrei.

Danach fällt bei der Überlassung vonl betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten

(z.B. PC, Laptop, Handy, Smartphone, Tablet, Autotelefon),l deren Zubehör (z.B. Monitor, Drucker, Beamer, Scanner, Modem, Netzwerkswitch,

Router, Hub, Ladegeräte, Sim-Karte, Transportbehältnisse wie Laptoptascheoder Handyhülle)

l System- und Anwendungsprogrammen (z.B. Betriebssystem, Browser, Viren-scanner, Softwareprogramm)

zur privaten Nutzung keine Lohnsteuer an:

Die Steuerfreiheit kommt aber nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinenArbeitnehmern derartige Geräte – leihweise – zur privaten Nutzung überlässt unddie Geräte dabei im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben.

Überträgt der Arbeitgeber das Eigentum an den o.g. Geräten hingegen auf Daueran seine Arbeitnehmer, kommt diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht zum Tragen.Es handelt sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der aber nach § 40 Absatz 2Nr. 5 EStG mit einem Steuersatz von 25 % pauschal versteuert werden kann, sofernder Arbeitgeber die Geräte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn un-entgeltlich oder verbilligt übereignet.

Das Gleiche gilt auch für Zubehör und Internetzugang und für Zuschüsse des Arbeit-gebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendun-gen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.

3.2.4 kosten für ein häusliches ArbeitszimmerDie Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören grundsätzlich nicht zu denabzugsfähigen Werbungskosten. Lediglich in zwei Ausnahmefällen können dieKosten für ein häusliches Arbeitszimmer ganz oder teilweise steuerlich abgezogenwerden.l Das häusliche Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen

und beruflichen Betätigung. In diesem Fall können die Aufwendungen in vollerHöhe steuerlich berücksichtigt werden.

l Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zuVerfügung. Die Aufwendungen sind hier nur bis maximal 1.250 € je Kalenderjahrabzugsfähig.

Anlage N 43AAnnllaaggee NN 4433

Page 131: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

130EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen BetätigungEin häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichenund beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen, wenn dort Handlungen vorge-nommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebli-che oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Übt der Arbeitnehmerseine Tätigkeit in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeits-zimmer als auch an einem außerhäuslichen Arbeitsort aus, so liegt der Mittelpunktder gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dann im häuslichen Arbeits-zimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichenArbeitszimmer tätig wird.

Beispiele, in denen das häusliche Arbeitszimmer den mittelpunkt der gesamtenbetrieblichen und beruflichen Betätigung bilden kann:

l Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreu-ung von Großkunden im Außendienst tätig ist, kann das häusliche ArbeitszimmerTätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistun-gen (z.B. Organisation der Betriebsabläufe) erbringt.

l Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, kom-plexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieseauch dann der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuungvon Kunden im Außendienst zu seinen Aufgaben gehört.

l Bei einem Praxis-Konsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichenFragen berät und betreut, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann denMittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden, wenn er einen nichtunerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.

Beispiele, in denen das Arbeitszimmer nicht den mittelpunkt der gesamten betrieb-lichen und beruflichen Betätigung bildet:l Ein kaufmännischer Angestellter eines Industrieunternehmens ist nebenbei als

Mitarbeiter für einen Lohnsteuerhilfeverein selbständig tätig und nutzt für letz-tere Tätigkeit sein häusliches Arbeitszimmer als „Beratungsstelle“, in dem erSteuererklärungen erstellt, Beratungsgespräche führt und Rechtsbehelfe bear-beitet. Für diese Nebentätigkeit ist das Arbeitszimmer zwar der Tätigkeitsmittel-punkt. In der Gesamtbetrachtung ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt seinerausschließlichen betrieblichen und beruflichen Betätigung.

l Bei Lehrern befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Be-tätigung regelmäßig nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägen-den Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen inder Schule erbracht werden. Deshalb sind die Aufwendungen für das häuslicheArbeitszimmer auch dann nicht in voller Höhe abziehbar, wenn die überwiegen-de Arbeitszeit auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet unddiese Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.

Page 132: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

131WERBuNGSkoSTEN

Anderer ArbeitsplatzGrundsätzlich ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten ge-eignet ist, ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Es werdenkeine weiteren Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes gestellt.Voraussetzung ist auch nicht das Vorhandensein eines eigenen, räumlich abge-schlossenen Arbeitsbereichs oder eines individuell zugeordneten Arbeitsplatzes, sodass auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro oder in einer Schalterhalle einerBank ein anderer Arbeitsplatz ist.

Der andere Arbeitsplatz muss auch tatsächlich für alle Aufgabengebiete dieserErwerbstätigkeit genutzt werden können. Muss der Steuerpflichtige einen nichtunerheblichen Teil seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, istder andere vorhandene Arbeitsplatz unschädlich.

Beispiele, in denen kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist:

l Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreib-tisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeits-platz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.

l Ein angestellter Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben.Hierfür hat er ein eigenes häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.

Beispiele, in denen der vorhandene Arbeitsplatz nicht für alle Aufgabenbereichezur Verfügung steht:

l Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichenArbeitszimmer Bereitschaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz beiseinem Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen.

l Einer Schulleiterin mit einem Unterrichtspensum von 18 Wochenstunden stehtim Schulsekretariat ein Schreibtisch nur für die Verwaltungsarbeiten zur Verfü-gung. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung kann dieser Arbeitsplatz nachobjektiven Kriterien wie Größe, Ausstattung und Nutzung nicht genutzt werden;diese Tätigkeiten müssen im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden.

unabhängig von der Begrenzung des steuerlichen Abzuges der kosten für einArbeitszimmer müssen die folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung desArbeitszimmers vorliegen:

l Es muss neben dem Arbeitsraum auch noch ausreichend Wohnraum vorhandensein. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Grundbedürfnisse einesnormalen Wohnens gedeckt sein müssen.

l Das Arbeitszimmer muss räumlich abgetrennt sein. Eine Arbeitsecke in einemsonst privat genutzten Zimmer reicht für den Abzug der Aufwendungen alsWerbungskosten nicht aus.

l Es darf sich nicht um ein Durchgangszimmer handeln.

Page 133: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

132EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Arbeitnehmer, bei denen das Fehlen eines betrieblichen Arbeitsplat-zes nicht offenkundig ist (wie bei den meisten Lehrern), sollten sichvon ihrem Arbeitgeber für die Steuererklärung vorsorglich bestätigenlassen, dass ihnen kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeits-zimmer zur Verfügung steht.

Zu den abzugsfähigen kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die anteiligenAufwendungen für:l Miete bzw. Gebäude-Abschreibung bei eigener Wohnung oder Haus,l Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung oder Reparatur des Gebäudes

oder der Eigentumswohnung aufgenommen werden,l Energiekosten (Gas, Wasser, Strom),l Reinigungskosten,l Grundsteuer, Müllabfuhr- und Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,l Renovierungskosten.

Die abzugsfähigen Kosten des Arbeitszimmers werden grundsätzlich nach dem Ver-hältnis von Wohnfläche zur Fläche des Arbeitszimmers berechnet.Soweit möglich, kann eine direkte Zuordnung der kosten vorgenommen werdenz. B. bei den Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers wie Gardinen, Vor-hänge, Teppiche, Tapeten, Lampen usw..

Arbeitsmittel und ArbeitszimmerNicht betroffen vom Abzugsverbot für das Arbeitszimmer sind Kosten für Arbeitsmit-tel und hierfür verwendete Einrichtungsgegenstände. Auch wenn das Arbeitszimmersteuerlich nicht mehr absetzbar ist, so können weiterhin Aufwendungen für Einrich-tungsgegenstände in der Steuererklärung abgesetzt werden, wenn diese Gegenstän-de so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Beispiele:Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Compu-tertisch. Dabei ist es egal, wo sich die Gegenstände in der Wohnung befinden.Sofort in der Steuererklärung absetzbar sind derartige Möbel und Einrichtungsge-genstände, wenn der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 410 € plusMehrwertsteuer ausmacht. Dies bedeutet: 487,90 € bei einem Mehrwertsteuersatzvon 19 %.

Nicht ganzjährige Nutzung des häuslichen ArbeitszimmersÄndern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjah-res, können nur die auf den Zeitraum, in dem das Arbeitszimmer den Mittelpunktder gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, entfallenden Auf-wendungen in voller Höhe abgezogen werden. Für den übrigen Zeitraum kommtein beschränkter Abzug nur in Betracht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Ver-fügung steht. Dabei ist der Höchstbetrag von 1.250 € auch bei nicht ganzjährigerNutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zugelassen.

TippTipp

Page 134: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

133WERBuNGSkoSTEN

3.3 Weitere WerbungskostenNachstehend sind weitere typische Fälle von Werbungskosten aufgezählt:

3.3.1 FortbildungskostenFortbildungskosten sind dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn dadurchdie Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers im ausgeübten Beruf erhalten,erweitert oder an veränderte Anforderungen angepasst werden.

Allerdings ist steuerlich zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten zuunterscheiden:

Ausbildungskosten sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmaligeBerufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen einesDienstverhältnisses stattfinden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen gehö-ren grundsätzlich zu den Aufwendungen für die private Lebensführung und sindnur bis höchstens 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Wegen derbegrenzten Abzugsfähigkeit ist ein Verfahren beim Bundesverfassungsgerichtanhängig (vgl. Seite 55).

mit Wirkung ab 1.1.2015 ist der Begriff der „erstmaligen Berufsausbildung“ neudefiniert worden. Danach liegt eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur vor,wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei voll-zeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine ge-ordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwal-tungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführtwird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, giltdie Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.

Somit fallen ab 2015 die Ausbildung zum Rettungssanitäter, Flugbegleiter oderTaxifahrer nicht mehr unter den Begriff der erstmaligen Berufsausbildung, da dieAusbildung zu diesen Berufen nur wenige Wochen dauert.

Dies hat zur Folge, dass eine im Anschluss daran absolvierte neue Berufsausbildungoder Studium keine Zweitausbildung darstellt und somit auch nicht als Werbungs-kosten, sondern nur als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden kann.

Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger leistet, um seineKenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oderden sich ändernden Anforderungen anzupassen. Fortbildungskosten und somitWerbungskosten können vorliegen, wenn die erstmalige Berufsausbildung oderdas Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhält-

Anlage N 44-48AAnnllaaggee NN 4444--4488

Anlage N 44AAnnllaaggee NN 4444

Page 135: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

134EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

nisses) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendun-gen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für Umschulungsmaß-nahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar sein.Dies gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses mitspäteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeitim Zusammenhang steht. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungenfür Bildungsmaßnahmen Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhangmit einer, gegebenenfalls auch späteren, beruflichen Tätigkeit besteht.

Fortbildungskosten sind bei Arbeitnehmern grundsätzlich als Werbungskosten (§ 9EStG), bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr der Zahlung in un-begrenzter Höhe abzugsfähig.

Eine Bildungsmaßnahme wird steuerlich anerkannt, wenn ein inhaltlicher Bezugzum Dienstverhältnis besteht. Unmaßgeblich ist, ob sie auf Veranlassung des Arbeit-gebers oder ohne dessen Kenntnis in der Freizeit erfolgt (z.B. Meister-Lehrgang imausgeübten Beruf).

liegen die Voraussetzungen für eine Fortbildungsmaßnahme vor, sind folgendeAufwendungen abzugsfähig:l Teilnehmergebühr: belegt durch den Veranstalter;l Seminarunterlagen: belegt durch Veranstalter oder Kauf von Fachliteratur;l Auswärtige Fortbildungsstätten: Werden im Rahmen der Fortbildung auswärti-

ge Lehrgänge besucht, so liegt eine vorübergehende Auswärtstätigkeit vor. Dasgilt auch dann, wenn die Fortbildung in der Freizeit (z.B. am Wochenende) statt-findet. Fahrt- und Übernachtungskosten stellen unabhängig von der jeweiligenTätigkeitsdauer am gleich bleibenden auswärtigen Einsatzort zeitlich unbefristetReisekosten dar. Lediglich für die Verpflegungsmehraufwendungen gilt einezeitliche Grenze von drei Monaten;

l Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte können mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer;angesetzt werden (vgl. Seite 140); Bildungseinrichtungen, die außerhalb einesDienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigenBildungsmaßnahme aufgesucht werden, stellen seit 2014 eine erste Tätigkeits-stätte dar, mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschalevon 0,30 € je Entfernungskilometer angesetzt werden können und nicht mit 0,30 €je gefahrenem Kilometer.

l Fahrtkosten zu einer lern- und Arbeitsgemeinschaft können mit 0,30 € je gefah-renem Kilometer angesetzt werden;

l Übernachtungskosten: bei auswärtiger Veranstaltungsstätte laut Beleg (sieheAuswärtstätigkeit);

l Verpflegungsmehraufwand: Bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stundensind Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Reisekostensätze wäh-rend der ersten drei Monate ansetzbar. Wird die Bildungsstätte an nicht mehr als2 Tagen wöchentlich aufgesucht, ist jedes Mal von einer neuen Auswärtstätigkeit

Page 136: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

135WERBuNGSkoSTEN

auszugehen, so dass die Dreimonatsfrist nicht greift. Handelt es sich um eineFortbildung im Anschluss an den Dienst, sind die Voraussetzungen für Verpfle-gungsmehraufwendungen nicht gegeben, weil die Mindestdauer von mehr alsacht Stunden für die reine Fortbildung nicht gegeben ist.

l Sonstige lernmittel: Dies können sein Taschenrechner, Computer, Laptop, Arbeits-zimmer, Büromaterial, Literatur, etc.

Erstattungen durch den Arbeitgeber und sonstige Dritte sind zu verrechnen. Fort-bildungsveranstaltungen und Informationsreisen im Ausland werden nur ausnahms-weise unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt, da hier strengere Maßstäbeanzulegen sind.

3.3.2 umzugskostenEntstehen einem Arbeitnehmer Kosten durch einen beruflich veranlassten Wohnungs-wechsel, so sind diese Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständigerArbeit.

Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst:1) Wenn zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernung erheblich verkürzt

wird und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal gelten kann.Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung ist anzunehmen, wenn sich die Dauer dertäglichen Fahrzeit wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt.Wird der Arbeitsplatz aber nicht regelmäßig bzw. täglich, sondern vergleichsweisenur selten aufgesucht, dann stellt eine einstündige Fahrzeitverkürzung pro Tagkeine erhebliche Wegzeitverkürzung da (BFH Urteil vom 07.05.2015, VI R 73/13).

2) Wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt,insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieb-lichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, z.B. um deren jeder-zeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten oder

3) wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, desWechsel des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durch-geführt wird oder

4) wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführungan den Beschäftigungsort verlegt wird.

Als umzugskosten können mit Nachweis folgende Aufwendungen geltend gemachtwerden:l kosten der Wohnungssuche: Aufwendungen für die Suche und Besichtigung der

Wohnung z.B. Anzeigenrechnung, Maklerkosten usw;l Transportkosten: Kosten für die Spedition, Lkw-Anmietung einschließlich Treib-

stoff, Fahrtkosten mit Pkw.

Anlage N 46-48AAnnllaaggee NN 446-6-448

Page 137: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

136EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

l mietentschädigung: Wenn gleichzeitig für die alte und für die neue WohnungMiete gezahlt werden muss.

Abzugsfähig sind:

– Miete für die alte Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietver-hältnis frühestens gekündigt werden konnte, längstens jedoch für sechsMonate,

– für die neue Wohnung, für die Zeit, während der die Wohnung noch nichtbenutzt werden konnte, längstens für drei Monate

l Sonstige umzugskostenauslagen: Hierzu zählen Trinkgelder für das Umzugs-personal, Abbau- und Anschlusskosten von Öfen, Heizgeräten, Abbau- undAufbau von Einbauküchen, Anpassung von Antennen und Fernsprechan-schlüssen, Ummeldegebühren, neues Kfz-Kennzeichen, Umschreibung vonAusweisen, Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung usw. Aufwen-dungen für die Ausstattung der neuen Wohnung (z.B. Renovierungskosten,Kosten für neue Geräte oder Einrichtungsgegenstände) sind keine Werbungs-kosten.

Für sonstige umzugskosten können folgende Pauschbeträge nach dem Bundesum-zugsgesetz geltend gemacht werden.

Kann über Einzelbeleg nachgewiesen werden, dass die tatsächlichen Aufwendun-gen die Umzugskostenpauschale übersteigen, so können diese geltend gemachtwerden.

Der Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgebersteuerfrei erstattet worden sind. Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten pauschaloder nach ihrer Höhe erstatten.

umzug ab 1.1.2013 1.8.2013 1.3.2014 1.3.2015 1.3.2016 1.2.2017

a) Verheiratete/eingetragenelebenspartner 1.374 € 1.390 € 1.429 € 1.460 € 1.493 € 1.528 €und Gleichge-stellte i.S.d.§ 10 Abs. 2 BukG

b) ledige 687 € 695 € 715 € 730 € 746 € 764 €

c) zuzüglich jederweiteren person 303 € 306 € 315 € 322 € 329 € 337 €

d) unterrichts-kosten kind 1.732 € 1.752 € 1.802 € 1.841 € 1.882 € 1.926 €

Page 138: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

137WERBuNGSkoSTEN

Privat veranlasste Umzüge, die von Umzugsspeditionen durchgeführtwerden, können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungendes § 35a Abs. 2 EStG abgezogen werden. Diese Steuerermäßigungsetzt jedoch den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einerRechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haus-haltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus.

3.3.3 BewerbungskostenBerücksichtigungsfähig sind unter anderem Ausgaben für Stellenanzeigen, Fahrtkos-ten, Reisekosten, Telefonkosten, Aufwendungen für Porto, Fotokopien, Passfotos, so-weit sie für die Arbeitsuche erwachsen und nicht ersetzt werden. Bei den Fahrtkostenmit dem Pkw zu Vorstellungsgesprächen können die Kilometersätze bei Auswärts-tätigkeit (0,30 € je gefahrenem km) angesetzt werden.

3.3.4 TelekommunikationsaufwendungenAufwendungen für Telefon (auch Mobil- oder Autotelefon), Telefax oder die Inter-netnutzung, die der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen tätigt, können alsWerbungskosten berücksichtigt werden. Selbst der Grundpreis der Anschlüsse oderdas Nutzungsentgelt einer Telefonanlage können geltend gemacht werden.

Die Kosten hierfür sind im Verhältnis entsprechend dem beruflichen Anteil und der ge-samten Verbindungsentgelte aufzuteilen und nachzuweisen. Wenn erfahrungsgemäßberufsbedingte Telekommunikationsaufwendungen anfallen, können ohne Einzeln-achweis pauschal bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 € monatlichals Werbungskosten anerkannt werden. Auch kann der monatliche Durchschnittsbe-trag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von dreiMonaten ergibt, für den Veranlagungszeitraum zu Grunde gelegt werden.

Erhält der Steuerpflichtige Auslagenersatz, so mindern sich die Werbungskostenum die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge.

3.3.5 kontoführungsgebührenGebühren für die Gutschrift des Arbeitslohns und die beruflich veranlassten Über-weisungen sind mit einem Festbetrag von 16 € jährlich anzusetzen.

TippTipp

Anlage N 46-48AAnnllaaggee NN 446-6-448

Anlage N 46-48AAnnllaaggee NN 446-6-448

Anlage N 46-48AAnnllaaggee NN 446-6-448

Page 139: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

138EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

3.3.6 SteuerberatungskostenSteuerberatungskosten werden nur als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie beider Ermittlung der Einkünfte anfallen. Somit sind nur die Kosten, die für die Er-stellung der Anlage N anfallen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit abzugsfähig.Zu den Steuerberatungskosten zählen neben den Gebühren für einen Steuerberater,auch Fahrtkosten zum Steuerberater, Unfallkosten auf dem Weg zum Steuerberater,Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Kosten für Fachliteratur und Steuerberatungs-software.

Bei Beiträgen zu lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuer-fachliteratur und Software lässt das Bundesfinanzministerium folgen-de Vereinfachungsregel zu:

l Kosten bis zu 100 € dürfen ohne Aufteilung komplett bei einer Ein-kunftsart z.B. Anlage N angesetzt werden.

l Bei Kosten von 101 € bis 200 € dürfen 100 € einer Einkunftsart zu-geordnet werden. Der Rest bleibt unberücksichtigt.

l Bei Kosten von mehr als 200 € dürfen 50 % dem beruflichen Teilzugeordnet werden. Die restlichen 50 % bleiben unberücksichtigt.

3.3.7 Berufsbedingte VersicherungenBeiträge für Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken, können alsWerbungskosten geltend gemacht werden.

Werden ausschließlich oder ganz überwiegend berufliche Risiken abgedeckt, sinddie Versicherungsbeiträge in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.Werden sowohl private als auch berufliche Risiken abgedeckt, ist nur der Anteil derVersicherungsprämie abzugsfähig, der auf den beruflichen Bereich entfällt.

l HaftpflichtversicherungBeiträge zur Berufshaftpflichtversicherung/Diensthaftpflichtversicherung (z.B.für beratende Berufe, bei leitenden Angestellten, Ärzten, Lehrern) können alsWerbungskosten angesetzt werden.

l unfallversicherungHier sind drei Varianten zu unterscheiden.

– Sind ausschließlich nur Berufsunfälle versichert, kann die gesamte Versiche-rungsprämie als Werbungskosten abgezogen werden.

TippTipp

Anlage N 46-48AAnnllaaggee NN 446-6-448

Anlage N 46-48AAnnllaaggee NN 446-6-448

Page 140: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

139WERBuNGSkoSTEN

3.4 Reisekosten –beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit

Seit 2014 liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehendaußerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird,wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerwei-se nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätigwird. Auch Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitstätte, die außerhalb ihrer Wohnungtätig werden, üben eine Auswärtstätigkeit aus.Die neue Reisekostendefinition ist untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeits-stätte des Arbeitnehmers verbunden. Nur wenn die tatsächliche Arbeitsstätte nichtzugleich auch die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt, können Reise-kosten gewährt werden. (Zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vgl. Seite 112).

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen einer beruflichen Auswärtstätigkeit zählen:l Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a EStG),l Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4 a EStG),

Anlage N 49-57AAnnllaaggee NN 449-9-557

– Versichert sind ausschließlich private Unfälle bzw. Unfälle von Familienmitglie-dern. In diesem Fall können die Beiträge nicht als Werbungskosten geltend ge-macht werden, sondern nur als Sonderausgaben abgezogen werden.

– Sind alle Unfälle, also sowohl private als auch berufliche Unfälle, versichert –dies ist in der Praxis der häufigste Fall – kann der Anteil der Versicherungsprä-mie als Werbungkosten angesetzt werden, der auf den beruflichen Teil entfällt.Dafür sind die Angaben der Versicherungsgesellschaft maßgebend, welcher An-teil des Gesamtbeitrags auf das berufliche Unfallrisiko entfällt. Fehlen derartigeAngaben, können 50 prozent der Versicherungsbeiträge als Werbungskostenund die anderen 50 Prozent als Sonderausgaben abgezogen werden.

l ArbeitsrechtschutzversicherungDie Beiträge für eine Arbeitsrechtschutzversicherung können als Werbungskos-ten geltend gemacht werden. Dabei kann es sich auch um eine Familienrechts-schutzversicherung oder eine kombinierte Verkehrs- und Familienrechtsschutz-versicherung handeln – entscheidend ist, dass die Versicherung einen Arbeits-rechtsschutz enthält. Der auf den Arbeitsrechtsschutz entfallende Anteil istabzugsfähig. Einige Versicherer weisen diesen Anteil auf der Rechnung aus. Istdies nicht der Fall, lassen Sie sich von Ihrer Versicherungsgesellschaft eine schrift-liche Bestätigung über den auf den Arbeitsrechtsschutz entfallenden Teil desBeitrags geben. Können Sie keine Bescheinigung vorlegen, machen Sie hilfsweiseIhre Versicherungsprämie mit einem Anteil von 35 % als Werbungskosten geltend.Dieser Anteil entspricht der Gesamtstatistik des Gesamtverbandes der DeutschenVersicherungswirtschaft für Familien-Rechtsschutzversicherungen.

Page 141: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

140EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

l Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 a EStG) sowiel Reisenebenkosten (R 9.8 LStR).

3.4.1 FahrtkostenAls Fahrtkosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind die tatsäch-lichen Aufwendungen anzusetzen, die dem Arbeitnehmer durch die Benutzungeines Beförderungsmittels entstehen.Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist dies der entrichtete Fahrpreis einschließlichetwaiger Zuschläge. Benutzt ein Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug auf einerAuswärtstätigkeit, so können folgende Beträge als Werbungskosten abgezogenbzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden:

a) pauschale kilometersätze:Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können seit 2014 die nach-stehenden pauschalen Kilometersätze je gefahrenem Kilometer angesetzt werden:

l Bei Benutzung eines kraftwagens, z.B. pkw 0,30 € l Für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 €

Die bisherige Pauschale von 0,02 € bzw. 0,01 € je mitgenommener Person ist seit2014 entfallen. Auch Kosten, die durch die Mitnahme von Gepäck verursachtworden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten. Mit der Reisekostenpau-schale sind alle gewöhnlichen, das heißt alle laufenden und typischen Fahrzeug-kosten abgegolten: Abschreibung, Benzin, Inspektion, Kfz-Steuer, Kreditzinsensowie Werkstattreparaturen infolge normalen Verschleißes. Zusätzlich abziehbarsind aber außergewöhnliche Autokosten wie Unfallkosten, Beschädigungen,Diebstahl und nicht auf einem normalen Verschleiß beruhende Reparaturen.Auch die tatsächlichen angefallenen Parkgebühren können zusätzlich geltendgemacht werden.Eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten ist nicht mehr erforderlich,wenn der Arbeitnehmer von dieser gesetzlichen Typisierung Gebrauch macht.

b) Tatsächliche kostenBenutzt der Arbeitnehmer sein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Fahr-zeug, so kann anstatt der pauschalen Kilometersätze der tatsächliche Kilometer-Kostensatz angesetzt werden. Dieser Kilometer-Kostensatz ist aus Vereinfachungs-gründen auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermitteltenGesamtkosten zu errechnen und kann dann solange angesetzt werden, bis sich dieVerhältnisse wesentlich ändern (z.B. Ablauf des sechsjährigen Abschreibungszeit-raums oder des Leasingzeitraums).Anhand der Gesamtkosten und der Gesamtfahrleistung von zwölf Monatenberechnet man die tatsächlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer (tatsächlicherKilometer-Kostensatz):Tatsächlicher kilometer-kostensatz = Gesamtkosten : Gesamtfahrleistung

Page 142: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

141WERBuNGSkoSTEN

Zu den Gesamtkosten gehören:

l die Betriebsstoffkosten,

l die Wartungs- und Reparaturkosten,

l die Kosten einer Garage am Wohnort,

l die Kraftfahrzeugsteuer,

l die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,

l die Absetzungen für Abnutzung,

l die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen sowie

l eine Leasingsonderzahlung bei einem geleasten Fahrzeug.

Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten:

l Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen,

l Park- und Straßenbenutzungsgebühren,

l Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie

l Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.

Diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der Verwarnungs-, Ordnungs- und Buß-gelder ggf. als Reisenebenkosten abziehbar.

Zur Berechnung der Absetzung für Abnutzung (AfA) eines Pkw wird eine üblicheNutzungsdauer von sechs Jahren zu Grunde gelegt. Bei einer hohen Fahrleistungkann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden.

Die abzugsfähigen Fahrtkosten ergeben sich wie folgt:Abziehbare Fahrtkosten =tatsächlicher kilometer-kostensatz x beruflich gefahrene kilometer

Ein Arbeitnehmer hat eine Jahres-Gesamtfahrleistung von 8.500 km.Die Jahres-Gesamtkosten betrugen 3.750 €. Dienstlich wurden im Jahrinsgesamt 5.000 km gefahren.

Die abziehbaren Fahrtkosten betragen:Kilometer-Kostensatz x berufliche Km3.750 € : 8.500 km = 0,44 € x 5.000 = 2.200 €

Werbungskostenabzug bei Erstattungsleistungen durch den ArbeitgeberDie genannten Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden,soweit der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei erstattet hat. Die Fahrtkostenerstattungdurch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höherenBeträge erstattet werden, als sie als Werbungskosten abziehbar sind.

Beispiel

Page 143: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

142EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

3.4.2 mehraufwendungen für VerpflegungIn § 9 Abs. 4a EStG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcherHöhe Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit entstehendemehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen oderaber vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bekommen können.

Eintägige Auswärtstätigkeit im Inland ohne ÜbernachtungFür eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesen-heit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstättefolgende Pauschale angesetzt werden:

Abwesenheitszeit mehr als 8 Stunden 12 €

mitternachtsregelungDiese Verpflegungspauschale von 12 € gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer sei-ne berufliche Tätigkeit über Nacht ausübt – also an zwei Kalendertagen aber ohneÜbernachtung – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Woh-nung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Die Verpflegungspauschale wirdin diesem Fall für den Kalendertag berücksichtigt, an dem der Arbeitnehmer denüberwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.

Ein Kurierdienstfahrer ist beruflich von Montag 17 Uhr bis Dienstag2 Uhr von seiner Wohnung abwesend. Aufgrund seiner Fahrtätigkeitist eine erste Tätigkeitsstätte nicht gegeben.

Der Kurierdienstfahrer ist insgesamt 9 Stunden ohne Übernachtungvon seiner Wohnung abwesend. Somit kann er 12 € als Pauschale fürVerpflegungsmehraufwand ansetzen. Diese wird für Montag, denTag der überwiegenden Abwesenheit, gewährt.

mehrtägige Auswärtstätigkeit im Inland mit ÜbernachtungBei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten können die nachfolgenden Pauschalen fürVerpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden:

l Abwesenheit von 24 Stunden (sogenannter Zwischentag) 24 € l An- und Abreisetag ohne Mindestabwesenheitszeit 12 €

Für den An- und Abreisetag ist die Abwesenheitsdauer seit 2014 nicht mehr vonBedeutung. Eine bestimmte Mindestabwesenheitszeit von der Wohnung und/oderder ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erforderlich. Unbedeutend ist auch, ob die aus-wärtige Tätigkeit von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstättebegonnen wird.

Unerheblich ist auch, ob für die Übernachtung tatsächlich Kosten angefallen sind(z.B. bei Schlafen im Bus, Lkw oder Lok).

Beispiel

Page 144: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

143WERBuNGSkoSTEN

Auswärtstätigkeiten im AuslandAuch für Tätigkeiten im Ausland gibt es seit 2014 nur noch zwei Pauschalen in Höhevon 120 % und 80 % der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz.Die entsprechenden Beträge wurden in einem Schreiben des Bundesfinanzministe-riums vom 14.12.2016 bekannt gemacht. Bei Reisen vom Inland in das Auslandbestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 UhrOrtszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage ausdem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Aus-land maßgebend.

DreimonatsfristAuch nach der Neuregelung des Reisekostenrechts ist der Abzug der pauschbeträ-ge für Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei monate einer länger-fristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Die beruf-liche Auswärtstätigkeit ist danach zwar nicht zu Ende, aber der Verpflegungsmehr-aufwand kann nicht mehr als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgebersteuerfrei erstattet werden.

Die Dreimonatsfrist wird nicht angewandt, wennl die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich auf-

gesucht wird, da von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselbenTätigkeitsstätte erst dann auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer dort an min-destens an drei Tagen in der Woche tätig wird,

l die berufliche Tätigkeit auf mobilen, nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungenwie z.B. Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen ausgeübt wird.

Die Berechnung der Dreimonatsfrist bei unterbrechungen wurde seit 2014 verein-facht. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätig-keitsstätte für einen Zeitraum von vier Wochen führt zu einem Neubeginn derDreimonatsfrist. Seit 2014 ist es unerheblich, aus welchem Grund die Tätigkeit (z. B.Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) unterbrochen wur-de. Bis 2013 hatten urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen keinen Ein-fluss auf den Ablauf der Dreimonatsfrist.

Verpflegungsmehraufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden,soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden. Die Erstattung durch den Arbeit-geber ist nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit keine höheren Beträgeerstattet werden, als nach vorstehenden Regelungen als Werbungskosten nach § 9Abs. 4a EStG angesetzt werden dürfen.

Soweit die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen die steuerfreienBeträge überschreiten, zählen sie grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.Zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Besteuerung von Reisekostenvergütun-gen und Auslösungen des Arbeitgebers besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuerfür über die steuerfreien Verpflegungspauschalen hinaus gezahlte Verpflegungs-

Page 145: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

144EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

zuschüsse mit 25 % zu pauschalieren, soweit diese die dem Arbeitnehmer zuste-henden Verpflegungspauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen. DiesePauschalbesteuerung kommt aber nicht in Betracht, soweit nach Ablauf der Drei-monatsfrist eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungennicht mehr möglich ist. Zahlt der Arbeitgeber nach Ablauf der Dreimonatsfrist wei-terhin Spesen für Verpflegung, müssen diese Beträge individuell lohnversteuertwerden.

mahlzeitengestellung bei beruflich veranlasster AuswärtstätigkeitSeit 2014 erfolgt die Bewertung einer vom Arbeitgeber während einer beruflichveranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten „üblichen“ mahlzeit mitdem amtlichen Sachbezugswert (2017 für Frühstück 1,70 €, Mittag- und Abendessenjeweils 3,17 €). Als üblich gilt eine Mahlzeit, deren Preis einschließlich der einge-nommenen Getränke 60 € nicht übersteigt.Zur steuerlichen Behandlung der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber sindseit 2014 zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

l Arbeitnehmer hat Anspruch auf Verpflegungspauschale(innerhalb der Dreimonatsfrist und bei eintägiger Auswärtstätigkeit von mehrals 8 Stunden Abwesenheit oder bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit)Hier erfolgt kein Ansatz des Sachbezugswertes als Arbeitslohn, dafür werden dieVerpflegungspauschalen beim Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers bzw.bei der steuerfreien Arbeitgeber-Erstattung gekürzt, für ein− Frühstück um 20 % = 4,80 € und− Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % = 9,60 €des Betrags der Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (24 €).

Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind jeweils vom Kürzungsbetrag derjenigenMahlzeit abzuziehen, für die er das Entgelt zahlt.

l Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Verpflegungspauschale(nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder wenn die Abwesenheitszeit bei eintägigenAuswärtstätigkeiten nicht mehr als 8 Stunden beträgt)

In diesem Fall wird die Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (2017 für Früh-stück 1,70 €, Mittag- und Abendessen jeweils 3,17 €) als Arbeitslohn versteuert. Zu-zahlungen des Arbeitnehmers mindern den steuerlichen geldwerten Vorteil.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber diesen Sachbezugswertmit 25 % pauschal versteuert.

Bescheinigungspflicht des ArbeitgebersWird dem Arbeitnehmer während seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeitoder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sach-

Page 146: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

145WERBuNGSkoSTEN

bezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, muss dies im Lohn-konto mit dem Großbuchstaben „M“ aufgezeichnet und in der elektronischenLohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Die Anzahl der Mahlzeiten spieltdabei keine Rolle.

Arbeitnehmer sollten sich diesbezüglich Aufzeichnungen machen, damit sie im Rah-men ihrer Einkommensteuererklärung die abzugsfähigen Verpflegungspauschalenund deren etwaige Kürzung korrekt ansetzen können.

3.4.3 ÜbernachtungskostenSeit 2014 sind nur die notwendigen Mehraufwendungen des Arbeitnehmers fürÜbernachtungen bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit steuerlich be-rücksichtigungsfähig.

Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeit-nehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtungentstehen. Hierzu zählen z.B. Kosten eines Hotelzimmers, Mietaufwendungen fürdie Nutzung eines Zimmers oder einer Wohnung sowie Nebenleistungen(z.B. Kur-taxe). Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen.Arbeitnehmer können keine pauschalen Werbungskosten für Übernachtungen gel-tend machen.

Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für die unterkunft und Verpflegungnachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z.B.Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wiefolgt zu kürzen:l für ein Frühstück um 20 % undl für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags mit der Abwesenheits-dauer von mindestens 24 Stunden. Diese Regelung gilt für In- und Auslandsreisen.

Somit ergibt sich bei Inlandssachverhalten ein Kürzungsbetrag von 4,80 € (20 % von24 €) für ein Frühstück und 9,60 € jeweils für Mittag- und Abendessen (40 % von 24 €).

längerfristige AuswärtstätigkeitenIst der Arbeitnehmer längerfristig an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beruflicheingesetzt, können nach Ablauf von 48 Monaten die tatsächlichen Unterkunftskostenhöchstens noch bis zur Höhe von 1.000 € im Monat vom Arbeitnehmer als Werbungs-kosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Erstattungen durch den ArbeitgeberOhne Einzelnachweis kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten im Inland miteinem Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Für Übernachtungen im Ausland

Page 147: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

146EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

gelten andere Sätze. Die Auslands-Pauschbeträge ab 2017 sind im Schreiben desBundesfinanzministeriums vom 14. 12. 2016 veröffentlicht worden.

Die Pauschbeträge dürfen nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber seinenArbeitnehmern eine Unterkunft unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zuseinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, so sind die Aufwendungenmaßgebend, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstan-den wären. Führt auch die weitere Person eine Dienstreise durch, so sind die tat-sächlichen Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen.

3.4.4 ReisenebenkostenUnter der Voraussetzung, dass die Reisenebenkosten so gut wie ausschließlichdurch die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung undeiner ortsgebundenen regelmäßigen Arbeitsstätte veranlasst sind, können die tat-sächlichen Aufwendungen abzugsfähig sein für z.B.1. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,2. Ferngespräche und Schriftverkehr wegen beruflichen Inhalts mit dem Arbeit-

geber oder dessen Geschäftspartner,3. Straßen- und Parkplatzbenutzung sowie Schadensersatzleistungen infolge von

Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reise-kosten anzusetzen sind.

Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber (nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG) sindanzurechnen. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen,aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen.

Reisenebenkosten bei lkw-FahrernKraftfahrer, die in der Schlafkabine des Lkw übernachten, können folgende Reisen-ebenkosten geltend machen:

l Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten, Dusch- oderWaschgelegenheiten) auf Raststätten,

l Aufwendungen für die Reinigung der Schlafkabinen.

Aus Vereinfachungsgründen reicht es aus, wenn der Fahrer die ihm entstandenenund regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativenZeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungenglaubhaft macht. Ist dieser Nachweis erbracht, kann der tägliche Durchschnittsbe-trag, der sich aus den Rechnungsbeträgen des repräsentativen Zeitraums ergebenhat, für den Werbungskostenabzug oder aber auch die steuerfreie Arbeitgeberer-stattung so lange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse ändern.

Page 148: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

147WERBuNGSkoSTEN

3.5 Doppelte HaushaltsführungAufwendungen für die Haushaltsführung wie Wohnung und Verpflegung sind grund-sätzlich Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG): Nur im Rahmen der doppelten Haus-haltsführung können nachfolgende Aufwendungen steuerlich angesetzt werden.

3.5.1 VoraussetzungenEine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalbdes Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält undauch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die Anzahl der Übernachtungen istdabei unerheblich. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange dieauswärtige Beschäftigung als Auswärtstätigkeit anzuerkennen ist und somit keineregelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, z.B. bei einer befristeten Abordnung.

Wesentliche Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist also die Auftei-lung einer üblicherweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedeneWohnorte bzw. Haushalte, wobei sich einer davon am Beschäftigungsort oder zu-mindest in näherer räumlicher Entfernung befindet.

Berufliche VeranlassungDas Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäfti-gungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begrün-dung des Dienstverhältnisses beruflich veranlasst.

Eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung liegt aber auch in den soge-nannten Wegverlegungsfällen vor, d.h. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupt-hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einerneuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigenBeschäftigung weiter nachgeht.

Eigener HausstandSeit 2014 wird der Begriff „eigener Hausstand“ erstmals gesetzlich im § 9 Abs.1 Satz3 Nr. 5 EStG geregelt. Ein eigener Hausstand setzt voraus, dass neben dem Inne-haben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. ausabgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte auch einefinanzielle Beteiligung an den kosten der lebensführung (= laufende Kosten derHaushaltsführung) gegeben ist.

Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt derEltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder dem Arbeitneh-mer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der doppelten Haushaltsführung ist dar-zulegen.

Anlage N 61-87AAnnllaaggee NN 661-1-887

Page 149: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

148EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

Die Wohnung (= Haupthausstand) muss Mittelpunkt der Lebensinteressen desArbeitnehmers sein. Dies gilt für verheiratete und alleinstehende Arbeitnehmer.

mittelpunkt der lebensinteressenDer lebensmittelpunkt eines verheirateten Arbeitnehmers/Arbeitnehmers mit ein-getragener lebenspartnerschaft befindet sich am Wohnort seiner Familie.

Bei Alleinstehenden befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an demWohnort, zu dem enge, persönliche Beziehungen bestehen. Meist sind das Bindun-gen an Personen, z.B. Eltern, Verlobte, Freunde und Bekannte, zuweilen aber auchVereinszugehörigkeiten oder ähnliche private Aktivitäten. Sucht der Arbeitnehmerdiese Wohnung im Durchschnitt zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dasssich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

Bei größerer Entfernung zwischen der Wohnung des eigenen Hausstands und derZweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eineHeimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen. Da-zu muss allerdings in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers haus-wirtschaftliches Leben herrschen, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch per-sönliche Mitwirkung als auch finanziell beteiligt. Das ist zum Beispiel gegeben,wenn dort die Familie lebt (R 9.11 Abs. 3 LStR 2015).

Arbeitnehmer ohne eigenen HausstandArbeitnehmer ohne einen eigenen Hausstand können keine kosten für doppelteHaushaltsführung geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).

Weitere AnforderungenGrundsätzlich kommt als Zweitwohnung jede dem Arbeitnehmer entgeltlich oderunentgeltlich zur Verfügung stehende Wohnung in Betracht. Dies kann sein:l Eigentumswohnung oder eigenes Haus,l gemietete Wohnung/Haus,l Hotelzimmer,l möbliertes Zimmer,l Gemeinschaftsunterkunft,l Baustellenbaracke,l Wohnwagen auf Campingplatz, Wohnmobil,l Übernachtungsmöglichkeit bei Freunden oder Bekannten.

3.5.2 Absetzbare Werbungskostenliegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppeltenHaushaltsführung vor, so können folgende notwendige mehraufwendungen alsWerbungskosten abgezogen werden:

Page 150: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

149WERBuNGSkoSTEN

l Fahrtkosten, zu Beginn und bei Beendigung der doppelten Haushaltsführungund Familienheimfahrten,

l Kosten der Zweitwohnung am Beschäftigungsort,

l Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate,

l Umzugskosten,

l Sonstige Kosten.

Fahrtkostenl Das erste mal hin, das letzte mal zurück

Für die erste Hin- sowie die letzte Rückfahrt zur Beendigung der doppelten Haus-haltsführung, können die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe abgezogen werden.Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind das die durch Fahrausweise beleg-ten Fahrtkosten. Bei Nutzung des Pkw, werden für diese Fahrten die Fahrtauf-wendungen grundsätzlich nach den individuellen tatsächlichen Kfz-Kosten ange-setzt. Alternativ ist je gefahrenem Kilometer auch die allgemeine Kilometerpau-schale (Fahrtaufwendungen als Reisekosten) in Höhe von 0,30 € ansetzbar.

l Familienheimfahrten – wöchentlichAufwendungen für die wöchentlichen Familienheimfahrten – nur für eine Fahrtje Woche – werden mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilo-meter angerechnet. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können auch für diewöchentlichen Heimfahrten die allgemeinen Kilometerpauschalen 0,30 € jegefahrenem Kilometer oder die tatsächlichen Kosten ihres Fahrzeugs ansetzen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (18. April 2013, Az. VI R 29/12) bestätigt,dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt imRahmen einer doppelten Haushaltsführung aufwandsunabhängig in Anspruchgenommen werden kann. Das bedeutet, dass die Entfernungspauschale auchdann zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer kostenfrei befördert wird, z.B.wenn er als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft keinerlei Kosten trägt. SteuerfreieReisekostenvergütungen und Freifahrten des Arbeitgebers werden allerdingsmindernd auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Alternativ: TelefonkostenAnstelle der Aufwendungen für die wöchentliche Heimfahrt an den Ort des eige-nen Hausstands können die Gebühren für ein Ferngespräch bis zu einer Dauervon 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Steuerpflichti-gen gehören, berücksichtigt werden.

mit dem FirmenwagenWird ein Firmenwagen für diese Fahrten benutzt, so sind Fahrtaufwendungennicht als Werbungskosten anzusetzen, andererseits muss auch kein Nutzungs-wert hierfür angesetzt bzw. versteuert werden.

Page 151: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

150EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

l Fahrten vom zweiten Haushalt zur ArbeitsstätteBefindet sich die Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsortes, könnendie Aufwendungen für Fahrten zwischen zweitem Haushalt und Arbeitsstelle als„Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte“ für jeweils eine tägliche Fahrt mit der Ent-fernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden.

kosten der unterkunft, ZweitwohnungSeit 2014 werden als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung imInland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für dieNutzung der Wohnung oder Unterkunft, höchstens bis zu einem nachgewiesenenBetrag von 1.000 € monatlich anerkannt. Aufgrund des Höchstbetrags von 1.000 €monatlich ist die bisherige Obergrenze für die Aufwendungen von 60 qm bei einemDurchschnittsmietzins entfallen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für die Zweitwohnung gehört neben Miete,Nebenkosten, Kosten der laufenden Reinigung auch die für diese Wohnung gezahlteZweitwohnungssteuer.

Ein zweiter Haushalt kann auch ein auf Dauer auf einem Campingplatz abgestellterWohnwagen bzw. auch ein Wohnmobil sein, wenn das Wohnmobil nicht auch nochfür Familienheimfahrt am Wochenende genutzt wird (FG Rheinland-Pfalz,23.07.2008). Als Kosten wären hier abzugsfähig die Stellplatzmiete, Heizungs-,Strom- und ähnliche Nebenkosten, Versicherung und anteilige Abschreibung bis zurHöhe einer vergleichbaren Miete.

VerpflegungsmehraufwendungenAls notwendige Verpflegungsaufwendungen erkennt das Finanzamt für einen Zeit-raum von maximal drei Monaten nach Einzug in die Zweitwohnung die auch beiAuswärtstätigkeiten ansetzbaren Pauschbeträge an; dabei ist allein die Dauer derAbwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt maßgebend:

1. bei einer Abwesenheit von 24 Stunden mit 24 €,2. bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden,

sowie an An- und Abreisetagen 12 €.

Bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber sind auch hier, wie bei der Aus-wärtstätigkeit, die Verpflegungspauschen entsprechend zu kürzen (vgl. Seite 144).

umzugskostenUmzugskosten, die wegen der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einerdoppelten Haushaltsführung anfallen, sind grundsätzlich als Werbungskosten ab-zugsfähig. Der Nachweis der Umzugskosten ist notwendig, weil im Rahmen derdoppelten Haushaltführung die Pauschalierung nicht gilt (R 9.11 Abs. 9 LStR 2015).

Sonstige kostenAls sonstige Kosten einer doppelten Haushaltsführung gelten die Kosten für die inder Zweitwohnung benötigten – und nicht auf andere Weise (z. B. durch Mitnahme

Page 152: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

151WERBuNGSkoSTEN

aus dem vorhandenen Hausrat) zu beschaffenden – Einrichtungsgegenstände. Dazugehören z.B. Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Sofa, Vorhänge, Lampen, Herd, Spüle,Kühlschrank und Waschmaschine sowie Hausrat wie Geschirr, Töpfe, Kaffeemaschi-ne und Staubsauger. Liegen die Anschaffungskosten für die einzelnen Einrichtungs-gegenstände über 410 € netto, müssen diese über den voraussichtlichen Nutzungs-zeitraum verteilt werden. Bei Möbeln geht das Finanzamt von einer 13-jährigenNutzungszeit aus. Die Waschmaschine hat eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Tatsächliche wöchentliche HeimfahrtenFührt der Arbeitnehmer mehr als eine wöchentliche Heimfahrt durch, kann er wählen,ob er die vorgenannten in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen dop-pelter Haushaltsführung (erste und letzte Fahrt, eine Heimfahrt wöchentlich, Kos-ten der Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen, Umzugskosten) oderdie Fahrtkosten für die tatsächlich durchgeführten Familienheimfahrten mit derEntfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend machenwill. Hat der Arbeitgeber die Zweitwohnung unentgeltlich oder teilentgeltlich zurVerfügung gestellt, sind die abziehbaren Fahrtkosten um diesen Sachbezug mitdem maßgebenden Sachbezugswert zu kürzen.

Erstattungen durch den ArbeitgeberDie notwendigen Mehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsfüh-rung können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeit-geber steuerfrei erstattet werden.

Die Erstattung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträgeerstattet werden, als nach den oben genannten Kriterien als Werbungskosten ab-gezogen werden können.

Die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsortdürfen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten mit einemPauschbetrag bis zu 20 € und für die Folgezeit mit einem Pauschbetrag bis zu 5 € jeÜbernachtung steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwoh-nung nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt worden ist.

3.6 Steuerfreie EinnahmenAuszug aus § 3 EStG in der für 2017 geltenden Fassung mit den entsprechenden Ziffern.

Danach sind steuerfrei:1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und

aus der gesetzlichen Unfallversicherung;1. b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherun-

gen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherungder Landwirte;

Page 153: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

152EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

1. c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungennach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;

1. d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungs-ordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Son-derunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zumMutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäf-tigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Ent-bindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;

2. a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, derZuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschussnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmendes Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-den oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgrün-dung der Empfänger gewährt werden,

2. b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 desDritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen desArbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forde-rungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch,wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mitSatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,

2. c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,2. d) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in

Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,2. e) mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d genannten Leistungen vergleich-

bare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitglied-staat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über denEuropäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;

3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach§ 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenver-sorgungsgesetzes,

3. b) Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechs-ten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des SechstenBuches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Ge-setzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten BuchesSozialgesetzbuch,

3. c) Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungennach den Buchstaben a und b entsprechen,

3. d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamten-Versor-gungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;

Page 154: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

153STEuERFREIE EINNAHmEN

10. Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Be-hinderung bedrohten Menschen nach § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuchzur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen einesLeistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. Für Einnahmen im Sinnevon Satz 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetz-buch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölf-ten Buch Sozialgesetzbuch. Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeich-neten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag,dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhangstehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben ab-gezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einena) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,b) auf Grundlage einer auf bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Er-

mächtigung beruhenden Bestimmung oderc) von der Bundesregierung oder einer Landesregierungals Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auchals Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Das Gleichegilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassenan öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festge-stellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oderden Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen (Aufwands-entschädigungen aus öffentlichen Kassen;

13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskosten-vergütungen und Trennungsgelder. Die als Reisekostenvergütungen gezahltenVergütungen für Verpflegungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pausch-beträge nach § 9 Abs. 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweitsteuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 4a abziehbaren Auf-wendungen nicht übersteigen;

14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwen-dungen eines Rentners für die Krankenversicherung und von dem gesetzlichenRentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a Fünftes Buch Sozialge-setzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;

16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes vonihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehr-aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach§ 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;

24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzie-

her, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuf-lichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, krankeroder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person desöffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in

Page 155: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

154EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirt-schaftsraum Anwendung findet oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaft-steuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger mildtätigerund kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordung) bis zur Höhe von insgesamt2.400 € im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätig-keiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeitenin unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abwei-chend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezo-gen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

26 a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer in-ländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitglied-staat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Ab-kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, odereiner unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungzur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr. Die Steuerbe-freiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganzoder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26 b gewährtwird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeitenden steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten inunmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abwei-chend von § 3 c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abge-zogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

26 b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Auf-wandsentschädigungen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtlicheVormünder und ehrenamtliche Pfleger), soweit sie zusammen mit den steuer-freien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26Satz 1 (2.400 €/ Jahr) nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;

28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Bei-träge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 4Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftig-te im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zurAufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschrif-ten oder Grundsätzen erhalten, sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Über-nahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,soweit sie 50 vom Hundert der Beiträge nicht übersteigen;

30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeit-nehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen desArbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;

31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unent-geltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nichtnur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung,wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Auf-wendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;

Page 156: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

155STEuERFREIE EINNAHmEN

32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmerszwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Ab-satz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförde-rungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz desArbeitnehmers notwendig ist;

33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen desArbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigenKindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;

34. Die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen desArbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und derbetrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindungund Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 € im Kalenderjahr nicht übersteigen;

34 a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen desArbeitgebersa) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der

Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oderhierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie

b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Voll-endung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder see-lischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pfle-gebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung auszwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wennsie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistun-gen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;

36. Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegeri-schen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zurHöhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die-se Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Perso-nen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 gegenüber dem Pfle-gebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflege-bedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgabendes Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevor-schriften für häusliche Pflege erhält;

38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme vonDienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zweckeder Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zu-gänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigt;

44. Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oderüberstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mit-

Page 157: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

156EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

glied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissen-schaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken voneiner Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtetist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oderVermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuer-gesetzes gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dassa) die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die

Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfserforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlas-senen Richtlinien vergeben werden,

b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer be-stimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zueiner bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;

45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Da-tenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zube-hör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogram-men, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zu-sammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. Satz 1 giltentsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätig-keit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des§ 3 Nummer 12 erhalten;

50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszu-geben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeit-nehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);

51. Trinkgelder, die für eine Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwil-lig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betraggegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;

53. die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Bu-ches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. Die Leistun-gen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ge-hören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. Vonihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;

55. der in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes vom19. Dezember 1974 (BGBI.I S.3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom5. Juli 2004 (BGBI. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-sung geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes,wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitge-ber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen derLebensversicherung durchgeführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn der Übertra-gungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse anden neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.

Page 158: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

157STEuERFREIE EINNAHmEN

Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensions-fonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung aufGrund des Betrages nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen dieLeistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Abs. 2 und Nr. 2und Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;

55 a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragungvon Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechtender ausgleichspflichtigen Person. Die Leistungen aus diesen Anrechten gehörenbei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistun-gen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interneTeilung nicht stattgefunden hätte;

55 b. Der nach § 14 des Versorgungsausgleichgesetzes (externe Teilung) geleisteteAusgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigtePerson zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leis-tungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19,20 und 22 führen würden. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem be-gründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünf-ten nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bbführen würden; der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat denVersorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteue-rung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. Dies gilt nicht,wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagenbereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann unddieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitge-teilt worden ist;

56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 aus demersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalge-deckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesag-ten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Renteoder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalen-derjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-sicherung nicht übersteigen. Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten-versicherung. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3Nr. 63 Satz 1,3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;

58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffent-lichen Haushalten oder Vermögenszwecken zur Senkung der Miete oder Belas-tung im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zu-schüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen,die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohn-

Page 159: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

158EINkÜNFTE AuS NIcHTSElBSTäNDIGER ARBEIT

zwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwe-cken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile dieVorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nachdem Zweiten Wohnungsbaugesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumför-derung oder dem Wohnraumförderungsgesetz nicht überschreiten, der Zu-schuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartierennach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungenüber die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;

59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach§ 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die einMieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförde-rungs- Gesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweitdie Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer miet-weisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis,soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem ZweitenWohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Lan-desgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;

60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pech-kohlen- und Erzbergbaus, des Braunkohlentiefbaus und der Eisen- und Stahlin-dustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Ratio-nalisierungsmaßnahmen (im Saarland APG-Zahlungen);

62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, so-weit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderengesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beru-henden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oderBeiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63 handelt. Den Ausga-ben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung die auf Grund gesetzlicher Ver-pflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgeberszu den Aufwendungen des Arbeitnehmersa) für eine Lebensversicherung,b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung

seiner Berufsgruppe,wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Ren-tenversicherung befreit worden ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei,als die insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht, in der allgemeinenRentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflichtin der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtauf-wendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als derBetrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinenRentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zah-len wäre. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu

Page 160: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

159STEuERFREIE EINNAHmEN

einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht imInland beschäftigt ist und der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung im Inland leistet, Beiträge des Arbeitgebers zu einer Ren-tenversicherung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;

63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensions-fonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einerkapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung derzugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen inForm einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Alters-vorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit dieBeiträge im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in derallgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit derArbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass dieVoraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt wer-den. Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1.800 €, wenn die Beiträge imSinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, dienach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Beendigung desDienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, so-weit sie 1.800 € vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen dasDienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nichtübersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in demdas Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalen-derjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu be-rücksichtigen;

67 a) das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbareLeistungen der Länder,

b) das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleich-bare Leistungen der Länder,

c) Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nachden §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie

d) Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes odernach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichba-ren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oderfür eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürf-tigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten fürmehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 desSoldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Ländergilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;

Page 161: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

160EINkÜNFTE AuS kApITAlVERmöGEN

4. Einkünfte aus kapitalvermögenGewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Kapitalbeteiligungen (u. a.Aktien) sowie Zinsen und andere Entgelte aus Kapitaleinlagen und Kapitalforde-rungen jeder Art gehören seit jeher nach § 20 EStG als Kapitalerträge zu den Ein-künften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht im Rahmen anderer Einkunftsartenanfallen. Seit 2009 werden Kapitalerträge einheitlich mit 25 % der Abgeltungsteuerunterworfen, die nur auf Antrag (§ 32d Abs. 6 EStG) auf die tarifliche Einkommen-steuer angerechnet wird, wenn dies für den Steuerpflichtigen günstig ist. Die Anla-ge KAP ist für die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehen.

Folgende im privatvermögen erzielte Erträge sind unter anderem den kapitalein-künften zuzurechnen:

l Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG),

l Bezüge aus der Auflösung von Körperschaften, die nicht in der Rückzahlung vonNennkapital bestehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG),

l Einnahmen aus typisch stillen Beteiligungen und aus partiarischen Darlehen (§ 20Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie Gewinne aus der Veräußerung dieser Kapitalanlagen(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG),

l Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden(§ 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG),

l Erträge aus Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) sowie Gewinne aus derVeräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung,

l Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Vonder Abgeltungsteuer werden alle Erträge aus Finanzinnovationen erfasst. Erfolg-te die Veräußerung oder Einlösung nach dem 31. Dezember 2008, unterliegt dieDifferenz zwischen dem Erlös und den Anschaffungskosten der Abgeltungsteuer(§ 52 a Abs. 10 EStG),

l vereinnahmte Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG),die bislang steuerlich als sonstige Einkünfte erfasst wurden,

l Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 EStG),

l Laufende Erträge und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfonds,

l Gewinne aus der Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen,

l Gewinne aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG),

Diese Aufzählung ist nicht vollständig, weitere Einkünfte aus Kapitalvermögenfinden Sie in den §§ 20, 32d, 52a EStG.

Page 162: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

161ANlAGE kAp

4.1 Wann ist eine Anlage kAp nur auszufüllen?

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzugabgegolten und somit die Abgabe der Anlage KAP entbehrlich geworden.

Die Angaben zu den Einkünften aus kapitalvermögen sind in der Anlage kAp jedocherforderlich, wenn

l die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,

l der Steuereinzug dem Grunde und der Höhe nach überprüft werden sollte,

l Kirchensteuerpflicht besteht und dem automatisierten Datenabruf der Religi-onszugehörigkeit widersprochen wurde,

l ein Antrag auf die Günstigerprüfung gestellt wird. Das Finanzamt wird prüfen,ob sich eine niedrigere Besteuerung auf die Kapitalerträge ergibt,

l die abgeltende Wirkung des § 32d Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt.

Jeder Ehegatte/eingetragene Lebenspartner muss seine Angaben in einer eigenenAnlage KAP machen. Bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten/eingetragenen Le-benspartnern sind die Kapitalerträge auf beide Ehegatten/eingetragene Lebens-partner aufzuteilen.

Die Jahres-SteuerbescheinigungWird die Anlage KAP ausgefüllt, ist der Einkommensteuererklärung die Jahres-Steu-erbescheinigung der Bank im Original beizulegen.

Sie enthält folgende Angaben:

– Höhe und Art der Kapitalerträge,

– Höhe der anrechenbaren Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und Solidaritäts-zuschlag,

– Datum der Auszahlung der Kapitalerträge,

– Name des Finanzamtes, an welches die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist,

– Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,

– Zeitraum, für den die Kapitalerträge gezahlt wurden.

Die Jahres-Steuerbescheinigung wird in der Regel nur auf Verlangen des Steuer-pflichtigen ausgestellt. Die Bank ist zur Ausstellung nach § 45a Abs. 2 Satz 1 EStGauf Antrag des Steuerpflichtigen verpflichtet. Seit Inkrafttreten des Steuermoder-nisierungsgesetzes (StModernG) am 23.07.2016 besteht auch die Möglichkeit dieJahressteuerbescheinigung dem Steuerpflichtigen elektronisch zu übermitteln. Aufdessen Verlangen ist sie aber weiterhin auch in Papierform zu übermitteln.

Page 163: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

162EINkÜNFTE AuS kApITAlVERmöGEN

Anlage KAP1

2

3

Name

Vorname

Steuernummer

zurEinkommensteuererklärung

stpfl. Person / Ehemann / Person A

Ehefrau / Person B

54Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern

4

5

6

1 = Ja

1 = Ja

1 = Ja

01

02

Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge.

Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge.

Ich bin kirchensteuerpflichtig und habe Kapitalerträge erzielt, von denen Kapitalertragsteuer,aber keine Kirchensteuer einbehalten wurde.

Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

03

20

24

22

26

25

Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

30

34

32

60

75

71

72

,-,-,-

,-,-,-,-,-

,-,-

,-

,-,-,-,-

,-

,-

,-

,-

Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

7

8

9

10

11

12

13

14

16

17

18

19

20

21

22

23

24

Kapitalerträge

In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus Aktienveräuße-rungen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStGErsatzbemessungsgrundlage i. S. d. § 43a Abs. 2Satz 7, 10, 13 und 14 EStG (enthalten in Zeile 7)Nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus

Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerungvon Aktien i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die inden Zeilen 7 bis 11 und 23 erklärten Kapitalerträge entfällt (ggf. "0")

der Veräußerung von Aktien

Inländische Kapitalerträge (ohne Betrag lt. Zeile 19)

Zinsen, die vom Finanzamt für Steuererstattungen gezahlt wurden

Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft undpartiarischen Darlehen (ohne Betrag lt. Zeile 60)

Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen lt. Zeile 21

Ich beantrage für die Einkünfte lt. Zeile 25 die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer

Gesellschaft, Finanzamt und SteuernummerLaufende Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft- bitte Anleitung beachten -

2017AnlKAP051 2017AnlKAP051

1 = Ja

Beträgelt. Steuerbescheinigung(en)

korrigierte Beträge(lt. gesonderter Aufstellung)

EUR EUR

17

16

15

14

12

10

(Bei Zusammenveranlagung: Die Anlage KAP meines Ehegatten / Lebenspartners ist beigefügt.)

,-36

35In den Zeilen 14 und 15 enthaltene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von AktienIn den Zeilen 14 und 15 enthaltene Verluste aus der Veräußerung von Aktieni. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

18 ,-

15

In Anspruch genommener Sparer-Pauschbetrag, der auf die inder Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt (ggf. "0")

zur Erklärung zurFestsetzung der Kirchen-steuer auf Kapitalerträge

Sparer-Pauschbetrag

Bei Eintragungen in den Zeilen 7 bis 11, 14 bis 20, 23, 33 bis 44, 47, 58 und 60:

70 ,-

Anträge

Erklärung zur Kirchensteuerpflicht

Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG

Ausländische Kapitalerträge (ohne Betrag lt. Zeile 58)

In den Zeilen 14 und 15 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungeni. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

(nicht in den Zeilen 7, 14, 15, 33 und 38 enthalten)

EUR

EUR

EUR

SteuerstundungsmodelleEinkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen i. S. d. § 15b EStG (lt. gesonderter Aufstellung)

25

,-EUR

26

,-Kapitalerträge aus Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 68

EUR

2017

.

X

X

Page 164: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

163ANlAGE kAp

Steuernummer, Name und Vorname

2017AnlKAP052 2017AnlKAP052

Erträge aus Beteiligungen

31

32

34

35

36

37

38

39

33

40

41

42

43

44

45

46

47

48

49

50

51

52

53

54

55

56

57

59

58

Gemeinschaft, Finanzamt und Steuernummer

Gemeinschaft, Finanzamt und Steuernummer

1. Beteiligung

2. Beteiligung

- mit inländischem SteuerabzugKapitalerträge

In Zeile 33 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungeni. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStGErsatzbemessungsgrundlage i. S. d. § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG(enthalten in Zeile 33)Nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien

Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktieni. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

- ohne inländischen SteuerabzugKapitalerträge (ohne Beträge lt. Zeile 42 und 58)

In Zeile 38 enthaltene Gewinne aus Aktienveräußerungeni. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

Gewinn aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter bei Veräußerung einer unmittelbarenoder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft

Laufende Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, aus stiller Gesellschaft undpartiarischen Darlehen (ohne Betrag lt. Zeile 60)Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen lt. Zeile 45

Steuerabzugsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 7 bis 18 und zu Beteiligungen in den Zeilen 31 bis 43

Kapitalertragsteuer

Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer

Solidaritätszuschlag

Angerechnete ausländische Steuern

Anrechenbare noch nicht angerechneteausländische SteuernFiktive ausländische Qellensteuern(nicht in den Zeilen 51 und 52 enthalten)

Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 21 bis 25, 45 bis 47 und aus anderen Einkunftsarten

Kapitalertragsteuer

Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer

Solidaritätszuschlag

40 ,-,-42

,-44

,-45

,-46

,-50

,-52

,-61

,-73

,-74

90

91

92

93

94

95

80

81

82

83

84

85

96

97

98

lt. Bescheinigung(en) aus BeteiligungenEUR EURCt Ct

88

86

87

56

55

,-,-

62 ,-

60

In Zeile 38 enthaltene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von AktienIn Zeile 38 enthaltene Verluste aus der Veräußerung von Aktieni. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

In Zeile 42 enthaltene Gewinne / Verluste aus Aktienveräußerungen

- die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen

EUR

EUR Ct EUR Ct

76 ,-Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG

Familienstiftungen nach § 15 AStG

38

Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung, die nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen CtEUR

Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung, die der tariflichen Einkommensteuerunterliegen (siehe Zeile 18 der Anlage AUS) 78

Anzurechnende ausländische Steuern (zu Zeile 58) 08

,-

,-

(lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung)

(lt. Feststellung)

Bezeichnung, Finanzamt und Steuernummer

Ich habe Kapitalerträge erzielt, bei denen die Voraussetzungen für eine volle Anrechnungder Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG nicht erfüllt sind.

06

Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG

1 = Ja

Kapitalerträge aus Lebensversicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 69 ,-

Page 165: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

4.2 Was bedeutet die Abgeltungsteuerfür den privaten Anleger?

Mit der einheitlichen Abgeltungsteuer werden alle Erträge aus Kapitalanlagen mit25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfallsKirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent erhoben.

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer. Das heißt, der einheitlich geltendeSteuersatz von 25 % wird direkt von der Bank abgezogen und an das Finanzamtabgeführt, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 €für Ledige und 1.602 € für Verheiratete/Lebenspartner übersteigen.

Der Sparerpauschbetrag für kapitalerträge von 801 € pro Person und Kalenderjahrfasst den bisherigen Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag inunveränderter Höhe zusammen. Um den Freibetrag nutzen zu können, muss derAnleger einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank einreichen. Mit dem Sparer-pauschbetrag sind auch alle Werbungskosten abgegolten. Nicht mehr möglich istein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten – wie z. B. Depotgebühren, Fachlite-ratur, Börsenzeitschriften, PC-Programme, Fahrten zur Hauptversammlung, Fremd-finanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren.

4.3 Verluste aus kapitalvermögenNicht nur Gewinne aus Wertpapiergeschäften werden besteuert, auch Verlustekönnen geltend gemacht werden.

Verluste gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und dürfen nur mit posi-tiven Einkünften aus Kapitalvermögen, nicht aber mit anderen Einkunftsarten ver-rechnet werden. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen dabei nur mit Gewinnen ausAktienverkäufen verrechnet werden, nicht aber mit den übrigen positiven Kapital-erträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (Ausnahme Investmentfonds und Zertifi-kate).

Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur noch in künftigeJahre vortragen werden. Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich.

l Die Verrechnung von Neuverlusten erfolgt durch die BankenDie Banken in Deutschland müssen die positiven Kapitalerträge, die der Ab-geltungsteuer unterliegen (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), mitden negativen Kapitalerträgen (z.B. gezahlte Stückzinsen, Veräußerungsver-luste) verrechnen.

Weil Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufenverrechenbar sind, muss die Bank zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden:

164EINkÜNFTE AuS kApITAlVERmöGEN

Page 166: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

165STEuERpFlIcHTIGE EINkÜNFTE

l einen nur für die Verluste aus dem Verkauf von Aktien undl einen nur für die übrigen negativen Kapitalerträge.

Für Gemeinschaftskonten und -depots von Ehegatten/eingetragenen Lebens-partnern gibt es einen eigenen Verlusttopf, gegebenenfalls zusätzlich zu denEinzelkonten/-depots der Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner.

Nicht ausgeglichene Verluste werden von der Bank automatisch ins Folgejahr vor-getragen, es sei denn, der Anleger stellt bis zum 15. Dezember des Jahres den An-trag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung auf den 31. Dezember des laufen-den Jahres. Mit diesem Antrag schließt die Bank die Verrechnungstöpfe zum Endedes Jahres. In diesem Fall werden auf Antrag im Rahmen der Einkommensteuerer-klärung die positiven Kapitaleinkünfte um den bescheinigten Verlust gemindert.

4.4 GünstigerprüfungHaben Steuerpflichtige ein so niedriges zu versteuerndes Einkommen, dass derGrenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt, werden die Kapital-einkünfte seit 2009 im Vergleich zur Rechtslage bis Ende 2008 höher besteuert. Daherräumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, freiwillig zur bisherigen Besteuerung ge-mäß Grund- oder Splittingtarif zu optieren (§ 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Dann fließendie Einkünfte aus Kapitalvermögen wie bisher im Steuerbescheid in das zu versteu-erndes Einkommen ein und werden nach der Grund- oder Splittingtabelle versteuert.

Die Günstigerprüfung wird durch Ankreuzen der Zeile 4 der Anlage KAP und Angabealler Kapitalerträge beantragt. In diesem Fall führt das Finanzamt immer eine Günsti-gerprüfung zwischen der Besteuerung nach der zutreffenden Einkommensteuertabelleund der Abgeltungsteuer durch. Führt die Günstigerprüfung zum Ergebnis, dass dieAbgeltungsteuer günstiger ist, gilt der Antrag auf Veranlagung der Einkünfte aus Kapi-talvermögen als nicht gestellt. Diese werden dann vom Finanzamt bei der Festsetzungder Einkommensteuer nicht berücksichtigt, sodass es bei der Abgeltungsteuer bleibt.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern müssen dieKapitalerträge beider Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner in die Prüfung ein-bezogen werden; somit besteht nur ein einheitliches Ehegattenwahlrecht (§ 32dAbs. 6 Satz 3 EStG).

Auch wenn Ihr persönlicher Steuersatz über 25 % liegt, kann es Gründefür eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP geben (§ 32d Abs. 4 EStG).Das ist zum Beispiel der Fall, wenn von den Kapitalerträgen unter 801 €/ 1.602 € Abgeltungsteuer einbehalten wurde, weil die Freistellungs-aufträge nicht ausreichend aufgeteilt waren. Vom Finanzamt wirddann im Steuerbescheid die Abgeltungsteuer neu berechnet und diebereits an der Quelle einbehaltene Abgeltungsteuer (Kapitalertrag-steuer) als Vorauszahlung angerechnet.

TippTipp

Page 167: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

166EINkÜNFTE AuS kApITAlVERmöGEN

4.5 kirchensteuerpflicht durch die AbgeltungsteuerAuf die Kapitalerträge ist auch Kirchensteuer zu entrichten, wenn der Kapitalanle-ger kirchensteuerpflichtig ist.

Der Einbehalt und die Weiterleitung der kirchensteuer erfolgt seit Januar 2015 auto-matisch durch die kreditinstitute.

Die Kreditinstitute fragen dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlichzum Stichtag 31. August die Kirchensteuerpflicht der Kunden ab.

Das BZSt teilt daraufhin die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsge-meinschaft sowie den gültigen Kirchensteuersatz mit und die Kreditinstitute ermit-teln die fällige Kirchensteuer und führen sie zusammen mit der Abgeltungssteuerab. Besteht keine Kirchensteuerpflicht, wird ein Nullwert mitgeteilt.

Dem automatisierten Datenabruf der Religionszugehörigkeit kann aber widerspro-chen werden. Hierfür müssen Sie bis zum 30. Juni eines Jahres beim BZSt schriftlichdem automatisierten Datenabruf widersprechen. Dieser sogenannte Sperrvermerkerfolgt auf einem dafür vorgesehenen Formular und gilt unbefristet für alle Bank-verbindungen, solange bis er wieder gelöscht wird.

Achtung: Der Sperrvermerk führt zur Abgabepflicht der Steuererklärung zwecksFestsetzung der kirchensteuer auf kapitalerträge.

Im Falle des automatisierten Verfahrens wird die Abziehbarkeit der Kirchensteuerals Sonderausgaben durch eine entsprechende Minderung der Abgeltungsteuer be-rücksichtigt (§ 43 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Da mit der Abgeltungsteuer alles abgegoltensein soll, kann die Kirchensteuer (auf die „abgegoltenen“ Kapitaleinkünfte) auchinsoweit nicht mehr als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemachtwerden.

4.6 Einbehaltener SolidaritätszuschlagDer Solidaritätszuschlag wird mit 5,5 % von der Abgeltungsteuer erhoben. Auch erist vom Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Auszahlung zur Abführungan das Finanzamt einzubehalten und in einer entsprechenden Steuerbescheinigungauszuweisen.

4.7 FreistellungsauftragDurch den Freistellungsauftrag wird gewährleistet, dass der Sparerpauschbetragnicht erst in der Einkommensteuerveranlagung zum Tragen kommt, sondern schonvorab berücksichtigt wird.

Page 168: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

167STEuERpFlIcHTIGE EINkÜNFTE

Der Steuerpflichtige muss seinem Kreditinstitut bereits vor Auszahlung seiner Kapital-erträge den Freistellungsauftrag erteilen. Das Freistellungsvolumen kann auf mehrereauszahlende Stellen verteilt werden (z. B. Sparverträge bei verschiedenen Bankenoder Bauparkassen). Der Anleger muss allerdings darauf achten, dass er den Gesamt-betrag der Freistellungen von 801 € (Ledige) bzw. 1.602 € (Verheiratete/eingetrageneLebenspartner) nicht überschreitet. Jeder Antrag gilt solange er nicht widerrufen odergeändert wird.

Im Todesfall kann das Kreditinstitut den Freistellungsauftrag noch so langeberücksichtigen, als es sich um Kapitalerträge handelt, die noch zu Lebzeiten derbetreffenden Person fällig waren. Die fällig werdenden Zinsen müssen von denErben versteuert werden.

Freistellungsauftrag mit Steuer-IdentifikationsnummerBei Einrichtung eines Freistellungsauftrags muss die persönliche Steuer-Identifikati-onsnummer angegeben werden. Seit Januar 2016 muss der Bank auch für bereitsfrüher erteilte Freistellungsaufträge die Identifikationsnummer vorliegen, andern-falls ist der Auftrag unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Bank Abgeltungssteuereinbehält. Die Steuer-Identifikationsnummer wurde jedem steuerpflichtigen Bür-ger 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern zugestellt. Wer dieses Schreibennicht mehr auffindet, kann sich jederzeit an das Amt wenden und die erneute Zu-sendung beantragen. Die Steuer-Identifikationsnummer ist auch im Einkommen-steuerbescheid oder in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt.

4.8 private VeräußerungsgeschäfteGewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStGgehören wie bisher zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG.

Veräußerungsgewinne und -verluste werden steuerlich nur berücksichtigt, wenndie Spekulationsfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsgutesnoch nicht abgelaufen ist. Ist mehr Zeit verstrichen, sind Gewinne unabhängig vonderen Höhe steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich.

Die einjährige Spekulationsfrist, nach deren Ablauf ein Veräußerungsgewinn steuer-frei und ein Verlust steuerlich nicht mehr relevant ist, gilt nur noch für die Veräuße-rung folgender beweglicher Wirtschaftsgüter (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG):

l Wertgegenstände wie Edelmetalle (z.B. Gold- und Silberbarren), Münzen, Devisen-bestände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Oldtimer;

l Gebrauchsgegenstände wie den eigenen Pkw (BFH-Urteil vom 22.4.2008, IX R 29/06).

Die Spekulationsfrist von zehn Jahren für die Veräußerung von Grundstücken undgrundstücksgleichen Rechten gilt unverändert weiter. Ausgenommen von derBesteuerung bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Wohneigentum, wenn das

Page 169: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

168EINkÜNFTE AuS kApITAlVERmöGEN

Wohneigentum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung aus-schließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den bei-den vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

Die steuerliche Freigrenze für einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäftenbeträgt 600 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Das heißt, der gesamte Veräußerungsgewinnbleibt steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 600 € beträgt. Liegt er da-rüber ist er steuerpflichtig und muss auf der Rückseite der Anlage SO angegebenwerden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnernsteht jedem diese Freigrenze zu, vorausgesetzt, jeder hat entsprechende Gewinne.Die nicht ausgeschöpfte Freigrenze des einen Ehegatten kann auch bei Zusammen-veranlagung nicht auf den anderen übertragen werden.

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn der Veräußerer den Ge-genstand zuvor unentgeltlich durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erwor-ben hat und der entgeltliche Erwerb durch den Rechtsvorgänger länger als zehnJahre bzw. ein Jahr zurückliegt, da dessen Besitzdauer mitgerechnet wird.

Gewinn (oder auch Verlust) aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unter-schied zwischen dem Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten und Veräußerungskosten.

Zu den Anschaffungskosten gehören alle Aufwendungen zum Erwerb des veräu-ßerten Wirtschaftsguts, also auch die Erwerbsnebenkosten. Bei einem Gebäude sinddies z. B. Inseratskosten, Grunderwerbsteuer, Maklerkosten, Vermittlungsgebüh-ren, Notariats- und Gerichtskosten.

Als Veräußerungskosten können die Aufwendungen berücksichtigt werden, diemit dem Veräußerungsgeschäft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wiez. B. Kosten für Verkaufsanzeigen, Beratungs- und Notariatsgebühren, Makler- undVermittlungsprovisionen.

Wegen der umfangreichen Änderungen seit 2009 sollten ein Berater der steuer-beratenden Berufe oder das Finanzamt hinzugezogen werden.

4.9 Welche Bedeutung hat die NV-Bescheinigung?Die NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) hat durch Einführung derAbgeltungsteuer nicht an Bedeutung verloren.

Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen nicht den Grundfreibetrag(2017 8.820 € Ledige/17.640 € Verheiratete/eingetragene Lebenspartner) über-steigt, können beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung(NV-Bescheinigung) beantragen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung wird in derRegel für drei Jahre ausgestellt und der Bank vorgelegt, worauf diese keine Abgel-tungsteuer mehr einbehält.

Page 170: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

169STEuERpFlIcHTIGE EINkÜNFTE

Ehepaar Emsig (Ehemann geboren 10.02.1948, Ehefrau geboren15.09.1954) hat 2017 folgende Einkünfte: Zinsen aus Sparbüchernund festverzinslichen Wertpapieren von 8.000 €. Herr Emsig beziehteine Altersrente (Beginn 2008) von jährlich 24.000 €. Die Zinserträgeergeben sich wie folgt: Ehemann 5.000 € und Ehefrau 3.000 €, dies istwichtig für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrages. Die Prü-fung, ob eine NV-Bescheinigung erteilt werden kann, erfolgt so:

Ehemann Ehefrau Gesamt

Einnahmen aus Kapitalvermögen 5.000 € 3.000 €

- Sparerpauschbetrag - 801 € 801 €

Einkünfte aus Kapitalvermögen 4.199 € 2.199 € 6.398 €

Altersrente 24.000 €- Rentenfreibetrag - 10.560 €- Werbungskosten-Pauschbetrag - 102 €

13.338 € 13.338 €

Summe der Einkünfte 19.736 €

Altersentlastungsbetrag27,2 % von 4.199 €(Kapitaleinkünfte Ehemann)= 1.142 €, höchstens 1.292 € 1.142 €

– Sonderausgaben-Pauschale 72 €

– Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2.436 €

zu versteuerndes Einkommen 16.086 €

Die Voraussetzungen für eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung sind erfüllt, weildas zu versteuernde Einkommen im Veranlagungszeitraum 2017 unter dem Grund-freibetrag von 17.640 € für Verheiratete/eingetragene Lebenspartner liegt.

Beispiel

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist insbesondere für Rentner und Kinder inte-ressant, wenn sie Zinseinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 € / 1602 €(ledig/verheiratet) haben, aber ansonsten mit den Einkünften unter dem Grundfrei-betrag liegen.

Page 171: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

5. Was sind Einkünfte ausVermietung und Verpachtung?

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört vorrangig die Vermie-tung von inländischen Grundstücken und Gebäuden. Befindet sich das vermieteteObjekt im Ausland, so muss das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligenStaat, in dem sich das Grundstück befindet, beachtet werden. In der Regel stehtdem Belegenheitsstaat die Besteuerung zu. Die nachfolgenden Ausführungen sol-len nur einen kleinen Überblick geben. Weitere Informationen erhalten Sie über diesteuerberatenden Berufe, Fachliteratur, Gesetze oder über die Finanzverwaltung.

5.1 mieteinnahmenWerden Immobilien zur Nutzung überlassen, erzielt der Vermieter Mieteinnahmen.Den Mieteinnahmen gegenüber stehen alle Aufwendungen, die dem Erwerb, derSicherung und Erhaltung der Einnahmequelle dienen. Das sind die Werbungskosten.Das Ergebnis dieser Überschussrechnung – Mieteinnahmen abzüglich Werbungs-kosten – sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Bei der Vermietungstätigkeit muss die Absicht erkennbar sein, auf Dauer positiveEinkünfte zu erzielen. Andernfalls kann das Finanzamt die Anerkennung eines Ver-mietungsverlustes ablehnen. Sofern Steuerbescheide hinsichtlich der Anerkennungder Vermietungseinkünfte einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, da die Gewinner-zielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, können die Steuer-bescheide auch rückwirkend zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden.

5.1.1 Steuerpflichtige mieteinnahmenEinnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind alle Einnahmen, die dem Ver-mieter oder Verpächter aus der Nutzungsüberlassung von Grundstücken, Gebäu-den und Gebäudeteilen zufließen.

Hierzu gehören u.a.:l Mieteinnahmen für Wohnungen (Eigentumswohnungen) bzw. Häuser,l Mieteinnahmen für Räume, die nicht Wohnzwecken dienen,l Einnahmen aus der Vermietung von Garagen, Werbeflächen u.ä.,l Einnahmen aus Umlagen (Wassergeld, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Zentral-

heizung, besondere Ausstattung),l Abstandszahlungen für die Entlassung eines Mieters aus einem Mietverhältnis,l bei Optionen zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG): angerechnete bzw. erstattete

Vorsteuerbeträge,

Anlage V, 9-21AAnnllaaggee VV,, 99--21

170VERmIETuNG uND VERpAcHTuNG

Page 172: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

171ANlAGE V

Vorname

Steuernummer

Anlage V

lfd. Nr.der Anlage

Straße, Hausnummer

Postleitzahl Ort

Einheitswert-Aktenzeichen00

Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungEinkünfte aus dem bebauten Grundstück(Bei ausländischen Einkünften: Anlage AUS beachten)

Gesamt-wohn-fläche

davonals Ferienwohnunggenutzter Wohnraum

m² m²

Erdgeschoss

€ € € €

1. Obergeschoss 2. Obergeschoss weitere GeschosseMieteinnahmenfür Wohnungen (ohne Umlagen)

m² m² m² m²

€ € € €für andereRäume(ohne Umlagen / Umsatzsteuer)

m²Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen (ohne Umlagen)

Umlagen, verrechnet mit Erstattungen auf die Zeilen 9 und 11 entfallen

auf die Zeile 12 entfallenVereinnahmte Mieten für frühere Jahre / verrechnete Mietkautionen / auf das Kalenderjahrentfallende Mietvorauszahlungen aus Baukostenzuschüssen

Einnahmen aus Vermietung von Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden für Kioske usw.

€- = 08

-

=

Öffentliche Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetzoder zu Erhaltungsaufwendungen, Aufwendungszuschüsse,Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und sonstige Einnahmen

davon entfallen auf eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen lt. Zeile 8

Summe der Einnahmen

Summe der Werbungskosten (Übertrag aus Zeile 50)

Überschuss (zu übertragen nach Zeile 24)

20 21Zurechnung des Betrags aus Zeile 23

,-

,-

,-

,-,-,-,-

,-

,-,-,-

,-,-

Anteile an Einkünften

874

856

875

857,-

,-

,-

,-

,-

,-

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

25

26

27

Lage des Grundstücks / der Eigentumswohnung

(z. B. Wassergeld, Flur- u. Kellerbeleuchtung, Müllabfuhr, Zentralheizung usw.)

aus(Gemeinschaft, Finanzamt und Steuernummer)

01

02

03

04

05

06

07

2017AnlV101 2017AnlV101

53

davon eigengenutzter oderunentgeltlich an Dritteüberlassener Wohnraum

m²54 55 56

Die Eintragungen in den Zeilen 25 bis 32 sind nur in der ersten Anlage V vorzunehmen.

,-

,-

,-

,-854

858 859

855

28

Vereinnahmte Umsatzsteuer

Vom Finanzamt erstattete und ggf. verrechnete Umsatzsteuer 10

09

,-,-

WohnflächeAnzahlWohnflächeAnzahlWohnflächeAnzahlWohnflächeAnzahl

Das in Zeile 4 bezeichnete Objekt wird

WohnflächeAnzahl

ganz oder teilweiseals Ferienwohnung genutzt

ganz oder teilweise an Angehörigezu Wohnzwecken vermietet61 62

29

1. Grundstücksgemeinschaft

2. Grundstücksgemeinschaft

allen weiteren Grundstücksgemeinschaften

geschlossenen Immobilienfonds

Gesellschaften/Gemeinschaften/ähnlichen Modellen i.S.d. § 15 b EStG

2017

zurEinkommensteuererklärung

zurKörperschaftsteuererklärung

zurFeststellungserklärung

Angeschafft am

Fertig gestellt am

25

EUR

Gesamtbetrag

stpfl. Person / Ehemann / Person A / Gesellschaft

EUREhefrau / Person B

EUR

Ehefrau / Person B EUR

stpfl. Person / Ehemann / Person A / Gesellschaft

EUR

Veräußert / Übertragen am

1

.

1 = Ja2 = Nein

1 = Ja2 = Nein

X

Page 173: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Steuernummer, Lfd. Nr. der Anlage

S

Geldbeschaffungskosten (z.B. Schätz-, Notar-, Grundbuchgebühren)

30

31

60

33

34

35

31

,-

,-

,-

,-

,-

,-

wie2016

wie2016

lt.ges.Erltg.

lt.ges.Erltg.

linear degressiv

Absetzung für Abnutzung für Gebäude(ohne Beträge in Zeile 34)

Werbungskosten

%%

aus dem bebauten Grundstück in den Zeilen 4 und 5

Nur ausfüllen, wenn die Aufwendungen für dasGebäude nur teilweise Werbungskosten sind

(siehe Anleitung zu den Zeilen 33 bis 49)

AbzugsfähigeWerbungskosten

Gesamtbetrag

EUR

Ausgaben, die nicht mit Vermietungseinkünften

zusammenhängen,wurden

durch direkteZuordnung

ermittelt

1 2 3 4

lt.ges.Erltg.

wie2016

Absetzung für Abnutzungfür bewegliche Wirtschaftsgüter

32

33

34

35

36

X

2017 voll abzuziehende Erhaltungsaufwendungen, die direkt zugeordnet werden können

verhältnismäßig zugeordnet werden

Auf bis zu 5 Jahre zu verteilende Erhaltungs-aufwendungen (§§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV)

Gesamtaufwand 2017 davon2017 ab-zuziehen

zu berücksichtigender Anteil aus 2013

aus 2014

aus 2015

aus 2016

36

37

38

39

40

41

42

37

38

39

40

41

42

43

,-,-

,-

,-

,-

,-

,-

Zusätzliche Angaben

44

46

47

48

52

48

49

reinigung, Hausversicherungen, Hauswart, Treppenreinigung, Fahrstuhl

Verwaltungskosten

Summe der Werbungskosten (zu übertragen nach Zeile 22)

2017 vereinnahmte oder bewilligte Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu den Anschaffungs- / Herstellungskosten (lt. gesonderter Aufstellung)

verhältnis-mäßig

ermittelt EUR

,-

,-

,-

,-

€ €

2017AnlV102 2017AnlV102

45

Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornstein-Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung,

57EUR

Andere Einkünfte

853852

866 867 ,-

,-

,-

,-

Einkünfte aus Untervermietung von gemietetenRäumen (Berechnung lt. gesonderter Aufstellung)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauterGrundstücke, von anderem unbeweglichen Vermögen,von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten (lt. gesonderter Aufstellung)

49

50

stpfl. Person / Ehemann / Person A Gesellschaft

EUR

Ehefrau / Person B EUR

51

52

X 58 ,-

59 ,-

Nur bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung: an dasFinanzamt gezahlte und ggf. verrechnete Umsatzsteuer

Nur bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung: in Zeile 50enthaltene abziehbare Vorsteuerbeträge

Erhöhte Absetzungen nach den §§ 7h, 7i EStG, Schutzbaugesetz

Ehefrau / Person Bstpfl. Person /

Ehemann / Person ALage: .,

172VERmIETuNG uND VERpAcHTuNG

Page 174: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

173mIETEINNAHmEN

l werterhöhende Aufwendungen des Mieters, die dem Vermieter nach Vertrags-ende entschädigungslos überlassen werden,

l Erlöse aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen,l bestimmte Zuschüsse aus öffentlichen oder privaten Mitteln.

5.1.2 Geringe mieteinnahmenWerden Teile einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfami-lienhauses oder insgesamt selbstgenutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet(z.B. an Messe- oder Kongressbesucher) und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht520 € im Veranlagungszeitraum, kann im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen ausVereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden.

5.1.3 Verbilligte mietüberlassungLiegt die Miete laut Mietvertrag dauerhaft unterhalb der ortsüblichen Miete, so istdie Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu prüfen. Außerdem kann es zueiner Kürzung der Werbungskosten kommen.l Die Absicht, Einkünfte zu erzielen, wird unterstellt, wenn die vereinbarte Warm-

miete (Kaltmiete zuzüglich umgelegter Betriebskosten) mindestens 66 % derortsüblichen Bruttomiete (Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenver-ordnung umlagefähigen Kosten) beträgt. Dies hat zur Folge, dass keine Kürzungder Werbungskosten vorzunehmen ist.

l Die Werbungskosten sind stets zu kürzen, wenn die vereinbarte Warmmiete we-niger als 66 % der ortsüblichen Bruttomiete beträgt. Die Aufwendungen werdendann nur im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete berück-sichtigt. Die ortsübliche Marktmiete wird anhand von Mietspiegeln oder Gutach-ten ermittelt. Hier werden Mieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage undAusstattung zu Grunde gelegt.

l Tatsächliche Mietausfälle wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters sind bei derÜberprüfung der verbilligten Mietüberlassung zu vernachlässigen.

l Stellt die Vermietung einer Wohnung unter nahen Angehörigen einen Missbrauchvon Gestaltungsmöglichkeiten dar, so wird die Vermietung steuerrechtlich nichtanerkannt.

5.1.4 miteigentumGehört das vermietete Gebäude mehreren Personen, sind die Einkünfte zunächstfür die Gemeinschaft insgesamt zu ermitteln.Diese positiven oder negativen Einkünfte werden dann im Normalfall nach dem Ver-hältnis der zivilrechtlichen Eigentumsanteile den Miteigentümern zugerechnet. Eine ab-weichende Verteilung zwischen Angehörigen wird steuerlich anerkannt, wenn hierfürvernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen und die Gestaltung und Durchführungzwischen fremden Personen üblich ist. Abschreibungen können jedoch nur dem zuge-rechnet werden, der die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten getragen hat.

Page 175: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

174VERmIETuNG uND VERpAcHTuNG

Die Feststellungserklärung ist zusätzlich zu den Einkommensteuererklärungen der ander Grundstücksgemeinschaft beteiligten Steuerzahler beim Finanzamt einzureichen,in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Verwaltung der Grundstücksgemeinschaftbefindet. Die im Feststellungsverfahren ermittelten anteiligen Einkünfte aus Ver-mietung und Verpachtung werden den Beteiligten und deren Wohnsitzfinanzamtmitgeteilt und in den jeweiligen Einkommensteuerbescheid übernommen.

5.2 Abzugsfähige WerbungskostenWerbungskosten sind alle einmaligen oder laufenden Aufwendungen zum Erwerb,zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Dies sind Aufwendungen, die imunmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen.

Ist ein Gebäude nur teilweise vermietet, dann sind die Werbungskosten nur imVerhältnis der vermieteten Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche ansetzbar.

Ehepaar Mutig vermietet im Zweifamilienhaus eine Wohnung mit60 qm. Sie selbst bewohnen die Wohnung mit 140 qm. Weil die Auf-wendungen für die selbstgenutzte Wohnung nicht steuerrechtlichgeltend gemacht werden können, muss folgende Berechnung vor-genommen werden:

Gesamtwohnfläche 200 qmVermieteter Anteil 60 qm

60 qm x 100 %= 30 %

200 qm

Es können also nur 30 % der Aufwendungen als Werbungskosten ein-getragen werden. Fallen für die Mietwohnung direkt zuzuordnendeAufwendungen an, dann können diese zu 100 % angerechnet werden.

Als Werbungskosten kommen insbesondere in Betracht:l Gezahlte Schuldzinsen (keine Tilgungsbeträge), die im wirtschaftlichen Zusam-

menhang mit dem Grundstück stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhangbesteht, wenn die Schuld für Erwerb, Bebauung, Verbesserung oder Instand-haltung des vermieteten Grundstücks aufgenommen wird. Auch im Falle einerUmschuldung besteht dieser Veranlassungszusammenhang in der Regel fort.Solche Schuldzinsen können auch noch nach Veräußerung des Mietobjektes alsnachträgliche Werbungskosten anerkannt werden, soweit der Veräußerungs-erlös zur Tilgung der Restschuld aus den Darlehen nicht ausreicht oder soweitder Verkaufserlös für den Erwerb eines neuen zu vermietenden Objektes ein-gesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewinnerzielungsabsicht nichtbereits vor der Veräußerung aufgegeben wurde.

Beispiel

Anlage V, 33-51AAnnllaaggee VV,, 3333--551

Page 176: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

175WERBuNGSkoSTEN

l Finanzierungskosten (Geldbeschaffungskosten); sie sind im Jahr ihrer Verausgabungabzugsfähig. Das sind zum Beispiel Kreditprovisionen, Vermittlungsgebühren, No-tariats- und Grundbuchgebühren für die Eintragung von Hypotheken, Zuteilungs-und Abschlussgebühren beim Bausparvertrag. Zinsen für einen Zwischenkredit,Schätzungsgebühren im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Kredits.

l Damnum/Disagio: Sofern diesbezüglich kreditmarktübliche Vereinbarungengetroffen werden, stellen die Aufwendungen direkt abzugsfähige Werbungs-kosten dar. Der Allgemeinheit durch Geschäftsbanken angebotene Konditionenindizieren die Marktüblichkeit.

l laufende Aufwendungen für Grundsteuer, Müllabfuhr, Wasser, Strom, HeizungKanalgebühren, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Hausmeisterbezüge, Flur-beleuchtung, Gebäudeversicherung, Feuer-, Eigentümerhaftpflicht-, Glas- undWasserschadenversicherungen, Hausratversicherung (nur im Fall der möbliertenVermietung), sowie Beiträge zum Haus- und Grundbesitzverein.

l Einmalige Aufwendungen wie Inseratkosten zwecks Mietersuche, Prozesskosten,die aus einem Rechtsstreit in Verbindung mit einem Mietverhältnis entstehen,Reisekosten, wenn der Hauseigentümer nicht am Ort wohnt. Reisekosten könnengeltend gemacht werden, wenn der Eigentümer zur Vornahme und Überwa-chung von Reparaturen, zum Abschluss oder Änderung von Mietverhältnissenu.a. zum Grundstück fahren muss. Die Reisekosten zum Erwerb eines Wohnge-bäudes gehören jedoch zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten;.

l Instandhaltungsaufwendungen (Erhaltungsaufwand); hierzu gehören alle Auf-wendungen, die zu keiner entscheidenden Substanz- oder Wesensänderung desGebäudes führen. Die Verwendung von besseren Materialien unter Berücksichti-gung der modernen Technik steht der Behandlung als Erhaltungsaufwand nichtentgegen. Erhaltungsaufwand, der üblicherweise laufend anfällt, kann in jedemFall sofort als Werbungskosten abgesetzt werden.

Fallen für ein bereits fertig gestelltes Gebäude weitere Aufwendungen an, die zueiner entscheidenden Substanz- oder Wesensänderung des Gebäudes führen (Her-stellungskosten), so sind diese auf Antrag wie Erhaltungsaufwendungen sofort ab-zugsfähig, sofern die Aufwendungen für die einzelne Baumaßnahme 4.000 € (Rech-nungsbetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Diese Vereinfachungsregelunggreift jedoch nicht bei Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung einesneu errichteten Gebäudes dienen.

Erhaltungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Ge-bäudes anfallen, erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemes-sungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes, wenn sie insgesamt mehr als15 % (Rechnungsbeträge ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallendenAnschaffungskosten betragen. Die Erhaltungsaufwendungen werden in den erstendrei Jahren üblicherweise nur als Werbungskosten mit einem Vorläufigkeits-vermerk anerkannt. Das bedeutet, dass das Finanzamt für den Fall, dass die aufad-dierten Aufwendungen seit Anschaffung innerhalb der ersten drei Jahre die 15%-Grenze überschreiten, auch noch rückwirkend Steuerbescheide ändern kann.

Page 177: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

176VERmIETuNG uND VERpAcHTuNG

Absetzung für AbnutzungAusgangspunkt für die Berechnung der Gebäudeabschreibung sind die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten für das Gebäude. Nicht zur Bemessungsgrundlagegehören die anteiligen Grundstückskosten. Fallen Kosten auf die Einheit vonGrundstück und Gebäude, so sind die Kosten aufzuteilen. So müssen z. B. Makler-provisionen, Notargebühren zum Teil dem Gebäude und zum Teil dem Grundstückzugerechnet werden. Wurde im Kaufvertrag der Gebäudewert nicht vom Grund-stück getrennt, ist für die Abschreibung eine Aufteilung vorzunehmen. Diese er-folgt im Verhältnis der aktuellen Verkehrs- bzw. Teilwerte zum Erwerbszeitpunkt.

Grundsätzlich können alle Gebäude linear abgeschrieben werden. Die degressiveAbschreibung gilt nur bei selbst erstellten Gebäuden oder bei Gebäuden, die im Jahrder Fertigstellung erworben werden. Die Abschreibung ist vorzunehmen, sobald dasGebäude angeschafft oder fertiggestellt ist. Diese erfolgt im Verhältnis der aktuellenVerkehrs- bzw. Teilwerte zum Erwerbszeitpunkt.

Die lineare Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG beträgtl bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2,5 %,l bei nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes.

Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können entsprechendhöhere Absetzungen geltend gemacht werden.

Davon abweichend können Sie nach § 7 Abs. 5 EStG bei Wahl der degressivenAbschreibung bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland diefolgenden Beträge als degressive Absetzung für Abnutzung abziehen:

Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obli-gatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall bei Gebäuden, die noch im Jahr ihrerFertigstellung angeschafft wurden)

vor dem 01.01.1995 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % und36 Jahre je 1,25 %

nach dem 28.02.1989 undvor dem 1.1.1996, soweit das 4 Jahre je 7 %, 6 Jahre je 5 %, 6 JahreObjekt Wohnzwecken dient je 2 % und 24 Jahre je 1,25 %

nach dem 31.12.1995 und vordem 01.01.2004, soweit das 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % undObjekt Wohnzwecken dient 36 Jahre je 1,25 %

nach dem 31.12.2003 und 10 Jahre je 4 %, 8 Jahre je 2,5 % undvor dem 01.01.2006, soweit das 32 Jahre je 1,25 %Objekt Wohnzwecken dient der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Für objekte, deren Bauantrag nach dem 31. Dezember 2005 gestellt wurde, bleibtlediglich der Ansatz der linearen Absetzung für Abnutzung.

Page 178: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

177WERBuNGSkoSTEN

Sonderfälle von Einnahmen und WerbungskostenInstandhaltungsrücklage: Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zuden Einkünften aus Kapitalvermögen. Einzahlungen in die Instandhaltungsrück-lage sind nicht abzugsfähig. Zu berücksichtigen ist der auf die vermietete Woh-nung entfallende Entnahmeanteil im Entnahmezeitpunkt.

keine mieteinnahmen: Berücksichtigt werden Werbungskosten aus Vermietung undVerpachtung auch dann, wenn aus dem bezugsfertigen Objekt im Veranlagungszeit-raum keine Einnahmen erzielt werden, zum Beispiel bei einem vorübergehend leer-stehenden Gebäude. Werbungskosten gelten nur bei Gewinnerzielungsabsicht. Dieseist gegebenenfalls dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen, z.B. durch die Vorlagevon Rechnungen für Inserate. Bei längeren strukturell bedingten Leerständen wirdsogar ein verstärktes Engagement des Vermieters für die weitere Berücksichtigungdes Mietverlustes vorausgesetzt (Beauftragung eines Maklers, Modernisierungsmaß-nahmen zur Steigerung der Attraktivität).

5.3 Verteilung von größerem Erhaltungsauf-wand (§ 82 b EStDV)

Größerer Erhaltungsaufwand darf auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteiltwerden. Das gilt nur für Objekte, die zum Privatvermögen gehören und die über-wiegend zu Wohnzwecken vermietet werden.

Folgende Aufwendungen sind z.B. als Erhaltungsaufwand anzusehen:

l Austausch von Fenstern (z.B. Holz- gegen Aluminium-, Einfach- gegen Mehrfach-Verglasung),

l Austausch bzw. Modernisierung von Heizungen, z.B. Ersatz einer Zentralheizungdurch eine andere, Umstellung auf Erdgasheizung,

l Umdecken oder Erneuern eines Daches,

l Erneuern des Außenputzes,

l Erneuern der Hofbefestigung.

Der Antrag wird dadurch gestellt, dass die Aufwendungen in der Anlage V zur Ein-kommensteuererklärung entsprechend deklariert werden.

Die Verteilung der Aufwendungen ist beispielsweise in der Regel sinnvoll, wenn einTeil der Aufwendungen im Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung „ins Leerelaufen“ würde, sprich bereits mit einem Teil der Aufwendungen die festzusetzendeEinkommensteuer bei „0“ läge.

Anlage V, 41-45AAnnllaaggee VV,, 4411--445

Page 179: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

178SoNSTIGE EINkÜNFTE

6. Sonstige Einkünfte6.1 Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz6.1.1 Besteuerung der Renten und pensionenDer Gesetzgeber hat mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 die Besteuerung vonAlterseinkünften neu geregelt.Die Gesetzesänderung gilt sowohl für Renten wie Pensionen. Die Einkünfte ausRenten sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sind in der Anlage R einzu-tragen. Für die Pensionen der Beamten und für Betriebsrenten benötigt man wiebisher die Anlage N. Jeder Ehegatte/Lebenspartner muss seine Angaben in einereigenen Anlage geltend machen.

Grundzüge der Neuregelung:l Steuerliche Gleichbehandlung der Renten und Pensionen ab 2040.l Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung aller Altersbezüge über

einen Zeitraum von 35 Jahren (2005 bis 2040).l Aufwendungen zur Altersvorsorge sind nach einer Übergangszeit in voller Höhe,

maximal bis zu 20.000 €, als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig.

6.1.2 Steuerfreie RentenRenten sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Nur wenige Arten vonRenten sind steuerfrei:l Renten aus einer gesetzlichen unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaft);l Renten aus öffentlichen mitteln, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften versor-

gungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivilbeschädigte oder ihre Hinter-bliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestelltePersonen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grundder Dienstzeit gewährt werden (§ 3 Nr. 6 EStG);

l Geldrenten, kapitalentschädigungen und leistungen im Heilverfahren, diegemäß gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialisti-schen Unrechts gewährt werden (§ 3 Nr. 8 EStG).

6.1.3 Besteuerung der RentenFür die Besteuerung der Renten gilt folgendes:

a) Besteuerung der Renten aus der BasisversorgungRenten, die zu der Basisversorgung gehören, werden seit 2005 schrittweise in dienachgelagerte Besteuerung überführt.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Altersbezüge erst bei Zufluss be-steuert werden und zwar mit 100 Prozent. Die Beiträge zur Altersvorsorge kön-nen in der Erwerbsphase im Rahmen von Höchstbeträgen abgezogen werden.

Page 180: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

179ANlAGE R

Steuernummer

Renten und andere Leistungen

Jeder Ehegatte / Lebenspartnermit Renten und Leistungen ausAltersvorsorgeverträgen hateine eigene Anlage R abzugeben.

Anlage R

stpfl. Person / Ehemann / Person A

Ehefrau / Person B

7|Leibrenten / Leistungen 1. Rente 2. Rente 3. Rente

150 200

Bitte 1, 2, 3, 4 oder 9 eintragen.

Bitte 1, 2, 3, 4 oder 9 eintragen.

EUR

152 202

EUR EUR151 201

153 203

155 205

156 206

161 211

162 212

163 213

164 214

182 232

183 233

184 234

180 230

Rentenanpassungsbetrag(in Zeile 5 enthalten)

Rentenbetrag(einschließlich Einmalzahlungund Leistungen)

Beginn der Rente

Vorhergehende Rente:

Beginn der Rente

Ende der Rente

Nachzahlungen für mehrerevorangegangene Jahre / Kapitalauszahlung(in Zeile 5 enthalten)

Leibrenten 2. Rente 3. Rente

Öffnungsklausel:

die Rente erlischt / wird um-gewandelt spätestens am

bei Einmalzahlung: Betrag

Rentenbetrag

Beginn der Rente

Die Rente erlischt mit dem Todvon

Die Rente erlischt / wirdumgewandelt spätestens am

Nachzahlungen für mehrerevorangegangene Jahre(in Zeile 15 enthalten)

,-

%

,-

,-

,-

,-

,-

,-

,-

,-

,- ,- ,-

%%

,- ,- ,-

,- ,- ,-

EUR EUR EUR

gungseinrichtungen4 = aus eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen

6 = aus inl. privaten Renten-

7 = aus inl. privaten Renten-versicherungen mit zeitlich

8 = aus sonstigen Verpflichtungs-gründen (z.B. Renten aus

Veräußerungsgeschäften)

Name

Vorname

Bitte 6, 7, 8 oder 9 eintragen.

Bitte 6, 7, 8 oder 9 eintragen.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

1 = aus inl. gesetzlichen Renten- versicherungen2 = aus inl. landwirtschaftlicher Alters- kasse3 = aus inl. berufsständischen Versor-

101

102

103

105

106

111

100

Bitte 1, 2, 3, 4 oder 9 eintragen.

114

113

112

1. Rente

132

133

134

Bitte 6, 7, 8 oder 9 eintragen.

2017AnlR121 2017AnlR121

130

9 = aus ausl. Versicherungen /

9 = aus ausl. Versicherungen

20

Geburtsdatum des Erblassersbei Garantiezeitrenten

136 186 236

versicherungen

befristeter Laufzeit

Rentenverträgen

Prozentsatz(lt. Bescheinigung IhresVersorgungsträgers)

21

SteuerstundungsmodelleEinkünfte aus Gesellschaften / Gemeinschaften / ähnlichen Modellen i. S. d. § 15 b EStG (lt. gesonderter Aufstellung) EUR

,-

131 181 231

2017

X

Page 181: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

180SoNSTIGE EINkÜNFTE

Steuernummer

1. Rente 2. Rente

500 ,-Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einemPensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direkt-versicherung lt. Nummer 1 der Leistungsmitteilung

501

502

524

522

505

506

507

508

509

510

512

516

551

550

552

574

572

555

556

557

558

559

560

561

562

566

,-,-

,-

,-

,-

,-

,-

,-,-,-

,-

,-

,-

,-

,-

,-

,-

,-

,-

800

801

802

803

EURWerbungskosten

EUR EUR

Leistungen aus einem Pensionsfonds lt. Nummer 2 der Leistungsmitteilung

Bemessungsgrundlage für den Versorgungs-freibetragMaßgebendes Kalenderjahr des Versorgungs-beginns

Erster und letzter Monat, für den Versorgungs-bezüge gezahlt wurden

Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgunglt. Nummer 3 der Leistungsmitteilung

Beginn der Leistung

Leibrente aus einem Altersvorsorgevertragoder aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nummer 4oder Leistungen wegen schädlicher Verwendunglt. Nummer 8a der Leistungsmitteilung

Abgekürzte Leibrente aus einem Altersvorsorgevertragoder aus einer betrieblichen Altersversorgung lt. Nummer 5oder Leistungen wegen schädlicher Verwendunglt. Nummer 8b der Leistungsmitteilung

Beginn der RenteDie Rente erlischt / wird umgewandelt spätestens am

Andere Leistungen lt. den Nummern 6, 7 und 9 oder Leistungen wegen schädlicher Verwendung lt. den Nummern 8c und 8d der Leistungsmitteilung oder derAuflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oderder Reinvestitionsabsicht vor dem Beginn der Auszah-lungsphase oder der Verminderungsbetrag lt. Bescheidder Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen

Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre(lt. Nummer 10 der Leistungsmitteilung)

31

32

33

34

35

36

37

38

39

40

41

42

43

44

45

46

47

48

49

50

51

52

511

805 ,-

2017AnlR122 2017AnlR122

806 ,-

53

523- 573-Monat Monat Monat MonatBei unterjähriger Zahlung:

Beginn der Rente

530 580

585535

586536

587537

588538

,- ,-

,- ,-

,-

,-

808

809

Geburtsdatum des Erblassersbei Rentengarantiezeit

Auflösungsbetrag bei Wahl der Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos lt. Bescheid der Zentralen Zulagenstellefür AltersvermögenAuflösungsbetrag bei Aufgabe der Selbstnutzung oder derReinvestitionsabsicht nach dem Beginn der Auszahlungs-phase lt. Bescheid der Zentralen Zulagenstelle für Alters-vermögen

Beginn der Auszahlungsphase

Zeitpunkt der Aufgabe der Selbstnutzungoder Reinvestitionsabsicht

57

56

55

54

Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung

Werbungskosten zu den Zeilen 36, 40 und 43 (Art der Aufwendungen)

Werbungskosten zu Zeile 51 (Art der Aufwendungen)

Werbungskosten zu Zeile 48 (Art der Aufwendungen)

Werbungskosten zu Zeile 47 (Art der Aufwendungen)

Werbungskosten zu Zeile 32 (Art der Aufwendungen)

Werbungskosten zu den Zeilen 31 und 46 (Art der Aufwendungen)

Werbungskosten zu den Zeilen 10 und 20 (Art der Aufwendungen)

Werbungskosten zu den Zeilen 5 und 15 (Art der Aufwendungen)

58

59

Beginn der vorhergehenden Leistung 518

519 569

568

Ende der vorhergehenden Leistung

.

Page 182: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

181AlTERSEINkÜNFTE

Jahr desRenten-beginns

bis 2005 502006 522007 542008 562009 582010 602011 622012 642013 662014 682015 702016 72

2017 742018 762019 782020 802021 812022 822023 832024 842025 852026 862027 872028 88

2029 892030 902031 912032 922033 932034 942035 952036 962037 972038 982039 992040 100

Besteuerungs-anteilin prozent

Jahr desRenten-beginns

Besteuerungs-anteilin prozent

Jahr desRenten-beginns

Besteuerungs-anteilin prozent

Dabei handelt es sich um Renten:l aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (z.B. Altersrente, Rente wegen

verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente)l aus landwirtschaftlichen Alterskassen,l aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn diese den gesetzlichen

Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen anbieten, undl aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.2 Buchst. b EStG (Leibren-

ten) zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung in Form einer monat-lich auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente, dienicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt wird, und deren Ansprüchenicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nichtkapitalisierbar sind, wenn die Laufzeit dieser Versicherung nach dem 31. Dezem-ber 2004 begonnen hat (Rürup-Rente).

Das Jahr des Rentenbeginns entscheidet zukünftig über die Höhe des Besteue-rungsanteils. Im Jahr 2005 waren zunächst 50 Prozent der Rente steuerpflichtig,und zwar bei allen Bestandsrentnern genauso wie bei Neurentnern.

Bestandsrentner sind die Fälle, in denen die Rente vor dem 1. Januar 2005 zu laufenbegonnen hat. Neurentner sind alle Fälle nach dem 1. Januar 2005.

Bei späteren Rentenneuzugängen steigt der steuerpflichtige Rentenanteil bis 2020jährlich um zwei Prozentpunkte auf 80 Prozent und danach um einen Prozentpunktjährlich. Damit müssen erst Rentner, die vom Jahr 2040 an in Rente gehen, ihre Ren-te zu 100 Prozent versteuern.

Die Besteuerungsanteile bestimmen sich nach der folgenden Tabelle:

Page 183: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

182SoNSTIGE EINkÜNFTE

persönlicher RentenfreibetragAlle, die vor dem Jahr 2040 erstmals Rente beziehen, erhalten einen persönlichenRentenfreibetrag.

Dieser errechnet sich als Differenz der Bruttorente abzüglich des für das Jahr des je-weiligen Rentenbeginns maßgeblichen steuerpflichtigen Prozentsatzes. Er wird imzweiten Rentenbezugsjahr ermittelt und bleibt als fester Eurobetrag für die gesam-te Dauer des Rentenbezugs erhalten. Für den Rentenjahrgang 2005 wird also dersteuerfreie Teil erstmals im Veranlagungszeitraum 2006 ermittelt und als absoluterBetrag festgeschrieben. Für vor 2005 in Ruhestand gegangene Rentner wird dersteuerfreie Anteil aus dem Kalenderjahr 2005 festgeschrieben. Bei Eheleuten/Lebenspartnern muss für jeden der Rentenfreibetrag separat ermittelt werden.

Später spielt der Besteuerungsanteil keine Rolle mehr. Das führt dazu, dass künftigeRentenerhöhungen immer in voller Höhe steuerpflichtig sind.

Jahresbetrag der Rente (Brutto) ./. Besteuerungsanteil der Rente= steuerfreier Anteil der Rente= Rentenfreibetrag

Als Jahresbetrag der Rente ist immer die Bruttorente anzusetzen. Eventuell einbe-haltene Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung können bei denSonderausgaben geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer geht am 1. September 2017 in Rente. Er erhält einemonatliche Bruttorente von 1.300 €, ab 1. Juli 2018 dann 1.350 € undab 1. Juli 2019 1.400 €. Welche Beträge muss er in drei Jahren versteu-ern und wie hoch ist der Rentenfreibetrag?

Veranlagungszeitraum 2017Bruttorente 9-12/2017 = 4 x 1.300 € = 5.200 €Besteuerungsanteil 74 % von 5.200 € 3.848 €– Werbungskosten-Pauschbetrag - 102 €

= zu versteuernder Betrag 3.746 €

Veranlagungszeitraum 2018Bruttorente 6 x 1.300 € = 7.800 €

6 x 1.350 € = 8.100 €

Summe 15.900 €

Besteuerungsanteil 74 % von 15.900 € = 11.766 €

– Rentenfreibetrag (Bruttorente - Besteuerungsanteil)15.900 € - 11.766 € = 4.134 € (wird festgeschrieben) - 4.134 €

– Werbungskosten-Pauschbetrag - 102 €

zu versteuernder Betrag 11.664 €

Beispiel

Page 184: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

183AlTERSEINkÜNFTE

Veranlagungszeitraum 2019Bruttorente 6 x 1.350 € = 8.100 €

6 x 1.400 € = 8.400 €

Summe 16.500 €– Rentenfreibetrag - 4.134 €– Werbungskosten-Pauschbetrag - 102 €

zu versteuernder Betrag 12.264 €

Die Rentenerhöhung 2019 in Höhe von 600 € wird somit voll besteuert.

Neuberechnung des RentenfreibetragesDer persönliche Rentenfreibetrag ist nur dann neu zu ermitteln, wenn sich die Ren-tenhöhe aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ändert. Dies ist z.B. der Fall,wenn zunächst eine Teilrente und später eine Vollrente gezahlt wird oder eineHinterbliebenenrente durch Anrechnung eigener Einkünfte des Rentenbeziehersgekürzt wird. In diesem Fall ist der Rentenfreibetrag in dem Verhältnis anzupassen,in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht,der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zu Grunde gelegen hat.

BerechnungsformelFiktiver veränderter Jahresbetrag

(ohne regelmäßig erfolgte Rentenerhöhungen) X bisheriger Rentenfreibetrag

ursprünglicher Jahresbetrag der Rente

Regelmäßige Rentenanpassungen lösen keine Neuberechnung aus.

Bei einem Wechsel der Rentenart (z. B. auf eine Erwerbsminderungsrente folgt eineAltersrente, nach dem Tod eines Versicherten im Anschluss an die Versichertenrentewird Hinterbliebenenrente gezahlt) wird für die neue Rente ein neuer Rentenfrei-betrag ermittelt.

Folgen Renten aus derselben Versicherung nacheinander (z.B. Altersrente, Witwen-rente oder Erwerbsunfähigkeitsrente, Altersruhegeld), richtet sich der Prozentsatzdes Steuerpflichtigen der neuen Rente nach dem Jahr, das sich ergibt, wenn dieLaufzeit der vorhergehenden Rente vom Jahr des Beginns der späteren Rente abge-zogen wird. Dieser beträgt jedoch mindestens 50 %.

Hinterbliebenenrenten, die einer Versichertenrente folgen, werden nach dem Ren-tenbeginn des Versicherten versteuert. Für Fälle, in denen die Hinterbliebenenrenteohne vorhergehende Versichertenrente gezahlt wird, ist wieder der tatsächlicheRentenbeginn der Hinterbliebenenrente maßgebend. Durch die Einkommensan-rechnung kann es bei Hinterbliebenenrenten zu abweichenden Werten kommen.

Page 185: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

184SoNSTIGE EINkÜNFTE

Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch eine Regelaltersrenteabgelöst, ist für die Besteuerung der Regelaltersrente weiterhin der Rentenbe-ginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit maßgebend. Dies gilt ent-sprechend auch für andere Renten, die einer vorhergehenden Rente unmittelbarfolgen.

Bei Unterbrechungen im Rentenbezug ist die Laufzeit der vorhergehenden Rentezu berücksichtigen.

Der verheiratete Steuerpflichtige A bezieht seit 1. August 2012 eineAltersrente. Er verstirbt 2017.Der Besteuerungsanteil der Altersrente mit Beginn 2012 wurde mit64 % festgesetzt. Dieser Besteuerungsanteil von 64 % wird auch aufdie Witwenrente ab dem Jahr 2017 angewandt und der Rentenfrei-betrag für die Witwe wird ab dem Witwenfolgejahr 2018 endgültigfestgeschrieben.

b) ErtragsanteilsbesteuerungAnders als die Renten aus der Basisversorgung werden Renten, deren Versiche-rungsbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen erbracht werden, auch ab2005 weiterhin mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.

Dazu gehören:l Renten aus einer privaten Rentenversicherung (Achtung: keine Riester- und auch

keine Rürup-Rente),

l Renten aus einer privaten Unfallversicherung,

l Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung,

l Veräußerungsleibrenten (Kauf von Mietwohngrundstücken gegen Rentenzah-lung),

l Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen einer Pensionskasse,eines Pensionsfonds, umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung, Anspar-leistungen über den Höchstbeträgen von § 3 Nr. 63 EStG oder einer Direktversi-cherung, soweit die Beiträge nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG und auch nichtdurch Zulagen oder Sonderausgaben-Abzug gefördert waren. Die Ertragsan-teilsbesteuerung gilt auch für Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005(Vertrauensschutz für Altverträge) einer Pauschalbesteuerung unterlagen,

l auf Antrag die Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtungauf Grund von vor dem 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen, die mindestens10 Jahre lang oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren-tenversicherung der Arbeiter und Angestellten lagen. Der Steuerpflichtige mussnachweisen, dass der Höchstbetrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde(Öffnungsklausel).

Beispiel

Page 186: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

185AlTERSEINkÜNFTE

Hinweis: Wegen der differenzierten Besteuerung ist es erforderlich, vom Leistungs-träger eine differenzierte Leistungsbescheinigung zu verlangen. Die Ver-sorgungsleistungen sind dann in einen voll steuerpflichtigen und einenmit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufzuteilen. Die Höhe desErtragsanteils bemisst sich nach dem Lebensalter, das der Rentenempfän-ger bei Beginn der Rente vollendet hat.

Die steuerpflichtigen Ertragsanteile wurden seit dem Jahr 2005 gesenkt und bemes-sen sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn.

Der neue Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

10 bis 1 59

12 bis 3 58

14 bis 5 57

16 bis 8 56

19 bis 10 55

11 bis 12 54

13 bis 14 53

15 bis 16 52

17 bis 18 51

19 bis 20 50

21 bis 22 49

23 bis 24 48

25 bis 26 47

27 bis 28 46

28 bis 29 45

30 bis 31 44

32 bis 33 43

34 42

35 41

36 bis 37 40

38 39

39 bis 40 38

41 37

42 36

43 bis 44 35

45 34

46 bis 47 33

48 32

49 31

50 30

51 bis 52 29

53 28

54 27

55 bis 56 26

57 25

58 24

59 23

60 bis 61 22

62 21

63 20

64 19

65 bis 66 18

67 17

68 16

69 bis 70 15

71 14

72 bis 73 13

74 12

75 11

76 bis 77 10

78 bis 79 9

80 8

81 bis 82 7

83 bis 84 6

85 bis 87 5

88 bis 91 4

92 bis 93 3

94 bis 96 2

Ab 97 1

Bei Beginn der Rentevollendetes

Lebensjahr desRentenberechtigten

Ertrags-anteil

inProzent

Bei Beginn der Rentevollendetes

Lebensjahr desRentenberechtigten

Ertrags-anteil

inProzent

Bei Beginn der Rentevollendetes

Lebensjahr desRentenberechtigten

Ertrags-anteil

inProzent

Page 187: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieb-lichen Altersvorsorge sind seit dem Kalenderjahr 2007 mit amtlichem Vordruck(nach § 22 Nr. 5 EStG) von dem Anbieter zu bestätigen. Diese Leistungen werdennach § 81 EStG der zentralen Stelle zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden(Rentenbezugsmitteilungsverfahren) über die Identifikationsnummer mitgeteilt.

Ein alleinstehender 62-jähriger Rentner erhält seit 1. Januar 2004 eineRente aus einem Vertrag einer privaten Rentenversicherung von mo-natlich 1.000 €. Im Kalenderjahr 2004 betrug sein Ertragsanteil noch32 %, dieser wurde für den Veranlagungszeitraum 2005 neu auf 21 %festgesetzt. Sein Ertragsanteil gilt lebenslang und wird auch für diefolgenden Veranlagungszeiträume mit 21 % für die Berechnung an-gewandt.

Abgekürzte leibrenten: Der Ertragsanteil bleibt auch bei abgekürzten Leibrentenaußerhalb der Basisversorgung weiterhin maßgebend. Auch diese Ertragsanteilewurden abgesenkt und ergeben sich nach der Tabelle des § 55 EStDV.

H. Müller ist am 10. April 1960 geboren und erhält seit 1. Dezember2010 bis zu seinem 65. Lebensjahr eine private Berufsunfähigkeits-rente von monatlich 400 €. Diese wird solange gezahlt, wie H. Müllerberufsunfähig ist, längstens bis zum 65. Lebensjahr.Die private Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente,hier mit einer Laufzeit von 14 Jahren. Der Ertragsanteil nach § 55EStDV beträgt 16 %.Für 2017 muss folgender Betrag versteuert werden:Bruttorente 12 x 400 € = 4.800 €Ertragsanteil 16 % 768 €

– Werbungskosten-Pauschbetrag - 102 €= zu versteuernder Betrag 666 €

c) Nachgelagerte Besteuerung in vollem umfangDie Besteuerung erfolgt in voller Höhe, wenn in der Ansparphase der Sonderaus-gabenabzug bzw. die Zulagenförderung in Anspruch genommen wurde und essich gegebenenfalls um steuerfreien Arbeitslohn handelte. Die Besteuerungerfolgt nur mit dem Ertragsanteil, wenn die Arbeitgeberbeiträge zu den Alters-vorsorgeverträgen der pauschalen Lohnsteuer unterworfen wurden (z.B. Direkt-versicherungen).

In vollem umfang sind folgende Versorgungsleistungen steuerpflichtig:Riesterrente: Die nachgelagerte Besteuerung war bereits bei VertragsabschlussBedingung. Förderung durch Zulage nach § 10 a EStG bzw. im Rahmen des Son-derausgaben-Abzugs.

Beispiel

Beispiel

186SoNSTIGE EINkÜNFTE

Page 188: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

187AlTERSEINkÜNFTE

Betriebliche Altersvorsorge: Wenn die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren,z.B. Direktversicherung, (Ausnahme Vertrauensschutz für Altverträge), Pensions-fonds, Pensionskasse. Zahlungen vom früheren Arbeitgeber sind in vollem Umfangsteuerpflichtige Einkünfte, (z.B. Beamten- und Werkspensionen). Übergangsweisewird der Versorgungsfreibetrag abgezogen.

kapitallebensversicherungen werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2004 abge-schlossen wurden, künftig bei der Auszahlung voll versteuert. Es werden die Erträgeversteuert, dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung undden selbst eingezahlten Beträgen.

Ausnahme: Wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und dieAuszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt bzw. bei Vertragsab-schluss ab 1.1.2012 erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres, dann kommt dasHalbeinkünfteverfahren zum Tragen. Dies bedeutet, dass nur die Hälfte der Erträgemit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.

RentenbezugsmitteilungenDie Träger der Renten müssen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres den Leis-tungsbezug an die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der DeutschenRentenversicherung Bund) auf elektronischem Wege übermitteln.

Zu den Trägern der Renten zählen folgende Institutionen:l alle Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,l Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen,l Berufsständische Versorgungseinrichtungen,l Pensionskassen, Pensionsfonds,l Versicherungsunternehmen,l Anbieter von Riester-Verträgen,l Unternehmen, die Verträge (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG) abschließen, neue

Lebensversicherungen.

Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikations-nummer mitzuteilen. Die Träger der Renten haben den Leistungsempfänger (Rent-ner) jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leistung der Zentralen Zulagestellefür Altersvermögen mitgeteilt wird. Von dort werden die Daten an die Finanzver-waltung (Wohnsitz-Finanzamt) weitergeleitet. Das Finanzamt prüft die Steuer-pflicht und kann den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung auffordernoder im Einzelfall auch ein Strafverfahren einleiten.

AuslandsrentnerDeutsche Rentenempfänger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und in Deutsch-land steuerpflichtig sind, müssen ihre Steuererklärung beim Finanzamt Neubran-denburg abgeben. Damit vereinheitlichte die Finanzverwaltung die Zuständigkeit.

Page 189: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

Das Finanzamt Neubrandenburg ist ausschließlich für Auslandsrentner mit soge-nannten Versorgungsbezügen aus Deutschland zuständig. Dazu gehören:

l gesetzliche Rente,

l Firmenrente,

l Zahlungen der landwirtschaftlichen Alterskassen,

l Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen,

l Zahlungen eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Rentner in einem Staat leben, der mit Deutsch-land ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, laut dem Deutsch-land weiterhin das Besteuerungsrecht für deutsche Renten besitzt. Das trifft für diemeisten Staaten – wie z.B. Österreich, Belgien, Italien, Dänemark, Holland – zu; nurwenige DBA berechtigen den Wohnsitzstaat, Renten aus Deutschland zu besteuern.

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich wurde zum 01.01.2016 ge-ändert, wonach ab 2016 die Renten aus der deutschen Sozialversicherung im Wohn-sitzstaat Frankreich besteuert werden und nicht mehr wie bisher in Deutschland.

6.1.4 Besteuerung von pensionenBeamten- und Werkspensionen sind Leistungen des früheren Arbeitgebers undzählen im Einkommensteuergesetz zu den Versorgungsbezügen. Versorgungsbezü-ge sind Bezüge und Vorteile, die unmittelbar aus einem früheren Dienstverhältnisbezogen werden.

Es handelt sich dabei um

l Beamtenpensionen, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträgeund gleichartige Bezüge (z.B. Direktzusagen, betriebliche Unterstützungskassen)auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender Vorschriften im öffentlichenDienst,

l Betriebsrenten, die von privaten Arbeitgebern ausgezahlt werden (in der Regelnach Vollendung des 63. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderten nach Vollen-dung des 60. Lebensjahres oder wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, z.B.über eine Unterstützungskasse)..

Versorgungsbezüge gehören zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“sind in Zeile 6 der Anlage N einzutragen. Um die Steuervergünstigung für Versor-gungsbezüge zu erhalten, muss ein zusätzlicher Eintrag in den Zeilen 11 bis 15erfolgen.

Die Versorgungsbezüge sind in der Vergangenheit regelmäßig durch die Anrech-nung des Versorgungsfreibetrags steuerlich begünstigt worden. Durch das Alters-einkünftegesetz wurde der Versorgungsfreibetrag seit 2005 neu geregelt.

188SoNSTIGE EINkÜNFTE

Page 190: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

189AlTERSEINkÜNFTE

Die Versorgungsbezüge sind um den Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zumVersorgungsfreibetrag (nach § 19 Abs. 2 EStG), der ein Ausgleich für den Wegfalldes Arbeitnehmer-Pauschbetrages ist, und die Werbungskostenpauschale in Höhevon 102 € zu kürzen.

Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften sieht die Ab-schmelzung des Versorgungsfreibetrages, sowie des Zuschlags zum Versorgungs-freibetrag bis zum Kalenderjahr 2040 vor. In dieser Übergangsphase werden jedemSteuerpflichtigen diese Freibeträge als Lebensfreibetrag, also für die gesamte Lauf-zeit des Versorgungsbezugs gewährt.

Für Pensionäre, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in Pension waren, bedeutet dies,dass ihnen für ihren Versorgungsfreibetrag der Prozentsatz von 40 % zusteht, maxi-mal jedoch 3.000 € / Jahr.

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag sind zusammen maximal so hoch wiedie Versorgungsbezüge; negative Einkünfte sind also nicht möglich.

Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung. Tritteine Änderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein, dann muss derFreibetrag neu berechnet werden.

Im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zu-schuss zum Versorgungsfreibetrag maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat,für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versor-gungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um je ein Zwölftel.

Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestim-men sich der insgesamt berücksichtigte Höchstbetrag des Versorgungsfreibetragesund des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ers-ten Versorgungsbezugs.

Bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) wird der Ver-sorgungsfreibetrag anhand des Prozentsatzes und Höchstbetrages des Verstorbe-nen neu berechnet.

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag istl bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für

Januar 2005,l bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den

ersten vollen Monat,

jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zudiesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.

Der maßgebende prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags undder Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu ent-nehmen:

Page 191: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

190SoNSTIGE EINkÜNFTE

VersorgungsfreibetragJahr des

Versorgungs-beginns

In % derVersorgungs-

bezüge

Höchstbetrag

in Euro

Zuschlag zumVersorgungs-

freibetragin Euro

bis 2005 40,0 3.000 900ab 2006 38,4 2.880 864

2007 36,8 2.760 8282008 35,2 2.640 7922009 33,6 2.520 7562010 32,0 2.400 7202011 30,4 2.280 6842012 28,8 2.160 6482013 27,2 2.040 6122014 25,6 1.920 5762015 24,0 1.800 5402016 22,4 1.680 5042017 20,8 1.560 4682018 19,2 1.440 4322019 17,6 1.320 3962020 16,0 1.200 3602021 15,2 1.140 3422022 14,4 1.080 3242023 13,6 1.020 3062024 12,8 960 2882025 12,0 900 2702026 11,2 840 2522027 10,4 780 2342028 9,6 720 2162029 8,8 660 1982030 8,0 600 1802031 7,2 540 1622032 6,4 480 1442033 5,6 420 1262034 4,8 360 1082035 4,0 300 902036 3,2 240 722037 2,4 180 542038 1,6 120 362039 0,8 60 182040 0,0 0 0

Page 192: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

191uNTERHAlTSlEISTuNGEN

WerbungskostenabzugDurch das Alterseinkünftegesetz wurde die Werbungskostenpauschale für Renten-einkünfte und Versorgungsbezüge einheitlich auf 102 € festgesetzt. Kann der Steu-erpflichtige höhere Werbungskosten nachweisen (z.B. Steuerberatungskosten),dann müssen entsprechende Belege beigefügt werden.

6.2 unterhaltsleistungenUnterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-gatten/eingetragenen Lebenspartner können als Sonderausgaben bis zu 13.805 €abzugsfähig sein.

Der unterhaltsempfänger muss die Bezüge im Rahmen der Einkommensteuer-Ver-anlagung – vermindert um die Werbungskosten-Pauschale von 102 € – als sonstigeEinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG versteuern (begrenztes Realsplitting).Voraussetzung ist jedoch, dass1. der Unterhaltsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist und2. er seine Zustimmung gibt. Diese erfolgt über die Anlage U.Eine einmal erteilte Zustimmung des Unterhaltsempfängers bleibt bis zum Widerrufwirksam. Der Widerruf der Zustimmung muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärtwerden, für das er wirksam werden soll.Die Unterhaltsleistungen sind in der Anlage SO Zeile 5 einzutragen. Sie lösen beimUnterhaltsempfänger nicht zwingend eine Steuermehrbelastung aus. Unterhalts-leistungen an die Kinder sind nicht im Rahmen des Realsplittings steuerpflichtig.

Eine getrennt lebende, nicht berufstätige Ehefrau erzieht zwei Kindervon 13 und 19 Jahren; beide leben im Haushalt der Steuerpflichtigenund haben keine eigenen Einkünfte. Das 19-jährige Kind befindet sichwährend des ganzen Jahres 2017 im Studium und ist auswärtig unter-gebracht. Der Unterhalt für die Ehefrau beträgt 2017 10.102 €. Das zuversteuernde Einkommen der Steuerpflichtigen ermittelt sich wie folgt:

unterhaltszahlungen 10.102 €– Werbungskosten - 102 € 10.000 €– Sonderausgaben

Vorsorgeaufwendungen (unterstellt) - 700 €übrige Sonderausgaben (Pauschbetrag) - 36 €

– Anteiliger Ausbildungsfreibetrag (1/2 von 924 €) - 462 €– Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende - 2.148 €

= zu versteuerndes Einkommen 6.654 €

Nach der Grundtabelle 2017 (Grundfreibetrag 8.820 €) ergibt sich hier keine Steuer-belastung.

Beispiel

Page 193: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

192kIRcHENSTEuER

7. kirchensteuerNach dem saarländischen Kirchensteuergesetz sind die Finanzämter zum Einzug derKirchensteuer berechtigt. Der Steuersatz (Zuschlagsatz) beträgt für alle im Saarlandsteuerberechtigten Religionsgemeinschaften einheitlich 9 % der endgültig fest-gesetzten Einkommensteuer.

7.1 kirchensteuer im SaarlandDer Steuersatz von 9 % ist bei im Saarland ansässigen Arbeitnehmern auch dann an-zuwenden, wenn sie in einer in einem anderen Bundesland gelegenen Betriebsstätteentlohnt werden und dort ein geringerer oder höherer Steuersatz als 9 % gilt. AlsBemessungsgrundlage dient die jährliche Einkommensteuer.Seit 2009 wird auch bei Kapitalanlagen im Rahmen der Abgeltungsteuer Kirchen-steuer auf Kapitalerträge erhoben, wenn der Freistellungsauftrag nicht greift(siehe Seite 166).Soweit Kinder zu berücksichtigen sind, muss die Bemessungsgrundlage unter Berück-sichtigung der Kinderfreibeträge und der Betreuungsfreibeträge ermittelt werden.

Als kinderfreibeträge sind für 2017 abzuziehen:l voller Kinderfreibetrag für ein Elternpaar jährlich 4.716 € / mtl. 393 €l hälftiger Kinderfreibetrag für einen Elternteil jährlich 2.358 € / mtl. 196,60 €

als Betreuungsfreibeträge:l voller Betreuungsfreibetrag für ein Elternpaar jährlich 2.640 € / mtl. 220 €l hälftiger Betreuungsfreibetrag für einen Elternteil jährlich 1.320 € / mtl. 110 €

Bei zusammenveranlagten Arbeitnehmern ist zu beachten:a) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten/eingetragene Lebenspartner

derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehe),ist die Kirchensteuer mit 9 % der Einkommensteuer beider Ehegatten/Lebenspart-ner einzubehalten bzw. festzusetzen.

b) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten/eingetragene Lebenspartner(in den Steuerklassen III, IV oder V) verschiedenen steuerberechtigten Religions-gemeinschaften an, ist die Kirchensteuer mit je der Hälfte des Steuersatzes von9 % von der Steuer beider Ehegatten/Lebenspartner für die steuerberechtigtenReligionsgemeinschaften festzusetzen.

c) Gehört dagegen nur ein Ehegatte/Lebenspartner einer steuerberechtigten Religi-onsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), ist die Kirchensteuer mit 9 % ausder Lohnsteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten/Lebenspartner zu erheben.

Vom Arbeitslohn des keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörendenEhegatten/lebenspartner ist folglich keine kirchensteuer zu erheben.Beim Austritt aus einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft endet die Kirchen-steuerpflicht des Austretenden mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärungin der vorgeschriebenen Form beim zuständigen Amtsgericht bzw. Einwohnermelde-amt eingeht.

Page 194: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

193BESoNDERES kIRcHENGElD

1 30.000 bis 37.499 96

2 37.500 bis 49.999 156

3 50.000 bis 62.499 276

4 62.500 bis 74.999 396

5 75.000 bis 87.499 540

6 87.500 bis 99.999 696

7 100.000 bis 124.999 840

8 125.000 bis 149.999 1.200

9 150.000 bis 174.999 1.560

10 175.000 bis 199.999 1.860

11 200.000 bis 249.999 2.220

12 250.000 bis 299.999 2.940

13 ab 300.000 3.600

7.2 Besonderes kirchgeldDas besondere Kirchgeld kann nach § 4 Absatz 1 Nr. 6 des saarländischen Kirchen-steuergesetzes von Kirchensteuerpflichtigen erhoben werden, deren mit ihnen zu-sammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerkeiner steuerberechtigten kirche angehört.Gehört der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner jedoch einer steuerberechtigten,aber nicht steuererhebenden Kirche – wie. z.B. der SELK, der Russisch-OrthodoxenKirche oder der neuapostolische Kirche an, ist kein besonderes Kirchgeld zu erheben.Zu einer Festsetzung des besonderen Kirchgeldes kommt es dann, wenn das Kir-chenmitglied der nicht oder wenig(er) verdienende Ehegatte/eingetragene Lebens-partner ist, während der nicht der steuerberechtigten Kirche angehörende Ehegat-te/eingetragene Lebenspartner die Einkünfte entweder allein oder ganz überwie-gend bezieht. Da in diesen Fällen keine oder nur eine geringe Kirchensteuer alsZuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) anfällt, erheben die Kirchen alsAusgleich das besondere Kirchgeld. Die Einzelheiten dazu regeln die Kirchen imRahmen des ihnen zustehenden Steuererhebungsrechtes selbst in ihren eigenenSteuerordnungen und jährlichen Hebesatzbeschlüssen.Die Verwaltung des Kirchgeldes ist in der Regel den Finanzämtern übertragen wor-den. Das besondere Kirchgeld wird nur im Fall der Zusammenveranlagung erhoben,sofern ein Ehegatte/Lebenspartner der Kirche und der andere Ehegatte keiner steu-ererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Es wird nicht erhoben, wenn dieEhegatten/Lebenspartner einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.Die nachstehende Tabelle ist seit dem Veranlagungszeitraum 2004 gültig:

StufeBemessungsgrundlage

(zu versteuerndes Einkommen) in €Besonderes

kirchgeld in €

Page 195: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

194ABScHlIESSENDE HINWEISE

8. Abschließende Hinweise8.1 Formulare und BescheideDie Erklärungsformulare werden von den Finanzämtern unentgeltlich abgegeben.Es werden keine Formulare mehr auf dem Postweg versandt.

Damit soll auch der zunehmenden Tendenz Rechnung getragen werden, die Steuer-erklärungsvordrucke aus dem Internet herunterzuladen oder die Steuererklärungelektronisch über Elster zu übersenden. Alle in der Steuererklärung eingesetztenAufwendungen sollten bzw. mussten bisher durch Rechnungen oder sonstige Belegenachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird ab demVeranlagungsjahr 2017 die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umge-wandelt. Dies bedeutet, dass der Steuererklärung zunächst keine Belege beigefügtwerden müssen, sondern der Steuerpflichtige die Belege nur aufbewahren muss.Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Damit wird aus einerBelegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht.

Der Steuerpflichtige kann nach wie vor Belege freiwillig an das Finanzamt senden.Das kann beispielsweise dann empfehlenswert sein, wenn man ungewöhnliche bzw.ungewöhnlich hohe abzugsfähige Kosten hatte und eine Nachfrage des Finanzamtssehr wahrscheinlich ist. In diesem Fall beschleunigt ein Mitsenden der entsprechen-den Belege das Verfahren und ggfs. die Steuererstattung.

Es empfiehlt sich, eine kopie des Antrages und der eigenen Anlagen anzufertigen,um nachprüfen zu können, ob das Finanzamt alle aufgeführten Aufwendungen be-rücksichtigt hat.

Nach Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung erteilt das Finanzamt einenmit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Ergeht ein Einkommensteuerbescheid mit dem Vermerk „Der Bescheid ist nach § 165Abs. 1 AO teilweise vorläufig“, so ist ein Einspruch bezüglich der in der Erläuterungaufgeführten Punkte nicht mehr erforderlich. Der Vorläufigkeitsvermerk bewirkt,dass bei Rechtsänderung in den aufgeführten Sachverhalten von Amts wegen derEinkommensteuerbescheid geändert wird.

Die vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO soll ausdrücklich anwendbar seinin Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuer-gesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neu-regelung verpflichtet ist oder wenn rechtliche Unsicherheiten über die Anwen-dung eines Gesetzes bestehen und deshalb ein Verfahren beim EuropäischenGerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundes-gerichtshof anhängig ist.

Page 196: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

195EINkommENSTEuER-VoRAuSZAHluNG

8.2 Einkommensteuer-VorauszahlungDas Finanzamt setzt Vorauszahlungen durch den Vorauszahlungsbescheid für daslaufende und nächste Kalenderjahr fest. Die Vorauszahlungen bemessen sichgrundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuer-abzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn die Nachzahlung mindestens 200 €im Kalenderjahr und mindestens 50 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.Der Steuerpflichtige hat jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. De-zember die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er fürden laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.

8.3 RechtswegWenn Steuerpflichtige mit den Entscheidungen des Finanzamtes nicht einverstandensind, müssen sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beimgleichen Finanzamt Einspruch einlegen. Als Tag der Bekanntgabe legt das Finanzamtgrundsätzlich den dritten Tag nach Aufgabe zur Post zu Grunde. Der Einspruch bedarfder Schriftform. Ergab der Steuerbescheid eine Steuernachzahlung, so wird demSteuerpflichtigen empfohlen, im Einspruchsschreiben gleichzeitig die Aussetzung derVollziehung und die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Einspruchsentscheidung zubeantragen. Das Finanzamt prüft, ob Aussetzung der Vollziehung möglich ist.

Es ist zu beachten, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine Ausschlussfrist handelt,die vom Finanzamt nicht verlängert werden kann. Gegen die Einspruchsentscheidungdes Finanzamtes kann der Steuerpflichtige Klage erheben. Die Klage ist gegen dasFinanzamt zu richten und innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Finanz-gericht (im Saarland: Finanzgericht des Saarlandes, 66119 Saarbrücken, Harden-bergstraße 3) schriftlich zu erheben.

Die Klageschrift, die mindestens in doppelter Ausfertigung eingereicht werden soll,muss den Kläger, den Beklagten, den Streitgegenstand und die angefochtene Ent-scheidung bezeichnen. Es sollen ferner die zur Begründung dienenden Tatsachenund Beweismittel angegeben werden.

Unterliegt ein Arbeitnehmer im Klageverfahren vor dem Finanzgericht, besteht dieMöglichkeit eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof in München. EineRevision ist jedoch nur möglich, wenn das Finanzgericht diese wegen grundsätz-licher Bedeutung zugelassen hat oder der Bundesfinanzhof auf Grund derBeschwerde des Arbeitnehmers gegen die Nichtzulassung (Nichtzulassungsbe-schwerde) einer Revision ausdrücklich zugestimmt hat.

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren/Einspruch (Verfahren vor demFinanzamt) werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Page 197: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

196ABScHlIESSENDE HINWEISE

Die Einlegung von Rechtsbehelfen im gerichtlichen Verfahren (Klage beim Finanz-gericht, Revision Bundesfinanzhof) ist kostenpflichtig. Die Rechtsmittelkosten setzensich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Die Gebühr wird nach dem Streit-wert bemessen.

Gebühren sind im Regelfall dann zu zahlen, wenn der Kläger unterliegt. Obsiegt erdagegen im Rechtsstreit in vollem Umfang, werden die Rechtsbehelfskosten demBeklagten auferlegt. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten in der Regel antei-lig den Parteien auferlegt.

Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt und im Klagever-fahren vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang. In diesen Instanzenkann der Steuerpflichtige seinen Rechtsbehelf selbst führen.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht empfiehlt es sich, einen Berater hinzu-ziehen.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof besteht Vertretungszwang durch einenSteuerberater oder einen Rechtsanwalt.

Page 198: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

197GRuNDTABEllE 2017

9. Einkommensteuer-Tabellen9.1 Einkommensteuer-Grundtabelle 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

8.800 08.840 28.880 88.920 148.960 19

9.000 259.040 319.080 379.120 429.160 48

9.200 549.240 609.280 669.320 729.360 78

9.400 849.440 909.480 969.520 1029.560 109

9.600 1159.640 1219.680 1279.720 1349.760 140

9.800 1469.840 1539.880 1599.920 1669.960 172

10.000 17910.040 18510.080 19210.120 19910.160 205

10.200 21210.240 21910.280 22510.320 23210.360 239

10.400 24610.440 25310.480 26010.520 26710.560 274

10.600 28110.640 28810.680 29510.720 30210.760 309

10.800 31610.840 32310.880 33110.920 33810.960 345

11.000 35311.040 36011.080 36711.120 37511.160 382

11.200 39011.240 39711.280 40511.320 41211.360 420

11.400 42811.440 43511.480 44311.520 45111.560 459

11.600 46711.640 47411.680 48211.720 49011.760 498

11.800 50611.840 51411.880 52211.920 53011.960 538

12.000 54712.040 55512.080 56312.120 57112.160 579

12.200 58812.240 59612.280 60412.320 61312.360 621

12.400 63012.440 63812.480 64712.520 65512.560 664

12.600 67312.640 68112.680 69012.720 69912.760 707

12.800 71612.840 72512.880 73412.920 74312.960 752

13.000 76113.040 77013.080 77913.120 78813.160 797

13.200 80613.240 81513.280 82413.320 83313.360 843

13.400 85213.440 86113.480 87113.520 88013.560 889

13.600 89913.640 90813.680 91813.720 92713.760 937

13.800 94713.840 95613.880 96613.920 97513.960 985

14.000 99514.040 1.00414.080 1.01414.120 1.02314.160 1.033

14.200 1.04314.240 1.05214.280 1.06214.320 1.07214.360 1.082

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

Page 199: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

198EINkommENSTEuER-TABEllEN

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

14.400 1.09114.440 1.10114.480 1.11114.520 1.12014.560 1.130

14.600 1.14014.640 1.15014.680 1.15914.720 1.16914.760 1.179

14.800 1.18914.840 1.19814.880 1.20814.920 1.21814.960 1.228

15.000 1.23815.040 1.24715.080 1.25715.120 1.26715.160 1.277

15.200 1.28715.240 1.29715.280 1.30615.320 1.31615.360 1.326

15.400 1.33615.440 1.34615.480 1.35615.520 1.36615.560 1.376

15.600 1.38515.640 1.39515.680 1.40515.720 1.41515.760 1.425

15.800 1.43515.840 1.44515.880 1.45515.920 1.46515.960 1.475

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

16.000 1.48516.040 1.49516.080 1.50516.120 1.51516.160 1.525

16.200 1.53516.240 1.54516.280 1.55516.320 1.56516.360 1.575

16.400 1.58516.440 1.59516.480 1.60516.520 1.61516.560 1.626

16.600 1.63616.640 1.64616.680 1.65616.720 1.66616.760 1.676

16.800 1.68616.840 1.69616.880 1.70616.920 1.71716.960 1.727

17.000 1.73717.040 1.74717.080 1.75717.120 1.76717.160 1.778

17.200 1.78817.240 1.79817.280 1.80817.320 1.81817.360 1.829

17.400 1.83917.440 1.84917.480 1.85917.520 1.87017.560 1.880

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

17.600 1.89017.640 1.90017.680 1.91117.720 1.92117.760 1.931

17.800 1.94217.840 1.95217.880 1.96217.920 1.97317.960 1.983

18.000 1.99318.040 2.00418.080 2.01418.120 2.02418.160 2.035

18.200 2.04518.240 2.05518.280 2.06618.320 2.07618.360 2.087

18.400 2.09718.440 2.10818.480 2.11818.520 2.12818.560 2.139

18.600 2.14918.640 2.16018.680 2.17018.720 2.18118.760 2.191

18.800 2.20218.840 2.21218.880 2.22318.920 2.23318.960 2.244

19.000 2.25419.040 2.26519.080 2.27519.120 2.28619.160 2.296

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

19.200 2.30719.240 2.31719.280 2.32819.320 2.33919.360 2.349

19.400 2.36019.440 2.37019.480 2.38119.520 2.39219.560 2.402

19.600 2.41319.640 2.42319.680 2.43419.720 2.44519.760 2.455

19.800 2.46619.840 2.47719.880 2.48719.920 2.49819.960 2.509

20.000 2.52020.040 2.53020.080 2.54120.120 2.55220.160 2.562

20.200 2.57320.240 2.58420.280 2.59520.320 2.60520.360 2.616

20.400 2.62720.440 2.63820.480 2.64820.520 2.65920.560 2.670

20.600 2.68120.640 2.69220.680 2.70320.720 2.71320.760 2.724

Page 200: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

199GRuNDTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

20.800 2.73520.840 2.74620.880 2.75720.920 2.76820.960 2.778

21.000 2.78921.040 2.80021.080 2.81121.120 2.82221.160 2.833

21.200 2.84421.240 2.85521.280 2.86621.320 2.87721.360 2.888

21.400 2.89921.440 2.90921.480 2.92021.520 2.93121.560 2.942

21.600 2.95321.640 2.96421.680 2.97521.720 2.98621.760 2.997

21.800 3.00821.840 3.01921.880 3.03021.920 3.04221.960 3.053

22.000 3.06422.040 3.07522.080 3.08622.120 3.09722.160 3.108

22.200 3.11922.240 3.13022.280 3.14122.320 3.15222.360 3.163

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

22.400 3.17522.440 3.18622.480 3.19722.520 3.20822.560 3.219

22.600 3.23022.640 3.24222.680 3.25322.720 3.26422.760 3.275

22.800 3.28622.840 3.29822.880 3.30922.920 3.32022.960 3.331

23.000 3.34223.040 3.35423.080 3.36523.120 3.37623.160 3.387

23.200 3.39923.240 3.41023.280 3.42123.320 3.43323.360 3.444

23.400 3.45523.440 3.46623.480 3.47823.520 3.48923.560 3.500

23.600 3.51223.640 3.52323.680 3.53523.720 3.54623.760 3.557

23.800 3.56923.840 3.58023.880 3.59123.920 3.60323.960 3.614

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

24.000 3.62624.040 3.63724.080 3.64924.120 3.66024.160 3.671

24.200 3.68324.240 3.69424.280 3.70624.320 3.71724.360 3.729

24.400 3.74024.440 3.75224.480 3.76324.520 3.77524.560 3.786

24.600 3.79824.640 3.80924.680 3.82124.720 3.83224.760 3.844

24.800 3.85524.840 3.86724.880 3.87924.920 3.89024.960 3.902

25.000 3.91325.040 3.92525.080 3.93725.120 3.94825.160 3.960

25.200 3.97125.240 3.98325.280 3.99525.320 4.00625.360 4.018

25.400 4.03025.440 4.04125.480 4.05325.520 4.06525.560 4.076

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

25.600 4.08825.640 4.10025.680 4.11225.720 4.12325.760 4.135

25.800 4.14725.840 4.15925.880 4.17025.920 4.18225.960 4.194

26.000 4.20626.040 4.21726.080 4.22926.120 4.24126.160 4.253

26.200 4.26526.240 4.27626.280 4.28826.320 4.30026.360 4.312

26.400 4.32426.440 4.33626.480 4.34726.520 4.35926.560 4.371

26.600 4.38326.640 4.39526.680 4.40726.720 4.41926.760 4.431

26.800 4.44326.840 4.45426.880 4.46626.920 4.47826.960 4.490

27.000 4.50227.040 4.51427.080 4.52627.120 4.53827.160 4.550

Page 201: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

200EINkommENSTEuER-TABEllEN

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

27.200 4.56227.240 4.57427.280 4.58627.320 4.59827.360 4.610

27.400 4.62227.440 4.63427.480 4.64627.520 4.65827.560 4.670

27.600 4.68227.640 4.69427.680 4.70727.720 4.71927.760 4.731

27.800 4.74327.840 4.75527.880 4.76727.920 4.77927.960 4.791

28.000 4.80328.040 4.81628.080 4.82828.120 4.84028.160 4.852

28.200 4.86428.240 4.87628.280 4.88928.320 4.90128.360 4.913

28.400 4.92528.440 4.93728.480 4.95028.520 4.96228.560 4.974

28.600 4.98628.640 4.99828.680 5.01128.720 5.02328.760 5.035

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

28.800 5.04828.840 5.06028.880 5.07228.920 5.08428.960 5.097

29.000 5.10929.040 5.12129.080 5.13429.120 5.14629.160 5.158

29.200 5.17129.240 5.18329.280 5.19529.320 5.20829.360 5.220

29.400 5.23329.440 5.24529.480 5.25729.520 5.27029.560 5.282

29.600 5.29529.640 5.30729.680 5.31929.720 5.33229.760 5.344

29.800 5.35729.840 5.36929.880 5.38229.920 5.39429.960 5.407

30.000 5.41930.040 5.43230.080 5.44430.120 5.45730.160 5.469

30.200 5.48230.240 5.49430.280 5.50730.320 5.51930.360 5.532

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

30.400 5.54430.440 5.55730.480 5.57030.520 5.58230.560 5.595

30.600 5.60730.640 5.62030.680 5.63330.720 5.64530.760 5.658

30.800 5.67030.840 5.68330.880 5.69630.920 5.70830.960 5.721

31.000 5.73431.040 5.74631.080 5.75931.120 5.77231.160 5.784

31.200 5.79731.240 5.81031.280 5.82331.320 5.83531.360 5.848

31.400 5.86131.440 5.87431.480 5.88631.520 5.89931.560 5.912

31.600 5.92531.640 5.93731.680 5.95031.720 5.96331.760 5.976

31.800 5.98931.840 6.00131.880 6.01431.920 6.02731.960 6.040

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

32.000 6.05332.040 6.06632.080 6.07832.120 6.09132.160 6.104

32.200 6.11732.240 6.13032.280 6.14332.320 6.15632.360 6.169

32.400 6.18232.440 6.19532.480 6.20732.520 6.22032.560 6.233

32.600 6.24632.640 6.25932.680 6.27232.720 6.28532.760 6.298

32.800 6.31132.840 6.32432.880 6.33732.920 6.35032.960 6.363

33.000 6.37633.040 6.38933.080 6.40233.120 6.41533.160 6.428

33.200 6.44233.240 6.45533.280 6.46833.320 6.48133.360 6.494

33.400 6.50733.440 6.52033.480 6.53333.520 6.54633.560 6.559

Page 202: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

201GRuNDTABEllE 2017

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

33.600 6.57333.640 6.58633.680 6.59933.720 6.61233.760 6.625

33.800 6.63833.840 6.65133.880 6.66533.920 6.67833.960 6.691

34.000 6.70434.040 6.71734.080 6.73134.120 6.74434.160 6.757

34.200 6.77034.240 6.78434.280 6.79734.320 6.81034.360 6.823

34.400 6.83734.440 6.85034.480 6.86334.520 6.87734.560 6.890

34.600 6.90334.640 6.91734.680 6.93034.720 6.94334.760 6.957

34.800 6.97034.840 6.98334.880 6.99734.920 7.01034.960 7.023

35.000 7.03735.040 7.05035.080 7.06435.120 7.07735.160 7.090

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

35.200 7.10435.240 7.11735.280 7.13135.320 7.14435.360 7.158

35.400 7.17135.440 7.18435.480 7.19835.520 7.21135.560 7.225

35.600 7.23835.640 7.25235.680 7.26535.720 7.27935.760 7.292

35.800 7.30635.840 7.31935.880 7.33335.920 7.34735.960 7.360

36.000 7.37436.040 7.38736.080 7.40136.120 7.41436.160 7.428

36.200 7.44236.240 7.45536.280 7.46936.320 7.48236.360 7.496

36.400 7.51036.440 7.52336.480 7.53736.520 7.55136.560 7.564

36.600 7.57836.640 7.59236.680 7.60536.720 7.61936.760 7.633

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

36.800 7.64636.840 7.66036.880 7.67436.920 7.68836.960 7.701

37.000 7.71537.040 7.72937.080 7.74337.120 7.75637.160 7.770

37.200 7.78437.240 7.79837.280 7.81237.320 7.82537.360 7.839

37.400 7.85337.440 7.86737.480 7.88137.520 7.89437.560 7.908

37.600 7.92237.640 7.93637.680 7.95037.720 7.96437.760 7.978

37.800 7.99137.840 8.00537.880 8.01937.920 8.03337.960 8.047

38.000 8.06138.040 8.07538.080 8.08938.120 8.10338.160 8.117

38.200 8.13138.240 8.14538.280 8.15938.320 8.17338.360 8.187

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

38.400 8.20138.440 8.21538.480 8.22938.520 8.24338.560 8.257

38.600 8.27138.640 8.28538.680 8.29938.720 8.31338.760 8.327

38.800 8.34138.840 8.35538.880 8.36938.920 8.38338.960 8.397

39.000 8.41139.040 8.42639.080 8.44039.120 8.45439.160 8.468

39.200 8.48239.240 8.49639.280 8.51039.320 8.52439.360 8.539

39.400 8.55339.440 8.56739.480 8.58139.520 8.59539.560 8.610

39.600 8.62439.640 8.63839.680 8.65239.720 8.66639.760 8.681

39.800 8.69539.840 8.70939.880 8.72339.920 8.73839.960 8.752

Page 203: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

202EINkommENSTEuER-TABEllEN

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

40.000 8.76640.040 8.78140.080 8.79540.120 8.80940.160 8.823

40.200 8.83840.240 8.85240.280 8.86640.320 8.88140.360 8.895

40.400 8.90940.440 8.92440.480 8.93840.520 8.95340.560 8.967

40.600 8.98140.640 8.99640.680 9.01040.720 9.02540.760 9.039

40.800 9.05340.840 9.06840.880 9.08240.920 9.09740.960 9.111

41.000 9.12641.040 9.14041.080 9.15541.120 9.16941.160 9.183

41.200 9.19841.240 9.21241.280 9.22741.320 9.24241.360 9.256

41.400 9.27141.440 9.28541.480 9.30041.520 9.31441.560 9.329

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

41.600 9.34341.640 9.35841.680 9.37241.720 9.38741.760 9.402

41.800 9.41641.840 9.43141.880 9.44541.920 9.46041.960 9.475

42.000 9.48942.040 9.50442.080 9.51942.120 9.53342.160 9.548

42.200 9.56342.240 9.57742.280 9.59242.320 9.60742.360 9.621

42.400 9.63642.440 9.65142.480 9.66642.520 9.68042.560 9.695

42.600 9.71042.640 9.72542.680 9.73942.720 9.75442.760 9.769

42.800 9.78442.840 9.79842.880 9.81342.920 9.82842.960 9.843

43.000 9.85843.040 9.87243.080 9.88743.120 9.90243.160 9.917

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

43.200 9.93243.240 9.94743.280 9.96243.320 9.97643.360 9.991

43.400 10.00643.440 10.02143.480 10.03643.520 10.05143.560 10.066

43.600 10.08143.640 10.09643.680 10.11143.720 10.12643.760 10.141

43.800 10.15643.840 10.17043.880 10.18543.920 10.20043.960 10.215

44.000 10.23044.040 10.24544.080 10.26044.120 10.27544.160 10.290

44.200 10.30644.240 10.32144.280 10.33644.320 10.35144.360 10.366

44.400 10.38144.440 10.39644.480 10.41144.520 10.42644.560 10.441

44.600 10.45644.640 10.47144.680 10.48644.720 10.50244.760 10.517

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

44.800 10.53244.840 10.54744.880 10.56244.920 10.57744.960 10.592

45.000 10.60845.040 10.62345.080 10.63845.120 10.65345.160 10.668

45.200 10.68445.240 10.69945.280 10.71445.320 10.72945.360 10.745

45.400 10.76045.440 10.77545.480 10.79045.520 10.80645.560 10.821

45.600 10.83645.640 10.85145.680 10.86745.720 10.88245.760 10.897

45.800 10.91345.840 10.92845.880 10.94345.920 10.95945.960 10.974

46.000 10.98946.040 11.00546.080 11.02046.120 11.03546.160 11.051

46.200 11.06646.240 11.08246.280 11.09746.320 11.11246.360 11.128

Page 204: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

203GRuNDTABEllE 2017

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

46.400 11.14346.440 11.15946.480 11.17446.520 11.19046.560 11.205

46.600 11.22146.640 11.23646.680 11.25146.720 11.26746.760 11.282

46.800 11.29846.840 11.31346.880 11.32946.920 11.34446.960 11.360

47.000 11.37647.040 11.39147.080 11.40747.120 11.42247.160 11.438

47.200 11.45347.240 11.46947.280 11.48447.320 11.50047.360 11.516

47.400 11.53147.440 11.54747.480 11.56247.520 11.57847.560 11.594

47.600 11.60947.640 11.62547.680 11.64147.720 11.65647.760 11.672

47.800 11.68847.840 11.70347.880 11.71947.920 11.73547.960 11.750

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

48.000 11.76648.040 11.78248.080 11.79848.120 11.81348.160 11.829

48.200 11.84548.240 11.86148.280 11.87648.320 11.89248.360 11.908

48.400 11.92448.440 11.93948.480 11.95548.520 11.97148.560 11.987

48.600 12.00348.640 12.01948.680 12.03448.720 12.05048.760 12.066

48.800 12.08248.840 12.09848.880 12.11448.920 12.13048.960 12.145

49.000 12.16149.040 12.17749.080 12.19349.120 12.20949.160 12.225

49.200 12.24149.240 12.25749.280 12.27349.320 12.28949.360 12.305

49.400 12.32149.440 12.33749.480 12.35349.520 12.36949.560 12.385

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

49.600 12.40149.640 12.41749.680 12.43349.720 12.44949.760 12.465

49.800 12.48149.840 12.49749.880 12.51349.920 12.52949.960 12.545

50.000 12.56150.040 12.57750.080 12.59350.120 12.60950.160 12.625

50.200 12.64150.240 12.65750.280 12.67450.320 12.69050.360 12.706

50.400 12.72250.440 12.73850.480 12.75450.520 12.77050.560 12.787

50.600 12.80350.640 12.81950.680 12.83550.720 12.85150.760 12.868

50.800 12.88450.840 12.90050.880 12.91650.920 12.93250.960 12.949

51.000 12.96551.040 12.98151.080 12.99851.120 13.01451.160 13.030

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

51.200 13.04651.240 13.06351.280 13.07951.320 13.09551.360 13.112

51.400 13.12851.440 13.14451.480 13.16151.520 13.17751.560 13.193

51.600 13.21051.640 13.22651.680 13.24251.720 13.25951.760 13.275

51.800 13.29151.840 13.30851.880 13.32451.920 13.34151.960 13.357

52.000 13.37452.040 13.39052.080 13.40652.120 13.42352.160 13.439

52.200 13.45652.240 13.47252.280 13.48952.320 13.50552.360 13.522

52.400 13.53852.440 13.55552.480 13.57152.520 13.58852.560 13.604

52.600 13.62152.640 13.63752.680 13.65452.720 13.67052.760 13.687

Page 205: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

204EINkommENSTEuER-TABEllEN

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

52.800 13.70452.840 13.72052.880 13.73752.920 13.75352.960 13.770

53.000 13.78753.040 13.80353.080 13.82053.120 13.83653.160 13.853

53.200 13.87053.240 13.88653.280 13.90353.320 13.92053.360 13.936

53.400 13.95353.440 13.97053.480 13.98653.520 14.00353.560 14.020

53.600 14.03753.640 14.05353.680 14.07053.720 14.08753.760 14.103

53.800 14.12053.840 14.13753.880 14.15453.920 14.17153.960 14.187

54.000 14.20454.040 14.22154.080 14.23854.120 14.25454.160 14.271

54.200 14.28854.240 14.30554.280 14.32254.320 14.33854.360 14.355

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

54.400 14.37254.440 14.38954.480 14.40654.520 14.42254.560 14.439

54.600 14.45654.640 14.47354.680 14.49054.720 14.50654.760 14.523

54.800 14.54054.840 14.55754.880 14.57454.920 14.59054.960 14.607

55.000 14.62455.040 14.64155.080 14.65855.120 14.67455.160 14.691

55.200 14.70855.240 14.72555.280 14.74255.320 14.75855.360 14.775

55.400 14.79255.440 14.80955.480 14.82655.520 14.84255.560 14.859

55.600 14.87655.640 14.89355.680 14.91055.720 14.92655.760 14.943

55.800 14.96055.840 14.97755.880 14.99455.920 15.01055.960 15.027

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

56.000 15.04456.040 15.06156.080 15.07856.120 15.09456.160 15.111

56.200 15.12856.240 15.14556.280 15.16256.320 15.17856.360 15.195

56.400 15.21256.440 15.22956.480 15.24656.520 15.26256.560 15.279

56.600 15.29656.640 15.31356.680 15.33056.720 15.34656.760 15.363

56.800 15.38056.840 15.39756.880 15.41456.920 15.43056.960 15.447

57.000 15.46457.040 15.48157.080 15.49857.120 15.51457.160 15.531

57.200 15.54857.240 15.56557.280 15.58257.320 15.59857.360 15.615

57.400 15.63257.440 15.64957.480 15.66657.520 15.68257.560 15.699

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

57.600 15.71657.640 15.73357.680 15.75057.720 15.76657.760 15.783

57.800 15.80057.840 15.81757.880 15.83457.920 15.85057.960 15.867

58.000 15.88458.040 15.90158.080 15.91858.120 15.93458.160 15.951

58.200 15.96858.240 15.98558.280 16.00258.320 16.01858.360 16.035

58.400 16.05258.440 16.06958.480 16.08658.520 16.10258.560 16.119

58.600 16.13658.640 16.15358.680 16.17058.720 16.18658.760 16.203

58.800 16.22058.840 16.23758.880 16.25458.920 16.27058.960 16.287

59.000 16.30459.040 16.32159.080 16.33859.120 16.35459.160 16.371

Page 206: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

205GRuNDTABEllE 2017

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

59.200 16.38859.240 16.40559.280 16.42259.320 16.43859.360 16.455

59.400 16.47259.440 16.48959.480 16.50659.520 16.52259.560 16.539

59.600 16.55659.640 16.57359.680 16.59059.720 16.60659.760 16.623

59.800 16.64059.840 16.65759.880 16.67459.920 16.69059.960 16.707

60.000 16.72460.040 16.74160.080 16.75860.120 16.77460.160 16.791

60.200 16.80860.240 16.82560.280 16.84260.320 16.85860.360 16.875

60.400 16.89260.440 16.90960.480 16.92660.520 16.94260.560 16.959

60.600 16.97660.640 16.99360.680 17.01060.720 17.02660.760 17.043

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

60.800 17.06060.840 17.07760.880 17.09460.920 17.11060.960 17.127

61.000 17.14461.040 17.16161.080 17.17861.120 17.19461.160 17.211

61.200 17.22861.240 17.24561.280 17.26261.320 17.27861.360 17.295

61.400 17.31261.440 17.32961.480 17.34661.520 17.36261.560 17.379

61.600 17.39661.640 17.41361.680 17.43061.720 17.44661.760 17.463

61.800 17.48061.840 17.49761.880 17.51461.920 17.53061.960 17.547

62.000 17.56462.040 17.58162.080 17.59862.120 17.61462.160 17.631

62.200 17.64862.240 17.66562.280 17.68262.320 17.69862.360 17.715

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

62.400 17.73262.440 17.74962.480 17.76662.520 17.78262.560 17.799

62.600 17.81662.640 17.83362.680 17.85062.720 17.86662.760 17.883

62.800 17.90062.840 17.91762.880 17.93462.920 17.95062.960 17.967

63.000 17.98463.040 18.00163.080 18.01863.120 18.03463.160 18.051

63.200 18.06863.240 18.08563.280 18.10263.320 18.11863.360 18.135

63.400 18.15263.440 18.16963.480 18.18663.520 18.20263.560 18.219

63.600 18.23663.640 18.25363.680 18.27063.720 18.28663.760 18.303

63.800 18.32063.840 18.33763.880 18.35463.920 18.37063.960 18.387

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

64.000 18.40464.040 18.42164.080 18.43864.120 18.45464.160 18.471

64.200 18.48864.240 18.50564.280 18.52264.320 18.53864.360 18.555

64.400 18.57264.440 18.58964.480 18.60664.520 18.62264.560 18.639

64.600 18.65664.640 18.67364.680 18.69064.720 18.70664.760 18.723

64.800 18.74064.840 18.75764.880 18.77464.920 18.79064.960 18.807

65.000 18.82465.040 18.84165.080 18.85865.120 18.87465.160 18.891

65.200 18.90865.240 18.92565.280 18.94265.320 18.95865.360 18.975

65.400 18.99265.440 19.00965.480 19.02665.520 19.04265.560 19.059

Page 207: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

206EINkommENSTEuER-TABEllEN

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

65.600 19.07665.640 19.09365.680 19.11065.720 19.12665.760 19.143

65.800 19.16065.840 19.17765.880 19.19465.920 19.21065.960 19.227

66.000 19.24466.040 19.26166.080 19.27866.120 19.29466.160 19.311

66.200 19.32866.240 19.34566.280 19.36266.320 19.37866.360 19.395

66.400 19.41266.440 19.42966.480 19.44666.520 19.46266.560 19.479

66.600 19.49666.640 19.51366.680 19.53066.720 19.54666.760 19.563

66.800 19.58066.840 19.59766.880 19.61466.920 19.63066.960 19.647

67.000 19.66467.040 19.68167.080 19.69867.120 19.71467.160 19.731

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

67.200 19.74867.240 19.76567.280 19.78267.320 19.79867.360 19.815

67.400 19.83267.440 19.84967.480 19.86667.520 19.88267.560 19.899

67.600 19.91667.640 19.93367.680 19.95067.720 19.96667.760 19.983

67.800 20.00067.840 20.01767.880 20.03467.920 20.05067.960 20.067

68.000 20.08468.040 20.10168.080 20.11868.120 20.13468.160 20.151

68.200 20.16868.240 20.18568.280 20.20268.320 20.21868.360 20.235

68.400 20.25268.440 20.26968.480 20.28668.520 20.30268.560 20.319

68.600 20.33668.640 20.35368.680 20.37068.720 20.38668.760 20.403

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

68.800 20.42068.840 20.43768.880 20.45468.920 20.47068.960 20.487

69.000 20.50469.040 20.52169.080 20.53869.120 20.55469.160 20.571

69.200 20.58869.240 20.60569.280 20.62269.320 20.63869.360 20.655

69.400 20.67269.440 20.68969.480 20.70669.520 20.72269.560 20.739

69.600 20.75669.640 20.77369.680 20.79069.720 20.80669.760 20.823

69.800 20.84069.840 20.85769.880 20.87469.920 20.89069.960 20.907

70.000 20.92470.040 20.94170.080 20.95870.120 20.97470.160 20.991

70.200 21.00870.240 21.02570.280 21.04270.320 21.05870.360 21.075

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

70.400 21.09270.440 21.10970.480 21.12670.520 21.14270.560 21.159

70.600 21.17670.640 21.19370.680 21.21070.720 21.22670.760 21.243

70.800 21.26070.840 21.27770.880 21.29470.920 21.31070.960 21.327

71.000 21.34471.040 21.36171.080 21.37871.120 21.39471.160 21.411

71.200 21.42871.240 21.44571.280 21.46271.320 21.47871.360 21.495

71.400 21.51271.440 21.52971.480 21.54671.520 21.56271.560 21.579

71.600 21.59671.640 21.61371.680 21.63071.720 21.64671.760 21.663

71.800 21.68071.840 21.69771.880 21.71471.920 21.73071.960 21.747

Page 208: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

207GRuNDTABEllE 2017

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

72.000 21.76472.040 21.78172.080 21.79872.120 21.81472.160 21.831

72.200 21.84872.240 21.86572.280 21.88272.320 21.89872.360 21.915

72.400 21.93272.440 21.94972.480 21.96672.520 21.98272.560 21.999

72.600 22.01672.640 22.03372.680 22.05072.720 22.06672.760 22.083

72.800 22.10072.840 22.11772.880 22.13472.920 22.15072.960 22.167

73.000 22.18473.040 22.20173.080 22.21873.120 22.23473.160 22.251

73.200 22.26873.240 22.28573.280 22.30273.320 22.31873.360 22.335

73.400 22.35273.440 22.36973.480 22.38673.520 22.40273.560 22.419

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

73.600 22.43673.640 22.45373.680 22.47073.720 22.48673.760 22.503

73.800 22.52073.840 22.53773.880 22.55473.920 22.57073.960 22.587

74.000 22.60474.040 22.62174.080 22.63874.120 22.65474.160 22.671

74.200 22.68874.240 22.70574.280 22.72274.320 22.73874.360 22.755

74.400 22.77274.440 22.78974.480 22.80674.520 22.82274.560 22.839

74.600 22.85674.640 22.87374.680 22.89074.720 22.90674.760 22.923

74.800 22.94074.840 22.95774.880 22.97474.920 22.99074.960 23.007

75.000 23.02475.040 23.04175.080 23.05875.120 23.07475.160 23.091

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

75.200 23.10875.240 23.12575.280 23.14275.320 23.15875.360 23.175

75.400 23.19275.440 23.20975.480 23.22675.520 23.24275.560 23.259

75.600 23.27675.640 23.29375.680 23.31075.720 23.32675.760 23.343

75.800 23.36075.840 23.37775.880 23.39475.920 23.41075.960 23.427

76.000 23.44476.040 23.46176.080 23.47876.120 23.49476.160 23.511

76.200 23.52876.240 23.54576.280 23.56276.320 23.57876.360 23.595

76.400 23.61276.440 23.62976.480 23.64676.520 23.66276.560 23.679

76.600 23.69676.640 23.71376.680 23.73076.720 23.74676.760 23.763

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

76.800 23.78076.840 23.79776.880 23.81476.920 23.83076.960 23.847

77.000 23.86477.040 23.88177.080 23.89877.120 23.91477.160 23.931

77.200 23.94877.240 23.96577.280 23.98277.320 23.99877.360 24.015

77.400 24.03277.440 24.04977.480 24.06677.520 24.08277.560 24.099

77.600 24.11677.640 24.13377.680 24.15077.720 24.16677.760 24.183

77.800 24.20077.840 24.21777.880 24.23477.920 24.25077.960 24.267

78.000 24.28478.040 24.30178.080 24.31878.120 24.33478.160 24.351

78.200 24.36878.240 24.38578.280 24.40278.320 24.41878.360 24.435

Page 209: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

208EINkommENSTEuER-TABEllEN

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

78.400 24.45278.440 24.46978.480 24.48678.520 24.50278.560 24.519

78.600 24.53678.640 24.55378.680 24.57078.720 24.58678.760 24.603

78.800 24.62078.840 24.63778.880 24.65478.920 24.67078.960 24.687

79.000 24.70479.040 24.72179.080 24.73879.120 24.75479.160 24.771

79.200 24.78879.240 24.80579.280 24.82279.320 24.83879.360 24.855

79.400 24.87279.440 24.88979.480 24.90679.520 24.92279.560 24.939

79.600 24.95679.640 24.97379.680 24.99079.720 25.00679.760 25.023

79.800 25.04079.840 25.05779.880 25.07479.920 25.09079.960 25.107

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

80.000 25.12480.040 25.14180.080 25.15880.120 25.17480.160 25.191

80.200 25.20880.240 25.22580.280 25.24280.320 25.25880.360 25.275

80.400 25.29280.440 25.30980.480 25.32680.520 25.34280.560 25.359

80.600 25.37680.640 25.39380.680 25.41080.720 25.42680.760 25.443

80.800 25.46080.840 25.47780.880 25.49480.920 25.51080.960 25.527

81.000 25.54481.040 25.56181.080 25.57881.120 25.59481.160 25.611

81.200 25.62881.240 25.64581.280 25.66281.320 25.67881.360 25.695

81.400 25.71281.440 25.72981.480 25.74681.520 25.76281.560 25.779

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

81.600 25.79681.640 25.81381.680 25.83081.720 25.84681.760 25.863

81.800 25.88081.840 25.89781.880 25.91481.920 25.93081.960 25.947

82.000 25.96482.040 25.98182.080 25.99882.120 26.01482.160 26.031

82.200 26.04882.240 26.06582.280 26.08282.320 26.09882.360 26.115

82.400 26.13282.440 26.14982.480 26.16682.520 26.18282.560 26.199

82.600 26.21682.640 26.23382.680 26.25082.720 26.26682.760 26.283

82.800 26.30082.840 26.31782.880 26.33482.920 26.35082.960 26.367

83.000 26.38483.040 26.40183.080 26.41883.120 26.43483.160 26.451

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

83.200 26.46883.240 26.48583.280 26.50283.320 26.51883.360 26.535

83.400 26.55283.440 26.56983.480 26.58683.520 26.60283.560 26.619

83.600 26.63683.640 26.65383.680 26.67083.720 26.68683.760 26.703

83.800 26.72083.840 26.73783.880 26.75483.920 26.77083.960 26.787

84.000 26.80484.040 26.82184.080 26.83884.120 26.85484.160 26.871

84.200 26.88884.240 26.90584.280 26.92284.320 26.93884.360 26.955

84.400 26.97284.440 26.98984.480 27.00684.520 27.02284.560 27.039

84.600 27.05684.640 27.07384.680 27.09084.720 27.10684.760 27.123

Page 210: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

209SplITTINGTABEllE 2017

9.2 Einkommensteuer-Splittingtabelle 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

17.640 017.680 417.720 1017.760 16

17.800 2217.840 2817.880 3217.920 3817.960 44

18.000 5018.040 5618.080 6218.120 6818.160 74

18.200 7818.240 8418.280 9018.320 9618.360 102

18.400 10818.440 11418.480 12018.520 12618.560 132

18.600 13818.640 14418.680 15018.720 15618.760 162

18.800 16818.840 17418.880 18018.920 18618.960 192

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

19.000 19819.040 20419.080 21219.120 21819.160 224

19.200 23019.240 23619.280 24219.320 24819.360 254

19.400 26219.440 26819.480 27419.520 28019.560 286

19.600 29219.640 30019.680 30619.720 31219.760 318

19.800 32419.840 33219.880 33819.920 34419.960 350

20.000 35820.040 36420.080 37020.120 37820.160 384

20.200 39020.240 39820.280 40420.320 41020.360 418

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

20.400 42420.440 43020.480 43820.520 44420.560 450

20.600 45820.640 46420.680 47220.720 47820.760 484

20.800 49220.840 49820.880 50620.920 51220.960 520

21.000 52621.040 53421.080 54021.120 54821.160 554

21.200 56221.240 56821.280 57621.320 58221.360 590

21.400 59621.440 60421.480 61021.520 61821.560 626

21.600 63221.640 64021.680 64621.720 65421.760 662

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

21.800 66821.840 67621.880 68421.920 69021.960 698

22.000 70622.040 71222.080 72022.120 72822.160 734

22.200 74222.240 75022.280 75822.320 76422.360 772

22.400 78022.440 78822.480 79422.520 80222.560 810

22.600 81822.640 82422.680 83222.720 84022.760 848

22.800 85622.840 86422.880 87022.920 87822.960 886

23.000 89423.040 90223.080 91023.120 91823.160 926

Page 211: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

210EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

23.200 93423.240 94023.280 94823.320 95623.360 964

23.400 97223.440 98023.480 98823.520 99623.560 1.004

23.600 1.01223.640 1.02023.680 1.02823.720 1.03623.760 1.044

23.800 1.05223.840 1.06023.880 1.06823.920 1.07623.960 1.084

24.000 1.09424.040 1.10224.080 1.11024.120 1.11824.160 1.126

24.200 1.13424.240 1.14224.280 1.15024.320 1.15824.360 1.168

24.400 1.17624.440 1.18424.480 1.19224.520 1.20024.560 1.208

24.600 1.21824.640 1.22624.680 1.23424.720 1.24224.760 1.252

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

24.800 1.26024.840 1.26824.880 1.27624.920 1.28624.960 1.294

25.000 1.30225.040 1.31025.080 1.32025.120 1.32825.160 1.336

25.200 1.34625.240 1.35425.280 1.36225.320 1.37225.360 1.380

25.400 1.38825.440 1.39825.480 1.40625.520 1.41425.560 1.424

25.600 1.43225.640 1.44225.680 1.45025.720 1.46025.760 1.468

25.800 1.47625.840 1.48625.880 1.49425.920 1.50425.960 1.512

26.000 1.52226.040 1.53026.080 1.54026.120 1.54826.160 1.558

26.200 1.56626.240 1.57626.280 1.58426.320 1.59426.360 1.602

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

26.400 1.61226.440 1.62226.480 1.63026.520 1.64026.560 1.648

26.600 1.65826.640 1.66626.680 1.67626.720 1.68626.760 1.694

26.800 1.70426.840 1.71426.880 1.72226.920 1.73226.960 1.742

27.000 1.75027.040 1.76027.080 1.77027.120 1.77827.160 1.788

27.200 1.79827.240 1.80827.280 1.81627.320 1.82627.360 1.836

27.400 1.84627.440 1.85427.480 1.86427.520 1.87427.560 1.884

27.600 1.89427.640 1.90227.680 1.91227.720 1.92227.760 1.932

27.800 1.94227.840 1.95027.880 1.96027.920 1.97027.960 1.980

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

28.000 1.99028.040 1.99828.080 2.00828.120 2.01828.160 2.028

28.200 2.03828.240 2.04628.280 2.05628.320 2.06628.360 2.076

28.400 2.08628.440 2.09628.480 2.10428.520 2.11428.560 2.124

28.600 2.13428.640 2.14428.680 2.15428.720 2.16428.760 2.172

28.800 2.18228.840 2.19228.880 2.20228.920 2.21228.960 2.222

29.000 2.23029.040 2.24029.080 2.25029.120 2.26029.160 2.270

29.200 2.28029.240 2.29029.280 2.30029.320 2.30829.360 2.318

29.400 2.32829.440 2.33829.480 2.34829.520 2.35829.560 2.368

Page 212: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

211SplITTINGTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

29.600 2.37829.640 2.38629.680 2.39629.720 2.40629.760 2.416

29.800 2.42629.840 2.43629.880 2.44629.920 2.45629.960 2.466

30.000 2.47630.040 2.48430.080 2.49430.120 2.50430.160 2.514

30.200 2.52430.240 2.53430.280 2.54430.320 2.55430.360 2.564

30.400 2.57430.440 2.58430.480 2.59430.520 2.60230.560 2.612

30.600 2.62230.640 2.63230.680 2.64230.720 2.65230.760 2.662

30.800 2.67230.840 2.68230.880 2.69230.920 2.70230.960 2.712

31.000 2.72231.040 2.73231.080 2.74231.120 2.75231.160 2.762

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

31.200 2.77031.240 2.78031.280 2.79031.320 2.80031.360 2.810

31.400 2.82031.440 2.83031.480 2.84031.520 2.85031.560 2.860

31.600 2.87031.640 2.88031.680 2.89031.720 2.90031.760 2.910

31.800 2.92031.840 2.93031.880 2.94031.920 2.95031.960 2.960

32.000 2.97032.040 2.98032.080 2.99032.120 3.00032.160 3.010

32.200 3.02032.240 3.03032.280 3.04032.320 3.05032.360 3.060

32.400 3.07032.440 3.08032.480 3.09032.520 3.10032.560 3.110

32.600 3.12032.640 3.13032.680 3.14032.720 3.15032.760 3.160

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

32.800 3.17032.840 3.18032.880 3.19032.920 3.20032.960 3.210

33.000 3.22033.040 3.23033.080 3.24033.120 3.25233.160 3.262

33.200 3.27233.240 3.28233.280 3.29233.320 3.30233.360 3.312

33.400 3.32233.440 3.33233.480 3.34233.520 3.35233.560 3.362

33.600 3.37233.640 3.38233.680 3.39233.720 3.40233.760 3.412

33.800 3.42433.840 3.43433.880 3.44433.920 3.45433.960 3.464

34.000 3.47434.040 3.48434.080 3.49434.120 3.50434.160 3.514

34.200 3.52434.240 3.53434.280 3.54634.320 3.55634.360 3.566

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

34.400 3.57634.440 3.58634.480 3.59634.520 3.60634.560 3.616

34.600 3.62634.640 3.63634.680 3.64834.720 3.65834.760 3.668

34.800 3.67834.840 3.68834.880 3.69834.920 3.70834.960 3.718

35.000 3.73035.040 3.74035.080 3.75035.120 3.76035.160 3.770

35.200 3.78035.240 3.79035.280 3.80035.320 3.81235.360 3.822

35.400 3.83235.440 3.84235.480 3.85235.520 3.86235.560 3.874

35.600 3.88435.640 3.89435.680 3.90435.720 3.91435.760 3.924

35.800 3.93435.840 3.94635.880 3.95635.920 3.96635.960 3.976

Page 213: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

212EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

36.000 3.98636.040 3.99636.080 4.00836.120 4.01836.160 4.028

36.200 4.03836.240 4.04836.280 4.06036.320 4.07036.360 4.080

36.400 4.09036.440 4.10036.480 4.11036.520 4.12236.560 4.132

36.600 4.14236.640 4.15236.680 4.16236.720 4.17436.760 4.184

36.800 4.19436.840 4.20436.880 4.21636.920 4.22636.960 4.236

37.000 4.24637.040 4.25637.080 4.26837.120 4.27837.160 4.288

37.200 4.29837.240 4.31037.280 4.32037.320 4.33037.360 4.340

37.400 4.35037.440 4.36237.480 4.37237.520 4.38237.560 4.392

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

37.600 4.40437.640 4.41437.680 4.42437.720 4.43437.760 4.446

37.800 4.45637.840 4.46637.880 4.47637.920 4.48837.960 4.498

38.000 4.50838.040 4.51838.080 4.53038.120 4.54038.160 4.550

38.200 4.56238.240 4.57238.280 4.58238.320 4.59238.360 4.604

38.400 4.61438.440 4.62438.480 4.63438.520 4.64638.560 4.656

38.600 4.66638.640 4.67838.680 4.68838.720 4.69838.760 4.708

38.800 4.72038.840 4.73038.880 4.74038.920 4.75238.960 4.762

39.000 4.77239.040 4.78439.080 4.79439.120 4.80439.160 4.816

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

39.200 4.82639.240 4.83639.280 4.84639.320 4.85839.360 4.868

39.400 4.87839.440 4.89039.480 4.90039.520 4.91039.560 4.922

39.600 4.93239.640 4.94239.680 4.95439.720 4.96439.760 4.974

39.800 4.98639.840 4.99639.880 5.00639.920 5.01839.960 5.028

40.000 5.04040.040 5.05040.080 5.06040.120 5.07240.160 5.082

40.200 5.09240.240 5.10440.280 5.11440.320 5.12440.360 5.136

40.400 5.14640.440 5.15640.480 5.16840.520 5.17840.560 5.190

40.600 5.20040.640 5.21040.680 5.22240.720 5.23240.760 5.244

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

40.800 5.25440.840 5.26440.880 5.27640.920 5.28640.960 5.296

41.000 5.30841.040 5.31841.080 5.33041.120 5.34041.160 5.350

41.200 5.36241.240 5.37241.280 5.38441.320 5.39441.360 5.406

41.400 5.41641.440 5.42641.480 5.43841.520 5.44841.560 5.460

41.600 5.47041.640 5.48041.680 5.49241.720 5.50241.760 5.514

41.800 5.52441.840 5.53641.880 5.54641.920 5.55641.960 5.568

42.000 5.57842.040 5.59042.080 5.60042.120 5.61242.160 5.622

42.200 5.63442.240 5.64442.280 5.65442.320 5.66642.360 5.676

Page 214: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

213SplITTINGTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

42.400 5.68842.440 5.69842.480 5.71042.520 5.72042.560 5.732

42.600 5.74242.640 5.75442.680 5.76442.720 5.77642.760 5.786

42.800 5.79842.840 5.80842.880 5.81842.920 5.83042.960 5.840

43.000 5.85243.040 5.86243.080 5.87443.120 5.88443.160 5.896

43.200 5.90643.240 5.91843.280 5.92843.320 5.94043.360 5.950

43.400 5.96243.440 5.97243.480 5.98443.520 5.99443.560 6.006

43.600 6.01643.640 6.02843.680 6.03843.720 6.05043.760 6.060

43.800 6.07243.840 6.08443.880 6.09443.920 6.10643.960 6.116

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

44.000 6.12844.040 6.13844.080 6.15044.120 6.16044.160 6.172

44.200 6.18244.240 6.19444.280 6.20444.320 6.21644.360 6.226

44.400 6.23844.440 6.25044.480 6.26044.520 6.27244.560 6.282

44.600 6.29444.640 6.30444.680 6.31644.720 6.32644.760 6.338

44.800 6.35044.840 6.36044.880 6.37244.920 6.38244.960 6.394

45.000 6.40445.040 6.41645.080 6.42845.120 6.43845.160 6.450

45.200 6.46045.240 6.47245.280 6.48445.320 6.49445.360 6.506

45.400 6.51645.440 6.52845.480 6.53845.520 6.55045.560 6.562

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

45.600 6.57245.640 6.58445.680 6.59645.720 6.60645.760 6.618

45.800 6.62845.840 6.64045.880 6.65245.920 6.66245.960 6.674

46.000 6.68446.040 6.69646.080 6.70846.120 6.71846.160 6.730

46.200 6.74246.240 6.75246.280 6.76446.320 6.77446.360 6.786

46.400 6.79846.440 6.80846.480 6.82046.520 6.83246.560 6.842

46.600 6.85446.640 6.86646.680 6.87646.720 6.88846.760 6.900

46.800 6.91046.840 6.92246.880 6.93246.920 6.94446.960 6.956

47.000 6.96647.040 6.97847.080 6.99047.120 7.00047.160 7.012

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

47.200 7.02447.240 7.03447.280 7.04647.320 7.05847.360 7.070

47.400 7.08047.440 7.09247.480 7.10447.520 7.11447.560 7.126

47.600 7.13847.640 7.14847.680 7.16047.720 7.17247.760 7.182

47.800 7.19447.840 7.20647.880 7.21847.920 7.22847.960 7.240

48.000 7.25248.040 7.26248.080 7.27448.120 7.28648.160 7.298

48.200 7.30848.240 7.32048.280 7.33248.320 7.34248.360 7.354

48.400 7.36648.440 7.37848.480 7.38848.520 7.40048.560 7.412

48.600 7.42448.640 7.43448.680 7.44648.720 7.45848.760 7.468

Page 215: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

214EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

48.800 7.48048.840 7.49248.880 7.50448.920 7.51448.960 7.526

49.000 7.53849.040 7.55049.080 7.56049.120 7.57249.160 7.584

49.200 7.59649.240 7.60849.280 7.61849.320 7.63049.360 7.642

49.400 7.65449.440 7.66449.480 7.67649.520 7.68849.560 7.700

49.600 7.71049.640 7.72249.680 7.73449.720 7.74649.760 7.758

49.800 7.76849.840 7.78049.880 7.79249.920 7.80449.960 7.816

50.000 7.82650.040 7.83850.080 7.85050.120 7.86250.160 7.874

50.200 7.88450.240 7.89650.280 7.90850.320 7.92050.360 7.932

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

50.400 7.94250.440 7.95450.480 7.96650.520 7.97850.560 7.990

50.600 8.00250.640 8.01250.680 8.02450.720 8.03650.760 8.048

50.800 8.06050.840 8.07250.880 8.08250.920 8.09450.960 8.106

51.000 8.11851.040 8.13051.080 8.14251.120 8.15251.160 8.164

51.200 8.17651.240 8.18851.280 8.20051.320 8.21251.360 8.224

51.400 8.23451.440 8.24651.480 8.25851.520 8.27051.560 8.282

51.600 8.29451.640 8.30651.680 8.31851.720 8.32851.760 8.340

51.800 8.35251.840 8.36451.880 8.37651.920 8.38851.960 8.400

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

52.000 8.41252.040 8.42252.080 8.43452.120 8.44652.160 8.458

52.200 8.47052.240 8.48252.280 8.49452.320 8.50652.360 8.518

52.400 8.53052.440 8.54052.480 8.55252.520 8.56452.560 8.576

52.600 8.58852.640 8.60052.680 8.61252.720 8.62452.760 8.636

52.800 8.64852.840 8.66052.880 8.67252.920 8.68252.960 8.694

53.000 8.70653.040 8.71853.080 8.73053.120 8.74253.160 8.754

53.200 8.76653.240 8.77853.280 8.79053.320 8.80253.360 8.814

53.400 8.82653.440 8.83853.480 8.85053.520 8.86253.560 8.874

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

53.600 8.88653.640 8.89853.680 8.90853.720 8.92053.760 8.932

53.800 8.94453.840 8.95653.880 8.96853.920 8.98053.960 8.992

54.000 9.00454.040 9.01654.080 9.02854.120 9.04054.160 9.052

54.200 9.06454.240 9.07654.280 9.08854.320 9.10054.360 9.112

54.400 9.12454.440 9.13654.480 9.14854.520 9.16054.560 9.172

54.600 9.18454.640 9.19654.680 9.20854.720 9.22054.760 9.232

54.800 9.24454.840 9.25654.880 9.26854.920 9.28054.960 9.292

55.000 9.30455.040 9.31655.080 9.32855.120 9.34055.160 9.352

Page 216: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

215SplITTINGTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

55.200 9.36455.240 9.37655.280 9.38855.320 9.40255.360 9.414

55.400 9.42655.440 9.43855.480 9.45055.520 9.46255.560 9.474

55.600 9.48655.640 9.49855.680 9.51055.720 9.52255.760 9.534

55.800 9.54655.840 9.55855.880 9.57055.920 9.58255.960 9.594

56.000 9.60656.040 9.61856.080 9.63256.120 9.64456.160 9.656

56.200 9.66856.240 9.68056.280 9.69256.320 9.70456.360 9.716

56.400 9.72856.440 9.74056.480 9.75256.520 9.76456.560 9.778

56.600 9.79056.640 9.80256.680 9.81456.720 9.82656.760 9.838

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

56.800 9.85056.840 9.86256.880 9.87456.920 9.88656.960 9.900

57.000 9.91257.040 9.92457.080 9.93657.120 9.94857.160 9.960

57.200 9.97257.240 9.98457.280 9.99657.320 10.01057.360 10.022

57.400 10.03457.440 10.04657.480 10.05857.520 10.07057.560 10.082

57.600 10.09657.640 10.10857.680 10.12057.720 10.13257.760 10.144

57.800 10.15657.840 10.16857.880 10.18257.920 10.19457.960 10.206

58.000 10.21858.040 10.23058.080 10.24258.120 10.25658.160 10.268

58.200 10.28058.240 10.29258.280 10.30458.320 10.31658.360 10.330

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

58.400 10.34258.440 10.35458.480 10.36658.520 10.37858.560 10.390

58.600 10.40458.640 10.41658.680 10.42858.720 10.44058.760 10.452

58.800 10.46658.840 10.47858.880 10.49058.920 10.50258.960 10.514

59.000 10.52859.040 10.54059.080 10.55259.120 10.56459.160 10.576

59.200 10.59059.240 10.60259.280 10.61459.320 10.62659.360 10.638

59.400 10.65259.440 10.66459.480 10.67659.520 10.68859.560 10.702

59.600 10.71459.640 10.72659.680 10.73859.720 10.75059.760 10.764

59.800 10.77659.840 10.78859.880 10.80059.920 10.81459.960 10.826

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

60.000 10.83860.040 10.85060.080 10.86460.120 10.87660.160 10.888

60.200 10.90060.240 10.91460.280 10.92660.320 10.93860.360 10.950

60.400 10.96460.440 10.97660.480 10.98860.520 11.00060.560 11.014

60.600 11.02660.640 11.03860.680 11.05260.720 11.06460.760 11.076

60.800 11.08860.840 11.10260.880 11.11460.920 11.12660.960 11.140

61.000 11.15261.040 11.16461.080 11.17661.120 11.19061.160 11.202

61.200 11.21461.240 11.22861.280 11.24061.320 11.25261.360 11.266

61.400 11.27861.440 11.29061.480 11.30261.520 11.31661.560 11.328

Page 217: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

216EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

61.600 11.34061.640 11.35461.680 11.36661.720 11.37861.760 11.392

61.800 11.40461.840 11.41661.880 11.43061.920 11.44261.960 11.454

62.000 11.46862.040 11.48062.080 11.49262.120 11.50662.160 11.518

62.200 11.53062.240 11.54462.280 11.55662.320 11.56862.360 11.582

62.400 11.59462.440 11.60862.480 11.62062.520 11.63262.560 11.646

62.600 11.65862.640 11.67062.680 11.68462.720 11.69662.760 11.708

62.800 11.72262.840 11.73462.880 11.74862.920 11.76062.960 11.772

63.000 11.78663.040 11.79863.080 11.81063.120 11.82463.160 11.836

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

63.200 11.85063.240 11.86263.280 11.87463.320 11.88863.360 11.900

63.400 11.91463.440 11.92663.480 11.93863.520 11.95263.560 11.964

63.600 11.97863.640 11.99063.680 12.00263.720 12.01663.760 12.028

63.800 12.04263.840 12.05463.880 12.06663.920 12.08063.960 12.092

64.000 12.10664.040 12.11864.080 12.13264.120 12.14464.160 12.156

64.200 12.17064.240 12.18264.280 12.19664.320 12.20864.360 12.222

64.400 12.23464.440 12.24864.480 12.26064.520 12.27264.560 12.286

64.600 12.29864.640 12.31264.680 12.32464.720 12.33864.760 12.350

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

64.800 12.36464.840 12.37664.880 12.39064.920 12.40264.960 12.414

65.000 12.42865.040 12.44065.080 12.45465.120 12.46665.160 12.480

65.200 12.49265.240 12.50665.280 12.51865.320 12.53265.360 12.544

65.400 12.55865.440 12.57065.480 12.58465.520 12.59665.560 12.610

65.600 12.62265.640 12.63665.680 12.64865.720 12.66265.760 12.674

65.800 12.68865.840 12.70065.880 12.71465.920 12.72665.960 12.740

66.000 12.75266.040 12.76666.080 12.77866.120 12.79266.160 12.804

66.200 12.81866.240 12.83066.280 12.84466.320 12.85666.360 12.870

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

66.400 12.88466.440 12.89666.480 12.91066.520 12.92266.560 12.936

66.600 12.94866.640 12.96266.680 12.97466.720 12.98866.760 13.000

66.800 13.01466.840 13.02666.880 13.04066.920 13.05466.960 13.066

67.000 13.08067.040 13.09267.080 13.10667.120 13.11867.160 13.132

67.200 13.14667.240 13.15867.280 13.17267.320 13.18467.360 13.198

67.400 13.21067.440 13.22467.480 13.23867.520 13.25067.560 13.264

67.600 13.27667.640 13.29067.680 13.30267.720 13.31667.760 13.330

67.800 13.34267.840 13.35667.880 13.36867.920 13.38267.960 13.396

Page 218: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

217SplITTINGTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

68.000 13.40868.040 13.42268.080 13.43468.120 13.44868.160 13.462

68.200 13.47468.240 13.48868.280 13.50268.320 13.51468.360 13.528

68.400 13.54068.440 13.55468.480 13.56868.520 13.58068.560 13.594

68.600 13.60868.640 13.62068.680 13.63468.720 13.64668.760 13.660

68.800 13.67468.840 13.68668.880 13.70068.920 13.71468.960 13.726

69.000 13.74069.040 13.75469.080 13.76669.120 13.78069.160 13.794

69.200 13.80669.240 13.82069.280 13.83469.320 13.84669.360 13.860

69.400 13.87469.440 13.88669.480 13.90069.520 13.91469.560 13.926

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

69.600 13.94069.640 13.95469.680 13.96669.720 13.98069.760 13.994

69.800 14.00669.840 14.02069.880 14.03469.920 14.04669.960 14.060

70.000 14.07470.040 14.08670.080 14.10070.120 14.11470.160 14.128

70.200 14.14070.240 14.15470.280 14.16870.320 14.18070.360 14.194

70.400 14.20870.440 14.22070.480 14.23470.520 14.24870.560 14.262

70.600 14.27470.640 14.28870.680 14.30270.720 14.31670.760 14.328

70.800 14.34270.840 14.35670.880 14.36870.920 14.38270.960 14.396

71.000 14.41071.040 14.42271.080 14.43671.120 14.45071.160 14.464

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

71.200 14.47671.240 14.49071.280 14.50471.320 14.51871.360 14.530

71.400 14.54471.440 14.55871.480 14.57271.520 14.58471.560 14.598

71.600 14.61271.640 14.62671.680 14.63871.720 14.65271.760 14.666

71.800 14.68071.840 14.69471.880 14.70671.920 14.72071.960 14.734

72.000 14.74872.040 14.76072.080 14.77472.120 14.78872.160 14.802

72.200 14.81672.240 14.82872.280 14.84272.320 14.85672.360 14.870

72.400 14.88472.440 14.89672.480 14.91072.520 14.92472.560 14.938

72.600 14.95272.640 14.96472.680 14.97872.720 14.99272.760 15.006

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

72.800 15.02072.840 15.03472.880 15.04672.920 15.06072.960 15.074

73.000 15.08873.040 15.10273.080 15.11673.120 15.12873.160 15.142

73.200 15.15673.240 15.17073.280 15.18473.320 15.19873.360 15.210

73.400 15.22473.440 15.23873.480 15.25273.520 15.26673.560 15.280

73.600 15.29273.640 15.30673.680 15.32073.720 15.33473.760 15.348

73.800 15.36273.840 15.37673.880 15.39073.920 15.40273.960 15.416

74.000 15.43074.040 15.44474.080 15.45874.120 15.47274.160 15.486

74.200 15.50074.240 15.51274.280 15.52674.320 15.54074.360 15.554

Page 219: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

218EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

74.400 15.56874.440 15.58274.480 15.59674.520 15.61074.560 15.624

74.600 15.63674.640 15.65074.680 15.66474.720 15.67874.760 15.692

74.800 15.70674.840 15.72074.880 15.73474.920 15.74874.960 15.762

75.000 15.77675.040 15.78875.080 15.80275.120 15.81675.160 15.830

75.200 15.84475.240 15.85875.280 15.87275.320 15.88675.360 15.900

75.400 15.91475.440 15.92875.480 15.94275.520 15.95675.560 15.970

75.600 15.98275.640 15.99675.680 16.01075.720 16.02475.760 16.038

75.800 16.05275.840 16.06675.880 16.08075.920 16.09475.960 16.108

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

76.000 16.12276.040 16.13676.080 16.15076.120 16.16476.160 16.178

76.200 16.19276.240 16.20676.280 16.22076.320 16.23476.360 16.248

76.400 16.26276.440 16.27676.480 16.29076.520 16.30476.560 16.318

76.600 16.33276.640 16.34676.680 16.36076.720 16.37476.760 16.388

76.800 16.40276.840 16.41676.880 16.43076.920 16.44476.960 16.458

77.000 16.47277.040 16.48677.080 16.50077.120 16.51477.160 16.528

77.200 16.54277.240 16.55677.280 16.57077.320 16.58477.360 16.598

77.400 16.61277.440 16.62677.480 16.64077.520 16.65477.560 16.668

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

77.600 16.68277.640 16.69677.680 16.71077.720 16.72477.760 16.738

77.800 16.75277.840 16.76677.880 16.78077.920 16.79477.960 16.808

78.000 16.82278.040 16.83678.080 16.85278.120 16.86678.160 16.880

78.200 16.89478.240 16.90878.280 16.92278.320 16.93678.360 16.950

78.400 16.96478.440 16.97878.480 16.99278.520 17.00678.560 17.020

78.600 17.03478.640 17.04878.680 17.06478.720 17.07878.760 17.092

78.800 17.10678.840 17.12078.880 17.13478.920 17.14878.960 17.162

79.000 17.17679.040 17.19079.080 17.20479.120 17.22079.160 17.234

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

79.200 17.24879.240 17.26279.280 17.27679.320 17.29079.360 17.304

79.400 17.31879.440 17.33279.480 17.34879.520 17.36279.560 17.376

79.600 17.39079.640 17.40479.680 17.41879.720 17.43279.760 17.446

79.800 17.46279.840 17.47679.880 17.49079.920 17.50479.960 17.518

80.000 17.53280.040 17.54680.080 17.56280.120 17.57680.160 17.590

80.200 17.60480.240 17.61880.280 17.63280.320 17.64680.360 17.662

80.400 17.67680.440 17.69080.480 17.70480.520 17.71880.560 17.732

80.600 17.74880.640 17.76280.680 17.77680.720 17.79080.760 17.804

Page 220: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

219SplITTINGTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

80.800 17.81880.840 17.83480.880 17.84880.920 17.86280.960 17.876

81.000 17.89081.040 17.90681.080 17.92081.120 17.93481.160 17.948

81.200 17.96281.240 17.97881.280 17.99281.320 18.00681.360 18.020

81.400 18.03481.440 18.05081.480 18.06481.520 18.07881.560 18.092

81.600 18.10681.640 18.12281.680 18.13681.720 18.15081.760 18.164

81.800 18.17881.840 18.19481.880 18.20881.920 18.22281.960 18.236

82.000 18.25282.040 18.26682.080 18.28082.120 18.29482.160 18.310

82.200 18.32482.240 18.33882.280 18.35282.320 18.36682.360 18.382

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

82.400 18.39682.440 18.41082.480 18.42482.520 18.44082.560 18.454

82.600 18.46882.640 18.48482.680 18.49882.720 18.51282.760 18.526

82.800 18.54282.840 18.55682.880 18.57082.920 18.58482.960 18.600

83.000 18.61483.040 18.62883.080 18.64283.120 18.65883.160 18.672

83.200 18.68683.240 18.70283.280 18.71683.320 18.73083.360 18.744

83.400 18.76083.440 18.77483.480 18.78883.520 18.80483.560 18.818

83.600 18.83283.640 18.84883.680 18.86283.720 18.87683.760 18.890

83.800 18.90683.840 18.92083.880 18.93483.920 18.95083.960 18.964

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

84.000 18.97884.040 18.99484.080 19.00884.120 19.02284.160 19.038

84.200 19.05284.240 19.06684.280 19.08284.320 19.09684.360 19.110

84.400 19.12684.440 19.14084.480 19.15484.520 19.17084.560 19.184

84.600 19.19884.640 19.21484.680 19.22884.720 19.24284.760 19.258

84.800 19.27284.840 19.28884.880 19.30284.920 19.31684.960 19.332

85.000 19.34685.040 19.36085.080 19.37685.120 19.39085.160 19.404

85.200 19.42085.240 19.43485.280 19.45085.320 19.46485.360 19.478

85.400 19.49485.440 19.50885.480 19.52285.520 19.53885.560 19.552

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

85.600 19.56885.640 19.58285.680 19.59685.720 19.61285.760 19.626

85.800 19.64285.840 19.65685.880 19.67085.920 19.68685.960 19.700

86.000 19.71686.040 19.73086.080 19.74486.120 19.76086.160 19.774

86.200 19.79086.240 19.80486.280 19.82086.320 19.83486.360 19.848

86.400 19.86486.440 19.87886.480 19.89486.520 19.90886.560 19.924

86.600 19.93886.640 19.95286.680 19.96886.720 19.98286.760 19.998

86.800 20.01286.840 20.02886.880 20.04286.920 20.05886.960 20.072

87.000 20.08687.040 20.10287.080 20.11687.120 20.13287.160 20.146

Page 221: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

220EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

87.200 20.16287.240 20.17687.280 20.19287.320 20.20687.360 20.222

87.400 20.23687.440 20.25287.480 20.26687.520 20.28287.560 20.296

87.600 20.31287.640 20.32687.680 20.34087.720 20.35687.760 20.370

87.800 20.38687.840 20.40087.880 20.41687.920 20.43087.960 20.446

88.000 20.46088.040 20.47688.080 20.49088.120 20.50688.160 20.520

88.200 20.53688.240 20.55088.280 20.56688.320 20.58088.360 20.596

88.400 20.61288.440 20.62688.480 20.64288.520 20.65688.560 20.672

88.600 20.68688.640 20.70288.680 20.71688.720 20.73288.760 20.746

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

88.800 20.76288.840 20.77688.880 20.79288.920 20.80688.960 20.822

89.000 20.83689.040 20.85289.080 20.86889.120 20.88289.160 20.898

89.200 20.91289.240 20.92889.280 20.94289.320 20.95889.360 20.972

89.400 20.98889.440 21.00489.480 21.01889.520 21.03489.560 21.048

89.600 21.06489.640 21.07889.680 21.09489.720 21.11089.760 21.124

89.800 21.14089.840 21.15489.880 21.17089.920 21.18489.960 21.200

90.000 21.21690.040 21.23090.080 21.24690.120 21.26090.160 21.276

90.200 21.29290.240 21.30690.280 21.32290.320 21.33690.360 21.352

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

90.400 21.36890.440 21.38290.480 21.39890.520 21.41290.560 21.428

90.600 21.44490.640 21.45890.680 21.47490.720 21.49090.760 21.504

90.800 21.52090.840 21.53490.880 21.55090.920 21.56690.960 21.580

91.000 21.59691.040 21.61291.080 21.62691.120 21.64291.160 21.656

91.200 21.67291.240 21.68891.280 21.70291.320 21.71891.360 21.734

91.400 21.74891.440 21.76491.480 21.78091.520 21.79491.560 21.810

91.600 21.82691.640 21.84091.680 21.85691.720 21.87291.760 21.886

91.800 21.90291.840 21.91891.880 21.93291.920 21.94891.960 21.964

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

92.000 21.97892.040 21.99492.080 22.01092.120 22.02492.160 22.040

92.200 22.05692.240 22.07092.280 22.08692.320 22.10292.360 22.118

92.400 22.13292.440 22.14892.480 22.16492.520 22.17892.560 22.194

92.600 22.21092.640 22.22492.680 22.24092.720 22.25692.760 22.272

92.800 22.28692.840 22.30292.880 22.31892.920 22.33292.960 22.348

93.000 22.36493.040 22.38093.080 22.39493.120 22.41093.160 22.426

93.200 22.44293.240 22.45693.280 22.47293.320 22.48893.360 22.502

93.400 22.51893.440 22.53493.480 22.55093.520 22.56493.560 22.580

Page 222: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

221SplITTINGTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

93.600 22.59693.640 22.61293.680 22.62693.720 22.64293.760 22.658

93.800 22.67493.840 22.68893.880 22.70493.920 22.72093.960 22.736

94.000 22.75294.040 22.76694.080 22.78294.120 22.79894.160 22.814

94.200 22.82894.240 22.84494.280 22.86094.320 22.87694.360 22.892

94.400 22.90694.440 22.92294.480 22.93894.520 22.95494.560 22.968

94.600 22.98494.640 23.00094.680 23.01694.720 23.03294.760 23.046

94.800 23.06294.840 23.07894.880 23.09494.920 23.11094.960 23.124

95.000 23.14095.040 23.15695.080 23.17295.120 23.18895.160 23.204

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

95.200 23.21895.240 23.23495.280 23.25095.320 23.26695.360 23.282

95.400 23.29895.440 23.31295.480 23.32895.520 23.34495.560 23.360

95.600 23.37695.640 23.39295.680 23.40695.720 23.42295.760 23.438

95.800 23.45495.840 23.47095.880 23.48695.920 23.50095.960 23.516

96.000 23.53296.040 23.54896.080 23.56496.120 23.58096.160 23.596

96.200 23.61096.240 23.62696.280 23.64296.320 23.65896.360 23.674

96.400 23.69096.440 23.70696.480 23.72296.520 23.73696.560 23.752

96.600 23.76896.640 23.78496.680 23.80096.720 23.81696.760 23.832

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

96.800 23.84896.840 23.86496.880 23.87896.920 23.89496.960 23.910

97.000 23.92697.040 23.94297.080 23.95897.120 23.97497.160 23.990

97.200 24.00697.240 24.02297.280 24.03897.320 24.05297.360 24.068

97.400 24.08497.440 24.10097.480 24.11697.520 24.13297.560 24.148

97.600 24.16497.640 24.18097.680 24.19697.720 24.21297.760 24.228

97.800 24.24497.840 24.26097.880 24.27497.920 24.29097.960 24.306

98.000 24.32298.040 24.33898.080 24.35498.120 24.37098.160 24.386

98.200 24.40298.240 24.41898.280 24.43498.320 24.45098.360 24.466

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

98.400 24.48298.440 24.49898.480 24.51498.520 24.53098.560 24.546

98.600 24.56298.640 24.57898.680 24.59498.720 24.61098.760 24.626

98.800 24.64298.840 24.65898.880 24.67498.920 24.69098.960 24.706

99.000 24.72299.040 24.73899.080 24.75499.120 24.77099.160 24.786

99.200 24.80299.240 24.81899.280 24.83499.320 24.85099.360 24.866

99.400 24.88299.440 24.89899.480 24.91499.520 24.93099.560 24.946

99.600 24.96299.640 24.97899.680 24.99499.720 25.01099.760 25.026

99.800 25.04299.840 25.05899.880 25.07499.920 25.09099.960 25.106

Page 223: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

222EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

100.000 25.122100.040 25.138100.080 25.154100.120 25.170100.160 25.186

100.200 25.202100.240 25.218100.280 25.234100.320 25.250100.360 25.266

100.400 25.282100.440 25.298100.480 25.314100.520 25.332100.560 25.348

100.600 25.364100.640 25.380100.680 25.396100.720 25.412100.760 25.428

100.800 25.444100.840 25.460100.880 25.476100.920 25.492100.960 25.508

101.000 25.524101.040 25.540101.080 25.558101.120 25.574101.160 25.590

101.200 25.606101.240 25.622101.280 25.638101.320 25.654101.360 25.670

101.400 25.686101.440 25.702101.480 25.718101.520 25.736101.560 25.752

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

101.600 25.768101.640 25.784101.680 25.800101.720 25.816101.760 25.832

101.800 25.848101.840 25.864101.880 25.882101.920 25.898101.960 25.914

102.000 25.930102.040 25.946102.080 25.962102.120 25.978102.160 25.996

102.200 26.012102.240 26.028102.280 26.044102.320 26.060102.360 26.076

102.400 26.092102.440 26.108102.480 26.126102.520 26.142102.560 26.158

102.600 26.174102.640 26.190102.680 26.206102.720 26.224102.760 26.240

102.800 26.256102.840 26.272102.880 26.288102.920 26.304102.960 26.322

103.000 26.338103.040 26.354103.080 26.370103.120 26.386103.160 26.402

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

103.200 26.420103.240 26.436103.280 26.452103.320 26.468103.360 26.484

103.400 26.502103.440 26.518103.480 26.534103.520 26.550103.560 26.566

103.600 26.582103.640 26.600103.680 26.616103.720 26.632103.760 26.648

103.800 26.664103.840 26.682103.880 26.698103.920 26.714103.960 26.730

104.000 26.748104.040 26.764104.080 26.780104.120 26.796104.160 26.812

104.200 26.830104.240 26.846104.280 26.862104.320 26.878104.360 26.896

104.400 26.912104.440 26.928104.480 26.944104.520 26.960104.560 26.978

104.600 26.994104.640 27.010104.680 27.026104.720 27.044104.760 27.060

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

104.800 27.076104.840 27.092104.880 27.110104.920 27.126104.960 27.142

105.000 27.158105.040 27.176105.080 27.192105.120 27.208105.160 27.226

105.200 27.242105.240 27.258105.280 27.274105.320 27.292105.360 27.308

105.400 27.324105.440 27.340105.480 27.358105.520 27.374105.560 27.390

105.600 27.408105.640 27.424105.680 27.440105.720 27.456105.760 27.474

105.800 27.490105.840 27.506105.880 27.524105.920 27.540105.960 27.556

106.000 27.574106.040 27.590106.080 27.606106.120 27.622106.160 27.640

106.200 27.656106.240 27.672106.280 27.690106.320 27.706106.360 27.722

Page 224: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

223SplITTINGTABEllE 2017

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

106.400 27.740106.440 27.756106.480 27.772106.520 27.790106.560 27.806

106.600 27.822106.640 27.840106.680 27.856106.720 27.872106.760 27.890

106.800 27.906106.840 27.922106.880 27.940106.920 27.956106.960 27.972

107.000 27.990107.040 28.006107.080 28.022107.120 28.040107.160 28.056

107.200 28.074107.240 28.090107.280 28.106107.320 28.124107.360 28.140

107.400 28.156107.440 28.174107.480 28.190107.520 28.206107.560 28.224

107.600 28.240107.640 28.258107.680 28.274107.720 28.290107.760 28.308

107.800 28.324107.840 28.342107.880 28.358107.920 28.374107.960 28.392

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

108.000 28.408108.040 28.424108.080 28.442108.120 28.458108.160 28.476

108.200 28.492108.240 28.508108.280 28.526108.320 28.542108.360 28.560

108.400 28.576108.440 28.592108.480 28.610108.520 28.626108.560 28.644

108.600 28.660108.640 28.676108.680 28.694108.720 28.710108.760 28.728

108.800 28.744108.840 28.760108.880 28.778108.920 28.794108.960 28.812

109.000 28.828109.040 28.844109.080 28.862109.120 28.878109.160 28.896

109.200 28.912109.240 28.928109.280 28.946109.320 28.962109.360 28.980

109.400 28.996109.440 29.012109.480 29.030109.520 29.046109.560 29.064

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

109.600 29.080109.640 29.096109.680 29.114109.720 29.130109.760 29.148

109.800 29.164109.840 29.180109.880 29.198109.920 29.214109.960 29.232

110.000 29.248110.040 29.264110.080 29.282110.120 29.298110.160 29.316

110.200 29.332110.240 29.348110.280 29.366110.320 29.382110.360 29.400

110.400 29.416110.440 29.432110.480 29.450110.520 29.466110.560 29.484

110.600 29.500110.640 29.516110.680 29.534110.720 29.550110.760 29.568

110.800 29.584110.840 29.600110.880 29.618110.920 29.634110.960 29.652

111.000 29.668111.040 29.684111.080 29.702111.120 29.718111.160 29.736

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

111.200 29.752111.240 29.768111.280 29.786111.320 29.802111.360 29.820

111.400 29.836111.440 29.852111.480 29.870111.520 29.886111.560 29.904

111.600 29.920111.640 29.936111.680 29.954111.720 29.970111.760 29.988

111.800 30.004111.840 30.020111.880 30.038111.920 30.054111.960 30.072

112.000 30.088112.040 30.104112.080 30.122112.120 30.138112.160 30.156

112.200 30.172112.240 30.188112.280 30.206112.320 30.222112.360 30.240

112.400 30.256112.440 30.272112.480 30.290112.520 30.306112.560 30.324

112.600 30.340112.640 30.356112.680 30.374112.720 30.390112.760 30.408

Page 225: Einkommensteuer-Veranlagung 2017 · 3 EINKOMMENSTEUER Vorwort UmihreMitglieder,saarländischeArbeitnehmerinnenundArbeitnehmer, umfassendüberdieihnenzustehendensteuerlichenVergünstigungenzu

224EINkommENSTEuER-TABEllEN

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

* Die Einkommensteuer gilt nur für den betreffenden Wert, Zwischenwerte sind zu schätzen.

112.800 30.424112.840 30.440112.880 30.458112.920 30.474112.960 30.492

113.000 30.508113.040 30.524113.080 30.542113.120 30.558113.160 30.576

113.200 30.592113.240 30.608113.280 30.626113.320 30.642113.360 30.660

113.400 30.676113.440 30.692113.480 30.710113.520 30.726113.560 30.744

113.600 30.760113.640 30.776113.680 30.794113.720 30.810113.760 30.828

113.800 30.844113.840 30.860113.880 30.878113.920 30.894113.960 30.912

114.000 30.928114.040 30.944114.080 30.962114.120 30.978114.160 30.996

114.200 31.012114.240 31.028114.280 31.046114.320 31.062114.360 31.080

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

114.400 31.096114.440 31.112114.480 31.130114.520 31.146114.560 31.164

114.600 31.180114.640 31.196114.680 31.214114.720 31.230114.760 31.248

114.800 31.264114.840 31.280114.880 31.298114.920 31.314114.960 31.332

115.000 31.348115.040 31.364115.080 31.382115.120 31.398115.160 31.416

115.200 31.432115.240 31.448115.280 31.466115.320 31.482115.360 31.500

115.400 31.516115.440 31.532115.480 31.550115.520 31.566115.560 31.584

115.600 31.600115.640 31.616115.680 31.634115.720 31.650115.760 31.668

115.800 31.684115.840 31.700115.880 31.718115.920 31.734115.960 31.752

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

116.000 31.768116.040 31.784116.080 31.802116.120 31.818116.160 31.836

116.200 31.852116.240 31.868116.280 31.886116.320 31.902116.360 31.920

116.400 31.936116.440 31.952116.480 31.970116.520 31.986116.560 32.004

116.600 32.020116.640 32.036116.680 32.054116.720 32.070116.760 32.088

116.800 32.104116.840 32.120116.880 32.138116.920 32.154116.960 32.172

117.000 32.188117.040 32.204117.080 32.222117.120 32.238117.160 32.256

117.200 32.272117.240 32.288117.280 32.306117.320 32.322117.360 32.340

117.400 32.356117.440 32.372117.480 32.390117.520 32.406117.560 32.424

zuversteuerndesEinkommen*EUR

tariflicheEinkommen-steuerEUR

117.600 32.440117.640 32.456117.680 32.474117.720 32.490117.760 32.508

117.800 32.524117.840 32.540117.880 32.558117.920 32.574117.960 32.592

118.000 32.608118.040 32.624118.080 32.642118.120 32.658118.160 32.676

118.200 32.692118.240 32.708118.280 32.726118.320 32.742118.360 32.760

118.400 32.776118.440 32.792118.480 32.810118.520 32.826118.560 32.844

118.600 32.860118.640 32.876118.680 32.894118.720 32.910118.760 32.928

118.800 32.944118.840 32.960118.880 32.978118.920 32.994118.960 33.012

119.000 33.028119.040 33.044119.080 33.062119.120 33.078119.160 33.096


Recommended