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Einführung in die Rechtswissenschaften

Date post: 13-Apr-2016
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Eine Zusammenfassung der Rechtswissenschaften.
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1 Einführung in die Rechtswissenschaften 1. Teil: Grundlagen und Methodenlehre............................................................................................................ 3 1. Das Recht im objektiven Sinn................................................................................................................ 3 2. Das Recht im subjektiven Sinn .............................................................................................................. 3 3. Rechtsquellen ...................................................................................................................................... 3 4. Rechtsvorschriften ............................................................................................................................... 4 5. Arten von Rechtsvorschriften ............................................................................................................... 5 6. Normenkonkurrenz .............................................................................................................................. 5 7. Gesetzesinterpretation und Rechtsanwendung..................................................................................... 6 8. Unterscheidung Öffentliches Recht – Privatrecht .................................................................................. 8 Teil 2: Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie ........................................................................................ 8 1. Naturrechtslehre und Rechtspositivismus ............................................................................................. 8 2. Theorieansätze der Rechts- und Staatsphilosophie im Wandel der Geschichte ...................................... 9 3. Die rechts- und staatstheoretischen Grundlagen des B-VG.................................................................. 12 Teil 3: Grundbegriffe des öffentlichen Rechts .................................................................................................. 13 1. Der rechtswissenschaftliche Begriff des öffentlichen Rechts ............................................................... 13 2. Staatselemente .................................................................................................................................. 13 3. Rechtsentwicklung ............................................................................................................................. 14 4. Stufenbau der Rechtsordnung ............................................................................................................ 14 5. Verfassungsrecht................................................................................................................................ 14 6. Verwaltungsrecht ............................................................................................................................... 17 7. Grundzüge der Behördenorganisation in der Verwaltung.................................................................... 19 8. Grundbegriffe des Völkerrechts .......................................................................................................... 19 9. Grundbegriffe des Europarechts ......................................................................................................... 21 4. Teil: Historisch Grundlagen des Privatrechts ................................................................................................ 21 1. Römisches Recht ................................................................................................................................ 21 2. Naturrecht und Privatrechtskodifikationen ......................................................................................... 24 3. Spätere Privatrechtskodifikationen ..................................................................................................... 24 4. Privatrechtsentwicklung in Österreich bis zum ABGB .......................................................................... 24 5. Das ABGB ........................................................................................................................................... 25 6. Weitere Entwicklung .......................................................................................................................... 25 7. Die Auslegung des ABGB im Wandel der Zeit ...................................................................................... 26 8. Prozessrechtsentwicklung .................................................................................................................. 26 9. Auf dem Weg zu einem Europäischen Privatrecht? ............................................................................. 26 Teil 5: Grundbegriffe des Privatrechts ............................................................................................................. 26 1. Systematik des Privatrechts ................................................................................................................ 26 2. Privatautonomie ................................................................................................................................ 27 3. Subjektive Rechte des Privatrechts ..................................................................................................... 27 4. Rechtssubjekte ................................................................................................................................... 27 5. Rechtsgeschäfte ................................................................................................................................. 28
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Einführung in die Rechtswissenschaften

1. Teil: Grundlagen und Methodenlehre ............................................................................................................ 3

1. Das Recht im objektiven Sinn ................................................................................................................ 3

2. Das Recht im subjektiven Sinn .............................................................................................................. 3

3. Rechtsquellen ...................................................................................................................................... 3

4. Rechtsvorschriften ............................................................................................................................... 4

5. Arten von Rechtsvorschriften ............................................................................................................... 5

6. Normenkonkurrenz .............................................................................................................................. 5

7. Gesetzesinterpretation und Rechtsanwendung..................................................................................... 6

8. Unterscheidung Öffentliches Recht – Privatrecht .................................................................................. 8

Teil 2: Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie ........................................................................................ 8

1. Naturrechtslehre und Rechtspositivismus ............................................................................................. 8

2. Theorieansätze der Rechts- und Staatsphilosophie im Wandel der Geschichte ...................................... 9

3. Die rechts- und staatstheoretischen Grundlagen des B-VG .................................................................. 12

Teil 3: Grundbegriffe des öffentlichen Rechts .................................................................................................. 13

1. Der rechtswissenschaftliche Begriff des öffentlichen Rechts ............................................................... 13

2. Staatselemente .................................................................................................................................. 13

3. Rechtsentwicklung ............................................................................................................................. 14

4. Stufenbau der Rechtsordnung ............................................................................................................ 14

5. Verfassungsrecht................................................................................................................................ 14

6. Verwaltungsrecht ............................................................................................................................... 17

7. Grundzüge der Behördenorganisation in der Verwaltung .................................................................... 19

8. Grundbegriffe des Völkerrechts .......................................................................................................... 19

9. Grundbegriffe des Europarechts ......................................................................................................... 21

4. Teil: Historisch Grundlagen des Privatrechts ................................................................................................ 21

1. Römisches Recht ................................................................................................................................ 21

2. Naturrecht und Privatrechtskodifikationen ......................................................................................... 24

3. Spätere Privatrechtskodifikationen ..................................................................................................... 24

4. Privatrechtsentwicklung in Österreich bis zum ABGB .......................................................................... 24

5. Das ABGB ........................................................................................................................................... 25

6. Weitere Entwicklung .......................................................................................................................... 25

7. Die Auslegung des ABGB im Wandel der Zeit ...................................................................................... 26

8. Prozessrechtsentwicklung .................................................................................................................. 26

9. Auf dem Weg zu einem Europäischen Privatrecht? ............................................................................. 26

Teil 5: Grundbegriffe des Privatrechts ............................................................................................................. 26

1. Systematik des Privatrechts ................................................................................................................ 26

2. Privatautonomie ................................................................................................................................ 27

3. Subjektive Rechte des Privatrechts ..................................................................................................... 27

4. Rechtssubjekte ................................................................................................................................... 27

5. Rechtsgeschäfte ................................................................................................................................. 28

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6. Stellvertretung ................................................................................................................................... 31

7. Schuldrecht ........................................................................................................................................ 33

8. Schadenersatzrecht ............................................................................................................................ 34

9. Bereicherungsrecht ............................................................................................................................ 35

10. Sachenrecht ................................................................................................................................... 36

11. Verjährung ..................................................................................................................................... 36

12. Grundzüge der Gerichtsorganisation .............................................................................................. 37

6. Teil: Juristische Berufe................................................................................................................................. 38

1. Richter ............................................................................................................................................... 38

2. Rechtsanwälte.................................................................................................................................... 38

3. Notar ................................................................................................................................................. 38

4. Verwaltungsjurist ............................................................................................................................... 38

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1. Teil: Grundlagen und Methodenlehre

1. Das Recht im objektiven Sinn

Definition Das Recht im objektiven Sinn ist die Summe jener Normen, die das menschliche Zusammenleben regeln und mit staatlicher Zwangsgewalt durchsetzbar sind.

Die Rechtsordnung sorgt für die äußere Ordnung der Gesellschaft. Durch das staatliche Gewaltmo-

nopol lassen sich Friedenssicherungs- und Schutzfunktion verwirklichen.

Die Rechtsordnung bezeichnet man als positives Recht. Die Gemeinschaft bestimmt die Regeln des

Zusammenlebens folglich selbst.

Die normativen Ordnungen von Sitte und Moral (opinio usus) Das Recht unterscheidet sich von diesen normativen Ordnungen durch die staatliche Zwangsord-

nung.

Sitte Sitten sind allgemein geübte, nach außen erkennbare und rechtlich unbeachtliche Verhaltensweisen

bestimmter Gruppen. Die Verletzung der Sitte zieht keine staatlichen, sondern gesellschaftliche Sank-

tionen nach sich.

Sitten können ausnahmsweise in Form von Verkehrssitte und Unternehmensbräuche rechtliche Be-

deutung erlangen.

Moral Gebote der Moral sind für die innere Einstellung und das eigene Gewissen maßgeblich. Verletzungen

der Moral müssen mit dem eigenen Gewissen vereinbart werden.

Viele Rechtsvorschriften genügen moralischen Anforderungen, aber nicht jedes unmoralische Verhal-ten ist rechtswidrig.

Laut dem ABGB sind Moralvorstellungen aller „Billig und gerecht Denkender“ im Rahmen „der guten

Sitten“ rechtlich beachtlich.

2. Das Recht im subjektiven Sinn Die Rechtsordnung im objektiven Sinn trifft Verhaltensanordnungen, räumt allerdings auch Befugnis-

se ein. Diese dem Einzelnen vom objektiven Recht (law) zugestandenen Befugnisse sind subjektive

Rechte (right).

Für die Annahme eines subjektiven Rechts ist entscheidend, ob eine Vorschrift des objektiven Rechts

dem individuellen Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist.

3. Rechtsquellen

Entstehungsquellen Darunter versteht man die von der staatlichen Autorität gesetzten Akte der Rechtserzeugung:

• Gesetzte: überragende Bedeutung in Ö

• Staatsverträge, Verordnungen, Urteile von Gerichten, Bescheide von Verwaltungsbehörden, Verträge, Kollektivverträge

• Gewohnheitsrecht: entsteht durch lang anhaltende, allgemeine und gleichmäßige Verwendung,

es muss allerdings die Überzeugung bestehen, dass diese Gewohnheit Recht ist (opinio iuris). In

Ö hat es eine sehr untergeordnete Bedeutung, da es in Gesetzte aufgenommen wird.

Zu den generellen Rechtsquellen, welche sich an die Allgemeinheit oder an einen nach Artmerkmalen

bestimmten Adressatenkreis richten, zählen Gesetzte, Staatsverträge, Verordnungen, Kollektivver-

träge und Gewohnheitsrecht.

Individuelle Rechtsquellen wiederum richten sich an einzelne, individuell bestimmte Personen, wie

z. B. Urteile, Bescheide und Verträge.

Unterschied zum Case-law-System im angloamerikanischen Raum!

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Der OGH ist nicht an Präjudizen gebunden. Bekommt er den selben Sachverhalt erneut vorgelegt,

kann er anders entscheiden. Dennoch orientiert sich die Rechtssprechungspraxis an Präjudizen aus

Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung.

Der EuGH hat supranationalen Charakter und seine Entscheidungen haben unmittelbare Bindungs-

wirkung für die Mitgliedsstaaten. Der EuGH ist zur dynamischen Rechtsfortentwicklung und Rechts-ergänzung befungt.

Erkenntnisquellen Darunter versteht man die äußere Erscheinungsform des Rechts:

• Bundesgesetzblatt (BGBI: I Gesetzte, II Verordnungen, III Staatsverträge)

• Landesgesetzblätter

• Amtsblatt der EU

• Schriftliche Ausfertigungen von Urteilen und Bescheiden

• Vertragsurkunden

4. Rechtsvorschriften Das Recht im objektiven Sinn tritt in Form von Rechtssätzen (Rechtsvorschriften) in Erscheinung.

Rechtssätze sind Sollensanordnungen.

Sachverhalt Der Sachverhalt ist jene konkrete Lebenssituation, auf welche der Rechtssatz angewendet werden

soll.

Tatbestand Dieser beschreibt mittels allgemein gehaltener, abstrakter Tatbestandsmerkmale jene Lebenssituati-

on, für welche die Rechtsordnung Rechtsfolgen anordnet.

Der Tatbestand muss notwendigerweise abstrakt formuliert sein, da dieser für eine Vielzahl von Fäl-

len einschlägig sein muss.

Subsumtion Ob ein Sachverhalt rechtlich erheblich ist, hängt davon ab, ob der Sachverhalt in den Regelungsbe-

reich eines gesetzlichen Tatbestandes fällt. Diesen Vorgang nennt man Subsumtion. Diese erfolgt mit

Hilfe eines Syllogismus (Obersatz = Sachverhalt, Untersatz = Tatbestand, Schlusssatz = Feststellung,

dass Sachverhalt Tatbestandsmerkmale erfüllt)

Rechtsfolge Wird ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht, führt dies zu einem Rechtserwerb, Rechtsverlust oder

Verpflichtung.

Geltung von Rechtsvorschriften Eine Rechtsvorschrift wird Bestandteil der Rechtsordnung wenn sie entsprechend beschlossen und

im vorgesehenen Kundmachungsorgan veröffentlicht wird. Sie gilt unabhängig von ihrer Effektivität

bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung.

Geltungsgrund des Rechts löst Hans Kelsen mit seinem Modell der Grundnorm („man soll sich so

verhalten, wie es die Verfassung gebietet). Eine Rechtsnorm leitet ihre Geltung immer von einer

übergeordneten ab. Die Grundnorm ist ein Denkmodell, das nicht Teil der Rechtsordnung, sondern gedankliche Grundlage dafür ist. Recht muss keinen moralischen Vorstellungen genügen, sondern

wird durch die Setzung der staatlichen Autoritäten verbindlich.

Radbrauch sagt, dass nicht allein die normgemäße Erzeugung ausreiche, sondern Rechtsvorschriften

den Grundforderungen der Gerechtigkeit entsprechen müssen.

Anwendungsbereiche:

• Persönlicher Geltungsbereich: Rechtsvorschrift nach Gattungsmerkmalen (generell = Gesetzte, Verordnungen) oder individuell (für bestimmte Personen = Bescheide, Urteile) festgelegt

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• Örtliche Geltungsbereich: z. B. von Bundesgesetzen das gesamte Bundesgebiet

• Sachliche Geltungsbereich: bestimmt, welche Sachverhalte und Verhaltensweisen vom Tatbe-stand erfasst sind

• Zeitlicher Geltungsbereich: Bundesgesetzte mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung unterschiedlicher Geltungs- und Verbindlichkeitsbeginn bei Legisvakanz (Verbindlichkeit zu ei-

nem späteren Zeitpunkt) und Rückwirkung (Strafrecht hat Rückwirkungsverbot)

5. Arten von Rechtsvorschriften

Materielles Recht – Formelles Recht Materielles Recht befasst sich mit der inhaltlichen Ordnung. Materielle Rechtsvorschriften regeln

etwa, wann ein Rechtsgeschäft anfechtbar ist, unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer gekün-

digt werden kann, etc.

Zivil-, Arbeits-, Straf-, Unternehmensrecht und besonderes Verwaltungsrecht sind materielles Recht.

Das formelle Recht legt fest, welche Behörden wie das materielle Recht durchsetzten können. For-

melles Recht regelt Verfahren und Art der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden.

Formelles Recht wird unterteilt:

• Organisationsrecht regelt Einrichtung und allgemeine Aufgabenstellung der einzelnen Staatsor-gane (z. B. BundesministerienG bestimmt Bundesministerien, Wirkungsbereiche und innere Or-

ganisation)

• Verfahrensrecht bestimmt den förmlichen Ablauf (geregelt sind Verfahrensparteien, Ermitt-lungsverfahren, Beweismittel und Entscheidungsformen)

Zwingendes Recht – Dispositives Recht Dispositives Recht tritt hinter die Vereinbarungen der beteiligten Rechtssubjekte zurück (Privatauto-

nomie).

Zwingendes Recht kann durch Parteienvereinbarungen nicht abgeändert werden.

Öffentliches Recht beinhaltet vorwiegend zwingendes Recht, während im Privatrecht Privatautono-

mie durch dispositives Recht herrscht. Auch im Privatrecht gibt es zwingendes Recht z. B. beim Schutz

wirtschaftlich Schwächerer und Wohl der Familien.

Man unterscheidet:

• Absolut zwingendes Recht: erlaubt keine Abweichungen (zweiseitig zwingend)

• Relativ zwingendes Recht: nur zugunsten einer schutzwürdigen Partei abänderbar, allerdings ohne Verschlechterungen herbeizuführen, soll bloß eine Mindestsicherung darstellen (einseitig

zwingend)

Dispositives Recht erfüllt folgende Funktionen:

• Wenn die Parteien nicht alle Details vereinbaren, somit der Vertrag unvollständig ist, greift das dispositive Recht, die Hauptpunkte müssen allerdings vereinbart sein (Ergänzungsfunktion)

• Bedienen sich die Parteien undeutlicher Äußerungen, bestimmt das Gesetz die Auslegung (Aus-

legungsfunktion)

• Dispositive Recht bestimmt, wie die Berücksichtigung der jeweiligen Interessen aussehen soll, bei groben Abweichungen kann die Vereinbarung sittenwidrig sein (Richtigkeitsgewähr)

6. Normenkonkurrenz

Problemstellung Erfüllt der selbe Sachverhalt die Tatbestände mehrerer sich widersprechender Rechtsvorschriften, muss zunächst geklärt werden ob tatsächlich ein Normenwiderspruch vorliegt und bejahendenfalls

was die Rechtsfolgen dieses Widerspruchs sind.

Derogation Die stärkere Rechtsvorschrift beseitigt die schwächere.

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„Lex specialis derogat legi generali“: die widersprüchlichen Normen behandeln unterschiedliche Per-

sonenkreise oder Regelungsgegenstände (verschiedener persönlicher oder sachlicher Geltungsbe-

reich). Die spezielle Regel beansprucht die Geltung für ihren Geltungsbereich, während die allgemei-

ne Regel für alle anderen Fälle gilt.

„Lex posterior derogat legi priori“: Rechtsvorschriften können durch nachfolgende Rechtsvorschriften gleicher Art abgeändert oder aufgehoben werden. Bei Rechtsvorschriften mit dem gleichen persönli-

chen und sachlichen Geltungsbereich geht die zeitlich jüngere vor. (verschiedener zeitlicher Gel-

tungsbereich)

Formelle Derogation – Materielle Derogation Rechtvorschriften können selbst explizit Anordnungen erhalten, dass bestimmte, namentlich genann-

te Rechtsvorschriften außer Kraft treten sollen, was die formelle Derogation bezeichnet.

Eine Rechtsvorschrift kann auch eine neue Regelung treffen. Mangels einer expliziten Klarstellung der

Derogation muss der Rechtsanwender ermitteln, ob die frühere Rechtsvorschrift außer Kraft treten

soll (materielle Derogation).

Im Zweifel derogieren neu erlassene allgemeinere Regelungen bestehende spezielle Regelungen

nicht. Ältere Spezialvorschriften wird durch jüngere generelle Normen im Zweifel nur dann derogiert,

wenn sich die Neuregelung als Kodifikation darstellt.

Keine Derogation gibt es zwischen Bundes- und Landesgesetzten und zwischen Unionsrecht und na-

tionalen Recht.

Anwendungsvorrang Einer Rechtsvorschrift kommt einer anderen Anwendungsvorrang zu, wenn sie anstelle dieser ange-

wendet wird, diese allerdings in Geltung belässt.

Kumulative oder alternative Anwendung Oft sollen neue Vorschriften älteren nicht derogieren, sondern neben die alte Regelung treten.

Sind mangels Derogation beide Vorschriften noch Rechtsbestand hat man folgende Möglichkeiten:

• Kumulative Anwendung: Alle Rechtsfolgen gelangen ohne wechselseitige Einschränkung zur An-

wendung (Anspruchshäufung). Die kommt in Betracht, wenn die Rechtsfolgen einander nicht

widersprechen.

• Alternative Anwendung: verfolgen die Ansprüche das gleiche wirtschaftliche Ziel und gewähren inhaltsgleiche Ansprüche, kann der Berechtigte zwischen ihnen wählen (Anspruchskonkurrenz)

Invalidation Bei Widersprüchen zwischen Rechtsvorschriften unterschiedlichen Ranges kommt es zur Invalidation

der Rechtsvorschrift mit dem niedrigeren Rang. Sie unterliegen der Aufhebung durch den Verfas-

sungsgerichthof.

7. Gesetzesinterpretation und Rechtsanwendung

Allgemeines Die anerkannten Interpretationsmethoden sind gleichrangig. Allerdings hat der Normzweck (teleolo-

gische Interpretation) im Privatrecht größere Bedeutung.

Die Grenze jeder Auslegung ist der äußerst mögliche Wortsinn (Wortlautgrenze). Wird diese Grenze

überschritten, liegt ergänzende Rechtsfortbildung vor. Der Fall des Redaktionsversehens bildet einen

Fehler in der technischen Ausarbeitung und stimmt nicht mit dem gesetzgeberischen Willen überein.

Wortauslegung und grammatikalische Interpretation Es ist zu ermitteln welche Bedeutung dem Wort zukommt. Die entsprechende Bedeutung kann auch

vom Gesetzgeber selbst mittels Legaldefinition bestimmt werden. Fehlt dies ist vom üblichen Ver-

ständnis des Wortes auszugehen. Die Bedeutung des Wortes kann dem Begriffskern oder seinem

Begriffshof angenähert werden. Die Wortauslegung bietet nicht immer ein sicheres Ergebnis.

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Systematische Interpretation Es soll jenes Begriffsverständnis gewählt werden, welches sich möglichst widerspruchsfrei in das Ge-

samtsystem einfügt und einzelnen Bestimmungen nicht jeden Anwendungsbereich nimmt. Von meh-

reren möglichen Bedeutungen ist jene zu wählen, welche die Gesamtregelung konsequent erschei-

nen lässt.

Auch die Einheit der Rechtsordnung, welche Wertwidersprüche innerhalb der Rechtsordnung ver-

meidet, hat große Bedeutung. Laut der Einheit der Rechtsordnung ist davon auszugehen, dass in der

Rechtssprache geprägte Begriffe im Zweifel die gleiche Bedeutung haben.

Zu beachten ist:

• Eine verfassungskonforme Auslegung: bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wäh-len, die der Verfassung entspricht bzw. jene auszuschließen, die der Verfassung nicht entspre-

chen (besondere Bedeutung Grundrechte, speziell Gleichheitssatz)

• Eine unionskonforme Auslegung: mehrdeutige Bestimmungen des nationalen Rechts sind mög-

lichst so auszulegen, dass sie mit den Vorgaben einer RL in Einklang stehen

Historische Interpretation Sie dient der Erforschung der Absicht des Gesetzgebers, welche z. B. in Ausschuss- und Kommissions-

berichten, zum Ausdruck kommt.

Stehen die Gesetzesmaterialen in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut sind sie unbeachtlich.

Jene Bedeutung die sowohl dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und der Absicht des Gesetzgebers

entspricht, ist maßgeblich. Ging der Gesetzgeber von bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Um-

ständen aus, welche nun nicht mehr zutreffen, ist eine vom Zweck der Norm orientierte Interpretati-

on zu wählen.

Teleologische Interpretation Diese versucht den eigentlichen Zweck der Norm, also das dahinterliegende Ziel zu ergründen. Hier-

bei handelt es sich um ein Weiter- bzw. Zuendedenken der gesetzlichen Regelung. Dem Gesetz darf kein subjektiv gewünschter Sinn unterlegt werden.

Dabei erzielt man uU Ergebnisse, welche über die ursprüngliche Absicht hinausgehen, da die damals

verfolgten Zwecke gegenwärtig überholt erscheinen.

Analogie Bleibt ein Auslegungsversuch erfolglos kommt Analogie in Betracht. Hier muss geprüft werden ob

eine Rechtslücke vorliegt. Sind gewisse Sachverhalte nicht geregelt, kann dies bedeuten, dass für

diesen Sachverhalt keine Rechtsfolgen ausgelöst werden sollen, oder eine nicht geplante Gesetzeslü-

cke besteht.

Eine Gesetzeslücke liegt dann vor, wenn eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts besteht. Hat der Gesetzgeber eine bewusst eine bestimmte Regelung getroffen und sie nicht auf den

ungeregelten Sachverhalt erstreckt, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Rechtsvor-

schrift gerade nicht auf den ungeregelten Sachverhalt Anwendung finden soll.

Eine Gesetzeslücke kann auch erst mit Laufe der Zeit auftreten (nachträgliche Lücke). Die für eine

Analogie infrage kommende Rechtsvorschrift muss allerdings tatbestandsmäßig einen ähnlichen

Sachverhalt im Vergleich zum ungeregelten umschreiben.

Man unterscheidet:

• Gesetzesanalogie: es wird die Rechtsfolge einer einzigen, bestimmten Rechtsvorschrift auf den gesetzlich ungeregelten Sachverhalt angewendet

o Größenschlüsse:

o Argumentum a minori ad maius: vom Kleineren auf das Größere schließen (wenn eine

Rechtsvorschrift das Verletzen von Menschen verbietet, muss sie erst recht die Tötung ver-

bieten)

o Argumentum a maiori ad minus: vom Größeren auf das Kleinere schließen (darf man aus

Notwehr einen Menschen töten, darf man ihn erst recht verletzen)

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• Rechtsanalogie: aus einer Vielzahl von gleichen Rechtsvorschriften wird ein allgemeiner Grund-

satz abgeleitet, welcher auf den nicht geregelten Sachverhalt Anwendung findet

• Natürliche Rechtsgrundsätze: sind allgemeinste Wertvorstellungen auf welchen die Rechtsord-nung gründet. Sie kommt nur in Betracht wenn Gesetzes- und Rechtsanalogie nicht zum Erfolg

führen.

Teleologische Reduktion Es ist das Gegenstück zur Analogie. Sie ist von Bedeutung, wenn der Gesetzgeber ungewollt und sys-

temwidrig überschießende Regelungen trifft. Es wurde keine Ausnahmeregelung getroffen. Von der

Rechtsvorschrift sind Sachverhalte erfasst, welche nach ihrem Sinn und Zweck nicht erfasst sein soll-

ten. In diesem Fall wird der Tatbestand nicht auf diesen Sachverhalt angewendet.

Authentische Interpretation Hierbei erklärt der Gesetzgeber mit einem neuen Gesetz rückwirkend, wie ein früher ergangenes

Gesetz zu verstehen ist.

8. Unterscheidung Öffentliches Recht – Privatrecht

Abgrenzungstheorien Es wurden folgende Theorien entwickelt, welche allesamt – isoliert betrachtet – wohl nicht zur Gänze

überzeugen:

• Interessentheorie: Normen, welche dem Interesse der Allgemeinheit dienen gehören zum öf-

fentlichen Recht und jene, die den Interessen der Einzelnen dienen gehören zum Privatrecht

(Maßgeblichkeit der Interessenlage)

• Subjektionstheorie: beim öffentlichen Recht gibt es eine Über- bzw. Unterordnung der Beteilig-ten, während es beim Privatrecht eine Gleichordnung gibt

• Subjektstheorie: beim öffentlichen Recht muss zumindest ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt beteiligt sein, welches im imperium handelt

Folgen der Unterscheidung Behördenzuständigkeit: Grundsätzlich kann ein Gesetz selbst anordnen, von welchen Behörden es

vollzogen werden soll (Vollzugsklausel). Gibt es eine solche Bestimmung nicht sind Privatrechtsange-

legenheiten vor die ordentlichen Gerichte zu vollziehen.

Gerichtbarkeit und Verwaltung Die Durchsetzung der geschaffenen Rechtsordnung erfolgt durch die Gerichtbarkeit und Verwaltung.

Gerichtbarkeit wird von Gerichten ausgeübt, welche mit sachlich und persönlich unabhängigen Or-

ganwaltern (Richtern) ausgestattet sind. In der Verwaltung herrscht Weisungsgebundenheit der Or-

gane. Es herrscht eine organisatorische Trennung zwischen Gerichten und Verwaltung. Behörden

sind jene Staatsorgane, denen imperium verliehen wurde und die somit einseitig verbindliche Nor-

men erlassen oder Zwangsakte setzten können.

Teil 2: Grundzüge der Rechts- und Staatsphilosophie

1. Naturrechtslehre und Rechtspositivismus Der Rechtspositivismus versteht Recht als normative Zwangsordnung.

Bei den Theorien ragt die „Reine Rechtslehre“ von Hans Kelsen hervor. Laut Kelsen beruht die Gel-

tung jeder Norm auf einer anderen Norm. Auch die Verfassung muss auf einer höheren Norm be-gründet sein, die nicht mehr Bestandteil des positiven Rechts ist und als Grundnorm bezeichnet wird.

Sie ermächtigt zur Erzeugung aller anderen Normen.

Recht und Moral werden strikt getrennt (Trennungsthese). Eine Einschränkung gibt es durch die Rad-

bruch’sche Formel. Nur in Fällen, bei denen das Unrecht in denen als positiv gesetzte Recht unerträg-

lich wird, ist das Recht nicht mehr als Recht anzuerkennen.

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Beim naturrechtlichen Rechtsbegriff muss das Recht bestimmten Gerechtigkeitsmaßstäben entspre-

chen. Recht und Moral werden miteinander verbunden (Verbindungsthese). Es gibt allgemein gültige

und unverfügbare Grundsätze der Gerechtigkeit und der Moral. Sie haben Vorrang vor dem positiven

Recht. Anthropologische Naturrecht leitet sich aus der Natur des Menschen ab, das religiöse Natur-

recht leitet sich aus dem Willen Gottes ab und das rationale Naturrecht leitet sich aus der Vernunft

ab.

2. Theorieansätze der Rechts- und Staatsphilosophie im Wandel der Geschich-te

Antike Die Anfänge der Staatstheorie lassen sich auf die Stadtstaaten (polis) des antiken Griechenlands zu-

rückführen, die unterschiedliche politische Strukturen aufwiesen.

Plato: Herrschaft der Philosophenkönige oder des Gesetzes Plato war Schüler des Sokrates.

Politeia (Der Staat) entwickelt er das Idealmodell eines Staats. Es wird eine Arbeitsteilung zur Befrie-

digung der elementaren Bedürfnisse entwickelt, die durch Nachbarstaaten bedroht wird, wodurch

ein Wächterstand notwendig wird. Es gibt also drei Stände, die Bauern, die Wächter und die Herr-

scher. Der Zweck des Staates ist es Gerechtigkeit zu verwirklichen. Die Philosophen müssen Könige

werden.

In Politikos (Der Staatsmann) stellt er fest, dass ein Philosophenkönig ideal wäre um den Staat zur

Gerechtigkeit zu führen. Er erkennt allerdings an, dass diese Vorstellung unrealistisch ist und stellt

fest, dass der Staat dann von Gesetzen beherrscht werden sollte.

Diesen Gedanken verfeinert er in Nomoi (Die Gesetze) wo er ein musterartiges Gesetzeswerk entwi-

ckelt. Aristoteles: Theorie der Staatsformenlehre Aristoteles war Schüler von Plato.

Wichtigste Werke sind die Nikomachische Ethik und Politik.

Das Gute für den Menschen liegt in einem tugendhaften und guten Leben. Die Natur des Menschen

ist es in einer Gemeinschaft zu leben. Die Frage ist wie die Verfassung der Polis beschaffen sein muss,

um ein tugendhaftes Leben zu gewährleisten. In Politik kategorisiert er die möglichen Staatsformen

durch das Ziel der Polis. Die richtige Staatsform ist der gemeinsame Nutzen der Bürger, aber nicht ein

Herrscher der nur seinen eigenen Nutzen verfolgt. Weiters durch die Person des Herrschenden.

Denkbar ist die Herrschaft durch einen, wenige und viele. Die 3 richtigen Verfassungen sind Monar-

chie, Aristokratie und Politie. Die 3 falschen Verfassungen sind Tyrannis, Oligarchie und Demokratie.

Er sieht die Aristokratie als die beste Staatsform an und die Tyrannis als die schlechteste.

Cicero: Die römische Republik als ideale Staatsform Cicero war Rechtsanwalt und Politiker. Er wurde während seiner Reisen in das alte Griechenland von

griechischen Schriften beeinflusst und geprägt.

In De re publica („Über den Staat“) beschäftigt er sich mit der idealen Staatsform, die nach Gerech-

tigkeit strebt und zur Selbsterhaltung fähig ist. Er lehnt die Monarchie, Aristokratie und Demokratie

ab. Alle Bürger sollen Anteil an der Herrschaftsgewalt haben, daher Ablehnung von Monarchie und

Aristokratie. Die Demokratie wiederum vernachlässigt die besondere Fähigkeit des Einzelnen. Die

ideale Staatsform ist daher eine Kombination der einzelnen Elemente dieser Staatsformen.

In der römischen Republik ist diese Staatsform verwirklicht durch Elemente der Monarchie (Konsuln), Aristokratie (Senat) und Demokratie (Bürgerversammlung).

De legibus („Über die Gesetze“) ist durch einen naturrechtlichen Ansatz gekennzeichnet. Für ihn

kommen die Gesetzte aus göttlicher Vernunft, die der Erkenntnis der Menschen zugänglich ist. Jene

Gesetzte, die nicht mit dem Naturrecht im Einklang sind, können nicht als Gesetz bezeichnet werden.

Mittelalter In Europa herrschte der Feudalstaat. Dieses System war gekennzeichnet von monarchischen Struktu-

ren und dem christlichen Glauben. Daher stellte sich die Frage vom Verhältnis von Staat und Kirche

und damit welche Aufgaben der Staat und welche die Kirche zu erfüllen habe.

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Augustinus: Trennung von Religion und weltlichem Staat Staatsphilosophische Hauptwerk ist De civitate Die („Vom Gottesstaat“), in der er die civitas Die

(göttlicher Staat) der civitas terrena (weltlicher Staat) gegenüberstellt. Er ist für die Trennung von

Religion und weltlichem Staat.

Thomas von Aquin: Hierarchisierung der normativen Ordnung Gott ist die grundlegende Bedingung von Politik, daher ist die geht die gesamte weltliche Ordnung

von Gott aus (ewiges Gesetz – lex aeterna). Die lex aeterna bleibt der menschlichen Erkenntnis ver-

borgen. Was der Mensch als solches erkennt, ist das Naturgesetz (lex naturalis). Lex naturalis ist der

Ursprung von Recht und Politik, verstanden als menschliches Gesetz (lex humanis). Die lex humanis

konkretisiert die lex naturalis.

Zweck des Staates ist die ewige Glückseligkeit. Die beste Staatsform ist für ihn die Monarchie, sie

sollte allerdings konstitutionelle Züge haben, weil das Volk an der Wahl des Herrschers beteiligt sein

soll. Die Kirche ist dem Staat zwar übergeordnet, allerdings bleibt der Staat insoweit selbstständig,

dass er sich aus der Natur und nicht der Kirche ableitet. Alighieri: Trennung von weltlicher und geistlicher Herrschaft Staatsphilosophisches Werk ist die De Monarchia libri tres (Drei Bücher über die Monarchie).

In der Monarchia untersucht er den Staatstypus. Während der Kaiser allein für die Ausübung der

weltlichen Herrschaft berufen ist, ist die Herrschaft des Papstes auf das Geistliche beschränkt. Kaiser

und Papst sind gleichberechtigt.

Marsilius von Padua: Souveränität des Volkes In seinem Hauptwerk Defensor Pacis („Der Verteidiger des Friedens“) lehnt er die Herrschaft durch

den Papst ab und postuliert auf die Souveränität des Volkes. Die Gesetzgebung müsse durch das Volk

selbst erfolgen oder zumindest durch das Volk legitimiert werden. Durch seine Theorien wurde er

vom Papst verfolgt und fand Zuflucht bei Ludwig dem Bayern.

Neuzeit In der Neuzeit kam es zum modernen Nationalstaat monarchischer Prägung. Die Frage hierbei war

die Legitimation staatlicher Gewalt und Souveränität. Hierbei setzte die Verweltlichung der Staatsphi-

losophie ein. Der Mensch rückte in den Mittelpunkt der Betrachtung und Menschenwürde und

Grund- und Freiheitsrechte machten einen erheblichen Entwicklungsschritt. Auch das moderne Völ-

kerrecht wurde in der Neuzeit begründet. Frage bei der industriellen Revolution wurde die soziale

Gerechtigkeit.

Niccolo Macchiavelli: Staatliche Macht und Machtbehauptung Er stellte sich die Frage wie Republiken und Fürstentümer entstehen und wie sie ihre Macht behaup-

ten können. Der Mensch handelt schlecht, wenn er nicht zum Guten gezwungen wird. Eine Republik

kann nur errichtet werden, wenn Gleichheit herrscht. Sonst muss ein Fürstentum errichtet werden,

da nur es bei Ungleichheit Bestand hat.

In Il Principe („Der Fürst“) untersucht er wie der Fürst die Herrschaft erwerben und erhalten kann.

Die Herrschaft ist einerseits durch die Untertanen und andererseits durch andere Fürsten bedroht.

In Discorsi philosophiert er über die Republiken, in denen das Volk Fürst ist. Eine Republik ist nur

möglich, wenn die Bürger politisch handeln und die Grundvoraussetzung Religion darstellt.

Er zieht die Republik dem Fürstentum vor.

Thomas Morus: Gestaltung der politischen Ordnung Sein Hauptwerk „Vom besten Zustand des Staates oder von der neuen Insel Utopie“ zeichnet er ein Bild einer idealen Gesellschaft auf einem erfundenen Inselstaat, der kommunistische Züge trägt. Alle

Menschen sind gleich. Alle sind zur Arbeit verpflichtet und erhalten im Gegenzug Güter des täglichen

Bedarfs und Bildung. Privateigentum gibt es nicht. Die politische Ordnung ist dem Menschen nicht

von Gott und Natur aus vorgegeben, sondern durch ihn und seine Vernunft gestaltbar.

Jean Bodin: Absolute Erbmonarchie In seinem Werk Les six livres de la Republique tritt er für eine absolutistische Erbmonarchie ein, die

durch Erbfolge legitimiert ist. Der Monarch ist nur Gott unterworfen.

Johannes Althusius: Wurzeln des Subsidiaritätsprinzips Er leistete wesentliche Vorarbeiten für die moderne Föderalismustheorie und das Subsidiaritätsprin-

zip. Die Bürger sind zuerst in der Familie, dann in den Ständen und schließlich im souveränen Staat

11

miteinander verbunden. Das Volk ist der Souverän. Sachprobleme sind auf der jeweils geeigneten

Ebene zu lösen (Prinzip der Subsidiarität).

Hugo Grotius: Frühe Theorie des Völkerrechts Er gilt als Vordenker des modernen Völkerrechts. Er sieht Meere als internationale Gewässer, die von

allen Nationen zur Handelsschifffahrt genutzt werden können. Weiters beschreibt er Recht die wäh-

rend Kriegs- und Friedenszeiten zwischen den Völkern zu gelten habe. Dieses Recht entwickelt er aus

den Prinzipien der natürlichen Gerechtigkeit.

Thomas Hobbes: Gesellschaftsvertag und absolutistische Monarchie Neben John Locke und Jean Jaques Rousseau gilt er als einer der bedeutendsten Vertragstheoretiker.

In Elements of Law, De cive und Leviathan sympathisiert er für die absolutistische Monarchie. Die

Macht muss durch einen Gesellschaftsvertrag an einen Herrscher übertragen werden. Hobbes identi-

fiziert diesen Souverän als den Staat selbst. Der Souverän selbst steht außerhalb der Gesetze. Er for-

dert die Effektivität des Rechts, die den Aggressionstrieb der Rechtsunterworfenen beherrschen soll.

Samuel Pufendorf: Die Anfänge der Vernunftrechtslehre Er gilt als einer der bedeutendsten Vertreter der Völkerrechtslehre und der säkularen Naturrechts-

lehre (Vernunftrechtslehre). Er leitet die Rechtsordnung aus den allgemeinen Prinzipien der Vernunft

und nicht aus der göttlichen Anordnung ab. Das Vernunftrecht stellt er dem positiven Recht gegen-

über und definiert es als Maßstab für jenes.

John Locke: „Vollkommene Freiheit“ der Bürger im Staat Hauptwerk ist Two Treaties of Government („Zwei Abhandlungen über die Regierung“). Hauptanlie-

gen war die Stärkung der Macht der Bürger und die Begrenzung der Macht des Königs. Ansatzpunkt

ist ein naturrechtlicher. Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum sind die höchsten Güter der Men-

schen. Freiheit ist durch die Rechte der anderen Menschen begrenzt. Locke führt Hobbes Theorie

über einen Gesellschaftsvertrag fort. Eine Regierung ist legitim wenn sie die genannten Rechte des

Menschen schützt. Er leitet auch Gewaltenteilungsüberlegungen ab. Die zunächst dem Einzelnen

zugeschriebenen Gewalten der Exekutive und Föderative werden im Gesellschaftsvertrag abgegeben

und im Staat um die Legislative und die Prärogative erweitert.

Montesquieu: Grundlegung der Gewaltenteilung Mit seinem Werk De l’esprit des lois („Vom Geist der Gesetze“) gilt er neben John Locke als einer der

Vordenker der Gewaltenteilung. Er fordert die Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative.

Ihm geht es um den Zusammenhang zwischen Freiheit und Gewaltenteilung. Da jeder Mensch dazu

tendiere Macht zu missbrauchen, müssten der Macht Grenzen gesetzt werden. Besonders fordert er

die Begrenzung der richterlichen Macht. Der Richter wäre Gesetzgeber, wenn Legislative und Judika-

tive gekoppelt wären. Andererseits wäre der Richter Unterdrücker, wenn Exekutive und Judikative gekoppelt wären.

Jean Jaques Rousseau: Gesellschaftsvertag und Volkssouveränität Auch wenn der Mensch von Natur aus gut sei, wendet er sich in der Gesellschaft dem Bösen zu. In Du

Contrat Social ou Principes du Droit Politique („Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staats-

rechtes“) beschäftigt er sich damit wie der Mensch in der Gesellschaft seine Freiheit bewahren kann.

Die Menschen müssen sich einem Sozialvertrag unterwerfen, der nur auf das Wohl des Gesamtvolkes

gerichtet ist. Daher liegt es auch am Gesamtvolk den staatlichen Willen zu bilden.

Er spricht der Königsherrschaft die Legitimation ab.

Immanuel Kant: Die Vernunft als Quelle naturrechtlicher Rechtsprinzipien Kritik der reinen Vernunft, Kritik der praktischen Vernunft, Kritik der Urteilskraft und die Metaphysik

der Sitten haben zur Aufklärung beigetragen.

In der Metaphysik der Sitten entwickelt er eine Rechts- und Tugendlehre. Erstere leitet er von der

Vernunft ab. Das positive Recht hat dem Maßstab des Naturrechts zu genügen.

Die Freiheit eines jeden Menschen findet ihre Grenze erst in der Freiheit der anderen. Die Aufgabe

des Rechts ist es diese Freiheitsräume gegeneinander abzugrenzen und dadurch die Freiheit zu be-

grenzen, wodurch die Ausübung der Freiheit gewährleistet wird.

Hegel: Vernunftrecht und positives Recht Seinen Arbeiten sind darauf gerichtet, die Wirklichkeit im Zusammenhang und eingebettet in ein

Gesamtsystem zu erklären. Das Naturrecht ist die Grundlage für das positive Recht.

12

Recht ist mit dem freien Willen gleichzusetzen. Außerdem ist er für die allgemeine Gleichheit aller

Bürger im Recht.

Tocqueville: Revolution und Demokratie Eines seiner Hauptwerke ist De la democratie en Amerique („Über die Demokratie in Amerike“). Er

beschreibt die Voraussetzungen und die Funktionsweise eines demokratischen Systems, aber auch

dessen Gefahren und die Wege, diese Gefahren zu begrenzen.

Er trat gegen den Sozialismus und für den Kolonialismus ein.

Karl Marx: Der Marxismus Mit Friedrich Engels Vertreter der Theorie von Sozialismus und Kommunismus. Das Kapital widmet er

der Kritik der politischen Ökonomie. Der Kapitalismus bedingt eine Spaltung der Klasse der Arbeiter

und der herrschenden Klasse der Kapitalisten. Das Kapitalistische System muss abgeschafft werden,

vor allem Privateigentum und Produktionsmittel. Die Arbeiterklasse kann die klassenlose Gesellschaft

verwirklichen.

Moderne Der Rechtspositivismus: Recht als positiv gesetzte Zwangsordnung Recht ist nur jenes, das positiv gesetzt und mit Zwangscharakter ausgestattet ist. Die Geltung hängt

nicht davon ab, ob es gerecht ist. Die Frage ob positives Recht auch gerecht ist, wird ausgeklammert.

Die Staatslehre Georg Jellineks

In seinem Hauptwerk Allgemeine Staatslehre entwickelt er die Drei-Elemente-Lehre. Zur völkerrecht-

lichen Qualifikation als Staat wird Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt benötigt. Er vertritt, dass

Geltung und Wirksamkeit des Rechts zusammenfallen müssen, damit Recht effektiv sein kann. Er

unterscheidet begrifflich klar zwischen Normativität und Faktizität.

Die „Reine Rechtslehre“

Als bedeutendste Richtung des Rechtspositivismus gilt die Reine Rechtslehre der Wiener Schule des

Rechtspositivismus. Sie wurde von Hans Kelsen begründet. Kelsen versteht das Recht als positiv ge-

setzte normative Zwangsordnung und als System von Normen. Diese geht von einer Grundnorm aus,

die nicht Bestandteil des positiven Rechts ist, sondern eine theoretische Annahme.

Merkl war ebenfalls ein Vertreter der Wiener Schule des Rechtspositivismus.

Hart: Grundnorm als faktische Tatsache

Die Geltung des Rechts beruht auf einer Grundnorm, die nicht wie bei Kelsen eine normative An-

nahme sondern als faktische Tatsache.

Die Integrationslehre Smends Aufgabe des Staates ist es, die Individuen in das politische Leben zu integrieren. Die Verfassung soll

die politische Einheit im Staat aktiv realisieren.

Grundrechte sollen nicht nur bloße Abwehrrechte gegenüber dem Staat sein, sondern als Ausdruck

einer positiven Wertordnung begriffen werden.

Luhmann: Systemtheorie des Rechts Er stellt sich die Frage welche Funktion das Recht in der und für die Gesellschaft hat. Das System re-

gelt seine Entstehung und Untergang selbst, wodurch das System aus sich selbst funktioniert.

Habermas: Diskurstheorie des Rechts Ausgangspunkt ist die ideale Sprechsituation, in der alle Teilnehmer gleichberechtigt sind und stets

nur sachliche Interessen verfolgen. Der erarbeitete Konsens stellt den Geltungsgrund des Rechts dar.

Die Gerechtigkeitstheorie John Rawls‘ Gerechtigkeitstheorie, die Gerechtigkeit als Fairness versteht. Im Urzustand des Menschen wird ein

Gesellschaftsvertrag geschlossen, der die Gerechtigkeitsprinzipien festlegen soll. Es gibt zwei Prinzi-

pien der Gerechtigkeit: jeder Mensch wird so umfassend wie möglich mit Grund- und Freiheitsrech-

ten ausgestattet und Ungleichheiten zwischen Menschen dürfen nur bestehen, wenn sie zum Vorteil

jedes einzelnen führen.

3. Die rechts- und staatstheoretischen Grundlagen des B-VG Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz gründet auf den Theorieansätzen der Wiener Schule

des Rechtspositivismus, insbesondere Hans Kelsen. Das B-VG erkennt kein überpositives Recht und

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Gewohnheitsrecht an. In einzelnen Bestimmungen werden naturrechtliche Vorstellungen und Ge-

wohnheitsrecht als Rechtsquelle ersichtlich.

Das B-VG gibt die Spielregeln des politischen Prozesses vor, überlässt nähere inhaltliche Gestaltung

allerdings dem einfachen Gesetzgeber. Nur vereinzelt geben Staatszielbestimmungen dem einfachen

Gesetzgeber inhaltliche Ziele vor, die dieser in der Rechtssetzung verfolgen soll. Die Staatsform des

B-VG ist die demokratische Republik. Die Volkssouveränität ist im B-VG positiviert. Staatsoberhaupt

ist ein auf Zeit gewählter und für die Ausübung seines Amtes rechtlich und politisch verantwortlicher

Bundespräsident.

Gewaltenteilung ist in horizontaler und vertikaler Hinsicht verwirklicht. Hoheitsbefugnisse sind auf

Legislative, Executive und Judikative aufgeteilt und durch ein System wechselseitiger Kontrolle ver-

schränkt. Vertikale Gewaltenteilung entsteht durch die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständig-

keit zwischen dem Bund und den Ländern.

Es gilt das Prinzip der Sekularität, der Trennung von Staat und Religion. Der Staat ist zu religiöser

Neutralität verpflichtet. Außerdem gibt es die Trennung von Staat und Gesellschaft, gewährleistet durch diverse Grund- und

Freiheitsrechte.

Prinzipiell stellt das B-VG auf ein marktwirtschaftliches System ab. Durch staatliche Interventionen

für sozial Schwächere ist Österreich eine soziale Marktwirtschaft.

Teil 3: Grundbegriffe des öffentlichen Rechts

1. Der rechtswissenschaftliche Begriff des öffentlichen Rechts Öffentliches Recht beinhaltet Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Sozial-

recht, zivil- und strafprozessuale Verfahrensrecht, Völkerrecht und Europarecht.

2. Staatselemente

Staatsgebiet Wird durch völkerrechtliche Verträge oder durch den traditionellen Bereich der Wirksamkeit und

Reichweite der Staatsgewalt bestimmt.

Staatsvolk Staatsvolk bildet sich auch den Staatsbürgern des jeweiligen Staates. Erwerb oder Verlust der Staats-

bürgerschaft wird durch nationales Recht geregelt. Staatsbürgerschaft erhält man entweder durch

Abstammung, Geburt oder Aufenthalt. Daher ist eine Doppelstaatsbürgerschaft möglich.

Staatsgewalt Ist die Staatsgewalt als Herrschaftssystem wirksam und dauerhaft etabliert, so ist dieses Kriterium

erfüllt.

Einheitsstaat Die Staatsaufgaben kommen bloß einem Verband zu und werden nicht auf Gliedstaaten aufgeteilt.

Territoriale Gliederungen stellen bloße Verwaltungssprengel dar.

Unterschieden wird zwischen zentralen und dezentralen Einheitsstaat. Beim Zentralstaat sind territo-

riale Gliederungen reine Verwaltungsbezirke der Zentralregierung (Frankreich). Im zweiten Fall sind

sie darüber hinaus Körperschaften mit Staatsqualität die der Rechtsaufsicht des Einheitsstaates un-

terliegen.

Bundesstaat Ist aus mehreren Teilstaaten zusammengesetzt, innerhalb dessen die Staatsaufgaben zwischen meh-

reren Verbänden mit jeweils eigenen Organen aufgeteilt wird. Essenziell sind die Aufteilung der

Staatsaufgaben anhand einer Kompetenzverteilung, die Sicherstellung der Mitwirkung der Gliedstaa-

ten an der zentralen Gesetzgebung, Verfassungsautonomie der Gliedstaaten und eine föderalistische

Finanzordnung.

Staatenbund

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Ist ein völkerrechtlicher Zusammenschluss grundsätzlich selbstständig bleibender Staaten, die be-

stimmte Angelegenheiten gemeinsam regeln. Ein Staatenbund ist eine Kooperation souveräner Staa-

ten.

Die EU kann nicht als Staat bezeichnet werden, allerdings auch nicht als Staatenbund durch z. B. Ge-

setzgebung, daher wird sie als Staatenverbund bezeichnet.

3. Rechtsentwicklung

Rechtsüberleitung Ursprüngliche Regelungen werden von der neuen Rechtssetzungsautorität erneut in Geltung gesetzt.

Novellierung Rechtsvorschriften dürfen grundsätzlich jederzeit geändert werden. Durch Novellen kann eine Ände-

rung der sprachlichen Fassung, eine Aufhebung und eine Einführung neuer Bestimmungen bewirkt

werden. Vorschriften dürfen nur von jener Rechtssetzungsautorität verändert werden, welche diese

Vorschrift erlassen hat.

4. Stufenbau der Rechtsordnung Adolf J. Merkl die Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung

Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit Das Recht regelt seine Erzeugung selbst. Die jeweilige rechtssetzende Stufe ist an die übergeordnete

Norm gebunden (heteronome Determinante). Allerdings bestehen immer gewisse Gestaltungsspiel-

räume (autonome Determinante). Dieser Gestaltungsspielraum verengt sich immer mehr je weiter

unten im Stufenbau man sich befindet.

Zwischen Rechtsvorschriften bestehen häufig Delegationszusammenhänge. Delegationsnormen er-

mächtigen Staatsorgane zur Erlassung weiterer Rechtsvorschriften.

Bundes- und Landesverfassung ermächtigen die Gesetzgebungsorgane zur Erlassung einfacher Geset-

ze, wobei die Bundes- nicht von den Landesverfassungen berühren werden dürfen. Verfassungen

und Gesetze ermächtigen Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Verordnungen. Gesetze ermächti-

gen Behörden zur Erlassung von Bescheiden und Urteilen.

Stufenbau nach der derogatorischen Kraft Der Rang einer Rechtsvorschrift bestimmt sich nicht nach dem Rechtserzeugungszusammenhang

sondern ob eine Vorschrift einer anderen derogieren kann.

Sie entspricht dem Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit.

5. Verfassungsrecht

Grundprinzipien der österreichischen Verfassung In der österreichischen Verfassung nehmen Grundprinzipien oder auch Baugesetze eine besondere

Stellung ein. Sie sind nicht ausdrücklich geregelt, sondern ergeben sich aus dem Zusammenhang.

Grundprinzipien haben erschwerte Erzeugungs- bzw. Abänderungsbedingungen. Bei einer Gesamt-

änderung der Bundesverfassung bedarf es einer Volksabstimmung. Dies liegt vor wenn Grundprinzi-

pien aufgegeben oder tiefgreifend umgestaltet werden oder wenn sich das Verhältnis der Prinzipien

untereinander ändert.

Beim EU-Beitritt wurden das demokratische, das gewaltenteilende, das bundesstaatliche und das rechtsstaatliche Prinzip verändert.

Grundprinzipien nehmen den höchsten Rang in der Bundesverfassung ein. Verstößt eine einfache

Vorschrift der Bundesverfassung gegen die Grundprinzipien ist diese verfassungswidrig.

Abzugrenzen sind die Grundprinzipien von den Staatszielbestimmungen (z. B. dauernde Neutralität,

umfassende Landesverteidigung und umfassender Umweltschutz). Sie enthalten grundlegende politi-

sche System- und Wertentscheidungen.

Demokratisches Prinzip Art 1 B-VG: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr recht geht vom Volk aus.“

15

Dem demokratischen Prinzip zufolge sollen die Rechtsunterworfenen das Recht selbst erzeugen. In

Österreich ist die mittelbare, parlamentarische Demokratie verwirklicht, bei der das Gesetz von ge-

wählten Personen erzeugt wird. Die gewählten Abgeordneten haben ein freies Mandat, sind somit

nicht an Wählerinstruktionen oder an politische Parteien gebunden.

Elemente unmittelbarer Demokratie sind:

• Volksabstimmung

• Volksbefragung und

• Volksbegehren Republikanisches Prinzip Es wird durch ein Staatsoberhaupt, den Bundespräsidenten, verwirklicht. Der Bundespräsident kann

durch Volksabstimmung abgesetzt werden und wird für eine Dauer von 6 Jahren gewählt. Aufgrund

der zeitlichen Begrenztheit ist Österreich eine Republik.

Bundesstaatliches Prinzip Gesetzgebung und Vollziehung ist auf verschiedene Gebietskörperschaften aufgeteilt.

Neben der Bundesgesetzgebung und –verwaltung gibt es auch Landesgesetzgebung und –

verwaltung. Die Gerichtbarkeit ist ausschließlich Bundessache.

Dem Bund kommen nur die ausdrücklich angeführten Angelegenheiten zu, den Ländern alle übrigen.

Dennoch gibt es ein quantitatives und qualitatives Übergewicht auf Bundesseite.

Die Länder können durch den Bundesrat auf die Bundesgesetzgebung und –verwaltung Einfluss neh-

men (suspensives Veto).

Gewaltentrennendes Prinzip Verschiedene Organe für Gesetzgebung (Nationalrat und Bundesrat, Landtage), Verwaltung und Ge-

richtsbarkeit. Außerdem gibt es die Bestimmung, dass niemand zugleich Funktionen mehrere Organe

verschiedener Staatsgewalt einnehmen kann.

Es bestehen wechselseitige Ernennungs-, Abberufungs-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte.

Liberales Prinzip Es gibt eine Trennung von Staat und Gesellschaft. Diese findet Ausdruck in den Grund- und Freiheits-

rechten, welche staatliche Abwehrrechte darstellen.

Rechtsstaatliches Prinzip Die Rechtsordnung hat eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit. Hauptbestand-

teil ist die Bindung der Verwaltung an das Gesetz. Die Einhaltung von Verfassung und Gesetz wird

durch bestimmte Institutionen garantiert.

Gesetzgebungsprozess Bundesgesetzgebung Bundesgesetzgebung wird durch den Nationalrat und dem Bundesrat ausgeübt. Nationalratsabge-

ordneten werden vom Volk direkt gewählt.

Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens erfolgt mittels eines Gesetzesvorschlages. Diese Gesetzes-

initiativen können nur von Abgeordneten, der Bundesregierung, vom Bundesrat oder mittels Volks-

begehren erfolgen. Einfache Gesetze brauchen eine Anwesenheit eines Drittels der Nationalratsab-

geordneten und die Mehrheit der Stimmen. Verfassungsgesetze benötigen die Anwesenheit der Hälf-

te und eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Gesetzesbeschluss ist dem Nationalrat zu übermitteln,

welcher ein suspensives Veto hat. Erhebt der Bundesrat keinen Einspruch innerhalb von 8 Wochen,

erfolgen die Beurkundung, Gegenzeichnung und die Kundmachung. Erhebt der Bundesrat Einspruch

ist ein neuerliches Verfahren einzuleiten. Der Nationalrat kann allerdings einen Beharrungsbeschluss

fassen.

Landesgesetzgebung Zur Erzeugung von Landesgesetzen bedarf es eines Beschlusses des Landtags, die Beurkundung, Ge-

genzeichnung und Kundmachung. Die Bundesregierung besitzt ein suspensives Veto.

Bei der Erlassung von Landesverfassungsrecht bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Landtags-mitglieder und einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Landes- und Bundesverfassungsrecht dürfen

einander nicht widersprechen, einfache Bundesgesetze haben allerdings keinen Vorrang vor Landes-

gesetzen.

16

Allgemeine Lehren der Grund- und Menschenrechte Grund- und Menschenrechte sind subjektive Rechte des Einzelnen, die im Verfassungsrang stehen.

Sie finden sich im Staatsgrundgesetz, B-VG und EMRK.

Menschenrechte schützen jedermann, Grundrechte nur Staatsbürger. Besonderes gilt für Unionsbür-

ger.

Grundrechtsträger sind natürliche und juristische Personen. Juristische Personen können sich aller-

dings nur auf jene Grundrechte berufen die für das Wesen der juristischen Person her möglich sind.

Es gibt folgende Gruppen:

• Freiheitsrechte (Recht auf Leben, Erwerbsfreiheit, Religionsfreiheit)

• Gleichheitsrechte (Gleichheitssatz – soll Diskriminierung verhindern)

• Verfahrensgarantien (Recht auf Zugang zu einem Gericht – gewährleisten Durchsetzung von

Rechten)

• Poltische Rechte (Wahlrecht)

• Soziale Grundrechte (Ö sieht soziale Grundrechte nicht vor) Wirkung Sie sind Ausdruck des liberalen Prinzips und haben die Funktion als Abwehrrechte gegen den Staat.

Sie schützen den Einzelnen vor zu weitem Eingriff in die Freiheitssphäre.

Sowohl Akte der Verwaltung als auch des Gesetzgebers sind auf ihre Grundrechstkonformität durch

den VfGH überprüfbar.

Die Grundrechte binden den Staat auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Allerdings wird

eine unmittelbare Drittwirkung abgelehnt. Grundrechte haben dennoch durch das einfache Gesetz

eine mittelbare Drittwirkung, da Gesetze Grundrechte wahren müssen.

Manche Grundrechte garantieren staatliche Leistungen oder einen Anspruch auf Mitwirkung (An-

spruch auf Staatswillensbildung).

Einschränkungen der Grund- und Menschenrechte Die meisten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sind nicht absolut gewährleistet, sondern

stehen unter einen Gesetzesvorbehalt. Darunter versteht man die Berechtigung für den Gesetzgeber

Grundrechte einzuschränken (formeller Gesetzesvorbehalt). Wenn es dabei auch bestimmten inhalt-

lichen Anforderungen zu genügen hat, spricht man von materiellem Gesetzesvorbehalt.

Eine Beschränkung ist zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten ist, die Maßnahme

ein geeignetes Mittel darstellt, dieses Ziel zu erreichen, sie das Grundrecht nicht über das unbedingt

nötige Maß hinaus beschränkt und adäquat ist.

Durchsetzung Überwachung obliegt dem VfGH, der sowohl generell-abstrakte (Gesetze) als auch individuell-konkrete Rechtsakte (Bescheide) überprüfen soll.

Gesetze

Zunächst ist der Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts zu bestimmen. Bei einem Eingriff (jeder

staatliche Akt der die grundrechtlich geschätzte Sphäre in belastender Weise berührt) wird geprüft

ob dieser gerechtfertigt ist oder eine Verletzung des Grundrechts vorliegt (Gesetzesvorbehalt?). Liegt

eine Verletzung vor wird das Gesetz vom VfGH aufgehoben.

Bescheide

Bescheidformel: Bescheid verletzt Grundrecht, wenn

• Der Bescheid gesetzlos ergangen ist (keine gesetzliche Grundlage)

• Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (gesetzliche Grundlage existiert, Behörde aller-

dings qualifiziert unrichtig angewendet)

• Bescheid stützt sich auf ein verfassungswidriges Gesetz Einzelne Grund- und Menschenrechte

a) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Art 8 EMRK enthält 4 Freiheitsrechte: Achtung des Privatlebens, Familienlebens, Wohnung und Brief-

verkehr.

Der Schutz des Privatlebens erfasst nicht nur die private Lebensführung, sondern wahrt auch die

geistige und körperliche Integrität und Selbstbestimmung. Eingriffe können zwangsweise medizini-

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sche Untersuchungen, Personen- und Gepäckdurchsuchungen und Veröffentlichung privater Infor-

mationen darstellen.

Der Schutz des Familienlebens umfasst nicht nur die Beziehung zur Kernfamilie, sondern auch zu

weiter Verwandten. Eingriffe sind etwa der Entzug des Erziehungsrechts und die Behinderung bzw.

Beeinträchtigung des Familienlebens.

Das Recht auf Achtung der Wohnung soll einen Rückzugsbereich schaffen. Schutzbereich sind willkür-

liche Wohnungsdurchsuchungen und Schutz vor Immissionen.

Das Recht auf Achtung des Briefverkehrs schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation. Eingriffe

stellen Abhören von Gesprächen oder Speichern von SMS dar.

Art 8 Abs 2 EMRK enthält einen materiellen Gesetzesvorbehalt.

b) Gleichheitssatz

Nahezu wortgleich findet es sich im B-VG und StGG wieder. Er soll die Ungleichbehandlung von

Staatsbürgern verhindern. Verbotene Differenzierungsmerkmale sind Geburt, Geschlecht, Klasse,

Bekenntnis und Stand. Es gibt das Verbot unsachlicher Differenzierung und das Verbot unsachlicher Gleichbehandlung.

c) Erwerbsfreiheit

Geschützt ist jede selbstständige und unselbstständige Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg ge-

richtet ist.

Es gibt drei Arten von Eingriffen:

• Objektive Zugangsbeschränkung: Dabei handelt es sich um Schranken des Zugangs zu einer

Erwerbstätigkeit, die der Betroffene durch eigene Kraft nicht überwinden kann.

• Subjektive Zugangsbeschränkungen: Die Beschränkung liegt in der Person des Betroffenen, die dieser aus eigener Kraft überwinden kann.

• Ausübungsschranken: Sie reglementieren die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. d) Eigentumsgarantie

Jedermann kann sich darauf berufen. Es gibt zwei Typen von Eingriffen:

• Enteignung: Sie liegt vor, wenn dem Eigentümer eine Sache durch einen hoheitlichen Akt

entzogen wird und auf einen anderen übertragen wird.

• Eigentumsbeschränkung: Sie liegt vor, wenn das Eigentumsrecht nicht entzogen, sondern le-diglich die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt wird.

Die Eigentumsbeschränkung kann allerdings so schwerwiegend sein, dass sie einer Enteignung gleich

kommt.

Beide Typen von Eingriffen müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein. Für die

Enteignung gelten strengere Voraussetzungen. Für eine Enteignung muss ein konkreter Bedarf be-

stehen, der durch diese Sache gestillt werden kann und es darf keine andere Möglichkeit geben den

Bedarf anderweitig zu decken. Wird die enteignete Sache nicht in einer angemessenen Frist für den

vorgesehenen Zweck genutzt ist die rückzuübereignen.

e) Verfahrensgrundrechte Um Art 6 EMRK anwenden zu können, muss es sich um ein Verfahren mit zivil- oder strafrechtlicher

Angelegenheit handeln.

6. Verwaltungsrecht

Gliederung Es besteht aus Vorschriften über den Aufbau der Verwaltung (Organisationsrecht), den Inhalt der

Verwaltungstätigkeit (materielles oder besonderes Verwaltungsrecht) und das formale Prozedere

verwaltungsbehördlicher Verfahren (Verwaltungsverfahrensrecht).

Begriffe Juristische Personen des öffentlichen Rechts Sie entstehen zur Erfüllung öffentlicher Interessen durch ein spezielles Gesetz oder einen speziellen

Hoheitsakt.

• Körperschaften sind zu juristischen Personen erhobene Personenmehrheiten. Es besteht

meist Zwangsmitgliedschaft. Man unterscheidet Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Ge-

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meinden – Zwangsmitgliedschaft aufgrund des Wohnortes) und Personalkörperschaften (So-

zialversicherungsträger, Kammern – Zwangsmitgliedschaft aufgrund persönlicher Merkmale)

• Anstalten sind zu juristischen Personen erhobene Sachgesamtheiten. Sie haben keine Mit-glieder, sondern Benutzer. Voraussetzung ist eine sichtbare Einrichtung und die dauernde

Widmung für Verwaltungszwecke.

• Fonds sind zu juristischen Personen erhobene Vermögensmassen. Sie haben weder Mitglie-

der noch Benutzer, sondern Begünstigte.

Organbegriff Juristische Personen sind zwar rechts- aber nicht handlungsfähig, weshalb sie Organe benötigen.

Organe nehmen Teilaufgaben der juristischen Person wahr.

Organwalter können durch Wahl (z. B. Bundespräsident) oder Ernennung (z. B. Bundesminister) be-

stellt werden. Ein Anstellungsverhältnis besteht aufgrund eines Bescheides (Beamte) oder eines Ver-trages (Vertragsbedienstete) begründet werden.

Nach Art der Willensbildung wird zwischen monokratischen und Kollegialorganen unterschieden. Bei

Verwaltungsorganen wird zwischen Behörden und sonstigen Dienststellen unterschieden. Dienststel-

len stellen einen Hilfsapparat dar. Behörden sind jene Organe, welche hoheitliche Aufgaben inneha-

ben.

Organe der Bundesverwaltung Bundespräsident (monokratisch), Bundesregierung (Kollegialorgan) und Bundesminister (monokra-

tisch).

Bundesverwaltung kommt in zwei Formen vor:

• durch eigene Bundesorgane

• durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden

Organe der Landesverwaltung Landesregierung und Landeshauptmann. Für Aufgaben der Landesverwaltung sind Bezirksverwal-

tungsbehörden zuständig.

Organe der Gemeindeverwaltung Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister. Gemeinden sind nicht an Weisungen von Bund

und Länder gebunden.

Hoheitsverwaltung – Privatwirtschaftsverwaltung Hoheitsverwaltung Staat wird in hoheitlicher Verwaltung tätig, wenn er im imperium auftritt. Die behördliche Befugnis

besteht darin einseitige Verordnungen und Bescheide zu erlassen und Befehls- und Zwangsgewalt zu

setzten.

Verordnungen sind außenwirksame Normen, welche sich an generelle Merkmale bestimmter Adres-

satenkreise orientieren. Der VfGH kann die Verfassungsmäßigkeit prüfen.

Bescheide binden im Einzelfall zu Leistungen oder Gestaltung bzw. Feststellung von Rechtsverhältnis-

sen. Sie richten sich an individuelle Personen.

Als ordentliche Rechtsmittel gegen Bescheide gelten Berufungen. Sie sind binnen zwei Wochen ab

Zustellung des Bescheids zu erheben.

• Gestaltungsbescheide: begründen, ändern oder heben Rechtsverhältnisse auf

• Leistungsbescheide: begründen eine Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen

• Feststellungsbescheide: stellen das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest

Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergehen als normative Anordnungen gegenüber indi-

viduellen Rechtsunterworfenen und weitgehend form- und verfahrensfrei.

Privatwirtschaftsverwaltung

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Er tritt zwar nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, allerdings gilt auch dies als Privatwirt-

schaftsverwaltung. Rechtsstreitigkeiten in diesen Bereichen werden von ordentlichen Gerichten ent-

schieden.

7. Grundzüge der Behördenorganisation in der Verwaltung

Verwaltungsbehörden Zuständigkeit kann durch Parteienvereinbarung weder Begründet noch abgeändert werden und hat

somit zwingenden Charakter.

Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit ist nach dem materiellen Verwaltungsrecht geregelt. Enthalten diese

keine Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit sind subsidiär in den Angelegenheiten der Bundes-verwaltung in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden und in zweiter Instanz der Landes-

hauptmann zuständig. Für die Landesverwaltung ist subsidiär in erster Instanz die Bezirksverwal-

tungsbehörde, in zweiter Instanz die Landesregierung zuständig.

Örtliche Zuständigkeit Auch diese richtet sich primär nach den materiellen Verwaltungsgesetzten. Subsidiäre Vorschrift

bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten, die sich auf ein unbewegliches Gut

beziehen, nach dessen Lage, ansonsten beim Betrieb eines Unternehmens nach diesem Ort, ansons-

ten nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten bestimmt.

Instanzenzüge Der Instanzenzug wird durch den jeweiligen Materiengesetzgeber bestimmt. Meist ist ein zweiglied-

riger Instanzenzug vorgesehen.

Der reguläre Instanzenzug besteht in der mittelbaren Bundesverwaltung von der Bezirksverwal-

tungsbehörde zum Landeshauptmann. Als oberste Berufungsbehörde in der unmittelbaren Bundes-

verwaltung kommen die Bundesminister und die Bundesregierung in Betracht.

In der Landesverwaltung geht der Instanzenzug bis zum obersten Organ, somit zur Landesregierung.

Durch die Einführung der UVS gibt es die Möglichkeit Berufung gegen Bescheide oberster Organe

einzulegen.

Verwaltungsstrafbehörden Sachliche Zuständigkeit Den Bezirksverwaltungsbehörden kommt in erster Instanz Allzuständigkeit hinsichtlich der Untersu-

chung und Bestrafung aller Übertretungen zu. Den Landespolizeidirektionen kommt zwingend die

Strafbefugnis in erster Instanz zu.

Örtliche Zuständigkeit In erster Instanz ist grundsätzlich jene Behörde zuständig, in deren Amtssprengel die Verwaltungs-

übertretung war.

Instanzenzug Dieser ist zweistufig gegliedert. Generell besteht eine zweitinstanzliche Zuständigkeit der UVS.

Ausblick: Das öffentlich-rechtliche Rechtsschutzsystem ab 1. 1. 2014 Sonderbehörden wie die UVS, UFS und der Asylgerichtshof werden in neun Verwaltungsgerichten der

Länder und zwei Verwaltungsgerichten des Bundes zusammengeführt.

8. Grundbegriffe des Völkerrechts

Rechtsnatur und Grundsätze des Völkerrechts Das Völkerrecht enthält jene Rechtsvorschriften, die die Beziehung zwischen Völkerrechtssubjekten

regeln. Völkerrecht hat normativen Charakter, auch wenn sich Völkerrechtssubjekte über Verpflich-

tungen hinwegsetzen können und dies sanktionslos bleibt.

• Grundsatz des Gewaltverbots

• Grundsatz der friedlichen Streitbewältigung

• Grundsatz des Interventionsverbots

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• Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit

• Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmtheit der Völker

• Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten

• Grundsatz von Treu und Glauben

Diese Grundsätze sind heute durch Völkervertragsrecht (z. B. Charte) oder Völkergewohnheitsrecht

rechtlich verbindlich.

Rechtsquellen des Völkerrechts Im Völkerrecht gilt das Konsensprinzip. Ob sich ein Völkerrechtssubjekt an Völkerrecht bindet hängt

von seiner Zustimmung ab.

Die wichtigsten Quellen des Völkerrechts sind:

• Völkerrechtliche Verträge (Internationale Übereinkünfte): Die quantitativ wichtigste Quelle des Völkerrechts. Es gibt rund 50.000 bilaterale und multilaterale Verträge. Das formelle Völ-

kervertragsrecht bezeichnet jene Rechtsvorschriften, die den Abschluss und das Inkrafttre-

ten, die Anwendung und Auslegung und die Änderung und Beendigung regeln.

• Völkergewohnheitsrecht: Es ist das von Völkerrechtssubjekten dauernde und mit Überzeu-

gung praktizierte Verhalten. Wichtig sind daher die dauernde, einheitliche Übung und die Rechtsüberzeugung. Es bindet auch Staaten, die nicht am Entstehungsprozess beteiligt wa-

ren.

• Allgemeine Rechtsgrundsätze: Sind jene Rechtsgrundsätze, die von zivilisierten Staaten be-

reits positiviert wurden und damit als allgemein anerkannt gelten. Völkerrechtliche Verträge

und Völkergewohnheitsrecht gehen vor.

• Richterliche Entscheidungen und Lehrmeinungen von Völkerrechtlern

• Rang der Völkerrechtsquellen und ius cogens: Völkerrechtsquellen sind grundsätzlich gleich-wertig. Das Völkerrecht kennt auch zwingende Bestimmungen (ius cogens).

Subjekte des Völkerrechts Ursprüngliche Völkerrechtssubjekte:

• Staaten

• Heilige Stuhl

Abgeleitete Völkerrechtssubjekte:

• Internationale Organisationen

• Souveräne Malteser Ritterorden

• Internationale Komitee vom Roten Kreuz

Völkerrecht und nationales Recht Das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht Die Völkerrechtsdoktrin hat dazu verschiedene Konzepte entwickelt.

Bei der Lehre vom Dualismus handelt es sich um zwei voneinander getrennte und unterschiedliche

Rechtsordnungen. Sie unterscheiden sich nach ihrem Geltungsgrund (Völkerrecht wird in einem in-

ternationalen Verfahren erzeugt), nach ihrem Adressatenkreis (Adressaten des Völkerrechts sind

Völkerrechtssubjekte) und nach ihrem Regelungsgegenstand (Völkerrecht regelt internationale Mate-

rien). Ein Konflikt ist daher ausgeschlossen.

Bei der Lehre vom Monismus handelt es sich um eine gemeinsame Rechtsordnung. Vertreten erken-

nen an, dass beide durch unterschiedliche Rechtserzeugungsverfahren begründet werden und sich

an verschiedene Adressaten wenden. Man nimmt den Vorrang einer der beiden Rechtskreise an.

Die Übernahme von Völkerrecht in das nationale Recht Es bleibt jedem Staat selbst überlassen eine unmittelbare Geltung völkerrechtlicher Verträge vorzu-

sehen oder sie durch staatliche Akte innerstaatlich anwendbar zu machen. In der österreichischen

Rechtsordnung finden sich Vorschriften über das Völkerrecht sowohl im Verfassungsrang als auch in

einfachen Gesetzen.

Kollision von Völkerrecht und nationalem Recht

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Sind mit den allgemeinen Regeln von „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi

generali“. Die Bestimmungen müssen allerdings den gleichen Rang einnehmen.

9. Grundbegriffe des Europarechts

Rechtsnatur der EU Die EU ist ein Staatenverbund, der Rechtspersönlichkeit genießt und supranationale Züge hat. Mehr-

heitsbeschlüsse haben auch bindende Wirkung für jene Staaten die überstimmt wurden. Rechtsakte

können durch unabhängige, außerstaatliche Organe erlassen werden. Diese Rechtsakte entfalten in

den Mitgliedsstaaten auch unmittelbare Anwendbarkeit.

Rechtsquellen des Unionsrechts Als Primärrecht bezeichnet man das EU schaffende Recht. Dazu zählen die Verträge (EUV, AEUV und

Beitrittsverträge) sowie die Protokolle. Im gleichen Rang wie die Verträge steht die Charta der Grund-

rechte der EU. Über primärrechtlichen Rang verfügen auch allgemeine Rechtsgrundsätze.

Als Sekundärrecht wird das von der EU geschaffene Recht bezeichnet. Es handelt sich um Rechtsakte

von Unionsorganen mit Ermächtigungsgrundlage im Primärrecht. Dazu zählen Verordnungen und

Richtlinien als generell-abstrakte Rechtsakte, Beschlüsse als individuell-konkrete Rechtsakte, Empfeh-

lungen und Stellungnahmen.

Unionsrecht und nationales Recht Unionsrecht kommt Anwendungsvorrang zu. Nationales Recht ist soweit wie möglich in Überein-

stimmung mit dem Unionsrecht auszulegen.

4. Teil: Historisch Grundlagen des Privatrechts

1. Römisches Recht

Altrömisches Recht Das Wort ius bezeichnet die Gerichtsstätte. Das älteste Recht war nicht schriftlich aufgezeichnet. Im

Zuge des Ständekampfes verlangten die Plebs die Aufzeichnung des geltenden Rechts. Zunächst wur-

den 10 Tafeln angefertigt, die später durch zwei weitere ergänzt wurden. Es wurden Materien wie

Zivilprozess, Familien- und Erbrecht, Vermögensrecht, Deliktsrecht und Sakralrecht.

Geregelt werden die Ladung vor Gericht, die Vollstreckung des Urteils, der Kreditzins, das Nachbar-

recht, Grenzstreitigkeiten, Bauvorschriften, Privatdelikte und Begräbnisluxus. Die Privatrechtsord-

nung wird nicht geregelt.

Die Tafeln beruhen auf größtenteils latinischen, teils etruskischen und griechischen Rechtsvorstellun-

gen.

Spätere Privatrechtsgesetzgebung Römisches Gesetz (lex publica) wird in der Volksversammlung beschlossen. Beschlussfassung erfolgte

ursprünglich in den comitia centuriata, eine Gliederung militärischen Ursprungs. Später in den comi-

tia tributa (vier ständtische und 31 ländlich Bezirke). Seit der Lex Hortensia allerdings auch durch

Plebs.

Nach Errichtung der Monarchie durch Augustus geriet die Volksversammlung in Vergessenheit. Mit

Ende des 1. Jahrhunderts wurde der Senat zum Gesetzgeber.

Gegen Ende des 2. Jahrhunderts wurden bereits dem kaiserlichen Antrag Rechtsquellcharakter zuge-

sprochen.

Die Rolle des Prätors Den beiden Konsuln stand immer ein Prätor zur Seite. Dieser erlangte besondere Zuständigkeit für

das Gerichtswesen. Zu Beginn jedes Amtsjahres verkündete der Prätor zu welchen Grundsätzen er

die Gerichtsbarkeit ausübt und welche Rechtsbehelfe er gewähren wird. Erst durch König Hadrian

ging die Rechtsentwicklung in die Hände des Kaisers über.

Jeder römische Zivilprozess begann vor dem Prätor. Von ihm erhielten die Parteien die Prozessformel

und das Streitprogramm.

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Das vom Prätor geschaffene Recht wird auch Amtsrecht genannt.

Die römischen Juristen Die Ursprünge der römischen Rechtswissenschaften liegen bei den pontifices. Ab dem 3. Jhdt vChr

gab es öffentlichen, unentgeltlichen Rechtsunterricht. Älteste Rechtsliteratur bilden Sammlungen von Formularen und Fallentscheidungen (responsa).

Im Vordergrund steht die Unterrichtung und Beratung von Magistraten. Bedeutendste Aufgabe ist

die Erteilung von Rechtsgutachten. Herausragende Juristen durften sogar im Namen des Kaisers

responsa erteilen. Diese responsa war für den Richter verbindlich.

In der Prinzipatszeit bildeten sich zwei rivalisierende Rechtsschulen. Die Schule der Sabianer (Capito)

und die Schule der Prokulianer (Labeo). Die Sabianer haben eine stärkere Bindung an die Tradition,

sind weniger methodenbewusst und pragmatischer.

Im Mittelpunkt der Rechtsliteratur stehen responsa, quaestiones und Elementarliteratur (Anfänger-

lehrbuch des Privatrechts).

In der spätklassischen Zeit entstammten Juristen dem Ritterstand und durchlaufen eine Beamten-

laufbahn.

Nachklassische Rechtsentwicklung Im 3. Und 4. Jhdt nChr kommt es zur Vulgarisierung des Rechtsdenkens. Positiv ist die größere Volks-

nähe und die Erweiterung der Vertragsfreiheit.

Ende des 3. Jhdt besteht das Recht aus Juristenschriften (ius) und aus Kaiserkonstitutionen (leges).

Die Fülle der Rechtsstoffes versuchen Kassier- und Zitiergesetze einzuschränken.

Nach dem Untergang des römischen Reiches nahmen Germanenkönige weströmisches Vulgarrecht in

die Rechtsordnung auf.

Vulgarrecht sollte durch die Wiederbelebung der klassischen Rechtskultur 425 nChr überwunden

werden. Schließlich wurde Zulassungsvoraussetzung für Anwälte ein Studium der lateinischen

Rechtskultur.

533 wurden die Digesten von Justinian veröffentlicht. Dabei handelt es sich um ca. 2000 Bücher klas-

sischer Jusristenschriften, die bearbeitet und auf etwa 1/20 reduziert wurden. Seit dem 16. Jhdt wer-

den Institutionen, Digesten, Codex sowie Novellen zusammengefasst Corpus Iuris Civils genannt.

Grundbegriffe des Sachenrechts Ursprünglich verstand man unter Sachen (res) körperliche Sachen, allerdings erweiterte Gaius diese

um unkörperliche Sachen wie Rechte. Bestimmte Sachen sind niemandes Eigentum (res nullius).

Teilweise kann man an diesen Eigentum erwerben (Fische, Vögel), teilweise sind sie dem Privat-

rechtsverkehr vollkommen entzogen (Tempel). Nicht zum Privatrecht gehören res divini iuris (Sachen

göttlichen Rechts) und die res publicae (Eigentum des Staates).

Es gibt die Unterscheidung zwischen öffentlichem Gut im Gemeinschaftsgebrauch, Gut und Finanz-

vermögen des Staates.

Die Unterscheidung res mancipi und res nec mancipi sind im älteren römischen Recht wichtig. Zu

ersteren gehören italische Grundstücke (Feldservitute, Sklaven, Esel, Pferde). Diese können durch

mancipatio oder cessio übertragen werden. Sie sind nur römischen Bürgern zugänglich.

Stark getrennt wird Besitz (possessio) und Eigentum (dominium). 2 Haupttypen des Besitzes:

• Possessio civils: Besitz, der auf einen gültigen Erwerbsgrund beruht. Eigentum kann durch Er-sitzung erworben werden.

• Possessio ad interdicta: vom Prätor geschützter Besitz. Gülter Titel ist nicht wichtig, sondern dass er nicht gewaltsam, heimlich oder aufgrund einer Bittleihe erlangt wurde

Der Besitzschutz erfolgt durch interdicta. Davon gibt es verschiedene Arten. An Provinzboden be-

standen nie Privateigentum, sondern Nutzungsrechte.

Neben zivilem Eigentum gab es auch Eigentum nach prätorischem Recht. Im Vulgarrecht geht diese

Unterscheidung verloren.

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Eigentumserwerb und Eigentumsschutz Mancipatio ist ein förmlicher Erwerbsakt. Dabei ergreift der Erwerber die res mancipi und spricht

dazu die Formel, dass die Sache ihm gehört. Erst später werden das Verfügungs- und Verpflichtungs-

geschäft entwickelt. Die mancipatio ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, was bedeutet, dass ein

Rechtsgeschäft auch ohne causa zugrunde liegt.

Zum Schutz des Eigentums dient die rei vindicatio. Hier muss der Kläger sein Eigentum beweisen. Es

gab allerdings keine Naturalrestitution, sondern Geldzahlungen.

Dingliche Sicherungsrechte Rechtsdurchsetzung erfolgt in älterer Zeit durch Personalvollstreckung. Später tritt die Vermögens-

exekution an dessen Stelle.

An dinglichen Sicherungsrechten kennt das römische Recht Sicherungsübereignung und das Pfand-

recht. Es gibt nicht nur das Besitzpfand, sondern auch das besitzlose Pfand.

Obligationenrecht Allgemeines Eine Obligation soll einen anderen für uns binden, etwas zu geben oder zu tun oder zu gewährleisten.

Das Wort obligatio bedeutet Forderungsrecht.

Das römische erkannte keine direkte Stellvertretung an. Eine indirekte Stellvertretung war hingegen

üblich. Hierfür schuf der Prätor zusätzlich zur Klage gegen den Sklaven oder Haussohn, eine Klagen

gegen den Herrn. Bereits im römischen Recht waren unsittliche Geschäfte nicht anerkannt.

Einteilung Obligationen kann man nach ihrem Entstehungsgrund nach Vertrag und Delikt unterteilen. Unter-

gruppen sind Quasikontrakte und Quasidelikte. Zu Quasikontrakten gehören Geschäftsführung ohne

Auftrag und die Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung und zu Quasidelikten Verbindlichkeiten

aus deliktsähnlichem Verhalten.

Bei Kontraktsobligationen wird unterschieden ob diese durch eine Sache (Darlehen, Leihe, Verpfän-

dung), durch bestimmte Worte (auch Bürgschaft), durch Buchung oder durch Konsens (Kaufvertrag)

entstanden ist.

Unter Einigung verstand man die Übereinstimmung der Willen der beiden Parteien, es war nur der Wille nicht die Erklärung maßgeblich.

Kaufvertrag Mindestforderung ist die Einigung über Ware und Preis, der Preis musste zum Teil aus Geld bestehen

und es musste bestimmt und erst gemeint sein.

Für die Durchsetzung der beiden Pflichten gab es die actio venditi des Verkäufers auf Zahlung des

Kaufpreises und die actio empti des Käufers auf Leistung des Gegenstandes.

Kaufvertrag war Ausgangspunkt für das Gewährleistungsrecht. Im älteren Recht gab es Sachmängel-

und Rechtsmängelhaftung. Wie z. B. positive Garantien, dass z. B. Sklaven gesund sein mussten oder

negative Zusagen, dass z. B. Sklaven keine Herumtreiber oder Diebe waren.

Grundlage der Sachmängelhaftung ist auch im Grundsatz von Treu und Glauben zu sehen.

Der Käufer konnte innerhalb von sechs Monaten Wandlung fordern oder innerhalb von zwölf Mona-

ten Preisminderung begehren.

Weitere Vertragstypen Ursprünglich waren nur contractus durchsetzbar, später kamen auch Tausch und Trödelvertrag hinzu.

Schadenersatz Unterschieden wird zwischen öffenltichen Straftaten (crimina) und Privatdelikten (delicta).

Ius Civile kennt als Schadenersatztatbestände nur Diebstahl, Sachbeschädigung und Persönlichkeits-

verletzung an.

Wurde der Dieb bei frischer Tat ertappt, durfte der Bestohlene ihn töten oder Arbeit zusprechen. Diebstahl konnte auch durch eine Hausdurchsuchung nachgewiesen werden. Später wurde eine Ob-

ligation auf das Dreifache des Wertes der gestohlenen Sachen festgesetzt.

Eine umfassende Regelung für Sachbeschädigung bietet die lex Aquilia. Sie regelt das Erschlagen

fremder Sklaven und Herdentiere und Eingriffe in Vermögensgüter durch Brennen, Brechen oder

Verstümmeln.

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Iniuria setzt Vorsatz voraus. Auch eine Klage gegen Zwang wurde anerkannt und wurde auf das Vier-

fache gerichtet.

Nachwirkung und Rezeption Die Digesten gerieten in Vergessenheit und wurden erst im 11. Jhdt wiederentdeckt. Es wurde die bedeutendste mittelalterliche Schule gegründet, ihre Rechtslehrer von Bologna wurden Glossatoren

genannt. Erst sie begannen eine systematische Aufarbeitung, Harmonisierung und Ordnung des ge-

samten Rechtsstoffes.

Die vier Doktoren (Martinus, Bulgarus, Jacobus, und Hugo) waren Berater des Kaisers Friedrich I Bar-

barossa.

Nachfolger der Glossatoren waren die Konsiliatoren oder Kommentatoren. Erstmals wurden auch

andere Rechtsquellen, besonders das kanonische Recht, in die Betrachtung einbezogen. Besondere

Bedeutung hat die Gutachtertätigkeit der Konsiliatoren.

Die wissenschaftliche Befassung mit dem römischen Recht führte zur Rezeption, zur Übernahme des

römischen Rechts in das geltende Recht. Einfluss für die Rezeption war auch der Humanismus.

Am stärksten war der Einfluss des römischen Rechts im Obligationenrecht und im Sachenrecht (be-

wegliche Sachen). Im Personen-, Familien- und Erbrecht behauptete sich das einheimische Recht. Für

die Ehe galt kanonisches Recht.

Die heutige Bedeutung des römischen Rechts Das römische Recht bildet ein gemeinsames europäisches Kulturerbgut. Als laufende Vorarbeiten für

ein europäisches Privatrecht wird immer wieder auf das römische Recht zurückgegriffen.

2. Naturrecht und Privatrechtskodifikationen Naturrecht ist überstaatliches Recht, das nicht auf menschlicher Rechtssetzung beruht. Für die

Rechtsentwicklung in Europa ist vor allem das Vernunftrecht von Bedeutung. Unter dem Einfluss der

des Naturrechts der Aufklärung entstand eine Kodifikationsbewegung. Dabei ging es um Rechtssi-

cherheit, Überwindung der Moraltheologie. Sie war vor allem für die Systematisierung des Rechts

wesentlich.

Das älteste deutsche Privatrechtsgesetzbuch heißt Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis.

Die wichtigsten Naturrechtskodifikationen sind das Preußische Allgemeine Landrecht (enthielt

Staats-, Kirchen-, Straf- und Verwaltungsrecht), das Österreichische ABGB und der französische Code

Civil. Das erste Buch des Code Civil enthält personenrechtliche Vorschriften (z. B. Ehe), das zweite

Buch Sachenrecht und das dritte Buch Eigentumserwerbsarten.

3. Spätere Privatrechtskodifikationen Unter Einfluss der Pandektistik entstand in Deutschland das ADHGB, welches ins österreichische

AHGB übernommen wurde.

Das BGB ist das reinste Produkt der Pandektenwissenschaft. Charakteristisch sind der hohe Grad an

Abstraktion woei ein umfangreicher allgemeiner Teil. Aufbau folgt dem Pandektensystem (allgemei-

ner Teil, Obligationenrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht)

Auch das schweizer ZGB orientiert sich am Pandektensystem (Einleitung, Personenrecht, Familien-

recht, Erbrecht, Sachenrecht).

4. Privatrechtsentwicklung in Österreich bis zum ABGB

Entwicklung bis zur Rezeption Das älteste heimische Recht basierte auf Gewohnheitsrecht. Ewa war der Begriff für objektives Recht.

Das Recht beruhte auf mündlicher Überlieferung. Gesetztes Recht war selten. Ergebnis waren

Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung.

Stammesrechte wurden durch königliche Erlässe und Anordnungen ergänzt.

Im 12. Und 13. Jhdt kommt es zu einer stärkeren Tendenz zu schriftlichen Rechtsaufzeichnungen, vor

allem private Rechtssammlungen.

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Kanonisches Recht und Rezeption Die Entwicklung eines eigenständigen Kirchenrechts begann im 12. Jhdt (durch Gratian). Das kanoni-

sche Recht bestand neben dem heimischen Recht als eigener Rechtskreis. Wichtigste Bereiche waren

Ehe- und Familienrecht. Laut kirchlichem Verständnis zählten auch Angelegenheiten von Armen,

Witwen, Waisen und Kreuzfahrer zu ihren Aufgaben.

Anfangs wurde damit begonnen das römische Recht heranzuziehen, daher entstand das römisch-

kanonische Prozessrecht. In Österreich wurde die Rezeption durch die Errichtung juristischer Fakultä-

ten begünstigt. Universitäten Auf den Universitäten wurde römisches oder kanonisches Recht oder

beides gelehrt. Rezipiert wurden das römische, das kanonische und das langobardische Recht.

5. Das ABGB

Kodifikationsgeschichte Der Codex Austriacus ist eine Zusammenfassung aller kaiserlichen Dekrete. Maria Theresia führte

eine einheitliche Regelung des Strafverfahrens und Zivilrechts ein (Codex Theresianus). Am 1.1.1812

trat das ABGB in Kraft. Es beschränkte sich 1811 auf das Privatrecht.

Römischrechtlicher Einfluss Der starke Einfluss des römischen Rechts zeigt sich schon bei der Gliederung. Die Einteilung lehnt sich

an das Institutionenschema (personae-res-actiones). Da das Prozessrecht gesondert geregelt war,

ergab sich eine Zweiteilung in Personen- und Sachenrecht. Es wird in Sachenrecht im engeren Sinn

und persönliche Sachenrechte gegliedert. Ein dritter Teil enthält allgemeine Bestimmungen.

Dinge wie römische Realverträge wurden übernommen. Wichtig war auch die Übernahme der kausa-

len Tradition (römisches traditio). Es steht im Gegensatz zum Konsensprinzip. An vielen Stellen zeigt

sich das Festhalten am gemeinen Recht. Dies gilt etwa beim Schutz des Rechtsbesitzes, der den Mie-

ter als Rechtsbesitzer schützte. Auch nicht römischrechtlich ist die Unterscheidung von Hypotheken

als Pfandrechte an unbeweglichen Sachen und Pfandrechte an beweglichen Sachen.

Naturrechtlicher Einfluss Das ABGB ist eine Naturrechtskodifikation. Naturrechtlicher Einfluss findet sich auch in Detailbe-

stimmungen. Hierzu gehören die allgemeinen Rechtsgrundsätze, angeborene Rechte, der Sachbegriff

und der Eigentumsbegriff. Naturrechtlich sind auch zentrale Gestaltungsfragen im Vertragsrecht. Vor

allem die Übernahme des Vertrauens- statt der Willenstheorie, die Bindung des Offerenten an sein

Angebot und die Möglichkeit der stillschweigenden Willenserklärung.

Es wurde ebenfalls ein einheitliches Deliktsrecht entwickelt.

Auch der soziale Gedanke, der Schutz Schwächerer, wird verwirklicht. Bedeutend sind die Betonung

von Freiheit und Menschenwürde.

Moderne Positionen im ABGB Besonders das Sachen- und Schuldrecht betreffen zeitlose, rechtspolitische Ordnungsfragen. Auch

modern ist die Auslegung von Verträgen, besonders die Unklarheitsformel, das Irrtumsrecht und

Leistungsstörungsrecht. Modern ist auch die Gleichbehandlung von Sach- und Rechtsmängel, die

Möglichkeit eines verschuldensunabhängigen Rücktritts, die Möglichkeit von Schadensersatzansprü-

chen trotz Rücktritt und die Konkurrenz von Schadenersatz und Gewährleistung. Zentrale Bedeutung

haben heute auch die angeborenen Rechte. Sie ist die Grundlage für die Entwicklung eines Schutzes

der Privatsphäre und des Schutzes eines postmortalen Persönlichkeitsrechts.

6. Weitere Entwicklung Zunächst gab es eine räumliche Ausdehnung. Erst später kam es zu drei Teilnovellen. Im 20. Jhdt bil-

deten sich neue Rechtsgebiete (Arbeitsrecht). Rechtsfortbildung geschah vor allem durch Sonderge-

setze. Heute sind wichtige Fragen des Privatrechts in Sondergesetzen ausgelagert (Ehegesetz, Kon-

sumentenschutzgesetz, Mietrechtsgesetz).

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7. Die Auslegung des ABGB im Wandel der Zeit Auf Gschnitzer geht die Lehre in fünf Perioden zurück, die um zwei erweitert wurde. Die erste Perio-

de ist geprägt durch die Schaffung des ABGB. Danach kommt eine „traurige“ zweite Periode, die kei-

ne eigenständigen Leistungen hatte. Schließlich folgte die Pandektistik, die eine Entwicklung eines

geschlossenen Systems anstrebt. Es wurde ein System von Begriffen entwickelt, aus dem Rechtssätze

abgeleitet wurden. Die vierte Periode ist durch drei Teilnovellen gekennzeichnet. Die fünfte Periode

hatte die Krisen von 1918 und 1945 zu überwinden. Die sechste und siebente Periode sind durch

zahlreiche Novellen und „Aushöhlungen“ des ABGB gekennzeichnet. Allerdings beginnt hier auch die Europäisierung.

8. Prozessrechtsentwicklung Im römischen Recht galt das Legisaktionsenverfahren, welches einen einheitlichen Prozess vor Ge-

schworenen unter einem das Verfahren leitenden Gerichtsmagistrat bezeichnete.

Im 3. Und 2. Jhdt kam es zum Formularprozess. Die Klage war weiterhin an die Verwendung einer

strikten Formel gebunden. Der Prätor hatte allerdings größere Freiheit neue Prozessprogramme und Klagen zuzulassen.

In der Prinzipatszeit kam es zum formlosen Kognitionsverfahren. Das gesamte Verfahren wurde vor

einem Magistrat durchgeführt. Es war eine Einzel- und nicht nur eine Gesamtvollstreckung möglich.

In germanischer Zeit erfolgte die Entscheidung durch den gesamten Verband, später durch ausge-

wählte Männer. Entscheidung fiel durch einen Eid oder Zweikampf, später durch Gottesurteil.

Nach der Abschaffung kam es zu einer stärkeren Berücksichtigung von Beweismitteln (Beweisregel),

aber auch zur Folter im Strafverfahren.

Das Verfahren im gemeinen Recht war langwierig und umständlich da es schriftlich und unmittelbar

war. Charakteristisch ist die Schriftlichkeit und Nichtöffentlichkeit. Es gibt viele Schriftwechsel.

Moderner war das französische Zivilverfahrensrecht, welches mündlich und öffentlich war.

9. Auf dem Weg zu einem Europäischen Privatrecht? Die EU verfügt über keine Kompetenz zur Vereinheitlichung des Privatrechts. Es wurde die Commis-

sion on European Contract Law gegründet welche die Principles of Euopean Concract Law herausgibt

und damit versucht ein gemeineuropäisches Vertragsrecht zu ermitteln.

Wahrscheinlich ist die Schaffung eines optionalen Instruments, welches Parteien bei grenzüber-

schreitenden Verträgen wählen können. Alternativ könnte es auch als Anregung für den nationalen

Gesetzgeber gesehen werden.

Teil 5: Grundbegriffe des Privatrechts

1. Systematik des Privatrechts

Einteilung Das Privatrecht besteht aus dem allgemeinen Privatrecht (Zivilrecht, Bürgerliches Recht) und den

Sonderprivatrechten (z. B. Unternehmensrecht, Konsumentenschutzgesetz). Das Privatrecht gilt

grundsätzlich für alle Bürger, Sonderprivatrechte hingegen für einen bestimmten Personenkreis bzw.

Sachgebiete.

Die Sonderprivatrechte gehen in ihrem Anwendungsbereich dem allgemeinen Privatrecht vor.

Einteilung des allgemeinen Privatrechts Es gibt zwei wesentliche Systeme:

• Pandektensystem nimmt eine Fünfteilung des allgemeinen Privatrechts vor (Allgemeiner Teil,

Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht und Erbrecht)

• Institutionensystem nach Gaius nimmt eine Zweiteilung in Personen- und Vermögensrecht (Sachen, Erbrecht, Schuldrecht) vor. Diesem System folgt unser ABGB.

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Internationales Privatrecht Es stellt nationales Kollisionsrecht dar. Es verweist darauf welche Rechtsordnung bei Auslandsbezug

anzuwenden ist. Dies liegt vor wenn an einer Rechtssache Ausländer als Parteien beteiligt sind oder

es sich im Ausland abgespielt hat oder im Ausland befindliche Sachen eine Rolle spielen.

In Österreich ist das Internationale Privatrecht im IPRG, in internationalen Abkommen und in Ver-

ordnungen des Unionsrechts geregelt. VO Rom I beinhaltet vertragliche Schuldverhältnisse, VO Rom

II außervertragliche Schuldverhältnisse und VO Rom III Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung

der Ehe.

2. Privatautonomie Darunter versteht man die Möglichkeit der Rechtssubjekte, ihre rechtlichen Beziehungen nach ihren

eigenen Vorstellungen in Selbstbestimmung untereinander zu regeln. Dies ist im Privatrecht weitge-

hend verwirklicht. Das ABGB ist dispositiver Natur, weicht also Parteivereinbarungen, ist allerdings

wichtig als Ergänzungs- und Auslegungsfunktion.

Vertragsfreiheit äußert sich folgendermaßen:

• Abschlussfreiheit: Jeder kann entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag abschließt. (Ausnahme Kontrahierungszwang für monopolartige Unternehmen die Güter des täglichen

Bedarf anbieten)

• Inhaltsfreiheit: Parteien bestimmen selbst, wie die Rechtsverhältnisse untereinander geregelt werden. Begrenzt wird die Inhaltsfreiheit durch die guten Sitten

• Beendigungsfreiheit: Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit einvernehmlich been-

den.

• Formfreiheit: die Parteien können selbst bestimmen, in welcher Form sie den Vertrag schlie-ßen wollen. Ist eine Form gesetzlich vorgegeben, dient dies meist zum Schutz vor Übereilung

und zur Beweissicherung.

Verträge kommen bereits mit Willensübereinstimmung zustande (Konsensualverträge). Bei Realver-

trägen benötigt man die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen und die tatsächliche Leis-

tung einer Partei.

3. Subjektive Rechte des Privatrechts

Inhaltliche Unterscheidung • Herrschaftsrechte befugen dazu unmittelbar auf ein bestimmtes Objekt einzuwirken und

fremde Einflüsse auszuschließen. Dazu zählen dingliche Rechte (Eigentumsrecht, Pfandrecht,

Servituten) und Immaterialgüterrechte (Patentrechte, Markenrechte).

• Durch Gestaltungsrechte kann der Berechtigte einseitig und ohne Mitwirkung des anderen die bestehende Rechtslage ändern. (Kündigungsrechte, Irrtumsanfechtung, Rücktrittsrechte)

• Ansprüche verleihen Befugnis, von jemandem ein Tun oder Unterlassen zu fordern. (Recht auf Zahlung des Kaufpreises, Übergabe der Sache)

Unterscheidung von absoluten und relativen Rechten Weitere Unterscheidung nach Kreis der Verpflichteten:

• Bei absoluten Rechten kann der Berechtigte die Achtung seines Rechts von jedermann ver-langen und gegen jedermann durchsetzen. (Herrschaftsrechte)

• Relative Rechte berichtigen bloß bestimmten Personen gegenüber (Forderungsrechte).

4. Rechtssubjekte

Rechtsfähigkeit Rechtssubjekte können Träger von Rechten und Pflichten sein. Rechtsfähig sind alle Menschen von

vollendeter Lebendgeburt bis zum Tod. Auch juristische Personen sind rechtsfähig. Ihnen wird umfas-

sende Rechtsfähigkeit anerkannt, allerdings sind sie von manchen Rechten und Pflichten ausge-

schlossen.

Bei der Ultra-vires-Lehre sind juristische Personen bloß im Umfang ihrer Satzung rechtsfähig.

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Juristische Personen sind entweder Personenvereinigungen (AB, GmbH, Verein) oder Vermögensge-

samtheiten (Anstalten, Fonds, Stiftungen). Nicht rechtsfähig ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

da sie keine juristische Person ist.

Juristische Personen des Privatrechts werden durch einen Gründungsakt errichtet und entstehen

durch einen Akt der Anerkennung durch die Rechtsordnung. Das Normativsystem gilt für Kapitalge-

sellschaften, Genossenschaften, Vereine.

Handlungsfähigkeit Ohne Rechtsfähigkeit kann keine Handlungsfähigkeit bestehen. Handlungsfähig ist wer durch eigenes

Verhalten Rechte erwerben und Pflichten begründen kann.

Geschäftsfähigkeit Die Fähigkeit, durch eigenes rechtsgeschäftliches Verhalten zu berechtigen und verpflichten. Die

Geschäftsfähigkeit von natürlichen Personen ist vom Alter und Geisteszustand abhängig. Diese Rege-

lungen gelten vor allem dem Schutz von Personen, welche ihre Interessen mangels entsprechender

Fähigkeiten nicht wahrnehmen können.

• Kinder unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig. Ein Vertrag ist absolut nichtig. Ausnahmsweise erlangt ein Vertrag rückwirkend Rechtwirksamkeit mit der Erfüllung der Pflicht, wenn es sich

um ein übliches Geschäft von geringfügiger Angelegenheit des täglichen Lebens handelt.

• Unmündige Minderjährige im Alten von 7 bis 14 können dieselben Verträge wie Kinder unter

7 Jahren tätigen. Außerdem sind Verträge nur schwebend unwirksam bis zur Genehmigung

oder Verweigerung durch den gesetzlichen Vertreter. Außerdem müssen die gemachten Ver-

sprechen zu ihrem Vorteil sein.

• Mündige Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres können darüber hinaus über das

eigene Einkommen und über Sachen, welche ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden,

verfügen. Dienstverträge (nicht Lehr- oder Ausbildungsverträge) können selbst geschlossen

werden.

• Voll geschäftsfähig ist der geistig gesunde Erwachsene. Bei geistig behinderten führt die Voll-jährigkeit nicht zur Erlangung der gesamten Geschäftsfähigkeit. Bis zur Volljährigkeit sind die

Eltern die gesetzliche Vertretung, danach kommt dieser Aufgabe ein Sachwalter nach. Ein

Sachwalter wird für einzelne bestimmte Angelegenheiten oder für alle Angelegenheiten be-

stellt. Lucida intervalla führt nicht zur Geschäftsfähigkeit. Volljährige können auch vorüber-

gehend oder dauerhaft geschäftsunfähig sein (Alkoholkonsum), hierbei führt ein lucida inter-

valla allerdings zur Geschäftsfähigkeit.

Juristische Personen sind nicht handlungsfähig und benötigen daher Organe, die für die tätig werden.

Deliktsfähigkeit Deliktsfähigkeit kommt jener Person zu, welche durch eigenes rechtswidriges Verhalten schadenser-

satzpflichtig wird. Natürliche Personen sind ab Vollendung des 14. Lebensjahres deliktsfähig.

Für unmündige Minderjährige haften die Aufsichtspersonen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht schuldhaft

verletzt haben. Psychisch kranke oder geistig behinderte Personen sind für diese Dauer deliktsunfähig.

Eine Haftung juristischer Personen entsteht durch rechtswidriges Verhalten der Organe in Ausübung

ihrer Funktion.

5. Rechtsgeschäfte

Definition Rechtsgeschäfte bestehen aus einer oder mehreren Willenserklärungen, welche Rechtsfolgen herbei-

führen.

Arten Einseitige/Zweiseitige/Mehrseitige Rechtsgeschäfte Einseitigen Rechtsgeschäften kommen durch die Willenserklärung einer Partei zustande (Testament,

Kündigung)

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Zweiseitige bzw. Mehrseitige Rechtsgeschäfte bestehen aus zwei oder mehreren übereinstimmen-

den Willenserklärungen (Vertrag).

Einseitig/Zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte Es wird dahingehend unterschieden, ob nur ein Partner verpflichtet wird oder beide. Einseitig ver-

pflichtend z. B. Schenkung.

Entgeltliche/Unentgeltliche Rechtsgeschäfte Bei unentgeltlichen Geschäften kommt es zu keiner Gegenleistung (Schenkung), bei entgeltlichen

Geschäften soll eine Leistung durch eine Gegenleistung vergolten werden.

Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft Verpflichtungsgeschäfte begründen Pflichten, bewirken allerdings noch keine Veränderung der sa-

chenrechtlichen Verhältnisse. Sie sind auf künftige Leistungen gerichtet. Sie sind kausal, wenn ein

Zweck erkennbar ist, der das Geschäft wirtschaftlich erklärt, sonst ist es abstrakt und unzulässig.

Verfügungsgeschäfte wirken durch Übertragung, Aufhebung oder Einschränkung auf ein bestehendes

Recht ein. Sie sind kausal, wenn sie von einem Verpflichtungsgeschäft abhängig sind, sonst sind sie unzulässig und abstrakt.

Willenserklärungen Ausdrückliche/Schlüssige Willenserklärung Sie bestehen aus Worten oder allgemein angenommenen Zeichen. Bei stillschweigenden Willenser-

klärungen wird die Erklärung durch die Begleitumstände abgeleitet, welche keinen vernünftigen

Grund erkennen lassen dürfen an der Annahme zu zweifeln.

Empfangsbedürftige Willenserklärung/Annahmebedürftige Willenserklärung Empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen eines Zugangs um wirksam zu sein. Zugegangen ist

eine Botschaft, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. (tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht notwendig)

Annahmebedürftige Willenserklärungen bedürfen darüber hinaus der Zustimmung des Erklärungs-

empfängers.

Objektiver Erklärungswert Die Bedeutung der Willenserklärung richtet sich nach dem objektiven Erklärungswert. Sie gilt wo, wie

sie ein redlicher Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstehen

durfte. Allerdings nicht so wie sie eventuell gemeint war. Er ist nicht maßgeblich, wenn ein natürli-

cher Konsens zustande kommt.

Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen Der objektive Erklärungswert ist oft nur durch Heranziehen von Auslegungsmethoden und Lückenfül-

lung eruierbar. Lässt sich auch damit kein eindeutiger Sinn ermitteln, ist das Rechtsgeschäft wegen

Unbestimmtheit nichtig. Ebenso wenn es keinen gemeinsamen Willen gibt (Dissens).

Bei Vertragslücken greift das dispositive Recht. Es ist bei einem unentgeltlichen Geschäft davon aus-

zugehen, dass sich der Verpflichtete die geringere Last auferlegen wollte. Bei einem zweiseitig ver-

bindlichen Rechtsgeschäft soll die undeutliche Äußerung jenem zum Nachteil werden, der sich dieser

bedient hat.

Der Vertragsschluss Angebot Das Angebot muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des

Anbietenden zum Ausdruck bringen.

Bei einem Kaufvertrag muss das Angebot etwa die Kaufsache und den Preis enthalten. Es reicht

schon wenn die Hauptpunkte des Vertrages bestimmbar sind.

Mit Zugang zum Erklärungsempfänger erhält das Angebot Bindungswirkung für den Erklärenden.

Annahme Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und einen Bindungswillen ausdrücken. Außerdem

muss die Annahme rechtzeitig innerhalb der Bindungsfrist erfolgen. Der Erklärende kann die Bin-

dungsfrist selbst bestimmen ansonsten gilt, dass ein Angebot unter Anwesenden sofort anzunehmen

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ist und ein Angebot unter Abwesenden für den Zeitraum der Beförderung und einer angemessenen

Überlegungsfrist bindend ist.

Dissens Sind Angebot und Annahme schon äußerlich deckungsungleich und die Parteien meinen verschiede-

nes, kommt kein Vertrag zustande durch offenen Dissens.

Entdecken die Parteien erst später, dass durch undeutliche Erklärungen unterschiedliches gemeint ist

(versteckter Dissens), muss der objektive Erklärungswert eruiert werden. Gelingt dies liegt normative

Konsens vor, gelingt dies nicht ist der Vertrag wegen Unvollständigkeit, Mehrdeutigkeit oder Diskre-

panz ungültig.

AGB Es sind vorformulierte Vertragsbedingungen, welche für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.

• Einbeziehungskontrolle: AGB müssen einvernehmlich zum Vertragsinhalt erhoben werden, nachträglich ist es unmöglich

• Geltungskontrolle: ungewöhnliche und für den Vertragspartner nachteilige Klauseln dürfen nicht Vertragsinhalt werden, sofern der Vertragspartner nicht ausdrücklich darauf hingewie-

sen wurde. § 6 KSchG besagt, dass unklar und undeutlich formulierte Klauseln sind unwirk-

sam

• Inhaltskontrolle: für bestimmte Klauseln gibt es eine spezielle Form der Sittenwidrigkeitskon-

trolle, Nebenbedingungen die gröblich benachteiligen sind nichtig

Wirksamkeitsvoraussetzung Neben der Willenserklärung benötigt man für einen gültigen Vertrag die Geschäftsfähigkeit der Ver-tragsparteien, die Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes, Fehlen von Willensmängeln,

Fehlen gravierender Leistungsinäquivalenzen und die Einhaltung der Formvorschriften.

Bei Fehlern beim Vertragsabschluss kommt entweder kein gültiger Vertrag zustande oder er kann

rückwirkend angefochten werden.

Anfängliche Unmöglichkeit Kann die Leistung bereits bei Vertragsabschluss unmöglich erbracht werden, ist der Vertrag nichtig.

Jener, der diese Unmöglichkeit kannte, haftet mit dem Vertrauensinteresse und muss daher den

Schaden ersetzen. War auch dem anderen die Unmöglichkeit bekannt oder diese musste sie erkenne,

hat keinerlei Ersatzansprüche.

Ist die Leistung bloß subjektiv von der Person nicht erfüllbar und nicht absurd, kommt der Vertrag

gültig zustande.

Erlaubtheit Sittenwidrigkeit eines Vertrags führt zu dessen Nichtigkeit. Gesetzeswidrigkeit führt bei Verboten von

Ort, Zeit oder Umstände des Vertragsabschlusses nicht zur Nichtigkeit. Nur bei Verboten des Inhalts

kommt es zur Nichtigkeit.

Absolut nichtig ist ein Vertrag wenn er gegen den Schutz der Allgemeinheit oder gegen die öffentli-

che Ordnung bzw Sicherheit verstößt. Soll hingegen nur der Vertragspartner geschützt werden,

kommt es zur relativen Nichtigkeit.

Willensmängel Unter bestimmten Umständen ist eine Partei besonders schutzwürdig.

• Drohung: Der Vertrag kann innerhalb von 3 Jahren ab Wegfall der Zwangslage angefochten

werden. Die Willenserklärung darf allerdings nur deshalb getätigt worden sein, weil ihn der

Vertragspartner bedroht hat.

• List: Wurde der Vertragspartner listig zum Vertragsabschluss gebracht, kann der Vertrag in-nerhalb von 30 Jahren ab Vertragsabschluss angefochten werden. List muss sich nicht auf

den Geschäftsinhalt beziehen.

• Irrtum: Ist eine falsche Vorstellung der Wirklichkeit. Erklärungsirrtümer und Geschäftsirrtü-mer (Natur, Gegenstand des Geschäfts oder Eigenschaft bzw Identität des Vertragspartners)

können, wenn sie entgeltlich sind, innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss angefoch-

ten werden. Dafür benötigt man folgende Voraussetzungen

o Der Irrtum ist vom Anderen veranlasst

o Dem Anderen ist der Irrtum schuldhaft nicht aufgefallen

31

o Der Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt

Motivirrtümer berechtigen bloß bei unentgeltlichen Geschäften, bei List, letztwilligen Verfü-

gungen, Nichteintritt maßgeblicher Umstände oder wenn sie Vertragsinhalt wurden zur An-

fechtung. Hätten die Vertragsparteien bei Kenntnis der wahren Sachlage den Vertrag bloß

mit anderem Inhalt abgeschlossen, kann man den Vertrag anpassen.

6. Stellvertretung

Einleitung Durch die Stellvertretung kann eine Person für eine andere Person wirksam Rechtsgeschäfte ab-

schließen. Dies ist notwendig, da oftmals durch Zeitmangel kein Rechtsgeschäft zustande kommen

würde. Eine andere Möglichkeit wäre die indirekte Stellvertretung bei der jemand anderes ein Rechtsgeschäft mit dem Dritten abschließt und dann eines mit uns schließt. Durch die direkte Stell-

vertretung kann direkt derjenige zum Vertragspartner werden, in dessen Interesse dieses Geschäft

liegt.

Minderjährige, geistig Behinderte und Juristische Personen können nur durch Stellvertretung am

Geschäftsverkehr teilnehmen.

Manche Rechtsgeschäfte können nur persönlich geschlossen werden (Verlöbnis, Eheschließung, Tes-

tament).

Merkmale der direkten Stellvertretung • Inhalt sind rechtsgeschäftliche Erklärungen und nicht faktische Handlungen.

• Die Stellvertretung handelt im Namen des Geschäftsherrn und nicht im eigenen.

• Durch die Erklärung des Stellvertreters wird der Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet.

• Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung ab.

Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung Vorbemerkung Durch den Stellvertreter entsteht ein Dreiecksverhältnis: Der Stellvertreter tauscht die Willenserklä-

rung mit dem Dritten aus, die Rechtsfolgen entstehen allerdings zwischen dem Dritten und dem Ge-

schäftsherrn. Der Stellvertreter ist an die Weisungen seines Geschäftsherrn gebunden (Innenverhält-

nis). Ein Stellvertreter muss 3 Bedingungen erfüllen: Er muss Stellvertretungsmacht besitzen, also

Vollmacht haben. Die Stellvertretung muss Dritten gegenüber offengelegt werden. Er muss zumin-

dest beschränkt geschäftsfähig sein.

Vertretungsmacht Nach ihrer Art werden 3 unterschieden:

• Rechtsgeschäftliche Begründung: Die Vertretungsmacht muss auf dem Willen des Geschäfts-herrn beruhen. Die Vollmacht ist eine einseitige Willenserklärung des Geschäftsherrn, sie be-

darf keiner Zustimmung. Wird die Vollmacht bloß dem Vertreter erklärt, handelt es sich um

eine Innenvollmacht, wird sie außerdem gegenüber Dritten erklärt ist es eine Außenvoll-

macht.

• Organschaftliche Begründung: Mit der Bestellung zum vertretungsbefugten Organ einer juris-

tischen Person kann eine Person im Namen dieser juristischen Person rechtsgeschäftlich tätig

werden. Inhalt und Umfang gründen sich auf Gesetze.

• Gesetzliche bzw. gerichtliche Begründung: Aufgrund des Alters oder geistiger Behinderung

brauchen manche Menschen gesetzliche Vertreter die für sie tätig werden. Eltern sind auf-

grund des Gesetzes befugt, Sachwalter aufgrund eines Gerichtsbeschlusses.

Offenlegung Der Vertreter muss offenlegen, dass er kein Eigengeschäft schließen möchte, sondern in fremden

Namen handelt. Macht er dies nicht wird er selbst Vertragspartner.

Geschäftsfähigkeit Der Vertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein (mind. 7 Jahre alt).

32

Außen- und Innenverhältnis Außenverhältnis Ist die Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Dritten. Der Vertreter benötigt Vollmacht um seinen

Geschäftsherrn zu verpflichten. Es gibt die Spezialvollmacht, die für ein bestimmtes Geschäft gedacht

ist, die Gattungsvollmacht, die für eine bestimmte Art von Geschäften gedacht ist und die General-

vollmacht, die sämtliche Geschäfte des Unternehmens abdeckt. Nach der Bevollmächtigung darf der

Vertreter seinen Geschäftsherrn vertreten, ob er dies darf hängt von der Ausgestaltung des Innen-

verhältnisses ab.

Der Geschäftsherr kann auch selbst die Anzahl der Personen festlegen, die ihn vertreten dürfen. Man

unterscheidet Einzelvollmacht, bei der eine einzelne Person bevollmächtigt ist und Gesamtvollmacht, bei der mehrere Personen gemeinsam bevollmächtigt sind.

Innenverhältnis Ist die Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Vertreter. Häufig handelt es sich dabei um einen

Dienstvertrag, Auftrag oder Ermächtigung.

Inhalt des Dienstvertrages, ist die Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung, auf bestimmte oder

unbestimmte Zeit gegen Zahlung eines Entgelts. Der Dienstnehmer ist an die Weisungen des Dienst-

gebers gebunden. Der Dienstnehmer schuldet keinen Erfolg, sondern lediglich das Bemühen.

Beim Auftrag verpflichtet sich der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Rechnung Ge-

schäfte zu besorgen. Der Auftragnehmer ist zur Rechnungslegung verpflichtet. Er muss die Interessen

des Auftraggebers wahren und erhält als Gegenleistung ein Entgelt.

Die Ermächtigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Er wird ermächtigt, zum Handeln jedoch nicht

verpflichtet. Es ist ein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis.

Risiken und Vertrauensschutz Vertretung ohne Vertretungsmacht – falsa procuratio Für eine Stellvertretung benötigt man eine Vertretungsvollmacht. Fehlt diese oder wird diese über-

schritten, kommt kein gültiges Rechtsgeschäft zustande. Der Vertreter ohne Vollmacht wird Schein-

vertreter genannt. Leidtragender ist der Dritte. Allerdings kann der Geschäftsherr das Geschäft nach-

träglich genehmigen. Bis dahin bleibt das Geschäft schwebend unwirksam. Wird es nicht nachträglich

genehmigt hat der Dritte Schadensersatzansprüche gegenüber dem Scheinvertreter. Ersetzt wird der

Vertrauensschaden, hingegen nicht der entgangene Gewinn.

Anscheinsvollmacht und Fortwirken der erloschenen Vollmacht Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertreter keine Vollmacht besitzt, der Geschäftsherr jedoch

durch sein Verhalten den Anschein erweckt, dass eine solche Vollmacht besteht.

Der Geschäftsherr erweckt durch ein ihm zurechenbares, zumindest fahrlässiges Verhalten den An-

schein einer Vollmacht, wobei dem redlichen Dritten das Fehlen der Vollmacht nicht bewusst sein

muss. Nur mit diesen Kriterien kommt ein Geschäft zustande.

Beim Fortwirken der erloschenen Vollmacht wird dem Vertreter die Vollmacht entzogen und er da-

nach ein Geschäft mit einem Dritten abschließt. Der Dritte wird geschützt, wenn er vom Widerruf

nichts wusste. Unter diesen Bedingungen kommt ein Geschäft zustande. Kein Vertrauensschutz be-steht, wenn der Geschäftsherr dem Dritten bereits die Erteilung der Vollmacht nicht mitgeteilt hatte.

Missbrauch der Vertretungsvollmacht Missachtet der Vertreter die internen Anweisungen, spricht man von Missbrauch der Vertretungs-

vollmacht. Außenverhältnis ist hier unproblematisch. Es kommt ein gültiges Geschäft zwischen Ge-

schäftsherrn und Dritten zustande. Da es sich um eine Überschreitung des Dürfens im Innenverhält-

nis handelt, hat der Geschäftsherr Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vertreter.

Bei einer Kollusion, bei der Vertreter und Dritter zusammenwirken um den Geschäftsherrn zu schädi-

gen, kommt kein Geschäft zustande.

Abgrenzung der Stellvertretung von verwandten Instituten Stellvertretung und Botenschaft Der Bote überbringt bloß eine fremde Willenserklärung im Gegensatz zur Stellvertretung mit eigener

Willenserklärung.

Stellvertretung und Vermittlung

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Der Vermittler bahnt den Abschluss eines Geschäfts zwischen Geschäftsherrn und Dritten an. Er

bringt potentielle Vertragspartner zusammen.

Stellvertretung und Treuhand Der Treuhänder handelt im eigenen und nicht im fremden Namen. Dem Treuhänder wird ein Treugut

übertragen, über das er laut Vorgaben des Treugebers verfügen soll. Bei fremdnützigen Treuhand

handelt der Treuhänder nur im Interesse des Treugebers, beim eigennützigen Treuhand auch im ei-

genen Intersse.

7. Schuldrecht

Grundbegriffe und Historisches Schuldrechte sind relative Rechte, welche nur zwischen den betreffenden Personen wirken. Der Gläubiger hat Anspruch auf Leistungserbringung durch den Schuldner.

Das Schuldverhältnis ist die Summe aller zusammengehöriger Rechte und Pflichten zwischen Gläubi-

ger und Schuldner (Hauptleistungspflichten und Nebenpflichten).

Begründung Es kann durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen oder aufgrund eines Gesetzes entstehen. Zu den

Gesetzlichen gehören das Schadenersatz- und Bereicherungsrecht.

Das Schuldverhältnis im contrahendo ist besonders. Bereits mit der Aufnahme des Kontakts bestehen

Schutz- und Sorgfaltspflichten, für deren Verletzung gehaftet wird (culpa in contrahendo).

Ziel-/Dauerschuldverhältnisse Zielschuldverhältnisse sind auf eine einmalige Leistung gerichtet und erlöschen mit der Erfüllung.

Dauerschuldverhältnisse erlöschen nicht mit Leistungserbringung, es wird ein dauerndes Verhalten

geschuldet. (Mietvertrag)

Stückschulden/Gattungsschulden Stückschulden sind nach individuellen Merkmalen beschrieben.

Gattungsschulden sind nach generellen Merkmalen beschrieben.

Ob Schuldinhalt Stück- oder Gattungsschulden sind hängt von der Parteivereinbarung ab.

Der Unterschied ist vor allem bei der nachträglichen Unmöglichkeit bzw. Gewährleistung bedeutsam.

Leistungsstörungen Sie treten bei der Erfüllung bzw. Abwicklung des Schuldverhältnisses auf und sind von den Wurzel-

mängeln (Willensmängel, Unerlaubtheit, Mangel an Geschäftsfähigkeit, ursprüngliche Unmöglichkeit)

zu unterscheiden.

Nachträgliche Unmöglichkeit Sie liegt vor, wenn die Leistung zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung unmöglich wird.

Ist die Leistungsstörung vom Schuldner zu vertreten steht dem Gläubiger eine Wahlrecht zu. Er kann

entweder am Vertrag festhalten erbringt seine Leistung und fordert den Wert der untergegangenen

Schuldnerleistung, oder er tritt vom Vertrag zurück, muss seine Leistung nicht erbringen und verlangt

die Differenz zwischen dem Wert der unterbliebenen eigenen Leistung und dem Wert der unterge-

gangen Gegenleistung (Differenzanspruch). Gläubiger steht so, als wenn ordnungsgemäß erfüllt wor-

den wäre.

Ist die Leistungsunmöglichkeit vom Gläubiger zu vertreten, bleibt der Vertrag aufrecht und der Gläu-

biger hat seine Leistung zu erbringen, obwohl er die Leistung des Schuldners nicht erhält.

Beruht die nachträgliche Unmöglichkeit auf Zufall zerfällt der Vertrag und es muss keine Leistung

erbracht werden. Bereits Geleistetes ist zurückzugeben.

Verzug Der Schuldner ist im Schuldnerverzug, wenn die Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt oder nicht am ver-

einbarten Leistungsort oder nicht auf die vereinbarte Art und Weise erbracht wird. Leistung muss noch möglich sein.

Trifft den Schuldner dafür keine Schuld (objektiver Schuldnerverzug), hat der Gläubiger ein Wahl-

recht. Er kann auf die Erfüllung des Vertrags setzen oder eine angemessene Nachfrist setzten und

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vom Vertrag zurücktreten. Der Schuldner trägt die Preisgefahr, geht die Sache durch Zufall unter

erhält er keine Gegenleistung. Ist der Verzug vom Schuldner verschuldet (subjektiver Schuldnerver-

zug) bestehen zu den Rechtsfolgen des objektiven Schuldnerverzuges außerdem noch Schadenser-

satzansprüche. Besteht der Gläubiger auf Erfüllung schuldet ihm der Schuldner den Verspätungs-

schaden. Tritt der Gläubiger unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurück, ist ihm der Nichter-

füllungsschaden zu ersetzen.

Nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an liegt ein Gläubigerverzug vor. Dabei geht die Preisgefahr

auf den Gläubiger über (muss seine Leistung bringen auch wenn Sache durch Zufall untergeht).

Schuldner haftet für Beschädigung und Zerstörung nur mehr wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

vorliegt. Der Schuldner kann seine Leistung gerichtlich hinterlegen.

Gewährleistung Bietet der Schuldner eine mangelhafte Leistung an so muss der Gläubiger diese nicht annehmen und

die Regeln des Schuldnerverzugs treten ein. Nimmt der Gläubiger die Leistung als Erfüllung an kommt

es zum Gewährleistungsrecht. Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Geschäften gesetzlich angeordnete, verschuldensunabhängi-

ge Haftung des Schuldner für Sach- und Rechtsmängel, die die Leistung bei der Erbringung aufweist.

Im Verbrauchergeschäft ist Gewährleistung zwingender Natur.

Gewährleistung kann mit Schadenersatz und Irrtumsanfechtung konkurrieren.

Sachmängel sind körperliche Mängel. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Erwerber nicht die ver-

traglich geschuldete Rechtsposition verschafft wird.

Ob mangelhaft geleistet wurde, hängt vom vorliegenden Vertrag ab. Ein Mangel ist der Unterschied

zwischen Istbeschaffenheit der Sache und Sollbeschaffenheit. Vertraglich geschuldet sind bedungene

und vorausgesetzte Eigenschaften.

Bei Rechtsmängeln beginnt die Gewährleistung erst ab Erkennbarkeit des Mangels, bei Sachmängeln

ab der Übergabe.

Als primäre Leistungsbehelfe gibt es die Verbesserung und den Austausch, unter welchen man wäh-

len kann. Sind diese nicht möglich gibt es die sekundären Gewährleistungsbehelfe, die Preisminde-

rung und Wandlung. Wandlung geht nur wenn es sich um keinen geringfügigen Mangel handelt.

Gewährleistung kann bei beweglichen Sachen innerhalb von 2, bei unbeweglichen Sachen innerhalb

von 3 Jahren begehrt werden.

Beendigung von Schuldverhältnissen Zielschuldverhältnis endet mit der Erbringung der Leistung.

Dauerschuldverhältnisse können außerordentlich gekündigt werden. Eine einvernehmliche Vertrags-

beendigung ist jederzeit möglich.

8. Schadenersatzrecht Grundsätzlich hat jeder den eingetretenen Schaden selbst zu tragen. Das Schadensersatzrecht be-

wirkt eine Schadensüberwälzung auf einen Dritten, wenn ein besonderer Zurechnungsgrund besteht.

Zurechnungssysteme • Die Verschuldenshaftung knüpft an ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten an.

• Die Gefährdungshaftung ordnet einen verschuldensunabhängigen Ersatz an, wenn eine vor-aussehbare Gefährlichkeit durch eine an sich erlaubte Tätigkeit tatsächlich realisiert wird.

• Die Eingriffshaftung ordnet einen Ersatz für erlaubtes Verhalten an, welches einen Eingriff

darstellt.

Funktion Primär soll der erlittene Schaden ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion). Prävention, also Scha-

denersatzpflichten zu entgehen indem man sich sorgfältig verhält, ist ebenfalls eine wichtige Funkti-

on (Präventionsfunktion). Es gibt eine Abstufung, die die Ersatzpflicht nach der Schwere des Ver-

schuldens abstuft (Sanktionsfunktion).

Verschuldenshaftung Man benötigt 4 Kriterien damit ein Schaden ersetzt wird:

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Schaden Vermögensschäden sind in Geld messbar und daher ersatzfähig, immaterielle Schäden sind dagegen

nur in gesetzlich angeordneten Fällen ersatzfähig. Bei Vermögensschäden unterscheidet man positi-

ven Schaden (Vermögensminderung durch Zerstörung) und entgangener Gewinn (unterbliebene

Vermögensvermehrung). Entgangener Gewinn wird nur bei grobem Verschulden ersetzt.

Kausalität Ein Verhalten ist für den Schaden kausal, wenn dieser ohne dieses Verhalten nicht entstanden wäre.

Eine Ursache muss allerdings auch adäquat sein. Es darf nicht vollkommen atypisch im Sinne der Le-

benserfahrung sein, dass dieses Verhalten zu dieser Konsequenz führt.

Rechtswidrigkeit Im Rahmen der Vertragshaftung ist ein Verhalten rechtswidrig wenn es vertragswidrig ist.

Im Rahmen der Deliktshaftung ergibt sich eine Rechtswidrigkeit durch die sorgfaltswidrige Verletzung

absoluter geschützter Rechtsgüter, durch den Verstoß gegen generelle gesetzliche Verbote oder

durch absichtliche sittenwidrige Schädigung. Im Gegensatz zur Deliktshaftung hat man durch die Vertragshaftung folgende Vorteile:

• Erweiterte Gehilfenzurechnung

• Beweislastumkehr, Schuldner muss sich freibeweisen

• Bloße Vermögensschäden sind ersatzfähig

Verschulden Wurde rechtswidrig ein Schaden verursacht, haftet der Schuldner nur dann, wenn er ihm subjektiv

vorwerfbar ist. Vorsätzlich handelt der Schädiger, wen er den Schaden vorhersieht oder billigend in Kauf nimmt.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die einem ordentli-

chen Menschen unter diesen Umständen keinesfalls passiert wäre.

Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn einem eine Sorgfaltswidrigkeit unterläuft, die einem ordentli-

chen Menschen unter diesen Umständen auch passieren kann.

Leichte Fahrlässigkeit recht zur Haftungsbegründung aus. Bei grobem Verschulden wird der Haf-

tungsumfang erweitert.

Inhalt des Schadenersatzanspruchs Es wird Naturalrestitution geschuldet. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob das schädigende Er-

eignis nicht passiert wäre. Bei Unmöglichkeit der Wiederherstellung ist Geldersatz zu leisten.

9. Bereicherungsrecht

Zweck Es soll ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig machen. Rückforderungsmöglichkeit

besteht dann, wenn nicht in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses geleistet wurde oder diese

ihren Zweck verfehlt hat. Schadensersatz- und Bereicherungsrecht können miteinander konkurrieren.

Leistungskonditionen Beruht die Vermögensverschiebung auf einer Leistung kommt eine Leistungskondition in Betracht.

Verwendungsanspruch Beruht die Vermögensverschiebung nicht auf eine Leistung, sondern ist auf andere Art und Weise

entstanden, kommt ein Verwendungsanspruch in Betracht. (Ein Mann leistet irrtümlich Unterhalt,

obwohl es nicht sein Kind ist)

Inhalt des Bereicherungsanspruchs Sowohl Leistungskondition als auch Verwendungsanspruch richten sich auf die Rückgabe der Sache.

Ist dies nicht möglich ist Wertersatz in Höhe des subjektiv vorwerfbaren Vorteils des Bereicherten zu

leisten. Die Höhe variiert nach Redlichkeit und Unredlichkeit des Bereicherten. Zusätzlich kann ein

Benützungsentgelt zu leisten sein.

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10. Sachenrecht

Grundsätze Es regelt die Herrschaft über Sachen.

1. Publizität: Sachenrecht muss besonders offenkundig sein. Bei beweglichen Sachen wird dies

durch Besitz verwirklicht, bei unbeweglichen durch die Eintragung ins Grundbuch.

2. Typenzwang: es gibt eine geschlossene Anzahl von Sachenrechten (Eigentum, Pfandrecht,

Dienstbarkeiten, Reallasten, Baurecht), eine privatautonome Rechtsgestaltung ist nicht mög-

lich

3. Spezialität: Sachenrechte sind nur an einzelnen Gegenständen begründbar, nie am Gesamt-

vermögen einer Person.

4. Prinzip der kausalen Tradition: Die Übertragung dinglicher Rechte benötigt einen gültigen

Rechtsgrund (Titel, Verpflichtungsgeschäft) und einen Modus (Verfügungsgeschäft).

5. Recht des Vormanns: Niemand kann mehr Rechte übertragen als er selbst hat. Für die Über-

tragung eines Rechts benötigt man entweder das Recht des Vormanns oder eine Verfü-

gungsermächtigung. Liegt dies nicht vor kann man nicht derivativ Eigentum erwerben.

Sachbegriff Sache ist was sich von einer Person unterscheidet und zum Gebrauch für einen Menschen gedacht

ist. Die Regeln sind grundsätzlich nur auf körperliche Sachen anwendbar.

Besitz Besitzer ist wer eine Sache innehat und den Willen hat diese zu behalten. Besitz trifft keine endgülti-

ge Zuordnung der Sache zu einer Person. Besitz ist dennoch durch Besitzstörungsklage vor Störungen

geschützt.

Eigentum Es ist das umfassendste dingliche Herrschaftsrecht, vermittelt unbeschränkte Befugnis über eine Sache rechtlich und tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen.

Derivativer Eigentumserwerb Es sind Titel, Modus und Recht des Vormanns nötig. Bei unbeweglichen Sachen ist der Modus die

Grundbucheintragung. Grundbuch ist für jedermann einsehbar, wird von Bezirksgerichten geführt

und ein öffentliches Register in das Grundstücke eingetragen sind.

Bei beweglichen Sachen kann der Modus durch körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen (sub-

sidiärer Modus, wenn körperliche Übergabe aufgrund der Beschaffenheit unmöglich ist) und Überga-

be durch Erklärung (bei traditio brevi manu befindet sich die Sache beim Erwerber und wird kurzer

Hand übergeben, beim Besitzkonstitut bleibt die Sache beim bisherigen Eigentümer, der sie nun für

jemand anderen innehat, bei Besitzanweisung ist die Sache bei einem Dritten, der die Sache für einen

anderen innehat).

Originärer Eigentumserwerb Scheitert der Eigentumserwerb aufgrund des Rechts des Vormannes, kann dennoch gutgläubig Eigen-

tum erworben werden. Dafür muss es sich um ein entgeltliches Geschäft handeln, man braucht einen

gültigen Titel über eine bewegliche Sache, einen Modus, die Redlichkeit des Erwerbers und den Er-

werb bei einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Vertrauensmann oder von einem Unter-

nehmen im gewöhnlichen Betrieb.

Auch ein gutgläubiger Erwerb kommt aufgrund der Löschungsklage bei entgeltlichen Rechtsgeschäf-

ten bei Redlichkeit des Erwerbers in Betracht.

11. Verjährung Verjährung bedeutet Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Eine

gerichtliche Geltendmachung ist nicht mehr möglich. Eine Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt in

dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Es gibt eine lange Verjährungsfrist von 30 Jah-

ren und eine kurze von 3 Jahren. Die kurze Frist gilt für eine Vielzahl von Forderungen.

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12. Grundzüge der Gerichtsorganisation

Die ordentliche Zivilgerichtbarkeit Ordentliche Gerichte entscheiden für Parteien und Gerichte bindend (Erkenntnisgewalt), können

erlassene Leistungsbefehle zwangsweise durchsetzen (Vollstreckungsgewalt) und können gegen die

Prozessbeteiligten Zwangsgewalt ergreifen (Ordnungsgewalt).

Überblick – Gerichtsorganisation Im Privatrecht gibt es Bezirksgerichte, Bezirksgericht für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsge-

richte, Oberlandesgerichte und den OGH.

An der Spitze der Bezirksgerichte steht der Gerichtsvorsteher. Landesgerichte befinden sich in jeder

Landeshauptstadt und ihnen steht ein Präsident vor. Oberlandesgerichte gibt es in Wien, Graz, Linz

und Innsbruck, auch ihnen steht ein Präsident vor. Dem OGH gehören Präsident, Vizepräsident, Se-

natspräsidenten und Hofräte an.

Sachliche Zuständigkeit – Instanzenzug Grundsätzlich besteht ein dreigliedriger Instanzenzug, in der Praxis ist er meist zweigliedrig.

Als erste Instanz gibt es Bezirks- und Landesgerichte. Landesgerichte sind grundsätzlich ab einem

Streitwert von € 10.000 zuständig. Allzuständigkeit für Bezirksgerichte herrscht bei Abstammungs-,

Unterhalts-, Ehesachen sowie Besitzstörung- und Bestandsstreitigkeiten. In zweiter Instanz folgen nach Bezirksgerichten ein Landesgericht und nach Landesgerichten ein

Oberlandesgericht.

Örtliche Zuständigkeit Nachdem der Gerichtstyp geklärt ist, muss festgestellt werden welches Gericht desselben Typs für

den Rechtsstreit zuständig ist. Sofern kein Wahlgerichtsstand besteht richtet sich der allgemeine

Gerichtsstand nach dem Wohnsitz.

Gerichtsbesetzung Bei Bezirksgerichten durch Einzelrichter. Bei Landesgerichten in erster Instanz durch Einzelrichter,

Senat bei einem Streitwert über 10.000 € und Patentsachen. In zweiter Instanz bei Landesgerichten

und Oberlandesgerichten ein Senat. Im OGH durch einfachen Senat oder verstärkten Senat bei be-

deutenden Rechtsfragen.

Die ordentliche Strafgerichtbarkeit Der Strafprozess gehört zum öffentlichen Recht. Im Normalfall ist nur dem Staat das Recht zu strafen

zu, in Ausnahmefällen auch Privatpersonen. Der Staatsanwalt als eigener Ankläger hat das Offizial-

prinzip des Staates geltend zu machen.

Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung

• Bezirksgerichte entscheiden in erster Instanz über alle Vergehen, die eine Geldstrafe oder ei-ne Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorgesehen sind. Folgende Vergehen sind

ausdrücklich ausgenommen: Nötigung, gefährliche Drohung, grob fahrlässige Beeinträchti-

gung von Gläubigerinteressen, andere Vergehen für welche eine Eigenzuständigkeit des Lan-

desgerichts besteht.

• Landesgerichte entscheiden in erster Instanz als Geschworenen- oder Schöffengerichte oder

durch Einzelrichter.

Geschworenengerichte bestehen aus 3 Berufsrichter und 8 Geschworenen, die Entscheidun-

gen über politische Delikte und Verbrechen, welche mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze 5 Jahre und Obergrenze 10 Jahre beträgt.

Das Schöffengericht setzt sich aus 1 Berufsrichter und 2 Laienrichtern zusammen, die in

Strafsachen entscheiden, die eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren übersteigt.

Einzelrichter entscheiden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr droht.

• Landesgerichte in zweiter Instanz entscheiden durch einen Senat.

• Oberlandesgerichte entscheiden in zweiter Instanz als Senat.

• OGH entscheidet als einfacher oder verstärkter Senat.

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Örtliche Zuständigkeit Zuständig ist das Gericht jenes Orts, an welchem das Delikt begangen wurde, subsidiär wird am

Wohnort des Beschuldigten angeknüpft. Für Jugendstrafsachen ist jener Ort, in dessen Sprengel der

Jugendliche zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens wohnt, maßgeblich.

6. Teil: Juristische Berufe

1. Richter Richter sind für die Rechtspflegefunktion bei Gericht zuständig. Sie sind unabhängige Staatsorgane,

die in Zivil- und Strafsachen zuständig sind. Richter sind unabsetzbar und unversetzbar, außer sie

haben sich grob pflichtwidrig verhalten.

In der Strafgerichtbarkeit führen Richter Verfahren gegen die vom Staatsanwalt angeklagten Perso-

nen. Laut dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung muss der Richter alle Umstände erhe-

ben und beachten, die für und gegen den Angeklagten sprechen. Ein Schuldspruch darf nur erfolgen,

wenn unter Beachtung aller Beweise das Gericht zum Entschluss kommt, dass der Angeklagt die Tat

begangen hat, bestehen Zweifel ist er freizusprechen. In der Zivilgerichtbarkeit entscheiden Richter über Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen. Die

Aufgabe besteht in der Wiederherstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens. Der Beruf ist österrei-

chischen Staatsbürgern vorbehalten. Man braucht den Abschluss einer juristischen Ausbildung, Ab-

solvierung des Gerichtsjahrs, eine mehrjährige Tätigkeit als Richteramtsanwärter und eine Richter-

prüfung.

2. Rechtsanwälte Sie sind zur umfassenden Wahrung der Interessen ihrer Mandanten verpflichtet und dürfen nicht zugleich den Gegner ihres Mandanten vertreten. Sie sind nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet, je-

doch zur Verschwiegenheit.

Nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern auch Unionsbürger sind zur Ausübung berechtigt.

Man braucht den Abschluss einer juristischen Ausbildung, Absolvierung des Gerichtsjahrs, eine mehr-

jährige Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und eine Rechtsanwaltsprüfung.

3. Notar Der Notar wird für eine bestimmte Amtsstelle ernannt. Soweit der Notar auf dem Gebiet des Beur-kundungs- und Beglaubigungswesens tätig wird, zählt er zu den Trägern der öffentlichen Verwaltung.

Verleihung und Erlöschung des Amtes, der Wirkungskreis und Amtsführung sind in der Notariatsord-

nung festgelegt. Es gelten folgende Prinzipien:

• Er ist keinen staatlichen Weisungen untergeben, ist unversetzbar und unabsetzbar.

• Unparteilichkeit

• Urkunden genießen öffentlichen Glauben, erhöhte Beweiskraft in Verfahren

• Verschwiegenheitspflicht

• Verteilung der Notariate ist gesetzlich geregelt Wirkungsbereich ist die Errichtung öffentlicher Urkunden, Verwahrung von Fremdgut, Verfassung

von Privaturkunden, Parteivertretung und Amtshandlung als Gerichtsbeauftragte.

Man braucht den Abschluss einer juristischen Ausbildung, Absolvierung des Gerichtsjahrs, eine mehr-

jährige Tätigkeit als Notariatskandidat und eine Berufsprüfung. Nach Prüfung trägt der Kandidat die

Bezeichnung Notarsubstitut. Er bekommt eine Stelle, sowie eine frei wird.

4. Verwaltungsjurist Sie sind bei allen Gebietskörperschaften tätig. Sie können Beamte und Vertragsbedienstete sein.


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