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Seminar Praxisratgeber VergaberechtEinführung in das VergaberechtTeil I - Grundlagen
Thomas Ferber
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Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbe-werblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an.
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Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
Vergaberechtsgrundlagen
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Themenwechsel!
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Auch Fussball hat Regeln!
Bildquelle: Wikipedia File = Abseits-aufgehoben.png; Urheber: Eike Sauer
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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WTO-Vergabeabkommen (GPA)
● Mit Wirkung zum 1. Januar 1996 ist die Europäische Union dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) beigetreten.
● Das GPA (Government Procurement Agreement) ist eine Vereinbarung der Europäischen Union und weiterer 14 Mitglieder der Welthandelsorganisation über die diskriminierungsfreie, transparente und rechtsstaatliche Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
● In dieser Vereinbarung ist die Auftragshöhe, ab der die Regeln gelten sollen, die sogenannten Schwellenwerte, in Sonderziehungsrechten (SZR) festgeschrieben.
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Government Procurement Agreement
Bildquelle Erde: NasaBildquelle Flaggen: Wikipedia
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Government Procurement Agreement
Armenien
Israel
KoreaSingapur
Liechtenstein
JapanNorwegen Island
EU
Kanada
ArubaUSA
Taiwan
Schweiz
Hong-Kong
Bildquelle Erde: NasaBildquelle Flaggen: Wikipedia
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WTO-Vergabeabkommen (GPA)
● Weitere Länder führen Verhandlungen, um dem WTO-Vergabeabkommen (GPA) in Zukunft beizutreten.
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Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht)
Die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingeführte Währungseinheit SZR (Sonderziehungsrecht; englisch: SDR = Special Drawing Right) ist eine künstliche Währung und wird durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Pfund Sterling und Yen) definiert.
Für den Fünfjahreszeitraum 2011-2015 ist die folgende Gewichtung vereinbart: ● US-Dollar = 41,9%, ● EURO = 37,4%, ● Yen = 9,4%, ● Pfund Sterling= 11,3%.
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Währungskorb der Währungseinheit SZR
41,90%
37,40%
9,40%
11,30%
Währungskorb der Währungseinheit SZR
US-DollarEUROYENPfund Sterling
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GPA-Schwellenwerte in SZR
Bauleistungen
5.000.000 SZR 400.000 SZR 130.000 SZR 200.000 SZR
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie-versorgung, Verkehr)
Oberste und ObereBundesbehörden
Sonstige
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Schwellenwerte 2012/2013 im Überblick
Bauleistungen
5.000.000 Euro 400.000 Euro 130.000 Euro 200.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
Sektorenbereich (Trinkwasser,Energie-versorgung, Verkehr)
Oberste und ObereBundesbehörden Sonstige
Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Wichtige EU-Vergabe-Richtlinien
● Richtlinie 2004/17/EG: Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
● Richtlinie 2004/18/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
● Richtlinie 2009/81/EG: Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB dient der Umsetzung der europäischen Vergaberichtlinien in das deutsches Recht und beinhaltet die Grundsätze:
● Wettbewerbsgrundsatz
● Transparenzgebot
● Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgrundsatz
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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB
Mit dem GWB, vierter Teil werden die wesentlichen Grundsätze der Vergabeverfahren und des Rechtschutzes bei Vergabever-fahren geregelt und teilt sich in drei Abschnitte auf:
● Abschnitt: Vergabeverfahren (§§ 97 – 101b)
● Abschnitt: Nachprüfungsverfahren (§§ 102 -124)
● Abschnitt: Sonstige Regelungen (§§ 125 - 129b)
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Sektorenbereich
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Vergaberechtsübersicht - Sektorenbereich
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Sektorenverordnung - SektVO
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als Sektorenbereich bezeichnet.
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die SektVO relevant.
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Sektorenverordnung - SektVO
Die Sektorenverordnung (SektVO) besteht aus insgesamt 34 Paragraphen, die sich auf sieben Abschnitte verteilen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Vorbereitung des Vergabeverfahrens
3. Abschnitt: Bekanntmachung und Fristen
4. Abschnitt: Anforderungen an das Unternehmen
5. Abschnitt: Prüfung und Wertung der Angebote
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Verteidigung und Sicherheit
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Bereich Verteidigung und Sicherheit
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (-> § 1 Abs. 2 VSVgV).
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Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) besteht aus insgesamt 46 Paragraphen, die sich auf fünf Teilabschnitte verteilen:
– Teil 1:Allgemeine Bestimmungen– Teil 2: Vergabeverfahren– Teil 3: Unterauftragsvergabe– Teil 4: Besondere Bestimmungen– Teil 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Bauleistungen
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Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOB/A (2. Abschnitt),
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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VOB
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Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben.
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen:
● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
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Freiberufliche Dienstleistungen
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Vergaberechtsübersicht - Freiberuflich
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOFVOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Lieferungen und Dienstleistungen
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Lieferungen und Dienstleistungen
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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VOL
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen oder
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die SektVO) oder
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beschrieben.
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VOL
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VOL
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden Regeln und beschreibt das Verfahren.
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung der Leistungen.
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VOL
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
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Vergabearten
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Offenes Verfahren
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird ( § 101 Abs. 2 GWB).→
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Offenes Verfahren
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§ 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.
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Nicht Offenes Verfahren
● Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. ( § 101 Abs. 3 GWB)→
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Nicht Offenes Verfahren
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§3 Abs. 2 VOL/A
Ein nicht offenes Verfahren ist zulässig, wenn
a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 EG Abs. 1 Satz 1) erforderlich ist,
b) das offene Verfahren für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
c) ein offenes Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,
d) ein offenes Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
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§3 Abs. 3 VOB/A
Das nicht offene Verfahren ist zulässig, wenn
1. eine Bearbeitung des Angebotes wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert,
2. die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (beispielsweise Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist,
3. ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren aufgehoben wurde,
4. das offene Verfahren aus anderen Gründen unzweckmäßig ist.
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Verhandlungsverfahren
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
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Verhandlungsverfahren
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§3 Abs. 4 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulässig,
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert worden sind,
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden und nicht mit dem Ziel der Rentabilität oder der Deckung von Entwicklungskosten,
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen Vergütung möglich ist.
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§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind,
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§3 Abs. 5, Nr. 1 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfähig sowie gesetzestreu und zuverlässig sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
§3 Abs. 5, Nr. 2 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1 auszuschließen sind,
und die ursprünglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geändert werden,
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§3 Abs. 5, Nr. 3-6 VOB/A
Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulässig, wenn ...
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Wettbewerblicher Dialog
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr. 5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. ( § 101 Abs. 4 GWB)→
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Wettbewerblicher Dialog
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Wettbewerblicher Dialog
Der wettbewerbliche Dialog steht allerdings nur bei besonders komplexen Aufträgen zur Verfügung.
Aufträge gelten dann als besonders komplex wenn der öffentliche Auftraggeber
● objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und/oder
● objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.
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Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des Auftrages erhalten.
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Öffentlicher Auftrag
§ 99 Abs.1 GWBÖffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessionen und Auslobungsverfahren, die zu Dienst-leistungsaufträgen führen sollen.
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Vergabeverordnung VgV
● Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnier-funktion zwischen GWB und Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF.
● Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog. Schubladenprinzip -, wird in §§ 4-6 VgV geregelt.
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Vergabeordnung VgV
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Vergabearten
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Liefer- und Dienstleistungen
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Liefer- und Dienstleistungen
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Sektorenbereich
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Bauleistungen
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Sektorenbereich
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Wettbewerbs und der Transparenz § 97 Abs. 1 GWB
Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Vergaberecht – Allgemeine Grundsätze
Grundsatz des Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
Alle Bewerber bzw. Bieter sollen die gleichen Chancen auf Erlangung des Auftrages erhalten.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
Ausschreibungsverfahren = Verwaltungsverfahren?
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
Verwaltungsverfahren?
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Zivilrechtliche Verträge
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
Ausschreibungsverfahren
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
Einladung an die Bieter Angebote abzugeben
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-ungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB.
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Ausschreibungsverfahren - Zuschlag
Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar(§§ 150 ff. BGB).
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Pacta sund servanda
● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen.
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
Weitere Informationen
www.vergaberecht-schulung.de
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Beratung
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● komplexe IT-Beschaffungen● High-Performance-Computing-Ausschreibungen● Wettbewerblicher Dialog und Verhandlungsverfahren bei komplexen IT-
Beschaffungen● Sinnvolle Gestaltung von Bewertungsmatrizen für Auftraggeber● Aufbau von effizienten Angebotsprozessen für öffentliche Ausschreibungen bei
Bietern● Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme an Ausschreibungen● e-Vergabe, elektronische Signatur● Erstellung von Leistungsbeschreibungen für Auftraggeber● Korruptionsprävention
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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher
Vielen Dank!
Thomas Ferber
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