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Allgemeiner Teil des StGB
Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.B.:
Geltungsbereich
des Gesetzes
Gesetzliche
Definitionen
Schuldformen
(Vorsatz und
Fahrlässigkeit) und
Schuldfähigkeit Täterschaft
und
Teilnahme
Rechtfertigungsgründe
(Notwehr, Nothilfe)
Sanktionsrecht
(Geldstrafe,
Freiheitsstrafe,
sonstige
Maßnahmen)
Verjährung
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Besonderer Teil des StGB
� dieser Teil enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z.B.:� Straftaten gegen den demokratischen
Rechtsstaat� Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
(Landfriedensbruch u.a.)� Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid,
uneidliche Falschaussage u.a.)� Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.)
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Besonderer Teil des StGB
� Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u.a.)
� Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u.a.)
� Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u.a.)� Straftaten gegen die Umwelt
(Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u.a.)
� Straßenverkehrsdelikte und sonstige allgemein gefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u.a.)
� Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u.a.)
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Besonderer Teil des StGB
� das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände; verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z.B.:
� für Steuerdelikte in der Abgabenordnung (AO)� für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz
(BtmG)� für Waffendelikte im Waffengesetz (WaffG)
sie werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet
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DeliktartenVorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte
Vorsatzdelikt (z.B. §§ 212 I, 223 I)Mutter M tötet Kind K, indem sie hierzu den Fön in die Badewanne wirft.
Fahrlässigkeitsdelikte (z.B. §§ 222, 229)Mutter M fällt versehentlich der Fön in die Badewanne, wodurch Kind K einen tödlichen Stromstoßerleidet.
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DeliktsartenBegehungs- und Unterlassungsdelikte
� Begehungsdelikt: Delikt, bei dem die Tatbestandsverwirklichung an ein aktives Tun anknüpft
� Unterlassungsdelikt:� echtes Unterlassungsdelikt: Delikt, bei dem die
Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen strafbar ist, in einem eigenen Tatbestand umschrieben werden
� unechtes Unterlassungsdelikt: Delikt, das durch die Nichtabwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch Unterlassen in Garantenstellung erfüllt wird
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DeliktartenBegehungs- und Unterlassungsdelikte
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
UnterlassungsdelikteBegehungsdelikte (z.B. § 212 I)
Vater V ertränkt sein Kind im Teich.
echte (z.B. § 323 c)
V lässt fremdes Kind ertrinken.
unechte (i.V.m. § 13)
V lässt sein eigenes Kind K ertrinken (§§ 212 I, 13 I).
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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
� Verletzungsdelikt: Delikt, bei dem das geschützte Rechtsgut durch eine menschliche Handlung konkret verletzt wurde
� Gefährdungsdelikt:� konkretes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem
die aus einer menschlichen Handlung möglicherweise resultierende Gefahr lediglich konkret festgestellt werden muss, ohne dass eine Verletzung zwingend erforderlich ist
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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
� abstraktes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung resultierende Gefahr lediglich gesetzgeberisches Motiv, jedoch nicht Tatbestandsmerkmal ist
� Eignungsdelikt: Delikt, bei dem eine menschliche Handlung wenigstens generell geeignet sein muss, bestimmte Verletzungen herbeizuführen
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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Verletzungs-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
GefährdungsdelikteVerletzungsdelikte (z.B. § 222)
Autofahrer A überfährt aus Unachtsamkeit Fußgänger F, der seinen Verletzungen erliegt.
konkrete (z.B. § 315 c)
Betrunken hätte A fast F überfahren (§ 315 c I Nr.1a, III).
abstrakte (z.B. § 316)
A fährt betrunken, ohne andere zu gefährden.
Eignungsdelikte (z.B. Luftverunreinigung, § 325)
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� Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg nicht erforderlich ist
� Erfolgsdelikt: Delikt, bei dem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraussetzt
DeliktsartenSchlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
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� Erfolgsqualifiziertes Delikt: Delikt, bei dem die Strafbarkeit des Grunddelikts durch den Eintritt einer schweren Folge erhöht wird
DeliktsartenSchlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
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Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erf olgsqualifizierte Delikte
Erfolgsdelikte
T versetzt O mit Tötungsvorsatz einen Messerstich (§ 212 I).
Schlichte Tätigkeitsdelikte
T sagt vorsätzlich falsch aus (§ 153).
Erfolgsqualifizierte Delikte
T sticht O ohne Tötungsvorsatz, O stirbt dennoch (§ 227 I).
DeliktsartenSchlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte
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DeliktsartenAllgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte
� Allgemeindelikt: Delikt, welches von jedermann begangen werden kann
� Sonderdelikt:� echtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die
besondere Subjektqualität des Täters strafbegründende Bedeutung hat
� unechtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafschärfende Bedeutung hat
� Eigenhändiges Delikt: Delikt, welches nur durch eine persönliche Ausführungshandlung begangen werden kann
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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte
Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige De likte
SonderdelikteAllgemeindelikte
T besticht Beamten B (§ 334 I). X bestiehlt Z (§ 242 I).
echte (Subjektsqualität hat strafbegründendeWirkung)
Beamter B lässt sich bestechen (§ 331 I).
unechte (Subjektsqualität hat strafschärfendeWirkung)
Beamter B misshandelt O ( § 340 I).
Eigenhändige Delikte
T sagt vorsätzlich falsch aus (§ 153).
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DeliktsartenDauer- und Zustandsdelikte
Dauerdelikte und Zustandsdelikte
Zustandsdelikte
T zerstört das Fahrrad des O (§ 303).
Dauerdelikte
T sperrt O zwei Tage lang in einen Raum ein (§ 239).
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DeliktsartenDichotomie: § 12 StGB (Zweiteilung der Delikte)
DeliktDelikt
Verbrechen mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe, § 12 I
Vergehenweniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe, § 12 II
Entscheidend ist die abstrakte
Mindeststrafandrohung
Privilegierung Qualifikation
Unbenannte Strafänderungs-gründekein weiteres Tatbestands-merkmal
Benannte Strafänderungs-gründeweiteres privilegierendes Tatbestandsmerk-mal
Unbenannte Strafänderungs-gründekein weiteres Tatbestands-merkmal
Benannte Strafänderungs-gründeweiteres privilegierendes Tatbestandsmerk-mal
§ 12 III § 12 III
Verbrechen, z.B. §§ 154 II, 226 III, 249 II
Vergehen, z.B. § 216 I
Verbrechen, z.B. §§ 226 I, 239 III
Vergehen, z.B. § 253 IV
Delikt
EinfEinfüührunghrung in das in das StrafrechtStrafrecht1919Prof. Dr. Felix HerzogProf. Dr. Felix Herzog
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DeliktsartenAbstufungen des Unrechts
1. Grundtatbestand- in sich zwar abgeschlossen und begründet
eine eigenständige Strafbarkeit, kann aber auch Ausgangspunkt für weitere Delikte sein Bsp.: einfache KV, § 223 StGB
2. Qualifikationstatbestand- unselbstständige Tatbestandsabwandlung,
welche sich aus einem Grundtatbestand und strafschärfenden weiteren Tatbestands-merkmalen zusammensetzt Bsp.: gefährliche KV, § 224 StGB
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DeliktsartenAbstufungen des Unrechts
3. Erfolgsqualifiziertes Delikt- erhöht die Strafbarkeit des Grunddelikts
Bsp.: KV mit Todesfolge, § 227 StGB
4. Privilegierungstatbestand- unselbstständige Tatbestandsabwandlung,
welche sich aus einem Grundtatbestand und strafmildernden weiteren Tatbestands-merkmalen zusammensetzt Bsp.: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
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DeliktsartenAbstufungen des Unrechts
5. Regelbeispiel- besondere gesetzliche Normierung von
besonders schweren oder minder schweren Fällen eines bestimmten Grunddelikts, welche ausschließlich auf Strafzumessungs-ebene zu berücksichtigen sind und lediglich Indizwirkung für das Vorliegen des besonders schweren oder minder schweren Falles haben Bsp.: besonders schwerer Fall des
Diebstahls, § 243 StGB