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Einführung in das Strafrecht - Prof. Dr. Felix...

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Prof. Dr. Felix Herzog Einführung in das Strafrecht Das Strafgesetzbuch
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Prof. Dr. Felix Herzog

Einführung in das Strafrecht

Das Strafgesetzbuch

EinfEinfüührunghrung in das in das StrafrechtStrafrecht22Prof. Dr. Felix HerzogProf. Dr. Felix Herzog

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Allgemeiner Teil des StGB

Hier ist Grundsätzliches geregelt, wie z.B.:

Geltungsbereich

des Gesetzes

Gesetzliche

Definitionen

Schuldformen

(Vorsatz und

Fahrlässigkeit) und

Schuldfähigkeit Täterschaft

und

Teilnahme

Rechtfertigungsgründe

(Notwehr, Nothilfe)

Sanktionsrecht

(Geldstrafe,

Freiheitsstrafe,

sonstige

Maßnahmen)

Verjährung

EinfEinfüührunghrung in das in das StrafrechtStrafrecht33Prof. Dr. Felix HerzogProf. Dr. Felix Herzog

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Besonderer Teil des StGB

� dieser Teil enthält die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen (sog. Rechtsgütern), z.B.:� Straftaten gegen den demokratischen

Rechtsstaat� Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

(Landfriedensbruch u.a.)� Straftaten gegen die Rechtspflege (Meineid,

uneidliche Falschaussage u.a.)� Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

(Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Kindesmissbrauch, Menschenhandel u.a.)

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Besonderer Teil des StGB

� Straftaten gegen die persönliche Ehre (Beleidigung, üble Nachrede u.a.)

� Straftaten gegen Leben und Gesundheit (Mord, Totschlag, Körperverletzung u.a.)

� Vermögensdelikte (Diebstahl, Betrug u.a.)� Straftaten gegen die Umwelt

(Gewässerverunreinigung, unerlaubter Umgang mit Abfällen u.a.)

� Straßenverkehrsdelikte und sonstige allgemein gefährliche Straftaten (Brandstiftung, unterlassene Hilfeleistung u.a.)

� Straftaten im Amt (Bestechlichkeit, Rechtsbeugung u.a.)

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Besonderer Teil des StGB

� das StGB umfasst nicht alle Straftatbestände; verschiedene Delikte sind auch in anderen Gesetzen mit entsprechenden Strafbestimmungen enthalten, z.B.:

� für Steuerdelikte in der Abgabenordnung (AO)� für Rauschgiftdelikte im Betäubungsmittelgesetz

(BtmG)� für Waffendelikte im Waffengesetz (WaffG)

sie werden als das Nebenstrafrecht bezeichnet

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DeliktartenVorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte

Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte

Vorsatzdelikt (z.B. §§ 212 I, 223 I)Mutter M tötet Kind K, indem sie hierzu den Fön in die Badewanne wirft.

Fahrlässigkeitsdelikte (z.B. §§ 222, 229)Mutter M fällt versehentlich der Fön in die Badewanne, wodurch Kind K einen tödlichen Stromstoßerleidet.

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DeliktsartenBegehungs- und Unterlassungsdelikte

� Begehungsdelikt: Delikt, bei dem die Tatbestandsverwirklichung an ein aktives Tun anknüpft

� Unterlassungsdelikt:� echtes Unterlassungsdelikt: Delikt, bei dem die

Voraussetzungen, unter denen ein Unterlassen strafbar ist, in einem eigenen Tatbestand umschrieben werden

� unechtes Unterlassungsdelikt: Delikt, das durch die Nichtabwendung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch Unterlassen in Garantenstellung erfüllt wird

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DeliktartenBegehungs- und Unterlassungsdelikte

Begehungs- und Unterlassungsdelikte

UnterlassungsdelikteBegehungsdelikte (z.B. § 212 I)

Vater V ertränkt sein Kind im Teich.

echte (z.B. § 323 c)

V lässt fremdes Kind ertrinken.

unechte (i.V.m. § 13)

V lässt sein eigenes Kind K ertrinken (§§ 212 I, 13 I).

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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte

� Verletzungsdelikt: Delikt, bei dem das geschützte Rechtsgut durch eine menschliche Handlung konkret verletzt wurde

� Gefährdungsdelikt:� konkretes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem

die aus einer menschlichen Handlung möglicherweise resultierende Gefahr lediglich konkret festgestellt werden muss, ohne dass eine Verletzung zwingend erforderlich ist

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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte

� abstraktes Gefährdungsdelikt: Delikt, bei dem die aus einer menschlichen Handlung resultierende Gefahr lediglich gesetzgeberisches Motiv, jedoch nicht Tatbestandsmerkmal ist

� Eignungsdelikt: Delikt, bei dem eine menschliche Handlung wenigstens generell geeignet sein muss, bestimmte Verletzungen herbeizuführen

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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte

Verletzungs-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte

GefährdungsdelikteVerletzungsdelikte (z.B. § 222)

Autofahrer A überfährt aus Unachtsamkeit Fußgänger F, der seinen Verletzungen erliegt.

konkrete (z.B. § 315 c)

Betrunken hätte A fast F überfahren (§ 315 c I Nr.1a, III).

abstrakte (z.B. § 316)

A fährt betrunken, ohne andere zu gefährden.

Eignungsdelikte (z.B. Luftverunreinigung, § 325)

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� Schlichtes Tätigkeitsdelikt: Delikt, bei dem der Tatbestand allein durch die Handlung als solche erfüllt wird und ein konkreter Erfolg nicht erforderlich ist

� Erfolgsdelikt: Delikt, bei dem der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolges in der Außenwelt voraussetzt

DeliktsartenSchlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte

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� Erfolgsqualifiziertes Delikt: Delikt, bei dem die Strafbarkeit des Grunddelikts durch den Eintritt einer schweren Folge erhöht wird

DeliktsartenSchlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte

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Schlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erf olgsqualifizierte Delikte

Erfolgsdelikte

T versetzt O mit Tötungsvorsatz einen Messerstich (§ 212 I).

Schlichte Tätigkeitsdelikte

T sagt vorsätzlich falsch aus (§ 153).

Erfolgsqualifizierte Delikte

T sticht O ohne Tötungsvorsatz, O stirbt dennoch (§ 227 I).

DeliktsartenSchlichte Tätigkeitsdelikte, Erfolgsdelikte und erfolgsqualifizierte Delikte

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DeliktsartenAllgemein-, Sonder- und eigenhändige Delikte

� Allgemeindelikt: Delikt, welches von jedermann begangen werden kann

� Sonderdelikt:� echtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die

besondere Subjektqualität des Täters strafbegründende Bedeutung hat

� unechtes Sonderdelikt: Delikt, bei dem die besondere Subjektqualität des Täters strafschärfende Bedeutung hat

� Eigenhändiges Delikt: Delikt, welches nur durch eine persönliche Ausführungshandlung begangen werden kann

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DeliktsartenVerletzung-, Gefährdungs- und Eignungsdelikte

Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige De likte

SonderdelikteAllgemeindelikte

T besticht Beamten B (§ 334 I). X bestiehlt Z (§ 242 I).

echte (Subjektsqualität hat strafbegründendeWirkung)

Beamter B lässt sich bestechen (§ 331 I).

unechte (Subjektsqualität hat strafschärfendeWirkung)

Beamter B misshandelt O ( § 340 I).

Eigenhändige Delikte

T sagt vorsätzlich falsch aus (§ 153).

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DeliktsartenDauer- und Zustandsdelikte

Dauerdelikte und Zustandsdelikte

Zustandsdelikte

T zerstört das Fahrrad des O (§ 303).

Dauerdelikte

T sperrt O zwei Tage lang in einen Raum ein (§ 239).

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DeliktsartenDichotomie: § 12 StGB (Zweiteilung der Delikte)

DeliktDelikt

Verbrechen mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe, § 12 I

Vergehenweniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe, § 12 II

Entscheidend ist die abstrakte

Mindeststrafandrohung

Privilegierung Qualifikation

Unbenannte Strafänderungs-gründekein weiteres Tatbestands-merkmal

Benannte Strafänderungs-gründeweiteres privilegierendes Tatbestandsmerk-mal

Unbenannte Strafänderungs-gründekein weiteres Tatbestands-merkmal

Benannte Strafänderungs-gründeweiteres privilegierendes Tatbestandsmerk-mal

§ 12 III § 12 III

Verbrechen, z.B. §§ 154 II, 226 III, 249 II

Vergehen, z.B. § 216 I

Verbrechen, z.B. §§ 226 I, 239 III

Vergehen, z.B. § 253 IV

Delikt

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DeliktsartenAbstufungen des Unrechts

1. Grundtatbestand- in sich zwar abgeschlossen und begründet

eine eigenständige Strafbarkeit, kann aber auch Ausgangspunkt für weitere Delikte sein Bsp.: einfache KV, § 223 StGB

2. Qualifikationstatbestand- unselbstständige Tatbestandsabwandlung,

welche sich aus einem Grundtatbestand und strafschärfenden weiteren Tatbestands-merkmalen zusammensetzt Bsp.: gefährliche KV, § 224 StGB

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DeliktsartenAbstufungen des Unrechts

3. Erfolgsqualifiziertes Delikt- erhöht die Strafbarkeit des Grunddelikts

Bsp.: KV mit Todesfolge, § 227 StGB

4. Privilegierungstatbestand- unselbstständige Tatbestandsabwandlung,

welche sich aus einem Grundtatbestand und strafmildernden weiteren Tatbestands-merkmalen zusammensetzt Bsp.: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

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DeliktsartenAbstufungen des Unrechts

5. Regelbeispiel- besondere gesetzliche Normierung von

besonders schweren oder minder schweren Fällen eines bestimmten Grunddelikts, welche ausschließlich auf Strafzumessungs-ebene zu berücksichtigen sind und lediglich Indizwirkung für das Vorliegen des besonders schweren oder minder schweren Falles haben Bsp.: besonders schwerer Fall des

Diebstahls, § 243 StGB

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