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Eigenständige Alterssicherung von Frauen in Deutschland Œ ... · Um dem Ziel der eigenständigen...

Date post: 20-Jul-2020
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Büro für Sozialpolitik und Geschlechterforschung in Europa Dr. Mechthild Veil Kasseler Str. 1a 60486 Frankfurt ! (0 69) 97 07 42 90 email: [email protected] http://www.sozialpolitikvergleich.de Eigenstndige Alterssicherung von Frauen in Deutschland Handlungsbedarf und Perspektiven nach der Reform 2001 Expertise für die Hans Bckler Stiftung (Januar 2005) Gliederung 1. Forderung nach einer eigenstndigen Alterssicherung von Frauen 2. Die Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für Frauen 3. Vernderte Erwerbsttigenstruktur und Frauenalterssicherung Zunehmende Bedeutung der Teilzeitarbeit 4. Rentenreform 2001: Auswirkungen auf Frauen und neue Fragestellungen 4.1 Auswirkungen in der 1. Sule 4.2 Auswirkungen in der 2. Sule 4.3 Auswirkungen in der 3. Sule 4.4 Notwendigkeit von Unisex-Tarifen 4.5 Grundsicherung: Eine sozialhilfehnliche Leistung 5. Bausteine und Barrieren für eine eingestndige Frauenalterssicherung 6. Handlungsbedarf 6.1 Kritische Auseinandersetzung mit aktuellen Forderungen 6.2 Eigene Vorschlge 7. Exkurs: Wie frauenfreundlich ist das Schweizer Drei-Sulen-Konzept?
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Page 1: Eigenständige Alterssicherung von Frauen in Deutschland Œ ... · Um dem Ziel der eigenständigen Alterssicherung auch nach der Reform 2001 noch eine Chance zu geben, erscheinen

Büro für Sozialpolitik und Geschlechterforschung in Europa

Dr. Mechthild Veil

Kasseler Str. 1a 60486 Frankfurt

! (0 69) 97 07 42 90 email: [email protected]

http://www.sozialpolitikvergleich.de

Eigenständige Alterssicherung von Frauen in Deutschland � Handlungsbedarf und Perspektiven nach der Reform 2001

Expertise für die Hans Böckler Stiftung (Januar 2005)

Gliederung

1. Forderung nach einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen 2. Die Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für Frauen 3. Veränderte Erwerbstätigenstruktur und Frauenalterssicherung

• Zunehmende Bedeutung der Teilzeitarbeit 4. Rentenreform 2001: Auswirkungen auf Frauen und neue Fragestellungen

4.1 Auswirkungen in der 1. Säule 4.2 Auswirkungen in der 2. Säule 4.3 Auswirkungen in der 3. Säule 4.4 Notwendigkeit von Unisex-Tarifen 4.5 Grundsicherung: Eine sozialhilfeähnliche Leistung

5. Bausteine und Barrieren für eine eingeständige Frauenalterssicherung 6. Handlungsbedarf 6.1 Kritische Auseinandersetzung mit aktuellen Forderungen 6.2 Eigene Vorschläge 7. Exkurs: Wie frauenfreundlich ist das Schweizer Drei-Säulen-Konzept?

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Die Forderung nach einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen wird in Deutschland seit Ende der 1970er Jahre in frauenpolitischen, gewerkschaftlichen und wissenschaftlichen Kontexten erhoben. Im Vorfeld der Rentenreform 2001 spielte das Thema der eigenständigen Alterssicherung von Frauen noch eine Rolle, es geriet während des Reformprozesses jedoch in den Hintergrund. Die Rentenreform 2001, verstärkt durch weitere Reformen (z.B. dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz1), hat einen Paradigmenwechsel in der deutschen Alterssicherung eingeleitet, so dass das Ziel der eigenständigen Alterssicherung von Frauen sich nicht mehr nur auf die gesetzliche Renten, sondern auf das Zusammenspiel der drei Säulen der Alterssicherung, der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Alterssicherung bezieht. Alle drei Säulen müssen zukünftig einen Beitrag zur Verbesserung der Frauenalterssicherung beitragen, wenn das Ziel der eigenständigen Alterssicherung noch einen Sinn machen soll.

1. Forderung nach einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen Die Forderung nach einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen, die in Deutschland seit Ende der 1970er Jahre in frauenpolitischen, gewerkschaftlichen und wissenschaftlichen Kontexten erhoben wird, meint im wesentlichen folgendes:

- Durchsetzung des Gleichheitsgebots des Grundgesetzes in der Alterssicherung

- Anerkennung von Familienarbeit (Zeiten der Kindererziehung und Pflege) - Verbesserung der Rentensituation von Frauen (Verringerung des gender-gaps

in den Rentenhöhen). Die Durchsetzung des Gleichheitsgebots nahm die Reform des Familien- und Eherechts 1977 mit dem Versorgungsausgleich in Angriff, der eine soziale Sicherung aus Familienarbeit durch ein Splitting der während der Ehezeit erworbenen gemeinsamen Rentenanwartschaften bei Scheidung ermöglichte. Der Splittinggedanke blieb Anknüpfungspunkt für weitere Reformendebatten zur Alterssicherung von Frauen: Das Rentensplitting sollte � so viele Forderungen - auch bei bestehenden Ehen angewandt werden, entweder als Alternative zur 1 Der Nachhaltigkeitsfaktor (gültig ab 2005) ergänzt die mit der Reform 2001 eingeführte neue Rentenanpassungsformel. Im Nachhaltigkeitsfaktor spiegeln sich die Veränderungen des Verhältnisses von Rentenempfänger zu Beitragszahlern und zur Arbeitsmarktsituation wider. Gegenüber gestellt wird das Verhältnis der Erwerbstätigen zu den Rentnern (nicht einfach der Jüngeren gegenüber der Rentnergeneration). Das Nachhaltigkeitsgesetz führt auch zu Veränderungen in der Rentenanpassung. Die zukünftige Dynamisierung berücksichtigt nur noch das versicherungspflichtige Einkommen und nicht mehr das durchschnittliche Einkommen. Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Beamtenbezüge haben dann keinen Einfluss mehr auf die Rentenanpassungen, wodurch diese sinken.

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Hinterbliebenenrente oder weitergefasst als durchgängiges Prinzip der Rentenversicherung. Die Rentenreform 2001 führte ein Rentensplitting im Hinterbliebenenfall als Optionsmodell ein. Am bekanntesten und wissenschaftlich solide ausgearbeitet waren die �Alternativen der Rentenreform `84� (Krupp et al. 1981), die in vielen Variationen zu dem Modell des �Voll Eigenständigen Systems� (Rolf/Wagner 1992) weiter entwickelt wurden. Ziel sollte sein, geschlossene Versicherungsverläufe für Männer und Frauen auch aus Phasen der Nichterwerbsarbeit, z.B. durch Beitragszahlung für Familienarbeit (Kindererziehung) durch den Staat zu ermöglichen. Es folgte 1986 eine Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinterbliebenenrecht und erstmalig eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten, für Geburten vor 1992 mit einem und für nach 1992 mit drei Jahren pro Kind, für die der Staat die Beiträge entrichtet (Hinterbliebenen- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) 1984). Die Forderung nach einer Verbesserung der Rentensituation von Frauen bleibt aktuell, da sich trotz Kindererziehungszeiten und trotz der gestiegenen Erwerbsbeteiligung von Müttern der gender-gap in den Rentenhöhen nicht verringert hat (WSI-FrauenDatenReport 2000). Die durchschnittlichen Frauenrenten machen noch immer nur 50% der Renten an Männer aus. Die erwerbsarbeitsorientierte Dimension der GRV bleibt auch mit der Reform 2001 grundlegend, sie wird durch Kürzung sozialer Ausgleichsleistungen eher noch wichtiger. Um dem Ziel der eigenständigen Alterssicherung auch nach der Reform 2001 noch eine Chance zu geben, erscheinen folgende Strategien notwendig:

- Anerkennung von �care�-Arbeit in der Alterssicherung in allen drei Säulen - Honorierung der Vereinbarkeitsleistungen von Frauen in den Renten anstatt

eines beruflichen Ausstiegs. - Absicherung nach unten - Staatliche Gleichstellungspolitik auch in der betrieblichen und der privaten

Vorsorge - Obligatorische finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber an der betrieblichen

Vorsorge - Fokussierung der staatlichen Förderung der privaten Vorsorge auf Bedürftige

und Kinderreiche.

Annahmen dieser Arbeit

1. In einem Rentensystem wie dem deutschen dessen Leistungen beitragsäquivalent auf Erwerbsarbeit beruhen (Modell Bismarck) sind Frauen

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generell auf Regelungen des Solidarausgleich angewiesen, weil sie weniger Erwerbsarbeit und mehr Familienarbeit als Männer leisten. Diese Ausgleichsleistungen gibt es bisher nur in der gesetzlichen Rentenversicherung (1. Säule).

2. Das Konzept der eigenständigen Alterssicherung von Frauen ist ein

normatives, es verfolgt das Ziel, die Versorgungslage von Frauen aus eigenständigen Rentenansprüchen zu verbessern, aus Arbeit im weiteren Sinne (Erwerbsarbeit und Zeiten der Pflege). Aufgrund dieses normativen Ansatzes werden Überlegungen zum Haushaltskontext der Versorgungslage von Frauen nicht oder kaum berücksichtigt, obgleich das Haushaltseinkommen natürlich für das individuelle Sicherungsniveau wichtig ist (v.a. bei den Hinterbliebenenrenten).

2. Die Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für Frauen

Mehr Frauen als Männer sind Versicherte in der GRV und mehr Frauen als Männer sind mit ihren Alterseinkünften ausschließlich auf GRV-Renten angewiesen, mit durchschnittlich niedrigeren gesetzlichen Renten. Änderungen der GRV betreffen deshalb Frauen besonders stark. Tabelle 1: Anteile von Frauen und Männern in %, deren Alterseinkünfte ausschließlich aus GRV-Renten bestehen sowie durchschnittliche monatliche Gesamtrentenzahlbeträge in � (alle Rentner/innen) alte Bundesländer neue Bundesländer Frauen Männer Freuen Männer

Anteile nur GRV (AVID 1996)

Durchschnittlicher Gesamtrentenzahlbetrag (PBN 2002)

43%

644 �

17%

981 �

36%

830 �

33%

1.031 �

In Frage kommen neben der GRV: Zusatzversorgung in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, private Vorsorge (Lebensversicherung und private Rentenversicherung), Beamtenversorgung, Berufsständische Versorgungswerke und Altersversorgung der Landwirte. Basis: Personen mit Anwartschaften auf Versichertenrenten der GRV im 65. Lebensjahr. Quelle: Altersvorsorge in Deutschland 1996; VDR, Sonderauswertung des Postrentenbestandes, Rentenzahlbestand am 1.7. 2002 (PBN 2002, Einfach- und Mehrfachrentner/innen, ohne Waisenrenten), vgl. Himmelreicher/Viebrock (2004).

Frauen profitieren stärker als Männer von sozialen Ausgleichsmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Grafik 1: Wirkung sozialer Ausgleichsmaßnahmen in der GRV: Durchschnittliche Erhöhung der GRV-Anwartschaften durch Regelungen des sozialen Ausgleichs

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Basis: Geburtshohorten 1936-1955 mit projizierter Anwartschaft auf Versichertenrrente der GRV; ohne Fälle mit projizierten Erwerbsminderungsrenten

11

8 8

1816

0

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

Insgesamt M änner alteLänder

M änner neueLänder

Frauen alte Länder Frauen neueLänder

in %

Quelle: Bieber, Ulrich; Stegmann, Michael (2002), S. 175. Die Auswertungen beruhen auf AVID `96, Rechtsstand ist der vor der Reform 2001 Zu den Maßnahmen des sozialen Ausgleichs (umverteilungswirksam im Sinne zusätzlicher Rentenanwartschaften) zählen im wesentlichen Regelungen für kinder- und pflegebezogene Leistungen, Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten, Anwartschaften für Ausbildung und die Rente nach Mindesteinkommen. Der Risikoausgleich bei Erwerbsminderung und im Hinterbliebenenfalle ist dagegen ausgeblendet. Der Anteil sozialer Ausgleichsmaßnahmen in den Versichertenrenten der Frauen (Westdeutschland) ist mehr als doppelt so hoch wie bei Männern und macht 18% ihrer Renten aus. Solange sich die Erwerbsbeteiligung von Frauen nicht entscheidend ändert, sind Frauen auf diesen Ausgleich angewiesen, d.h. auf eine gut ausgebaute 1. Säule der Alterssicherung. Mit der Reform 2001, verstärkt durch das Nachhaltigkeitsgesetz wird jedoch das allgemeine Rentenniveau und damit auch Leistungen des sozialen Ausgleichs nachhaltig gesenkt.

Den noch immer bestehenden gender-gap in den Rentenhöhen zeigt folgende Übersicht. Die Versichertenrenten an Frauen liegen um rund 50% unter denen der Männer, deshalb sind Frauen auf eine ausreichende Hinterbliebenenversorgung angewiesen, siehe Grafik 2.

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Anzahl der Renten und durchschnittliche Rentenhöhe (Dezember 2002, netto)

557 �

655 �

555 �

479 �

245 �

1.031 �

212 �

978 �

Frauen:15 Millionen Renten

Männer:8.3 Millionen Renten

0Versicherten-

renten

Westdeutschland

Versicherten-renten

Ostdeutschland

Hinterblie-benenrenten

Hinterblie-benenrenten

8.000.0

7.000.0

6.000.0

5.000.0

4.000.0

3.000.0

2.000.0

1.000.0

Versicherten-renten

Westdeutschland

Versicherten-renten

Ostdeutschland

Hinterblie-benenrenten

Hinterblie- benenrenten

5 Quelle: Rahn 2004

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Die durchschnittlichen Rentenbeträge der Frauen aus Erwerbsarbeit lagen 2002 in Westdeutschland mit 479 � unter den durchschnittlichen Witwenrenten (555 �). Erst eine Kumulation beider Rentenarten verschaffte Frauen (Westdeutschland) ein durchschnittliches Rentenniveau, das Männer mit nur einer, der Versichertenrente, erreichten (monatlich 978 �). In Ostdeutschland hingegen sichern Frauen ihre Existenz im Alter stärker über Erwerbsarbeit ab. Ihre durchschnittlichen Versichertenrenten (655 �) lagen 2002 über ihren Witwenrenten (557 �). Weil ostdeutsche Frauen im Durchschnitt mehr Versicherungsjahre haben als Frauen aus Westdeutschland, ist auch ihr Anteil an den Versichertenrenten der Männer höher, dieser liegt in Ostdeutschland bei 64%, in Westdeutschland bei 48%. In Ostdeutschland ist das Ernährer-Modell weniger ausgeprägt als in Westdeutschland.

3. Veränderte Erwerbstätigenstruktur und Frauenalterssicherung

Häufig wird die These vertreten, dass infolge der steigenden Frauenerwerbstätigkeit westdeutscher Frauen und des weiterhin hohen Erwerbswunsches ostdeutscher Frauen automatisch die eigenständigen Alterssicherungsansprüche von Frauen steigen und dadurch das Kürzungspotential der Hinterbliebenenrente wachsen werde. Das ist zu hinterfragen. Prognos (�Szenarien für die Entwicklung der Erwerbstätigenstruktur bis 2030 für die Alterssicherung für Frauen� 2004 ) und andere Untersuchungen zeigen folgende Trends auf:

• Zunahme weiblicher Erwerbsbeteiligung bei gleichzeitigem Rückgang männlicher Erwerbsbeteiligung.

• Verlängerung der durchschnittlichen Dauer der Erwerbstätigkeit bei Frauen und Verkürzung bei Männern.

• Rückgang der Phasen der �Haushaltsführung ohne Kinder� und Rückgang der Phasen einer Nichterwerbstätigkeit bei Frauen.

• Zunahme der Teilzeitarbeit von Frauen. Die längeren Erwerbsphasen von Frauen sind auch auf längere Teilzeitphasen zurück zu führen.

• Sinkendes Arbeitsvolumen je Beschäftigten. • Bedeutungsverlust des Normalarbeitsverhältnisses, auf das die gesetzliche

Rentenversicherung aufbaut. Die �Erwerbslücke� beträgt neun Jahre (nach AVID `96) bei den jüngeren in der AVID Studie betrachteten Frauen (Jahrgang 1951-1955) (vgl. Klammer / Tillmann, 2001, S. 33).

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Das Normalarbeitsverhältnis wird zunehmend abgelöst durch Misch-Erwerbsbiographien: Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit, von unbefristeten in befristete Beschäftigung, in geringfügige Beschäftigung, Selbständigkeit oder Arbeitslosigkeit oder Nicht-Erwerbstätigkeit.

3.1. Zunehmende Bedeutung der Teilzeitarbeit Der steile und weiterhin prognostizierte Anstieg von Teilzeitarbeit in den Erwerbsbiografien von Frauen macht Teilzeitarbeit zukünftig zu einer wesentlichen Größe in der Frauen-Alterssicherung. Die Bedeutung der Teilzeitarbeit für die Alterssicherung hängt ab: 1. von ihrer Funktion:

- Teilzeitarbeit kann Normalarbeitsverhältnisse (Vollzeit) ersetzen, dann vergrößert sich evtl. der Kreis der Erwerbstätigen aber nicht das Arbeitszeitvolumen.

- Teilzeit tritt an die Stelle von Nichterwerbstätigkeit, z.B. in Phasen der Kindererziehung.

2. von ihrer Qualität:

- Teilzeitarbeit mit vermindertem Versicherungsschutz (Mini-Jobs) - Teilzeitarbeit im Niedriglohnbereich

Teilzeit als prekäres Arbeitsverhältnis Eine Studie von ver.di vom Januar 2004 (�Minijobs im Einzelhandel. Analyse zu Umfang und Struktur geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse im Einzelhandel der Bundesrepublik Deutschland�) belegt, dass mit den Neuregelungen zum 1.4. 2003 die Minijobs im Einzelhandel explosionsartig um 30% (ca 180 000) angestiegen sind während Vollzeitarbeit- und sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeitsplätze um 227 000 zurückgegangen sind. Frauen stellen mit 77% den größten Anteil an den Minijobbern. Die politisch gewollte Ausweitung geringfügiger Beschäftigung (Mini-Jobs) führt auf lange Sicht zu negativen Auswirkungen auf die Alterssicherung. Zielgruppe der Mini-Jobs sind verheiratete Frauen, die über den Ehestatus krankenversichert sind und im Alter auf eine Hinterbliebenenrente zurück greifen können, die jedoch mit der Reform 2001 gekürzt und stärker bedarfsabhängig �reformiert� wird. Eine eigenständige Alterssicherung ist dadurch nicht zu erreichen.

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Teilzeitarbeit als Scharnier zwischen Familie und Vollzeiterwerbsarbeit Teilzeitarbeit in der �Scharnierfunktion� wirkt sich günstig auf die Rentensituation von Frauen aus, wenn sie Nichterwerbstätigkeit ersetzt. Mehrere Studien (Bieber / Stegmann 2000; Klammer/Tillmann 2001, Stegmann 2003) auf Basis von AVID `96 2 haben gezeigt, dass Frauen in Westdeutschland mit Misch-Erwerbsbiografien, also mit Vollzeit- und Teilzeitphasen, durchschnittlich dichtere Erwerbsverläufe und höhere Rentenanwartschaften aufweisen als Frauen, die ausschließlich vollzeitig erwerbstätig waren, sie verfügten im Durchschnitt über die niedrigsten projizierten Anwartschaften auf GRV-Versichertenrenten, sie hatten eine um durchschnittlich 11 Jahre kürzere Versicherungsdauer. Tabelle 2: GRV-Versichertenbiografien von Frauen aus den neuen und alten Bundesländern nach Vollzeit und Teilzeit (Jahrgänge 1936-55) nur Vollzeit Vollzeit und Teilzeit nur Teilzeit Frauen West 31% 66% 2% Frauen Ost 20% 80% 0,5% Quelle: AVID `96 Die Regelform ist eine Kombination aus Teilzeit- und Vollzeitphasen, Misch-Erwerbsbiografien. Liegt die Teilzeit-Phase nach der Geburt von Kindern, dann kann davon ausgegangen werden, dass sie an Stelle der traditionellen Nichterwerbstätigkeit von Müttern mit kleinen Kindern tritt und eine Scharnierfunktion innehat. Kritisch zu hinterfragen ist nach diesen Befunden die These, dass die niedrigeren Entgelte, die während der Teilzeit-Phasen erworben werden, quasi automatisch über den gesamten Erwerbsverlauf hinweg niedrige Frauenrenten begründen. Die gestiegene Erwerbsbeteiligung von Frauen prägt den weiblichen Erwerbsmustern unter den gegebenen Bedingungen fehlender Einrichtungen zur (Klein)-Kindbetreuung die Option zwischen einem vorüber gehenden Hausfrauenstatus oder Teilzeitarbeit auf (Bieber / Stegmann 2000). Das zeigt, dass vor allem in Westdeutschland der Anteil an Teilzeitarbeit von Frauen stark von der Entwicklung der Infrastruktur für die Kleinkindbetreuung abhängt. Deshalb ist es auch durchaus möglich, dass der Anteil teilzeitarbeitender Frauen langfristig wieder abnimmt, wenn Bereuungseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollten. Es ist davor zu warnen, in den Prognosen Teilzeitarbeit trendmäßig einfach hoch zu rechnen. Es ist davor zu warnen, in den Prognosen Teilzeitarbeit trendmäßig einfach hoch zu rechnen. Entscheidend ist demnach der sozialstrukturelle und kulturelle Kontext.

2 Altersvorsorge in Deutschland 1996, untersuchte die zu erwartenden Alterseinkünfte der Geburtsjahrgänge 1936-1955, die eine gesetzliche Rentenversicherung zu erwarten hatten.

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4. Rentenreform 2001: Auswirkungen auf Frauen und neue Fragestellungen Mit der Reform 2001 findet ein Systemwechsel statt, eine Schwerpunktverlagerung der Alterseinkünfte von der 1. Säule auf die 2. und 3. Säule. Fragen des Leistungsniveaus der gesetzlichen Alterssicherung sind der Beitragsstabilität untergeordnet. Die neue Rentenanpassungsformel bewirkt, dass das Leistungsniveau der GRV im Vergleich zur allgemeinen Lohnentwicklung zurückgehen und die Versorgungslücke in der GRV sich vergrößern wird. Das drückt sich im sinkenden Rentenniveau, dem Indikator für die Beteiligung der Rentner/innen an den Einkommenszuwächsen der Erwerbstätigen aus. Die Versorgungslücke soll durch Stärkung der 2. und 3. Säule (Eichel- und Riesterförderung) gefüllt werden. Dadurch verändert sich der Charakter der betrieblichen und privaten Vorsorge: von einer Ergänzungsfunktion zu einer Ersatzfunktion. Die Auswirkungen auf die Frauenalterssicherung sind unterschiedlich in der 1. 2. und 3. Säule.

4.1. Auswirkungen in der 1. Säule

Rentenniveausenkung Langfristig wird das Rentenniveau durch die Reform 2001, verstärkt durch den Nachhaltigkeitsfaktor, sinken. Tabelle 3: Langfristige Maßnahmen: Auswirkungen auf das Rentenniveau Niveau Zeitpunkt Nettostandardrente* Bruttostandardrente ohne Nachhaltigkeitsfaktor 67,4%

63,5% 47,4% 42,2%

2005 2030

mit Nachhaltigkeitsfaktor 58,5% 39,3% 2030 Senkung insgesamt -8,9% -8,1% * Ohne Beachtung der anstehenden Neuregelung der Besteuerung. Weitere Senkung durch Besteuerung der Renten. nach: Reimann (2004) Fasshauer hat aufgezeigt, dass in der Summe, d.h. durch den Altersvorsorgeanteil, den Beitragssatz zur GRV und dem Nachhaltigkeitsfaktor bis zum Jahre 2030 der aktuelle Rentenwert um insgesamt 16 % geringer ausfallen wird als bei reiner Lohnfortschreibung nach den Volkwirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Im Durchschnitt wird die Rentenanpassung jährlich um rund 0,7% hinter der Lohndynamik zurück bleiben (Fasshauer 2004, S. 10).

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Tabelle 4: Einflussfaktoren auf zukünftige Rentenanpassungen kurzfristig und langfristig Einflussfaktoren Zeitraum Wirkung auf Dynamisierung Altersvorsorgeanteil 2005 � 2010

2005 � 2030 -3,0% -3,5%

Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung

2005 � 2010 2005 � 2030

+0,9% -2,9%

Nachhaltigkeitsfaktor 2005 � 2010 2005 � 2030

-0,9% -7,6%

Entwicklung der versicherungspflichtigen Entgelte im Vergleich zur allgemeinen Lohnentwicklung

2005 � 2010 2005 � 2030

-2,0% -2,0%

nach: Fasshauer (2004, S. 10) Die Niveausicherungsklausel soll erst bei folgendem Rentenniveau greifen: Tabelle 5: Niveausicherungsklausel (des steuerbereinigten Nettorentenniveaus) 2004 2020 2030 Niveausicherungsklausel 53% nicht unter 46% nicht unter 43% Quelle: Fasshauer (2004)

Die Rentenkürzungen fallen für alle Nicht-Standardrentner, also für die Mehrzahl weiblich Versicherter, wesentlich niedriger aus. Dieser Sachverhalt wird durch offizielle Berechnungen (z.B. der Kommissionen), die sich zumeist nur auf die Entwicklung der Standardrente beziehen, verdeckt. Die tatsächlichen Auswirkungen kämen durch Modellrechnungen, die sich auf die durchschnittlichen Rentenhöhen von Männern und Frauen, von Vollzeit- und Teilzeitarbeit beziehen, besser zum Tragen, die Auswirkungen wären für eine interessierte Öffentlichkeit transparenter. Werden die tatsächlichen Durchschnittsentgelte der Versicherten zu Grunde gelegt, dann benötigen Frauen, v.a. Arbeiterinnen, wesentlich mehr Versicherungsjahre, um auf eine Standardrente zu kommen. Tabelle 6: Erforderliche Anzahl an Versicherungsjahren für eine Rente in Höhe von 100%, 75% und 50% des Durchschnittsgehalts (Modellrechnung)

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Typ Entgelt pro Jahr typisch für: notwendige Anzahl an

Versicherungsjahren für eine Standardrente

Durchschnittsgehalt 75% des Durchschn. 50% des Durchschn.

30.000 � 22.500 � 15.000 �

Männer Frauen Frauen

45 rd. 56 rd. 68

Quelle: eigene Berechnungen Durch die Senkung des allgemeinen Rentenniveaus (Senkung des aktuellen Rentenwerts) sinkt auch der Wert der Kindererziehungszeiten. Wenn also der Rentenwert bis 2030 um 16% sinken wird, dann gilt das auch für die Kindererziehungszeiten. Diese Entwicklung steht im Widerspruch zur Intention des BVerfG , das z.B. in seiner Entscheidung vom. 7.7.1992 den Gesetzgeber aufgeforderte, die Berücksichtigung von Familien in der GRV mit jedem Reformschritt zu verbessern. Ausdrücklich wurde festgehalten, �dass eine maßvolle Umverteilung gewollt� sei. Streichung von Ausbildungszeiten Mit dem Nachhaltigkeitsgesetz sollen die bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung (von 3 Jahren) gestrichen werden, nicht jedoch für Fachschulzeiten und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Entfallen soll auch die Höherbewertung der ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten. Die 1957 eingeführte Regelung soll auf Zeiten der Berufsausbildung reduziert werden. Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen: Im Rentenzugang 2002 hatten 40% der Neurentner/innen Renten mit Ausbildungszeiten, darunter waren ¾ Männer. Von der Anzahl und vom Kürzungsbetrag her sind Männer stärker als Frauen betroffen. Tabelle 7: Auswirkungen der Neuregelung der bewerteten Anrechnungszeiten bei schulischer Ausbildung und bei der pauschalen Höherbewertung (Rentenzugang 2002) Rentenminderung monatlicher Betrag durchschnittlich 15,23� Frauen 10,02� Männer 16,40� Quelle: Drucksache 15/2305 v. 19.12.2003 (Antwort auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Faktion der CDU/CSU) Zu berücksichtigen ist:

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1. Die Kürzungsbeträge sind bei Männern zwar höher als bei Frauen, sie wirken sich auf die zukünftigen Rentenhöhen von Frauen jedoch ebenfalls stark negativ aus, weil sich die Renten an Männer und Frauen anders zusammensetzen, der Anteil der Ausbildungszeiten am gesamten Erwerbsverlauf bei Frauen höher ist.

2. Die Kürzungen erfolgen dort, wo Frauen am stärksten aufgeholt haben: in ihren Bildungs- und Qualifikationsanstrengungen. Auf diese sind sie weiter angewiesen.

Familienpolitische Leistungen Positiv für die Frauenalterssicherung ist die Regelung der rentenrechtlichen Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten für Mütter (Väter) mit unterdurchschnittlichen Entgelten während der Kinderberücksichtigungszeiten, für Versicherungszeiten ab 1992 .Voraussetzung sind 25 Versicherungsjahre. Nach AVID `96 erreichen fasst alle Frauen mit Kindern diese Voraussetzungen (25 Versicherungsjahre). Tabelle 8: Rentenrechtliche Höherbewertung unterdurchschnittlicher Entgelte für Erziehende (vom 4.-10 Lebensjahr des Kindes*, vom 1.-3. Lebensjahr gelten die Kindererziehungszeiten) (Werte von 2003)

Jahresbrutto monatliches Brutto

Höherbewertung monatliche Rentensteigerung

in � in � um auf

30.000� (100%)

2.500�

-

2.500�

-

22.500� (75%)

1.875�

625�

2.500�

+45,71�

18.000� (60%)

1.500�

750�

2.250� +60�

15.000� (50%)

1.250�

625�

1.875�

+45,72�

* Um 50% auf maximal das Durchschnittseinkommen, für Versicherungszeiten ab 1992, bei mindestens 25 Versicherungsjahren (inkl. Kinderberücksichtigungszeiten. Quelle: eigene Berechnung

Zum Vergleich: monatliche Rentensteigerung aus 3 Jahren Kindererziehungszeiten 78,39�

Auch wenn der zusätzliche Rentenbetrag durch die Höherbewertung mit monatlich 45 bis 60 � (max. 61 � bei 0,33 % Entgeltpunkten) nicht hoch ausfällt und immer unter dem Wert der 3-jährigen Kindererziehungszeiten von derzeit monatlich rund 78

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� liegt, ist doch die richtige Richtung eingeschlagen worden: Honorierung der Vereinbarkeitsleistungen von Frauen und nicht ihr Berufsausstieg. Erstmals installiert das Rentenrecht mit dieser Regelung das Leitbild der berufstätigen Mutter, das allerdings dadurch �aufgeweicht� wird, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch für Hausfrauen mit 2 und mehr Kindern gilt. Diese Regelung sollte weiter ausgebaut werden, in dem Sinne, dass die �Familiendelle� (Klammer / Tillmann 2001) in der Einkommensentwicklung berufstätiger Mütter weiter abgebaut wird. Folgende Tabelle zeigt die Auswirkungen kindbezogener Regelungen, die bereits vor der Reform 2001 galten, auf die Alterssicherung von Frauen. Tabelle 9: Vergleich einer beispielhaften GRV-Versicherungsbiographie und die Auswirkung der kinderbezogenen Regelungen auf der Basis von AVID `96, Aussagen, Projektionen zu Geburtsjahrgängen 1936 bis 1955 Versicherungsbiographie:

Alter

Rentenanwartschaften ohne Anerkennung von Kindererziehungsleistungen (in Entgeltpunkten)

Rentenanwartschaften mit Anerkennung von Kindererziehungsleistungen nach aktueller Rechtslage (in Entweltpunkten)

17-19

20-23

24

25-37

38-45

46-65

Schulausbildung

Fachschule

Berufstätigkeit

Erziehung von zwei Kindern, geboren im Abstand von drei Jahren

Teilzeitbeschäftigung (Hälfte des Durchschnittsverdienstes)

Vollzeitbeschäftigung (Durchschnittsverdienst

Für Pflichtbeiträge

Für Anrechnungs-zeiten (Ausbildung) Summe:

23,7

1,3

25,0

Für Pflichtbeiträge

Für Anrechnungszeiten (Ausbildung + Kinderberücksichti-gungszeiten) Für Kinder-erziehungszeiten Für Höherbewertung von Pflichtbeiträgen für Erziehende) Summe: Differenz:

23,7

2,0

6

1,3

33,0

8 Erläuterung: Frau A. ist nach der Schulausbildung und dem vierjährigen Besuch einer Fachschule ein Jahr berufstätig. Im Anschluss daran widmet sie sich 13 Jahre lang ihrer Familie und erzieht in dieser Zeit zwei Kinder, die nach 1991 im Abstand von drei Jahren geboren werden. Nach der �Kinderpause� wird sie wieder erwerbstätig und arbeitet zunächst acht Jahre Teilzeit, wobei sie die Hälfte des Durchschnittsverdienstes erzielt. Danach arbeitet Frau A. weitere 19 Jahre als Vollzeitbeschäftigte mit Durchschnittsverdienst, bis sie mit 65 Jahren in Rente geht. Wegen der Berücksichtigung der Kindererziehung erhält Frau A. acht Entgeltpunkte mehr, was ihre Versichertenrente um monatlich rund 207 EUR erhöht (Wert seit 1.7.2002, alte Bundesländer). Von den acht Entgeltpunkten entfallen sechs auf die Kindererziehungszeiten. 1,3 Entgeltpunkte ergeben sich aus der Aufwertung von Pflichtbeiträgen während der Kinderberücksichtigungszeiten zurückzuführen, die über die so genannte Gesamtleistungsbewertung zu einer höheren Bewertung der Anrechnungszeiten (in diesem Fall der Ausbildungszeiten) führen. Wird Frau A. Witwe, erhöht sich ihre Witwenrente nach neuem Recht um rund 78 EUR. Quelle: Stegmann (2003): Die Tabelle zeigt die Bedeutung von Erziehungszeiten für die Alterssicherung von Frauen. In diesem Modellbeispiel wäre die Rente, wenn es keine

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Kindererziehungszeiten gäbe, um 8 Entgeltpunkte = ca. 209 � (2. Halbjahr 2003) niedriger (1 Entgeltpunkt = 26,13, Westdeutschland). Hinterbliebenenversorgung: Bedarfsabhängigkeit, Kinderbonus und Rentensplitting Die Absenkung der Hinterbliebenenrente von bisher 60 auf 55% des Rentenanspruchs der/des Verstorbenen und die Anrechnung beinahe sämtlicher Einkommen und Vermögen (mit Ausnahme der �riestergeförderten� Altersvorsorge) macht diese stärker als bisher bedarfsabhängig und stärkt den Unterhaltscharakter. Der neu eingeführte Kinderbonus (zwei Entgeltpunkte für das erste und je einen Entgeltpunkt für jedes weitere Kind) hebt die Kürzungen für viele Eltern auf. Durch lange Übergangsregelungen kommt es erst für jüngere Jahrgänge, den unter 40Jährigen, zu spürbaren Renteneinbußen. Langfristig gesehen ist mit weiteren Kürzungen der Hinterbliebenenversorgung zu rechnen - diese liegt im EU-Trend der Rentenreformen �,so dass diese Rentenart zukünftig hauptsächlich für einkommensschwache, kinderreiche Familien (Frauen) ein relevantes Alterseinkommen bieten kann. Die mit der Reform 2001 ermöglichte Option für ein Splitting anstelle einer Hinterbliebenenrente, das bereits vor dem Tode eines Partner in Kraft tritt, und zwar dann, wenn der erste Partner in Rente geht, wird kaum in Anspruch genommen. Während die Vorlage dieser Reform, das Splitting beim Versorgungsausgleich bei Scheidung, frauenpolitisch attraktiv war und zu einem Umdenken führte, geht vom Rentensplitting keine gleichstellungspolitische öffentliche Wirkung aus. Dies mag daran liegen, dass die Regelungen zu kompliziert sind und die Entscheidung für ein Splitting von Faktoren abhängt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch unbekannt sind: Welcher Ehepartner wird überleben und wie entwickelt sich die Einkommenssituation des überlebenden Partners? Die Konzeption des Rentensplittings zeigt, wie gleichstellungspolitische Modernisierungseffekte �verpuffen� können, wenn nicht gleichzeitig die Schritte zur Umsetzung mitbedacht und transparent gemacht werden. Denn ein Rentensplitting im Hinterbliebenenfalle bedeutet durchaus ein Fortschritt in Richtung eigenständiger sozialer Rechte von Frauen: Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente, die dem ehelichen Unterhaltsrecht zugerechnet wird, ist die Splittingrente ein eigenständiger und individueller Rechtsanspruch, der bei Wiederheirat nicht entfällt und auch nicht der Einkommensanrechnung unterliegt.

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4.2 Auswirkungen in der 2. Säule Vor der Reform 2001: Eingeschränkte Zugangsbedingungen für Frauen zu Betriebsrenten Der Nachteil der Betriebsrenten für eine eigenständige Alterssicherung von Frauen lag , neben dem mangelnden Angebot in Kleinbetrieben, in den engen auf männliche Normalbiografien ausgerichteten Unverfallbarkeitsregelungen, die dazu führten, dass wesentlich weniger Frauen als Männer Zugang zu Betriebsrenten bezogen. (Kortmann / Schatz 1999). Voraussetzung war eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit und dass der Betrieb nicht vor dem 35. Lebensjahr gewechselt werden durfte (sog. Lebensaltersgrenze). Eine Reform des Betriebsverfassungsgesetztes, ab 1. Januar 2001 in Kraft, hat die Fristen zwar auf eine 5-jährige Betriebszugehörigkeit und auf eine Lebensaltersgrenze von 30 Jahren verändert und damit etwas frauenfreundlicher gestaltet, jedoch immer noch nicht abgeschafft. Mit der Reform 2001: Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung Die Reform hat einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Altersvorsorge (BAV) in Form der Entgeltumwandlung und quasi als selbstfinanzierte Vorsorge eingeführt, die staatlich stark gefördert wird (sog. Eichelförderung und Riesterförderung). Im Unterschied zu den Betriebsrenten kennt die BAV durch Entgeltumwandlung keine Unverfallbarkeitsfristen, die Anwartschaften sind vom ersten Tag an unverfallbar und können bei Betriebswechsel mitgenommen werden. Das Nadelöhr �männliche Normalarbeitsbiografie� kommt hier nicht zum Tragen, diese Art der Zugangsbeschränkungen gegenüber Frauen entfallen. Die Zunahme der BAV-Verträge durch Entgeltumwandlung ist bei Frauen größer als bei Männern und in den Neuen Bundesländern größer als in den Alten, obwohl in den NBL die Verbreitung wesentlich niedriger ist. Das zeigen Ergebnisse von Infratest Sozialforschung, die im Auftrag der Bundesregierung für den Zeitraum von Dezember 2001 bis März 2003 die Entwicklung der BAV untersuchten (Infratest Sozialforschung 2003). Aufgeschlüsselt nach Branchen ergibt sch, dass betriebliche Altersvorsorge insgesamt am stärksten im Kredit- und Versicherungswesen (mit hohem Anteil an weiblichen Beschäftigten) sowie im Bergbau und Energie mit einem Deckungsgrad von über 70% der Berechtigten verbreitet ist. In anderen Branchen liegt der Anteil zumeist darunter. In keinem Sektor gibt es eine 100%-ige Versorgung aller Betriebe mit einer BAV. Diese Zahlen zeigen, wie fragwürdig die Annahme des Gesetzgebers ist, die BAV könne Versicherungslücken, die die Reform im gesetzlichen System der GRV produziert, kompensieren.

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Für Frauen günstig ist, wenn die BAV durch Entgeltumwandlung auf Branchenebene kollektivvertraglich geregelt ist, wie dies mit dem 2001 von der IG Metall und dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall gegründeten Versorgungswerk �MetallRente� geschehen ist. Die MetallRente erfasst auch die Belegschaften in kleineren Betrieben, die nicht tarifgebunden sind und in denen häufig Frauen arbeiten und zwar zu günstigen Großkundenkonditionen. Die Politik �der großen Zahl� ermöglicht es dem Versorgungswerk übergreifende Standards und einheitliche Prozessabläufe einzuführen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere Frauen von dem Förder- und Betriebsrenten-Rechner der MetallRente profitieren, der es den Beschäftigten ermöglicht, den günstigsten Förderweg unter Berücksichtigung der aktuellen Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse selber heraus zu finden. Der Förderrechner errechnet die individuelle Versorgungslücke und stellt eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ungünstig für Frauen ist, dass die MetallRente wie auch viele andere BAV-Verträge ausschließlich oder überwiegend von den Beschäftigten selber finanziert werden. Weil Frauen durchschnittlich geringeren Entgelte und Vermögensanteile als Männer haben, können oder wollen sie häufig keine Beiträge in eine BAV zahlen. Tabelle 10 zeigt die Verschiebung der Finanzierungslast von den Arbeitgebern auf die Arbeitnehmer mit Einführung der Entgeltumwandlung für den Zeitraum von Dezeber 2001 bis März 2003 (Infratest Sozialforschung 2003). Tabelle 10: Finanzierungsform Vergleich Dezember 2001 und März 2003 (Arbeitgeberbefragung im März 2003) Finanzierung Dezember 2001 März 2003

• ausschließlich durch Arbeitgeber • Mischfinanzierung • ausschließlich durch Arbeitnehmer

54% 27% 26%

47% 35% 26%

Quelle: Infratest Sozialforschung (2003) Der starke Rückgang bei den ausschließlich durch die Arbeitgeber finanzierten Betriebsrenten verändert den Charakter der betrieblichen Altersvorsorge. Es fragt sich, inwieweit noch von einer betrieblichen Vorsorge gesprochen werden kann, wenn bereits ein Viertel der BAV-Leistungen von den Arbeitnehmern selber finanziert wird. - Es fehlt ein höhere finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber; durch die erst niedrige Beiträge (von Frauen) aufgestockt werden könnten. Für Beschäftigte mit niedrigem und unstetem Einkommen oder für Mini-Jobs, eine Gruppe in der viele Frauen zu finden sind, bietet die BAV keine Möglichkeit, niedrige Versichertenrenten der 1. Säule aufzustocken.

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4.3 Auswirkungen in der 3. Säule Die massive staatliche Förderung der 3. Säule hat das Ziel, Leistungsdefizite in der 1. Säule für diejenigen auszugleichen, die darauf angewiesen sind, d.h. Geringverdiener(innen). Die Förderungsstruktur (Riesterförderung) ist jedoch nur teilweise darauf ausgelegt. Die Zulagenförderung operiert nach dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit, sie begünstigt Eltern, gering Verdienende und insbesondere Teilzeitbeschäftigte, worunter sich überwiegend Frauen befinden. Die steuerliche Absetzbarkeit (Sonderausgabenabzug) hingegen entspricht der Steuergerechtigkeit und unterstützt Bezieher höherer Einkommen. Die Riester-Förderung, die auch in der BAV in Anspruch genommen werden kann, hat sich weder in der privaten noch in der betrieblichen Ebene durchgesetzt. Auf der betrieblichen Ebene (2. Säule) ist die Riesterförderung ein Flopp. Nur 1% der Beschäftigten mit einer MetallRente z.B. haben sich für die Riesterförderung entscheiden (www.MetallRente.de). Bei der privaten Vorsorge (3. Säule) ist die Zielgruppe, Geringverdiener und Familien mit Kindern, nicht erreicht worden. Der Rentenbarometer des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) stellt fest, dass die private Vorsorge (Riester-Rente) stagniert. Die Bertelsmann Stiftung (Hrsg.) (2003): �Vorsorgereport. Private Alterssicherung in Deutschland� zeigt auf, dass finanzielle Anreize nicht ausreichen, um Versicherte im unteren Einkommensbereich dauerhaft zu einem Vorsorgeverhalten zu gewinnen, so dass Armut im Alter vermieden werden könnte. Voraussetzung für langfristige Verträge ist die Kenntnis der Produkte, hohes, stabiles und stetiges Einkommen, niedriges Arbeitsplatzrisiko - Faktoren, die auf Frauen weniger zutreffen als auf Männer, v.a. wenn diese nach dem Model des Familienernährers leben. Die Plausibilitätsannahmen, dass diejenigen mit geringen Rentenanwartschaften (häufig Frauen) die Riester Rente und Riesterförderung in Anspruch nehmen, haben sich nicht realisiert. 4.4 Notwendigkeit von Unisex-Tarifen In der „Riester-Förderung“ Da die Riester-Rente explizit mit dem Ziel gegründet und staatlich gefördert wird, die �Versorgungslücke� der GRV zu schließen, sollten die Tarife geschlechtsneutral (Unisex-Tarife) ausgestattet sein. Der Gesetzgeber hatte es versäumt, geschlechtsneutrale Tarife als Fördervoraussetzung festzuschreiben. Das Kriterium

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der Geschlechtsneutralität hätte der Gesetzgeber in das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz für die �Riester-Rente� (3. Säule) und für die Riester-Förderung in der 2. Säule aufnehmen müssen (vgl. Kerschbaumer/Veil 2002; Lindecke 2004). Ohne einheitliche Tarife ist die Stärkung eigenständiger Sicherungsansprüche für Frauen nicht möglich, da sie bei durchschnittlich um 50% geringeren Versichertenrenten (1. Säule) höhere Tarife zahlen oder geringere Leistungen hinnehmen müssten. Zu alten Problem der Frauenalterssicherung, Lohndiskriminierung und unentgeltliche Familienarbeit, kämen neue hinzu: Ungleiche Versorgungsleistungen bei gleichen Erwerbsbiografien. Frauen erhalten Unterstützung aus Europa durch den Richtlinien-Vorschlag der EU-Kommission vom 5.11.03 �Richtlinien des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen� (KOM 2003). Das Kriterium der geschlechterneutralen Tarife wird in das Zertifizierungsgesetz für Neuverträge aufgenommen. Private Anbieter dürfen bei Neuverträgen bei Verstoß gegen Art. 3 II GG nicht zertifiziert werden, die für Frauen schlechtere Prämien bzw. Leistungen vorsehen. (3. Säule). Leider wurde die Forderung nach Unisex-Tarifen in der betrieblichen Alterssicherung noch nicht umgesetzt. Die Einführung von Unisex-Tarifen in der 3. Säule könnte dazu beitragen, dass die Riester-Rente ihrem Ziel, niedrige gesetzliche Renten zu kompensieren, näher käme. 4.5 Grundsicherung: Eine sozialhilfeähnliche Leistung Das �Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung � (GsiG), das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, sollte �verschämte Armut� im Alter, insbesondere von Frauen, abbauen helfen. Die Inanspruchnahme dieser sozialhilfeähnlichen und vom Bund finanzierten Leistung sollte diskriminierungsfreier gestaltet werden, indem der Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern quasi abgeschafft wurde. Lediglich die eheliche Unterhaltspflicht blieb erhalten. Auch die Zuständigkeit änderte sich, sie wechselte vom Sozialamt auf die Rentenversicherungsträger. Dieser für Frauen (mehr Frauen als Männer haben Renten unter dem Sozialhilfeniveau) günstige Baustein der Reform 2001 ist in der Öffentlichkeit kaum bekannt gemacht worden. Inzwischen hat es sich die GsiG auch als unpraktikabel erwiesen. Die Rentenversicherungsträger können nicht die Informations- und Beratungsfunktion für sozialhilfeähnliche Leistungen übernehmen, dafür sind sie

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nicht ausgerichtet. Das Know-how liegt bei den Sozialämtern. Deshalb ist die Durchführung der Grundsicherung inzwischen von den Rentenversicherungsträgern auf die Sozialämter übertragen worden (Dünn / Rüb 2004). Der neue, stärker pauschalierte Regelsatz ist an das Arbeitslosengeld II und an das Sozialgeld angepasst worden. Damit ist der emanzipatorische Ansatz, Reduzierung der Bedarfsprüfung, ein wesentlicher Baustein für eine eigenständige Alterssicherung, wieder zurück genommen worden. Es stellt sich wieder die alte Frage, ob langjährig versicherte Frauen als Ausgleich für Niedrigeinkommen nicht eine Mindestrente benötigen. Für eine Grundsicherung von 590 � benötigt: ein Durchschnittsverdiener 24,5 Versicherungsjahre ein Verdiener mit 85% Entgeltniveau hat keine Möglichkeit in 45 Jahren mehr als die Grundsicherung zu erhalten. Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Renten (nach dem Alterseinkünftegesetz � AltEinkG, das am 1. Januar 2005 in Kraft tritt) Geschlechtsspezifische Aussagen können noch nicht gemacht werden, da noch keine Umverteilungswirkungen vorliegen. Im Prinzip ist die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung zu begrüßen, im Detail gibt es Probleme, z.B. die Doppelbesteuerung für bestimmte Jahrgänge (vgl. Nathalie Brall (2004): Zu den Neuregelung der Rentenbesteuerung siehe auch www.ihre-vorsorge.de/thema_des_monats/03_2004/steuern_auf_rente.php. 5. Bausteine und Barrieren für eine eigenständige Frauenalterssicherung 1. Säule Bausteine Günstig ist die stärkere Orientierung der gesetzlichen Renten auf Kinder, so erstmalig in der Hinterbliebenenversorgung (Einführung eines Kinderbonus) und die Anerkennung der Vereinbarkeitsleistungen von Vätern und Müttern durch die Höherbewertung unterdurchschnittlicher Entgelte für Erziehende. Das neue Leitbild der (teilzeit-) arbeitenden Mutter sollte an die Stelle des männlichen Familienernährers treten.

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Barrieren Durch die neue Rentenanpassungsformel (und durch den Nachhaltigkeitsfaktor) fällt das Leistungsniveau der GRV gegenüber der allgemeinen Lohnentwicklung zurück. Die �Versorgungslücke� vergrößert sich. Diese Leistungseinschränkungen treffen Frauen besonders stark, weil sie über die durchschnittlich niedrigeren GRV-Renten verfügen, stärker auf umverteilende Elemente der gesetzlichen Alterssicherung angewiesen sind und weil einige der Kürzungen Leistungen betreffen, die speziell zum Nachteilsausgleich für Frauen eingeführt worden sind: die Hinterbliebenenrenten (Kürzungen bei Ehen ohne Kinder) und die Kindererziehungszeiten. Eine Reform der Hinterbliebenenversorgung durch ein vereinfachtes Rentensplitting hätte den Anteil eigenständiger Anwartschaften vergrößert. Die verstärkte Bedarfsabhängigkeit der Grundsicherung und eine fehlende Mindestrente für Langzeitversicherte erschweren den Aufbau eigenständiger Rentenansprüche. 2. Säule Bausteine Der Wegfall der Unverfallbarkeitsfristen in der BAV durch Entgeltumwandlung führt zu einer Demokratisierung der 2. Säule, v.a. für Frauen. Mehr Frauen als vorher können in Leistungen der 2. Säule integriert werden (zeigt der Anstieg der BAV seit der Reform 2001 bei Frauen). Eine �Politik der großen Zahl� durch branchenübergreifende tarifliche Regelungen (MetallRente) erleichtern Frauen in Kleinbetrieben den Zugang zur 2. Säule. Die 2. Säule kann unter bestimmten Voraussetzungen, verstetigte Einkommen im mittleren und höheren Bereich bei geschickter Nutzung der Fördermöglichkeiten, zusammen mit der 1. Säule eine Lebensstandardsicherung sein. Zu dieser Gruppe gehören mehr Männer als Frauen. Barrieren Verlagerung eines Teils der Finanzierungslast auf die Arbeitnehmer erschwert es Versicherten mit geringem Einkommen (mehr Frauen als Männer) sich eine BAV aufzubauen. Soziale Ausgleichsleistungen, auf die Frauen stärker als Männer angewiesen sind, sind nicht in die BAV eingeschrieben. Die BAV sichert nur einen Teil des Arbeitslebens von Frauen ab. Ohne Unisex-Tarife ist eine eigenständige Alterssicherung von Frauen nicht möglich.

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3. Säule Bausteine Das Ziel der Armutsvermeidung durch sozialpolitisch orientierte staatliche Förderung der privaten Vorsorge bleibt ein theoretisches. Barrieren Die Riester-Rente hat die Zielgruppe, Rentner(innen) mit Niedrigeinkommen, verfehlt und erfüllt damit keine kompensatorische Funktion. Fazit

- Das Geschlecht ist noch immer das wesentliche Merkmal für die Alterssicherung von Frauen, auch wenn die Dauer weiblicher Erwerbstätigkeit zunimmt.

- In Deutschland (West) gibt es einen negativen Zusammenhang zwischen der

Anzahl der Kinder und den Rentenhöhen von Frauen.

- Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der aktiven Phase (Einrichtungen zur Kinderbetreuung) und Honorierung der Vereinbarkeitsleistungen im Rentenrecht sind die Grundlage für eine eigenständige Alterssicherung von Frauen.

- Der Bewertung von Teilzeitarbeit (aufgrund von care-Arbeit) kommt dabei

einer Schlüsselfunktion zu.

6. Handlungsbedarf

6.1 Kritische Auseinandersetzung mit aktuellen Forderungen zum Ausbau von Familienleistungen

Staffelung des Rentenbeitrags nach der Kinderzahl • Kinderbezogene Rentenbeiträge widersprechen Grundprinzipien der

Rentenversicherung • Ein diskutierter Beitragsnachlass von 50 EUR/Monat soll über höhere Beiträge

der kinderlosen Versicherten finanziert werden (Alternativ-Vorschlag: steuerfinanzierter Bonus)

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• Honorierung der Kindererziehung auf der Leistungsseite systemadäquat und zielgenauer

Quelle: VDR (Hg.) (2003), S.46. Staffelung der Rente nach der Kinderzahl • Halbierung der Renten Kinderloser mit Grundprinzipien der Rentenversicherung

unvereinbar • Halbe Rente in den meisten Fällen unterhalb des Grundsicherungsniveaus • Akzeptanz des Systems würde geschwächt Quelle: VDR (Hg.) (2003), S.47. Ausweitung der Kindererziehungszeiten (1) • �Herzog-Kommission�: Verdoppelung der Kindererziehungszeiten, Finanzierung

mit Steuermitteln und/oder Mitteln der Hinterbliebenenversorgung • �Rürup-Kommission�: kein kurzfristiger Handlungsbedarf; Ausgleich in der

Rentenversicherung hat bereits einen bedeutenden Umfang erreicht; Rahmenbedingungen für Erwerbstätigkeit Erziehender verbessern

Quelle: VDR (Hg.) (2003), S.47. Ausweitung der Kindererziehungszeiten (2) • Verlängerte Kindererziehungszeiten für Personen, die mehrere Kinder erziehen • Finanzierung über Beiträge des Bundes muss sichergestellt sein

! Kosten pro Kindererziehungsjahr: rund 6 Mrd. EUR Quelle: VDR (Hg.) (2003), S.48. 6.2. Eigene Vorschläge

Eine eigenständige Alterssicherung von Frauen braucht ein �Mehr� an Umverteilung und zwar zur Honorierung der Erwerbsbeteiligung von Müttern. Notwendig wird es sein, die weitere Aufwertung kindbezogener Teilzeitarbeit, um die �Familiendelle� in der Einkommenssituation von Frauen abzuschwächen.

Kindererziehungszeiten müssen aus dem Kürzungspotential herausgenommen werden, denn sie haben explizit zum Ziel, die Rentensituation von Müttern zu verbessern. Eine Kürzung würde den Intentionen des BVerfG widersprechen.

Zu überlegen ist, ob die Anerkennung der dreijährigen Kindererziehungszeiten für alle Geburtsjahrgänge ausgeweitet werden kann. Denn Kindererziehungszeiten in der Vergangenheit werden vernachlässigt.

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Es fragt sich, ob nicht im Rentenrecht eine Mindestrente zu verankern ist. Der �Erfolg� der ausgelaufenen Rente nach Mindesteinkommen zeigt, wie wichtig eine Mindestrente für Frauen ist. Eine Mindestsicherung wurde im Eckpunktepapier diskutiert, dann wieder fallen gelassen. Die Einwände gegen eine Mindestrente, dass sich Einzelne auf diese verlassen und keine Eigenvorsorge treffen könnten, v.a. dann wenn diese nicht obligatorisch ist, sind zwar durchaus ernst zu nehmen, sie lösen jedoch nicht das Problem einer fehlenden Rentenabsicherung nach unten. Frankreich zeigt, dass ein duales Vorgehen � Mindestsicherung als Fürsorge- und als Sozialleistung � durchaus möglich ist. Das französische Rentensystem kennt zwei Mindestsicherungen: eine beitragsbezogene Mindestrente (minimum de pension) und eine nicht beitragsbezogene bedarfsgeprüfte Leistung (minimum vieillesse). Beide kommen überwiegend Frauen zu Gute.

Der Zugang zur 2. Säule sollte erweitert werden. Die Teilnahme könnte gesteigert werden durch branchenbezogene Tarifverträge, die zu allgemein verbindlichen erklärt werden, um auch nicht-tarifgebundene Unternehmen und Beschäftigte einzubeziehen Zu überlegen ist, ob die Entgeltumwandlung nicht obligatorisch gemacht werden könnte, tarifvertraglich oder auf gesetzlichem Wege. Vorgeschlagen wird ein Optionsmodell: alle Beschäftigen sind zunächst automatisch in einer BAV, sie haben aber die Möglichkeit des Opting out. Praktiziert wird dies z. B bei NGG: dort wurden in zahlreichen Tarifbereichen die vermögenswirksamen Leistungen aufgehoben und für alle Beschäftigten in Vorleistungen umgewandelt und durch AG-Beiträge aufgestockt- Die Lebensaltersgrenze in den Betriebsrenten ist ersatzlos zu streichen.

Die Arbeitgeber sollten an der Finanzierung der BAV stärker (obligatorisch?) beteiligt werden, damit Finanzierungsspielraum vorhanden ist, um evtl. Kindererziehungszeiten in der BAV zu finanzieren. Damit würde der Staat, wie in der gesetzlichen Rente, für die Kindererziehungszeiten aufkommen.

Ein Obligatorium der 2. Säule setzt Unisex-Tarife voraus. Fehlende Unisex-Tarife sind in der 2. Säule die wesentliche Barriere für den Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung von Frauen.

In der 3. Säule sollten alle Fördermöglichkeiten auf die Zulagenförderung beschränkt werden, d.h. das finanzielle Volumen der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug) sollte der Zulagenförderung gutgeschrieben werden..

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Fazit Der Ausbau der betrieblichen und privaten Vorsorge setzt ein besseres Zusammenspiel der drei Säulen der Alterssicherung voraus. Die gesetzlichen Renten sollten nicht geschwächt, sondern in ihrer solidarischen Funktion gestärkt werden: Solidarisch gegenüber geringen Entgelten, gegenüber prekären Arbeitsverhältnissen und gegenüber Kindererziehenden. Auf einer solchen Basis könnten dann betriebliche und private Systeme als Zusatzversorgung gefördert werden. 7. Exkurs: Wie frauenfreundlich ist das Schweizer Drei-Säulen-Konzept? In Debatten zur eigenständigen Alterssicherung von Frauen wird häufig auf das Drei-Säulen-Konzept der Alterssicherung in der Schweiz als positives Beispiel hingewiesen. Positiv erwähnt wird:

1. der Grad der Umverteilung in der 1. Säule und die Mindestsicherung 2. die Beitragspflicht aus dem Vermögen (nicht nur aus Erwerbseinkommen) 3. Die Mitversicherung der nichterwerbstätigen Ehefrau 4. Das Rentensplitting bei der Berechnung der Einkommen für die Rentenhöhe

bei Verheirateten 5. Großzügige Betreuungs- und Erziehungsgutschriften

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Grafik 4: Das Schweizer Modell

1. Säule universelle Grund-sicherung für untere Einkommensteile ! Grundsicherung

2. Säule betriebliche Vorsorge Kapitaldeckung für darüber liegende Einkommensteile

3. Säule freiwillige individuelle Vorsorge, steuerbegünstigt

obligatorisch ergeben zusammen eine Lebensstandard-sicherung

Steuerbegünstigung am größten für Personen, die auch in der 2. Säule versichert sind.

Umverteilung zu Gunsten höherer Einkommensbezieher (über Steuererleichterungen)

Umverteilung zu Gunsten unterer Einkommensbezieher (über Mindestrente, nicht vorhandene Beitragsbemessungs-grenze bei Plafonierung der Rentenhöhen)

Datenquelle: Susanne Becker (2003), Monika Rahn (2003)

Alterssicherung von Frauen In der ersten Säule (bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.434 �) Fortschritt in der eigenständigen Alterssicherung von Frauen durch: • Rentensplitting (Verbesserung der eigenständigen Sicherung verheirateter

Frauen). Einkommensunterschiede und männliche Normalbiographie schlagen nicht mehr direkt auf die Alterssicherung durch.

• Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (in Höhe der 3-fachen Mindestrente

(= 2.151 �/M, als fiktive Zuschläge zum Einkommen, unterliegen dem Splitting) Durch allgemeine Beitragspflicht und Anerkennung von Kindererziehung und Pflege entstehen keine Versicherungslücken. Bei höheren Einkommen (sechsfache der Mindestrente) ! keine Gutschrift

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Umverteilungswirkung: je niedriger das Einkommen, desto größer die rentensteigernde Wirkung. Rentengewinn bei Männern am niedrigsten, bei Frauen mit Kindern und niedrigen Einkommen am höchsten. Schwächen:

• Nicht ausreichende Grundversorgung, die meisten liegen unterhalb der offiziellen Armutsgrenze und sind auf steuerfinanzierte Ergänzungsleistungen angewiesen. Die Mindestrente (684 �/Monat) allein kann Armut im Alter nicht verhindern, wenn die Beitragszahlung insgesamt niedrig ist (wie in der Alten- und Hinterlassenenversicherung). Eine Armutsvermeidung wird nur mit (bedarfsabhängigen) Ergänzungsleistungen erreicht.

Ergebnis: Durch gezielte Umverteilung für untere Einkommen (Teilzeit) gleichen sich die Rentenniveaus zwischen Frauen und Männern an, die Durchschnittsrenten der Frauen liegen sogar etwas höher (1.070 �/Monat) als bei Männern (1.040 �/Monat). In der 2. Säule Die hohe �Einkommensschwelle� für eine zusätzliche betriebliche Absicherung in der 2. Säule (ab 1.434 �/Monat) schließt Bezieher von Niedrigeinkommen (Frauen) aus. Ca. jede zweite Frau (zumeist Teilzeitbeschäftigte) ist von der betrieblichen obligatorischen Vorsorge ausgeschlossen. Es fehlen soziale Ausgleichsregelungen wie Erziehungs- und Betreuungsgutscheine. Geschlechtsspezifische unterschiedlich prozentual bemessene Altersgutschriften sind nachteilig für Frauen: Ab dem 32. Lebensjahr zahlen Frauen höhere Beiträge in die betriebliche Vorsorge (als Ausgleich für ihre durchschnittlich längere Lebenserwartung und den durchschnittlich früheren Rentenbeginn). Da die Arbeitgeber paritätisch an der Beitragszahlung beteiligt sind, sind für sie die Lohnnebenkosten für Frauen höher als für Männer ! negative Folgen für die Frauenbeschäftigung In der 3. Säule Steuerbegünstigtes individuelles Vorsorgesparen. Bei Zugehörigkeit zur 2. Säule sind Aufwendungen bis zu 4.313 �/jährlich voll abzugsfähig. Dies gilt für Personen mit höheren Einkommen, die auch in der 2. Säule versichert sind.

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