NEWSLETTER – JULI 2017
Ehe & Familie Der Versorgungsausgleich
Gesellschaftsrecht Verweigerte Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres treuwidrig
Geistiges Eigentum & Medien Vernichtung von Markenfälschungen: Leinen & Derichs unterstützt Mandantin bei Durchsetzung ihrer Markenrechte
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NEWSLETTER – JULI 2017
EHE & FAMILIE ............................................................................................................. 3
Der Versorgungsausgleich .......................................................................................................................... 3
GESELLSCHAFTSRECHT ................................................................................................. 5
Verweigerte Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres treuwidrig............ 5
GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN ................................................................................. 6
Vernichtung von Markenfälschungen: Leinen & Derichs unterstützt Mandantin bei Durchsetzung ihrer Markenrechte ............................................................................................................................................. 6
BAU & IMMOBILIE ....................................................................................................... 8
Rechtsanwalt Andreas Schmidt ist neues Mitglied im Ausschuss für Bau- und Architektenrecht des KölnerAnwaltVerein e.V. ............................................................................................................................. 8
ARBEIT & PERSONAL ................................................................................................... 8
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen ............................................................... 8
Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten ...................................................................................... 9
Befristung - Arzt in der Weiterbildung - inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung ..................... 9
L & D INTERN ............................................................................................................. 11
SAVE THE DATE 2017! ............................................................................................................................... 11
ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe ............................................................................................... 11
Lehrgang „Fachplaner/-in barrierefreies Bauen ab 12.09.2017 in Köln! ................................................. 11
Rechtsanwalt (m/w) für das Bau-, Architekten- und Immobilienrecht ..................................................... 12
Referendarstation bei Leinen & Derichs ................................................................................................... 13
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NEWSLETTER – JULI 2017
EHE & FAMILIE
Der Versorgungsausgleich
Die meisten Ehepartner schließen weder einen Ehevertrag
noch andere Vereinbarungen. Es gelten daher die gesetzlichen
Regelungen für den Versorgungsauslgeich. Hier zunächst die
wichtigsten Fachbegriffe zur Erklärung:
Interne Teilung: Beide Partner müssen ihre
während der Ehe erworbenen Rentenanrechte beim
jeweiligen "Versorgungsträger" miteinander teilen.
Das ist heute der Regelfall für den
Versorgungsausgleich.
Rentenkonto: Jeder Ehepartner erhält dann ein
eigenes Konto beim Versorgungsträger seines
Partners.
Externe Teilung: In Ausnahmefällen kommt es zu
einem Wechsel des Versorgungsträgers. Dann hat
der Ehepartner kein Konto beim Versorgungsträger
seines Partners.
Kurze Ehedauer: Bei einer Ehedauer von bis zu
drei Jahren (gilt bis zur Zustellung des
Scheidungsantrages) findet nur dann der
Versorgungsausgleich statt, wenn ein Ehepartner
ihn beantragt.
Gleich hohe Ansprüche: Wenn beide Ehepartner
in etwa gleich hohe Rentenanrechte haben, ist in
der Regel kein Versorgungsausgleich notwendig.
Hier müssen aber ggfs. geeignete Anträge gestellt
oder Vereinbarungen getroffen werden.
Kein Rentenprivileg: Empfängt einer der
Ehepartner bereits eine Rente, der andere noch
nicht, so wird seit 2009 der Versorgungsausgleich
direkt vorgenommen. Vorher wurde der geldliche
Ausgleich erst vorgenommen, wenn der andere
Ehepartner auch in Rente ging.
Anpassungsregelung: Bestimmte Sonderfälle
sehen vor, die Rente des ausgleichspflichtigen
Ehepartners nur teilweise oder gar nicht zu kürzen,
zum Beispiel beim Tod des anderen Ehepartners,
der also von der Übertragung der Rente gar nicht
mehr profitieren konnte.
Parteivereinbarungen: Treffen Ehegatten eine
Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, ist hierfür
keine richterliche Genehmigung erforderlich.
Bei einer Scheidung kommen zunächst alle in der Ehe
erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehepartner auf den
Tisch. Dann werden die erworbenen Versorgungsanrechte auf
beide Parteien gleichmäßig aufgeteilt. Das gilt für
Versorgungsanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung
ebenso wie für betriebliche und private Versorgungsanrechte.
Dazu bekommt jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto
beim "Versorgungsträger" des Partners (interne Teilung).
Haben die Ehepartner nichts anderes vereinbart, leitet das
Familiengericht von Amts wegen mit dem Einreichen der
Scheidung direkt einen Versorgungsausgleich ein. Es folgt die
Hälfte-Hälfte-Aufteilung der Ansprüche, die beide Ehepartner
während der Ehe erworben haben.
Wichtig: Der Versorgungsausgleich bezieht sich nur auf
diejenigen Ansprüche, die das Ehepaar während der Ehe
erwirbt.
Die "Ehezeit" beginnt mit dem Monat der
Eheschließung.
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NEWSLETTER – JULI 2017
Sie endet mit dem Monat vor der Zustellung des
Scheidungsantrags.
Fand z.B. die standesamtliche Hochzeit am 12.02.1990 statt
und wurde der Scheidungsantrag am 20.02.2015 zugestellt,
dauerte die für den Versorgungsausgleich entscheidende
Ehezeit vom 01.02.1990 bis zum 31.01.2015.
Ziel des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich soll mögliche Ungerechtigkeiten
aufgrund der familiären Aufgabenverteilung vermeiden. Bleibt
beispielsweise ein Partner wegen der Kinder zu Hause, kann
der berufstätige Partner besser für den eigenen Ruhestand
vorsorgen. Der Versorgungsausgleich gilt ebenfalls für
kinderlose Ehepaare und Doppelverdiener.
Hat z.B. der Ehemann im Zeitraum seiner Ehe ein Anrecht auf
600 EUR gesetzliche Rente im Monat erworben und hat er
zudem einen Anspruch auf eine betriebliche Rente aus einer
Pensionskasse, deren angespartes Kapital (Anwartschaft)
insgesamt 20.000 EUR beträgt, hat die Ehefrau Anspruch auf
die Hälfte der gesetzlichen Rente: also monatlich 300 EUR.
Zusätzlich hat sie Anspruch auf die Hälfte der Betriebsrente,
also auf einen Kapitalanteil von 10.000 EUR, den sie in eine
eigene Versorgung einzahlen lassen kann.
Die Ehefrau hat ihrerseits einen gesetzlichen Rentenanspruch
von 300 EUR im Monat. Außerdem hat sie privat vorgesorgt
und wird später 250 EUR monatlich zusätzlich aus einer
privaten Rentenversicherung erhalten. Bei der Scheidung hat
der Ehemann einen Anspruch auf die Hälfte davon – also auf
insgesamt 275 EUR.
Fazit: Durch den Versorgungsausgleich erhalten die Eheleute
jeweils eine Gesamtversorgung von 575 EUR im Monat. Hinzu
kommt für beide jeweils ein Betrag von 10.000 EUR aus der
Betriebsrente des Ehemannes.
Welche Versorgungen werden aufgeteilt?
Der Versorgungsausgleich rechnet Ansprüche und
Anwartschaften aus folgenden Bereichen an:
Gesetzliche Rentenversicherung
Beamtentätigkeit
Berufsständische Versorgungen (wie zum Beispiel
bei Ärzten oder Anwälten)
Betriebsrenten
Riester-Renten, Rürup-Renten und andere
Anrechte nach dem Altersvorsorge-
Zertifizierungsgesetz
Private Rentenversicherungen, wenn diese
zwingend in eine Rente münden oder das
Rentenwahlrecht bereits unwiderruflich ausgeübt
wurde.
Nicht berücksichtigt werden:
Kapitallebensversicherungen
Risikolebensversicherungen
Ausländischen, zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Versorgungsträgern
Noch nicht "unverfallbaren Anwartschaften" nach
dem Betriebsrentenrecht
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NEWSLETTER – JULI 2017
SUSANNE STRICK Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin (DAA)
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Sakautzki
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 20
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
GESELLSCHAFTSRECHT
Verweigerte Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres treuwidrig
Die Verpflichtung der einzelnen Gesellschafter zur Treue
gegenüber ihrer Gesellschaft ist ein hohes Gut, kann aber nicht
grenzenlos gelten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in
einem Fall erneut klargestellt, in dem sich die beiden
Gesellschafter einer GmbH uneinig waren über die Frage der
Abberufung des Geschäftsführers.
In Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung der Arbeit
eines Geschäftsführers liegt ohnehin schon ein Konfliktpunkt,
der zu den häufigsten Auslösern von
Gesellschafterstreitigkeiten gehören dürfte. Handelt es sich
dann wie hier auch noch um eine Gesellschaft mit nur zwei
Gesellschaftern, kann dieser Konflikt noch an Schärfe
gewinnen, denn es droht ein Patt bei der Abstimmung in der
Gesellschafterversammlung.
In dem zu entscheidenden Fall begehrte einer der beiden
Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers. Dieser
habe eine Falschaussage zu Lasten der Gesellschaft getätigt.
Das Vertrauensverhältnis zu ihm sei zerstört. Der
Mitgesellschafter war jedoch anderer Meinung, sodass es in
der Gesellschafterversammlung unweigerlich zur
Stimmengleichheit kam und der Geschäftsführer nicht
abberufen werden konnte.
Hiergegen wandte sich der die Abberufung des
Geschäftsführers fordernde Gesellschafter in erster Instanz an
das Landgericht Bielefeld. Er verlangte die gerichtliche
Feststellung der Abberufung des Geschäftsführers. Die
Gegenstimme des Mitgesellschafters habe gegen die
gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen.
Sowohl das LG Bielefeld als auch das OLG Hamm in zweiter
Instanz wiesen dieses Begehren aber als unbegründet zurück.
Zwar könne die gesellschaftliche Treuepflicht grundsätzlich
durchaus gebieten, der Abberufung eines Geschäftsführers
zuzustimmen. Das gelte immer dann, wenn in der Person des
Geschäftsführers wichtige Gründe vorlägen, die sein
Verbleiben für die Gesellschaft unzumutbar machten. Hier aber
sahen die Gerichte weder die angebliche Falschaussage als
erwiesen, noch das Vertrauensverhältnis als zerrüttet an. Denn
dafür wiederum hätte es einer nicht unerheblichen
Pflichtverletzung bedurft - die aber ja gerade nicht nachweisbar
war.
Die Entscheidung zeigt, dass die Berufung auf die Treuepflicht
zur Gesellschaft keineswegs ein Allheilmittel zur Konfliktlösung
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NEWSLETTER – JULI 2017
und erst recht nicht zur Durchsetzung persönlicher Interessen
der Gesellschafter darstellt. Das gilt insbesondere für so
drastische Eingriffe wie die Abberufung eines
Geschäftsführers. Dafür ist es erforderlich, dass der
Geschäftsführer nicht bloß für einzelne Gesellschafter
persönlich untragbar geworden ist, sondern für die
Gesellschaft selbst, und auch der Nachweis hierfür ist
unbedingt beweis- und rechtssicher zu führen.
Zur Vermeidung langwieriger Konflikte bei Uneinigkeit
zwischen den Gesellschaftern empfehlen sich daher
frühzeitige vertragliche Lösungen. So kann meist bereits im
Voraus der oft schwierig einzuschätzende Weg über die
gesellschaftliche Treuepflicht vermieden und für
Rechtssicherheit gesorgt werden. Zu den Möglichkeiten, die
der Gesellschaftsvertrag hierfür bietet und wie sich auch
bereits entstandene Probleme wieder lösen lassen, berät Sie
Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht.
(Az: OLG Hamm, 8 U 161/15)
DR. BERND WESTPHAL Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Kulisch
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 21
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN
Vernichtung von Markenfälschungen: Leinen & Derichs unterstützt Mandantin bei Durchsetzung ihrer Markenrechte
Erfolg für L&D bei der Bekämpfung von Produktpiraterie (Bild)
Die Markenrechte unserer Mandantin wurden im wahrsten
Sinne des Wortes mit aller Kraft durchgesetzt, als in
Frankfurt(Oder) Bagger und Schredder anrückten, um 870
gefälschte EURO-Paletten zu vernichten. Die Vernichtung
der Markenfälschungen war das Ergebnis des mit Hilfe von
Leinen & Derichs betriebenen sog.
Grenzbeschlagnahmeverfahrens, einem der schärfsten
Schwerter im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie.
Was war geschehen? Unsere Mandantin ist das führende
Gütertransportunternehmen im Schienenverkehr in
Österreich. Sie ist Inhaberin verschiedener Wort-
/Bildmarken, die auf Flachpaletten aus Holz angebracht
werden. Das in Lizenz unserer Mandantin hergestellte
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NEWSLETTER – JULI 2017
Produkt dürfte den meisten als „EURO-Palette“ bekannt sein.
Diese Paletten sind leider immer wieder ein begehrtes Ziel
von Markenfälschern, die minderwertige Paletten mit den
Marken unserer Mandantin versehen. Daraus können nicht
unerhebliche Gefahren für die Verwender solcher Paletten
resultieren, da das hohe Qualitätsniveau der Paletten
unserer Mandantin in der Regel nicht erreicht wird, was zum
Palettenbruch führen kann.
Gemeinsam mit unserer Mandantin schützen wir deren
Marken durch einen bei der zuständigen Zollbehörde zu
stellenden Antrag auf Grenzbeschlagnahme. Der Ablauf
dieses Verfahrens ist klar strukturiert: Wurde ein
entsprechender Antrag gestellt und entdeckt der Zoll im
Rahmen der Überwachung des Warenverkehrs an einer
europäischen Grenze, einem Hafen, Flughafen oder
sonstigen Ort, an dem Handel stattfindet, verdächtige Waren,
werden diese umgehend beschlagnahmt. Der Antragsteller,
der Wareneigentümer und der beabsichtigte Empfänger
werden hierüber informiert. Das Besondere: Erfolgt daraufhin
innerhalb von zehn Tagen kein Widerspruch gegen die
Beschlagnahme, sind die Waren automatisch zur zügigen
Vernichtung freigegeben.
So geschehen auch im oben schon angesprochenen Fall.
Der Zoll stellte bei Frankfurt(Oder) 870 Paletten sicher, die
bei den Beamten den Verdacht erregten, die Marken unserer
Mandantin zu verletzen. Aufgrund des
Grenzbeschlagnahmeantrages wurden unsere Mandantin
und wir umgehend über den Fund in Kenntnis gesetzt. Der
Empfänger der Ware wurde über den Umstand, dass er
Markenfälschern aufgesessen war, informiert und erteilte
kurzfristig die Zustimmung zur Vernichtung der Plagiate.
Wenige Wochen später wurden die Fälschungen vernichtet.
Die Vorteile des Grenzbeschlagnahmeverfahrens liegen auf
der Hand: Es ist schnell, es ist mit einem einzigen Antrag in
der gesamten Europäischen Union durchführbar und es ist
überdies kostengünstig, denn der Antrag selbst ist
gebührenfrei möglich. Lediglich die Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung kann in bestimmten Fällen erforderlich
werden.
Unser Experte für das Grenzbeschlagnahmeverfahren ist
Rechtsanwalt Dr. Dennis Groh, LL.M., Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz. Gerne berät er Sie ausführlich
zu den effektivsten Möglichkeiten auf diesem Rechtsgebiet
und im Kampf gegen die Produktpiraterie – damit auch Ihr
Schutzrecht gewahrt wird.
DR. DENNIS GROH, LL.M. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Kulisch
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 21
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
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NEWSLETTER – JULI 2017
BAU & IMMOBILIE
Rechtsanwalt Andreas Schmidt ist neues Mitglied im Ausschuss für Bau- und Architektenrecht des KölnerAnwaltVerein e.V.
Wir freuen uns, dass L&D Rechtsanwalt Andreas Schmidt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt
für Miet- und Wohneigentumsrecht, neues Mitglied des
Ausschusses für Bau- und Architektenrecht des
KölnerAnwaltVerein e.V. geworden ist.
Der Ausschuss ist auf dem kompletten Gebiet der anwaltlichen
Arbeit im Bereich Bau- und Architektenrecht tätig. In
regelmäßigen Treffen bietet er eine Plattform für Diskussion
und Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern und
Rechtsanwälten, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind.
Darüber hinaus ist der Ausschuss Veranstalter von
Fortbildungen, die auch die Erlangung der Fachanwaltschaft
für die einschlägigen Rechtsgebiete möglich machen.
Mit weit über 4000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
zählt der KölnerAnwaltVerein zu den größten örtlichen
Anwaltvereinen in Deutschland. Über die Interessenvertretung
der Anwaltschaft hinaus gehörten auch Angebote über
Dienstleistungen für Anwälte und rechtssuchende Bürger zu
den Kernzielen des Vereins
ANDREAS SCHMIDT Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Montag/ Frau Kurmis
Tel.: 0049-(0)221/ 772 09 42
Fax.: 0049-(0)221/ 742 88 9
ARBEIT & PERSONAL
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen
Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für
Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2
GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser
Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für
Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht
(mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen
Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich
zuständig.
Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte
war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt
verhängte gegen diese wegen wettbewerbswidriger
Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen
Oberbaumaterialien ("Schienenkartell") Geldbußen i.H.v.
insgesamt 191 Mio. Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2.
begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe
der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie
gegenüber dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüche
geltend.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu
1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne
vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen
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NEWSLETTER – JULI 2017
Ersatz verlangen. Die hiergegen gerichtete Revision der
Klägerin hatte vor dem Achten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat
entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine
Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits
angenommen. Das Berufungsgericht hat zudem durch
unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 2.
entschieden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht
getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend
beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der
kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch
dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur
neuen Verhandlung und Entscheidung.
PM des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8
AZR 189/15 –
Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete
Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit
rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der
Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort -
innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um
bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-
Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48
Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig
Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers
beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte
Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die
arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung
unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche
Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision
des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht für seine im
Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine
weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem
gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des
Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228
Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und
Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann,
erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen
Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto
monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf
weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die
arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung
ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes
unwirksam geworden.
PM des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5
AZR 716/15 -
Befristung - Arzt in der Weiterbildung - inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung
Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liegt ein die
Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher
Grund ua. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich
und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder
dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient.
Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG
ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des
Arztes prägt. Dabei ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen
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NEWSLETTER – JULI 2017
Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der
Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen
darzulegen hat. Dazu ist anzugeben, welches
Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren
Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf
für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und
jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen
Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt
werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan
ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen
Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012
schlossen die Parteien einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit
vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 befristeten
Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den
Schwerpunkt „Gastroenterologie“. Mit der vorliegenden Klage
hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni
2014 geltend gemacht.
Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des
Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie zuvor beim
Landesarbeitsgericht - Erfolg. Nach dem Vorbringen der
Beklagten war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der
Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass
eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die
Beschäftigung der Klägerin prägen würde.
PM des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 14. Juni 2017 - 7
AZR 597/15 -
PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Laabs
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
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NEWSLETTER – JULI 2017
L & D INTERN
SAVE THE DATE 2017!
ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe
Im Jahr 2017 präsentiert die Firma ISOTEC GmbH ihre
bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen der Reihe
„ISOTEC – Architectus“. Neben namhaften Sachverständigen
wird auch in diesem Jahr L&D Anwalt Herr Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zu
verschiedenen rechtlichen Themen referieren. Die Teilnahme
ist kostenlos. Die Veranstaltung wird in NRW als Fortbildung
für die Mitglieder der Architektenkammer NRW sowie der
Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt. Um eine Anmeldung
wird ausdrücklich gebeten. Die genauen Daten, das jeweilige
Veranstaltungsprogramm und Formulare für Ihre Anmeldung
finden Sie unter www.isotec.de, z.B. für die Veranstaltungen:
- ISOTEC-Architectus, am 10. September 2017 in Wiesbaden:
Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,
Regelwerke und Fallbeispiele
- ISOTEC-Architectus, am 20. September 2017 in Mainz:
Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,
Regelwerke und Fallbeispiele
- ISOTEC-Architectus, am 08. November 2017 in Hannover:
Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,
Regelwerke und Fallbeispiele
- ISOTEC-Architectus, am 16. November 2017 in Ravensburg:
Schimmelpilze – Ursachenanalyse, fachgerechte Sanierung
und juristische Betrachtung
- ISOTEC-Architectus, am 21. November 2017 in
Remscheid/Solingen: Nachträgliche Bauwerksabdichtung –
Grundlagen, Regelwerke und Fallbeispiele
Wir würden uns über Ihre Teilnahme sehr freuen.
Lehrgang „Fachplaner/-in barrierefreies Bauen ab 12.09.2017 in Köln!
Die Akademie der Ingenieure bietet ab dem 12.09.2017 einen
Fortbildungslehrgang zum Thema barrierefreies Bauen in
Köln an. Angesprochen fühlen sollten sich alle Architekten,
Planer, Bauingenieure, Sachverständige sowie alle Berater,
Entscheider und technischen Mitarbeiter aus den Bereichen
Wohnungswirtschaft, Bauindustrie, dem Baugewerbe und
den Kommunen.
Das Thema
Der Anteil der Menschen, die sowohl in ihrer Mobilität als
auch in ihrer sensorischen und kognitiven Wahrnehmung
eingeschränkt sind, nimmt stetig zu. Häufig sind es
künstliche, von Menschen geschaffene Barrieren, durch die
es bei Einschränkung von Fähigkeiten zu einer Be- bzw.
Verhinderung kommt und welche die Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen im alltäglichen öffentlichen Lebensraum
einschränkt oder sogar verhindert.
Vor dem Hintergrund, dass 97% der älteren Menschen sich
wünschen, in ihrer Wohnung bleiben zu können, wird
Wohnungsanpassung einen wichtigen Stellenwert bei In-
standsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen einnehmen.
Hinzu kommen die steigenden Ansprüche an Wohnform,
Wohnungsgröße und Ausstattung sowie die stetig
zunehmende Nachfrage nach Immobilien, die auch im Alter
selbstständig nutzbar sind.
Für Ihre Baupraxis bedeutet dies, dass sowohl in der Bau-
beratung als auch in der Planungs- und Ausführungsphase
ein hoher Grad an Fachwissen und Kompetenz nötig ist, um
den zahlreichen Normen und Festlegungen zu genügen und
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NEWSLETTER – JULI 2017
den Anforderungen an barrierefreie Gebäude, Einrichtungen
und Verkehrswege gerecht zu werden.
Ziel des Lehrgangs
Der Lehrgang führt in das umfassende Themenfeld der
Normengruppe DIN 18040 Barrierefreies Bauen ein und
vermittelt die Kernkompetenzen zum Barrierefreien Bauen -
die normativen und gesetzlichen Grundlagen. Er zeigt neben
den relevanten Änderungen der Landesbauord-nung die
bautechnischen und -konstruktiven Details des
„Barrierefreies Bauens“ sowie die dazu notwendigen Kosten
und Förderungsmöglichkeiten.
Zertifikat
Der Lehrgang schließt mit dem Zertifikat „Fachplaner/-in
Barrierefreies Bauen (AkadIng)“ ab. Voraussetzung für den
Erhalt des Zertifikats ist die Teilnahme an allen drei Modulen
und das erfolgreiche Bestehen der 90-minütigen schriftlichen
Abschlussprüfung.
Der Veranstalter
Die Akamdemie der Ingenieure ist u.a. die
Bildungseinrichtung der Ingenieurkammern Baden-
Württemberg, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes. Die
Referenten kennen sowohl die Wünsche der von
barrierefreiem Bauen Betroffenen als auch die rechtlichen
Grundlagen hierfür.
Die Referenten
Sie profitieren in diesem Lehrgang von ausgeprägtem
Fachwissen des Referententeams, ergänzt durch zahlreiche
Fallbeispiele und Übungen. Die Referenten sind:
Rechtsanwalt Andreas Schmidt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht,
Anwaltsozietät Leinen & Derichs
Dipl. Ing. (FH) Architektin Nadine Metlitzky,
ö.b.u.v. Sachverständige Barrierefreies Bauen,
Inhaberin und Gesellschafterin Factus 2 Institut
Dipl.Ing. (FH) Architekt Lutz Engelhardt
Inhaber und Gesellschafter Factus 2 Institut
Der Lehrgang wird bundesweit von den Ingenieur- und
Architektenkammern als Fortbildungsveranstaltung
anerkannt.
Anmeldeschluss ist der 29.08.2017.
Ein Anmeldeformular sowie weitere Informationen zum
Lehrgang und zum Veranstaltungsort entnehmen sie bitte
dem Internetauftritt der Akademie der Ingenieure unter
http://www.akademie-der-ingenieure.de/
Rechtsanwalt (m/w) für das Bau-, Architekten- und Immobilienrecht Die LEINEN & DERICHS Anwaltsozietät ist eine
wirtschaftsrechtlich ausgerichtete, bundesweit tätige
Anwaltskanzlei. Wir beraten sowohl zu nationalen als auch
internationalen Fragen. Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit
haben wir im Bau-, Architekten- und Immobilienrecht mit
jährlich 450 – 600 neuen Mandaten aus einem breit
gefächerten Mandantenportfolio gesetzt. In diesem Bereich
decken wir das gesamte anwaltliche Aufgabenspektrum ab.
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NEWSLETTER – JULI 2017
Wir begleiten unsere Mandanten bei ihren Bauvorhaben
punktuell oder fortlaufend bis zur Vertretung vor Gericht. Dies
setzt sich im Betrieb der Immobilien (Asset- und
Facilitymanagement) und bei der Veräußerung der Objekte
(z.B. Share- oder Asset-Deal) fort. Wir sind hochspezialisiert,
wissenschaftlich tätig, an Gesetzgebungsverfahren beteiligt
und gern gesehene Referenten. Für unser stark wachsendes
bau- und immobilienrechtliches Dezernat suchen wir in Köln
zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine(n)
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt,
gerne auch als Berufseinsteiger/in. Sie haben eine
überdurchschnittliche juristische Qualifikation erlangt und
möglichst erste Erfahrungen in den relevanten Schwerpunkten
gesammelt. Auch technische Fragestellungen wecken Ihr
besonderes Interesse. Sie arbeiten strukturiert,
lösungsorientiert und bringen dennoch die notwendige
Kreativität in der Mandatsbearbeitung mit. Wenn Sie
kommunikationsstark sind und Sie ein hohes Maß an
Einsatzbereitschaft nicht scheut, freuen wir uns auf Ihre
Bewerbung.
Wir bieten eine Einarbeitung durch einen erfahrenen Partner,
Arbeit im Team und eine angemessene sowie erfolgsorientierte
Vergütung. Wir unterstützen Sie bei Qualifikationsmaßnahmen
und/oder Erwerb einschlägiger Fachanwaltstitel. Wir freuen
uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung (mit
Gehaltsvorstellung).
LEINEN & DERICHS Anwaltsozietät
Herrn Rechtsanwalt Andreas Schmidt
Persönlich/ Vertraulich
Clever Str. 16, 50668 Köln
Referendarstation bei Leinen & Derichs
Leinen & Derichs ist immer daran interessiert, neben
kompetenten freien Mitarbeitern auch der Ausbildung von
Rechtsreferendaren genügend Raum und Zeit zu widmen.
Rechtsreferendare werden von den jeweiligen Partnern sofort
in die alltägliche Mandatsarbeit miteingebunden. Soweit
möglich wird auf die persönlichen Wünsche und
Interessenschwerpunkte der Referendare Rücksicht
genommen. Dabei werden sie nicht als Hilfskräfte im
Hinterzimmer versteckt, sondern als zukünftige
Rechtsanwaltskollegen respektiert und ausgebildet. Daneben
wird ihnen immer genügend Zeit für die Examensvorbereitung
und die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften eingeräumt.
Auslandsaufenthalte sind erwünscht und werden gefördert.
Ansprechpartner für Referendare und neue Kollegen ist:
PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht
Clever Str. 16
50668 Köln
Sekretariat: Frau Laabs
Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76
Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89
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NEWSLETTER – JULI 2017