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Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

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www.linkspartei-pdslsa-lt.de. Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006. Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Linkspartei.PDS-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt Stand 31.01.2007. Zu den Eckpunkten:. www.linkspartei-pdslsa-lt.de. - PowerPoint PPT Presentation
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Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006 Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Linkspartei.PDS-Fraktion im Landtag von Sachsen- Anhalt Stand 31.01.2007 www.linkspartei- pdslsa-lt.de
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Page 1: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Gerald Grünert, kommunalpolitischer Sprecher der Linkspartei.PDS-Fraktion im Landtag von Sachsen-AnhaltStand 31.01.2007

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Page 2: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Zu den Eckpunkten:• Die Landesregierung führt in den vorgestellten Eckpunkten an Hand der statistischen

Erhebungen bezüglich der Einwohnerdichte, der Finanzsituation der Gemeinden, der demografischen Entwicklung bis 2020 sowie des Verschuldungsgrades eine Analyse des derzeitigen Standes aus.

• Diese Analyse wird als Grundlage für eine notwendige Gemeindegebietsreform angeführt, um öffentliche Daseinsvorsorge auch über das Jahr 2015 hinaus sicherstellen zu können. Bisherige gemeindliche Gebietsänderungen aus Landessicht gab es nicht.

• Im weiteren stellt die Landesregierung die unterschiedlichsten Organisationsformen aus gemeindlicher Ebene dar und kommt zu dem Ergebnis, dass nur die Einheitsgemeinde zukunftsfähig ist.

• Für eine Gemeindegebietsreform sind besonders die verfassungsrechtlichen Grundlagen exakt und nachprüfbar gesetzgeberisch darzustellen. Die Landesregierung bejaht die Zulässigkeit des Eingriffs in den Gebietsstand unter Bezug auf das Gemeinwohl und die Zukunftsfähigkeit der Leistungserbringung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie spricht sich gleichwohl für eine Anhörung aus.

• Schwerpunkt bilden die Regelungen der Stadt-Umland-Verhältnisse. Hier jedoch nur die der zwei Kreisfreien Städte Halle und Magdeburg. Für Dessau wird kein dringendes Interesse dokumentiert. Offen sind die Fragen der Stadt-Umland-Verhältnisse der Mittelzentren.

• Als Abschluss werden die Regelungen der Einheitsgemeinden und des Ortschaftsverfassungsrechtes dargestellt.

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Ausgangssituation

• Derzeit gibt es insgesamt 1.039 kreisangehörige Gemeinden, in ihnen wohnen 1.912.643 Einwohner.

• Davon leben 1.089.705 Einwohner = 44% in den insgesamt 38 Einheitsgemeinden und 1.380.459 Einwohner = 55 % in Verwaltungsgemeinschaften.

• Von den 1.042 Gemeinden haben sich 1.004 Gemeinden zu 94 Verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen. Hierbei organisieren sich 34 Verwaltungsgemeinschaften nach dem „Trägergemeinde-Modell“ und 60 Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell „Gemeinsames Verwaltungsamt“.

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Gemeindegrößenstaffelung

• 718 Gemeinden = 69,1 % aller Gemeinden weisen weniger als 1.000 Einwohner auf und 418 Gemeinden = 40,23 % weniger als 500 Einwohner.

• 91 Gemeinden haben weniger als 200 Einwohner und 6 Gemeinden weniger als 100 Einwohner.

• Von den 38 existierenden Einheitsgemeinden, weisen 17 Einwohnergrößen über 5.000 EW aber unter 10.000 EW aus.

• Von den neu zu bildenden Landkreisen sind per 31.12.2006 bereits 5 Landkreise nicht mehr leitbildgerecht. Die Kreisfreie Stadt Dessau weist derzeit eine Einwohnerzahl von 78.360 aus.

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Demografische Entwicklung

• Lebten 1990 noch 2.890.474 Einwohner im Land Sachsen-Anhalt, so waren es per 30.06.2006 nur noch 2.456.687 Einwohner. Für das Jahr 2020 hat das statistische Landesamt eine Einwohnerzahl von 2.055.585 prognostiziert. Dies würde einen Rückgang von 2006 bis 2020 von 16 % bedeuten.

• Von den 2,5 Mio. Personen in Sachsen-Anhalt war per 31.12.2005 jeder 5. Einwohner über 65 Jahre alt.

• Die Zahl der Jugendlichen unter 18 Jahre halbierte sich im Zeitraum vom 1.01.1990 bis 31.12.2005. 2005 waren 343.000 Kinder unter 18 Jahren, 290.000 weniger als im Jahr der Wiedervereinigung. Die Zahl der 11- bis 16-Jährigen verringerte sich gegenüber dem Jahr der Wiedervereinigung um 62 %.

• 2020 werden 27,1 % der Einwohner älter als 65 Jahre und 12,9 % unter 18 Jahre sein. Dies entspricht einen Prozentsatz von 40 von potentiell nicht erwerbsfähigen Personen.

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Finanzentwicklung - Schulden

KreisfreieStadt,

Landkreis, Land

(Gebietsstand: 31.12.2005

Dessau, Stadt

Anhalt-Zerbst

Bernburg

Bitterfeld

Köthen

Wittenberg

Halle (Saale), Stadt

Mansfelder Land

Merseburg-Querfurt

Saalkreis

Sangerhausen

Weißenfels

Magdeburg, Stadt

Aschersleben-Staßfurt

Bördekreis

Schuldenstand

1 000 EUR

104 825

119 731

119 450

119 818

112 743

151 660

303 221

128 678

143 192

167 499

98 193

93 993

264 312

109 967

65 090

Nettokreditauf-

nahme

1 000 EUR

-6 711

-1 436

-4 901

-2 169

-3 307

-2 256

-10 472

-5 398

-3 050

-4 769

-1 752

-2 555

1 134

3 092

-2 594

Kassenkredit

1 000 EUR

24 713

17 710

38769

44 053

15 324

52 934

185 472

49 657

4 886

15 841

9 943

30 600

98 700

10 628

14 222

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Page 7: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Finanzentwicklung - Schulden

KreisfreieStadt,

Landkreis, Land

(Gebietsstand: 31.12.2005

Halberstadt

Jerichower Land

Ohrekreis

Stendal

Quedlinburg

Schönebeck

Wernigerode

Altmarkkreis Salzwedel

Burgenlandkreis

Sachsen-Anhalt

Schuldenstand

1 000 EUR

138 303

113 108

133 095

158 420

102 180

98 784

124 448

144 727

197 122

3 312 559

Nettokreditauf-

nahme

1 000 EUR

-3 206

-4 493

-2 837

9 920

-3 736

-4 864

1 976

-1 006

-5 570

-60 960

Kassenkredit

1 000 EUR

35 584

11 803

3 976

9 548

43 681

16 910

25 279

5 963

34 680

800 876

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Page 8: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Finanzentwicklung

• Zur Fortsetzung des Solidarpaktes wird der Bund ab 2006 bis 2019 als Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBeZ) für das Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich 14.914 Mio. Euro zur Verfügung stellen.

• Die Degression (stufenweise Abnahme) der SoBeZ wird jedoch einen Rückgang der jährlichen Einnahmen aus dieser Quelle von 1,649 Mrd. Euro im Jahr 2006 auf 330 Mio. Euro im Jahr 2019 zur Folge haben. Von 2006 bis 2019 bedeutet das einen prozentualen Rückgang von ca. 80 %.

• Die Verschuldung der Landkreise und Kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden betrug zum 31.12.2005 je Einwohner 1.334 Euro, wobei der Aufwuchs der Kassenkredite das Dilemma der Kommunen am deutlichsten widerspiegelt. Für das Jahr 2007 und ff ist zu befürchten, dass sich der Stand der Kassenkredite weiter erhöhen wird, da die Kommunen ihre laufenden Ausgaben nicht durch laufende Einnahmen decken bzw. ihre Haushaltskonsolidierung nicht konsequent an ihrem Einnahmevolumen ausrichten.

• Die derzeitige Erhöhung der allgemeinen Finanzzuweisung auf Grund der steigenden Steuereinnahmen reicht nicht aus, die ausgewiesene Verschuldung aus Kassenkrediten in Höhe von 241.740.000 Euro bzw. 126,38 Euro je Bürger spürbar und entscheidend abzubauen.

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Page 9: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Ziel der Reform

• Ziel ist es , eine leistungsstarke, moderne und an den Bedürfnissen des Landes ausgerichtete kommunale Verwaltung zu schaffen.

• Die Verwaltungs- und Leistungskraft der Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt ist durch die Neugliederung so zu stärken, dass diese dauerhaft in der Lage sind, die eigenen und die übertragenen Aufgaben sachgerecht, effizient sowie in hoher Qualität zu erfüllen. Darüber hinaus ist die wirtschaftlichen Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern.

• Die künftigen Strukturen sollen eine Stärkung der bürgerschaftlichen Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung bewirken. Durch die Stärkung der örtlichen Selbstverwaltung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Interesse der Bürgernähe weitere Aufgaben auf die kommunale Ebene verlagert werden können.

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Page 10: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse• Seit 1990 sind die räumlich-funktionalen Verflechtungen im Umlandbereich der größeren

Städte deutlich gewachsen. Besonders betroffen sind die Oberzentren Magdeburg und Halle. Hier wurden binnen weniger Jahre Suburbanisierungsprozesse nachgeholt, für die die alten Bundesländer Jahrzehnte benötigten.

• Im Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz sind die gesetzgeberischen Leitvorstellungen fixiert. Die kreisfreien Oberzentren sollen als Kerne einer Region wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkt der Daseinsvorsorge wirtschaftlich gestärkt werden und ihre Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit langfristig gesichert werden.

• Nach dem Scheitern der Bildung eines freiwilligen Zweckverbandes, dem mindestens die Übertragung der vorbereitenden Bauleitplanung zu Grunde liegen sollte, sind derzeit die entspr. Gesetze zur Bildung der Pflichtzweckverbände in der parlamentarischen Beratung.

• Eventuelle Eingemeindungen nach o.g. Leitbild kommen nur für die Städte Magdeburg und Halle in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass die Funktionsfähigkeit der kreisfreien Stadt nicht auch durch den zu bildenden Zweckverband oder eine Teileingemeindung aus der durch eine Eingemeindung betroffene Gemeinde gesichert und gestärkt werden kann.

• Bis zum 1.07.2007 soll geprüft werden, welche Gemeinden im Umland der Städte Magdeburg und Halle aufgrund enger Verflechtungen in diese eingemeindet werden sollen.

• Für Eingemeindungen im Umland des Oberzentrums Dessau ist nach diesem Leitbild keine unmittelbare Regelungsnotwendigkeit vorgesehen. Für Gebietsänderungen im Bereich des Oberzentrums Dessau gelten insoweit die allgemeinen Regelungen GO LSA.

• Für den Bereich der Verflechtungen der Mittelzentren liegen derzeit noch keine Daten vor. Mit der Novellierung des LEP und der Datenlage (I. Quartal 2007) sollen die neuen Gewichtungen der Mittelzentren erfolgen.

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Page 11: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Die derzeitigen Kennzeichen der einzelnen Modelle

Flächendeckende Einheitsgemeinden nach Koalitionsauffassung:

•Größe 10.000 Einwohner•eine Verwaltung, ein Rat, einen Haushalt

•Ortschaftsverfassungsrecht in der jetzigen Form

•keine besonderen Zuweisungen für beabsichtigte freiwillige Zusammen-schlüsse pro Einwohner (die derzeit kursierenden Mitteilungen über angebliche Zuwendungen sind nicht haushalterisch untersetzt)

Derzeitige Struktur der Verwaltungsgemeinschaften:

• Größe 10.000 Einwohner• eine Verwaltung, politisch

selbständige Gemeinden und Räte sowie eigenständiger Haushalt

• eigenes Satzungsrecht, Ortschafts-verfassungsrecht

• Zuweisungen entprechend Einwohnerzahl und Steuerkraft-meßzahl nach FAG

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Bildung von Einheitsgemeinden mit mind. 10 000 EW unter Wegfall der Verwaltungsgemeinschaften

• Die Einführung der Einheitsgemeinden ist nur in den zum 01.07.2007 bestehenden Landkreisgrenzen möglich.

• Eine kreisübergreifende Gebietsänderung wird aus Gründen des Bestandsschutzes der neuen Landkreise, insbesondere deren anhand der Einwohnerzahlen bemessenen Leistungsfähigkeit ausgeschlossen.

• Die Mindesteinwohnergröße wird auf 10 000 Einwohner festgesetzt.

• Es ist beabsichtigt, die Verwaltungsgemeinschaft nach dem Modell der Trägergemeinde in eine Einheitsgemeinde eins zu eins zu überführen.

• Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes arbeiten, werden eins zu eins in Einheitsgemeinden überführt, sofern eine Mitgliedsgemeinde 30 % der Einwohner der VWG angehörigen Mitgliedsgemeinden aufweist.

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Page 13: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden

• Bei der Bildung von flächendeckenden Einheitsgemeinden sind jedoch auch Unterschiede bei der Bevölkerungsdichte, aber auch in der räumlichen Lage zu berücksichtigen.

• Eine Gebietsreform sollte eine gewisse Einheitlichkeit der Größen und Grundstrukturen anstreben, weil nur dann Kompetenzen und Aufgaben gleich zugeordnet und unter Effizienzgesichtspunkten eine wirtschaftliche Aufgabenerledigung erreicht werden kann.

• Es gilt die Maßstäblichkeit der Reform zu wahren, die nach Landesentwicklungsplan eine Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Sachsen-Anhalt langfristig sichert.

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Page 14: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Ausnahmen vom Regelfall der Einheitsgemeinden

Ausnahmen vom Regelfall der mindestens 10 000 Einwohner großen Einheitsgemeinde sind zulässig, bei

• Einer weit unterdurchschnittlichen Bevölkerungsdichte und zugleich keine andere sinnvolle Zuordnung oder

(Bei der Ermittlung einer weit unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte in bestimmten Regionen ist als Maßstab auf die Landkreise abzustellen. Weit unterdurchschnittlich ist eine Bevölkerungsdichte anzusehen, die unter einem Drittel des Landesdurchschnitts liegt und eine andere sinnvolle Zuordnung nicht möglich ist.)

• Bei besonderer geografischer Lage und zugleich keiner anderweitigen sinnvollen Zuordnung.

(Die besondere geografische Lage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Gebiet räumlich abgrenzt, sei es durch Landes- oder Landkreisgrenzen als auch besonderer Naturgegebenheiten. Sofern dieses Merkmal vorliegen sollte, was nur in wenigen Fällen anzunehmen sein wird, muss die Annahme einer Ausnahme ebenfalls kumulativ hinzutreten, dass eine andere sinnvolle Zuordnung nicht möglich ist.)

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Page 15: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Ausnahmemodelle

Sofern eine der beiden Ausnahmen vorliegt, kann von der mindestens 10.000 Einwohner großen Einheitsgemeinde derart abgewichen werden, dass

– Entweder eine 8.000 Einwohner große Einheitsgemeinde gebildet wird,

– oder ein Kooperationsmodell dahingegen gebildet wird, dass eine Gemeinde die Aufgaben der anderen Gemeinden mit übernimmt.

Auf Grund der niedrigen Bevölkerungsdichte und der damit im Zusammenhang stehenden Fläche erscheint es hier sachgerecht, die Einwohnerzahl auch im Interesse der Bevölkerung auf 8.000 herabzu-setzen.

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Kooperationsmodell

Hierbei bilden mindestens zwei höchstens drei Gemeinden mit jeweils 5.000 Einwohner eine Kooperation. Innerhalb derer übernimmt eine Gemeinde (sog. übernehmende Gemeinde) die Aufgabenerledigung für die andere oder die anderen Gemeinden.

Sollten die Gemeinden weniger als 5.000 Einwohner aufweisen, müssten diese bereits im Vorfeld zu einer mindestens 5.000 Einwohner großen Gemeinde zusammenschließen und zudem festlegen, wer die übernehmende Gemeinde sein soll.

- Die Aufgaben sollen der übernehmenden Gemeinde mittels Zweckverein-

barung übertragen werden. Dabei umfasst die Aufgabenerledigung die Auf-

gaben des übertragenen und die Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungs-

kreises.

- Bürgermeister der übernehmenden Gemeinde übt sein Amt hauptamtlich aus.

- Die sog. übertragenen Gemeinden bleiben selbständige Gebietskörperschaf-

ten, mit eigenem Gemeinderat und ehrenamtlichen Bürgermeister, jedoch

ohne eigene Verwaltung.

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Page 17: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Bestandsschutz bereits genehmigter Einheitsgemeinden

• Bereits in den Vorjahren entsprach die Bildung von Einheitsgemeinden dem Willen des Gesetzgebers. Dem folgend wurden in den vergangenen Jahren Einheitsgemeinden gebildet, die jedoch gemessen an den heutigen Zielgrößen nicht die geforderten 10.000 Einwohner ausweisen.

• Die Landesregierung will eine mögliche Rückneugliederung aus Gründen des Vertrauensschutzes ausschließen, wenn die in der Vergangenheit gebildeten Einheitsgemeinden zum Zeitpunkt ihrer Genehmigung die nach der jeweils geltenden Gemeindeordnung erforderliche Einwohnerzahl aufgewiesen haben.

• Diese hat sich mehrfach geändert, sie lag vor 2001 bei 5.000 EW, ab 02.11.2001 bei mindestens 7.000 EW und nach dem 13.08.2002 bei 8.000 EW.

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Page 18: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Bildung von Ortschaften

• Der Gemeinderat der aufzulösenden Gemeinde kann entscheiden, dass für sein Gebiets in der ersten Wahlperiode nach der Eingliederung die Ortschaftsverfassung eingeführt wird. Sie kann in den Folgejahren beibehalten werden.

• Der Ortschaftsrat besteht aus mind. drei, höchstens jedoch neun Mitgliedern, in Ortsteilen mit mehr als 5.000 EW höchstens 19 Mitgliedern.

• Im Falle der Eingemeindung kann in der Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde nach Errichtung der Ortschaft bestimmt werden, dass die bisherigen Mitglieder des Gemeinderates Mitglieder des Ortschaftsrates sind.

• Die Aufgabenzuständigkeit regelt sich nach § 86 ff der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt. Neben diesen sieben Aufgaben, können weitere Befugnisse übertragen werden. Diese sind abhängig vom Budgetrecht des Ortschaftsrates.

• Bisherige ehrenamtliche Bürgermeister können bis zum Ende ihrer Amtszeit als Ortsbürgermeister bestellt werden.

• Eine Erweiterung des Ortschaftsverfassungsrechtes wäre bei politischen Mehrheiten möglich. Beispiele dafür wären das Initiativrecht, das Informations- und Akteneinsichtsrecht sowie das Widerspruchsrecht (relatives Vetorecht).

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Page 19: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Alternative Modelle nach Kompromiss der Koalition

Kleine Einheitsgemeinden nach Koalitionsauffassung:

• Größe 5.000 Einwohner• politisch selbständige Gemeinden und Räte sowie eigenständiger Haushalt

• eigenes Satzungsrecht, Ortschafts-verfassungsrecht

• Ortschaftsverfassungsrecht in der jetzigen Form

• eine gemeinsame Verwaltung ohne eigene Rechtsperson – gemeinsame Arbeitsgemeinschaft, pflichtige Übertragung aller übergemeindlicher Aufgaben, einschließlich Flächen-nutzungsplanung

Modernisierte Verwaltungsge-meinschaften:

• Größe 10.000 Einwohner

• politisch selbständige Gemeinden und Räte sowie eigenständiger Haushalt

• eigenes Satzungsrecht, Ortschafts-verfassungsrecht

• Erweitertes Ortschaftsverfassungs-recht

• eine gemeinsame Verwaltung mit eigener Rechtsperson, Übertragung aller übergemeindlicher Aufgaben freiwillig zur Erfüllung ohne Flächen-nutzungsplanung

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Page 20: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Mogelpackung der Koalition sind die sogenannten kleinen Einheitsgemeinden

(mögliche Alternativen Stand Nov. 2006)

• Kleine Einheitsgemeinden sollen aus maximal 3 kleinen Gemeinden a 1500 Einwohner bestehen,

• Die Zulässigkeit kleiner Einheitsgemeinden ist, wenn es landesplanerisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, dann gegeben:

- in dünnbesiedelten Gebieten

- in territorial randständigen Regionen• Gemeinsame Erfüllung aller Pflichtaufgaben des übertragenen und eigenen

Wirkungskreises (insbesondere: Flächennutzungsplanung, Schulen, Kindestagesstätten, zentrale Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßenbaulast für übergemeindliche Gemeindestraßen, Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung)

• Die Verwaltung soll in Form einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 GKG LSA zusammenarbeiten

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Page 21: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit § 2 Abs. 2

„(2) Gemeinden und Landkreise können eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. Arbeitsgemeinschaften können insbesondere zur Abstimmung des Tätigwerdens der Mitglieder zur effektiveren und wirtschaftlicheren Erfüllung einer Aufgabe, die von überörtlicher Bedeutung ist, eingerichtet werden.Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen nicht berührt.“

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Kommunale Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Abs. 2 KGK LSA

Page 22: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

„Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist die zwangloseste Rechtsform auf dem weiten Gebiet der interkommunalen Zusammenarbeit. Sie ist weder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, noch werden auf sie irgendwelche kommunale Aufgaben übertragen. Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist eine auf Vereinbarung der Beteiligten beruhende Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne verbindliche Außenwirkung auch gegenüber den Beteiligten. Ihre alleinige Aufgabe besteht zunächst in der Einleitung von Gesprächen der auf kommunaler Ebene Verantwortlichen eines bestimmten Gebietes über bestimmte Angelegenheiten. Die kommunale Arbeitsgemeinschaft fasst auch keine für alle verbindlichen Beschlüsse, sondern gibt den Beteiligten Anregungen, so dass die Zuständigkeiten der Organe der beteiligten Gemeinden unberührt bleiben.“

(Aus „Wegbeschreibung für die kommunale Praxis“ S 4, Friedrich-Ebert-Stiftung)

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Kommunale Arbeitsgemeinschaft nach Auffassung der Friedrich-Ebert-Stiftung

Page 23: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Bildung einer komAG„Kommunale Arbeitsgemeinschaften werden im allgemeinen dadurch gebildet, dass sich die Bürgermeister eines bestimmten Gebietes an einem Tisch setzen und sich über Angelegenheiten ihrer Gemeinden unterhalten, die sie als problematisch ansehen. Diese formlosen gemeinschaftlichen Zusammenkünfte können durch den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages im Sinne des § 54 VwVfG institutionalisiert, d. h. zu einer festen Einrichtung ausgestaltet werden.“

Aufgaben einer komAG„Die komAG beraten und koordinieren Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren.Ziel ist dabei die Abstimmung der Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und der Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder. Sie leiten Gemeinschaftslösungen ein, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren benachbarten Gebiet sicherzustellen.KomAG geben nur Anregungen und fassen keine verbindlichen Beschlüsse. Die hauptsächlichste Aufgabe besteht insbesondere darin, dass die Gemeinden und Städte eines bestimmten Gebietes nicht nebeneinander oder gar gegeneinander planen und arbeiten.!

(Aus „Wegbeschreibung für die kommunale Praxis“ S 4, Friedrich-Ebert-Stiftung)

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Bildung und Aufgaben einer kommunale Arbeitsgemeinschaft (komAG)nach Auffassung der Friedrich-Ebert-Stiftung

Page 24: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Organisation einer komAG

Die meisten Gesetze schreiben keinen bestimmten Aufbau oder Formvorschriften vor. Die Geschäftsführung wird zwischen den Beteiligten geregelt. So auch das GKG LSA nicht. Auch ist nicht geregelt, wie und in welcher Form die Gründungsvereinbarung ausgestaltet sein soll.

Finanzierung einer komAG

In der Gründungsvereinbarung kann die Beteiligung der einzelnen Mitglieder an den Kosten festsetzen. Vielfach werden jedoch diese Kosten als Eigenanteil der Beteiligten eingestuft und auf die Erhebung einer Umlage verzichtet.

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Organisation und Finanzierung einer kommunale Arbeitsgemeinschaft (komAG)

nach Auffassung der Friedrich-Ebert-Stiftung

Page 25: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

1. Im Umland der Oberzentren sollen, soweit nicht eine Eingemeindung nach § 4 KomNeuglGrG erfolgt, ausschließlich nur Einheitsgemeinden zugelassen werden. Nach Auffassung der SPD ist der § 4 Abs. 1 KomNeuglGrG dahingegen zu ändern, dass die Gemeinden, die mindestens zwei der drei Merkmale von § 4 Abs. 1 Satz 2 KomNeuglGrG erfüllen bereits zum 01.07.2007 eingemeindet werden.

2. Nach Auffassung der SPD erfolgt die Lösung der Stadt-Umland-Problematik ausschließlich durch Eingemeindung. Entsprechende Gesetzentwürfe werden in der Dezembersitzung 2006 in den Landtag eingebracht.

3. Verwaltungsgemeinschaften nach dem Trägergemeindemodell sollen in Einheitsgemeinden umgewandelt werden.

4. Verwaltungsgemeinschaften nach dem Modell des gemeinsamen Verwaltungsamtes, in denen eine Mitgliedsgemeinde mindestens 30 v. H. der Einwohner der VGem. stellt, sollen in Einheitsgemeindenumgewandelt werden.

5. Das Modell der Verwaltungsgemeinschaft soll abgeschafft werden, es soll die Bildung von Einheitsgemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern umgesetzt werden.

6. Ausnahmen davon gelten nur dort, wo auf Grund niedriger Bevölkerungsdichte und/oder der geografischen Lage die Bildung leistungsfähiger Einheitsgemeinden nach 5 landesplanerisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint.

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Welche weiteren Schritte hat die Koalition geplant?(Forderungen der SPD-Fraktion Stand Nov. 2006)

Page 26: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

1. Die klassische Einheitsgemeinde:- Ortschaftsverfassung

- hauptamtlicher Bürgermeister

- ein Gemeinderat

- eine gemeinsame Kasse

- unselbständige Ortschaftsräte und Ortsbürgermeister

2. Einheitsgemeinde mit Ortsgemeindeverfassung:- Gemeindeverband

- hauptamtlicher Bürgermeister

- ein Gemeinderat

- eine gemeinsame Kasse

- politisch selbständige Orte mit eigenem Haushalt

Dieses Gemeindeverbandsmodell nach Ortsgemeindeverfassung gibt es in dieser Form nicht. Offensichtlich ist es am Modell von Rheinland-Pfalz – Verbandsgemeinde - festgemacht. Entscheidend ist der Aufgabenbestand und dessen Erfüllung bzw. Besorgung.

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Vorstellungen der CDU-Fraktion?(Stand Nov. 2006 und Ausgangspunkt für Beratung am 01.02.2007)

Page 27: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Zur flächendeckenden Einführung von Einheitsgemeinden gibt es Alternativen (Auszug aus den Leitlinien der Linkspartei.PDS)

Die Linkspartei.PDS lässt sich nach wie vor davon

leiten, dass insbesondere im gemeindlichen Bereich

demokratische Teilhabe bei der Entscheidung und

Erfüllung der Angelegenheiten von Bürgerinnen und

Bürgern erstrebenswert und möglich ist. Politik und

Verwaltung müssen sich daran messen lassen, wie

bürgernah, demokratisch, effizient und sozial gerecht

sie zu arbeiten in der Lage sind. Weder das Modell

der Einheitsgemeinde noch das der Verwaltungs-

gemeinschaft erfüllen diese Voraussetzungen allein

durch die ihnen jeweils innewohnenden Struktur-

eigenschaften. Entscheidend sind die Akteure vor

Ort: ihre Fähigkeit zum überörtlichen Agieren auf der

Grundlage eines ausgeprägten regionalen

Verantwor-tungsbewusstseins, ihre Fähigkeit zur

Herbeiführung demokratischer Teilhabe sowie zum

sozial und ökologisch nachhaltigen Einsatz der

finanziellen Ressourcen.

Bei der Bildung von Einheitsgemeinden können

solche Potentiale hinsichtlich eines nachhaltigeren

Mitteleinsatzes und effizienterer Verwaltungs-

strukturen erschlossen werden. Einheitsgemeinden

bergen aber auch die Gefahr in sich, ehrenamtliches

Engagement zu reduzieren und die gemeindliche

Identifikation zu schmälern. KommunalpolitikerInnen,

welche die Vorteile eines Modells vorurteilsfrei

anerkennen, sie bewusst nutzen und in Kenntnis der

Nachteile kommunalpolitisch gegensteuern, werden

diesen Reformprozess positiv für ihre Städte und

Gemeinden gestalten können. So ist auch die

flächendeckende Einführung von Einheitsgemeinden

nicht zwingend erforderlich, wenn zwei strukturelle

Nachteile der Verwaltungsgemeinschaft von den

Akteuren selbst behoben werden.

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Page 28: Eckpunkte eines kommunalen Leitbildes des Innenministeriums vom 21.12.2006

Deshalb bekräftigt die Linkspartei.PDS ihren Vorschlag, die Aufgaben von überörtlicher

Bedeutung freiwillig in den Gemeinschaftsausschuss zu übertragen und die

Mitgliedsgemeinden auf eine Anzahl von max. zehn Mitgliedsgemeinden zu begrenzen.

Insbesondere für den ländlichsten Raum unseres Landes könnte dies eine sinnvolle

Alternative zur Einheitsgemeinde darstellen. Dem Vorschlag des Landkreistages, in

solchen Regionen ggf. weitaus kleinere Einheitsgemeinden zu genehmigen, stehen wir

ablehnend gegenüber, da eine annähernd gleiche Leistungs- und Veranstaltungskraft

zur Aufgabenverlagerung und -erfüllung vorauszusetzen sind. Die Linkspartei.PDS

bekräftigt ihre Auffassung, dass unter den genannten Bedingungen zwei gemeindliche

Modelle in Sachsen-Anhalt ihre Berechtigung haben sollten.

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