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Ebr basics 01 2012

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Basics zum Europäischen Betriebsrat Mag. Wolfgang Greif, GPA-djp Leiter der Abteilung Europa, Konzerne und Internationale Beziehungen [email protected] Tel. ++43 (0) 50301 21 205 Mobil ++43 (0) 50301 61205
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Basics zum Europäischen Betriebsrat

Mag. Wolfgang Greif, GPA-djp

Leiter der Abteilung Europa, Konzerne

und Internationale Beziehungen

[email protected]

Tel. ++43 (0) 50301 21 205

Mobil ++43 (0) 50301 61205

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EBREBR

EuropEuropääischerischer BetriebsratBetriebsrat

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

Recht auf Information und Anhörung ist

ein fundamentales Recht der

Arbeitnehmer&innen in Europa

Aus der Europäischen Grundrechtscharta:

„Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind“

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Rechtsgrundlagen zum EuropäischenBetriebsrat (EBR)

� RICHTLINIE 94/45/EG DES RATES vom 22. September 1994

über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung einesVerfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweitoperierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen:

http://www.gpa-djp/international/ebr.htm

� RICHTLINIE 2009/38/EG DES RATES vom 5. Juni 2009

Neufassung der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines EuropäischenBetriebsrats

� Arbeitsverfassungsgesetz. V. Teil, Europäische Betriebsverfassung, §§ 171-207

Innerstaatliche Umsetzung der EBR-Richtlinie in Österreich

http://www.gpa-djp/international/ebr.htm

� Nationale Umsetzung der EU-Richtlinie zum EBR in den EU-/EWR-Ländern:

http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-dial/labour/directive9445/index_de.htm

Rechtsgrundlagen zum Europäischen Betriebsrat

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Von der EBR-Richtlinie erfasste Unternehmen

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Für welche Staaten gilt diese Richtlinieund welche Konzerne sind davonbetroffen?

� Die Richtlinie zur Errichtung Europäischer Betriebsräte (EBR-Richtlinie) gilt für alle Mitgliedstaaten der EU sowie die

Mitgliedstaaten des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen).

� Das Mandat eines EBR kann - mit vollen Rechten - auf demVerhandlungsweg auf außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Richtlinie liegende Länder/Standorte erweitert werden.

� Die Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die EU-/EWR-weit mehrals 1.000 Arbeitnehmer/innen (AN) beschäftigen, davon mind. 150 AN in einem und 150 AN in einem weiteren Land.

In welchen Staaten gilt die EBR-Richtlinie

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Welche Unternehmen sind betroffen: Kontrollierte Unternehmen

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Auf welche Fragen beziehen sich seine Informations- und Anhörungsrechte?

� Der EBR ist - lt. subidiärer Bestimmungen der EU-Richtlinie - über

folgend Fragen des Konzernes zu informieren/anzuhören:

• Struktur, wirtschaftliche und finanzielle Situation sowievoraussichtliche Entwicklung der Geschäftslage,

• Produktions-, Absatzlage und Beschäftigungslage sowie derenvoraussichtliche Entwicklung,

• Investitionen und grundlegende Änderungen der Organisation,

• Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

• Produktionsverlagerungen und Fusionen, Verkleinerungen oderSchließungen, Standortschließungen,

• Massenentlassungen,

• weitere relevante Fragen mit Auswirkungen für Beschäftigte in mehereren Ländern.

Auf welche Fragen beziehen sich die Informations- und Konsultationsrechte des EBR

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� Für die Errichtung Europäischer Betriebsräte sind im Prinzip die Rechtsvorschriften zum Euro-Betriebsrat jenes Landes relevant, in demsich der Stammsitz des Konzerns (zentrale Leitung) befindet.

� Die Rahmenbedingungen zur EBR-Einrichtung können sich daher von Land zu Land unterscheiden. Die grundsätzlichen Regeln der Richtliniefinden sich aber in jeder nationalen EBR-Regelung wieder.

� Im Rahmen der abzuschließenden EBR-Vereinbarung wird die künftiggeltede Rechtsordnung und der Gerichtsstand bestimmt.

� Für die Entsendung der Arbeitnehmervertreter/innen in Verhandlungsgremien zur Errichtung eines EBR sowie für die Wahl oder Entsendung der Mitglieder in den EBR gelten die Bestimmungender Rechtsordnung jenes Landes, aus dem die jeweiligen VertreterInnenkommen.

� Für österreichische EBR-VertreterInnen gelten demnach die Bestimmungen zur Europäischen Betriebsverfassung im ArbVG.

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Wie werden die österreichischenVertreterInnen in das BVG (und auch in den EBR) entsandt?

� Die Bestimmungen zur Nominierung der VertreterInnen ins BVG/den EBR sindin den jeweiligen nationalen EBR-Gesetzen festgelegt.

� Grundsätzlich gilt aber laut EU-Richtlinie, dass aus jedem Mitgliedstaat, in dem der Konzern einen Standort hat, mindestens ein(e) Vertreter(in)gewährleistet sein muss. Die Anzahl der zusätzlichen VertreterInnen richtetsich im wesentlichen nach den Beschäftigtenzahlen der Konzernstandorte in den einzelnen Ländern.

� Die österreichische Vertretung im besonderen Verhandlungsgremium (BVG) wird durch Entsendungsbeschluss des jeweils höchsten im Betrieb oderUnternehmen errichteten Organs der Arbeitnehmerschaft (Betriebsrat, Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) aus dem Kreis derBetriebsratsmitglieder ernannt.

� Ist kein übergeordnetes Organ der Belegschaftsvertretung im Konzern oderUnternehmen eingerichtet, so ist eine Versammlung der betroffenenBetriebsräte zu einer Entsendekonferenz einzuladen.

� Ist in einem österreichischen Betrieb kein Betriebsrat errichtet, so kann keineEntsendung in das besondere Verhandlungsgremium - und in Folge auchnicht in einen EBR - erfolgen.

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Welche Aufgabe hat das besondereVerhandlungsgremium (BVG) derArbeitnehmervertreter?

� Das BVG hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarungüber die Errichtung eines EBR abzuschließen.

� Die vom BVG mit der zentralen Leitung zu treffende Vereinbarung hat folgende Bereiche zu regeln:

• alle von der Vereinbarung erfassten Betriebe und Unternehmen

• die Zusammensetzung des EBR, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilungund die Mandatsdauer

• die Auswirkung von wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur

• die Befugnisse und die Form des Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,

• den Ort, die Häufigkeit und die Dauer der Sitzungen,

• die für den EBR bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,

• die Laufzeit der Vereinbarung und das bei Neuaushandlung anzuwendendeVerfahren

Die Aufgaben des Besonderen Verhandlungsgremiums (BVG)

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Abschnitte in einer EBR-Vereinbarung

2x

GeltungsbereichGeltungsbereich: : betroffenebetroffene

UnternehmenUnternehmen

ZusammensetzZusammensetzungung des EBRdes EBR

InformationInformation-- und und AnhAnhöörungsrechterungsrechte

Ort, Ort, ZeitZeit, , DauerDauer, , FrequenzFrequenz derder EBREBR--

SitzungenSitzungen

FinanzielleFinanzielle MittelMittelund und RessourcenRessourcen

GGüültigkeitltigkeit derderVereinbarungVereinbarung

Besonderes

Verhandlungsgremium

� �

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Wann gelten die sog. Wann gelten die sog. Wann gelten die sog. Wann gelten die sog. ‘‘‘‘subsidisubsidisubsidisubsidiäääärenrenrenren’’’’ Bestimmungen?Bestimmungen?Bestimmungen?Bestimmungen?

6 Monate6 Monate3 Jahre3 Jahre

o Für den Fall, daß 3 Jahre nach Antragstellung durch die AN-Vertretungen keineEBR-Vereinbarung unterzeichnet wurde, sieht die EU-Richtlinie die Anwendung von sogenannten "subsidiären Bestimmungen" vor, die das Unternehmen verpflichten, einen "EBR kraft Gesetzes" mit festgelegten Rechten einzurichten.

o Durch die EU-Richtlinie wird es Unternehmensleitungen damit erschwert, Verhandlungen zu verzögern oder gänzlich zu blockieren.

o Diese Bestimmungen garantieren einen Sockel an Rechten in Unternehmen, die sich nicht verhandlungsbereit zeigen und bieten ein “Sicherheitsnetz” während derVerhandlungen zur Einrichtung eines EBR.

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Wie wird die Arbeit des Euro-Betriebsrates finanziert?

� Hinsichtlich der Finanzierung der EBR-Arbeit gelten die Bestimmungen des jeweiligen nationalen EBR-Gesetzes. Für Konzerne mit österreichischemStammsitz gilt lt. ArbVG folgendes:

� Die Finanzierung des EBR erfolgt grundsätzlich über die zentraleLeitung. Dem EBR und dem BVG sind zur ordnungsgemäßenAufgabenerfüllung Sacherfordernisse in einem der Größe des Unternehmens und den Bedürfnissen des BVG und des EBR angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

� Die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Ausgaben zurEBR-Verwaltung, insbesondere für die Durchführung der Sitzungen und der Vorbereitungstreffen, einschließlich der Kosten für Dolmetschungund Übersetzung, Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitgliedersowie der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sind zu tragen

von der zentralen Leitung.

Finanzierung des Euro-BR?

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Subsidiäre Bestimmungen

EinEin TreffenTreffen pro pro JahrJahr

EBREBR--ZusammensetzungZusammensetzung

KatalogKatalog an Infoan Info--und und AnhAnhöörungrung

AuAußßerordentlicheerordentlicheTreffenTreffen

Interne ANInterne AN--TreffenTreffen

ExpertenExperten

FinanzielleFinanzielle MittelMittel und und RessourcenRessourcen

extra

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Was sind Eurobetriebsräte?Zusammenfassung

• EU Richtlinie aus 1994 ermöglicht Etablierungvon grenzübergreifenden Betriebsratsorganen

• zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer(vertretungen)in europaweit operierenden Unternehmensgruppen

• EBR-Richtlinie legt Verfahrensregeln für das Zustandekommen vonMindestrechten zur grenzübergreifenden Arbeitnehmerpartizipationfest (u.a. Katalog wirtschaftlicher Info-Rechte, Kostentragung durchKonzern, Recht auf Sachverständige)

• gültig in allen Unternehmen mit Zentrale im EU/EWR-Raum mit insgesamt mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 150 in mind. zweiLändern

• d.s. europaweit ca. 2.100 Unternehmensgruppen – in ca 950 habenEuropäische Gewerkschaftsverbände einen EBR ausverhandelt

• Bedeutung (v.a. auch für Österreich) quantitativ und qualitativ mit EU-Erweiterung gewachsen

• Neugefasse RL 2009/38/EG sollte ab Mitte 2011 zu vermehrten EBR-Gründungen führen.

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15 Jahre EBR – Statistik – Quelle: ETUI/EGI

� insgesamt seit 1994 gegründete EBRs: 1213

� davon aktuell bestehende EBRs: 995

� EBRs die nach Fusion in anderem EBR aufgegangen sind: 179

� EBRs mit Beteiligung aus MOEL: 249

� Laufende Verhandlungen: 47

� Schätzung Gesamtzahl an EBR-Mitgliedern: +18.000

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European Works Councils: A still growing number

0

100

200

300

400

500

600

700

800

900

1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005

Source: EWC Facts&Figures 2006, P.Kerckhofs & I.Pas, ETUI-REHS 2006

ca. 15.000 EBR MitgliederEMFEMFEMFEMF

UNI EuropeUNI EuropeUNI EuropeUNI EuropeEmcefEmcefEmcefEmcef

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

EBR-Unternehmenszentralen

Land mit Sitz der Konzernzentrale

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

• EBR ist wichtig, um die Strategie zu erkennen und den eigenen Standort/das eigene Land einzuordnen

• Zugang und Kontakt zum europäischen Top-Management

• Gegeneinander-Ausspielen wird sehr erschwert

• Entwicklung eines Frühwarnsystems

• Plattform für grenzüberschreitende Aktivitäten

• Am wichtigsten: der direkte Kontakt der Arbeitnehmervertreter

Was sind real Vorteile des EBR?

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

Euro-Betriebsrat in der PraxisEntwicklung im Laufe der Zeit

Symbolischer EBR = ohne eigenes Selbstverständnis

Dienstleistender EBR=

Informationsquelle

Projektorientierter EBR=

internes Arbeitsgremium

Beteiligungsorientierter EBR= Interessenvertretung

gegenüber derKonzernleitung

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

Vertrauensbildung !!

Aber wie geht das?

• Alles braucht Ressourcen und seine Zeit

• Interkulturelle Offenheit

• Austausch über Sozialstandards

• Effiziente Arbeit im Lenkungsausschuss

• Kooperation mit den Gewerkschaften auf nationaler und europäischer Ebene

Welche Faktoren begünstigen die Strategiefähigkeit des EBR?

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

UNION SYNDICAT

GEWERKSCHAFTCTI

UNION SYNDICAT

GEWERKSCHAFTCTI Works Council

Comité d’entrepriseBetriebsrat

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Romanisches Modell

„Germanisches“ Modell

Angelsächsisches Modell

Transformationsländer

Skandinavisches Modell

Modelle von Belegschaftsvertretungen

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

Gewerkschaftsorgnisationen auf nationaler

und europäischer Ebenesind ein starker Partner für Euro-Betriebsräte

. . .

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GPA-djp Workshop: EBR Basics

Danke für die

Aufmerksamkeit

[email protected]


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