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E business – im spannungsfeld zwischen rechtssicherheit und datenschutz reto zbinden 2012-06-21

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E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz Reto C. Zbinden, Rechtsanwalt, CEO Swiss Infosec AG qumram Web-Archiving Community-Event 21.6.2012
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qumram Web-Archiving Community-Event 21.6.2012 Reto C. Zbinden, Rechtsanwalt, CEO Swiss Infosec AG E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz
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qumram Web-Archiving Community-Event 21.6.2012 Reto C. Zbinden, Rechtsanwalt, CEO Swiss Infosec AG

E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz

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§  Verträge, anwendbare Rechtsnormen §  Vertragsschluss im Internet §  E-Commerce und das UWG §  Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ Archivierung §  Beweiskraft §  Nachvollziehbarkeit

§  Datenschutz

§  Einige Hinweise…

Inhalt – E-Commerce – rechtliche Anforderungen

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E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz

Vertrag – Wie? – Wann? Anforderungen

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§  Vertrag kommt nicht gültig zustande §  Ansprüche (Lieferung oder Preis) können nicht

durchgesetzt werden §  Keine Beweiskraft, keine Beweise §  Kein Vertragspartner, falsche Identität §  Haftung und Gewährleistung §  Kunde tritt vom Vertrag zurück

Problemfelder

Verträge, anwendbare Rechtsnormen, Internet-Auftritte

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Verträge, anwendbare Rechtsnormen:

§  Nur Schweiz? §  Entsprechend in AGB oder Disclaimer deutlich vermerken

§  Weltweit? §  Entsprechend können ‚unbekannte‘ Rechtsnormen zur Anwendung kommen

§  EU-Raum? §  Abgrenzbarere rechtliche Konsequenzen

§  B2C: Verbraucher/Konsumenten verfügen über starke Rechte §  Gerichtstand am Sitz des Konsumenten §  Rücktrittsrecht, unbegründet, innert fester Fristen §  Informationspflichten §  Anforderungen an AGB‘s, bzw. Unerheblichkeit solcher bei Abweichen §  Anders im B2B Business

E-Commerce - Geografische Eingrenzung der Leistungsbereitschaft

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§  Verträge können schriftlich, mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Internet geschlossen werden, es sei denn, der Gesetzgeber macht andere Vorgaben Nur selten, dass Gesetzgeber bestimmte Formerfordernisse für verbindliche Erklärungen definiert

§  Es ergibt sich aber das Problem des Beweises des Vertragsinhaltes oder der Tatsache des Vertragsabschlusses

§  Die qualifizierte digitale Signatur bietet sich bei der Kommunikation per E-Mail als Lösung an

Vertragsschluss im Internet

Verträge, Anwendbare Rechtsnormen Rechtsverbindlichkeit

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Verträge, Anwendbare Rechtsnormen, Rechtsverbindlichkeit

§  Keine gesonderten oder besonderen Anforderungen

§  Gefordert: gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung zwischen zwei Vertragsparteien

§  Unterschiedliche Lehrmeinungen Internet Angebot = §  Offerte (bei „fully e-commerce“) oder §  Einladung zur Offerstellung (Anpreisung, vorherrschend)

Der Shop-Inhaber lädt nur zur Abgabe eines Angebots ein. Der Interessent gibt darauf ein für ihn bindendes Angebot, welches durch den Auffordernden angenommen oder abgelehnt werden kann.

§  Notwendig, dass der Anbieter alle Punkte des Angebotes klar und verständlich formuliert, so dass eine eindeutige Willenserklärung seitens des Kunden erfolgen kann

Vertragsschluss im Internet

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Verträge, Anwendbare Rechtsnormen

§  Deutschland: Fernabsatzgesetz (FernAbsG) §  seit 30.6.2000 in Kraft; per 1. Januar 2002 in das Bürgerliche

Gesetzbuch (BGB) integriert

§  Alle Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern mittels Fernabsatzkommunikationsmittel geschlossen oder angebahnt

§  Jede Willenserklärung kann innert zwei Wochen ohne Begründung widerrufen werden.

§  Widerruf verpflichtet den Verbraucher, die Ware auf Kosten und Gefahr des Anbieters zurückzusenden.

§  Daneben sind Lauterkeitsrechte und die Schutzbestimmungen für Minderjährige zu beachten.

Fernabsatz-Richtlinie EU

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Verträge, anwendbare Rechtsnormen

§  Verbraucher muss über folgende Angaben verfügen §  Identität des Lieferers (bei Vorauszahlungen auch seine Anschrift) §  wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung §  Preis der Ware oder Dienstleistung inkl. aller Steuern, Lieferkosten und sonstiger

Gebühren §  Zahlungs-, Liefer- und Erfüllungskonditionen §  Widerrufsrecht des Kunden §  Gültigkeitsdauer des Angebots oder des Preises §  Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine fortdauernde Leistung zum Inhalt hat

§  Verbraucher kann auf die Rechte, die ihm aufgrund der Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht zustehen, nicht verzichten

§  Ein EU-Verbraucher verliert auch dann nicht den Schutz der Richtlinie, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wird

Fernabsatz-Richtlinie EU

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Verträge, anwendbare Rechtsnormen

§  Keine vorab angekreuzte Felder §  Falls kein eindeutiger Hinweis auf Widerrufsrecht: Widerrufsfrist

von 1 Jahr (anstatt 14 Tagen) §  Widerrufsfrist beginnt ab Empfang der Ware durch den Kunden §  Klarer Hinweis erforderlich, falls der Gewerbetreibende dem

Verbraucher die Rückgabekosten auferlegen will §  Die Informationen über digitale Inhalte müssen Informationen über

dazu passende Hard- und Software, etwaige technische Schutzvorrichtungen oder ein etwaiges Kopierverbot einschliessen

§  Der Verbraucher hat beim Erwerb digitaler Inhalte, z. B. durch Musik- oder Videodownloads, ein Widerrufsrecht, solange er mit dem Herunterladen noch nicht begonnen hat

Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

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Verträge, Anwendbare Rechtsnormen

§  Keine spezifischen E-Commerce-Gesetze §  Kein Pendant zur Fernabsatz-Richtlinie der EU §  Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr war

geplant, Bundesrat lehnte dies 2005 ab

Rechtliche Lage CH

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E-Commerce und das UWG

Verpflichtet sind Unternehmen, die „Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten, also Online-Shops. Erforderlich sind seit dem 1. April 2012: §  Klare und vollständige Angabe von Identität, Kontaktadresse und

E-Mail-Adresse §  Hinweis auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem

Vertragsabschluss führen §  angemessene technische Mittel, mit denen Eingabefehler vor

Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können §  Unverzügliche elektronische Bestellbestätigung

Anforderungen aus Art. 3, Absatz 1, Buchstabe s

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Schweiz nähert sich E-Commerce-Standards der EU an. EU-Recht: strengere Informationspflichten.

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E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertrag ohne Unterschrift?

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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

§  Die Schweiz kennt kein eigenes AGB-Gesetz

§  Deutschland: Deutsches Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976, in BGB überführt

Einführung Wichtig: Unklarheiten- und Ungewöhnlichkeitsregel §  Unklarheiten gehen zu Lasten des

Verwenders von AGB §  AGB sind nicht bindend wenn sie

Regelungen aufweisen, mit denen der Betroffene nach den Umständen nicht rechnen musste

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Page 15: E business – im spannungsfeld zwischen rechtssicherheit und datenschutz reto zbinden 2012-06-21

E-Commerce und das UWG

Keine AGB zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten mit einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten. Unlauterkeit der AGB §  bei erheblichem Missverhältnis von vertraglichen Rechten und

Pflichten §  bei ungerechtfertigtem Missverhältnis von vertraglichen Rechten

und Pflichten §  bei Nichtstandhalten der AGB in der Bewertung nach Treu und

Glauben §  B2C und C2C, nicht aber B2B

Art. 8 (gültig ab 1.7.2012)

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Page 16: E business – im spannungsfeld zwischen rechtssicherheit und datenschutz reto zbinden 2012-06-21

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB - Gültigkeit

§  Klarer Verweis auf AGB §  Möglichkeit der Kenntnisnahme und dessen Nachweises §  Keine unangemessene Benachteiligung des Kunden §  Entscheidend für die Gültigkeit der AGB ist, dass der Kunde einen klaren

Verweis darauf erhält und dass er von ihnen Kenntnis nehmen kann und nachweislich genommen hat.

§  Lösung: Kenntnisnahme der AGB muss vom Kunden bestätigt werden. Ob er sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist irrelevant.

§  Eindeutig als solcher erkennbarer Link auf die AGB §  Hinweis, dass der Kunde diese durchgelesen haben und einverstanden sein

muss, bevor er Willenserklärung abgibt §  Problemlos lesbar und ausdruckbar

Entscheidend: Gültigkeit der AGB

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E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz

Archivierung Beweiskraft Nachvollziehbarkeit

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Allgemeine Anforderungen

§  Historische Gründe

§  Beweiszweck §  Begründung von Ansprüchen §  Unberechtigte Ansprüche abwehren

Forderungen durch den Gesetzgeber

§  OR 957 (10 Jahre) §  Darstellung der Vermögenslage §  Buchungsbelege (Rechnungen) und

Geschäftskorrespondenz

Grundlagen

Archivierung, Nachvollziehbarkeit

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit - Übersicht Revision GeBüV

§  Allg. Geschäftsbücher, Belege und Korrespondenz können in elektronischer Form geführt, bearbeitet, aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

§  Bei der Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung einzuhalten.

§  Ordnungsgemäss aufgezeichnete und aufbewahrte elektronische Geschäftsunterlagen haben die gleiche Beweiskraft wie ohne Hilfsmittel lesbare Dokumente.

§  Elektronische Aufzeichnungen werden strafrechtlich als Urkunden anerkannt und geniessen dadurch rechtlich den Schutz gegen unerlaubten Zugriff, Zerstörung und Veränderung.

Seit dem 1. Juni 2002

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit 1/2

§  Die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung sind einzuhalten.

§  Das Archivgut muss so aufbewahrt werden, dass es nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.

§  Zu dokumentieren sind die Organisation, die Zuständigkeiten, die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme).

§  Die Dokumentation ist zu aktualisieren und nach den gleichen Grundsätzen und gleich lang aufzubewahren wie die Geschäftsbücher.

§  Das Archivgut ist geordnet aufzubewahren. §  Das Archivgut vor schädlichen Einwirkungen geschützt

aufzubewahren.

Zusammenfassung: GeBüV Anforderungen

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit 2/2

§  Für die Einsicht notwendiges Personal sowie die Geräte oder Hilfsmittel müssen verfügbar gehalten werden.

§  Die Verantwortung für die archivierten Informationen ist klar zu regeln und zu dokumentieren.

§  Die Informationen sind systematisch zu inventarisieren. §  Die Informationen sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen. §  Zugriffe und Zutritte sind aufzuzeichnen. §  Diese Aufzeichnungen unterliegen derselben

Aufbewahrungspflicht wie die Datenträger.

Zusammenfassung: GeBüV Anforderungen

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit, Dokumentationskonzept

Die Dokumentation §  Weist nach, wie bzw. dass die gesetzlichen Anforderungen

gemäss GeBüV eingehalten werden §  Weist die Ordnungsmässigkeit nach §  Dient dem Management als Nachweis für die Wahrnehmung der

Verantwortung §  Gewährleistet die Beweiskraft elektronischer Dokumente vor

Gericht

Nutzen der Umsetzung

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit - Beweiskraft 1/2

§  Bundesrechtlicher Anspruch auf Beweis §  Numerus Clausus der zulässigen Beweismittel ist ausgeschlossen §  Beweismittel sind vom Richter zuzulassen.

§  Elektronische Dokumente sind anderen Beweismitteln gleichgestellt

§  OR Art. 962 Abs. 4 §  Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern haben die gleiche

Beweiskraft wie die Unterlagen selbst.

§  StGB Art. 110 Ziff. 4

§  Elektronisch archivierte Dateien sind Urkunden

§  Beweiswürdigung von Datenträgern §  inhärente Gefahr der Verfälschung

§  Nicht Zulässigkeit des Beweismittels, sondern Tauglichkeit bzw. Beweiskraft fraglich.

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit - Beweiskraft 2/2

§  Mit der Revision OR/GeBüV ist der Kreis der Unterlagen, die denselben Beweiswert wie Schrifturkunden haben, auf Dokumente ausgedehnt worden, die den Anforderungen der GeBüV bzw. der EIDI-V entsprechen.

§  Grundsatz der freien Beweiswürdigung

§  Beweiskraft §  Nachweises der ordnungsgemässen Aufzeichnung und Aufbewahrung §  Erhebungen über die Entstehung und die näheren Umstände der

Aufzeichnung §  Wahrheitsgehalt der auf den Medien aufgezeichneten Informationen

§  Fazit: Zur Stärkung des Beweiswertes muss vor Gericht die umfassende Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere GeBüV, aufgezeigt werden können, dies bedingt u.a. die umfassende Dokumentation der Verfahren und Prozesse.

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E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz

Datenschutz

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§  Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über welche Daten bearbeitet werden.

§  Personendaten: §  Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder

bestimmbare Person beziehen.

Zweck und Begriffserläuterungen I

Datenschutz

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Datenschutz

Besonders schützenswerte Personendaten: §  die religiösen, weltanschaulichen,

politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,

§  die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,

§  Massnahmen der sozialen Hilfe, §  administrative oder strafrechtliche §  Verfolgungen und Sanktionen

Persönlichkeitsprofil: §  Zusammenstellung von Daten, die

eine Beurteilung §  wesentlicher Aspekte der

Persönlichkeit einer natürlichen §  Person erlaubt.

Zweck und Begriffserläuterungen II

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§  Revidiertes DSG trat per 1. Januar 2008 in Kraft §  Bei grenzüberschreitenden Bekanntgaben sind

strengere Vorgaben als bisher zu beachten: Das Gesetz listet abschliessend auf, unter welchen Voraussetzungen Personendaten an ausländische Staaten bekanntgegeben werden dürfen, wenn diese keine Datenschutzgesetzgebung kennen, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.

§  Bei der Beauftragung von Dritten muss sich der Auftraggeber über die Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen vergewissern.

Outsourcing: Transfer ins Ausland

Datenschutz

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Datenschutz - Registrierung einer Datensammlung

§  Bestand von Personendaten, der auf mehr als eine Person Bezug nimmt und nach betroffenen Personen erschlossen werden kann.

§  Datensammlungen müssen beim EDÖB zur Registrierung angemeldet werden. §  Entweder besonders schützenswerte Personendaten oder Bearbeitung

von Persönlichkeitsprofilen oder §  Bekanntgabe von Personendaten an Dritte.

§  Diverse Ausnahmen von der Registrierungspflicht, u.a. §  Wenn der Dateninhaber einen Datenschutzverantwortlichen bezeichnet

hat, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht und ein Verzeichnis der Datensammlungen führt.

Datensammlung

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§  Vereinbarung und regelmässige Überprüfung der Sicherheitsmassnahmen mit Outsourcing-Partnern

§  Vorsicht bei der Weitergabe oder Bekanntgabe von Daten an Dritte oder ins Ausland

§  Erarbeitung und Kommunikation einer Privacy Policy

§  Aufnahme der jeweiligen Verarbeitungen in die AGB‘s

§  Speichern Sie keine besonders schützenswerten Informationen, wenn nicht unbedingt notwendig

§  Bezeichnen Sie einen Datenschutzverantwortlichen, der ein Inventar der Datensammlungen führen muss

Zusammenfassung

Datenschutz

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E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz

Einige Hinweise…

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§  Impressum aufnehmen §  Prüfung der AGB’s §  Ungewöhnliche und unklare Punkte in AGB’s

vermeiden §  Lieferbereitschaft §  Bei elektronischer Rechnungsstellung

Anforderungen der EIDI-V beachten §  Keinesfalls Klartextspeicherung von Passworten

Generell 1/4

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§  Bearbeitung (bspw. Speicherung, Übermittlung) von besonders schützenswerten Personendaten unterbinden (Konfession, Medizinische Diagnosen, usw.)

§  Datenschutzpolitik erarbeiten, kommunizieren und einhalten

§  Bei Weitergaben (inkl. Outsourcing) von Personendaten Sorgfalt walten lassen und Sicherheitsmassnahmen explizit und schriftlich vereinbaren und Einhaltung regelmässig überprüfen

§  Minimierung der gespeicherten Informationen, insbesondere ‚extern‘

§  Bonitätsprüfungen dürfen gemäss Datenschutz erfolgen.

Takeaways – Datenschutz 2/4

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§  Kommunikation mit Kunden fälschungssicher protokollieren (bspw. signierte PDF Files anstelle reiner Logfiles) §  Nummerierung Einträge §  Hash/Zeitstempel §  GeBüV Verfahrensdoku / Anforderungen einhalten

§  Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung an die elektronische Archivierung berücksichtigen

§  Systeme, Verfahren, Methoden umfassend dokumentieren und kritische Komponenten (bspw. Implementierung des PDF Writers durch unabhängige Stellen überprüfen lassen)

§  Inhalte des Internet Auftritts nachvollziehbar und fälschungssicher archivieren

Takeaways – Nachvollziehbarkeit / Beweiskraft 3/4

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Ihre Lösung beginnt mit einem Kontakt bei uns: +41 (0)41 984 12 12, [email protected] [email protected] / Mobile +41 (0)79 446 83 00

VIELEN DANK

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E-Business – Im Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und Datenschutz

Anhang

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Verträge, Anwendbare Rechtsnormen - E-Commerce Richtlinie (EU) 1/2

§  Minimalstandards für das Zustandekommen eines elektronisch geschlossenen Vertrages

§  Sonderregelungen zur Korrektur von Eingabefehlern

§  Informationspflichten des Anbieters

§  Rechtlich verbindlicher Zugang einer Willenserklärung

§  Haftung der Provider

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Page 38: E business – im spannungsfeld zwischen rechtssicherheit und datenschutz reto zbinden 2012-06-21

Verträge, Anwendbare Rechtsnormen - E-Commerce Richtlinie (EU) 2/2

§  Muss-Angaben: §  Name des Online-Anbieters sowie Adresse der Niederlassung §  Kundendienst-Adresse inkl. Email-Adresse §  Zuständiges Handelsregisteramt und Handelsregisternummer (resp.

gleichwertige Kennung) §  Falls Zulassung erforderlich (Ausübungsbewilligung), die Angaben zur

zuständigen Aufsichtsbehörde §  Bei reglementierten Berufen, Hinweis auf den angeschlossenen

Berufsverband, Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat der Berufsausübungsbewilligung sowie die anwendbaren Berufsregeln

§  Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit

§  OR-Revision hat MWST-Revision ausgelöst

§  NEU seit 1. Januar 2001: §  Steuerlich relevante Daten in elektronischer Form sind als

Buchungsbeleg anerkannt, falls: §  Der Ursprung nachgewiesen werden kann §  Die Integrität bewiesen werden kann §  Die Nichtabstreitbarkeit von Empfang und Versand gewährleistet ist.

§  Ausführungsbestimmungen zu MWSTG und MWSTGV §  Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und

Informationen (ElDI-V) §  seit 1. März 2002 in Kraft §  Anwendbar: wenn elektronische Rechnungen in/out

Rechtliche Anforderungen CH: Vorgaben MWSTG

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit

§  Forderungen durch den Gesetzgeber §  Beweiskraft (Digitale Signatur, Zertifizierungsdienste) §  Datensicherheit (Erfassen aller steuerrelevanten Daten, Integrität,

Nutzung nur durch Berechtigte, Protokollierung, Nachvollziehbarkeit, Separation)

§  Prüfbarkeit (Verfahrensdokumentation für Datenverarbeitungssysteme, Stammdaten: Dokumentation und Kontrollmechanismen)

§  Wiedergabe (Ohne unzumutbare zeitliche Verzögerung lesbar) §  Aufbewahrung (Elektronische Daten => Elektronische Archivierung) §  Aufbewahrungsdauer §  Übergangsbestimmungen (ZertDV kann wegen fehlender

Zertifizierungsdienstanbieter zurzeit noch nicht erfüllt werden)

§  Mit (Verfahrens-) technischen und organisatorischen Massnahmen soll eine hohe Beweiskraft und Kontrolle erreicht werden.

Rechtliche Anforderungen CH: ElDI-V

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Archivierung, Nachvollziehbarkeit

§  Von Buchführungspflichtigen zu führende Bücher (Art. 1 GeBüV) §  Hauptbuch mit Konten und Journal §  Ev. Hilfsbücher: Lohn-, Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung etc.

§  Ordnungsmässigkeit (Art. 2 GeBüV) §  Ordnungsgemässe Buchführung und Datenverarbeitung §  Beachtung von anerkannten Regelwerken und Fachempfehlungen

§  Integrität: Echtheit und Unverfälschbarkeit (Art. 3/7/8 GeBüV) §  Schutz vor Veränderung und Verfälschung §  Regelmässige Kontrollen: Integrität/Lesbarkeit §  Nutzung nur durch Berechtigte §  Protokollierung §  Nachvollziehbarkeit §  Separation

Rechtliche Anforderungen CH: GeBüV

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Page 42: E business – im spannungsfeld zwischen rechtssicherheit und datenschutz reto zbinden 2012-06-21

Änderungen des UWG gültig per 1.4. und 1.7. 2012

s. Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, 2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, 3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, 4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;

Art. 3 Abs. 1 Bst. p–u und 2

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Änderungen des UWG gültig per 1.4. und 1.7. 2012

Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.

Art. 8 (erst gültig ab 1.7.2012)

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Die Verbraucher werden gegen „Kostenfallen“ im Internet geschützt. Kostenfallen entstehen beispielsweise, wenn Kunden unfreiwillig für angeblich kostenlose Dienstleistungen wie Horoskope oder Rezepte zur Kasse gebeten werden. Künftig müssen die Verbraucher ausdrücklich bestätigen, dass sie wissen, dass die Leistungen kostenpflichtig sind.

Keine versteckten Abgaben und Gebühren mehr

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Gewerbetreibende müssen die Gesamtkosten der Ware oder Dienstleistung sowie etwaige Zusatzgebühren offenlegen. Internet-Kunden müssen keine Gebühren oder sonstige Abgaben entrichten, wenn sie vor ihrer Bestellung nicht ordentlich darauf hingewiesen wurden.

Mehr Preistransparenz

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Beim Internet-Shopping – z.B. beim Kauf eines Flugscheins – können Ihnen während des Kaufs zusätzliche Kaufoptionen wie der Abschluss einer Reiseversicherung oder die Anmietung eines Leihwagens angeboten werden. Diese Zusatzleistungen können bei Ihnen in Form von vorab angekreuzten Kästchen erscheinen. Wenn ein Verbraucher diese Zusatzleistungen nicht in Anspruch nehmen wollte, war er bisher oft gezwungen, das entsprechende Häkchen wegzuklicken. Mit der neuen Richtlinie sind vorab angekreuzte Felder überall in der Europäischen Union verboten.

Verbot von vorab angekreuzten Kästchen auf Internet-Seiten

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Die Frist, bis zu der Verbraucher einen Kaufvertrag widerrufen können, wird von bisher sieben auf 14 Kalendertage verlängert. Das bedeutet, dass der Verbraucher die Ware in dieser Zeit im Falle eines Sinneswandels ohne Angabe von Gründen zurückgeben kann. §  Zusätzlicher Schutz bei fehlender Aufklärung: Hat ein Verkäufer den Kunden nicht eindeutig auf das

Widerrufsrecht hingewiesen, beträgt die Widerrufsfrist statt der 14 Tage ein Jahr. §  Die Verbraucher haben auch dann ein Widerrufsrecht, wenn ein Vertreterbesuch vereinbart wird, z.B.

wenn der Gewerbetreibende vorher anruft und den Verbraucher zu dem Besuch überredet. Ausserdem wird künftig kein Unterschied mehr gemacht zwischen erbetenen und ungebetenen Besuchen, damit die Vorschriften nicht unterlaufen werden können.

§  Das Widerrufsrecht gilt auch für Online-Auktionshäuser wie eBay; allerdings kann die Ware nur zurückgegeben werden, wenn sie von einem gewerbsmässigen Händler bezogen wurde.

§  Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware in Empfang nimmt, und nicht, wie dies bisher meistens der Fall war, mit Vertragsabschluss. Die Bestimmungen gelten für Bestellungen, die über das Internet oder per Telefon oder im Versandhandel getätigt wurden, sowie für Verkäufe ausserhalb von Gewerberäumen, etwa an der Haustür, auf der Strasse, bei Tupperware-Partys oder organisierten Kaffeefahrten.

Vierzehntätiges Widerrufsrecht

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Gewerbetreibende müssen Kunden innerhalb von 14 Tagen nach dem Widerruf den Verkaufspreis einschliesslich der Versandkosten zurückerstatten. Die Gefahr der Beschädigung der Ware während des Transports trägt im Regelfall der Händler, und zwar solange, bis der Verbraucher die Ware übernimmt.

Verbesserungen beim Recht auf Erstattung

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Die Verbraucher können, wenn sie es sich anders überlegen und einen Fernabsatzvertrag oder ein Haustürgeschäft widerrufen möchten, hierzu ein Standardformular verwenden. Die Verwendung des Formulars ist freiwillig. Es erleichtert und beschleunigt den Widerruf, gleich, wo in der EU Sie den Vertrag geschlossen haben.

Einführung eines EU-weit einheitlichen Widerrufsformulars

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Gewerbetreibende dürfen den Konsumenten, die mit Kreditkarte u. ä. zahlen, für diese Dienstleistung höchstens die ihnen durch die Bereitstellung dieser Zahlungsmöglichkeit entstehenden Unkosten in Rechnung stellen. Gewerbetreibende, die Telefon-Hotlines zur Verfügung stellen, über die der Konsument sie erreichen und mit ihnen einen Vertrag abschliessen kann, dürfen hierfür höchstens die normale Telefongebühr verlangen.

Keine Aufschläge für die Benutzung von Kreditkarten und Hotlines

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher, der von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht, die Kosten hierfür auferlegen will, muss er ihm dies im Voraus deutlich zu verstehen geben; andernfalls muss er selbst für die Kosten aufkommen. Bei im Internet oder per Versand bestellten besonders sperrigen Waren wie z.B. Sitzmöbel muss er dem Konsumenten vor dem Kauf zumindest eine konkrete Vorstellung von den Kosten für die Rücksendung vermitteln, damit dieser seine Kaufentscheidung unter Berücksichtigung aller Faktoren treffen kann.

Informationspflicht über die Kostenübernahme bei Rückgabe der Ware

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Änderungen der EU-Verbraucherschutzrichtlinie (bis Ende 2013 umzusetzen)

Die Informationen über digitale Inhalte müssen ebenfalls ausführlicher werden und beispielsweise Informationen über dazu passende Hard- und Software, etwaige technische Schutzvorrichtungen oder ein etwaiges Kopierverbot einschliessen. Der Verbraucher wird künftig auch beim Erwerb digitaler Inhalte, z. B. durch Musik- oder Videodownloads, ein Widerrufsrecht haben, solange er mit dem Herunterladen noch nicht begonnen hat.

Verbesserung des Verbraucherschutzes bei digitalen Erzeugnissen

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Reto C. Zbinden Rechtsanwalt, CEO

Über uns

INTEGRALE SICHERHEIT

21.6.2012 Web-Archiving Community-Event 53

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Swiss Infosec AG

Wir sind Ihr kompetenter Partner, wenn es um folgende Themen geht: §  Informationssicherheit §  IT-Sicherheit § Datenschutz § Krisenmanagement § Business Impact Analysen / BCM § Elektronische Archivierung §  ISO 27001/27002/ISMS § Social Engineering § Sicherheitsaudits aller Art

CONSULTING & TRAINING

Aktuelle Consulting-Projekte §  Coaching ISO 27001 Zertifizierung §  Firmenweite Awareness-Kampagnen

unter Einschluss E Learning §  Business Impact Analyse und BCM

Strategie §  Krisenmanagement §  Risikoanalysen/Risiko-Workshops §  Security Check-ups/Sicherheitsaudits §  Gutachten Datenschutz/Archivierung §  Zertifizierungsbegleitung §  Social Engineering Audits §  Audits, PoC’s, Elektronische

Archivierung §  Audits von Firewalls, Applikationen

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Angebotslandschaft

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Reto C. Zbinden Rechtsanwalt Chief Executive Officer Spezialgebiete: §  Informations- und IT-Sicherheit §  Recht §  Archivierung §  Datenschutz §  ISMS / ISO 27001 §  Business Continuity Management §  Zertifizierung / Auditierung §  Risikomanagement

Unser Team, zum Beispiel …

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