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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur...

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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen. Vom 6. Oktober 1931 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 2 (1931), pp. 229-239 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907135 . Accessed: 17/06/2014 09:59 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.90 on Tue, 17 Jun 2014 09:59:00 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen undzur Bekämpfung politischer Ausschreitungen. Vom 6. Oktober 1931Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 2 (1931), pp. 229-239Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907135 .

Accessed: 17/06/2014 09:59

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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Siche- rung ron Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämp-

fung politischer Ausschreitungen. Vom 6. Oktober 1931.

(RGB1. 1931 I Nr. 67 S. 537.)

Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichs Verfassung wird folgendes verordnet :

ErsterTeil.

Änderungen der Verordnungen des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 und 5. Juni 1931.

Kapitel I.

Tabaksteuer1). Artikel 1.

§ 1. Im Zweiten Teil Kapitel III - Tabaksteuer - der Verordnung des Reichs-

präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517) in der Fassung der Zweiten Verordnung des Reichs- präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs- gesetzbl. I S. 279) wird

1. im Artikel 1 a) unter I Nr. 1 im Abs. 5 des § 5 der zweite Satz wie folgt gefaßt: „Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen, auch bestim-

men, in welcher Steuerklasse Tabakerzeugnisse des Abs. 1 Abteilung C minde- stens zu versteuern sind",

b) hinter V folgendes eingefügt : „VI. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Besteuerung des

Pfeifentabaks und des steuerlich bisher wie Pfeifentabak behandelten fein- geschnittenen Rauchtabaks auf der Grundlage der derzeitigen Gesamt abgaben- belastung (§ 5 Abs. 1, § 88 des Tabaksteuergesetzes) anderweit zu regeln mit der Maßgabe, daß die durchschnittliche Gesamtabgabenbel astung im ersten Viertel des Rechnungsjahres 1931 von 43 vom Hundert des Kleinverkaufs- preises nicht um mehr als 3 vom Hundert überschritten oder unterschritten wird. Dabei kann die Einteilung der Steuerklassen abweichend von der Vor- schrift des § 5 Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes bestimmt werden",

2. im Artikel 2 am Schlüsse unter Streichung des Punktes angefügt: „ insoweit als Tabakblätter inländischer Herkunft bis zum 29. Februar 1932

bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Zigarren verwendet werden."

§2. § 10 a Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes vom 12. September 1919 (Reichs-

gesetzbl. S. 1667) / 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279) ist in folgender Fas- sung anzuwenden:

*) Siehe oben S. 211. 693

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230 Dritte Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931.

„(4) der Reichsminister der Finanzen regelt die steuerliche Behandlung von unverarbeitetem Rohtabak, von Schwarzem Krauser, von Karotten, die an Kleinhändler abgegeben werden, von Pfeifentabak in Form von Strangtabak (Rolltabak) und von selbstgewonnenem Tabak, der von Pflanzern, die nicht mehr als 50 Geviertmeter bepflanzen, lediglich für den eigenen Hausbedarf ver- wendet wird."

Artikel 2. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit ihrer Verkündung in Kraft 1).

Kapitel II. Gehälter und Löhne.

I. § 6 Abs. 1 des Kapitels II des Zweiten Teiles der Verordnung des Reichs- präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517, 522) 2) erhält mit Wirkung vom 1. Dezember 1930 folgende Fassung:

„(l) Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Sinne dieses Kapitels gehören auch die Anstalten, Vereine und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Einkünfte mit mehr als der Hälfte von Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder von den vorstehend besonders aufgeführten Kör- perschaften usw. oder von den in Satz 2 und 3 bezeichneten Unternehmungen herrühren. Unternehmungen, deren Gesellschaftskapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechtes einschließlich der im ersten Satz bezeichneten befindet, gelten ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Sinne dieses Kapitels. Das gleiche gilt für Konzern- gesellschaften (Tochtergesellschaften, Subtochtergesellschaften usw.), wenn ihr Kapital und das Kapital der Zwischenglieder (Dachgesellschaft, Tochtergesell- schaft, Subtochtergesellschaft usw.) sich je mit mehr als der Hälfte im Eigentum der übergeordneten Konzerngesellschaft oder von Körperschaften des öffentli- chen Rechtes einschließlich der im ersten und zweiten Satz bezeichneten be- findet.4'

II. Kapitel I des Zweiten Teiles der Zweiten Verordnung des Reichspräsiden- ten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 282) wird geändert wie folgt:

1. § 1 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1931 ab durch folgenden Absatz (6) ergänzt :

„(6) Zu den nach § 1 Abs. 1, f zu kürzenden laufenden Bezügen gehören auch Renten außerhalb der reichsgesetzlichen Sozialversicherung, wenn sich der Arbeitgeber an der Aufbringung der Versicherungsbeiträge beteiligt hat (z. B. bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Reichspost, bei der Zusatzversorgungs- anstalt des Reichs und der Länder, bei der Arbeiterpensionskasse B der Deut- schen Reichsbahn- Gesellschaft), sowie die satzungsmäßigen Leistungen der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft an ehemalige Privateisenbahnbeamte und ihre Hinterbliebenen. ' '

2. Im § 6 ist in Zeile 2 hinter dem Worte „Vereinbarungen" einzufügen „über die Höhe der Stundenlohnsätze".

Als Abs. 2 wird angefügt : „An die Stelle der im Abs. 1 vorgesehenen Regelung kann unter Aufrecht- erhaltung der bisherigen Regelung der Kinderzuschläge eine Kürzung der

Stundenlöhne um 4% vom Hundert treten." 3. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Länder, Gemeinden (Gemeinde ver bände) und sonstigen Körper-

schaften des öffentlichen Rechtes sind berechtigt und verpflichtet, die Dienst- bezüge ihrer Beamten und derjenigen Angestellten, deren Bezüge nicht in einem

*) Am 7. Oktober 1931. ») Finanzarchiv 48 (1931) S. 308 f.

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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931. 231

Tarifvertrag oder in einer Dienstordnung geregelt sind, herabzusetzen, soweit sie höher liegen als die Dienstbezüge gleichzubewertender Reichsbeamten. Die Dienstbezüge eines Beamten oder Angestellten der im Satz 1 bezeichneten Körper- schaften dürfen die Dienst bezüge eines Reichsministers nicht übersteigen; dies gilt nicht für die Dienst bezüge der Staats- oder Ministerpräsidenten der Länder. Bei diesem Vergleich der Dienstbezüge (Satz 1 und 2) sind alle Geldbezüge und sonstigen Bezüge heranzuziehen, die die Beamten (Angestellten) mit Rücksicht auf ihre hauptamtliche oder nebenamtliche Dienstleistung erhalten. Außer Be- tracht bleiben Gewinnbeteiligungen, die dem Betrage nach nicht fest zugesichert sind, sofern sich die Entnahmen aus dem Gewinn für Gewinnbeteiligungen in angemessenen Grenzen halten; die Entscheidung hierüber trifft bei Körper- schaften des öffentlichen Rechtes, die einer Landesaufsicht nicht unterliegen, der Reichsminister der Finanzen, im übrigen die für das Besoldungswesen all- gemein zuständige oberste Landesbehörde. Ausnahmen von der Vorschrift im Satz 2 dieses Absatzes können für leitende Beamte oder leitende Angestellte von Unternehmungen zugelassen werden, die in geschäftlichem Wettbewerb mit privaten Unternehmungen stehen (Berg- und Industriewerke, Banken usw.). Zuständig für die Ausnahmebewilligung ist, wenn das Unternehmen oder die das Unternehmen betreibende Körperschaft der Aufsicht eines Landes nicht unterliegt, der Reichsminister der Finanzen, im übrigen die für das Besoldungs- wesen allgemein zuständige oberste Landesbehörde. Die Ausnahmebewilli- gungen sind widerruflich."

Im § 7 Abs. 4 Satz 1 ist hinter den Worten „Die Länder" statt des zu streichen- den Wortes „und" ein Komma zu setzen und ferner einzufügen hinter dem Worte „(Gemeindeverbände)" die Worte „und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes" und hinter den Worten „Dienstbezüge ihrer Angestellten" der Halb- satz „ »soweit diese nicht unter Abs. 2 fallen,".

4. § 8 Abs. 1 erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1931 ab folgende Fassung: „(i) Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Sinne dieses Kapitels

gehören auch die Anstalten, Vereine und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Vereinigungen und Einrichtungen, deren Einkünfte mit mehr als der Hälfte von Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder von den vorstehend besonders aufgeführten Körperschaften usw. oder von den in Satz 2 und 3 bezeichneten Unternehmungen herrühren. Unternehmungen, deren Gesellschaftskapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechtes einschließ- lich der im ersten Satz bezeichneten befindet, gelten ebenfalls als Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Sinne dieses Kapitels. Das gleiche gilt für Konzern- gesellschaften (Tochtergesellschaften, Subtochtergesellschaften usw.), wenn ihr Kapital und das Kapital der Zwischenglieder (Dachgesellschaft, Tochtergesell- schaft, Subtochtergesellschaft usw.) sich je mit mehr als der Hälfte im Eigentum der übergeordneten Konzerngesellschaft oder von Körperschaften des öffent- lichen Rechtes einschließlich der im ersten und zweiten Satz bezeichneten befindet."

§ 8 erhält ferner folgenden Abs. 4: „Über die Verwendung der Beträge, die Körperschaften des öffentlichen

Rechtes auf Grund des § 7 Abs. 1 ab 1. Oktober 1931 ersparen, entscheidet der Rsichsminister der Finanzen für die Träger der Sozialversicherung und für die einer Landesaufsicht nicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechtes, im übrigen die zuständige oberste Landesbehörde. Dies gilt entsprechend für die Kürzung nach der Ersten Gehaltskürzungs Verordnung."

5. § 11 erhält folgenden zweiten Absatz: „(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und des § 7 Abs. 4 Satz 2 kann für

diejenigen Arbeitnehmer der dort bezeichneten Betriebe, deren Löhne oder Ge- hälter bei Verkündung dieser Verordnung nicht in einem einheitlichen Tarifver- trage mit denen der Arbeitnehmer privater Betriebe geregelt waren, die Kürzung zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Bestim- mungen geregelt werden. Diese Regelung wird für die einer Landesaufsicht nicht unterstehenden Betriebe vom Reichsminister der Finanzen, im übrigen von

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232 Dritte Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931.

der für das Besoldungswesen allgemein zuständigen obersten Landesbehörde vorgenommen."

III. Die Vorschriften dieses Kapitels treten, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, mit ihrer Verkündung in Kraft 1).

Kapitel III betrifft die „Reichsversorgung".

K a p i t e 1 IV.

Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden 2). Artikel 1.

Die Vorschriften im Kapitel II des Vierten Teiles der Zweiten Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

§ i. Der im Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete Betrag wird aus Haushaltsmitteln

des Reichs um 90 Millionen auf 150 Millionen Reichsmark verstärkt.

§2. Die Vorschriften im Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3, im Abs. 2 Satz 2 und im Artikel 3

§ 2 werden gestrichen. §3.

Im Artikel 2 § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, im § 4 Abs. 2 und im § 5 wird das Wort „fünf- undsiebzig" je durch das Wort „fünfzig" ersetzt.

§4. An dem Gesamt betrage von 150 Millionen Reichsmark werden die städtischen

Bezirksfürsorgeverbände mit % (Teilungsmasse A) und die ländlichen Bezirks- fürsorgeverbände mit % (Teilungsmasse B) beteiligt.

§5. Im Artikel 2 § 5 wird folgende Vorschrift als Satz 2 eingefügt: „Die Bezirksfürsorge ver bände sollen an ihren Anteilen die zugehörigen Ge-

meinden angemessen beteiligen, soweit ihre eigene Kassenlage es gestattet."

§6. Im Artikel 2 § 7 wird folgende Vorschrift als Abs. 4 eingefügt : „(4) Die Vorschriften im § 167 Abs. 5 Satz 2, 3 des Gesetzes über Arbeits-

vermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung dieser Verordnung finden auf die Zahlungen nach Abs. 2 entsprechende Anwendung."

Artikel 2. Zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten von Gemeinden und Gemeinde-

verbänden in besonderen Fällen wird aus Haushaltsmitteln des Reichs ein Betrag von 80 Millionen Reichsmark bereitgestellt. Sonderhilfen, die das Reich vor dem Inkrafttreten dieses Kapitels geleistet hat, werden auf den im Satz 1 be- zeichneten Betrag angerechnet.

Artikel 3. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der Vor-

schriften dieses Kapitels Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvor- schriften zu erlassen.

*) Am 7. Oktober 1931. 2) Siehe oben S. 223. C96

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Dritto Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931. 233

Kapitel V. Finanzausgleich.

Artikel 1. Im § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Änderungen des Finanzausgleichs vom 10. Au-

gust 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 254) in der Fassung des Artikels 1 des Fünften Teiles der Ersten Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517) werden die Worte „für das Rech- nungsjahr 1931" beide Male durch die Worte ersetzt „für die Rechnungsjahre 1931 und 1932" *).

Artikel 2. Die Vorschrift im Artikel 6 Satz 2 des Fünften Teiles der Ersten Verordnung

zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517) wird gestrichen2).

Artikel 3. (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von den Vorschrif-

ten über Realsteuersenkung (Kapitel I des Vierten Teiles der Ersten Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 3) - Reichsgesetz- bl. I S. 517) - von dem Anteil für die Bautätigkeit, der im Rechnungsjahr 1931 aus der Gebäudeentschuldungsteuer nach Vornahme der sich aus der Bekannt- machung des Reichsministers der Finanzen vom 26. August 1931 (Deutscher Reichsanzeiger vom 1. September 1931 Nr. 203) ergebenden Realsteuersenkung noch zur Verfügung steht, Beträge für Zwecke des allgemeinen Finanzbedarfs für das Rechnungsjahr 1931 zu entnehmen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Mittel aus dem Wohnungsbauanteil vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbind- lich zur Förderung des Wohnungsbaues und der landwirtschaftlichen Siedlung zugesagt sind und die Finanzierung der Bau- und Siedlungsvorhaben gesichert ist.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 1931 ab in Kraft.

Artikel 4. § 1.

Die Bürgersteuer wird nach den geltenden Vorschriften auch für die Zeit nach dem Rechnungsjahr 1931 erhoben4).

§2. Die §§ 5 und 6 des Zweiten Abschnitts der Verordnung vom 26. Juli 1930

(Reichsgesetzbl. I S. 311) in der Fassung des Ersten Teiles Kapitel I der Verord- nung vom 1. Dezember 1930 5) (Reichsgesetzbl. I S. 517) werden wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 1 werden die Worte „für das Rechnungsjahr 1931 "

gestrichen. 2. Im § 5 Abs. 3 werden der Nr. 1 folgende Sätze angefügt: „Die Ermäßigung gilt nicht für Personen, deren landwirtschaftliches, forst-

wirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen, Grundvermögen und Betriebs- vermögen unter Zugrundelegung der Einheitswerte zusammen 10 000 Reichs- mark übersteigt. Das Vermögen von Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, ist zusammenzurechnen."

3. Dem § 5 Abs. 4 wird folgende Vorschrift als Satz 2 angefügt : „Für Steuerpflichtige, deren Einkommen im maßgebenden Steuerabschnitt

nicht den Betrag von 12 000 Reichsmark überstiegen hat, und bei denen nach § 57 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die ersten 6000 Reichsmark der landwirtschaftlichen Reineinkünfte außer Ansatz bleiben, kann der Reichs- minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats andere Grundlagen für die Heranziehung zur Bürgersteuer bestimmen; hierbei kann insbesondere von den Einheitswerten ausgegangen werden."

4. Im § 6 Abs. 1 werden die Eingangsworte wie folgt gefaßt: „(l) Die Gemeinde hat, wenn für die . . .".

*) Siehe oben S. 326. 4) Siehe oben S. 304.

a) Siehe oben S. 330. 6) Siehe oben S. 305 u. 300.

3) Siehe oben S. 318.

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234 Dritte Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931.

§3. § 2 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 1931 ab in Kraft. Die übrigen Vor-

schriften des § 2 treten am 1. April 1932 in Kraft. Zweiter Teil betrifft Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und Krisenfürsorge.

Dritter Teil.

Haushalts- und Schuldenwesen.

Kapitel I. Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch Gemeinden.

§ 1. (1) Gemeinden und Gemeinde verbände bedürfen zur rechtswirksamen Auf-

nahme von Anleihen und Darlehen, zur rechtswirksamen Übernahme von Bürg- schaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur rechtswirksamen Bestellung anderer Sicherheiten der vorherigen Genehmigung durch die Landes- regierung oder die von ihr beauftragten Behörden.

(2) Als Anleihe oder Darlehn im Sinne dieser Verordnung ist die Aufnahme jeder Art von Kredit anzusehen.

§2. Sofern es sich nicht unmittelbar oder mittelbar um die Aufnahme von Aus-

landskrediten handelt, bedürfen der Genehmigung nicht: 1. die Aufnahme von vorübergehenden, aus ordentlichen Einnahmen des laufen-

den Rechnungsjahres oder sonst innerhalb von neun Monaten aus ordent- lichen Einnahmen zu deckenden Krediten (Kassenkrediten), soweit diese Kredite nicht jeweils insgesamt mehr als ein Viertel des haushaltsmäßigen ordentlichen Einnahmesolls des Rechnungsjahres betragen;

2. der Abschluß regelmäßig wiederkehrender Geschäfte im Rahmen der laufenden Verwaltung.

§3. Der Genehmigung unterliegen auch Rechtsgeschäfte, mit denen durch Miß-

brauch von Formen und Gastaltungsmöglichkeiten des Rechtes die Genehmigung umgangen werden soll. Eine solche Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn durch das gewählte Rechtsgeschäft nach Lage der Verhältnisse wirtschaftlich für die Gemeinden im wesentlichen derselbe Erfolg erzielt werden soll, der erzielt würde, wenn eine der Aufnahme einer Anleihe oder eines Darlehns, der Über- nahme einer Bürgschaft oder Gewähr oder der Stellung einer Sicherheit ent- sprechende rechtliche Gestaltung gewählt worden wäre. Dies gilt auch, wenn für die Errichtung, die Instandsetzung oder den Ausbau dauernder Anlagen oder anderer Werke ein Geldbetrag geschuldet und die Zahlung nicht auf Grund eines Anleihe- oder Darlehnsvertrages, sondern in anderer rechtsgeschäftlicher Form kreditiert wird.

§4. Kommunale Giroverbände und kommunale Kreditinstitute bedürfen zur

rechtswirksamen Aufnahme von Anleihen, die für den öffentlichen Markt be- stimmt sind, der Genehmigung durch die im § 1 bezeichneten Behörden. Dies gilt nicht für Pfandbriefanleihen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten.

§5. Die zwischen der Reichsregierung und den Regierungen der Länder verein-

barten Richtlinien für das Schuldenwesen der Gemeinden und über die Aufnahme von Auslandskrediten durch Gemeinden und Gemeindeverbände sind für die Dauer der getroffenen Vereinbarungen auch für die im § 1 bezeichneten beauf- tragten Behörden verbindlich.

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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931. 235

§6- Weitergehende Vorschriften des Landesrechts bleiben unberührt.

Kapitel II.

Umschuldung kurzfristiger Schulden von Ländern und Gemeinden.

§ 1. Beim Reichsfinanzministerium wird für die Umschuldung kurzfristiger Schul-

den der Länder und Gemeinden (Gemeinde verbände) eine Umschuldungsstelle gebildet. Sie besteht aus je einem Vertreter des Reichsministers der Finanzen, des Reichsrats, der Regierung des beteiligten Landes, des Reichsbankdirektoriums, der Reichskreditgesellschaft und des privaten Bank- und Hypothekenbankgewerbes. Bei der Umschuldung einer Gemeinde ( Gemeindeverbandes) tritt je ein Vertreter der Deutschen Girozentrale und des kommunalen Spitzenverbandes hinzu. Den Vorsitz führt der Vertreter des Reichsministers der Finanzen.

§2. (1) Die Umschuldungsstelle übt ihre Tätigkeit auf gemeinsamen Antrag des

Gläubigers und des Schuldners aus. Sie kann auch auf Antrag eines Teiles ver- mittelnd eingreifen.

(2) Sie kann vom Schuldner die namentliche Angabe der übrigen Gläubiger verlangen und sie von dem Eingang des Antrags benachrichtigen.

§ 3.

(1) Die Umschuldung wird in der Weise vorgenommen, daß die bisherige kurz- fristige Schuld durch Ausgabe von Schuldverschreibungen und Festsetzung von Tilgungsraten oder durch eine dieser Maßnahmen ersetzt wird.

(2) Fällige oder gestundete Zinsen und Tilgungsraten von Anleihen sind nicht kurzfristige Schulden im Sinne von Abs. 1.

§4. (1) Für die Umschuldung der Gemeinden (Gemeinde verbände) sind aus dem

Aufkommen aus dem Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken (Vier- ter Teil, Kapitel I § 5) in den Rechnungsjahren 1932, 1933, 1934 und 1935 je 12 vom Hundert des Gesamtaufkommens zu verwenden. Die sich hiernach ergeben- den Beträge sind einem bei jedem Lande zu bildenden Umschuldungsfonds zuzu- führen. Über diesen Fonds verfügt die Landesregierung im Interesse einer mög- lichst gleichmäßigen Umschuldung der Gemeinden (Gemeindeverbände), und zwar auch für Umschuldungsfälle, die nicht vor der Umschuldungsstelle behandelt werden.

(2) Die Gemeinden (Gemeindeverbände), zu deren Umschuldung Mittel des Fonds verwendet werden, werden in Höhe der verwendeten Beträge Schuldner des Fonds. Die Verzinsung und Tilgung regelt die Landesregierung. Zinsen und Tilgungsbeträge fließen dem Fonds zu.

(3) Die Mittel des Fonds können von der Landesregierung im Rahmen des Finanzausgleichs verwendet werden, sobald die Umschuldung der Gemeinden des Landes abgeschlossen ist und eine Inanspruchnahme des Fonds für diesen Zweck nicht mehr zu erwarten ist. Der Reichsminister der Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen, wenn die Umschuldung der Gemeinden des Landes auf andere Weise gesichert ist.

§5. Bai Stellung des Antrags (§ 2) hat der Schuldner

1. einen Überblick über seine Haushalts-, Kassen- und Vermögenslage und 2. einen Tilgungsplan für seine sämtlichen kurzfristigen Schulden einzureichen.

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236 Dritte Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931.

§6. Die Umschuldungsstelle kann die Umschuldung davon abhängig machen, daß

die Gemeinde (Gemeindeverband) sich verpflichtet: 1. falls ein Haushaltsfehl betrag besteht oder sich ergibt, die Zinsen und Tilgungs-

raten mindestens in Höhe der Hälfte durch Ausgabesenkung und nur den Rest durch sonstige Maßnahmen abzudecken;

2. Maßnahmen zu ergreifen, um aus den von den Gemeinden ( Gemeinde verbän- den) betriebenen Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerken und Verkehrsunterneh- mungen ohne Erhöhung der Tarife größere Erträge zu erzielen, und diese größeren Erträge treuhänderisch abzutreten; auch bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen unbeteiligte Sachverständige hinzuzuziehen;

3. die Zinsen und Tilgungsraten sicherzustellen und, soweit dies nicht möglich ist, a) besondere Abgaben oder Zuschläge auf die Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-

und Verkehrstarife ihrer Werke und Unternehmungen zu erheben und deren Ertrag treuhänderisch abzutreten;

b) den Werken oder Unternehmungen, von denen elektrischer Strom oder Gas oder Wasser geliefert wird, die Zustimmung zu geben, daß der mit ihr vereinbarte Tarif um die von der Umschuldungsstelle für notwendig erachteten Zuschläge erhöht und der Ertrag der Zuschläge treuhände- risch abgetreten wird;

c) wenn elektrischer Strom oder Gas oder Wasser von Werken oder Unter- nehmungen geliefert wird, auf deren Tarifgestaltung sie keinen Einfluß hat, den von der Umschuldungsstelle für notwendig gehaltenen Teil der von diesen Werken oder Unternehmungen an sie abzuführenden Beträge treuhänderisch abzutreten.

§ 7. (1) Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, gegenüber der die Schuld-

verschreibungen ausgebenden Stelle für die Verzinsung und Tilgung Garantien zu übernehmen.

(2) Dem Reiche gegenüber haftet das Land zu einem Drittel des vom Reiche garantierten Betrages.

(3) Im Falle der Garantieübernahme ist die Gemeinde (Gemeinde ver band) auf Verlangen der Umschuldungsstelle verpflichtet,

1. Teile ihres Vermögens an eine von der Umschuldungsstelle zu benennende Stelle treuhänderisch zu übereignen,

2. solange die Reichsgarantie besteht, vor Eingehung neuer Schulden die Zu- stimmung der Umschuldungsstelle einzuholen.

§8. Die treuhänderische Übereignung nach §§ 6, 7 ist im Einzelfalle so zu ge-

stalten, daß durch sie Rechte Dritter nicht verletzt werden.

§9. Im Falle der Umschuldung eines Landes gelten die Vorschriften der §§ 6, 7

Abs. 1 und 3, 8 entsprechend. § 10.

Wenn eine Gemeinde ( Gemeinde ver band) im Falle der Umschuldung die von ihr gemäß §§ 6, 7 übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder mit den Zinsen- und Tilgungsraten länger als einen Monat im Rückstand ist, ist das Land verpflichtet, die zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur Zahlung der Zinsen- und Tilgungsraten erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Das Land kann zur Sicherstellung der Zinsen- und Tilgungsraten die in § 6, § 7 Abs. 3 Nr. 1 vor- gesehenen Maßnahmen anordnen.

§ "■ Bleibt ein Land oder eine Gemeinde ( Gemeindeverband) mit den Zinsen-

. und Tilgungsraten länger als zwei Monate im Rückstand, so kann der Reichsmini- 700

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Dritte Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931. 237

ster der Finanzen auf Antrag der Umschuldungsstelle die rückständigen Beträge auf die Anteile anrechnen, die das Land aus den Überweisungen aus Reichs- steuern (§ 58 des Finanzausgleichsgesetzes) zu erhalten hat. In diesem Falle steht der Landesregierung, soweit es sich um Rückstände einer Gemeinde (Gemeinde- verbandes) handelt, das gleiche Recht gegen die Gemeinde ( Gemeinde verband) zu.

§ 12. (1) Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der

Vorschriften dieses Kapitels Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungs- vorschriften zu erlassen.

(2) Die Richtlinien für die Umschuldung werden von der Umschuldungsstelle festgesetzt.

Kapitel III. Einschränkung von Ausgaben der öffentlichen Verwaltung.

§ 1. (1) Bis zum 31. März 1934 dürfen Neubauten von Verwaltungsgebäuden für

Zwecke der öffentlichen Verwaltung nicht in Angriff genommen werden. (2) Ausnahmen sind in besonderen Fällen zulässig. Sie bedürfen bei Bauten

für Verwaltungszwecke a) einer der Reichsauf sieht unterstehenden Körperschaft des öffentlichen

Rechtes der Zustimmung der Reichsregierung, b) einer Gemeinde (Gemeinde ver bandes) oder einer der Landesaufsicht unter-

stehenden Körperschaft des öffentlichen Rechtes der Zustimmung der Landes- regierung.

Für die Träger der Sozialversicherung verbleibt es bei der Genehmigung durch das R3Ìchsversicherungsamt nach § 27 e der Reichsversicherungsordnung oder durch den Rsichsarbeitsminister nach § 210 des Angestelltenversicherungsgesetzes.

§2. (1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, im Verordnungswege vorzu-

schreiben, daß und in welcher Weise persönliche und sonstige Ausgaben von ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechtes herabgesetzt werden. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen. Ver- pflichtungen aus Verträgen bleiben unberührt, soweit es sich nicht um persönliche Ausgaben handelt.

(2) Gegenüber den Trägern der Sozialversicherung hat die Reichsregierung die Ermächtigung nach Abs. 1 ; sie kann dabei auch von dem bestehenden Reichs- recht abweichen. Die Landesregierung hat die im Abs. 1 gegebene Ermächtigung nur gegenüber einem der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger der Sozial- versicherung oder gegenüber Vereinigungen solcher Versicherungsträger und nur in bezug auf persönliche Ausgaben.

§ 3. Körperschaften des öffentlichen Rechtes im Sinne dieses Kapitels sind auch

die im § 8 Abs. 1 des Kapitels I des Zweiten Teils der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 - ■ in der Fassung des Ersten Teils des Zweiten Kapitels, II Nr. 4 dieser Verord- nung - bezeichneten Körperschaften, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Reli- gionsgesellschaften.

Kapitel IV betrifft Beamtenbesoldung. Kapitel V betrifft Pensionskürzung.

K a p i t e 1 VI. Die Reichsregierung wird ermächtigt, einen Plan aufzustellen, nach dem vor-

behaltlich der Feststellung eines Reichshaushaltsplans durch Gesetz die Ein- 701

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nahmen und Ausgaben des Reichs für die Zeit vom 1. April 1932 bis 30. Juni 1932 zu verwalten sind. Der Plan ist dem Reichstag, dem Reichsrat und dem Rech- nungshof des Deutschen Reichs mitzuteilen.

Vierter Teil.

Wohnungs- und Siedlungswesen.

Kapitel I. Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken.

§ 1. (1) Die Steuer, die nach dem Gesetz über den Gel dent Wertungsausgleich bei

bebauten Grundstücken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 251) in den Ländern und Gemeinden erhoben wird ( Gebäude- entschuldungsteuer ), ist vom 1. April 1932 ab für die Zwecke des Abs. 3 in allen Steuerstufen um 20 vom Hundert zu senken.

(2) Der Senkung zugrunde zu legen ist der volle Jahresbetrag der Steuer, der für das Rechnungsjahr 1930 Geltung hatte, ohne Berücksichtigung der nieder- geschlagenen oder erlassenen Beträge.

(3) Durch die Senkung nach Abs. 1 und 2 gilt der Betrag, der den Eigentümern in der Miete zur Verzinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigenkapitals zu belassen ist, als abgegolten; damit entfällt die Ermäßigung nach § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 9 des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken in der Passung des Kapitel II, Sechster Teil der Zweiten Verordnung des Reichs- präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs- gesetzbl. I S. 279).

§2. Die Landesregierungen können mit Zustimmung des Reichsministers der

Finanzen zur Abgeltung des Betrags, der den Eigentümern in der Miete zur Ver- zinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigenkapitals zu belassen ist, an Stelle der Senkung nach § 1 die Gebäudeentschuldungsteuer nach § 2 Abs. 3 Satz 6 bis 9 des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken in der Fassung des Kapitel II, Sechster Teil der Zweiten Verordnung des Reichs- präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 er- mäßigen.

§3. Die Gebäudeentschuldungsteuer darf über den sich nach §§ 1, 2 ergebenden

Betrag hinaus nicht erhöht werden. Entgegenstehende Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. April 1932 außer Kraft.

§4. Soweit die Gebäudeentschuldungsteuer nach den Landesbestimmungen mit

Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der Mieter zu stunden und niederzuschlagen ist, haben die Landesregierungen zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Aus- wirkungen der Steuersenkung auf Grund von §§ 1, 2 für hilfsbedürftige Mieter unter Mitwirkung der Fürsorgeverbände auszugleichen sind.

§ 5. Die Länder haben für die Umschuldung der Gemeinden (Gemeindeverbände)

in den Rechnungsjahren 1932, 1933, 1934 und 1935 aus dem Aufkommen der Ge- bäudeentschuldungsteuer die nach Maßgabe des Dritten Teils Kapitel II erforder- lichen Beträge zur Verfügung zu stellen.

§6. Die nach diesem Kapitel erforderlichen Anordnungen trifft die Landesregie-

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Kapitel II betrifft landwirtschaftliche Siedlung, vorstädtische Kleinsiedlung, Bereitstellung von Kleingärten für Erwerbslose.

Der 5. Teil „Handels- und Wirtschaftspolitik" behandelt im Kapitel I Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giro verbände sowie Girozentralen, im Kapitel II Kapitalherab- setzung in erleichterter Form, im Kapitel III Herabsetzung übermäßig hoher Dienstvergütungen, im Kapitel IV Garantie- und Anleiheermächtigungen *). Kapitel V Überland verkehr mit Kraft- fahrzeugen, Kapitel VI Änderung des Lagerscheinwesens, Kapitel VII Erleichterung der Verwertung der Kartoffelernte, Kapitel VIII Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand 2). Kapitel IX Notgeld (Verbot).

Der 6. Teil „Rechtspflege" behandelt im Kapitel I Vereinfachung und Ersparnisse, im Kapitel II Sondergerichte.

Der 7. Teil ist der „Bekämpfung politischer Ausschreitungen" gewidmet. Der 8. Teil enthält die „Schlußbestimmungen" 3).

*) Sie lauten: § 1. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung der deut- schen Wirtschaft Garantien auf dem Gebiete der Kreditversicherung mit der Maßgabe zu über- nehmen, daß das Reich daraus höchstens mit 30 Mill. RM. zuzüglich der von ihm vereinnahmten Prämien in Anspruch genommen werden darf. Die Prämien sind, soweit sie vertragsmäßig dem Reiche zufallen, dem Garantiesondervermögen (vgl. 3. Teil, Kapitel IV der 2. VO. des Reichspräsi- denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 RGB1. I S. 279) zuzuführen. Die Vorschriften über das Garantiesondervermögen gelten entsprechend.

§ 2. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für die Mansfeld-AG. in Eisleben zur Stützung des Kupferschieferbergbaues neben dem in Einzelplan XVII Kapitel E 16 des Haus- haltsplans für das Rechnungsjahr 1931 ausgebrachten Betrag einen weiteren Betrag bis zu 3 Mill. RM. als verlorenen Zuschuß bereitzustellen.

§ 3. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, bis zu 300 Mill. RM. im Wege des Kredits zu beschaffen.

2) Sie lauten: § 1. (1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Jahresabschluß

der von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unterhaltenen Betriebe, der Betriebe mit eigener Persönlichkeit des öffentlichen Rechtes, der Unternehmungen, deren Erträgnisse ausschließlich oder überwiegend Körperschaften

des öffentlichen Rechtes zufließen, mit Ausnahme der Aktiengesellschaften unter Einbeziehung der zugrunde liegenden Buchführung nach Ablauf eines jeden Haus-

halts- oder Geschäftsjahrs durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Bilanz- prüfer) zu prüfen.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten nicht für die Reichsbank, die deutsche Golddiskont- bank und die deutsche Reichsbahn- Gesellschaft.

§ 2. Die Reichsregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrates, die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor- schriften zu erlassen; sie kann insbesondere durch allgemeine Anordnung Ausnahmen von der Prüfungspflicht zulassen und Bestimmungen über den Umfang der Prüfung sowie darüber treffen, in welchem Umfang und in welcher Weise das Prüfungsergebnis öffentlich bekannt- zumachen ist.

§ 3. Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, mit dem die Vorschriften dieses Kapitels in Kraft treten. Der Zeitpunkt kann je nach dem Geschäftszweig in der wirtschaftlichen Bedeu- tung der Betriebe und Unternehmungen verschieden bestimmt werden. 3) Sie lauten: § 1. Die im Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung genannten Grundrechte

werden für die Geltungsdauer dieser VO. in dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Umfang außer Kraft gesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt, soweit sie nichts anderes bestimmt, mit dem auf ihre Vollendung folgenden Tag in Kraft (d. h. 8. Oktober 1931).

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