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Dr. Rolf Siwuda - justiz.hamburg.de · Noch am 01.02.2008 hat die Klägerin die Domain , die der...

Date post: 25-Sep-2019
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028 ZHG ZRNG/102 Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA/PA- Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Dr. Rolf Siwuda Rechtsanwalt Potsdamer Straße 80, 10785 Berlin, Tel.: 030 - 7952389, Fax: 030 - 7952388 Amtsgericht Potsdam - Justizzentrum - Postfach 600951 Eingang: 30.03.2010 14409 Potsdam Berlin, den 29.03.2010 In Sachen der WebService GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd Weber, Hansaplatz 5, 10555 Berlin, Klägerin, gegen Frau Dr. Bärbel Saar, Wiesenstraße 11, 14473 Potsdam, Beklagte, hat mich die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt; auf die beigefügte Originalvollmacht (*) 1 wird insoweit Bezug genommen. Namens und mit Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage im Urkundenprozess 1 Vom Abdruck der mit (*) gekennzeichneten Anlagen wird abgesehen. GPA/PA-Nr.:
Transcript

028 – ZHG ZRNG/102

Gemeinsames Prüfungsamt

Dammtorwall 13

20354 Hamburg

Dieser Aufgabentext besteht aus 14

fortlaufend nummerierten Seiten.

Es wird gebeten, die Vollständigkeit des

Textes vor der Bearbeitung zu prüfen.

Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre

Bearbeitung sind mit Ihrer GPA/PA-

Nummer zu versehen und zusammen

abzugeben.

Dr. Rolf Siwuda Rechtsanwalt

Potsdamer Straße 80, 10785 Berlin, Tel.: 030 - 7952389, Fax: 030 - 7952388

Amtsgericht Potsdam

- Justizzentrum -

Postfach 600951 Eingang: 30.03.2010

14409 Potsdam

Berlin, den 29.03.2010

In Sachen

der WebService GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd Weber, Hansaplatz 5,

10555 Berlin,

Klägerin,

gegen

Frau Dr. Bärbel Saar, Wiesenstraße 11, 14473 Potsdam,

Beklagte,

hat mich die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt; auf die beigefügte

Originalvollmacht (*)1 wird insoweit Bezug genommen. Namens und mit Vollmacht der

Klägerin erhebe ich

Klage im Urkundenprozess

1 Vom Abdruck der mit (*) gekennzeichneten Anlagen wird abgesehen.

GPA/PA-Nr.:

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und werde beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.856,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 8

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 1.428,- Euro seit

dem 02.02.2009 und 02.02.2010 zu zahlen.

Die Anträge nach §§ 307, 331 ZPO werden vorsorglich gestellt.

Begründung:

I.

Die Klägerin betreibt ein deutschlandweit tätiges Unternehmen, das auf die Erstellung und

Pflege von Internetseiten – vornehmlich von Ärzten – spezialisiert ist. Die Beklagte ist

selbständige Allgemeinärztin und betreibt ihre Praxis unter der im Rubrum bezeichneten

Adresse, unter der sich gleichzeitig deren Wohnsitz befindet.

Am 01.02.2008 haben die Parteien einen sog. Internet-System-Vertrag geschlossen, der die

Internetpräsenz der Beklagten und deren Arztpraxis zum Gegenstand hat. Die Klägerin wurde

dabei von dem hierzu bevollmächtigten Angestellten, Herrn Michael Brosch, vertreten. Der

von der Beklagten gewählte Vertragstyp "Premium Plus" beinhaltet u. a. die Gestaltung der

individuellen Internetpräsenz. Der genaue Vertragsinhalt ergibt sich aus dem der Klageschrift

in beglaubigter Abschrift beigefügten Vertrag vom 01.02.2008 und den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Klägerin, die sich auf der Rückseite dieses Vertrages befinden

(Anlage K1), mit deren Geltung sich die Beklagte ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Der

Vertrag wurde für eine Laufzeit von 36 Monaten geschlossen. Als monatliches Entgelt wurde

ein Betrag von 119,- Euro brutto (entspricht 100,- Euro netto), d.h. ein jährliches Entgelt von

1.428,- Euro brutto (entspricht 1.200,- Euro netto) vereinbart. Das Entgelt ist am Tag des

Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig.

Insoweit wird ebenfalls Bezug genommen auf die Ablichtung des Vertrags vom 01.02.2008

nebst der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K1).

Noch am 01.02.2008 hat die Klägerin die Domain www.medical-island.de, die der

Identifikation der Internetseite dient, für die Beklagte registriert. Die Internetpräsenz erstellte

die Klägerin aufgrund der von der Beklagten angegebenen Daten am 15.02.2008, was von der

Beklagten anlässlich eines Telefonats mit dem Angestellten der Klägerin, Herrn Brosch, vom

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gleichen Tage bestätigt wurde. Hierbei äußerte die Beklagte auch, dass die Internetpräsenz

ihren Vorstellungen entspricht. In der Folgezeit übernahm die Klägerin dann das sog.

„Hosting“, d. h. sie stellte auf ihrem eigenen Server den Speicherplatz sowie den

entsprechenden Internet-Zugang für die Beklagte zur Verfügung, pflegte die Internetpräsenz

und stellte den E-Mail-Link bereit, also einen Verweis auf die E-Mail-Adresse der Beklagten,

so dass ein einfaches Anklicken dieses Links dem Besucher die Möglichkeit eröffnet, eine E-

Mail an diese Adresse zu senden. Ferner übersandte sie der Beklagten mit Schreiben vom

15.02.2008 die Zugangsdaten für das E-Mail-Postfach (Abschrift des Schreibens als Anlage

K2 (*)).

Dementsprechend konnte der vereinbarte Jahresbetrag von 1.428,- Euro am 22.02.2008

problemlos von dem Konto der Beklagten per Lastschrift eingezogen werden. Mit Schreiben

vom 18.03.2008 (Abschrift des Schreibens als Anlage K3 (*)) widerrief die Beklagte jedoch

die erteilte Einzugsermächtigung unter Hinweis auf die Auflösung des Kontos. In der

Folgezeit forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25.03.2008 (Abschrift des

Schreibens als Anlage K4 (*)) – erfolglos – auf, die neuen Kontodaten mitzuteilen und

insoweit eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Dementsprechend konnten die folgenden zwei

Jahresentgelte für die Jahre 2009 und 2010 nicht eingezogen werden. Mit Rechnung vom

22.01.2009 (Abschrift als Anlage K5 (*)) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des

vereinbarten jährlichen Entgeltes von 1.428,- Euro (brutto) betreffend den Zeitraum

01.02.2009 bis 31.01.2010 auf; mit Rechnung vom 21.01.2010 (Abschrift als Anlage K6 (*))

betreffend den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.01.2011. Hierauf reagierte die Beklagte nicht,

auch auf die Zahlungsaufforderungen vom 20.04.2009 (Abschrift als Anlage K7 (*)) und

21.04.2010 (Abschrift als Anlage K8 (*)).

Insoweit war nunmehr Klage geboten.

II.

Der Anspruch kann im Urkundsprozess geltend gemacht werden, die entsprechenden

Vertragsurkunden wurden insoweit vorgelegt. Die Beklagte ist zur Zahlung des vertraglich

vereinbarten, jährlich im Voraus fälligen Entgeltes verpflichtet. Dabei handelt es sich um

einen atypischen Vertrag, auf den unter Berücksichtigung der hierin geregelten

Vertragspflichten, insbesondere der regelmäßigen Wartung und Pflege der Internetseite und

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der zu zahlenden Vergütung, Miet-, Werkvertrags- und Dienstvertragsrecht anzuwenden ist.

Aufgrund der im Vertrag getroffenen Fälligkeitsregelung besteht schließlich auch der geltend

gemachte Zinsanspruch.

Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.

Siwuda

- Dr. Rolf Siwuda, Rechtsanwalt –

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Anlage K1 beglaubigte Abschrift

WebService GmbH

Vertrag

Herr / Frau: Saar Vorname: Bärbel

Geb.- Datum: 20.03.1965 akademischer Grad/Namenszusatz: Dr.

Wohnort: Wiesenstraße 11, 14473 Potsdam

Praxisort: Praxis für Allgemeinmedizin, Wiesenstraße 11, 14473 Potsdam

Telefonnummer: 0331/ 48302204

Berufliche Tätigkeit: Fachärztin für Allgemeinmedizin

schließt mit der WebService GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd Weber, Hansaplatz, 5, 10555 Berlin einen Internet-System-Vertrag. Vertragsgegenstand sind die von der WebService GmbH zu erbringende Konzeptionierung, Erstellung und Wartung der Internetpräsenz des/der Kunden/Kundin. Der genaue Leistungsinhalt bestimmt sich dabei nach dem vom Kunden auszuwählenden Vertragstyp. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem § 1 der umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WebService GmbH.

□ Standard □ Premium □ Premium Plus

Kosten pro Monat (ausgewiesen sind zunächst die Bruttobeträge, d.h. inkl. der Mehrwertsteuer von derzeit 19%):

Standard: 59,50 € (jährlich: 714,- €) (mtl. Nettobetrag: 50,- €) Premium: 95,20 € (jährlich: 1.142,40 €) (mtl. Nettobetrag: 80,- €) Premium Plus: 119,- € (jährlich: 1.428,- €) (mtl. Nettobetrag: 100,- €)

Wunschdomain: „medical-island“ Es gelten die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WebService GmbH, die der/die Kunde/Kundin zur Kenntnis genommen hat und in deren Geltung er/sie einwilligt.

B. Saar, 1.02.2008 (Unterschrift und Datum)

Das vereinbarte Entgelt wird jährlich im Voraus abgebucht vom Konto:

Kto.-Inhaber: Dr. Bärbel. Saar Bank: Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam

BLZ: 160 500 00

Kto-Nr.: 454647489

Potsdam, den 1.02.2008

Bärbel Saar Michael Brosch

(Kunde) (i. V. für die WebService GmbH)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der WebService GmbH

§ 1 Leistungsinhalt der WebService GmbH Der Leistungsinhalt richtet sich nach der vom Kunden gewählten Vertragsart:

a) Standard: [……](*) b) Premium: [……](*) c) Premium Plus:

- Recherche und Registrierung nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain;

- Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation; - Gestaltung und Programmierung der individuellen Internetpräsenz. - Leistungsumfang der Internetpräsenz:

- 1 Startseite; - 1 Seite Unternehmenspräsentation; - bis zu 20 Produktseiten; - 1 Kontaktseite; - 1 E-Mail-Link und bis zu 5 Emailadressen;

- Hosting der Internetseite und E-Mail-Link - Aktualisierung der Inhalte bis zu 3x pro Vertragsjahr ohne zusätzliche Kosten entsprechend den Vorlagen der Kunden - regelmäßige Wartung und Pflege der Internetseite.

Nähere Erläuterungen können auch den auf der Internetseite der WebService GmbH aufgeführten Angeboten und Leistungsübersichten entnommen werden.

§ 2 Entgelt / Pflichten des Kunden (1) Der Kunde hat das vereinbarte, der umseitig gewählten Vertragsart entsprechende

Entgelt zu entrichten. (2) Das Entgelt ist jährlich im Voraus zu entrichten. Das Entgelt ist am Tag des

Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Jahres jährlich im Voraus fällig.

(3) Das Entgelt wird zum Fälligkeitszeitpunkt vom umseitig angegebenen Konto per Lastschrift eingezogen.

(4) Für die Erstellung der Internetpräsenz stellt der Kunde der WebService GmbH die erforderlichen Informationen, Daten, Bilder etc. zur Verfügung. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflege der Internetpräsenz im Falle erforderlicher oder erwünschter Änderungen.

§ 3 Vertragslaufzeit und Kündigung (1) Die Vertragslaufzeit beträgt 36 Monate. (2) Die Vertragslaufzeit verlängert sich um 12 Monate, wenn nicht eine der

Vertragsparteien 2 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit der Verlängerung widerspricht.

(3) Eine Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(4) Widerspruch und Kündigung bedürfen der Schriftform. […](*)

Hinweis des GPA: Das Amtsgericht Potsdam hat Termin zur Güteverhandlung und

frühen ersten Termin auf den 20.05.2010, 10.00 Uhr, Saal 204, bestimmt. Die Klageschrift

nebst den dieser beigefügten Anlagen wurde der Beklagten mit der Ladung nebst

Belehrungen am 08.04.2010 zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beklagten eine Frist zur

Klageerwiderung von 3 Wochen gesetzt. Die Ladung nebst Belehrungen ist dem

Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls am 08.04.2010 zugestellt worden.

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Rechtsanwalt Dr. Martin Meinolt

Ridbacher Straße 14, 12623 Berlin

Amtsgericht Potsdam Tel.: 030-2803567-10 Justizzentrum Fax: 030-2803567-20 Postfach 600951 14409 Potsdam

Berlin, den 22.04.2010

In Sachen WebService GmbH ./. Saar

- 7 C 249/10 -

melde ich mich unter Bezugnahme auf die beigefügte Originalvollmacht (*) für die

Beklagte und beantrage,

die Klage abzuweisen.

Begründung:

Die Klage ist bereits unzulässig, da der geltend gemachte Anspruch nicht im

Urkundenprozess geltend gemacht werden kann. So kann die Klägerin nicht durch

vorlegbare Urkunden beweisen, dass sie tatsächlich ihre Leistungen erbracht hat,

was Voraussetzung des Anspruchs ist. Zudem ist die Einreichung von Abschriften

unzulässig.

Da davon ausgegangen wird, dass die Klägerin vom Urkundenprozess Abstand

nimmt, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Anspruch

unter mehreren Gesichtspunkten nicht besteht:

So ist ein Vertrag bereits deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil die

Klägerin – was sie geflissentlich verschweigt – beim Vertragsschluss das besondere

Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ausgenutzt hat. Der die

Vertragsgespräche für die Klägerin führende Angestellte, Herr Michael Brosch, war

seit dem Herbst des Jahres 2007 Patient der Beklagten. Ab Dezember 2007

verwickelte er diese vermehrt in Gespräche über die Notwendigkeit einer

Internetpräsenz auch für Ärzte. Anfang Januar 2008 stellte er der Beklagten dann

erstmals die Produkte der Klägerin vor.

Beweis: Vernehmung des Zeugen Michael Brosch, zu laden über die Klägerin.

Weil sie dem Zeugen vertraute, entschloss sich die Beklagte, den Vertrag mit der

Klägerin abzuschließen. Der Vertragsschluss erfolgte in der Arztpraxis.

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Ein Anspruch besteht zudem deshalb nicht, weil die Regelungen der Klägerin in ihren

Geschäftsbedingungen zur Laufzeit des Vertrages sowie zur Vorfälligkeit den

Kunden unverhältnismäßig benachteiligen und daher unwirksam sind.

Im Übrigen verschweigt die Klägerin, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom

26. Januar 2009 die Klägerin zur Stornierung der Rechnung vom 22. Januar 2009

aufgefordert und dieser mitgeteilt hat, dass sie die Dienste der Klägerin nicht mehr

wünsche.

Beweis: Abschrift des Schreibens vom 26. Januar 2009 als Anlage B1 (*).

Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 widerrief die Beklagte den Vertrag, erklärte

darüber hinaus vorsorglich den Rücktritt sowie ferner die Kündigung des Vertrages

unter Hinweis auf die Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistung durch die

Klägerin und entzog dieser die Legitimation, unter ihrem Namen im Internet tätig zu

werden.

Beweis: Abschrift des Schreibens vom 23. Februar 2009 als Anlage B2 (*).

Ein Widerrufsgrund bestand deshalb, weil es sich um ein Geschäft handelte, was

quasi an der Haustür, nämlich in der Praxis der Beklagten, die sich in deren

Wohnhaus befindet, geschlossen wurde.

Ein Rücktrittsrecht bestand deshalb, weil Herr Brosch im Rahmen seiner unzähligen

Versuche, die Beklagte von der Notwendigkeit eines Vertragsschlusses zu

überzeugen, in einem Gespräch eine Woche vor der Unterzeichnung der Beklagten

zugesichert hatte, dass sie sich jederzeit und problemlos vom Vertrag lösen könne.

Dabei war die bei der Beklagten angestellte medizinische Assistentin, Frau Andrea

Kratz, Gutenbergstraße 24, 14469 Potsdam, anwesend. Als Beweis hierfür wird die

sogar im Urkundenprozess taugliche eidesstattliche Versicherung der Frau Andrea

Kratz vom heutigen Tag, die ordnungsgemäß von der Notarin Freya Döschner,

Dresdner Str. 11, 14467 Potsdam, notariell beglaubigt wurde, vorgelegt.

Beweis: Notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung als Anlage B3 (*).

Insofern kann die Beklagte durch Vorlage einer Urkunde die Einräumung eines

vertraglichen Rücktrittsrechts beweisen. Zudem wird Beweis angeboten durch

Vernehmung der benannten Zeugen Frau Andrea Kratz und Herrn Michael Brosch.

Aber auch ein Kündigungsgrund war gegeben. Die Klägerin hat nämlich keine –

brauchbaren – Leistungen erbracht. Zwar soll nicht bestritten werden, dass die

Klägerin die Domain „www.medical-island.de“ für die Beklagte registriert und auch

eine Internetpräsenz erstellt hat. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass sie

anlässlich des Telefonats vom 15.02.2008 geäußert hat, die Internetpräsenz

entspreche ihren Vorstellungen. Bei einer näheren Überprüfung musste die Beklagte

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jedoch feststellen, dass diese nicht brauchbar ist. So enthält die Internetpräsenz

insbesondere keine Informationen über die Beklagte bis auf ihre Adresse und

Telefonnummer. Ob die Klägerin tatsächlich einen E-Mail-Link erstellt hat, entzieht

sich der Kenntnis der Beklagten, dies muss hier mit Nichtwissen bestritten werden.

Ferner wird die Übersendung der Zugangsdaten für das E-Mail-Fach bestritten, das

der Klageschrift als Anlage K2 (*) beigefügte Schreiben vom 15. Februar 2008 ist der

Beklagten erstmals mit Zustellung der Klageschrift zugegangen. Entschieden

bestritten wird auch, dass die Klägerin neben dem Bereitstellen der Internet-Präsenz

weitere Leistungen erbracht hat, insbesondere hat sie diese nicht wie vereinbart

gepflegt.

Die Klägerin hat dennoch sowohl den Widerruf als auch die Kündigung der Beklagten

mit Schreiben vom 28. Februar 2009 zurückgewiesen und weiterhin auf Zahlung

bestanden.

Beweis: Abschrift des Schreibens vom 28. Februar 2009 als Anlage B4 (*).

Im Übrigen hatten sich die Klägerin bzw. Herr Brosch seit Mitte März 2009 nicht

einmal mehr bei der Beklagten zwecks Pflege oder Änderung der Internetpräsenz

etc., was ja unter anderem Vertragsinhalt war, gemeldet. Lediglich die Mahnungen

und die Rechnung vom 21. Januar 2010 hat die Klägerin übersandt. Insofern ist die

Klägerin wohl selbst davon ausgegangen, dass eine vertragliche Bindung zwischen

den Parteien nicht mehr bestehe.

Letztlich ist anzumerken, dass gerade das Mietvertrags-, Werkvertrags- und

Dienstrecht die vorbezeichneten, nunmehr von der Beklagten geltend gemachten

Rechte kennt. Der Beklagten steht jedenfalls deshalb – da keine Leistungen mehr

erbracht wurden – ein Zurückbehaltungsrecht zu, das sie rein vorsorglich geltend

macht.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Meinolt - Rechtsanwalt Dr. M. Meinolt -

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Dr. Rolf Siwuda Rechtsanwalt

Potsdamer Straße 80, 10785 Berlin, Tel.: 030 - 7952389, Fax: 030 - 7952388

Amtsgericht Potsdam

- Justizzentrum -

Postfach 600951

14409 Potsdam

Berlin, den 29.04.2010

In Sachen

WebService GmbH ./. Saar

gerichtliches Aktenzeichen: 7 C 249/10

soll in der gebotenen – dem Verfahren innewohnenden – Kürze auf den Schriftsatz des

Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.04.2010 Stellung genommen werden.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verkennt leider die Voraussetzungen des

Urkundenprozesses. Die anspruchsbegründenden streitigen Tatsachen sind urkundlich belegt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht der Anspruch. Eine Unwirksamkeit kann

keinesfalls allein aufgrund des Umstandes des Vorliegens eines Arzt-Patienten-Verhältnisses

folgen. Inwiefern hier überhaupt eine Willensbeeinträchtigung vorliegen kann bzw.

tatsächlich vorliegt, kann dem Vortrag nicht entnommen werden. Eine auch nur irgendwie

geartete Beeinträchtigung des Willens der Beklagten durch den Angestellten Herrn Brosch

wird bereits jetzt entschieden bestritten.

Die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wirksam.

Immerhin hat sie aufgrund des Umfangs der zu erbringenden Leistungen ein Interesse an einer

längeren vertraglichen Bindung. Zudem wird die Internet-Präsenz nach dem Vertragsinhalt

dreimal pro Jahr nach den Bedürfnissen des Kunden aktualisiert und die Beklagte ist hier in

ihrer Eigenschaft als Ärztin aufgetreten, weshalb durchaus verlangt und erwartet werden

kann, dass die Entscheidung über diese Vertragslaufzeit sorgfältig geprüft wird. Auch an der

Vorfälligkeitsregelung besteht ein schützenswertes Interesse der Klägerin. Die Klägerin

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erbringt die Registrierung und Erstellung der Internet-Präsenz unmittelbar nach dem

Vertragsschluss. Allein hierdurch entstehen der Klägerin bereits Kosten in Höhe von etwa

1.300,- Euro brutto, was im Falle des Bestreitens durch Einholung eines

Sachverständigengutachtens unschwer belegt werden kann. Insofern geht die Klägerin in

erhebliche Vorleistung. Schließlich wäre eine monatliche Zahlung mit erheblichem

Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden, was zwingend zu einer Erhöhung des von der

Klägerin angebotenen Entgeltes führen würde. Die Frage der Wirksamkeit der Klauseln hat

das Gericht allerdings ohnehin nicht im Rahmen des Urkundenprozesses zu erörtern.

Es bestehen weder ein Widerrufs- noch ein Rücktritts- oder gar Kündigungsgrund. Herr

Michael Brosch hat zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Der

diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist schlichtweg falsch und wird ausdrücklich bestritten.

Vorsorglich benennt auch die Klägerin bereits jetzt gegenbeweislich den Zeugen Michael

Brosch.

Ein Kündigungsrecht der Beklagten besteht und bestand nicht. Die Beklagte räumt selbst ein,

dass die Klägerin zunächst ihre Leistungen erbracht hat. Weitere Leistungen waren nicht

möglich, weil die Beklagte weder ihre Wünsche zur Gestaltung der Internet-Präsenz mitgeteilt

noch Lichtbilder und erforderliche Daten zur Verfügung gestellt hat. Hierzu hat sie der

Mitarbeiter der Klägerin, Herr Michael Brosch, der im Bestreitensfalle als Zeuge benannt

wird, mehrfach aufgefordert, etwa anlässlich von Praxisbesuchen am 18. Februar, 24. April

sowie 8. September 2008, ferner telefonisch am 22. Juli 2008 und 13. Januar 2009. Die

Beklagte hat den Zeugen jedoch immer wieder unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung

vertröstet und später ihre Mitwirkung ausdrücklich verweigert und der Klägerin sogar ein

Tätigwerden untersagt. Allein aus diesem Grund ist die ansonsten stets leistungswillige

Klägerin ab März 2009 untätig geblieben, weshalb sich die Beklagte hierauf redlicherweise

nicht berufen wird können.

Insofern wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Beglaubigte und einfache Abschriften anbei.

Siwuda - Dr. Rolf Siwuda, Rechtsanwalt -

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Protokoll der öffentlichen Sitzung 7 C 249/10 des Amtsgerichts Potsdam Potsdam, den 20.05.2010 Gegenwärtig:

RiAG Häring als Vorsitzender,

Justizangestellte Henning als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

In dem Rechtsstreit

WebService GmbH ./. Saar

erschienen bei Aufruf:

1. für die Klägerin RA Dr. Siwuda,

2. die Beklagte persönlich sowie RA Dr. Meinolt.

Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert.

Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:

….

Hinweis des GPA: vom Abdruck wurde zu Prüfungszwecken abgesehen.

Es wird festgestellt, dass eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht möglich

ist. Es wird in die mündliche Verhandlung eingetreten.

Der Klägervertreter legt den Vertrag vom 01.02.2008 sowie die weiteren in der Klage

vom 29.03.2010 genannten Anlagen K 2 bis K 8 im Original vor.

Der Vertrag vom 01.02.2008 sowie die weiteren Anlagen werden allseits in

Augenschein genommen.

Die persönlich gehörte Beklagte erklärt:

Herr Brosch hat mir mehrfach vorgeschwärmt, welche Vorteile eine Internet-Präsenz

auch für Ärzte haben kann. Da er mein Patient war, habe ich ihm vertraut und den

Vertrag abgeschlossen. Dabei war mir aber keineswegs klar, dass auf mich weitere

Arbeiten – wie das Vorhalten von Bildmaterial und Informationen – zukommen.

Diesbezüglich beantrage ich die Vernehmung des bereits benannten Zeugen Michael

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Brosch. Rein vorsorglich benenne ich diesen auch dafür, dass die Klägerin keine

weiteren Leistungen erbracht hat, weshalb zumindest ein Kündigungsrecht

bestanden hat. Es mag auch sein, dass die Klägerin die von ihr behaupteten

Vorlaufkosten für die Erstellung der Internet-Präsenz hat. Dies rechtfertigt meines

Erachtens aber weder eine derartige Vertragslaufzeit noch die Fälligkeit im Voraus

für ein Jahr. Auch verstößt die Vorfälligkeitsregelung gegen die gesetzlichen

Wertungen im Dienst-, Werkvertrags- und Mietvertragsrecht.

Auf Nachfrage des Gerichts:

Herr Brosch hat mich auf die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckten

Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und ich habe mir die auch

durchgelesen, bin aber selbstverständlich davon ausgegangen, dass ich – wie von

Herrn Brosch ausdrücklich zugesagt – mich auch vorher vom Vertrag wieder lösen

kann, dafür habe ich ja Zeugen.

- vorgelesen und genehmigt -

Der Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.03.2010.

Der Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.04.2010.

b.u.v.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf

Donnerstag, den 10.06.2010, 14:00 Uhr, Saal A.

Häring Henning

Häring Henning

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Bearbeitervermerk:

1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Von den in der ZPO

vorgesehenen Möglichkeiten, den Tatbestand und/oder die Entscheidungsgründe

wegzulassen, ist kein Gebrauch zu machen. Kommt die Bearbeitung ganz oder

teilweise zur Unzulässigkeit der Klage oder zur Unstatthaftigkeit des

Urkundenprozesses, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu

nehmen.

Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zur

Begründetheit – ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen.

Ein Streitwertbeschluss ist nicht zu fertigen.

2. Von dem Abdruck der mit einem (*) gekennzeichneten Anlagen zu den

Schriftsätzen ist abgesehen worden. Es ist davon auszugehen, dass ihr Inhalt mit

den Angaben im Sachverhalt übereinstimmt und sie darüber hinaus keine

entscheidungserheblichen Tatsachen enthalten. Dies gilt entsprechend für die

nicht abgedruckten, mit einem […….](*) gekennzeichneten Teile der von der

Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise oder

Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch

zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß, jedoch ohne Erfolg durchgeführt

worden sind.

4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) sind in

Ordnung, soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt. § 139

ZPO wurde beachtet.

5. Es ist davon auszugehen, dass die Angaben zur Klageforderung rechnerisch

zutreffend und der Höhe nach richtig sind.

6. Potsdam verfügt über ein Amts- und Landgericht.

7. Der Bearbeitung ist das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zugrunde zu

legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.


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