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Dieser praktische Ratgeber zum Thema eLearrning für ... · E-Learning für Betriebsräte Dieser...

Date post: 15-Jun-2020
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Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB | VHS Chancen und Nutzen neuer Lernformen E-Learning für Betriebsräte Dieser praktische Ratgeber zum Thema eLearrning für Betriebsräte ist ein Ergebnis zweier Projekte von Arbeit und Leben Bielefeld. Im Kooperationsprojekt IBIS (Internetbasierte Information und Schulung von Betriebsräten) hat Arbeit und Leben Bielefeld zusammen mit den Partnern Arbeit und Leben NRW und DGB Bildungswerk NRW ein eLearning- Konzept für Betriebsräte-Grundschulungen entwickelt. Das neuartige Konzept nimmt Seminarinhalte aller drei Partner auf und stellt Lerninhalte, Einzel- und Gruppenaufgaben sowie Lernkontrollen über das Internet bereit. Ergänzt wird das Lernen und die Zusammenarbeit über das Internet durch Präsenztreffen zum Beginn und zum Ende einer Fortbildung. Die praktische Erprobung der IBIS-Konzepte geschah im Rahmen eines zweiten Projektes von Arbeit und Leben Bielefeld: Kompetenzerwerb mit aktivierenden Lernformen in Betrieb und Arbeit - KOBRA. Hierbei standen die betrieblichen Rahmenbedingungen für eLearning insbe- sondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Mittelpunkt. Es ging um betriebliche und arbeitsplatznahe Lernräume, um das Verhältnis von Lernzeit und Arbeitszeit, um die betriebliche Lernkultur insgesamt. Aber auch die notwendigen technischen Ressourcen wur- den untersucht und die Voraussetzungen und Kompetenzen für erfolgreiches eLearning auf der Seite der Lernenden. Die Erfahrungen, die bei der praktischen Erprobung der IBIS- Konzepte mit Betriebsräten gemacht wurden, sind die Grundlage dieser Broschüre. Auszüge aus einem Rechtsgutachten stellen dar, inwieweit Betriebsräte eLearning Angebote für ihre Fortbildung gleichberechtigt alternativ oder ergänzend zu konventionellen Angeboten nutzen können. Ein Vergleich her- kömmlicher Präsenzfortbildungen mit eLearning-Konzepten, praktische Beispiele aus dem eLearning und Checklisten für Auswahl und Nutzung eines eLearning-Angebotes sollen den praktischen Nutzen erhöhen. Ergebnisse einer Betriebsrätebefragung, eine Musterbetriebsvereinbarung, ein Glossar und weiterführende Adressen und Materialien run- den das Handbuch ab. Mit finanzieller Unterstützung des Europäischen Sozialfonds und des Landes Nordrhein- Westfalen Projektpartner sind: Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB | VHS Arbeit und Leben DGB | VHS NW Logo DGB NRW Bildungswerk der Gewerkschaften
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Page 1: Dieser praktische Ratgeber zum Thema eLearrning für ... · E-Learning für Betriebsräte Dieser praktische Ratgeber zum Thema eLearrning für Betriebsräteist ein Ergebnis zweier

Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB | VHS

Chancen und Nutzen neuer Lernformen

E-Learning für Betriebsräte

Dieser praktische Ratgeber zum Thema eLearrning für Betriebsräte ist ein Ergebnis zweierProjekte von Arbeit und Leben Bielefeld.Im Kooperationsprojekt IBIS (Internetbasierte Information und Schulung von Betriebsräten)hat Arbeit und Leben Bielefeld zusammen mit den Partnern Arbeit und Leben NRW und DGBBildungswerk NRW ein eLearning- Konzept für Betriebsräte-Grundschulungen entwickelt. Dasneuartige Konzept nimmt Seminarinhalte aller drei Partner auf und stellt Lerninhalte, Einzel-und Gruppenaufgaben sowie Lernkontrollen über das Internet bereit. Ergänzt wird das Lernenund die Zusammenarbeit über das Internet durch Präsenztreffen zum Beginn und zum Endeeiner Fortbildung.Die praktische Erprobung der IBIS-Konzepte geschah im Rahmen eines zweiten Projektes vonArbeit und Leben Bielefeld: Kompetenzerwerb mit aktivierenden Lernformen in Betrieb undArbeit - KOBRA. Hierbei standen die betrieblichen Rahmenbedingungen für eLearning insbe-sondere in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Mittelpunkt. Es ging um betrieblicheund arbeitsplatznahe Lernräume, um das Verhältnis von Lernzeit und Arbeitszeit, um diebetriebliche Lernkultur insgesamt. Aber auch die notwendigen technischen Ressourcen wur-den untersucht und die Voraussetzungen und Kompetenzen für erfolgreiches eLearning aufder Seite der Lernenden.Die Erfahrungen, die bei der praktischen Erprobung der IBIS- Konzepte mit Betriebsrätengemacht wurden, sind die Grundlage dieser Broschüre. Auszüge aus einem Rechtsgutachtenstellen dar, inwieweit Betriebsräte eLearning Angebote für ihre Fortbildung gleichberechtigtalternativ oder ergänzend zu konventionellen Angeboten nutzen können. Ein Vergleich her-kömmlicher Präsenzfortbildungen mit eLearning-Konzepten, praktische Beispiele aus demeLearning und Checklisten für Auswahl und Nutzung eines eLearning-Angebotes sollen denpraktischen Nutzen erhöhen. Ergebnisse einer Betriebsrätebefragung, eineMusterbetriebsvereinbarung, ein Glossar und weiterführende Adressen und Materialien run-den das Handbuch ab.

Mit finanzieller Unterstützung des Europäischen Sozialfonds und des Landes Nordrhein-Westfalen

Projektpartner sind:

Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB | VHS

Arbeit und Leben DGB | VHS NW

Logo DGB NRWBildungswerk derGewerkschaften

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Inhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4–7

eLearning für Betriebsräte – ein Praxisansatz für die politische Bildung

Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

1 Y Präsenz- und Online-Lernen – Was ist anders? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8–9

2 Y Bildung im www: Beispiele und Kursansichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .10–15

3 Y Rahmenbedingungen für eLearning-Seminare nach § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16–22

4 Y Rechtsfragen und Konfliktpotential bei betrieblichem eLearning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23–26

5 Y eLearning und Interessenvertretung – Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .27–29

Teil 2: Dokumentation

6 Y Checkliste eLearning-Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .30–32

7 Y eLearning-Voraussetzungen von Betriebsräten (Umfrageergebnisse) . . . . . . . . . . . . . . . . .33–38

8 Y Kommentierte Muster-Betriebsvereinbarung zum Online-Lernen von Betriebsräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .39–44

Glossar eLearning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .45–52

Adressen, Links, Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .53

HerausgeberArbeit und Leben Bielefeld e.V.Ravensberger Park 433607 Bielefeld

Tel: 0521 – 51 68 09Fax: 0521 – 6 81 62

[email protected]

www.aulbi.de

Projekt: Kompetenzerwerb mit aktivierenden Lernformen in Betrieb und Arbeit – KOBRA

Projektleitung: Claus Sobott

InhaltGisbert Brenneke

GestaltungCrossmediaDesign, Bielefeld

DruckStrothmann GmbH, Bielefeld

Stand:Dezember 2006

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Inhalt

2 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Impressum

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Dies umso mehr, als mit dem neu geschaffenen (rechtlichen) Anspruch auf einePC-Ausstattung immer mehr Betriebsrats-Büros über EDV-Systeme verfügen.Rechner, Bildschirm, Email, Internet und Intranet werden damit zu gewöhnli-chen Handwerkszeugen in der Betriebsratsarbeit. Insoweit ist der Einsatz tele-kommunikativer Werkzeuge und Arbeitsweisen aus dem Alltag von Betriebsrä-ten wohl kaum mehr hinwegzudenken.

Trotz dieser Veränderungen sind ausgereifte eLearning-Seminare in der politi-schen Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer nochvon eher randständiger Bedeutung.

Es fehlen geeignete Lernkonzepte, didaktische Materialien, erprobte Lerntech-nologien, angepasste Lernszenarien und entsprechend hierzu die bildungsprak-tischen Erfahrungen im Umgang mit den „neuen Lernformen“. Insoweit ist hier– im Unterschied zu anderen – zum Beispiel den beruflichen und schulischenBildungsbereichen – eine sehr viel größere Zurückhaltung in der Praxis auszu-machen, die vor allem auch von Skepsis gegenüber dieser „neuen Lernform“geprägt ist.

Richtig ist: eLearning ist keine einfache Methode im Sinne von „einfach undbequem am PC lernen“. eLearning hat durchaus Kanten und Ecken – und trotz-dem ist übergroße Skepsis ebenso unangebracht.

Der erste Teil der Broschüre informiert über Grundlegendes und Spezielles zumbetrieblichen eLearning. Themen sind u.a.: Worin unterscheiden sich eLearningund herkömmliche Präsenzseminare von einander? Wie muss ich mir das eLer-nen praktisch vorstellen? Was sind die rechtlichen und betrieblichen Rahmen-bedingungen beim eLearning für Betriebsräte? Welche rechtlichen Möglichkei-ten hat der Betriebsrat, bei betrieblichen eLearning-Vorhaben mitzuwirken?

Der zweite Teil stellt zusätzliche Dokumente und Materialien – u.a. eine aus-führliche Checkliste zum eLearning sowie eine kommentierte Muster-Betriebs-vereinbarung - im Sinne von Praxistipps zur Verfügung. Ein ausführliches Glos-sar erleichtert die Orientierung und den sicheren Umgang mit wesentlichenFachbegriffen.

Erfolgreiches eLearning erfordert zunächst einmal die Verfügbarkeit und Bereit-stellung technischer und medialer Ressourcen und darauf bezogene, individuel-le Kenntnisse in der Anwendung und Nutzung. Ob diese Voraussetzungenquantitativ und qualitativ in der Praxis von Betriebsräten bereits umfassendgegeben sind, lässt sich mit empirischen Instrumenten vergleichsweise raschklären. In dieser Hinsicht können wesentliche Rahmenbedingungen fürbetriebliches eLearning heute exakter analysiert und beschrieben werden.

Zum Aufrufen der entsprechenden Web-sites ist bei kostenpflichtigen Angebo-ten ein Benutzername und ein Passwortnötig. Nach dem erstmaligen Loginsteht der Zugang für die Dauer des Kur-ses (und oftmals auch noch danach)offen. In dieser Zeit können die Lernun-terlagen online bearbeitet werden.

Der Informationsumfang ist aber auchhier – wie bei CBT auf CD-ROM – fix vor-gegeben. Ein Kurs umfasst immer nureine bestimmte Anzahl an Kapiteln, Lek-tionen oder Übungen. Grundsätzlichwird es durch die Internetanbindungauch möglich, mit anderen Teilnehme-rInnen oder TutorInnen per E-Mail oderin Diskussionsforen zu kommunizieren.

Welche Formen von eLearning gibt es?

Wie beim „traditionellen“ Seminar- oderKlassenunterricht entscheiden sich auchbeim eLearning die in der Praxis ange-botenen Formen und die unterschiedli-chen Vorgehensweisen, Wissen zu ver-mitteln, in zwei Punkten:

• Art und Weise, wie die Lernmaterialienaufbereitet sind (multimedial oder text-orientiert, linearer Aufbau oder Hyper-textstrukturen, interaktiv oder statisch,etc.), und welche Medien („online“ oder„offline“) eingesetzt werden

• Art und Weise, wie die Lernendenselbst in den Vermittlungsprozess einbezogen werden, Kommunikationzwischen den Teilnehmenden ermög-licht und auf individuelle Bedürfnisseeingegangen wird (oder eben nicht)

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Vorwort

VorworteLearning für Betriebsräte – Ein Praxisansatz für die politische Bildung?

Die Leitbegriffe „Wissensgesellschaft“ und „Lebenslanges Lernen“ stehen füreine breite gesellschaftliche Diskussion um die politischen Wirkungen dermodernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und derenAuswirkungen auf Arbeit, Bildung und Qualifikation. Insoweit betrifft dasThema eLearning auch die politische und soziale Weiterbildung von Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmern.

Mit der Versachlichung der langjährig überschätzt geführten Debatte um das„Lernen mit Medien“ hat inzwischen ein Umdenken beim Umgang eLearning inder Praxis stattgefunden. Die frühere Euphorie mit der Erwartung einer Revolu-tionierung der Bildungslandschaft durch eLearning ist heute der pragmatischenErkenntnis gewichen, dass die „neuen Lernformen“ die herkömmliche Präsenz-bildung zwar nicht ersetzen – diese jedoch wirksam ergänzen können. Vorallem in Kombination mit den eher traditionellen Lern- und Lehrmethodenkann eLearning danach durchaus einen zusätzlichen Nutzen bringen. Insoweithat ein grundlegender Blickwechsel stattgefunden: im Vordergrund steht nichtmehr die überschätzende Begeisterung für ein vielseitiges, technisches und fürviele sicherlich auch attraktives Medium, sondern die konkrete Nutzanwendungfür die Zielsetzungen, Inhalte und Zielgruppen von Bildung.

Für die Arbeitnehmerweiterbildung ist dies vor allem auch mit der Frage ver-bunden, inwieweit der private und berufliche Mediengebrauch mit Veränderun-gen bei den Lerninteressen und Bildungserwartungen innerhalb von Zielgrup-pen verbunden ist und ob hier alternative Bildungszugänge und „neue Lernfor-men“ möglich werden.

Unstrittig ist, dass die elektronischen Informations- und Kommunikationssyste-me längst betriebliche Realität sind. Dies drängt zu der Schlussfolgerung, dassIKT-Kenntnisse und auch eigene eKompetenzen für betriebliche Interessenver-treterInnen in der Zukunft zunehmend wichtiger werden. Hier einbezogen sindder Gebrauch und die Funktionsweisen elektronischer Lernmedien ebenso wiedie umfassende Kenntnis der rechtlichen, betrieblichen und arbeitsinhaltlichenBelange.

Insoweit deutet vieles darauf hin, dass das Thema eLearning eine zukünftigeher wachsende Bedeutung für die Schulung und Praxis von Betriebsrätenhaben wird.

Wofür steht eLearning?

eLearning basiert – grob gesprochen –auf der Nutzung moderner Informationsund Kommunikations-technologien fürden Zugang zu Bildung und für das Lernen selbst, also für die Aneignungvon Wissensinhalten.

Computer, Internet, E-Mail, Chat, Dis-kussionsforen, Multimedia und anderesogenannte Neue Medien werden dafürgenutzt.

Wesentlich dabei ist: Die Lernendenerarbeiten sich den Lernstoff selbststän-dig und nutzen dazu digitale Lernmate-rialien im Internet oder auf CD-ROM.

eLearning ist sowohl „online“ (Web-Based-Training /WBT) als auch „offline“ (Compu-ter-Based-Training/CBT) möglich.

Wie funktioniert internetbasierte Bildung?

Web-Based-Training (WBT) unterschei-det sich in seiner Grundidee, seinemAufbau und seinen Gestaltungsmög-lichkeiten nicht von CBT.

Der wesentliche Unterschied liegt viel-mehr darin, dass der Lernstoff nichtlokal auf einer CD-ROM gespeichert,sondern über das Internet auf einemServer zugänglich ist.

4 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Vorwort

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Y Wie sieht eine Lernplattform aus und was muss ich mir unter eLearningvorstellen? Dazu haben wir beispielhaft einige Kurs- und Materialansichtenaus der von uns benutzten Lernplattform zum „eLearning für Betriebsräte“für Sie dokumentiert.

Auf die multimedialen Möglichkeiten (Bilder, Videos, Grafiken oder Animatio-nen) von eLearning wurden bei der Neuentwicklung der E-Kurse weitgehendverzichtet. Zum Einen sind die Kosten für solche Anwendungen sehr hoch –zum Anderen können technische und mediale Hürden für die Teilnehmendenentstehen. Für die Qualität der Lerninhalte und Informationen sind Multimedia-Szenarien nicht zwingend erforderlich. eLearning ist primär eine neue Lehr-und Lernmethode. Die Betonung liegt dabei auf „eine“ (von vielen) und „Metho-de“ – eLearning ist daher nicht per se „neues Lernen“.

Der Mehrwert von eLearning besteht in erster Linie darin, dass internetbasierteLernformen im Einzelfall eine Alternative zur herkömmlichen Präsenzbildungsein können. Denn: Mit eLearning können Betriebsräte besser erreicht werden,die aus persönlichen, beruflichen, zeitlichen oder betrieblichen Gründen bislangnicht an herkömmlichen Präsenz-Veranstaltungen teilnehmen. Damit kann eLe-arning für Betriebsräte ein wichtiges Zusatzinstrument sein, um mehr Bildungs-aktivität zu mobilisieren und neue Zugangswege zur politischen Bildung fürbetriebliche Interessenvertretungen zu schaffen.

Tutoriell unterstütztes E-Learningverbindet für die Teilnehmenden dieVorteile des „traditionellen“ Seminar-unterrichts (Klassenverband, sozialeKontakte, persönliche Betreuung durchLehrende, individuelle Aufgaben-stellungen, etc.) mit den Vorteilen vonE-Learning (flexiblere Zeiteinteilung,eigene Ortswahl, individuelles Lern-tempo, persönliche Lernstrategien, etc.).

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Y Wir haben die betrieblichen Ressourcen und die individuellen Voraus-setzungen für betriebliches eLearning bei Betriebsräten nachgefragt.155 Fragebögen haben wir ausgewertet. Einige Hauptergebnisse haben wir in dieser Broschüre dokumentiert.

Wesentliche größere Unsicherheiten bestehen im Hinblick auf die konzeptio-nellen und didaktischen Strukturen von eLearning-Szenarien zu betriebspoliti-schen und sozialen Themen. Schwierigkeiten werden oftmals vor allem daringesehen, dass die methodischen, kommunikativen und handlungsbezogenenElemente aus dem Präsenzlernen in der „realen“ Seminargruppe nicht gleicher-maßen auf eLearning-Ansätze übertragen werden können.

Y Was ist anders beim eLearning? Mehr Informationen finden Sie in Form einer Gegenüberstellung „Präsenz- und Online-Lernen – Was ist anders?“ ab Seite 8

Die vermuteten Defizite beim eLearning sind ein Grund dafür, dass entspre-chende Angebote im Spektrum der politischen und sozialen Weiterbildung vonArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer noch Mangelware sind. eLear-ning für Betriebsräte ist auch im Jahr 2006 immer noch weitgehend Neuland.Neben geeigneten Konzepten fehlt entsprechende Praxis.

Vor diesem Hintergrund haben Arbeit und Leben Bielefeld e.V. (DGB/VHS), dasDGB-Bildungswerk NRW e.V. und die Landesarbeitsgemeinschaft Arbeit undLeben DGB/VHS NW e.V. im Zeitraum 2004-2006 eine gemeinsame Projekt-und Bildungskooperation zum eLearning für Betriebsräte mit der Projektbe-zeichnung IBIS durchgeführt. IBIS steht für InternetBasierte Information undSchulung für Betriebsräte.

Im Mittelpunkt dieses Projekts stand die Entwicklung, Erprobung und Praxisein-führung einer modularisierten, internetgestützten Bildungskonzeption zu denGrundlagen der Betriebsratsarbeit. Dabei wurde auf vorliegende Konzepte undInhalte aller drei Partner aus den Wochenseminaren „Basiswissen Betriebsver-fassungsrecht“ zurückgegriffen. Dabei ging es nicht darum, neue Bildungsthe-men und Seminarinhalte zu „kreieren“ – sondern die laufend durchgeführtenPräsenzseminare mit einem zusätzlichen eLearning-Angebot für solcheBetriebsräte zu ergänzen, die an dem Besuch herkömmlicher Präsenzseminaregehindert sind. Neu sind somit nicht die Inhalte – aber die Lernform, die Lernor-ganisation und die Bildungsdidaktik. Denn: Der Nutzen von eLearning ist in ers-ter Linie eine Frage der methodischen Gestaltung und des didaktischenDesigns.

Was ist eine Lernplattform?

Die Lernplattform ist der zentrale Kurs-raum, indem das Seminar stattfindet.Auf der Lernplattform werden alle Kur-saktivitäten gebündelt. Es gibt„Anschlagbretter“ mit aktuellen Infor-mationen, „Ordner“, in denen sich Lern-unterlagen befinden, „Orte“, an denendie einzelnen TeilnehmerInnen in Dis-kussionsforen über den Inhalt diskutie-ren können – oft sogar in „Echtzeit“, alsoin einem Chat.

Kommunikatives und kooperativesArbeiten und Lernen wird dadurchbesonders gefördert. So ist es u.a. mög-lich, Aufgaben gemeinsam zu bearbei-ten und gemeinschaftliche Dokumentezu erstellen, zu diskutieren oder sich perE-Mail oder im Diskussionsforumgegenseitig auszutauchen und Lern-tipps zu geben.

Über die Lernplattform erreichen dieTeilnehmenden die so genannten TutorInnen, die die Funktion von „Refe-rentInnen“ haben. TutorInnen sind not-wendig, weil sie das „Seminar“ koordi-nieren und das „Lernen“ begleiten. Siekümmern sich z. B. darum, dass alle TeilnehmerInnen die relevanten Infor-mationen bekommen und wissen, wosie welche Lernunterlagen finden oderwie sie diese nutzen können. Sie helfenindividuell bei Verständnisschwierig-keiten, verteilen Arbeitsaufgaben,korrigieren Übungen und sie organisie-ren die Bildungsabläufe z.B. bei Gruppenarbeit.

6 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Vorwort

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1. Präsenz- und Online-Lernen – Was ist anders?

8 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

Präsenz Online

1. Präsenz- und Online-Lernen – Was ist anders?

PräsenzLernsituation

• Teilnehmende (TN) sind von wenigen Stunden bis hin zumehreren Tagen oder gar Wochen am externen Seminarort (z.B. in einer Bildungsstätte oder in einemSeminarhotel) zusammen;

• gemeinsames Lernen in der Gruppe, Themen diskutieren und Erfahrungen austauschen;

• direkte Kommunikation mit anderen Teilnehmendenund mit den Lehrenden;

• Bildung als kommunikatives und soziales Erleben

• Inhalte können flexibel ergänzt, variiert und abgeändertwerden

• Erläuterungen, Nachfragen etc. für die ganze Seminar-gruppe einfach und jederzeit möglich

• Improvisation eher möglich

• Arbeitsaufträge und Aufgaben können offener gefasstwerden, da Erläuterung und Hilfestellung unkompliziertmöglich sind

• Der Referent/die Referentin hat die Gruppe jederzeit imBlick und „im Griff“

• Die TN können ihre unterschiedlichen Stärken im Semi-nar einsetzen (Sprechen / Schreiben / Organisieren /Teamarbeit / Präsentation / Erfahrungswissen)

• Selbstlernkompetenzen werden nicht unbedingtvorausgesetzt(„Lernen neu erlernen“)

OnlineLernsituation

• Teilnehmende (TN) lernen und kommunizieren überwiegend virtuell;

• an jeweils getrennten Orten;

• die Vermittlung der Bildungsinhalte, Lernhandlungen,Kommunikation und Austausch findet mit Hilfe vonMedien – und damit indirekt – statt

• Geringere Flexibilität, da Vorbereitungsaufwand fürOnline-Szenarien sehr hoch

• Ziele, Inhalte, Übungen und Aufgaben sind weitgehendfestgelegt

• durch das Medium ist eine feste Taktung der Lernschrit-te gefordert

• Lernformen und Kommunikationswege wechseln häufi-ger (Einzelaufgabe/Gruppenarbeit/Medieneinsatz)

• Inhaltsabfolgen, Aufgaben, Arbeitsschritte, Lernformenund Ergebniserwartung müssen eindeutig und „selbst-erklärend“ beschrieben sein

• Der/die Referent/in (Tutor/ in) muss sich immer wiederselbst darum bemühen, Infos von Einzelnen und aus derGruppe zu bekommen; Schwierigkeiten von Einzelnensind schwerer erkennbar

• Die TN kommunizieren mit schriftlichen Mitteln;• Virtuelle Gruppenarbeit muss erlernt werden;• Wer welche Fähigkeiten und Stärken mitbringt, ist nicht

unbedingt sofort erkennbar; Berücksichtigung derunterschiedlichen Lernstile

• Es bestehen hohe Anforderungen an die Bereitschaftund Fähigkeit zum selbstgesteuerten Lernen

• Selbstlernaktivitäten der TN werden besser unterstützt• Hohe Selbstverantwortung für eigenes Lernverhalten –

damit auch: Verantwortung für den Lernerfolg derSeminargruppe

• Individuelle Mitarbeit ist nicht in jeder Seminarphasegefordert (der/die Einzelne kann eher mal „abschalten“ /sich in der Gruppe „verstecken“)

• Individuelle Bildungserfolge (der „Lerngewinn“) sindschlechter feststellbar (keine individuelle Lernstands-Überprüfung)

• Neben fachlichem Wissen erwerben die TN methodischeund soziale Kompetenzen

• TN müssen sich immer wieder neu und selbstmotivieren; die TN sind jederzeit und für alle Lernhand-lungen gefordert.

• Inaktivität von TN fällt sofort auf (Online-Lernen bietetgeringere Rückzugsmöglichkeiten)

• TN, die sich nicht beteiligen, werden schnell zu Außen-seitern im Team / im Seminar

• Individuelle Bildungserfolge sind nachprüfbar und kön-nen dokumentiert werden (Wissenselemente/Aufga-benbearbeitungen/Lösungen und Arbeitsergebnisse)

• Methoden- und Sozialkompetenzen werden erworben –aber auf anderen Wegen

• die TN lernen, ihre Aufgaben zu organisieren, sich umderen Erledigung zu kümmern, sich Informationen zubesorgen, Sachverhalte zu analysieren, mit anderen zukommunizieren und eigene Standpunkte argumentativzu vertreten.

Online-Bildung braucht:

• klare Vorgaben (Termine, Kommunikationsregeln,verbindliche Teilnahme,Bereitschaft zur Mitarbeit etc.)

• Transparenz im Bildungsprozess

• „selbsterklärende“ Präsentation der Inhalte und Aufgaben

• eine klare Taktung der Inhalte und Lernschritte

• verlässliche Moderation und Betreuung

• individuelle Kommunikationswege

• verbindliche Regeln und Absprachen

• eine lern- und motivationsförderliche Lernumgebung (auch eine „attraktive“ Lernplattform)

• Serviceleistungen des Veranstalters (Hilfestellung bei persönlichen/betrieblichen/lernorganisatorischen Fragen – technische Betreuung bei Problemen mit der Plattform oder spezieller Software)

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2. Asynchrone KommunikationZeitversetzte Kommunikation, bei der die Kurs-Teilnehmer-Innen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die Äußerungenvon Anderen reagieren.Beispiele für asynchrone Kommunikationsmedien sind E-Mail oder Diskussionsforen

Beispiel für asynchrone KommunikationHier: Diskussionsforum zur Frage „Überstunden“

DiskussionsforumBereich einer Website, in dem sich TeilnehmerInnen undTutorInnen (außerhalb der Kurszeiten) zeitversetzt austau-schen können, z. B. innerhalb einer Lernplattform. Es könnenFragen gestellt werden, die vom Tutor/von der Tutorin oderanderen TeilnehmerInnen später beantwortet werden.

1. LernplattformLernplattformen bilden den organisatorischen Rahmen fürdie gesamte Abwicklung eines Kurses. Lernplattformen be-inhalten zumeist die Lerninhalte, oft in Form einzelner Lern-objekte, die entweder als Dateien heruntergeladen (Down-load) werden können oder direkt am Schirm interaktiv bear-beitet werden können. Daneben bieten Lernplattformenmeist verschiedene Möglichkeiten wie E-Mail, Chat oder Dis-kussionsforen zur Kommunikation zwischen mehreren Teil-nehmerInnen untereinander oder mit TutorInnen (Teletutor,TutorIn). Die TutorInnen organisieren über die Lernplattformden Kontakt mit den TeilnehmerInnen, verweisen auf neue

Lernobjekte und Inhalte, verteilen Übungsaufgaben, gebenAnweisungen und bieten den Lernenden Hilfestellungen an.Lernplattformen sind ein zumeist geschlossener Bereich imInternet, den nur bestimmte TeilnehmerInnen, z. B. zahlendeKunden eines Weiterbildungsanbieters, mit Benutzernamen(Username) und Passwort betreten dürfen. Kursansichten

1. Persönliche LerninformationscreenshotKursseite „Grundlagen der betrieblichen Mitwirkung“1

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2. Bildung im www – Beispiele und Kursansichten

10 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

2. Bildung im www – Beispiele und Kursansichten

Ansicht 1Alle Antworten (Reaktionen) im Überblick

ThreadBezeichnet einen „Diskussionsbaum“ ineinem Diskussionsforum. Dieser enthältalle Beiträge zu einem bestimmtenThema und verdeutlicht auch grafisch(z. B. durch Einzüge oder Absätze), wiesich die einzelnen Diskussionsbeiträgeaufeinander beziehen (z. B. zu welcherFrage welche Antwort gehört).

Eingabe-maske fürAnworten

Ansicht 2Einträge im Wortlaut

Persönliche Lerninformationen

Beschreibung der Lernmodule mitThemen und Inhalten

Aufgaben-Infos, Materialien, Arbeitshinweise zur Erarbeitung von Inhalten und zur Erledigung

von Aufgaben, Tests oder Übungen

Hinweis auf aktuelle Nachrichten und Informationen der TutorInnen an die Kurs-TN

Individueller Kursordner zur Ablage von Zwischenergebnissenund Archivierung von Dokumenten (persönlicher Lehrgangs-ordner)

Zeigt an, welche Kurs-TN zur Zeit auf der Plattform angemel-det sind

Zum Versenden und Erhalten von Sofort-Mitteilungen (nach dem Prinzip der SMS); unterstützt die individuelle Kommunikation zwischen zwei Personen

Verzeichnis mit allen Kurs-TN mit individuellen, von den TNerstellten Kurzporträts zu ihrer Person (TN-Profile) und den persönlichen E-Mail-Adresssen

Ermöglicht das Springen zwischen den Themenmodulen(erspart umständliches Auf- und Abscrollen auf der Kursseite)

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4. CBT – Computer-based-TrainingWird in der Regel als Bezeichnung für Lernformen verwendet, bei denen der Lernstoff vorstrukturiert aufberei-tet ist. Die Lernenden können in der Regel mit interaktivenÜbungen und Zwischenkontrollen den Lehrstoff selbst

erarbeiten. Gut einsetzbar sind diese interaktiven Werkzeugeals Tests zur eigenen Lernüberprüfung oder zur Auswahl vonThemenvorschlägen z.B. für Gruppenarbeit.

13

3. Synchrone Kommunikation

Kommunikation, bei der die Kurs-TeilnehmerInnen die Äuße-rungen des/der jeweils anderen ohne Zeitverzug erhaltenund unmittelbar reagieren können. Beispiele für synchroneKommunikationsmedien sind das Telefon oder ein Chat imInternet.

Beispiel für synchrone KommunikationHier: Chat zum Thema „Betriebsvereinbarungen“

ChatSteht für die nahezu zeitgleiche (synchrone) Kommunikationzwischen zwei oder mehreren TeilnehmerInnen von Compu-ter zu Computer. Die Nachricht wird wie bei einer E-Mail ein-getippt, aber im Unterschied dazu unmittelbar übertragenund beantwortet. Daher die englische Bezeichnung, die über-setzt „schwätzen“, „unterhalten“ bedeutet.

2. Bildung im www – Beispiele und Kursansichten

12 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

Startseitefür den chatroom Protokoll

(Archivfunktion)

Chat-Diskussion(Protokoll-Auszug)

Zeigt, wer sich im chatroom befindetZeigt den Diskussionsverlaufmit allen Einträgen

Eingabefeld zum Schreiben der Beiträge

Ansicht: Test 2(Mehrfach-antworten)

Ansicht: Abstimmungz.B. zur Auswahl

von Arbeitsthemen

Ansicht: Test 1(Wahr/Falsch)

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5. Textbasierte Lehrgangs-Informationenzu den jeweiligen Themen-Modulen

Textbasierte Lernmaterialien

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2. Bildung im www – Beispiele und Kursansichten

14 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

Themen-Information zur Einführung in das Modul 2(pdf.-Format zum Downloaden, Speichern, Drucken)

Zeitlicher Ablaufplan für das Modul 2(pdf.-Format zum Downloaden, Speichern, Drucken)

In die Lernplattform eingebundene Lernmaterialien(als downloads zur offline-Bearbeitung)

Fallbeispiel und Leitfragen für Gruppenarbeit

Zuordnungs-aufgabe

als Einzelarbeit

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Lernzeit ist Arbeitszeit

Wenn Sie an eLearning-Seminaren im Rahmen Ihres gesetzlichen Bildungsan-spruchs nach § 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, gilt der Grundsatz: „Lernzeit istArbeitszeit“.Daraus folgert: Sie lernen grundsätzlich während der betriebsüblichen Arbeits-zeiten. Abhängig vom konkreten Bildungsangebot können Sie die zeitliche LageIhrer individuellen Lernzeiten nach einem für Sie optimalen Zeitschema eigen-verantwortlich planen. Die Teilnahme am eLearning-Kurs während der Arbeits-zeit ist für Sie insoweit reguläre Betriebsratstätigkeit und muss wie jede andereAufgabe als solche zeitlich eingeplant werden.

3. Rahmenbedingungen für eLearning-Seminare nach § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz

Das sollten Sie wissen, wenn Sie als Betriebsrat ein eLearning-Seminar besuchen wollen !

Erforderlichkeit gemäß § 37.6 BetrVG

Das ausgewählte eLearning-Seminar muss die nach § 37.6 BetrVG erforderli-chen Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit vermitteln. Erforderlich heißt: es wer-den Inhalte vermittelt, die Sie benötigen, um Ihre Aufgaben als Betriebsraterfüllen zu können. Allein die Inhalte und der unmittelbare Bezug zu Ihrerbetrieblichen Praxis zählen.Die organisatorische Ausgestaltung des Angebots – ob konventionelles Präsenz-seminar oder Online-Veranstaltung – ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprü-fung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hingegen nachrangig. Insoweit ergeben sichhier gegenüber konventionellen Präsenzseminaren keine kollektivrechtlichenBesonderheiten.Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG giltgrundsätzlich auch für eLearning-Seminare.Es liegt im Auswahlermessen des Betriebsratsgremiums, einem E-Kurs den Vor-zug vor einem vergleichbaren Präsenzangebot zu geben, wenn der E-Kurs ausSicht des Betriebsrats beispielsweise ein effizienteres Lernen ermöglicht oderfür bestimmter Betriebsratsmitglieder – etwa bei Teilzeitbeschäftigten mit Kin-derbetreuungspflichten – die einzige Möglichkeit zur Teilnahme darstellt.Insoweit gilt der Grundsatz: Der Betriebsrat selbst schätzt ein, welche Lernform– in diesem Fall: ob eLearning oder Präsenzseminar – für das betreffendeBetriebsratsmitglied zur Erfüllung des Bildungsanspruchs geeignet ist.

Was müssen Sie tun? Wie bei jedem anderen Seminar auchfassen Sie im Betriebsratsgremiun denförmlichen Entsendebeschluss und tei-len diesen Ihrem Arbeitgeber mit.Beschluss und Anmeldeformulare fin-den Sie in den Programmen und auf denWebsites der Bildungsanbieter.Falls Ihr Arbeitgeber grundsätzliche Ein-wände geltend macht oder die Erforder-lichkeit bestreitet oder die Kostenüber-nahme verweigert – wenden Sie sich anden Bildungsveranstalter. Ein guter undkompetenter Bildungsträger wird Ihnenmit Auskünften und Argumenten zuver-lässig weiterhelfen.

Was sollten Sie tun?Prüfen Sie in Ihrem persönlichen undbetrieblichen Tagesablauf, wann Sie ambesten Lernen können: Wann sind Sieweitgehend ungestört von KollegInnenund anderen Aufgaben, wann ist der PC(„Ihr Lernplatz“) für Sie persönlich nutz-bar, wann haben die am ehesten den„Kopf frei“ um zu lernen? Legen Sie hierfür feste Kernzeiten fest(z.B. morgens eine Stunde und nachmit-tags eine Stunde). Planen Sie neben die-sen festen Zeiten auch flexible Zeitein-heiten ein, die Sie für Gemeinschafts-phasen im Kurs (z.B. Gruppenarbeit), fürregelmäßige Einblicke auf der Lernplatt-form und für die Kommunikation mitanderen Teilnehmenden aus Ihrem Kurs(z.B. E-Mails und Mitteilungen versen-den) brauchen.Informieren Sie Ihre Kolleginnen undKollegen im BR-Gremium, sodass Sie indieser Zeit von Terminen und anderenAufgaben nicht gestört werden. Zwin-gen Sie sich, ihre eigene Zeit- undArbeitsplanung strikt einzuhalten undfinden Sie Ihren persönlichen Lernrhyth-mus. Dies nützt nicht nur Ihnen, son-dern auch allen anderen Kurs-Teilneh-menden, die sehr schnell feststellen,wann sie am Besten selbst mit Ihnenzusammenarbeiten und z.B. kommuni-zieren können.Bei Ihrer eigenen Lernzeitplanung hel-fen Ihnen die von den Veranstalternfestgelegten Seminarablaufpläne. Dortsind in der Regel sowohl die individuellplanbaren Lernzeiten wie auch diegemeinschaftlichen Termine für alleKursmitglieder veröffentlicht.

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Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

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3. Rahmenbedingungen für eLearning-Seminare

3. Rahmenbedingungen für eLearning-Seminare nach § 37.6 Betriebsverfassungsgesetz

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eLearning braucht Zeit

Im Unterschied zu herkömmlichen Präsenzseminaren (z.B. einem Dreitages-Seminar) müssen Sie beim eLearning – und dies bei fast gleichen Bildungsinhal-ten – einen erheblichen längeren Durchführungszeitraum einkalkulieren. Auseinem in Präsenz durchgeführten Wochenseminar mit ca. 36 Zeitstunden wer-den in der eLearning-Form mit einem täglichen Lernpensum von 1,5–2 Stundensehr leicht 5–6 Wochen.Dies liegt zum Einen an der medialen Lernform mit einem hohen Anteil vonindividuellen und damit von jedem Teilnehmenden selbst zu steuernden Lern-zeiten. Individuelle zeitliche Flexibilität hat damit die Konsequenz einer insge-samt längeren Lerndauer. Die Zeitfenster, in denen Inhalte angeeignet und Auf-gaben bearbeitet werden sind länger geöffnet, damit alle Teilnehmenden dievorgesehenen Kursinhalte absolvieren können. Innerhalb dieser Zeitkorridorewird individuell variables Lernen möglich. Seminarinhalte, die beispielsweise inder Präsenzform in drei Stunden an einem Nachmittag vermittelt werden, brau-chen beim eLearning mindestens 2 Tage, in denen die Bearbeitung möglich ist.Hinzu kommt zweitens, dass zumindest bei den nach § 37.6 BetrVG konzipier-ten und auch durchgeführten Seminaren keine Wahlmöglichkeiten der Teilneh-menden bei den Inhalten gegeben sind. Die in diesen E-Seminaren vermitteltenInhalte sind thematisch festgelegt und die Auseinandersetzung mit diesenInhalten für alle obligatorisch und verpflichtend. Und auch die Abfolge dieserInhalte innerhalb der Kursorganisation ist in der Regel nicht beliebig, sondernmit aufeinander aufbauenden Themenblöcken fest „getaktet“.An einem Beispiel verdeutlicht: im inhaltlichen Seminarablauf steht das Modul„Einführung und Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes“ vor dem Modul„Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG“. Und auch die Übungen und Auf-gaben folgen diesem gestuften Aufbau der Seminarinhalte.Und drittens wird erheblich mehr Zeit für die „virtuelle“ Kommunikation undZusammenarbeit untereinander benötigt. Sie müssen Aufgaben bearbeiten undan die Tutoren weiterleiten, sie haben Rückfragen oder Sie brauchen zusätzlicheInfos, Sie tauschen sich mit anderen Kursteilnehmenden über E-Mails oder imChat aus und Sie arbeiten „virtuell“ in Gruppen zusammen. Dies alles brauchtZeit und schafft den notwendigen Rahmen, dass alle im gleichen Tempo denKurs mitmachen können.

Der passende Lernort

Erfolgreiches eLearning setzt voraus, dass Sie einen zeitlich und räumlich flexi-blen Zugang zu „Ihrem“ PC-Lernplatz in einer weitgehend ungestörten undmotivierenden Lernumgebung haben. Lernen soll auch als Abwechslung gegen-über den Routineabläufen im Betriebsalltag „erlebt“ werden und Motivationund Lernbereitschaft verstärken.Soweit dies räumlich und technisch möglich ist, empfehlen wir den Betrieb alsLernort. Um hier lernen zu können, haben Sie entweder einen eigenen PC-Arbeitsplatz oder Sie können einen Seminar- oder Besprechungsraum für IhreLernzeit belegen oder Sie nutzen das Betriebsratsbüro zu Zeiten, wo wenig losist und Sie insoweit ungestört von Kolleginnen und Kollegen sind. Dieser Lern-ort hat den praktischen Vorteil, dass Sie jederzeit nah an den betrieblichenAbläufen dran bleiben und lästige Hin- und Her- Fahrten zwischen Betrieb undWohnung vermieden werden.Der Vorteil für alle: Sie können Ihr Lernpensum flexibel handhaben und bleibenim Betrieb grundsätzlich für andere erreichbar und können auch selbst anderejederzeit erreichen.

Was sollten Sie tun? Prüfen Sie, welche PC-Plätze mit Inter-netzugang im Betrieb vorhanden sindund ob diese für eLearning nutzbar sind.Entscheiden Sie, welcher Ort für „Ihr Ler-nen“ am ehesten geeignet ist. KlärenSie den Zugang und Ihre Nutzungszei-ten. Klären Sie bei Mehrfachnutzungen,das kurs- und lehrgangsbezogene Datenund Unterlagen nur von Ihnen selbsteingesehen werden können. Klären Sie,wer für EDV-Technik zuständig ist undSie bei Einstellungen und technisch auf-tretenden Fragen unterstützt.

Die für viele Betriebsräte einfach hand-habbare Möglichkeit ist es, den vorhan-denen Betriebsrats-PC für betriebsrätli-ches eLearning mit zu nutzen. Wenn derBetriebsrat noch nicht über eine PC-Aus-stattung verfügt, sollte er diese mit Ver-weis Betriebsratszwecke beim Arbeitge-ber beantragen. Nach der hier gelten-den Rechtssprechung haben Betriebsrä-te im Regelfall einen Anspruch auf Aus-stattung mit elektronische Kommunika-tionsmedien, die vom Arbeitgeber zustellen und zu bezahlen sind. Bei Fehlendieser Voraussetzung macht es Sinn,hier als Betriebsrat initiativ zu werden.

Alternativ: Lernen von zuhauseWenn ein geeigneter betrieblicher Lern-platz nicht zur Verfügung steht (undauch nicht eingerichtet werden kann)kommt auch die private PC-Nutzungzuhause in Frage. Dies ist grundsätzlichmöglich und kann vom Arbeitgeberohne sachlichen Grund auch nicht ver-weigert werden. Allerdings sind beimhäuslichen eLearning während der regu-lären Arbeitszeit besondere rechtlicheVoraussetzungen zu berücksichtigen.Die konkreten rechtlichen und prakti-schen Rahmenbedingungen sollten Siein jedem Fall vor Anmeldung zu einemE-Kurs grundlegend klären. Betriebsver-einbarungen – wie sie zum Beispiel imBereich Telearbeit abgeschlossen wor-den sind – können hier hilfreich sein.Auskünfte und Hilfestellung bieten dieGewerkschaften aber auch Fachanwälteund qualifizierte Veranstalter.

Das sollten Sie tun!Jeder gute Anbieter von eLearning-Kur-sen wird Sie vorab darüber informieren,welche Termine und Zeitanteile Sie ein-planen müssen. Sie erfahren, welcheZeitdauer für einzelne Kursabschnittefestgelegt ist, wann und wie oft festeKurs- und Gruppentermine eingeplantsind und in welchen Kursabschnitten SieIhren Zeiteinsatz variabel gestalten kön-nen. Gestützt auf diese Informationensollten Sie Ihren ganz persönlichen Zeit-plan erstellen. Neben den festen Kurs-terminen (z.B. für Gruppenarbeit) soll-ten Sie auch die frei wählbaren Zeitan-teile größtenteils festlegen (z.B. mor-gens von 8:30 – 9:30 Uhr) und nachmit-tags von 15:00 – 15:30 Uhr). Diese Pla-nung erleichtert es Ihnen, zu einem per-sönlichen Lernrhythmus zu kommen.Bemühen Sie sich, Ihre Zeitplanung mitden von Ihnen festgelegten Basiszeitenunbedingt einzuhalten und vermeidenSie es, Zeiten immer wieder zu verschie-ben oder gar ausfallen zu lassen, weilsich andere Aufgaben aufdrängen.Gutes Zeitmanagement verlangt nichtnur sorgfältige Planung bei Terminenund Aufgaben, sondern auch ein gehöri-ges Maß an Disziplin und konsequentesArbeiten.Das sollten Sie wissen!Nicht jedes multimediale Highlight istfür die didaktische Vermittlung einesLerninhalts erforderlich. In vielen Fällensind einfachere Methoden mit textba-sierten Materialien wirkungsvoller undohne technische Probleme wie PC-Abstürze oder das „Nicht-öffnen-kön-nen“ von Anwendungen zu bearbeiten.

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Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

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3. Rahmenbedingungen für eLearning-Seminare

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eLearning und Computerkenntnisse

eLearning heißt weitestgehend „Lernen mit dem Computer“. Daher sollten –neben einer grundlegenden Offenheit gegenüber Computern, PC-Anwendun-gen und Neuen Medien – solide Basiskenntnisse im Umgang mit diesenMedien vorhanden sein.In der eLearning-Praxis werden diese Fähigkeiten mit dem Schlüsselbegriff„Medienkompetenz“ zusammengefasst. Medienkompetenz meint zum Einendie für die Teilnahme an eLearning-Kursen notwendigen technischen undmedialen Qualifikationen – zum Anderen die Fähigkeit, persönliche Lernstrate-gien zu entwickeln und diese auch umzusetzen.

eLearning als neue Lernstrategie

eLearning stellt eine neue Lehr- und Lernmethode mit Computer und NeuenMedien dar, die verstärkt auf Eigeninitiative und Selbstorganisation setzt.Damit eLearning auch für Sie ein erfolgreicher Weg wird, sich Wissen anzueig-nen, sollten Sie die folgenden Eigenschaften mitbringen:

Y Bereitschaft, sich mit neuen Techniken des Lernens auf Basis NeuerMedien auseinander zu setzen

Y Fähigkeit und Bereitschaft, ohne ständige Betreuung zu lernen

Y Selbstdisziplin bezüglich der Zeiteinteilung beim Lernen

Y hohe Lernmotivation (auch dann, wenn z.B. die „Technik streikt“ odereine Aufgabe mal nicht erledigt werden konnte)

Y Durchhaltevermögen (z.B. wenn eine Gruppenarbeit mal nicht so opti-mal läuft)

Y sich einbringen, beteiligen, auf andere Beiträge zu reagieren

Y Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken

Y Bereitschaft, sich medial mit anderen auszutauschen und schriftlich zukommunizieren

Y im Lernen auch eine Herausforderung und etwas Spannendes sehen, dasauch Spaß machen kann

Y Lust haben, nicht alles vorgetragen zu bekommen, sondern sich Inhalteauch in Eigenregie zu erarbeiten

Y eigene Lösungswege beim Lernen finden und dafür die verschiedenstenMittel ausprobieren wollen

Y sich nicht abschrecken lassen, viel und häufig vom Bildschirm zu lesenund dabei zu lernen

Y Verantwortung gegenüber der Gruppe (z.B.. Abmeldung, wenn ein Grup-pentermin mal nicht eingehalten werden kann)

Y den eigenen „Lerntyp“ kennen und sich darauf einstellen

Im Hinblick auf die technisch-medialenQualifikationen gilt die Regel:

Je „offener“ eine Lernumgebung, destomehr der folgenden Punkte sollten Siebeherrschen:

• eine CD-ROM am Computer„zum Laufen bringen“

• Programme am Computer installierenim Internet navigieren, mit Browserarbeiten (Internet Explorer, MozillaFirefox, Netscape Navigator, etc.)

• E-Mails senden, empfangen und verwalten

• Standardprogramme zumindestgrundsätzlich beherrschen (Word,Powerpoint, etc.): Dateien erstellen,speichern und verwalten

• Dateien als Attachment (Anhang) zu E-Mails verschicken, empfangen,speichern und verwalten

• Dateien von einem Lernsystem,z. B. einer Lernplattform im Internetup- und downloaden

• typische Internet-Dienste (Chat, Diskussionsforen, etc.) benutzen

• eine Internetverbindung einrichten(„konfigurieren“)

Auch wenn viele Weiterbildungseinrich-tungen von ihren Kursen bzw. derenInhalten sagen, dass diese selbsterklä-rend sind, ist es immer von Vorteil,„medien-fit“ zu sein. So ersparen Siesich möglicherweise Rückfragen, wenneinmal etwas nicht funktioniert!

eLearning verlangt technische Ressourcen

Da Sie die überwiegende Zeit online lernen, ist ein leistungsfähiger PC mitZugang zum Internet unbedingt erforderlich. Es gibt inzwischen eine ganzeReihe von Ratgebern und Checklisten, in denen die technischen Voraussetzun-gen für eLearning in den verschiedenen beruflichen, betrieblichen und privatenAnwendungsfeldern ausführlich beschrieben sind. Besonders dann, wenn mul-timediale Anwendungen (Audio-/Video-Sequenzen, Flash-Animationen usw.)eingesetzt werden, kann es vermehrt zu Hard- und Softwareproblemen kommen.

Entscheidend für Lernablauf und Lernerfolge sind die im eLearning-Seminareingesetzten und über das Internet aufgerufenen Lernsysteme (ContentManagement System oder auch Lernplattform genannt). Auch hierzu gibt eseine Vielzahl von fachlichen Abhandlungen, Wirkungsanalysen und technischenVergleichen. Die Zahl der am Markt angebotenen Systeme ist für Laien inzwi-schen unüberschaubar geworden. Eine einfache Unterscheidung ist die zwi-schen Lernplattformen, die von kommerziellen Anbietern entwickelt und käuf-lich vertrieben werden und so genannten Open Source – Plattformen, die kos-tenfrei aus dem Internet heruntergeladen werden können. Diese Open-Source-Lösungen werden technisch und medial beständig weiterentwickelt und sindmit allen Funktionen ausgestattet, die für E-Kurse aber auch für Netzwerkarbeitvon Betriebsräten gebraucht werden. Der entscheidende Vorteil von Open-Sour-ce-Plattformen: sie können auch von nicht-professionellen AnwenderInnen pro-blemlos und ohne zusätzliches Programmierwissen eingerichtet, gepflegt undgenutzt werden.In unseren eigenen eLearning-Kursen für betriebliche Interessenvertretungenhat sich die 0pen Source-Plattform „moodle“ als komfortabel und leicht anzu-wenden bewährt. „Normale“ Anforderungen an die Teilnehmenden – wie dersichere Umgang mit PC, mit gängigen Office Produkten (Textverarbeitung,Tabellenkalkulation, Präsentation) sowie solide Kenntnisse in der Handhabungvon Internet und E-Mail – sind für die Kursteilnahme ausreichend.

Bei den technischen Voraussetzungen sollten folgende Mindeststandards gegeben sein:

Betriebssystem: Windows 2000/XP/ MAC OS XBrowser Internet Browser neuerer Generation (Internet Explorer,

Mozilla Firefox)Acrobat Reader zum Lesen von pdf.-DateienCookies müssen akzeptiert werdenVerwendung des Flash Plugins (von Macromedia) für denBrowser

Software Microsoft Office ab 2000 (Word, Powerpoint, Excel) – odervergleichbare andere; Acrobat Reader zum Lesen von pdf.-Dateien

Internetzugang mindestens ISDN (besser DSL)E-Mail Persönliche E-Mail-Adresse

Das sollten Sie wissen!Nicht jedes multimediale Highlight istfür die didaktische Vermittlung einesLerninhalts erforderlich. In vielen Fällensind einfachere Methoden mit textba-sierten Materialien wirkungsvoller undohne technische Probleme wie PC-Abstürze oder das „Nicht-öffnen-kön-nen“ von Anwendungen zu bearbeiten.

Das sollten Sie immer beachten!Stellen Sie sicher, dass keine Firewallden Zugang zur Lernplattform verhin-dert (z.B. beiVerwendung von Windows XP oder imRahmen von Firmennetzwerken). TestenSie den Internetzugang, damit Verbin-dungsprobleme vor Seminarbeginnbeseitigt werden können. Sprechen Siemit dem/der Systemadministrator/in inIhrer Firma und klären Sie den innerbe-trieblichen Support bei auftauchendenProblemen. Sorgen Sie dafür, dass Ihrpersönlicher Zugang zur Lernplattformsowie sämtliche Kursdaten gesichertund gegenüber Dritten geschützt sind.

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Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

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3. Rahmenbedingungen für eLearning-Seminare

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eLearning ist kein „Zaubermittel“

Trotz gegebener Vorteile ist eLearning kein „Generalrezept für müheloses Ler-nen“ für alle und in jeder Lebenslage. Denn eLearning ist in der Realität keines-falls so uneingeschränkt möglich, wie es solch euphorische Slogans wie „jeder-zeit, an jedem Ort, jeder und jede“ allzu häufig gern suggerieren.Netzbasiertes Lernen stellt besondere Anforderungen an die Lernenden und istnicht für alle Interessierten in der gleichen Weise geeignet. Zum einen müssenBildungsinteressierte mit den verwendeten elektronischen Medien so vertrautsein, dass der Lernprozess durch ihren Einsatz nicht behindert, sondern geför-dert wird – die entsprechende „Medienkompetenz“ ist also notwendig. Zumanderen spricht eLearning nicht alle verschiedenen „Lerntypen“ in der gleichenWeise an.

eLearning – für wen?

Viele werden sich zuallererst fragen: Ist eLearning für mich überhaupt geeig-net?Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort. Neben den schongenannten Voraussetzungen - wie Bildungsinteresse und Medienkompetenz -sind die jeweils persönlichen Teilhabemöglichkeiten an Bildung von Bedeutung.

eLearning kann eine Alternative für all diejenigen sein, die sich die Zeit, die siefür Weiterbildung zur Verfügung haben, nicht flexibel einteilen können oder dieaus anderen Gründen nicht oder nur schwer regelmäßig und zu bestimmtenZeiten Kursangebote in einer Weiterbildungseinrichtung wahrnehmen können.

Das sind insbesondere Betriebsräte (und Beschäftigte)

Y mit unregelmäßigen oder untypischen Arbeitszeiten

Y im Schichtdienst

Y mit langen Anfahrtswegen zur nächsten Bildungseinrichtung

Y mit Betreuungspflichten (Kinder, Pflegebedürftige)

Y mit Doppel- und Mehrfachbelastungen (z. B. Beruf und Familie)

Y mit körperlichen Behinderungen (v. a. Mobilitätseinschränkungen) oder

Y Sinnesbehinderungen (z. B. Gehörlose)

Y mit sehr speziellen Weiterbildungsinteressen

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Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

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3. Rahmenbedingungen für eLearning-Seminare

Das sollten Sie beachten!Wer schon bisher aus Vorträgen,Büchern oder in Diskussionen und aufSeminaren mit anderen am bestengelernt hat, wird vom Lernerfolg miteLearning vielleicht enttäuscht sein.eLearning erfordert in den meisten Fäl-len ein Überdenken der eigenen Lern-strategien und der bisherigen Bildungs-erfahrungen. Darüber hinaus ist diegrundlegende Bereitschaft erforderlich,sich auf das Lernen mit ungewohntenMethoden einzulassen.Daher kann in vielen Fällen der Besucheiner „traditionellen“ Weiterbildungs-veranstaltung – trotz des damit verbun-denen Aufwands – zu besseren Lerner-folgen und positiveren Erfahrungen füh-ren, als das auf Basis von eLearningmöglich wäre.

Wenn Präsenzseminare für Sie nicht in Frage kommeneLearning ist dann sinnvoll, wenn Sie aus beruflichen oder persönlichen Gründen nicht an herkömmlichen Präsenzseminaren (mit zeitlich festgelegten Mehrtages- oder Wochenseminaren an einem auswärtigen Seminarort) teilnehmen können.

Wenn Sie teilzeitbeschäftigt sindeLearning ist dann eine Alternative, wenn Sie teilzeitbeschäftigt sind oder z.B. im Außendienst unterwegs sind oder aus anderen Gründen in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Wenn Sie tagtäglich mit dem PC arbeitenNutzen Sie beruflich erworbenes Know-how für die BR-Arbeit! eLearning ist dann von Nutzen, wenn Sie schon beruflichen Umgang oder private Praxis mit PC und Internet mitbringen. Insbesondere für Angestellte aus Produktionsbetrieben und aus den Dienstleistungsbranchen kann eLearning eine attraktive Lernform sein.

eLearning als Bildungs-Alternative

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bezogen auf konkrete Sachverhalte wie insbesondere diekonkrete betriebliche Regelungssituation möglich und mussdeshalb an dieser Stelle unterbleiben.

IV. Einrichtung des Arbeitsplatzes im Betrieb und insbeson-dere zu Hause – Anforderungen und Verantwortlickeit

Erfolgt Online-Lernen im Betrieb, haben die teilnehmendenBetriebräte einen Anspruch auf eine angemessene (d.h. ins-besondere störungsfreie oder störungsarme) Lernumgebung.Dies leitet sich unmittelbar aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2BetrVG ab. Die Sicherstellung der technischen und ergonomi-schen Voraussetzungen, die an einen Arbeitsplatz zu stellensind, ist im Betrieb unproblematisch.Eine andere Situation beseht beim häuslichen Online-Lernen.Hier ist zwar eine störungsfreie Lernumgebung einfacherherzustellen als im Betrieb, dafür stellt sich die Schaffungoptimaler technischer und ergonomischer Voraussetzungenproblematischer dar. Ist der Arbeitgeber mit dem häuslichenLernen einverstanden, obliegt ihm die Ausstattung desArbeitsplatzes nach den gleichen Grundsätzen wie imBetrieb. Die sich für die Praxis häuslicher Arbeit abzeichnen-den Probleme sind lösbar, wie sich insbesondere an den bis-herigen Erfahrungen mit Telearbeit erkennen lässt.Verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforde-rungen an häuslichen Arbeitsplätzen wie insbesondere deraus dem Bereich des Gesundheits- und Unfallschutzes ist derArbeitgeber. Diese Verantwortung ist nur in einem engenRahmen auf die lernenden Betriebsräte delegierbar.

V. Überprüfungs- und Zugangsrechte zur Wohnung für denArbeitgeber

Der Arbeitsplatz in der in der Wohnung unterliegt dem ver-fassungsrechtlichen Schutz des Art. 13 GG. Arbeitgeber kön-nen damit bei Online-Lernkursen ihren auch bezüglich derhäuslichen Arbeitsplätze bestehenden gesetzlichen Überprü-fungs- und Kontrollpflichten nur nachkommen, wenn einZutrittsrecht mit den Beschäftigten vorab individuell verein-bart worden ist.Eine entsprechende Vereinbarung muss zeitlich auf die Pha-sen des Lernens bzw. auf die betriebsübliche Arbeitszeitbeschränkt sein und sollte neben einer Ankündigungsfristauch eine Einbeziehung von in der Wohnung lebenden Part-nern und Personen beinhalten.

VI. Datenschutz, Datensicherheit und Informationsschutz beider Bearbeitung von Online-Programmen im häuslichenBereich

Das gesetzliche Datenschutzrecht steht Formen des häusli-chen Online-Lernens nicht grundsätzlich entgegen. Die not-wendige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten istals interne Datenverarbeitung gemäß § 28 Abs. 1 BDSG recht-lich zulässig. Verantwortlich für die Einhaltung de gesetzli-chen Vorgaben ist der Arbeitgeber. Eine Delegation dieserVerantwortlichkeit auf Arbeitnehmer ist nur unter engenVoraussetzungen zulässig.Der Arbeitgeber muss auch für die häuslichen Arbeitsplätzebesondere technisch-organisatorische Vorgaben treffen, umdie Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben wie ins-besondere der nach § 9 BDSG zu sichern.Ein angemessener und vergleichbarer Schutzstandard mussauch gesichert werden, wenn im Rahmen des Online-Lernenszu Hause vertrauliche Unterlagen aufbewahrt und genutztwerden, die nicht dem BDSG unterfallen. Die getroffenenMaßnahmen müssen im Ergebnis dem Standard entspre-chen, der sich für personenbezogene Daten aus § 9 BDSGableitet.

VII. Gesetzliche UnfallversicherungErfolgt Online-Lernen im Rahmen von alternierenden Kon-zepten, bei denen an einem Tag ein Teil der Arbeitsleistungim Betrieb und zu Hause erbracht wird, wird der unmittelba-re Weg zwischen Betriebsstätte und Wohnung gemäß den §§7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 SGB VII von der gesetzlichen Unfallversi-cherung erfasst. Ein abweichender Weg ist nur versichert,wenn er berufsbedingt ist.Kommt es bei Wegen innerhalb der Wohnung zu Unfällen,die der Arbeitstätigkeit zuzurechnen sind, handelt es sichwegen der Betriebs- bzw. Arbeitsbedingtheit ebenfalls umversicherte Arbeitsunfälle im Sinne des §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs.1 SGB VII. Als Arbeitsunfall versichert ist nach diesen gesetzli-chen Normen schließlich auch die Zeit des Online-Lernensselbst, das in der Wohnung erfolgt.

VIII. Arbeitszeitfragen

Die konkrete Aufteilung der Lernzeiten obliegt unter Beach-tung von § 37 Abs. 2 BetrVG dem pflichtgemäßen Ermessender an Online-Lernkursen teilnehmenden Betriebsräte. Gehtdie aufgewandte Zeit über die individuelle Arbeitszeithinaus, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Zeitausgleichgemäß § 37 Abs. 3 BetrVG, weil der Mehraufwand nichtbetriebsbedingt, sondern nur betriebsratsbedingt ist. Diessteht dem Ausgleich unter Beachtung der Vorgaben derRechtsprechung entgegen. Etwas anderes kann nur in spezi-fisch begründbaren Einzelfällen gelten, wenn die erhöhteArbeitszeit unmittelbar auf betriebliche Anlässe zurückgeht.

I. Erforderlichkeit von Online-Lernangeboten und Kostentra-gungspflicht des Arbeitgebers 1gspflicht des Arbeitgebers 1

Die Erforderlichkeit von Online-Lernangeboten gemäß § 37Abs. VI BetrVG bestimmt sich im Bereich von Schulungs- undBildungsangeboten für Betriebsräte nach allgemeinen kol-lektivrechtlichen Vorgaben. Ausschlaggebend für die Bewer-tung ist die Feststellung, ob es sich beim Inhalt bzw. beimThema des Angebots um die Vermittlung von Grund- oderSpezialwissen handelt, das für die Betriebsratsarbeit erfor-derlich ist. Die organisatorische Ausgestaltung des Angebots(etwa konventionelles Präsenzseminar oder Online-Veran-staltung) ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung gemäߧ 37 Abs. 6 BetrVG hingegen nachrangig. Insoweit ergebensich gegenüber konventionellen Präsenzseminaren keine kol-lektivrechtlichen Besonderheiten.Die organisatorische Ausgestaltung sowie insbesondere diefinanziellen Aspekte von Online-Seminaren spielen bei derFeststellung einer Kostentragungspflicht des Arbeitgebersgemäß § 40 Abs. 1 BetrVG eine besondere Rolle. Betriebsrätemüssen bei der Auswahl zwischen verschiedenen Angebotenzum gleichen Thema nach der Rechtsprechung des BAG dieVerhältnismäßigkeit berücksichtigen. Aufgrund des beste-henden Auswahlermessens müssen sie allerdings nicht auto-matisch das Angebot auswählen, das am billigsten ist. Ein imVergleich zu konventionellen Präsenzseminaren teureresOnline-Angebot kommt vielmehr immer dann in Betracht,wenn es aus Sicht von Betriebsräten beispielsweise ein effi-zienteres Lernen ermöglicht oder für bestimmte Betriebrats-mitglieder (etwa bei Teilzeitbeschäftigten mit Kinderbetreu-ungspflichten) die einzige Möglichkeit zur Teilnahme dar-stellt.

II. Nutzung betrieblicher Ressourcen für das Online-Lernen

Hält ein Betriebsratsmitglied bzw. ein Betriebsratsgremiumes zur Durchführung von erforderlichen Online-Lernmaßnah-men aus dem Bereich von § 36 Abs. 6 BetrVG für notwendig,auf im Betrieb vorhandene technische Ressourcen zurückzu-greifen, ist dies gemäß § 37 Abs. 6 i.V. m. § 40 Abs. 2 BetrVGim Rahmen pflichtgemäßen Ermessens jederzeit möglich,ohne dass gegenüber dem Arbeitgeber eine gesonderte Dar-legung der Erforderlichkeit erfolgen muss. Entsprechendesgilt, wenn die Durchführung von Online-Lernmaßnahmen(oder von Telearbeit) von zu Hause aus ansonsten „betriebs-üblich“ ist. Dann können Betriebsratsmitglieder für die häus-liche Arbeit ebenfalls auf vorhandene betriebliche Ressourcen (etwa ein dienstliches Notebook oder einen Remote-Zugang zum betrieblichen Interanet) zugreifen.

Stehen notwendige technische Ressourcen im Betrieb nichtzur Verfügung, bedarf es nach der Rechtsprechung des BAGdes Nachweises der Erforderlichkeit gemäß § 40 Abs. 2BetrVG. Entsprechendes gilt für den notwendigen Zugangzum Internet. Wird dieser Nachweis vom Betriebsraterbracht, muss der Arbeitgeber für Online-Lernen die not-wendigen technischen Voraussetzungen für den Zugangschaffen und beispielsweise notwendige Geräte zur Verfü-gung stellen, Software einspielen, Internet-Zugänge eröffnenusw.Entsprechendes gilt auch für das Online-Lernen zu Hause. Istder Arbeitgeber mit der häuslichen Durchführung vonOnline-Lernprogrammen aus dem Bereich von § 37 Abs. 6BetrVG einverstanden oder wünscht er diese sogar, muss erdie notwendige Hard- und Software zur Verfügung stellensowie notwendige Kommunikationsmöglichkeiten schaffen.Die Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeitentsprechender technischer Ressourcen sind in diesen Fällengering, da das Einverständnis des Arbeitgebers bereits einstarkes Indiz für das Vorliegen derselben ist.Der Arbeitgeber kann der Nutzung privater Hard- und Soft-ware für das häusliche Online-Lernen zustimmen. Die Durch-setzung der Nutzung privater Geräte gegen den Willen desArbeitsgebers ist hingegen nicht möglich, weil dieser schonunter Hinweis auf Datenschutz- und Arbeitssicherheitsgrün-de auf der ausschließlichen Nutzung betrieblicher Gerätebestehen kann.

III. Kostentragung / Kostenerstattung

Im betrieblichen Rahmen ergeben sich bezüglich der Kosten-tragung bei Online-Lernkursen von Betriebsräten keineBesonderheiten. Die hiermit im Zusammenhang stehen Kos-ten sind vom Arbeitgeber zu tragen.Erfolgt häusliche Online-Arbeit, ist der Arbeitgeber nach demallgemeinen Grundsatz des § 670 BGB zur Erstattung anfal-lender häuslicher Zusatzkosten verpflichtet. Ist die Anwend-barkeit dieser Norm rechtswirksam ausgeschlossen, leitetsich für Betriebsräte eine Pflicht zur Kostenerstattung fürOnline-Lernkurse gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gegenüber demArbeiteber im Regelfall aus der speziellen kollektivrechtli-chen Norm des § 40 Abs. 1 BetrVG ab. Auf dieser Grundlagekönnen Betriebsräte einen Ersatz ihrer beruflich bedingtenhäuslichen Aufwendungen verlangen.Dieser Anspruch kann im konkreten Einzelfall entfallen,wenn seine Befriedigung unter Berücksichtigung der allge-meinen kollektivrechtlichen Vorgaben des § 78 Satz 2 BetrVGals unzulässige Begünstigung zu qualifizieren ist. Eineabschließende Bewertung dieser Detailfrage ist indes nur

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4. Rechtsfragen und Konfliktpotential bei betrieblichem eLearning

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Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

1 Zusammenfassung aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Wedde zum Thema „Internetbasierte Information und Schulung für Betriebsräte (IBIS) – Rechtsfragen und Konfliktpotential in der Seminarpraxis“ Eppstein, 31. Januar 2005

4.Rechtsfragen und Konfliktpotential bei betrieblichem eLearning

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Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung für an Online-Lern-kursen teilnehmende Betriebsräte beseht im Regelfall mitBlick auf § 37 Abs. 3 BetrVG ebenfalls nicht.

IX. Erfassung der häuslichen Lernzeiten – Dokumentations-formen

Sieht man von den begrenzten Aufzeichnungspflichten ab,die aus § 16 Abs. 2 ArbZG folgen, gibt es keine gesetzlichenPflichten für Arbeitgeber, die Arbeitszeit beim Online-Lernenvon Betriebsräten zu erfassen.Eine bestehende betriebliche Verpflichtung zur Arbeitszeiter-fassung muss jedoch auch von lernenden Betriebsräten amhäuslichen Arbeitsplatz beachtet werden. Sie müssen demArbeitgeber mit Blick auf die besondere Regelung des § 37Abs. 2 BetrVG allerdings nur Auskunft über Beginn und Endedes Online-Lernens geben. Weiter gehende Auskünfte (etwazur pro Lerneinheit aufgewendeten Zeit) kann der Arbeitge-ber von Betriebsräten im Regelfall nicht verlangen.Soweit keine automatische Erfassung der geleistetenArbeitszeit erfolgt, ist eine Dokumentation durch Selbstauf-schreibung insbesondere für die häuslichen Arbeitsanteileempfehlenswert. Deren Ergebnis sollte dem Arbeitgeber zurverbindlichen Gegenzeichnung vorgelegt werden, um späte-re Streitigkeiten über die tatsächlich geleisteten Arbeitszei-ten zu vermeiden.

X. Fahrtzeiten zwischen Betrieb und Wohnung als Arbeitszeit

Eine Vergütung der Arbeitszeit, die von Betriebsräten imZusammenhang mit Online-Lernkonzepten im Rahmen alter-nierender Arbeitstage für die Fahrt zwischen Wohnung undBetrieb aufgewendet wird, erfolgt im Regelfall nach allge-meinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht, wenn die Ent-scheidung für die Fahrt allein von den Beschäftigten getrof-fen wurde. Etwas anderes gilt, wenn Fahrten betrieblich ver-anlasst worden sind (d.h. auch durch Betriebsratsangelegen-heiten) und wen sie das lernende Betriebsratsmitglied sonstaufgrund eines geplanten häuslichen Arbeitstages nichtdurchgeführt hätte.

XI. Lernausfall aufgrund von Betriebsstörungen (Betriebsrisiko)

Wendet man die allgemeinen juristischen Regeln zumBetriebsrisiko auf das Online-Lernen von Betriebsräten an, istdas Ergebnis eindeutig: Wird die Weiterbearbeitung vonLerneinheiten wegen betrieblicher Gründe oder aufgrundvon Ursachen unmöglich, die in die Risikospähre des Arbeit-gebers fallen, lässt dies den Vergütungsanspruch derBetriebsräte unbeeinflusst. Dies gilt insbesondere auch,wenn sie zu Hause arbeiten und hierbei private Ressourcennutzen. Grundlegende Besonderheiten gibt es damit gegen-über der konventionellen Arbeit im Betrieb nicht. Allenfallskann sich bei einer längeren Unmöglichkeit der häuslichenArbeit die Situation ergeben, dass der Arbeitgeber eine Fahrtin den Betrieb verlangt.

XII. Regelungsformen

Online-Lernen sollte auf der kollektivrechtlichen Ebene Sinn-vollerweise durch eine Betriebsvereinbarung geregelt wer-den. Möglich sind sowohl allgemeine Betriebsvereinbarun-gen zum Online-Lernen für alle Arbeitnehmer als auch spezi-fische Vereinbarung nur für Betriebsräte. Beide Modellehaben Vor- und Nachteile.Um die Vorteile zu betonen und um Nachteile auszuschlie-ßen bzw. zu minimieren, bietet sich der Abschluss einer all-gemeinen Betriebsvereinbarung zum Online-Lernen an, die(wo notwendig bzw. kollektivrechtlich indiziert) spezifischeRegelungen für Betriebsräte enthält.

27

5. eLearning und Interessenvertretung

26 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

§ 75 Abs. 2Förderung der Selbständigkeit und Eigeninitiativeder Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen

§ 80 Abs. 1 Nr. 8Förderung und Sicherung der Beschäftigung

§ 80 Abs. 1 Nr. 1Überwachung der Durchführung geltender Gesetze undVorschriften

§ 80 Abs. 1 Nr. 2a und § 75 Abs. 1Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen undMännern, Überwachung der Gleichbehandlung

§ 80 Abs. 1 Nr. 2b und § 96 Abs. 2Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätig-keit

§ 80 Abs. 1 Nr. 4Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter

Dazu gehören z.B.: Abschätzen und testen, ob und welche eLearning-Möglichkeiten selbstständiges Lernen,Kompetenzentwicklung, gemeinsames Problemlösen,Teilen von Wissen unterstützen

Dazu gehören Themen wie: umfassende Kompetenz-entwicklung, Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit(durch Weiterbildung – ggf. auch mit eLearning), Stärkungder Wettbewerbspotenziale, lernende Organisation.

Dazu gehört die Frage: Werden bei geplanten oder durchgeführten eLearning-Projekten die Mitwirkungs-und Mitbestimmungsrechte, Datenschutzgesetze, Arbeits-schutzvorschriften usw. – aber auch geltende Tarifverträgeund Betriebsvereinbarungen eingehalten?

Eine in vielen Unternehmen relevante Frage ist z.B.:haben alle Beschäftigten gleichermaßen Zugang zurbetrieblichen Weiterbildung/ zum eLearning; werdenGruppen bevorzugt bzw. benachteiligt; werden die Teil-nahmemöglichkeiten von Teilzeitbeschäftigten/von Frau-en ausreichend berücksichtigt; ist eLearning ein Instru-ment, um mehr Chancengleichheit und Teilhabe anbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen zu erreichen?

Dazu gehört u.a. die Frage: Ist eLearning auch in der Formdes Lernens von zuhause ein Weg, um die Weiterbildungvon familiär und häuslich belasteten Beschäftigten voranzu bringen?

eLearning am Arbeitsplatz und im Betrieb als Alternativezu Auswärtsseminaren; barrierefreie Gestaltung von eLe-arning erforderlich

Einige Beispiele für Mitwirkungsrechte des Betriebsrats zum eLearning aus demBetriebsverfassungsgesetz

5. eLearning und Interessenvertretung – Handlungsmöglichkeiten für Betriebsräte

Bezogen auf die Einführung und Anwendung von eLearning im Unternehmen hat der Betriebsrat unterschiedliche Beteili-gungsrechte. Das Spektrum dieser Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) reicht von den in ihrer Reichweite abge-stuften Informations- Beratungs- und Vorschlagsrechten bis hin zu erzwingbaren, mitbestimmungspflichtigen Regelungen.Auch beim betrieblichen eLearning gilt der Mitbstimmungsgrundsatz: Die Interessenvertretung kann selbst aktiv werden undMaßnahmen beim Arbeitgeber beantragen, sie kann eLearning-Projekte selbst initiieren, die Einführung geplanter Produktebeeinflussen und die Bedingungen der Durchführung mitbestimmen.

Informations, Beratungs-, Vorschlagsrechte des BetriebsratsDer Betriebsrat hat das Recht, Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, jederzeit beim Arbeitgeber zu bean-tragen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, die Anregungen des Betriebsrats auch tatsächlich umzusetzen, aber ermuss sich zumindest „ernsthaft mit ihnen beschäftigen“ (siehe § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

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Bezogen auf eLearning ergeben sich insbesondere dreiAnknüpfungspunkte:

1. Führt der Arbeitgeber eLearning durch, wird dies häufigden Grund haben, Beschäftigte für veränderte Tätigkeitenzu qualifizieren, zum Beispiel für den Erwerb fachlicherZusatzkenntnisse oder die Benutzung des Intranet. In sol-chen Fällen ist die eLearning-Einführung mitbestim-mungspflichtig.

2. Der Betriebsrat kann auch selber zur Beseitigung vonQualifikationsdefiziten die Einführung von eLearning for-dern – und zwar immer dann, wenn dies durch Verände-rungen in den Tätigkeiten und dem damit gegebenenQualifizierungsbedarf begründet ist.

3. Der Betriebsrat kann eine geplante eLearning-Einführungselbst als eine Maßnahme betrachten, durch die Tätigkei-ten verändert werden und die die Lernenden, das Trai-nings- und Ausbildungspersonal, die Personalentwicklerund Führungskräfte vor Aufgaben stellt, denen sie mitden üblichen Kenntnissen nicht gewachsen sind.

So betrachtet kann der Betriebsrat alle unterstützenden Qua-lifizierungsmaßnahmen (z.B. zurm Selbstlernen am PC, zurVermittlung von Informations-, Kommunikations- undMedienkompetenz oder zur didaktischen Qualifizierung vonAusbildungspersonal) im Rahmen seiner Mitbestimmungs-rechte einfordern und eine Entscheidung über geeigneteMaßnahmen herbeiführen.

Y Mitbestimmung des Betriebsrats bei Inhalten, Personal-auswahl und Lernorganisation

Der Betriebsrat kann mitbestimmen beim „was – wann – fürwen“ von eLearning-Maßnahmen.Der § 98 BetrVG sichert dem Betriebsrat die Mitbestimmungbei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichenBerufsausbildung, bei der Auswahl des Trainings- und Ausbil-dungspersonals wie auch bei der Auswahl der Teilnehmen-den. So muss sich der Arbeitgeber zum Beispiel mit demBetriebsrat über Inhalte, Umfang und Reichweite von eLear-ning-Angeboten einigen; ebenso über die Frage, welcheGruppe welches Wissen erwerben soll, über die Art der Ver-mittlung (=Didaktik), über die Dauer und Lage der Lernein-heiten oder über Prüfungen und Zertifikate. Und immerdann, wenn es keine Einigung zwischen den Betriebsparteiengibt, kann die Einigungsstelle angerufen werden und ent-scheiden.

Y Volle Mitbestimmung auch bei den Lernbedingungen

Das Mitbestimmungsrecht gilt auch für das „wie“ beimgeplanten eLearning. Insbesondere die Mitbestimmungs-rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bei Fragen der Ordnung desBetriebs (Thema: betriebliche Lernformen; Lernkultur imUnternehmen), bei der Regelung der täglichen Arbeitszeitnach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Thema: Lernorganisation)sowie bei der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Thema: Lernort- und Lernplatzgestal-tung) geben dem Betriebsrat weitere durchsetzbare Gestal-tungsmöglichkeiten bei den Lernbedingungen im Betriebund am Arbeitsplatz.

Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber auch Vorschläge fürdie Einführung einer Personalplanung machen (§ 92 Abs. 2BetrVG). Dabei kann er Anstöße für eine strategische undarbeitnehmerorientierte Personalplanung und -entwicklungdurch Qualifizierung auch mittels eLearning geben.

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats denBerufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen derBerufsbildung zu beraten. Hierzu kann der Betriebsrat Vor-schläge machen (§ 96 Abs. 1 BetrVG). Berufsbildung umfasstdabei betriebliche, überbetriebliche und außerbetrieblicheAus-, Weiter- und Fortbildung, Umschulungen und sonstigeBildungsmaßnahmen aller Arbeitnehmer des Betriebs. Umdie Berufsbildung zu fördern, können folgende Fragen aufge-griffen werden: Welche Qualifikationen werden im Unter-nehmen benötigt? Welche Interessen haben die Beschäftig-ten? Wie lassen sich diese Ziele erreichen? Welche sinnvolleRolle kann eLearning in einem Gesamtkonzept einnehmen?

Mehr als nur ein Antrags- und Beratungsrecht ist das seit2001 bestehende Vorschlagsrecht zur Beschäftigungssiche-rung (§ 92 a BetrVG). Der Betriebsrat kann dem ArbeitgeberVorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigungmachen. Diese können insbesondere auch die Qualifizierungder Arbeitnehmer – z.B. durch eLearning – zum Gegenstandhaben. Der Arbeitgeber hat diese Vorschläge dann mit demBetriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschlägedes Betriebsrats für ungeeignet, muss er dies begründen (inBetrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern auch schriftlich).

29

5. eLearning und Interessenvertretung

28 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 1: eLearning für Betriebsräte – Chancen und Nutzen neuer Lernformen

Mitbestimmungsrechte

Die erzwingbare Mitbestimmung ist das stärkste Recht desBetriebsrats. Denn bei allen im BetrVG benannten mitbe-stimmungspflichtigen Angelegenheiten muss sich derArbeitgeber mit dem Betriebsrat einigen, damit eine Maß-nahme rechtswirksam wird. Der Betriebsrat muss nichtabwarten, ob und dass der Arbeitgeber etwas unternimmt, erkann in den gesetzlich definierten Mitbestimmungsangele-genheiten von sich aus selbst aktiv werden und damit dieInitiative ergreifen. Kommt es bei einer solchen Initiative desBetriebsrats zu keiner Einigung, muss die Einigungsstelle ein-geschaltet werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetztdann die fehlende Einigung der beiden Betriebsparteien undist nachfolgend für beide Seite verbindlich. So weit derRechtsgrundsatz.

Im Zusammenhang mit eLearning hat der Betriebsrat insbe-sondere folgende Initiativ- und Mitbestimmungsrechte:

Y Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einführung von eLearning

Will das Unternehmen von sich aus eLearning-Modelle ein-führen, dann ist der Betriebsrat zwingend zu beteiligen. DasMitbestimmungsrecht gilt bei der „Einführung und Anwen-dung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmtsind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zuüberwachen“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Auch bei der Nutzungvon eLearning entstehen natürlich Daten über den Zeitpunktder Nutzung, über den Bearbeitungsstand und den Lerner-folg bis hin zu Testergebnissen. Zugriff und Umgang mit die-sen Daten müssen daher klar geregelt sein. Aus diesemGrund gilt für eLearning von Anfang an das Mitbestim-mungsrecht.

„Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant oder durchge-führt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenenArbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse undFertigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausrei-chen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung von Maßnah-men der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen“ (§ 97 Abs. 2 BetrVG). Mit dieser Regelung kann der Betriebs-rat nicht nur bei der Einführung von Berufsbildungsmaßnah-men mitbestimmen, er kann auch von sich aus Qualifizie-rungsmaßnahmen verlangen, wenn er erkennt, dass sichTätigkeiten verändern und mit den herkömmlichen Mittelnund Kenntnissen nicht mehr zu bewältigen sind.

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6. Checkliste eLearning

Anbieter

Y Ist Ihnen der Anbieter bekannt?

Y Besteht die Möglichkeit, sich vor Ort/im Internet über dasAngebot zu informieren?

Y Ist der Anbieter telefonisch erreichbar?

Y Ist der Anbieter eine bekannte und anerkannte Bildungs-einrichtung? (Ist er bei Bildungsberatungseinrichtungenbekannt? Ist er in Weiterbildungsratgebern angeführt?)

Y Veranstaltet der Anbieter auch herkömmliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (Präsenzkurse und Seminare)?

Information

Y Werden Demoversionen, Schnupperkurse oder Testzugän-ge angeboten, um das Angebot kostenlos zu testen?

Y Gibt es ausführliche Informationen auf einer Webseite desAnbieters?

Y Gibt es ausführliches schriftliches Informationsmaterial?

Y Gibt es andere Personen, die das konkrete Angebot schongenutzt haben?

Y Kennen Sie Erfahrungsberichte von früheren Teilnehme-rInnen?

Konzept

Y Beschreibt der Anbieter detailliert das Konzept des Kurses?

Y Wird daraus ersichtlich, welche Methoden zur Vermittlungder Lehrinhalte angewendet werden? (unterschiedlicheFormen von eLearning)

Y Ist klar, ob das angebotene Konzept Ihren Bedürfnissenentspricht? (Lerntyp, Lernerfahrungen, Medienkompetenz,etc.)

Y Werden Angaben gemacht, wie die Funktionen des Lern-systems genutzt werden können oder sollen? (z. B.: Wirdetwas über die Funktion von Diskussionsforen oder Chatgesagt? Werden diese lediglich als Kommunikationsmöglichkeit angeboten oder auch gezielt z. B. zur Diskussionvon Fragen, Inhalten und Aufgabenlösungen verwendet?Werden z. B. für einen Chat konkrete Termine und Themen vorgesehen oder bleibt es dem Zufall überlassen, ob Siejemanden antreffen?)

Y Wird vom Anbieter beschrieben, welche Formen derUnterstützung beim selbstständigen Lernen angebotenwerden (TutorInnen, Lerngruppen bei „offenen“ Lernfor-men, Lernkontrollen, tutorielle Systeme, etc.)?

TutorInnen

Y Gibt es eine tutorielle Begleitung beim Lernen?

Y Gibt es Angaben über das methodische Konzept der tuto-riellen Begleitung (wie die TutorInnen in den Lernprozesseinbezogen werden)?

Y Wird deutlich, ob TutorInnen nur für konkrete Anfragenzur Verfügung stehen (z. B. inhaltliche Problemlösung)oder ob auch eine aktive und persönliche Betreuung vor-gesehen ist, bei der die individuellen Lernbedürfnisseberücksichtigt werden?

Y Macht der Anbieter konkrete Angaben zur fachlichenKompetenz seiner TutorInnen?

Y Gibt es Informationen, ob die tutorielle Begleitung ineinem Kurs immer durch dieselbe Person erfolgt?

Y Ist klar geregelt, wie (per E-Mail, über eine Lernplattform,telefonisch, etc.) und wann ( jederzeit, zu bestimmtenTageszeiten, an bestimmten Tagen, etc.) die TutorInnenerreichbar sind?

Y Gibt es verbindliche Zusagen, in welchem Zeitrahmen Siemit einer Reaktion der TutorInnen rechnen können ?

Y Ist geregelt, in welchem Umfang Sie tutorielle Begleitungin Anspruch nehmen können (ständig, bestimmtes Stun-denausmaß, bestimmte Anzahl von Anfragen, etc.)?

Y Wissen Sie, ob die tutorielle Begleitung in den Gesamtkos-ten für den Kurs enthalten ist?

30 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 2: Dokumentation

6.Checkliste eLearning

Tipps und Hinweise für die Beurteilung von eLearning-Angeboten

Lernkontrollen

Y Sind Möglichkeiten zur Selbstkontrolle des Lernerfolgsvorgesehen (Selbsttests, tutorielle Systeme, Kontrollfra-gen, etc.)?

Y Sind andere Möglichkeiten zur Überprüfung des Lerner-folgs vorhanden (Korrektur von Aufgaben durch TutorIn-nen, Diskussion von Aufgabenlösungen mit anderen Teil-nehmerInnen, etc.)?

Kooperatives Lernen

Y Sind Möglichkeiten des Austauschs mit anderen TeilnehmerInnen grundsätzlich vorgesehen?

Y Werden Projekt- oder Gruppenaufgaben gezielt alsMethode eingesetzt?

Y Wissen Sie, ob andere TeilnehmerInnen im Kurs sind, diezeitgleich mit Ihnen begonnen haben, sodass ähnlicheLernfortschritte zu verzeichnen sind und ein fachlicherAustausch möglich ist?

Y Gibt es Informationen über MindestteilnehmerInnenzah-len, ab denen ein Kurs in einem bestimmten Zeitraum füreine definierte Gruppe durchgeführt wird?

Inhalte, Curriculum

Y Ist im Detail beschrieben, was im Kurs vermittelt wird,oder finden sich nur ein paar Stichworte?

Y Ist klar, ob das Angebot inhaltlich für Sie in Frage kommtund für Sie interessant ist?

Y Stehen die angekündigten Inhalte in Widerspruch zumpräsentierten Konzept des Kurses?

Zielgruppe

Y Sind die Aussagen über Zielgruppen und Teilnahmevo-raussetzungen eindeutig? (Wie werden TeilnehmerInnenangesprochen? – „Alle, die es sich zutrauen“ oder gibt eskonkrete Auswahlkriterien?

Y Wie werden Vorkenntnisse berücksichtigt? Ist klar, ob dasNiveau des Angebots für Sie geeignet ist? Werden allen-falls besser geeignete Angebote vorgeschlagen?)

Y Ist klar, ob das Angebot Ihren Bedürfnissen entspricht?(Lerntyp, Lernerfahrungen, Medienkompetenz, etc.)

Y Gibt es Informationen über unbedingt notwendige odersinnvolle Vorkenntnisse und das Lernniveau?

Y Gibt es die Möglichkeit eines kostenlosen Einstufungs-tests?

Zeit

Y Gibt es Informationen, wie viel Zeit Sie für das konkreteAngebot investieren müssen?

Y Gibt es einen festen Zeitrahmen, in dem der Kurs abläuft,oder besteht völlig freie Zeiteinteilung beim Selbststudi-um der Lernmaterialien?

Y Bei Mischformen zwischen eLearning und Präsenzkursen:Ist klar, wie viele Termine in der Bildungseinrichtung statt-finden und wie viel Zeit Sie zum selbstständigen Lernen(zuhause oder am Arbeitsplatz) aufwenden müssen?

Y Stehen die genauen Termine und die Dauer der Präsenz-veranstaltungen vor Kursbeginn fest?

Y Wird angegeben, wie lange Online-Materialien oder Lern-plattformen für Sie zugänglich („freigeschaltet“) sind?

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eLearning mit betriebs- und arbeitsplatznahen Lernformenhat zur Voraussetzung, dass die hierfür erforderlichen techni-schen und medialen Ressourcen ausreichend und zuverlässigvorhanden sind. Ebenso wichtig sind realistische (Selbst-)Einschätzungen zum Mediengebrauch, zu den Medien-Kom-petenzen, den betrieblichen Arbeitsweisen und persönlichenArbeitsstilen der Beschäftigten.

Um zu diesen Grundfragen mehr Klärung zu bekommenwurde in 2005/2006 eine systematische Befragung vonBetriebsräten aus NRW durchgeführt. Hierbei interessierteinsbesondere, welche Voraussetzungen innerhalb der Ziel-gruppe gegeben sind, wo Verbesserungsbedarfe bestehen,welche Einschätzungen und Lernerwartungen mit eLearningverknüpft sind und insgesamt: ob eLearning-Ansätze zukünf-tig einen Stellenwert für die betriebliche und politische Wei-terbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein-nehmen können.

Grundlage der Befragung war ein Online-Fragebogen mitinsgesamt 39 Fragen - verteilt auf drei Schwerpunkte

1. Vorhandene Hard- und Software und Einschätzung derFähigkeiten im Umgang mit PC/Internet/Software,

2. Bedeutung und Nutzung des PC/Internet für die BR-Arbeit

3. E-Learning - Interesse, Nutzen und Kenntnisse

Der Fragebogen wurde als Online-Fragebogen an 165 Teilneh-merInnen per E-Mail verschickt und als Print-Fragebogen anweitere 102 Betriebsräte in Präsenzseminaren ausgegeben.Insgesamt 267 Betriebsräte haben den Fragebogen erhalten.

Y 155 Fragebogen (118 männlich / 37 weiblich) wurdenzurückgegeben. Die hohe Rücklaufquote von 58,05 %ergibt eine solide Datenbasis mit für die Zielgruppe reprä-sentativen Ergebnissen..

Y Für die Auswertungen des Fragebogens werden demnach155 Datensätze (N=155) berücksichtigt.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Befragung reprä-sentieren einen kompetenten Ausschnitt innerhalb derGesamtzielgruppe „Betriebsräte“. In diese Erstbefragung ein-bezogen waren:

Y alle Betriebsratsgremien mit E-Mail-Adresse

Y Betriebsräte, die an Präsenzseminaren bei den jeweiligenPartnern teilgenommen haben

Y Interessenvertretungen im Spektrum von kleinen undmittleren Unternehmen (< 500 Beschäftigte)

Y ganz überwiegend männliche Betriebsräte (abs. 203); nur64 der 267 Befragten waren weibliche Betriebsräte (=27,3% ).

Insgesamt ergeben sich trotz der hohen Rücklaufquote bezo-gen auf die konkrete Teilnehmergruppe durchaus auch Ein-schränkungen für die Reichweite und Interpretation der vor-gefundenen Ergebnisse.

Y So wird in den Auswertungen nicht erkennbar, inwieweitUnterschiede zwischen Branchen, Unternehmensgrößenund Beschäftigtengruppen (ArbeiterInnen/Angestellte)gegeben sind!

Y Die Umfrageergebnisse bringen keine Klärung zu derAnnahme, ob weibliche Betriebsräte, zumal wenn sie inTeilzeitarbeitsverhältnissen beschäftigt sind, aufgeschlos-sener für eLearning-Modelle sind, weil diese mehr Flexibi-lität und individuelle Beteiligung ermöglichen!

Die zusammengefassten Ergebnisse aus dieser Umfrage lassen deutlich erkennen, dass die technischen und arbeits-platzbezogenen Ressourcen für betriebliches eLearning in derMehrzahl der hier erfassten Betriebe durchaus gegeben sind.Und auch die individuellen Kenntnisse von Betriebsräten imUmgang mit PC, E-Mail und Internet sind wesentlich ausge-prägter vorhanden als vielfach angenommen. Insoweit gibtes auf der Seite der Ressourcen und Voraussetzungen durch-aus reale Ansatzpunkte für internetbasierte Weiterbildungvon Betriebsräten und Beschäftigten an betrieblichen Lernorten.

33

7. eLearning-Voraussetzungen bei Betriebsräten

32 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 2: Dokumentation

7. eLearning-Voraussetzungen bei Betriebsräten

NRW-Umfrage zu den Voraussetzungen und zur Relevanz von eLearning (2005/2006)

Technik

Y Macht der Anbieter detaillierte Angaben zur notwendigentechnischen Ausstattung?

Y Gibt es klare Informationen zur Tauglichkeit Ihres Compu-ters (Prozessor, Arbeitsspeicher, Betriebssystem, Grafikkar-te, Soundkarte, Ein- und Ausgabegeräte wie Lautsprecher,Mikrofon, etc.)?

Y Werden Angaben über die Anforderungen an Ihren Inter-netzugang gemacht (Bandbreite)?

Y Werden Angaben über die zu übertragenden Daten-mengen gemacht? (wichtig z. B. bei Videoanwendungen:ein Download-Limit Ihres Providers könnte überschrittenwerden und Ihre Kosten erhöhen!)

Y Gibt es Informationen über durchschnittliche Ladezeiten?

Y Gibt es Benutzungshandbücher und Installationshinweisefür notwendige Software?

Y Gibt es Benutzer-Informationen zum Lernsystem / zurLernplattform?

Y Werden eindeutige Angaben gemacht, falls zusätzliche –evtl. kostenpflichtige – Software notwendig ist, die nichtTeil des Angebots ist (Multimediaprogramme, Grafikpro-gramme, etc.)?

Y Ist klar, wie technische Probleme behandelt werden? (Werist für welche Art von Problem zuständig: KundIn oderAnbieter?)

Y Gibt es technischen Support („Service-Hotline“)?

Y Ist geregelt, wann ( jederzeit, zu bestimmten Tageszeiten,etc.) und wie (per E-Mail, telefonisch, etc.) der technischeSupport erreichbar ist?

Kosten und Rechtliches

Y Ist klar, welche zusätzliche technische Ausstattung Sie fürdas Angebot brauchen? (Wird vom Anbieter auf eventuel-le Zusatzkosten hingewiesen?)

Y Sind die anfallenden Online-Gebühren abschätzbar?

Y Wird vom Anbieter auf alle entstehenden Kosten hinge-wiesen?

Y Ist eindeutig, welche konkreten Leistungen in der Teilnah-megebühr enthalten sind?

Y Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Teilnah-mebedingungen leicht ersichtlich (auf einer Website, imInfomaterial, etc.)?

Y Enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen undTeilnahmebedingungen Regelungen betreffend nichterfüllter oder erfüllbarer bzw. mangelhafter Leistungser-bringung durch den Anbieter (Server oder Netzausfälle,tutorielle Begleitung, etc.) und Ihre Rücktrittsrechte?

Abschluss

Y Werden konkrete Anforderungen für den Erhalt einer Teil-nahmebestätigung oder eines Zertifikats formuliert (z. B.Vorlage von Übungsaufgaben, Absolvieren bestimmterTests)?

Y Werden auf der Teilnahmebestätigung oder dem Zertifikatdie Lehrinhalte angeführt, sodass Sie diese gegebenenfallsauch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn vorweisen kön-nen? (wichtig bei berufs- und fachbezogenen Qualifizie-rungen)

Y Gibt es Aussagen, die erkennen lassen, ob die vermitteltenInhalte zum Beispiel. von ArbeitgeberInnen anerkannt undgeschätzt werden?

Aus: eLearning – Ideen, Begriffe, Infos – ein Leitfaden zur Orientierung;Hrsg.: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; 2002

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34 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 2: Dokumentation

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7. eLearning-Voraussetzungen bei Betriebsräten

90 Prozent der befragten Betriebsräte verfügen übereinen PC im BR-Büro

Die PCs in den Betriebsratsbü-ros sind mit allen gängigenStandardanwendungen aus-gerüstet. Programme zurTextverarbeitung, für Tabel-lenkalkulation und ein E-Mail-Programm gehören zurGrundausstattung. Ebenfallssehr häufig finden sich Soft-warelösungen zur Erstellungvon Präsentationen. Jederdritte PC ist zudem miteinem Grafikprogramm aus-gerüstet und auf ca. 47 % fin-den sich unternehmensspezi-fische Softwarelösungen.

Insgesamt gute Kenntnisseim Umgang mit PC und Internet

Der PC wird von den Befrag-ten als ein umfassendesArbeitsmittel genutzt.• 83 % geben an, über E-Mail

zu kommunizieren,• 71 % erstellen Protokolle

und Verteilen diese mitHilfe des PCs,

• 59 % lesen Newsletter und • 50 % der führen Recherche

für die BR-Arbeit durch.Lediglich 21 % geben an, denPC für Aus- und Weiterbil-dung zu nutzen oder Formu-lare aus dem Internet herun-terzuladen (26 %).

Guter Zugang zu Internetund Intranet. 80 Prozent derBetriebsräte haben einenInternetzugang im BR-Büro.62 Prozent zudem auch amArbeitsplatz.

Ca. 40 % der Befragten sindper Modem oder ISDN im BR-Büro mit dem Internetverbunden. Erst geringe 32 %verfügen bereits über denschnellen DSL Zugang.

Abb. 1 Gibt es im Betriebsratsbüro einen PC?

ja nein weiß nicht

139 13 3

Abb. 2 Besteht ein Internetzugang im Betriebsratsbüround am Arbeitsplatz?

BR-Büro Arbeitsplatz

ja nein weiß nicht

119 95 23 56 8 3

Abb. 2 Welche Zugangsmöglichkeit zum Internet bestehtim Betriebsratsbüro?

Modem ISDN DSL weiß nicht sonstiges

10 44 36 30 16

Abb. 4 Programme auf dem Betriebsrats-PC

Textverarbeitung 125

Tabellenkalkulation 112

Präsentationen 99

Datenbanken 79

E-Mail-Programm 114

Grafikprogramm 54

weiß nicht 14

sonstiges 73

Abb. 5 Programme auf dem Betriebsrats-PCPC Internet

Kenntnisse:

kaum

gering

durchschnittlich

gut

sehr gut

43

1718

7773

4449

1111

Abb. 6 Wofür wird der BR-PC am häufigsten genutzt?

Recherche

Email

Download von Formularen

Aus- und Weiterbildung

Empfang/Lesen von Newslettern

Erstellen/Verteilen von Protokollen

Öffentlichkeitsarbeit

sonstiges

70

115

36

29

82

98

54

20

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36 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 2: Dokumentation

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7. eLearning-Voraussetzungen bei Betriebsräten

Der Stellenwert von eLearning im Rahmenbetrieblicher Weiterbildun-gen wird als gering ein-geschätzt. Für ca. 35 % derBefragten ist eLearning keinaktuelles Thema. Nur 18 %haben mit eLearning zu tun.

Mit 58 % der Befragtenäußert ein Großteil generel-les Interesse am eLearning.Für 18 % ist eLearning un-interessant und weitere 24 %haben keine Vorstellung wasgenau unter eLearning zuverstehen ist.

eLearning hat für Betriebs-ratsmitglieder durchaus Vor-teile. Als positiv wird das Ler-nen im Betrieb (33 %) und dieMöglichkeit individuellerLernorganisation (30 %)bewertet. 15 % können kei-nerlei Vorteile mit dieserLernform erkennen.

Als Nachteile werden vorallem fehlende persönlicheKontakte (68 %) und die ins-gesamt schwierigereKommunikation (43 %) sowieProbleme bei der (Selbst-)Motivation (35 %) genannt.Nur 3 % der Befragten sehenkeine Nachteile.

Über 43 % der Befragtengeben an, an PC-Seminareninteressiert zu sein. Inhaltli-che Themen wie Arbeitsrecht(40 %) und Basiswissen desBetriebsrats (30 %) findensich auf den Plätzen zweiund drei.

Betriebsratsmitglieder habenganz überwiegend keineeigenen Erfahrungen miteLearning Kursen.

31

54

24

12

18

9

0 10 20 30 40 50 60

ja, eine groß e

ja, aber eine geringe

als Ergänzung zu klassisc hen Seminaren

wir bevorzugen klas sische Seminare

kein Thema

weiß nicht

Abb. 7 Spielt die Fortbildung per eLearningin ihrem Betrieb eine Rolle?

36

27

86

0 20 40 60 80 100

ja

nein

E-Learning, was istdas

Abb. 8 Haben Sie grundsätzliches Interesse am eLearning ?

1611

4

128

0

ja, der Kurswar auf CD-

ROM

ja, der Kurslief übers

Internet

ja, alsBlended-

Learning

nein weiß nicht

Abb. 9 Haben Sie schon einmal selbst an einem eLearning-Kursteilgenommen?

51

34

47 43

11

24

45

Lernen kann imBetrieberfolgen

Aktualität desWissens

Lernen kannindividuelleerfolgen

BessereVereinbarkeit

von Privatlebenund Beruf

Ich kann besseralleine Lernen

Ich sehe keineVorteile

weiß nicht

Abb. 10 Welche Vorteile kann eLearning für die BR-Bildungsarbeithaben?

7

28

5

42

66

28

55

105kein pers önlicher Kontak t mit BR

Neue Inhalte werden nicht so gut gelernt

Arbeitgeber gibt für das Lernen keine Arbeitszeitfrei

weiß nicht

Abb. 11 Welche Nachteile von eLearning sehen Sie im Vergleichzu klassischen Seminaren?

33

3366

6677

3344

77

3366

4400

6622

4466Basiswissen für BR

Arbeitsrecht

Kommunik ation und Arbeitstechniken

Lohn&Leistung

JAV

Wirtschaftswissen

PC-Seminare

kein Interesse an E-Learning

s onst ige

Abb. 12 Zu welchen Themen würden Sie selbst einen eLearning-Kurs besuchen?

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1. GegenstandIn der Betriebsvereinbarung sollte der Regelungsgegenstandklar definiert werden (Abs. 1). Die folgende Formulierungerfasst sowohl reine Online-Lernangebote (etwa sog. „Com-puter based training“ per Lern-CD oder Lern-Software) alsauch die im Rahmen der IBIS-Konzeption entwickelte Kombi-nation aus Präsenz- und Online-Lernphasen (Abs. 2).

§ 1 Gegenstand(1) Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Fest-

legung der Rahmenbedingungen für die Durchführungund Bearbeitung von Online-Lernprogrammen allerArt.

(2) Unter dem Begriff Online-Lernprogramme sind alleSeminar- und Schulungskonzepte zu verstehen, diemedienunterstützt als Selbstlernkonzepte organisiertsind und zwar unabhängig von den genutzten Medien(etwa CD, DVD, vorhandene Software) bzw. Kommuni-kationswegen (etwa Intranet, Internet). Erfasst werdenweiterhin beispielsweise auch Kombinationen von Präsenzveranstaltungen und Selbstlerneinheiten.

2. Anwendungsbereich In der Betriebsvereinbarung sollte der räumlich und der per-sönliche Anwendungsbereich umfassend festgelegt werden.Der räumliche Anwendungsbereich deckt sich im Regelfallmit dem Betrieb (Abs. 1). Ist eine allgemeine persönlicheAnwendbarkeit gewollt, ist es sinnvoll, sie auf alle Beschäf-tigten im Sinne von § 5 BetrVG zu erstrecken. Soll dieBetriebsvereinbarung nur für Betriebsräte gelten, muss diesin der Formulierung zum Ausdruck kommen (Abs. 2).

§ 2 Anwendungsbereich(1) Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb.....(2) Persönlich gilt sie für alle Arbeitnehmer des Betriebs.

(Alternativ bei Beschränkung auf den § 37 Abs. 6 BetrVG-Bereich: Persönlich gilt sie für alle Betriebsräte des Betriebs).

3. Arbeitsgestaltung/Arbeitsplatzgestaltung im Betrieb

Online-Lernen setzt in der Regel störungsfreie Arbeitsmög-lichkeiten voraus. Um diese im Betrieb zu erzeugen, ist eseinerseits notwendig, für die Bearbeitungszeit das Ablen-kungspotential durch andere Aufgaben auszuschließen bzw.zu minimieren. Hieraus leiten sich Anforderungen an eine

spezifische Arbeitsgestaltung ab wie etwa Vertretungsregelnusw. (Abs. 1). Soweit eine entsprechende Regelung nur fürBetriebsräte getroffen werden soll, ist eine entsprechendeRegelung indes weitgehend obsolet, da sie eine entsprechen-de Gestaltung auf der Basis von § 37 Abs. 2 BetrVG im Rah-men der Erforderlichkeit selbständig vornehmen können.Ergänzend zu organisatorischen Maßnahmen im Rahmen derallgemeinen Arbeitsplatzgestaltung hängt der Erfolg vonOnline-Lernkonzepten auch von einer betrieblichen Arbeits-platzgestaltung ab, die störungsfreies Arbeiten sicher stellt.Hierzu ist es insbesondere notwendig, den Lernenden einenArbeitsplatz zu garantieren, der konzentriertes Arbeitenermöglicht. Dies kann in Abhängigkeit von der konkretenArbeitssituation bedeuten, dass für die Lernzeiten ein Wech-sel an einen anderen Arbeitsplatz bzw. in einen anderenRaum erfolgt (Abs. 2). Hierfür muss der Arbeitgeber entspre-chende Voraussetzungen bereit stellen. Hinzu kommt dieSchaffung der erforderlichen technischen Voraussetzungen(vgl. hierzu § 4).

§ 3 Arbeitsgestaltung (1) Der Arbeitgeber stellt durch geeignete organisatori-

sche Maßnahmen sicher, dass die lernenden Mitarbei-ter während der Lernphasen von ihren sonstigen beruf-lichen Tätigkeiten freigestellt sind. Er organisiert insbe-sondere eine Reduzierung des sonstigen Arbeitspen-sums sowie notwendige Vertretungen. Der lernendeArbeitnehmer nimmt eine Vorplanung gemäß § 5 vor.

(2) Während der Zeiten der Bearbeitung von Online-Lern-programmen hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruchauf einen Arbeitsplatz, an dem konzentriertes undungestörtes Arbeiten möglich ist. Dies stellt der Arbeit-geber durch ein geeignetes Raumangebot sicher. Ins-besondere hält er eine ausreichende Zahl von akus-tisch besonders abgeschirmten Arbeitsplätzen bereit,an denen Lernende im Rahmen ihrer Arbeitsplanungdas Online-Lernpensum bearbeiten können.

4. Technische VoraussetzungenDie Durchführung von Online-Lernprogrammen knüpft andas Vorhandensein spezifischer Hard- und Softwarekompo-nenten an. In Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltungwerden im Regelfall neben einem entsprechend leistungsfä-higen PC ggf. ein gut auflösender Bildschirm, ein CD- oderDVD-Laufwerk, Speichermöglichkeiten, Internetanschluß,eine Soundkarte nebst Lautsprechern oder Kopfhörer usw.benötigt. Hinzu kann im Einzelfall vom Anbieter gestellteoder geforderte Spezialsoftware kommen (Abs. 1).Alle diese Voraussetzungen muss der Arbeitgeber schaffen,

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Kapitelname

Wesentliche Befragungsergebnisse sind:Die technische Ausstattung der BR-Büros ist überwiegendgegeben. In fast allen (der hier einbezogenen) BR-Büros fin-den sich PC, Internetzugang und die gängigsten Standard-softwarelösungen. Zu beachten ist allerdings, dass insbeson-dere bei der Internetgeschwindigkeit gegenwärtig eher nochauf die langsameren Zugänge wie ISDN oder Modem zurück-gegriffen wird.

Die Kenntnisse der Befragten liegen nach eigenen Angabensowohl im Umgang mit dem PC aber auch mir dem Internetmindestens im befriedigenden Bereich. Insbesondere mit E-Mails und Textverarbeitung sind die hier befragten Betriebs-räte umfassend vertraut. Auch andere Standardsoftwarewird vielerorts eingesetzt. Notwendige Basiskenntnisse füreLearning können als gegeben angenommen werden.

Diese Qualifikationen korrespondieren mit der Einschätzung,dass ohne PC und Internet eine erfolgreiche BR-Arbeit ausSicht der Beteiligten nicht möglich ist. Gleiches gilt für dieNutzung des Internets als betriebsrätliches Kommunikations-medium. Nach dem Telefon wird die E-Mail als das zweitwichtigste Kommunikationsmedium bestätigt. Auch dies einHinweise für mediale Kompetenzen in der Zielgruppe.

Auch wenn die Befragten eher die Nachteile als die mögli-chen Vorzüge von eLearning-Seminaren herausstellen - esgibt gleichzeitig ein überwiegend großes Interesse, dieseneue Lernform selbst auszuprobieren. Insoweit ergibt sichhier ein gewisser Widerspruch. Dieser wird dann erklärlicher,wenn eigene Lernerfahrungen mit eLearning bei der ganzüberwiegenden Mehrzahl der Befragten nicht – wohl aber zuPräsenzseminaren – vorliegen. Insoweit sind die subjektivenEinschätzungen medialer Lernformen auch mit „Erfahrungs-mangel“ und mit „vermuteten“ Unterschieden verbunden.

Fehlender „Direktkontakt“ mit TeilnehmerInnen und Referen-tInnen aus der „gewohnten“ Seminarsituation oder der feh-lende „Kommunikationsvorteil“ mit Gesprächen innerhalbund außerhalb des Seminars werden als Nachteile eines als„anonym“ geltenden Mediums interpretiert. Mehr noch alsalle anderen Lernmodelle ist eLearning deshalb auf umfas-sende Information und Beratung potenzieller Zielgruppenangewiesen.

Zur Zeit ist eLearning – trotz oder auch entgegen der bil-dungspolitischen Diskussion um den künftigen Bedeutungs-zuwachs der sog. neuen Lernkonzepte – in den Betrieben vongeringer Bedeutung. Ganz überwiegend wird hier immernoch auf klassische Lernformen und Seminarkonzeptezurückgegriffen. Die Notwendigkeit, die betriebliche Infra-struktur für internetbasiertes Lernen (u.a. mit lernförderli-cher Raumgestaltung, mit individuellen Lernzeitmodellenund mit moderner Lerntechnologie) zu verbessern, ist unver-ändert gegeben.

38 Arbeit und Leben Bielefeld e.V. DGB / VHS

Teil 2: Dokumentation

Die persönlichen Rahmenbe-dingungen (Zeiten/Orte) füreLearning sind eher unklar.47 % der Befragten wissennicht, wie und wo sie aneinem Online-Seminar teil-nehmen würden. Lernen imBetrieb können sich dieBefragten am ehesten im BR-Büro vorstellen (21 %). 12 %geben an, dass im Betrieb eingesonderter Lernraum (z.B.Lernstation) vorhanden ist.14 % würden ihren häusli-chen Arbeitsplatz für eLear-ning nutzen.

33

1822

72

Lernen zufestgelegtenZeiten im BR-

Büro

Lernen ineinem

anderemRaum imBetrieb

Lernen amhäuslichenArbeitsplatz

weiß nicht

Abb. 13 Wo/wie würde betriebliches eLearning stattfinden?

8. Muster einer Betriebsvereinbarung „Online – Lernen von Betriebsräten“(Von Prof. Dr. Peter Wedde, erstellt für die Projektgemeinschaft IBIS, 2004)

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Unter Beachtung der vorstehenden Regelung zur Planung istweiterhin in einer Betriebsvereinbarung die Frage zu klären,wie mit unvorhergesehenen Verlängerungen der Bearbei-tungszeit umzugehen ist. Kommt es beispielsweise unmittel-bar vor Beendigung eines Kurses zu Verständnisschwierigkei-ten, die eine Stoffwiederholung erfordern, kann sich hierausauch Mehrarbeit über die vertraglich vereinbarte betrieblicheArbeitszeit hinaus ableiten. Beim Vorliegen entsprechenderindividueller oder kollektiver Regelungen kann dies einenAnspruch auf Leistungen des Arbeitgebers wie etwa dieÜberstundenbezahlung auslösen. Auch dieses sollte Eingangin eine Betriebsvereinbarung finden (Abs. 2).Gibt es im Betrieb allgemeine Regeln zur Arbeitzeiterfas-sung, kommen diese auch auf Lernzeiten zur Anwendung.Fehlen sie, weil beispielsweise auf der Basis von Vertrauens-arbeitszeit oder von allgemeinen Zielvorgaben gearbeitetwird und findet infolgedessen eine Arbeitszeiterfassungnicht statt, ist es aus Sicht von allen beteiligten Arbeitneh-mern sinnvoll, dennoch auf eine Erfassung der Online-Lern-zeiten zu bestehen. Die Aufzeichnungen können hilfreichsein, wenn sich die Erbringung der übrigen Tätigkeiten verzö-gert. Sie müssen zudem immer dann erfolgen, wenn gemäߧ 16 Abs. 2 ArbZG die generelle Nachweispflicht des Arbeitge-bers bezüglich Arbeitszeiten besteht, die über die Regelar-beitszeit des § 3 ArbZG hinaus werden (Abs. 3).Die Aufzeichnungspflicht gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG gilt auchfür häusliche Arbeiten. Sofern hierfür nicht ortsunabhängigeFormen der Datenübermittlung genutzt werden können(etwa durch die schon angesprochene Übermittlung desBeginns und Endes der Arbeitszeit per Mobiltelefon), ver-bleibt als praktikabler Weg für diese Varianten ebenfalls nurdie individuelle Dokumentation der Arbeitszeiten durch denMitarbeiter (Abs. 4).Um zu rechtsverbindlichen Dokumenten zu kommen, ist essinnvoll, dass die Dokumentationen zeitnah dem Arbeitgebervorgelegt und von diesem durch Unterschrift legitimiert wer-den. Kommt es bezüglich der tatsächlich geleisteten Arbeits-zeiten zu Streitigkeiten, ist auch diesbezüglich die Veranke-rung einer betrieblichen Schlichtungsinstanz sinnvoll (Abs.5).Eine entsprechende Dokumentation ist auch für die Erbrin-gung von Online-Lernarbeit durch Betriebsräte aus Gründender Beweissicherung sinnvoll. Allerdings beschränkt sich derInhalt der Dokumentationspflicht in diesen Fällen auf dieAngabe „Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben“ underfüllt ansonsten nur die Funktion der gemäß § 37 Abs. 2BetrVG notwendigen Ab- und Anmeldungen. WeitergehendeAuskünfte müssten unter Beachtung von § 37 Abs. BetrVGhingegen nur gemacht werden, wenn der Arbeitgeber dieLeistung der Arbeitszeit substantiiert bestreitet. Die beispiel-haft aufgeführte Formulierung hat damit nur klarstellendenCharakter (Abs. 6). Sie ist beim Vorliegen eines entsprechen-den betrieblichen Grundverständnisses zwischen Arbeitge-ber und Betriebsrat entbehrlich.

§ 6 Arbeitszeit/Dokumentation(1) Die Bearbeitung von Online-Lernkursen ist Arbeitszeit(2) Die Bearbeitung der einzelnen Online-Lernteile soll

innerhalb des geplanten Zeitfensters erfolgen. Ist diesaus Gründen der Stoffbewältigung nicht möglich, istder Mehraufwand entsprechend zu dokumentieren.Macht der zu bearbeitende Stoff es erforderlich, Über-stunden zu leisten, sind diese nach den üblichenbetrieblichen Regeln zu vergüten.

(3) Die für Online-Lernkurse aufgewendete Arbeitszeit istnach den üblichen betrieblichen Verfahren zu erfassen.Für Mehrarbeit im Sinne von § 16 Abs. 2 i.V.m. § 3 ArbZGist in jedem Fall eine entsprechende Dokumentationvom Arbeitgeber zu erstellen.

(4) Gibt es bei Online-Lernarbeiten keine Möglichkeit derautomatischen Arbeitszeiterfassung, sind die tatsäch-lich erbrachten Arbeitszeiten von den Beschäftigtendurch Selbstaufschreibung zu dokumentieren. Dies giltinsbesondere für die Arbeit zu Hause. In einem ent-sprechenden Dokument ist jeweils der Beginn unddass Ende der Bearbeitungszeit zu erfassen.

(5) Das Ergebnis der Selbstaufschreibung wird dem Vorge-setzten in regelmäßigen Abständen vorgelegt (bei-spielsweise „wöchentlich“). Sofern es keine Einwändegegen die geleistete Aufschreibung gibt, wird dasDokument vom Vorgesetzen gegengezeichnet und istdamit akzeptiert. Liegen hingegen Einwände vor, sinddiese dem Arbeitnehmer unverzüglich mitzuteilen.Kommt es bezüglich der Arbeitszeiterfassung undDokumentation zu Streitigkeiten, kann jede Seite diebetriebliche Schlichtungsstelle einschalten.

(6) Die von Betriebsratsmitgliedern für das Lernen imBereich des § 37 Abs. 6 BetrVG erbrachte Arbeitszeitwird nach den Grundsätzen der Abs. 3 und 4 Absätzeebenfalls dokumentiert. Vorgesetzten ist der Beginnund Ende der Lernphasen mitzuteilen.

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Kapitelname

bevor das Online-Lernen beginnen und erfolgen kann. DieseFeststellung ist vor dem Hintergrund erster praktischerErfahrungen mit Online-Lernen besonders wichtig. Hier zeigtsich etwa immer wieder, dass das konkrete Ausstattungsni-veau an Arbeitsplätzen für die Durchführung von Online-Lernprogrammen oft nicht optimal oder im Extremfall garnicht geeignet ist. Dies gilt beispielsweise für Fälle, in denenin Lernprogramme enthaltene Audioinformationen mangelsSoundkarte nicht wiedergegeben werden können oder fürGestaltungen, bei denen die Auflösung vorhandener Bild-schirme für die hinreichende Darstellung der Lernmaterialienungeeignet ist. Diese Situation macht die Verankerung ent-sprechender technischer Festlegungen in einer Betriebsver-einbarung sinnvoll (Abs. 2).

§ 4 Technische Voraussetzungen(1) Der Arbeitgeber schafft die notwendigen technischen

Voraussetzungen für die Durchführung von Online-Lernprogrammen vor deren Beginn. Hierzu gehörtneben der Stellung entsprechender Hardware auch dieEinrichtung notwendiger Kommunikationsverbindun-gen sowie die Installation erforderlicher Software.

(2) Kommt es während der Durchführung der Lernpro-gramme zu Störungen der genutzten Hard- und Soft-ware, werden diese vom Arbeitgeber schnellstmöglichbehoben. Entsprechendes gilt, wenn die Hard- undSoftware für die Durchführung ungeeignet ist. In die-sen Fällen erfolgt unverzüglich die notwendige Nach-bzw. Aufrüstung durch den Arbeitgeber.

5. Planung der Lerneinheiten Eine Vorabplanung des zeitlichen Ablaufs von Lerneinheitenist sowohl aus Sicht des lernenden Arbeitnehmers wie ausder des Arbeitgebers sinnvoll. Mit Blick auf die individuelleLerngeschwindigkeit sollte eine entsprechende Planung sichauf die allgemeine Benennung von Zeitfenstern beschränken(Abs. 1). Hingegen ist im Regelfall die absolute Festlegung(etwa ausgehend von den Richtwerten der Anbieter) wenigsinnvoll, da sie im Ergebnis nur den Leistungs- und Erfolgs-druck erhöht und damit den Lernerfolg negativ beeinflussenkann. Denkbar ist allerdings, die zeitliche Durchführung auchohne vorherige Planung allein in das Ermessen der Lernen-den zu stellen (Abs. 2).Die Planung muss dem Arbeitgeber mit einem bestimmtenVorlauf mitgeteilt werden. Ist er im konkreten Fall ausbetrieblichen Gründen mit der Planung nicht einverstanden,muss auch dieses rechtzeitig kommuniziert werden. Für denFall, dass es zu keiner Verständigung kommt, kann einbetrieblicher Schlichtungsweg vorgesehen werden (Abs. 3).Eine entsprechende Planung kann mit Blick auf den Grund-satz vertrauensvoller Zusammenarbeit auch von Betriebsrä-ten verlangt werden. Allerdings ergibt sich hier mit Blick auf§ 37 Abs. 2 BetrVG die Besonderheit, dass eine von Betriebsrä-

ten unter Berücksichtung der Erforderlichkeit getroffene Pla-nungsentscheidung den Arbeitgeber insoweit bindet, dass erder Durchführung hier nicht einfach nur widersprechenkann. Kommt es zu Streitigkeiten, müssen diese vielmehr imarbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden.Betriebsräten kann insoweit nicht angeraten werden, dengemäß § 37 Abs. 2 BetrVG bestehenden Standard im Rahmeneiner Online-Lern-Betriebsvereinbarung zu reduzieren. Inso-weit ist eine ergänzende bzw. alternative Regelung hierunumgänglich (Abs. 4).

§ 5 Planung der Lerneinheiten/Festlegung der häuslichenArbeitszeit

(1) Die zeitliche Planung der Durchführung der notwendi-gen Online-Lerneinheiten einschließlich notwendigerVor- und Nachbereitungen obliegt den einzelnenArbeitnehmern. Hierzu übermittelt jeder Lernende sei-nem Vorgesetzten vor Beginn der Lerneinheit (alterna-tiv: .... Tage vor Beginn) eine Auflistung der von ihm fürdie Abarbeitung der Programme vorgesehenen Zeit-fenster.

(2) Findet im Betrieb keine generelle Planung statt undliegt die Durchführung von häuslichen Arbeitsphasenallein im Ermessen der einzelnen Beschäftigten, isteine Ankündigungsfrist von .... Stunden gegenüberdem zuständigen Vorgesetzen einzuhalten.

(3) Hat der Vorgesetzte aus betrieblichen Gründen Ein-wendungen gegen eine Planung gemäß Abs. 1, teilt erdiese dem Arbeitnehmer unter Nennung von Zeitalter-nativen unverzüglich mit. Ist keine solche Mitteilungerfolgt, ist die Planung genehmigt. In diesen Fällenstellt der Vorgesetze die gemäß § 6 notwendige Frei-stellung von der sonstigen Arbeit sicher.

(4) Ist das Vorliegen betrieblicher Gründe streitig oder hältder Arbeitnehmer die vorgeschlagene Zeitalternativefür nicht praktikabel, kann jede Partei das in § 15 vorge-sehene Schlichtungsverfahren in Gang setzen.

(5) Planen Betriebsratsmitglieder Schulungs- und Bil-dungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG alsOnline-Lernkurse, informieren sie den Arbeitgebernach Möglichkeit vorab. Ansonsten melden sie sichunter Beachtung von § 37 Abs. 2 BetrVG beim Vorge-setzten ab. Kommt es zu Streitigkeiten, ist gegenüberBetriebsräten ein Verweis auf das Schlichtungsverfah-ren gemäß § 15 unzulässig.

6. Arbeitszeit/DokumentationDie für die Bearbeitung von Online-Lernkursen aufgewende-te Zeit gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten unddamit zur Arbeitszeit. Dieser an sich selbstverständlicheSachverhalt sollte zur Vermeidung von Missverständnissen ineiner entsprechenden Betriebsvereinbarung noch einmalklargestellt werden (Abs. 1).

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nicht berücksichtigt, weil es in der Praxis hierbei zu vieleMissverständnismöglichkeiten gibt.Im Gegenzug bestehen Verpflichtungen des Arbeitnehmers,die bezüglich des Arbeitsplatzes erteilten Anordnungen zubefolgten (Abs. 3).Für die Praxis sinnvoll ist schließlich eine Aussage dazu, waspassiert, wenn die Ausstattung des Arbeitsplatzes defekt ist(Abs. 4).

§ 10 Einrichtung und Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes

(1) Die Ausstattung eines häuslichen Arbeitsplatzesobliegt dem Arbeitgeber. Er stellt insbesondere dasnotwendige Mobiliar sowie die erforderliche Hard- undSoftware zur Verfügung und ist für den gesetzeskon-formen Zustand der Ausstattung verantwortlich.Wünscht ein Arbeitnehmer die Nutzung eigener Aus-stattungsteile (insbesondere Möbel oder PC), ist diesezulässig, wenn die verwendeten privaten Möbel bzw.Geräte den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften fürBüroarbeitsplätze entsprechen und wenn der Arbeitge-ber vorab eine Genehmigung erteilt hat.

(2) Zur Feststellung der generellen Eignung eines häusli-chen Arbeitsraumes erfolgt vor Aufnahme des Online-Lernens eine Begehung, die vom Beauftragten fürArbeitssicherheit unter Beteiligung des Betriebsratsdurchgeführt wird. Das Ergebnis dieser Begehung wirdschriftlich dokumentiert und allen Beteiligten mitge-teilt. Ergibt diese Begehung, dass der in Aussichtgenommene Arbeitsraum nicht zur Erbringungbetrieblicher Tätigkeiten geeignet ist und kann die Eig-nung auch nicht durch zumutbare Maßnahmen desArbeitgebers hergestellt werden, darf keine häuslicheLernarbeit erfolgen.

(3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Anweisungendes Arbeitgebers zum Umgang mit der Arbeitsplatz-ausstattung zu folgen. Dies gilt insbesondere für Vor-gaben im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschut-zes.

(4) Bei Defekten der Ausstattung informiert der Arbeit-nehmer den Arbeitgeber unverzüglich. Diesem obliegtdie Entscheidung über das weitere Vorgehen.

11. Zutrittsrechte Grundlegende Voraussetzung für die Durchführung häusli-cher Online-Lernkurse ist, dass zuständige betrieblicheInstanzen ein Zutrittsrecht zum den häuslichen Arbeitsplät-zen haben. Diese Voraussetzung sollte in einer Betriebsver-einbarung festgeschrieben und anschließend in einer indivi-duellen Regelungen mit den zu Hause arbeitenden Beschäf-tigten vereinbart werden. Weiterhin sollte ein Ankündi-gungsverfahren sowie eine Zeitbegrenzung für entsprechen-de Zutrittsbegehren festgeschrieben werden (Abs. 1). Gleich-

zeit muss deutlich gemacht werden, dass die Aufnahmehäuslicher Lernarbeit an das Erteilen einer entsprechendenZustimmung gebunden ist und dass die häusliche Arbeitbeendet werden muss, wenn ein Widerruf erfolgt (Abs. 2). Dieentsprechenden Vorgaben gelten uneingeschränkt auch fürdie häusliche Arbeit von Betriebsräten.

§ 11 Zutrittsrecht(1) Voraussetzung für die Arbeit zu Hause ist, dass die

beteiligten Arbeitnehmer Beauftragten des Betriebeszur Wahrnehmung von deren jeweiligen Aufgaben denZutritt zu ihrer Wohnung freiwillig gestatten. Eine ent-sprechende Erklärung wird als Ergänzungen zumArbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeitnehmer stellenin diesem Zusammenhang auch die Zustimmung in derWohnung lebender Partner oder Personen sicher. Besu-che in der Wohnung bedürfen der vorherigen Ankündi-gung und dürfen nur während der für Online-Lernenveranschlagten Zeit erfolgen.

(2) Wird der Zutritt zur Wohnung vom Arbeitnehmerim konkreten Fall verweigert, kann der Arbeitgeber dieerteilte Genehmigung zur häuslichen Arbeit widerrufen.

12. KostenerstattungDie Kostenerstattung für häusliche Telearbeit ist in der prak-tischen Diskussion immer wieder umstritten. Deshalb solltein der Betriebsvereinbarung einerseits festgelegt werden, obund wenn ja, in welchem Umfang sie erfolgt (Abs. 1). Auchder Sonderfall der Erstattung von Fahrtkosten für Fahrtenzwischen Betrieb und Wohnung, die allein auf Veranlassungdes Arbeitgebers und entgegen der Planung der Lernendenerfolgt, sollte zur Herstellung allgemeiner Rechtssicherheitaufgenommen werden.

§ 12 Kostenerstattung(1) Für die häusliche Arbeit erhalten die Arbeitnehmer

eine Kostenpauschale in Höhe von ..... EUR.Alternativ: Bei der häuslichen Arbeit anfallende Kostenwerden gegen Nachweis erstattet.

(2) Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die vomArbeitgeber veranlasst werden, erfolgt eine Erstattungder Fahrtkosten. Keine Vergütung erfolgt, wenn imRahmen einer alternierenden Tagesplanung ohnehineine Fahrt in den Betrieb erfolgt wäre.

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7. Kontrollfreiheit / VerwertungsverbotAus pädagogischen Gründen ist es sinnvoll, eine detaillierteKontrolle des Arbeitsverhaltens zu verhindern. Deshalb solltesichergestellt werden, dass personenbezogene Daten, die imZusammenhang mit der Bearbeitung von Online-Lernkurseninsbesondere in elektronischen System anfallen, nicht zuKontrollzwecken verwendet werden dürfen (Abs. 1).Bezüglich der Betriebsräte leitet sich die zu sichernde Kon-trollfreiheit aus den Grundsätzen der selbständigen Amts-führung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ab (Abs. 2).

§ 7 Kontrollfreiheit/Verwertungsverbot(1) Die im Zusammenhang mit Online-Lernkursen in den

IT-Systemen anfallenden Leistungs- und Verhaltensda-ten dürfen nicht dazu verwendet werden, die Beschäf-tigen zu kontrollieren. Arbeitsrechtliche Maßnahmen,die sich auf eine unzulässige Auswertung Verwendungvon Leistungs- und Verhaltensdaten stützen, sind unzu-lässig.

(2) Eine Kontrolle der Online-Lernaktivitäten von Betriebs-räten im Bereich des § 37 Abs. 6 BetrVG mittels anfal-lender Leistungs- und Verhaltensdaten ist generellunzulässig.

8. Häusliche Arbeit/Alternierende Arbeit– Grundsätze

In einer Betriebsvereinbarung sollte die mögliche Form derhäuslichen Tätigkeit grundlegend festgelegt werden (alter-nierend oder für ganze Tage). Unumgänglich ist hierbei derHinweis auf das Bestehen eines Zutrittsrechts als Grundlageder Bewilligung häuslicher Arbeit (Abs. 1).Weiterhin muss die persönliche Berechtigung für diese Formder Arbeit festgeschrieben werden, wobei betont werdensollte, dass kein Beschäftigter gegen seinen Willen zu Hausearbeiten muss. Bei der Festlegung der Berechtigten sindGleichbehandlungsgrundsätze zu beachten (Abs. 2). Sinnvollist es auch, dass das Bewilligungsverfahren selbst festzule-gen (Abs. 3).

§ 8 Häusliche Arbeit/Alternierende Arbeit – Grundsätze(1) Online-Lerneinheiten können zu Hause absolviert wer-

den, wenn Beschäftigte dies wünschen. Möglich sind indiesem Zusammenhang sowohl Gestaltungen, beidenen an ganzen Tage zu Hause gearbeitet wird („Aus-schließliches Online-Lernen“) als auch solche, beidenen am gleichen Tag im Betrieb und zu Hause gear-beitet wird („Alternierendes Online-Lernen“). Voraus-setzung für die Durchführung häuslicher Arbeit ist,dass Beauftragten des Betriebs ein Zutrittsrecht gemäߧ 12 eingeräumt wird.

(2) Die beiden Möglichkeiten häuslicher Lernarbeit stehenallen Beschäftigten offen, die entsprechende Online-Lernkurse absolvieren wollen. Voraussetzung ist das

Vorhandensein einer angemessenen Arbeitsmöglich-keit gemäß § 10.

(3) Die Genehmigung zur häuslichen Arbeit / zur alternie-renden Arbeit erteilt der zuständige Vorgesetzte. Wirddiese versagt, sind dem betroffenen Arbeitnehmer dieGründe mitzuteilen. Nach einer Versagung kann dieSchlichtungsstelle gemäß § 15 angerufen werden.

9. Rückruf von MitarbeiternHäusliche Lernarbeit hat das Ziel der störungsfreien Befas-sung mit dem Lernstoff. Dieses sollte ebenso festgeschriebenwerden wie grundlegende Aussagen zu einem möglichen„Rückruf aus dringenden betrieblichen Gründen“. Diesermuss als Ausnahme deklariert werden (Abs. 1). Führt ein sol-cher Rückruf dazu, dass auf Veranlassung des Arbeitgebersungeplante Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb notwen-dig werden, sind Aussagen zur Vergütung der Fahrzeitensowie der Fahrtkosten notwendig (Abs. 2).

§ 9 Rückruf von Mitarbeitern(1) Die Durchführung von Online-Lernkursen zu Hause hat

vorrangig zum Ziel, eine ungestörte Bearbeitung desLernstoffes zu ermöglichen. Störungen der Lernendendurch betriebliche Belange sind deshalb zu vermeiden.Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur zulässig,wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründenerforderlich ist.

(2) Erfolgt aus dringenden betrieblichen Gründen vomArbeitgeber die Aufforderung an einen Beschäftigten,entgegen der Vereinbarung oder seiner Planung in denBetrieb zu kommen und fallen hierfür zusätzlicheFahrtzeiten und -kosten an, sind diese gemäß § 12 zuvergüten.

10. Einrichtung und Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes

Aus der arbeitsrechtlichen Definition des heimischen Arbeits-platzes als „Teil des Betriebs“ folgt die Pflicht des Arbeitge-bers, diesen auszustatten. Deshalb sind sowohl Aussagen zur„allgemeinen“ Ausstattung (etwa mit Möbeln) als auch mitder notwendigen Hard- und Software unumgänglich. Weiter-hin ist es sinnvoll, die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers fürden ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsplatzes festzu-schreiben (Abs. 1).Um seinen Verpflichtungen gerecht werden zu können, musssich der Arbeitgeber ein Bild vom Zustand des häuslichenArbeitsplatzes verschaffen. Dies kann optimal im Rahmeneiner Begehung vor Ort geschehen (Abs. 2). Denkbar wäreauch eine Darlegung der häuslichen Situation durch denArbeit (etwa durch Vorlage von Raumskizzen, Fotos) usw.Diese wurde jedoch im folgenden Formulierungsvorschlag

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Glossar eLearning

A, B, C

Account„Konto“ bei einem YProvider oder auf einer YWebsite. Übereinen Usernamen und ein Passwort erfolgt der Zugang zumInternet. So kann auch der Zugriff auf bestimmte Inhalte nureinem bestimmten Personenkreis erlaubt werden.

Asynchrone KommunikationZeitversetzte Kommunikation, bei der die Kommunikations-partnerInnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf dieÄußerungen des/der jeweils anderen reagieren. Beispiele fürasynchrone Kommunikationsmedien sind YE-Mail oderYDiskussionsforen.

Asynchrone LernprozesseDer Lernprozess findet zeitlich oder örtlich versetzt statt. Dasheißt, dass die Wissensaufbereitung und -vermittlung durcheine/n Lehrende/n zu einem anderen Zeitpunkt und aneinem anderen Ort erfolgt als die Wissensverarbeitung durchdie Lernenden. Lehrende und Lernende kommunizieren nichtgleichzeitig. Ein Beispiel dafür ist die selbstständige Nutzungvon Lernmaterialien auf einer YLernplattform oder die Kom-munikation über YE-Mail und YDiskussionsforen. DasGegenteil dazu bilden ?synchrone Lernprozesse.

AttachmentAnlage zu einem YE-Mail, die gleichzeitig mit der eigentli-chen E-Mail-Nachricht verschickt wird. Verschiedenste Doku-mente und YDateiformate können so rasch übermittelt wer-den, z. B. Textdokumente, Grafiken und Bilder, aber auch Ton-oder Videosequenzen. Solche Anlagen können aber auch„getarnte Überträger“ von YComputerviren sein.

BandbreiteIn Zusammengang mit einer Internetanbindung wird dieserBegriff als Synonym für die Datenübertragungsgeschwindig-keit verwendet. Breitbandverbindungen (z. B. in einem Kabel-netz) haben höhere Datenübertragungsraten als z. B. eineInternetverbindung über Telefonmodem. Gebraucht werdensie für eLearning-Szenarien, die verstärkt YmultimedialeLernanwendungen beinhalten, bei denen oft sehr großeDatenmengen und verschiedene Daten gleichzeitig (Bild, Ton,Text, Animationen, etc.) übertragen werden müssen.

Benutzerkennung, BenutzernameName, mit dem ein/e BenutzerIn sich dem Computersystemgegenüber identifiziert; synonym verwendet werden YUser-name bzw. YAccount. Diese können ein realer Name(„Frank.Mueller“), ein Pseudonym („Frankie007“) oder eineAbkürzung („Fmueller“) sein.

BenutzeroberflächeFast jeder moderne Computer lässt sich über eine grafischeBenutzeroberfläche bedienen. Die System- und Programm-funktionen werden nicht über die Eingabe von Befehlsfolgen,sondern über Symbole oder Schaltflächen aktiviert.

BetriebssystemGrundsoftware für das Betreiben des Computers, die im all-gemeinen gemeinsam mit dem Computer gekauft wird.Nach Einschalten des Computers wird das Betriebssystem inden Arbeitsspeicher geladen, steuert sodann die Arbeit desComputers sowie das Zusammenwirken der einzelnen Hard-warekomponenten (Drucker, Tastatur, Bildschirm, Disketten-und CD-Laufwerke) und verwaltet den Arbeitsspeicher unddie Dateien. Das am häufigsten eingesetzte Betriebssystemauf PCs ist Windows (Microsoft), gefolgt von Linux und Mac-intosh (Apple).

BildungsserverSo wird meist ein Portal genannt, das zu einzelnen ?Websitesvon Bildungseinrichtungen oder Kursanbietern zum Online-Lernen führt.

Blended LearningBezeichnet eine Mischform aus klassischem Seminarbetriebund Distanzphasen, in denen die TeilnehmerInnen z. B. imRahmen von YCBT oder YWBT eigenständig Lernmateria-lien durcharbeiten oder in denen der Kursbetrieb in verteil-ten und kooperativen Szenarien über eine YLernplattformweiter geführt wird. Das persönliche Kennenlernen von Leh-renden, YTutorInnen und TeilnehmerInnen ist damit bessermöglich, die Kommunikation erfolgt nicht ausschließlich vir-tuell.

BrowserProgramm, das zum Aufrufen und Darstellen von YWebsitesim YInternet („Navigation“ im YWorldWideWeb) erforder-lich ist. Die beiden am häufigsten verwendeten Programmesind Netscape Navigator und Microsoft Internet Explorer.

CBT – Computer-based-TrainingWird in der Regel als Bezeichnung für Lernformen verwendet,bei denen der Lernstoff vorstrukturiert aufbereitet ist. DieLernenden können in der Regel mit interaktiven Übungenund Zwischenkontrollen den Lehrstoff selbst erarbeiten.Allerdings ist die didaktische Qualität solcher Anwendungenoft sehr unterschiedlich: In vielen Fällen können die Lernen-den, unterstützt von zusätzlichen Hilfestellungen und mitadaptiver Menüführung, die sich dem Kenntnisstand der Ler-nenden anpasst, tatsächlich eigene Lernstrategien entwi-ckeln, da die Inhalte hypermedial verknüpft sind. Oftmalsreduziert sich der Aufbau solcher Anwendungen jedoch auf

Glossar eLearning

13. Datenschutz im Betrieb / zu Hause Für den häuslichen Rahmen gelten die gleichen Datenschutz-vorgaben wie für den Betrieb. Der Arbeitgeber muss als Ver-antwortlicher technisch und organisatorisch sicherstellen,dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (Abs. 1). Die zuHause lernenden Beschäftigten sollten auf ihre besonderenSorgfaltspflichten qualifiziert hingewiesen werden (Abs. 2).Entsprechend der technischen Ausstattung und der Ausge-staltung der Online-Lernoberfläche müssen ggf. gesonderteRegelungen getroffen werden (Beispielhafte Auflistung inAbs. 3).

§ 13 Datenschutz zu Hause(1) Der Arbeitgeber stellt die Vorgaben des gesetzlichen

Datenschutzes für die häusliche Arbeitssituation durchgeeignete technisch-organisatorische Maßnahmensicher.

(2) Die Beschäftigten werden vor Aufnahme der häusli-chen Online-Lernarbeit durch geeignete Maßnahmenim Bereich des Datenschutzes qualifiziert.

(3) Beispiel: Für das Login in das betriebliche System wer-den für die häuslichen Arbeitsplätze spezielle Accountszur Verfügung gestellt, die den Zugang zu anderenbetrieblichen Daten und Systeme nicht ermöglichen.

14. BetriebsrisikoDas Betriebsrisiko trägt auch bei häuslichem Online-Lernender Arbeitgeber. Dieses sollte der Klarheit wegen in einerBetriebsvereinbarung erwähnt werden (Abs. 1). Darüberhinaus sind Regelungen für den Fall sinnvoll, dass die Bear-beitung von Online-Lernkursen aufgrund länger andauernderStörungen unmöglich wird. Die Formulierung gilt entspre-chend auch für Betriebsräte (Abs. 2).

§ 14 Betriebsrisiko(1) Der Arbeitgeber trägt bei Online-Lernkursen das

Betriebsrisiko. Dies gilt auch bei häuslicher Lernarbeit.(2) Wird die Bearbeitung von Online-Lernkursen aufgrund

technischer Störungen kurzfristig unmöglich, wird diehierfür von den Beschäftigten eingeplante Zeit alsArbeitszeit vergütet.

15. SchlichtungsstelleFür die Praxis ist es sinnvoll, eine zentrale Regelungsinstanzfür Streitigkeiten zu schaffen, die sich im Zusammenhangmit dem Online-Lernen und insbesondere mit der häuslichenBearbeitung von Lernteilen ergeben. Es kann eine betriebli-che Schlichtungsstelle gebildet werden, die im Regelfallabschließend entscheidet (Abs. 1). Die Besetzung der Schlich-tungsstelle muss paritätisch mit Vertretern des Arbeitgebersund des Betriebsrats erfolgen (Abs. 2). Kommt es in derSchlichtungsstelle zu keiner mehrheitlichen Entscheidung,kann dem Vorsitzenden ein Stichentscheid zugewiesen wer-den (Abs. 4). Wird ein solches Verfahren gewählt, ist es sinn-voll, den Vorsitzenden rollierend einzusetzen(Abs. 3). Zur Klar-stellung sollte in der Regelung zum Schlichtungsverfahrenschließlich verankert werden, dass Arbeitnehmern unabhän-gig von hier gefundenen Ergebnissen der allgemeine Rechts-weg offen steht (Abs. 5).

§ 15 Schlichtungsstelle(1) Zur abschließenden Klärung von Streitfragen aus dieser

Betriebsvereinbarung wird eine betriebliche Schlich-tungsstelle eingesetzt. Diese kann jederzeit von Arbeit-nehmern und Arbeitgeber angerufen werden und trittnach Anrufung innerhalb von einer Woche zusammen.Entscheidungen der Schlichtungsstelle müssen mit derMehrheit ihrer Beisitzer getroffen werden.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus je .... Beisitzern vomArbeitgeber und vom Betriebsrat benannt Beisitzern.

(3) Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist im Wechsel einvom Arbeitgeber und ein vom Betriebsrat benannterBeisitzer. Kommt in der ersten Sitzung keine Einigungauf einen Vorsitzenden zustande, entscheidet das Los.

(4) Kommt die Schlichtungsstelle in der Sachfrage nicht zueiner mehrheitlichen Entscheidung, erfolgt eine Verta-gung des Themas um eine Woche. Kommt es auch beider erneuten Befassung in der folgenden Sitzung beider ersten Abstimmung zu keiner mehrheitlichen Ent-scheidung, fällt dem Vorsitzenden in einem zweitenAbstimmungsgang ein Stichentscheidsrecht (Doppel-stimmrecht) zu.

(5) Unabhängig von einer Entscheidung der Schlichtungs-stelle steht allen Arbeitnehmern der Rechtsweg offen.

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im ?Internet, aber auch auf YLernplattformen oder in Y„vir-tual classrooms“ gibt es dafür zumeist eigene Bereiche oderMenüpunkte bzw. eigenen Dateien zum YDownload.

FlashYDateiformat, das sich durch hohe Kompressionsfähigkeit(Datenkompression), dennoch hohe Grafikqualität sowie derMöglichkeit Töne einzubinden auszeichnet. Die Dateien tra-gen die Endung „.swf“ und sind zumeist Animationen, dieauch teilweise durch die User gesteuert werden können. Inaktuellen YBrowsern ist Flash bereits fixer Bestandteil (esmuss also nicht extra heruntergeladen werden) und wirddaher in Zukunft noch häufiger eingesetzt werden.

ForumSiehe Diskussionsforum.

FreewareYSoftware, die zumeist aus dem Internet kostenlos herun-tergeladen (?Download) werden kann oder auf CD-ROMerhältlich ist. Derartige ?Software kann auch ohne Lizenz aufdem eigenen Rechner installiert werden. Fallweise ist zumInstallieren trotzdem eine Registrierung (d. h. die Bekanntga-be von persönlichen Daten) notwendig.

G, H, I

GIF – Graphic Interchange FormatStellt neben YJPEG das meistverwendete YDateiformat fürBilder im Internet dar. Der Dateiname von Bildern, die in die-sem Format abgespeichert sind, endet mit „.gif“.

GroupwareSoftwaresysteme, mit denen Gruppenarbeit unterstütztwird. Dabei kann gemeinsam auf Daten und Programmezurückgegriffen werden, aber durch YE-Mail, YChat oderYVideokonferenzen miteinander kommuniziert werden.

HomepageBegrüßungsseite im YWWW und der Einstieg auf eineYWebsite. Die anderen Seiten/Verzweigungen in einzelneUntergruppen sind von der Homepage aus zugänglich.Bezeichnet manchmal auch die ganze YWebsite.

HTML – Hypertext Markup LanguageSteht für eine von mehreren Programmiersprachen, die v. a.?Multimedia-Inhalte im YWordWideWeb auf dem eigenenComputer darstellbar macht. Viele Webseiten sind daher inHTML programmiert. Ein besonderes Merkmal von HTML sinddie sogenannten YHyperlinks. Dokumente, die mit HTMLerstellt wurden, werden als HTML-Dokumente bezeichnet.

HyperlinkEin Text, ein Textteil, eine Grafik oder Abbildung in einem

YHTML-Dokument, womit eine Verbindung zu einem ande-ren Dokument (z. B. auch einer anderen YWebsite) herge-stellt wird. In Texten sind Hyperlinks zumeist unterstrichenund farblich (oft blau) hervorgehobene Wörter. Diese Worteoder Grafiken beinhalten einen verborgenen Text, derbeschreibt, wo das Dokument, auf das verwiesen wird, zu fin-den ist (z. B. kann eine YURL dahinter stehen). Hyperlinks,die auf eine URL verweisen, werden meist verkürzt alsY„Link“ bezeichnet.

HypermediaZusammengesetzt aus den Begriffen YMultimedia undYHypertext. Hypermedia-Architektur bezeichnet die gleich-zeitige Verwendung verschiedener Medien (YMultimedia;Verbindung von Bild, Ton, Text; z. B. in der Form von Videose-quenzen, animierter und statischer Grafik, akustischen Infor-mationen mit geschriebenen Textbausteinen) innerhalbeiner Anwendung. Solche Anwendungen gehen über Hyper-textformate insofern hinaus, als sie nicht auf die Verknüp-fung von Texten beschränkt sind, sondern durch die Kombi-nation verschiedenster Informationsobjekte und Medien eineWeiterentwicklung des YHypertext-Konzepts darstellen. DasYWordWideWeb ist die erste und verbreitetste Anwendungvon Hypermedia.

HypertextSystem von aufeinander bezogenen Dokumenten. Die einzel-nen Dokumente sind nicht einfach nur starr aneinandergereiht, sondern sind über die unterschiedlichsten Sprüngeund Querverweise miteinander verbunden (z. B. YHyperlinkszwischen YHTML-Seiten im YWordWideWeb).

Interaktivität/InteraktionAufeinander bezogenes Handeln; ein Rollenwechsel von Sen-der und Empfänger ist jederzeit möglich. Von Interaktionwird dann gesprochen, wenn Computerprogramme, also z. B.multimediale Anwendungen (Simulationen etc.), aber auchMenüleisten oder Eingabefelder auf Webseiten auf die Ein-gaben der NutzerInnen reagieren, sich entsprechend verän-dern und die NutzerInnen daran wiederum ihr eigenes wei-teres Verhalten anpassen.

InternetDer weltweit größte Verbund von Computern, die über Tele-fon- und Datenleitungen vernetzt sind. Das YInternet wurdeursprünglich für militärische Kommunikationszwecke entwi-ckelt. Das YInternet – wie es seit 1983 genannt wird – wirdoftmals mit dem YWorldWideWeb (WWW) gleichgesetzt,das allerdings unter einer einheitlichen Benutzeroberfläche,dem sog. YBrowser, alle Kommunikations- und Informati-onsbeschaffungsdienste des YInternet integriert, wie z. B.YE-Mail, YNewsgroups und YDiskussionsforen.

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Glossar eLearning

eine Aneinanderreihung einzelner Bildschirmseiten, durchdie sich die Lernenden „durchklicken“. CBT steht zumeist fürYOffline-Lernangebote, da der Lernstoff zumeist auf CD-ROM verfügbar ist.

ChatSteht für die nahezu zeitgleiche (synchrone) Kommunikationzwischen zwei oder mehreren TeilnehmerInnen von Compu-ter zu Computer. Die Nachricht wird wie bei einer YE-Maileingetippt, aber im Unterschied dazu unmittelbar übertra-gen und beantwortet. Daher die englische Bezeichnung, dieübersetzt „schwätzen“, „unterhalten“ bedeutet. Viele Lern-umgebungen, z. B. auf einer YLernplattform bieten die Mög-lichkeit, per Chat zu kommunizieren. Damit ein Chat wirklichfunktioniert, müssen aber bestimmte Regeln eingehaltenwerden; nur schnelles Tippen ermöglicht eine wirkliche„Unterhaltung“.

ChatroomVirtueller Raum, in dem sich GesprächspartnerInnen mitei-nander unterhalten.

ComputervirenEin Computervirus ist ein Programm (oder der Teil eines Pro-gramms), welches unerwartete – und für Computerbenutze-rInnen meist unangenehme – Aktionen verursacht. Compu-terviren können harmlos sein, aber auch bis zur Vernichtungvon Datenbeständen reichen. Sie können über jede Art vonTräger- oder Transportmedium (Diskette, CD-ROM, ?E-Mail,etc.) übertragen werden.

CookieKleine Datei, die nach dem Besuch einer YWebsite auf demComputer des YUsers abgespeichert wird und bei einemneuerlichen Besuch den YUser eindeutig identifiziert. DerVorteil für den YUser liegt in personalisierten Angeboten(da der Informationsanbieter die jeweiligen Vorlieben bereitskennt), der Nachteil darin, dass über eine solche eindeutigeZuordnung alle Schritte (z. B. besuchte Webseiten) aufge-zeichnet und somit Nutzungsprofile erstellt und weiterverar-beitet werden könnten.

D, E, F

DateiformatGibt an, mit welchem Programm eine Datei oder ein Doku-ment erstellt wurde, wobei die Endung hinter dem Namendes Dokuments das jeweilige Dateiformat anzeigt. Es gibteine beinahe unüberschaubare Anzahl an solchen Formaten.Zu den wichtigsten gehört der Anhang „.doc“, der für Textdo-kumente steht, die mit MS Word erstellt wurden. „.xls“bezeichnet eine Tabelle von MS Excel, „.jgp“ oder „.gif“ kenn-

zeichnen Bilder oder Grafiken, „.exe“ ausführbare Program-me.

Diskussionsforum (discussion board)Bereich einer YWebsite, in dem sich TeilnehmerInnen undYTutorInnen (außerhalb der Kurszeiten) zeitversetzt austau-schen können, z. B. innerhalb einer Lernplattform. Es könnenFragen gestellt werden, die von einem/einer YTutorIn oderanderen TeilnehmerInnen später beantwortet werden. Meis-tens gibt es in diesen Bereichen auch ein „Café“ oder eine„Aula“, in der über alles mögliche „getratscht“ werden kann.

Domain/DomainnameDer Domainname ist Bestandteil jeder Internetadresse. Meistist es der Name oder die Abkürzung eines Unternehmensbzw. einer Organisation.

DownloadHäufig wird synonym der Begriff „Herunterladen“ verwen-det. Gemeint ist die Übertragung bzw. das Kopieren einerDatei von einem YServer auf den eigenen Rechner von Inter-netbenutzerInnen. Die Datei wird anschließend zumeist aufder lokalen Festplatte gespeichert. Die gegenläufige Übertra-gung von Dateien wird YUpload genannt.

Drag and dropBedeutet übersetzt „Ziehen und Fallenlassen“ und beziehtsich auf das Arbeiten auf grafischen Benutzeroberflächen,wenn z. B. Dateien in andere Verzeichnisse kopiert oder Wör-ter an andere Textstellen verschoben werden.

eBusiness/eCommerceComputerunterstützter Geschäftsverkehr bzw. Handel.

eLearningDieser Sammelbegriff steht stellvertretend für viele Formenvon Lehr- und Lernprozessen, die auf verschiedenste Weisedie Möglichkeiten der Informations- und Kommunikations-technologien (IKT) nutzen. YMultimediale Lernprogrammewie YCBT und YWBT fallen ebenso darunter wie Y„virtuel-le Klassenzimmer“ oder Videokonferenzen zur ortsunabhän-gigen Übertragung einer Unterrichtssituation.

E-Mail (Electronic Mail)Ermöglicht das Versenden von Textnachrichten von einemComputer an einen anderen. Die „Zustelladresse“ ist durchdie E-Mail-Adresse vorgegeben. Das Versenden von E-Mailsist einer der ältesten Dienste des YInternet. Neben dem rei-nen Text können nahezu beliebige Inhalte und YDateiforma-te per E-Mail verschickt werden, die dann zumeist als YAt-tachment angehängt werden.

FAQ – Frequently Asked QuestionsSteht für besonders häufig gestellte Fragen zu einembestimmten Thema. Auf Beratungs- und Informationsseiten

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Glossar eLearning¡

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M, N, O

ModemComputerzubehör, das digitale Signale in analoge bzw. ana-loge in digitale umwandelt und so die Kommunikation zwi-schen einzelnen Computern via Telefonleitung ermöglicht.

MultimediaBezeichnet die Verbindung mehrerer verschiedener Medien(Text, Grafiken, Fotos, Film- oder Videosequenzen, Ton, etc.) zueinem gemeinsamen Informationsträger. Viele multimedialeAnwendungen sollen einen interaktiven Dialog zwischenmehreren NutzerInnen (z. B. bei über das ?Internet übertra-genen ?Videokonferenzen) oder zwischen einem/einer Nut-zerIn und einem Computersystem (z. B. bei Unterhaltungs-systemen). Häufig verwendet werden multimediale Elemen-te z. B. bei digitalen Nachschlagewerken, die auf CD-ROModer im ?World-WideWeb Informationen speichern, welchebisher nur in gedruckter Form vorlagen. Durch die digitaleAufbereitung werden ?Hypertext-Strukturen möglich.

Neue MedienNeue Medien sind alle Verfahren und Mittel, die mithilfedigitaler Technologie, also computerunterstützt, bislang nichtgebräuchliche Formen von Informationsverarbeitung, Infor-mationsspeicherung und Informationsübertragung, aberauch neuartige Formen von Kommunikation ermöglichen.

Newsgroups?Diskussionsforen für bestimmte Themen im ?Internet. Hierwird – zumeist über ?E-Mail, immer häufiger auch direktüber das ?WWW – von Mitgliedern einer geschlossenenGruppe diskutiert; die eingegangenen Nachrichten könnenvon allen Gruppenmitgliedern gelesen und auch beantwor-tet werden.

ODL – Open and Distance LearningBezeichnet in der Regel Lernszenarien, wie sie z. B. beim?WBT oder im Rahmen eines ? „virtuellen Klassenzimmers“durch eine ?Lernplattform ermöglicht werden. Unter diesemBegriff wird eine Vielzahl von Formen des ?eLearning zusam-mengefasst, die in ihrer technischen Gestaltung und ihremdidaktischen Design (Didaktik) sehr unterschiedlich sein kön-nen. Gemeinsam sind allen diesen Formen zwei qualitativeAspekte: „distance“ und „open“. „Distance learning“ verweistauf die Distanz zwischen Lehrenden – bzw. dem Ort derangebotenen Information – und Lernenden. Charakteristischist, dass das Lernen an keinem bestimmten Ort stattfindetund zumeist auch zeitlich asynchron organisiert ist. „Openlearning“ beinhaltet eine Offenheit des Lernens in zweifa-cher Hinsicht: Es ist „offen“ in Bezug auf äußere Rahmenbe-dingungen, v. a. hinsichtlich der Lernzeit und des Lernorts.„Offen“ beschreibt aber auch eine inhaltliche Komponente,nämlich die Flexibilität der Nutzung der angebotenen Lehrin-halte. Die Lernenden können in der Regel selbst über die Aus-

wahl der Themen und Fachgebiete entscheiden sowie dieäußeren Rahmenbedingungen festlegen.

Offline/Online„Offline“ bezeichnet den Zustand eines Computers, der gera-de nicht mit dem ?Internet verbunden ist, z. B. über ein?Modem, bzw. der gerade keine Dateien zu einem anderenComputer überträgt oder von diesem empfängt. Der gegen-teilige Zustand wird „online“ genannt.

P, Q, R

Passwort/PasswordUm sich bei einem anderen Rechner anzumelden, ist in vie-len Fällen zuerst eine Identifikation notwendig. Zumeistgeschieht dies über eine eindeutige Kombination aus ?User-name und Passwort.

PDF – Portable Document FormatSpezielles ?Dateiformat, mit dem Dokumente auf jedembeliebigen Computer im ursprünglichen Layout angezeigtwerden – unabhängig vom jeweiligen ?Betriebssystem, vonBildschirmeinstellungen oder verfügbaren Schriftarten. Bil-der, Tabellen, Grafiken, Schriften und zusätzliche Informatio-nen wie ?Hyperlinks werden dabei in ein einziges Dokumenteingebettet. Solche Dateien tragen die Endung „.pdf“. Siekönnen geöffnet, ausgedruckt oder gespeichert, nicht aberverändert werden. Zum Öffnen und Ansehen solcher Doku-mente wird der „Acrobat Reader“ der Firma Adobe benötigt,der von vielen ?Websites kostenlos heruntergeladen(?Download) werden kann. Wegen der vielseitigen Einsetz-barkeit werden auf ?Lernplattformen häufig Skripten oderandere Lernunterlagen als PDF bereit gestellt.

Plug-In/PluginZusatzmodul für ein Programm, das diesem weitere Funktio-nen zur Verfügung stellt. ?Webbrowser rufen automatischPlug-Ins auf, um z. B. Videos abzuspielen. Prinzipiell lässt sichfür jeden Datentyp ein Plug-In programmieren. Da es abernotwendig ist, das Plug-In auf der lokalen Festplatte zuinstallieren, schrecken viele NutzerInnen davor zurück, sichzu viele davon herunter zu laden.

Plug&PlayWeist auf leicht zu installierende ?Software oder Geräte hin,die an einen Computer angeschlossen sind (z. B. ein Modem).Plug&Play ermöglicht die sofortige Nutzung ohne aufwändi-ge Installation.

PortalEinstiegsseite zu einem bestimmten Themengebiet (z. B. Bil-dungsportal).

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Glossar eLearning

IntranetAls Intranet wird die Internettechnologie bezeichnet, wenndiese nur innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Organi-sation eingesetzt wird. Das Intranet dient dem Austauschvon Informationsmaterial zwischen MitarbeiterInnen undverursacht nur geringen Kosten-, Zeit- und Arbeitsaufwand.

IT – Informationstechnologie / IKT – Informations- und Kom-

munikationstechnologie

Alle Wissenszweige und Technologien, die sich mit elektroni-scher Datenverarbeitung beschäftigen.

J, K, L

JavaSpezielle Programmiersprache für Anwendungen insbeson-dere im Internetbereich. So können z. B. animierte Grafikenoder interaktive Multiple-Choice-Tests entworfen werden.Mit Java lassen sich z. B. Programme erstellen, die in einemYBrowser gestartet werden können.

JPEG – Joint Photographic Expert GroupSpezielles YDateiformat und Kompressionsverfahren(Datenkompression) für digitale Bilder, um den Speicherbe-darf zu reduzieren. Es ist neben GIF das meistverwendeteBildformat im YInternet. Der Dateiname von Bildern, die indiesem Format abgespeichert sind, endet mit „.jpg“.

Kollaboratives LernenArbeiten an derselben Lehreinheit innerhalb einer vernetztenGruppe; Lösungen für Probleme und Aufgaben können ineinem dynamischen Prozess erarbeitet werden.

Learning CommunityDieser Begriff geht über die Bedeutung von „Lerngemein-schaft“ hinaus. In Zusammenhang mit ?eLearning wirddarunter eine Gruppe von Lernenden verstanden, die die glei-chen fachlichen Interessen und Ziele haben. Das wesentlichedabei ist – in einem konstruktivistischen Lernverständnis –die Kommunikation und die soziale Interaktion. Über eineYLernplattform oder andere Kommunikationsmittel kann imgegenseitigen Austausch eine gemeinsame Wissensbasisaufgebaut oder erweitert werden. Dieser Aufbau einer Wis-sensbasis durch Kooperation und Kommunikation ist einwesentlicher Teil des Lernprozesses selbst. Die Grenzen zwi-schen Lernen und Lehren verschwimmen dabei, weil die Wei-tergabe von Informationen durch die einzelnen Teilnehme-rInnen ebenso wichtig ist wie das Aneignen eines vorgegebe-nen Lehrstoffs.

Learning on DemandZum Selbststudium gedachte Kurse in verschiedenen Interes-

sengebieten, die (hauptsächlich) über das YInternet angebo-ten werden.

LernplattformIn verteilten und kooperativen Szenarien (verteiltes undkooperatives Lernen) von YeLearning bilden Lernplattfor-men den organisatorischen Rahmen für die gesamte Abwick-lung eines Kurses. Lernplattformen beinhalten zumeist dieLerninhalte, oft in Form einzelner Lernobjekte, die entwederals Dateien heruntergeladen (YDownload) werden könnenoder direkt am Schirm interaktiv bearbeitet werden können.Daneben bieten Lernplattformen meist verschiedene Mög-lichkeiten wie YE-Mail, YChat oder YDiskussionsforen zurKommunikation zwischen mehreren TeilnehmerInnen unter-einander oder mit TutorInnen (YTeletutor, TutorIn). Die Tuto-rInnen bleiben somit über die Lernplattform in Kontakt mitden TeilnehmerInnen, verweisen auf neue oder wichtigeLernobjekte und Inhalte, verteilen Übungsaufgaben, gebenAnweisungen und bieten den Lernenden Hilfestellungen an.Darüber hinausgehend sind weitere Features möglich, wie z. B. Glossare und Linksammlungen, „Blackboards“ alsAnschlagtafeln für Informationen aller Art, gemeinsamgenutzte Kalender für die Terminkoordination, YDiskussi-onsforen für die TeilnehmerInnen, in denen abseits vomeigentlichen Kurs über alles mögliche diskutiert oder gechat-tet werden kann („Pausenräume“, „Café“ o. Ä.) und vielesmehr. Je mehr solche Lernumgebungen einem realen Schu-lungsgebäude nachempfunden sind und je komplexer siewerden, umso eher von einem Y„virtuellen Klassenzimmer“oder einem Y„virtual campus“ gesprochen. Lernplattformensind ein zumeist geschlossener Bereich im ?Internet, den nurbestimmte TeilnehmerInnen, z. B. zahlende Kunden einesWeiterbildungsanbieters, mit Benutzernamen (YUsername)und YPasswort betreten dürfen.

LinkSiehe YHyperlink.

LMS – Learning-Management-SystemGleichwertige Bezeichnung für YLernplattform.

log in/log outAn- und Abmelden von YUsern in ein/aus einem Computer-Betriebssystem, Netz, etc. Um z. B. Verbindung mit dem YIn-ternet aufnehmen zu können, muss beim YInternet-Providerein Log-in-Prozess (einloggen) durchlaufen werden, in dessenVerlauf eine gültige Kennung (YUsername) und ein dazuge-höriges YPasswort notwendig sind.

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Glossar eLearning

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ThreadBezeichnet einen „Diskussionsbaum“ in einem ?Diskussions-forum. Dieser enthält alle Beiträge zu einem bestimmtenThema und verdeutlicht auch grafisch (z. B. durch Einzügeoder Absätze), wie sich die einzelnen Diskussionsbeiträgeaufeinander beziehen (z. B. zu welcher Frage welche Antwortgehört). In den Diskussionsforen auf einer YLernplattformkönnen die TeilnehmerInnen eine neue Diskussion zu einembestimmten Thema anregen („einen neuen Thread eröff-nen“), wenn sie die entsprechenden Rechte dazu haben. Inden „Pausenräumen“ oder „Cafés“ von Y„virtuellen Klassen-zimmern“ steht dies meist allen TeilnehmerInnen offen; eswird daher oft sehr eifrig über Alltägliches, aber auch überden Lernstoff und den Kursbetrieb „geplaudert“.

TutorInSiehe YTeletutoring.

UploadBezeichnet das Gegenteil von YDownload und bedeutet,dass Dateien von einem lokalen Computer auf einen YSer-ver oder z. B. eine YLernplattform „hochgeladen“, also dort-hin kopiert werden. Dort können dann viele Personen z. B.über das YInternet auf diese Datei zugreifen, vorausgesetztsie haben die entsprechenden Zugriffsrechte (z. B. einenYAccount).

URL – Uniform Resource LocatorEindeutige Adresse im YWorldWideWeb, unter derbestimmte Webseiten zu finden sind. Diese Adresse istimmer ähnlich aufgebaut, z. B.:http://www.weiterbildung.de. Aus den verschiedenstenZusätzen und Endungen können Rückschlüsse auf denUrsprung und den Inhalt der YWebsites bzw. auf die Art desNamensinhabers (YDomain) gezogen werden. So steht z. B.die Endung „.de“ für Deutschland; „.co“ bzw. „.com“ bezeich-nen oft kommerzielle Namensinhaber, während „.gv“ oder„.gov“ für staatliche Stellen und „.or“ oder „.org“ oft für ver-schiedenste nichtkommerzielle Organisationen stehen.

UserComputer-BenutzerIn

UsernameBezeichnung für den Namen eines/einer Computer-Benutze-rIn, der in Kombination mit einem YPasswort eine eindeuti-ge Identifizierung gewährleistet. Wird bei fast jedem YLog-In benötigt, manche Dienste lassen ein anonymes Log-In –typischerweise mit dem Usernamen „anonymous“ und der(eigenen und korrekten) YE-Mail-Adresse als ?Passwort zu.

V, W, X, Y, Z

Verteiltes und kooperatives LernenDer Begriff „verteiltes Lernen“ bedeutet, dass Lehrende (alsoz. B. YTutorInnen) und Lernende räumlich voneinandergetrennt sind. Bei vielen (aber eben nicht allen) Formen von?eLearning sind sie allerdings durch YInformations- undKommunikationstechnologien miteinander verbunden. DieKommunikation erfolgt z. B. über Computer und das ?Inter-net. Durch die vielfältigen Kommunikationsmöglichkeiten,die sich daraus z. B. im Rahmen von YLernplattformen erge-ben, ist es möglich, dass auch von mehreren TeilnehmerInnengemeinsam, also kooperativ gelernt wird. So ist es möglich, z.B. gemeinsame Arbeiten zu schreiben und Dokumente zuerstellen, zu diskutieren oder sich per YE-Mail oder imYDiskussionsforum gegenseitig bei Verständnisschwierig-keiten zu helfen und Lerntipps zu geben. Verteiltes, koopera-tives Lernen erfordert ein besonderes Maß an Disziplin undMotivation bei den Lernenden und daher auch spezielle Lern-begleitung im Rahmen des YTeletutoring.

VideokonferenzÜber Videokamera bzw. Webcam werden Konferenzteilneh-merInnen jederzeit sicht- und hörbar zusammengeschaltet.Mittels einer Videokonferenz kann daher Ysynchron kom-muniziert werden. Auf diese Weise können sich auch nichtvor Ort anwesende TeilnehmerInnen z. B. am Seminarunter-richt beteiligen, der mittels Videokonferenz übertragen wird.Die Signalübertragung erfolgt über Datennetze wie z. B. dasYInternet. Um eine zufriedenstellende Bild- und Tonqualitätzu erreichen, sind allerdings sehr große YBandbreiten erfor-derlich. Videokonferenzen werden daher sehr selten von pri-vaten Haushalten verwendet, sondern dienen hauptsächlichzur Übertragung zwischen mehreren Standorten einer Bil-dungseinrichtung.

„virtual classrooms“, „virtuelle Klassenzimmer“, „virtualcampus“sind verschiedene Begriffe für räumlich verteilte, aberzumeist kooperative Lerngruppen. Deren Mitglieder nutzenzeitgleich (Ysynchron) oder zu unterschiedlichen Zeitpunk-ten (Yasynchron) eine gemeinsame YLernplattform, um inKontakt zu bleiben. Diese Lernumgebung ist oft einem realenSchulungs- oder Trainingsgebäude nachgebildet, mit einzel-nen „Kursräumen“, zu denen z. B. nur jene Zutritt haben, diezu dieser Gruppe gehören, mit „Bibliotheken“, „Materialien-sammlungen“, „Sprechstunden“, „Anschlagtafeln“, oder „Pau-senräumen“.

virtuell, virtuelles LernenVirtuell bedeutet, dass etwas „künstlich“ und nur im „Daten-raum“, also z. B. im YInternet existiert. Der Begriff „Virtuel-les Lernen“ wird oft im Zusammenhang mit YeLearning ver-wendet. Er ist aber irreführend, da das eigentliche Lernen,also die Verarbeitung der angebotenen Informationen zu

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Glossar eLearning

PräsenzveranstaltungDarunter wird „klassischer“ Unterricht oder Training in einemKlassen- oder Kursraum verstanden. Bezeichnend ist, dasssich Lehrende bzw. ?TutorInnen und TeilnehmerInnen zurgleichen Zeit im gleichen Raum befinden und somit syn-chron kommunizieren können. Wenn in ?eLearning-SzenarienDistanzphasen mit Präsenzphasen kombiniert werden, wirdvon ?Blended Learning gesprochen.

ProviderUnterschieden wird u. a. zwischen YServiceprovider undContentprovider. Ein YServiceprovider stellt den Zugangzum ?Internet zur Verfügung, ein Contentprovider bestimm-te Lernmaterialien.

S, T, U

Selbstgesteuertes LernenDie meisten Formen von YeLearning setzen auf diese Lern-form, bei der die Lernenden in hohem Maß ihren Lernprozessselbst organisieren. Sie können Entscheidungen über Lern-rhythmus und Lerngeschwindigkeit selbst treffen und beientsprechender Medienunterstützung auch wählen, wannund wo sie lernen (bis hin zum Setzen eigener Lernziele).Voraussetzung bei den Lernenden ist deshalb ein hohes Maßan Selbstlernkompetenz und Motivation. Um selbstgesteuer-tes Lernen in YeLearning-Szenarien optimal zu ermöglichen,werden besondere Anforderungen an die technische Gestal-tung und das didaktische Design der Lernumgebung gestellt,z. B. an den Aufbau von Lernmaterialien und die Begleitungdes Lernprozesses durch YTutorInnen. Szenarien, die selbst-gesteuertes Lernen ermöglichen sollen, werden auch YOpenand Distance Learning (ODL) genannt.

ServerEin Computer, der eine spezielle Servicefunktion in einemNetzwerk hat. Dieser Rechner stellt z. B. für andere, sich imselben Netzwerk befindende Computer Dateien, Datenban-ken, Programme u. a. zur Verfügung, er regelt aber auch den„Verkehr“ im YInternet.

ServiceproviderSiehe YProvider.

SharewareSoftware, die gegen eine geringe Gebühr erworben werdenkann oder auch kostenlos (Versionen mit eingeschränkterFunktionalität oder beschränkter Nutzungsdauer) erhältlichist.

SoftwareSammelbezeichnung für Programme, die für den Betrieb vonRechensystemen (Computer, Steuerungen, elektronischeDatenverarbeitungsanlagen) zur Verfügung stehen.

Synchrone KommunikationKommunikation, bei der die KommunikationspartnerIn dieÄußerungen des/der jeweils anderen ohne Zeitverzug erhal-ten und unmittelbar reagieren können. Beispiele für synchro-ne Kommunikationsmedien wären das Telefon oder einYChat im YInternet. Im Unterschied hierzu steht dieYasynchrone Kommunikation, bei der der Austausch zeitver-setzt geschieht (z. B. bei YE-Mail oder YDiskussionsforen).

Synchrone LernprozesseBezeichnet die zeitgleiche Wissensvermittlung und Wissens-aufnahme; d. h. Lehrende und Lernende befinden sich entwe-der zur gleichen Zeit am gleichen Ort, wie beim „klassischen“Präsenzunterricht, oder sie kommunizieren in einem YChatoder im Rahmen einer YVideokonferenz in „Echtzeit“, unab-hängig davon, wo sie sich gerade befinden. Je nach techni-scher Umsetzungen sind in YeLearning-Szenarien synchroneund asynchrone Kommunikations- und Lernformen möglich.

Suchmaschine (Search Engine)Zum schnelleren Auffinden von Informationen im YInternetexistieren verschiedene Suchhilfen, z. B. Google (www.goo-gle.com).

Telelearning, TelelernenÄltere Bezeichnungen für YeLearning.

Teletutoring, TutorInTutoring bedeutet im Wesentlichen „Lernbegleitung“ vonYeLearning-Prozessen. Besonders wichtig ist diese Beglei-tung in „offenen“ Lernumgebungen, die selbstgesteuertesLernen bzw. YODL ermöglichen sollen. TutorInnen sind fürdie inhaltliche und organisatorische Betreuung zuständig, d.h. sie führen die TeilnehmerInnen durch die Lernmaterialien,verteilen Übungsaufgaben und helfen individuell bei Ver-ständnisschwierigkeiten. In der Regel kommunizieren dieTutorInnen mit den TeilnehmerInnen per YE-Mail, aber auchals ModeratorInnen in YDiskussionsforen oder per YChat.Da die Kommunikation virtuell, also über YInformations-und Kommunikationstechnologien und zu großen TeilenYasynchron erfolgt, stellt diese Form der Lernbegleitungbesondere Anforderungen an die TutorInnen. Sie müssenhohe Medienkompetenz haben und die Lernenden motivie-ren und informieren können, auch wenn sie meist nur ausder Distanz mit den Lernenden kommunizieren. Anstelle vonTutorIn werden auch oft die Begriffe Tele-TrainerIn oder Tele-coach verwendet.

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Nützliche Links, Adressen und Materialien für Betriebsräte

neuem Wissen, nach wie vor aktiv und völlig „real“ von denLernenden selbst geleistet werden muss. YeLearning kannnur die Lehr- bzw. Lernstrategien und die Aufbereitung bzw.Übermittlung der Informationen verändern, also die Lernum-gebung insgesamt, nicht aber das Lernen selbst. Meist ist mit„virtuellem Lernen“ daher verteiltes Lernen gemeint.

VirusSiehe YComputerviren.

WebSiehe YWorldWideWeb.

Web-based-Training (WBT)Der Lernstoff ist unter einer bestimmten YInternet-Adresseabrufbar. Interaktive Übungen (Interaktivität) und/oder YTu-torInnen helfen beim Erlernen des Stoffes. Die Netzanbin-dung ist ein wesentliches Unterscheidungskriterium zuYCBT, bei dem die Lernmaterialien lokal gespeichert(zumeist auf CD-ROM) vorliegen.

WebbrowserSiehe YBrowser.

WebseiteBestandteil einer Website. Eine Webseite besteht aus zumin-dest einer YHTML-Datei sowie den dort eingebetteten Auf-rufen für Text, Bilder, Töne, etc.

WebsiteBesteht zumeist aus mehreren Webseiten und bezeichnet dieGesamtheit eines zusammengehörenden Informationsange-bots eines Content-Providers.

WissensmanagementBezeichnet ein neues, ganzheitliches Konzept zur Erschlie-ßung und Nutzung von Wissen. Voraussetzung für die Nut-zung von Wissen im Unternehmen sind die verfügbarenWerkzeuge, insbesondere YInformations- und Kommunika-tionstechniken.

WWW – WorldWideWebDas WWW ist nur einer von vielen Diensten im Internet. Hierkönnen verschiedenste Informationen wie Texte, Bilder, Gafi-ken, aber auch Ton- und Videosequenzen und andere Media-formate (YFlash, PDF, etc.) relativ einfach verfügbar gemachtwerden und auf einer grafischen Benutzeroberfläche darge-stellt werden. Zum „Surfen“ zwischen einzelnen YWebsitesist ein YBrowser erforderlich.

Quelle: eLearning – Ideen, Begriffe, Infos – ein Leitfaden zur Orientierung;Hrsg.: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien; 2002

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