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Dienstunfähig wegen Allergie?

Date post: 24-Jan-2017
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recht | steuern | wirtschaft 1 1 1 EURO RO EURO § § § § § § 42 DFZ 5 · 2014 RA Michael Lennartz © iStock / thinkstockphotos.com Bundeswehrarzt fordert Entlassung Dienstunfähig wegen Allergie? Ist es für einen allergiekranken Stabsarzt der Bundeswehr zumutbar, seinen Dienst beim Militär zu tun, oder hat er einen Anspruch auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, dass der Soldat seine Entlas- sung nicht beanspruchen kann, wenn in Friedenszeiten und auch im Verteidigungsfall eine Verset- zung auf eine zumutbare Stelle möglich ist (Az. 2 C 67.11). Der Bundeswehrarzt hatte während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit Medizin studiert, wobei am Ende der medizinischen Ausbildung festgestellt wurde, dass er auf bestimmte Inhalts- stoffe von Gummi allergisch reagiert. Der Arzt beantragte unter Berufung auf diese Allergie die Entlassung aus der Bundeswehr, weil er unter anderem keine ABC-Schutzausrüstung tragen kön- ne. Die Bundeswehr lehnte sein Gesuch ab. In den Vorinstan- zen konnte sich der Arzt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 K 104/10) und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG Koblenz, Az. 10 A 10628/11) durchsetzen. Das Bundes- verwaltungsgericht allerdings sah den Vorgang differenzierter und überwies die Sache unter Auf- hebung des Berufungsurteils an das OVG Koblenz zurück. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten seien nicht nur die Einsatzbedin- gungen in Friedenszeiten, sondern auch die besonderen Anforderun- gen des Verteidigungsfalls. Die Bun- deswehr habe die Aufgabe, die Bun- desrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen. Die Landesverteidigung lasse sich aber nur mit solchen Soldaten aufrechterhalten, die auch unter den besonderen Anforderungen des Verteidigungs- falls ihre dienstlichen Pflichten erfüllen könnten, räumte das Gericht ein. Die konkrete Verwendung eines Soldaten obliege der Bundeswehr. Gäbe es jedoch in Friedenszeiten und auch im Verteidigungs- fall für den Stabsarzt zumindest eine Verwendung, für die das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung keine unerlässliche Vor- aussetzung sei, so komme es auf die Allergieerkrankung des Klägers nicht an, hieß es beim Bundesverwaltungsgericht. Und selbst, wenn es eine solche Verwendung nicht gäbe, so sei wei- ter aufzuklären, welche konkreten Nachteile er durch das Tra- gen dieser Ausrüstung erleiden müsste. Die Bandbreite einer allergischen Reaktion sei außerordentlich groß, so das Gericht. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten reichten für die Beurteilung, ob dem Arzt das Tragen einer Schutzaus- rüstung noch zumutbar sei, nicht aus. Dabei sei auch zu berück- sichtigen, dass ein Soldat die Pflicht habe, selbst lebensbedroh- liche Situationen auf sich zu nehmen, und dass der Kläger bei Gebrauch einer Schutzausrüstung im Verteidigungsfall gegen atomare, biologische und chemische Kampfstoffe geschützt wäre. Rechtsanwalt Michael Lennartz www.heilberuferecht.eu
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recht | steuern | wirtschaft 111EUROROEURO§§

§§

§

§42

DFZ 5 · 2014

RA Michael Lennartz

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Bundeswehrarzt fordert Entlassung

Dienstunfähig wegen Allergie?Ist es für einen allergiekranken Stabsarzt der Bundeswehr zumutbar, seinen Dienst beim Militär zu tun, oder hat er einen Anspruch auf Entlassung wegen Dienstunfähigkeit? Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt und kam zu dem Ergebnis, dass der Soldat seine Entlas-sung nicht beanspruchen kann, wenn in Friedenszeiten und auch im Verteidigungsfall eine Verset-zung auf eine zumutbare Stelle möglich ist (Az. 2 C 67.11).

Der Bundeswehrarzt hatte während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit Medizin studiert, wobei am Ende der medizinischen Ausbildung festgestellt wurde, dass er auf bestimmte Inhalts-sto�e von Gummi allergisch reagiert. Der Arzt beantragte unter Berufung auf diese Allergie die Entlassung aus der Bundeswehr, weil er unter anderem keine ABC-Schutzausrüstung tragen kön-ne. Die Bundeswehr lehnte sein Gesuch ab. In den Vorinstan-zen konnte sich der Arzt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 K 104/10) und dem Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG Koblenz, Az. 10 A 10628/11) durchsetzen. Das Bundes-verwaltungsgericht allerdings sah den Vorgang di�erenzierter

und überwies die Sache unter Auf-hebung des Berufungsurteils an das OVG Koblenz zurück.

Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten seien nicht nur die Einsatzbedin-gungen in Friedenszeiten, sondern auch die besonderen Anforderun-gen des Verteidigungsfalls. Die Bun-deswehr habe die Aufgabe, die Bun-desrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen. Die Landesverteidigung

lasse sich aber nur mit solchen Soldaten aufrechterhalten, die auch unter den besonderen Anforderungen des Verteidigungs-falls ihre dienstlichen P�ichten erfüllen könnten, räumte das Gericht ein. Die konkrete Verwendung eines Soldaten obliege der Bundeswehr.

Gäbe es jedoch in Friedenszeiten und auch im Verteidigungs-fall für den Stabsarzt zumindest eine Verwendung, für die das Tragen einer ABC-Schutzausrüstung keine unerlässliche Vor-aussetzung sei, so komme es auf die Allergieerkrankung des Klägers nicht an, hieß es beim Bundesverwaltungsgericht. Und selbst, wenn es eine solche Verwendung nicht gäbe, so sei wei-ter aufzuklären, welche konkreten Nachteile er durch das Tra-gen dieser Ausrüstung erleiden müsste. Die Bandbreite einer allergischen Reaktion sei außerordentlich groß, so das Gericht. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten reichten für die Beurteilung, ob dem Arzt das Tragen einer Schutzaus-rüstung noch zumutbar sei, nicht aus. Dabei sei auch zu berück-sichtigen, dass ein Soldat die P�icht habe, selbst lebensbedroh-liche Situationen auf sich zu nehmen, und dass der Kläger bei Gebrauch einer Schutzausrüstung im Verteidigungsfall gegen atomare, biologische und chemische Kampfsto�e geschützt wäre.

Rechtsanwalt Michael Lennartzwww.heilberuferecht.eu

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DFZ 5 · 2014

Alles was Recht ist

AufgeklärtWenn es mehrere Möglichkeiten der zahnmedizinischen Ver-sorgung eines Patienten gibt, muss der Zahnarzt sein Gegen-über über alle Optionen au�lären. Erst dann könne der Patient in die Behandlung einwilligen, entschied das Oberlandesge-richt Hamm (Az. 26 U 54/13). In dem Fall war eine Frau pro-thetisch neu versorgt, von ihrem Zahnarzt aber nicht über die verschiedenen Möglichkeiten verschiedener Behandlungen aufgeklärt worden. Die Patientin war mit ihrer Versorgung letztlich nicht zufrieden, und das Gericht folgte ihrer Argu-mentation der unterlassenen Au�lärung. Der beklagte Zahn-arzt schulde der Patientin ein Schmerzensgeld von 6000 Euro, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Er hätte die Patientin voll-ständig über Alternativen au�lären müssen.

UngeklärtBehandlungen werden erst nach ihrem Ende in Rechnung gestellt. Doch was ist, wenn die Zahnbehandlung nicht been-det werden kann, weil der Patient verstorben ist? Die Angehöri-gen werden den Zahnarzt wohl kaum anrufen, um mitzuteilen, dass Patient X die Behandlung nicht fortführen – und bezahlen – kann. Deshalb kann der Zahnarzt bei „berechtigtem Interesse“ zur Zahlung seines ausstehenden Honorars das Sterbedatum des Verstorbenen über eine kostenp�ichtige „Erweiterte Einwoh-nermeldeamts-Anfrage“ aus�ndig machen und danach über das Nachlassgericht an die Erben herantreten, um ausstehendes Honorar geltend zu machen. Berechnet werden können in jedem Fall nur tatsächlich erbrachte Teilleistungen.

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