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Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte des Landkreises am SFZ . .2013

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Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte des Landkreises am SFZ . .2013. Name. Geplanter Ablauf. 09.00 Uhr Begrüßung am SFZ Vorstellen der Strukturen des SFZ 10.15 UhrThemen im Arbeitsfeld Inklusion 12.00 UhrMittagspause 13.30 UhrThemen im Arbeitsfeld Inklusion (Teil II) - PowerPoint PPT Presentation
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Dienstbesprechung der Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte des Beratungsfachkräfte des Landkreises Landkreises am SFZ am SFZ . .2013 . .2013 Name
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Dienstbesprechung der Dienstbesprechung der Beratungsfachkräfte des Beratungsfachkräfte des

LandkreisesLandkreises

am SFZam SFZ . .2013 . .2013

Name

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Geplanter AblaufGeplanter Ablauf09.00 Uhr Begrüßung am SFZ

Vorstellen der Strukturen des SFZ10.15 Uhr Themen im Arbeitsfeld Inklusion12.00 Uhr Mittagspause13.30 Uhr Themen im Arbeitsfeld Inklusion (Teil II)14.15 Uhr Neues aus den Schulordnungen (Hr. Lux)15.30 Uhr evtl. Möglichkeit zur Schulhausbesichtigung

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Strukturen des SFZ …Strukturen des SFZ …

• Aufbau eines SFZ• Förderschwerpunkte - Lehrpläne• Aufnahme in ein SFZ• Rückführung• Abschlüsse am SFZ• Aktuelle Entwicklungen am SFZ durch die

Inklusion

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Themen im Arbeitsfeld Themen im Arbeitsfeld InklusionInklusion

• Förderdiagnostischer Bericht• Förderpläne• Antrag auf Ersetzung der Noten durch eine

allgemeine Bewertung• Nachteilsausgleich• Schulen mit Schulprofil Inklusion• Kooperationsklassen• Inklusion von Kindern mit dem

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung• Schulbegleitung• Beantragung von Individualförderstunden

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FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT §25 (1) Satz 3 VSO-F§25 (1) Satz 3 VSO-F

§25 (1) VSO-F ³ Der MSD ist verantwortlich für die Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts von Schülerinnen und Schülern in der allgemeinen Schule und bezieht die Lehrkräfte der allgemeinen Schule und die Erziehungsberechtigten ein. 4 Ein Förderdiagnos-tischer Bericht ist die Voraussetzung für die sonderpädagogische Förderung nach Satz 2 Nr. 2 und ist entsprechend der jeweiligen Schulordnungen Grundlage für eine Unterrichtung an der allgemeinen Schule nach individuellen Lernzielen; ansonsten kann er bei Bedarf auf Anforderung der allgemeinen Schule erstellt werden. 5 Der Bericht enthält eine Aussage zur Art und Notwendigkeit der sonderpädagogischen Förderung. 6 Über den Einsatz von standardisierten, diagnostischen Testverfahren sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit informiert werden; Intelligenztests bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 7 Die Erziehungs-berechtigten erhalten Gelegenheit zur Information und Erörterung der Ergebnisse der Testverfahren, der sonstigen Beobachtungen des MSD sowie des Förderdiagnostischen Berichts.

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FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHT §55 (5)VSO-F§55 (5)VSO-F

§55 (5) VSO-F 1 Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. ² Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpäda-gogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzu-bewahren.

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FÖRDERDIAGNOSTISCHER FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHTBERICHT

Der Förderdiagnostische Bericht bildet im Sinne der Art. 30a und 30b BAyEUG die Grundlage sonder-pädagogischen Handelns in inklusiven schulischen Angeboten

Er stellt die Voraussetzung für eine Unterrichtung nach individuellen Lernzielen an der allgemeinen Schule dar

Verantwortlich für die Berichterstellung ist die Lehrkraft für Sonderpädagogik

Der Förderdiagnostische Bericht dient zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Teil der Schülerakte Umgang mit sensiblen Daten

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FÖRDERDIAGNOSTISCHER FÖRDERDIAGNOSTISCHER BERICHTBERICHT

Unerlässliche Grundlage für den FörderplanZiel ist die diagnosegeleitete FörderungInhalte: Angaben zum Schüler Untersuchungsanlass und Fragestellung Darstellung der Lernausgangslage Aussagen über spezifische Förderbedürfnisse Zielerwartungen und Prognosen (keine Empfehlung

zum Förderort) Formular für ganz Niederbayern verbindlich

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FORMULARFORMULAR

FÖRDERDIAGNOSTISCHER FÖRDERDIAGNOSTISCHER

BERICHTBERICHT(Schulkopf GS / MS) (Schulkopf SFZ)

Förderdiagnostischer Bericht im Sinne von BayEUG Art 30a und b

nach VSO-F § 25

1. Angaben zum Schüler Name des Schülers:

Erziehungsberechtigte:

Geburtsdatum:

Anschrift der Erziehungsberechtigten:

Staatsangehörigkeit:

Telefonnummer:

Schule:

Telefonnummer:

Schulanschrift:

Klassenlehrkraft:

Derzeitige Schulsituation: Einschulung im Jahre Zurückstellung Schuljahr: ja nein Schullaufbahn (Klasse, Schuljahr)

Besonderheiten:

2. Anlass, Fragestellung und Auftraggeber Anlass / Fragestellung

Auftraggeber

3. Lernausgangslage 3.1 Diagnostische Ergebnisse* (*auch mögliche anamnestische Ergebnisse)

Verwendete Verfahren/ Exploration/ Beobachtung**

Datum Ergebnisse

** Ergebnisse der Begabungsdiagnostik finden sich im Förderakt.

3.2 Außerschulische Beobachtungen /Maßnahmen (bisherige und geplante)

Maßnahmen Ergebnisse in Planung

Medizinische Erfahrungen Wählen Sie aus Wählen Sie aus

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FÖRDERPLÄNE FÖRDERPLÄNE § 39 (2) GrSO / § 48 (2) MSO§ 39 (2) GrSO / § 48 (2) MSO

(2) 1 Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grund- bzw. Mittelschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden.

² Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. ³ Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4 Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5 Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.

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FÖRDERPLÄNEFÖRDERPLÄNE §25 VSO-F §25 VSO-F

(2) 1 Der MSD berät die allgemeine Schule bei Zurückstellungen gemäß Art. 41 Abs. 7 BayEUG, bei der Förderplanung sowie bei individuellen Abschlusszeugnissen und Empfehlungen zum Übergang Schule-Beruf.

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FÖRDERPLÄNEFÖRDERPLÄNEFörderpläne sind für die Schüler verpflichtend, die

lernzieldifferent unterrichtet werden oder bei Bedarf (z.B. Koopschüler, DaZ, Nachteilsausgleich, emot. Belastungen)

• Verzahnung mit Förderdiagnostischem Bericht• Förderplan ist Aufgabe des Lehrers der

Regelschule• Fortbildungen zum Thema Förderplan sollen vom

jeweiligen MSD der Grund- und Mittelschulen angeboten werden

• Neu: Angaben zur vorgesehenen Leistungserhebung• Schulen müssen sich geeignetes System der Ablage

überlegen• Hinweis auf Beratung Aktuell 2 (AK MSD der

Regierung)

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ERSETZUNG DER NOTEN DURCH EINE ERSETZUNG DER NOTEN DURCH EINE ALLGEMEINE BEWERTUNGALLGEMEINE BEWERTUNG

Art. 52(2) BayEUG und § 38(3) GrSO / § 47(3) MSOArt. 52(2) BayEUG und § 38(3) GrSO / § 47(3) MSO

Art 52(2) BayEUG ³ Die Schulordnungen können vorsehen, dass in bestimmten Jahrgangsstufen der Grundschule und der Förderzentren in Wahlfächern sowie bei ausländischen Schülerinnen und Schülern in Pflichtschulen und bei Schülerinnen und Schülern mit sonder-pädagogischem Förderbedarf in Pflichtschulen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden.

§ 38(3) GrSO / § 47(3) MSO 1 Bei Schülerinnen und Schülern mit sonder-pädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. ² Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. ³ Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die dem Anforderungsniveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden. 4 Die Erziehungsberechtigten sind vorher eingehend zu beraten.

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ERSETZUNG DER NOTEN DURCH ERSETZUNG DER NOTEN DURCH EINE ALLGEMEINE BEWERTUNGEINE ALLGEMEINE BEWERTUNG

•Wichtigstes Kriterium: Es besteht keine Lernzielgleichheit Veränderungen des Anforderungsniveaus

•Einheitliche Formulare für Niederbayern•Wichtig: MSD immer mit einschalten zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs und Erstellung des Förderdiagnostischen Berichts•Eltern stellen nach eingehender Beratung Antrag•Antrag gilt immer für ein Jahr und kann während des ganzen Schuljahres gestellt werden•Zustimmung der Lehrerkonferenz notwendig•Konsequenzen für Schullaufbahn •Vorteile und Nachteile einer Aussetzung der Noten

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FORMULAREFORMULARESchule

Entscheid zur allgemeinen Bewertung

an Stelle von Noten BayEUG, Artikel 52, Abs.2, Satz 3 und GrSO §39 Abs. 2 und MSO §48 Abs. 2

Name des Kindes:

Erziehungsberechtigte:

Geburtsdatum:

Anschrift der Erziehungsberechtigten:

Telefonnummer:

Klasse:

Klassenlehrkraft:

Schulbesuchsjahr:

Durch Abstimmung in der Lehrerkonferenz vom wurde dem Antrag der Eltern auf Erstellung

einer allgemeinen Bewertung anstelle von Noten stattgegeben.

Die Erziehungsberechtigten wurden vorab über die Konsequenzen für die Schullaufbahn beraten.

Eine Zurücknahme der Entscheidung ist zu Beginn eines jeden Schuljahres möglich.

Der Schüler/die Schülerin erhält ab sofort gemäß Art. 52 (2)3 des BayEUG und der VSO § 44

eine allgemeine verbale Beurteilung an Stelle von Zeugnisnoten auf Grund des

sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Bitte auswählen

im Fach in den Fächern

Ort, Datum: Unterschrift Schulleitung: ____________________________________________

Der Förderdiagnostische Bericht wird erstellt von (Name MSD – Mitarbeiter/in).

Anlage: Förderdiagnostischer Bericht

Antrag der Erziehungsberechtigten auf Erstellung einer allgemeinen Bewertung

an Stelle von Noten nach BayEUG Art. 52, Abs.2, Satz 3 und GrSO §39 Abs. 2 und MSO §48 Abs. 2

Hiermit beantrage/n ich/wir als Erziehungsberechtigte für

Name des Kindes:

Erziehungsberechtigte:

Geburtsdatum:

Anschrift der Erziehungsberechtigten:

Telefonnummer:

Klasse:

Klassenlehrkraft:

Schulbesuchsjahr:

die Erstellung einer allgemeinen Bewertung an Stelle von Zeugnisnoten bis auf Widerruf.

für das Fach

die Fächer Ich/wir wurde/n über die Konsequenzen für die weitere Schullaufbahn unseres Kindes am von in ihrer/seiner Funktion als beraten. Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigte:____________________________________________________

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NACHTEILSAUSGLEICHNACHTEILSAUSGLEICH § 39(1) GrSO / § 48 (1) MSO§ 39(1) GrSO / § 48 (1) MSO

(1) 1 Bei Leistungsnachweisen sowie bei Abschlussprüfungen kann die Bearbeitungszeit für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausge-wiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf, mit einer erheblichen vorübergehenden Beeinträchtigung der Motorik oder mit erheblichen Behinderungen um bis zu 50 v.H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden. ² Soweit im Einzelfall erforderlich können spezielle Hilfen zuge-lassen oder Alternativaufgaben gestellt werden, die im Anforderungs-niveau gleichwertig sind und von der Schülerin oder dem Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, der Beein-trächtigung der Motorik oder der Behinderung im Sinn des Satzes 1 bear-beitet werden können. ³ Die Entscheidung über die Verlängerung und die Zulassung erforderlicher spezieller Hilfen trifft die Klassenleiterin oder der Klassenleiter bzw. die für die Prüfung eingesetzte Kommission. 4 So-weit für die Schülerin oder den Schüler Mobile Sonderpädagogische Dienste eingesetzt sind, sind diese an der Entscheidung zu beteiligen; im Übrigen kann eine Stellungnahme einer Förderschule mit entsprechen-dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt eingeholt werden.

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NACHTEILSAUSGLEICHNACHTEILSAUSGLEICH

• Wichtigstes Kriterium: Es besteht Lernzielgleichheit keine Veränderung des Anforderungsniveaus

Klare Regelungen bei Legasthenie durch KMBek vom 16.11.1999

Fachärztliches Gutachten immer notwendig (außer bei Lese- Rechtschreibschwäche)

Zuständigkeiten sind klar geregelt:• LRS/Legasthenie Beratungslehrer und Schulpsychologen• Autismus MSD Autismus • Förderschwerpunkte Hören / Sehen/ Körperlich- Motorische

Entwicklung MSD der jeweiligen Fachrichtung (Formulare des ISB)

• Förderschwerpunkt Sprache Regionale Ansprechpartner Stottern an der Staatl. Schulberatungsstelle (Fr. Bork, Hr. Benedetti) / MSD

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NACHTEILSAUSGLEICHNACHTEILSAUSGLEICH

Möglichkeiten des Nachteilsausgleich:

• Zeitzuschlag (z. B. bei motorischer oder visueller Beein-trächtigung)

• Schriftliche statt mündliche Abfrage (vgl. Stottern, Mutismus)

• Schreiben mit Laptop• Aufgaben mit Anforderungen an das Hörverstehen (z.B.

Listening) werden durch Alternativaufgaben ersetzt• Aufgaben mit sozialen Anforderungen (z.B. Brief

schreiben) werden für Kinder mit Autismus-Spektrumstörungen durch Alternativaufgaben ersetzt

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SCHULEN MIT SCHULPROFIL INKLUSION SCHULEN MIT SCHULPROFIL INKLUSION

Art 30(b) BayEUGArt 30(b) BayEUG• (3) 1 Schulen können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und der

beteiligten Schulaufwandträger das Schulprofil „Inklusion“ entwickeln. ² Eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ setzt auf der Grundlage eines gemeinsamen Bildungs- und Erziehungskonzepts in Unterricht und Schulleben individuelle Förderung im Rahmen des Art. 41 Abs.1 und 5 für alle Schülerinnen und Schüler um; Art. 30a Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. ³ Unterrichtsformen und Schulleben sind auf die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf auszurichten. 4 Den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf wird in besonderem Maße Rechnung getragen. 5 Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

• (4) 1 In Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ werden Lehrkräfte der Förderschule in das Kollegium der allgemeinen Schule eingebunden und unterliegen den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters; Art. 59 Abs. 1 (pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte) gilt entsprechend. ² Die Lehrkräfte der allgemeinen Schule gestalten in Abstimmung mit den Lehrkräften für Sonderpädagogik und gegebenenfalls weiteren Fachkräften die Formen des gemeinsamen Lernens. ³ Die Lehrkräfte für Sonderpädagogik beraten die Lehrkräfte, die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten und diagnostizieren den sonderpädagogischen Förderbedarf. 4 Sie fördern Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und unterrichten in Klassen mit Schülerinnen und Schülern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 5 Der fachliche Austausch zwischen allgemeiner Schule und Förderschule ist zu gewährleisten. 6 Hinsichtlich der möglichen Unterstützung durch Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 1 entsprechend; sind mehrere Schülerinnen und Schüler einer Klasse pflegebedürftig gilt Art. 30a Abs. 8 Satz 2 entsprechend.

• (5) Für Schülerinnen und Schüler mit sehr hohem sonderpädagogischen Förderbedarf können in Schulen mit dem Schulprofil „Inklusion“ Klassen gebildet werden, in denen sie im gemeinsamen Unterricht durch eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik unterrichtet werden (Tandemklassen). ² Die Lehrkraft für Sonderpädagogik kann durch sonstiges Personal unterstützt bzw. teilweise nach Maßgabe der Art. 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (Heilpädagogische Förderlehrer u.ä.) ersetzt werden. ³ Diese Klassen bedürfen der Zustimmung des Schulaufwandsträgers und der Regierung.

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SCHULEN MIT SCHULPROFIL SCHULEN MIT SCHULPROFIL INKLUSIONINKLUSION

Folgende Schulen werden als Schulen mit dem Schulprofil Inklusion weitergeführt:•GS Landau•GS Abensberg•GS Bischofsmais•GS Furth•RS Ergolding

Folgende Schulen erhalten das Schulprofil Inklusion im Schuljahr 2013/14 neu:•GS Salzweg•GS St. Jakob Straubing•MS Hohenau•GS Nikola Landshut

Angebote bestehen im Bereich•der Schulentwicklungsmoderation•der Fortbildung•der Supervision (für voll- und teilabgeordnete Lehrkräfte)

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KOOPERATIONSKLASSENKOOPERATIONSKLASSENArt 30a BayEUG/ §28 GrSo /§37 MSOArt 30a BayEUG/ §28 GrSo /§37 MSO

(7) Formen des kooperativen Lernens sind:• 1. Kooperationsklassen (…)• 2. Partnerklassen (…)• 3. Offene Klassen der Förderschule (…)

(9) 1 Kooperations- und Partnerklassen sollen auf Anregung der Erziehungsberechtigten bei entsprechendem Bedarf mit Zustimmung der beteiligten Schulaufwandträger und der beteiligten Schulen eingerichtet werden ² Elternbeiräte der beteiligten Schulen sind anzuhören. ³ Sind unterschiedliche Förderschwerpunkte betroffen, bestimmt die zuständige Regierung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt die für die sonderpädagogische Förderung zuständige Förderschule oder die zuständigen Förderschulen.

• 

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KOOPERATIONSKLASSENKOOPERATIONSKLASSEN

Im Schuljahr 2012/13 in Niederbayern:126 genehmigte Kooperationsklassenmit 654 Schülern mit FörderbedarfIm Durchschnitt 5,19 Schüler mit Förderbedarf pro Kooperationsklasse

Aktuell im Landkreis …. GS KlassenHS Klassen …

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INKLUSION VON SCHÜLERN MIT INKLUSION VON SCHÜLERN MIT DEM FÖRDERSCHWERPUNKT DEM FÖRDERSCHWERPUNKT

GEISTIGE ENTWICKLUNG GEISTIGE ENTWICKLUNG

Mögliche Formen:

•Einzelinklusion•Schüler an Schulen mit Schulprofil Inklusion•Partnerklassen (eine Klasse des FZ GE an der GS Carl Orff , zwei Klassen des FZ GE an der GS/MS Gündl-kofen)•Intensiv kooperierende Partnerklassen am FZ GE (GS St. Jakob Straubing, GS Theodor-Eckert Deggendorf)

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SCHULBEGLEITUNGSCHULBEGLEITUNG

Zuständig für die Bewilligung:Jugendamt oder Bezirk (je nach Förderbedarf)

Hilfen bei der Antragsstellung:•Links auf www.schulberatung.bayern.de Niederbayern Inklusion•Infoblatt „Ablauf für den Antrag auf Schul-begleitung“ wird ebenfalls auf Homepage der Schulberatungsstelle gesetzt und kann dann mit den entsprechenden Kontaktdaten des jeweils zuständigen Jugendamts abgeändert werden.

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SCHULBEGLEITUNGSCHULBEGLEITUNG

Problemfelder und Fragestellung:

Welche Ausbildung haben die Schulbegleiter?•Hilfskräfte•Fachkräfte•Qualifizierte Fachkräfte

Gibt es Fortbildungsangebote?•Wenige, aber zunehmend in Planung•Lebenshilfe Fobi Institut Erlangen

Wer stellt die Schulbegleiter an?•Eltern oder Träger

Mögliche Anstellungsträger im Landkreis …:•…•…

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BEANTRAGUNG VON BEANTRAGUNG VON INDIVIDUALFÖRDERSTUNDENINDIVIDUALFÖRDERSTUNDEN

• Beantragung nur an Schulen mit MB Struktur möglich

• Antrag wird von der Schule am KM gestellt• Ansprechpartner am KM: Hr. Georg Suttner• 2-3 Förderstunden pro Schüler mit Förderbedarf• Voraussetzung für die Beantragung ist ein MSD

Gutachten• Ansprechpartner MSD Sehen, Hören, Autismus,

Körperlich-Motorische Entwicklung, …• Wichtig: diese Stunden sollen auch wirklich den

betroffenen Schülern zu Gute kommen

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SONDERFORMEN DER HILFE UND SONDERFORMEN DER HILFE UND UNTERSTÜTZUNG FÜR UNTERSTÜTZUNG FÜR

BERUFSSCHULENBERUFSSCHULENAuch an Berufsschulen kann•ein Nachteilsausgleich beantragt und gewährt werden•ein Förderdiagnostischer Bericht erstellt werden •eine Schulbegleitung beantragt werden

Ansprechpartner für Beratungsfachkräfte beruflicher Schulen:•Schulberatungsstelle•Zuständige Sonderberufsschule•Integrationsfachdienst ifd•Agentur für Arbeit (abH – Maßnahmen)•Neu: Beratungs- und Kompetenzzentrum Sonderpädagogik – Beruflicher Bereich (Berufsschule St. Erhard, Plattling


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