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Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923

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Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 289-294 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906547 . Accessed: 14/06/2014 00:57 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.110 on Sat, 14 Jun 2014 00:57:49 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923

Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 289-294Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906547 .

Accessed: 14/06/2014 00:57

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Page 2: Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923

Die wiirttembergische gemeindliche Wegsteuer1) im Ge- meindesteuergesetz vom 30. Juli 1923 2).

(Rgsbl. f. Wiirttemberg 1923 Nr. 40 S, 317.)

Art. 27.

(*) Die Gemeinden erheben zur teilweisen Deckung ihrer Wegunterhal- tungskosten eine Wegsteuer3).

(2) In zusammengesetzten Gemeinden wird die Wegsteuer, wenn den Teil- gemeinden die gesamte Wegunterhaltungslast obliegt, von diesen, sonst von der Gesamtgemeinde erhoben. 1st die Wegunterhaltungslast zwischen der Ge- samtgemeinde und den Teilgemeinden geteilt, so ist die Yerteilung des Steuer- ertrags durch Ortssatzung zu regeln4).

(3) Der Wegsteuer unterliegt, wer im Gemeindebezirk Pferde, Ochsen, Esel, Maulesel oder Maultiere halt5).

Art. 28.

(*) Die Wegsteuer betragt jahrlich fur Pferde 2,10 M. in Gold6), „ Ochsen, Esel, Maulesel, Maultiere 1,40 „ „ n 6).

Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind berechtigt, die Steuer- satze entsprechend dem jeweiligen Geldwert zu andern.

(2) Die Amtskorperschaften kSnnen zur teilweisen Deckung ihrer Weg- unterhaltungskosten einen Zuschlag zu der Wegsteuer bis 100 v. H. der Satze

i) Vsrl. das sachsische ahnliche Gesetz vom 27. Marz 1923 im Fin anzarchiv 41 (1924) 8. 240. 2) In Kraft eetreten am 1. April 1923. 3) § 1 der Verfugung der Ministerien des Innern und der Finanzen betr. die Weg-

steuer vom 31. Oktober 1923 (Rgsbl. 1923 Nr. 53 S. 483): (i) Die Wegsteuer ist in alien Ge- meinden auf Grund von Art. 27-30 des Gemeindesteuergesetzes vom 30. Juli 1928 (Rgsbl. S. 309) zu erheben. Des Erlasses einer besonderen Steuerordnung durch die Gemeinden bedarf es nicht. (2) Fur das Bestehen und den Umfang der Steuerpflicht ist der Stand am 1. Dezember massgebend; besondere Zufalligkeiten, z. B. der Umstand, dass am Stichtag ein nachweislich alsbald abzustossendes Tier noch vorhanden, der Ersatz daftir aber schon eingestellt ist. ko'nnen berucksichtigt werden.

*) § 6 Abs. 2 obiger Verfugung vom 31. Oktober 1923: Ist die Wegunterhaltungslast zwischen der Gesamtgemeinde und den Teilgemeinden geteilt, so ist die Verteilung des Steuerertrags samt etwaigen Zuschlagen durch die Gemeindesatzung (Art. 183 der Ge- meindeordnung) zu regeln.

6) § 2 Abs. 2 obiger Verfugung vom 31. Oktober 1923: Die Steuerpflicht wird auch durch die nur teilweise Verwendung der Tiere zum Ziehen, Reiten oder Fahren auf 6'ffent- lichen Wegen begrundet, auch wenn sie in erster Linie zu anderen Zwecken bestimmt sind; eine offensichtlich nur ausnahmsweise etwa durch Notfalle veranlasste gelegentliche Verwendung zum Ziehen, Reiten oder Fahren schliesst aber die Steuerfreiheit nicht aus.

6) Diese Satze wurden auf Grund von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 fur das Rechnungsjahr 1923 an Stelle der im Gesetz enthaltenen 12,000 und 8000 Papiermark durch § 1 der Verfugung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 29. November 1923 (Rgsbl. 1923 Nr. 62 S. 499) festgesetzt. Die nach Art. 29 Abs. 2 sich ergebenden Teilsteuersatze sind auf voile 6 Pfennige nach oben abzurunden. § 2. Die Umrechnung des Goldmarksatzes in gesetz- liche Zahlungsmittel erfolgt nach dem am Tag der Zahlung fiir die Reichssteuern gultigen Goldumrechnungssatz.

Finanzarchiv. XXXXI. Jahrg. 547 19

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Page 3: Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923

290 D*e w^rttembergische gemeindl. Wegsteuer im Gemeindesteuerges. v. 30. Juli 1923.

erheben. Soweit eine AmtskSrperschaft dieses Recht nicht in Anspruch nimmt y kann die Gemeinde den Zuschlag erheben1).

Art. 29. (') Von der Wegsteuer sind befreit:

1. Pferde, Esel, Maulesel and Maultiere bis zu einem Alter von 3 Jahren; 2. Tiere, die nachweislich nicht zum Ziehen, Reiten oder Fahren auf offent-

lichen Wegen verwendet werden; §. Tiere, die von dem Reich, dem Staat, der Gemeinde oder deren Beamten

zu einem offentlichen Dienst oder zu Sffentlichen Zwecken gehalten wer- den, es sei denn, dass diese Tiere in einem land-, forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb Verwendung finden2). (2) Fur Tiere, die im wesentlichen nur in einem landwirtschaftlichen Be-

trieb verwendet werden, bleibt die Wegsteuer a) zur Halfte8) unerhoben, wenn die landwirtschaftlich benutzte Flache4)

des Betriebs 2 ha nicht iibersteigt oder wenn nach Lage und Art des Betriebs offentliche Wege nur in geringem Umfang fiir den Betrieb be- niitzt werden,

b) zu einem Viertel3) unerhoben, wenn die landwirtschaftlich benutzte Flache*} 5 ha nicht iibersteigt.

Art. 30.

(!) Die Wegsteuer wird far das Rechnungsjahr nach dem Stand am 1. De- zember d. J. erhoben und ist bis zum 31. Dezember zu entrichten 5).

*) § 5 Abs. 2 obiger Verfugung: (i) Will eine Amtskflrperschaft von dem ihr nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zustehenden Zuschlagsrecht Gebrauch machen oder auf das bisher in Anspruch genommene Zuschlagsrecht verzichten, so hat sie den Beschluss hieruber bis spatestens 15. November in dem itir die amtlichen Bekanntmachungen der AmtskOrperschaft bestimmten Amtsblatt bekanntzugeben. Soweit den Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ein Zuschlagsrecht verbieibt oder wieder zufallt, ist von ihnen ttber die Ausiibung dieses Rechts vor 1. Dezember Beschluss zu fassen. Wird die Erhebung eines Znschlags beschlossen, so ist darauf zu sehen, dass der Beschluss noch vor diesem Zeitpunkt auf ortsubliche Weise dffentlich bekannt gemacht wird. (2) Der Amtskorperschaftszuschlag ist mi t der Gemeindesteuer von den Gemeinden zu veranlagen und zu erheben. Als Entschadigung fiir die Veranlagung und Erhebung kdnnen die Ge- meinden 5 v. H. des erhobenen Zuschlags beanspruchen.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 obiger Verfugung vom 81. Oktober 1923: Ueber die Erhebung eines Zuschlags ist in zusammengesetzten Gemeinden von der Yertretung der Teilgemeinden, wenn diesen die gesamte Wegunterhaltungslast obliegt, sonst vom Gesamtgemeinderat Beschluss zu fassen.

3) Z. B. in dem landwirtschaftlichen Betrieb von Staatsirrenanstalten. 3) Siehe auch Note 6 der vorhergehenden Seite. *) § 4 Abs. 2 obiger Verfttgung vom 31. Oktober 1923: In die landwirtschaftlich be-

nutzte Flache eines Betriebs sind der Forstwirtschaft dienende Grundstticke nicht einzu- rechnen.

6) § 7 obiger Verfttgung vom 31. Oktober 1923: (i) Die Veranlagung und Erhebung der Wegsteuer ist mit der auf Grund des Ergebnisses der jahrlichen Viehzahlung vom 1. Dezember stattflndenden Viehseuchenumlage (Art. 9- ll des Ausfiihrungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 8. Juli 1912, Rgsbl. S. 279, § 849 der Ausfuhrungsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom ll. Juli 1912, Rgsbl. S. 293, und Abs. 4 der Veriiigung des Ministe- riums des Innern vom 15. Marz 1913, Rgsbl. S 78) zu verbinden. Zu diesem Zweck sind in die nach § 849 Abs. 2 der Ausfuhrungsvorsohriften zum Viehseuchengesetz aufzustellenden Umlageverzeichnisse folgende weitere Spalten aufzunehmen : Zahl der wegsteuerpflichtigen Tiere, zu bezahlende Steuer (und Gemeindezuschlag), zu bezahlender Amtskorperschafts- zuBchlag, Gesamtsteuerschuld, Tag der Zahlung. In der offentlichen Bekanntmachung der Auflegung der Umlageverzeichnisse (3 849 Abs. 3 der Ausfuhrungsvorschriften zum Vieh- seuchengesetz) ist bekanntzugeben, dass in ihnen auch die Wegsteuerschuldigkeit der einzelnen Tierbesitzer festgestellt sei und dass gegen diese Feststellung innerhalb der Frist von einem Monat, vom Tag nach der offentlichen Bekanntmachung an gerechnet, Einspruch beim Gemeinderat eingelegt werden konne, die Steuer aber noch im Fall der Einlegung eines Einspruchs bis 31. Dezember an die Gemeindekasse zu entrichten sei (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes und § 235 der Reichsabgabenordnung).

(2) Findet auf 1. Dezember keine Viehseuchenumlage statt, so ist die Wegsteuerliste mit Spalten: Name des Tierbesitzers, Art und Zahl der steuerpflichtigen Tiere, zu bezah- lende Steuer (und Gemeindezuschlag), zu bezahlender Amtskorperschattszuschlag, Gesamt- steuerschuld, Tag der Zahlung, auf Grund des Ergebnisses der Viehzahlung vom 1. Dezember anzulegen. Fallt die Viehzahlung auf l. Dezember aus, so kdnnen die Ergebnisse der letzt- vorhergegangenen Viehzahlung unter Erganzung auf den Stand vom 1. Dezember verwendet werden.

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Page 4: Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923

Die wiirttembergische gemeindl. Wegsteuer im Gemeindesteuerges. v. SO. Juli 1923. 201

(2) Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind ermachtigt, nahere Bestimmungen iiber die Gestaltung und Ausfiihrung der Steuer zu erlassen.

Art. 33 Abs. 3. Briicken- und Pflastergeld dttrfen vom 1. April 1923 ab nicht mehr er-

hoben werden.

Aus der Begrtindung zum Oesetzentwurfe vom 11. Juni 1923 1). Die Ausgaben des Staats, der Gemeinden und Amtskorperschaften fur die

Unterhaltung der Wege und Strassen sind mit der allgemeinen Preissteigerung zu einer Hone angewachsen, die die Moglichkeit der Deckung auf die Dauer immer zweifelhafter erscheinen lasst, und das, obwohl die Aufwendungen fiir diese Zwecke bis an die Grenze des Ertraglichen, nicht selten wohl auch dar- iiber hinaus, eingeschrankt worden sind. Weitere Einsparungen an dem Weg- unterhaltungsaufwand jedenfalls lassen sich ohne bedenklichen Schaden fur die Allgemeinheit hSchstens noch in geringem Umfange durchfiihren. Es genttgt wohl ein kurzer Hinweis darauf, dass die Strassen und Wege wirtschaftliche Aufgaben von grOsster Bedeutung zu erfiillen haben, nicht nur fiir den Nah- verkehr und als Zubringer zu den Eisenbahnen und Wasserstrassen, sondern neuerdings infolge der Entwicklung des Kraftwagenwesens in wachsendem Masse auch fiir den Durchgangs- und Fernverkehr. Unter diesen Umstanden erscheint es immer dringlicher geboten, an der Erschliessung neuer Einnahmequellen fiir Zwecke der Wegeunterhaltung heranzutreten.

Zur Einfiihrung einer Steuer fiir Wegeunterhaltungszwecke zwingt sowohl der dringliche Bedarf, wie die Vorschrift des Reichsgesetzes. Die Entscheidung iiber die Art der Steuer bleibt dem Ermessen der Lander iiberlassen. Die Er- hebung von Wegegeldern und ahnlichem ist aller dings durch das Reichsgesetz ausgeschlossen, sie wiirde auch ohne diese Vorschrift wegen der verkehrshem- menden Wirkung solcher Abgaben erst an letzter Stelle in Betracht kommen. Es stehen darnach in der Hauptsache zwei Formen der Steuer zur Wahl, die eigentliche Fahrzeugsteuer und die Zugtiersteuer. Die Erhebung nach der Grundflache, oder besser nach dem steuerbaren Grundertrag, k6nnte, soweit es sich nur um die Besteuerung der Landwirtschaft handelt, sehr wohl auch in Frage kommen; eine solche Steuerform hatte aber zur Vpraussetzung, dass die Wegbeniitzung durch die iibrigen Erwerbsst'ande in anderer Weise steuer- lich erfasst wiirde, so dass die Einheitlichkeit der Belastung zerstort und eine teilweise Besteuerung der Fahrzeuge oder der Zugtiere doch nicht zu ver- meiden ware.

Die Fahrzeugsteuer hatte den Vorzug, dass sie sich der gleichartigen Kraftfahrzeugsteuer des Reichs am besten angliedern wiirde. Dieser Vorzug ist jedoch mehr 'ausserlicher Art, denn der Massstab und die Abstufung der Steuer miissen bei den gewBhnlichen Fahrzeugen nach ganz anderen Gesichts- punkten gewahlt werden als bei den Kraftfahrzeugen. Bei naherer Priifung der Verhaltnisse verdient vielmehr die Zugtiersteuer entschieden den Vorzug. Vor allem beriicksichtigt die Fahrzeugsteuer zu wenig den Umfang der tat- sachlichen Wegbeniitzung. Der Besitzer e i n e s Gespanns, aber mehrerer Fahr- zeuge wird in der Regel die Wege nicht haufiger beniitzen als der Besitzer je eines Fahrzeugs und Gespanns. Dieser Gesichtspunkt wird insbesondere bei der Landwirtschaft stark ins Gewicht fallen und bei Wahl der Fahrzeug- steuer die Gefahr unwirtschaftlicher Einschr'ankung der Zahl der Fahrzeuge mit sich bringen. Der Kreis der Steuerpflichtigen ist bei bei den Steuern im wesentlichen derselbe , zumal da durch das Reichsgesetz die MSglichkeit der Besteuerung von Fahrzeugen ohne tierischen Zug (Fahrradern usw.) im wesent- lichen ausgeschaltet ist. Die Erhebung der Zugtiersteuer ist aber verhaltnis-

i) Wtirtt. Landtag 1923 Beil. 1060. 549

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292 Die wurttembergische gemeindl. Wegsteuer im Gemeindesteuerges. v. 30. Juli 1923.

massig einfach und billig, wahrend die Fahrzeugsteuer ohne umstandliche Feststellung der in Betracht kommenden Besteuerungsmerkmale und schwierig durchzuftihrende Kontrollmassnahmen nicht auskommen konnte. Der Entwurf hat sich demgem'ass fiir die Zugtiersteuer entschieden.

Als Zugtiere kommen hauptsachlich in Betracht Pferde , Ochsen , Esel, Maulesel und Maultiere. Kiihe werden zwar im landwirtschaftlichen Klein- betrieb in weitem Umfang auch zum Zug beniitzt, doch legt sich ihre Befreiung mit Riicksicht auf die geringere Leistungsfahigkeit dieser Kleinbetriebe und die wesentliche Beeintrachtigung der sonstigen Nutzungen aus der Kuhhaltung bei Verwendung der Kiihe zum Zug nahe. Auch wiirde die Besteuerung der Kiihe trotz der grossen Zahl der in Wiirttemberg nach der Viehzahlung yom 1. Dezember 1922 vorhandenen Kiihe (492,349) nur einen verhaltn is massig nicht bedeutenden Ertrag abwerfen. Denn als Steuersatz kame nur ein massiger Betrag in Frage, die nicht zum Zug verwendeten Kiihe miissten steuerfrei be- lassen werden, die als Zugtiere gebrauchten Kiihe aber entfallen zum iiber- wiegenden Teil auf die Kleinbetriebe, bei denen eine Steuererhebung nicht oder nur mit einem weiter ermassigten Steuersatz zulassig erscbiene (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Entwurfs und unten das iiber Steuerermassigungen Gesagte). Zug- hunde konnen neben der Hundeabgabe keiner weiteren Steuer unterworfen werden.

Ob und in welchem Umfang ein Tier als Zugtier gehalten wird, ist im Einzelfall schwer zu iibersehen. Es muss aber entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden, dass die Besteuerungsmerkmale moglichst einfach gestaltet werden und eine glatte Handhabung sichern. Es sollen deshalb alle fiir den Zug in Betracht kommenden Tierarten ohne weiteres der Steuer unterworfen sein und nur die nachweislich iiberhaupt nicht zum Ziehen, Reiten oder Fahren auf offentlichen Wegen verwendeten, sowie die wegen ihres Alters noch nicht fiir eine solche Verwendung in Betracht kommenden Tiere steuerfrei belassen werden. Die Einbeziehung der Reittiere in die Steuerpflicht rechtfertigt sich einmal aus praktischen Griinden, da die Grenzziehung zwischen Reit- und Zug- tieren im Einzelfall haufig besonders schwierig sein wird, dann aber auch aus der grundsatzlichen Erw'agung, dass die Besitzer von Reittieren bei mindestens gleicher Leistungsfahigkeit an der guten Unterhaltung der Wege in gleichem Grade beteiligt sind wie die Zugtierbesitzer. Die Fassung der Befreiungs- vorschrift (Art. 29 Abs. 1 Nr. 2) ist absichtlich nicht auf die Bestimmung der Tiere, sondern auf ihre tatsachliche Verwendung abgestellt, da sich so eine deutlichere Grenzlinie ergibt und Umgehungsversuche ausgeschaltet werden. Dass eine offensichtlich nur ausnahmsweise, etwa durch Notfalle veranlasste gelegentliche Verwendung zum Ziehen oder Reiten die Steuerfreiheit nicht ausschliesst, bedarf keiner besonderen Hervorhebung.

Unter den verschiedenen Moglichkeiten der Bestimmung der Person des Steuerschuldners (Eigentiimer, Eigenbesitzer, Besitzer, Halter des Tiers) erschien die Besteuerung des Tierhalters als die zweckm'assigste.

An der Unterhaltung der Wege in Wurttemberg sind der Staat, die Amts- korperschaften und die Gemeinden beteiligt (vgl. die im wesentlichen noch heute zutreffenden Darstellungen in der Begriindung zum Entwurf eines Weg- gesetzes, Drucks. der II. Kammer 1914 Beil. 187).

Unter der Voraussetzung, dass die Ueberweisungen des Reichs aus der Kraftfahrzeugsteuer dem Staat verbleiben, wird vorgeschlagen, den ganzen Er- trag der Wegsteuer den Gemeinden zu iiberlassen. Die Steuer soil demgem'ass als Gemeindesteuer erhoben werden, was auch aus technischen Griinden zweck- m'assig erscheint, da die Veranlagung und Erhebung im wesentlichen Kenntnis der ortlichen Verh'altnisse voraussetzt. In zusammengesetzten Gemeinden soil die Verteilung des Steuerertrags zwischen Gesamtgemeinde und Teilgemeinden entsprechend der Beteiligung an der Wegunterhaltungslast geregelt werden. Die Steuererhebung verbleibt iiberall da, wo nicht die Teilgemeinden aus- schliesslich die Tr'ager der Weglasten sind, am besten bei der Gesamtgemeinde.

Die Amtskorperschaften, deren Beteiligung am Wegbau je nach den Ver- 550

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Page 6: Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923

Die wiirttembergische gemeindl. Wegsteuer im Gemeindesteuerges. v. 30. Juli 1923* 293

haltnissen der Bezirke sehr verschieden ist, sollen die Moglichkeit eines Zu- schlags bis zu 100 v. H. der Gemeindesteuer erhalten. Soweit eine Amtskorper- schaft ihr Zuschlagsrecht nicht in Anspruch nimmt, soil es auf die Gemeinden iibergehen, die gerade in solchen Fallen haufig schwerer mit Wegbaulasten belegt sind als die Gemeinden in den Bezirken, wo die Amtskorperschaft eine gr5ssere Tatigkeit auf dem Gebiet des Wegbaus entfaltet. Die Erhebung des Zuschlags bleibt durchweg in das Ermessen der Amtskorperschaften oder Ge- meinden gestellt. Die Wegsteuer selber aber in ihrem ' ordentlichen Betrag muss ohne weiteres in alien Gemeinden erhoben werden, und zwar, wie die Fassung des Art. 27 Abs. 1 zum Ausdruck bringt, ohne dass es dazu der Er- richtung einer Ortssatzung (Steuerordnung) bediirfte.

Nach den Ergebnissen der Viehzahlung vom 1. Dezember 1922 kann bei Berucksichtigung der vorgeschlagenen Steuerbefreiungen und -ermassigungen etwa mit 75,000 steuerpflichtigen Pferden und 25,000 Ocbsen usw. gerechnet werden. Danach ware der Ertrag der Wegsteuer auf 192,500 Goldmark1) zu schatzen, der durch die Zuschl'age bis auf das Doppelte erhoht werden konnte.

Um eine Aushohlung des Steuerertrags durch eine weiter fortschreitende Geldentwertung zu vermeiden, muss eine fortlaufende Anpassung der Steuer- s'atze an den jeweiligen Geldwert vorgesehen werden, wie dies in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 geschehen ist. Auch die Vorschriften uber die Bezahlung der Steuer sind unter dem gleichen Gesichtspunkt aufgestellt. Soil hier den Gefahren eines sinkenden Geldwerts begegnet werden, so bleiben nur zwei Wege offen, entweder die Forderung der Bezahlung der ganzen Jahressteuer in einer Summe, oder bei Verteilung der Steuerzahlung auf mehrere Raten die Anpassung auch der einzelnen Raten an den Geldwert. Da es sich um verhaltnismassig nicht grosse Steuerbetr'age handelt, wird die erste Losung nicht nur vom Standpunkt der Gemeinden, sondern auch von dem der Steuerschuldner aus vorzuziehen sein. Ein Verzugszuschlag von 20 v. H. soil die rechtzeitige Entrichtung der Steuer sichern.

Entsprechend dem Wesen der Steuer als einer Zweckabgabe sind die Be- freiungsvorschriften auf ein moglichst enges Mass beschr'ankt. Da die Nr. 1 und 2 des Abs. 1 von Art. 29 keine eigentlichen Befreiungsvorschriften enthalt, sondern der Umgrenzung des Begriffs der steuerbaren Tiere dient, bleibt als Ausnahmevorschrift nur die Nr. 3 xibrig, die besonderer Begriindung nicht be- diirfen wird. Hervorzuheben ist nur, dass auch die durch die Vorschrift be- giinstigten Gemeinwesen (Reich, Staat, Gemeinden) mit den Tieren wegsteuer- pflichtig sein sollen, die nicht fur den offentlichen Dienst oder Gebrauch be- stimmt sind. Dies wird bei alien Betrieben oder Unternehmungen zutreffen, mit denen sich diese Gemeinwesen am privaten Wirtschaftsverkehr beteiligen, wahrend die iiberwiegend offentlichen Zwecken dienenden Anstalten (z. B. das Landgestut und die Strafanstalten) befreit sein sollen.

Die Steuerermassigungen des Art. 29 Abs. 2 entsprechen der Vorschrift des Finanzausgleichsgesetzes, wonach bei landwirtschaftlichen Betrieben Flache, Kulturart und Starke der Beniitzung der Wege durch die einzelnen Betriebe Berucksichtigung fin den sollen. Umfang und Art des Betriebs (Fl'ache, Kultur- art) ist in weitgehendem Masse schon dadurch berucksichtigt, dass die Kuhe steuerfrei belassen werden, womit die Kleinbetriebe gewohnlicher Art in wei- testem Umfang aus der Besteuerung ausscheiden. Zur Erg'anzung sollen klei- nere Betriebe, deren landwirtschaftlich beniitzte Fl'ache 5 ha nicht iibersteigt, einer Steuererm'assigung teilhaftig werden, die weiterhin nach der Grosse des Betriebs abgestuft ist. Als Beriicksichtigung der Starke der Weg^en^zll.ng erscheint nach den Verhaltnissen der wiirttembergischen Landwirtschaft eine Erm'assigung der Steuer fur solche Betriebe ausreichend und allein mdglich, die Sffentliche Wege nur in geringem Umfang fiir den Betrieb beniitzen.

Um die Erhebung der Steuer moglichst einfach zu gestalten, ist der

!) Die Begriindung des Gesetzentwurfs hat unter Zngrundelegung der Papiermark- steuersatze (siehe Note 6 zu Art. 28) 3,1 Milliarden M. 551

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Page 7: Die württembergische gemeindliche Wegsteuer im Gemeindesteuergesetz vom 30. Juli 1923

294 ^*e wtirttembergische gemeindl. Wegsteuer im Gemeindesteuerges* v. 30. Juli 1923*

Stichtag fiir die Veranlagung auf den 1. Dezember gelegt, auf welchen Zeit- punkt regelmassig die Viehzahlungen stattfinden und die Viehseuchenumlage festgestellt wird. Aus dem gleichen Grund ist von Aenderungen des Steuer- ansatzes im Lauf des Jahres wegen der Zugange oder Abg'ange abgesehen worden.

Ist hiernach der Bestand am Stichtag fur die Erhebung der ganzen Jahressteuer massgebend, so soil dabei die Berucksichtigung besonderer Zu- falligkeiten nicht ausgeschlossen sein, z. B. des Umstands, dass am Stichtag ein nachweislich alsbald abzustossendes Tier noch vorhanden, der Ersatz dafiir aber schon eingestellt ist.

Die Vorschriften des Gemeindesteuergesetzes sollen grandsatzlich als Unterlage der Steuerveranlagung und Erhebung ausreichen. Urn jedoch bei dem neuen Steuergegenstand die Moglichkeit rascher Erg'anzung etwaiger Liicken und zweckmassiger Klarung von Zweifelsfragen zu geben, ist vorge- sehen, dass die beteiligten Ministerien nahere Bestimmungen iiber die Gestal- tung der Steuer erlassen konnen. Diese Be&timmungen miissen sich selbst- verstandlich im Rahmen des Gesetzes halten.

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