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Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ... · PDF fileSCHWEISS- &...

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SCHWEISS- & PRÜFTECHNIK 07/2007 99 Schweißen als Inbegriff der gefahrgeneigten Arbeit Der Umgang mit Feuer, Elektrizität u.ä. während des Schweißvorganges sowie die oft erhebliche statische Be- deutung der bearbeiteten Bauteile ma- chen das Schweißen zu einer äußerst risikobehafteten Tätigkeit. Zugleich sind die Schadenpotentiale (Brand, Versagen der Schweißnähte) groß, es kommt nicht selten zu erheblichen Schäden an Bausubstanz bzw. Leib und Leben (man denke an den bei Schweißarbeiten verursachten Groß- brand des Düsseldorfer Flughafens). Diese Risikoneigung bei erheblichem Schadenspotential macht das Schweißen zum Inbegriff der gefahrgeneigten Ar- beit. Die EN ISO 14731 (Nachfolge- norm der DIN EN 719) nimmt dieses Thema auf und macht eindeutige Vor- gaben für die Organisation, Koordina- tion und Kontrolle der Schweißtätig- keiten in den Herstellerunternehmen. Diese Vorgaben fordern zunächst von den Unternehmen einigen Auf- wand, haben aber auch sowohl für Un- ternehmen als auch beteiligte Schweiß- aufsichtspersonen erhebliche – oft un- terschätzte – haftungsrechtliche Konse- quenzen. EN ISO 14731 Schweißaufsicht – Aufgaben und Verantwortung Anwendungsbereich der EN ISO 14731 Die EN ISO 14731 findet Anwen- dung in allen Herstellerorganisationen, in welchen Schweißtätigkeiten durch- geführt werden. In jeder Herstelleror- ganisation muss mindestens eine Schweißaufsichtsperson benannt sein. Die flankierenden Anforderungen an die zu treffenden Festlegungen können sich dabei aus Herstelleranweisungen, Verträgen oder auch der Gesamtheit aller technischen und rechtlichen Nor- men ergeben. System der EN ISO 14731 Jeden Hersteller (Fertigungsorgani- sation oder -person) trifft die Verpflich- tung zu einer umfassenden Schweiß- aufsicht. Dies beinhaltet die „Koordi- nierung von Herstellungsprozessen für alle schweißtechnischen und mit dem Schweißen verbundenen Tätigkeiten“ und „die schweißtechnische Überprü- fung“, d.h. „die Konformitätsbeurtei- lung von schweißtechnischen Tätigkei- ten durch Überwachung und Beurtei- lung durch geeignete Messungen und Prüfungen“. Die Schlüsselstellung bei Einführung und Durchsetzung der Schweißauf- sicht hat die Schweißaufsichtsperson, welche die erforderlichen technischen Qualifikationen aufweisen muss. Die Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Schweißauf- sichtsperson erfolgt über die Arbeitsbe- schreibung, in welcher die erforder- lichen Festlegungen unternehmensbe- zogen niedergelegt sind. EN ISO 14731 – Aufgaben und Verant - wortung Die Schweißaufsicht liegt in der allei- nigen Verantwortung des Herstellers, eine irgendwie staatliche Überwachung findet nicht statt. Jeder Hersteller hat mindestens eine verantwortliche Schweiß- aufsichtsperson zu benennen. Die Auf- gaben können aber auch auf mehrere Personen verteilt werden, dann ist je- doch eine genaue Aufgabenabgren- zung in der Arbeitsbeschreibung erfor- derlich. Auch eine Untervergabe der Schweißaufsicht an einen Drittanbieter außerhalb des Unternehmens ist zulässig, die grundsätzliche Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen der EN ISO 14731 bleibt aber stets beim Hersteller. Für den Inhalt der Aufgaben und Verantwortlichkeiten verweist die EN ISO 14731 in Anhang B auf die ISO 3834, aus deren Vorgaben je nach Heraus- forderung/Schwierigkeit des Schweiß- prozesses die erforderlichen Aufgaben auszuwählen sind. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die in der Anlage B vorgegebene Tätigkeitsgliederung ver- pflichtend, die Aufgaben können je- doch um weitere Aufgaben ergänzt werden. Ein Verzicht auf einzelne Auf- gaben der Tätigkeitsgliederung ist grundsätzlich möglich, wird jedoch re- gelmäßig nur dann erfolgen können, wenn einzelne Tätigkeiten bei dem an- stehenden Schweißprozess eindeutig nicht betroffen sind. Die Anlage B (ISO 3834) enthält fol- gende Tätigkeitsgliederung, welche sich in die Bereiche Planung/ Vorprü- fung (beige), Verträge/Dokumentation (blau), Überwachung und Messung (orange) sowie Qualitätskorrektur (rot) unterteilen lassen. Arbeitsbeschreibung Die Arbeitsbeschreibungen müssen beim Hersteller schriftlich vorhanden sein und auch langfristig dokumentiert werden. In der Arbeitsbeschreibung sind die Aufgaben – ausgewählt an- hand der Tätigkeitsgliederung des An- hangs B (ISO 3834) – sowie die Fest- legung der Verantwortung für die je- weiligen Aufgaben niedergelegt. Hier- zu gehören insbesondere auch die Stellung der Schweißaufsichtsperson innerhalb der Herstellerorganisation sowie der Umfang der Befugnisse, welche der Schweißaufsichtsperson zur Durch- führung ihrer Aufgaben zugeordnet werden. Eine Unternehmensleitung, welche die Schweißaufsichtsperson nicht mit den Befugnissen ausstattet, welche notwendig sind, um die Ver- pflichtungen der Schweißaufsicht im Unternehmen gegenüber den einzel- nen am Schweißprozess Beteiligten durchzusetzen, verstößt gegen die EN Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ihre unterschätzten Haftungs-Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt *) *) Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt in München
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Page 1: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ... · PDF fileSCHWEISS- & PRÜFTECHNIK 07/2007 101 Es lässt sich festhalten, dass die Ein-deutigkeit und Tiefe der in der

SCHWEISS- & PRÜFTECHNIK 07/2007 99

Schweißen als Inbegriff der gefahrgeneigten Arbeit

Der Umgang mit Feuer, Elektrizitätu.ä. während des Schweißvorgangessowie die oft erhebliche statische Be-deutung der bearbeiteten Bauteile ma-chen das Schweißen zu einer äußerstrisikobehafteten Tätigkeit. Zugleichsind die Schadenpotentiale (Brand,Versagen der Schweißnähte) groß, eskommt nicht selten zu erheblichenSchäden an Bausubstanz bzw. Leibund Leben (man denke an den beiSchweißarbeiten verursachten Groß-brand des Düsseldorfer Flughafens).Diese Risikoneigung bei erheblichemSchadenspotential macht das Schweißenzum Inbegriff der gefahrgeneigten Ar-beit. Die EN ISO 14731 (Nachfolge-norm der DIN EN 719) nimmt diesesThema auf und macht eindeutige Vor-gaben für die Organisation, Koordina-tion und Kontrolle der Schweißtätig-keiten in den Herstellerunternehmen.

Diese Vorgaben fordern zunächstvon den Unternehmen einigen Auf-wand, haben aber auch sowohl für Un-ternehmen als auch beteiligte Schweiß-aufsichtspersonen erhebliche – oft un-terschätzte – haftungsrechtliche Konse-quenzen.

EN ISO 14731 Schweißaufsicht –Aufgaben und Verantwortung

Anwendungsbereich der EN ISO 14731

Die EN ISO 14731 findet Anwen-dung in allen Herstellerorganisationen,in welchen Schweißtätigkeiten durch-geführt werden. In jeder Herstelleror-ganisation muss mindestens eineSchweißaufsichtsperson benannt sein.Die flankierenden Anforderungen andie zu treffenden Festlegungen könnensich dabei aus Herstelleranweisungen,Verträgen oder auch der Gesamtheitaller technischen und rechtlichen Nor-men ergeben.

System der EN ISO 14731

Jeden Hersteller (Fertigungsorgani-sation oder -person) trifft die Verpflich-tung zu einer umfassenden Schweiß-aufsicht. Dies beinhaltet die „Koordi-nierung von Herstellungsprozessen für

alle schweißtechnischen und mit demSchweißen verbundenen Tätigkeiten“und „die schweißtechnische Überprü-fung“, d.h. „die Konformitätsbeurtei-lung von schweißtechnischen Tätigkei-ten durch Überwachung und Beurtei-lung durch geeignete Messungen undPrüfungen“.

Die Schlüsselstellung bei Einführungund Durchsetzung der Schweißauf-sicht hat die Schweißaufsichtsperson,welche die erforderlichen technischenQualifikationen aufweisen muss.

Die Beschreibung der Aufgaben undVerantwortlichkeiten der Schweißauf-sichtsperson erfolgt über die Arbeitsbe-schreibung, in welcher die erforder-lichen Festlegungen unternehmensbe-zogen niedergelegt sind.

EN ISO 14731 – Aufgaben und Verant-wortung

Die Schweißaufsicht liegt in der allei-nigen Verantwortung des Herstellers,eine irgendwie staatliche Überwachungfindet nicht statt. Jeder Hersteller hatmindestens eine verantwortliche Schweiß-aufsichtsperson zu benennen. Die Auf-gaben können aber auch auf mehrerePersonen verteilt werden, dann ist je-doch eine genaue Aufgabenabgren-zung in der Arbeitsbeschreibung erfor-derlich. Auch eine Untervergabe derSchweißaufsicht an einen Drittanbieteraußerhalb des Unternehmens ist zulässig,die grundsätzliche Verantwortung fürdie Einhaltung der Anforderungen derEN ISO 14731 bleibt aber stets beimHersteller.

Für den Inhalt der Aufgaben undVerantwortlichkeiten verweist die ENISO 14731 in Anhang B auf die ISO 3834,aus deren Vorgaben je nach Heraus-forderung/Schwierigkeit des Schweiß-prozesses die erforderlichen Aufgabenauszuwählen sind. Bei der Auswahlder Aufgaben ist die in der Anlage Bvorgegebene Tätigkeitsgliederung ver-pflichtend, die Aufgaben können je-

doch um weitere Aufgaben ergänztwerden. Ein Verzicht auf einzelne Auf-gaben der Tätigkeitsgliederung istgrundsätzlich möglich, wird jedoch re-gelmäßig nur dann erfolgen können,wenn einzelne Tätigkeiten bei dem an-stehenden Schweißprozess eindeutignicht betroffen sind.

Die Anlage B (ISO 3834) enthält fol-gende Tätigkeitsgliederung, welchesich in die Bereiche Planung/ Vorprü-fung (beige), Verträge/Dokumentation(blau), Überwachung und Messung(orange) sowie Qualitätskorrektur (rot)unterteilen lassen.

Arbeitsbeschreibung Die Arbeitsbeschreibungen müssen

beim Hersteller schriftlich vorhandensein und auch langfristig dokumentiertwerden. In der Arbeitsbeschreibungsind die Aufgaben – ausgewählt an-hand der Tätigkeitsgliederung des An-hangs B (ISO 3834) – sowie die Fest-legung der Verantwortung für die je-weiligen Aufgaben niedergelegt. Hier-zu gehören insbesondere auch die Stellungder Schweißaufsichtsperson innerhalbder Herstellerorganisation sowie derUmfang der Befugnisse, welche derSchweißaufsichtsperson zur Durch-führung ihrer Aufgaben zugeordnetwerden. Eine Unternehmensleitung,welche die Schweißaufsichtspersonnicht mit den Befugnissen ausstattet,welche notwendig sind, um die Ver-pflichtungen der Schweißaufsicht imUnternehmen gegenüber den einzel-nen am Schweißprozess Beteiligtendurchzusetzen, verstößt gegen die EN

Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ihre unterschätzten

Haftungs-Konsequenzen Dr. Christoph Maier, Rechtsanwalt *)

*) Dr. Christoph Maier, Rechtsanwaltin München

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ISO 14731 und macht sich haftbar. Beider Formulierung der Arbeitsbeschrei-bung sollte der angemessene Aufwandbetrieben werden, juristische Beratungist zu empfehlen.

EN ISO 14731 – Technische Kenntnisse

Das verantwortliche Schweißauf-sichtspersonal muss – je nach Heraus-forderung/Schwierigkeit der im Un-ternehmen anstehenden Schweißpro-zesse – eine der drei folgenden Qualifi-kationen aufweisen (Verweis auf An-hang A, Empfehlungen des IIW):

• umfassend technische Kenntnisse, • spezielle technische Kenntnisse, • technische Basiskenntnisse.

Im nationalen Vorwort zur EN ISO14731 wird hier auch Bezug genom-men auf die Qualifikationen in derÖNORM M 7805, welche in den Kon-text des Anhang A eingeordnet wer-den.

Haftung der Beteiligten Welche Konsequenzen ergeben sich

nun für die Beteiligten, wenn die An-forderungen der EN ISO 14731 nichtoder fehlerhaft umgesetzt werden?

Die Beteiligten

Verhältnis geschädigter Auftraggeber<-> Hersteller

Der Hersteller haftet im Rahmen sei-nes Vertrages zum Auftraggeber auchfür jedes Verschulden seiner Mitarbei-ter, auch der Schweißaufsichtsperson.Daneben haftet er auch für die Nicht-einführung einer Schweißaufsicht imUnternehmen bzw. deren unzurei-chende Umsetzung. Die unzureichen-de Einführungen der Schweißaufsichtdürfte auch als „Organisationsver-schulden“ anzusehen sein mit der Folge,dass – jedenfalls im deutschen Recht –eine Inanspruchnahme auch nach Ab-lauf der werkvertraglichen Gewähr-leistung möglich ist.

Soweit im Rahmen der Schweißtätig-keit die eigene Werkleistung des Her-stellers zerstört wird (das zuvor erstellte

Bauwerk brennt komplett nieder oderstürzt ein), haftet der Hersteller auchohne Verschulden im Rahmen seinerwerkvertraglichen Erfolgshaftung.

Verhältnis geschädigter Dritter <->Hersteller

Ein geschädigter Dritter (z.B. Brand-oder Einsturzopfer) kann sich auf diegesetzliche Haftung des Herstellers be-rufen, ein Verschulden der Mitarbeiterdes Herstellers und der Schweißauf-sichtsperson wird dem Hersteller zu-gerechnet. Insbesondere besteht dasdringende Erfordernis einer hinrei-chenden Betriebshaftpflichtversiche-rung des Herstellers. Schließt er einesolche nicht ab oder kommt es zu Un-klarheiten hinsichtlich des Umfangesdes Versicherungsschutzes, droht oftdie Existenzvernichtung des Herstel-lers. Es empfiehlt sich dringend einBlick in die Versicherungspolicen, derUmfang der versicherten Tätigkeit lässtsich schnell ermitteln. Insbesondere dieausdrückliche Aufnahme auch der Tätigkeit der Schweißaufsichtspersonalserspart unliebsame Überraschungen.

Verhältnis geschädigter Dritter <->Schweißaufsichtsperson

Oft nicht für möglich gehalten, aberwahr: Auch die Schweißaufsichtsper-son haftet unmittelbar gegenüber demgeschädigten Dritten. Voraussetzungist auch hier nur der Eintritt einesSchadens sowie ein Verschulden derSchweißaufsichtsperson. Zwar mag diePraxisrelevanz einer solchen Inan-spruchnahme eher gering sein, da derHersteller mit der hinter ihm stehen-den Haftpflichtversicherung zumeistals potenter erscheint.

Gerade im Hinblick auf die zahlrei-chen Insolvenzen der Hersteller solltejede Schweißaufsichtsperson aber dieMöglichkeit der direkten Inanspruch-nahme im Auge behalten und aus ur-eigenstem Interesse auf eine hinrei-chende Versicherung der Tätigkeit derSchweißaufsicht im Rahmen der Be-triebshaftpflichtversicherung des Her-stellers hinwirken.

Verhältnis Hersteller (= Arbeitgeber)<-> Schweißaufsichtsperson

• innerbetrieblicher SchadensausgleichAbweichend vom allgemeinen Zivil-

recht gelten im Rahmen des innerbe-trieblichen Schadensausgleiches beson-dere Regelungen. Der Arbeitnehmerkann schließlich den Umfang und dieRisikoneigung seiner Tätigkeit nicht

wählen, dies wird ihm vom Arbeitge-ber angewiesen. Auch steht in der Re-gel die Risikoneigung seiner Tätigkeitin keinem direkten Verhältnis zu sei-ner Entlohnung. Die wesentlichenwirtschaftlichen Vorteile aus der risi-kogeneigten Tätigkeit realisieren sichvielmehr regelmäßig beim Arbeitge-ber. In Reaktion auf diese Konstellati-on wurde - anders als in Deutschland,wo dieser innerbetriebliche Schaden-ausgleich nur durch Richterrecht gere-gelt ist - in Österreich eine gesetzlicheRegelung geschaffen, das Dienstneh-merhaftungsgesetz (DNHG). Hier fin-det sich eine Haftungsverteilung zwi-schen Arbeitgeber und Arbeitnehmerje nach dem Grad des Verschuldens.

• Verschuldensstufen nach DNHG:

Die einzelnen Verschuldensstufenwerden im DNHG wie folgt definiert:

• Verschulden und EN ISO 14731:

Welchen Verhaltensweisen desSchweißaufsichtspersonals wären nunwelche Verschuldensgrade zuzuord-nen? Um dies greifbar zu machen, sei-en nachstehend einige typische fehler-hafte Verhaltensweisen beispielhaftden einzelnen Verschuldensgraden zu-geordnet.

Page 3: Die verantwortliche Schweißaufsicht nach EN ISO 14731 und ... · PDF fileSCHWEISS- & PRÜFTECHNIK 07/2007 101 Es lässt sich festhalten, dass die Ein-deutigkeit und Tiefe der in der

SCHWEISS- & PRÜFTECHNIK 07/2007 101

Es lässt sich festhalten, dass die Ein-deutigkeit und Tiefe der in der EN ISO14731 festgehaltenen Verpflichtungenfür das Schweißaufsichtspersonal fataleKonsequenzen hat. Eine entschuldbareFehlleistung ist im Bereich der Tätig-keit des Schweißaufsichtspersonalsdemnach nicht vorstellbar, auch leichteFahrlässigkeit wird man eher seltenvorfinden. Das Schweißaufsichtsperso-nal steht vielmehr bei Verstößen gegendie Festlegungen der Verpflichtungzur EN ISO 14731 stets am Rand dergroben Fahrlässigkeit mit dem Risikoeiner vollen Haftung für den eingetre-tenen Schaden.

• Maßstäbe der Haftungsverteilung zwi-schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Im Rahmen der Haftungsverteilungsoll es nach dem DNHG keine festenQuoten geben, es erfolgt eine Orientie-rung an den Umständen des Einzel-falls. Typische Maßstäbe sollen dabeidas Ausmaß der mit der ausgeübtenTätigkeit verbundenen Verantwor-tung, die Berücksichtigung des Risikosbei der Höhe des Arbeitslohnes sowieinsgesamt die Bedingungen der Leistungs-erbringung sein.

Kommt der Arbeitgeber seinen Ver-pflichtungen zur Implementierung ei-ner tauglichen Schweißaufsicht nichtnach, trifft ihn gegebenenfalls ein Mit-verschulden, welches sich wiederumhaftungsmindernd für den Arbeitneh-mer auswirkt.

Unterlässt es der Arbeitgeber, einehinreichende Betriebshaftpflichtver-sicherung abzuschließen, so kann derArbeitnehmer ihm dies in der Regelmit der Folge entgegenhalten, dass eraus der Haftung frei wird.

Ebenso sollten die Schweißaufsichts-personen über Risikovorsorge im Ar-

beitsvertrag (Haftungsbeschränkungund –freistellung) nachdenken.

Externes Schweißaufsichtspersonal

Der Einkauf von externem Schweiß-aufsichtspersonal ist zulässig (und üb-lich), die Haftungsbegünstigung derArbeitnehmer im DNHG gilt aller-dings zu Gunsten dieser externenSchweißaufsichtspersonen nicht. Diesehaften vielmehr im Rahmen der abge-schlossenen Verträge voll nach demallgemeinen Zivilrecht. Die selbständi-gen Schweißaufsichtspersonen müssensich demnach unbedingt selbst hinrei-chend versichern, sie leben ansonstenpermanent mit dem Risiko der Exis-tenzvernichtung.

Hier besteht auch ein erheblicher Be-darf für eine taugliche vertragliche Re-gelung der Pflichten und Rechte derexternen Schweißaufsichtspersonen imVerhältnis zum Hersteller (welche Tä-tigkeiten in welchem zeitlichen Um-fang, welche Benachrichtigungspflich-ten des Herstellers usw.?), in den Ver-trägen können auch Haftungsbegren-zungen und –freistellungen für denExternen vereinbart werden.

Strafrecht

Soweit gegen die Verpflichtung derEN ISO 14731 verstoßen wird und esinfolgedessen zu Schäden an Gebäu-den oder an Leib und Leben kommt,steht auch eine strafrechtliche Haftungder Organe des Herstellers sowie ins-besondere der beteiligten Schweißauf-sichtspersonen im Raum.

Zusammenfassung

Alle an der Erbringung von schweiß-technischen Arbeiten Beteiligten soll-ten unbedingt die Verpflichtung ausder EN ISO 14731 sowie der dort Be-zug genommenen ISO 3834 absoluternst nehmen. Der Hersteller muss inschriftlichen Arbeitsbeschreibungendie Aufgaben und Verantwortlichkei-ten der Schweißaufsichtspersonen inder erforderlichen Tiefe eindeutig undnachweisbar regeln. Diese Arbeitsbe-schreibungen sind auch dringend zudokumentieren, da Schäden oft erstnach Jahren auftreten und eine Haf-tung über die werkvertragliche Ge-währleistung hinaus („Organisations-

verschulden“) droht. Alle Beteiligtensollten unbedingt auf eine hinreichen-de und eindeutige Versicherung derRisiken in der Betriebshaftpflichtversi-cherung des Herstellers achten undhinwirken. Die Verletzung von Ver-pflichtungen aus der EN ISO 14731birgt stets ein hohes Mithaftungsrisikodes Schweißaufsichtspersonals im Ver-hältnis zum Arbeitgeber, hier ist ar-beitsvertragliche Vorsorge (Haftungs-begrenzung, -freistellung) angezeigt.Insbesondere die selbständigen Schweiß-fachingenieure, welche die Schweiß-aufsicht als externe Dienstleistung an-bieten, müssen – neben einer eigenenVersicherung – auf eine eindeutigevertragliche Aufgabenverteilung zwi-schen Hersteller und Schweißaufsichts-personal sowie vertragliche Risikovor-sorge achten.

Dieser Beitrag wurde als Vortrag beider ordentlichen Hauptversammlungder Österreichischen Gesellschaft fürSchweißtechnik am 19.04.2007 in Wiengehalten.

Zum Autor:

Dr. Christoph Maier ist Rechtsanwaltund Partner bei SNP Schlawien NaabPartnerschaft in München. Er leitetdort das Schwerpunktteam Bau- undImmobilienrecht und unterrichtet alsLehrbeauftragter an der FH Rosen-heim Bau- und Architektenrecht.

Erreichbar ist Dr. Maier unter:Tel.: 0049 –(0) 89 – 286 344 25 Fax: 0049 – (0) 89 – 286 344 00

oder im Internet unter:

christoph.maier@schlawien-naab.dewww.schlawien-naab.dewww.baurechtsteam.dewww.fkp-online.de


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