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Die Südtiroler Autonomie

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Die Südtiroler Autonomie Source: Archiv des Völkerrechts, 3. Bd., 3. H. (Mai 1952), pp. 333-352 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40795969 . Accessed: 12/06/2014 12:53 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.72.154 on Thu, 12 Jun 2014 12:53:26 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler AutonomieSource: Archiv des Völkerrechts, 3. Bd., 3. H. (Mai 1952), pp. 333-352Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40795969 .

Accessed: 12/06/2014 12:53

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Page 2: Die Südtiroler Autonomie

URKUNDEN

Die Sudtiroler Autonomie *)

1. Sonderstatut für das Trent ino -Tiroler Etschland 2) Italienisches Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1948 NR. 5

I. Titel ERRICHTUNG DER REGION „TRENTINO-TIROLER ETSCHLAND"

UND DER PROVINZEN TRENTO UND BOZEN

/. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Innerhalb der politischen Einheit der italienischen Republik, die eins und un-

teilbar ist, auf dem Boden der Verfassungsgrundsätze und gemäß dem vorliegenden Statut wird die autonome, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Region Trentino- Tiroler Etschland, bestehend aus dem Gebiet der Provinzen Trento und Bozen, errichtet.

Die Region Trentino-Tiroler Etschland hat die Stadt Trento zum Hauptort. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen über den Gebrauch der National-

fahne hat die Region ein eigenes Banner und ein Wappen, die mit Dekret des Präsidenten der Republik zu genehmigen sind.

Artikel 2 In der Region wird die Gleichberechtigung aller Staatsbürger, gleichgültig,

welcher Sprachgruppe sie angehören, anerkannt, und deren völkische und kul- turelle Eigenart gewährleistet.

Artikel 3 Die Region umfaßt die Provinzen Trento und Bozen. Von der Provinz Trento werden die Gemeinden Proveis, Unsere Liebe Frau im

Walde, Tramin, Auer, Branzoll, Aldein, Laurein, St. Felix, Kur tatsch, Neumarkr, Montan, Truden, Margreid, Salurn, Altrei, und die Fraktion Tanna (Sinablana) der Gemeinde Rumo der Provinz Bozen angegliedert.

1) Die Gewährung der Autonomie stellt die Erfüllung einer von Italien bei Abschluß seines Friedensvertrages mit den alliierten Staaten vom 10. Februar 1947 übernommenen Verpflichtung dar. In Ziffer 2 des dem italienischen Friedens- vertrag als Anhang IV beigefügten Österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. Sept. 1946 hat Italien den deutschsprachigen Einwohnern der Provinz Bozen und den doppelsprachigen Gemeinden der Provinz Trient eine „autonome regionale Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt" zugesichert.

2) Abdruck nach dem Amtsblatt der Region Trentino-Tiroler Etschland. Der Text ist von Prof. Dr. W engler (Berlin) zur Verfügung gestellt.

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Page 3: Die Südtiroler Autonomie

334 Urkunden

IL Kapitel

A u/g ab en der Region

Artikel 4 Die Region hat die Machtvollkommenheit, in Übereinstimmung mit der Ver-

fassung und den Grundsätzen der Rechtsordnung des Staates, unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen und Wahrung der nationalen Belange sowie unter Beobachtung der grundlegenden Normen der wirtschaftlich-sozialen Refor- men der Republik Gesetzesbestimmungen zur Regelung folgender Sachgebiete zu erlassen :

1. Regionalämter und deren Personal; 2. halbregionale Körperschaften; 3. Abgrenzungen der Gemeinden; 4. Enteignungen im öffentlichen Interesse, soweit sie nicht Arbeiten zu Lasten

des Staates betreffen; 5. Straßen wesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten von regionalem

Belang; 6. Bergwerke, einschließlich der Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche

und Torfstiche; 7. Anlegung und Führung der Grundbücher; 8. Feuerwehrwesen; 9. Landwirtschaft, Forstwesen und Forstpersonal, Vieh- und Fischzucht,

Pflanzenschutzstellen, Landwirtschafts-Genossenschaften und landwirtschaftliche Versuchsanstalten ;

10. Alpwirtschaft, Pflanzen- und Tierschutzparke; 11. Jagd und Fischerei; 12. Gesundheitshilfe und Spitalpflege; 13. Handelskammerordnung; 14. Verkehrs- und Transportwesen von regionalem Belang; 15. Förderung des Genossenschaftswesens und Überwachung der Genossen-

schaften; 16. Abgaben auf den Wertzuwachs im Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten,

die von der Region oder den anderen zum Gebietsbereich der Region gehörigen öffentlichen Körperschaften durchgeführt werden;

17. Fremdenverkehr und Gastgewerbe.

Artikel 5 Die Region erläßt im Rahmen des vorausgehenden Artikels sowie der von den

Staatsgesetzen festgelegten Grundsätze Gesetzesbestimmungen zur Regelung folgender Sachgebiete;

1. Gemeinde- und Provinzordnung; 2. öffentliche Unterstützungs- und Wohltätigkeitseinrichtungen; 3. Hebung der industriellen Erzeugung und der Handelstätigkeit; 4. Institute für Boden- und Agrarkredit, Spar- und Raiffeisenkassen, Regionale

Kreditanstalten ; 5. Nutzung der öffentlichen Gewässer; 6. direkte Übernahme von Diensten allgemeinen Interesses und ihr Betrieb

durch Sonderunternehmungen; 7. Wasserbauten der 4. und 5. Kategorie; 8. Bodenverbesserung.

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Page 4: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 335

Artikel 6 Auf dem Gebiet der Sozialfürsorge und -Versicherung kann die Region Gesetzes-

bestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen der staatlichen Gesetze erlassen, eigene autonome Institute errichten oder ihre Errichtung erleichtern. Die in der Region bestehenden wechselseitigen Krankenkassen, die mit dem Institut für die Krankenunterstützung der Arbeiter zusammengelegt wurden, können vom Re- gionalrat wieder errichtet werden, wobei die Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen vorbehalten bleibt.

Die Leistungen dieser wechselseitigen Kassen an die Interessenten dürfen nicht niedriger sein als jene des vorgenannten Instituts.

Artikel 7 Mit Gesetzen der Region können nach Anhörung der interessierten Bevölkerung

neue Gemeinden errichtet, sowie Abgrenzung und Namen von Gemeinden ge- ändert werden.

Falls diese Änderungen die gebietliche Abgrenzung staatlicher Ämter berühren, werden sie erst zwei Monate nach Kundmachung der Maßnahme im „Amtsblatt" der Region wirksam.

Artikel 8

[Zuständigkeit der Region zur Eröffnung von Kreditanstalten]

Artikel 9 und 10

[Konzessionen für große Wasserableitungen]

///. Kapitel

A uf g ab en der Provinzen

Artikel 11 Die Provinzen haben die Machtvollkommenheit, innerhalb der Grenzen des

Artikels 4 Gesetzesbestimmungen zur Regelung folgender Sachgebiete zu erlassen : 1. Provinzämter und deren Personal; 2. Fortbildungs- und Fachschulwesen für Landwirtschaft, Handel und Ge-

werbe; 3. Ortsnamengebung, unbeschadet der Verpflichtung zur Zweisprachigkeit im

Gebiet der Provinz Bozen; 4. Örtliche Sitten und Gebräuche und Kultureinrichtungen provinzialen Charak-

ters (Bibliotheken, Akademien, Institute, Museen); 5. örtliche künstlerische Veranstaltungen; 6. Raumplanung und Regulierungspläne; 7. Landschaftsschutz; 9. Regelung der Mindestgröße für Kulturgrundstücke, auch in bezug auf die

Anwendung des Artikels 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Höferecht und Rege- lung der auf alten Satzungen oder Gewohnheiten beruhenden Familiengemein- schaften;

10. Handwerk; 11. Volkswohnhäuser; 12. Binnenseehäfen; 13. Messen und Märkte; 14. Katastropheneinsatz.

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Page 5: Die Südtiroler Autonomie

336 Urkunden

Artikel 12 Die Provinzen erlassen im Rahmen des Artikels 5 Gesetzesbestimmungen zur

Regelung folgender Sachgebiete: 1. Ortspolizei in Stadt und Land; 2. Kindergärten; Unterrichtswesen für die Unter- und Mittelstufe; klassischer,

wissenschaftlicher und technischer Unterricht, Lehrerbildung, Kunstunterricht; 3. Schulfürsorge.

IV. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen für die Region und die Pro-

vinzen

Artikel 13 In den Sachgebieten und innerhalb der Grenzen, in denen die Region oder die

Provinz Gesetzesbestimmungen erlassen kann, wird die bezügliche Verwaltungs- macht, die nach der früheren Ordnung dem Staate zustand, von der Region bzw. der Provinz ausgeübt.

Die Machtbefugnisse, die den Provinzen nach geltendem Rechte zustehen, bleiben aufrecht, soweit sie mit diesem Statut vereinbar sind.

Der Staat kann darüber hinaus mit Gesetz, der Region, der Provinz und anderen Öffentlichen örtlichen Körperschaften Funktionen seiner eigenen Verwaltung über- tragen. In diesem Falle geht der Kostenaufwand für die Ausübung dieser Funk- tionen weiterhin zu Lasten des Staates.

Die Übertragung staatlicher Verwaltungsfunktionen kann, auch wenn sie durch dieses Gesetz erfolgt ist, durch ein gewöhnliches Gesetz der Republik geändert oder widerrufen werden.

Artikel 14 Die Region übt ihre Verwaltungsfunktionen in der Regel in der Weise aus, daß

sie dieselben den Provinzen, den Gemeinden und anderen örtlichen Körperschaften überträgt oder sich deren Ämter bedient.

Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsfunktionen den Gemeinden oder anderen örtlichen Körperschaften übertragen oder sich deren Ämter bedienen.

Artikel 15 In der Provinz Bozen wird der Unterricht in den Kindergärten, Volksschulen,

Fortbildungsschulen, Mittelschulen, in den Schulen für klassischen, wissenschaft- lichen, technischen und Kunstunterricht und in den Lehrerbildungsanstalten in der Muttersprache der Schüler von Lehrkräften erteilt, für welche diese Sprache ebenfalls die Muttersprache ist.

Der Leiter des Schulamtes Bozen muß die italienische und deutsche Sprache vollkommen beherrschen; seine Zuweisung wird vom Unterrichtsminister nach Einholung des Gutachtens des Präsidenten des Landesausschusses von Bozen verfügt.

Für den gesamten Dienstbetrieb hinsichtlich der im ersten Absatz genannten Schulen und für die Aufsicht darüber werden dem Schulamt von Bozen ein stell- vertretender Leiter sowie Schulinspektoren und Schuldirektoren zugeteilt, deren Muttersprache jene der Schüler ist.

Die deutsche Sprachgruppe muß zusammen mit der italienischen sowohl im Schulrat als auch im Disziplinarrat für den Lehrkörper vertreten sein.

In den Schulen mit deutscher Unterrichtssprache ist die italienische Sprache Pflichtgegenstand. Der Unterricht darin ist von Lehrkräften zu erteilen, deren Muttersprache die italienische ist.

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Page 6: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 337

Artikel 16 Die Präsidenten der Landesausschüsse üben die den Sicherheitsbehörden zu-

stehenden und in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Machtbefugnisse hinsicht- lich der gefährlichen, lärmenden und lästigen Gewerbe, der Schaustellungen und öffentlichen Betriebe, der Agenturen und Druckereien, der Wandergewerbe, der Arbeiter und Dienstboten, der Geisteskranken, der Genußgiftgeschädigten, der Bettler, der Minderjährigen unter 18 Jahren und der Prostitution aus.

Zur Ausübung der vorgenannten Machtbefugnisse bedienen sich die Präsiden- ten der Landesausschüsse auch der Organe der staatlichen Polizei.

Die übrigen Machtbefugnisse, welche die geltenden Sicherheitsgesetze dem Präfekten zuweisen, werden den Quästoren übertragen.

Die den Bürgermeistern oder den örtlichen Funktionären der öffentlichen Sicherheit zustehenden Machtbefugnisse bleiben aufrecht.

Artikel 17. Zur Durchsetzung der Gesetze und Verordnungen der Region und der Pro-

vinzen können der Präsident des Regionalausschusses und die Präsidenten der Landesausschüsse den Einsatz und die Mithilfe der staatlichen Polizei anfordern

II. Titel

DIE ORGANE DER REGION UND DER PROVINZEN

/. Kapitel

Die Organe der Region

Artikel 18 Organe der Region sind: der Regionalrat, der Regionalausschuß und dessen

Präsident. Artikel 19

Der Regionalrat wird nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl nach den Bestimmungen gewählt, die durch ein Regionalgesetz erlassen werden.

Es entfällt ein Abgeordneter des Regionalrates auf je 15 000 Einwohner oder auf eine Restzahl von mehr als 7500 Einwohnern, wobei die Berechnung auf Grund der letzten Volkszählungsergebnisse nach den amtlichen Angaben des Zentral- institutes für Statistik erfolgt.

Das Gebiet der Region ist in die Provinzwahlkreise von Trento und Bozen ge- teilt.

Für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes kann das Erfordernis der Seßhaftig- keit im Gebiet der Region für einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht über drei Jahren festgesetzt werden.

Artikel 20 Der Regionalrat übt die der Region zugeteilte Gesetzgebungsmacht und die

übrigen Funktionen aus, die ihm durch die Verfassung, durch dieses Statut und durch die anderen Staatsgesetze übertragen sind.

Artikel 21 Der Regionalrat bleibt vier Jahre im Amt ; seine Tätigkeit wickelt sich in zwei-

jährigen Sitzungsperioden ab, die abwechselnd in den Städten Trento und Bozen abgehalten werden. Archiv des Völkerrechts 3. H. 3. 22

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Page 7: Die Südtiroler Autonomie

338 Urkunden

Die Wahlen zum neuen Regionalrat werden vom Präsidenten des Regional- ausschusses zwei Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode ausgeschrieben; der neue Regionalrat wird vom Präsidenten des Regionalausschusses innerhalb eines Monats nach Verkündung des Wahlergebnisses einberufen.

Artikel 22 Die Mitglieder des Regionalrates vertreten die gesamte Region. Sie können wegen der in Ausübung ihrer Funktionen geäußerten Meinungen

und erfolgten Stimmabgaben nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 23 Die Regionalratsabgeordneten leisten vor Zulassung zur Ausübung ihrer Funk-

tionen den Treueid auf die Republik und schwören, ihr Amt zum alleinigen Zwecke des unteilbaren Wohles von Staat und Region auszuüben.

Artikel 24 Der Regionalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten

und die Sekretäre. Der Präsident und der Vizepräsident bleiben zwei Jahre im Amte. In der ersten Zweijahresperiode der Tätigkeit des Regionalrates wird der Präsi-

dent aus den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe und der Vizepräsident aus den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe gewählt; in der zweiten Zwei- jahresperiode wird der Präsident aus den Abgeordneten der letztgenannten Gruppe und der Vizepräsident aus jenen der ersten Gruppe gewählt.

Der Regionalrat sorgt im Falle des Rücktrittes oder des Ablebens seines Präsi- denten für die Wahl des neuen Präsidenten, der aus der Sprachgruppe zu bestellen ist, welcher der zurückgetretene oder verstorbene Präsident angehört hatte. Die Ernennung hat in der ersten darauffolgenden Sitzung zu erfolgen und gilt bis zum Ablauf der laufenden Zweijahresperiode.

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn im Falle der Ab- wesenheit oder Verhinderung.

Artikel 25 Die Bestimmungen, welche die Tätigkeit des Regionalrates regeln, werden

durch eine Geschäftsordnung festgesetzt, welche von der absoluten Mehrheit der Abgeordneten zu genehmigen ist.

Die Geschäftsordnung setzt auch die Normen für die Bestimmung der Zuge- hörigkeit der Abgeordneten zu den Sprachgruppen fest.

Artikel 26 Der Präsident und der Vizepräsident des Regionalrates, die ihre Amtspflichten

nicht erfüllen, werden von diesem über Beschluß der Mehrheit seiner Mitglieder abberufen.

Zu diesem Zwecke kann der Regionalrat auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der Abgeordneten dringend einberufen werden.

Wenn der Präsident oder der Vizepräsident des Regionalrates die Einberufung nicht binnen 15 Tagen nach dem Antrag veranlassen, wird der Regionalrat vom Präsidenten des Regionalausschusses einberufen.

Wenn der Präsident des Regionalausschusses den Regionalrat nicht innerhalb 15 Tagen nach Ablauf der im vorausgehenden Absatz vorgeschriebenen Frist ein- beruft, so erfolgt die Einberufung über Veranlassung des Regierungskommissärs.

Wenn der Regionalrat keine Stellung nimmt, wird gemäß dem folgenden Artikel verfahren.

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Page 8: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 339

Artikel 27 Der Regionalrat kann aufgelöst werden, wenn er Handlungen gegen die Ver-

fassung oder schwere Gesetzesverletzungen begeht oder wenn er den Ausschuß oder seinen Präsidenten nicht ersetzt, falls sie solche Handlungen oder Gesetzes- verletzungen begangen haben.

Der Regionalrat kann auch aufgelöst werden aus Gründen der nationalen Sicherheit, oder wenn er infolge von Rücktritten oder der Unmöglichkeit einer Mehrheitsbildung nicht in der Lage ist zu funktionieren.

Die Auflösung wird durch ein mit Gründen versehenes Dekret des Präsidenten der Republik über Beschluß des Ministerrates und - außer in dringenden Fällen - nach Anhörung der Parlamentskommission für Regionalfragen angeordnet.

Mit dem Auflösungsdekret wird zugleich eine Kommission von drei Mitglie- dern, darunter ein deutschsprachiges, ernannt, die aus den zum Regionalrat wähl- baren Staatsbürgern bestellt werden. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten, der die Machtbefugnisse des Präsidenten des Regionalausschusses aus- übt. Die Kommission schreibt binnen drei Monaten die Wahlen zum Regionalrat aus und trifft die dem Regionalausschuß zustehenden sowie die unaufschiebbaren Maßnahmen. Die letztgenannten verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht vom Regionalrat innerhalb eines Monats nach seiner Einberufung gutgeheißen werden.

Der neue Regionalrat wird von der Kommission binnen zwanzig Tagen nach den Wahlen einberufen.

Im Falle der Auflösung eines Landtages wird zur Ersatzwahl der Regionalrats- abgeordneten für den betreffenden Provinzwahlkreis geschritten.

Die Mitglieder des aufgelösten Landtages üben ihre Funktionen als Abgeord- nete des Regionalrates bis zu der im vorausgehenden Absatz vorgesehenen Wahl weiter aus.

Artikel 28 Der Regionalrat wird von seinem Präsidenten in der ersten Woche jeden Halb-

jahres zu einer ordentlichen Sitzungsperiode und auf Antrag des Regionalaus- schusses, des Präsidenten desselben oder von wenigstens einem Fünftel der im Amte befindlichen Abgeordneten sowie in den in diesem Statut vorgesehenen Fällen zu außerordentlichen Sitzungsperioden einberufen.

Artikel 29 In den Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Region gehören,

jedoch für diese von besonderem Belang sind, kann der Regionalrat Anträge stellen und Vorschläge ausarbeiten. Die einen wie die anderen werden vom Präsidenten des Regionalausschusses der Regierung zwecks Vorlage an das Parla- ment übermittelt und dem Regierungskommissär abschriftlich zugeleitet.

Artikel 30 Der Regionalausschuß besteht aus dem Präsidenten desselben, der darin den

Vorsitz führt, und aus wirklichen und Ersatzbeisitzern. Der Präsident und die Beisitzer werden vom Regionalrat aus seiner Mitte in

geheimer Wahl und mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Zusammensetzung des Regionalausschusses muß dem Bestände der Sprach-

gruppen, wie sie im Regionalrat vertreten sind, entsprechen. Die Ersatzbeisitzer haben die Aufgabe, die wirklichen Beisitzer in deren Ob-

liegenheiten zu vertreten, nach Maßgabe der Sprachgruppe, der die Vertretenen angehören.

Der Regionalrat bestimmt, welcher Beisitzer den Präsidenten im Falle der Ab- wesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat.

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Page 9: Die Südtiroler Autonomie

340 Urkunden

Artikel 31 Der Präsident und die Mitglieder des Regionalausschusses bleiben im Amte,

solange die Wahlperiode des Regionalrates dauert; nach deren Ablauf haben sie bis zur Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder des Regionalausschusses durch den neuen Regionalrat nur die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte zu er- ledigen.

Artikel 32 Wenn der Präsident des Regionalausschusses oder die Beisitzer ihre gesetzlichen

Pflichten nicht erfüllen, werden sie vom Regionalrat abberufen. Wenn der Regio- nalrat nichts veranlaßt, erfolgt seine Auflösung gemäß Artikel 27.

Artikel 33 Wenn wegen Ableben, Rücktritt oder Abberufung des Präsidenten des Regional-

ausschusses oder der. Beisitzer ihre Ersetzung notwendig wird, beruft der Präsident des Regionalrates diesen binnen 15 Tagen ein.

Artikel 34 Der Präsident des Regionalausschusses vertritt die Region. Er nimmt an den Sitzungen des Ministerrates teil, wenn Fragen behandelt

werden, welche die Region in besonderer Weise betreffen.

Artikel 35 Der Präsident des Regionalausschusses leitet die der Region vom Staate über-

tragene Verwaltungstätigkeit, wobei er sich an die Weisungen der Regierung hält.

Artikel 36 Der Präsident des Regionalausschusses bestimmt mit einem im „Amtsblatt"

der Region kundzumachenden Erlasse die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen wirklichen Beisitzer.

Artikel 37 Der Präsident des Regionalausschusses gibt mit Erlaß die von diesem Ausschuß

beschlossenen Verordnungen hinaus.

Artikel 38 Der Regionalausschuß ist das vollziehende Organ der Region. Ihm stehen zu: 1. die Beschlußfassung über die Vollzugs Verordnungen zu den vom Regionalrat

genehmigten Gesetzen; 2. die Verwaltungstätigkeit in den Angelegenheiten, welche Belange der Region

betreffen; 3. die Verwaltung des Vermögens der Region und die Aufsicht über den Betrieb

der regionalen Öffentlichen Dienste industrieller oder kaufmännischer Art durch Sonderunternehmungen ;

4. die übrigen Machtbefugnisse, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bestimmungen übertragen werden;

5. im Dringlichkeitsfalle der Erlaß von Anordnungen, die dem Regionalrat zustehen; diese sind demselben in seiner ersten darauffolgenden Sitzung zur Gut- heißung zu unterbreiten.

Artikel 39 Der Regionalausschuß muß bei der Einrichtung und Regelung von Diensten

des gesamtstaatlichen Verkehrs- und Transportwesens, die für die Region von besonderem Belang sind, zu Rate gezogen werden.

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Page 10: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 34 1

Artikel 40 Der Regionalrat kann dem Regionalausschuß die Behandlung der Angelegen-

heiten seiner Zuständigkeit mit Ausnahme des Erlasses von Gesetzesbestim- mungen übertragen.

//. Kapitel Die Organe der Pr o vin z

Artikel 41 Organe der Provinz sind : der Landtag, der Landesausschuß und dessen Präsi-

dent (Landeshauptmann). Artikel 42

Jeder Landtag besteht aus den in der betreffenden Provinz gewählten Mit- gliedern des Regionalrates; er bleibt vier Jahre im Amte und wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Sekretäre.

Im Falle des Rücktrittes oder des Ablebens des Präsidenten sorgt der Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung für die Wahl des neuen Präsidenten.

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und vertritt ihn im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung.

Artikel 43 Für die Landtage gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen der Artikel 21,

23j 25, 27 und 28. In der ersten Zweijahresperiode der Tätigkeit des Landtages von Bozen wird

der Präsident aus den Abgeordneten der deutschen Sprachgruppe, und der Vize- präsident aus jenen der italienischen Sprachgruppe gewählt. In der zweiten wird der Präsident aus den Abgeordneten der italienischen Sprachgruppe und der Vize- präsident aus jenen der deutschen Sprachgruppe gewählt.

In der Provinz Bozen muß die Zusammensetzung der im Artikel 27 vorgesehenen Kommission dem Bestände der Sprachgruppen entsprechen, aus denen sich die Bevölkerung der Provinz zusammensetzt.

Artikel 44 Der Landesausschuß besteht aus dem Präsidenten (Landeshauptmann), der

darin den Vorsitz führt, und aus wirklichen und Ersatzbeisitzern, die aus der Mitte des Landtages in der ersten Sitzung und in geheimer Wahl gewählt werden.

Der Landtag bestimmt, welcher Beisitzer den Präsidenten im Falle seiner Ab- wesenheit oder Verhinderung zu vertreten hat.

Die Zusammensetzung des Landesausschusses von Bozen muß dem Bestände der Sprachgruppen, wie sie im Landtag vertreten sind, entsprechen.

Die Ersatzbeisitzer des Landesausschusses von Bozen vertreten die wirklichen Beisitzer in ihren Obliegenheiten nach Maßgabe der Sprachgruppe, der die Ver- tretenen angehören.

Artikel 45 Für den Präsidenten (Landeshauptmann) und die Beisitzer des Landesaus-

schusses gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen der Artikel 31, 32 und 33.

Artikel 46 Der Landeshauptmann vertritt die Provinz. Er trifft die gebotenen Dringlichkeitsmaßnahmen auf dem Gebiete des Sicher-

heits- und öffentlichen Gesundheitswesens im Interesse der Bevölkerung von zwei oder mehreren Gemeinden.

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Page 11: Die Südtiroler Autonomie

342 Urkunden

Der Landeshauptmann bestimmt mit einem im „Amtsblatt" der Region kund- zumachenden Erlaß die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen wirklichen Beisitzer.

Artikel 47 Der Landeshauptmann gibt mit Erlaß die vom Landesausschuß beschlossenen

Verordnungen hinaus. Artikel 48

Dem Landesausschuß stehen zu: 1. die Beschlußfassung über die Vollzugsverordnungen zu den vom Landtag

angenommenen Gesetzen; 2. die Beschlußfassung über Verordnungen in den Angelegenheiten, die nach

geltendem Recht unter die Verordnungsgewalt der Provinzen fallen; 3. die Verwaltungstätigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten, die Belange der

Provinz betreffen; 4. die Verwaltung des Vermögens der Provinz sowie die Aufsicht über den

Betrieb von Sonderunternehmungen der Provinz für öffentliche Dienste; 5. Überwachung und Obsorge über die Gemeindeverwaltungen, die öffentlichen

Fürsorge- und Wohltätigkeitseinrichtungen, über die öffentlichen Genossenschaf- ten und Verbände und die anderen örtlichen Körperschaften oder Einrichtungen;

6. die übrigen Machtbefugnisse, die der Provinz durch dieses Statut oder durch andere Gesetze der Republik oder der Region übertragen werden.

III. Titel

ANNAHME, VERKÜNDUNG UND KUNDMACHUNG DER GESETZE UND VERORDNUNGEN DER REGION UND DER PROVINZEN

Artikel 49 Die vom Regionalrat oder dem Landtag angenommenen Gesetzesvorlagen wer-

den dem Regierungskommissär in der Region mitgeteilt und 30 Tage nach dieser Mitteilung verkündet, außer wenn die Regierung sie an den Regionalrat oder den Landtag mit dem Bemerken zurückverweist, daß sie deren Zuständigkeit über- schreiten oder zu den nationalen Belangen oder zu jenen einer der beiden Pro- vinzen der Region im Gegensatz stehen.

Falls der Regionalrat oder der Landtag sie neuerlich mit absoluter Stimmen- mehrheit seiner Mitglieder annimmt, werden sie verkündet, wenn die Regierung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung vor dem Verfassungsgerichts- hof die Frage der Gesetzmäßigkeit aufwirft oder sie in meritorischer Hinsicht wegen Interessengegensatzes vor den Kammern anficht. Im Zweifelsfalle entschei- det der Verfassungsgerichtshof über die Zuständigkeit.

Wenn ein Gesetz vom Regionalrat oder dem Landtag mit absoluter Stimmen- mehrheit seiner Mitglieder als dringend erklärt wird und die Regierung zustimmt, sind Verkündung und Eintritt der Rechtswirksamkeit nicht an die genannten Fristen gebunden.

Die Gesetze der Region und der Provinzen werden vom Präsidenten des Regio- nalausschusses beziehungsweise des Landesausschusses verkündet und vom Regierungskommissär in der Region mit seinem Sichtvermerk versehen.

Artikel 50 Die Gesetze und Verordnungen der Region und der Provinzen werden im

„Amtsblatt" der Region im italienischen und deutschen Wortlaut kundgemacht

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Page 12: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 343

und treten am fünfzehnten Tage nach der Kundmachung in Kraft, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Im Zweifelsfalle erfolgt die Auslegung der Bestimmungen auf Grund des italienischen Wortlautes.

Ein Exemplar des „Amtsblattes" wird dem Regierungskommissär übermittelt.

Artikel 51 Im „Amtsblatt" der Region werden, unbeschadet ihres Inkrafttretens, auch die

Gesetze und Dekrete der Republik in deutscher Sprache kundgemacht, die für die Region von Belang sind.

Artikel 52 Die vom Regionalrat und den Landtagen angenommenen Gesetze und die vom

Regionalausschuß und den Landesausschüssen erlassenen Verordnungen müssen nachrichtlich in einer eigenen Abteilung des „Amtsblattes" der Republik kund- gemacht werden.

Artikel 53 Durch Regionalgesetz wird die Ausübung der Gesetzesinitiative durch das

Volk und die Volksabstimmung bezüglich der Gesetze von Region und Provinz geregelt.

IV. Titel

DIE ÖRTLICHEN KÖRPERSCHAFTEN

Artikel 54 Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse der öffentlichen örtlichen Körper-

schaften werden Bestimmungen festgesetzt, die geeignet sind, eine verhältnis- mäßige Vertretung der Sprachgruppen in der Zusammensetzung der Organe dieser Körperschaften zu gewährleisten.

Artikel 55 Dem Staate steht die Regelung der Organisation und Tätigkeit jener öffent-

lichen Körperschaften zu, die auch außerhalb des Gebietes der Region tätig sind.

Artikel 56 Die Personalordnung für die Gemeinden wird von diesen selbst erlassen, vor-

behaltlich der Beobachtung der allgemeinen Grundsätze, die allenfalls von einem Regionalgesetz festgelegt werden.

V.Titel

ÖFFENTLICHES GUT UND VERMÖGEN DER REGION

Artikel 57-58

VI. Titel

FINANZEN DER REGION UND DER PROVINZEN

Artikel 59-75

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Page 13: Die Südtiroler Autonomie

344 Urkunden

VII. Titel VERTRETUNG DER REGIERUNG IN DER REGION

Artikel 76 Der Regierungskommissär in der Region: 1. bringt gemäß den Weisungen der Regierung die Ausübung der staatlichen

Machtbefugnisse in der Region in gegenseitige Übereinstimmung und überwacht den Betrieb der öffentlichen Ämter mit Ausnahme jener der Justizverwaltung, der Landesverteidigung und der Eisenbahnverwaltung;

2. überwacht die gesetzmäßige Ausübung der der Region, den Provinzen und den anderen öffentlichen örtlichen Körperschaften vom Staate übertragenen Funktionen und teilt allfallige Ausstellungen dem Präsidenten des Regional- oder Landesausschusses mit;

3. vollzieht die früher dem Präfekten zugewiesenen Verwaltungsakte, soweit sie nicht durch dieses Statut oder durch andere Gesetze Organen der Region oder anderen staatlichen Organen zugewiesen sind.

Artikel 77 Der Regierungskommissär sorgt für die Aufrechterhaltung der Öffentlichen

Ordnung und ist hierfür dem Innenminister verantwortlich. Zu diesem Zwecke kann er sich der Organe und Kräfte der staatlichen Polizei

bedienen, den Einsatz der übrigen bewaffneten Macht gemäß den geltenden Ge- setzen anfordern und die im Artikel 2 des Einheitstextes der Gesetze über die öffentliche Sicherheit vorgesehenen Maßnahmen treffen.

Die von den geltenden Gesetzen dem Innenministerium zugewiesenen Macht- befugnisse bleiben unberührt.

VIII. Titel DIE ORGANE DER RECHTSPRECHUNG

Artikel 78 In der Region werden Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz

eingerichtet, gemäß der allgemeinen Regelung, wie sie durch ein Gesetz der Repu- blik erfolgen wird.

Sektionen können auch an anderen Orten als am Hauptorte der Region er- richtet werden.

Artikel 79 Für die Ernennung der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, deren Widerruf,

den Verfall von ihrem Amte und ihre Enthebung sorgt der Präsident des Regional- ausschusses kraft Ermächtigung durch den Präsidenten der Republik, unter Be- obachtung der anderen einschlägigen in der Gerichtsordnung festgesetzten Be- stimmungen.

Die Zulassung zur Ausübung der Funktionen eines Kanzlisten und eines Amts- dieners wird vom Präsidenten des Regionalausschusses den Personen erteilt, die im Besitze der von der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Erfordernisse sind.

Der Präsident des Regionalausschusses sorgt für den Widerruf und die zeit- weilige Suspendierung der Zulassung in den in der Gerichtsordnung vorgesehenen Fällen.

In den Gemeinden des Gebietes der Provinz Bozen ist für die Ernennung zu Friedensrichtern, stellvertretenden Friedensrichtern, Kanzlisten und Amtsdienern der Friedensrichterämter die volle Beherrschung der italienischen und deutschen Sprache erforderlich.

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Page 14: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 345

Artikel 80

Die Überwachung der Friedensrichterämter erfolgt durch die Landesaus- schüsse.

Artikel 81

In den Gemeinden, die in Viertel oder Fraktionen geteilt sind, können durch Gesetz der Provinz gesonderte Friedensrichterämter eingerichtet werden.

IX. Titel

DIE KONTROLLE DURCH DEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF

Artikel 82 Ein Gesetz der Region oder der Provinz kann vor dem Verfassungsgerichtshof

wegen Verletzung der Verfassung oder dieses Statuts oder des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Sprachgruppen angefochten werden.

Die Anfechtung kann durch die Regierung ausgeübt werden. Ein Gesetz der Region kann auch von einem der Landtage der Region ange-

fochten werden, ein Gesetz der Provinz vom Regionalrat oder dem anderen Land- tage der Region.

Artikel 83 Die Gesetze der Republik und ihre mit Gesetzeskraft ausgestatteten Akte können

vom Präsidenten des Regionalausschusses über Beschluß des Regionalrates wegen Verletzung dieses Statutes angefochten werden. Eine Abschrift des Anfechtungs- begehrens ist dem Regierungskommissär zu übermitteln.

X. Titel

GEBRAUCH DER DEUTSCHEN SPRACHE UND DES LADINISCHEN

Artikel 84 Unter Aufrechterhaltung des Grundsatzes, daß die offizielle Sprache in der

Region das Italienische ist, wird der Gebrauch der deutschen Sprache im öffent- lichen Leben durch die einschlägigen Bestimmungen dieses Statuts und der be- sonderen Gesetze der Republik gewährleistet.

Artikel 85 Die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen können ihre Sprache im Ver-

kehr mit den Organen und Ämtern der öffentlichen Verwaltung gebrauchen, die ihren Sitz in der Provinz oder regionale Zuständigkeit haben.

In den Versammlungen der kollegialen Organe der Region, der Provinzen und der örtlichen Körperschaften kann die deutsche Sprache gebraucht werden.

Die im vorhergehenden Absatz genannten Organe und Ämter gebrauchen im schriftlichen und mündlichen Verkehr die Sprache der Partei. Wenn der Schrift- wechsel von Amts wegen eröffnet wird, erfolgt er in der vermutlichen Sprache des Empfängers.

Artikel 86 In der Provinz Bozen haben die öffentlichen Verwaltungen gegenüber den

deutschsprachigen Staatsbürgern auch die deutsche Ortsbezeichnung zu gebrau- chen, wenn ein Gesetz der Provinz ihr Vorhandensein festgestellt und ihren Wortlaut genehmigt hat.

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Page 15: Die Südtiroler Autonomie

346 Urkunden

Artikel 87 Der Unterricht im Ladinischen wird in den Volksschulen der Orte gewähr-

leistet, wo dieses gesprochen wird. Die Provinzen und die Gemeinden haben auch die Ortsbezeichnungen, die

Kultur und die Überlieferungen der ladinischen Bevölkerung zu achten.

XI. Titel

ERGÄNZUNGS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 88 Für die Abänderung des vorliegenden Gesetzes findet das Verfahren Anwendung,

das in der Verfassung für die Verfassungsgesetze vorgesehen ist. Die Initiative zu einer Revision steht auch dem Regionalrat zu.

Artikel 89 Unbeschadet der im vorausgehenden Artikel enthaltenen Bestimmung können

die Vorschriften des VI. Titels und jene des Artikels 10 über einvernehmlichen Antrag von Regierung und Region durch ein gewöhnliches Staatsgesetz abgeändert werden.

Die Bestimmung der Artikel 24 und 43 über den alle zwei Jahre erfolgenden Wechsel des Vorsitzes im Regionalrat und im Landtage von Bozen kann unter den im vorausgehenden Absatz vorgesehenen Bedingungen durch ein Staatsgesetz abgeändert werden.

Artikel 90 Ein Jahr nach der Bildung des ersten Regionalrates werden die zu Lasten des

Staates gehenden Zuschüsse zum Haushalt der Gemeinden und Provinzen ein- gestellt.

Artikel 91 Die Fristen für die Anwendung des Art. 52 des Einheitstextes der Gesetze

über die öffentlichen Gewässer und Elektrizitätswerke, genehmigt mit Dekret vom 11. Dezember 1933 Nr. 1775, beginnen, soweit sie abgelaufen sein sollten, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statutes zugunsten der Gemeinden und der Provinzen wieder zu laufen.

Artikel 92 In den Sachgebieten, die in die Zuständigkeit der Region oder der Provinz

fallen, finden bis zum Erlaß anderer Bestimmungen durch Gesetze der Region oder der Provinzen die staatlichen Gesetze Anwendung.

Artikel 93 Mit Gesetzesdekret, das binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Statutes zu

erlassen ist, werden die Vorschriften für die Wahl des ersten Regionalrates und der ersten Landtage sowie für deren Einberufung durch die Regierung ergehen.

Die erste Wahl wird binnen drei Monaten ab Kundmachung des im voraus- gehenden Absatz genannten Gesetzdekretes stattfinden.

Artikel 94 Die Präfekten der Provinzen Trento und Bozen bleiben mit ihren gegenwärtigen

Funktionen bis zur Bildung des Regionalausschusses und der Landesausschüsse im Amt.

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Page 16: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 347

Artikel 95 Mit Gesetzesdekret werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz

erlassen werden. Artikel 96

Die deutsche Übersetzung dieses Verfassungsgesetzes über das Sonderstatut der Region Trentino-Alto Adige („Trentino-Tiroler Etschland") wird in der ersten Nummer des „Amtsblattes" der Region kundgemacht werden.

Artikel 97 Dieses Verfassungsgesetz tritt am Tage nach seiner Kundmachung im „Amts-

blatt" der Republik in Kraft.

2. Italienische Verordnung mit Gesetzeskraft betr. die Revision der Optionen der Südtiroler

vom 2. Januar 1948.

Artikel 1 Die italienischen Staatsangehörigen, welche auf Grund des Gesetzes vom 21. 8.

1939, Nr. 1241 und der italienisch-deutschen Abkommen von 1939 if. für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert haben, aber diese nicht durch Ausstellung der in dem genannten Gesetz vorgesehenen Naturalisationsbescheinigung oder auf anderem Wege erworben haben, können erklären, daß sie die Option für die deutsche Staatsangehörigkeit widerrufen und die italienische Staatsangehörigkeit behalten wollen.

Wird diese Erklärung in der durch Art. 3 vorgesehenen Frist nicht abgegeben, so hat dies den Verlust der italienischen Staatsangehörigkeit zur Folge.

Artikel 2 Diejenigen italienischen Staatsangehörigen, welche für die deutsche Staatsan-

gehörigkeit optiert haben, und welche sie auf Grund des Gesetzes vom 21.8. 1939, Nr. 1241 und der italienisch-deutschen Abkommen von 1939 ff. mit der Aus- stellung der in diesem Gesetz vorgesehenen Naturalisationsbescheinigung oder auf anderem Wege erworben haben, und die ihren Aufenthalt nicht ins Ausland verlegt haben, können erklären, daß sie die Option widerrufen, auf die deutsche Staats- angehörigkeit verzichten und die italienische Staatsangehörigkeit wieder erwerben wollen. In diesem Falle ist die Vorschrift des Art. 12 zu beachten.

Unbeschadet der Bestimmung des Art. 5 hat die in dem vorigen Absatz vorge- sehene Erklärung zur Folge, daß die dort genannten Personen so angesehen werden, als hätten sie immer die italienische Staatsangehörigkeit behalten; hiervon wird die Regelung der Rechtsverhältnisse, die irgendwie in bezug auf die genannten Per- sonen zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit und dem des Wiedererwerbs der italienischen Staatsangehörigkeit entstanden sind, nicht berührt.

Artikel 3 Die in den vorangegangenen Artikeln vorgesehenen Erklärungen müssen, wenn

die daran geknüpften Rechtswirkungen eintreten sollen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden.

Für diejenigen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sich nicht in Italien befinden, beträgt die Frist ein Jahr.

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Page 17: Die Südtiroler Autonomie

348 Urkunden

Für die Kriegsgefangenen und Internierten beginnen die in den beiden vorigen Absätzen genannten Fristen vom Zeitpunkt ihrer Entlassung an zu laufen.

Der Minister des Inneren kann in Ausnahmefällen eine neue Frist für die Ab- gabe der Erklärung festsetzen, wenn der Betroffene, auf den einer der Tatbestände dieses Artikels zutrifft, die Erklärung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht hat abgeben können.

Artikel 4 [Form der Erklärungen gemäß Art. ι und 2 und örtliche Zuständigkeit.]

Artikel 5 Die in Art. 2 genannten Personen sind vom Wiedererwerb der italienischen

Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Tatbestände bei ihnen zutrifft:

1. Wenn sie der SS als Offiziere oder Unteroffiziere oder als Zentralkommandan- ten des Südtiroler Ordnungsdienstes angehört haben oder Dienst in der Gestapo oder im SD geleistet haben; oder wenn sie als Richter oder Staatsanwälte deut- schen politischen Strafgerichten (Sondergerichten) angehört haben; oder wenn sie leitende Stellungen in den Ämtern der Oberkommissare für die sog. Ope- rationszonen „Voralpen" bzw. „Adriaküste" oder in den Kreisleitungen gehabt haben; oder wenn sie als Mitglied der NSDAP Ortsgruppenleiter gewesen sind; oder wenn sie von den genannten Oberkommissaren zu anderen öffentlichen Ämtern mit besonderer politischer Bedeutung ernannt worden sind.

2. Wenn sie wichtige Stellungen in der Amtlichen Deutschen Ein- und Rück- wandererstelle oder in den Dienststellen der Arbeitsgemeinschaft der Optanten oder in den Arbeitsämtern gehabt haben oder wenn sie politische Funktionen gleicher Bedeutung ausgeübt haben oder wenn sie als Ortskommandanten im Südtiroler Ordnungsdienst Dienst geleistet haben oder wenn sie als Offiziere oder Unteroffiziere den Formationen der Waffen-SS angehört haben oder wenn sie auch ohne den Dienstgrad eines Offiziers oder Unteroffiziers der SS angehört haben. Die in dieser Ziffer genannten Personen sind indes am Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit nicht gehindert, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Stellung ohne Wühlarbeit und anti-italienische Gehässigkeit ausgeübt haben.

3. Wenn sie bei der Propaganda für die Optionen oder in einer entsprechenden anderen Tätigkeit, die sie zwischen dem 23. 6. 1939 und dem 5. 5. 1945 ausgeübt haben, Fanatismus oder anti-italienische Gehässigkeit bewiesen oder wenn sie irgendwie sich als nazistische Unruhestifter erwiesen haben.

4. Wenn sie von italienischen oder ausländischen Gerichten als Kriegsverbrecher, wegen Kollaboration mit den deutschen Eindringlingen oder wegen anderer Delikte, die sie als besonders gefahrlich erscheinen lassen, verurteilt worden sind oder verurteilt werden.

5. Wenn sie nach dem 8. 9. 1943, auch ohne deswegen bestraft zu werden, sich Grausamkeiten, Denunziationen oder schwere Verfolgungen zum Schaden von italienischen Staatsangehörigen, oder von Angehörigen der Streitkräfte der Vereinten Nationen oder, wenn die Handlung aus rassischen Gründen begangen worden ist, auch zum Schaden anderer Ausländer haben zuschulden kommen lassen.

Artikel 6 Der Ausschluß vom Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit gemäß

Art. 5 wird durch Verfügung des Innenministers ausgesprochen auf Grund des Gutachtens einer Kommission, die ihren Sitz in Bozen hat und von dem Innen- minister ernannt wird.

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Page 18: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 349

Die Kommission und jede ihrer Abteilungen bestehen aus einem im Dienst befindlichen oder pensionierten Richter als Vorsitzenden, der vom Justizminister ernannt wird, und aus vier durch den Präfekten von Bozen benannten italienischen Staatsangehörigen, von denen zwei die italienische, zwei die deutsche Mutter- sprache haben.

Artikel 7-10 [Verfahrensvorschriften für den Ausschluß gemäß Art. 5.]

Artikel 11 Zur Stellung eines Antrages auf Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörig-

keit werden diejenigen zugelassen, welche als italienische Staatsangehörige auf Grund des Gesetzes vom 21. 8. 1939, Nr. 1241, und der italienisch -deutschen Abkommen von 1939 ff. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und, auch wenn sie sich später nach Italien zurückbegeben haben, vor oder nach der Option sich im Ausland niedergelassen haben.

Die Gesuche, mit denen der Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit begehrt werden, müssen die Erklärung enthalten, daß die Option widerrufen und auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet wird, und müssen in den Formen, Fristen und Verfahren der Art. 3 und 4 dieser Verordnung eingereicht werden.

Artikel 12 [Weitere Vorschriften über den Inhalt der Erklärungen im Sinne der Art. 2 und 11.]

Artikel 13 [Verfahrensvorschriften über die Behandlung der Anträge gemäß Art. 11.]

Auf jeden Fall sind vom Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit diejenigen ausgeschlossen, bei denen einer der Tatbestände des Art. 5 zutrifft.

• , 1 Artikel 14 [Rechtsmittel.]

• , 1 Der Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit zieht das Recht nach

sich, den Aufenthalt in Italien wieder zu begründen. Artikel 15

Bei der Anwendung des Art. 11 gilt der Aufenthalt nicht als ins Ausland verlegt, wenn die betreffenden Personen sich nur zeitweise aus Gründen des Studiums, des Geschäftes oder aus anderen gleichwertigen Gründen oder infolge Einbe- rufung zum Wehr- oder Arbeitsdienst ins Ausland begeben haben.

Hingegen gelten als im Ausland niedergelassen diejenigen welche ihren Aufent- halt auch nur fiktiv verlegt haben, um besondere rechtliche Wirkungen zu erzielen, sowie diejenigen, die eine Anstellung öffentlichen Charakters übernommen haben.

Artikel 16 Vom Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit sind auf jeden Fall

ausgeschlossen diejenigen Personen, bei denen die Tatbestände der Art. 2 oder 1 1 zutreffen, und die die Erklärung über den Widerruf der Option gemäß Art. 1 abgegeben haben unter wissentlicher Verschweigung der Tatsache, daß sie die deutsche Naturalisation erworben haben.

Artikel 17 Die an den Widerruf oder an die Unterlassung des Widerrufs der Option für die

deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 1 geknüpften Wirkungen sowie die Wirkungen der Erklärung oder des Antrags betreffend den Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit im Sinne der Art. 2 und 1 1 treten auch für die

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Page 19: Die Südtiroler Autonomie

350 Urkunden

nicht als volljährig erklärten minderjährigen Kinder ein, über die der Erklärende die väterliche Gewalt ausübt, sowie für die von ihrem Ehemann nicht im Rechts - sinn getrennte Ehefrau, vorausgesetzt, daß sie die Staatsangehörigkeit des Vaters bzw. des Ehemannes besitzen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ehe- frau, die gemäß dem Gesetz vom 21.8. 1939, Nr. 1241, und der deutsch-italienischen Abkommen von 1939 ff. für ihre Person das Optionsrecht ausgeübt hat; in diesem Falle übt die Frau selbst die in den Artikeln 1, 2 und 11 dieser Verordnung vor- gesehenen Befugnisse aus.

Die für volljährig erklärten Minderjährigen und die in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Volljährigen üben selbst die in den Artikeln 1, 2 und 11 vorge- sehenen Befugnisse aus; für den unter Vormundschaft stehenden Minderjährigen und den Entmündigten werden sie vom Vormund ausgeübt.

Mit derselben Verfügung, welche den Ausschluß vom Wiedererwerb der italie- nischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 6 ausspricht, kann der Innenminister nach Einholung des Gutachtens der Kommission bestimmen, daß die Wirkungen des Ausschlusses sich auch auf die Ehefrau und die nicht für volljährig erklärten minderjährigen Kinder erstrecken.

Artikel 18 Die Bestimmungen der Art. 2 und 1 1 beziehen sich nicht auf die dort genannten

Personen, wenn sie nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben.

Hingegen sind die oben angegebenen Bestimmungen anwendbar auf die Frau, die sich nach der Optionserklärung mit einem Ausländer verheiratet hat, wenn die Ehe aufgelöst ist und aus dieser Ehe keine lebenden Abkömmlinge hervor- gegangen sind.

Artikel 19 [Verfahrens Vorschriften.]

Artikel 20 Auf die Personen, welche gemäß dieser Verordnung die italienische Staatsange-

hörigkeit verlieren oder von ihrem Wiedererwerb ausgeschlossen sind, sind die Be- stimmungen des Art. 9 des Gesetzes vom 13. 6. 1912, Nr. 555 *), nicht anwendbar.

Artikel 21 [Gebührenfreiheit.]

Artikel 22 [Anwendung fremdenrechtlicher Bestimmungen auf diejenigen Südtiroler, die nicht die Option widerrufen oder einen Antrag auf Wiedererwerb der italienischen Staatsangehörigkeit stellen.]

Artikel 23 [ Strafbestimmungen .]

Artikel 24 [Aufrechterhaltung der mit der Liquidation und des Transfers des Vermögens der Optanten zusammenhängenden Rechtsgeschäfte.]

Artikel 25 Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte für die Bestrafung strafbarer Hand-

lungen werden die Bestimmungen der Art. 1 und 2 der Verordnung mit Gesetzes- kraft vom 26. 4. 1945, Nr. 149, (Sühnemaßnahmen für Faschisten) auf diejenigen

1) Wiedererwerb der verlorenen italienischen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer Beamtenstellung, Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit oder zwei- jährigen Aufenthalt in Italien.

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Page 20: Die Südtiroler Autonomie

Die Südtiroler Autonomie 35 1

italienischen Staatsangehörigen angewendet, welche die dort genannten Hand- lungen aus nazistischen Motiven, oder aus anti-italienischer Gehässigkeit, oder unter Ausnutzung der durch den Nazismus geschaffenen politischen Lage be- gangen haben.

Vom Wahlrecht suspendiert werden diejenigen italienischen Staatsangehörigen, welche in der NSDAP oder ihren Organisationen solche Ämter bekleidet haben, deren Bekleidung in der faschistischen Partei nach dem geltenden Recht die Suspendierung von Wahlrecht nach sich zieht.

Artikel 26 [Vergütung für die Mitglieder der Kommissionen gemäß Art. 6.]

Artikel 27 [Inkrafttreten der Verordnung] *).

3. Verordnung mit Gesetzeskraft des provisorischen Staatshauptes vom 21. März 1947, NR. 157

Verfahren für die Ausstellung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung an Personen, die in den gemischtsprachigen Gemeinden von Südtirol und der benachbarten Pro- vinzen geboren sind.

Artikel 1 Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ab muß die von der Ge-

meinde des Aufenthaltsorts ausgestellte Staatsangehörigkeitsbescheinigung füi Personen, die in den Gemeinden der Provinz Bozen, in den Gemeinden Colle Santa Lucia, Cortina d'Ampezzo und Pieve di Livinallongo (Provinz Belluno)

, und in den Gemeinden Bronzolo, Capriana, Cortaccia, Egna, Fondo, Magre, Montagna, Ora, Rumo, Salerno, Termeno, Trodena und Valdagno (Provinz Trient) geboren sind, mit dem Sichtvermerk des Präfekten von Bozen ergänzt werden, der hierbei die Angaben in der Zentralkartei der Optanten zugrunde legt.

Die Staatsangehörigkeitsbescheinigungen für die im ersten Absatz angegebenen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt sind, sind nur gültig, wenn sie durch die in dem ersten Absatz genannte Bescheinigung ergänzt werden.

Artikel 2 ....

4. Gesetzesdekret des italienischen vorläufigen Staatsoberhauptes betr. deutsche Unterrichtssprache in Südtirol 2)

vom 16. Mai 1947 (Auszug)

Artikel 1 Der Unterricht in den Volksschulen der Provinz Bozen und der gemischt-

sprachigen Zone der Provinz Trient (Gemeinden Β ranzoll, Kurtatsch, Neumarkt, Margreid, Montan, Auer, Salurn, Tramin, Truden, Aldein; Fraktionen Unsere Liebe Frau im Walde und St. Felix der Gemeinde Fondo; Laurein, Proveis und Tanna der Gemeinde Rumo; Altrei der Gemeinde Capriana) wird in der Mutter-

1) 4. 5· 1948. 2) Decreto Legislativo del Capo Provisório dallo Stato Nr. 555 (Gazzetta Ufn-

ciale delia Republica Italiana Ν. 149, S. 201 1 ff.).

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Page 21: Die Südtiroler Autonomie

352 Urkunden

spräche der Schüler erteilt unter Bevorzugung jener Lehrer, für welche die Unterrichtssprache die Muttersprache ist.

Die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache der vorerwähnten Gemeinden und Fraktionen unterstehen dem Schulamtsleiter von Bozen.

Artikel 2 Für die Zugehörigkeit der Schüler zu der einen oder anderen Sprachgruppe

ist die Erklärung des Vaters oder seines Vertreters maßgebend. Der Übergang von einer Schule mit der einen Unterrichtssprache zu einer solchen mit der an- deren Unterrichtssprache ist nur auf Grund der Entscheidung einer gemischten Kommission zulässig.

Artikel 3 Außer dem in Art. ι erwähnten Unterricht bildet für die Schüler der Schule

mit deutscher Unterrichtssprache die italienische Sprache und für die Schüler der Schule mit italienischer Unterrichtssprache die deutsche Sprache einen Unter- richtsgegenstand.

Artikel 4 Die Errichtung einer Schule gemäß Art. 105 der allgemeinen Anordnung vom

26. 4. 1928, Nr. 1297, für Kinder mit einer anderen als der Muttersprache der Mehrheit wird für den Fall vorgeschrieben, daß wenigstens acht schulpflichtige Kinder vorhanden sind.

(Artikel 5 bis 13 regeln die Tätigkeit von Aushilfslehrern und deren Besoldung sowie die Bewerbung und Einstellung von Lehrpersonen.)

Artikel 14 Die Unterweisung in den Vorbereitungsschulen (Kindergärten, Kinderbewahr-

anstalten, Mutterschulen) wird den Zöglingen in der Muttersprache erteilt.

Artikel 15 Der Schulamtsleiter der Provinz Bozen wird aus der nationalen Stammrolle

der Schulamtsleiter aus denjenigen ausgewählt, welche beide Sprachen des Ge- bietes vollkommen beherrschen.

Für den Dienst betreffend die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache wird dem Schulamt in Bozen ein Mittelschuldirektor 1. Klasse, der die italienische Sprache vollkommen beherrscht und der deutschen Sprachgruppe angehört, mit den Amtsbefugnissen und dem Wirkungskreis eines stellvertretenden Schulamts- leiters zugewiesen. Diesem Amt werden außerdem zwei, und zwar ein italieni- scher und ein deutschsprachiger Bezirksschulinspektor beigegeben, welche die Aufgabe haben, die erforderliche Gleichstellung der Schulen der beiden Sprachen herbeizuführen.

Artikel 16 Die Akte der Schulbehörden, die von allgemeiner Bedeutung sind, einschließlich

Diplome und Zeugnisse, sind in beiden Sprachen zu verfassen; die anderen Akte hingegen auf italienisch oder deutsch.

Artikel 17 In den in Art. 1 angeführten Gemeinden werden die italienischsprachigen Be-

zirksschulinspektoren und Volks schuldirektoren nach und nach durch solche er- setzt, die beide Sprachen kennen.

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