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Die staatsanwaltliche Assessorklausur; Anklage und Einstellung · Formalien der Anklageschrift...

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Skripten von Alpmann Schmidt – das komplette Examenswissen, systematisch und klausurtypisch aufbereitet Die staatsanwaltliche Assessorklausur 10. Auflage 2017 Im Assessorexamen bereiten staatsanwaltliche Aufgabenstellungen erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Unter erheblichem Zeitdruck ist der Inhalt einer Strafakte vollständig zu erfassen, materiell und ver- fahrensrechtlich zu begutachten und eine praktisch überzeugende Abschlussverfügung – zumeist eine Anklageschrift mit entsprechender Verfügung ggf. nebst Teileinstellung – zu fertigen. Den Schlüssel für eine erfolgreiche Bearbeitung der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung liefert das vorliegende aktualisierte und in 10. Auflage völlig neu überarbeitete Skript. Die Autoren, RA und FA Straf- recht Dr. Rolf Krüger, StA Rainer Kock und OStA Dr. Patrick Rieck, haben ihre langjährige Erfahrung aus ihrer Berufstätigkeit und Ausbildungstätigkeit im Assessorexamen in das vorliegende Skript ein- gebracht. Sie führen durch sämtliche typische Probleme staatsanwaltlicher Examensaufgaben. Zahl- reiche systematische Hinweise zur Fehlervermeidung, jeweils vorangestellte Kurzschemata und Muster- formulierungen zu allen Teilen der Klausurlösung machen es zu einem unverzichtbaren Begleiter für Stationsreferendare, Examenskandidaten und jungen Berufspraktiker. Die Rechtsprechung und Literatur sind auf dem aktuellen Stand. Aus dem Inhalt: Herangehensweise an die Strafakte Besonderheiten des materiellen A-Gutachtens, einschließlich Beweiswürdigung und -verwertung Inhalte des prozessualen B-Gutachtens Formalien von Einstellungsentscheidungen nebst entsprechender -verfügung Formalien der Anklageschrift nebst -verfügung – auch für Baden-Württemberg und Bayern – sowie Strafbefehl, Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss u.a. Zahlreiche Formulierungsbeispiele ISBN: 978-3-86752-531-2 € 19,90 Alpmann Schmidt Die staatsanwaltliche Assessorklausur 2017 S 2 S 2 Alpmann Schmidt Skripten 2. Examen Krüger/Kock/Rieck Die staatsanwaltliche Assessorklausur Anklage und Einstellung 10. Auflage 2017
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Skripten von Alpmann Schmidt – das komplette

Examenswissen, systematisch und klausurtypisch

aufbereitet

Die staatsanwaltliche Assessorklausur10. Auflage 2017

Im Assessorexamen bereiten staatsanwaltliche Aufgabenstellungen erfahrungsgemä ß Schwierigkeiten.

Unter erheblichem Zeitdruck ist der Inhalt einer Strafakte vollstä ndig zu erfassen, materiell und ver-

fahrensrechtlich zu begutachten und eine praktisch überzeugende Abschlussverfü gung – zumeist eine

Anklageschrift mit entsprechender Verfügung ggf. nebst Teileinstellung – zu fertigen.

Den Schlü ssel für eine erfolgreiche Bearbeitung der staatsanwaltlichen Aufgabenstellung liefert das

vorliegende aktualisierte und in 10. Auflage völlig neu ü berarbeitete Skript. Die Autoren, RA und FA Straf-recht Dr. Rolf Krü ger, StA Rainer Kock und OStA Dr. Patrick Rieck, haben ihre langjährige Erfahrung

aus ihrer Berufstätigkeit und Ausbildungstätigkeit im Assessorexamen in das vorliegende Skript ein-

gebracht. Sie führen durch sä mtliche typische Probleme staatsanwaltlicher Examensaufgaben. Zahl-

reiche systematische Hinweise zur Fehlervermeidung, jeweils vorangestellte Kurzschemata und Muster-formulierungen zu allen Teilen der Klausurlö sung machen es zu einem unverzichtbaren Begleiter fü r

Stationsreferendare, Examenskandidaten und jungen Berufspraktiker. Die Rechtsprechung und Literatur

sind auf dem aktuellen Stand.

Aus dem Inhalt:

Herangehensweise an die Strafakte

Besonderheiten des materiellen A-Gutachtens, einschließlich Beweiswürdigung und -verwertung

Inhalte des prozessualen B-Gutachtens

Formalien von Einstellungsentscheidungen nebst entsprechender -verfügung

Formalien der Anklageschrift nebst -verfügung – auch für Baden-Wü rttemberg und Bayern – sowie

Strafbefehl, Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss u.a.

Zahlreiche Formulierungsbeispiele

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Alpmann Schmidt

Skripten 2. Examen

Krüger/Kock/Rieck

Die staatsanwaltliche

AssessorklausurAnklage und Einstellung

10. Auflage 2017

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Alpmann Schmidt

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Die zivilrechtliche Assessorklausur – Gerichtsklausur 1. Teil 2015

Die zivilrechtliche Assessorklausur – Gerichtsklausur 2. Teil 2016

Die zivilrechtliche Assessorklausur – Anwaltsklausur 2016

Die zivilrechtliche Assessorklausur –

Einstweiliger Rechtsschutz und Anwaltsklausur 2016

Vollstreckungsrecht im Assessorexamen 2015

Die staatsanwaltliche Assessorklausur 2017

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Die staatsanwaltlicheAssessorklausur

Es liegt folgender Fall vor: Beschuldigter B beging am 1.6 in Frankfurt am Main einen Totschlag in mittelbarer Täterschaft. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt B anzuklagen.

Bilden Sie den abstrakten Anklagesatz für den vorstehenden Fall.

„ ... wird angeklagt,

am 1.6in Frankfurt am Main

durch einen anderen einen Menschen getötet zu haben.“

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DIE STAATSANWALTLICHE

ASSESSORKLAUSUR

Anklage und Einstellung

2017

Dr. Rolf KrügerRechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Rainer KockStaatsanwalt

Dr. Patrick RieckOberstaatsanwalt

ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. KG48143 Münster, Alter Fischmarkt 8, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-0

AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

Deckblatt.fm Seite 1 Donnerstag, 6. April 2017 10:31 10

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Zitiervorschlag: Krüger/Kock/Rieck, Staatsanwaltliche Assessorklausur, Rn.

Dr. Krüger, RolfKock, Rainer

Dr. Rieck, PatrickDie staatsanwaltliche Assessorklausur

Anklage und Einstellung10., überarbeitete Auflage 2017

ISBN: 978-3-86752-531-2

Verlag Alpmann und Schmidt Juristische LehrgängeVerlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster

Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Skripten,ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG).

Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

Unterstützen Sie uns bei der Weiterentwicklung unserer Produkte. Wir freuen uns über Anregungen, Wünsche, Lob oder Kritik an: [email protected].

Deckblatt.fm Seite 2 Donnerstag, 6. April 2017 10:31 10

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I

Inhalt

INHALTSVERZEICHNIS

1. Teil: Einleitung ..............................................................................................................................1

1. Abschnitt: Die Aufgaben in der staatsanwaltlichen Assessorklausur ................1

2. Abschnitt: Erfassen der Aufgabe ..........................................................................................2

A. Aktenvollständigkeit.................................................................................................................2

B. Bearbeitervermerk .....................................................................................................................2

C. Lückenlose Aktenkenntnis......................................................................................................3

D. Feststellung des/der formell Beschuldigten ....................................................................3

2. Teil: Das Gutachten .....................................................................................................................5

1. Abschnitt: Das materiell-rechtliche Gutachten (A-Gutachten) ..............................5

A. Bildung von Tatkomplexen ...................................................................................................5

B. Reihenfolge der Prüfung der Tatbeteiligten ...................................................................5

C. Vorauswahl der Strafgesetze ................................................................................................6

D. Reihenfolge der Deliktsprüfung ..........................................................................................6

2. Abschnitt: Zur Prüfung der jeweils im Einzelfall in Betracht kommenden Delikte ............................................................................................7

A. Prüfung der Verdachtsgrade..................................................................................................7

B. Einleitungssatz ............................................................................................................................8

C. Deliktsbezogene Verfolgungsvoraussetzungen und -hindernisse..........................9I. Strafantrag oder besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse ................. 10

1. Strafantrag ................................................................................................................... 10a) Antragsbedürftigkeit des jeweiligen Delikts ............................................ 10b) Vorliegen eines Strafantrages ........................................................................ 11c) Antragsberechtigung ........................................................................................ 11d) Form und Frist ...................................................................................................... 11

2. Bejahung des besonderen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses ..... 12II. Verjährung ........................................................................................................................ 13

1. Ermittlung der Verjährungsfrist ........................................................................... 132. Verjährungsbeginn ................................................................................................... 143. Verschiebung des Verjährungseintritts: Ruhen oder

Unterbrechung der Verjährung ........................................................................... 14III. Tod des Beschuldigten ................................................................................................. 15IV. Strafunmündige ............................................................................................................. 15V. Strafklageverbrauch und sonstige Fälle von Sperrwirkung für

die Strafverfolgung ........................................................................................................ 151. Sperrwirkungsfähige Entscheidungen .............................................................. 16

a) Umfassende Sperrwirkung .............................................................................. 16b) Sperrwirkung nur für die erneute Verfolgung der Tat

als Vergehen oder Ordnungswidrigkeit ..................................................... 16c) Beschränkte Sperrwirkung, soweit keine neuen Tatsachen

oder Beweismittel .............................................................................................. 16d) Keine Sperrwirkung für erneute Strafverfolgung ................................... 17

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II

Inhalt

2. Persönliche Reichweite der Sperrwirkung .......................................................173. Prozessuale Tatidentität ..........................................................................................17

VI. Sonstige Verfahrenshindernisse ................................................................................19

D. Prüfung und Darstellung der materiell-rechtlichen Merkmale ..............................20I. Allgemeine Regeln .........................................................................................................20II. Streitstände in Assessorklausuren ............................................................................20

E. Beweisbarkeit der einzelnen Deliktsmerkmale.............................................................22I. Prüfungsstandort ............................................................................................................22II. Beweisbedürftige Tatsachen .....................................................................................23III. Beweismittel .....................................................................................................................23

1. Arten ...............................................................................................................................232. Unmittelbarkeitsgrundsatz und Ersetzungsverbot in der

staatsanwaltlichen Assessorklausur ....................................................................24IV. Beweisverbote .................................................................................................................26

1. Systematik ...................................................................................................................26a) Arten von Beweisverboten ..............................................................................26b) Rechtsgrundlagen ..............................................................................................26c) Reichweite .............................................................................................................27d) Widerspruch des Beschuldigten ....................................................................27

2. Beweisverwertungsfragen in der staatsanwaltlichen Assessorklausur ..........................................................................................................28a) Spezielle Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote

gegenüber zeugnisverweigerungsberechtigten Personen ................28b) Verwertungsverbote im Zusammenhang mit Zwangsmitteln ..........28

aa) Körperliche Untersuchungen von Beschuldigten und Zeugen, §§ 81 a, c StPO ...................................................................28

bb) Durchsuchung, §§ 102 ff., und Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO .................................................................................................31

cc) Überwachung des Fernmeldeverkehrs, §§ 100 a ff. StPO, Abhören in und außerhalb der Wohnung, §§ 100 c ff., 100 f. StPO ..............................................................................32

c) Verwertungsverbote von Äußerungen Beschuldigter ..........................33aa) Bei Vernehmungen .....................................................................................33bb) Selbstbelastung von Beschuldigten außerhalb förmlicher

Vernehmungen ............................................................................................37cc) Vernehmungen unter Verletzung qualifizierter

Belehrungspflichten ...................................................................................37d) Verwertungsverbote bei Zeugenaussagen ...............................................38

aa) Keine Belehrung über das Schweigerecht .........................................38bb) Nachträgliche Berufung auf das Zeugnis-

verweigerungsrecht ...................................................................................39cc) Keine Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht ..........41dd) Verbotene Vernehmungsmethoden ....................................................41

e) Verbot negativer Schlüsse ...............................................................................41aa) Aussageverhalten Beschuldigter ...........................................................41bb) Aussageverhalten von Zeugen ..............................................................42

V. Beweiswürdigung ...........................................................................................................431. Einfache Beweiswürdigungen ..............................................................................43

a) Der Beschuldigte ist geständig und seine Einlassung steht im Einklang mit den vorhandenen Beweismitteln ......................44

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III

Inhalt

b) Der Beschuldigte lässt sich nicht zur Sache ein oder bestreitet den Tatvorwurf und Beweismittel fehlen oder sind unergiebig ....... 44

2. Fälle mit komplexen Beweiswürdigungen ...................................................... 45a) Zu den einzelnen Beweismitteln .................................................................. 45

aa) Abstrakte Zuverlässigkeit der Beweismittel ...................................... 45bb) Gegenstand der Beweiswürdigung bei Angaben von

Beschuldigten und Zeugen ..................................................................... 46b) Gesamtbewertung ............................................................................................. 48

VI. Die strafrechtlichen Zweifelsregeln ......................................................................... 501. In dubio pro reo ......................................................................................................... 512. Postpendenz ............................................................................................................... 523. Tatsachenalternativität (unechte oder auch gleichartige

Wahlfeststellung) ...................................................................................................... 534. Echte (oder auch ungleichartige) Wahlfeststellung ..................................... 54

F. Konkurrenzen und Ergebnis der materiellen Prüfung ............................................ 56

3. Abschnitt: Das verfahrensrechtliche Gutachten (B-Gutachten) ......................... 56

A. Für das B-Gutachten relevante Einstellungsfragen .................................................... 57I. Einstellung nach § 154 f StPO .................................................................................... 57II. (Teil-)Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO ...................................................... 58

1. Selbstständige prozessuale Tat ........................................................................... 59a) Kein hinreichender Tatverdacht für einzelne Delikte

derselben prozessualen Tat ............................................................................ 59b) Kein hinreichender Tatverdacht für eine von mehreren

prozessualen Taten ............................................................................................ 602. Einstellungsbescheid und Rechtsbelehrung über das

Klageerzwingungsverfahren, §§ 171 f. StPO ................................................... 61a) Einstellungsbescheid ........................................................................................ 61b) Rechtsbelehrung über das Klageerzwingungsverfahren .................... 61

aa) Verletztenbegriff ......................................................................................... 61bb) Privatklagedelikte und Klageerzwingungsverfahren .................... 62

3. Einstellungsnachricht .............................................................................................. 624. Belehrung nach dem Gesetz über die Entschädigung für

Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ............................................................... 625. Aufhebung noch nicht erledigter Zwangsmaßnahmen ............................. 626. Besonderheiten im Rahmen der (Teil-)Einstellung bei

Privatklagedelikten, § 170 Abs. 2 S. 1 StPO ...................................................... 63a) Prozessuale Tat beinhaltet ausschließlich Privatklagedelikte ............ 63b) Privatklagedelikte und Offizialdelikte in einer prozessualen Tat ...... 64c) Privatklagedelikte und Offizialdelikte ohne

Verletzteneigenschaft in einer prozessualen Tat .................................... 64d) Mehrere prozessuale Taten ............................................................................. 65

B. Im B-Gutachten relevante Fragestellungen im Zusammenhangmit der Anklageerhebung ................................................................................................... 65I. Bejahung des besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses

bei fehlendem Strafantrag .......................................................................................... 66II. Bestimmung des zuständigen Gerichts ................................................................. 67

1. Sachliche und funktionelle Zuständigkeit ....................................................... 67a) Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte erster Instanz .............. 67b) Zuständigkeit der Jugendgerichte erster Instanz ................................... 68

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Inhalt

2. Örtliche Zuständigkeit .............................................................................................69a) Verfahren gegen Erwachsene .........................................................................69b) Verfahren gegen Jugendliche ........................................................................69

III. Beiordnung eines Pflichtverteidigers ......................................................................70IV. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft .................................................71

1. Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen noch nicht inhaftierte Beschuldigte nach § 112 StPO ........................................................71

2. Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 207 Abs. 4 StPO) ....................................................................................................72

V. Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ........................................721. Voraussetzungen § 69 StGB ...................................................................................732. Beschlagnahme des Führerscheins .....................................................................733. Fahrverbot ....................................................................................................................74

VI. Mitteilungspflichten ......................................................................................................74VII. Einziehung und Verfall ..................................................................................................75

1. Einziehung gemäß §§ 74 ff. StGB .........................................................................752. Verfall gemäß §§ 73 ff. StGB ..................................................................................76

VIII. Fristen .................................................................................................................................77

3. Teil: Die Entschließung der Staatsanwaltschaft ........................................................78

1. Abschnitt: Die Abschlussverfügung .................................................................................78

A. Funktionen und Inhalt staatsanwaltschaftlicher Verfügungen..............................78I. Formale Erfordernisse ...................................................................................................78II. Verfügungsinhalte ..........................................................................................................78

1. Vermerke .......................................................................................................................782. Entscheidungen .........................................................................................................783. Benachrichtigungen und Mitteilungen .............................................................784. Anordnungen ..............................................................................................................795. Bescheide und Schreiben .......................................................................................79

B. Inhalt und Form........................................................................................................................79I. Einstellungsverfügung und -bescheid bei einer Einstellung

nach § 154 f StPO ............................................................................................................79II. Einstellungsverfügung und -bescheid bei einer Einstellung

nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO .........................................................................................801. Einstellungsbescheid ...............................................................................................802. Einstellungsverfügung und -bescheid in Norddeutschland ......................813. Einstellungsverfügung und Einstellungsbescheid in Bayern und

Baden-Württemberg ................................................................................................82

C. Verfügung bei Erhebung der öffentlichen Klage (Begleitverfügung) ..................................................................................................................84I. Inhalt der Begleitverfügung ........................................................................................84

1. Einleitungsvermerk ...................................................................................................842. Abschluss der Ermittlungen ..................................................................................843. Fertigung der Anklageschrift in Reinschrift .....................................................854. Entwurf und Überstück der Anklageschrift ......................................................855. Fotokopie des Bundeszentralregisterauszugs zu den Handakten ..........856. Mitteilungen nach der MiStra ...............................................................................857. „U.m.A.“ .........................................................................................................................858. Zusätzliche Anträge ..................................................................................................85

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Inhalt

9. Wiedervorlagefrist .................................................................................................... 86II. Muster einer Begleitverfügung ................................................................................. 86

1. Typische Begleitverfügung ................................................................................... 862. Begleitverfügung mit (Teil-)Einstellung ............................................................ 87

a) Begleitverfügung in Norddeutschland ....................................................... 87b) Entschließung der Staatsanwaltschaft in Bayern .................................... 88c) Entschließung der Staatsanwaltschaft in Baden-Württemberg ........ 89

2. Abschnitt: Die Anklageschrift ............................................................................................. 89

A. Funktionen und verfahrensrechtliche Bedeutung .................................................... 89I. Umgrenzungsfunktion ................................................................................................. 89II. Informationsfunktion .................................................................................................... 90III. Verfahrensrechtliche Bedeutung ............................................................................. 90

B. Form und Inhalt ....................................................................................................................... 90I. Anklagesatz ...................................................................................................................... 91

1. Kopf der Anklageschrift .......................................................................................... 912. Adressat der Anklage ............................................................................................... 913. Überschrift mit der Bezeichnung „Anklageschrift“ ....................................... 924. „Rubrum“ ...................................................................................................................... 92

a) Angaben zur Person .......................................................................................... 92b) Angaben zur Haft oder Unterbringung ...................................................... 93c) Benennung des Verteidigers .......................................................................... 94

5. Eingangsformel „wird/werden angeklagt“ ...................................................... 946. Bezeichnung der Tat ................................................................................................ 95

a) Tatzeit und Tatort ............................................................................................... 95b) Deliktsübergreifende Angaben ..................................................................... 96

aa) Reifegrad jedes Angeschuldigten ....................................................... 96bb) Täterschaftsformen und wechselnde Tatbeteiligung ................... 96

c) Sonderfälle Tatsachenalternativität, Postpendenz, Wahlfeststellung ................................................................................................. 97

d) Konkurrenzen ....................................................................................................... 987. Gesetzliche Merkmale der Tat ............................................................................100

a) Nur die zur Last gelegten Tatbestandsmerkmale .................................100b) Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Teils ................101

aa) Versuch, § 22 StGB ....................................................................................101bb) Anstiftung und Beihilfe, §§ 26, 27 StGB ............................................101cc) Unterlassen, § 13 .......................................................................................102dd) Qualifikationen und Privilegierungen ...............................................102ee) Vorsatz und Fahrlässigkeit .....................................................................102ff) Ungeschriebene Tatbestandmerkmale und allgemeine

Deliktsmerkmale .......................................................................................103gg) Anschlussdelikte und Vollrausch ........................................................103hh) Rechtsfolgennormen ...............................................................................103

8. Die Konkretisierung ................................................................................................105a) Diebstahl im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit,

§§ 242, 21 StGB ..................................................................................................106b) Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, und

Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB ................................................106c) Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB, und mehrere gleichartige

Straftaten .............................................................................................................1079. Angabe der verletzten Strafgesetze .................................................................10710. Strafantrag und besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse .........108

Buch StrafR Asskl1IVZ.fm Seite V Mittwoch, 19. April 2017 12:41 12

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VI

Inhalt

II. Beweismittel .................................................................................................................. 1101. Angaben des Angeschuldigten, ggf. auch von

Mitangeschuldigten .............................................................................................. 1102. Zeugen ....................................................................................................................... 1103. Sachverständige ...................................................................................................... 1114. Urkunden ................................................................................................................... 1115. Gegenstände richterlichen Augenscheins („Überführungsstücke“) .... 1116. Beiakten ..................................................................................................................... 112

III. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen ............................................................ 1131. Zur Person ................................................................................................................. 1132. Zur Sache ................................................................................................................... 114

IV. Der Antrag ...................................................................................................................... 116V. Unterschrift .................................................................................................................... 116

C. Besonderheiten der Anklageschrift in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg ........................................................................................................... 119

4. Teil: Endkontrolle ................................................................................................................... 124

5. Teil: Besondere Aufgabenstellungen ........................................................................... 129

1. Abschnitt: Der Strafbefehl .................................................................................................. 129

A. Die Prüfung im verfahrensrechtlichen Gutachten ................................................... 129I. Zulässigkeitsvoraussetzungen ................................................................................ 129

1. Anwendung allgemeinen Strafrechts ............................................................. 1292. Vergehen, die zur Zuständigkeit des Strafrichters,

§ 25 GVG, gehören ................................................................................................. 1293. Rechtsfolgen des § 407 Abs. 2 StPO ................................................................ 1294. Nichterforderlichkeit der Hauptverhandlung .............................................. 130

II. Bestimmung der Rechtsfolge und Kostenentscheidung .............................. 130III. Ergänzende Prüfungspunkte im verfahrensrechtlichen Gutachten ......... 130

B. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft bei einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nach § 407 StPO............................................................ 130I. Die Abschlussverfügung ........................................................................................... 130II. Form und Inhalt der Strafbefehls ........................................................................... 132

2. Abschnitt: Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ............................................... 134

A. Das materielle Gutachten .................................................................................................. 134I. Dringender Tatverdacht ............................................................................................ 134II. Haftgründe ..................................................................................................................... 134

1. Flucht, § 112 Abs. 2 Ziffer 1 StPO ...................................................................... 1352. Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Ziffer 2 StPO ......................................................... 1353. Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Ziffer 3 StPO ....................................... 1354. Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO ............................................................ 1365. Wiederholungsgefahr, § 112 a StPO ................................................................ 136

III. Verhältnismäßigkeit, § 112 Abs. 1 S. 2 StPO ....................................................... 137

B. Das Verfahrensrechtliche Gutachten............................................................................. 137

C. Form und Inhalt des Antrages auf Erlass eines Haftbefehls.................................. 137

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VII

Inhalt

3. Abschnitt: Der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses,§ 102 StPO ............................................................................................................140

A. Das materiell-rechtliche Gutachten ...............................................................................140I. Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat ............................................140II. Auffindungsvermutung .............................................................................................140III. Verhältnismäßigkeit ....................................................................................................141

B. Das verfahrensrechtliche Gutachten .............................................................................142

C. Inhalt und Form des Antrages auf Erlass eines Durchsuchungs-beschlusses..............................................................................................................................142

Stichwortverzeichnis ..................................................................................................................145

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1

Einleitung 1. Teil

1. Teil: Einleitung

1. Abschnitt: Die Aufgaben in der staatsanwaltlichen Assessorklausur

1Bei staatsanwaltlichen Assessorklausuren erhalten Sie in aller Regel eine Ermitt-lungsakte mit allen wichtigen Vorgängen bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens.Dabei müssen Sie die Rolle des Staatsanwalts einnehmen, der – anders als der Vertei-diger oder Nebenklagevertreter – aus einer objektiven Position heraus entscheidet.1

Dabei haben Sie die Aufgabe:

n den Inhalt einer kurzen Strafakte zunächst materiell-rechtlich zu begutachten(sog. A-Gutachten),

n sodann den verfahrenspraktischen Fortgang aufzuzeigen (sog. B-Gutachten)

n und schließlich die Praxisentscheidung (im verfahrensrechtlichen Teil C) zu formu-lieren.

Die Praxisentscheidung beinhaltet im Regelfall eine sog. Abschlussverfügung. Die-se ist

n als „reine“ Einstellungsverfügung (selten) denkbar oder

n als Anklage nebst Begleitverfügung (Regelfall). Die Begleitverfügung kann dabeiauch eine Teileinstellung beinhalten und/oder (zusätzlich) einen Antrag auf Erlasseines Haftbefehls (§ 112 ff. StPO) oder auch die vorläufige Entziehung der Fahrer-laubnis (§ 111 a StPO).

Als besondere Aufgaben könnte gegebenenfalls auch „nur“ ein Antrag

n auf Erlass eines Strafbefehls gemäß §§ 407 ff. StPO (vgl. 5. Teil, Rn. 311 ff.),

n eines Haftbefehls gemäß §§ 112 ff. StPO (vgl. 5. Teil, Rn. 321 ff.)

n oder eines Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlusses gemäß §§ 94 ff.,102 ff. StPO (vgl. 5. Teil, Rn. 333 ff.)

zu prüfen sein (selten).

1 Vgl. § 160 Abs. 2 StPO (Ermittlung auch entlastender Umstände) und § 296 Abs. 2 StPO (Rechtmittel zu-gunsten des Angekl.).

Trotz der „Verpackung“ in einer Akte und prozessrechtlicher Einzelfragen liegt inder staatsanwaltlichen Assessorklausur regelmäßig der Schwerpunkt beim ma-teriellen Recht. Die vielfach verhassten „Streitstände“ haben zwar bei einer pra-xisorientierten Aufgabe einen geringeren Stellenwert (s.u. Rn. 46). Strukturen, De-finitionen und Auslegungsprobleme müssen Sie aber parat haben und ständig ak-tualisieren. Beruhigen Sie sich nicht damit, dass Sie in der Prüfung die Kommenta-re zur Hand haben. Im Klausurstress ist keine Zeit, sich die notwendigenRechtskenntnisse erst anhand eines Kommentars zu verschaffen. Dieses Hilfs-mittel ist nur für Detailinformationen gut und setzt zudem voraus, dass man weiß,wo man suchen soll. Lesen Sie zu den typischen Problemen des materiellen Straf-rechts das Skript: Krüger/Schneider/Bönte, Materielles Strafrecht, 2. Aufl. 2016. Wei-terhin empfehlen wir die Lektüre und Analyse der Entscheidungsbesprechungenin der AS-Rechtsprechungsübersicht (RÜ und RÜ2).

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Einleitung1. Teil

2. Abschnitt: Erfassen der Aufgabe

A. Aktenvollständigkeit

2 Kontrollieren Sie vorab die Lesbarkeit des Aktenauszugs und das Vorhandensein ei-ner durchgängigen Seitennummerierung. Fehlt eine Seite oder liegt ein unleserli-cher Fehldruck vor, sollten Sie sich im Examen unverzüglich an die Aufsichtspersonwenden.

B. Bearbeitervermerk

Ein typischer Bearbeitervermerk lautet:

3 Lesen Sie den Bearbeitervermerk genau. Es ergeben sich hieraus der genaue In-halt und vor allem wichtige Grenzen Ihrer Aufgabe.

Vermerk für die Bearbeitung

I.

Der Sachverhalt ist dahin zu begutachten, ob die Beschuldigten einer Straftat odermehrerer Straftaten hinreichend verdächtig sind; die Entschließung der Staatsan-waltschaft ist zu entwerfen.

Eine Sachverhaltsschilderung ist entbehrlich.

Im Fall einer Anklageerhebung ist die Darstellung des wesentlichen Ergebnissesder Ermittlungen erlassen. Im Falle einer Verfahrenseinstellung ist dieSachverhaltsdarstellung ebenfalls entbehrlich.

Die tatsächliche Wertung des Sachverhaltes ist bei den einzelnen Merkmalen deruntersuchten Straftatbestände vorzunehmen.

Sollten weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten werden, so ist davon auszu-gehen, dass diese durchgeführt worden sind und keine neuen Gesichtspunkte er-geben haben. Davon abweichend darf die Durchführung einer nicht im Akten-stück enthaltenen verantwortlichen Vernehmung nicht unterstellt werden.

II.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Erhebung der Anklage am 9. Dezem-ber 2016.

Die Beschuldigten sind bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaftsind nicht zu prüfen.

III.

In ihrem eigenen Interesse bitte ich Sie, am Ende der Klausur anzugeben,

a) welche Auflagen der zugelassenen Kommentare Sie benutzt haben und

b) auf welchem Stand (Ergänzungslieferung) sich die von Ihnen benutztenBeck’schen Textausgaben befunden haben.

Hinweis:

Das von Ihnen benutzte Exemplar des Aufgabentextes wird nicht zu Ihren Prüfungsun-terlagen genommen.

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Erfassen der Aufgabe 2. Abschnitt

Für das materiell-rechtliche Gutachten nimmt der Bearbeitervermerk oft Ordnungs-widrigkeiten von der Prüfung aus.

Beispiel: Es wird nach dem hinreichenden Tatverdacht für das Vorliegen von Straftaten gefragt.

Teilweise werden Randdelikte des StGB oder des Nebenstrafrechts ausgeklam-mert. Teilweise sind auch nur einzelne Bereiche des Nebenstrafrechts von der Begut-achtung ausgenommen.

Beispiel: Pkw-Fahrt ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss mit einer Waffe. Es ergeht der Hin-weis, dass Straftatbestände des Nebenstrafrechts nicht zu prüfen sind. Nur die in Betracht kommen-den Straftatbestände aus dem StGB wären demnach Prüfungsgegenstand.

Ferner enthält der Bearbeitervermerk häufig auch Hinweise zur Person des Be-schuldigten und hinsichtlich prozessualer Fragestellungen.

Beispiele: Datum des Strafantrags und Angabe des Zeitpunkts der Abschlussentscheidung.

Auch für den Inhalt der Abschlussverfügung ergeben sich aus dem Bearbeiterver-merk regelmäßig Hinweise, die die Bearbeitung vereinfachen.

Beispiele: Nichtanwendung der §§ 153 ff. StPO oder eines Strafbefehls. Ferner können Sachver-haltswiedergaben erlassen sein.

C. Lückenlose Aktenkenntnis

4Der Aktenauszug im zweiten Examen enthält alle Informationen in Form von Einzel-schriftstücken (Strafanzeige, Vernehmungsprotokolle, Vermerke usw.). Aufgrund derVielzahl der sich daraus ergebenden Informationen besteht die große Gefahr, dasswichtige Daten oder entscheidende Details übersehen werden.

So finden sich oft in den Vernehmungsprotokollen – bei den Formularen häufigrechts oben – weitergehende Hinweise, ob es sich um einen Erwachsenen, Heran-wachsenden, Jugendlichen oder um einen ausländischen Beschuldigten handelt.Diese Angaben sind teilweise bei der materiellen Prüfung der einzelnen Delikte im A-Gutachten (z.B. § 3 JGG) oder auch für das verfahrensrechtliche B-Gutachten (z.B. fürdie Zuständigkeit des Gerichts oder für MiStra-Mitteilungspflichten) von Bedeutung.

D. Feststellung des/der formell Beschuldigten

5Beschuldigter ist jeder, gegen den das Strafverfahren aufgrund eines in der Akte ma-nifestierten Willensaktes der Strafverfolgungsbehörden betrieben wird.2 Nach Maß-gabe dieser Definition ist die Person des Beschuldigten anhand des Aktenauszugs imRegelfall einfach festzustellen. So begründet die verantwortliche Vernehmung beider Polizei (§ 163 a Abs. 4 StPO) oder bei der Staatsanwaltschaft (§§ 163 a Abs. 3,168 b StPO) die Beschuldigtenstellung. Aber auch aus einer bloßen Ladung zur ver-antwortlichen Vernehmung (§§ 133, 145 a Abs. 2 S. 1 StPO) oder aus der Stellung ei-

Klausurhinweis: Lesen Sie den Aktenauszug beginnend von der ersten Seite ansorgfältig durch! Fertigen Sie währenddessen ein stichwortartiges Inhaltsver-zeichnis zum tatsächlichen Geschehen und zu den verfahrensmäßigen Besonder-heiten mit den dazugehörigen Daten und Fundstellen in der Akte an. MarkierenSie gegebenenfalls den Aktenauszug mit verschiedenen Farben, bspw. jeweilseine für das A- und eine für das B-Gutachten sowie für die Angaben des/der Be-schuldigten und des/der Zeugen. Faustregel: Sie müssen sich die Akte vor der gut-achterlichen Bearbeitung so gut verinnerlicht haben, dass Sie in der Lage wären,einen mündlichen Sachbericht darüber zu erstatten.

2 Vgl. BGH, Urt. v. 23.07.1986 – 3 StR 164/86, NStZ 1987, 83.

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Einleitung1. Teil

nes Haftbefehlsantrags (§ 125 Abs. 1 StPO) ergibt sich, wer als Beschuldigter zu prü-fen ist. Schließlich kann sich die in Betracht kommende Person des Beschuldigten imEinzelfall auch aus dem Bearbeitervermerk ergeben (vgl. dazu Rn. 3).

Ergeben sich aus dem Aktenauszug keine vorgenannten Hinweise auf die Person desBeschuldigten, etwa weil der Aktenauszug nur eine Strafanzeige (vgl. dazu § 158StPO) beinhaltet, dann ist abweichend vom vorgenannten Regelklausurfall – in demdie Prüfung das Ende des Ermittlungsverfahrens betrifft, m.a.W. sich die Frage deshinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 1 StPO) für die Anklageerhebung stellt – zuprüfen, ob der Staatsanwalt die Ermittlungen gemäß § 152 Abs. 2 StPO aufnehmenwird. Dies ist der Fall, wenn ein Anfangsverdacht für eine Straftat besteht. DieBeschuldigteneigenschaft ergibt sich in dieser (seltenen) Klausurkonstellation dannallein aus der Bezeichnung der angezeigten Person als Beschuldigter in der Strafan-zeige.

Gegen Verstorbene findet kein Strafverfahren statt. Der Tod des Beschuldigten bil-det ein Strafverfolgungshindernis. Zur Prüfung vgl. Rn. 31.

Ergibt sich im Regelklausurfall aus dem Aktenauszug neben der Person des Beschul-digten ein Anfangsverdacht für Straftaten anderer Personen, die nicht Beschuldigtedes laufenden Verfahrens sind, so dürfen Sie die materielle Prüfung nicht von sichaus auch auf diese Personen erweitern. Skizzieren Sie in dieser – ebenfalls seltenen –Fallkonstellation knapp die neuen Verdachtsmomente im prozessualen B-Gutachtenund veranlassen Sie in der Begleitverfügung die Austrennung eines neuen Verfah-rens gegen diese Personen (vgl. dazu Rn. 153). Dasselbe Vorgehen empfiehlt sich,wenn der Beschuldigte in dem laufenden Verfahren Rechtspflegedelikte begangenhat, z.B. bei seiner Vernehmung in anderer Sache eine Falschverdächtigung gemäߧ 164 StGB, eine Vortäuschung von Straftaten gemäß § 145 d StGB oder eine Beleidi-gung der Vernehmungsperson gemäß § 185 StGB. Diese Delikte bedürfen häufignach dem Bearbeitervermerk keiner Prüfung oder die Bearbeiter haben davon aus-zugehen, dass diese Taten bereits ausgetrennt und in einem anderen Dezernat an-hängig sind.

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Das Gutachten2. Teil

VI. Die strafrechtlichen Zweifelsregeln

134 Kommen Sie nach einer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die vorhandenenBeweismittel für den Nachweis eines bestimmten Delikts nicht ausreichen, kommendie Regeln zur Behandlung von Tatsachenzweifeln im Strafverfahren zum Zuge. Die-se gelten über die Verurteilungsprognose nach § 170 StPO auch im Ermittlungsver-fahren.

de der vom Zeugen beschriebene schwarze Helm mit dunkel getöntem Visier beimBeschuldigen sichergestellt. Ferner schildert der Zeuge, dass der Täter das Motorradzum Aufbäumen gebracht und für kurze Zeit auf einem Rad in seine Richtung dirigierthabe. Ein solches Geschicklichkeitsfahren ist nur möglich, wenn der MotorradfahrerMotorkraft und Fahrverhalten seiner Maschine genau kennt. Wenig wahrscheinlichist, dass eine Person, die das Fahrzeug das erste Mal für kurze Zeit führt, eine derartigeFahrzeugbeherrschung erreicht.

Die Aussage des Zeugen ist inhaltlich schlüssig und detailreich, insbesondere mit derWiedergabe scheinbarer Nebensächlichkeiten, z.B. das Wegwerfen der einzusortieren-den Waren. Sie enthält auch eine Fülle individuell geprägter Einzelheiten wie etwa dieSchilderung über das Aufbäumenlassen des Motorrads. Die Aussage ist frei von Fanta-siesignalen und ohne Belastungstendenz. Auch hat der Zeuge kein nachvollziehbaresMotiv dafür, die Ermittlungen in eine bestimmte Richtung zum Nachteil des Beschul-digten zu lenken. Die Aussage ist damit insgesamt glaubhaft.

Als weiteres Indiz für die Täterschaft des B spricht, dass der Tatort nur unweit von seinerWohnung liegt und dass auch das Motorrad nur einige hundert Meter davon entferntaufgefunden wurde. Der angebliche Entwendungsort des Motorrads lag dagegen inder Stadtmitte, d.h. einige Kilometer entfernt. Kaum vorstellbar ist, dass Tatort, Auffin-dungsort und Wohnort nur durch Zufall so dicht beieinander liegen.

Außerdem spricht für die Täterschaft der Umstand, dass die „Motocross“-Aufschriftvon dem Motorradanzug erst kürzlich entfernt worden sein muss. Hierfür ist kein an-deres Motiv des B ersichtlich, als ein auf seine Identität hindeutendes und markantesDetail nachträglich zu beseitigen.

Schließlich spricht die Tatsache, dass an dem Zündschloss des Motorrads keinerlei me-chanische oder elektrische Manipulationen vorgenommen worden sind, dafür, dassdas Fahrzeug bis zu seinem Auffindungsort nur von Personen benutzt worden seinkann, die im Besitz eines Zündschlüssels waren.

Die Gesamtschau der Indizien verstärkt die gegen den Beschuldigten sprechende Be-lastungswahrscheinlichkeit, weil sie im Wesentlichen unabhängig voneinander sind.

Damit besteht hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der angebliche Diebstahldes Motorrads nur zum Zwecke der Selbstbegünstigung des Beschuldigten vorge-täuscht wurde und dass B selbst der zahlungsunwillige Kunde war.

2. Ausgehend von der Täterschaft des B müsste dieser nunmehr auch objektiv und sub-jektiv die Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 1, 248 StGBverwirklicht haben. ...

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Zur Prüfung der jeweils im Einzelfall in Betracht kommenden Delikte 2. Abschnitt

1. In dubio pro reo

135Der aus § 261 StPO und Art. 6 Abs. 2 EMRK ableitbare Zweifelssatz besagt, dass nurder wirklich Schuldige Strafe verwirkt hat und dass straflos ist, wessen Schuldnicht zweifelsfrei feststeht und wer daher möglicherweise unschuldig ist.159 DerZweifelssatz bezieht sich nur auf Tatsachen. In seinem Anwendungsbereich ist derRechtsanwender verpflichtet, jeweils den für den Beschuldigten günstigeren Sach-verhalt als gegeben zugrunde zu legen.

136a) Kann mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln der Sachverhalt nicht ein-deutig festgestellt werden, kann dies zur Folge haben, dass der Beschuldigte nichtangeklagt werden kann. Das kann der Fall sein, soweit in dem zu unterstellendengünstigeren Sachverhalt Merkmale des Tatbestandes, der Rechtswidrigkeit oder derSchuld nicht nachweisbar sind oder weil Strafausschließungs- oder Strafaufhe-bungsgründe vorliegen.160 Auch für Prozesshindernisse – wie etwa Verjährung161

– gilt der Zweifelssatz.

137b) Ist dieselbe Zweifelsfrage in unterschiedlichem rechtlichen Zusammenhangbedeutsam, muss der jeweils günstigste Lebenssachverhalt unterstellt werden. Daskann sogar zu gegensätzlichen in dubio pro reo-Entscheidungen führen.

Beispiel: Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten B ist nicht festgestellt worden.

Sie kann möglicherweise noch unterhalb der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gelegen haben,möglicherweise aber auch so hoch gewesen sein, dass B gemäß § 20 StGB schuldunfähig war. Fürdie in diesem Zustand begangene Tat wäre folglich in dubio pro reo von der Schuldunfähigkeit aus-zugehen. Für die Frage der Strafbarkeit wegen Vollrauschs gemäß § 323 a StGB wäre demgegen-über beim Tatbestandsmerkmal „Rausch“ in dubio pro reo davon auszugehen, dass der „sichere Be-reich des § 21 StGB“ noch nicht erreicht worden war.162 Es besteht demnach kein hinreichenderTatverdacht und das Verfahren ist gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO einzustellen.

138c) „In dubio pro reo“ gilt ferner dann, wenn die möglicherweise verwirklichten Delikteim Verhältnis von „Mehr oder Weniger“ zueinander, also in einem normativ-ethi-schen Stufenverhältnis stehen.

139aa) Ein Stufenverhältnis besteht zunächst in den Fällen, in denen sich das Delikt alsGrund- oder Durchgangsstufe zu dem anderen Delikt darstellt. Ist in dieser Gruppedie Verwirklichung der Grund- oder Durchgangsstufe sicher, während die Verwirkli-chung der höheren Verbrechensstufe zweifelhaft bleibt, wird aus dem Grund- oderDurchgangsdelikt bestraft.

Zweifelsregeln

n In dubio pro reo (Zweifelssatz)

n Tatsachenalternativität (unechte oder gleichartige Wahlfeststellung)

n Postpendenz

n Echte (oder auch: ungleichartige) Wahlfeststellung

159 BGH, Beschl. v. 19.02.1963 – 1 StR 318/62; NJW 1963, 1209.

Klausurhinweis: Aufbautechnisch sind diese Fälle einfach: Sprechen Sie denZweifel beim jeweiligen Tatbestandsmerkmal an.

160 Meyer-Goßner/Schmitt § 261 Rn. 29.

161 BGH, Beschl. v. 19.02.1963 – 1 StR 318/62; NJW 1963, 1209.

162 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.09.2004 – 1 Ss 104/04, NJW 2004, 3356.

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Das Gutachten2. Teil

Beispiele: Grunddelikt und qualifizierter Fall; Versuch und Vollendung; vorsätzliche Körperverlet-zung und Tötungsversuch.163

140 bb) Ein Verhältnis von „Mehr“ zu „Weniger“ besteht auch in den Fällen, in denen einTatbestand einen anderen mitumschließt.

Beispiele: Raub, § 249 StGB zu Diebstahl, § 242 StGB; nach der Rspr. räuberische Erpressung gemäߧ 255 zu Raub gemäß § 249 StGB; Diebstahl, § 242 StGB zur Gebrauchsanmaßung, § 248 b StGB.

141 cc) Auch wenn unklar bleibt, ob der Beschuldigte einen Deliktserfolg aktiv oderdurch garantenpflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat, ist von der Unterlas-sung als milderer Möglichkeit auszugehen.164

142 dd) Mit unterschiedlichen Begründungen wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ auchdann angewendet, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte als (Mit-)Täter oderGehilfe165 oder ob er als Anstifter oder Gehilfe166 gehandelt hat. Auch wenn unklarbleibt, ob der Beschuldigte sich an einem Verbrechen beteiligt hat, aber sicher ist,dass er die Verbrechensverabredung kannte, wird er wegen des normativen Stufen-verhältnisses aus § 138 StGB bestraft.167

143 ee) Nach überwiegender Meinung gibt der Zweifelssatz auch die Möglichkeit, im Ver-hältnis von Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat den Täter aus dem Fahrlässigkeitsdeliktzu verurteilen, soweit ihn jedenfalls der Fahrlässigkeitsvorwurf trifft.168

Beispiel: A würgt den M zunächst ohne Tötungsvorsatz, bis er leblos zusammensinkt. Sofort da-nach drosselt er ihn, um ihn zu töten und als Tatzeugen zu beseitigen. Nicht mehr nachweisbar ist,ob der Tod schon durch das Würgen oder erst durch das Drosseln eingetreten ist.

Nach Ansicht des BGH ist in jeder der denkbaren Varianten § 227 StGB verwirklicht. Dies gilt sogarfür die Alternative, dass der Tod tatsächlich erst durch das Drosseln herbeigeführt worden ist, dennauch der auf Tötung des Opfers gerichtete Vorsatz schließt die in § 227 StGB vorausgesetzte,auf den Todeserfolg bezogene Fahrlässigkeit ein. Gegen A besteht also hinreichender Tatver-dacht wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Mordes in Verdeckungsabsicht.169

2. Postpendenz

144 Hier ist ein Sachverhalt – nämlich der eines Nachtatgeschehens – hinreichendbeweisbar. Die fragliche Strafnorm ist aber entweder schon tatbestandlich (§§ 257,258, 259 StGB) nicht erfüllt oder tritt auf Konkurrenzebene zurück (§ 246 StGB), wennder Beschuldigte – was ebenfalls möglich, aber nicht beweisbar ist – täterschaftlichan der Vortat beteiligt war. Diese rechtliche Abhängigkeit von einem Vorgeschehennennt man Postpendenz. In diesen Fällen wendet die Rspr. für die Nachtat den in du-bio pro reo-Grundsatz nicht an, eben weil insoweit gar kein Tatsachenzweifel be-steht. Der Täter wird nur aus der Nachtat angeklagt. Bezüglich des nur möglichenVortatgeschehens muss der hinreichende Tatverdacht verneint und insoweit das Ver-fahren eingestellt werden.170

163 BGH, Urt. v. 11.09.1990 – 1 StR 293/90, NJW 1990, 3282, MDR 1991, 70.

164 BGH, Urt. v. 11.07.2003 – 2 StR 531/02; Sch/Sch/Eser/Hecker § 1 Rn. 93.

165 BGH, Urt. v. 16.12.1969 – 1 StR 339/69, NJW 1970, 1052; BGH, Beschl. v. 10.08.2011 – 4 StR 369/11, RÜ 2011, 714.

166 BGH, Urt. v. 28.10.1982 – 4 StR 480/82, NStZ 1983, 165; OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.09.1989 – 4 VAs, MDR 1991, 176.

167 Antwortbeschlüsse BGH, Beschl. v. 11.03.2010 – 1 ARs 1/10; Beschl. v. 17.03.2010 – 2 ARs 45/10; v. 09.03.2010– 3 ARs 3/10; v. 23.03.2010 – 4 ARs 3/10; auf Anfrage BGH, Beschl. v. 13.01.2010 – 5 StR 464/09, RÜ 2010, 369.

168 Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrecht, 5. Aufl. 1996, § 16 II 2; Sch/Sch/Eser/Hecker § 1 Rn. 91 m.w.N.; nachBGHSt 17, 210 bilden die Fahrlässigkeitsvarianten gegenüber den Vorsatzdelikten Auffangtatbestände.

169 BGH, Urt. v. 27.07.1988 – 3 StR 139/88, MDR 1988, 982; vgl. auch BGH JR 1990, 470 m. zust. Anm. Wolter.

170 BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – 4 StR 651/10, RÜ 2011, 714.

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Zur Prüfung der jeweils im Einzelfall in Betracht kommenden Delikte 2. Abschnitt

3. Tatsachenalternativität (unechte oder auch gleichartige Wahlfest-stellung)

145Rechtlich einfach, nur in der Darstellung aufwendiger, ist es, wenn nach dem Akten-inhalt mehrere Geschehensabläufe möglich sind, aber jeder der Sachverhalte zu der-selben Strafbarkeit führt und zugleich feststeht, dass ein weiterer strafloser Hergangausgeschlossen ist. Hier besteht also gar kein Zweifel an der Tatbestandserfüllung,sondern nur daran, durch welche Handlung sich der Beschuldigte strafbar gemachthat. Deshalb ist für den in dubio pro reo-Grundsatz kein Raum. Hinreichender Tatver-dacht ist trotz der Zweifel zu bejahen.

Fall: Aus dem Aktenauszug ergibt sich, dass Fußgänger F von dem Fahrzeug des A erfasst und ge-tötet wurde. Nach Zeugenaussagen ist sicher, dass der Fahrzeughalter A und dessen Freund B indem Auto saßen und dass beide sicher nicht mehr fahrtüchtig waren. Der Beschuldigte A lässt sichein, er habe das Auto nicht geführt, sondern es seinem Freund überlassen. B streitet ab, Fahrer ge-wesen zu sein. A habe das Auto gesteuert.

Klausurhinweis: Im A-Gutachten sollten Sie die Vortatbeteiligung zunächst an-sprechen und dann lediglich ihre Nichtbeweisbarkeit feststellen, also noch nichtden Zweifelssatz anwenden. Bejahen Sie dann unter dem Gesichtspunkt des hin-reichenden Tatverdachts eines Anschlussdelikts (in der Regel Hehlerei gemäߧ 259 StGB) zunächst die tatsächliche Beweisbarkeit des Nachtatgeschehens undkommen Sie dann bei der Subsumtion auf die rechtliche Ausschlusswirkung desmöglichen Vortatgeschehens zu sprechen, bevor Sie diese mithilfe der Postpen-denz für die Nachtat ausräumen.

Klausurhinweis: Aufbautechnisch kommen Sie an solche Fälle nur heran, wennSie die jeweilige nach dem Akteninhalt mögliche Sachverhaltsalternative zu-nächst als wahr unterstellen, jeweils rechtlich durchprüfen und dann miteinandervergleichen.

A-Gutachten:

I. A könnte wegen fahrlässiger Tötung des F gemäß § 222 StGB hinreichend verdächtigsein, indem er in fahruntüchtiger Weise entweder selbst am Steuer saß oder dem eben-falls erkennbar alkoholisierten B das Steuer überließ.

1. Die Spuren am Fahrzeug des A lassen mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu,dass F hiervon gestreift, zu Boden geschleudert und getötet worden ist, als er auf derLandstraße Richtung Ennigerloh ging.

2. Fraglich ist, ob der Beschuldigte A hierfür verantwortlich gemacht werden kann. We-der seine Einlassung noch die Einlassung des Mitbeschuldigten B sind zu widerlegen.Nach den Zeugenaussagen ist auszuschließen, dass eine dritte unbekannte Person dasAuto geführt hat. Möglich sind folglich nur zwei Abläufe: Entweder hat A das Autoselbst im Unfallzeitpunkt geführt oder aber er saß nicht am Steuer, sondern hatte eszuvor dem B überlassen.

a) Hat A das Auto selbst geführt, hat er den Tod des F unmittelbar verursacht. Nach denTrinkmengenangaben der Zeugen hatte A so viel Alkohol zu sich genommen, dass dieGrenze absoluter Fahruntüchtigkeit überschritten war. Er handelte objektiv und sub-jektiv sorgfaltswidrig. Dass es durch Einwirkungen von Alkohol zu einem tödlichen Un-fall kommen kann, ist jedermann und auch für A einsichtig. Da der Unfall nach der Re-konstruktion des Sachverständigen nur auf einem Wahrnehmungsfehler des Fahrers

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Das Gutachten2. Teil

4. Echte (oder auch ungleichartige) Wahlfeststellung

146 Nach der Aktenlage sind mehrere Geschehensabläufe möglich. Kein Hergang istsicher; daher scheidet Postpendenz aus. Es ist aber hinreichend sicher, dass sich derBeschuldigte in jedem Fall strafbar gemacht hat, allerdings aus verschiedenenStrafnormen. Daher liegt kein Fall bloßer Tatsachenalternativität vor. Die bei denmöglichen Sachverhalten verwirklichten Delikte stehen auch nicht in einem norma-tiven Stufenverhältnis zueinander, sodass nach dem Zweifelssatz auch nicht aus ei-nem „Weniger“ bestraft werden könnte.

Häufigster Fall: Beim Beschuldigten wurde Diebesbeute sichergestellt. Nicht nachweisbar ist, wieer in den Besitz der Beute gelangt ist. Möglich ist, dass er selbst die Ware gestohlen hat (§ 242 StGB).Möglich ist aber auch, dass er sie vom Vortäter in Kenntnis der Herkunft erworben hat (§ 259 StGB).

147 a) Bisher galt in ständiger Rspr.: Wenn die infrage kommenden Delikte nun rechts-ethisch und psychologisch miteinander vergleichbar sind, ist hinreichender Tat-verdacht im Sinne eines „entweder oder“ zu bejahen. Anzuklagen sind dann alsselbstständige prozessuale Taten alle alternativ möglichen Sachverhalte.171

Nach der Rspr. bedeutet „rechtsethische Vergleichbarkeit“ eine annähernd gleicheSchwere der Schuldvorwürfe und eine nach dem allgemeinen Rechtsempfindensittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung. „Psychologische Vergleichbarkeit“bedeutet eine einigermaßen vergleichbare seelische Beziehung des Täters zuden infrage stehenden Verhaltensweisen.

Die Wahlfeststellungsfähigkeit wurde von der Rspr. bejaht: bei den Alternativendesselben Tatbestandes (z.B. Mord172), ferner bei Diebstahl und Hehlerei,173

Diebstahl in einem besonders schweren Fall und Hehlerei,174 Bandendiebstahl undBandenhehlerei,175 Betrug und Hehlerei,176 Betrug und Computerbetrug,177 be-sonders schwerem Diebstahl und Begünstigung,178 Raub und räuberischer Er-

beruht haben kann, ist auch davon auszugehen, dass sich hier alkoholbedingte Wahr-nehmungsbeschränkungen ausgewirkt haben. Der Tod des F beruht in dieser Sachver-haltsvariante auf der Fahrlässigkeit des Beschuldigten A, geschah rechtswidrig undschuldhaft.

b) Hat A dem Mitbeschuldigten B das Auto überlassen, so kann diese Handlung nichthinweggedacht werden, ohne dass der Tod des F entfiele. A war dann ebenfalls ursäch-lich dafür. Die Überlassung eines Fahrzeuges an eine fahruntüchtige Person ist objek-tiv sorgfaltswidrig. Da die Alkoholisierung des B den übrigen Zeugen aufgefallen war,muss sie auch für A erkennbar gewesen sein. Dass es infolge der Fahruntüchtigkeit zueinem Unfall mit tödlichem Ausgang kommen konnte, war objektiv und für A subjektivvorhersehbar. A hat damit auch in dieser Sachverhaltsvariante rechtswidrig undschuldhaft eine fahrlässige Tötung begangen.

A ist wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB hinreichend verdächtig.

...

171 OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.05.2011 – 1 Ss 81/11, RÜ 2011, 714.

172 BGH, Urt. v. 01.12.1967 – 4 StR 523/67, NJW 1968, 659; BGH, Urt. v. 08.03.2012 – 4 StR 498/11, NStZ 2012, 441.

173 BGH, Urt. v. 08.01.1952 – 1 StR 561/51, NJW 1952, 477; BGH, Urt. v. 12.09.1951 – 4 StR 533/51, BGHSt 1, 302; 11, 28;15, 65.

174 BGH, Urt. v. 12.09.1951 – 4 StR 533/51, BGHSt 1, 302; 15, 66.

175 BGH, Beschl. v. 19.01.2000 – 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473.

176 BGH, Urt. v. 20.02.1974 – 3 StR 1/74, BGH NJW 1974, 804.

177 BGH, Beschl. v. 12.02.2008 – 4 StR 623/07, RÜ 2008, 311.

178 BGH, Urt. v. BGH 21.10.1970 – 2 StR 316/70, NJW 1971, 62.

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Die Entschließung der Staatsanwaltschaft3. Teil

3. Teil: Die Entschließung der Staatsanwaltschaft

1. Abschnitt: Die Abschlussverfügung

A. Funktionen und Inhalt staatsanwaltschaftlicher Verfügungen

199 Der Staatsanwalt lenkt und organisiert durch eine Verfügung das gesamte Verfahrenoder er veranlasst damit die Erledigung einzelner Aufgaben in schriftlicher Form. Inder Praxis sind zur Durchführung des Verfahrens Ermittlungsverfügungen (Anord-nung der polizeilichen Vernehmung, Anträge auf Erlass von Durchsuchungs- und Be-schlagnahmebeschlüssen u.a.) erforderlich. In der Klausur spielt die Abschlussverfü-gung in Form einer (Teil-)Einstellungs- bzw. Übersendungsverfügung die wich-tigste Rolle.

I. Formale Erfordernisse

200 Jede staatsanwaltschaftliche Verfügung ist unter Angabe der ermittelnden Behördemit dem Aktenzeichen zu versehen, unter dem sie getätigt wird. Sie enthält das ak-tuelle Datum und lässt den Unterzeichner erkennen. Bei Verfügungen mit Außen-wirkung (also bei Verfügungen mit nicht lediglich dienstinternen Anordnungen) er-folgt die Unterzeichnung unter Angabe des Ortes mit dem Namen und der Dienstbe-zeichnung. Anderenfalls genügt eine Paraphierung.

Um eine Aktenkontrolle gewährleisten zu können, sind in den Verfügungen Fristenzu notieren, nach deren Ablauf die Akten turnusgemäß wieder vorgelegt werden. DieLänge der Fristen ist nicht vorgeschrieben. Im Falle der Anklageerhebung wird häufigeine Wiedervorlagefrist von drei Monaten gewählt. Bei einer Verfahrenseinstellungnach § 170 Abs. 2 StPO dürfte – wenn die Vorschaltbeschwerde nicht auszuschließenist – eine Frist von einem Monat angemessen sein. Dies gilt entsprechend bei demAntrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers oder wenn die Jugendgerichtshilfe andem Verfahren zu beteiligen ist.

II. Verfügungsinhalte

1. Vermerke201 Der Bearbeiter dokumentiert in Vermerken – gewissermaßen als „Memo“ – die Grün-

de für seine im weiteren Verlauf der Verfügung getroffenen Entscheidungen und An-ordnungen. Vermerke können tatsächliche Dinge (Besprechungsprotokolle, Verfah-rensentwicklung) oder auch rechtliche Ausführungen enthalten.

2. Entscheidungen202 Sie beinhalten zum Teil untergeordnete Regelungen wie z.B. Versagung einer bean-

tragten Akteneinsicht, Verfahrensabtrennung oder -verbindung. Wichtiger sind dieverfahrensleitenden Entscheidungen wie Verfahrenseinstellung oder bei Anklageer-hebung der Abschluss der Ermittlungen.

3. Benachrichtigungen und Mitteilungen203 Verfügungen können auch Benachrichtigungen des Beschuldigten über den Aus-

gang des Verfahrens, Belehrungen nach dem StrEG oder auch Mitteilungen nach derMiStra enthalten. Es gibt weitere Mitteilungspflichten, die außerhalb der Anordnungüber Mitteilungen in Strafsachen geregelt sind. Beispielhaft seien § 138 c Abs. 2 S. 3StPO (Ausschließung von Verteidigern in Staatsschutzsachen) oder § 292 Abs. 2 StPO(Mitteilung bei einer Vermögensbeschlagnahme) erwähnt.

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Die Abschlussverfügung 1. Abschnitt

4. Anordnungen

204Hierin werden Regelungen getroffen, die über die Geschäftsstelle veranlasst oderweitergeleitet werden, z.B. Anforderung von Akten und Urteilsablichtungen, Gewäh-rung von Akteneinsicht, Versendungsart von Schreiben.

5. Bescheide und Schreiben

Bescheide als förmliche Mitteilung sind Bestandteil der Verfügung. Die wichtigstensind die verschiedenen Einstellungsbescheide.

B. Inhalt und Form

I. Einstellungsverfügung und -bescheid bei einer Einstellung nach § 154 f StPO

205Ist nach dem Ergebnis des materiell-rechtlichen Gutachtens ein Beschuldigter einerStraftat hinreichend verdächtig, steht aber für den weiteren Gang des Verfahrensnicht zur Verfügung, weil er z.B. flüchtig ist, ist infolge der Darstellung im verfahrens-rechtlichen Gutachten das Verfahren abzutrennen und das abgetrennte Verfahrennach § 154 f StPO vorläufig einzustellen. Besteht auch kein dringender Tatverdachtoder fehlen Haftgründe, so bedarf es keines Antrages nach § 112 StPO, sondern esgenügt die Anordnung von Fahndungsmaßnahmen. Besteht jedoch dringender Tat-verdacht im Sinne des § 112 StPO, liegen Haftgründe vor und wäre die Anordnungder Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig, so wäre in dem abgetrenntenVerfahren ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen.237

Die typische Entschließung lautet:

In einer Klausur schließen sich die staatsanwaltschaftliche Verfügung und danndie Anklageschrift direkt an den verfahrensrechtlichen Teil des Gutachtens an.

237 Vgl. hierzu Rn. 321 ff.

Staatsanwaltschaft Ort, DatumAktenzeichen

Vfg.

1. Vermerk:Der Aufenthalt des Beschuldigten B ist derzeit unbekannt. Da gegen den Beschuldig-ten D Anklage erhoben werden wird, soll das Verfahren gegen B abgetrennt werden.

2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B wird abgetrennt.

3. Akte ablichten

4. Vorgefertigte Ablichtungen als neues Js-Verfahren gegen B wegen … in Abt. … ein-tragen und wiedervorlegen

5. Aktenzeichen des abgetrennten Verfahrens nebenstehend vermerken: ________

6. Vermerk: Dieses Verfahren richtet sich nunmehr ausschließlich gegen den Beschul-digten D.

7. …

8. …

Unterschrift, Dienstbezeichnung

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Die Entschließung der Staatsanwaltschaft3. Teil

Die Verfügung in dem abgetrennten Verfahren ist dann in der Klausur auch als ein Teilder Abschlussentschließung der Staatsanwaltschaft auszuführen:

II. Einstellungsverfügung und -bescheid bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO

1. Einstellungsbescheid

206 Nach Nr. 89 Abs. 2 RiStBV darf sich die Begründung der Einstellung nicht auf allgemei-ne und nichtssagende Redewendungen beschränken. Vielmehr soll in der Regel an-gegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausrei-chend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. Dabei soll

Staatsanwaltschaft Ort, DatumAktenzeichen

Vfg.

1. Vermerk:Der Aufenthalt des Beschuldigten B ist derzeit unbekannt.

2. Vorläufige Einstellung bezüglich B gemäß § 154 f StPO.

3. Einstellungsbescheid an den Anzeigeerstatter A:

Ermittlungsverfahren gegen Bwegen des Verdachts des Diebstahls in einem besonders schweren Fall u.a.

Datum der Strafanzeige …

Sehr geehrter Herr … ,

das Verfahren habe ich vorläufig gemäß § 154 f Abs. 1 der Strafprozessordnungeingestellt.

Bezüglich B kann das Verfahren zurzeit nicht fortgeführt werden, weil der Aufenthaltdes Beschuldigten nicht ermittelt werden konnte. Die bisherigen Nachforschungensind erfolglos verlaufen.

Ich habe die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen veranlasst. Falls Sie Kenntnis vondem Aufenthalt des Beschuldigten erhalten sollten, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Siemir dieses oder andere geeignete Hinweise für Erfolg versprechende weitere Nachfor-schungen unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens mitteilen würden.

Mit freundlichen Grüßen– z. U. –

4. Fahndung bezüglich B

a) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und

b) Niederlegung eines Suchvermerks

5. Einen Monat (Suchvermerk beim Bundeszentralregister?)

Unterschrift, Dienstbezeichnung

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Die Abschlussverfügung 1. Abschnitt

der Staatsanwalt den Bescheid so fassen, dass ihn auch ein Rechtsunkundiger verste-hen kann. Geboten ist also eine schlichte Sprache. „Amtsdeutsch“ ist zu vermeiden,juristische Fachbegriffe sollten nur Verwendung finden, wo dies unumgänglich ist.

Die Einstellungsverfügungen sind in ihrer Form weitgehend einheitlich. Abweichun-gen finden sich in Bayern und Baden-Württemberg.

2. Einstellungsverfügung und -bescheid in Norddeutschland

207Es ist zunächst ein Anschreiben mit Anrede und Schlussformel üblich.

Gliederung eines Einstellungsbescheids

n Mitteilung, dass das Verfahren eingestellt worden ist.

n Kurze Darstellung des Sachverhalts, den der Anzeigeerstatter vorgetragenhat und die Wiederholung des erhobenen Vorwurfs. Ihm wird so gezeigt,dass dem mit der Sache befassten Staatsanwalt sämtliche Anzeigevorwürfe be-kannt waren und er sich damit auseinandergesetzt hat.

n Zusammenfassung der Einlassung des Beschuldigten, soweit er eine solcheabgegeben hat. Anderenfalls genügt ein kurzer Hinweis, dass sich der Beschul-digte nicht zur Sache eingelassen und von seinem ihm gesetzlich zustehendenSchweigerecht Gebrauch gemacht hat.

n Kurze Begründung der Einstellungsentscheidung. Es genügt, die tragendenGründe mitzuteilen.

n In einigen Fällen ist dem Bescheid eine Rechtsbelehrung beizufügen. In Klau-suren wird nicht erwartet, dass diese ausformuliert ist.

Staatsanwaltschaft Ort, DatumAktenzeichen

Vfg.

1. Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO gegen B mangels hinrei-chenden Tatverdachts aus den Gründen des Bescheides zu Nr. 2.

2. Einstellungsbescheid – mit Rechtsbelehrung – an die Anzeigeerstatterin, Bl. … d.A.:

Ermittlungsverfahren gegen Bwegen Betruges

Ihre Strafanzeige …

Sehr geehrte Frau … ,

das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt.

Gegenstand Ihrer Strafanzeige ist der Vorwurf, Ihre Mieterin B habe sie betrogen, weilsie in den letzten drei Monaten keine Miete mehr an Sie gezahlt habe.

Die Beschuldigte bestreitet, die ihr zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Sie lässtsich ein, in den letzten drei Monaten einen Teil ihres Einkommens beim Glücksspiel ver-loren zu haben. Dadurch sei sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten und deshalb nichtin der Lage gewesen, ihren mietvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Diese Angaben können nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden.

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Die Entschließung der Staatsanwaltschaft3. Teil

Die Rechtsbelehrung muss in der Klausur im Regelfall nicht ausgeführt werden.

3. Einstellungsverfügung und Einstellungsbescheid in Bayern und Baden-Württemberg

208 Der Einstellungsbescheid in Bayern und Baden-Württemberg lehnt sich an die Formeines gerichtlichen Beschlusses oder Urteils an. Er wird als „Verfügung“ überschrie-ben. Es folgt der Tenor, dass das Verfahren eingestellt worden ist. Im Anschluss wird

Um gegen die Beschuldigte wegen Betruges strafrechtlich einschreiten zu können,muss ihr nachgewiesen werden, dass sie bereits bei Abschluss des Mietvertrages denWillen gehabt hat, den Mietzins nicht zu bezahlen und dass sie Sie durch Vorspiege-lung in Wahrheit nicht vorhandener Zahlungswilligkeit zum Abschluss des Mietvertra-ges bewogen hat.

Zureichende Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Die Beschuldigte war zu Beginndes Mietverhältnisses zahlungswillig und hat auch den Mietzins entrichtet. Der Ver-mögensverlust ist erst nach Abschluss des Mietvertrages eingetreten.

Die nachträgliche Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung erfüllt indes nicht denTatbestand des Betruges.

Auch ein Betrug durch Unterlassen scheidet aus. Erforderlich hierfür ist, dass die Be-schuldigte strafrechtlich verpflichtet gewesen wäre, Sie über ihren Vermögensverlustaufzuklären und dadurch eine Aufhebung des Mietverhältnisses herbeizuführen. DerMietvertrag begründet aber nur zivilrechtliche Pflichten und keine strafbewehrtenAufklärungspflichten.

Es handelt sich hiernach nur um zivilrechtliche Ansprüche, die Sie im Zivilprozess gel-tend machen müssen und die von dieser Entscheidung unberührt bleiben.

Auf die anliegende Rechtsbelehrung nehme ich Bezug.

Mit freundlichen Grüßen

– u. U. –

3. Einstellungsnachricht an die Beschuldigte, Bl. … d.A.

4. Mitteilung von der Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 II 1 StPO an die Polizei zuTgb-Nr…gemäß Nr. 11 II MiStra

5. Einen Monat (Beschwerde? Weglegen!)

Unterschrift, Dienstbezeichnung

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Abs. 1 der Strafprozessordnung innerhalbeiner Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem

Generalstaatsanwalt in …

(Postanschrift: …)

eingelegt werden.

Durch den Eingang der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen Staatsan-waltschaft wird die Frist gewahrt. Um Fehlleitungen und Rückfragen zu vermeiden,wird gebeten, in der Beschwerdeschrift auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaftunter welcher Geschäftsnummer (Aktenzeichen) den angefochtenen Bescheid erlas-sen hat.

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Endkontrolle 4. Teil

A-Gutachten

I. 1. Tatkomplex: Das Geschehen amKönig-Ludwig-Platz

1. Indem der Beschuldigte B den ZeugenGeier mit der Faust niederschlug, könntehinreichender Tatverdacht für einenRaub gemäß § 249 Abs. 1 StGB

begründet sein.

Fraglich ist zunächst, ob der B als Täterin Betracht kommt. B bestreitet, über-haupt am Tatort gewesen zu sein. DerZeuge Geier hat bekundet, dass er nureine dunkelhaarige Person mit einerroten Lederjacke gesehen habe, dieeinen auffälligen weißen Querstreifenhatte. Der Zeuge Müller, ein unbeteilig-ter Passant, hat bekundet, dass er diePerson mit der roten Jacke und demweißen Querstreifen schon oft auf demPlatz gesehen habe. Er sei ihm wegendieser Jacke auch aufgefallen. Er habebewusst den Vorfall gesehen undbestätigt, dass es sich bei dem Ange-klagten um die Person handelt, die an-schließend in unmittelbarer Nähe desPlatzes von alarmierten Polizeibeamtenfestgenommen werden konnte. Bei derFestnahme trug der B auch die bereitsbeschriebene Lederjacke. Somit kann Bals Täter hinreichend sicher festgestelltwerden.

Der Faustschlag, der nach dem ärztli-

chen Attest zum Nasenbeinbruch beidem G führte, war als Körperverletzungauch Gewalt im Sinne des § 249 Abs. 1StGB.

II. 2. Tatkomplex: Das Geschehen imKaufhof

Entschließung der Staatsanwaltschaft

(Anklageschrift)

Beweismittel:

I. Einlassung des Angeschuldigten

II. Zeugen:

1. Rolf Geier, Bl. 2 d.A.

2. Markus Müller, Bl. 3 d.A.

III. Urkunden und Augenscheins -objekte

1. Lederjacke (rot mit weißem Quer-streifen)

2. Ärztliches Attest des Herrn Dr. Pohl vom 17.04.2017

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Endkontrolle4. Teil

III. Ergebnis:

Der B ist im ersten Tatkomplex einesRaubes nach § 249 Abs. 1 StGB undzugleich einer Körperverletzung nach§ 223 Abs. 1 StGB hinreichend verdäch-tig.

Im zweiten Tatkomplex besteht hinrei-chender Tatverdacht für einen tatein-

heitlich begangenen Betrug nach § 263

Abs. 1 StGB und einer Urkundenfäl-schung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 1 und

Var. 3 StGB.

Die beiden Tatkomplexe stehen zuein-ander in Realkonkurrenz, § 53 StGB.

Im dritten Tatkomplex vermag der fürdie Anklageerhebung erforderliche hin-reichende Tatverdacht nicht festgestelltwerden zu können.

B-Gutachten

1. Es ist Anklage zu erheben, so weit derBeschuldigte der Taten im 1. und 2. Tat-komplex hinreichend verdächtig ist. DerAnklageerhebung bezüglich des Dieb-stahls könnte entgegenstehen, dass dieGeschädigte Z keinen Strafantraggestellt hat. Der fehlende Strafantrag beider Körperverletzung kann durch dieBejahung des besonderen öffentlichenInteresses ersetzt werden. B ist bereitserheblich vorbelastet. Die Körperverlet-zung war zugleich Mittel des tateinheit-lich begangenen Raubes.

Anklageschrift

…wird angeklagt,am … in

durch zwei selbstständige Handlungen

1. tateinheitlich (durch dieselbe Tat)

a) mit Gewalt gegen eine Person einefremde bewegliche Sache einemanderen in der Absicht weggenom-men zu haben, die Sache sich rechts-widrig zuzueignen,

b) eine andere Person körperlich miss -handelt und an der Gesundheitgeschädigt zu haben.

2. tateinheitlich (durch dieselbe Tat)

a) in der Absicht, sich einen rechts-widrigen Vermögensvorteil zu ver-schaffen, das Vermögen eines ande-ren dadurch beschädigt zu haben,dass er durch Vorspiegelung falscherTatsachen einen Irrtum erregte,

b) zur Täuschung im Rechtsverkehreine unechte Urkunde hergestellt undgebraucht zu haben.

Verbrechen und Vergehen strafbargemäß §§ 223, 230 249 Abs. 1, 263

Abs. 1, 267 Abs. 1 Var. 1 und

Var. 3, 52, 53 StGB

(Abschlussverfügung)

Staatsanwaltschaft Aktenzeichen

Verfügung

1. Die Ermittlungen sind abgeschlos-sen.

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Stichworte

Stichwortverzeichnis

Die Zahlen verweisen auf die Randnummern.

Abschlussverfügung .............147, 199, 310, 319Abtrennung .................................................202, 209Anklage ..............................................................1, 171Anklagesatz .................................................228, 232Anklageschrift ............................................211, 225Auffangrechtserwerb ........................................ 153Augenscheinsobjekt .................................. 50, 297Auskunftsverweigerungsrecht ...................... 107Aussageinhalt ...................................................... 126Aussagekonstanz ............................................... 126Aussagestruktur .................................................. 126Aussageverhalten ....................................... 96, 336

Begleitverfügung ......................................208, 220Belehrungspflicht ...........................................77, 92Benachrichtigungspflicht ...................................86Beschlagnahme .................................................. 165Beschlagnahmeverbot ........................................69Beschuldigtenrechte ....................................... 5, 77Beschuldigter ..................................................... 5, 75Besonderes öffentliches Verfolgungs-

interesse ............................................18, 171, 288Beweiserhebungsverbot .............................60, 74Beweismittel .......................................... 47, 50, 292Beweisverbot ..........................................................57Beweisverwertungsverbot .................................60Beweiswürdigung .............................................. 119Beziehungsgegenstand ................................... 151Blutentnahme .........................................................66Bundeszentralregisterauszug ........................ 213

Deliktsgegenstände .............................................69Durchsuchung ........................................................69Durchsuchungsbeschluss ............................... 333

Eignungsmangel ................................................ 149Einlassung .............................................50, 206, 293Einleitungsvermerk ........................................... 208Einstellung ............................................................ 151Einstellungsbescheid ........................................ 160Einstellungsnachricht ....................................... 164Einstellungsverfügung ............................166, 204Einzelgegenüberstellung ................................ 131Einziehung ............................................................ 148Entschädigungsrecht ........................................ 165Entziehung der Fahrerlaubnis ....................... 189Ergebnis der Ermittlungen ............................. 298Erziehungsmaßregel ......................................... 177

Fahrverbot ............................................................ 149Fair trial .....................................................................82Freibeweisverfahren ............................................53Frist .......................................................................... 198

Gefahr im Verzug ..................................................66Gesamtwürdigung ............................................. 126Glaubhaftigkeit ................................................... 125Glaubwürdigkeit ................................................. 125Große Strafkammer ........................................... 178

Haftantrag .............................................................185Haftbefehl ...........................................187, 239, 321Haftbefehlsantrags ................................... 155, 216Haftfortdauer ........................................................216Haftgrund ..............................................................323Heranwachsende ...................................... 149, 177Hinreichender Tatverdacht ............................... 16Hörfalle ..................................................................... 91

in dubio pro reo ........................................ 134, 147bei Strafaufhebungsgründen ....................136

Indizienkette ..................................................50, 336Indizienreihe ........................................................... 50Indizienring ............................................................. 50Informationsfunktion .............................. 226, 232Informatorische Befragung ............................... 78Inkulpation .............................................................. 77instrumenta sceleris ...........................................151

Jugendgericht ......................................................177Jugendkammer ...................................................177Jugendrichter .......................................................177Jugendschöffengericht ....................................177

Klageerzwingungsverfahren ................ 161, 167Konkretisierung ......................................... 232, 278Konkurrenzen .......................................................148Kontaktaufnahme mit einem

Verteidiger .......................................................... 81Körperliche Untersuchung ................................ 64

Legalitätsprinzip ....................................... 161, 168

Massen-DNA-Test ...............................................113MiStra ......................................................................188

Negative Schlüsse ..............................................108nemo tenetur se ipsum accusare ..................108

Öffentliches Verfolgungsinteresse ........25, 171Offizialdelikt ..........................................................168Örtliche Zuständigkeit ......................................181

Pflichtverteidiger ................................................184Postpendenz .........................................................145Privatklagedelikt .................................................167productum sceleris ............................................151Psychologische Vergleichbarkeit ..................147

Qualifizierte Belehrungspflichten ................... 92

Rechtsethische Vergleichbarkeit ..................147Rechtsmittelbelehrung .....................................160Rubrum ...................................................................234

Sachliche Zuständigkeit ...................................172Sachverständigengutachten ..........................124Schöffengericht ...................................................178Schweigepflicht ...................................................104

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146

Stichworte

Schweigerecht .....................................................107Schwurgericht ......................................................178Selbstbelastung von Beschuldigten .............. 87Sicherungsverfahren ........................................... 44Spontanäußerung ................................................ 78Staatsschutzkammer .........................................178Strafantrag ............................................................... 18Strafbefehl .............................................................310Strafgericht ............................................................172Strengbeweis .......................................................... 53

Tat im prozessualen Sinne ....................................7Teileinstellung ............................................ 209, 244Teilschweigen ............................................ 110, 117

Überführungsstück ............................................296Übersendungsanweisung ................................215Übersendungsverfügung ...................... 199, 216Überstück ...............................................................211Umgrenzungsfunktion ......................................226Untersuchungshaft ............................................187Urkunde ..................................................................123

Verbindung ...........................................................209

Verfall ......................................................................152Vergleichbarkeit

psychologische ...............................................147rechtsethische .................................................147

Verhandlungsunfähigkeit .................................. 44Verletzter ...............................................................161Vernehmung .............................................................4Vernehmungsmethode ...................................... 83Versprechen gesetzlich nicht

vorgesehener Vorteile .................................... 83Verteidigerkonsultation ..................................... 80Vorläufige Einstellung .......................................153

Wahlfeststellung ....................................... 146, 250Wahlgegenüberstellung ........................ 125, 132Widerspruch ........................................................... 62Wirtschaftsstrafkammer ...................................178

Zeuge vom Hörensagen ..................................129Zeugenaussage ............................................95, 127Zeugnisverweigerungsrecht ..................... 64, 95Zuchtmittel ................................................. 177, 181Zufallsfund .............................................................. 69Zweifelsregel ........................................................132

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