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Die Revision des Schweizer Patentgesetzes Tagung durchgeführt von SWISSAID und der Erklärung von...

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Die Revision des Schweizer Patentgesetzes Tagung durchgeführt von SWISSAID und der Erklärung von Bern Bern, 3. Mai 2006 Felix Addor Mitglied der Direktion Eidg. Institut für Geistiges Eigentum
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Page 1: Die Revision des Schweizer Patentgesetzes Tagung durchgeführt von SWISSAID und der Erklärung von Bern Bern, 3. Mai 2006 Felix Addor Mitglied der Direktion.

Die Revision des Schweizer Patentgesetzes

Tagung durchgeführt von

SWISSAID und der Erklärung von BernBern, 3. Mai 2006

Felix AddorMitglied der Direktion

Eidg. Institut für Geistiges Eigentum

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Was ist ein Patent ? Ein Schutztitel …

Eigentumstitel

= Vermögenswert,

über den verfügt werden kann

= Mittel für Technologietransfer

Abwehrrecht

= Recht, anderen zu verbieten, die patentierte Erfindung

gewerbsmässig zu benutzen

= Recht ist zeitlich, inhaltlich und geografisch beschränkt

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… aber keine Erlaubnis zur Nutzung

Patent = kein ‚Persilschein‘ zur Nutzung der Erfindung

Rechtsordnung bestimmt, ob und unter welchen

Voraussetzungen eine Erfindung genutzt werden kann

Patenterteilung = keine Billigung der Erfindung

Patentrecht = kein Instrument, um die Forschung zu steuern und deren negativen Auswüchse zu bekämpfen

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Patente: warum eigentlich?

Patente fördern die Innovation

Ausschliesslichkeitsrecht verhindert Trittbrettfahren

Investitionssicherung

Anreiz für Forschung und Entwicklung

Patente verbreiten technisches Wissen

Publikation statt Geheimhaltung

Freie Nutzung nach 20 Jahren

Patente schaffen Transparenz

Register sind öffentlich

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1.Erfindung

2.Kein Ausschlussgrund

3.Neuheit

4.Erfinderische Tätigkeit

5.Gewerbliche Anwendbarkeit

Allgemeine Patentierungsvoraussetzungen (PatG 1)

Kommt Patentschutz überhaupt in Frage?

Ist Erfindung in irgendeinem Land schon bekannt?

Ist Erfindung für Fachmann naheliegend?

Kann Erfindung gewerblich hergestellt oder verwendet werden?

gilt auch für Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur !

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Patentierung biotechnologischer Erfindungen = nichts Neues!

1841 Finnisches Patent auf Bäcker

Hefe 1873 US Patent auf gereinigter Hefe

(Louis Pasteur)

1980 US Patent auf einem

Mikroorganismus (Chakrabarty)

1984 EP auf der DNA-Sequenz von

Interferon (EP 0 032 134)

1992 EP auf Harvard Krebsmaus

(EP 0 169 672)

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Schwerpunkt Biotechnologie

Wichtigste Revisionspunkte: Konkretisierung der Grenzen der Patentierbarkeit

(Erfindung/Entdeckung, Patentierungsverbote) Inhaltliche Anforderungen an Patentanmeldungen

(insb. Offenlegung der Quelle von genetischen Ressourcen / traditionellem Wissen) Regelung der Schutzwirkungen und Schutzausnahmen des Patents

(insb. Verankerung des Forschungsprivilegs) Änderungen im schweizerischen Patentverfahren

Zeitplan: Botschaft des Bundesrates 23.11.2005 Parlament 1. Sitzung vorberatende Kommission des Erstrates (Nationalrat): 06.04.2006 Inkrafttreten: ?

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Erfindung / Entdeckung

Entdeckung

Auffinden und Beschreiben von etwas

bereits Existierendem

Wissen / Erkenntnis

Erfindung

Anweisung, wie ein Problem mit

technischen Mitteln zu lösen ist

Anwendung von Wissen / Erkenntnis auf technischem Gebiet

PenicillinPenicillium notatum

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Tierrassen und Pflanzensorten

Biologische Züchtungsverfahren

Verfahren der Diagnostik, Therapie oder Chirurgie

Nutzung der Erfindung verstösst gegen öffentliche Ordnung oder guten Sitten

Grenzen der Patentierbarkeit

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Konkretisierung des Verstosses gegen den Ordre Public (PatG 2 Abs. 1)

Änderungen durch Stammzellenforschungsgesetz (in Kraft seit dem 1.3.2005):

Von der Patentierung ausgenommen sind auch:

a. Verfahren zum (reproduktiven und therapeutischen) Klonen des

Menschen und die damit gewonnen Klone

b. Verfahren der Bildung von Mischwesen

(Chimären sowie Hybriden – jedoch nicht transgene Tiere)

c. Verfahren der Parthenogenese beim Menschen

d. Keimbahntherapie (jedoch nicht somatische Gentherapie)

e. Unveränderte menschliche embryonale Stammzellen

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Von der Patentierung sollen künftig auch

ausgeschlossen sein:

• Erfindungen, deren Verwertung gegen die Menschenwürde

oder die Würde der Kreatur verstossen, so insbesondere:

• die Verwendung menschlicher Embryonen

zu nicht medizinischen Zwecken

• „Qualzüchtungen“ bei Tieren

Konkretisierung des Verstosses gegen den Ordre Public (E-PatG 2 Abs. 1)

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Der menschliche Körper (E-PatG 1a Abs. 1)

Keine Patentierung des menschlichen Körpers !

Vorgeburtliche Entwicklungsstadien sind auch von der

Patentierung ausgeschlossen:

Ab Kernverschmelzung

Insbesondere auch totipotente Zellen

Begründung: Menschenwürde / Fehlender Erfindungscharakter

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Bestandteile des menschlichen Körpers (E-PatG 1a Abs. 2)

Grundsatz: Patentierung von Körperbestandteilen

Abgrenzungskriterium: nicht Isolation, sondern

technischer Nutzeffekt ( Erfindung/Entdeckung)

Vorbehalt: Öffentliche Ordnung und gute Sitten

Einschränkung: Körperbestandteile in ihrer natürlichen

Umgebung sind nicht patentierbar

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Felix Addor - Die Revision des Schweizer Patentgesetzes3. Mai 2006 14

Patentschutz für Gene (E-PatG 1b)

Entdeckung

Wissen / Erkenntnis

Beschreibung einer Gensequenz

Erfindung

Anwendung von Wissen / Erkenntnis

auf technischem Gebiet Konkrete Beschreibung der Gensequenz

+ Isolation / Synthese (= techn. Bereit-stellung)

+ konkrete Funktion (= techn. Nutzeffekt)

+ weitere Voraussetzungen Neuheit

erfinderische Tätigkeit

gewerbliche Anwendbarkeit

Patent

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... aber keine spekulativen Patente auf Gene !(E-PatG 49.2b)

KEEP KEEP OUTOUT+ Funktion

• hinreichend spezifiziert

• empirisch oder

experimentell erhärtet

KEEP KEEP OUTOUT

Kein Patent!

+ ???

Patent!

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Gen

F

Verwendungen

B

A

C

D

E

Proteine

zweckgebundener

absoluter Schutz

Verwendungen

B

A

C

Chemischer Stoff

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Schutz auch für nicht offenbarte Verwendungs-möglichkeiten (Funktionen) von Gensequenzen ?

Argumente für einen absoluten Schutz:

– Gleicher Schutzumfang für biotechnologische Erfindungen wie für

chemische Erfindungen

– Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die Forschung

Wettbewerbs- und Standortnachteil

Argumente für einen zweckgebundenen Schutz:

– Keine Überbelohnung für nicht geleistete erfinderische Tätigkeit

– Keine übermässige Abhängigkeiten

Schutzumfang bei Genpatenten

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Felix Addor - Die Revision des Schweizer Patentgesetzes3. Mai 2006 18

Absoluter Stoffschutz, aber Einschränkung der Sequenzansprüche (E-PatG 8c)

Nach herrschender Meinung weiterhin absoluter Stoffschutz

Schutz umfasst auch nicht offenbarte / unbekannte

Funktionen der patentierten Sequenzabschnitte

Ansprüche auf Gensequenzen werden beschränkt auf die für die

offenbarte Funktion wesentlichen Sequenzabschnitte

Nicht wirkungsrelevante Sequenzabschnitte werden

vom Patentschutz ausgenommen

Spekulativ breite Patentansprüche werden eingeschränkt

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Felix Addor - Die Revision des Schweizer Patentgesetzes3. Mai 2006 19

Patente: forschungsfördernd oder forschungshindernd? OECD-Publikation 2002: „Genetic Inventions, Intellectual Property Rights and

Licensing Practices“ (http://www.oecd.org/dataoecd/42/21/2491084.pdf)

EU-Studie 2002: „Evaluierung der Auswirkungen des Unterbleibens oder der Verzögerung von Veröffentlichungen“(http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/indprop/invent/com02-2de.pdf)

CH-Studie 2003: „ Research and Patenting in Biotechnology – a survey in Switzerland “ (http://www.ige.ch/E/jurinfo/pdf/j10005e.pdf)

UK-Studie 2004: „Patents for Genetic Sequences: the Competitiveness of Current UK Law and Practice“ (http://www.dti.gov.uk/5397_DTi_Patent_Study.pdf)

Erkenntnisse: Patente fördern die Innovation Keine Hinweise, dass Patente für biotechnologische Erfindungen die

Forschung grundsätzlich hemmen Patentsystem funktioniert

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Vom Patentschutz ausgenommene Handlungen (E-PatG 9)

Privatgebrauch Breites Forschungs- und Versuchsprivileg

- Wissenschaftliche Forschung an der Erfindung und klinische Versuche

- Gesetzliche Lizenz für biotechnologische Forschungswerkzeuge

(research tools)

Alle Handlungen für Arzneimittelzulassung – ausser Produktion ‚auf Vorrat‘

Benützung im Unterricht Einschränkende oder aufhebende Abreden = nichtig

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Auswirkungen auf die Landwirtschaft?

Einerseits: Ausdehnung des Schutzes (gegenüber Chemie) (E-PatG 8a und b)

auf Folgegenerationen mit gleichen Eigenschaften auf die Verwendung genetischer Informationen in Produkten

Andererseits: Einschränkungen des Schutzes (E-PatG 9, 9a, 35a und 35b)

Züchterprivileg Schutzausnahme für zufällige Vermehrung Erlaubnis des rechtmässigen Erwerbers zur bestimmungs-gemässen

Vermehrung Landwirteprivileg

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Offenlegung der Quelle (PatG 49a, 81a sowie 138 Bst. b) Angabe der Quelle von genetischen Ressourcen und

traditionellem Wissen in der Patentanmeldung

Patentrechtliche Massnahme zur Erhöhung der Transparenz

und zur Bekämpfung der Biopiraterie

Sanktionen:

- Zurückweisung der Patentanmeldung kein Patentschutz

- Busse bis CHF 100'000 bei vorsätzlichen Falschangaben

- Urteilspublikation

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„The patent system adds the fuel of interest

to the fire of genius“

Abraham Lincoln

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Wissen / Fortschritt

Transparenz / Kontrolle

Forschungsprivileg / Privatgebrauch

AllgemeinheitErfinder

Innovation

Abwehranspruch

Anreizfunktion

Investitionssicherung

Revisionsziel = Interessenausgleich

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Aktuelle Informationen zur Revision des Schweizer Patentgesetzes finden Sie unter …de: http://www.ige.ch/D/jurinfo/j100.shtmengl: http://www.ige.ch/E/jurinfo/j100.shtm

sowie in der Brochüre ‚Streitfall Biotechpatente‘

in Ihrem Handout sowie

http://www.science-et-cite.ch/archiv/themen/patente/dossier/broschuere/start/de.html

Kontakt:

Dr. Felix AddorTel. +41 31 322 48 02 / [email protected]


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