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Die Regionen der EU Prof. Dr. Herr. ANTONIO BAR CENDON Professor für Verfassungsrecht an der...

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“Die Regionen der EU” Prof. Dr. Herr. ANTONIO BAR CENDON Professor für Verfassungsrecht an der Universität Valencia
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Page 1: Die Regionen der EU Prof. Dr. Herr. ANTONIO BAR CENDON Professor für Verfassungsrecht an der Universität Valencia.

“Die Regionen der EU”

Prof. Dr. Herr. ANTONIO BAR CENDON

Professor für Verfassungsrecht

an der Universität Valencia

Page 2: Die Regionen der EU Prof. Dr. Herr. ANTONIO BAR CENDON Professor für Verfassungsrecht an der Universität Valencia.

Inhalt:

• Rahmen der Regionen in der EU• Modernes Aufkommen und Ausbreitung des

Regionalismus in Europa• Die Europäische Union und die Regionen der

Gegenwart.• Die Regionen in der Frage über die Zukunft

Europa: Verschiedene Perspektive• Abschluss: Die Rolle der Regionen in der

Zukunft der EU

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Rahmen der Regionen in der EU

• Es ist nötig die Verbesserung der demokratischen Rechtmäßigkeit und die Transparenz der EU und ihrer Einrichtungen, damit sie näher an die Bürger kommen. (Erklärung 23 über die Zukunft der Union, T. Niza )

• Es ist nötig die Wirksamkeit der öffentliche Verwaltung zu verbessern: Dezentralisierung

• Es ist nötig einen Politischweg für die kulturelle Unterschiede: Nationalistischer Druck

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Aufkommen und Ausbreitung des Regionalismus in Europa (1)

• “Vorgeschichte” des Regionalismus:– Gründung des Bundesstaates in Deutchland,

1919– Gründung des Bundesstaates in Österreich, 1929– Gründung der II Republik in Spanien, 1931: Der

“Estado integral”– Italienische Gründung, 1947: Der “Estado

regional”– Gründung des Bundesstaates in Deutschland,

1948

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Aufkommen und Ausbreitung des Regionalismus in Europa (2)

• Verfassungsreform nach dem Federalismus und dem Regionalismus:– Belgien: Bundesstaat, Reformen von 1970, 1980,

1988 y 1993– ( Frankreich: Regionen durch Gesetz vom 5 Jul. 1972 gegründet;

Reform durch Verfassungsgesetz vom 28. März 2003)

– Portugal: Autonomie von der Azoren und Madeira, gegründet in 1976

– Spanien: Staat der Autonomengemeinschaften, gegründet in 1978

– Finnland: Autonomie von Åland, gegründet in 1999– Vereinigtes Königreich: Autonomie von Schottland,

Wales und Nordirland, 1999

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Aufkommen und Ausbreitung des Regionalismus in Europa (3)

• Andere Äußerungen des europäischen Regionalismus:– 1951: Europäischer Regionen- und Gemeindenrat– 1957: Ständige Konferenz der Lokalen- und

Regionalenstaatsgewälte des Europäischen Rates– 1971: Verband Europäischer Angrenzendenregionen – 1973: Konferenz der peripherischen Küstenregionen– 1980: Rahmenabkommen über die grenzübergreifenden

Zusammenarbeit (1982: Westarbeitsgemeinschaft in der Alpen; 1982: Arbeitsgemeinschaft Jura; 1983: Arbeitsgemeinschaft der Pyrinäen; 1991: Arbeitsgemeinschaft Galizien-Norden von Portugal)

– 1986: Versammlung der Regionen Europas– 1994: Lokal- und Regionalmachtsrat Europas

(Europäischer Rat)

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REGIONEN DER EU DEUTSCHLAND 16 Länder ÖSTERREICH 9 Länder BELGIEN 3 Regionen 3 Autonomengemeinschaften DÄNEMARK 14 Stadtgebiete SPANIEN 17 Autonomengemeinschaften FINNLAND 6 Regionen FRANKREICH 26 Regionen GRIECHENLAND 13 Regionen IRLAND 5 Provinzen ITALIEN 20 Regionen LUXEMBURG 3 Stadtgebiete NIEDERLAND 13 Provinzen PORTUGAL 2 Regionen SCHWEDEN 21 Grafschaft UK 3 Gebiete Summe 174 Regionen

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REGIONEN DER EU MIT GESETZGEBENDE GEWALT LEGISLATIVE

DEUTSCHLAND 16 Länder (gleich)

ÖSTERREICH 9 Länder (gleich)

BELGIEN 3 Regionen (gleich)

3 Autonomengemeinschaften (gleich)

SPANIEN 17 Autonomengemeinschaften (Nicht gleiche Entstehung)

FINNLAND 1 Gebiet (Åland) (gleich)

ITALIEN 20 Regionen (Nicht gleich)

PORTUGAL 2 Regionen (Azoren, Madeira) (gleich)

UK 3 Gebiete (Nicht gleich)

Summe 74 Regionen (Nicht gleich)

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Die EU und die Regionen (1)

• Die Reformen des Vertags von Maastricht:– Ausschuss der Regionen (Art. 263-265 TCE)– Vertreter “mit ministeriellem Rang”

Ratversammlungen (Art. 203 TCE)– „Subsidiaritätsprinzip” und

“Verhältnismäßigkeitsprinzip” (Art. 5 TCE)– Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

(Art. 160, 161, 162 TCE)– Wirtschafts- und Sozialkohäsionsfonds (Art. 158,

159, 161 TCE)

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Die Regionen in TCE• Präambel : “Besorgt wegen die Verstärkerung der

Einheit ihrer Wirtschaftslagen und die Sicherung ihrer harmonischen Entwicklung, mit der Reduktion der Unterschiede zwischen der verschiedenen Regionen und der Rückständigkeit der nicht begünstigten Regionen”

• Art. 158: “... Die Gemeinschaft nimmt sich besonders vor, die Reduktion der Unterschiede des Entwicklungsstandes der verschiedenen Regionen und die Rückständigkeit der nicht begünstigten Regionen oder Inseln, Landgebiete einschließen”

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Die Regionen in TCE (2)• Subsidiaritätsprinzip ( Art. 5 ):

“Die Gemeinschaft tritt in der nicht Zuständigkeitsbereiche ein, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, nur wenn die angebliche Ziele der Eintrettung nicht von der Mitgliedsstaaten aunsreichend erreicht werden können.”

• Verhältnissmäßigkeitsprinzip ( Art. 5 ):“Keine Eintrettung der Gemeinschaft geht über die Kompetenzen hinaus um die Ziele des voliegenden Vertrags zu erreichen.”

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Ausschuss der Regionen • Beratender Ausschuss(Art. 263-265):• Besteht aus 222 Vertreter (Regional- und Lokalbehörde)

( T.Niza: “Sie müssen Amtinhaber eines Abgeordnetensitzes bei einer Regional- oder Lokalkörperschat, oder politische Vertantwortung bei enier Versammlung aufweisen zu können o que ostenten responsabilidad política ante una asamblea” )

– Durch den Rat einstimmig benennen, Nach Antrag ihrer betreffenden Mietgliedsstaaten.

– Für einen Zeitraum von vier Jahren, erneuerungsfähig .– Spanien hat 21 Mietglieder ( 17 Vertreter. AuG + 4 Vertreter. Gemeinde )– ( T.Niza: 344 Mietglieder; Spanien: 2 1)

• Die Mietglieder üben ihre Aufgaben geltend mit völlig Unabhängigkeit, im allgemain Interesse der Gemeischaft.

• Er wird vom Rat oder vom Ausschuss um Rat gefragt, gemäß der im Vertrag vorausgesehene Fälle.

• Der Rat und der Ausschuss können einen Zeitraum für das Gutachten bestimmen, der ein Monat nicht unterschtreiten kann

• Er kann auch vom Europäisches Parlament um Rat gefragt werden• Er kann auch auf Eigeninitiative ein Gutachten abgeben

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PHASEN DES ENTSCHEIDUNGSPROZESS UND GRUNDSTRUKTUR DER EU

AUSSCHUSS RAT PARLAMENT AUSSCHUSS

COREPER II COREPER I

Gruppe ANTICI

Gruppe MERTENS

EXPERTER GRUPPE

- Experte

- Beamte der Staaten

- Beamte des Ausschuss

ARBEITSGRUP-PE

- Beamte der

Staaten

- Beamte des Ausschuss

PARLAMENTS-AUSSCHUSS

- Mietglieder PE

EXEKUTIV-KOMITEE

- Beamte der Staaten

COSAC

National-parlament

CALRE

Regional-parlament

RAT

VERMITTLUNGS-ASSCHUSS

- 15 Rat - 15 Parlament - R. Ausschuss

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TEILNAHME DER REGIONEN IN DER VERSAMMLUNGEN DES RATES DER EU (Zwischen 1998-2000)

Staat / Region Gesamtsumme (a)% Versammlungen (b)Sprecher Mitglied Deleg. _____________________________________________________________________________ UK 34 13,2 - Schottland 24 9,3 1 23 - Wales 5 1,9 - 5 - Nordirland 5 1,9 - 5 BELGIEN 31 12,0 - Walonia 11 4,3 5 6 - Flandern 10 3,9 10 - - Französiche Gemeinschaft 4 1,6 3 1 - Deutsche Gemeinschaft 3 1,2 2 1 - Brüssel 3 1,2 3 - DEUTSCHLAND 23 8,9 - Bayern 5 1,9 - 5 - Rheinlandwestfallen 5 1,9 - 5 - Hessen 4 1,6 - 4 - Nordrheinwestfallen. 3 1,2 - 3 - Schleswig-Holstein 3 1,2 - 3 - Badenwürtemberg 1 0,4 - 1 - Brandenburg 1 0,4 - 1 - Sachsen 1 0,4 - 1 (a) Der Rat versammelte sich 258 Mal mit Entscheidungsbefugnis zwischen 1998 -2000, mit 19 verschiedene Verbände. (b) Prozentsatz über die Gesammtsumme der Versammlungen zwischen 1998 - 2000.

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Verschiedene Perspektive über die Zukunft der Regionen der EU

• Gesamtbild: Forderungen der ARE

• Radikale Sichtweise: Forderungen der Intergruppe der “Länder ohne Staat”

• Sichtweise der “Verfassungsregionen”

• Institutionelle Sichtweise:– Forderunges des AdR– Vorschläge des EP– Vorschläge des Ausschuss

• Sichtweise der Europäischen Konvention

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Forderungen der ARE• Anerkennung und Achtung vor der Identität und

Regionalstruktur der Staaten, in der Grundprinzipien der EU• Ausdrückliche Erwähnung der Regionen bei der Formulierung

des Subsidiaritätsprinzips im Vertrag• Teilnahme der Regionalparlamente bei der Kontrollvorrichtung

des Subsidiaritäts (Teilnahme, gegebenfalls, in einer zukünftigen Behörde –Zweite Kammer– wo die Nationalparlamente dabei sind)

• Anspruch auf Beschwerde vor dem Gerichtshof in Verteidigung ihrer eigenen Interesse

• Anspruch auf Beratung in der Anfangsphase des Entscheidungsprozess

• Erweiterung vollziehenden Gewalt des Gemeinschaftsrechts • Erweiterung der politischen Bedeutung des Ausschuss der

Regionen (Verwandlung in “Einrichtung”):• Weitere Bedeutung ihres Gutachtens : verbindlich• Anspruch auf Beschwerde vor Gerichtshof• Innere Unterteilung, weitere Bedeutung der “Verfassungsregionen”

Page 17: Die Regionen der EU Prof. Dr. Herr. ANTONIO BAR CENDON Professor für Verfassungsrecht an der Universität Valencia.

Forderungen der Intergruppe der “Länder ohne Staat” (12.9.2001)

Schottland, Wales, Flandern, Aosta Tall, Katalonien, Baskenland,Galizien, Andaluzien, die kanarischen Inseln, die Balearen, Valencia

• Die Regionen müssen Wählerbezirk für die Wahl des EP• Die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Staaten und der „Verfassungsregionen“

muss beim Verfassungsentwurf der EU beinhaltet werden• Die Verfassungen der Staaten und der “Verfassungsregionen” können nicht

aufgehoben oder von der Gesetzgebung der EU übertreten werden• Der Begriff “Föderation ” ist als wirksam als der Begriff “Konföderation” Im

Bezug auf die Zukunft der EU• Eine “innere Erweiterung” wird zugelassen, damit die Nationalunabhängigkeit im

Rahmen der EU erreicht werden kann. • Der Ausschuss der Regionen muss die Bedeutung der Bevölkerung jedes Lands

und nicht jedes Staats berücksichtigen.• Die Sprachen der Nationen ohne Staat müssen die gleiche gesetzliche Rechte der

Mitgliedsstaaten haben

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Forderungen der “Verfassungsregionen” (28.5.2001)

Bayern, Katalonien, Nordrheinwestfallen, Salzburg, Schottland, Wallonia, Flandern (heute 52)

• Unmittelbare Teilnahme beim Erarbeitung der CIG von 2004• Die Lage und die Rolle der Regionen in der Einrichtungsstruktur und der

Entscheidungsprozess der EU müssen zur Debatte in der CIG’2004 gestellt werden• Die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der EU, der Staaten und der Regionen

muss überprüft werden, (Sie sprechen sich für eine anpassungsfähige Lösung aus, die den Prozess der europäischen Integration nicht beschädigt)

• Anspruch auf Beschwerde vor dem Gerichtshof, wenn ihre Zuständigkeiten verletzt werden.

• Der Ausschuss der Regionen muss als “Einrichtung” betrachtet werden. Seine Zuständigkeit übertreffen die nur beratende Zuständikeiten und er hat Anspruch auf Beschwerde vor dem Gerichtshof

• Die Nationalparlamente und die Regionalparlamente müssen beim Entscheidungsprozess umgefasst werden und ihre Bezihungen mit dem EP müssen verbessert werden

• Die Verfassungsregionen, ud auch ihre Anwesenheit im Rat, müssen im europäischen Entscheidungsprozess beinhaltet werden.

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Forderungen des CdR in Bezug auf die “Europäischen Verfassung”

• Vereinfachung und Neuordnung der Verträgen:• Unterschied zwischen dem Basisvertrag und übriger Vertragsbestimmungen. • Das wesentliche Recht für die allgemeinprinzipien beibehalten und die Regulierung

der Einzelaufstellung als zweitrangig lassen• Erreichung des Unterschieds zwischen Europäische Union und Europeische

Gemeinschaft• Erreichung der Teilung in Pfeiler• Eine neue Beschreibung und Abgrenzung der Zuständigkeiten, die eine strenge

Einstufung vermeiden muss. • Anerkennung der Bedeutung der Sozial- und Wirtschaftlichezusammenhalt• Betonung des Beitrags zum europäischen Prozess der Regionalen- und

Lokalenbehörde

• Grundrechte:• Die Europäische Sozialcharta muss verbindlich sein• Die EU muss der Europäischen Konvention zustimmen, um den Schutz der

menschlichen Rechte beizubehalten

• Verfassungstext:• Der Vertrag soll nicht nur die rechtskräftige Verträge umgestalten • Er muss die die folgende Prinzipien beinhalten: Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit ,

[gute] Regierung und Anpassungsfähigkeit • Er muss die Europäische Charta der Lokalselbstverwaltung beinhalten als Teil des

‘acquis’

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Forderungen des AdR an der Konvention:in Bezug auf dem AdR

• Anerkennung des Einrichtungsstatus • Gesetzliche Anerkennung vor dem Gerichtshof:

• In Verteidigung ihrer Vorrechte (Widerruf der ergreifene Beschlüsse ohne die Zustimmung des AdR)

• In Verteidigung des Subsidiaritätsprinzips

• Befestigung ihrer Funktionen• Anspruch auf suspensives Veto, in eigene Fälle von vorschriftsmäßiger

Beratung • Teilnahme im Mitentscheidungsprozess bei der 10 Fälle der

vorschriftsmäßigen Beratung • Mitentscheidungsfunktionen bei der Programme für die grenzübergreifende

Regionalzusammenarbeit • Die Einrichtungen müssen die Abweichung in Bezug auf das Gutachten des

AdR im alle Fälle vorschriftsmäßigen Beratungen erklären.• Erweiterung der vorschriftsmäßigen Beratung um alle Materien, wo die

Regionen und Gemeinden zuständig sind• Anspruch auf mündliche und schriftliche Interperllation vor dem Ausschuss• Prüferrolle für die Beachtung der Subsidiarität

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Forderungen des AdR in Bezug auf die Rolle der Regionen

• Der AdR ist der geeignete Dienstweg für die Durchführung der Teilnahme der Regionen bei der EU-Entscheidungsprozesse.

• Anerkennung der Rolle der Regionen bei der Anwendung der EU-Politik: Subsidiarität

• Der Ausschuss muss die Einführung eines Beratungsverfahrens an die Regionen in der Vorphase der Formulierung der Politik mit regionalen Nachwirkungen schaffen.

• Aktive gesetzliche Anerkennung der Regionen mit gesetzgebender Gewalt vor dem Gerichtshof, in Verteidigung ihrer Zuständigkeiten

• Es ist abgelehnt, dass die Regionen mit gesetzgebender Gewalt eine zweite Kammer bilden können (innen oder außen des AdR)

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Vorschläge [positiv] des EP(Die Rolle der Regionalgewalten, 14.1.2003)

• Formulierung von spezifischen Verfahren für die direkte Teilnahme der Regionen bei der Erarbeitung und Annahme der EU-Politik

• Eine deutlicher Erklärung der Anwendung und Überwachung des Subsidiaritätsprinzips

• Verstärkung der inneren Vorrichtungen für die Teilnahme und Zusammenarbeit der Regionen bei der Formulierung des Willens der Staaten und bei der Anwendung der EU-Richtlinien

• Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Regionalparlament und der Europäischen Parlament durch den Ausschuss für Regionalsachen

• Erteilung des Berufungsrecht vor dem Gerichtshof an dem AdR

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Vorschläge [einschränkend] des EP

(Info. neapolitanisch , 4.12.2002)

• Die Fähigkeit der Regionen auf Berufung vor dem Gerichtshof kann nur unter der Staatsgewalt und gemäß ihrer Gesetzgebung ausgeübt werden

• Die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtds der Gebietsbehörde der EU ist unannehmbar

• Alle die Regionen sind gleich: Alle die autonome Gebietsbehörde müssen unterstützt werden

• Der EP ist der einzige Vertreter der EU-Nationen und der EU-Bevölkerung:– Es besteht nicht die Möglichkeit, dass eine zweite Kammer der Regionen

eingerichtet wird– Trotzdem wäre die Regionalisierung der Bezirke für den Wahl des EP

möglich sein• Der AdR ist der einzige institutionelle Gesprächspartner der

Lokalen- und Regionalbehörden: Es kann durch keine Struktur vertreten werden, die die Gesamtheit der Gebietsbehörden nicht vertretet.

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Vorschläge des Weißbuches‘Die europäische Regierung’ (25.7.2001)

• Zweck: “Näher an die Bürger zu kommen durch die Regional- und Lokaldemokratie”

• Der Ausschuss muss:– Ein systematisches Gespräch mit der Vereinigungen der Regional- und

Lokalverwaltung bei der Phasse der Erarbeitung der Politik anfangen. – “dreiteilige Zweckverträge“ festlegen, um die Anwendung der EU-Politik

• Der Ausschuss der Regionen muss:– Bewertung Vorberichte vorlegen, vor der Vorschläge des Ausschusses

• Die Mitgliedstaaten müssen: – Eine größere Teilnahme der Lokal- und Regionalvertreter ermöglichen, bei

der Bestimmung der EU-Politik– Den Gebrauch von vertragsmäßigen Übereinkommen mit ihrer Regionen und

Gemeinden fördern

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Verfassungsentwurf von Prodi, Barnier y Vitorino

‘Penelope’ (4.12.2002)

• Es unterscheidet sich nicht viel –in anstehender Frage- von der Arbeiten des Ausschusses

• Besonderheit: die Versammlung der Regionen:– Beratende Behörde– Er kann den Gerichtshof berufen:

• Aufhebungklage

• Verletzung des Subsidiaritätsprinzips

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Das Regionalproblem in der Arbeit der Europäischen Konvention

• Berichte der Arbeitsgruppen:– G.T. 1: Subsidiarität – G.T. 4: Nationalparlamente– G.T. 5: Ergänzungzustendigkeiten– G.T. 9: Vereinfachung der EU-Gesetzgebung– G.T. 11: Das Sozialeuropa

• Vorentwurf des Verfassungsvertrag:– Protokoll über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips – Protokoll über die Aufgaben der Nationalparlamente der

EU

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Vorschläge der Europäischen Konvention• Vorentwurf des Verfassungsvertrag :

– Die Regionalstruktur als Teil der nationalen Identität der Staaten

– Es ist nötig einen geregelten Gespräch mit der vertretenden Vereinigungen der Gesellschaft

– Ausschuss der Regionen

• Protokoll über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips :– Förderung der Initiativen des Ausschusses: Wirkung auf die

regionalen Gesetzgebung

– Die Nationalparlamente können innere Beratungsverfahren mit der Regionalparlamente durchführen

– Der AdR kann vor Gerichtshof wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips berufen.

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Abschlüsse (1)

• Die regionalistische Rede steht im Widerspruch zu der Vorschläge für die Rechtsreform

• Die EU ist, und es wird so bleiben, eine Union der Staaten

• Vielschichtigkeit der Regionalstruktur:– Verschiedene Art der Gebietsgestaltung– Viele Regionen– Verschiedene Regionenarten– Bestand anderer Lokalbehörden

• Man hat sich entschieden für die einheitliche Behandlung der Gebietsbehörden

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Abschlüsse (2)• Einheitliche Behandlung der Gebietsbehörden:

– Der AdR als einziger Vertreter aller Gebietsbehörden– Förderungde ihrer Funktionen: Beratung, Berufung vor dem

Gerichtshof– Keine Einrichtung eines Kammers der Regionen

• Die Verwaltung der Regionalfrage bezieht sich auf die Staaten

• Das direkte Gespräch zwischen dem Ausschuss und der Gebietsbehörden ist gefördert

• Die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Regionalparlamente ist gefördert

• Die Anwesenheit der Regionen bei der Nationaldelegationen im Rat und anderer Instanzen ist erlaubt

Page 30: Die Regionen der EU Prof. Dr. Herr. ANTONIO BAR CENDON Professor für Verfassungsrecht an der Universität Valencia.

“Die Regionen in der Zukunft der Europäischen Union”

Ende


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