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Die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs ( für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof NRW • Postfach 6309 • 48033 Münster
Landtag Nord rhein-Westfalen Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf
LANDTAHGE1N \'JESTFALEN
NOROR •
16. \'JAHLPER\ODE
VORLAGE 16/ 2 Q�:��;"�.':,'
In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren
Hausanschrift Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster Telefon (0251) 505-0 Durchwahl (0251) 505-250 Telefax (0251) 505-253 e-mail: [email protected]
Datum: 9. Dezember 2014
Geschäfts-Nr.: VerfGH 34/14 (Bitte bei allen Schreiben angeben)
wegen der Behauptung der Gemeinde Alpen sowie weiterer 71 Städte und
Gemeinden,
die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom
03.12.2013 (GV. NRW. S. 726) eingeführte Solidaritätsumlage verletze die
Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der gemeindlichen Selbst
verwaltung,
- VerfGH 34/14 -
übersende ich als Anlage einen Abdruck der Verfassungsbeschwerde vom 5. De
zember 2014, die am gleichen Tag beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist.
Das Verfahren wird unter dem o.g. Aktenzeichen geführt.
Gemäß § 52 Abs. 3 i .V. m . § 48 VerfGHG gebe ich Gelegenheit, bis zum 31. März
2015 zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen .
Ich bitte, künftige Eingaben in dieser Sache in 14 Exemplaren einzureichen.
Dr. Brandts
I Die umfangreichen Anlagen sind über das Dokumentenarchiv des Landtags abrufbar.
____________________ '"' ,C.;"''' '
11 �; ' __ DR. GANTEFÜHRER, MARQUARDT & PARTNER
Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner mbB Poststraße 1-3 . 40213 Dusseldorf
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5 481 43 Münster
1 .
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
05. Dezember 201 4 00510-11 Wa 21 00595 (bitte stets angeben) Sekretariat: Kristian Luce Tel: 0211/8989-122 E-Mail: [email protected]
Venassungsbeschwerde
der Gemeinde Alpen, vertreten durch den Bürgermeister, Rathaus
straße 5, 4651 9 Alpen,
der Gemeinde Altenberge, vertreten durch den Bürgermeister,
Kirchstraße 25, 48341 Altenberge,
der Hansestadt Attendorn, vertreten durch den Bürgermeister, Köl
ner Str. 1 2 , 57439 Attendorn,
der Stadt Bad Honnef, vertreten durch den Bürgermeister, Rat
hausplatz 1 , 53604 Bad Honnef,
der Stadt BIomberg, vertreten durch den Bürgermeister, Markt
platz 1 , 32825 BIomberg,
der Gemeinde Burbach, vertreten durch den Bürgermeister, Ei
cher Weg 1 3, 57299 Burbach,
der Stadt Drolshagen, vertreten durch den Bürgermeister, Hage
ner Straße 9, 57489 Drolshagen,
der Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberbür
germeister, Marktplatz 1 , 40200 Düsseldorf,
Dr. Felix Ganteführer* Rechtsanwalt. WIrtschaftsprufer.
Steuerberater, Fachanwalt fur
Steuerrecht
Dipl.-Ök. H. jürgen Marquardt* Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Kersten M. Winter Steuerberater
Bernd RÜhland, LL.M. Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt fur Steuerrecht
lic. rer. pol. Hanno Klümpen WIrtschaftsprufer, Steuerberater
Dipl.-Finw. (FH) Roland Moskat Steuerberater
Dipl.-Kff. Claudia Stork Wlrtschaftsprufenn, Steuerberatenn
Michael Breuer* Steuerberater
Axel Kleinschmidt Rechtsanwalt
Dr. jörg Wacker Rechtsanwalt
Dr. Lutz Starek Rechtsanwalt
Dr. jochen Kissling Rechtsanwalt
johann F. Burchard" Rechtsanwalt
• angestellt nach § 58 StBerG / § 43a WPO ** angestellter Rechtsanwalt
Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner mbB WIrtschaftsprufer
Steuerberater
Rechtsanwalte
Poststraße 1-3 40213 Düsseldorf
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Telefon +49 (0) 211-89 89-0 Telefax +49 (0) 211-89 89-150 mall@gamapa de
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USt-ID-Nr DE 119 197503 Partnerschaft - Sitz Dusseldorf
Amtsgencht Essen PR 2965
- 2 -
9 . der Stadt Ennepetal , vertreten durch den Bürgermeister, Bismarckstraße 21 , 58256
Ennepetal ,
1 0. der Gemeinde Ense, vertreten durch den Bürgermeister, Am Spring 4, 59469 Ense,
1 1 . der Gemeinde Erndtebrück, vertreten durch den Bürgermeister, Taistraße 27, 57339
Erndtebrück,
1 2. der Stadt Erwitte, vertreten durch den Bürgermeister, Am Markt 1 3, 59597 Erwitte,
1 3. der Stadt Espelkamp, vertreten durch den Bürgermeister, Wilhelm-Kern-Platz 1 , 32339
Espelkamp,
1 4. der Gemeinde Everswinkel, vertreten durch den Bürgermeister, Am Magnusplatz 30,
48351 Everswinkel,
1 5. der Stadt Frechen, vertreten durch den Bürgermeister, Johann-Schmitz-Platz 1- 3,
50226 Frechen,
1 6 . der Stadt Grevenbroich, vertreten durch die Bügermeisterin, Am Markt 2,
41 51 5 Grevenbroich,
1 7. der Stadt Gronau, vertreten durch die Bürgermeisterin, Konrad-Adenauer-Straße 1 ,
48599 Gronau,
1 8. der Stadt Haan, vertreten durch den Bürgermeister, Kaiserstraße 85, 42781 Haan,
1 9. der HallelWestfalen, vertreten durch d ie Bürgermeisterin , Graebestraße 24,
33790 HallelWestfalen,
20. der Stadt Harsewinkel, vertreten durch die Bürgermeisterin , Münsterstraße 1 4,33428
Harsewinkel,
2 1 . der Gemeinde Heek, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 60,
486 1 9 Heek,
22. der Gemeinde Herzebrock-Clarholz, vertreten durch den Bürgermeister, Am Rathaus 1 ,
33442 Herzebrock-Clarholz,
23. der Stadt H ilchenbach, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 1 3,
57271 Hilchenbach,
24. der Stadt Hilden, vertreten durch die Bürgermeisterin, Am Rathaus 1 , 40721 Hilden,
25. der Stadt Kempen, vertreten durch den Bürgermeister, Buttermarkt 1 , 47906 Kempen,
26. der Gemeinde Kirchhundem, vertreten durch den Bürgermeister, Hundemstraße 35,
57399 Kirchhundem,
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27. der Gemeinde Kirchlengern, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1 , 32268
Kirchlengern,
28. der Stadt Kreuztal , vertreten durch den Bürgermeister, Siegener Straße 5,
57223 Kreuztal,
29. der Gemeinde Langenberg, vertreten durch die Bürgermeisterin, Klutenbrinkstraße 5,
33449 Langenberg,
30. der Stadt Langenfeld (Rheinland), vertreten durch den Bürgermeister, Konrad-Adenauer
Platz 1 , 40764 Langenfeld,
31 . der Stadt Meckenheim, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 22, 53340
Meckenheim,
32. der Stadt Meerbusch, vertreten durch die Bürgermeisterin, Dorfstraße 20,
40667 Meerbusch,
33. der Stadt Meinerzhagen, vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 9 - 15
58540 Meinerzhagen,
34. der Stadt Monheim am Rhein, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 2,
40789 Monheim am Rhein,
35. der Stadt Neuenrade, vertreten durch den Bürgermeister, Alte Burg 1 , 58809 Neuenra
de,
36. der Gemeinde Neunkirchen, Kreis Siegen-Wittgenstein, vertreten durch den Bürgermeis
ter, Bahnhofstraße 3, 57290 Neunkirchen,
37. der Stadt Neuss, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 2, 41 460 Neuss,
38. der Gemeinde Odenthai, vertreten durch den Bürgermeister, Bergisch-Gladbacher-
Straße 2, 5 1 51 9 Odenthai,
39. der Stadt Oelde, vertreten durch den Bürgermeister, Ratsstiege 1 , 59302 Oelde,
40. der Stadt Olsberg, vertreten durch den Bürgermeister, Bigger Platz 6 , 59939 Olsberg,
41 . der Stadt Plettenberg, vertreten durch den Bürgermeister, Grünestraße 12,
58840 Plettenberg,
42. der Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister, Sohlstättenstraße 33, 40880
Ratingen,
43. der Stadt Rheda-Wiedenbrück, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1 3,
33378 Rheda-Wiedenbrück,
- 4 -
44. der Stadt Rietberg, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 31 ,
33397 Rietberg ,
45. der Gemeinde Rödinghausen, vertreten durch den Bürgermeister, Heerstraße 2, 32289
Rödinghausen,
46. Gemeinde Roetgen, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstraße 55,
521 59 Roetgen,
47. der Gemeinde Schalksmühle, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausplatz 1 , 58579
Schalksmühle,
48. der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstr. 2,
33758 Schloß Holte-Stukenbrock,
49. der Stadt Sendenhorst, vertreten durch den Bürgermeister, Kirchstraße 1 ,
48324 Sendenhorst,
50. der Gemeinde Steinhagen, vertreten durch den Bürgermeister, Am Pulverbach 25,
33803 Steinhagen,
51 . der Stadt Straelen , vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 1 ,
47638 Straelen,
52. der Stadt Verl, vertreten durch den Bürgermeister, Paderborner Str. 5 , 3341 5 Verl,
53. der Gemeinde Wachtendonk, vertreten durch den Bürgermeister, Weinstraße 1 , 47669
Wachtendonk,
54. der Gemeinde Wenden, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstraße 75, 57482
Wenden,
55. der Stadt Wermelskirchen, vertreten durch den Bürgermeister, Telegrafenstraße 29-33,
42929 Wermelskirchen,
56. der Stadt Wetter, vertreten durch den Bürgermeister, Kaiserstraße 1 70, 58300 Wetter
(Ruhr),
57. der Stadt Wiehl , vertreten durch den Bürgermeister, Bahnhofstraße 1 , 51 674 Wiehl ,
58. der Stadt Willich, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptstr. 6 , 47877 Willich
Neersen ,
59. der Gemeinde Wilnsdorf, vertreten durch die Bürgermeisterin , Marktplatz 1 ,
57234 Wilnsdorf,
60. der Stadt Borgholzhausen, vertreten durch den Bürgermeister, Schulstraße 5,
33829 Borgholzhausen,
- 5 -
61 . der Stadt Elsdorf, vertreten durch den Bürgermeister, Gladbacher Straße 1 1 1 ,
501 89 Elsdorf,
62. der Stadt Freudenberg, vertreten durch den Bürgermeister, M6rer Platz 1 , 57258 Freu
denberg,
63. der Gemeinde Hövelhof, vertreten durch den Bürgermeister, Schloßstraße 14,
331 61 Hövelhof,
64. der Gemeinde Inden, vertreten durch den Bürgermeister, Rathausstraße 1 , 52459 Inden,
65. der Gemeinde Jüchen, vertreten durch den Bürgermeister, Am Rathaus 5, 41 363 Jü
ehen,
66. der Stadt Lennestadt, vertreten durch den Bürgermeister, Thomas-Morus-Platz 1 ,
57368 Lennestadt-Altenhundem,
67. der Stadt Linnich, vertreten durch den Bürgermeister, Rurdorfer Straße 64, 52441 Lin
nich,
68. der Stadt Rheinberg, vertreten durch den Bürgermeister, Kirchplatz 10, 47495 Rhein
berg ,
69. der Stadt Stadtlohn, vertreten durch den Bürgermeister, Markt 3, 48703 Stadtlohn,
70. der Gemeinde Wachtberg, vertreten durch die Bürgermeisterin , Rathausstraße 34,
53343 Wachtberg,
71 . der Stadt Werther (Westf. ), vertreten durch die Bürgermeisterin , Mühlenstraße 2,
33824 Werther (Westf. )
72. der Stadt Wülfrath, vertreten durch die Bürgermeisterin, Am Rathaus 1 , 42489 Wülfrath,
- Beschwerdeführerinnen -
gegen
das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03.12.2013 (GV.NRW. 2013, Seite 726, verkündet am 11.12.2013)
bestellen wir uns für die Beschwerdeführerinnen und überreichen anliegend entsprechende
Originalvollmachten. Wir erheben hiermit für die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbe
schwerde und beantragen,
- 6 -
festzustellen, dass § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2 Abs. 4 bis 6 des Stärkungspaktgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03.12.2013 (GV.NRW. 2013, Seite 726, verkündet am 11.12.2013) mit dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar und nichtig sind.
Hilfsweise regen wir an,
gemäß Art. 1 00 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2 Abs. 4 bis
6 des Stärkungspaktgesetzes d ie Vorschriften der Art. 1 06 Abs. 5, 5a und 6 GG
und/oder die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 2 bis 4 und §§ 5a bis 5c des Ge
meindefinanzreformgesetzes (GFRG), der §§ 1 , 22 bis 24 Grundsteuergesetz (GrStG)
und/oder der §§ 1 , 28 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) verletzen .
I. Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit der vorl iegenden Verfassungsbeschwerde ge
gen die Einführung einer sogenannten "Solidaritätsumlage" im Rahmen des nordrhein
westfälischen Stärkungspaktgesetzes (nachfolgend kurz StPaktG). Mit der Solidaritätsumlage
entzieht der Landesgesetzgeber den Beschwerdeführerinnen als sog. abundanten Gemein
den in den Jahren 201 4 bis 2022 Finanzmittel in Höhe von insgesamt EUR 775,523 Mio . , um
diese Finanzmittel solchen Gemeinden zuzuweisen, die sich in einer "schwierigen Haushalts
situation,,1 befinden.
Mit der Erhebung einer solchen Umlage verletzt der Landesgesetzgeber gleich in mehrfacher
Hinsicht das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerinnen, konkret ihre
Finanzhoheit:
• Zum einen verstoßen die angegriffenen Regelungen über die Solidaritätsumlage offen
kundig gegen Vorgaben des Grundgesetzes sowie des einfachen Bundesrechts, die für
die kommunale Finanzausstattung bindend sind. Denn die Solidaritätsumlage entzieht
1 vgl. § 1 Satz 1 StPaktG.
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den Gemeinden Finanzmittel , die ihnen durch Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG in Verbindung
mit den einfachgesetzlichen Regelungen des Gemeindefinanzreformgesetzes, des Ge
werbesteuergesetzes sowie des Grundsteuergesetzes bundesrechtlich zugewiesen
sind . Diese Vorschriften sichern den Gemeinden von Verfassungs wegen individuelle
Ertragshoheiten zu. Den Gemeinden sind d iese Steuererträge individuell zur autonomen
Verfügung gewährleistet - dem Landesgesetzgeber steht weder die Gesetzgebungs
kompetenz noch die materiell-rechtliche Befugnis zu, in dieses System der bundesrecht
lichen Individualverteilung einzugreifen. In Streit steht damit eine Regelung, d ie gerade
zu exemplarisch fü r die fortschreitenden Übergriffe der Länder in bundesverfassungs
rechtlich garantierte Gemeindeerträge steht - und die die durch Grundgesetzänderun
gen und Bundesverfassungsgerichtsurteile maßgeblich gestärkte finanzwirtschaftliche
Unabhängigkeit und Verselbständigung der Kommunen geradezu ausblendet.
• Zum anderen verstoßen die angegriffenen Regelungen über die Solidaritätsumlage in
ihrer konkreten Ausgestaltung eklatant gegen gleich mehrere landesverfassungsrechtli
che Grundprinzipien, und zwar gegen das Nivellierungs- bzw. Übernivell ierungsverbot,
gegen das Übermaßverbot sowie gegen das Gebot der interkommunalen Gleichbehand
lung.
11. Einführung
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes ist diesem Schriftsatz beigefügt
als
Anlage BF 1,
das Stärkungspaktgesetz in seiner aktuell gültigen Fassung als
Anlage BF 2.
Die Gesetzesbegründung zur Zweiten Änderung (L T-Drs. 1 6/3968 und 1 6/4358) ist d iesem
Schriftsatz beigefügt als
- 8 -
Anlage BF 3.
Zur Untermauerung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführe
rinnen ein finanzwissenschaftl iches Gutachten bei Univ.-Prof. Dr. Gisela Färber von der Deut
schen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer eingeholt. Das Gutachten mit dem
Titel "Kritische Analyse der Solidaritätsumlage im nord rhein-westfälischen Stärkungspaktge
setz" ist als
Anlage BF 4
diesem Beschwerdeschriftsatz beigefügt (nachfolgend kurz "Gutachten Färber" ) .
Ferner haben die Beschwerdeführerinnen zur Frage der Vereinbarkeit der Solidaritätsumlage
NRW mit den maßgeblichen Vorschriften des Grundgesetzes zur bundesstaatlichen Finanz
verfassung ein staatsrechtliches Gutachten bei Univ.-Prof. Dr. Dr. h .c. mult. Paul Kirchhof von
der Universität Heidelberg beauftragt. Das Gutachten mit dem Titel "Der verfassungsrechtliche
Konzeptionsfehler der Solidaritätsumlage nach dem StPaktG NRW" ist diesem Beschwerde
schriftsatz als
Anlage BF 5
beigefügt ist (nachfolgend kurz "Gutachten Kirchhof' ).
Die Verfassungsbeschwerde begründen wir wie folgt:
111. Sachverhalt
Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat am 09. 1 2.201 1 das "Gesetz zur U nterstüt
zung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinan-
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zen (Stärkungspaktgesetz)" erlassen, mit dem das Land in den Jahren 201 1 bis 2020 Ge
meinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsaus
gleich ermöglichen will .
1. Entstehungsgeschichte des Gesetzes
Das ursprüngliche Stärkungspaktgesetz vom 09. 1 2.201 1 beruht auf den Erkenntnissen
eines finanzwissenschaftl ichen Gutachtens von Junkernheinrich und Lenk aus dem Jahr
201 1 . Die Gutachter hatten im Auftrag der Landesregierung NRW die finanzielle Situati
onen der Kommunen in NRW analysiert und Lösungsmöglichkeiten für d ie konstatierte
kommunale Finanzmisere erarbeitet. Empfehlung der Gutachter war, dass zur Wieder
herstellung dauerhaft tragfähiger Kommunalfinanzen Gemeinden mit strukturellen
Haushaltsdefiziten für einen Zeitraum von zehn Jahren Finanzmittel zur Verfügung ge
stei lt werden. Hierfür regten die Gutachter auch einen "solidarischen Beitrag der kom
munalen Famil ie" an, und zwar einerseits durch eine Vorwegentnahme beim kommuna
len Finanzausgleich und andererseits durch eine Abundanzumlage2.
Diese Vorschläge griff der Landesgesetzgeber auf. Das Stärkungspaktgesetz in seiner
ursprüngl ichen Fassung vom 09. 1 2.201 13 sah vor, dass das Land den Kommunen in
den Jahren 201 1 bis 2020 Konsolidierungshilfen von jeweils EUR 350 Mio. pro Jahr aus
dem Landeshaushalt bereitstellt, § 2 Abs. 1 StPaktG. Ferner sollten zusätzliche Fi
nanzmittel, sogenannte Komplementärmittel, ab dem Jahr 201 2 bereitgestellt werden,
die von den Kommunen selbst aufzubringen sind .
Dabei sah der Gesetzentwurf (LT-Drs 1 5/2859) vor, dass die Komplementärmittel in Hö
he von EUR 65 Mio. im Jahr 201 2 und jeweils EUR 1 1 5 Mio. in den Jahren 201 3 bis
2020 durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse und im Übrigen in Höhe von
weiteren EUR 1 95 Mio. über eine Abundanzumlage erhoben werden sollten. Im weite
ren Gesetzgebungsverfahren ist diese Regelung dann noch geringfügig geändert wor
den, indem der Hinweis auf d ie künftige Abundanzumlage zunächst wieder gestrichen
2 Junkernheinrich/Lenk, Haushaltsausgleich und Schuldenabbau - Konzept zur Rückgewinnung kommunaler Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen, 201 1 , Seite 243 ff. 3 GV.NRW 201 1 , Seite 662.
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- 1 0 -
und stattdessen allgemein formuliert wurde, die Finanzierung der weiteren Komplemen
tärmittel von EUR 1 95 Mio. ab dem Jahr 2014 erfolge "nach Maßgabe der jeweil igen
Gemeindefinanzierungsgesetze" (§ 2 Abs. 3 Satz 3 des ursprüngl ichen Gesetzes). Mit
diesem Inhalt wurde das ursprü ngliche Stärkungspaktgesetz sodann am 09. 1 2.201 1 be
schlossen.
Die - hier nicht näher interessierende - erste Änderung des Stärkungspaktgesetzes
durch Gesetz vom 1 6.07.201 3 regelte im Wesentlichen nur Verfahrensfragen .
Mit der den Gegenstand des vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahrens bilden
den Zweiten Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03. 1 2 .201 3 führte der Landes
gesetzgeber dann mit § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6, Abs. 4 bis 7 StPaktG mit Wirkung zum
01 .01 .201 4 eine als Abundanzumlage ausgestaltete sog. "Solidaritätsumlage" ein.
Der Gesetzentwurf (LT-Drs. 1 6/3968) vom 1 1 .09.201 3 hatte zunächst noch eine Solida
ritätsumlage in Höhe von jährl ich EUR 1 81 ,578 Mio. vorgesehen. Auf einen Änderungs
antrag der Fraktionen von SPD und Grünen4 und im Anschluss an eine Sachverständi
genanhörung im zuständigen Kommunalpolitischen Ausschuss des Landtags wurde die
Solidaritätsumlage dann jedoch auf jährlich EUR 90,789 Mio. reduziert, die Aufbringung
des Differenzbetrages erfolgt nun aus dem Landeshaushalt. Die insoweit vom Landes
haushalt übernommenen Mittel hat das Land jedoch in Höhe von EUR 20 Mio. jährlich,
für die Gesamtlaufzeit der Abundanzumlage von sieben Jahren also in Höhe von EUR
1 40 Mio . , ausweisl ich der Gesetzesbegründung lediglich kreditiert. Diese Mittel sind von
den Umlageverpflichteten der Jahre 2021 und 2022 zu zahlen. Folgl ich haben die durch
d ie Umlage verpflichteten Gemeinden nicht nur in den sieben Haushaltsjahren 2014 bis
2020 jeweils EUR 90,789 Mio . , sondern darüber hinaus auch noch weitere EUR 1 40 Mi
o. für die Umlage aufzubringen. Das Gesamtaufkommen der Solidaritätsumlage beträgt
demnach über den vollständigen Erhebungszeitraum EUR 775,523 Mio.
Mit d iesem Inhalt ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes am
03. 1 2 .201 3 vom Landtag beschlossen und mit Gesetz- und Verordnungsblatt vom
4 Vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik, L T -Drs. 1 6/4358.
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1 1 . 1 2.201 3 verkündet worden5 . Ausweislich von Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Än
derung des Stärkungspaktgesetzes trat dieses Gesetz am 01 .01 .201 4 in Kraft.
2. Die Erhebung der Solidaritätsumlage im Einzelnen
Maßgebliche Vorschrift über die Erhebung der Solidaritätsumlage ist § 2 Abs. 4
StPaktG.
Die Umlage ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG von solchen Gemeinden aufzubringen,
bei denen nach Maßgabe der jewei ligen Gemeindefinanzierungsgesetze (GFG) die
Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindes
tens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Umlageverpflichtet sind
demnach die sog. "abundanten" Gemeinden, die also im Wortsinn als mit "überflüssi
gen" Finanzmitteln ausgestattet definiert werden, weil ihre normierte Steuerkraft höher
ist als ihr normierter Bedarf. Umlageverpflichtet sind jedoch nicht al le in einem Haus
haltsjahr abundanten Gemeinden, sondern nur solche, die auch nachhaltig , und zwar
über mehrere Haushaltsjahre, überschießende Steuerkraft aufweisen.
Bemessungsgrundlage der Solidaritätsumlage ist somit nicht d ie gesamte Steuerkraft
einer Gemeinde, sondern nur ein Ausschnitt derselben, nämlich der über den normier
ten Bedarf hinausgehende Teil der Steuerkraft , vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG.
Das jährliche Gesamtaufkommen der Umlage ist von vornherein auf EUR 90,789 Mio.
festgeschrieben. Die Höhe des Anteils einer jeden Gemeinde an d ieser Solidaritätsum
lage bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer eigenen überschießenden Steuerkraft zur
überschießenden Steuerkraft aller in dem betreffenden Jahr nachhaltig abundanten
Gemeinden, vgl . § 2 Abs. 4 Satz 3 StPaktG . .
Nach § 2 Abs. 4 Satz 4 StPaktG beträgt der Prozentsatz der Umlage maximal 25 % , d.h.
bis zu einem Viertel der überschießenden Steuerkraft einer abundanten Gemeinde darf
5 GV. N RW 201 3, S. 726.
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abgeschöpft werden. Im Haushaltsjahr 2014 beträgt der Prozentsatz der Solidaritätsum
lage 1 1, 86 %6 .
Nach § 2 Abs. 4 Satz 6 GG werden Gemeinden, die selbst Konsolidierungshilfen nach
dem StPaktG erhalten, nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen - selbst wenn sie
nachhaltig abundant sind oder im Verlauf der Konsolidierungshilfe werden?
3. Individuelle Zahllasten der umlageverpflichteten Beschwerdeführerinnen
Im Jahr 2014 mussten die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 59. folgende Beträge an So
lidaritätsumlage zahlen:
Gemeinde Umlage in EUR - Gemeinde
Düsseldorf 13.280.055,31 "
Langenberg
Straelen 4.029.327,09 Rheda-
Wiedenbrück
Wachtendonk 1 4.933,42 Rietberg
Haan (Rhld . ) 1.422.657,38 Schloß Holte-
Stukenbrock
Hi lden 2.194.258,37 Steinhagen
Langenfeld (Rhld . ) 3.008.236,59 Verl
Monheim am Rhein 23.474.760,74 Kirchlengern
Ratingen 4.261.330,27 Rödinghausen
Grevenbroich 676.947,53 BIomberg
Meerbusch 1 .161.005,22 Espelkamp
Neuss 735.338,59 Ennepetal
Kempen 87.339,74 Wetter (Ruhr)
Will ich 447.606,72 Olsberg
Alpen 1 .042.731,38 Meinerzhagen
Roetgen 166.330,41 Neuenrade
6 Vgl. die als Anlage BF 6 beigefügten exemplarischen Festsetzungsbescheide. ? So ausdrücklich die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 1 6/3968, S. 7.
Umlage in EUR
100.229,87
559.918,84
246.284,80
581.655,90
882.980,94
3.854.187,34
69.478,17
681 .044,09
9.574,05
906.706, 1 5
1.362.411,59
298.273,31
355.131,05
99.31 1,46
1 50.742,45
- 13 -
Frechen 962.168,00 Plettenberg 1.510.573,97
Wiehl 1.744.814,71 Schalksmühle 1.100.424,03
Odenthai 137.201,59 Attendorn 1.769.680,94
Wermelskirchen 207.904,62 Drolshagen 213.615,16
Bad Honnef 106.708,91 Kirchhundem 56.899 ,83
Meckenheim 319.969,22 Wenden 237.210,39
Gronau (Westf. ) 762.141,15 Burbach 3.117.833,91
Heek 239.523,14 Erndtebrück 596.481,99
Altenberge 357.615,29 Hilchenbach 1.159 .335,97
Ewerswinkel 219.514,62 . Kreuztal 1.672.571,87
Oelde, Stadt 436.294,28 <-.� -" Neunkirchen 277.768,71
Sendenhorst 81.547, 37 "'
Wilnsdorf 325.502,93 '::c.
Halle (Westf.) 2 .599.112, 39 Ense 1.274.291,36 c -
Harsewinkel 1.669.132,68 ,.
Erwitte 499.221,19 ,"
Herzebrock-Clarholz 773.150,81
Die Festsetzung dieser Umlagebeträge erfolgte mit Bescheiden der zuständigen Be
zirksregierungen aus Februar 2014. Exemplarisch sind dieser Beschwerdeschrift die
Festsetzungsbescheide für die Landeshauptstadt Düsseldorf, die Städte Attendorn,
Gronau (Westf. ), Monheim am Rhein , Straelen und Wiehl sowie für die Gemeinden Bur
bach, Everswinkel und Wachtendonk als
Anlage BF 6
beigefügt. Anlage zum Festsetzungsbescheid ist jeweils eine Berechnung des zuständi
gen Ministeriums, die den Betrag der von jeder einzelnen Gemeinde im Haushaltsjahr
2014 zu erbringenden Solidaritätsumlage ausweist.
Die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. waren im Jahr 2014 noch nicht umlagepflich
tig , werden dies jedoch im Jahr 2015 sein: Auf der Grundlage der aktuellen Model l rech
nung zum Entwurf des GFG 2015 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales un-
- 14-
ter dem 1 7.09.2014 eine Liste derjenigen Gemeinden, die im Haushaltsjahr 2015 umla
gepflichtig sein werden, in den Landtagsausschuss für Kommunalpolitik eingebracht. In
dieser Liste, d ie diesem Schriftsatz als
Anlage BF 7
beigefügt ist, sind auch die Umlagebeträge für alle im Haushaltsjahr 201 5 umlagepflich
tigen Gemeinden ausgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. werden im
Haushaltsjahr 2015 danach mit folgenden Beträgen zur Solidaritätsumlage herangezo
gen:
Gemeinde Umlage in EUR Gemeinde Umlage in EUR
Borgholzhausen 334.555,00 Linnich 189. 1 49,00
Elsdorf 119.428,00 - Rheinberg 273.966,00
Freudenberg 11 0.961, 00 Stadtlohn 235.215,00
Hövelhof 189.929,00 Wachtberg 32.011 ,00
Inden 153.715,00 Werther 55.315,00
Jüchen 9.984,00 Wülfrath 321.985,00
Lennestadt 145.521,00
4. Solidaritätsumlage löst Rangplatzverschiebungen und damit Übernivellierung aus
Für die kreisangehörigen Gemeinden weist die Solidaritätsumlage das besondere Kon
struktionsmerkmal aus, dass ihr Aufkommen bei der Berechnung der Kreisumlage unbe
rücksichtigt bleibt, also bei den Umlagegrundlagen n icht in Abzug gebracht wird, siehe
§ 24 Abs. 1 LV.m . § 23 Nr. 1 GFG 20148. Auch für die kreisfreien Städte wird die Solida
ritätsumlage nicht bei den Umlagegrundlagen der Landschaftsumlage in Abzug ge
bracht, vgl . § 25 LV.m. § 23 Nr. 3 GFG 2014.
8 So ausdrücklich auch d ie Gesetzesbegründung, LT-Drs. 1 6/3968, S. 7.
- 15 -
Die Landesregierung begründet d iese Nichtanrechnung wie folgt:
"Eine umlage wirksame Ausgestaltung würde für die Solidaritätsumlagezahler zwar umlagemindernd wirken. Um die daraus resultierenden Umlagekraftverluste der Kreise bzw. Landschaftsverbände auszugleichen, bedürfte es jedoch einer Kompensationszahlung, die von den Solidaritätsumlagezahlern zusätzlich zur Solidaritätsumlage aufgebracht werden müsste. Da die Solidaritätsumlagezahler hierbei im Ergebnis ebenso belastet würden wie durch die nicht umlage wirksame Ausgestaltung, wird auf eine derartige Regelung verzichtet. lt
Der Landesgesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass Abundanzumlagen - anders
als Umlagen, die auf die gesamte Steuerkraft erhoben werden - systematische Verwer
fungen zur Folge haben, wenn sie nicht bei den Umlagegrundlagen der Kreis- und
Landschaftsumlage in Abzug gebracht werden. Denn im Zusammenwirken mit der
Kreis- bzw. Landschaftsumlage verändern Abundanzumlagen die Steuerkraft der belas
teten Kommunen in der Weise, dass Rangplatzverschiebungen in der Finanzkraft
Rangfolge der Gemeinden eintreten. Eine Vielzahl der zur Solidaritätsumlage herange
zogenen Gemeinden fällt nämlich in ihren Finanzkraft-Rangplätzen hinter Städte und
Gemeinden zurück, die keine Abundanzumlage leisten müssen.
Das vorliegende finanzwissenschaftl iche Gutachten Färber weist im Einzelnen nach,
dass infolge der unterbleibenden Anrechnung der Solidaritätsumlage auf die Umlage
grundlagen der Kreis- bzw. Landschaftsumlage weitreichende Rangplatzverschiebun
gen eintreten.
Die Gutachterin weist diese Rangplatzverschiebungen in eigenen Berechnungen sowohl
für Gemeinden ein und desselben Kreises als auch für alle umlageverpfl ichteten, kreis
angehörigen Gemeinden des Landes nach. Hierzu hat die Gutachterin zunächst für das
Jahr 2014 gemeindescharf die Finanzausstattung je Einwohner nach Schlüsselzuwei
sungen ermittelt. Sodann hat sie berechnet, wie sich die Finanzkraft nach Abführung der
Umlage darstellt. Ergebnis dieser Berechnung ist, dass sowohl bei der Betrachtung von
kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises als auch im landesweiten Vergleich massi
ve Rangplatzverschiebungen festzustellen sind .
- 16 -
Die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachterin finden sich in dem beigefügten Gut
achten Färber unter Ziffer 3.2. Für d ie Betrachtung auf Kreisebene weist die Gutachterin
in Tabelle 5 ihres Gutachtens folgende Rangplatzverschiebungen exemplarisch nach:
Steuerkraft + Schlüsselzuwei- Steuerkraft + Schlüsselzuwei-sungen sungen abzgl . Kreisumlage und
201 4 abzgl . Kreisumlage SoliUmlage
Euro je in % des Rang- Euro je in % des Rang-Kreisdurch Kreisdurch EW schnitts platz EW schnitts platz
KREIS AACHEN 796,22 1 00,00% 795,92 1 00,00%
Roetgen 597,37 75,03% 8 577,23 72,52% 9
Monschau, Stadt 580,71 72,93% 9 580,71 72,96% 8
ERFTKREIS 71 8,43 1 00,00% 71 6,35 1 00,00%
Bergheim, Stadt 799,88 1 1 1 ,34% 2 799,88 1 1 1 ,66,% 1
Frechen, Stadt 81 7,29 1 1 3,76% 1 798,28 1 1 1 ,44% 2
KREIS BORKEN 655,74 1 00,00% 653,02 1 00,00%
Heek 669,90 1 02 , 1 6% 3 641 ,58 98,25% 6
Stadtlohn, Stadt 669,78 1 02 , 1 4% 4 669,78 1 02,57% 3
Borken, Stadt 666,28 1 01 ,61 % 5 666,28 1 02,03% 4
Reken 665,73 1 01 ,52% 6 665,73 1 01 ,95% 5
KREIS MINDEN-722,81 1 00,00% 71 9,91 1 00,00%
lÜBBECKE Espelkamp, Stadt 840,42 1 1 8 ,34% 1 8 1 9,05 1 1 3 ,77% 2
Minden, Stadt 840,42 1 1 6,27% 2 840,42 1 1 6 ,74% 1
HOCHSAUERLANDKREIS 681 ,87 1 00,00% 680,53 1 00,00%
Olsberg, Stadt 766, 1 9 1 1 2,37% 2 742,42 1 09,09% 3
Arnsberg, Stadt 765,31 1 1 2 ,24% 3 765,31 1 1 2 ,46% 2
KREIS OlPE 71 2,88 1 00,00% 696,33 1 00,00%
Drolshagen, Stadt 652,36 91 ,51 % 3 634,49 91 , 1 2% 4
lennestadt, Stadt 651 ,97 91 ,46% 4 651 ,97 93,63% 3
KREIS S IEG EN-825,85 1 00,00% 799,61 1 00,00%
WITTGENSTEIN Hilchenbach, Stadt 998,02 1 20,85% 3 922,59 1 1 5,38% 4
Kreuztal, Stadt 994,50 1 20,42% 4 933,99 1 1 6,81 % 3
KREIS SOEST 701 ,32 1 00,00% 695,43 1 00,00%
Erwitte, Stadt 773,1 5 1 1 0 ,24% 2 741 ,35 1 06 ,60% 4
Soest, Stadt 772,04 1 1 0,08% 3 772,04 1 1 1 ,02% 2
Lippstadt, Stadt 751 ,63 1 07, 1 7% 4 751 ,63 1 08,08% 3
Die Gutachterin kommentiert ihre Berechnungen wie folgt:
- 1 7 -
" Tabelle 5 stellt die Finanzausstattungen der Solidaritätsumlage zahlenden Kommunen (fettgedruckt) zusammen, die allein wegen der Umlageerhebung und der Nichtanrechnung auf die Kreisumlage von anderen Städten und Gemeinden ihres eigenen Landkreises überholt werden. Wohlgemerkt, Ursache der Rangplatzvertauschungen ist nicht die Abschöpfung überschießender Steuerkraft, sondern nur deren Nichtanrechnung auf die Umlage kraft. Denn die sog. nachhaltig abundanten Kommunen müssen nun Kreisumlage auf Steuerkraft entrichten, die sie nicht haben, weil sie zuvor weggesteuert wurde. Die Daten präsentieren in der ersten Wertespalte die Finanzkraft der Städte und Gemeinden nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage je Einwohner, daneben diesen Wert als Prozentsatz des jeweiligen Kreisdurchschnitts und den Rangplatz innerhalb des Landkreises. Im rechten Tabellenbereich sind die entsprechenden Werte nach Abzug der Solidaritätsumlage aufgelistet. Die mit Solidaritätsumlage belasteten Kommunen sind jeweils fettgedruckt. Die z. T. doch erhebliche Belastung durch die Solidaritätsumlage wird an den deutlich abgesenkten Finanzkraftkennziffern der Umlagekommunen deutlich, die dann dadurch auch hinter die nicht von Umlage belasteten Städte und Gemeinden zurückfallen. Die Umlagestädte werden durch die Nichtanrechnung ihrer Sonderbelastung auf ihre Kreisumlagekraft in ihrer Finanzausstattung schlechter gestellt, als Kommunen des gleichen Landkreises, die keine Solidaritätsumlage zahlen müssen. Sie fallen hinter diese zurück, was den Sachverhalt von Rangplatzvertauschungen, von Übernivellierung in Finanzausgleichssystemen erfüllt, die als verfassungswidrig eingestuft werden. "
Für die Betrachtung im landesweiten Vergleich weist die Gutachterin folgende Rang
platzverschiebungen für die Beschwerdeführerinnen nach:
vor SolUml nach Rangplatz Rangplatz Veränderung
SolUml vor SolUml nach SolUml um . . . Plätze
Straelen, Stadt 1 .894,46 1 .635,81 2 2 0
Haan, Stadt 921 ,36 873,70 20 23 -3
Hilden, Stadt 909, 1 4 869,41 2 1 24 -3
Langenfeld (Rhld. ), Stadt 960,03 908,58 1 7 1 5 2
Monheim am Rhein, Stadt 3.555,25 2.997,68 1 1 0
Ratingen, Stadt 998,79 951 ,24 1 1 1 0 1
Grevenbroich, Stadt 772,04 761 ,29 60 68 -8
Meerbusch, Stadt 746,22 724,95 84 93 -9
Neuss, Stadt 885,67 880,82 24 20 4
Kempen, Stadt 677,75 675,29 1 42 1 42 0
Willich, Stadt 676,57 667,88 1 43 1 52 -9
Alpen 957,04 875,04 1 8 22 -4
Frechen, Stadt 81 7,29 798, 28 38 45 -7
Wiehl, Stadt 937,39 869,02 1 9 25 -6
- 18 -
Odenthai 545,70 536,80 350 360 - 10
Wermelskirchen, Stadt 671 ,28 665,35 1 50 1 56 -6
Bad Honnef, Stadt 622,52 61 8,27 223 231 -8
Meckenheim, Stadt 71 8 ,32 705,00 96 1 08 -1 2
Gronau (Westf.), Stadt 791 ,56 775,07 50 55 -5
Heek 669,90 641 ,58 1 53 1 85 -32
Altenberge 784,38 749,23 55 80 -25
Everswinkel 687,24 663,81 1 33 1 59 -26
Oelde, Stadt 695,31 680 ,34 1 22 1 37 -1 5
Senden horst, Stadt 623,63 61 7,41 221 232 -1 1
Halle (Westf. ), Stadt 1 .282,21 1 . 1 59,77 5 5 0
Harsewinkel, Stadt 1 .023,38 953,92 9 9 0
Herzebrock-Clarholz 820,32 771 ,91 34 59 -25
Langenberg 620,45 608, 1 0 227 258 -31
Rheda-Wiedenbrück, Stadt 723,82 71 1 ,96 94 1 02 -8
Rietberg, Stadt 681 ,31 672,76 1 39 1 43 -4
Schloß Holte-Stukenbrock 707,26 685, 1 7 1 09 1 32 -23
Steinhagen 884,29 840,57 25 29 -4
Verl 1 .381 ,28 1 .227, 1 9 4 4 0
Kirchlengern 646,89 642,56 1 82 1 84 -2
Rödinghausen 968,07 898 ,50 1 5 1 7 -2
BIomberg, Stadt 71 5, 1 3 71 4,53 99 98 1
Espelkamp, Stadt 855,35 8 1 9,05 28 35 -7
Ennepetal, Stadt 974,44 929,36 1 4 1 3 1
Wetter (Ruhr), Stadt 696, 1 9 685,53 1 1 9 1 31 - 12
Olsberg, Stadt 766, 1 9 742,42 68 82 -14
Meinerzhagen, Stadt 676,53 671 ,76 1 44 1 47 -3
Neuenrade, Stadt 666,60 654, 1 1 1 57 1 70 -1 3
Plettenberg, Stadt 960,21 902,42 1 6 1 6 0
Schalksmühle 1 . 1 02,97 1 .002,29 6 6 0
Attendorn, Stadt 1 .0 1 8 ,34 946,33 1 0 1 1 -1
Drolshagen, Stadt 652,36 634,49 1 75 1 96 -21
Kirchhundem 624,90 620,21 2 1 8 224 -6
Wenden 598,37 586,38 280 295 -1 5
Burbach 1 .676,98 1 .461 ,25 3 3 0
Erndtebrück 1 .037,51 955, 1 5 8 8 0
Hilchenbach, Stadt 998,02 922, 59 1 2 1 4 -2
Kreuztal, Stadt 994,50 933,99 1 3 1 2 1
Neunkirchen 71 7,22 696,98 97 1 1 6 -19
Wilnsdorf 630,37 614,52 201 238 -37
Ense 1 .069,08 967, 1 2 7 7 0
Erwitte, Stadt 773, 1 5 741 ,35 58 83 -25
- 1 9 -
Die Gutachterin kommentiert diese Berechnungen:
"Noch sichtbarer werden die Rangplatzvertauschungen bei einer landesweiten Prüfung der Rangplatzvertauschungen (vgl. Tabelle 6). Unveränderte Rangplätze haben die extrem steuerstarken Kommunen, deren verbleibende Finanzausstattung allerdings deutlich näher am Durchschnitt liegt als zuvor. Sie erleiden zwar abstrakt die gleichen Verwerfungen durch die Nichtanrechnung der Solidaritätsumlage auf die Kreisumlagekraft. Ihr Abstand zum Rangplatznächsten ist indes so groß, dass es zu keiner Vertauschung kommt. Im mittleren Bereich, in dem die Finanzkraft je Einwohner vieler Kommunen dicht beieinander liegt, finden hingegen deutliche Verschiebungen statt: den größten ,Absturz" erleidet Wilnsdorf, das gleich 35 Rangplätze verliert. Aber auch Heek findet sich 25 Rangplätze niedriger wieder als ohne Solidaritätsumlage. Everswinkel verliert 26, Altenberge, Erwitte und Herzebrock-Clarholz verlieren 25 Rangplätze. Einige wenige Städte - Langenfeld, Ratingen, Neuss, Ennepetal, BIomberg, Kreuztal -gewinnen trotz oder gerade wegen der Nichtanrechnung auf die Kreisumlagekraft, weil sie höher belastete Umlagekommunen überholen.
Die Ergebnisse verändern sich auch kaum, wenn man statt des landesdurchschnittlichen und im kommunalen Finanzausgleich angesetzten Kreisumlagesatzes den des jeweiligen Landkreises einsetzt. Bei Landkreisen mit niedrigen Kreisumlagesätzen verringern sich die Differenzen leicht, es kommt dennoch zu den systematischen Rangplatzvertauschungen. Bei Landkreisen mit hohen Kreisumlagesätzen erhöht sich die Zahl der Rangplatzvertauschungen sogar noch. Ein landesweiter Vergleich kann seriöserweise aber nicht mehr durchgeführt werden."
Mithin ist festzuhalten : Die fehlende Anrechnung der Solidaritätsumlage auf die Umla
gegrundlagen der Kreis- bzw. Landschaftsumlage zieht massive Rangplatzverschiebun
gen und damit Übernivell ierungen nach sich. Die Verfassungswidrigkeit der Solidaritäts
umlage NRW liegt damit auf der Hand; hierzu werden wir im Rahmen der rechtlichen
Würdigung noch ausführlich Stel lung nehmen.
Hinzuweisen ist schon an dieser Stelle darauf, dass der Landesgesetzgeber NRW mit
dieser konkreten Ausgestaltung der Solidaritätsumlage von der gesetzgeberischen Pra
xis fast aller anderen Länder, die Abundanzumlagen eingeführt haben, abweicht. Mehr
noch: er blendet die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Verfas-
- 20 -
sungsgerichte in Sachsen9, Sachsen-Anhalt10 und Thüringen 11 gänzlich aus. Diese Ver
fassungsgerichte haben jeweils darauf h ingewiesen, dass der Landesgesetzgeber Si
cherungen vorzusehen hat, die eine übernivellierende Abschöpfung der Steuerkraft a
bundanter Gemeinden ausschließen.
Die Landesgesetzgeber von Brandenburg , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben demgemäß ihre Abundanzumlagen al lesamt
so ausgestaltet, dass ihr Aufkommen bei den Umlagegrundlagen der Kreisumlage in
Abzug gebracht wird12.
5. Solidaritätsumlage bewirkt Grenzumlagebelastungen von mehr als 90%
Die Solidaritätsumlage NRW nimmt die umlageverpflichteten Gemeinden mit übermäßi
ger Wirkung in Anspruch und ist auch aus d iesem Grund verfassungswidrig und verletzt
die Beschwerdeführerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
Das finanzwissenschaftl iche Gutachten Färber kommt zu dem Ergebnis, dass die Erhe
bung der Solidaritätsumlage für einzelne Gemeinden bei der Gewerbesteuer zu einer
Grenzumlagebelastung für jeden zusätzlichen Gewerbesteuer-Euro von mehr als 80 %
führt. Dieser Befund gilt für d iejenigen Kommunen, die kein eigenes Jugendamt unter
halten. Weiterhin g i lt dieser Befund unter Zugrundlegung landesdurchschnittlicher He
besätze bei der Gewerbesteuer sowie bei der Kreisumlage und Jugendamtsumlage.
Wenn eine Gemeinde überdurchschnittlich hohen Umlagesätzen bei Kreis- und Jugend
amtsumlage ausgesetzt ist, treten Grenzumlagebelastungen von mehr als 90 % ein.
Beispielhaft hat die Gutachterin d ies für die Gemeinde Roetgen in der Städteregion
Aachen festgestellt, d ie sich im Jahr 2014 mit einer Grenzumlagebelastung von 91,39 %
konfrontiert sah. Der Gemeinde Roetgen verbleiben daher von 100 EUR zusätzlicher
9 VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.01 .20 1 0, Az. Vf. 25-VII I-09, Seite 33 - Finanzausgleichsumlage. 10 LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1 3.06.2006, Az. LVG 7/05 , Tz. 68 ff. - Finanzausgleichsumlage. 11 ThürVerfGH, Urteil vom 1 6 .04.20 1 4, Az. VerfGH 5/1 2 , Tz. 52 (Juris) - Finanzausgleichsumlage. 12 §§ 1 7a, 1 8 Abs. 2 Satz 1 BbgFAG; §§ 8, 23 Abs. 2 Nr. 3 FAG M-V; §§ 25a, 26 Abs. 3 Nr. 3 SächsFAG; §§ 29, 27 Abs. 2 FAG S-H; §§ 29, 25 Abs. 4 Nr. 3 ThÜrFAG.
- 21 -
Gewerbesteuereinnahmen gerade einmal 8 ,61 EUR. Eine derartige, nahezu vollständi
ge Abschöpfung der gemeindlichen Gewerbesteuereinnahmen nimmt der bundesrecht
lich geregelten Gewerbesteuer ihre Rechtfertigung. Denn d iese rechtfertigt sich
dadurch, dass die Gemeinde aus ihrem Aufkommen Infrastrukturmaßnahmen finanzie
ren kann, die dem belasteten Unternehmen wiederum zugute kommen. Dies setzt zwin
gend voraus, dass der Gemeinde ein substantieller E rtrag aus dem Steueraufkommen
verbleibt 13.
Die Gutachterin bewertet solche Wirkungen einer Umlage aus finanzwissenschaftlicher
Sicht als "geradezu absurdes E rgebnis,,14, ein Grenzertrag von unter 10 % müsse in je
dem Fall als konfiskatorisch klassifiziert werden 15. Sollte die Umlage während der Lauf
zeit des Stärkungspaktgesetzes einmal auf den maximal zulässigen Umlagesatz von 25
% festgesetzt werden (siehe § 2 Abs. 4 Satz 4 StPaktG), würde die Grenzumlagebelas
tung für die Durchschnittsgemeinde auf knapp 95 % ansteigen, für die Gemeinde Roet
gen läge d ie Grenzumlagebelastung in einem solchen Fal l bei bemerkenswerten 1 03,56
% 16 . Die Gemeinde Roetgen müsste also für jeden zusätzlich vereinnahmten Gewerbe
steuer-Euro einen Betrag in Höhe von EUR 1 ,0356 als Umlage abführen.
6. Freistellung überschießender Steuerkraft von der Umlagebelastung
Die Solidaritätsumlage trifft nicht alle abundanten Gemeinden. Zunächst sind solche
Gemeinden von der Umlagepflicht ausgenommen, d ie n icht "nachhaltig abundant" sind.
Nachhaltig abundant im Sinne des Stärkungspaktgesetzes (§ 2 Abs. 4 Satz 1 ) und damit
umlageverpfl ichtet sind nämlich nur Gemeinden, die im aktuellen Haushaltsjahr sowie in
zwei der vier vorangegangenen Haushaltsjahre eine überschießende Steuerkraft auf
gewiesen haben. Weiterhin sind auch solche Gemeinden von der Umlagepflicht ausge
nommen, die selbst a ls Empfänger von Konsolidierungshilfen am Stärkungspakt teil
nehmen (§ 2 Abs. 4 Satz 6 StPaktG).
13 Gutachten Kirchhof, S . 59 f. 14 Gutachten Färber, S. 27. 15 Gutachten Färber, S. 29. 16 Gutachten Färber, S. 29.
- 22-
6.1. Freistellung von nicht nachhaltig abundanten Kommunen
Die Freistellung nicht nachhaltig abundanter Gemeinden hat zur Folge, dass ver
schiedene Gemeinden, d ie über die Gesamtlaufzeit des Stärkungspaktgesetzes in
einem vergleichbaren Umfang überschießende Finanzkraft aufweisen, gleichwohl
in unterschiedlichem Maße durch die Solidaritätsumlage belastet werden - und
zwar nur, weil sich die überschießende Steuerkraft im zeitlichen Verlauf anders
verteilt. E ine Gemeinde, d ie in jedem Jahr geringfügig abundant ist, wird auch in
jedem Jahr zur Solidaritätsumlage herangezogen . Demgegenüber m uss eine Ge
meinde, die nur in einzelnen Jahren abundant ist, unter Umständen überhaupt
keine Solidaritätsumlage abführen, obwohl sie in der Summe mehrerer Jahre ge
nau so viel oder gar mehr überschießende Steuerkraft aufweist als die Vergleichs
gemeinde.
Die Gutachterin hat diesen Wirkungszusammenhang empirisch überzeugend be
legt, und zwar - da die Daten für den Zeitraum 20 1 4 bis 2020 heute noch nicht
bekannt sind - anhand der vorl iegenden Daten für den Zeitraum 2005 bis 20 1 4. In
d iesem Zeitraum verzeichneten verschiedene Gemeinden überschießende Steu
erkraft in erheblichem Umfang, wären aber n ie nachhaltig abundant gewesen und
hätten daher zu keinem Zeitpunkt Solidaritätsumlage zahlen müssen . Andere Ge
meinden mit in der Summe, also über die Jahre, vergleichbarer überschießender
Steuerkraft, hätten demgegenüber Solidaritätsumlage zahlen müssen, al lein weil
sie häufiger abundant waren.
So hätten nach den Berechnungen der Gutachterin die Gemeinden Versmold ,
Ladbergen und Herzogenrath im Zeitraum 2005 bis 20 1 4 in keinem einzigen
Haushaltsjahr Solidaritätsumlage zahlen müssen, während etwa Langenberg,
Rheinberg und Heiligenhaus ihre überschießende Finanzkraft zu mehr als 80 %
der Umlage hätten unterwerfen müssen, obwohl die genannten Gemeinden einen
ganz ähnlichen Steuerkraftüberschuss je Einwohner aufwiesen 17.
17 Gutachten Färber S . 1 2.
- 23 -
Zu allem resümiert die Gutachterin :
"Die vom Landesgesetzgeber gewählte Abgrenzung der Umlagepflicht führt mithin zu krassen Unterschieden bei der Zahlungspflicht von gleich oder ähnlich abundanten Kommunen, was auch aus finanzwissenschaftlicher Sicht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellt. .. 18
Zudem führt diese gesetzl iche Freistel lung von abundanten, aber n icht nachhaltig
abundanten Gemeinden nach den Feststel lungen der Gutachterin im Ergebnis zu
einem höheren Umlagesatz für die nachhaltig abundanten Gemeinden, da eine
geringere Anzahl von Gemeinden die jährliche Solidaritätsumlage i n Höhe von
EUR 90 ,789 Mio. aufbringen muss. I nfolge der Freistellung nicht nachhaltig abun
danter Gemeinden werden im Jahr 20 1 4 rund 7,5 % der überschießenden Steuer
kraft al ler Gemeinden nicht erfasst. Würde im Jahr 20 1 4 auch die überschießende
Steuerkraft al ler Gemeinden berücksichtigt, hätte sich der Umlagesatz um 7,28 %
reduziert, und zwar von tatsächlich 1 1 ,86 %19 auf 1 1 ,06 % . Für d ie Beschwerde
führerin Monheim am Rhein ergibt sich hieraus in 20 1 4 eine Mehrbelastung bei
der Umlage in Höhe von EUR 1 ,77 Mio., für die Beschwerdeführerin Landes
hauptstadt Düsseldorf eine Mehrbelastung von rund EUR 1 ,0 Mio.20
6.2. Freistellung der Stärkungspaktkommunen von der Umlagepflicht
Im Jahr 20 1 4 gibt es Gemeinden, die am Stärkungspakt teilnehmen, obwohl sie
nachhaltig abundant sind. Nach den Feststellungen der Gutachterin sind dies d ie
Gemeinden Sprockhövel und Engelskirchen21 . Bei der Stadt Engelskirchen be
steht d ie Besonderheit, dass sie n icht pf l ichtig, sondern auf Antrag f reiwil l ig am
Stärkungspakt tei lnimmt (vgl . § 4 Abs. 1 StPaktG). Es ist schon bemerkenswert,
dass das Stärkungspaktgesetz nachhaltig abundanten Gemeinden Konsolid ie
rungshilfen gewährt. Noch bemerkenswerter ist es jedoch, dass das Stärkungs
paktgesetz diese Gemeinden auch noch von der Umlagepf l icht befreit. Nach den
18 Gutachten Färber, S. 1 3. 19 Siehe die beispielhaften Festsetzungsbescheide gemäß Anlage BF 6. 20 Gutachten Färber, S. 1 8. 21 Gutachten Färber, Seite 1 5, Tabelle 3 .
- 24 -
Feststellungen der Gutachterin hat auch diese Freistellung Auswirkungen auf die
Höhe der von den sonstigen umlageverpf l ichteten Gemeinden zu zahlenden Um
lage. Für d ie Beschwerdeführerin Monheim am Rhein ergibt sich h ieraus in 20 1 4
eine Mehrbelastung bei der Umlage i n Höhe von rund EUR 31 7.000, f ür die Be
schwerdeführerin Landeshauptstadt Düsseldorf eine Mehrbelastung von rund EUR
1 80 .000.22
IV. Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Beschwerdegegenstand
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 75 Nr. 4 LV, § 52 Abs. 1 VerfGHG statt
haft. Hiernach können Gemeinden die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung
erheben, dass Landesrecht die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der
Selbstverwaltung verletze. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
das Zweite Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 03. 1 2.20 1 3 (GV.
NRW 201 3, Seite 726, verkündet am 1 1 . 1 2.20 1 3), namentlich gegen die Vorschriften
betreffend die Einführung einer Solidaritätsumlage, § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2
Abs. 4 bis 6 StPaktG. Die Beschwerdeführerinnen rügen insoweit, dass diese Vor
schriften mit ihrem Recht a�f Selbstverwaltung, namentlich ihrer Finanzhoheit unver
einbar sind.
2. Betroffenheit
Die Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 59. sind durch die gesetzliche Neuregelung bereits
im Jahr 201 4 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn alle diese Beschwer
deführerinnen werden im Jahr 201 4 zur Zahlung der Solidaritätsumlage herangezogen.
I nsoweit verweisen wir auf d ie Darstel lung der individuellen Zahllasten dieser Be-
22 Gutachten Färber, S. 1 8.
- 25 -
schwerdeführerinnen im Haushaltsjahr 201 4 oben in diesem Verfassungsbeschwerde
schriftsatz unter Ziffer 111.3. (ab Seite 1 2).
Auch die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. sind durch die angegriffenen Vorschrif
ten des Stärkungspaktgesetzes selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Denn alle
diese Beschwerdeführerinnen werden im Jahr 201 5 zur Zahlung der Solidaritätsumlage
herangezogen. Insoweit verweisen wir auf die Darstellung der individuellen Zahllasten
dieser Beschwerdeführerinnen im Haushaltsjahr 201 5 oben in diesem Verfassungsbe
schwerdeschriftsatz ebenfalls unter Ziffer 111.3. (ab Seite 1 2).
Zwar l iegen für die im Jahr 201 5 zu zahlende Solidaritätsumlage derzeit noch keine
FestsetzungsbesCheide an die umlagepfl ichtigen Gemeinden vor. Gleichwohl sind auch
diese Gemeinden bereits im jetz igen Zeitpunkt selbst, gegenwärtig und unmittelbar von
den angegriffenen gesetzl ichen Regelungen betroffen. Eine Betroffenheit in diesem Sinn
ist bereits dann gegeben, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer
in Zukunft von der angegriffenen Regelung betroffen sein wird23. Dies ist für die Be
schwerdeführerinnen zu 60. bis 72. der Fal l : Seit der Veröffentl ichung der aktuellen Mo
dell rechnung ist für jede Gemeinde klar abzusehen, in welcher Höhe sie im Haushalts
jahr 201 5 zur Zah lung der Solidaritätsumlage herangezogen werden wird. Mithin sind
auch die Beschwerdeführerinnen zu 60. bis 72. bereits zum jetz igen Zeitpunkt von den
angegriffenen Regelungen betroffen und damit beschwerdebefugt.
V. Begründetheit
Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 Satz 4 bis 6 sowie § 2 Abs. 4 bis 6 StPaktG vom Land
Nordrhein-Westfalen seit 201 4 erhobene Solidaritätsumlage verletzt das Recht der Beschwer
deführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung NRW (LV), ins
besondere ihre Finanzhoheit.
23 BVerfGE 74, 297, 1 1 9 f. - Landesmediengesetz Baden-Württemberg; BVerfGE 97, 1 57, 1 64 - Saarländisches Pressegesetz.
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- 26 -
Zum einen sind die angegriffenen Regelungen mit Vorgaben des Bundesrechts unvereinbar,
die für die kommunale Finanzausstattung bindend sind. Denn die Solidaritätsumlage entzieht
den Kommunen Finanzmittel , d ie ihnen bundes(verfassungs)rechtlich zugewiesen sind.
Dadurch verletzen d ie angegriffenen Vorschriften die kommunale Selbstverwaltungsgarantie
der Beschwerdef ührerinnen in ihrer bundesrechtlichen Prägung.
Zum anderen verstoßen die angegriffenen Regelungen über d ie Solidaritätsumlage in ihrer
konkreten Ausgestaltung gegen landesverfassungsrechtliche Grundprinzipien , und zwar ge
gen das Nivellierungs- bzw. Übernivellierungsverbot, gegen das Übermaßverbot sowie gegen
das Gebot der interkommunalen G leichbehandlung. Im Einzelnen:
1. Solidaritätsumlage bundesverfassungsrechtlich unzulässig
Die Solidaritätsumlage verletzt das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Beschwer
def ührerinnen in der Ausprägung der Finanzausstattungsgarantie (Art. 78 Abs. 1 LV), da
der Landesgesetzgeber Maßgaben des Bundesrechts missachtet, d ie für die kommuna
le Finanzmittelausstattung bindend sind . Nach der sog. "Prägerechtsprechung" des Ver
fassungsgerichtshofs NRW in kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren sind
Maßstabsnormen der Beschwerde nicht nur Art 78 LV, sondern auch solche Verfas
sungsbestimmungen und Verfassungsgrundsätze, die nach ihrem Inhalt das verfas
sungsrechtliche B ild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet sind24. Sie werden
Prüfungsmaßstab, soweit sie s ich a ls Konkretisierung des kommunalen Selbstverwal
tungsrechts darstellen25•
Konkret missachtet d ie Solidaritätsumlage die bundesverfassungsrechtlich in Art. 106
Abs. 5 bis 6 GG zugewiesenen Ertragshoheiten der Beschwerdeführerinnen am Auf
kommen der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbe
steuer.
24 Vgl. etwa VerfGH N RW, Urteil vom 23.03.201 0, Az. VerfGH 1 9/08, Seite 23 - Versorgungsverwaltung. 25 So ausdrücklich BVerfGE 1 1 9, 331 , 357 - Arbeitsgemeinschaften SGB 1 1 .
- 27 -
Der Gewährleistungsbereich des Art. 78 Abs. 1 LV ist dann verletzt, wenn den Kommu
nen Finanzmittel vorenthalten oder genommen werden, d ie ihnen kraft Bundesrechts
zustehen26. Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG enthalten maßgebliche Bestimmungen über die Fi
nanzausstattung der Gemeinden und konkretisieren somit das kommunale Selbstver
waltungsrecht in der Ausprägung der Finanzhoheit. Folg lich sind die Art. 1 06 Abs. 5 bis
6 GG geeignet, das landesverfassungsrechtliche B ild der kommunalen Selbstverwaltung
mitzubestimmen27, sind d iese Vorschriften Prüfungsmaßstab auch im Verfahren dieser
kommunalen Verfassungsbeschwerde.
Weiterhin missachtet die Solidaritätsumlage die in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG festge
schriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung der Steuerertrags
verteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Auch Verfassungsbestimmungen
über die Gesetzgebungskompetenz prägen die Verfassungsgarantie der kommunalen
Selbstverwaltung, soweit ihr Gegenstand auch kommunale Belange sind28. Auch unter
d iesem Gesichtspunkt sind Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG Prüfungsmaßstab im Verfahren
dieser kommunalen Verfassungsbeschwerde.
1.1. Grundgesetzliehe Steuerertragshoheiten für Gemeinden
Das Grundgesetz in seiner heutigen Fassung garantiert den Gemeinden eigene
Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer (Art. 1 06 Abs. 5 GG) und an der
Umsatzsteuer (Art. 1 06 Abs. 5a GG). Außerdem gewährleistet Art. 1 06 Abs. 6
Satz 1 GG den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer und der Grund
steuer.
Das Grundgesetz weist demnach den Gemeinden Ertragshoheiten an den vier
vorbezeichneten Steuerarten zu, also eine originäre Ertragsausstattung mit eige-
26 VerfGH NRW, Urteil vom 08.05.20 1 2, Az. 2/1 1 , S. 23 - Einheitslastenabrechnung; VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.201 1 , Az. 1 0106, S . 1 8 - GFG 2006; vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1 3.06.2006, Az. LVG 7/05, Tz. 41 - Finanzausgleichsumlage; Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 201 0, Art. 79 Rn. 1 9. 27 1n diesem Sinne auch VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.2007, Az. VerfGH 1 0106, Seite 1 8 - GFG 2006. 28 So ausdrücklich VerfGH NRW, Urteil vom 23.03.20 1 0, Az. VerfGH 1 9/08, Seite 23 - Versorgungsverwaltung.
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- 28 -
nen Mitteln. Ertragshoheit begründet das Recht, das Aufkommen aus einer Steuer
für den eigenen Haushalt zur autonomen Verfügung des Haushaltsgesetzgebers
entgegenzunehmen und zu behalten, sog. "Erhaltens- und Behaltensgarantie"29.
Durch die Ausstattung mit eigener Ertragshoheit weist das Grundgesetz dem In
haber der Ertragshoheit Steuererträge zu, die dieser im Rahmen seiner Haus
haltshoheit demokratisch eigenverantwortlich verwenden darf3o.
Diese den Gemeinden bundesverfassungsrechtlich garantierten Ertragshoheiten
stellen in ihrer heutigen Ausprägung den vorläuf igen Schlusspunkt einer Entwick
lung dar, d ie als "Kommunalisierung der grundgesetzlichen Finanzverfassung" be
zeichnet werden kann31 :
• Zuweisung des Aufkommens der Realsteuern an die Gemeinden (8. Ände
rung des Grundgesetzes 1 956),
• Zuweisung eines Anteils an dem Aufkommen der Einkommensteuer an die
Gemeinden (21 . Änderung des Grundgesetzes 1 969),
• ausdrückliche Hervorhebung der f inanziellen Eigenverantwortung der Kom
munen in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG (42. Änderung des Grundgesetzes
1 994),
• Zuweisung eines Anteils an dem Aufkommen der Umsatzsteuer an die Ge
meinden sowie Verankerung des Rechts der Gemeinden auf eine mit Hebe
satzrecht versehene, wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle (44. Änderung
des Grundgesetzes 1 997).
29 Vgl . im einzelnen Hidien, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 1 06 Rn. 95; Kluth, Umlagen nach Art. 1 06 Abs . 6 Satz 6 GG als Instrument zwischengemeindlichen Finanzausgleichs, in: DÖV 1 994, 456, 460. 30 Korioth , Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern , 1 997, S . 273 f . ; Hidien, Der bundesstaatliche Finanzausgleich in Deutschland, 1 999, Seite 596. 31 Hidien, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 1 06 Rn. 1 002.
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- 29 -
Diese Fortentwicklung des Grundgesetzes ist Ausdruck einer kontinuierlichen
Aufwertung der f inanzrechtlichen Stellung der Gemeinden im Gefüge der bundes
staatl ichen Finanzverfassung, d ie das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent
scheidung zum Maßstäbegesetz vom 1 1 . 1 1 . 1 99932 zu der Feststellung veranlass
te:
"Diese gestärkte finanzwirtschaftliche Unabhängigkeit und Verselbständigung der Kommunen modifiziert die bisherige Zweistufigkeit der Finanzverfassung. "
Damit hat der Verfassungsgeber des Grundgesetzes die Gemeinden zu eigen
ständigen Rechtssubjekten der Bundesf inanzverfassung erhoben.
1.2. Örtlichkeit als bundesverfassungsrechtlich vorgegebener Verteilungsmaß
stab
Das Grundgesetz beschränkt sich aber n icht nur darauf, den Gemeinden im verti
kalen Verhältnis zu Bund und Ländern Ertragshoheiten an den vorgenannten vier
Steuerarten zuzuweisen. Vielmehr begründet es insoweit auch ein horizontales
Vertei lungssystem, also Regeln für die Verteilung des Steueraufkommens im Ver
hältnis der Kommunen untereinander.33 Ausgangspunkt hierfür ist das in den
Art. 1 06 Abs. 5, 5a und 6 GG für alle vier Steuerarten vorgegebene Prinzip der
Örtlichkeit.
• So haben die Länder den Gemeindeanteil an dem Aufkommen der Einkom
mensteuer nach Art. 1 06 Abs. 5 Satz 1 GG "an ihre Gemeinden auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten".
Das Grundgesetz begründet damit ein verfassungsrechtliches Verteilungs
prinzip, welches an das örtliche Aufkommen der Einkommensteuer anknüpft.
Die nähere Ausgestaltung dieses "Prinzips der Örtl ichkeit" behält Art. 1 06
Abs. 5 Satz 2 GG ausschließlich dem Bundesgesetzgeber vor, der diese im
32 BVerfGE 1 0 1 , 1 58 , 230 - Maßstäbegesetz. 33 Gutachten Kirchhof, S . 45 ff.; Koblenzer I Günther, Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugriffs auf kommunale Steuereinnahmen durch Umlagen am Beispiel der Solidaritätsumlage in NRW, 201 4, S. 45.
- 30 -
Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) detail liert in §§ 2 bis 4 vorgenommen
hat. Damit ist es dem Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich verwehrt, ei
gene, vom Prinzip der Örtlichkeit abweichende Regelungen zu treffen.
• Weiterhin haben die Länder den Gemeindeanteil an dem Aufkommen der
Umsatzsteuer nach Art. 1 06 Abs. 5a Satz 2 GG "auf der Grundlage eines
orts- und wirtschaftskraftbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden" weiter
zuleiten. Auch insoweit begründet a lso das Grundgesetz eine horizontale Er
tragsverteilungsregel am Prinzip der Örtlichkeit. Wiederum ist für d ie nähere
Ausgestaltung allein der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 1 06 Abs. 5a
Satz 3 GG), der d iese Zuständigkeit in den §§ 5a bis 5c GFRG wahrge
nommen hat. Ein Landesgesetzgeber hat also keine Gesetzgebungszustän
digkeit, den Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer abweichend
von dem bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen orts- und wirtschafts
kraftbezogenen Schlüssel zu verteilen.
• Schließlich steht den Gemeinden nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 1 GG das Auf
kommen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu. Und auch hier ist den
Gemeinden bundesrechtlich ein am örtlichen Aufkommen dieser Steuern
anknüpfender I ndividualanspruch eingeräumt. Denn Gewerbesteuer und
Grundsteuer sind als ertragsorientierte Objektsteuern nach der Belegenheit
des Betriebs bzw. Grundstücks zuzuordnen, mith in der Gemeinde, in der der
Betrieb bzw. das Grundstück liegt. Damit bestimmt das Bundesrecht auch
hier eine horizontale Ertragsverteilungsregel am Prinzip der Örtlichkeit. Ob
sich diese Ertragsverteilung schon unmittelbar aus Art. 1 06 Abs . 6 Satz 1
GG34 oder aber jedenfalls aus den materiellen Steuergesetzen des Bundes
(namentlich §§ 1 , 28 f . Gewerbesteuergesetz [GewStG] bzw. §§ 1 , 22 ff.
Grundsteuergesetz [GrStG)) ergibt, kann h ier offenbleiben35. Denn für den
34 So etwa Hidien, Banner Kommentar zum GG, Art. 1 06 Rn. 1 077; Kluth a.a.O. (Fn. 29), S . 462 f. ; Meyer, Die Finanzverfassung der Gemeinden, 1 969, S . 1 1 3 f. 35 Siehe ausführlich hierzu Gutachten Kirchhof, S. 45 f., der die einzelnen Regelungen des GewStG bzw. GrStG zur Ertragshoheit nach dem Belegenheitsprinzip im Detail beschreibt, insb. die Vorschriften über die Zerlegung des Aufkommens zwischen mehreren Gemeinden.
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- 31 -
Landesgesetzgeber ist sowohl die bundesverfassungsrechtliche als auch die
durch einfaches Steuergesetz des Bundes (GewStG I GrStG) vorgegebene
Ertragszuweisung bindend . Dem Landesgesetzgeber fehlt die Kompetenz,
die Ertragsverteilung abweichend von d iesen grundgesetzlichen Verteilungs
regelungen vorzunehmen.
Das Grundgesetz hat sich mit Bedacht für diesen Örtl ichkeitsgrundsatz als eines
der Leitbilder der bundesstaatlichen Finanzverfassung entschieden. Denn er ist
maßgebliche Ausprägung der f inanziellen Eigenverantwortung der einzelnen Ge
meinden und damit Teil ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Ge
meinden sollen an den jeweil igen Ertragszuwächsen aus den vier Steuerarten
(und selbstverständlich auch an Ertragseinbußen) teilnehmen, die sie durch ihre
autonomen Entscheidungen, sei es durch die Festsetzung von Hebesätzen für die
Realsteuern oder das Setzen von Rahmenbedingungen für ein höheres örtliches
Steueraufkommen, beeinf lussen können. Der bundesrechtliche Örtlichkeitsgrund
satz sichert und gewährleistet somit die f inanzielle Eigenverantwortung und folg
lich die Autonomie der einzelnen Gemeinden.
Das Prinzip der Örtl ichkeit in den oben dargestellten Ausprägungen ist daher aus
gutem Grund für alle vier vorbenannten Steuerarten ein bundesrechtlich vorgege
benes Zuweisungssystem, das die individuelle Ertragsverteilung zwischen den
Gemeinden verbindlich vorgibt. Dieses grundsätzliche Ertragsverteilungssystem
steht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers.
1 .3. Solidaritätsumlage verändert die bundesrechtliche Ertragsverteilung
Die Soiidaritätsumlage entzieht einzelnen Gemeinden einen Teil der ihnen zuge
wiesenen Erträge aus den vier genannten Steuerarten Einkommensteuer, Um
satzsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer. Denn gemäß § 2 Abs. 4 StPaktG
müssen Gemeinden einen Tei l dieser Steuererträge als Solidaritätsumlage abfüh
ren, wenn sie "nachhaltig abundant" im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG sind .
Die Solidaritätsumlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der Abundanz, also
- 32 -
der überschießenden Steuerkraft. Diejenigen Gemeinden h ingegen, bei denen die
in § 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG normierten Voraussetzungen für die Verpf l ichtung
zur Zahlung einer Solidaritätsumlage nicht vorl iegen, müssen keine Solidaritäts
umlage zahlen , können mithin i hre gesamten Erträge aus den vier Steuerarten
behalten.
Damit verändert der nord rhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der Solidari
tätsumlage die bundesrechtlich vorgegebene Ertragsverteilung der vier genannten
Steuerarten. Denn nach Abführung der Solidaritätsumlage verfügen die Be
schwerdeführerinnen - und nur diese - nicht mehr vollständig über ihre örtlichen
Steuererträge.
1 .4. Keine Zu lässigkeit der Solidaritätsumlage nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG
Da wie gezeigt d ie bundesrechtlich vorgegebene Ertragsvertei lung der vier Steu
erarten für den Landesgesetzgeber bindend ist, bedarf es für eine Veränderung
dieser Ertragsverteilung einer ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächti
gung an den Landesgesetzgeber.
Eine solche Ermächtigung sieht das Grundgesetz in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 vor.
Hiernach kann der Landesgesetzgeber die Grundsteuer und die Gewerbesteuer
sowie den Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Um
satzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde legen .
Der Landesgesetzgeber kann sich hinsichtlich der Solidaritätsumlage NRW jedoch
nicht auf die in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG vorgesehene Ermächtigung zur Erhe
bung einer Umlage stützen.
1 .4.1 . Solidaritätsumlage schon keine Umlage im Sinne des Grundgesetzes
Das Grundgesetz def iniert den Begriff der Umlage nicht, sondern setzt ihn voraus.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff in seiner Entscheidung im 83.
- 33 -
Band zur Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz im Einzelnen hergeleitet und aus
gelegt.
Herkömmlich verstehe man - im System des Finanzausgleichs zwischen Staat
und Kommunen sowie zwischen Gemeindeverbänden und Gemeinden - unter
Umlagen Finanzierungslasten, d ie öffentlichen Gebietskörperschaften von einer
anderen Gebietskörperschaft regelmäßig höherer Ordnung auferlegt werden. Sie
lenken zunächst Finanzströme von unten nach oben36. Das Umlageaufkommen
könne entweder bei der erhebenden Körperschaft verbleiben ("vertikal wirkende
Umlage"), oder aber das Umlageaufkommen kann den umlagepf l ichtigen Körper
schaften in anderer Verteilung ("redistributiv" ) wieder zuf ließen ("horizontal wir
kende Umlage")37. Modellfal l für die vertikal wirkende Umlage ist die Kreisumla
ge38, Modellfal l für die horizontal wirkende Umlage die Krankenhausumlage39.
Schon aus dieser Auslegung des Begriffs "Umlage" durch das Bundesverfas
sungsgericht wird deutlich, dass die Solidaritätsumlage NRW keine Umlage im
Sinne des Grundgesetzes ist. Denn hierfür müsste das Umlageaufkommen ent
weder bei der erhebenden Körperschaft (also dem Land) verbleiben, oder aber
das Umlageaufkommen müsste den umlagepf l ichtigen Körperschaften in anderer
Verteilung ("redistributiv" ) wieder zuf l ießen. Beides ist aber n icht der Fall : Denn die
Solidaritätsumlage wird von 59 abundanten Kommunen aufgebracht, das Auf
kommen f ließt jedoch anderen Kommunen, nämlich den 34 am Stärkungspakt
teilnehmenden Kommunen zu. Das Umlageaufkommen verbleibt also weder beim
Land als der erhebenden Körperschaft, noch f ließt es den 59 umlageverpf l ichteten
abundanten Kommunen in anderer Verteilung wieder zu. Ganz im Gegenteil : Ei
nen Zuf luss des Umlageaufkommens bei den umlageverpf lichteten Körperschaf
ten schließt das Stärkungspaktgesetz NRW systematisch gerade aus.
36 BVerfGE 83, 363, 389 - Krankenhausumlage. 37 BVerfGE 83, 363, 390 - Krankenhausumlage. 38 Gutachten Kirchhof, S. 21 ; Kluth a.a.O. (Fn. 29), S. 457; Langguth, Finanzausgleich oder Verfassungsbruch? Zur Frage der Vereinbarkeit der Abundanzumlage mit dem Grundgesetz, in: der Gemeindehaushalt 201 3, 273, 275. 39 Gutachten Kirchhof, S . 39.
- 34 -
Folglich handelt es sich bei der Solidaritätsumlage NRW nicht um eine Umlage im
Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG, auch wenn der Landesgesetzgeber dieses
Finanz ierungsinstrument fälschlich als "Umlage" bezeichnet.
1 .4.2. Falsche Bemessungsgrundlage
Zudem bewegt sich die Solidaritätsumlage NRW außerhalb des materiellen Rah
mens, den Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG für Umlagen vorgibt. Art. 106 Abs. 6 Satz 6
GG ermächtigt den Landesgesetzgeber nicht etwa zu beliebigen Umlagen. Die
Kompetenz zur Erhebung einer Umlage ist vielmehr begrenzt durch klar def inierte
Voraussetzungen und Funktionen.
Der Verfassungsgeber hat d ie zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten für Umlagen
in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG ganz präzise vorgegeben, indem er eine konkrete
BefTIessungsgrüiid!ege für die Umlage festschreibt: nämlich das Aufkommen an
den vier Steuerarten.
Das Stärkungspaktgesetz bestimmt als Bemessungsgrundlage für die Solidari
tätsumlage hingegen allein die sog. "überschießende Steuerkraf t", § 2 Abs. 4
Satz 2 StPaktG. I nsofern handelt es sich um eine sog . Abundanzumlage4o. Eine
solche Bemessungsgrundlage lässt Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG jedoch n icht zu .
1 .4.2.1 . Begriff der "Bemessungsgrundlage"
Nach dem Wortlaut von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG bilden die Grundsteuer und
Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer
und Umsatzsteuer die "Bemessungsgrundlage" für Umlagen. Das Grundgesetz
spricht aber n icht davon, dass nur ein bestimmter (hier der abundante) Anteil die
ses Steueraufkommens als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden darf .
Vielmehr muss zwingend das gesamte Aufkommen der Gemeinden aus den der
Umlage zugrunde gelegten Steuerarten in die Bemessungsgrundlage einf ließen.
40 Zur Begrifflichkeit Gutachten Färber, S. 5 .
- 35 -
Der Tatbestand der "Bemessungsgrundlage" ist ein im Steuerrecht geläufiger und
bewährter Begriff, der einen Belastungsgegenstand in Zahlen ausdrückt, um aus
der so gewonnen Quantifizierung durch Anwendung eines Tarifs oder Satzes eine
Zahlungsschuld zu ermitteln41 • Ein Beispiel : Dem geltenden Erbschaftsteuerrecht
liegt im ersten Schritt die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers zugrunde,
den beim jeweil igen Empfänger mit dem Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs
zu besteuern. Dieser Vermögenszuwachs muss in einem zweiten Schritt in Zahlen
ausgedrückt (bewertet) werden, um eine Bemessungsgrundlage für die Steuer
schu ld zu finden. Im dritten Schritt wird durch Anwendung eines Steuersatzes auf
d ie so gefundene Bemessungsgrundlage die Steuerschuld ermittelt, vgl. i nsoweit
im Einzelnen BVerfGE 1 1 7, 1 , 33 ff. - Erbschaftsteuer.
Dieses bundesverfassungsgerichtlich abgesicherte Verständnis des Begriffs "Be
messungsgrundlage" liegt auch Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG zugrunde. Damit wird
die Hauptaussage von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG in einer Präzision klargestellt,
die selbst über d ie in der Finanzverfassung übliche Bestimmtheit hinausgeht: So
wohl die Belastungsentscheidung selbst, nämlich die Festlegung des Belastungs
gegenstandes der Umlage, als auch d ie Quantifizierung dieses Belastungsgegen
standes, ist bundesverfassungsrechtlich eindeutig vorgegeben. Der Tatbestand
"Bemessungsgrundlage" begrenzt den Umlagernaßstab auf die Zahlen, die das
kommunale Aufkommen aus der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie aus den
Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer widerspiegeln42.
Die Bemessungsgrundlage der Solidaritätsumlage NRW weicht von dieser bun
desrechtlichen Vorgabe ab, indem sie nicht die gesamte gemeindliche Steuerkraft
in Ansatz bringt, sondern lediglich einen Ausschnitt der gemeindlichen Steuerkraft,
nämlich d ie überschießende Steuerkraft gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StPaktG. Zu
dem ist die Berücksichtigung von Abundanz als Ergebnis von politisch-wertenden
41 Gutachten Kirchhof, S . 39. 42 Gutachten Kirchhof, S. 41 .
- 36 -
Bedarfsgesichtspunkten dem Begriff der "Bemessungsgrundlage" und damit Sys
tem der Ertragshoheit fremd .
Die vom Stärkungspaktgesetz zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage ist daher
bundesverfassu ngsrechtlich unzulässig.
1 .4.2.2. Verletzung des bundesrechtlichen Örtlichkeitsprinzips
Folge dieser fehlerhaften Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist, dass nur
einzelne Gemeinden zur Solidaritätsumlage herangezogen werden, während die
große Mehrzahl der Gemeinden hiervon verschont wil d . N!Cht abundante Ge
meinden verfügen nach wie vor über d ie nach Maßgabe der von Art. 1 06 Abs. 5
bis 6 GG ermittelten Ertragsanteile, wohingegen ein Teil der Ertragsanteile der
sog. abUl'id2!"'tp-n Gemeinden abgeschöpft wird Damit durchbricht die Solidaritäts
umlage NRW die bundesverfassungsrechtliche Individualverteilung des gemeindl i
chen Steueraufkommens. Der Örtlichkeitsgrundsatz, wonach d ie Ertragsvertei lung
an das örtliche Aufkommen anknüpft, wird verlassen.
Der Örtl ichkeitsgrundsatz verlangt vom Landesgesetzgeber, bei jeder in die ge
meindliche Ertragshoheit eingreifenden Umlage zu gewährleisten, dass sich das
Steueraufkommen auch nach der Umlageerhebung nach den g leichen bundesver
fassungsrechtlichen Maßstäben verteilt wie vor der Umlageerhebung. Beispielhaft
hierfür ist d ie Kreisumlage: Die Gemeinden eines Kreises tragen eine gemeinsa
me Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für die im Kreisgebiet anfallenden
kreisörtlichen Aufgaben. Das Aufkommen der Kreisumlage aus den vier Steuerar
ten43 kommt im Ergebnis den kreisangehörigen Gemeinden über die Erfül lung der
Kreisaufgaben wieder zugute, so dass das Prinzip der örtlichen Ertragsvertei lung
vom Grundsatz her unberührt bleibt.
43 Die Schlüsselzuweisungen als Teil der Umlagegrundlagen der Kreisumlage unterliegen von vornherein nicht dem Ertragsverteilungssystem der Finanzverfassung, sondern allein dem kommunalen F inanzausgleich aus Landesmitteln nach Art. 1 06 Abs. 7 GG. Sie sind daher vorliegend nicht relevant.
- 37 -
Daraus folgt: d ie gemeindlichen Ertragsanteile können per se n icht Gegenstand
einer horizontal wirkenden Umlage unter Gemeinden sein, da d iese immer mit der
bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Ertragsverteilung nach dem örtlichen
Aufkommen kollidieren würde. Horizontal wirkende Umlagen auf Ertragsanteile der
Gemeinden scheiden also als I nstrument einer Umverteilung unter Gemeinden
aus.
Diesen Anforderungen genügt d ie Solidaritätsumlage NRW nicht, da sie nicht alle
Gemeinden relativ g leichmäßig trifft und damit das bundesverfassungsrechtlich
vorgegebene horizontale Verteilungssystem der gemeindlichen Steuern bzw.
Steueranteile konterkariert. Damit überschreitet der Landesgesetzgeber seine Be
fugnis zur Erhebung von Umlagen44•
Den Ausgleich unterschiedl icher Finanzkraft von Gemeinden hat der Landesge
setzgeber vielmehr auf der Ebene des vom Land zu gewährleistenden Kommuna
len Finanzausgleichs nach Art. 1 06 Abs. 7 GG, Art. 79 Satz 2 LV vorzunehmen.
Dort darf er die Ergebnisse der in Art. 1 06 Abs. � bis 6 GG den einzelnen Ge
meinden individuell zugewiesenen Ertragshoheit ausgleichend modifizieren, indem
er finanzschwachen Gemeinden aus eigenen Steuererträgen (Gemeinschafts- und
Landessteuern) Finanzmittel zuweist45.
1 .4.2.3. Zwischenergebnis
Die Solidaritätsumlage NRW verfehlt nach alledem d ie grundgesetzlich einzig zu
lässige Bemessungsgrundlage für Umlagen und verstößt daher gegen Art. 1 06
Abs. 6 Satz 6 GG. Da diese grundgesetzliche Vorschrift, wie oben gezeigt, das
Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitprägt, verletzen die angegriffenen Vor
schriften des Stärkungspaktgesetzes über die Erhebung der Solidaritätsumlage in
Verbindung mit den maßgeblichen Regelungen des GFG die Beschwerdeführerin-
44 Gutachten Kirchhof, S. 49; Koblenzer / Günther a.a.O. (Fn. 33), S. 46 f.; Langguth a.a.O. (Fn. 38), S . 275; OVG Münster, Urteil vom 1 8.03. 1 997, Az. 15 A 1 66/97 Tz. 31 (Juris) - Solidarbeitrag. 45 Gutachten Kirchhof, S. 43 f.
- 38 -
nen in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Die angegriffenen Vorschriften sind jeden
falls aus diesem Grund verfassungswidrig und nichtig.
1 .4.3. Solidaritätsumlage keine Ertragsumlage
Auch unter einem weiteren Gesichtspunkt kann die Solidaritätsumlage NRW nicht
auf die Regelung in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG gestützt werden:
Die in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG ausdrücklich bestimmte, in der Verfassungsent
wicklung immer wieder neu bedachte und bestätigte Abhängigkeit der Umlage von
bestimmten Steuerertragshoheiten als Bemessungsgrundlage weist d iese Umlage
unmissverständlich als eine Modifikation der Ertragshoheit aus46• Die Regelung in
Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG ermöglicht also die Mitbeteil igung einer anderen Ge
bietskörperschaft an einer Steuerertragsquelle.
Diese Mitbeteil igung an Ertragshoheit lässt den Rechtscharakter des übertragenen
Teils der Ertragshoheit unberührt. Deshalb stattet d ie Umlage des Art. 1 06 Abs. 6
Satz 6 GG die Berechtigten ebenfalls mit eigener Ertragshoheit aus, d .h . die Be
rechtigten können das Aufkommen der Umlage für den eigenen Haushalt zur au
tonomen Verfügung entgegennehmen und behalten47. Das Aufkommen aus einer
Umlage nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG steht also den Empfängern zweckfrei zu,
also unabhängig von erwarteten Aufwendungen.
Vor diesem !-!li.tergrund kann eine Umlage im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6
GG auch als "Ertragsumlage,,48 bezeichnet werden.
Diese Zusammenhänge verdeutlicht wiederum ein Blick auf die Kreisumlage als
Modellfall einer Ertragsumlage im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG49: d ie Krei-
46 Gutachten Kirchhof, S. 22. 47 vgl . h ierzu oben die Ausführungen zu Ziffer V. 1 . 1 Seite 27. 48 Gutachten Kirchhof, S . 22 f. 49 Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 2014, Art. 1 06 Rn. 1 7; VerfG Bbg . , Urteil vom 06.08.201 3 , Az. 53/1 1 , www.verfassungsgericht.brandenburg.de. S. 22 - Finanzausgleichsumlage.
- 39 -
se als Selbstverwaltungskörperschaften finanzieren, soweit sie ihren Finanzbedarf
nicht aus ihren sonstigen Erträgen decken können, aus der Kreisumlage die Erfül
lung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben. Den Kreisen steht h ierbei das Aufkommen
der Kreisumlage für den eigenen Haushalt zur freien, autonomen Verfügung zu.
Die Solidaritätsumlage NRW zielt jedoch nicht darauf, die am Stärkungspakt teil
nehmenden Gemeinden mit autonomen Finanzmitteln zur freien Verfügung aus
zustatten. Vielmehr ist Voraussetzung für den Erhalt der Konsolid ierungshilfen,
dass die am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden einen vom Rat beschlos
senen Haushaltssanierungsplan vorlegen, der einen Haushaltsausgleich innerhalb
des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens vorsieht, und d iesen Haushaltssanie
rungsplan nach entsprechender Genehmigung der Bezirksregierung einhalten,
siehe im Einzelnen § 6 bis 8 StPaktG. Zudem unterliegen gemäß § 5 Abs. 4
StPaktG die als Konsolidierungshilfen zur Verfügung gestellten Finanzmittel einer
Verwendungsbindung, soweit sie n icht in voller Höhe zur Erreichung des jahres
bezogenen Konsolidierungszieles benötigt werden. I n diesem Fall muss die jewei
lige Stärkungspaktkommune die Mittel zur Reduzierung von Liquiditätskrediten
verwenden.
Damit kann auch aus d iesem Grund die Solidaritätsumlage NRW nicht auf Art. 1 06
Abs. 6 Satz 6 GG gestützt werden, es handelt sich nicht um eine Ertragsumlage
im Sinne dieser Grundgesetzvorschrift.
1 .5. Keine Zulässigkeit der Solidaritätsumlage als Zweckumlage
Die nord rhein-westfälische Solidaritätsumlage ist auch nicht als sog . Zweckumlage
zulässig .
Eine Zweckumlage kann erhoben werden, um bei einer kommunalen Gemein
schaftsaufgabe, die z.B. durch eine Gemeinde zugunsten mehrerer Gemeinden
erfüllt wird, die dadurch begünstigten Gemeinden zur Mitfinanzierung dieser Auf
gabe heranzuziehen. Modellfal l ist die Krankenhausumlage, die der insoweit weg-
- 40 -
weisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 83. Band50 zu
Zweckumlagen zugrunde lag: Das Land Rheinland-Pfalz erhob zur Unterhaltung
von Krankenhäusern eine Umlage, die von den Gemeinden zu erbringen war, de
ren Einwohner diese Krankenhäuser nutzten.
Eine solche landesrechtliche Zweckumlage kann nicht auf die finanzverfassungs
rechtliche Kompetenz des Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG gestützt werden. Denn die
Zweckumlage rechtfertigt sich nicht als Ausstattung mit frei verfügbaren Haus
haltsmitteln, sondern aus einem bestimmten Finanzierungszweck. Eine konkrete
Finanzierungsaufgabe wird überregional erfüllt, durch die Umlage werden deshalb
d ie dadurch begünstigten oder mitverantwortlichen Gemeinden zur Finanzierung
d ieser Aufgaben herangezogen. Derartige Umlagen sind durch ihren speziellen
Zweck, durch die Sachaufgabe und deren Finanzbedarf, gerechtfertigt.
Die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer solchen Zweckumlage folgt
aus der jeweiligen Sachkompetenz, mithin der al lgemeinen Landesgesetzge
bungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG51 . Zweckumlagen stehen daher außerhalb
der Finanzverfassung.
Eine solche Umlage ist zulässig, wenn sie nur solche Gemeinden belastet, die
durch d ie Aufgabenwahrnehmung eines anderen Verwaltungsträgers eigene Auf
wendungen ersparen52. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend die
Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz als Zweckumlage für zulässig erachtet, wei l
• die Umlage nur diejenigen Gemeinden belastet, die durch das Krankenhaus
in anderer Trägerschaft die Unterhaltung eines eigenen Krankenhauses er
sparen,
50 BVerfGE 83, 363 ff. - Krankenhausumlage; siehe in diesem Zusammenhang auch VerfGH N RW, Beschluss vom 1 3.01 .2004, Az. VerfGH 1 6/02, Rn. 53 - Krankenhausinvestitionsumlage. 51Gutachten Kirchhof, S. 22; Kluth a .a.O. (Fn. 29), S. 463; Koblenzer / Günther a.a.O. (Fn. 33), S. 28. 52 BVerfGE 83, 363, 391 - Krankenhausumlage.
- 41 -
• andererseits nur diejenigen Körperschaften begünstigt, die ein Krankenhaus
betreiben und finanzieren53.
Die Solidaritätsumlage NRW ist jedoch keine Zweckumlage in diesem Sinne:
Denn sie belastet die umlageverpflichteten Gemeinden wegen ihrer Abundanz,
nicht jedoch, weil sie Aufwendungen erspart hätten . Sie kommt der berechtigten
Gemeinde auch n icht etwa zugute, weil sie eine Einrichtung finanzierte, die der
umlageverpfl ichteten Gemeinde nützte, sondern allein wegen ihrer Überschul
dungssituation. Die Solidaritätsumlage NRW dient damit n icht der überregionalen
Erfüllung einer kommunalen Aufgabe und ist folgl ich auch n icht als Zweckumlage
aus der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 Abs. 1
GG ableitbar.
1 .6. Die Entscheidung BVerfGE 83, 363 - Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz
Nach den vorstehenden Ausführungen steht bis h ierhin bereits fest, dass d ie Soli
daritätsumlage NRW in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig und
n ichtig ist.
Daher muss vorliegend keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob d ie bun
desstaatliche Finanzverfassung einem Landesgesetzgeber generell verbietet, für
Zwecke des horizontalen Finanzausgleichs Umlagen zu erheben.
Verschiedene Länder haben in ihren jeweiligen Gesetzen betreffend den kommu
nalen Finanzausgleich solche Umlagen bereits eingeführt. Umlageverpfl ichtet sind
überwiegend die abundanten Gemeinden (sog. Abundanzumlage)54, Z.T. aber
auch alle Gemeinden des Landes (sog. al lgemeine Finanzausgleichsumlage)55.
Alle diese Umlagen haben gemeinsam, dass sie an d ie Steuererträge der umlage-
53 BVerfGE 83, 363, 391 - Krankenhausumlage. 54 § 1 7a FAG Brandenburg; § 8 FAG Mecklenburg-Vorpommern; § 1 6 FAG Niedersachsen; § 23 FAG Rheinland-Pfalz (Umlage auf über dem Landesdurchschnitt liegende Steuerkraftmesszahl); § 25a Sächsisches FAG; § 29 Schieswig-Hoisteinisches FAG; § 29 ThÜrFAG. 55 § 40c FAG Hessen; § 1 2 Abs. 3 FAG Sachsen-Anhalt.
- 42 -
verpflichteten Kommunen aus den in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG genannten vier
Steuerarten (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer) an
knüpfen, mithin als Ertragsumlagen im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG zu
bewerten sind.
Einige Landesverfassungsgerichte haben solche Umlagen für zulässig erachtet56.
Zur Begründung berufen sich diese Landesverfassungsgerichte auf die bereits
oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Krankenhausum
lage Rheinland-Pfalz im 83. Band.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in dieser Entscheidung überhaupt keine
Aussagen zu Ertragsumlagen im Sinne von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG getroffen,
sondern allein die verfassungsrechtliche Zu lässigkeit einer Zweckumlage beurteilt.
Gegenstand der Entscheidung im 83. Band war eine Krankenhausumlage, d ie das
Bundesverfassungsgericht explizit als Zweckumlage eingeordnet hat ("Dass die
Krankenhausumlage eine Zweckumlage ist, liegt auf der Hancl'57). Der Entschei
dung lag eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts58 zugrunde. Eine der maß
geblichen Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts lautete, ob eine landes
rechtliche Vorschrift, die den Kommunen eine Zweckumlage59 auferlegt, ohne
dass diese Umlage mit einer entsprechenden Aufgabenentlastung der Kommunen
im Zusammenhang steht, das Selbstverwaltungsrecht der umlageverpflichteten
Kommunen verletzt6o. Das Bundesverwaltungsgericht war der Ansicht, dass ver
fassungsrechtlicher Maßstab für Zweckumlagen das Äquivalenzprinzip sein müs-
56 Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, DVBI . 201 3, 1 1 80 ff. - Finanzausgleichsumlage; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.01 .20 12 , Az. LVerfG 1 8/1 0 - Finanzausgleichsumlage; Staatsgerichtshof N iedersachsen, Urteil vom 1 6.05.2001 , Az. StGH 6/99 - Finanzausgleichsumlage; Verfassungsgerichtshof Sachsen, Urteil vom 29.01 .20 1 0, Az. Vf. 25-VI I I-09 - Finanzausgleichsumlage. 57 BVerfGE 83, 383, 390 - Krankenhausumlage. 58 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02.08 . 1 984, Az. 3 C 40/8 1 . 59 Vom vorlegenden Gericht als "vorzugsleistungsähnliche Umlage" bezeichnet. 60 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02 .08 . 1 984, Az. 3 C 40/8 1 , TZ. 1 79 (Juris) .
- 43 -
se, so dass der Landesgesetzgeber keine Befugnis habe, mit einer Zweckumlage
zugleich auch allgemeine Finanzausgleichseffekte zu verfolgen61 .
Diese, und nur d iese, auf eine Zweckumlage abzielende Vorlagefrage hat das
Bundesverfassungsgericht beantwortet.
• Zutreffend hat es mit Bl ick auf diesen Entscheidungsgegenstand ausgeführt,
"dass das Grundgesetz der Erhebung einer Umlage, deren Aufkommen im kommunalen Raum verbleibt oder in diesen zurückfließt, nicht entgegensteht' .
Gemeint hat das Bundesverfassungsgericht hiermit - selbstverständlich -
Zweckumlagen.
• Zutreffend hat das Gericht mit Blick auf den Entscheidungsgegenstand wei
ter ausgeführt, dass
"mit einer Umlage stets auch aJlgemeine Finanzausgleichseffekte erzielt werden dürfen, ohne dass dies insoweit einer spezieJlen Aufgaben- oder Ausgabenverantwortung oder -entlastung korrespondieren müsste,,62.
Gemeint hat das Bundesverfassungsgericht auch hiermit wiederum - selbst
verständlich - nur Zweckumlagen. Da die Befugnis zur Erhebung von
Zweckumlagen nicht aus Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG folgt, sondern aus der
allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers63,
g renzt das in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG verortete Prinzip der Örtl ichkeit64 die
Befugnis des Landesgesetzgebers zur Erhebung von Zweckumlagen n icht
ein. Der Landesgesetzgeber ist daher auch nicht gehindert, mit der Erhe-
61 BVerwG, Vorlagebeschluss vom 02.08 . 1 984, Az. 3 C 40/8 1 , Tz. 1 63 (Juris); das BVerwG spricht an dieser Stelle von "Subventionierung" auf Kosten der umlageverpflichteten Kommunen. 62 BVerfGE 83, 363, 393 - Krankenhausumlage. 63 Siehe ausführlich oben Ziffer V.1 .5, S. 39. 64 Siehe ausführlich oben Ziffer V.1 .2, S. 28.
- 44 -
bung von Zweckumlagen zugleich auch horizontale Verteilungseffekte zu
verfolgen.
• Zutreffend hat das Gericht schließlich mit Blick auf den Entscheidungsge
genstand weiter ausgeführt, dass
"sich aus Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG an horizontale interkommunale Zweckumlagen keine normativen Anforderungen ergeben".
Auch diese Aussage ist natürlich richtig, weil die Zweckumlage nicht in das
System der Ertragshoheit des Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG gehört, sondern sich
außerhalb der bundesverfassungsrechtlichen Finanzverfassung aus der Er
fül lung einer gemeinsamen Sachaufgabe rechtfertigt, die versch iedene Ver
waltungsträger begünstigt und deshalb von al len Begünstigten mitzufinan
zieren ist.
Die oben genannten landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen65 haben die
se Einordnung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 83. Band
ausnahmslos verkannt und Grundaussagen des Gerichts zu Zweckumlagen unbe
sehen und unreflektiert auf Ertragsumlagen übertragen.
Wie die Landesverfassungsgerichte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung auf
die Idee verfallen konnten, Finanzausgleichs- bzw. Abundanzumlagen unter Beru
fung auf die verfassungsrechtlich völlig andere Ausgangslage bei Zweckumlagen
als zulässig zu erachten, kann hier nicht beantwortet werden . Fest steht jedoch:
Die vorgenannten Landesverfassungsgerichte haben die Entscheidung grundle
gend missverstanden und damit einem verfassungswidrigen Eingriff der jeweiligen
Landesgesetzgeber in die bundesrechtlich abgesicherte Ertragshoheit ihrer Kom
munen Vorschub geleistet. Eines dieser Verfassungsgerichte hat sich in seiner
Entscheidung noch nicht einmal d ie Mühe gemacht, die verfassungsrechtliche
Fragestellung überhaupt in den Blick zu nehmen.
65 Siehe Fußnote 56.
- 45 -
Damit kann der Landesgesetzgeber NRW die Verfassungsmäßigkeit der Solidari
tätsumlage weder auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im 83.
Band noch auf die vorzitierten Entscheidungen von Verfassungsgerichten anderer
Länder stützen.
1 .7. Horizontaler kommunaler Finanzausgleich nicht aus Gemeinde-, sondern
nur aus Landesmitteln
Die Verfassungswidrigkeit der Sol idaritätsumlage ergibt sich auch noch aus einem
weiteren Gesichtspunkt.
Wie oben ausgeführt können die gemeindlichen Ertragsanteile per se n icht Ge
genstand einer horizontal wirkenden Umlage unter Gemeinden sein , da diese im
mer mit der bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Ertragsvertei lung nach
dem örtlichen Aufkommen koll idieren würde. Horizontal wirkende Ertragsumlagen
scheiden also als Instrument einer Umverteilung unter Gemeinden aus.
Den Ausgleich unterschiedl icher Finanzkraft von Gemeinden hat der Landesge
setzgeber vielmehr auf der Ebene des vom Land zu gewährleistenden Kommuna
len Finanzausgleichs nach Art. 1 06 Abs. 7 GG, Art. 79 Satz 2 LV vorzunehmen.
Dort darf er die Ergebnisse der in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG den einzelnen Ge
meinden ind ividuell zugewiesenen Ertragshoheit ausgleichend modifizieren, indem
er finanzschwachen Gemeinden aus eigenen Steuererträgen (Gemeinschafts- und
Landessteuern) Finanzmittel zuweist66. Demnach ist es dem Land von Verfas
sungs wegen untersagt, seinen Finanzbedarf für den Kommunalen Finanzaus
gleich auch nur zum Teil durch Zugriff auf die gemeindliche Finanzausstattung zu
decken.
66 Gutachten Kirchhof, S . 49 f.
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- 46 -
Auch unter d iesem Gesichtspunkt darf der Landesgesetzgeber die Solidaritätsum
lage NRW nicht erheben, um Kommunalen Finanzausgleich zu betreiben, nämlich
finanzschwache Gemeinden mit Konsolidierungshilfen auszustatten.
1 .8. Zusatzlast von EUR 1 40 Mio. in 2021/2022
Das Aufkommen aus der Solidaritätsumlage steht in den Jahren 2021 und 2022
dem Landeshaushalt zu (§ 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 StPaktG). Dieser Zugriff des
Landes auf bundesrechtlich den Gemeinden zugewiesene Steuererträge ist offen
kundig verfassungswidrig. Denn in d iesen Jahren erhebt das Land von den dann
nachhaltig abundanten Gemeinden eine Umlage, deren Aufkommen dem Landes
haushalt einverleibt wird . Ein Rückfluss dieser Finanzmittel in den kommunalen
Raum soll erklärtermaßen nicht erfolgen. Damit entzieht das Land den Kommunen
Finanzmittel, die diesen Gemeinden bundesrechtl ich zugewiesen sind.
Mit der Behauptung des Gesetzgebers, auf diese Weise werde eine Kreditierung
in den Jahren 201 4 bis 2020 in Höhe von jährlich EUR 20 Mio. ausgeglichen67,
kann die Umlageerhebung zugunsten des Landeshaushaltes in 2021 und 2022
nicht gerechtfertigt werden. Denn das Gesetz gewährleistet n icht im Ansatz - und
kann dies auch gar n icht gewährleisten -, dass die im Jahr 2021 und 2022 zur
Umlage herangezogenen Gemeinden dieselben sein werden, denen in den Jahren
201 4 bis 2020 vermeintlich eine Kreditierung gewährt wurde.
Vor d iesem Hintergrund ist auch die Regelung in § 2 Abs. 4 Satz 5 und 6 StPaktG
wegen Verstoßes gegen die in Art. 1 06 Abs. 5 bis 6 GG geregelte Ertragszuwei
sung an d ie Gemeinden verfassungswidrig und n ichtig.
2. Verstöße gegen Grundprinzipien des Kommunalen Finanzausgleichs
Die angegriffenen Regelungen über die Solidaritätsumlage verstoßen weiterhin in ihrer
konkreten Ausgestaltung gegen landesverfassungsrechtl iche Grundprinzipien, und zwar
67 L T -Drs. 1 6/4358, S. 9 .
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11 .. 11
- 47 -
insb. gegen das Nivellierungs- bzw. Übernivell ierungsverbot, das Übermaßverbot sowie
das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung. Im Einzelnen:
2.1 . Übernivellierung infolge Nichtanrechnung auf Umlagegrundlagen
Die Solidaritätsumlage NRW ist verfassungswidrig und verletzt die Beschwerde
führerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht, da sie verfassungsrechtlich unzuläs
sige Übernivell ierungen bewirkt.
Zwar kommt dem Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung finanzausgleichs
rechtlicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum68 zu. Dieser ist jedoch
nicht unbeschränkt. Er wird insbesondere durch das rechtsstaatl ich determinierte
Willkürverbot begrenzt, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips
auch kraft Landesverfassungsrechts verbürgt ist. Als interkommunales Gleichbe
handlungsgebot verbietet es, bestimmte Gemeinden aufgrund sachlich nicht ver
tretbarer Differenzierungen zu benachteil igen oder zu bevorzugen69• Insbesondere
verbietet das Willkürverbot, im Rahmen finanzausgleichsrechtlicher Regelungen
über eine maßvolle Angleichung der gemeindlichen Finanzkraft hinaus bestehen
de Finanzkraftunterschiede vol lständig zu nivell ieren oder gar zu übernivell ieren7o.
Dies l ieße sich mit dem der kommunalen Selbstverwaltung immanenten Grund
satz kommunaler Pluralität und Individualität nicht vereinbaren71 .
Speziell für Abundanzumlagen haben verschiedene Verfassungsgerichte der Län
der in diesem Sinn entschieden, d ie Erhebung einer solchen Umlage dürfe nicht
dazu führen, dass die Finanzkraft einer zuvor abundanten Gemeinde unter der ei-
68 Vgl . etwa VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.2007, Az. 1 0/06, S . 1 6 - GFG 2006. 69 VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2.2007, Az. 1 0/06, S . 23 - GFG 2006. 70 VerfGH NRW, Urteil vom 1 9.07 . 1 985, Az. VerfGH 22/83, Seite 1 1 - Aufstockung 1 1 ; Nds StGH, Urteil vom 1 6.05.2001 , NVwZ-RR 2001 , 553, 556 - Finanzausgleichsumlage. 71 VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 1 2 .2007, Az. 1 0/06, S . 27 m .w.N . - GFG 2006; in diesem Sinne auch die Verfassungsgerichte der übrigen Länder, vgl . etwa VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.01 .20 1 0, Az. Vf. 25-VI I I-09, Seite 25 - Finanzausgleichsumlage; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1 3.06.2006, Az. LVG 7/05, Tz. 70 - Finanzausgleichsumlage; ThürVerfGH, Urteil vom 1 6 .04.201 4, Az. VerfGH 5/1 2, Tz. 52 ff. (Juris) - Finanzausgleichsumlage; VerfG Bbg. , Urteil vom 06.08.201 3, Az. 53/1 1 , DVBI . 201 3, 1 1 80, 1 1 86 - Finanzausgleichsumlage.
11 �. �··· II
- 48 -
ner anderen abundanten Gemeinde liegt. Erst recht nicht darf eine solche Umlage
bewirken , dass eine abundante Gemeinde in ihrer Finanzkraft h inter eine andere
Gemeinde, die Schlüsselzuweisungen erhält, zu rückfäIIf2.
Wie oben73 im Einzelnen dargelegt und finanzwissenschaftl ieh nachgewiesen, be
wirkt d ie Solidaritätsumlage NRW infolge der fehlenden Anrechnung der gezahlten
Umlagebeträge auf die Umlagegrundlagen der Kreisumlage massive Rangplatz
verschiebungen in der Finanzkraftrangfolge sowohl unter den Gemeinden ein und
desselben Kreises als auch landesweit. Für d iese Rangplatzverschiebungen ist
kein sachlicher Grund erkennbar, so dass der Verstoß gegen das Gebot der inter
kommunalen Gleichbehandlung evident ist. Schon allein aus d iesem Grund ist die
Solidaritätsumlage NRW verfassungswidrig und nichtig und verletzt die Beschwer
deführerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
2.2. Grenzumlagebelastung verletzt Übermaßverbot
Die Solidaritätsumlage NRW ist weiterh in verfassungswidrig und verletzt die Be
schwerdeführerinnen in ihrem Selbstverwaltungsrecht, da sie für die Gewerbe
steuer mit einer verfassungsrechtlich unzulässigen, weil mit dem Übermaßverbot
nicht zu vereinbarenden, Grenzumlagebelastung verbunden ist. Das Übermaßver
bot ist Ausprägung des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatzes der Ver
hältnismäßigkeit. Regelungen, welche die Finanzausstattung mindern oder beein
trächtigen, müssen diesem Grundsatz genügen74•
Vor diesem Hintergrund darf die Abschöpfung eines Teils der Finanzkraft beson
ders steuerstarker Kommunen im Rahmen einer Abundanzumlage nach herr
schender Auffassung der Verfassungsgerichte der Länder jedenfalls nicht dazu
führen, dass den Gemeinden jeder Anreiz genommen wird, ihre Finanzkraft durch
72 Thür VerfGH, Urteil vom 1 6.04.201 4, Az. VerfGH 05/1 2, Rn. 54 Uuris) - Finanzausgleichsumlage. 73 Siehe Ziff. 1 1 1 .4 . , Seite 1 3. 74 VerfGH NRW, Urteil vom 08.04 .2003, Az. VerfGH 2/02, Seite 1 2 - Stationierungsstreitkräfte; Heusch/Schönenbroicher a.a.O. (Fn. 26), Art. 78 Rn. 37; LöwerlTettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 78 Rn. 58.
- 49 -
eigene Anstrengungen zu verbessern und die ihnen zur Verfügung stehenden Fi
nanzquellen auszuschöpfen75.
Gegen diese Vorgaben verstößt eine Umlage, wenn sie wie die Solidaritätsumlage
NRW mit Grenzumlagebelastungen von mehr als 80 % verbunden ist. Das fi
nanzwissenschaftliche Verdikt des "Konfiskatorischen,,76 begründet h ier zugleich
die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Umlage unter dem Gesichtspunkt
des Übermaßverbotes.
Eine derartige, nahezu vol lständige Abschöpfung der gemeindlichen Gewerbe
steuereinnahmen nimmt der bundesrechtlich geregelten Gewerbesteuer zudem ih
re Rechtfertigung. Denn diese rechtfertigt sich dadurch, dass die Gemeinde aus
ihrem Aufkommen Infrastrukturmaßnahmen finanzieren kann, die dem belasteten
Unternehmen wiederum zugute kommen. Dies setzt zwingend voraus, dass der
Gemeinde ein substantieller Ertrag aus dem Steueraufkommen verbleibt.
2.3 . . Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots durch "nachhal
tige Abundanz"
Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet es, bestimmte Gemeinden
aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu
bevorzugen77. Die "nachhaltige" Abundanz als Voraussetzung einer Umlagever
pfl ichtung bedeutet eine sachwidrige Ungleichbehandlung von Gemeinden mit
überschießender Steuerkraft: Eine Gemeinde, die in jedem Jahr geringfügig a
bundant ist, wird auch in jedem Jahr zur Solidaritätsumlage herangezogen . Dem
gegenüber muss eine Gemeinde, die nur in einzelnen Jahren abundant ist, unter
Umständen überhaupt keine Solidaritätsumlage abführen, obwohl sie in der Sum
me mehrerer Jahre genau so viel oder gar mehr überschießende Steuerkraft auf
weist a ls d ie Vergleichsgemeinde.
75 VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.01 .201 0, Az. Vf. 25-VII I-09, Seite 25 - Finanzausgleichsumlage; ThürVerfGH, Urteil vom 1 6.04.201 4, Az. VerfGH 5/1 2, Tz. 52 (Juris) - Finanzausgleichsumlage; BVerwG, Urteil vom 21 .01 .201 3 , Az. 8 C 1 .1 2, Tz. 16 - Malbergweich. 76 Gutachten Färber, S . 29. 77 VerfGH NRW a.a.O. (Fn. 68), S . 23.
- 50 -
Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung ist n icht gege
ben. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, durch das Nachhaltigkeitskriterium
"Einmaleffekte auszuschließen"78. Zwar kann eine solche Zielsetzung im Rahmen
des weiten Gestaltungsspielraums79 des Gesetzgebers berechtigt sein. Mit dem
Nachhaltigkeitskriterium in der hier vorliegenden Ausgestaltung werden jedoch
nicht nur Einmaleffekte vermieden , sondern in erheblichem Umfang überschie
ßende Steuerkraft von der Umlage freigestellt, und zwar gemäß den Feststellun
gen der Gutachterin von gut 7 ,5 % der gesamten überschießenden Steuerkraft al
ler Gemeinden im Jahr 201 4. Somit bewirkt der Gesetzgeber vorliegend n icht den
Ausschluss von Einmaleffekten , sondern eine gleichheitswidrige Verschonung ei
ner Vielzah l steuerstarker Gemeinden . Diese Gleichheitswidrigkeit vermag der
Nachhaltigkeitsgedanke nicht zu rechtfertigen, weil er gerade einen Maßstab
durchschnittl icher Zahlungsfähigkeit im Konsolidierungszeitraum nahelegt, wenn
nicht fordert80 .
Hinzu kommt folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
für das Land NRW dürfen die selbstgesetzten Maßstäbe, nach denen der Finanz
ausgleich erfolgen sol l , n icht im Widerspruch zueinander stehen und n icht ohne
einleuchtenden Grund verlassen werden81 . Das Kriterium der nachhaltigen A
bundanz steht jedoch in offenkund igem Widerspruch zu dem im kommunalen Fi
nanzausgleich etablierten und anerkannten Jährlichkeitsprinzip: Ob eine Gemein
de Schlüsselzuweisungen erhält oder n icht, bestimmt sich für jedes Jahr danach,
ob die Steuerkraftmesszahl der Gemeinde die Ausgangsmesszahl überschreitet
oder nicht (vgl. etwa § 7 Abs. 2 GFG 201 4). Abundanz wird folglich nach den im
nord rhein-westfälischen Finanzausgleich geltenden Maßstäben jährlich neu ermit
telt. Das Stärkungspaktgesetz verlässt d iese jährl iche Betrachtung, setzt sich da
mit in offenkundigen Widerspruch zu den selbst im jeweiligen GFG gesetzten
Maßstäben und ist auch aus d iesem Grund verfassungswidrig und nichtig .
78 LT-Drs. 1 6/3968, S . 7. 79 VerfGH N RW, Urteil vom 1 1 . 1 2 .2007, Az. VerfGH 1 0/06, S. 1 6 - GFG 2006 . 80 Gutachten Kirchhof, S. 64 f. 81 VerfGH NRW, Urteil vom 06.07 . 1993, Az. VerfGH 22/92, S. 1 0 - GFG 1 991 .
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2.4. Freistel lung nachhaltig abundanter Stärkungspaktkommunen von der Soli
daritätsumlage verletzt i nterkommunales Gleichbehandlungsgebot
Die weitreichenden Fehlwirkungen und Verwerfungen der Solidaritätsumlage zei
gen sich n icht zuletzt daran, dass sogar bestimmte "nachhaltig abundante" Ge
meinden von der Umlagepflicht befreit sind . Dies gilt für solche nachhaltig abun
dante Gemeinden, die Stärkungspaktteilnehmer sind, § 2 Abs. 4 Satz 6 StPaktG.
Glaubt man zunächst, dass diese Regelung in der Praxis überhaupt keinen An
wendungsbereich haben dürfte, weil Stärkungspaktteilnehmer sich eher durch ei
ne "besonders schwierige Haushaltssituation" (§ 1 StPaktG) als durch Abundanz
auszeichnen, so belegt das finanzwissenschaftliche Gutachten das Gegenteil : Im
Jahr 201 4 sind tatsächlich zwei Stärkungspaktteilnehmer n icht nur einmalig, son
dern nachhaltig abundant (Sprockhövel und Engelskirchen)82. Jedenfalls im Hin
blick auf die Gemeinde Engelskirchen, die gemäß § 4 Abs. 1 StPaktG lediglich
freiwill ig am Stärkungspakt tei lnimmt, führt diese Freistellung zu einer gleichheits
widrigen Bevorzugung gegenüber den hiesigen Beschwerdeführerinnen. Denn die
Gemeinde Engelskirchen konnte sich durch autonome Entscheidung der ansons
ten bestehenden Umlageverpflichtung entziehen. Auch diese Ungleichbehandlung
führt zur Verfassungswidrigkeit und N ichtigkeit der Solidaritätsumlage.
3. Ergebnis
Die angegriffenen Vorschriften über die Solidaritätsumlage NRW sind aus den vorste
henden Gründen verfassungswidrig und verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem
Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Verfassungsbeschwerde ist m ithin begrün
det.
4. Parallele Erhebung einer Bundesverfassungsbeschwerde
I nformatorisch teilen wir abschließend mit, dass die Beschwerdeführerinnen mit Blick
auf die im Rahmen d ieses Verfassungsbeschwerdeverfahrens aufzuwerfenden Grund-
82 Gutachten Färber, S. 1 4 f.
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satzfragen zur Zulässigkeit von landesrechtl ichen Umlagen im Ertragsverteilungssystem
der grundgesetzlichen Finanzverfassung parallel eine Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht erhoben haben, um vorsorglich die Jahresfrist des § 93
Abs. 3 BVerfGG zu wahren. Die Beschwerdeführerinnen haben das Bundesverfas
sungsgericht jedoch gebeten, d ie Verfassungsbeschwerde dort einstweilen noch n icht in
das Verfahrensregister, sondern vorläufig in das allgemeine Register einzutragen bzw.
das Verfahren auszusetzen.
Dr. Jörg Wacker Rechtsanwalt
Sven Dietrich Rechtsanwalt
Ausgabe 201 3 Nr. 4 1 vom 1 1 . 1 2.201 3 Seite 72 1 bis 728 - recht.nrw.de
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 20 1 3 Nr. 4 1 vom 1 1 . 1 2.20 1 3 Seite 72 1 bis 728
602 Zweites Gesetz zur
Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Vom 3. Dezember 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Zweites Gesetz zur
Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Seite 1 von 3
Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 201 1 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,3 1 0 000 000" durch die Angabe ,,296 578 000" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 201 4 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 201 2 und 1 1 5 000 000 Euro in den Jahren 201 3 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 202 1 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage fiir die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1 . Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 201 4 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen."
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden eingefügt:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print= 1 &anw _ nr=6&val= 1 . . . 04. 12.2014
"
Ausgabe 20 13 Nr. 4 1 vom 1 1 . 12.20 13 Seite 72 1 bis 728 - recht.nrw.de Seite 2 von 3
,,(5) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
(6) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz02 zuständigen Bezirksregierung zu stellen."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,7" ersetzt. 3 . In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,7" ersetzt.
4. § 1 0 wird wie folgt gefasst: ,,( 1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt 1 . die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden, 2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe, 3 . die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und 4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.
(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 2014 in Kraft.
Düsseldorf, den 3 . Dezember 20 1 3
(L. s.)
Die Landesregierung N ordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin Hannelore K r a f t
Der Finanzminister Dr. Norbert W a l t e r-B 0 r j a n s
Der Minister für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
https:/lrecht.nrw.de/lmi/owa/br _ vbl_detail_text?print=l &anw _ nr=6&val=1 . . . 04. 12.2014
Ausgabe 20 1 3 Nr. 4 1 vom 1 1 . 1 2.20 1 3 Seite 721 bis 728 - recht.nrw.de Seite 3 von 3
GV. NRW. 2013 S. 726
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https://recht.nrw.de/lmi/owalbr_vbl_detail_text?print=l &anw_nr=6&val=I . . . 04. 12.2014
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602
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1 . 1 2.20 1 4
Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung
im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) Vom 9. Dezember 201 1 (Fn 1)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Das Land stellt in den Jahren 201 1 bis 2020 Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation Konsolidierungshilfen zur Verfiigung. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen. Ziel ist es, den Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen.
§ 2 (Fn 2) Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen
( 1 ) In den Jahren 201 1 bis 2020 werden jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereit gestellt.
(2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 2012, 1 1 5 000 000 Euro im Jahr 2013 und jeweils 296 578 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel).
(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 2014 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012 und 1 1 5 000 000 Euro in den Jahren 201 3 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu.
(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1 . Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 201 4 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen.
(5) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
(6) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der
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Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefmanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz02 zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
(7) Für Leistungen der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß § 9 werden ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2020 jährlich vorab 4 200 000 Euro und zur Unterstützung der Tätigkeit der Bezirksregierungen gemäß §§ 5 bis 8 sowie ihrer weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Begleitung der Haushaltskonsolidierung von Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation jährlich vorab 800 000 Euro aus den Mitteln gemäß Absatz 1 entnommen.
§ 3 (Fn 2) Pflichtige Teilnahme
Ab dem Jahr 201 1 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1 ) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 7 die Haushaltskonsolidierung der Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 2010 sich im Jahr 201 0 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 201 1 bis 201 3 eine Überschuldungssituation ergibt. Für diese Gemeinden ist die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend (pflichtig teilnehmende Gemeinden).
§ 4 Freiwillige Teilnahme
( 1 ) Ab dem Jahr 2012 stellt das Land die Mittel gemäß § 2 Absatz 2 als Konsolidierungshilfe für Gemeinden zur Verfügung, deren Haushaltsdaten des Jahres 201 0 den Eintritt der Überschuldung in den Jahren 201 4 bis 201 6 erwarten lassen.
(2) Gemeinden, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 erfüllen, können eine Konsolidierungshilfe bis zum 3 1 . März 201 2 bei der Bezirksregierung beantragen (auf Antrag teilnehmende Gemeinden). Der Antrag kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen werden.
(3) Falls die ab dem Jahr 201 4 gemäß § 2 Absatz 2 jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um allen Gemeinden, die eine Teilnahme beantragt haben, ab dem Jahr 201 4 eine Konsolidierungshilfe nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 1 zu gewähren, ist die Zahl der auf Antrag teilnehmenden Gemeinden von Anfang an entsprechend zu begrenzen.
(4) Auf Antrag teilnehmende Gemeinden unterliegen den gleichen Verpflichtungen wie pflichtig teilnehmende Gemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 5 (Fn 2) Höhe, Auszahlung und Verwendung der
Konsolidierungshilfe ( 1 ) Für jede pflichtig teilnehmende Gemeinde wird eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag gewährt. Über Satz 1 hinaus richtet sich der Anteil der einzelnen pflichtig teilnehmenden Gemeinde an den gemäß Satz 1 verminderten Mitteln gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 7 nach ihrem Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten aller pflichtig teilnehmenden Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz. Als Einwohnerzahl gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 3 1 . Dezember 20 1 0.
(2) Ab dem Jahr 201 4 erhalten die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus den gleichen Prozentsatz der strukturellen Lücke zuzüglich der Zins last aus Liquiditätskrediten nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz als Konsolidierungshilfe, den die pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Jahr 201 4 erhalten. In den Jahren 201 2 und 201 3 richtet sich der Anteil der
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einzelnen auf Antrag teilnehmenden Gemeinde an der Konsolidierungshilfe nach dem Verhältnis zwischen den in 201 2 und 201 3 zur Verfügung stehenden Komplementännitteln zu den Komplementännitteln im Jahr 201 4 gemäß § 2 Absatz 2. Der Prozentsatz gemäß Satz 1 darf auch in den Jahren 201 2 und 201 3 nicht überschritten werden.
(3) Die Auszahlung der Mittel für das Jahr 201 1 erfolgt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und ab dem Jahr 201 2 zum 1 . Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist für die pflichtig teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 201 2 und für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 201 3 die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß § 6. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt.
(4) Benötigt die Gemeinde in einem Jahr die zur Verfügung gestellten Mittel nicht in voller Höhe, um das jahresbezogene Konsolidierungsziel zu erreichen, sind diese Mittel zur Reduzierung von Liquiditätskrediten zu verwenden. Die Konsolidierungshilfe kann von der Bezirksregierung mit Wirkung für die Zukunft reduziert werden, soweit sie zum Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt wird.
§ 6 Haushaltssanierungsplan
( 1 ) Die pflichtig teilnehmenden Gemeinden müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 20 1 2 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden legen den vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan bis zum 30. September 201 2 vor.
(2) Der Haushaltsanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
1 . Im Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt und von diesem Zeitpunkt an jährlich, bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 201 6 und bei auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 201 8, erreicht. Der Haushaltssanierungsplan muss das Erreichen des Haushaltsausgleichs in gleichmäßigen jährlichen Schritten darstellen. Eine Darstellung in unterschiedlich großen jährlichen Schritten ist zulässig, sofern die Bezirksregierung zustimmt. Die zum Erreichen der jährlichen Schritte notwendigen Teilziele werden im Haushaltssanierungsplan als Meilensteine dargestellt.
2. Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 202 1 ohne Konsolidierungshilfe erreicht. Die jährlichen Konsolidierungsschritte müssen nach erstmaligem Erreichen des Haushaltsausgleichs einen degressiven Abbau der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Konsolidierungshilfe vorsehen.
3 . Sämtliche möglichen Konsolidierungsbeiträge der verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form werden geprüft und in den Haushaltssanierungsplan mit einbezogen.
(3) Der Haushaltssanierungsplan ist jährlich fortzuschreiben und der Bezirksregierung spätestens am 1 . Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Der genehmigte Haushaltssanierungsplan tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts und des individuellen Haushaltssanierungskonzepts nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept gelten für den Haushaltssanierungsplan entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
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§ 7 Überwachung des Haushaltssanierungsplans
und Berichtspflichten ( 1 ) Die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans wird von der Bezirksregierung überwacht. Der Bürgermeister der Gemeinde ist verpflichtet, der Bezirksregierung jährlich mit der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres, im laufenden Haushaltsjahr zum 30. Juni und zum 1 5. April des Folgejahres mit dem bestätigten Jahresabschluss jeweils einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans vorzulegen.
(2) Die Bezirksregierung legt dem für Kommunales zuständigen Ministerium jährlich zum Stand 30. Juni einen Bericht über die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans vor.
§ 8 Folgen von Pflichtverstößen
( 1 ) Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht zur Vorlage des Haushaltssanierungsplans nicht nach, weicht sie vom Haushaltssanierungsplan ab oder werden dessen Ziele aus anderen Gründen nicht erreicht, setzt die Bezirksregierung der Gemeinde eine angemessene Frist, in deren Lauf die Maßnahmen zu treffen sind, die notwendig sind, um die Vorgaben dieses Gesetzes und die Ziele des Haushaltssanierungsplans einzuhalten. Sofern die Gemeinde diese Maßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergreift, ist durch das für Kommunales zuständige Ministerium ein Beauftragter gemäß § 1 24 der Gemeindeordnung für das Land N ordrhein-Westfalen zu bestellen.
(2) Bei nicht absehbaren und von der Gemeinde nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation der Gemeinde kann die Bezirksregierung eine Anpassung des Haushaltssanierungsplans genehmigen.
§ 9 Unterstützung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
Die teilnehmenden Gemeinden können sich bei der Erarbeitung und Umsetzung des Haushaltssanierungsplans von der Gemeindeprüfungsanstalt N ordrhein-Westfalen unterstützen lassen.
§ 10 (Fn 3) Verfahren und Zuständigkeit
( 1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1 . die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,
3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 6 fest.
(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 1 1 Bewirtschaftung der Mittel
Die Bewirtschaftung der Mittel nach diesem Gesetz regelt das rur Kommunales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
§ 12 Evaluation
(1) Für die gemäß § 3 teilnehmenden Gemeinden wird zum 3 1 . Dezember 20 1 3 , rur die gemäß § 4 teilnehmenden Gemeinden zum 3 1 . Dezember 201 4 der bisherige Erfolg des Programms
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insbesondere im Hinblick auf die Zielerreichung gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden evaluiert. Bei der Evaluation wird die Möglichkeit geprüft, weiteren Gemeinden, deren Haushaltsdaten des Jahres 201 0 den Eintritt der Überschuldung in den Jahren 201 7 bis 2020 erwarten lassen, Konsolidierungshilfen aus Mitteln zur Verfügung zu stellen, die rur den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden nicht mehr benötigt werden.
(2) Kommt es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer unvorhergesehenen erheblichen Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung, wird die Evaluation des Gesetzes unverzüglich durchgefiihrt.
§ 13 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1 . Dezember 201 1 in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 201 6 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis.
Die Landesregierung N ordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin fiir Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister rur Inneres und Kommunales
Fn 1 GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1 . Dezember 201 1 ; geändert durch Gesetz vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 27. Juli 2013 ; Zweites ÄndGesetz vom 3 . Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1 . Januar 2014 . ... F�"2""""· · ·· '§§' 2�'j"'�d 5"ge�de'rt"d�ch"Z;�it�s' AndG�set�"�ö'm"i"'D'��e�b'��"2Öi'3' C'G V<"NRW� S. 726), in Kraft getreten am 1 . Januar 2014 .
Fn 3' ..... "··"·§"iö �e'u 'g'ef�s'st"durch"Z;�iies' ÄiidGe's'et�' vom 'i"Dezemb��"2Ö'i 3"(GV�' 'Ni{w� ·s."
.......... ................... . 72.6.),? .. �!?: . . �.�.��!r.���.� .. � . . � .. :J���}2�.4: .. ............ ..... . . . ' ... . ............. ....... . .. . . ....................... ....... . " ' '''' ' ... .. ...... .... . Copyright 2014 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=l &anw _ nr=2&gld _ nr= 6&a. . . 04. 12.2014
,
LANDTAG NORDRH EIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode
Drucksache 1 6/3968
Gesetzentwurf der Landesregierung
Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
A Problem
11.09.2013
Gemäß § 2 Stärkungspaktgesetz trägt das Land den überwiegenden Anteil der Konsolidierungshilfe, insgesamt 3,5 Mill iarden Euro bis zum Jahr 2020. Die Kommunen leisten einen Anteil in Höhe von insgesamt 2,35 Mill iarden Euro als Komplementärmittel. H iervon ist ein Betrag in Höhe von bisher 1 95 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 nach Maßgabe der jeweil igen Gemeindefinanzierungsgesetze aufzubringen. Das 'Wie" der Aufbringung bedarf der gesetzlichen Regelung. Durch die mit dem Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes erfolgte Neuberechnung der strukturellen Lücken der am Stärkungspakt teilnehmenden Gemeinden verringert sich der von den Gemeinden ab dem Jahr 2014 aufzubringende Betrag von 1 95 Mill ionen Euro auf rund 1 81 ,6 Mil lionen Euro und die Gesamtsumme der Komplementärmittel auf rund 2,26 Mill iarden Euro.
B Lösung
Der Gesetzentwurf regelt, nach welchem Mechanismus die Aufbringung dieses Betrages durch die Kommunen erfolgen soll. Außerdem wird die Verringerung des ab 2014 zusätzlich zu erbringenden Beitrages auf rund 1 81 ,6 Mio. Euro gesetzlich festgelegt.
C Alternativen
- keine -
D Kosten
Der Landeshaushalt wird durch die Änderung des Stärkungspaktgesetzes in den Jahren belastet, in denen die Komplementärmittel nach der durch dieses Änderungsgesetz gewählten Systematik n icht vollständig durch die Kommunen aufgebracht werden. Ob, und wenn ja, in
Datum des Originals: 10.09.2013/Ausgegeben : 13.09.2013
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine SchutzgebOhr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 DOsseidorf, Postfach 1 0 1 1 43, Telefon (021 1 ) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich Ober das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw de
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/3968
welcher Höhe der Landeshaushalt belastet wird, hängt von der zukünftigen Entwicklung der kommunalen Steuerkraft ab und ist nicht vorhersehbar.
E Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für I nneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen. Beteiligt ist das Finanzministerium.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Die Abschöpfung der Komplementärmittel und ihr Einsatz im Rahmen des Stärkungspakts führen zu einer interkommunalen Umverteilung . Dies trägt dazu bei, den Gemeinden in einer (drohenden) Überschuldungssituation den nachhaltigen Haushaltsausgleich zu ermöglichen, und so auch insgesamt das Vertrauen in die Stabilität der Finanzsituation der nordrheinwestfälischen Kommunen zu festigen.
G Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte
Die vorgeschlagene Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte.
H Befristung
Die im Stärkungspaktgesetz enthaltene Berichtspflicht bleibt unverändert.
2
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/3968
G e g e n ü b e r s t el I u n g
Gesetzentwurf der Landesregierung
Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Artikel 1
Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 201 1 (GV. NRW. S. 662) , geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489) , wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) I n Absatz 2 wird die Angabe "31 0 000 000" durch d ie Angabe "296 578 000" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden eingefügt:
"(4) Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 1 81 578 000 Euro (Solidaritätsumlage) erbringen jährlich ab dem Jahr
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stär-
kungspaktgesetz)
§ 2 Umfang und Finanzierung der Konsoli
dierungshilfen
( 1 ) I n den Jahren 201 1 bis 2020 werden jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereit gestellt.
(2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 201 2, 1 1 5 000 000 Euro im Jahr 201 3 und jeweils 3 1 0 000 000 Euro a b dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel) .
(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß § 2 Absatz 2. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 201 2 und jeweils 1 1 5 000 000 Euro i n den Jahren 201 3 bis 2020. Die Finanzierung der weiteren Komplementärmittel von 1 95 000 000 Euro ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze.
3
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
4
2014 bis zum Jahr 2020 Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Gemeinden , die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden n icht zur Solidaritätsumlage herangezogen. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) .
(5) Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrages der Solidaritätsumlage in Höhe von 1 81 578 000 Euro zu der Summe der überschießenden Steuer-kraft aller Gemeinden nach Absatz 4. Der Prozentsatz beträgt maximal 50 Prozent und wird durch das Ministerium für I nneres und Kommunales bekanntgegeben. Soweit 50 Prozent n icht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag durch das Land aufgestockt.
(6) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig . Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
(7) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für
Drucksache 1 6/3968
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
2.
die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz 2 zuständigen Bezirksregierung zu stellen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
In § 3 Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "8" ersetzt.
Drucksache 1 6/3968
(4) Für Leistungen der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß § 9 werden ab dem Jahr 201 2 bis zum Jahr 2020 jährlich vorab 4 200 000 Euro und zur Unterstützung der Tätigkeit der Bezirksregierungen gemäß §§ 5 bis 8 sowie ihrer weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Begleitung der Haushaltskonsolidierung von Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation jährlich vorab 800 000 Euro aus den Mitteln gemäß Absatz 1 entnommen.
§ 3 Pflichtige Tei lnahme
Ab dem Jahr 201 1 unterstützt das Land mit 350 000 000 Euro (§ 2 Absatz 1 ) abzüglich der Mittel gemäß § 2 Absatz 4 die Haushaltskonsolidierung der Gemeinden, aus deren Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Jahr 201 0 sich im Jahr 201 0 oder in der mittelfristigen Ergebnisplanung für die Jahre 201 1 bis 201 3 eine Überschuldungssituation ergibt. Für d iese Gemeinden ist die Teilnahme an der Konsolidierungshilfe verpflichtend (pflichtig teilnehmende Gemeinden) .
5
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
3.
4 .
I n § 5 Absatz 1 Satz 2 wird d ie Angabe "4" durch die Angabe "8" ersetzt.
§ 1 0 wird wie folgt gefasst:
"( 1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1 . d ie pfl ichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,
3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz 7 fest.
(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung ."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
6
Drucksache 1 6/3968
§ 5 Höhe, Auszahlung und Verwendung der
Konsol idierungshilfe
( 1 ) Für jede pflichtig tei lnehmende Gemeinde wird eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag gewährt. Über Satz 1 h inaus richtet sich der Anteil der einzelnen pflichtig teilnehmenden Gemeinde an den gemäß Satz 1 verminderten Mitteln gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 nach ihrem Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten aller pflichtig teilnehmenden Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz. Als Einwohnerzahl g i lt die vom Landesbetrieb I nformation und Technik NordrheinWestfalen fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 31 . Dezember 201 0.
§ 10 Verfahren und Zuständigkeit
(1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1 . die pfl ichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden und
2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshi lfe fest.
(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
•
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
Begründung:
A Allgemeiner Teil
Drucksache 1 6/3968
Mit diesem Gesetzentwurf wird geregelt, wie Komplementärmittel in Höhe von 1 81 578 000 Euro ab dem Haushaltsjahr 201 4 bis 2020 durch finanzstarke Gemeinden im Wege einer Solidaritätsumlage aufgebracht werden. Es werden solche Gemeinden herangezogen, die im Rahmen der Finanzausgleichssystematik nach dem GFG finanzstark sind, also die sog. abundanten Gemeinden. Um nur nachhaltig finanzstarke Gemeinden zu belasten und Einmaleffekte auszuschließen, ist Voraussetzung für die Heranziehung, dass die Gemeinde im aktuellen Jahr und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre abundant ist. Eine Gemeinde ist dann abundant, wenn ihre normierte Steuerkraft höher ist als der - ebenfalls normierte - Finanzbedarf. Diese höhere Finanzkraft (überschießende Steuerkraft) wird aber maximal zu 50 Prozent abgeschöpft. Dies ist eine weitere Grenzziehung, um eine übermäßige Belastung zu vermeiden. Außerdem werden solche Gemeinden n icht zur Finanzierung herangezogen, die selber am Stärkungspakt tei lnehmen, auch wenn sie während des Laufs der Konsolidierungshilfe eine überschießende Steuerkraft aufweisen sollten. Sofern diese zu Gunsten der Kommunen gewählten Einschränkungen dazu führen, dass die erforderliche Summe der Solidaritätsumlage n icht erreicht wird, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt finanziert. Die Solidaritätsumlage wird n icht kreis- bzw. landschaftsumlagewirksam ausgestaltet. Eine umlagewirksame Ausgestaltung würde für die Solidaritätsumlagezahler zwar umlagemindernd wirken. Um die daraus resultierenden Umlagekraftverluste der Kreise bzw. Landschaftsverbände auszugleichen, bedürfte es jedoch einer Kompensationszahlung, die von den Solidaritätsumlagezahlern zusätzlich zur Solidaritätsumlage aufgebracht werden müsste. Da die Solidaritätsumlagezahler hierbei im Ergebnis ebenso belastet würden wie durch die n icht umlagewirksame Ausgestaltung, wird auf eine derartige Regelung verzichtet.
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1 :
Zu Nummer 1 :
1 . Zu Buchstabe a : Die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden erhalten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 den g leichen prozentualen Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten, den auch die pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2014 erhalten. Der hierfür erforderliche Betrag ist an den neu berechneten Prozentsatz der pfl ichtig tei lnehmenden Gemeinden anzupassen. Dieser Prozentsatz hat sich durch die Neuberechnung der strukturellen Lücke verringert, so dass mit diesem Gesetzentwurf eine Anpassung des erforderlichen Betrages vorgenommen wird.
2. Zu Buchstabe b: Satz 3 wird aufgehoben, weil die Regelung der Solidaritätsumlage n icht im GFG als Jahresgesetz erfolgen sol l , sondern im Stärkungspaktgesetz selbst. Dadurch wird die Regelung systematisch dort verankert, wo bereits die anderen Anteile der Komplementärfinanzierung geregelt sind. Es wird zudem deutl ich, dass d ie Umlage ausschließlich mit dem Stärkungspakt verknüpft ist und nach Beendigung der Konsolidierungshilfe wieder entfällt.
7
&
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/3968
3. Zu Buchstabe c: I n den neuen Absätzen 4 und 5 werden die Regelungen zur Solidaritätsumlage getroffen. Zudem wurde eine rechnerische Anpassung des Betrages vorgenommen, der durch die Solidaritätsumlage aufgebracht werden soll: Subtrahiert man von 296 578 000 Euro Gesamtbetrag Komplementärmittel ab 201 4 1 1 5 000 000 Euro, die nach Maßgabe von § 2 Absatz 3 Satz 2 aufgebracht werden, verbleibt ein Restbedarf an Komplementärmitteln in Höhe von 1 81 578 000 Euro.
Absatz 6 enthält eine Fälligkeitsregelung und eine Verrechnungsvorschrift für die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4.
Durch Absatz 7 wird sichergestellt, dass die Heranziehung zur Solidaritätsumlage zusammen mit der Kreisumlage nicht zu einer unzumutbaren strukturellen und dauerhaften Belastung führt. Es wird damit auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01 .20 1 3 (BVerwG 8 C 1 . 1 2) Rechnung getragen, die eine Berücksichtigung solcher kumulierender Belastungen fordert. Sollten die Erstattungsvoraussetzungen über das dritte Jahr hinaus weiter ohne Unterbrechung vorliegen, wird die Erstattung auch für diese Jahre gezahlt. Angesichts der Höhe der Landschaftsumlage kann es durch diese nicht zu einer der Kreisumlage entsprechenden Belastung der kreisfreien Städte kommen. Daher wurde diese wegen fehlender praktischer Relevanz nicht in die Regelung mit einbezogen.
4. Zu Buchstabe d: Anpassung der Absatznummerierung.
Zu den Nummern 2 und 3:
Anpassung der Verweisungen auf die geänderte Absatzfolge in § 2.
Zu Nummer 4:
Regelung der Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Festsetzung der Solidaritätsumlage gegenüber der einzelnen Gemeinde, für die Entscheidung über den Erstattungsantrag gemäß § 2 Absatz 7 und KlarsteI lung, dass Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage keine aufschiebende Wirkung haben.
Zu Artikel 2:
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
8
LANDTAG NORDRH EIN-WESTFALEN 1 6 . Wah lperiode
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik
zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 1 6/3968
Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Berichterstatter Abgeordneter Christian Dahm
Beschlussempfehlung
Drucksache 1 6/4358
22 . 1 1 .201 3
Der Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 1 6/3968) wird mit folgenden Änderungen angenommen:
Datum des Originals: 22. 1 1 .201 3/Ausgegeben: 25 . 1 1 .20 1 3
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 1 0 1 1 43, Telefon (021 1 ) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de
0.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/4358
G e g e n ü b e r s t e l l u n g
Gesetzentwurf der Landesregierung
Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 201 1 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Jul i 201 3 (GV. NRW. S. 489), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) I n Absatz 2 wird die Angabe "31 0 000 000" durch die Angabe "296 578 000" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Beschlüsse des Ausschusses tür Kommunalpolitik
Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes
Das Stärkungspaktgesetz vom 9. Dezember 201 1 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 6. Juli 201 3 (GV. NRW. S. 489) , wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) unverändert
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 201 4 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteil igen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 201 2 und 1 1 5 000 000 Euro in den Jahres 201 3 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu."
3
.. ,
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
4
c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden eingefügt:
n(4) Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 1 8 1 578 000 Euro (Solidaritätsumlage) er-bringen jährlich ab dem Jahr 201 4 bis zum Jahr 2020 Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden n icht zur Solidaritätsumlage herangezogen. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) .
(5) Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrages der Solidaritätsumlage in Höhe von 1 81 578 000 Euro zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Absatz 4. Der Prozentsatz beträgt maximal 50 Prozent und wird durch das Ministerium für Inneres und Kommunales bekanntgegeben. Soweit 50 Prozent nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage
Drucksache 1 6/4358
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
n(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 201 4 bis 2020 und 70 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszah l die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1 . Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen."
..
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
2.
3 .
zu erbringen, wird der fehlende Betrag durch das Land aufgestockt.
{§LDie Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig . Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
ill Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz 2 zuständigen Bezirksregierung zu stellen ."
.Ql Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
I n § 3 Satz 1 wird die Angabe "4" durch die Angabe "§." ersetzt.
I n § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "§." ersetzt.
Drucksache 1 6/4358
@ Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fäll ig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden
!§l Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 1 0 Absatz 2 zuständigen Bezirksregierung zu stellen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz L.
2. I n § 3 Satz 1 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe "Z" ersetzt.
3. I n § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "Z" ersetzt.
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A,
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
"(1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1 . die pfl ichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
2. die Höhe der jährlichen Konsolid ierungshilfe,
3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz Z fest.
(2) Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
(3) Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben keine aufschiebende Wirkung."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Drucksache 1 6/4358
4. § 1 0 wird wie folgt gefasst:
"(1 ) Die Bezirksregierung setzt durch Verwaltungsakt
1 . die pflichtig und die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden,
2. die Höhe der jährlichen Konsolidierungshilfe,
3. die Höhe der von der Gemeinde zu zahlenden Solidaritätsumlage und
4. die Entscheidung über den Antrag gemäß § 2 Absatz § fest.
(2) unverändert
(3) unverändert
Artikel 2 In krafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 201 4 in Kraft."
•
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode
Bericht
A Allgemeines
Drucksache 1 6/4358
Durch Beschluss des Plenums wurde am 25. September 201 3 der Gesetzentwurf der Landesregierung "Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes" (Drucksache 1 6/3968) an den Ausschuss für Kommunalpolitik überwiesen.
Der Haushalts- und Finanzausschusses hat sich mitberatend h iermit zu beschäftigen.
B Inhalt des Gesetzentwurfs
I n § 2 Stärkungspaktgesetz ist geregelt, dass das Land den überwiegenden Teil der Konsolidierungshilfe trägt; die Kommunen beteiligen sich an der Hilfe mit Komplementärmitteln. Davon ist ab dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020 ein Beitrag aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz zu erbringen.
Die Landesregierung legt zur Lösung der Frage, auf welche Art und Weise dieser Betrag aufzubringen ist, einen Gesetzentwurf vor.
C Beratungsverfahren
Der Ausschuss für Kommunalpolitik hat zu seiner Sitzung am 1 3. Oktober 201 3 den Vorratsbeschluss gefasst, h ierzu eine Anhörung von Sachverständigen in der Sitzung am 1 1 . Oktober 201 3 durchzuführen. Folgende Sachverständige wurden daher gehört:
Sachverständige Stellungnahmen
Dr. Stephan Articus Städtetag Nordrhein-Westfalen, Köln Dr. Bernd-Jürgen Schneider Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1 6/1 1 1 6 Dr. Martin Klein Landkreistag Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Dr. Holger Obermann 1 6/1 1 33 Landkreistag Brandenburg, Potsdam Arbeitsgruppe der Abundanzumlagegemeinden: Klaus Müller, Bürgermeister der Stadt Plettenberg 1 6/1 1 20 Christoph Ewers, Bürgermeister der Gemeinde Burbach 1 6/1 1 22 Martin Gentzsch, Kämmerer der Stadt Ratingen 1 6/1 1 29 und 1 6/1 1 38 Daniel Zimmermann 1 6/1 1 24 Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein, Monheim
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 1 6. Wahlperiode Drucksache 1 6/4358
Sachverständige Stellungnahmen
Rainer Strotmeier 1 6/1 1 02 Kämmerer der Stadt Lippstadt, Lippstadt Hermann Rappen 1 6/1 1 34 Rheinisch-Westfälisches I nstitut für Wirtschaftsforschung e.V. , Es-sen Prof. Dr. Janbernd Oebbecke 1 6/1 1 1 0 Kommunalwissenschaftliches I nstitut, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster Prof. Dr. Ingolf Deubel 1 6/1 1 07 Deubel Government Consulting GmbH, Bad Kreuznach Niklas Langguth 1 6/1 1 23 Rechtsanwälte Grooterhorst & Partner, Düsseldorf
siehe h ierzu das Ausschussprotokol l 1 6/364.
Eine weitere Beratung fand im federführenden Ausschuss für Kommunalpolitik am 8. November 201 3 statt (vgl . Ausschussprotokoll 1 6/382); die abschließende Befassung zum Gesetzentwurf erfolgte im Ausschuss für Kommunalpolitik am 22. November 201 3 (vgl . Aussch ussprotokoll 1 6/409) .
Zur abschließenden Beratung lag ein Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜN DNIS 90/DIE GRÜNEN vor:
"Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 2014 bis 2020 trägt der Landeshaushalt jeweils 90. 789.000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65.000.000 Euro im Jahr 2012 und 1 15.000.000 Euro in den Jahren 2013 bis 2020. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90. 789.000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht. Zusätzlich werden durch die Solidaritätsumlage 70.000.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbracht. Diese Einnahmen stehen dem Landeshaushalt zu. "
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90. 789.000 Euro in den Jahren 2014 bis 2020 und 70.000.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1. Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2020 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 1 6/4358
aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen. "
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
2. In § 3 Satz 1 und in § 5 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,8" durch die Angabe " 7" ersetzt.
3. In § 10 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe " 7" durch die Angabe ,,6" ersetzt.
Im Übrigen wird Artikel 2 des Gesetzentwurfs wie folgt gefasst:
"Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. "
Begründung:
Der Anderungsantrag greift Kritik und Vorschläge auf, die in der Anhörung und von den von der Solidaritätsumlage betroffenen Gemeinden vorgebracht wurden.
Anders als bisher beteiligt sich das Land deshalb an der Finanzierung der zweiten Stufe des Stärkungspaktes. Hierzu übernimmt es in den Jahren 2014 bis 2020 jeweils mit etwa 90 Mio. Euro gut 30 % der aufzubringenden Mittel für die zweite Stufe (rund 297 Mio. Euro).
Bezogen auf das Jahr 2014 hatte die konkrete Berechnung der einzelgemeindlich aufzubringenden Umlage eine erhebliche finanzielle Belastung gezeigt.
Nach dem Regierungsentwurf hätte der Umlagesatz für das Jahr 2014 23, 73 % betragen. Der sich nun ergebende Satz beträgt etwa 1 1,9 %. Außerdem wird eine Deckelung des Umlagesatzes auf 25 % vorgenommen. Im Gesetzentwurf waren 50 % als Höchstgrenze vorgesehen. Die Senkung der Höchstgrenze begrenzt die Abschöpfung auch im Hinblick auf den Umstand, dass sich die Solidaritätsumlage nicht auf die Umlagegrundlagen für die Kreise, die Städteregion Aachen und die Landschaftsverbände nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz auswirken soll.
Zudem erhalten die Kommunen Planungssicherheit im Hinblick auf den höchst möglichen Abschöpfungsgrad. Das sich aus der Deckelung ergebende Ausfallrisiko trägt der Landeshaushalt.
Durch die Beteiligung des Landes reduziert sich die aktuelle Belastung der nachhaltig abundanten Kommunen um die Hälfte. In Höhe von rund 500 Mio. Euro handelt es sich um Mittel des Landeshaushalts. In Höhe von 20 Mio. Euro jährlich und damit insgesamt in Höhe von 140 Mio. Euro handelt es sich um eine Kreditierung durch den Landeshaushalt, die durch eine - reduzierte - Weitererhebung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 ausgeglichen wird. "
9
'-
LANDTAG NORDRHEIN·WESTFALEN · 1 6. Wahlperiode
o Abstimmung
Drucksache 1 6/4358
Der mitberatende Haushalts- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 21 . November 201 3 entschieden, den Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 901DIE GRÜNEN und den in dieser Fassung geänderten Gesetzentwurf der Landesregierung anzunehmen. Beides erfolgte mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP sowie der PIRATEN-Fraktion .
I m federführenden Ausschuss für Kommunalpolitik wurde der Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 22. November 201 3mit den Stimmen der einbringenden Fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion der CDU und der FDP sowie der PIRATEN-Fraktion angenommen.
Der so geänderte Gesetzentwurf der Landesregierung wurde sodann mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen das Votum der Fraktion der CDU, der Fraktion der FDP und der PIRATEN-Fraktion angenommen.
Christian Dahm - Vorsitzender -
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• • • • Deutsche Universität für • • • • Verwaltungs wissenschaften • • • • Speyer • • •
Prof. Dr. Gisela Färber
KRITISCHE ANALYSE DER SOLIDARITÄTSUMLAGE IM NORDRHEIN-WESTFÄLISCHEN
STABILITÄTSPAKTGESETZ
Gutachten im Auftrag der
i nterkommunalen Arbeitsgemeinschaft Stärkungspaktgesetz
SpeyerlDüsseldorf, Novem ber 201 4
ii
1 . Einleitung 1
2. Umlagen in System der Kommunalfinanzen in der Bundesrepublik Deutschland 3
2 . 1 Gestaltungsvarianten von Umlagen i m Bereich der Kommunalfinanzen 4
2 .2 Anforderungen an Umlagen zur Finanzierung von "Sonderaufgaben"
außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs 8
3. Die Analyse der Konstruktion der nordrhein-westfäl ischen Solidaritätsumlage im einzelnen 1 0
3 . 1 Die sog . "Nachhaltigkeit" der Abundanz als Zahlungskriterium 1 0
3. 1 . 1 Ungleiche Umlagezahlungen von im Zeitablauf unterschiedlich
abundanten Kommunen 1 1
3 . 1 .2 Die Freistellung abundanter Stärkungspaktkommunen von
der Solidaritätsumlage 1 5
3 . 1 .3 Auswirkungen der Freistellungen auf den Umlagesatz 1 8
3 .2 Solidaritätsumlage und die mangelnde Anrechnung auf d ie Umlagekraft 1 9
3.3 Grenzumlagebelastungen 24
3.4 Die Zusatzlast von 1 40 Mio. Euro in den Jahren 202 1 und 2022 29
3 .5 Die (Um-)Verteilungswirkungen der Befrachtung des kommunalen
Finanzausgleichs 33
3 .6 Zusammenfassende Beurtei lung der Konstruktion der
Solidaritätsumlage 36
4. Der "Beitrag" des Landes zur Verschuldungssituation der Haushaltssicherungskommunen 40
4 . 1 Unterfinanzierung der Kommunen i n der Periode 2000 - 2 0 1 O? 41
4.2 Wirksamkeit der Haushaltssicherungskonzepte für die Entschuldung der
Haushaltssicherungskommunen 57
5. Zusammenfassende Beurteilung der Solidaritätsumlage im nordrhein-westfäl ischen Stabil itäts pakts 59
Anhang
i i i
Tabellen- u nd Abbildungsverzeichnis
Tabelle 1 : Mittelaufbringung im kommunalen Stärkungspakt des Landes Nordrhein-Westfalen 201 1 bis 2022 in der ursprünglichen Planung und nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetztes vom 3 . 1 2.20 1 3 2
Tabelle 2 : Kumulierte Steuerkraftüberschüsse ausgewäh lter Kommunen 2005 -201 4 und deren Erfassung durch die "nachhaltige" Abundanz der Soli-daritätsumlage 1 2
Tabelle 3: Ausgewählte Finanzdaten der abundanten Stärkungspaktstädte Sprockhövel und Engelskirchen 2003 - 201 5 1 5
Tabelle 4 : Kassenkredite der abundanten Stärkungspaktkommunen Engelskirchen und Sprockhövel von Ende 201 0 bis Ende 201 3 1 7
Tabelle 5 : Rangplatzvertauschungen infolge der n icht auf die Kreisumlagegrund-lagen angerechneten Zah lungen für d ie Solidaritätsumlage 201 4 20
Tabelle 6: Tatsächliche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage 22f
Tabelle 7 : Effektive Grenzumlagebelastung einer fiktiven durchschnittlichen kreis-angehörigen Kommune, deren Jugendamt beim Landkreis liegt, und der Gemeinde Roetgen 26
Tabelle 8: Realsteuerhebesätze der Gemeinde Roetgen sowie der Durchschn itte des Landes NRW, Deutschlands und der kreisangehörigen Gemeinden deutschlandweit 28
Tabelle 9 : Zinsbelastung des Landes NRW aus der angeblichen Kred itierung des reduzierten Finanzierungsanteils der finanzstarken Kommunen am Stärkungspakt 31
Tabelle 1 0: Belastung der kreisfreien Städte aus der Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs um 1 1 5 Mio . Euro 201 4
Tabelle 1 1 : Belastung der sog . nachhaltig abundanten Kommunen mit Solidaritätsumlage 201 4 sowie in dem Fall , dass der kommunalen Finanzausgleich nicht mit 1 1 5 M io . Euro Finanzierungsbeitrag
34
für den Stärkungspakt befrachtet worden wäre 35f
Tabelle 1 2: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). 43
Tabelle 1 3: Anteil der kommunalen Steuerkraft aus Hebesatzanhebungen sowie Belastungen aus der allgemeinen und erhöhten Gewerbesteuerumlage 1 994 - 201 3 47
Tabelle 1 4 : Ausgaben der kreisfreien Städte für Sozialtransfers, deren Anteil an den Gesamteinnahmen und an den Einnahmen aus Zuweisungen und Umlagen 50
Tabelle 1 5 : Steuereinnahmen ausgewählter Stärkungspaktkommunen nach Sanierungskonzept und Ist-Daten für 201 2 und 201 3 55
iv
Abbildung 1 : Realsteuerhebesätze von Sprockhövel und Engelskirchen 1 994 bis 201 4 1 6
Abbildung 2 : Nominale Grenzbelastung der Gewerbesteuerkraft der Solidaritätsumlage zahlenden Städte und Gemeinden mit Umlagen 27
Abbildung 3a: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). 42
Abbildung 3b: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 1 994 (1 994 = 1 00%). 44
Abbildung 4: Wachstum der kommunalen Kassenkred ite und Defizit der kommunalen Finanzausstattung gegenüber einem Gleichlauf mit der des Landes seit 1 995 in Mio. Euro 46
Abbildung 5: Hebesätze von Grundsteuer B und Gewerbesteuer im Landesdurchschnitt NRW (l inke Skala) und als % des Bundesdurchschn itts (rechte Skala) 1 994 - 201 3 48
Abbildung 6a: Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 5 1
Abbildung 6a : Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Sch lüsselzuweisungen je Einwohner 201 3 52
Abbildung 7: Entwicklung von Grundbeträgen und Verbundrnasse 2003 - 201 5 53
Tabellen im Anhang
Tabelle A1 : Bemessungsgrundlagen und Solidaritätsumlage 201 4 A1
Tabelle A2 : Kumulierte Steuerkraftüberschüsse im Zeitraum 2005 bis 201 4 und deren unterschiedliche Erfassung durch die sog. nachhaltige Abundanz A2
Tabelle A3: Tatsäch liche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Sch lüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage A5
Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3 A1 2
1 . Einleitung
Das vorliegende Gutachten untersucht im Auftrag der Interkommunalen Arbeits
gemeinschaft Stärkungspaktgesetz aus finanzwissenschaftl icher Sicht die Solidari
tätsumlage, die im Rahmen des nord rein-westfälischen Stärkungspaktgesetzes
von der Mehrzahl der abundanten Gemeinden erhoben wird . Das Gesetz hat zum
Ziel , d ie zum Zeitpunkt 31 . 1 2 .201 2 hochverschu ldeten Kommunen mit Hi lfe von
Konsolid ierungszuweisungen des Landes zu sanieren . Diese Hilfen haben einen
Gesamtumfang von 3,5 Mrd . Euro zuzüglich Komplementärmittel der Kommunen
in Höhe von 2 ,35 Mrd . Euro. Sie werden in der Zeit von 201 1 bis 2020 an die
pflichtig und die freiwill ig teilnehmenden Kommunen ausgezahlt, d ie sich im Ge
genzug weiteren eigenen Konsolid ierungsmaßnahmen im Rahmen von Haushalts
sicherungskonzepten unterwerfen und regelmäßig überprüft werden . Die Komple
mentärmittel der Kommunen sollten gemäß § 3 des Gesetzes zur Unterstützung
der kommunalen Haushaltskonsolid ierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfi
nanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 201 1 zu einen durch eine Be
frachtung der kommunalen Finanzausgleichsmasse, zum einem anderen größeren
Teil durch eine Solidaritätsumlage eines Teils der abundanten Kommunen aufge
bracht werden (s. Tab. 1 ) .
I n der Anhörung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Stärkungs
paktgesetzes wurden indes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit u .a . auch der
Höhe der Umlage geäußert1 . Daraufhin reduzierte erstens das Land den kommu
nalen Finanzierungsanteil um den Betrag , der nach einer Neuberechnung der er
forderlichen Hi lfen n icht mehr benötigt wurde, auf 1 ,761 Mrd . Euro , den Gesamtbe
trag der Solidaritätsumlage auf 90,789 Mio . Euro für die Jahre 2014 - 2020 zzgl . je
70 Mio. Euro für die Jahre 2021 und 2022 und erhöhte zweitens den Landesanteil
an den H ilfen auf insgesamt 4 , 1 36 Mrd . Euro (vg l . Tab. 1 ) . Der Umlagesatz wurde
zudem auf maximal 25% gedeckelt. Die zusätzlichen je 70 Mio. Euro Umlage in
den Jahren 2021 und 2022 werden folgendermaßen begründet: " I n Höhe von 20
Mio. Euro jährlich und damit insgesamt in Höhe von 1 40 Mio. Euro handelt es sich
um eine Kred itierung durch den Landeshaushalt, d ie durch eine - reduzierte - Wei
tererhebung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 ausgeglichen
wird . ,,2
2
Vgl. die Aussagen des Sachverständigen Ingolf Deubel Landtag Nordrhein-Westfalen: Ausschussprotokoll APr 16/364 v. 15 . 1 0.201 3, S. 47.
Landtag Nordrhein-Westfalen: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik, L T-Drs 1 6/4358 vom 22. 1 1 .201 3, S. 9.
2
Stärkungspaktgesetz vom 9 .1 2.201 1
Land Komplementärmittel Kommunen
insgesamt tseTra�l'!tung KFA Solidaritätsumlage
201 1 350.000.000
2012 350.000.000 65.000.000 65.000.000
201 3 350.000.000 1 1 5.000.000 1 1 5.000.000
2014 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000
201 5 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000
2016 350.000.000 31 0.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000
201 7 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000
201 8 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000
201 9 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000
2020 350.000.000 310.000.000 1 1 5.000.000 1 95.000.000
Summe 3.500.000.000 2.350.000.000 985.000.000 1.365.000.000
2. Gesetzes zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 3 . 12.2013
Land Komplementärmittel Kommunen
insgesamt tseTra�l'!tung KFA Solidaritätsumlage
201 1 350.000.000
2012 350.000.000 65.000.000 65.000.000
201 3 350.000.000 1 1 5.000.000 1 1 5.000.000
2014 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000
201 5 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000
2016 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000
201 7 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000
201 8 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789 .000
201 9 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000
2020 440.789.000 205.789.000 1 1 5.000.000 90.789.000
2021 70.000.000 70.000.000
2022 70.000.000 70.000.000
Summe 4.135.523.000 1.760.523.000 985.000.000 775.523.000
Tabelle 1 : Mittelaufbringung im komm u nalen Stärkungspakt des Landes Nordrhein-Westfalen 201 1 bis 2022 in der ursprünglichen Planung und nach dem 2. Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetztes vom 3.1 2.20 1 3
Quelle: Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 201 1 sowie Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes vom 1 3 . Dezember 20 1 3; eigene Berechnungen
Die Umlage wird auf den den Finanzbedarf übersteigenden Teil der Finanzkraft
messzahl derart erhoben , dass das erforderl iche Aufkommen von 90,789 Mio. Eu
ro erzielt wird . Es handelt sich damit um eine sog . Abundanzumlage , d ie nur von
den Kommunen zu leisten ist, deren Finanzkraft so hoch ist, dass sie keine
Schlüsselzuweisungen erhalten, d ie demnach abundant sind . Nach dem Stär
kungspaktgesetz werden aber nu r d ie im jeweil igen Haushaltsjahr abundanten
Gemeinden zur Zahlung herangezogen , d ie außerdem in zwei der vier vorange
gangenen Jahre keine Sch lüsselzuweisungen erhalten haben . Zudem sind
3
abundante Kommunen, die wegen ihrer hohen Verschuldung Konsolidierungshilfen
aus dem Stärkungspakt erhalten, von der Zahlung der Umlage ausgenommen.
Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ergeben sich gerade auch angesichts der be
sonderen Gestaltungsmerkmale der Umlage in NRW verschiedene Prüfdimensio
nen, d ie im folgenden abgearbeitet werden. Zu nächst werden verschiedene Typen
von Umlagen d ifferenziert und Anforderungen an Zweckumlagen, d ie im Zusam
menhang mit dem kommunalen Finanzausgleich tarifiert werden , aufgestellt. Im
dritten Kapitel wird die Umlage selbst unter verschiedenen finanzwissenschaftli
chen Aspekten auf ihre Sachgerechtigkeit im H inblick auf Verwerfungen , kritische
Anreizwirkungen und ihre Vertei lungseffekte hin untersucht. Das vierte Kapitel ana
lysiert, welchen Beitrag das Land an der höchst kritischen Verschuldungssituation
der Stärkungspaktkommunen hat, für deren San ierung es nun auch die Kommu
nen mit erhebl ichen Finanzierungsbeiträgen belastet.
2. Umlagen im System der Kommunalfinanzen in der Bundesrepublik
Deutschland
Umlagen sind Gestaltungsinstrumente der Finanzbeziehungen in sog . Mehrebe
nensystemen. Sie werden "von unten nach oben" erhoben , d . h . von Gebietskö r
perschaften einer Ebene nach bestimmten Kriterien aus ihrer Finanzkraft an Ge
bietskörperschaften einer höheren Ebene gezahlt, während Zuweisungen, insb. d ie
sog . Sch lüsselzuweisungen3, "von oben nach unten" unter Anwendung bestimmter
rechtlich fixierter Regeln und Formeln gewährt werden . Beide Instrumente haben
neben vertikalen Finanzierungsfunktionen zum Ausgleich defizitärer Finanzausstat
tung horizontale Vertei lungseffekte, indem sich nicht nur die eigene Finanzkraft der
Kommune zuweisungsmindernd und umlagesteigernd im Fall überdurchschnittl i
cher Steuerkraft auswirkt, sondern auch der jeweilige Finanzbedarf direkt bei den
Sch lüsselzuweisungen und indirekt bei den Umlagen - z .B . bei den Kreisumlagen -
dadurch berücksichtigt wird , dass die erhaltenen Sch lüsselzuweisungen in die sog .
Umlagekraft eingerechnet werden .
Das Grundgesetz regelt neben der Gewerbesteuerumlage Umlagen im kommuna
len Bereich allgemein in Art. 1 06 Abs. 6 S . 6: "Nach Maßgabe der Landesgesetz
gebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil
vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungs
grundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden." Damit sind Umlagen generell
3 Zweckzuweisungen werden im folgenden von der Betrachtung ausgenommen, weil sie für bestimmte Verwendungszwecke und - mit Ausnahme von Investitionspauschalen/zuweisungen , die ihrerseits als spezielle Schlüsselzuweisungen anzusehen sind - ohne Bezug zur Finanzkraft und meist nur auf Antrag gewährt werden .
4
rechtlich zulässig. Umlagen werden in allen Bundesländern in verschiedenster
Weise genutzt. Ihre konkrete Gestaltung kann anhand von finanzwissenschaftl i
chen Anforderungen, die neben allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen auch den
Kontext der jeweiligen kommunalen Finanzverfassungen der Länder berücksichti
gen , überprüft werden .
2.1 Gestaltungsvarianten von Umlagen im Bereich der Kommunalfinanzen
Umlagen gibt es in den deutschen kommunalen Finanzverfassungen in verschie
denen Formen:
• Umlagen zur Finanzierung von Gemeindeverbänden (Landkreise , Landschafts
verbände, Verbandsgemeinden, spezielle Regionalverbände) , die selbst über
keine ausreichenden eigenen Steuerquellen verfügen, um ihre (überörtlichen)
Aufgaben zu erfü llen ; d iese werden häufig als Ertragsumlagen klassifiziert;
• Umlagen zur Finanzierung spezifischer überörtlicher kommunaler Aufgaben
(z. B. d ie Krankenhausumlage in Bayern4, NRW und Hessen6 oder zur Finan
zierung der Zentralen Verwaltungsschule und der Fachhochschule für öffentl i
che Verwaltung in Rheinland-Pfalz7 können als sog . Zweckumlagen rubriziert
werden,
• Finanzausgleichsumlagen in den kommunalen Finanzausgleichsgesetzen der
Länder dienen in Ergänzung von Schlüsselzuweisungen, die auf Bedarfs- und
Finanzkraftkennziffern basieren, Verteilungszwecken (so u .a . in Thüringen,
Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg), indem sie überdurchschn ittliche oder
überschießende Steuerkraft abschöpfen ; typischerweise wird das Aufkommen
dieser Umlage der Finanzausgleichs- resp. Schlüsselmasse wieder zugeschla
gen und erhöht somit das Volumen des kommunalen Finanzausgleichs8.
Die größte Variationsbreite hinsichtlich der Festlegung von Umlagegrundlagen gibt
es bei den Zweckumlagen, die immer und unzweideutig nur zur überlokalen Finan
zierung spezifischer kommunaler Aufgaben erhoben werden dürfen. H ier ist aus
finanzwissenschaftlicher Sicht sowohl eine Anknüpfung an Gemeindegröße und
Finanzkraft möglich und sinnvol l . Je nach Aufgabe, d ie es zu finanzieren gi lt, kön
nen aber auch andere an den Charakter der Aufgabe anknüpfende Merkmale zur
4
5
6
7
8
§ 1 0b FAG Bayern.
§ 17 KHHG NRW.
§ 38 FAG Hessen.
§ 3 FAG Rheinland-Pfalz
Lediglich in Baden-Württemberg wird seit vielen Jahren ein Teilbetrag dem Landeshaushalt zugeführt; dieser beträgt nach § 1 Abs. 1 Zift. 2 FAG BW ab 2014 1 1 ,55% des Aufkommens der Umlage.
5
Verteilung des erforderlichen Finanzierungsvolumens auf die beteiligten Kommu
nen herangezogen werden.
Während Ertragsumlagen, also Kreisumlagen und andere Umlagen zur Finanzie
rung von Gemeindeverbänden, typischerweise auf die gesamte standardisierte9
Steuerkraft zzgl . Schlüsselzuweisungen (= Umlagekraft) erhoben werden , gibt es
bei den Finanzausgleichsumlagen zwei Grundtypen : Umlagen auf die Steuerkraft
bzw. Finanzkraft, wenn auch Kreise zur Umlage herangezogen werden, und sog .
Abundanzumlagen, die auf die d ie Bedarfsmesszahl übersteigende Steuerkraft
berechnet werden 1 0 . Finanzausgleichsumlagen auf die Steuer- resp. Finanzkraft
gibt es in Baden-Württemberg , Hessen 1 1 und Rheinland-Pfalz. Die anderen Bun
desländer, d ie Finanzausgleichsumlagen erheben 12 , wenden Abundanzumlagen
an .
Die Solidaritätsumlage in Nordrhein-Westfalen ist keine Finanzausgleichsumlage,
wiewohl sie die Gestalt einer Abundanzumlage hat und ihre konkrete Feststel lung
im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes vorgenommen wird . Ihr Auf
kommen wird aber n icht der Finanzausgleichs- oder der Schlüsselmasse zuge
sch lagen, mit ihr sind auch keine (Um-)Verteilungsziele innerhalb des kommunalen
Finanzausgleichs verbunden. I h r Aufkommen dient einzig und allein der Teilfinan
zierung eines kommunalen Entschuldungsfonds, einer Sonderaufgabe, die n icht
als Regelaufgabe des kommunalen Finanzausgleiches zu klassifizieren ist.
Die Solidaritätsumlage ist aber auch keine klassische Zweckumlage, denn sie dient
n icht der Finanzierung einer überkommunalen Einrichtung oder zur Erfü llung über
lokaler kommunaler Aufgaben. Eine (Teil-)Entschuldung hochverschuldeter Kom
munen , die eine Teilmenge aller kommunalen Gebietskörperschaften innerhalb
eines Landes darstellen , ist aus finanzwissenschaftlicher Sicht auch keine Aufgabe
der "kommunalen Familie", zumindest wenn diese Asymmetrien nicht auf deren
gemeinsame Entscheidungen zurückgehen. Die kommunale Finanzautonomie
schafft hier zunächst auch im Hinblick auf die Verschuldung von Kommunen die
Voraussetzungen für finanzielle Eigenverantwortung, d ie die Effizienz und Präfe
renzgerechtigkeit des kommunalen Leistungsangebots sicherstellt. Es ist indes
Aufgabe des Landes, über Steuerverbund und den kommunalen Finanzausgleich
9
1 0
1 1
1 2
Zur "Neutralisierung" unterschiedlicher Hebesätze bei den Realsteuern.
Vgl. auch Boetlcher, Florian: Finanzausgleichsumlagen - Theoretische Einordnung und praktische Ausgestaltung; in : Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2014 H. 3, S. 49ft.
I n Hessen wird die Finanzausgleichsmasse durch eine sog. Kompensationsumlage bei den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von 1 5,2333% der Grunderwerbsteuer verstärkt; Bemessungsgrundlage ist nach § 40c Abs. 2 FAG Hessen die Steuerkraft plus Schlüsselzuwe isungen.
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen , Sachsen, Schieswig-Hoistein und Thüringen.
6
alle Kommunen mit den finanziellen Ressourcen ergänzend auszustatten , dass sie
d ie ihnen übertragenen Aufgaben erfü llen können . Insoweit ist der Finanzierungs
zweck der Solidaritätsumlage unzweifelhaft n icht kommunale Aufgabe, sondern die
des Landes und dies erst recht, wenn das Land durch Versäumnisse, Unterfinan
zierung oder n icht aufgabenangemessene horizontale Verteilungsschlüssel sowie
eine nicht wirksame Kommunalaufsicht in einem merklichen Umfang zu der Ve r
schuldungssituation seiner Kommunen beigetragen hat.
Bleibt zu prüfen , ob es sich bei der Solidaritätsumlage um eine verdeckte Finanz
ausgleichsumlage handelt. F inanzausgleichsumlagen auf d ie Steuer- oder Finanz
kraft - gleichgü ltig , ob sie mit proportionalem oder auch mit progressivem Tarif
konstruiert sind oder ob sie auf d ie gesamte oder auch nur auf eine einen bestimm
ten Wert übersteigende Steuerkraft erhoben werden - nehmen glatte Umvertei lun
gen vor, indem von der originären Steuerkraft Teile derart ,weggesteuert' werden,
dass steuerstärkere Kommunen mehr abgeben als steuerschwächere . Die kom
munale Steuerkraft weist mith in nach Finanzausgleichsumlage geringere Unte r
sch iede auf, ist gleichmäßiger verteilt. Wenn das Aufkommen der Finanzaus
gleichsmasse zugeschlagen wird , erhöhen sich die Sch lüsselzuweisungen für alle
die Kommunen, deren Bedarfsmesszahl d ie Finanzkraft übersteigt. Die Zahl der
abundanten Gemeinden sinkt mit steigendem Umlageaufkommen. In d ie Berech
nungen der Schlüsselzuweisungen werden dann aber auch die um die Finanzaus
gleichsumlage gekürzten Steuerkraftzahlen eingestellt, d . h . die FAG-Umlagen
nehmen am kommunalen Finanzausgleich tei l , als wenn sie die abgeführte Umlage
nie gehabt hätten .
Finanzkraftumlagen können aus finanzwissenschaftl icher Sicht auch als Gegen
gewichte zu Schlüsselzuweisungen zur Aufstockung extrem niedriger Steuerkraft
auf ein Mindestniveau angesehen werden. Sie sind insbesondere dann von Bedeu
tung, wenn bei einer wachsenden Spreizung der Steuerkraft, d ie n icht allein auf
Wirtschaftskraftunterschiede zurückgeht, sondern häufig auch von den tariflichen
Gestaltungen des Steuergesetzgebers verursacht wird , eine aufgabenangemesse
ne Finanzausstattung nicht mehr durch eine sachgerechte Gestaltung von Finanz
kraft- und Bedarfsmesszahlen erreicht werden kann . Soweit sie bei der Steuerkraft
vor Berechnung der Schlüsselzuweisungen steuerkraftmindernd berücksichtigt
werden , denn d iese Steuerkraft steht den belasteten Kommunen ja auch nicht
mehr zur Verfügung , verursachen sie auch keine horizontalen Verwerfungen in
Form von Rangplatzvertauschungen.
Abundanzumlagen haben komplexere Verteilungswirkungen als einfache Umlagen
auf d ie kommunale Finanzkraft. Denn sie treffen nur scheinbar d ie unstrittig "rei
ehen" Kommunen, die also so "reich" sind , dass sie keine Sch lüsselzuweisungen
7
erhalten . Bedenkt man zudem, dass der Landesgesetzgeber selbst durch die Ge
staltung von Hauptansatzstaffel und der Bedarfskennziffern sowie du rch d ie Höhe
der Sch lüsselmasse selbst den jewei l igen Abundanzwert der betroffenen Städte
und Gemeinden bestimmt, dann müssen d iesem Umlagentyp überkomplexe Ver
tei lungswirkungen attribu iert werden. Wird das Aufkommen der Umlage außerdem
der Schlüsselmasse zugeschlagen , können Grundbeträge und d ie jewe il igen Aus
gangsmesszah len übersteigenden Finanzkraftbeträge nur iterativ berechnet wer
den. Denn jede Erhöhung oder M inderung der konkreten Schlüsselmasse verä n
dert auch wieder den U mfang der überschießenden Finanzkraft der betroffenen
abundanten Kommunen u nd ggf. auch ihre Anzah l . E in transparentes Vertei lungs
ergebnis ist mit Abundanzumlagen n icht herzustellen . Ihnen haftet immer der Ruch
einer "Bestrafungsabgabe" (zu) reicher Kommunen an .
Be i Anrechnung auf d ie Umlagekraft bei den Umlagegrundlagen übergeordneter
Gemeindeverbände ergibt sich bei Abundanzumlagen zudem entweder ein zusätz
l icher Umverte i lungseffekt für d iese Ebene(n) bzw. ein Rückvertei lungsbedarf,
wenn d ieser Effekt wieder ausgeg lichen werden soll bzw. wenn man vermeiden
wi l l , dass die "weggesteuerten" Teile der Umlagegrundlagen derart ausgeglichen
werden, dass a lle im betroffenen Landkreis l iegenden Städte u nd Gemeinden e i
nen erhöhten Umlagesatz für e in konstantes Aufkommen der Umlage zah len müs
sen.
Wie bei a l len Umlagen , a lso auch bei den Finanzausgleichsumlagen a uf d ie Steu
er- oder Finanzkraft, ergibt sich zudem das Problem überhöhter Grenzumlagesät
ze. Zumindest bei An legung jeweils landesdurchschnittlicher, s icherl ich auch g e
meindegrößentypischer Hebesätze dürfen die erhobenen Umlagen n icht dazu fü h
ren , dass d ie gemeindeeigene Steuerkraft durch Umlagen im Übermaß abge
schöpft wird . H ier g ibt es insbesondere dann Probleme, wenn d ie Umlagen von
Gemeindeverbänden entweder i nfolge von deren eigener unzureichender Finanz
ausstattung und auch gemessen am Umfang der überörtlichen Aufgaben in Relati
on zu den örtl ichen so hoch ausfallen, dass d ie untere von der Umlage belastete
Ebene n icht mehr über ausreichende eigene Einnahmen zur Erfül lung ihrer Aufg a
ben verfügt.
Von Bedeutung ist h ier aber auch d ie Grenzumlagebelastung, d ie angibt, in we i
cher Höhe d ie letzte Einheit Steuer- resp . Finanzkraft mit Umlagen belastet wird .
H ier ist sicherzustel len, dass der belasteten Gebietskörperschaft von ihrer letzten
eingenommen Einheit Steuerkraft noch so viel verbleibt, dass von der Umlagee r
hebung keine Anreize ausgehen , Steuereinnahmen zu "vermeiden". Als kritisch
werden in der Finanzwissenschaft üblicherweise Grenzumlagesätze in Höhe von
mehr als 80% angesehen . Die Problematik trifft auf Umlagen auf d ie Finanzkraft
8
ebenso wie auf Abundanzumlagen vor al lem dann zu , wen n s ie m it anderen Umla
gen zusammentreffen: U nd der U mlagesatz der Abundanzumlage ist zweifellos
auch immer ein Grenzum lagesatz, der jede zusätzliche Einheit Steuerkraft einer
abundanten Kom mune belastet.
I nsgesamt kennt d ie Finanzwissenschaft a lso verschiedene U m lagen innerhalb
und außerhalb des kommunalen Finanzausg leichs. Umlagen gehören unzweife l
haft zum Instrumentenbaukasten der kom munalen Finanzausstattung , s ie d ienen
der vertikalen ergänzenden Finanzierungsfunktion ebenso wie horizontalen Aus
gleichsaufgaben. Umlagen sind indes wegen ihrer kom plexen Wirkungen m it Vor
s icht und Augenmaß einzusetzen . Je intransparenter ihre Vertei lungs- und Grenz
ausgleichswirkungen sind , u m so eher gehen von ihnen negative Anreizeffekte und
unzu lässige Beschränkungen der kommunalen Finanzautonomie aus. Positive
oder doch wen igstens "neutrale" Anreize aus Finanzausgleichssystemen für einen
verantwortl ichen und effizienten U mgang m it Steuerm itteln sind aus finanzwissen
schaftlicher Sicht indes unverzichtbar.
2.2 Anforderungen an Umlagen zur Finanzierung von "Sonderaufgaben"
a u ßerhalb des kommunalen Finanzausgleichs
Die sog . Solidaritätsumlage im nordrhein-westfä lischen Stärkungspakt wird in Form
einer Abundanzumlage erhoben , unterscheidet s ich prima facie äußerlich kau m
von einer der Finanzausgleichsumlagen auf d ie überschießende Finanzkraft in den
Finanzausgleichsgesetzen anderer Bundesländer. Sie ist aber weder eine Ertrags-,
noch eine Zweck-, noch eine Finanzausgleichsumlage der herkömmlichen Art. Sie
ist ein I nstrument einer vertikalen Lastenvertei lung, weil s ie Tei l der finanziellen
M ittel ist, welche die Kom munen zur Ergänzung der Landesmittel in einem Pro
gramm zur Sanierung der besonders verschuldeten nordrhein-westfäl ischen Städte
und Gemeinden bereitstellen müssen .
Beim sog . Stärkungspakt handelt es s ich - im übrigen ähn lich wie bei der Betei l i
gung der Kom munen an den Lasten der deutschen Einheit - u m eine Sonderauf
gabe auf Zeit, d ie von den Regelaufgaben des kommunalen Finanzausgleichs
sauber zu trennen sind , auch wenn aus verwaltungstechn ischen Gründen ihre Ab
rechnung durchaus im Gemeindefinanzierungsgesetz erfolgen kann , zumal wenn
d ie Verrechnung der verschiedenen Finanzströme vorgesehen ist und auf d ie g le i
chen Rechengrößen wie im kommunalen Finanzausgleich zurückgegriffen wird .
Dass indes der Stärkungspakt u n d seine Finanzierungsgrundlagen in e inem ge
sonderten Gesetz verabsch iedet wurden, bedeutet, dass auch dem Landesgesetz
geber bewusst war, dass es sich h ier u m eine besondere Aufgabe handelt.
9
Die Solidaritätsumlage setzt aber auf d ie Parameter des kommunalen Finanzaus
gleichs auf und soll in Ergänzung zur Befrachtung der Finanzausgleichsmasse m it
jährl ich 1 1 5 Mio. Euro d ie Kom munen belasten , d ie im Rah men der Befrachtung
anscheinend keinen Betrag zur Finanzierung des Stärkungspakts leisten . Die U m
lage ist damit untrennbar m it den Vertei lungswirkungen des kommunalen Finanz
ausgleichs verbunden und muss sich deshalb auch an den hier geltenden Kriterien
messen lassen
Deshalb sind an d ie Solidaritätsum lage und ihre verschiedenen Konstruktions
merkmale ähn liche Anforderungen zu stel len wie an d ie al lgemeinen (Sch lüssel-)
Zuweisungen und Ertragsum lagen des kommunalen Finanzausgleichs selbst.
Denn durch das besondere Finanzierungsinstrument darf es auch nicht zu U n
g leichbehandlungen , Verwerfungen und Feh lanreizen kommen, d ie d ie Finanzver
antwortung der Kommunen schwächen oder gar konterkarieren . I m einzelnen ist
damit zu fordern 13, dass
• d ie Um lage gleich starke Kommunen auch g leich stark belastet, wobei d ies
n icht nur für jedes Jahr der U mlageerhebung zu fordern ist, sondern über den
gesamten Zeitraum ihrer Erhebung h inweg ,
• i h re Konstruktion keine Möglichkeiten enthält, sich ihr zu entziehen und dam it
den anderen belasteten Städten und Gemeinden c .p . höhere Belastungen auf
zuerlegen,
• von der Umlage keine Vertei lungswirkungen ausgehen, d ie insb. auch zu
Rangplatzvertauschungen zwischen den Kom munen füh ren,
• d ie kum ulierten Umlagebelastungen zusammen mit anderen Umlagen (insb.
Kreisumlage und Jugendamtsumlage) und insb. d ie d iesbezügl ichen Gren
zumlagebelastungen in einem akzeptablen Bereich bleiben .
Vor d iesem H intergrund ist neben den allgemeinen finanzwissenschaftlichen An
forderungen an d ie Umlage auch zu prüfen, ob e ine Beteil igung der Kom munen
überhaupt gefordert werden kann . Dies wäre nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn
d ie kritische Verschu ldungssituation vieler nord rhein-westfälischer Kom munen
n icht auch und gerade durch eine Unterfinanzierung oder mangelnde Anpassung
der horizontal wirkenden Bedarfskennziffern oder aber durch eine unzureichende
Kom munalaufsicht in hohem Maße mitverursacht worden wäre .
1 3 Vgl. Littmann, Konrad : Über das Elend kommunaler Umlagen; i n : Lüder, Klaus (Hrsg.) : Staat und Verwaltung, 50 Jahre Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Berlin 1 997, S. 363ft; aus juristischer Sicht vgl. z .B. Henneke, Hans-Günter: Die Kommunen in der Finanzverfassung des Bundes und der Länder, 5. Aufl . , Wiesbaden 2012 , S. 493.
1 0
3 . Die Analyse der Konstruktion der nordrhein-westfälischen Solidaritätsum
lage im einzelnen
Zur Beurtei lung der Solidaritätsumlage im nord rhein-westfälischen Stärkungspakt
lassen sich aus finanzwissenschaftl icher Sicht folgende Prüfd imensionen ableiten ,
d ie i m folgenden abgearbeitet werden :
• d ie Abgrenzung des Kreises der zahlungspflichtigen Kommunen und d ie daraus
resultierenden Belastungs- und Anreizwirkungen ,
• d ie Folgen der N ichtanrechnung der Umlage auf d ie Kreisumlagekraft und
• d ie Höhe der Grenzumlagebelastungen,
• d ie Berechtigung der Zusatzlasten 2021 und 2022 von 1 40 Mio. Euro nach
Grund und Höhe sowie
• d ie Vertei lungswirkungen der Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs
u m 1 1 5 Mio. Euro .
3.1 Die sog. " Nachhaltigkeit" der Abundanz als Zahlungskriterium
Gle ichbehandlung bei finanzpolitischen Belastungen bedeutet i mmer, dass gleich
"re iche" oder gleich "arme" Gebietskörperschaften auch g leich hohe Abgaben zu
zahlen haben . Insbesondere dann, wenn d ie Zahlungspflicht und deren Höhe be
einflusst werden kann , indem Einnahmen unterlassen oder verschoben werden,
und d ies dann auch zu endgültig u ntersch iedlichen Belastungen füh rt, ist der auch
in der Finanzwissenschaft etablierte G leichbehandlungsgrundsatz massiv verletzt.
Die Solidaritätsum lage i m nord rhein-westfäl ischen Stärkungspakt weist e in ige be
sondere Gestaltungsmerkmale und Freistel lungen abundanter Gemeinden bezüg
l ich des Kreises der zur Zahlung Verpflichteten auf, d ie wegen des Aufkommens
ziels von 90 ,798 M io. Euro zwangsläufig immer bedeuten , dass d ie übrigen
abundanten Städte und Gemeinden eine höhere Umlage zu zah len haben , als
wenn al le abundanten Gemeinden herangezogen würden . Zu untersuchen s ind
folgende Merkmale:
• d ie Gleichheit bzw. U ng leichheit der Belastungen durch d ie Um lage für ve r
sch iedene abundante Kommunen, da n icht a lle abundanten Kom munen zur
Zahlung herangezogen werden ,
• d ie Möglichkeiten d ie Zahlungspflicht über d ie Zah l und Reihenfolge abundanter
Jahre zu beeinflussen und
• d ie Freistel lung abundanter Stärkungspaktkommunen von der Um lage.
1 1
3.1 .1 U ngleiche Umlagezahlungen von im Zeitablauf u nterschiedlich
abundanten Kommunen
Das Stärkungspaktgesetz zieht nur solche Städte und Gemeinden zur U mlagezah
lung heran , d ie im laufenden Haushaltsjahr abundant s ind und d ie i n mindestens
zwei der vier vorangegangenen Jahre keine Sch lüsselzuweisungen erhalten ha
ben. H ier ergeben sich zwei Grundprobleme, zum einen , dass versch iedene Kom
munen , d ie i m U mlagezeitraum 201 4 - 2022 in ähn licher Weise übersch ießende
Finanzkraft aufweisen , über untersch iedliche U mlagesätze in den verschiedenen
Jahren h inaus auch in untersch iedlicher Weise belastet werden , zum anderen ,
dass diese U ng leichheit dadurch beeinflusst werden kann , dass einige Städte und
Gemeinden ihre Zah lungspflicht durch Versch ieben von Steuereinna h men in ande
re Haushaltsjahre zu Lasten anderer Umlagekommunen reduzieren können.
Der Sachverha lt der Abu ndanz, d ie Tatsache a lso, dass eine Kom mune keine
Schlüsselzuweisungen in einem Haushaltsjahr erhält, erg ibt sich aus versch iede
nen Para metern des kom munalen Finanzausgleichs: Entweder ist d ie Finanzkraft
zu hoch oder d ie Bedarfsmesszahlen (Haupt- und Nebenansätze) zu n iedrig . Auch
das Volumen der Schlüsselmasse beeinflusst d ie Abundanz, indem sie bei gege
benen Steuerkraft- und Bedarfsmesszahlen d ie Höhe des Grundbetrags und damit
die tatsächlich für den Finanzbedarf angesetzte Ausgangsmesszah l bestim mt. I n
soweit ist durchaus zu bedenken, dass der Landesgesetzgeber m it den konkreten
Parametern für die Bestimmung der Schlüsselzuweisungen - z.B . auch dadurch,
dass er d ie Vorwegentnahmen oder d ie Summe der Zweckzuweisungen verändert,
d ie Summe der abundanten Kom munen sowie d ie Höhe der überschießenden F i
nanzkraft und damit d ie Bemessungsgrundlagen der Abundanzum lage selbst be
stim mt.
M it der Defin ition einer sog . nachhaltigen Abundanz für d ie Solidaritätsumlage im
Stärkungspakt haben sich Landesreg ierung und der Landesgesetzgeber weiteren
Einfluss auf d ie Zahlungspflicht über die Bestimmung der Para meter für die
Schlüsselzuweisungen h inaus verschafft. Denn sie bestimmen z .B . wie für das
Jahr 201 4 m it der Veränderung der Gewichtung der Bedarfsgemeinschaften n icht
nur die Tatsache, ob eine Gemeinde Schlüsselzuweisungen erhält oder n icht, son
dern auch darüber, ob in Relation zu ihren Bedarfsparametern relativ "reiche"
Kom munen auch in zukünftigen Jahren Solidaritätsumlage zah len müssen oder
n icht. Vor a llem Kommunen, d ie einwohnergrößenberein igt nur wen ig überschie
ßende Finanzkraft aufweisen , können in Sachen Zah lungspflicht auch dann ver
schont werden, wenn sie zwischenzeitig abundant sind .
I ndes ist der Gedanke , der vermutlich h inter d ieser doch ungewöhn lichen Abgre n
zung der zahlungspfl ichtigen Kommunen steckt, dass man näml ich nur d ie Kom-
1 2
munen zur Zahlung der Solidaritätsumlage heranziehen wil l , d ie "zufä llig" abundant
wären , doch als fragwürd ig einzustufen. Denn akzeptiert man die Ermessensspie l
räume des Landesgesetzgebers bei der Gestaltung und Konkretisierung des Tarifs
für d ie Sch lüsselzuweisungen im kommunalen Finanzausgleich, dann ist
Abundanz eben ein eindeutiges Ergebnis d ieses Gestaltungsprozesses. Und ein
"bissehen abundant" geht dann aus finanzwissenschaftl icher S icht genausowenig
wie ein "bissehen schwanger" . Dann gibt es nur ein "Entweder-Oder" , und das ist
dann auch auf eine Abundanzumlage anzuwenden. Andernfalls wird das Gleich
heitsgebot massiv verletzt.
Summe Summe Steu-Anteile der
Summe Summe Nachhaltige erkraft-
Differenz Umlagegrundlagen Nachhaltige Steuerkraft-
Differenz Steuerkraft- überschüsse Steuerkraft- überschusse
überschusse insgesamt in %
überschüsse insgesamt
in Euro Euro je Einwohner
Freudenberg, Stadt 1 .428.396 5.646.640 4.218.244 25,3% 78,35 309,73 231 ,38
Engelskirchen 2.773 967 6. 1 86.481 3.412.514 44,8% 140,49 31 3,32 1 72,83
Wachtendonk 1 .621 .427 2.546.867 925.439 63,7% 205 , 1 1 322,18 1 1 7,07
Odenthai 2.816.821 5 . 1 75.631 2.358.810 54,4% 1 82,67 335,64 1 52,97
Langenberg 2.256.539 2.796.751 540.21 2 80,7% 278, 14 344,72 66,59
Hürth, Stadt 1 3.827.550 20.052 . 1 73 6.224.622 69,0% 239,74 347,66 1 07,92
Versmold, Stadt 0 7.327.635 7.327.635 0,0% 0,00 350,35 350,35
Heiligenhaus, Stadt 8 . 1 94 1 38 9.371 .010 1 1 76 872 87,4% 312,66 357,56 44,91
Rietberg, Stadt 4.878.268 1 0.294.924 5.41 6.656 47,4% 1 69,51 357,72 1 88,22
Ladbergen 0 2.307.993 2.307.993 0,0% 0,00 361 ,41 361 ,41
Herzogenrath, Stadt 0 1 7 240.850 1 7.240.850 0,0% 0,00 370,23 370,23
Rheinberg, Stadt 9.273.204 1 1 .916.362 2.643. 1 58 77,8% 296,68 381 ,24 84,56
Hövelhof 2.429.407 6.254.844 3.825.436 38,8% 1 52,38 392,33 239,94
Erwitte, Stadt 30.966.040 33.977.725 3.01 1 .684 91 , 1 % 1 .972,36 2.164, 1 9 1 91 ,83
Frechen, Stadt 1 03 027 434 1 1 0.679.987 7.652.553 93, 1 % 2.035,83 2 .187,05 1 51 ,22
Inden 9.294.101 1 6 044.776 6.750.675 57,9% 1 .342,69 2.31 7,94 975,25
Rheda-Wiedenbrück, Stadt 89.438.341 1 1 0.736.391 21 .298.050 80,8% 1 .893,36 2 344,22 450,87
Alpen 25.407.450 29.877.496 4.470.046 85,0% 1 .997,91 2.349,41 351 ,50
Niederzier 1 5.264.406 32.855.740 1 7.591 .334 46,5% 1 . 1 00,06 2 367,81 1 .267,75
Tabelle 2: Kumulierte Steuerkraftüberschüsse ausgewählter Kommunen 2005 - 201 4 und deren Erfassung d urch die " nachhaltige" Abundanz der Solidaritätsumlage
Quelle: Abrechnungen der kommunalen Finanzausgleiche NRW 2003 -201 4; eigene Berechnungen
Als empirischer Beleg und zur Einschätzung der Größenord nung der U ng leichbe
handlung d ieser Nachhaltigkeitsdefin ition von Abundanz werden d ie Abrechnungen
des kommunalen Finanzausgleichs von 2003 bis 201 4 herangezogen, wobei d ie
Jahre 2003 und 2004 nur zur Bestimmung der sog . Nachhaltigkeit der Abundanz
herangezogen, n icht aber quantitativ einbezogen wurden. Für d ie Jahre 2005 bis
1 3
201 4 wurde für alle i n d iesem Zeitraum jemals abundanten Städte u nd Gemeinden
zum einen al le d ie jeweiligen Ausgangsmesszahlen überschießenden Steuerkraft
zahlen addiert und zum anderen nur d ie , d ie der Defin ition der nachhaltigen
Abundanz (im laufenden Jahr abundant sowie in mindestens zwei der vier voraus
gegangenen Jahre) unterfallen . Die Ergebnisse sind vollständig in Tabelle A2 d o
kumentiert. Die Unterschiede zwischen der vollständig erfassten und der sog .
nachhaltigen Abundanzgrund lagen liegen zwischen 0% für alle d ie abundanten
Kommunen , d ie im gesamten Zeitraum auch immer abundant waren und 1 00% für
solche, d ie nur in einzelnen Jahren abundant waren. I ndes ist es n icht d ie Höhe
der übersch ießenden Steuerkraft, d ie d ie Unterschiede determiniert, sondern nur
d ie zeitliche Lage der abundanten Jahre. Tabelle 2 zeigt d ie kumulierte überschie
ßende Steuerkraft in dem Zehnjahreszeitraum für eine Auswahl an Kommunen , d ie
in der Summe je Einwohner übersch ießende Steuerkraft in ähn licher Größenord
nung aufweisen . Zum einen ist die Gruppe dokumentiert, d ie kumulierte Steuer
kraftüberschüsse zwischen 300 und 400 Euro aufweist, d ie zweite ausgewäh lte
Gruppe liegt zwischen 21 00 und 2400 Euro für den Zeitraum 2005 - 2014.
Ein ige Kommunen - Versmold , Ladbergen und Herzogenrath - verfügten zwischen
2005 und 201 4 insgesamt über übersch ießende Steuerkraft in n icht unerheblichem
Umfang, wären aber nie nachhaltig abundant gewesen . Langenberg und Rhein
berg h ingegen hätten ihre überschießende Finanzkraft zu +/- 80% der Umlage un
terwerfen müssen, Heil igenhaus sogar zu 87%, nur wei l sie häufiger abundant wa
ren . Nach den Defin itionen der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze weisen sie in
Sachen "Reichtumsindikator" aber ganz nahe beieinander liegende Steuerkraft
überschüsse je Einwohner auf. Bei den nach FAG-Defin ition "reicheren" Städten
liegen die Anteile der zur Umlage heranzuziehenden Finanzkraftüberschüsse zwar
im Durchschn itt n iedriger, variieren für den Zeitraum 2005 - 201 4 aber auch zwi
schen 47% und 93%, der ausschl ießlich auf d ie Unstetigkeit der Abundanz, n icht
aber auf mehr oder wen iger Reichtum bzw. Finanzbedarf zurückzuführen ist. Die
vom Landesgesetzgeber gewäh lte Abgrenzung der Umlagepflicht führt mithin zu
krassen Unterschieden bei der Zahlungspflicht von g leich oder ähnlich abundanten
Kommunen , was auch aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein Verstoß gegen das
Gleichheitsgebot darstellt.
Die Vergangenheitsdaten , an hand derer das Ausmaß der Ungle ichbehandlung
verdeutlicht wird , sind allerdings in Zeiträumen generiert worden , in denen Kom
munen n icht durch d ie Umlagepflicht belastet wurden . Für d ie Jahre 201 4 bis 2022
h ingegen wissen die Kämmereien , dass sie nur dann zur Umlage herangezogen
werden, wenn ihre Abundanz "nachhaltig" ist. Beeinflussen können sie weder d ie
Bedarfsken nzahlen noch d ie Sch lüsselmasse , sehr wohl jedoch die Steuerkraft im
Zeitablauf. Zumindest d ie Städte und Gemeinden, deren Steuerkraft im Bereich
1 4
von bis zu 1 0% oder 1 00 Euro j e Einwohner über dem Abundanzwert liegt und de
ren Steuerstärke aus der Gewerbesteuer resultiert - was der übl iche Fall ist -, kön
nen ihre Zahlungspflicht zur Umlage über den zeitlichen Anfall ihrer Gewerbesteu
ereinnahmen in n icht unerheblichem Maße beeinflussen . Auch Gemeinden , deren
Gewerbesteueraufkommen von wen igen großen Steuerzahlen dominiert wird , kön
nen unschwer und durchaus im Rahmen eines völl ig legalen Steuervollzugs starke
Unstetigkeiten ihrer Steuerkraft organ isieren und sich damit der Umlagepflicht zu
Lasten der Städte und Gemeinden entziehen, deren Steuerkraft deutlicher über
dem Grenzwert l iegt und d ie entsprechend mehr zu zahlen haben .
Die Abundanzumlage und die Begrenzung der Zahlungspflicht auf die Kommunen,
d ie - salopp gesagt - häufiger abundant sind , ist aus finanzwissenschaftlicher Sicht
in dreifacher Weise anzugreifen:
• Das Land selbst bestimmt d ie Zah lungspflicht bei der Solidaritätsumlage und
deren Höhe n icht nur über d ie Festlegung von Bemessungsgrundlage und Tarif,
sondern auch und gerade durch seinen Gestaltungsspielraum im jährlich ange
passten Finanzausg leichsgesetz und hat damit einen deutl ich größeren Einfluss
auf das Vertei lungsergebnis als üblich .
• Die Abgrenzung der Zah lungspflicht auf eine sog . nachhaltige Abundanz führt
zu stark ungleichen Belastungen von ähnlich abundanten Kommunen im Zeit
ablauf und verletzt damit das Gleichheitsgebot.
• Die Konstruktion der sog . nachhaltigen Abundanz ermöglicht vielen eigentl ich
zahlungspflichtigen Kommunen sich dem zu entziehen , indem sie ihre Steuer
stärke über das ohnehin übliche Maß hinaus unstetig gestalten . Dies sind star
ke Manipulationsanreize. Die dadurch als Umlagegrundlagen ausfal lenden
Steuerkraftüberschüsse müssen von den anderen sog . "nachhaltig" abundanten
Kommunen mitgetragen werden .
3.1 .2 Die Freistell ung abundanter Stärkungspaktkommunen von der Sol ida
ritätsum lage
Ebenfalls von der Solidaritätsumlage freigestellt sind sog. Stärkungspaktkommu
nen, d .h . solche, d ie so hochverschu ldet sind , dass sie entweder pflichtig oder auf
freiwi lliger Basis am Stärkungspakt tei lnehmen , selbst wenn sie abundant sind . Im
Jahr 201 4 war d ies Sprockhövel in der pfl ichtigen Stufe I und erh ielt seit 201 1 Kon
solid ierungshilfen , Engelskirchen befand sich auf fre iwill iger Basis in Stufe 11 und
bekam seit 201 2 finanzielle Hi lfeleistungen. Mit 25 .400 resp . 20.000 Einwohnern
sind d ies zwar relativ kleine Kommunen und d ie fiskal ischen Auswirkungen auf d ie
Höhe der Zahlungspflicht der anderen nachhaltig abundanten Kommunen damit
1 5
Sprockhövel, Stadt Engelskirchen
Ausgangs-Steuerkraft-
Bevölke- Ausgangs-Steuerkraft-
Steuerkraft überschuss Steuerkraft überschuss messzahl
bzw. -defizit rung messzahl
bzw. -defizit
Euro je EW I Euro je EW
2003 721,38 751 ,84 -30,46 26.41 9 936,12 809,08 1 27,04
2004 742,09 758,90 -1 6,80 26.275 675,37 815,94 -1 40,57
2005 822,83 720,93 101,90 26.350 711,67 780,31 -68,64
2006 781,34 752,47 28,87 26.324 770,56 801,77 -31,21
2007 919,42 827,28 92,14 26. 1 32 824,03 881,29 -57,26
2008 953, 1 4 903,75 49,40 25.982 932,05 978,44 -46,40
2009 1103,04 945,13 157,91 25.748 839,17 1007,22 -1 68,06
2010 1065,48 926,27 139,21 25.546 1002,52 992,63 9,90
201 1 876,10 845,07 31 ,03 25.51 1 777,39 917,74 -140,35
2012 1 070,79 870,01 200,78 25.488 861 , 1 9 929,69 -68,50
2013 1 1 07,09 894,56 21 2,53 25.394 1112,66 952,05 160,62
2014 1305,26 976,41 328,85 25.301 1137,40 1039,76 97,64
2015* 1238,52 973,81 264,71 25. 1 67 1104,07 1060,63 43,43
Veränd.
in % des Durchschn itts seit 2003
in % des Durchschnitts NRW in % der NRW
Veränd. NRW
2003 104,02% 78,05% 100,00% 134,98% 83,99%
2004 105,74% 77,46% 99,30% 96,23% 83,28%
2005 115,89% 76,79% 99,60% 100,24% 83, 1 2%
2006 102,51% 77,63% 99,50% 101 ,09% 82,71 %
2007 1 1 0,39% 77,5 1 % 98,90% 98, 93% 82,57%
2008 101 ,75% 75,10% 98,50% 99,49% 81 ,31%
2009 113,02% 75,44% 97,80% 85,98% 80,39%
2010 112 , 1 7% 75,40% 97,30% 105,55% 80,80%
201 1 98,54% 71 ,33% 97,50% 87,44% 77,46%
2012 1 1 0,06% 67,82% 97,30% 88,51% 72,47%
2013 1 1 1 ,90% 68,20% 97,00% 112,47% 72,58%
2014 125,25% 70,26% 97,20% 109,14% 74,82%
201 5* 113,22% 68, 1 3% 97,30% 100,93% 74,20%
Tabelle 3: Ausgewählte Finanzdaten der abundanten Stärkungspaktstädte Sprockhövel und Engelskirchen 2003 - 201 5
I
Quelle: Daten der Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleichs; eigene Berechnungen
Bevölke-rung
20.829
20.838
20.807
20.697
20.569
20.568
20.410
20.164
20.046
20.066
20.004
19.745
19.482
Veränd. seit 2003 in % der Veränd.
NRW 1 00,00%
99,90%
99,70%
99,20%
98,70%
98,90%
98,30%
97,40%
97,20%
97, 1 0%
96,90%
96,30%
95,50%
auch vergle ichsweise gering. Die erneute Öffnung des Stärkungspakts für hoch
verschuldete Kommunen im Jahr 201 614 könnte aber auch weiteren Kommunen
Hi lfen gewähren , d ie (nachhaltig) abundant, aber dennoch notleidend sind.
1 4 Vgl. Städtetag Nordrhein-Westfalen; Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen: Gemeinsame Stel lungnahme des Städtetags NRW und des Städte- und Gemeindebunds NRW vom 23. Juni 2014; in MIK: Evaluation des Stärkungspakts Stadtfinanzen, Düsseldorf 2014 Anlage 4, S. 7
1 6
I ndes wirft der Bl ick auf d ie Daten der beiden Städte einige Fragen auf. Es verblüfft
schon , dass zwei Kommunen , deren Steuerkraft immerh in so hoch ist, dass sie in
verschiedenen Jahren in n icht gerade geringfüg igem Umfang abundant waren und
wohl auch nach der ersten Proberechnung 201 5 noch sind, Stärkungspakth ilfen
benötigen und zusätzlich von der Zahlung der Umlage freigestellt sind . Sprockhö
vel ist zudem - mit Ausnahme des Jahres 201 1 , dessen Steuerdaten auf d ie Kri
senjahre 2009/1 0 zurückgehen - deutlich überdurchschnittlich steuerstark; Engels
kirchen immerh in gut durchschn ittl ich , liegt aber dennoch über der Steuerstärke
seiner Gemeindegrößenklasse (vgl . Tab. 3) . Die Bedarfszahlen sind tendenziell
rückläufig und zwar zum einen als Folge eines überdurchschnittl ichen Einwohner
rückgangs, zum anderen lassen sich deutlich Zäsuren in der Folge der Anpassu n
gen und Veränderungen der Nebenansätze und insb. des Sozial lastenansatzes in
Relation zum Durchschn itt der Städte und Gemeinden in der Zeit nach 201 1 aus
machen.
500
450
• 400
! 350
. 300
250
200
150
. . . . . . . . . . . . . . . . . .. 0 0 , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0 0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...... - ..."",,- -
.",.",- -
1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
- • Sprockhövel GrdSt A - Sprockhövel GrdSt B - 0 Sprockhövel GewSt 0 0 0 0 0 0 Engelskirchen GrdSt A - - - Engelskirchen GrdSt B - - Engelskirchen GewSt
Abbildung 1 : Realsteuerhebesätze von Sprockhövel und Engelskirchen 1 994 bis 201 4
Quelle: IT NRW
Verwunderlich ist auch, dass Sprockhövel den Hebesatz der Grundsteuer B im
Jahr 201 3 von 470% auf 462% gesenkt hat. Engelskirchen h ingegen hat 201 3 d ie
Hebesätze al ler d rei Realsteuern noch einmal deutl ich angehoben : bei der Grund
steuer A von 280% auf 304% , bei der Grundsteuer B von 4 1 3% auf 485% und bei
[http://www.mik.nrw.delfileadmin/user_upload/Redakteure/DokumentefThemen_und_Aufgab en/Kommunales/kommunale_finanzen/evaluationsbericht1 .pdf; down load v. 9. 1 0.2014]
1 7
der Gewerbesteuer von 450% auf 466% 1 5. Sie liegen damit u m den Durchschnitt
der Hebesätze in Nordrhein-Westfalen , in jedem Fall aber deutlich über den He
besätzen ihrer Gemeindegrößenklasse. I nsbesondere d ie über dem Durchschnitt
liegenden Gewerbesteuerhebesätze sind für d ie Wettbewerbssituation "schmerz
haft" . Abbildung 1 verdeutl icht d ie angespannte Haushaltslage der beiden Stär
kungspaktkommunen, d ie seitdem d ie Kommunen auch in NRW mit Einheitslasten
belegt s ind, auch über Hebesatzanspannungen aufgefangen wurden . Eine Erklä
rung , warum Stärkungspaktkommunen abundant sind oder ob Bedarfs- und Steu
erkraftansätze in der Vergangenheit oder auch noch in der Gegenwart d ie kommu
nale Finanzsituation n icht sachgerecht abbilden , lässt sich aus d iesen Daten n icht
ablesen .
Kassenkredite Engelskirchen Sprockhövel Land NRW
per 31 . 12 . Euro
201 0 23.700.000 25.500.000 20.205 . 1 70.072
201 1 28.700.000 24.500.000 22. 1 42.025.658
201 2 34. 1 00.000 1 9.500.000 23.708.427. 1 0 1
201 3 33.500.000 20.000.000 25.302.285.000
Euro je Einwohner
201 0 1 1 80,63 999,73 1 1 31 ,91
201 1 1 435,65 966,74 1 241 ,39
2012 1 71 1 ,59 775,07 1 329, 12
201 3 1 741 ,07 794,38 1 442,06
Tabelle 4 : Kassenkred ite der abundanten Stärkungspaktkommunen Engelskirchen und Sprockhövel von Ende 201 0 bis Ende 201 3
Quelle: IT NRW
Es erscheint jedoch fragwürdig , dass bei dem dem Stärkungspakt zugrundeliegen
den Gutachten 1 6, insb. bei der Berechnung der strukturellen Lücke und dem aus ihr
resultierenden besonderen Finanzbedarf der Stärkungspaktkommunen deren e i
gene Finanzstärke - absolut oder in Relation zur finanziell d imensionierten Be
darfsmesszahl/Ausgangsmesszahl - ein ggf. möglicher oder gar auch sinnvoller
zusätzlicher Eigenbeitrag n icht berücksichtigt wurde.
1 5
1 6
Vgl . Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Hebesätze der Realsteuern 201 3, Wiesbaden 2014. :
Vgl . Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas u.a. : Haushaltsausgleich und Schu ldenabbau -Konzept zur Rückgewinnung kommunaler Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen, Kaiserslautern, Leipzig, Bottrop 201 1 , insb. S. 1 69ff.
1 8
3.1 .3 Auswirkungen der Freistel lungen auf den Um lagesatz
Die Herausnahme der Stärkungspaktkommunen aus der Umlagepflicht dürfte auf
d ie Zahllast der übrigen zur Solidaritätsumlage verpflichteten Städte und Gemein
den wegen deren n iedriger Bevölkerungszahl nur geringfügige Auswirkungen ha
ben . Die Steuerkraftüberschüsse von Sprockhövel und Engelskirchen betrugen
201 4 gerade einmal 1 ,25% der gesamten übersch ießenden Steuerkraft aller
abundanten Kommunen . Bezogen auf d ie Steuerkraftüberschüsse der sog . nach
haltig abundanten Kommunen beträgt der Antei l jedoch schon 1 ,35%. Überschlä
gig gerech net hätte z.B . d ie beiden größten Umlagezah ler 201 4 Monheim 31 7 Tsd
Euro wen iger zahlen müssen , Düsseldorf rd . 1 80 Tsd . Euro.
Gewichtiger wirkt sich jedoch d ie Freistel lung der Kommunen von der Umlage aus,
deren Abundanz nicht auch in mindestens zwei der vier vorausgegangenen Haus
haltsjahre gegeben war. Der Anteil der hierdurch n icht erfassten überschießenden
Steuerkraft liegt 201 4 bei gut 7 ,5%. Die Belastungsdifferenz für Monheim l iegt bei
1 ,77 Mio. Euro, für Düsseldorf bei gut 1 Mio. Euro. Der Umlagesatz hätte sich um
7,28% auf 1 1 ,06% reduziert. Da d ie Umlage bei Belastung aller abundanten Kom
munen deutlich n iedriger als tatsächlich erhoben ausgefallen wäre , fällt auch der
zuvor schon abgeleitete Befund der Ungleichheit auch graduell höher aus, da sich
der Umlagesatz nach dem Einnahmeziel richtet. Die Belastungsdifferenz ist pro
zentual um so höher, je höher der Antei l der überschießenden Steuerkraft an der
gesamten Steuerkraft ausfällt. Straelen , dessen Steuerkraftüberschuss 201 4
68,4% der gesamten Finanzkraft betrug , ist damit relativ gesehen d ie auch von den
Mehrbelastungen aufgrund von Ausnahmesachverhalten am höchsten belastete
Kommune.
Damit lässt sich feststellen , dass d ie besondere und unvollständige Abgrenzung
des Kreises der zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen an
sich bereits wen ig überzeugend ist und zu völl ig ungleichen und auch unsystemati
schen Belastungen abundanter Kommunen führt. Die Umlagebelastung fällt durch
d ie Ausnahmen deutlich höher aus als bei g leicher I nanspruchnahme aller
abundanter Kommunen ; d ie Mehrbelastung erreicht al lein 201 4 bei besonders
steuerstarken Städten und Gemeinden den Bereich von Beträgen deutl ich über 1
Mio. Euro oder - im Fall von Straelen - gut 6% der gesamten Steuerkraft. Somit
bewegt sich das Problem der Ungleichbehandlung auch n icht im "kosmetischen"
Bereich , sondern erreicht eine für d ie finanzwissenschaftliche Beurtei lung bedeut
same finanzwirtschaftliche Dimension .
1 9
3.2 Die Solidaritätsumlage u nd die mangelnde Anrechnung auf die Umlage
kraft
Ein weiteres besonderes Konstruktionsmerkmal der Solidaritätsumlage ist, dass
sie n icht auf d ie Kreisumlagekraft angerechnet wird . Dies entspricht zwar prima
facie ihrer Aufgabe zur Finanzierung einer Sonderaufgabe außerhalb des kommu
nalen Finanzausg leichs. Dem ist aber entgegenzuhalten , dass sie ebenso wie d ie
zweite kommunale Finanzierungsquelle des Stärkungspakts, d ie Befrachtung des
kommunalen Finanzausgleichs mit 1 1 5 Mio. Euro in den Jahren 201 3 bis 2020 ,
n icht nur vertikal in das Verhältnis des Landes zu seinen Kommunen, sondern
auch horizontal in das finanzielle Gefüge von Städten und Gemeinden sowie der
Landkreise und Landschaftsverbände eingreift. Die Solidaritätsumlage ist deshalb
auch n icht unmittelbar mit den Abundanzumlagen in Thüringen und Brandenburg
vergleichbar, wie dies in einem Beitrag von Boettcher1 7 angelegt ist.
Die Landesregierung hatte d ie N ichtanrechnung der Solidaritätsumlage auf d ie
Umlagekraft im Gesetzentwurf folgendermaßen begründet: "Eine umlagewirksame
Ausgestaltung würde für die Solidaritätsumlagezahler zwar umlagernindernd wir
ken . Um d ie daraus resu ltierenden Umlagekraftverluste der Kreise bzw. Land
schaftsverbände auszugleichen , bedürfte es jedoch einer Kompensationszahlung ,
d ie von den Solidaritätsumlagezahlern zusätzlich zur Solidaritätsumlage aufge
bracht werden müsste. Da d ie Solidaritätsumlagezahler h ierbei im Ergebnis eben
so belastet würden wie durch d ie nicht umlagewirksame Ausgestaltung , wird auf
eine derartige Regelung verzichtet. ,, 1 8
Landesregierung und Landesgesetzgeber haben indes übersehen , dass gerade
Abundanzumlagen - anders als Umlagen , d ie auf d ie gesamte Steuerkraft erhoben
werden - systematische Verwerfungen zur Folge haben , indem sie d ie Steuerkraft
der belasteten Kommunen zusammen mit der Kreisumlage derart verändern , dass
d iese, wenn sie n icht auf d ie Umlagegrund lagen angerechnet werden , in den
Rangplätzen h inter Städte und Gemeinden zurückfallen , d ie n icht zur Solidari
tätsumlage herangezogen werden .
Geht man davon aus, dass - im Rahmen des Ermessensspielraum des Landesge
setzgebers - d ie Parameter zur Berechnung des Sch lüsselzuweisungen - Finanz
bedarf und Finanzkraft der Kommunen sowie Ausgleichsgrad - in NRW sachge
recht festgelegt sind , dann indiziert eine Finanzausstattung je Einwohner nach
Sch lüsselzuweisungen das gewünschte Verteilungsergebnis. Die Erhebung der
1 7
1 8 Vgl. Boettcher, Florian: a.a.O.
Landtag Nordrhein-Westfalen: Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes, Gesetzentwurf der Landesregierung, L T-Drs. 1 6/3968 v. 1 1 .9.201 3, S. 7.
20
Kreisumlage verändert d iese Relation auch n icht, da d ie Umlagegrundlagen mit
einem für al le g leichen Kreisumlagesatz belegt werden . Die Kreisumlage verändert
d ie Finanzkraftrelationen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden untereinan
der n icht. Gibt es weitere Umlagen auf d ie al lgemeinen Umlagegrundlagen, kann
es al lenfal ls Probleme mit der kumulierten Grenzumlagebelastung geben , n icht
aber Verschiebungen in der Finanzkraftrelation nach Finanzausgleich .
Steuerkraft + Schlüsselzuweisungen Steuerkraft + Schlüsselzuweisungen abzgl. SoliUmlage
2014 i n % des Rang- in % des
Euro je EW Kreisdurch Euro je EW Kreisdurch schnitts platz schnitts
KREIS AACHEN 796,22 1 00,00% 795,92 1 00,00%
Roetgen 597,37 75,03% 8 577,23 72,52%
Monschau, Stadt 580,71 72,93% 9 580,71 72,96%
ERFTKREIS 71 8,43 1 00,00% 716,35 1 00,00%
Bergheim, Stadt 799,88 1 1 1 ,34% 2 799,88 1 1 1 ,66,%
Frechen, Stadt 81 7,29 1 1 3,76% 1 798,28 1 1 1 ,44%
KREIS BORKEN 655,74 1 00,00% 653,02 1 00,00%
Heek 669,90 1 02 , 1 6% 3 641 ,58 98,25%
Stadtlohn , Stadt 669,78 1 02 , 14% 4 669,78 1 02,57%
Borken, Stadt 666,28 1 01 ,61 % 5 666,28 1 02,03%
Reken 665,73 1 01 ,52% 6 665,73 1 01 ,95% KREIS MINDEN-
722,81 1 00,00% 719,91 1 00,00% lÜBBECKE Espelkamp, Stadt 840,42 1 1 8,34% 1 81 9,05 1 1 3,77%
Minden, Stadt 840,42 1 16,27% 2 840,42 1 16,74%
HOCHSAUERLANDKREIS 681 ,87 1 00,00% 680,53 1 00,00%
Olsberg, Stadt 766, 1 9 1 12,37% 2 742,42 1 09,09%
Arnsberg, Stadt 765,31 1 12 ,24% 3 765,31 1 1 2,46%
KREIS OlPE 71 2,88 1 00,00% 696,33 1 00,00%
Drolshagen, Stadt 652,36 91 ,51 % 3 634,49 91 , 1 2%
lennestadt, Stadt 651 ,97 91 ,46% 4 651 ,97 93,63% KREIS SIEGEN-
825,85 1 00,00% 799,61 1 00,00% WITTGENSTEIN Hilchenbach, Stadt 998,02 1 20,85% 3 922,59 1 1 5,38%
Kreuztal , Stadt 994,50 1 20,42% 4 933,99 1 1 6,81 %
KREIS SOEST 701 ,32 1 00,00% 695,43 1 00,00%
Erwitte, Stadt 773, 1 5 1 1 0,24% 2 741 ,35 1 06,60%
Soest, Stadt 772,04 1 1 0,08% 3 772,04 1 1 1 ,02%
Lippstadt, Stadt 751 ,63 1 07, 1 7% 4 751 ,63 1 08,08%
Tabelle 5: Rangplatzvertauschungen infolge der n icht auf d ie Kreisumlagegrundlagen angerechneten Zahlungen für d ie Solidaritätsumlage 201 4
Quelle: Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleich 2014, eigene Berechnungen
Rang-platz
9
8
1
2
6
3
4
5
2
1
3
2
4
3
4
3
4
2
3
21
Der Fall, dass Umlagen wie d ie Solidaritätsumlage auf andere Umlagegrundlagen ,
h ier: den Steuerkraftüberschuss, belastet werden und dass d iese Belastung n icht
umlagegrund lagenmindernd auf d ie Umlagekraft bei der Kreisumlage angerechnet
werden , verändert d ie Finanzkraftrelationen der kreisangehörigen Gemeinden un
tereinander.
Tabelle 5 stellt d ie Finanzausstattungen der Solidaritätsumlage zahlenden Kom
munen (fettgedruckt) zusammen, d ie allein wegen der Umlageerhebung und der
N ichtanrechnung auf d ie Kreisumlage von anderen Städten und Gemeinden ihres
eigenen Landkreises überholt werden . Wohlgemerkt, Ursache der Rangplatzver
tauschungen ist n icht d ie Abschöpfung überschießender Steuerkraft, sondern nur
deren Nichtanrechnung auf d ie Umlagekraft. Den n d ie sog . nachhaltig abundanten
Kommunen müssen nun Kreisumlage auf Steuerkraft entrichten , d ie sie n icht ha
ben , weil sie zuvor weggesteuert wurde.
Die Daten präsentieren in der ersten Wertespalte die Finanzkraft der Städte und
Gemeinden nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage 1 9 je Einwohner, dane
ben d iesen Wert als Prozentsatz des jeweil igen Kreisdurchschnitts und den Ran g
platz innerhalb des Landkreises. Im rechten Tabellenbereich sind d ie entsprechen
den Werte nach Abzug der Solidaritätsumlage aufgel istet. Die mit Solidaritätsu m
lage belasteten Kommunen sind jeweils fettgedruckt. Die z.T. doch erhebliche Be
lastung durch d ie Solidaritätsumlage wird an den deutl ich abgesenkten Finanz
kraftkennziffern der Umlagekommunen deutlich , die dann dadurch auch h inter d ie
n icht von Umlage belasteten Städte und Gemeinden zurückfallen .
Die Umlagestädte werden durch d ie N ichtanrechnung ihrer Sonderbelastung auf
ihre Kreisumlagekraft in ihrer Finanzausstattung schlechter gestellt, als Kommunen
des gleichen Landkreises, d ie keine Solidaritätsumlage zahlen müssen . Sie fallen
h inter d iese zurück, was den Sachverhalt von Rangplatzvertauschungen , von
Übernivell ierung in Finanzausgleichssystemen erfüllt , d ie als verfassungswidrig
eingestuft werden . Obwohl d ie Solidaritätsumlage im Stärkungspakt kein integrati
ver Bestandtei l des kommunalen Finanzausgleichs ist, verursacht ihre bewusst
unzureichende Vernetzung mit d iesem System - s. d ie Begründung der Landesre
g ierung oben - d ie Verwerfungen .
Noch sichtbarer werden d ie Rangplatzvertauschungen bei einer landesweiten Prü
fung der Rangplatzvertauschungen (vgl . Tabelle 6). Unveränderte Rangplätze ha
ben d ie extrem steuerstarken Kommunen, deren verbleibende Finanzausstattung
allerd ings deutlich näher am Durchschn itt l iegt als zuvor. Sie erleiden zwar abstrakt
die gleichen Verwerfungen durch d ie N ichtanrechnung der Solidaritätsumlage auf
1 9 Gewichtet mit landesdurchschnittlichem Kreisumlagesatz, der auch zur Berechnung der Kreisumlagekraft im FAG angewendet wird.
22
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Straelen, Stadt 1 .894,46 1 .635,81 2 2 0
Haan, Stadt 921 ,36 873,70 20 23 -3
Hilden, Stadt 909 , 14 869,41 21 24 -3
Langenfeld (Rhld.) , Stadt 960,03 908,58 1 7 1 5 2
Monheim am Rhein, Stadt 3.555,25 2.997,68 1 1 0
Ratingen , Stadt 998,79 951 ,24 1 1 1 0 1
Grevenbroich, Stadt 772,04 761 ,29 60 68 -8
Meerbusch, Stadt 746,22 724,95 84 93 -9
Neuss, Stadt 885,67 880,82 24 20 4
Kempen, Stadt 677,75 675,29 1 42 1 42 0
Willich, Stadt 676,57 667,88 1 43 1 52 -9
Alpen 957,04 875,04 1 8 22 -4 Frechen, Stadt 81 7,29 798,28 38 45 -7
Wiehl, Stadt 937,39 869,02 1 9 25 -6 Odenthai 545,70 536,80 350 360 - 10
Wermelskirchen, Stadt 671 ,28 665,35 1 50 1 56 -6 Bad Honnef, Stadt 622,52 618 ,27 223 231 -8
Meckenheim, Stadt 718 ,32 705,00 96 1 08 -1 2
Gronau (Westf.) , Stadt 791 ,56 775,07 50 55 -5
Heek 669,90 641 ,58 1 53 1 85 -32
Altenberge 784,38 749,23 55 80 -25
Everswinkel 687,24 663,81 1 33 1 59 -26
Oelde, Stadt 695,31 680,34 1 22 1 37 -1 5
Senden horst, Stadt 623,63 61 7,41 221 232 -1 1
Halle (Westf. ) , Stadt 1 .282,21 1 . 1 59,77 5 5 0
Harsewinkel, Stadt 1 .023,38 953,92 9 9 0
Herzebrock-Clarholz 820,32 771 ,91 34 59 -25
Langenberg 620,45 608 , 1 0 227 258 -31
Rheda-Wiedenbrück, Stadt 723,82 71 1 ,96 94 1 02 -8
Rietberg, Stadt 681 ,31 672,76 1 39 143 -4 Schloß Holte-Stukenbrock 707,26 685, 1 7 1 09 1 32 -23
Steinhagen 884,29 840,57 25 29 -4 Verl 1 .381 ,28 1 .227, 1 9 4 4 0
Kirchlengern 646,89 642,56 1 82 1 84 -2
Rödinghausen 968,07 898,50 1 5 1 7 -2
BIomberg, Stadt 715, 1 3 71 4,53 99 98 1
Espelkamp, Stadt 855,35 81 9,05 28 35 -7
Ennepetal, Stadt 974,44 929,36 14 13 1
Wetter (Ruhr), Stadt 696, 1 9 685,53 1 1 9 1 31 -1 2
Olsberg, Stadt 766, 1 9 742,42 68 82 -14
Tabelle 6: Tatsächliche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Sch lüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage
Quelle: Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 201 4; eigene Berechnungen
23
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Meinerzhagen, Stadt 676,53 671 ,76 1 44 1 47 -3
Neuenrade, Stadt 666,60 654, 1 1 1 57 1 70 -1 3
Plettenberg, Stadt 960,21 902,42 1 6 1 6 0
Schalksmühle 1 . 1 02,97 1 .002,29 6 6 0
Attendorn, Stadt 1 .018 ,34 946,33 1 0 1 1 -1
Drolshagen, Stadt 652,36 634,49 1 75 1 96 -21
Kirchhundem 624,90 620,21 2 18 224 -6
Wenden 598,37 586,38 280 295 - 15
Burbach 1 .676,98 1 .461 ,25 3 3 0
Erndtebrück 1 .037,51 955, 1 5 8 8 0
Hilchenbach, Stadt 998,02 922,59 1 2 14 -2
Kreuztal, Stadt 994,50 933,99 1 3 1 2 1
Neunkirchen 71 7,22 696,98 97 1 1 6 -1 9
Wilnsdorf 630,37 61 4,52 201 238 -37
Ense 1 .069,08 967 , 12 7 7 0
Erwitte, Stadt 773, 1 5 741 ,35 58 83 -25
noch Tabelle 6: Tatsäch l iche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage
d ie Kreisumlagekraft. Ihr Abstand zum Rangplatznächsten ist indes so groß, dass
es zu keiner Vertauschung kommt. Im mittleren Bereich , in dem d ie Finanzkraft je
Einwohner vieler Kommunen dicht beieinander l iegt, finden hingegen deutliche
Versch iebungen statt: den größten "Absturz" erleidet Wilnsdorf, das g leich 35
Rangplätze verliert. Aber auch Heek findet sich 25 Rangplätze n iedriger wieder als
ohne Solidaritätsumlage . Everswinkel verliert 26, Altenberge, Erwitte und Herze
brock-Clarholz verlieren 25 Rangplätze . Ein ige wen ige Städte - Langenfeld , Ratin
gen , Neuss, Ennepetal , B Iomberg , Kreuztal - gewinnen trotz oder gerade wegen
der N ichtanrechnung auf d ie Kreisumlagekraft, weil sie höher belastete Umlage
kommunen überholen .
Die Ergebnisse verändern sich auch kaum, wenn man statt des landesdurch
schn ittlichen und im kommunalen Finanzausgleich angesetzten Kreisumlagesatzes
den des jeweiligen Landkreises einsetzt. Bei Landkreisen mit n iedrigen Kreisumla
gesätzen verringern s ich d ie Differenzen leicht, es kommt dennoch zu den syste
matischen Rangplatzvertauschungen . Bei Landkreisen mit hohen Kreisumlagesät
zen erhöht sich d ie Zahl der Rangp latzvertauschungen sogar noch . Ein landeswei
ter Vergleich kan n seriöserweise aber n icht mehr durchgeführt werden .
N icht nachvollziehbar bleibt d ie Behauptung der Landesregierung i m Gesetzent
wurf, d ie Solidaritätsumlagezahler hätten im Falle einer Anrechnung d ie Umlage-
24
kraftverluste der Landkreise durch höhere Zahlungen auszugleichen2o. Soweit d ie
Umlagekraftverluste der betroffenen Landkreise im Falle einer Anrechnung der So
lidaritätsumlage n icht c .p . durch eine Erhöhung der Kreisumlage ausgeglichen
werden sollte , was d ie N ichtzahlerkommunen des Kreises ebenfalls belasten wü r
de, würde dies techn isch nur durch einen erhöhten Kreisumlagesatz der Umlage
kommunen zu realisieren sein , mithin einen gespaltenen Kreisumlagesatz nach
sich ziehen . Der ist aber, soweit d ie Landesgesetzgeber ihn überhaupt vorsehen,
nur für asymmetrische Aufgabenvertei lungen vertretbar, n icht aber für Umvertei
lungszwecke. Eine Zusatzabgabe der sog. nachhaltig abundanten Kommunen zum
Ausgleich der von der Konstruktion der Umlage verursachten Verwerfungen wäre
woh l in der Tat ein Unikat in der deutschen Finanzausgleichswelt und würde zu
dem noch d ie Bürokratiekosten eines "Rechte Tasche-l inke Tasche-Problems"
aufwerfen. Eine Heilung der Fehlkonstruktion wäre sie indes n icht, denn die massi
ven und eindeutig nachweisbaren Rangplatzvertauschungen würden dadurch auch
n icht aus der Welt geschafft.
3.3 G renzum lagebelastungen
Grenzumlagebelastungen beziehen sich immer auf die Belastungen des letzten
eingenommenen Steuereuros. Dieser sollte aus finanzwissenschaftlicher Sicht
n icht so hoch belastet sein , dass sich h ieraus Anreize ableiten lassen, auf Steuer
einnahmen zu verzichten . Grenzumlagebelastungen sollten deshalb auch keines
falls konfiskatorischen Charakter haben. Eine Grenzbelastung von 1 00% und so
gar noch darüber scheidet h iermit grundsätzlich aus. Grenzen für Grenzumlagebe
lastungen ergeben sich im übrigen für jede Steuerart separat, denn d ie möglichen
negativen Anreizwirkungen ergeben s ich nachgerade bei jeder Steuer für sich .
Im Fall von Hebesatzautonomie wird d ie Analyse der Grenzumlagebelastung auf
landesdurchschn ittliche Hebesätze abgestellt21 . Das Recht von Städten und Ge
meinden , einen spezifischen Vervielfältiger für d ie bundesrechtlich einheitlich fest
gelegten Meßbeträge bei den Realsteuern festzulegen , ist Bestandteil ihrer Fi
nanzautonomie und hat den Zweck, untersch iedl iche Präferenzen bei öffentlichen
Leistungen in den verschiedenen Kommunen auf der Finanzierungsseite Raum zu
geben22. Der tatsächliche Hebesatz spielt keine Rolle, denn d ie Höhe steht - so-
20
21
22
Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Zweites Gesetz . . . a.a.O.
Es kann allenfalls noch nach Gemeindegrößenklassen unterschieden werden, da kleinere Gemeinden typischerweise niedrigere Hebesätze anwenden als größere.
Vgl. Wolfgang Scherf Die Bedeutung der Nivellierungshebesätze im kommunalen Finanzausgleich; in: Ders. (Hrsg. ) : Wirtschaftswissenschaft im Dienste der Verteilungs-, Geld- und Finanzpolitik : Festschrift für Alois Oberhauser zum 70. Geburtstag , Berlin 2000, S. 499ft so-
25
weit n icht das Bundesrecht einen M indesthebesatz zur Vermeidung von unfairem
Steuerwettbewerb vorschreibt23 - in eigener Verantwortung der Gemeinde.
Auch eine Abundanzumlage ist in Höhe ihres Umlagesatzes als Grenzumlagebela
stung anzusehen , denn sie wird ja gerade auf d ie Steuerkraftüberschüsse und da
mit auf d ie Grenzeinnahmen erhoben. Sie ist deshalb nicht auf d ie gesamte Steu
erkraft zu verrechnen.
Die Grenzumlagebelastung ist bei der Gewerbesteuer von besonderer Bedeutung,
da d iese Steuer bereits bundesrechtlich von einer Umlage belastet ist; das Auf
kommen d ieser Regelumlage wird je zur Hälfte von Bund und dem jeweiligen Bun
desland vereinnahmt. Zudem wird seit 1 995 in den westdeutschen Flächenländern
eine erhöhte Gewerbesteuerumlage erhoben, d ie in NRW ab dem Haushaltsjahr
201 5 nach einem bestimmten Schema jeweils für das vorletzte Jahr "spitz" abge
rechnet wird . Die Überzahlungen der Kommunen werden zwar entsprechend ihren
Anteilen an der für das Abrechnungsjahr festgestellten Anteilen an der erhöhten
Gewerbesteuerumlage rückerstattet, stehen aber n icht mehr in einem unmittelba
ren Zusammenhang mit der Erhebung der erhöhten Umlage. Für die Grenzumla
gebetrachtung ist deshalb d ie Entzugswirkung brutto anzusetzen. Daneben werden
auf die Steuerkraft und damit auch auf d ie Gewerbesteuerkraft in NRW bei kreis
angehörigen Gemeinden, d ie Kreisumlage und bei kleineren kreisangehörigen
Städten und Gemeinden, die selbst kein Jugendamt unterhalten, eine Jugend
amtsumlage erhoben .
Um zu ermitteln , welche Grenzbelastungen durch Umlagen tatsächlich auf den
Gewerbesteuereinnahmen liegen , können d ie verschiedenen Umlagesätze n icht
einfach addiert werden . Vielmehr wird d ie normale und d ie erhöhte Gewerbesteu
erumlage auf den Grundbetrag erhoben, muss also vom Bruttotaufkommen mit
dem tatsächlichen Hebesatz ausgerechnet werden, während Kreis-, ggf. Jugend
amts- und Solidaritätsumlage auf d ie Umlagekraft erhoben werden , die von einem
normierten Hebesatz unterhalb des landesdurchschn ittl ichen ausgeht und d ie Ge
werbesteuerumlagen zuvor abgezogen hat. Die nachfolgende Modellrechnung
geht zum einen von einer fiktiven Kommune aus, d ie den landesdurchschn ittlichen
Hebesatz bei der Gewerbesteuer erhebt und bei der Kreisumlage und Jugend
amtsumlage die durchschnittlichen Umlagesätze zu zahlen hat, zum anderen von
der Gemeinde Roetgen in der Städteregion Aachen, bei der ein sehr hoher
Kreisumlagesatz mit einem ebenfalls extrem hohen Jugendamtsumlagesatz zu-
2 3
wie Falken-Grosser, Christine: Aufgabenorientierung in der Finanzbedarfsbestimmung im kommunalen Finanzausgleich, Münster 201 0, S. 1 89f . .
So schreibt § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG seit 2004 einen Mindestsatz von 200% vor.
26
sammentreffen (vgl . Abbildung 2) . Mangels vorl iegender Durchschnittswerte für
201 4 wurden hier verfügbare Daten für das Jahr 201 3 eingesetzt.
fiktive Gemeinde
201 4 Durchschnittskommune (kreisangehörig)
Roetgen
Umlagesätze I Grenzbela-Umlagesätze I Grenzbela-
stung stung
GewStUmlage auf 29% 6,53% 29% 6,53%
Grundbetrag24
erhöhte GewStUmlage auf Grundbetrag25 40% 9,01 % 40% 9,01 %
Steuerkraft nach FAG 92,64 92,64
201 4 Kreisumlage 40,66% 37,67% 45,34% 42,00%
J ugendamtsumlage 20,00% 1 8,53% 24,68% 22,86%
Grenzumlagesatz vor 71 ,73% 80,40%
Solidaritätsumlage
Solidaritätsumlage 1 1 ,8596% 1 0,99% 1 1 ,8596% 1 0,99%
Grenzumlagesatz nach 82,72% 91,39% Solidaritätsumlage
Tabelle 7: Effektive Grenzumlagebelastung einer fiktiven durchschnittl ichen kreisangehörigen Kommune, deren Jugendamt beim Landkreis liegt, und der Gemeinde Roetgen
Quelle: BMF, Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2014, Haushaltsplan der Städteregion Aachen; eigene Berechnungen
Tabelle 7 präsentiert d ie errechnete effektive Grenzumlagebelastung, d ie die bei
der Umlagekraft abgezogene Gewerbesteuerumlage bei der Berechnung der Bela
stung der Gewerbesteuereinnahmen mit dem landesdurchschn ittl ichen Hebesatz
durch Umlagen berücksichtigt. Aus 40,66% Kreisumlagesatz werden damit effekti
ve Belastungen in Höhe von 37,67% ; d ie angenommene Jugendamtsumlage von
20% belastet das Bruttoaufkommen der Gewerbesteuer mit 1 8 ,53%. Vor Solidari
tätsumlage wurde also ein Gewerbesteueraufkommen mit landesdurchschn ittli
chem Hebesatz bereits mit Umlagen in Höhe von knapp 72% belastet. Die Solidari
tätsumlage erhöht d ie Grenzbelastung 201 4 um weitere 1 0,99% auf eine Gesamt
grenzbelastung von 82,72%. D .h . , von 1 00 Euro zusätzlicher Gewerbesteuerein-
24
25 Je 14,5 Prozentpunkte für Bund und Länder.
Umfasst 5 Prozentpunkte für die Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit, 29 Prozentpunkte aus dem Föderalen Konsolidierungsprogram (FKPG) und 6 Prozentpunkte als Folge der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer Vgl. Bundesministerium der Finanzen: Bestandteile des Vervielfältigers zur Ermittlung der Gewerbesteuerumlage in den alten Ländern [http://www. bundesfinanzministerium.de/ContentiDE/StandardartikellThemen/Oeffentliche Fi nanzen/F oederale Finanzbezieh ungen/Kommu nalfinanzenfT abellen-Gewerbesteuerumlage-ApriI2014.pdf? blob=publicatlonFile&v=1 ; down load 1 . 1 0.2014]
27
nahme verbleiben einer solchen kleineren kreisangehörigen Kommune, die das
Jugendamt auf den Landkreis abgegeben hat, gerade einmal 1 7 ,28 Euro .
Im Fall der Gemeinde Roetgen in der Städteregion Aachen, d ie sowohl mit einem
sehr hohen Kreisumlagesatz von 45,43% und einem ebenfalls extrem hohen J u
gendamtsumlagesatz von 24,68% belastet ist, beträgt der Grenzumlagesatz vor
Solidaritätsumlage bereits 80,4%, nach Solidaritätsumlage sogar 91 ,39%. Der
Stadt verbleiben damit von 1 00 Euro zusätzlichen Gewerbesteuereinnahmen ge
rade einmal 8 ,61 Euro , ein aus ökonomischer Sicht geradezu absurdes Ergebnis.
Ein Grenzertrag von unter 1 0% der Steuerkraft muss als systemwidrig und als
massiver Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen angesehen wer
den .
90 °",
so 0",
Abbildung 2:
Quelle:
(Ak1\..f_t • .,..- U�'agC$A'tL 1 ... 80 .... . ,
_ K . IR3 I �L.J n'l.a.y .. :l' (b_. D�s.ti_1d<..>r-t &.. .urlds ... �t • . U'tb ..... """ .. b_t'H.J$u .. . lIlaglB' )
Nominale Grenzbelastung der Gewerbesteuerkraft der Solidaritätsumlage zahlenden Städte und Gemeinden mit Umlagen Koblenzer, Thomas; Günther, Carina: Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugriffs auf kommunale Steuereinnahmen durch Umlagen am Beispiel der Solidaritätsumlage in NRW, Institut Finanzen und Steuern , ifst-Schrift Nr . 499, S. 78.
Dabei ist auch d ie abundante Gemeinde Roetgen in der Haushaltssicherung und
hat bereits 201 4 die Realsteuerhebesätze auf bzw. über das landesdurchschn ittl i-
28
che Niveau 201 3 angehoben und hat im September 2014 im Haupt-Finanz
Beschwerdeausschuss beschlossen, d ie Hebesätze noch einmal deutl ich auf Wer
te von 370, 530 und 470 v .H . zu erhöhen26. Diese Werte liegen nicht nur signifikant
über den landesdurchschnittlichen Werten von 201 3 (vgl . Tabelle 8), sondern auch
über den bundesdurchschnittl ichen und erst recht über den bundesdurchschnittl i
chen Werten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der Größenklasse
5000 - 1 0.000 Einwohner, in die Roetgen mit 8258 Einwohner Hauptansatz 201 4
gehört. Die Belastung aus der Solidaritätsumlage betrug 201 4 1 66.330 Euro, aus
der Hebesatzanhebung werden für 201 5 240 Tsd . Mehreinnahmen erwartet27. Zur
Haushaltssicherung bleibt n icht mehr viel übrig . Im Gegentei l , d ie Höhe der He
besätze gefährdet den lokalen Wirtschaftsstandort der Gemeinde, denn insbeson
dere der für die Größenklasse bundesdurchschnittliche Hebesatz von 342% wird
um rd. 30% übertroffen.
Gemeinde Roetgen 0 NRW 0 0
201 3 0 0 20 1 3 kreisang*.
201 3 201 4 201 5 201 3
Grundsteuer A 270 320 370 250 3 1 6 323
Grundsteuer B 427 490 530 497 436 348
Gewerbesteuer 426 450 470 444 395 342
* Gemeindegrößenklasse 5.000 bis 1 0.000 Einwohner
Tabelle 8 : Realsteuerhebesätze der Gemeinde Roetgen sowie der Durchschn itte des Landes NRW, Deutschlands und der kreisangehörigen Gemeinden deutschlandweit
Quelle: Gemeinde Roetgen, IT NRW, Statistisches Bundesamt
Einmal mehr stößt man bei der Gemeinde Roetgen auf den auffäll igen Wider
spruch , dass eine abundante Kommune in der Haushaltssicherung ist. Anders als
Sprockhövel und Engelskirchen nimmt Roetgen aber n icht als Empfängerkommu
ne am Stärkungspakt tei l . Da Roetgen nämlich in den Jahren 2004-07 keine Kas
senkredite im Kernhaushalt aufwies und d ie sog . strukturelle Lücke einwohnergrö
ßenberein igt 722 Tsd . Euro, unter 1 00 Euro je Einwohner (in beiden Modellen !)
und keine Lücke mehr nach Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs und
nach Übernahme von 49% der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Er-
26
27
Vgl. Gemeinde Roetgen: Vorlage für den Haupt-Finanz-Beschwerdeausschuss am 1 6.9.2014 zu TOP 4: Anpassung der Realsteuerhebesätze zum 1 . 1 .201 5 [http://www.roetgen.de/data/sitzungenITOP4_HFBSept14_1 41 01 66955.pdf; down load 1 4.9.2014].
Vgl. ebenda.
29
werbsminderung attestiert wurde28, wurde d ie Haushaltslage als unproblematisch
eingestuft29. In der aktualisierten Rechnung wird Roetgen sogar eine strukturelle
Lücke von 780 Tsd . Euro attestiert30, aber noch keine Hilfsbedürftigkeit. Diese Wi
dersprüche sind indes n icht an d ieser Stelle zu klären , sondern werden im 4. Kap i
tel genauer thematisiert.
Zusammenfassend lässt sich zur Grenzumlagebelastung durch d ie Solidaritätsum
lage feststellen, dass insb. bei der Gewerbesteuer im Zusammenspiel mit anderen
Umlagen (normale und erhöhte Gewerbesteuerumlage, Kreisumlage, Jugend
amtsumlage) Abschöpfungen zusätzlicher Gewerbesteuereinnahmen bei einem
Umlagesatz für d ie Solidaritätsumlage von 1 1 ,86% im Jahr 2014 von deutlich über
80% bei durchschnittlichen kreisangehörigen Städten und Gemeinden und in der
Spitze sogar 91 ,4% erreicht wurde. Aus finanzwissenschaftlicher Sicht muss d iese
Umlagebelastung als konfiskatorisch klassifiziert werden . Sollte die Umlage im Gel
tungszeitraum des Stärkungspaktgesetzes bis 2022 einmal auf ihren Maximalsatz
von 25% steigen31 , würde d ie Grenzumlagebelastung für d ie fiktive Durchschn itts
gemeinde auf knapp 95% ansteigen , für d ie Gemeinde Roetgen c.p . 1 03,56% !
Dies zeigt das Ausmaß der Fehlkonstruktion ohne Zweifel eindrucksvoll .
3.4 Die Zusatzlast von 1 40 Mio. Euro in den Jahren 2021 u nd 2022
Ein weiteres Konstruktionsmerkmal der Solidaritätsumlage ist der Zeitraum, in dem
sie erhoben wird . Der Stärkungspakt selbst wurde seit 201 2 schrittweise nach
Dringl ichkeit erst für die höchstverschu ldeten dazu pflichtigen Kommunen, dann für
freiwill ig teilnehmende Städte und Gemeinden eingeführt. Auch der vom Land ge
forderte Beitrag der Kommunen zum Stärkungspakt wurde schrittweise eingeführt:
seit 201 2 ist d ie Finanzausgleichsmasse und damit auch die Schlüsselrnasse mit
eine Summe in Höhe von 1 1 5 Mio. Euro pro Jahr bis zum Jahr 2020 befrachtet. Ab
201 4 wird d ie Solidaritätsumlage bei den sog . nachhaltig abundanten Kommunen
erhoben . Ursprünglich sol lte sie ebenfalls bis 2020 belastet werden . Nachdem aber
im Rahmen des parlamentarischen Beratungsverfahrens nach massiven Zweifeln
an der Verfassungsmäßigkeit der Belastungshöhe für ein angestrebtes jährliches
Aufkommen von 1 81 .578 .000 Euro d iese Summe auf d ie Hälfte reduziert und ein
28
29
30
31
Vgl. Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas; u .a . : Haushaltsausgleich . . . a .a .O. , Anhang 2, S. 1 7 und 38, Anhang 3, S. 1 1 und 20.
Bemerkenswerterweise haben die Gutachter Roetgen eine Abundanzumlage in Höhe von 716 Tsd. Euro zugedacht! (Vgl. ebenda, S. 56) Um diese zu finanzieren, hätten die Hebesätze noch einmal um 25 - 30% angehoben werden müssen.
Vgl. Micosatt, Gerhard: Kommunale Haushaltskonsolidierung in Nordrhein-Westfalen - Ergänzende Modellrechnung 3a unter Berücksichtigung der Grundsicherungsanpassung 201 2 bis 2014, Bottrop 201 1 ; Anhang Modell 3a, S. 38.
§ 2 Abs. 4 Satz 4 Stärkungspaktgesetz
30
maximaler Umlagesatz von 25% festgelegt worden war, wurden d ie zusätzliche
Umlagen für d ie Jahre 2021 und 2022 mitverabschiedet.
Als Begründung wurde angeführt: "Durch d ie Beteil igung des Landes reduziert sich
d ie aktuelle Belastung der nachhaltig abundanten Kommunen um die Hälfte. In
Höhe von rund 500 Mio. Euro handelt es sich um Mittel des Landeshaushalts . In
Höhe von 20 Mio. Euro jährlich und damit insgesamt in Höhe von 1 40 Mio . Euro
handelt es sich um eine Kreditierung durch den Landeshaushalt, die durch eine -
reduzierte - Weitererhebung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022
ausgeglichen wird .,,32
Zur KlarsteI lung des Sachverhalts: Das Land hatte im Gesetzentwurf33 zunächst
entschieden , dass d ie sog. nachhaltig abundanten Kommunen einen Finanzie
rungsbeitrag in Höhe von 1 ,365 Mrd . Euro zu übernehmen hätten . Aufgrund von
kritischen Einwänden in der Expertenanhörung am 8 . 1 0.20 12 , d ie insb. auch d ie
Deckelung des Umlagesatzes erst bei 50% als gefährlich hoch und tendenziell ver
fassungswidrig qualifiziert hatten , wurde das jährliche Aufkommen auf 90 ,798 Mio.
Euro und der Umlagehöchstsatz auf 25% festgelegt. Von den h ierdurch nicht bei
den abundanten Kommunen erhobenen Deckungsbeiträgen würde das Land 500
Mio. Euro über die Jahre 201 4 - 2020 verteilt übernehmen . Die Restbeträge von
sieben mal 1 9.360.429 Euro würden den abundanten Kommunen kreditiert und
durch d ie Umlage von zwei mal 70 Mio. Euro in den Jahren 202 1 und 2022 "ge
tilgt".
An d iese belastende Argumentation knüpfen sich aus finanzwissenschaftl icher
Sicht zwei Fragen an:
1 . Gibt es überhaupt Argumente, d ie eine bestimmte Höhe der Finanzierungsbe
teil igung der Kommunen und insb. auch der sog. abundanten Städte und Ge
meinden begründen können?
2. Handelt es sich bei der gewählten Konstruktion einer um zwei Jahre über d ie
Laufzeit des Stärkungspaktes hinausgehenden Finanzierungspflicht tatsächlich
um einen "Kreditierung" oder l iegt eine davon deutlich untersch iedliche Be
lastungskonstruktion vor?
Ad 1 : Einzige Quelle für wissenschaftliche Begründungen einer Beteil igung der
Kommunen an der Finanzierung des Stärkungspakts sind d ie von der Landesregie-
32
33
Landtag NRW: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Kommunalpolitik zum Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 16/3968; L T-Drs 16/4358 v. 22. 1 1 .201 3, S. 9.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Zweites Gesetz zur Änderung des Stärkungspaktgesetzes, LT-Drs. 1 6/3968 v. 1 1 .09.2013 [http://www. landtag .nrw.de/portallWWW/dokumentenarchiv/DokumentlMMD16-3968.pdf?von=1 &bis=O; down load 1 0.6.2014]
31
rung in Auftrag gegebenen Gutachten von Junkernheinrich , Lenk u .a . 34 sowie d ie
auch wegen der Fehlerhaftigkeit der verwendeten Daten erforderlich gewordene
Aktualisierung der Daten von Micosatt35. In der ersten Arbeit wird d ie zur Sanie
rung der kommunalen Haushalte erforderliche Summe aber n icht genau benannt.
Vielmehr wird mit einer indirekten Beteiligung des Bundes in Form der Übernahme
von Sozialausgaben der Kommunen im Umfang zwischen 430 Mio. Euro und 2 ,4
Mrd . Euro spekuliert und verschiedene Beitragssummen von Land und Kommunen
zwischen 300 und 800 Mio. Euro seitens des Landes und 350 und 550 Mio . Euro
seitens der Kommunen dazu kombiniert. Die Summen der Konsolidierungshilfen
variieren zwischen 6,5 und 1 3,7 Mrd . Euro36. Darin eingerechnet ist außerdem d ie
Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs im Jahr 201 0 um 300 Mio. Euro.
Micosatt arbeitete bei der Aktualisierung der Berechnungen im Jahr 201 1 offen
sichtlich mit recht konkreten Vorgaben der Landesregierung hinsichtlich des Ge
samtvolumens, bei denen der Landesbeitrag mit einem jährlichen Volumen von
350 Mio. Euro festgelegt worden war37. Zudem wird dort die 201 0 erfolgte Aufstok
kung des kommunalen Finanzausgleichs und d ie Erhöhung des Soziallastenansat
zes ebenso als Finanzierungsbeitrag verbucht wie der zu diesem Zeitpunkt be
kannte Übergang von 1 00% der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Er
werbsminderung auf den Bund von 6 1 1 Mio. Euro pro Jahr nach der Übergangs
phase ab 201 4 . Der kommunale Zusatzbeitrag zur Konsolidierungshi lfe wird hier
mit ansteigend bis 1 95 Mio. Euro in Form einer Abundanzumlage angegeben. Eine
Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs war in d ieser Rechnung nicht
(mehr) vorgesehen38.
Die 1 95 Mio. Euro Belastung der abundanten Kommunen über eine Umlage wurde
in den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Stärkungspakt übernommen und
d ie Befrachtung der Sch lüsselmasse um 1 1 5 Mio. Euro h inzugefügt. Die Gesamt
summe der Konsolid ierungshilfen betrug dann zunächst zwischen 201 1 und 2020
5,85 Mrd . Euro , wurde dann aber im parlamentarischen Beratungsverfahren für die
Einführung der Solidaritätsumlage (2 . Änderung des Stärkungspaktgesetzes) auf
5 ,756 Mrd . Euro um 94 Mio. Euro oder rd . 2% für die Jahre 2014 - 2020 reduziert.
Alle Programmvolumina des geltenden Stärkungspaktgesetzes bleiben unter der
n iedrigsten Programmdotierung des ursprünglichen Gutachtens von Junkernhein-
34
35
36
37
38
Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas; u.a. : a.a.O.
Micosatt, Gerhard: a.a.O.
Vgl. Junkernheinrich, Martin; u.a. : Haushaltsausgleich und Schuldenabbau - Konzept zur Rückgewinnung kommunaler Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen - Zusammenfassung, Kaiserslautern , Leipzig, Bottrop 201 0, S. 1 7f.
Vgl. Micosatt, Gerhard: a.a.O . , S. 1 0.
Vgl. ebenda.
32
rich et.a l . Wieviel Geld zur Sanierung der hochverschu ldeten Städte und Gemein
den nun gebraucht wird , wird in keiner der Expertisen dargelegt. Dementsprechend
kann auch der kommunale Finanzierungsbeitrag nicht definiert werden . Vielmehr
spricht vieles dafür, dass das jährliche Volumen der Umlage politisch festgelegt
und auch dem Gutachter Micosatt am Ende vorgegeben wurde. Gleichermaßen
willkürlich stellt sich das reduzierte Volumen der Umlage, d ie "Übernahme" von
500 Mio. Euro durch das Land dar, d ie wohl eher von der Befürchtung getrieben
war, das d ie Höhe der Umlagebelastung unmittelbar verfassungswidrige Belastun
gen von mehr als 1 00% der Umlagekraft ergeben hätte . Und schließlich ist dann
auch die dem Stärkungspakt nachgelagerte Umlage von 140 Mio. Euro in den Jah
ren 2021 und 2022 genauso unbegründet wie d ie in den anderen Teilen vorge
nommene Lastenverteilung zwischen Land und Kommunen.
Ad 2: Die Behauptung, be i den 1 40 Mio . Euro Umlagebelastung in den Jahren
2021 und 2022 handele es sich um d ie Rückzahlung des gegenüber dem ur
sprüngl ichen Umlageaufkommen von 1 95 Mio . Euro nicht vom Land übernomme
nen und nunmehr kreditierten Betrages, muss aus finanzwissenschaftlicher Sicht
ebenfalls zurückgewiesen werden . Denn d ie in den Jahren 2021 und 2022 za h
lungspflichtigen Kommunen sind mit Sicherheit n icht d ie gleichen, d ie in den Jah
ren 201 4 bis 2020 durch d ie jeweils angeblich kred itierten 1 9,36 Mio. Euro ent
sprechend minderbelastet waren. Kreditierung könnte ja nur heißen, dass d ie Ver
tei lung d ieses nicht erhobenen Umlageaufkommens in jedem Jahr festgestellt und
verzinst würde und dann in den Jahren 2021 und 2022 von al len von der Zah
lungspflicht betroffenen Kommunen dann spezifisch getilgt werden müsste.
Nachgerade absurd erscheint nachträgliche Belastung der in den Jahren 202 1 und
2022 "nachhaltig" abundanten Kommunen als Kollektiv für angeblich kreditierte
Finanzierungsbeiträge aus der Vergangenheit, wenn man berücksichtigt, dass das
Land selbst durch d ie Gestaltung des kommunalen Finanzausgleichs dann d ie
nachlaufende Zah lungspflicht beeinflussen kann . Einen Grundeindruck, in welcher
Weise das Land periodenfremde Parameter n icht nur im kommunalen Finanzaus
gleich , sondern auch d ie Verteilung der Zahlungspflicht unter den Kommunen be
einflusst, gewinnt man, wenn man sich die Modellrechnungen für d ie Schlüsselzu
weisungen und die Solidaritätsumlage im Jahr 201 5 ansieht. In d iesem Haushalts
jahr erfolgt d ie Verrechnung der gegenüber dem Kompromiß zur Einheitslastenab
rechnung zu viel erhobenen erhöhten Gewerbesteuerumlage für d ie Jahre 2009 -
201 2 . Viele Kommunen sind nur durch diese Verrechnungen abundant, und unter
den umlagezahlungspflichtigen Städten und Gemeinden variiert d ie überschießen
de Steuerkraft gegenüber der ohne d ie Verrechnungen und verändert die Höhe der
Umlagezahlung.
33
Die Summe der Umlagebelastungen der im Zeitablauf zahlungspflichtigen Kom
munen wird durch d ie beiden nachlaufenden Zahlungsjahre noch undefin ierter als
in den Jahren , in denen das Vorsichtsmotiv den Landesgesetzgeber bewogen hat,
das zu erhebende Umlagevolumen auf einen Gesamtbetrag von 90,8 Mio. Euro zu
l imitieren . Die nachlaufende Umlageerhebung muss dann als inakzeptabler Ver
such gewertet werden, d ie befürchtete verfassungswidrige Belastungsgrenze
durch das Ausweichen auf d ie Zeitachse zu umgehen. Dann müsste genau ge
nommen d ie Umlagebelastung in den Jahren 2021 und 2022 denen der vorange
gangenen Jahre zugeschlagen werden . Für viele Kommunen wird dann mit S i
cherheit d ie Grenzumlagebelastung sich weiter der konfiskatorischen 1 00%
Grenze nähern , wenn sie n icht sogar überschritten wird .
3.5 Die (Um-)Verteilungswirkungen der Befrachtung des kommunalen Fi
nanzausgleichs
Es darf zudem nicht übersehen werden, dass auch die Befrachtung der Finanz
ausgleichsmasse mit jährlich 1 1 5 Mio. Euro für einige Kommunen weitergehende
finanzielle Folgen hat, denn d ie dadurch verursachte Absenkung des Grundbetrags
führt dazu , dass sie erst abundant werden . So geschah d ies 201 4 bei der Stadt
BIomberg , d ie ohne Befrachtung noch Schlüsselzuweisungen in Höhe von 8.600
Euro erhalten hätte, nunmehr aber zu einer Sonderumlage in Höhe von 9.475 Euro
herangezogen wurde.
Auch andere Empfängerkommunen , im übrigen auch Empfänger von Konsolidie
rungsh ilfen im Stärkungspakt, erleiden durch d ie Befrachtung Verluste von bis zu
7,96 Euro je Einwohner. Je größer im übrigen d ie Bedarfsmesszahlen und d ie Ne
benansätze, um so größer fallen d ie Verluste aus. Dieser größte Verlierer ist Es
sen , gefolgt von Dortmund mit 7 ,86 Euro je Einwohner und Gelsenkirchen mit 7 ,80
Euro je Einwohner. Viele der Städte , die aus dem Stärkungspakt Mittel erh alten ,
sind damit auch Leidtragende seiner Finanzierung, weil sie weniger Sch lüsselzu
weisungen erhalten (vgl . Tabelle 1 0) .
Aber auch d ie abundanten Kommunen sind von der Befrachtung betroffen, weil
durch den ohne Befrachtung c.p. höheren Grundbetrag sie in Abhängigkeit von
ihren Bedarfszah len höhere oder n iedrigere Solidaritätsumlage zu zahlen gehabt
hätten . Tabelle 1 1 präsentiert d ie Simulationsrechnung für d ie (sog. nachhaltig)
abundanten Kommunen . Ohne Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs für
den Stärkungspakt hätte Monheim z .B . rd . 400 Tsd . Euro (1 0 ,22 Euro je Einwoh
ner) mehr zah len müssen , während am anderen Ende der Umverteilungsmasch ine
Rheda-Wiedenbrück je Einwohner um 2 ,48 Euro am stärksten entlastet würde. Der
34
absolut größte Profiteur ist Düsseldorf, das zwar "nur" 61 Cent je Einwohner wen i
ger Umlage hätte zahlen müssen, insgesamt aber 360 Tsd . Euro mehr in der Kas
se hätte.
Tabelle 1 0:
Quelle:
Belastung aus je Einwohner
Befrachtung
Duisburg, kreisfreie Stadt 3.727.322 7,64
Essen, kreisfreie Stadt 4.551 .363 7,96
Krefeld, kreisfreie Stadt 1 .61 5.439 7,01
Mönchengladbach, krfr. Stadt 1 . 884. 846 7,34
Mülheim a.d. Ruhr, krfr. Stadt 1 .056.055 6,32
Oberhausen, kreisfreie Stadt 1 .452.430 6,86
Remscheid, kreisfreie Stadt 648.81 9 5,91
Solingen, kreisfreie Stadt 962.704 6,08
Wuppertal, kreisfreie Stadt 2.534.876 7,30
Bonn , kreisfreie Stadt 2.031 .41 5 6,33
Köln, kreisfreie Stadt 7.730.796 7,55
Leverkusen, kreisfreie Stadt 996.878 6,21
Bottrop, kreisfreie Stadt 694.223 5,96
Gelsenkirchen , krfr. Stadt 2.009. 907 7,80
Münster, krfr. Stadt 1 .214.995 4, 1 0
Bielefeld, kreisfreie Stadt 2.244.703 6,84
Bochum, kreisfreie Stadt 2.51 6.81 3 6,80
Dortmund, kreisfreie Stadt 4. 538. 974 7,86
Hagen, kreisfreie Stadt 1 .256.91 3 6,71
Hamm, kreisfreie Stadt 1 . 1 96. 850 6,65
Herne, kreisfreie Stadt 1 .087.399 6,75
KREISFREIE STÄDTE, INSGESAMT 45.953.721 6,46
Belastung der kreisfreien Städte aus der Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs um 1 1 5 M io . Euro 201 4 Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleich 2014 , ; eigene Berechnungen
Man mag argumentieren , was denn d iese Spielchen mit a lternativen Finanzie
rungsmodalitäten mit der Solidaritätsumlage an sich zu tun haben . Sie zeigen in
des eindrucksvoll , wie wenig verändert werden muss, um ein deutlich anderes Ver
teilungsmuster zu kreieren . Allein das Zusammenspiel von Befrachtung und Soli
daritätsumlage, eine Kombination , d ie auf den ersten Bl ick sehr gerecht aussieht,
führt zu Verteilungsergebn issen, d ie mit dem Ziel des Stärkungspaktes wenig zu
tun haben . Es ist wieder ein Spiel "rechte Tasche - linke Tasche", welches noch
nicht einmal ein konsistentes Gerechtigkeitskonzept erahnen lässt. Wenn nun noch
- wie auch 201 4 geschehen - im Gesetzgebungsverfah ren nach der ersten Probe
rechnung d ie Bedarfsansätze mit anderen Gewichtungsfaktoren gefahren werden ,
35
Solidaritats-je Einwoh-
SolUml je Einwoh- Differenz je
umlage 2014 ohne 2014
ner Befrachtung
ner Einwohner
Düsseldorf, kreisfreie Stadt 1 3.280.055 22,37 12.919.959 21,76 -0,61 Straelen, Stadt 4.029.327 599,96 4.093 497 609,51 9,55 Wachtendonk 14.933 1,83 11.187 1 ,37 -0,46 Haan, Stadt 1.422.657 31,43 1 .428.852 31 ,57 0,14 Hilden, Stadt 2 .1 94.258 83,72 2. 1 96.301 83,80 0,08 Langenfeld (Rhld.) , Stadt 3.008.237 54,47 3.023.283 54,74 0,27 Monheim am Rhein, Stadt 23.474.761 607,01 23.870.063 617,23 1 0,22 Ratingen, Stadt 4.261.330 101,21 4.272.996 1 01,49 0,28 Grevenbroich, Stadt 676.948 10,78 645.652 10,28 -0,50 Meerbusch, Stadt 1 .161.005 35,44 1 . 1 48.428 35,05 -0,38 Neuss, Stadt 735.339 13,47 622.809 1 1,41 -2,06 Kempen, Stadt 87.340 5,70 66. 1 77 4,32 -1,38 Willich, Stadt 447.607 5,95 424.322 5,64 -0,31 Alpen 1 .042.731 3,49 1.054.968 3,53 0,04 Roetgen 166.330 13,55 165.399 1 3,47 -0,08 Frechen, Stadt 962. 1 68 1 9,22 944.420 1 8,86 -0,35 Wiehl, Stadt 1.744.815 90,91 1.761.865 91,80 0,89 Odenthai 137.202 5,00 132.245 4,82 -0,18 Wermelskirchen, Stadt 207.905 7,54 189.986 6,89 -0,65 Bad Honnef, Stadt 106.709 4,65 94.088 4,10 -0,55 Meckenheim, Stadt 3 1 9.969 1 0,44 310.694 10,14 -0,30 Gronau (Westf ), Stadt 762.141 44,69 744.390 43,65 -1,04 Heek 239.523 5, 1 8 239.567 5,18 0,00 Altenberge 357.615 0,57 358.142 0,57 0,00 Everswinkel 21 9.515 1 1 , 1 9 218 353 11,13 -0,06 Oelde, Stadt 436.294 46,56 426.783 45,54 -1 ,01 Senden horst, Stadt 81.547 5,78 75 539 5,36 -0,43 Halle (Westf. ) , Stadt 2 599. 1 1 2 27,06 2.632.620 27,41 0,35 Harsewinkel, Stadt 1.669. 1 33 78,63 1.683.794 79,32 0,69 Herzebrock-Clarholz 773.151 32,17 778.295 32,39 0,21 Langenberg 1 00.230 6,28 97.682 6, 1 2 -0,16 Rheda-Wiedenbrück, Stadt 559. 91 9 69,02 539.835 66,54 -2,48 RIetberg, Stadt 246.285 5,21 233.048 4,93 -0,28 Schloß Holte-Stukenbrock 581.656 20,21 577.078 20,05 -0,16 Steinhagen 882. 981 33,54 886.063 33,65 0,12 Verl 3.854.187 190,83 3.909.478 1 93,57 2,74 Kirchlengern 69.478 3,52 61 .071 3,09 -0,43 Rödinghausen 681 .044 17,06 687.564 1 7,22 0,16 BIomberg, Stadt 9.574 1,07 -8.600 -0,96 -2,04 Espelkamp, Stadt 906.706 1 8,75 906.954 1 8,76 0,01 Ennepetal, Stadt 1 .362.412 149,11 1.365.339 149,43 0,32 Wetter (Ruhr), Stadt 298.273 1 1 ,79 286.369 1 1,32 -0,47 Olsberg, Stadt 355.131 1 1 ,61 352 261 1 1,51 -0,09 Meinerzhagen, Stadt 99.311 1 ,33 88.023 1,18 -0,15 Neuenrade, Stadt 150.742 22,65 146.452 22,01 -0,64 Plettenberg, Stadt 1.5 1 0.574 1 25,14 1.521. 1 03 126,01 0,87 Schalksmühle 1. 1 00.424 42,10 1.114.098 42,62 0,52 Attendorn, Stadt 1.769.681 4,15 1 .786.236 4, 1 9 0,04 Drolshagen, Stadt 213.61 5 8,69 211.010 8,59 -0,11 Klrchhundem 56 900 3,28 50 905 2,94 -0,35 Wenden 237.2 1 0 9,44 231.250 9,20 -0,24 Burbach 3. 1 1 7.834 1 58,82 3. 1 66 . 1 37 1 61,28 2,46
Tabelle 1 1 : Belastung der sog . nachhaltig abundanten Kommunen mit Sohdaritätsumlage 201 4 sowie in dem Fall , dass der kommunalen Finanzausgleich nicht mit 1 1 5 M io . Euro Finanzierungsbeitrag fü r den Stärkungspakt befrachtet worden wäre
Quelle: Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleich 2014, eigene Berechnungen
36
Solidaritats-je Einwoh-
SolUml je Einwoh- Differenz je
umlage 2014 ohne 2014
ner BefrachtunQ
ner Einwohner
Erndtebrück 596.482 41,27 602.950 41,72 0,45 Hilchenbach, Stadt 1.159.336 63,59 1 171.201 64,24 0,65 Kreuztal, Stadt 1.872.572 121,85 1.885 946 122,72 0,87 Neunkirchen 277 769 11,70 274.666 11,57 -0,13 Wilnsdorf 325.503 3,19 320.506 3,14 -0,05 Ense 1.274.291 109,38 1.290.703 110,79 1,41 Erwitte, Stadt 499.221 39,94 498.997 39,93 -0,02 Summe 90 789.000 5,11 90.789.000 5,11 0,00
noch Tabelle 1 1 : Belastung der sog . nachhaltig abundanten Kommunen mit Solidaritätsumlage 201 4 sowie in dem Fall , dass der kommunalen Finanzausgleich nicht mit 1 1 5 Mio. Euro Finanzierungsbeitrag für den Stärkungspakt befrachtet worden wäre
wird sich das Verteilungsergebnis wieder verändern . Und erfahrungsgemäß wird
bei solchen Proberechnungen auch erst einmal genau nachgesehen , wie sich Ge
winner und Verlierer im Lande verteilen .
Die Rechnungen zeigen außerdem, wie empfindlich eine Abundanzumlage auf
Veränderungen der Parameter des kommunalen Finanzausgleichs reagiert, denn
wieviel überschießende Finanzkraft als Bemessungsgrund lage für d ie Umlage be
lastbar ist, das hängt nun von den anderen Parametern des kommunalen Finanz
ausgleichs ab.
Abundanzumlagen sind nur scheinbar gerecht, erhöhen aber - anders als Umla
gen z.B. auf die gesamte Finanzkraft - in jedem Fall die Komplexität der (Um-)
Vertei lungsprozesse und reduzieren d ie Transparenz und Nachvollziehbarkeit des
Verteilungsergebnisses. Ist die Abundanzumlage zudem noch mit einem bestim m
ten Aufkommensziel verbunden, wachsen die Verwerfungen in Sachen Vertei lung.
Maßstäbe sind praktisch keine mehr möglich . Und ob der Landesgesetzgeber tat
sächl ich sieht, was er tut, was eigentlich eine triviale Anforderung an Gesetzge
bung ist, muss für den Fall der Solidaritätsumlage in NRW in Frage gestellt wer
den .
3.6 Zusammenfassende Beurteilung der Konstruktion der Solidaritäts umla
ge
Im nun zum Absch luss kommenden dritten Kapitel des Gutachtens wurden d ie
verschiedenen Gestaltungsparmeter der Solidaritätsumlage im nordrhein
westfälischen Stärkungspakt Überprüfungen im Hinbl ick auf ihre aus finanzwisse n
schaftlicher Sicht sachgerechte Konstruktion unterzogen . Dabei haben sich erheb
liche Konstruktionsmängel offenbart:
37
• Die Abgrenzung der zahlungspflichtigen Kommunen auf d ie sog. nachhaltig
abundanten Städte und Gemeinden bewirkt ein massives Gleichheitsproblem,
indem Kommunen, d ie im Geltungszeitraum gleich viel übersch ießende Fi
nanzkraft haben, in unterschiedl ichem Maße zur Zahlung herangezogen wer
den , je nachdem, ob d ie Abundanz eher kontinuierlich anfällt oder ob sie immer
wieder unterbrochen wird . Letztere werden geringer belastet. Bei der Überprü
fung des Sachverhalts anhand der tatsächlichen Abundanzfälle der Jahr 2005
bis 201 4 variierten die Anteile der als nachhaltige Abundanz umlagebelasteten
überschießenden Steuerkraftsummen zwischen 0% und 1 00%.
Besonders bedenklich ist d ie Manipulationsanfälligkeit d ieser sog. Nachhaltig
keit einzuschätzen, d ie sich von zwei Einfallstoren aus ergibt:
• Einerseits bestimmt das Land den Abundanzpunkt jeder Kommune über d ie
Festlegung von FAG- bzw. Schlüsselmasse und deren Aufteilung, von der
Auswahl der Bedarfsansätze und deren Gewichtung sowie d ie Höhe der
Normierungshebesätze der Steuerkraft im Rahmen seines Ermessensspiel
raums. • Andererseits können - bei gegebenem Steuerrecht - auch d ie Kommunen
selbst ihr Steueraufkommen im Zeitablauf beeinflussen, ohne z .B. eine
rechtlich kritische N iederschlagung von Steuerbescheiden bei der Gewerbe
steuer zu betreiben . Vor allem Kommunen , d ie wenige große Steuerzahler
haben oder deren übersch ießende Steuerkraft nur geringfügig über dem
Abundanzpunkt l iegt, können ihre Steuerkraft und damit auch ihre Abundanz
unstetiger auftreten lassen und damit der Umlage ausweichen .
• Zudem sind Hi lfen empfangende Stärkungspaktkommunen von der Zahlung der
Umlage freigestellt; d ie zur Zahlung der Umlage verpflichteten Städte und Ge
meinden werden entsprechend höher belastet. Dies triffl nach jetzigem Stand
zwei Kommunen: Engelskirchen und Sprockhövel . Eine Überprüfung der Daten
beider Kommunen hinterlässt mehr Fragen als Antworten , vor al lem auch d ie ,
wieso Gemeinden , d ie nach Feststel lung des Landesgesetzgebers im Verhält
n is zu ihren Finanzbedarfen zu steuerstark sind , dass sie keine Sch lüsselzu
weisungen erhalten , so hochverschuldet sein können, dass die verpfl ichtend
resp . fakultativ als Empfänger von Konsolid ierungshilfen am Stärkungspakt teil
nehmen.
• I n der Summe ergeben sich aus den verschiedenen Freistel lungen von der So
lidaritätsumlage für d ie zur Umlagezah lung verpflichteten Kommunen Mehrbe
lastungen in der Größenordnung von knapp 9%, was bei den größten Zahlern
knapp 1 ,8 M io. Euro und bis zu 6% der gesamten Steuerkraft ausmacht.
38
• Der Landesgesetzgeber hat entschieden, d ie Solidaritätsumlage nicht umlage
grundlagenmindernd auf die Umlagekraft der belasteten Kommunen anzurech
nen . H ieraus ergeben sich al lerdings eklatante Verwerfungen in der Reihenfol
ge der belasteten und der n icht belasteten Städte und Gemeinden. Erstere
müssen Kreisumlage auf Finanzmittel zahlen , die sie gar n icht mehr haben . Sie
fallen damit zum Teil erheblich h inter unbelastete Kommunen zurück. Dies gilt
für Rangplatzreihenfolgen innerhalb einzelner Landkreise, erst recht aber beim
landesweiten Vergleich . Bei landesdurchschn iUlichen Kreisumlagesätzen fallen
einige Kommunen in der Spitze um bis 35 und 36 Rangplätze zurück, weitere
Städte und Gemeinden um rd . 25 Rangplätze. Bei Ansetzung tatsächlicher
Kreisumlagesätze erhöht sich d ie Spreizung zwischen belasteten und unbela
steten Kommunen ; eine landesweite Analyse der Rangplatzvertauschungen
lässt sich aber auf der Basis der jewei ligen tatsächl ich auferlegten Kreisumla
gesätze nicht durchführen. Mit den nachgewiesenen massiven Rangplatzve r
tauschungen allein als Folge der Nichtanrechnung der Solidaritätsumlage auf
d ie Kreisumlagekraft ist eine der grundlegendsten Anforderungen an kommuna
le Finanzausgleichssysteme verletzt39.
• Aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind außerdem d ie durch d ie Solidaritätsum
lage verursachten Grenzumlagebelastungen zu beanstanden .
39
• Für eine fiktive kreisangehörige Durchschn itlskommune mit landesdurch
schn iUlichem Hebesatz ergeben sich bei der Gewerbesteuer, d ie ja außer
dem durch ,normale' und erhöhte Gewerbesteuerumlage belastet ist, wobei
d ie Steuerkraft dann sachgerecht nach Abzug d ieser Umlagen in d ie Steu
erkraftmesszahlen des kommunalen Finanzausgleichs eingeht, d ie weiteren
Umlagebelastungen für die Kreisumlage und - soweit kleinere Gemeinden
kein Jugendamt mehr unterhalten und d ie Aufgabe dem Landkreis übertra
gen haben - die Jugendamtsumlage. Allein h ieraus werden 1 00 Euro zu
sätzliche Gewerbesteuereinnahme mit Umlagen von knapp 72% belastet.
Die Solidaritätsumlage erhöht d ie Grenzumlagebelastung dann auf 82,7%. • Die Gemeinde Roetgen in der Städteregion Aachen , welche sehr hohe Um
lagesätze für Kreisumlage und Jugendamtsumlage erhebt, ergibt sich vor
Solidaritätsumlage bereits eine Grenzumlagebelastung von gut 80%. Mit So
lidaritätsumlage steigt die Belastung von zusätzlichen Gewerbesteuerein
nahmen auf 91 ,4%. Dies muss als konfiskatorisch klassifiziert werden . Die -
wohlgemerkt: abundante ! - Gemeinde Roetgen hat h ierauf bereits 201 4 mit
deutlichen Anhebungen der Realsteuerhebesätze reag iert und plant, d ies
Juristisch wäre hier zu prüfen, ob das mit der 2. Änderung um die Solidaritätsumlage erweiterte Stärkungspaktgesetz auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehört oder ob auch das GFG ebenfalls einer richterlichen Prüfung unterzogen werden muss. Immerhin wird die Abwicklung der Solidaritätsumlage im Detail jährlich im GFG geregelt.
39
auch 201 5 erneut zu tun . Die Hebesätze liegen dann allerdings in einem Be
reich , der - vor allem auch im Vergleich mit Kommunen ähnlicher Größe in
anderen Bundesländern - als Standorthypothek eingeschätzt werden muss .
• Schließlich wurde auch geprüft, ob die Zusatzbelastung der sog . nachhaltig
abundanten Kommunen durch je 70 Mio. Euro in den Jahren 202 1 und 2022,
a lso nach Abschluss des Stärkungspakts zu rechtfertigen ist. Diese Beträge
wurden mit einer angeblichen Kreditierung der Mittel begründet, d ie das Land
nach der Halbierung des jährlichen Umlageaufkommens nicht übernommen
hat. Weder gibt es aber H inweise über die erforderliche Höhe der kommunalen
Beteil igung in den dem Stärkungspakt zugrundeliegenden Gutachten und damit
auch n icht eine normative Grundlage für eine zu kreditierende und nach Aus
laufen der Konsolidierungshilfen zurückzuzahlende Summe, noch handelt es
sich bei der Umlageerhebung um eine Rückzahlung von in den Jahren 201 4 -
2020 angeblich kred itierte Umlagesummen. Denn bei einer wie auch immer
konstruierten Kred itlösung wären d ie belasteten Kommunen andere als die, d ie
von der Umlage betroffen sind . Vielmehr müssten dann, wenn d ie nachlaufende
Umlage als Rückzahlung eines Kredites akzeptiert würde, d iese Beträge auf d ie
Grenzumlagebelastung in den Vorjahren angerechnet werden , die dann im Er
gebnis noch tiefer in den konfiskatorischen Bereich nahe der 1 00%-Marke hin
einreichen würde . Die 1 40 Mio. Euro haben damit keine ökonomische Basis
und müssen in d ie Kategorie "Wunsch nach Einnahmen von angeblich reichen
Kommunen" eingeordnet werden.
Die Liste der Konstruktionsfehler der Solidaritätsumlage ist lang und gravierend ,
denn die Umlage verstößt gegen versch iedene Grundprinzipien kommunaler Fi
nanzausgleichssysteme, d ie auch für Sonderaufgaben neben dem System der e r
gänzenden Finanzierung von Gemeinden und Gemeindeverbänden nicht verletzt
werden d ürfen . Auch von der Verteilungsseite her ist kein wirkliches Konzept einer
Belastungsverteilung eines geforderten kommunalen Finanzierungsanteils für den
Stärkungspakt festzustellen. Insoweit ist die Umlage aus finanzwissenschaftlicher
Sicht in ihrer gesamten Konstruktion als n icht sachgerecht und zielführend zu beur
teilen.
40
4. Der " Beitrag" des Landes zur Verschuldungssituation der Haushaltss i
cherungskommunen
Bleibt d ie Frage, ob denn das Land NRW für den Stärkungspakt überhaupt einen
kommunalen Finanzierungsanteil einfordern kann . Einen Finanzierungsbeitrag der
sog . "kommunalen Familie" gibt es zur Finanzierung von Entschuldungsfonds
hochver- und überschu ldeter Kommunen auch in anderen Bundesländern4o. Seine
Berechtigung muss indes in jedem Einzelfal l nachgeprüft werden. Man wird die
Frage nach einem kommunalen Finanzierungsanteil gleich welcher Art indes ver
neinen müssen, wenn das Land z .B . durch unterlassene Anpassungen des kom
munalen Finanzausgleichs oder durch finanzielle Eingriffe in die Schlüsselmasse
zu einer Unterfinanzierung seiner Kommunen selbst entscheidend beigetragen hat.
Kritische Verschuldungssituationen sind dadurch gekennzeichnete, dass sie , wenn
sie einmal über einen bestimmten Zeitraum entstanden sind und wenn die Bela
stungen aus der Verschuldung d ie eigene Finanz- resp. Steuerkraft der Gebiets
körperschaft übersteigen , von den Kommunen nicht mehr aus eigener Kraft besei
tigt werden können. Damit es dazu kommt, müssen d ie betroffenen Gebietskörper
schaften i .d .R . über einen längeren Zeitraum größere Finanzierungsdefizite real i
siert haben, d ie s ich im Falle des klassischen Kommunalrechts als sich kumulie
rende Kassenkred ite darstellen , d ie eben nicht im übernächsten Haushaltsjahr
oder bis zum Ende der mittelfristigen Finanzplanungsperiode durch entsprechen
de Überschüsse im Verwaltungshaushalt wieder reduziert worden sind . Die Kom
munalaufsicht hat im Zweifel d ie wachsenden Kassenkredite zumindest hinge
nommen. Insoweit ist zur Beantwortung der Frage nach einer (Mit-)Schuld des
Landes an der extremen Verschuldungssituation vieler seiner Kommunen der Blick
über einen längeren Zeitraum zurück erforderlich .
Einen Zusammenhang zu nicht sachgerecht angepassten kommunalen Finanz
ausgleichen in der Vergangenheit stellen im übrigen auch d ie Gutachter der La n
desregierung her, freil ich in anderer Weise, nämlich aus der Sicht der Kasse des
Landes, wenn sie d ie Forderung nach einer Solidaritätsumlage für die abundanten
Gemeinden damit begründen, dass " . . . das anhaltende Ungleichgewicht im Steuer
kraft-Bedarfsausgleich durch einen nicht ausreichend gewichteten Sozial lastenan
satz zwar künftig angepasst (wird) , n icht belastungskonforme Zahlungen in der
Vergangenheit . . . aber n icht erfasst (werden), so dass eine Finanzierungsbeteil i-
40 I n Rheinland-Pfalz, Hessen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Schieswig-Hoistein, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland (vgl. Weber, David; Beck, Stefanie: Kommunale Entschuldungsprogramme der Bundesländer; in: Public Governance Winter 201 3, S. 12ft. )
41
gung steuerstarker Kommune auch als intertemporal ausgleichende Maßnahme
verstanden werden kann . ,,41
Als zweite Grundbedingung einer kommunalen Finanzierungsbeteiligung am Stä r
kungspakt zur Entschuldung hochver- und überschuldeter Städte und Gemeinden
muss aber auch d ie Verwendungsseite der Stärkungspaktmittel daraufhin überprüft
werden , ob denn die von den Hilfen profitierenden Kommunen am Ende des Son
derprogrammes zu einer statistisch erträglichen Verschuldungssituation zurückge
funden haben werden. Da Finanzbedarfsschätzung und Konsolidierungslin ien in
den Haushaltssicherungskonzepten immer eine Kombination von Vergangenheits
und Zukunftsdaten sind, werden d ie Erfolgsaussichten der mit Stärkungspaktmit
teln bezuschussten Konsolidierungsprogramme zumindest allgemein und im Hin
blick auf die Annahmen in den Sanierungsplänen analysiert.
4.1 U nterfinanzierung der nordrhein-westfälischen Kom munen in der Deka
de 2000-201 0?
Nach der Landtagswahl 201 0 stockte die neue Landesregierung den kommunalen
Finanzausgleich um 300 Mio. Euro auf. Damit sollte d ie 201 0 durch die vorherige
Landesregierung erfolgte Befrachtung der Verbundmasse zur Beteil igung der
Kommunen an der Konsolid ierung des Landeshaushalts und die 2006 gestrichene
teilweise Einstel lung der Grunderwerbsteuer in d ie Verbundgrundlagen rückgängig
gemacht werden42. Damit erkannte d ie neue Landesregierung die Unterfinanzie
rung der Kommunen in den Vorjahren ausdrücklich an .
Vergleicht man nun d ie Einnahmeseite des Landes und seiner Kommunen seit
2000, so fällt auf, dass dieser Zeitraum für beide Ebenen durch je zwei Phasen von
Einnahmeneinbrüchen (2000-2003 und 2009-201 0) und starker Einnahmensteige
rungen (2005 - 2008 und seit 201 1 ) gekennzeichnet ist. Die erste Phase rückläufi
ger Einnahmen war durch eine sch lechte Wirtschaftsentwicklung und Steuerausfä l
le infolge von Steuerreformen des Bundes verursacht, d ie zweite durch d ie Wirt
schafts- und Finanzkrise. Die Kommunen haben dabei wegen höherer und dyna
mischerer Steuereinnahmen insb. bei der Gewerbesteuer bei den Steuereinnah
men besser abgeschnitten , werden aber zuletzt vom Land beim Gesamtwachstum
der Steuereinnahmen wieder fast erreicht (vg l . Abb. 3a) . Das Land hatte 201 3
41
42 Junkernheinrich, Martin; Lenk, Thomas; u .a . : a.a.O. , Kurzfassung, S. 1 1 .
Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf der Landesregierung: . Geseetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 201 0 (Nachtragshaushaltsgesetz 201 0); L T -Drs 1 5/200 v. 2 1 .9.201 0, Anhang 2, S. 2/1 2.
42
32,2% mehr Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich , d ie Kommunen
34,2%.
140%
130%
120%
110%
100%
90%
80% '
70%
. .
. . . .. . -
2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
- • Steuern Land nach LFA - - Steuern Kommunen • • • • • • VBM
- Steuern ./. VBM Land - - Steuern + VBM Komm. - - - SM
Abbildung 3a:
Quelle:
Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0 .4 und GFG NRW, verschiedene Jahre.
Gravierende Ausschläge erlebten al lerdings Verbundmasse und Sch lüsselmasse
seit dem Jahr 2000. Zu berücksichtigen ist dabei, dass d ie Abrechnung des kom
munalen Finanzausgleichs immer zeitverzögert erfolgt, da die Berechnungen auf
zeitversetzten Steuereinnahmen vorgenommen werden . Diese Lücken müssten
sich aber im Zeitverlauf wieder schl ießen . Die Verbundmasse ging zunächst prak
tisch parallel zu den rückläufigen Steuereinnahmen des Landes zurück, wurde
dann aber 2005 und 2006 zusätzlich gekürzt. Zweckzuweisungen wurden dabei
relativ stärker gekürzt als Sch lüsselzuweisungen, denn die Sch lüsselmasse geht
weniger stark herunter. In der Summe verläuft aber die Summe von kommunalen
Steuereinnahmen und kommunalem Steuerverbund bis 201 0 mehr oder weniger
kongruent zu den Steuereinnahmen des Landes. Erst seit 201 1 bleiben d ie Ein
nahmen der Kommunen aus Steuern und Verbundmasse hinter den Steuerein
nahmen des Landes nach Länderfinanzausgleich zurück.
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
201 0
201 1
2012
201 3
Tabelle 1 2:
Quelle :
43
Steuern Steuern
Steuern Steuern Land nach
Kommunen VBM SM Land .I. Komm .+
LFA VBM VBM.
1 00,0% 1 00,0% 1 00,0% 1 00,0% 1 00,0% 1 00,0%
1 01 ,7% 93,9% 91 ,6% 97,3% 1 04,4% 93, 1 %
93,7% 90,0% 92,7% 97,4% 94,0% 90,9%
93, 1 % 90, 1 % 93,4% 98,0% 93,0% 91 ,3%
94,8% 96, 1 % 94,3% 86,4% 95,0% 95,5%
95,5% 1 02,9% 82,3% 87, 1 % 99,0% 95,7%
1 03,2% 1 16,2% 75, 1 % 82, 1 % 1 1 0,6% 1 01 ,8%
1 12,7% 1 25, 1 % 86,8% 94,9% 1 1 9,6% 1 1 1 ,7%
1 17,3% 1 27,2% 97,8% 1 07, 1 % 122,5% 1 1 6,9%
1 1 0,6% 1 14,6% 1 03,0% 1 1 1 ,9% 1 12,6% 1 1 0,6%
1 1 1 ,4% 1 16, 5% 1 02, 1 % 1 1 0,9% 1 1 3,9% 1 1 1 ,4%
1 1 9, 1 % 1 24,9% 1 02,4% 1 1 1 ,2% 123,6% 1 1 7,0%
127,7% 1 31 , 3% 1 08,8% 1 1 8,2% 1 32,8% 1 23,4%
1 32,2% 1 34,2% 1 1 1 ,8% 121 ,5% 1 37,6% 1 26 ,4%
Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 2000 (2000 = 1 00%). Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0.2 und GFG NRW, verschiedene Jahre .
D ie Gegenposition zu den Steuereinnahmen der Kommunen zzgl . Zuweisungen
aus dem kommunalen Finanzausgleich sind aber n icht d ie Steuern des Landes
nach Länderfinanzausgleich , sondern d ie Steuereinnahmen des Landes nach Län
derfinanzausgleich und kommunalem Steuerverbund . Aufgrund der deutlich hinter
den Steuereinnahmen des Landes zurückbleibenden Ausgaben für den kommuna
len Steuerverbund (Verbundmasse VBM) verläuft die Nettoposition des Landes
praktisch im ganzen Zeitraum mit Ausnahme des Jahres 2004 deutlich über der
der Kommunen . 2006 und 2007 erreichen d ie Differenzen 8-9 Prozentpunkte (vgl .
Tabelle 1 2) .
Nach der Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs im Nachtrag 201 0 geht
der Prozess der besseren Einnahmenentwicklung des Landes im ü brigen weiter.
Die Befrachtung der Verbundmasse um 1 1 5 Mio. Euro für den Stärkungspakt spielt
hier auch eine Rolle. Im Jahr 201 3 hatten d ie Kommunen aus Steuern und Steue r
verbund Einnahmen, die um 26,4% über denen des Jahres 2000 lagen, das Land
hatte 201 3 um 37,6% mehr verfügbare Einnahmen nach Steuerverbund in seinem
Haushalt. Unberücksichtigt bleiben h ier mögl iche asymmetrische Ausgabenent
wicklungen, wie sie d ie Kommunen in den letzten Jahren im Bereich Sozial lasten
und Jugendhilfe einschI . KiTa-Kosten erfahren haben.
Abb. 3b zeigt, dass sich da Phänomen der Unterfinanzierung der Kommunen n icht
auf d ie Frage nach dem Basisjahr reduzieren lässt. In einer längerfristigen Per-
44
spektive seit 1 994 , dem Jahr vor der Einbeziehung der neuen Länder in den Län
derfinanzausgleich und vor erhöhter Gewerbesteuerumlage und Beteil igung der
Kommunen an den Einheitslasten, wird der Befund bestätigt. Schon vor dem Jahr
2000 hatten d ie Kommunen bei insgesamt ungünstigerer Entwicklung der Steue r
einnahmen als beim Land noch einen gewissen Ausgleich durch den Steuerver
bund erfahren, allerdings in der Summe auch schon weniger Einnahmen gehabt
als das Land Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2000 liegen d ie Kurven in Abb. 3b aber
noch d icht beieinander, auch wenn d ie Entwicklung 2001 , 2002 und 2003 deutlich
ungünstiger als beim Land verläuft.
170%
160%
150%
140%
130%
120%
110%
100%
90% 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
- - - Steuern Land nach LFA Steuern Kommunen
- • - Verbund masse - Steuer ./. Verbund masse Land
Steuern + Verbund masse Kommunen - - Schlüsselmasse
Abbildung 3b: Entwicklung verschiedener für den kommunalen Finanzausgleich relevanter Größen in NRW seit 1 994 (1 994 = 1 00%).
Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0 .4 und GFG NRW, verschiedene Jahre.
Ab 2005 reißt d ie Differenz deutlich auf: Zwar wachsen d ie Steuereinnahmen der
Kommunen sign ifikant besser als d ie des Landes, d ie Kürzungen der Verbund
masse drehen die Entwicklung der Finanzausstattungen des Landes und der
Kommunen nach Steuerverbund glatt um, und die der Kommunen verläuft sogar
noch schlechter als die Steuereinnahmen des Landes. Auch hier wieder: d ie Auf
stockung des kommunalen Finanzausgleichs 201 0 schließt die Lücke merkl ich ,
danach geht d ie ungleichgewichtige Entwicklung zu Lasten der Kommunen aber
weiter. Sie liegt chron isch im Berechnungsverfahren der Verbundmasse, das die
Finanzsituation von Land und Kommunen recht einseitig an der Höhe der Schul-
45
den und der Zinsausgaben festmacht43. Sie verdeckt dabei d ie Tatsache, dass d ie
Höhe des Finanzierungssaldos und damit der Kreditaufnahme eigene politische
Entscheidungen der Landesregierung sind , d ie ohnehin kritisch d iskutiert werden .
Den Kommunen als Ganzes steht ein solches Instrument auch angesichts ihrer
Zahl und ihrer I nhomogen ität n icht zur Verfügung , sie können und wollen dem
Land keine "organ isierte Verschuldung auf eigener Entscheidungsbasis" entge
gensetzen, um den Verbundsatz zu ihren Gunsten zu korrig ieren , auch wenn die
Höhe der Kassenkredite den finanzpolitischen "Wasserstand" recht gut indiziert.
Grundsätze und Daten z .B . zur Symmetrie der Einnahmenentwicklung , wie d ies in
den kommunalen Finanzausgleichsgesetzen anderer Länder angewandt wird44,
werden in Nordrhein-Westfalen zur Ableitung der Verbundmasse n icht herangezo
gen. Seitdem der Verbundsatz in NRW in der Mitte der 1 980er Jahre von 28,5 auf
23 Prozent zurückgefahren wurde, liegt er unverändert bei 23% und zementiert d ie
chron ische Unterfinanzierung der nordrhein-westfälischen Kommunen .
Abbildung 4 stellt die Zuwächse der kommunalen Kassenkred ite in Nordrhein
Westfalen seit 1 994 den Beträgen gegenüber, d ie den Kommunen nach eigenen
Steuereinnahmen und Steuerverbund an einer mit dem Land prozentual gleichmä
ßigen Entwicklung gefehlt haben. D .h . , der Maßstab ist eine für Land und Gemein
den prozentua l g leichmäßig wachsende - eine sog . einnahmensymmetrische - Fi
nanzausstattung, wobei der Steuerverbund untersch ied liche Wachstumsraten der
Steuereinnahmen auszugleichen hat. Die einnahmeseitige Unterfinanzierung der
nord rhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände wächst bis 2004 in
den meisten Jahren um etwa 500 Mio. Euro . Seit 2005 steigen d ie relativen jährl i
chen Einnahmenverluste gegenüber einer symmetrischen Entwicklung deutl ich auf
Beträge von zuletzt 1 ,5 Mrd . Euro an . In der Summe beläuft sich d ie Unterfinanzie
rung der Kommunen seit 1 994 auf 1 1 ,3 Mrd . Euro.
43
44
Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2014 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2014 - GFG 2014) , S. 52ft.
So begründet z.B. das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in § 2 einen Grundsatz der E innahmensymmetrie: "Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen F inanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen , abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). "
i
3000
2500
2000
1500
1000
500
I -1000
i -1500
46
• Zuwachs Kassenkredite Kommunen rJ Differenz kom. Steuern + StVerb zu Gleichlauf
Abbildung 4: Wachstum der kommunalen Kassenkredite und Defizit der kommunalen Finanzausstattung gegenüber einem Gleichlauf mit der des Landes seit 1 995 in M io . Euro
Quelle: Statistisches Bundesamt Fachserie 1 0.4 und GFG NRW, verschiedene Jahre.
Die kommunalen Kassenkredite bauen sich in Nordrhein-Westfalen ebenfalls erst
seit Mitte der 1 990er Jahre auf, seitdem die Kommunen an den Einheitslasten be
teil igt werden . Problematische Dimensionen nehmen sie seit Beginn der 2000er
Jahre , a ls die Kommunen zwischen fehlenden Einnahmen und wachsenden Sozi
alausgaben keinen Ausweg mehr sahen. Vor allem das Wachstum der kommuna
len Kassenkred ite über einen Zeitraum von nunmehr fast 1 5 Jahren, das sich auch
mit dem Start des Stärkungspakts kaum verlangsamt hat, hat bewirkt, dass sich d ie
hochverschu ldeten Städte und Gemeinden nicht aus eigener Kraft san ieren kön
nen . 1 1 ,3 Mrd . Euro vom Gesamtwachstum der Kassenkred ite seit 1 995 in Höhe
von 25,3 Mrd . Euro sind unzweideutig der Unterfinanzierung zuzuordnen .
Ursachen für die Divergenz der (Netto-)Einnahmenentwicklung zwischen Land und
Kommunen sind neben der Art und Weise, wie die Verbundquote im kommunalen
Finanzausgleich abgeleitet bzw. pauschal prolongiert wird , auch die Vereinnah
mung von Hebesatzanhebungen der Kommunen bei den Realsteuern durch das
Land . Da das Land bei der Überprüfung des Verbundsatzes die kommunalen Ist
Steuereinnahmen und bei den Realsteuern keine gleichwie normierten oder stan
dard isierten Hebesätze ansetzt, führt jede Hebesatzanhebung einer Kommune in
finanziellen Nöten und zur Sanierung ihres Haushalts dazu, dass sich d ie Steuer
einnahmen der Kommunen verbessern , während d ie des Landes unverändert blei
ben. Folge davon ist dann , dass sich C .p . der einnahmenseitig geschätzte Finanz
bedarf des Landes relativ zu dem der Kommunen erhöht, während sich der der
47
Städte , Gemeinden und Landkreise vermindert, denn sie haben ihre Deckungsquo
te erhöht.
Tabelle 1 3 stellt d ie Auswirkungen der Hebesatzanhebungen der beiden aufkom
mensstarken Realsteuern dem Aufkommen gegenüber, das mit dem Hebesatz des
Jahres 1 994 erzielt worden wäre . Dieser Zeitpunkt kennzeichnet die Zeit vor der
Einbeziehung der neuen Länder in den Länderfinanzausgleich , also auch vor Be
ginn der Einheitslastenbeteil igung der Kommunen in Westdeutschland. Die finan
ziellen Nöte auch der nord rhein-westfälischen Städte und Gemeinden beginnen
danach , wie die Hebesatzentwicklung belegt. Die Gewerbesteuer als wettbewerbs
sensible Steuer im Standortwettbewerb der Kommunen ist weniger von Hebesatz
an hebungen betroffen, d ie auf die Grundsteuer B wegen der Immobilität von H aus
und Grund mehr.
Grundsteuer B Gewerbesteuer i Gewerbesteuerumlage I
Aufk aus Aufk aus In % Aufk aus HS 1 994
Aufk aus In % : . d.Aufk.
i allgemeine erhöhte in % des
HS 1 994 Diff HS d.Aufk netto Diff HS Bruttoaufk.
1994 1 .524.968
1995 1 .573.727
1996 1 .646.478
1997 1.702.286
1998 1 .747.030
1999 1.815 815
2000 1.867.266
2001 1.914.248
2002 1 .895.31 4
2003 1 .953.634
2004 1 .989.249
2005 2.022.356
2006 2.046 657
2007 2.069.264
2008 2.091.245
2009 2 . 1 14.133
201 0 2 . 1 29.154
201 1 2. 1 73.231
2012 2 200.432
20 1 3 2.197 071
Tabelle 1 3:
Quelle:
0 0,0% 5.116.657 0 0,0% 1 803.261
63.257 4,0% 4.824.993 5 1 .234 1 , 1 % 548.191 587.096
104.065 6,3% 5.164.519 153.835 3,0% 615.592 648.475
178.921 1 0,5% 5.31 7.254 224.350 4,2% 599.225 632.228
21 6.375 1 2,4% 5.037.554 282.387 5,6% 586.043 744.901
231 .813 12,8% 5. 1 67 630 287.159 5,6% 614.801 728.056
237.845 12,7% 5.259.573 304.378 5,8% 628.380 744. 137
243.830 12,7% 4.641.042 273.639 5,9% 697.321 623.949
295 142 15,6% 4.187.006 285.696 6,8% 797.252 559.217
403.108 20,6% 3.981 .809 374.412 9,4% 1.046.844 614. 512
41 5.392 20,9% 5 230.771 440.777 8,4% 723.990 606.443
434.349 21 ,5% 6. 015.872 531.067 8,8% 673.482 760.597
451 .658 22, 1 % 7.376.483 688 047 9,3% 784.024 1 020.01 9
464.085 22,4% 7.870 257 687.290 8,7% 819 . 1 06 755.019
470.964 22,5% 7 .744.288 656.744 8,5% 750.054 862.886
461 .901 21,8% 6.352.955 535.807 8,4% 557.062 591.521
525.347 24,7% 6.893.292 618.295 9,0% 702 726 723.910
61 9.530 28,5% 7.243.833 802.539 11 , 1 % 785.234 786.960
71 3.909 32,4% 7.355.943 81 4 376 1 1,1% 807.31 5 782.800
872.259 39,7% 7.358. 1 36 834.240 1 1,3% i 836.620 724.030
Anteil der kommunalen Steuerkraft aus Hebesatzanhebungen sowie Belastungen aus der al lgemeinen und erhöhten Gewerbesteuerumlage 1 994 - 201 3 Statistisches Bundesamt Fachserie 1 4 . 1 0. 1 und 1 4 .4, verseh . Jahrgänge.
Es gibt seit 1 994 drei Wellen von Hebesatzanhebungen, zunächst für die Finanzie
rung der Einheitslasten - auch ablesbar an der Höhe der Gewerbesteuerumlage -,
dann zum Ausgleich der Steuersenkungen um d ie Jahrtausendwende und sch ließ-
1 3,6%
1 9,0%
1 9,7%
18,8%
20,9%
20,6%
20,7%
22,2%
24,5%
29,4%
20,3%
19,2%
19,7%
16,7%
17,2%
1 5,3%
1 7,1%
1 7,8%
17,8%
17,5%
48
lich seit 201 0 als Folge von Haushaltssanierungen und Stärkungspaktauflagen. Bei
der Grundsteuer B erreicht das durch Hebesatzanhebungen seit 1 994 realisierte
Aufkommen bereits knapp 40% des Gesamtaufkommens, bei der Gewerbesteuer
waren es 201 3 immerhin auch schon 1 1 ,3%. Für 2014 und 201 5 ist eine Verstä r
kung des Effekts zu erwarten . Es erscheint kaum vorstellbar, dass der Landes
durchschnitt beim Hebesatz noch höher als 490% steigen kann , es wird aber wohl
so sein .
Die Hebesätze bei Grundsteuer B und Gewerbesteuer liegen seit langem deutl ich
über dem Bundesdurchschnitt (vg l . Abb . 5) . Mittlerweile liegen d iese Hebesätze
landesdurchschnittlich um 1 4% über dem Bundesdurchschn itt. Auch bei der Ge
werbesteuer bedeuten gut 1 2% höhere Hebesätze als der Bundesdurchschnitt vor
al lem dann eine merkliche Standorthypothek, wenn ansied lungswil l ige oder auch
bereits etablierte Unternehmen nicht höhere kommunale Leistungen erwarten kön
nen . Dies ist aber gerade dann nicht der Fall , wenn die Mehreinnahmen aus Hebe
satzsteigerungen zur Tilgung von übermäßigen Schulden oder zur Finanzierung
der Solidaritätsumlage verwendet werden müssen. Insoweit belastet d ie Art und
Weise, wie der Stärkungspakt d ie Entschuldung hochverschuldeter Städte und
Gemeinden angeht, d ie Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Nordrhein-Westfalen.
� Cl:: z � 'e � u '" � u L. :J
"0 '" Q) , "0 c:
I'\l -'
510%
490%
470%
450%
430%
410%
390%
370%
350%
, ... , ,
ß ' ...... ß" , .., , " f , I
I � - , , ... - - - - - , ' - " , - - � �
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, ,
� � � � � � �����#�# �� ��#�
116%
114% '" � 112% ]
u '" 110% -5
:J "0
108% � "0 c:
106% � '" Q)
104% "0 * c: 102% ,-
100%
- HS Grundsteuer B Landesdurchschnitt
- - - HS Grundsteuer B in % des BuDu
HS Gewerbesteuer Landesdurchschnitt
HS Gewerbesteuer in % des BuDu
Abbildung 5: Hebesätze von Grundsteuer B und Gewerbesteuer im Landesdurchschnitt NRW (linke Skala) und als % des Bundesdurchschnitts (rechte Skala) 1 994 - 201 3
Quelle: Statistisches Bundesamt: Fachserie 1 0.3 , verschiedene Jahrgänge.
49
Schließl ich sind n icht al le Kommunen in gleicher Weise von den Unterfinanzierun
gen betroffen, es gibt bedeutsame horizontale Unterschiede, bei denen insb. heute
hochverschuldete Städte besonders belastet wurden . Ursache ist die verzögerte
Aktualisierung der Bedarfsansätze im kommunalen Finanzausgleich, für die zwar
2006 ein Gutachten in Auftrag gegeben worden war, das 2008 abgeliefert45, das
dann bis 201 0 verhandelt wurde46, aber erst im GFG 201 1 zu Konsequenzen füh r
te47.
Als wesentliche ausgabenseitige Ursache der kommunalen Kassenkredite werden
regelmäßig d ie seit Jahren kontinuierlich und überdurchschnittl ich wachsenden
Ausgaben der Kommunen für Soziales und Jugendhilfe angeführt48. Diese Ausga
ben , darunter nach SGB 11 - Kosten der Unterkunft, Eingliederungshilfe, Grundsi
cherung im Alter49, Jugendhilfe und KiTa-Ausbau und -unterhalt - beruhen über
wiegend auf Bundesrecht und werden nur zu einem geringeren Teil erstattet. Sie
fallen insbesondere in den größeren Städten und in Regionen mit starkem und
noch nicht abgeschlossenem Strukturwandel überdurchschn ittlich hoch an. Nord
rhein-Westfalen war und ist bis heute dabei wegen seines andauernden Struktu r
wandels und seiner Sied lungsstruktur regelmäßig höher belastet als die meisten
anderen Länder5o. Die Divergenz zwischen den Landkreisen , Städten und Ge
meinden ist sehr hoch . Zumindest für d ie Sozialtransfers, d ie die Sozialausgaben
dominieren, l iegen statistische Daten vor. Bei einem Durchschnittswert von 866
Euro je Einwohner im Jahr 201 3 lag Essen mit 1 476 Euro an der Spitze der Aus
gaben, gefolgt von Mühlheim und dem Kreis Recklinghausen mit jeweils +1- 1 052
Euro je Einwohner (vgl . Tabellen 1 4 und A4). Die geringsten Ausgaben hatte auf
kumul ierter Kreisebenelkreisfreie Städte der Landkreis Höxter mit nur 252 Euro je
Einwohner, gefolgt vom Landkreis Olpe mit 262 Euro51 .
45
46
47
48
49
50
51
Vgl. Büttner, Thies; Holm-Hadulla, Federic; Parsche, Rüdiger; Starbatty, Christiane: Analyse und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen, Gutachten im Auftrag des I nnenministeriums des Landes Nordrein-Westfalens, München 2008.
Vgl. Innenministerium Nordrhein-Westfalen : Analyse und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs Nordrhein-Westfalen, Kommission zur Beratung der Empfehlungen des Instituts für Wirtschaftsforschung an der Universität München (ifo) - Abschlussbericht, Düsseldorf 201 0.
Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetzentwurf der Landesregierung: Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 201 1 ;, L T -Drs 1 5/1 002 v. 1 6,2,201 1 , S. 1
Vgl. auch Goerl, Caroline; Rauch, Anna; Thöne, Michael: Weiterentwicklung deskommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen; Gutachten Im Auftrage des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen; Köln 201 3, S . . 79.
Wird ab 201 4 vom Bund übernommen.
Vgl. Städtetag Nordrhein-Westfalen: Gemeindefinanzbericht des Städtetags NordrheinWestfalen 2014: Trotz erster Hilfen - Stadtfinanzen bleiben Sorgenkind; in. Eildienst H . 4/2014, S. 8f.
Daten nach IT NRW Kassenstatistik 201 3.
Düsseldorf
Duisburg
Essen
Krefeld
Mönchengladbach
Mülheim a.d. Ruhr
Oberhausen
Remscheid
Solingen
Wuppertal
Bonn
Köln
Leverkusen
Bottrop
Gelsenkirchen
Münster
Bielefeld
Bochum
Dortmund
Hagen
Hamm
Herne Nordrhein-Westfalen
Tabelle 1 4:
Quelle:
50
2009 201 3 2009 201 3
Sozial- Sozial-Schlüssel- Schlüssel-
transfers je transfers je Differenz zuwei- zuwei-
Differenz EW EW
sungen sungen je EW je EW
658,9 772,9 1 14,0 0,0 0,0 0,0
626,2 753,4 1 27,2 698,0 883,9 1 86,0
676,1 1 .475,6 799,5 547,9 742, 1 1 94,2
598,6 637,8 39,2 330,3 477,4 147, 1
769,4 882, 1 1 12,7 423,9 617,7 1 93,9
1 . 1 1 4,9 1 .053,7 -61 , 1 0,0 393,5 393,5
572,6 688,8 1 16,2 552,9 662,3 1 09,5
444, 1 444,6 0,5 229 , 1 325,4 96,3
531 ,5 928,2 396,7 237,0 278,0 4 1 ,0
665,4 807,0 1 41 ,6 505,4 590,8 85,4
588,5 597,7 9,2 204 , 1 277, 1 73,0
697,2 630,4 -66,8 32,8 337,7 304,9
457,2 612 , 1 1 54,8 94,0 1 82,3 88,4
432,9 542,2 1 09 ,4 520,9 562, 1 41 ,2
586,2 653,5 67,3 475,5 976,6 501 , 1
459,2 689 , 1 229,9 59,3 1 1 7,6 58,2
570,6 653,2 82,6 326,2 452,4 126,2
522,8 722,6 1 99,7 504,6 722,6 21 8,0
741 ,6 829,2 87,7 71 1 ,9 61 1 ,3 - 100,6
502,6 592,7 90, 1 497,5 783 , 1 285,7
970,4 1 003,2 32,8 61 0,6 533,5 -77,0
431 ,7 628,0 1 96,2 691 ,7 667,7 -23,9
688,8 866 , 1 1 77,2
Ausgaben der kreisfreien Städte für Sozialtransfers, deren Anteil an den Gesamteinnahmen und an den Einnahmen aus Zuweisungen und Umlagen
IT NRW: Kassenstatistik der Kommunen 2009 und 201 3; Einwohnerzahlen des kommunalen Finanzausgleichs.
Diese enorme Spreizung , d ie horizontale Bedarfsunterschiede und deren Größen
ordnung belegt, müsste bei Veränderungen regelmäßig im kommunalen Finanz
ausgleich in den Bedarfsansätzen aktualisiert werden . Diese Anpassungen wurden
zumindest in der zweiten Hälfte des letzten Jahrzehnts, in der d ie Sozialausgabe
problematik nach den sog . Hartz-IV-Reformen immer drängender wurde, nicht vor
genommen . Die Folgen d ieser Politik lassen sich an einem einfachen Bild i l lustrie
ren : Abbildung 5a setzt für das Jahr 200952 d ie Ausgaben der nordrhein
westfälischen Kommunen (ohne Landschaftsverbände) für Sozialtransfers in Rela-
52 Frühere Daten sind für Sozialtransfers nicht verfügbar.
51
t ion zu den Sch lüsselzuweisungen . Es gibt keinen statistischen Zusammenhang
zwischen Schlüsselzuweisungen und Sozialtransfers. Einige Städte mit sehr hohen
Aufwendungen für Sozialtransfers - so d ie Stadt Müh lheim, d ie damals mit 1 1 1 5
Euro je Einwohner d ie höchsten Sozialtransfers zu schultern hatte und d ie zu den
höchst verschu ldeten Städten Nord rhein-Westfa lens zäh lt , wurde vom kommuna
len Finanzausgleich gar a ls abundant eingestuft und erhie lt keine Schlüsselzuwei
sungen .
1200
L-Cl) .2 1000 o � c
w 800 .� c Cl) t>O 600 c ::J Vl
'w �
400 ::J N Qj Vl Vl :::J
200 � u Vl
o o
Abbildung 6a:
Quelle:
•
200 400
• •
600 800
y = 0, 1309x + 191,09
R2 = 0,0212
• 1.000 1.200 1.400 1.600
Sozialtransfers je E inwohner
Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Sch lüsselzuweisungen je Einwohner 2009 IT NRW: Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte; Daten für 2009, Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 2009
201 3 hat sich d ieses Bi ld zugunsten der Städte und Landkreise mit hohen Sozia 1-
transfers deutlich verändert (vg l . Abb. 5b). Zwar sind d ie Ausgaben für Sozialtrans
fers weiter gestiegen , aber hoch belastete Städte und Landkreise erhalten nun
immerh in höhere Schlüsselzuweisungen . Wenngleich der statistische Zusamme n
hang zwischen beiden Messgrößen immer noch relativ n iedrig ausfäl lt , steigen nun
tendenziell mit der Höhe der Belastungen aus Sozialtransfers d ie ungebundenen
Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich . In Essen sind nunmehr rd . die
Hälfte der Sozia ltransfers aus Schlüsselzuweisungen gedeckt, in Müh lheim an der
Ruhr rd . 40%. Es g ibt zwar nach wie vor ein ige finanzstärkere Städte mit hohen
Sozialtransfers , d ie keine oder nur geringe Schlüsselzuweisungen erhalten . I ndes
ist d ie horizontale Vertei lungsstruktur der Sch lüsselzuweisungen stärker an eine
der wichtigsten finanziellen Belastungsfaktoren der Kommunen angepasst worden .
1.200
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52
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800 1.000 1.200 1.400 1.600
Sozialtransfers je E inwohner
Abbi ldung Sb: Statistischer Zusammenhang zwischen Sozialtransfers und Sch lüsselzuweisungen je E inwohner 201 3
Quelle: IT NRW: Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte; Daten für 201 3, Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 201 3
Erkauft worden ist d ies a l lerd ings damit, das mit der Aufwertung des Sozial lasten
ansatzes von der Gewichtung der Zah l der Bedarfsgemeinschaften mit 3 ,9 noch im
Jahr 2009 auf 9,6 im Jahr 201 1 , 1 5 ,3 in den Jahren 201 2 und 201 3 sowie auf
1 3 ,85 im Jahr 201 4 , sich der Grundbetrag rad ikal von über 800 Euro auf 565 Euro
reduziert hat (vg l . Abb. 7) . D .h . , dass damit auch al le anderen Bedarfsansätze rela
tiv gesehen abgewertet wurden , denn d ie Sch lüsselmasse wurde ja n icht um d ie
Erhöhung der Ausgangsmesszah l aufgestockt. Der Sozial lastenansatz dominiert
mittlerweile den gesamten kommunalen Finanzausgleich in Nord rhein-Westfalen .
Es betrug in den Jahren 201 2-201 4 zwischen 63 und 70,7% des Hauptansatzes,
macht mittlerwei le über 70% al ler Nebenansätze aus und hat am Gesamtansatz
einen Antei l von gut einem Drittel .
Da d ie Soziallasten aber im Fal l der kreisangehörigen Städte und Gemeinden nur
zu einem geringen Antei l von d iesen selbst getragen werden, sondern insbesonde
re bei den Landkreisen und auch bei den Landschaftsverbänden anfal len , d ie Be
darfsansätze aber bei den Städten und Gemeinden "verbucht" werden, werden s ie
im kreisangehörigen Raum zur Umlagefal le , wei l sich d ie Umlageverbände da
durch , dass n icht s ie selbst d ie Bedarfsgemeinschaften im Nebenansatz tragen
und entsprechende Aufstockungen ihrer Umlagekraft erhalten , an ihren Kommu
nen schadlos ha lten müssen . Die Soziallasten der Kreise und deren unzureichen
de unmittelbare Dotation im kommunalen Finanzausgleich sind vor d iesem H inter
grund als Quel le der Verschu ldung ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden
zu sehen, indem d ies d ie Umlagesätze in d ie Höhe getrieben hat. Der Antei l der
53
aus Schlüsselzuweisungen finanzierten Aufwendungen der Landkreise ist indes
seit dem Jahr 2000 von rd . 1 1 % auf unter 9% gesunken53. So profitieren insbeson
dere d ie kreisfreien Städte von der extremen Hochgewichtung der Bedarfsgemein
schaften als Indikator für d ie Lasten aus Sozialausgaben und Jugendhi lfe, während
das Problem der sachgerechten Andockung des Soziallastenansatzes im kreisan
gehörigen Raum ungelöst bleibt und mit ihm seine Auswirkungen auf d ie Hausha l
te von Städten und Gemeinden dort.
850
800
ClJ :� 750 L.. +"' ClJ .0 -g 700 :::l L.. {!)
650
600
550
Abbildung 7:
Quelle:
, ,
/ ,
,
20032004 2005 20062007 2008 2009 20102011 20122013 20142015
- Grundbeträge - - SZ in Mio. Eurp
7.000
6.500
6.000 0
5.500 L.. :::l UJ ci 5.000 � c:
4.500 N Vl
, 4.000
3.500
3.000
Entwicklung von Grundbeträgen und Verbundmasse 2003 -201 5 Abrechnungen der kommunalen Finanzausgleiche 2003 - 2014, 2. Simulationsrechnung 201 5 .
N immt man d ie verschiedenen Faktoren zusammen:
• d ie 201 0 nur kurzfristig unterbrochene und offensichtlich weiter fortwirkende
Einnahmenasymmetrie zu Lasten der Kommunen bei der Berechnung des
Steuerverbunds,
• die massiven Einschn itte in ihn M itte der 2000er Jahre,
• d ie Vereinnahmung der Hebesatzanhebungen durch das Land bei der Überprü
fung der Verbundquote und zyn ischerweise insbesondere auch der Hebesatz
anhebungen , d ie d ie Kommunen zur San ierung ihrer Haushalte unternommen
haben,
• d ie verzögerte Anpassung der Bedarfsansätze und damit d ie unzweifelhafte
zusätzliche Unterdotierung der Kommunen in den strukturschwachen Gebieten ,
in denen d ie Sozial lasten stärker a ls im übrigen Land angestiegen s ind ,
53 Vgl. Landkreistag Nordrhein-Westfalen: Aktuelle Belastungssituation der NRWKommunalhaushalte 2014, Rundschreiben Nr. 0379/14 v. 7.1 0.2014, S. 1 5.
54
so ist n icht zu übersehen , dass das Land an der Verschuldungssituation seiner
Kommunen selbst einen gehörigen Antei l an M itverantwortung und M itverschulden
trägt. Denn Städte und Gemeinden , d ie anders a ls finanzstarke Kommunen ohne
h in keine großen Finanzierungsspielräume aufweisen , werden von solchen Ein
schnitten und Feh lentwicklungen weitaus stärker betroffen a ls wirtschaftlich und
finanziel l gesunde. Das ist eine alte Binsenweisheit. Auch d ie Wirtschafts- und Fi
nanzkrise von 2008-201 0 , d ie finanzpolitisch noch bis 201 1 in d ie öffentlichen
Haushalte insbesondere der Gemeinden h ineinschn itt, hat s icherlich die Verschu l
dungssituation gerade bei den hochverschuldeten Kommunen noch verschärft.
Es ist zudem d ie Frage nach der Rolle der Kommunalaufsicht bei der über Jahre
h inweg stattfindenden Ansammlung der Kassenkredite zu stel len . Es ist angesichts
der nun schon jahrelang andauernden , wenn n icht gar seit einem Jahrzehnt ge
führten Diskussion über d ie Notlage der Kassenkreditkommunen kaum anzuneh
men, dass es sich h ier um ein Erkenntn isproblem handelt. Auch sind d ie Untersu
chungen zur Einrichtung des Stärkungspakts schon vor Jahren in Auftrag gegeben
worden. Da war es aber schon zu spät für eine "Eigenrettung" der hochverschulde
ten Kommunen . Zuvor wurde schon mit ehrenamtlichen , sog . Beratenden Haus
haltskommissaren herumexperimentiert - so z .B . im Fall Waltrop -, ohne dass d ie
ser Wesentliches bewirken konnte. Warum konnte a lso d ie Kommunalaufs icht das,
was d ie Kommunen nun im Stärkungspakt selbst an Eigenanstrengungen aufbri n
gen müssen, n icht schon zuvor und rechtzeitig als Auflagen zur Genehmigung der
jewei l igen Haushalte erteilen?
Aus finanzwissenschaftlicher Sicht können d iese Fragen kaum beantwortet wer
den , es kann nur ein Defizit festgestellt werden, weil die Probleme, nachdem s ie
vor zehn Jahren unzweifelhaft erkannt worden waren , unverzügl ich hätten ange
gangen werden müssen , mit welchen M itteln auch immer. B leibt d ie Frage nach
der rechtlichen Durchsch lagskraft der Kommunalaufsicht, genauer: sind die rechtl i
chen Grundlagen geeignet, Haushaltsschieflagen , bevor sie zu San ierungsfä llen
werden, mit geeigneten Auflagen und deren wirksamer Durchsetzung zu korrigie
ren? Es deutet ein iges darauf h in , dass das n icht so sein könnte . Einsch lägige Un
tersuchungen werden derzeit durchgeführt. Am Ende ist aber immer auch der poli
tische Wille erforderlich , rechtzeitig einzugreifen, bevor der Sanierungsfal l eintritt.
Dieser muss - zumindest für d ie Vergangenheit, in der d ie Haushaltsnotlagen der
nordrhein-westfä l ischen Kommunen entstanden sind - angezweifelt werden .
Vor al l d iesen H intergründen erscheint es äußerst fragwürd ig , d ie kommunale Fa
milie mit der Befrachtung des Steuerverbundes und mit einer sog . Solidaritätsum
lage an der Sanierung der Haushalte der hochverschu ldeten Kommunen zu bete i
l igen. Denn der Antei l des Landes an der finanzpol itischen Sch ieflage vieler seiner
55
Kommunen ist derart hoch, dass sich h ieraus kaum - und auch n icht politisch
moral isch - eine kommunale Aufgabe ableiten l ieße, die eine M itfinanzierung recht
fertigen würde.
4.2 Die Wirksamkeit der Haushaltssicherungskonzepte für die Entschul
dung der Haushaltssicherungskommunen
Der Vol lständ igkeit halber ist zu prüfen , ob denn das Ziel der Haushaltssan ierung
für d ie Stärkungspaktkommunen bis Ende 2020 resp. 2021 erreichbar ist. Denn
eine Sonderumlage für d ie sog . nachhaltig abundanten Kommunen ist, selbst wenn
a lle anderen Einwendungen n icht greifen , auch dann n icht akzeptabel, wenn d ie
Verwendung des Geldes n icht zielführend ist und das Ziel nicht erreicht werden
kann .
E ine solche Analyse stellt sich anders dar a ls eine Projektionsrechnung, mit deren
H ilfe das Ausmaß des Hi lfebedarfs und d ie Bemessung der Hi lfeleistungen und
des Eigenbeitrags berechnet werden . H ier geht es im Wesentlichen um zwei Krite
rien:
1 . Transparenz und
2 . Plausibi l ität der Annahmen sowie Konsistenz und Nachvol lziehbarkeit der Sa-
n ierungspläne.
Ad 1 : Transparenz ist wichtig für a lle, d ie Beiträge zur Sanierung leisten . Dies sind
außer dem Land vor allem in der I nstitution der Kommunalaufsicht einerseits , aber
auch dem Landtag a ls Gesetzgeber andererseits zum d ritten unzweifelhaft auch
d ie zur Mitfinanzierung vom Gesetzgeber verpflichteten Kommunen. Am Ende der
Zah lerkette stehen allerd ings immer d ie Steuerzahleri nnen, denn jegl iche einge
setzten Steuermittel stammen von U nternehmen und Bürgerinnen. Damit geht es
um eine ggf. auch für d ie breitere Öffentlichkeit verständ liche Aufbereitung und
Dokumentation der Sanierungspläne, der M ittelverwendung und der Sanierungs
fortsch ritte .
Die bis vor kurzem vom I nnenminister dem Landtag vorgelegten Berichte vom
5 . 1 1 .201 354 und vom 7.3.201 455 sind so al lgemein gehalten , dass s ie abgesehen
von Informationen , ob d ie Haushaltssicherungskonzepte vorgelegt und genehmigt
54
55
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Stand des Stärkungspaktgesetzes, Bericht des Min isterium für Inneres und Kommunales an den Ausschuss für Kommunales das Landtags Nordrhein-Westfalen v. 7. März 201 3.
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Westfalen: Stand des Stärkungspaktgesetzes, Bericht des Ministerium für I nneres und Kommunales an den Ausschuss für Kommunales das Landtags Nordrhein-Westfalen v. 5. November 201 3.
56
sowie ob sie fortgeschrieben wurden, kaum einen konkreten Aussagewert haben .
I nformativer ist h ingegen der Evaluierungsbericht, der kürzlich vorgelegt wurde56.
H ier werden die Daten der Haushaltssicherungskonzepte sowie deren Ist-Werte für
d ie Jahre 201 2 und 201 3 dokumentiert. I n ein igen Kommunen ist Bemerkenswer
tes in Sachen Einsparungen durchgeführt worden , was sich bereits in den rücklä u
figen Aufwendungen dokumentiert. Auch wurden in den meisten Städten und Ge
meinden die steuerlichen Mehreinnahmen gegenüber dem Sicherungskonzept vor
allem in 201 2 zur Ti lgung verwendet und n icht in Mehrausgaben umgesetzt. 201 3
werden allerd ings bereits Grenzen der Planungssicherheit vor al lem bei den ein
nahmebasierten Sicherungskonzepten sichtbar, denn d ie wirtschaftl iche Entwick
lung hatte h ier für M indereinnahmen gegenüber den erwarteten Einnahmen ge
sorgt. Einige Kommunen haben d iese "kleinen Schläge", wiewohl sie gerade im
Sanierungsprozess a ls äußerst schmerzhaft empfunden werden müssen, durch
weitere Einsparungen kompensiert. Andere überzeugen weniger. I ndes mit dem
Bericht sind Gesetzgeber und d ie interessierte Öffentlichkeit über die erreichten
und d ie n icht erreichten Fortschritte informiert. Für die pflichtig am Stä rkungspakt
tei lnehmenden Kommunen ist Transparenz insoweit geschaffen .
D ie freiwil l ig tei lnehmenden Kommunen indes, d ie allerd ings e in Jahr später, erst
201 3 , in den Stärkungspakt aufgenommen wurden, werden (noch) n icht dokumen
tiert, obwohl auch deren San ierungspläne bereits vorliegen müssten.
Ad 2 : Schwierigkeiten bereitet es indes nachzuvollziehen , unter welchen Annah
men d ie Sanierungspläne der Stärkungspaktkommunen aufgestellt wurden und wie
d iese Annahmen nachgehalten werden . Tabel le 1 5 stellt für fünf kreisfreie Städte
d ie Angaben der Sanierungspläne für d ie Entwicklung der Steuereinnahmen zu
sammen und vergleicht s ie mit den Ist-Ergebnissen für 201 2 und 201 3. Schon in
den ursprünglichen Sanierungsplänen unterscheiden sich d ie Städte h insichtlich
der angenommenen Wachstumsraten ihrer Steuereinnahmen . Wäh rend Wuppertal
und Hagen über den gesamten Zeitraum 201 2-2021 ihr San ierungsprogramm nur
mit einem Gesamtwachstum der Steuereinnahmen von rd . 40% berechnet haben,
gehen Duisburg und Oberhausen von rd . 50% höheren Steuerein nahmen im Jahr
2021 a ls 201 2 aus. Die mittelfristigen Unterschiede können n icht mit den Unte r
sch ieden in den Bevölkerungsprojektionen begründet werden , denn d iesbezüglich
müssen Hagen und Remscheid mit Rückgängen von über 5% zwischen 201 3 und
56 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen: Evaluation Stärkungspakt für die pflichtig teilnehmenden Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Stärkungspaktgesetz) [http://www.mik .nrw.delfileadmin/user_upload/Redakteure/DokumentefThemen_und_Aufgab en/Kommunales/kommunale_finanzen/evaluationsbericht_1_14091 5.pdf. ; down load v. 1 . 1 0.2014]
57
2020 rechnen , Du isburg , Oberhausen u nd Wuppertal h ingegen nur mit einem M i
nus von 2 ,2 - 2,8%57.
2012 Plan
2012 Ist
Differenz
2013 Plan
2013 Ist
Differenz
2014 Plan
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
Veränderungsraten
2012 Ist ggü Plan 2012
2013 Ist zu Ist 2012
2013 Plan zu Plan 2012
2013 Ist ggü Plan 2013
2014 Plan zu Ist 2013
2014 Plan zu Plan 2013
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
Tabelle 1 5:
Quelle:
Duisburg Oberhausen Remscheid Wuppertal Hagen
462.612.000 218.583.550 143.273.000 393 637.200 195.481.800
489.566.831 241.988.563 151.553.746 420.621.728 195.601.751
26.954.831 23.405.013 8.280.746 26.984 528 119.951
520.087.000 234.070.260 159.865.000 440.539.000 219.926.900
501.645.239 211.808.616 158.365.627 446.990.250 219.216.693
-18.441.761 -22.261.644 -1.499.373 6.451.250 -710.207
541.055.447 243.858.480 166.500.000 460.710.500 228.773.800
561.114.978 263.047.450 172.600.000 472 712.000 238.520.600
584.842.658 271 .857.980 178.700.000 484 385 000 246.814.000
611.466.012 283.645.920 184.770.000 496.460.000 254.076.700
630.462.772 298.118.770 189.928.900 507.139.000 258.747.200
650.475.013 306.703.760 195.273.330 516.200.000 263.537 1 00
673.648.393 315.645.080 200.810.837 529.562.000 268.441.800
695.883.559 325.959.370 206.549.288 541.237.000 273.464.400
5,83% 10,71% 5,78% 6,86% 0,06%
2,47% -12,47% 4,49% 6,27% 12,07%
12,42% 7,09% 11,58% 11,91% 12,51%
-3,55% -9,51% -0,94% 1,46% -0,32%
7,86% 15,13% 5,14% 3,07% 4,36%
4,03% 4,18% 4,15% 4,58% 4,02%
3,71% 7,87% 3,66% 2,60% 4,26%
4,23% 3,35% 3,53% 2,47% 3,48%
4,55% 4,34% 3,40% 2,49% 2,94%
3,11% 5,10% 2,79% 2,15% 1,84%
3,17% 2,88% 2,81% 1,79% 1,85%
3,56% 2,92% 2,84% 2,59% 1,86%
3,30% 3,27% 2,86% 2,20% 1,87%
Steuereinnahmen ausgewählter Stärkungspaktkommunen nach San ierungskonzept und Ist-Daten für 201 2 und 201 3 Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NordrheinWestfalen: Evaluation Stärkungspakt
201 2 real is ierten a l le Städte wegen der guten Wirtschaftsentwicklung deutlich hö
here Steuereinnahmen als geplant. Auch für 201 3 war angenommen worden , dass
sich d ies fortsetze. Das starke Einnahmenwachstum in der Planung des Jahres
201 3 geht bei vier der fünf Städte außerdem auf massive Erhöhungen der Hebe
sätze bei der Grundsteuer B und bei Wuppertal , Remscheid und Hagen auch der
57 Vgl. IT-NRW: https://www.landesdatenbank. nrw.de/ldbnrw/online/data;jsessionid=60E071 0286COA9663EF BB3EF1 036B9B2?operation=abruftabelieBearbeiten&levelindex=2&levelid= 141 5926876295 &auswahloperation=abruftabelleAuspraegungAuswaehlen&auswahlverzeichn is=ordnungsstr uktur&auswahlziel=werteabruf&selectionname=1242 1 -0 1 i&auswahltext=&auspraegungen2=ausw%C3%A4hlen
58
Gewerbesteuer zurück. Oberhausen h ingegen hatte d ie Hebesätze bereits 201 2
erhöht; ähn l iche Steigerungen der Steuereinnahmen wie bei den anderen vier
Städten waren a lso 201 3 n icht zu erwarten . I ndes versetzte eine sch lechtere Wirt
schaftsentwicklung den Sanierungsstädten einen Dämpfer. Zwar kon nten al le au
ßer Oberhausen d ie Steuereinnahmen gegenüber dem extrem guten Steuerjahr
201 2 steigern , gegenüber der ursprünglichen San ierungsplanung b lieben d ie
Steuereinnahmen bei vier der fünf Städte sogar zurück . Gle ichwohl hatten Wup
pertal und Hagen mit einer offensichtlich konservativen Einnahmenplanung ih ren
San ierungspfad dennoch getroffen. I n Oberhausen, das seine Hebesätze bereits
201 2 erhöht hatte , g ingen d ie Steuereinnahmen 201 3 gegenüber 201 2 sogar um 7
Mill ionen oder knapp 1 % zurück.
Die schlechte Entwicklung der Steuereinnahmen gegenüber den San ierungspla
n ungen hat Folgen für d ie weiteren Einnahmenentwicklungen und den gesamten
Sanierungsprozess. Denn um die Defizite auszugleichen, müssen Duisburg , Rem
scheid und insbesondere Oberhausen entweder ein überdurchschn ittl iches
Wachstum ihrer Steuereinnahmen realisieren oder entsprechende weitere Kürzu n
gen durchführen . Angesichts der problematischen Wirtschaftsentwicklung im Jahr
2014 ist zudem anzunehmen, dass d ie Steuereinnahmen n icht wie erhofft wachsen
werden, sondern weiter h inter den San ierungsplanungen zurückbleiben werden.
Zudem wird d ie sch lechte Wirtschaftsentwicklung auch den Landeshaushalt und
damit im nächsten Jahr den Steuerverbund treffen und damit auch Einbußen bei
den Schlüsselzuweisungen nach s ich ziehen .
Was passiert, wenn sich der schon seit Jahren schwierige Strukturwandel in e in i
gen hochverschuldeten Ruhrgebietsstädten fortsetzen wird , wenn d ie Konjunktur
wegen der Probleme in der Eurozone zur Rezession d reht? Was wären die Kon
sequenzen , wenn die Zinsen wieder ansteigen? Bedauerl icherweise weisen d ie
Sanierungspläne im Evalu ierungsbericht nur das Eigenkapital und n icht den Stand
der Kassenkredite auf, auch wenn d ies zumindest bei den Veränderungen korres
pond ieren müsste. Einheitliche Vorgaben bei der Kalkulation der Zinsaufwendun
gen , der Primäraufwendungen und der Primäreinnahmen/-erträge sind auch n icht
feststel lbar. I nsoweit lässt auch der Evalu ierungsbericht n icht erkennen, ob d ie Sa
n ierungspläne auf einer rea listischen Basis aufgestellt s ind oder eher finanzpolit i
sche Lyrik darstel len, und damit auch n icht, ob d ie mil l iardenschweren Aufwen
dungen des Stärkungspakts zu gesunden kommunalen Finanzen wen igstens im
nächsten Jahrzeh nt führen werden. Eine Betei l igung der Kommunen auf der Basis
n icht nachvollziehbarer und sachgerecht dokumentierter Sanierungspläne er
scheint vor d iesem H intergrund auch wegen der Zweifel am Erreichen der Ziele bei
a llen anerkannten Bemühungen der (meisten) Stärkungspaktkommunen, d ie Sa-
59
n ierung ihrer Haushalte zu erreichen, aus finanzwissenschaftl icher Sicht n icht dar
stellbar.
5. Zusammenfassende Beurteilung der Solidaritätsum lage im nordrhein
westfäl ischen Stabil itäts pakt
Die vorangegangenen Analysen haben die Solidaritätsumlage im nord rhein
westfäl ischen Stärkungspakt unter verschiedenen Kriterien ana lysiert. Zunächst
g ing es vor dem H intergrund von finanzwissenschaftlichen Anforderungen darum,
d ie besonderen Gestaltungsmerkmale der Umlage auf ihre Sachgerechtigkeit h in
zu überprüfen . Dabei wurden auch die Vertei lungswirkungen untersucht. I n einem
zweiten Hauptteil wurde analysiert, ob und welchen Antei l das Land Nordrhein
Westfalen an der Finanzlage der hochverschu ldeten Stärkungspaktkommunen hat
u nd ob das Programm und seine Implementation überhaupt geeignet ist, das Ziel
der Haushaltssan ierung zu erre ichen .
Die Solidaritätsumlage, d ie a ls eine Zweckumlage außerhalb des kommunalen Fi
nanzausgleichs, aber in Anknüpfung an d ie dort verwendeten Parameter zu klassi
fizieren ist und d ie abundante Kommunen an der Finanzierung der Sanierung der
Haushalte von hochverschuldeten Städten und Gemeinden beteiligt, weist aus fi
nanzwissenschaftlicher Sicht eine Vielzah l g ravierender Mängel auf. Im einzelnen
sind angreifbar:
• Die Beschränkung der zah lungspflichtigen Kommunen auf die sog . nachhaltig
abundanten Städte und Gemeinden , d ie im laufenden Jahr und in mindestens
zwei der vergangenen vier Jahre abundant waren, füh rt zu massiven Ungleich
behandlungen von im Zeitablauf g leich hohen überschießenden Steuerkraftbe
trägen . Diese variieren von 0% bis 1 00% Umlagebelastung auf d ie übersch ie
ßende Steuerkraft, je nachdem, wie der zeitl iche Anfal l der Abundanz ausfällt .
Es ist n icht auszusch ließen, dass insb. Kommunen, deren Steuerkraft nur ge
ringfügig über der Abundanzgrenze l iegt, ihre Steuerkraft - im Rahmen ihrer
gesetzlichen Möglichkeiten - auch dergestalt beeinflussen, dass sie s ich der
Zahlungspfl icht in einzelnen oder auch in mehreren Jahren entziehen können.
Durch das Aufkommensziel von 90.789.000 Euro in den Jahren 201 3-2020 so
wie 70.000.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022 bedeutet jede Freistel lung
abundanter Kommunen nach dem sog . Nachhaltigkeitskriterium, dass a lle a n
deren zahlungspflichtigen Städte und Gemeinden meh r zu zah len haben und
die Ungleichbehandlung noch höher ausfäl lt .
60
Zudem beeinflusst das Land selbst d ie Abundanzgrenze durch d ie Festlegung
von Verbundmasse, Befrachtungen, Normierungshebesätzen sowie Haupt- und
Nebenansätzen im kommunalen Finanzausgleich , so dass n icht auszuschlie
ßen ist, dass auch das Land im Grenzfall über d ie Zahlungspflicht einzelner
Städte und Gemeinden über die Abundanz im jeweiligen Jahr h inaus
mitentscheiden kann .
Dass Kommunen, d ie selbst Hi lfen im Stärkungspakt empfangen , von der U m
lage freigestellt sind , ist ein Widerspruch an sich. Die beiden von d ieser Aus
nahme betroffenen Kommunen Sprockhövel und Engelskirchen waren bereits
über einen längeren Zeitraum dauerhaft oder immer wieder abundant. Damit
kann ihre Notlage nur bedeuten, dass sie entweder in der Vergangenheit trotz
der im kommunalen Finanzausgle ich konstatierten Abundanz keine aufgaben
angemessene Finanzausstattung hatten oder dass sie ihre Haushalte über i h re
finanziellen Mög lichkeiten h inaus bewirtschaftet hatten, was dann aber von der
Kommunalaufsicht rechtzeitig hätte korrigiert werden müssen.
• Dass d ie Solidaritätsumlage n icht umlagegrund lagenmindernd auf die Umlage
kraft der belasteten Kommunen angerechnet wird , führt zu massiven Rang
platzvertauschungen zwischen den belasteten und den unbelasteten Städten
und Gemeinden. Bei landesdu rchschnittl ichen Kreisumlagesätzen fallen ein ige
Kommunen in der Spitze um bis 35 und 36 Rangplätze zurück, weitere Städte
und Gemeinden um rd . 25 Rangplätze. Bei Ansetzung tatsächlicher Kreisumla
gesätze erhöht s ich d ie Spreizung zwischen belasteten und unbelasteten
Kommunen . Auch innerhalb der Landkreise ist in ein igen Fällen festzustellen ,
dass zur Umlage herangezogene Kommunen je Einwohner nach Solidari
tätsumlage und Kreisumlage über wen iger Finanzmittel verfügen als Städte und
Gemeinden, d ie n icht abundant s ind. Damit ist e ine der grundlegendsten Anfor
derungen an kommunale Finanzausgleichssysteme und mit ihnen verbundene
Umlagesysteme verletzt.
• Die Grenzumlagebelastungen Solidaritätsumlage auf d ie mit einem landes
durchschn ittl ichen Hebesatz normierte Gewerbesteuer erreichen in der Kumu
lation mit Gewerbesteuerumlagen , Kreisumlage und Jugendamtsumlage im
kreisangehörigen Raum Größenordnungen von gut 80% bis deutl ich über 90%,
d ie als konfiskativ anzusehen sind . D ie belasteten Kommunen werden damit zu
weiteren Anhebungen ih rer Hebesätze gezwungen, d ie ihre Standortattraktivität
weiter beinträchtigen und ihre Wettbewerbssituation insbesondere auch mit be
nachbarten Kommunen in anderen Bundesländern schwächen .
• Die Zusatzbelastung der Umlagekommunen in den Jahren 202 1 und 2022 mit
einem Gesamtaufkommen der U mlage von 70 M io. Euro ist in keiner Weise be-
61
rechtigt. Es gibt in den dem Stärkungspakt zugrunde liegenden Gutachten kei
ne nachvollziehbare Berechnung für d ie Höhe der kommunalen Beteil igung und
insb. der Umlage selbst. Soweit s ie eine angebliche Kred itierung des vom Land
übernommenen Anteils am ursprüngl ich angestrebten Aufkommen der Solidari
tätsumlage darstellen sol l , s ind d ie Umlagezah ler der Jahre 2021 und 2022
n icht die, die es in den Jahren 201 3 - 2020 gewesen wären , mith in d ie Umlage
dann auch keine Zins- oder Tilgungszahlungen darstellen können. Auch müsste
d ie nachträg lich erhobene Umlage dann auf d ie Grenzumlagebelastung der
vorangegangenen Jahre angerechnet werden , d ie dann weiter in den konfiska
torischen Bere ich h ineinwachsen würde, was ja gerade mit der Absenkung des
Umlageaufkommens vermieden werden sollte , so dass woh l eher d ie Schluß
folgerung zutrifft, dass das Land einen weiteren Umlagebetrag für seinen
Haushalt von den als reich angesehenen Kommunen haben wil l .
Die Verteilungswirkungen des kommunalen Finanzierungsanteils am Stärkungs
pakt, der s ich aus Befrachtung der Verbundmasse um 1 1 5 Mio. Euro und Solidari
tätsumlage zusammensetzt, lassen ebenfalls auf wen ig gründliche Überlegungen
bei der Konstruktion des Stärkungspakts schließen . Denn zum einen werden von
der Befrachtung d ie hochverschu ldeten Großstädte am stärksten betroffen, wei l sie
d ie höchsten Ausgangsmesszahlen im Haupt- und im Soziallastenansatz haben.
Die etwas geringeren Belastungen im kreisangehörigen Raum werden allerdings
dadurch wieder erhöht, wenn sich d ie Umlageverbände, die Landkreise und d ie
Landschaftsverbände ihre Belastungen über ihre Umlagen wiederholen . Eine Ge
meinde wurde 201 3 durch die Befrachtung sogar selbst abundant. Die nun feh len
den Schlüsselzuweisungen wären besser zur San ierung der kommunalen Haus
halte unmittelbar ausgegeben worden , statt s ie über d ie Landeskasse umzuleiten
und dabei fragwürdige Verteilungseffekte auszulösen. I nsoweit stellt das Land so
gar d ie Sanierungsziele des Stärkungspakts d u rch d ie Betei l igung der Kommunen
an der Finanzierung selbst in Frage.
Soweit die Umlageberechnung für das Jahr 201 5 in der 2. Simulationsrechnung
bereits vorliegt, müssen zudem Zweifel an der Berechtigung der Ansetzung Rück
zahlungen nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz in d ie Finanzkraft ange
bracht werden . Denn h ier handelt es s ich um Rückzahlungen aus den vergange
nen Hausha ltsjahren 2009 - 201 2 , d ie 201 3 kumul iert wirksam wurden , nachdem
sich das Land und d ie kommunalen Spitzenverbände auf einen Kompromiß geei
n igt hatten . Da d ie erhöhte Gewerbesteuerumlage in besonderem Maße von den
steuerstarken Kommunen, darunter naturgemäß auch viele abundante Städte und
Gemeinden, aufgebracht wird , sind s ie auch von den Rückzah lungen stärker be
troffen. Andere Kommunen werden nur durch d ie ELAG-Zahlungen abundant und
umlagepfl ichtig . Da d ie Solidaritätsumlage al lerd ings im Aufkommen auf d ie Sum-
62
me von 90,789 M io. Euro begrenzt ist, wird n icht d ie Gesamtbelastung größer, es
findet nur eine weitere Umvertei lung unter den zahlungspflichtigen Kommunen
statt.
Sch l ießl ich wurde geprüft, ob eine Beteiligung der Kommunen n icht deshalb als
sachl ich n icht gerechtfertigt angesehen werden muss, weil das Land selbst die
Verschuldungssituation der hochverschu ldeten Stärkungspaktkommunen mitveru r
sacht hat, indem es durch Eingriffe in den Steuerverbund oder eine gemessen an
den kommunalen Aufgaben unzureichende Dotierung desselben den fatalen Weg
in die Kassenkred ite erst in iti iert hat. Auch wenn eine quantitative Bestimmung des
kommunalen (Mindest-)Finanzbedarfs methodisch n icht möglich ist, so lassen
doch ein ige finanzstatische Befunde darauf sch ließen , dass d iese Frage nach der
M itverursachung der kommunalen Verschuldungssituation durch das Land bejaht
werden muss:
• Trotz einer besseren Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen ge
genüber dem Land (nach Länderfinanzausgleich) und trotz der deutlichen An
hebung des Verbundes im Jahr 201 0 sind die Steuereinnahmen nach Steuer
verbund im längerfristigen Vergleich beim Land eindeutig stärker angestiegen
als d ie der Kommunen. Ursache ist neben ein igen Eingriffen in den Steuerve r
bund M itte der 2000er Jahre das Überprüfungsverfahren im Gemeindefinanzie
rungsgesetz Nord rhein-Westfalen , welches sich einseitig mit der Verschu l
dungssituation auseinandersetzt , wobei sich das Land angesichts seiner u nge
brochen hohen Nettoneuverschuldung dann einen Refinanzierungsbeitrag beim
Steuerverbund zu Lasten der Kommunen holt. Die Einnahmensymmetrie nach
Steuerverbund , wie sie inzwischen in verschiedenen Finanzausgleichsgesetzen
anderer Länder übl ich ist, wird in Nord rhein-Westfalen n icht geprüft. Der kon
stante Verbundsatz hat sich aber faktisch über viele Jahre zugunsten des Lan
des und zu Lasten der Kommunen ausgewirkt. Die Hälfte der Kassenkred ite
der Kommunen in Höhe von 1 1 ,3 Mrd . Euro lassen sich rechnerisch d iesem fi
nanziellen Nachtei l , d ieser Unterfinanzierung zuordnen.
• Zudem rechnet das Land das Steueraufkommen, das d ie Kommunen in ihrer
Finanznot und zur Sanierung ihrer Haushalte durch d ie massive Erhöhung der
Hebesätze bei den Realsteuern erwirtschaftet haben , zu deren Lasten in der
Verbundüberprüfung an. Dieses Verfahren mutet völl ig absurd an, denn den
Kommunen wird das, was sie auf der Einnahmenseite für die Sanierung ihre
Haushalte bei Unternehmen und Bürgerinnen zusätzlich einnehmen , im Steu
erverbund gerade wieder abgenommen bzw. vorenthalten .
• Eine besondere Belastung der hochverschuldeten Städte und Gemeinden
muss zudem in der über viele Jahre unterlassenen Anpassung der Nebenan-
63
sätze im kommunalen Finanzausgleich an d ie gestiegenen Sozial- und Ju
gendh i lfeaufwendungen gesehen werden . Da d iese Ausgaben überwiegend auf
bundesrechtlich verursachten Pflichtaufgaben beruhen, wirkte s ich d iese hori
zontale U nterfinanzierung zwangsläufig zu Lasten von freiwil l igen Aufgaben
und in Form des Anstiegs der Kassenkredite aus .
• Es ist schließlich auch d ie Frage nach der Rolle der Kommunalaufsicht beim
Aufwuchs der übermäßigen Kassenkred ite zu stellen , zumal d ie kritische Situa
tion der kommunalen Haushalte in Nord rhein-Westfalen schon seit Jahren fest
gestellt wird , a lso auch schon zu Zeiten , in denen eine San ierung finanziell
weitaus wen iger aufwendig gewesen wäre .
I nsgesamt erg ibt s ich aus den verschiedenen Argumenten und statischen Befun
den, dass das Land in der Tat d ie unerträgl iche Verschuldungssituation der Stä r
kungspaktkommunen u nd im übrigen auch vieler anderer Städte und Gemeinden ,
d ie n icht hoch genug verschu ldet s ind , um am Stärkungspakt teilzunehmen , durch
Unterfinanzierung, d ie Kommunen belastende Überprüfungen des Verbundsatzes,
versäumte Anpassungen der horizontalen Finanzbedarfe und eine unzureichende
Kommunalaufsicht mitverursacht hat. Vor d iesem H intergrund eine M itfinanzierung
der Kommunen am Stärkungspakt zu verlangen , ist sachlich n icht gerechtfertigt.
I nwieweit der Stärkungspakt u nd d ie aufgestellten und genehmigten San ierungs
pläne dazu führen werden, dass die nord rhein-westfä lischen Kommu nen
2020/2021 saniert sein werden , ist u ngewiss. Zwar liegt nun ein erster Evalu ie
rungsbericht für d ie pflichtig tei lnehmenden Kommunen vor, inwieweit aber d ie in
den Sanierungsplänen getroffenen Annahmen insb. zur Entwicklung der Steue r
einnahmen sachgerecht s ind und dann auch zutreffen werden , ist n icht s icher.
Denn schon 201 3 hat d ie a l lgemeine wirtschaftliche Entwicklung d ie hohen Steige
rungsraten bei den Steuereinnahmen durchkreuzt, und zuletzt wird auch für d ieses
Jahr ein konjunktureller Einbruch befürchtet. An vielen Standorten in Nord rhein
Westfalen, i n vielen Stärkungspaktkommunen wird sich der Strukturwandel fortset
zen und durch weiterhin hohe Sozialausgaben und verminderte Steuereinnahmen
d ie Sanierung der Haushalte verzögern . Wie der Stärkungspakt auf d iese Proble
me reagieren wi l l , bleibt unbeantwortet und war auch n ie Fragestel lung bei seiner
Konstruktion . Auch unter d iesem Aspekt verbietet sich eine M itfinanzierung der
Kommunen am Stärkungspakt, denn Befrachtung und Solidaritätsumlage müssen
vor d iesem H intergrund a ls ein n icht gerechtfertigter Eingriff in d ie kommunale F i
nanzautonomie klassifiziert werden.
Anhang 2014 I Liberschießende Steuerkraft I In % der Soli-Umlage
I in Euro Euro je EW I Steuerkraft In Euro
Alpen 8.792.267 691 ,38 42,9% 1 .042.731
Altenberge 3.015.397 296,32 22,4% 357.6 1 5
Attendorn, Stadt 1 4.921 .875 607 , 1 7 35,4% 1 .769.681
Bad Honnef, Stadt 899.765 35,81 3,4% 1 06.709
BIomberg, Stadt 80.728 5,08 0,4% 9.574
Burbach 26.289.444 1 81 8,96 64,4% 3. 1 1 7.834
Drolshagen, Stadt 1 .801 . 1 94 1 50,69 1 3 ,7% 2 1 3.615
Düsseldorf, kreisfreie Stadt 1 1 1 .976.866 1 88,61 9,6% 1 3.280.055
Ennepetal, Stadt 1 1 .487.797 380,06 23,2% 1 .362.412
Ense 1 0.744.771 859,72 47,8% 1 .274.291
Erndtebrück 5.029.51 1 694,49 39,8% 596.482
Erwitte, Stadt 4.209.412 268, 1 2 20,6% 499.221
Espelkamp, Stadt 7.645.308 306,07 21 ,3% 906.706
Everswmkel 1 .850.938 1 97,52 1 7, 1 % 2 1 9.515
Frechen, Stadt 8.1 1 2.960 160,31 1 1 ,6% 962 . 1 68
Grevenbroich, Stadt 5.707.993 90,65 5, 1 % 676.947
Gronau (Westf.) , Stadt 6.426.342 1 39,01 1 0,4% 762.141
Haan, Stadt 1 1 .995.787 401 ,90 32,2% 1 .422.657
Halle (Westf.), Stadt 21 .91 5.606 1 032,39 47,8% 2 599. 1 1 2
Harsewinkel, Stadt 1 4 074.058 585,64 47,8% 1 .669.133
Heek 2.01 9.649 238,76 21 ,2% 239.523
Herzebrock-Clarholz 6.51 9. 1 75 408,1 9 29,6% 773. 1 5 1
Hilchenbach, Stadt 9 .775.472 636,09 76,6% 1 . 1 59.336
Hilden, Stadt 1 8 501 . 894 335,01 0,6% 2 . 1 94.258
Kempen, Stadt 736 445 20,76 1 ,8% 87.340
Kirchhundem 479.777 39,57 3,8% 56.900
Kirchlengern 585.837 36,51 3,4% 69.478
Kreuztal, Stadt 1 5.789.447 510,14 30,5% 1 .872.572
Langenberg 845 . 1 34 1 04 , 1 7 1 0,0% 1 00.230
Langenfeld (Rhld.), Stadt 25.365.324 433,84 2 , 1 % 3.008.237
Meckenheim, Stadt 2.697.967 1 1 2,32 9,3% 31 9.969
Meerbusch, Stadt 9.789.547 1 79,32 1 4,3% 1 . 161 .005
Meinerzhagen, Stadt 837.390 40,23 3,5% 99.31 1
Monheim am Rhein, Stadt 1 97.938. 1 92 4701,40 2,0% 23.474.761
Neuenrade, Stadt 1 .271 .054 1 05,30 9,4% 1 50.742
Neunkirchen 2.342. 1 34 1 70,66 1 4 , 1 % 277.769
Neuss, Stadt 6.200.344 40,89 2,7% 735.339
Odenthai 1 . 1 56.878 75,02 8,2% 1 37.202
Oelde, Stadt 3.678.815 1 26, 1 7 1 0,8% 436.294
Olsberg, Stadt 2.994.450 200,43 1 5,5% 355. 1 3 1
Plettenberg, Stadt 1 2.737.096 487,26 30, 1 % 1 .5 1 0.574
Ratingen, Stadt 35.931 .357 400,89 6,5% 4.261 .330
Rheda-Wiedenbrück, Stadt 4 721 .212 99,95 8,2% 559.919
Rietberg , Stadt 2.076.663 72, 1 6 6,3% 246.285
Rödinghausen 5.742 535 586,57 36,0% 681 .044
Roetgen 1 .402.491 1 69,83 1 6,9% 1 66.330
Schalksmühle 9.278.729 848,92 45,7% 1 1 00.424
Schloß Holte-Stukenbrock 4.904.498 1 86,28 1 5,6% 581 .656
Senden horst, Stadt 687.604 52,43 5,0% 81 .547
Steinhagen 7.445.258 368,63 24,8% 882.981
Straelen, Stadt 33.975. 1 16 2 1 80,97 68,4% 4 029 327
Verl 32.498.345 1 299,31 55,9% 3.854 1 87
Wachtendonk 125.918 1 5,93 1 1 ,7% 14.933
Wenden 2.000.148 1 01 ,07 1 0,0% 237.21 0
Wermelskirchen, Stadt 1 .753.043 49,97 4,4% 207 905
Wetter (Ruhr), Stadt 2.51 5.028 89,96 7,7% 298.273
Wiehl, Stadt 1 4.71 2.204 576,54 36,5% 1 .744 8 1 5
WilliCh, Stadt 3.774.201 73,31 6,4% 447.607
Wilnsdorf 2.744.627 1 33,63 1 2 ,6% 325.503
Tabelle A1 : Bemessungsgrundlagen und Solldantätsumlage 201 4
2
Summe Summe Steu-Anteile der
Summe Summe Nachhaltige erkraft-
Differenz Umlage-Nachhaltige Steuerkraft-
Differenz Steuerkraft- UberschOsse Steuerkraft- OberschUsse
OberschOsse insgesamt grundlagen
OberschOsse insgesamt
In Euro in % Euro je Einwohner
Issum 0 1 7.425 1 7.425 0,0% 0,00 1 ,47 1 ,47
Ahaus, Stadt 0 394.374 394.374 0,0% 0,00 1 0, 1 5 1 0, 1 5
Sundem (Sauerland), Stadt 0 299.380 299 380 0,0% 0,00 1 0,53 1 0,53
HOlihorst 0 349.501 349.501 0,0% 0,00 26,41 26,41
GOtersloh, Stadt 0 2.690.133 2.690 1 33 0,0% 0,00 28,01 28,01
Kali 0 356.662 356.662 0,0% 0,00 30,75 30,75
Wachtberg 442.402 677.929 235.528 65,3% 2 1 , 98 33,68 1 1 ,70
NOmbrecht 0 587.312 587.312 0,0% 0,00 34,55 34,55
Heiden 0 309.851 309.851 0,0% 0,00 38,45 38,45
Oerlinghausen, Stadt 0 71 5.443 71 5.443 0,0% 0,00 42,96 42,96
Bad Oeynhausen, Stadt 0 2 275.601 2.275.601 0,0% 0,00 47,06 47,06
Olpe, Stadt 0 1 .266.282 1 .266.282 0,0% 0,00 50,39 50,39
Rheinbach, Stadt 0 1 .428.995 1 .428.995 0,0% 0,00 52,53 52,53
Ascheberg 0 81 9.384 81 9.384 0,0% 0,00 54,41 54,41
Pulheim, Stadt 0 3 061 .541 3.06 1 .541 0,0% 0,00 57,09 57,09
Sonsbeck 0 501 1 00 501 . 1 00 0,0% 0,00 57,90 57,90
HOnxe 0 827.473 827.473 0,0% 0,00 6 1 , 02 61 ,02
Emmerich am Rhein, Stadt 0 1 .833.649 1 .833.649 0,0% 0,00 61 ,04 61 ,04
DelbrOck, Stadt 0 2.034.538 2.034.538 0,0% 0,00 66,61 66,61
Holzwickede 0 1 . 163.559 1 . 1 63.559 0,0% 0,00 68,43 68,43
Werne, Stadt 0 2.204 001 2.204.001 0,0% 0,00 74,07 74,07
Herford, Stadt 0 4.917.5 1 0 4.91 7.510 0,0% 0,00 75,52 75,52
Emsdetten, Stadt 0 3.079. 1 71 3.079. 1 71 0,0% 0,00 86,86 86,86
Soest, Stadt 0 4. 1 79.487 4.1 79.487 0,0% 0,00 87, 1 9 87, 1 9
Horstmar, Stadt 0 576. 1 98 576 1 98 0,0% 0,00 89,33 89,33
Werther (Westf.), Stadt 724.696 1 .087.392 362.697 66,6% 63,73 95,62 31 ,89
Heinsberg (Rhld.), Stadt 0 4.229.903 4.229.903 0,0% 0,00 1 03,39 1 03,39
Porta Westfahca, Stadt 0 3.71 9.9 1 5 3.71 9 91 5 0,0% 0,00 1 05,24 1 05,24
HOckeswagen, Stadt 0 1 .650.486 1 .650.486 0,0% 0,00 1 06,76 1 06,76
Kirchhundem 1 . 1 37.832 1 .325.667 1 87.835 85,8% 93,84 1 09,33 1 5,49
Vlotho, Stadt 0 2 .126.478 2.126.478 0,0% 0,00 1 1 1 , 1 5 1 1 1 , 1 5
Werdohl, Stadt 0 2 123.923 2 1 23.923 0,0% 0,00 1 1 4,80 1 1 4,80
Halver, Stadt 0 1 .950.300 1 .950.300 0,0% 0,00 1 1 7,96 1 1 7,96
Finnentrop 0 2.048.679 2.048.679 0,0% 0,00 1 1 8, 14 1 1 8, 1 4
Anröchte 0 1 .272.702 1 .272.702 0,0% 0,00 1 2 1 ,87 121 ,87
Lindlar 0 2.703.231 2.703.231 0,0% 0,00 1 24,51 1 24,51
Vreden, Stadt 0 2.905.891 2.905.891 0,0% 0,00 1 29, 1 5 1 29, 1 5
MOIheim a.d. Ruhr, krfr. Stadt 0 22.202.750 22.202.750 0,0% 0,00 1 32,91 1 32,91
Herdecke, Stadt 0 3. 1 86 . 1 35 3 .186 1 35 0,0% 0,00 1 33,89 1 33,89
Merzenlch 0 1 .427.9 1 8 1 .427.918 0,0% 0,00 144,07 1 44,07
Breckerfeld, Stadt 0 1 .530.627 1 .530.627 0,0% 0,00 1 67,52 1 67,52
Schöppingen 0 1 .51 5.021 1 .51 5.021 0,0% 0,00 1 88,06 1 88,06
SOdlohn 0 1 .709.536 1 .709.536 0,0% 0,00 1 90,39 1 90,39
Reken 0 2.789.985 2.789.985 0,0% 0,00 194,83 1 94,83
Herscheid 241 1 88 1 .415 844 1 1 74.656 1 7,0% 33,37 195,88 1 62,51
Billerbeck, Stadt 0 2.297.888 2.297.888 0,0% 0,00 199,97 1 99,97
Brilon, Stadt 0 5.21 1 .959 5.2 1 1 .959 0,0% 0,00 200,39 200,39
Netphen, Stadt 0 4.988.953 4.988.953 0,0% 0,00 21 0,07 21 0,07
Barntrup, Stadt 0 1 .887.969 1 .887.969 0,0% 0,00 21 1 ,70 21 1 ,70
Nettersheim 0 1 .663.077 1 .663.077 0,0% 0,00 21 8,62 21 8,62
3
Summe Summe Steu-Anteile der
Summe Summe Nachhaltige erkraft-
Differenz Umlage-Nachhaltige Steuerkraft-
Differenz Steuerkraft- überschusse Steuerkraft- überschüsse
überschüsse insgesamt grundlagen
überschüsse Insgesamt
In Euro in % Euro je Einwohner
Saerbeck 0 1 .601 .035 1 .601 .035 0,0% 0,00 222,37 222,37
Jüchen 1 89.274 5. 1 1 7.395 4 928. 1 2 1 3,7% 8,39 226,89 21 8,49
Kleve, Stadt 0 1 1 . 1 22.072 1 1 . 1 22.072 0,0% 0,00 227, 1 0 227, 1 0
Bad Honnef, Stadt 4.436.627 5.91 9.257 1 .482.631 75,0% 1 76,59 235,60 59,01
Lengerich, Stadt 0 5.263.774 5.263.774 0,0% 0,00 238,27 238,27
Lennestadt, Stadt 1 .881 .948 6.421 .697 4.539.749 29,3% 70,45 240,39 1 69,94
Wlckede (Ruhr) 0 3 . 1 52 946 3 . 1 52.946 0,0% 0,00 268,84 268,84
Stadtlohn, Stadt 3.008 . 1 08 5.797.685 2.789.577 51 ,9% 1 47,41 284, 1 2 1 36,70
Freudenberg, Stadt 1 .428.396 5.646.640 4 21 8.244 25,3% 78,35 309,73 231 ,38
Engelskirchen 2.773.967 6. 1 86.481 3 41 2.514 44,8% 140,49 31 3,32 1 72,83
Wachtendonk 1 .621 .427 2.546.867 925.439 63,7% 205, 1 1 322, 1 8 1 1 7,07
Odenthai 2.81 6.821 5.1 75.631 2.358.810 54,4% 1 82,67 335,64 1 52,97
Langenberg 2.256.539 2.796.751 540.21 2 80,7% 278,14 344,72 66,59
Hürth, Stadt 1 3.827.550 20 052 . 1 73 6.224.622 69,0% 239,74 347,66 1 07,92
Versmold, Stadt 0 7.327.635 7.327.635 0,0% 0,00 350,35 350,35
Heiligenhaus, Stadt 8. 1 94. 1 38 9.371 0 1 0 1 . 1 76.872 87,4% 31 2,66 357,56 44,91
Rietberg, Stadt 4.878.268 1 0.294.924 5.416.656 47,4% 1 69,51 357,72 1 88,22
Ladbergen 0 2.307.993 2 307.993 0,0% 0,00 361 ,41 361 ,41
Herzogenrath, Stadt 0 1 7.240.850 17 240.850 0,0% 0,00 370,23 370,23
Rheinberg, Stadt 9.273.204 1 1 .916.362 2.643. 1 58 77,8% 296,68 381 ,24 84,56
Hövelhof 2.429.407 6.254.844 3.825.436 38,8% 1 52,38 392,33 239,94
Elsdorf 1 .539.788 8.982 . 1 98 7.442.41 0 1 7 , 1 % 73, 1 4 426,67 353,53
Lotte 229.987 6.033.688 5.803.700 3,8% 1 6,53 433,74 41 7,20
Wermelskirchen, Stadt 8.283.336 1 5.41 1 . 1 40 7 . 1 27 804 53,7% 236, 1 1 439,29 203, 1 8
Burscheid, Stadt 0 8.933.412 8.933.412 0,0% 0,00 484,20 484,20
Willich, Stadt 1 0.856.000 25.503.415 1 4.647.41 5 42,6% 2 1 0,85 495,35 284,49
Bönen 4.872.925 9.374.900 4.501 .975 52,0% 265,82 51 1 ,40 245,58
Lübbecke, Stadt 5.719.446 1 3.660.922 7.941 .477 41 ,9% 223, 1 3 532,94 309,81
Münster, krfr. Stadt 1 08.983.787 1 59 1 2 1 .293 50. 1 37.506 68,5% 367,44 536,49 1 69,04
Wipperfürth, Stadt 2.901 .906 1 2 091 .570 9.1 89.664 24,0% 1 28,77 536,57 407,80
Wetter (Ruhr), Stadt 1 5.074. 1 1 6 1 5.074. 1 1 6 0 1 00,0% 539, 1 7 539 , 1 7 0,00
Morsbach 1 .838.31 5 5.890.627 4.052.312 31 ,2% 1 70,50 546,34 375,84
Kaarst, Stadt 1 9.979.942 25.429.757 5.449.8 1 5 78,6% 473,95 603,23 1 29,28
Meinerzhagen, Stadt 1 1 .345.579 1 2. 804.347 1 .458.768 88,6% 545,09 6 1 5, 1 8 70,09
Wilnsdorf 1 2 . 1 92.357 1 2.722.485 530. 1 27 95,8% 593,62 61 9,43 25,81
Bonn, kreisfreie Stadt 209.276.300 2 1 9. 845.890 1 0.569.590 95,2% 652 , 1 7 685, 1 0 32,94
Neuenrade, Stadt 7.823 9 1 5 8.31 7.788 493.873 94, 1 % 648, 1 6 689,07 40,91
Korschenbrolch, Stadt 22.384.523 23.012.596 628.073 97,3% 683,20 702,37 1 9, 1 7
Kempen, Stadt 29.833.880 25.31 2.294 0 84,8% 841 , 1 0 71 3,63 0,00
Kirchlengern 7.439.71 5 1 1 .61 5.446 4 . 1 75.731 64, 1 % 463,68 723,93 260,25
Heek 4.074.01 7 6.351 .840 2.277.823 64, 1 % 481 ,62 750,90 269,28
Roetgen 5.379.732 6.21 9.207 839.476 86,5% 651 ,46 753, 1 1 1 0 1 ,66
Everswinkel 6.275.281 7. 336.397 1 .061 . 1 1 5 85,5% 669,65 782,88 1 1 3,23
Gronau (Westf.), Stadt 3 1 . 354.473 36.502.060 5.147.587 85,9% 678,23 789,58 1 1 1 ,35
Warstein, Stadt 1 4.593.929 22.01 9.788 7.425 858 66,3% 550,26 830,25 279,99
Oelde, Stadt 23.526.71 5 24.519 254 992.540 96,0% 806,90 840,94 34,04
Beelen 3.01 0.576 5.305.670 2 295.094 56,7% 477,87 842 , 1 7 364,30
Erkrath, Stadt 39.386.020 39.756.258 370.239 99, 1 % 870, 1 4 878,32 8, 1 8
Wülfrath, Stadt 1 8 .795.41 1 1 8 .927.571 1 32.160 99,3% 887,16 893,40 6,24
Drolshagen, Stadt 6.657.840 1 1 .01 9.231 4.361 .391 60,4% 557,00 921 ,88 364,88
Wenden
HeIlenthai
Linnich, Stadt
Neuss, Stadt
Grevenbroich, Stadt
Meerbusch, Stadt
Olsberg, Stadt
Meckenheim, Stadt
Altenberge
Sprockhövel, Stadt
Schloß Holte-Stukenbrock
Espelkamp, Stadt
Borgholzhausen, Stadt
Ense
Erwitte, Stadt
Frechen, Stadt
Inden
Rheda-Wledenbrück, Stadt
Alpen
Niederzier
Hilchenbach, Stadt
Herzebrock-Clarholz
Kreuztal, Stadt
Neunkirchen
Wesseling, Stadt
Düsseldorf, kreisfreie Stadt
Wiehl, Stadt
Plettenberg, Stadt
Harsewmkel, Stadt
BIomberg, Stadt
Steinhagen
Rödinghausen
Hilden, Stadt
Langenfeld (Rhld.), Stadt
Ennepetal, Stadt
Haan, Stadt
Erndtebrück
Halle (Westf.), Stadt
Ratingen, Stadt
Schalksmühle
Attendorn, Stadt
Burbach
Verl
Monheim am Rhein, Stadt
Straelen, Stadt
LAND NRW,INSGESAMT
Tabelle A2:
Quelle:
4
Summe Summe Steu-Nachhaltige erkraft-
Differenz Steuerkraft - überschüsse
überschüsse insgesamt
In Euro
1 4.765.818 1 8.823 01 1 4 057. 1 93
5.563.468 8. 1 91 .086 2.627.61 8
3.584.71 5 1 3.758.925 1 0 . 1 74.21 0
1 71 .856.020 171 .856.020 0
45 71 1 045 72. 1 58.762 26.447.718
69 946.280 69.946.280 0
1 8 731 .641 20.262.621 1 .530.979
38 1 62.557 38. 1 62.557 0
1 6.373 429 1 6. 373.429 0
37.601 .512 41 .046.7 1 1 3.445. 1 99
25.957.299 45 966.464 20.009. 1 65
38.235.542 45.946.210 7.71 0.667
1 6.394.651 16 .394.651 0
23.01 1 .783 23.991 886 980. 1 03
30.966.040 33.977.725 3.01 1 .684
1 03.027.434 1 1 0.679.987 7.652 553
9.294.101 1 6.044.776 6.750.675
89.438.341 1 1 0.736.391 21 .298 050
25.407 450 29.877.496 4.470.046
1 5.264.406 32.855.740 1 7 .591 334
37.827.700 39.323.030 1 .495 331
45.865.228 45.865.228 0
78.995.016 89. 307.672 1 0.31 2.656
40.370.336 40 370 336 0
1 0 1 . 1 37.129 1 1 3.032.897 1 1 .895.767
2 . 1 26.71 8.222 2 .126.71 8.222 0
93.577.833 94.087.857 5 1 0.024
1 02.426 . 1 64 1 02.426 . 1 64 0
94.646.436 94.646.436 0
54.355.897 62.887.464 8.531 .567
80.631 .785 80.631.785 0
37.251 . 1 71 39.729.451 2.478.280
236.495.688 236.495.688 0
257.809.186 267.970 . 1 28 1 0 . 1 60.941
1 56.616.630 1 56.616.630 0
1 68.205.961 1 68.205.961 0
45 863.51 1 45.863.51 1 0
1 45 657 . 1 53 145.657.153 0
622 324.938 622.324.938 0
76. 1 58.789 76. 1 58.789 0
1 7 1 .846.987 1 71 .846.987 0
87.207.549 1 02 51 5.372 1 5.307.822
290.706.134 290.706. 1 34 0
483.804.814 543.933.936 60. 1 29. 1 2 1
240.1 33.091 240. 1 33 091 0
7.375.734 . 1 01 8.01 4.976.650 639.242.549
Anteile der Umlage-
grundlagen
in %
78,4%
67,9%
26, 1 %
1 00,0%
63,3%
1 00,0%
92,4%
1 00,0%
1 00,0%
91 ,6%
56,5%
83,2%
1 00,0%
95,9%
9 1 , 1 %
93, 1 %
57,9%
80,8%
85,0%
46,5%
96,2%
1 00,0%
88,5%
1 00,0%
89,5%
1 00,0%
99,5%
1 00,0%
1 00,0%
86,4%
1 00,0%
93,8%
1 00,0%
96,2%
1 00,0%
1 00,0%
1 00,0%
1 00,0%
1 00,0%
1 00,0%
1 00,0%
85, 1 %
1 00,0%
88,9%
1 00,0%
91 ,9%
Summe Summe Nachhaltige Steuerkraft-Steuerkraft - überschüsse
Liberschüsse insgesamt
Euro je Einwohner
746, 1 3
679,38
271 ,43
1 . 1 33,41
725,92
1 .281 ,26
1 .253,79
1 .588,72
1 .609,02
1 486, 1 7
985,88
1 .530,71
1 .899,07
1 .841 ,24
1 .972,36
2.035,83
1 .342,69
1 .893,36
1 .997,91
1 . 1 00,06
2.461 ,46
2.871 ,78
2.552,26
2.941 ,59
2.882,96
3.582,25
3.667, 1 3
3.91 8,37
3.938,35
3.422,05
3.992,27
3.805,02
4.282, 1 7
4.409,48
5.181 ,52
5.635,42
6.332,99
6.86 1 , 56
6.943,27
6.967,87
6.992,47
6.033,87
1 1 .622,67
1 1 .491 ,25
1 5.414,89
414,88
951 , 1 4
1 .000,25
1 .041 ,79
1 1 33,41
1 . 1 45,92
1 .281 ,26
1 .356,27
1 .588,72
1 .609,02
1 .622,34
1 .745,85
1 .839,39
1 .899,07
1 .91 9,66
2 .164, 1 9
2 . 1 87,05
2.31 7,94
2.344,22
2.349,41
2.367,81
2.558,76
2.871 ,78
2.885,45
2.941,59
3.222,05
3.582,25
3.687, 1 2
3.91 8,37
3.938,35
3.959, 1 7
3.992,27
4.058, 1 7
4.282 , 1 7
4.583,27
5.181 ,52
5.635,42
6.332,99
6.861,56
6.943,27
6.967,87
6.992,47
7.093,02
1 1 .622,67
1 2.91 9,43
1 5 .41 4,89
450,83
Differenz
205,01
320,87
770,36
0,00
420,01
0,00
1 02,48
0,00
0,00
1 36,1 7
759,97
308,69
0,00
78,42
1 91 ,83
1 51 ,22
975,25
450,87
351 ,50
1 .267,75
97,30
0,00
333, 1 9
0,00
339,09
0,00
1 9,99
0,00
0,00
537, 1 2
0,00
253, 14
0,00
1 73,79
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1 .059,14
0,00
1 428 , 1 8
0,00
35,96
Kumulierte Steuerkraftüberschüsse im Zeitraum 2005 bis 201 4 und deren unterschiedliche Erfassung durch die sog . nachhaltige Abundanz Abrechnungen des kommunalen Finanzausgleichs, eigene Berechnungen
5
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Bedburg-Hau 554 , 19 554 , 19 339 339 0
Emmerich am Rhein , Stadt 684,08 684,08 1 37 1 35 2
Geldern, Stadt 672, 1 9 672, 1 9 148 145 3
Goch, Stadt 627,60 627,60 207 206 1
Issum 540,56 540,56 358 357 1
Kalkar, Stadt 600,87 600,87 273 273 0
Kerken 509,93 509,93 370 370 0
Kevelaer, Stadt 618 ,84 61 8,84 232 228 4
Kleve, Stadt 766,98 766,98 67 64 3
Kranenburg 493,23 493,23 373 373 0
Rees, Stadt 607, 1 1 607, 1 1 262 262 0
Rheurdt 485,48 485,48 374 374 0
Straelen, Stadt 1 .894,46 1 .635,81 2 2 0
Uedem 607,26 607,26 261 261 0
Wachtendonk 536,77 534,88 361 364 -3
Weeze 637,78 637,78 1 93 1 92 1
Erkrath, Stadt 772,00 772,00 62 58 4
Haan, Stadt 921 ,36 873,70 20 23 -3
Heiligenhaus, Stadt 71 4,96 714 ,96 1 00 96 4
Hilden, Stadt 909,14 869,41 21 24 -3
Langenfeld (Rhld.), Stadt 960,03 908,58 1 7 15 2
Mettmann, Stadt 672,31 672,31 147 144 3
Monheim am Rhein, Stadt 3.555,25 2.997,68 1 1 0
Ratingen, Stadt 998,79 951 ,24 11 10 1
Velbert, Stadt 761 ,08 761 ,08 72 69 3
Wülfrath, Stadt 646, 1 0 646, 1 0 1 84 1 81 3
Dormagen, Stadt 664,84 664,84 161 1 58 3
Grevenbroich, Stadt 772,04 761 ,29 60 68 -8 Jüchen 580,53 580,53 308 307 1 Kaarst, Stadt 608,08 608,08 259 259 0
Korschenbroich, Stadt 540,39 540,39 359 358 1
Meerbusch, Stadt 746,22 724,95 84 93 -9
Neuss, Stadt 885,67 880,82 24 20 4
Rommerskirchen 51 8,22 51 8,22 367 367 0
Brüggen 640,60 640,60 1 89 1 88 1
Grefrath 553,55 553,55 341 341 0
Kempen, Stadt 677,75 675,29 142 142 0
Nettetal, Stadt 678,06 678,06 141 1 39 2
Niederkrüchten 545,51 545,51 351 350 1
Schwalmtal 625, 1 5 625, 1 5 2 17 216 1
Tönisvorst, Stadt 602,65 602,65 270 270 0
Viersen , Stadt 797,08 797,08 48 47 1 Willich, Stadt 676,57 667,88 143 152 -9
Alpen 957,04 875,04 1 8 22 -4
Dinslaken, Stadt 712,63 71 2,63 1 04 1 01 3
Hamminkeln 558,37 558,37 334 334 0
Hünxe 583,00 583,00 301 300 1
6
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Kamp-Lintfort, Stadt 765,41 765,41 69 65 4
Moers, Stadt 760,92 760,92 73 70 3
Neukirchen-Vluyn , Stadt 627,60 627,60 207 206 1
Rheinberg, Stadt 652,82 652,82 1 74 1 73 1
Schermbeck 629,83 629,83 202 201 1
Sonsbeck 620,22 620,22 228 223 5
Voerde (Niederrhein), Stadt 683,78 683,78 1 38 1 36 2
Wesei, Stadt 814,34 81 4,34 40 38 2
Xanten, Stadt 568,96 568,96 320 320 0
Stadtregion Aachen 887,55 887,55 23 1 9 4
Alsdorf, Stadt 772,82 772,82 59 56 3
Baesweiler, Stadt 641 ,05 641 ,05 1 88 1 87 1
Eschweiler, Stadt 786,57 786,57 54 52 2
Herzogenrath, Stadt 697,39 697,39 1 1 7 1 1 5 2
Monschau, Stadt 580,71 580,71 306 305 1
Roetgen 597,37 577,23 282 310 -28
Simmerath 559,62 559,62 333 333 0
Stolberg (Rhld.) , Stadt 786,84 786,84 53 51 2
Würselen, Stadt 684,85 684,85 1 35 1 33 2
Aldenhoven 679,58 679,58 140 1 38 2
Düren, Stadt 887,93 887,93 22 1 8 4
Heimbach, Stadt 582 , 16 582 , 16 302 301 1
Hürtgenwald 528,41 528,41 366 366 0
Inden 590,38 590,38 290 288 2
Jülich, Stadt 699,48 699,48 1 14 1 1 2 2
Kreuzau 568,84 568,84 321 321 0
Langerwehe 588,06 588,06 295 293 2
Linnich, Stadt 624,61 624,61 220 218 2
Merzenich 581 ,94 581 ,94 304 303 1
Nideggen, Stadt 546,67 546,67 348 348 0
Niederzier 655,73 655,73 168 1 66 2
Nörvenich 551 , 1 0 551 , 1 0 344 344 0
Titz 535,78 535,78 364 363 1
Vettweiß 536,63 536,63 362 361 1
Bedburg, Stadt 61 1 ,66 61 1 ,66 251 250 1
Bergheim, Stadt 799,88 799,88 45 43 2
Brühl, Stadt 726,21 726,21 92 91 1
Elsdorf 659,59 659,59 1 65 163 2
Erftstadt, Stadt 642,89 642,89 1 85 1 82 3
Frechen, Stadt 81 7,29 798,28 38 45 -7
Hürth, Stadt 695,86 695,86 1 20 1 1 8 2
Kerpen, Stadt 752,69 752,69 79 76 3
Pulheim, Stadt 61 8,43 61 8,43 233 229 4
Wesseling, Stadt 767,80 767,80 66 63 3
Bad Münstereifel , Stadt 588,49 588,49 294 292 2
Blankenheim 627,64 627,64 205 204 1
Dahlem 610 ,88 61 0,88 252 251 1
7
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Euskirchen, Stadt 756,03 756,03 75 72 3
HeIlenthai 614,39 61 4,39 240 239 1
Kali 596,58 596,58 283 281 2
Mechernich, Stadt 612,74 61 2 ,74 247 246 1
Nettersheim 536,95 536,95 360 359 1
Schleiden, Stadt 61 3,42 61 3,42 244 243 1
Weilerswist 627,50 627,50 209 208 1
Zülpich, Stadt 627,49 627,49 2 1 0 209 1
Erkelenz, Stadt 666,83 666,83 1 56 1 53 3
Gangelt 551 , 1 2 551 , 1 2 343 343 0
Geilenkirchen, Stadt 642,61 642,61 1 86 1 83 3
Heinsberg (Rhld . ) , Stadt 71 0,26 71 0,26 1 05 1 03 2
Hückelhoven, Stadt 705,63 705,63 1 1 0 1 07 3
Selfkant 509,25 509,25 371 371 0 Übach-Palenberg, Stadt 768,48 768,48 64 61 3
Waldfeucht 507,00 507,00 372 372 0
Wassenberg, Stadt 637,23 637,23 1 94 1 93 1
Wegberg, Stadt 604 , 14 604 , 14 266 266 0
Bergneustadt, Stadt 696,28 696,28 1 1 8 1 17 1
Engelskirchen 675,50 675,50 146 141 5
Gummersbach, Stadt 750,73 750,73 82 79 3
Hückeswagen, Stadt 634,08 634,08 1 97 1 97 0
Lindlar 626,24 626,24 212 21 1 1
Marienheide 627,61 627,61 206 205 1
Morsbach 81 3,29 81 3,29 41 39 2
Nümbrecht 602, 1 9 602, 1 9 271 271 0
Radevormwald, Stadt 712,86 71 2,86 1 03 1 00 3
Reichshof 665,29 665,29 1 60 1 57 3
Waldbröl, Stadt 708,27 708,27 1 07 1 05 2
Wiehl, Stadt 937,39 869,02 1 9 25 -6 Wippertürth, Stadt 820, 1 5 820, 1 5 35 33 2
Bergisch Gladbach, Stadt 748,88 748,88 83 81 2
Burscheid, Stadt 653 , 16 653, 1 6 1 73 1 72 1
Kürten 600,46 600,46 275 275 0
Leichlingen (Rhld.) , Stadt 603,93 603,93 267 267 0
Odenthai 545,70 536,80 350 360 -10
Overath 61 8,33 61 8,33 234 230 4
Rösrath 603,92 603,92 268 268 0
Wermelskirchen, Stadt 671 ,28 665,35 150 1 56 -6 Alfter 545,89 545,89 349 349 0
Bad Honnef, Stadt 622,52 61 8,27 223 231 -8 Bornheim, Stadt 614,93 61 4,93 239 237 2
Eitort 688, 1 6 688 , 16 1 31 1 28 3
Hennef (Sieg), Stadt 670,71 670,71 1 51 1 48 3
Königswinter, Stadt 61 3, 1 5 61 3 ,1 5 246 245 1
Lohmar 593,23 593,23 289 287 2
Meckenheim, Stadt 71 8,32 705,00 96 1 08 -1 2
8
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Much 589,59 589,59 293 291 2
Neunkirchen-Seelscheid 563,87 563,87 327 327 0
Niederkassel, Stadt 577, 14 577 , 14 31 1 31 1 0
Rheinbach, Stadt 593,65 593,65 287 285 2
Ruppichteroth 607,35 607,35 260 260 0
Sankt Augustin , Stadt 693,25 693,25 1 25 1 22 3
Siegburg, Stadt 81 7,45 81 7,45 37 36 1
Swisttal 563, 1 5 563, 1 5 328 328 0
Troisdorf, Stadt 782,35 782,35 56 53 3
Wachtberg 51 5,05 51 5,05 369 369 0
Windeck 633,55 633,55 1 99 1 99 0
Ahaus, Stadt 609,05 609,05 257 256 1
Bocholt, Stadt 703,32 703,32 1 1 1 1 09 2
Borken, Stadt 666,28 666,28 1 58 1 54 4
Gescher, Stadt 606,79 606,79 263 263 0
Gronau (Westf.) , Stadt 791 ,56 775,07 50 55 -5
Heek 669,90 641,58 153 185 -32
Heiden 541 , 35 541 ,35 356 355 1
Isselburg, Stadt 576,39 576,39 31 2 312 0
Legden 536 , 12 536 , 12 363 362 1
Raesfeld 555,78 555,78 338 338 0
Reken 665,73 665,73 1 59 1 55 4
Rhede, Stadt 564,36 564,36 325 325 0
Schöppingen 564,00 564,00 326 326 0
Stadtlohn, Stadt 669,78 669,78 1 54 1 50 4
Südlohn 593,87 593,87 286 284 2
Velen 569, 1 3 569, 1 3 31 9 31 9 0
Vreden, Stadt 649,36 649,36 1 79 1 77 2
Ascheberg 575,44 575,44 31 5 31 5 0
Billerbeck, Stadt 659,71 659,71 1 64 1 62 2
Coesfeld , Stadt 660, 14 660, 1 4 1 63 161 2
Dülmen, Stadt 609,79 609,79 255 254 1
Havixbeck 589,66 589,66 292 290 2
Lüdinghausen, Stadt 621 ,43 621 ,43 225 221 4
Nordkirchen 582,09 582,09 303 302 1
Nottuln 554, 1 8 554, 1 8 340 340 0
Olfen, Stadt 576,02 576,02 31 3 31 3 0
Rosendahl 531 , 34 531 ,34 365 365 0
Senden 590,21 590,21 291 289 2
Castrop-Rauxel, Stadt 812 ,48 812 ,48 42 40 2
Datteln, Stadt 769,46 769,46 63 60 3
Dorsten, Stadt 728,58 728,58 91 90 1
Gladbeck, Stadt 838,40 838,40 32 31 1 Haltern, Stadt 608,55 608,55 258 257 1 Herten, Stadt 795,37 795,37 49 48 1
Mari, Stadt 859,90 859,90 27 26 1
Oer-Erkenschwick, Stadt 699,82 699,82 1 1 3 1 1 1 2
9
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Recklinghausen, Stadt 878,27 878,27 26 21 5
Waltrop, Stadt 695,51 695,51 121 1 19 2
Altenberge 784,38 749,23 55 80 -25
Emsdetten, Stadt 653,46 653,46 1 72 1 71 1
Greven, Stadt 655, 1 8 655, 1 8 1 69 1 67 2
Hörstel, Stadt 560,54 560,54 331 331 0
Hopsten 560,61 560,61 330 330 0
Horstmar, Stadt 550,52 550,52 346 346 0
Ibbenbüren, Stadt 634,00 634,00 1 98 1 98 0
Ladbergen 560,77 560,77 329 329 0
Laer 564,40 564,40 324 324 0
Lengerich, Stadt 654,91 654,91 1 70 1 68 2
Lienen 543,25 543,25 352 351 1
Lotte 725,68 725,68 93 92 1
Metelen 557,28 557,28 337 337 0
Mettingen 542, 1 8 542 , 1 8 353 352 1
Neuenkirchen 579,61 579,61 31 0 309 1
Nordwalde 604,93 604,93 265 265 0
Ochtrup, Stadt 649,77 649,77 1 78 1 76 2
Recke 541 ,84 541 ,84 354 353 1 Rheine, Stadt 729,54 729,54 90 89 1 Saerbeck 670,30 670,30 1 52 1 49 3
Steinfurt, Stadt 689,92 689,92 128 1 25 3
Tecklenburg, Stadt 587,00 587,00 296 294 2
Westerkappein 612 ,47 612,47 248 247 1
Wettringen 557,49 557,49 335 335 0
Ahlen, Stadt 787,68 787,68 52 50 2
Beckum, Stadt 698,26 698,26 1 1 6 1 1 4 2
Beelen 580, 1 0 580, 1 0 309 308 1
Drensteinfurt, Stadt 548,99 548,99 347 347 0
Ennigerloh, Stadt 61 8,86 61 8,86 231 227 4
Everswinkel 687,24 663,81 133 1 59 -26
Oelde, Stadt 695,31 680,34 1 22 1 37 -15
Ostbevern 580,57 580,57 307 306 1
Sassenberg, Stadt 593,53 593,53 288 286 2
Sendenhorst, Stadt 623,63 61 7,41 221 232 -1 1
Teigte, Stadt 598,24 598,24 281 280 1
Wadersloh 551 ,02 551 ,02 345 345 0
Warendorf, Stadt 654,83 654,83 1 7 1 1 69 2
Borgholzhausen, Stadt 600,82 600,82 274 274 0
Gütersloh, Stadt 768 , 17 768 , 1 7 65 62 3
Halle (Westf.), Stadt 1 .282,21 1 .1 59,77 5 5 0
Harsewinkel, Stadt 1 .023,38 953,92 9 9 0
Herzebrock-Clarholz 820,32 771 ,91 34 59 -25
Langenberg 620,45 608,10 227 258 -31
Rheda-Wiedenbrück, Stadt 723,82 71 1 ,96 94 102 -8
Rietberg, Stadt 681 ,31 672,76 1 39 143 -4
1 0
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Schloß Holte-Stukenbrock 707,26 685,1 7 109 1 32 -23
Steinhagen 884,29 840,57 25 29 -4
Verl 1 .381 ,28 1 .227, 1 9 4 4 0
Versmold, Stadt 61 6,36 616,36 238 236 2
Werther (Westf.) , Stadt 599,38 599,38 279 279 0
Bünde, Stadt 689,01 689,01 1 30 1 27 3
Enger, Stadt 61 0,67 61 0,67 253 252 1
Herford, Stadt 851 ,69 851 ,69 29 27 2
Hiddenhausen 599,97 599,97 277 277 0
Kirchlengern 646,89 642,56 1 82 1 84 -2
Löhne, Stadt 669,23 669,23 1 55 1 51 4
Rödinghausen 968,07 898,50 1 5 1 7 -2
Spenge, Stadt 584,98 584,98 299 298 1
Vlotho, Stadt 609,20 609,20 256 255 1
Bad Driburg, Stadt 628,72 628,72 203 202 1
Beverungen , Stadt 61 1 ,97 61 1 ,97 250 249 1
Borgentreich, Stadt 585,93 585,93 297 296 1
Brakel, Stadt 641 , 1 6 641 , 1 6 1 87 1 86 1
Höxter, Stadt 620 , 17 620, 1 7 229 225 4
Marienmünster, Stadt 541 ,67 541 ,67 355 354 1
Nieheim, Stadt 574,97 574,97 316 316 0
Steinheim, Stadt 61 7,32 6 17,32 235 233 2
Warburg, Stadt 648,22 648,22 18 1 1 79 2
Willebadessen , Stadt 600,98 600,98 272 272 0
Augustdorf 61 3,87 61 3,87 242 241 1
Bad Salzuflen, Stadt 754,79 754,79 78 75 3
Barntrup, Stadt 692,38 692,38 1 26 1 23 3
BIomberg, Stadt 71 5,1 3 714,53 99 98 1
Detmold, Stadt 81 9,78 81 9,78 36 34 2
Dörentrup 620,99 620,99 226 222 4
Extertal 687,31 687,31 1 32 1 29 3
Horn-Bad Meinberg, Stadt 695,26 695,26 1 23 1 20 3
Kalletal 599,52 599,52 278 278 0
Lage, Stadt 671 ,85 671 ,85 149 146 3
Lemgo, Stadt 701 ,39 701 ,39 1 1 2 1 1 0 2
Leopoldshöhe 622,26 622,26 224 220 4
Lügde, Stadt 651 ,69 651 ,69 1 77 1 75 2
Oerlinghausen, Stadt 624,63 624,63 2 19 2 17 2 Schieder -Schwalenberg, 612 , 16 612 , 16 249 248 1 Stadt Schlangen 61 3,32 61 3,32 245 244 1
Bad Oeynhausen, Stadt 736,49 736,49 86 85 1
Espelkamp, Stadt 855,35 819,05 28 35 -7
Hille 595,59 595,59 284 282 2
Hül lhorst 626, 1 9 626, 1 9 2 13 2 12 1
Lübbecke, Stadt 751 ,71 751 ,71 80 77 3
Minden, Stadt 840,42 840,42 31 30 1
Petershagen, Stadt 574,51 574,51 317 317 0
1 1
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Porta Westfalica, Stadt 660,92 660,92 1 62 1 60 2
Preußisch Oldendorf, Stadt 567,44 567,44 322 322 0
Rahden, Stadt 616,55 616,55 237 235 2
Stemwede 625,43 625,43 2 1 5 214 1
Altenbeken 552,96 552,96 342 342 0
Bad Lippspringe, Stadt 720,43 720,43 95 94 1
Borchen 557,29 557,29 336 336 0
Büren, Stadt 625,22 625,22 216 215 1
Delbrück, Stadt 585,45 585,45 298 297 1
Hävelhof 686, 1 7 686 , 17 1 34 1 30 4
Lichtenau, Stadt 583,66 583,66 300 299 1
Paderborn, Stadt 825,38 825 ,38 33 32 1
Salzkotten, Stadt 567 , 14 567, 14 323 323 0
Bad Wünnenberg, Stadt 614, 1 7 614 , 1 7 241 240 1
Breckerfeld, Stadt 541 , 1 5 541 , 1 5 357 356 1
Ennepetal, Stadt 974,44 929,36 14 13 1
Gevelsberg, Stadt 736,02 736,02 87 86 1
Hattingen, Stadt 737,59 737,59 85 84 1
Herdecke, Stadt 659, 14 659 , 14 1 66 1 64 2
Schwelm, Stadt 757,30 757,30 74 71 3
Sprockhävel, Stadt 775, 1 9 775, 1 9 57 54 3
Wetter (Ruhr), Stadt 696,1 9 685,53 1 1 9 131 -12
Witten, Stadt 81 5,39 81 5,39 39 37 2
Arnsberg, Stadt 765,31 765,31 70 66 4
Bestwig 581 ,02 581 ,02 305 304 1 Brilon, Stadt 708,99 708,99 1 06 1 04 2
Eslohe (Sauerland) 600,33 600,33 276 276 0
Hallenberg, Stadt 805,55 805,55 44 42 2
Marsberg, Stadt 61 3,46 61 3,46 243 242 1
Medebach, Stadt 626,70 626,70 21 1 2 10 1
Meschede, Stadt 640,04 640,04 1 90 1 89 1
Olsberg, Stadt 766,19 742,42 68 82 -14
Schmallenberg, Stadt 622,83 622,83 222 2 19 3
Sundern (Sauerland), Stadt 625,83 625,83 214 213 1
Winterberg , Stadt 636,96 636,96 1 95 1 94 1
Altena, Stadt 699,29 699,29 1 1 5 1 1 3 2
Balve, Stadt 61 7,31 61 7,31 236 234 2
Halver, Stadt 732,07 732,07 88 87 1 Hemer, Stadt 71 5,48 71 5,48 98 95 3
Herscheid 610, 1 5 610, 1 5 254 253 1
Iserlohn , Stadt 799,54 799,54 46 44 2
Kierspe, Stadt 675,70 675,70 145 140 5
Lüdenscheid, Stadt 797,68 797,68 47 46 1
Meinerzhagen, Stadt 676,53 671 ,76 144 147 -3
Menden (Sauerland), Stadt 690,61 690,61 1 27 124 3
Nachrodt-Wiblingwerde 606,65 606,65 264 264 0
Neuenrade, Stadt 666,60 654,1 1 1 57 1 70 -1 3
1 2
nach Rangplatz Rangplatz
Veränderung vor SolUml nach So-
SolUml vor SolUml IUml
um . . . Plätze
Plettenberg, Stadt 960,21 902,42 1 6 16 0 Schalksmühle 1 .1 02,97 1 .002,29 6 6 0 Werdohl, Stadt 731 ,54 731 ,54 89 88 1 Attendorn, Stadt 1 .01 8,34 946,33 1 0 1 1 -1 Drolshagen, Stadt 652,36 634,49 1 75 1 96 -21 Finnentrop 633,30 633,30 200 200 0
Kirchhundem 624,90 620,21 21 8 224 -6 Lennestadt, Stadt 651 , 97 651 ,97 1 76 1 74 2
Olpe, Stadt 695,21 695,21 1 24 121 3
Wenden 598,37 586,38 280 295 -1 5 Bad Berleburg, Stadt 646,89 646,89 1 82 1 80 2
Burbach 1 .676,98 1 .461 ,25 3 3 0 Erndtebrück 1 .037,51 955,1 5 8 8 0 Freudenberg, Stadt 603, 1 9 603, 1 9 269 269 0
Hilchenbach, Stadt 998,02 922,59 1 2 14 -2 Kreuztal, Stadt 994,50 933,99 1 3 12 1 Bad Laasphe, Stadt 594,68 594,68 285 283 2
Netphen, Stadt 684,50 684,50 1 36 1 34 2
Neunkirchen 717,22 696,98 97 1 1 6 -1 9 Siegen, Stadt 806,42 806,42 43 41 2
Wilnsdorf 630,37 614,52 201 238 -37 Anröchte 638, 1 3 638, 1 3 1 91 1 90 1 Bad Sassendorf 575,45 575,45 314 314 0
Ense 1 .069,08 967,1 2 7 7 0 Erwitte, Stadt 773,15 741 ,35 58 83 -25 Geseke, Stadt 627,74 627,74 204 203 1 Lippetal 560,45 560,45 332 332 0
Lippstadt, Stadt 751 ,63 751 ,63 81 78 3 Möhnesee 571 ,28 571 ,28 31 8 318 0
Rüthen, Stadt 638, 1 1 638, 1 1 1 92 1 91 1
Soest, Stadt 772,04 772,04 60 57 3
Warstein, Stadt 61 9,22 61 9,22 230 226 4
Welver 51 8,22 51 8,22 367 367 0
Werl, Stadt 707,61 707,61 1 08 1 06 2 Wickede (Ruhr) 636,21 636,21 1 96 1 95 1
Bergkamen, Stadt 787,92 787,92 51 49 2
Bönen 714,55 71 4,55 1 01 97 4
Fröndenberg, Stadt 649,21 649,21 1 80 1 78 2
Holzwickede 754,92 754,92 77 74 3
Kamen, Stadt 756,00 756,00 76 73 3
Lünen, Stadt 843,06 843,06 30 28 2
Schwerte, Stadt 71 3,40 71 3,40 1 02 99 3 Seim, Stadt 689,68 689,68 129 1 26 3 Unna, Stadt 762,40 762,40 71 67 4
Werne, Stadt 656,35 656,35 1 67 1 65 2
Tabelle A3:
Quelle:
Tatsächliche Finanzkraft kreisangehöriger Kommunen nach Schlüsselzuweisungen und Kreisumlage sowie vor und nach Solidaritätsumlage Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs 201 4 ; eigene Berechnungen
1 3
Sozialtransfers je EW SchlOsselzuweisungen je EW
2009 2013 2009 201 3
Nordrhein-Westfalen 688,8 866,1 DOsseidorf, Regierungsbezirk 546,5 728,1
DOsseidorf, krfr. Stadt 658,9 772,9 0,0 0,0
Duisburg, krfr Stadt 626,2 753,4 698,0 883,9
Essen, krfr. Stadt 676,1 1 .475,6 547,9 742,1
Krefeld, krfr. Stadt 598,6 637,8 330,3 477,4
Mönchengladbach, krfr Stadt 769,4 882,1 423,9 617,7
MOIheim an der Ruhr, krfr. Stadt 1 . 1 1 4,9 1 .053,7 0,0 393,5
Oberhausen, krfr. Stadt 572,6 688,8 552,9 662,3 Remscheid, krfr Stadt 444 , 1 444,6 229,1 325,4
Solingen, krfr. Stadt 531 ,5 928,2 237,0 278,0 Wuppertal, krfr. Stadt 665,4 807,0 505,4 590,8
Kleve, Kreis 498,9 6 1 9,3 368,2 632,8 Kleve, Kreisverwaltung 420,7 501 ,4 95,1 1 1 7,0
Bedburg-Hau 6,6 1 1 ,9 392,2 262,7
Emmerich am Rhein, Stadt 1 74 , 1 1 76,6 226,8 81 ,2
Geldern, Stadt 1 88,4 21 2,4 259,8 1 3 1 ,2
Goch, Stadt 50,2 1 44,6 322,7 255,9
Issum 1 7,8 1 9,6 141 ,3 88,8
Kalkar, Stadt 1 0,9 18 , 1 382,1 261 ,2
Kerken 1 1 ,6 12 ,5 205,1 62,8
Kevelaer, Stadt 82,6 1 50,4 307,4 1 57,1
Kleve, Stadt 1 50,9 253,8 306,6 433,5
Kranenburg 5,8 1 2,7 401 ,6 241 ,7
Rees, Stadt 5,4 1 6,0 398,2 298,9
Rheurdt 5,3 24,7 271 ,6 23,0
Straelen, Stadt 6,9 1 8,4 0,0 0,0
Uedem 8,6 1 9,3 295,5 95,8
Wachtendonk 8,4 1 3 ,3 1 07,7 0,0
Weeze 5,3 1 5,8 1 02,3 79,8
Mettmann, Kreis 372,6 485,2 30,9 46, 1
Mettmann, Kreisverwaltung 275,3 352,1 0 ,0 0 ,0
Erkrath, Stadt 1 03,5 1 30,3 6,2 0,0
Haan, Stadt 89,7 1 44,0 0,0 0,0
Heiligenhaus, Stadt 1 45,8 1 59,7 0,0 1 52,1
Hilden, Stadt 1 01 ,7 69, 1 0,0 0,0
Langenfeld (Rhld.), Stadt 1 31 ,9 1 36,8 0,0 0,0
Mettmann, Stadt 69,5 92,8 32,7 84,9
Monheim am Rhein, Stadt 2 1 ,2 1 97,2 8,8 0,0
Ratingen, Stadt 1 1 2,4 1 4 1 ,8 0,0 0,0
Velbert, Stadt 94,6 1 37,9 1 56,9 1 83,9 WOlfrath, Stadt 78,2 1 28,1 0 ,0 0,0
Rhein-Kreis Neuss 276,8 374,0 1 05,9 1 2 1 ,4
Rhein-Kreis Neuss, Kreisverwaltung 244,4 272,8 46,9 68,2
Dormagen, Stadt 47,4 253,8 222,2 75,5
Grevenbroich, Stadt 234,9 629,2 36,8 203,8
JOchen 7,7 1 3,5 299,8 1 5 1 , 5
Kaarst, Stadt 4,5 83,0 0,0 0,0
Korschenbroich, Stadt 30,6 34,8 0,0 0,0
Meerbusch, Stadt 1 84,3 251 ,4 0,0 0,0
Neuss, Stadt 1 75,7 727,9 0,0 1 1 ,4
Rommerskirchen 1 ,0 1 ,5 224,5 52,9
Viersen, Kreis 31 0,7 354,6 281 ,2 250,6
Viersen, Kreisverwaltung 244 , 1 250,2 90,5 1 02,5
Brüggen 9,7 1 6,5 1 55,4 144,7
Grefrath 5,0 25,2 122,7 74,0
Kempen, Stadt 82,8 1 57,4 1 6,9 0,0
Nettetal, Stadt 2,6 1 1 3,6 206,6 1 6 1 ,5
NiederkrOchten 4,2 16,3 260,3 89,6
Schwalmtal 8,1 1 8,3 351 ,9 1 97,8
Tönisvorst, Stadt 6,8 1 4,8 1 69,8 76,0
VIersen, Stadt 1 62,6 1 8 1 ,6 370,7 357,3
Willich, Stadt 78,9 1 06,3 0,0 0,0
Tabelle A4: Quelle:
Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3 IT NRW
14
Sozialtransfers je EW Schlosselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 201 3
Wesei , Kreis 362,5 438,3 414,9 396,7 Wesei, Kreisverwaltung 291 ,8 31 0,5 85,2 80,6 Alpen 7,0 1 3,1 0,0 0,0 Dinslaken, Stadt 97,5 1 67,6 356,7 399,6 Hamminkeln, Stadt 9,6 1 5,2 1 1 2,1 41 ,5 Hunxe 7,6 1 9,7 204,1 57,4 Kamp-Lintfort, Stadt 1 07,0 1 60,7 484,1 535,0 Moers, Stadt 62,4 1 47,2 437,0 41 0,3 Neukirchen-Vluyn, Stadt 1 1 ,7 1 9,4 365,7 1 95,8 RheInberg, Stadt 97,6 148,2 1 04,4 0,0 Schermbeck 8,0 26,3 329,3 267,4 Sonsbeck 4,5 1 6,4 214,4 1 1 7,8 Voerde (Niederrhein), Stadt 1 2 1 ,2 250,4 344,8 386,8 Wesei, Stadt 1 1 2,3 1 67,4 294,0 433,6 Xanten, Stadt 1 2,2 1 0,9 393,3 1 73,4
Köln, Regierungsbezirk 475,5 521 ,2 Bonn, krfr Stadt 588,5 597,7 810,5 277,1 Köln, krfr. Stadt 697,2 630,4 204 , 1 337,7 Leverkusen, krfr. Stadt 457,2 612,1 32,8 1 82,3 Städteregion Aachen (einschI. Stadt Aachen) 448,9 1 . 1 57,9 94,0 440,8
Stadteregion Aachen, Kreisverwaltung 335,0 758,1 94,0 1 04,6 Aachen, krfr. Stadt (ab 21 1 0.2009) 284,8 292,0 347,3 298,5 Alsdorf, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 166,0 1 98,0 439,7 565,1 Baesweiler, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 7,0 25,4 409,7 375,8 Eschweiler, Stadt (ab 2 1 . 1 0 2009) 1 09,3 2 1 4, 1 282,2 427,1 Herzogenrath, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 1 1 ,8 1 59,5 483,8 441 ,4 Monschau, Stadt (ab 21 . 1 0.2009) 9,4 1 2,0 208,1 91 ,3 Roetgen (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 7,8 2 1 ,8 82,2 0,0 Simmerath (ab 21 . 1 0 .2009) 1 8 ,2 33,2 247,9 1 27,7 Stolberg (Rhld.), Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 7 1 ,4 171 ,9 333,3 424,2 WOrselen, Stadt (ab 2 1 . 1 0.2009) 1 39,9 1 76,6 212,2 1 34,5
DOren, Kreis 847,1 765,0 4 1 5,5 396,2 DOren, Kreisverwaltung 780,1 741 ,2 96,9 86,8 Aldenhoven 7,6 1 9,3 403,7 341 ,7 DOren, Stadt 1 84,7 33,3 41 8,5 599,2 Heimbach, Stadt 3,1 1 4,4 386,9 333,2 HOrtgenwald 9,2 3 1 ,6 287,6 1 79,4 Inden 0,0 28,7 1 06,3 38,4 JOlich, Stadt 0,0 2 1 ,6 266,7 1 76,8 Kreuzau 0,0 6,0 1 89,7 2 1 ,9 Langerwehe 0,2 1 8,8 31 2,2 268,7 Linnich, Stadt 37,8 1 3 ,3 264,5 0,0 Merzenich 0,5 1 2,7 253,3 86,8 Nideggen, Stadt 0,0 29,7 372,3 205,5 Niederzier 0,2 1 9,2 44,0 1 01 ,8 Nörvenich 0,0 1 5,4 320,8 208,1 Titz 21 ,6 1 4,4 275,9 1 09,2 Vettweiß 7,7 22,8 344,7 171 ,3
Rhein-Erft-Kreis 338,7 455,6 243,1 263,2 Rhein-Erft-Kreis, Kreisverwaltung 256,3 297,2 64,5 90,2 Bedburg, Stadt 2,7 1 32,9 326,0 209,0 Bergheim, Stadt 124,9 1 82,5 31 8,7 457,9 BrOhl, Stadt 8,3 1 07,4 308,3 238,1 Elsdorf, Stadt 1 3,2 1 34,1 246,8 240,4 Erftstadt, Stadt 73,2 144,6 301 ,9 227,3 Frechen, Stadt 83,3 1 39,7 0,0 0,0 Hurth, Stadt 82,9 1 50,7 0,0 0,0 Kerpen, Stadt 149,3 250,8 21 1 ,3 280,6 Pulheim, Stadt 60,2 99,8 1 25,0 12,9 Wessehng, Stadt 121 , 1 1 90,0 0,0 29,5
noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3 Quelle: IT NRW
1 5
Sozialtransfers je EW Schlüsselzuweisungen je EW 2009 2013 2009 201 3
Euskirchen, Kreis 253,9 316,3 376,5 343,3 Euskirchen, Kreisverwaltung 241 ,4 303,5 1 00,0 1 1 8,3 Bad Münstereifel, Stadt 0,0 1 2,4 1 84,4 148,4 Blankenheim 0,0 1 ,6 422,9 402,6 Dahlem 1 ,7 2,2 251 ,7 309,3 Euskirchen, Stadt 32,4 29,3 272,3 329,9 HeIlenthai 0,0 2,7 0,0 0,0 Kali 0,0 2,4 1 46,1 64,3 Mechernich, Stadt 1 0,5 7,3 434,8 282,2 Nettersheim 0,3 1 ,2 0,0 140,0 Schleiden, Stadt 1 ,9 4,0 435,3 279,5 Weilerswist 1 9,6 4,2 286,6 1 88,3 Zulpich, Stadt 0,5 0,4 287,0 48,9
Heinsberg, Kreis 348,5 352,3 453,2 399,5 Heinsberg, Kreisverwaltung 282,5 263,7 1 1 5,4 1 29,4 Erkelenz, Stadt 83,2 1 34,5 302,8 1 84,2 Gangelt 7,9 1 9,6 408,3 222,3 Geilenkirchen, Stadt 1 42,3 1 52,6 293,6 270,8 HeInsberg , Stadt 1 01 ,2 1 48,1 1 57,2 233,3 Hückelhoven, Stadt 1 14 , 1 1 26,2 479,0 432,9 Selfkant 5,9 8,2 481 ,0 290,8 Übach-Palenberg, Stadt 2,0 9,0 364,8 344,3 Waldfeucht 6,6 8,7 389,9 201 ,4 Wassenberg, Stadt 2,4 1 4,2 487,2 409,9
Weg berg, Stadt 6,8 1 4,3 292,9 120,7 Oberbergischer Kreis 333,2 323,0 238,3 1 86,9
Oberbergischer Kreis, Kreisverwaltung 286,1 254,8 83,2 86,7 Bergneustadt, Stadt 8,6 1 9,9 495,3 392,5 Engelskirchen 5,5 1 5,6 1 51 ,3 0,0 Gummersbach, Stadt 1 04,6 1 58,5 97,3 78,7 Hückeswagen, Stadt 8,5 1 3,9 207,4 1 08,9 Lindlar 6,0 1 7,5 1 6 1 ,6 63,4 Marienheide 1 2,6 1 3,6 1 94,7 1 1 5,1 Morsbach 9,6 1 3,5 1 5 1 ,6 0,0 Nümbrecht 1 3,9 24,7 1 56,0 85,4 Radevormwald, Stadt 96,1 1 1 1 ,8 0,0 0,0 Reichshof 8,9 1 5,9 95,7 0,0 Waldbröl, Stadt 7,8 1 8,6 479,0 529,3 Wiehl, Stadt 84,2 1 25,3 0,0 0,0 Wippertürth, Stadt 91 ,7 1 06,4 39,0 0,0
Rheinisch-Bergischer Kreis 382,6 409,7 262,6 21 8,8 Rheinisch-Bergischer Kreis, Kreisverwaltung 262,9 280,4 70,6 1 04,0 Bergisch Gladbach, Stadt 1 1 3,4 1 58,7 255,5 221 ,7 Burscheid, Stadt 1 2,7 1 6,9 1 35,9 0,0 Kürten 24,2 2 1 , 1 278,4 1 30,3 Leichlingen (Rhld ), Stadt 92,9 1 1 7,7 21 5,8 1 02,8 Odenthai 0,0 6,6 181 ,2 0,0 Overath, Stadt 1 1 5,0 1 66,4 1 54,1 74,6
Rösrath, Stadt 1 46,7 1 78,7 1 95,7 34,3 Wermelskirchen, Stadt 301 ,7 1 55,8 0,0 0,0
Rhein-Sieg-Kreis 323,5 398,9 303,0 277,0 Rhein-Sieg-Kreis, Kreisverwaltung 238,0 288,8 98,3 1 24,2 Alfter 7,2 12 ,1 242,4 1 0 1 ,6 Bad Honnef, Stadt 62,4 1 05,6 121 ,7 0,0 Bornheim, Stadt 88,5 1 24,1 31 4,6 1 80,1 Eitort 1 7,0 1 6,7 253,2 320,0 Hennef (Sieg), Stadt 83,0 1 35,1 353,9 247,9 Königswinter, Stadt 236,1 1 1 8,0 1 87,6 84,1 Lohmar, Stadt 1 00,0 82,1 91 ,9 86,9 Meckenheim, Stadt 72,6 1 53,0 0,0 0,0 Much 1 1 ,8 21 ,9 297,4 1 68,7 Neunkirchen-Seelscheid 1 2,5 1 5,8 262,0 1 1 3,8 Niederkassel, Stadt 99,9 1 44,9 304,6 1 09,9 Rheinbach, Stadt 57,8 1 24,3 222,9 1 7,1
Ruppichteroth 9,3 12,7 260,9 31 0,4 Sankt Augustin, Stadt 1 32,4 209,8 271 ,3 291 ,7 Siegburg, Stadt 1 37,4 1 1 6,9 8 1 ,0 21 5,5 SWisttal 5,7 1 3,8 297,1 1 75,9
noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3
1 6
Sozialtransfers je EVV Schlüsselzuweisungen je EVV 2009 201 3 2009 201 3
Troisdorf, Stadt 96,2 1 65,3 0,0 8 1 ,7 Wachtberg 1 5,0 1 3,6 1 76,7 0,0 Wmdeck 1 0,2 1 8,8 461 ,9 482,7
Münster, Regierungsbezirk 603,8 923,1
Bottrop, krfr. Stadt 432,9 542,2 520,9 562,1 Gelsenkirchen, krfr. Stadt 586,2 653,5 475,5 976,6 Munster, krfr. Stadt 459,2 689,1 59,3 1 1 7,6 Borken, Kreis 477,5 481 ,8 270,5 1 99,4
Borken, Kreisverwaltung 395,7 390,0 1 08,5 1 37,8 Ahaus, Stadt 1 07,8 1 00,5 47,4 0,0 Bocholt, Stadt 1 1 0,2 1 46,6 228,0 1 2 1 ,5 Borken, Stadt 1 59,7 1 84,7 232,9 1 1 0,7 Gescher, Stadt 1 3,4 24,2 1 49,1 99,7 Gronau (Westf ), Stadt 1 52,4 1 73,4 47,8 0,0
Heek 34,0 21 ,6 214,4 0,0
Heiden 48,0 20,2 235,9 1 08,7 Isselburg, Stadt 2 1 ,3 1 5,6 238,1 1 70,0 Legden 3,1 1 6,3 229,7 30, 1
Raesfeld 30,0 48,7 1 79,5 1 3,6 Reken 20,0 23,0 355,2 0,0 Rhede, Stadt 22,4 20,8 1 46,0 1 9,6 Schöppingen 22,3 1 ,5 1 97,7 1 1 6,8 Stadtlohn, Stadt 1 4 , 1 1 8,6 145,3 8,7 Südlohn 1 2,8 14,5 1 5 1 ,7 39,1
Velen, Stadt 42,9 20,3 241 , 1 149,5 Vreden, Stadt 42,9 20,5 0,0 27,4
Coesfeld, Kreis 503,1 468,8 352,6 271 ,8 Coesfeld, Kreisverwaltung 421 ,8 407,1 1 23,8 1 62,2 Ascheberg 20,9 30,1 208,7 4 1 ,7 Billerbeck, Stadt 1 5 1 ,4 1 3,5 1 52,3 56,9 Coesfeld, Stadt 1 33,6 1 24,3 234,0 1 1 5,5 Dülmen, Stadt 1 4 1 ,8 1 32,0 1 60,6 93,9 Havixbeck 5,3 1 4,3 394,4 251 ,3 Lüdmghausen, Stadt 55,7 1 8,5 21 9,8 1 07,1 Nordkirchen 38,9 17 ,1 334,7 1 87,7 Nottuln 1 3,3 24,0 238,7 49,0 Olfen, Stadt 1 6,6 28,7 31 1 ,3 241 ,7 Rosendahl 1 82,2 1 5,5 271 ,7 143,0 Senden 2,3 1 9,9 21 3,8 58,4
Recklinghausen, Kreis 356,2 1 .052,6 536,7 547,9
Recklinghausen, Kreisverwaltung 264,0 889,3 56,1 33,4 Castrop-Rauxel, Stadt 1 52,6 2 1 8,3 583,0 653,8
Datteln, Stadt 24,8 1 40,4 320,3 555,3
Dorsten, Stadt 87,2 1 54,4 443,9 460,9 Gladbeck, Stadt 1 25,8 200,7 432,4 599,9
Haltern am See, Stadt 94,8 1 00,6 279,3 1 38,0
Herten, Stadt 1 89,5 1 51 ,3 457,2 599,1 Mari, Stadt 0,0 227,5 464,8 272,6 Oer-Erkenschwick, Stadt 23,0 41 ,2 540,0 536,4 Recklinghausen, Stadt 1 06,5 1 25,9 593,7 658,2 Waltrop, Stadt 24,9 1 49,6 465,7 455,7
Steinfurt, Kreis 560,8 575,2 333,9 314,9 Steinfurt, Kreisverwaltung 467,8 489,6 92,6 131 ,5 Altenberge 27,6 1 0,6 0,0 0,0
Emsdetten, Stadt 97,0 1 47,5 77,5 49,4 Greven, Stadt 1 7 1 ,6 1 28,9 229,6 1 1 8,8
Hörstel, Stadt 28,7 22,4 246,9 59, 1 Hopsten 39,3 41 ,7 350,0 256,3 Horstmar, Stadt 25,5 42, 1 0,0 1 79,2 Ibbenbüren, Stadt 1 7 1 ,0 1 94,4 362,9 264,8 Ladbergen 1 9 , 1 2 1 , 1 0,0 69,2
Laer 46,8 22,6 272,2 144,7 Lengerich, Stadt 26,1 36,7 0,0 0,0 Lienen 32,6 24,5 304,5 1 56,9
Lotte 9,7 1 5,8 1 1 3,3 149,8
noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3
1 7
Sozialtransfers je EW Schlusselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 201 3
Metelen 25,6 1 9,3 31 9,6 244,7
Mettingen 39,3 20,9 52,8 1 1 6,3 Neuenkirchen 35,3 24,4 231 ,1 58,7 Nordwalde 31 ,3 24,9 31 1 ,4 1 87,1 Ochtrup, Stadt 85,4 37,2 204,9 97,4 Recke 1 8,2 30,9 41 5,7 276,8 Rheine, Stadt 1 78,2 148,6 358,2 318,3 Saerbeck 33,7 20,0 0,0 0,0 Steinfurt, Stadt 48,4 18 ,1 31 9,0 361 , 7 Tecklenburg, Stadt 50,1 57,9 357,3 1 75,2 Westerkappeln 34,5 26, 1 279,5 241 ,6 Wettringen 63,7 37,5 1 83,2 1 27,9
Warendorf, Kreis 301 , 1 570,0 267,8 232,6 Warendorf, Kreisverwaltung 247,7 498,2 1 00,1 1 1 1 ,7 Ahlen, Stadt 1 38,4 1 65,5 341 ,0 250,4 Beckum, Stadt 97,1 1 53,1 1 2 1 ,9 149,2
Beelen 20,3 37,8 0,0 0,0 Drensteinfurt, Stadt 1 9,8 1 7,4 1 91 ,9 1 1 8,9 Ennigerloh, Stadt 8,1 1 8,0 1 74,5 29,1 Everswinkel 1 0,9 20,2 68,2 0,0
Oelde, Stadt 77,6 93, 1 0,0 0,0 Ostbevern 5,0 1 3,6 229,1 1 66,0 Sassenberg, Stadt 5,6 14,1 1 02,4 1 93,9 Sendenhorst, Stadt 2 1 , 1 21 ,0 0,0 0,0
Teigte, Stadt 3,3 1 0,5 1 29,8 0,0 Wadersloh 9,5 14,1 236,3 96,3
Warendorf, Stadt 8,3 1 7,2 1 96,1 1 75,0 Detmold, Regierungsbezirk 388,9 477,4
Bielefeld, krfr. Stadt 570,6 653,2 326,2 452,4 Gütersloh, Kreis 206,8 454,3 67,6 1 9,6
Gutersloh, Kreisverwaltung 1 70,5 394,8 1 0,2 0,0 Borgholzhausen, Stadt 1 0,5 22,4 0,0 0,0
Gütersloh, Stadt 1 01 ,5 1 33,8 1 37,4 69,2 Halle (Westf.), Stadt 1 1 ,8 23,9 0,0 0,0
Harsewinkel, Stadt 0,2 38,5 0,0 0,0 Herzebrock-Clarholz 4,5 1 0,3 0,0 0,0 Langenberg 7,4 23,8 93,4 6,7 Rheda-Wiedenbrück, Stadt 30,0 23,3 0,0 0,0 RIetberg, Stadt 7,5 1 3,7 86,8 0,0 Schloß Holte-Stukenbrock, Stadt 1 2,7 1 5,4 0,0 0,0 Steinhagen 5,4 1 2,2 0,0 0,0 Verl, Stadt 3,8 1 40,5 0,0 0,0
Versmold, Stadt 14,5 14,2 1 1 9,7 9,8 Werther (Westf.), Stadt 1 0,7 1 6,4 1 1 1 ,6 0,0
Herford, Kreis 397,6 4 1 8,0 265,8 240,5 Herford, Kreisverwaltung 312,5 328,5 88,9 72,8
Bünde, Stadt 63,2 84,8 260,4 222,6 Enger, Stadt 1 5,0 20,0 250,9 201 , 1
Herford, Stadt 2 1 9,0 1 90,1 1 3 1 ,3 290,8 Hlddenhausen 1 7,0 20,2 200,5 92,9 Kirchlengern 1 2,4 23,2 36,6 0,0 Löhne, Stadt 77,4 1 02,7 200,8 1 00,3 Rödinghausen 7,7 1 5,7 0,0 0,0 Spenge, Stadt 9,1 1 8,8 324,8 2 1 8,5
Vlotho, Stadt 1 0,5 24,2 82,4 0,0 Höxter, Kreis 224,4 252,2 421 ,6 423,1
Höxter, Kreisverwaltung 2 1 3,5 233,8 1 1 8,5 1 4 1 , 1 Bad Driburg, Stadt 1 7,5 21 ,9 358,3 276,0 Beverungen, Stadt 8,8 1 2,3 289,8 388,0 Borgentreich, Stadt 8,9 18,9 365,9 289,0 Brakel, Stadt 4,7 10 ,7 1 99,1 1 95,9 Höxter, Stadt 8,0 1 5,4 294,6 234,6
Marienmünster, Stadt 0,0 1 8,4 371 ,3 285,2 Nieheim, Stadt 1 1 ,2 31 ,2 448,3 349,5
Steinheim, Stadt 1 0,6 2 1 , 7 259,9 225,5 Warburg, Stadt 1 2,7 23,4 214,9 277,4 Willebadessen, Stadt 27,5 14,3 526,5 502,4
noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3
1 8
Sozialtransfers je EW SchlOsselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 2013
Lippe, Kreis 325,2 424,3 301 , 1 306,5 lippe, Kreisverwaltung 301 ,6 366,9 82,7 84,2 Augustdorf 4,9 1 5,0 367,9 394,5 Bad Salzuflen, Stadt 86,2 1 38,0 1 68,7 245,3 Barntrup, Stadt 1 3,2 21 , 1 1 88,8 0,0 BIomberg, Stadt 2,3 23,9 0,0 0,0 Detmold, Stadt 1 1 ,0 20,0 1 53,4 1 74,8 Dörentrup 0,7 9,8 303,5 284,4 Extertal 1 3,9 26,8 353,6 332,3 Horn-Bad Meinberg, Stadt 1 9,9 22,4 454,8 408,8 Kalletal 28,2 44,3 344,6 298,8 Lage, Stadt 25,0 99,7 383,4 361 , 1 Lemgo, Stadt 5,7 1 06,9 32,5 140,8 Leopoldshöhe 6,8 14,8 1 73,8 89,9
LOgde, Stadt 1 9,7 1 9,8 309,9 326,7 Oerlinghausen, Stadt 1 0,9 1 6,5 21 5,2 1 24,7
Schieder-Schwalenberg, Stadt 14,5 20,8 433,6 3 1 9, 9 Schlangen 0,0 1 7,0 334,8 245,5
Minden-LObbecke, Kreis 652,2 649,1 283,4 269,4 Minden-LObbecke, Kreisverwaltung 557,3 549,6 70,5 64,9
Bad Oeynhausen, Stadt 53,2 96,2 233,1 241 ,2 Espelkamp, Stadt 0,8 23,7 0,0 0,0
Hille 29,6 1 6,4 291 ,0 1 85,1 HOlihorst 0,1 0,5 2 1 5,0 62,2 LObbecke, Stadt 1 ,5 1 6,3 0,0 65,6 Minden, Stadt 209,3 21 5,4 374,4 372,6
Petershagen, Stadt 29,7 2 1 ,0 240,2 295,0 Porta Westfalica, Stadt 21 1 ,8 1 76,1 54,1 95,9
Preußisch Oldendorf, Stadt 39,3 1 3 ,5 236,7 1 70,2 Rahden, Stadt 23, 1 1 9,9 303,1 202,4 Stemwede 1 8,5 1 5,8 1 05,1 1 0,4
Paderborn, Kreis 293,9 368,3 349,6 373,5
Paderborn, Kreisverwaltung 245,4 294,6 77,9 85,8 Altenbeken 1 2,7 14,6 41 9,4 325,9 Bad Lippspringe, Stadt 1 8,2 20,8 456,6 466,5 Borchen 8,0 9,7 298,1 161 ,7
BOren, Stadt 7,0 1 2 ,4 209,6 245,1 DelbrOck, Stadt 7,8 1 2 ,4 144,6 0,0 Hövelhof 4,8 1 4,7 82, 1 0,0 Lichtenau, Stadt 12 ,5 1 7,9 284,3 324,5 Paderborn, Stadt 90,9 1 35,3 31 4,4 419,0 Salzkotten, Stadt 6,8 1 5,7 264,9 1 06,7
Bad WOnnenberg, Stadt 1 0,5 1 5,2 70,0 85,8 Arnsberg, Regierungsbezirk 5 12,2 600,1
Bochum, krfr. Stadt 522,8 722,6 504,6 61 1 ,3 Dortmund, krfr. Stadt 741 ,6 829,2 71 1 ,9 783,1 Hagen, krfr. Stadt 502,6 592,7 497,5 533,5
Hamm, krfr Stadt 970,4 1 003,2 610,6 667,7
Herne, krfr. Stadt 431 ,7 628,0 691 ,7 770,8 Ennepe-Ruhr-Kreis 635,2 780,4 1 98,9 234,1
Ennepe-Ruhr-Krels, Kreisverwaltung 489,7 602,3 43,5 43,5 Breckerfeld, Stadt 27,5 22,8 1 32,4 38,2 Ennepetal, Stadt 329,2 386,8 0,0 0,0
Gevelsberg, Stadt 61 ,4 1 25,8 1 69,9 2 1 3, 8
Hattingen, Stadt 99,5 1 53,0 290,0 349,3 Herdecke, Stadt 78,2 78,8 83,2 0,0
Schwelm, Stadt 1 35,5 249,5 1 03,7 35,2 Sprockhövel, Stadt 1 02,4 78,4 0,0 0,0 Wetter (Ruhr), Stadt 1 1 8,5 1 34,5 0,0 0,0 Witten, Stadt 1 90,9 1 97,7 244,0 363,5
noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3
1 9
Sozialtransfers je EW Schlüsselzuweisungen je EW
2009 201 3 2009 201 3
Hochsauerlandkreis 499,3 506,3 295,9 273,1 Hochsauerlandkreis, Kreisverwaltung 450,9 450,7 1 1 0,5 1 07,4 Arnsberg, Stadt 1 1 5,7 1 2 1 ,3 240,7 31 5,3 Bestwig 30,4 20,8 227,7 1 25,7
Brilon, Stadt 14,0 1 1 ,3 48,6 23,6 Eslohe (Sauerland) 4,4 1 7,3 53,9 204,8
Hallenberg, Stadt 6,9 1 1 , 1 294,7 3 1 ,2 Marsberg, Stadt 7,7 17 ,7 294,2 228,2 Medebach, Stadt 1 2,3 24,4 309,0 1 66,1 Meschede, Stadt 1 1 ,9 1 5,2 58,6 67,8
Olsberg, Stadt 1 3,0 25,9 0,0 0,0 Schmallenberg, Stadt 55,9 1 07,2 289,1 209,7
Sundern (Sauerland), Stadt 45,6 1 5, 1 1 27,6 0,0 Winterberg, Stadt 6,7 31 ,6 349,9 252,5
Märkischer Kreis 388,4 448,6 1 76,7 21 9,7 Märkischer Kreis, Kreisverwaltung 303,8 340,5 56,6 52,0
Altena, Stadt 95,5 1 45,9 64,2 1 39,0 Balve, Stadt 25,5 33,4 74,9 1 07,4
Halver, Stadt 1 1 ,9 25,0 1 1 9,5 27,3 Hemer, Stadt 96,4 1 1 2,6 2 1 0,3 286,8
Herscheid 1 2 ,2 23,3 0,0 0,0
Iserlohn, Stadt 1 03,4 1 39,9 1 75,2 355,5
Kierspe, Stadt 20,0 28,5 285,7 334,3
Lüdenscheid , Stadt 1 2 1 , 1 1 25,1 83,9 1 00,7
Meinerzhagen, Stadt 1 4,4 20,8 1 1 1 ,8 0,0 Menden (Sauerland), Stadt 86,0 1 1 3,9 1 72,3 144, 1
Nachrodt-Wiblingwerde 9,2 1 5,5 35,3 30,0 Neuenrade, Stadt 22,3 30,7 0,0 0,0
Plellenberg, Stadt 1 1 2,8 1 37,8 0,0 0,0
Schalksmühle 29,4 45,0 0,0 0,0
Werdohl, Stadt 1 33,8 202,4 0,0 99,9
Olpe, Kreis 231 ,4 261 ,5 80,9 64,2
Olpe, Kreisverwaltung 222,5 248,3 55,9 52,6 Allendorn, Stadt 4,2 1 1 ,9 0,0 0,0 Drolshagen, Stadt 2,7 2,4 0,0 0,0
Finnentrop 5,5 1 9,7 78,8 0,0
Kirchhundem 7,0 9,9 61 ,8 1 3,7 Lennestadt, Stadt 22,4 22,9 47,4 0,0
Olpe, Stadt 1 1 ,4 9,8 0,0 56,9
Wenden 1 ,0 8,2 0,0 0,0
Siegen-Wittgenstein, Kreis 338,8 404,9 1 08,3 1 78 , 1 Siegen-Willgenstein, Kreisverwaltung 274,9 31 7,9 22,4 37,9
Bad Berleburg, Stadt 20,4 35,8 1 76,7 1 02,0
Burbach 1 7,9 25,5 0,0 0,0
Erndtebrück 9,0 1 7,5 0,0 0,0
Freudenberg, Stadt 7,7 1 2,0 7 1 ,3 0,0 Hilchenbach, Stadt 1 5, 1 1 0,2 0,0 0,0
Kreuztal, Stadt 30,4 26,2 0,0 0,0
Bad Laasphe, Stadt 12 ,3 22,6 87,4 67,6
Netphen, Stadt 20,6 20,5 0,0 1 04,8
Neunkirchen 37,4 22,0 0,0 0,0
Siegen, Stadt 1 42,2 1 98,2 1 72,5 329,8
Wilnsdorf 9,1 22,3 20,7 0,0
Soest, Kreis 324,7 368,6 342,4 271 ,5
Soest, Kreisverwaltung 227,6 270,1 99,2 9 1 ,5
Anröchte 7,6 1 9,7 1 1 4,9 0,0
Bad Sassendorf 0,1 22,6 407,8 31 0,5
Ense 1 1 ,5 14,6 0,0 0,0
E rwille, Stadt 5,9 1 7,7 0,0 0,0
Geseke, Stadt 12 ,4 1 6,3 384,6 244,9
Lippetal 1 ,8 1 8,2 361 ,3 221 ,6
Lippstadt, Stadt 271 ,3 2 1 3,3 243,5 200,4
Möhnesee 8,0 1 8,0 203,2 1 36,3 Rüthen, Stadt 0,9 26,2 89,3 21 0,5
Soest, Stadt 1 1 8,6 1 82,8 352,1 282,6
Warstein, Stadt 1 79,3 147,0 122,6 0,0
Welver 0,8 0,3 378,9 21 8,4
Werl , Stadt 0,8 1 9 ,0 351 ,5 305,0
Wickede (Ruhr) 1 0,7 14,8 0,0 0,0
noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3
20
Sozialtransfers je EW Schlüsselzuweisungen je EW 2009 201 3 2009 201 3
Unna, Kreis 408,7 487,7 422,4 407,0 Unna, Kreisverwaltung 283,6 331 ,7 7 1 ,8 57,4 Bergkamen, Stadt 1 1 9,5 1 85,6 565,3 509,5 Bönen 31 ,2 37,6 0,0 269,1 Fröndenberg I Ruhr, Stadt 24,7 1 8,3 355,6 302,0 HolzWlckede 0,0 7,6 1 64,4 0,0 Kamen, Stadt 287,2 1 79,2 388,9 409,9 Lünen, Stadt 1 47,8 1 82,3 477,4 434,9 Schwerte, Stadt 20,9 1 67,9 1 59,8 204,9 Seim, Stadt 1 62,9 222,7 41 4,3 398,9 Unna, Stadt 1 26,8 1 63,6 343,5 385,8 Werne, Stadt 1 60,2 1 46,1 145,5 1 34,6
noch Tabelle A4: Sozialtransfers und Schlüsselzuweisungen je Einwohner 2009 und 201 3
G UTACHTEN
DER VERFASSU N GSRECHTLICH E KONZEPTIONSFEH LER DER
SOLIDARITÄTSU M LAG E NACH DEM STPAKTG N RW
vorgelegt i m Auftrag von
62 Städten und Gemei nden des
La ndes Nordrhei n-Westfa len
von
Prof. Dr. Dr. h . c . m ult. Pa ul Ki rch hof
Heidel berg i m Novem ber 2 0 1 4
11
G l i e d e r u n g
A. Ergebn isse 1
7 B . Thema des Gutachtens
c.
I . Das Anl iegen der Begutachtung 7
1 1 . Der Gutachtenauftrag 9
1 . Das System von Konsolidierungshilfen und Solidaritätsumlage 9
2. Ausgestaltung von Konsolidierung und Umlage 10
3. Die Prägung der kommunalen Selbstverwaltung auch durch
Art. 1 06 GG
Zu lässigkeit einer Umlage nach Art. 106 Abs. 6 GG
I. Prägna nte Regelungen der Finanzverfassung
1 . Rechtliche Bindung der Macht des Geldes
2. a)
b)
Die Umlage als Teil des Systems der Ertragshoheit
Bundesrechtliche Finanzgarantien für Gemeinden
Das System von Ertragshoheit und Finanzausgleich
1 1
1 3
1 3
1 3
1 5
1 5
1 6
1 1 . Die "Umlagen" a ls mod ifizierte Ertragszute i lung 1 7
1 . Der Begriff " Umlage " in Art. 1 06 Abs. 6 GG 1 7
2 . Ertragsumlage und Zweckumlage 22
a) Finanzverfassungsrechtlicher Maßstab für Steuern, Entgeltabgaben
b)
3.
und sonstige Abgaben 23
Parallelentwicklung für Ertragsumlagen und Zweckumlagen
Umlage und Finanzausgleich
25
27
111 . D ie Verbindl ichkeit des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG 28
1 . Die zutreffende Aussage: Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 stellt keine
Anforderungen an eine Zweckumlage 28
2. Das B VerfG als Interpret des ihn bindenden Verfassungsmaßstabes 29
3. Verfassungsmaßstäbe für die Ertragsumlage und die Zweckumlage 30
4. Zwei klärende Entscheidungen des B VerfG 30
a) Die Entscheidung zum Maßstäbegesetz 3 1
b) Die Entscheidung zum gewerbesteuerrechtlichen Mindesthebesatz 33
5. Bestätigung des verfassungsverbindlichen Umlagemaßstabes durch
Verfassungsänderung 34
6. Vorlagepflicht bei Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG 35
III
IV. Der Tatbestand "als Bemessungsgrundlagen für U mlagen" 38
1 . Maßstäbe für Ertragsumlage, Zweckumlage und Finanzausgleich 38
2. Bemessungsgrundlagen von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG
(Ertragsumlage) und Abs. 7 GG (kommunaler Finanzausgleich) 39
a)
b)
c)
d.
Die " Bemessungsgrundlage "
Bemessung der Ertragsumlage
Bemessung einer Zweckumlage
Bemessung des kommunalen Finanzausgleichs
4. Bundesrechtliche Maßstäbe für die Ertragshoheit der einzelnen
5. 6.
Gemeinden
Umlage nur unter Gemeinden und Gemeindeverbänden
Zwischenergebnis: Folgerungen für das StPaktG
IV. Die Prägung der kommunalen Ertragshoheit des Art. 106 GG
durch Art. 28 Abs. 2 GG
1 . Der Gedanke der Autonomie
2. Stärkung und Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung
durch staatliche Gesetze
3. Der doppelte Inhalt der Finanzautonomie
V. Praktische Folgerungen
39
4 1
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43
45
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52
53
54
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58
D. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht 6 1
I . Verletzung des Übermaßverbotes durch kumulative Gesamtbelastung 6 1
1 1 . Der Gleichheitssatz
IH. Kein Zugriff des Landes auf Gemeindeerträge
IV. Die Nachhaltigkeit des Konsol id ierungsplans
V. Der Konzeptionsfehler des StPaktG
62
63
64
65
A. Ergebnisse
1
1 . Geld ist e in konturenarmes, für untersch iedliche Fun ktionen einsetzbares Gut,
bietet dem Staat deshalb e in ökonomisches Gesta ltungsinstrument fast der
Bel iebig keit. Deshalb bindet d ie Finanzverfassung des GG nach gefestigter
Rechtsprechung des BVerfG die Finanzen des Staates in besonderer Formen
strenge, Regelungsstriktheit und Verlässl ichkeit. Innerhalb der Finanzverfas
sung bi ldet die Ertragszuweisung das Rückgrat der bundesstaatlichen Fina nz
kompetenzordnung.
2 . Art. 106 Abs . 5, 5 a und 6 GG weist den Gemeinden die Ertragshoheit über
die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer sowie über einen Antei l an der Ein
kommensteuer und Umsatzsteuer zu, stärkt damit die finanziel le E igenver
antwortung der Kommunen, d ie bei der Garantie der kommunalen Selbstver
wa ltung (Art. 28 Abs. 2 GG) eigens hervorgehoben wird (Satz 3 ) . Durch die
Ausstattung m it eigener Ertragshoheit begründet das GG das Recht der Ge
meinden, das Aufkommen aus den ihnen zugewiesenen Steuern fü r den eige
nen Haushalt zur autonomen Verfügung entgegenzunehmen und zu beha lten
(Erhaltens- und Beha ltensgarantie) .
3 . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG enthält eine verbind l iche, in der Präzision seines
Textes und der Formenstrenge der Finanzverfassung strikte Aussage . Al ler
dings wird d ieser Vorschrift in missverständl icher Anlehnung an eine Ent
scheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage tei lweise die Verbindl ichkeit
abgesprochen, sie gar für "überflüssig" erklärt . Das BVerfG hat jedoch zur
Krankenhausumlage ledig l ich begrü ndet, dass sich für d iese Zweckumlage aus
Art. 106 Abs . 6 GG keine normativen Anforderungen ergäben . Die Ertragsu m
lage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG ist nicht Gegenstand d ieser Entscheidung .
Im Übrigen beansprucht das BVerfG n icht, d ie Verbindl ichkeit einer strikten,
in besonderer Präzision formul ierten Verfassungsregel infrage zu stel len . Das
Gericht hat auch in zwei nachfo lgenden Entscheid ungen die Verbind lichkeit
des Art. 106 Abs . 6 GG bestätigt. Zudem hat der verfassungsändernde Ge
setzgeber nach der Entscheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage die ver
fassu ngsrechtl iche Bemessungsgrundlage fü r eine Umlage i . S . d . Art. 106
Abs . 6 Satz 6 GG als verbind liche Verfassungsregel erneuert. Wol lte ein LVer
fGH von d iesem gesicherten Befund a ktuel ler Verfassungsrechtsprechung ab
weichen, müsste es diese Rechtsfrage im Wege der Divergenzvorlage dem
BVerfG vorlegen .
2
4 . Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG ermächtigt im Rahmen dieser Regelungen der Er
tragshoheit den Landesgesetzgeber zu einer "Umlage" , d ie in der Bemes
sungsgrund lage der den Gemeinden dort zugewiesenen Steuererträge gebun
den ist und insoweit die Ertragsausstattung der Gemeinden modifiz iert . Der
Begriff der "Umlage" ist im a l lgemeinen Sprachgebrauch, im Vereinsrecht, im
Verbandsrecht, im Sozialversicherungsrecht, im Rechnungswesen und im
Hausha ltsrecht gelä ufig und bezeichnet das Fina nzierungsinstrument, das d ie
M itg l ieder einer Gruppe zur pa uscha len Finanzierung einer gemeinsamen Kos
ten last heranzieht. Stets g leicht die Umlage einen - erwarteten oder tatsäch
l ich empfangenen - Vortei l aus. Im Haushalts- und Finanzwesen werden Bei
träge und Umlagen in inha ltl icher Nachbarschaft verstanden (§ 107 BHO).
5 . Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG n immt d iesen Begriff der "Umlage" tatbesta ndl ich
auf und erweitert die Betei l igung an den dort vorgesehenen Kommuna lsteu
ern zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände, d ie e ine gemeinsame
Aufgabe der Umlagepfl ichtigen erfü l len . Die Umlagepfl icht erfasst al le Ge
meinden, d ie durch einen Dritten von einer a l lgemeinen Finanzierungsaufgabe
entlastet sind und deshalb eine besondere Last der M itfinanzierung trage n .
Model lfa l l ist die Kreisumlage.
6. Ähnl ich wie das Grundgesetz neben der in der Finanzverfassung geregelten
Steuer weitere Abgaben - Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben - zulässt, die
a ußerhalb der Finanzverfassung gerechtfertigt und begrenzt werden, kennt
auch das finanzverfassungsrechtliche System der Finanzausstattung Zweck
umlagen, die zur Erfü l lung einer besonderen Verwaltungsa ufgabe erhoben
werden und in d iesem außerha lb der Finanzverfassung l iegenden Zweck ihre
Rechtfertigung und Grenze finden. Die Zweckum lage finanziert besondere
Verwa ltungsaufgaben, die a ndere Kommunen begünstigt (Art. 83 f. , 70
Abs . 1, 104 a Abs . 1 GG). Model lfa l l ist d ie Krankenhausumlage.
7 . Die Sol idaritätsumlage verpflichtet Gemeinden mit "übersch ießender Steuer
kraft" und kommt Gemeinden in einer Überschuldungss ituation zugute . Diese
Konsolidierungshi lfe in den Tatbeständen von Hausha ltsstärke und Hausha lts
schwäche entspricht den Voraussetzungen einer Ertragsumlage (Art. 106 Abs.
6 Satz 6 GG) nicht. Umlagepflichtig sind dort grundsätzl ich a l le Gemeinden
mit Ertragshoheit, nicht nur Gemeinden mit überschießender Steuerkraft. Be
rechtigt sind Gemeinden im Tatbestand der Fremderfü l lung a l lgemeiner
Kommunalaufga ben, n icht der Überschu ldung . Die Gemeinden erha lten die
3
Konsolid ierungshi lfe unter der Auflage eines genehmigu ngsbed ü rftigen und
befristeten San ierungsplans und zur Minderung von Liqu id itätskrediten, n icht
als Ertragsumlage zur autonomen Verfügung. Eine solche Sanierungshi lfe
könnte al lenfa l ls a ls Maßnahme des kommuna len Finanza usgleichs nach Art.
106 Abs . 7 GG gerechtfertigt werden. Diese muss aber aus dem Aufkommen
der Landessteuern finanziert werden.
8 . D ie Sol idaritätsumlage kann auch n icht a ls Zweckumlage außerhalb der Fi
nanzverfassung gerechtfertigt werden. Das StPaktG regelt n icht die Finanzie
rung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe, sondern benennt a ls Tatbestand
unterschiedl iche Haushalts lagen bei Gemeinden mit übersch ießender Steuer
kraft und Gemeinden i n einer Überschuldungssituation .
9 . Der in Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG verwendete Tatbestand der " Bemessungs
grundlage" drückt e inen anderweitig geregelten Belastungsgegenstand in
Zah len aus, um a us der so gewonnenen Qua ntifizierung eine Zah lungsschuld
zu ermitte ln . Die Bemessungsg rundlage bi ldet einen vorgegebenen Belas
tungsgrund folgerichtig und rea l itätsgerecht in Zahlen ab. Dementsprechend
begrenzt der Tatbestand "Bemessungsgrundlage" des Art. 106 Abs . 6 Satz 6
GG den Umlagemaßstab auf d ie Zahlen, die das kommunale Aufkommen aus
der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie aus den Gemeindeantei len an der
Einkommensteuer und Umsatzsteuer widerspiege ln . Dabei ist im Steuerrecht
anerka nnt, dass diese Bemessungsgrund lage grundsätzl ich ungeeignet ist,
Förderungs- und Len kungsziele zu verfolgen .
10 . Die Grund lagen, nach der d ie Umlage des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG zu be
messen ist, hat der Bundesgesetzgeber im EStG, im UStG, im GrundStG und
GewStG abschließend geregelt. Die den Gemeinden insgesamt zustehenden
oder verbleibenden Betei l igungsquoten regelt das G FRG in § 1 (ESt), § 1
Satz 3 (USt) und § 6 (GewSt) . Die Zutei lung der aus d iesen Steuern der e in
zelnen Gemeinde zustehenden Erträge ist nach dem Prinzip der Örtl ichkeit
und Belegenheit in bundesrechtl ichen Quel lenregelungen ebenfa l ls vorgege
ben (§§ 22 ff. GrundStG, §§ 28 f. GewStG, §§ 1 ff. GFRG, § 1 FAG, §§ 5 a ff.
GFRG) . Auch die verfassungsrechtliche Ermächtigung zu kommunalen H ebe
sätzen ist durch den Bundesgesetzgeber konkretisiert (§§ 25 f GrundStG,
§ 1 6 GewStG) . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG bindet den Landesgesetzgeber bei
Regelung der Umlage an diese bundesrechtl ich den einzelnen Gemeinden zu
gemessenen Bemessungsgrundlagen. Der Landesgesetzgeber darf bei Rege-
4
l ung der Ertragsumlage diese bundesrechtlich defin ierte Angemessen heit des
örtl ichen Kommunala ufkommens jeder einzelnen Gemeinde n icht durch eine
a bweichende landesrechtl iche Angemessenheit widerlegen .
1 1 . Das System der kommuna len Finanzausstattung in Art. 106 Abs. 5 - 7 GG
ermächtigt den Landesgesetzgeber n icht, für seinen Hausha lt auf bundes
rechtl ich den Gemeinden zugewiesene Erträge zuzugreifen, sondern macht
das Land zu einem Gara nten einer angemessenen Finanzausstattung der Ge
meinde n . Das Aufkommen aus der Sol idaritätsumlage sol l in den Jahren 202 1
und 2022 gem . § 2 Abs . 3 Satz 4 und 5 StPaktG a ber dem La ndeshaushalt
zustehen, ist im Übrigen a ls Abschöpfu ng künftiger Zuwächse i n der Finanz
a usstattung der Gemeinden gedacht (Grundsicherung im Alter und bei Er
werbsminderung, interkommuna ler Entlastu ngsa usg leich Ost, Betei l igung a n
4/7 der erhöhten GrundErwSt) . Diese Finanzausstattung u n d Fi nanzentlastung
des Landes aus Kommunalmitteln verletzt die Bundeskompetenz.
1 2 . M it den Konsolidierungshi lfen des § 2 StPa ktG "unterstützt das Land" (§ 3
StPaktG) d ie Hausha ltskonsol id ierung überschuldeter oder überschuldungsge
fährdeter Gemeinden. Diese H i lfsmaßnahmen sind in ihrer Verte i lungswirkung
a uch vom Wil len der Gemeinden abhängig (§ 4 StPaktG) . Diese ind ividua l i
s ierten, tei lweise wi l lensabhängigen Finanzinterventionen sind kein Akt der
Ertragsverte i lung . Sie können n icht als "Umlage" des Art. 106 Abs. 6 Satz 6
GG gerechtfertigt werden .
1 3 . Sol lte die Sol idaritätsumlage bei einzelnen Gemeinden zu einer Belastung für
jeden zusätzl ichen Gewerbesteuer-Euro von mehr a ls 80 % führen, bei einem
höchstzu lässigen Um lagesatz von 25 % sogar eine Belastung von mehr a ls
100 % erreichen, n immt d iese Last der GewSt ihren rechtfertigenden Grund
und ist übermäßig . D ie GewSt ist eine vornehml ich auf den Ertrag e ines Ge
werbebetriebs gerichtete Objektsteuer und setzt voraus, dass die Gemeinde
durch die GewSt Infrastrukturmaßnahmen zugunsten der Gewerbebetriebe fi
nanzieren kan n . Entfä l lt d iese Vora ussetzung, verl iert die GewSt ihren recht
fertigenden Grund . Eine landesrechtl iche Ertragsumlage m it d ieser Wirkung
würde einer bundesverfassungsrechtlich a nerkannten und bundesgesetzlich
a usgesta lteten Steuer widersprechen, außerdem das Übermaßverbot verlet
zen .
14 . Das StPaktG sucht einen interkommuna len Finanzausg leich durch gegenläufi
ge Instrumente - insbesondere Schlüsselzuweisungen und Fina nzabschöpfun-
5
gen (Umlagen) - zu erreichen . D ieses System hat der Gesetzgeber a ls Ganzes
zu verantworten . Er hat desha lb insbesondere die kumu lative Gesamtbelas
tung einer Gemeinde durch d ie Bemessung der Sch lüsselzuweisungen, durch
die Be lastung mit der Gewerbesteuerumlage, der Kreis- und Landschaftsum
lage, der Sol idaritätsumlage, aber a uch der Krankenhausumlage und der J u
gendamtsumlage z u rechtfertigen . Auch Zweckumlagen können, trotz "er
sparter Aufwendungen", d ie Gemeinde in ihrer finanziel len Selbstverwa l
tungsgara ntie übermäßig treffen . Der verfassungsrechtliche Schutz e iner fi
nanziel len M indestausstattung einer Kommune, ein a bwägungsfester Mindest
posten im öffentl ichen Finanzwesen des jewei l igen Landes, garantiert der
Gemeinde d ie Finanzmitte l , die sie zur Erfü l lung ihrer Fremd- wie Selbstver
wa ltungsa ufga ben einsch l ießl ich der autonomen Gesta ltung fre iw i l l iger Selbst
verwa ltungsaufgaben in einer "freien Spitze" benötigt.
1 5 . Das interkommunale Gleichbehand lungsgebot, das als Bestandtei l des Recht
staatsprinzips a uch die Rechtsbeziehungen unter Hoheitsträgern bestimmt,
fordert ein Gleichmaß, das sich bere ichsspezifisch auf die kommunale Auto
nomie ausrichtet, rechtfertigt deshalb nur eine Annäherung, n icht eine N ive l
l ierung der Finanza usstattung . Sch lechth in unzu lässig ist e ine Veränderung
der Steuerkraftreihenfolge. Außerdem muss nach Zah lung der Sol idaritätsum
lage e in h inreichender, autonomiefestigender Finanzkraftunterschied verblei
ben (Abstandsgebot) .
1 6 . Die Konso l id ierungshi lfe darf im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung auf
Nachha ltigkeit angelegt sein . Diese Nachhaltigkeit kann a ber dazu führen,
dass Gemeinden, die nur e in ige Jahre i m Sanierungszeitraum abundant s ind,
überhaupt n icht zur Sol idaritätsumlage herangezogen werden, wä hrend ande
re Gemeinden, die jedes Jahr geringfügig abundant sind, insgesamt aber im
Planungszeitra um über weniger Steuerkraft verfügen a ls die Vergleichsge
meinden, umlagepfl ichtig sind . Das widerspricht dem G leichheitssatz .
17 . Im Ergebnis ist d ie Gesamtkonzeption des StPaktG verfeh lt. Das StPaktG wi l l
durch e ine Sol idaritätsumlage überschuldete oder überschu ldungsgefährdete
Gemeinden sanieren, diese San ierungshi lfe aber zu einem wesentl ichen Tei l
auf a utonom finanzierte Gemeinden überwä lze n . Diesen Gemeinden a ber ist
durch das GG in der Bemessungsgrundlage bestimmter Steuera rten eine a u
tonomiestützende Finanzausstattung gewä hrleistet. Ein landesrechtliches Sa
nierungskonzept muss d iese Normal ität zum Z iel ihres Ausg leichssystems
6
wählen, darf d iese Normal ität a ngemessener Finanzkraft n icht zum Ausgangs
tatbestand von Umverte i lungen wählen, damit die Angemessenheit für d ie be
troffenen Gemeinden ins Unangemessene wenden . Der vom StPaktG beab
s ichtigte Ausgleich ist verfassungsrechtlich ein kommunaler Finanzausgleich,
den der Landesgesetzgeber nur aus Landesmitteln finanzieren darf. Das Land
hat bei eigener Finanzschwäche Ausgleichsmögl ichkeiten, i ndem es den Antei l
a l ler Gemeinden a m Ländera ntei l vom Gesamtaufkommen der Gemeinschaft
steuern sowie deren Betei l igung am Aufkommen der La ndessteuern (Art. 1 06
Abs . 7 GG) neu bestimmt. Die Ertragsumlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG
setzt eine besondere Finanzvera ntwortl ichkeit der umlagepfl ichtigen Gemein
den zur Finanzierung ihrer von e inem Dritten erfü l lten a l lgemeinen Finanzie
rungsaufgabe voraus . Die Sol idaritäts"umlage" ist a ber Konsol id ierungshi lfe,
n icht Kostenausgleich für einen empfangenen Finanzvortei l .
B. Thema des Gutachtens
I. Das Anliegen der Begutachtung
7
Der Bürger erlebt seinen Rechtstaat, seine Demokratie zunächst vor Ort, in sei
ner Gemeinde. Die staat l iche Friedensgewähr erfährt er a ls fried l iche Nachbar
schaft, a ls Sicherheit auf den von ihm a l ltäg l ich genutzten Straßen. Die staatl ich
bereitgestel lte Infrastruktur n immt er in der Schule seiner Kinder, im örtl ichen
Krankenha us, in der Erschl ießung seiner E inka ufsmög l ichkeiten und seines Ar
beitsplatzes, in den Kultureinrichtungen seines Ortes und deren Sport- und Frei
zeitstätten entgegen . Er wählt den Bürgermeister und den Gemeinderat, um a n
pol itischen Entscheidungen bei d e r Selbstverwa ltung seiner Gemeinde m itzuwir
ken, um gute Pol it ik zu bestätigen, sch lechte zu beenden und durch eine bessere
zu ersetzen . Erste Bedingung für das Gel ingen eines Verfassungsstaates ist es,
dass sich in der Gemeinde lebendige Demokratie und verlässl iche Rechtsstaat
l ich keit ereignet.
Das Grundgesetz gara ntiert die kommunale Selbstverwa ltung, sichert den Ge
meinden einen Aufgabenbereich der Selbstverwaltung, der gru ndsätzl ich a l le An
gelegenheiten der ö rtl ichen Gemeinschaft umfasst. Es setzt dem Anliegen der
staatl ichen Einheit, den steigenden Anforderungen an die Verwaltung im moder
nen Sozia l - und Leistungsstaat, dem Hang zum großen Etat e ine örtl iche Ge
meinschaft der Bürgernähe und Bürgerbetei l igung entgegen, die Zentra l isie
rungsa n l iegen und bürokratisch-autoritative Tendenzen zurückdrängt. Die Zu
rückhaltung, die das Grundgesetz bei der Zulassung unm ittelbar-demokratischer
M itentscheidung auf Bundesebene pflegt, wird durch eine stark a usgeprägte
kom muna le Autonomie a usgegl ichen, die den Bürgern eine stetige und wirksame
M itentscheidung in Angelegenheiten der örtl ichen Gemeinschaft ermögl icht.
Ein wesentl iches Hand lungsmitte l des Staates ist das Geld . Es g ibt kaum einen
Bereich der Pol it ik, der ohne Geld wirksam gesta ltet werden könnte . Deshalb be
tont das Grundgesetz, dass die kommunale Selbstverwaltung a uch deren finanzi
e l le Eigenvera ntwortung umfasst, den Gemeinden eine eigenverantwortl iche E in
nahmen- und Ausgabenwirtschaft gara ntiert. Diese finanziel le Eigenständ igkeit
der Gemeinden ist d u rch neuere Verfassungsänderungen bestärkt und tatbe
standl ich schärfer a usgeformt worden. Das Grundgesetz hat inzwischen d ie
Struktur der kommunalen Finanzausstattung bundesrechtlich - durch Bundesver-
8
fassung und deren Ausgesta ltung d u rch Bundesgesetze - geregelt. Es stattet die
Gemeinden zunächst mit einer eigenen Ertragshoheit -für die Grundsteuer und
Gewerbesteuer a uch mit einem Hebesatzrecht - sowie einer Betei l igung a n dem
Aufkommen der E inkommensteuer und der Umsatzsteuer aus. Die Gemeinden
d ü rfen d iese Erträge zur a utonomen Verfügung in ihrem Hausha lt entgegenneh
men und beha lten . Sodann berechtigt und verpfl ichtet das Grundgesetz die Län
der, aus ihrem Landessteueraufkommen die Gemeinden und Gemeindeverbände
mit weiterer Finanzkraft a uszustatten und dabei auch Finanzkraftunterschiede
unter ihren Gemeinden a uszug leichen .
Neben d iesem strikten , die ungeformte Macht des Geldes bändigenden Finanzie
rungssystem der Finanzverfassung gestattet das Grundgesetz weitere Finanz
rechtsbeziehunge n . Neben der Steuer dürfen Gebüh ren, Beiträge, Sonderabga
ben und sonstige Abgaben erhoben werden . Diese Abgaben sind außerha lb der
Finanzverfassung geregelt. In ähn l icher Weise s ind a uch im Ertragssystem Er
tragszuweisu ngen außerha lb der Finanzverfassung zugelassen . Neben den beiden
Umlagen des Art. 106 GG - der Gewerbesteuerumlage und der Umlage in der
Bemessungsgrund lage von Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemein
dea ntei le vom Aufkommen der E inkommensteuer und der Umsatzsteuer - dürfen
Zweckumlagen erhoben werden, die ihren Geltungsgrund und Verfassungsma ß
stab außerhalb der Finanzverfassung - in den grundgesetzl ichen Bestimmungen
über die Verwa ltungshoheit und der a l lgemeinen Gesetzgebungshoheit der Län
der - finden, a lso n icht a n der Finanzverfassung zu messen sind .
Das Stärku ngspaktgesetz des Landes Nordrhein -Westfalen 201 1/20 1 3 sieht eine
Umlage in der Bemessungsg rundlage von Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie
der Gemeindeantei le am Aufkommen der E inkommensteuer u nd der U msatz
steuer vor, die a l lerd ings nicht Ertragsantei le umlegt, sondern einen horizonta len
Finanzausgleich mit pol itisch wertenden Differenzierungen und Lenkungsinter
ventionen organ isiert. Diese Neuregelung fordert das finanzverfassungsrechtliche
Zweistufensystem von bundesrechtl icher Zute i lung von Ertragshoheiten und vom
Land zu verantwortendem kommunalen Finanzausgleich zu einer Bewährungs
probe. Dabei ist insbesondere zwischen Steuerertragsumlage u nd Zweckumlage
zu unterscheiden . Auch wird die - erstaun l iche - Frage zu bea ntworten sein, ob
die strikt formu l ierte und durch mehrere Verfassungsänderungen bestätigte Ver
fassungsregel des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG verbindl ich ist.
9
II. Der Gutachtenauftrag
Die Landeshauptstadt Düsseldorf und rund 6 1 weitere Städte und Gemeinden
Nordrhein-Westfa lens ha ben mich gebeten, die Vereinba rkeit des Stärkungspakt
gesetzes des Landes Nordrhein-Westfa len mit Art. 106 Abs . 6 GG gutachtlich zu
prüfen .
1 . Das System von Konsolidierungshilfen und Solidaritätsumlage
Der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfa len hat a m 9 . Dezember 201 1 das
"Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Hausha ltskonsol id ierung im Ra hmen
des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz : "StPaktG") l erlassen,
das die Finanzausstattung von Gemeinden in schwierigen Hausha lts lagen in den
Jahren 20 1 1 - 2020 verbessern sol l . Diese Konsolid ieru ngshi lfen sol len tei lweise
vom Land, tei lweise von den Kommunen finanziert werden . Die Finanzaus
gle ichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze wird entsprechend gemindert.
Die Finanzausgleichsmasse wird im Wesentl ichen durch die Sch lüsselzuweisun
gen a n d ie Gemeinden weitergegeben . Diese bi lden den bedeutendsten Tei l des
kommuna len Finanzausg leichs und bieten bedürftigen Gemeinden a l lgemeine
Deckungsmittel , die sich nach einer gesetzl ich typisierten durchschnittl ichen Aus
gabenbelastung und einer fiktiven Steuerkraft der einzelnen Gemeinde bemes
sen . Eine Gemeinde erhä lt aus dem Finanzausgleich a l lgemeine Schlüsselzuwe i
su ngen, wenn ihr - i m Wesentlichen nach der Einwohnerzah l und nach pol itisch
wertenden Bedarfsgewichtungen bestimmter - fiktiver Bedarf ( Beda rfsmessza hl)
die typisierte So l lertragskraft einer Gemeinde (Steuerkraftmesszah l ) übersteigt.
Der durch das StPaktG vorgesehene Abzug von der Finanzausgleichsmasse be
läuft sich im Jahr 2012 auf 65 M io . Euro, ab dem Jahr 2013 auf 1 1 5 Mio. Eur02 •
Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des StPaktG3 sol l
zusätzlich zum Abzug bei der Finanzausg leichsmasse ( 1 1 5 Mio. Euro jährl ich)
eine So l idaritätsumlage von den abundanten Gemeinden erhoben werden . Zur
Sol ida ritätsumlage hera ngezogen werden Gemeinden, d ie im maßgebenden Jahr
nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz N RW (GFG)4 "abundant"5 sind, a lso im
2
3
4
5
GV. N RW.2011, S. 662.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPaktG 2003 (N5) .
Zweites Gesetz zur Änderu ng des StPaktG vom 3 . 12 . 2013, GV. NRW.2013, S . 726.
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an d ie Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2014 (GFG 2014) vom 1 . 1 . 2014, GV. N RW, S. 860.
Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 15/2859, S . 2, 9 .
1 0
Wortsinne a ls m it überflüssigen Finanzmitte ln ausgestattet definiert werden u nd
es zumindest zweima l i n den vier vora ngegangenen Jahren waren (sog. nachha l
tig abundante Kommunen ) . Im System des Kommunalfinanzausg leichs gelten die
Gemeinden a ls "abundant" , die nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgeset
ze im Rahmen des kommunalen Landesfinanzausgleichs keine zusätzl ichen Fi
nanzmitte l des Landes erha lten, wei l d ie Finanzkraft d ieser Gemeinden a usreiche,
um den Finanzbedarf angemessen zu decken . Doch die Abundanz sol l nunmehr
nicht Bemessungsgrundlage für d ie vertikale Verte i lung von Landesmitteln vom
Land an die Gemeinden sein, sondern soll Steuerkraft horizontal unter den Ge
meinden umvertei len6 • Nach diesem Ma ßstab s ind derzeit 59 Kommunen umla
gepfl ichtig .
Bemessungsgrundlage des für das jewei l ige Jahr festzusetzenden Prozentsatzes
der Sol idaritätsu mlage ist die nach den Grundsätzen des jewei l igen GFG N RW
ermittelte überschießende Steuerkraft einer Gemeinde (§ 2 Abs. 4 StPaktG ) .
Nehmen abundante Gemeinden selbst a m Stärkungspakt tei l , werden sie nicht
zur Umlage hera ngezogen, selbst wenn sie während der Konsol id ierungsh i lfen
über eine überschießende Steuerkraft verfügen könnten (§ 2 Abs. 4 Satz 2
StPaktG) . Nach d iesem System ste l len a b dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2020
Land und Gemeinden insgesamt 646,6 Mio. Euro pro Jahr an Konsol id ierungsh i l
fen für am Stärkungspa kt tei lnehmende Kommunen zur Verfügung . Zu d iesem
Betrag tragen die Gemeinden 1 1 5 Mio. Euro durch einen Abzug bei der Finanz
a usgleichsmasse und 91 M io . Euro durch die Sol idaritätsumlage beil. Zusätzlich
sol l die Sol idaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 70 M io . Euro erbringen.
Diese E innahmen sol len dem Landeshaushalt zustehen8.
2. Ausgestaltung von Konsolidierung und Umlage
Nach § 1 StPaktG sol len die Konso l idierungshi lfen "den Gemeinden in einer be
sonders schwierigen Hausha ltssituation den nachha ltigen Hausha ltsausg leich . . .
ermögl ichen" . Gemeinden, die nach ihrem Haushalt für das Jahr 20 1 0 überschu l
det waren oder denen d ie Überschuldung bis 20 1 3 drohte, s ind zur Tei lnahme am
Konsol idierungsprogramm verpfl ichtet (§ 3 StPa ktG) . Sie werden finanziel l u nter-
6
7
8
Niklas Langguth, Fina nzausgleich oder Verfassungsbruch, der Gemeindehaushalt 2013, S. 273.
§ 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 StPaktG 2013, Tomas KoblenzerjCarina Günther, Verfassungsrechtliche Grenzen des Zugriffs auf kommunale Steuereinnahmen durch Umlagen am Beispiel der Solidaritätsum lage in NRW, ifst-Schrift Nr. 499, 20 14, S. 22.
§ 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 StPaktG 2013.
1 1
stützt, müssen sich aber zu einem strikten Sanierungskurs verpfl ichten9 • Betrof
fen sind gegenwä rtig 34 Kommunen. Gemeinden, denen eine Überschuldung in
den Jahren 2014 - 20 1 6 drohte, konnten auf Antrag freiwi l l ig tei l nehmen (§ 4
StPaktG) . Von d ieser Mög l ichkeit haben 27 Kommunen Gebra uch gemacht. Die
tei lnahmepfl ichtigen Gemeinden müssen ihren Haushalt spätestens im Jahre
2016 a usgleichen, d ie freiwi l l ig tei lnehmenden Gemeinden spätestens im Jahr
2018 (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 StPaktG) . Al le tei lnehmenden Gemeinden müssen spätes
tens ab dem Jahr 2021 aus eigener Kraft und ohne Konsol id ierungshi lfen des
La ndes ihren H aushalt a usgleichen (§ 6 Abs . 2 Nr. 2 StPaktG) .
Der Stärku ngspakt ist darauf angelegt, das Land durch Belastung von Gemein
den zu entlastenlO • Die "Sol idaritätsumlage" wird n icht nach der in Art. 106
Abs. 6 Satz 6 GG genannten Bemessungsgrund lage (Grund- und Gewerbesteuer
sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der E inkommensteuer und der Um
satzsteuer) berechnet, sondern nach dem Überschuss der typisierten Steuerkraft
über einen gesetzl ich gewichteten und fingierten Bedarf. Die U mlage wird auf
grund des § 2 Abs. 4 Sätze 1 - 5 StPaktG i . V. m . dem "jewei l igen Gemeindefi
nanzierungsgesetz" (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StPaktG) erhoben, durch gemeinsamen
Erlass von Innen- und Finanzmin isterium festgesetzt.
3. Die Prägung der kommunalen Selbstverwaltung auch durch Art. 1 06 GG
Die Kommuna lverfassungsbeschwerde gegen die Sol idaritätsu mlage vor dem
VerfGH N RW sol l in einer wesentlichen Grundlage auf d ie Verletzung des Art. 106
GG gestützt werden . Prüfungsmaßstab einer solchen Verfassungsbeschwerde ist
das Selbstverwa ltungsrecht der Gemeinden (§ 52 Abs. 1 VGHG), a lso der Ge
währleistungsbereich des Selbstverwa ltungsrechts, wie er in Art. 78, 79 LVerf
N RW geregelt ist . Als Prüfungsmaßstab der kommuna len Verfassungsbeschwerde
sind a ber nach gefestigter Rechtsprechung des VerfGH NRWll in Übereinstim
mung mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 106 und 28 Abs. 2 12 a uch sol-
9 Die jeweil ige Bezirksreg ierung beg leitet, überwacht und erzwingt die Haushaltssanierung, § 7 StPaktG. Die Gemeindeprüfungsansta lt kann das Aufstellen und U msetzen eines Hausha ltssanierungsplans unterstützen, § 9 StPaktG.
10 Vgl . § 2 Abs. 2, Abs. 3 und 4 StPaktG; Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 1 5/2859, S. 1, 7 f.
1 1 VerfGH NRW, Urtei l vom 15. 9 . 1986, Az: VerfGH 17/85, 5. 6 f. ; VerfGH NRW, U rtei l vom 9 . 7. 1998, Az : VerfGH 16/98 und 7/97, S. 47; VerfGH N RW, Urtei l vom 11. 2 . 2007, Az : VerfGH 10/06, S. 17 f. ; VerfGH NRW, Urtei l vom 8 . 5. 2012, Az : VerfGH 2/1 1, S. 23 .
12 BVerfGE 1, 167 ( 181) - Unterbringung verdrängter Angehöriger im öffentlichen Dienst; 56, 298 (310) - Flugplatz Memmingen; 71, 25 (37) - Kommuna lverfassungsbeschwerden sowie i nsbesondere 125, 141 ( 1 58) - Mindesthebesatz Gewerbesteuer m. N .
1 2
che Verfassungsvorschriften a nerkannt, "die ihrem Inha lt nach geeig net s ind, das
verfassungsrechtliche Bi ld der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestim
men"13 . Die Wirkl ichkeit kommunaler Selbstverwa ltung wird gegenwärtig wesent
l ich durch Art u nd Umfang der Finanza usstattung bestimmt. Die Selbstverwa l
tung baut darauf, dass d ie Gemeinde bedarfsgerecht mit Finanzmitteln a usge
stattet wird , dass sie die Höhe ihrer Steuereinnahmen dank e ines Hebesatzrech
tes, auch dank eines begrenzten Steuererfindungsrechtes mitbestimmen ka nn,
dass verfassungsrechtliche Gewä hrleistu ngen ihr e inen geSicherten Bestand an
Ertragsquel len für ihre Hausha ltspla nung garantieren, dass d ie Wa hrnehmung
d ieser Finanzautonomie in den unterschiedl ichen Folgen a utonomer E innahmen
und Ausgabenpol it ik wirksam und sichtba r bleibt. Dieses bestätigt insbesondere
Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG14, der ausdrückl ich bestimmt, dass die GeWährleistu ng
der Selbstverwa ltung a uch die Grundlagen der finanziel len Eigenvera ntwortung
der Gemeinden umfasst. Das Grundgesetz fügt h inzu, dass zu d iesen Grundlagen
"eine den Gemeinden m it Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquel le" gehöre . Kommunale Selbstverwa ltung bedeutet im Kern , a l le An
gelegenheiten der örtl ichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener
Verantwortung regeln zu können (Art. 28 Abs . 2 Satz 1 GG). Diese Gewährleis
tung der Selbstverwa ltung umfasst n icht nur die rechtl iche Bestimmungsmacht,
d ie Personal- , Organ isations- und Haushaltshoheit, sondern ebenso die Grundla
gen der finanziel len Eigenvera ntwortung15 . Dementsprechend ist der Gewährleis
tungsbereich der kommuna len Selbstverwa ltung verletzt, "wenn den Kommunen
Finanzmittel vorentha lten werden, die ihnen kraft Bundesrechts zustehen,,16 . Die
grundgesetzl ichen Vorschriften über d ie Finanzausstattung der Gemeinden (Art.
1 06 Abs . 5 - 7) sind geeignet, das Bi ld der kommuna len Selbstverwa ltung m it
zu bestimmen.
13 VerfG NRW, Urte i l vom 15 . 6. 1986, Az: VerfGH 17/85, S. 6 f. 14 In der Fassung des 44. Änderungsgesetzes vom 20. 10. 1997, BGBI I, S. 2470. 15 BVerfGE 101, 158 (230) - Maßstäbegesetz; 125, 14 (19 ff. ) - M indesthebesatz Gewerbesteuer. 16 VerfGH NRW, Urtei l vom 1 1 . 12. 2007, Az: VerfGH 10/06, S. 17 f.
C. Zulässigkeit einer Umlage nach Art. 106 Abs. 6 GG
1. Prägnante Regelungen der Finanzverfassung
1 . Rechtliche Bindung der Macht des Geldes
1 3
Die Finanzen sind die " Nerven des Staates" 17, meinen i n der h istorischen Bedeu
tung dieses Begriffes d ie Kraft, Wirtschaftsgüter (Sach- und Dienstleistungen) zu
bezahlen, über "Vermögen" in seiner ursprüngl ich doppelten Bedeutung des Wor
tes zu verfügen18. Der Staat verfügt über Wirtschaftsressourcen (Vermögen) und
"vermag" die Zukunft wirtschaftlich zu gesta lten . Der Bürger erlebt die Finanzen
a ls ökonomische Grundlage seiner Lebensgestaltung, a ls "geprägte Freiheit" 19. In
der föderalen Staatsordnung des Grundgesetzes ist die Finanzverfassung und
insbesondere d ie Ertragszuweisung das Rückgrat d ieser Kompetenzordnung20,
die insbesondere das Steuera ufkommen zwischen Bund, Ländern, unter den Lä n
dern und den Gemeinden (Ertragshoheit und Finanzausgleich) aufgabengerecht
vertei lt und dabei e in , wenn n icht das Kernproblem der staatl ichen Ordnung re
gelt21 .
Der Bundesstaat ist i n besonderer Weise auf verfassungsrechtliche Grund lagen
a ngewiese n . Die kompetenzrechtliche Tei lung wie die E inheit der Staatl ichkeit
wird n icht in der Wirkl ichkeit vorgefunden, sondern ergibt sich aus der geschrie
benen Verfassung, die Aufgaben und Fu nktionen des Staates in Kompetenzen
zerlegt und defin iert, die staatl iche Macht damit in der Rechtsordnung bindet, sie
verrechtl icht, rational is iert, versachl icht22. Diese Kompetenzen beanspruchen als
Instrumente zur aufgabengerechten Ermächtigung, Formung und Mäßigung
staatl icher Gewalt strikte Verbindl ichkeit, sind - anders a ls d ie Auslegung von
Grundrechten - fü r Abwägungen und Verhä ltn ismäßigkeitsprüfungen kaum zu-
17 lean Bodin, Les Six Livres de la Republ ique, 1 576, L.VI, eh 2" wohl in Anschluss an Ulpian, Dig . 1 .20,
18 Klaus Vogel, Der Finanz- und Steuerstaat, i n : Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg . ) , Handbuch des Staatsrechts, Bd , n3 2004 (im folgenden HStR) , § 30, Rn , 23.
19 Das Sprachbild, im Geld verkörpere sich "geprägte Freiheit", verwendet das BVerfG bei seiner Entscheidung, BVerfG E 97, 350 (37 1) - Europäische Währungsunion, und lehnt sich dabei an e in Wort Fjodor Dostojewskis an, Fjodor Dostojewski, Aufzeichnungen aus einem Totenhaus, 1994, S, 25.
20 Rudolf Wendt, Finanzhoheit und Finanzausg leich, i n : HStR, Bd , VI3 2008, § 139, Rn, 1 . 21 Vgl . Wifhelm Gerloff, Die Finanzgewalt im Bundesstaat, 1948, S. 28; Karl M. Hettlage, Die Fi
nanzverfassung im Rahmen der Staatsverfassung, i n : VVDStRL 14 ( 1956), S, 2/6; Wendt, a ,a ,O " § 139, Rn. 1 .
22 losef Isensee, Idee und Gestalt des Föderal ismus im Grundgesetz, in : HStR, Bd, VI3 2008, § 126, Rn. 263.
1 4
gängl ich23. Die Regelungen der Art. 105 - 1 08 G G sind einer "der a m sorgfä ltigs
ten behauenen und in einer Kette von Verfassungsänderungen mehrfach modifi
zierten Ecksteine" im Gefüge der bundesstaatl ichen Verfassung24, die dem Fi
nanzstaat rechtliche Stabi l ität geben, den Bundesstaat in Kompetenzen und For
men binden, den Parlamenten Handlungsvoraussetzungen und Hand lungsinha lte
gewäh rleisten25•
Das rechtsstaatl iche Bedürfn is nach Formenstrenge, Striktheit der Regelung, Ver
lässl ichkeit der verfassungsrechtl ichen Vorgaben g i lt insbesondere für d ie Finan
zen, fü r das staatl iche Handlungsinstrument des Geldes. Geld ist e in fast kontu
ren loses, für untersch ied l ichste Fun ktionen einsetzbares Gut. Das Geld verleug
net seine Herkunft u nd verschweigt seine zukünftige Gesta ltungsmacht. Ob der
Staat Geld durch Steuern eingenommen, durch Verschuldung gel iehen, durch
Währungspolit ik a ls Wertsteigerung erfahren oder durch Finanzmarktaktivitäten
mitgenommen hat, sieht man dem Geld n icht a n . Ob er damit in Zukunft Stra ßen
bauen, Forschung fördern , Risikogeschäfte a n der Börse a bsch l ießen oder Feh l in
vestitionen tätigen wird, lässt sich a l le in durch das Hand lungsmittel Ge ld weder
voraussagen noch vorsch reiben . M it Geld kann der Staat neue Infrastrukturen
aufba uen, sozia le Unterschiede a usgleichen, Frieden stiften , a ber a uch den Bür
gern ein Stück ihrer Freiheit "abkaufen", sie durch Geldanreize in d ie ökonomi
sche und rechtliche Torheit verlocken oder die Gegenwart zum Nachtei l der
kommenden Generation beg ünstigen . Das Geld erlaubt so viele Kompromisse, a ls
eine Summe in Euro tei lba r ist. Deshalb muss das Recht die Defin ition, Zuwei
sung und Begrenzung staatl icher Geldmacht in prägnanten Regelungen, sprach l i -
., eher Klarheit, verstä ndl icher Systematik und formenstrenger Rechtl ichkeit dis-
z ip l in ieren .
Soweit d ie Kompetenzordnung Selbstverwa ltungsa ufgaben zuweist, a lso Zustä n
digkeiten aus der Staatsorgan isation a usgl iedert und s ie in der Verantwortl ichkeit
bete i l igter Bürger verselbständ igt, erschl ießt die Kompetenzordnung einen Hand
lungsrahmen für die freiheitl iche Betätigung wirtschaftl icher, sozia ler und politi-
23 Zur Formenstrenge der Kompetenzordnung und insbesondere der Finanzverfassung BVerfGE 108, 1 - Rückmeldegebühr Baden-Württemberg ; vg l . auch BVerfGE 55, 274 (300 ff. ) - Ausbildungsplatzförderungsgesetz; 78, 249 (266) - Feh lbelegungsabgabe; 91 , 186 (202) - Koh lepfennig; 108, 186 (217) - Altenpflegeabgabe.
24 BVerfGE 55, 274 (300) - Ausbildungsplatzförderung, im Anschluss an Karl Heinrich Friauf, Zur Zu lässigke it von außersteuerlichen Sonderabgaben, in: FS für Wi l ly Haubrichts, 19772, S. 103 ( 107).
25 Vgl . BVerfGE 55, 274 ( 302 ff. ) - Ausbi ldungsplatzförderung; 91 , 186 (202) - Koh lepfennig .
1 5
scher Gruppen26. Dieser Freiheitsgeha lt der Kompetenzordnung ist bei der Auto
nomie öffentl ich-rechtl icher Hochschu len27, bei der Selbstverwaltung der Kir
chen28, bei den Rundfun ka nsta lten29 sowie bei der wirtschaftlichen und sozia len
Selbstverwaltung durch Kammern, Inn ungen und Innungsverbände offensicht
I ich30, gewinnt a ber in der verfassungsrechtl ichen Gara ntie der kommunalen
Selbstverwa ltung (Art. 28 Abs. 2 GG, Art . 78, 79 LV N RW) besonderen fina nzver
fassungsrechtl ichen Gehalt. Die Aussagen des Grundgesetzes zur Finanzautono
mie der Gemeinden (Art. 28 Abs . 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 - Abs . 7) s ind Zu
ständigkeits- und Befugn isnormen, die Finanzhoheit begründen, Fina nzmacht
rechtlich defin iert zuweisen, den Staat zu autonomieermögl ichenden und a uto
nomiebegrenzenden Regelungen ermächtigen . Der Verfassungstext ist deta i l l iert
u nd prägnant, desha l b g rundsätzl ich strikt auszulegen .
2. Die Umlage als Teil des Systems der Ertragshoheit
a) Bundesrechtliche Finanzgarantien für Gemeinden
Der bundesstaatliche Finanzausg leich der Art. 106 und 107 GG berücksichtigt
grundsätzl ich a ls Ertragsberechtigte den Bund und die Länder (Zweistufigke it) .
Doch das Grundgesetz hat inzwischen d ie finanzie l le Eigenverantwortung der
Kommunen ausd rücklich anerkannt (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) und den Gemein
den - neben den bisherigen "Realsteuern" - einen eigenen Antei l a m Aufkommen
der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und an der Umsatzsteuer (Art. 106
Abs. 5a GG) garantiert. " Diese gestärkte finanzwirtschaftl iche Unabhäng igkeit
und Verselbständigung der Kommunen mod ifiziert die bisherige Zweistufigkeit
der Finanzverfassung,,31 . Im staatsorgan isatorischen System des Bundesstaates
sind die Kommu nen grundsätzl ich in die Länder eingegl iedert. Doch die Aufwer
tung der finanzrechtl ichen Stel lung der Gemeinden durch die Verfassungsände-
26 Vgl . BVerfGE 78, 249 (266) - Fehlbelegungsabgabe; 93, 319 (342) - Wasserpfennig; 108, 1 ( 1 5 f. ) - Rückmeldegebühr; Paul Kirchhof, Mittel staatlichen Handeins, i n : HStR, Bd. V3 2007, § 99, Rn. 48 .
27 BVerfGE 35, 79 ( 1 1 2 ff. ) - Hochschulurte i l ; 1 1 1 , 333 (355) - Brandenburg isches Hochschulgesetz; Ute Mager, Freiheit von Forschung u nd Lehre, i n : HStR, Bd . vn3 2009, § 166, Rn. 37 ff. , zu den finanziellen Folgen Rn. 42 ff.
28 Art. 140 GG i . V. m . Art. 137 Abs . 3 Satz 1 BRV. 29 BVerfGE 12, 205 (260 f. ) - Deutschland GmbH, Erstes Rundfunkurte i l ; 57, 295 (320) - Saar
ländisches Rundfunkgesetz; 90, 60 (87) - Rundfunkgebühr.
30 Paul Kirchhof, a .a .O . , § 99, Rn . 48.
31 BVerfGE 101, 158 (230) - Maßstäbegesetz; Simon KempnyjEkkehart Reimer, Neuordnung der Finanzbeziehungen - aufga bengerechte Fina nzverteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen, Gutachten D zum 70. Deutschen Juristentag 2014, D 23 f. ; vg l . jetzt auch BVerfG, Urtei l vom 7 . 10 . 2014 - 2 BvR 1641/11 - Rn. 90 ff., Rn. 94 ff. - Optionskommunen, Art. 9 1 b GG.
1 6
rung in Art. 2 8 Abs. 2 GG, Art. 1 0 6 Abs. 5 a u n d Abs. 6 G G führt zu einer Kom
muna l isierung der grundgesetzl ichen Finanzverfassung32, weist dem Bundesge
setzgeber eine eigene Verantwortlichkeit fü r die Finanza usstattung der Gemein
den ZU33, macht die Gemeinden zu einem eigenständigen Rechtssubjekt der Bun
des- Finanzverfassung . Bund und Länder stehen in einer Verantwortungsgemein
schaft für die kommunale Finanzausstattung . Die wesentliche, den Gemeinden
zugewiesene Steuerertragshoheit beruht - bei der Gewerbe- und Grundsteuer
ergä nzt durch kommunale Hebesätze - auf dem Grundgesetz und dessen bun
desgesetzl icher Ausführung .
Der Bundesgesetzgeber bestimmt nach Art. 1 06 Abs . 5 Satz 2 und Abs. 5a Satz
3 GG den Antei l der Gemeinden a n der E inkommensteuer und der Umsatzsteuer;
die Länder haben d iesen an ihre Gemeinden "weiterzu leiten" (Art. 106 Abs. 5
Satz 1 , Abs. 5a Satz 2 GG) . E in Bundesgesetz bestimmt "das Nähere" über die
Gewerbesteuerumlage (Art. 1 06 Abs. 6 Satz 5 GG) . Der Bundesgesetzgeber be
rücksichtigt die Finanzkraft und den Finanzbedarf der Gemeinden beim horizon
talen Finanzausgleich (Art. 107 Abs . 2 Satz 1 , 2 . HS GG) . Damit bestehen unmit
telbare finanzverfassungsrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Bund und Ge
meinden34 •
b) Das System von Ertragshoheit und Finanzausgleich
Die bundesverfassungsrechtl iche Finanza usstattung der Gemeinden ist in das
vierstufige System der bundesstaatl ichen Finanzausstattung35 eingebettet36• Auf
der ersten Stufe der Ertragshoheit vertei lt Art. 106 GG die Ertragshoheit im Ver-
• hältnis zwischen Bund, Ländergesamtheit und Gemeinden . Auf der zweiten Stufe
regelt Art. 107 Abs . 1 GG die Ertragshoheit im horizonta len Verhä ltnis zwischen
den Ländern . Auf der Grundlage d ieser M ittelzuweisung gesta ltet Art. 107 Abs. 2
Satz 1 und 2 GG den horizonta len Fina nza usgleich, der Finanzkraftunterschiede
32 ]ürgen W. Hidien, Bonner Kommentar, 2002, Art. 106, Rn. 1002 .
33 Hanno Kube, Beck OK, Art. 106, Rn. 32, 34, 41; KempnyjReimer, a .a .O . 34 Friedrich Schoch, Verfassungsrechtl icher Schutz der kom munalen Finanzautonomie, 1997,
S. 156; Kyrill-A. Schwarz, i n : von Mangoldt/KleinjStarck, Grundgesetz, 6 . Aufl . , Bd . 3, Art. 1 12 ff. , Rn. 35; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1002 .
35 Vielfach wird hier vom vierstufigen System des " Finanzausg leichs" gesprochen und zwischen primärem und sekundärem Finanzausg leich unterschieden. Diese Terminolog ie ist unscharf, weil d ie orig inäre Ertragsausstattung der Gemeinden mit eigenen Mitteln (Ertragshoheit) autonome Steuerkraft zuweist, der Finanzausgleich erst bei der nachfolgenden Feinkorrektur d ieses Systems der Ertragshoheiten beg innt; vg l . auch Wendt, Finanzhoheit und Fina nzausg leich, i n : HStR, Bd. VI3 2008, § 139, Rn. 60.
36 Zu d ieser Vierstufig ke it vg l . BVerfGE 101, 158 (219 f. ) - Maßstäbegesetz.
1 7
der einzelnen Länder a usg leicht (dritte Stufe) . Schl ießl ich ermächtigt Art . 107
Abs. 2 Satz 3 den Bundesgesetzgeber, aus Bundesmitteln e inen ergänzenden
Ausgleich im vertika len Verhältnis zwischen Bund und Ländern vorzusehen (vier
te Stufe) . In diesem System begrü nden d ie beiden ersten Stufen eine Ertragsho
heit, die einem Autonomieträger eigene E innahmen vermittelt, während der Fi
nanzausgleich fremde E innahmen zuweist, a lso ein Instru ment der Umvertei lung
ise7 .
In d iesem Ertragsvertei lungssystem sind den Gemeinden in Art. 106 Abs . 5 und
6 GG auf der ersten Stufe Ertragshoheiten a m Aufkommen der Einkommensteu
er, der Umsatzsteuer, der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zugewiesen . Die
ser Begriff der Ertragshoheit38 begrü ndet das Recht, das Aufkommen aus einer
Steuer für den eigenen Hausha lt zur a utonomen Verfügung des Haushaltsgesetz
gebers entgegenzunehmen und zu beha lten (Erha ltens- und Behaltensgaran
tie)39 . Durch d ie Ausstattung mit eigener Ertragshoheit weisen das Grundgesetz
und der Bundesgesetzgeber dem Inhaber der Ertragshoheit Steuererträge zu, d ie
d ieser im Rahmen seiner Hausha ltshoheit demokratisch eigenverantwortl ich ver
wenden darF°. Dieses Bundesrecht bindet den Landesgesetzgeber bei Regelung
der Um lage i . S . d . Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG. Beim Finanzausgleich (Art. 106
Abs . 7 GG) h ingegen räumt die Verfassung dem Landesgesetzgeber "einen wei
ten Gesta ltungsspielraum" ein41 •
II. Die " Umlagen " als modifizierte Ertragszuteilung
1 . Der Begriff" Umlage" in Art. 1 06 Abs. 6 GG
Dieses System einer Ertragsausstattung weist somit Bund, Ländern und Gemein
den zunächst eigene Steuereinnah men zu (Art. 106 Abs . 1 - 6, Art. 107 Abs. 1
GG) 42, korrig iert und ergänzt d iese Ertragsvertei lung sodann durch einen Finanz-
37 Stefan Korioth, Der Finanzausg leich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 278; Christian Waldhoff, Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 16, Rn. 67 f.
38 Zur Entstehung des Begriffs vg l . Albert Hensel, Der Finanzausg leich im Bundesstaat in seiner staatsrechtlichen Bedeutung, 1922, S. 20 mit Fn. 1 .
39 Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 95 f. m . N . ; Winfried Kluth, Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG als Instrument zwischengemeindl ichen Finanzausgleichs, DÖV 1994, 456 (460) .
40 Stefan Korioth, Der Finanzausg leich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 273 f. ; ]ürgen W. Hidien, Der bundesstaatliche Finanzausgleich in Deutschland, 1999, S . 596.
41 VerfGH NRW, DVBI 2014, S. 3 7 1 . 42 Die zweite Stufe betrifft die Verteilung der Erträge der Ländergesamtheit oder der Gemeinde
gesamtheit innerhalb eines Landes auf d ie einzelnen Länder und Gemeinden.
1 8
ausgleich im Detai l , u m untersch iedl iche Finanzkraft der Länder und Gemeinden
auszugleichen oder d ie Finanzausstattung le istungsschwacher Länder und Ge
meinden zu ergänzen (Art. 106 Abs. 7, Art. 107 Abs . 2 GG) .
Bei Regelung der kommuna len Ertragshoheit s ieht Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 G G e i
ne "Umlage" vor. Eine "Umlage" vertei lt pauscha l iert gemeinsame Finanzieru ngs
pfl ichten . Nach einem gesel l igen Umtrun k bezah lt n icht jeder seine Rechnung,
sondern einer zah lt für a l le und legt d ie Kosten pauschal auf a l le Tei lnehmer um,
mag der eine v ie l oder wenig getrun ken ha ben . Im Vereinsrecht ist die Umlage
ein Beitrag zur Deckung eines außergewöhnl ichen Bedarfs; die regelmäßigen Bei
träge decken d ie laufenden Kosten des Vereins, d ie Umlage besondere Kosten .
Stets aber finanziert d ie Umlage gemeinsame Anl iegen der M itg l ieder43 • Ähn l ich
werden bei den "Verbandsumlagen" a l le M itg l ieder zur pauschalen Finanzieru ng
gemeinsamer Verbandsaufgaben herangezogen44• Im Sozia lversicherungsrecht
bedeutet das "Umlageverfahren", dass die heutigen Rentenzah lungen aus dem
Aufkommen der laufenden Beiträge finanziert, die Ausgaben eines Ka lenderjah
res durch die Beiträge desselben Ka lenderjahres gedeckt werden . D ie erwerbstä
tige Generation kommt m it ihren Beitragszah lungen für d ie la ufenden Renten der
ä lteren Generation aufs. Im Rechnungswesen verte i lt die Um lage die Gemein
kosten auf bestimmte KostensteI len . Ein nach Mengen- und Wertgrößen pauscha
l ierender Vertei lungsschlüssel sorgt für eine mögl ichst verursachergerechte Um
lagevertei lung46•
Auch im Haushalts- und Finanzwesen werden Beiträge und Umlagen in inha lt l i
cher Nachbarschaft verstanden47• Danach ist die " Umlage" eine Zah lungslast, die
einer abgrenzbaren und sachnahen Gruppe von Zah lungsschuldnern auferlegt
wird , um die Kosten einer in ihrer Finanzverantwortung stehenden bestimmten
43 Andreas Müller, Die Erhebung von U mlagen, MDR 1992, S. 924. 44 Vgl . OVG Weimar, LKV 2008, 290 (Abwasserverband) , VG Dresden, LKV 2000, 412 (Wasser
zweckverband); s. auch Kai von LewinskijDaniela Burbat, Bundeshausha ltsrechtsordnung, Kommentar, 1. Auf!. 2013, § 107, Rn . 2.
45 Zu diesem Umlage- i m Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren vg l . Ferdinand Kirchhof, Finanzierung der Sozialversicherung, in : HStR, Bd . V3 2007, § 125, Rn . 24; Isensee, Staatsvermögen, daselbst, Rn. 82.
46 Vgl . Werner ZimmermannjHans-Peter FriesjGero Hoch (Hrg . ) , Betriebl iches Rechnungswesen, 2003, S. 173.
47 Vgl . § 107 BHO.
1 9
öffentlichen Aufgabe zu tragen48. Stets g leicht die Umlage einen - erwarteten
oder tatsächl ich empfangenen - Vortei l aus49 .
Die "Umlagen" des Art. 106 Abs . 6 vertei len Finanzierungspfl ichten im Rahmen
der Ertragsausstattung50. Die Gewerbesteuerumlage des Art. 106 Ab . 6 Satz 4
u nd 5 GG betei l igt Bund und Länder an Gemeindeerträgen in einem Finanzie
rungsverbund, in dem die Betei l igung der Gemeinden am Aufkommen der Ein
kommensteuer - derzeit in Höhe von 15 %51 - durch eine Gewerbesteuerumlage
tei lweise kompensiert werden sol l 52 . Diese Ertragsumlage, die einen überschie
ßenden Tei l der neu geordneten Ertragsvertei lung zwischen Bund, Ländern und
Gemeinden ausg leicht, ist be i E inbeziehung der Gemeinden in d iesen Ausgleich
im Ra hmen der bundesrechtl ichen Vorgaben auch in der Lage, g roße Steuer
kraftuntersch iede zwischen den e inzelnen Gemeinden abzumi ldern 53 . Die Frage,
ob diese Umlage eine Ertragshoheit von Bund und Ländern, einen Steuerver
bund, oder nur e ine m ittel bare Betei l igung von Bund und Ländern an einem
kommunalen Steuerertrag begründet54, betrifft n icht die Qual ifikation der Er
tragszutei lung in der ersten Stufe der verfassungsrechtlichen Finanzausstattung.
D ie Umlagen nach Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG haben ebenfa l ls d ie Funktion, d ie
verfassungsrechtlich zugewiesene Ertragshoheit innerha l b d ieses Systems der
Ertragshoheit nachsteuernd zu korrig ieren . Bemessungsgrund lage dieser Umla
gen sind bestimmte, i n d ie Ertragshoheit der Gemeinden gewiesene Steuern oder
Antei le am Steueraufkommen . Gegenstand des Umlegens ist a lso a l le in d ie
kommunale Ertragshoheit. Die Gemeinden55 werden verpflichtet, gemeinsame
Aufgaben kommunaler Autonomie durch U m lage zu finanziere n .
48 Vgl . Kai von LewinskijDaniela Burbat, a .a .O . , Rn . 2 . 49 MVVerfG, NVwZ-RR 2012, 377 - für d ie Stadt-Umland-Umlage; vg l . auch für die steuererhebl i
che Zuteilung unternehmerischer Kostenumlagevereinbarungen OECD, Verrechnungspreisleitl i n ien 2010, 1 . Aufl. 2010, zu B 1 . Al lgemeines, 8 . 3 und 8.4.
50 Die gesetzl iche Variabil ität steht dem nicht entgegen, vg l . d ie Vertei lung der Umsatzsteuererträge im Rahmen des primären Finanzausgleichs nach Art. 106 Abs. 3 Satz 3 und 4 GG.
51 § 1 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen vom 8. 9 . 1969, BGBI I, 1587, i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. 3 . 2009, BGBI I, 502, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 8. 5. 2012, BGBI I, 1030 (GFRG).
52 Vgl . Reg ierungsvorlage zur Finanzreform 1969, BT-Drs. Vj2861, dazu Johannes W. Schmidt, Gemeindefinanzreformgesetz, 1970, S. 32 f.
53 Michael Kloepfer, Finanzverfassungsrecht, 2014, § 5, Rn. 87; Heun, i n : Dreier (Hg . ) , Grundgesetz, 2. Auf!. 2008, Art. 106, Rn. 39; Henneke, Öffentliches Finanzwesen, 2 . Aufl . , 2000, Rn . 907.
54 Vg l . Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1094 f. ; praktische Folgen ergeben sich insbesondere für d ie Steuerverwaltung, Art. 108 Abs . 4 Satz 2 GG.
55 Nur Gemeinden sind umlagepflichtig, weil nur d iesen das Aufkommen an den d ie Bemessungsgrundlage der Umlage bildenden Steuern zusteht, Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn . 1125 .
20
Die unserer Frageste l lung am nächsten stehende Defin ition der Umlage i . S. d .
Art. 106 Abs. 6 GG bietet das BVerwG56 - e ine Entscheidung des OVG Münste�7
bestätigend - in der Entscheidung über den gemeind l ichen Sol idarbeitrag in
Nordrhein-Westfa len, der an den wiederverein igungsbed ingten E innahmeverlus
ten des Landes58 auch d ie Gemeinden nach deren Finanzkraft betei l igen sol lte .
Deshalb war bundesrechtlich d ie Gewerbesteuerumlage (Art. 106 Abs. 6 Satz 6
Sätze 4 und 5 GG) zugunsten des Landes erhöht worden59 . Zudem erhielten d ie
Gemeinden i m Rahmen des kommuna len Finanzausgle ichs durch das GFG 1992
geri ngere Zuwendungen. Der so eingesparte "kommunale Sol idarbeitrag" belas
tete aber d ie Gemeinden am stärksten , die wegen ihrer geringen Finanzkraft auf
hohe Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich angewiesen waren,
traf am wenigsten die Gemeinden mit hoher Finanzkraft, d ie deshalb keine M ittel
aus dem a l lgemeinen Steuerverbund erhielten . Deswegen wurde e in gemeind l i
cher Sol idarbeitrag von ca . 1 ,1 M rd . DM auf d ie Gemeinden nach ihrer Finanz
kraft vertei lt6o . Diese Umlage war zulässig61, wei l
das Steueraufkommen im kommuna len Ra um verbleibt,
das Land led ig l ich "Veransta lter der horizonta len U mverte i lung,,62, n icht aber
ihr unmittelbarer N utzn ießer ist,
die Um lage dem Zweck dient, die den Gemeinden in ihrer Gesamtheit ent
standenen Einnahmeausfä l le auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanz
kraft g leichmäßig zu vertei len . Der Ausg leich ungleicher Belastungen als m it
telbare Folgen der Wiedervereinig ung sei sachgerecht. Die Wiederverein igung
war ein den Gesa mtstaat erfassender Vorgang, der auch dessen Finanzlage
grund legend umgesta ltete und eine Finanzvera ntwortung a l ler Gemeinden
begründete. "Die infolge der Wiederherste l l ung der deutschen Einheit ent
standenen M indereinnahmen des Landes waren ursächl ich für die vom Lan
desgesetzgeber im GFG 1992 und im SBG 1992 getroffenen Regelungen" e i
ner a l lgemeinen kommunalen Finanzverantwortung .
56 BVerwGE 106, 280 f. 57 OVG für das Land Nordrhein-Westfa len, 18 . März 1997, Az: 15 A 6241/95 . 58 Die Umsatzsteuereinnahmen des Landes waren um ca . 2,5 Mrd . DM gesunken, BVerwGE,
a .a .O . , Rn . 13 . 59 § 6 Abs. 2 a GG-Reformgesetz, BGBI 11 1990, S. 518. 60 § 3 Abs. 1 Satz 1 SolidarbeitragsG 1992 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dez. 1991,
GVNW, S. 585 i . V . m . § 8 GemeindefinanzierungsG 1992 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dez. 1991 GVNW, S . 577.
61 OVG, a .a .O . , Rn . 15 f. 62 Unter Bezug auf BVerfGE 93, 363 ( 390) - Krankenhausumlage).
2 1
I m Ergebnis defin iert das BVerwG die Ertragsumlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6
für den Entscheidungsanlass des Sol idarbeitrags Nordrhein-Westfa len a ls einen
bundesrechtl ich veran lassten Ertragsausgleich, der d ie Gemeinden an den bun
desrechtlich geregelten Ertragsminderungen des Landes betei l igt und dabei eine
Ausgleichsgerechtigkeit unter den Gemeinden herstel lt . Das BVerwG63 betont
ausdrücklich, dass Zweck der Umlage n icht gewesen sei, eine Aufgabe des La n
des zu finanziere n .
Der klassische Model lfa l l e iner U m lage nach Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6 G G ist d ie
Kreisumlage nach § 24 Abs. 1 GFG64 • Kreisangehörige Gemeinden schu lden dem
Kreis zur Erfü l l ung von dessen a l lgemeinen kommunalen Verwaltungsaufgaben
eine Umlage, d ie nach einer normierten Ertragskraft - der typisierten Steuer
kraftmesszah l (§ 9 G FG) - und den Sch lüsselzuweisungen aufgrund eines vere
delten Einwohneransatzes (§ 7 und § 8 G FG) ermittelt werden . Diese Kreisu mla
ge zieht die kreisangehörigen Gemeinden zur Finanzierung der Verwaltungsauf
gaben heran , die sie nicht selbst eigenständig erfü l len können, die deshalb für
a l le Gemeinden vom Kreis gemeinsam erfü l lt werden. Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG
regelt d iese Umlage, indem er Steuererträge der Gemeinden zur Finanzierung
gemeinsamer kommuna ler Aufgaben durch die nächsthöhere Ebene umlegt. D ie
Entwicklungsgesch ichte des Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG bestätigt, dass dort d ie
Ertragshoheit im Dienst gemeinsamer Aufgabenerfü l l ung umgelegt, nicht aber
gemeind l iche Steuererträge zwischen armen und reichen Gemeinden umvertei lt
werden sol len . Art. 106 Abs. 6 hat stets eine Ertragsumlage geregelt, die in der
Bemessungsgrundlage bestimmter Steuern das Ertragsverte i lungssystem in ei
nem Deta i l mod ifiziert. In der ursprüng l ichen Fassung 195665 - damals Art. 106
Abs. 6 Satz 2 GG - d u rften die Länder d ie "Realsteuern a ls Bemessungsgrund la
ge für Umlagen und Zuschläge" zugrunde legen66• Die Finanzreform 1969 hatte
das Zuschlagsrecht gestrichen und den Gemeindeanteil vom Aufkommen der
Einkommensteuer a ls weitere Bemessungsgrundlage der Umlage e inbezogen67 •
D ie heute geltende Fassung beruht auf der 44 . Änderung des Grundgesetzes
63 A.a.O., Rn . 17 . 64 Gesetz zur Regelung der Zuweisung des Landes Nordrhein-Westfalen an d ie Gemeinden und
Gemeindeverbände i m Hausha ltsjahr 2014 vom 18. Dez. 2013, GV. N RW . . S. 860 - GFG 2014. 65 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. 12 . 1956, BGBI I, S. 1077. 66 Dazu Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1 122 . 67 Art. 106 Abs. 6 Satz 6 i . d . F. des 2 1 . Gesetzes zur Änderung der Grundgesetzes (Finanzre
formgesetz) vom 12 . 5. 1969, BGBI I, S. 359.
22
199768, das die Kommuna lfinanzverfassung (Art. 28 Abs . 2 Satz 3, Art. 106
Abs . 3 Satz 1 und Abs. 6 GG) ändert, den Begriff der Rea lsteuern durch die Be
griffe Grundsteuer und Gewerbesteuer - versta nden als Gewerbeertragsteuer -
ersetzt und den Antei l der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer a ls wei
tere Bemessungsgru ndlage der U m lagen dem Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG hinzu
fügt. Diese im Verfassungstext ausdrücklich bestimmte, in der Verfassungsent
wicklung immer wieder neu bedachte und bestätigte Abhängigkeit der U m lagen
des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG von bestimmten Steuerertragshoheiten a ls Be
messungsgrundlage weist diese Umlagen als eine Modifikation der Ertragshoheit
aus . Die Ertragsumlage erlaubt n icht eine eigenständige Umlage zum Ausg leich
von Finanzschwäche, sondern erweitert a l le in d ie Betei l igung an einer Ertrags
quel le zugunsten dessen, der eine gemeinsame Finanzieru ngsaufgabe der Umla
gepfl ichtigen erfü l lt . D ie Umlage verändert- so sagt es der Verfassungstext aus
drücklich - den Zugriff auf eine steuerdefin ierte "Bemessungsgrund lage" . Sie ist
in ihrer Bemessungsgrundlage durch die Ertragshoheit, n icht durch Tatbestä nde
eines besonderen Finanzbedarfs defin iert. Deswegen sind umlagepflichtig a l le
Gemeinden, die an einer der genannten vier Steuererträge betei l igt s ind . Bemes
sungsgrund lage sind die Steuererträge, n icht die übersch ießende Steuerkraft. Für
den kom munalen Finanzausg leich ermächtigt Art. 106 GG in Abs. 7 sodann zu
einem Finanzausgleich aus Landesmitte ln durch den Landesgesetzgeber. "Art.
106 Abs. 5 und 6 GG enthält Bestimmungen zur primären, Art . 1 06 Abs. 7 zur
sekundären Finanzausstattung"69 .
2. Ertragsumlage und Zweckumlage
Die bisherige Rechtsprechung hatte ersichtl ich keinen Anlass, den verfassungser
hebl ichen U nterschied zwischen einer Ertragsumlage, die in Art. 106 Abs. 6 GG
Maß und Grenze findet, und einer Zweckumlage zu klären, die außerhalb der Fi
nanzverfassung von der Finanzierungsaufgabe bestimmt wird .
Art. 106 Abs. 6 Satz 6 G G regelt e ine a l lgemeine Umlage a ls Tei l der Ertragszu
weisung . Eine horizonta le interkommunale Zweckumlage h ingegen bemisst sich
nach der kommuna len Verwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs . 2 GG) und der a l lge
meinen Landesgesetzgebungskompetenz (Art. 70 Abs. 1 GG) .
68 44. Änderungsgesetz vom 20. 10. 1997, BGBI I, S. 2417. 69 BVerfGE 83, 363 (391) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz.
23
Art. 106 Abs. 6 GG regelt d ie (primäre) Finanzausstattung der Gemeinden70• Die
Ertragszuweisung des Art. 106 GG gewä h rt den berechtigten Gebietskörperschaf
ten die Ertragshoheit über bestimmte Steuern , ste l lt a lso den jewei l igen Haushal
ten ohne Vorbedingung a l lgemeine Deckungsmittel zur Verfügung. Die Ertrags
hoheit bestätigt d ie Parlaments- und Selbstverwa ltungsautonomie i m Bundes
staat, indem sie Bund, Ländern und Gemeinden n icht zweckgebundene, eigene
Finanzmittel zur selbstbestimmten Verwendung zuweist . Die "Umlage" des Art.
106 Abs . 6 Satz 6 GG stattet die Berechtigten wegen einer gemeinsamen Finanz
verantwortl ichkeit mit autonomer Steuerkraft unabhängig von bestimmten Ver
waltungszwecken aus. Sie korrigiert - wie Art. 106 Abs . 3 Satz 3 GG für d ie Um
satzsteuerverte i lung - die vorher prinzipie l l geregelte Ertragshoheit der Gemein
den, bleibt aber in d ieser M itbetei l igung Bestandtei l der kommunalen Steuerer
tragsverte i lung . Model lfa l l ist d ie Kreisumlage.
a) Finanzverfassungsrechtlicher Maßstab für Steuern, Entgeltabgaben und
sonstige Abgaben
Die Striktheit und Formenstrenge der Finanzverfassung sichert die Rechtsgebun
denheit der staatl ichen Fina nzgewa lt, so l l d ie konturenarme Macht des Geldes
verfassungsrechtlich bändigen, ist desha lb verfassungsrechtl ich besonders detai l
l iert und bestimmt ausgesta ltet. D ie Erfa hrung mit dem Steuerrechtsverhältnis
zwischen Staat und Bürger lehrt, dass das Grundgesetz d ieses Rechtsverhä ltnis
besonders konturenscharf ausgesta ltet hat. Bestimmte in Art. 106 Abs. 1, 2 und
3 GG benannte Steuertypen (E inkommensteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer,
Gewerbesteuer) geben der Kompetenznorm einen materiel len Geha lt, sie be
g renzt auch Zu lässigkeit und Struktur der Steuerarten71 • Die vol lständige Zufüh
rung der Steuererträge in d ie jewei l igen Haushalte und deren unbegrenzte Ver
fügbarkeit (Verbot der Hausha ltsflüchtigkeif2, Bepackungsverbotf3 gewährleis
ten d ie autonome Verfügungsgewalt des Parla ments über die Steuererträge a ls
Prinzip des Hausha ltsverfassungsrechts . D ie wachsenden Anforderungen an d ie
Besteuerungsgleichheit und insbesondere an die verfassungsrechtl ichen Grenzen
70 BVerfGE 83, 363 (39 1) . 71 BVerfGE 13, 331 (338) - Personenbezogene Kapita lgesel lschaft; 26, 1 (8) -Gewerbesteuerl iche
H inzurechnung von Dauerschuld; 46, 224 (236) - Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreters; 120, 1 (27) - Abfärberegelung, st. Rsp .
72 Vgl . sog leich N75.
73 Art. 1 10 Abs. 4 GG, dazu Christian Waldhoff, Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 16, Rn. 142; Markus Heintzen, Staatshaushalt, ders . , § 120, Rn. 57.
24
für Steuervergünstig ungen und Steuerlenkungen74 sowie d ie Entfa ltung des
Art. 14 GG nunmehr auch als Schranke der BesteuerungsgewalfS haben zu e i
nem strengen und prinzipien bewussten Verfassungssystem der Besteuerung ge
führt, das s ich bemüht, gesetzespol itische Bel iebigkeiten, Interessenteninterven
tionen und geldpol itische Machtverschiebungen zwischen Staat und Industrie ab
zuweh ren .
Dieses System kann aber nur folgerichtig und widerspruchsfrei durchgeführt
werden, wenn außerha lb des verfassungsrechtlichen Besteuerungssystems Ent
geltabgaben ("Vorzugslasten") - Gebühren und Beiträge - erhoben werden dür
fen76, außerdem die "Sondera bgaben" a ls "seltene Ausnahme" zulässig sind77•
Dabei fordert das BVerfG in gefestigter Rechtsprechung eine in Formenklarheit
und Formenwa hrheit deutl iche Unterscheidung der steuerl ichen von den nicht
steuerl ichen Abgaben78. Die Steuer ist "vora ussetzungslos"79 . Sie wird vom Steu
erpfl ichtigen geschuldet, wei l er leistungsfä h ig ist, n icht wei l er für d ie Finanzie
rung einer besonderen Aufgabe verantwortlich sei . Die grundsätzl iche Zweckfrei
heit der Steuer80 stützt die Budgethoheit des Parlaments und d ie in nere Unbe
fangenheit des Staates gegenüber seinen Finanziers . Die n ichtsteuerl ichen Abga
ben h ingegen werden erhoben, wei l der Abgabenpfl ichtige e ine staatliche Leis
tung empfangen hat (Gebühr) , sie ihm bevorzugt angeboten worden ist ( Bei
trag), er a ls Mitg l ied e iner homogenen Gruppe zur Finanzierung e iner bestimm
ten Aufgabe vera ntwortlich ist (Sonderabgaben)81 . Auf d ieser Grund lage stel lt
das BVerfG die " Begrenzungs- und Schutzfun ktion" der bundesstaatlichen Fi
nanzverfassung heraus82, wacht strikt über die auf Klarheit und Formenbindung
74 BVerfGE 93, 121 ( 147) - Vermögensteuer; 101, 151 (156 f. ) - Schwarzwaldkl in ik; lOS, 73
( 1 1 3 f. ) - Rentenbesteuerung. 75 BVerfGE 1 15, 97 ( 1 14) - Oberg renze für Einkommen- und Gewerbesteuer, dazu P. Kirchhof,
Die Steuern, in : HStR, Bd . V3 2007, § 1 18, Rn. 126. 76 Vgl . BVerfGE 7, 244 (254 f.) - Abgrenzung des Beitrags von der Zwecksteuer der Bad ischen
Weinabgabe; 9, 291 (297 f. ) - Feuerwehrbeitrag; 42, 223 (226) - Fremdenverkehrsabgabe; 50, 217 (226 f. ) - Gebührengesetz Nordrhein-Westfa len; 108, 1 ( 13) - Rückmeldegebühr.
77 BVerfGE 82, 159 (181) - Absatzfonds; 91, 186 (203) - Kohlepfennig ; 92, 91 ( 1 13) - Feuerwehrabgabe; 98, 83 ( 100) - Landesabfal labgabe; 101, 141 ( 147) - Ausgleichsfonds; 108, 186 (217) - Altenpflegeabgabe; 1 10, 370 (387) - Klärschlammentschädigungsfonds, st. Rsp.
78 BVerfGE 108, 1 (13 f. ) - Rückmeldegebühr sowie N65. 79 Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1924, Bd . I, S . 316; Rudolf Wendt, i n : HStR, Bd . IV3
2008, § 104, Rn. 16 f. ; Waldhoff, a.a .O, Rn . 85. 80 Christian Waldhoff, Verfassungsrechtl iche Grenzen der Zwecksteuer, i n : StuW 2002, S. 285. 8 1 Vg l . Paul Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 19, Rn. 17 f. , 69 f. ;
dort auch Rn . 107 f. zu den "sonstigen Abgaben" insbesondere i m Bereich des Sozialversicherungsrechts, die ebenfa l ls außerhalb der Finanzverfassung gerechtfertigt werden.
82 BVerfGE 108, 1 ( 14) - Rückmeldegebühr.
25
angelegte und angewiesene Finanzverfassung83, betont insbesondere zur Son
derabga be, dass d iese nicht auf e ine finanzverfassungsrechtl iche, sondern auf
e ine Sachkompetenz gestützt werden muss, dort nur Abgaben mit "gesta ltender"
Einflussnahme erlaubt84, hausha ltsflüchtige Sonderaufkommen grundsätzl ich den
Verfassungsgrundsatz der Vol lständigkeit des Hausha ltsplans n icht durchbrechen
dürfen85, die Sonderabgabe als Zusatzlast zur Steuer zudem g leichheitsrechtl ich
einer besonderen Rechtfertigung bedarf86, sie deswegen nur ausnahmsweise -
durch eine vorgefundene Finanzverantwortung einer homogenen Gru ppe von Ab
gabepfl ichtigen - gerechtfertigt werden ka nn87• Diese Rechtsprechung verdeut
l icht, dass die Schutz- und Sicherungsfunktion der Fina nzverfassung in ihrer
Striktheit für die Regelfinanzierung - durch Steuern - keine Aufweichung und
Ausnahme du ldet, dass aber e ine von der Sachaufgabe geforderte Finanzierung
a u ßerha lb der Finanzverfassung zu lässig b leibt.
b) Parallelentwicklung für Ertragsumlagen und Zweckumlagen
Gleiches g i lt fü r das Verhä ltn is von Steuerertragshoheit und Zweckumlage. Die
Zweckum lage rechtfertigt sich n icht a ls a l lgemeine Ausstattung m it Hausha lts
mitte ln , sondern aus einem bestim mten Verwaltungszweck, etwa der Kranken
hausfinanzierung, der Finanzierung von Schu len, Jugendeinrichtungen oder
Zweckverbänden . Eine bestimmte Verwaltungsaufgabe wird überreg ional e rfü l lt,
zieht die dadurch beg ünstigten und m itverantwortlichen Gemeinden zur Finanzie
rung d ieser Aufgaben hera n . Dera rtige Umlagen sind durch ihren spezie l len
Zweck, durch die Sachaufgabe und deren Finanzbedarf, gerechtfertigt, werden
desha lb auf d ie jewei l ige Sachkompetenz, n icht die finanzverfassungsrechtl iche
Kompetenz gestützt, dementsprechend zweckbezogen bemessen88• Dabei lassen
sich abgaben rechtliche Bemessungsprinzipien - wie etwa das Äqu ivalenzprinzip
bei Gebühr und Beitrag - n icht auf d ie Umlage übertragen89 • Die Zweckum lagen
sind keine Abgaben, sondern Instrumente einer zweckabhängigen Aufgabenfi-
83 BVerfGE lOS, 185 ( 193 f. ) - UMTS-Lizenzen. 84 BVerfGE 67, 256 (275) - Investitionshi lfeabgabe. 85 BVerfGE 82, 159 ( 178 f.) - Absatzfonds; 9 1 , 186 (203 f.) - Kohlepfennig; 98, 83 ( 100) - Lan
desabfal labgabe; 101, 141 ( 147) - Ausg le ichsfonds; 108, 186 (217) - Altenpflegeabgabe; 1 10, 370 (384 f. ) - Klärsch lamm-Entschädigungsfonds.
86 BVerfGE 55, 274 (305 f. ) - Ausbi ldungsplatzförderungsa bgabe; 57, 139 ( 166 ff. ) - Schwerbe-hindertenabgabe sowie d ie soeben in Fn. genannten Entscheidungen.
87 BVerfG, a .a .O . 88 Kluth, DÖV 1994, S. 456 (463). 89 Vgl . insoweit BVerfGE 83, 363 (392) - Krankenhausum lage.
26
nanzierung, d ü rfen deshalb auch besondere Finanzausg leichseffekte erzielen90 •
Wesentlich ist a l lerd ings, dass der Gesetzgeber den Zweck der "Zweckumlage"
defin iert, damit den Tatbestand vorgibt, an dem die Unterscheidung zwischen
dem strikten System der Steuerertragshoheit (Art. 106 GG) und dem aufgaben
bezogenen System der Zweckumlage (Art. 28, 70 GG) anknüpft91 •
Im Ergebnis findet d i e Ertragsumlage ihren verfassungsrechtl ichen Ma ßstab in
dem Ertragszuweisungssystem des Art. 106 GG, das Gebietskörperschaften mit
Steuererträgen zur autonomen Verwendung bei ihren Hausha ltsentscheidungen
ausstattet. Die Zweckumlage h ingegen hat i hre verfassungsrechtliche Grund lage
in der kommunalen Selbstverwa ltung und in der Landesgesetzgebungskompe
tenz, bemisst s ich nach der Verwaltungsaufgabe, d ie e ine Gebietskörperschaft
auch für andere Gebietskörperschaften erfül lt . Deren Kosten werden in Anleh
nung an das Konnexitätspri nzip (Art. 104 a GG) auf d ie begünstigten Körper
schaften angemessen vertei lt . Die Ertragsumlage (Art. 106 Abs . 6 GG) tei lt
kommunale Steuererträge einer Körperschaft zu, die a l lgemeine Kommuna lauf
gaben für andere Gemeinden erfü l lt . Die Zweckumlage finanziert besondere Ver
wa ltungsaufgaben, d ie andere Kommunen begünstigt (Art. 83 f, 70 Abs . 1, 1 04 a
Abs. 1 GG) .
Die Sol idaritätsumlage des § 2 Abs . 3 Satz 3 StPaktG 2013 verpfl ichtet Gemein
den mit "übersch ießender Steuerkraft" (§ 2 Abs . 4 Satz 2 i . V . m . Satz 1 StPaktG
201 3 und §§ 8 und 9 GFG 20 14) zugu nsten von Gemeinden in einer Überschu l
dungssituation ( § 3 u nd 4 StPaktG) . Diese Sol idaritätsum lage ist eingebettet in
eine Landeskonsol idierungshi lfe, d ie den Gemeinden in e iner besonders schwieri
gen Hausha ltssituation den nachhaltigen Haushaltsausg le ich ermögl ichen sol l und
d ie Gemeinden m it "übersch ießender Steuerkraft" zur M itfinanzierung d ieser
Landeskonsol id ierungshi lfen verpfl ichtet. Eine solche Sanierungshi lfe rechtfertigt
sich weder im Berechtigungstatbestand der Verschuldu ngssituation noch im Ver
pfl ichtungstatbestand der überschießenden Steuerkraft noch i m Tatbestand der
Entlastung des Landeshausha ltes a ls eine Ertragsumlage. Nach Art. 106 Abs. 6
Satz 6 GG werden dort Steuererträge in der Bemessungsgrundlage bestimmter
Steuererträge umgelegt, n icht in der Bemessungsgrundlage von Hausha ltsstärke
und Hausha ltsschwäche. Die Tatbestände der Überschu ldung, des Haushaltssa
n ierungsplans, e iner Tei lnahme an der verwendungsgebundenen Konsol id ie-
90 BVerfGE 83, 363 (393) . 91 OVG Weimar, LKV 2003, 290 .
27
rungshi lfe und eines Ü berschusses der Steuerkraftmesszah l über die Bedarfs
messzah l s ind Kategorien des Finanzausgleichs, n icht der korrigierenden Ertrags
verte i lung . Eine solche Sanierungshi lfe kann a l lenfa l l s a ls Maßnahme des kom
munalen Finanzausgleichs nach Art. 106 Abs. 7 GG gerechtfertigt werden . Diese
aber darf n icht nach der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie dem Gemeinde
antei l vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bemessen
werden (Art. 1 06 Abs . 6 Satz 6 GG), sondern muss aus dem Länderanteil am Ge
samtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und aus dem Aufkommen der Lan
dessteuern fina nziert werden (Art. 1 06 Abs. 7 GG) .
Die Sol idaritätsum lage kann auch n icht a ls Zweckumlage außerhalb der Finanz
verfassung gerechtfertigt werden. Das StPaktG regelt a ls Zweck der Umlage
n icht die Finanzierung einer bestimmten Verwa ltungsaufgabe, sondern benennt
a ls Tatbesta nd nur unterschied l iche Haushalts lagen bei Gemeinden mit über
sch ießender Steuerkraft und Gemeinden in einer Übersch uldungssituation . Das
StPaktG nennt keine besondere Verwa ltungsaufgabe, deren Finanzierung auf die
Begünstigten umgelegt werden sol lte, die der Umlage Maß und Ziel gäbe.
3. Umlage und Finanzausgleich
Die "Umlage" erfü l lt pauschal iert eine gemeinsame Finanzierungspfl icht. Die Er
tragsumlage finanziert a l lgemeine, den Umlagepflichtigen zugute kommende
Kommunalaufgaben und Finanzverantwortlichkeiten durch e ine a l lgemeine Er
tragsausstattung m it . Die Zweckumlage finanziert eine besondere Verwa ltungs
aufgabe, deren Erfü l lung die Einwohner der umlagepfl ichtigen Gemeinde begüns
tigt. Auf dieser Grundlage unterscheidet die Finanzverfassung zwischen Umlage
(Art. 106 Abs . 6 GG) und kommuna lem Finanzausgleich (Art. 106 Abs. 7 GG) .
Die Ertragsumlage rea l isiert eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung -
insbesondere von kreisangehörigen Gemeinden und Kreisen - für die Erfü l l ung
einer a l lgemeinen Kommuna laufgabe. Folgerichtig wird sie nach einer in Art. 106
Abs . 6 Satz 6 GG defin ierten Ertragsgrundlage der Gemeinden bemessen . Der
kommunale Finanzausgleich gleicht Finanzkraftunterschiede in der Bemessungs
grund lage finanzstarker und finanzschwacher Gemeinden aus, stel lt dafür die
Steuererträge der Länder zur Verfügung (Art. 106 Abs. 7 GG) . Die Zweckumlage
steht außerha lb der Finanzverfassung, verwirkl icht das Konnexitätsprinzip bei der
Erfü l lung von Verwa ltungsaufgaben, d ie Einwohnern anderer Gemeinden zug ute
28
kommen. Diese Umlagen sind - para l lel zur Rechtsprechung der Sonderabgaben
- nur a ls seltene Ausnahmen zu lässig .
III. Die Verbindlichkeit des Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG
1 . Die zutreffende Aussage: Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 stellt keine Anforderungen
an eine Zweckumlage
Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG enthä lt e ine verbindl iche, in der Präzision seines Tex
tes und der Formenstrenge der Finanzverfassung besonders strikte Aussage.
Traditione l l gefestigte Begriffe - Bemessungsgrund lage, Umlage, d ie vier Steuer
a rten Grundsteuer, Gewerbesteuer, E inkommensteuer und Umsatzsteuer, Ge
meindeantei l vom Aufkommen, Landesgesetzgeber - geben der Ermächtigung
des Landesgesetzgebers einen klaren Maßstab . Es dürfte kaum einen anderen
Satz des Grundgesetzes geben, der so prägnant ist wie der des Art. 106 Abs. 6
Satz 6 .
Diese Präzision des Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6 wird a l lerdings infrage gestel lt, wenn
die Kommentarl iteratur und ein Tei l der Rechtsprechung dem Art. 106 Abs. 6
Satz 6 GG die Prägnanz der Aussage oder gar die Verbindl ichkeit abspricht. Das
BVerfG hat im Beschluss zur Krankenhausumlage92 gesagt, "aus Art. 106 Abs . 6
Satz 6 GG" ergäben sich "keine normativen Anforderungen" an horizonta le inter
kommunale Zweckumlagen93 • Diese Aussage ist richtig, weil d ie Zweckumlage
n icht in das System der Ertragshoheit des Art. 106 Abs . 1 - 6 GG gehört, son
dern außerha lb der Finanzverfassung s ich aus der gemeinsamen Erfül lung einer
Sacha ufgabe rechtfertigt, d ie einzelne Verwa ltungsträger begünstigt und desha lb
von Beg ünstigten mitzufinanzieren ist94 (soeben zu 1 1 . 2 . ) . Zudem sagt das Ge
richt95 a l lgemeiner, dass Art. 106 Abs . 5 - 7 a. F . "normative Vorgaben für e inen
interkommunalen horizonta len Finanza usg leich, auch wenn er vom Land veran
staltet wird", n icht festlege. Auch d iese Aussage ist a ls Aussage zu Art. 1 06
Abs . 5 und 6 GG richtig , bedarf a l lerd ings der klarste l lenden Würdigung, wenn er
auch auf Art. 106 Abs . 7 GG bezogen wird . Der Besch luss des BVerfG zur Kran
kenhausumlage wird vie lfach so gedeutet, a ls habe das Gericht die Verbindl ich
keit des Art. 1 06 schwächen oder gar aufheben wol len . Doch selbstverständ lich
beansprucht das BVerfG n icht, die Verbindl ich keit einer strikten, in besonderer
92 BVerfGE 83, 363. 93 BVerfGE 83, 363 (392) .
94 50 schon Kluth, DÖV 1994, 5 . 456 (463).
95 BVerfGE 83, 363 (391) .
29
Präzision formu l ierten Verfassungsregel infrage zu stel len (zu 2 . ) . Das Gericht
hat vielmehr im Lichte seiner Dogmatik e ine zutreffende Aussage zu den Zweck
umlagen getroffen (zu 3 . ) , im Übrigen in zwei nachfolgenden Entscheidungen die
Verbindl ichkeit des Art. 106 Abs. 6 GG bestätigt (zu 4 . ) . Zudem hat der verfas
sungsändernde Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG zur Kranken
hausumlage vom 7. Februar 1991 d ie verfassungsrechtliche Bemessungsgrund
lage für e ine Umlage i . S . d . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG in ihrem Anwend ungsbe
reich erweitert und damit in ihrer tatbestand l ichen Grundaussage als verbind l iche
Verfassungsregel erneuert (zu 5 . ) .
2. Das B VerfG als Interpret des ihn bindenden Verfassungsmaßstabes
Die Verfassung wird durch den verfassungsändernden Gesetzgeber geä ndert,
durch das BVerfG interpretiert. Der Interpret spricht im Namen der Verfassung,
n icht gegen die Verfassung . Er sucht das im Verfassungstext Vorgeschriebene
nachzudenken, die neue Anfrage an die Verfassung entsprechend der herge
brachten und erprobten Aussage des Verfassungsgesetzes zu beantworten . Legi
timationsgrundlage und Maßstab richterl icher Tätigkeit in e iner gewa ltentei lenden
Fun ktionsordnung ist das Gesetz96 • Der Verfassungsinterpret sucht in dogmati
scher Diszip l in und der Rationa l ität bewäh rter Auslegungsmethoden die Vorgaben
des von ihm anzuwendenden Gesetzes aufzunehmen und zu einer Antwort a uf
die konkrete Anfrage an das Verfassungsgesetz zu formen97•
In diesem Auftrag und in d ieser Rationa l ität ist der Besch luss des BVerfG vom 7.
Februar 1991 zu verstehen. Er handelt in den strittigen Passagen zunächst vom
Wortlaut und von der Entstehungsgesch ichte des Art. 1 06 Abs. 6 GG98, sodann in
der zweiten strittigen Passage zunächst von den para l lelen Bemessungsgrundla
gen zu Gebühren und Beiträgen, sodann von der Unterscheid ung zwischen Ge
bühren und Umlagen, sch l ießl ich von den Effekten - auch atypischer - Umlage
maßstäbe, stets und ausdrücklich a ber von der Zweckumlage.
Deswegen ist es unvertretbar, d iese Entscheidung - wie vielfach geschehen - so
umzudeuten, a ls müsse Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG n icht in der Striktheit des Fi
nanzverfassungsrechts verstanden werden, a ls enthielten d iese Vorschrift - oder
gar die Bestimmungen der Art. 106 Abs. 5 - 7 GG - keine normativen Vorgaben
96 Vg l . im einzelnen Paul Kirchhof, Verfassung, Theorie und Dogmatik, i n : HStR, Bd . XII3 20 14, § 273, Rn. 60 f.
97 Paul Kirchhof, a .a .O . , § 273, Rn. 80 f. m . N . 98 BVerfGE 83, 363 (391 f. ) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfa lz.
30
für Ertragshoheit und Finanzausgleich, seien gar "überflüssig,,99 . Eine wegen
Überflüssigkeit unverbind l iche Verfassungsnorm gibt es n icht.
3. Verfassungsmaßstäbe für die Ertragsumlage und die Zweckumlage
Die Entscheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage wird verständl ich, wenn
die Verfassungsmaßstäbe für d ie Ertragsu m lage und d ie Zweckumlage auf der
Grundlage der neueren Rechtsprechung des Gerichts zu den versch iedenen Ab
gabearten verdeutl icht werden. Die Entscheidung handelt von der Kranken
hausumlage, deren Qual ifikation a ls Zweckumlage "auf der Hand" l iege100 . Diese
Zweckumlage finanziert ein Krankenhaus auch durch die Gemeinden, deren Ein
wohner d ie Leistungen d ieses Krankenhauses in Anspruch nehmen . E ine solche
Finanzierung einer speziel len Verwa ltungsa ufgabe ist n icht im Ertrags- und Aus
g leichssystem der Finanzverfassung geregelt. Art. 106 Abs. 6 und Abs . 7 GG
entha lten in der Tat keine Aussagen zu d ieser Zweckumlage. Die Zweckumlage
und ihre Finanzierung richtet s ich nach den Vorschriften der Verwa ltungs- und
Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 f. , 83 f. GG) i . V. m . dem Konnexitätsprin
z ip des Art. 104 a Abs. 1 GG, das grundsätzl ich demjen igen d ie Ausgaben last
zuweist, der d ie Aufgaben last zu erfü l len hat. Deshalb b ietet d ie Entscheidung
des BVerfG zur Krankenhausumlage keine Maßstäbe für einen Finanzausgleich
zwischen abundanten und verschuldeten Gemeinden .
4. Zwei klärende Entscheidungen des B VerfG
Die Unterscheidung zwischen der formenstrengen Sch utzfunktion der finanzver
fassungsrechtl ichen Ertragsausstattung und der von Verwaltungsaufgaben ab
häng igen Zweckfinanzierung ist im Grundgesetz angelegt und bestimmt auch d ie
Interpretation der Vorschriften über d ie Ertragshoheit der Gemeinden. Das
BVerfG hat in der Entscheidung zum Maßstä begesetz101 und zum M indesthebe
satz für die Gewerbesteuer102 erste - auch gegenüber der Entscheidung zur
Krankenhausumlage103 k larstel lende - Grundl in ien gezogen .
99 Vg l . - kritisch berichtend - BVerwGE 145, 378, Rn . 16 - Kre isumlage Rheinland-Pfalz. 100 BVerwGE 83, 383 (390) . 101 BVerfGE 101, 1 58 (229) . 102 BVerfGE 125, 141 ( 163 ff. ) . 103 BVerfGE 8 3 , 383 (390) .
a) Die Entscheidung zum Maßstäbegesetz
3 1
In der Entscheidung zum Maßstäbegesetz hatte das BVerfG104 über den Auftrag
des Bundesgesetzgebers zu urtei len, d ie unbestimmten Rechtsbegriffe des Fi
nanzausgleichs10s inha lt l ich zu verdeutl ichen und verfassungskonkretisierende
Maßstäbe für d ie Zutei lung der Ertragshoheit und des sekundären Finanzaus
g leichs zu benennen . Der Ausg leichsgesetzgeber hat d ie genera lklauselartigen
Tatbestände nach dem Prinzip der Striktheit und Bestimmtheit der Finanzverfas
sung so auszuformen, dass die gesetzl ichen Maßstäbe "konkrete finanzrechtl iche
Folgerungen für die jewei l ige Ertragshoheit, Zuweisungsbefugnis und Empfangs
berechtigung, Ausg leichsberechtigung und Ausgleichsverpfl ichtung" erlaubtl°6•
Nach langjähriger Beobachtung, dass der Finanzausgle ichsgesetzgeber diese
Maßstäbe n icht bi ldet, sondern die erwünschten Ausg leichsfo lgen rechnerisch u n
ter d e n Ländern aushandelt, d iesem Verständigungsergebnis sodann d i e Maßstä
be anpasse07, hat das BVerfG den Gesetzgeber verpfl ichtet, langfristig geltende,
den Finanzausgleich verstetigende Verte i lungsmaßstäbe zu entwicke ln , bevor
ihm die Finanzierungsinteressen des Bundes und der einzelnen Länder in den
jährl ich s ich verändernden Aufkommen und Finanzbedürfn issen bekannt s ind. E in
"Maßstäbe"gesetz so l l d ie Nachha ltigkeit und Verlässl ichkeit der Vertei lungsmaß
stäbe von den a ktuel len Ausgleichsbedürfn issen lösen, eine Zeitenfolge von vor
herigem Maßstab und späterer Ausgleichsfolge begründen, "d ie eine rein interes
senbestimmte Verständigung über Geldsummen aussch l ießt oder zumindest er
schwert" lOB. Das BVerfG fordert hier Maßstabsklarheit und Maßstabssicherheit,
wie sie der Finanzverfassung des Grundgesetzes entspricht, h ier aber in den Ver
fassungstatbeständen n icht h inreichend geregelt ist und deshalb vom verfas
sungskonkretisierenden Gesetzgeber erwartet wird .
Dieser Auftrag z u r Bi ldung verlässl icher u n d strikter Maßstäbe g i lt auch fü r d ie
Ermitt lung der Finanzkraft der Gemeinden 109 . Das Gericht zeichnet die zu ver
deutl ichenden Folgen relativ präzise vor. Die Finanzkraft der Gemeinden ist im
horizonta len Länderfinanzausgleich zu berücksichtigen (Art. 107 Abs . 2 Satz 1 , 2 . 104 BVerfGE 101, 1 58 . 105 Vgl . Art. 1 0 6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 G G : "bi l l iger Ausg leich" und Art. 107 Abs . 2 Satz 1 GG : "an
gemessener Ausg leich", dazu BVerfGE 101, 158 (216) .
106 BVerfGE 101, 158 (216) .
107 BVerfGE 1, 1 17 - Finanzausgleich I; 72, 330 - Länderfina nzausgleich 11, Zerlegungsgesetz und Finanzausgleichsgesetz; 86, 148 - Länderfinanzausg leich 111, Einbeziehung der Gemeindefinan-zen .
108 BVerfGE 101, 158 (217) - Finanzausg leich IV, Maßstäbegesetz.
109 BVerfGE 101, 158 (229) .
32
HS GG), wenn sie ihrem Volumen nach n icht unerhebl ich ist, wenn sie n icht in
a l len Ländern verhä ltnismäßig g leich anfä l lt und wenn der Aufwand für die Er
mittlung der auszug leichenden E innahmen zu dem mög l ichen Ausgleichseffekt
n icht außer Verhältn is stehtllo . Kommunale Einnahmen, d ie autonomen Ent
scheidungen der Gemeinden unterl iegen, sind so in den Ausg leich einzubringen,
dass eine überdurchschnittl iche Belastung von Gemeindebürgern n icht anderen
Gemeinden zugute kommt, eine unterdurchschnittl iche Belastung nicht von an
deren Gemeinden ausgeg l ichen werden muss1l l . Bei der Ausformung des Begriffs
" Finanzkraft" der Gemeinden wird der Gesetzgeber auch zu entscheiden haben,
in welcher Höhe die ausgleichserheblichen gemeind l ichen Steuere innah men in d ie
Berechnung der Finanzkraft e inzustel len s ind . Eine hä lftige Kürzung der Steuer
einnahmen war in der Entscheidung zur E inbeziehung der Gemeindefinanzen 112
bereits in Frage gestel lt und m it einem Prüfauftrag an den Gesetzgeber verbun
den worden. Dieser Prüfauftrag wurde i n der Entscheidung zum Maßstäbege
setz113 erneuert. Bei der Regelung der verfassungskonkretisierenden Maßstäbe
wird der Gesetzgeber zusätzl ich zu berücksichtigen haben, dass das Grundgesetz
die finanziel le Eigenverantwortung der Kommunen nunmehr ausdrücklich aner
kannt hat (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) und den Gemeinden einen eigenen Antei l an
dem Aufkommen der E inkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG) und der Umsatz
steuer (Art. 106 Abs. 5a GG) garantiert. Das BVerfG versteht d iese gestärkte fi
nanzwirtschaftl iche U nabhängigkeit und Verselbständigung der Kommunen als
eine Modifikation der "bisherigen Zweistufig keit der Finanzverfassung,, 1 14, bezieht
den Auftrag zu einer Maßstäbegesetzgebung insoweit auch auf die neue finanz
verfassungsrechtl iche Eigenständigkeit der Kommunen .
Eine der wesentl ichen Grund lagen d ieser gestärkten finanzwirtschaftlichen Unab
hängigkeit und Verselbständigung der Kommunen regelt Art. 106 Abs. 5, 5a und
Abs. 6 GG. Auch für d iese Grund lage der finanziel len E igenverantwortung der
Gemeinden (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) - die Ertragshoheit über die Grundsteuer
und d ie Gewerbesteuer sowie die antei l ige Ertragshoheit über die E inkom
mensteuer und d ie Umsatzsteuer - s ind mod ifizierende Umlagen durch Bundes-
110 BVerfGE 101, 158 (229) unter H inweis auch auf BVerfGE 72, 330 (399 f. ) - Länderfinanzausg leich 11, Zerlegungsgesetz und Finanzausg leichsgesetz; 86, 148 (216) Länderfinanzausgleich 111, Einbeziehung der Gemeindefi nanzen .
1 1 1 Vgl . BVerfGE 86, 148 (230 f. ) . 112 BVerfGE 86, 148 (231 f. ) . 113 BVerfGE 101, 158 (230) . 114 BVerfGE 101, 158 (230) .
33
gesetz (Art. 1 06 Abs . 6 Satz 5 GG) oder Landesgesetz (Art. 106 Abs. 6 Satz 6
GG) maßstabgebend im Sinne der Striktheit und Verlässl ichkeit der Finanzverfas
sung auszuformen . Damit steht außer Zweife l , dass Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG
normative Vorgaben für eine Umlage enthä lt, d iese vom horizonta len kommuna
len Finanzausg leich des Art. 106 Abs. 7 GG abzugrenzen und d iese Grenze durch
Gesetz finanzverfassungskonform zu vertiefen und zu verdeutl ichen ist.
b) Die Entscheidung zum gewerbesteuerrechtlichen Mindesthebesatz
Von ähn l ich präzisierender Aussagekraft ist die Entscheidung des BVerfG zum
M indesthebesatz des Gewerbesteuergesetzes115. Auch hier entwickelt das Gericht
aus dem Zusammenwirken von Finanzverfassung und kommunaler Finanzauto
nomie verfassungsverbindl iche Vorgaben, dort fü r die Höhe des M indesthebesat
zes. Das Gericht hebt zunächst hervor, dass die kommunale Finanzhoheit durch
Art. 106 Abs . 6 GG und durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG "konstitutiv verstärkt"
worden sei1 16• Die kom muna le Selbstverwa ltungsgarantie enth ielt seit jeher die
Finanzhoheit, die jedenfa l l s das Recht zu eigenverantwortl icher E innahmen- und
Ausgabenwirtschaft umfasst, d ie kommunale Steuer- und Ausgabenhoheit ein
schl ießt. Sie erla ubt den Gemeinden, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den
aus der Aufgabenerfü l lung resu ltierenden Lasten heranzuziehen117 • Es genügt
nicht, dass die Gemeinden Finanzzuweisungen erha lten und an den Landessteu
ern betei l igt werden . D ie kommunale Finanzhoheit gibt den Gemeinden eigene
Finanzierungsque l len, sichert ihnen eigenverantwortlich auszuschöpfende Steu
erquel len .
Sodann verdeutl icht das BVerfG118 anhand der historischen Entwicklung des
Grundgesetzes, dass dort die kommunale Ertragshoheit stetig verstärkt worden
ist, das kommunale Hebesatzrecht für eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquel
lellg kommu nale Rechtsetzungshoheit und dementsprechend Ertragshoheit be
gründet, die Verfassung einen über Art. 106 Abs . 6 Satz 2 GG hinausgehenden
Gegenstand des Hebesatzrechtes gewährle istet. Die wirtschaftskraftbezogene
Gewerbesteuer darf nicht abgeschafft werden, ohne dass die Gemeinden an ihrer
115 BVerfGE 125, 141 . 116 BVerfGE 125, 141 (159) . 117 BVerfGE 26, 228 (244) - Schulzweckverba ndsausschluss; 125, 141 ( 1 59) - Mindesthebesatz
im Gewerbesteuerrecht. 118 BVerfGE 125, 141 ( 159 f. ) . 119 Gedacht a l s Kompensation für d ie g leichzeitige Abschaffung d e r Gewerbekapitalsteuer durch
das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. 10. 1997, BGBI I, S . 2590, BVerfGE 1 25, 141 ( 1 6 1 ) .
34
Ste l le eine andere wirtschaftskraftbezogene Steuerquel le mit Hebesatzrecht er
halten . Die kommunale Finanzautonomie gewinnt so von Verfassung wegen eine
eigene Steuerertragsq uel le120• Das Hebesatzrecht der Gemeinden wird gegen den
Wegfa l l seines Gegenstandes geschützt121 •
Sch l ieß l ich entwickelt das BVerfG122 in einer grammatischen, h istorischen und
systematischen Auslegung, dass das kommunale Hebesatzrecht nach Art. 106
Abs . 6 Satz 2 GG gesetzgeberischer Regelung und damit auch gesetzgeberischer
Beschränkung unterl iege. In diesem Ra hmen seien keine bel iebigen Einschrän
kungen zUlässig 123, wohl aber im Rahmen e iner den Kernbereich kommunaler
Selbstverwa ltung sch ützenden Verhä ltnismäßigkeit eine Hebesatzvorgabe, die
Steueroasen vermeidet und Ausfä l le bei der Gewerbesteuerumlage verhindert124•
Der Art. 106 Abs . 6 GG formt a lso i. V. m. Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG eine verfas
sungsrechtl ich begrenzte und gesetzl ich begrenzbare Erhebungsbefugn is, die
Feh lentwicklungen abwehrt und Steuererträge sichert. Verbindl ichkeit und Strikt
heit dieser Regel sind nochmals bekräftigt.
5. Bestätigung des verfassungsverbindlichen Umlagemaßstabes durch Ver
fassungsänderung
Der Beschluss des BVerfG zur Krankenhausumlage ist am 7. Februar 1991 er
gangen125. Sechs Jahre später hat der verfassungsändernde Gesetzgeber durch
die 44. Änderung des Grundgesetzes 1997126 den Art. 106 Abs. 6 GG neu ge
fasst. Der Begriff der Realsteuern (Satz 1) wurde durch die Begriffe Grundsteuer
und Gewerbesteuer - verstanden als Gewerbeertragsteuer - ersetzt. In Satz 6
wurde die Bemessungsgrund lage für die Umlage auf das Aufkommen der Um
satzsteuer a ls weitere Bemessungsgrund lage erweitert. Damit hat der verfas
sungsändernde Gesetzgeber, nachdem die Entscheidung des BVerfG zur Kran
kenhausumlage a l lseits verbreitet und vielfach d iskutiert worden ist, d ie Regel
des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG über die Bemessungsgrund lagen fü r Umlagen be
kräftigt, der Entwickl ung der Grundsteuer und Gewerbesteuer weg von den Rea l
steuern der Gegenwart angepasst und in der H inzufügung des Aufkommens der
120 Vg l . BT-Drs. 13/8488, S . 5 ; 13/8340, S . 2, BVerfGE 125, 141 (161) . 1 2 1 BVerfGE 125, 141 (161) . 122 BVerfGE 125, 141 ( 162 f. ) . 123 BVerfGE 125, 141 ( 167) . 124 BVerfGE 125, 141 ( 168 f. ) . 125 BVerfGE 83, 363. 126 44. Änderungsgesetz vom 20. 10. 1997, BGBI I, S . 2417.
35
Umsatzsteuer in seiner Bedeutung und Verbind l ichkeit erweitert. Eine - unter
stel lte - Schwächung der Normativität des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG hätte der
verfassungsä ndernde Gesetzgeber durch Renovation beseitigt.
Ergänzend hat die 42 . Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994127 die
finanziel le Eigenverantwortung als Tei l des Rechts der kommuna len Selbstver
waltung hervorgehoben (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) . Die 44 . Änderung des
Grundgesetzes vom 20. Oktober 1997128 verankert das Recht der Gemeinde auf
eine m it dem Hebesatzrecht versehene, wirtschaftskraftbezogene Steuerquel le
im Verfassungstext (Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Hs 2 GG) . Diese verfassungsrechtl iche
Stärkung der kommunalen Finanzhoheit baut auf die Ausstattung der Gemeinden
durch eine eigenständige Ertragshoheit über bestimmte Steuerquel len durch Art.
106 Abs . 5, 5a und 6 GG, widerspricht in ihrem Kerngehalt - eine bestärkte Fi
nanzautonomie - einer Konsol id ierungshi lfe, die nicht nur die Berechtigten einer
Steuerertragshoheit modifiziert, sondern verschuldungsabhängig, pol itisch wer
tend einen kommunalen Finanzausgleich aus Kommunalerträgen regelt .
Das Urtei l des BVerfG zur Krankenhausu m lage fügt sich somit in e in Verfas
sungssystem ein, das die Verfügung über Normativität und Verbind l ichkeit eines
Verfassungssatzes aussch l ießl ich dem verfassungsändernden Gesetzgeber vor
behä lt, das zwischen der Ertragsu mlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG als Modi
fikation der Ertragshoheit und einer Zweckumlage als Ausdruck der Verwa ltungs
hoheit unterscheidet, das im Übrigen durch eine Verfassungsänderung aus dem
Jahre 1997 den Maßstab des Art . 106 Abs. 6 Satz 6 (11 Bemessungsgrundlagen für
Umlagen") bestätigt und durch H inzufügung des Aufkommens der Umsatzsteuer
in seiner Verbind l ichkeitswirkung erweitert hat.
6. Vorlagepflicht bei Abweichung von der Rechtsprechung des B VerfG
Wol lte der LVerfGH von diesem gesicherten Befund der Entscheidung des BVerfG
zur Krankenhausumlage abweichen, so wäre es verpfl ichtet, d ie Entscheidung
des BVerfG einzuholen . Wenn e in LVerfGH auch Normen des Grundgesetzes aus
zu legen und anzuwenden hat, sichert d ie Divergenzvorlage des Art. 100 Abs. 3
GG bei unterschied l ichen Auffassungen zwischen dem LVerfGH und dem BVerfG
eine einheitl iche Auslegung des Grundgesetzes und damit die Letztverantwortung
127 BGBI I, S. 3 146. 128 44. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. 10. 1997, BGBI I , S . 2470.
36
des BVerfG für die Auslegung d ieser Verfassung129 . Legt der LVerfGH eine landes
rechtl iche Garantie - hier die Selbstverwaltung und Finanzhoheit der Gemeinden
- aus, d ie inha ltsg le ich mit Bundesverfassungsrecht (Art. 28 Abs. 2, 106 Abs. 6
GG) wirkt, so ist der LVerfGH an d ie Rechtsprechung des BVerfG gebunden und
unterl iegt insoweit der Vorlagepflicht gem . Art. 1 00 Abs . 3 GG130• Deswegen hat
der LVerfGH hier zu prüfen, ob es einer Entscheidung des BVerfG eine abwei
chende - a l ler Rechtsprechungs- und Verfassungstradition widersprechende -
Auslegung entscheidungserhebl ich geben wi l l .
Sodann wäre zu prüfen, o b u n d inwieweit Art. 9 3 Abs . 1 N r . 4 b GG, § 5 1 Satz 2
BVerfGG einer Kommunalverfassungsbeschwerde beim BVerfG entgegensteht.
Diese Zulässigkeitsvorschrift begründet e ine Subsidiarität, n icht e ine Alternativi
tät. Der "Soweit"-Tatbestand sch l ießt den Weg zum BVerfG n icht genere l l aus,
wenn ein LVerfGH mit der Sache befasst ist, sondern nur dann, wenn die Ge
meinden beim LVerfGH angemessenen Rechtsschutz gefunden haben . Die Zu
ständigkeit des BVerfG so l l den Bereich der Landesverfassungsgerichtsbarkeit der
Länder mög lichst u nangetastet lassen, die Landesverfassungsgerichtsbarkeit
n icht in größere Abhängigkeit bringen, a ls nach Bundesverfassungsrecht unver
meidbar ist131 . "Der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht aber
nur so weit, a ls die Kommunen im Land einen im Vergle ich zur bundesrechtlichen
Kommuna lverfassungsbeschwerde g leichwertigen Rechtsschutz erlangen können.
Insoweit ist auch der vor bundesverfassungsgerichtl icher E influssnahme ge
schützte Freiraum des Landes begrenzt" 132 .
Sol lte der LVerfGH von der Entscheidung des BVerfG zur Krankenhausumlage
aufgrund missverständl icher Auslegung dieser Entscheidung abweichen, kann nur
das BVerfG dieses M issverständnis aus dem Weg räumen . Sol lte sich eine miss
verständl iche Deutung dieser Entscheidung bei einem oder mehreren Landesver
fassungsgerichten fortsetzen, wäre diese Divergenz unerträg l ich, deswegen im
Vorlageverfahren oder durch Kommunalverfassungsbeschwerde mit einer neuen
Entscheidung des BVerfG zu vermeiden .
In der Frage der angemessenen Finanzausstattung von Gemeinden gre ifen Lan
desrecht und Bundesrecht ineinander. Soweit der LVerfGH N RW die bundesrecht-
129 BVerfGE 69, 1 1 2 ( 1 1 6 f. ) - Bindungswirkung von Normprüfungsentscheidungen. 130 BVerfGE 96, 345 (346) LS 4 b; 372 f. - inha ltsg leiche Landesgrundrechte als Prüfungsmaßstab
des LVerfGH. 131 BVerfGE 107, 1 (10) - zwangsweise Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch RVO : 132 BVerfGE, a .a .O .
37
l ichen Garantien des Art. 28 Abs. 2 und des Art. 106 GG n icht als Prüfungsmaß
stab der kommunalen Verfassungsbeschwerde heranziehen würde133, wäre der
Verfahrensgegenstand landesrechtlich enger gefasst, die Zuständigkeit des
BVerfG damit gegeben. Art. 93 Abs . 1 Nr. 4 b GG, § 91 BVerfGG gewährleistet
e ine mögl ichst umfassende verfassungsgerichtliche Kontro l le von gesetzl ichen
Gesta ltungen des kommuna len Selbstverwaltungsrechts .
Art. 93 Abs . 1 Nr . 4 b GG sucht d ie beiden Rechtskreise von Landesverfassungs
recht und Landesverfassungsgerichtsbarkeit einerseits und Bundesverfassungs
recht und Bundesverfassu ngsgerichtsbarkeit andererseits im Sinne der Verfas
sungsautonomie zu trennen. Bei der Frage der h inreichenden, autonomiestüt
zenden Finanzausstattung der Gemeinden (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG i . V . m . Art.
106 GG) sind diese Rechtskreise jedoch nicht getrennt. Das verfassungsrechtli
che Bild der kommunalen Selbstverwa ltungsgarantie nach Art. 78, 79 LVerfNRW
wird auch durch bundesverfassungsrechtl iche Garantien m itgeprägt. Die einfach
gesetzl iche Ausprägung dieses Gesetzes ist nach Art. 1 06 Abs . 5 Satz 2 und 3,
Abs. 5 a Satz 3, Abs . 6, Satz 5 GG dem Bundesgesetzgeber vorbehalten . Auch
das materiel le Bundessteuerrecht (GewStG, GrundStG) enthält Vorschriften über
die kommunale Finanzausstattung . Bei derart verschränkten Rechtskreisen sind
die Zuständigkeiten der Verfassungsgerichte entsprechend verschrän kt. Im Übri
gen sind Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG zu lässig 134 .
Prüft der VerfGHNRW i m Rahmen seiner " Prägerechtsprechung,,135 auch die bun
desverfassungsrechtl ichen Garantien, ist er n icht a l le in zuständig, sondern muss
sich a uf d ie Letztzuständigkeit des BVerfG ein lassen .
H istorisch sol lte die Kommuna lverfassungsbeschwerde zum BVerfG eingeführt
werden, um immer dann Rechtsschutz vor d iesem Gericht zu sichern, wenn die
Gesetzgebung mit der Selbstverwa ltungsgarantie unvereinbar ise36. Art. 28
Abs. 2 GG habe i n seinem " inneren Kern Grundrechtscharakter" 137 . Die Kompe
tenz müsse zwischen BVerfG und La ndesstaatsgerichten aufgeteilt und dafür ge
sorgt werden, dass die Kommunen immer dann das BVerfG unmittelbar anrufen
133 Vg l . aber oben B. Ir. 3 . 134 Beispielsfal l : BVerfGE 83, 363 (374) . 135 Vg l . dazu oben B. H. 3 . 136 Magen, i n : Umbach/Clemens/Doll inger (Hg.) , Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2 . Aufl . , 2005,
§ 9 1 , Rn . 3 f. 137 Magen, a .a .O . , § 91 , Rn . 8 m . N .
38
können, wenn sie g laubten, eine Gesetzgebung sei mit der Selbstverwa ltungsga
rantie des Bundes n icht vereinbar138•
Die "Reservezustä ndigkeit" des BVerfG139 besteht a lso immer bei prozessualer
Ungleichwertig keit des landesverfassungsgerichtl ichen Rechtsschutzes . Diese
Voraussetzung ist erfül lt, wenn die landesrechtl iche Rechtsschutzmög lichkeit h in
ter dem Rechtsschutz durch das BVerfG zurückbleibt, wenn a lso das Rügebegeh
ren der Gemeinden n icht zulässig ist oder der LVerfGH den gerügten Maßstab
n icht anwendet (prozessuale Ungleichwertigkeit), oder wenn d ie materie l le Ent
scheidung des LVerfGH zum Grundgesetz der Garantiefunktion des Art. 28 Abs. 3
GG nicht entspricht oder von einer Entscheidung des BVerfG oder eines LVerfGH
abweicht . Ein substantie l les Defizit der landesverfassungsgerichtl ichen Praxis140
kann eine kommunale Verfassungsbeschwerde beim BVerfG begründen (materi
e l le Ung leichwertigkeit) .
Im Ergebnis ist somit gewährleistet, dass eine nachha ltig wirksame Feh l interpre
tation einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, wenn sie erneut entschei
dungserhebl ich wird , vom BVerfG korrigiert werden könnte .
IV. Der Tatbestand "als Bemessungsgrundlagen für Umlagen"
1 . Maßstäbe für Ertragsumlage, Zweckumlage und Finanzausgleich
Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG ist somit Tei l e ines verfassungsrechtl ichen Finanzaus
stattungssystems, das zunächst Bund, Länder und Gemeinden in der Regelung
der Ertragshoheit mit e igenen Steuererträgen ausstattet, d iese Ertragsa usstat
tung für die Gemeinden dann in dre i Stufen modifiziert :
( 1 . ) Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6 G G ermächtigt a ls Mod ifikation des bundesrechtlich
geregelten Systems kommunaler Ertragshoheit den Landesgesetzgeber, durch
eine Ertragsumlage d ie Körperschaft an den Kommunalerträgen zu betei l igen, die
a l lgemeine Kommuna laufgaben für die umlagepfl ichtigen Gemeinden erfü l len .
Den Model lfa l l b ietet die Kreisumlage.
(2 .) Der vertika le kommuna le Finanzausg leich des Art. 106 Abs. 7 GG verpfl ich
tet (Satz 1 ) und berechtigt (Satz 2) den La ndesgesetzgeber zu einem Finanzaus-
138 Magen, a .a .O . , Rn . 9 m . N . 139 BVerfGE 107, 1 ( 1 1 ) ; Eckart Klein, i n : Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl . , 2012,
§ 20, Rn . 654; Bethge, in : Maunz, BVerfGG, Kommentar, § 9 1 , Rn . 74 ; Magen, a.a.O. , § 91, Rn . 35.
140 Vg l . Bethge, a.a.O. , § 9 1 , Rn. 83 ("substantiel les Manko") .
39
g leich, der Unterschiede in Fina nzkraft und Finanzbeda rf der e inzelnen Gemeinde
berücksichtigt. Dieser Finanzausg leich ist a us Landessteuererträgen zu finanzie
ren . Den Model lfa l l bietet das Gemeindefinanzierungsgesetz .
( 3 . ) Außerhalb der Fina nzverfassung lassen sich Zweckumlagen rechtfertigen, die
in e inem bestimmten Finanzierungszweck Maß und Grenze finden. Sie finanzieren
eine Verwaltungsaufgabe, die von e iner Gemeinde erfü l lt wird , aber Einwohnern
anderer Gemeinden g leichermaßen zugutekommt. Die Kosten dieser Aufgaben
wahrnehmung werden desha lb umgelegt. Model lfa l l ist die Krankenhausumlage.
Dieses System gestattet eine Ertragsumlage nur bei einer Finanzverantwortung
der umlagepfl ichtigen Gemeinden zur Finanzierung ihrer von einem Dritten erfü l l
ten a l lgemeinen Verwa ltungsaufgaben, ermächtigt zu einem kommunalen be
darfsorientierten Finanzausgleich den Landesgesetzgeber nur, wenn er diesen
aus Landesmitteln finanziert. Dieses Ergebnis wird durch die Hauptaussage des
Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG, der " Bemessungsgrund lagen für Umlagen" regelt, in
einer Präzision klargestel lt, d ie selbst über d ie in der Finanzverfassung übl iche
Bestimmtheit hinausgeht. Nach Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG können d ie Grund
steuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeantei l am Aufkom men von Ein
kommen- und Umsatzsteuer "als Bemessungsgrund lagen für Umlagen zugrunde
gelegt werden" . Die Vorschrift ermächtigt n icht zu bel iebigen Umlagen, sondern
nur zu Um lagen, die Aufkommen aus den in Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG genann
ten Steuern umlegen .
2. Bemessungsgrundlagen von Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG (Ertragsumlage)
und Abs. 7 GG (kommunaler Finanzausgleich)
a) Die "Bemessungsgrundlage"
Der Tatbestand der "Bemessungsgrund lage" ist ein im Steuerrecht und im Versi
cherungsrecht geläufiger und bewä h rter Begriff, der einen Belastungsgegenstand
in Zah len ausdrückt, um aus der so gewonnenen Quantifizierung durch Anwen
d ung eines Ta rifs oder Satzes eine Zah lungsschuld zu ermitte ln . D ie Umlage des
Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG wird von Anfang an mit d iesem Begriff der "Bemes
sungsgrund lage" verbunden und bei versch iedenen Änderungen d ieses Verfas
sungssatzes bestätigt14\ ist a lso mit Bedacht gewäh lt und beibeha lten worden.
141 Vgl . d i e ursprüngl iche Fassung damals des Art. 1 0 6 Abs. 6 Satz 2 G G durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. 1 2 . 1956, BGBI I, S. 1077; sodann durch das Finanzreformgesetz i. d. F. des 2 1 . Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 1 2 . 5 .
40
Durch die verfassungsrechtl iche Vorgabe einer Bemessungsgrundlage gewinnt
die Umlage des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG die Prägnanz zahlenmäßiger Be
stimmtheit.
Der Tatbestand "Bemessungsgrundlage" ist insbesondere durch das Steuerrecht
geprägt142 • Die Bemessungsgrundlage fasst den Steuergegensta nd tatbestandl ich
deutl icher und formt ihn in einer zä h lbaren Größe. Sie drückt den wirtschaftl ichen
Belastungsgrund - das Einkommen, den Umsatz, die Bereicherung durch Erblas
servermögen, den Tabak- oder Al koholkonsum - in einer zäh lbaren Einheit aus,
um daraus in Anwendung des Steuersatzes oder des Steuertarifes eine in Euro
fassbare Steuerschuld abzuleiten143 • Das geltende Steuerrecht quantifiziert das
Steuerobjekt in der Regel in seinem wirtschaftl ichen Wert, der im vereinbarten
Entgelt, in e iner sonstigen Gegenleistung, in Gewinn oder Überschuss, in einer
Bereicherung oder in einer eigens für d ie Besteuerungszwecke durchgefü h rten
Bewertung erfasst wird . Indirekte Steuern knüpfen an technische Vorgaben an,
insbesondere die Stückzah l , d ie Menge, das Gewicht, das Hohlmaß, das Flä
chenmaß von Waren und sonstigen Wirtschaftsgütern144. Stets setzt der numeri
sche Cha rakter der Steuer voraus, dass das, was zu besteuern ist, in der Bemes
sungsgrundlage durch eine Zah l ausgedrückt wird 145 • Gelegentl ich d ient eine
steuerl iche Bemessungsgrundlage der Quantifizierung verschiedener Steuerge
genstände. Insbesondere das Bewertungsgesetz bietet e in Instru ment, das durch
ein aufeina nder abgestimmtes Bewertungssystem mit verg leichbaren Werten ei
ne g leichmäßige Besteuerung durch mehrere Einze lsteuern zu erreichen sucht146.
Das BVerfG hat in seinen Entscheidungen zur Bewertung im Erbschaftsteuer
recht147 eine gleichheitserhebl iche Dogmatik von Steuergegenstand (Belastungs
grund), Bemessungsgrund lage und darauf aufbauenden Rechtsfolged ifferenzie-
1969, BGBI I, S. 359 sowie das 44. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. 12 . 1997, BGBI I, S. 2417.
142 Zur Paral lele im Sozialversicherungsrecht vg l . Gabler, Wirtschaftslexikon, Stichwort: Bemessungsgrund lage, II. Sozialversicherungsrecht.
143 Dieter Birk, Steuerrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 102; Roman Seer, i n : Tipke/Lang, Steuerrecht, 201321, § 6, Rn. 44 f. ; Paul Kirchhof, Die Steuern, i n : HStR, Bd . V3 2007, § 1 18, Rn. 266 f.
144 Seer, a .a .O . , § 6, Rn. 45; P. Kirchhof, a .a .O. , § 1 18, Rn. 266. 145 Seer, a .a .O . , § 6, Rn. 44. 146 BVerfGE 93, 121 ( 134, 142) - Vermögensteuer; 93, 165 (176 f. ) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1
(39 f. ) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) . 147 BVerfGE 93, 121 (142 f.) - Vermögensteuer; 93, 165 (176 f. ) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1 (30 f. )
- Erbschaftsteuer (Bewertung)
4 1
rungen weiterentwickelt u n d präzisiert148 • Die Bemessungsgrundlage hat die im
Steuergegenstand getroffene Belastungsentscheidung fo lgerichtig umzusetzen
und rea l itätsgerecht abzubi lden149 • Dabei ist d ie Bewertung eines Wirtschaftsguts
in der Bemessungsgrund lage "aus verfassungsrechtl ichen Gründen bereits vom
Ansatz her ungeeignet", außerfiska l ische Förderungs- und Lenkungsziele zu ver
folgen150• E ine Lenkung auf der Bewertungsebene führe zu uneinheitl ichen Er
gebn issen, begrü nde eine Bemessungsgrund lage, in der zufä l l ig und wi l l kürl ich
eintretende Entlastungen bereits strukture l l angelegt s ind15 1 . Der Steuergesetz
geber gen ügt bei Gestaltung der Bemessungsgrundlage nur dann dem Gebot der
Folgerichtigkeit und Rea l itätsgerechtigkeit, wenn er für den Steuerpfl ichtigen er
kennbar, für a l le Rechtsbetei l igten nachvo l lziehbar seine Rege lung in drei Schrit
ten entwickelt : Zunächst trifft er im Steuergegenstand seine Belastungsentschei
d ung, bi ldet d iese sodann in der Bemessungsgrundlage folgerichtig und rea l itäts
gerecht ab . Erst danach mag er an d iese folgerichtige und rea l itätsgerechte Be
messungsgrund lage anknüpfen und Umvertei lu ngsregelungen - Steuerverscho
n ungen - gewähren, auch Freibeträge e inräumen oder Steuersätze differenzie
ren . Die Bemessungsgrundlage bleibt der Spiegel des Steuergegenstandes in
Zahlen, bietet keine EinbruchsteI le, um den steuerl ichen Belastungsgrund inter
venierend zu verfremden.
b) Bemessung der Ertragsumlage
Dementsprechend begrenzt der Tatbestand " Bemessungsgrund lage" des Art. 106
Abs. 6 Satz 6 GG im System der Steuerertragsverte i lung den Umlagemaßstab
a uf die Zahlen, d ie das kommunale Aufkommen aus der Grundsteuer und Ge
werbesteuer sowie aus den Gemeindeantei len an der E inkommensteuer und U m
satzsteuer widerspiegeln . Dabei lässt d e r Tatbestand d e s Art. 1 0 6 Abs . 6 Satz 6
offen, ob die dort vorgesehenen Umlagen das Aufkommen je einer der dort ge
nannten Einzelsteuern zahlenmäßig aufnehmen oder mehrere oder a l le der ge
nannten Steuererträge in den vorgefundenen Zahlen der Bemessungsgrund lage
zugrunde legen . Entscheidend ist, dass die Umlage entsprechend der in der Erb-
148 Vg l . schon BVerfGE 41, 269 (282 f., 291) - Helgoland-Gesetz ( 1976); 65, 160 ( 170) - Ertragswertverfahren ( 1983) ; 93, 165 ( 172 ff. ) - Erbschaftsteuer ( 1993) und nunmehr die Grundsatzentscheidungen, 93, 165 ( 176 f.) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1 (39 f.) - Erbschaftsteuer (Bewertung ) .
149 BVerfGE 9 3 , 1 6 5 (176 f. ) - Erbschaftsteuer; 1 17, 1 ( 3 3 ) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) . 150 BVerfGE, 1 17, 1 (35) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) . 151 BVerfGE 1 17, 1 (34 f. ) - Bewertung im Erbschaftsteuerrecht; vg l . auch schon 93, 121 ( 142 f.)
- Vermögensteuer; 93, 165 ( 173) - Erbschaftsteuer.
42
schaftsteuerentscheidung 152 entwickelten Folgerichtigkeit und Rea l itätsgerechtig
keit bemessen wird . Sodann regelt der Bundesgesetzgeber in den Gesetzen über
die E inkommensteuer, die Umsatzsteuer, die Grundsteuer und die Gewerbesteu
er den Gegenstand der Umlage. Diesen Gegenstand muss der Landesgesetzgeber
rea l itätsgerecht und folgerichtig in eine Bemessungsgrundlage umsetzen, a lso
die einer Gemeinde zustehenden Erträge aus d iesen vier Steuern in den Ist
Erträgen oder - in Achtung der Hebesatzautonomie der Gemeinden - in Sol Ier
trägen aufnehmen. Danach mag der Landesgesetzgeber - jenseits der Bindung in
d ieser "Bemessungsgrundlage" durch Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG - Finanzaus
g leichsinterventionen nach Art. 106 Abs . 7 GG vorsehen . Art. 106 Abs. 6 Satz 6
GG gestattet nur Umlagen, die sich nach dem Aufkommen der dort absch l ießend
genannten Steuerarten bemessen . Die Umlage dürfte a lso n icht nach dem den
Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG zugewiesenen Aufkommen der örtl ichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern, auch n icht nach den dank des Steuererfin
dungsrechts der Gemeinden 153 erhobenen Kommuna lsteuern154 bemessen wer
den . Der Verfassunggeber hat die Umlage in der Bemessungsgrundlage be
stimmter - erhebl icher - Steuerertragsq uel len typisiertl55• Diese verfassungsge
setzl iche Typisierung ist für den Landesgesetzgeber verbind l ich vorgegeben.
c) Bemessung einer Zweckumlage
Eine Zweckumlage wird aus der Erfü l lung einer besonderen Verwa ltungsaufgabe
gerechtfertigt. Die Zwecku mlage wird erhoben, um bei einer kommunalen Ver
wa ltungsaufgabe, deren Erfü l lung auch Einwohnern anderer Gemeinden zugute
kommen, die dadurch begünstigten Gemeinden zur M itfinanzierung d ieser Aufga
be heranzuziehen. Der Model lfa l l ist die Krankenhausumlage, die der Entschei
d ung des BVerfG vom 7 . Februar 1991 156 zugrunde l iegt. Rhein land-Pfa lz erhebt
zur Unterhaltung von Krankenhäusern e ine Krankenhausumlage, die von den
Gemeinden zu erbringen ist, deren Einwohner d iese Krankenhäuser nutzen . Das
152 BVerfGE 1 17, 1 (35) - Erbschaftsteuer ( Bewertung) .
153 Z u m Erfordernis der Gesetzesdelegation durch den Landesgesetzgeber und zum parlamentarischen Gesetzesvorbehalt Kyrill-A. Schwarz, i n : von MangoldtjKleinjStarck (Hg- . ) , Kommentar zum Grundgesetz, Bd . 1116 2010, Art. 106, Rn . 1 16, 125 m. N .
154 Für eine Übersicht über d iese "kleinen" Gemeindesteuern, Schwarz, a .a .O . , Art. 106, Rn. 128. 155 Zu Zulässigke it und Grenzen der Typisierung BVerfGE 27, 142 ( 150) - Kinderzuschlag für " En
kelpflegekinder" ; 112, 268 (280) - Kinderbetreuungskosten; 1 17, 1 (31) - Erbschaftsteuer ( Bewertung).
156 BVerfGE 83, 363 ff.
43
BVerfG157 hält d iese Zweckum lage für zu lässig, wei l das Gesetz nur d ie Gemein
den belastet, die durch das Krankenhaus i n anderer Trägerschaft Aufwendungen
ersparen; andererseits nur diejenige Körperschaft begü nstigt, die d ieses Kran
kenhaus betreibt und finanziert158.
Die Sol idaritätsumlage belastet die zahlende Gemeinde wegen ihrer "Abundanz",
jedoch n icht, wei l sie Finanzaufwendungen erspart hätte . Sie kommt der berech
tigten Gemeinde wegen ihrer unterdurchschn ittl ichen Finanzkraft zugute, ohne
dass diese e ine E inrichtung finanzierte, die der zahlenden Gemeinde nützte . Die
Sol idaritätsum lage sol l una bhängig von einem konkreten Zweck die untersch ied
l iche Finanzkraft von Gemeinden ausgleiche n . Sie kann desha lb n icht a ls
"Zweckumlage" aus einem besonderen Verwa ltungszweck d ieser Umlage ge
rechtfertigt werden. Dieser existiert nicht. Im Übrigen wäre eine solche Zweck
umlage außerhalb der Finanzverfassung zu rechtfertigen 159 .
d. Bemessung des kommunalen Finanzausgleichs
Die Bemessung des kommunalen Finanza usgleichs zwischen finanzstarken und
finanzschwachen Ländern regelt Art. 106 Abs. 7 GG. Nach dessen Satz 1 GG hat
der Landesgesetzgeber zur Ergänzung der gemeindeeigenen Ertragshoheit einen
Hundertsatz zu bestimmen, der von dem Länderantei l am Gesamtaufkommen
der Gemeinschaftssteuern den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt
zufl ießt. Nach Satz 2 bestimmt der Landesgesetzgeber, ob und inwieweit das je
wei l ige Aufkommen des Landes aus den Landessteuern den Gemeinden (Ge
meindeverbänden) zufl ießt. Art . 106 Abs . 7 Satz 1 GG verpfl ichtet a lso den La n
desgesetzgeber, d ie Finanzausstattung der Gemeinden a ntei l ig durch einen Län
derantei l am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern zu erweitern . Art.
106 Abs. 7 Satz 2 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber, die Gemeinden diffe
renzierend (" inwieweit") am Aufkommen der Landessteuern zu betei l ige n . Der
kommunale Finanzausg leich steht in der Kompetenz und Gesta ltungsverantwor
tung der Länder. Er ist aus Landeserträgen, n icht aus den bundesverfassungs
rechtlich den Gemeinden zugewiesenen Erträgen zu finanziere n .
Dieses Bemessungsprinzip eines horizonta len Finanzausg leichs nur a u s Landes
mitteln bestätigt d ie Gesamtstruktur der Finanzverfassung, wonach die Länder
157 BVerfGE 83, 363. 158 BVerfGE 83, 363 (392). 159 Vg l . oben zu B . 11 . 3.
44
den Gemeinden ihre Aufgaben zuweisen160, sie desha l b auch d ie dementspre
chende Finanzverantwortung zu tragen haben . Am Anfang des X. Abschnitts
steht das Konnexitätsprinzip (Art. 1 04 a Abs. 1 GG), die aufga benbestimmte Fi
nanzausstattung161 • Den Gemeinden ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Befug
nis gesichert, d ie Angelegenheiten der örtl ichen Gemeinschaft selbst zu verwa l
ten . Zu diesem Wesensgehalt der gemeind l ichen Selbstverwa ltung gehört aber
kei n gegenständ l ich bestimmter oder nach feststehenden Merkma len bestimmba
rer Aufgabenkatalog 162 • Die Aufgabenverte i lung zwischen Land und Gemeinden
l iegt in der Verantwortung des Landesgesetzgebers (Art. 70 Abs . 1 GG) . Das
Land hat auch Finanzzuweisungen des Bundes für die Gemeinden an d iese zu
vermitte ln . Finanzh i lfen des Bundes an die Länder sind den Ländern zuzuweisen
(Art. 104 b GG) . Die M itverantwortl ichkeit des Bundes für den - auch kommuna
len - Personennahverkehr wird durch e ine erweiterte Tei lhabe der Länder an
Steuererträgen des Bundes ausgeg l ichen (Art. 106 a , 1 06 b GG) . Nach Art. 106
Abs. 9 gelten a ls E innahmen und Ausgaben der Länder auch d ie Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinden . Auf der Grundlage dieser Gesamtverantwortung eines
Landes für die Aufgaben und die aufgabenadäquate Finanzausstattung seiner
Gemeinden ist es folgerichtig , wenn Art. 1 06 Abs. 7 GG die Verantwortung für
den kommunalen Finanzausgleich in die aussch l ießl iche Gesetzgebungshoheit
und die aussch l ießl iche Ertragshoheit des La ndes verweist. Die Finanzverfassung
legt die Entscheidungsverantwortung über d ie Verwa ltungsaufgaben und die Ver
antwortung für deren Finanzierung grundsätzl ich in die Kompetenz desselben
Pa rlaments .
Damit hat das Land nicht die Mögl ichkeit, e iner Gemeinde Steuererträge zu neh
men, die ihr das Grundgesetz und der das Grundgesetz konkretisierende Bun
desgesetzgeber von Verfassung wegen zuweist. Das Land ist aber berechtigt, d ie
Gemeinden zu e inem höheren oder n iedereren H u ndertsatz am Länderantei l des
Gesamtaufkommens der Gemeinschaftssteuern zu betei l igen, im Übrigen den
Gemeinden eine Betei l igung am Aufkommen der Landessteuern zu versagen oder
sie d ifferenzierend zu betei l igen. Nach den zwingenden Vorgaben des Grundge
setzes und deren Verdeutl ichung in aussch l ieß l icher Bundesgesetzgebungskom
petenz darf das Land den kommunalen Finanzausgle ich nicht aus Gemeindeer-
160 Zu wachsenden Zuweisungen durch den Bund vg l . unten zu D. IV. 161 Zur Geltung des Art. 104 a Abs. 1 GG auch für die Kommunen als Tei l der Länder vg l . BVer
fGE 86, 148 (215 f. ) - Finanzausg leich II ( Einbeziehung der Gemeindefinanzen) . 162 BVerfGE 79, 127 ( 150 f. ) - Rastede .
45
trägen finanzieren. Es darf nach Art. 1 06 Abs. 6 Satz 6 GG nur eine Ertragsumla
ge erheben .
4. Bundesrechtliche Maßstäbe für die Ertragshoheit der einzelnen Gemeinden
Die Bemessung der U mlage nach quantifizierten Ertragsberechtigungen beant
wortet auch die Frage, ob die Bemessungsgrund lage sich auf die Steuererträge
einer Einzelgemeinde oder auf die Gemeindegesamtheit im jewei l igen Bundes
land bezieht163 • Soweit die Umlage die Ertragsberechtigung zwischen dem Land
und der Gesamtheit seiner Gemeinden mod ifizieren sOl lte164, wäre zwischen Land
und Gemeindegesamtheit zu verg leichen. Soweit die Umlage hingegen d ie Er
tragshoheit unter den Gemeinden eines Landes verändert, hat sie d ie unter
schied l iche Steuerkraft der Gemeinden zu verg leichen, deswegen deren Erträge
als Bemessungsgrundlage zu wähle n . Auch für d iesen horizonta len Verg leich bie
tet das Ertragsvertei lungssystem des Art. 106 Abs . 5, 5a und 6 GG klare Maßstä
be.
Für das Aufkommen der Gewerbesteuer und der Grundsteuer fo lgt die örtl iche
Zuordnung nicht, wie bei der Lä nderertragshoheit, dem Ort der behörd l ichen
Vereinnahmung (örtliches Aufkommen, Art. 1 07 Abs . 1 Satz 1 GG), sondern dem
Prinzip der Objektsteuer und dem Hebesatzrecht. Die Grundsteuer und d ie Ge
werbesteuer sind a ls ertragsorientierte Objektsteuern nach der Belegenheit des
Grundstücks oder Betriebes zuzuordnen . Jede Gemeinde erhält d ie Erträge, die
aus den in ihrem Gebiet belegenen Grundstücken und Betrieben erzielt werden.
Diesen Grundgedanken bestätigt das Hebesatzrecht der Gemeinden nach Art.
106 Abs. 6 Satz 2 GG. Die Satzungshoheit der Gemeinde bezieht sich auf ihr Ge
biet, das Hebesatzrecht desha lb auf die in d iesem Gebiet belegenen Grundstücke
und Betriebe. Für die Einzelabgrenzung d ieser Ertragshoheit nach dem Belegen
heitsprinzip trifft das materie l le Steuerrecht Quel lenregeln 165 . Die § § 22 ff.
GrundStG zerlegen den Steuermessbetrag für den Fa l l , dass sich der Steuerge
genstand über mehrere Gemeinden erstreckt. Der Zerlegungsmaßstab, der Zer
legungswert, der Zerlegungsstichtag und auch eine Vereinfachungsvorschrift -
163 Zum Streit um die Individual- oder Kollektivgarantie vg l . Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 75 f. ; Markus Heintzen, i n : von Münch/Ku nig, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 49 f. ; Werner Heun, i n : Dreier, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 37; Theodor Maunz, i n : Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 106, Rn. 73 f. ; Winfried Kluth, DÖV, 1994, S. 496; Koblenzer/Günther, a .a .O . , S. 33 f.
164 Zu prinzipiel len Bedenken dagegen vg l . Schwarz, a .a .O . , Art. 106, Rn. 135, 141; Heun, in : Dreier, Grundgesetz Kommentar, 20133, Art. 106, Rn. 39; Siekmann, a . a .O . , Art. 106, Rn. 2 und oben.
165 Kempny/Reimer, a .a .O . , D 57.
46
Steuerausg leich statt Zerlegung - werden im einzelnen geregelt. Für die Gewer
besteuer regeln die § § 28 ff. GewStG die Zerlegung für den Fa l l , dass im Erhe
bungszeitraum Betriebstätten zur Ausübung des Gewerbes im mehreren Ge
meinden unterha lten worden sind . Zerlegungsmaßstab ist g rundsätz l ich die
Summe der Arbeitslöhne, die an die bei a l len Betriebstätten beschäftigten Ar
beitnehmer gezah lt worden sind ; für Anlagen zur Erzeugung von Windenergie
gelten Besonderheiten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) . Erstreckt sich eine Betrieb
stätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder der Zerle
gungsantei l auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebstätte er
streckt, und zwar nach der Lage der örtl ichen Verhä ltn isse unter Berücksichti
gung der durch das Vorhandensein der Betriebstätte erwachsenden Gemeinde
lasten (§ 30 GewStG ) . Auch der Begriff der Arbeits löhne ist für Zwecke der Zer
legung ausdrückl ich defin iert (§ 3 1 GewStG ) . Korrekturen im Fa l le der offenbaren
Unb i l l ig keit des Ergebn isses (§ 33 GewStG) sowie eine Bagate l l regelung (§ 34
GewStG) runden d iese absch l ießende bundesrechtl iche Regelung fü r d ie Auftei
lung der Ertragshoheit über die Gewerbesteuer ab . An der Zerlegung der Gewer
besteuer werden diejenigen Gemeinden betei l igt, in denen der Steuerpfl ichtige
e ine Betriebsstätte unterhält . Für die Höhe ist sodann der auf d iese Betriebstätte
entfa l lende Antei l der Lohnsumme a n der gesamten Lohnsumme des Unterneh
mens maßgebl ich (§ 28 f . GewStG) . D iese bundesgesetzl iche Regelung ist ab
sch l ießend.
Die Länder haben den Gemeindeante i l an dem Aufkommen der E inkommensteuer
nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG "an ihre Gemeinden auf der Grund lage der E in
kommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten" . Diese Verte i lung des
Gesamtaufkommens auf die einzelnen Gemeinden nach örtl icher Steuerkraft166
begründet ein verfassungsrechtl iches Verte i lungsprinzip, dessen nähere Ausge
sta ltung Art. 106 Abs . 5 Satz 2 GG dem Bundesgesetz vorbehält. Der Bundesge
setzgeber hat die Höhe der jewei l igen Betei l igung einer Gemeinde an der Ein
kommensteuerleistung der Einwohner in seiner Kompetenz nach Art. 106 Abs. 5
Satz 2 GG durch das Gemeindefinanzreformgesetz167 auf 1 5 % des Aufkommens
der Lohnsteuer, 15 % des Aufkommens der veran lagten E inkommensteuer und
12 % des Aufkommens aus der Kapita lertragsteuer168 festgesetzt (§ 1 GFRG) 169 .
166 Vgl . dazu Maunz, a .a .O . , Art. 106, Rn . 89; Kube, Beck OK, Art. 106, Rn. 32 . 167 Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen vom 1 . 1 . 1980, neugefasst durch Bekanntma
chung vom 10. 3. 2009, BGBI I, 2009, 502. 168 Ehemals Zinsabschlagsteuer.
47
Die §§ 2 - 4 regeln sodann d ie Aufte i lung des Einkommensteuerantei ls der Ge
samtgemeinde auf die Einzelgemeinde nach einem Schlüssel, in dem die Lohn
steuer und die veran lagte Ein kommensteuer der einzelnen Gemeinden in Anleh
nung an das Gesetz über Steuerstatist iken ermittelt wird . Der Landesgesetzgeber
wäre n icht zuständig, eigene Konkretisierungen d ieses unbestimmten Rechtsbe
griffs zu treffen .
Der Antei l der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer wird nach Art. 106
Abs . 5a Satz 2 GG von den Ländern "auf der Grund lage eines orts- und wirt
schaftsbezogenen Sch l üssels an d ie Gemeinden weitergeleitet" . Dieser unbe
stimmte Verfassungsbegriff fordert e ine örtl iche Zuordnung der Umsatzsteuer a ls
Konsumsteuer, bedarf desha lb einer gesetzl ich defin ierten Örtl ichkeitsbestim
mung170• D iese Kompetenz zu näheren Bestimmungen der örtl ichen Zuordnung
l iegt ausschl ieß l ich beim Bundesgesetzgeber (Art. 106 Abs . 5a Satz 2 GG) . Der
Landesgesetzgeber wäre wiederum nicht zuständig . Der Bundesgesetzgeber hat
in § 1 Satz 3 FAG den Antei l der Gemeinden auf 2,2 % des - modifizierten - Um
satzsteueraufkommens festgesetzt. D ie horizonta le Auf tei lung regeln d ie
§§ 5 a ff. GFRG171 • Auch für d ie Umsatzsteuer regelt das GFRG den Vertei l ungs
sch lüssel, zunächst für die Aufte i lung unter den Ländern (§ 5 a Abs . 1 , 5 c
Abs . 1 ) , sodann für d ie Verte i lung auf die einzelnen Gemeinden (§ 5 a Abs . 3 und
4) . Der Bundesgesetzgeber - einsch l ießl ich des Bundesmin isteriums der Finanzen
für eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates - ist fü r die Maß
stabsgebung zuständig; die Länder sind für den Vol lzug d ieses Bundesrechts zu
ständig .
Auch d ie verfassungsrechtliche Ermächtigung zu kommunalen Hebesätzen wird
durch den Bundesgesetzgeber konkretisiert. Für d ie Grundsteuer regeln d ie §§ 25 f . GrundStG die näheren Voraussetzungen kommunaler Hebesatzbestimmung .
Für die Gewerbesteuer trifft § 16 GewStG die entsprechenden Regelungen. Von
der Ermächtigung des Art. 106 Abs . 5 Satz 3 GG an den Bundesgesetzgeber, die
Gemeinden zur Festsetzung von Hebesätzen fü r den Gemeindeantei l am Auf-
169 Die Spaltung des Betei l igungssatzes erklärt sich daraus, dass die Zinserträge nur zu rund 80 % von natürlichen Personen, im Übrigen von Körperschaften erzielt wurden, das Grundgesetz aber eine Betei l igung der Gemeinden am Ertrag aus der Körperschaftsteuer nur im Rahmen des Art. 106 Abs. 7 GG zulässt; für das übrige Aufkommen der Einkommensteuer sieht das GFRG -trotz des Art. 106 Abs. 5 Satz 1 GG - keirle Betei l igung der Gemeinden vor; vg l . auch Kempny/Reimer, a .a .O . , D 57.
170 Vg l . im e inzelnen Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1059; Schotz, in : Maunz/Dürig (Hg.) , Grundgesetz, Art. 28, Rn. 84d .
171 Vgl . J. Müller, Die Beteil igung der Gemeinden an den Gemeinschaftsteuern, 2009, S. 3 1 f. ; Kempny/Reimer, a.a .O. , D 57.
48
kommen der E inkommensteuer zu ermächtigen, hat der Bundesgesetzgeber bis
her keinen Gebrauch gemacht. Der Bundesgesetzgeber ist aussch l ieß l ich ermäch
tigt; der Landesgesetzgeber könnte d iese Ermächtigung n icht ersetzen . Der Bun
desgesetzgeber hat das Hebesatzrecht der Gemeinden so auszugesta lten, dass
dadurch d ie steuerl iche Rechtsetzungsautonomie der Gemeinden begründet und
verdeutl icht wird . Das Hebesatzrecht erlaubt jeder Gemeinde eine eigene Belas
tung ihrer Einwohner und Betriebe, macht a lso nur S inn, wenn die Wahrnehmung
dieser örtl ichen Verantwortung für die Höhe des Steuerertrages zur Folge hat,
dass dieser Steuerertrag auch der jewei l igen Gemeinde zugeordnet wirdl72 • Diese
Ertragshoheit der Gemeinde wegen ihrer eigenverantwortl ichen Best immung der
Steuerlast erscheint eindeutig . Das La nd darf nicht durch den Landesgesetzgeber
auf die bundesrechtl ich den Gemeinden zugewiesenen Steuererträge zugrei
fen173. Beim landesrechtl ich geregelten kommunalen Finanzausg leich (Art. 1 06
Abs . 7 GG) respektiert der Landesgesetzgeber die Hebesatzautonomie der Ge
meinden zu d ifferenzierenden Belastungsentscheidungen, indem es fiktive
Durchschnittshebesätze als Bemessungsgrund lage des Finanzausgleichs wäh lt, in
dieser Typisierung Mehrbelastungen oder M inderbelastungen der Bürger in der
jewei l igen Gemeinde damit n icht in d ie Bemessu ngsgrundlage eines Ausgleichs
zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden einbezieht.
Die Auf tei lung der Steuererträge aus der Grund- und Gewerbesteuer sowie der
kommunalen Antei le an der E inkommen- und Umsatzsteuer wird somit vom
Grundgesetz und vom Bundesgesetzgeber absch l ießend geregelt. Diese Rege
lungskompetenz über die kommunale Ertragshoheit betrifft das Verhältnis von
Bund und Ländern, das Verhältnis unter den Ländern und das Verhältnis unter
den Gemeinden in einem Land . Auch die Ertragshoheit der e inzelnen Gemeinde
fü r die benannten vier Ertragsquel len ist bundesrechtlich vorgegeben . Diese bun
desrechtlich geregelte Ertragsverte i lung unter den einzelnen Gemeinden b indet
damit auch die landesrechtlich zu regelnde Umlage nach Art. 106 Abs . 6 Satz 6
GG. Bemessungsgrund lage für d iese Um lage sind d ie Grundsteuer und d ie Ge
werbesteuer sowie der Gemeindeantei l vom Aufkommen der E inkommensteuer
und der Umsatzsteuer, so wie sie das Grundgesetz und der Bundesgesetzgeber
auf die e inzelnen Gemeinden verte i lt hat. Der Bundesgesetzgeber hat die in Art.
106 Abs . 6 GG angelegte kommunale örtl iche Ertragshoheit der einzelnen Ge-
172 Kluth, a .a .O . , 1994, S . 496 (462); Heintzen, a .a .O . , Art. 106, Rn. 49; Heun, a .a .O . , Art. 106, Rn. 37; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1078.
173 Vgl . auch VerfGH NRW, Urtei l vom 1 1 . 12 . 2007, Az : VerfGH 10/06, S. 7 .
49
meinden im FAG, im GFRG, im GewStG und im GrundStG geregelt174 . Art. 1 06
Abs. 6 Satz 6 GG ermächtigt den Landesgesetzgeber n icht, d iese bu ndesrechtl i
che Bemessungsgrund lage zu verändern, sondern bindet ihn im Gegenteil an d ie
se vom Bundesgesetzgeber den einzelnen Gemeinden zugemessene Bemes
sungsgrundlage. Der La ndesgesetzgeber darf somit bei Regelung der Ertragsu m
lage die bundesrechtl ich defin ierte Angemessenheit des örtl ichen Kommunalauf
kommens jeder einzelnen Gemeinde n icht durch eine abweichende landesrechtl i
che Angemessenheit widerlegen .
5. Umlage nur unter Gemeinden und Gemeindeverbänden
Die bundesrechtliche Regelung der komm u nalen Finanzhoheit hat auch zur Folge,
dass der Landesgesetzgeber Umlagen n icht zugunsten des Landeshausha ltes re
geln darf, das Land vielmehr die bundesrechtl ich den Gemeinden zugewiesenen
Erträge led ig l ich festzusetzen und weiterzu leiten hat.
Das System der kommunalen Finanzausstattung in Art. 106 Abs. 5 - 7 GG er
mächtigt den Landesgesetzgeber n icht, für seinen Haushalt auf bundesrechtlich
den Gemeinden zugewiesene Erträge zuzugreifen, sondern macht das Land zu
einem Garanten einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden . Die
bundesverfassungsrechtl ich und bundesgesetzl ich begründete Ertragshoheit der
Gemeinden am Aufkommen der E inkommen- und Umsatzsteuer (Art. 106 Abs. 5
und Abs . Sa GG) sowie am Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer
(Art. 106 Abs . 6 Satz 1 - 5 GG) wird in ausschl ießl icher Bundeskompetenz gere
gelt; der Landesgesetzgeber ist n icht gesetzgebungszuständ ig 175• Soweit der
Landesgesetzgeber nach Art. 106 Abs. 7 Satz 1 den H u ndertsatz zu bestimmen
hat, nach dem sich der Länderante i l am Gesamtaufkommen der Gemeinschafts
steuern bemisst, "fl ießt" dieser Antei l den Gemeinden "zu" . Nach landesgesetzl i
cher Bestimmung des Prozentsatzes ist das Land nur "Geldbote"176. Soweit nach
Art . 106 Abs . 7 Satz 2 GG darüber h inaus der Landesgesetzgeber bestimmen
kann, "ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) zufl ießt", hat der Landesgesetzgeber e in Entscheidungs-
174 Zum abschließenden Chara kter des Finanzausg leichs des Art. 106 und zur ausschließlichen Zuständigkeit der dort benannten Bundesgesetzgebung vg l . Kube, Beck OK, Art. 106, Rn. 4, 39, 40; Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459) .
175 Vgl . oben zu 4.
176 Vogel/Walter, Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung 1971, Art. 106, Rn. 78; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn. 1038 (für den verg leichbaren Tatbestand des Art. 6 Abs. 5 GG "weiterzu leiten") ; Heintzen, i n : von Münch/Kunig (Hg . ) , Grundgesetz Kommentar, Bd . 116 2012, Art. 106, Rn . 46.
50
ermessen, ob er die Gemeinden überha upt jenseits des Satzes 1 am Aufkommen
der Landesertragsteuern betei l igen und in welcher Höhe er eine solche Betei l i
gung bemessen wil l . Hier ist er zu e inem kommunalen Finanzausg leich befugt. Er
bestimmt, ob u nd wann Tei le des Landessteueraufkommens den Gemeinden zu
fl ießen, nicht, ob Gemeindeaufkommen dem Land zugewiesen werden darf.
6. Zwischenergebnis: Folgerungen für das StPaktG
Nach diesem Verfassungsmaßstab wird der Unterschied zwischen Ertragsumlage
(Art . 106 Abs. 6 Satz 6 GG) und Konsol id ierungshi lfe (§ 2 StPaktG) offensicht
l ich .
( 1 . ) Die Ertragsumlage korrig iert die verfassungsrechtliche Zuweisung von Steu
ererträgen in d ie autonome Verfügbarkeit der Gemeinden (Art. 106 Abs . 5 -
Abs. 6 Satz 6 GG), indem sie einen Tei l d ieser Erträge auf a ndere, ebenfa l ls
kommunal-autonom handelnde Hoheitsträger umlegt. Der Tatbestand "Umlage"
meint n icht e ine bel iebige Umvertei lung, sondern die sol idarische Finanzierung
a l lgemeiner kom munaler Autonomieaufgaben durch die Gemeinden, deren Auf
gaben tei lweise von anderen kommunalen Selbstverwa ltungsträgern e rfü l lt, de
ren Finanzlasten deshalb auf d iese Gemeinden umgelegt werden . Diese U mlage
dient der Normal ität regelgerechter Ertragsausstattung .
M it den Konsol id ierungshi lfen des § 2 StPaktG hingegen "unterstützt das Land"
(§ 3 StPaktG) die Hausha ltskonsol idierung überschuldeter oder überschuldungs
gefährdeter Gemeinden . Diese H i lfsmaßnahmen dienen der Bewä ltigung ver
schu ldungsbed ingter Ausnahmesituationen. Sie sind in ihrer Verte i lungswirkung
auch vom Willen der Gemeinden abhängig (§ 4 StPaktG) . Diese ind ividua l isier
ten , tei lweise wi l lensabhängigen Finanzinterventionen sind e in Akt des Finanz
ausg leichs, n icht der Ertragshoheit. Sie können nicht a ls "Umlage" des Art . 106
Abs . 6 Satz 6 GG gerechtfertigt werden .
(2 . ) Das GFG unterscheidet zwischen Gemeinden, die aus eigener Kraft ihre Auf
gaben finanzieren kön nen, und schlüsselzuweisungsberechtigten Gemeinden . Die
zur Finanzautonomie fäh igen Gemeinden werden dabei a ls noch mit h inreichen
der Finanzkraft ausgestattet defin iert. Dieser Tatbestand einer ausreichenden
und notwendigen Finanzkraft benennt keine verzichtba re Finanzkraft, darf des
halb nicht Anknüpfungspun kt für Konsol id ierungshi lfen sein . Wenn § 2 Abs. 4
StPaktG an dem Tatbestand der (noch) angemessenen Finanzausstattung (§ 8
und § 9 GFG) die Sonderlast einer Sol idaritätsumlage knüpft, verletzt er d ie Fi-
5 1
nanzautonomie der betroffenen Gemeinde, d ie im Grundgesetz garantiert, bun
desrechtlich ausgesta ltet und im Landesfinanzausgleich gewichtend und ausglei
chend modifiziert worden ist.
Die h i lfsberechtigten Gemeinden erhalten H i lfen wegen einer tatsächl ichen oder
einer drohenden Überschuldung, n icht wegen Zugehörigkeit zu einer Selbstver
waltungsgemeinschaft, die gemeinsam Aufgaben erfü l lt und deswegen Finanzlas
ten umlegt. Die Verantwortung für Konsol idierungshi lfen trifft n icht die nach Art.
1 06 Abs . 6 Satz 6 GG umlagepfl ichtigen Gemeinden, wei l d ie h i lfsberechtigten
Gemeinden keinen umlagebegründeten Tatbestand gemeinsamer Aufgabenerfü l
lung verwirkl ichen . Zudem erha lten die Gemeinden die Konsol id ierungshi lfe unter
der Auflage eines genehmigungsbedürftigen und befristeten Sanierungsplans und
zur M inderung von Liquid itätskred iten, n icht a ls Ertragsumlage zur autonomen
Verfügung .
( 3 . ) Das G FG regelt die "Zuweisungen des Landes NRW an die Gemeinden",
sucht damit die untersch ied l iche Finanzkraft der Gemeinden angemessen, auto
nomiegerecht auszugleichen . Dabei achtet das Gesetz die Autonomie der finanz
a utonomen Gemeinden, indem es d iese von den Schlüsselzuweisungen aus
schl ießt, ihnen aber entsprechend den verfassungsrechtl ichen Vorgaben ihre ei
genen Erträge belässt.
Wenn jetzt die Finanzintervention der Konsol id ierungshi lfen nach dem StPaktG
durch dynamische Verweisung auf das GFG (Steuerkraftmesszah l , Ausgangs
messzah l) Tatbestände für Ausg leichspfl ichten des Landes zu Tatbeständen für
Sonderhi lfspfl ichten der Gemeinde zu machen sucht, so verschweigt das StPaktG
den rechtfertigenden Grund für Konsolidierungspfl ichten der Gemeinden . Es ver
feh lt d iesen Grund, wei l der Ausgleichstatbestand der §§ 8 und 9 G FG d ie Kom
munalautonomie - noch - wah rt, der H i lfspfl ichtentatbestand des § 2 Abs . 4
Satz 1 StPaktG diesen Tatbesta nd angemessener Finanzausstattung mit einer
Sonderlast verbindet, a lso in den Bereich des Unangemessenen drängt.
(4 . ) Wenn die E innahmen aus der Solida ritätsumlage dem Landeshaushalt zu
g utekommen sol len - in den Jahren 202 1 und 2022 unmittel barl77, im Übrigen
ausdrücklich "zu r Entlastung des Landes" 178 - so greift das Land auf bundesge
setzl ich den Gemeinden zugewiesene Erträge zu, obwoh l die Aufgabe eines
177 § 2 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5 StPaktG 2013. 178 Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 1 5/2859, S . 1 , 7 f. ; vg l . § 2 Abs. 2, Abs. 3
und 4 StPaktG.
52
kommunalen Finanza usgleichs nach Art. 106 Abs . 7 GG aus Landeserträgen zu
finanzieren ist. E ine solche Umkehrung des Geldzuflusses zugunsten des Landes
verstieße gegen Art. 106 Abs . 7 GG, im Übrigen auch gegen das Gebot einer wi
derspruchsfreien und folgerichtigen Gesetzgebung. Das aus dem Rechtsstaats
prinzip, dem Bundesstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz folgende Gebot der
Folgerichtig keie79 verbietet eine Betei l igung des Landes an Erträgen, die den
Gemeinden zugewiesen sind . Das Land kann im Rahmen des Art. 106 Abs. 7 GG
Zuweisungen an die Gemeinden mod ifiz ieren, darf aber n icht - auch n icht über
eine Umlage - die den Gemeinden zur autonomen Verfügung zugewiesenen Er
träge fü r sich beanspruchen . Die vom Grundgesetz gewährleistete Steuerer
tragshoheit der Gemeinden und die Finanzausgleichsverantwortlich keit des Lan
des aus Landesmitteln würden leerlaufen, wenn Art. 106 Abs . 6 GG Umlagen zu
gunsten des Landes zul ieße180.
Im Ergebnis ist das Kernchara kteristikum der Umlage im Sinne des Art. 1 06
Abs . 6 Satz 6 GG somit der Finanztra nsfer "von unten nach oben\\ 181 , der in ner
halb des kommunalen Finanzbereichs verbleibt182. Model lfa l l ist die Kreisumlage.
Eine kommunale Umlage, die das Land bei seiner Aufgabe der überschuldungs
abhängigen Konso l id ierungshi lfe entlastet, beansprucht Gemeindeerträge für das
Land. Sie ist verfassungswidrig .
IV. Die Prägung der kommunalen Ertragshoheit des Art. 1 06 GG durch
Art. 28 Abs. 2 GG
Die Ausstattung der Gemeinden m it e iner eigenen Ertragshoheit durch Art. 106
Abs . 5 - 7 GG verstärkt d ie bereits in der a l lgemeinen Selbstverwa ltungsgarantie
des Art. 28 Abs . 2 Satz 1 GG gewährle istete kommunale Finanzhoheit, prägt das
verfassungsrechtliche Bi ld der Selbstverwa ltung, bestätigt und verdeutl icht die in
Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG hervorgehobene und ausgeformte finanziel le Eigenver-
179 Vgl . BVerfGE 17, 122 ( 132) - Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst; 93, 121 ( 136) - Einheitsbewertung, Vermögensteuer; 98, 106 ( 1 19) - kommunale Verpackungsteuer; 101 1 5 1 ( 155) - Schwarzwaldkl in ik (Umsatzsteuerbefreiung, GmbH & Co. KG) ; 105, 73 ( 1 86) - Rentenbesteuerung ; 120, 1 (29) - Abfärberegelung ; 121, 3 1 7 (362 f., 374) - Rauchverbot in Gaststätten; 122, 210 (231) - Pendlerpauschale, st. Rsp.
180 BVerfGE 83, 363 (391 ) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfalz; vg l . auch BVerwG, Urte i l vom 25. 3. 1998, BVerwGE 106, 280 (285); VerfGH NRW, Urteil vom 1 1 . 12. 2007, Az : VerfGH 10/06, S. 17 f. ; zu Folgerungen aus d ieser Regel für § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5, auch S. 1 - 3 unten zu C.
181 Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn . 1 124 ff. m . N . 182 BVerfGE 83, 363 (392) - Krankenhausumlage Rheinland-Pfa lz.
53
a ntwortung der Gemeinden 183 • Ebenso bestimmt die Gewährle istung der kommu
na len Selbstverwa ltung die finanziel le Eigenverantwortung der Gemeinden (vg l .
Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG), fordert eine autonomiebegründende u n d autonomie
stärkende Ertragsausstattung. Das Grundgesetz statuiert das Prinzip, dass die
Gemeinden ihre Aufgaben grundsätzl ich aus eigenen M itteln erfü l len184 • Die
Strukturierung der Ertragsausstattung der Art. 106 Abs. 5 - 7 Satz 1 GG185 si
chert die in Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG garantierte finanziel le Eigenständigkeit,
wi rkt "als eine Art Effektivitätsgarantie" 186 . Zudem fordert Art. 104a GG, die das
Finanzverfassungsrecht d irigierende Ausgangsnorm des X . Abschnitts des GG, im
Grundsatz der Konnexität von Aufgaben und Ausgaben, dass jede Gebietskörper
schaft ihre Aufgaben grundsätzl ich aus Eigenmitteln finanziert, n icht durch den
"goldenen Zügel" e iner anderen Gebietskörperschaft gelenkt wird 187 • Deshalb ist
die Finanzausstattung einer Gebietskörperschaft durch eigene Steuererträge die
Regel , der Finanzausgleich die Ausnahme.
1 . Der Gedanke der Autonomie
Die Garantie der kommuna len Selbstverwaltung188 des Art. 28 Abs. 2 GG sichert
den Gemeinden einen grundsätzl ich a l le Angelegenheiten der örtlichen Gemein
schaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortl i
chen Führung der Geschäfte in d iesem Bereich 189 . Bei der Verte i lung der öffentl i
chen Aufgaben zwischen Staat und Kommunen wie auch zwischen Kreisen und
kreisangehörigen Gemeinden entscheidet Art. 28 Abs. 2 GG den Konfl ikt zwi
schen Verwa ltungseffizienz und Bürgernähe im Sinne mög l ichster Bürgernähe
183 BVerfGE 125, 141 ( 158 f. ) m . N . der Verfassungsrechtsprechung . 184 Rudolf Wendt, Finanzhoheit und Finanzausgle ich, i n : HStR, Bd . VI3 2008, § 139, Rn. 97 f. ;
Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459). 185 Art. 106 Abs. 7 Satz 1 GG enthält die M indestgarantie einer stetigen, autonomiestützenden
Finanzausstattung der Gemeinden; Paul Kirchhof, Die kommunale Finanzhoheit, i n : HdbKWP, Bd . VI, S. 3 (22 f. ) ; Wendt, a .a .O . , § 139, Rn. 84.
186 Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459) . 187 Paul Kirchhof, Rechtliche Rahmenbedingungen des kommunalen Finanzausgleichs, i n : Werner
Hoppe (Hg . ) , Reform des kommunalen Finanzausgleichs, 1985, S. 1 (8 f. m . b . N . ) ; Kluth, DÖV 1994, S. 456 (459) .
188 Zu deren Entwicklung im Dienst von Freiheit und Demokratie durch von Stein, von Gneist, von Gierke, Laband, Rosin vgl . Reinhard Hendler, Das Prinzip Selbstverwaltung, i n : HStR, Bd . VI3
2008, § 143, Rn . 2 f. ; für eine Übersicht über die fina nzverfassungsrechtl ichen Inhalte der Selbstverwaltungsgarantie Günter Püttner, Kommunale Selbstverwaltung, dase lbst, § 144, Rn . 20 f.
189 BVerfGE 26, 228 (237 f.) - Schu lzweckverbandsausschluss; 56, 298 (312) - Flugplatz Memmingen; 59, 216 (226) - Söhlde (Namensänderung bei Gebietsreform); 79, 127 ( 143) -
Rastede .
54
und Bürgerbetei l igung19o . Auch wenn d ie Anforderungen an den Aufgabenvo l lzug
im modernen Sozia l- und Leistungsstaat wachsen, die ökonomische EntWicklung
und die ökolog ische Vorsorge auf eine stetige "Hochzonung" von Aufgaben, auf
eine "Entörtl ichung" der Aufgabenerfü l lung drängen, Finanzierungserwartungen
sich immer mehr auf einen zentra len Staatshaushalt richten, antwortet Art. 28
Abs . 2 GG auf d iese zentra l istischen Tendenzen mit einer Stärkung des dezentra
len Verwa ltungsaufbaus191 . Das Grundgesetz sucht Machtzentren zu begrenzen,
dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger wieder erhöh
te Geltung zu verschaffen192 . Es ist bei der Zu lassung unmittelbar
demokratischer Elemente auf Bundesebene zurückha ltend, stattet die örtl ichen
Gemeinschaften aber m it "wirkl icher Verantwortl ichkeit" der Bürger aus, ermög
l icht ihnen in der kommunalen Selbstverwa ltung eine wirksame Tei lnahme an
den Angelegenheiten des Gemeinwesens193 . Dieser Kernbereich einer demokra
tisch-freiheitl ichen Selbstverwa ltung der Gemeinden umfasst auch deren fina nzi
elle Eigenverantwortu ng (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) 194. Bestandtei l der kommu
na len Selbstverwaltung ist das Recht der Gemeinden zu eigenverantwortl icher
E innahmen- und Ausgabenwirtschaft195 . Zu d ieser kommuna len Finanzhoheit ge
hört das Recht der Gemeinden, eigene Steuerquel len eigenverantwortl ich auszu
schöpfen, e ine verfassungsrechtlich zugewiesene Ertragshoheit eigenverantwort
l ich - unbeeinflusst vom Land - in Anspruch zu nehmen und a ls Stärkung des
eigenen Haushalts zu nutzen, ihre Einwohner aus eigenem Recht zu den aus der
Aufgabenerfü l l ung resu ltierenden Finanzlasten heranzuziehen196 .
2. Stärkung und Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung durch
staatliche Gesetze
Die Gewä hrleistung eines Anspruchs der Gemeinde auf aufgabenangemessene
Finanzausstattung 197 durch Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG garantiert den Gemeinden
eine Fina nza usstattung, die " ihnen eine angemessene und kraftvol le Führung ih -
190 BVerfGE 79, 127 ( 148) - Rastede. 191 BVerfGE 79, 127 ( 148 ff. ) - Rastede. 192 BVerfGE 7, 155 ( 167) - hauptamtlicher Bürgermeister; 1 1 , 266 (275) - Wählervereinigung
(Wahlvorschlagsrecht) ; 79, 127 ( 149) - Rastede. 193 BVerfGE 79, 127 ( 150) - Rastede. 194 BVerfGE 125, 141 ( 167 f. ) - Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer. 195 BVerfGE 26, 228 (244) - Schulzweckverbandsausschluss; 125, 141 ( 159) - Mindesthebesatz
bei der Gewerbesteuer. 196 Vg l . BVerfGE 125, 141 ( 159) - Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer. 197 Heintzen, a .a .O . , Art. 106, Rn. 43; Hidien, a .a .O . , Art. 106, Rn . 1003; Schwarz, Art. 106, Abs.
5 - 7, Rn . 101 .
55
rer Aufgaben erlaubt und n icht durch Schwächung der Finanzkraft zu einer Aus
höhlung des Selbstverwaltungsrechts fü hrt" 198. Diese aufgabengerechte Finanz
ausstattung der Gemeinden ist im Grundgesetz so hervorgehoben, dass es sogar
im Verteidigungsfa l l wirksa m bleibt . Zur Abwehr eines gegenwärtigen oder un
m ittelbar drohenden Angriffs kann für den Verteidigungsfa l l e in Bundesgesetz die
Verwaltung und das Fina nzwesen des Bundes und der Länder abweichend vom
verfassungsrechtl ichen Normalfa l l rege ln . Dabei ist aber "die Lebensfäh ig keit der
Lä nder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanziel ler
H insicht, zu wahren" (Art. l 1 sc Abs. 3 GG)199 . Die aufgabengerechte Ausstattung
mit Finanzmitteln200 muss die Gemeinden befäh igen, ihre Pfl ichta ufgaben zu er
fü l len, ihnen aber auch einen Gesta ltungsraum für d ie Wa hrnehmung freiw i l l iger
Selbstverwaltungsaufgaben eröffnen201 .
Die Garantenste I lung für die Gewährleistung kommuna ler Selbstverwaltung l iegt
primär bei den Ländern . Al lerd ings kann der Bundesgesetzgeber durch kostenin
tensive Bundesgesetze, mehr noch durch die im Wesentlichen in Bundeskompe
tenz l iegende Änderung des materie l len Steuerrechts (Art. 105 GG)202 die Grund
lagen kommunaler Finanzausstattung wesentlich verändern . Der Bund muss des
halb bei der Gesta ltung des Steuerrechts auch die Ertragsanl iegen von Ländern
und Gemeinden berücksichtigen, zumindest die Fun ktionsfäh igkeit des verfas
sungsrechtl ich vorgesehenen Steuerertragssystems (Art. 106 GG) erha lten203.
Diese M itverantwortl ichkeit des Bundes für e ine angemessene Finanzausstattung
der Kommunen204 verdeutl icht Art. 106 GG in der Zuweisung bestimmter Erträge
oder Ertragsantei le an ausdrückl ich benannten Steuern, garantiert diese wesent
l ichen Säu len kommunaler Finanzausstattung, die n icht ohne Funktionsersatz
entfa l len d ü rften . In diese Garantie einer eigenen und eigenverantwortl ich wa hr
zunehmenden Einnahmewirtschaft bettet sich die Ertragsausstattung des Art.
198 StGH BW, DVBI 1994, S. 206 (207) ; StGH BW, DVBI 1999, S. 1351 (1354) .
199 Zur Gleichrangigkeit der Finanzbedürfnisse von Bund, Ländern und Gemeinden vg l . auch § 24 StabG.
200 Dazu gru nd legend Johannes Popitz, Der künftige Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden, 1932, S. 1 2 f.
201 Schwarz, a .a .O . , Art. 106 Abs. 5 - 7, Rn. 109 und 105; zu den weiteren Kriterien der interkommunalen Gleichbehandlung, der Sachgerechtigkeit und der kompetenzrechtlichen Verhältnismäßigke it vg l . VerfGH N .W. , DÖV 1993, S. 1003.
202 Dazu Maunz, i n : Maunz/Dürig, GG, Art. 106, Rn . 80. 203 Christian Waldhoff, Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, i n : HStR, Bd . V3 2007,
§ 1 16, Rn. 19 f.; Paul Kirchhof, Die Steuern, daselbst, § 1 18, Rn. 70 f. ; Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 428; Siekmann, i n : Sachs, Art. 105, Rn . 54; Schwarz, Art. 106 Abs. 5 - 7, Rn. 1 1 5 .
204 Heintzen, Art. 106, Rn. 4 3 ; Wendt, § 139, Rn . 8 0 m . N .
56
106 Abs. 6 GG ein, d ie den Gemeinden m it der Ertragshoheit die eigene verant
wortl iche Verfügung über bestimmte Steuererträge garantiert, bei der Modifikati
on d ieser Ertragszuweisungen durch Umlagen (Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG) d ie
Berechtigten der Ertragszuweisung verändert, d ie Eigenverantwortl ichkeit der
Kommunen bei Empfang und Verwendung der Steuererträge aber unberüh rt
lässt. Die Neuregelung der finanziel len Eigenverantwortung der Gemeinden (Art.
28 Abs. 2 Satz 3 GG) und die Finanzausstattung der Gemeinden durch Zuwei
sung von Ertragshoheit bestärken d iese kommunale Finanzhoheit konstitutiv2os •
Desha lb dürfen Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG die Ertragshoheit an
den dort genannten Steuererträgen tei lweise innerhalb des kommuna len Bereichs
umlegen, müssen dabei aber den Bestand der umzu legenden Steuererträge als
Grund lage finanziel ler kommunaler Eigenverantwortlichkeit a ls gesichert voraus
setzen, d ü rfen ihn n icht durch Bedingungen der Umlage gefährden oder widerle
gen . Insbesondere ist der Chara kter der Ertragszuweisung als Zuweisung eigener
Einnahmen zu wahren und zu bestätigen .
3. Der doppelte Inhalt der Finanzautonomie
Diese finanzverfassungsrechtliche Bestätigung der Finanzautonomie achtet d ie
Verschiedenheit kommunaler Selbstverwa ltung, erlaubt aber - im Rahmen des
Art. 1 06 Abs . 7 GG - auch die Berücksichtigung vorgefundener Versch iedenhei
ten . Kommunale Selbstverwaltung und Finanzautonomie führen notwendig zu
Verschiedenheiten . Wenn örtliche Selbstverwaltungskörperschaften und demo
kratische Verantwortu ngsgemeinschaften i n den Gemeinden geschaffen werden,
d ie Gemeindebürger eigens einen Gemeinderat und einen Bürgermeister wählen,
hat dieses Pri nzip der Macht auf Zeit zur Folge, dass die Gemeinde in Verantwor
tung vor ihren Bürgern eigene Entscheidungen trifft, d ie Unterschiede in der Fi
nanzkraft begründen. Diese Verschiedenheiten sind demokratisch gewol lt und
gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber darf die durch finanzwirtschaftl iche
Selbstverwaltung verursachten Verschiedenheiten n icht einebnen . Dies fordert
Art. 106 Abs. 6 GG. Die Gemeinde entscheidet ihre Finanza ngelegenheiten ei
genverantwortlich selbst ("Selbstgesetzgebung" ) .
Andererseits unterliegt d i e Gemeinde besonderen Gesetzmäßigkeiten ihrer Ö rt
l ichkeit206• Der Gesetzgeber hat d ie örtlich gewachsenen und vorgegebenen Ver-
205 BVerfGE 125, 141 ( 159) - Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer. 206 Zur Doppelfunktion des Autonomiegedankens vg l . Max-Emanuel Geis, Universitäten i m Wett
bewerb, VVDStRL, 69 (2009), S. 364 (368) .
57
schiedenheiten - einer Industrie- oder Woh nstadt, einer M itte lpunktstadt oder
einer ländl ichen Gemeinde, einer strukturschwachen oder hochentwickelten Re
g ion - als Eigengesetzl ichkeit der Gemeinde anzuerkennen, darf sie aber im
Rah men des Art. 106 Abs. 7 GG aus Landesmitte ln autonomiebewusst ang le i
chen . D ie selbstgesetzgebende Autonomie fordert Achtung der autonom gesta lte
ten Verschiedenheit der Gemeinden, begrü ndet insoweit e in D ifferenzierungsver
bot. Die sachgesetzl iche Autonomie erlaubt die finanzie l le Ang leichung von Aus
gangsunterschieden im Rahmen des kom munalen Finanzausg leichs aus Landes
mitteln (Art. 106 Abs. 7 GG) . Das Instrument für d iese Angleichung bietet die
Verantwortl ichkeit des Landesgesetzgebers für d ie Finanzausstattung der Ge
meinden, d ie das Land mit - landesgesetzl ich varia blen - Landesmitteln nach Art.
106 Abs. 7 GG, in Grenzen auch durch Zweckumlagen wahrn immt.
Bei der gesetzl ichen Bestätigung der kommuna len Finanzautonomie und der An
erkennung der Gesetzmäßigkeiten kommunaler Örtl ichkeit hat der Gesetzgeber
das Gebot interkommunaler Gleich behandlung zu beachten207. Das Bundes
staatsprinzip und das Rechtstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 , Art. 28 Abs . 1 Satz 1
GG) verpfl ichten Bund und Länder, mit Bl ick auf i hnen nachgeordnete Hoheits
träger das Gebot der Gleichbehandlung zu beachte n . Soweit Bund und Länder
Vertei lungsentscheidungen zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden vorse
hen und durchführen, verbietet das interkommuna le Gleichbehandlungsgebot,
einzelne Gemeinden oder Gemeindeverbä nde "a ufgrund sachl ich nicht vertretba
rer Differenzierungen zu benachtei l igen oder zu bevorzugen" . Dieses Gleichbe
handlungsgebot " ist verletzt, wenn für eine unterschiedl iche Behandlung kein
sach l icher Grund besteht,,208 . Dieses interkommunale Gleichbehandlungsgebot ist
Tei l der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten subjektiven Rechtstei lu ngsga
rantie der Kommunen . "Gemeinden und Gemeindeverbände können sich desha lb
gegenüber dem Staat auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem
BVerfG rügen"209 . Fordert das Gebot interkommunaler G leichbehandlung eine
g leichmäßige Verte i lung knapper M itte l oder Güter zwischen den konkurrierenden
207 BVerfG, Urtei l des Zweiten Senats vom 7 . Okt . 2014 - 2 BvR 1941/ 1 1 -, Umdruck S . 45 ff. , Optionskommunen im Sozia lrecht.
208 BVerfG, a .a .O . , S. 44, Rn . 108. 209 BVerfG, a .a .O . , S . 45, Rn . 109; vg l . auch BVerfGE 76, 107 ( 1 19) - Planungshoheit Stadt Wi l
helmshaven; 83, 363 (393) - Krankenhausumlage.
58
Komm unen, ist aus Gründen der Rechtstaatlich keit e in transparentes Vertei
lungsverfahren zu gewä hrleisten21O •
V. Praktische Folgerungen
Das Grundgesetz stattet die Gemeinden im Ergebnis mit einer eigenen Ertrags
hoheit aus, die ihnen eigene Steuererträge zur autonomen Verwendung im Ge
meindehaushalt zuweist. D iese Ertragshoheit kann in dre i Stufen modifiziert wer
den .
( 1 . ) a . Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG sieht - a ls Modifikation des verfassungsrechtl i
chen Systems der Ertragshoheit - eine Ertragsumlage vor, deren Bemessungs
grund lage das Grundgesetz in vier den Gemeinden ganz oder tei lweise zustehen
den Steuerquel len ausdrücklich benennt. Das StPaktG bemisst d ie Sol idaritäts
umlage durch eine dynamische Verweisung auf die jewei l igen Gemeindefinanzie
rungsgesetze (§ 2 Abs . 4 Satz 1 StPaktG), damit auf die dort geregelte Aus
gangsmesszah l (veredelte Einwohneransätze, § 8 G FG) und die Steuerkraftmess
zah l (fiktive Hebesätze in Höhe von 4 1 2 für die Gewerbesteuer, von 209/4 1 3 für
die Grundsteuer, § 9 GFG) . Das StPa ktG schafft a lso n icht e ine eigene Bemes
sungsgrundlage fü r Konsol id ierungshi lfen, sondern verknüpft den Tatbesta nd an
gemessener Finanzausstattung mit Zusatzlasten . Er n immt Gemeinden e in Stück
der im G FG defin ierten Finanzkraft, verschweigt und verfehlt den rechtfertigen
den Grund für Konsol id ierungsh i lfen . Zudem ist d ie Berücksichtigung von pol i
tisch wertenden Bedarfsansätzen (§ 8 Abs. 4 - 7 GFG), insbesondere der Schü
leransatz des Abs . 4 , dem System der Ertragshoheit fremd . D ie begünstigten
Gemeinden erha lten nicht frei verfügbare Ertragsanteile, sondern m it Sanie
rungsauflagen verbundene Zuwendungen. Diese Bemessungsgrund lage kann
n icht nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG gerechtfertigt werden.
b . Nach Art. 106 Abs. 7 GG hat der La ndesgesetzgeber die Kompetenz zu einem
gestuften Gemeindefinanzausgleich . H ier darf er d ie Ergebnisse der in Art . 106
Abs . 5 - 6 GG den einzelnen Gemeinden i nd ividuel l zugewiesenen Ertragshoheit
ausg leichend ergänzen . Zu lässig ist aber e in Länderfinanzausg leich nur aus La n
deserträgen, nicht aus Gemeindeerträgen.
2 1 0 BVerfG, a .a .O . , S . 45, Rn. 110 ff. ; zur Ausgestaltung d ieses Verfahrens be im kommunalen Finanzausg leich vg l . VerfGH N RW, OVGE, 30, 306 (307).
59
c . Sch l ießl ich gestattet das Grundgesetz außerhalb der Finanzverfassungen eine
Zweckumlage, die bei einer kommunalen Verwa ltungsaufgabe wie einer Kran
ken hausfinanzierung a l le d ie Gemeinden zu e iner Umlage heranzieht, d ie e ine
Aufgabe n icht eigenhändig erfü l len, aber von der Erfü l lung d ieser Aufgabe durch
e ine andere Gemeinde profitieren . Die Sol idaritätsumlage ist keine solche zweck
gebundene Umlage, wei l d ie abundanten Gemeinden wegen ihrer "überschießen
den Steuerkraft" zur Umlage herangezogen werden, ohne dass sie durch d ie Er
fü l lung einer ihrer Aufgaben durch andere Gemeinden Hausha ltsmittel ersparten .
Die begünstigten Gemeinden erhalten e ine Finanzhi lfe, nicht einen Ausgleich für
d rittbegünstigende Verwaltungsle istunge n . Das StPaktG nennt für die Sol idari
tätsumlage keinen bestimmten Verwaltungszweck, der d iese rechtfertigen und
begrenzen würde.
( 2 . ) Art. 106 Abs . 5 - 6 GG weist den Gemeinden bundesverfassungsrechtlich
bestimmte Erträge als eigene Einnahmen zu und beauftragt den Bundesgesetz
geber, diesen Verfassungsmaßstab näher zu konkretisieren . Die kommunale Er
tragshoheit und ihre Verdeutl ichung stehen in aussch l ießl icher Bundeskompe
tenz. Der Landesgesetzgeber darf d iese bundesrechtl ichen Vorgaben nur im
Rahmen des Art. 106 Abs . 6 Satz 6 GG - in den dort benannten Bemessungs
g rund lagen - feinsteuernd korrig iere n . Die Umlage hat die Gemeindeerträge im
kommunalen Bereich zu belassen . Das StPaktG begründet eine bedarfsbewerten
de Konsolidierungshi lfe, darf mit dieser Entschuldungspol itik aber n icht bundes
rechtlichen Vorga ben für die Ertragsausstattung al ler Gemeinden widersprechen .
( 3 . ) Wenn das Grundgesetz in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG den Gemeinden für d ie
Grundsteuer und d ie Gewerbesteuer e in Hebesatzrecht gewährt, g ibt dieses im
Zusammenwirken mit der Garantie kommunaler finanziel ler E igenverantwortung
(Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG) den Gemeinden das Recht, ihre Finanzkraft autonom
zu gesta lten . Autonomie ist das Recht, sich von anderen Gemeinden unterschei
den zu d ü rfen . Nivel l ierende Hebesätze erha lten bei einer Ertragsumlage d iese
Untersch iede. Al lerd ings würde eine nahezu vo l lständige Abschöpfung der Ist
Gewerbesteuererträge durch eine Sol idaritätsumlage21 1 der Gewerbesteuer "als
vornehml ich auf den Ertrag des Gewerbebetriebs gerichtete Objektsteuer"212 ih
ren rechtfertigenden Grund nehmen. Wenn die Gewerbesteuer einer Gemeinde
kei nen erhebl ichen Ist-Ertrag mehr belässt, können die durch den Gewerbebe-
211 Vgl . Gisela Färber, Kritische Analyse der Solidaritätsumlage im Nordrhein-Westfäl ischen "Stärkungspaktgesetz", Gutachten, S. 26 f.
212 BVerfGE 120, 1 (27) - Abfärberegelung .
60
trieb veran lassten Infrastrukturmaßnahmen n icht finanziert werden . Die Gewer
besteuer verlöre ihren rechtfertigenden Grund . Eine landesrechtliche Ertragsum
lage würde einer bundesverfassungsrechtlich anerkannten213 und bundesgesetz
l ich ausgesta lteten Steuer widersprechen .
(4 . ) D ie Bemessungsgrundlage e iner fiktiven Steuerkraft, aber auch plötzl iche
Krisensituationen können dazu führen, dass abundante, zahlu ngspfl ichtige Ge
meinden tatsäch l ich zuweisungsberechtigt, "arm" werden, ihren Haushalt n icht
ausgleichen können, deshalb ein Hausha ltssicherungskonzept aufstel len müssen,
das wohl n icht genehmigt werden könnte. Die Norma l ität h inreichender Steuer
kraft würde hier zur Anorma l ität ungenügender Steuerkraft. Ursache wäre a l le in
die Verpfl ichtung zur Sol idaritätsumlage. Das Gesetz wäre widersprüchl ich und
unverhä ltn ismäßig, würde seinen Zweck evident verfeh len .
(5 . ) Ein fiktiver Steuersatz könnte insbesondere im Grenzbereich zu anderen
Bundesländern dazu führen, dass eine Gemeinde sich zur Erhöhung ihrer Hebe
sätze gedrängt sieht, sie dadurch aber Unternehmen in andere Gemeinden ver
treiben würde. Dadurch wäre das autonomiestärkende Hebesatzrecht der Ge
meinde (Art. 106 Abs . 6 Satz 2, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG) verletzt .
213 BVerfGE 120, 1 (26) .
D. Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht
6 1
I. Verletzung des Übermaßverbotes durch kumulative Gesamtbelas
tung
Die Sol idaritätsumlage kann im Zusammenwirken mit der Gewerbesteuerumla
ge214,der Kreisumlage, der Landschaftsumlage, auch der J ugendamtsumlage, der
Krankenhausumlage und der Ruhrverbandsumlage e in Belastungsübermaß be
gründen, das e inen unverhältn ismäßigen Eingriff15 in die kommunale Finanza u
tonomie begründete, außerdem die Garantie einer M indesta usstattung verletzte .
Besteht das System der angemessenen Finanzausstattung zwischen Gemeinden,
Kreisen und Land aus mehreren Instrumenten - insbesondere Schlüsselzuwei
sungen zug unsten von Gemeinden und gegenläufigen Instrumenten der Finanz
abschöpfungen ( insbesondere U m lagen) -, so hat der Landesgesetzgeber d ieses
System als Ganzes zu verantworten . Er ist verpfl ichtet, e ine angemessene Fi
nanzausstattung, wenigstens aber die Finanzausstattung der Gemeinden im Ge
samtregelwerk zu gewährleiste n . " Dabei muss er d iejenigen Vorgaben beachten,
die vom Bundesgesetzgeber selbst und damit von einem vorrangigen Normgeber
gesetzt werden,,216.
Soweit in d ie kumulative Gesamtbelastung auch Zweckumlagen, insbesondere
d ie Krankenhausumlage und d ie Jugendamtsumlage, e inbezogen werden, ist
zwar in deren Tatbestand vorausgesetzt, dass die von einer Zweckumlage ver
pfl ichtete Gemeinde entsprechende Finanzaufwendungen erspart. Doch d ie in
Art. 28 Abs . 2 GG gewährle istete "aufgabenadäquate Finanzausstattung" der
Gemeinden217 sichert e ine frei verfügbare Finanzkraft, die n icht durch "ersparte
Aufwendungen" ersetzt werden kan n . Die (primäre) Ertragsausstattung einer
Gemeinde gestattet keine Saldierung von Zweckumlage und "ersparten Aufwen
dungen", wei l die überregionale Aufgabe der Einrichtung von Krankenhaus und
Jugendamtseinrichtungen nicht zur Aufgabe der umlagepfl ichtigen kleineren Ge
meinde gehört, d ie Zweckumlage deswegen innerha lb des Systems der Ertrags
ausstattung n icht E innahmen sind, sondern innerhalb des Haushalts ersparte
Aufwendungen begründen mögen . Die Wah rnehmung einer überreg ional wirken-
214 Zum Erfordernis, d ie Gewerbesteuerum lage in Rechnung zu stel len, vg l . BVerwGE, 145, 378, Rn . 33.
215 Zur Verhältnismäßigkeit im Finanzverfassungsrecht BVerfGE 125, 141 ( 167) - Gewerbesteuerl icher M indesthebesatz.
216 BVerwGE, 145, 378, Rn . 33. 217 BVerwGE 106, 280 ( 287) ; 127, 155, Rn. 2 1 ; 145, 378, Rn . 1 1 .
62
den Verwa ltungsaufgabe bleibt Aufgabe des Dritten - des Kreises oder der das
Jugendamt tragenden Gemeinde -, wird n icht der Gemeinde zugerechnet, deren
Einwohner durch d iese Aufgabenwa hrnehmung begünstigt sind .
Im Ergebnis ist ein gesetzl icher - auch kumu lativer - Eingriff in die kommunale
Finanzautonomie übermäßig und deswegen verfassungswidrig, wenn er
einer Gemeinde die Finanzmittel entzieht, die sie benötigt, um ihre pflichtigen
( Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben zu erfü l len und darü ber h inaus in
einer "freien Spitze" zusätzl iche freiwi l l ige Selbstverwa ltungsaufgaben wahr
zunehmen218 ,
die Finanzkraft einer Gemeinde so vermindert wird, dass sie nach Zahlung der
Sol idaritätsumlage i n der Steuerkraftreihenfolge im Rang zurückgestuft
wird219,
d ie Finanzkraft so verringert ist, dass kein h inreichender, autonomiefestigen
der Finanzkraftunterschied verbleibt (Abstandsgebot) .
II. Der Gleichheitssatz
Der Gleichheitssatz ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, bestimmt damit
auch die Rechtsbeziehungen unter Hoheitsträgern22o . Er ist "bereichsspezifisch"
für die Finanza utonomie der Gemeinden zu entfa lten221 . Das bedeutet, dass -
auch in An lehnung an d ie Rechtsprechung des BVerfG zum Länderfinanzaus
g leich222 - die zum Übermaßverbot entwickelten Prinzipien223 auch g leichheits
rechtlich bestätigt werden können . Das interkommunale Gleichbehandlungsge
bot224 fordert eine gleichmäßige Vertei lung des knappen Gutes Geld unter auto
nomen Kommunen, kann desha lb nur eine Annäherung, n icht eine N ivel l ieru ng
der Finanzausstattung bedeuten :
Steuerkraftunterschiede dürfen n icht eingeebnet werden .
218 BVerwGE 145, 378, Rn. 19 f. 219 Vgl . Färber, Gutachten, a . a .o . , Rn . 3 . 2 . 220 Vg l . oben C. IV. 3 . 221 Zur Geltung des Gleichheitssatzes auch im Finanzverfassungsrecht BVerfGE 83, 363 (393) -
Krankenhausumlage. 222 Vgl . BVerfGE 101, 158 (222) - Maßstäbegesetz. 223 Vgl . soeben zu I. 224 BVerfG, Urtei l des Zweiten Senats vom 7. Okt. 2014 - 2 BvR 1641/11 -, Umdruck, S. 44 f. , Rn.
107 f.
63
Die Steuerkraftreihenfolge darf nach Za h lung der Sol idaritätsumlage n icht
verändert werden22s .
D ie Sol idaritätsumlage muss den autonomiebegründeten und autonomiefesti
genden Unterschied unter den Gemeinden wahren (Abstandsgebot) .
Eine Finanzintervention zugunsten hochverschu ldeter Gemeinden verfremdet
die a l lgemeine Ertragsausstattung der Gemeinden (Art. 106 Abs. 6 GG), wenn
sie an der Bemessungsgrund lage einer Umlage ansetzt, d ie a ls Anknüpfungs
punkt für Förderungs- und Len kungsziele schon strukturel l ungeeignet ist226,
erst recht, wenn sie den Tatbestand noch angemessener Finanzausstattung
zur Begründung interkommuna ler Finanzierungshi lfen wählt.
111. Kein Zugriff des Landes auf Gemeindeerträge
Das Aufkommen aus der Sol idaritätsumlage steht in den Jahren 2021 u nd 2022
dem Landeshaushalt zu (§ 2 Abs . 3 Satz 4 und 5 StPaktG) . Im Übrigen ist die
Sol idaritätsumlage der Gemeinden i nsgesamt als Ausg leich dafür gedacht, dass
das Land "selber n icht in der Lage" ist, "Konsol id ierungshi lfen in der Höhe zur
Verfügung zu ste l len, die notwendig wären, um a l len Kommunen den Hausha lts
ausgleich auf mittlere S icht zu ermög l ichen"227. Dieser Zugriff des Landes auf
bundesrechtlich den Gemeinden zugewiesene Erträge ist unzulässig228 .
Zudem wird die Sol idaritätsumlage dadurch gerechtfertigt, dass die Finanzlage
der zah lenden Gemeinden nicht versch lechtert werde, "da ledigl ich künftige Zu
wächse abgeschöpft werden"229 . Zur Begründung dieser Zuwachsabschöpfung
verweist die La ndesregierung auf
den Zuwachs durch d ie Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Er
werbsminderung durch den Bu nd . Hier beansprucht der Landesgesetzgeber
bundesrechtl iche Zuweisungen an die Gemeinden für den Landeshaushalt.
Dieses ist kompetenzrechtlich unzu lässig, würde d ie Begünstigten bundes
rechtl icher Zuweisungen ohne bundesrechtliche Leg itimation verändern .
225 Vgl . Färber, Gutachten, a .a .O . , Rn . 3 . 2 . 226 Vgl . zur steuerlichen Para l lele BVerfGE 1 17, 1 (35) - Erbschaftsteuer (Bewertung) . 227 Gesetzentwurf der Landesregierung, LT N RW, Drs. 15/2859, S. 1 . 228 Vg l . BVerwGE 106, 280, Rn. 1 6 f. 229 Gesetzentwurf der Landesreg ierung, LT NRW, Drs. 1 5/2859, S. 2 .
64
Die Einsparungen bei den Wohngeldausgaben nach Abzug des " interkommu
nalen Entlastungsausg leichs Ost" zugunsten der Kommunen der neuen Länder
sol len den Gemeinden zugutekommen . Sie werden nun aber entgegen dem
Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit "widerrufen" und dem
La nd zugewiesen .
Die Betei l igung an 4/7 der erhöhten Grunderwerbsteuer i n Höhe der Ver
bundquote im kommunalen Steuerverbund geht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GFG
in die Finanza usgleichsmasse ein, kommt den Gemeinden deshalb grundsätz
l ich über Sch lüsselzuweisungen zugute . S ie begünstigt a lso d ie abundanten
Gemeinden n icht um einen Zuwachs, der abgeschöpft werden könnte . Dieser
"Ausg leich" ist in sich widersprüchl ich .
IV. Die Nachhaltigkeit des Konsolidierungsplans
Art. 109 Abs . 3 GG eröffnet dem Bundesgesetzgeber d ie Mögl ichkeit, durch ein
Grundsatzgesetz für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für eine
mehrjährige (mittelfristige) Finanzplanung aufzustel len23o • Zudem setzt d ie Um
satzsteuervertei lung zwischen Bund und Ländern e ine mehrjährige Finanzpla
nung vora us (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4 Nr. 1 GG) . Diese Finanzplanung
muss nach Art. 109 Abs. 1 GG födera l geg l iedert sei n . Folgerichtig gibt es eine
Finanzplan ung des Bu ndes und 1 6 Finanzpläne der Länder. Diese sind gesetzl ich
durch § 9 und § 14 StabG, die §§ 50 - 52 HGrG und durch § 10 Abs. 2 BHO nä
her ausgesta ltet worden . Auf dieser Grund lage ist es fo lgerichtig, auch die lan
desgesetzl ichen Konsol id ierungshi lfen für hochverschuldete oder hochverschul
densgefährdete Gemeinden nachha ltig anzulegen .
Wenn diese Nachha ltigkeit aber dazu füh rt, dass gleich oder ähn l ich finanzkräfti
ge Gemeinden deutlich untersch iedl ich belastet werden231 , so führt der Nachha l
tigkeitsmaßstab ersichtlich zu Ung leichheiten . Ist e ine Gemeinde nur in einzelnen
Ja hren finanzkräftig - dann aber überdurchschnittl ich leistungsfäh ig -, braucht
sie keine Sol idaritätsumlage abzuführen, während andere Gemeinden, die in je
dem Jahr geringfügig überdurchschnittl ich finanzkräftig, aber insgesamt weniger
finanzkräftig s ind a ls d ie Vergleichsgruppe, in jedem Jahr zur Sol idaritätsum lage
herangezogen werden . Diese Gleichheitswidrigkeit vermag der Nachhaltig keits-
230 Heintzen, Staatshausha lt, in : HStR, Bd . V3, 2007, § 120, Rn. 76 f. 231 Färber, a .a .O, Gutachten, S. 13 .
65
geda n ke n icht zu rechtfertigen, wei l er gerade einen Maßstab durchschnittl icher
Zah lungsfäh igkeit im Konsol id ierungszeitraum nahelegt, wenn n icht fordert.
V. Der Konzeptionsfehler des StPaktG
Im Ergebnis ist d ie Gesamtkonzeption des StPaktG verfehlt . Das StPaktG wi l l
durch eine Sol idaritätsumlage hochverschuldete oder hochverschuldungsgefähr
dete Gemeinden san ieren, d iese Sanierungshi lfe aber zu einem wesentl ichen Tei l
a u f autonom finanzierte Gemeinden überwälzen . Diesen Gemeinden aber ist
durch das GG in der Bemessungsgrund lage bestimmter Steuerarten eine auto
nomiestützende Finanzausstattung gewährle istet. Ein landesrechtliches Sanie
rungskonzept m uss d iese Normal ität zum Z iel ihres Ausg leichssystems wählen,
darf d iese Norma l ität angemessener Finanzkraft n icht zum Ausgangstatbestand
von Umverte i lungen machen . Sie würde damit die Angemessenheit für die be
troffenen Gemeinden ins Unangemessene wenden . Der vom StPaktG beabsichtig
te Ausgleich ist verfassu ngsrechtlich ein kommunaler Finanzausgleich, den der
Landesgesetzgeber nur aus Landesmitteln finanzieren darf. Die Ertragsumlage
des Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG setzt eine besondere Finanzverantwortl ichkeit der
umlagepfl ichtigen Gemeinden zur Finanzierung ihrer von einem Dritten erfü l lten
a l lgemeinen Finanzierungsaufgaben voraus. Die Sol idaritäts"umlage" ist aber
Konsol idierungshi lfe, nicht Ertragszuweisung für einen empfangenen Finanzvor
tei l .
Das Aufkommen der Sol idaritätsumlage kommt nur solchen Gemeinden zugute,
denen in den Jahren 2014 - 2016 Überschuldung droht (§ 4 StPaktG) . Beabsich
tigt ist a lso n icht die Umvertei lung a l lgemeiner Steuerkraft (Ertragsumlage), eher
die Angleichung a l lgemeiner Finanzkraft (kommunaler Finanzausgleich) . Die um
lagepflichtigen Gemeinden leisten keinen Beitrag zu einer Umlage i . S . d . Art.
106 Abs. 6 Satz 6 GG. Geplant ist eine Finanzierungshi lfe . Für d iese ist der Tat
bestand des § 4 Abs . 4 StPaktG n icht geeignet. Er bezeichnet ledig l ich d ie Nor
mal ität der kommuna len Finanzautonomie (Art. 28 Abs . 2 Satz 3 GG), in der e ine
Gemeinde ihre Aufgaben aus eigener Kraft erfül lt . Diese bundesrechtlich a usge
sta ltete Autonomie darf n icht durch einen landesgesetzl ichen "goldenen Zügel" ,
des Anspruchs auf Umvertei lung unter den Kommunen, gefährdet werden .
Die Abschöpfung n u r bei abundanten Gemeinden, n icht g leichmäßig bei a l len
Gemeinden, verletzt das grundgesetzl iche System der Ertragszute i lung und ihre
66
Modifikation durch eine Ertragsumlage. Diese Umlage meint das E instehen Aller
für eine gemeinsam zu finanzierende Aufgabe, nicht ein Einstehen Weniger für
eine Mehrheit. Die Entsch uldungshi lfe für verschuldete Gemeinden ist Sache des
Landes, nicht einer anderen Gemeinde. S ie ist durch den Landesgesetzgeber zu
rege ln , aus dem Landeshaushalt zu finanziere n . In d iesen La ndesleistungen be
währt sich die finanzverfassungsrechtliche Verantwortl ich keit des Landes für ihre
Gemeinden .
Heidelberg , im November 2014
Professor Dr. Dr . h .c . mu lt. Pau l Ki rchhof
Bezirksregierung Amsberg • Postfach ' 59817 ArnGberg
Gegen Emptangsbekenntnis Bürgermeister der Stadt Attendorn Kölner Str. 1 2 57439 Attendorn
, A
Bezirksregierung Arnsberg
Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz
Anlagen: - 1 -
I .
1 1 .
1 1 1 .
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hilleke, sehr geehrte Damen und Herrenr
Bescheid
über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 2014
Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stiirkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Attendorn zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf 1 .769.680,94 Euro fest.
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 2014, 31 . Juli 2014, 30. September 201 4 mit einem Betrag in Höhe von 442.420,23 Euro sowie am 22 . Dezember 2014 mit einem Betrag in Höhe von 442.420,25 Euro fällig.
Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Datum: 26. Februar 201 4 Seite 1 von 4
Aktenzeichen: 31.21.00.0M07
bei Antwort bitte angeben
Auskunft erteilt: oietmar Meßelke
[email protected] Telefon: 02931/82·281 1
Fax: 02931/82-471 1 1
SeJbertzstraße 2
59821 Arnsberg
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BegrÜndung
BezIrksregierung Arnsberg
1. Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage, Steuerkraft-
überschuss
Im Jahr 2014 ist gern. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von al
len zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein
Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.
Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl d ie Aus
gangsmesszahl Obersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegan
genen Jahre Oberstiegen hat.
Für ihre Kommune ist festzustellen:
a. Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungs
gesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3) Obersteigt die Steuerkraftmesszahl die AusgangsmesszahJ. Die Differenz
beträgt 1 4.921 .875,- Euro (überschießende Steuerkraft Im Jahr
2014).
b. Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsge
setzen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, ber. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom 1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV.
NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November 201 2) und 201 3 (GV. NRW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl . Anlage).
2. Höhe der Solidaritätsumlage
Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für d ie jeweilige Gemeinde bestimmt s ich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährl ich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl d ie Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr Ober� steigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der Uberschießenden Steuerkraft aller Gemeinden.
Im Jahr 201 4 beträgt d ie Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz
1 1 ,85964 1 893 Prozent.
Seite 2 von 4
Bezirksregierung Arnsberg
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle
Jahr 2014 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fälligkeit
im Seile 3 von <1
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspakt
gesetz m it je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung
Ober die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeante ils an der Ein
kommensteuer und die AbfOhrung der Gewerbesteuerumlage genann
ten Terminen fOr d ie Abschlagszahlungen fällig . Gemäß der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die AbfOhrung der Gewerbesteuerum lage für die Haushaltsjahre 2012 , 2013 und 201 4 vom 1 2. Juni 2012 (GV. NRW. S.
208) erhalten d ie Gemeinden Abschlagszahlungen im April, Juli und Ok
tober am jewei ls letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo
sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main
vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspakt
gesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden . Diese Verrechnung wird vorgenommen J sofern nach Verrechnung der Gewerbesteu
erumlage mit d em GemeindeanteiJ an der Einkommensteuer fOr Ihre
Kommune ein Auszahlungsbetrag b leibt. Ihre DurchfOhrung erfolgt nach
Maßgabe des gemeinsamen Runder/asses des Innenmin isteriums und
des Finanzministeriums "Aufteilung und Auszahlung des Gemeindean
teils an der Einkommensteuer und AbfOhrung der Gewerbesteuerum la
ge für die Hausha ltsjahre 201 2, 20 1 3 und 2014 sowie Verrechnung der
SoJidaritätsumlage fOr das Haushaltsjahr 201 4" vom 3 . Februar 2014
(MBI. NRW. S . 1 04) .
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga
be Klage vor dem zuständigen VelWaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist schriftl ich oder zur Niederschrift des U rkundsbeamten der Geschäftsste l le beim Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1 , 5982 1 Arnsberg, einzulegen . Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei
Bezirksregierung Amsberg
den Verwaltungsgerichten oder Finanzgerichten im Lande Nordrhein
Westfalen (ERWO VG/FG) vom 07. 1 1 .201 2 (GV. NRW. 201 2, S. 548)
eingereicht werden. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so wUrde dessen Verschul
den Ihnen zugerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen �. I (D . -.;> .. �,vllermann)
gierungspräsident
Seile:. 4 von 4
Festsetzung 2014 SfärkUngapakt SolidarIlltsumlage
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11.85J841193l<.
Bezirksregierung Arnsberg • Postfach · 598 1 7 Arnsberg
Gegen Empfangsbekenntnis
Bürgermeister der Gemeinde B u rbach Eicher Weg 1 3 57299 Burbach
Bezirksregierung Arnsberg
Festsetzu n g der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz
Anlagen: - 1 -
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Ewers,
sehr geeh rte Damen und Herren!
Bescheid
ü be r die Festsetzu ng der Sol idaritätsum lage im Jahr 20 1 4
Datum: 26. Februar 2014 Seite 1 von,A
,/ Akt,erl�ichen:
.21 .00.02-007 bei Antwort bitte angeben
/ Auskunft erteilt: . Denise Kurbjuweit [email protected] Telefon: 02931 /82-2807 Fax: 02931 /82-400 78
Seibertzstraße 2 59821 Arnsberg
I . Gemäß § 1 0 i n Verbindung m it § 2 des Gesetzes zur Unterstüt-
zung der kommunalen Haushaltskonsolidierung i m Rah men des
Stä rk ungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich
die von der Gemeinde B urbach zu zah lende Solidaritätsumlage Hauptsitz: Seibertzstr. 1 , 59821 Arns berg
fü r das Jah r 201 4 auf 3. 1 1 7.833,91 Euro fest. Telefon : 02931 82-0
1 1 . Die So!idaritätsu mlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stä rkungspakt- www.bra.nrw.de
1 1 1 .
gesetz zu je einem Viertel am 30. April 2 0 1 4, 3 1 . Jul i 201 4, 30.
Septe m ber 201 4 m it einem Betrag i n Höhe von 779 .458 ,47 E u ro
s owie a m 22. Dezember 201 4 mit ei nem Betrag in Höhe von
779.458,50 fäl l ig.
Rechts behelfe gegen die Festsetzung der Sol idaritäts umlage
haben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stä rkungspaktgesetz kei ne auf
schiebende \AVirkung.
Servicezeiten: 08.30 - 1 2.00 Uhr und 1 3.30 - 1 6.00 Uhr Freitags von 08:30 - 14.00 Uhr
Konto der Landeskasse Düsseldorf bei der Landesban k Hessen-Thüringen: 400801 7 BLZ 30050000 IBAN: DE27 3005 0000 0004 0080 1 7 Ble: WELADEDD Umsatzsteuer 10: DE1 23878675
Begründung
Bezirksregierung Arnsberg
1 . Verpfl ichtu n g zur Zah l u n g d e r Solidaritätsum lage, Steuerk raft
überschuss
Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von al
len zur Zahlung der Solidaritiitsu mlage verpflichteten Kommunen ein
Betrag i n Höhe von i nsgesamt 90.789. 000 ,- Euro zu erbringen.
Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1 Stärkungspaktge
setz von Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweil igen
Gemeindefinanzierungsgesetze d ie Steuerkraftmesszah l d ie Aus
gangsmesszah l übersteigt und i n mindestens zwei der vier vorangegan- .
genen Jahre überstiegen hat.
Für ihre Kommune ist festzustel len:
a . Aufg rund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzieru ngs
gesetz 2014 (GV N RW. 20 1 3 S . 860 vom 1 8 . Dezember 20 1 3) über
steigt d ie Steuerkraftmesszahl d ie Ausgangsmesszah l . D ie D ifferenz
beträgt 26.289.444,- E u ro (überschießende Steuerkraft im Jahr
2 0 1 4) .
b. Aufg ru nd der Festsetzu ngen nach den Gemeindefinanzieru ngsge
setzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889, ber. S. 974 vom 1 7. Dezember
2009), 201 1 (GV. N RW 201 1 S . 247 vom 1 8 . Mai 201 1 ) , 201 2 (GV.
N RW. 2 0 1 2 S. 567 vom 28. November 20 1 2) u nd 2 0 1 3 (GV. N RW.
2 0 1 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 20 1 3) war i h re Gemeinde zwischen 201 0
und 20 1 3 mindestens zweimal abundant (vg l . Anlage) .
2. Höhe der Solidaritäts u m lage
Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für d ie jeweilige Ge
meinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz
nach einem jährlich zu errech nenden Prozentsatz des Betrages, um den
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•
Bezirksregierung Arnsberg
die Steuerkraftmesszah l d ie Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr über
steigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende Pro
zentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktge$etz
aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe
der übersch ießenden Steuerkraft al ler Gemeinden.
Im Jahr 20 1 4 beträgt d ie Summe der überschießenden Steuerkraft a ller
Gemeinden 765 .529 .01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz
1 1 ,85964 1 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechn u ngen sowie Feststellungen für alle im
Jahr 20 1 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fäl l igkeit
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspakt�
gesetz mit je einem Viertel z u den in der jeweils geltenden Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Ein
kommensteuer und die Abfüh rung der Gewerbesteuerumlage genann
ten Terminen für die Abschlagszah lungen fäll ig . Gemäß der Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Ein
kommensteuer und die Abfü h rung der Gewerbesteuerumlage für die
Haushaltsjahre 2 0 1 2 : 20 1 3 u nd 20 1 4 vom 12. J uni 201 2 (GV. N RW. S.
208) erhalten die Gemeinden Absch lagszahlungen im April , Ju l i und Ok
tober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo
sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main
vor dem 24. Dezember.
Hi nweis zur Verrech n u n g
Die Solidaritätsumlage kan n gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspakt
gesetz m it Zahlungen des Landes verrechnet werden . D iese Verrech
n u ng wird vorgenommen, sofern nach Verrechn ung der Gewerbesteu
erum lage mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer fü r I h re
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I
Bezirksregierung Arnsberg
Kommune ein Ausza hlungsbetrag bleibt. Ihre Durchführung erfolgt nach
Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und
des Finanzministeriums "Auftei lung und Auszahlung des Gemeindean
teils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumla
ge für d ie Haushaltsjahre 201 2, 2 0 1 3 und 20 1 4 sowie Verrechnung der
Solidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 2 0 1 4
(MB!. N RW. S. 1 04).
Rechtsmittelbele h ru ng
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntga
be Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die
Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge
schäftsstel le beim Verwaltungsgericht .Arnsberg, Jägerstra ße 1 , 5982 1
Arnsberg, einzulegen. Die Klage kann auch in elektronisch e r Form nach
Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkeh r bei
den Verwaltungsgerichten oder Finanzgerichten im Lande Nord rhein
Westfalen (ERWO VG/FG) vom 07. 1 1 .20 1 2 (GV. NRW. 2 0 1 2 , S. 548)
eingereicht werden. Sollte d ie Frist durch das Verschulden eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschu l
den I h nen zugerech net werden.
Mit freundl ichen G rü ßen
"' 7Z� c§>WOliermann)
Reg ierungspräs ident
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•
Festsetzung 2014 Stärkungspakt SOlidaritätsumlage
AGS
11 1000
154052
154060
158008
15801 6
158020
158026
158028
162008
162022
162024
166012
166036
Gemeinde
-Dusseldorf. kreisfreie Stadt
Straelen, Stadt
Wachtendonk
Haan, Stadt
Hllden, Stadt
langenfeld (Rhld.), Stadt
Monheim am Rhein, Stadt
RatIngen, Stadt
Grevenbrolch, Stadt
Meerbusch, Stadt
Neuss, Stadt
Kempen, Stadt
WIllich, Stadt
170004 Alpen
334024 Roetgen
362024 Frechen, Stadt
374048 Wlehl, Stao!
378020 Odenthai
378032 Wermelskirchen, Stadt
382008 Bad Honnef, Stadt
382032 Meckenhelm, Stadt
554020 Gronau (Wes� ), Stadt
554024 Heek
566004 Altenberge
570024
570028
570040
75401 2
754016
754020
754024
754028
754032
754036
754040
754044
758020
758028
766016
770008
954008
954032
958036
962036
962048
962052
Everswinkel
Oelde, Stadt
Sendenhorst, Stadt
Halle (Westf ), Stad!
Harsewinkel, Stadt
Herzebrock·Clarholz
Langenberg
Rheda-WledenbrOck, Stadt
Rietberg, Stadt
Schloß Hofte-Stukenbrock, Stadl
Steinhagen
Verl
KlrchJengem
Rödlnghausen
BIomberg, Stad!
Espelkamp, Sladt
Ennepelal, Stadt
Wener (Ruhr), Stadt
Otsberg, Stadt
MeInerzhagen. Stadt
Neuenrade, Stadt
Plettenberg, Stadt
962056 SchalksmOhle
966004 Altendom, Stadt
966008 Drolshagen, Stadt
96601 6 Ktrchhundem
966028 Wenden
970008 Burbach
97001 2
970029 970024
970036
970044
974012
974016
Ertld!ebruck
HI\chenbach. Stadt
Kreuztal, Stadl
Neunkirchen
Wrlnsdorf
Ense
Erwrue. Stadt
Berechnung Solldarltätsumlagesatz
Steuerkraft-messzahl
Festsetzung 2014
1
1 .1 62.359.325
49.691 766
7.144.607
46.305.346
84.542.992
94.5 1 1 .061
252.034.286
150.734.507
81 .857.641
68,592.979
226. 1 1 9 255
40.478.1 1 5
58.652.837
20.492.768
8.306.317
69.642.188
40 276.7tl2
14.1 68.555
39.652.887
26.334.703
29.053.146
61.61 5.979
9.541.448
13.439.651
10.643.780
34.135,450
1 3.770.483
45.830.466
41 .410.604
22.059 837
8.475.750
57.571 .286
33.014.914
31 .354388
30 072.452
58.172.4 1 1
1 7 476.635
15 957 887
19.126 369
35975312
49.593.184
32.773.509
19 273.992
23.709 757
1 3 548.553
42.262.742
20.298.789
42 1 39.529
13.129.568
1 2 757.948
1 9 938.812
40 810 452
12 651 .394
25 825 290
51 827.985
16 573 635
21 800.343
22 497.666
20 438 576
SteuerkraftDberschuss 2014 diVIdiert durch
765 529.017
Ausgangs· messzahl
Festsetzung 2014
2
1 .050.382 459
15.716.650
7.018.689
34,309.559
66.041 .098
69.145.737
54.096.094
1 14.803.150
76 1 49.648
58.803.432
219.918.911
39.741.670
54.878.836
1 1 .700.501
6.903.826
61 .529.228
25.564 576
1 3 0 1 1 .677
37.899.844
25.434 938
26.355 179
55 189.637
7.521.799
10.424.254
8.992.842
30 456.635
13.082.879
23.914.860
27.336.546
15.540.662
7.830.616
52.850.074
30.938.251
26.449.890
22.627.194
25 674.066
16.890.798
10 215.352
19.045 641
28 330.004
38.105.387
30 258.481
16.279.542
22.872.367
12 277.499
29.525.646
1 1 020.060
27.217.654
1 1 328.374
12.278.171
1 7.938 664
1 4 521 .008
7 621 .883
16 049.818
36 038.538
1 4 231 .501
1 9 055.71 6
1 1 .752 895
16.229 164
So'!darft�tsumlage
90 789.000
Steuewatt-Oberschuss
2014
3
1 1 1.976.866
33.975.1 1 6
125.918
1 1 .995.787
18.501.894
25.365.324
1 97.938.192
35.931.357
5.707.993
9.789 547
6.200.344
736.445
3.774.201
8.792.267
1.402491
8.112.960
14.71 2.204
1.1 56.878
1.753.043
899.765
2.697.967
6.426.342
2.019.649
3.015.397
1 .850.938
3.678.815
687.604
21.915.606
14.074.058
6.519.175
645.134
4.721 212
2.076.663
4.904 498
7 445.258
32 498.345
585837
5.742.535
80.728
7.645 308
1 1 487.797
2 51 5 028
2.994.450
837.390
1 271 .054
1 2 737.096
9 278.729
1 4.921.875
1.801.194
479.777
2.000.148
26 289.444
5 029.51 1
9 775 472
15.789.447
2 342.134
2.744.627
10.744.771
4.209 412
765 529 0 1 7
Anzahl der abundanten
Jahre zWischen 2010
und 2013
4
4
4
4
4
2
4
2
3
4
4
4
3
3
3
Anlage Festsetzungsbescheid .
Solidaritätsumlage 2014
Jahr der
Abundanz
5
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 I, 2012 und 2013 ,
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2011 und 2012
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010 und 2011
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2ül l , �012 und 2013
2012 und 2013
2010, 2011 und 2013
201 I, 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2011, 2012 und 2013
2010, 201 I, 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
201 1 und 2012
2010, 201 1, 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 2011 und 2013
2010, 201 1, 2012 und 2013
2010, 201 1, 2012 und 2013
2010, 201 1, 2012 und 2013
2010, 201 1, 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 20 1 2 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2011 und 2012
2010,201 1 , 201 2 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010. 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 201 3
2010, 201 1 , 2012 und2013
2010, 2012 und 2013
201 1 , 2012 und 2013
201 1. 2012 und 2013
2010, 2011, 2012 und 2013
Solidaritätsumlagesatz
1 1 ,859641893%
Solidaritäts-umlage In Euro
auf Basis Umlagesatz 2014: 1 1,859641893 %
6
13.280.055,31
4.029.327,09
1 4.933,42
1 .422.657,38
2.194.258,37
3.008.236,59
23.474.760,74
4.261 .330.27
676.947,53
1 1 61.005,22
735.33e,59
87 339,74
447.606,72
1 .042.731 ,a8
1 66.330,41
962 168,00
1.744.814,71
137.201 ,59
207.904,62
106.708,91
319.969,22
762.141,15
239.523,14
357.615,29
21 9.514,62
436.294,28
81 .547,37
2.599.1 12,39
1.669.132,88
773.150,81
1 00.229,87
559 91 8,84
246.264,80
581 .655,90
882.980,94
3.854.187,34
69.478,17
681.044,09
9.574,05
906.706,15
1 .362.41 1 ,59
298.273,31
355.131 ,05
99.311,46
1 50.742,45
1.510.573,97
1 1 00.424,03
1 769 680,94
213 615,16
56 899,83
237.210,39
3 1 17 833,91
596.481,99
1 . 1 59 335,97
1 872 571 ,87
277 768,71
325 502,93
1 274.291,36
499 221,19
90 789 000,00
I .
Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Gegen Empfangsbekenntnis
An den Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf 40200 Düsseldorf
L�- 0 5. '_1P_ll, _201,....,4..-_""-1
L"'o ; 22 67
Festsetzung der Solidaritätsuml e nach dem Stärkungspaktgesetz
Anlagen: - 1 -
Bescheid
l
über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 2014
Gemäß § 10 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Düsseldorf zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf 1 3.280.055,31 Euro fest.
1 1 . Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 2014, 31 . Juli 2014, 30. September 2014 mit einem Betrag in Höhe von 3.320.01 3,82 Euro fällig sowie am 22. Dezember 201 4 mit einem Betrag in Höhe von 3.320.01 3,85 Euro fällig.
1 1 1 . Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 10 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Datum: 26. Februar 201 4
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Aktenzeichen: 31 .02. - Stadt Düsseldorf bel Antwort bitte angeben
Frau Zeriouh Zimmer: 299/10
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Bl..Z: 300 500 00 Helaba IBAN. DE41 3005000000041 0001 2
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Bezirksregierung Düsseldorf
Begründung
1 . Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritäts umlage, Steuerkraftüberschuss
Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von
al len zur Zahlung der SOlidaritätsumlage verpflichteten Kommunen e in
Betrag i n Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen .
Die SOlidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1
Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach
Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die
Steuerkraftmesszah l die Ausgangsmesszahl übersteigt und in
mindestens zwei der vier vorangegangenen Jah re überstiegen hat.
Für ihre Kommune ist festzustellen:
a. Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungs
gesetz 201 4 (GV NAW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3)
übersteigt die Steuerkraftmesszah l die Ausgangsmesszahl . Die
Differenz beträgt 1 1 1 .976.866,- Euro (überschießende Steuerkraft im Jahr 201 4) .
b . Aufgrund der Festsetzungen nach den
Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N AW. 2009 S. 889, ber.
S. 974 vom 1 7. Dezember 2009) , 201 1 (GV. N RW 201 1 S. 247 vom
1 8. Mai 201 1 ) , 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November
201 2) und 201 3 (GV. NRW. 201 3 S . 1 55 vom 21 . März 201 3) war
ihre Gemeinde zwischen 201 0 u nd 201 3 mindestens zweimal
abundant (vgl . Anlage) .
2. Höhe der Solidaritätsumlage
Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige
Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2
Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz
des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszah l
im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich
zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3
Stärku ngspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der
Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller
Gemeinden.
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Bezirksregierung Düsseldorf
Im Jahr 20 1 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller
Gemeinden 765 .529.01 7,- Euro und der SOlidaritätsumlagesatz
1 1 ,85964 1 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle i m
Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fäll igkeit
Die SOlidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1
Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fäll ig. Gemäß der
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abfü hrung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.
N RW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l ,
Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main
vor U ltimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt
am Main vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
Die SOlidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2
Stärkungspaktgesetz mit Zah lungen des Landes verrechnet werden.
Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der
Gewerbesteuerum lage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. I hre
Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses
des I nnenministeriums und des Finanzministeriums "Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und
Abführung der Gewerbesteuerumlage für d ie Haushaltsjahre 201 2, 20 1 3
und 20 1 4 sowie Verrechnung der SoJidaritätsumlage für das
Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 2 0 1 4 (MBI . NRW. S. 1 04) .
Selte 3 von 4
. ,
. . .
Bezirksregierung Düsseldorf
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines ' Monats nach
Zustellung Klage erheben.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 4021 3 Düsseldorf,
Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage
schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich , ihr zwei Abschriften beizufügen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten
versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen
zugerechnet werden .
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein
Westfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 201 2 (GV. N RW. S.
548) eingereicht werden .
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum
elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des
Justizministeriums
(www.justiz. nrw.de) .
Im Auftrag
(Binder-Falcke)
des Landes Nordrhein-Westfalen
Seite 4 von 4
Festsetzung 2014 Stilrlrungspskt Solidsritätsumillge
AGS
1 1 1 000
1 54052
'5-4060
158008
1 58016
1 58020
1 58026
1 58028
1 62008
162022
1 62024
166012
166036
1 70004
334024
362024
374048
378020
376032
382008
G."",inde
OOsseJdor1, luelStr8le Stadt
Straelen, Stadt
Wachtendonk
Haan, Stad1
H!laen, S1adl
LangenleId (Rhld.1 Stadl
Monhaim sm RhelF"', Stadl
Ralrngen. Sladl
Grevenbrolt:h, Stadt Meemusch Stadl
Neuos, SIId!
Kempen Stad:
WilJiCh, SladT Alpen Roelgen Frechen Stadl
WiehI Slad:
Odentha Wermelsklrchen. Stadt
Bad HonneI • S.adl
382032 Modulnhe,m, Sladl
554020 Gronau (West! ), Sladl
554024 Heok
566004 Allenberge
570024 EverSWV111e1
570028 0_, Sladl 570040 Sendenhorsl. Sladt
754012 Halle (Westl ), Sladl
7540 1 6
754020
754024
75-4028
75-4032
75-4036
754040
75-4044
758020
758028
766016
770008
95-4008
95-4032
958036
962036
%2048
962052
%2056
966004
966008
966016
966028
970008
970012
970020
HarsewH'lkel. Stadl
Herzebrock-Clemolz
Langonberg
Rheda·Wtedenbruck. Stad!
Alelberg, S,adl
Schloß Holte·St"lIerbrocK. Stadl
Stei1hagart
Verl
Kltchlengem
RbdmghalJSEr:
BIorrberg Slad.
Espel<amr, Sladt Ennepetal, Sladl
Wetl.er (RutIr), Stadt
OIsbe'g. Sladt
MetntQ:hagen. Stad!
Neuenrade Sladl
PieUonberg Sladl
SchalksmühJe
Auendom. Stadt Drotshagen, Stadt
Klrehhundem
Wenden
Bufbach Emd:ebr6ck H,lcl>enb.ch, Sladl
970024 Kreuztal, Stad: 970036 NeunJl,lrchen 970044 Wtlrrsdo�
914012 EO$8 97401-6 Erwlt1e Stadt
Berechnung SolldarHltt,umlogesa"
! Steu8fflfafl· messtah
FestSEt12ung 201.
1
1 . 1 62.359 325
4H91 766
7 144 607
46305 346
84 542 992
94 51 1 .061
252 034 286
150 734 507
81 857.541
68 592 979
226 1 1 9 255
40 478 1 1 5
58652 837
20 492 768
8 306 31 7
69 542 1 86
40 276 782
1. ,68 555
39 652 687
26.334 703
29 053 146
61 61 5 979
9 5<1 448
1 3 439651
1 0.843 780
34 1 3 5 450
13.710 483
45 830 466
41 4 1 0 604
22.059 837
8 475 750
57571 .286
33.01 4 91 4
31 35-4 388
30 072 452
58 1 72 41 1
1 7 476 635
1 5 957 887
1 9 '26 369
35 975 312
49 593 184
32 773 509
1 9 273 992
23 70ll 757
1 3 548 553
42 262 742
20 298 789
42 139 529
13 129 568
1 2 757 948
1 9 938 8 1 2
40 8 1 0 452
12 651 39<
25 825290
51 827 985
1 6 573 635
21 800 343
22 497 666
20 438 576
Steuetkraflvberschuss 2014 dlvtdlt!r1 durch
765 529 0'7
Ausgan9S' messzahl
F &stS&lzung 2014
2
1 050 382459
15.716.550
7 018 689
34 369 559
65 041 098
69 1 45 737
54.096094
1 1 4 803 1 50
76 149.648
511 803 432
2 1 9 918 91 1
39 741 .670
54 878 636
1 1 700501
6 903 826
61 529.228
25.554 578
1 3 01 1 677
37 899.844
25 434 938
26 355,179
55 '89 637
7 521 799
1 0 424 254
a 992 842
30 456 635
13.082 879
23 9 14.860
27 336 546
1 5 5-40 662
7 630.6 1 6
52.650.074
30938251
26449890
22 627.'94
25 674 066
1 6 890 798
1 0 2 1 5 352
19 045 64�
28 330 004
311 1 05 387
30 258 48 1
1 6 279 542
22 872 367
1 2 277 499
29 525 546
1 1 020 060
27 217 65-4
1 1 328 374
1 2 278 1 7 1
' 7 936664
14 521 008
7 621 883
1 6 04 9 8 1 8
36 038 536
1 4 231 501
1 9 055 716
1 1 752895
1 6 229 '64
Sobdarltatsumlage
90789000
Steuefkfall· UberschuSß
2014
3
1 1 1 975 866
33 975 1 16
125 918
1 1 995.787
1 8 501 894
25 365 324
1 97 9311 192
35931 357
5 707.993
9 789 547
6 200 344
736 445
3 774 201
8 792 267
1 402491
8.1 1 2 960
14 71 2 204
1 156 878
1 753�3
899 765
2 697 %7
6 426.342
2 01 9 S.9
3 01 5.397
1 850 9311
3 678.815
687.604
2 1 91 5 608
,. 074 058
6 519 175
845 '34
4 72'.212
2 076 6113
4 904 498
7 .45 258
32 498 345
585.837
5 742 535
80 728
7 645 300
1 1 487797
2 51 5 028
2 994 450
837 390
1 271 054
1 2 737 096
9 278 729
1 4 921 875
1 801.194
479 777
2 000 14/1
26289 444
5 029 5 1 1
9 775 472
1 5 789 447
2 342 134
2 744 627
1 0 744 771
4 20 9 .4 1 2
765 529 01 7
Anzahl der abundanten
Jahre zwischen 2010
und 2013
4
4
3
4
4
3
Anlage
Festsetzungsbescheid
Solidaritälsumlage 2014
J.lhr de'
Abundanz
5
2010 201 1 . 2012 und 2013
2010 201 1 . 2012 und 2013
201 1 . 20 1 2 "nd 2013
2010. 201 1 . 2012 und 2013
2010 Z0l 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
201 2 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 und 201 2
201 0 201 1 2012 und 2013
2010 und 201 1
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010 und 2013
2010. 201 1 . 2012 und 201 3
2010, 201 1 . 2012 und 2013
2010. 20 1 1 . 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 201 1 und 20 1 3
20" . 2012 und 20'3
2010. 201 1 , 2 0 1 2 und 2013
2 0 1 0 20t t , 2012 und 2013
2012 und 2013
I I
2010, 2DI 2 und 2013
2010. 201 1 , 20 1 2 "nd 2013
2010. 20t t 2012 und 2013
2011 2012 und 2013
201 0, 20 1 1 2012 und 2013
2010 2012 "nd 2013
2010,2012 und 2013
2011 und 2012
2010. 20t t 2012 urod 2013
2012 und 2013
201 0, 201 1 und 2013
2010, 201 1 . 2012 und 2013
2010. 201 1 . 2012 und 201 3
2010, 201 1 . 2012 und 2013
2010. 201 1 2012 und 2013
2010. 2012 und 2013
2010, 201 1 . 2012 und 20'3
2010, 201 1 201 2 "nd 2013
2010. 201 1 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010. 201 1 , 2012 und 2013
201 0 , 20 1 1 . 20 1 2 uo0 2 0 1 3
2010, 20'2 u.,d 201 3
2010. 201 1 , 20 1 2 und 2013
2010, 201 1 . 2012 und 20'3
2010, 2012 und 2013
201 1 und 2012
2010 2 0 1 1 2012 und 2013
2010. 201 1 . 2012 und 2013
20'0. 201 1 . 2012 und 2013
201 0, 2012 und 20'3
2010. 201 1 2012 und 2013
2010, 20'2 und 2013
201 1 , 20�2 und 2013
201 1 2012 und 2013
2010. 201 1 2012 und 2013
SoIldarijalsumlagesa"
1 1 859641893'10
Solldamäl.· ummge m Euro
aul Bas's Umlagesatz 2014:
11 ,859641893 '10 6
1 3 280 055,31
4 029 327.09
1 4 93342
1 422 657,36
2 194 258,37
3 008 236,59
23 474 760.74
4 261 330.27
676 947.53
I 1�1 005.22
735338.59
87 339,74
447 606,72
, 042 731.38
166 330.41
962 1 68,00
1 744 814.71
137.20'.59
207 904 62
106 708,91
3'9 969 22
762 141 1 5
239523.14
357 6 1 5 .29
219 5 14,62
436 294.28
81 547.37
2 599 1 1 2.39
1 669 1 32.88
773 1 50,81
1 00.229,87
559 9 1 8 ,84
246284,80
581 655,90
882 980 94
3 854 1 87,34
69 478 1 7
S61 044.09
9 574.05
906 706.15
1 362 4 1 1 .59
298273.3'
355 1 3 1 ,05
99 3 1 1 ,46
150 742.45
1 51 0 573.97
1 100 424.03
I 769 680.94
213 615.16
58 899.83
237 2 1 0 39
3 ' 17 833.91
596 481.99
, 159 335.97
1 872 571.87
277 768,71
325 50293
1 274 291 36
499 221 . 1 9
9 0 769 000.00
Bezirksreg lerung Münster
Geme,ndeverwaltung-Evsrawlnkel Elng 2 1. Feb. 2014
--Bezirksregierung MOnster . 48128 Münster Amt: __ {._'±,_�
M ........ ".
Gegen Empfangsbekenntnis
Bürgermeister der Gemeinde Everswlnkel
Herrn Ludger Banken
Am Magnusplatz 30
I.
48351 Everswlnkel
Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz Anlagen: - 1 -
Bescheid
über die Festsetzung der SolIdaritätsumlage im Jahr 2014
Gemäfl § 1 0 i n Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Unterstützung -der. kommunaien Haushaltskonsolidierung im Rahmen ' des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Gemeinde Everswinkel zu zahlende Solldarltätsur:nlage für das Jahr 201 4 auf 219.514,62 Euro fest.
11. Die Solidaritätsurnlage wird gemä� § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem V,ertel am 30. April 201 4, 31 . Juli 2014, 30. September 2014 mit einem Betr�g in Höhe von 54.878,65 Euro sowie am 22. Dezember 2014 mit einem Betrag In Höhe von 54.878,67 Euro fällig.
1 11. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 10 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine
?
aufschiebende Wirkung.
26. Fe�ruar 2014
Seite 1 von 5
.' Aktenzeichen:
'31.1-2.1-0-0512014
'Auskunft erteHt
Chrlstina Greve
Durchwahl: 411-1349
TelefelC 411-81349
Raum: 265
E-Mail:
Christina.Greve @brms.nrw.cIe
DIenstgebäude und Ueferanschrlft:
Domplatz 1-3 48143 Münster Telefon: 0251 41 1-0 Ttllefax: 0251 4 1 1 -2525 Poststel\[email protected] www.brms.nrw.de
CPNV - Haltestellen: Domplatz: Linien 1, 2. 10, 1 1, 12, 13, 14, 22 BezIrksregIerung 11: (Albrectrt·Thaer-Str. 9) Unle 17
BOrgertelefon: 0251 41 1 - 4444 Schultelefon: 0251 4 1 1 - 41 1 3.
Grünes Umweltschutzteiefon: 0251 41 1 - 3300
Konto der Landeskasse: Landesbank HessenThüringen (Helaba) SLZ: 300 500 00 Konto: 61 820 IBAN : DE24 3005 0000 0000 0618 20 BIC : WELADEDD
Gläublger-ID DE59ZZZ00000094452
Bezirksregierung Münster
Begründung
1 . Verpflichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage, Steuerkraftüberschuss
Im Jahr 2014 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von allen zur Zahlung , der Solidaritätsumlage ' verpflichteten Kommunen ein Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.
Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1
Stärkungspaktgesetz vor:' Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.
Für ihre Kommune ist festzustellen:
a. Aufgrund der FestsetzLingen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 2013)
übersteigt 'die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl. Die Diffe.renz beträgt 1.850. 938,- Eurp (überschießende Steuerkraft im Jahr 2014).
b.' Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, ber. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009). 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom 1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November 201 2) und 201 3 (GV. N RW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl. Anlage).
2. Höhe der Solidaritätsumlage
Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3
Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden.
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Bezirksregierung Münster '
Im Jahr 2014 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz 1 1 ,859641 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im Jahr 2014 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fälligkeit
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über d ie Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und d ie Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Gemäß der Verordnung über d ie Aufteilung und Auszahlung des Gemein�eanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 2014 vom 1 2. Juni 2012 (GV. NRW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im April , Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt' am Main vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden. Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem , Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministerium� und des Finanzministeriums ,Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer , und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 20� 2, 201 3 und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das HaUShaltsjahr 201 4" vom 3. Februar 201 4 (MBI. NRW. S. 1 04).
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Bezirksregierung M ünster
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster einzulegen. Sallte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden,· so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden . Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr . bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande NordrheinWestfalen -ERWO VGI FG- vom 07.1-1 .2012 (GV.NRW.201 2 S. 548) eingereicht werden.
Mit freundlichen Grußen
In Vertretung
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213.815.16 58.899.63
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277.788.71 328.1502,93
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1 1 1 .
Bezlrksregierung Münster • 48128 Münster
Gegen Empfangsbekenntnis
Bürgermeisterin der Stadt Gronau
Frau Sonja Jürgens
Konrad-Adenauer-Str. 1
48599 Gronau
Bezirksregierung Münster
Stadt Gronau (Westf. ) 2J. Feb. 2014
Abt.
Festsetzung der Solidaritäts umlage nach dem Stärkungspaktgesetz
Anlagen: - 1 -
Bescheid
über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 201 4
Gemäß § 1 0 i n Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im
Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen
(Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Gronau zu
zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf 762. 141, 15
Euro fest.
Oie Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 201 4, 31 . Juli 2014, 30. September 2014 mit einem Betrag in Höhe von
190. 535,28 Euro sowie am 22. Dezember 2014 mit einem Betrag
in Höhe von 190.535,31 Euro fäll ig.
Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage
haben gemäß § 10 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine
aufschiebende Wirkung.
26. Februar 2014
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Aktenzeichen:
31.1-2.1-0-05/2014
Auskunft erteilt:
Christina Grave
Ourchwahl: 41 1 -1 349
Telefax: 4 1 1 -81349
Raum: 265
E-Mail:
Christlna.Greve @brms.nrw.de
Oienstgebäude �nd liaferanschrift:
Oomplatz 1-3 48143 Münster Telefon: 0251 41 1-0 Telefax: 0251 4 1 1-2525 [email protected] www.brms.nrw.de
ÖPNV - Haltestellen:
Oomplatz: Linien 1 , 2, 10, 1 1 , 1 2, 13, 14, 22 Bezirksregierung 11: .
(Albrecht-Thaer-8tr. 9) Linie 1 7
Bürgertelefon: 0251 4 1 1 - 4444
Schultelefon: 0251 4 1 1 - 41 1 3
Grünes Umweltschutztelefon: 0251 4 1 1 - 3300
Konto der Landeskasse: Landesbank HessenThüringen (Helaba)
BLZ: 300 500 00
Konto: 61 820
IBAN : OE24 3005 0000 0000 061 8 20
sie ; WELAOEDD
Gläubiger-IO DE59ZZZ00000094452
Bezirksregierung Münster
, Begründung
1 . Verpfl ichtung zur Zah lung der Solidaritätsumlage, Steuerkraftübersch uss
Im Jahr 201 4 ist gern. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von
allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein
Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.
Die Solidaritätsumlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1
Stä rkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach
Maßgabe der , jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze ' die
Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszah l übersteigt und in
mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.
Für ihre Kommune ist festzustellen:
a. Aufgrund der Festsetzungen nach ' dem Gemeindefinanzierungs
gesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3)
übersteigt d ie Steuerkraftmesszahl d ie Ausgangsmesszahl . Die
Differenz beträgt 6. 426.342,- Euro (überschießende Steuerkraft im
Jahr 201 4).
b . Aufgrund der Festsetzungen nach den
GemeindefinanzierungsgesetZen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, ber.
S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201'1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom
1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November
20 1 2) und 20 1 3 (�V. N RW . 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war
ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal
abundant (vgl . Anlage).
2. Höhe der Solidaritätsumlage
D ie Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige
Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2
Stärkungspaktgesetz nach einem jährl ich zu errechnenden Prozentsatz
des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl
im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich
zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3
Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der
SolidaritätsumJage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller
Gemeinden.
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Bezirksregierung Münster
Im Jahr 201 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller
Gemeinden 765.529.01 7,· Euro und der Solidaritätsumlagesatz
1 1 ,859641 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststel lungen für alle im
Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fä l ligkeit
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1
Stärkungspaktgesetz m it je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden
Verordnung über die Aufteilung u nd Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abfü hrung der Gewerbesteuerumlage
genannten Terminen für d ie Abschlagszahlungen fäl lig . Gemäß der
Verordnung über die Auf teilung u nd Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und d ie Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjahre 2012, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.
N RW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l .
Jul i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main
vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in F rankfurt
am Main vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2
Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
Diese Verrechnung wird vorgenommen. sofern nach Verrechnung der
Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre
Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses
des Innenministeriums und des Finanzministeriums .,Auftei lung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und
Abführung der Gewerbesteuerumlage für d ie Haushaltsjahre 201 2. 20 1 3
und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das
Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 201 4 (MBI. N RW. S. 1 04).
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Bezirksregierung Münster
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur
N iederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 481 47 Münster einzulegen.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten
versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet
werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein
Westfalen -ERWO VGI FG- vom 07. 1 1 .201 2 (GV.NRW.201 2 S. 548)
eingereicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
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Feslulzung 2014 Slärlcungspl1kt Solldarillitsum/age
AGS
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Gemeiocle
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Festsetzungsbescheid
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765.529.017
Solidanlllts-umlaga In EIm!
au/ a.sJs UrolagesalZ 2014' 11.859641893%
13.28D.0C>5.31 4.029.327.09
14.933,42 ' .422.657.38 2.194�.37 3.008.Zl6,59
23.474.7110.74 4261.330.27
676.647,53 1.IIIU105.22
735.336,59 87.339.74
447.606.72 1 .042.731.38
166.330.41 962.168.00
1 .744.814.7' 137.201.59 207.904.62 106.708.91 319.969,22 762.1.'.15 239.523.14 357.6'5029 219-514.62 436.264.211 81.5-17,37
2.599.112,39 1 .689.132.88
773.150.81 1 0Q.229.87
559.918.64 246.284.80 68U155.90 68Z.980.64
3.854.187,34 69.478.17
681.044,09 9.574.05
1!06.7tlS,15 1.362.41 1 .59
288.273.31 �.131.os 99.311.46
15O.742,4/; 1.510.573.97 1.100.424.03 1 .759.&80.94
213.615.16 56.699.83
237.210.39 3-117.833,91
596.461,99 1.159.335.97 1.872.571.87
277.788,71 325.502.93
1.274.291,36 499.2Z1.19
90.769.000.00
Bezi.ks.egie.ung Düsseldorf a ...--DE ..... R�B�ÜR�G�ER�M-::E::-:IS=TE::::R-., �e DER STADT MONHEIM AM RHEIN
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
Gegen Empfangsbekenntnis Bürgermeister der Stadt Monheim am Rhein Rathausplatz 2 40789 Monheim am Rhein
2 8. Feb. 2014 , ' '
Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz
Anlagen: - 1 -
Bescheid
über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 201 4
/
I . Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolid ierung im
Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen
(Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Monheim am
Rhein zu zah lende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 auf
23.474.760,74 Euro fest.
11.
111 .
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § '2 Absatz 5
Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 201 4, 3 1 .
Jul i 2014, 30. September 201 4 mit einem Betrag in Höhe von
5.868.690, 1 8 Euro sowie am 22. Dezember 201 4 mit einem
Betrag i n Höhe von 5.868.690,20 Euro fällig.
Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage
haben gemäß § 1 0 Absatz · 3 Stärkungspaktgesetz keine
aufschiebende Wirkung.
Datum: 26. Februar 2014
Seite 1 von 4
Aktenzeichen: 3 1 . 02.01 -ME-Sol.-uml. bei Antwort bitte angeben
Claudia Schneider
Zimmer: 299/3
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, -,
Begründung
1 . Verpfl ichtung zur Zah lung
Steuerkraftüberschuss
Bezirksregierung Düsseldorf
der Solidaritätsumlage,
Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von
allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein
Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.
Die Solidaritätsu mlage wird gem. § 2 Absatz 4 Satz 1
Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach
Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die
Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in
m indestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.
Für Ihre Kommune ist festzustel len :
a . Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungs
gesetz 20 1 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8 . Dezember 201 3)
übersteigt die Steuerkraftmesszah l die Ausgangsmesszahl . Die
D ifferenz beträgt 1 97.938 . 1 92,- Euro (überschießende Steuerkraft i m
Jahr 201 4) .
b . Aufgrund der Festsetzungen nach den
G emeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889, ber.
S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom
1 8. Mai 201 1 ) , 201 2 (GV. NRW. 201 2 S. 567 vom 28. November
201 2) und 201 3 (GV. N RW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war
I hre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal
abundant (vgl . Anlage) .
2 . Höhe der Solidaritätsumlage
Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige
Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2
Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz
des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl
im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich
zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3
Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der
Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft al ler
Gemeinden .
Seite 2 von 4
,{ ,. '
Bezirksregierung Düsseldorf
Im Jahr 201 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller
Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der Solidaritätsumlagesatz
1 1 ,859641 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststel lungen für alle im
Jah r 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fälligkeit
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1
Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abführung ,der Gewerbesteuerumlage
genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Gemäß ' der
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Ein kommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für die Haushaltsjah re 201 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.
N RW. S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im April ,
Ju l i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt qm Main vor U ltimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt
am Main vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
Die SOlidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2
Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der
Ge,werbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre
Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses
des Innenministeriums und des Finanzministeriums "Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und
Abfüh rung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 201 2 , 201 3
und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das
Haushaltsjahr 2 0 1 4" vom 3 . Februar 2 0 1 4 (MBI. NRW. S. 1 04) .
Seite 3 von 4
. .
Bezirksregierung Düsseldorf
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erheben.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 4021 3 Düsseldorf, Bastionstraß e 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des U rkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich, ihr zwei Absch riften beizufügen .
Falls die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevol lmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden .
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land NordrheinWestfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 201 2 (GV. NRW. S. 548) eingereicht werden .
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw. de).
I m Auftrag
� ,---o� , c-� (� (Binder-Falcke)
Seite 4 von 4
Festsetzung 2014 Stärkungspakt SOlidaritätsumlage
AGS
1 1 1 000
1 �052
154060
1 58008
158016
158020
158026
158028
1 62008
162022
162024
166012
1 66036
1 70004
334024
362024
374048
378020
378032
382008
382032
5�020
554024
566004
570024
570028
570040
754012
7�016
754020
754024
754028
754032
7�036
754040
754044
758020
758028
7660 1 6
770008
9�008
9�D32
959036
982036
962048
962052
962056
966004
866006
966016
966028
970008
970012
970020
970024
970036
970044
974012
974016
Gemeinde
Dosseldort. kreisIr • ., Stadt
Straelen. Stadt
Wachtendonk Haan, Stadt
Hdden. Stadt
langen leid (Rhld.). Stadt
Monheim am Rhein, Stadt
Ratlngen, Stadt
GrevenbrolCh, Stadt
Meerbuscl1. Stadt
Neuss. Stadt
Kempen. S1adt
Wlthch. Stadt
Alpen
Roetgen Frechen, Stadt
Woeht. Stadt
Odenthal
Wennelskirchen. Stadt
Bad Honnel. Sladt
Meckenheim. Stadt
Grunau (Westl ). Stadt
Heek
Allenberge
Everswinkel
(]eIde. Stadt
Sendenhorst, Stad:
Halle (W.sII.). Stadt
HarsewinkeJ. Stadt
Henebrock-Clarholz
langenberg
Rheda·Wiedenbrilck. Stadl
Rtelberg, Stadt
Schloß HoJte·Stukenbrock, Stadl
Steinhagen
Verl
Kl'Chlengam
ROdlnghausen
Btomberg. Stadt
espelkamp. Stadt
Ennep.tal. Stadt Wener (Ruhr). Stadt
Olsberg. Stadt
Meinen:hagen, Stadt
Neuenrade. Stadt
Plenenbetg. S1adt
SchalksmOhle
Attendom. Stadl
Drolshagen. Sladt
Kirchhundem Wenden Burbach
Emdlebrück
Hdchenbach, Stadt
Kreuztal. Stadt
Neunkirchen
WBnsdorl
Ense
E'rwin •• Stadt
Berechnung Solidarftilsumlagesal%
Steuerkrslt� messzahl
Festsetzung �014
1 1 .162.359.325
49691 766
7.144.607
46 305.346
84 �2.992
94.51 1.061
252.034 286
1 50.734.507
8U57.641
68 592.979
226 1 1 9.255
40.478.115
58.652.837
20.492.768
8.306.31 7
69 642.188
40.276.782
14.1 68.555
39 552887
26 334 703
29.053 146
61.615 979
9 541.448
1 3 439.651
1 0.843.780
34.135450
13.770.483
45 830465
41.410.604
22.059.837
8 475.750
57571 286
33.014.914
31.354.388
30 072 452
58 1 72.4 1 1
17.476.635
15.957.887
1 9 1 26 369
35 975 312
49.593.184
32 773.509
1 9 273.992
23.709.757
13.546.553
42262.742
20.298.789
42.139.529
13.129.568
12.767.948
1 9.838.812
40 8 10.452
1 2 651.394
25 825290
51 627 985
1 6 573 635
21 800.343
22.497.666
20 438.576
S1euerkraflOberschuss 2014 dlvkltel1 durch
765.529.017
Ausgangs· messuhl
Festsetzung �014
2 1 050.382.459
1 5.716 650
7 018.689
34 .309.559
66.041 098
69.145.737
54.096.094
1 1 4 803.150
76.149648
58.903.432
219.918 911
39.741 670
54.878636
1 1.700.501
6.903.826
61.529.228
25 564.578
1 3 0 1 1 .677
37.699.844
25 434.938
26.355.179
55.189.837
7.521.799
1 0.424254
8.992.842
30.456.635
1 3.082.879
23914.860
27 336.546
1 5.540.662
7 630.616
52 850.074
30.938251
26 449.890
22.627 194
25.674.066
16.890 798
10215.352
1 9.045.641
28.330.004
38.105 387
30258.481
1 6.279.�2
22.872.367
12 277499
29.525.646
1 1 .020.060
27.217.654
1 1 .328.374
1 2.278 171
1 7.936 a64
1 4.521.008
7 621 .883
16.049 818
36.038.536
14.231.501
1 9.055 716
1 1 .152.895
1 6 229.164
Sohdantatsumlag.
90.789.000
Sll!uerkraft-überschuss
201�
3 1 1 1.976.866
33.975.1 1 6
125 9 1 8
1 1 995 787
18.501.894
25.365.324
197 938.192
35.931.357
5.707.993
9.789.547
6 200344
736.445
3.774.201
8 792.267
1 .402.491
8 1 1 2.960
14-112.204
1 .1 56.878
1 .753.043
899 765
2.697.967
6.426 342
2.019 649
3 01 5.397
1 .850 938
3.678.815
687 604
21.915 606
1 4.074 058
6.519.175
845 134
4.721.212
2.076663
4.904.498
7.445.258
32.498.345
585 837
5.742.535
80.728
7.645.308
1 1 .487 797
2.515 028
2.994.450
837.390
1 .271.054
1 2.737.096
9.278.729
14 921 .875
1 801.194
479.777
2.000.148
26 289.444
5 029.5 1 1
9 775 472
15 789.447
2.342.134
2 744.627
1 0 744 771
4209.412
765529.017
Anzahl der abundanten
Jahrs zwtschen 2010
und 2013
4 4
4
3
4
4
2
4
3
4
2
4
2
3
2
3
"
"
2
3
"
4
4
3
4
4
4
4
4
4
3
Anlage
Festsetzungsbescheid
SolIdaritätsumlage 2D14
Jahr der
Abundanz
5 2010. 201 1 . 2012 und 2013
2010. 201 1 . 2012 und 2013
201 1 . 2012 und 2013
2010. 201 1 . 201 2 und 2013
2010. 2011. 2012 und 2013
2010. 201 1. 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 201 1 . 2012 und 2013
2010. 2011 und 2012
2010. 201 1 . 2012 und 2013
2010 und 2011
2010. 201 1 . 2012 uncl2013
2010 uncl 2013
2010. 201 1 . 2012 und 2013
2010. 201 1 . 2012 und 2013
2010. 2011. 2012 und 2013
2010. 2011 . 2012 und 2013
2012 und 2013
2010. 2011 und 2013
201 1 . 2012 und 2013
2010. 2011. 2012 und 2013
2010.201 1 . 2012 und 2013
2012 und 2013
2010.2012 und 2013
2010. 201 1. 2012 und 2013
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2.194.258.37
3.008.236.59
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1 .161.005.22
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1 .744.814.71
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1 06.708.91
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357.615.29
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246.284.80
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1 510.573.97
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1
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Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung OQsseldorf, Postfach 300865, 40408 Oüsseldorf
Gegen Empfangsbekenntnis
Bürgermeister oder Vertretung im Amt
der Stadt Straelen
Rathausstraße 1 47638 Straelen
Datum: 26.02.201 4
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Aktenzeichen:
31 .02.01-KLE-Sol.Umlg-272 bel Antwort bitte angeben
Herr Nebelung Zimmer: 299 Telefon: 021 1 475-2748 Telefax: 021 1 475·2488 lars.nebelung@
Festsetzung der Stärkungspaktgesetz
Sol idaritätsumlage nach dem brd.nrw.de
Anlagen: - 1 -
Bescheid
über die Festsetzung der So l idaritätsumlage im Jahr 2014
I. Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
Unterstützung der kommunalen HaushaltskonsolIdierung Im Rahmen des ' Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Straelen zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 201 4 auf 4.029.327,09 Euro fest.
11. Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April 2014, 31 . Juli
2014, 30. September 201 4 mit einem Betrag in Höhe von 1 .007.331 ,77 Euro sowie am 22. Dezember 2014' mit einem Betrag in Höhe von 1 .007.331 ,78 Euro fällig.
111. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage h aben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung. .
OlenstgebAude und
Lleferarl$chrlft: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon: 021 1 475-0 Telefax: 021 1 475·2671 [email protected] www.brd.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel: OB bis DOsseidorf Hbf U-Bahn linien U7B, U79 Haltestelle: Victorlaplatz/Klever streBe
Zahlungen an:
I.andeskasse Düsseldorf
Konto.Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 Helaba IBAN:
OE41 30050000000410001 2
BIO:
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Bezirksregierung Düsseldorf
Begründung
1 . Verpfl ichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage, Steuerkraftüberschuss
Im Jahr 201 4 ist gern, § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein Betrag in Höhe von insgesamt 90,789.000,- Euro zu erbringen.
Die SolIdaritätsumlage wird gern. § 2 Absatz 4 Satz 1 Sfärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bel denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzlerung�gesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jah re überstiegen hat. Für Ihre Kommune ist festzustellen:
a, Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 201 4 (GV NRW. 201 3 S. 860 vom 1 8. Dezember 201 3) Übersteigt die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl. Die Differenz beträgt 33.975. 1 1 6,- Euro (überschießende Steuerkraft im Jahr 201 4).
b. Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. NRW. 2009 S. 889, bar. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009) , 201 1 (GV. NRW 201 1 S. 247 vom 1 8. Mai 201 1 ) . 20 1 2 (GV. Nf1W. 201 2 S. 567 vom 28. November 201 2) und 201 3 (GV. NRW. 201 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war Ihre Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl . Anfage) .
2. Höhe der Solidaritätsumlage
Die Höhe des Anteils an der Solidarttätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, urn den die Steuerkraftmesszahl die ·Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr Übersteigt (Oberschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende Prozentsatz e rgibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des . Betrags der SolIdaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden.
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Bezirksregierung Düsseldori
I m Jahr 201 4 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.01 7,- Euro und der SOlidaritätsumlagesatz 1 1 ,859641 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fälligkeit
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1
Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der Jeweils geltenden Verordnung Ober die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlags�zahlungen fällig. Gemäß der Verordnung über die Auftellung" und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und dIe Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2. Juni 201 2 (GV. N RW . S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im April,
Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Maln vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
Die SOlidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspaktgesetz mit Za�lungen des Landes verrechnet werden. Diese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre
Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Finanzministeriums "Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage fOr die Haushaltsjahre 201 2, 201 3
und 201 4 sowie Verrechnung der Solidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Februar 2014 (MBI. NRW. S. 1 04).
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Bezirksregierung Düsseldorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach
Zustellung Klage erheben .
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht In 4021 3 Düsseldorf,
Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel le zu erklären. Wird die Klage
schriftlich erhoben, so empfiehlt es sich. ihr zwei Abschriften beizufügen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten versäumt werden solltet so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerfchten und den Finanzgerichten im Land NordrheIn
Westfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 201 2 (GV. NRW . S. 548) eingereicht werden.
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum
elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (www.justiz.nrw.de).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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(Binder-Falcke)
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2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010 und 201 1
2010. 2011 . 2012 und 2013 2010 und 201 ..
2010, 201 \ , 2012 und 2013
2010. ZOU, 2012 und 2013
2010,201 1. 2012 und J!!I1 3
2010, 201 1 . 2012 und 21113
2012 und 2013
2010, 2Dt1 und 20t3
2011, 2012 und ZD13
2010, 2011, 2012 ilnd 2013 2010. 2011. 2012 und 2013
201 2 und 2013
2010. 2012 und 2013
2010, 2011, 21)12 �nd 2013 2010. 201 1 . 2012 und ZD13
201 ' , 2012 und 2013
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201 1 und 2012
2010, 201 1, 2012 tIIld 2013
2012 und 2013
2010, 201 1 und 2013
2010. 2011, 2012 und 2013
2010, 201 1, 2111 2 und 2013
2010. 2011, 2012 Und 2013
2010.201 1, 2012 und 2013
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2010, 201 1, 2012 und 2013
2010, 2011. 2012 und 2013
2010, 201 1, 2012 uoo 11013
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2010, 2012 und 2013
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2010, 2012 und 2013
201 0, 2011,2012 UM �013
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2011 , 2012 und 2013
2010, :101 1, 2012 und 2013
,SoDdarltIlSumlagesalz
tl 15_B4tI93%
SoAdarMäts· umlegu ln Euro
.ur easlS lJmlaDBSlII& 2014: 1 1 .859641893 '!f,
6 13,28Q.055,31
4.02�.327 ,Oll 1�.933.42
i.422.6!11,38 2. 1 94258,37 3.OOU36.$9
23.474.760,74
4,261 .330,27
676.947.5:3
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135.33B,69
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1 86.330.4 1
9152.1 68,00
1.144,814.11
137.201.59
201.904,82
1 06.708,91
319 969.22
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239.523,14
357.615,29
210,514.82
438.294.28
BI ,547,37
2.59D.1 i2,39
t 869.132,88
n3.1SO,61
1 00.229.87
559.\119,64 ,2�6.284,80
581 .655.90
882.980,94
3.864. le7,34
68.418,17
a91.044,09
9.574,05
906.706.15
1 .362.41 U9
288.273,31 :!Se.13I,05
M.3f1,48
I&O.742.4�
1.510.573,97
1.100.424.00
1.789.680.94
213.615.18
58.899.83
237.210.311
3.1 1 7.833.91
$96.481,99
1.159.335.97 1 .872.511 ,87
277.768,71
325.5Oi!,93
1 .27 4.291 ,3&
499.221.10
9Q.7S0.000,OO
� .. ,j .11' Bezirksregierun �,uüsseldorf
G eme; ' W -'---- e achtendonk Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düs eldprf c:/ng Gegen Empfangsbekenntnis
Bürgermeister
der Gemeinde Wachtendonk
Weinstraße 1
47669 Wachtendonk
Datum: 26.02.20 1 4
Seite 1 von 4
Aktenzeichen:
3 1 .02.01 -KLE-SoI.Umlg-272
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Herr Nebelung
Zimmer: 299
Telefon:
021 1 475-2748
Telefax:
021 1 475-2488
lars.nebelung@
Festsetzung der Stärkungspaktgesetz
Solidaritätsumlage nach dem brd.nrw.de
An lagen : - 1 -
Bescheid
über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 201 4
I . Gemäß § 1 0 in Verbindung mit § , 2 des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidieru ng im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Gemeinde Wachtendonk zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 2014 a uf 14.'933,42 Euro fest.
1 1 . Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Stärkungspaktgesetz zu je einem VJ�tWJ am 30. April 2014, 31 . J,-!Ii 2014, 30. September 201 4 m it einem Betrag in Höhe von 3 .733,35 Euro sowie am 22. Dezember 201 4 m it einem Betrag in Höhe von 3.733,37 Euro fäll ig.
1 1 1 . Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Solidaritätsumlage haben gemäß § 1 0 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Dienstgebäude und
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BLZ: 300 500 0 0 Helaba
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BIC:
WELADEDD
"
Bezirksregierung Düsseldorf
Begründung
1 . Verpfl ichtung zur Zahlung der Solidaritätsumlage,
Steuerkraftüberschuss
Im Jahr 201 4 ist gem. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von allen zu r Zahlung der SOlidaritätsumlage verpflichteten Kommunen ein Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro zu erbringen.
Die Solidaritätsumlage wird gem . § 2 Absatz 4 Satz 1 Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.
Für Ihre Kommune ist festzustellen:
a. Aufgrund der Festsetzungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 201 4 (GV N RW. 201 3 S. 860 vom 1 8 . Dezember 201 3) übersteigt d ie Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl. Die Differenz beträgt 1 25.91 8,- Euro (überschießende Steuerkraft im Jahr 20 1 4) .
b. Aufgrund der Festsetzungen nach den Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889, ber. S . 974 vom 1 7. Dezember 2009) , 20 1 1 (GV. N RW 20 1 1 S . 247 vom 1 8. Mai 201 1 ) , 201 2 (GV. N RW. 20 1 2 S . 567 vom 28. November 20 1 2) und 20 1 3 (GV. N RW. 20 1 3 S. 1 55 vom 2 1 . März 201 3) war Ihre Gemeinde zwischen 20 1 0 und 201 3 mindestens zweimal abundant (vgl . Anlage) .
2 . Höhe der Solidaritätsumlage
Die Höhe des Antei ls an der Solidaritätsumlage für d ie jewei lige Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Stärkungspaktgesetz nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft) . Der jährlich zu errechnende P rozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3 Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden .
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Bezirksregierung Düsseldorf
Im Jahr 201 4 beträgt d ie Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden 765.529.0 1 7,- Euro und der SOlidaritätsumlagesatz 1 1 ,85964 1 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im Jahr 201 4 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fäll igkeit
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 Stärkungspaktgesetz m it je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Auftei lung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für d ie Absch lags-zahlungen fäl l ig. Gemäß der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerum lage für d ie Haushaltsjahre 20 1 2, 201 3 und 201 4 vom 1 2 . Juni 201 2 (GV. N RW. S. 208) erhalten d ie Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l , Ju l i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
Die Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Stärkungspaktgesetz mit Zah lungen des Lanc;tes verrechnet werden. Diese Verrechnung wird vorgenommen , sofern nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage m it dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für Ihre Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. Ihre Durchfüh rung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses des Innenministeriums und des Finanzministeriums ,,Aufteilung und Auszahlung des GemeindeanteilS an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 20 1 2, 20 1 3 und 201 4 sowie Verrechnung der SOlidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 20 1 4" vom 3. Feb ruar 20 1 4 (MB! . NRW. S. 1 04).
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Bezirksregierung Düsseldorf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines M onats nach Zustellung Klage erheben .
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in 4021 3 Düsseldorf, Bastionstraße 39, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird d ie Klage schriftl ich erh oben, so empfiehlt es sich , ihr zwei Abschriften beizufügen .
Falls d i e Frist durch das Verschulden eines von ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte , so würde dessen Versch ulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kan n auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den VerwaltungsgeriChten und den Finanzgerichten im Land NordrheinWestfalen - ERWO VG/FG - vom 7. November 20 1 2 (GV. N RW. S. 548) eingereicht werden .
Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum
elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage des
Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
(www.justiz. nrw. de ).
M it freundlichen G rü ßen
Im Auftrag
(Binder -Falcke)
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Festsetzung 2014 Stärkungspakt Solidaritätsumlage
AGS Gemeinde
1 1 1 000 Dusseldort, kreisfreie Stadt
1 54052 Straelen, Stadt
1 54060 Wachtendonk
158008 Haan, Stadt
158016 Hllden, Stadt
158020 LangenfeIet (Rhlet ), Stadt
158026 Monheim am Rhein, Stadt
1 58028 Ratlngen, Stadt
1 62008 Grevenbroich, Stadt
1 62022 Meerbusch, Stadt
1 62024 Neuss, Stadt
166012 Kempen, Stadt
1 66036 Wllhch, Stadt
1 70004 Alpen
334024 Roetgen
362024 Frechen, Stadt
374048 Wiehl, Stadt
378020 Ddenthat
378032 Wermelsklrchen. Stadt
382008 Bad Honnef, Stadt
382032 Meckenhelm, S1adt
554020 Granau (Wesll ), Stadt
554024 Heek
566004 AI1enberge
570024 Everswlnkel
570028 Delde, Stadt
570040 Sendenhorst, Stadt
754012 Halle (WesII ) , Stadt
75401 6 Harsewlnkel, Stadt
754020 Herzebrock-Clarholz
754024 Langenberg
754028 Rheda-Wledenbrück, Stadt
754032 RIetberg, Stad1
754036 Schloß Holte-Stukenbrock, Stadt
754040 Steinhagen
754044 Verl
758020 Kirchlengem
758028 RödlOghausen
76601 6 BIomberg, Stadt
770008 Espelkamp, Stadt
954008 Ennepetal, Stadt
954032 Wetter (Ruhr), Stadt
958036
962036
962048
962052
962056
966004
DIsberg , Stadt
Memerzhagen, Stadt
Neuenrade, Stadt
Plettenberg, Stadt
Schalksmühle
Attendorn, Stadt
966008 Drolshagen, Stadt
966016 Klrchhundem
966028 Wenden
970008 Burbach
970012 Erndtebrück
970020 Hllchenbach, Stadt
970024
970036
970044
9740 1 2
974016
Kreuztal, Stadt
Neunkirchen
Wilnsdorf
Ense
Erwltte, Stadt
Berechnung Solldarflätsumlagesalz
Steuerkraft-messzahl
Festsetzung 2014
1
1 1 62 359 325
49 691 766
7 1 44 607
46 305.346
84 542992
94,5 1 1 061
252 034 286
150 734507
81 857 641
68 592 979
226 1 1 9 255
40,478 1 1 5
58 652 837
20 492,768
8 306 3 1 7
69 642 188
40 276,782
1 4 1 68 555
39 652 887
26 334 703
29,053 146
61.615 979
9 541 448
1 3 439 651
1 0 843 780
34 1 35 450
1 3 770 483
45 830 466
41 410 604
22,059 837
8 475 750
57 571 .286
33 014 914
31 354.388
30,072 452
58 1 72 41 1
1 7 476 635
1 5 957,887
1 9 1 26,369
35 975 312
49 593.184
32 773 509
1 9 273 992
23 709 757
1 3,548.553
42,262 742
20,298 789
42 1 39,529
1 3 1 29,568
1 2 757,948
1 9 938 8 1 2
40 810 452
1 2 651 394
25 825 290
51 827 985
1 6 573 635
21 800 343
22 497,666
20 438 576
Steuerkraftüberschuss 2014 dlVlchert durch
765 529 0 1 7
Ausgangs-messzahl
Festsetzung 2014
2
1 050 382 459
1 5 71 6 650
7 01 8 689
34.309 559
66 041 098
69 1 45 737
54 096 094
1 1 4 803 150
76 149 648
58 803,432
21 9 91 8 91 1
39 741,670
54 878 636
1 1 700 501
6,903 826
61 529 228
25 564 578
1 3 01 1 677
37 899 844
25 434 938
26 355 1 79
55 1 89 637
7,521 799
1 0.424 254
8 992 842
30 456 635
1 3 082 879
23 914 860
27,336546
1 5 540 662
7 630 6 1 6
52 850 074
30 938.251
26 449 890
22 627 1 94
25,674 066
1 6 890,798
1 0 21 5 352
1 9 045 641
28 330 004
38 105 387
30 258 481
1 6 279 542
22,872 367
1 2 277499
29 525646
1 1 020060
27 217 654
1 1 328 374
1 2 278 171
1 7 938 664
1 4 521 008
7.621 883
1 6 049 8 1 8
36 038 538
1 4 231 501
1 9 055 716
11 752 895
1 6 229 1 64
Sohdantätsumlage
90 789 000
Steuerkraft-überschuss
2014
3
1 1 1 976 866
33 975, 1 1 6
125 9 1 8
1 1 995 787
1 8 50 1 894
25 365,324
1 9 7 938 192
35931 357
5 707 993
9 789 547
6,200 344
736.445
3 774201
8 792 267
1 402 491
8 1 1 2 960
1 4 71 2 204
1 156 878
1 753 043
899 765
2 697 967
6 426 342
2 01 9 649
3 01 5 397
1 850 938
3 678 815
687 604
21 915 606
1 4,074 058
6 51 9 1 75
845 1 34
4 721 212
2 076 663
4 904 498
7 445 258
32 498 345
585 837
5 742 535
80,728
7 645 308
1 1 487 797
2 515 028
2 994 450
837 390
1 271 054
1 2 737 096
9 278 729
1 4 921 ,875
1 801 1 94
479 777
2 000 1 48
26 289 444
5 029,511
9 775 472
1 5 789 447
2,342 1 34
2 744 627
1 0 744 771
4 209,412
765 529 0 1 7
Anzahl der abundanten
Jahre ZWIschen 2010
und 2013
4
3
4
4
2
4
4
2
4
2
4
4
2
4
4
2
3
4
4
3
4
3
4
4
4
4
4
4
4
4
4
4
3
Jahr der
Abundanz
5
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
201 0, 2011 und 2012
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010 und 201 1
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 201 1 und 2013
201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2011 und 2012
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013
201 0 , 20 1 1 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2011 , 20 1 2 und 2013
201 0, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010,2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010,2012 und 2013
201 1 und 2012
2010, 201 1 , 20 1 2 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013
201 1 , 2012 und 2013
201 1 , 2012 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013
Solidarftätsumlagesatz
11,859641893%
Anlage Festsetzungsbescheid
Solidaritätsumlage 2014
Solldaritäts-umlage In Euro
auf BasIs UmJagesatz 2014
1 1 ,859641893 %
6
13 280 055,31
4 029 327,Q9
1 4.933,42
1 .422 657,38
2 1 94 258,37
3 008 236,59
23 474 760,74
4 26 1 330,27
676 947,53
1 1 6 1 005,22
735 338,59
87 339,74
447 606,72
1 042 731 ,38
1 66,330,41
962 1 68,00
1 744 814,71
137,201 ,59
207 904,62
106 708,91
31 9,969,22
762 1 4 1 , 1 5
239523,14
357 61 5,29
2 1 9 514,62
436 294,28
81 547,37
2 599 1 1 2,39
1 669 1 32,88
773 150,81
100 229,87
559,918,84
246,284,80
581 655,90
882 980,94
3 854 1 87,34
69 478 , 1 7
6 8 1 044,09
9 574,05
906 706,15
1 362 41 1 ,59
298,273,31
355 1 31 ,05
99 31 1 ,46
1 50 742,45
1 51 0 573,97
1 100 424,03
1 769 680,94
213 615,16
56 899,83
237 21 0,39
3 1 1 7 833,91
596481 ,99
1 159 335,97
1 872 571 ,87
277 768,71
325 502,93
1 274 291 ,36
499 221 , 1 9
90 789 000,00
Bezirksregierung Köln • Die Regierungspräsidentin �
� � 0 -'VV1 /fA." � Bezirksregierung Köln 50606 Köln / Gegen Empfangsbekenntnis An den Bürgermeister
I / _ r- I. . h Datum: 26.02.2014 �r vv>'V 0 �J_L_
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der Stadt Wiehl Bahnhofstraße 1 51 674 Wiehl rnv V. 7. t1 Y
Festsetzung der Solidaritätsumlage nach dem Stärkungspaktgesetz
Anlage: -1 -
Bescheid
über die Festsetzung der Solidaritätsumlage im Jahr 2014
I . Gemäß § 10 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur
Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung
im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen
(Stärkungspaktgesetz) setze ich die von der Stadt Wiehl
zu zahlende Solidaritätsumlage für das Jahr 201 4 auf
1 .744.814,71 Euro fest.
11. Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5
Stärkungspaktgesetz zu je einem Viertel am 30. April
2014, 31 . Juli 201 4, 30. September 2014 mit einem Betrag
in Höhe von 436.203,67 Euro sowie am 22. Dezember 201 4
mit einem Betrag in Höhe von 436.203,70 Euro fällig.
1 1 1 . Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der
Solidaritätsumlage haben gemäß § 1 0 Absatz 3
Stärkungspaktgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Zeughausstraße 2-1 0,
50667 Köln
Tel. (0221 ) 147 2180/81
Fax (0221) 147 3399
Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin
Begründung
1 . Verpflichtung · zur Zah lung der Solidaritätsumlage,
Steuerkraftüberschuss
Im Jahr 201 4 ist gern. § 2 Absatz 3 Satz 4 Stärkungspaktgesetz von
allen zur Zahlung der Solidaritätsumlage verpfl ichteten Kommunen ein
Betrag in Höhe von insgesamt 90.789.000,- Euro .zu erbringen.
Die Solidaritätsumlage wird gern. § 2 Absatz 4 Satz 1
Stärkungspaktgesetz von Gemeinden erbracht. bei denen nach
Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die
Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl übersteigt u nd i n
mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat.
Für Ih re Kommune ist festzustellen:
a. Aufgru nd der Festsetzungen nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz 201 4 (GV. N RW. 201 3 S. 860 vom
1 8. Dezember 2013) übersteigt die Steuerkraftmesszah l die
Ausgangsmesszahl. Die Differenz beträgt 14 .71 2 .204,- Euro
(überschießende Steuerkraft im Jahr 201 4).
b. Aufgrund der Festsetzungen . nach den
Gemeindefinanzierungsgesetzen 201 0 (GV. N RW. 2009 S. 889,
ber. S. 974 vom 1 7. Dezember 2009), 201 1 (GV. N RW. 201 1 S .
247 vom 1 8. Mai 201 1 ), 201 2 (GV. NRW. 201 2 S . 567 vom 28.
November 201 2) u nd 201 3 (GV. NRW. 2013 S. 1 55 vom 21 .
März 201 3) war I h re Gemeinde zwischen 201 0 und 201 3
mindestens zweimal abundant (vgl. Anlage).
2. Höhe der Solidaritätsumlage
Die Höhe des Anteils an der Sol idaritätsumlage für die jeweilige
Gemeinde bestimmt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2
Stärkungspaktgesetz nach einem jäh rl ich zu errechnenden Prozentsatz
des Betrages, um den d ie Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszah l
Datum: 26.02.2014
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Bezirksregierung Köln Die Regierungspräsidentin
im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährl ich
zu errechnende Prozentsatz ergibt sich gemäß § 2 Absatz 4 Satz 3
Stärkungspaktgesetz aus dem Verhältnis des Betrags der
Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller
Gemeinden.
Im Jahr 2014 beträgt die Summe der überschießenden Steuerkraft aller
Gemeinden 765 .529.01 7,- Euro und der Sol idaritätsumlagesatz
1 1 ,859641 893 Prozent.
Die entsprechenden Berechnungen sowie Feststellungen für alle im
Jahr 2014 betroffenen Gemeinden sind in der Anlage beigefügt.
3. Fälligkeit
Die Solidaritätsumlage wird gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1
Stärkungspaktgesetz mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und d ie Abführung der Gewerbesteuerumlage
genannten Terminen für d ie Abschlagszahlungen fäll ig. Gemäß der
Verordnung über die Aufteilung u nd Auszahlung des Gemeindeantei ls
a n der Einkommensteuer u nd die Abführung der Gewerbesteuerumlage
für d ie Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 2014 vom 1 2. Juni 201 2 (GV.
N RW . S. 208) erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen im Apri l ,
Ju l i und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main
vor U ltimo sowie im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt
am Main vor dem 24. Dezember.
Hinweis zur Verrechnung
D ie Solidaritätsumlage kann gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2
Stärkungspaktgesetz mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.
D iese Verrechnung wird vorgenommen, sofern nach Verrechnung der
Gewerbesteuerumlage mit dem Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer für I h re Kommune ein Auszahlungsbetrag bleibt. I h re
Durchführung erfolgt nach Maßgabe des gemeinsamen Runderlasses
Datum: 26.02.2014
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Bezirksregierung Köln 0 Die Regierungsprhidenlin �
des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des Datum: 26.02.2014
Finanzministeriums "Auftei lung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der E inkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für
d ie Haushaltsjahre 201 2, 201 3 und 2014 sowie Verrechnung der
Solidaritätsumlage für das Haushaltsjahr 201 4" vom 03. Februar 201 4
(MBI . NRW. S. 1 04)
Rechtsbehelfsbelehrung
. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur
N iederschrift des U rkundsbeamten · der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht Köln , Appel lhofplatz, 50667 Köln einzulegen.
D ie Klage kan n auch in elektronischer Form nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkeh r bei den
Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein
Westfalen -ERWO VGI FG- vom 07. 1 1 .201 2 (GV.NRW.201 2 S. 548)
eingereicht werden.
Sollte die Frist durch das Verschu lden eines von I hnen Bevollmächtigten
versäumt werden, so würde dessen Verschulden I hnen zugerechnet
werden.
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Festsetzung 2014 Slärlcungspakt So/Idarltätsumlsge
AGS
1 11000 154052 154060 158008 158016 1 58020 158026
Gernelnde
OOssetdorl, kreisireIe Sladt
'Slraolen',Sladt Wachlendonk
Haan, Stadt Hilden, Stadt Langenfeld (Rfiki), Stadt I.tlm";m am RheIn, Stadt
158026 RaUngon, Slndt 1 82008 ,Grevenbrolch, Stadt 1 &2022 Mearbu""h, Sledt 1 62024 1 66012 166036 170004 334024 362024 374048 378020 378032 382008 382032 554020 554024 566004 570024 570028 570040 754012 754016 754020 754024 754028 754032 754036 754040 754044 758020 758028 766016 770008 954008 854032 958036 962036 962048 962052 962056 966004 966008 966016 966028 970008 970012 970020 970024 970036 970044 974012 974016
Neu .. , Stadt Kempen, stadt
Willlch, Sladt
A\>8n
Roetgen F�an, Stadt Wleht, Stadt Odenlhal Wermolsklrchon, Stadt Bad HD�ner, �dt Mackenhelm, Stadt Gronau (We.H.), stadt Hoek Abonbe!l18 EvalSWinkot Oelde, Sladl Sondonhorst, Stadt Hafte (WeiH.), Slacl Harsewinko� stadt Honebrotk-Clarllolz
Langenbelll
Rhada·WledenblOck, stadt Rielbelll, Sledl SChbO HaIIe·SttJkenb..xk, Stadl Slelnhagen Ved
'Kildllengem
Radinghausen
Blombe'll, Sladt Espelkamp, Slad! Ennope1al, Stadt WeUer (Ruh!), Stadt OIlbell!, Stadt _."'hagon, stadt Nauenrade, SSBcn Plettertlerg, Sledt SChaiksmOhle Auendom, Stadt DroIshagon, Stad! Klrchhundem Wenden
Buibach
ErndlebrOck Itlcfienbacll, Sledl Kreuztat, Stadt Neunklrchen
Wllnsdad Ense ErwlUo, Stadl
Barechnung SDUdarltllsum!ageutz
steuerl<raft· messzahl
Festsettung 2014
1 1 . H;�.359.325
49.691.766 7.144,507
46.305.346 84.542,992 54.51 1.061
252.034.286 150,734.507
81.857.841 68.592 979
228.119.255 40.478.115 58.652.837 20.492.768
8.306.317 69.642.188 40.278.782 14.168.555 39.652.887 28.334.103 29.053.146 61.615.979
9.541-448 13.439.651 10.843,780 34,135.450 13 770.483 45.830.466 41.410.604 22.059.831
8.475.750 57.571.286 33.111UI4 31.354.388 30,072.452 58.172.4 1 1 17.478.635 15.957.887 19.126.369 35,975.312 49.593,184 32.773.509 19.273.992 23 709.757 13,548.553 42.262.742 20.298.789 42.139,529 13.129.568 12.757.848 1 9.938.812 40.910.452 12.651.394 25.825 290 51.B27,985 16.573.635 21.800.343 22.497.666 20.438.576
SteuerkrahDbelSChuss 2014 Ovidied durch
765.529.017
Ausgangs· messzahl
Festsetzung 2014
2 1 .050.382.459
15.716-650 7.018.889
34.309.559 66.041 .098 69.145.737 54.096.084
1 14.1103.150 76.149.648 58.803 432
219.918.91 1 39.141,610 54.878.636 1 1 .700.501
6.903.826 61 .529.228 25.564.578 13.011.677 37.899.844 25.434.938 28.355.179 55.189.637
7.521.799 10.424.254
8.992.842 30.458.635 13.082.879 23.914.860 27.336.546 15.540.662
7.630.616 52.850.074 30.938.251 28.449,890 22.627.194 25.674.066 1 8.690.798 10.215.352 '.9.045.841 28.330-004 38.105.387 30.258.481 16.279,542 22.872.367 12.277.499 29,525.846 1 1 .020.060 27.217.854 11 .328.374 12.278.171 17.938.664 14.521.008
7.621.883 16.049.818 36.038.538 14.231.501 19.055.716 1 1,752.895 16.229.164
SoldaritAtsLJmlage
90.789.000
Sleuerkratt· Obenchusa
2014
3 1 1 1.976.866
33,975.1 1 6 125.918
1 1.995.787 18.501.884 23.355.324
1 97.938,192 35.631.357
5.707.993 9,789.547 6.200.344
736.445 3.774.201 8 792.267 1 .402.491 8.112.960
14.712.204 1.156.878 1 .753.043
899,765 2.697.967 6.426.342 2.019.849 3.015.397 1 .850.936 3.678.815
687.604 21.915.606 14.074.058
6.51 9.175 845.134
4.721.212 2.076.663 4.904.498 7.445.258
32,488.345 585.837
5.742.535 80.728
7.645.308 11.487.797
2.515.028 2.994,450
837 390 1.271.05.
12.737.096 9.278.729
14.921.87� 1 .801.194
.79.777 2.000.148
26.289.444 5.029.511 9.775.472
15.789.447 2.342.134 2.744.627
10.744.771 4 209.412
785.529.017
Anzahl der abundanten
Jahre _n2010
und 2013
4 4 A 3 4 4 4 2 4 3 4 2 4 2 4 4 • 4 2 3 3 4 4 2 3 4
4
3 4 3 3 2 • 2
4 4 4 4 3 4 4 4 • 4 4 3 4 4 3
• 4
• 3 3 3 4
Anlage
FestsetzungsbescheId
Solldarltibumlage 2014
Jahr der
Abund8llz
5 2010, 2011 , 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013
201 1, 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013 20,0, 20" , 2012 und 2013
2010,2011 ui.d 2012 2010, 2011 , 2012 und 2013
2010 und 2011 2010,2011, 2012 und 2013
2010 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010. 201 1, 2012 und 2013 2010, 2011. 2012 und 2013'
2012 und 2013 2010, 2011 und 2013 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2011 , 2012 und 2013 20,0, 20" , 2012 und 2013
2012 und 2013 2010,2012und 2013
20,0, 20" , 2012 und 2013 2010, 201 ' , 2012 und 2013
2011 , 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013 2010, 2012 und 2013
2011 und 2012 2010, 201 1 , 2012 und 2013
2012 und 2013 2010, 2011 und 2013
2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 2011 , 2012 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010, 201 ', 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013 20,0, 201" 2012 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 201 1, 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 2011 , 2012 und 2013
2010,2012 \II1d 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013 2010, 201 1 , 2012 und 2013
2010,2012 und 2013 201 1 und 2012
2010, 2011, 2012 und 2013 2010, 20" . 2012 und 20t 3 2010, 201 1, 2012 und 2013
20,0,20, 2 und 2013 2010, 2011, 2012 und 2013
2010, 2012 und 2013 20 1 1 , 2012 und 2013 201 1 , 2012 und 2013
2010, 2011 , 201 2 und 2013
Sotldarl1i1eumlagesa ..
1 1,859641893%
SoldadlAlS· umlage In euro
auf Basis Umlagesau 2014: 1 1,859641893 %
6 13.280-055,31
4.029.327,09 14.933,42
1 .422.857,38 2.194 258,37
3.008.238,59 23.47U60,74
4.261.330.27 676.947,53
1.161.005,22 735.338,59
87.339,74 447.1i06,72
1.042.731 ,38 166.330,41 962.168.00
1 .744.814,71 137,201,59 207.904.62 1 08.708,91 319.969,22 762 1" ,'5 23S.s23,14 357.615.29 219.514,62 436.294,2lI
81.547,37 2.599.112,39 1 .669.132,88
773.150,81 100.229,87 �9.918,84 246.284,80 581 .655,90 862.960,94
3.854.187.34 69,478,17
681 .044,09 9 574,05
906.706,15 1.362,41 1 ,59
298.273,31 355.131,05
99.31 1,46 150.742,45
1 .S10.573,97 1 .100 424,03 1 .769.680,94
213.615,1 6 58 899,83
237.210,39 3.117.833,91
596.481 ,99 1 .159.335,97 1.872.571,87
277.768,71 325.502,93
1 .274.291,36 499.221,19
90.789.000,00
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf
Präsidentin des Landtags Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf
, i t- . September 2014
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für die Mitglieder· des Ausschusses für Kommunalpolitik
60-fach
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 1 6. WAHLPERIODE
VORLAGE 1 6/ 228 5
m -
Solidaritäts umlage 201 5 gemäß zweiter Modellrechnung GFG 201 5
Anlage: Liste Solidaritätsumlage 201 5 gemäß zweiter Modellrechnung GFG 201 5
Seh r geehrte Frau Landtagspräsidentin ,
zu r I nformation der Mitglieder des Ausschusses für Kommunalpolitik übersende ich a nliegend eine auf , der G rundlage der zweiten Modellrechnung für das GFG 201 5 erstellte Liste mit den Gemeinden, d ie im Jahr 201 5 voraussichtlich zur Solidaritätsumlage nach § 2 Stärkungspaktgesetz herangezogen werden.
Mit freundlichen G rüßen
Telefon 021 1 871 -2453
Telefax 021 1 87 1 -
Haroldstr, 5, 40213 Düsseldorf
Telefon 021 1 871-01
Telefax 021 1 871-3355
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www.mik.nrw.de
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW Kommunalabteilung
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Solidaritätsumlage gemäß 2. Modellrechnung GFG 2015
Gebietskörperschaft
-vorläufig-
EURO
Monheim, Stadt 22.607.01 9
Düsseldorf, kreisfreie Stadt 1 8.884.460
Ratingen, Stadt 5.378.787
Verl 3.986.230
Halle (Westf.) , Stadt 2.880.909
Langenfeld (Rhld.), Stadt 2.576.487
Straelen, Stadt 1 .893.363
Harsewinkel, Stadt 1 .883.857
Attendom, Stadt 1 .778.649
Neuss. Stadt 1 .71 1 .076
Rheda-Wiedenbrück. Stadt 1 .61 8.586
Hilden. Stadt 1 .532.809
Haan, Stadt 1 .395.663
Burbach 1 .228.81 5
Kreuztal, Stadt 1 .097.322
Plettenberg, Stadt 1 .026.450
Steinhagen 929.61 1
Gronau (Westf.). Stadt 91 2.345
Frechen, Stadt . 880.608
Willich, Stadt 851 .431
Ennepetal, Stadt 845.668
Röclinghausen 742.852
Meerbusch, Stadt 723.856
Hilchenbach, Stadt 71 6.451
Schalksmühle 678.804
Wiehl, Stadt 61 8.434
Kaarst, Stadt 61 3.808
Herzebrock-Cla rholz 597.386
Ense 577.423
Oelde: Stadt 537. 1 86
Alpen 535.760
Espelkamp, Stadt 523.855
Meckenheim, Stadt 504.01 3
Olsberg, Stadt 450.281
Schloß Holte-Stukenbrock 445.394
Erwitte, Stadt 41 2.888
Erndtebrück 361 .557
Borgholzhausen, Stadt 334.555
Hürth, Stadt 324.398
Wülfrath, Stadt 321 .985
Kempen, Stadt 308.004
Meinerzhagen, Stadt 277.885
Rheinberg, Stadt 273.966
Wilnsdorf 257.528
Stadtlohn, Stadt 235.21 5
Wipperfürth, Stadt 226.347
Rietberg, Stadt 21 7.61 1
Wenden 21 3.573
Hövelhof 1 89.929
Linnich, Stadt 1 89. 149
Heek 1 60.988
Kirchlenyern 1 58.4 1 4
I nden 1 53.71 5
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW Kommunalabteilung
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Solidaritäts umlage gemäß 2. Modellrechnung GFG 2015
Gebietskörperschaft
-vorläufig-
EURO Lennestadt, Stadt 1 45.521
Morsbach 1 43.931
Grevenbroich, Stadt 1 31 .000
Odenthai 1 30. 1 68
Everswinkel 1 28.971
Roetgen 127.029
Elsdorf 1 1 9.428
Freudenberg, Stadt 1 1 0.961
Langenberg 1 1 0.917
Wermelskirchen, Stadt 1 07.642
Altenberge 1 00.1 02
Bad Honnef, Stadt 85.229
Drolshagen, Stadt 81 .559
Neuenrade, Stadt 69.530
Wachtendonk 57.058
Werther (Westf.), Stadt 55.315
Kirchhundem 50.509
Beelen 48.555
Senden horst, Stadt 47.223
Wetter (Ruhr), Stadt 42.608
Neunkirchen 35.473
Wachtberg 32.01 1
Herscheid 1 9. 1 43
Lotte 1 5.774
JOchen 9.984
. Nordrhein-Westfalen insgesamt 90.789.000 Solidaritätsumlagesatz in % 7,91 1 1 1 6430
. Stand: 1 0. 1 0.201 4