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Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Kernregelungen Ministerialrat Dr. Frank...

Date post: 06-Apr-2016
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Interkulturelles Projektmanagement Projektmanagement Grundlagen & Planungstechniken Dipl.-Ing. Thorsten Giehler
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Page 1: Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Kernregelungen Ministerialrat Dr. Frank Petersen.

Die Novelle des Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Kreislaufwirtschaftsgesetzes

(KrWG)(KrWG)

KernregelungenKernregelungen

Ministerialrat Dr. Frank Petersen

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Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz- Ziel, Konzeption und Verfahrensstand

Ziel: Umsetzung der Vorgaben der AbfRRL Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft

Konzeption: Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG Integration der Vorgaben der AbfRRL Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Recyclings

Umsetzungsfrist 12.12.2010 Arbeitsentwurf Ressorts, Ländern und Verbänden zur Stellungnahme

zugeleitet, Verhandlungen laufen derzeit

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Abfallbegriff § 3 Abs. 1KrWGNEU: Abfälle sind „alle Stoffe und Gegenstände“, deren sich der Besitzer

entledigt, entledigen will oder entledigen muss

Aber kategorischer Anwendungsausschluss (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) für „Böden (in situ) incl. unausgehobener kontaminierter Böden und

damit dauerhaft verbundener Gebäude “ d.h. unbewegliche Sachen und deren Bestandteile Ausschluss ist von anderen Rechtsgebieten nachzuvollziehen

Streichung von Anhang I aus der Definition (Abfallgruppen)

Gesonderte Definition der Begriffe Entledigung, Entledigungswille und Entledigungsgebot wie bisher (§ 3 Abs. 2 bis 4)

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Nebenprodukte § 4 KrWGNEU: Stoff oder Gegenstand fällt bei Herstellungsverfahren nicht im Rahmen des

Hauptzweckes an Sicherstellung der weiteren Verwendung weitere, über normales industrielles Verfahren hinausgehende

Vorbehandlung darf nicht erforderlich sein Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses weitere Verwendung ist rechtmäßig (Produkt- Umwelt- und

Gesundheitsanforderung) insgesamt keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt

Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (bisher noch keine Initiative) Folgeproblem REACH

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Ende der Abfalleigenschaft § 5 KrWGNEU: Stoff oder Gegenstand hat ein Verwertungsverfahren (nicht nur Recycling)

durchlaufen und erfüllt folgende Eigenschaften:

übliche Verwendungsmöglichkeit für bestimmte Zwecke Markt oder spezifische Nachfrage besteht Erfüllung aller technischen und rechtlichen Anforderungen und Normen für

die Zweckbestimmung Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die

Gesundheit und die Umwelt

Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO (ggf. auch Schadstoffgrenzwerte) Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (Initiativen KOM u.a. zu Stahl- und

Metallschrotten)

Folgeproblem REACH

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Abfallhierarchie § 6 KrWGNEU: Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (Grundsatz § 6)

Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung, auch energetische Verwertung Beseitigung

Vorrang für die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen am besten gewährleistet

Dabei: Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips Auswirkungsbetrachtung bezogen auf gesamten Lebenszyklus Kriterien: Emissionen, Ressourcenrelevanz, Energierelevanz, Schadstoffe

Beachtung der technischen Möglichkeit, wirtschaftlichen Zumutbarkeit, sozialen Folgen

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Umsetzung der Abfallhierarchie § 7, 8 KrWG Allgemeine Grundpflicht der Verwertung - § 7 Abs. 2-4 KrWG

Genereller Vorrang vor der Beseitigung Anforderung: ordnungsgemäß und schadlos Grenze: technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit

NEU: Umsetzung der Verwertungsoptionen durch Optimierungsklausel - § 8

Hochwertigste Verwertungsoption ist anzustreben Spezialregelung für Vorrang zwischen stofflichen und energetischen

Verwertungsverfahren Übernahme des Heizwert von 11.000 kJ/kg (Heizwert des einzelnen

Abfalls ohne Vermischung) Gesetzliche Sicherungslinie: Schutz vor niederwertiger Verbrennung

Schutz des Recyclings ABER: Vorrang soll primär durch Einzel-VOen bestimmt werden

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Abgrenzung Verwertung – BeseitigungNEU: Definition der Verwertung - § 3 Abs. 20 KrWG

Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder innerhalb der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck i.S. der Substitution zugeführt werden (Substitutionsfunktion)

auch vorbereitende Verfahren Schadstoffbelastung, Vermischung etc. unbeachtlich für Definition Konkretisierung durch Anhang II (nicht abschließend)

Spezialregelung für MVA - Anhang II Buchstabe R1 KrWG Bedingung hohe Energieeffizienz: Verhältnis zwischen Energieinput / Output

unter Anrechnung von Strom und Wärme pro Jahr Altanlagen: Effizienzgrad 60 – Neuanlagen : Effizienzgrad 65

Definition der Beseitigung - § 3 Abs. 23 KrWG Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist Konkretisierung durch Anhang I (nicht abschließend)

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Kommunale Überlassungspflichten § 16 KrWGWie bisher: Zuständigkeit der ÖRE für

alle Abfälle aus privaten Haushaltungen (egal ob gemischt oder getrennt) Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen Grundlage: Art. 16 AbfRRl – Art. 106 AUV)

NEU: Präzisierung der Drittverwertung

Verwertung durch Haushaltungen nur auf üblich privat genutzten Grundstücken

Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung Gewerbliche Sammlung nicht von Größe/ Organisation abhängig „Überwiegenden öffentliche Interessen“ - EG-Recht konkretisiert „wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen“, Planungssicherheit, Organisation

für ÖRE Aber: Kein Schutz des ÖRE bei geringerer Qualität und Effizienz als Sammlung

Vorabkontrolle der gewerblichen Sammlung durch Anzeigeverfahren Wartefrist 1 Monat

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Abfallvermeidung Produktionsverantwortung - § 12 KrWG

Entspricht Produktionsverantwortung § 9 KrW-/AbfG Verweis auf Abfallvermeidungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG

Produktverantwortung - § 23 KrWG Entspricht Produktverantwortung § 22 KrW-/AbfG Regelungen durch VOen nach §§ 24, 25 und §§ 26, 27

NEU: Abfallvermeidungsprogramme - § 32 KrWG Zuständigkeit bei Bund und Ländern in jeweiligem Zuständigkeitsbereich Darstellung und Evaluation von Vermeidungsstrategien Mindestanforderungen in Anhang IV Enge Bund-Länder-Zusammenarbeit geplant Frist zur Erstellung: 12. Dezember 2013

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Förderung der Verwertung - Recyclingquoten Getrennthaltungspflicht - § 9 KrWG

Allgemeine Getrennthaltungspflicht Grds. Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle Bioabfälle bis 1.1. 2015

• Abfallwirtschaftspläne - §§ 30, 31 KrWG Erweiterung der bisherigen Planungsnorm im KrW-/AbfG Zuweisungsmöglichkeit für Abfallbeseitigungsanlagen

NEU: Recyclingquoten - § 13 KrWG Bis 2020: Siedlungsabfälle mindestens 65 % (Gewicht) Bis 2020: nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (ohne natürliche

Bestandteile) 80 % (Gewicht) – Einschluss von Verfüllung

NEU: Wertstofftonne Spezifizierte Verordnungsermächtigung (§§ 10 und 25 KrWG)

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Sonstige Regelungsbereiche – außerhalb des Umsetzungsprogramms der AbfRRLWie bisher: Abfallrechtliche Überwachung - §§ 46 – 51 KrWG

NEU: Pflichtenübertragung als Beleihung - §§ 19, 20 KrWG

auf Dritte und Verbände bezieht sich auch auf kommunale Hausmüllentsorgung

Neuregelungen zur Transporteuren, Händlern und Maklern - §§ 52, 53 KrWG Erlaubnisverfahren bei gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG) im übrigen Anzeigeverfahren (§ 52 KrWG)

Neuregelung zum Entsorgungsfachbetrieb - § 54 KrWG Einheitliche Verordnungsermächtigung für EFB und ESG Ermächtigung zum behördlichen Durchgriff gegenüber EFB

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Ministerialrat Dr. Frank Petersen


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