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Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

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Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 7. Jahrg., H. 2 (1890), pp. 243-400 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904467 . Accessed: 12/06/2014 18:01 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.48 on Thu, 12 Jun 2014 18:01:47 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3.November 1890Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 7. Jahrg., H. 2 (1890), pp. 243-400Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904467 .

Accessed: 12/06/2014 18:01

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Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf

eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen

mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Um- fang derselben mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

I. Steuerpflicht. 1. Subjektive Steuerpflicht.

§ 1. Einkommensteuerpflichtig sind : 1. die preussischen Staatsangehörigen, mit Ausnahme derjenigen,

a) welche, ohne in Preussen einen Wohnsitz (§ 1 Abs. 2 des Reichs- gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870 - B. G. B. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaate wohnen oder sich aufhalten;

b) welche neben einem Wohnsitz in Preussen in einem anderen Bundesstaate ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 2 Abs. 3 a. a. 0.) haben ;

c) welche, ohne in Preussen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei Jahren sich im Auslande dauernd aufhalten;

2. diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten, a) welche, ohne in ihrem Heimatsstaate einen Wohnsitz zu haben, in

Preussen wohnen oder, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz zu haben, sich in Preussen aufhalten;

b) welche in Preussen ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 2 Abs. 3 a. a. 0.) haben ;

3. diejenigen Ausländer, welche in Preussen einen Wohnsitz haben, oder sich des Erwerbes wegen länger als ein Jahr aufhalten;

4. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Berg- gewerkschaften, welche in Preussen einen Sitz haben, sowie diejenigen eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht.

§ 2. Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unter-

liegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen a) aus den von der preussischen Staatskasse gezahlten Besoldungen,

Pensionen und Wartegeldern; b) aus preussischem Grundbesitz und aus preussischen Gewerbe- oder

Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten. 643

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244 ^*e neuen preussischen Steuerentwürfe.

Die Bestimmung zu b findet auch auf Aktiengesellschaften, Kommandit- gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und die im § 1 Nr. 4 bezeich- neten eingetragenen Genossenschaften Anwendung.

§3. Von der Einkommensteuer sind befreit: 1. die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen

Fürstenhauses ; 2. die Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor-

maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses;

3. die bei dem Kaiser und Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bandesstaaten zum Bundesrate, die ihnen zugewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind;

4. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von der Einkommensteuer zukommt.

Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das nach § 2 steuerpflichtige Einkommen.

§4. Die Häupter und Mitglieder der Familien vormals unmittelbarer Deut-

scher Reichsstände, welchen das Recht der Befreiung von ordentlichen Per- sonalsteuern nachweislich zusteht, unterliegen der Einkommensteuer vom 1. April 1894 ab.

Die für Aufhebung der bisherigen Befreiung zu gewährende Entschä- digung wird durch besonderes Gesetz geregelt.

2. Objektive Steuerpflicht. A. Allgemeine Grundsätze.

§5. Die Steuerpflicht beginnt mit einem Einkommen von mehr als 900 M.

§6. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen: 1. das Einkommen aus den in anderen deutschen Bundesstaaten bele-

genen Grundstücken, den daselbst betriebenen Gewerben, sowie aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern, welche deutsche Militär- personen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines anderen Bundesstaates beziehen (§ 4 a. a. 0.);

2. das Militäreinkommen der Personen des Unteroffizier- und Gemeinen- standes, sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der Kriegs- formation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine das Militär- einkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres und der aktiven Marine;

3. das dienstliche Einkommen derjenigen Staats- und Reichsbeamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben.

§7. Als Einkommen gelten die gesamten Jahreseinkünfte der Steuerpflich-

tigen in Geld und Geldeswert aus: 1. Kapitalvermögen, 2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschliesslich des Mietwertes

der Wohnung im eigenen Hause, 644

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 245

3. Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues, 4. Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische

Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 bis 3 begriffen sind.

§8. Ausserordentliche Einnahmen aus Erbschaften, Schenkungen, Lebensver-

sicherungen, aus dem nicht gewerbsmässig oder zu Spekulationszwecken unternommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Erwerbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Vermehrung des Stammver- mögens und kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur insofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch vermehrt oder ver- mindert werden.

§ 9. I. Von dem Einkommen (§ 7) sind in Abzug zu bringen:

1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben;

2. die von den Steuerpflichtigen zu zahlenden Schuldenzinsen und Renten, soweit dieselben nicht auf Einnahmequellen haften, welche bei der Veranlagung ausser Betracht zu lassen sind (§ 6 Nr. 1).

Erstreckt sich die Besteuerung lediglich auf das im § 2 bezeichnete Einkommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden abzugsfähig, welche auf den inländischen Einkommensquellen haf- ten oder für deren Erwerb aufgenommen sind;

3. die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten; 4. die von dem Grundeigentume und dem Gewerbebetriebe zu ent-

richtenden direkten Staatssteuern, sowie solche indirekte Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind;

5. die regelmässigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Ge- bäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften u. s. w., soweit solche nicht aus den Betriebseinnahmen beschafft sind;

6. die von den Steuerpflichtigen zu entrichtenden Beiträge zu Kran- ken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen.

IT. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere: 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragun-

gen, welche nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft ge- botene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind; 2. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum

Unterhalte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschliesslich des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waaren des eigenen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes.

III. Als steuerpflichtiges Einkommen der im § 1 Nr. 4 bezeichneten Steuer- pflichtigen gelten unbeschadet der Vorschrift im § 6 Nr. 1 die Ueber- schüsse, welche als Aktienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt werden, und zwar

unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung von Reservefonds - soweit solche nicht bei den Versiche- rungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen be- stimmt sind - verwendeten Beträge,

jedoch nach Abzug von drei Prozent des Aktienkapitals bezw. der Summe der Geschäftsanteile.

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24(j Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Im Falle des § 2b gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der vorbezeichneten Ueberschüsse. welcher auf den Geschäftsbetrieb in Preussen bezw. auf das Einkommen aus preussischem Grundbesitze entfallt.

§ 10. Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage für das Steuerjahr,

ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das steuerpflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w. (§ 9 III), nach dem Durchschnitte der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre, jedoch bei der nach diesem Gesetze stattfindenden erstmaligen Veranlagung nach dem Durchschnitte zweier Jahre zu berechnen.

Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht solange bestehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens, nötigenfalls nach dem mutmasslichen Jahresertrage in Ansatz zu bringen.

Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben.

§ 11. Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haushaltungs-

vorstandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen. Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen

sind, sowie Kostgänger, Untermieter und Schlafstellenmieter werden nicht zu den Angehörigen einer Haushaltung gezählt.

Selbständig zu veranlagen sind: 1. Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben; 2. Kinder und andere Angehörige der Haushaltung, wenn sie ein der

Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkom- men aus eigenem Erwerb - mit Ausschluss der Beihilfe in dem Geschäft des Haushaltungsvorstandes - oder aus anderen Quellen beziehen.

Auf die lediglich nach § 2 dieses Gesetzes zu veranlagenden Steuerpflich- tigen finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

B. Besondere Vorschriften.

a) Einkommen aus Kapitalvermögen.

§ 12. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geld-

werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirtschaft-, Handel und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder Gewerbe (§§ 13, 14) als Teile des Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind.

Mit dieser Massgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- besondere :

a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen, sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen;

b) Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerk- schaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und von einer stillen Gesellschaft (Art. 250 folg, des Handelsgesetzbuchs);

c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind;

d) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternom- menen Veräusserung von Wertpapieren, Forderungen, Renten u. s. w.

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 247

b) Einkommen aus Grundvermögen.

§ 13. Das Einkommen aus Grundvermögen umfasst die Erträge sämtlicher

Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Berechtigungen irgendwelcher Art ein Einkommen zufliesst.

Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermietet sind, ist der Pacht- oder Mietzins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter bezw. Mieter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpächter bezw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen zu berechnen.

Für nicht vermietete, sondern von dem Eigentümer bezw. Nutzniessçr selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem Mietswerte zu bemessen; aussei' Ansatz bleibt der Mietswert solcher von dem Eigentümer bezw. Nutzniesser zu seinem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzungswert in dem Einkommen aus Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb enthalten ist.

Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikations- zweige erfolgen nach den Grundsätzen des § 14, soweit diese Betriebe und Fa- brikationszweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie gehören, berücksichtigt werden.

Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirtschaft ist in gleicher Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzurechnung des Mietswerts der mitverpachteten Wohnung.

Der Pachtzins einschliesslich des Werts der etwa dem Pächter obliegen- den Natural- und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.

c) Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues.

§ 14. Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues

besteht in dem in Gemässheit der allgemeinen Grundsätze (§§ 6 - 11) ermittelten Geschäftsgewinne .

Im übrigen gilt für die Berechnung und Schätzung desselben folgendes: 1. Die Zinsen des im Handels- oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen

Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Teile des Geschäftsgewinnes zu betrachten.

2. Der von einer nicht nach § 1 Nr. 4 steuerpflichtigen Erwerbsgesell- schaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Teilhabern nach Massgabe ihres Anteils anzurechnen.

3. Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Ge- schäften und aus der Beteiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen, welche nicht zu den Handel- und Ge- werbetreibenden gehören, nach den für das Einkommen aus Handel und Gewerbe massgebenden Grundsätzen zu berechnen.

d) Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf periodische Hebungen u. s. w.

§ 15. Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung sowie aus Rechten

auf periodische Hebungen und Vorteile irgendwelcher Art umfasst insbesondere den Verdienst der Arbeiter, Dienstboten und Gewerbegehilfen, die Besoldung der Militärpersonen und Beamten jeder Art, ferner den Gewinn aus schrift-

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248 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

stellerischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erziehender Thätigkeit, sowie Wartegelder, Pensionen und sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als Jahresrenten eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens anzusehen sind, endlich solche Rentenbezüge, welche an die Person des Em- pfangsberechtigten geknüpft sind.

Das Einkommen aus Dienstwohnungen ist nach dem ortsüblichen Miets- werte, jedoch nicht höher als mit fünfzehn vom Hundert des baren Gehalts des Berechtigten in Ansatz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind, ist der Mietzins nach Massgabe der Bestimmungen im § 13 Abs. 2 anzu- rechnen.

Bei Militärpersonen, Reichsbeamten, unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der zur Bestreitung des Dienstaufwandes bestimmte Teil des Diensteinkommens ausser Ansatz zu lassen.

e) Bemessung der Steuerpflicht nach dem Aufwände.

§ 16. / Wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen nicht mit genügender Sicherheit festzustellen ist, aber, soweit es bekannt geworden, hinter dem jähr- lichen Aufwände desselben für sich und seine Familie zurückbleibt, so kann das steuerpflichtige Einkommen in Höhe dieses Aufwandes, unter Abrechnung der von der Besteuerung ausgeschlossenen Bezüge (§ 6) bemessen werden.

II. Steuersätze. 1. Steuertarif.

§ 17. Die Einkommensteuer beträgt jährlich bei einem Einkommen

von mehr als: bis einschliesslich : M. M. M. 900 1050 6

1050 1200 9 1200 1350 12 1350 1500 16 1500 1650 21 1650 1800 26 1800 2100 31 2100 2400 36 2400 2700 45 2700 3000 54 3000 3300 66 3300 3600 78 3600 3900 92 3900 4200 106 4200 4500 120 4500 5000 135 5000 5500 150 5500 6000 165 6000 6500 180 6500 7000 195 7000 7500 210 7500 8000 226 8000 8500 242 8500 9000 258 9000 9500 276

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 249

Bei Einkommen von mehr als 9500 bis einschliesslich 10,500 M. beträgt die Steuer 300 M. und steigt bei höherem Einkommen bis einschliesslich 100,500 M. in Stufen von je 1000 M. um je 30 M., von da ab in Stufen von je 5000 M. um je 150 M.

2. Ermässigung der Steuersätze. § 18.

Für jedes, nicht nach § 11 selbständig zu veranlagende Familienglied unter 14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungs- vorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 M. nicht übersteigt, der Betrag von 50 M. in Abzug gebracht.

§ 19. Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit

der Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu berücksichtigen, class bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr als 3000 M. eine Ermässigung der im § 17 vorgeschriebenen Steuer- sätze um höchstens drei Stufen, bei einem solchen von mehr als 3000 M.r aber nicht mehr als 6000 M. eine Ermässigung um höchstens zwei Stufen ge- währt wird.

Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich aussergewöhnliche Be- lastungen durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unter- halte mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und beson- dere Unglücksfalle in Betracht.

III. Veranlagung. 1. Ort der Veranlagung.

§ 20. Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuerpflich-

tige zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§ 21) seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat.

Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten Steuerbetrage stattgefunden hat.

Preussische Staatsangehörige, welche im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes in Preussen zu veranlagen.

Die Veranlagung der im § 1 Nr. 4 bezeichneten Gesellschaften und Ge- nossenschaften erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Preussen ihren Sitz haben.

Die Veranlagung der im § 2 bezeichneten Steuerpflichtigen geschieht an dem Orte, wo der Grundbesitz, bezw. die gewerbliche oder Handelsanlage Hegt, oder wo sich der Sitz der Kasse befindet, von welcher die· Besoldungen, Pen- sionen oder Wartegelder ausgezahlt werden.

Die bezüglich des Veranlagungsortes weiter erforderlichen Anordnungen erlässt der Finanzminister.

2. Vorbereitung der Veranlagung.

§21. Vor Beginn des Veranlagungsgeschäftes hat jeder Gemeinde-(Guts-)vor-

stand eine vollständige Nachweisung aller in dem Gemeinde-(Guts-)bezirke vor- 649

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250 ^*e neuen preussiscken Steuerentwürfe.

handenen, in diesem Gesetze als steuerpflichtig bezeichneten Personen, Gesell- schaften und Genossenschaften, sowie der nach § 2 die Steuerpflicht bedingenden Grundbesitzungen und gewerblichen Unternehmungen aufzunehmen.

§ 22. Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstückes oder dessen Vertreter ist

verpflichtet, der mit der Aufnahme des Personenstandes betrauten Behörde die auf dem Grundstücke vorhandenen Personen mit Namen, Berufs- und Erwerbsart anzugeben.

Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern oder deren Ver- tretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschliesslich der Unter- und Schlafstellenmieter zu erteilen.

§ 23. Jeder Gemeinde(Guts-)vorstand hat über die Besitz-, Vermögens- und

sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen des Gemeinde-(Guts-) bezirkes, sowie über etwaige besondere, die Leistungsfähigkeit derselben be- dingende wirtschaftliche Verhältnisse (§§ 18, 19) möglichst vollständige Nach- richten einzuziehen, überhaupt alle Merkmale, welche ein Urteil über die Besteuerung zu begründen vermögen, zu sammeln.

Auf Grund der von ihm angestellten Ermittelungen hat der Gemeinde- (Guts-) vorstand das mutmassliche Einkommen der Steuerpflichtigen, getrennt nach den verschiedenen Einnahmequellen (§ 7), in eine Einkommensnachweisung einzutragen.

Die auf den Gemeinde-(Guts-)vorstand selbst bezüglichen Eintragungen sind von den seitens der Regierungen hierfür bestimmten Personen zu bewirken.

3. Steuererklärungen. § 24.

Jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 M. zur Einkom- mensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist auf die jährlich durch öffentliche Be- kanntmachung ergehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ver- pflichtet. Letztere ist innerhalb der, auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist, nach den vom Finanzminister vorgeschriebenen, kostenlos zu verabfolgen- den Formularen, bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission (§ 34) schriftlich oder zu Protokoll, unter der Versicherung abzugeben, dass die An- gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerk- schaften und eingetragene Genossenschaften sind ausserdem verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers alljährlich dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission einzureichen.

§ 25. Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet,

sobald eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskom- mission (§ 34, 35) an sie ergeht. Sie sind, falls letzteres nicht geschieht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der im § 24 be- stimmten Frist zuzulassen.

§ 26. 1. In der Steuererklärung ist der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens,

getrennt nach den im § 7 vorgesehenen Einkommensquellen anzugeben. 2. Das Einkommen von dem ausserhalb des Veranlagungsbezirkes be-

legenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe ist besonders aufzuführen. 3. Schuldenzinsen, Lasten u. s. w., deren Abzug beansprucht wird, sind

anzugeben. 650

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 251

§ 27. Dem Steuerpflichtigen soll auf seinen Antrag, soweit es sich um ein nur

durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, gestattet werden, in die Steuererklärung statt der ziffermässigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungskommission zur Schätzung desselben bedarf.

§ 28. Die Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung müssen den Hinweis

auf die im § 30 angedrohten Rechtsnachteile, sowie auf die Strafbestimmungen des § 68 enthalten.

§ 29. Die Steuererklärungen sind für Personen, welche unter väterlicher Ge-

walt, Pflegschaft oder Vormundschaft stehen, sowie für die im § 1 Nr. 4 be- zeichneten Steuerpflichtigen, von deren Vertretern, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig veranlagt sind, von deren Ehemännern abzugeben.

Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuer- erklärungen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.

Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.

§ 30. Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschrie-

benen Frist abgibt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung. § 31.

Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung durch besondere Kommissionen voraus.

Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Gemeindevorstande als Vorsitzenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens teils von der Regierung ernannt, teils von der Gemeinde- versammlung bezw. Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der ernann- ten Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden muss hinter der Zahl der ge- wählten Mitglieder zurückbleiben.

Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse durch die Regierung und, falls ein Einvernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Oberpräsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke vereinigt werden.

Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nach Massgabe der Landgemeinde- ordnung für die sieben östlichen Provinzen zum Zwecke der gemeinsamen Wahrnehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Kommunalange- legenheiten zu besonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, bilden dieselben zugleich einen Voreinschätzungsbezirk.

Für jeden solchen Bezirk (Abs. 3 und 4) wird nur eine Voreinschätzungs- kommission gebildet, deren Vorsitz der von der Regierung zu bestimmende Ge- meinde- oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvorsteher zu übernehmen hat.

Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen Voreinschätzungs- kommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältnis der Einwohnerzahl mit der Massgabe verteilt, dass mindestens ein Mitglied auf jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfallt.

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252 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Für Gutsbezirke treten die Vorsteher bezw. deren Stellvertreter oder die von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinschätzungsbezirkes als Mit- glieder in die Kommission ein.

§ 32. Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäss §§ 21, 23 von

dem Gemeinde-(Guts-)vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkom- mensbeträge bis zu 3000 M., sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden Steuersätze in die Nachweisungen ein.

§ 33. Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen Ver-

anlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugnis zu, innerhalb desselben Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen.

§ 34. Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze des Landrats oder

eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskom- mission zu bilden, deren Mitglieder teils von der Regierung ernannt, teils von der Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeindevertretung aus den Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von sechs Jahren ge- wählt werden.

Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die ein- zelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Grosse und auf die Ein- kommensverhältnisse der Einwohner von der Regierung in der Art bestimmt, dass die Zahl der ernannten Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden hinter der Zahl der gewählten Mitglieder zurückbleibt.

Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder und zwar bei ungrader Zahl das erste Mal die grössere Hälfte aus und wird durch neue Ernennungen bezw. Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt; die Ausscheidenden können wieder ernannt bezw. gewählt werden.

§ 35. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission, welcher zugleich die In-

teressen des Staates vertritt, hat innerhalb seines Veranlagungsbezirks die Ge- schäftsführung der Vorsitzenden der Voreinschätzungskommissionen zu beauf- sichtigen und das Veranlagungsgeschäft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich r dass die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke nach den bestehenden Vor- schriften zur Ausführung gelangt.

Der Vorsitzende hat insbesondere die Personenstands- und Einkommens- nachweisungen (§§ 21, 23) zu prüfen, die öffentlichen Bekanntmachungen wegen Abgabe der Steuererklärungen zu erlassen (§ 24) und diejenigen nicht bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 M. veranlagten Steuerpflichtigen, bei welchen ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen anzunehmen ist, zur Abgabe bezw. Erneuerung der Steuererklärung besonders aufzufordern. Die sämtlichen eingegangenen Steuererklärungen sind von ihm zu prüfen.

Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen, insbesondere behufs Prüfung der Steuererklärungen hat der Vorsitzende über die Besitz-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- ständige Nachrichten einzuziehen.

Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Ge- meinde-CG uts-)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Aufforderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Vorein- schätzungskommissionen zu einer besonderen Aeusserung über die Besitz-,

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 253

Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu ver- anlassen.

Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts- wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.

Sämtliche Staats- und Kommunalbehörden haben die Einsicht aller, die Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Ur- kunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.

§ 36. Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat die von der Vorein-

schätzungskommission vorgeschlagenen Steuersätze (§ 32) zu prüfen und, soweit dieselben nicht von ihm beanstandet werden, festzusetzen.

In betreff derjenigen Steuerpflichtigen, bezüglich welcher ein Vorschlag der Voreinschätzungskommission nicht vorliegt, oder der Vorschlag von ihm beanstandet wird, hat er die Verhandlungen der Veranlagungskommission zur Beschlussfassung vorzulegen und zu diesem Behufe das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Einkommen, getrennt nach den verschie- denen Quellen, in die Einkommensnachweisung einzutragen und den nach Vor- schrift dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen.

§ 37. Dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission können zur Bearbeitung

der Einkommensteuersachen von der Regierung Hilfsbeamte zugeordnet werden. Dieselben können an den Kommissionssitzungen als Stellvertreter des Vorsitzen- den oder mit beratender Stimme teilnehmen; ihre sonstigen Rechte und Pflich- ten werden nach den hierüber von dem Finanzminister zu erlassenden allge- meinen Anweisungen von der Regierung festgesetzt.

§ 38. Die Veranlagungskommission unterwirft die eingegangenen Steuererklä-

rungen sowie die Personenstands- und Einkommensnachweisungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach § 35 Abs. 4, 5 und 6 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen.

Wird eine Steuererklärung durch die Veranlagungskommission oder den A'orsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mitteilung der Gründe mit der Aufforderung Kenntnis zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterlässt dies der Steuerpflichtige, oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung durch die Erläuterung oder Ergänzung seitens desselben nicht behoben, so ist die Veranlagungskommission befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sonstige, zur Feststellung der Thatsachen erforderliche Erhebungen zu veranlassen. Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftserteilung nur unter den Voraussetzungen ableh- nen, welche nach der Zivilprozessordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses bezw. Gutachtens berechtigen.

Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Steuererklärung be- stehen, so ist die Kommission bei Schätzung des Einkommens an die Angaben des Steuerpflichtigen nicht gebunden.

Die Kommission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffenden Steuersatz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.

§ 39. Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungs-

kommission jedem Steuerpflichtigen mittels einer, zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.

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Page 13: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

254 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

5. Rechtsmittel. a) Berufung.

§ 40. Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen

als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskommission zu.

Die Berufung ist seitens des Vorsitzenden der Veranlagungskommission, bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen einzulegen, welche für den Vorsitzenden der letzteren vom Tage des angefochtenen Beschlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zu- stellung der Benachrichtigung (§ 39) folgenden Tage ab läuft.

§ 41. Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von dem

Finanzminister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskommission gebildet, deren Mitglieder teils von der Regierung ernannt, teils von der Pro- vinzialvertretung aus den Einwohnern des Regierungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von (> Jahren gewählt werden.

Die Mitglieder der für die Haupt- und Residenzstadt Berlin zu bildenden Berufungskommission werden teils von dem Finanzminister ernannt, teils von dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewählt.

Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk von dem Finanzminister nach Massgabe der Vorschrift im § 34 Absatz 2 fest- gesetzt. Die Bestimmungen im § 34 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 42. Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die richtige

Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesamten Veranlagungsgeschäfts im Bezirke ob. Er hat die gleichmässige Anwendung der Veranlagungsgrundsätze zu über- wachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veranlagungs- geschäfts zu sorgen.

§43. Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und

die Entscheidungen der Veranlagungskommissionen angebrachten Beschwerden und Berufungen.

Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungskommission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögens- und Einkommens- verhältnisse der Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Veranlagungskommissionen und deren Vorsitzenden zu- stehenden Hilfsmitteln (§ 35, Abs. 4, 5 und 6, § 38) Gebrauch zu machen.

Die Berufungskommission und deren Vorsitzender können ferner die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen bezw. Sachverständigen vor dem zuständigen Amtsgericht erfordern.

Endlich ist die Berufungskommission in Ermangelung anderer Mittel zur Ergründung der Wahrheit berechtigt, den Steuerpflichtigen oder dessen gesetz- lichen Vertreter zur Bekräftigung der von ihm selbst gemachten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern.

In diesem Falle ist die der Kommission schriftlich einzureichende oder vor ihr mündlich abzugebende eidesstattliche Versicherung wörtlich vorzuschrei- ben, mit der Verwarnung, dass, falls dieselbe nicht rechtzeitig abgegeben werde, die Berufung als unbegründet werde zurückgewiesen werden.

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 255

Die Berufungskommission hat die Personenstands- und Einkommensnach- weisungen sorgfaltig zu prüfen; die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das nächste Steuerjahr zu beachten.

b) Beschwerde.

§ 44. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission steht sowohl den

Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Berufungskommission die Be- schwerde' an den Steuergerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb der im § 40 bestimmten Frist, seitens des Vorsitzenden der Berufungskommission bei dem Steuergerichtshof, seitens der Steuerpflichtigen bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission anzubringen und kann nur darauf gestützt werden:

1. dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auf der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe;

2. dass das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide.

§ 45. Der Steuergerichtshof wird für das ganze Geltungsgebiet des Gesetzes

mit dem Sitze zu Berlin errichtet und besteht aus dem Vorsitzenden,* dessen Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, welche vom Könige auf Vorschlag des Staatsministeriums im Nebenamte auf die Dauer der Be- kleidung ihres Hauptamtes ernannt werden , und zwar die Mitglieder teils aus der Zahl der Direktoren und Räte des Finanzministeriums, teils aus der Zahl der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und des Kammergerichts.

Der Steuergerichtshof kann durch Beschluss des Staatsministeriums in Abteilungen eingeteilt werden.

.8 46. Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Steuergerichtshofes ist die Teilnahme

von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

Die Zahl der Mitglieder, welche bei einem Beschlüsse mitwirken f muss in allen Fällen eine ungerade sein, ist die Zahl der anwesenden Mitglieder eine gerade, so hat das zuletzt ernannte Mitglied und bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach jüngere Mitglied kein Stimmrecht.

Die Zahl der bei der Entscheidung mitwirkenden richterlichen Mit- glieder muss die Zahl der übrigen Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden übersteigen.

§ 47. In der Beschwerde (§ 44) ist anzugeben, worin die behauptete Nicht-

anwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden.

§ 48. Stellt sich die Beschwerde sofort als unbegründet heraus, so kann die-

selbe ohne weiteres vom Vorsitzenden des Steuergerichtshofes durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückgewiesen werden.

In dem Bescheide ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, dass er befugt sei, innerhalb einer 14tägigen Frist vom Tage der Zustellung gegen den Be- scheid Einspruch zu erheben und die Entscheidung des Steuergerichtshofes zu verlangen.

§ 49. Der Steuergerichtshof ist bei seiner Entscheidung an diejenigen Gründe

nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend ge- macht worden sin'd.

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Page 15: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

256 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Er kann den Steuerpflichtigen von Amtswegen oder auf Antrag Gelegen- heit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde gewähren.

§ 50. Erachtet der Steuergerichtshof die Beschwerde für begründet, so kann

er die Angelegenheit zur anderweiten Entscheidung an die Berufungskommission zurückgeben oder selbst die Steuerfestsetzung berichtigen. Im ersteren Falle sind die von dem Gerichtshofe über die Auslegung und Anwendung der gesetz- lichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen.

§ 51. Die Geschäftsordnung des Steuergerichtshofes wird durch das Staats-

ministerium festgestellt.

6. Geschäftsordnung der Kommissionen.

§ 52. Für sämtliche Vorsitzende und Mitglieder der Voreinschätzungs-, Ver«

anlagungs- und Berufungskommissionen sind Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vorsitzenden oder Mitglieder zu ernennen bezw. zu wählen. Die Bestimmungen im § 34 Abs. 3 finden auf die Stellvertreter entsprechende Anwendung.

Wegen Annahme und Ablehnung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes stattfindenden Ernennungen und Wahlen finden die Bestimmungen der §§8, 25 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetzsamml. S. 661) sinngemässe Anwendung.

Als Mitglieder der Kommissionen sind, abgesehen von den durch die bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen, nur solche Personen wählbar, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

§ 53. Die Vorsitzenden der Kommissionen haben die letzteren zusammen-

zuberufen, deren Geschäfte vorzubereiten und zu leiten, sowie die nicht von ihnen durch Einlegung von Rechtsmitteln angefochtenen Kommissionsbeschlüsse auszuführen.

Nach Bedürfnis können zur Erledigung der den Kommissionen obliegen- den Geschäfte Unterkommissionen gebildet werden.

Die Kommissionen bezw. Unterkommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Dem Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu. Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

So lange über die Einschätzung oder Berufung eines Kommissionsmit- gliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten.

Ergeben sich diese Voraussetzungen hinsichtlich der Person des Vor- sitzenden, so hat derselbe die Führung des Vorsitzes einem der Kommissions- mitglieder zu übertragen.

Die Ausfertigung der Kommissionsbeschlüsse und Entscheidungen sind von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu vollziehen.

§ 54. Die Mitglieder der Kommissionen haben dem Vorsitzenden mittels Hand-

schlages an Eidesstatt zu geloben, dass sie bei den Kommissionsverhandlungen ohne Ansehen der Person, nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhält- nisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.

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Page 16: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 257

Das gleiche Gelöbnis haben vor einem, von der Regierung zu ernennenden Kommissar diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.

Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sind zur Geheim- haltung der Kommissionsverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntnis gelangen- den Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amts- eides verpflichtet.

§ 55. Die von den Vorsitzenden der Kommissionen zu bewirkenden Zustellungen

an Steuerpflichtige sind durch einen öffentlichen Beamten unter Bescheinigung der Behändigung auszuführen. Die Post kann um die Bewirkung der Zustel- lung ersucht werden. In beiden Fällen gilt die Zustellung für vollzogen, auch wenn die Annahme verweigert wird.

Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzustellenden Schriftstückes an der zu Aushängen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung 2 Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.

Die ausserhalb Preussens zu bewirkenden Zustellungen können mittels eingeschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post für vollzogen.

§ 56. Unterlässt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger Auf-

forderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die betreffende Veranlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neu- wahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.

IV. Oberaufsicht. § 57.

Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt dem Finanzminister, welcher zugleich über Beschwerden gegen das Verfahren der Berufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der Rechtsmittel (§ 44) zu entscheiden hat.

V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.

§ 58. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr

(Steuerjahr). § 59.

Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Vermehrung infolge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Viertel- jahres ab verpflichtet.

§ 60. Wird nachgewiesen, dass während des laufenden Steuerjahres infolge des

Wegfalles einer Einnahmequelle oder infolge aussergewöhnlicher Unglücksfalle Finanzarchiv. VII. Jahrg. 657 17

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Page 17: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

258 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil vermin- dert worden ist, so kann vom Beginne des auf den Eintritt der Einkommens- verminderung folgenden Vierteljahres ab eine dem verbliebenen Einkommen entsprechende Ermässigung der Einkommensteuer beansprucht werden.

§ 61. Im übrigen tritt innerhalb des Steuerjahres eine Veränderung in den

Steuerrollen nur ein entweder infolge von Zugängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten und aus dem Auslande, durch Austritt aus einer besteuerten Haushaltung, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst u. s. w. steuerpflichtig werden, oder infolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.

Die Zu- und Abgangstellung erfolgt von dem Beginne des auf den Eintritt bezw. das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Vierteljahres ab.

§ 62. Ueber die Steuerermässigung (§ 60) hat die Regierung auf den bei dem

Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu stellenden Antrag zu befinden. Gegen ihre Entscheidung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschluss- frist von 4 Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanzminister offen.

In den Fällen der §§ 59 und 61 trifft der Vorsitzende der Veranlagungs- kommission die vorläufige Entscheidung über den zu entrichtenden Steuersatz und den Zeitpunkt der Zu- oder Abgangstellung.

Die Feststellung der Abgangslisten, welche in den vom Finanzminister zu bestimmenden Fristen einzureichen sind, steht der Regierung zu. Gegen die Entscheidung der Regierung ist die Beschwerde nach Massgabe der Bestim- mungen im Absatz 1 gestattet.

Die Veranlagung bei Zugangstellungen und Steuererhöhungen erfolgt halbjährlich.

Die Steuerpflichtigen sind nach Massgabe des § 25 zur Abgabe von Steuererklärungen berechtigt bezw. verpflichtet.

§ 63. Steuerpflichtige, welche im Laufe des Steuerjahres ihren Wohnsitz ver-

ändern, haben sich bei dem Gemeinde- (Guts-)vorstande des Abzugsortes ab- und bei dem des Anzugsortes, binnen 14 Tagen nach erfolgtem Anzüge, anzumelden und gleichzeitig über ihre erfolgte Veranlagung zur Einkommensteuer auszuweisen.

Insofern die polizeiliche Ab- und Anmeldung nicht bei dem Gemeinde-(Guts-) vorstände, sondern bei einer andern Behörde stattzufinden hat, vertritt die Ab- bezw. Anmeldung bei der letzteren die Ab- bezw. Anmeldung bei dem Gemeinde- (Guts-)vorstande.

Den Gemeinde-(Guts-)vorständen liegt nach den vom Finanzminister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten .ob.

VI. Steuererhebung. § 64.

Die veranlagte Steuer ist in vierteljährlichen Beträgen in den ersten acht Tagen eines jeden Vierteljahrs im voraus an die von der Steuerbehörde zu bezeichnende Empfangstelle abzuführen.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die ihm auferlegte Steuer auf mehrere Vierteljahre bis zum ganzen Jahresbetrage im voraus zu zahlen.

§ 65. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts-

mitteln nicht aufgehalten, muss vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

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Page 18: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 259

§ 66· Veranlagte Einkommensteuerbeträge können in einzelnen Fällen nieder-

geschlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsver- fahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.

§ 67. Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben : 1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubteilstandes,

welche mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 M. veranlagt sind, für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;

2. von dem Diensteinkommen der Reichs- und Staatsbeamten und der Offiziere während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Schiffs oder Fahrzeuges der kaiser- lichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr in die- selben erfolgt.

VII. Strafbestimmungen. Wer wissentlich ^ a) in der Steuererklärung, oder bei Beantwortung der von zuständiger

Seite an ihn gerichteten Fragen, oder zur Begründung eines Rechts- mittels über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Ein- kommen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Ver- kürzung der Steuer zu führen,

b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt,

wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem 4- lOfachen Betrage der Verkürzung, in anderen Fällen mit dem 4- lOfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 M. bestraft.

An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20-100 M., wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass die unrichtige oder unvollständige Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist.

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das verschwiegene Einkommen angibt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

§ 69. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig

von der Strafe. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren

und geht auf die Erben, jedoch nur auf Höhe ihres Erbanteils, über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinter- ziehung begangen wurde.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.

§ 70. Wer die in Gemässheit des § 22 von ihm erforderte Auskunft verweigert

oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist gar nicht 659

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Page 19: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

250 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

oder unvollständig oder unrichtig erteilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 M. bestraft und haftet ausserdem für die durch sein Verschulden dem Staate ent- gangene Steuer.

Wer der im § 63 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 M. bestraft.

§ 71. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sowie die Mitglieder

der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen Verhand- lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung statt.

§ 72. Hinsichtlich der vorläufigen Straffestsetzungen durch die Verwaltungs-

behörden und der Umwandlung der Geldstrafen in Haft finden die §§ 26 bis einschliesslich 28 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen u. s. w., vom 3. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 247) entsprechende Anwendung.

In betreff der Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen zur Geheim- haltung (§ 71) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt.

VIII. Kosten. § 73.

Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlasst werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt' durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Massgabe des § 62 Absatz 1 die Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist.

§ 74. Für die auf Beschwerde der Steuerpflichtigen ergehenden Entscheidungen

des Steuergerichtshofes (§§ 44 - 51) ist von denselben eine Gebühr zu entrichten, welche im Höchstbetrage 150 M. nicht übersteigen darf und nach einem vom Finanzminister festzustellenden Tarife erhoben wird. Der Steuergerichtshof hat die Befreiung von der Gebühr anzuordnen, wenn die Beschwerde aus Gründen, welche eigenes Verschulden des Beschwerdeführers ausschliessen , für gerecht- fertigt erachtet wird.

§ 75. Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reise- und Tagegelder nach

Massgabe der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten u. s. w., vom 20. Dezember 1876 (Gesetzsamml. 1877 S. 3).

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§ 38) werden nach den in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

§ 76. Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Veranlagung der

Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 % der eingegangenen Steuer gewährt. Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf weiteres

bei den bestehenden Bestimmungen mit der Massgabe, dass die bisher zur ört- 660

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Page 20: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 261

liehen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden die Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 M. zu erheben haben.

Diejenigen Gemeinden, welchen die Steuererhebung übertragen ist, er- halten für dieselbe eine Vergütung von 2 °/o der Isteinnahme der zu erheben- den Steuern.

IX. Heranziehung zu Eommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.

§ 77. Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere öffent-

liche (Schul-, Kirchen- u. s. w.) Verbände nach dem Massstabe der Einkommen- steuer aufzubringen bezw. zu verteilen haben, Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M. heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf Grund nachstehender fingierter Normalsteuersätze:

bei einem Jahreseinkommen von mehr als bis einschliesslich Jahressteuer

- M. 420 Μ. 2/s °/ο des ermittelten steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage

von 1,20 M. 420 „ 660 , 2,40 M. 660 „ 900 „ 4,00 „ Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs

des betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Einkommen herangezogen werden, ihre Freilassung muss erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.

§ 78. Die Veranlagung (§ 77) geschieht durch die Voreinschätzungskommissio-

nen (g 31) unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung

des Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Be- schluss, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungs- kommission.

Die festgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus- schlussfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu und zwar

a) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Beanstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission,

b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskom- mission stattgefunden hat, an die Berufungskommission.

§ 79. Für die Feststellung der nach dem Massstabe der Besteuerung geregelten

Wahl-, Stimm- und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Verbänden (§ 77) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den §§ 17, 77 vor- gesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung in Gemäss- heit des § 78 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassensteuerstufen entsprechenden Einkommensbezüge.

Behufs Bildung der Urwählerabteilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, der Wählerabteilungen für Gemeindevertreterwahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberechtigungen in öffentlichen Verbänden die Summe der veranlagten Beträge der Klassen- und klassifizierten Einkommen-

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2(32 Die Beuen preussischen Steuerentwürfe.

steuer einwirkt, tritt an deren Stelle die Summe der nach §§ 17, 77 veran- lagten entsprechenden Steuerbeträge. Falls eine Veranlagung in Gemässheit des § 78 nicht stattgefunden hat, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 2,40 M. an Stelle der bisherigen Klassensteuer zum Ansatz zu bringen·

X. Schlussbestimmungen. § 80.

Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten werden für die Haupt- und Residenzstadt Berlin von der Direk- tion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.

§ 81. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlussfristen sowie die Frist zur

Einreichung der Steuererklärungen werden für die in aussereuropäischen Län- dern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere ausserhalb Deutsch- lands Abwesende auf 6 Wochen verlängert.

§ 82. Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei

der Veranlagung übergangen, oder steuerfrei oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen nicht entsprechenden, niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne dass eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (§§ 68, 69), sind zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages ver- pflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, voraus- gegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Eiben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- raum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§83. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht ent-

hält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffent- lichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetzsamml. S. 140) auf die Einkommen- steuer Anwendung.

§ 84. Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den

Betrag von 79,833,000 M. und für die folgenden Jahre einen um je 5,15 % erhöhten Betrag , so ist der jedesmalige Ueberschuss, soweit darüber nicht zur Bedeckung von Staatsausgaben durch den Staatshaushaltsetat verfügt wird, bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung zu einem besonderen von dem Finanz- minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, welcher einschliesslich der davon aufkommenden Zinsen bei der ferneren Reform der direkten Steuern behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Einkommen, insbesondere auch bei Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer an kommunale Verbände be- stimmt bleibt.

§ 85. Ist die im § 84 vorgesehene anderweite gesetzliche Regelung nicht bis

zum 1. April 1895 erfolgt, so sind die daselbst bezeichneten Ueberschüsse ein- schliesslich des bis dahin etwa aufgesammelten Fonds nach Massgabe der fol- genden Bestimmungen zum Erlass eines entsprechenden Betrages an Einkom- mensteuer zu verwenden:

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 263

I. Der zum Erläse zu verwendende Betrag wird durch den Staatshaus- haltsetat festgestellt.

II. Der Erlass findet in gleichen Monatsraten aller Steuerstufen statt. Insoweit der verfügbare Erlassbetrag zur Deckung des Ausfalles einer vollen oder einer weiteren vollen Monatsrate der sämtlichen Steuer- stufen der für das betreffende Jahr veranlagten Einkommensteuer nicht zureicht, ist der etwa verbleibende Ueberschuss des Erlassbetrages zum Erlass bezw. zum ferneren Erlass einer Monatsrate derjenigen Steuerstufen, von unten beginnend, zu verwenden, für welche derselbe ausreicht.

Der etwaige Rest des Erlassbetrages ist demjenigen des nächsten Jahres zuzusetzen.

III. Die Feststellung der Verwendung erfolgt durch den Finanzminister, sobald die Veranlagung für dasselbe Jahr vollzogen ist. Das Ergebnis der Feststellung ist zu veröffentlichen.

IV. Der durch den Erlass einer Monatsrate der Einkommensteuer oder einzelner Stufen derselben (Nr. II) entstehende Ausfall wird auf ein Zwölftel des aus der jährlichen Veranlagung sich ergebenden Jahres- steuerbetrages unter Abzug von 3 % für die im Laufe des Jahres entstehenden Abzüge und Ausfalle bestimmt.

V. Die für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Einkom- mensteuer den Gemeinden bewilligten Gebühren (§ 76) sind auch von den unerhoben bleibenden Monatsraten der Einkommensteuer und zwar von dem nach der Bestimmung unter IV zu berechnenden Be- trage derselben aus der Staatskasse zu gewähren.

§ 86. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Dasselbe kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1892/93 zur

Anwendung. Mit dieser Massgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle

treten die auf die Einrichtung und Veranlagung der Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere

das Gesetz vom 1. Mai 1851 (Gesetzsamml. S. 193), das Gesetz vom 25. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 213), das Gesetz vom 2. Januar 1874 (Gesetzsamml. S. 9), das Gesetz vom 16. Juni 1875 (Gesetzsamml. S. 234), § 9 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1876 (Gesetz-

samml. S. 169), Artikel III und IV des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetzsamml. S. 19)

am 1. April 1892 ausser Kraft. Urkundlich etc.

Beglaubigt.

Der Finanzminister. Miquel.

Begründung. Die Notwendigkeit einer durchgreifenden Reform der direkten Steuern

in Preussen ist seit geraumer Zeit von allen Seiten anerkannt. Die Mängel und Schäden des bestehenden Zustandes, sowie die Mittel und Wege zu ihrer Abhilfe sind seit einer Reihe von Jahren in den Verhandlungen des Landtags,

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2()4 üie neuen preussischen Steuerentwürfe.

in der Wissenschaft, in der Presse, in Versammlungen u. s. w. von den ver- schiedensten Standpunkten aus einer so ausgiebigen öffentlichen Erörterung unterzogen und die einzelnen Stadien, welche die Frage namentlich seit dem Jahre 1883 durchlaufen hat, sind in noch so frischer Erinnerung, dass eine historische Darlegung entbehrlich erscheint. Es wird vielmehr genügen, in thunlichster Bestimmtheit die Stellung anzugeben, welche die gegenwärtig vor- liegenden Entwürfe zu den allseitig diskutierten Reformfragen einnehmen, und der Begründung des wichtigsten Entwurfes die allgemeinen Bemerkungen voraus- zuschicken, welche zur Würdigung des Zusammenhanges der gleichzeitig vor- zulegenden Gesetzentwürfe über die Einkommen-, Gewerbe- und Erb- schaftssteuer und des gesamten zum Grunde liegenden Planes erforderlich sind, um die Landesvertretung in den Stand zu setzen, sich auch ihrerseits darüber schlüssig zu machen, ob sie diesem Plane und der beabsichtigten Art und Weise seiner Durchführung ihre Zustimmung gewähren will.

In erster Linie hat die Staatsregierung sich von der Erwägung leiten lassen müssen, die dem Landtage zur verfassungsmässigen Beschlussnahme zu unterbreitenden Vorlagen auf ohne weiteres praktisch erreichbare Ziele zu beschränken. In den gedachten Entwürfen sind nach ihrer Ueber- zeugung nur solche Reformvorschläge gemacht, welche ihre innere Berechtigung in sich tragen und um ihrer selbst willen Anerkennung und Zustimmung ver- dienen, deren sofortige Durchführung ferner keinen Anstand finden würde und durch deren Erfolge für die Zukunft die Verwirklichung in gleicher Richtung sich bewegender Verbesserungen der gesamten direkten Besteuerung im Staate wie in den kommunalen Verbindungen gefördert werden wird.

Was die weitere, den Intentionen der Staatsregierung entsprechende Entwicklung und Ausbildung der Reform anlangt, so muss betont werden,, dass dieselbe unter allen Umständen zugleich von der allgemeinen Finanz- lage des Staates abhängig bleiben wird. Eine eingehende Auseinandersetzung über den dermaligen Stand der Finanzen wird dem Landtage im anderen Zu- sammenhange unterbreitet und ist hier als bekannt vorauszusetzen.

Für die Würdigung der vorliegenden Steuergesetzentwürfe sind daraus nur zwei wesentliche Folgerungen zu ziehen. Zunächst ist mit Befriedigung zu konstatieren, dass in dem gegenwärtigen Stande der Finanzen keine Nötigung liegt, mit der Reform zugleich die Vermehrung der Staats- einnahmen aus den direkten Steuern zu erstreben. Die Staatsregierung legt Wert darauf, dass ihr die Umstände gestatten, bei ihren Reformvorschlägen sich lediglich von der Absicht einer gerechteren, den gegenwärtigen Ver- hältnissen angepassten, insbesondere der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen in höherem Masse entsprechenden Verteilung der direkten Steuerlast leiten zu lassen. Da das Ziel der Reform nicht die Vermehrung der Staatseinnahmen ist, so bezwecken die Vorschläge lediglich eine gerechtere und zutreffendere Verteilung der Steuerlast und infolge dessen eine wirkliche Erleichterung der Ueberlasteten nach Massgabe der den steuerkräftigeren Elementen zufallenden Mehrleistungen. Die einzelnen Entwürfe enthalten überdies besondere Be- stimmungen, welche diese Stellung gegenüber den finanziellen Ergebnissen der vorgeschlagenen Reform mit jeder wünschenswerten Garantie zu umgeben ge- eignet sind. Auf die nähere Erörterung ihres Inhaltes wird demnächst zurück- zukommen sein.

Anderseits aber drängt sich bei Prüfung der Finanzlage des Staates von selbst die Ueberzeugung auf, dass dieselbe nicht danach angethan ist, um das Ziel der Reform in eine in rascherem oder langsamerem Tempo sich be- wegende Abb rock elung und Verkümmerung der direkten Steuern zu setzen. Nach dem Stande unserer Staatsfinanzen kann auf den Gesamtertrag der festen und sicheren Einnahmen, insbesondere der direkten Steuern nicht verzichtet, und muss daher schon in finanzieller Hinsicht Anstand genommen werden, solche Massregeln, welche eine wesentliche auch an sich in dem Verhältnisse zu den indirelrten Steuern nicht begründete Verminderung dieses Ertrages zur Folge haben müssen, sofort in Angriff zu nehmen, solange nicht für einen sicheren

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 265

Ersatz innerhalb des Bereiches der direkten Besteuerung selbst Sorge ge- tragen ist.

Diese Ueberzeugung rechtfertigt den Entschluss der Staatsregierung, von der unmittelbaren Verbindung des Entwurfs zur Einkommensteuerreform mit einer gleichzeitigen Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer an kommunale Verbände, wie sie in der letzten Session des Landtags angekündigt war, gegen- wärtig Abstand zu nehmen.

Die Staatsregierung hält die wiederholt zugesagte Ueberweisung von Realsteuern an kommunale Verbände zu gesetzlich zu bestimmenden Zwecken als Ziel und wesentlichen Bestandteil ihres Reformplanes durchaus aufrecht, muss aber die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges, in welchem das gesteckte Ziel zu erreichen ist, von dem Gelingen ihrer vorliegenden Vorschläge schon jetzt praktisch durchführbarer und unaufschiebbarer Reformmassregeln, sowie von den Ergebnissen der letzteren und der ferneren Gestaltung der Finanz- lage abhängig machen.

Bei einem günstigen Verlaufe der Regelung dieser Angelegenheit und bei günstigen Ergebnissen insbesondere der beabsichtigten Einkommensteuer- Verbesserung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden dürfen, wird die Verzögerung in der Verwirklichung der Ueberweisung von Realsteuern voraussichtlich nur eine kurze sein. Unter den gedachten Voraussetzungen lässt sich wohl in Aussicht nehmen , dass nach der ersten Veranlagung der neuen Einkommensteuer über die Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer zu diesem Zwecke verfügt werden kann, wenn gleichzeitig die Einnahmen aus den Vieh- und Getreidezöllen der Staatskasse verbleiben und damit die jähr- lichen unsicheren und ungleich verteilten Zuwendungen an die Kreise in Weg- fall kommen. Es ist ausserdem zu hoffen, dass die Zwischenzeit auch in anderer Beziehung der zweckmässigen Ordnung dieses Gegenstandes zu statten kommen und die Erreichung des erstrebten Zieles auf fruchtbarer und sicherer Grund- lage erleichtern wird. Bis jetzt ist abgesehen von der finanziellen Seite die Ueberweisung von Realsteuern an kommunale Verbände auf noch ungelöste Schwierigkeiten gestossen, sobald man sich der Frage zuwendete, an welche Verbände die Ueberweisung zu erfolgen hat. Es darf die Hoffnung gehegt werden, dass die Inangriffnahme der gesetzlichen Regelung der ländlichen Ge- meindeverhältnisse und der Volksschullasten den Boden für die in Rede stehende Entscheidung weiter ebnen wird.

Wie schon im Vorstehenden angedeutet, geht die Staatsregierung von der Ueberzeugung aus, dass vor allem und in allen Fällen an die bestehende Klassen- und Einkommensteuer die bessernde Hand zu legen, und dass, wenn es gelingt, durch die beabsichtigte Umgestaltung der Einkommensteuer eine gl eichin ässigere und gerechtere Veranlagung herbeizuführen, die reformierte Einkommensteuer naturgemäss der Hauptträger unserer direkten Staats- besteuerung werden muss.

Es darf angenommen werden, dass in der seit den erfolglosen Verhand- lungen der Landtagssession von 1883/84 verflossenen Zeit die fortgesetzte Er- örterung der behufs Verbesserung der Einkommensteuer einzuschlagenden Wege zu einer wesentlichen Klärung der damals weit auseinander gehenden Ansichten geführt hat.

Die Staatsregierung gibt sich der Hoffnung hin, keinen unüberwindlichen Meinungsverschiedenheiten zu begegnen, wenn sie ihre in dem eingebrachten Gesetz entwürfe niedergelegten, demnächst noch ausführlich zu begründenden Vorschläge in der Hauptsache auf folgende Punkte richtet :

1. Die Klassen- und klassifizierte Einkommensteuer ist zu einer ein- heitlichen Einkommensteuer zu verschmelzen. Insoweit ein- zelne Verschiedenheiten nach der Höhe des Einkommens durch zwingende Gründe bedingt werden, sind solche zwar zuzulassen, aber thunlichst einzuschränken.

2. Der Steuertarif ist zu verbessern; die Zwischenräume der einzelnen Stufen sind zu verkleinern.

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2ß() Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Die Grenze der Degression des Steuerfusses .wird unter ent- sprechender Ermässigung der Steuersätze in den unteren Stufen bis zu einem Jahreseinkommen von 9500 M. hinaufgerückt.

3. Den minder bemittelten Bevölkerungsschichten sind weitergehende Erleichterungen zu gewähren. Die schon bisher zugelassene Berück- sichtigung besonderer persönlicher Verhältnisse ist wirk- samer gestaltet. Dazu tritt der neue Vorschlag, bei den geringen Einkommen allgemein einen Abzug nach Massgabe der Zahl un- erwachsener Kinder zuzulassen (§ 18 und 19).

4. Die Veranlagungsmittel sollen behufs richtigerer Erfassung des steuer- pflichtigen Einkommens durch die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Selbstangabe (Deklaration) des steuerpflichtigen Ein- kommens verstärkt, die hierbei nötigen Rücksichten auf berechtigte Interessen und in der Sache liegende Schwierigkeiten jedoch thunlichst gewahrt werden (§§ 24 bis 30).

5. Das Veranlagungsverfahren selbst und die Rechtsmittel sollen vereinfacht, geeignetere Veranlagungsorgane geschaffen werden.

6. Die Einheitlichkeit und Unparteilichkeit der Besteuerung soll in letzter Instanz durch Schaffung eines überwiegend mit richterlichen Mit- gliedern zu besetzenden Steuergerichtshofes sicher gestellt werden (§§ 44 bis 51).

Es liegt in der Natur der Dinge, dass eine nach einsichtig festgestellten Normen gerecht und ehrlich angelegte Einkommensteuer - wie weit sie auch noch von idealer Vollkommenheit entfernt bleiben mag - doch im Laufe der Zeit auf dem Gebiete der direkten Besteuerung eine dominierende Stellung erringen muss.

Nur beiläufig mag bemerkt werden, dass die ganze historische Entwick- lung der direkten Steuern in Preussen hierauf unverkennbar hinweist.

Man erinnere sich nur des Ursprungs unserer Einkommensteuer aus jener Klassensteuer, welche in vier, höchstens sechs Klassen nach Massgabe der Stellung der Steuerpflichtigen in der bürgerlichen Gesellschaft (Lohnarbeiter, Bauer- und niederer Bürgerstand u. s. w.) erhoben wurde und selbst den reichsten Handels- herrn und den grössten Grundbesitzer mit nicht mehr als 48 Thaler treffen sollte. Man nehme hinzu, dass selbst diese Klassensteuer in den damaligen grossen und mittleren Städten keinen Eingang fand, dass sie dort durch die Mahl- und Schlachtsteuer ersetzt wurde, so dass - abgesehen von einigen höchst ungleichen, hergebrachten Grundsteuern der Städte - die Gewerbesteuer über- haupt die einzige direkte Staatssteuer darstellte.

Und dann vergegenwärtige man sich, zu welcher Bedeutung schon die jetzige, so reformbedürftige Einkommensteuer im Haushalte des Staates wie der kommunalen Verbände herangewachsen ist.

Die Notwendigkeit dieser Entwicklung begreift sich. Vornehmlich des- halb, weil in unseren jetzigen sozialen Zuständen, welche ohnehin zu einem immer stärkeren Hervortreten des Einkommens aus persönlichen Leistungen führen, das Verlangen einer thunlichsten Uebereinstimmung der Steuerlast mit der Leistungsfähigkeit ihres Trägers zu immer unbestrittenerer Herr- schaft gelangt ist, immer entschiedenere Anforderungen stellt und immer weniger durch Verweisung auf der Vergangenheit angehörige Zustände oder auf ver- wickelte, nicht ganz evidente ökonomische Zusammenhänge sich beschwichtigen lässt. Offenbar ist die allgemeine Einkommensteuer in höherem Masse geeignet, diesen Anforderungen entgegenzukommen als die einzelnen Objektsteuern selbst in ihrer Verbindung untereinander. Entschliesst man sich, eine schon ein- gebürgerte und zu bedeutender Entwicklung gelangte Einkommensteuer mit aller Sorgfalt zu reformieren, verwendet man dann von Jahr zu Jahr eine höchst umfangreiche Mühe und Arbeit darauf, sie nach Möglichkeit richtig zu ver- anlagen, so würde es fehlerhaft sein, dieser Steuer alsdann nur die untergeord- nete Bestimmung zuzuweisen, als Ergänzung zu den weiter auszubildenden

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 267

Objektsteuern zu dienen; man wird sich vielmehr dahin schlüssig machen müssen, sie zu einem wesentlichen Träger der direkten Besteuerung zu gestalten.

Für Preussen kann die Entscheidung über die der Einkommensteuer im Verhältnis zu den Ertragssteuern anzuweisende Stellung um so weniger zweifel- haft sein, als bereits die Entschliessung feststeht, die wichtigsten Ertrags- steuern - Grund- und Gebäudesteuern - mindestens zu einem beträchtlichen Teil den kommunalen Verbänden zu überweisen. Es erscheint deshalb ent- behrlich, noch eingehender bei den gros^en Schwierigkeiten zu verweilen, auf welche die weitere Ausbildung der Ertragssteuern stossen w.ürde.

Nur in Kürze mag auf die allseitig anerkannte Misslichkeit des Unter- nehmens einer anderweiten Regelung der Grundsteuer hingedeutet werden, die ungeachtet des enormen Kostenaufwands, welchen sie bei der Ausdehnung auf das ganze Staatsgebiet erfordert, nur ein höchst zweifelhaftes Ergebnis hoffen Hesse.

Es kann füglich nicht anders sein, als dass die Ausgestaltung der Er- tragssteuern mit immer grösseren Schwierigkeiten zu kämpfen hat, je mannig- faltiger sich bei der fortschreitenden Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens die Ausnutzung einer und derselben Güterquelle gestaltet, deren durch- schnittl ich en Ertrag diese Steuergattung erfassen soll, je vielseitiger ferner die Teilung des Ertrages vermöge der stärkeren Benutzung und Mitarbeit fremden Kapitals auftritt , und je unübersehbarer sich überhaupt die Ε r- werbsverhältnisse darstellen, deren Grundlage die Ertragssteuer in einer bestimmten Güterquelle zu treffen unternimmt.

Nicht unerwähnt mag bleiben, dass allerdings in neuerer Zeit theoretische Versuche hervorgetreten sind, die Ertragssteuern als Glieder in die Einkommen- steuer einzufügen oder wenigstens beide Steuerarten sich möglichst ähnlich zu machen , namentlich auch in engeren oder weiteren Grenzen den Schulden- abzug bei den Ertragssteuern zu ermöglichen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob unter allen Umständen solche Versuche aussichtslos bleiben werden.

Jedenfalls kann ein Staat von der Grosse Preussens sich auf dieselben nicht einlassen, schon wegen der Künstlichkeit der Einrichtung, die sie not- wendig voraussetzen.

In Uebereinstimmung mit der vorstehend dargelegten Auffassung hat die Staatsregierung sich für verpflichtet erachtet, auch die als unaufschiebbar erkannte Reform der preussischen Gewerbesteuer sofort in Angriff zu nehmen, jedoch auch diese Reform nicht zu einer Vermehrung der Staats- einnahmen zu benutzen. Die bestehende, in der Hauptsache noch jetzt auf dem Gesetze vom 30. Mai 1820 beruhende Gewerbesteuer ist den gänzlich ver- änderten gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber vollständig veraltet.

Seit geraumer Zeit wird mit wachsender Schärfe der Vorwurf gegen sie erhoben, dass sie die Betriebe durchweg ungleich belaste, und insbesondere die schwachen, wenig leistungsfähigen Betriebe zu hart treffe, dagegen die grossen gewinnreichen Betriebe mit einer unverhältnismässig geringen Steuer belege.

Es lässt sich nicht bestreiten, dass diese Klagen in Wirklichkeit begründet sind. Die Staatsregierung hat sich deshalb der Aufgabe nicht entziehen dürfen, die von ihr erstrebte gerechtere Verteilung der direkten Steuerlast auch in betreff der Gewerbesteuer zu sofortiger Verwirklichung zu bringen.

Die ausserordentliche Schwierigkeit der Aufgabe, befriedigende Vor- schläge zu der notwendigen gänzlichen Umgestaltung der Gewerbesteuer zu machen, hat hiervon nicht abhalten dürfen.

Die Auseinandersetzung und Rechtfertigung der dem Landtage zu diesem Zweck unterbreiteten Vorschläge ist dem bezüglichen besonderen Gesetz entwürfe vorzubehalten.

An dieser Stelle bleibt nur zu konstatieren, dass die vorgeschlagene Reform der Gewerbesteuer, wenn sie die Zustimmung der Landesvertretung

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2(38 ^*e neuen preussischen Steuerentwiirfe.

findet, unbestreitbar zu einer bedeutenden Entlastung der kleinen Gewerbebetriebe, insbesondere des Handwerks und der nicht handwerks- mässigen Fertigung von Waren, sowie des Kleinhandels führen wird; dass zwar die bisherige unverhältnismässige Begünstigung der Grossbetriebe ein Ende nehmen wird , gleichwohl aber eine Ueberl astung der letzteren nicht zu besorgen ist, da eine Steigerung der bisherigen höchst massigen Gesamteinnahme auch bei der reformierten Gewerbesteuer, wie schon hervor- gehoben, nicht beabsichtigt wird.

In diesem Umfange die Gewerbesteuer nach ihrer Umgestaltung auch ferner noch aufrecht zu erhalten, ist schon durch den Stand der Finanzen ge- boten und dürfte - mindestens so lange eine Belastung des Grundbesitzes durch Grund- und Gebäudesteuer des Staates fortbesteht - einem ernstlichen Wider- spruch um so weniger begegnen, als die Gewerbesteuer alljährlich nach Mass- gabe des Ertrags und des Anlage- und Betriebskapitals neu veranlagt wird und daher den wechselnden Verhältnissen gerecht werden kann, überdies aber die grössten Betriebe mit l°/o des Ertrages treffen soll.

Die in der Session von 1883/84 dem Landtage unterbreitete Vorlage um- fasste neben der Einkommensteuer auch eine hauptsächlich nach dem Vorgange süddeutscher Bundesstaaten eingerichtete Kapitalrentensteuer.

Wenn letztere im jetzigen Reformprojekte keinen Platz gefunden hat, so ist dabei nicht bloss die in den damaligen Verhandlungen gemachte Er- fahrung in Betracht gezogen, wie schwer die geplante Heranziehung einer einzelnen Gattung des sogen, mobilen Kapitales (Leihkapitalien und Aktien- besitz) zu einer besonderen Steuer sich in befriedigender Weise konstruiren und die Sonderung gegen das gewerblich genutzte, gleichartige Kapital sich durchführen lässt.

Nach den obigen Auseinandersetzungen liegt es aber überhaupt nicht in- dem Reformplane, eine neue Ertragssteuer zu schaffen, wodurch von selbst die beabsichtigte Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer in Wegfall kommen, auch eine andere Behandlung der Gewerbesteuerreform angezeigt sein würde. Die Staatsregierung übersieht keineswegs, dass allerdings gerade auf die Einführung einer Kapitalrentensteuer die Wünsche vielfach gerichtet waren und sie muss sich selbstverständlich vorbehalten, auch ihrerseits eine veränderte Stellung in dieser Beziehung einzunehmen und auf das frühere Projekt in ver- änderter Gestalt zurückzukommen , falls die Durchführung des gegenwärtigen Planes auf unbesiegliche Hindernisse stossen sollte.

Soweit die Forderung einer besonderen Kapitalrentensteuer darauf sich stützt, dass nach vielfachen Wahrnehmungen das Einkommen aus Kapitalbesitz vorwiegend sich der Besteuerung entziehe, soll dieser Anlass durch die Ver- besserung der Einkommensteuerveranlagung und zugleich durch die Rück- wirkungen der Erbschaftssteuererhebung beseitigt werden.

Anderseits wird die Kapitalrentensteuer meist als äquivalente Belastung des sogen, mobilen Kapitals gegenüber der Belastung des Grundbesitzes ge- fordert. In dieser Hinsicht bezweckt der Reformplan, durch die Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer und Gewinnung einer sicheren Grundlage für die demnächstige Reform der Kommunalbesteuerung Abhilfe zu schaffen.

Im übrigen wurzelt das Verlangen nach einer Kapitalrentensteuer in der allgemein verbreiteten und unbestreitbaren Anschauung, dass das fundierte Einkommen stärker als das unfundierte zu den Staatslasten herangezogen werden sollte. Auch diesen Anlass beabsichtigt der Reformplan zu beseitigen, indem er freilich einen anderen Weg einschlägt und das erstrebte Ziel einer angemessenen Mehrbelastung des fundierten Einkommens durch Erweiterung der Erbschaftssteuer zu erreichen sucht.

In dem Gesamteinkommen des einzelnen Steuerpflichtigen sind Ein- kommensteile, welchen die grosser e Leistungsfähigkeit übertragbaren Be- sitzes beiwohnt, mit persönlichem Arbeitsverdienst vielfach so un- trennbar miteinander verbunden, dass jeder Versuch einer Sonderung zum Zwecke einer verschiedenen Bemessung des Steuerfusses der Ein-

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 269

kommensteuer auf mehr oder weniger willkürliche Annahmen gegründet werden und deshalb zu unvollkommenen Ergebnissen führen müsste.

Ein geeigneter Weg zur besonderen Erfassung dieser Art des Einkommens ist die Besteuerung der Quelle desselben gelegentlich des Ueberganges auf den Erben ; die einmalige Erhebung der Abgabe nach einem angemessenen Prozent- satze des ererbten Vermögens ist für den Pflichtigen in der Regel weniger lästig, für die Steuerverwaltung minder kostspielig als die jährliche Veranlagung und Hebung einer Einkommensquote.

Zur Ausführung dieses Gedankens bedarf es einer Reform der in Preussen nach Massgabe des Gesetzes vom 30. Mai 1873 in beschränktem Umfange be- reits bestehenden Erbschaftssteuer, welche die Mehrzahl der Erbanfälle bisher nicht umfasst. Nach dem Vorgange anderer Grossstaaten ist dieselbe in mass- voller Weise unter Freilassung der kleineren Erbschaften auf die an Ascendenten, Descendenten und Ehegatten gelangenden Erbfälle aus- zudehnen. Wegen aller weiteren Modalitäten der Umgestaltung ist auf den besonderen Entwurf, betreffend Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes, und die demselben beigegebene Begründung zu verweisen.

An dieser Stelle ist nur zu betonen, dass nach der empfohlenen Um- gestaltung die Erbschaftssteuer eine allgemeine Besteuerung des fundierten Ein- kommens an seiner Quelle darstellen und damit zugleich in den jetzt fehlenden organischen Zusammenhang mit dem Systeme der direkten Staatssteuern ge- bracht sein wird.

Für eine solche Reform spricht überdies eine andere Erwägung. Es ist von hervorragender Wichtigkeit, den gehofften Erfolg der Einkommensteuer- reform nach Möglichkeit sicher zu stellen und zu diesem Behufe diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche die Wahrscheinlichkeit einer zutreffenden Er- fasssung der Einkommensquellen zu verstärken geeignet sind, ohne ander- seits überwiegende Bedenken hervorzurufen.

Die allgemeine Erbschaftssteuer bietet ein wertvolles anderweit nicht zu ersetzendes Kontrollmittel dar, indem die daduroh bedingte Offenlegung aller Erbfálle nicht nur unmittelbar die Erkenntnis der Besitz; und Einkommens- verhältnisse des Erben erleichtert, sondern auch, wie die Erfahrung in anderen Ländern lehrt, auf den Steuerpflichtigen selbst einen wirksamen Antrieb zur Gewissenhaftigkeit bei Abgabe der Einkorn mensdeklaration ausübt. Die mit dieser Ausdehnung der Erbschaftssteuer verbundene Feststellung der Erbmasse wird sich anderseits nach Einführung der Deklarationspflicht zur Einkommen- steuer leichter durchführen lassen und bei den Beteiligten geringeres Wider- streben hervorrufen.

Die ihrem Betrage nach zur Zeit nicht bestimmbaren Mehrerträge, welche aus der Umgestaltung der Einkommensteuer und der Erbschaftssteuer erwartet werden , sollen nach der Absicht der Staatsregierung dazu dienen , die Steuer- reform nach dem oben entwickelten Plane durch fernere Entlastung der Steuer- pflichtigen, insbesondere der Kommunalverbände mittels Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer weiterzuführen.

Hierfür durch Annahme bindender gesetzlicher Bestimmung ihrerseits volle Sicherheit zu gewähren, ist die Staatsregierung bereit.

Während der Entwurf der Gewerbesteuer für den Fall eines Mehrerträg- nisses aus der ersten Veranlagung eine verhältnismässige Verminderung der Steuersätze vorsieht, enthalten die beiden anderen Gesetzesvorlagen - und zwar der Einkommensteuergesetzentwurf im § 84 - ausdrückliche 'rorschriften, nach welchen die durch die Reform zu erwartenden Mehrerträge, soweit darüber nicht zur Bedeckung von Staatsausgaben durch den Staatshaushaltsetat ver- fügt wird, bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung zu einem besonderen, von dem Finanzminister zu verwaltenden Fonds abgeführt werden sollen, welcher einschliesslich der davon aufkommenden Zinsen zur Verwendung bei der ferneren Reform der direkten Steuern behufs Erleichterung der kleinen und mittleren Einkommen, insbesondere auch bei Ueberweisung von Grund- und Gebäude- steuer an kommunale Verbände bestimmt bleibt.

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27(J Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Ohne Zustimmung der Land es Vertretung wird hiernach jede dem dar- gelegten Reformplane nicht entsprechende Verwendung der durch die Reform selbst thatsächlich erzielten Ueberschüsse ausgeschlossen sein.

Die Staatsregierung geht von der Voraussetzung aus, dass es bis zur völligen Durchführung des Reformplanes an einer Verständigung mit der Landes- vertretung über die Verwendung der etwa erzielten Mehrerträge nicht fehlen wird. Sollte eine solche wider Erwarten nicht erzielt werden und auch die im § 84 vorgesehene anderweite gesetzliche Regelung bis zum 1. April 1895 nicht zustande gekommen sein, so ist durch weitere Bestimmung im § 85 des Ein- kommensteuergesetzentwurfs Vorsorge getroffen, dass die Ueberschüsse nicht zwecklos für unbestimmte Zeit aufgesammelt, sondern jedenfalls von dem ge- nannten Zeitpunkt ab zur Erleichterung der Steuerpflichtigen im Wege eines Erlasses an Einkommensteuer verwendet werden.

Die Durchführung der vorgeschlagenen Massregeln stellt als sichere Ergebnisse in Aussicht:

1. eine gerechtere und gleichmässigere Veranlagung der Ein- kommensteuer sowie der Gewerbesteuer,

2. eine erhebliche Entlastung der geringeren und mittleren Ein- kommen und der kleinen Gewerbebetriebe,

3. eine massige Mehrbelastung des vererblich en Einkommens im Vergleich zu dem nicht vererblichen Einkommen aus persönlicher Thätigkeit,

4. die Gewinnung einer sicheren Grundlage für die Reform der Kommunalbesteuerung und für weitere Entwicklung der direkten Staat s steuern.

Inwieweit das gesteckte Ziel einer wesentlichen Verminderung der durch das Bestehen der Objektsteuern neben der allgemeinen Einkommensteuer bedingten Unzuträglichkeiten gegenwärtig zu erreichen ist, hängt allerdings von den Ergebnissen der Reform und dem Stande der Staatsfinanzen ab. Es ist aber, wie oben bereits bemerkt, die Erwartung berechtigt, dass in gegebener Zeit ein erheblicher Teil der Grund- und Gebäudesteuer an die geeigneten Kommunalverbände wird überwiesen werden und damit auch eine wesentliche Entlastung des Grundbesitzes wird eintreten können.

Der Begründung des Einkommensteuergesetzes im einzelnen sei eine Uebersicht der finanziellen Tragweite desselben vorausgeschickt.

Abgesehen von dem natürlichen, durch die Zunahme der Bevölkerung und der Wohlhabenheit bedingten Wachstume des Steuerertrages werden die vorgeschlagenen Aenderungen in vierfacher Beziehung den künftigen Ertrag im Vergleiche zu dem jetzigen Aufkommen an Klassen- und Einkommensteuer be- einflussen. Es kommen in Betracht:

die Aenderung des Steuertarif es, die weitergehende Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähig-

keit (§§ 18, 19), die Ausdehnung der subjektiven Steuerpflicht auf die wichtigsten Er-

werbsgesellschaften (§ 1 Nr. 4), die Verbesserung des Verfahrens.

Das für das Steuerjahr 1890/91 veranlagte Hebungssoll beträgt nach vor- läufiger Feststellung

für die Klassensteuer rund 26,578,000 M. für die Einkommensteuer rund 48,430,000 M.

zusammen 75,008,000 M. Mit annähernder Sicherheit lassen sich nur die minder erheblichen

Wirkungen der abweichenden Tarifbildung im voraus veranschlagen. Wie die anliegende Berechnung Anlage A ergibt, wird bei den bis-

herigen Klassensteuerstufen infolge der Ermässigung der Steuersätze gegen den 670

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 271

bisherigen Hebungsbetrag ein Ausfall von 1,240,924.75 M. eintreten , während die Vermehrung der Stufen für die höheren Einkommen und die veränderte Berechnung des Steuersatzes nach dem mittleren Einkommensbetrage einer jeden Stufe eine Mehreinnahme aus der bisherigen Einkommensteuer von

etwa . , 2,045,649 M. in Aussicht stellt.

Nach Abzug obiger 1,240,984 M. ergibt sich ein Mehr von 804,759 M. Diesem rechnungsmässigen Mehrertrage steht zunächst ein Ausfall gegen-

über, welcher durch die Vorschrift im § 18 des Entwurfs veranlasst wird und nach der in der Begründung zu § 18 erwähnten Probeveranlagung auf etwa 2,500,000 M. zu veranschlagen ist.

Lässt man die weiteren Erleichterungen, welcher ausserdem der § 19 des Entwurfes im Vergleiche zu dem bestehenden Gesetze gewährt, als in ihren Wirkungen minder erheblich überhaupt ausser Betracht, so bleibt nach Abzug des Mehrertrages aus der Tarifänderung ein Ausfall von 1,695,241 M.

Durch die Ausdehnung der Einkommensteuerpflicht auf die Aktiengesell- schaften , Kommanditgesellschaften auf Aktien , Berggewerkschaften und ein- getragenen Genossenschaften wird dieser Ausfall jedenfalls Deckung finden, vielleicht wesentlich überstiegen werden.

Jeder näheren Schätzung entzieht sich die vermutliche Wirkung des vierten und wichtigsten Momentes.

Die Staatsregierung erwartet eine Vermehrung des Ertrages, weil die Annahme begründet ist, dass der Deklarationszwang in Verbindung mit dem verbesserten Verfahren Einkommensquellen, welche sich bisher der Besteuerung* entzogen haben, aufdecken und auch eine zutreffendere Erfassung des Ertrages aus bekannten Quellen befördern wird. Es bestehen jedoch in dieser Hinsicht vielfach vielleicht übertriebene Vorstellungen, welche sich auf trügerische Schluss- folgerungen gründen.

Namentlich würde es unstatthaft sein, Urteile über das Mass der gegen- wärtigen Unterschätzung des Einkommens, welche für einzelne Veranlagungs- bezirke gerechtfertigt sein mögen, zu verallgemeinern, da weder in Ansehung des Wohlstandes noch in Ansehung des Wertes der Steuerveranlagung die Voraussetzungen in den verschiedenen Landesteilen auch nur annähernd gleiche sind.

In Wahrheit fehlt es an jeder zuverlässigen Grundlage für die zitfer- mässige Veranschlagung des Erfolges der vorgeschlagenen Neuerung und unter diesen Umständen glaubt die Staatsregierung sich Ungewisser Schätzungen über- haupt enthalten zu müssen.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes hat die Staatsregierung die Ergebnisse der Verhandlungen über die Gesetzesvorlage vom Jahre 1883, sowie seitdem im Landtage bei verschiedenen Gelegenheiten kundgegebene Wünsche thunlichst berücksichtigt, wie sich dies aus der nachfolgenden speziellen Begründung ergeben wird.

I. Subjektive Steuerpflicht. (§§ 1-4.)

1. Ausdehnung der Steuerpflicht auf Aktiengesellschaften u. s. w. Abweichend von den in den meisten anderen Staaten geltenden Grund-

sätzen beschränkt das bestehende preussische Gesetz die Einkommensbesteuerung auf die physischen Personen. Ihre geschichtliche Erklärung findet diese Eigen- tümlichkeit in dem Umstände, dass die Einkommensteuer in Preussen sich aus

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272 ^e neuen preussischen Steuerentwürfe.

der ihrer Natur nach nur die physischen Personen treffenden Klassensteuer ent- wickelt hat. Dem Wesen der Einkommensteuer, welche jedes selbständige Ein- kommen erfassen will , entspricht es, sämtliche Einkommensempfanger, mögen sie physische Persönlichkeit haben oder nicht, zur Besteuerung heran- zuziehen.

Indessen stehen einer so allgemeinen Durchführung dieses Grundsatzes erhebliche Bedenken entgegen; von demselben müssen aus Völker- und staats- rechtlichen, aus volkswirtschaftlichen, steuerpolitischen und anderen Rücksichten so zahlreiche Ausnahmen zugelassen werden, dass es aus praktischen Gründen den Vorzug verdient, die Steuerpflicht von vornherein auf bestimmte Gattungen der nicht physischen Personen zu beschränken.

Der vorliegende Entwurf schlägt die Ausdehnung der Einkommensteuer- pflicht auf die wichtigsten und steuerkräftigsten Erwerbsgesellschaften vor (§ 1, Nr. 4) und geht hierbei im wesentlichen von gleichen Gesichtspunkten aus, wie die Gesetzesvorlage vom Jahre 1883. Nur insofern haben die Vor- schläge der letzteren eine Erweiterung erfahren, als den Aktiengesellschaften mit Bezug auf die Einkommensbesteuerung die Berggewerkschaften und die eingetragenen Genossenschaften gleichgestellt werden sollen, weil es an stich- haltigen Gründen fehlt, welche eine Unterscheidung in dieser Hinsicht recht- fertigen könnten. Insbesondere betreiben in neuerer Zeit zahlreiche eingetragene Genossenschaften ihre Geschäfte in so erheblichem Umfange, und zwar ohne dieselben auf den Kreis der Mitglieder zu beschränken, dass sie den Charakter grosser gewerblicher Unternehmungen, welche auf Kapitalsvereinigung beruhen, angenommen haben.

Nicht getroffen werden von der Einkommensteuer sollen diejenigen Ge- nossenschaften , welche ihren Verkehr statutengemäss und thatsächlich auf den Kreis der Mitglieder beschränken.

Durch die Heranziehung der bezeichneten Erwerbsgesellschaften wird der finanzielle Zweck einer derartigen Ausdehnung der Steuerpflicht in der Haupt- sache erreicht. Insbesondere eröffnet dieser Weg auch die Möglichkeit, die bisher der Einkommensteuer entgangenen Erträge derjenigen ausländischen Kapitalien zu erfassen, welche in inländischen Aktienunternehmungen u. s. w. angelegt sind.

Bei der Beratung der früheren Vorlage ist die selbständige Besteuerung der Gesellschaften als eine ungerechtfertigte Doppelbesteuerung der bereits bei den Aktionären besteuerten Dividenden u. s. w. beanstandet worden. Um diesem beachtenswerten Bedenken zu begegnen, und zugleich mit Rücksicht auf die Mehrbelastung, welche namentlich für die grösseren Aktiengesellschaften infolge der vorgeschlagenen Umgestaltung der Gewerbesteuer ausserdem in Aussicht steht, bestimmt der Entwurf nach dem Vorgange der badischen Gesetz- gebung, dass bei Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens 3 % des Aktien- kapitals u. s. w. von den in Rechnung zu stellenden Ueberschüssen vorweg in Abzug kommen sollen (§ 9 III).

Eine massige , dem gegenwärtigen Zinsfusse für sichere Anlagen nahezu gleiche Rente von seinem Aktienbesitz wird hiernach der Aktionär unverkürzt beziehen und nur als Teil seines eigenen Einkommens zu versteuern haben. Wegen der darüber hinaus gehenden Quote der Dividende ist der Einwand der doppelten Belastung nicht für durchgreifend zu erachten, da der Grundsatz der vollen Heranziehung der gedachten Erwerbsgesellschaften auf dem Gebiete der Kommunalbesteuerung in den Kreis- und Provinzialordnungen , sowie in dem Kommunalabgabengesetz vom 27. Juli 1885 bereits gesetzliche Anerkennuug gefunden hat.

Der obige Vorschlag zum Ausgleich der widerstreitenden Anschauungen ist hinsichtlich der Staatsbesteuerung um so weniger bedenklich, als - na- mentlich nach der in Aussicht genommenen Verbesserung des Verfahrens - angenommen werden darf, dass die Staats einkommensteuer die Dividenden- bezüge der einzelnen Aktionäre vollständiger erfasst.

Da durch die Staatssteuer sämtliche in Pr eus s en, durch die Kommunal- 672

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 273

Steuer nur die in der betreffenden Gemeinde u. s. w. wohnenden Aktionäre, Kommanditisten, Gewerke und Genossenschaftsmitglieder getroffen werden, so erscheint es nicht ungerechtfertigt, bei der Staatsbesteuerung das steuerpflich- tige Einkommen nach Abzug von 3°'o, bei der Kommunalbesteuerung aber ohne solchen Abzug zu berechnen.

2. Die Begrenzung der subjektiven Steuerpflicht. Die §§ 1 und 2 regeln die subjektive Steuerpflicht im Anschluss an die

bisherigen Bestimmungen, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Reichs- gesetzes vom 13. Mai 1870. Der § 1 betrifft die unbeschränkte, sich auf das Gesamteinkommen erstreckende Steuerpflicht, während § 2 die auf bestimmte Einkommensbezüge aus inländischen Quellen beschränkte Besteuerung zum Gegenstande hat. Als wesentliche Abweichungen von dem bestehenden Rechte sind hervorzuheben:

A. Die Freilassung der nicht in Preussen ansässigen, seit mehr als zwei Jahren sich dauernd im ausserdeutschen Auslande aufhaltenden preussischen Staatsangehörigen (§ 1, Nr. lc).

Während nach der geltenden Gesetzgebung die Verpflichtung zur Ent- richtung der Klassensteuer sich auf die „Einwohner" des Staatsgebietes beschränkt, mit dem dauernden Verlassen des Staatsgebietes also ihr Ende erreicht, sind der klassifizierten Einkommensteuer auch die im Aus- lande sich aufhaltenden preussischen Staatsangehörigen ohne jegliche Zeit- beschränkung unterworfen. (§§ 5, 16 Ges. vom 1./25. Mai 1851/73.) Durch innere Gründe ist diese, lediglich nach der Höhe des Einkommens getroffene Unterscheidung nicht gerechtfertigt. Mit der beabsichtigten Verschmelzung der Klassen- und klassifizierten Einkommensteuer zu einer einheitlichen Steuer ent- lallt auch der äussere Anlass zu einer derartigen Unterscheidung. Der Ent- wurf schlägt zwischen den weit auseinander gehenden Bestimmungen der bis- herigen Gesetzgebung einen Mittelweg ein, indem er allgemein, ohne Unter- scheidung nach der Höhe des Einkommens, die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1) der ohne inländischen Wohnsitz im ausserdeutschen Auslande lebenden Preussen nach mehr als zweijährigem dauernden Aufenthalte im Auslande ausser Kraft treten lässt. Mit dieser Beschränkung ist der Gefahr einer missbräuchlichen Benutzung jener Bestimmung zu einer Umgehung der Steuerpflicht hinlänglich vorgebeugt, indem bei einer, nicht lediglich vorüber- gehenden Rückkehr die Steuerpflicht sofort wieder aufleben würde.

Wenn auch dem Staate bei fortdauernder Staatsangehörigkeit ein zweifel- loses Recht der Besteuerung zusteht , so ist doch die uneingeschränkte Aus- übung dieses Rechtes mit den Rücksichten der Billigkeit nicht immer zu ver- einigen. Namentlich gilt dies in Bezug auf solche Staatsangehörige, die wegen ihres dauernden Aufenthaltes im Auslande von den preussischen Staatseinrich- tungen einen der Besteuerung entsprechenden Vorteil überhaupt nicht gemessen, vielmehr ihr Einkommen in ausländischen Staaten erwerben und verzehren, auch der Regel nach von diesen besteuert sind. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass solche Staatsangehörige während ihres Aufenthaltes im Auslande oder nach ihrer Rückkehr in die Heimat Schutz oder Beihilfe des Reiches, bezw. des Staates oder der staatlichen Verbände in Anspruch nehmen. Aus vereinzelten Fällen dieser Art würde indessen die grundsätzliche Ausübung des staatlichen Besteuerungsrechtes gegenüber allen dauernd im Auslande lebenden Staats- angehörigen für die ganze Dauer ihrer Staatsangehörigkeit keineswegs aus- reichend begründet werden können.

Jedenfalls geben aber für die Lösung der Frage im Sinne des Entwurfs praktische Rücksichten den Ausschlag.

Schon jetzt ist, ungeachtet der zwingenden Vorschrift im § 16 des Ge- setzes vom 1./25. Mai 1851/73, weder die zutreffende Veranlagung, noch die Einziehung der Einkommensteuer von allen im Auslande lebenden Steuer- pflichtigen möglich. Das Einkommen derselben , häufig sogar ihr Aufenthalt,

Finanzarchiv. VII. Jahrg. 673 18

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274 ^*e neuen preussischen Steuerent würfe.

ist unbekannt; wird die veranlagte Steuer nicht freiwillig entrichtet, wie etwa seitens der Beamten und Offiziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus- lande haben, so muss die zwangsweise Beitreibung unterbleiben, da es an in- ländischen Vermögensobjekten zur Befriedigung des Steuerfiskus meistens fehlt und die Mitwirkung des ausländischen Staates nicht in Anspruch genommen werden kann. In der Regel hat daher die Steuerpflicht der auswärtigen Staats- angehörigen schon jetzt nur formale Bedeutung und erschwert überdies die Verwaltung, indem diese Pflichtigen, bezw. deren Rückstände, Jahre lang ohne Erfolg in den Listen und Büchern fortgeführt, auch vor der Niederschlagung der Reste vielfache, fast immer nutzlose und häufig gehässige Ermittelungen angestellt werden müssen.

Diese Uebelstände würden bei der Ausdehnung der Steuerpflicht auf alle im Auslande lebenden Preussen mit steuerpflichtigem Einkommen in einem, die Steuerverwaltung mehr und mehr erschwerendem Masse wachsen. Insbesondere würde auch die Verpflichtung zur Selbstangabe gegenüber den im Auslande lebenden Steuerpflichtigen im grossen und ganzen thatsächlich undurchführbar bleiben. Wollte man die auf die Deklarationspflicht bezüglichen Bestimmungen mit allen ihren Folgen gegen solche Steuerpflichtige etwa nach ihrer Rückkehr in die Heimat ernstlich zur Anwendung bringen, so würden die im Ausland zu Wohlstand gelangten Steuerpflichtigen oft an Nachsteuer und Strafen derartige Beträge zu entrichten haben, dass ihnen hierdurch die Rückkehr thatsächlich unmöglich gemacht werden würde und nur unbemittelte Staatsangehörige zu- rückkehren könnten. Die Befürchtung, nach ihrer Rückkehr solchen finanziellen Nachteilen ausgesetzt zu sein, würde die in das Ausland ziehenden Steuer- pflichtigen um so mehr veranlassen, ihre Entlassung aus dem Staatsverbande herbeizuführen.

B. Eine fernere Abweichung betrifft den Zeitpunkt, mit welchem die Steuerpflichtigkeit der Ausländer sowie der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten beginnt. Nach dem geltenden Rechte tritt die Steuerpflicht der Ausländer, wenn sie sich des Erwerbes wegen im Inlande aufhalten, sofort, im übrigen bezüglich der Klassensteuer nach einjährigem Aufenthalte „an dem- selben Orte des Inlandes" (§ 5 f. des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73), be- züglich der klassifizierten Einkommensteuer dagegen überhaupt nach einjährigem Aufenthalte „im preussischen Staate" (§ 18, Abs. 2 a. a. 0.) ein. Diese, schon nach der Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer nicht mehr gerecht- fertigte Unterscheidung beseitigt der Entwurf (§ 1, Nr. 3) zu gunsten der letz- teren Bestimmung. Ausserdem soll die Steuerpflicht schon vor Ablauf des ein- jährigen Aufenthalts mit der Begründung eines Wohnsitzes in Preussen in Kraft treten, weil bei der hiermit kundgegebenen Absicht eines dauernden Aufent- haltes in Preussen ein Grund zur Freilassung nicht ferner vorliegt.

Die Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten, sofern deren Be- steuerung in Preussen nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870 überhaupt zulässig ist, werden nach dem Vorschlage des Entwurfes (§ 1, Nr. 2) die bisherige zeitweise Steuerfreiheit nicht mehr gemessen; ihre sofortige Heranziehung ist gerechtfertigt, weil sie andernfalls im ganzen Reichsgebiete steuerfrei sein würden.

C. Diejenigen Ausländer und Angehörigen anderer Bundesstaaten, welche aus preussischem Grundbesitz oder aus preussischen Gewerbe- und Handels- anlagen ein Einkommen von mehr als 3000 M. beziehen, sind gemäss § 18 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73 ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt ein- kommensteuerpflichtig ; dagegen unterliegen dieselben auch bezüglich des Ein- kommens aus diesen Quellen, wenn dasselbe nicht mehr als 3000 M. beträgt, der Klassensteuer nur, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen des § 5 f. a. a. O. zutreffen. Diese Unterscheidung entbehrt ebenfalls der inneren Begründung und kann um so weniger aufrecht erhalten werden, als die fremdländischen Gesetzgebungen, soweit hier zu übersehen ist, eine ähnliche Befreiung zu gunsten diesseitiger Staatsangehöriger nicht kennen. Im § 2 des Entwurfs ist deshalb die bisherige Unterscheidung fallen gelassen.

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 275

3. Die Steuerbefreiungen (§ 3) entsprechen im wesentlichen dem bestehenden Rechte. Den Mitgliedern des Königlichen Hauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses ist die Befreiung von der Einkommensteuer im § 16 a. a. 0. ausdrücklich vorbehalten; auch ist den Mitgliedern des letzteren Hauses auf Grund des Vertrages vom 7. Dezember 1849 die Gleichstellung in Bezug auf Steuerbefreiungen mit den Mitgliedern des Königlichen Hauses durch den Allerhöchsten Erlass vom 14, August 1852 - Gesetzsamml. S. 771 - noch besonders zugesichert worden. Das Einkommen der Mitglieder des Hannoverschen Königshauses, des Kurhessischen und des Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses ist nach § 8 der Verordnung vom 28. April 1867 - Gesetzsamml. S. 553 - § 8 der Verordnung von demselben Tage - Gesetzsamml. S. 538 - und § 9 der Verordnung vom 11. Mai 1867 - Gesetzsamml. S. 593 - von Entrichtung der Einkommensteuer befreit.

Die Bestimmungen des § 3, Nr. 3 und 4 beruhen auf dem Grundsatz der Exterritorialität der Gesandten u. s. w. und haben, wenn sie auch in dem Ge- setze vom 1./25. Mai 1851/75 nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, doch als Ausfluss völkerrechtlicher Prinzipien und Vereinbarungen stets geltendes und praktisch geübtes Recht gebildet (§ 5 der Einkommensteuer-Veranlagungs- anweisung vom 4. März 1877). Nur die Bestimmungen unter Nr. 4 enthalten eine geringe Erweiterung zu gunsten derjenigen Personen, bezüglich deren ent- sprechende besondere Vereinbarungen mit anderen Staaten getroffen worden sind. Bei dem gesteigerten internationalen Verkehr ist eine solche Erweiterung, wie die in neuerer Zeit gemachten Erfahrungen gezeigt haben, unentbehrlich, um einzelne Angehörigen fremder Staaten, welche im Auftrage ihrer Regie- rungen und der Regel nach zugleich auch im diesseitigen Interesse längeren Aufenthalt in Preussen nehmen müssen, ohne zum Personal der Gesandtschaf- ten u. s. w. zu gehören, wie z. B. die mit der Abnahme von Waffen, Schiffen u. s. w., oder mit der Abwicklung von Finanzgeschäften beauftragten Personen, steuerfrei lassen zu können.

Die im § 5 c- e des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73 vorgesehenen Be- freiungen von Militärpersonen haben an anderen, hierfür mehr geeigneten Stellen des Entwurfs (§ 6, N. 2, § 67) Aufnahme gefunden.

Die übrigen im § 5 a. a. 0. aufgeführten Steuerbefreiungen sind wegen ihrer Beschränkung auf die aufgehobenen Stufen 1 und 2 der Klassensteuer gegenstandslos geworden.

4. Die Steuerbefreiung der vormals unmittelbaren Deutschen Reichs- stände (S 4).

Das Recht auf Befreiung von den Personalsteuern , welches auf Grund der Verordnung vom 21. Juni 1815 (Gesetzsamml. S. 105) und des § 13 der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetzsamml. S. 81) gegenwärtig noch 6 Familien vormals unmittelbarer Deutscher Reichsstände, sowie den Gräflich Stolbergschen Häusern zusteht, erscheint als ein selbständiges Recht, welches auch, nachdem sein bundesrechtlicher Schutz infolge der veränderten politischen Gestaltung Deutschlands weggefallen, unverändert in Kraft geblieben und zudem den meisten Häusern durch besondere Verträge gewährleistet Worden ist.

Bei einer so tiefgreifenden Umgestaltung der Personalsteuern, wie sie der vorliegende Gesetzentwurf anstrebt, wird die schon bei früheren Verhand- lungen angeregte Frage der ferneren Aufrechthaltung dieser Privilegien nicht ungelöst bleiben dürfen.

Nach allgemeinen Rechtsregeln muss für die Landesgesetzgebung das Recht in Anspruch genommen werden, solche Vorrechte aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohles aufzuheben. (§ 70 Einleitung zum A. L. R.)

In finanzpolitischen Rücksichten würde zwar ein genügender Anlass zu einem solchen Eingreifen nicht gefunden werden können.

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276 Die neuen preussisclien Steuerentwürfe.

Dagegen lässt sich nicht verkennen, dass gewichtige Gründe steuer- und sozialpolitischer Natur für die Aufhebung der gedachten Privilegien sprechen. Der in der Gesetzgebung mehr und mehr zur Verwirklichung gelangte Grund- satz der Allgemeinheit und verhältnismässigen Gleichheit der Besteuerung lässt keine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht zu, welche lediglich in weit zurückliegenden politischen Vorgängen ihre Begründung finden.

In den breiten Schichten der Bevölkerung, welche die geschichtliche Ent- wicklung des standesherrlichen Privilegs der Steuerbefreiung nicht zu ver- stehen und zu würdigen vermögen, wird dasselbe mehr und mehr als eine ungerechte Bevorzugung gegenüber den weniger bemittelten Steuerpflichtigen angesehen.

Hiernach wird die Aufhebung der Steuerbefreiung derjenigen standes- herrlichen Häuser, deren Vorrecht auf der bestehenden Gesetzgebung oder auf rechtsgültigen Verträgen beruht, in Aussicht zu nehmen sein.

Es entspricht aber nicht nur der Billigkeit, sondern auch der durch allgemeine Norm für alle Fälle dieser Art vorgezeichneten Direktive (§ 70 a. a. 0.), die Aufhebung des Vorrechtes nur gegen eine angemessene Entschädigung ein- treten zu lassen.

Zwar ist der Gang der Gesetzgebung an derartige Normen nicht ge- bunden und daher die Aufhebung ohne Entschädigung im Wege der Gesetz- gebung an sich formell rechtlich zulässig. Nachdem aber für die Aufhebung aller privatrechtlichen und verfassungsmässigen Grundsteuerexemptionen im weitesten Umfange Entschädigungen bewilligt worden sind (Gesetz, betreffend die für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu ge- währende Entschädigung, vom 21. Mai 1861 - Gesetzsamml. S 327 - und §§ 1? 15 ff. des Gesetzes vom 11. Februar 1870 - Gesetzsamml. S. 85), würde die Aufhebung des standesherrlichen Privilegs der Personal Steuerbefreiung ohne Entschädigung als eine unbillige Zurücksetzung der Berechtigten erscheinen, zumal die hierbei vom Staate zu bringenden Opfer eine erhebliche finanzielle Bedeutung nicht haben.

Der Entwurf stellt die Aufhebung des Privilegs gegen Entschädigung im Prinzip fest und ordnet an, dass die bisher Bevorrechteten vom 1. April 1894 ab zur Einkommensteuer heranzuziehen sind. Diese Frist wird zur Regelung der Entschädigungsfrage genügen, welche zweckmässig einem besonderen Ge- setze vorbehalten bleibt, damit nicht durch die mancherlei Schwierigkeiten in sich schliessende Regelung dieser Angelegenheit im einzelnen, das Zustande- kommen des Einkommensteuergesetzes Aufenthalt erleidet.

II. Objektive Steuerpflicht.

1. Die Grenze des steuerpflichtigen Einkommens (§ 5). Die Bestrebungen der Staatsregierung sind seither auf die gänzliche

Freistellung sämtlicher Einkommen von nicht mehr als 1200 M. gerichtet ge- wesen. Ungeachtet der dringlichen Befürwortung ihrer hierauf gerichteten Vorschläge hat sie aber nur die durch das Gesetz vom 26. März 1883 - Gesetz- samml. S. 37 - angeordnete Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer erreichen können. Die in dem Entwürfe eines Einkommensteuer- gesetzes von 1883 wiederholt vorgeschlagene Befreiung der Personen mit einem Einkommen von 900 bis 1200 M. hat im Hause der Abgeordneten von keiner Seite wirksame Unterstützung gefunden. Nach diesen Erfahrungen glaubt die Staatsregierung ihren früheren Vorschlag nicht wiederholen und die Mittel zur weiteren Erleichterung des Steuerdruckes der ärmeren Bevölkerungsklassen in solchen Einrichtungen finden zu sollen, welche eine grössere Berücksichtigung verminderter Leistungsfähigkeit gestatten. (§§ 18, 19.)

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 277

2. Steuerfreies Einkommen (§ 6). Die Befreiung zu Nr. 1 entspricht den Vorschriften der §§ 3, 4 des

Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870. Darüber hinaus sind nach dem hestehenden Rechte (§17 des Gesetzes

vom 1./25. Mai 1851/73) preussische Staatsangehörige auch wegen des Einkom- mens aus ihrem im aussei* deutschen Auslande belegenen Grundeigentum freizulassen, wenn sie den Nachweis fuhren, dass sie wegen jenes Grundeigen- tums im Auslande einer gleichartigen Besteuerung unterliegen. Von Aufnahme dieser Bestimmung ist abgesehen, weil dieselbe zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Einkommens aus ausländischem Grundbesitze führen kann, und überdies bei der Verschiedenheit und Mannigfaltigkeit der Steuerformen eine Entscheidung über die Gleichartigkeit der Besteuerung häufig schwer zu treffen ist.

Die Vorschrift unter Nr. 2 bringt die im § 5c und e des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73 vorgesehene und durch § 46 Abs. 2 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 - Reichsgesetzbl. S. 45 - gebotene Befreiung von Militär- einkommen zum Ausdruck.

Die Befreiung zu Nr. 3 enthält eine Erweiterung des bestehenden Rechtes und begründet in objektiver Hinsicht eine Ausnahme von der beschränkten Steuerpflicht des § 2a; sie empfiehlt sich, weil das dienstliche Einkommen der im auswärtigen Dienste beschäftigten Beamten und Offiziere, wenn auch zum Teil erheblich höher als die Besoldung der im Tnlande wohnhaften Beamten und Offiziere, so doch gegenüber den Verhältnissen ihres dienstlichen Wohnsitzes und den an sie zu stellenden Anforderungen durchweg knapp bemessen ist, so dass sie, ohne von den Staatseinrichtungen die gleichen Vorteile wie jene ziehen zu können, einer unverhältnismässig hohen Besteuerung unterliegen würden.

3. Steuerpflichtiges Einkommen.

A. Allgemeine Vorschriften (§§ 7 - 11). Im Anschluss an die geltenden und im wesentlichen als praktisch er-

probten Vorschriften (§§ 19, 28-30 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73, In- struktion des Finanzministers vom 3. Januar 1877, betreffend die Feststellung des der Klassen- u. s. w. Steuer unterliegenden Einkommens) sucht der Entwurf das Einkommen - im Gegensatz zu Vermehrungen und Verminderungen des Stammvermögens (§ 8) - nach seinen verschiedenen Quellen möglichst genau zu bestimmen (§§ 7, 12-15), die abzugsfähigen Beträge festzustellen (§ 9) und Vorschriften für die Berechnung der Einnahmen und der abzugsfähigen Aus- gaben zu erlassen (§§ 10, 11).

a) Unterscheidung des Einkommens nach den Quellen (§ 7). Die Aufführung und Anordnung der Einkommensquellen (§ 7) weicht in

einigen Punkten von den bestehenden Vorschriften ab. Letztere unterscheiden Einkommen :

1. aus Grundvermögen (einschliesslich des Bergbaues), 2. aus Kapitalvermögen, oder aus Rechten auf periodische Hebungen oder

auf Vorteile irgend welcher Art, 3. aus Handel, Gewerbe, Pachtungen oder irgend einer Art gewinnbrin-

gender Beschäftigung. Dagegen bezeichnet § 7 des Entwurfs als Quellen des Einkommens: 1 . Kapitalvermögen, 2. Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, 3. Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues, 4. gewinnbringende Beschäftigung sowie Rechte auf periodische Hebungen

und Vorteile irgend welcher Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1 - 3 begriffen sind.

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278 Die neuen preussischen Steuerent würfe.

Mit den sich hieraus ergebenden Abweichungen von dem Bestehenden beabsichtigt der Entwurf einerseits die schärfere Trennung der verschiedenen Quellen, anderseits die richtigere Zusammenfassung der zu einer und der- selben Quelle gehörenden Faktoren. Insbesondere sind Pachtungen als Einkom- mensquelle nicht dem Handel und Gewerbe, sondern dem Grundvermögen bei- zuzählen, während der Bergbau nach der Natur seines Betriebes zum Handel und Gewerbe, nicht aber, wie bisher, zum Grundvermögen zu rechnen ist. Auf der andern Seite sind im § 7 Nr. 4 alle Einkünfte, welche nicht als die Nutzungen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich der Pachtungen, sowie als Erträge von Handel und Gewerbe einschliesslich des Bergbaues erscheinen, als besondere Einkommensquelle aufgeführt.

b) Unterscheidung des Einkommens vom Stammvermögen (§ 8). Von besonderer Wichtigkeit ist die Unterscheidung des S taPmm Vermögens

von dem steuerpflichtigen Einkommen (§ 8). Diese Unterscheidung kann selbst- verständlich nicht nach den subjektiven Anschauungen und Absichten der ein- zelnen Steuerpflichtigen, sondern nur nach allgemein gültigen wirtschaftlichen Grundsätzen getroffen werden.

Zunächst kann es nicht zweifelhaft sein, dass ausserordentliche Zuwen- dungen, welehe einer Person, ohne Aufwendungen aus eigenem Vermögen oder Einkommen, von seiten eines Dritten zufliessen und welche zugleich nach wirtschaftlichen Grundsätzen nicht zum Zwecke der Befriedigung laufender Be- dürfnisse erfolgen, als Zuwachs zum Stammvermögen anzusehen sind.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der durch Veräusserung von Vermögens- bestandteilen erzielten Gewinne, sofern die Veräusserung selbst nicht als ein reines Spekulationsgeschäft erscheint, sondern durch anderweite, rechtliche oder wirtschaftliche Rücksichten bedingt wurde.

Die im § 8 angeführten Einnahmen bilden nur Beispiele für die Fälle des Vermögenszuwachses im steuerlichen Sinne, denen sich weitere, den vor- stehenden Voraussetzungen entsprechende Fälle anreihen lassen. Eine feste Begriffsbestimmung ist in dieser Beziehung ebensowenig möglich, als eine er- schöpfende Aufzählung aller einzelnen Fälle; ein Versuch der letzteren Art würde nicht über die Bedeutung einer stets unvollständig bleibenden Kasuistik hinaus gelangen; den Ausführungsbestimmungen und der Praxis muss es vor- behalten bleiben, die durch die Beispiele des § 8 angedeuteten Grundsätze sinngemäss weiter zu entwickeln.

Aus den Eingangsworten des § 7, wonach die „gesamten Jahresein- künfte in Geld oder Geldeswert " als Einkommen gelten, in Verbindung mit den Bestimmungen des § 8 ergibt sich, dass alle, gemäss § 8 nicht den Charakter des unmittelbaren Vermögenszuwachses an sich tragenden Erwer- bungen als steuerpflichtiges Einkommen gelten sollen. Namentlich bezieht sich dies auf den Gewinn, welchen Steuerpflichtige, auch wenn sie nicht dem Stande der Handels- und Gewerbetreibenden angehören, im Laufe der für die Berech- nung des Einkommens massgebenden Periode durch spekulative Unterneh- mungen irgend welcher Art, oder durch die Beteiligung an solchen Unterneh- mungen, erzielt haben, vorausgesetzt , dass der Gewinn auch wirklich realisiert oder geschäftsmässig vereinnahmt ist. Dass solche Gewinne, wenn sie von den Steuerpflichtigen zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse verwandt werden, trotz ihrer Unbestimmtheit und Unregelmässigkeit Einkommen in steuerlichem Sinne dar- stellen, kann nicht wohl bezweifelt werden. Aber auch wenn derartige Ge- winne von den Steuerpflichtigen nicht zu diesem Zwecke verbraucht, sondern nach der Absicht der letzteren unmittelbar dem Vermögen zugeschlagen werden, müssen sie als Einkommen in steuerlichem Sinne gelten. Denn alle diejenigen Güter, welche durch die auf Gewinn gerichtete Thätigkeit einer Person oder durch Nutzung ihres Vermögens erzielt werden und über welche sie ohne Ver- minderung des Stammvermögens verfügen kann, bilden Einkommen. Hieran ist. um so mehr festzuhalten, als sonst gerade den reichsten Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet sein würde, erhebliche Teile ihrer Einkünfte durch die

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 279

denselben gegebene Bestimmung zur unmittelbaren Vermehrung des Vermögens der Besteuerung gänzlich zu entziehen.

Steuerpflichtige Gewinne dieser Art können bei allen im § 7 bezeichneten Einkommensquellen vorkommen und sind im § 12 d , sowie § 14 Nr. 3 beson- ders erwähnt.

c) Unterscheidung von rohem und reinem Einkommen (§ 9). Die Natur der Einkommensteuer als einer nach der allgemeinen steuer-

lichen Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bemessenen Steuer bedingt die Be- schränkung der Besteuerung auf das reine Einkommen. Da es aber hierfür an einer festen Begriffsbestimmung fehlt, so bedarf es der gesetzlichen Nor- mierung der für die Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens zu gestatten- den Abzüge von den gesamten Jahreseinkünften (§ 7).

Während die §§ 28-30 des Gesetzes vom L/25. Mai 1851/73 die zuläs- sigen Abzüge für die einzelnen Einkommensquellen gesondert bestimmen, fasst der § 91 des Entwurfs behufs grösserer Vereinfachung die gestatteten Abzüge für alle Arten des Einkommens zusammen.

Dass zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens die zur Erwer- bung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben (Nr. 1) ganz allgemein in Abzug zu bringen sind, darf als selbstverständlich bezeichnet werden.

Ebenso unbedenklich ist der Abzug der Schuldenzinsen und Renten (Nr. 2), wobei es auf die Unterscheidung von persönlichen, dinglichen und ge- werblichen Schulden im allgemeinen nicht ankommt. Nur diejenigen Schulden, welche auf den von der Besteuerung ausgeschlossenen Einnahmequellen (§ 6 Nr. 1) haften, sind nicht zu berücksichtigen. Umgekehrt muss bei der be- schränkten Besteuerung aus § 2 die Berücksichtigung der rein persönlichen so- wie der auf ausserpreussischen Einnahmequellen haftenden Schulden ausge- schlossen bleiben.

Nach wesentlich gleichen Grundsätzen sind zu behandeln die auf beson- deren Rechtstiteln beruhenden dauernden Lasten (Nr. 3); die Abzugsfähigkeit dieser Lasten ist an die doppelte Voraussetzung geknüpft, dass sie dauernde, sich regelmässig wiederholende Leistungen darstellen und nicht etwa auf einer allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung, sondern hierüber hinaus auf einem be- sonderen Titel des Privatrechts beruhen.

Dass Leistungen, welche von dem freien Willen eines Steuerpflichtigen abhängig sind, ebensowenig in Abzug gebracht werden dürfen, als die zwar auf privatrechtlicher Verpflichtung beruhenden, aber keine dauernde Belastung darstellenden Aufwendungen, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung. Im übrigen braucht auch hier nicht unterschieden zu werden, ob die abzugstabigen Lasten dinglicher oder persönlicher Natur, oder durch den Gewerbebetrieb des Steuer- pflichtigen veranlasst sind.

Von den Belastungen, welche in allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Rechts ihren Ursprung haben, berücksichtigt der Entwurf nur die Staatssteuer (Nr. 4) und die Beiträge zu Kranken- u. s. w. Kassen (Nr. 6). Die Beschrän- kung der Abzugsfähigkeit hinsichtlich der direkten Steuern auf die von dem Grundeigentum und dem Gewerbebetrieb zu entrichtenden direkten Staats- steuern (einschliesslich der Bergwerksabgaben) entspricht dem bestehenden Rechte (§4 II g, § 19 f der Minist.-Anw. vom 3. Januar 1877). Die Ausdehnung auf kommunale u. s. w. Steuern kann schon wegen der grossen Ungleichmässig- keit in der Art, sowie in der Höhe der kommunalen u. s. w. Besteuerung nicht gestattet werden.

Der Abzug derjenigen indirekten Abgaben, welche die Natur von Ge- schäftsunkosten an sich tragen, beschränkt sich dagegen nicht auf die indirek- ten S t a a t s steuern und rechtfertigt sich aus den Gründen, welche die Ab- setzung der zur Erwerbung des Einkommens verwendeten Ausgaben (Nr. 1) bedingen.

Die Beiträge zu Kranken- u. s. w. Kassen sind nur insoweit abzugsfähig, 679

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28Q Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

als ihrer Entrichtung eine entsprechende allgemeine, die Freiwilligkeit der Aus- gabe ausschliessende Verpflichtung zu Grunde liegt. Hiermit geht die Bestim- mung der Nr. 6 über die zu enge Vorschrift im § 30 Abs. 3 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73 hinaus.

Die in Nr. 5 zugelassenen Abzüge entsprechen im wesentlichen dem be- stehenden Rechte (§ 30 Abs. 2 a. a. 0., § 3b, § 4 lia der Anweisung vom 3. Januar 1877). Besonders hervorzuheben ist, dass nur regelmässige den all- gemeinen wirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen entsprechende, nicht etwa auf Vermehrung des Anlage- oder Betriebskapitals abzielende Ab- setzungen berücksichtigt werden dürfen.

Die Bestimmungen unter II wegen der nicht abzugsfähigen Verwendungen und Ausgaben sind hier aufgenommen, teils um durch den Gegensatz den Sinn der Vorschriften unter I deutlicher hervortreten zu lassen, teils um häufig vor- kommenden Missverständnissen zu begegnen. Letzteres bezieht sich namentlich auf die Bestimmung zu 2, indem ungeachtet der entsprechenden ausdrücklichen Vorschriften des geltenden Rechtes (§ 4 I Nr. 2, § 19 d, § 22 Abs. 3 der An- weisung vom 3. Januar 1877) noch vielfach die irrtümliche Anschauung ver- breitet ist, als ob die zur Bestreitung des Haushalts u. s. w. gemachten Aus- gaben in Abzug zu bringen, bezw. die hierfür verbrauchten selbstgewonnenen Produkte nicht dem steuerpflichtigen Einkommen zuzurechnen seien.

Zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens der Aktien-, Kom- manditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften und Genossenschaften sind unter 111 zweckmässige Vorschriften getroffen, welche den besonderen Verhält- nissen dieser Erwerbsgesellschaften Rechnung tragen; in materieller Hinsicht ist eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen nur in der oben bereits erörterten Bestimmung enthalten, wonach 3% des Aktienkapitals von den Ueberschüssen abzurechnen sind.

d) Berechnung des Einkommens (§§ 10 11). Soweit die Einnahmen und die abzugsfähigen Ausgaben für das Steuer-

jahr, auf welches sich die Veranlagung bezieht (§ 58), im voraus feststehen, sind sie der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen. Sofern diese Voraussetzung nicht zutrifft, erübrigt nur die Ansetzung nach den entsprechenden Ergebnissen des vorhergehenden ein- oder mehrjährigen Zeit- raums. Nach dem bestehenden Rechte wird bei der Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen sowie aus Handel, Gewerbe, Pachtungen u. s. w. der Durch- schnitt der drei letzten Jahre, bei dem Einkommen aus Kapitalvermögen der Betrag des vorhergegangenen Jahres in Anrechnung gebracht (§§ 28 - 30 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73). Der § 10 des Entwurfs gibt der gleichmässigen Berechnungsweise für alle Arten des Einkommens sowie für alle abzugsfâhigen Ausgaben den Vorzug.

Die Zugrundelegung eines einjährigen Zeitraums liegt wegen der alsdann unvermeidlichen grösseren Schwankungen weder im Interesse des Staates, noch in dem der Steuerpflichtigen. Im Entwurf ist deshalb die Berechnung nach dem Durchschnitte dreier Jahre vorgesehen. Massgebençl für die Abgrenzung dieser dreijährigen Periode soll das Wirtschaftsjahr des zu Veranlagenden sein ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe mit dem Kalender- oder dem Steuer- jahr zusammenfallt oder nicht. Als das der Veranlagung unmittelbar vorangegangene Wirtschaftsjahr im Sinne des § 10 ist das letzte anzu- sehen, dessen Ergebnisse zur Zeit des Veranlagungsaktes feststehen. Nur für die erstmalige Veranlagung soll der zweijährige Durchschnitt massgebend sein, um das im ersten Jahre den Steuerpflichtigen wie den Veranlagungsbehörden unbequeme Zurückgehen auf die weiter entfernte Vergangenheit zu ersparen. Kann diese regelmässige Art der Berechnung nicht Platz greifen, weil die Ein- nahmen bezw. Ausgaben noch nicht während des der Veranlagung vorausge- gangenen zweijährigen Zeitraumes bestanden haben, so erübrigt nur der im Entwurf vorgesehene Ausweg der Berechnung nach dem Durchschnitte des Zeit- raums ihres Bestehens, event, nach 'dem mutmasslichen Jahresbetrage. -

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 281

Die im § 11 vorgesehene Veranlagung nach Haushaltungen ist aus dem Klassensteuergesetz vom 30. Mai 1820 in die Gesetze vom 1./25. Mai 1851/73 (§§ 8, 16) übernommen worden und wird durch das praktische Bedürfnis nach Vereinfachung der Steuerveranlagung gerechtfertigt. Hierbei hat der Entwurf jedoch auf die Beseitigung der den bestehenden Vorschriften entspringenden Missstände Bedacht genommen.

Nach dem bisherigen Rechte können Ehefrauen, solange die Ehe recht- lich ungetrennt und der Ehemann nicht etwa ausgewandert oder verschollen ist, nicht für sich veranlagt und zur Einkommensteuer herangezogen werden. Vielmehr wird ausschliesslich der Ehemann, unter Anrechnung alles, selbst des ihm rechtlich und thatsächlich entzogenen Einkommens der Ehefrau, zur Steuer veranlagt. Hierin liegt, sobald eine thatsächliche, dauernde Trennung der Eheleute stattfindet, für den Ehemann eine ungerechtfertigte Härte, während der Staat beim Unvermögen des letzteren der Steuer aus dem Einkommen der Ehefrau verlustig geht.

Nicht minder unbillig ist es, den Haushaltungsvorstand von dem, ihm nicht zufliessenden, eigenen Einkommen der Haushaltungsangehörigen zu be- steuern.

Nach beiden Richtungen Abhilfe zu schaffen, sollen die Bestimmungen im § 11 Abs. 3 dienen.

B. Besondere Vorschriften (§§ 12 - 1(3). Die Bestimmungen der §§ 12 - 15 enthalten die nähere Ausführung der

allgemeinen Vorschriften der §§ 7. 8 und bedürfen nur in wenigen Punkten der besonderen Begründung.

Wegen der im § 12 d vorgesehenen Anrechnung der Gewinne aus der Veräusserung von Wertpapieren u. s. w. darf auf die zum § 8 gegebene Er- läuterung verwiesen werden.

Auch der Mietswert der Wohnung im eigenen Hause sowie der ander- weit benutzten eigenen Gebäude gehört zweifellos zum steuerpflichtigen Ein- kommen; die im § 13 Abs. 3 angeordnete Anrechnung dieses Mietswertes bildet geltendes Recht (§ 11 der Ministerialanweisung vom 3. Januar 1877).

Die Berechnung des Einkommens aus Dienstwohnungen nach dem orts- üblichen Mi ets werte (§ 15 Abs. 2) entspricht dem § 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73, während die einschränkende Bestimmung, wonach dieses Einkommen nicht höher als mit 15 % des baren Gehalts des Berechtigten in Ansatz gebracht werden soll, dem Reichsgesetze, betreffend die Besteuerung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten, vom 31. März 1881 - R. G. BI. S. 99 - entnommen ist. Auch die Schlussbestimmung des § 15 wiederholt geltendes Recht (§ 26 der Minist.- Anw. vom 3. Januar 1877).

Der § IG gestattet unter gewissen Voraussetzungen die Bemessung des steuerpflichtigen Einkommens nach dem Aufwände des Steuerpflichtigen für sich und seine Familie. Ungeachtet der Verpflichtung zur Selbstangabe wird eine zuverlässige Ermittelung der wirklichen Höhe des Einkommens in einzelnen Fällen auf Schwierigkeiten stossen. Uebersteigt in solchen Fällen der Betrag des Aufwandes das Einkommen, soweit dieses ermittelt worden ist, so erscheint es zulässig und zweckmässig, das Einkommen in der Höhe des Aufwandes zu bemessen, da als Regel anzunehmen ist, dass der Steuerpflichtige auf die Her- stellung des Gleichgewichts zwischen seinen Einnahmen und Ausgaben Bedacht nimmt. Die B.emessung des Einkommens nach dem Aufwände muss aus- geschlossen bleiben, wenn nachweislich der Aufwand aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen oder Dritter stattfindet., insbesondere der Steuerpflichtige infolge besonderer Verhältnisse gezwungen ist, einen höheren Aufwand zu machen, als sein wirkliches Einkommen gestattet. Die Bestimmung des § 16 entspricht im wesentlichen schon der bisher geübten Praxis (§ 30 der Minist.-Anw. vom 3. Januar 1877) und eine missbräuchliche Anwendung ist deshalb nicht zu befürchten.

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282 Die neuen preussiscnen Steuerentwürfe.

III. Steuersätze. 1. Steuerfuss und Steuertarif (§ 17).

Nach der bestehenden Gesetzgebung beträgt der Steuerfuss der Ein- kommensteuer gleichmässig 3 °/° des niedrigsten Betrages einer jeden Steuerstufe, während bei der Klassensteuer eine nach unten hin zunehmende Verminderung des Prozentsatzes (Degression) stattfindet.

Der Entwurf hält die gleichmässig prozentuale Gestaltung des Steuer- fusses als Regel fest, belässt es bei der Bestimmung des regelmässigen Steuer- f usses in Höhe von 3 °/o und behält auch die Einrichtung von Steuerstufen bei. Dagegen lässt er die Degression bereits bei einem Einkommen von 9500 M. eintreten, berechnet den zu entrichtenden Prozentsatz nicht nach dem niedrigsten, sondern nach dem mittleren Betrage einer jeden Steuerstufe und vermindert die Zwischenräume innerhalb der einzelnen Stufen für die Einkommen von mehr als 3000 M.

An Stelle der gleichmässig prozentualen Besteuerung wird vielfach eine mit der wachsenden Höhe des Einkommens fortschreitende Steigerung (Pro- gression) des Steuerfusses befürwortet. Einer näheren Beleuchtung der Gründe, durch welche diese Forderung gerechtfertigt zu werden pflegt, bedarf es nicht, da eine progressive Gestaltung des Steuerfusses, ganz abgesehen von den ent- gegenstehenden grundsätzlichen Bedenken, sich schon aus praktischen Rücksichten nicht empfiehlt.

Vorweg sei bemerkt, dass eine in massvollen Grenzen gehaltene Steigerung des Steuerfusses - und nur eine solche kann überhaupt ernstlich in Betracht kommen - in ihrer finanziellen Tragweite meistens überschätzt wird. Auch die Verteidiger der Progression wollen eine fortschreitende Erhöhung des gegen- wärtigen Normalsatzes von 3°/° nur für die grösseren Einkommen, welche eine gewisse Höhe, etwa 20,000 M., übersteigen; den weitaus überwiegenden Anteil am Gesamtertrage der Steuer haben aber die mittleren und unteren Stufen, wie daraus erhellt, dass beispielsweise im Jahre 1889/90 zur klassifizierten Ein- kommensteuer mit dem Einkommen bis 21,600 M. (Stufe 1 bis 14) 223,969 Pflichtige mit 34,540,614 M. Steuersoll veranlagt waren, dagegen in den sämtlichen übrigen Stufen zusammengenommen nur 8508 Pflichtige mit 12,568,752 M. Steuer.

Es ist leicht zu sehen, dass doch nur etwa ein Drittel des letzteren Be- trages, also wenig über 4,000,000 M. mehr aufgekommen sein würden, wenn man von der bezeichneten Grenze an eine Progressivsteuer von durchschnitt- lich 4% erhoben hätte, wobei die obersten Einkommenstufen immerhin mit 5°/o und darüber zu besteuern gewesen wären.

Unleugbar würde für die einzelnen Pflichtigen der oberen Stufen eine derartige Erhöhung der bisherigen Steuersätze sehr fühlbar sein und einen gefährlichen Anreiz enthalten, das Einkommen ganz oder teilweise der Besteuerung zu entziehen. Um so mehr wäre dies zu besorgen, als schon die geplante Ver- besserung des Veranlagungsverfahrens und die Einführung der Deklarations- pflicht durch richtigere Erfassung des Einkommens eine schärfere Heranziehung der besitzenden Klassen in Aussicht stellen und anderseits die Steuerlast beim Hinzutritt hoher Kommunalzuschläge noch um das Zweifache, Dreifache und so fort steigen kann.

Ausserdem liefern die Vorschriften des Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 dem Pflichtigen auch gesetzliche Hand- haben, der inländischen Besteuerung auszuweichen, indem er, sei es durch Ver- legung des Wohnsitzes, sei es durch Anlage seines Vermögens in ausserpreussischen Liegenschaften oder gewerblichen Unternehmungen, sein Einkommen oder Teile desselben der Besteuerung eines anderen Bundesstaates unterwirft. Bei gleich- zeitigem Wechsel der Staatsangehörigkeit kann dies sogar geschehen, ohne dass der Wohnsitz in Preussen aufgegeben wird (§ 2 Abs. 2 a. a. O.). Im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Steuerfusses würden derartige Massnahmen vielfach als vorteilhaft erscheinen können, da schon die gegenwärtig in Preussen geltenden

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 283

Einkommensteuersätze nicht hinter denjenigen der meisten deutschen Nachbar- staaten zurückbleiben.

Eine weitere progressive Steigerung des Fusses, bezüglich welcher ohnehin eine Uebereinstimmung in der öffentlichen Meinung keineswegs vorhanden ist, erscheint deshalb ebensowenig ratsam, wie eine gleichmässige Erhöhung des bisherigen Normalsatzes von 3°/° des Einkommens.

Dagegen rückt der Entwurf die Grenze für die Anwendung desselben bis zu dem Einkommen von 9500 M. hinauf; durch die von hier ab nach unten hin zunehmende Ermässigung des Steuerfusses wird wenigstens zum Teil eine Erleichterung der Pflichtigen in den unteren und mittleren Stufen herbeigeführt.

Es kann unerörtert bleiben, ob nicht schon bei der Einführung der klassifizierten Einkommensteuer im Jahre 1851 die Feststellung des Steuerfusses in Höhe von 3°/° für die mittleren Einkommen von 3000 M. aufwärts eine zu hohe Belastung gebildet hat. Jedenfalls ist diese Frage wegen der inzwischen erfolgten Preissteigerungen für fast alle Bedürfnisse des Lebens gegenwärtig zu bejahen.

Auch die Gesetzgebung hat solches durch die Zulassung von Steuer- ermässigungen wegen Beschränkung der persönlichen Leistungsfähigkeit (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 - Gesetzsamml. S. 213 -, § 2 des Gesetzes vom 26. März 1883 - Gesetzsumml. S. 37 - ) sowie durch Ausserhebungssetzung von Monatsraten (§ 1 Gesetz vom 10. März 1881 - Gesetzsamml. S. 126 - , § 1 II Gesetz vom 26. März 1883 - Gesetzsamml. S. 37 - ) bereits in gewissem Umfange anerkannt. Indessen können diese für die mittleren Einkommen ge- währten Erleichterungen als ausreichend nicht erachtet werden, da die volle steuerliche Leistungsfähigkeit, welche die Belastung mit dem regelmässigen Steuersatze von 3 °/° unbedenklich gestattet, erst bei einem höheren Einkommen von etwa 9 - 10,000 M. beginnt, Der Entwurf gestaltet deshalb den Tarif in der Weise, dass der Steuerfuss bei der untersten Stufe (900-1050 M.) mit 0,62% beginnt, bei dem Einkommen von mehr als 3000 M. 2,10 °/° beträgt, und als- dann in allmählicher Steigerung bei Einkommen von mehr als 9500 M. die regelmässige Höhe von 3°/o erreicht.

Entgegen den Vorschlägen in dem Entwürfe eines Einkommensteuer- gesetzes vom Jahr 1883, welche die Feststellung des Steuerbetrages nach einem Prozentsatze des steuerpflichtigen Einkommens bezweckten, ist in dem vor- liegenden Entwürfe die Einrichtung eines Steuertarifes mit Stufen von allmählich wachsendem Umfange beibehalten worden. Es entspricht solches den bei den damaligen Verhandlungen im Landtage geäusserten Wünschen und rechtfertigt sich durch die Erwägung, dass die Einrichtung von Steuerstufen in der That die Veranlagung erleichtert und zugleich den Anlass zu begründeten Beschwerden der Steuerpflichtigen vermindert. Vornehmlich fällt hierbei aber in das Gewicht, dass die den Steuerpflichtigen obliegende Deklaration ihres Einkommens eine wesentliche Erleichterung erfahrt, wenn eine Steuerhinterziehung ausgeschlossen ist, sofern nur innerhalb der für die betreffende Stufe im Tarif bestimmten Grenzen das Einkommen richtig angegeben wird.

Gegen die Abmessung der Steuerstufen bei der klassifizierten Einkommen- steuer sowie gegen die Berechnung des Steuersatzes nach dem niedrigen Betrage einer jeden Stufe ist mit Recht die Ausstellung erhoben worden, dass die Stufen zu weit und infolgedessen erhebliche Beträge des steuerpflichtigen Ein- kommens von der Besteuerung thatsächlich ausgeschlossen seien. Der Tarif des Entwurfs schliesst sich in der Abgrenzung der Stufen bis zu 3000 M. auf- wärts den bisherigen Stufen der Klassensteuer vollständig an, weil diese von dem Vorwurfe zu weiter Zwischenräume nicht betroffen werden und den grossen Vorzug besitzen, durch langjährige Geltung den Steuerpflichtigen sowie den Einschätzungsorganen vertraut zu sein. Dagegen lässt der Tarif für die Ein- kommen von mehr als 3000 M. im Vergleich mit dem geltenden Tarif für die klassifizierte Einkommensteuer eine nicht .unbeträchtliche Verminderung der Zwischenräume innerhalb der einzelnen Stufen und infolgedessen eine Ver- mehrung der Steuerstufen eintreten. Von 3000-4500 M. ist eine Steigerung

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284 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

der Stufen um je 300 M., von 4500-9500 M. eine solche von 500 M. vorgesehen; von 9500-100,500 M. wird die Steigerung mit je 1Q00 M., bei höherem Ein- kommen mit je 5000 M. fortgesetzt. Dieser Betrag der Steigerung ist auch für die grössten Einkommen als ausreichend, aber wegen der grösseren Schwierigkeit der genauen ziffernmässigen Feststellung des Einkommens in den höheren Stufen als unentbehrlich zu erachten.

Die Steuersätze aller Stufen sind, behufs Erzielung grösserer Gleich- förmigkeit der Belastung innerhalb der einzelnen Stufen, überall nicht, wie bisher, nach dem niedrigsten, sondern nach dem mittleren, der Wirklichkeit mehr entsprechenden Betrage der Stufen berechnet worden. Eine vergleichende Gegenüberstellung der Steuerstufen und Steuersätze des jetzt geltenden und des im Entwürfe vorgeschlagenen Tarifs enthält die Anlage B, welche zugleich auch den Prozentsatz der Besteuerung nach dem mittleren Betrage der einzelnen Stufen des letzteren Tarifs ersehen lässt.

2. Ermässigung der Steuersätze (%% 18, 19). Die steuerliche Leistungsfähigkeit wird oft wesentlich beeinträchtigt durch

ungünstige persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse, welche bei der Ver- anlagung nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn fühlbare Ungleichheiten in der Belastung vermieden werden sollen.

Von besonderer Bedeutung, und zwar vorzugsweise für die minder wohl- habenden Bevölkerungsklassen, ist in dieser Hinsicht die Zahl der Familien- glieder, deren Unterhalt und Erziehung der Haushaltungsvorstand aus seinem Einkommen zu bestreiten hat. Die Vorschrift des § 18 bezweckt, die hieraus sich ergebenden Unterschiede in der Steuerfähigkeit thunlichst zu berück- sichtigen.

Es soll danach für jedes zur Haushaltung gehörige Familienglied unter 14 Jahren von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungsvorstandes, sofern dasselbe eine gewisse Höhe nicht übersteigt, der Betrag von 50 M. in Abzug gebracht werden. Die Altersgrenze von 14 Jahren scheint angemessen, weil dieselbe für die hier hauptsächlich in Betracht kommenden Klassen in der Regel den Eintritt der Erwerbsfähigkeit oder doch den Beginn einer in der elterlichen Wirtschaft verwertbaren Arbeitskraft bezeichnet, welche die Leistungs- fähigkeit des Haushaltungsvorstandes sogar erhöht. Zwar ist zuzugeben, dass nicht immer und nicht für alle Berufsarten die Erwerbsfähigkeit mit der Er- reichung dieses oder überhaupt eines bestimmten Lebensalters zusammentrifft, aus praktischen Rücksichten empfiehlt es sich aber, an jenem leicht erkenn- baren äusseren Merkmale festzuhalten.

Bei der Normierung des Kürzungsbetrages hat der Entwurf sich eine vorsichtige Beschränkung auferlegen müssen, weil es sich um die Einführung einer neuen Massregel handelt, deren Wirkung mit Sicherheit nicht zu über- sehen ist. Immerhin wird die zugestandene Ermässigung, so unscheinbar die- selbe sich auch darstellt, zahlreichen Steuerpflichtigen, namentlich der unteren Einkommenstufen, zu gute kommen. Um völlige Steuerfreiheit zu erlangen, genügt bei einem Einkommen von 1000 M. das Vorhandensein von zwei Kindern unter 14 Jahren im Haushalte, bei einem solchen von 1100 M. das Vorhanden« sein von vier Kindern. Für das Jahr 1890/91 sind zu den Klassensteuerstufen 3 bis 12 neben 325,308 Einzelnsteuernden 1,283,740 Haushaltungsvorstände mit 4,321,810 Angehörigen veranlagt. Mehr als ein Drittel der letzteren steht im Alter unter 14 Jahren, so dass eine häufige Anwendung der Vorschrift des § 18 ausser Zweifel ist.

Auch die finanzielle Tragweite derselben wird nicht unerheblich sein. In dieser Hinsicht haben probeweise Ermittelungen in einer Anzahl von Städten und ländlichen Ortschaften stattgefunden, in welchen das Verhältnis zwischen der Zahl der Haushaltungsvorstände und der Familienglieder unter 14 Jahren ein normales ist. Für die sämtlichen Klassensteuerpflichtigen dieser Orte sind zunächst nach dem Stande der gegenwärtigen Veranlagung die Steuersätze dés

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 285

Entwurfs zum Ansatz gebracht und sodann die Differenzen berechnet, welche sich ergeben, wenn von dem Einkommen eines jeden Pflichtigen die nach § 18 des Entwurfs zulässigen Abzüge gemacht werden. Die Ergebnisse dieser Er- mittelungen lassen absolut sichere Schlussfolgerungen nicht zu, weil dieselben nur auf eine verhältnismässig kleine Zahl von Ortschaften ausgedehnt werden konnten, rechtfertigen aber die vorläufige Annahme, dass der durch die Abzüge bedingte Ausfall durchschnittlich etwa 10°/· desjenigen Sollaufkommens an Steuer betragen wird, welches ohne die Bestimmung des § 18 aus den Ein- kommen von nicht mehr als 3000 M. erzielt werden würde.

Hiernach ist der Gesamtausfall auf ungefähr 2 72 Mill. M. zu veran- schlagen.

Zur Berücksichtigung anderer Verhältnisse, welche die konkrete Leistungs- fähigkeit mindern, bietet der § 19 die erforderliche Handhabe. Um einer miss- bräuchlichen Anwendung vorzubeugen, scheint hier ebenfalls die gesetzliche Feststellung derjenigen tatsächlichen Voraussetzungen notwendig, unter welchen eine Ermässigung der Steuersätze überhaupt nur bewilligt werden darf. Die Bestimmungen des Absatz 2 entsprechen dem bestehenden Recht (§ 7 Abs. 2, § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73).

Ebensowenig hat sich seither ein Bedürfnis herausgestellt, die Einkommens- grenze von 6000 M., bis zu welcher eine solche Ermässigung statthaft sein soll, hinaufzurücken. Der Gesetzentwurf lässt es daher bei dieser durch § 2 des Gesetzes vom 26. März 1883 (Gesetzsamml. S. 37) gezogenen Grenze.

Eine Erweiterung der bisher geltenden Vorschriften enthält dagegen der Absatz 1 in der Bestimmung über den zulässigen Betrag der Ermässigung. Die ersteren gestatten nur eine Herabsetzung, welche sich bei den Einkommen- steuerpflichtigen der Stufen 1 bis 5 unbedingt, bei den Klassensteuerpflichtigen nach der herrschenden Praxis in der Regel auf eine Stufe beschränkt.

Nach dem Vorschlage des Entwurfs soll dagegen bei einem Einkommen von nicht mehr als 3000 M. eine Ermässigung der tarifmässigen Sätze um drei Stufen, für die Angehörigen der drei untersten Stufen eintretenden Falles also auch die Freistellung zulässig sein, während bei höherem Einkommen die Er- mässigung um zwei Stufen gestattet ist.

IV. Veranlagung. 1. Ort und

2. Vorbereitung der Veranlagung (§§ 22 - 23). Die Vorschriften der §§ 20 bis 23 über den Ort und die Vorbereitung

der Veranlagung halten im wesentlichen den gegenwärtigen Rechtszustand auf- recht. Insbesondere gilt dies von den Obliegenheiten der Gemeinde-(Guts-)- vorstände (§§ 21, 23), welche nach dem Vorgange des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes vom l..'25.Mai 1851/73 und der Klassensteu erver anlagungs-Instruktion vom 29. Mai 1873 geordnet sind.

Die Bestimmungen des § 22 sollen die vollständige Aufnahme der steuer- pflichtigen Personen sicherstellen und sind dem § 12 a und b des eben erwähnten Gesetzes entnommen.

3. Die Grundlagen der Veranlagung, insbesondere die Steuer- erklärungen (§§ 24-30).

Der Veranlagung fällt die ebenso wichtige wie schwierige Aufgabe zu, die gesetzlichen Besteuerungsgrundsätze durch Anwendung auf die einzelnen Steuerpflichtigen praktisch zu verwirklichen. Vorbedingung für eine befriedigende Lösung dieser Aufgabe ist die Feststellung der thatsächlichen Erwerbs- und Einkommensverhältnisse.

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28(5 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Als Mittel ζ α diesem Zweck können die eigene Angabe des Pflichtigen oder amtliche Nachforschung oder beides dienen.

Das in Preussen geltende Gesetz verzichtet nicht nur auf jeden mittel- baren oder unmittelbaren Druck, um von den Steuerpflichtigen selbst Angaben über die eigenen Einkommensverhältnisse zu erlangen, sondern beschränkt auch die amtliche Nachforschung wesentlich, indem Jedes tiefere Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen" bei der Veranlagung ausdrücklich verboten ist (§§ 10, 22, 23 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73).

Ohne gründliche Prüfung lassen sich jedoch die für die Steuerveranlagung erheblichen Thatsachen nicht feststellen. Es ist eine notwendige Folge jenes Verbotes, dass den mit der Einschätzung betrauten Organen teils die vorhandenen Einkommensquellen selbst (Kapitalbesitz), teils diejenigen thatsächlichen Momente verborgen bleiben, welche zur sachgemässen Berechnung oder Schätzung des Ertrages der bekannten Quellen (Landwirtschaft, Handel, Gewerbe) nicht ent- behrt werden können.

Zum grossen Teil hierauf sind die oft erörterten, unleugbaren schweren Mängel der gegenwärtigen Veranlagung zurückzuführen und es besteht deshalb kein Zweifel darüber, dass die geltende Veranlagungsmethode sich nicht be- währt hat.

Um die damit verknüpften Missstände durchgreifend und dauernd zu beseitigen, sind halbe Massregeln nicht ausreichend; man muss sich entschli essen, die als ungeeignet erkannte Methode durch ein Verfahren zu ersetzen, welches zwar jeden nicht notwendigen Eingriff in private Interessen sorgfältig vermeidet, aber das allgemeine Interesse an einer gerechteren und gleichmässigeren Ver- anlagung in ausreichendem Masse sicherstellt. Vor Einführung der allgemeinen Einkommensteuer möchte man darüber zweifelhaft sein können, ob nicht statt derselben die Besteuerung einzelner Objekte und des Einkommens nach äusseren Merkmalen vorzuziehen sei.

Nachdem die Gesetzgebung und zwar mit Recht für das erstere sich entschieden und die Wiederaufhebung der allgemeinen Einkommensteuer ernstlich nicht mehr in Frage kommen kann, auch einen ungerechtfertigten Rückschritt bedeuten würde, kann darüber wohl kaum eine Meinungsverschiedenheit be- stehen, dass es im Interesse der gleichen Lastenverteilung unter den Staats- bürgern, der Staatsfinanzen und des sozialen Friedens gleichmässig geboten ist, solche Einrichtungen zu treffen und dem Staate diejenigen Mittel zu gewähren, welche für eine zutreffende Ermittelung' des Einkommens der Steuerpflichtigen nach den bisherigen und von der übereinstimmenden Meinung der Bevölkerung anerkannten Erfahrungen unentbehrlich sind.

Ein solches, aber nicht das einzige Mittel ist die in anderen Ländern, auch in mehreren deutschen Staaten, so im Königreich Sachsen, in Baden, Sachsen-Weimar, Anhalt, Hamburg, Bremen, Lübeck bereits seit längerer oder kürzerer Zeit eingeführte Verpflichtung zur Selbstangabe des Einkommens (Deklaration), welche nach den darüber vorliegenden Erfahrungen bei zweck- entsprechender Benutzung wertvolle Beiträge zur Ergründung der thatsächlichen Einkommensverhältnisse liefern kann. Anderseits führen die Ergebnisse des zur Zeit in Preussen bestehenden Einschätzungsverfahrens zu der Einsicht, dass in zahlreichen Fällen, namentlich wo es sich um die Ermittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen handelt, eine auch nur annähernd richtige Erfassung des Einkommens ohne die eigene Angabe des Steuerpflichtigen stets vergeblich erstrebt werden wird. Unbestreitbar bedeutet somit die Einführung einer richtig gestalteten Deklarationspflicht eine erhebliche Vervollkommnung des Veran- lagungsverfahrens.

Aus diesen Erwägungen hat die Staatsregierung die auch ihrerseits bei Einbringung der Vorlage vom Jahre 1883 gegen die allgemeine Deklarations- pflicht gehegten Bedenken in Uebereinstimmung mit den bei der damaligen parlamentarischen Beratung gefassten Beschlüssen fallen lassen, zumal auch

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 287

unter den namhaftesten Vertretern der Wissenschaft sowie in den Aeusserungen der Presse die Meinung überwiegt, dass diese Massregel unerlässlich sei.

Bei der Gestaltung der Deklarationspflicht im einzelnen ist darauf Be- dacht genommen, jede zur Erreichung des Zweckes nicht erforderliche Ausdehnung oder Erschwerung dieser Pflicht, sowie jede Verletzung wirklich berechtigter Privatinteressen zu vermeiden. Nur so kann es gelingen, die etwaige Abneigung gegen die neue und ungewohnte Einrichtung zu überwinden, deren Erfolg zum Teil von der bereitwilligen Mitwirkung der Pflichtigen selbst abhängt und ge- rade dann zu einer Steigerung der Gewissenhaftigkeit der Staatsbürger im öffentlichen Leben führt.

Diese Rücksicht findet namentlich Ausdruck in den Bestimmungen über Umfang , Inhalt und Form der Steuererklärungen (§§ 24 - 30) , sowie in den später zu beleuchtenden Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandung derselben (§ 38 Abs. 2), sowie über den Rechtsschutz gegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 54, 71).

Der subjektive Umfang des Deklarationspflicht. In den §§ 24, 25 wird grundsätzlich die Verpflichtung zur Selbstangabe

auf die bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 M. zur Einkommen- steuer veranlagten Personen beschränkt; die Aufforderung an diese zur Ab- gabe der Steuererklärung soll jährlich durch öffentliche Bekanntmachung er- folgen; für die übrigen Steuerpflichtigen dagegen die Selbstangabe nur auf besondere Aufforderung hin obligatorisch sein. Die Ausdehnung der unbedingten Deklarationspflicht auf die Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis 3000 M. ist weder erforderlich noch zweckmässig. Ersteres nicht, weil die Einkommens- verhältnisse solcher Pflichtigen, mit Ausnahme der Bezüge aus Kapitalvermögen, in der Regel unschwer zu schätzen sind, diejenigen aber, bei welchen die Schätzung Schwierigkeiten verursacht oder ein Einkommen aus Kapital- vermögen zu vermuten ist, zur Abgabe einer Steuererklärung durch besondere Aufforderung verpflichtet werden können. Unzweckmässig würde eine weitere Ausdehnung deshalb scheinen, weil die Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ge- ringerem Einkommen zur Abgabe einer brauchbaren schriftlichen Steuererklärung kaum befähigt ist, überdies aber die Sichtung und Verarbeitung eines so um- fangreichen Materials auf Schwierigkeiten stossen.müsste.

Inhalt und Form der Steuererklärungen. In der Steuererklärung soll der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens, ge-

trennt nach den vier im § 7 vorgesehenen Einkommensquellen, im übrigen aber nur summarisch angegeben werden (§ 26 Abs. 1). Eine weitere Speziali- sierung der Angaben zu fordern, empfiehlt sich nicht, weil dadurch die Er- füllung der Deklarationspflicht ohne entsprechenden Nutzen für die Veranlagungs- zwecke den Steuerpflichtigen erheblich erschwert werden würde.

Die Trennung der verschiedenen Einkommensquellen in den Selbstangaben ist zur Uebung einer wirksamen Kontrolle unentbehrlich ; das Gleiche gilt von der im § 26 Abs. 2 und 3 geforderten besonderen Bezeichnung des ausserhalb des Veranlagungsbezirks belegenen Grundbesitzes oder Gewerbebetriebes, sowie von der Angabe der Schuldenzinsen und Lasten, deren Abzug gefordert wird.

Wie anzuerkennen ist, sind Fälle denkbar, namentlich wenn es sich um ein nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen handelt, in welchen gerade für den gewissenhaften Steuerpflichtigen die zutreffende Angabe seines Einkommens gemäss § 26 Abs. 1 des Entwurfes schwierig ist.

Da billigerweise nur die Anzeige von Thatsachen, nicht aber die Vor- nahme einer Schätzung vom Steuerpflichtigen unter dem Zwange von Strafan- drohungen verlangt werden kann, soll es in Fällen dieser Art dem Pflichtigen auf Antrag gestattet werden (§ 27), in die Steuererklärung statt der ziffer- mässsgen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufzunehmen, deren die Veranlagungsbehörde zur Schätzung desselben bedarf. Einem etwaigen

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2gg Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Missbrauche dieser Befugnis, welcher übrigens nach den in anderen Staaten mit ähnlichen Bestimmungen gemachten Erfahrungen nicht zu besorgen ist, würde im Aufsichtswege wirksam entgegengetreten werden können.

Die weiteren Bestimmungen über die Form der Steuererklärung, über die Frist zur Einreichung und die etwaige Stellvertretung bei Abgabe derselben {§§ 24, 29, 81) tragen den Interessen der Steuerpflichtigen sowie den Bedürf- nissen der Steuerverwaltung gleichmässig Rechnung.

Zur Erleichterung der Pflichtigen sollen die Steuererklärungen nach einem feststehenden Formulare abgegeben werden, welches vom Finanzminister - selbstredend unter Beachtung der massgebenden Bestimmungen - vorzu- schreiben und kostenlos zu verabfolgen ist (§ 24). Um etwaige Bedenken gegen die positive Angabe bestimmter Einkommensbeträge zu heben, wird beabsichtigt, die Steuererklärung dahin zu formulieren, dass das Einkommen die vom Pflich- tigen für die einzelnen Quellen anzugebenden Summen nicht übersteigt.

Ein unmittelbarer Zwang zur Abgabe der Steuererklärung kann nach der Natur der Sache nicht stattfinden. Die schuldbare Versäumnis dieser Pflicht soll nach § 30 den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel für das laufende Jahr nach sich ziehen. Durch diesen Rechtsnachteil wird auf den Pflichtigen ein angemessener, und nach den Erfahrungen anderer Länder hinreichend wirk- samer Druck geübt, welcher - abgesehen vou den Fällen des § 68 - besondere Strafandrohung entbehrlich macht.

Die Kontrolle der Steuererklärungen. Wie bereits angedeutet worden, soll die Selbstangabe nicht das alleinige

Veranlagungsmittel sein , sondern durch gründliche Prüfung unterstützt und kontrolliert werden.

Nach den vorliegenden Erfahrungen ist die Selbstangabe des Steuer- pflichtigen in vielen Fällen keine hinreichend zuverlässige Quelle für die richtige Erkenntnis des wirklichen Einkommens, und die Brauchbarkeit dieses Veran- lagungsraittels daher nur mit Vorbehalt anzuerkennen. Abgesehen davon, dass die Deklarationen nicht immer mit dem wünschenswerten Masse von Gewissen- haftigkeit aufgestellt werden, liegen in der Sache selbst Schwierigkeiten, welche auch bei redlichem Willen der Beteiligten unzutreffende Angaben zur Folge haben.

Zum Teil sind es Hindernisse thatsächlicher Natur. Voraussetzung rich- tiger Selbstangaben ist für gewisse Einkommensarten eine ordnungsmässige Buchführung, durch welche der Steuerpflichtige selbst erst eine klare Ueber- sicht seiner Verhältnisse erlangt. In Ermanglung genauerer Aufzeichnungen sind zahlreiche Landwirte und Gewerbetreibende nicht im stände, eine sach- gemässe Berechnung ihres Einkommens aufzustellen; namentlich den ersteren fehlt es meistens an den nötigen Unterlagen zur vollständigen Erfassung und angemessenen Schätzung der im Haushalte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirtschaft, welche einen wesentlichen Teil ihres steuerpflichtigen Einkommens darstellen.

Andere Schwierigkeiten liegen auf rechtlichem Gebiete. Bei Aufstellung der Selbstangaben sind die gesetzlichen Normen für die Berechnung des steuer- pflichtigen Einkommens zu beachten.

Wie die ausführlichen Vorschriften in den §§ 7 bis 15 des Entwurfs ersehen lassen, ist die vollständige Beherrschung dieses Gegenstandes für den Privatmann keine leichte Aufgabe. Erfahrungsmässig pflegt die Bekanntschaft mit den massgebenden Grundsätzen und das Verständnis derselben auch nach langjähriger Geltung nicht in dem Grade verbreitet zu sein, dass die richtige Anwendung seitens der Steuerpflichtigen allgemein gesichert ist. Gewisse Ver- stösse und Missverständnisse wiederholen sich stets von neuem und führen zu unrichtigen Ergebnissen in den Selbstangaben. Auch die Einkommensteuer- gesetze der oben genannten Staaten tragen diesen Umständen gebührende Rech- nung, indem dieselben bei aller Verschiedenheit in den Einzelheiten ausnahms- los darin übereinstimmen, dass zwar gewisse Kategorien der Pflichtigen zur Angabe ihrer Einkommensverhältnisse verbunden sind, dass aber diese Selbst-

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 289

angaben nicht die alleinige Grundlage der Veranlagung bilden. Der Inhalt der Deklaration unterliegt vielmehr überall der mehr oder minder scharfen Kontrolle durch amtliche Nachforschung sowie der Prüfung durch besondere, in den einzelnen Staaten verschieden zusammengesetzte Veranlagungsorgane.

In der Hauptsache auf gleicher Grundlage beruhen die Bestimmungen des Entwurfs. Haben sich derartige Kontrollen selbst in kleinen Staatswesen als unentbehrlich erwiesen, um der Gefahr vorzubeugen, dass unrichtige Selbst- angaben bestimmenden Einfluss auf die Veranlagung erlangen, so ist eine all- seitige und gründliche Prüfung derselben um so mehr in einem Grossstaate wie Preussen notwendig, wo die Verhältnisse mannigfaltiger und minder leicht übersehbar sind.

Von diesem Standpunkte aus legt die Staatsregierung besonderen Nachdruck : auf die Schaffung von Veranlagungsorganen, welche durch ihre

Zusammensetzung die sachliche und unparteiliche Hand- habung der Veranlagungsgrundsätze verbürgen (§ 34);

auf die gründliche Vorbereitung und energische Leitung des Veran- lagungsgeschäftes durch geschulte Beamte, deren Kraft nicht durch anderweite dienstliche Thätigkeit absorbiert sein darf;

auf die Befugnis und Verpflichtung der Veranlagungsbehörden zur selbständigen Ermittlung und nötigenfalls Schätzung des Einkommens (§§35, 38);

endlich auf wirksame Strafandrohungen gegen wissentlich un- richtige oder unvollständige Deklarationen (§ 08).

4. Die Ausführung der Veranlagung (§§ 31-39).

a) Die 'reranlagungsorgane und deren Bezirke.

Die Verschmelzung der Klassen- und Einkommensteuer erfordert, dass das Veranlagungs verfahren für alle Steuerstufen im wesentlichen auf gleicher Grundlage eingerichtet wird.

Ausgeschlossen ist deshalb die Beibehaltung des bestehenden Systems, wonach für die Klassensteuer in der Hauptsache den Regierungen und dem Finanzminister, für die Einkommensteuer dagegen ausschliesslich gewählten Kommissionen der massgebende Einfluss auf die Veranlagung und Entscheidung der Rechtsmittel zusteht.

Die Ausdehnung des gegenwärtig für die Klassensteuer geltenden Ver- fahrens auf die einheitliche Einkommensteuer empfiehlt sich nicht; wenn auch die sachgemässe und gerechte Handhabung der gesetzlichen Vorschriften durch technisch geschulte Beamte gesichert scheint , so kann bei diesen doch nicht überall die erforderliche Bekanntschaft mit den für die Veranlagung wesent- lichen thatsächlichen Verhältnissen vorausgesetzt und deshalb auf die Mit- wirkung der Steuerpflichtigen selbst nicht verzichtet werden.

Anderseits unterliegt es erheblichen Bedenken , die Erledigung wichtiger staatlicher Geschäfte, deren Bedeutung sich mit der Einführung der Verpflich- tung zur Selbstangabe wesentlich steigert, Körperschaften zu übertragen, welche nach Art der bestehenden Einkommensteuereinschätzungs- und Bezirkskommis- sionen ausschliesslich aus der Wahl der beteiligten Kreise hervorgehen.

Der Entwurf schlägt nach dem in anderen Verwaltungszweigen bewährten Vorbilde einen Mittelweg ein. Er nimmt für die Veranlagung (§ 34) und für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung (§ 41) Kommissionen in Aussicht, deren Mitglieder teils von der Kreis- oder Provinzialvertretung ge- wählt, teils einschliesslich des Vorsitzenden - und zwar in der Minderzahl - von der Regierung bezw. von dem Finanzminister ernannt werden sollen. Bei dieser Zusammensetzung bieten die Kommissionen nach allen Richtungen die Gewähr für eine sachkundige sowie für eine unparteiische Handhabung der be- stehenden Vorschriften.

Durch die im Entwurf vorgesehene Amtsdauer von 6 Jahren soll eine Finanzarchiv. VII. Jahrg. 689 19

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290 Die neuen preussischen Steuerentwtirfe.

wirksame und erfolgreiche Beteiligung der einzelnen Mitglieder an den Kom- missionsgeschäften gesichert werden. Um die Ueberlieferung und Festhaltung der einmal erprobten Veranlagungsgrundsätze zu fördern, empfiehlt sich die im letzten Absatz des § 34 vorgeschriebene teilweise Erneuerung der Mitglieder von drei zu drei Jahren.

Den Vorsitz in der Kommission soll wie bisher der Landrat oder ein besonderer von der Regierung zu ernennender Kommissar führen. Die Befugnis einen solchen zu bestellen, steht der Regierung auch gegenwärtig zu. Von der bisherigen Regel, dass die Landräte den Vorsitz haben (§21 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73) werden künftig mehr Ausnahmen in denjenigen Fällen zu machen sein, in welchen die Landräte wegen der ihnen auf anderen Ge- bieten der Staatsverwaltung zugewiesenen, umfangreichen und stetig wachsen- den Aufgaben den an die Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen zu stellenden Anforderungen nicht genügen können ; zumal die Geschäfte des Vor- sitzenden durch die anderweite Gestaltung des Verfahrens , insbesondere die Einführung der Deklarationspflicht, sowie durch die ihm gleichfalls zu über- tragende Leitung der Gewerbesteuerveranlagung ohne Zweifel dauernd einen erheblichen Zuwachs erfahren. Die unter solchen Voraussetzungen zu ernennen- den besonderen Kommissarien werden zum höheren Verwaltungsdienst befähigte Beamte sein müssen.

Für grössere Verwaltungsbezirke , namentlich für die Stadtkreise wird die Geschäftslast von einem Beamten voraussichtlich nicht zu bewältigen sein ; um eine sorgfältige und sachgemässse Erledigung der Geschäfte überall sicher zu stellen, ist deshalb im § 37 des Entwurfs die Zuordnung von Hilfsbeamten vorgesehen.

Nicht minder wichtig als die Zusammensetzung der Kommissionen ist die zweckmässige Abgrenzung der Veranlagungsbezirke.

Zur Erreichung einer möglichst gleichmassigen Veranlagung sind zahl- reiche und kleine Veranlagungsbezirke nicht dienlich. Anderseits liegt bei Bildung zu grosser Bezirke die Gefahr nahe, dass unter dem ausserordentlichen Geschäftsandrange der jährlich wiederkehrenden, in kurzer Frist zu erledigen- den Veranlagungsarbeiten die Gründlichkeit und Gediegenheit derselben leidet, oder dass Geschäftsstockungen eintreten. Es gilt, hier einen Ausweg zu finden, welcher beiden Rücksichten thunlichst Rechnung trägt.

Ueberwiegende praktische Gründe sprechen dafür, im Anschluss an die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und in Uebereinstimmung mit der für die klassifizierte Einkommensteuer bestehenden Einrichtung die Kreis- und Bezirkseinteilung auch als Grundlage für die künftigen Veranlagungs- bezirke beizubehalten.

Grundsätzlich soll deshalb nach dem Vorschlage des Entwurfs für je einen Kreis eine Veranlagungs- , und für je einen Regierungsbezirk eine Berufungs- kommission gebildet werden.

Die Geschäftslast dieser Kommissionen wird aber bei der durchschnitt- lichen Grosse ihrer Bezirke voraussichtlich einen sehr bedeutenden Umfang an- nehmen. Während den jetzigen Kreiseinschätzungskommissionen in Kreisen von mittlerer Grosse die Veranlagung von etwa 300 bis 400 Einkommensteuer- pflichtigen obliegt , werden die künftigen Veranlagungskommissionen in dem gleichen Bezirke die Einschätzung von 2000 bis 3000 Pflichtigen zu vollziehen haben; dazu kommt die Arbeitsvermehrung, welche die anderweite Gestaltung des Verfahrens zur Folge haben muss. In noch höherem Grade wird sich die Belastung der Berufungskommissionen im Vergleich zu derjenigen der jetzigen Bezirkskommissionen steigern. Die letzteren haben - abgesehen von den min- der ins Gewicht fallenden Berufungen und Klassensteuerreklamationen - zur Zeit in der ganzen Monarchie rund 5000 Einkommensteuerreklamationen jährlich zu erledigen.

Die Zahl der künftigen Berufungen dagegen ist wenigstens für die nächste Zeit auf mehr als 150,000 zu veranschlagen, da man von der Annahme aus- gehen darf, dass dieselbe jedenfalls nicht wesentlich hinter der Summe der

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 291

jetzigen Einkommensteuer-Remonstrationen und der Reklamationen gegen die Ver- anlagung zu den Stufen 3 bis 12 der Klassensteuer zurückbleiben wird. Auf jede der 35 Berufungskommissionen würden somit im Durchschnitt 4000 bis 5000 Berufungen jährlich entfallen, deren gründliche Erörterungen in der da- für knapp zugemessenen Zeit eine anstrengende Arbeit der nur periodisch zu- sammentretenden Kommissionen erfordert. Um eine Ueberlastung der einzelnen Mitglieder zu vermeiden , würde die Zahl derselben höher gegriffen werden müssen, als für einen gedeihlichen Geschäftsgang zuträglich sein würde.

Sollen hier nicht die oben angedeuteten Missstände eintreten, so müssen andere Einrichtungen zur Sicherung der pünktlichen und regelmässigen Ab- wicklung des gesamten Veranlagungsgeschäfts getroffen werden, auf welche im Interesse einer geordneten Verwaltung der grösste Wert zu legen ist.

Die im Entwurf (§ 33) zugelassene Teilung desselben Kreises in mehrere Veranlagungsbezirke bietet für sich allein eine genügende Aushilfe nicht. Die- selbe ist nur ausnahmsweise unter besonders gearteten Umständen empfehlens- wert, namentlich in der Regel nicht für grössere Städte, in welchen das Be- dürfnis der Entlastung besonders stark hervortritt, die Teilung in mehrere selbständige Veranlagungsbezirke aber empfindliche praktische Unzuträglich- keiten zur Folge haben kann.

Der Entwurf sucht deshalb auf anderen Wegen Abhilfe zu schaffen; zu- nächst durch Einführung örtlicher Voreinschätzungskommissionen (§§ 31, 32). Diese sollen unter dem Vorsitze der Gemeinde-(Guts-)vorsteher im wesentlichen eine vorbereitende , zugleich aber eine begutachtende Thätigkeit in Ansehung derjenigen Steuerpflichtigen ausüben, welche zur Selbstangabe nicht verpflichtet sind. Ein solches Gutachten ist um so weniger zu entbehren , als den Mit- gliedern der Veranlagungskommission die wünschenswerte Kenntnis der ört- lichen Verhältnisse im ganzen Kreise nicht immer beiwohnen wird.

Die Bestimmungen des § 31 über die Bildung der Voreinschätzungs- kommissionen entsprechen im wesentlichen den bisherigen Vorschriften wegen Zusammensetzung der Klassensteuer-Einschätzungskommission (§ 10a des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73; Artikel II des Gesetzes vom 16. Juni 1875 - Gesetz- samml. S. 234). Abweichend ist die Bildung der kombinierten Einschätzungs- bezirke geregelt; es empfiehlt sich, dieselben eintretenden Falls den nachbar- lichen Verbänden anzuschliessen , welche nach den Vorschriften des Entwurfs einer Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen behufs gemein- samer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten gebildet werden können.

Den zur Beschlussfassung über die Bildung dieser Verbände berufenen Behörden ist deshalb allgemein auch die Beschlussfassung über die Vereinigung von Gemeinden und Gutsbezirken zu gemeinsamen Voreinschätzungsbezirken übertragen.

Eine fernere Abweichung vom bestehenden Rechte betrifft die Ernennung der kleineren Hälfte der Kommissionsmitglieder durch die Regierung und rechte fertigt sich durch die Erwägungen, welche für die gleiche Massregel bei den Veranlagungskommissionen massgebend sind.

Die Festsetzung der Wahlperiode für die Mitglieder der Voreinschätzungs- kommissionen bleibt zweckmässig wie bisher bei den Klassensteuer-Einschätzungs- kommissionen den Ausführungsvorschriften (§ 7 der Veranlagungsinstruktion vom 29. Mai 1873, Nr. 5 der Zirkularverfügung vom 29. August 1877) vorbe- halten, da es wünschenswert ist, in dieser Hinsicht nötigenfalls örtlichen Be- sonderheiten Rechnung tragen zu können.

Wegen der ausserdem zur Geschäftserleichterung vorgesehenen Bildung von Unterkommissionen wird auf die Begründung zu § 53 Abs. 2 verwiesen.

b) Das Veranlagungsverfahren, 1. Den Vorsitzenden der Veranlagungskommission trifft für den ganzen

Umfang des Veranlagungsbezirks die unmittelbare Verantwortlichkeit für die ordnungsmässige Vorbereitung und Ausführung des gesamten Veranlagungsge- schäfts.

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292 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Die ihm zugewiesenen wichtigen Obliegenheiten wegen Handhabung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Selbstangabe machen es notwendig, den Umfang seiner Befugnisse hinsichtlich der Erforschung der Einkommensver- hältnisse der Steuerpflichtigen und insbesondere bezüglich der Mitwirkung der Staats- und Kommunalbehörden nach dieser Richtung hin zu erweitern und genauer als bisher zu bestimmen. Dies ist im § 35 im Anschluss an die bestehenden Vorschriften geschehen. Insbesondere haben sämtliche Staats- und Kommunalbehörden die Einsicht aller, die Einkommensverhältnisse der Steuer- pflichtigen betreffenden Bücher, Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen, wie in Ansehung des Staatsschuld- buches oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Als eine dienstliche Rück- sicht dieser Art kann auch die Geheimhaltung der Verhältnisse kommunaler Sparkassen erachtet werden.

Durch die Bestimmung im § 35 Abs. 5 ist vorgesehen, dass es dem Steuerpflichtigen auch an der erforderlichen Gelegenheit zur persönlichen Ver- handlung nicht fehle.

2. Der Schwerpunkt des gesamten 'reranlagungsgeschäfts wird nach dem Entwürfe in der Veranlagungskommission liegen. Um dieselbe zur Er- füllung ihrer schwierigen Aufgabe zu befähigen, sind ihr im § 38 die nämlichen Befugnisse zur Ermittlung der Einkommensverhältnisse wie dem Vorsitzenden eingeräumt. Die der Kommission obliegende Prüfung der Steuererklärung be- dingt ausserdem das Recht, thatsächliche Erhebungen, insbesondere auch durch Befragung des Steuerpflichtigen oder durch Vernehmung von Zeugen und Sach- verständigen zu veranlassen.

An den Inhalt der Steuererklärungen soll die Veranlagungskommission bei der Schätzung des Einkommens nicht gebunden sein. Trotz des im § 24 beschränkten Umfanges der Deklarationspflicht wird aus den im Eingange dieses Abschnittes angedeuteten Gründen ohne Zweifel ein erheblicher Teil der Steuer- erklärungen unzutreffende Angaben über das Einkommen enthalten. Damit diese nicht einen unberechtigten Einfluss auf die Veranlagung erlangen ,' muss der Veranlagungskommission nach ihrem pflichtmässigen Ermessen allein die Entscheidung darüber zustehen, ob im einzelnen Falle der Inhalt der Steuer- erklärung der Schätzung zu Grunde zu legen ist oder nicht. Nach §38 Abs. 2 soll aber im Falle der Beanstandung dem Steuerpflichtigen hiervon unter Mit- teilung der Gründe Kenntnis gegeben werden mit der Aufforderung, sich binnen einer Frist von einer Woche darüber zu erklären, so class der Steuerpflichtige zur Erläuterung seiner Angaben, sowie zur Beseitigung eines etwa obwaltenden Missverständnisses jedenfalls Gelegenheit findet.

Der häufig erhobene Einwand, dass durch die Verwerfung der Selbst- angabe ein gewisser Makel auf den beteiligten Steuerpflichtigen falle, wird hierdurch entkräftet, zumal in zahlreichen Fällen nicht Misstrauen gegen die Glaubwürdigkeit thatsächlicher Angaben, sondern Ausstellungen gegen die Be- rechnung des Einkommens oder Meinungsverschiedenheiten über die anzuwen- denden Veranlagungsgrundsätze zur Beanstandung von Steuererklärungen den Anlass zu geben pflegen. Bei der Zusammensetzung der Veranlagungskom- missionen scheint auch die Befürchtung ausgeschlossen, dass dieselben bei Aus- übung ihrer Befugnisse rücksichtslos oder in verletzender Form verfahren könnten.

3. Die begutachtende Thätigkeit der Voreinschätzungskommissionen ist bereits erwähnt.

Ihre Vorschläge sollen von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission geprüft werden (§ 36); beanstandet dieser die Vorschläge nicht, so unterliegt es keinem begründeten Bedenken, ihm - wie der Entwurf in Aussicht nimmt - die Festsetzung der · vorgeschlagenen Steuersätze namens der Veranlagungs- kommission zu übertragen. Die Mitglieder der letzteren werden hierdurch von einem grossen Teil wesentlich formaler Geschäfte entlastet und um so mehr in der Lage sein, ihre ungeteilte Aufmerksamkeit und Sorgfalt den zweifelhaften und verwickeiteren Einschätzungsfallen zuzuwenden. Das fiskalische Interesse

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 293

scheint durch die Prüfung des Vorsitzenden hinreichend gewahrt, welchem übrigens gleich dem Steuerpflichtigen der Weg der Berufung offen bleibt.

4. Im § 39 wird die Mitteilung der Steuersätze an die einzelnen Steuer- pflichtigen mittels Zuschrift angeordnet, wie solches schon jetzt für die klassi- fizierte Einkommensteuer vorgeschrieben ist. Nach Verschmelzung der Klassen- und Einkommensteuer kann die bisher für die erstere geltende Art der Bekannt- machung durch Auslegung der Steuerrollen um so weniger beibehalten werden, als diese Form den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Es ist unbillig, den Steuerpflichtigen, welche sich die erforderliche Kenntnis von ihrer Einschätzung verschaffen wollen, die namentlich in grösseren Städten lästige Einsicht der Rolle zuzumuten.

V. Rechtsmittel. (§§ 40-51.)

Nach den bisher geltenden Gesetzen sind gegen die Veranlagung zur Klassensteuer die Rechtsmittel der Reklamation und des Rekurses gegeben; über erstere entscheidet nach Begutachtung durch eine besondere, kreisweise gebildete Reklamationskommission die Regierung, bezw. bei abweichender Be- urteilung die Bezirkskommission für die klassifizierte Einkommensteuer. Gegen die Entscheidung über die Reklamation ist ohne jegliche Beschränkung der Rekurs an das Finanzministerium gestattet.

Die Veranlagung zur klassifizierten Einkommensteuer kann mit den Rechtsmitteln der Remonstration und der Reklamation bezw. Berufung angefoch- ten werden. Erstere stellt sich als ein von der Veranlagungsbehörde selbst zu erledigender Einspruch dar, während über die Reklamation, bezw. Berufung die für jeden Regierungsbezirk gebildete Bezirkskommission endgültig zu ent- scheiden hat.

Soll die jetzt angestrebte Vereinigung beider Steuerarten nicht nur äusser- lich sein, so ist ein wesentliches Erfordernis die einheitliche Einrichtung und Behandlung der Rechtsmittel. Für die dieserhalb zu erlassenden Vor- schriften können die bestehenden Einrichtungen nicht überall zum Vorbilde dienen.

Die für die Klassensteuer zugelassenen Rechtsmittel sind zu weitläufig und schwerfallig, um praktisch brauchbar zu sein. Zudem belastet der unbe- schränkte Rekurs das Finanzministerium mit einer Menge von Entscheidungen, deren Grundlagen vielfach nicht einwandfrei sind.

Von den für die klassifizierte Einkommensteuer gebotenen Rechtsmitteln kann die Remonßtration , worüber nicht eine höhere Behörde, sondern die ver- anlagende Einschätzungskommission selbst zu befinden hat, überhaupt nicht als ein praktisch gestaltetes Rechtsmittel bezeichnet werden. Wenn es sich auch bei dem bisherigen, wenig eingehenden Veranlagungsverfahren allenfalls rechtfertigen liess, dass der Veranlagungsbehörde vor der Anrufung einer höheren Instanz noch einmal Gelegenheit zur Prüfung der von ihr getroffenen Ent- scheidung geboten werde , so verliert das zu diesem Zwecke gegebene , schon an sich wenig rationelle Rechtsmittel der Remonstration immer mehr an Be- deutung, je sorgfältiger die erste Veranlagung erfolgt und je wirksamer die Veranlagungsmittel sind. Nach Einführung der Verpflichtung zur Selbstangabe muss der Remonstration zumal gegenüber der Vorschrift im § 38 Abs. 2 des Entwurfes jeder praktische Wert abgesprochen werden. Wie man aber auch über den Wert derselben urteilen mag, so steht doch jedenfalls ausser Zweifel, dass durch die Einfügung der Remonstration in das jetzt vorgeschlagene Ver- fahren die ohnehin schon erheblich gesteigerte Geschäftslast der Veranlagungs- kommissionen und ihrer Vorsitzenden über das Mass des Zulässigen hinaus vermehrt werden würde.

Die Reklamation erscheint zwar an sich als ein wirksames und auch praktisch gestaltetes Rechtsmittel; dagegen wird durch den Ausschluss jeder materiellen Beschwerde gegen die von der Bezirkskommission getroffenen Ent-

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294 ^e neuen preussischen Steuerentwürfe.

Scheidungen die Einheitlichkeit der Besteuerung im ganzen Staatsgebiete und nicht minder die Gerechtigkeit der Steuerverteilung innerhalb der einzelnen Bezirke in hohem Grade gefährdet.

Die geschilderten Mängel der bestehenden Einrichtungen lassen es als die Hauptaufgaben der Gesetzgebung auf diesem Gebiete erscheinen, in der Form die Rechtsmittel thunlichst einfach und praktisch brauchbar zu gestalten und in der Sache einen Weg zu finden, welcher zwischen den bestehenden Extremen - dem unbeschränkten Rekurse an die Zentralinstanz bei der Klassen- steuer und dem Ausschlüsse materieller Einwirkung einer Zentralinstanz bei der klassifizierten Einkommensteuer - die richtige Mitte hält. Diesen Anforde- rungen sucht der Entwurf zu entsprechen durch die allgemeine und unbe- schränkte Zulassung der Berufung an die für jeden Regierungsbezirk zu bildenden Berufskommissionen, sowie durch Einführung einer auf denFall unrichtiger Gesetzesanwendung beschränkten Beschwerde an eine, mit der Gewähr richterlicher Unparteilichkeit zu bildende Zentral- instanz, den Steuergerichtshof.

1. Berufung (§§ 40-43). Die Berufung soll nach § 40 des Entwurfs nicht nur dem Steuerpflichti-

gen, sondern auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, als dem Vertreter der fiskalischen Interessen, zustehen. (§ 23 Abs. 5 und 7 des Gesetzes vom 1./25 Mai 1851/73.) Gegenwärtig sind zur Einlegung der verschiedenen Rechtsmittel auch verschiedene Fristen in Geltung.

Im Anschluss an die für die Reklamation an die Bezirkskommission vor- geschriebene Frist (Art. III, Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1877, Gesetzes- samml. S. 19) wird allgemein eine solche von 4 Wochen als angemessen vor- geschlagen und wegen der Verlängerung dieser Ausschlussfrist für Abwesende auf § 81 verwiesen.

Die im § 41 enthaltenen Abweichungen von dem bestehenden Rechte (§ 24 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73) hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission und der Amtsdauer der gewählten Mitglieder sind bereits gerechtfertigt.

Die Bestimmungen der §§ 42, 43 über die Stellung der Berufskommis- sionen und ihrer Vorsitzenden, sowie über die denselben vorbehaltenen Befug- nisse entsprechen im wesentlichen dem bestehenden Rechte. (§§ 25, 26 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73.)

Zur Verhütung schädlichen Missbrauches empfiehlt es sich, die Befug- niss, nötigenfalls eidesstattliche Versicherungen zu erfordern, als ausnahmsweise Massregel der Berufungskommission vorzubehalten.

2. Beschwerde (§§ 44-51). Die Notwendigkeit einer Zentralinstanz zur letzten Entscheidung der

Beschwerden über formale und materielle Gesetzesverletzungen ist bereits oben im allgemeinen dargethan worden. Hier sei nur noch darauf hingewiesen, wie nicht nur die staatlichen Interessen , sondern auch die Rücksichten auf die Steuerpflichtigen selbst die Zulassung der Beschwerde erheischen. In dieser Beziehung tritt das praktische Bedürfnis lebhaft hervor, indem ungeachtet der bestehenden Gesetzesvorschriften, welche jede wirksame Beeinflussung der Be- zirkskommission ausschliessen , alljährlieh zahlreiche Beschwerden der Steuer- pflichtigen über solche Beschlüsse an den Finanzminister gelangen.

Die Beschwerde soll, gleich der Revision im Verwaltungsstreitverfahren (§ 94 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883), nur auf die im § 44 angegebenen Gründe gestützt werden dürfen und genügt in dieser Beschränkung auf die Fälle unrichtiger Rechtsanwendung dem Be- dürfnis sowohl des Staatsfiskus als der Steuerpflichtigen. Einer Ausdehnung über diese Grenze hinaus würden auch praktische Schwierigkeiten entgegen- stehen. Schon bei der jetzt vorgeschlagenen Einschränkung ist eine so starke

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 295

Inanspruchnahme der Zentralinstanz zu erwarten, dass einer übermässigen Häufung der Beschwerden durch Erhebung einer Gebühr vorgebeugt werden muss (§ 74).

Um der zwar grundlosen , aber auf seiten der Steuerpflichtigen zu er- wartenden Befürchtung, als solle die Beschwerde einseitigen fiskalischen Zwecken dienen, von vorne herein wirksam entgegenzutreten, wird die Uebertragung der Entscheidung an einen Steuergerichtshof vorgeschlagen (§ 44), dessen Mitglieder vom Könige auf Vorschlag des Staatsministeriums und zwar zum Teil aus der Zahl der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und des Kammergerichts auf •die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes zu ernennen sind (§ 45). In dieser Zusammensetzung bietet der Gerichtshof die vollste Gewähr für rein sachliche, durchaus unparteiische Beschlussfassung.

Die Errichtung einer besonderen Behörde zu diesem Zwecke empfiehlt sich, weil bei Erörterung der Beschwerden vielfach Fragen teils von grundsätz- licher Bedeutung für die Finanzverwaltung, teils von vorwiegend technischer Natur zu behandeln sein werden und mit Rücksicht hierauf der Hinzutritt von Mitgliedern erforderlich scheint, welche auf diesem Gebiete ausreichende prak- tische Erfahrung besitzen.

Aus diesem Grunde ist die Berufung von Räten des Finanzministeriums zu Mitgliedern des Gerichtshofes vorgesehen. Hierdurch wird zugleich die genügende Vertretung der staatlichen Interessen gesichert und eine für das Bedürfnis der Steuerverwaltung ausreichende Fühlung mit dem Steuergerichts- laofe hergestellt.

Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 46 muss aber die Zahl der bei der Entscheidung mitwirkenden richterlichen Mitglieder des Oberverwaltungs- und des Kammergerichts die Zahl der übrigen Mitglieder einschliesslich des Vorsitzenden übersteigen. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden ähn- lich denen des Oberverwaltungsgerichtshofes vielfach als Präjudizien anerkannt, von den Behörden und den Steuerpflichtigen beachtet werden, und somit auch zur Verminderung der Berufungen beitragen.

Die in den §§ 47, 49 Abs. 2 und 50 des Entwurfs yorgezeichneten Grund- züge des Verfahrens sind im wesentlichen den für dás Verfahren vor dem Oberverwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen (§§ 96 bis 99, 101 des Ge- setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883) nachgebildet. Behufs Entlastung des Steuergerichtshofes von der Prüfung offenbar unbegrün- deter Beschwerden scheint es zweckmässig und unbedenklich, dem Vorsitzenden die im § 48 des Entwurfs vorgesehene Befugnis einzuräumen, welche in ähn- licher Weise den Vorsitzenden der Verwaltungsgerichte zusteht (§ 64 des Ge- setzes vom 30. Juli 1883).

Durch die Vorschrift des S 49 Abs. 2 ist die nötige Handhabe gegeben, um in den geeigneten Fällen dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur persön- lichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde zu gewähren. Ein kontradiktorisches mündliches Verfahren als Regel oder gar als notwendig vor- zuschreiben, empfiehlt sich dagegen nicht, weil infolge des mit einem solchen Verfahren verknüpften grösseren Zeitaufwandes die prompte Erledigung der Beschwerdefalle innerhalb der jedesmaligen Steuerperiode , auf welche aus praktischen Rücksichten Wert zu legen ist, in Frage gestellt werden würde.

Da der voraussichtliche Umfang der Thätigkeit des Steuergerichtshofes sich im voraus auch nicht annähernd bemessen lässt, so bleibt im übrigen die nähere Feststellung seiner Geschäftsordnung zweckmässig dem Staatsministerium vorbehalten (§ 51).

VI. Geschäftsordnung der Kommissionen. (§§ 52-56.)

Die Bestimmungen der §§ 52 - 54 schliessen sich im wesentlichen den bestehenden Vorschriften an und ergänzen dieselben bezüglich einzelner Punkte.

Allgemein lässt der Entwurf zur Erledigung der den Voreinschätzungs-, Veranlagungs- und Berufungskommissionen obliegenden Geschäfte die Bildung

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296 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

von Unterkommissionen zu (§ 53 Abs. 2). Diese Massregel verdient, wenn eine Teilung der Geschäfte sich als notwendig erweist, den Vorzug vor der Zer- legung der betreffenden Bezirke, indem das Bestehen der einheitlichen Ge- samtkommission eine geeignete Handhabe bietet, um die Gleichmässigkeit der Veranlagung innerhalb des ungeteilten Bezirkes aufrecht zu erhalten. Die Einrichtung von Unterkommissionen ist nicht unerprobt, sondern besteht dem Wesen nach für die Klassensteuerveranlagung in zahlreichen grösseren Städten ; für die Einkommensteuerveranlagung ist dieselbe auf Grund der Bestimmung im § 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 in der Stadt Berlin eingeführt, und hat sich hier im ganzen wohl bewährt.

Es sei darauf hingewiesen, dass beispielsweise in Berlin die Einschätzung zur Klassensteuer gegenwärtig durch weit über 100 Kommissionen geschieht; bei einer Teilung in ebenso viele selbständige Veranlagungsbezirke würde die Gleich- mässigkeit des Verfahrens und der Veranlagung ernstlich in Frage gestellt werden.

Nähere Bestimmungen über die Bildung der Unterkommissionen und die Geschäftsverteilung bleiben zweckmässig den Ausführungsanweisungen vorbe- halten, da in dieser Hinsicht je nach den örtlichen Verhältnissen verschiedene Bedürfnisse zu Tage treten können. In der Möglichkeit, hiernach die Unter- kommissionen für jeden einzelnen Bezirk passend zu gestalten, liegt ein weiterer Vorzug dieser Einrichtung, welche den mit der Veranlagung betrauten Organen ihre schwierige Aufgabe wesentlich erleichtern wird.

Eine Abweichung von dem geltenden Rechte enthält der § 58 insoweit, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission volles Stimmrecht bei- gelegt wird, während dem Vorsitzenden der Einschätzungskommission für die klassifizierte Einkommensteuer ein Stimmrecht nur im Falle der Stimmengleich- heit der Kommissionsmitglieder zusteht (§ 23 Abs. 6 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73). Die Beilegung des vollen Stimmrechts an den Vorsitzenden erscheint nicht nur im Interesse der richtigen Veranlagung, sondern in noch höherem Grade zur Aufrechthaltung seiner vollen Autorität gegenüber den Kommissions- mitgliedern erforderlich.

Die Bestimmungen des § 55 über die Bewirkung von Zustellungen füllen eine Lücke der bestehenden Gesetze aus; das vorgeschriebene Verfahren em- pfiehlt sich überall durch seine Einfachheit, während zugleich das Interesse der Steuerpflichtigen in ausreichender Weise gewahrt ist.

Der § 56 ist bestimmt, den Fortgang des Veranlagungsverfahrens auch für die immerhin möglichen Fälle zu sichern, dass ein zur Wahl von Kommissions- mitgliedern berechtigter Kommunal verband die Wahl unterlässt, oder eine Kommission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte verweigert.

VII. Oberaufsicht. (§ 57.)

§ 57 regelt das Oberaufsichtsrecht des Finanzministers im Anschluss an die Bestimmung im § 31 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73.

VIII. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.

(§§ 58-63.) Abweichend von der früheren Vorlage, welche eine zweijährige Ver-

anlagungsperiode in Aussicht nahm, schlägt der Entwurf vor, die bestehende jährliche Veranlagung beizubehalten. Es lässt sich nicht verkennen , dass die letztere Einrichtung grundsätzlich den Vorzug verdient, weil die jährlich wieder- holte Einschätzung den in den Einkommensverhältnissen der Steuerpflichtigen eintretenden Veränderungen schneller zu folgen und Fehler der bisherigen Veranlagung früher zu berichtigen vermag.

Diesen Vorzügen gegenüber müssen nach anderweiter Erwägung die Be- denken, welche zu dem früheren Vorschlage geführt hatten, um so mehr zurück-

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 297

treten, als die Einführung der Deklarationspflicht wenigstens für die nächsten Jahre eine Verlängerung der Veranlagungsperiode nicht ratsam erscheinen lässt.

In den §§ 59, 60 wird aus technischen Rücksichten an dem bestehenden Grundsatze festgehalten , dass Vermehrungen oder Verminderungen des Ein- kommens während des laufenden Steuerjahres in der Regel keine Veränderung der schon erfolgten Veranlagung begründen.

Nach dem geltenden Recht erstreckt sich dieser Grundsatz auch auf die Einkommensvermehrung, welche einem bereits besteuerten Pflichtigen durch Erbanfall zuwächst. Eine solche wenigstens zeitweise Freilassung erheblicher Objekte ist mit den Grundsätzen einer gerechten Besteuerung nicht vereinbar. Diese bedingen vielmehr, dass der dem Staat durch den Tod des Erblassers erwachsene Ausfall schon innerhalb des Steuerjahres durch die entsprechend höhere Besteuerung des Erben gedeckt wird.

Auf der anderen Seite erheischen diejenigen Verminderungen des Ein- kommens, durch welche die bei der Veranlagung vorausgesetzte Leistungsfähig- keit des Steuerpflichtigen in erheblichem Masse beeinträchtigt wird, auch im Laufe des Jahres Berücksichtigung durch Ermässigung des veranlagten Steuer- satzes, damit das richtige Verhältnis zwischen Steuersatz und Leistungsfähig- keit wieder hergestellt wird.

Die Vorschrift des § 60, welcher diesem Bedürfnisse Rechnung trägt, entspricht dem für die Einkommensteuer geltenden Recht (§ 36 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73) insoweit, als der Anspruch auf Ermässigung eine Ver- minderung des Einkommens um mehr als den vierten Teil voraussetzt. Nach den vorliegenden Erfahrungen ist die Quote zutreffend bestimmt; sind dem Steuerpflichtigen mehr als drei Viertel des bei der Veranlagung vorausgesetzten Einkommens verblieben, so wird im allgemeinen nicht eine so erhebliche Schmälerung der Leistungsfähigkeit anzuerkennen sein, dass die Notwendigkeit einer Steuerermässigung vorliegt.

Indem der Entwurf den Anspruch auf Erlass nicht wie bisher an den „ Verlust" einer Einnahmequelle knüpft, sondern den „Wegfall" einer solchen für genügend erklärt, lässt er eine Voraussetzung fallen, welche jetzt nicht selten die Ermässigung in unbilliger Weise ausschliesst und zu Missdeutungen bei der praktischen Handhabung Anlass gibt.

Ausserdem ist der Ermässigungsanspruch auf die Fälle einer Einkommens- minderung durch aussergewöhnliche Unglücksfalle ausgedehnt, welche nach § 13 a. a. 0. bisher nur einen Erlass für die Kl as s en steuerpflichtigen begründen.

Liegen die Voraussetzungen einer Ermässigung vor, so soll dieselbe auf denjenigen Steuersatz stattfinden, welcher dem nach der Verminderung ver- bliebenen Einkommen entspricht.

§ 61 handelt von dem Eintritt und dem Erlöschen der Steuerpflicht im Laufe des Rechnungsjahrs. Als neu sind die Vorschriften im zweiten Absatz hervorzuheben.

Die Zu- und Abgangstellung soll mit dem auf den Eintritt oder das Er- löschen der Steuerpflicht folgenden Vierteljahr geschehen, anstatt wie bisher mit dem folgenden Monat.

Diese Aenderung gestattet eine nicht unerhebliche Vereinfachung im Geschäftsgange und Rechnungswesen, und ergibt sich folgerichtig aus der im § 64 vorgeschriebenen vierteljährlichen Hebung.

In den §§ 62, 63 ist das Verfahren bei Steuererhöhungen und Ermässi- gungen, bei Feststellung der Ab- und Zugänge sowie das Meldewesen in an- gemessener Weise geordnet; die vorläufige Festsetzung des Zuganges durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission empfiehlt sich zur Vermeidung von Verzögerungen in der Steuererhebung.

IX. Steuererhebung. (§§ 64-67.)

Die in Uebereinstimmung mit der früheren Vorlage vorgeschlagene vierteljährliche Steuererhebung ist auf Grund der dem Finanzminister im

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298 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Artikel IV des Gesetzes vom 25. Mai 1873 erteilten Ermächtigung in einem grossen Teile des Staatsgebietes gegenwärtig bereits in Uebung und hat sich vollkommen bewährt.

Eine allgemeine Durchführung dieser zur Vereinfachung des Rechnungs- und Hebewesens dienenden Einrichtung findet um so weniger Bedenken, als mit der Aufhebung der beiden untersten Klassensteuerstufen diejenigen Gründe fortgefallen sind, welche zu gunsten der monatlichen Hebung angeführt werden könnten.

Die diskretionäre Befugnis der Verwaltung, veranlagte Steuerbeträge auch ohne den vorgängigen Nachweis der Unbeitreiblichkeit in einzelnen Fällen niederzuschlagen (§ 66), entspricht einem in der Praxis hervorgetretenen Be- dürfnis. Teils handelt es sich darum, die nachteiligen Folgen des Zwangs- verfahrens in solchen Fällen abzuwenden, in welchen die nachsichtslose Durch- führung desselben dem Steuerschuldner einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden zufügen würde ; teils liegt es im Interesse der Steuerverwaltung selbst, zur Ersparung von Arbeit und Kosten die buchmässige Beseitigung von Resten zu ermöglichen, welche voraussichtlich unbeitreiblich sein werden, weil ζ. Β. der Steuerschuldner im Auslande lebt, latitiert oder in Vermögensverfall geraten ist.

§ 67 Nr. 1 gibt eine im § 5 d des bestehenden Klassensteuergesetzes ent- haltene Vorschrift wieder, welche in dem Abschnitt über die Steuererhebung ihren richtigen Platz findet; die Bewilligung eines derartigen Nachlasses ist der Landesgesetzgebung im § 46 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 überlassen.

Die Vorschrift im § 67 zu 2 wiederholt gleichfalls praktisch geübtes Recht.

X. Strafbestimmungen. (§§ 68-72.)

Es wird kaum Meinungsverschiedenheit darüber bestehen, dass das im Entwürfe angenommene System die Androhung empfindlicher Strafen auf die in den §§ 68 und 70 vorgesehenen Zuwiderhandlungen nicht entbehren kann.

Die vorgeschlagenen Straf bestimmungen scheinen angemessen, aber auch ausreichend und sind, abgesehen von unwesentlichen Aenderungen in der Fassung, den Vorschriften nachgebildet, welche bei der Beratung der früheren Vorlage Billigung gefunden haben.

Abweichend ist nur die Festsetzung eines angemessenen Strafminimums von 100 M. für die im ersten Absatz des § 68 behandelten Straffalle.

Neben und unabhängig von der Strafe soll nach § 69 die hinterzogene Steuer nachgezahlt werden. Die Einführung einer 10jährigen Verjährungsfrist für die Nachsteuer und der Uebergang der Verbindlichkeit zur Entrichtung derselben auf die Erben ist bestimmt, der Staatskasse auch für den Fall späterer Entdeckung der Hinterziehung und für den Fall des Todes des Steuerpflichtigen die Rückeinnahme der hinterzogenen Steuerbeträge zu sichern,

§ 71 droht im Interesse der Steuerpflichtigen nachdrückliche Strafen an gegen die Beamten und Kommissionsmitglieder, welche sich einer unbefugten Offenbarung der zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Ein- kommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen schuldig machen.

XI. Kosten. (§§ 73-76.)

Die Einführung einer Gebühr für das Verfahren vor dem Steuergerichts- hofe (§ 74) scheint notwendig, um dem frivolen Gebrauche des Rechtsmittels und der dadurch möglichen Ueberlastung des Gerichtshofes vorzubeugen. Jede Unbilligkeit ist dadurch ausgeschlossen, dass die Befreiung von der Gebühr angeordnet werden soll, wenn die Beschwerde aus Gründen, welche eigenes Verschulden des Beschwerdeführers ausschliessen, für gerechtfertigt erachtet wird.

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 299

Der in Aussicht genommene Höchstbetrag von 150 M. entspricht dem für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Hebung kommenden Höchstbetrage (§ 106 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883). Im übrigen soll der Tarif vom Finanzminister festgestellt werden.

Die in den §§ 73 und 75 getroffenen Bestimmungen schliessen sich dem bestehenden Recht an (§ 34 des Gesetzes vom 1./25. Mai 1851/73, Verordnung vom 20. Dezember 1876, Gesetzsamml. 1877 S. 3). Dasselbe gilt von der Vor- schrift des § 76. Gegenwärtig betragen die den Gemeinden für die örtliche Erhebung und für die Veranlagung der Klassensteuer bewilligten Gebühren 6 °/° der eingezogenen Steuer, wovon 3% für die Veranlagung gerechnet werden (§ 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1874 - Gesetzsamml. S. 9 - , § 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1880 - Gesetzsamml. S. 287 -, § 5 des Gesetzes vom 26. März 1883 - Gesetzsamml. S. 37 - ). Die vorgeschlagenen Gebührensätze von 2 °/o für die Veranlagung und 2 % für die Erhebung sind als eine ausreichende Vergütung mit Rücksicht darauf zu erachten, dass die Veranlagungsgebühr künftig auch von der für die Einkommen über 3000 M. eingegangenen Steuer gewährt werden soll.

XII. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.

(§§ 77-79.) Die Rücksicht auf die finanzielle Lage der Kommunalverbände gestattet

es nicht, die im § 5 des Entwurfs gezogene Grenze der Steuerpflicht auch für die Erhebung von Kommunaleinkommensteuern vorzuschreiben. Bei Durch- führung dieser Massregel würde die Aufbringung der Deckungsmittel für den Haushaltsbedarf namentlich in solchen Gemeinden auf Schwierigkeiten stossen, in welchen Steuerpflichtige mit einem höheren Einkommen gar nicht oder nur in verhältnismässig geringer Zahl vorhanden sind. Um für die Heranziehung der Personen mit einem Einkommen bis einschliesslich 900 M. zu den nach dem Fusse der Staatseinkommensteuer aufzubringenden Abgaben der kommu- nalen und öffentlichen Verbände eine geeignete Grundlage zu schaffen, schlägt der Entwurf fingierte Normalsteuersätze vor, welche sich unter Festhaltung der bisherigen Klassensteuerstufen dem Steuertarif des § 17 angemessen anschliessen.

Da dies eine Ermässigung der nach § 9 a des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 213) und § 4 des Gesetzes vom 26. März 1883 (Gesetzsamml. S. 37) jetzt massgebenden Steuersätze zur Folge hat, wird den minder leistungs- fähigen Beitragspflichtigen der unteren Einkommensstufen eine Erleichterung bei der Heranziehung zu den Gemeindelasten zu Teil werden. Im übrigen stehen die Bestimmungen des § 77 im Einklänge mit den entsprechenden Vor- schriften des Entwurfs einer Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen.

Das im § 78 vorgeschlagene Verfahren entspricht im wesentlichen den Ergebnissen der früheren Beratung. Die Veranlagung wird zweckmässig den für die Staatseinkommensteuer fungierenden Organen übertragen. Um eine Ueberlastung der Veranlagungskommissionen zu vermeiden, soll jedoch die Veranlagung grundsätzlich nicht durch diese, sondern durch Voreinschätzungs- kommissionen geschehen und die Zuständigkeit der erstèren nur eintreten, sofern der Vorsitzende derselben bei der ihm obliegenden Prüfung die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission beanstandet. Durch diese Kautel scheint eine sachgemässe und unparteiische Veranlagung genügend gesichert.

Der Gestaltung des Einschätzungsverfahrens entspricht die Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung der Berufungen. Ein Bedürfnis nach Zu- lassung der Beschwerde (§ 44) wird nicht anzuerkennen sein.

§ 79 trifft im ersten Absatz Vorsorge für die Feststellung der nach dem Massstabe der Besteuerung geregelten Wahl-, Stimm- und sonstigen Berech- tigungen in den öffentlichen Verbänden. Sofern eine Veranlagung in Gemässheit des § 78 stattgefunden hat, bietet dieselbe auch hierfür die geeignete Grund-

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300 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

läge. Wo es an einer solchen Veranlagung fehlt, empfiehlt es sich, an Stelle des bisherigen Klassensteuerbetrages die entsprechenden Einkommensbezüge zu setzen, wie dies schon jetzt in den Städteordnungen für die östlichen Provinzen und für die Rheinprovinz nötigenfalls zugelassen ist.

Der zweite Absatz regelt die Bildung der Wählerabteilungen. Der Staatsregierung liegt die Absicht durchaus fern, das bestehende

aktive Wahlrecht eines Teiles der Urwähler zu verkürzen. Bei dem System der Verordnung vom 30. Mai 1849 ist es aber nicht zu umgehen, dass jede Aenderung in den Sätzen der direkten Steuern eine Verschiebung der Grenzen für die verschiedenen Urwählerabteilungen nach sich zieht. Wollte man mit Rücksicht hierauf die als notwendig erkannte Steuerreform von einer Um- gestaltung der Wahlordnung abhängig machen, so würde diese dringende Aufgabe der Gesetzgebung nach Lage der Verhältnisse in absehbarer Zeit ihre Lösung nicht finden.

Auch die zahlreichen seitherigen Umgestaltungen der direkten Steuern, insbesondere die tief eingreifenden Reformen der Jahre 1851, 1861 und 1873 haben das Wahlrecht nicht unberührt gelassen , sind aber in dieser Richtung seitens der Landesvertretung nicht beanstandet worden.

Der vorliegende Entwurf muss deshalb seine Aufgabe auf diesem Gebiete darauf beschränken, das bestehende aktive Wahlrecht der von der Staats- einkommensteuer befreiten Urwähler möglichst unverkürzt zu erhalten, soweit dies ohne Abänderung der Verordnung vom 30. Mai 1849 thunlich ist.

Als einen zweckmässigen Weg zur Erreichung dieses Zieles schlägt der Entwurf in erster Reihe die Anrechnung der nach Massgabe der §§ 77, 78 ver- anlagten fingierten Steuersätze vor. Der gleiche Weg ist bereits durch das Gesetz vom 26. März 1883 bei Aufhebung der beiden untersten Stufen der Klassensteuer eingeschlagen und von der Landesvertretung gebilligt worden.

Ist eine Veranlagung in Gemässheit des § 78 nicht erfolgt, so bleibt nur übrig, für jeden nicht zur Einkommensteuer veranlagten Wähler einen durch- schnittlichen Steuerbetrag zum Ansatz zu bringen. Der Entwurf schlägt hierfür als angemessen den Satz von 2,40 M. vor.

In den Klassensteuerrollen für das Etatsjahr 1890/91 sind rund 8,357,000 Zensiten mit einem Einkommen von 900 M. und weniger verzeichnet, während das Veranlagungssoll der Klassensteuerstufen 1 und 2 sich auf rund 17,010,000 M., für jeden Zensiten also durchschnittlich auf 2,04 M. beläuft. Gerade in den untersten Stufen finden sich aber zahlreiche Männer, welche das wahlfähige Alter noch nicht erreicht haben und selbständige Frauen, also nicht zu den Urwählern gehörige Personen; nach Ausscheidung derselben würde auf die Ur- wähler ein höherer als der Durchschnittssatz von 2,04 M. fallen, und mit Rücksicht hierauf rechtfertigt sich die vorgeschlagene Abrundung auf 2,40 M., zumal dieser Betrag mit dem im § 77 vorgesehenen mittleren Steuersätze zusammenfallt.

Die Staatsregierung empfiehlt diese Regelung der Sache in der Ueber- zeugung, dass dieselbe unter den gegebenen Verhältnissen am leichtesten durchführbar ist, wird aber etwaigen besseren Vorschlägen sorgfaltige Prüfung nicht versagen.

XIII. Schlussbestimmungen. (§§ 80-85.)

Die Kompetenzvorschrift des § 80 entspricht dem § 45 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883.

Die im § 81 vorgesehene Fristerstreckung trägt einem praktischen Be- dürfnis Rechnung und ist dem § 30 des Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873 (Gesetzsamml. S. 329) nachgebildet.

§ 82 bezweckt eine Aenderung des nach § 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1840 (Gesetzsammlung S. 140) bestehenden Rechts. Wenn nicht eine Zuwiderhand- lung gegen die Steuergesetze von Seiten des Pflichtigen vorliegt, sind gemäss

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. gQ|

§ 6 a. a. 0. Nachforderungen an Klassen- und Einkommensteuer im Falle der gänzlichen Uebergehung nur für das laufende Rechnungsjahr, im Falle des zu geringen Ansatzes überhaupt nicht zulässig. Eine solche Einschränkung des Rechtes auf Nachforderungen führt zu Verkürzungen der Staatskasse und ent- behrt der Begründung namentlich in denjenigen Fällen, in welchen die Steuer- pflicht gar nicht, oder erst so spät zur Kenntnis der Steuerbehörde gelangt, da ss eine vorschriftsmässige Veranlagung innerhalb des Rechnungsjahres nicht mehr ausführbar ist. Diesen Uebelstand beseitigt § 82 des Entwurfs und regelt zugleich das Verfahren für die Veranlagung der Nachsteuer.

Im übrigen wird durch § 83 des Entwurfes das Gesetz vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen auch auf die Einkommensteuer für anwendbar erklärt, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind.

Zweck und Bedeutung des § 84 im allgemeinen sind bereits dargelegt. Es bleibt übrig, die Höhe des im Entwurf vorgesehenen Einnahmebetrages sowie der vorgeschlagenen Steigerungsquote zu begründen.

Der Entwurf geht davon aus, dass zur Deckung der Staatsausgaben aus den künftigen Erträgen der Einkommensteuer jedenfalls derjenige Betrag vor- behalten bleiben soll , welcher beim Fortbestande der jetzigen Gesetze voraus- sichtlich an Klassen- und Einkommensteuer alljährlich aufkommen würde.

Die Isteinnahme an Klassen- und Einkommensteuer hat mit Abrundung der Tausende betragen:

für 1888/89: 65,588,000 M., für 1889/90: 68,668,000 M.,

mithin im letzteren Jahre mehr: 3,080,000 M. oder 4,7%. Für 1890/91 wird nach den zur Zeit nur vorliegenden Ergebnissen der

Veranlagung die Steigerung eine noch grössere sein. Es beträgt:

Das für das , , ττ ι η mithin mehr

veranlagte , , ττ

Hebungssoll ι η

^a^r abgerundet : M. M. %

1888/89 67,785,000 1889/90 71,015,000 3,230,000 4,7 1890/91 75,008,000 3,993,000 5,6

Auch für die Isteinnahme kann hiernach im Jahre 1890/91 auf ein Mehr von 5,6 °/o gegen 1889/90 gerechnet werden.

Nimmt man als die mit Sicherheit zu erwartende Steigerung für 1890/91 und die folgenden Jahre nur den Durchschnitt der für die beiden letzten Jahre ermittelten Steigerungsquoten, also (- - - - -

j - 5,15%, so ergibt sich als wahrscheinlicher Betrag für die Isteinnahme der künftigen Jahre die nach- stehende Reihe:

Isteinnahme 1889/90: 68,668,000 M. dazu 5,15 °/o = 3,536,000 »

Isteinnahme 1890/91: 72,204,000 M. dazu 5,15 °/o = 3,719,000 „

Isteinnahme 1891/92: 75,923,000 M. dazu 5,15 % = 3,910,000 ,

Isteinnahme 1892/93: 79,833,000 M. Die Bestimmungen des § 85 regeln die Ausführung der eventuell nach

dem 1. April 1895 zu gewährenden Erlasse an der Einkommensteuer und sind im wesentlichen den Vorschriften des Gesetzes vom 16. Juli 1880 nachgebildet.

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Page 61: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

302 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Anlage Α.

Berechnung des

Minder- beziehungsweise Mehrertrages an Steuer nach der Veranlagung für 1890/91 bei Anwendung der nachstehend in Spalte 5 angegebenen Skala statt der bisher gültigen.

1 | 2 | 3 j 4 j| 5 || 6 || 7 || 8 | 9 il 10

Nach der bisherigen Skala Ander. Spalte 5 Für die Skala Die Anwendung der β weite gegen in Spalte 5 Skala in sPalte 5 |

^äs Zahl Einkommen Skala Spalte 2 Einkommen Sibt an steuer j* Stufe Ifß Zen-

** vonmehr Steuer- + ™n als mevhr l)ls

1 1

£f Ν Zen- als - bis satz - als ~ l)ls mehr weniger « & ~ siten

M. M, M. M. | M. M. M.

A. Klassensteuer. 3 6,75 488,195 900-1,050 6 - 0,75 wie bisher - 366,146.25 4 9 326,982 1,050-1,200 9 - „ - - 5 13,5 186,566 1,200-1,350 12 - 1,5 „ - 279,849 6 18 161,185 1,350-1,500 16-2 „ - 322,370 7 22,5 92,291 1,500-1,650 21 - 1,5 „ - 138,436.50 8 27 92,402 1,650-1,800 26-1 „ - 92,402 9 31,5 83,442 1,800-2,100 31 - 0,5 ., - 41,721

10 36 80,453 2,100-2,400 36 0 ., - - 11 45 47,695 2,400-2,700 45 0 „ - - 12 54 49,567 2,700-3,000 54 0 „ - -

l.Ein- 54 4,769 (bisher 1. Einkorn- 54 o (3,000-3,600) - - kom- mensteuerstufe mit men- dem Satze der

Steuer- 12. Klassen steuer- stufe . I stufe . ) ^^^ _p^___ Zusammen 1,613,547 - 1,240,924.75

B. Klassifizierte Einkommensteuer. 66 - 9 3,000-3,300 - 291,744

1 75 64,831 3,000-3,600 ^ 78 + 3 3,300-3,600 97,245 -

/ 92 - 7 3,600-3,900 - 141,729 2 99 40,495 3,600-4,200 ^ 106 ^_ 7 3,900-4,200 141,736 -

/ 120 - 6 4,200-4,500 - 80,6ö4 3 126 26,887 4,200-4,800 ^ 135 _j_ 9 4,500-5,000 120,987 -

f - 9 « « - 60,177 4 144 20,059 4,800-5,400 ^ 150 +6 5,000-5,500 80,236 -

/ - 12 » » - 30>002 Õ 162 15,001 5,400-6,000 ' $5 4. 3 5,500-6,000

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» 9,000

« 21,024 -

8 252 8,409 8,400-9,600 ' 276 + 24 9,000- 9,500 84,096 - [ 300 I + 48 9,500-10,500 33,600 -

f +12 η « 52,260 - 9 288 5,807 9,600-10,800 j 330 42 10,500-11,500 60,984 -

702

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 3Q3

1 1 2 1 3 I 4 11 5 11 « 11 7 11 8 ! 9 11 10 Nachderbisherigen Skala Ander. gpalte 5 Für die Skala Die Anwendung der fl - weite gegen in Spalte 5 Skala in sPalte 5 &

Î&2 Zahl Einkommen Skala Spalte 2 Einkommen gibt an Steuer |

Stufe 1^1 Zen- *er vonmehr Steuer- -

+ ™ als -

»** bls

g ^■gcsj Zen- als - bis satz - als - bls mehr weniger S •° rt siten w

Im. 1 m. Il m. I m. m. I m. I m. 11 i 330 G 10,500-11,500 18,714 10 324 5,346 10,800-12,000 | 3(J0 3G 11,500-12,500 80^172 -

11 360 4,712 12,000-14,400 I 390 30 12,500-13*500 58,890 - ' 420 60 13,500-14,500 106,020 -

[ „ - 12 „ - 1,920 J 450 4- ^ 18 14,500-15,500 28,800 -

12 432 3,839 14,400-16,800 480 ^

48 l^öOO-lö^OO 14,500-15,500 28,800

76,800 - -

{ 510 78 16,500-17,500 37,362 -

( „ 6 « '

* 4,272 - 13 504 2 440 16,800-19,200 ( 540 36 17,500-18,500 36,612 -

( 570 títy 18,500-19,500 46,926 -

( „ - 6 „ - 1,506 | 600 + 24 19,500-20,500 20,064 -

14 576 2,006 19,200-21,600 j 630 54 20,500-21,500 45,144 - { 660 84 21,500-22,500 6,972 -

( „ 12 21,500-22,500 5,604 -

15 15 648 648 1 1,869 8f?q 21 21,600 600-25 25,200 200 ' 690 42 22,500-23,500 21,798 - 15 15 648 648 1,869 1 8f?q 21,600 21 600-25 25,200 200

nQ ?g 23,500-24,500 37,368 - [ 750 102 24,500-25,500 37,128 -

Í „ - 6 „ - 684 780 4- 24 25,500-26,500 9,072 -

16 756 1,361 25,200-28,800 J 810 54 26,500-27,500 20,412 - 840 84 27,500-28,500 31,752 -

( 870 114 28,500-29,500 12,882 -

Í 6 » 1,224 -

17 17 Rfi4 864 1 1,051 Λ*1 28,800-32,400 9Λ 8A0 W 4.ΟΠ ' 9°° 36 29>500 " 30>500 10»512 ~ 17 17 Rfi4 864 1 1,051 Λ*1 9Λ 28,800-32,400 8A0 W 4.ΟΠ '

g3() 66 30,õO0-3i;500 30>500 10»512

19^272 - ~

( 960 96 31,500-32,500 25,248 -

Í „ - 12 „ - 288 990 + 18 32,500-33,500 4,392 -

18 972 878 32,400-36,000 } ij020 48 33,500-34,500 11,712 - 1,050 78 34,500-35,500 19,032 -

l 1,080 108 35,500-36,500 13,176 -

19 1,080 754 36,000-42,000 ■ 1 080 - '

I bis durch- 36,500-37,500 1,260 schnitt- 37,500-38,500 » _.„_

lieh 38,500-39,500 } 67,860 - «+„!„ btuien _.„_

+ 90 39,500-40,500 I btuien

40,500-41,500 41,500-42,500 )

20 1,260 658 42,000-48,000 1 260 - '

bis durch- 42,500-43,500 1,440 schnitt- 43,500-44,500 Λ ntknor lieh 44,500-45,500 J 59,220 - Λ

*L„i£? ötuien ntknor

+ 90 45,500-46,500 ötuien

46,500-47,500 47,500-48,500 J

703

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3Q4 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

T~| 2 I 3 I 4 I 5 Ι 6 || 7 υ 8 I 9 υ 10 "

Ν a c h d e r b i s h e r i g e η S k a 1 a Ander J!Spalte 5 Für die Skala Die Anwendung der I s - weite I gegen in Spalte 5 Skala in sPalte 5 8> ώ££ Zahl Einkommen Skala Spalte 2 Einkommen gibt an Steuer

J Stufe l?l Zen- ,der vonmehr Steuer- + v°n

als - mfV bis

| g-gN Zen- als - bis satz - als - bis mehr weniger S

•β- siten «

I M. I M. 11 M. M. M. 11 M. I M.

21 1,440 445 48,000-54,000 1,440 - 47,500- 4S,500 ) bis durch- 48,500-49,500

1,620 schnitt- 49,500-50,500 , 11O11A lieh 50,500-51,500 40,050 - £♦„?*„ ÖIUien

11O11A

+ 90 51,500-52,500 ÖIUien

52,500-53,500 53,500-54,500 )

22 1,620 382 54,000-60,000 1,620 - ) bis durch- 54,500-55,500

1,800 schnitt- 55,500-56,500 lieh 56,500-57,500 J 34,380 - 6 neue

-f- 90 57,500-58,500 Stufen 58,500-59,500 59,500-60,500 )

23 1,800 372 60,000-72,000 1,800 - „ | bis durch- 60,500-61,500

2,160 schnitt- 61,500-62,500 lieh 62,500-63,500

+ 180 63,500-64,500 64,500-65,500 19 65,500-66,500 } 66,960 - 19

QHifpr. ölUien 66,500-67,500

QHifpr. ölUien

67,500-68,500 68,500-69,500 69,500-70,500 70,500-71,500 71,500-72,500 )

24 2,160 305 72,000-84,000 2,160 - „ „ ' bis durch- 72,500-73,500

2,520 schnitt- 73,500-74,500 lieh 74,500-75,500

+ 180 75,500-76,500 76,500-77,500 77,500-78,500 ) 54,900 - 12 neue 78,500- 79,500 Stufen 79,500-80,500 80,500-81,500 81,500-82,500 82,500-83,500 83,500-84,500 J

25 2,520 233 84,000-96,000 2,520 - „ „ ' bis durch- 84,500-85,500

2,880 schnitt- 85,500-86,500 lieh 86,500-87,500

+ 180 87,500-88,500 88,500-89,500 lg nftllft 89,500-90,500 } 41,940 - ifnftm StUten

nftllft 89,500-90,500 90,500-9i;500

} |

41,940 StUten

91,500-92,500 92,500-93,500

! 93,500-94,500 94,500-95,500

| 95,500-96,500 J

704

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 3Q5

1 | 2 | 3 | 4 || 5 || 6 || 7 jj 8 | 9 10

Nach der bisherigen Skala Ander. Spalte 5 Für ώβ Skala Die Anwendung der fl weite gegen in Spalte 5 Skala in sPalte 5 | nê| Zahl Einkommen Skala Spalte 2 Einkommen gibt an Steuer

j- Stufe 1?1 *ΘΓ vonmehr Steuer- + ~

v°n als

*"** bis

| S g-gtS Zen- als - bis satz ~ als - bis mehr weniger S

•° ̂ siten w | M. M. Il M. Il M. M. . M. M. ||

26 2,880 196 96,000-108,000 2,880 - 95,500- 96,500 - - 2,910 30 96,500- 97,600 480 - 2,940 60 97,500- 98,500 1,020 - 2,970 90 98,500- 99,500 1,440 - 3,000 120 99,500-100,500 1,920 - 3,150 270 100,500-105,500 22,140 - 3,300 420 105,500-110,500 17,220 -

27 3,240 110 108,000-120,000 „60 „ „ 1,380 - 3,450 210 110,500-115,500 9,660 - 3,600 360 115,500-120,500 14,760 -

28 3,600 134 120,000-144,000 „ - „ - - 3,750 150 120,500-125,500 4,200 - 3,900 300 125,500-130,500 8,400 - 4,050 450 130,500-135,500 12,600 - 4,200 600 135,500-140,500 16,800 - 4,350 750 140,500-145,500 14,250 -

29 4,320 77 144,000-168,000 „ 30 „ „ 150 - 4,500 180 145,500-150,500 2,880 - 4,650 330 150,500-155,500 5,280 - 4,800 480 155,500-160,500 7,680 - 4,950 630 160,500-165,500 10,080 - 5,100 780 165,500-170,500 6,240 -

30 5,040 96 168,000-204,000 „ 60 „ „ 420 - 5,250 210 170,500-175,500 2,940 - 5,400 360 175,500-180,500 4,680 - 5,550 510 180,500-185,500 6,630 - 5,700 660 185,500-190,500 I 9,240 - 5,850 810 190,500-195,500 10,530 - 6,000 960 195,500-200,500 18,480 - 6,150 1,110 200,500-205,500 9,990 -

31 6,120 55 204,000-240,000 30 n „ 60 - 6,300 ISO 205,500-210,500 1,440 - 6,450 330 210,500-215,500 2,310 - 6,600 480 215,500-220,500 3,840 - 6,750 630 220,500-225,500 5,040 - 6,900 780 225,500-230,500 6,240 - 7,050 930 230,500-235,500 6,510 - 7,200 1,080 235,500-240,500 7,560 -

durch- llj bis SCiichfct" 235,500-300,500 45,000 -

%$™ 9,000 _f_ goo II)

9 000 · Ih Dis ΤβΙ?ΛΓ > 295,500-360,500 25,200 - desgl.

J 10,000 + y()0 J

( 10,800 ' 34 10,800 19 360,000-420,000 { bis wie vor ' 355,500-420,500 17,100 - desgl. ' 12,600 J

12,600 ' bis wie vor > 415,500-480,500 8,100 - desgl.

, 14,400 I J

Finanzarchiv. VII. Jahrg. 705 20

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30ß Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

1 | 2 | 3 | 4 || 5 I 6 || 7 || 8 | 9 || 10

Nach der bisherigen Skala Ander- Spalte 5 Für die Skala Die Anwendung der fl - neite gegen in Spalte 5 Skala in SV&Lte 5 g ^Sg Zahl Einkommen Skala Spalte 2 Einkommen Sibt an Steuer

^ Stufe lg!

der von mehr gteuer. + von mehr |

œ-gN Zen- als - bis satz - als - bis mehr weniger § •°^ siten w M. | 1 M. 11 M. I M. || M. |1 M. M. |

' 14,400 schnitt- I 12 neue

{durch- bls lieh ( 475,500-540,500 14,400 - stufen

I 16,200 + goo J

[' 16,200 ' 37 16,200 4 540,000- 600, 000 { bis wievor } 535,500-600,500 3,600 - desgl. V 18,000 )

fi 18,000 ' 38 18,000 9 600,000- 660,000 { bis wievor } 595,500-660,500 8,100 - desgl. V 19,800 )

[ 19,800 ' 39 19,800 4 660,000- 720,000 '' bis wievor > 655,500-720,500 3,600 - desgl. l1 21,600 )

il 21,600 ' 40 21,600 H 720,000- 780,000 { bis wievor |> 715,500-780,500 5,400 - desgl. l 23,400 |j

23,400 ' bis wievor > 775,500-840,500 1,800 - desgl.

. 25,200 )

[ 25,200 ' 42 25,200 1 840,000- 900, 000 { bis wievor } 835,500-900,500 900 _ desgl.

l 27,000 f

l 27,000 ΐ 43 27,000 1 900,000- 960,000 ' bis wievor } 895,500-960,500 900 - desgl.

Κ 28,800 )

il 28,800 ^ 44 28,800 1 960,000-1, 020,000 < bis wievor } 955,500-1,020,500 900 - desgl.

l 30,600 )

30,600 ' bis wievor } 1,015,500- 1,080,500 900 _ desgl.

ν 32,400 )

{ 34,200 ' 47 34,200 1 1,140,000-1,200,000^ bis wievor ' 1,135,500-1,200,500 900 _ desgl.

V 36,000 )

( 36,000 ' Λ , 48 36,000 1 1,200,000- 1,260,000 < bis wievor } 1,195,500- 1,260,500 9°0 - desgl. Λ , V 37,800 )

600 ^ bis Wievor U, 315,500- 1,380,500 M00 - te$%'.

* 41,400 J

Í 41,400 ' 51 41,400 1 1,380,000- 1,440,000 ' bis wievor ) 1,375,500-1,440,500 90° - desgl.

l 43,200 )

( 61,200 ' 62 61,200 1 2,040,000- 2,1ΟΟ,ΟΟθ{ bis wievor > 2,035,500- 2,100,500 900 - desgl. ' 63,000 )

706

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Entwurf eines Einkommensteuergesetzes. 3Q7

1 | *

2 | 3 | 4 [j Γ~| β 7 | 8 ~j 9 || Ϊ(Γ~

Nach der bisherigen Skala Andei> gpalte 5 Für die gkala Die Anwendung der fl weite gegen in Spalte 5 Skala in sPalte 5 &

Λδ| Zahl Einkommen Skala Spalte 2 Einkommen gibt an Steuer J

Stufe lïl *er vonmehr Steuer- + "~ ™ als - mf D1S

1

jfl^gN Zen- als - bis satz "~ als - D1S mehr weniger © -0- siten M

| M. I I M. M. M. j M. M. M.

il (durch- 75,600 schnitt- I ' 12 neue

70 75,600 1 J,ö2U,0UU- 2,ο»υ,υυυ' bis licn > 2,515,500- 2,580,5001 1,800 - Stufen [ 77,400 + 900 |j

122,400 ) bis wievor U,075,500- 4,140,500 900 - desgl. , 124,200 )

{ 180,000 '' 128 180 000 1 6,000,000- 6,060,000 { bis wievor > 5,995,500- 6,060,500 900 - desgl.

l 181,800 )

Zusammen 237,308 klassifizierte Einkommen mit den Steuersätzen derselben 2,677,620 631,936

4,769 Stufe 1 der klassifizierten Einkommensteuer mit dem Steuersatze der 12. Klassen steuerstufe - -

1,608,778 Klassensteuerstufen 3 bis 12 - 1,240,924.75

Im Ganzen 1,850,855 2,677,620 1,872,860.75

1,872,860.75

Bleibt Mehrertrag an Steuer 804,759.25

Vergleichende Zusammenstellung Anla*e B <zu § 17>· der nach dem Gesetze vom 1./25. Mai 1851/73 geltenden und der im Entwurf vorgeschlagenen

Steuersätze.

1 11 » 11 « 1 * 11 5 11 « ; Die Steuer beträgt für Ertrag

Einkommen ! einen Zensiten nach Spalte 4 Prozentsatz ctllfp ,„„ von

gegen bisher der Steuer ^tufe ctllfp ,„„ von nach dem

gegen 4- nach Spalte 4

(bisher) mehrals-bis jetzigen -(Zahlen im Mittel bisüei Entwürfe schräg) des Einkommens M. ' M. 1 M.

Á. Klassensteuer. 0. 900-1050 6,75 6 366,146.25 0,62 4. 1050-1200 9 9 - 0,80 5. 1200-1350 13,5 12 279,849 0,94 6. 1350-1500 18 16 322,370 1,12 7. 1500-1650 22,5 21 138,436.50 1,33 8. 1650-1800 27 26 92,402 1,51 9. 1800-2100 31,5 31 41,721 1,59

10. 2100-2400 36 36 - 1,60 11. 2400-2700 45 45 - 1,76 12. 2700-3000 54 54 - 1,8»

bisher 1. Einkommensteuerstufe mit dem Satze der 12. Klassensteuerstufe . . 54 54 - -

Minderertrag 1,240,924.75 bei der bisherigen Bei der Einkommensteuer ergibt Klassensteuer etc. sich im Ganzen ungefähr ein Mehr- ertrag von 2,045,684

Im Ganzen 805,759.25 Mehrertrag.

707

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Page 67: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

3Qg Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

ι II 2 II 3 I 4 I 5 II β Die Steuer beträgt für Ertrag

Einkommen einen Zensiten nach Spalte 4 Prozentsatz cfnfo - gegen bisher der Steuer ®tl'fe, cfnfo von

- nach dem

gegen + bisher ! nach

der Spalte Steuer

4 (bisher) mehr als - bis , . . jetzigen -(Zahlen ι im Mittel Disner Entwürfe schräg) ■ des Einkommens

M. M. M.

B. Einkommensteuer. - f 3,000- 3,300 75 I 66 291,744 2,10 *

V 3,300- 3,600 „ 78 97,245 2,26

o f 3,600- 3,900 99 92 141,729 2,45 *' ' 3,900- 4,200 „ 106 141,736 2,62

ö' ., / 4,200- 4,500 126 120 80,664 2,76 ö' ' 4,500- 5,000 „ 135 120,987 2,84

4 *' / η », 144 „ 60,177 4 *' ' 5,000-

η 5,500 »,

„ 150 „

80,236 2,86

5 ' Í „ 162 „ 30,002 ' ' 5,500- 6,000 „ 165 37,503 2,87

6,500 180 180 - 2,88 6,500- 7,000 „ 195 109,575 2,89 7,000- 7,500 „ 210 87,660 2,90

„ 7· Í , 216 16,212 „ 7· { 7,500- ,

8,000 „ 226 45,030 2,92 { 8,000- 8,500 » 242 93,652 2,93

( η n 252 « 7>010 « a ) 8,500-

η

9,000 n

„ 258 «

21,024 2,95 «

Í 9,000- 9,500 „ 276 84,096 2,98 [ 9,500-10,500 „ 300 33,600 3,00

») " / « 288 52,260 " ' 10,500-11,500 „ 330 60,984 „

10 ^ » « »24 18,714 ' 11,500-12,500 „ 360 80,172 „

Í » « 360 11. J 12,500-13,500 „ 390 58,890 „

[ 13,500-14,500 „ „ 420 106,020

„ „

( » 432 „ 1,920 12 ) 14,500-15,500 „ 450

„ 28,800 „

) 15,500-16,500 „ 480 76,800 ' 16,500-17,500 „ 510 37,362 „

( » 504 4,272 13. { 17,500-18,500 „ 540 36,612 „

V 18,500-19,500 „ 570 46,926 „

„ 1,506

!576

19,500-20,500 „ 600 20,064 „ 20,500-21,500 „ 630 45,144 „ 21,500-22,500 „ 660 6,972 „

u. s. w. mit Mehrerträgen, welchen nur noch bei den Stufen 16 und 18 Minderbeträge von 684 M. bezw. 288 M. gegenüber stehen.

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Page 68: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes. 3QÇ)

Entwurf zu einem Gesetze, betreffend Abänderung des Erbschafts-

steuergesetzes vom 3. November 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den Umfang der Monarchie, was folgt:

Artikel 1. In dem Gesetze, betreffend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873 (Ge-

setzsamml. S. 329) treten folgende Aenderungen ein: 1. Dem § 1 treten die Worte hinzu:

4. Vermögen Verschollener bei vorläufiger Ausfolgung an die mut- masslichen Erbberechtigten.

2. Im § 4 treten dem ersten Absatz folgende Worte hinzu: Als Beurkundung von Schenkungen im Sinne dieser Bestimmung

sind alle Schriftstücke über solche Geschäfte anzusehen, bei welchen die Absicht auf Bereicherung des einen Teils gerichtet war, auch wenn das Geschäft in der Form eines lästigen Vertrags abgeschlossen ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Absicht der Bereicherung des einen Teils anzunehmen ist, sind auch solche Umstände in Betracht zu ziehen, welche aus der Urkunde nicht ersichtlich sind.

Der zweite und dritte Absatz erhalten folgende Fassang: Der erforderliche Wertstempel bestimmt sich nach den Vorschriften

des anliegenden Tarifs und der §§ 6 bis 23 sowie des § 25, erster Absatz, dieses Gesetzes, indem an Stelle der Verhältnisse des Erb- lassers und des Erwerbers des Anfalls die Verhältnisse des Gebers, bezw. des Beschenkten berücksichtigt werden.

Im übrigen finden auf diese Wertstempelabgabe die Bestimmungen wegen des Urkundenstempels Anwendung. In denjenigen Fällen, in welchen die Versteuerung der Schenkung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleibt (§§ 20 bis 23 und § 25, erster Absatz), muss die Urkunde vor Ablauf dieser Frist der von dem Finanzminister zu bestimmenden Steuerbehörde vorgelegt werden, welche die erforderlichen Anord- nungen wegen späterer Verwendung des Stempels zu treffen hat und welcher hierfür auf Verlangen Sicherheit zu bestellen ist.

3. Hinter § 4 tritt folgender Paragraph hinzu:

§ 4a. Wegen Versteuerung lästiger Verträge, durch welche Immobilien

allein oder im Zusammenhang mit anderem Vermögen an Verwandte absteigender Linie übertragen werden, bewendet es bei den Vor- schriften des Gesetzes vom 22. Juli 1861 (Gesetzsamml. S. 754), der Tarifnummer 55 zur Verordnung vom 19. Juli 1867 (Gesetzsamml. 5. 1191) und der Tarifnummer 54 zur Verordnung vom 7. August 1867 (Gesetzsamml. S. 1277) mit der Massgabe, dass die Verträge in Be- zug auf die Abfindungen, Alimente und Erziehungsgelder, welche der Erwerber an andere Nachkommen des Uebertragenden zu entrichten hat, und denjenigen Teil des Erwerbspreises, welcher ihm auf seinen künftigen Erbteil angewiesen wird, als Schenkungsurkunden nach § 4 zu behandeln sind, und dass in denjenigen Fällen, in welchen hiernach ein Schenkungsstempel zu verwenden ist, der Rezessstempel in Wegfall kommt.

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Page 69: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

g JO Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

4. An Stelle der §§ 9 und 10 treten folgende Paragraphen: §9.

Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, welche ausserhalb Landes liegen, gehören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Von dem An- fall inländischer Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten oder deren Nutzungen ist die Erbschaftssteuer zu erheben, ohne Unterschied, ob der Erblasser Inländer oder Ausländer war und ob derselbe seinen Wohnsitz im Inlande hatte oder nicht.

§ 10. Anderes als das im § 9 bezeichnete Vermögen ist der Erbschafts-

steuer unterworfen, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen Wohnsitz in Preussen hatte oder die vorläufige Ausfolgung des Nach- lasses (§ 1 Ziffer 4) von einem preussischen Gericht verfügt ist, das ausserhalb Preussens belegene Vermögen indessen nur dann, wenn davon in dem auswärtigen Staate keine, oder eine geringere Ab- gabe, als nach den Abschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist. Im letzteren Fall wird die in dem auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe auf die diesseitige Steuer angerechnet.

§ 10 a. In Bezug auf den Nachlass von Personen, welche in solchen

Staaten ihren Wohnsitz gehabt haben oder Angehörige solcher Staaten gewesen sind, in welchen die Erbschaftssteuer nach anderen, als den im § 10 angegebenen Grundsätzen erhoben wird, kann der Finanzminister zum Zweck der Ausgleichung und thunlichster Ver- meidung von Doppelbesteuerungen Abweichungen von der Vorschrift des § 10 in der Art anordnen, 1. dass die Erhebung der preussischen Erbschaftssteuer für das nicht

in Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen, unabhängig von dem Wohnsitz des Erblassers, zu erfolgen hat. sofern derselbe preussischer Staatsangehöriger war;

2. dass die Erhebung der preussischen Erbschaftssteuer für das nicht in Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehende Vermögen, unabhängig von dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit des Erb- lassers, zu erfolgen hat, falls das Vermögen in Preussen sich befindet.

§ 10b. In denjenigen Fällen, in welchen bei Genehmigung von Schenkungen

und letztwilligen Zuwendungen an Korporationen und andere juristische Personen diese die Verpflichtung übernehmen, einen Teil des Em- pfangenen oder des Werts derselben an Angehörige des Schenkgebers oder Erblassers herauszugeben, haben letztere das auf diese Weise ihnen Zufliessende so zu versteuern, als ob es ihnen von dem Schenk- geber oder Erblasser selbst zugewandt worden wäre.

5. Im § 11, erster Absatz, treten an Stelle der Worte: nach §§ 9 und 10

die Worte: nach §§ 9, 10 und 10 a.

6· Im § 14 erhält der letzte Satz des ersten Absatzes folgende Fassung : und wird bei einem Lebensalter derselben

von 15 Jahren oder weniger auf das 18fache, über 15 Jahre bis zu 25 Jahre auf das 17fache,

* 25 „ „ „ 35 „ , „ 16 „ „ 35 „ „ „ 45 „ , „ 14 „ „ 45 „ „ „ 55 „ „ „ 12 r „ 55 „ „ , 65 „ „ „ 87*» „ 65 „ , „ 75 , „ „ 5 „ „ 75 „ , „ 80 „ „ „ - 3 „ „ 80 „ auf das 2 „

des Werts der einjährigen Nutzung bezw. Leistung angenommen. 710

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Page 70: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes. 311

7. Im § 16 erhält der erste Satz folgende Fassung: Bei auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen

ist der Kapitalwert der gesamten Nutzungen bezw. Leistungen für den Zeitpunkt des Anfalls unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfusses nach der beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln.

8. § 17 erhält folgende Fassung: der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldkapitals ist, wenn er nicht anderweitig feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen.

9. Im § 29, zweiter Satz, fallen die eingeklammerten Worte: Pfarrern, Bürgermeistern u. s. w.

weg. 10. Im § 30 erhalten die Anfangsworte folgende Fassung:

Jeder, dem ein Anfall der im § 1 bezeichneten Art zukommt. 11. Der zweite Absatz des § 38 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:

§ 38 a. Besitzrechte des überlebenden Ehegatten.

Für den dem überlebenden Ehegatten nach Gesetz oder Verfügung des Erblassers zufallenden Besitz und Genuss des Nachlasses und die damit etwa verbundene Befugnis zur Verfügung über die Nach- lassbestandteile selbst ist eine Erbschaftssteuer nicht zu entrichten, falls Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind, und soweit der über- lebende Ehegatte die Ausübung der ihm zugefallenen Rechte nicht über die Zeit des Vorhandenseins solcher Nachkommen fortsetzt. Die Versteuerung des Nachlasses hat erst zu erfolgen, wenn die Besitz- rechte des überlebenden Ehegatten aufhören oder derselbe vorher freiwillig mit den Nachkommen oder einigen derselben abteilt, und zwar nach Massgabe des alsdann vorhandenen Vermögens.

Stirbt einer der Nachkommen während der Dauer des im ersten Satze dieses Paragraphen bezeichneten Verhältnisses, so wird die Steuer für die Weitererwerbung des demselben zustehenden Anteils an der Gemeinschaft ebenfalls erst bei deren Auflösung und nach Massgabe des alsdann vorhandenen Vermögens erhoben.

12. Im § 40 erhalten die Anfangsworte folgende Fassung: Die Bestimmungen in den §§11 und 12 des Gesetzes, betreffend die

Erweiterung des Rechtswegs, vom 24. Mai 1861 (Gesetzsamml. S. 241) finden auch u. s. w.

13. Hinter § 43 tritt folgender Paragraph hinzu: § 43a.

Wer es unterlässt, Schenkungsurkunden, deren Versteuerung über die für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebene Frist hinaus ausgesetzt bleiben soll (§ 4, dritter Absatz), vor Ablauf dieser Frist der Steuerbehörde vorzulegen, oder die von der Steuer- behörde getroffenen Anordnungen wegen nachträglicher Versteuerung der vorgelegten Urkunden unbefolgt lässt, verfallt in die Strafe des Vierfachen des später zu verwendenden Stempels, oder, falls dieser noch nicht feststeht, eine Geldstrafe bis zu 3000 M. An die Stelle dieser Strafe tritt eine Ordnungsstrafe bis zu 150 Μ. , wenn aus den Um- ständen hervorgeht, dass eine Hinterziehung der Abgabe nicht er- folgen konnte oder nicht beabsichtigt war.

14. In dem Tarif erhalten die Absätze A und Β folgende Fassung: A. mit einem halben vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt

a) an Ehegatten, soweit nicht die Bestimmung des § 38a, erster Absatz des Gesetzes, zur Anwendung kommt,

b) an Verwandte absteigender Linie (Deszendenten), sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder legitimiert sind. Auch unehe- liche Kinder haben von dem Nachlass ihrer Mutter und deren Ver- wandten aufsteigender Linie ( Aszendenten) diese Steuer zu bezahlen.

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Page 71: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

g|2 D*e neuen preussischen Steuerentwürfe.

Β. mit einem vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt: a) an Verwandte aufsteigender Linie (Aszendenten), b) an Personen, welche u. s. w. (wie bisher unter A). Die bisherigen Absätze B, C und D erhalten die Bezeichnungen C,

D und E. Die Absätze 1 und 2 der Befreiungen erhalten folgende Fassung:

1. jeder Anfall an Personen der unter A und B a bezeichneten Art, insoweit derselbe in Möbeln, Hausrat, Kleidung und Wäsche be- steht. Auf Schmuck und Geschmeide, sowie auf Kunstgegenstände erstreckt sich diese Befreiung nicht.

2. jeder Anfall an Personen der unter A und B a bezeichneten Art, welcher den Betrag von 1000 M. nicht erreicht, und jeder sonstige Anfall, welcher den Betrag von 150 M. nicht erreicht, mit Aus- nahme des Falls, dass lediglich infolge des Abzugs der einem anderen zustehenden Nutzung (§ 25 des Gesetzes) der Wert der Substanz unter den Betrag von 1000, bezw. 150 M. sich vermindert. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Anfall an Personen der unter A und B a bezeichneten Art den Betrag von 1000 M. erreiche, bleiben die nach Ziffer 1 von der Steuer befreiten Gegenstände ausser Berechnung. Der bisherige Absatz 2 der Befreiungen erhält die Ziffer 3; die

Bestimmungen unter a, b und c desselben fallen weg. 15. Die dem Gesetz beigefügte Tabelle wird durch die untenstehende

Tabelle ersetzt.

Artikel 2. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Mai 1873 in der demselben

durch Art. 1 gegebenen Fassung kommen, mit Ausnahme der §§ 2, 4, dritter Absatz, 4a und 43a, auch in den Hohenzollernschen Landen und im Kreise Herzogtum Lauenburg zur Anwendung.

Für die genannten Gebietsteile treten: a) an Stelle des § 4, dritter Absatz, folgende Worte:

Der Finanzminister trifft nähere Bestimmungen über die Art der Entrichtung dieser Abgabe. Für spätere haftet jeder Aussteller, sowie jeder spätere Inhaber oder Vorzeiger der Urkunde.

b) an Stelle des § 43a folgende Worte: Jeder Aussteller einer steuerpflichtigen Schenkungsurkunde, welcher

die von dem Finanzminister in Bezug auf die Entrichtung der Steuer erlassenen und gehörig bekannt gemachten Bestimmungen oder die von der zuständigen Steuerbehörde in dieser Hinsicht getroffenen und ihm besonders mitgeteilten Anordnungen unbefolgt lässt, verfallt wegen Hinterziehung der Abgabe in die Strafe des Vierfachen derselben, oder, falls ihr Betrag noch nicht feststeht, eine Geldstrafe bis zu 3000 M. An die Stelle dieser Strafe tritt eine Ordnungsstrafe bis 150 M., wenn aus den Umständen hervorgeht, dass eine Hinterziehung der Abgabe nicht erfolgen konnte oder nicht beabsichtigt war.

Die Strafe kann gegen jeden Inhaber der Urkunde verfolgt werden, auf welcher sich kein Vermerk über die Entrichtung der Steuer findet, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen den Aussteller. Kann er indes nachweisen, dass er erst nach dem Tode des Ausstellers in den Besitz der Urkunde gelangt ist, so kann die Strafe von ihm nicht ein- gezogen werden.

Für die Hohenzollernschen Lande tritt an Stelle des § 4a folgende Vorschrift :

Wegen Versteuerung von Auflassungen an Deszendenten des Ver- äusserers bewendet es bei der Vorschrift des Art. 2 § 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1875 (Gesetzsamml. S. 235) mit der Massgabe, dass Ver- träge in Bezug auf die Abfindungen, Alimente und Erziehungsgelder,

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Page 72: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes. 313

welche der Erwerber an andere Nachkommen des Uebertragenden zu entrichten hat, und denjenigen Teil des Erwerbspreises, welcher ihm auf seinen künftigen Erbteil angewiesen wird, als Schenkungsurkunden nach § 4 zu behandeln sind.

Artikel 3. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft. Mit demselben Tage treten die im Kreise Herzogtum Lauenburg bisher

geltenden Bestimmungen über die Versteuerung von Erbschaften und Schenkungen ausser Wirksamkeit.

Artikel 4. Auf die der Staatskasse zufliessende Einnahme an Erbschaftssteuer für

Anfalle an die unter A und Β a des Tarifs erwähnten Personen finden die Be- stimmungen der §§ 84 und 85 des Einkommensteuergesetzes vom Anwendung.

Artikel 5. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Derselbe wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 30. Mai 1873 mit

den aus dem gegenwärtigen Gesetz sich ergebenden Aenderungen, unter Weg- lassung der Uebergangsbestimmungen (§§ 48 und 49) und unter Veränderung der Thalerwährung in Reichswährung, mit einer fortlaufenden Nummerfolge der Paragraphen durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.

Urkundlich etc. Beglaubigt.

Der Finanzminister. Miquel.

Tabelle über den

gegenwärtigen Kapitalwert einer Rente oder Nutzung im Werte von 1 Mark auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufs Berechnung der davon zu

entrichtenden Erbschaftssteuer. (Zu § 16 des Gesetzes.)

Anzahl Kapital- Anzahl Kapital- Anzahl Kapital- Anzahl Kapital- der wert der Wert der wert der wert

Jahre Jahre Jahre Jahre 11 μ. ι Pf. II H m . ι Pf. II II μ. ι Pf. μ. ι Pf.

1 1 0,00 22 15 02,9 43 21 18,6 64 23 88,7 2 1 96,2 23 15 45,1 44 21 37,1 65 23 96,9 3 2 88,6 24 15 85,7 45 21 54,9 66 24 04,7 4 3 77,5 25 16 24,7 46 21 72,0 67 24 12,2 5 4 63,0 26 16 62,2 47 21 88,5 68 24 19,4 6 5 45,1 27 16 98,3 48 22 04,3 69 24 26.4 7 6 24,2 28 17 33,0 | 49 22 19,5 70 24 33,0 8 7 00,2 29 17 66,3 50 22 34,2 71 24 39,5 9 7 73,3 30 17 98,4 51 22 48,2 72 24 45,6

10 8 43,5 31 18 29,0 52 22 61,8 73 24 51,6 11 9 11,1 32 18 58,9 53 22 74,8 74 24 57,3 12 9 76,0 33 18 87,4 54 22 87,3 75 24 62,8 13 10 38,5 34 19 14,8 55 22 99,3 76 24 68,0 14 10 98,6 35 19 41,1 56 23 10,9 77 24 73,1 15 11 56,3 36 19 66,5 57 23 22,0 78 24 78,9 16 12 11,8 37 19 90,8 58 23 32,7 79 24 b2,7 17 12 65,2 38 20 14,3 59 23 43,0 80 24 87,2 18 13 16,6 39 20 36,8 60 23 52,8 81 24 91,5 19 13 65,9 40 20 58,5 61 23 62,4 82 24 95,7 20 14 13,4 41 20 79.3 62 23 71,5 83 24 99,7 21 14 59,0 42 20 99,3 63 23 80,3 84 25 00,0

und mehr

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Page 73: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

314 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Begründung. Die wichtigste Veränderung, welche durch den vorliegenden Gesetz-

entwurf herbeigeführt werden soll - die Heranziehung der Ehegatten und der Verwandten ab- und aufsteigender Linie zur Erbschaftssteuer unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen unter 2a, b und c der „Befreiungen14 im Tarif zum Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873, Gesetzsamml. S. 329 - steht in engem Zusammenhang mit der von der Staatsregierung in Aussicht genommenen anderweiten Regelung der Einkommensteuer, und ist bereits in dem allgemeinen Teil der „Begründung" des dem Landtage vorgelegten Ent- wurfs eines Einkommensteuergesetz.es näher begründet worden. Wie dort aus- geführt ist, hat die Staatsregierung beschlossen, den früher von ihr gehegten Plan der Einführung einer erhöhten Einkommensteuer für das sog. fundierte Einkommen vorerst nicht weiter zu verfolgen, sondern hält es für angemessener, dass das Vermögen beim Uebergange auf die Erben mit einer einmaligen Ab- gabe getroifen werde; zu diesem Zweck bedarf es aber einer Aufhebung der vorhergenannten drei Befreiungen, welche bisher zur Folge hatten, dass in der Mehrzahl der Erbfälle eine Erbschaftssteuer nicht zu erheben war. Gleichzeitig sind noch einige andere Aenderungen des Erbschaftssteuergesetzes in Vorschlag gebracht worden, welche nach den inzwischen gemachten Erfahrungen als wünschenswert sich erwiesen haben.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs wird folgendes bemerkt:

Zu Artikel 1. Zu 1. Zur Beseitigung von Zweifeln und nach dem Vorgang der Erb-

schaftssteuergesetze für Bayern (vom 18. August 1879 Art. lb), Württemberg (vom 24. März 1881 Art. lb), das Grossherzogtum Hessen (vom 30. August 1884 Art. b) und Elsass-Lothringen (vom 12. Juni 1889 § 1) ist in den Entwurf die Bestimmung aufgenommen, dass die Erbschaftssteuer auch bei vorläufiger Aus- folgung des Vermögens Verschollener an die mutmasslichen Erbberechtigten (vgl. Rheinisches Zivilgesetzbuch Art. 120 ff.) zu entrichten sei. Dass im Fall der Rückkehr des Verschollenen die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag zurückzuzahlen ist, folgt aus § 20 des Erbschaftssteuergesetzes. Wenn die Erbschaftssteuer bei der vorläufigen Aus- folgung des Vermögens bezahlt ist, gilt der Erbfall hiermit als erledigt, so dass bei der späteren Todeserklärung eine nochmalige Erhebung der Erbschaftssteuer nicht stattfindet.

Zu 2. Durch den vorgeschlagenen Zusatz zum ersten Absatz des § 2 des Erbschaftssteuergesetzes soll verhindert werden, dass der Staatskasse durch Ein- kleidung der Schenkung in die Form eines lästigen Vertrages der Schenkungs- stempel entzogen werde. Versuche dieser Art sind wiederholt gemacht worden, und noch mehr zu besorgen, wenn auch Schenkungen zwischen Eltern und Kindern dem Schenkungsstempel unterliegen. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Art. 32 (zweiter Absatz) des grossherzoglich hessischen Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 30. August 1884. Es ist in Erwägung gekommen, ob es nicht geboten sein möchte, noch weiter zu gehen und auch diejenigen Schenkungen abgabepflichtig zu machen, bei welchen keine schrift- liche Beurkundung stattfindet, da die Besorgnis nicht abzuweisen ist, dass namentlich die Erbschaftssteuer der Verwandten absteigender Linie sonst durch mündliche, sofort zur Ausführung gebrachte Schenkungen unter Lebenden um- gangen werden möchte. Die Heranziehung der mündlichen Schenkungen zur Schenkungssteuer würde voraussetzen, dass den Beteiligten die Verpflichtung uuferlegt würde, alle mündlichen Schenkungen, welche den steuerpflichtigen Betrag erreichen, zur Versteuerung anzumelden, wobei noch femer bestimmt werden müsste, dass Schenkungen, welche innerhalb bestimmter Zeiträume ge- schehen, zum Zweck der Steuerberechnung zusammenzurechnen seien, da sonst

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Page 74: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes. 3 J^

durch Teilung einer grösseren Schenkung in mehrere kleine die Schenkungs- steuer sich vermeiden liesse; eine solche Anmeldepflicht würde indessen, nament- lich im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, als eine sehr lästige empfunden werden, auch ihre Erfüllung schwer zu überwachen sein ; in vielen Fällen wird es auch zweifelhaft sein, ob die Hingabe von Geld oder Geldeswert an Ver- wandte absteigender Linie als Schenkung oder als Erfüllung der den Eltern obliegenden Pflicht zur standesmässigen Ernährung der Kinder anzusehen sei (Nadelgeld für verheiratete Töchter, Zuschüsse an erwachsene Söhne etc.). Die Staatsregierung hat daher geglaubt, von der Einführung einer Steuer für nicht schriftlich beurkundete Schenkungen absehen zu sollen.

Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung des zweiten und dritten Absatzes, namentlich dadurch, dass im zweiten Absatz nicht, wie nach dem gegenwärtigen Gesetze, auf §§ 9 bis 19, sondern auf §§ 6 bis 23 und § 25 (erster Absatz) des Gesetzes Bezug genommen ist, sollen insbesondere die über die Versteuerung bedingter Schenkungen entstandenen Zweifel beseitigt werden. Obgleich von dem Reichsgericht entschieden ist, dass bedingte Schenkungen wie unbedingte zu versteuern seien, hält die Finanzverwaltung im Einverständnis mit der Justizverwaltung noch jetzt an der schon vor jener Entscheidung von beiden Verwaltungen befolgten Ansicht fest, dass für bedingte Schenkungen nur im Fall des Eintritts der Bedingung ein Schenkungsstempel zu entrichten sei. Da die Schenkungsstempelsteuer nur die Bereicherung treffen soll und eine solche im Fall des Nichteintritts der Bedingung nicht stattfindet, so empfiehlt es sich, die Frage durch Gesetz im Sinne der milderen Auffassung zu regeln. Hierdurch werden zugleich einige weitere Vorschriften über die Art der Ent- richtung der Abgabe erforderlich, da häufig erst nach Ablauf der für Stempel- verwendung im allgemeinen vorgeschriebenen Htägigen Frist nach Errichtung der Urkunde sich herausstellt, ob die Bedingung eintritt oder nicht.

Obgleich im § 4, zweiter Absatz, des Gesetzes in dessen jetziger Fassung auf § 25 nicht mitverwiesen ist, hat die Finanzverwaltung doch wiederholt anerkannt, dass bei Berechnung des Stempels für die Schenkung eines Gegen- standes, dessen lebenslängliche Nutzung der Schenkgeber sich vorbehält, der Wert des geschenkten Gegenstandes um den nach § 14 berechneten Wert der Nutzung geringer anzuschlagen sei. Durch die im Entwurf vorgeschlagene Fassung wird auch diese Frage im Sinne der von der Verwaltung schon bisher befolgten Auffassung geregelt.

Zu 3. Die Vorschriften des Gesetzes vom 22. Juli 1861, der Tarif- nummer 55 zur Verordnung vom 19. Juli 1867 und der Tarifnummer 54 zur Verordnung vom 7. August 1867 über die Versteuerung der sog. Uebertrags- verträge mit Kindern oder entfernteren Nachkommen des Uebertragenden be- ruhen auf der Voraussetzung, dass Verwandte absteigender Linie von der Erb- schaftssteuer und somit auch vom Schenkungsstempel befreit sind. Sobald diese Voraussetzung wegfällt, wird es nicht zu vermeiden sein, die angezogenen Gesetzesvorschriften in der im Entwurf vorgeschlagenen Weise zu ändern.

Zu 4. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Erbschaftssteuergesetzes haben in der Anwendung zu vielen Schwierigkeiten geführt.

In Bezug auf Grundstücke und Grundgerechtigkeiten ist in den gedachten Paragraphen angeordnet, dase die im Inland belegenen der Erbschaftssteuer unterliegen, die im Ausland belegenen von der Steuer befreit bleiben, ohne dass es hierbei auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt. Diese Vorschriften entsprechen der Bedeutung des Grundbesitzes und finden sich ebenfalls in anderen Erbschaftssteuergesetzen; dieselben werden daher auch in Zukunft beizubehalten sein.

Für die Versteuerung des nicht in Grundstücken oder Grundgerechtig- keiten bestehenden (des sog. beweglichen) Vermögens (körperlichen oder un- körperlichen) sollte nach dem damaligen Regierungsentwurf der Wohnsitz des Erblassers bestimmend sein, und demgemäss das gesamte bewegliche Ver- mögen eines in Preussen wohnhaft gewesenen Erblassers, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Vermögensstücke sich befanden, der diesseitigen Erbschafts-

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31(3 Di« neuen preussischen Steuerentwürfe.

steuer unterliegen, anderseits aber das Vermögen eines ausserhalb Preussens wohnhaft gewesenen Erblassers von derselben befreit bleiben. Dabei sollte aber die doppelte Ausnahme eintreten,

1. dass für das ausserhalb Landes befindliche Vermögen eines in Preussen wohnhaft gewesenen Erblassers, falls für dasselbe an. den auswärtigen Staat Erbschaftssteuer bezahlt werden musste , eine diesseitige Steuer nur insoweit zu erheben war, als dieselbe den Betrag der ausländischen Steuer etwa überstieg, und

2. dass umgekehrt das im Inlande belegene Vermögen eines ausserhalb Preussens wohnhaft gewesenen Erblassers der diesseitigen Erbschafts- steuer zu unterwerfen war, wenn der Staat,

„wohin dasselbe verabfolgt werden sollte", in dem umgekehrten Falle Erbschaftssteuer erhob.

Der Landtag setzte an die Stelle des Wohnsitzes die Staatsangehörigkeit,, stimmte aber im übrigen den Vorschlägen des Regierungsentwurfs zu. Nach der vom Landtage vorgenommenen Aenderung muss der Nachlass eines in Preussen wohnhaft gewesenen Erblassers (abgesehen von dem Ausnahmefall unter 2) von der diesseitigen Erbschaftssteuer freigelassen werden, sobald die Erben nachweisen, dass derselbe Angehöriger eines anderen - deutschen oder nichtdeutschen - Staates gewesen ist. Dagegen ist Preussen aus Gründen thatsächlicher Art fast nie in der Lage, den Nachlass eines ausserhalb Preussens wohnhaft gewesenen preussischen Staatsangehörigen der preussischen Erbschafts- steuer unterwerfen zu können; in der grossen Mehrzahl der Fälle erhalten die diesseitigen Behörden nicht einmal Kenntnis von dem Todesfall. Schon aus diesem Grunde kann der jetzige Zustand als ein den Bedürfnissen des Lebens entsprechender nicht bezeichnet werden. Ueberdies haben sich an den im Gesetz gebrauchten Ausdruck:

„der Staat, wohin das Vermögen verabfolgt werden soll" Zweifel geknüpft; nach reichsgerichtlichen Entscheidungen ist hierunter der- jenige Staat zu verstehen, welchem der Erbe angehört; es führt indessen zu einem angemesseneren Ergebnis, wenn man auf die Gesetzgebung desjenigen Staats Rücksicht nimmt, welchem der Erblasser durch Wohnsitz oder Staats- angehörigkeit angehört hat, wie dies auch in dem neuesten deutschen Erb- schaftssteuergesetze, nämlich demjenigen für Elsass-Lothringen (§ 7, zweiter Absatz) ausdrücklich bestimmt ist.

Nach der Ansicht der Staatsregierung empfiehlt es sich, wenigstens soweit es sich um den Nachlass deutscher Reichsangehöriger und um das Verhältnis der Bundesstaaten untereinander handelt, die Erhebung der Erbschaftssteuer nicht davon abhängig zu machen, in welchem der Bundesstaaten der Erblasser die Staatsangehörigkeit besessen, sondern davon, in welchem derselben er zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz gehabt hat. Da nach Art. 3 der Reichs- verfassung der Angehörige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundes- staat als Inländer zu behandeln und demgemäss zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zur Erwerbung von Grundstücken und zum Genuss aller bürger- lichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen ist, so hat für einen deutschen Reichsangehörigen die Frage, in welchen der einzelnen Bundesstaaten er die Staatsangehörigkeit besitzt, keine so ausschlag- gebende Bedeutung, dass es gerechtfertigt wäre, hiernach die Erbschaftssteuer- pflichtigkeit seines Nachlasses zu bestimmen. Durch das Gesetz wegen Beseiti- gung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt S. 119, ist denn auch bereits bestimmt, dass ein Deutscher, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, zu den direkten Steuern nur in demjenigen Bundesstaate heran- gezogen werden soll, in welchem er seinen Wohnsitz hat; es kann aber nur für naturgemäss und wünschenswert erachtet werden, dass die Befugnis zur Besteuerung der Erbschaften sich dem Recht auf Erhebung der direkten Staats- steuern anschliesse und beide Besteuerungen durch die Behörden des nämlichen Bundesstaats geschehen, da die Kenntnis, welche von dem Vermögen des Erb- lassers durch dessen Besteuerung gewonnen worden ist, der richtigen Ermitte-

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Entwurf zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes. yjy

lung des Nachlasses, und die letztere, sofern die Erben im Lande wohnen, der Beurteilung ihres steuerpflichtigen Vermögens zu statten kommt. Der im § 28 der Zivilprozessordnung bestimmte Gerichtsstand der Erbschaft und die im § 202 der Konkursordnung für das Konkursverfahren über einen Nachlass festgestellte Zuständigkeit führen ebenfalls regelmässig auf den letzten Wohnsitz des Erblassers zurück (Zivilprozessordnung §§ 13 ff.); ebenso ist von dem Reichs- gericht wiederholt entschieden worden, dass für die Beerbung einer Person in der Regel, und soweit nicht durch Staatsverträge Ausnahmen gemacht sind, nicht das Recht des Staats, in welchem der Erblasser die Staatsangehörigkeit besass, sondern das Recht desjenigen Staats massgebend sei, in welchem er seinen letzten Wohnsitz hatte (Entscheidungen des Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 8 S. 145, Bd. 14 S. 183, Bd. 20 S. 351, Bd. 24 S. 326, Bd. 25 S. 144). Von den deutschen Erbschaftssteuergesetzen machen einige das Recht zur Er- hebung der Erbschaftssteuer von der Staatsangehörigkeit, andere (wie ζ. Β. dasjenige für Elsass-Lothringen §§ 6 und 7) von dem Wohnsitz des Erblassers abhängig. Es steht zu hoffen, dass, sobald Preussen in dieser Hinsicht für den Wohnsitz sich entscheidet, die übrigen deutschen Staaten im Lauf der Zeit hierin nachfolgen werden; wenn und solange dies nicht geschieht, würde die im § 10 a des Entwurfs vorgeschlagene Bestimmung es der Finanzverwaltung möglich machen, einerseits einer Doppelbesteuerung und anderseits einer Benachteiligung der diesseitigen Staatskasse vorzubeugen.

Den nichtdeutschen Staaten gegenüber ist die Sachlage insofern eine etwas andere, als in verschiedenen Staatsverträgen, welche vom Reichstage genehmigt sind und daher Gesetzeskraft haben,

Artikel 10 des Vertrags mit Russland vom 12. Nov. / 31. Oktober 1874, Reichsgesetzblatt 1875, 136

Artikel 23 desjenigen mit Griechenland vom 26. November 1881, Reichsgesetzblatt 1882, 101

Artikel 35 desjenigen mit Brasilien vom 10. Januar 1882, Reichs- gesetzblatt 1882, 69

Artikel 19 desjenigen mit Serbien vom 6. Januar 1883, Reichs- gesetzblatt 1883, 62

Artikel 25 desjenigen mit der südafrikanischen Republik vom 22. Januar 1885, Reichsgesetzblatt 1886, 209

der Grundsatz (in einigen der Verträge allerdings nur unter gewissen Be- schränkungen) sich ausgesprochen findet, dass die Beerb ung der in dem einen der vertragschliessenden Staaten wohnhaft gewesenen Angehörigen des anderen Staats nicht nach dem Recht des Wohnsitzes, sondern nach demjenigen der Staatsangehörigkeit zu erfolgen habe (Reichsgerichtsurteil vom 19. Juni 1890, bes. Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger vom 9. Oktober 1890 Nr. 5 S. 456). Auch mögen internationale Rücksichten es erwünscht erscheinen lassen, dass denjenigen Staaten gegenüber, welche ihrerseits die Erbschaften nach dem Grundsatz der Staatsangehörigkeit besteuern und also den Nachlass dort wohn- haft gewesener preussischer Staatsangehöriger von der Erbschaftssteuer frei- lassen, diesseits nach gleichen Grundsätzen verfahren, mithin von der Erhebung einer Abgabe von dem Nachlass in Preussen wohnhaft gewesener Angehöriger jener Staaten abgesehen, anderseits aber der Nachlass der in jenen Staaten wohnhaft gewesenen preussischen Staatsangehörigen, welcher sonst von jeder Erbschaftssteuer frei bleiben würde, der diesseitigen Erbschaftssteuer unterworfen werde. Es erscheint indessen angemessen, die Erhebung der Erbschaftssteuer nach dem Wohnsitz als Regel an die Spitze zu stellen, und die Anordnung der Ausnahmen, welche nach Lage fremder Gesetzgebungen im Interesse der Gegen- seitigkeit angezeigt sein möchten, der Finanzverwaltung auf Grund des § 10a zu überlassen.

Was noch insbesondere diesen letzteren Paragraphen betrifft, so finden sich in allen seit dem Jahre 1873 erlassenen deutschen Erbschaftssteuergesetzen gewisse Vorschriften für den Fall, dass fremde Gesetzgebungen über die Zu- ständigkeit zur Erhebung der Erbschaftssteuer abweichende Bestimmungen ent-

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318 Die neuen preussischen Steiierent würfe.

halten sollten. Bei der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden fremden Gesetzgebungen ist es indes kaum möglich, die Gesetzesvorschrift so zu fassen, class sie für alle vorkommenden Fälle eine geeignete Handhabe bietet ; es dürfte auch unbedenklich sein, der Finanzverwaltung unter den im § 10 a angegebenen Voraussetzungen die dort vorgeschlagene Ermächtigung zu erteilen.

Der unter 4 des Gesetzentwurfs ferner vorgeschlagene § 10 b bezieht sich auf Fälle, in welchen Schenkungen oder letztwillige Zuwendungen an Korpo- rationen oder andere juristische Personen nach dem Gesetz vom 23. Februar 1870, Gesetzsamml. S. 118, der Allerhöchsten Genehmigung bedürfen. Wie schon in der Begründung des Entwurfs zu jenem Gesetze (Verhandlungen des Herren- hauses 1869/70, Bd. II, S. 9/10) angedeutet war (vgl. Verfügung der Ministerien des Innern und der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 10. Februar 1872, Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung 1872, S. 75), wird vor Er- teilung der Genehmigung geprüft, ob der Schenkgeber oder Erblasser auch vielleicht durch übertriebene Freigebigkeit sittliche Pflichten gegen hilfsbedürftige Angehörige verletzt habe. Um einer solchen Unbilligkeit entgegenzutreten, kann die Genehmigung nach § 3, dritter Absatz, des Gesetzes auf einen Teil der Zuwendung beschränkt werden. In einem solchen Fall verbleibt der nicht genehmigte Teil der Zuwendung, insoweit es sich um eine Anordnung von Todeswegen handelt, dem mit der Zuwendung Belasteten, also in der Regel den Erben, und es kann nicht zweifelhaft sein, dass dieselben, soweit sie erb- schaftssteuerpflichtig sind, für diesen Betrag die Erbschaftssteuer nach ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zu entrichten haben. In der Regel wird aber auch die Form gewählt, dass die Zuwendung zwar in ihrem ganzen Um- fang Allerhöchst genehmigt, die Korporation oder sonstige juristische Person aber zur Uebernahme der Verpflichtung veranlagst wird, bestimmten hilfs- bedürftigen Angehörigen des Erblassers, vielleicht nicht gerade seinen sämt- lichen Erben, gewisse Beträge zukommen zu lassen. Die bedachte juristische Person kann alsdann mit Recht verlangen, dass bei Berechnung der von ihr etwa zu erlegenden Erbschaftssteuer die von ihr an die Angehörigen zu zahlenden Beträge abgesetzt werden, da diese als eine mit und wegen der Zuwendung übernommene Last sich darstellen (§ 5 dritter Absatz des Erbschaftssteuergesetzes) und ihre Bereicherung sich entsprechend vermindert; anderseits aber können jene Angehörigen zur Zahlung der Erbschaftssteuer nicht angehalten werden, weil sie die Beträge nicht als Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten. Die Beträge bleiben daher von jeder Erbschaftssteuer befreit. Ein solches Ergebnis kann nicht als angemessen angesehen werden ; die Angehörigen können sich nicht über Härte beklagen, wenn sie das Erhaltene so versteuern müssen, als ob ihnen dasselbe von dem Schenkgeber oder Erblasser selbst zugewandt worden wäre.

Zu 6, 7 und 8. Mit Rücksicht auf die veränderten Geldverhältnisse und nach dem Vorgang der Erbschaftssteuergesetze für Bayern, Hessen und Elsass- Lothringen dürfte der regelmässige Zinsfuss zu vier anstatt zu fünf vom Hundert anzunehmen sein. Eine Steuererhöhung liegt in dieser Aenderung nicht, da in denjenigen Fällen, wo Nutzung und Eigentum verschiedenen Personen zugewandt, sind, der bei dem einen abzusetzende Betrag bei dem andern hinzutritt.

Zu 10. Die Anfangsworte des § 30 haben zu dem Missverständnis Anlass gegeben, als ob eine Anmeldung und spätere Deklaration (§ 32) nur von den- jenigen verlangt werden könne, denen die Steuerbehörde nachzuweisen im stände ist, dass das ihnen angefallene Vermögen den steuerpflichtigen Wert (150 M.) erreiche, während die Befreiungsvorschrift 1 des Tarifs eine Ausnahme von der Steuerpflicht bilden soll und das Vorhandensein der Voraussetzungen für diese Ausnahme von dem Erben oder Vermächtnisnehmer nachzuweisen ist. Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung der Anfangsworte des Paragraphen wird die Möglichkeit eines solchen Missverständisses ausgeschlossen.

Zu 11 wird auf die Bemerkungen zu 14 Bezug genommen. Zu 12. Von den im § 40 des Erbschaftssteuergesetzes angezogenen §§11,

12, 13 und 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 sind die zuletzt genannten beiden Paragraphen durch die spätere Gesetzgebung hinfällig geworden, nämlich

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Entwurf zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes. 319

§ 13 durch das Gerichtsverfassungsgesetz § 70 dritter Absatz, das preussische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 § 39 und die Zivilprozessordnung § 509 und

§ 14 durch § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 261 der letzteren. Der in dem Gesetz ferner angezogene Artikel 5 der Verordnung vom 16. September 1861 hat ebenfalls keine Be- deutung mehr.

Zu 13. Die Hinzufügung der Strafvorschrift im § 43a erscheint geboten, nachdem durch die unter 2 vorgeschlagene anderweite Fassung des § 4 de» Gesetzes nachgegeben ist, dass die Versteuerung von Schenkungen unter Um- ständen, namentlich bei bedingten Schenkungen, über die für die Stempelver- wendung im allgemeinen vorgeschriebene 14tägige Frist hinaus ausgesetzt bleiben kann.

Zu 14. Bis zum Erlass des Gesetzes vom 30. Mai 1873 hatten Ehegatten eine Erbschaftssteuer von einem vom Hundert zu entrichten; befreit hiervon waren nur die überlebenden Ehefrauen, insofern sie zugleich mit ehelichen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erbschaft des letzteren gelangten. Nach der dem Landtage vorgelegten Denkschrift zu dem Entwurf jenes Ge- setzes (Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten für 1872/73, Bd. I der An- lagen S. 56) wurde die Aufhebung der Erbschaftssteuer für Ehegatten für wünschenswert erachtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschiedenen Teilen der Monarchie zu ungleichmässigen Erfolgen führte und die Steuerverwaltung sich mit den örtlichen Rechten und der Rechtsauffassung der Bevölkerung in Widerspruch gesetzt haben würde, wenn sie in Bezug auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten zum Zweck der Milderung der vorhandenen Ungleichheit besondere Grundsätze über den Umfang desjenigen hätte zur Geltung bringen wollen, was dem überleben- den Ehegatten als erbschaftlicher Erwerb anzurechnen sei. Das Gewicht dieser Bedenken wird von der Staatsregierung auch noch gegenwärtig nicht verkannt. Anderseits kommt indessen in Betracht, dass nach der von derselben geplan- ten Umgestaltung der Einkommensteuer die Erbschaftssteuer im Verhältnis zu den übrigen Steuern eine wesentlich andere Stellung einnehmen wird, als dies bisher der Fall war, indem sie zugleich als Ersatz für den früher in Aussicht genommenen, jetzt aber nicht wieder vorgeschlagenen Einkommensteuerzuschlag für das sog. fundierte Einkommen zu dienen hat, und das von den Erben ein- zureichende Nachlassverzeichnis gleichzeitig ein Kontrollmittel für die von dem Erblasser zum Zweck der Festsetzung seiner Einkommensteuer abgegebenen Erklärungen bieten soll. Der Erbschaftssteuergesetzgebung des Jahres 1873 lagen diese Gesichtspunkte vollkommen fern. Damals kam es der Staatsregie- rung wesentlich darauf an, für die Erhebung der Erbschaftssteuer möglichst klare und leicht zu handhabende, für die ganze Monarchie übereinstimmende Vorschriften zu treffen; sie schlug daher vor, die Erbschaftssteuer für Ehe- gatten wegen der damit verbundenen Zweifel fallen zu lassen und den dadurch entstehenden Ausfall durch Erhöhung des Steuersatzes für Nachkommen von Geschwistern von 2 auf 3 vom Hundert zu decken; diese Erhöhung wurde jedoch vom Landtage abgelehnt, und die damalige Gesetzesänderung führte daher zu einem Einnahmeverlust für die Staatskasse, welcher indessen bei der damaligen Finanzlage nicht für bedenklich erachtet wurde. Bei der Stellung, welche die Erbschaftssteuer künftig im Verhältnis zu den übrigen Steuern er- halten soll, wird eine Erbschaftssteuer für überlebende Ehegatten nach der Auffassung der Staatsregierung nicht wohl entbehrt werden können. Die vor- her erwähnten Bedenken werden auch zum grössten Teil wegfallen, wenn der überlebende Ehegatte, wie im Entwurf unter 11 vorgeschlagen ist, im Falle des Vorhandenseins von Nachkommen aus der Ehe von der Entrichtung von Erbschaftssteuer für den nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht oder Verfügung des Erblassers ihm zufallenden Besitz und Genuss des Nachlasses und die damit etwa verbundene Befugnis zur Verfügung über die Nachlassbestandteile befreit und für die Dauer dieses Verhältnisses von der Erhebung einer Erbschafts-

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320 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Steuer für den Nachlass abgesehen wird. In ähnlicher Weise war bereits vor dem Gesetze vom 30. Mai 1873 durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 20. Fe- bruar 1833 und die mit derselben übereinstimmende Vorschrift des § 5, fünfter Absatz, der Verordnung über die Erbschaftsabgabe in den neuen Provinzen vom 5. Juli 1867 (Gesetzsamml. S. 1120) festgesetzt worden, dass wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschaft fortsetzen, während der Dauer dieses Verhältnisses keine Veranlassung zur Er- hebung der Erbschaftsabgabe vorhanden sei. Durch den vorliegenden Entwurf wird dies dahin erweitert, dass die Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Verbleiben des überlebenden Ehegatten im Besitz uud Genuss des Gesamtvermögens nicht auf Gesetz beruht (vergl. z. B. § 10 des Gesetzes über das eheliche Güterrecht in Westfalen etc. vom 16. April 1860, Gesetz- samml. S. 165), sondern auf Anordnung des Erblassers, und wenn die Ehegatten nicht in Gütergemeinschaft gelebt hatten, also auch von einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenigstens dem Wortlaut nach, nicht die Rede sein kann. Für eine Befreiung des überlebenden Ehegatten von Erbschaftssteuer in Fällen der bezeichneten Art spricht der Umstand, dass derselbe die ihm zufallenden Nutzungen, sofern die Kinder unverorgt sind, zugleich für diese verwenden wird und dass ihm der Genuss des Vermögens durch Gesetz oder letztwillige Anord- nung in der Regel wesentlich mit im Interesse der Kinder und in Erwartung der angegebenen Verwendungsart zugewandt worden ist. In solchen Fällen findet eine Erbauseinandersetzung nicht statt, und setzt lediglich der überlebende Ehegatte das bisherige Verhältnis beider Eltern zu den Kindern fort.

Im übrigen wird der Steuersatz sowohl für Ehegatten wie für Verwandte ab- und aufsteigender Linie nur ein massiger und wesentlich geringerer, als bei Erbfällen von entfernteren Personen sein dürfen, auch wird der von der Steuer freizulassende Betrag für die genannten Personen höher zu bestimmen sein, als bei Anfällen an andere. Der Entwurf bestimmt den Steuersatz für Ehegatten und Verwandte aufsteigender Linie auf eins vom Hundert. Eine Steuer in dieser Höhe kann weder den Erwerbs- und Sparsinn beeinträchtigen, noch in Widerspruch mit der deutschen Auffassung der Familiengemeinschaft und des Verhältnisses der Eltern und Kinder zu einander treten, wie sich dies auch in Ländern mit einer bedeutend höheren Steuer, in welchen dies Verhält- nis ein ebenso inniges ist, gezeigt hat.

Um nach dieser Richtung noch weitere Vorsorge zu treffen und die weniger bemittelten Erben zu entlasten, ist ferner vorgeschrieben, dass Anfälle an die bezeichneten Personen zum Wert von weniger als 1000 M. steuerfrei zu lassen sind, während bei sonstigen Anfallen die Steuerpflicht schon bei einem Betrage von 150 M. beginnt. Endlich ist noch zur Vermeidung eines lästigen Eindringens in das Innere des Familienlebens die Bestimmung aufgenommen, dass bei Versteuerung von Anfällen an die genannten Personen Möbeln , Haus- rat, Kleidung und Wäsche (A. L. R. Τ. Ι Tit. II §§ 14, 15, 24 und 25) ausser Berechnung bleiben.

Bisher genossen Verwandte absteigender Linie Befreiung von der Erb- schaftssteuer im ganzen Deutschen Reich mit Ausnahme von Elsass-Lothringen, wo sie eine Erbschaftssteuer von einem vom Hundert zu entrichten haben; da- gegen besteht eine Erbschaftssteuer für Verwandte aufsteigender Linie, ausser in Elsass-Lothringen, noch in Bayern, Württemberg, Hamburg, und in beschränk- ter Weise in Hessen und Sachsen- Altenburg, und eine Erbschaftssteuer für Ehe- gatten, ausser in Elsass-Lothringen, noch in Baden und einigen kleineren Staa- ten, sowie im Kreise Herzogtum Lauenburg. In den meisten nichtdeutschen Staaten Europas (England, Holland, Belgien, Frankreich, Dänemark, Russland, Oesterreich, einem Teil der Schweiz) haben sowohl Verwandte ab- und auf- steigender Linie als Ehegatten Erbschaftssteuer zu entrichten; die genannten nichtdeutschen Staaten gewinnen überhaupt aus der Erbschaftssteuer verhältnis- mässig weit höhere Einnahmen, als in Preussen der Fall ist.

Zu 15. Die dem Entwurf beigefügte Hilfstabeile beruht auf der An- nahme eines Zwischenzinses von vier vom Hundert.

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Page 80: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf zur Abänderung des Erbschaftssteuergesetzes. ^21

Zu Artikel 2. Durch Art. 1 § 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1875, Gesetzsam ml. 235,

ist das Erbschaftssteuergesetz vom 30. Mai 1873 mit Ausnahme der §§ 2 und 4 desselben in den Hohenzollernschen Landen eingeführt worden; für Schenkungen wird dort eine Steuer nicht erhoben. Da durch die in dem vorliegenden Ent- wurf vorgeschlagene Heranziehung der Ehegatten und Verwandten ab- und aufsteigender Linie zur Erbschafts- und Schenkungssteuer auch die Schenkungs- steuer eine grössere Bedeutung erlangt, so würde es mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar sein, die in dieser Hinsicht zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen Teilen der Monarchie bestehende Verschiedenheit noch länger aufrecht zu erhalten. Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, die im § 4 des Erbschaftssteuergesetzes vorgeschriebene Abgabe für schriftlich beurkundete Schenkungen auf die Hohenzollernschen Lande auszudehnen; jedoch wird für dieselben dem § 4. dritter Absatz, und dem § 43a eine etwas veränderte Fas- sung gegeben werden müssen, da dort eine Urkundenstempelabgabe - abge- sehen vom Reichsstempel - nicht zur Erhebung gelangt.

Auf den Kreis Herzogtum Lauenburg ist bisher weder das preussische Erbschaftssteuergesetz noch die preussische Stempelsteuergesetzgebung ausge- dehnt worden; vielmehr geschieht dort die Erhebung einer Erbschafts- und Stempelsteuer auf Grund der landesherrlichen Verordnung über die provisorische Beibehaltung einer Stempelsteuer in den sämtlichen Hannoverschen Landen vom 31. Dezember 1813 (Lauenburgische Verordnungsamml. Bd. I. S. 41). um so viel als möglich eine Gleichmässigkeit der Besteuerung in den verschiedenen Landesteilen herbeizuführen, wird diese Gelegenheit zu benutzen sein, die preussische Erbschaftssteuer und Schenkungsstempel abgäbe - letztere mit den- selben Massgaben wie in den Hohenzollernschen Landen - im Kreise Herzogtum Lauenburg einzuführen.

Zu Artikel 4. Zur Begründung der in diesem Artikel vorgeschlagenen Bestimmung

wird auf die dem Entwurf des Einkommensteuergesetzes beigefügte „ Begrün- dung" Bezug genommen. Die aus dem gegenwärtigen Gesetz zu erwartende Mehreinnahme ist nach einer im Finanzministerium aufgestellten, allerdings ziemlich unsicheren Schätzung auf ungefähr 3 - 37« Mill. M. zu veranschlagen.

Zu Artikel 5. Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist der Vorschrift des Art. II,

zweiter Absatz des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1885, betreffend Abänderung des Gesetzes wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben vom 1. Juli 1881 (Reichsgesetzbl. 1885, 171) nachgebildet.

Finanzarchiv. VII. Jahrg. 721 21

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Page 81: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

222 öie neuen preussischen Steuei entwürfe.

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes vom 17. November 1890.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang derselben mit Ausschluss der Hohenzollernschen Lande, was folgt:

Gegenstand der Besteuerung. § 1.

Der Besteuerung nach diesem Gesetze unterliegen die in Preussen be- triebenen stehenden Gewerbe.

Hinsichtlich der Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und des Wanderlagerbetriebes bewendet es bei den bestehenden Vorschriften mit der Massgabe, dass im Sinne der §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1880 (Gesetzsamml. S. 174) Städte mit mehr als 50,000 Einwohnern als Orte der ersten Gewerbesteuerabteilung, Städte mit mehr als 10,000 bis 50,000 Einwohnern als Orte der zweiten Gewerbesteuerabteilung, Städte mit mehr als 2000 bis 10,000 Einwohnern als Orte der dritten und alle übrigen Orte als solche der vierten Gewerbesteuerabteilung gelten.

Vorstehende Einteilung findet auch Anwendung, wo in anderen Gesetzen auf die bisherigen Gewerbesteuerabteilungen Bezug genommen ist.

Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebnis der zuletzt voran- gegangenen Volkszählung.

§2. Gewerbliche Unternehmen, welche ausserhalb Preussens ihren Sitz haben,

aber in Preussen durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations , Ein- oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise einen stehenden Betrieb unter- halten, sind nach Massgabe dieses Betriebs der Gewerbesteuer in Preussen unterworfen. Dieselben sind verpflichtet, auf Erfordern bei der Steuerverwaltung einen in Preussen wohnhaften Vertreter ihrer gesamten inländischen Betriebe zu bestellen, welcher für die Erfüllung aller dem Inhaber des Unternehmens obliegenden Verpflichtungen solidarisch haftet.

Unterhält ein solches Unternehmen in Preussen an mehreren Orten stehende Betriebe, ohne dass diese einer inländischen Geschäftsleitung unter- geordnet sind, so ist dasselbe verpflichtet, bei der Steuerverwaltung einen Ver- treter seiner gesamten inländischen Betriebe zu bestellen.

Befreiungen. § 3.

Von der Gewerbesteuer sind befreit: 1. das Deutsche Reich und der Preussische Staat; 2. die Reichsbank; 3. die landschaftlichen Kreditverbände, sowie die öffentlichen und die

ausechliesslich auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsanstalten ; 4. die Kommunalverbände wegen folgender von ihnen betriebenen ge-

werblichen Unternehmungen: a) der zu gemeinnützigen Zwecken dienenden Geld- und Kredit-

anstalten, als Sparkassen, Landeskreditkassen, Landeskultur-Renten- banken, Bezirks- und Provinzial-Hilfs- und Darlehnskassen u. s. w. ;

b) der Kanalisations- und Wasserwerke, letzterer jedoch nur soweit sich der Betiieb auf den Bezirk der unternehmenden Gemeinde beschränkt;

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Page 82: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 323

c) der Schlachthäuser und Viehhöfe? d) der Markthallen; e) der Volksbäder; f) der Anstalten zur Beleihung von Pfandstücken.

Der Finanzminister ist ermächtigt, auch für andere im öffentlichen Inter- esse unternommene gewerbliche Betriebe der Kommunalverbände Steuerfreiheit zu gewähren, insbesondere wenn dieselben dauernd ertraglos sind.

Vorstehende Ermächtigung erstreckt sich auch auf Unternehmungen anderer Korporationen, Vereine und Personen, welche nur wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke unter Ausschluss eines Gewinnes für die Unternehmer verfolgen (z. B. öffentliche Volksküchen , Kaffeeschänken , Volksbibliotheken und dergl.) und findet zugleich in betreff der Betriebssteuer (§ 59 ff.) Anwendung.

§4. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht: 1. die Land- und Forstwirtschaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht,

der Obst- und Weinbau, der Gartenbau - mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärtnerei - einschliesslich des Absatzes der selbstgewon- nenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach einer Verarbeitung, welche herkömmlich in dem Bereich des betreffenden Erwerbs- zweiges liegt.

Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter unterhalten, um es zum Verkauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln, sowie auf diejenigen, welche die Milch einer Herde, das Obst eines Gartens, den Fischfang in geschlossenen Gewässern und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerbebetriebe pachten;

2. die landwirtschaftlichen Branntweinbrennereien (§41 Ia des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 - R.G.B1. S. 253);

3. der Bergbau; 4. die Ausbeutung von Torfstichen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-,

Thon- und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide und dergleichen Brüchen, einschliesslich des Absatzes der selbstgewonnenen Erzeugnisse, sofern nicht eine weitere Bearbeitung behufs Darstellung einer Handelsware hinzutritt;

5. aller Handel ausserpreussischer Gewerbetreibender auf Messen und Jahrmärkten; sowie der Handel derselben mit Verzehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochenmärkten;

6. der Betrieb der Eisenbahnen, welche der Eisenbahnabgabe nach Massgabe der Gesetze vom 30. Mai 1853 (Gesetzsamml. S. 449) und vom 16. März 1867 (Gesetzsamml. S. 465) unterliegen ;

7. die Ausübung eines amtlichen Berufes, der Kunst, einer wissenschaft- lichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätig- keit, insbesondere auch des Berufes als Arzt und als Rechtsanwalt.

§ 5. Der Gewerbesteuer sind ferner nicht unterworfen: Vereine, welche nur

den eigenen Bedarf der Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegen- ständen zu beschaffen bezwecken (Kredit-, Konsum- und dergleichen Vereine und eingetragene Genossenschaften), sofern sie ihren Verkehr statutgemäss und thatsächlich auf die Mitglieder beschränken und den erzielten Ueberschuss nur an die Mitglieder nach Verhältniss ihrer mit dem Verein gemachten, dem Zwecke desselben entsprechenden Geschäfte (Darlehne, Warenbezüge u. s. w.) verteilen und sofern für den Fall der Auflösung des Vereins die Verwendung des aus dem Geschäftsgewinn angesammelten Vereinsvermögens zu einem gleichen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecke festgesetzt ist.

Konsumvereine mit offen ein Laden unterliegen der Besteuerung. 723

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Page 83: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

g24 ^*e neuen preussischen Steuereiitwürfe.

Molkereigenossenschaften, Winzervereine und andere Vereinigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Teilnehmer unterliegen der Gewerbesteuer nur unter denselben Voraussetzungen, unter welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb des einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbstgewonnenen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unterworfen ist.

Steuerklassen.

§ 6. Die Besteuerung erfolgt in vier Gewerbesteuerklassen. In Klasse 1 sind diejenigen Betriebe zu besteuern, deren jährlicher Ertrag

50,000 M. oder mehr, oder bei denen der Wert des Anlage- und Betriebs- kapitals 1,000,000 M. oder mehr beträgt.

Die Gewerbesteuerklasse II umfasst die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 20,000 bis ausschliesslich 50,000 M., oder mit einem Anlage- und Betriebskapital im Werte von 150,000 bis ausschliesslich 1,000,000 M.

Zur Gewerbesteuerklasse III gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 4000 bis ausschlieslich 20,000 M., oder mit einem Anlage- und Betriebskapitale im Werte von 30,000 bis ausschliesslich 150,000 M.

Zur Gewerbesteuerklasse IV gehören die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 1500 bis ausschliesslich 4000 M., oder mit einem Anlage- und Be- triebskapitale von 3000 bis ausschliesslich 30,000 M.

§ 7. Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 M. noch das Anlage-

und Betriebskapital 3000 M. erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer (§§ 59 ff. dieses Gesetzes) findet diese Bestimmung

keine Anwendung. § 8.

Betriebe, deren Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen I, II, 111 ledig- lich durch die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals bedingt ist, sind auf Antrag des Steuerpflichtigen in die dem Ertrage entsprechende Steuerklasse zu versetzen, wenn der erzielte Ertrag nachweislich 2 Jahre lang die Höhe von 30,000 M. in Klasse I, 15,000 M. in Klasse II und von 3000 M. in Klasse III nicht erreicht hat.

Veranlagung in Klasse I.

§ 0. Die Steuer ist in Klasse 1 von jedem Gewerbebetriebe mit einem vom

Hundert des jährlichen Ertrages mit der Massgabe zu entrichten, dass bei einem Ertrage von 50,000 - 54,800 M. (ausschliesslich) die Steuer = 524 M. beträgt, und für die höheren, in Stufen von je 4800 M. steigenden Erträge die Steuersätze in Stufen von je 48 M. steigen. Für Erträge unter 50,000 M. können geringere Steuersätze als 524 M., jedoch nicht unter 300 M. unter Be- achtung der Vorschrift im letzten Absatze des § 14 angesetzt werden.

§ 10. Veranlagungsbezirke für die Klasse I sind die einzelnen Provinzen und

die Stadt Berlin. Die Veranlagung erfolgt durch den für jeden Veranlagungs- bezirk zu bildenden Steuerausschuss, dessen Mitgliederzahl vom Finanzminister zu bestimmen ist. Zwei Drittel derselben werden für 3 Jahre von dem Provinzial- ausschuss , in. Berlin vom Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung in gemeinschaftlicher Sitzung aus den Gewerbetreibenden des Bezirks gewählt. Ein Drittel der Mitglieder und den Vorsitzenden des Steuerausschusses ernennt der Finanzminister.

Der Vorsitzende und die ernannten Mitglieder können den Steueraus- schüssen mehrerer Provinzen angehören.

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 325

Veranlagung in Klasse II bis IV.

§ n· Veranlagungsbezirke bilden

für Klasse II die Regierungsbezirke, für Klasse III und IV die Kreise.

Die Stadt Berlin bildet für jede Klasse einen Veranlagungsbezirk.

§ 12. Durch Bestimmung des Finanzministers können innerhalb der Provinz

für Klasse I, des Regierungsbezirks für Klasse II und des Kreises für die Klassen III und IV, sowie innerhalb der Stadt Berlin für jede Klasse mehrere Veranlagungsbezirke gebildet werden. Tn gleicher Weise können für die Klassen III und IV mehrere Kreise zu einem Veranlagungsbezirk vereinigt, werden.

S teuer ge s ellschaften.

§ 13. Die Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirks werden in jeder der

Klassen II bis IV zu einer Steuergesellschaft vereinigt, welche für das Veran- lagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in Ansatz kommenden Mittel- sätze - abzüglich bezw. zusätzlich des durch Entscheidungen über eingelegte Rechtsmittel (§§ 35 ff.) verursachten Zu- bezw. Abgangs gegen die Veranlagung des Vorjahrs - aufzubringen hat. Die aufzubringende Steuersumme wird auf den durch die zulässigen Steuersätze darstellbaren Betrag abgerundet.

Steuersätze.

§ 14. Die Mittelsätze betragen:

in Klasse II 300 M., in Klasse III 80 „ in Klasse IV . 16 „

Die bei der Steuerverteilung zulässigen geringsten und höchsten Steuer- sätze betragen

in Klasse II 156-480 M., in Klasse III 32-192 „ in Klasse IV 4- 36 „

Die Steuersätze sollen bis zu 40 M. um je 4M., von da ab bis zu 96 M. um je 8 M., weiter bis 192 M. um je 12 M. und weiter bis zu 480 M. um je 36 M. steigend abgestuft werden.

Steuerausschüsse.

§ 15. 1. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer der Klassen II, III und IV

wird für jede Klasse und jeden Bezirk (§§ 6 und 12) ein Steuerausschuss ge- bildet, welcher aus einem Kommissar der Bezirksregierung als Vorsitzenden und von den Steuerpflichtigen der betr. Klasse (Steuergesellschaft) aus ihrer Mitte für 3 Jahre gewählten Abgeordneten besteht.

Letztere, deren Anzahl vom Finanzminister bestimmt wird, haben die Steuersumme nach ihrer Kenntnis oder Schätzung des Ertragsverhältnisses unter die einzelnen Mitglieder der Steuergesellschaft zu verteilen. Dem Kommissar der Regierung steht die Befugnis zu, hierbei den Vorsitz zu übernehmen; er hat jedoch nur im Falle der Gleichheit der Stimmen der Abgeordneten ein Stimmrecht.

2. Mit Ausnahme derjenigen Betriebe, welche bei geringerem als dem für die betreffende Klasse massgebenden Ertrage (§ 6) wegen der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals der Steuergesellschaft zugehören, soll die Steuer

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Page 85: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

32(5 Die neuen preussischeii Steuerentwürfe.

der einzelnen Gewerbebetriebe den für Klasse I vorgeschriebenen Prozentsatz des Ertrages unter Berücksichtigung der zulässigen Steuersätze (§ 14) nicht übersteigen.

Ermässigung bis auf den diesem Prozentsatz entsprechenden Steuersatz kann von den Steuerpflichtigen im Wege des Einspruchs und der Berufung (§ 35 ff.) beansprucht werden.

3. Sollte die Steuersumme einer Gesellschaft bei vorschriftsmässiger Steuerverteilung nicht aufgebracht werden können, ohne die Gewerbebetriebe, deren Ertrag die für die betreffende Klasse massgebende Höhe erreicht (§ 6), mit Steuersätzen zu belegen, welche das vorstehend (Nr. 2) bestimmte Mass übersteigen, so hat der Finanzminister die erforderliche Herabsetzung der Steuersumme zu verfügen.

§ 10. Die erstmaligen Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden

für Klasse II von den Steuerpflichtigen der bisherigen Klasse AI bewirkt, für Klasse III von den übrigen Steuerpflichtigen, deren bisheriger Gewerbesteuer- satz 36 M. oder mehr beträgt, für Klasse IV von den Steuerpflichtigen mit einem bisherigen Steuersatz von weniger als 36 M. nach Ausscheidung der- jenigen, deren Befreiung von der Gewerbesteuer auf Grund des § 7 nach der Feststellung der bisherigen Veranlagungsbehörde keinem Zweifel unterliegt.

Ort der Veranlagung. § 17.

Die Besteuerung erfolgt in dem Veranlagungsbezirke, in welchem das Gewerbe betrieben wird.

Findet der Betrieb in mehreren Veranlagungsbezirken statt, so erfolgt die Besteuerung in dem Bezirke, in welchem die Geschäftsleitung des Unter- nehmens ihren Sitz: oder der in § 2 Abs. 2 erwähnte Vertreter seinen Wohnsitz hat.

Dasselbe gilt, wenn mehrere Gewerbe von derselben Person betrieben werden. Erforderlichenfalls bestimmt der Finanzminister endgültig den Veran-

lagungsbezirk, in welchem die Besteuerung stattzufinden hat.

V e r a η 1 a g u η g s g r u η d s ä t ζ e .

§ 18. Gewerbe, welche von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben

werden, sind ebenso zu besteuern, als wenn sie nur von einer Person be- trieben würden.

Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen obliegen- den Verpflichtungen haften die Teilnehmer (Gesellschafter) solidarisch.

.§ 19. Der Gewerbebetrieb juristischer Personen und Vereine wird wie derjenige

physischer Personen besteuert. Für die Erfüllung der nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen obliegen-

den Verpflichtungen haftet bei Aktiengesellschaften und sonstigen durch einen Vorstand vertretenen Gesellschaften , Genossenschaften u. s. w. und bei juristi- schen Personen der Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter.

Die Erfüllung der Verpflichtung seitens eines der dafür Haftenden befreit die übrigen von ihrer Verbindlichkeit.

§ 20. Betreibt die Ehefrau eines Gewerbetreibenden, welche nicht dauernd von

demselben getrennt lebt, ein eigenes Gewerbe, so ist der Ertrag bezw. das 726

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Page 86: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 327

Anlage- und Betriebskapital dieses Gewerbes demjenigen des Ehemannes zuzu- rechnen und findet eine gesonderte Besteuerung des ersteren nicht statt.

§ 21. Bei inländischen Gewerben, welche ausserhalb Preussens einen stehenden

Betrieb durch Errichtung einer Zweigniederlassung, Fabrikations-, Ein- oder Verkaufsstätte oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Betrag des Ertrages bezw. des Anlage- und Betriebskapitals, welcher auf den in anderen Bundesstaaten unterhaltenen Betrieb entfallt - jedoch nach Abzug des auf die in Preussen befindliche Geschäftsleitung zu rechnenden Anteils von einem Zehntel des Ertrages - , für die Besteuerung ausser Ansatz, soweit nicht das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B.G.B1. S. 119) entgegensteht.

§ 22. Bei Ausmittelung des Ertrages kommen alle Betriebskosten und die

regelmässigen Abschreibungen für Abnutzung der Betriebseinrichtungen und Gebäude in Abzug von der Einnahme. Dem Ertrage zuzurechnen sind die aus den Betriebseinnahmen bestrittenen Ausgaben für Verbesserungen und Ge- schäftserweiterungen sowie für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner Angehörigen. Nicht abzugsfähig sind Zinsen für das Anlage- und Betriebs- kapital, dasselbe mag dem Gewerbetreibenden selbst oder Dritten gehören, und für Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstär- kung des Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind.

§ 23. Das Anlage- und Betriebskapital umfasst sämtliche dem betreffenden

Gewerbebetriebe gewidmeten Werte.

§ 24. Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt für jedes Steuerjahr. Für die Steuerveranlagung massgebend ist der Ertrag des bei Vornahme

derselben abgelaufenen Jahres, bezw. das Anlage- und Betriebskapital nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre.

Besteht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Ertrag und das Betriebskapital nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden An- halt zu schätzen.

Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Be- steuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen.

Befugnisse des Steuerausschusses bezw. des Vorsitzenden.

§ 25. Der Vorsitzende des Steuerausschusses, welcher zugleich das Interesse

des Staates vertritt, hat die Geschäfte des Steuerausschusses vorzubereiten, zu leiten und dessen Beschlüsse auszuführen.

Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat er die erforderlichen Nachrichten über ihren Gewerbebetrieb einzuziehen.

Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- (Guts-)vorstände und der Verwaltungsbehörden bedienen, welche seinen Auf- forderungen Folge zu leisten schuldig sind.

Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts- wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren, auch eine Besichtigung der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten und Vorräte während der Arbeitsstunden veranlassen.

Sämtliche Staats- und Kommunalbehörden haben dem Vorsitzenden die Einsicht aller, die Gewerbsverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher,

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Page 87: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

328 ^*e neuen pieussischen Steuerentwürfe.

Akten, Urkunden u. s. w. zu gestatten, sofern nicht besondere gesetzliche Be- stimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegenstehen.

§ 2(3. Der Steuerausschuss ist berechtigt, Sachverständige und Auskunftsper-

sonen zu vernehmen; nötigenfalls auch deren eidliche Vernehmung zu veran- lassen.

Dieselben können die Auskunftserteilung auf die ihnen vorgelegten Fragen nur aus den nach Bestimmung der Zivilprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigenden Gründen ablehnen. Personen, welche bei dem Steuer- pflichtigen bedienstet sind, bleiben von der Vernehmung ausgeschlossen.

§27. Eine Vorlegung der Geschäftsbücher des Gewerbetreibenden findet nur

statt, wenn dieser selbst dazu bereit ist. Zur Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist der Gewerbetreibende in

keinem Falle verpflichtet. Mit der Besichtigung der Anlagen, Betriebsstätten und Vorräte sollen

ohne Zustimmung des Gewerbetreibenden Personen, welche ein Gewerbe gleicher Art betreiben oder in einem solchen Betriebe beschäftigt sind, nicht beauftragt werden.

Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften. § 28.

Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften und alle zur öffentlichen Rechnungs- legung verpflichteten gewerblichen Unternehmungen sind verpflichtet, ihre Ge- schäftsberichte und Jahresabschlüsse sowie darauf bezügliche Beschlüsse der Generalversammlungen nach den näheren Bestimmungen des Finanzministers alljährlich der Bezirksregierung einzureichen.

Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.

§ 29. Die der Veranlagung zu Grunde zu legende namentliche Nachweisung

der Steuerpflichtigen wird für die Klassen II, III und IV durch die Steueraus- schüsse festgestellt. Dem Vorsitzenden steht das Recht der Berufung an die Bezirksregierung zu. Er hat von der Ausübuug dieses Rechts dem Steueraus- schuss Mitteilung zu machen, auch dessen Erklärung darüber zu erfordern und der Berufungsschrift beizufügen.

Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht nur dem Steueraus- schusse binnen zehntägiger Ausschlussfrist nach erfolgter Mitteilung an die Mitglieder die Beschwerde an den Finanzminister zu.

Berufungsrecht d(:es Vorsitzenden in Klasse I.

§ 30. Gegen die Veranlagungsbeschlüsse des Steuerausschusses der Klasse I

steht dem Vorsitzenden die Berufung an den Finanzminister zu. Dem Steuer- ausschuss ist davon Mitteilung zu machen und Gelegenheit zu geben, die an- gefochtene Veranlagung zu begründen.

Gewerbesteuerrolle.

§ 31. Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammenzustellenden

Gewerbesteuerrollen für die Erhebungsbezirke werden von der Bezirksregierung 728

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Page 88: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 329

festgesetzt. Dieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen. Die Gewerbe- steuerrolle ist zur Einsicht der Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirkes während einer Woche öffentlich auszulegen.

Benachrichtigung des Steuerpflichtigen. § 32.

Das Ergebnis der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuerausschusses jedem Steuerpflichtigen mittels einer, zugleich eine Belehrung über die Rechts- mittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen.

Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewirkenden Zustellungen an Steuerpflichtige finden die Bestimmungen im § 55 des Ein- kommensteuergesetzes Anwendung.

Begrenzung der Steuerpflicht. § 33.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljahres und dauert bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird. Erfolgt die Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Betrieb begann, so ist der Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechung befreit nicht von der Steuerver- pflichtung für die Zwischenzeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebes im Laufe desselben oder des nächstfolgenden Jahres.

Zugang im Laufe des Jahres. § 34.

Gewerbetreibende, welche nach Beginn der jährlichen Veranlagung einen Betrieb anfangen, sind durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses der Klasse IV nach der Höhe des mutmasslichen Ertrages bezw. Anlage- und Be- triebskapitals der entsprechenden Steuerklasse zuzuweisen. Dieselben werden in Klasse II bis IV mit dem Mittelsatze (§ 14), in Klasse I, vorbehaltlich der Feststellung des Steuersatzes durch den Steuerausschuss bei dem Zusammen- treten desselben, vorläufig mit dem vom Vorsitzenden bestimmten Steuersatz in Zugang gestellt.

Die Feststellung durch den Steuerausschuss der Klasse I hat - auch wenn sie erst im nächstfolgenden Steuerjahre stattfindet - die Wirkung, dass der Steuerpflichtige zur Nachentrichtung des infolge der vorläufigen Bestimmung des Steuersatzes durch den Vorsitzenden zu wenig Gezahlten verbunden ist und ein zuviel gezahlter Betrag erstattet wird.

Die Bekanntmachung an den Steuerpflichtigen erfolgt nach Vorschrift des § 32.

Den Steuerpflichtigen der Klasse I stehen gegen die Festsetzung des Steuerausschusses die Rechtsmittel nach Massgabe der §§ 35 ff. offen. Die Steuerpflichtigen der Klasse II, III, IV können dieselben Rechtsmittel nur wegen vermeintlich unrichtiger Bestimmung der Steuerklasse einlegen.

Rechtsmittel. § 85

Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel des Einspruchs bei dem Steuerausschusse zu. Dasselbe ist binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Zustellung der Steuerzuschrift (§§ 32 und 34) bei dem Vorsitzenden des Ausschusses einzulegen.

§ 3G. Gegen die Entscheidung des Steuerausschusses über den Einspruch steht

sowohl dem Vorsitzenden als dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschluss- 729

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Page 89: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

330 Die neuen preussisclieii Steuerentwürfe.

frist von 4 Wochen das Rechtsmittel der Berufung und zwar für Klasse I an den Finanzminister, für Klassen II bis IV an die Bezirksregierung zu. Die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels läuft für den Vorsitzenden vom Tage der Entscheidung, für den Steuerpflichtigen vom Tage der Zustellung. Der Steuerpflichtige hat dies Rechtsmittel beim Vorsitzenden des Steuerausschusses einzulegen.

§ 37. Gegen die Entscheidung über die Berufung steht dem Steuerpflichtigen

binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an den Steuergerichtshof zu, welche jedoch nur darauf gestützt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere wegen unrichtiger Anwendung der Veranlagungsgrundsätze und Verletzung der formalen Vor- schriften, beruhe.

Die Bestimmungen in §§ 44 bis 51 und 74 des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.

Verteilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.

§ 38. Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Kommunalbezirke und

wird für die Zwecke der kommunalen Besteuerung oder kommunaler Wahlen die Zerlegung des Steuersatzes in die, auf die einzelnen Betriebsorte entfallen- den Teilbeträge erforderlich , so ist diese von dem veranlagenden Steueraus- schusse zu bewirken.

Der Beschluss ist sowohl den beteiligten Kommunen als dem Steuer- pflichtigen zuzustellen.

Denselben steht binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen die Berufung an die Bezirksregierung - gegen den Beschluss eines Ausschusses für Klasse I an den Finanzminister - offen und gegen die Berufungsentscheidung zu gleicher Frist die Beschwerde an den Steuergerichtshof zu.

Steuererhebung.

§ 39. Die Steuer ist in vierteljährigen Beträgen in den ersten acht Tagen eines

jeden Vierteljahres im voraus an die vom Finanzminister als zuständig be- zeichnete Stelle abzuführen. Vorausbezahlungen bis zum Jahresbetrage sind zulässig.

§40. Die Zahlung der veranlagten Steuer wird durch die Einlegung von Rechts-

mitteln nicht aufgehalten, muss vielmehr, mit Vorbehalt späterer Erstattung, in den vorgeschriebenen Fristen erfolgen.

§41. Wird ein Gewerbebetrieb von einer anderen Person unverändert fortge-

setzt (z. B. im Fall der Vererbung, Verpachtung, Veräusserung) , so ist die veranlagte Steuer bis zum Ablauf des Steuerjahres fortzuentrichten und findet nur eine Umschreibung des Namens statt.

Der Verpächter eines Gewerbes haftet für die Jahressteuer solidarisch mit dem Pächter desselben.

§ 42. Bei Verlegung des Betriebsortes oder des Sitzes der Geschäftsleitung,

bezw. des Wohnortes des Gewerbetreibenden tritt die erforderliche Uebertragung der Steuer für den Rest des Jahres ohne neue Veranlagung ein.

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Page 90: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 33 J

§ 43. Im übrigen wird das Verfahren bei Zu- und Abgängen durch Bestimmung

des Finanzministers geregelt.

Ermässigung im Laufe des Steuerjahres. § 44.

Wird ein Betrieb durch Tod oder Krankheit des Inhabers, Brandunglück, Ueberschwemmung oder sonstige Ereignisse wesentlich geschädigt, so kann die Steuer für die folgenden Vierteljahre ermässigt oder erlassen werden. Die Entscheidung trifft die Bezirksregierung und auf Beschwerde der Finanzminister.

§ 45. Veranlagte Gewerbesteuerbeträge können in einzelnen Fällen niederge-

schlagen werden, wenn deren zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.

Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.

§ 46. Die Wahl der Mitglieder der Steuerausschüsse und einer gleichen Anzahl

Stellvertreter findet alle drei Jahre statt. Die Wahlen erfolgen nach relativer Stimmenmehrheit. Das Wahlverfahren wird für die Steuerklassen II bis IV durch Bestimmung des Finanzministers geregelt.

§ 47. Wählbar sind nur solche männliche Mitglieder der betreffenden Klasse,

welche das 25. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Von mehreren Inhabern eines Geschäfts ist nur einer wählbar und zur Ausübung der Wahlbefugnis zu verstatten. Aktien- und ähnliche Gesellschaften üben die Wahlbefugnis durch einen von dem geschäftsführenden Vorstande zu bezeichnenden Beauftragten aus; wählbar ist von den Mitgliedern des geschäfts- führenden Vorstandes nur eines. Minderjährige und Frauen können die Wahl- befugnis durch Bevollmächtigte ausüben; wählbar sind letztere nicht.

Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben ; die Uebertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Wahl darf nur aus den im § 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 (Gesetzsamml. S. 661) angegebenen Gründen abgelehnt werden. Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Vorsitzende des Steuerausschusses.

§ 48. Wird die Wahl der Abgeordneten und Stellvertreter seitens einer Steuer-

gesellschaft verweigert oder nicht ordnungsmässig bewirkt, oder verweigern die Gewählten die ordnungsmässige Mitwirkung, so gehen die dem Steuerausschusse zustehenden Befugnisse für das betreffende Steuerjahr auf den Vorsitzenden über.

§ 49. Die Mitglieder der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter haben dem

Vorsitzenden mittels Handschlags an Eidesstatt zu geloben, dass sie bei den Ausschussverhandlungen ohne Ansehen der Person , nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen, sowie die hierbei zu ihrer Kennt- nis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werden.

Das gleiche Gelöbnis haben vor einem Kommissar der Bezirksregierung diejenigen Vorsitzenden abzulegen, welche nicht schon als Beamte vereidigt sind.

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Page 91: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

332 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten sind zur Geheimhal- tung der Ausschussverhandlungen sowie der zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen kraft des von ihnen geleisteten Amtseides verpflichtet.

§ 50. Solange über die Veranlagung oder den Einspruch eines Ausschussmit-

gliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinien beraten und abgestimmt wird, hat dasselbe abzutreten. Der Vorsitzende hat in gleichem Falle den Vorsitz an ein Mitglied abzugeben.

§ 51. Die Bestimmung des Art. I, Ib der Verordnung, betreffend die Tagegelder

und Reisekosten u. s. w. vom 20. Dezember 1876 (Gesetzsamml. 1877, S. 3) findet auf die Mitglieder der Steuerausschüsse entsprechende Anwendung.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§ 26) werden nach den in Zivilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet.

An- und Abmeldung des Gewerbes.

§ 52. Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes anfangt, muss der Gemeinde-

behörde des Ortes, wo solches geschieht, vorher oder gleichzeitig Anzeige da- von machen.

Dieser Verpflichtung wird, soweit nicht im folgenden etwas anderes be- stimmt ist, durch die nach Vorschrift der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (§ 14) zu machende Anzeige genügt.

In der Stadt Berlin ist die vorgeschriebene Anzeige bei der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern zu bewirken.

§ 5^. Die Vorstände der Gemeinden (Gutsbezirke) sind verpflichtet, von allen

bei ihnen eingehenden Gewerbeanmeldungen in der von der Bezirksregierung anzuordnenden Frist der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mitteilung zu machen, auch nach Anstellung der erforderlichen Erkundigungen über die Steuerpflichtigkeit, bezw. darüber, in welcher Klasse die Besteuerung zu erfolgen hat, sich gutachtlich zu äussern.

§ 54. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, auf Aufforderung des Gemeinde-

vorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuerausschusses innerhalb der zu bestimmenden, mindestens einwöchentlichen Frist schriftlich zu erklären :

welches oder welche Gewerbe er treibt oder zu treiben beginnt, welche Betriebsstätten er unterhält, welche Gattungen und und wie viele Hilfspersonen, Gehilfen und

Arbeiter und

welche Gattung und wie viele Maschinen einschliesslich der Motoren im Gewerbebetriebe verwendet werden.

Auch andere auf die äusserlich erkennbaren Merkmale des Betriebs gerichtete Fragen ist der Gewerbetreibende wahrheitsgemäss zu beantworten verpflichtet.

§ 55. Auf besondere Aufforderung des Vorsitzenden eines zuständigen Steuer-

ausschusses des Veranlagungsbezirks ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, in verschlossenem Schreiben oder mündlich zu Protokoll zu erklären, ob der jähr- liche Ertrag seines Gewerbebetriebs

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Page 92: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 333

1,500 bis ausschliesslich 4,000 Mark, oder 4,000 bis ausschliesslich 20,000 oder 20,000 bis ausschliesslich 50,000 oder 50,000 Mark oder mehr beträgt,

und ob der Wert des Anlage- und Betriebskapitals 3,000 bis ausschliesslich 30,000 Mark,

oder 30,000 bis ausschliesslich 150,000 oder 150,000 bis ausschliesslich 1,000,000 „ oder 1,000,000 Mark oder mehr beträgt.

Solche Erklärungen sind geheim aufzubewahren. Weitergehende Auskunftserteilung über die Höhe des Ertrages, sowie

den Wert des Anlage- und Betriebskapitals ist der Gewerbetreibende abzu- lehnen berechtigt. Die im vorstehenden vorgeschriebene Auskunft über die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals zu erteilen, sind auch diejenigen ver- pflichtet, welche einen Betrieb neu beginnen.

Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag, in Fällen, in welchen es sich um einen nur durch Schätzung zu ermittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt der im Abs. 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren der Steuerausschuss zur Schätzung des Ertrages bedarf.

§ 56. Die nach den §§ 52 bis 55 den Gewerbetreibenden obliegenden Ver-

pflichtungen sind : 1. für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vor-

mundschaft stehen, von deren Vertretern, 2. für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen

Personen, Vereine u. s. w. von den in §§18 und 19 bezw. § 2 Abs. 2 bezeichneten Personen

zu erfüllen.

§ 57. Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer nach diesem

Gesetze haben 1. für die Orte der bisherigen ersten zweiten und dritten Gewerbesteuer-

abteilung die Gemeindevorstände, für die Orte der bisherigen vierten Gewerbesteuerabteilung des Kreises die Landräte ein Verzeichnis sämtlicher daselbst vorhandenen Gewerbebetriebe, welche nicht bereits in der letzten Gewerbesteuerrolle und den Zugangslisten des letzten Jahres aufgeführt sind, aufzustellen und mit gutachtlicher Aeusserung über deren Besteuerung der Bezirksregierung vorzulegen.

2. Die Gewerbetreibenden , welche in mehreren Orten einen stehenden Betrieb unterhalten, haben in der durch öffentliche Aufforderung be- stimmten Frist eine schriftliche Erklärung über Ort und Art der einzelnen Betriebe und über den Sitz der Geschäftsleitung an die in der Bekanntmachung bestimmten Stellen einzureichen.

In der Folgezeit eintretende Aenderungen des in der Erklärung angegebenen Zustandes sind dem Vorsitzenden des Steuerausschusses, von welchem die Steuer veranlagt wird, schriftlich anzuzeigen.

§ 58. Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist der Hebestelle, an

welche die Steuer entrichtet wird, - in der Stadt Berlin der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern daselbst - schriftlich anzuzeigen.

Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebs- beendigung folgenden Vierteljahres an in Abgang stellen lassen, wenn der Zeit- punkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuerpflich- tigen, sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall der Konkurseröffnung und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Einstellung des

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gg^ Die neuen preussiscben Steuerentwürfe.

Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen anderen, wenn letzterer die Steuer fortentrichtet hat.

Betriebssteuer.

§ 59. Für den Betrieb der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Klein-

handels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine besondere Betriebssteuer zu entrichten.

§ 60. Die Betriebssteuer beträgt für jeden, welcher eines oder mehrere dieser

Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, betreibt, 1. wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der

Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage- und Betriebs- kapitals befreit ist (§ 7), 10 M.;

2. wenn er zur Gewerbesteuer veranlagt ist: a) in der Klasse IV 15 M., b) in der Klasse III 25 M., c) in der Klasse II 50 M., d) in der Klasse I 100 M.

§ 61. Wenn die Heranziehung zur Betriebssteuer lediglich durch einen vor-

übergehenden, bei ausserge wohnlichen Gelegenheiten (Festen, Truppenzusaminen- ziehungen u. dgl.) stattfindenden Gewerbebetrieb bedingt ist, so kann die Be- zirksregierung auf Antrag des Steuerpflichtigen den Betrag der Steuer bis auf den Satz von 5 M. herabsetzen. Für die in den Klassen III und IV veranlag- ten Steuerpflichtigen, welche Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ohne Verbindung mit Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, ist die Betriebssteuer auf die Hälfte der vorgeschriebenen Sätze zu ermässigen, wenn anzunehmen ist, dass der Ertrag aus dem Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus 1500 M. nicht erreicht.

§ 62. Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt von dem Vorsitzenden des

Steuerausschusses für alle von dem letzteren zur Gewerbesteuer Veranlagten, welche ein der Betriebssteuer unterliegendes Gewerbe betreiben.

Der Vorsitzende des Steuerausschusses der Klasse IV hat ausserdem die Betriebssteuer für alle im § 60 Nr. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen des Ver- anlagungsbezirks festzustellen.

Die im § 61 Abs. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Anspruch auf Ermässigung bei dem Vorsitzenden der Steuerklasse IV bis zu dem, durch öffentliche Bekanntmachung zu ihrer Kenntnis zu bringenden Termine anzu- melden und zu begründen. Der Vorsitzende kann die Ergänzung der unzu- reichenden Begründung erfordern.

Steuerpflichtige, welche den Anspruch auf Ermässigung nicht rechtzeitig anmelden, oder innerhalb der ihnen gestellten Frist der Aufforderung zur Ergänzung der Begründung nicht entsprechen, verlieren das Recht auf Er- mässigung.

§ 63. Der festgestellte Steuersatz ist einem jeden Steuerpflichtigen in Gemäss-

heit des § 32 bekannt zu machen. Die Erhebung erfolgt bezüglich der in den Klassen I- IV veranlagten

Steuerpflichtigen zugleich mit der Gewerbesteuer in Gemässheit der für letztere geltenden Bestimmungen.

Die im § 60 Nr. 1 bezeichneten Steuerpflichtigen haben den Betrag der Jahressteuer binnen 14 Tagen nach erfolgter Mitteilung an die ihnen bezeich-

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 335

nete Hebestelle in einer Summe zu entrichten. Nach fruchtloser Zwangs- vollstreckung kann bis zur vollständigen Entrichtung des Rückstandes die fernere Ausübung des steuerpflichtigen Betriebes untersagt und die Einstellung desselben durch Schliessung und Versiegelung der Geschäftsräume erzwungen werden.

§ 64. Eine Erstattung der Betriebssteuer wegen Einstellung des Betriebes im

Laufe des Steuerjahres findet nicht statt.

§ 65. Ueber Beschwerden wegen der Verpflichtung zur Entrichtung der Be-

triebssteuer oder wegen der Höhe derselben entscheidet für die Steuerpflichtigen der Klasse 1 der Finanzminister, für die übrigen Steuerpflichtigen die Bezirks regierung und in weiterer Instanz der Finanzminister. Die Entscheidungen des letzteren sind endgültig.

Soweit durch die Entscheidungen, welche bezüglich der Gewerbesteuer im 'Vege der Rechtsmittel ergehen, Abänderungen der festgestellten Betriebs- steuersätze bedingt werden , haben die Vorsitzenden der Steuerausschüsse die anderweite Feststellung zu bewirken.

§ 66. Die zur Erteilung der Erlaubnis für die im § 59 bezeichneten Betriebe

oder für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte zuständigen Behörden haben von jeder Erlaubniserteilung der ihnen bezeichneten Veranlagungsstelle Mit- teilung zu machen.

§ 67. Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein im Polizeibezirk

ihres Weingutes oder Wohnortes nicht über drei Monate lang zum Genuas auf der Stelle verkaufen, haben hierfür weder Gewerbe- noch Betriebssteuer zu entrichten.

§ 68. Behufs erstmaliger Erhebung der Betriebssteuer für das Steuerjahr

1893/94 haben für die Städte die Gemeindebehörden, für die Landgemeinden und Gutsbezirke des Kreises der Landrat eine Nachweisung aller daselbst vor- handenen, in § 59 bezeichneten Gewerbebetriebe unter Angabe der einzelnen Betriebsstätten und der Art des Betriebes aufzustellen und bis zum 1. Februar 1893 der Bezirksregierung vorzulegen.

Auf Anordnung der Bezirksregierung ist nach Bedürfnis auch in den folgenden Jahren die vorstehend vorgeschriebene Nachweisung von den genann- ten Behörden aufzustellen und vorzulegen.

§ 69. Die Veranlagungsgrundsätze der §§ 18, 19 finden auf die Betriebssteuer

Anwendung. Wegen des jährlichen Zu- und Abgangs wird das Erforderliche von dem

Finanzminister geregelt.

Strafbestimmungen.

§ 70. Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen

Gewerbes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, verfallt in eine dem doppelten Betrage der einjährigen Steuer gleiche Geldstrafe. Daneben ist die vorenthaltene Steuer zu entrichten.

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33(5 Die neuen preussischen Steuereut würfe.

Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist.

§ 71. Mit Geldstrafe bis zu 300 M. wird bestraft: 1. wer die nach den Bestimmungen der §§ 28, 54, 55 und 56 dieses

Gesetzes ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt; insbesondere auch wer die erforderte Erklärung, zu welcher er nach Vorschrift der §§ 54 - 56 verpflichtet ist, wissentlich unvollständig oder unrichtig abgibt ;

2. wer dem nach § 25 Abs. 4 Zuständigen die Einsicht der gewerblichen Anlagen, Betriebsstätten oder Vorräte verweigert.

§ 72. Die bei der Steuerveranlagung beteiligten Beamten, sowie die Mitglieder

der Steuerausschüsse und deren Stellvertreter, werden, wenn sie die zu ihrer Kenntnis gelangten Erwerbs-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse oder die Geschäftsgeheimnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt der im § 55 bezeichneten Erklärungen oder der darüber gepflogenen Verhand- lungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein; für die Stellung des An- trages gegen Vorsitzende und Mitglieder der Steuerausschüsse der Klasse I und gegen deren Stellvertreter ist der Finanzminister, im übrigen die Bezirksregie- rung zuständig.

§ 73. Hinsichtlich der vorläufigen Straffestsetzungen und der Umwandlung der

Geldstrafen in Haft finden die §§ 26 bis einschliesslich 28 des Gesetzes, be- treffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehem vom 3. Juli 1876 (Gesetzsamml. S. 247), entsprechende Anwendung.

Kosten.

§ 74. Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung fallen der Staatskasse

zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittlungen veranlasst werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punk- ten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an den Finanz- minister gestattet ist.

§ 75. Den Gemeinden werden als Vergütung für die bei Veranlagung der

Steuer (einschliesslich der Betriebssteuer) ihnen übertragenen Geschäfte 2% der eingegangenen Steuer gewährt.

Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf wei- teres bei den bestehenden Bestimmungen mit der Massgabe , dass die bisher zur örtlichen Erhebung der Gewerbesteuer verpflichteten Gemeinden die Ge- werbe- und die Betriebssteuer zu erheben haben.

Die Gemeinden erhalten für die Steuererhebung eine Vergütung von 2 °/o der Isteinnahme der zu erhebenden Steuer.

Oberaufsicht.

§ 76. Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt dem

Finanzminister. Heber Beschwerden gegen das Verfahren der Steuerausschüsse 736

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Entwarf eines Gewerbesteuergesetzes. 33 y

und der Vorsitzenden derselben entscheidet bezüglich der Klasse I der Finanz- minister, bezüglich der übrigen Klassen die Bçzirksregierung und in weiterer Instanz der Finanzminister. Die Entscheidung des letzteren sind endgültig.

§ 77. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen zugewiesenen Befugnisse

und Obliegenheiten werden für die Haupt- und Residenzstadt Berlin von der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen.

Nachsteuer.

§ 78. Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, bei

der Veranlagung übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne dass eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§ 70 ff.), sind zur Ent- richtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflich- tung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahre, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über.

Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- raum, auf welchen sich die Veranlagung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch die Bezirksregierung.

Schlussbestimmungen. § 79.

Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht ent- hält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffent- lichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetzsamml. S. 140) auf die Steuern vom stehenden Gewerbe und die Betriebssteuer Anwendung.

§ 80. Wo in den Gesetzen auf die bisherigen Steuerklassen Bezug genommen

ist, treten an die Stelle der bisherigen Klasse AI die Klassen I und II; an Stelle der bisherigen Klasse All die Klasse III, und an Stelle der bisherigen Klasse Β die Klasse IV dieses Gesetzes; imgleichen an Stelle des Mittelsatzes der bisherigen Klasse AI ein Steuerbetrag von 300 M.

§ 81. Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 einschliesslich der

Betriebssteuer den Betrag von 19,811,359 M. um mehr als 5%, so findet in dem Verhältnis des ganzen Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herab- setzung sowohl des Prozentsatzes für Klasse I (§9) als auch der Mittelsätze für die Klassen II, III und IV (§ 14) sowie der höchsten und - mit Ausschluss der Klasse IV - der niedrigsten Steuersätze statt. Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch königliche Verordnung festgestellt. Die in letzterer bestimmten Sätze sind für die Veranlagung für das Steuerjahr 1894/95 und die folgenden Jahre m ausgebend.

Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1893/94 hinter dem oben bezeich^ neten Betrage um mehr als 5% zurück, so findet in gleicher Weise nach Massgabe des Vorstehenden eine entsprechende Erhöhung des Prozentsatzes für die Klasse I und der Mittelsätze sowie der höchsten und der niedrigsten Steuer- sätze statt.

§ 82. Dieses Gesetz kommt zunächst bei der Veranlagung für das Jahr 1893/94 zur Anwendung.

Finanzarchiv. VII. Jahrg. 737 22

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ggg Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Mit dieser Massgabe und vorbehaltlich der Anwendung auf frühere Fälle treten die auf die Veranlagung und Entrichtung der Gewerbesteuer bezüglichen Vorschriften, insbesondere die Gesetze vom

30. Mai 1820 (Gesetzsamml. S. 147), 19. Juli 1861 (Gesetzsamml. S. 697), 20. März 1872 (Gesetzsamml. S. 285), 5. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 219)

am 1. April 1893 ausser Kraft.

§ 83. Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich etc.

Beglaubigt. Der Finanzminister.

M i q u e 1.

Begründung.

Die Stellung, welche die Reform der Gewerbesteuer in dem gesamten Plan der Reform der direkten Steuern einnimmt, ist im einleitenden Teile der Begründung des vorgelegten Entwurfes des Einkommensteuergesetzes dargelegt.

Nach dem dort über die Finanzlage Bemerkten ist die Beibehaltung der Gewerbesteuer notwendig. Die Staatsregierung hegt jedoch nicht die Absicht, diese Steuer zu einer ergiebigeren Quelle von Staatseinnahmen auszugestalten.

Der Entschluss, die sofort durchführbare, wenn auch schwierige Reform der Gewerbesteuer unverzüglich in Angriff zu nehmen, beruht vielmehr auf der Ueberzeugung, dass es in der That eine unaufschiebbare Aufgabe der Gesetz- gebung ist, die Mängel der bestehenden Gewerbesteuer abzustellen und vor- nehmlich den daraus begründeten Klagen über die ungerechte Verteilung dieser Steuerlast zum Nachteile der kleinen und zum Vorteile der grossen Betriebe durchgreifende Abhilfe zu schaffen.

Der gegenwärtige Zustand der Besteuerung des stehenden Gewerbebe- triebes ist zwar vielfach Gegenstand der Kritik sowohl im Landtage als ausser- halb desselben gewesen, so dass wohl allgemein die Notwendigkeit wesentlicher Aenderungen auf diesem Gebiete unbestritten ist. Dennoch erscheint es ratsam, der Entwicklung des dem vorliegenden Entwürfe zum Grunde liegenden Planes einige orientierende Bemerkungen vorauszuschicken, da nicht alles an dem Be- stehenden zu verwerfen, vielmehr manches Wertvolle und Bewährte auch in den neuen Zustand hinüberzunehmen sein wird.

Die Grundlage der bestehenden Besteuerung bildet noch immer das gleichzeitig mit der Einführung einer Klassensteuer und Regelung der Mahl- und Schlachtsteuer in den grösseren und mittleren Städten unterm 30. Mai 1820 erlassene Gewerbesteuergesetz.

Es war mit dieser Abgabe, wie das Gutachten der Staatsratskommis- sion sagt,

«hauptsächlich nur darauf abgesehen, den lohnenden Gewerbebetrieb zu treffen, welcher sich in den grossen und in den nahrhaften mitt- leren Städten vereinigt/

In den kleineren Städten und auf dem Lande erwartete man nur einen geringen Betrag. „Für das platte Land und die kleinen Städte, das ist für 18/is

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. ggg

der Nation, kann die Gewerbesteuer als ein Zuschlag zur Klassensteuer ange- sehen werden", heisst es in demselben Gutachten.

Es ist nicht ohne Interesse, zu sehen, wie sich in dieser Hinsicht der gegenwärtige Zustand gestaltet hat. Nach der Veranlagung für 1890/91 beträgt das Sollaufkommen an Gewerbesteuer 18,515,783 M. Hiervon entfallen auf die grossen und mittleren Städte, welche die erste und zweite Gewerbesteuerabtei- lung bilden, rund

11,300,000 M., auf die kleineren Städte der dritten Gewerbesteuerabteilung und auf die noch kleineren Städte und das platte Land rund

7,200,000 M. In der Absicht, nur die lohnenden Gewerbe zu treffen, beschränkte

man die Besteuerung auf solche Gewerbetreibende, welche „1. teils neben den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten noch ein

bestehendes Kapital in ihrem Betriebe benutzen; „2. teils der Erfahrung nach einen ebenso sicheren als schnellen Gewinn

abwerfen ; (Grosshändler, Gastwirte, Brauer, Bäcker, Schlächter, Müller.)

„3. teils eine besonders grosse und für das Volk im ganzen keine beson- ders günstige Konkurrenz darbieten.

(Alle Arten von Einzelhandel bis zur Hökerei hinab, wozu be- sonders in den unteren Stufen ein Andrang von müssigen, arbeits- scheuen Personen ist, der dem Volksgeist eine schlechte Richtung gibt und bei der Notwendigkeit, von geringem Absatz zu leben, den Profitsatz erhöht und zu Betrug und Defraude reizt. Ferner alle Arten von Schankwirtschaften.)14

Es lässt sich hiernach nicht verabreden, dass neben dem rein finanziellen Zwecke doch auch Ziele anderer Art mit in das Auge gefasst wurden, und es kann nicht Wunder nehmen, class nach dem Buchstaben des Gesetzes gerade die grosse Masse der Gewerbe geringster Art empfindlich betroffen wurde.

Der vorstehend erwähnten Absicht gemäss sprach das Gesetz nicht eine allgemeine Steuerpflicht der stehenden Gewerbe aus, sondern fasste die zu be- steuernden Gewerbe in zehn besondere Klassen zusammen , nämlich Handel x mit kaufmännischen Rechten und ohne solche; Gast- und Schankwirte; Bäcker; Fleischer; Brauer; Brenner; Handwerker; Müller; Fuhrleute und Schiffer.

In die Handelsklassen wurden jedoch zugleich alle Fabrikbetriebe und überhaupt alle Verfertigung von Waren auf den Kauf, mit Ausnahme derjenigen der Handwerker, verwiesen. In der Folgezeit hat sich die Spezialisierung der Klassen, selbst in dem geringen Masse, wie sie in dem Gesetz durchgeführt war, nicht bewährt. Allmählich sind, nachdem die Brenner infolge der Ein- führung der Maischraumsteuer von der Gewerbesteuer befreit worden waren, sowohl die Brauer, als die Bäcker und Fleischer und schliesslich auch die Müller in die Handelssteuerklassen aufgenommen; nur die geringsten Mühlenbetriebe werden mit den Handwerkern besteuert.

Die Zahl der qualitativ unterschiedenen Gewerbearten ist also - abge- sehen von der Klasse der Fuhrleute und Schiffer - auf drei vermindert, nämlich :

Handel (einschliesslich der Fabrikation etc.); Handwerk (einschliesslich der geringen Mühlen); Gast- und Schankwirtschaft (einschliesslich des Vermietens möblierter

Zimmer, der Speisewirtschaft etc.). In diesen drei Kategorien werden die Gewerbe übereinstimmend nach

Mittelsätzen - worauf demnächst noch näher einzugehen - besteuert und die Mittelsätze nach der Grosse und Gewerbsamkeit der Betriebsorte ab- gestuft. Nach letzteren Kriterien sind die vier Gewerbesteuer a b t e i 1 u η g e η gebildet. Die Besteuerung der Handelsgewerbe aber erfolgt nicht in einer, sondern in drei verschiedenen Klassen, indem Betriebe von bedeutendem Umfange in Klasse AI, Betriebe von mittlerem Umfange in Klasse All und Betriebe geringster Art in Klasse Β besteuert werden sollen.

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340 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Eine Uebersicht der Mittelsätze nach den erwähnten Unterscheidungen der Steuerklassen und Abteilungen ist beigefügt (Anlage I).

Es verdient beachtet zu werden, dass die seit länger als 40 Jahren auf die Tagesordnung gesetzte, wenn auch nur stück- und schrittweise vorgenom- mene Revision der Gewerbesteuer konstant die Richtung eingeschlagen hat, die qualitativen Unterscheidungen zu vereinfachen. Man hat es all- mählich aufgegeben, die Brauer nach dem Malzverbrauch, die Bäcker und Fleischer nach einem bestimmten Ansatz für jeden Kopf der Bevölkerung des Betriebsortes, die Mühlen nach ihrer Bauart und Mahlgängen, Sägegattern etc. zu veranlagen, deshalb das meiste unter Handel und Fabrikation zusammen- gefasst und hier nur noch nach dem Umfange eine Klassentrennung statuiert. Es kann daher auch nicht Wunder nehmen, dass die Handelssteuerklassen mehr als zwei Drittel der Gewerbesteuer aufbringen, 127a Mill. Mark, wogegen die Klasse der Gast- und Schankwirte etc. etwa Ö1/*» die Klasse für Handwerks- betriebe 2 Mill, trägt; im Gegenteil nach der gegenwärtigen Gestaltung der gewerblichen Verhältnisse kann es schon von vornherein Bedenken erregen, dass auf die gesamten Fabrik- und die gesamten Handelsunternehmungen nicht ein noch höherer Anteil an der Gewerbesteuer entfallt.

Eine vollständige Uebersicht über das Sollaufkommen an Gewerbesteuer für 1890/91 ist in der Anlage II beigefügt.

Der vorliegende Entwurf beabsichtigt, die Einrichtung der bisherigen Klassen- und der Gewerbesteuerabteilungen aufzuheben.

Beide Einrichtungen sind so oft und im wesentlichen zutreffend kritisiert, dass es ausreichen dürfte, nur an die hauptsächlichsten Ausstellungen, die daran zu machen sind , zu erinnern. Die Bildung von Ortsklassen (Abteilungen), nach denen sich die Gewerbesteuersätze abstufen, ist keine Eigentümlichkeit des preussischen Gesetzes, findet vielmehr auch in der Gesetzgebung anderer Staaten (Frankreich, Bayern, Hessen, Elsass-Lothringen) mannigfaltige Anwen- dung. Mehr und mehr aber hat sich die Erkenntnis Bahn gebrochen, dass gegenwärtig die Bedeutung der Gewerbebetriebe in weit geringerem Masse als ehedem von der Grosse und der allgemeinen Gewerbsamkeit des Ortes oder Bezirkes abhängig ist, in welchem der Betrieb stattfindet. Die ungeahnte Ent- wicklung des modernen Verkehrslebens, der Transport- und Kommunikations- mittel, die gewaltige Zunahme solcher Unternehmungen, bei denen die lokale Nachfrage nur eine verschwindende Rolle spielt, hat in der fraglichen Beziehung nivellierend gewirkt.

Die Wähl des Standortes ihrer Betriebe ist den Gewerbetreibenden hier- durch wesentlich erleichtert, und bei derselben kommen häufig ganz andere Momente, z. B. die Lohnfrage, mehr in Betracht, als die Grosse und Gewerb- samkeit des Ortes.

In dem neuen bayerischen Gewerbesteuertarife finden sich demgemäss unter den 141 Positionen, unter welchen die Gewerbsarten gruppenweise zu- sammengefasst werden, mehr als 90 Positionen , bei denen eine Abstufung der Steuer nach Ortsklassen aufgegeben ist. Insbesondere ist dies geschehen beim Grosshandel und bei sehr vielen industriellen Unternehmen, während haupt- sächlich für den Kleinhandel, das Handwerk, die Wirtschaftsgewerbe, die Orts- klassen noch von Einfluss auf die Besteuerung geblieben sind. Es mag dahin- gestellt bleiben, ob eine Einschränkung in dieser Weise die Ortsklassen noch haltbar machen könnte.

Unter allen Umständen würde dies nur ganz überwiegend bei den kleinen Betrieben geschehen können, und es erscheint nicht erforderlich, hierauf weiter einzugehen, da nach dem vorliegenden Entwurf die grosse Masse solcher Be- triebe von der Gewerbesteuer überhaupt befreit oder doch nur in geringem Masse zu derselben herangezogen werden soll.

Ebenso sind die Mängel der bestehenden Einteilung der Gewerbe- steuerklassen schon vielfach zutreffend hervorgehoben.

Bekanntlich hat die Einteilung zur Folge gehabt, dass eine Reihe von gewerblichen Unternehmen, die sich in keine der bestimmten Klassen einreihen

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 34.]^

lassen, von der Gewerbesteuer überhaupt nicht betroffen werden, ζ. B. Theater, Panoramen und ähnliche stehende Betriebe, Strassenbahnen mit Dampfbetrieb u. β. w. Sodann fehlt es nicht an Gewerbebetrieben, welche unter verschiedene Klassen gleichzeitig fallen und in mehreren Klassen zur Steuer herangezogen werden müssen, obwohl es sich keineswegs dabei um völlig getrennte, für sich bestehende Betriebe handelt, so z. B. der Betrieb der Gastwirtschaft und gleich* zeitig des Fuhrgewerbes, des Handels mit Wein und der Schankwirtschaft, der Schneiderei und des Handels mit Kleiderstoffen.

Wichtiger noch ist der Umstand, dass es im Laufe der Zeit immer schwieriger geworden ist, eine bestimmte Grenze zwischen der Handwerker- klasse und den Handelssteuerklassen zu ziehen, da niemand mit voller Sicher- heit zu sagen weiss, wo der Betrieb aufhört, sich innerhalb der Grenzen des Handwerks, und wo er schon anfängt, sich innerhalb der Grenzen des Fabrik- betriebs zu bewegen. Die für andere Zwecke der Statistik und sozialen Gesetz- gebung angenommenen Kriterien haben für die Steuerveranlagung keine Bedeutung.

Noch grössere Schwierigkeiten sind letzterer indessen aus der Unbe- stimmtheit der Kriterien für die Verteilung der Steuerpflichtigen in die drei Handelssteuerklassen, zu denen, wie bemerkt, ebenso alle Fabrikationsgewerbe gehören, erwachsen. Nach Vorschrift des Gesetzes soll hierbei von der mitt- leren Klasse (All) ausgegangen werden.

Die „umfangreicheren" Betriebe, bei denen „teils nach der Höhe des dazu erforderlichen Anlage- und Betriebskapitals, teils nach der Erheblichkeit ihres jährlichen Umsatzes auf einen Betrieb von bedeutendem Umfange zu schliessen ist", sollen zur Klasse AI verwiesen, die Geschäfte geringster Art aber für Klasse Β ausgesondert werden.

An Bemühungen der Zentralverwaltung, auf Grund vorstehender, so aueserord entlich unbestimmten Grundlagen eine möglichst gleichmässige Ab- grenzung der drei Klassen im ganzen Umfange des Staates durchzusetzen, hat es nicht gefehlt. Das Ziel ist aber, worüber man sich nicht täuschen darf, nur in höchst unvollkommener Weise erreicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit den Worten „bedeutender Umfang, mittlerer Umfang", Betriebe „ge- ringster Art" sich ganz verschiedene Vorstellungen, je nach der Grosse und gewerblichen Entwicklung der Veranlagungsbezirke verknüpfen und dass die Verweisung auf den Schluss, welcher sich teils aus der Höhe des erforderlichen Kapitals, teils aus der Erheblichkeit des jährlichen Umsatzes auf den Betriebs- umfang ziehen lässt, nicht in höherem Grade geeignet war, Ungleichheiten von Bezirk zu Bezirk auszuschliessen. Ueber die vorstehend berührten Ausstellungen gegen die bestehenden Einrichtungen der Gewerbesteuer wird kaum eine Mei- nungsverschiedenheit obwalten können. Der in neuerer Zeit am lautesten er- hobene Vorwurf besteht jedoch darin, dass die Gewerbesteuer den kleinen, wenig leistungsfähigen Betrieb unverhältnismässig höher belastet als die grossen kapitalkräftigen und gewinnreichen Geschäfte, ein um so schwerer in die Wag- schale fallender Vorwurf, als der Kleinbetrieb und vornehmlich das Handwerk ohnehin durch die übermächtige Konkurrenz der Fabriken und der grossen Handelsgeschäfte vielfach bedrängt wird.

Die Richtigkeit auch dieser Ausstellung ist ohne weiteres zuzugeben und könnte mit vielen Zahlen belegt werden. Es genügt im allgemeinen an- zuführen, dass sich bei einer für gewisse Gattungen von Gewerben in Berlin kürzlich angestellten Vergleichung der Gewerbesteuersätze einerseits und ander seits der veröffentlichten Reinerträge der Aktiengesellschaften oder der bei der Einkommenbesteuerung angenommenen Beträge des Einkommens aus Gewerbe- betrieb ganz evident ergeben hat, wie die Grossbetriebe überwiegend weniger als l°/o an Gewerbesteuer entrichten und gerade bei Bankgeschäften die Steuer mehrfach nur einen Bruchteil eines Prozentes vom Reinertrage in Anspruch nimmt, der bei den grössten Banken sich dem Satz von einem pro Mille des Reinertrages nähert. Dagegen werden zweifellos die Handwerker und die kleinen Handelsbetriebe vielfach mit Steuersätzen von 2 und mehr Prozenten des Reinertrages betroffen.

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Page 101: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

342 Die neuen preussiechen Steuerentwürfe.

Die durch das Gesetz vom 19. Juli 1861 eingeführte Besteuerung der Betriebe von bedeutendem Umfange in einer besonderen Klasse Α Ι mit er- höhten Steuersätzen ist von der Entwicklung der Grossbetriebe in den letzten 30 Jahren weit überholt und führt nicht mehr zu einer angemessenen Be- lastung derselben.

Die gleichzeitig zugelassenen Erleichterungen für geringe Betriebe von Kleinhändlern und Handwerkern (§ 25 Nr. 2 und 4 des gedachten Gesetzes) haben sich ebenfalls ungeachtet der späteren Korrektur (Gesetz vom 20. März 1872 § 2 und vom 5. Juni 1874 § 2) nicht wirksam genug erwiesen.

Wenn anzunehmen ist, dass die Mängel der bestehenden Klassenein- teilung und der gegenwärtigen Steuerverteilung allgemein anerkannt werden und deshalb auf eine noch tiefer eindringende Untersuchung dieser Punkte hier verzichtet werden kann, so fragt sich nunmehr, welcher Weg einzuschlagen sein wird, um zu einer befriedigenden Einrichtung zu gelangen.

Schon bei den Vorberatungen des Gesetzes von 1820 wurde von vielen Stimmen befürwortet - der benutzten Gewerbe Steuergesetzgebung Frankreichs auch darin folgend - einen die einzelnen Gewerbsarten besonders aufführenden und für jede die Besteuerung nach den für sie ausgewählten Merkmalen regelnden Gewerbesteuertarif dem Gesetze beizugeben, - in ähnlicher Weise, wie dies in der That für die Klassen der Brauereien, Brennereien, der Mühlen aller Art, der Fuhrleute und Schiffer geschehen ist.

Während in Preussen, wie oben angeführt, diese Anklänge des Tarif- systems durch die spätere Gesetzgebung fast ganz beseitigt und die betreffenden Klassen mit den Handelssteuerklassen vereinigt sind, hat Frankreich und haben die ihm hierin folgenden deutschen Staaten (namentlich Bayern, Hessen u. a.) das Tarifsysteni festgehalten und es in wiederholten Reformbestrebungen auf das Sorgfaltigste durchzubilden und der fortschreitenden Zeit gemäss zu ver- bessern gesucht. In welcher Art und Weise die Aufgabe von den betreffenden Gesetzgebungen angegriffen und gelöst ist, kann an diesem Orte nicht weiter verfolgt werden. Es ist im vollen Masse anzuerkennen, dass es dabei an Ein- sicht, Geschick und dem ernsten Willen, der in der Sache liegenden Schwierig- keiten Herr zu werden, durchaus nicht gefehlt hat.

Wird aber die Frage aufgeworfen, ob die preussische Gesetzgebung im Gegensatz zu dem von ihr befolgten Wege, jenen Mustern entsprechend, auch ihrerseits sich der Aufstellung eines Tarifes für die einzelnen Gewerbsarten zuwenden solle, so sprechen doch ganz überwiegende Gründe für die Ver- neinung dieser Frage.

Da es sich hierbei um eine entscheidende Vorfrage für den ganzen Plan, auf welchem die gegenwärtige Vorlage beruht, handelt, so lassen sich einige kritische Bemerkungen über das Tarifsystem nicht wohl vermeiden.

Auch die Tarifgesetze, wie die meisten anderen Formen der Gewerbe- besteuerung, verfolgen keine andere Absicht, als die, den Ertrag des Ge- werbes der Steuer zu unterwerfen. Sie versuchen dieses Ziel auf Umwegen zu erreichen, sich ihm mit vorsichtiger Spezialisierung der verschiedenen Gewerbs- arten dadurch zu nähern, dass die für jede einzelne derselben möglichst passenden Besteuerungsmerkmale aufgesucht werden , von denen die Höhe des Ertrages bedingt wird, und sodann das Steuermass festsetzen, welches dem vermeintlich durchschnittlichen Ertrage des betreffenden Gewerbes aufgelegt werden soll.

Es liegt auf der Hand, dass schon die unerschöpfliche Mannigfaltigkeit der Gewerbebetriebe in ihrer gegenwärtigen Gestaltung dem geschilderten Unternehmen der Gesetzgebung kaum übersteigliche Schwierigkeiten bereitet.

Thateächlich wird in dieser Beziehung die Tarif auf Stellung fast zu einer Sisyphusarbeit; kaum ist ein neuer Tarif fertig, so erhebt sich das Verlangen nach Ergänzungen und Berichtigungen und muss wiederum auf eine nächste Revision vertröstet werden.

Schwerer noch wiegt der Uebelstand, dass es an einigermassen brauch- baren Grundlagen für die Erfassung der gesuchten Durchschnittserträge fast gänzlich mangelt. Von einer statistischen Erhebung der wirklichen Erträge,

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Entwurf eines Gewerbestenergesetzes. 343

aus denen sich der gesuchte Durchschnitt ziehen liesse, ist so gut wie gar nicht die Rede.

Die angenommenen Durchschnittserträge beruhen zum Teil und im glück- lichen Falle auf wirklich sachverständiger Schätzung; vielfach aber auch nur auf hergebrachten landläufigen Vorstellungen und werden nachweisbar nicht selten von fremdartigen Motiven noch verschoben.

Kommt es dann aber zu der Bestimmung der äusseren Merkmale, nach denen die Steuersätze sich abstufen sollen, worauf noch mehr Gewicht zu legen ist, als auf die für alle Betriebe derselben Art festgestellte Normalabgabe, so kann die Verlegenheit nur wachsen. Es ist ja richtig, dass bei gewissen Geschäften, namentlich bei Fabriken, der Umfang der Produktion im grossen und ganzen nach äusseren Merkmalen - Zahl und Gattung der Arbeiter, der Maschinen u. dgl. - annähernd geschätzt werden kann, obwohl selbst hierbei noch andere Umstände in Betracht zu ziehen bleiben, ζ. Β. die Art des Fabrikates, grobe oder feine, teuere oder billige Sorten, die ununterbrochene volle Arbeit des Werkes bis an den Rand der Leistungsfähigkeit oder eine nur notdürftige Beschäftigung u. s. w. Bei anderen grossen Gattungen der Ge- werbebetriebe versagen hingegen die äusseren Merkmale gänzlich den Dienst, so z. B. bei den meisten Handelsgewerben, bei den Bankiers u. s. w.

Indessen selbst da, wo es gelingen mag, die äusseren Merkmale mit relativ bestem Erfolge für die Schätzung des Produktionsquantums oder der sonstigen Roheinnahme zu verwerten, ist man doch noch weit entfernt von der eigentlichen Aufgabe, den durchschnittlichen Ertrag zu besteuern. Hier lassen die äusseren Merkmale den Gesetzgeber im Stich, denn auch bei gleichem Produktionsquantum und gleicher Roheinnahme hängt der Ertrag doch wesent- lich von anderen Faktoren ab, z. B. von dem Einkauf der Rohstoffe, von der Höhe der Arbeiterlöhne, von der reichlichen oder kärglichen Ausstattung mit Betriebskapital, von dem vorteilhaften oder ungünstigen Abschluss der Ver- käufe, von glücklicher oder unglücklicher Spekulation auf Steigen oder Fallen der Preise, von der Solidität der Kundschaft, von der Notwendigkeit, durch Agenten einen mühsamen Absatz zu suchen, und dergleichen mehr.

Gegen diese so nahe liegenden Momente können sich selbstverständlich die Tarifgesetze nicht ganz verschliessen, aber die Auswege, welche sie eröffnen, sind nicht weniger anfechtbar.

Es würde eine ganz irrige Vorstellung sein, wenn man glauben wollte, nach Feststellung des Tarifes könne gewiseermassen jeder im einzelnen Falle die Steuer selbst daraus ablesen. Dies trifft in Wirklichkeit nur in äusserst beschränktem Umfange zu, und zwar nur bei den einfachsten Gewerben geringer Art. Jedoch selbst bei diesen ist ein modifizierendes Eingreifen der Veranlagungs- organe keineswegs ausgeschlossen. Bei den bedeutenderen Gewerbsarten hin- gegen ist diesen Organen ein Spielraum von solcher Weite eröffnet, dass die Wirkung davon derjenigen nahe kommt, wie wenn man ihnen die Feststellung des Steuerfu88es selbst innerhalb eines Maximums oder Minimums anheim ge- geben hätte.

Um das Gesagte anschaulicher zu machen, mögen aus den in grosser Anzahl sich darbietenden Beispielen nur wenige herausgegriffen werden, und zwar nach Massgabe des im übrigen höchst anerkennenswerten bayerischen Gesetzes vom 19. März 1881. Danach hat jeder Grosshändler, gleichviel an welchem Orte sich sein Geschäft befindet, einen festen Steuersatz von 36 M. zu zahlen; dazu tritt nun eine bewegliche Steuer, die sogen. „Betriebsanlage", nach Massgabe des veranschlagten Jahresertrages des zu besteuernden Ge- werbes, und diese soll in der Regel 3/* bis zu I72°o des Ertrages ausmachen, kann aber auch in sehr zahlreichen Fällen bis 21/« °/° erhöht werden. Das Ge- setz gibt den Steuerkommissionen die Direktive, dass innerhalb des gegebenen Spielraums ein höherer oder geringerer Satz zu wählen sei, je nachdem auf die Höhe des veranschlagten Erträgnisses die Verwendung von Betriebskapital in dem Gewerbe oder der persönliche Arbeitsverdienst von vorwiegenderem Einfluss erscheint - offenbar eine Unterscheidung, welche in vielen Fällen gar

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344 Die neuen preussischen Steuer entwürfe.

nicht oder nur nach ganz subjektiver Auffassung durchzuführen ist. Nimmt man nun einen Grosshändler mit 16,000 M. Jahresertrag und geht von der höchst günstigen Unterstellung aus, dass drei verschiedene Steuerausschüsse übereinstimmend * das Erträgnis durchaus richtig auf 12,000 M. schätzen, so können sie nach ihrer Auffassung die Betriebsanlage auf 8/4 %> also 90 M., oder auf 272 %. also 300 M., oder auf einen dazwischen liegenden Betrag festsetzen, so dass die ganze Steuer 126 und 336 M. betragen kann.

Ganz ebenso bei einem Bankgeschäft mit einem Jahresertrage von 40,000 M. Die Normalanlage ist hier je nach der Ortsklasse auf 48 bis 144 M. bestimmt; dieser Unterschied ist aber unbedeutend gegen die Betriebsanlage, welche bei 8/4 °/o 300 M., bei 2 Va % 1000 M. betragen kann.

Es würde zu weit führen, auf die noch ausserdem vorhandenen Be- stimmungen über weitere Befugnisse der Steuerausschüsse zu Erhöhungen oder zu Ermässigungen, selbst der Normalanlaçen, einzugehen.

Wenn man sich das Vorstehende gegenwärtig hält, so wird man es er- klärlich finden, dass die Staatsregierung bei Entwerfung des Planes zur Reform der Gewerbesteuer sich nicht entschlossen hat, den Uebergang zu dem sogen. Tarifsystem zu empfehlen. In einem grossen Lande mit so ausserordentlich verschiedenen gewerblichen Verhältnissen der einzelnen Landesteile würde, um nur diese Seite nochmals zu betonen, auf eine einigermassen gleichmässige An- wendung des Uebermasses von Ermächtigungen der Veranlagungsorgane unter keinen Umständen zu rechnen sein. Ohne solche weitgreifende Ermächtigungen erscheint aber ein Tarif für die gesamten Gewerbsarten gegenwärtig unhaltbar.

Die Festsetzungen des Tarifs werden zu oft mit der allgemeinen Forde- rung gerechter Steuerveranlagung in Konflikt geraten und das Verlangen nach immer erneuter Revision des fehlerhaften Tarifs würde überhandnehmen. Es ist kaum anders möglich, als dass der Versuch, die Leistungsfähigkeit der un- endlich verschiedenen Formen des gewerblichen Lebens auf längere Zeit zu bestimmen und festzulegen, in concreto sogar zu vielen Ungereimtheiten führen muss.

Im wesentlichen treffen die vorstehenden Bemerkungen auch auf die eigentümliche Gewerbesteuer des Königreichs Württemberg zu, obwohl man dort keinen eigentlichen Tarif, sondern nur im Wege der Verordnung auf- zustellende Klassentafeln kennt. Die württembergische Gesetzgebung beruht übrigens auf der außerordentlich künstlichen und schwierigen, in Preussen wenigstens undurchführbaren Sonderung des persönlichen Arbeitsverdienstes und des in Prozenten auszudrückenden Ertrages des Betriebskapitals. Auch diesen Weg hat die Staatsregierung nicht wählen zu dürfen geglaubt.

Besondere Erwähnung verdient hier noch die neueste badische Gesetz- gebung, welche die Gewerbesteuer nach Durchführung ihrer Einkommensteuer- reform ausschliesslich nach dem Betriebskapital der im Grossherzogtum be- triebenen gewerblichen Unternehmungen bemisst und einen bestimmten Prozentsatz des Betriebskapitals als Steuer fordert. Bekanntlich haben sich in Preussen ebenfalls manche Stimmen dafür erhoben, die Gewerbesteuer nur auf eine Ab- gabe von dem Anlage- und Betriebskapital zu beschränken, um auf diese Weise zu einer höheren Besteuerung des fundierten Einkommens gegenüber dem un- fundierten Einkommen zu gelangen.

Es wird sich jedoch kaum bestreiten lassen, dass eine derartige Ge- werbesteuer nicht sowohl das Einkommen als das Vermögen treffen und in Wahrheit nicht sowohl als eine ergänzende Einkommensteuer, sondern als eine partielle Vermögenssteuer anzusprechen sein würde, denn nicht das An- lage- und Betriebskapital repräsentiert fundiertes Einkommen, sondern zweifellos nur der Ertrag stellt Einkommen dar. Dass letzterer, wie die National- ökorfomen früher lehrten, sich im Durchschnitt und im grossen und ganzen mit dem allgemeinen Gewinn in Gleichgewicht setzen müsse, weil sonst das Kapital die minder ergiebigen Betriebe verlassen und sich den höheren Ge- werben zuwenden und diese auf das allgemeine Niveau herabdrücken werde - findet jetzt nicht mehr allgemeinen Glauben. Jedenfalls weiss man, dass ein

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Entwurf eines Gewerbesteuevgesetzes. 345

solcher Prozess nur ein sehr langwieriger sein . und auf der einen Seite mit schweren Opfern, auf der anderen Seite nach Umständen mit ausserordentlichen Gewinnen während längerer Perioden sich vollziehen kann.

Die tägliche Erfahrung zeigt schon bei den Aktien- und ähnlichen Ge- sellschaften, welche grossen Unterschiede in der Höhe des Ertrages im Ver- hältnis zum Anlage- und Betriebskapital in Wirklichkeit Platz greifen. Bei den übrigen Gewerbebetrieben ist dies nicht anders. Die Gewerbesteuer nur auf einen allgemein geltenden, gewissen Prozentsatz des Anlage- und Betriebs- kapitals zu richten, heisst offenbar, sie auf eine Fiktion gründen.

Von fundiertem Einkommen kann keine Rede sein, wenn das Kapital mit Verlust arbeitet, und wo umgekehrt ein den fingierten Satz bei weitem übersteigender Ertrag erzielt wird, muss die fragliche Besteuerung auf alle Fälle zu einer höchst mangelhaften und ungleichmässigen Belastung des Ein- kommens führen. Im übrigen ist es nicht erforderlich, diesen Gegenstand hier weiter zu behandeln. Es darf auf die Ausführungen in dem einleitenden Teile der Begründung zum Einkommensteuergesetzentwurf hier Bezug genommen werden.

Dem vorliegenden Entwurf liegt der Gedanke zu Grunde, zu der beab- sichtigten Besteuerung des Ertrages der stehenden Gewerbe nicht mehr auf den bisher betretenen Umwegen zu gelangen, sondern den direkten Weg ein- zuschlagen. Dass dies als das Einfachere und Sichere, falls es sich als durch- führbar erweist, vor dem Aufsuchen misslicher äusserer Besteuerungsmerkmale oder vor einem zwiespältigen Verfahren, welches teils mit Besteuerungsmerk- malen, teils mit der Schätzung des jährlichen Erträgnisses operiert und über- dies dann noch den Anteil des Kapitals und denjenigen der persönlichen Arbeit gesondert wissen will, unbedingt den Vorzug verdienen würde, leuchtet nach dem Obigen von selbst ein. Nicht minder unbestreitbar dürfte die Behauptung sein, dass die unmittelbare Erfassung des Ertrages für das Gelingen einer den Anforderungen der Gerechtigkeit entsprechenden Verteilung der Steuerlast und •einer diesen Zweck vornehmlich erstrebenden durchgreifenden Umgestaltung der jetzigen veralteten Besteuerung die beste Bürgschaft bieten würde.

Bei dem Entschlüsse, den bezeichneten Weg einzuschlagen, ist zugleich erwogen, dass die vorgeschlagene Reform der Gewerbesteuer durch die gleich- zeitig geplante Reform der Einkommensteuergesetzgebung in hohem Masse erleichtert wird. Der Ertrag, welchen die Gewerbesteuer hauptsächlich er- fassen soll, unterscheidet sich von dem Einkommen aus Gewerbebetrieb, welches der Einkommensteuer unterliegt, wesentlich dadurch, dass einerseits bei Ge- werbebetrieben, an denen mehrere Personen (Socien u. s. w.) beteiligt, sind, das gewerbliche Einkommen derselben zu einer Einheit zusammen zu fassen ist, und dass anderseits Abzüge für die Verzinsung des Anlage- und Betriebskapitals ausgeschlossen werden, auch wenn dasselbe dritten Personen gehört und behufs Einrichtung, Erweiterung oder Verbesserung und Unterhaltung des Betriebes von letzteren angeliehen ist. Da nach dem Entwurf des Einkommensteuer- gesetzes das Einkommen aus Gewerbetrieb bei einer Höhe von mehr als 3000 M. der Deklarationspflicht unterworfen und zum Gegenstand eingehender Ermitte- lungen gemacht werden soll, so unterliegt es keinem Zweifel, dass hierdurch eine Basis gewonnen wird, welche es gestattet, die Erfassung des Ertrages der Gewerbebetriebe unmittelbar in Angriff zu nehmen. Es kann dies geschehen, ohne den Steuerpflichtigen allgemein eine neue lästige Deklarationspflicht auf- zulegen; es wird genügen, nur für diejenigen Fälle, in denen sich ein wirkliches Bedürfnis dazu herausstellt, den Veranlagungsbehörden die eine begrenzte Be- fugnis beizulegen, Aufklärungen von dem Steuerpflichtigen zu fordern. Natur- lich werden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein- getragene Genossenschaften u s. w. unbedenklich zur regelmässigen Einreichung ihrer Geschäftsberichte und Abschlüsse verpflichtet werden können.

Um ein Urteil über die Zweckmässigkeit und Ausführbarkeit des in dem vorliegenden Entwürfe sich darstellenden Planes zu ermöglichen, wird derselbe nunmehr in seinen Grundzügen zu entwickeln, vorher jedoch noch die aus der

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346 ^e neuen preuseischen Steuerentwiirfe.

bisherigen Gesetzgebung in den neuen Plan als ein wesentlicher Bestandteil desselben mit hinübergenommene Besteuerung nach Mittelsätzen zu erläutern sein.

Die Einrichtung der Besteuerung nach Mittelsätzen ist dem preussischen Gesetze vom 30. Mai 1820 eigentümlich. Sie beruht auf der Erwägung, dass „es zur Erleichterung der Gewerbe angemessen ist, dass dem Steuerpflichtigen selbst bei der Verteilung der Steuer so viel als möglich eine Einwirkung ge- stattet werde * (§ 26), und besteht darin, dass die Steuer für jedes stehende Gewerbe einer bestimmten Klasse in einem Mittelsatze festgesetzt ist, „den die Gewerbetreibenden dieser Art im Durchschnitt als Gewerbesteuer aufbringen müssen." Der Mittelsatz wird also mit der Zahl der Gewerbetreibenden des Veranlagungsbezirks - der Städte in den drei ersten Abteilungen, des Kreises in der vierten Abteilung - multipliziert. Das Ergebnis der Berechnung bildet die dem Staate gebührende Steuersumme, die Steuerpflichtigen der betreffenden Klasse aber bilden eine Steuergesellschaft und dieser liegt die Verteilung unter ihre Mitglieder durch ihre Abgeordneten ob, welche sie jährlich durch Stimmen- mehrheit aus ihrer Mitte erwählen. Ueber die Verteilung ist in der Beilage Β zum Gesetz vom 30. Mai 1820 unter Nr. 9 gesagt:

„Da indes der Umfang, worin jeder einzelne das Gewerbe betreibt, sehr verschieden sein kann, so ist von denjenigen, welche den Mittel- satz nicht aufbringen können, ein bestimmter niedrigerer Satz zu zahlen. Der Ausfall, welcher hierdurch entsteht, muss durch höhere Beiträge derjenigen gedeckt werden, welche vermöge ihres stärkeren Gewerbebetriebes mehr als den Mittelsatz zahlen können."

Das Gesetz hat dementsprechend nicht bloss die Mittel-, sondern auch die niedrigsten Sätze und zulässigen Steigerungssätze anzugeben.

Wenn gleich die geschilderte Einrichtung, soviel bekannt., keine Nach- ahmung gefunden hat und vom theoretischen Standpunkte anfechtbar, auf Vollkommenheit, wie die meisten Steuereinrichtungen, keinen Anspruch erheben kann, so hat sie sich doch nach langjähriger Erfahrung als ein glücklicher Griff des Gesetzgebers bewährt.

Die Besteuerung nach Mittelsätzen hat, wie offen anerkannt werden muss, einen Nachteil zur Folge, indem sie einer völlig gleichmässigen Be- steuerung der einzelnen Gewerbebetriebe durch den ganzen Staat und von einem Veranlagungsbezirk zum anderen unter Umständen entgegensteht. Die Höhe des Steuersatzes des einzelnen Gewerbetreibenden wird verschieden aus- fallen, je nachdem innerhalb des bestimmten Veranlagungsbezirks die Steuer- gesellschaft aus mehr oder weniger potenten, den Durchschnitt überragenden, oder aus mehr oder weniger relativ impotenten, hinter dem Durchschnitt zu- rückbleibenden Betrieben sich zusammensetzt. Nach dieser Verschiedenheit wird sich der von dem potenteren Betriebe zu übertragende Ausfall bei der Besteuerung in dem einen Bezirk höher, in dem anderen niedriger stellen.

Indessen stehen diesem - theoretisch unleugbaren - Mangel, der aber selten oder nie zu Beschwerden der Gewerbetreibenden Veranlassung gegeben hat, und dessen Tragweite durch die in dem Entwurf vorgesehene Gestaltung der Veranlagungsbezirke und durch die neuen Vorschriften im § 15 Nr. 2 und 3 des Entwurfes sich noch weiter vermindert, unverkennbar überwiegende Vor- züge der Einrichtung gegenüber. Jeder Steuerpflichtige ist als Mitglied der Gesellschaft zur Teilnahme an der Wahl sachkundiger und gewissenhafter Ge- nossen berufen, welchen, weil sie mitten im Geschäftsleben stehen, die um- fassendste Bekanntschaft mit den gewerblichen Verhältnissen des Bezirks zu- getraut wird und in erster Linie die Verantwortlichkeit für die Bestimmung der den einzelnen Gewerbetreibenden aufzulegenden Individualsteuersätze über- lassen bleibt. Es mag zugegeben werden, dass es als prinzipiell konsequenter erscheinen würde, wenn überall die Bestimmung des Individualsteuersatzes nach einem Prozentsatz des ermittelten Ertrages durchgeführt werden könnte. Diese Aufgabe würde aber unter allen Umständen eine Veränderung der Ver- waltungsorganisation voraussetzen. Der Umstand, dass den Abgeordneten der Steuergesellschaft nur die Verteilung eines bereits feststehenden Kontingents

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 347

zugemutet wird, erleichtert offenbar die Aufgabe bedeutend. In sehr vielen Fällen wird es sich überhaupt nicht um die Ausmittlung eines bestimmten, ziffermässigen Ertrages des einzelnen Geschäftes handeln, sondern auch ohne solche die Verteilung der Steuersumme in befriedigender Weise nach Massgabe des gegenseitigen Verhältnisses der Erträgnisse der einzelnen Geschäfte unter- einander ausgeführt werden können.

Der Einfluss der 'rerwaltung, welchem sich so leicht das Odium ein- seitiger Fiskalität anheftet, fällt bei der Verteilung der Steuer weg. Der Be- reich fiskalischer Thätigkeit wird hauptsächlich auf die Fürsorge für die rich- tige Abgrenzung der Steuerklassen eingeschränkt, und auch hierbei steht den Vertretetern der Steuergesellschaft eine wesentliche Mitwirkung zu. Der Re- gierung verbleibt im übrigen die Untersuchung und Entscheidung der Be- schwerden, welche die Steuerpflichtigen wegen Ueberbürdung durch die statt- gehabte Steuerverteilung erheben.

Die Staatsregierung glaubt sich nicht darin zu täuschen, dass die Vor- züge der geschilderten Besteuerung nach Mittelsätzen in den Kreisen der Ge- werbetreibenden selbst Anerkennung sich erworben haben, und dass der Ver- zicht auf diese populäre Einrichtung wenig Beifall finden würde. Der Entwurf hat dieselbe überdies mit neuen Garantien gegen mögliche Ungleichheiten der Besteuerung ausgestattet, indem nach § 15 Nr. 2 und 3 den Steuerpflichtigen das Recht beigelegt wird, gegen eine Besteuerung mit mehr als l°/o des Er- trages sich durch Einspruch und Berufung zu schützen, und zugleich der Finanzminister ermächtigt ist. die Steuersummen der einzelnen Veranlagungs- bezirke herabzusetzen , wenn - was nur ausnahmsweise vorkommen wird - deren ordnungsmässige Verteilung nicht ausführbar sein sollte , ohne den vor- bezeichneten Prozentsatz des Ertrages zu überschreiten.

Die Grundzüge des vorliegenden Gesetzentwurfs sind hiernach folgende: 1. Alle Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 M., noch

das Anlage- und Betriebskapital 3000 M. erreicht, werden von der Gewerbe- steuer befreit.

Die Grenze ist so hoch gezogen, dass schon hierdurch die Beschwerden über den Druck der Gewerbesteuer, namentlich bei Kleinhändlern und den ge- ringeren Handwerksbetrieben, sich erledigen werden. Soviel sich bis jetzt über- sehen lässt, würde die Zahl der zu befreienden Betriebe gegen 300,000 zu schätzen sein ; es würde also mindestens ein Drittel der jetzt auf 865,940 anzunehmenden Zahl der steuerpflichtigen Gewerbe ganz von der Besteuerung entbunden werden. Gleichzeitig trägt eine so ausgedehnte Befreiung zur erheblichen Vereinfachung nicht bloss der Gewerbesteuerveranlagung, sondern auch der ganzen Gewerbe- steuerverwaltung bei. Es werden durch dieselbe eine grosse Anzahl bisher notwendiger Bestimmungen über die Abgrenzung des eigentlichen Gewerbe- betriebes von anderen Gewinn bringenden Beschäftigungen , und eine Anzahl von Bestimmungen über Befreiungen von unbedeutenden Betrieben ohne weiteres entbehrlich.

Der Vorschlag selbst beruht auf der Erwägung, dass die kleinen Betriebe mit weniger als 1500 M. Ertrag und weniger als 3000 M. Anlage- und Betriebs- kapital nach ihrer gegenwärtigen Situation im grossen und ganzen kaum besser stehen als viele gewerbliche Hilfspersonen, welche wegen der Unselbständigkeit ihrer Thätigkeit der Gewerbesteuer überhaupt nicht unterworfen sind, und dass solche Betriebe über die persönliche Thätigkeit des Unternehmers hinaus, welche dem Wandel und dem Erlöschen, ebenso wie die der Gehilfen, ausgesetzt ist, keinen in Betracht zu ziehenden Wert repräsentieren, der nicht schon durch die Personalbesteuerung ausreichend getroffen würde.

Die vorgeschlagene Grenzbestimmung möchte eher zu hoch als zu niedrig erscheinen und angefochten werden. Wenn jedoch die Vorschläge der Staats- regierung im übrigen Annahme finden, so wird es auch thunlich sein, den kleinen Betrieben die empfohlene durchgreifende und im Hinblick auf die stei- gende Bewegung der Löhne zweckmässige Steuerbefreiung zuzuwenden.

In betreff des Anlage- und Betriebskapitales mag noch angeführt werden, 747

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348 ^*e neuen preussischen Steuerentwürfe.

dass z. B. die württembergische und badische Gesetzgebung nur ein solches von 700 M. bei der Besteuerung ausser Betracht lassen.

2. Der Aufführung der Klassen, in welche die steuerpflichtigen Gewerbe nach dem Entwurf eingereiht werden sollen, ist noch die Bemerkung voraus- zuschicken, dass neben der Höhe des Ertrages in zweiter Linie auch die Höhe des Anlage- und Betriebskapitales für die Zuweisung zu den einzelnen Klassen bestimmend sein soll. Es stellt sich dies als praktisch nützlich heraus, wenn man berücksichtigt, dass es Erträge gibt, welche der Schätzung oder Ermittlung besondere Schwierigkeiten bereiten. Es braucht hierbei nur 'auf die im Laufe des Jahres erst entstehenden Gewerbebetriebe und auf ständige Betriebe aus- wärtiger Unternehmungen hingewiesen zu werden. Bei eben erst begonnenen Betrieben oder wenn es sich beispielsweise um die Veranlagung einer einzelnen Fabrikanlage im Inlande, welche nur für das auswärtige Geschäft des Besitzers arbeitet, handelt, wird es wünschenswert sein, auf das in dem Betriebe ange- legte Kapital zurückzugreifen.

Hauptsächlich aber kommt in Betracht, dass die Berücksichtigung des Anlage- und Betriebskapitales in dem zugelassenen Masse den Anschauungen der gewerblichen Kreise selbst entgegenkommt. Es würde in diesen Kreisen öfters Anstoss erregen, wenn ein bedeutender Betrieb wegen eines vielleicht durch eine besondere Konjunktur oder einen einmaligen Fehler verursachten Misserfolges sofort in eine geringere Klasse versetzt oder für jedes Verlustjahr von der Gewerbesteuer ganz befreit würde.

3. Nach dem Entwurf sollen die bisherigen Gewerbesteuerklassen und ebenso die Einteilung der Orte in verschiedene Gewerbesteuerabteilungen gänz- lich aufgehoben werden. Dagegen werden die steuerpflichtig bleibenden Be- triebe in 4 Klassen dergestalt eingeteilt, dass:

a) zur untersten Klasse IV die Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 1500 bis 4000 M., oder mit einem Anlage- und Betriebskapital von 3000 bis 30,000 Mi gehören.

b) Daran schliesst sich die nächste Klasse III, welche Betriebe mit einem jährlichen Ertrage von 4000 bis 20,000 M. oder mit einem Anlage- und Betriebskapital von 30,000 bis 150,000 M. umfasst.

c) Demnächst folgt Klasse II, zu welcher die Betriebe mit einem jähr- lichen Ertrage von 20,000 bis 50,000 M., oder mit einem Anlage- und Betriebskapital im Werte von 150,000 bis 1000,000 M. gerechnet werden.

Veranlagungsbezirke bilden für die beiden erstgedachten Klassen die Kreise, für die letzterwähnte Klasse die Regierungsbezirke.

Bis hierher soll die Besteuerung nach Mittelsätzen erfolgen. Die der betreffenden Klasse in dem Veranlagungsbezirk angehörenden Gewerbebetriebe werden mithin zu einer Steuergesellschaft vereinigt, und ihre Abgeordneten haben das nach den Mittelsätzen berechnete Steuerkontingent zu verteilen.

4. Auf die oberste Klasse I, welcher die Betriebe, deren jährlicher Ertrag 50,000 M. oder mehr beträgt, oder deren Anlage- und Betriebskapital sich mindestens auf 1000,000 M. beläuft, zugewiesen werden, ist die Besteuerung nach Mittelsätzen nicht ausgedehnt. In dieser obersten Klasse kommen so bedeutende, fast unbegrenzte Unterschiede zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben vor, dass die xCuffindung eines angemessenen Mittelsatzes unmöglich ist. Es handelt sich hier um Betriebe mit Erträgen von 50,000 M. und solche mit Erträgen von Millionen und ebenso um Anlage- und Betriebskapitale von 1 Mill. M. bis zu 60 und mehr Mill. M.

Die Steuer in der obersten Klasse soll deshalb für jeden einzelnen Betrieb mit einem vom Hundert des jährlichen Ertrages besonders festgesetzt werden, und zwar sollen regelmässig die einzelnen Provinzen und die Stadt Berlin die Veranlagungsbezirke bilden. Bei dieser Klasse fallt selbstverständ- lich auch die Bildung einer* Steuergesellschaft weg; für jeden Veranlagungs- bezirk wird ein besonderer Steuerausschuss gebildet. Die überwiegende Mehr- heit (zwei Drittel) soll durch den Provinzialausschuss , die Minderheit (ein

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. g^.Q

Drittel) der Mitglieder und der Vorsitzende durch den Finanzminister berufen werden.

Wegen des Verfahrens werden die weiter erforderlichen Erläuterungen in der Begründung der bezüglichen einzelnen Bestimmungen des Entwurfes beigebracht werden. Die Besteuerung mit 1 °/o des Ertrages bleibt hinter demjenigen zurück, was bisher regelmässig von den geringen und sehr vielen mittleren Gewerbebetrieben entrichtet ist, und kann bei voller Rücksichtnahme auf die in neuerer Zeit durch die Reichsgesetzgebung bedingten Mehrleistun- gen zu sozialen Zwecken und auf die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit nicht als eine übermässige bezeichnet werden. Wenn die bisher hart empfundene Unverhältnismässigkeit der Gewerbebesteuerung wirklich abgestellt werden soll, so ist es offenbar unvermeidlich, dass die durch die bisherige Gesetzgebung herbeigeführte starke Begünstigung der Grossbetriebe aufhören muss. Das erstrebte Ziel lässt sich nicht erreichen, ohne die letzteren nach Massgabe ihrer grösseren Leistungsfähigkeit zur Uebertragung des 'Ausfalles heranzuziehen, welcher aus der geforderten Ausgleichung der Besteuerung entsteht.

Ueber die hierbei in Frage kommenden Summen wird in der unten fol- genden Darstellung der zu erwartenden finanziellen Ergebnisse der vorgeschla- genen Reform das weitere bemerkt werden.

Die in der Klasse I zulässigen Steuersätze sollen nach Intervallen von je 48 M. - entsprechend dem arithmetischen Mittel einer Ertragsstufe von 4800 M. - abgestuft werden. Durch diese Anordnung der Steuerskala wird nicht nur lästigen Berechnungen bei Feststellung und Erhebung der Steuer nach einem Prozentsatz des Ertrages vorgebeugt, sondern auch die Veranlagung selbst erheblich erleichtert. · Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ausschüsse selbst oder zwischen ihnen und den Steuerpflichtigen verlieren meist ihre Be- deutung, sofern sie sich auf Beträge beziehen, welche die Grenzen einer Steuer- stufe von 4800 M. nicht überschreiten. Die festgesetzten Steuerstufen bieten mithin die gleichen Vorteile, wegen deren bei der Einkommensteuerreform die Aufstellung eines Tarifes der blossen Bestimmung des Prozentsatzes der Steuer vorgezogen wird.

Der Entwurf lässt in Klasse I geringere Steuersätze als 524 M. bis zu 300 M. herab für solche Gewerbe zu, welche lediglich wegen der Höhe des Anlage- und Betriebskapitales der obersten Steuerklasse zugewiesen sind. Es ist selbstverständlich, dass in allen Fällen, wo ein Ertrag von 50,000 M. oder mehr vorliegt, diese ermässigten Sätze nicht zur Anwendung kommen. - Die Grenze von 300 M. stimmt mit dem für die nächst niedrige Klasse II normierten Mittelsatze überein und repräsentiert eine einprozentige Steuer von einem Er- trage von 30,000 M. Für die Fälle eines dauernden Sinkens des Ertrages be- deutender Gewerbebetriebe ist im § 8 noch besonders vorgesehen, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen Versetzung in die dem Ertrage entsprechende Klasse eintreten muss.

5. Für die Klassen II, III und IV sind im Entwürfe sowohl die höchsten und niedrigsten Steuersätze als auch die Mittelsätze normiert. Gleichzeitig bestimmt auch der Entwurf die Bildung der Skala der überhaupt anwendbaren Gewerbesteuersätze für diese Klassen. Eine Uebersicht derselben ist als An- lage III beigefügt.

Die Intervalle der Stufen für die Klassen II -IV steigen von 4 Mk. auf 8 M., 12 M. und 36 M. Das von dem Nutzen «iner in solcher Art abgestuften Skala der Steuersätze oben in Bezug auf Klasse I Gesagte gilt auch hier. Die bisherigen Intervalle der untersten Stufen von 3 und 6 M. sind in 4 und 8 M. geändert. Mit Rücksicht auf die vorgeschriebene vierteljährliche Steuerhebung und auf die Ausscheidung der geringsten Betriebe erscheint dies unbedenklich. Der geringste Steuersatz von 1 M. pro Vierteljahr kann nicht als ein zu hoher angesehen werden.

Der Ausgangspunkt für die Normierung der den einzelnen Klassen an- gemessenen Mittelsätze, sowie der höchsten und niedrigsten Steuersätze ist durch die obige Feststellung des Steuerfusses für die Klasse I gegeben. Wenn in

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350 ^*e neuen preussischen Steuerentwürfe.

Klasse I die Besteuerung nach Massgabe des Ertrages mit 1 % erfolgt und nur für diejenigen wegen der Höhe ihres Anlage- und Betriebskapitals zu dieser Klasse gehörigen Betriebe, deren Ertrag den Minimalertrag von 50,000 M. nicht erreicht, eine höhere Besteuerung vorgesehen ist, so muss hiernach auch die Besteuerung in den übrigen Klassen geregelt werden.

Die höchsten Steuersätze jeder Klasse bestimmen sich demnach nach dem in ihr vorkommenden höchsten Ertrage und dem Steuersatz der obigen Skala, welcher 1 °/° des höchsten Ertrages annähernd gleichkommt. Hiernach berechnen sich die höchsten Sätze in:

Klasse II (höchster Ertrag von annähernd 50,000 M.) auf 480 M., , ΙΠ ( „ „ „ „ 20,000 M.) „ 192 M., „ IV ( „ „ „ 4000 M.) „ 36 M.

Was die Mittelsätze anlangt, so würden sie, wenn das Mittel der Differenz zwischen dem höchsten und niedersten Ertrage in jeder Klasse massgebend wäre :

sich für Klasse II auf 350 M., III „ 120 M.,

n IV „ 28 M. stellen.

Es muss aber in Betracht gezogen werden, dass die Zahl der Betriebe mit einem unter dem arithmetischen Mittel liegenden Ertrage grosser ist, als diejenige der Betriebe mit einem das arithmetische Mittel übersteigenden Er- trage und dass das Verhältnis, in welchem beide Seiten gegen einander stehen, in den einzelnen Klassen sich verschieden gestaltet.

Es steht in der Klasse II dem Gleichgewicht etwas näher als in Klasse III und es entfernt sich am meisten vom Gleichgewicht in Klasse IV.

Ausserdem ist, wenn auch von geringerem Einfluss, dass in jeder Klasse eine Anzahl von Betrieben vorkommen kann, welche nur wegen der Höhe ihres Anlage- und Betriebskapitales zu dieser Klasse gehören, deren Ertrag aber ebenfalls unter dem Mittel bleibt.

Die Mittelsätze, welche der Entwurf vorschlägt, tragen diesen Momenten, die sich einer ziffermässigen Feststellung gänzlich entziehen, in ausgedehntem Masse Rechnung.

Die Mittelsätze betragen für Klasse II 300 M.,

,111 80 M., , IV 16 M.

In Klasse II soll demnach dem Minimalsatz von 20,000 M. nur i/s der Differenz zwischen 20,000 und 50,000 M., - in Klasse III dem Minimalsatz von 4000 M. nur V* von der Differenz zwischen 4000 und 20,000 M., - in Klasse IV endlich dem Minimalsatz von 1500 M. nur V25 der Differenz zwischen 1500 und 4000 M. zugerechnet und 1 °/o von dem so gefundenen Betrage als Mittelsatz angesetzt werden.

Die finanziellen Ergebnisse, welche sich bei Annahme dieser Vorschläge herausstellen würden, weiden demnächst im Zusammenhange mitgeteilt und erörtert werden ; als Resultat mag nur insoweit vorweggenommen werden, dass die vermöge dieser Mittelsätze in Aussicht zu nehmenden Erträge den im Ein- gange angegebenen Absichten der Staatsregierung durchaus entsprechen werden.

In betreff der bisherigen Mittelsätze der verschiedenen Klassen und Ab- teilungen ist auf die Uebersichf in Anlage I zu verweisen.

Für die Bestimmung der niedrigsten in jeder Klasse zulässigen Steuer- sätze kommt die Rücksicht auf Ermöglichung einer schonenden Behandlung der lediglich wegen der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals der Klasse angehörenden Gewerbe wiederum in Betracht. Dazu tritt die Rücksicht auf möglichste Erleichterung der Steuerverteilung und, soweit thunlich , auch der Steuerlast in der untersten Klasse.

Demgemäes ist der niedrigste in Klasse II zulässige Satz, annähernd dem Satze 1 pro Mille von einem Anlage- und Betriebskapital von 150,000 M. auf

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 3h'

156 M. vorgeschlagen, während er sich nach dem Satze von l°/o und einem Minimalertrage dieser Klasse von 20,000 M. auf 228 M. berechnet haben würde.

In Klasse III würde nach einem Minimalertrage von 4000 M. sich ein niedrigster Steuersatz von 48 M. ergeben; auch hier aber wird derselbe, an- nähernd dem Satze von 1 pro Mille von einem Anlage- und ßetriebskapitale von 30,000 M., auf 32 M. normiert.

In der untersten Klasse endlich bestimmt sich der niedrigste Steuersatz auf 4 M.

Es empfiehlt sich vielleicht, noch darauf aufmerksam zu machen, wie die Anordnung der höchsten und niedrigsten Steuersätze nicht etwa als eine obli- gatorische in dem Sinne aufzufassen ist, dass diese Sätze bei jeder Steuerver- teilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen müssten.

Vielmehr bezeichnen dieselben nur die Grenzen, bis zu welchen sich einerseits oberhalb, anderseits unterhalb des Mittelsatzes die Verteilung zu halten hat. Innerhalb der gesteckten Schranken sollen die Abgeordneten der Steuergesellschaft nach bestem Wissen und Gewissen und nach ihrer Kenntnis und Schätzung des Ertragsverhältnisses zwischen den einzelnen Gewerbebetrieben der Gesellschaft die Steuersumme verteilen. - Zur Abwehr etwa hierbei vor- kommender Missgriffe und Verletzungen der verhältnismässigen Gleichheit stehen den Steuerpflichtigen die Rechtsmittel zu, worüber in den §§ 35 ff. das Nötige vorgeschrieben und in der Spezialbegründung zu erläutern ist. -

6. Veranlagungsbezirke waren bisher für die Klasse AI die Regierungs- bezirke, für alle übrigen Steuerklassen in den drei ersten Gewerbesteuer- abteilungen die einzelnen Städte, der Regel nach bis auf die kleinen Städte von etwa 2000 Einwohnern herunter, in der vierten Gewerbesteuerabteilung - also für die übrigen kleinen Städte und die ländlichen Ortschaften - die Kreise.

Der Entwurf hält an den Regierungsbezirken für Klasse II fest, macht aber für Klasse III und IV überall die Kreise zu Veranlagungsbezirken, beseitigt also die kleinen, nach Aufhebung der Besteuerung der geringen Betriebe unhalt- baren städtischen Veranlagungsbezirke und überhaupt den Unterschied zwischen Stadt und Land. Es ist dies zugleich eine Konsequenz der Besteuerung nach dem Ertrage und der Aufhebung der bisher überwiegend massgebenden beson- deren Besteuerung jeder Betriebsstätte (Laden, Kontor u. s. w.).

Man muss sich vergegenwärtigen, dass hiernach die Besteuerung an dem Sitz der Geschäftsleitung stattfinden wird, und dass letztere für viele auf dem platten Lande befindliche gewerbliche Anlagen in den Städten zu suchen und also auch nur dort zu besteuern ist.

Die dem Finanzminister vorbehaltene Befugnis, nach Bedürfnis einzelne zu grosse Bezirke· in zwei oder mehrere zu teilen oder auch mehrere Bezirke zu einem zusammenzulegen, ist unentbehrlich. Es dürfte genügen, nur bei- spielshalber auf die unmittelbare Zerlegung der Stadt Berlin in mehrere Be- zirke für die Klassen III und IV, sowie anderseits auf die in manchen Fällen gebotene Zusammenlegung eines Stadtkreises mit dem ihn umschliessenden Landkreise Bezug zu nehmen.

Die Ermittlung der steuerpflichtigen Gewerbe und die Sorge für Auf- stellung der namentlichen Nachweisungen der Steuerpflichtigen in den ein- zelnen Klassen, für die Verteilung der Steuersumme durch die Abgeordneten der Steuergesellschaft , und die Vornahme der Steuerverteilung selbst in den- jenigen Klassen, für welche Steuergesellschaften fehlten (Klasse Β und H) lag bisher, abgesehen von der Klasse A I, in den drei ersten Gewerbesteuerabteilungen den städtischen Behörden, in der vierten Abteilung dem Kreislandrate ob. Es kann nicht verschwiegen werden und erklärt sich zum Teil aus dem verwickel- ten Zustande der veralteten Gewerbesteuer selbst, dass namentlich in kleineren Bezirken die erwähnten Geschäfte vielfach nur in mangelhafter Weise zur Aus- führung gelangten.

In Klasse AI wird dagegen für jeden Regierungsbezirk ein Kommissar der Regierung bestellt, und 'unter der Leitung, bezw. unter dem Vorsitz desselben beraten und beschliessen die Abgeordneten der Steuergesellschaft sowohl über

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g^2 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

die Aufstellung der namentlichen Nachweisung der in Klasse Α Ι zu besteuern- den, wie sie auch die Steuerverteilung bewirken.

Im Anschluss an diesen durch die Erfahrung erprobten Vorgang beabsich- tigt der Entwurf für Klasse II bis IV für jede Klasse des Veranlagungsbezirks unter dem Vorsitz und der Leitung eines Kommissars der Bezirksregierung die Abgeordneten der Steuergesellschaft als Steuerausschuss zu konstituieren. Den Vorsitzenden fallt die Vorbereitung für Aufstellung der namentlichen Nach- weisungen zu, er hat auch die sonstigen Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und die Beschlüsse des Steuerausschusses auszuführen.

Soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, wird eine und dieselbe Per- sönlichkeit mit dem Vorsitze in den Ausschüssen für Klasse III und IV zu be- trauen sein; wo es ferner ausführbar ist, erscheint es dringend wünschenswert, hierzu den Vorsitzenden der Einkommensteuereinschätzungskommission für den- selben Bezirk auswählen zu können. Unverkennbar wird sich hieraus eine be- deutende Erleichterung und Förderung der Geschäfte schon wegen der wesent- lichen Identität des Materials für die Ermittlung des gewerblichen Einkommens und des gewerblichen Ertrages ergeben.

Die Stellung der Bezirksregierung in der Verwaltung der Gewerbesteuer der Klassen II bis IV bleibt im wesentlichen die gleiche, wie bisher. Den Re- gierungen verbleibt die Aufsichtsführung innerhalb der Bezirke, die Entschei- dung über Differenzen wegen der Abgrenzung der Klassen, die Feststellung der Gewerbesteuerrollen, die Einleitung zu der Erhebung der Steuer. Die Ent- scheidung über Steuerbeschwerden wird innen in noch erweitertem Masse, wie bisher, zufallen.

Es ist ein unbestrittener, den gewerblichen Kreisen sehr willkommener Vorzug der bisherigen Gewerbesteuer, welcher mit der Einrichtung der Be- steuerung nach Mittelsätzen zusammenhängt, dass jedes lästige Eindringen in die Verhältnisse der Gewerbetreibenden entbehrlich war und unterblieben ist. Bei Aufstellung des gegenwärtigen Reformplanes ist ernstlich danach gestrebt, diesen Vorzug auch bei der notwendigen Reform zu erhalten. Die den Steuer- pflichtigen in diesem Betreff aufgelegten Verpflichtungen sind in den §§ 26, 27, 54 ff. thunlichst präzis bestimmt. Es ist unterschieden, was von ihnen gefor- dert werden darf und was überhaupt nicht gefordert werden soll, was sie zu leisten verpflichtet sind und was zu leisten oder abzulehnen in ihrem Er- messen steht.

Es wäre ein Irrtum zu glauben, das» die Ansprüche, welche hier an die Steuerpflichtigen gemacht werden, etwa grosser sind, als diejenigen der oben charakterisierten süddeutschen Gesetzgebungen. Während der vorliegende Entwurf dem Gewerbetreibenden äussersten Falles zumutet, auf besondere Auf- forderung zu erklären, in welche der vier Klassen mit ihren weiten Spatien zwischen Minimum und Maximum an Ertrag und Anlage- und Betriebskapital er gehört, verpflichtet das bayerische Gesetz den Gewerbetreibenden, auf Er- fordern des Steuerausschusses bei Strafe über die Höhe des jährlichen Ertrages selbst und des Betriebskapitales bestimmte Auskunft zu geben, daneben aber in vielen Fällen auch ohne besondere Fragestellung sein jährliches Produktions- quantum bezw. die Menge der verarbeiteten Stoffe und Materialien alljährlich zu deklarieren.

Desgleichen wird in Baden die Deklaration des Betriebskapitals, der etwaigen Vermehrungen desselben und daneben der Lohn- und Gehaltsbezüge der Hilfspersonen gefordert.

Eher möchte sich das Bedenken gegen die milden und zurückhaltenden Bestimmungen des Entwurfs erheben lassen, ob dieselben auch der schwierigen Aufgabe gegenüber sich ausreichend erweisen werden, insbesondere in der Klasse I, wo nicht die Verteilung der Steuer durch Abgeordnete der Pflichtigen selbst erfolgt, sondern für jeden einzelnen Gewerbebetrieb die bestimmte Steuer festgestellt werden muss. Gleichwohl erscheint auch hier eine befriedigende Lösung mit den vorhandenen Mitteln hinlänglich gesichert, schon durch die Zusammensetzung des Ausschusses aus vorzüglich sachkundigen Mitgliedern,

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 353

durch die in nicht wenigen Fällen zu erwartende Bereitwilligkeit der Inhaber grosser Betriebe zu freiwilliger Auskunftserteilung, durch die Anhörung von sonstigen Auskunftspersonen und Sachverständigen, namentlich aber auch durch die vollständige Einsicht in die zu öffentlicher Rechnungslegung verpflichteten Gewerbebetriebe und durch die volle Benutzung des bei der reformierten Ein- kommensteuer zu gewinnenden Aufschlusses über das Einkommen aus dem be- treffenden Gewerbebetriebe.

Die Staatsregierung hegt keinen Zweifel darüber, dass ihre Vorschläge, wenn sie die Zustimmung der Landesvertretung finden, nicht bloss ausführbar sein, sondern auch zu einer bedeutenden Vereinfachung der gegenwärtigen komplizierten und schwer zu handhabenden veralteten Besteuerung bei- tragen werden.

Das Weitere wegen der Veranlagungsgrundsätze u. s. w. ist der speziellen Begründung der einzelnen Bestimmungen des Entwurfs vorzubehalten; dorthin ist ebenfalls die eingehende Erörterung der neben der Gewerbesteuer vorgeschla- genen besonderen Betriebssteuer für die konzessionspflichtigen Betriebe der Gast- und Schankwirtschaft und den Kleinhandel mit Branntwein zu verweisen, um den Zusammenhang vorerst an dieser Stelle nicht zu unterbrechen.

Nur zum Verständnis der folgenden Ausführungen über die finanziellen Ergebnisse ist es zweckmässig, an dieser Stelle zu erwähnen, dass die durch § 7 des Entwurfs einzuführende Befreiung der Gewerbe mit weniger als 1500 M. Ertrag oder weniger als 3000 M. Anlage- und Betriebskapital auf die vor- genannten konzessionspflichtigen Betriebe keine Anwendung finden soll. Die Gründe, durch die sich jene Befreiung rechtfertigt, treffen hier nicht zu; im Gegenteil, die Freistellung von der Besteuerung würde hier fast allgemein ent- schiedenen Widerspruch finden. In weiten Kreisen betrachtet man nicht eine Ermässigung der bisherigen Besteuerung dieser Betriebe, sondern eine kräftigere Heranziehung derselben zu erhöhter Steuerlast als ein Erfordernis, welches durch wirtschaftliche und ethische Rücksichten angezeigt ist.

Dieselben Erwägungen greifen nicht bloss bei den kleinsten, sondern auch bei allen Betrieben der fraglichen Art Platz. Allgemein wird angenommen und vorgenommene Untersuchungen bestätigen es, dass die Klasse C, zu welcher die fraglichen Betriebe gehören, von der bisherigen Gewerbesteuer relativ am schärfsten betroffen wurde. Eine Besteuerung mit höchstens 1 % des Ertrages würde eine nicht unbeträchtliche Steuerminderung für die bisherige Klasse C zur Folge haben.

Daraus erklärt sich der Vorschlag, neben und unabhängig von der Ge- werbesteuer eine möglichst einfach zu gestaltende Betriebssteuer einzuführen, worüber zu dem § 59 ff. des Entwurfes das Nähere bemerkt werden wird.

Nunmehr erübrigt noch, auf die in Aussicht zu nehmenden finanziellen Erfolge der Vorschläge des Entwurfes einzugehen.

Um die finanzielle Wirkung der im Entwurf vorgeschlagenen Steuersätze zu prüfen, haben in einzelnen hierzu geeigneten Bezirken Probe Veranlagungen stattgefunden, und zwar in den zur I. Gewerbesteuerabteilung gehörigen Städten Berlin und Breslau, in je einer zur II. und III. Abteilung gehörigen Stadt sowie in den zur IV. Abteilung gehörigen Ortschaften je eines Kreises der Regierungs- bezirke Frankfurt a. d. O., Erfurt, Minden und Düsseldorf.

Die Einwohnerzahl der zur Probe Veranlagung herangezogenen Bezirke beträgt 2,200,000, also etwa V14 der Gesamtbevölkerung. Von dieser Zahl kommen auf Berlin 1,500,000, auf Breslau 319,000, auf die Städte der II. und III. Ab- teilung 250,000, auf das platte Land einschliesslich einiger kleinen zur IV. Ab- teilung gehörigen Städte 133,000 Einwohner. Das jetzige Gewerbesteuersoll des Probeveranlagungsbezirks beträgt etwa 2/<) des Gesamtsolls, die Zahl der in ihnen vorhandenen gewerblichen Betriebe etwa V8 der Gesamtzahl.

Um aus den Probeveranlagungen einen einigermassen sicheren Schluss auf das voraussichtliche Gesamtergebnis ziehen zu können, musste die Stadt Berlin mit ihrem hochentwickelten gewerblichen Leben bezüglich der grossen bisher in die Klasse AI fallenden Betriebe gesondert betrachtet werden, während

Finanzarchiv. VII. Jahrg. 753 23

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354 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

im übrigen die herangezogenen Städte und Kreise so gewählt sind, dass ein etwa annähernd dem Durchschnitt entsprechendes Ergebnis erwartet wer- den konnte.

Den Ermittlungen ist überall das Veranlagungssoll für das Steuer- jahr 1890/91 ohne Berücksichtigung der Ab- und Zugänge während desselben zu Grunde gelegt.

Die Schätzung ergibt folgende Zahlen: Das Steueraufkommen der bisher in Klasse

A I. besteuerten Betriebe wird 4,542,000 M., 143 V* °/° mehr, als das jetzige Steuersoll dieser Klasse,

All. „ „ „ 5,700,000 M., 3 Vi o °/o weniger, als das jetzige Steuersoll dieser Klasse,

B. „ 1,643,000 M., 67 Va % weniger, als das jetzige Steuersoll von Β einschliess- lich Β II,

C. r 1,449,000 M., 54V*°/o weniger, als das jetzige Steuersoll von C,

H. „ 1,135,000 M., 44 Ve % weniger, als das jetzige Steuersoll von H,

K. „ 336,000 M., 337io °/o weniger, als dasjetzige Steuersoll von K,

14,805,000 M. betragen.

Bei der Kürze der zu Gebote stehenden Zeit waren die Veranlagungs- behörden nicht im stände, bei der Schätzung des Ertrages der Aktien- und ähnlichen Gesellschaften diejenigen Beträge zu berücksichtigen, welche nach den Grundsätzen des Entwurfs (als Zinsen für aufgenommene Schulden etc.) bei Berechnung des der Gewerbesteuer zu Grunde zu legenden Ertrages nicht abzugs fähig sind. Es ist hier vielmehr stets nur der bilanzmässige Rein- ertrag ermittelt. Ebensowenig konnten die Erträge einer Anzahl bisher steuer- freier Betriebe berücksichtigt werden, welche nach dem Grundsatz des Entwurfs, dass alle nicht ausdrücklich befreiten Gewerbebetriebe der Steuer unterworfen sind, neu herangezogen werden müssen. Auch wurde bei dem sehr eiligen Verfahren grundsätzlich im Zweifelsfalle der geringere Ansatz gewählt.

Wie viel dem oben ermittelten Steueraufkommen hiernach noch hinzutritt, entzieht sich der Berechnung. Indessen kann hierfür etwa der Betrag von 1,000,000 M. in Rechnung gestellt werden. Alsdann würde der Gesamtertrag der Gewerbesteuer auf 15,805,000 M. zu schätzen sein, während das jetzige Soll 18,515,784 M. beträgt.

Der Minderertrag von rund 2,711,000 M. (- fast 7 °/o) würde voraus- sichtlich durch die nach § 59 ff. des Entwurfs von der Gast- und Schankwirt- schaft und dem Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus zu erhebende Betriebs- steuer, deren Ertrag auf etwa 2,500,000 M. zu schätzen ist, bis auf ca. 200,000 M. gedeckt werden.

Dies Schlussergebnis kann allerdings, wie betont werden muss, nur mit den schon erwähnten Vorbehalten hier aufgestellt werden.

Da die Probeveranlagung sich nur auf einen verhältnismässig kleinen Teil des gesamten Steuergebiets erstreckte, und die neue Steuer auf der völlig veränderten Grundlage des Ertrags beruht, dessen Ermittlung bei der gebotenen Eile den Veranlagungsorganen nur unvollkommen gelingen konnte, sind erheb- liche Abweichungen des Ergebnisses einer dereinstigen wirklichen Veranlagung um so weniger ausgeschlossen, als diese nach dem Entwurf erst für das Jahr 1893/94 stattfinden kann und der Einfluss etwaiger in der Zwischenzeit eintretender Aenderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sich jeder Schätzung entzieht.

Soweit die Probeveranlagungen als massgebend für das ganze Geltungs- gebiet des Gesetzes angesehen werden können, ist anzunehmen, dass von den bisher in Klasse Β besteuerten Kleinhandelsbetrieben etwa die Hälfte, von den

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 35 g

Betrieben der Klasse H etwa 45, von denen der Klasse Κ etwa 60 °/° *n Zukunft steuerfrei werden.

Der Prozentsatz der Befreiungen wird nach der Grosse und Wohlhaben- heit der Ortschaften sehr schwanken. In Berlin würden von der Gesamtzahl der bisher Besteuerten 31, in Breslau 503/* , in den Ortschaften der bisherigen Abteilung II voraussichtlich etwa 36, in Abteilung III etwa 50, in Abteilung IV etwa 70 % steuerfrei werden.

Am meisten werden die Gewerbetreibenden des platten Landes durch die Reform erleichtert. Die Zahl der Befreiungen wird auf dem platten Lande und in den kleinen Städten eine besonders hohe sein.

Wenn nach dem Ausgeführten mit voller Zuversicht erwartet werden kann, dass der in dem Entwurf eingeschlagene Weg in der That zu dem er- strebten Ziele führen und die begründeten Beschwerden über Begünstigung der grossen und Bedrückung der kleinen Gewerbe wegräumen wird, so lässt sich dagegen der finanzielle Ertrag, der bei der reformierten Besteuerung heraus- kommen wird, keineswegs mit Sicherheit vorausbestimmen. Die Absicht der Staatsregierung geht nicht dahin, einen höheren, als den bisherigen Gesamt- ertrag der Gewerbesteuer zu erzielen, und bei Aufstellung des Entwurfes hat man diese Ansicht beständig vor Augen gehabt. Nichtsdestoweniger erscheint es unmöglich, eine Bürgschaft dafür zu übernehmen, dass das effektive Ergebnis der Veranlagung nicht dennoch hinter dem bisherigen Ertrage zurückbleiben oder auch denselben überschreiten kann. Hierüber kann erst die erstmalige Ausführung der Veranlagung nach den Vorschriften des Entwurfs Aufschluss gewähren. Dass es unthunlich ist, eine Probeveranlagung durch den ganzen Staat für diesen Zweck zu veranstalten, und dass das Ergebnis einer solchen, wenn sie wirklich veranstaltet würde, doch nur einen unzureichenden Grad von Zuverlässigkeit haben würde, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Um aber volle Gewähr dafür zu geben, dass die Absicht der Staats- regierung auch in finanzieller Hinsicht durch den Entwurf verwirklicht wird, ist der Vorschlag in den § 81 des Entwurfs aufgenommen, dass eine Ermässi- gung bezw. Erhöhung des Prozentsatzes der Klasse I und der Mittelsätze in den Klassen II bis IV eintreten soll, falls die erste Veranlagung um mehr als 5 °/o von dem nach dem bisherigen Gesetz für dasselbe Jahr zu erwartenden Sollaufkommen an Gewerbesteuer nach oben oder nach unten abweicht.

Das Sollaufkommen für 1893/94 ist, wie die als Anlage IV beigefügte Aufstellung zeigt, in der Weise berechnet, dass die in den letzten beiden Jahren durchschnittlich eingetretene Steigerung von 2,28 °/° auch auf die nächsten Jahre angewandt ist.

Sowohl die Erhöhung als die Ermässigung tier bezeichneten Prozent- und Mittelsätze bieten nur geringe praktische Schwierigkeiten dar. In Klasse I rechnet es sich allerdings mit 1 °/o leichter als mit einem auf zwei Dezimalen abgerundeten Bruche. Die schon erwähnte Einrichtung der Besteuerung nach bestimmten Stufensätzen macht aber diese Schwierigkeit der Rechnung im übrigen bedeutungslos. Ebenso hat die eventuelle Ermässigung oder Erhöhung der Mittelsätze auf die Besteuerung in Klasse II bis IV zunächst nur den Ein- fluss, dass danach das Kontingent für jede einzelne Klasse berechnet und auf den durch die vorgeschriebenen Stufensätze darstellbaren Betrag abgerundet werden muss, weil die vorkommenden ungeraden Zahlen oder Bruchteile der Mark sich der Verteilung nicht fügen.

Ausserdem aber kann allerdings auch noch eine Verschiebung der höchsten bezw. niedrigsten Steuersätze in Frage kommen, so ζ. Β. würde in Klasse I, falls der Steuersatz von 1% auf 1,1% wachsen sollte, die geringste Steuer nicht mehr auf 524 M. bestimmt bleiben, sondern um eine Stufe hinauf- rücken und ähnlich in den folgenden Klassen. Da es sich hierbei jedoch ledig- lich um verhältnismässige Aenderungen handelt, für welche alle massgebenden Grundlagen aus dem Gesetz selbst zu entnehmen sind, sobald der Mehr- oder Minderertrag der ersten Veranlagung ermittelt ist, so schlägt der Entwurf vor, die bezüglichen Anordnungen durch eine königliche Verordnung treffen zu lassen.

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356 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Zu den Einzelbestimmungen des Gesetzentwurfs übergehend, ist folgendes zu bemerken:

Zu § 1. Der Entwurf enthält sich einer Definition des stehenden Gewerbebetriebs.

Er folgt hierin dem Vorgang der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und der bisherigen preussischen Gesetzgebung.

Die Zahl von Fällen, in denen immer wieder Zweifel entstehen werden, ob ein stehendes Gewerbe vorliegt oder nicht, ist gegenüber der Zahl derjenigen Betriebe, bei welchen ein derartiger Zweifel niemals vorkommt, eine verschwin- dend kleine und, wie bisher, werden solche durch eine kasuistische Unterschei- dung durchaus nicht zu erledigenden Zweifel ihre Erledigung nötigenfalls durch die Judikatur finden. Das Gesetz vom 3. Juli 1876 über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen (Gesetzsamml. S. 247), welches vornehmlich dazu bestimmt war, die auch auf diesem Gebiete gänzlich veralteten Vor- schriften mit der Gegenwart und mit der inzwischen eingetretenen Regelung der gewerbepolizeilichen Bestimmungen wieder in Einklang zu bringen, hat sich im allgemeinen bewährt. Es erscheint unbedenklich, es vorerst wenigstens hierbei zu belassen.

Desgleichen kann es bei dem Gesetz vom 27. Februar 1880, betreffend die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs (Gesetzsamml. S. 174) bewenden; da jedoch letzteres Gesetz in mehreren Bestimmungen (§§ 4 und 5) die bisherige Unterscheidung der Gewerbesteuerabteilungen voraussetzt und in Bezug nimmt, deren gänzliche Beseitigung der vorliegende Entwurf beabsichtigt, so ist es notwendig, durch eine anderweite Einteilung die wegfallende zu ersetzen.

Dabei ist als das Einfachste die Einwohnerzahl zum Grund gelegt, ob- wohl anzuerkennen ist, dass dieselbe bei der bisherigen Gliederung der Ab- teilungen nach dem Gewerbesteuergesetz von 1820 nicht allein massgebend gewesen ist.

Im grossen und ganzen dürften die vorgeschlagenen Stufen der Ein- wohnerzahl mit der bisherigen Abstufung der Gewerbesteuerabteilung harmo- nieren, wobei indessen zu berücksichtigen ist, dass die bisherige Sonderung der Gewerbesteuerabteilung schon seit langer Zeit nur eine unvollkommene Fortführung gefunden hat, weil die darüber bestehenden Vorschriften in der Durchführung mit ausserordentlichen Schwierigkeiten verknüpft waren. Beson- ders ist von der Fortentwicklung der ersten Abteilung, wie solche von dem Wachstum und dem gewerblichen Aufschwung grosser Städte gefordert wäre, seit Dezennien ganz Abstand genommen, weil die Versetzung einer Stadt aus der zweiten in die erste Abteilung nur durch ein besonderes Gesetz hätte an- geordnet werden können.

Zu § 2. Der erste Absatz stimmt mit dem bestehenden Recht sowie mit § 3 des

Reichsgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bd. G. BI. S. 119) überein.

Die im zweiten Absatz verlangte Bestellung eines Vertreters auswärtiger Unternehmungen, welche an mehreren Orten in Preussen stehende Betriebe (ζ. Β. Agenturen der Versicherungsgesellschaften u. dergl.) unterhalten, ist für die Durchführung der Besteuerung nach dem Ertrage dieser Betriebe un- entbehrlich.

Zu §§ 3-5. Im allgemeinen sind alle diejenigen Betriebe steuerfrei zu lassen, welchen

wegen der Person des Unternehmers oder nach der Art des Gewerbes gewich- tige steuerpolitische, volkswirtschaftliche oder Billigkeitsgründe zur Seite stehen. Hierbei ist dem geltenden Rechte und den hierdurch begründeten langjährigen Rechtsanschauungen, soweit es mit den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs vereinbar ist, billige Rücksicht zu tragen.

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 357

Zu § 3. Die im § 3 vorgesehenen Befreiungen rechtfertigen sich vorzugsweise

aus subjektiven Gründen. Die Befreiung der staatlichen Betriebe darf als selbstverständlich bezeichnet werden. Die Freilassung der gewerblichen Unter- nehmungen des Reiches entspricht der staatsrechtlichen Stellung des Reiches und dem Grundsatze der steuerlichen Gleichstellung von Reich und Staat (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 - R. G. Bl. S. 113). Die Gewerbesteuerfreiheit der Reichsbank ist im § 21 des Bank- gesetzes vom 14. März 1873 - R. G. Bl. S. 177 - angeordnet.

Der unter Nr. 3 aufgeführten ausschliesslich auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsanstalten ist aus dem Grunde besondere Er- wähnung geschehen, um dem sonst möglichen Missverständnisse vorzubeugen, als ob diese, die Erzielung eines Erwerbes ausschliessenden und deshalb keinen gewerblichen Charakter führenden Anstalten, sofern sie als Privatunternehmun- gen erscheinen, der Steuerpflicht unterliegen sollten. Im übrigen ist die, dem bestehenden Rechte (A. K. 0. vom 3. Mai 1828 - Gesetzsamml. S. 64 - ) entsprechende Steuerpflichtigkeit der Privatversicherungsanstalten aufrecht zu erhalten.

Für diejenigen Unternehmungen öffentlicher Körperschaften, mit denen die Erzielung eines Erwerbes verbunden ist und welche aus diesem Grunde einen gewerblichen Charakter an sich tragen, kann nicht lediglich wegen der Person des Unternehmers Steuerfreiheit gewährt werden. Vielmehr ist hier zu unterscheiden zwischen solchen Veranstaltungen, welche an erster Stelle auf die Beförderung der öffentlichen Wohlfahrt oder des gemeinen Nutzens gerichtet sind und die Erzielung eines Erwerbes nur als Nebenzweck verfolgen, und solchen Unternehmungen, welche vorzugsweise die Erzielung eines Erwerbes bezwecken, wenn sie daneben auch öffentlichen oder gemein- nützigen Zwecken dienen.

Die Anstalten der ersteren Art, zu denen die landschaftlichen Kredit- verbände und die öffentlichen Versicherungsanstalten sowie die unter Nr. 4 a - f bezeichneten Einrichtungen der Kommunalverbände gehören, tragen nur in untergeordnetem Masse einen gewerblichen Charakter an sich. Bei zahlreichen kommunalen Anstalten, wie z. B. bei den meisten Kanalisations- und Wasser- werken, Schlachthäusern, Viehhöfen, Markthallen und Volksbädern, reichen die Einnahmen zur Deckung der Anlage- und Betriebskosten nicht aus. Auch werden die Einnahmen nicht selten in Form von steuerartigen Abgaben oder von Gebühren erhoben, deren Sätze zur Erreichung der angestrebten öffent- lichen Zwecke niedrig normiert sind und nicht beliebig erhöht werden können. Aber wenn auch, wie bei Sparkassen, ein wirklicher Gewinn erzielt wird, so sind doch die Unternehmer in Bezug auf die Verwendung desselben regel- mässig durch gesetzliche, statutenmässige oder Verwaltungsvorschriften be- schränkt. Jedenfalls sind die angestrebten öffentlichen Zwecke so überwiegend, dass die Befreiung der Anstalten dieser Art von der Gewerbesteuer gerechtfertigt erscheint.

Bei der oben bezeichneten zweiten Art der Unternehmungen, wohin ζ. Β. Gasanstalten, Elektrizitätswerke, Pferde- und sonstige Strassenbahnen gehören, tritt der privatwirtschaftliche und gewerbliche Charakter derartig in den Vorder- grund, dass die Steuerpflicht nicht ausgeschlossen werden darf. Auch unter- liegen schon nach dem bestehenden Rechte die kommunalen Gasanstalten der allgemeinen Gewerbesteuer.

Eine vollständige namentliche Aufführung der steuerfrei zu lassenden kommunalen Betriebe ist schon wegen der nicht im voraus zu übersehenden weiteren Entwicklung auf diesem Gebiete nicht angängig. Es erübrigt daher nur, dem Finanzminister, wie im vorletzten Absatze des § 3 geschehen, die Ermächtigung zur Gewährung weiterer Befreiungen unter den dort bezeichneten, den vorstehenden Ausführungen entsprechenden Voraussetzungen beizulegen.

Die Ausdehnung dieser Ermächtigung des Finanzministers auf die, unter 757

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35g Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Ausschluss eines Gewinnes der Unternehmer lediglich wohlthätige oder geniein- nützige Zwecke verfolgenden Veranstaltungen anderer Korporationen u. s. w. findet in der wünschenswerten Beförderung dieser Zwecke eine ausreichende Rechtfertigung.

Zu § 4. 1. Dass die Land- und Forstwirtschaft als solche schon mit Rück-

sicht auf die von den Liegenschaften zu entrichtende, verhältnismässig hohe Grundsteuer von weiteren Ertragsteuern freizulassen ist, unterliegt keinem Zweifel. Ebenso unbedenklich ist die Erstreckung der Befreiung von der Gewerbe- steuer auf Viehzucht, Jagd, Fischzucht, Obst-, Garten- und Weinbau, soweit diese Betriebe mit der Landwirtschaft verbunden sind und nur einen Teil der- selben bilden. Endlich kann auch die Gewährung der Steuerfreiheit für die blosse Verwertung der selb st gewonnenen Erzeugnisse nicht in Frage gestellt werden. Hierbei kann es fernerhin keinen Unterschied machen, ob der Verkauf ausser auf den Märkten aus einem besonders dazu bestimmten offenen Verkaufs- lokale ausserhalb der Produktionsstätte erfolgt oder nicht. Vielmehr kann das, bisher die Steuerpflicht bedingende äussere Merkmal des Verkaufs aus einem besonderen Verkaufslokale nach den allgemeinen Grundsätzen des Entwurfs die Steuerpflicht nicht mehr begründen.

Nach dem Entwürfe sollen Viehzucht, Jagd, Fischzucht, Obst- und Weinbau, auch sofern sie als selbständige, von der Landwirtschaft losgelöste Betriebe erscheinen, einschliesslich des Verkaufs der selbstgewonnenen Erzeugnisse, mit dem im Absatz 2 gemachten Vorbehalte von der Steuerpflicht ausgenommen sein. Diese, im wesentlichen mit der bestehenden Gesetzgebung übereinstimmenden Befreiungen rechtfertigen sich vorzugsweise durch volkswirtschaftliche, die Be- förderung von Viehzucht, Fischzucht, Obst- und Weinbau bedingende Rück- sichten. Das Gleiche gilt vom Gartenbau, soweit derselbe nicht als Kunst- und Handelsgärtnerei betrieben wird. Dagegen liegt keine Veranlassung vor, die in neuerer Zeit zum Teil zu grosser gewerblicher Bedeutung gelangten Betriebe der letzteren Art steuerfrei zu belassen.

Fraglich kann es sein, ob auch die weitere Verarbeitung der selbst- gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen u. s. w. Erzeugnisse, sowie die Ver- wertung der verarbeiteten selbstgewonnenen Erzeugnisse von der Besteuerung auszunehmen sind, da hier ein selbständiger, über den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft u. s. w. hinausgehender Gewerbebetrieb angenommen werden könnte. Der Entwurf läset auch nach dieser Richtung hin Steuerbefreiung ein- treten, soweit die Verarbeitung herkömmlich in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt. Unter dieser Voraussetzung erscheint die Verarbeitung der selbstgewonnenen Erzeugnisse vorzugsweise nur als ein Mittel zur besseren Verwertung der letzteren, die hierauf gerichteten Unternehmungen stellen sich nur als Nebenbetriebe der Land- und Forstwirtschaft u. s. w. dar. Die Steuer- befreiung, welche die Hauptbetriebe teils aus volkswirtschaftlichen Rücksichten, teils aus steuerpolitischen Gründen - wegen der Belastung der Liegenschaften mit der verhältnismässig hohen Grundsteuer - gemessen, ist aus der gleichen Veranlassung auch den Nebenbetrieben zu gewähren.

Wegen der Befreiung der Weinbauer, welche zeitweilig selbstgewonnenen Most oder Wein zum Genuss auf der Stelle verkaufen, ist § 67 zu vergleichen.

2. Nach dem Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820 unterlag das Gewerbe des Branntweinbrenners der Steuerpflicht. Nur die als länd- liche Nebengewerbe betriebenen Brennereien mit einem jährlichen Verbrauche an Malz oder Branntweinschrot von höchstens 200 Scheffel genossen Steuer- freiheit (Nr. 12 lit. G. der Beilage B. zum Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820). Die von dem Brennereibetriebe zu entrichtende Gewerbesteuer wurde nicht, wie in anderen Steuerklassen, nach dem Umfange, sondern nach dem jähr- lichen Verbrauche an Malz und Branntweinschrot bemessen und deshalb für eine Produktsteuer erachtet. Nachdem durch die Kabinettsordre vom 10. Januar 1824 der als indirekte Abgabe bis dahin erhobene Blasenzins durch eine erhöhte Maischbottichsteuer ersetzt worden war, wurde gleichzeitig die Gewerbesteuer

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 35g

der Branntweinbrennereien, um eine nicht gerechtfertigte doppelte Besteuerung des Produkts zu vermeiden, aufgehoben.

Diese, seitdem in Kraft gebliebene und geltendes Recht bildende Be- freiung kann bei der allgemeinen Umgestaltung der Gewerbesteuer nicht auf- rechterhalten werden. Der frühere Grund der Befreiung, die Vermeidung einer doppelten Produktionsbesteuerung, ist gegenüber der beabsichtigten Gestaltung der Gewerbesteuer als einer Steuer vom gewerblichen Ertrage nicht mehr zu- treffend. Ebensowenig kann die Belastung der Braimtweinerzeugung mit in- direkten Abgaben (Ges. vom 24. Juni 1887 - R.G.B1. S. 253) die Auferlegung einer direkten Ertragssteuer ausschliessen. Wollte man die Belastung eines Produktes mit indirekten und des auf die Herstellung und Verwertung desselben gerichteten Gewerbes mit direkten Steuern überhaupt für unvereinbar halten, so würden so zahlreiche Gewerbebetriebe steuerfrei bleiben müssen, dass die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer ausgeschlossen sein würde.

Kann hiernach dem Gewerbe des Branntweinbrennens eine allgemeine Befreiung nicht ferner zugestanden werden, so empfiehlt es sich doch, die Be- freiung für die landwirtschaftlichen Brennereien im Sinne des § 41 Ia des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 aufrecht zu erhalten. Hiernach sind unter landwirtschaftlichen Brennereien diejenigen, ausschliesslich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien zu verstehen, bei deren Betrieb die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesitzern gehörigen oder von den- selben bewirtschafteten Grund und Boden verwendet wird.

Derjenige Teil der landwirtschaftlichen Brennereien, welcher lediglich die selbstgewonnenen Erzeugnisse an Getreide und Kartoffeln verarbeitet, wird schon nach den allgemeinen, zu Nr. 1 erörterten Bestimmungen Steuerfreiheit gemessen. Hier handelt es sich also nur noch um solche landwirtschaftliche Brennereien, welche neben den eigenen Erzeugnissen entweder ausschliesslich fremdes Getreide oder fremde Kartoffeln verarbeiten und im übrigen den Vor- aussetzungen des § 41 la a. a. 0. genügen. Diesen Brennereien die bisher genossene und den kleineren ländlichen Betrieben schon bei Einführung der Gewerbesteuer durch das Gesetz vom 30. Mai 1820 zugesicherte Steuerfreiheit zu erhalten, empfiehlt sich um so mehr, als die Belastung der Landwirtschaft mit neuen Steuern nach Möglichkeit zu vermeiden ist.

3. und 4. Die Ausbeutung der Substanz des Grund und Bodens durch Gewinnung und Verwertung der in demselben befindlichen rohen Stoffe gilt nach der bestehenden Gesetzgebung nicht als steuerpflichtiges Gewerbe. Die Aufrechthaltung dieser Befreiung in dem im § 3 Nr. 3 und 4 des Entwurfs begrenzten Umfange rechtfertigt sich, indem der Bergbau mit Ausnahme der Eisenerzbergwerke der nach dem Bruttowerte der Bergwerksprodukte bemessenen Bergwerkssteuer und im übrigen der Grund und Boden, dessen Bestandteile gewonnen werden, der Grundsteuer unterliegt. Die Belastung des Bergbaus mit der Gewerbesteuer kann erst nach der bereits mehrfach angeregten Auf- hebung der bestehenden Bergwerkssteuer in Frage kommen.

Die weitere Bearbeitung der selbstgewonnenen rohen Erzeugnisse stellt sich als ein selbständiger Gewerbebetrieb dar und bedingt, wie bisher, die Steuerpflichtigkeit.

5. Der Marktverkehr, d. i. der Besuch der Messen, Jahr- und Wochen- märkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben (§ 64 der deutschen Ge- werbeordnung vom 21. Juni 1869) ist als solcher steuerfrei. (§ 68 a. a. 0.)

Wenn es hiernach auch zulässig ist, den Ertrag aus den Kaufs- und Verkaufsgeschäften des Marktverkehrs oder das hierzu erfoderliche Anlage- und Betriebskapital mit der Gewerbesteuer zu belegen, so empfiehlt es sich doch nicht, solche ausserpreussische Gewerbetreibende, welche, ohne in Preussen einen anderen steuerpflichtigen stehenden Gewerbebetrieb zu unterhalten, aus- schliesslich im Marktverkehr Kaufs- und Verkaufsgeschäfte abschliessen, mit dem hieraus erzielten Ertrage zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Der Handel

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3(30 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

ausserpreussischer Gewerbetreibenden auf Messen und Märkten ist vielmehr zur Beförderung des internationalen Verkehrs von jeher steuerfrei gewesen.

Der Entwurf beabsichtigt hiernach im wesentlichen die Aufrechterhaltung des bestehenden Rechtes (§§ 3, 4 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes u. s. w. vom 3. Juli 1876 - Gesetzsamml. S. 247).

6. Der Betrieb derjenigen Eisenbahnen, welche nach den Gesetzen vom 30. Mai 1853 (Gesetzsamml. S. 449) und vom 16. März 1867 (Gesetzsamml. S. 465) der Eisenbahnabgabe unterliegen, muss zur Vermeidung einer doppelten gewerb- lichen Besteuerung von der allgemeinen Gewerbesteuer befreit bleiben.

7. Die unter Nr. 7 bezeichneten Erwerbszweige gehören nach der, die preussische Gesetzgebung von jeher beherrschenden Auffassung, sowie nach der allgemeinen Volksanschauung überhaupt nicht zu den Gewerben und sind hier lediglich aufgeführt worden, um etwaigen Missdeutungen vorzubeugen.

Zu § 5. Kredit-, Konsum- und sonstige Vereine, welche lediglich die leichte und

billige Beschaffung des Bedarfs ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln u.s.w. bewirken und weder als Verein Vermögen erwerben, noch ihren Mitgliedern andere als die bezeichneten Vorteile, Nichtmitgliedern aber überhaupt keine Vorteile zuwenden, verfolgen überhaupt keine Erwerbszwecke und sind deshalb für gewerbliche Unternehmungen im steuerlichen Sinne nicht zu erachten. Das Gleiche gilt von den Vereinen dieser Art, welche zwar Ueberschüsse erzielen, aber die Verteilung derselben ausschliesslich an die Mitglieder und nur nach Massgabe ihrer mit dem Verein gemachten, den Vereinszwecken entsprechenden Geschäfte bewirken. Auch hier liegt kein Erwerb und kein Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne vor. Dasselbe ist endlich auch dann anzunehmen, wenn der Verein als solcher aus dem Geschäftsgewinn, welchen er durch den Geschäfts- verkehr mit seinen Mitgliedern erzielt hat, Vermögen ansammelt, für den Fall der Auflösung aber die Verwendung des Vereinsvermögens zu Gunsten der Mit- glieder nach Massgabe der mit ihnen gemachten, den Vereinszwecken ent- sprechenden Geschäfte feststellt.

Es kann keinem Bedenken unterliegen, unter diesen Voraussetzungen die Steuerfreiheit der bezeichneten Vereine im Gesetze, wie solches im § 5 Abs. 1 des Entwurfes geschehen, auszusprechen. Zweifel können nur für den weiteren Fall entstehen, dass ein Verein die Verwendung des angesammelten Vermögens im Falle der Auflösung nicht mit der obigen Massgabe zu Gunsten der Mitglieder, sondern zu anderen Zwecken vorsieht. Der Entwurf will für solche Fälle nur dann Steuerfreiheit gewähren, wenn die Verwendung des Ver- einsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken sichergestellt ist. Als Beispiele derartiger Vereine können namentlich die Raiffeisen'schen Darlehenskassen dienen. Die Befreiung dieser und ähnlicher Vereine empfiehlt sich teils wegen der günstigen Ergebnisse, welche dieselben in volkswirtschaftlicher Hinsicht erzielen, teils wegen der gemeinnützigen Zwecke, welchen das Vermögen des Vereins für den Fall der Auflösung dienen soll.

Für alle Kredit-, Konsum- und sonstigen Vereine, welche den vorbezeich- neten Voraussetzungen nicht entsprechen, soll die Steuerpflichtigkeit eintreten, da die Verfolgung von Erwerbszwecken und hiermit der gewerbliche Charakter ausser Frage gestellt ist. Insbesondere gilt dies von allen Konsumvereinen mit offenem Laden. Bei diesen ist nach den gemachten Erfahrungen die that- sächliche Beschränkung des Geschäftsverkehrs auf die Mitglieder selbst dann nicht gesichert, wenn eine solche Beschränkung in den Statuten vorgeschrieben ist. Im Absatz 2 ist deshalb, um jede hieraus entnommene Einwendung aus- zuschliessen, die Steuerpflicht der Konsumvereine mit offenem Laden ausdrücklich ausgesprochen.

Der Absatz 3 macht in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Grund- sätzen des Entwurfs die Besteuerung der Vereinigungen zur Bearbeitung und Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Teilnehmer (Molkereigenossen- schaften, Winzervereine u. s. w.) von denjenigen Voraussetzungen abhängig, welche hinsichtlich des gleichen Geschäftsbetriebes der einzelnen Mitglieder gelten.

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 361

Die sämtlichen Bestimmungen des § 5 entsprechen im wesentlichen dem gegenwärtig geltenden und praktisch geübten Rechte.

Die folgenden §§ 6 bis 15

sind bei Entwicklung der Grundzüge des Planes im allgemeinen Teile dieser Begründung motiviert, so dass es nur noch einiger zusätzlicher Bemerkungen bedürfen wird.

Die Aufstellung der 4 Klassen im § 6 erinnert zwar, wenn man die Aussonderung der grössten Gewerbe in Klasse 1 hinzunimmt, an die bisherigen 3 Handelssteuerklassen. Es muss jedoch festgehalten werden, dass beide Klassen- einteilungen von verschiedenen Grundlagen ausgehen, die bisherige von dem vieldeutigen und unbestimmten Kriterium des Betriebsumfangs , die neue von dem Kriterium des Ertrages und subsidiar des Anlage- und Betriebskapitals. Eine fruchtbare Vergleichung ist hierdurch, sowie durch die beabsichtigte Auf- hebung der übrigen bisherigen Steuerklassen ausgeschlossen.

Für die vorgeschlagene Klasseneinteilung kommt es vornehmlich auf die Abgrenzung der Klasse I an, weil diese notwendig die Gruppierung der folgenden Klassen beeinflusst.

Wenn es scheinen möchte, als hätte die Untergrenze der Klasse I tiefer gegriffen werden sollen, als mit 50,000 Mark Ertrag, so ist ohne weiteres zu- zugeben - und dies gilt auch von ähnlichen positiven Bestimmungen im fol- genden - , dass eine derartige Grenze überhaupt nicht mit apodiktischer Sicher- heit als die unbedingt und einzig richtige hinzustellen sein möchte.

Bei Normierung derselben war zu erwägen, dass die trotz aller im Ent- würfe vorhergesehenen Erleichterungen schwierig und mühsam bleibende indi- viduelle Ertragsschätzung, wenn sie mit der nötigen Gründlichkeit ausgeführt werden soll, einen nur massigen Umfang erhalten darf, zumal ihre Erledigung die wesentliche Mitwirkung der aus den Gewerbetreibenden ausgewählten Mit- glieder des Ausschusses stark in Anspruch nimmt.

Sodann muss es vermieden werden, den Bereich der nächstfolgenden Klasse nach oben zu sehr einzuschränken, weil dadurch die Steuerverteilung innerhalb derselben beeinträchtigt, sogar je nach Wahl der Grenze eine Herab- setzung des Mittelsatzes dieser Klasse und eine fernere Verschiebung auch in den folgenden Klassen bedingt werden kann.

Endlich war zu erwägen, dass Erträge von 30,000 und mehr Mark in günstigen Geschäftsjahren nicht so ganz -vereinzelt auch bei solchen Gewerben vorkommen, an welche zunächst bei der Vorstellung von grossen Gewerbe- betrieben niemand zu denken pflegt, deren je nach den Konjunkturen wechselnder Zu- und Abgang die Veranlagung in Klasse I aber noch mehr erschweren würde. Fälle letzterer Art (z. B. Agenten in grossen Handelsartikeln) wurden von den Organen des Handels und der Industrie mehrfach in die Schranken geführt, um den vor längeren Jahren diskutierten Plan, die Gewerbe nach Massgabe des Anlage- und Betriebskapitals allein zu besteuern, ihrerseits zu bekämpfen.

Die vorhin betonte Rücksicht auf zweckmässige Erleichterung der Steuer- verteilung dürfte auch im übrigen die vorgeschlagene Abgrenzung der Klassen annehmbar erscheinen lassen.

Dass die in § 14 vorgeschlagenen Mittelsätze nicht zu hoch normiert sind, scheint durch die Ergebnisse der bisherigen Probeveranlagung vollkommen be- stätigt zu werden.

Da jedoch nach § 81 des Entwurfs je nach dem Ausfall der ersten wirk- lichen Veranlagung die Ermässigung oder Erhöhung des Prozentsatzes der Klasse I, sowie der Mittelsätze der Klassen II bis IV vorbehalten bleibt, so kommt für jetzt wohl hauptsächlich die verhältnismässige Angemessenheit der Mittelsätze in Frage. Darüber, sowie über die vorgeschlagenen Maximal- und Minimalsätze, sowie die Skala der Steuersätze verbreitet sich der allgemeine Teil dieser Begründung so ausführlich, dass hier lediglich darauf Bezug ge- nommen werden kann.

Von der ebendaselbst motivierten Berücksichtigung des Anlage- und 761

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gß2 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Betriebskapitals und deren einzelnen Modalitäten lässt sich ebenfalls nicht be- haupten, dass die einzelnen Vorschläge als die einzig und absolut richtigen und möglichen sich darstellen. Der im allgemeinen Teile enthaltenen Begrün- dung ihrer Zweckmässigkeit ist nur noch hinzuzusetzen, dass, wenn man einmal die Berücksichtigung des Anlage- und Betriebskapitals in den Plan mit aufzu- nehmen sich entschliesst, dann auch dieselbe durch alle Klassen in thunlichster Konsequenz wird durchgeführt werden müssen. Zu § 10 ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Steuerausschuss für Klasse I nicht bloss in finanzieller Hinsicht, sondern auch in Hinsicht auf die Rückwirkungen auf die Besteuerung der folgenden Klassen eine hervorragend wichtige Thätigkeit zu entfalten hat. Die befriedigende Erledigung seiner Obliegenheiten erscheint für die Durch- führung des Ganzen vom grössten Werte. Die damit verbundenen Arbeiten werden sich als mühsam und schwierig erweisen. Vornehmlich aus dieser Rücksicht, zugleich aber auch um eine möglichst unparteiische und gleich- massige Besteuerung zu sichern, behält der Entwurf dem Finanzminister die Befugnis vor, ein Drittel der Mitglieder und den Vorsitzenden, ohne in der Auswahl beschränkt zu sein, zu berufen, während die Wahl der überwiegenden Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses aus den Gewerbetreibenden der Provinz dem Provinzialausschuss anvertraut wird, wodurch die Umständlichkeiten einer Wahl durch die Provinzialvertretung vermieden werden.

Dem Finanzminister ist zugleich die Ermächtigung erteilt, den Vorsitzenden und von ihm berufene Mitglieder eines Steuerausschüsses in mehreren Provinzen zu verwenden. Letzteres kann erforderlich werden, teils um die Mitwirkung besonders tüchtiger Kräfte thunlichst zu verwerten, teils um die notwendige Ueber- einstimmung der Grundsätze des Verfahrens von vornherein sicherzustellen.

Durch die Bestimmung im § 8 wird der lediglich wegen der Höhe des Anlage- und Betriebskapitals in den Klassen I - III Besteuerten die Möglichkeit eröffnet, ihre Versetzung in die den wirklichen Erträgen entsprechenden Klassen herbeizuführen, wenn sie dies vorziehen und verlangen, um einer ihnen etwa lästig fallenden höheren Besteuerung als mit 1 % des Ertrages sich zu entziehen. Veranlassung hierzu kann regelmässig erst dann gegeben sein, wenn der Ertrag unter die am Schlüsse des Paragraphen für die einzelnen Klassen angegebene Höhe herabsinkt, denn die für die Klassen I - III in den §§ 9 - 14 zugelassenen Minimalsteuersätze von 300, 156, bezw. 32 M. entsprechen einer Besteuerung der Erträge von 30,000, 15,000, bezw. 3000 M. mit 1 % derselben.

Wegen des Inhaltes des § 15 unter Nr. 1 kann gleichfalls auf das im allgemeinen Teile bezüglich der Steuergesellschaften Ausgeführte verwiesen werden. Die wichtigen Bestimmungen unter 2 und 3 dürften sich als eine erwünschte Ergänzung und Fortbildung in der eigentümlichen Einrichtung der Besteuerung nach Mittelsätzen darstellen. Sie beabsichtigten volle Garantie dafür zu gewähren, dass die in Ausnahmefällen denkbaren Ungleichheiten der Besteuerung einen geringen Bruchteil eines Prozentes nicht übersteigen können, indem andernfalls dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Ermässigung im Wege des Gebrauches der Rechtsmittel, bezw. der Steuergesellschaft ein Anspruch auf Herabsetzung ihrer Steuersumme beigelegt wird. Letzterenfalles wird der zweifellos sich selbst in Ausnahmefällen in massigen Grenzen haltende Ausfall von der Staatskasse zu tragen sein.

Zu § 16. Behufs erstmaliger Bildung der Steuerausschüsse der Klassen II bis IV

sind besondere Vorschriften erforderlich. Da anzunehmen ist und durch die Probeveranlagungen im ganzen bestätigt wird, dass die künftige Klasse II hauptsächlich aus Angehörigen der bisherigen Klasse Α Ι bestehen, die Klasse III grösstenteils die bisher in den Klassen All, C, Η, Β und Κ mit einem Steuer- satz von mindestens 36 M. Besteuerten umfassen wird, während in der IV. Klasse die bisher unter diesem Satz Besteuerten ausschliesslich der von der Steuer zu Befreienden Platz finden werden, so ist dementsprechend hier das Wahlrecht für die erstmaligen Wahlen zu den Steuerausschüssen festgesetzt.

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 3(3^

Die Ausscheidung der wegen Geringfügigkeit des Ertrags nach der näheren Bestimmung in § 7 des Entwurfs von der Steuer zweifellos zu Befreienden musste dem sachkundigen Ermessen der bisherigen Veranlagungs- behörde überlassen werden, während in Zukunft dieserhalb das im § 29 vor- gesehene Verfahren stattfinden wird.

Zu § 17. Der an die Spitze dieses Paragraphen gestellte Grundsatz, dass die Be-

steuerung in dem Veranlagungsbezirk erfolgen soll, in welchem das Gewerbe betrieben wird, entspricht dem bestehenden Recht. Während aber nach § 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1820 in den Handelssteuerklassen die Besteuerung jeder einzelnen Verkaufsstätte (Laden oder Kontor), auch wenn mehrere der- selben zu einem Geschäfte gehören, besonders erfolgen muss, wird nach dem Entwurf jeder Gewerbebetrieb als ein einheitlicher nur an einer Stelle besteuert, und zwar auch dann, wenn er sich auf mehrere Veranlagungsbezirke erstreckt. Die Besteuerung soll dann da erfolgen , wo die Geschäftsleitung des Unter- nehmens ihren Sitz hat. Durch diese aus der Besteuerung des Ertrages von selbst folgende Bestimmung werden zugleich die Unzuträglichkeiten des bis- herigen Verfahrens beseitigt. 1st es schon schwierig, die Steuer für die ein- zelnen Verkaufsstellen eines Unternehmens innerhalb desselben Veranlagungs- bezirks nach dem Verhältnis ihres Umfangs richtig zu bemessen, so wachsen diese Schwierigkeiten, sobald das Geschäft sich auf mehrere Veranlagungsbezirke erstreckt und die Festsetzung der Steuer für die einzelnen Verkaufsstellen in den Händen verschiedener Behörden liegt.

Für diejenigen Geschäfte, deren Leitung sich ausserhalb Preussens be- findet, tritt naturgemäss an Stelle des Leitungssitzes der Wohnsitz des nach § 2 Abs. 2 im Inlande zu bestellenden Vertreters.

Da der Entwurf Unterschiede der Besteuerung nach der Art der Gewerbe nicht kennt, so soll die einheitliche Besteuerung auch dann stattfinden, wenn von derselben Person mehrere verschiedenartige Geschäfte betrieben werden.

Zu §§ 18 und 19. Die hier ausgesprochenen Grundsätze über die Besteuerung der von

mehreren Personen, von Aktien- und ähnlichen Gesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen betriebenen Gewerbe, und über die Haftung der Teil- nehmer, der Vorstände und Vorstandsmitglieder für die gewerbesteuerlichen Verpflichtungen entsprechen dem bisherigen Recht.

Zu § 20. Da der Ehemann regelmässig Verwalter und Nutzniesser des Vermögens

uud Erwerbs der Ehefrau ist, so ist es gerechtfertigt, in steuerlicher Beziehung den Ertrag bezw. das Anlage- und Betriebskapital eines von der Ehefrau be- triebenen besonderen Gewerbes demjenigen des Ehemannes hinzuzurechnen und beide Betriebe als Einheit zu betrachten, so lange die Ehefrau nicht dauernd von ihrem Manne getrennt lebt. Durch diese Bestimmung wird verhindert, dass Eheleute das thatsächlich gemeinschaftlich oder nur vom Ehemann betrie- bene Gewerbe der Besteuerung entziehen, indem die Ehefrau ein Gewerbe als von ihr gesondert betrieben anmeldet, und nun der Ertrag, bezw. das Anlage- und Betriebskapital auf zwei Betriebe verteilt, bei einem jeden unter der steuerpflichtigen Grenze bleibt, während thatsächlich nur ein Ertrag bezw. ein Anlage- und Betriebskapital vorhanden ist, welche jene Grenze überschreiten.

Zu § 21. Nach § 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1870 über die Doppelbesteuerung

darf der Betrieb eines Gewerbes sowie das aus dieser Quelle herrührende Ein- kommen nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem das Gewerbe betrieben wird. Der § 21 enthält die notwendige Folgerung aus

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3(34 Die neuen preussischen Steueront würfe.

diesem Grundsatz für inländische Gewerbtreibende, welche in anderen Bundes- staaten einen stehenden Betrieb unterhalten. 1st die Bestimmung selbst unbe- denklich, so lässt sich doch nicht verkennen, dass ihre Durchführung, insofern es auf die Aussonderung des auf die Geschäftsleitung zu rechnenden Anteils an dem Ertrage auswärtiger, stehender Betriebe ankommt, im einzelnen Falle zu umständlichen Untersuchungen Veranlassung geben könnte. Der Grad der Selbständigkeit der auswärtigen Zweigniederlassung gegenüber der Zentral- leitung und der beständige Einfluss der letzteren auf die Geschäftsführung ver- möge der Kapitalkraft, der Geschäftskenntnis u. s. w. der leitenden Stelle ge- staltet sich in der Wirklichkeit ausserordentlich verschieden. Der Entwurf schlägt deshalb vor, eine feste Norm für die Bemessung des Anteils der Ge- schäftsleitung aufzustellen, die im allgemeinen als eine liberale anzuerkennen sein möchte.

Durch die Fassung der bezüglichen Bestimmung soll auch der Schein vermieden werden, als ob im Wege der Landesgesetzgebung dem unbedingten Vorrang der reichsgesetzlichen Vorschrift präjudiziert werden könnte.

Zu § 22. Der Entwurf beschränkt sich auf das Wesentlichste in betreff der Fest-

stellung des Begriffes des steuerpflichtigen Ertrages. Es folgt aus der Natur der Gewerbesteuer als einer Objektsteuer, dass

keine Rücksicht darauf genommen werden kann, ob das im Gewerbe angelegte und arbeitende Kapital eigenes oder erborgtes ist. Es dürfen daher Zinsen für das Anlage- und Betriebskapital und für Schulden, welche behufs Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebskapitals oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen sind, nicht in Abzug gebracht werden.

Letztere Bestimmung weist auf den Gegensatz hin, in dem solche Schul- den und deren Verzinsung zu den aus dem laufenden Geschäftsbetriebe her- rührenden Passiven und deren Verzinsung stehen. Diese wiederum sind den Aktivausständen des laufenden Geschäfts und deren Zinserträgen gegenüberzustellen und kommen, soweit sie dieselben übersteigen, als Betriebs- ausgaben mit in Rechnung.

Nur um einer weitverbreiteten irrigen Auffassung entgegenzutreten, ist ferner der Satz aufgenommen, dass die etwa aus den Betriebseinnahmen be- strittenen Ausgaben für den Unterhalt des Gewerbetreibenden und seiner An- gehörigen dem Ertrage zugerechnet werden müssen.

Die sonstigen kritischen Fragen, zu denen der Begriff des Ertrages Ver- anlassung bietet, sind dieselben, welche auch bei dem Begriff des steuer- pflichtigen Einkommens aus Gewerbebetrieb entstehen und zum Austrag ge- bracht werden müssen, so ζ. Β. die Unterscheidung zwischen Betriebskosten und Aufwendungen aus den laufenden Einnahmen zu Meliorationen, zwischen regel- mässigen und unzulässigen ausserordentlichen Abschreibungen u. s. w. Eine besondere und eigentümliche Behandlung dieser Fragen ist auf dem Gebiete der Gewerbesteuer kein Bedürfnis.

Zu § 23. Noch einfacher konnte die Definition des Anlage- und Betriebskapitals

gehalten werden, zumal letzterem doch nur eine subsidiäre Bedeutung im Ent- würfe beigelegt ist. Was zum Anlage- und Betriebskapital eines Gewerbes zu rechnen ist, darüber wird im konkreten Fall in kompetenten gewerblichen Kreisen nur selten eine Meinungsverschiedenheit aufkommen, und die Gewerbe- steuerverwaltung hat keine Veranlassung, in diesem Punkte von der herrschen- den Auffassung abweichende Bahnen einzuschlagen.

Der in anderen Gewerbesteuergesetzen beliebten Detaillierung des An- lage- und Betriebskapitals in Maschinen, Werkzeuge, Vorräte, Tiere, Wertpapiere und Geld, Wasserkräfte, Gebäude, besondere Gerechtsamen u. s. w. kann ein besonderer Wert nicht beigemessen werden. Dieselbe ist nicht für alle Fälle

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 3Q5

erschöpfend und bleibt im übrigen besser der Ausführungsanweisung vorbe- halten. Letztere wird auch Vorkehrung zu treffen haben, dass denjenigen Steuerpflichtigen, welche etwa nach § 55 Angaben über die Höhe des Anlage- und Betriebskapitals zu machen aufgefordert werden, eine Belehrung, soweit als nötig, zugefertigt wird.

Zu § 24. Der Grundsatz der Veranlagung der Gewerbesteuer für jedes Steuerjahr

entspricht dem bestehenden Recht. Die Veranlagung auf einen längeren Zeit- raum ist bei einer wesentlich nach der Höhe des Ertrages sich richtenden Steuer mit Rücksicht auf dessen wechselnde Natur unzweckmässig. Da im Geschäfts- leben die Uebung alljährlicher Abschlüsse eine ganz allgemeine ist und der Ge- werbtreibende erst auf Grund derselben selbst sich einen sichern Ueberblick über den Ertrag seines Gewerbebetriebes verschafft, so schliesst sich die Steuer- veranlagung naturgemäss an die Jahresabschlüsse an.

Das Anlage- und Betriebskapital soll nach seinem mittleren Stande im abgelaufenen Jahre für die Veranlagung massgebend sein.

Der im Absatz 3 dieses Paragraphen ausgesprochene Grundsatz liegt in der Natur der Sache, musste hier aber seinen Platz finden, um Zweifel der Veran- lagungsorgane auszuschliessen.

Die Bestimmung des Schlusssatzes ist von jeher bestehendes Recht. Etwaige Härten, welche sich bei Anwendung auf solche Betriebe ergeben, die im Laufe des Steuerjahres durch Unglücksfalle in ihrem Ertrage erheblich ge- schädigt sind, finden ihre Milderung in der durch § 44 des Entwurfes gewähr- ten Ermässignngsbefugnis.

§§ 25 bis 27 sind ihrem Inhalte nach so verständlich und unbedenklich, dass von einer weiteren Erläuterung hier abgesehen werden kann.

Zu § 28. Die hier aufgezählten juristischen Personen, Aktiengesellschaften u. s. w.,

welche hier nur als Unternehmer gewerblicher Betriebe in Betracht kommen, sind grösstenteils aus Gründen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Rech- nungslegung und Mitteilung ihrer Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse ver- pflichtet, welche entweder öffentlich bekannt gemacht oder doch weiten Kreisen von Interessenten kundgegeben oder endlich der Aufsichtsbehörde eingereicht werden müssen. Es erscheint unbedenklich, dass auch bei der Veranlagung der Gewerbesteuer diese Berichte und Abschlüsse benutzt werden sollen.

Zu § 29. Die Feststellung der namentlichen Nachweisung der Steuerpflichtigen des

Veranlagungsbezirks für die Klassen II, III und IV ist gleichbedeutend mit der Konstituierung der Steuergesellschaften und folgeweise des nach Mittel- sätzen berechneten Steuerkontingents. Hierbei werden erfahrungsmässig Mei- nungsverschiedenheiten sowohl der Mitglieder des Steuerausschusses unter sich, als auch zwischen einer Mehrheit von ihnen und dem Vorsitzenden nicht aus- bleiben. Es erklärt sich das schon aus der nicht immer übereinstimmenden subjektiven Schätzung von Ertrag und Kapital der einzelnen Betriebe. Daneben jedoch auch daraus, dass verschiedene Interessen ins Spiel kommen. Die Ab- geordneten der Steuergesellschaft glauben unter Umständen ihr Interesse wahr- zunehmen, indem sie danach streben, solche Betriebe, welche sich der unteren Klassengrenze nähern, von ihrer Gesellschaft fernzuhalten, um die höheren Schichten von der Uebertragung des an dem Mittelsatz bei jenen Betrieben Fehlenden zu befreien. Von der anderen Seite ist der Vorsitzende berufen, das Interesse des Staates an der richtigen Veranlagung der Klasse wahr- zunehmen.

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3(jß Die neuen preussischen Steuerentwürte.

Derartige Meinungsverschiedenheiten müssen schleunig zum Austrag ge- bracht werden, wenn nicht die ganze Veranlagung ins Stocken geraten soll. Die zu diesem Behuf in den Entwurf aufgenommenen Bestimmungen schliessen sich den in der Praxis erprobten Vorschriften für die jetzige Klasse AI an (§ 9 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1861).

Zu § 30. In Klasse I bedarf es, weil keine Steuergesellschaft gebildet wird, auch

keiner Feststellung der namentlichen Nachweisung, die sich vielmehr nur als das Verzeichnis der nach den Beschlüssen des Steuerausschusses wegen eines Ertrages von 50,000 M. oder mehr oder eines Anlage- und Betriebskapitals von 1,000,000 M. oder mehr in dieser Klasse Veranlagten darstellt. Hingegen muss bei der hier stattfindenden Individualbesteuerung dem Vorsitzenden behufs Wahrung des Staatsinteresses die Befugnis zustehen, Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses, ehe sie den Steuerpflichtigen bekannt gemacht werden, zu beanstanden, falls dieselben nach seiner Auffassung mit den bestehenden Vor- schriften nicht vereinbar sind, oder sonst das Staatsinteresse verkürzen. Es greifen hier dieselben Erwägungen Platz, welche auch bei der Einkommen- steuer das Berufungsrecht des Vorsitzenden der Einschätzungskommission recht- fertigen.

Da in Klasse I die Provinz den Veranlagungsbezirk bildet, so muss die Entscheidung über die Berufung von dem Finanzminister getroffen werden.

Es versteht sich, dass es auf die dem Steuerpflichtigen gewährten Rechts- mittel ohne Einfluss bleibt, ob der ihm bekannt gemachte Steuersatz auf einer im Berufungswege herbeigeführten Entscheidung oder unmittelbar auf Beschluss des Ausschusses beruht.

§ 31. Die Festsetzung der Gewerbesteuerrolle durch die Regierung mit der Be-

fugnis, Rechnungsfehler zu berichtigen, ist bestehendes Recht. Neu ist die Offenlegung der Rolle zur Einsicht der Steuerpflichtigen des

Verwaltungsbezirks. Diese wurde bisher schon gestattet und in manchen Fällen, ζ. Β. bei Feststellung der Listen für die Abgeordnetenwahlen, bei Erhebung von Kommunalzuschlägen zur Gewerbesteuer kam die Veranlagung in der Rolle direkt oder indirekt zur öffentlichen Kenntnis. Es empfiehlt sich die Offen- legung bestimmt und gleichmässig zu regeln.

§ 32 bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Zu § 33. Die Steuerpflicht beginnt nach dem bestehenden Recht mit dem ersten

Tage des Monats, in welchem der Gewerbebetrieb beginnt, und dauert bis zum letzten Tage des Monats, in welchem derselbe aufgegeben und abge- meldet wird.

Abweichend hiervon soll in Zukunft die Steuerpflicht mit dem Anfange des auf die Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljahres beginnen und bis zum Ende desjenigen Kalendervierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird, fortbestehen. Voraussetzung der Abmeldung soll selbstver- ständlich wie bisher die Aufgabe des Gewerbebetriebes sein.

Diese Regelung ermöglicht eine grosse Vereinfachung des Geschäftsganges und Rechnungswesens und steht mit der im § 39 angeordneten Hebung der Steuer in Vierteljahrsbeträgen in ursächlichem Zusammenhang.

Um diejenigen Gewerbe, welche im Lauf desselben Kalenderviertel- jahres an- und abgemeldet werden, nicht vor anderen zu bevorzugen, welche nicht länger als diese, aber innerhalb zweier Kalendervierteljahre betrieben werden, bedurfte es einer Bestimmung, welche auch für Gewerbe der ersteren Art die Verpflichtung zur Erlegung der Vierteljahrssteuer statuierte.

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 3^7

Die gänzliche Freilassung chrjenigen Gewerbe, welche nicht länger als ein Vierteljahr betrieben werden, erschien um deswillen nicht zulässig, weil unter Umständen innerhalb des gedachten Zeitraumes umfangreiche gewerbliche Unternehmungen (wie ζ. Β. die Verwertung aufgekaufter Konkurs- und Nach- lassmassen) ihre Erledigung finden können.

Der nur vorübergehend z. B. in dor Weihnachtszeit betriebene Klein- handel wird wegen seines geringen Ertrages bezw. Anlage- und Betriebskapitals von dieser Bestimmung nicht berührt.

Nach dem Schlusssatz des § 33 sollen diejenigen Gewerbe, welche ihrer Natur nach zeitweilig nicht ausgeübt werden (ζ. Β. das Bauhandwerk während der Wintermonate) für die Zeit der Betriebsunterbrechung keinen Anspruch auf Steuerbefreiung haben. Diese dem bestehenden Recht entsprechende Vorschrift findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass das Ruhen des Gewerbes nicht als Aufgabe desselben angesehen werden kann.

Zu Härten kann diese Bestimmung nicht führen, da bei der Veranlagung^ auf die Unterbrechung des Betriebes im Vorjahr Rücksicht genommen werden muss (vergl. § 24).

Zu § 34. Da der Vorsitzende des Steuerausschusses der Klasse IV den gewerb-

lichen Verhältnissen seines Veranlagungsbezirks (Kreises) am nächsten steht, erscheint es zweckmässig, alle Anmeldungen neuer Gewerbebetriebe zunächst in seine Hände gelangen zu lassen, damit er dieselben nach der Höhe des mut- masslichen Ertrages bezw. Anlage- und Betriebskapitals den entsprechenden Steuerklassen zuweise.

Diese Zuweisungen tragen für die Vorsitzenden der Steuerausschüsse der übrigen Klassen nicht etwa den Charakter bindender Entscheidungen, es bleibt denselben vielmehr unbenommen, auf Grund anderweiter, genauerer Feststellung des Ertrages etc. ein ihnen zugewiesenes Gewerbe einer anderen Klasse zu überweisen.

Dem System der Besteuerung nach Mittelsätzen entspricht es, dass alle Zugangstellungen in den Klassen II, III und IV mit dem Mittelsatz erfolgen.

Die vorläufige Zugangstellung in Klasse I durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses soll einer Verzögerung der Steuererhebung vorbeugen und ist seitens der Steuerpflichtigen nicht anfechtbar. Erst nach erfolgter Fest- stellung des Steuersatzes durch den Steuerausschuss können die Rechtsmittel und zwar sowohl gegen die Klassifikation als auch gegen die Bemessung des Steuersatzes ergriffen werden.

In den Klassen II, III und IV kann sich das Rechtsmittel der in Zugang Gestellten naturgemäss nur gegen die vermeintlich unrichtige Bestimmung der Steuerklasse richten.

Zu §§ 35-37. Nach den bestehenden Vorschriften sind die Rechtsmittel gegen die

Veranlagung der Steuer vom stehenden Gewerbebetrieb in der Weise geregelt, dass allen Steuerpflichtigen binnen einer Präklusivfrist von drei Monaten nach Zustellung der Benachrichtigung über den festgestellten Steuerbetrag die Re- klamation, und binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen nach Zustellung des Reklamationsbescheides der Rekurs zusteht.

Ueber die Reklamationen entscheidet nach Anstellung der erforderlichen Ermittelungen sowie nach gutachtlicher Aeusserung der Abgeordneten der Steuergesellschaften oder Gewerbsgenossen und der Veranlagungsbehörde die Regierung, welche jedoch die von den Abgeordneten der Steuergesellschaften zugestandenen, dem Antrage des Reklamanten entsprechenden Ermässigungen lediglich festzusetzen hat.

Ueber die Rekurse entscheidet nach nochmaliger Anhörung der Abgeord- neten oder Gewerbsgenossen und der Veranlagungsbehörde sowie nach Begut- achtung der Regierung der Finanzminister.

Die Mängel dieses Verfahrens sind im wesentlichen folgende: 767

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Page 127: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

gyg Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

1. Durch die unnötig langen Fristen und die umständliche Beteiligung der Behörden und Privaten wird die endgültige Entscheidung in der Regel auf sieben bis acht Monate hinausgeschoben.

2. An die Regierungen gelangen zahlreiche Reklamationen, welche durch den Beschluss der Abgeordneten der Steuergesellschaften materiell bereits erledigt sind.

3. Die Zentralinstanz wird mit einer Unzahl von Einzelentscheidungen belastet, welche, soweit es sich nicht um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ebensogut 'on den mit technisch geschulten und erfahrenen Beamten besetzten Provinzialbehörden getroffen werden können.

Die geplante Neuregelung hat bei voller Wahrung der Interessen der Steuerpflichtigen eine erhebliche Verkürzung und Vereinfachung des Rechts- mittelverfahrens zur Folge, indem zunächst alle Fristen auf den durchaus an- gemessenen Zeitraum von vier Wochen abgekürzt werden sollen, und als Rechts- mittel der von dem Steuerausschuss zu erledigende Einspruch und die durch die Bezirksregierung - in Klasse I durch den Finanzminister - zu entschei- dende Berufung in Aussicht genommen sind.

Gegen die Entscheidung über die Berufung ist noch eine Beschwerde an den Steuergerichtshof vorgesehen. Da dieselbe jedoch nur wegen unrichtiger Gesetzesanwendung zugelassen werden soll, so wird von ihr voraussichtlich nur ein beschränkter Gebrauch gemacht werden. Immerhin bietet dieselbe dem Einzelnen die Möglichkeit des Schutzes gegen Rechtsverletzung und der Ge- samtheit die Vorteile einer einheitlichen Rechtskontrolle.

Zu § 35. Der Einspruch gleicht im wesentlichen der gegen die Veranlagung der

klassifizierten Einkommensteuer zulässigen Remonstration. So wenig sich aus den zu §§ 40 bis 51 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes angeführten Gründen die Beibehaltung dieses Rechtsmittels bezüglich der Einkommensteuer empfiehlt, so zweckmässig erscheint die Einführung desselben hinsichtlich der Gewerbesteuer. Die letztere wird auch in Zukunft der wirksamen Veranla- gungsmittel, welche der Einkommensteuer zur Verfügung gestellt werden sollen, entbehren, und sich daher vielfach bei den Veranlagungen mit unsicheren und ungenauen Unterlagen behelfen müssen. In den Klassen II, III und IV bedarf es auch in der Regel einer genauen Ertragsermittelung nicht, in den meisten Fällen wird es genügen, den Ertrag nur soweit festzustellen, als zu einer Ver- hältnis massig richtigen Verteilung des Steuersolls auf die Mitglieder der Steuerklasse erforderlich ist.

Hierzu kommt, dass in den gedachten Klassen eine von den Steueraus- schüssen zugestandene Ermässigung den Fiskus nicht interessiert, da der hier- durch entstehende Steuerausfall von den Steuerklassen im nächsten Jahre wie- der aufzubringen ist.

Aus diesen Gründen erscheint es geboten, den Steuerausschüssen durch den an sie gerichteten Einspruch Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung ihrer Veranlagungsbeschlüsse und zur definitiven Erledigung eines grossen Teiles der gegenwärtig in die höhere Instanz gelangenden Beschwerden zu geben.

Zu § 36. Zur Beseitigung offenbar unrichtiger Entscheidungen der Steuerausschüsse

erscheint es notwendig, neben dem Steuerpflichtigen auch dem Vorsitzenden des Steuerausschusses das Rechtsmittel der Berufung einzuräumen.

Mit Rücksicht auf den Veranlagungsbezirk der Klasse I (Provinz) mueste dem Finanzminister die Entscheidung der Berufungen aus dieser Klasse über- tragen werden.

Für die Klassen II bils IV ist sowohl hinsichtlich der Veranlagungsbe- zirke (Regierungsbezirk und Kreise) als auch in Ansehung der Qualifikation ihrer Beamten die Bezirksregierung die zur Entscheidung der Berufungen ge- eignete Instanz.

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Page 128: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 369

Zu § 37. Das Rechtsmittel der Beschwerde an den Steuergerichtshof ist nur zu

Gunsten des Steuerpflichtigen zugelassen. Auch den Vorsitzenden des Steuer- ausschusses zur Einlegung der Beschwerde zu ermächtigen, liegt keine Veran- lassung vor, da die fiskalischen Interessen, welche übrigens nur in Klasse I in Frage kommen, durch die Berufungsbehörde in ausreichendem Masse ge- wahrt werden.

Der § 37 entspricht im wesentlichen dem § 44 des Entwurfs des Ein- kommensteuergesetzes , die dortige Begründung findet hier sinngemässe An- wendung.

Zu § 38. Da in Zukunft die Gesamtheit der in einer Hand befindlichen Gewerbe-

betriebe, gleichviel, ob dieselben in einem oder mehreren Veranlagungsbezirken liegen, an einem Ort und mit einem Steuersatz veranlagt werden soll (vergl. § 17), so kann sich bei den über mehrere Kommunalbezirke erstreckenden Ge- werben die Notwendigkeit ergeben, zum Zweck kommunaler Wahlen oder Be- steuerung eine Zerlegung des Gewerbesteuersatzes in die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Teilbeträge vorzunehmen. Diese Zerlegung soll - naturgemäss nur auf Antrag einer interessierten Kommune - von dem ver- anlagenden Steuerausschuss bewirkt werden/ Da hierbei sowohl finanzielle als auch andere Interessen der Steuerpflichtigen berührt werden können, so muss man demselben neben den Kommunen das Recht der Anfechtung des Beschlusses des Steuerausschusses einräumen.

Mit Rücksicht auf das geringe Interesse, welches der Steuerausschuss an der Zerlegung des Steuersatzes hat, soll hier das Rechtsmittel des Einspruches fortfallen , im übrigen jedoch ebenso wie gegen die Veranlagung Berufung und Beschwerde Platz greifen.

Zu §§ 39 und 40. Diese die Steuererhebung betreffenden Vorschriften entsprechen den §§ 64

und 65 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes. Auf die daselbst gegebene Begründung kann daher hier Bezug genommen werden.

Zu § 41. Die Umschreibung der Gewerbesteuer im Fall der unveränderten Fort-

setzung eines Gewerbes durch eine andere Person entspricht dem geltenden Recht. Die Bestimmungen über die Begrenzung der Steuerpflicht (§ 33) werden

durch diese Vorschrift nicht berührt. Bei eintretendem Besitz Wechsel bleibt sonach der ausscheidende Gewerbetreibende, falls er die Abmeldung unterlässt, neben seinem Besitznachfolger steuerpflichtig. Etwaige sich hieraus ergebende Härten können in Gemässheit des § 58 Abs. 3 beseitigt werden.

Der Absatz 2 hat solche Fälle im Auge, in welchen einem Gewerbe- treibenden nicht nur die Betriebsräume nebst Inventar, sondern auch wesent- liche Teile der Ware gegen eine in dem hohen Preis derselben liegende Ver- gütung zur Verfügung gestellt werden. Verhältnisse, wie sie ζ. Β. zwischen Brauereien und den in ihren Schankstätten auf sogenannte Tonnenpacht ge- stellten Schänkern regelmässig bestehen.

In Fällen dieser Art, wo der Betrieb eines umfangreichen Gewerbes ohne jedes Betriebs- und Anlagekapital ermöglicht ist, muss sich der Fiskus durch die Solidarhaft des finanziell interessierten Verpächters sicher stellen.

Zu § 42. Diese Bestimmung ergibt sich folgerichtig aus dem im § 17 vertretenen

Grundsatz, dass jeder Gewerbetreibende mit der Gesamtheit seiner Betriebe nur einmal veranlagt wird. Auf eine derartige Veranlagung muss naturgemäss die Veränderung des Sitzes der Geschäftsleitung, des Wohnortes der Gewerbe- treibenden etc. materiell ohne Einfluss sein.

Finanzarchiv. VII. Jahrg. 769 24

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Page 129: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

37Q Die neuen preuseischen Steuerentwürfe.

Nach dem geltenden Recht findet bei Verlegung eines Betriebes in einen anderen Rollenbezirk einerseits völlige Abgangstellung der Gewerbesteuer, anderseits Zugangstellung mit dem Mittelsatz der zutreffenden Gewerbesteuer- klasse statt.

Zu § 43. Das Verfahren bei Zu- und Abgängen bleibt seiner formellen und tech-

nischen Natur halber zweckmässig der Regelung des Finanzministers überlassen.

Zu § 44. Ein Erlass der Gewerbesteuer ist in der geltenden Gesetzgebung nicht

vorgesehen. Diesem unter Umständen zu grossen Härten führenden Mangel soll durch den § 44 abgeholfen werden.

Analog den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften den Erlass der Gewerbesteuer von der Verminderung des Ertrages um eine bestimmte Quote abhängig zu machen, erscheint wegen der realen Natur der Gewerbe- steuer nicht ratsam. Auch ist es sehr wohl möglich, dass bei relativ gleicher Verminderung des Ertrages die Schädigung der Einzelnen eine sehr verschiedene ist.

Dem praktischen Bedürfnis wird man hiernach am meisten Rechnung tragen, wenn man die Entscheidung darüber, ob ein Gewerbetreibender durch Ereignisse der im § 44 erwähnten Art wesentlich geschädigt ist, dem pflichtmässigen Ermessen der Bezirksregierung überläset. Die Ermässigung bezw. der gänzliche Erlass der Steuer soll für die auf das schädigende Ereignis folgenden Vierteljahre bewilligt werden können.

Da ein Rechtsanspruch auf Ermässigung bezw. Erlass der Gewerbesteuer nicht gewährt werden soll , bedarf es einer Fristbestimmung für die Stellung des Erlassantrages oder die Einlegung der Beschwerde nicht. Durch eine solche könnte auch im Einzelfall der Zweck des § 44 vereitelt werden.

§ 45. stimmt mit § 66 des Entwurfs des Einkommensteuergesetzes überein, auf dessen Begründung hiermit verwiesen wird.

§ 46 schliesst sich an das bestehende Recht an.

Ein Bedürfnis zur Anordnung von Ersatzwahlen hat sich bisher bei den Abgeordneten der Steuergesellschaften nicht herausgestellt. Ein solches wird auch bezüglich der MitgSeder der Steuerausschüsse voraussichtlich nicht her- vortreten, da die Stellvertreter nicht für bestimmte Mitglieder gewählt werden, sondern der Reihe nach für ausscheidende oder verhinderte Mitglieder ein- treten sollen.

Im § 47 wird das passive und aktive Wahlrecht hinsichtlich der Wahlen für die Steuer- ausschüsse geregelt.

Als Vorbedingung der Wählbarkeit ist die Mitgliedschaft der betreffen- den Klasse, männliches Geschlecht, ein Alter von 25 Jahren und Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte vorgeschrieben.

Das aktive Wahlrecht soll jedem Mitgliede der Klasse zustehen, die Aus- übung desselben jedoch Grossjährigkeit und männliches Geschlecht zur Vor- aussetzung haben. Minderjährige und Frauen müssen sich daher ebenso wie juristische Personen, Aktiengesellschaften etc. durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Die Wahl soll nur aus den in § 8 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 angegebenen Gründen (anhaltende Krankheit, Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen, Alter von 60 Jahren, Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, sonstige besondere Verhältnisse, welche eine gültige Entschuldigung begründen) abgelehnt werden können. Eine unbegründete Ablehnung würde als Weigerung im Sinne des § 48 anzusehen sein.

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Page 130: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 37 j

Zu §48. Diese an das bestehende Recht sich anlehnende Bestimmung soll Störungen

des Veranlagungsgeschäftes vorbeugen für den Fall, dass die Steuergesellschaften bei der Wahl oder die Gewählten bei den ihnen übertragenen Geschäften die ordnnngsmässige Mitwirkung verweigern.

Eine analoge Bestimmung hat in dem Entwurf des Einkommensteuer- gesetzes (§ 56) Aufnahme gefunden.

Die §§ 49 und 50 stimmen mit § 54 bezw. 53 Abs. 4 und 5 des Entwurfes des Einkommensteuer- gesetzes überein.

Dieselben gewährleisten einerseits die gerechte und unparteiische Hand- habung der Besteuerungsgrundsätze und anderseits die Geheimhaltung der zur Kenntnis der Steuerausschüsse gelangenden Verhältnisse.

Zu § 51. Nach dem geltenden Recht haben nur die Abgeordneten der Handels-

klasse AI Anspruch auf Reise- und Tagegelder. Da für die Mitglieder der Steuerausschüsse aller Klassen sich die Not-

wendigkeit weiterer Reisen und mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnorte er- geben kann, so sollen denselben in Zukunft ohne Unterschied der Klasse Reise- und Tagegelder nach Massgabe der Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Gesetzsamml. 1877 S. 3) gewährt werden.

Zu § 52. Im Absatz 1 wird die Anmeldepflicht der Gewerbetreibenden in Ueber-

einstimmung mit dem bestehenden Recht geregelt. Derselben unterliegen auch diejenigen, welche in den Besitz eines bereits bestehenden Gewerbes eintreten, und welche neben ihrem bisherigen Gewerbe einen neuen Betrieb eröffnen.

Durch die Strafandrohung des § 70 wird dieser Bestimmung Nachdruck verliehen.

Die im § 14 der Reichsgewerbeordnung vorgeschriebene Anmeldung hat in Gemäseheit der Ausführungsanweisung vom 4. September 1869 zu I 1. (M.B1. f. d. inn. Verw. S. 202) ebenfalls, bei der Gemeindebehörde des Ortes, wo das Gewerbe betrieben werden soll, zu erfolgen. Hieraus erklärt sich die Bestimmung des Abs. 2.

Eine Anzahl von Gewerben, wie das der Apotheker, Auswanderungs- und Versicherungsunternehmer, unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht (vergl. § 6 daselbst). Auf diese findet daher lediglich die Vorschrift des Absatz 1 Anwendung.

Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse Berlins, welche eine schnelle Bearbeitung der Anmeldungen erfordern, musste die dem geltenden Recht entsprechende Vorschrift des Absatz 3 beibehalten werden.

Die §§ 53 und 54 bezwecken, das Veranlagungsgeschäft in geeigneter Weise vorzubereiten.

Die im § 54 vorgeschriebene Erklärung hat nur die äusserlich erkenn- baren Merkmale des Gewerbebetriebes zum Gegenstande, weshalb es keinem Bedenken unterliegt, auch den Gemeindevorstand zur Abnahme derselben zu ermächtigen.

Die Verweigerung oder unrichtige Abgabe der Erklärung ist im § 71 unter Strafe gestellt.

Zu § 55. Die hier vorgesehene Erklärung dient lediglich dem Zweck einer rich-

tigen Klassifikation der Gewerbe sowie der Feststellung der Steuerpflicht über- haupt. Diese Erklärung unterscheidet sich durch ihren Gegenstand und rein

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372 Die neuen preussischen Steuer entwürfe.

fakultativen Charakter wesentlich von der in § 27 des Entwurfs des Einkommen- steuergesetzes vorgeschriebenen Steuererklärung.

Die Vorsitzenden der Steuerausschüsse lediglich auf diese auch ihnen zu- gänglichen Einkommensteuererklärungen zu verweisen, ist aus mehrfachen Gründen nicht angängig. Einmal wird von den Zensiten mit einem Einkommen unter 3000 Mark in der Regel die Steuererklärung nicht erfordert werden. So- dann würde die rechtzeitige Durchführung der Gewerbesteuerveranlagung in Frage gestellt, wenn nicht gar unmöglich gemacht, wenn die Klassifikation der Gewerbe erst nach dem Eingang der Einkommensteuererklärungen erfolgen könnte. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass letztere nicht immer eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung des gewerblichen Ertrages bezw. des Anlage- und Betriebskapitals bieten werden.

Aus diesen Gründen kann man der Gewerbesteuerverwaltung das für die Bestimmung der Klassen und die Feststellung der Steuerpflicht wirksame Mittel der im § 55 vorgesehenen Erklärung nicht vorenthalten.

Da durch diese Erklärungen die Beschlüsse der Steuerausschüsse vorbe- reitet werden sollen, so empfiehlt es sich, das Recht zur Abnahme derselben den Vorsitzenden der Steuerausschüsse zu überlassen.

Der Absatz 3 entspricht dem § 27 des Einkommensteuergesetzentwurfes, auf dessen Begründung hier Bezug genommen werden kann.

Bei der Bedeutung der fraglichen Erklärung kann die im § 71 zu 1 vor- gesehene Strafandrohung nicht entbehrt werden.

§ 56 bedarf einer Erläuterung nicht.

§ 57 beabsichtigt, die erstmalige Veranlagung zweckmässig vorzubereiten.

Zu § 58. Nach dem bestehenden Recht ist die An- und Abmeldung der Gewerbe

bei derselben Behörde zu bewirken. In Zukunft soll die Abmeldung bei der Hebestelle erfolgen, da auf diese

Weise am zweckmässigsten Steuerüberhebungen vermieden werden. Die schein- bar abweichende Vorschrift für Berlin erklärt sich aus der Thatsache, dass die Steuern hierselbst von der der königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern unmittelbar unterstellten und mit derselben räumlich ver- bundenen Steuerkasse erhoben werden.

Im Inter esse einer geordneten Steuerverwaltung muss als Regel festge- halten werden, dass derjenige, welcher die Abmeldung des Gewerbes unterlässt, steuerpflichtig bleibt. Da jedoch die ausnahmslose Innehaltung dieses Stand- punktes zu grossen Härten führen könnte, zumal in Fällen unverschuldeter Verspätung bezw. Unterlassung der Abmeldung oder finanzieller Bedürftigkeit des Steuerpflichtigen, so ist in Absatz 2 der Bezirksregierung die Befugnis er- teilt, in Einzelfällen ohne Rücksicht auf die Abmeldung eine der thatsächlichen Aufgabe des Gewerbes entsprechende Abgangsstellung der Steuer eintreten zu lassen.

Zu §§ 59-69. Die Gewerbe der Gast-, Schank- und Speisewirtschaft werden gegenwärtig

in der Klasse C nach Mittelsätzen besteuert. Die niedrigsten Sätze und die Mittelsätze betragen:

Niedrigster Satz· Mittelsatz. M. M.

In der I. Gewerbesteuerabteilung 12 54 „ , Π. „ 12 36 • - IIL · β £ „ „IV. „ ti 12

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Page 132: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 373

Der gleichen Besteuerung unterliegt das gewerbsweise betriebene Ver- mieten von wenigstens drei möblierten Zimmern.

Von dem Betriebe der Schank- und Speisewirtschaft als Nebengewerbe des Handels ist ausser der Handelssteuer die Steuer der Schank- und Speise- wirte als besondere Gewerbesteuer zu entrichten.

Endlich sind der als Nebengewerbe auf Grund besonderer Er- laubnis betriebene Kleinhandel mit geistigen Getränken (Branntwein und Spiritus) und der Kleinhandel mit Wein, neben der von dem Hauptgewerbe zu entrichtenden Steuer, mit dem Mittelsatze der Handelsklasse Β (nach den vier Gewerbesteuerabteilungen: 24, 18, 12, 6 Mark) als besonderer Steuer belegt.

Der Entwurf nimmt von einer besonderen Besteuerung der Speisewirt- schaft, des gewerbsweise betriebenen Vermietens möblierter Zimmer und des Kleinhandels mit Wein Abstand; zu einer, von den allgemeinen Grundsätzen der gewerblichen Besteuerung abweichenden Behandlung dieser Gewerbe liegt in keiner Beziehung ein Anlass vor.

Die in dem Entwürfe vorgesehene besondere Steuer soll sich vielmehr ausschliesslich auf die Gastwirtschaft, die Schankwirtschaft und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus beschränken. Von diesen Gewerben, mögen sie als Haupt- oder Nebengeschäft betrieben werden, soll eine besondere gewerb- liche Steuer, die Betriebssteuer, erhoben werden. Dieselbe ist von den zur all- gemeinen Gewerbesteuer herangezogenen Gewerbetreibenden neben dieser zu entrichten und erstreckt sich auch auf diejenigen Gewerbetreibenden, welche wegen eines hinter der Grenze der Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages (1500 Mark) und Anlage- und Betriebskapitals (3000 Mark) von der allgemeinen Gewerbesteuer befreit sind.

Die Betriebssteuer rechtfertigt sich zunächst durch die Konzessionser- teilung, welche wegen der Einschränkung der Konkurrenz den konzessions- pflichtigen vor den nicht besonderer Erlaubnis bedürfenden Gewerben erhebliche Vorteile gewährt. Würde dieser Umstand auch für die besondere Besteuerung verschiedener anderer Gewerbe geltend gemacht werden können, so treten doch, insbesondere hinsichtlich der Gast- und Schankwirtschaft, weitere Gründe hinzu, welche für die stärkere Belastung dieser Gewerbe sprechen. Die Schankwirt- schaft ist ein Gewerbe, welches keiner weiteren, die Aufwendung von Kosten verursachenden Vorbereitung bedarf und im Vergleich mit dem Anlage- und Betriebskapital einen hohen Ertrag abwirft. Aus dieser Veranlassung pflegt ein starker Andrang zu dem Gewerbe der Schankwirtschaft stattzufinden, während volkswirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte eine Einschränkung desselben erheischen. Da die Gastwirtschaft regelmässig mit Schankwirtschaft verbunden ist, gelten dieselben Gründe im wesentlichen auch für jene. Für den Klein- handel mit Branntwein und Spiritus treffen jedenfalls die angedeuteten volks- wirtschaftlichen und ethischen Gesichtspunkte zu.

Hiernach würde es nicht gebilligt werden können, den Gewerben der Gast- uud Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Verhältnis zu der gegenwärtigen Belastung diejenige steuerliche Er- leichterung zu gewähren, welche im vorliegenden Gesetzentwurf gegenüber den kleineren Betrieben anderer Gewerbe angestrebt wird. Ein hoher Prozent- satz der bisher in Klasse C besteuerten Gast- und Schankwirte, sowie der in der Klasse Β veranlagten Gewerbetreibenden, welche Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben, würde künftig wegen eines Ertrages unter 1500 Mark und eines Anlage- und Betriebskapitals unter 3000 Mark von der allgemeinen Gewerbesteuer gänzlich befreit werden *). Zahlreiche andere Gewerbetreibende

J) Nach den stattgehabten Probeveranlagungen würden von den Steuerpflichtigen der Klasse C wegen eines Ertrages unter 1500 M. und eines Anlage- und Betriebskapitals unter 3000 M. von der Gewerbesteuer befreit werden:

in Berlin 5,076, Breslau 29,16 o/o> in Kottbus 43,78, Erfurt 8,48, Bielefeld 22,72, Krefeld 35,57 o/o, in den bei den Probeveranlagungen berücksichtigten Orten der III. Abteilung durch-

schnittlich 23% und der IV. Abteilung durchschnittlich 36,19%. 773

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Page 133: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

374 -Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

dieser Kategorien würden in der Steuerklasse IV, einzelne auch in der Steuer- klasse III, erheblich niedrigere Steuersätze als bisher zu entrichten haben. Soll zur Ausgleichung der hierdurch bedingten Steuerausfalle die entsprechend höhere Belastung aller übrigen steuerpflichtigen Gewerbetreibenden vermieden werden, so bleibt nur die Wahl zwischen einer höheren Besteuerung der Gast- und Schankwirtschaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus im Rahmen der allgemeinen Gewerbesteuer, oder die Einführung einer besonderen Steuer für diese Gewerbe.

Der erstere Weg kann nicht beschritten werden. Sowohl die Bildung besonderer, ausschliesslich die betriebssteuerpflichtigen Gewerbe umfassender Steuergesellschaften mit höheren Steuersätzen, als auch die Belastung der Be- triebssteuerpflichtigen innerhalb der allgemeinen Steuergesellschaften mit einem, dem Ertrage u. s. w. des betriebssteuerpflichtigen Gewerbes entsprechenden prozentualen Zuschlage würde wegen der grossen Zahl der die Schankwirtschaft und den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus nur als Nebengeschäft be- treibenden Steuerpflichtigen nicht ausführbar sein. Bezüglich dieser würde, ohne zu grossen Unbilligkeiten zu gelangen, eine Scheidung zwischen dem Ertrage u. s. w. des Haupt- und des Nebengewerbes und zu diesem Behufe eine genaue, zahlenmässige Feststellung des Ertrages u. s. w. erfolgen müssen. Bei der dem Entwürfe zu Grunde liegenden Besteuerung nach Mittelsätzen ist aber die Möglichkeit einer derartigen Feststellung ausgeschlossen.

Es erübrigt daher nur die Einführung einer besonderen Betriebssteuer mit einfachen, die Veranlagung und Verwaltung thunlichst erleichternden Formen.

Bei Erhebung eines die sämtlichen Betriebssteuerpflichtigen gleichmässig treffenden Einheitssatzes würden die grossen Verschiedenheiten in dem Ertrage und dem Anlage- und Betriebskapital gänzlich ausser Betracht bleiben; die kleinen Betriebe würden unverhältnismässig belastet, die grossen über Gebühr geschont werden. Die bis zu einem gewissen Grade auch hier gebotene Be- rücksichtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit läset die Erhebung lester, einheitlicher Sätze nur innerhalb bestimmter Grenzen zu. Der Entwurf lehnt sich hierbei an die Gewerbesteuerklassen an und beabsichtigt die Einführung fester, nach den Steuerklassen abgestufter Sätze, welche innerhalb der einzelnen Klassen von jedem in einer Klasse zur Gewerbesteuer veranlagten Betriebs- steuerpflichtigen der Regel nach gleichmässig erhoben werden sollen. Ein ge- ringerer Einheitssatz soll von allen wegen eines Ertrages unter 1500 M. u. s. w. gewerbesteuerfreien Betriebssteuerpflichtigen entrichtet werden.

Für die letzteren wird ein Satz von 10 M. vorgeschlagen. Dieser, von jedem, auch dem kleinsten Betriebe zu entrichtende Steuersatz bleibt hinter dem niedrigsten Satze der Klasse C in der I. und II. Gewerbesteuerabteilung um 2 M. zurück, übersteigt denselben aber in den Abteilungen III und IV um den Betrag von 4 M. Im Vergleiche mit den Mittelsätzen der Klasse C in den Abteilungen 1, II, III und IV ist der jetzt vorgeschlagene feste Satz von 10 M. um 44, bezw. 26, 14, 2 M. niedriger. In Zukunft würden also nur diejenigen Betriebssteuerpflichtigen , welche bisher in den Abteilungen III und IV den niedrigsten Satz der Klasse C von 6 M. und den folgenden Steuersatz von 9 M. zu entrichten hatten, 4, bezw. 1 M. mehr zu zahlen haben, während die übrigen, trotz eines Ertrages unter 1500 M. über den Satz von 9 M. hinaus in Abteilung III und IV veranlagten, sowie sämtliche, auch die mit dem niedrigsten Satze belegten Steuerpflichtigen der Klasse C in den Abteilungen I und II eine mehr oder weniger beträchtliche Ermässigung gemessen würden.

Aehnlich liegen die Verhältnisse bezüglich der den Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus als konzessioniertes Nebengewerbe betreibenden Betriebssteuerpflichtigen. Von diesen würden nach dem angenommenen festen Steuersatze von 10 M. nur diejenigen zur Gewerbesteuerabteilung IV gehörigen Gewerbetreibenden, welche mit dem Mittelsatze der Handelsklasse Β (6 M.) besteuert sind, künftig 4 M. mehr als bisher zu entrichten haben, während den zu dem Mittelsatze der Klasse Β in den Abteilungen 1, II und III (24, bezw.

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 375

18 und 12 M.) veranlagten Steuerpflichtigen eine zum Teil beträchtliche Er- leichterung gewährt werden würde.

Die Höhe des in Aussicht genommenen Steuersatzes von 10 M. wird hier- nach keinem Bedenken unterliegen können. Eine Abstufung innerhalb der Kategorie der Betriebssteuerpflichtigen mit einem Ertrage unter 1500 M. und einem Anlage- und Betriebskapitale unter 3000 M. eintreten zu lasssen, ver- bietet sich schon wegen der hierdurch bedingten ausserordentlichen Erschwerung des Veranlagungsverfahrens.

Auf der Grundlage des für die gewerbesteuerfreien Betriebssteuerpflich- tigen vorgesehenen Steuersatzes von 10 M. steigen die Steuersätze, welche von den in den künftigen Gewerbesteuerklassen zu veranlagenden Betriebssteuer- pflichtigen zu entrichten sein werden, mit 15, bezw. 25, 50, 100 M. in ange- messener Stufenfolge auf.

Eine Ueberbürdung wird ausgeschlossen sein, wenn die im § 61 vorge- sehenen Massnahmen zur Vermeidung von einzelnen Härten geboten werden. Die Bestimmung im Abs. 1 des § 61 soll die Möglichkeit gewähren, ohne Be- schränkung auf bestimmte Steuerklassen, in einzelnen Fällen den Betrag der Steuer bis auf den Satz von 5 M. herabzusetzen, wenn es sich lediglich um einen zeitweiligen, durch ausserordentliche Gelegenheiten veranlagten Betrieb handelt. Ein Recht auf Ermässigung soll den Steuerpflichtigen hier nicht bei- gelegt werden, da die Fälle dieser Art in Bezug auf Dauer des Betriebs, Er- trag u. s. w. grosse Verschiedenheiten aufweisen, denen man nur durch sehr ins einzelne gehende gesetzliche Bestimmungen würde gerecht werden können.

Dagegen beschränkt sich die Vorschrift im Absatz 2 auf die in den Klassen III und IV veranlagten Steuerpflichtigen, welche Kleinhandel mit Brannt- wein oder Spiritus ohne Verbindung mit Gast- oder Schankwirtschaft betreiben; für diese soll ein Recht auf Ermässigung begründet werden, wenn sie in über- zeugender Weise darthun, dass der Ertrag aus dem bezeichneten Kleinhandel 1500 M. nicht erreicht. Die Bestimmung rechtfertigt sich dadurch, dass zahl- reiche Handeltreibende nur durch die Rücksicht auf ihre feste Kundschaft, welche thunlichst alle Bedürfnisse des Haushalts bei ihnen einzukaufen wünscht, in die Notwendigkeit versetzt werden, Branntwein oder Spiritus feil zu halten. Die Ermässigung auf die Hälfte der vorgeschriebenen Steuersätze erscheint zur Vermeidung von Härten ausreichend.

Im Anschluss an die Bestimmungen wegen Ermässigung der Betriebs- steuersätze sind die im letzten Absatz des § 3, sowie im § 67 vorgesehenen Befreiungen zu erwähnen. Letztere Bestimmung entspricht im wesentlichen dem geltenden Rechte. Bereits durch Kabinettsordre vom 14. Mai 1828 ist, um den kleinen Weinbauern einen möglichst vorteilhaften Absatz der selbstgewon- nenen Erzeugnisse zu erleichtern, für den von ihnen betriebenen, auf die Dauer zweier Herbstmonate beschränkten Ausschank von selbstgewonnenem Most und Wein völlige Steuerbefreiung gewährt worden. Da es sich hier nicht um eine Schankwirtschaft im gewöhnlichen Sinne, sondern um eine, den besonderen Verhältnissen der weinbautreibenden Landesteile entsprechende, auf altem Brauch beruhende Art der Verwertung selbstgewonnener Erzeugnisse handelt, so hat der Entwurf das geltende Recht nicht nur beibehalten, sondern zugleich auch dahin erweitert, dass an die Stelle der Beschränkung des Ausschanks auf die Dauer zweier Herbstmonate die Beschränkung auf drei Monate überhaupt tritt. Die Erweiterung entspricht den häufig geäusserten Wünschen der Wein- bauer und ist, ebenso wie diese Befreiung selbst, im steuerlichen Interesse unbedenklich.

Von den übrigen Einzelbestimmungen wegen der Betriebssteuer bedürfen nur noch die §§ 63 bis 65 einer besonderen Erörterung.

Nach § 63 soll die Erhebung der Betriebssteuer von den in den Klassen I bis IV veranlagten Steuerpflichtigen zugleich mit der Gewerbesteuer nach Mass- gabe der für letztere geltenden Bestimmungen erfolgen. Für die von der Ge- werbesteuer befreiten Betriebssteuerpflichtigen ist dagegen die Entrichtung des ganzen Betrages der Betriebssteuer in einer Summe, sowie die eventuelle "Er-

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376 Die neuen prenssischen Steuerent würfe.

zwingung der Zahlung durch die Untersagung der Ausübung des steuerpflichti- gen Betriebes vorgesehen. Beides steht im Zusammenhange. Die Betriebs- steuer ist eine jährlich zu entrichtende feste Abgabe, welche bestimmten Ge- werben mit Rücksicht auf ihre Konzessionspflichtigkeit auferlegt und deshalb beim Beginne des Steuerjahres, bezw. des Betriebes zu entrichten ist, ohne dass eine Erstattung wegen Einstellung des Betriebes im Laufe des Jahres zuge- lassen werden könnte (§ 64). Gegenüber den zugleich zur Gewerbesteuer heran- gezogenen Betrieben kann auf die Entrichtung der Betriebssteuer in einer Summe beim Beginn des Jahres, bezw. des Betriebes, sowie auf besondere Zwangsmassregeln zur Sicherung des Steuereingangs verzichtet werden, weil hier regelmässig ausreichende Sicherheit für die Entrichtung der Steuer gegeben ist und Rücksichten der Zweckmässigkeit dafür sprechen, die Betriebssteuer in gleicher Weise wie die Gewerbesteuer zu erheben. Diese Gründe treffen für die kleinen, gewerbesteuerfreien Betriebe nicht zu. Bei diesen liegt die Gefahr nahe, dass böswillige Schuldner dem Steuerfiskus die Beitreibung des Rückstan- des im Verwaltungszwangsverfahren durch Entziehung der Objekte unmöglich machen und das Gewerbe ohne Entrichtung der Betriebssteuer fortsetzen. Einer solchen Umgehung der gesetzlichen Pflichten kann nur durch die Zulassung eines besonderen Zwangsmittels begegnet werden. Schon der § 35 des Gewerbe- steuergesetzes vom 30. Mai 1820 lässt für den Fall fruchtloser Exekution die Verhinderung des ferneren Gewerbebetriebes durch Schliessung der Laden u. s. w. als allgemeines Zwangsmittel der Steuerbeitreibung zu. Der Entwurf nimmt von der „Gewerbelegung" als einem allgemeinen Zwangsmittel Abstand und beabsichtigt dessen Beibehaltung nur in dem beschränkten Umfange des § 63 Abs. 3. Den Anweisungen zur Ausführung des Gesetzes kann es überlassen werden, etwaigen Härten und Unbilligkeiten durch nähere Begrenzung der Anwendung des Zwangsmittels vorzubeugen.

Von einem förmlichen Rechtsmittelverfahren kann bei den einfachen Formen der Betriebssteuer Abstand genommen werden. Der Entwurf beschränkt sich daher im § 65 auf Regelung des Beschwerdeweges.

Das finanzielle Gesamtergebnis der Betriebssteuer läset sich mit Sicher- heit nicht vorherbestimmen. Soweit die stattgehabten Probeveranlagungen ein mutmassliches Urteil gestatten, kann ein Ertrag von 21/« Mill. M. in Aussicht gestellt werden.

Unter Hinzurechnung eines Betrages von 1 Va Mill. M. , welchen die Be- triebssteuerpflichtigen in den Klassen I bis IV als allgemeine Gewerbesteuer zu entrichten haben werden, ergeben sich etwa 4 Mill. M. als die Gesamtsumme, welche die jetzt in den Klassen C und Β II mit fast 3V2 Mill. M. veranlagten Steuerpflichtigen künftig aufzubringen haben werden. Der künftige Steuerertrag würde hiernach den gegenwärtigen um etwa Vfa Mill. M. übersteigen.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge des Entwurfs über die Betriebssteuer vielleicht keine endgültige Lösung der Frage bedeuten, ob, in welcher Weise und in welchem Umfange die Gewerbe der Gast- und Schankwirtsöhaft und des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus zu den steuerlichen Lasten in stärkerem Masse als die übrigen Gewerbe heranzuziehen sind. Insbesondere würden bei einer etwaigen demnächstigen Ueberweisung dieser Abgabe an Kommunalverbände infolge eines Kommunalabgabengesetzes manche Bestimmungen einer Abänderung unterliegen müssen. Gegenwärtig könnte es sich nur darum handeln, die Besteuerung der betreffenden Gewerbe im Zusammenhang mit der Reform der staatlichen Gewerbesteuer zu regeln, während das weitere einem Kommunalabgabengesetz vorbehalten werden muss, welches erst nach Durchführung der Reform der direkten Staatssteuer erlassen werden kann.

Der Ermittlung des mutmasslichen Ertrages der Betriebssteuer liegt folgende Berechnung zu Grunde.

Zur Betriebssteuer werden in Zukunft alle Steuerpflichtigen der bis- herigen Klasse C und Β II herangezogen werden mit Ausnahme der wenigen,

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 377

welche lediglich der Speisewirtschaft oder des im Nebengewerbe betriebenen Kleinhandels mit Wein halber in diesen Klassen besteuert sind.

Die Gesamtzahl der in Preussen für 1890/91 eingeschätzten Betriebe beträgt

in Klasse C 144,228 Β II 17,546

Zusammen . . 161,774. Wenn man diese Betriebe nach Massgabe der bei den Probeveranlagungen

gefundenen Verhältniszahlen auf die verschiedenen Klassen verteilt, und das Soll der Betriebssteuer dem Gewerbesteuergesetzentwurf entsprechend berechnet, so ergibt sich ein Ertrag von rund 2,550,000 M.|

Dieses Ergebnis kann naturgemäss nur als ein unsicheres bezeichnet werden. Es steht zu erwarten, dass bei einer allgemeinen ordentlichen Ver- anlagung durch den Fortfall der bereits erwähnten Speisewirte und Klein- händler mit Wein, sowie durch die im § 61 des Entwurfs vorgesehenen Ermäs- sigungen der berechnete Ertrag eine nicht unerhebliche Verminderung erfährt. Es ist daher anzunehmen, dass die Betriebssteuer den Betrag von 21/? Mill. M. nicht übersteigt.

Zu §§ 70 bis 73. Die §§ 70, 71 beruhen auf dem leitenden Gedanken, die Strafandrohungen

und das Strafmass nicht über die Grenzen des im Interesse der geordneten Steuerveranlagung und Verwaltung Notwendigen hinausgehen zu lassen. Die Strafbestimmung des § 71 wiederholt im wesentlichen nur das geltende und praktisch bewährte Recht (§17 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 - Gesetzsamml. S. 24). Die Bestimmung erstreckt sich nach ihrer allgemeinen Fassung sowohl auf die Gewerbe- als auch auf die Betriebssteuer. Die Vorschriften wegen Festsetzung und Entrichtung der vorenthaltenen Steuer sind gleichfalls dem geltenden Rechte entnommen (§§ 22, 28 Abs. 3 a. a. O.) Die der Steuerver- waltung durch verschiedene Kabinettsordres erteilte Ermächtigung zur Er- mässigung der Nachsteuern wird durch die Bestimmung des § 70 nicht berührt.

Die Strafbestimmungen des § 71 sind unentbehrlich, um die Erfüllung der daselbst bezeichneten Verpflichtungen der Gewerbetreibenden und ihrer Vertreter, von denen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Veranlagung wesentlich abhängig ist, sicher zu stellen.

Die Strafandrohung des § 73 bezieht sich auf die Verletzung des nach § 49 abgegebenen Gelöbnisses der Geheimhaltung. Wenn auch die unbefugte Offenbarung der pflichtmässig geheim zu haltenden Thatsachen *und Verhält- nisse kaum zu befürchten ist, so nötigt doch die Rücksichtnahme auf die In- teressen der Gewerbetreibenden zum Erlass einer entsprechenden Straf bestimmung mit hohem Strafmass. Ist hiermit den Gewerbetreibenden ein ausreichender Schutz gegen Schädigung durch unbefugte Offenbarung geheim zu haltender Thatsachen und Verhältnisse gegeben, so sind andererseits die Vorsitzenden und Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie die beteiligten Beamten gegen un- gerechtfertigte Strafverfolgung zu sichern. Dies ist um so notwendiger, als der Thatbestand der unbefugten Offenbarung keineswegs immer leicht zu erkennen und das Mitglied eines Steuerausschusses daher unter Umständen der Gefahr ausgesetzt ist, bei pflichtmässiger Ausübung seiner Obliegenheiten ohne Grund des gedachten Vergehens bezüchtigt zu werden. Um hiergegen Schutz zu ge- währen, soll die Strafverfolgung von dem Antrage des Finanzministers, bezw. der Regierung abhängig gemacht werden.

Die Vorschriften der

§§ 74 bis 76 schliessen sich dem bestehenden Rechte an.

Die Bestimmungen der 777

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gyg Die nenen preussischen Steuerentwürfe.

§§ 78, 79 sind den §§ 82, 83 des Entwurfs zum Einkommensteuergesetze nachgebildet und rechtfertigen sich aus den in der Begründung des letzteren angegebenen Gesichtspunkten.

Zu § 81. Da das Gesamtaufkommen aus der neuen Gewerbe- und Betriebssteuer

weder den Ertrag der bestehenden Gewerbesteuer wesentlich überschreiten, noch hinter demselben wesentlich zurückbleiben soll, das finanzielle Ergebnis aber nicht mit ausreichender Sicherheit vorher zu bestimmen ist, so muss beiden Eventualitäten durch gesetzliche Massnahmen in geeigneter Weise begegnet werden.

Der Ertrag der bestehenden Gewerbesteuer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 1893) ist, unter Berücksichtigung der bis dahin bei regelmäesiger Weiterentwicklung zu erwartenden Steigerung auf 19,798,740 M. zu berechnen. Eine bei der Veranlagung der neuen Gewerbe- und Betriebs- steuer für das Jahr 1893/94 sich ergebende Differenz bis zu 5 °/° dieser Summe wird für unwesentlich und nicht geeignet erachtet, um Massnahmen behufs Herabsetzung , bezw. Steigerung des Ertrages zu rechtfertigen. Dagegen soll bei einer grösseren Differenz eine dem Verhältnis des vollen Mehr-, bezw. Min- derbetrages zu obiger Summe entsprechende Ermässigung, bezw. Erhöhung der Gewerbesteuersätze für die Klasse 1 und der Mittelsätze für die übrigen Klassen stattfinden und diese, durch Königliche Verordnung zu bewirkende Berichtigung der Steuersätze für die Zukunft massgebend sein. Hiermit wird die Erreichung des angestrebten Zieles, das finanzielle Gesamtergebnis der Reform in Ueber- einstimmung mit dem bisherigen Aufkommen aus der Gewerbesteuer zu bringen, nach beiden Richtungen hin sichergestellt.

Zu § 82. Es ist aus praktischen Gründen wünschenswert, die Ergebnisse der Ver-

anlagung zur Einkommensteuer nach dem hierfür von der Staatsregierung vor- geschlagenen Gesetze schon bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer be- nutzen zu können. Es empfiehlt sich daher, das Gewerbesteuergesetz ein Jahr später als das Einkommensteuergesetz , also erst für das Steuerjahr 1893/94 in Kraft treten zu lassen.

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 37g

Anlage I.

Zusammenstellung der

Steuersätze und Bestimmungen über Steuerverteilung.

A. Nach Mittelsätzen werden besteuert die Gewerbe der Klassen AI, ΑΠ, Β, Ü. und H. I. Die M i 1 1 e 1 s ä t ζ e für die einzelnen Klassen und Abteilungen , sowie die

niedrigsten Steuersätze , welche in jeder Klasse und Abteilung überhaupt zulässig sind, sind folgende :

Mittelsatz » 1*£££ * r

jährlich - » jährlich m™f

M. M. M. M.

I. Klasse AI. in den

a) zur ersten Abteilung 288 24 ν lu u b) zur zweiten Abteilung 216 18 / dieser Klasse gehörigen Bezirken.

II. In derl. Gewerbesteuerabteilung. a) Klasse AH 72 6 36 3 b) Β 24 2 6 0,50 C) „ C 54 4,50 ' d)

„ „ Η

24 2 / 12 *

ΙΠ. In der II. Gewerbesteuerabteilung. a) Klasse All 48 4 24 2 b) „ Β 18 1,50 6 0,50 C) 0 36 3 12 1 d) „ Η 18 1,50 6 0,50

TV. In der ΠΙ. Gewerbesteuerabteilung. a) Klasse All 30 2,S0 18 1,50 b) „ Β % 12 1 1

C) „ C 24 2 6 °>50 d) „

„ Η

12 χ t

Y. In der IV. Gewerbesteuerabteilung. a) Klasse All 30 2,50 18 1,50 b) „ Β 6 0,50 3 0,25 c) „ C 12 l , d)

„ „ Η

12 1 }

, 6 °'50

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g gO Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Nach- über das Soliaufkommen an Gewerbesteuer von den stehenden

Ml 2 11 ä I 4 | 5 Ι β | 7 || 8 | 9 | ίο -υ 11 | 12 I is || κ |ιΓ ■

1890/91 Α. Ι. Α. II. Β. C^ Ε*η" Handel im Handel Handel ^Ím-JÍ* *l Gast-, ϊ I. Abteilung AhtMinnir

wohner- bedeutenden im mittleren im geringeren Gefränkfn als S- und ϊ I. Abteilung AhtMinnir zsMmit ümfange Umfange Umfange geringeren

Nebeng^werbl als

Ȥ| ^* u Ein- ; r-, (S3 |"1

I schluss Ë M g| £ a a S S I bezirk Bezirk der Is jähr-

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betrag £ | betrag f Φ .g | JJ von 1885 3"^ 3** .g* * S glsg

[n M. ν κ ο I m. Ν M ^g Ν *

1. Königsberg. Städte .... 151,151 118 35,946 1,337 96,432 2,393 - 56,868 67 1,608 261 815 16 Plattes Land ____ _ ___ _____

2. eumbinnen. Städte .... - - - - - - - - _____ Plattes Land ___ _ _ ___ _____

3. Danzig. Städte .... 141,805 69 19,800 768 55,518 1,997 - 47,877 50 1,200 243 662 7 Plattes Land ___ _ - ___ _____

4. Marienwerder Städte ....- - - - - ___ _ _ ___ Plattes Land ___ _ - ___ _____

5. Berlin. Stadt 1,315,287 1592 458,352 11,887 861,144 34,017 3 820,026 2127 51,048 3640 8,681 - Plattes Land - - - - - - - - - - - - -

6. Potsdam. Städte ....- - - - - ___ _ _ ___ Plattes Land ___ _ - ___ _____

7. Frankfurt. Städte ....- -_ _ - ___ _ _ ___ Plattes Land ____ _ - ___ _____

8. Stettin. Städte .... 99,543 103 29,772 918 66,156 1,980 - 47,298 126 3,024 151 599 - Plattes Land - - - - - ___ ____ -

9. Koslin. Städte .... - - - - - - - - - - - - - Plattes Land - ___ - ___ ___ _ -

10. Stralsund. Städte .... - ■ - - - - _- - - - - - - Plattes Land ___ _ - ___ ___ _ -

11. Posen. Städte ....- __ - - ___ _ _ ____■_ Plattes Land - - - - - - - - - - - - -

12. Bromberg. Städte .... _ _ _ - - - - - - - - - - Plattes Land ___ - - ___ _____

13. Breslau. Städte .... 299,640 304 92,394 3,409 245,286 5,874 3 140,505 280 6,720 305 1,478 1 Plattes Land ___ - - ___ _____

14. Liegnitz. Städte ....- -- - - ___ _ _ ___ Plattes Land ___ - - ___ ___- -

15. Oppeln. Städte ....- - - - - ___ - _ __._ Plattes Land ___ - _ ___ ___ - -

16. Magdeburg. Städte .... 159,520 112 33,228 1,336 96,366 3,750 6 89,580 322 7,728 153 646 - Plattes Land ___ - - ___ ____ -

17. Herseburg. Städte ....- - - - - ___ _ - __ - Plattes Land ___ _ - ___ ___- _

18. Erfurt. Städte .... - - - - - ___ - - ___ Plattes Land - - - - - - - - - -

~„~,~ Städte .... 2,139,946 2288 669,492 19,655 1,420,902 50,011 12 1,202,214 2972 71,328 4753 12,881 24 Plattes Land] ___ - - ___ _____

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Page 140: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 381

WeisilUg Anlage II.

Gewerben für das Veranlagungsjahr vom 1. April 1890 bis 31. März 1891.

16 jj 17 | 18 | 19 || 20 | 21 | 22 | 23 || 24 [| 25 || 26 || 27 [| 28

II H. II Κ. fl*>" G . £*#^ Gesamt- Ä G

HandwPrkq^PiiPr Handwerkssteuer Schiffahrt, Fracht- und Lohnfuhr-, $2% Jahres- Davon Da™ ab Bleibt sÄ

HandwPrkq^PiiPr Handwerkssteuer Schiffahrt, sowie Pferdeverleihergewerbe

Fracht- und Lohnfuhr-,

||g betrag Jahres-

der Davon Da™ ab

Nettoertrag *** ã £~* veranlagten an- ***

« £ , Ι « S S Zanl der besteuerten * § M Gewerbe- lagunes- ^βνβΓΐ)β" jähr- ||

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licher ggjg . licher ^f (Spalte 5, 7, Hebe- JT*e" Steuer- ||| Steuer- || e^ ^ 5 «I fil SteUer' ^S ' 10,12,16, gebühren gehenden Gewerben betrag N^| betrag ö|aS | J 5

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§| fil

betrag ||Ä '

18 10,12,16,

und 24) gebühren Gewerben

M. M. ^Wni?> * M. Pf. φ M. Pf. M. Pf. M. Pf.

43,572 727 17,394 2 145 931 41 67 4,050 50 5,643 255,870 50 8,796 98 247,073 52

35,712 494 11,808 36 83 538 107 199 4,961 25 4,230 176,876 25 6,283 05 170,593 20

476,316 13,359 320,034 - 2203 17,820 163 262 58,529 75 74,019 3,045,509 75 - - 3,045,509 75

52,358 609 14,583 3 167 900 55 131 4,675 50 4,557 197,866 50 6,723 78 191,142 72

79,434 2,268 54,129 17 248 1,563 40 349 14,667 50 13,901 633,135 50 21,629 66 611,505 84

34,932 1,310 31,464 5 1*8 1,166 27 147 9,741 50 7,661 303,039 50 10,792 46 292,247 04

702,324 18,767 449,412 63 3004 22,918 433 1155 96,626 j- 110,011 4,612,298 - 54,225 93 4,558,072 07

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Page 141: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

3g2 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

T|| 2 Ι 3~ Ρ 4 I 5 6 I 7 I 8 I 9 | 10 || 11 | 12 || 13 | 14 | 15

181)0/91 A. I. Α. Π. B. C_

wohnei> Ejn" Handel im Handel Handel ^SÎîLS? §£ Gast-, ι I. Abteilung AhtAiinnir wohnei> bedeutenden im mittleren im geringeren ßefr^kfn als 8 Ξ und ι I. Abteilung AhtAiinnir zahlmit umfange Umfange Anfange NeÄewerb?

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In μ. ν μ. φ Ι Μ. ν m. ^g ν a

19. Schleswig. Städte .... 123,352 40 11,412 514 37,122 3,640 3 86,832 41 984 182 620 - Plattes Land _.__ - - ___ _____

20. Hannover. Städte .... 139,731 106 29,034 995 71,772 2,700 - 64,443 199 4,776 131 728 - Plattes Land ___ - - ___ _____

21. 'Hildesheim. Städte ....- -- - - - - - _____ Plattes Land ___ - - ___ _____

22. Lüneburg. Städte ....--- - - ___ _____ Plattes Land __- - - ___ _____

23. Stade. Städte ....- -- - - ___ _____ Plattes Land - - - - - - - - __ - __

24. Osnabrück. Städte ....- -- - - ___ _____ Plattes Land ___ - - ___ _____

25. Aarich. Städte ....--- - - - - - _____ Plattes Land - - - - - - - - - - - - -

26. Munster. Städte ....--- - - - - - _ _ - - _ Plattes Land - - - ■ - - ___ _____

27. Minden. Städte ....--- - - - - - __ - -.- Plattes Land _-_ - _ ___ ______

8. Arneberg. Städte ....--- - - _-_ _____ Plattes Land - - - - - ___ _____

29. Cassei. Städte ....--- -- _-_ _____ Plattes Land ___ - _ ___ _____

Städte #

154,513 120 38,876 2,357 170,040 4,248 - 101,478 216 5,184 216 1,103 -

Plattes Land - - - - - ___ _____ 31. Koblenz.

Städte ....- -- - - ___ _____

Plattes Land ___ - _ ___ _____

Städte . .". . 106,499 59 21,384 905 65,478 1,972 - 47,430 76 1,824 82 466 -

Plattes Land ___ - _ ___ _____

33 Köln. Städte .... 161,401 224 70,344 2,085 150,792 3,966 - 95,064 180 4,320 118 1,089 -

Plattes Land - - - - - ___ _____

34. Trier. Städte ....- -- - ^ - - - - - - - - -

Plattes Land ___ - - ___ ______

36# Städte". . . . 95,725 85 24,570 786 53,316 2,029 - 48,774 61 1,464 80 489 -

Plattes Land - - - ■ - - ~ ~~ ~ „

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Städte2.' . . . 781,221 634 195,120 7,592 548,520 18,550 3 444,021 773 18,552 809 4,495 -

Plattes Land ____ - - ___ ______

Städte .... 2,139,946 2288 669,492 19,655 1,420,902 50,011 12 1,202,214 2972 71,328 4753 12,881 24 Plattes

.... Land - - - I - - - - - I - - I - ~ ~

Städte .... 2,921,167 12922 864,612 27,247 1,969,422 68,561 15 1,646,235 3745 89,880 II 5562 II 17,376 1 24 Plattes Land - - - - - - · - - · - - j| - II - I -

Ueberhaupt | 2,921,167 12922 864,612 |( 27,247 |1,969,422|| 68,561 | 15 1,646,03 || 3745 89,880 || 5562 '' 17,376 | 24 782

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. ggg

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Handwerkssteuer Handwerkssteuel sowie Pferdeverleihergewerbe |^ betrag Jahres-

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33,294 803 19,179 31 63 1,493 25 84 4,972 - 5,746 193,795 - 1,823 83 191,971 17

39,396 1,152 27,618 114 151 551 - - 1,653 - 6,031 238,692 - 2,096 58 236,595 42

60,942 1,377 32,877 34 270 1,574 2 30 6,961 50 9,688 415,858 50 3,774 83 412,083 β?

25,230 706 16,926 4 47 461 - - 1,383 - 4,231 179,655 - 6,972 36 172,682 64

58,886 1,479 35,511 - 110 991 4 50 6,197 - 9,137 421,064 - 15,415 97 405,648 03

26,544 761 18,219 8 79 440 - - 1,320 -·- 4,240 174,207 - 6,591 18 167,615 82

244,242 6,278 150,330 191 720 5,510 31 164 22,486 50 39,073 1,623,27150 36,674 75 1,586,596 75

702,324 18,767 449,412 63 3004 22,918 443 1155 96,626 - 110,011 4,612,298 - 54,225 93 4,558,072 07

946,566 25,045- 599,742 254 3724 28,428 464 1319 119,112150 149,084 6,235,569 150 90,900 68 6,144,668 82

946,566||25,045 599,742 | 254 | 3724 1 28,428 1 464 | 1319 ||119,112|50 49,084|| 6,235,569|50||90,900 68|| 6,144,668 82 783

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384 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

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I wohner" E,in- Handel im Handel Handel ^tfcSÎ* g S Gast-, ït II. Abteilung Ahtftilunir wohner" bedeutenden im mittleren im geringeren rp£SíSS -i- ár g und ït II. Abteilung Ahtftilunir z&hlmit Umfange Umfange ifmfange

geringeren Nebengewerbe

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1. Königsberg. Städte .... 44,494 18 4,500 528 25,422 672 - 12,078 17 306 22 303 1 Plattes Land1 _ _ _ _ ____ _____

2. Gwnbinnen. I Städte .... 53.787 23 5,220 487 23,352 867 - 15,801 13 234 42 326 - Plattes Landi - - - - - ___ _____

3. Danzig. Städte .... 48,414 8 2,808 370 17,742 832 -- 14,970 25 450 66 246 - Plattes Land ___ _ _ ___ _____

4. Marienwerder! Städte .... 49,321 12 2,178 528 25,338 686 - 12,324 1 18 25 298 - Plattes Land ___ _ _ ___ _____

5. Berlin. Stadt I- - - - - ___ _ _ _ __ Plattes Landl - - - - - - - - - - - - -

6. Potsdam. Städte .... 264,301 137 36,828 2,407 115,512 3,920 1 70,323 301 5,418 173 1,594 6 Plattes Landl - - - - - ___ _ ____

7. Frankfurt. I Städte .... 199,902 167 37,116 2,060 98,832 3,132 - 56,316 173 3,114 110 1,145 2 Plattes Land ___ _ _ j- 24 - - - lé -

8. Stettin. Städte .... 78,589 12 2,898 644 30,954 1,206 - 21,678 89 1,602 51 461 2 Plattes Land _ - _ _ _ ___ _____

9. Köslin. Städte .... 61,607 2S 5,868 441 21,036 782 - 14,040 59 1,062 28 320 4 Plattes Land 740 - - ι 72 12 - 198 - - - 4 -

10. Stralsund. Städte .... 62,528 36 7,758 509 24,432 991 - 17,796 146 2,628 34 425 - Plattes Land _ - _ _ _ ___ _____

11. Posen. Städte .... 100,724 71 15,948 1,040 49,890 1,839 - 33,018 54 972 94 482 4 Plattes Land - - - - - - - - - - - - -

12. Bromberg. Städte ... 65,599 33 6,354 680 32,550 1,038 - 18,684 24 432 38 405 - Plattes Land - _ _ _ _ ___ _ ____

13. Breslau. Städte .... 94,817 25 6,084 845 40,608 1,668 - 29,865 160 2,880 65 514 3 Plattes Land ___ _ _ ___ _ ____

14. Liegnitz. Städte .... 195,149 115 33,462 1,974 94,644 3,358 3 60,423 219 3,942 125 900 - Plattes Land ___ _ _ ___ _____

15. Oppeln. Städte .... 176,084 129 36,702 1,609 77,292 2,646 1 47,613 125 2,250 91 831 - Plattes Land 16,000 δ 900 24 1,15% 153 - 2,787 2 86 1 27 -

16. Magdeburg. Städte .... 154,976 61 15,066 1,546 74,184 2,637 - 47,346 411 7,398 106 645 - Plattes Land ___ _ _ ___ _ ____

17. Herseburg. Städte .... 273,086 97 28,566 2,373 113,910 4,684 2 84,093 538 9,684 172 1,233 10 Plattes Land ___ _ _ ___ _ ____

18. Erfurt. Städte .... 132,136 127 27,828 1,540 74,070 2,342 4 42,057 332 5,976 91 559 - Plattes Land - - - -

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Seite 1. I Städte .... 2,019,516 1099 275,184 19,581 939,768 33,300 11 598,305 2687 48,366 , 1333 10,687 32 Plattes Land 16,740 5 900 25 1,280 16Ç - 8,009 2 36 1 45 -

784

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 335

16 || 17 | 18 19 || 20 | 21 | 22 | 23 || 24 || 25 || 26 || 27 || 28

1 H. I K. d« c . .2·^-* Gesamt-

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10,884 240 4,287 - 71 248 42 47 1,864 75 1.891 58,841 75 2,173 67 56,668 08

11,760 443 7,983 82 66 154 24 31 953 99 2,239 65,183 99 2,398 67 62,785 43

8,841 344 6,186 13 64 159 41 53 936 75 1,930 51,933 75 1,965 03 49,968 72

10,716 309 5,556 24 61 167 302 308 6,790 50 2,197 62,920 50 2,429 70 60,490 80

57,321 2,337 41,937 54 445 1586 152 186 8,176 - 11,293 335,515 - 11,947 48 223,567 58

41,157 1,999 35,760 157 271 824 150 152 5,513 25 9,097 277,808 25 9,627 69 268,180 56 414 - - - ______ 15 488 - 17 52 420 48

16,524 659 11,835 60 141 334 81 88 1,841 25 3,293 87,382 25 3,377 37 83,954 88 - 2 24 - ______ 2 24 - - 96 28 04

11,454 484 8,688 22 69 214 3 3 667 - 2,186 62,815 - 2,277 88 60,537 12 138 1 24- - - - - -- 18 432-17 28 414 72

12,252 468 8,382 29 90 287 69 71 1,361 - 2,734 77,609 - 2,794 04 74,814 96

17,277 862 15,486 34 109 640 146 151 4,914 - 4,603 137,505 - 4,862 28 182,642 72

14,625 436 7,860 10 99 300 23 31 1,338 50 2,738 81,843 50 3,019 58 78,823 92

18,456 900 16,122 47 163 573 2 2 1,749 - 4,277 115,764 - 4,387 20 111,876 80

32,412 1,875 38,690 65 299 1236 2 2 3,756 - 8,742 262,329 - 9,154 68 253,174 82

29,916 1,261 22,608 37 205 704 12 12 2,306 - 6,818 218,687 - 7,279 40 211,407 60 894 23 444 - 1 δ - - 15 - 235 6,234 - 218 86 6,020 64

23,256 1,280 22,847 47 161 529 30 52 4,519 - 6,771 194,716 - 7,186 - 187,530 -

44,016 1,919 84,467 63 282 1181 24 34 4,280 - 11,150 319,016 - 11,618 - 307,398 -

20,112 1,184 21,294 20 85 445 - - 1,385 - 6,169 192,672 - 6,593 76 186,078 24

383,979 17,000 305,088 764 2671 9581 1103 1223 51,801 99 88,128 2,602,491 99 98,092 32 2,509,399 67 1,446 26 492 - 1 5 - - 15 - 270 7,128 - 249 12 6,878 88

Finanzarchiv. VII. Jahrg. 785 25

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336 Die neuen prenssischen Steuerentwürfe.

Τ 2 I 3 || 4 I 5 || 6 | 7 || 8 | 9 | 10 || 11 I 12 || 13 [| 14 I 15

1890/91 1 Α. Ι. Ι Α. Π. I B. C^

Ejn* Handel im Handel Handel ^SSSrS?* g I <>ast-, π II. Abteilung Abteilnnir wonner' bedeutenden im mittleren im geringeren Ge£^kfn als *·- und π II. Abteilung Abteilnnir zahl mit ümfange Umfange lfmfange

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19. Schleswig. Städte . . . 178,254 74 20,070 1,280 61,512 4,946 1 88,680 414 7,452 188 1,268 - Plattes Lana ___ - _ ___ ______

20. HannOYer. Städte .... 25,570 11 5,274 108 5,184 326 - 5,853 30 540 13 74 - Plattes Land' ___ __ ___ _____

21. Hildesheim. I Städte .... 50,947 23 6,660 480 23,076 726 - 18,053 57 1,260 21 179 - Plattes Land' ___ - - _______ _

22. Lüneburg. I Städte .... 64,521 58 12,618 482 20,712 1,142 - 20,526 62 1,116 30 304 - Plattes Land' ___ _ _ _ - - ___- -

23.1 Stade. Städte ....- -- - - - - - __ - - - Plattes Land - - - - - - - - __ - - -

24. Osnabrück. Städte .... 35,899 13 2,916 315 15,120 474 - 8,526 10 180 15 147 - Plattes Land - - - - __- - ___ _ -

25. Anrieh. I Städte . . . . 24,418 11 2,448 321 15,432 545 - 9,777 67 1.206 22 114 - Plattes Land __- - - - - - _____ -

26. Münster. Städte .... 44,016 20 4,104 304 14,628 967 - 17,322 45 810 35 342 - Plattes Land1 - - - - - - - - _ - - - -

27. Minden. I Städte .... 86,049 43 9,720 1,061 50,946 1,181 - 21,237 70 1,260 31 476 - Plattes Land ___ -- - - - - __ - - -

28.1 Arnsberg. Städte .... 281,797 90 30,096 2,393 114,872 4,644 - 83,382 . 191 3,438 167 1,441 1 Plattes Land! ___ - - - - - ___- -

29. Cassei. Städte .... 122,904 85 18,234 1,273 61,086 2,059 - 37,080 181 3,258 97 635 - Plattes Land ___ _ - - - . - ___- -

30. Wiegbaden. Städte .... 72,911 17 3,924 471 22,692 1,247 - 22,437 76 1,368 55 482 1 Plattes Land ___ - - ___ ___- -

31. Koblenz. Städte .... 63,574 27 5,562 662 31,776 1,386 8 24,831 77 1,386 53 444 - Plattes Land - - - - - ___ __ - - -

32.1 Düsseldorf. o I Städte .... 687,805 360 99,180 6,928 332,280 12,510 5 225,483 581 10,458 399 3,274 13 o

Plattes .... Land' 1,359 - - 15 858 34 - 591 1 18 2 20 -

33. Köln. ! Städte .... 78,701 40 9,810 560 26,868 1,518 1 27,105 84 1,512 56 514 - Plattes Land ___ - _ ___ ____ -

34. Trier. Städte , . . . 57,031 34 6,210 613 29,424 964 - 17,352 80 1,440 38 400 - Plattes Land ___ __ ____ ____ -

35. Aachen. Städte .... 50,812 36 9,900 412 21,336 1,113 - 19,770 44 792 40 307 - Plattes Land! - - - - -

~~.~~.~~.~ ~~.~ - -

Seite 2 ι Μ Ι Ι Städte .... 1,875,253 942 246,726 17,633 846,84435,748 15 642,414 2069 37,242 1260 10,401 15 Plattes Land 1,859 - - . 15 858 84 - 591 1 18 2 20 -

Städte .... 2,019,516 1099 275,184 19,581 939,768 83,300 11 698,305 2687 48,366 1333 10,687 32 Plattes Land 16,740 δ 900 11 - 1,230 166 - 8.009 2 86 1 4b -

Städte .... 3,894,769 2041 521,910 II 87,214 1,786,2121 69,048 26 1,240,719 4756 85,608 I 259» I 21,088 I 47 Plattes

.... Land 18t099 5 900 '' 40 2,088 1 200 - 8.600 3 54 8 65 -

Ueberhaupt 3,912,868 ||2046 522,810 [| 37,254 11,788,300 69,248 | 26 |1,244,319 4759 85,862 || 2596 21,153 47 786

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 3 g 7

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2,664 103 1,845 4 33 146 - - 438- 685 21,798 - 165 24 21,632 76

6,414 602 10,815 32 66 252 - - 756 - 2,133 61,800 - 551 40 61,248 60

10,950 568 10,179 13 98 363 20 36 1,456 - 2,684 77,557 - 649 39 76,907 61

5,298 202 3,624 30 49 178 - - 534 - 1,210 36,198 - 332 82 35,865 18

4,140 237 4,251 20 37 121 14 15 540 - 1,346 37,794 - 353 46 37,440 54

12,234 430 7,644 - 30 94 - - 282 - 2,138 57,024 - 2,880 - 54,743 04

17,172 659 11,835 10 77 260 5 7 1,042 - 3,572 113,212 - 4,431 28 108,780 72

52,044 1,489 26,724 25 184 869 1 -1 2,609 - 10,423 312,665 - 12,035 84 300,629 16

22,860 1,141 20,493 37 126 582 - - 1,746 - 5,500 164,757 - 1,465 23 163 291 77

17,376 727 13,086 13 188 725 - - 2,175 - 3,208 83,058 - 791 34 82,266 66

15,978 530 9,507 18 119 424 9 12 2,085 - 3,254 91,125 - 3,589 38 87,535 62

117,135 4,389 79,077 31 373 1,990 176 382 35,766 50 28,591 899,379 50 34,983 38 864,396 12 1,086 7 129 - 1 2 - - β - 78 2,688 - 107 52 2,580 48

18,426 535 9,582 - 83 372 2 10 1,371 75 3,336 94,674 75 3,688 89 90,985 86

14,430 415 7S461 21 67 199 74 93 3,497 - 2,647 79,814 - 3,130 46 76,683 54

11,082 318 5,721 7 49 164 - - 492 - 2,309 69,093 - 2,664 72 66,428 28

373,737 14,181 234,907 319 1831 7,630 383 664 58,277 - 83,118 2,459,747 - 76,117 85 2,383,629 15 1,086 7 129 - . 1 2 - - 6 - 78 2,688 - 107 52 2,580 48

383,979 17,000 305,088 764 2671 9,581 1103 1223 51,80199 88,128 2,602,491 99 93,092 32 2,509,399 67 1,446 26 492 - 1 5 - - 15 - 270 7,128 '- 249'12 6,878 88

757,7161131,181 559,995 1083 4502 117,2111 1486 3887 110,078 99 171,316 5,062,238 9911169,210 17 4,893,028 82 2,532 '' 33 621 - 2 ' 7' - - 21- 348' 9,818 - '' 356 64 9,459 36

760,248||31,214 560,616 | 1083 || 4504 |17,218| 1486 1887 110,099|99||171,664'| 5,072,054 99||169,566 81|| 4,902,488 |18 787

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1. Königsberg. Städte .... 134,927 7 1,332 1,421 42,690 1,850 - 22,182 9 108 60 898 - Plattes Land ___ - - ___ _____

2. Oombinnen. Städte .... 39,858 12 2,268 402 12,081 551 - 6,612 4 48 22 288 - Plattes Land ___ - - ___ _____

3. Danzig. Städte .... 25,705 12 3,276 238 7,134 395 - 4,731 3 36 13 139 - Plattes Land ___ _ _ ___ _.___ -

4. Mariemverder Städte .... 114,112 10 2,556 1,108 33,318 1,775 - 21,246 24 288 47 779 - Plattes Land ___ _ _ ___ ______

5. Berlin. Stadt - -- - - __- - - - -- Plattes Land __._ - - ___ _____

6. Potsdam. Städte .... 163,002 42 11,970 1,464 43,938 2,837 - 33,981 212 2,544 78 1009 - Plattes Land ___ - - ___ ____-

7. Frankfurt. Städte .... 153,322 54 9,774 1,534 45,999 2,539 - 30,369 154 1,848 96 943 2 Plattes Land ___ _ - ___ ____ -

8. Stettin. Städte .... 101,026 5 1,116 749 22,512 1,601 - 19,179 105 1,260 58 518 2 Plattes Land ___ 5 162 5 - 57 - - - 6 -

9. Köslin. Städte .... 81,448 4 828 702 21,018 1,149 - 13,770 51 612 38 430 - Plattes Land 165 - - 1 60 l - 6 - - - l -

10. Stralsund. Städte .... 20,216 3 594 164 4,920 324 - 3,894 72 864 10 118 - Plattes Land __- _ - ___ ____ -

11. Posen. Städte .... 133,586 12 2,196 1,503 45,114 3,461 - 41,427 93 1,116 124 982 2 Plattes Land - - - - - - - - - - - - -

12. Bromberg. Städte .... 71,981 2 324 750 22,455 1,580 - 18,948 34 408 55 590 - Plattes Land ___ _ - ___ ___- -

13. Breslau. Städte .... 116,537 22 6,786 1,878 41,376 2,489 - 29,823 137 1,644 98 745 - Plattes Land __- _ - ___ ______

14. Liegnitz. Städte .... 86,897 32 9,918 926 27,834 2,162 - 25,914 91 1,092 64 540 3 Plattes Land 3,412 - - - - ___ _____

15. Oppeln. Städte .... 94,190 33 6,192 1,037 30,996 1,967 - 23,489 84 1,008 101 589 - Plattes Land 2,813 - - 3 72 17 - 196 - - - « -

Städte U.r?' . 113,513 31 9,864 1,150 34,476 1,892 - 22,650 271 3,252 65 534 - Plattes Land __- _ _ ___ _____

17. Merseburg. Städte .... 107,361 30 8,568 1,216 36,540 2,080 - 24,897 302 3,624 48 520 - Plattes Land __- - - a - 36 - - - 5 -

18. Erfurt. Städte .... 27,063 11 2,232 299 8,976 544 - 6,528 83 996 15 128 - Plattes

.... Land - - - - - - - - _- | - '' - -

Städte1'. . . . 1,584,744 322 79,794 16,041 481,377 29,196 - 349,640 1729 20,748 992 9750 9 Plattes Land 6,390 - - 9 294 26 - 295 - - - 20 -

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 3§Q

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6,936 287 3,462 209 46 124 1 1 394 - 1,591 31,801 - 1,181 32 30,619 68

3,342 186 2,235 3 45 113 4 7 408 - 1,022 21,162 - 715 44 20,446 5«

15,738 719 8,619 25 83 212 60 68 1,547 75 4,558 83,312 75 3,350 27 82,962 48

24,180 1,620 19,431 60 203 642 325 354 9,620 25 7,712 145,664 25 5,347 77 140,316 48

22,614 1,666 19,914 119 164 427 7 28 1,818 25 7,061 132,366 25 4,903 69 127,462 56

12,426 761 9,108 58 91 201 181 202 3,108 75 4,011 68,709 75 2,703 7r> 66,006 - 138 4 67 - - - 2 2 4-22 418-16' 72 401 28

10,338 471 5,616 12 73 174 - - 522 - 2,879 52,704 - 2,075 04 50,628 96 30 8 45 - - - - - -- 6 141 - 5 64 135 36

2,832 196 2,361 12 35 80 15 15 380 - 927 15,845 - 610 04 15,234 96

23,559 1,356 16,227 95 133 393 51 51 2,171 - 7,591 131,810 - 5,184 56 126,625 44

14,187 456 5,454 32 38 111 21 21 613 - 3,471 62,389 - 2,482 60 59,906 40

17,883 1,468 17,595 77 215 641 7 7 2,025 - 6,461 117,132 - 4,413 84 112,718 16

12,930 795 9,516 ?3 160 445 50 51 2,411 - 4,756 89,615 - 3,187 88 86,427 12

14,160 641 7,638 485 126 352 1 1 1,070 - 4,478 84,553 - 3,134 44 81,418 56 150 3 60 i - - - - -- 31 478-19 12 458 88

12,798 1,098 13,149 28 129 340 189 217 11,626 - 5/294 107,815 - 3,918 04 103,896 96

12,507 820 9,831 44 140 370 81 102 4,442 25 5,189 100,409 25 3,673 15 96,735 60 111 - - - ______ 8 147 - 5 88 141 12

3,072 170 2,025 6 12 32 - - 96 - 1,247 23,925 - 867 72 23,057 28

234,057 13,503 161,727 1343 1831 5007 1053 1195 44,039 25 73,425 1,371,382 25 51,663 53 1,319,718 72 429 10 162 1 - - 2 2 4 - 67 1,184 - 47 36 1,136 64

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Städte .... 113,491 16 3,708 1,178 35,304 3,552 - 42,465 357 4,284 151 1,255 - Plattes Land 4,263 - - - - _ _ _ ______

20. Hannover. Städte .... 18,889 7 2,124 236 7,080 232 - · 2,772 20 240 7 92 - Plattes Land ___ _ _ ___ ______

21. Hildesheim. Städte .... 64,918 21 5,580 770 23,067 924 - 11,079 100 1,200 37 307 - Plattes Land 1,535 1 288 9 354 14 - 147 1 12 1 4 -

22. Lüneburg. Städte .... 10,050 4 738 144 4,326 123 - 1,470 10 120 2 63 - Plattes Land __- - - __- _____

23. Stade. Städte .... 50,526 10 1,530 308 9,330 395 - 4,725 10 120 8 235 - Plattes Land 1,175 5 1,044 212 6,339 372 - 4,425 6 72 7 168 -

24. Osnabrück. Städte .... 12,296 1 162 142 4,257 182 - 2,160 27 324 5 68 - Plattes Land ___ _ _ ___ _____

25. Anrieh. Städte .... 26,245 5 1,116 280 8,388 489 - 5,868 79 948 24 155 - Plattes Land ___. - - ___ _____

26. Münster. Städte .... 75,791 41 8,478 588 17,646 1,750 - 20,955 76 912 42 ^24 - Plattes Land __._ _ - ___ _____

27. Minden. Städte .... 51,832 24 5,094 729 21,852 922 - 11,052 96 1,152 23 377 - Plattes Land ___ - - ___ _____

28. Arneberg. . Städte .... 156,599 32 8,172 1,596 47,991 2,475 - 29,679 110 1,320 84 998 - Plattes Land 3,337 - - - - _.__ _____

29. Kassel. Städte .... 21,836 9 1,746 293 8,784 445 - 5,334 38 456 17 148 - Plattes Land ___ _ - ___ _____

30. Wiesbaden. Städte .... 88,904 26 5,976 820 24,537 1,885 - 22,587 148 1,776 45 759 1 Plattes Land nto49 - - 12 360 40 - 480 3 36 - 16 -

31. Koblenz. Städte .... 64,484 12 2,952 769 23,109 1.449 - 17,331 90 1,080 42 573 - Plattes Land ___ _ _ ___ _____

32. Dusseldorf. Städte .... 137,696 38 10,368 1,225 36,789 2,878 - 34,491 107 1,284 92 796 - Plattes Land 19,453 1 216 152 4,518 377 - 4,446 4 48 11 126 -

33. Köln. Städte .... 74,773 34 7,164 561 16,815 1,675 - 20,043 61 732 28 505 - Plattes Land ___ _ - ___ _____

34. Trier. Städte .... 46,790 10 2,286 504 15,111 745 1 8,928 60 720 16 354 - Plattes Land ___ - - ___ _____

35. Aachen. ! Städte .... 42,533 ! 19 5,094 368 11,079 998 1 11,979 77 924 35 347 - Plattes Land - - - - - - - - _ - - _ -

Seite 2. ι Städte .... 1,058,283 309: 72,288 10,511 315,465 21,119 2 232,918 1466 17,592 658 7,756 1 Plattes Land 40,812 7, 1,548 385 11,571 797 - 9,498 14 168 19 314 -

Seite 1. Städte .... 1,584,744 322 ! 79,794 16,041 481,377 29,196 - 349,640 1729 20,748 992 9,750 9 Plattes Land 6,390 - I - 9 294 26 - 295 - - - 20 - Städte .... 2,643,027 II 631 1 152,082 II 26,552 I 796,842 II 50,315 I 2 I 602,558 II 3195 I 38,340 II 1650 II 17,506 I 10 Plattes

.... Land 47,202 '' 7' 1,548 || 394 1 11,865 II 823 I - | 9,793 '' 14 ' 168 '' 19 '' 334 ' -

Ueberhaupt 2,690,229 || 638, 153,630 || 26,946 | 808,707 || 51,138 | 2 | 612,351 || 3209 | 38,508 || 1669 || 17,840 | 10 790

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 39 J

16 || 17 I 18 I 19 || 20 | 21 | 22 | 23 || 24 || 25 || 26 || 27 || 28

| H. | K. fl» .S "*",-» Gesarat- SSCk Handwerkssteuer Handwerk8Steuer Schiffahrt, Fracht- und Lohnfuhr-, ÏS« Jahres- Davon a™aD ab Bleibt β"

Handwerkssteuer Handwerk8Steuer sowie Pferdeverleihergewerbe ||| betmg der

Davon a™aD ab Nettoertrag

an g ®^o veranlagten an- -, an

«.8 -SS1« Zahl der besteuerten nS*1 Gewerbe- lagungs- Gewerbe' -,

jähr- || «.8

jähr- |sls . jähr' «|ö Steuer lagungs- ΛηΙ steUer

licher 3|| licher gögg g licher !ga ^ (Spalte 5, 7, Hebe- *tehen*en ™* d,en

Steuer- «|« £ Steuer- || m* ^ 5

1 fi| i| Steuer" i^L" 10,12,16, gebühren Gewerben *tehen*en

betrag £ Ö betrag 0*3 S ·§ 1 5 fi|

|S i| §| betrag SJS^ i8 und 24)

gebühren Gewerben

Ort ä5öo £ ·2τ cb^ M. H M. 3W«H φ| M.Pf g II M. Pf. M. PfJ M. Pf.

30,100 1,524 18,276 61 247 675 241 259 4;438 25 8,370 138,580 25 2,495 40 136,084 85

2,240 191 2,277 10 22 67 5 21 835 75 805 17,542 75 154 19 17,388 56

7,365 711 8,478 66 129 356 2 3 1,129 - 2,964 57,898 - 523 18 57,374 82 105 7 105 - _______ 36 1,011 - 7 23 1,003 77

1,518 162 1,944 4 14 32 - - 96 - 520 10,212 - 94 74 10,117 26

5,646 317 3,795 18 39 115 32 38 819 25 1,346 25,965 25 244 36 25,720 89 4,026 148 1,170 - 16 90 1 1 274 - 928 17,950 - 169 06 17,780 94

1,626 81 972 3 7 14 61 63 243 25 569 9,744 25 95 82 9,684 43

3,702 220 2,367 11 39 170 1 4 274 - 928 17,950 - 169 06 17,780 94

17,355 899 10,800 52 56 226 1 1 694 - 4,135 76,840 - 3,073 60 73,766 40

9,048 459 5,493 35 82 206 4 β 816 - 2,693 54,507 - 2,129 34 52,377 66

23,916 965 11,568 β 121 2,019 - - 6,057 - 6,297 128,703 - 5,066 40 123,686 60

3,540 223 2,670 7 35 93 1 1 325 - 1,192 22,855 - 211 09 22,643 91

18,279 757 9,111 13 198 571 7 9 1,832 - 4,600 84,098 - 781 22 88,316 78 384 16 186 - 7 14 - - 42 - 94 1,488 - 14 88 1,473 %2

13,782 679 8,145 17 56 163 15 20 1,112 75 3,643 67,511 75 2,670 95 64,840 80

19,230 963 11,559 8 91 261 6 8 1,079 - 6,104 114,800 - 4,488 32 110,311 68 2,979 181 2,178 - 7 15 - - 45-842 14,430 - 575 04 18,854 96

12,147 438 5,265 - 85 374 12 12 2,118 - 3,371 64,284 - 2,499 72 61,784 28

8,490 341 4,110 4 52 164 107 121 4,156 - 2,173 .43,801 - 1,729 18 42,071 82

8,349 260 3,111 13 18 123 - - 369 - * 2,087 40,905 - 1,585 26 89,319 74

186,312 9,190 110,211 328 1291 5,629 495 566 26,718 50 52,137 981,504 50 27,064 18 953,440 32 7,494 352 4,239 - 30 119 1 1 361 - 1,900 34,879 - 766 21 34,112 79

234,059 13,503 161,727 1343 1831 5,007 1053 1195 44,039 25 73,425 1,371,382 25 51,663 53 1,319,718 72 429 ' 10 162 1 - - 2 2 4 - 67 1,184 - 47 36' 1,136 64 420,369 122,693 271,988 1571 3122 1 10,6361 1548 1761 70,757 1 75||125,562|| 2, 352,886 75 79,727 1 71 2,278,159 04 7,923 362 4,401 1 30 ' 119] 3 3 865 1- |l 1,967]] 36,063 - 813 '57 35,249 43 428,292 23,055 276,339 Ï67U 3152 1 10, 755 1551 1764 71,122 |75||127,529|| 2,388,949 |75| 80,541 |28 2,ίί08,408 47

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392 ^*e neuen preussischen Steueren t würfe.

lj| 2 11 3 II 4 I 5 I) 8 | 7 8 | 9 | 10 || 11 1 12 |1 13 || 14 | 15

1890Í91 *~

A. I. Α. Π. B. C. Ε*η" Handel im Handel Handel ^SSLS?* g S <*"*-.

iv IV. Abteilung 41*11«. wohner- bedeutenden im mittleren im geringeren LüKS^-n, S? g und iv IV. Abteilung 41*11«. zahlmit Umfange Umfange tfmfange

geringeren ^ebe^gewerbl ||

νήχΐ' Ein- τ - -

| g2 Τ - 3 schluss M ■ M fl-β -g s s € ü 1 Bezirk « '^ der |g jähr- g g jähr- SgM| jähr- g g jähr- ς£

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I « Bezirk '^

MiHtär. ξ«, lieber | * licher - §<§ | § licher ® | ·§ licher S^j J .g |.g bevöl- ?i Steuer- ^ J Steuer- |i| || Steuer- ® 5 Steuer- g| ~ß g$ kerung 3'J betrag 5| ** betrag ^t-gg betrag 3 | betrag |O «| jg von 1885 3"** 3

** J2 £ S 3 gl 3 g

ρ I m. a m. 3 1 m ν m. ^a g » 1. Königsberg.

Städte .... 14,323 1 144 134 3,729 215 - 1,323 - - 8 92 - Plattes Land 826,221 8 1,854 1,386 40,641 3,968 - 23,721 35 210 136 1,S36 -

2. Gumbinnen. Städte .... 18,357 - - 214 6,384 275 - 1,656 9 54 10 144 - Plattes Land 676,175 14 3,132 946 28,401 3,562 - 21,324 42 252 130 1,896 -

3. Danzig. Städte .... 14,229 2 504 83 2,865 245 - 1,542 - - 14 79 - Plattes Land 375,617 9 2,556 640 19,029 2,444 - 14,547 20 120 99 1,203 -

4. Marienwerder Städte . . 28,216 2 324 225 6,408 604 - 4,002 2 12 29 244 - Plattes Land 637,810 22 4,734 743 22,593 4,171 - 24,555 32 192 74 1,790 -

5. Berlin. Stadt - - - - - - - - - - ___ Plattes Land _ - - __ _ ___ _____

Städte".' . . . 43,335 1 198 316 8,031 1,088 - 6,804 52 312 29 308 - Plattes Land 755,482 ΙΟΙ 32,130 1,816 56,076 12,259 - 73,107 304 1,824 95 3,854 -

Städte"' ." . . 54,428 5 1,332 392 10,683 1,160 - 7,386 55 330 34 364 - Plattes Land

. 708,639 50 11,034 1,194 36,849 7,409 - 43,839 81 486 194 2,712 -

8. Stettin. Λ Städte 12,410- - 76 2,385 250 - 1,635 16 690 Λ b 70 - Plattes Land 436,478 7 2,592 677 20,136 4,061 - 24,138 201 1,206 99 1,459 -

9 Knelin Städte .... 4,272 - - 15 480 71 - 483 2 12 1 18 -- Plattes Land 419,132 3 828 498 U,937 1,941 - 11,577 55 330 4o 835 -

°' I Städte" ". . 4,982 1 216 39 1,188 106 - 588 19 114 3 30 - Plattes Land 122,439 1 288 293 8,778 903 - 5,445 93 558 13 431 -

Städte 81,705 2 504 556 15,273 2,454 - 14,913 40 240 74 588 - Plattes Land 790,944 12 2,376 510 16,725 4,451 - 26,391 62 372 70 1,762 -

12. Bromberir. Städte . 35,309 2 612 245 6,477 899 - 5,490 1 6 30 307 - Plattes Land 455,770 13 8,474 343 11,247 2,581 - 15,345 24 144 25 1,095 -

13. Breslau Städte . . . 42,232 4 774 370 10,125 1,223 - 7,857 38 228 31 325 - Plattes

. Land 1,026,022 HO 28,764 1,616 49,284 12,029 - 71,256 120 720 492 4,129 -

U Städte*.' 25,026 4 1,836 200 5,139 924 - 5,922 41 246 22 179 - Plattes Land 724,892 53 14,148 1,349 41,250 9,041 - 59,154 38 228 806 3,408 -

Städte . . 33,417 2 540 393 10,911 962 - 5,910 22 132 75 256 - Plattes Land

. . 1,175,091 100 32,310 1,510 46,185 3,744 - 58,947 475 2,868 354 3,102 -

16' "stßteVf" 25,114 2 342 161 4,803 526 - 3,387 46 276 7 130 -

Plattes Land 536,637 67 19,872 1,516 45,624 7,017 - 41,709 487 2,922 134 2,471 - 17'

Städte"*" . 57,543 7 2,052 509 14,820 1,373 - 8,853 167 1,002 38 327 -

Plattes 'Land .

625,238 74 20,592 1,481 44,856 7,970 - 46,938 380 2,280 127 2,883 - 18

IStädte , . 20,095 1 144 127 3,699 421 - 2,610 53 318 11 111 -

Plattes Land , .

282,08 20,095

IQ 2,134 592 ' 17,820 2,512 - 14,979 96 576 48 988 -

^tÄdte1'. . . . 515,17 86 9,522 4,060 113,400 12,796 - 80,361 563 3,378 422 3,572 -

Plattes Land . . .

10,504,672 654 182,808 17,060 520,431 96,963 - 576,072 2545 15,288 2441 35,894 -

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16 || 17 I 18 | 19 || 20 | 21 | 22 | 23 || 24 || 25 || 26 || 27 || 28

II H. || K. fl» e . E**^. Gesamt- Ä" e .

HandwPrksstPiiPr Handwerkssteuer Schiffahrt, Fracht- und Lohnfuhr-, JgS janres- Davon üa™n ab ab Bleibt Schaft*

HandwPrksstPiiPr Handwerkssteuer Schiffahrt, sowie pferdeverleihergewerbe

Lohnfuhr-,

||| betrag janres-

der Davon üa™n ab ab

Nettoertrag d £~© veranlagten an- *a.

g .2 *iS 15 Zahl der besteuerten μ8Ν Gewerbe- lagungs- Gewerbe-

jähr- || g

jähr- |«|S jähr- «|tf steuer lagungs-

und 8teuf licher -|| lîcher |||? . licher ^§3 (Spalte 6, 7, Hebe- stehenden 7™*!»

Steuer- ||| Steuer- ||^ | » gö gS Steuer- n^ 1o 12 16 gebühren stehenden

betrag N*1 betrag δ i^S -§ 1 gö §| §| betrag ||S 18 und 24)

gebühren Gewerben

Μ. I ° M. gWgg __ J_ I M. Pf. °p I M. Pf. M. Pf.l M. Pf.

1,176 30 342 13 2 4 3 6 58 - 477 6,772 - 265 12 6,506 88 22,755 653 7,812 17 45 129 170 179 2,651 50 8,111 99,644 50 3,911 62 95,732 88

2,088 99 1,179 85 9 26 - - 78 - 750 11,439 - 457 56 10,981 44 22,251 1,140 13,674 184 37 111 421 433 6,868 75 8,038 95,902 75 3,710 83 92,191 92

1,080 43 486 19 8 16 83 90 448 - 548 6,925 - 256 48 6,668 16 14,301 381 4,602 26 53 160 107 118 1,371 - 4,857 56,526 - 2,158 80 54,367 20

3,114 139 1,851 5 27 118 1 1 364 - 1,244 16,075 - 630 04 15,444 96 21,315 851 10,008 9 50 141 159 161 2,309 - 7,818 85,706 - 3,238 88 82,467 12

3,681 410 4,908 9 27 77 190 203 4,393 75 2,392 28,327 75 1,125 19 27,202 56 46,299 2,687 32,211 5 444 2040 2640 2829 62,706 25 24,105 304,353 25 10,888 93 293,464 32

4,488 468 5,628 23 20 52 98 102 2,442 - 2,562 32,289 - 1,238 28 31,050 72 32,502 1,755 21,015 7 43 117 552 668 11,709 - 13,796 157,434 - 5,856 - 151,578 -

1,011 85 1,029 4 5 13 14 14 197 - 516 6,353 - 254 12 6,098 88 17,352 976 11,664 2 43 108 611 640 10,963 25 8,035 88,051 25 3,418 37 84,632 88

261 10 135 - ______ ne i,37i _ 54 84 1,316 16 9,960 431 5,154 3 12 32 $ 3 132 - 3,778 22,918 - 1,683 60 41,234 40

324 27 321 1 4 8 3 3 44 - 229 2,795 - 103 16 2,691 84 5,211 251 3,015 5 58 127 158 158 1,583 25 2,188 24,878 25 983 61 23,894 64

7,176 583 6,891 6 19 51 1 1 173 - 4,243 45,140 - 1,786 64 43,383 36 21,039 1,358 16,380 1 42 174 31 31 1,088 - 8,228 84,371 - 3,279 80 81,091 20

3,699 168 2,019 3 17 42 10 16 289 50 1,649 18,592 50 719 22 17,873 28 13,218 702 8,415 - 19 43 27 27 597 - 4,804 52,440 - 1,958 64 50,481 36

4,143 302 3,804 42 59 162 14 14 774 - 2,335 27,705 - 1,077 24 26,627 76 49,419 3,209 38,181 20 279 850 184 188 5,928 - 21,676 243,552 - 8,591 52 234,960 48

2,526 208 2,632 50 28 64 - - 192 - 1,584 18,493 - 666 28 17,826 72 40,602 2,149 25,664 14 112 337 37 38 1,727 - 17,087 182,773 - 6,745 - 176,028 -

3,555 279 3,552 126 27 81 16 16 458 - 1,957 25,058 - 980 72 24,077 28 36,843 1,411 16,677 59 167 1149 71 71 4,457 - 16,580 187,387 - 6,603 08 190,783 92

1,689 206 2,343 3 36 76 17 17 944 - 1,123 13,784 - 537 68 13,246 32 29,496 2,241 26,985 18 188 474 299 321 10,846 - 14,286 177,454 - 6,303 28 171,150 72

4,362 361 4,413 7 48 113 24 26 1,005 - 2,816J 36,507 - 1,378 20 30.128 80 34,161 1,774 21,159 7 159 563 178 199 8,013 75 14,899, 177,999 75 6,296 31 171,703 44

1,440 116 1,374 11 15 34 - - 102- 844 9,687- 38172 9,305 28 11,742 458 5,529 5 25 75 - - | 225- 4,68t' 62,995'- 2,034 84'' 50,960'16

45,813 3,533 42,907 407 351 937 474 509 11,962 25 25,385 307,343 25 11,912 85 295,430 40 428,466 22,427 268,145 382 1776 6630 5648 5964 133,175 75 182,967 2,124,385 75 77,663 11 2,046,722 64

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394 Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

Tjj 2 || 3 || 4 | l '' β i 7 | 8 | 9 | 10 || 11 | 12 || la || 14 | 15

1890/91 A. I. A. II. B. C^

wohlier" E.in" Handel im Handel Handel ^«hU^ flf Gast-, iv Π. Abteilung Ahtfttinmr wohlier" bedeutenden im mittleren im geringeren cJEmISZ »λ» S* und iv Π. Abteilung Ahtfttinmr zahlmit| ümfange Umfange lfmfan|e

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S3 M. | ^ M. Ο Ι Μ. Κ M. ^«s Κ! ^

19. Schleswig. Städte .... 9,402 - - 107 3,369 351 - 2,184 34 204 8 149 - Plattes Land 721,544 40 11,520 2,084 62,409 10,382 - 61,962 580 3,480 342 4,537 -

20. Hannover. Städte .... 40,239 - - 103 3,216 281 - 1,824 13 78 3 149 - Plattes Land 260,451 24 6,264 818 24,498 3,504 - 20,832 70 420 41 1,726 -

21. Hildesheim. Städte .... 45,100 11 3,204 302 9,330 635 - 4,275 53 318 21 181 - Plattes Land 296,192 40 12,060 865 25,743 3,930 - 23,034 63 378 61 1,672 -

22. Lüneburg. Städte .... 16,442 6 1,476 231 7,239 516 - 3,462 37 222 7 186 - Plattes Land 309,251 12 2,700 830 24,588 3,908 - 23,016 47 282 47 1,937 -

23. Stade. Städte .... 14,960 - - 26 786 77 - 438 5 30 4 27 - Plattes Land 259,255 27 6,498 1,080 32,397 3,600 - 21,510 104 624 75 2,288 -

24. Osnabrück. I Städte ... .1 23,069 5 972 235 7,710 484 - 3,018 8 48 14 230 - Plattes Land 219,231 10 2,214 659 19,173 2,801 - 13,644 13 78 29 1,611 -

25. Aurich. Städte .... 5,814 3 540 98 3,405 184 - 1,104 13 78 2 41 - Plattes Land 155,348 1 216 548 15,879 1,987 - 11,847 37 222 16 938 -

26. Munster. Städte .... 17,932 3 612 90 2,784 516 - 3,216 14 84 7 177 - Plattes Land 356,492 25 6,030 490 14,655 4,928 - 29,403 29 174 117 2,303 -

27. Minden. Städte .... 10,805 2 324 126 3,624 225 - 1,440 24 144 6 102 - Plattes Land 371,931 22 4,716 815 24,609 3,32,9 - 19,830 '176 1,056 46 1,464 -

28. Arneberg. Städte .... 23,836 3 558 221 6,204 495 - 3,117 18 108 14 178 - Plattes Land 724,119 63 15,102 2,256 68,154 7,490 - 44,517 67 402 82 4,092 -

29. Cassei. Städte .... 99,809 15 3,168 867 26,409 1,904 - 12,729 117 702 54 655 - Plattes Land 556,650 10 2,556 1,164 34,365 5,418 - 31,005 187 1,122 163 2,743 -

80. Wiesbaden. Städte .... 86,401 5 900 230 6,630 970 - 6,417 76 456 36 360 - Plattes Land 427,477 20 4,392 545 16,599 6,007 - 35,226 247 1,482 115 2,683 -

31. Koblenz. Städte .... 12,187 3 576 150 4,227 426 - 2,655 20 120 10 143 - Plattes Land 476,309 21 4,504 1,114 33,741 6,621 4 39,411 128 768 142 3,038 -

32. Dasseldorf. Städte .... 136,355 24 6,804 789 23,838 3,162 - 19,203 44 264 65 951 - Plattes Land 714,785 38 11,808 2,171 60,193 12,222 - 72,975 158 948 284 4,338 -

S3.1 Köln. Städte .... 8,566 8 1,764 202 6,375 1,084 1 6,645 36 216 7 366 - Plattes Land 430,7S7 28 6,822 863 25,575 7,093 - 42,291 112 672 89 2,845 -

34. Trier. Städte .... 5,893 1 144 49 1,533 111 - 765 2 12 5 51 - Plattes Land 565,511 35 8,676 1,546 46,344 5,954 1 35,445 103 618 153 3,237 -

35. Aachen. Städte .... 10,133 - - 77 2,487 267 - 1,644 16 96 1 124 - Plattes Land 345,365' 21 7,164 911 27,135' 5,314 - 31,782 74 444 117 2,962 -

Seite 2. Städte .... 516,943 89 21,042 3,903 119,166 11,688 1 74,136 530 3,180 264 3,979 - Plattes Land 7,190,698 437 113,292 18,759 561,057 93,988 δ 557,730 2195 13,170 1919 34,414 -

Seite 1. Städte .... 515,173 36 9,522 4,060 113,400 12,796 - 80,361 563 3,378 422 3,572 - Plattes Land 10,504,672 654 182,808 17,060 52O,43t 96,963 - 576,072'' 2545 15,288 2441 35,894 - Städte.... 1,032,116 1251 30,564 11 7,963 232,5661 24,484 1 ll 145,497 1093 1 6,55811 68611 7,5511 - Plattes Land 17, 695,37 0'l09l' 296,100 II 35,819 l,081,488''l90f95l' 5 'l,133,802' 4740 ' 28,458 '' 4360'' 80,308] -

Ueberhaupt .|l8,727,486|11216| 326,664 || 43,782ll,314,054||215,435| 6 |1,288,299(| 5833 | 35,016 || 5046 || 87,8S7| - 794

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 395

16 | 17 j 18 "| 19 || 20 | 21 | 22 | 23 || 24 [ 25 || 26 || 27 || 28

| H. I K. a* .*§ ^~> Gesamt-

fSk Handwerkssteuer Hand"erkssteuer Schiffahrt, Fracht- und Lohnfuhr-, JgS Jahres- Davon ™ ab aD Bleibt schaft'

Handwerkssteuer Hand"erkssteuer sowie Pferdeverleihergewerbe ||? betrag

Jahres- der

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und 24). gebühren Gewerben

ël Ξ« «a 'S δ «I £S) Ι|· M. M. c^a N >'

Φ M. Pf g M. Pf.| M. Pf. M. Pf.

2,016 85 1,026 6 27 69 60 63 597 25 813 9,396 25 93 96 9,302 29 54,276 1,544 18,498 48 207 524 665 679 5,159 50 20,039 217,304 50 3,861 78 213,442 72

822 137 1,596 4 4 8 3 3 114 - 599 7,650 - 76 50 7,573 50 25,580 985 11,862 15 82 299 6 10 1,139 25 7.215 85,595 25 793 31 84,801 94

2,565 319 3,837 19 63 208 - - 624 - 1,564 24,153 - 209 49 23,943 51 19,665 1,044 12,477 11 66 205 1 2 619 - 7,681 93,976 - 819 16 93,156 84

2,823 320 3,918 28 43 128 20 20 518 - 1,359 19,658 - 181 82 19,476 18 22,656 981 11,679 14 81 216 83 96 1,578 75 7,879 86,499 75 838- 85,66175

381 30 336 - 7 15 15 16 119 - 187 2,090 - 20 90 2,069 10 27,405 868 10,419 36 80 184 713 715 5,036 75 8,760 103,889 75 973 92 102,915 83

3,120 180 2,085 21 30 61 7 7 203 - 1,179 17,156 - 161 84 16,994 16 18,975 584 7,071 17 32 76 67 72 834 - 5,277 61,989 - 597 75 61,391 25

693 80 996 2 16 35 - - 105 - 435 6,921 - 63 81 6,857 19 11,082 239 2,835 7 111 287 808 808 3,745 - 4,669 45,826 - 456 10 45,369 90

2,274 157 1,800 21 9 18 - - 54 - 966 10,824 - 432 96 10,391 04 27,519 1,210 14,577 53 82 264 3 4 826- 9,070 93,184 - 3,727 36 89,456 64

1,161 45 564 9 8 20 4 4 116 - 536 7,373 - 291 68 7,081 32 17,649 925 11,058 1 57 125 7 9 519 - 6,795 79,437 - 3,130 32 76,306 68

2,478 135 1,641 11 20 57 - - 171 - 1,070 14,277 - 565 50 13,711 50 48,816 2,049 24,459 7 199 1,125 - - 3,372 - 16,216 204,822 - 8,041 86 196,780 14

9,141 689 S,745 19 93 231 3 5 741 - 4,343 61,635 - 584 67 61,050 33 31,674 1,991 23,376 - 118 330 5 8 1,012 - 11,636 125,110 - 1,225 54 123,884 46

4,974 283 3,291 35 53 134 42 47 1,370 75 2,019 24,038 76 231 39 23,807 36 31,614 1,319 15,897 24 107 263 38 42 1,987 75 10,966 107,197 75 1,028 06 106,169 69

1,794 136 1,500 11 13 33 8 11 732 50 899 11,604 50 458 42 11,146 08 36,429 1,508 18,201 6 97 281 81 95 4,885 - 12,608 137,989 - 5,474 02 132,514 98

11,634 811 9,672 4 104 306 9 10 1,290 - 5,894 72,705 - 2,840 16 69,864 84 51,885 2,063 24,885 6 138 391 123 128 5,775 50 21,251 233,469 50 9,220 70 224,248 80

4,536 186 2,286 1 68 246 - - 738 - 1,950 22,560 - 884 76 21,675 24 34,002 967 11,562 6 145 454 20 24 2,226 75 12,073 123,150 75 4,857 81 118,292 94

723 58 . 687 1 12 42 - - 126 - 284 3,990 - 158 16 3,831 84 38,742 1,411 16,935 14 197 1,270 192 221 9,656- 12,675 156,416- 6,169 88 150,246 12

1,749 43 486 1 4 15 - - 45 - 531 6,507 - 260 28 6,246 72 35,397 559] 6,771 2 32 131 - - 393 - 9,873 109,086 - 4,291 80' 104,794 20

52,884 3,694 44,466 193 574 1,626 171 186 7,664 50 24,628 322,538 50 7,516 30 315,022 20 528,366 20,247 242,562 267 1831 6,425 2,812 2,913 48.765 25 184,683 2,064,942 25 55f507 37 2,009,434 88

45,813 1 3,533 42,907 407 351 937 474 509 11,965 25 25,385 307,343 25 11,912 85 295,430 40 428,466 22,427 268,145 382 1776 6,630 5,684 5,964' 133,175 75 '182,967 2,124,385 75] 77,663 11 2,046,722 64 98,697 [ 7,227 87,373 I 600 II 925 2,563 6451 67511 19,626 75|| 50,013 629,881 75 19,429 15 610,452 60

956,832 42,647 510,707 649 '' 3607 13,055 8,460 8,877''181,941 -''367,650 4,189,228 - 133,170 48' 4,056,157 52 1,055,529 || 49,901) 598,080 I 1249 || 4532 1 15,618 9,105 9,572||201,567 75||417,663|| 4,819,209 75||152,599 63 4,666,610 1*

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ggg Die neuen preussischen Steuerentwürfe.

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§ = r M> .a . M· . M> .. M· * 1. Königsberg.

Städte .... 344,895 144 41,922 3,420 168,278 5,130 - 92,451 93 2,022 351 2,108 17 Plattes Land 826,221 8 1,854 1,336 40,641 3,968 - 23,721 35 210 136 1,896 -

2. Gumbinnen. Städte .... 112,184 35 7,488 1,103 41,817 1,693 - 23,949 26 336 74 758 - Plattes Land 676,175 14 8,132 946 28,401 3,562 - 21,324 42 252 130 1,876 -

Städte 203,153 91 26,388 1,464 83,259 3,469 - 69,120 78 1,686 336 1,126 7 Plattes Land 375,617 9 2,556 640 19,029 2,444 - 14,547 20 120 99 1,208 -

4. Marienwerder Städte .... 191,649 24 5,058 1,861 65,064 3,065 - 37,572 27 318 101 1,321 - Plattes Land 687,810 22 4,734 743 22,593 4,171 - 24,555 82 192 74 1,790 -

ο. Berlin. Stadt 1,315,287 1582 458,352 11,887 861,144 34,017 3 820,086 2127 51,048 3640 8,681 - Plattes Land __- - - ___ _____

6. Potsdam. Städte .... 470,638 180 48,996 4,187 167,481 7,845 1 111,108 565 8,274 280 2,911 6 Plattes Land 755,482 ΙΟΙ 32,130 1,816 56.076 12,259 - 73,107 304 1,824 95 3,854 -

7. Frankfurt. Städte .... 407,652 226 48,222 3,986 1,555,614 6,831 - 94,071 382 5,292 240 2,452 4 Plattes Land 708,639 15 11,034 1,194 36,849 7,410 - 43,863 81 486 194 2,726 -

Städte' 291,568 120 33,786 2,387 122,007 5,037 - 89,790 336 5,982 266 1,648 4 Plattes Land 486,478 7 2,592 682 20,298 4,066 - 24,195 201 l,20ti 99 1,465 -

Städte .... 147,327 32 6,696 1,158 42,533 2,002 - 28,293 112 1,686 67 768 4 Plattes Land 420,087 3 828 500 15,069 1,954 - 11,781 55 830 45 840 -

Städte '

87,726 40 8,568 712 30,540 1,421 - 22,278 237 3,606 47 573 - Plattes Land 122,439 1 288 293 8,778 903 - 5,445 93 558 13 431 -

11· Posen Städte . . 316,015 85 18,648 3,099 110,277 7,754 - 89,358 187 2,328 292 2,052 6 Plattes Land 790,944 12 2,376 510 16,725 4,451 - 26,391 62 372 70 1,762 -

12. Bromberg. Städte .... 172,889 37 7,290 1,675 61,482 3,517 - 43,122 59 846 123 1,302 - Plattes Land 455,770 13 3,474 348 11,247 2,581 - 15,345 24 144 25 1,095 -

Städte ". . . 553,226 355 106,038 6,002 337,395 11,254 3 208,050 615 11,472 499 3,062 4 Plattes Land 1,026,022 HO 28,764 1,616 49,284 12,029 - 71,256 120 720 492 4,129 -

Städte^ 307,072 151 45,216 3,100 127,617 6,444 3 92,259 351 5,280 211 1,619 3 Plattes Land 728,304 58 14,148 1,849 41,250 9,941 - 59,154 88 228 806 8,408 -

Städte*. . . 303,691 164 43,434 3,039 119,199 5,575 1 77,012 231 3,390 267 1,676 - Plattes Land

. . 1,193,904 105 83,210 1,537 47,415 9,914 - 61,030 477 2,904 855 3,137 -

Städte"*". 453,123 206 58,500 4,193 209,829 8,805 6 162,963 1050 18,654 331 1,955 - Plattes Land 536,637 67 19,872 1,516 45,624 7,017 - 41,709 487 2,922 134 2,471 -

' ^tädte™*" 401,990 134 39,186 4,098 165,270 8,137 2 117,843 1007 14,310 258 2,080 10 Plattes Land 625,238 74 20,592 1,481 44,856 7,973 - 46,974 880 2,280 127 2,888 -

Städte 179,294 139 30,204 1,966 86,745 3,307 4 51,195 468 7,290 117 798 - Plattes Land 232,085] 10 2,124 592 17,820' 2,512 - 14,979 96 576 48 988' -

Städte1 6,259,379 3745 1,033,992 69,337 2,955,447 125,303 23 2,230,520 7961 143,820 7500 36,890 65 Plattes Land 10,527,802 659 183,708 17,094 521,955 97,155 - 579,876 2547 15,324 2442 85,959 -

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 397

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77,187 1,791 31,539 60 356 1,533 146 190 7,259 25 13,188 420,653 25 15,149 25 405,504 - 22,755 653 7,812 Π 45 129 170 179 2,651 00 8,111 99,644 50 3,91162 95,732 88

20,784 829 12,624 376 111 304 25 32 1.425 99 4,580 108,423 99 4,037 44 104,386 53 22,251 1,140 13,674 184 37 111 421 433 6,868 75 8,038 95,902 75 3,710 88 92,191 92

48,975 1,067 20,715 71 200 826 235 349 6,754 - 7,730 256,897 - 9,220 36 247,676 64 14,301 381 4,602 26 53 160 107 118 1,371 - 4,857 56,526 - 2,158 80 54,867 20

32,568 1,167 16,026 54 171 497 363 377 8,702 25 7,999 165,308 25 6,413 01 158,898 24 21,315 851 10,008 9 50 141 159 161 2,309 - 7,818 85,706 - 3,238 88 82,467 12

476,316 13,359 320,034 - 2203 17,820 163 262 58,529 75 74,019 3,045,509 75 - - 3,045,509 75

85,182 4,367 66,276 123 675 2,305 667 743 22,190 - 21,397 509,507 - 18,420 44 491,086 56 46,299 2,687 83,211 5 444 2,040 2640 2829 62,706 25 24,105 304,853 25 10,888 93 293,464 32

68,259 4,133 61,332 299 455 1,303 255 282 9,773 50 18,720 442,463 50 15,769 66 426,693 84 32,916 1,755 21,015 7 43 117 552 568 11,709 - 13,811 157,872 - 5,873 52 151,998 48

62,319 2,114 36,555 125 404 1,448 331 435 9,822 50 12,377 360,261 50 13,059 02 347,202 48 17,490 982 11,745 2 43 108 613 642 10,967 25 8,009 88,493 25 3,436 05 85,057 20

22,053 964 14,439 34 142 388 3 3 1,189 - 5,181 116,890 - 4,407 76 112,482 24 10,128 435 5,223 3 12 82 3 3 132 - 3,802 43,491 - 1,706 52 41,784 48

18,408 691 11,064 42 129 375 87 89 1,785 - 3,890 96,249 - 3,507 24 92,741 76 5,211 251 3,015 5 58 127 158 158 1,583 25 2,188 24,878 25 983 61 28,894 64

48,012 2,801 38,604 135 261 1,084 198 203 7,258 - 16,437 314,485 - 11,833 48 302,651 52 21,089 1,858 16,380 1 42 174 31 31 1,088- 8,288 84,371- 3,279 80 81,09120

32,511 1,060 15,333 45 154 453 54 68 2,241 - 7,858 162,825 - 6,221 40 156,603 60 13,218 702 8,415 - 19 48 27 27 597 - 4,804 52,440 - 1,958 64 50,481 86

119,916 4,938 91,650 183 685 2,939 63 372 19,215 50 26,974 893,736 50 31,507 94 862,228 56 49,419 3,209 38,181 20 279 850 184 188 5,928 - 21,676 243,552 - 8,591 52 234,960 48

47,868 2,878 45,838 148 487 1,745 52 53 6,359 - 15,082 370,437 - 13,008 84 307,428 16 40,602 2,149 25,664 14 112 837 37 88 1,727 - 17,087 182,773 - 6,745 - 176,028 -

47,631 2,181 33,798 648 358 1,137 29 29 3,834- 13,253 328,298- 11,394 56 316,903 44 37,887 1,437 17,181 60 168 1,154 71 71 4,472 - 16,846 204,099 - 6,885 56 197,263 4i

72,675 3,893 69,903 83 484 2,111 263 433 26,830 50 20,849 619,354 50 22,434 18 596,920 32 29,496 2,241 26,985 18 188 474 299 821 10,846- 14,286 177,454- 6,803 28 171,150 72

60,885 3,100 48,711 114 470 1,664 129 162 9,727 25 19,155 455,932 25 16,669 85 439,262 40 34,272 1,774 21,159 7 159 563 178 199 8,013 75 14,907 178,146 75 6,802 19 171,844 56

24,624 1,470 24,693 37 112 511 - - 1,533 - 8,260 226,284 - 7,843 20 218,440 80 11,742 I 458' 5,529 5 25 75 - - 225 - 4,681[ 52,995 -I 2,084 84' 50,960 16

1,366,173 52,803 959,134 2577 7857 38,443 3063 4082 204,429 49 296,949 8,893,515 49 210,894 63 8,682,620 86 430,841 22,468 268,790 388 1777 6,635 5650 5966 183,194 75 183,304 2,132,697 75 77,959 59 2,054,738 16

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Page 157: Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes vom 3. November 1890

398 Die neuen preussischen Stenerent würfe.

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1890/91 A. I. A. II. B. C^

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Β | M. ã Μ Ο Μ Ν M. ^~ ^ a

19. Schleswig. Städte .... 424,499 130 35,190 3,079 137,307 12,489 4 220,161 846 12,924 529 3,292 - Plattes Land 725,807 40 11,520. 2,084 62,409] 10,312 - 61,962 580 3,480 342 4,537 -

20. Hannover. Städte . . 224,429 124 36,432 1,442 87,252 3,539 - 74,892 462 5,634 154 952 - Plattes Land 260,451 24 6,264, 818 24,498 3,504 - 20,832 70 420 41 1,726 -

21. Hildeeheini. Städte .... 160,965 55 15,444 1,552 55,473 2,285 - 28,407 210 2,544 79 667 - Plattes Land 297,727 41 12,348 '874 26,097 3,944 - 23,181 64 390 62 1,676 -

22. Lüneburg. Städte . . . 91,013 68 14,832 807 32,277 1,781 - 25,458 109 1,458 39 5.53 - Plattes Land 309,251' 12 2,700, 830 24,588 3,908 - 23,016 47 282 47 1,937 -

23. Stade. Städte .... 65,486 10 1,530 334 10,116 472 - 5,163 15 150 12 262 - Plattes Land 260,430. 32 7,542 1,292 38,736 3,972 - 25,935 110 696 82' 2,456 -

24. Osnabrück. Städte .... 71,894 19 4,050 692 27,087 1,140 - 13,704 45 552 34 445 - Plattes Land 219,231 10 2,214 659 19,173 2,301 - 13,644 13 78 29 1,611 -

25. Aurich. Städte .... 56,477 19 4,104 699 27,225 1,218 - 16,749 159 2,232 48 310 - Plattes Land 155,348{ l 2m 548 15,879 1,987 - 11,847 37 22% 16 938 -

26. Münster. Städte . . . 137,783 6i 13,1941 982 35,058 3,233 - 41,493 135 1,806 84^ 1,243 - Plattes

. Land .

356,492' 25 6,030 490 14,655 4,928 - 29,403 29 174 117 2,303 - 27. Minden.

Städte .... 148,686 69 15,138 1,916 76,422 2,328 - 33,729 190 2,556 60 955 - Plattes Land 371,931 22 4,716 815 24,609 3,329 - 19,830 176 1,056 46 1,464 -

28. Arnsberg. Städte 462,232 125 38,826 4,200 168,567 7,614 - 116,178 319 4,866 265 2,617 1 Plattes Land 727,456' 63 15,102 2,266 68,154 7,490 - 44,517 67 402 82i 4,092 -

29. Cassei. Städte .... 244,549 109 23,148 2,433 96,279 4,408 - 55,143 336 4,416 168| 1,438 - Plattes Land 556,650 10 2,556 1,164 34,365 5,418 - 31,005 187 1,122 163' 2,743 -

30. Wiesbaden. Städte .... 352,729 168 49,170 3,878 223,899 8,345 - 152,919 516 8,784 352 2,704 2 Plattes

.... Land 438,526. 20 4,392 537 16,859 6,047 - 35,706 250 1,518' 1U' 2,699 -

31. Koblenz. Städte .... 140,245 42 9,090 1,581 59,112 3,261 8 41,817 187 2,586 105 1,160 - Plattes Land 476,309. 21 4,554 1,114 33,741 6,621 4 39,411 128 768 142 3,038 -

32. Düsseldorf. Städte .... 1,018,355 481 137,736 9,847 458,385 20,522 5 326,607 808 13,830 638 5,487 13 Plattes Land 735,597> 39 12,024 2,338 70,569 12,627 - 78,012 162 1,014 297 4,484 -

33. Köln. Städte 323,441 306 89,082 3,408 200,850 8,243 2 148,857 361 6,780 209 2,474 - Plattes Land 430f787i 28 6,822 863 25,575 7,093 - 42,291 112 672 89 2,845 -

Städte .... 109,714 45 8,640 1,166 46,068 1,820 1 27,045 142 2,172 59 805 - Plattes Land 565,511' 35 8,676 1,546 46,344 5,954 1 35,445 103 618 153 3,237 -

Städte* .... 199,203 140 39,564 1,623 88,218 4,407 1 82,167 198 3,276 156 1,267 - Plattes

.... Land! 345,365 21 7,164' 911 27,135' 5,314 - 31,782'' 74| 444' 11T' 2,962 -

Städte : . 4,231,700 1974 535,176 39,639 1,829,595 87,105 21 1,413,489 4,838 76,566 2,991 26,631 IC Plattes Land 7,232,86ß 444 114,840 19,159 573,486 94,819 5 567,819 2,210 13,356 1,940 44,748 -

Städte .... 6,259,379 3745 1,033,992 59,337 2,955,447 125,303 23 2,23Ο,52θ| 7,951 143,820 7,500 36,890 65 Plattes Land 10,527,802] 659 183,708 17,094 521,955 97,155 - 579,376 2,547 15,324 2,442 35,959 -

Städte .... 10,491,079 5719 1,569,168 28,976 4,785,042 212,408 44 13,644,009 12,7801 220,386 10,491 63,521 81 Plattes Land 17,760,6711103 298,548] 36,253 1,095,441 191,974 5 1,147,195 4,757 28,680 4,382 80,707 -

Ueberhanpt |28,251,750||6822| 1,867,716 135,229|5,880,48 ||404,382| 49 4,791,204 1 17,546| 249,066|]14,873 144,22S| 81 798

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Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes. 39g

16 || 17 I 18 j 19 || 20 | 21 i 22 | 23 || 24 || 25~| 26 |j 27 |j 28

Η. Ι Κ. fl* . I I -#^ Gesamt-

Schank- .

"anciwerKssteuer Handwerkssteuer Schiffahrt, Fracht- und Lohnfuhr-, jjg SS Jahres. Davon ab »kibt Schank- echaft

Handwerkssteuer "anciwerKssteuer sowie Pferdeverleihergewerbe ag^ betrftg der Davon

Ver ab

Nettoertrag ã |~~ s veranlagten an- p an,

g£ -§SSS Zahl der besteuerten h g s Gewerbe- lagungs- p (je]¥erbe"

jähr- || g£

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und steuf licher 3 1| licher § g|g * licher a^ (Spalte 5, 7, Hebe- *"» V™

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1| Steuer- 1|^. g|g

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§ ^Steuer- JS^ (Spalte 10, 12,

5, 16, 7,

gebühren Hebe- *"»

Gewerben betrag ̂ ^ S betrag g g£3 -g 1 ,g

|| £

|| ^Steuer-

betrag || - · w 10,

und 12,

24) 16, gebühren Gewerben

M. M. mWnHI * M. Pf. g M. Pf. M. Pf. M. Pf.

110,949 4,248 71,544 156 589 3,128 408 514 13,494 25 25,081 601,569 25 9,417 25 592,152 - 54,276 1,544 18,498 48 207 524 665 679 5,159 50 20,039 217,304 5« 3,861 78 213,442 72

45,096 1,583 33,336 132 210 772 8 24 3,040 75 8,120 285,682 75 2,492 51 283,190 24 20,581 985 11,862 15 82 299 6 10 1,139 25 7,215 85,595 25' 793 31 84,801 94

16,344 1,632 23,130 117 258 816 2 3 2,509 - 6,661 143,851 - 1,284 07 142,566 93 19,770 1,051 12,582 11 66 205 1 2 619 - 7,717 94,987 - 826 39 94,160 61

15,291 1,050 16,041 45 155 523 40 56 2,070 - 4,563 107,427 - 925 95 106,501 05 22,656 981 11,679 14 81 216 83 96 1,578 75 7,879 86,499 75 838 - 85,661 75

6,027 347 4,131 18 46 130 47 54 938 25 1,533 28,055 25 265 26 27,789 99 31,431 1,016 12,189 36 96 274 714 716 5,310 75 9,688 121,839 75 1,142 98 120,696 77

10,044 463 6,681 54 86 253 68 70 980 25 2,958 63,098 25 590 48 62,507 77 18,975 584 7,071 17 32 76 67 72 834 - 5,277 61,989 - 597 75 61,391 25

8,535 537 7,884 33 92 326 15 19 1,243 25 3,049 67,972 25 638 68 67,333 57 11,082 239 2,835 7 111 287 808 808 3,745 - 4,669 45,826 - 456 10 45,369 90

31,863 1,486 20,244 73 95 338 1 1 1,030 - 7,239 144,688 - 5,787 52 138,900 48 27,519 1,210 14,577 53 82 264 3 4 826 - 9,070 93,184 - 3,727 36 89,456 64

27,381 1,163 17,892 54 167 486 13 17 1,974 - 6,801 175,092 - 6,852 30 168,239 70 17,649 925 11,058 1 57 125 7 9 519 - 6,795 97,437 - 3,130 32 76,306 68

78.428 2,589 39,933 42 325 2,945 1 1 8,837 - 17,790 455,645 - 17,667 74 437,977 26 48,816 2,049 24,459 7 199 1,125 - - 3,372 - 16,216 204,822 - 8,041 86 196,780 14

35,541 2,058 31,908 63 254 906 4 6 2,812 - 11,035 249,247 -. 2,260 99 246,986 01 31,674 1,991 23,376 - 118 330 5 8 1,012 - 11,636 125,110 - 1,225 54 123,884 46

101,571 3,144 58,365 95 709 3,004 51 86 12,339 25 19,515 607,053 25 5,578 78 601,474 47 31,998 1,335 16,083 24 114 277 38 42 2,029 75 11,060 108,685 7& 1,042 94 107,642 81

31,554 1,345 19,152 46 188 620 32 43 3,930 25 7,796 170,241 25 6,718 75 163,522 50 36.429 1,508 18,201 6 97 281 81 95 4,885 - 12,608 137,989 - 5,474 02 132,514 98

173,229 6,869 117,234 47 615 3,018 191 400 39,518 50 44,820 1,266,539 50 49,284 22 1,217,255 28 55,950 2,251 27,192 6 146 408 123 128 5,826 50 22,171 250,587 δα 9,903 26 240,684 24

93,945 2,638 52,644 1 346 1,983 18 74 10,424 75 17,794 602,582 75 22,489 39 580,093 41 34,002 967 11,562 6 145 454 20 24 2,226 75 12,073 123,150 75 4,857 81 118,292 94

23,643 814 12,258 26 131 405 181 214 7,779 - 5,104 127,605 5,017 80 122,587 20 38,742 1,411 16,935 14 197 1,270 192 221 9,656 - 12,675 156,416 - 6,169 88 150,246 12

47,724 1,382 27,537 29 150 742 - - 2,226 - 9,167 290,712 - 11,101 44 279,610 56 35,397 559 6,771 m 2 32 131 - - 393 - | 9,87 3' 109,086- 4,29} ftO'' 104,794 20

857,175 33,343 559,914 1031 4,416 20,395 1,080 1,580 115,146 50 199,026 5,387,061 50 148,373 08 5,238,688 42 536,946 20,606 246,930 267 1,862 6,546 2,813 2,914 49,132 25 186,661 2,102,509 25 56,381 1θ' 2,046,128 15

1,366,173 52,804 959,134 2577 7,857 38,443 3,063 4,082 204,429 49 296,949 8,893,515 49 210,894 63 8,682,620 86 430,341 22,463 268,799 383 1,777 6,635 5,650 5,966'133,199'75 183,304' 2,132,697 75 77,959 59 2,054,738 16

2,228,84811 86,14611,519,0481 3608 12,273 58,838 4,1431 5,662 319,575199 495,975 14,280,576 9911359,267 171 13,921,309128 967,287 43,069 515,729 650 3,639 13,181 8,468' 8,880 182,327'- 369,965] 4,235,207 - 134,340 69 4,100,866 31

3,190,635 129,215|2,034,777| 4258 ||15,912|72,019 12,606| 14,542 501,902|99 1865,940 18,515,783 99 1493,608|40||18,022,175 59 799

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400 Die neuen preussischen Steuerentwürfe. Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes.

Anlage III.

Uebersicht der zulässigen Gewerbesteuersätze.

A. Für die Klassen II, III und IV. (§ 14 des Entwurfes.)

4 M. 28 M. 64 M. 120 M. 192 M. 408 M. 8 „ 32 „ 72 „ 132 „ 228 r 444 „

12 „ 36 „ 80 „ 144 „ 264 „ 480 „ 16 „ 40 „ 88 „ 156 „ 300 „ 20 „ 48 „ 96 „ 168 „ 336 „ 24 „

„ j 56 „

„ 108 „

„ I 180

„ „ 372 „

B. FürKlasse I. (§ 9 des Entwurfes.)

Bei einem Ertrage von bis ausschliesslich Steuer M. M. M.

50,000 54,800 524 54,800 59,600 572 59,600 64,400 620

u. s. w. in Stufen von u. s. w. um je 48 M. je 4,800 M. Ertrag mehr. steigend.

Anlage IT. Sollaufkommen

an Gewerbesteuer von den stehenden Gewerben. ι II » II » I * II

Gegen das Vorjahr Jahr Veranlagungssoll

mehr

M. '°

1889/90 18,099,421 393,911 2,22 1890/91 18,515,784 416,363 2,30

2,30

mit durchschnittlich für ein Jahr . . . 2,28

ι II » 11 * 1 Ml * jl

Mithin ist das Soll Dazu für das folgende

Jahr Veranlagungssoll J&hv zu veranschlagen Betrag auf

M. 1 ° M. M.

1890/91 18,515,784 2,28 422,160 18,937,944 aus Spalte 5.

1891|92 18,937,944 2,28 431,785 19,369,729 1892/93 19,869,729 2,28 441,630 19,811,359 1893/94 19,811,353 - - -

800

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