1
Die neue Trinkwasserverordnung– wesentliche Änderungen
Ulf Reinholdt(Geschäftsführer)
Michael ReinholdtRohrleitungszubehör GmbH
2
Trinkwasserverordnung
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001)*)
*) Nationale Umsetzung der Richtlinie 98/63 EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998
3
Regelungen über TrinkwasserRechtsebenen
EG-Richtlinie Trinkwasser
EU-Kommission ↔ Mitgliedsstaat• Überführung in nationales Recht
• nationale Verschärfung von Parameterwerten aus hygienischen Gründen möglich (Maastricht-Verträge)
• Berichterstattung nach 5 Jahren (Einhaltung der Parameterwerte, Ausnahmeregelungen
4
Regelungen über TrinkwasserRechtsebenen
Trinkwasserverordnung
Mitgliedsstaat ↔ Versorger• Definition des Trinkwassers anhand von
Parametern
• Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten (Allgemein anerkannte Regeln der Technik)
Versorger ↔ (Vermieter) ↔ Verbraucher
5
Präambel
Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung des Wassers ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.
§ 1 Zweck der Verordnung
6
Historie
1900 Reichsseuchengesetz1935 Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens1959 Trinkwasser-Aufbereitungsverordnung 1961 Bundesseuchengesetz (BSeuchG)1976 Trinkwasserverordnung1979 Neufassung des BSeuchG1980 EG-Trinkwasserrichtlinie1986 1. Novelle der Trinkwasserverordnung1990 2. Novelle der Trinkwasserverordnung1998 Revision der EG-Trinkwasserrichtlinie2000 Infektionsschutzgesetz (löst BSeuchG ab)2001 3. Novelle der Trinkwasserverordnung2002 Länder erarbeiten Ausführungsbestimmungen2003 1. Januar: Inkrafttreten der neuen TrinkwV2003 Überprüfung der EG-Richtlinie
7
Historie
1900 Reichsseuchengesetz1935 Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens1959 Trinkwasser-Aufbereitungsverordnung 1961 Bundesseuchengesetz (BSeuchG)1976 Trinkwasserverordnung1979 Neufassung des BSeuchG1980 EG-Trinkwasserrichtlinie1986 1. Novelle der Trinkwasserverordnung1990 2. Novelle der Trinkwasserverordnung1998 Revision der EG-Trinkwasserrichtlinie2000 Infektionsschutzgesetz (löst BSeuchG ab)2001 3. Novelle der Trinkwasserverordnung2002 Länder erarbeiten Ausführungsbestimmungen2003 1. Januar: Inkrafttreten der neuen TrinkwV2003 Überprüfung der EG-Richtlinie
8
Ermächtigungsgrundlagen
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG)
9
Gliederung der TrinkwV
1. Allgemeine Vorschriften• Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe
2. Beschaffenheit des Wassers• Allgemeine Anforderungen, Mikrobiologische
Anforderungen, Chemische Anforderungen, Indikatorparameter, Stelle der Einhaltung, Maßnahmen bei Nichteinhaltung, Besondere Abweichungen
3. Aufbereitung• Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren,
Aufbereitung in besonderen Fällen
10
Gliederung der TrinkwV
4. Pflichten des Wasserversorgers
• Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten, Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen, Besondere Anzeige- und Handlungspflichten, Besondere Anforderungen
5. Überwachung durch das Gesundheitsamt
• Umfang, Anordnungen, Information der Verbraucher und Berichtspflichten
6. Sondervorschriften7. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten8. Übergang- und Schlussbestimmungen
Anlagen
11
Gliederung der TrinkwV
Anlage 1: Mikrobiologische Parameter
Anlage 2, Teil I: Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschl. der Haus-installation in der Regel nicht mehr erhöht
Anlage 2, Teil II: Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Haus-installation ansteigen kann
Anlage 3: Indikatorparameter
Anlage 4: Umfang der Häufigkeit von Untersuchungen
Anlage 5: Spezifikationen für die Analyse der Parameter
Anlage 6: Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen
12
Anwendungsbereich
Verordnung gilt für die
Qualität von „Wasser für den menschlichen Gebrauch“, [§ 2 (1)]:
- Trinkwasser (Leitungswasser, auch abgepacktes Trinkwasser), [§ 3 Nr. 1a]
- Wasser für Lebensmittelbetriebe, [§ 3 Nr. 1b]
13
Anwendungsbereich
Wasser für den menschlichen Gebrauch
Trinkwasser Wasser für Lebensmittelbetriebe
Wasser für den sonstigen häuslichen
Gebrauch
insbesondere:Körperhygiene
Spülen vonEssgeschirr
Wäschewaschen
TrinkenKochen
Zubereitung vonSpeisen
Zubereitung vonGetränken
Wasser alsLebensmittel
14
Anwendungsbereich
Verordnung gilt auch für
Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme/Abgabe von Nicht-Trinkwasser bestimmt sind, sofern ausdrücklich auf solche Anlagen Bezug genommen wird [§ 2 (2)]
Verordnung gilt nicht für
natürliches Mineralwasser und Heilwasser[§ 2 (1)] Mineral- und TafelwasserVO
Schwimm- und Badebeckenwasser Schwimm-und Badebeckenwasserverordnung (Entwurf)
15
Trinkwasseranlagen
Anzeigepflicht für Inbetriebnahme und Betrieb[§ 13 (1)]
Anzeigepflicht für wesentliche Änderungen, wenn Auswirkungen auf Trinkwasser möglich sind [§ 13 (1)]
Anzeigepflicht für Eigentums-/Nutzungs-änderungen [§ 13 (1)]
Anzeigepflicht für Stilllegung [§ 13 (1)]
16
Nicht-Trinkwasseranlagen
Erweiterte Anforderungen!
Anzeigepflicht für Inbetriebnahme und Betrieb[§ 13 (3), § 13 (1)]
Anzeigepflicht für wesentliche Änderungen, wenn Auswirkungen auf Trinkwasser möglich sind [§ 13 (3), § 13 (1)]
Anzeigepflicht für Eigentums-/Nutzungs-änderungen [§ 13 (3), § 13 (1)]
Anzeigepflicht für Stilllegung [§ 13 (3)]
17
Trinkwasseranlagen
Vorlage von technischen Plänen auf Verlangen des Gesundheitsamtes [§ 13 (1)]Überwachung durch das Gesundheitsamt bei Beanstandungen möglich [§ 18 (1)]Überwachung durch das Gesundheitsamt in öffentlichen Gebäuden obligatorischVerbot der Verbindung mit Trinkwasseranlagen [§ 17 (2)]Kennzeichnung von Leitungen und Entnahmestellen [§ 17 (2)]
18
Nicht-Trinkwasseranlagen
Erweiterte Anforderungen!Vorlage von technischen Plänen auf Verlangen des Gesundheitsamtes [§ 13 (3), § 13 (1)]Überwachung durch das Gesundheitsamt bei Beanstandungen möglich [§ 18 (1)]Überwachung durch das Gesundheitsamt in öffentlichen Gebäuden obligatorischVerbot der Verbindung mit Trinkwasseranlagen [§ 17 (2)]Kennzeichnung von Leitungen und Entnahmestellen [§ 17 (2)]
19
Begriffsbestimmung: Trinkwasser
Wasser als Lebensmittel, das bestimmt ist[§ 3 Nr. 1a]:
zum Trinken
zum Kochen
zur Zubereitung von Speisen
zur Zubereitung von Getränken
20
Begriffsbestimmung: Trinkwasser
Wasser, das insbesondere zu folgenden häuslichen Zwecken bestimmt ist [§ 3 Nr. 1a]
- Körperpflege/-reinigung
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Kontakt kommen
- Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper nicht nur vorübergehend in Kontakt kommen
21
Begriffsbestimmung: Wasserversorgungsanlage
Anlagen mit festen Leitungswegen und Wasserabgaben > 1000 m3/a [§ 3 Nr. 2a]
Anlagen mit Wasserabgaben ≤ 1000 m3/a (Kleinanlagen); nicht ortsfeste Anlagen[§ 3 Nr. 2b]
Sonderbestimmungen bezüglich Unter-suchungsumfang und –häufigkeit [§ 19 (6)]
Hausinstallationen, aus denen Wasser an Verbraucher abgegeben wird [§ 3 Nr. 2c]
22
Grundanforderung an Trinkwasser
Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein [§ 4 (1)]
Forderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der §§ 5 bis 7 eingehalten werden [§ 4 (1)]
23
Regeln der Technik
Aufbereitung, ggf. mit Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik[§ 5 (4)]Minimierung von Verunreinigungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik[§ 6 (3)]Wasseruntersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen[§ 15 (4)]Anforderungen an Werkstoffe/Materialien gelten als eingehalten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind [§ 17]
24
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Praktische Erfahrung
NaturwissenschaftlicheErkenntnisse
Rechtsnormen, Gesetze,EU-Richtlinien
Regeln der Technik
Allgemein anerkannte Regelnder Technik
25
Anforderungen an Trinkwasser
Frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein (Grundanforderung als Ziel) [§ 4 (1)] Keine Krankheitserreger oder chemische Stoffe in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen
[§§ 5 (1); 6 (1)]Keine Überschreitung der festgesetzten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie für Indikatorparameter [§§ 5 (2), 6 (2); 7]Verunreinigungen mit chemischen Stoffen nur in technisch unvermeidbaren Konzentrationen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik [§ 6 (3)]
26
Mikrobiologische Anforderungen
Anlage 1, Teil I: Mikrobiologische Parameter
LLffdd.. NNrr..
PPaarraammeetteerr GGrreennzzwweerrtt ((AAnnzzaahhll//110000 mmll))
11 EE.. ccoollii 00 22 EEnntteerrookkookkkkeenn 00 33 ccoolliiffoorrmmee BBaakktteerriieenn 00
27
Mikrobiologische Anforderungen
Anlage 3: Indikatorparameter
LLffdd.. NNrr..
PPaarraammeetteerr GGrreennzzwweerrtt// AAnnffoorrddeerruunngg
44 CClloossttrriiddiiuumm ppeerrffrriinnggeennss 00//110000 mmll 99 KKoolloonniieezzaahhll 2222 °°CC oohhnnee aannoorrmmaallee
VVeerräännddeerruunngg 1100 KKoolloonniieezzaahhll 3366 °°CC oohhnnee aannoorrmmaallee
VVeerräännddeerruunngg
28
Mikrobiologische Anforderungen
„Aufbereitungsgebot“ bei mikrobiellen Rohwasserbelastungen, wenn Tatsachen feststehen, die zum Auftreten von übertragbaren Krankheiten führen können [§ 5 (4)]
„Desinfektionsgebot“ im Netz, wenn Anforderungen anders nicht eingehalten werden können [§ 5 (4)]
29
Aufbereitungsgebot § 4 (4)
„Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.“
30
Aufbereitungsgebot
Begründung (BR-Drucksache 721/00) zum „Aufbereitungsgebot“
„Soweit nach ... Erkenntnissen und ... Erfahrungen mit dem regelmäßigen Auftreten von Krankheitserregern im Rohwasser gerechnet werden muss und dem Eintrag nicht ursächlich abgeholfen werden kann, muss die betroffene Wasserversorgung mit einer ... Verfahrenskombination ausgestattet werden oder mittelfristig auf Rohwasser anderer Herkunft zurückgreifen.“
31
Aufbereitungsgebot
Was ist Rohwasser?Was sind „Tatsachen“?Was ist eine übertragbare Krankheit?Was ist mit „Aufbereitung“ gemeint?Wie wird sichergestellt, dass vor Anordnung von Aufbereitungs-maßnahmen mögliche Alternativen geprüft werden
32
Aufbereitungsgebot
Belastung vermeidbar?
Mikrobiellbeeinträchtigtes
Rohwasser
Belastungständig
vorhanden?
Belastungdesinfizierbar?
ZeitweiseVersorgungsumstellung
möglich?
VerstärkterRohwasserschutz
Aufbereitung undggf. Desinfektion
Aufbereitung undggf. Desinfektion
Zeitweise andereVersorgung
ja
nein
ja
nein
ja
ja
nein
nein
Aufbereitung undggf. Desinfektion
Drohende Belastung rechtzeitig
erkennbar?
Desinfektionja
nein
Vorschlag für die Prüfung
33
§ 6 Chemische Anforderungen
(1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauchdürfen nicht in solchen Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist.
34
§ 6 Chemische Anforderungen
Folgerungen:
1. Werkstoffauswahl für neue Rohrleitungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, DVGW-Regelwerk, VDI-Richtlinie).
2. Stoffe zur Desinfektion und Wasserbehandlung nur in minimalen Mengen (Konzentrationen) und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik verwenden.
35
Chemische Parameter
0,0001 mg/l
Chemische Grenzwert Parameter
Indikator- Grenzwertparameter
Acrylamid 0,0001 mg/l
1,2-Dichlorethan 0,003 mg/l
Epichlorhydrin
Gesamtrichtdosis 0,1 mSv/a
Vinylchlorid 0,0005 mg/l
Tritium 100 Bq/l
Benzol 0,001 mg/l
TOC ohne anormale Veränderung
Benzo[a]pyren 0,00001 mg/lGeschmack für den
Verbraucherannehmbar undohne anormaleVeränderungBromat 0,010 mg/l
Neue Parameter und neue Grenzwerte
36
Chemische Parameter
Wichtige Parameter mit neuen Grenzwerten
Blei: 10 µg/l (bisher: 40 µg/l), stufenweise Senkung bis2013
Kupfer: 2 mg/l (bisher: Richtwert 3 mg/l)
Nickel: 0,02 mg/l (bisher: 0,05 mg/l)
THM: 0,05 mg/l am Zapfhahn (bisher: 0,01 bzw. 0,025mg/l nach Abschluss der Aufbereitung)pH-Wert: ≤ 6,5 und ≥ 9,5 (wie bisher), jedoch Zusatz-anforderung: Calcitlösekapazität ≤ 5 bzw. ≤ 10 mg/l
Benzo[a]pyren: 0,00001 mg/l (bisher bei PAK enthalten)
37
Chemische Parameter
Arsen
Bor
Cadmium
Cyanid
FluoridQuecksilberSelen
Aluminium
Ammonium
Chlorid
Eisen
Färbung
GeruchsschwellenwertMangan
Oxidierbarkeit
Sulfat
Chrom
Chemische Parameter IndikatorparameterUnveränderte Parameter und Grenzwerte
38
Chemische Parameter
TemperaturBariumCalcium *)Kalium *)Magnesium *)Zink
Kjeldahl-StickstoffKohlenwasserstoffePhenoleMit Chloroform extrahierbare StoffeOberflächenaktive Stoffe
*) § 14 (1): Mindestens einmal jährlich sind die Säurekapazität sowie der Gehalt an Calcium, Magnesium und Kalium zu bestimmen.
Weggefallene Parameter und Grenzwerte
Weitere Regelungen in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 11 TrinkwV
39
Abweichungen
Der Wasserversorger hat unverzüglich Maßnahmenzur Ursachenerforschung und Abhilfe einzuleitenDer Wasserversorger hat dem Gesundheitsamtunverzüglich anzuzeigen• Überschreitung/Nichterfüllung von
Grenzwerten/Anforderungen• Belastungen des Rohwassers• Grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen
des Wassers• außergewöhnliche Vorkommnisse
40
Anzeige von Abweichungen
Wie ist die grundsätzlich auch für Indikatorparameter bestehende Anzeigepflicht für Grenzwertüberschreitungen und anderen Abweichungen zu handhaben?
Wie ist bei nur kurzzeitigen Überschreitungen vorzugehen?
Ist ein „prophylaktische“ Anzeige möglicher Grenzwertüberschreitungen statthaft?
41
Anzeige von Abweichungen
Ist grundsätzlich oder nur bei bestimmten Parametern oder nie eine Befundverifizierung vor einer Meldung an die Behörde zulässig?
Wie wird sichergestellt, dass die Gesundheitsämter jederzeit zur Entgegennahme von Anzeigen erreichbar sind?
42
Grenzwertüberschreitungen
Wenn keine akute Gesundheitsgefahr!
Mikrobiologische Parameter
E.coli und Enterokokken: keineÜberschreitung zulässig
Coliforme Bakterien: Abweichungen bis zumax. 30 Tagen zulässig; GA setzt Fristen undWerte fest (Voraussetzung: keineÜberschreitung in den letzten 12 Monaten)
43
Grenzwertüberschreitungen
Wenn keine akute Gesundheitsgefahr!Chemische Parameter
Abhilfe innerhalb von 30 Tagen möglich: GA setztFristen und Werte fest (Voraussetzung: keineÜberschreitung in den letzten 12 Monaten)Abhilfe nicht in 30 Tagen möglich: GA kann für max.3 a Abweichungen zulassenAbweichungen nicht innerhalb von 3 a beseitigt: GAkann für max. weitere 3 a Abweichungen zulassen(Zustimmung oberste Landesbehörde erforderlich)Abweichung immer noch vorhanden: EuropäischeKommission entscheidet über nochmaligeFristverlängerung bis max. 3 a
44
Grenzwertüberschreitungen
Wenn keine akute Gesundheitsgefahr!
Indikatorparameter
Abhilfe innerhalb von 30 Tagen möglich: GA setztFristen und Werte fest (Voraussetzung: keineÜberschreitung in den letzten 12 Monaten)
Abhilfe nicht in 30 Tagen möglich: GA kann für max.2 x 3 a Abweichungen zulassen
Abweichung immer noch vorhanden: GA kann fürnochmals max. 3 a Abweichung zulassen(Zustimmung oberste Landesbehörde erforderlich)
45
Entscheidungen bei Abweichungen
UnterbrechungNotversorgung
Umstellung aufandere Versorgung
AusnahmewerteAusnahmefristen
nein
nein
ja
ja
ja
Weiterführung mit Auflagen
Abweichungvon der TrinkwV
Gesundheits- gefährdung?
nein
AkuteGesundheits-
gefahr?
Andere Versorgung möglich?
Abweichungvon der TrinkwVEntscheidungsablauf
beim Gesundheitsamt
46
Versorgungsunterbrechung
Versorgungsunterbrechung auf Anordnungdes Gesundheitsamtes bei gesundheits-schädigenden Abweichungen [§ 9 (3)]
Berücksichtigung der Gesundheitsgefahreneiner Versorgungsunterbrechung bei ent-sprechenden Entscheidungen [§ 9 (1)]
47
Versorgungsunterbrechung
Versorgungsunterbrechung aber nur, wenn• andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(z.B. Abkochempfehlung) nicht ausreichen[§ 9 (3)] und
• Krankheitserreger in akutgesundheitsschädigenden Konzentrationenvorhanden sind und keineDesinfektionsmöglichkeit besteht [§ 9 (3)]und/oder
• chemische Stoffe in akutgesundheitsgefährdenden Konzentrationenvorliegen [ § 9 (3)]
48
Versorgungsunterbrechung
„Die Wasserversorgung ist in betroffenenLeitungsnetzen oder Teilen davon sofort zuunterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetzmit Krankheitserregern im Sinne des § 5 inKonzentrationen verunreinigt ist, die eine akuteSchädigung der menschlichen Gesundheit erwartenlassen und keine Möglichkeit zur hinreichendenDesinfektion des verunreinigten Wassers mit Chloroder Chlordioxid besteht, oder wenn es durchchemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigtist, die eine akute Schädigung der menschlichenGesundheit erwarten lassen.“ (§ 9 Abs.3)
49
Versorgungsunterbrechung
Was heißt „Unterbrechung?“
Auf welche Bevölkerungsgruppe bezieht sich derTerminus „akute Schädigung der menschlichenGesundheit“?
Wie hoch sind die akut gesundheitsschädigendenKonzentrationen der zu betrachtendenKrankheitserregern?
50
Versorgungsunterbrechung
Welche Desinfektionsmittelzugaben sind akzeptabelund wie hoch dürfen dieDesinfektionsmittelkonzentration und dieKonzentrationen an Desinfektionsnebenproduktenbeim Verbraucher sein?
Welche chemischen Stoffe sind zu betrachten undwie hoch sind die jeweiligen Konzentrationen, dieeine akute Gesundheitsschädigung erwarten lassen?
51
Maßnahmepläne
„Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einerWasserversorgungsanlage ... haben ... bis zum1. April 2003 einen Maßnahmeplan nach Satz 2aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten derWasserversorgung berücksichtigt. DieserMaßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten, 1. wie in den Fällen, in denen nach § 9 Abs. 3 Satz 2
die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, dieUmstellung auf eine andere Wasserversorgung zuerfolgen hat und
2. welche Stellen im Falle einer festgestelltenAbweichung zu informieren sind und wer zurÜbermittlung dieser Information verpflichtet ist.“(§ 16 Abs.6)
52
Maßnahmepläne
Was heißt „Umstellung auf eine andereWasserversorgung“ und welche Angaben müssendazu gemacht werden?
Was ist eine Abweichung?
Was sind „Stellen“ und welche Stellen sind über eineAbweichung zu informieren?
Für welchen Geltungsbereich ist ein Maßnahmeplanzu erstellen?
53
Weitergehende Vereinbarungen
Empfehlungen für zusätzliche Vereinbarungen
Maximale Desinfektionsmitteldosis
Maximal tolerierbare Gehalte desDesinfektionsmittels beim Verbraucher
Maximal tolerierbare Gehalte anDesinfektionsnebenprodukten
Vorgehen bei der Information der Bevölkerung undanderer Kunden (Auslösung, Verantwortlichkeiten,Inhalt)
54
Weitergehende Vereinbarungen
Empfehlungen für zusätzliche Vereinbarungen
Information von weiteren Stellen (Welche? Wann? Wer?)Handhabung der Anzeigepflichten bei kurzzeitigenGrenzwertüberschreitungenHandhabung der Anzeigepflichten bei gesundheitlich nichtrelevanten ParameternPauschale Meldung von möglichenGrenzwertüberschreitungen (vorbeugende Meldung), z.B.in Folge von Reparaturmaßnahmen etc. im NetzVorgehen bei der Befundverifizierung
55
Überwachung
Trinkwasseruntersuchung
Eigenüberwachung des WVU
AmtlicheÜberwachung
Eigene Untersuchungen
Untersuchungendurch externeLaboratorien
Untersuchungendes Gesundheits-
amtes oder in dessen Auftrag
Anerkennungvon Ergebnissen der Eigenüber-
wachung
56
Untersuchungsstellen
Untersuchungen einschließlich der Probenahmendürfen gemäß § 15 Abs.4 nur vonUntersuchungsstellen durchgeführt werden, dienach den allgemein anerkannten Regeln derTechnik arbeiten,über ein System der internen Qualitätssicherungverfügen,sich mindestens einmal jährlich an externenQualitätssicherungsprogrammen erfolgreichbeteiligen,für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichendqualifiziertes Personal verfügen undeine Akkreditierung durch eine hierfür allgemeinanerkannte Stelle erhalten haben.
57
Untersuchungsstellen
Was ist Akkreditierung?
Formelle Anerkennung der Kompetenzeines Prüflaboratoriums, bestimmte
Prüfungen oder Prüfungsartenauszuführen.
58
Untersuchungsstellen
Welche Akkreditierungsgrundlage wirdherangezogen und wer darf akkreditieren?Wie wird verhindert, dass Wasserlaboratoriengeschlossen werden?Wer organisiert die externenQualitätssicherungsprogramme?Wie wird gewährleistet, dass eine Probenahmedurch geschulte Probenehmer desWasserversorgungsunternehmens und desGesundheitsamtes weiterhin möglich bleibt?Welche Qualifikation muss eine Probenehmerbesitzen?
59
Untersuchungsstellen
Wie wird gewährleistet, dass Untersuchungengemäß § 11 auch durch nicht-akkreditierteVersorger möglich bleiben, insbesondere dietäglichen Kontrollen der Mindestgehalte anDesinfektionsmittel ?
Wie wird gewährleistet, dass eine kontinuierlicheÜberwachung der Wasserqualität, sofern eineregelmäßige Überprüfung der Messeinrichtungendurch fachkundiges Personal erfolgt, alsEigenkontrolle im Sinn der Trinkwasserverordnunganzuerkennen ist ?
60
Routinemäßige Untersuchungen
Parameter, die routinemäßig zu untersuchen sind:
Aluminium, Eisen (nur als Flockungsmittel)
Ammonium, Nitrit (§ 3 Nr. 2 b und c), Färbung, Geruch, Geschmack, Trübung, pH-Wert, Leitfähigkeit
E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C
Clostridium perfringens (Oberflächenwasser), Pseudomonas aeruginosa (Flaschen, Behälter)
61
Routinemäßige Untersuchungen
Parameter, die periodisch zu untersuchen sind:
Alle Parameter der Anlagen 1 bis 3, die nicht routinemäßig untersucht werden müssen.
Calcium, Magnesium, Kalium, Säurekapazität (pH 4,3) [zur Bestimmung der Calcitlösekapazität], (mindestens einmal jährlich)
Legionellen (Warmwasser, öffentliche Hausinstallationen)
62
EigenüberwachungRoutinemäßige Kontrollen
0
25
50
75
100
125
150
0 2.500 5.000 7.500 10.000 12.500
Wasserabgabe in m³/Tag
Prob
enza
hl/J
ahr alte Fassung
neue Fassung
(nach Dr.Post, Frankfurt/M.)
63
EigenüberwachungPeriodische Kontrollen
(nach Dr.Post, Frankfurt/M.)
0
5
10
15
20
0 20.00040.00060.00080.000100.000120.000140.000
Wasserabgabe in m³/Tag
Pro
benz
ahl/J
ahr
alte Fassung
neue Fassung
64
EigenüberwachungVerminderung von Häufigkeit und Umfang
Das Gesundheitsamt kann
im Rahmen der routinemäßigen Kontrollen dieUntersuchungshäufigkeiten verringern, jedoch nichtden Untersuchungsumfang (§ 19 Abs.5)
im Rahmen der periodischen Kontrollen auf dieUntersuchung von Parametern für einen zubestimmenden Zeitraum verzichten, wenn dieEinhaltung der entsprechenden Grenzwerte nichtgefährdet ist (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr.2)
65
Amtliche Überwachung
Das Gesundheitsamt überwacht (§ 18 Abs.1 Satz1):
Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 3 Nr.2Buchst. a und b (zentrale Versorgungen,Kleinanlagen, nicht ortsfeste Anlagen)
Hausinstallationen und Nicht-Trinkwasseranlagen,aus denen Wasser für die Öffentlichkeitbereitgestellt wird
Das Gesundheitsamt kann im Bedarfsfall dieÜberwachung auf andere Hausinstallationen undRegenwasseranlagen ausdehnen.
66
Amtliche ÜberwachungVerzicht auf amtliche Untersuchungen
Das Gesundheitsamt kann auf eigeneProbenahmen/Untersuchungen verzichten, wenn derVersorger die Untersuchungen im Rahmen derEigenüberwachung in einem Labor hat durchführenlassen, dass
von ihm „unabhängig“ ist
und
für Untersuchungen „bestellt“ ist.
67
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
Zulassung von Aufbereitungsstoffen durchVeröffentlichung einer Liste [§ 11 (1)]:
Inhalt der Liste [§ 11 (1)]:
• Reinheitsanforderungen
• Verwendungszwecke
• Zugabemengen
• Restkonzentrationen
68
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
Führung der Liste durch das UBA; Aufnahmevon Stoffen nur, wenn hinreichende Wirk-samkeit und keine unvertretbaren Aus-wirkungen auf Gesundheit und Umweltgegeben sind (Ausnahme: EU); Anhörung derLänder, Beteiligung der Fachkreise undVerbände [§ 11 (2)]
Verbot der Wasserabgabe, wennBestimmungen nicht eingehalten werden[§ 11 (3)]
Strafandrohung bei Verstoß
69
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt
Abschließende Zulassung von Stoffen
Zulassungsvoraussetzung: Stoff ist genormt
Zulassung auch von inerten Stoffen(Filtermaterialien)
Zulassung auch für Stoffe, die wieder entfernt werden
Reinheitsanforderungen für alle Stoffe gemäß derentsprechenden Normen
Zugabebeschränkungen auch für Stoffe, die wiederentfernt werden
70
Zusammenfassende Bewertung
Erstmals Definition von Trinkwasser, jedoch nichtabschließend
Erweiterte Bestimmungen für Nicht-Trinkwasser unddie entsprechenden Anlagen
Keine technischen Detailregelungen; stattdessenBezugnahme auf die allgemein anerkannten Regelnder Technik
Differenzierung zwischen gesundheitsrelevantenParametern und Parametern mit Indikatorfunktion
71
Zusammenfassende Bewertung
Konkretisierung der Forderung „ frei vonKrankheitserregern“ mit Bezug auf derenKonzentration
Einheitliche Regelungen bei Abweichungen,insbesondere Grenzwertüberschreitungen
Eindeutige Abgrenzung der Verantwortungsbereichevon Versorgern und Kunden
Versorgungsunterbrechung als ultima ratio,Berücksichtigung der Gefahren einer Unterbrechungbei entsprechenden Entscheidungen
72
Zusammenfassende Bewertung
Einheitliche Anforderungen an Untersuchungsstellen
Keine Verschärfung von Grenzwerten über dieAnforderungen der EG-Trinkwasserrichtlinie und derbestehenden Trinkwasserverordnung hinaus
Streichung unsinniger Parameter
Keine Erweiterung des Parameterumfangs über dieVorgaben der EG-Richtlinie hinaus
73
Zusammenfassende Bewertung
Keine Strafandrohung bei Überschreitungen vonGrenzwerten für Indikatorparameter (auch keineOrdnungswidrigkeit)
Strafbefreiung bei Überschreitenmikrobiologischer und chemischer Grenzwertebei unverzüglicher Anzeige der Abweichungen
74
Zusammenfassende Bewertung
Pauschales Aufbereitungsgebot für mikrobiologischbelastete Rohwässer
Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Festsetzungvon entsprechenden Grenzwerten außerhalb derTrinkwasserverordnung
Zulassung von Stoffen ohne Prüfung der Wirksamkeitund Umweltrelevanz
75
Zusammenfassende Bewertung
Qualifikationsnachweis von Untersuchungsstellen nurQualifikationsnachweis von Untersuchungsstellen nurdurch Akkreditierungdurch Akkreditierung
Anordnung von AufbereitungsmaAnordnung von Aufbereitungsmaßßnahmen imnahmen imWasserwerk grundsWasserwerk grundsäätzlich auch beitzlich auch beiGrenzwertGrenzwertüüberschreitungen mberschreitungen mööglich, die durchglich, die durchHausinstallationen verursacht werdenHausinstallationen verursacht werden
Ausweitung der Ausweitung der „„periodischen Kontrollenperiodischen Kontrollen““;;Verminderung der Verminderung der „„routinemroutinemäßäßigen Kontrollen"igen Kontrollen"
76
Fazit
insgesamt ausgewogene Vorschrift
Gesundheitsschutz wird verbessert
verbesserte Information der Verbraucher
Versorgung zu angemessenen Preisen bleibtmöglich
Rechts- und Planungssicherheit für die Versorgerwird insbesondere bei Abweichungen erhöht
Gesundheitsämter erhalten größereEinflussmöglichkeiten, aber auch mehr Pflichten
77
Vielen Dankfür Ihre
Aufmerksamkeit!