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Die landständische Verfassung in Jülich und Berg bis zum Jahre 1511by Georg v. Below; L. Voss u....

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Akademie Verlag GmbH Die landständische Verfassung in Jülich und Berg bis zum Jahre 1511 by Georg v. Below; L. Voss u. Komp Historische Zeitschrift, Bd. 62, H. 1 (1889), pp. 137-140 Published by: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH (and its subsidary Akademie Verlag GmbH) Stable URL: http://www.jstor.org/stable/27596856 . Accessed: 17/06/2014 08:22 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH and Akademie Verlag GmbH are collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Historische Zeitschrift. http://www.jstor.org This content downloaded from 194.29.185.216 on Tue, 17 Jun 2014 08:22:43 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Akademie Verlag GmbH

Die landständische Verfassung in Jülich und Berg bis zum Jahre 1511 by Georg v. Below; L.Voss u. KompHistorische Zeitschrift, Bd. 62, H. 1 (1889), pp. 137-140Published by: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH (and its subsidary Akademie Verlag GmbH)Stable URL: http://www.jstor.org/stable/27596856 .

Accessed: 17/06/2014 08:22

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Literaturbericht. 137

und bez?glich deren unseres Erachtens rechts wie links noch Einseitigkeiteil und Mi?verst?ndnisse zu ?berwinden sind (wie u. a. hinsichtlich des Verh?lt nisses von Stadt- und Hofesverfassung und inbetreff des Wesens und der

Bedingungen von Hundertschaft, Cent und Markgenossenschaft), in den vor

liegenden Skizzen den Aufstellungen und Ausf?hrungen seines gr??eren Werkes:

?Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter", denen wir allerdings nicht ?berall

beizustimmen verm?gen, einen ma?vollen Ausdruck gegeben hat. X.

Die landst?ndische Verfassung in I?lich und Berg bis zum Jahre 1511. Eine verfassungsgeschichtliche Studie von Georg v. Below. II. Die Zeit des

bergischen Rechtsbuches. D?sseldorf, in Kommission von L. Vo? u. Komp. 1886. (Sonderabdruck aus Bd. 22 der Zeitfchrift des Bergischen Geschichts vereins.)

Vorliegende Fortsetzung der in Bd. 57 der H. I. S. 329?332 besprochenen Studie hat im wesentlichen die Entwickelung des st?ndischen Wesens in I?lich und Berg in der zweiten H?lfte des 14. Jahrhunderts zum Gegenstande, und

zwar derart, da? das Bergische Rechtsbuch (das sog. Ritter- und Landrecht von Berg) und dessen Abfasiungszeit als Mittel- und St?tzpunkt der ganzen

Untersuchung erscheint. Indem wir hier davon absehen wollen, ob es nicht

?bersichtlicher gewesen w?re, wenn der Vf. die Fragen inbetreff des Rechts buches zuerst gesondert und dann die Darlegung der st?ndischen Verh?ltnisse im Zusammenhange behandelt h?tte, erkennen wir im ?brigen gern an, da?

auch der zweite Theil der verdienstlichen Studie ebenso wie der erste von dem

Scharfsinn, der methodischen Schulung und dem gro?en Sammelstei?e des Vf. zeugt, sowie da? die F?rderung, welche durch die Forschungen desselben schon jetzt in Bezug auf die Territorial- und Verfassungsgeschichte niederrheinischer

Territorien in mehr als einer Hinsicht erreicht worden, zu den besten Erwar

tungen f?r die Zukunft berechtigt. Die Untersuchung beginnt (? 1) mit der

Er?rterung des Inhalts und der Abfafsungszeit des Rechtsbuches, welche letztere abweichend von Lacomblet in die zweite H?lfte des 14. Jahrhunderts gefetzt wird. Indem im Anschl?sse an dieselbe Rechtsquelle weiterhin die Mit

wirkung der Ritterschaft und St?dte bei der Regierung des Landes, insbe

sondere in der Befugnis zur Steuerbewilligung und in dem Rechte der Zu stimmung zur Ver?u?erung von Gebietsteilen dargelegt und das Verh?ltnis von Ritterschaft und St?dten zum gemeinen Lande, d. h. den nicht zu den

Hintersassen, sei es jener beiden St?nde, sei es des Landesherrn geh?rigen Freien und Schatzleuten im Bauernstande, zutreffend er?rtert wird, so da? ?Ritterschaft, St?dte und gemeines Land" nach ihrer speziellen Bedeutung zu ihrem historischen Rechte kommen und Ritterschaft und Sl?dte als die Organe des Landes uud zwar als eines auf dinglicher und Pers?nlicher Grundlage gebildeten Gemeinwesens richtig charakterisirt sind, ist in ? 2 an der Hand der urkundlichen Zeugnisse gezeigt, wie sich in der vorgenannten Periode die

Aus?bung des Zustimmung^- und Verb?rgungs-, beziehentlich Mitbesiegelungs

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rechts der bergischen Landst?nde bei ?ffentlichen Rechtshandlungen gestaltet und

diese dem Landesherrn mehr und mehr als geschlossenes Ganze gegen?ber treten. Auf dieser Unterlage bringt sodann ? 3 die ?endg?ltige" Bestimmung der Abfassungszeit des Rechtsbuches, insofern f?r dieselbe als t6rmiuu8 H ̂ uo das Jahr 1355 als Datum der ?ltesten bekannten Urkunde f?r das st?ndische Zustimmungsrecht, als tormina a? Husru aber das Jahr 1397 hingestellt wird, letzteres deshalb, weil in dem Friedens- und Theilungsvenrage Herzog

Wilhelm's I. von Berg mit seinen S?hnen vom 24. Oktober 1397 (Lacom blet, Urkundenbuch III, 1033) die dem Rechtsbuche noch fremde Zustimmung der St?nde zur Verpf?ndung von Landestheilen ausdr?cklich stipulirt ist.

Nachdem der Vf. die f?r die Abfassung von 1397 und nicht nach diesem Jahre sprechenden Momente behandelt und dabei auch in zutreffender Weise des be

schr?nkten Iagdrechtes der Ritterschaft gedacht hat, welches auf das fchon im 14. Jahrhundert geltende landesherrliche Iagdregal als Korrelat zur?ckweist widmet er (? 4) den ?I?licher Landst?nden in der zweiten H?lfte des 14. Jahr hunderts" einen besonderen Abschnitt, um (? 5) die ?Gr?nde f?r die Ent

stehung der landst?ndischen Verfassung in I?lich und Berg" n?her zu ent wickeln. Der Vf. findet diese Gr?nde einestheils in den Bedingungen und

Konzessionsforderungen, welche von den St?nden bei Thronstreitigkeiten oder

Thronerledigungen als Preis f?r ihre Unterwerfung oder aber s?r Genehmi gung von Leistungen gestellt und erlangt wurden, demnach in den Steuer ung) Geldbed?rfnissen der Landesherren wie in der Bewilligung und Erf?llung von Kriegsdienstleistungen. Was den Landst?nden der Ritterschaft und St?dte, die seit ihren ersten Anf?ngen als eine Zwangsgemeinschaft erscheinen, die be

vorzugte Stelluug vor dem Bauernstande sicherte, war vornehmlich ihre gr??ere Kriegst?chtigkeit und ihr allm?hliches Verwachsen mit dem Lande und dessen Interessen, seitdem sich die Gerichtsherrlichkeit zur Landeshoheit verst?rkt hatte

(S. 68 ff.). Ein Exkurs ??ber historische Anspielungen im Rechtsbuch", be

stimmt, Bedenken entgegenzutreten, welche wegen vermeintlicher Beziehungen

auf sp?tere Zeit gegen die angenommene Datirung geltend gemacht werden

k?nnten, beschlie?t (S. 76 ? 79) die jedenfalls beachtenswerten Auseinander

setzungen. Wenn man diesen nicht ?berall beizustimmen vermag, fo hat das

nicht zum kleinsten Theile seinen Grund in der Art und Weise, wie v. Below

gegen lebende wie besonders auch gegen l?ngst verstorbene ?ltere Forscher von

unbestreitbaren Verdiensten, wie Eichhorn, Lacomblet u. A., zu Polemisiren

liebt. Zu weitgehend, milde gesagt, ist es gewi?, da? v. B. (S. 2 Anm. 4) nicht nur die Mittheilung Lacomblet's (Archiv s?r die Gesch. d. Niederrheins 1, 31), er habe eine alte Abschrift des Originalmanuskripts des Rilterrechts entdeckt und mit H?lfe anderer Kopien des 15. und 16. Jahrhunderts den von

ihm edirten Text wieder zu gewinnen gesucht, in Zweifel stellt, sondern auch die"Vemerkung ankn?pft, bei der Willk?r, die Lacomblet's Angaben ?fter aus

zeichnen, fei nicht viel darauf zu geben. Auch ist die Behauptung Laeomblet's, das in einer Abschrift von 1537 ?berlieferte I?licher Landrecht lasse in seinem

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Hauptbestaudtheile altes Recht und eine in das 14. Jahrhundert zur?ckreichende

Vorlage erkennen sa. a. O. S. 32), mehr als blo?e Phantasie, wie v. B. (S. 2

Anm. 3) will. Hinsichtlich seiner Angabe ?ber die alten Handschriften des

Bergifchen Rechtsbuches hatte Lacomblet ?berdies einen gewissen Anhalt an

der noch vorhandenen Angabe eines bergifchen Archivars (vom Jahre 1726), in welcher Letzterer die alten Gewohnheiten und das Ritterrecht des Landes

Berg, in der ungenauen Weise allerdings jener Zeit, als ?La^ulo ?kcirao

tertio beschrieben", bezeichnet. Indem wir unsrerseits nicht bezweifeln, da? Lacomblet eine alte, anscheinend jetzt verschwundene Kopie des Originalmanu

skriptes des Rechtsbuches vor Augen gehabt habe, geben wir zugleich die M?ngel des publizirten Textes unbedenklich zu. Erst eine sorgf?ltige Ermittelung und

Vergleichung aller vorfindlichen Handschriften des Rechtsbuches, das seinem

Urspr?nge nach gewisserma?en allerdings eine Privatarbeit war, wie v. B.

sagt (S. 5), nichtsdestoweniger aber das Ansehen eines fixirten ?ffentlichen Ge

wohnheitsrechtes bis in's 18. Jahrhundert behauptete und deshalb ?fter ab

geschrieben wurde, d?rfte zur Textfeststellung wie zur Erkenntnis mannigfacher Abweichungen, Zus?tze und ?berarbeitungen der ?ltesten Vorlage gelangen lassen. Belege f?r die Varianten bieten in gro?er Anzahl die Abschriften in

der Rediilghoven'schen Sammlung zu M?nchen, von denen die in Bd. 29 ent

haltene (von der Hand Gabriel Mattenclot's, Redinghoven's Urgro?vaters und

Amtsvorg?ngers) unzweifelhaft die bessere ?berlieferung repr?sentirt. Und

vielleicht w?rde sich bei der betreffenden Arbeit auch herausstellen, da? die

Bestandtheile der ersten Redaktion des Rechtsbuches, n?mlich die ?? 1 ? 62

des Lacomblet'schen Textes (a. a. O. S. 79 ?102) zeitlich noch etwas enger, als es v. B. thut, zu begrenzen sind, ohne da? die schon f?r 1344 bezeugten ?riuLod? ?ul?tiu"

? denn fo, nicht ?^olcl?u Ful?en" haben die besten Hand

schriften ? dabei eine Schwierigkeit bilden, und der Anfall der Herrfchaft

Blankenberg an Berg (1363) in Betracht kommt. ? Als Inkongruenz ist uns

im vorliegendem Heft u. a. aufgefallen, da? hinsichtlich der B?rgschaft, welche die St?dte und Kirchspiele, beziehentlich Landgerichte des bergischen Landes am 6. September 1363 f?r die zur Deckung des Kaufpreises von Blanken

berg verschriebene Rente ?bernehmen (s. Lacomblet, Archiv 4, 147 ff.), S. 21

Anm. 83 die Theilnahme der Sch?ffen als der Vertreter der Landgerichte an

der dieses Amtes wegen veranstalteten Versammlung statuirt, S. 32 Anm. 119

dagegen aus im Texte angef?hrten, u. E. nicht zureichenden Umst?nden be

zweifelt wird, ob die Zuziehung der Landgerichtssch?fsen beim Erwerbe von

Blankenberg, obwohl dieselben in der Urkunde mehrmals auftreten, wirklich

stattgefunden habe. Die Vetheiligung der Landgerichtsfch?ffen war vielmehr hier, wie die Exemplifikationen des Vf. auf das 15. Jahrhundert zeigen, ganz korrekt und felbst nothwendig, weil es gerade die St?dte und die Gerichts

bezirke nebst dem gemeinen Lande (der Gesammtheit der Unterthanen) sind, die nebst dem Landesherrn die B?rgschaft ?bernehmen, nicht die nur Rath und Zustimmung zur Sache leihende Ritterschaft. Andere Einzelheiten ?ber

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140 Literaturbericht.

gehend, schlie?en wir hiermit diese Anzeige, indem wir noch als Fortschritt in der ?u?eren Darstellung und Lesbarkeit der Studie zu verzeichnen haben, da? die Anmerkungen, wenn auch noch ?ber 290 an der Zahl, in diesem zweiten Theile doch r?umlich bei weitem nicht so sehr wie im ersten priiva liren. u.

N??3. 8^1-2. oder Geschichte der Kl?ster und geistlichen Stiftungen ?e. der

Eifel, zugleich Fortsetzung resp. Schlu? der N?ia i11u8tr3.tH von Schannat Baersch. Von Karl Schorn. Abth. III oder 9.?12. Liefg.: Echternach bis

Lonnig - Mayen; Abth. IV oder 13. ?16. Liefg.: Machern bis Niedeggen.

Bonn, P. Hanstein. 1888.

Vf. bietet hier weit mehr denn eine blo?e Fortsetzung des vielfach dilettantisch angelegten Schannat - Baersch'schen Werkes; im Gegentheil, diese zuletzt er

schienenen Lieferungen legen f?r Schorn das ehrenvollste Zeugnis daf?r ab, da? er, obzwar kein Historiker von Fach, sich vortrefflich in den Standpunkt der modernen Geschichtswissenschaft eingelebt hat: Gr?ndliche Beherrschung des

Quellenmaterials, des gedruckten sowohl, u. a. in dem niederrheinischen Ur

kundenbuch von Lacomblet, in den mittelrheinischen bzw. Trierschen Urkunden b?chern von G?nther und Beyer, sowie in den Goerz'schen Regesten vor

liegenden, als auch des unedirten, zumeist in den Staatsarchiven von Koblenz und D?sseldorf beruhenden, eine umsichtige Kritik, verbunden mit l?blicher Unparteilichkeit in konfessionellen Fragen und getragen von einem wohlthuendcn, von jeder einseitigen Beschr?nktheit sich fernhaltenden Lokalpatriotismus, endlich eine wahrhaft vornehme popul?re Darstellung, alles das sind unleugbare Vor

z?ge der ?Li?ia. sacra" und sichern ihr die Anerkennung als eines f?r jeden

Freund rheinischer Geschichte, ja f?r alle gebildeten Besucher der Eifel unent

behrlichen Rathgebers, als eines Buches, das vielfach ?ber den unmittelbaren

Gegenstand hinaus das historische Wissen f?rdert. Was die neuere Literatur betrifft, fo verwerthet Vf., ein ?berzeugungs

fester Katholik, erfreulicherweise nicht etwa blo? die spezifisch kirchlich gef?rbten Werke eines Brower, Marx und Friedrich (K. G. Deutfchlands bis Bonifazius), die ja immerhin ?berall da, wo die klerikale, bzw. die sich vielfach damit

deckende, einfeitig lokalpatriotische Tendenz zur?cktritt, Verdienstliches bieten, sondern auch die Forschungen eines Rettberg.

Schorn verf?gt zwar ?ber eine ausgedehnte Kenntnis der neueren Literatur;

leider hat er sich aber nicht eben zum Vortheil der wissenschaftlichen Ausbeute

feiner Monographie einiges nicht Unwichtige entgehen lassen, z. B. Hauck, K. G.

Deutschlands Th. 1 (Leipzig 1887), der die Rettberg'sche Kritik vortrefflich erg?nzt und gerade ?ber die ?ltesten, theils noch der R?merzeit angeh?renden, theils fr?nkischen Kl?ster der Eifel und des Rheinlandes ?berhaupt f?rderlich handelt (vgl. meine Anzeige, Zeitschr. f. wiss. Theol. 31 ^1888), 1, 105?111), Alex. Kaufmann, Quellenangaben zu Simrock's Rheinsagen, Bernh. Seuffert's

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