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Die landständische Verfassung in Jülich und Berg bis zum Jahre 1511 by Georg v. Below; L.Voss u. KompHistorische Zeitschrift, Bd. 62, H. 1 (1889), pp. 137-140Published by: Oldenbourg Wissenschaftsverlag GmbH (and its subsidary Akademie Verlag GmbH)Stable URL: http://www.jstor.org/stable/27596856 .
Accessed: 17/06/2014 08:22
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und bez?glich deren unseres Erachtens rechts wie links noch Einseitigkeiteil und Mi?verst?ndnisse zu ?berwinden sind (wie u. a. hinsichtlich des Verh?lt nisses von Stadt- und Hofesverfassung und inbetreff des Wesens und der
Bedingungen von Hundertschaft, Cent und Markgenossenschaft), in den vor
liegenden Skizzen den Aufstellungen und Ausf?hrungen seines gr??eren Werkes:
?Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter", denen wir allerdings nicht ?berall
beizustimmen verm?gen, einen ma?vollen Ausdruck gegeben hat. X.
Die landst?ndische Verfassung in I?lich und Berg bis zum Jahre 1511. Eine verfassungsgeschichtliche Studie von Georg v. Below. II. Die Zeit des
bergischen Rechtsbuches. D?sseldorf, in Kommission von L. Vo? u. Komp. 1886. (Sonderabdruck aus Bd. 22 der Zeitfchrift des Bergischen Geschichts vereins.)
Vorliegende Fortsetzung der in Bd. 57 der H. I. S. 329?332 besprochenen Studie hat im wesentlichen die Entwickelung des st?ndischen Wesens in I?lich und Berg in der zweiten H?lfte des 14. Jahrhunderts zum Gegenstande, und
zwar derart, da? das Bergische Rechtsbuch (das sog. Ritter- und Landrecht von Berg) und dessen Abfasiungszeit als Mittel- und St?tzpunkt der ganzen
Untersuchung erscheint. Indem wir hier davon absehen wollen, ob es nicht
?bersichtlicher gewesen w?re, wenn der Vf. die Fragen inbetreff des Rechts buches zuerst gesondert und dann die Darlegung der st?ndischen Verh?ltnisse im Zusammenhange behandelt h?tte, erkennen wir im ?brigen gern an, da?
auch der zweite Theil der verdienstlichen Studie ebenso wie der erste von dem
Scharfsinn, der methodischen Schulung und dem gro?en Sammelstei?e des Vf. zeugt, sowie da? die F?rderung, welche durch die Forschungen desselben schon jetzt in Bezug auf die Territorial- und Verfassungsgeschichte niederrheinischer
Territorien in mehr als einer Hinsicht erreicht worden, zu den besten Erwar
tungen f?r die Zukunft berechtigt. Die Untersuchung beginnt (? 1) mit der
Er?rterung des Inhalts und der Abfafsungszeit des Rechtsbuches, welche letztere abweichend von Lacomblet in die zweite H?lfte des 14. Jahrhunderts gefetzt wird. Indem im Anschl?sse an dieselbe Rechtsquelle weiterhin die Mit
wirkung der Ritterschaft und St?dte bei der Regierung des Landes, insbe
sondere in der Befugnis zur Steuerbewilligung und in dem Rechte der Zu stimmung zur Ver?u?erung von Gebietsteilen dargelegt und das Verh?ltnis von Ritterschaft und St?dten zum gemeinen Lande, d. h. den nicht zu den
Hintersassen, sei es jener beiden St?nde, sei es des Landesherrn geh?rigen Freien und Schatzleuten im Bauernstande, zutreffend er?rtert wird, so da? ?Ritterschaft, St?dte und gemeines Land" nach ihrer speziellen Bedeutung zu ihrem historischen Rechte kommen und Ritterschaft und Sl?dte als die Organe des Landes uud zwar als eines auf dinglicher und Pers?nlicher Grundlage gebildeten Gemeinwesens richtig charakterisirt sind, ist in ? 2 an der Hand der urkundlichen Zeugnisse gezeigt, wie sich in der vorgenannten Periode die
Aus?bung des Zustimmung^- und Verb?rgungs-, beziehentlich Mitbesiegelungs
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rechts der bergischen Landst?nde bei ?ffentlichen Rechtshandlungen gestaltet und
diese dem Landesherrn mehr und mehr als geschlossenes Ganze gegen?ber treten. Auf dieser Unterlage bringt sodann ? 3 die ?endg?ltige" Bestimmung der Abfassungszeit des Rechtsbuches, insofern f?r dieselbe als t6rmiuu8 H ̂ uo das Jahr 1355 als Datum der ?ltesten bekannten Urkunde f?r das st?ndische Zustimmungsrecht, als tormina a? Husru aber das Jahr 1397 hingestellt wird, letzteres deshalb, weil in dem Friedens- und Theilungsvenrage Herzog
Wilhelm's I. von Berg mit seinen S?hnen vom 24. Oktober 1397 (Lacom blet, Urkundenbuch III, 1033) die dem Rechtsbuche noch fremde Zustimmung der St?nde zur Verpf?ndung von Landestheilen ausdr?cklich stipulirt ist.
Nachdem der Vf. die f?r die Abfassung von 1397 und nicht nach diesem Jahre sprechenden Momente behandelt und dabei auch in zutreffender Weise des be
schr?nkten Iagdrechtes der Ritterschaft gedacht hat, welches auf das fchon im 14. Jahrhundert geltende landesherrliche Iagdregal als Korrelat zur?ckweist widmet er (? 4) den ?I?licher Landst?nden in der zweiten H?lfte des 14. Jahr hunderts" einen besonderen Abschnitt, um (? 5) die ?Gr?nde f?r die Ent
stehung der landst?ndischen Verfassung in I?lich und Berg" n?her zu ent wickeln. Der Vf. findet diese Gr?nde einestheils in den Bedingungen und
Konzessionsforderungen, welche von den St?nden bei Thronstreitigkeiten oder
Thronerledigungen als Preis f?r ihre Unterwerfung oder aber s?r Genehmi gung von Leistungen gestellt und erlangt wurden, demnach in den Steuer ung) Geldbed?rfnissen der Landesherren wie in der Bewilligung und Erf?llung von Kriegsdienstleistungen. Was den Landst?nden der Ritterschaft und St?dte, die seit ihren ersten Anf?ngen als eine Zwangsgemeinschaft erscheinen, die be
vorzugte Stelluug vor dem Bauernstande sicherte, war vornehmlich ihre gr??ere Kriegst?chtigkeit und ihr allm?hliches Verwachsen mit dem Lande und dessen Interessen, seitdem sich die Gerichtsherrlichkeit zur Landeshoheit verst?rkt hatte
(S. 68 ff.). Ein Exkurs ??ber historische Anspielungen im Rechtsbuch", be
stimmt, Bedenken entgegenzutreten, welche wegen vermeintlicher Beziehungen
auf sp?tere Zeit gegen die angenommene Datirung geltend gemacht werden
k?nnten, beschlie?t (S. 76 ? 79) die jedenfalls beachtenswerten Auseinander
setzungen. Wenn man diesen nicht ?berall beizustimmen vermag, fo hat das
nicht zum kleinsten Theile seinen Grund in der Art und Weise, wie v. Below
gegen lebende wie besonders auch gegen l?ngst verstorbene ?ltere Forscher von
unbestreitbaren Verdiensten, wie Eichhorn, Lacomblet u. A., zu Polemisiren
liebt. Zu weitgehend, milde gesagt, ist es gewi?, da? v. B. (S. 2 Anm. 4) nicht nur die Mittheilung Lacomblet's (Archiv s?r die Gesch. d. Niederrheins 1, 31), er habe eine alte Abschrift des Originalmanuskripts des Rilterrechts entdeckt und mit H?lfe anderer Kopien des 15. und 16. Jahrhunderts den von
ihm edirten Text wieder zu gewinnen gesucht, in Zweifel stellt, sondern auch die"Vemerkung ankn?pft, bei der Willk?r, die Lacomblet's Angaben ?fter aus
zeichnen, fei nicht viel darauf zu geben. Auch ist die Behauptung Laeomblet's, das in einer Abschrift von 1537 ?berlieferte I?licher Landrecht lasse in seinem
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Hauptbestaudtheile altes Recht und eine in das 14. Jahrhundert zur?ckreichende
Vorlage erkennen sa. a. O. S. 32), mehr als blo?e Phantasie, wie v. B. (S. 2
Anm. 3) will. Hinsichtlich seiner Angabe ?ber die alten Handschriften des
Bergifchen Rechtsbuches hatte Lacomblet ?berdies einen gewissen Anhalt an
der noch vorhandenen Angabe eines bergifchen Archivars (vom Jahre 1726), in welcher Letzterer die alten Gewohnheiten und das Ritterrecht des Landes
Berg, in der ungenauen Weise allerdings jener Zeit, als ?La^ulo ?kcirao
tertio beschrieben", bezeichnet. Indem wir unsrerseits nicht bezweifeln, da? Lacomblet eine alte, anscheinend jetzt verschwundene Kopie des Originalmanu
skriptes des Rechtsbuches vor Augen gehabt habe, geben wir zugleich die M?ngel des publizirten Textes unbedenklich zu. Erst eine sorgf?ltige Ermittelung und
Vergleichung aller vorfindlichen Handschriften des Rechtsbuches, das seinem
Urspr?nge nach gewisserma?en allerdings eine Privatarbeit war, wie v. B.
sagt (S. 5), nichtsdestoweniger aber das Ansehen eines fixirten ?ffentlichen Ge
wohnheitsrechtes bis in's 18. Jahrhundert behauptete und deshalb ?fter ab
geschrieben wurde, d?rfte zur Textfeststellung wie zur Erkenntnis mannigfacher Abweichungen, Zus?tze und ?berarbeitungen der ?ltesten Vorlage gelangen lassen. Belege f?r die Varianten bieten in gro?er Anzahl die Abschriften in
der Rediilghoven'schen Sammlung zu M?nchen, von denen die in Bd. 29 ent
haltene (von der Hand Gabriel Mattenclot's, Redinghoven's Urgro?vaters und
Amtsvorg?ngers) unzweifelhaft die bessere ?berlieferung repr?sentirt. Und
vielleicht w?rde sich bei der betreffenden Arbeit auch herausstellen, da? die
Bestandtheile der ersten Redaktion des Rechtsbuches, n?mlich die ?? 1 ? 62
des Lacomblet'schen Textes (a. a. O. S. 79 ?102) zeitlich noch etwas enger, als es v. B. thut, zu begrenzen sind, ohne da? die schon f?r 1344 bezeugten ?riuLod? ?ul?tiu"
? denn fo, nicht ?^olcl?u Ful?en" haben die besten Hand
schriften ? dabei eine Schwierigkeit bilden, und der Anfall der Herrfchaft
Blankenberg an Berg (1363) in Betracht kommt. ? Als Inkongruenz ist uns
im vorliegendem Heft u. a. aufgefallen, da? hinsichtlich der B?rgschaft, welche die St?dte und Kirchspiele, beziehentlich Landgerichte des bergischen Landes am 6. September 1363 f?r die zur Deckung des Kaufpreises von Blanken
berg verschriebene Rente ?bernehmen (s. Lacomblet, Archiv 4, 147 ff.), S. 21
Anm. 83 die Theilnahme der Sch?ffen als der Vertreter der Landgerichte an
der dieses Amtes wegen veranstalteten Versammlung statuirt, S. 32 Anm. 119
dagegen aus im Texte angef?hrten, u. E. nicht zureichenden Umst?nden be
zweifelt wird, ob die Zuziehung der Landgerichtssch?fsen beim Erwerbe von
Blankenberg, obwohl dieselben in der Urkunde mehrmals auftreten, wirklich
stattgefunden habe. Die Vetheiligung der Landgerichtsfch?ffen war vielmehr hier, wie die Exemplifikationen des Vf. auf das 15. Jahrhundert zeigen, ganz korrekt und felbst nothwendig, weil es gerade die St?dte und die Gerichts
bezirke nebst dem gemeinen Lande (der Gesammtheit der Unterthanen) sind, die nebst dem Landesherrn die B?rgschaft ?bernehmen, nicht die nur Rath und Zustimmung zur Sache leihende Ritterschaft. Andere Einzelheiten ?ber
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gehend, schlie?en wir hiermit diese Anzeige, indem wir noch als Fortschritt in der ?u?eren Darstellung und Lesbarkeit der Studie zu verzeichnen haben, da? die Anmerkungen, wenn auch noch ?ber 290 an der Zahl, in diesem zweiten Theile doch r?umlich bei weitem nicht so sehr wie im ersten priiva liren. u.
N??3. 8^1-2. oder Geschichte der Kl?ster und geistlichen Stiftungen ?e. der
Eifel, zugleich Fortsetzung resp. Schlu? der N?ia i11u8tr3.tH von Schannat Baersch. Von Karl Schorn. Abth. III oder 9.?12. Liefg.: Echternach bis
Lonnig - Mayen; Abth. IV oder 13. ?16. Liefg.: Machern bis Niedeggen.
Bonn, P. Hanstein. 1888.
Vf. bietet hier weit mehr denn eine blo?e Fortsetzung des vielfach dilettantisch angelegten Schannat - Baersch'schen Werkes; im Gegentheil, diese zuletzt er
schienenen Lieferungen legen f?r Schorn das ehrenvollste Zeugnis daf?r ab, da? er, obzwar kein Historiker von Fach, sich vortrefflich in den Standpunkt der modernen Geschichtswissenschaft eingelebt hat: Gr?ndliche Beherrschung des
Quellenmaterials, des gedruckten sowohl, u. a. in dem niederrheinischen Ur
kundenbuch von Lacomblet, in den mittelrheinischen bzw. Trierschen Urkunden b?chern von G?nther und Beyer, sowie in den Goerz'schen Regesten vor
liegenden, als auch des unedirten, zumeist in den Staatsarchiven von Koblenz und D?sseldorf beruhenden, eine umsichtige Kritik, verbunden mit l?blicher Unparteilichkeit in konfessionellen Fragen und getragen von einem wohlthuendcn, von jeder einseitigen Beschr?nktheit sich fernhaltenden Lokalpatriotismus, endlich eine wahrhaft vornehme popul?re Darstellung, alles das sind unleugbare Vor
z?ge der ?Li?ia. sacra" und sichern ihr die Anerkennung als eines f?r jeden
Freund rheinischer Geschichte, ja f?r alle gebildeten Besucher der Eifel unent
behrlichen Rathgebers, als eines Buches, das vielfach ?ber den unmittelbaren
Gegenstand hinaus das historische Wissen f?rdert. Was die neuere Literatur betrifft, fo verwerthet Vf., ein ?berzeugungs
fester Katholik, erfreulicherweise nicht etwa blo? die spezifisch kirchlich gef?rbten Werke eines Brower, Marx und Friedrich (K. G. Deutfchlands bis Bonifazius), die ja immerhin ?berall da, wo die klerikale, bzw. die sich vielfach damit
deckende, einfeitig lokalpatriotische Tendenz zur?cktritt, Verdienstliches bieten, sondern auch die Forschungen eines Rettberg.
Schorn verf?gt zwar ?ber eine ausgedehnte Kenntnis der neueren Literatur;
leider hat er sich aber nicht eben zum Vortheil der wissenschaftlichen Ausbeute
feiner Monographie einiges nicht Unwichtige entgehen lassen, z. B. Hauck, K. G.
Deutschlands Th. 1 (Leipzig 1887), der die Rettberg'sche Kritik vortrefflich erg?nzt und gerade ?ber die ?ltesten, theils noch der R?merzeit angeh?renden, theils fr?nkischen Kl?ster der Eifel und des Rheinlandes ?berhaupt f?rderlich handelt (vgl. meine Anzeige, Zeitschr. f. wiss. Theol. 31 ^1888), 1, 105?111), Alex. Kaufmann, Quellenangaben zu Simrock's Rheinsagen, Bernh. Seuffert's
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