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Die gymnasiale Oberstufe am Gymnasium Lechenich Heute, 30. 08. 2010 Information zum neuen Schuljahr.

Date post: 05-Apr-2015
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Die gymnasiale Oberstufe am Gymnasium Lechenich Heute, 30. 08. 2010 Information zum neuen Schuljahr
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Die gymnasiale Oberstufe amGymnasium Lechenich

Heute, 30. 08. 2010

Information zum neuen Schuljahr

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Bas

Information zur Oberstufe

Herzlich willkommen zur

Informationsveranstaltung

am Gymnasium Lechenich

Frau Freiburg, Schulleitung Herr Bastgen, Oberstufenkoordinator

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Die gymnasiale Oberstufe amGymnasium Lechenich

Die Beratungslehrer

EF: Berkessel / Nunez

11: Limbach / Meyer

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Die gymnasiale Oberstufe

Schulspezifische Informationen

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Bas

Was ist die gymn. Oberstufe?

Zulassung Abiturprüfung

Qualifikationsphase

Q1 und Q2

Ergebnisse der Kurse

gehen in das Abitur ein

Versetzung in Q1

Einführungsphase

Jahrgangsstufe 10 und 11

§ 1

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Bas

Pflichtkurse und Aufgabenfelder EF

D

FFS: E, F, L

GE, SW, EW, EK ( Wechsel mögl.)

M

NW: BI, CH, PH (Wechsel mögl.)

KU oder MU

SP

ER, KR (Ersatzweise Pl)

Schwerpunktfach: 2. FS oder 2. NW / IF

Einführungsphase (10)

1 (-2) weitere Wahlfächer

1. Aufgabenfeld

3. Aufgabenfeld

2. Aufgabenfeld

§ 8

Im Durchschnitt 34 Stunden pro Woche

1 (-2) weitere Vertiefungsfächer

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Bas

Pflichtkurse und Aufgabenfelder 11

D

FFS: E, F, L

GE, SW, EW, EK ( Wechsel mögl.)

M

NW: BI, CH, PH (Wechsel mögl.)

KU oder MU

SP

ER, KR (Ersatzweise Pl)

Schwerpunktfach: 2. FS oder 2. NW / IF

11 / 1 11 / 2

1 (-2) weitere Wahlfächer

1. Aufgabenfeld

3. Aufgabenfeld

2. Aufgabenfeld

§ 8

30 bis max. 33 Stunden pro Woche

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Bas

Versetzung in Q1

neinneinin beliebigem Fach1 x 6

jamind. 4444keine

Nach-prüfung

ver-setzt

übrigeFächer

FFSMDMinder-leistungen

4

neinneinmind. 4455

ja (D/M)neinmind. 4355

ja (D/ÜF)nein1 x 5, sonst 43452 x 5

ja (D)nein1 x 5, sonst mind. 4445

ja (ÜF)nein2 x 5, sonst mind. 4444

ja (M)nein1 x 3, sonst mind. 4454

ja1 x 5, sonst 44441 x 5

jamind. 4345

§ 9

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Bas

Versetzung in Q1

Man unterscheidet versetzt nicht versetzt mit Nachprüfung nicht versetzt ohne Nachprüfung

Darüber hinaus gilt keine Nachprüfung für Wiederholer maximale Verweildauer in SII: 4 Jahre

§ 9

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Bas

Laufbahnänderungen dürfen wegen der Gefahr von Laufbahnfehlern nur

von den zuständigen Stufenleitern vorgenommen werden (Beratung, Mindest- u. Pflichtbelegung, Versetzung, Abitur).

Die Folgen nicht genehmigter Laufbahnänderungen hat der

Schüler / die Schülerin selbst zu verantworten.

Laufbahnänderungen

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Bas

Zuwahl von Kursen ist nicht möglich (Kontinuität).

Abwahl von Kursen nur bis zum Ende der 1. Unterrichtswoche

nach Beginn eines neuen Halbjahres.

Abwahl oder Zuwahl von Klausuren bis zum Ende der 1. Unterrichtswoche

nach Beginn des neuen Halbjahres.

Zuwahl von Klausuren nur bis Q1/I (s. Abiturfächer).

Laufbahnänderungen

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Bas

Sonstige Mitarbeit

Lehrer gibt zu Beginn des HJ bekannt:

Mitarbeit am Unterricht (kontinuierlich und wesentlich)

Protokolle und Referate Projektpräsentation Versuchsvorbereitung und –nachbereitung Schriftliche Übungen Hausaufgaben

§ 15

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Bas

Sonstige Mitarbeit

Zusammenhängender Vortrag Vorbereitung auf mdl . Abiturprüfung in Q1 und Q2

Schriftliche Übungen 1 – 2 pro Fach und Halbjahr Bezug auf unmittelbar vorausgehenden Unterricht

§ 15

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Noten

1 Halbjahr = 2 Quartale

am Ende des ersten Quartals Lehrer gibt SoMi und schr. Note bekannt ermittelt daraus eine Zwischennote diese hat informierenden und ggf warnenden

Quarakter

Bas

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Noten

1 Halbjahr = 2 Quartale

am Ende des zweiten Quartals Lehrer gibt SoMi- und schr. Note bekannt

ermittelt aus beiden Quartalen eine SoMi-Note ermittelt aus beiden Quartalen eine schr. Note ermittelt aus beiden die Gesamtnote hierbei ist eine rein arithmetische Notenbildung

nicht zulässig

Bas

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Bas

Entschuldigung bei Krankheit unmittelbar nach Wiedererscheinen (Wochenfrist). Formblatt im Internet auf Oberstufenseite bei längerer Krankheit (> 3 Tage) muss in der Schule

angerufen werden.

Bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als 20 Stunden innerhalb eines

Monatszeitraumes kann der Schüler / die Schülerin sofort entlassen werden.(gilt für volljährige SchülerInnen)

Entschuldigungen

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Bas

Entschuldigen bei Klausuren:1. Am Klausurtag morgens im Sekretariat anrufen.

2. Nach Ende der Krankheit Entschuldigung beim Fachlehrer abgeben.

3. Bei wiederholtem Versäumen von Klausuren ist ein Attest erforderlich

Bei Nicht-Beachtung verliert man den Anspruch auf Nachschreibklausur.

Der Fachlehrer entscheidet ggf. über Ausnahmen

Entschuldigungen

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Bas

SchülerInnen der SII entschuldigen sich in der ersten Stunde nach dem Fehlen schriftlich beim Fachlehrer bzw. der Fachlehrerin;

die Entschuldigung ist vom Schüler / von der Schülerin und einem Erziehungsberechtigten zu unterschreiben;

die Entschuldigungen werden von den Fachlehrern abgezeichnet;

die SchülerInnen verwahren die abgezeichneten Entschuldigungen wegen der Nachweispflicht bis zum Ende des Schulhalbjahres;

bei volljährigen SchülerInnen kann auf deren schriftlichen Antrag hin auf die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten verzichtet werden. Diese bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Antrags.

Entschuldigungen

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Bas

Entschuldigungen

Anwesenheitsnachweis ein Anwesenheitsnachweis kann in besonderen Fällen

durch die Jahrgangsstufenleitung vom Schüler / von der Schülerin für einen beschränkten Zeitraum verlangt werden. (Formblatt).

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Bas

Beurlaubungen werden vor absehbarem Fehlen ausgesprochen

(Mandeloperation, Familienfeier, Führerscheinprüfung etc.).

Beurlaubungen bis zu 2 Tagen werden vom jeweiligen Beratungslehrer ausgesprochen.

Über eine Beurlaubung > 2 Tage und in besonderen Fällen entscheidet der Schulleiter.

Über eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien

entscheidet der Schulleiter. Nötig:

schriftlicher Antrag mit Belegen

Beurlaubungen

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Bas

Entschuldigungen müssen auch von Erziehungsberechtigten

unterschrieben werden Auskunft über Leistungen

können bei Elternsprechtagen und Sprechstunden den Erziehungsberechtigten erteilt werden

Ausnahme es sei denn, ein anders lautender Antrag der Kinder

liegt schriftlich vor, dessen Kenntnisnahme von den Erziehungsberechtigten durch Unterschrift zu bestätigen ist.

Volljährige SchülerInnen


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