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Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

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Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 14. Jahrg., H. 1 (1897), pp. 384-426 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40904864 . Accessed: 10/06/2014 22:02 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 193.105.154.3 on Tue, 10 Jun 2014 22:02:01 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

Die fünf grossen Konvertierungen in DeutschlandSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 14. Jahrg., H. 1 (1897), pp. 384-426Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40904864 .

Accessed: 10/06/2014 22:02

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Page 2: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland. In kurzer Aufeinanderfolge haben die deutschen Staaten Bayern, Würt-

temberg, Preussen, Baden und zuletzt auch das Reich soweit möglich ihre 4°/oigen Schulden in ^^¡oige umgewandelt. Die Summen, auf welche sich diese Konvertierungen bezogen, waren folgende :

1. Bayern .... 1,089,995,800 M. Zinsersparnis 5,449,979 M. 2. Württemberg . . 314,907,100 „ „ 1,574,535.5 „ 3. Preussen . . . 3,590,087,500 „ „ 17,950,437.5 „ 4. Baden .... 236,870,231 „ „ 1,184,351 „ 5. Reich 450,000,000 „ „ 2,250,000 ,

5,6«l,860,631 M. 28,409,303 M. Die näheren Details sind aus nachfolgenden Gesetzen und Begründungen

zu ersehen; auch sind Notizen über die Durchführung und deren Erfolg bei- gefügt.

I. Bayrisches Finanzgesetz für die 23. Finanzperiode 1896 u. 1897

vom 17. Juni 1896 § 21 (betr. Konvertierung der Schuld). (Gesetz- u. Verordn.-Bl. Nr. 27 vom 20. Juni 1896 S. 270.)

§ 21. Der königl. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Schuld-

verschreibungen des 4°/oigen allgemeinen Anlehens, der 4°/oigen Landeskultur- rentenschuld, sowie des 4%igen Eisenbahnanlehens zur baren Heimzahlung für einen vom königl. Staatsminister der Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt zu kündigen , vorher jedoch den Inhabern der Schuldverschreibungen die Um- wandlung in 372 °/oige Obligationen mit der Wirkung anzubieten, dass das An- gebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer vom königl. Staatsminister der Finanzen festzusetzenden Frist eine gegenteilige Erklärung abgegeben wird. Diese Erklärung muss schriftlich nach Massgabe der von dem königl. Staats- minister der Finanzen erlassenen Vollzugsvorschriften bei einer der von dem- selben bezeichneten Stellen unter Einreichung der Schuldverschreibungen, für welche das Angebot der Umwandlung nicht angenommen werden will, erfolgen. Die eingereichten Schuldverschreibungen werden mit einem amtlichen Vermerke versehen. Für Schuldverschreibungen, welche mit einem solchen Vermerke nicht versehen sind, kann nur die Umwandlung in 31¡2°loige Obligationen bean- sprucht werden.

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Page 3: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

I. Bayrisches Finanzgesetz vom 17. Juni 189ü. ggg

Der königl. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die zum Voll- zuge der Konvertierung erforderlichen Massnahmen zu treffen und insbesondere die Termine festzusetzen, von welchen an die Coupons und Talons der 4°/oigen Schuldverschreibungen kraftlos werden.

Begründung vom 31. Mai 1896 x). Die Kammer der Abgeordneten hat in der Sitzung vom 16. Januar 1. J.

(Stenogr. Ber. Nr. 207 S. 432) beschlossen : Es sei an die königl. Staatsregierung das Ersuchen zu stellen, die

Konvertierung der 4°/oigen bayrischen Staatsschuld in eine 372°/oige Schuld, soweit hiergegen rechtliche Bedenken nicht bestehen, in thun- lichster Bälde in Angriff zu nehmen und, insoferne zur Durchführung . der Konvertierung Geldmittel erforderlich sind, einen bezüglichen Gesetzentwurf dem Landtage vorzulegen.

Die Kammer der Reichsräte hat in der Sitzung vom 13. März 1. J. (Prot. Nr. 23 S. 687) beschlossen, diesem Antrage beizutreten.

Um es der königl. Staatsregierung zu ermöglichen, diesem Gesamtbeschlusse entsprechend im geeigneten Zeitpunkte die Konvertierung der 4°/oigen Staats- schuld in eine 3V20/°ige wirksam in Angriff zu nehmen, ist der Erlass einer gesetzlichen Bestimmung notwendig, wodurch der Finanzminister ausdrücklich zur Vornahme der Kündigung für einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt ermächtigt wird.

Der Gesamtbeschluss bezieht sich auf die Konvertierung der gesamten 4°/oigen Staatsschuld, insoweit hiergegen rechtliche Bedenken nicht bestehen. Der Entwurf beschränkt sich aber zunächst auf die Konvertierung des 4°/oigen allgemeinen Anlehens im Betrage von 120,679,800 M., der 4°/oigen Landeskultur- rentenschuld zu 1,855,600 M. und der 4°/oigen Eisenbahnschuld zu 967,460,400 M., hinsichtlich deren solche Bedenken keinesfalls bestehen. Aus der Nichteinbe- ziehung der sonstigen 4°/oigen Schuldgattungen in die Konvertierung kann jedoch eine Anerkennung des Bestehens rechtlicher Bedenken nicht abgeleitet werden 2).

Nach dem derzeitigen und ohne ausserordentliche Zwischenfälle wohl auch ferner zu gewärtigenden Kurse der 3V2°/°igen bayrischen Staatsobligationen erscheint das Anerbieten des kostenlosen Umtausches der 4%igen in 3V2°/oige Schuldverschreibungen als ein so günstiges, dass erwartet werden darf, es werde die Umwandlung wohl allgemein von den Gläubigern angenommen werden; denn auch diejenigen, welche eine anderweitige Verwendung des Kapitalbetrages beabsichtigen sollten, werden es vorziehen, statt des Kapitales ein über pari stehendes und jederzeit mit Kursgewinn zu veräusserndes Papier anzunehmen. Von diesem Gesichtspunkte aus dürfte es gerechtfertigt erscheinen, anstatt des bei der letzten Konvertierung gewählten Weges, wonach eine sofortige Kündi- gung ausgesprochen und den Gläubigern lediglich der Umtausch der Obliga- tionen innerhalb einer bestimmten Frist anheimgestellt wurde, ein anderes Ver- fahren einzuschlagen und zu bestimmen, dass von demjenigen Gläubiger, welcher die Umwandlung nicht innerhalb der vorgestreckten Frist ausdrücklich ablehnt, angenommen werde, er sei mit der Umwandlung in 372%ige Obligationen ein- verstanden. Eine solche Bestimmung wäre auch besonders im Interesse der kleinen, nicht geschäftskundigen Gläubiger gelegen , da sie von einer Fristver- säumnis nicht den Entgang der unleugbar mit der Umwandlung verbundenen Vorteile zu befürchten hätten. Das vorgeschlagene Verfahren ist übrigens auch schon anderwärts mit Erfolg angewendet worden.

i) Beü. z. d. Verhandl. d. K. d. Abg. I89t>, Bd. Ill, S. 958, Beil. (Í9Õ. 2) Nicht einbezogen sind sonach: 1. die 4%,ige Grundrentenablösungsschuld; 2. die

40/oige Prämienanleihe von 18Gü und 3. die 40/0ige verlosbare Schuld an Stiftungen und Ge- meinden.

Finanzarchiv. XIV. Jahrg. 3S."> 25

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Page 4: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

38(3 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

Die Wahl des Zeitpunktes für die Kündigung der Obligationen , deren Umwandlung in ̂ ¡^/oige Schuldverschreibungen abgelehnt wurde, ist dem Er- messen des königl. Staatsministers der Finanzen anheimgegeben. Die Kündigung kann sofort verfügt werden, nachdem die Frist zur Abgabe der Erklärung, dass von dem Angebote der Umwandlung in ein 3 V2 °/oiges Anlehen von seiten des Gläubigers kein Gebrauch gemacht werden wolle, abgelaufen ist. Zur Ferne- haltung von Irrungen erscheint es notwendig zu bestimmen, dass diese Erklä- rung nur dann als rechtswirksam zu erachten sei, wenn sie innerhalb der von dem Finanzminister festgesetzten Frist unter Einreichung der Obligationen schriftlich abgegeben und dies durch einen amtlichen Vermerk auf den letzteren konstatiert wurde. Auf Obligationen, welche mit diesem Vermerke nicht ver- sehen sind, erstreckt sich die auf Grund des Abs. 1 erfolgende Kündigung nicht; dieselben unterliegen vielmehr lediglich der Umwandlung in 3V'20/°ige Schuldverschreibungen.

Im Interesse des Verkehrs liegt es, die zur Umwandlung gelangenden 4°/oigen Schuldverschreibungen, sobald wie möglich durch neue auf 3 72o o lautende Obligationen zu ersetzen. Hierbei ist beabsichtigt, den Umtausch unter Gewährung der etwa zur Ausgleichung erforderlichen Zinsbonifikationen in der Weise vorzunehmen, dass die Zinstermine der neuen 372°/oigen Obligationen mit den Zinsterminen der einzuliefernden 4°/oigen Schuldverschreibungen über- einstimmen.

Die in Abs. 2 vorgesehene generelle Ermächtigung des Finanzministers, die zum ordnungsmässigen Vollzüge der Konvertierung erforderlichen Vor- schriften in einer für die beteiligten Gläubiger verbindlichen Form zu erlassen, bedarf wohl kaum der näheren Begründung. Es dürfte sich jedoch empfehlen, im Gesetze selbst besonders zum Ausdrucke zu bringen, dass der Staatsminister der Finanzen befugt ist, die Termine festzusetzen, von welchen an einerseits die Verzinsung der umzuwandelnden 4°/oigen Obligationen erlischt und eine Einlösung der weiteren 4°/oigen Coupons nicht mehr stattfindet, sowie ander- seits eine Verabfolgung neuer 4°/oiger Coupons auf Grund des bisherigen Talons ausgeschlossen ist.

In Abs. 3 wird in der üblichen Weise der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, die für die Bareinlösung der nicht zur Umwandlung gelangenden Schuldverschreibungen erforderlichen Mittel im Anlehenswege zu beschaffen. Was aber die übrigen Kosten der Operation anlangt, welche in dem Aufwände für die Anfertigung der neuen Schuldverschreibungen nebst Coupons und für den Umtausch derselben u. s. w. bestehen, so dürfte es zweckmässiger erscheinen, diese Kosten, soweit sie nicht aus etatsmässigen Mitteln gedeckt werden können, aus den infolge der Konvertierung ersparten Zinsen zu bestreiten, statt ein Anlehen hierfür aufzunehmen.

Durch Bekanntmachung vom 27. August 189ü (Ges.- u. Verordn.-ßl. S. f>6l u. Finanz- Minist.-Bl. Nr. 16 S. 207) bot der Finanzminister den Inhabern der 4 0(Uigen im Gesetz genannten Schuldverschreibungen die Umwandlung in d'fe^'oige Obligationen mit der Wirkung an, dass das Angebot für angenommen galt , wenn nicht bis zum 15. September einschliesslich eine gegenteilige Erklärung in näher bezeichneter Weise abgegeben wurde. Bei Schuldverschrei- bungen, für welche das Angebot als angenommen galt, wurde die Verzinsung mit 4% noch bis zum 31. März 1897 versprochen.

Durch Bekanntmachung vom 23. September 1896 (Finanz-Minist.-Bl. Nr. 18 S. 215) wurde denen , welche die Umwandlung abgelehnt hatten , gekündigt ; diese Schuldverschreibungen traten mit 1. November 1896 ausser Verzinsung. Die Kapitalsbeträge mitsamt Zinsen bis 31. Oktober konnten schon vom 1. Oktober bei der Staatsschuldentilgungskasse, bezw. bei der Eisenbau-Dotationshauptkasse bar erhoben werden. Die Umwandlung war nicht angenommen worden für 67,100 M. (eine Obligation zu 10,000 ; 19 zu je 2000; 9 zu je 1000; 3 zu je 600; 2 zu je 500; 11 zu je 400; H zu je 210; 1 zu 100 M.).

Bezüglich des Umtausches der 4°/<)igen gegen ¿J'Aige Obligationen vgl. Finanz. -Min. - Bl. 189ü Nr. 22, 23, 2ö; Beil. zu Nr. 22; 24.

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Page 5: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

II. Wiirttembergisehes Gesetz vom 20. Dezember 1896. 387

II.

Württembergisches Gesetz, betreffend die Umwandlung der 4°/oigen Staatsanlehen aus den

Jahren 1875 bis 1887 in eine 3 V/o ige Schuld.

Vom 20. Dezember 1896.

(Rgbl. f. d. K. Württ. Nr. 28, ausg. 22. Dez. 1896 S. 259.)

Art. 1. Die Schuldverschreibungen der 4%igen Staatsanlehen aus den Jahren 1875 - 1887 können zur baren Heimzahlung im Wege der ausserordent- liehen Tilgung gekündigt werden.

Art. 2. Ehe die Kündigung (Art. 1) erfolgt, ist den Staatsgläubigern die Umwandlung der 4%igen Schuldverschreibungen in S^/oige mit der Wir- kung anzubieten, dass das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer zu bestimmenden Frist eine schriftliche gegenteilige Erklärung bei der Staatsschuldenkasse in Stuttgart unter Vorlegung der Schuldverschreibungen abgegeben wird. Die hierbei vorgelegten Schuldverschreibungen werden mit einem amtlichen Vermerke versehen.

Für Schuldverschreibungen, bezüglich welcher eine solche Erklärung nicht abgegeben wird, kann nur die Umwandlung in d1Ì2°loige Schuldverschreibungen beansprucht werden (vgl. übrigens die Bestimmungen in Art. 9).

A r t. 3. Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen (Art. 2) werden bis zum 30. Juni 1897 einschliesslich mit 4 % verzinst.

Art. 4. Eine weitere Herabsetzung der Zinsen der umgewandelten Schuld- verschreibungen darf vor dem 1. April 1907 nicht stattfinden.

Bei sämtlichen infolge dieses Gesetzes umgewandelten Staatsschuldver- schreibungen ist von jeder Einschreibung auf Namen., sowie von jeder Um- schreibung auf einen anderen Namen und von jeder Aufhebung der Einschrei- bung eine Gebühr für je eine Obligation von 200 M. mit 20 Pf., für Obligationen von grösseren Beträgen eine Gebühr von je 40 Pf. an die Staatskasse zu ent- richten. Die gleiche Gebühr ist zu entrichten für eine sonstige Vormerkung, falls diese nicht gleichzeitig mit einer der vorgenannten Vormerkungen erfolgt.

Im übrigen bleiben die den Anlehen zu Grund liegenden Vertrags- bedingungen unberührt.

Art. 5. Die Umwandlung der Schuldverschreibungen (Art. 2) erfolgt nach ergangenem Aufruf durch Abstempelung derselben auf 372 °/° und Ausfolge 372°/°iger Zinsscheine mit Zinsleisten gegen Rückgabe der nach dem 1. Juli 1897 verfallenden 4°/oigen Zinsscheine mit den zu diesen gehörigen Zinsleisten.

Art. 6. Werden bei der Vorlage von umzuwandelnden Schuldverschrei- bungen behufs ihrer Abstempelung (Art. 5) zu diesen gehörige, nach dem 1. Juli 1897 verfallende 4°/oige Zinsscheine nicht miteingereicht, so hat der Gläubiger für den Betrag derselben baren Ersatz zu leisten, widrigenfalls die Abstempelung und die Ausfolge S^^oiger Zinsscheine unterbleibt. Tst der Ersatz geleistet, so wird dem später sich meldenden Inhaber der 4%igen Zinsscheine der Betrag derselben auch vor dem Verfalltag ausbezahlt.

Art. 7. Insolange die Abstempelung der umzuwandelnden Schuldver- schreibungen nicht erfolgt ist, haben die Einlösungskassen die zu ihnen ge- hörigen, nach dem 1. Juli 1897 verfallenden 4%igen Zinsscheine zurückzuweisen.

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Page 6: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

388 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

Art. 8. Die Zinsleisten, welche zu den 4°/oigen Zinsscheinen der umzu- wandelnden Schuldverschreibungen gehören, werden mit der Erlassung des Auf- rufs zur Vorlegung der betreffenden Schuldverschreibungen kraftlos.

Art. 9. Diejenigen zur Umwandlung aufgerufenen Schuldverschreibungen (Art. 5), welche nicht zur Abstempelung vorgelegt werden, sowie diejenigen zur Abstempelung vorgelegten Schuldverschreibungen, bei welchen für fehlende Zinsscheine kein Ersatz geleistet wird (Art. 6), können zur baren Heimzahlung gekündigt werden.

Bei den in Abs. 1 genannten Schuldverschreibungen und bei denjenigen Schuldverschreibungen, welche im Wege der jährlichen Verlosungen vor der Vornahme der Abstempelung (Art. 5) zur baren Heimzahlung gekündigt werden, erlischt das Recht des Gläubigers auf die Abstempelung der Schuldverschrei- bung und die Ausfolge der neuen Zinsscheine samt Zinsleiste mit der Er- lassung der bezüglichen öffentlichen Bekanntmachung. Der Gläubiger erhält aber bei der Kapitalrückzahlung die bis zum Rückzahlungstermin verfallenen Zinsbeträge und zwar bis 30. Juni 1897 zu 4%, von da an zu 372% ausbezahlt.

Werden mit diesen gekündigten Schuldverschreibungen (Abs. 1 und 2) bei der Vorlage zur Heimzahlung die nach dem 1. Juli 1897 verfallenden Zins- scheine nicht miteingereicht, so werden deren Beträge an der Kapitalforderung abgezogen, alsdann aber diese Zinsscheine dem später sich meldenden Inhaber auch vor dem Verfalltag ausbezahlt.

Art. 10. Für die zur baren Heimzahlung kommenden Beträge sind die Mittel nötigenfalls durch ein unter möglichst günstigen Bedingungen aufzu- nehmendes Staatsanlehen zu beschaffen.

Gegenwärtiges Gesetz ist durch die ständische Schuldenverwaltungs- behörde unter verfassungsmässiger Mitwirkung Unseres Finanzministers zu vollziehen.

Begründung vom 31. Oktober 18961). Allgemeines.

Angesichts des stetigen Sinkens des Zinsfusses für sichere Kapitalanlagen musste sich der königl. Regierung schon seit geraumer Zeit die Frage der Um- wandlung unserer 4°/oigen Staatsschuld in eine niedriger verzinsliche nahelegen. Wenn diese Massregel bis jetzt nicht eingeleitet worden ist, so waren hierfür hauptsächlich die Rücksichten auf die Gläubiger massgebend. Nachdem aber das Königreich Bayern in dieser Richtung bereits mit Erfolg vorgegangen ist und die Erörterungen in der Oeffentlichkeit und der Kursstand der württem- bergischen 4°/oigen Staatspapiere keinen Zweifel darüber bestehen lassen, das« auch für Württemberg eine solche Massregel erwartet und für angemessen er- achtet wird, glaubt die Regierung nicht länger mit der Vorlegung eines auf diese Umwandlung gerichteten Gesetzentwurfs zögern zu dürfen.

Hierbei wird es sich vor allem um die drei Funkte handeln : auf welchen Zinsfuss die Umwandlung erfolgen soll, sodann in welchem Umfang die- selbe stattfinden und schliesslich, welches Verfahren dabei Platz greifen soll.

Was zunächst den zu wählenden Zinsfuss betrifft, so wird nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Zinsfuss von 3 7* °/° vorgeschlagen. Eine Umwand- lung etwa auf 3°/° erscheint der königl. Regierung nach der derzeitigen Lage der Verhältnisse nicht empfehlenswert. Der Zinsfuss von 3% kann zur Zeit, wo selbst erstklassige Wertpapiere dieser Gattung an der Börse unter pari notieren, nicht als der normale Zinsfuss angesehen werden.

i) L. T. 33 Beil. V Nr. 130 vom 7. November 1896 S. 285. 388

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Page 7: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

II. Württembergisdies Gesetz vom 20. Dezember 1896. 3 g 9

Eine durch die allgemeinen Verhältnisse des Geldmarkts nicht gebotene Zinsherabsetzung von 4°/o auf 3% würde daher schon aus dem Grunde aus- geschlossen sein, weil die Massregel, welche thatsächlich eine Minderung der betreffenden Zinseneinnahmen um 25% zur Folge hätte, die Staatsgläubiger, insbesondere auch viele öffentliche Verwaltungen, Sparkassen, Stiftungen, Pfleg- schaften, den Mittelstand und kleine Leute sehr hart treffen müsste, so dass die Befürchtung kaum von der Hand zu weisen wäre, dass in weitem Umfang die Umwandlung abgelehnt und durch einen solchen Misserfolg der Staatskredit geschädigt werden könnte. Die Entscheidung dieser Frage ist überdies mit um so grösserer Vorsicht zu treffen, als der grössere Teil der württembergischen Staatsschuld schon einmal umgewandelt worden ist ; es befinden sich unter der am 1. April 1897 mutmasslich 473,878,700 M. betragenden württembergischen Staatsschuld nicht weniger als

57,207,900 M. auf 8Vao/o und 262,802,400 M. auf 4°/o,

zus. 320,010,300 M. schon früher umgewandelte Anlehen. Nach dem Vorgänge vieler Privatinstitute und Gemeinden, und insbe-

sondere mit Rücksicht auch auf das Vorgehen im Königreich Bayern, welches in letzter Zeit rund 1100 Mill. Mark seiner 4°/oigen Schuld in eine 31/2°/oige Schuld umgewandelt hat, ist daher auch für Württemberg eine Umwandlung auf 372 °/o beantragt. Dabei ist die Umwandlung der Schuldverschreibungen zu pari in Aussicht genommen.

Bei dieser Behandlungsweise wird eine Schädigung der Gläubiger im Werte ihres Besitzes nicht eintreten, da die 372°/oigen Staatsanlehen den gleichen oder teilweise noch einen höheren Kurs zeigen als die 4%igen Staatsanlehen, bei welchen die Börse schon jetzt mit der bestimmten Aussicht auf baldige Herabsetzung des Zinsfusses rechnet.

Es ist deshalb zu hoffen, dass die Umwandlung in 3Y2°/oige Schuld- verschreibungen von den Staatsgläubigern nahezu allgemein angenommen werden wird.

Was sodann den Umfang der Massregel betrifft, so dürfte für dieselbe die ganze 4°/oige Schuld , soweit nicht rechtliche Hindernisse oder besondere Bedenken entgegenstehen, in Betracht kommen.

Die gesamte 4°/oige Staatsschuld wird sich am 1. April 1897 mutmasslich auf 362,909,300 M. belaufen.

Hiervon muss jedoch das 4°/oige Anlehen von 1891/92 im Betrage von 36,708,400 M. bei der Umwandlung aussei- Betracht bleiben, da bei demselben vertrag8mässig vor dem 1. April 1901 eine ausserordentliche Tilgung nicht statt- finden darf. Ausserdem sollen auch die Pensionsfondsanlehen, welche sich nach dem Etat für 1897/99 auf 11,293,800 M. belaufen, unberücksichtigt bleiben. Insolange sonst noch ein 4%iges Staatsanlehen besteht, möchte sich eine Aende- rung der Verzinsung für diese Anlehen nicht empfehlen, da ein thatsächlicher Gewinn für die Staatskasse nicht entsteht, sofern einer Zinsenersparnis bei der Staatsschuld ein Mehrbedarf der Pensionsfonds, deren Einnahmen geschmälert würden, entgegenstände.

Nach Abzug dieser Beträge verbleibt zur Umwandlung der Betrag von 314,907,100 M.

Derselbe umfasst folgende Anlehen: a) derzeit in Tilgung:

Mutmasslicher Stand am 1. April 1897

Anlehen von 1875 .... 14,489,400 M. „ 1879 II und III . 59,082,200 „ „ 1880 .... 5,641,500 „ „ 1885 .... 17,883,600 „ „ 1887 . . . . 19,042,000 ,

zusammen a) . 116,138,700 M. 339

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Page 8: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

390 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

b) derzeit nicht in Tilgung: Anlehen von 1881 I ... 168,917,400 M.

„ 1881 II ... 9,741,500 „ „ 1882/83 . . . 11,939,500 „ „ 1884/85 . . 8,170,000 ,

zusammen b) . 198,768,400 M. Im ganzen wieder, wie oben . 314,907,100 M.

Ein rechtliches Hindernis gegen die Umwandlung, bezw. wiederholte Um- wandlung der unter lit. a und b aufgeführten Anlehen besteht nicht. In den Schuldverschreibungen der unter lit. a genannten Anlehen von 1875, 1879 II und III, 1880, 1885 und 1887 sind gemäss den Anlehensverträgen , bezw. Um- wandlungsbedingungen ausserordentliche Tilgungen jedesmal ausdrücklich vor- behalten worden, ohne dass die Vornahme derselben an irgend eine Frist ge- bunden wäre. In den Schuldverschreibungen der unter lit. b. aufgeführten Anlehen von 1881 I und II, 1882/83 und 1884/85 sodann ist mit Beziehung auf die Vorschrift in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes, betr. die Staatsschuld, vom 20. März 1881 (Rgbl. S. 172) regelmässig bestimmt worden, dass die Tilgung sich nach den Bestimmungen richte, welche hierüber im Wege der Gesetzgebung werden getroffen werden.

Was endlich das Verfahren bei der Umwandlung betrifft, so weicht der vorliegende Gesetzesentwurf in mehreren Punkten von dem bei den bis- herigen Umwandlungen eingehaltenen Verfahren ab.

Erstlich soll nicht, wie bei den bisherigen Umwandlungen, eine sofortige Kündigung der sämtlichen Anlehen ausgesprochen werden und den Gläubigern nur ein Recht auf die Anmeldung zur Umwandlung innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt, sondern vielmehr von denjenigen Gläubigern, welche die Um- wandlung nicht innerhalb einer gewisssen Frist ablehnen, angenommen werden, dass sie mit der Umwandlung einverstanden sind. Ein solches Verfahren ist auch bei der neuesten Umwandlung in Bayern (Bayr. Finanzgesetz für die XXIII. Finanzperiode, vom 17. Juni 1896, § 21), sowie im Jahr 1885 in Preussen (Gesetze vom 4. März und 8. Mai 1885) und früher schon anderwärts beobachtet worden ; dasselbe greift zwar in das bestehende Privatrechtsverhältnis einiger- massen ein und bedarf daher jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Sanktionierung ; es enthält aber mit Rücksicht auf den hohen Stand der Kurse 3720/°iger Staatspapiere nicht nur keine materielle Schädigung der Gläubiger, sondern liegt in ihrem eigenen Interesse, insbesondere in demjenigen der weniger erfahrenen, nicht geschäftsgewandten Personen, welche durch die Versäumung der Frist für die Anmeldung ihres Besitzes Schaden erleiden würden. Ander- seits ist auch das Risiko des Staats ausserordentlich vermindert, da derselbe alsdann die Kündigung der Schuldverschreibungen, für welche die Umwand- lung nicht angenommen ist , erst später und zu einer ihm gelegenen Zeit vor- nehmen kann.

Sodann soll statt der Anfertigung und Ausfolge neuer Schuldverschrei- bungen eine Abstempelung der alten Schuldverschreibungen vorgenommen werden. Dies wird wesentlich zur Vereinfachung des Geschäftes und zur Er- sparnis von Kosten beitragen. Dagegen empfiehlt es sich nicht, auch die Zins- scheine abzustempeln. Dieselben würden ein für den Verkehr wenig geeignetes Aussehen erhalten und müssten noch sehr lange, die zuletzt ausgegebenen Zins- scheine noch 14 Jahre im Verkehr bleiben. Auch würde die Abstempelung derselben wegen der 6 verschiedenen Zinstermine und der bei den einzelnen Anlehen verschiedenen Zahl der abzustempelnden Zinsscheine so erhebliche Schwierigkeiten bereiten , dass die Erhaltung eines ordnungsmässigen Gangs der Geschäfte unmöglich erschiene. Es sollen daher neue 31 2%ige Zinsscheine samt Zinsleisten angefertigt werden.

Die Kosten des Umwandlungsgeschäfts , welche in den Kosten für ein besonderes Bureau bei der Staatsschuldenkasse, für neue Zinsscheine, für Ver-

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II. Württembergisches Gesetz vom 20. Dezember 1896. gQJ

gütungen an die als Anmeldestellen zu bezeichnenden Bankhäuser, für Entrich- tung der Reichsstempelabgabe von dem Umwandlungsgeschäft, sowie für die Herstellung von Formularen u. s. w. bestehen und auf 260,000 M. geschätzt sind, sollen aus der Zinsenersparnis bestritten und in den Staatsschuldetat für 1897/99 eingestellt werden.

Wenn nach dem Vorschlag des Gesetzesentwurfs (Art. 3) der 4°/oige Zins bis zum 30. Juni 1897 weiterbezahlt wird, so beträgt:

für 1897/98 für 1898/99 die Ersparnis an Zinsen 693,795 M. 1,574,535 M.

davon gehen ab : die Kosten mit 260,000 , - ; bleibt reine Ersparnis 433,795 M. 1,574,535 M.

Ueber dieselbe wird im Hauptfinanzetat für 1897/99 Verfügung zu treffen sein. Doch ist schon jetzt hervorzuheben, dass in der Finanzperiode 1895/97 für das Jahr 189697 ein etatsmässiger Fehlbetrag von 843,877 M. 94 Pf. be- steht, sofern e der Hauptfinanzetat für dieses Jahr einen Zuschuss aus der Rest- verwaltung im Betrage von 463,153 M. 66 Pf. und einen allenfallsigen Vorschuss aus dem Betriebs- und Vorratskapital der Staatshauptkasse von 380,724 M. 28 Pf. in Aussicht genommen hat.

Dieser Fehlbetrag sollte im Hauptfinanzetat für 1897/99 nicht wieder er- scheinen. Ausserdem aber wird schon für Verzinsung neuer Anlehen, ganz abgesehen von sonstigen neuen Forderungen voraussichtlich ein nicht unerheb- licher Mehrbedarf für 1897/99 eintreten.

Zu den einzelnen Artikeln ist noch zu bemerken:

Zu Art. 1. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Kündigung der hier be- zeichneten Anlehen ist an sich nur notwendig bei den Anlehen von 1881 I u. II, 1882/83 und 1884 85, weil in den Schuldverschreibungen dieser Anlehen ge- mäss der Bestimmung in Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes, betr. die Staatsschuld, vom 20. März 1881 (Rgbl. S. 172) bestimmt ist, dass sich die Tilgung nach den Bestimmungen zu richten habe, welche im Wege der Gesetzgebung werden ge- troffen werden. Des Zusammenhangs wegen sind aber auch die übrigen An- lehen, welche der Umwandlung unterworfen werden sollen, nämlich diejenigen von 1875, 1879 II und III, 1880, 1885 und 1887 bei der Fassung des Art. 1 mitinbegriffen.

Zu Art. 2. Das Erforderliche ist im wesentlichen schon in der allge- meinen Begründung ausgeführt. Es ist hier nur noch zu bemerken, dass es sich, wie dies im Abs. 2 des Art. 2 geschieht, empfiehlt, auch positiv zu be- stimmen, dass demjenigen Gläubiger, welcher eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat, nur ein Anspruch auf Umwandlung seines Besitzes in 3r2°/i>ige Schuldverschreibungen zusteht.

Zu Art. 3. Wenn, wie angenommen wird, die nach Art: 2 zu erlassende öffentliche Bekanntmachung noch im Monat Dezember 1896 erfolgen kann, wird es möglich sein, die Kündigung derjenigen Schuldverschreibungen, für welche die Umwandlung nicht angenommen worden ist, im Monat Januar 1897 auszu- sprechen. Die Rückzahlung wird daher etwa bis Ende April erfolgen können und muss bis dahin der 4°/oige Zins weiterbezahlt werden.

Es empfiehlt sich daher, um diejenigen Gläubiger, welche die Umwand- lung annehmen, hinsichtlich des Zinsenbezugs etwas günstiger zu stellen, als die Gläubiger, welche die Umwandlung ablehnen, die ersteren im Genüsse des 4° oigen Zinses etwas länger zu belassen, als ihn die letzteren beziehen. Es ist daher vorgeschlagen, den die Umwandlung annehmenden Gläubigern den 4°/oigen Zins noch bis zum 30. Juni 1897 weiterzubezahlen. Dies wird auf die Annahme der Umwandlung ohne Zweifel günstig einwirken.

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Page 10: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

392 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

Zu Art. 4. Bei der Aufnahme der letzten 4%igen und 372%igen An- lehen musste die Bedingung zugestanden werden, dass innerhalb 10 Jahren keine ausserordentliche Tilgung, also auch keine Umwandlung vorgenommen werden dürfe. Dem entspricht es, wenn in Art. 4 Abs. 1 eine Bestimmung des Inhalts vorgeschlagen wird, dass eine weitere Zinsherabsetzung der umzuwan- delnden Schuldverschreibungen vor dem 1. April 1907 nicht stattfinden dürfe. Es wird dies den Entschluss der Gläubiger zur Annahme der Umwandlung wesentlich erleichtern und dem Stand der Börsenkurse der betreffenden Anlehen eine grössere Stetigkeit gewähren.

Zu Abs. 2. Derzeit sind von der nach Art. 3 des Gesetzes vom 20. März 1881, betr. die Staatsschuld (Rgbl. S. 172), bei Einschreibungen auf Namen etc. zu entrichtenden Gebühr nur noch die Schuldverschreibungen der Anlehen aus den Jahren 1875, 1879 und 1880 befreit. Es erscheint zweckmässig, den An- lass der Umwandlung dieser Anlehen zu benützen, um in dieser Richtung für sämtliche Staatsanlehen eine einheitliche Behandlung, deren Mangel sich im Verkehr der Staatsschuldenkasse mit dem Publikum vielfach störend fühlbar macht, herbeizuführen. Von finanzieller Bedeutung ist der Gegenstand nicht *).

Zu Abs. 3. Im übrigen sollen alle den Anlehen zu Grunde liegenden bisherigen Vertragsbedingungen unberührt bleiben. Daraus folgt insbesondere, dass in der Tilgung der Anlehen nichts geändert wird, dass also die jährlichen Verlosungen an den Anlehen von 1875, 1879 II und III, 1880, 1885 und 1887 auch nach der Umwandlung in 372% fortgesetzt werden und dass bei den An- lehen von 1881 I und II, 1882/83 und 1884/85 auch künftig die Festsetzung der Tilgung der Gesetzgebung vorbehalten bleibt.

Zu Art. 5. Wenn nach Art. 3 der 4°/oige Zins bis 30. Juni 1897 weiter- bezahlt wird, werden die auf den 1. Juli 1897 verfallenden 4%igen Zinsscheine noch eingelöst, dagegen sind die nach dem 1. Juli 1897 verfallenden 4%igen Zinsscheine samt Zinsleisten von den Gläubigern an die Staatsschuldenkasse zurückzugeben. Die auf den 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1897 verfallenden neuen, zur Ausfolge gelangenden Zinsscheine werden neben dem 3V2°/oigen Zins vom 1. Juli 1897 ab auch den 4°/o-Zins bis zum 30. Juni 1897 einschliesslich enthalten, also z. B. ein Zinsschein auf den 1. Oktober 1897 den 4%igen Zins vom 1. April bis 30. Juni 1897 und den 372°/oigen Zins vom 1. Juli bis 30. September 1897.

Ueber die Zweckmässigkeit der Abstempelung der alten Schuldverschrei- bungen und der Herstellung neuer 372°/°iger Zinsscheine ist das Erforderliche schon in der allgemeinen Begründung gesagt.

Zu Art. 6. Diese Bestimmung ist der ähnlichen Bestimmung in Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, vom 18. August 1879 (Rgbl. S. 221) nachgebildet, welche nur im Falle der Rückzahlung des Kapitals Anwendung finden kann, während im vorliegenden Fall eine solche Rückzahlung nicht stattfindet.

Die alten 4°/oigen, nach dem 1. Juli 1897 verfallenden Zinsscheine, welche zu umzuwandelnden Schuldverschreibungen gehören, für kraftlos zu erklären und keinenfalls mehr einzulösen, empfiehlt sich nicht, da das angeführte Gesetz vom 18. August 1879 von dem Grundsatz ausgeht, dass alle in den Verkehr gekommenen Zinsscheine eingelöst werden sollen. Ein Verlassen dieses Grund- satzes im vorliegenden Fall könnte eine nicht unbedenkliche Rechtsunsicherheit im Gefolge haben, da jedenfalls die 4°/oigen Zinsscheine, welche zu den geniäss Art. 1 des vorliegenden Gesetzesentwurfs gekündigten Schuldverschreibungen gehören, im Falle des Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879 und auch die 4°/oigen Zinsscheine des Anlehens von 1891 92, welches der Umwand- lung überhaupt nicht unterliegen wird, eingelöst werden müssen.

i) Aus Gründen der Uebersichtlichkeit wurde der Abs. 2 von der Kammer geändert. 392

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Page 11: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

II. Württembergisches Gesetz vom 20. Dezember 1896. 393

Zu Art. 7. Diese Bestimmung ist derjenigen in Art. 20 Abs. 1 des Ge- setzes vom 18. August 1879 nachgebildet. Sie liegt im Interesse der Gläubiger, um diese auf die Aufforderung zur Vorlage der Schuldverschreibungen behufs der Abstempelung aufmerksam zu machen.

Zu Art. 8. Es erscheint unbedenklich, im Interesse der Geschäftsverein- fachung und zur Ersparnis von Kosten für die Staatsgläubiger zu bestimmen, da8s die Zinsleisten, welche zu umzuwandelnden Schuldverschreibungen gehören, mit der Erlassung des Aufrufs zur Einreichung der betreffenden Schuldver- schreibungen zur Abstempelung kraftlos werden. Dadurch wird die nach Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1879 für den Fall, dass eine Zinsleiste zu Grunde gegangen oder abhanden gekommen ist, sonst erforderliche öffentliche Aufforderung an den etwaigen Inhaber der Zinsleiste überflüssig.

Zu Art. 9. Es können Fälle eintreten, dass Gläubiger trotz wiederholter Aufforderung die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nicht zur Abstempe- lung vorlegen , oder dass sie dieselben zwar vorlegen , aber den Ersatz für fehlende Zinsscheine nicht leisten. In diesen Fällen erscheint es geboten, um solche Rückstände nicht allzulange weiterführen und die zugehörigen S1il2°/oigen Zinsscheine insolange im Depot verwahren zu müssen, diese Schuldverschrei- bungen nach einer gewissen Frist, etwa P/2- 2 Jahren, sämtlich zur Heim- zahlung zu kündigen. Daher die Bestimmung in Abs. 1.

Die Bestimmung in Abs. 2 ist im Interesse der Geschäftsvereinfachung getroffen. Bei gekündigten Schuldverschreibungen hätte eine nachträgliche Vornahme der Abstempelung und Ausfolge der neuen Zinscheine keinen Zweck.

Die Bestimmung in Abs. 3 ist nötig, weil sich Art. 20 des Gesetzes vom 18- August 1879 nur auf Zinsscheine, welche nach dem für die Rückzahlung des Kapitals bestimmten Tage fällig werden, bezieht und weil sich in Ermange- lung einer besonderen Bestimmung eine Lücke rücksichtlich der Behandlung der nach dem 1. Juli 1897 bis zum Rückzahlungstermin verfallenden Zinsscheine zeigen würde.

Zu Art. 10. Die Ermächtigung zur Aufnahme eines neuen Anlehens ist nur vorsorglich erteilt. Unter Umständen können die Mittel den Einzahlungen der Pensionsfonds oder auch in vorläufiger Weise dem Betriebskapital der Staats- hauptkasse oder dem Erlös aus Schatzanweisungen entnommen werden. Letzteren- falls würde wegen endgültiger Deckung ein im Hauptfinanzetat für 1899/1901 zu stellender Antrag vorbehalten bleiben.

Die Bekanntmachung, in welcher den Gläubigern nach Art. 1 die Umwandlung der 4°joigen Schuldverschreibungen in 3]|2°/oige angeboten wurde, erfolgte unterm 21. Dezember 1896 (Staatsanzeiger für Württemberg). Die Kündigung zur baren Rückzahlung bis 2. Mai 1897 gegenüber denen , welche die Umwandlung abgelehnt hatten , erfolgte am 2. Februar 1896 (Staatsanzeiger für Württemberg Nr. 26); die so gekündigte Summe betrug 51,100 M. ; unter den gekündigten Nummern lauteten 2 auf je 2000; 20 auf jelOOO; 25 auf je 500; 73 auf je 200 M.

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Page 12: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

3Q4 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

III. Preussisches Gesetz,

betr. die Kündigung und Umwandlung der 4°/oigen konsolidierten Staatsanleihe.

Vom 23. Dezember 1896.

(Gesetzsamml. Nr. 34 S. 269, ausgeg. den 28. Dez. 1896.)

§ 1. Die Schuldverschreibungen der 4°/oigen konsolidierten Staatsanleihe können zur Einlösung gegen Barzahlung des Kapitalbetrags binnen einer 3monatlichen Frist und die im Staatsschuldbuche eingetragenen 4°/oigen Buch- schulden zur baren Rückzahlung binnen einer gleichen Frist gekündigt werden.

Die Kündigung geschieht unbeschadet der Bestimmung im § 17 des Gesetzes vom 20. Juli 1883, betr. das Staatsschuldbuch (Gesetzsamml. S. 120), durch öffentliche Bekanntmachung des Finanzministers.

§ 2. Bevor die Kündigung (§ 1) erfolgt, ist den Inhabern der Schuld- verschreibungen der 4°/oigen konsolidierten Staatsanleihe die Umwandlung dieser Schuldverschreibungen in solche der 372°/°igen konsolidierten Staatsanleihe und den im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern der 4%igen konsolidierten Staatsanleihe die Umschreibung in 372°/°ige Buchschulden durch öffentliche Bekanntmachung des Finanzministers anzubieten. Das Angebot gilt für ange- nommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens 3 Wochen vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der Staatsschuld- verschreibungen der 4°/oigen konsolidierten Staatsanleihe unter Einreichung der Schuldverschreibungen und von den im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubigern von 4% igen Buchschulden die Barzahlung des Kapitalbetrags be- antragt wird.

Von dem Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung des Finanzministers (Abs. 1) sind die im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubiger von 4°/oigen Buchschulden ausserdem schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirkung des An- gebots zur Umschreibung in S1¡2°/oige Buchschulden ist jedoch von dieser Be- nachrichtigung nicht abhängig.

§ 3. Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschrei- benden" Bachschulden (§ 2) werden bis zum 30. September 1897 mit 4°/o verzinst.

§ 4. Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst Zinsschein- anweisungen (Talons) und die dazu gehörigen, nach dem 1. Juli, bezw. nach dem 1. Oktober 1897 fälligen Zinsscheine werden nach erfolgter Einlieferung mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden Vermerke abgestempelt.

Die Abstempelung erfolgt durch die Kontrolle der Staatspapiere sowie durch die vom Finanzminister zu bestimmenden königl. Kassen und durch die im Einverständnis mit dem Reichskanzler vom Finanzminister zu bezeichnenden Reichsbankanstalten.

Auf Antrag der Inhaber von Schuldverschreibungen der 4%igen kon- solidierten Staatsanleihe soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem Nennwerte der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen , vom 1. Oktober 1897 ab zu 3 7* verzinslichen Betrages in das Staatsschuldbuch bewirkt werden.

Der Antrag muss binnen einer vom Finanzminister zu bestimmenden Frist eingereicht werden.

§ 5. Auf die gemäss § 4 Abs. 3 erfolgenden Eintragungen in das Staats- schuldbuch und auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Be-

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Page 13: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

III. Preuss. Gesetz vom 23. Dezember 1896. 395

Stimmungen der Gesetze, betr. das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz- samml. S. 120) und vom 8. Juni 1891 (Gesetzsamml. S. 105) mit der Massgabe Anwendung, dass Privatausserkurssetzungsvermerke den Bestimmungen des § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Gesetzsamml. S. 133) unterliegen.

§ 6. Eine Prüfung, ob der Verlust der Schuldverschreibungen der Kon- trolle der Staatspapiere angezeigt ist, oder ob dieselben mit Beschlag belegt sind (§§ 1, 8, 10 der Verordnung vom 16. Juni 1819 - Gesetzsamml. S. 157 - , §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 - Gesetzsamml. S. 133), findet bei der Abstempelung nicht statt.

§ 7. Die nach § 2 zu bewirkende Umschreibung der 4°/oigen Buch- schulden im Staatsschuldbuche erfolgt von Amts wegen. Den eingetragenen Gläubigern steht jedoch das Recht zu, statt der Umschreibung binnen einer vom Finanzminister zu bestimmenden Frist die Ausreichung von 3V20/°igen Schuldverschreibungen zum Nennwerte der 4°|oigen Buchschuld gegen Löschung der letzteren zu verlangen.

Einer Genehmigung der Umschreibung seitens dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zinsen durch einen Vermerk im Staatsschuldbuch beschränkt ist, bedarf es nicht.

Die Umschreibung in 31/2°oige Buchschulden und die Ausreichung von 3V2°/°i»en Schuldverschreibungen erfolgen kostenfrei.

§ 8. Neue Eintragungen von 4%igen Buchschulden und Zuschreibungen auf den angelegten Konten solcher Buchschulden finden fortan nicht mehr statt.

§ 9. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes , betr. das Staats- schuldbuch , vom 20. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 120) findet insoweit keine Anwendung, als durch die Umschreibung von 4°/oigen in 3l 2°/oige Buchschulden mehrere Konten für denselben Gläubiger entstehen.

Die Vereinigung dieser mehreren Konten im Staatsschuldbuch kann auf Antrag des Gläubigers und von Amts wegen erfolgen. In beiden Fällen erfolgt sie kostenfrei.

§ 10. Die auf Grund dieses Gesetzes in 3ll-2oloige umgewandelten oder gemäss § 7 aasgereichten Staatsschuld verschreibungen und die im Staatsschuld- buche umgeschriebenen S^^/oigen Buchschulden dürfen den Gläubigern vor dem 1. April 1905 zur baren Rückzahlung nicht gekündigt werden.

Die Kündigung darf nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung stattfinden.

§ 11. Die mit dem Antrage auf Barzahlung des Kapitals eingereichten (§ '2) Schuldverschreibungen werden mit einem entsprechenden Stempelvermerke versehen und ebenso wie die in das Staatsschuldbuch eingetragenen Forderungen derjenigen Gläubiger der 4%igen konsolidierten Staatsanleihe, welche das An- gebot der Umschreibung in eine 3V2°/oige Buchschuld nicht angenommen haben (§ 2), gemäss der erfolgenden Kündigung zurückgezahlt.

§ 12. Zu demjenigen Betrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel der Barzahlung der gekündigten 4° oigen Staatsschuldverschreibungen und Buchschulden (§ 11) zu beschaffen, können Staatsschuldverschreibungen ausgegeben werden.

Wann, zu welchem Zinsfusse , durch welche Stelle und zu welchen Be- dingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen auszugeben sind, bestimmt der Finanzminister.

Im übrigen kommen wegen der Verwaltung und wegen der Tilgung der Anleihe sowie wegen der Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Ge- setzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197) mit der Massgabe zur

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Page 14: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

ggg Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

Anwendung, dass die Kündigung nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen kann.

§ 13. Die Zahl der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden kann zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes vorübergehend durch Hilfs- arbeiter verstärkt werden. Dieselben haben den im § 9 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetzsamml. S. 57) vorgeschriebenen Eid gemäss § 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1879 (Gesetzsamml. S. 10) zu leisten und mit eigener Verantwortung an der Bearbeitung der Geschäfte der Behörde teilzunehmen.

§ 14. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Der Finanzminister erlässt die zur Ausführung desselben erforderlichen An- ordnungen.

Begründung des Gesetzentwurfs vom P.November 18961). Nach der dem Entwürfe des Etats der Hauptverwaltung der Staats-

schulden für 1896/97 beigegebenen Uebersicht betrug die konsolidierte 4°/oige preussische Staatsanleihe 3,591,959,950 M. Inzwischen ist sie durch Tilgung bis Anfang Oktober 1896 auf 3,590,087,500 M. heruntergegangen.^ Davon waren zu demselben Zeitpunkte im Staatsschuldbuche 651,819.850 M. eingetragen.

Die beifolgende Nachweisung legt dar, wie sich seit Erlass des Gesetzes, betr. die Kündigung und Umwandlung der 41/2°/°igen preussischen Staatsanleihe vom 4. März 1885 (Gesetzsamml. S. 55) der Kurs der 4°/oigen konsolidierten Anleihe an der Berliner Börse am 5., bezw. 4. Tage des 1. Quartalmonats ge- staltet hat. Zum Vergleiche ist der Kursstand der 372- und der 3°'oigen kon- solidierten Staatsanleihen seit deren Begebung beigefügt.

Daraus ergibt sich, dass der zu Anfang 104,50 betragende Kurs der 4°/oigen Konsols seinen höchsten Stand mit 108,25 am 5. Januar 1889 erreichte, um dann mit Schwankungen zu Anfang Oktober 1895 auf 104,20 herabzugehen. Nach Steigungen in der ersten Hälfte des Jahres 1896 stand der Kurs am 5. Oktober ej. auf 104,50.

Die zuerst am 6. Juli 1885 mit 99,10 notierte 372°/oige konsolidierte Anleihe erreichte am 5. Juli 1889 den Stand von 105,50, fiel dann hauptsäch- lich im Jahre 1891 (im Oktober auf 98), um nach verschiedenen Schwankungen am 4. April 1896 auf 105,50 zu steigen. Am 5. Oktober ej. war der Kurs 104,50.

Die 3°/oige konsolidierte Anleihe wurde zuerst am 20. Oktober 1890 mit 86,50 notiert. Sie erreichte in steigender Tendenz am 13. Juni 1895 den Pari- kurs, stand am 5. Juli und 5. Oktober ej. auf 100,10, fiel dann unbedeutend und stand während der Zeit vom 7. Juli bis 18. August zumeist auf Pari. Am 5. Oktober 1896 war der Kurs 99,60.

Aus den mitgeteilten Daten ergibt sich eine fortschreitende sinkende Tendenz des Zinsfusses. Die 4°/oigen Konsols bleiben in steigendem Masse hinter dem normalen Verhältnis zu den 3°/oigen Konsols zurück. Der Kurs derselben zeigt seit längerer Zeit nur eine geringe Verschiedenheit von dem Kurse der 372%igen Konsols, am 2. und am 5. Oktober 1896 standen sogar die 4°/oigen und 372°/oigen Konsols im Kurse gleich. Diese Erscheinungen beruhen offenbar auf der allgemeinen Erwartung der Besitzer, dass früher oder später eine Herabsetzung des Zinsfusses der 4°/oigen Konsols erfolgen werde, so dass gewissermassen eine thatsächliche Konvertierung schon eingetreten ist.

Eine allgemeine Senkung des Zinsfusses der soliden Anlagepapiere hat sich schon seit längerer Zeit auf dem gesamten europäischen Geldmarkt voll-

i) Haus d. Abg. 18. Legisl.-Per. IV. Session 1896,97 Drucks. Nr. s. ay«

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Page 15: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

III. Preuss. Gesetz vom 23. Dezember 1896. 397

zogen. Zahlreiche Zinsherabsetzungen haben infolgedessen in den meisten europäischen Kulturstaaten, namentlich seit dem Jahre 1894, stattgefunden. Nachdem England hierin vorangegangen war, hat Frankreich im Jahre 1894 seine 4:l/2°loige Rente auf 372 herabgesetzt. Von anderen ausländischen Staaten haben seitdem unter anderen 4%ige Staatsanleihen in S^/oige umgewandelt: Schweden, Norwegen, Luxemburg, Zürich, von deutschen Staaten: Sachsen- Coburg-Gotha, Württemberg und neuerdings Bayern, während 372°/oige Staats- anleihen auf 3°/o konvertiert sind von Dänemark, Belgien, Holland, Bremen, Kanton Bern. Russland endlich hat in den Jahren 1894/96 verschiedene grosse 5°/oige Anleihen auf 4% herabgesetzt.

Die Zinsherabsetzungen haben sich aber nicht auf Staatspapiere allein beschränkt. In Preussen haben fast alle grösseren Städte, andere inländische Korporationen und eine Reihe von landschaftlichen Kreditinstituten und Hypo- thekenbanken solche, sofern erforderlich, mit allerhöchster Genehmigung, vor- genommen, Pfandbriefinstitute zum Teil auf 3o/o-

In gleicher Weise wie bei Inhaberpapieren ist auch der Zinsfuss der Privathypothekenbanken gesunken. Solide erststellige Privathypothekenbanken gewähren jetzt durchschnittlich kaum mehr als einen Zinssatz von 37« bis 38/*0/0» wenigstens in den Städten.

Die geschilderten Erscheinungen des Kapitalmarktes haben die Staats- regierung vor die Frage stellen müssen, ob nunmehr der Zeitpunkt gekommen sei, mit einer Zinsherabsetzung auch unserer Staatsanleihen vorzugehen. Mit dieser Frage hat sich namentlich seit 1894 die Oeffentlichkeit dauernd leb- haft beschäftigt, und es hat nicht an zahlreichen Stimmen in der Presse und in der Landesvertretung gefehlt, welche ein unverzügliches Vorgehen in der Richtung der Konvertierung von der Staatsregierung verlangten.

Wenn die Staatsregierung sich diesem Andrängen gegenüber mehrere Jahre hindurch noch abwartend verhalten hat, so ist sie sich wohl bewusst gewesen, dass der Staat den Zinsfuss von seinen Anleihen dauernd nicht künst- lich hochhalten, aber auch nicht künstlich herabdrücken darf. Der Staat hat bei Bemessung des Zinssatzes nicht vorübergehenden Konjunkturen zu folgen, sondern der allgemeinen Zinsbewegung nachzugehen, und hat erst dann, wenn die allgemeine Zinssenkung sich als eine dauernde herausgestellt hat, zur Herab- setzung des Zinssatzes von seinen Staatsschulden zu schreiten, um nicht durch eine voreilige Konvertierung unabsehbare nachteilige Folgen für die gesamte Kapitalsbewegung und für den Staatskredit hervorzurufen. Freilich kann in dieser Beziehung von einer absoluten Dauer des niedrigeren Zinssatzes nicht gesprochen werden ; es muss vielmehr genügen, wenn als festgestellt anzunehmen ist, dass die Zinssenkung nicht bloss durch äussere oder vorübergehende Zu- stände herbeigeführt ist, sondern dass nach der Lage des Geldmarktes und nach den allgemeinen wirtschaftlichen Zuständen die Dauer der Zinssenkung verbürgt erscheint. Mit entfernt liegenden Möglichkeiten und Unwahrschein- lichkeiten, wie z. B. mit der Möglichkeit eines Kriegszustandes, welcher die Kurse sofort zum Sinken bringen würde, ist dabei natürlich nicht zu rechnen.

Die Staatsregierung glaubt sich nunmehr der Ueberzeugung hingeben zu dürfen, dass der jetzige niedrige Zinssatz sich, von vorübergehenden Schwankungen abgesehen, als ein ständiger in dem obigen Sinne gestaltet, dass der landesübliche Zinsfuss allgemein gesunken ist. Dafür sprechen nicht bloss die bisherigen mehrjährigen Kursbewegungen unserer 3%igen Konsols, welche den Parikurs seit längerer Zeit nahezu erreicht hatten und sich auf dem Kurse um 99 selbst in Perioden der Geldknappheit und hoher Diskonto- sätze erhalten haben, nicht minder die andauernden unverhältnissmässig nie- drigen Kurse der 4°/oigen und der ̂ ^/oigen Konsols und die geringe Kurs- verschiedenheit zwischen denselben, sondern auch die inneren Gründe, welche diese Bewegung des Zinsfusses erklären. Sie liegen offenbar in den starken jährlichen Kapitalansammlungen in den Kulturländern, welche nach wesent- licher Vollendung der grossen Eisenbahnbauten und der grossen industriellen

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398 ^*e ̂ ní gi'ossen Konvertierungen in Deutschland.

Anlagen keine gleichzeitige entsprechende Verwendung finden. Es dürfte wahrscheinlich sein, dass diese Gründe fortdauern. Sie bestätigen lediglich das allgemeine Gesetz der sinkenden Besitzrente bei wachsendem Volkswohl- stande.

Die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen einer massigen Zinsherabsetzung sind nach obigem als gegeben anzusehen. Ist dies aber der Fall, dann ist dieselbe im Interesse der Steuerzahler und der mit fremdem Kapital arbeitenden oder belasteten Erwerbsklassen auch geboten und den Besitzern von 4°/oigen Konsols gegenüber berechtigt.

Bei einer Massregel von so tief einschneidender Bedeutung ist es aber Pflicht der Staatsregiernng , mit Vorsicht und Milde vorzugehen. Es kommt nicht bloss die finanzielle Rücksicht der Zinsersparniss für die Staatskasse und der Entlastung der Steuerzahler in Betracht, sondern es sind auch in gleicher Weise die sozialpolitischen und die wirtschaftlichen Folgen, welche sich an die Konvertierung knüpfen, in Betracht zu ziehen. Dem Interesse der Staatskasse und der Steuerzahler stehen die Interessen der Staatsgläubiger gegenüber. Die 4°/oigen Konsols befinden sich zu einem nicht unerheblichen Teile im Besitz von kleinen Kapitalisten, die sie zu einer dauernden Anlage bestimmt haben; zu einem bedeutenden Betrage sind darin die Kapitalien der Stiftungen, Kirchen und Pfarreien, der Kassen und Institute, welche gemeinnützigen Zwecken und dem Wohle der arbeitenden Klassen gewidmet sind, angelegt.

Es ist von Wichtigkeit, die sich entgegenstehenden Interessen der Staats- gläubiger und der Steuerzahler thunlichst auszugleichen und den Uebergang zu erleichtern. Ist einmal eine Zinsherabsetzung unvermeidlich geworden, so muss dieselbe doch in einer Weise durchgeführt werden, welche unnötige Härten vermeidet und gebührende Rücksicht darauf nimmt, dass die Nach- teile, welche mit der Festsetzung des niedrigeren Zinsfusses für die Besitzer der Konsols verbunden ist, auf das unbedingt unumgängliche Mass zurück- geführt werden.

Diese Rücksichten waren zunächst entscheidend für die Festsetzung der Höhe des neuen Zinssatzes selbst. Es konnte in Frage kommen, ob nur die 4°/oige konsolidierte Anleihe in eine solche zu 3V2o/o zu konvertieren oder ob der Zinssatz für diese und für die S1/2o/oige konsolidierte Schuld auf 3% herab- zusetzen sei. Im ersteren Falle wird sich bei der Kapitalschuld von 3,590,087,500 M. eine jährliche Zinsersparnis von 17,950,437 M. 50 Pf. ergeben, während bei der Herabsetzung auf 3% die Zinsersparnis von der gesamten 4°/oigen und 372°/oigen Staatsschuld 45,483,772 M. 25 Pf. betragen würde, falls die Um- wandlung al pari stattfände.

Lediglich fiskalische Rücksichten würden vielleicht die Konvertierung auf 3°/o angezeigt erscheinen lassen. Für eine solche ist auch geltend gemacht, dass damit die Konvertierungsfrage definitiv zum Abschluss gebracht werden würde, während bei der Beschränkung der Konvertierung auf 372% eine gewisse Besorgnis wegen einer möglichen späteren Herabsetzung des Zinssatzes auf 3% und damit die Unruhe in der Bewegung der 31/2%igen Konsols bestehen bleiben würde. Der Kursstand der 3°/oigen Konsols weise ohnehin auf die Wahl dieses Zinssatzes, event, unter Gewährung einer Prämie hin.

Die Staatsregierung hat diese Anschauungen nicht für massgebend er- achten können.

Der Zinssatz von 3% kann als ein landesüblicher gegenwärtig und wohl auch für eine absehbare Zeit nicht angesehen werden. Wenn der Staat den Verhältnissen der Zinsbewegung nur vorsichtig zu folgen, nicht aber ihnen vor- zugreifen hat, so ist schon deswegen die von einigen Seiten gewünschte Mass- regel nicht zulässig. Der Vorgang einzelner landschaftlicher Kreditinstitute, welche ihre Pfandbriefe zum Teil auf 3% konvertiert haben, aber dies auch nicht fortzusetzen vermöchten, kann schon bei den ganz anders gearteten Ver- hältnissen für den Staat nicht massgebend sein.

Eine Zinsherabsetzung auf 3°/o würde daher nicht denjenigen Rücksichten ausreichend Rechnung tragen, welche - wie schon oben dargelegt - in sozial-

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Page 17: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

III. Preuss. Gesetz vom 23. Dezember 1896. ggg

und finanzpolitischer Beziehung zu nehmen sind. Die Staatsgläubiger erleiden bei einer Konvertierung auf 372°/° dagegen bei dem gegenwärtigen Kurse der 4°/oigen Konsole, wenn überhaupt, nur einen geringen Kapitalverlust. Auf den dauernden Genuss eines höheren Zinssatzes, als des landesüblichen, können die Staatsgläubiger aber keinen berechtigten Anspruch erheben.

Ganz anders würde sich die ganze Sachlage bei einer Zinsherabsetzung auf 3°/o gestalten, welche für absehbare Zeit dem landesüblichen Zinsfuss nicht entsprechen und einen gewissermassen gewaltsamen Druck auf denselben aus- üben würde. Sie würde ohnehin im Erfolg zweifelhaft sein und grosse Kapital- verschiebungen sowie die Gefahr des Auswanderns grosser Kapitalien herbei- führen können. Alle diese Bedenken fallen dagegen bei der vorgeschlagenen Zinsherabsetzung fort. Dieselbe wird, da die 372°/oigen Konsols erheblich über pari stehen, sich ohne Schwierigkeit und ohne wesentliche Kapitalverschiebungen durchführen lassen.

Um den Gläubigern noch ein weiteres Entgegenkommen zu beweisen, hat der Entwurf in § 10 die Unkündbarkeit der konvertierten Konsols, bezw. der umgeschriebenen Buchschulden, während eines Zeitraumes von 8 Jahren vorgesehen. Die glatte Durchführung der Konvertierung würde diese Zu- sicherung an die Staatsgläubiger nicht erfordern, wohl wird sie aber zur Be- ruhigung derselben beitragen und eine erhebliche Garantie gegen unvor- sichtige und unsichere Kapitalumwandlungen geben.

Es mag dabei darauf hingewiesen werden, dass auch in Frankreich in dem Gesetze vom 17. Januar 1894, durch welches der Zinsfuss der ̂ ^/oigen Rente (im Betrage von 305,540,276 Fr.) auf 37»°/o herabgesetzt wurde, den Renteninhabern die Unkündbarkeit auf 8 Jahre zugesichert ist.

Dem gleichen Zwecke dient endlich die im § 3 des Entwurfs nach Analogie des obengedachten Gesetzes vom 4. März 1885 getroffene Bestimmung, dass die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreibenden Buchschulden noch bis 30. September 1897 mit dem bisherigen Satze von 4% verzinst werden sollen. Die Gläubiger sind dadurch vor voreiliger Veräusserung der umgewan- delten Konsols zum Zwecke etwaiger anderweitiger Anlage geschützt und be- halten Zeit, nach dieser Richtung wohl überlegte Entschlüsse zu fassen.

In betreff der Ausführung der Konvertierungsmassregeln folgt der Gesetz- entwurf dem Vorgange des vorgedachten Gesetzes vom 4. März 1885 (Gesetz- samml. S. 55).

Wie damals, so ist auch jetzt davon abgesehen, schlechtweg die Kündi- gung der 4°/oigen Anleihe zur Rückzahlung des Kapitalbetrages auszusprechen und die Mittel zur Barzahlung durch anderweite Ausgabe von Schuldver- schreibungen zu beschaffen. Eine Flüssigmachung von über 37s Milliarden würde auch im Erfolge zweifelhaft, jedenfalls mit erheblichen störenden Be- wegungen auf dem Geldmarkte verbunden sein. Ausserdem spricht das Interesse der Gläubiger gegen eine derartige Kündigung. Die Motive zu dem obigen Gesetze bemerken in dieser Beziehung:

„Die obligatorische Rückzahlung des Kapitals war zu vermeiden, weil gerade sie manche Gläubiger dazu disponieren könnte, sich des Be- sitzes von Staatsschuldverschreibungen überhaupt zu entschlagen und eine Anlage in höher verzinslichen Werten zu suchen. Im Besitze der Barmittel sind die Gläubiger dem Einflüsse erbetener oder auf- gedrungener Ratgeber ausgesetzt, für deren Befolgung ein nahe liegender Gewinn erfahrungsgemäss leicht den Ausschlag gibt. Be- trächtliche Summen können dadurch der Anlage in unsicheren und zweifelhaften, namentlich in ausländischen Werten entgegen getrieben werden , welche in überreicher Fülle vorhanden sind. Die Staats- regierung kann ihrerseits hierzu nicht beitragen wollen; sie muss Wert darauf legen, die Gläubiger, namentlich die geschäftsunerfahrenen, vor solchen Versuchungen , denen oft der Ruin folgt, thunlichst zu bewahren, wie auch an dem Ziel festhalten, das inländische Kapital

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400 Die ftinf S1088011 Konvertierungen in Deutschland.

durch feste Beteiligung an der Staatsschuld mit dem Geschicke dea Staates verknüpft zu sehen."

Diese Erwägungen treffen auch gegenwärtig in vollem Umfange zu. Es ist deshalb der Vorschlag gemacht, den Gläubigern der 4°/oigen Schuld die Wahl zwischen Umwandlung ihrer Schuldverschreibungen, bezw. ihres Gut- habens, in solche der 3V20/°^en Staatsschuld und der Barzahlung des Kapital- betrages freizustellen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes ist folgendes zu bemerken :

Zu § 1. Die Bestimmungen des § 1 , durch welche dem Finanzminister die Be-

fugnis erteilt ist, nach Lage der Umstände die Kündigung zu einer ihm ge- eignet erscheinenden Zeit vorzunehmen, entsprechen dem § 1 des Gesetzes vom 4. März 1885. Die Wahl des Zeitpunkts der Kündigung bezw. der Konvertie- rung muss naturgemäss dem Finanzminister überlassen werden, da dabei oft nicht vorherzusehende vorübergehende Verhältnisse auf dem Geldmarkte zu berücksichtigen und rasche Entscheidungen zu treffen sind. Einer besonderen Erwähnung bedurften die im Staatsschuldbuche eingetragenen Buchschulden, auf welche gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1883, betr. das Staatsschuldbuch (Gesetzsammlung S. 120), die für die 4%ige konsolidierte Anleihe geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung zu finden haben. Die neben der die Kündigung betreffenden öffentlichen Bekanntmachung des Finanz- ministers vorgesehene besondere schriftliche Benachrichtigung der Buchgläubiger stützt sich auf § 17 a. a. 0.

Zu § 2. Bereits in den Motiven zu § 2 des Gesetzes vom 4. März 1885 ist her-

vorgehoben, dass die Aufstellung einer gesetzlichen Vermutung für die Annahme der angebotenen Umwandlung ein in Preussen hergebrachtes und den Interessen der Gläubiger entsprechendes Verfahren sei. Es hat sich dasselbe denn auch bei Ausführung des Gesetzes vom 4. März 1885 als durchaus wirksam erwiesen, indem damals von 545,784,350 M. Schuldverschreibungen der 4cll2°loigen konsoli- dierten Anleihe nur 22,700 M. nicht konvertiert, sondern zur baren Rückzahlung gelangt sind. In Frankreich und anderen Ländern ist bei der letzten Kon- vertierung das gleiche Verfahren zur Anwendung gekommen. Die aufgestellte Vermutung kann auch den Gläubigern nur nützlich sein, da sie ohne dieselbe leicht durch Unachtsamkeit oder Unkenntnis in Schaden geraten können.

Für die Erklärung der Gläubiger ist die Frist von 3 Wochen für aus- reichend gehalten. Bei der jüngsten Konvertierung der bayrischen 4% igen Staatschulden war die bezügliche Endfrist nach der im Gesetz- und Verord- nungsblatt vom 27. August 1896 enthaltenen Bekanntmachung des bayrischen Finanzministers auf den 15. September ej. festgesetzt, während das französische Gesetz nur eine achttägige Frist bestimmte.

Die in Abs. 2 vorgesehene besondere Benachrichtigung der Buchgläubiger von dem Angebote der Umschreibung ist eine Konsequenz der Vorschrift in § 17 des Gesetzes vom 20. Juni 1883 und empfahl sich im Interesse der Buch- gläubiger, um einem etwaigen Irrtum entgegenzutreten, als würden die Gläu- biger des Staatsschuldbuchs von der Konvertierungsmassregel nicht berührt.

Zu §. 3. Der Fortgewährung der 4°/oigen Zinsen bis zum 30. September 1897,

welche sich selbstverständlich auch auf die infolge der Anträge auf Rück- umwandlung von konvertierten Buchschulden auszugebenden 3V2°/oigen Staats- schuldverschreibungen bezieht, ist schon oben gedacht. Zu bemerken bleibt hier, dass die 4°/oige konsolidierte Anleihe, wie sie in der Uebersicht der Staats- schuld für 1. April 1896/97 nachgewiesen ist, zum Betrage von 3,006,815,100 M.

400

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III. Preuss. Gesetz vom 23. Dezember 1896. ^QJ

am 1. Januar und 1. Juli, zum Betrage von 585,144,850 M. am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen ist und dass demgemäss die Stücke mit den ent- sprechenden Zinsscheinen versehen sind. Die Besitzer der Konsols mit April/ Oktober-Zinsscheinen behalten deshalb den am 1. Oktober 1897 fälligen Zins- schein, die Besitzer der Konsols mit Januar / Juli-Zinsscheinen haben den am 1. Januar 1898 fälligen Zinsschein zur Abstempelung einzureichen. Letztere ist in der Weise zu bewirken, dass auf den gedachten Zinsschein diejenige Summe gestempelt wird , welche sich aus der Verzinsung des betreffenden Konsols zu 4°/o bis zum 30. September 1897 und zu 372°/o vom 1. Oktober bis 31. De- zember ej. ergibt.

Zu § 4. Es hat sich herausgestellt, dass eine Ausgabe neuer 31/2°/oiger Schuld-

verschreibungen an Stelle der jetzigen 4°/oigen in ähnlicher Weise, wie dies bei Ausführung des Gesetzes vom 4. März 1885 (§ 8) bewirkt ist, nicht durch- führbar ist. Im Umlaufe befanden sich Anfang Oktober 1896 rund 3,150,000 Stück 4°/oiger Konsols. Die Herstellung des Papiers zu den 3720/°igen Konsols und der Druck der letzteren sowie der dazu gehörigen Zinsscheinbogen würde nach den angestellten Ermittelungen eine sehr geraume Zeit erfordern, keinenfalls bis zum 1. Oktober 1897 fertigzustellen sein und überdies einen sehr erheb- lichen Kostenaufwand verursachen. Daneben fehlt es in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung der Staatsschulden an Räumen, um die einzuliefernden Konsols in der Stückzahl von über 3 Millionen nebst Zinsscheinen sicher aufzu- bewahren. Dazu treten die sehr umfangreichen Arbeiten und Manipulationen, welche mit der Prüfung der eingelieferten Stücke u. s. w. sowie mit der Aus- fertigung und Ausreichung neuer Konsols verbunden sind - Mühewaltungen, welche selbst bei erheblicher Verstärkung des Beamtenpersonals eine unver- hältnismässig lange Zeit in Anspruch nehmen und ebensolange den Inhabern der Konsols deren Besitz entziehen würden. Mit der Konvertierung und der Ausgabe der neuen Konsols schrittweise vorzugehen , erscheint aber wegen der alsdann notwendigen ungleichmässigen Behandlung der Gläubiger nicht an- gängig. Auch die Ausgabe von Interimsscheinen würde die geschilderten Un- zuträglichkeiten nicht abstellen können.

Unter diesen Umständen musste im Interesse der prompten Durchführung der Massregel von Ausgabe neuer 372°/oiger Schuldverschreibungen abgesehen werden. Dagegen hat sich nach den angestellten technischen Ermittelungen die Abstempelung der Konsols nebst Talons und Zinsscheinen unter der Vor- aussetzung als durchführbar erwiesen, dass dies Geschäft nicht auf die Haupt- verwaltung der Staatsschulden konzentriert, sondern dass damit auch andere königliche Kassen in Berlin und den Provinzen, namentlich Regierungshaupt- kassen und Reichsbankanstalten, betraut werden. Hierzu bedurfte es einer gesetzlichen Ermächtigung, weil nach dem Gesetze vom 24. Februar 1850 {Gesetzsamml. S. 57) zu der Beurkundung einer Veränderung des Rechtsver- hältnisses zwischen dem Staat und den Inhabern" der Konsols, wie sie die Auf- stempelung eines Vermerks über die Zinsherabsetzung darstellt, nur die Haupt- verwaltung der Staatsschulden und ihre unmittelbaren Organe befugt sind.

Wie im § 4 des Gesetzes vom 4. März 1885 war auch hier den Inhabern der Konsols die Wahl zu lassen, die nach § 2 des gegenwärtigen Gesetzes sehen durch Fristablauf eintretende Umwandlung durch Abstempelung oder durch Eintragung in das Staatsschuldbuch zur Ausführung bringen zu lassen.

Zu §§ 5 und 6. Die Bestimmung, dass Privatausserkurssetzungsvermerke bei den am

Schlüsse des § 4 gedachten Eintragungen der Vorschrift des § 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Gesetzsamml. S. 133) unterliegen, der Hauptverwaltung der Staatsschulden gegenüber also abweichend von der Vorschrift im § 2 des Staatsschuldbuchgesetzes vom 20. Juli 1883 keine bindende Kraft haben sollen, entspricht ebenfalls dem Gesetze vom 4. März 1885 (§ 5).

Fiiiaiizarckiv. XIV. Jahrg. 401 26

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Page 20: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

402 Die fünf &rossen Konvertierungen in Deutschland.

Die Vorschrift des § 6 beruht auf folgender Erwägung. Ist der Verlust einer nicht ausser Kurs gesetzten Staatsschuldver-

schreibung in Gemässheit der Verordnung vom 16. Juni 1819 (Gesetzsamml. S. 157) der Kontrolle der Staatspapiere zum Zwecke der Herbeiführung des Aufgebotverfahrens angezeigt, so wird dieselbe als angeblich verloren notiert („unter Notiz gestellt", wie der technische Ausdruck lautet). Kommt nun die Schuldverschreibung während des Verfahrens bei der Kontrolle der Staats- papiere auf irgend eine Weise zum Vorschein, so muss nach § 10 a. a. 0. zwischen dem angeblichen Eigentümer und demjenigen, von welchem das Papier vorgelegt ist, nach den Gesetzen erörtert und entschieden werden.

In gleicher Weise werden nach § 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 (Gesetzsamml. S. 133) ausser Kurs gesetzte Papiere, deren Verlust der Kontrolle der Staatspapiere angezeigt ist, unter Notiz gestellt und sind anzuhalten, wenn sie von einem späteren Inhaber vorgelegt werden.

Mü8ste nun eine jede bei den mit der Abstempelung beauftragten Stellen vorgelegte Staatsschuldverschreibung daraufhin geprüft werden, ob dieselbe bei der gedachten Kontrolle unter Notiz gestellt sei, so würde das Konvertierungs- geschäft, bei der grossen Anzahl der zur Einlieferung gelangenden Stücke so erheblich erschwert werden, dass dessen prompte Erledigung gefährdet werden würde. Es ist deshalb erforderlich, dass die Abstempelungsstellen von einer solchen Prüfung entbunden werden. Dies erscheint um so unbedenklicher, als die Konvertierung an sich auf die Unternotizstellung ohne Einfluss ist, letztere vielmehr nebst allen daraus sich ergebenden Rechtsfolgen auch nach erfolgter Abstempelung bestehen bleibt.

Dasselbe trifft auch auf diejenigen Staatsschuldverschreibungen zu, welche der Bestimmung in § 3 des gedachten Gesetzes vom 16. Juni 1835 unterliegen würden.

Danach soll dasjenige Inhaberpapier, worauf ein Gericht aus irgend einem Grunde Beschlag gelegt hat, ebenfalls angehalten und an das beschlag- legende Gericht abgeliefert werden. Derartige Beschlagnahmen sind nun bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden nur hinsichtlich 14 Stück 4°/oiger Konsols (und zwar auf Grund des § 94 der Strafprozessordnung v.om 1. Februar 1877, R.G.B1. S. 253) erfolgt. Reichsgesetzlich dürfte eine derartige Beschlagnahme, wenn die Papiere zur Zeit des Erlasses der bezüglichen gerichtlichen Beschlüsse nicht in der Verwahrung der Hauptverwaltung der Staatsschulden waren, mit- hin auch ihre Wegnahme nicht erfolgen konnte, für diese Behörde ohne Be- deutung sein. Es kann nur noch in Frage kommen, ob die Bestimmung in § 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1835 als ein den Inhaberpapieren landesgesetz- lich beigelegtes Privilegium fortbesteht. Selbst bei Bejahung dieser höchst zweifelhaften Frage wird doch aus den angeführten Gründen von dieser Vor- schrift bei dem vorliegenden Anlass kein Gebrauch zu machen sein. Die Ab- stempelung wird durch dieselbe jedenfalls nicht gehindert.

Zu § 7. Den Buch gläubigem das Recht zuzubilligen, statt der Umschreibung die

kostenfreie Ausreichung von 3V2°/°igen Schuldverschreibungen zum gleichen Nennbetrage zu verlangen, empfahl sich im Interesse der Förderung der Kon- vertierungsmassregel.

Die Bestimmung im Abs. 2 bezweckt, etwaigen Zweifeln über die Not- wendigkeit, die Zustimmung der eingetragenen Niessbraucher , Pfandgläubi- ger u. s. w. zu der von dem Buchgläubiger beantragten Konvertierung einzu- holen, vorzubeugen.

Zu § 10. Die auf 8 Jahre garantierte Unkündbarkeit der neuen 3V20/°igen Staats-

schuld ist schon oben erläutert. 402

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III. Preuss. Gesetz vom 23. Dezember 1896. 4()3

Zu § 13. Die Geschäfte des Staatsschuldbuchs werden durch die Ausführung der

in dem Gesetze vorgesehenen Massregeln einen derartigen Umfang annehmen, dass die drei im Hauptamte fungierenden Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden sie allein zu bewältigen nicht im stände sein werden. Es musste deshalb die vorübergehende Verstärkung des Kollegiums durch Zuziehung von Hilfsarbeitern, welche an der Bearbeitung der Geschäfte unter eigener Verant- wortlichkeit teilzunehmen und deshalb auch den vorgeschriebenen besonderen Eid zu leisten haben, vorgesehen werden.

Nachweisung der am Anfang jeden Quartals amtlich notierten Kurse der 4% igen, 3 72°/°igen und 3°/oigen konsolidierten Staatsanleihe seit Emanation des Gesetzes vom

4. März 1885 (Gesetzsamml. S. 55), bezw. seit der Emittierung der beiden letztgedachten Gattungen von Schuldverschreibungen.

Kurs der Konsols !J Tag, Monat und Jahr, zu ¡! Bemerkungen

4% | 3V2°/o t 3°/o

4. April 1885 104,50 6./7.1885

4. Juli „ 104,20 99,10 Am 6. Juli 1885 zuerst notiert. 5. Oktober „ 103,75 99,20 5. Januar 1886 104,50 98,70 5. April „ 105,50 101,60 5. Juli „ 105,70 103,40 5. Oktober „ 106 103,80 5. Januar 1887 106,20 102 5. April „ 106 99,60 5. Juli „ 106,50 99,90 5. Oktober „ 106,75 100,50 5. Januar 1888 107 101 5. April „ 107,20 101,90 5. Juli „ 107 104,20 5. Oktober „ 107,60 , 104,90 5. Januar 1889 108,25 104,30 5. April „ 108 104,70 5. Juli „ 106,90 105,50 5. Oktober „ 106,80 104,40 4. Januar 1890 106,40 103,50 5. April „ 106,40 101,70 5. Juli „ 106,50 100,80

20./10.1886 4. Oktober „ 106,25 99,50 86,50 Am 20. Oktober 1890 zuerst

notiert. 5. Januar 1891 106 98,30 87 4. April „ 105,60 99,20 86,40 4. Juli „ 105,70 99 85,30 5. Oktober „ 105,25 98 84,20

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Page 22: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

404 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

I Kurs der Konsols Tag, Monat und Jahr | zu Bemerkungen

i 4°/o | 37*o/o | 3°/o

5. Januar 1892 106,20 99,20 85,20 5. April „ 106,50 99,80 85,80 5. Juli „ 106,80 100,40 87,30 5. Oktober , 106,90 100,50 86,90 5. Januar 1893 107 100,40 86,10 5. April , 107,75 101,40 87,30 5. Juli „ 107,40 101 86,90 5. Oktober „ 106,75 99,9.0 85,60 5. Januar 1894 107,40 101 86,30 5. April „ 107,90 101,80 88,25 5. Juli „ 105,80 102,50 91 5. Oktober „ 105,60 103,25 93,50 5. Januar 1895 105,90 105,10 96,40 5. April „ 105,90 104,80 98,75*) *) Am 13. Juni 1895 zuerst pari-

Kurs der 3°/oigen Konsols. 5. Juli ; 105,60 104,60 100,10 5. Oktober „ 104,20 103,70 100,10 4. Januar 1896 105,50 104,75 99,90 4. April „ 106,25 105,50 99,75 4. Juli „ 106 104,90 99,90 Während der Zeit vom 7. Juli

bis 18. August 1896 standen die 3 °/oigen Konsols zumeist pari, am 8. Juli auf 100,10.

5. Oktober „ 104,50 104,50 99,60 14. November „ 103,75 103,60 98,50

Die Bekanntmachung des Finanzministers, in welcher er nach § 2 des Gesetzes den Gläubigern statt der 4<>joigen Staatsschuld eine 3V20/oige anbot, erfolgte unterm 29. Dezember 18*96 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 308).

Die Bekanntmachung, in welcher der Finanz minister nach § 1 denen, welche dies Angebot nicht annahmen, kündigte und den Termin der baren Rückzahlung und das Auf- hören der Verzinsung auf den 1. Juni 1897 festsetzte (bei früherer Abhebung werden Stück- zinsen nur bis zum Zahltage vergütet) , erfolgte unterm 24. Februar 1897 (Reichs- und Staats- finzeiger Nr. 49).

Die Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden betr. die Abstempelung der Schuldverschreibungen (§ 4 des Ges.) erfolgte unterm 3. Februar 1897 (Reichs- und Staats- anzeiger Nr. 29

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Page 23: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

IV. Badisches Gesetz vom 24. Januar 1897. 405

IV. Badisches Gesetz,

die Umwandlung der 4°/oigen Staatsanlehen in S^/oige betreffend.

Vom 24. Januar 1897.

(Gesetz- u. Verordn.-Bl. Nr. II vom 30. Januar 1897 S. 19.)

§ 1. Die Eisenbahnschuldentilgungskasse wird ermächtigt, die zur Heim- zahlung der 4°/oigen Staatsanlehen von 1859/61, 1862/64, 1875, 1878, 1879, 1880 und 1886 erforderlichen Mittel, soweit nötig, im Weg der Aufnahme eines Staatsanlehens aufzubringen.

§ 2. Bevor die obigen Staatsanlehen zur Heimzahlung gekündigt wer- den, ist den Gläubigern die Umwandlung ihrer 4°/oigen Schuldverschreibungen in Sil2°loige anzubieten. Das Angebot gilt als angenommen, wenn nicht binnen einer vom Finanzministerium zu bestimmenden Frist eine schriftliche Ablehnung der angebotenen Umwandlung unter Vorlegung der Schuldverschreibungen erfolgt.

§ 3. Eine weitere Herabsetzung des Zinsfusses, sowie ausserordentliche Tilgungen der umgewandelten Staatsanlehen finden vor Ablauf von 10 Jahren von der erfolgten Umwandlung an nicht statt.

§ 4. Das Finanzministerium wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes be- auftragt.

Begründung des Gesetzentwurfs vom 28. Dezember 1896. Bei den Verhandlungen der Ständeversammlung 1895/96 wurde anlässlich

der Beratung des Budgets der Eisenbahnschuldentilgungskasse auch die Frage einer Umwandlung der 4°¡oigen badischen Staatsanlehen in 3 72 7°ige zur Er- örterung gebracht.

Der Präsident des Finanzministeriums nahm in der Sitzung der Zweiten Kammer vom 23. Januar und in der Sitzung der Ersten Kammer vom 8. Mai 1896 Veranlassung, die Stellung der Grossherzogl. Regierung zu dieser Frage dar- zulegen und zu begründen. Sie war eine abwartende und konnte - wie auch seitens beider Häuser des Landtags anerkannt wurde - nach Lage der dama- ligen Verhältnisse keine andere sein. So lange noch eine gewisse Unsicherheit über die Ursachen des seit einer Reihe von Jahren beobachteten stetigen Rück- gangs des Kapitalzinses bestand und Zweifel obwalteten, ob der tiefe Stand des Zinsfusses auch wirklich von Dauer sein werde , so lange insbesondere die grösseren deutschen Bundesstaaten zögerten, die Lage des Geldmarktes zu einer Konversion ihrer Anlehen zu benützen , war auch für Baden kein Anlass ge- geben, seine vorsichtige und abwartende Stellung in dieser für alle Verhältnisse des bürgerlichen und wirtschaftlichen Lebens bedeutungsvollen Frage aufzugeben.

In diesen Verhältnissen sind nun in den letztvergangenen Monaten wesent- liche Aenderungen eingetreten. Nachdem zuerst Bayern in raschem Entschluss und ebenso rascher Ausführung die Umwandlung seiner 4°/oigen Anlehen in Sl/2°loige mit Erfolg durchgeführt hatte, folgten Preussen und Württemberg in kürzester Frist nach. Mit diesem Vorgehen Preussens, Bayerns und Württem- bergs sind aber die Voraussetzungen gegeben, von deren Eintritt nach den auf dem letzten Landtag abgegebenen regierungsseitigen Erklärungen die Inangriff- nahme einer etwaigen Konversionsoperation auch für unser Land abhängig ge- macht wurde. Das heisst, es wird nunmehr auch für Baden der Zeitpunkt ge- kommen sein, zu der Frage der Umwandlung seiner 4°/oigen Staatsschuld alsbald und endgültig Stellung zu nehmen.

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Page 24: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

406 Die fi*11* groasen Konvertierungen in Deutschland.

Den Erwägungen, welche für die obengenannten Staaten bei der in An- griffgenommenen Herabsetzung des Zinsfusses ihrer Anlehen bestimmend gewesen sind, wird man beipflichten müssen. Insbesondere wird sich aus dem seit län- gerer Zeit beobachteten hohen Kursstand aller sicheren Anlagepapiere und aus den umfassenden Anlehenskonversionen, die in den letzten Jahren im Bereich von Kommunalobligationen und Pfandbriefen auf dem Kapitalmarkt erfolgreich durchgeführt wurden, mit Recht folgern lassen, dass der gegenwärtige Tiefstand des Kapitalzinses nicht mehr auf bloss vorübergehenden Ursachen beruht, son- dern dass darin die Thatsache eines dauernden Rückgangs des landesüblichen Zinsfusses zum Ausdruck kommt. Ferner aber wird es bei dieser Sachlage weder vom Standpunkt der Interessen des Staatshaushalts noch der Steuerzahler sich rechtfertigen lassen, den Zins unserer Staatsanlehen dauernd auf höherem Stand, als dem des landesüblichen Zinsfusses halten zu wollen. Eine solche Finanzpolitik könnte jedenfalls ein einzelner Staat im Gegensatz zu allen an- deren Staaten mit ausreichenden Gründen nicht aufrecht erhalten; sie liesse sich auch aus dem Gesichtspunkte schonender Rücksichtnahme auf die Interessen der Staatsgläubiger nicht ausreichend begründen, wie empfindlich auch die Rückwirkungen von Konversionen auf die Einkommensverhältnisse zahlreicher Staatsgläubiger sind. Uebrigens zeigt die Thatsache des gleichen Kursstandes der 4°/oÌ£en und der 312°/oigen badischen Staatspapiere zur Genüge, dass die Gläubiger sich mit dem Gedanken der Zinsherabsetzung offenbar schon seit längerer Zeit vertraut gemacht haben.

Wenn man hiernach auch in Baden einer Konversion unter den gegen- wärtigen Verhältnissen sich nicht mehr entziehen kann, vielmehr durch das "Vorgehen der mehrerwähnten Staaten die Notwendigkeit gleichen Vorgehens auch für unser Land sich ergibt, so erscheint es anderseits als ein Gebot weiser Vorsicht, die Durchführung dieser Massregel unverweilt ins Auge zu fassen. Denn wie die Erfahrungen in unseren Nachbarstaaten zeigen, wird sich bei der gegenwärtigen Lage des Geldmarkts die Konversion ohne Schwierigkeit voll- ziehen, während im Fall der Verschiebung der Operation auf einen späteren Zeitpunkt sich deren Durchführung möglicherweise jetzt nicht vorauszusehende Schwierigkeiten entgegenstellen können. Es ist insbesondere nicht abzusehen, welche Wirkung die gleichzeitige Konversion von rund 5 Milliarden auf den Kursstand der 3 ̂ ^¡oigen Papiere haben wird; und die zeitliche Vertagung der Konversion, etwa bis zum Zusammentritt des nächsten Landtags, könnte daher möglicherweise das gute Gelingen der Operation wesentlich beeinträchtigen. Will man ein solches finanzpolitisches Risiko vermeiden, so wird nichts anderes erübrigen, als auch bei uns die Konversion thunlich gleichzeitig mit den ver- wandten Operationen in Preussen und Württemberg vorzunehmen.

Diesen Erwägungen verdankt die gegenwärtige Gesetzesvorlage ihre Ent- stehung. Sie bezweckt in erster Linie die für die Umwandlung unserer 4 °/oigen Staatschulden in 31/2°/oige etwa erforderlichen Mittel bereit zu stellen und, so- weit notwendig und angezeigt, das Verfahren und die Bedingungen dieser Ope- ration gesetzlich zu regeln.

Was den Umfang der beabsichtigten Konversion betrifft, so soll sich dieselbe auf sämtliche noch ausstehende 4°/oige Anlehen, soweit sie der jederzeitigen Einlösung unterliegen, beziehen. Wie sich aus der ange- schlossenen Uebersicht ergibt, beträgt der gesamte Rest dieser Anlehen auf 1. Januar 1898 noch 236,870,231 M. 06 Pf.

Hiervon entfallen a) auf die beiden Anlehen in Gulden von 1859/61,

1862/4 mit einer restlichen Tilgungsperiode von 20 Jahren 52,535,231 „ 06 „

b) auf die Anlehen in Mark aus den Jahren 1875, 1878, 1879, 1880 und 1886 mit restlichen Tilgungsperioden von 28, 31, 32, 34 und 48 Jahren 184,355,000 , 00 ,

Sa. 236,87,0231 M. 06 Pf. 406

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IV. Bàdisches Gesetz vom 24. Januar 1897. 4Q7

Die jährliche Zinsersparnis würde sich somit fürs erste Jahr der Umwand- lung auf V*°/o von 236,870,231 M. 06 Pf. = 1,184,351 M. 16 Pf. belaufen.

Hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Kon- version wird in der Vorlage als leitender Gesichtspunkt festgehalten, dass hier- bei den Interessen der Staatsgläubiger jede mögliche Rücksicht getragen werden soll. Hiervon ausgehend wird vorgeschlagen, bei Durchführung der Konversion von dem in früheren Fällen üblichen Verfahren, den ganzen noch ausstehenden Anlehensbetrag zu kündigen und den Gläubigern lediglich den Umtausch der Schuldtitel innerhalb, einer bestimmten Frist anheimzustellen, abzuweichen.

Nach dem Vorgang anderer deutschen Staaten erscheint es im Interèsse des Staates wie in dem seiner Gläubiger angemessener, diese Kündigung zwar in Aussicht zu nehmen und die zur baren Heimzahlung der Anlehen erforder- lichen Mittel bereit zu stellen (§ 1), zuvor aber den Gläubigern deren Umwand- lung in 3V2°/°ige Schuldverschreibungen mit der Massgabe anzubieten, dass von denjenigen Gläubigern, die das Angebot nicht innerhalb bestimmter Frist ausdrücklich ablehnen, angenommen werde, dass sie mit der Umwandlung ein- verstanden seien (§ 2).

Dieses Verfahren hat sich in Preussen schon bei der Konversion von 1885, die einen Anlehensbetrag von über 1¡2 Milliarde Mark umfasste , gut bewährt und auch in Bayern und Württemberg Nachahmung gefunden. Es be- dingt nicht nur keinerlei materielle Schädigung der Gläubiger, sondern liegt mit Rücksicht auf den hohen Kursstand der 3 l/2°¡oigen Staatspapiere in ihrem engsten Interesse, insbesondere in dem der weniger erfahrenen, geschäftsunge- wandten Personen, die vor der Gefahr bewahrt werden, durch Versäumnis der für den Umtausch gesetzten Frist die mit der Umwandlung verbundenen Vor- teile zu verlieren. Anderseits bietet das Verfahren auch für den Staat den nicht zu unterschätzenden Vorteil, dass er die Kündigung derjenigen Schuld- verschreibungen, bezüglich deren die Umwandlung abgelehnt wurde, erst vor- zunehmen braucht, wenn der Erfolg der Konversion und die Höhe der für die Heimzahlung der nicht umgewandelten Schuldverschreibungen erforderlichen Barmittel genau übersehen werden können.

Die Rücksicht auf die berechtigten Interessen der Staatsgläubiger war ferner bei der Festsetzung der Höhe des neuen Zinssatzes mass- gebend. Als solcher ist der Satz von 3 Va0/0 in Aussicht genommen und nach dem Vorgang der übrigen deutschen Staaten von der Umwandlung in ein 3%iges Anlehen abgesehen worden. Denn wenn auch eine solche Konversion auf 3% voraussichtlich sich durchführbar erwiese, so kann doch der Zinssatz von 3°/o> wie sich aus der Kursbewegung der 3°/oigen Staatspapiere ergibt, gegenwärtig noch nicht als landesüblicher Zinsfuss betrachtet werden. Die Umwandlung der 4%igen Staatsschuld in eine 3°/oige würde sich ferner nur unter Gewährung einer Konversionsprämie durchführen lassen; auch bei reich- licher Bemessung derselben müsste mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass zahlreiche Gläubiger die Konversion ablehnen und auf die Barauszahlung ab- heben. Die Operation würde also mutmasslich ohne namhafte Inanspruchnahme des Staatskredits nicht zu verwirklichen sein. Endlich würde die sofortige Konversion auf 3 °/o mit grösster Wahrscheinlichkeit auch die weitere, in staat- lichem Interesse sehr unerwünschte Folge haben, Kapitalien in beträchtlichem Umfang spekulativen und unsicheren Anlagen zuzuführen.

Der gleiche Zweck, den Gläubigern thunlichstes Entgegenkommen zu zeigen, liegt der Bestimmung des § 3 zu Grunde, wonach nach dem Vorgang von Württemberg die Zusicherung erteilt wird, dass eine weitere Herabsetzung der Zinsen der umgewandelten Anlehen vor Ab- lauf von 10 Jahren nach vollzogener Konversion nicht statt- finden soll.

Es darf erwartet werden, dass die Ausschliessung einer abermaligen Kon- version auf eine längere Reihe von Jahren beruhigend wirken und insbesondere dazu beitragen wird, die Inhaber der Schuldverschreibungen von unbedachter Veräusserung ihres Besitzes abzuhalten.

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40g Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

Im übrigen bleibt die Wahl des Zeitpunkts, der sonstigen Bedingungen und des Verfahrens der Konversion den Vollzugsbestimmungen des Finanz- ministeriums überlassen (§ 4). In allen diesen Richtungen wird übrigens der für die ganze Operation leitende Gedanke thunlichster Schonung der Gläubiger nicht au8ser acht gelassen werden. Er wird namentlich darin seinen Ausdruck finden, dass denjenigen Gläubigern, die die Konversion annehmen, die Fortge- währung der 4°/oigen Zinsen noch bis zu dem Zeitpunkt zugesichert wird, auf den gegenüber den übrigen Gläubigern die Kündigung der Anlehen erfolgen könnte.

Die Umwandlung der 4%igen Schuldverschreibungen in 3 1l2°/oige wird sich in der Weise vollziehen, dass die erfolgte Zinsherabsetzung auf den zu diesem Zweck einzurufenden Stücken selbst vermerkt und für die Zeit nach dem Wirksam werden der Konversion neue, auf 372% lautende Zinsscheine nebst Talons gegen Rückgabe der bisher 4°/oigen ausgegeben werden.

Uebersicht über die kündbaren 4°/oigen Eisenbahnanlehen.

Stand auf 1. Janur 1897 und 1. Januar 1898.

Anzahl 3 I "^t- der Regtte » T?- v v TT »tu Anlehensrest _., Anlehensrest I Jí..e restlichen Schuld- $ » E^nbahn- T?-

anlehen

v v | Ursprunghcher TT »tu Anlehensrest

Tilgung _.,

«97

Anlehensrest ™" Jí..e restlichen Schuld-

Schuld- titel

| anlehen . Betrag x. Januar 1897

«97 k Januar 1898 I g<"wH títel ! : zu.

| j période; Jahre dgr

: sammen Jahre T ... I T Littera ... i

5T ïf pT m. pE äl "pEI j | 1. 1859/61 fl. 18,000,000 - 20,151,865 89 630,860 10 19,521,005 79 20 7,117 X 3 = 21,351

2. 1862/64 fl. 30,439,800 - 34,078,802 12 1,064,576 85 33,014,225 27 20 10,699 X 4 = 42,796

zusammen fl. 48,439,800 - 54,230,668 1 1,695,436 95 52,535,231 6 64,147

3. 1875 30,000,000 - 23,716,600 - 448,000 - 23,268,000 - 28 5,817 X 5 = 29,085

4. 1878 30,000,000 - 24,960,000 - 400,000 - 24,560,000 - 31 6,140 X 5 = 30,700

Jb. 1879 60,000,000 - 50,692,000 - 768,000 - 49,924,000 - 32 12,481 X 5 = 62,405

6. 1880 87,500,000 - 76,027,000 - 1,029,000 - 74,998,000 - 34 10,714 X« = ö*>284

7. 1886 11,739,000 - 11,662,000 - 77,000 - 11,585,000 - 48 1,655 X 6 = 9>930

zusammen 3-7 219,239,000 - 187,057,000 - 2,722,000 - 184,335,000 - 196,404

hierzu 1 und 2 54,230,668 1 1,695.436 95 52,535,231 6 64,147

zusammen 241,287,668 1 4,417,436 95 236,870,231 6 260,551

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IV. Badisches Gesetz vom 24. Januar 1897. ^.QQ

Bericht der Budgetkommission der Zweiten Kammer. Die Frage der Konvertierung der 4°/oigen badischen Staatspapiere in

3V2°/°^e i8^ schon auf dem letzten Landtage erörtert, jedoch noch nicht für spruchreif erkannt worden, weil darüber Zweifel herrschte, ob der niedere Stand des Zinsfusses erstklassiger Staatspapiere anhalten werde und weil die grösseren Staaten des Deutschen Reiches, namentlich Preussen, die Konversion ihrer Staats- papiere noch nicht beschlossen hatten. Diese die Entscheidung verzögernden Gründe sind inzwischen hinfällig geworden, wie wir in folgendem nachweisen werden.

Der Zins bei Kapitaldarlehen hängt wie der Preis einer jeden wirtschaftlich en Leistung von dem Verhältnis derNach- frage zum Angebot ab. Während die Nachfrage hauptsächlich von dem Umfang der Gelegenheiten zu nutzbringenden wirtschaftlichen Unternehmungen bedingt ist, wird das Angebot von der Grosse des für solche Zwecke verfüg- baren volkswirtschaftlichen Kapitals bestimmt, ohne Rücksicht darauf, ob das- selbe vom Eigentümer selbst oder aber von einem anderen Unternehmer, der Kapi- lien leiht, produktiv verwendet wird. Bei der grossen Lebhaftigkeit und Mannig- faltigkeit des internationalen Verkehrs, der Kapitalverschiebungen leicht ermög- licht, dürfen die den Zinsfuss regelnden Faktoren, Nachfrage und Angebot von Kapital nicht als auf die Volkswirtschaft eines einzelnen Landes, wie z. B. des Deutschen Reiches, beschränkt, sondern sie müssen als auf ein grösseres Territorium, ja man darf wohl sagen, auf sämtliche Kulturstaaten aus- gedehnt angesehen werden, wobei selbstverständlich die Eigentümlichkeiten eines jeden Landes die allgemeine Wirkung bald in stärkerem, bald in geringerem Masse beeinflussen und selbst bei gleicher Realsicherheit einen überall gleichen Zinsfuss nicht in die Erscheinung treten lassen. Wenn nun auch Angebot und Nachfrage von diesem allgemeinen Standpunkt aus nach Art und Umfang sich einer exakten Beurteilung entziehen, so darf doch wohl behauptet werden, dass die im wesentlichen vollendete Herstellung der grossen Eisenbahnbauten und der grossen industriellen Anlagen die Nachfrage vermindert und die starken jährlichen Kapitalansammlungen in den Kulturstaaten das Angebot vermehrt haben1). Sind auch die volkswirtschaftlichen Faktoren, welche den Zinsfuss regeln, schwer messbar, so tritt dagegen ihre Wirkung klar zu Tage in der Höhe des Zinses, der regelmässig in einem bestimmten Prozentsatz des Kapitals ausgedrückt wird.

Die Bewegung des Zinsfusses zeigt nun sowohl bei den Börsenpapieren als bei den sonstigen Kapitalanlagen seit Jahren eine sinkende Tendenz. Ins- besondere steht der Zinsfuss der 4°/oigen deutschen Staatspapiere schon geraume Zeit über pari und ist sogar bis zu 106% und mehr gestiegen. Auch bei An- lagen auf solides liegenschaftliches Unterpfand können in vielen Fällen nicht mehr 4% erzielt werden.

Wenn die Vorgänge an der Börse, worüber die Kursblätter Aufschluss geben, den unumstösslichen Beweis liefern, dass der Zinsfuss für solide Staats- papiere auf 3 72% gesunken ist, so dürften wohl auch statistische Erhebungen aus dem Gebiet des ausserhalb der Börse stehenden Kreditverkehrs, wenn solche gemacht würden, dafür Zeugnis ablegen, dass der Zinsfuss bei sicheren Anlagen vielfach unter 4°/o herabgegangen ist. Erhärtet wird jedoch der Beweis für den gesunkenen Stand des Zinsfusses durch die vielen Konversionen 4°/oiger Schuldverschreibungen in 3l¡2°lo'ge, welche grössere Geldinstitute (Hypotheken- banken), Stadtgemeinden und die meisten Kulturstaaten mit Erfolg vorgenom- men haben. Wir erinnern hier nur an die im vorigen Jahre in Bayern vollzogene Konversion, welche sich auf eine Wertsumme von rund 1100 Mill. M. bezogen hat, und mit dem besten Erfolge durchgeführt worden ist. Auch Preussen und Württemberg stehen im Begriff, ihre 4%igen Staatsobligationen in 31¡2°/oige

i) Vgl. Begründung zum preussischen Gesetzentwurf, betr. die Kündigung und Um- wandlung der 40/oigen konsolidierten Staatsanleihe vom 9. November 1896.

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4 10 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

umzuwandeln, die gesetzliche Ermächtigung hierzu ist in beiden Staaten noch gegen Schluss des vorigen Jahres von den Landständen erteilt worden.

Nachdem so die Verhältnisse des Kapitalmarktes die Konversion der 4°/oigen Staatspapiere in 372°/oige als eine innerlich gerechtfertigte, vollzugs- reife Massregel erscheinen lassen und nachdem die beiden grössten Staaten des Deutschen Reiches: Preussen und Bayern in dem Vollzuge dieser Massregel vorangegangen sind, können wir es nur billigen, dass die Grossherzogl. Regierung sich diesem Vorgehen nunmehr angeschlossen und behufs Schaffung der gesetz- lichen Grundlage für die Konversion einen ausserordentlichen Landtag einbe- rufen hat.

Die Wirkung der vorzunehmenden Konversion ist total verschieden, ja geradezu entgegengesetzt, je nachdem man sich auf den Standpunkt des Schuldners (Staates) oder der Gläubiger (Inhaber der 4°/oigen Staatsschuldbriefe) stellt. Für den Staat bringt die nach der Begründung zum Gesetzentwurf auf die Summe von 236,870,231 M. 06 Pf. auszudehnende Konversion eine willkom- mene Zinsersparnis, die sich fürs erste Jahr auf 1,184,251 M. 16 Pf. belaufen wird. Auch ist diese Massregel ein Akt ausgleichender Gerechtigkeit, denn es wäre unbillig, wenn der Staat fortdauernd einen höheren Zins an die Staats- gläubiger bezahlen würde als nach dem Stand des Kapitalmarktes begründet wäre, es würde durch Fortleistung eines wirtschaftlich zu hohen Zinses eine Klasse der Staatsangehörigen (Inhaber konvertierbarer Staatsschuldbriefe) auf Kosten sämtlicher Steuerpflichtigen ungebührlicberweise begünstigt und wür- den an dieser Begünstigung auch die ausländischen Besitzer von 4°/oigen Staats- papieren teilnehmen.

Für die Staatsgläubiger dagegen ist die Konversion eine Schmälerung ihrer Zinsbezüge aus den betreffenden Staatsobligationen. Mag nun auch von den grösseren Kapitalisten der Ausfall an Zinsen unschwer getragen werden können, so empfinden dagegen die sog. kleineren Leute, z. B. Beamte und Ge- schäftsleute mit massigem Einkommen, Witwen und Waisen, die auf den Bezug eines knappen, kaum zum Unterhalt hinreichenden Zinseinkommens angewiesen sind, den Zinsrückgang sehr schmerzlich, sie sind vielleicht genötigt, in ihrer Lebensweise sich drückende Einschränkungen aufzuerlegen. Auch wird die Kauf- kraft und Steuerkraft der Staatsgläubiger durch die Herabsetzung des Zins- fusses geschwächt; bei jenen Kapitalisten, deren Einkommen ausschliesslich in Zins aus der Konversion unterliegenden Staatsobligationen besteht, beträgt ja die Einbusse den achten Teil ihres ganzen Einkommens oder 12 V2°/0-

Eine besondere Aufmerksamkeit verdient die Wirkung der Konversion für Wohlthätigkeits-, Unterrichts- und kirchliche Stiftungen, deren Vermögen zum grossen Teil in badischen Staatspapieren angelegt ist. Namentlich besteht das kirchliche Pfründevermögen zu einem sehr erheblichen Teil in badischen Staatspapieren, die im Jahre 1872 für die Pfründen angekauft wurden, nach- dem die Pfarrzehntablösungskapitalien, welche früher in Verwaltung des Staates standen, aus dem Anteil Badens an der französischen Kriegskontribution an die beiden Kirchen: die evangelisch-protestantische und die katholische heim- bezahlt worden waren.

Die Zwecke der bezeichneten Stiftungen können bei den sinkenden Zins- einnahmen aus den Erträgnissen des eigenen Grundstocksvermögens vielfach nicht mehr erfüllt werden, was die Folge hat, dass der Staat und die Gemein- den, seien es die politischen oder die Kirchspielsgemeinden, hilfsweise einstehen müssen.

Auch die Sparkassen, die einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens in 4°/oigen badischen Staatspapieren angelegt haben, werden durch die Kon- version getroffen, sie erleiden durch den Rückgang des Zinsfusses Einnahme- ausfälle, welche sie nötigen, die von ihnen für die Spareinlagen zu zahlenden Passivzinsen herabzusetzen, was für ihre zahlreichen weniger bemittelten Ein- leger sehr zu beklagen ist.

Unter den Staatsgläubigern sind schliesslich noch die Versicherungsan- stalten, sei es, dass sie staatlichen oder privaten Charakter haben, hervorzu-

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IV. Badisches Gesetz vom 24. Januar 1897. ^'

heben. Auch ihr Kapitalvermögen ist teilweise in 4°/oigen Staatsobligationen angelegt. Der Versicherungsplan dieser Anstalten, die Normierung der Prämien und sonstigen Beiträge ist auf die Voraussetzung eines bestimmten Zinsfusses aufgebaut und droht natürlich die Gefahr einer Erhöhung der Prämien für später eintretende Mitglieder, wenn der thatsächlich sich ergebende Zinsfuss unter den der Berechnung des Versicherungsplanes zu Grunde gelegten Zinsfuss herabsinkt.

Das oben als Thatsache erwähnte Sinken des allgemeinen Zinsfusses, das nun auch in der Konversion der Staatsanlehen seinen unvermeidlichen Ausdruck findet, erstreckt sich indes in seiner Wirkung nicht bloss auf die Nächstbetei- ligten, den Staat und seine Gläubiger, sondern es schlägt noch weitere Wellen in dem Strom des Erwerbslebens, es schafft eine Aenderung in der Verteilung des Volkseinkommens und übt so einen tief eingreifenden Einfluss auf die Volkswirtschaft aus.

Während die Zinsbezüge der Gläubiger (Kapitalbesitzer) bei sinkendem Zinsfuss geschmälert werden, so stehen diesem bedauerlichen Vorgang doch erhebliche volkswirtschaftliche Vorteile gegenüber, denn ein billiger Zins er- möglicht der Landwirtschaft, dem Gewerbe und der Industrie, den Betrieb durch Anwendung von Kapital auszudehnen und zu vervollkommnen und im Falle der Verschuldung die Zinslast zu ermässigen.

Wenn die Kommission mit der vorgeschlagenen Konvertierung auch voll- kommen einverstanden ist , so wünscht sie doch, dass diese Mass regel mit Schonung und Milde gegen die Staatsgläubiger durchge- führt werde. Einer Herabsetzung des Zinsfusses auf 3°/o vermöchte die Kom- mission unter diesem Gesichtspunkt um so weniger das Wort zu reden, als der 3°/oige Zinsfuss in den Verhältnissen des Kapitalmarktes eine hinreichende Begründung nicht findet, indem selbst erstklassige, zu B0/« verzinsliche Staats- papiere an der Börse zum Kurse von 98 und 99 notiert werden, also den pari-Stand nicht erreichen. Auch würde bei einer so weitgehenden Konversion die Gefahr von Kapitalverschiebungen zu Gunsten unsicherer sog. exotischer Wertpapiere verstärkt werden.

Im Interesse der Erhaltung des Staatskredits hält die Kommission die von der Regierung zur Schonung der die Konversion annehmenden Gläubiger in Vorschlag gebrachte Dauer der 4°/oigen Verzinsung bis zum Ablauf der Frist, welche für die Heimzahlung der zur Kündigung gelangenden Staatspapiere bestimmt werden wird, für empfehlenswert. Auch ist sie mit Bewilligung der 10jährigen Schonzeit, d. i. der Zeit, innerhalb welcher eine weitere Herabsetzung des Zinsfusses, sowie ausserordentliche Tilgungen der umgewandelten Staats- anlehen nicht stattfinden dürfen, einverstanden.

Aehnliche Zusicherungen sind auch von Preussen und Württemberg ge- macht worden, ersteres hat die 4°/oige Verzinsung bis mit 30. September 1897 und eine 8jährige Schonzeit, letzteres eine solche Verzinsung bis mit 30. Juni 1897 und eine 10jährige Schutzfrist bewilligt. Gegen die Schonzeit lässt sich ja allerdings einwenden, dass sie dem Staate die Hände binde für den Fall, dass die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkte vor Umfluss der Sperrfrist sich so ge- stalten, dass eine Konvertierung der 3720/°igen Staatsschuld verschreibungen in B°/oige gerechtfertigt wäre, sonach ihm die Möglichkeit benehme, eine Konver- tierung auf 3°/o zu bewirken und sich dadurch die grossen finanziellen Vorteile zuzueignen, welche mit der Herabsetzung des Zinsfusses verbunden sind.

Allein es ist immerhin fraglich, ob schon in wenigen Jahren, also vor Umlauf der Schonzeit die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkte sich so ändern, dass der 3%ige Zinsfuss der allgemein herrschende ist; von hervorragenden Autoritäten wird ein derartiger Rückgang des Zinsfusses stark in Zweifel ge- zogen, aber selbst, wenn der Zinsfuss herabgehen würde, würden doch wohl sozialpolitische Erwägungen davon abhalten, durch fortgesetzte Konversionen des Staates das allgemeine Sinken des Zinsfusses zu beschleunigen und die ruhige stetige Entwicklung durch ausserordentliche Massnahmen zu unterbrechen.

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412 Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

Man darf daher wohl annehmen, dass der Staat auch ohne Zusicherung einer Schonzeit aus zutreffenden Gründen eine weiter gehende Konvertierung der 3V2°/oigen Schuldbriefe nicht vornehmen würde, und dass daher die Ge- währung der Schonzeit für ihn keine besondere Last bilde, während von den Staatsgläubigern die Schutzfrist doch als eine Wohlthat empfunden wird.

Nicht unerwähnt wollen wir lassen, dass eine Minderheit der Kommission die Kürzung der Schonzeit von 10 auf 8 Jahre wünscht, wovon unten die Rede sein wird.

Das Verfahren, welches bei der Konvertierung eingeschlagen werden will, weicht von der seitherigen Uebung, wonach sämtliche zur Konvertierung gelangende Staatsobligationen im Wege öffentlicher Bekanntmachung mit Vîjah- riger Frist auf einen gemeinsamen Termin gekündigt und zugleich den Inha- bern von Staatspapieren das Recht zur Konversion eingeräumt wurde,' wesentlich ab. Nach dem vorgeschlagenen Verfahren soll nämlich in öffentlicher Bekannt- machung den Inhabern der zur Konversion gelangenden Staatspapiere das Anerbieten gestellt werden, ihre 4°/oigen Papiere in S^^/oige umwandeln zu lassen mit der Wirkung, dass, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Erkläung abgeben, dass sie mit der Konvertierung nicht einverstanden seien, ihre Zustimmung zur Umwandlung unterstellt werde. Die Staatspapiere jener Inhaber, welche mit der Konvertierung nicht einverstanden sind und dies schriftlich bei der kompetenten Behörde angezeigt haben, werden vom Staat auf einen seiner Entschliessung vorbehaltenen Zeitpunkt zur baren Heimzah- lung gekündigt.

Dieses Verfahren gewährt für den Staat und die Inhaber von Staats- papieren eine grosse Geschäftsvereinfachung und ermöglicht ersterem eine be- deutende Kostenersparnis insoferne, als die Finanzverwaltung infolge des öffent- lichen Ausschreibens die Zahl und den Nennwert der zur baren Heimzahlung gelangenden Obligationen geraume Zeit vor der Kündigung erfahrt, also volle Gewissheit darüber erlangt, welche Mittel in der Staatskasse zur Heimzahlung der gekündeten Obligationen vorrätig sein müssen, während dagegen das frühere Verfahren in gewissem Sinne ein Sprung ins Dunkle war und die Finanzver- waltung nötigte, durch Vereinbarung mit Bankhäusern sich auf den Schluss- termin der Kündzeit die Verfügung über Geldmittel zu verschaffen, die den Bedarf eventuell weit überstiegen, was selbstredend nicht unerhebliche Kosten verursachte.

Das neue Verfahren greift einigermassen in das bestehende Privatrechts- verhältnis ein, es beruht auf der Rechtsvermutung, dass derjenige Inhaber von 4°/oigcn Staatspapieren, welcher innerhalb der in der Bekanntmachung des Finanzministeriums zu bezeichnenden Frist eine schriftliche Erklärung nicht abgibt, mit der Konvertierung einverstanden sei und seine Papiere von der Kündigung bezw. baren Heimzahlung ausgeschlossen wissen wolle. Eine der- artige Rechtsvermutung ist im regelmässigen Kreditverkehr nicht zulässig. Wenn z. B. eine Stadtgemeinde in ähnlicher Weise ein Ausschreiben erlassen und die Konvertierung ihrer 4%igen Schuldbriefe in 372°/oige anbieten wollte, so wäre sie nicht berechtigt, jene Inhaber städtischer Papiere, welche nicht ausdrücklich (schriftlich) ihr Einverständnis mit der Konvertierung aussprechen, als zustimmend zu behandeln, das Stillschweigen würde den Mangel ausdrück- licher Zustimmung nicht ersetzen. Aber auch die staatliche Finanzverwaltung ist nicht ohne weiteres berechtigt, die Nichtabgabe einer die Konversion ab- lehnenden Erklärung als eine Zustimmung zur Konversion anzusehen. Um ihr dieses Recht zu verleihen, bedarf es einer gesetzlichen Sanktion, welche in Art. 2 ausgesprochen ist.

Dieses Verfahren ist in Preussen, Bayern und Württemberg zur Anwen- dung gekommen und hat sich als sehr nützlich und praktisch erwiesen. Wenn bei Anwendung desselben die Interessen der Inhaber konversionsfähiger Staats- papiere irgendwie gefährdet würden, wäre dasselbe allerdings zu beanstanden. Allein unter den gegenwärtigen und wohl für längere Zeit sich gleich bleibenden Verhältnissen das Kapitalmarktes darf denn doch wohl angenommen werden,

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IV. Badisches Gesetz vom 24. Januar 1897. 4^3

dass das Interesse der Inhaber A°/oiger Staatspapiere durch die Konvertierung besser gewahrt werde, als durch die Heimzahlung ; denn bei der Konvertierung erhält der Gläubiger sein bisher innegehabtes, zur Abstempelung eingereichtes Staatspapier ohne irgend welche Aenderung des Nennwertes zurück, dasselbe wird daher nach der Konvertierung ohne Zweifel einen Kursstand über pari haben, während dagegen bei der Heimzahlung nur der dem Nennwert ent- sprechende Barbetrag bezahlt wird, also die den Nennwert übersteigende Kurs- differenz in Verlust gerät. Der Fall allerdings, dass zur Zeit der Heimzahlung der Kurs der abgestempelten in S1/2°¡oige umgewandelten Staatspapiere unter pari sinken werde, darf als äusserst unwahrscheinlich wohl ausser Betracht bleiben.

Indem die Staatsfinanz Verwaltung die gedachte Rechtsvermutung ausspricht und beim Vollzug der Konvertierung danach handelt, wahrt sie ohne Zweifel die Interessen der beteiligten Staatsgläubiger und vereinfacht die Abwicklung des Konvertierungsgeschäfts.

Bei der Einzelberatung hat sich nur über den Art. 3 die schon oben er- wähnte Meinungsverschiedenheit ergeben. Von -einem Mitglied der Kommission ist nämlich beantragt worden, statt der im Gesetzentwurf vorgesehenen lOjäh- rigen Schonzeit eine 8jährige einzuführen.

Begründet wurde dieser Antrag mit dem Hinweis auf Preussen, welches nur eine 8jährige Schutzfrist bewilligt habe. Wenn nach Umfluss von 8 Jahren die Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt sich so gestalten, dass eine Konversion der 372%igen Staatspapiere in 3°/oige gerechtfertigt wäre und Preussen nach Ablauf der Schonzeit die Konversion alsbald in Vollzug setzen würde, so wäre Baden in einer misslichen Lage, wenn es durch 10jährige Schutzfrist gebunden, also verhindert wäre, die Konversion auf 3°/o zu bewerkstelligen. Auch wurde bemerkt, dass wenn jetzt das Beispiel Preussens hauptsächlich Veranlassung gegeben habe, zur Konversion der 4%igen Staatspapiere zu schreiten, und wenn jetzt Gefahr bestehe, es möchte durch Verschiebung der Konversion bis nach Eröffnung des nächsten Landtages infolge Rückganges des Kurses der Staats- papiere die Gelegenheit zu erfolgreicher Konversion versäumt werden, die Ge- fahr für das Gelingen der etwaigen nach Umfluss der 10jährigen Schonzeit vor- zunehmenden Konversion der 31/2°loigen Staatsschuldbriefe in 3°/oige'in dem Fall ungleich grosser würde, wenn der Stand des Kapitalmarktes nach Ablauf von 8 Jahren die Konversion auf 3% gestatten und Preussen nach Umfluss dieser Frist eine solche Konversion beschliessen würde. Ob nach Ablauf wei- terer 2 Jahre die Verhältnisse des Kapitalmarktes dem Badischen Staate er- möglichen würden, das Vorbild Preussens nachzuahmen, sei nicht vorauszusehen"; - bei dieser Ungewissheit empfehle es sich - da immerhin eine Summe von rund 2 Mill. M. auf dem Spiele stehe - die Schonzeit Badens mit jener Preussens in Einklang zu bringen.

Von seiten der Regierung ist erwidert worden, dass für die Wahl des Endpunktes der Schonzeit das Vorgehen Württembergs und der Wunsch mass- gebend gewesen sei , unsere Staatsgläubiger nicht ungünstiger zu behandeln, als die Gläubiger des württembergischen Staates behandelt werden. Ob Preussen nach Ablauf der dort herrschenden Schutzfrist thatsächlich konvertiere, stehe sehr dahin, es handle sich ja nur um die Festsetzung einer Minimalfrist für die Garantie des 31/2°/oigen Zinsfusses, ohne dass damit gesagt sei, dass die weitergehende Konvertierung nach Umfluss der 8jährigen Schonzeit in Vollzug gesetzt werde.

In ähnlichem Sinne haben sich auch einzelne Kommissionsmitglieder aus- gesprochen und betont, dass fiskalische Rücksichten nicht den Ausschlag geben, sondern dass auch die Interessen der Staatsgläubiger, welche durch die Kon- version ohnehin schwer betroffen würden, geschützt werden sollten.

Der Antrag wurde mit 10 gegen 6 Stimmen abgelehnt. Noch ist zu bemerken, dass von einem Mitglied der Kommission die

Frage aufgeworfen wurde, ob, wenn ein Inhaber 4°/oiger Staatspapiere inner- halb der vom Finanzministerium zu bestimmenden Frist eine schriftliche Ab-

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4J4. Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

lehnung der angebotenen Umwandlung unter Vorlage der Schuldverschreibung bei der kompetenten Behörde eingereicht habe und vor Ablauf der Kündfrist die Ablehnung zurücknehmen wolle, ein Widerruf zulässig sei. Von Seiten der Regierung ist diese Frage verneint, jedoch zugesagt worden, dass eine ent- sprechende Belehrung der Stuatsgläubiger publiziert werde.

Wir fügen bei, dass in der Kommission auch die Frage der Verwendung der durch die Konversion sich ergebenden Ersparnisse, ferner der Verlegung des Rechnungstermins unseres Staatshaushalts vom Kalenderjahr auf 1. April, d. h. auf den Rechnungstermin des Reichshaushalts, sowie jene über die Ver- hütung der mit der planmässigen Auslosung der Staatsobligationen für die Staatsgläubiger verbundenen Nachteile erörtert, jedoch von einer Beschlussfassung über diese weittragenden Gegenstände während der kurzen Dauer des ausser- ordentlichen Landtages abgesehen wurde.

Bei der Abstimmung über den ganzen Gesetzentwurf wurde solcher ein- stimmig von der Kommission gutgeheissen und der Beschluss gefasst, die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes hoher Zweiter Kammer zu empfehlen, und die Beratung in abgekürzter Form zu be- antragen.

Die Bekanntmachung, in welcher den Gläubigern die Umwandlung der 40/0igen Schuld- verschreibungen in 3i|.2o/oige angeboten wurde, erfolgte unterm 30. Januar 1897 (Staatsanzeiger für das Grossherzogtum Baden 1897 S. 13).

Die Kündigung zur baren Rückzahlung bis 1. Oktober 1897, gegenüber denen, welche die Umwandlung abgelehnt hatten, erfolgte am 10. März 1897.

Die so gekündigte Summe betrug 2500 M. ; eine Obligation lautete auf 1000 M. , drei Obligationen auf je 500 M.

V.

Reichsgesetz, betr. die Kündigung und Umwandlung der 4°/oigen Reichsanleihe.

Vom 8. März 1897.

(Reicbsgesetzbl. Nr. 9 S. 21.)

§ 1. Die Schuldverschreibungen der 4°/oigen Reichsanleihe können zur Einlösung gegen Barzahlung des Kapitalbetrags binnen einer 3monatlichen Frist und die im Reichsschuldbuch eingetragenen 4°/oigen Buchschulden zur baren Rückzahlung binnen einer gleichen Frist gekündigt werden.

Die Kündigung geschieht unbeschadet der Bestimmung im § 16 des Ge- setzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (R.G.B1. S. 321), durch öffentliche Bekanntmachung des Reichskanzlers.

§ 2. Bevor die Kündigung (§ 1) erfolgt, ist den Inhabern der Schuld- verschreibungen dei- 4%igen Reichsanleihe die Umwandlung dieser Schuld- verschreibungen in solche der 31/2°loigen Reichsanleihe und den im Reichsschuld- buch eingetragenen Gläubigern der 4°/oigen Reichsanleihe die Umschreibung in 3V2°/oige Buchschulden durch öffentliche Bekanntmachung des Reichskanzlers anzubieten. Das Angebot gilt für angenommen, wenn nicht binnen einer auf mindestens 3 Wochen vom Tage jener Bekanntmachung ab zu bemessenden Frist von den Inhabern der Reichsschuldverschreibungen der 4°/oigen Reichs- anleihe unter Einreichung der Schuldverschreibungen und von den im Reichs- schuldbuch eingetragenen Gläubigern von 4°/oigen Buchschulden die Barzahlung des Kapitalbetrags beantragt wird.

Von dem Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung des Reichskanzlers (Abs. 1) sind die im Reichsschuldbuch eingetragenen Gläubiger von 4°/oigen

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V. Reichsgesetz vom 8. März 1897. ^.Jg

Buchschulden ausserdem schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirkung des An- gebots zur Umschreibung in 372°/oige Buchschulden ist jedoch von dieser Be- nachrichtigung nicht abhängig.

§ 3. Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen und die umzuschreiben- den Buchschulden (§ 2) werden bis zum 30. September 1897 mit 4°/o verzinst.

§ 4. Die umzuwandelnden Schuldverschreibungen nebst Zinsscheinanwei- sungen (Talons) und die dazu gehörigen, nach dem 1. Oktober 1897 fälligen Zinsscheine werden nach erfolgter Einlieferung mit einem die Zinsherabsetzung ausdrückenden Vermerk abgestempelt.

Die Abstempelung erfolgt durch die der Reichsschuldenverwaltung unter- stellte Kontrolle der Staatspapiere, durch die vom Reichskanzler zu bestimmen- den Reichskassen und zu bezeichnenden Reichsbankanstalten, sowie durch die vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der Landesregierung zu benennenden Landeskassen.

Auf Antrag der Inhaber von Schuldverschreibungen der 4°/oigen Reichs- anleihe soll statt der Abstempelung die kostenfreie Eintragung eines dem Nenn- werte der eingereichten Schuldverschreibungen gleichen, vom 1. Oktober 1897 ab zu 37a % verzinslichen Betrags in das Reichsschuldbuch bewirkt werden.

Der Antrag muss binnen einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Frist eingereicht werden.

§ 5. Auf die gemäss § 4 Abs. 3 erfolgenden Eintragungen in das Reichs- schuldbuch und auf die eingereichten Schuldverschreibungen finden die Be- stimmungen des Gesetzes vom 31. Mai 1891 , betreffend das Reichsschuldbuch (R.G.B1. S. 321), mit der Massgabe Anwendung, dass auf den Schuldverschrei- bungen befindliche Privatausserkurssetzungsvermerke für die Reichsschulden- verwaltung keine bindende Kraft haben.

§ 6. Eine Prüfung, ob der Verlust der Schuldverschreibungen der Reichs- schuldenverwaltung angezeigt ist (§ 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 - Bundesgesetzbl. S. 157 - ) oder ob die Schuldverschreibungen mit Beschlag belegt sind, findet bei der Abstempelung nicht statt.

§ 7. Die nach § 2 zu bewirkende Umschreibung der 4°/oigen Buch- schulden im Reichsschuldbuch erfolgt von Amts wegen. Den eingetragenen Gläubigern steht jedoch das Recht zu, statt der Umschreibung binnen einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Frist die Ausreichung von 372°/°igen Schuld- verschreibungen zum Nennwerte der 4°/oigen Buchschuld gegen Löschung der letzteren zu verlangen.

Einer Genehmigung der Umschreibung seitens dritter Personen, zu deren Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren Zinsen durch einen Vermerk im Reichsschuldbuche beschränkt ist, bedarf es nicht.

Die Umschreibung in 3V2°/oige Buchschulden und die Ausreichung von 3720/°igen Schuldverschreibungen erfolgen kostenfrei.

§ 8. Neue Eintragungen von 4°/oigen Buchschulden und Zuschreibungen auf den angelegten Konten solcher Buchschulden finden fortan nicht mehr statt.

§ 9. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (R.G.B1. S. 321), findet insoweit keine An- wendung, als durch die Umschreibung von 4°/oigen in ̂ ^/oige Buchschulden mehrere Konten für denselben Gläubiger entstehen.

Die Vereinigung dieser mehreren Konten im Reichsschuldbuche kann auf Antrag des Gläubigers und von Amts wegen erfolgen. In beiden Fällen erfolgt sie kostenfrei.

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41 ß Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland.

§ 10. Die auf Grund dieses Gesetzes in Sil2°/oige umgewandelten oder gemäss § 7 ausgereichten Reichsschuldverschreibungen und die im Reichsschuld- buch umgeschriebenen 372%igen Buchschulden dürfen den Gläubigern vor dem 1. April 1905 zur baren Rückzahlung nicht gekündigt werden.

Die Kündigung darf nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung stattfinden.

§ 11. Der im § 7 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (R.G.B1. S. 381) angeordnete Anschaffungsstempel bleibt ausser Hebung.

§ 12. Die mit dem Antrag auf Barzahlung des Kapitals eingereichten (§ 2) Schuldverschreibungen werden mit einem entsprechenden Stempelvermerke versehen und ebenso wie die in das Reichsschuldbuch eingetragenen Forderungen derjenigen Gläubiger der 4%igen Reichsanleihe, welche das Angebot der Um- schreibung in eine ̂fc^oige Buchschuld nicht angenommen haben (§ 2), gemäss der erfolgenden Kündigung zurückgezahlt.

§ 13. Der Reichskanzler wird ermächtigt, bis zu demjenigen Betrage, welcher erforderlich sein wird, um die Mittel der Barzahlung der gekündigten 4°/oigen Reichsschuldverschreibungen und Buchschulden (§ 12) zu beschaffen, eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisuhgen aus- zugeben.

Die Bestimmungen in den §§2-5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- verwaltung (R.G.B1. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze auf- zunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Massgabe Anwendung, dass Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 4 Jahre aus- gegeben werden dürfen.

§ 14. Soweit zu der Hauptverwaltung der Staatsschulden herangezogene Hilfsarbeiter mit der Bearbeitung von Angelegenheiten der Reichsschulden- verwaltung betraut werden sollten, haben dieselben zu Protokoll zu erklären, dass sie den von ihnen nach § 9 des preussischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Gesetzessamml. S. 57) geleisteten Eid auch für die, durch das gegen- wärtige Gesetz ihnen übertragenen Obliegenheiten als massgebend anerkennen.

Das Protokoll ist dem Bundesrat und dem Reichstage vorzulegen.

§ 15. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler erlässt die zur Ausführung desselben erforderlichen An- ordnungen.

Begründung vom 21. Januar 1897. Gegenüber den Anregungen auf Konvertierung der höher verzinslichen

Reichsanleihen, welche in den letzten Sessionen des Reichstags wiederholt (69. Sitzung vom 26. März 1895, 64. Sitzung vom 19. März 1896, 82. Sitzung vom 2. Mai 1896) gegeben sind, hat die Finanzverwaltung die Auffassung ver- treten, dass eine Umwandlung nur einem Sinken des allgemeinen Zinsfusses folgen, nicht aber ihm vorangehen dürfe, und dass daher der Entschluss zu konvertieren, für das Reich in erster Linie von der Ueberzeugung abhänge, dass der Zinsfuss allgemein und dauernd gesunken sei.

Dieser Zeitpunkt scheint nunmehr für die 4°/oige Reichsschuld gekommen. Wie die Anlage A ergibt, hatte der Kurs der 4%igen Reichsanleihe,

welche zuerst am 10. Juli 1877 im amtlichen Kurszettel mit 95,50 notiert wurde,

i) Reichstag. Aktenstück Nr. 630. Die erste Beratung erfolgte in der Reichstags- sitzung vom 3. Februar 1897. Stenogr. Berichte S. 4428.

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Y. Reichsgesetz vom 8. März 1897. 417

Ende 1880 das Pari überschritten. Nach langer Behauptung eines zwischen rund 106 und 108 schwankenden Höchstkurses ist sie in Erwartung der Kon- version seit Herbst des letztvergangenen Jahres bis auf etwa 104 gesunken.

Die 37'2%ige Reichsanleihe setzte zwar bei ihrer ersten amtlichen Notie- rung am 27. August 1886 über pari ein und vermochte - von einer kurzen Unterbrechung abgesehen - auf solcher Höhe sich einige Jahre zu halten, sank dann jedoch für längere Zeit unter pari und hat erst seit Ende 1893 wieder eine stetig steigende Tendenz angenommen, um sich seit Herbst 1896 dem Stande der 4%igen Reichsanleihe - unter geringem beiderseitigen Nachlassen - bis auf wenige Zehntel Prozent zu nähern. Am 15. Januar d. J. notierte sie 103,70%, d. i. 20 Pf. niedriger als die 4°/oigen Titel.

Die 3°/oige Reichsanleihe erschien im amtlichen Kurszettel zum ersten- male am 8. Oktober 18i)0 mit rund 87,70. Nach mannigfachen Schwankungen begann sie seit Winter 1893/94 ständig zu steigen, um im Spätsommer und Herbst 1895 den Parikurs zu erreichen bezw. zu überschreiten (höchster Stand am 4. und 5. September 1895 mit 100,30). Seitdem hat sie bis auf die letzte Zeit nahe der Grenze der Parität (etwa 99) gestanden.

Diese Kursverhältnisse lassen unzweifelhaft eine sinkende Tendenz des Zinsfusses erkennen. Die 4°/<ûge Reichsanleihe bleibt in steigendem Masse hinter dem normalen Verhältnis- zu der 3°/oigen Anleihe zurück. Ihr Kurs zeigt seit längerer Zeit nur eine geringe Verschiedenheit von dem Stande der 3l¡2°¡oigen Schuldverschreibungen. Da diese Erscheinungen offenbar auf der allgemeinen Erwartung der Besitzer beruhen, dass über kurz oder lang eine Herabsetzung des Zinsfusses der 4°/oigen Reichsanleihe stattfinden werde, so erscheinen die Wirkungen der letzteren bereits eskomptiert.

Wird des weiteren berücksichtigt , dass auf dem gesamten europäischen Geldmarkt ein Herabgehen des Zinssatzes - insbesondere seit dem Jahr 1894 - unverkennbar zu Tage tritt, dass zahlreiche ausserdeutsche Staaten und von den deutschen Bundesstaaten kürzlich Bayern, Württemberg, Preussen und Baden mit der Konversion bezw. deren Einleitung vorgegangen sind, dass viele in- ländische grössere Städte, Korporationen, landschaftliche Kreditinstitute und Hypothekenbanken Zinsherabsetzungen vorgenommen haben, endlich dass auch der Zinsfuss der Privathypotheken gesunken ist , so wird man sich auch bei weitgehender Vorsicht in der Beurteilung des Kapitalmarktes der Ueberzeugung nicht entziehen können, dass der allgemeine Rückgang des landesüblichen Zins- satzes von Dauer sein werde.

Erfordert danach einerseits die Rücksicht auf die Gesamtheit der Steuer- zahler, denen die Aufbringung der Mittel für die Verzinsung der Reichsschuld obliegt, dass mit einer Herabsetzung des Zinsfusses nicht länger gezögert werde, so darf anderseits bei der Durchführung der Massnahme der fiskalische Vorteil nicht allein den Ausschlag geben , vielmehr wird es sich rechtfertigen, die Be- dingungen für die Erneuerung des Schuldverhältnisses so zu gestalten, dass sie angesichts der derzeitigen Lage des Geldmarktes den Interessen der Gläubiger weit entgegenkommen.

Dass ein solches Verfahren dem Reichskredite für den Fall späterer In- anspruchnahme desselben nur förderlich sein kann, bedarf keiner Ausführung. Mehr noch fällt ins Gewicht, dass die Reichsanleihen im wesentlichen in den Händen deutscher Gläubiger sich befinden. Nicht unerhebliche Beträge sind im Besitze von kleinen Kapitalisten, welche sie zu einer dauernden Anlage be- stimmt hatten. Das Gleiche gilt von vielen Stiftungen, Kirchen und Pfarreien, sowie von Kassen und Instituten, welche gemeinnützigen Zwecken und dem Wohle der arbeitenden Klassen gewidmet sind. Die aus der Zinsreduktion sich ergebende Minderung der wirtschaftlichen Lage und Lebenshaltung der an dem Zinsertrage Beteiligten trifft hauptsächlich Deutsche und in nicht geringem Masse die weniger bemittelten Bevölkerungsschichten.

Schon diese Erwägungen legen es nahe, den Gläubigern nicht durch eine zu grosse Zinsherabsetzung begründeten Anlass zu einer ausgedehnten Forde- rung der Barzahlung zu geben , sowie auch von einer rechtlich zweifellos zu-

Finanzarchiv. XIV. Jahrg. 417 27

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41g Die fünf groasen Konvertierungen in Deutschland.

lässigen, blos8en Kündigung der Schuld zur Rückzahlung des verbrieften Kapital- betrags abzusehen. Im allgemeinen Interesse muss thunlichst vermieden werden, den Besitzern 4%iger Reichsanleihe durch die Konvertierung einen Anreiz zu bieten, ihr Besitztum unsicheren Spekulationen oder zweifelhaften ausländi- schen Anleihen zuzuwenden. Andernfalls entstände die Gefahr, dass besonders die geschäftsunkundigen Gläubiger zu höher verzinslichen Anlagen greifen, welchen, wie die Vergangenheit gezeigt hat, nur zu oft der Verlust des Kapitals folgt. Weiter aber ist es politisch und volkswirtschaftlich von hohem Werte, dass das inländische Kapital durch, umfangreiche Beteiligung an den Reichs- anleihen mit dem Geschicke des Reiches fest verbunden bleibt und dass die zur Verzinsung erforderlichen Mittel dem Inlande zu gute kommen.

Eine Herabsetzung des Zinsfusses auf 3 °/o würde diesen Rücksichten nicht ausreichend Rechnung tragen. Sie würde aber auch insofern unbegründet sein, als der Zinssatz von 3 °/o als ein landesüblicher gegenwärtig und wohl für eine absehbare Zeit nicht angesehen werden kann. Dass einzelne landschaftliche Kreditinstitute ihre Pfandbriefe zum Teil auf 3% konvertiert haben, ist nicht ausschlaggebend. Von wesentlicherer Bedeutung ist der Umstand, dass auch die Bundesstaaten Bayern, Württemberg, Preussen und Baden bei ihren Kon- vertierungen ein Herabgehen unter 3V20/0 nicht als gerechtfertigt anerkannt haben. Zu der gleichen Erkenntnis führt eine Prüfung der tatsächlichen Durchschnittsverzinsung der Reichsanleihen. Hier zeigt die Anlage B, dass die- selbe unter Zugrundelegung des Nettokapitalerlöses

a) bei der ̂ ^/oigen Anleihe auch im günstigsten Jahre (1895/96) noch 3,35 °/o beträgt, und dass sie

b) bei der 3°/oigen Anleihe sich immerhin höher als 3°/o (zuletzt aller- dings nur 3,02 °/o) hält.

Von einem dauernden Herabsinken des Zinsfusses auf 3o/o kann somit noch nicht die Rede sein.

Endlich war nicht ausser acht zu lassen, dass bei einer gleichzeitigen Konvertierung der 4- und der ̂ ^¡oigen Reichsschuldverachreibungen in 3°/oige im Zusammenhange mit der Umwandlung der bezüglichen Anleihen der Einzel- staaten so ungeheure Summen zur Konversion gestanden haben würden, dass mit Recht eine ausserordentliche Erschütterung des Geldmarktes und damit des Wirtschaftslebens zu erwarten gewesen wäre.

Auf allen diesen Erwägungen beruht der Vorschlag: gegenwärtig nur eine Umwandlung der 4°/oigenReichsanleihe und zwar in eine 3 Vs °/<> i g e eintreten zn lassen.

Es handelt sich dabei, wie aus der Anlage B des näheren ersichtlich, um einen Nominalbetrag von insgesamt 450,000,000 M.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 1. Die Zulässigkeit der Kündigung der 4%igen Reichsanleihe be- ruht auf dem § 4 des Gesetzes vom 6. April 1870 (Bundesgesetzbl. S. 65) bezw. dem § 2 des Gesetzes vom 27. Januar 1875 (R.G.B1. S. 18) , auf welchen die späteren, die Aufnahme einer Reichsanleihe betreffenden Gesetze verweisen.

Die Befugnis zur Kündigung der eingetragenen Buchschulden folgt aus § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichsschuldbuch (R.G.B1. S. 321), in Verbindung mit den vorstehend angegebenen gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl des Zeitpunkts für die Kündigung muss dem Reichskanzler überlassen bleiben , weil die Notwendigkeit der Beschaffung der erforderlichen Barmittel für den Ablauf der Kündigungsfrist damit in Verbindung steht (§ 12) und hierbei oft nicht vorherzusehende Verhältnisse auf dem Geldmarkt eine rasche Entscheidung verlangen.

Dass die Kündigung sich nur auf die nicht zur Umwandlung bezw. zur Umschreibung gelangenden Schuldverschreibungen und Buchschulden zu er- strecken hat, ergibt sich aus §§ 2 ff. des Entwurfs.

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V. Reichsgesetz vom 8. März 18J7. 4]C)

Zu § 2. Dass vor Ausspruch der Kündigung den Inhabern der Schuld- verschreibungen der 4°/oigen Reichsanleihe die Umwandlung in solche der 8!/2%igen. Reichsanleihe und den eingetragenen Gläubigern der ersteren Anleihe die Umschreibung in B1holoige Buchschulden angeboten werden soll, ist in der allgemeinen Begründung erörtert. Den dort dargelegten Rücksichten auf das Interesse der Gläubiger entspricht auch die Anordnung einer gesetzlichen Ver- mutung für die Annahme des Angebots auf Umwandlung. In letzterer Be- ziehung kann auf die anderweitig wiederholt gemachte Erfahrung verwiesen werden, dass trotz aller Bekanntmachungen die geschäftsunkundigen und gerade die am meisten bedürftigen Besitzer durch Verabsäumung der gestellten Fristen der Vorteile der gemachten Umtauschofferten verlustig gegangen sind. Einer solchen Folge und den damit verbundenen Weitläufigkeiten soll vorgebeugt werden. Im übrigen steht das vorgeschlagene Verfahren in Uebereinstimmung mit dem bei der Konvertierung von Bayern, Württemberg und Preussen beob- achteten und von Baden beabsichtigten Vorgehen.

Die Festsetzung einer bestimmten Frist für den Eintritt der gesetzlichen Vermutung bietet eine Gewähr für die sichere Durchführung der Umwandlung. Die Begrenzung auf eine Minimalfrist von 3 Wochen erscheint ausreichend. In dem preussischen Gesetz vom 23. Dezember 1896 (Gesetzessamml. S. 269) ist sie auf die gleiche Dauer bemessen. Bei der jüngsten bayrischen Konvertierung betrug sie etwas weniger.

Die Bestimmungen im Abs. 2 sind eine Folge der Vorschriften im § 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 (R.G.B1. S. 321). Die besondere Benachrichtigung der Buchgläubiger auch in diesem Falle erschien angezeigt, um einem etwaigen Irrtum entgegenzutreten, als erstreckten die der Kündigung (§ 1) vorangehenden Ma8snahmen sich nicht auch auf die eingetragenen Gläubiger des Reichs- schuldbuchs.

Zu §§ 3 und 10. Die Anordnungen in den §§ 3 und 10 bezwecken des weiteren , den Gläubigern des Reichs ein möglichstes Entgegenkommen zu be- weisen. Wären diese Massregeln zu einer glatten Durchführung des Umtausch- geschäftes an sich nicht erforderlich, so hat doch, wie bereits bemerkt, auch das Reich ein selbständiges Interesse daran, sämtliche, namentlich die geschäfts- unkundigen Gläubiger, vor übereiltem Handeln zu bewahren. Durch eine Fort- gewährung der 4°/oigen Verzinsung bis zum 1. Oktober 1897 sowie durch eine bis zum 1. April 1905 sich erstreckende Zusicherung der Unkündbarkeit der umgewandelten Reichsschuldverschreibungen und umgeschriebenen Buchschulden (vergi, auch § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1) soll ihnen ausreichende Zeit belassen werden, wegen etwaiger anderweiter Anlage ihres Kapitals ihre Entschlüsse zu fassen. Das preussische Gesetz vom 23. Dezember 1896 enthält die gleichen Bestimmungen. Das württembergische Gesetz vom 20. Dezember 1896 sieht eine 4°/oige Verzinsung noch bis zum 30. Juni 1897 und eine Unkündbarkeits- frist bis zum 1. April 1907 vor. Der badische Konvertierungsgesetzentwurf nimmt ebenfalls eine 10jährige Unkündbarkeitsfrist in Aussicht.

Zu § 4. Die in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nach § 2 schon durch den Fristablauf kraft des Gesetzes eintretende Umwandlung soll nach der Wahl des Gläubigers durch Abstempelung oder durch Eintragung in das Reichsschuld- buch zur Ausführung gelangen. Daneben ist im Interesse der Förderung der Konvertierungsmassregel den eingetragenen Gläubigern an Stelle der Umschrei- bung die kostenfreie Ausreichung von 372%igen Reichsschuldverschreibungen zum Nennbetrage der eingetragenen Buchschul d (§ 7) nachgelassen.

Es empfiehlt sich, die Zulässigkeit der beiden letzteren Operationen ge- setzlich an eine Frist zu binden. Die Bestimmung ihrer Dauer ist dem Reichs- kanzler zu überlassen.

Dass von der Ausreichung neuer Stücke etc. abgesehen und eine Ab- stempelung in Aussicht genommen ist, beruht, abgesehen von dem hierdurch bedingten geringeren Kostenaufwand, auf der Ueberzeugung von der Schwierig- keit einer prompten Durchführung der Ausgabe neuer 3720/°iger Schuldver-

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^20 ^*e ̂*nf Srossen Konvertierungen in Deutschland.

Schreibungen. Für die Erledigung des Umtauschgeschäfts würde im Reiche und in Preussen dieselbe Behörde zuständig sein. In der Begründung zu § 4 des „ Entwurfs eines Gesetzes, betr. die Kündigung und Umwandlung der 4%igen konsolidierten Staatsanleihe" - vgl. die in Anlage C mitgeteilte Begründung zu diesem Gesetzentwurf - ist von der Königl. preussischen Regierung die Undurchführbarkeit des Umtauschgeschäfts für die 4°/oigen Konsols nachge- wiesen. Die dort im einzelnen dargelegten Schwierigkeiten und Unzuträglich- keiten würden naturgemäss sich gesteigert haben, wenn den im Umlaufe befind- lichen rund 3,150,000 Stück 4°/oiger Konsols noch die rund 432,600 im Umlaufe befindlichen Stücke der 4°/oigen Reichsschuldverschreibungen hinzugetreten wären.

Aber auch für das Reich allein musste von der Vornahme des Umtau- sches an Stelle der Abstempelung Abstand genommen werden, da auch dann eine prompte Durchführung dieser Massregel nicht für gewährleistet erachtet werden konnte. Schon die Abstempelung der 4°/oigen preussischen Konsols erfordert nach der erwähnten Begründung einen derartigen Arbeitsaufwand, dass eine Entlastung der königl. preussischen Staatsschuldenverwaltung durch andere Kassen in Berlin und in den Provinzen sich als unumgänglich heraus- gestellt hat. Bei dieser Sachlage erschien es nicht angängig, von der königl. preussischen Staatsschuldenverwaltung in ihrer Eigenschaft als Reichsschulden Verwaltung die Gewährung einer Thätigkeit zu beanspruchen, durch welche sie in der Leistungsfähigkeit für die Abstempelung der 4°/oigen Konsols über Ge- bühr beeinträchtigt worden sein würde.

Die Zulässigkeit der Vornahme der Abstempelung auch durch andere Kassen und Anstalten als die Organe der Reichsschuldenverwaltung war beson- ders zum Ausdruck zu bringen, weil nach Massgabe des Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Preuss. Gesetzsamml. S. 57), nach welchem auch die Verwaltung der Reichsschulden erfolgt - vgl. Gesetz vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzbl. S. 339)-, zu der Beurkundung einer Veränderung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Reiche und den Inhabern der Reichsanleihe, wie sie die Aufstempelung eines Vermerks über die Zinsherabsetzung darstellt, an sich nur die Reichs- schuldenverwaltung und ihre unmittelbaren Organe befugt sein würden.

Zu § 5. Nach Partikularrecht (z. B. §§ 47 ff. Titel 15 Teil I des Allge- meinen Landrechts und Allerhöchste Verordnung vom 16. August 1867 - Preuss. Gesetzsamml. S. 1457 - ) ist bei den unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigten Papieren die Ausserkurssetzung durch jeden pri- vaten Inhaber statthaft, während die Wiederinkurssetzung nur durch einen gerichtlichen Vermerk nach vorgängiger Prüfung der Legitimation dessen, welcher die Aufhebung der Ausserkurssetzung verlangt, stattfinden kann.

Die Umwandlung von mit derartigem Ausserkurssetzungsvermerk ver- sehenen Reichsschuldverschreibungen in Buchschulden des Reichs würde nach § 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 (R.G.B1. S. 321) an sich unzulässig sein. Das zur Wiederinkurssetzung erforderliche gerichtliche Verfahren wird häufiger längere Zeit beanspruchen.

Im Interesse der ungehinderten Abwicklung des Umwandlungsgeschäfts erscheint es daher angezeigt, nach dem Vorgange des Gesetzes vom 16. Juni 1835 bezw. der vorbenannten Allerhöchsten Verordnung (Preuss. Gesetzsamml. 1835 S. 133 und 1867 S. 1457) in gleicher Weise, wie solches für Preussen bezüglich der 4% igen Konsols geschehen soll (vgl. § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1896 und Begründung - Anlage C - zu § 5), derartige Ausserkurssetzungsvermerke für den vorliegenden Zweck der Reichsschuldenverwaltung gegenüber ihres ver- bindlichen Charakters zu entkleiden.

Zu § 6. Die Bestimmungen sind zur Herbeiführung eines ungestörten Fortgangs der Abstempelung geboten.

Ist der Verlust einer Reichsschuldverschreibung in Gemässheit der Ver- ordnung vom 16. Juni 1819 (Preuss. Gesetzsamml. S. 157) bezw. des Gesetzes vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 157) der Königl. preussischen Kontrolle der Staatspapiere zum Zwecke der Herbeiführung des Aufgebotsverfahrens an-

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V. Reichsgesetz vom 8. März 1897. 42 1

gezeigt, so wird dieselbe als angeblich verloren notiert. Kommt die Schuld- verschreibung daselbst auf irgend eine Weise zum Vorschein, so muss nach § 10 der bezeichneten Verordnung zwischen dem angeblichen Eigentümer und demjenigen, von welchem das Papier vorgelegt ist, nach den Gesetzen erörtert und entschieden werden.

Müsste nun eine jede bei den mit der Abstempelung beauftragten Stellen vorgelegte Reichsschuldverschreibung daraufhin geprüft werden, ob dieselbe bei der gedachten Kontrolle unter Notiz gestellt sei, so würde das Konvertierungs- geschäft bei der grossen Anzahl der zur Einlieferung gelangenden Stücke so erheblich erschwert werden, dass dessen glatte Erledigung gefährdet werden würde. Es ist deshalb erforderlich , dass die Abstempelungsstellen von einer solchen Prüfung entbunden werden. Dies erscheint um so unbedenklicher, als die Konvertierung an sich auf die Notierung ohne Einfluss ist, letztere vielmehr nebst allen daraus sich ergebenden Rechtsfolgen auch nach geschehener Ab- stempelung bestehen bleibt.

In gleicher Weise könnten die reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme (z. B. §§ 94 ff., § 326, §§ 332 ff., § 480 St.P.O.) insofern zu Unzuträglichkeiten führen, als den Abstempelungsstellen weder eine Prüfung, ob eine Beschlagnahme stattgefunden hat und welche Wirkungen dieselbe hin- sichtlich der Behandlung bei der Konvertierung äussert, noch bei der Kenntnis einer ausgesprochenen Beschlagnahme eine Kontrolle darüber zugemutet wer- den kann, ob eine derselben unterworfene Reichsschuldverschreibung zur Ab- stempelung vorliegt. Aber auch nur die Möglichkeit der Herbeiführung eines Pfandbruchs (§ 137 R.St.G.) durch die kraft gesetzlichen Zwanges vorzuneh- mende Abstempelung oder Barzahlung muss für die mit der Ausführung dieser Massnahmen beauftragten Organe unter allen Umständen ausgeschlossen sein.

Beschlagnahmen von Reichsschuldverschreibungen sind der Reichsschulden- verwaltung zurzeit nicht bekannt.

Dagegen liegt kein Anlass vor, von der vorgeschriebenen Prüfung (§ 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 - Bundesgesetzbl. S. 157 - ) bezw. von der Beachtung gerichtlich verhängter Beschlagnahmen auch bei den auf Grund dieses Gesetzes zu erledigenden Neueintragungen in das Reichsschuldbuch (§ 4 Abs. 3) abzusehen. Insbesondere tritt in der Bestimmung des § 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 (R.G.B1. S. 32l), derzufolge behufs Eintragung in das Reichs- schuldbuch „zum Umlauf brauchbare" Reichsschuldverschreibungen eingeliefert werden müssen, eine Aenderung nicht ein.

Zu § 7. Die Bestimmung im Abs. 1 Satz 2 ist bereits bei § 4 erläutert. Die Genehmigung einer im Reichsschuldbuch als berechtigt vermerkten

dritten Person zu der Umschreibung erscheint nicht erforderlich, da durch die letztere - abgesehen von der auf Gesetz beruhenden Zinsermässigung - eine Veränderung in den eingetragenen Rechten nicht eintritt.

Zu § 9. Von der in § 9 Abs. 2 vorgesehenen Vereinigung der mehreren Konten Eines Gläubigers im Reichsschuldbuche wird während der Frist des § 10 von Amts wegen kein Gebrauch gemacht werden.

Zu § 10. Zu § 10 Abs. 1 vgl. die Erläuterungen zu §§ 3 und 10. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel war ausdrücklich hervorzuheben, dass

eine Kündigung der nach § 4 in S1l2°/oige umgewandelten oder gemäss § 7 ausgereichten Reichsschuldverschreibungen, sowie der im Reichsschuldbuch um- geschriebenen bezw. neu eingetragenen Buchschulden (§ 7 Abs. 1 und § 4 Abs. 3) nicht etwa schon kraft dieses Gesetzes durch den Ablauf der bis zum 1. April 1905 festgesetzten Unkündbarkeitsfrist eintreten soll, sondern, wie bei allen übrigen Reichsanleihen, nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung statt- finden darf.

Zu § 11. Seitens der in der allgemeinen Begründung benannten Bundes- staaten ist in Aussicht genommen, den nach § 7 des Gesetzes vom 27. April 1894

421

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422 ^*e ̂n^ &r08sen Konvertierungen in Deutschland.

(R.G.B1. S. 381) zu erhebenden Anschaffungsstempel nicht den auf die Umwand- lung sich einlassenden Gläubigern, sondern der Staatskasse aufzuerlegen. Da die gleiche Vergünstigung den konvertierenden Gläubigern des Reichs nicht zu versagen sein wird, empfiehlt es sich im Interesse der Vereinfachung des Kon- vertierungsgeschäfts, den Anschaffungsstempel ausser Hebung zu lassen.

Zu § 14. In dem preussischen Konvertierungsgesetz vom 23. Dezember 1896 - vgl. die Begründung zu demselben (Anlage C) zu § 13 - ist mit Rück- sicht auf den Umfang, welchen die Geschäfte des Staatsschuldbuchs durch die Ausführung der in dem Gesetze vorgesehenen Massregeln annehmen werden - Anfang Oktober d. J. waren an 4°/oigen Buchschulden 651,819,850 M. in das Staatsschuldbuch eingetragen - , die vorübergehende Verstärkung der Zahl der Mitglieder der Königl. preussichen Staatsschuldenverwaltung durch Hilfs- arbeiter vorgesehen.

Der vorbenannten Summe treten an eingetragenen 4°/oigen Buchschulden des Reichs 41,264,500 M. hinzu.

Die Verpflichtung dieser Hilfsarbeiter für den Fall ihrer Beteiligung an den Angelegenheiten der Reichsschuldenverwaltung hat den Vorschriften im § 3 des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetz bl. S. 339) zu entsprechen

Anlage A. Nachweisung

der am Schluss eines jeden Quartals amtlich notierten Kurse der 4°/oigen, ^^/oigen

und 3°/oigen Reichsanleihe vom Tage ihrer Emittierung ab.

Kurs der Reichsanleihe Tag Monat Jahr zu Bemerkungen

I 4% 3V2°/o| 3%

29. September 1877 96,00 - - Am 10. Juli 1877 findet sich 31. Dezember „ 94,75 - - die 4°/oige Reichsanleihe 31. März 1878 96,00 - - zum ersteninale im amt- 29. Juni „ 95,90 - - liehen Kurszettel ver- 30. September „ 95,90 - - zeichnet und zwar zum 31. Dezember „ 95,00 - - Kurse von 95,50. 31. März 1879 97,90 - - 30. Juni „ 98,90 - - 29. September „ 98,70 - - 31. Dezember „ 97,80 - - 31. März 1880 99,50 - - 30. Juni „ 100,00 - - 30. September „ 100,00 - - 31. Dezember „ 100,20 - - 31. März 1881 101,30 - - 30. Juni „ 102,25 - - 30. September „ 101,70 - - 31. Dezember „ 100,90 - - 31. März 1882 101,20 - - 30. Juni „ 101,90 - - HO. September „ 101,50 - - 30. Dezember „ 101,30 - -

422

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V. Reichsgesetz vom 8. März 1897. 42 3

Kurs der Reichsanleihe Tag Monat Jahr zu Bemerkungen

4% 1 31/» °/o I 3%

31. März 1883 102,10 - - 30. Juni , 102,10 - - 29. September „ 102.10 - - 31. Dezember , 101,90 - - 31. März 1884 103,00 - - 30. Juni , 103,20 - - 30. September „ 103,60 - - 31. Dezember , 103,70 - - 31. März 1885 104,50 - - 30. Juni „ 104,30 - - 30. September , 104,50 - - 31. Dezember „ 104,40 - - 31. März 1886 105,60 - - 30. Juni „ 106,10 - - 30. September „ 106,70 103,75 - Am 27. August 1886 findet 31. Dezember „ 106,00 101,80 - sich die 3 Va %ige Anleihe 31, März 1887 105,90 99,40 - zum erstenmale im amt- 30. Juni „ 106,25 99,70 - liehen Kurszettel ver- 30. September „ 107,00 100,20 - zeichnet und zwar zum 31. Dezember „ 107,20 100,20 - Kurse von 103,75. 31. März 1888 108,00 101,20 - 30. Juni „ 107,70 102,70 - 29. September „ 108,30 103,80 - 31. Dezember * 108,25 103,40 - 30. März 1889 108,30 103,90 - 29. Juni „ 108,00 104,20 - 30. September „ 107,70 104,10 - 31. Dezember „ 107,40 103,10 - 31. März 1890 106,00 101,00 - 30. Juni „ 107,40 100,50 - 30. September „ 106,20 99,40 - 31. Dezember „ 105,30 98,00 87,00 Am 8. Oktober 1890 findet 31. März 1891 106,20 99,10 86,40 sich die 3°/oige Anleihe 30. Juni „ 106,00 98,70 85,70 zum erstenmale im amt- 30. September „ 105,20 97,60 83,90 liehen Kurszettel ver- 31. Dezember „ 105,90 98,90 85,25 zeichnet und zwar zum 31. März 1892 106,60 99,30 85,90 Kurse von 87,70 à 75 30. Juni „ 106,90 100,50 87,70 à 60. 30. September „ 107,00 100,10 86,80 31. Dezember „ 106,80 99,90 86,20 30. März 1893 107,70 101,10 87,40 30. Juni „ 107,20 100,75 86,70 30. September „ 106,70 99,60 85,30 30. Dezember „ 106,80 100,30 86,10 31. März 1894 107,70 101,50 88,20 30. Juni „ 105,70 102,00 90,40 29. September „ 105,60 103,30 94,10 31. Dezember , 106,00 104,60 95,75 31. März 1895 106,00 104,60 98,40 29. Juni „ 105,60 104,40 99,50 30. September „ 104,10 103,50 99,90

42a

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Page 42: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

424 Die fünf grossen Konvertierungen in Dei^tschland.

Kurs der Reichsanleihe Tag Monat Jahr zu Bemerkungen

4°/o | 3Va°/o 1 3%

81. Dezember 1895 105,80 104,40 99,60 31. März 1896 106,20 105,40 99,60 30. Juni „ 105,50 104,40 99,60 30. September „ 104,10 103,70 98,75 Am 15. Januar 1897 belief 81. Dezember , 104,00 103,80 99,00 sich der Kurs der 4 °/o igen

Anleihe auf 103,90, der der 37*7oigen auf 103,70, der der 3°/oigen auf 98,80.

i i

Anlage B- Uebersicht über die Begebung und Verzinsung der Reichsanleihen.

a) 4°/oige Reichsanleihe.

Daraus ergibt sich

*- Begebener Netto-Kapitalerlös eto X^Ä Etatsjahre *- ^ Netto-Kapitalerlös

| *■£ eto -

gjjt X^Ä

M. M. % o/o im Zttsammen ^„HommPTi im I zusammen riiHamiTiPTi im ein" ZU" im ein' I^Sam«

|| einzelnen 1 Zttsammen ^„HommPTi || einzelnen |

I zusammen riiHamiTiPTi zelnen |sammen|| zelnen | men

1877/78 . . . 72,208,700 68,112,593.85 94,3331 4,2402

1878/79 . . . 66,657,000 63,344,427.10 95,0303 4,2092 1877/78-1878/79 138,860,700 131,457,020.95 94,6683 4,225a

1879/80 . . . 79,196,900 77,337,048.80 97,6516 4,0962 1877/78-1879/80 218,057,600 208,794,069.75 95,7518 4,1775-

1880/81 . . . 49,728,900 49,925,200.95 100,3947 3,9843 1877178-1880/81 267,786,500 958,719,270.70 96,6140 4,140*

1881/82 . . . 51,452,500 52,205,296.35 101,4631 3,9423 1877/78-1881/82 319,239,000 310,924,567.05 97,3955 4,1070

1882/83 . . . 29,712,500 30,154,893.15 101,4889 3,9413 1877/78-1882/83 348,951,500 341,079,460.20 97,7441 4,092*

1888/84 . . . 24,173,700 24,651,759.45 101,9776 3,9224 1877/78-1883/84 373,125,200 365,731,219.65 98,0184 4,080fr

1884/85 . . . 36,374,800 38,065,851.50 103,2300 3,8748 1877/78-1884/85 410,000,000 403,797,071.15 98,4871 4,0614

1885/86 . . . 30,000,000 81,311,473.90 104,3716 3,8325 1877/78-1885/86 440,000,000 435,108,545.05 98,8883 4,0450

1886/87 . . . 10,000,000 10,596,475.00 105,9648 3,7748 1877/78-1886187 450,000,000 445,705,020.05 99,0455 4,038ft

424

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Page 43: Die fünf grossen Konvertierungen in Deutschland

V. Reichsgesetz vom 8. März 1897. 425

b) 3Vao/oige Reichsanleihe.

Daraus ergibt sich

Nominalbetrag Begebener Netto-Kapitalerlös p ein iSSitÄ

w* * • i. Nominalbetrag Netto-Kapitalerlös p Durchschnitts- jahrliche ¿{ÄÄ Ver- Etatsjahre w* * • i. rnus liUrs von vuu jahrliche Ver- liUrs rnus von vuu zinsung von M. ■ M. o/p 1 o;0

im „„„ im ,„„«.«.<«. im ein- zu- im ein- zusam- 11 einzelnen

im 1 ZMammfln „„„

|| einzelnen im zusammen ,„„«.«.<«.

|| im zelnen

ein- |sammen

zu- im zelnen

ein- zusam- men

1886/87 . . . 36,201,000 36,210,235.98 100,0255 3,4991

1887/88 . . . 234,799,000 233,109,089.50 99,2803 3,5254 1886/87 - 1887/88 271,000,000 269,319,325.48 99,8798 3,5218

1888/89 . . . 162,755,900 166,970,447.45 102,5895 3,4117 1886/87-1888/89 433,755,900 436,289,872.93 100,5842 3,4797

1889/90 . . . 234,225,900 240,561,011.13 102,7047 3,4078 1886! 87 -1889/90 667,981,800 676,850,884.06 101,3277 3,4541

1890/91 . . . 29,815,900 29,392,897.52 98,5813 3,5504 1886/87-1890/91 697,797,700 706,243,781.58 101,2104 3,4581

1891/92 . . . 8,232,400 8,061,124.70 97,9195 3,5744 1886/87-1891/92 706,030,100 714,304,906.28 101,1720 3,4595

1892/93 . . . 54,812,400 54,668,058.20 99,7367 3,5092 1886/87-1892/93 760,842,500 768,972,964.48 101,0686 3,4630

1893/94 . . . 14,872,000 14,915,732.- 100,2941 3,4897 1886/87-1893/94 775,714,500 783,888,696.48 101,0538 3,4635

1894/95 . . . 4,905,300 5,021,182.35 102,3624 3,4192 1886/87-1894/95 780,619,800 788,909,878.83 101,0620 3,4632

1895J96 . . . 9,380,200 9,798,762.70 104,4622 3,3505 1886/87-1895/96 790,000,000 798,708,641.53 101,1024 3,4618

c) S°/oige Reichsanleihe.

1890/91 . . . 170,000,000 146,865,312.- 86,3914 3,4726

1891/92 . . . 359,537,300 301,320,212.25 83,8078 3,5800 1890/91- 1891¡92 529,537,300 448,185,524.25 84,6372 3,5445

*T •) *) *) 1892/93 . . . 462,700 338,592.54 73,0000 4,1000 1890/91-1892/93 530,000,000 448,524,116.79 84,6272 3,5450

*) Anmerkung. Der niedrige Kapitalerlös und demzufolge die hohe Verzinsung sind nur scheinbar. Sie erklären sich daraus, dass der grösste Teil der Begebungskosten für die im Etats- jahre 1891/92 aufgelegten 16O,ooo,OOO M. erst im Etatsjahre 1892)93 zur Zahlung gelangt ist.

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426 D*e flinf gössen Konvertierungen in Deutschland. Y. Reichsgesetz v. 8. März 1897.

Daraus ergibt sich

Nominalbetrag Begebener Netto-Kapitalerlös y e* «TÄ' schnitthche Nominalbetrag y Diir<»hsphTiitts schnitthche

Etatsjahre Diir<»hsphTiitts

kurlvSn muts vuu jährliche Ver- muts vuu zinsung von

M; M. % %

deinen | zusammen ^J^ I

™-

¡Mi sammej

Mil™' 1893,94 . . . 160,000,000 138,271,713.11 86,4198 3,4714 1890,91- 1893/94 690,000,000 586,795,829.90 85,0429 3,5276

1894/95 . . . 160,000,000 140,575,522.07 87,5315 3,2473 1890/91-1894/95

' 850,000,000 727,371,35197 85,5127 3,5082

1895/96 . . . 34,655,100 34,422,211.20 99,3280 3,0203 1890/91-1895/96 885,255,100 761,793,563.17 86,0536 3,4862

Die Bekanntmachung des Reichskanzlers, durch welche das Angebot von S^/oigen Konsols gemacht wurde , erfolgte am 12. März 1897 ; die Nichtannahme des Angebots war bis zum 8. April zu erklären (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 63); die Bekanntmachung der Reichsschuldenverwaltung betr. Abstempelung der 40/0igen Reichsanleihe auf 31;¿0;uige findet sich im Reichs- und Staatsanzeiger vom 8. April Nr. 84.

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