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DIE EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE Die niedersächsische Antwort auf PISA.

Date post: 05-Apr-2015
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DIE EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE Die niedersächsische Antwort auf PISA
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Page 1: DIE EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE Die niedersächsische Antwort auf PISA.

DIE EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE

Die niedersächsische Antwort auf PISA

Page 2: DIE EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE Die niedersächsische Antwort auf PISA.

• 100.000 Schüler schwänzen täglich • 80.000 verlassen die Schulen ohne Abschluss

• 150.000 sind de facto ausbildungsunfähig

• Die Gewalt hat zugenommen

DIE LAGE AN DEUTSCHLANDS SCHULEN

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IN KEINEM VERGLEICHSLAND SIND DIE SCHULEN SO UNSELBSTSTÄNDIG

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GRUNDVORSTELLUNGEN DER NIEDERSÄCHSISCHEN BILDUNGSPOLITIK

• Mehr Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit der Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen.

• Die einzelnen Bildungseinrichtungen sollen in einen fairen Wettbewerb eintreten.

• Regionale Unterschiede werden respektiert

• Bildungsstandards und ihre Konkretisierung durch Kerncurricula

• Überprüfung der Ergebnisse und daraus folgende Zielvereinbarungen

• Gleichberechtigung der freien Träger

• Unterrichtsverbesserung und -individualisierung auf der Basis des gegliederten Schulsystems

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Niedersachsen traut den Schulen zu,

• dass sie grundsätzlich am besten weiß (ggf. mit Unterstützung), wie sie die Ziele des Schulgesetzes erfüllen kann und was sie dafür an Unterstützung braucht,

• dass sie mit allen ihren Entscheidungen auf die Qualitätsverbesserung ausgerichtet ist

• dass die staatliche Verantwortung durch die Pflicht zur Rechenschaftslegung, die Schulinspektion und die neue Rolle der Schulaufsicht (Vorgesetzte der Schulleiter, Rechts- und „sanfte“ Fachaufsicht hinreichend gesichert ist

EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE

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Schule: (§32)

• Eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und der Erziehung

• Eigenverantwortlich in Leitung, Organisation, Verwaltung, eigenes Budget und für das Schulprogramm Eigenverantwortlich für die Qualitätsentwicklung

Schulleiter(leiterin): (§43)

• Ist Vorgesetzter aller an der Schule Tätigen

• Trägt Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung

• Trifft Maßnahmen zur Personalbewirtschaftung und -entwicklung

• Ist Vorsitzende/r des Schulvorstands

GESETZLICHE GRUNDLAGE SEIT 01.08.2007

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Schulvorstand (§§38a,b, § 32)

• Ziel: Verantwortliches Zusammenwirken von Lehrern, Eltern, Schülern

• Zusammensetzung: 50% Lehrer einschließlich Schulleiter(in). 25% Eltern, 25% Schüler. (bei kleinen Schulen bis 20 Klassen z.B.: Schulleiterin, 3 Lehrkräfte, 2 Elternvertreter, 2 Schüler. Bei Grundschulen zusätzliche Eltern statt der Schüler). Wahl durch die entsprechenden Gremien (Elternrat usw.) Schulträger kann sich beteiligen. Förderer können kooptiert werden. (Ohne Stimmrecht)

• Aufgaben: Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit. (Deregulierungserlass). Verwendung des Budgets. Ausgestaltung der Stundentafel, Schulpartnerschaften, Projektwochen, Werbung und Sponsoring an der Schule, die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule (Selbstevaluation und ggf. Schulinspektionsbericht), Planung von Verbesserungsmaßnahmen

GESETZLICHE GRUNDLAGE SEIT 01.08.2007

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Schulträger: (§38c NSchG)

(1) Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen. Er erhält alle Sitzungsunterlagen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über allewesentlichen Angelegenheiten der Schule.(3) Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

GESETZLICHE GRUNDLAGE SEIT 01.08.2007

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Weiterhin Aufgabe des Schulträgers:

• Entscheidung über Schulangebot

• Beschaffung und Unterhaltung Schulraum

• Einstellung des nichtstaatlichen Schulpersonals • Mitwirkung bei Personalentscheidungen (Schulleiter und ggf. Funktions- und Beförderungsstelle)

GESETZLICHE GRUNDLAGE SEIT 01.08.2007

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EiSchu

Unterstützung**, Konzeptentwicklungund Implementierung

Führungskräftequalifikation.

Aufsicht*InterventionSanktion

externeEvaluationBildungsmonitoring

Unterstützung(LSchB, NilS)

RechtPersonalHaushalt

Niedersächsisches KultusministeriumReferat 25Stand: 30.09.2006

* Ansprechpartner/in: Schulleiter/inFührungsinstrumente:Daten, Schulprogramm, ZV

Das Begleitsystem der Eigenverantwortlichen Schule

** SEB, SPSY, Multiplikatoren

MK

PARADIGMENWECHSEL DER SCHULPOLITIK IN NIEDERSACHSEN:

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• Lehrerausbildung, Fortbildung•Schulleitungsqualifikation

Einbeziehung der Öffentlichkeit, Verbände,Wirtschaft, Eltern,Schüler

• „Schulentwicklung“ – Neue Lernformen

Bildung für das 21. Jahrhundert

Breite Diskussion in Gesellschaft und Politik

• Schulinspektion• Internationale Vergleiche

Detail-informa-tion

• Unterstützung durch externe Einrichtungen, neue Rolle der Schulaufsicht

NUR EIN GANZHEITLICHER ANSATZ KANN DIE GEWÜNSCHTE VERBESSERUNG BEWIRKEN:

DIE EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE

Austausch

Öffnung

Vergleich Reform

Entwicklung

Globalisierung

Deregulierung

Erneuerung

Anregung

Hs. 1/07

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• Verwaltungspersonal

• Ganztagsschulen

• Schulausstattung (besondere pädagogische Konzepte) • Sozialpädagogen (Verknüpfung Jugendhilfe)

AKTUELLE DISKUSSION MIT DEN SCHULTRÄGERN

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Mehr als die eigenverantwortliche Schule: • Budgetierung durch die Schulträger

• Zusammenfassung der Budgets

• Zusammenarbeit mit der Wirtschaft

•Ausweitung des Angebots auf Fort- und Weiterbildungen

PROJEKT REGIONALE KOMPETENZZENTREN

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Schulträger müssen mitgenommen werden: • Zusammenführung der Budgets

• Unterstützung Verwaltungspersonal

• Gebäudemanagement

• Aufbau von Netzwerken (Standortfaktor)

PROJEKT REGIONALE KOMPETENZZENTREN

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Hamburg:§ 50 Schulische SelbstverwaltungBei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags ist die einzelneSchule im Rahmen der staatlichen Gesamtverantwortung verantwortlichfür die planmäßige Erteilung von Unterricht, die Erziehung derSchülerinnen und Schüler und die Verwaltung und Organisation ihrerinneren Angelegenheiten. Dabei sollen die mit diesem Gesetz gegebenenMöglichkeiten einer eigenständigen Gestaltung von Unterricht undSchulleben aktiv genutzt werden. Bremen:§ 9 Eigenständigkeit der Schule

ÜBERTRAGBARKEIT AUF ANDERE LÄNDER

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Mecklenburg-Vorpommern:§ 102 Aufgaben der SchulträgerDie Wahrnehmung der Schulträgerschaft ist eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte.Die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten ein bedarfsgerechtes öffentliches Angebot an schulischen Einrichtungen, das es den Erziehungsberechtigten ermöglicht, den Bildungsgang ihres Kindes nach § 66 Abs. 1 Satz 1 zu wählen, die Übergänge in die Sekundarbereiche I und II sicherstellt und den Erwerb der schulischen Abschlüsse in zumutbarerEntfernung ermöglicht. Die Schulträgerschaft umfasst insbesondere die Aufgaben,…

ÜBERTRAGBARKEIT AUF ANDERE LÄNDER

Page 17: DIE EIGENVERANTWORTLICHE SCHULE Die niedersächsische Antwort auf PISA.

Mecklenburg-Vorpommern:§ 111 Personalkosten der äußeren SchulverwaltungDie Schulträger tragen fernerdie Personalkosten der an der Schule beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die nicht Personal im Sinne des § 109 Abs. 1 sind, sowie des Personals an Internaten,die Reisekosten der Lehrer sowie der pädagogischen Mitarbeiter für Reisen im Auftrage des Schulträgers,die Kosten für gesundheitssichernde Maßnahmen und die arbeitsmedizinische Betreuung der in Nummer 1 genannten Bediensteten.

Keine Hinweise auf Eigenverantwortlichkeit

ÜBERTRAGBARKEIT AUF ANDERE LÄNDER

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Schleswig-Holstein:§ 3 Selbstverwaltung der SchuleDie Schulen sind im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in der Durchführung des Auftrages der Schule und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten. Die einzelne Schule gibt sich zur Ausgestaltung ihrer pädagogischen Arbeit und des Schullebens ein Schulprogramm, das sie der Schulaufsichtsbehörde vorlegt. Vor der Beschlussfassung ist der Schulträger zu hören. Das Schulprogramm ist von der Schulkonferenz in regelmäßigen Abständen zu überprüfen…

§ 48 Umfang der Aufgaben(1) Die Schulträger haben die Aufgaben, Schulentwicklungspläne aufzustellen und regelmäßig fortzuschreiben und sich an der Abstimmung eines Schulentwicklungsplanes auf Kreisebene zu beteiligen, die Schulgebäude und -anlagen örtlich zu planen und bereitzustellen, das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu stellen, den Sachbedarf des Schulbetriebes zu decken, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt…

Schulkonferenzen ähneln den Schulvorständen in Niedersachsen

ÜBERTRAGBARKEIT AUF ANDERE LÄNDER

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT


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