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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924

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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 135-146 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907485 . Accessed: 13/06/2014 06:13 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.76 on Fri, 13 Jun 2014 06:13:13 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 135-146Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907485 .

Accessed: 13/06/2014 06:13

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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924. I. Die Währungswirren haben die Einkommenbesteuerung mehr und mehr

untergraben. Bilanzen und Gewinnberechnungen wurden zu einer Farce, die im Gesetz enthaltenen absoluten Zahlengrössen wurden unhaltbar. Durch wieder- holte Aenderungen der Stufen im Steuertarif1), durch Neuregelungen in betreff der steuerfreien Beträge, der Ermässigungen und der Steuerabzüge vom Lohn2), durch die mit Rücksicht auf die Abschreibungen und Rücklagen gemachte Ein- fügung des § 59 a für die Veranlagung des Einkommens des Jahres 19213) und Einfügung der §§ 33 a und b für die Veranlagung des Einkommens des Jahres 19224) suchte man zu helfen, so gut es ging, ohne zu befriedigendem Ergebnis zu gelangen. Die Veranlagungen und zu entrichtenden Steuern wurden zudem durch die in rasendem Tempo dahinschreitende Entwertung des Geldes rasch überholt, inso- weit die Besteuerung nicht an der Quelle erfolgte, wie es bei den Löhnen, Gehäl- tern und Pensionen der Fall war. Während die Steuerabzüge bei den Lohnauszah- lungen usw. den erhöhten Löhnen sofort folgten, zahlten die anderen Steuer- pflichtigen ihre veranlagten Beträge in Geld, das umso mehr entwertet war, je länger die Veranlagung und Zahlung sich hinauszogen. Dieser Ungleichheit in der Besteuerung suchte man zwar frühzeitig durch das Verlangen von Voraus- zahlungen entgegenzutreten: insoweit es sich um Einkommen handelte, das nicht dem Steuerabzug bei der Lohnzahlung unterlag, musste alle Vierteljahr nach Massgabe des vorjährigen Einkommens eine einstweilige verhältnismässige Voraus- zahlung geleistet werden. Allein auch dieser Modus erwies sich als unzureichend, die Spanne eines Vierteljahrs war viel zu lang, um nicht den Steuerpflichtigen Vorteile und dem Fiskus Schaden zu bringen. Es mussten die Vorauszahlungen deshalb immer wieder erhöht werden. Die Gesetze vom 20. März 1923 (R.G.B1. I S. 198), vom 9. Juli 1923 (R.G.B1. I S. 556), vom 11. August 1923 (R.G.B1. I S. 773), die Verordnung vom 27. September 1923 (R.G.B1. 1 S. 913, 934) trafen entsprechende Bestimmungen.

II. Als es sich nun aber darum handelte, nach Ablauf des Jahres 1923 das Einkommen für dieses Jahr endgültig zu veranlagen, überzeugte man sich, dass dies unmöglich war. Die Schwankungen des Papiergelds während des Jahres 1923 waren so grotesk, dass jeder Boden für eine zuverlässige Veranlagung fehlte. Man entschloss sich mit Recht, von der endgültigen Veranlagung des Einkommens für das Jahr 1923 bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer ganz abzusehen und in der Hauptsache mit den bereits erfolgten Steuerabzügen vom Lohn und den Vorauszahlungen in den anderen Fällen sich zu begnügen. Die am 10. Januar 1924 zu leistende Restzahlung wurde auf 0,40 Goldmark für je 1000 M. der für 1922 veranlagten Steuerschuld festgesetzt. Beträge, die im Kalenderjahre 1922 bereits im Wege des Lohnabzugs einbehalten worden waren, wurden von der Steuerschuld gekürzt. Die 0,40 Goldmark erhöhten sich auf das vierfache, soweit der Veranlagung für das Kalenderjahr 1922 ein Geschäftsabschluss vordem 1. Juli 1922 zugrunde lag.

!) Siehe Finanzarohiv 37 (1920) S. 579; 88 (1921) S. 419, S. 597; 39 (1922) S.21S; 40 (192*) 8. 1. 265.

*) Siehe Note 1, dazu die VO. vom 15. Febr., vom 12. Mai, 21. Juni, 24. Juli, 23. August, 13. September, 27. September, 17. Oktober, 24. Oktober 1923 (R.G.B1. 1923 I, Nr. 12 8. 118, Nr. 36 S. 293; Nr. 44 S. 399; Nr. 77 8,821; Nr. 84 S. 877; Nr. 92 S. 913; Nr. 101 S. 967; Nr. 109 S. 1030).

») Finanzarchiv 38 (1921) S. 568 f., S. 609, 612. *) Finanzarchiv 40 (1923) S. 288, 303.

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236 Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924.

Bei Erwerbsgesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr über- einstimmte, waren 0,60 Goldmark für je 1000 M. Körperschaftssteuerschuld zu entrichten. Bei Erwerbsgesellschaften, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr nicht übereinstimmte, verblieb es bei der Veranlagung für das Geschäftsjahr 1922/23 ; stand diese Veranlagung aber noch aus, so hatte sie auf die Steuerschuld des Geschäftsjahrs 1922/23 als Abschlusszahlung bis zum 10. Januar 1924 0,60 Gold- mark für jede volle 1000 M. der Körperschaf tssteuei schuld zu entrichten, wie sie für das Geschäftsjahr 1921/22 festgestellt worden war. Gleichgültig, ob die Erwerbs- gesellschaften schon veranlagt waren oder nicht, hatten sie bis zum 10. Januar 1924 eine Zahlung von 73 Goldmark für jede volle 1000 M. der pro 1921/22 festgestellten Körperschaftssteuerschuld zu zahlen und zwar für jeden zum Geschäftsjahr 1923/24 gehörenden Monat des Kalenderjahrs 1923.

Die näheren Bestimmungen sind enthalten in dem Art. I §§ 1 und 2 der Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 130 S. 1205).

III. Es waren aber nun auch noch die Vorauszahlungen für das Kalender- jahr 1924 zu regehi. Das Einkommen des Jahres 1924 kann man natürlich nicht kennen, solange das Jahr nicht abgelaufen ist. Die Einkommensteuerschuld des Jahres 1922 abermals zugrunde zu legen, war natürlich nicht angängig, zumal die §§ 33 a und b zu ungleichmässig gewirkt hatten. Es blieb nichts anders übrig, als für die auf das Einkommen von 1924 zu machenden Vorauszahlungen neue Massstäbe zu finden. Sie mussten möglichst einfach sein, um die Steuerpflichtigen und Finanzämter nicht mit umfangreichen Arbeiten zu belasten und prompte Zahlungen zu ermöglichen. Die Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 regelt die Frage in den §§ 3-15.

Sie unterscheidet fünf Zweige: 1. Landwirtschaft; 2. gewerbliche Betriebe; 3. Hausbesitzer, freie Berufe

und alle diejenigen, die sonstige Einnahmen im Sinne des § 11 des Einkommen- steuergesetzes beziehen; 4. Steuerpflichtige mit Lohn- und Gehaltseinkommen von über 2000 Goldmark; 5. Zinsen wertbeständiger Anleihen und Dividenden. In jedem dieser Fälle ist nach einem möglichst glatten Weg gesucht. Was die letzte Gruppe anlangt, so ist durch das Geldentwertungsgesetz vom 8. April 1923 (Finanzarchiv 39, 1922, S. 231) das Kapitalertragsteuergesetz suspendiert worden. Daran ist auch nichts geändert, eine besondere Kapitalertragsteuer besteht vor- erst nicht; man hat aber den Erhebungsmodus der Kapitalertragsteuer für die Vorauszahlung bei der Einkommensteuer verwertet, indem die Einkommensteuer, die auf Zinsen von wertbeständigen Anleihen und auf Dividenden ruht, im Wege des 10%igen Steuerabzugs vom Kapitalertrag vorweg erfasst wird (§§ 10, 27-30). Wenn bei Steuerpflichtigen ein Verbrauch sich ergibt, der ausser Verhältnis zu dem deklarierten Ueberschuss steht, so hat ersterer die Grundlage für die Vor- auszahlung zu bilden (§ 11).

IV. Schliesslich war aber auch für den Lauf des Jahres 1924 der Steuer- abzugvomArbeitslohnzu ordnen. Das bisherige System blieb erhalten. Die Lohnsteuerermässigungen wurden nun so geregelt, dass zur Abgeltung aller Werbungskosten monatlich 50 Goldmark (wöchentlich 12 M.) von dem Abzug frei bleiben und von dem überschiessenden Betrag 10 % für die Steuer einbehalten wer- den. Diese 10 % ermässigen sich dann um je 1 % des steuerpflichtigen Arbeits- lohns für die zur Haushaltung zählende Ehefrau und minderjährigen Kinder1).

V. Die Steuernotverordnung sieht für das Kalenderjahr 1924 nach Ablauf desselben wieder eine Veranlagung vor. Es sind hier sehr einschneidende Ver- änderungen schon jetzt vorgesehen ( § § 31 - 36). Es sollen namentlich vom 1 . Januar 1924 die Bücher auf wertbeständiger Grundlage geführt werden2). Für die Land-

!) Vgl. Dr. Pissel und Dr. Koppe, Die Neuregelung des Lohnabzugs. Berlin 1924. Industrieverlag Spaeth & Linde. In diesem Kommentar sind auch die Durchführungs- bestimmungen vom 20. Dezember 1923 abgedruckt.

2) Siehe dazu auch die Buchführungsverordnung vom 25. Januar 1924 (K.GLlsl. l b. 36). Sie ist auch bereits steuerrechtlich und buchtechnisch erläutert von Dr. Koppe und Dr. Gerstner im Industrieverlag Spaeth & Linde, Berlin 1924, erschienen. Vgl. ferner K. Schörl und H. Wulff, Goldmarkbuchführung nach den steuerlichen Vorschriften; mit praktischen Beispielen bearbeitet. Berlin 1924. Verlag Otto Liebmann. - Am 28. Dezember

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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924. Jgy

Wirtschaft soll aber die Veranlagung so vorbereitet werden, dass für das Ein- kommen durchschnittliche Erträge festgestellt werden. Das System der Normal- sätze, das bisher nur Platz griff, wenn keine Buchführung vorlag, soll nun auch auf Güter angewendet werden, die landwirtschaftliche Buchführung haben. Mit letzterer war man wenig zufrieden. Die Grundlage soll der Ertrag einer selb- ständigen Ackernahrung bilden. Nicht darauf soll es ankommen, was der Land- wirt wirklich verdient, sondern was er normalerweise hätte verdienen können. Das Einkommensteuerprinzip wäre allerdings damit geradezu verleugnet. Wieweit doch die Buchführung berücksichtigt werden kann, soll später entschieden werden.

Nachfolgend werden die auf Abschnitt III- V bezüglichen Bestimmungen mitgeteilt1).

Aus der Zweiten Steuernotverordnung vcm 19. Dezember 1923. (R.G.B1. 1923 I Nr. 130 S. 1206.)

Artikel I. Einkommen- und Körperschaftsstener 1923 und 1924.

A. Steuerschuld für 1923.

(§§.1-2.) B. Zahlungen im Kalenderjahr 1924.

1. Vorauszahlungen.

§ 3.

Für die Bemessung der im Kalenderjahre 1924 zu leistenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer ( § 42 des Einkommensteuergesetzes, §§ 24 a, 24 c des Körperschaftssteuergesetzes) gelten die Bestimmungen der §§4 bis 14«).

§ 4. (*) Bis zum 29. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 1924 sind

für Einkommen aus dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen betragen vierteljährlich je 1 Goldmark für je 1000 M. des der Vermögensteuerveranlagung für den 31. Dezember 1923 zugrunde gelegten Wertes des selbstbewirtschafteten Grundstücks. Solange der Vermögen- steuerbescheid noch nicht zugestellt ist, tritt an Stelle des Vermögensteuerwerts der zuletzt für die Landabgabe massgebende Wert.

(2) Für Einkommen aus dem pachtweisen Betriebe der Land- und Forst- wirtschaft mindert sich die gemäss Abs. 1 für ein Kalendervierteljahr zu leistende Vorauszahlung um 10 v. H. der Pacht für das gleiche Kalender viertel jähr.

(3) Dem Einkommen aus Landwirtschaft wird gleichgestellt das Einkommen aus Wein- und Hopfenbau, Obst- und Gemüsezucht, sowie aus sonstiger Boden- bewirtschaftung.

1923 wurde auch in handelsrechtlicher Hinsicht für Kaufleute, die zur Führung von Handels- büchern verpflichtet sind, vom l. Januar 3 924 ab die Aufstellung des Inventars und der Bilanz in Goldmark verlangt. Es muss auch spätestens für den 1. Januar 1924 eine neue Eröffnungsbilanz in Goldmark aufgestellt werden. Siehe R.G.B1. 1P23 I Nr. 335 8. 1253; dazu auch Durchführungsverordnung vom 6. Februar 1924, ebenda 1924 I Nr. 8 S. 49. Vgl. auch Rosendorff, Goldbilanzierungsgesetz, Industrieverlag Spaeth & Linde, Ferlin 1924.

2) Vgl. auch die im Industrieverlag Spaeth & Linde in Berlin 1924 erschienenen Kom- mentare von Dr. Erler und Dr. Koppe, Die Neuregelung der Einkommensteuer 1924 ein- schliesslich Rhein-Ruhr-Abgabe und Goldbilanzierungsverordnung und von Dr. Rosendorff, Die Neuregelung der Körpersobaftssteuer 1924 einschliesslich Rhein-Ruhr- Abgabe.

¿) Siene dazu die Durchiuhrungsbestimmungen vom 7. Februar, 15. und 28. März 1924 Reichsministerialblatt 62 (1921) Nr. 7 S. 25-42; Nr. IC S. 113- 127 ; Nr. 18 S. 351- lüO.

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233 Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924.

§5. (*) Für Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes oder des Bergbaues

und für Einkommen der körperschaftssteuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften be- messen sich die Vorauszahlungen nach den Betriebseinnahmen (Roheinnahmen) des abgelaufenen für die Umsatzsteuer massgebenden Vorauszahlungsabschnitts; von den Betriebseinnahmen sind als Betriebsausgaben lediglich abzuziehen die Lohn- und Gehaltsaufwendungen des Betriebs im gleichen Zeitraum, soweit diese Aufwendungen dem Steuerabzüge vom Arbeitslohn unterliegen. Die Vorauszahlung beträgt 2 v. H. ; sie ist binnen 10 Tagen nach Ablauf des Vorauszahlungsabschnitts zu entrichten. Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, dass bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften die Gesellschaft für Rechnung der Gesellschafter die Vorauszahlungen leistet.

(2) Zu den Betriebseinnahmen gehören insbesondere 1. Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen des Betriebs, 2. Entnahmen von Gegenständen aus dem Betrieb, um sie zu Zwecken, die

ausserhalb der gewerblichen Tätigkeit liegen, zu gebrauchen oder zu verbrauchen, 3. Zinsen und sonstige Bezüge aus Forderungen und Wertpapieren, die zum

gewerblichen Betriebsvermögen gehören. Nicht zu den Betriebseinnahmen gehören Umsätze von Geldforderungen,

insbesondere von Wechseln und Schecken, von Banknoten, Papiergeld, Geld- sorten und inländischen amtlichen Wertzeichen.

(3) Zum Zwecke der besseren Anpassung an das mutmassliche tatsächliche Einkommen wird der Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit dem Reichs- wirtschaftsminister Anordnungen über die weitere Ausscheidung bestimmter Arten von Betriebseinnahmen und über den weiteren Abzug bestimmter Arten von Betriebsausgaben allgemein oder für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen treffen, sowie für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, in denen die Be- triebseinnahmen im Hinblick auf die Bestimmung des Abs. 1 keinen zutreffenden Massstab für das Einkommen darstellen, die Vorauszahlung anderweit festsetzen, soweit dies unter Wahrung des Grundsatzes der gleichmässigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen nach dem Masse ihres Einkommens erforderlich erscheint.

§6. Der Reichsminister der Finanzen kann für die Vorauszahlung von Hand-

werkern, sowie Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Klein- gewerbes hinausgeht, Durchschnittssätze festsetzen.

§7. (*) Für Einkommen a) aus Grundbesitz, einschliesslich des Einkommens aus Vermietung und

Verpachtung, mit Ausnahme des im § 4 bezeichneten (§ 6 Nr. 1, 2, 4 des Ein- kommensteuergesetzes),

b) aus freiem Beruf und anderer selbständiger Arbeit (§ 9 Nr. 2 u. 4 des Einkommensteuergesetzes),

c) aus sonstigen Einnahmen im Sinne der §§ 5, 11 des Einkommensteuer- gesetzes bemessen sich die Vorauszahlungen nach dem Ueberschuss der Einkünfte über die Werbungskosten, den der Steuerpflichtige während der Dauer seiner Steuer- pflicht im abgelaufenen Kalender viertel jähr aus den bezeichneten Einkommens- arten insgesamt erzielt hat. Die im § 13 Abs. 1 Nr. 1 b bis e, Nr. 3-7, Abs. 4, § 22 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Abzüge dürfen hierbei vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht abgesetzt werden.

(2) Die Vorauszahlung beträgt: für die ersten angefangenen oder vollen 2000 Goldmark des Ueberschusses im Kalendervierteljahr 10 v. H., vermindert um je 1 v. H. für die im § 17 Abs. 3 bezeichneten Familienangehörigen; für die weiteren Beträge 20 v. H.

(3) Die Vorauszahlung ist binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderviertel- jahrs zu entrichten.

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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924. ^39

§8. (1) Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, dass den freien Berufen

(§7 Abs. 1 b) hinsichtlich der Vorauszahlungen gleichgestellt werden die Berufe der Rechtskonsulenten, Stellenvermittler, Heilkundigen, Hebammen, technischen Lehrer, Inhaber von Privatschulen, soweit diese Personen nicht nach der Art ihrer Tätigkeit schon den freien Berufen angehören. Der Reichsminister der Finanzen kann insoweit Angehörige weiterer Berufsklassen den freien Berufen gleichstellen.

(2) Soweit Erwerbsgesellschaften Land- oder Forstwirtschaft betreiben, haben sie nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen die Vorauszahlungen gemäss § 4 zu leisten. Der Reichsminister der Finanzen kann auch für bestimmte Arten von Erwerbsgesellschaften anordnen, inwieweit die nach § 5 zu bemessenden Vorauszahlungen gemäss § 7 zu leisten sind.

§9. (*) Das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit (§ 9 Abs. 1 u. 3 des

Einkommensteuergesetzes) wird im Weg des Steuerabzugs vom Arbeitslohn (§§16 bis 26) besteuert.

(2) Hat ein Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalender Vierteljahr Arbeitslohn von mehr als 2000 Goldmark oder Arbeitslohn und Einkommen im Sinne der § 7 Abs. 1, § 8 im Gesamtbetrag von mehr als 2000 Goldmark bezogen, so sind Vorauszahlungen gemäss § 7 Abs. 2, 3 zu leisten. Hierbei wird der Arbeitslohn lediglich um die Werbungskosten gekürzt, die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn im abgelaufenen Kalendervierteljahr gemäss § 17 Abs. 1, § 19 berücksichtigt worden sind. Auf die Vorauszahlungen sind die im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn im abgelaufenen Kalendervierteljahr einbehaltenen und abgeführten Beträge anzurechnen.

§ 10. Die Zinsen von wertbeständigen Anleihen, die in öffentlichen Schuldbüchern

eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, und Divi- denden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinne, welche entfallen auf Aktien, Kuxe, Genussscheine, sowie auf Anteüe an der Reichsbank, an Kolonialgesell- schaften, an bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an Genossenschaften und an Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung, werden im Wege des Steuerabzugs vom Kapitalertrage nach Massgabe der §§ 27-30 besteuert.

§ 11. Í1) Der Steuerpflichtige hat den Vorauszahlungen seinen Verbrauch im ab-

gelaufenen Kalendervierteljahr oder in dem kürzeren Vorauszahlungsabschnitt zugrunde zu legen und davon den im § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Steuersatz zu entrichten, wenn der nach den §§ 4-10 zu leistende Vorauszahlungsbetrag geringer ist und ausser Verhältnis zu der im Verbrauch sich offenbarenden Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht.

(2) Verbrauch im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die zur Bestreitung des Haushalts und der Lebensführung des Steuerpflichtigen, die zu seinem und seiner Familienangehörigen Unterhalt aufgewendeten Beträge, Ausgaben zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, Kunst-, Schmuck- und Luxus- gegenständen, Sammlungen, Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegen- ständen des Gebrauchs und Verbrauchs. Zum Verbrauche gehören nicht Medi- kamente und andere Gegenstände für Heilzwecke oder zum Ausgleich körperlicher Gebrechen; auf Antrag können auch andere Ausgaben, die infolge von Krank- heiten oder Unglücksfällen verursacht sind, vom Finanzamt als steuerfrei erklärt werden.

(3) Der Reichsminister der Finanzen kann Pauschsätze für die Schätzung des Verbrauchs aufstellen.

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14-0 Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924.

§ 12.

Körperschaftssteuerpflichtige Erwerbsgesellschaften haben an Stelle der nach § 5 zu leistenden Vorauszahlungen monatlich ein Halb vom Tausend ihres bei der Vermögensteuerveranlagung für den 31. Dezember 1923 massgebenden Ver- mögens zu entrichten, wenn der sich hiernach ergebende Betrag die nach § 5 zu entrichtenden Vorauszahlungen übersteigt.

§ 13. Die Vorauszahlung ist nicht zu entrichten, wenn sie in einem Vierteljahr a) in den Fällen der §§4-8, § 9 Abs. 2, § 12 den Betrag von 5 Goldmark, b) im Falle des § 11 den Betrag von 20 Goldmark

nicht übersteigt. § 14.

(x) Nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen sind Ein- nahmen, Ausgaben und Verbrauch (§§ 5-11) in Goldmark zu berechnen.

(2) Die Vorauszahlungen sind nach dem Goldwert zu leisten.

§ 15.

(x) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, ob und inwieweit der Steuer- pflichtige gleichzeitig mit der Entrichtung der gemäss §§ 5-9 zu leistenden Vor- auszahlungen eine Voranmeldung über Einnahmen und Ausgaben (§§ 5, 7, 9) im abgelaufenen Kalendervierteljahr oder dem kürzeren für die Umsatzsteuer massgebenden Vorauszahlungsabschnitt einzureichen hat. Die Verpflichtung zur Voranmeldung kann auf die Angabe über die Höhe des Verbrauchs ausgedehnt werden. Der Reichsminister der Finanzen kann ferner Anordnungen darüber treffen, inwieweit besondere Erklärungen über die Höhe des Verbrauchs einzu- fordern sind. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung im Sinne der Reichs- abgabenordnung. Gibt der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der Frist, innerhalb der die Vorauszahlung zu leisten ist, eine Voranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt, ohne dass es einer Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen bedarf, auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen oder, soweit solche Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, auf Grund einer Schätzung den vorauszuzahlenden Betrag fest; das gleiche gilt für den Fall, dass die Vorauszahlung den Vorschriften der §§4-14 nicht entspricht. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt die näheren Grundsätze, nach denen die Vorauszahlungen festzusetzen sind.

(2) Die Finanzämter sind nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen befugt, auch vor Ablauf des Vorauszahlungsabschnitts den Steuer- pflichtigen Bescheide über die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen zu er- teilen; dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Voranmeldung nicht besteht; hierbei können die Finanzämter den Verbrauch als Massstab für die Höhe der Vorauszahlung mitberücksichtigen.

2. Steuerabzug vom Arbeitslohne.

§ 16.

Í1) Das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) wird durch Einbehaltung eines Lohnteils besteuert (Steuerabzug vom Arbeitslohn); der Steuer- abzug ist vom Arbeitgeber zu bewirken.

(2) Zum Arbeitslohne gehören: 1. Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder unter

sonstiger Benennung gewährte Bezüge und geldwerte Vorteile der in öffentlichem oder privatem Dienst angestellten oder beschäftigten Personen, sowie Aufwands- entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes;

2. Wartegelder, Ruhegehäiter, Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile für frühere Dienstleistung oder Berufstätigkeit.

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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924. 'i:'

(3) Zum Arbeitslohn gehören nicht Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen, die der Umsatzsteuer auf Grund des Umsatzsteuergesetzes vom 24. Dezember 1919 (R.G.B1. S. 2175) unterliegen.

(4) Der Reichsminister der Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen erlassen, unter denen ein Entgelt als Arbeitslohn anzusehen ist.

§ 17.

i1) Vom Arbeitslohne bleibt für den Arbeitnehmer ein Betrag von 50 Gold- mark monatlich (12 Goldmark wöchentlich) zur Abgeltung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 7, § 59 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge vom Steuer- abzug frei.

(2) Von dem den Betrag von 50 Goldmark monatlich (12 Goldmark wöchent- lich) übersteigenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung einen Betrag von 10 v. H. für Rechnung des Arbeitnehmers als Steuer einzubehalten.

(3) Der Betrag von 10 v. H. des Arbeitslohns (Abs. 2) ermässigt sich für die zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Ehefrau, sowie für jedes zu seiner Haushaltung zählende minderjährige Kind im Sinne des § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes um je 1 v. H. des Arbeitslohns. Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet.

(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung der unter Berücksichtigung des Wertes der Sachbezüge einzubehaltenden Steuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Steuer erforderlichen Betrag, soweit er nicht durch den Barlohn gedeckt ist, zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil der Sachbezüge nach seiner Wahl zurückzubehalten und daraus die Steuer zu decken. Für den Fall, dass die Zahlung des Arbeitslohns in wertbeständigen Zahlungsmitteln erfolgt, kann der Reichsminister der Finanzen ein abweichendes Verfahren anordnen, insbesondere bestimmen, dass die Steuer in wertbeständigen Zahlungsmitteln einbehalten wird.

(5) Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, den im Abs. 1 bezeich- neten Betrag anderweitig festzusetzen und Bestimmungen über die Abrundung des einzubehaltenden Betrags zu erlassen. Er ist ferner ermächtigt, für den Steuer- abzug vom Arbeitslohn der im § 2 Nr. 1 1 Abs. 2, Nr. II des Einkommensteuer- gesetzes genannten Personen Pauschbeträge festzusetzen.

§ 18. (*) Wird der Arbeitslohn nicht für eine bestimmte Arbeitszeit gezahlt, so

findet die Bestimmung des § 17 Abs. 1, 3 keine Anwendung. In diesem Falle hat der Arbeitgeber vom vollen Arbeitslohn 10 v. H. einzubehalten. Der Betrag von 10 v. H. ermässigt sich zur Abgeltung der im § 17 Abs. 1, 3 vorgesehenen Beträge um 6 v. H.

(2) Erhält ein Arbeitnehmer neben den laufenden Bezügen sonstige, ins- besondere einmalige Einnahmen (Tantiemen, Gratifikationen usw.), so sind von diesen 10 v. H. unter Berücksichtigung der im § 17 Abs. 3 vorgesehenen Er- mässigungen einzubehalten. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 findet keine An- wendung.

(3) Für die nach § 17 Abs. 3 abzusetzenden Beträge ist unbeschadet der Bestimmung des § 21 Abs. 2 der Familienstand des Arbeitnehmers an dem vom Reichsminister der Finanzen für die Personenstandsaufnahme festgesetzten Stioh- tag des vorangegangenen Jahres für ein Kalenderjahr massgebend.

§ 19. Auf Antrag ist eine Erhöhung des im § 17 Abs. 1 vorgesehenen Betrags

zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die ihm zustehenden Abzüge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 - 7, § 59 des Einkommensteuergesetzes den im § 17 Abs. 1 Hl

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142 Die deutscne Einkommensteuer 1923 und 1924.

vorgesehenen Betrag übersteigen. Eine Erhöhung dieses Betrags ist ferner zuzu- lassen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 Abs. 2 des Ein- kommensteuergesetzes gegeben sind. Ueber den Antrag entscheidet das Finanz- amt. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, den im § 26 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Betrag anderweitig festzusetzen.

§ 20.

Die im § 17 Abs. 3 vorgesehene Ermässigung von 1 v. H. ist auf Antrag auch für mittellose Angehörige zu gewähren, die von dem Arbeitnehmer unter- halten werden. Ueber den Antrag entscheidet das Finanzamt.

§ 21.

(x) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Beginn eines jeden Kalender- jahrs oder vor Beginn eines Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde ein Steuerbuch ausstellen zu lassen. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(2) Weist der Arbeitnehmer nach, dass die Zahl der Personen, für die der Abzug vom Arbeitslohn sich nach § 17 Abs. 3, § 20 ermässigt, grosser ist, als im Steuerbuch angegeben ist, so hat im Falle des § 17 Abs. 3 die Gemeindebehörde, im Falle des § 20 das Finanzamt auf seinen Antrag diese Tatsache im Steuerbuch zu vermerken. In diesem Falle tritt die Ermässigung für die hinzugekommene Person bei der ersten auf die Ergänzung des Steuerbuchs folgenden Lohnzahlung in Kraft.

§ 22.

(J) Bei Beginn eines jeden Kalenderjahrs oder bei Beginn eines Dienst- verhältnisses hat der Arbeitnehmer sein Steuerbuch dem Arbeitgeber auszu- händigen. Der Arbeitgeber hat das Steuerbuch während der Dauer des Dienst- verhältnisses aufzubewahren und dem Arbeitnehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.

(2) Der Arbeitgeber hat die nach §§ 17, 18 erhobenen Steuerbeträge an die Finanzkasse in bar oder durch Ueberweisung abzuführen. Der Reichsminister der Finanzen kann ein hiervon abweichendes Verfahren anordnen, insbesondere bestimmen, dass für die Beträge Steuermarken in das Steuerbuch eingeklebt und entwertet werden.

§ 23.

(x) Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung der in den §§ 17, 18 bestimmten Beträge neben dem Arbeitnehmer.

(2) Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Fälle, in denen 1. der Arbeitnehmer den Arbeitslohn nicht vorschriftsmässig gekürzt er-

halten hat; 2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht vorschriftsmässig ver-

wendet hat und dem Arbeitnehmer dies bekannt ist; in diesem Falle erlischt die Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt von dieser Kenntnis unver- züglich Mitteilung macht.]

§ 24.

Ob und inwieweit im Einzelfalle die Bestimmungen der §§ 16-22 anzu- wenden sind, entscheidet auf Anrufen eines der Beteiligten das Finanzamt. Gegen die Entscheidung des Finanzamts ist nur die Beschwerde an das Landesfinanzamt zulässig.

§ 25. Soweit nach gesetzlicher Vorschrift die Veranlagung zur Einkommensteuer

als Grundlage für Besteuerungsrechte von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zugelassen ist und die auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer nicht veranlagt wird, gelten die nach §§ 17, 18 einbehaltenen und nach 5 22 vorschrifts-

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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924. J4.3

massig verwendeten Beträge als veranlagt. Soweit eine Feststellung der im Kalender- jahr 1923 vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge nicht erfolgt, können an ihrer Stelle Pauschbeträge festgesetzt werden, die als veranlagte Einkommensteuer gelten. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen nach Benehmen mit den genannten Körperschaften.

§ 26.

Die Träger der Reichsversicherung nach der Reichsversicherungsordnung und die Träger der Versicherung nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte haben den Finanzbehörden jede zur Durchführung der §§ 16-22 und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten. In- soweit finden die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungsordnung und des § 350 des Versicherungsgesetzes für Angestellte keine Anwendung.

3. Steuerabzug vom Kapitalertrage.

§ 27.

(*) Inländische Kapitalerträge (Abs. 2) werden durch Einbehaltung von 10 v. H. besteuert (Abzug vom Kapitalertrage) ; der Steuerabzug ist vom Schuldner der Kapitalerträge zu bewirken.

(2) Kapitalerträge im Sinne dieser Vorschrift sind: 1. Zinsen aus wertbeständigen Anleihen, die in öffentlichen Schuldbüchern

eingetragen oder über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; 2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinne, welche entfallen

auf Aktien, Kuxe, Genussscheine sowie auf Anteile an der Reichsbank, an Kolonial- gesellschaften, an bergbautreibenden Vereinigungen, welche die Rechte einer juristischen Person haben, an Genossenschaften und an Gesellschaften mit be- schränkter Haftung.

(3) Als Kapitalerträge im Sinne des Abs. 2 gelten auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapitalerträgen der im Abs. 2 genannten Art oder an deren Stelle gewährt werden.

§28. Dem Abzug unterliegt der volle Kapitalertrag ohne Abzug von Schuldzinsen,

Werbungskosten und des als Steuer abzuziehenden Betrags.

§29. Wenn der Ertrag nicht in Geld besteht, so ist er nach dem gemeinen Werte

in Geld umzurechnen. § 17 Abs. 4 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 30. Der Schuldner hat die Steuer bei Fälligkeit des Kapitalertrags für Rechnung des Gläubigers (Steuerträger) einzubehalten und innerhalb 1 Woche nach Fällig- keit an das für den Schuldner zuständige Finanzamt abzuführen. Er hat die Steuer

auch dann abzuführen, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrags unterlässt. Der Schuldner haftet für die Entrichtung des abzuziehenden Betrags.

C. Vorbereitung der Veranlagung für 1924.

§ 31. Í1) Die Veranlagung für das Kalenderjahr 1924 erfolgt nach Ablauf des

Kalenderjahrs 1924 auf Grund des steuerbaren Einkommens, das der Steuer- pflichtige während der Dauer seiner Steuerpflicht in diesem Kalenderjahre be- zogen hat.

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]^4: Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924.

(2) Auf die veranlagte Steuer werden die auf die Steuerschuld des Kalender- jahrs 1924 geleisteten Vorauszahlungen und die durch Steuerabzug vom Arbeits- lohn einbehaltenen und vorschriftsmässig abgeführten oder verwendeten Beträge mit ihrem Goldwert angerechnet.

§ 32.

(*) Soweit nach dem Gesetz eine Pflicht zur Führung von Büchern besteht oder an die freiwillige Führung von Büchern Rechtsfolgen geknüpft sind, wird bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftssteuer vom 1. Januar 1924 ab die Pflicht nur erfüllt und treten die Rechtsfolgen nur ein, wenn die Bücher auf wertbeständiger Grundlage geführt sind.

(2) Der Reichsminister der Finanzen wird im Benehmen mit dem Reichs - wirtschaftsminister die Grundsätze für die Umstellung und Führung der Bücher im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 festsetzen und anordnen, welche Rechnungs- einheiten für die Buchführung als wertbeständig gelten und wie sie für die Be- rechnung der Steuer in Goldmark umzurechnen sind.

§ 33.

(*) Die Veranlagung ist so vorzubereiten, dass für das Einkommen aus dem Betriebe der Landwirtschaft durchschnittliche Erträge nach Massgabe der folgen- den Richtlinien festgestellt werden:

1 . Die Durchschnittserträge der Landwirtschaft sind unter Berücksichtigung von Bodenbeschaffenheit, Kulturstand, Klima, Verteilung der Frucht- und Kultur- arten, Verkehrslage und Absatzmöglichkeit nach verschiedenen Güteklassen fest- zusetzen. Die Festsetzung hat von dem Ertrag einer selbständigen Ackernahrung auszugehen. Als solche gilt ein die Haltung von Zugvieh zur Bewirtschaftung erfordernder landwirtschaftlicher Betrieb, der vom Inhaber selbst im Hauptberuf überwiegend ohne ständige fremde Hilfskräfte ausgeübt wird und dessen Erträge ausreichen, um ihn und seine Familie zu ernähren. Die einzelnen Betriebe eines Finanzamtsbezirkes sind durch das Finanzamt in die Güteklassen einzuordnen. Ueber die Einordnung entscheidet das Landesfinanzamt auf die Beschwerde end- gültig.

2. Die Ertrage werden auf der Grundlage der Preise für die Hauptfrüchte aus der Ernte des Steuerjahrs (Getreide, Kartoffeln, Zuckerrüben, Wein), der Preise für die Erzeugnisse aus der Viehhaltung und der Preise für die Betriebs- ausgaben (Arbeitslöhne, Düngemittel) in Goldmark festgesetzt.

3. Für Sonderkulturen oder Sonderwirtschaften können besondere Durch- schnittserträge festgesetzt werden.

4. Den Durchschnittserträgen sind die das regelmässige landwirtschaftliche Betriebsergebnis übersteigenden Erträge aus Viehhaltung sowie Erträge aus land- wirtschaftlichen Nebenbetrieben, Sonderkulturen, Verpachtungen hinzuzurechnen.

5. Die näheren Bestimmungen über die Festsetzung der Durchschnitts- erträge und Durchschnittssätze erlässt der Reichsminister der Finanzen im Be- nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, nach welchen Grundsätzen für die Vorbereitung der Veranlagung Durchschnittserträge für Forstwirtschaft, für Wein- und Hopfenbau, Obst- und Gemüsezucht, sowie für sonstige Bodenbewirt- schaftung aufzustellen sind.

(3) Der abschliessenden Regelung bleiben vorbehalten Bestimmungen über die Berücksichtigung des durch Buchführung nachgewiesenen Einkommens, über die Berücksichtigung des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts- (Ge- schäfts-) Jahrs sowie über die Berücksichtigung solcher individuellen Verhältnisse, deren Nichtberücksichtigung gegenüber den Durchschnittserträgen eine besondere Unbilligkeit darstellen würde.

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Die deutsche Einkommensteuer 1923 und 1924. J^g

§ 34.

Steuerpflichtige, die Handelsbücher nach den Vorschriften des Handels- gesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, haben für steuerliche Zwecke auf den 1. Januar 1924 (une Vermögensauf Stellung nach Art und Menge (Inventar) zu machen und eine Eröffnungsbilanz in Goldmark aufzustellen. Steuerpflichtige, die regelmässige jährliche Abschlüsse in der Zeit vom einschliesslich 30. Juni bis einschliesslich 31. Dezember machen, sind berechtigt, für die Eröffnungsbilanz auf den 1. Januar 1924 das letzte vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Inventar zugrunde zu legen; auch bei Zugrundelegung eines solchen Inventars sind die Vermögensgegenstände für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz mit dem Werte vom 1. Januar 1924 einzusetzen. Die in der Eröffnungsbilanz angegebenen Werte gelten als Anschaffungswerte bei der Feststellung des steuerbaren Einkommens im Kalenderjahr 1924; sie sind ferner bei der Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1924 als Mindestbeträge anzusetzen, sofern nicht nach Art. II dieser Verordnung für die Vermögensteuer eine höhere Bewertung vorzunehmen ist

§ 35.

(!) Für die Vorbereitung der Besteuerung des Einkommens aus freiem Beruf und anderer selbständiger Arbeit sowie von Handwerkern und Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht, werden Unkostenpauschsätze aufgestellt, die von den Roheinkünften des einzelnen Steuer- pflichtigen abzusetzen sind. Den freien Berufen werden insoweit gleichgestellt die Berufe der Rechtskonsulenten, Stellenvermittler, Heilkundigen, Hebammen, technischen Lehrer, Inhaber von Privatschulen, soweit diese Personen nicht nach der Art ihrer Tätigkeit schon den freien Berufen angehören. Der Reichsminister der Finanzen kann Angehörige weiterer Berufsklassen insoweit den Angehörigen der freien Berufe gleichstellen.

(2) Die Unkostenpauschsätze sind für die einzelnen Berufsklassen besonders festzusetzen.

§ 36. Zur Durchführung der Vorbereitungsarbeiten für die Besteuerung des Ein-

kommens im Jahre 1924 können die Finanzbehörden schon vor Beginn der Steuer- veranlagung Auskünfte und Gutachten jeder Art einfordern. Sämtliche Rechte, die den Finanzämtern in Steuerermittlungs- und Steueraufsichtsverfahren zu- stehen, können von den Finanzbehörden für die Zwecke der Vorbereitungsarbeiten sinngemäss ausgeübt werden.

Schlnssbestimmungen.

§ 37.

(*) Gegen Entscheidungen über Voraus- und Abschlusszahlungen ist nur die Beschwerde (§§ 224, 281 der Reichsabgabenordnung) zulässig. In den Fällen einer höheren Festsetzung nach § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4, sowie in den Fällen der §§ 4, 5 ist gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde gegeben. Ueber die weitere Beschwerde entscheiden die Senate des Reichsfinanzhofs, die für die Bearbeitung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer zuständig sind. Die Senate entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern; sie dürfen Amtshandlungen auch ausserhalb ihres Sitzes vornehmen. Auf das Verfahren über die weitere Beschwerde finden im übrigen die für das Beschlussverfahren vor dem Reichsfinanzhof geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) In Fällen, die im Wege der weiteren Beschwerde an ihn gelangen, kann der Reichsfinanzhof zum Zwecke der Anpassung der Vorauszahlungen an das mutmassliche tatsächliche Einkommen oder an die besonderen Verhältnisse der Wirtschaftsgruppe, der der Beschwerdeführer angehört, die Vorauszahlungen anderweit festsetzen; er kann im Falle einer solchen Entscheidung von einer Stellungnahme zur Rechtsfrage absehen.

Finanzarchiv. XXXXl. Jahrg. 145 10

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J4g Die deutsche Einkommensteuer 1D23 und lì>24.

(3) Jeder der im Abs. 1 bezeichneten Senate ist berechtigt, Entscheidungen, die er in den Fällen der Abs. 1, 2 über grundsätzliche Fragen getroffen hat, dem Präsidenten des Reichsfinanzhofs einzureichen. Er hat dabei den von ihm auf- gestellten Grundsatz besonders zu kennzeichnen. Will bei einer Entscheidung der eine Senat von einer grundsätzlichen, dem Präsidenten eingereichten Ent- scheidung des anderen Senats abweichen, so entscheiden die beiden Senate in gemeinsamer Beratung unter dem Vorsitz des Präsidenten des Reichsfinanzhofs.

§ 38.

Die Bestimmungen der §§ 16-26 finden erstmalig auf den Arbeitslohn Anwendung, der für eine nach dem 31. Dezember 1923 erfolgende Dienstleistung gewährt wird.

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