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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und...

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dez. 1930 und vom 5. Juni 1931 über den Rahmen der Grundsteuer und Gewerbesteuer Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 2 (1931), pp. 187-210 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907133 . Accessed: 15/06/2014 15:55 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.77.82 on Sun, 15 Jun 2014 15:55:20 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung vonWirtschaft und Finanzen vom 1. Dez. 1930 und vom 5. Juni 1931 über den Rahmen derGrundsteuer und GewerbesteuerSource: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 48. Jahrg., H. 2 (1931), pp. 187-210Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907133 .

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dez. 1930 und vom 5. Juni 1931

über den Rahmen der Grundsteuer und Gewerbesteuer1).

(RGBl. 1930 1 Nr. 47 S. 531 f. u. 1931 I Nr. 22 S.280f.)

Dritter Teil.

Steuervereinfachung und Steuervereinheitlichung. Kapitel I.

Gesamtplan der Steuervereinfachung. § 1.

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Steuerwesens werden folgende Maßnahmen getroffen:

1. Für die Zeit vom 1. April 1932 ab werden vereinheitlicht: a) für den gesamten Grundbesitz nach Maßgabe des Kapitels II (Grund-

steuer) die Grundsteuern der Länder und Gemeinden; b) für das Gewerbe nach Maßgabe des Kapitels III (Gewerbesteuer) die

Gewerbesteuern der Länder und Gemeinden. 2. Für die Zeit vom 1. April 1932 ab wird:

a) hinsichtlich des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtne- rischen Vermögens durch die Grundsteuer zugleich als Einheitssteuer die Einkommensteuer für die ersten 6000 Reichsmark des Einkommens aus diesem Vermögen nach Maßgabe der Vorschriften des Einkommensteuer- gesetzes abgegolten.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, die Vorschriften des Abs. 1 bereits für das Rechnungsjahr 1931 in Kraft zu setzen. In diesem Falle gilt die Einkommensteuer für die nicht zu veranlagenden ersten 6000 Reichsmark der Einkünfte aus landwirtschaftlichem, forstwirt- schaftlichem und gärtnerischem Vermögen im Wirtschaftsjahr 1930/31 durch die zum 15. November 1930 und zum 15. Februar 1931 zu leisten- den Vorauszahlungen nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen als abgegolten;

b) hinsichtlich des Grundvermögens und des Gewerbes der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats eine den Vor- schriften zu a entsprechende Regelung zu treffen.

3. Die Reichsabgabenordnung und die übrigen Reichssteuergesetze werden nach Maßgabe des Kapitels IV ( Steueranpassung) an die Kapitel II und III angepaßt. Hierüber hinaus werden insbesondere auf dem Gebiete der Ein- heitsbewertung und der Einheitswertsteuern l) Vgl. dazu auch Drucks, des Reichsrats Tagung 1930 Nr. 181 Begründung zu den Gesetz-

entwürfen über die Steuervereinfachung vom 15. November 1930. 651

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1 88 Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

a) die Vermögensteuerfreigrenze auf 20 000 Reichsmark erhöht; b) die Geltungsdauer der Einheitswerte für den gesamten Grundbesitz auf

6 Jahre, für das Betriebsvermögen auf 3 Jahre sowie der Veranlagungs- zeitraum für die Vermögensteuer auf 3 Jahre ausgedehnt;

c) die Zustellung der Einheitswertbescheide für den gesamten Grundbesitz durch die Offenlegung der Einheitswerte ersetzt;

d) die Neufeststellung des Vermögens unter wesentlicher Erleichterung ihrer Voraussetzungen nur auf den Beginn eines Kalenderjahres zugelassen;

e) die Zugrundelegung der Einheitswerte, um umständliche Abrechnungen (insbesondere Vorauszahlungen) nach Möglichkeit zu vermeiden, erst mit Wirkung vom nächsten Jahre ab vorgeschrieben.

4. Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer werden nach Maßgabe des Kapitels V ( Umsatzsteuer ) a) Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 5000^ Reichs-

mark von der Umsatzsteuer befreit; b) das Zwischenhandelsprivileg auf den Großhandel beschränkt.

§2. Für das Inkrafttreten des Kapitels II (Grundsteuer), des Kapitels III (Ge-

werbesteuer) und des Kapitels IV (Steueranpassung) gelten die Vorschriften der §§ 3 bis 7.

§3. (1) Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden nach den im Kapitel II

(Grundsteuer), Kapitel III (Gewerbesteuer) und Kapitel IV (Steueranpassung) enthaltenen Vorschriften für die Zeit vom 1. April 1932 ab veranlagt und erhoben.

(2) Um die rechtzeitige Durchführung des Abs. 1 zu gewährleisten, können schon in der Zeit nach der Verkündung dieser Verordnung und vor dem 1. April 1932 auf Grund des Kapitels II (Grundsteuer), des Kapitels III (Gewerbesteuer) und des Kapitels IV (Steueranpassung) die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen (z. B. Steuererklärungen eingefordert) werden.

(3) Die im Kapitel II (Grundsteuer), Kapitel III (Gewerbesteuer) und Ka- pitel IV (Steueranpassung) enthaltenen Vorschriften finden auf die Grundsteuer (mit Einschluß der Gebäudesteuer) und die Gewerbesteuer insoweit keine An- wendung, als diese Steuern auf die Zeit vor dem 1. April 1932 entfallen. Für die bisherige Grundsteuer (einschließlich der bisherigen Gebäudesteuer) und die bis- herige Gewerbesteuer liegen den Finanzämtern und LandesfinanzämternVerwal- tungsgeschäfte nur insoweit ob, als ihnen solche Geschäfte entweder vor dem 1. April 1932 auf Grund des bisherigen § 19 der Reichsabgabenordnung oder nach dem 31. März 1932 auf Grund des § 8 a Nr. 2 der Reichsabgabenordnung (in der Fassung des Kapitels IV) übertragen worden sind oder übertragen werden.

§4. (1) Die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer

werden zum ersten Male für die im Kalenderjahr 1931 endenden Steuerabschnitte, die Vermögensteuer wird für die Zeit vom 1. Januar 1931 ab nach den Vorschrif- ten des Kapitels IV (Steueranpassung) veranlagt.

(2) Die Einheitswerte werden zum ersten Male nach dem Stande vom 1. Januar 1931 nach den Vorschriften des Kapitels IV (Steueranpassung) festgestellt.

(3) Die Erbschaftsteuer wird für die Steuerfälle, in denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1930 entsteht, nach den Vorschriften des Kapitels IV (Steueranpassung) veranlagt.

(4) Um die rechtzeitige Durchführung des Abs. 1 zu gewährleisten, können schon in der Zeit nach der Verkündung dieser Verordnung und vor dem 1. April 1932 auf Grund der Vorschriften des Kapitels IV (Steueranpassung) die erforder- lichen Vorbereitungsmaßnahmen getroffen (z. B. Steuererklärungen eingefordert) werden.

(5) Soweit nach Abs. 1 bis 4 die Vorschriften des Kapitels IV (Steueranpas- sung) noch nicht Anwendung finden, bewendet es für die Veranlagung zur Ein-

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. J 89

kommensteuor, Körperschaftsteu3r, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Umsatz- steuer sowie für die Feststellung der Einheitswerte bei den bisherigen Vorschriften.

§5. (1) Die Vorbereitung für die Neubildungen der Steuerausschüsse und Finanz-

gerichte sind auf Grund der Vorschriften des Kapitels IV (Steueranpassung) mög- lichst bald zu treffen. Es ist anzustreben, daß die Steuerausschüsse und die Finanz- gerichte zum 1. April 1931 für den gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung neu gebildet sind. Eine Neubildung zu einem früheren Zeitpunkt ist unzulässig.

(2) Die bisherigen Steuerausschüsse, Grundwertausschüsse, Gewerbeausschüsse, Finanzgerichte und Oberbewertungsausschüsse führen die Geschäfte weiter, bis auf Grund des Kapitels IV (Steueranpassung) die Steuerausschüsse und Finanz- gerichte neu gebildet worden sind.

(3) Von der Neubildung an übernehmen die neuen Steuerausschüsse die Ge- schäfte der bisherigen Steuerausschüsse, Grundwertausschüsse und Gewerbe- ausschüsse, die neuen Finanzgerichte die Geschäfte der bisherigen Finanzgerichte und Oberbewertungsausschüsse.

§6. Mit dem 1. Januar 1931 treten in Kraft:

1. aus Kapitel II (Grundsteuer), Kapitel III (Gewerbesteuer) und Kapitel IV (Steueranpassung) diejenigen Vorschriften, die Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen oder zu Bekanntmachungen enthalten;

2. aus Kapitel IV (Steueranpassung) die folgenden Vorschriften: Artikel 1 Nr. 7, 8, 15, 16, 18, 22, 23, 27, 29, 38, 39 bis 42, 44, 45, 48,

53, 54, 56, 59, 64, 67, 69 bis 75, 77; aus Artikel 1 Nr. 60 die neuen §§ 245 c, 245 d der Reichsabgabenordnung ; Artikel 4 §§ 7, 8 und 10.

Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 3 bis 6 nichts anderes ergibt, treten in Kraft:

1. Artikel 2 und Artikel 4 §§ 4, 5 des Kapitels IV (Steueranpassung) mit dem 1. Januar 1931 ;

2. Artikel 4 § 11 des Kapitels IV mit dem 1. April 1931; 3. die übrigen Vorschriften des Kapitels II (Grundsteuer), des Kapitels III

(Gewerbesteuer) und des Kapitels IV (Steueranpassung) mit dem 1. April 1932.

§8. Von den Vorschriften des Kapitels V (Umsatzsteuer) treten der § 1 Nr. 1

und 3 am 1. Januar 1931, der § 1 Nr. 2 am 1. Juli 1931 in Kraft.

§9. (1) Wird in einem Lande die Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen,

forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Vermögens, des Grundvermögens oder des B3triebs Vermögens einschließlich der Zerlegung nicht spätestens bis zum 31. Dazember 1931 fertiggestellt, so wird der Reichsminister der Finanzen auf Antrag der Landesregierung bestimmen, daß die Vorschriften des Kapitels II (Grundsteuer) und des Kapitels III (Gewerbesteuer) sowie die die Grundsteuer und Gawerbesteuer betreffenden Vorschriften des Kapitels IV (Steueranpassung) für das Rachnungsjahr 1932 auf dieses Land noch nicht Anwendung finden.

(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 kann der Reichsminister der Finanzen auf Antrag einer Landesregierung bestimmen, daß die Vorschriften des Kapitels II (Grundsteuer) und die die Grundsteuer betreffenden Vorschriften des Kapitels IV (Steueranpassung) ganz oder teilweise für die Rechnungsjahre 1932 und 1933 auf das Land noch nicht Anwendung finden.

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1 90 ^ie Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

§ 10. Die Vorschriften dieses Kapitels ( Gesamtplan der Steuervereinfachung) treten

mit ihrer Verkündung in Kraft.

Kapitel II. Grundsteuer.

§ 1. Die Grundsteuer wird als Landessteuer nach Maßgabe der §§ 2 bis 27 vom

landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermögen, vom Grundvermögen und von den Betriebsgrundstücken erhoben. Inwieweit die Grund- steuer don Gemeinden überlassen wird (§ 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes), bestimmt sich nach Landesrecht. Den Gemeinden stehen vorbehaltlich des § 9 Abs. 3 solche Gemeindeverbände und solche selbständigen Gutsbezirke gleich, denen die Grundsteuer überlassen ist.

Erster Abschnitt. Steuerpflicht.

§2. (1) Steuergegenstand ist jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und

gärtnerische Betrieb (§§ 11, 22, 23 des Reichsbewertungsgesetzes) und jedes Grund- stück (§ 34 des Reichsbewertungsgesetzes), soweit sie sich auf das Inland erstrecken. Den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben stehen die in § 26 a Abs. 1 Nr. 2 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten Be- triebsgrundstücke (z. B. Rittergut einer Aktiengesellschaft), den Grundstücken die in § 26 a Abs. 1 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes bezeichneten Betriebs- grundstücke (z. B. Fabrikgrundstück) im Sinne der folgenden Vorschriften gleich.

(2) Erstreckt sich der Steuergegenstand auf mehrere Länder oder auf mehrere Gemeinden, so unterliegt er der Grundsteuer in dem Land insoweit, als er sich auf das Land, und in der Gemeinde insoweit, als er sich auf die Gemeinde erstreckt.

§3. (1) Von der Grundsteuer sind befreit:

1. Steuergegenstände, die vom Reich, den Ländern, Gemeinden oder von son- stigen inländischen Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffent- lichen Rechts ihrem Hauptzweck nach unmittelbar zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt werden. Ist der Steuergegenstand der Körper- schaft, Stiftung oder Anstalt von einem Dritten zur Verfügung gestellt, so tritt die Befreiung nur dann ein, wenn dies unentgeltlich geschieht. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Steuergegenstand im Eigentum einer anderen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt der im Satz 1 bezeichneten Art steht;

2. Steuergegenstände, die von den in Nr. 1 bezeichneten Körperschaften, Stif- tungen oder Anstalten ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt werden; das gleiche gilt für Steuergegen- stände, die in dieser Weise von solchen inländischen Körperschaften, Per- sonenvereinigungen oder Vermögensmassen benutzt werden, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Satz 1 gilt entsprechend für Steuergegenstände, die von einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Artikel 137 der Reichs Verfassung) ausschließlich für ihre Zwecke unmittelbar benutzt werden. Ist der Steuergegenstand der Körperschaft, Stiftung, Anstalt, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder Religions - gesellschaft des öffentlichen Rechts von einem Dritten zur Verfügung ge- stellt, so tritt die Befreiung nur dann ein, wenn dies unentgeltlich geschieht. Die Voraussetzungen, unter denen ein Zweck als gemeinnützig oder mild- tätig im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, bestimmt sich nach den zur Durch -

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Die Bestimmungen der Verordnung dos deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. J 91

führung des Körperschaftsteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes er- lassenen Bestimmungen;

3. dem öffentlichen Verkehr dienende Wege, Straßen, Kanäle, Plätze (ein- schließlich der Flughäfen und Verkehrslandeplätze, ohne die bebauten Teile), sowie die fließenden Gewässer (Flüsse, Bäche u. dgl.), die Deiche, die An- landungen, deren Nutzung kraft Gesetzes der zur Unterhaltung des Wasser- laufs verpflichteten Körperschaft des öffentlichen Rechts zusteht, und die öffentlichen Bestattungsplätze ;

4. Steuergegenstände, die zum Reichseisenbahnvermögen gehören. Von der Grundsteuer der Gemeinden sind die im Satz 1 bezeichneten Steuergegen- stände jedoch nur insoweit befreit, als das Unternehmen „Deutsche Reichs- bahn" am 12. Februar 1924 der Steuer der Gemeinde nicht unterworfen war;

5. die nicht zum Reichseisenbahnvermögen (Nr. 4) gehörigen Schienenwege der mit Genehmigung des Landes zum allgemeinen Nutzen angelegten Eisen- bahnen. Die Befreiung gilt nur in dem sich aus Nr. 4 für die Schienenwege der Reichsbahn ergebenden Umfang;

6. Steuergegenstände im Eigentum eines fremden Staates, die von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates für ihre Zwecke unmittel- bar benutzt werden, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird;

7. Steuergegenstände, soweit sie auf Grund eines von einem Land oder einer Gemeinde vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften abgeschlossenen Ver- trags bisher von der Grundsteuer oder der entsprechenden Steuer befreit waren ;

8. Steuergegenstände einer Religionsgesellschaft, soweit sie auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften bestehenden landesrechtlichen Vorschrift über die Vorschrift der Nr. 2 Satz 2 hinaus bisher von der Grund- steuer oder der entsprechenden Steuer befreit waren und diese Befreiung als eine Staatsleistung im Sinne des Artikels 173 der Reichs Verfassung an- zusehen ist. (2) Soweit Grundstücke Wohnzwecken dienen, sind sie nicht als zu einem

öffentlichen Dienst oder Gebrauch (Abs. 1 Nr. 1) oder zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken oder zu Zwecken einer Religionsgesellschaft (Abs. 1 Nr. 2) benutzt anzusehen. Dies gilt nicht

1. für Kasernenquartiere der Wehrmacht, für Bereitschaftsräume der Schutz- polizei und des Reichswasserschutzes sowie für Wohnungen, die mit den Kasernenquartieren oder den Bereitschaftsräumen zusammenhängen oder in ihrer Nähe liegen und Angehörigen der Wehrmacht, der Schutzpolizei oder des Reichswasserschutzes im dienstlichen Interesse zugewiesen worden sind ;

2. für Räume zur Unterbringung von Kranken, Gebrechlichen oder sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Personen in Altersheimen, Kranken-, Pflege- und ähnlichen Anstalten, einschließlich der Schlaf- und Aufenthaltsräume des Pflegepersonals, sofern im übrigen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 2 gegeben sind. (3) Liegen die Voraussetzungen der Befreiung nur für einen Teil des Steuer-

gegenstandes vor, so gilt die Befreiung nur für diesen Teil. (4) Tritt die Befreiung von der Steuer nach Abs. 1 Nr. 1, 2 erst durch das

Inkrafttreten dieser Vorschriften oder erst nach Inkrafttreten dieser Vorschriften ein, so ist in Gemeinden mit nicht mehr als 15 000 Einwohnern die für Rechnung der Gemeinde zu erhebende Steuer auf die Dauer von 10 Jahren in dem bisherigen Betrag an die Gemeinde weiter zu entrichten; der Zeitraum von zehn Jahren rechnet im ersten Fall von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften, im zweiten Fall von dem Beginn des auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgen- den Rechnungsjahrs. Der weiter zu entrichtende Betrag darf jedoch die Steuer nicht übersteigen, die für den Steuergegenstand an die Gemeinde zu entrichten wäre, wenn er nach Abs. 1 Nr. 1, 2 nicht befreit wäre.

(5) Maßgebend für die Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind die Verhältnisse bei Beginn des Veranlagungszeitraums (§17 Abs. 1).

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1 92 Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

§4. (1) Die Länder können über die Vorschriften des § 3 hinaus die Freistellung

solcher Steuergegenstände vorschreiben, die im Eigentum des Landes oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts stehen oder deren Erträge ausschließlich Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts zufließen. Bei verpachteten landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Be- trieben kann die Bafreiung nicht auf den auf den Pächter entfallenden Anteil am Steuergegenstand erstreckt werden. Der Pächteranteil ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Raichsbewertungsgesetzes mit dem sich hieraus ergebenden Wert anzusetzen; in den übrigen Fällen gelten als Pächteranteil 30 vom Hundert des für den B3trieb festgestellten Einheitswerts. Die Befreiung kann auf die für Rechnung des Landes oder auf die für Rechnung der Gemeinde zu erhebende Steuer beschränkt werden. Eine Befreiung nach Maßgabe des Werts, der Größe oder nach anderweiten Markmalen des Steuergegenstandes ist unzulässig.

(2) Sofern die Länder auf Grund des Abs. 1 Befreiungen vorschreiben, sind diese Bsfreiungen insoweit auch für die entsprechenden Steuergegenstände, die im Eigentum des Reichs stehen oder deren Erträge ausschließlich dem Reiche zu- fließen, vorzuschreiben.

(3) Die Länder können über den § 3 und über Abs. 1, 2 hinaus die Freistellung weiterer Steuergegenstände von der Steuer des Landes und seiner Gemeinden vor- schreiben. Dar Reichsminister der Finanzen kann Einspruch einlegen, wenn wich- tige Gasellschaftsinteressen verletzt sind. Im Streitfall entscheidet auf Antrag der Reichsfinanzhof 1).

(4) Das Land kann für die Steuergegenstände, die in seinem Eigentum stehen, oder deren Erträge ausschließlich ihm zufließen, die für Rechnung der Gemeinde zu erhebende Steuer abweichend von §§2 bis 26 festsetzen.

§ 5. (1) Steuerschuldner ist der Eigentümer. Für grundstücksgleiche Berech-

tigungen ist Steuerschuldner der Berechtigte. Ist ein Gebäude in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück oder nur zu einem vorübergehenden Zweck auf fremdem Grund und Boden errichtet worden, so ist Steuerschuldner des auf den Grund und Boden entfallenden Steuerbetrags der Eigentümer des Grund und Bodens, Steuerschuldner des auf das Gebäude entfallenden Steuerbetrags der Eigentümor des Gebäudes ; dies gilt entsprechend, wenn ein Gebäude in Ausübung eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Rechtsverhältnisses auf fremdem Grund und Boden errichtet worden ist, auch wenn es wesentlicher Bestandteil geworden ist. Gahören die Batriebsmittel oder Gebäude eines landwirtschaftlichen, forstwirt- schaftlichen oder gärtnerischen Betriebs einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens, so ist Steuerschuldner für den gesamten Betrieb der Eigen- tümer des Grund und Bodens. Der Eigentümer des Grund und Bodens ist jedoch vorbehaltlich abweichender Vereinbarung der Vertragsgegner berechtigt, von dem Eigentüm3r der Betriebsmittel oder Gebäude Ersatz der anteiligen Steuer zu ver- langen; eine Verteilung der Steuer oder der Besteuerungsgrundlage auf die be- teiligten Eigentümer durch die Steuerbehörde findet aus diesem Anlaß nicht statt. Maßgebend für die Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind die Verhältnisse bei Beginn des Veranlagungszeitraums (§ 17 Abs. 1).

(2) Gaht der Steuergegenstand in das Eigentum einer anderen Person über, so ist Steuerschuldner bis zum Ende des Kalendervierteljahrs, in dem der Wechsel eingetreten ist, der bisherige Eigentümer, von dem Beginn des folgenden Kalender- vierteljahrs an der Erwerber. Der Erwerber hat den bisherigen Eigentümer für die von diesem für die Zeit nach dem Übergang des Eigentums entrichtete Steuer schadlos zu halten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Satz 1, 2 gelten ent- sprechend beim Wechsel der in Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Personen.

x) Der Absatz 3 wurde durch die Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGB1. 1931 I Nr. 22 S. 280) eingefügt, zugleich der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. J 93

(3) Sind an dem Steuergegenstand mehrere gemeinschaftlich berechtigt (z. B. zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand), so haften sie als Gesamtschuldner. Ferner haften als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des Eigentümers oder des Be- rechtigten der Nutznießer und der Nießbraucher des Steuergegenstandes; beim Erbbaurecht, sofern dieses ausgeübt wird, haftet als Gesamtschuldner für die Steuerschuld des Eigentümers auch der Erbbauberechtigte.

§ 6. Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

Zweiter Abschnitt. Besteu erungsgrundlage und Bestimmung der Steuersätze.

§ ">.

Besteuerungsgrundlage ist der nach den Vorschriften des Reichsbewertungs- gesetzes für den Steuergegenstand festgestellte und auf volle Hunderte nach unten abgerundete Einheit s wert.

§8. Die Höhe der Grundsteuer wird von den Ländern kraft eigenen Rechts und

von den Gemeinden nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften (§1) jeweils durch Bestimmung eines Steuersatzes festgesetzt. Für die Bestimmung des Steuer- satzes gelten folgende Grundsätze:

1. Als Steuersatz wird für die Steuer des Landes von dem Land und für die Steuer der Gemeinde von der Gsmeinde je ein Tausendsatz bestimmt, der auf die Besteuerungsgrundlage (§7) oder den auf das Land oder die Gemeinde ent- fallenden Teilbetrag der Besteuerungsgrundlage (§§9 bis 16) anzuwenden ist.

2. Eine Abstufung des Steuersatzes (z. B. nach Wert oder Größe) ist vorbehalt- lich der Abs. 2, 3 ausgeschlossen.

Für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe kann ein anderer Steuersatz bestimmt werden als für Grundstücke.

Die Länder sind befugt, aus Anlaß kommunaler Gebietsänderungen ver- schiedene Steuersätze für die vorher zu verschiedenen Gemeinden (selb- ständigen Gutsbezirken) gehörigen Gebietsteile auf bestimmte Zeit zuzu- lassen; für Gsmeinden, in denen eine derartige Möglichkeit bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschriften besteht, bleibt nach Maßgabe des Landesrechts die bisherige Regelung aufrechterhalten.

3. Dar Steuersatz des Landes wird für ein oder für mehrere volle Rechnungs- jahre (§17 Abs. 1) oder für unbestimmte Zeit bestimmt; der Steuersatz der Gimsinde wird für ein oder mehrere volle Rechnungsjahre oder nach näherer Bestimmung der Landesregierung für unbestimmte Zeit bestimmt. Der von dem Lande oder von der Gemeinde für unbestimmte Zeit bestimmte Steuer- satz gilt ohne weiteres für ein späteres Rechnungsjahr, wenn nicht vor dem Beginn dieses Rechnungsjahrs eine Abänderung beschlossen worden ist. Der Steuersatz des Landes und der Steuersatz der Gemeinde können einmal im Rechnungsjahr durch einen bis zum 31. Dezember zu fassenden Beschluß abgeändert werden ; die Abänderung wirkt auf den Beginn dieses Rechnungs- jahrs zurück.

Dritter Abschnitt. Zerlegung der Besteuerungsgrundlage*

§9. (1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der

auf die einzelne Gemeinde entfallende Teilbetrag der Besteuerungsgrundlage (§7) durch Zerlegung nach §§ 10 bis 16 zu ermitteln (Zerlegungsanteil). In den Fällen, in denen der Steuergegenstand in der Gemeinde der Steuer nur mit einem Teil unterliegt, gilt als Zerlegungsanteil dieser Gemeinde nur der Teilbetrag der Be-

Finanzarchiv. XLVIII. Jahrg. 657 13

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1 94 Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

Steuerungsgrundlage, der sich für den in der Gemeinde belegenen nicht befreiten Teil des Steuergegenstandes ergibt.

(2) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Länder, so ist der Zer- legungsanteil des einzelnen Landes durch Zusammenrechnung der Anteile der zu dem Lande gehörigen Gemeinden (Abs. 1) zu ermitteln.

(3) Die Gemeindeverbände, denen die Grundsteuer überlassen ist, stehen ab- weichend von § 1 Satz 3 für die Zerlegung nicht den Gemeinden, sondern den Ländern (Abs. 2) gleich.

§ 10. Für die Zerlegung sind die Verhältnisse an dem Feststellungszeitpunkt maß-

gebend, auf den der Einheitswert festgestellt ist (§ 17 Abs. 2).

1. Z er 1 e g u ng s m a ß s t a b für landwirtschaftliche, forst- wirtschaftliche und gärtnerische Betriebe.

§ 11. (1) Bei einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen

Betrieb ist der fünfte Teil der Besteuerungsgrundlage der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Gebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) befinden. Liegen die Gebäude in mehreren Gemeinden, so ist der fünfte Teil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Gebäudebestandes befindet.

(2) Ist die Zuweisung des fünften Teils nach Abs. 1 offenbar unbillig, so ist nach billigem Ermessen ein höherer oder geringerer Betrag für die Gebäude zuzu- weisen; dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß der Betrieb nach § 15 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes mit dem Ertragswert der bebauten Grundstücks- teile bewertet worden ist.

§ 12. (1) Der Teil der Besteuerungsgrundlage, der nach Abzug des für die Gebäude

zugewiesenen Betrags (§11) verbleibt, ist auf die Gemeinden nach der Ertrags- fähigkeit der in den einzelnen Gemeinden belegenen Flächen zu zerlegen; hierbei sind die bereits nach § 11 berücksichtigten Gebäude einschließlich ihrer Grund- fläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.

(2) Weicht die Ertragsfähigkeit der in den einzelnen Gemeinden belegenen Flächen nicht wesentlich voneinander ab, so ist die Zerlegung nach dem Verhält- nis der in den einzelnen Gemeinden belegenen Flächen vorzunehmen; hierbei sind die Flächen, auf denen die Gebäude stehen, und die zugehörigen Hof räume und Hausgärten nicht zu berücksichtigen.

§ 13. (1) Übersteigt die Besteuerungsgrundlage nicht den Betrag von 200 Reichs-

mark, so ist sie ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Betriebs befindet.

(2) Übersteigt die Besteuerungsgrundlage zwar den Betrag von 200 Reichs- mark, würde aber nach §§ 11, 12 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 200 Reichsmark beträgt, so ist dieser Teilbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Gebäude (§11) befinden, oder, wenn diese in mehreren Gemeinden belegen sind, der Gemeinde, in der sich der wertvollste Teil des Ge- bäudebestandes befindet.

2. Zerlegungsmaßstab für Grundvermögen. § 14.

Bei einem Grundstück ist die Besteuerungsgrundlage auf die beteiligten Ge- meinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden belegenen Teile des Grundstücks zueinander stehen.

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Die Bestimmungen der Verordnung de¿ deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. 1 95

§ 15. (1) Übersteigt die Besteuerungsgrundlage nicht den Betrag von 200 Reichs-

mark, so ist sie ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstücks befindet.

(2) Übersteigt die Besteuerungsgrundlage zwar den Betrag von 200 Reichs- mark, würde aber nach § 14 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 200 Reichsmark beträgt, so ist dieser Teilbetrag der in Abs. 1 be- zeichneten Gemeinde zuzuweisen.

3. Zerlegungsmaßstab für besondere Fälle. § 16.

(1) Haben sich im einzelnen Falle die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vor- zunehmen. Wird durch die Einigung der Anteil eines Landes berührt, so findet Satz 1 nur Anwendung, wenn auch das Land der vereinbarten Regelung zustimmt.

(2) Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles ein Zerlegungs- maßstab, der nach Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als der in den §§ 11, 12, 14 vorgesehene Zerlegungsmaßstab und der den tatsächlichen Beteili- gungsverhältnissen hinreichend Rechnung trägt, so kann die Zerlegung statt nach den §§ 11, 12, 14 nach diesem Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden. In dem Zerlegungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß bei dert Zerlegung von der Be- stimmung des Satzes 1 Gebrauch gemacht worden ist.

(3) Führt die Zerlegung nach dem in den §§ 11, 12, 14 vorgesehenen Zer- legungsmaßstab im einzelnen Falle zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung nach einem Maßstab vorgenommen werden, der dem tatsäch- lichen Beteiligungsverhältnis Rechnung trägt.

(4) Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats für Gruppen von Fällen einen von den §§ 11, 12, 14 abweichenden Zerlegungs- maßstab bestimmen.

Vierter Abschnitt. Festsetzung und Erhebung der Steuer.

§ 17. (1) Die Festsetzung der Grundsteuer (Veranlagung) wird für das Rechnungs-

jahr vorgenommen (Veranlagungszeitraum). Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis 31. März. Wird der der Veranlagung zugrunde gelegte Steuersatz nachträglich geändert (§ 8 Nr. 3 Satz 3), so ist die Veranlagung zu berichtigen.

(2) Der Veranlagung wird der Einheitswert desjenigen Hauptfeststellungszeit- raums (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsbewertungsgesetzes) zugrunde gelegt, in den der Veranlagungszeitraum fällt. Ist auf den 1. Januar des Kalenderjahrs, in das der Beginn des Veranlagungszeitraums fällt, eine Neu- oder Nachfeststellung des Einheitswerts vorzunehmen, so wird dieser der Veranlagung zugrunde gelegt.

§ 18. Bei Eintritt eines Befreiungsgrundes wird die Grundsteuer bis zum Schluß

des Rechnungsjahrs erhoben, in dem die Steuerpflicht weggefallen ist.

§ 19. (1) Die Grundsteuer wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Mai,

15. August, 15. November und 15. Februar fällig. (2) Der Reichsminister der Finanzen kann auf Antrag einer Landesregierung

Zahlungszeitpunkte, die von den im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkten abweichen, für dieses Land und seine Gemeinden bestimmen. In einem Lande, in dem die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer nicht den Reichsfinanzbehörden über- tragen wird, ist die Landesregierung zur Bestimmung abweichender Zahlungs- zeitpunkte ermächtigt.

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196 Dte Bestimmungen dev Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

(3) Bis zurJZustellung eines neuen Steuerbescheids hat der Steuerschuldner zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zeitpunkten Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten. Den Vorauszahlungen für das neue Rechnungsjahr können nach näherer Bestimmung des Landes die für dieses Rechnungsjahr beschlossenen und genehmigten Steuer- sätze zugrunde gelegt werden.

(4) Soweit die sich auf Grund des neuen Steuerbescheids ergebenden Viertel- jahrszahlungen (Abs. 1, 2) die Vorauszahlungen übersteigen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheids nach Abs. 3 zu leisten waren, ist d^r Unterschieds- betrag zusammen mit der nächsten Vierteljahrszahlung zu entrichten, die nach Zustellung des Steuerbescheids fällig wird. Soweit die sich auf Grund des neuen Steuerbescheids ergebenden Vierteljahrszahlungen hinter den Vorauszahlungen zurückbleiben, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheids nach Abs. 3 tat- sächlich geleistet worden sind, ist der Unterschiedsbetrag auf die nächste Viertel- jahrszahlung anzurechnen, die nach Zustellung des Steuerbescheids fällig wird; überschießende Beträge werden erstattet.

(5) Führt in einer Gemeinde von mehr als 100 000 Einwohnern die Fälligkeit der Steuer für alle Steuerpflichtigen an einem Tage des Monats mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu Schwierigkeiten, so kann der Reichsminister der Finanzen auf Antrag des Landes für diese Gemeinde verschiedene (z. B. für die einzelnen Bezirke) Fälligkeitszeitpunkte bestimmen, die sich auf den im Abs. 1 bezeichneten Fälligkeitsmonat verteilen.

Fünfter Abschnitt. Übergangs- und Schluß Vorschriften.

§ 20. (1) Für Wohngebäude, die in der Zeit vom 1. April 1931 bis 31. März 1934

bezugsfertig werden, tritt bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1938 eine Befreiung von der Grundsteuer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ein. Die obersten Landes- behörden werden ermächtigt, eine Ausnahme von Satz 1 für die Grundsteuer solcher Gemeinden zuzulassen, die zu einem wesentlichen Teile aus nach dem 1. April 1931 errichteten und bis zum 31. März 1934 bezugsfertig gewordenen Wohnungsneubauten bestehen. Für Wohngebäude, die zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben gehören, gilt die im Satz 1 vorgesehene Befreiung nur insoweit, als der Neubau eine Erhöhung der Steuer zur Folge haben würde. Satz 1 bis 3 finden auf Gebäude, die mit Hilfe einer Brand- entschädigung wieder erstellt werden, sowie auf Wohngebäude von Siedlerstellen (§21) keine Anwendung.

(2) Die Befreiung erstreckt sich neben den Wohngebäuden auf ihre bebaute Grundfläche und die zugehörigen Hofräume und Hausgärten; sie gilt jedoch höch- stens bis zum Zwölf fachen der bebauten Grundfläche. Ist der Neubau auf Grund eines Erbbaurechts errichtet, so beschränkt sich die Befreiung auf das Wohn- gebäude selbst.

(3) Dient ein Gebäude, das innerhalb des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraums bezugsfertig wird, teils Wohnzwecken, teils anderen Zwecken, so gilt die Befreiung nur für den Wohnzwecken dienenden Teil. Maßgebend für die Ermittlung des Teilwerts ist das Verhältnis der Jahresrohmieten. Entfallen hiernach auf den anderen als Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes nicht mehr als 25 vom Hundert des ganzen Gebäudes, so gilt die Befreiung für das ganze Gebäude; ent- fallen auf ihn 75 vom Hundert oder mehr, so tritt keine Befreiung ein.

(4) Fallen die Voraussetzungen für die Befreiung innerhalb des Zeitraums fort, für den die Befreiung nach Abs. 1 an sich gilt (z. B. wegen Nutzung der bisherigen Wohnräume zu gewerblichen Zwecken), so entfällt die Befreiung mit Ablauf des Rechnungsjahrs, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 21. (l) Siedlerstellen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschriften auf Grund des

Reichssiedlungsgesetzes begründet und übergeben werden, sind für die Dauer von 660

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Die Bestimmungen dor Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. J 97

fünf Jahren von der für Rechnung des Landes und der für Rechnung des Gemeinde- verbandes zu erhebenden Grundsteuer befreit. Der Zeitraum von fünf Jahren (Satz 1) rechnet von dem Beginn des auf die Übergabe der Siedlerstelle an den Siedler folgenden Rechnungsjahrs an; veräußert der Siedler die Siedlerstelle inner- halb dieses Zeitraums ohne Genehmigung der zuständigen Siedlungsbehörde an andere Personen als seinen Ehegatten, seine Abkömmlinge oder Geschwister, so gilt die Befreiung nur bis zum Ende des Rechnungsjahrs, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe, die unter Mitwirkung eines gemeinnützigen Siedlungsunternehmens im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes der Besiedlung zugeführt werden, sind während des Siedlungs verfahr ens, jedoch höchstens für die Dauer von zwei Jahren, von der für Rechnung des Landes und der für Rechnung des Gemeindeverbandes zu er- hebenden Grundsteuer befreit. Der Zeitraum von zwei Jahren (Satz 1) rechnet von dem Beginn des auf die Übernahme des Betriebs durch den Siedlungsunter- nehmer folgenden Rechnungsjahrs an.

§ 22. (1) Grundstückflächen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschriften durch

Meliorationen verbessert worden sind, sowie landwirtschaftlich nicht bestellbare Flächen, die nach Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgeforstet worden sind, sind für die Dauer von zehn Jahren von der auf den Mehrwert entfallenden Grund- steuer befreit.

(2) Der Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 1) rechnet von dem Beginn des der Vornahme der Melioration oder der Aufforstung folgenden Rechnungsjahrs an.

§ 23. Für Wohngebäude oder Teile von ihnen, die vor dem 1. April 1931 bezugs-

fertig geworden sind, und für Siedlerstellen der im § 21 bezeichneten Art, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften begründet und übergeben worden sind, bleibt hinsichtlich der Steuerpflicht die bisher für die Grundsteuer maßgebend gewesene landesrechtliche Regelung aufrechterhalten; dasselbe gilt für Grund- stücksflächen, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften durch Meliorationen ver- bessert worden sind, sowie für landwirtschaftlich nicht bestellbare Grundstücks - flächen, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften aufgeforstet worden sind, jedoch, wenn die Befreiung unbefristet war, im ganzen für nicht mehr als zehn Jahre.

§ 24. (1) Führte bei ganz oder teilweise verpachteten landwirtschaftlichen, forst-

wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben die bisherige landesrechtliche oder vertragsmäßige Regelung dazu, daß der Pächter die auf den gepachteten Betrieb (Betriebsteil) entfallende Grundsteuer oder entsprechende Steuer im Endergebnis (sei es unmittelbar als Steuerschuldner, sei es mittelbar infolge eines Erstattungs- anspruchs des Verpächters) ganz oder teilweise zu tragen hatte, so bleibt der Pächter im Verhältnis zum Verpächter bis zur Beendigung des laufenden Pacht- vertrags zur Tragung desjenigen Bruchteils von der Grundsteuer verpflichtet, den er nach der bisherigen Regelung von der früheren Grundsteuer oder der entsprechen- den Steuer zu tragen hatte.

(2) Führte bei Erbbaurechten die bisherige landesrechtliche oder vertrags- mäßige Regelung dazu, daß der Erbbauberechtigte neben der Steuer für das Erb- baurecht (mit Einschluß der Gebäude) auch die Steuer vom Grund und Boden im Endergebnis ganz oder teilweise zu tragen hatte, so bleibt der Erbbauberech- tigte im Verhältnis zum Eigentümer des Grund und Bodens bis zur Beendigung des laufenden Erbbau Verhältnisses zur Tragung desjenigen Bruchteils der auf den Grund und Boden entfallenden Grundsteuer verpflichtet, den er nach der bisherigen Regelung von der auf den Grund und Boden entfallenden früheren Grundsteuer oder der entsprechenden Steuer zu tragen hatte.

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1 98 ®le Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

§ 25. Bis zur Zustellung des ersten Steuerbescheids auf Grund dieser Vorschriften

hat der Steuerschuldner zu den im § 19 Abs. 1, 2 bezeichneten Zeitpunkten Vor- auszahlungen in Höhe von je einem Viertel der nach den landesrechtlichen Vor- schriften zuletzt für die Grundsteuer oder die entsprechende Steuer festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten. Die Länder können abweichende Bestimmungen treffen.

§ 26. Während der Dauer der staatlichen Wohnungszwangswirtschaft wird in

Ländern, in denen schon nach der bisherigen landesrechtlichen Regelung die Grundsteuer oder die entsprechende Steuer für die Grundstücke in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten war, abweichend von § 19 Abs. 1 die Steuer für die Grundstücke mit je einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 15. eines jeden Monats fällig. Die Landesregierung kann die im § 19 Ab3. 1 bezeichneten Fälligkeitszeit- punkte bestimmen. Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 27. Das Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels (Grundsteuer) bestimmt

sich nach Kapitel I (Gesamtplan der Steuervereinfachung).

Gewerbesteuer. § 1.

Die Gewerbesteuer wird als Landessteuer nach Maßgabe der §§ 2 bis 43 vom stehenden Gewerbe erhoben. Inwieweit die Gewerbesteuer den Gemeinden über- lassen wird (§ 8 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes), bestimmt sich nach Landes- recht. Den Gemeinden stehen vorbehaltlich des § 24 Abs. 3 solche Gemeinde- verbände und solche selbständige Gutsbezirke gleich, denen die Gewerbesteuer überlassen ist.

Erster Abschnitt. Steuerpflicht.

§2. (1) Steuergegenstand ist jedes selbständige stehende Gewerbe für sich, soweit

es im Inland betrieben wird. (2) Erstreckt sich das Gewerbe auf das Ausland, auf mehrere Länder oder

auf mehrere Gemeinden, so unterliegt es der Gewerbesteuer in jedem Lande in- soweit, als in dem Lande, und in jeder Gemeinde insoweit, als in der Gemeinde eine Betriebsstätte (§ 5) unterhalten wird.

§3. (1) Als Gewerbe im Sinne dieser Vorschriften gelten auch:

1. der Bergbau und die sonstige Ausbeutung von Grund und Boden (z. B. Stein- brüche, Kalkbrüche);

2. die freie und ähnliche selbständige Berufstätigkeit einschließlich der Tätig- keit der Notare, sofern sie nicht als Beamte besoldet werden. (2) Als Gewerbe gelten unbeschadet des § 4 nicht:

1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und der Gartenbau, sofern sie den Hauptzweck der Unternehmung bilden (§11 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23 des Reichsbewertungsgesetzes) ;

2. die Ausübung eines der reinen Kunst oder der reinen Wissenschaft gewid- meten freÌ3n Berufs oder Nebenberufs. Als der reinen Kunst oder der reinen Wissenschaft gewidmet ist ein künstlerischer oder wissenschaftlicher Beruf dann anzusehen, wenn er sich auf schöpferische oder forschende Tätigkeit, Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit sowie auf schriftstellerische Tätig- keit beschränkt. Durch eine im geringen Umfang nebenher ausgeübte Gut- achtertätigkeit als Sachverständiger wird die Zurechnung zu einem der reinen Kunst oder der reinen Wissenschaft gewidmeten freien Berufe nicht aus-

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. J 99

geschlossen; ebenso wird bei Künstlern die Zurechnung durch den Umstand nicht ausgeschlossen, daß sie selbstgeschaffene Kunstwerke veräußern;

3. Vermögens Verwaltung, Vollstreckung von Testamenten sowie die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes), es sei denn, daß diese Verwaltung oder Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbe- betriebs (§2, § 3 Abs. 1) ausgeübt wird;

4. die Tätigkeit dar öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs be- schränken. Was als eigentlicher Sparkassenverkehr im Sinne dieser Vor- schrift anzusehen ist, bestimmt sich nach den zur Durchführung des Körper- schaftsteuergesetzes und des Vermögensteuergesetzes erlassenen Bestim- mungen;

5. die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern die Einkünfte daraus dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterworfen worden sind.

5 4. Als Gewerbe gilt stets die Tätigkeit folgender Unternehmungen:

1. der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonial- gesellschaften, bergbautreibenden rechtsfähigen Vereinigungen und nicht- rechtsfähigen Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypotheken banken, Schiffs beleihungsbanken ;

2. der rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen, anderer Zweckvermögen und sonstiger nicht unter Nr. 1 fallenden Körper- schaften des bürgerlichen Rechtes, sofern sie einen wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder bezwecken;

3. der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gasellschaften des Handelsrechts, bei denen die Gesellschafter als Unter- nehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

§ 5. Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder

Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Orte der Leitung gelten hiernach als Betriebsstätten Zweignieder- lassungen, Fabrikationsstätten, Ein- und Verkaufsstellen, Kontore und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen Geschäftsteil- haber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene Geschäftseinrich- tungen. Als Batriebsstätten gelten auch Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Eine Eisenbahn- unternehmung hat eine Batriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz dar Verwaltung, eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, eine Bergbauunter- nehmung nur in den Gamainden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Eine Unternehmung, die der Versorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität oder der Fernheizung dient, hat keine Batriebsstätte in den Gamainden, durch die nur eine Zuleitung geführt wird, in denen aber Gas, Wasser, Elektrizität oder Wärme nicht abgegeben werden.

§6. Von der Gewerbesteuer sind befreit:

1. die Dautsche Raichspost, die Monopol Verwaltungen des Reichs, die staat- lichen Lotterieunternehmungen und die Dautsche Reichsbahn- Gesellschaft;

2. die Raichsbank, die Rentenbank und die Bank für deutsche Indus trie- Obli- gationen;

3. die Staatsbanken, die ihrer Bestimmung nach in der Hauptsache Geschäften staatswirtschaftlicher oder allgemeinwirtschaftlicher Art dienen;

4. Haubarg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Real- 663

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200 *Me Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

gemeinden, sofern sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Gewerbebetrieb unterhalten ;

5. Fischereibetriebe, sofern sie nicht mit Dampfkraft oder sonstiger motorischer Kraft mit mehr als 50 PS oder mit mehr als 5 im Jahresdurchschnitt be- schäftigten Arbeitnehmern betrieben werden;

6. Unternehmungen der im § 4 bezeichneten Art, die nach der Satzung, Stif- tung oder sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen und keinen über eine Ver- mögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter- halten. Die Voraussetzungen, unter denen ein Zweck als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, bestimmen sich nach den zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes und des Vermögensteuer - gesetzes erlassenen Bestimmungen;

7. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband ist, der nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb be- zweckt, sofern ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;

8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher, gärtnerischer Betriebseinrichtungen oder -gegenstände oder die Bearbeitung und Verwertung der von den Mitgliedern selbst ge- wonnenen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Er- zeugnisse zum Gegenstand haben (z. B. Pflug-, Dresch-, Zucht-, Viehver- wertungs-, Molkereigenossenschaften, Winzervereine), soweit die Bearbeitung und Verwertung in dem Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Gartenbaues liegt;

9. Steuergegenstände, soweit sie auf Grund eines von einem Land oder einer Gemeinde vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften abgeschlossenen Ver- trags bisher von der Gewerbesteuer oder der entsprechenden Steuer befreit waren.

§7- (1) Die Länder können die Freistellung solcher Steuergegenstände vorschreiben,

die im Eigentum des Landes oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes stehen oder deren Erträge aus- schließlich Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechtes zufließen. Die Befreiung kann auf die für Rechnung des Landes oder auf die für Rechnung der Gemeinde zu erhebende Steuer beschränkt werden. Eine Befreiung nach Maßgabe des Wertes, der Größe oder anderweiten Merkmalen des Steuergegenstandes, insbesondere nach Maß- gabe der Höhe des Gewerbeertrages, des Gewerbekapitals oder der Lohnsumme ist unzulässig.

(2) Sofern die Länder auf Grund des Abs. 1 Befreiungen vorschreiben, sind diese Befreiungen insoweit auch für die entsprechenden Steuergegenstände, die im Eigentum des Reichs stehen oder deren Erträge ausschließlich dem Reiche zufließen, vorzuschreiben.

(3) Die Länder können über den § 6 und über Abs. 1, 2 hinaus die Freistellung weiterer Steuergegenstände von der Steuer des Landes und seiner Gemeinden vorschreiben. Der Reichsminister der Finanzen kann Einspruch einlegen, wenn wichtige Gesellschaftsinteressen verletzt sind. Im Streitfall entscheidet auf Antrag der Reichsfinanzhof 1).

§8. (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen

Rechnung das Gewerbe betrieben wird. (2) Im Falle des Wechsels in der Person des Unternehmers ist Steuerschuldner

bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Wechsel eintritt, der bisherige

x) Abs. 3 wurde eingefügt durch die Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGB1. 1931 I Nr. 22 S. 280).

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten voir. 1. Dezember 1930. 201

Unternehmer, vom Beginn des folgenden Kalendermonats an der neue Unter- nehmer.

(3) Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so haften diese als Gesamtschuldner.

(4) Dienen dem Gewerbebetrieb Gegenstände, die nicht dem Unternehmer gehören, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für die Steuer- schuld des Unternehmers, wenn er Angehöriger (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 3 der Reichs- abgabenordnung) des Unternehmers oder an der Unternehmung wesentlich be- teiligt ist. Eine Person ist an einer Unternehmung wesentlich beteiligt, wenn sie oder ihre Angehörigen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Treuhänders oder einer Unternehmung im Sinne des § 4 Nr. 1 zusammen zu mehr als einem Viertel beteiligt sind.

Zav eiter Abschnitt.

Besteuerungsgrundlagen und Berechnung der Steuer.

§ 9. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (§§ 10 bis 14). Im Falle des

§ 13 wird hilfsweise das Gewerbekapital herangezogen. Nach Maßgabe des § 19 kann zusätzlich auch eine Besteuerung nach der Lohnsumme erfolgen (§§ 15, 20, 21).

§ 10. (1) Gewerbeertrag ist bei Steuerpflichtigen, die über ihren Betrieb formell

und sachlich ordnungsmäßige Bücher führen und auf Grund einer jährlichen Be- standsaufnahme regelmäßig Jahresabschlüsse machen, der Betrag, der sich ergibt 9 wenn den Reineinkünften aus dem Gewerbebetrieb die im § 11 bezeichneten Be- träge hinzugerechnet werden und die Summe um die im § 12 bezeichneten Be- träge gekürzt wird.

(2) Die Reineinkünfte aus dem Gewerbebetrieb sind der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder Körperschaftsteuergesetzes für den Gewerbe- betrieb (einschließlich der nach § 3 als Gewerbe geltenden freien und ähnlichen Berufstätigkeit) berechnete Gewinn. Bei ihrer Ermittlung dürfen die im § 17 des Einkommensteuergesetzes, §§ 14, 15 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes be- zeichneten Aufwendungen nur insoweit abgesetzt werden, als sie Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind ; § 11 Nr. 4 des Körper- schaftsteuergesetzes findet keine Anwendung, ferner finden § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 15 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes keine An- wendung.

(3) Umfaßt der für die Ermittlung des Gewinns (Abs. 2) maßgebende Zeit- raum mehr oder weniger als zwölf Monate, so gilt als Gewerbeertrag der sich aus Abs. 1 ergebende Betrag nach Umrechnung auf ein Jahresergebnis. Läßt sich jedoch durch Zusammenrechnen der sich nach Abs. 1 für mehrere aufeinander- folgende Zeiträume ergebenden Beträge ein Jahresergebnis ermitteln, so gilt diese» als GewTerbeertrag.

§ 11. (1) Den Reineinkünften aus dem Gewerbebetriebe (§ 10 Abs. 2) werden folgende

Beträge wieder hinzugerechnet, soweit diese bei der Feststellung der Reineinkünfte abgesetzt worden sind:

1. Zinsen für die nicht aus laufenden Verbindlichkeiten bestehenden Schulden,. Renten und dauernde Lasten sowie Gewinnbeträge, die an stille Gesellschaf- ter oder andere nicht als Mitunternehmer Beteiligte entrichtet werden;

2. Gehälter, Tantiemen oder unter sonstiger Benennung gewährte Vergütungen^ die von einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbe- betriebs anzusehen ist, an ihre Gesellschafter oder von einer Kommandit- gesellschaft auf Aktien an die persönlich haftenden Gesellschafter für die der Gesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste entrichtet worden sind;

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202 Dte Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

3. Gshälter, Tantiemen oder unter sonstiger Benennung gewährte Vergütungen, die von einer der im § 4 Nr. 1 bezeichneten Unternehmungen an ihre an der Unternehmung wesentlich beteiligten Gesellschafter ( § 8 Abs. 4 Satz 2) für die der Gesellschaft geleisteten Arbeiten und Dienste entrichtet worden sind;

4. Vorteile, die von Vereinigungen zu gemeinsamem Ankauf von Lebensmitteln oder hauswirtschaftlichen Gegenständen im großen und Absatz im Einzel- handel an die Käufer gewährt worden sind (Kundengewinn), soweit diese Vorteile 5 vom Hundert der auf die Waren geleisteten Barzahlungen über- stiegen haben; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Kundengewinn Mitgliedern oder Nichtmitgliedern gewährt worden ist. (2) Eine Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen findet grundsätzlich nicht

statt; jedoch werden hinzugerechnet die bei der Feststellung der Reineinkünfte abgesetzten Miet- und Pachtzinsen:

1. für die Benutzung von Gegenständen, die nach den Vorschriften des Reichs- bewertungsgesetzes zum Gewerbekapital des Steuerschuldners gehören (§ 33 a des Reichsbewertungsgesetzes), es sei denn, daß die Miet- oder Pacht- zinsen beim Empfänger als Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegen; der hinzuzurechnende Betrag mindert sich um die Absetzungen, die nach § 16 Abs. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes für Abnutzung oder Sub- stanzverringerung der Gegenstände zulässig sind;

2. für die Benutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen insoweit, als die Zinsen den ortsüblichen Miet- oder Pachtzins übersteigen, jedoch nur, wenn es sich offensichtlich um einen wesentlichen Unterschied handelt.

§ 12. Die Summe der Reineinkünfte (§ 10 Abs. 2) und der Hinzurechnungen (§11)

wird gekürzt: 1. bei Unternehmungen der im § 4 bezeichneten Art, die zwar nach der Satzung,

Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar gemein- nützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, aber einen über eine Vermögens- verwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten: um den Teil der Reineinkünfte, der nicht aus diesem Geschäftsbetrieb stammt ;

2. wenn eine Unternehmung eine Betriebsstätte im Ausland unterhält : um den auf die ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil der Reineinkünfte;

3. bei buchführenden Unternehmungen: um die Fehlbeträge, die sich bei der Ermittlung des Gewerbertrages für die beiden voraufgegangenen Rechnungs- jahre ergeben haben ( Gewerbe verlust), jedoch nicht unter den aus § 13 sich ergebenden Hundertsatz des Gewerbekapitals; die Kürzung findet nicht statt, soweit der Gewerbeverlust bei der letzten Veranlagung bereits in An- rechnung gekommen ist;

4. um die Gewinne, die bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder Be- triebsteils im Sinne des § 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt werden;

5. soweit im Eigentum des Steuerschuldners inländische Betriebsgrundstücke gestanden haben, für die er zur Grundsteuer heranzuziehen war, für das Jahr um 4 vom Hundert des nach den Vorschriften des Reichsbewertungs- gesetzes festgestellten Einheitswerts der Betriebsgrundstücke. Auszugehen ist von dem Einheitswert, der für die Veranlagung der Grundsteuer für das dem Hauptveranlagungszeitraum der Gewerbeertragsteuer entsprechende Rechnungsjahr maßgebend ist.

§ 13. Bleibt der nach §§ 10 bis 12 sich ergebende Gewerbeertrag hinter 6 vom

Hundert des nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes für den gewerb- lichen Batrieb ermittelten Gewerbekapitals (§ 33 a des Reichsbewertungsgesetzes) zurück, so sind als steuerpflichtiger Gewerbeertrag 6 vom Hundert dieses Gewerbe- kapitals anzusetzen.

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. 203

§ 14. (1) Dar Gawerbeertrag wird bei Steuerpflichtigen, die über ihren Betrieb for-

mell und sachlich ordnungsmäßige Bücher nicht führen oder auf Grund einer jährlichen Bastandsaufnahme regelmäßige Jahresabschlüsse nicht machen, unter Beachtung der Grundsätze der §§ 10 bis 13 durch Schätzung ermittelt.

(2) Als Hilfsmittel für die Ertragschätzung dienen insbesondere der Umsatz, der daraus in dem batreffenden Gawerbezweig erfahrungsgemäß zu erzielende Ge- winn, dar Wart der angeschafften Rohstoffe oder Waren, der Wert der geleisteten Arbait des Batriebsinhabers und der im Batrieb tätigen Arbeitskräfte. Im einzel- nen Falle sind bei der Schätzung alle Umstände zu beachten, welche die Höhe des Gewerbeertrags beeinflussen.

§ 15. (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen (Abs. 2, 3), die an die Arbeit-

nehmer der in dem Land oder in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Erstreckt sich eine Batriebsstätte über mehrere Gemeinden (einheit- liche Betriebsstätte), so hat der Arbeitgeber vorbehaltlich des § 33 die an die Arbeitnehmer dieser Betriebsstätte gezahlte Lohnsumme auf die beteiligten Ge- meinden nach Lage der örtlichen Verhältnisse zu verteilen.

(2) Als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gilt der Arbeitslohn im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes mit den sich aus § 36 Abs. 2, 3 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Abweichungen; die auf Grund des § 36 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vom Reichsminister der Finanzen getroffe- nen Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung.

(3) Als Vergütung im Sinne des Abs. 1 gelten nicht: 1. Beträge, die gezahlt worden sind an

a) Lahrlinge, die auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags eine ordnungs- mäßige Ausbildung erfahren,

b) Kriegs- und Unfallverletzte mit mindestens 50 vom Hundert Erwerbs- unfähigkeit,

c) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, sofern sie beim einzelnen Arbeitnehmer insgesamt jährlich die am Schlüsse des Jahres für die Angestelltenversicherungen maßgebende Jahresarbeits- verdienstgrenze nicht überschritten haben;

2. Entschädigungen, die einem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangene Ein- nahmen oder für die Aufgabe einer Tätigkeit, einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf solche gewährt werden;

3. Baträge, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags den Raineinkünften hinzuzurechnen sind. (4) Bai öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Sparkassen,

die nicht unter § 3 Abs. 2 Nr. 4 fallen, gilt als Lohnsumme nur die Summe der Vergütungen (Abs. 1 bis 3), die an die nicht im eigentlichen Sparkassenverkehre beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Die Summe dieser Vergütungen ist aus der gesamten Lohnsumme nach dem Verhältnis zu ermitteln, in dem der körperschaftsteuerpflichtige Gewinn zu dem an sich maßgebenden Gesamtgewinne der Sparkasse in dem für die Berechnung der Lohnsumme maßgebenden Zeitraum steht.

(5) Bai Unternehmungen der im § 4 bezeichneten Art, die zwar nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschließlich und unmittelbar kirch- lichen, gem3Ínnübzigen oder mildtätigen Zwecken dienen, aber einen über eine Vermögansverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter- halten, gilt nicht als Lohnsumme die Summe der Vergütungen (Abs. 1 bis 3) an solche Arbaitnahmar, die nicht allein oder überwiegend in diesem Geschäftsbe trieb tätig sind.

§ 16. Die Höhe der Gawerbesteuer wird von den Ländern kraft eigenen Rechtes

und von den Gamainden nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften (§1) bestimmt. Dar Barechnung der Steuer werden Steuermeßbeträge zugrundegelegt, die sich aus den Vorschriften der §§ 17 bis 21 für den Steuergegenstand ergeben.

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204 Dte Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

§ 17. (1) Für die Gewerbeertragsteuer gelten folgende Steuer meßbet rage :

1. bei den im § 4 Nr. 1, 2 genannten Unternehmungen, ferner bei Betrieben von Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlichen Betrieben mit eigener Rechtspersönlichkeit 10 vom Hundert des Gewerbeertrags;

2. im übrigen die aus der Spalte 3 der nachfolgenden Stufentabelle ersichtlichen Beträge. Die Länder können für Gewerbebetriebe mit weniger als 2600 Reichs- mark Gewerbeertrag, die außerhalb des Landes keine Betriebsstätten unter- halten, andere Steuermeßbeträge festsetzen. Machen die Länder von dieser Befugnis Gebrauch, so sind sie an die Steuerstufen der nachfolgenden Stufen- tabelle gebunden; gegebenenfalls sind auch für Gewerbeerträge von weniger als 1350 Reichsmark Steuer stufen zu bilden.

Gewerbeertrag Auf- oder abge- Steuer- Stufe rundet auf meßbetrag RM. RM. RM.

1 2 3

bis ausschließlich 1 350 0 von 1 350 „ „ 1 650 1 500 6

1 650 „ „ 1 950 1 800 12 1 950 „ „ 2 250 2 100 18

„ 2 250 „ „ 2 600 2 400 28 „ 2 600 „ „ 3 000 2 800 44 „ 3 000 „ „ 3 400 3 200 60 „ 3 400 „ „ 3 800 3 600 84 „ 3 800 „ „ 4 250 4 000 110 „ 4 250 „ „ 4 750 4 500 150

4 750 „ „ 5 250 5 000 190 „ 5 250 „ „ 5 750 5 500 240 „ 5 750 „ „ 6 250 6 000 290 „ 6 250 „ „ 6 750 6 500 340

6 750 „ „ 7 250 7 000 390 7 250 „ „ 7 750 7 500 440 7 750 „ „ 8 250 8 000 490 8 250 „ „ 8 750 8 500 540 8 750 „ „ 9 250 9 000 600 9 250 „ „ 9 750 9 500 660

„ 9 750 „ „ 10 250 10 000 780 „ 10 250 „ „ 10 750 10 500 870 „ 10 750 „ „ 11250 11000 940 „ 11 250 „ „ 11 750 11 500 1010 „ 11750 „ „ 12 500 12 000 1080 „ 12 500 „ „ 13 500 13 000 1220 „ 13 500 „ „ 14 500 14 000 1360 „ 14 500 „ „ 15 500 I 15 000 1500 „ 15 500 an 10 v. H. des gemäß

§ 18 Abs. 1 abge- rundeten Gewerbe -

ertrags. (2) Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats andere als die

im Abs. 1 vorgesehenen Steuermeßbeträge vorschreiben 1). (3) Die Länder können für die Steuern des Landes und seiner Gemeinden

andere Steuer meßbe träge vorschreiben. Diese Steuer meßbeträge dürfen jedoch

*) Eingefügt durch die Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt- schaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGB1. 1931 I Nr. 22 S. 281).

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Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. 205

bei einem Gewerbeertrage von 15 500 Reichsmark aufwärts den Betrag von 10 vom Hundert des nach § 18 Abs. 1 ab- oder aufgerundeten Gewerbeertrags nicht übersteigen. Machen die Länder von dieser Befugnis Gebrauch, so sind sie an die im Abs. 1 vorgesehene Freigrenze nicht gebunden.

§ 18.

(1) Bei Gewerbeerträgen von mehr als 12 000 Reichsmark werden Beträge von weniger als 500 Reichsmark auf volle Tausende Reichsmark nach unten ab- gerundet, Beträge von 500 Reichsmark und mehr auf volle Tausende Reichsmark nach oben aufgerundet.

(2) Bei den in § 17 Nr. 1 genannten Unternehmungen werden Gewerbeerträge von nicht mehr als 12 000 Reichsmark auf die in den Steuerstufen bezeichneten Beträge, Gewerbeerträge bis ausschließlich 1350 Reichsmark nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen ab- oder aufgerundet.

(3) Die Veranlagung ist stets auf den ab- oder aufgerundeten Gewerbeertrag vorzunehmen, der nach §§ 17, 18 Abs. 1, 2 für die Stufe maßgebend ist.

§ 19. Ob und unter welchen Voraussetzungen neben der Gewerbeertragsteuer eine

Lohnsummensteuer nach Maßgabe der §§ 20, 21 zu erheben ist, bestimmt das Land. Die Lohnsummensteuer darf nicht auf bestimmte Arten von Betrieben beschränkt werden.

§ 20. Bas teuer ungsgrundlage für die Lohnsummensteuer ist die in einem Kalender-

vierteljahr an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlte Lohnsumme (§ 15). Übersteigt die Lohnsumme in einem Kalenderviertel- jahr nicht den Betrag von 5000 Reichsmark, so wird von ihr ein Betrag von 1500 Reichsmark abgezogen.

§ 21. Der Berechnung der Lohnsummensteuer wird ein Steuermeßbetrag zugrunde

gelegt; dieser beträgt 7,5 vom Tausend der auf volle Tausende Reichsmark nach unten abgerundeten Lohnsumme.

§ 22. Die Gewerbeertragsteuer und, in den Fällen des § 19, die Lohnsummensteuer

werden je in einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages erhoben (Umlagesatz). Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten:

1. in mehreren Gemeinden, so wird die Gewerbeertragsteuer für Rechnung der Gemeinde jeweils in einem Hundertsatz des nach §§ 24 bis 33 auf die Ge- meinde entfallenden Teilbetrags des Steuermeßbetrages erhoben;

2. in mehreren Ländern, so wird die Gewerbeertragsteuer für Rechnung des Landes jeweils in einem Hundertsatz des nach §§24 bis 33 auf das Land ent- fallenden Teilbetrags des Steuermeßbetrages erhoben.

§ 23. (l) Für die Bestimmung des Umlagesatzes gelten folgende Grundsätze:

1. Eine Abstufung des Umlagesatzes ist vorbehaltlich der Abs. 2, 3 ausgeschlos- sen.

2. Der Umlagesatz kann nur auf einen vollen Hundertsatz lauten. 3. Der Umlagesatz des Landes wird für ein oder für mehrere volle Rechnungs-

jahre (§ 34 Abs. 1) oder für unbestimmte Zeit bestimmt; der Umlagesatz der Gemeinde wird für ein oder mehrere volle Rechnungsjahre oder nach näherer Bestimmung der Landesregierung für unbestimmte Zeit bestimmt. Der von dem Lande oder von der Gemeinde für unbestimmte Zeit bestimmte Umlagesatz gilt ohne weiteres für ein späteres Rechnungsjahr, wenn nicht vor dem Beginn dieses Rechnungsjahrs eine Abänderung beschlossen worden ist. Der Umlagesatz des Landes und der Umlagesatz der Gemeinden können

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206 Dte Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

einmal im Rechnungsjahr durch einen bis zum 31. Dezember zu fassenden Beschluß abgeändert werden; die Abänderung wirkt auf den Beginn dieses Rechnungsjahres zurück. (2) Der Umlagesatz kann bis zu 20 vom Hundert höher sein als für die übrigen

Gewerbe für Versicherungs-, Bank-, Kredit- und Warenhandelsunternehmungen, die in einer Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten, ohne in dieser Gemeinde ihre Betriebsleitung zu haben, hinsichtlich der in dieser Gemeinde belegenen Be- triebsstätten (Filialsteuer). Die hinsichtlich der Filialsteuer von einem Lande ge- troffene Regelung muß für alle in dem Lande vorhandenen Unternehmungen der im Satz 1 bezeichneten Art die gleiche sein; das gleiche gilt für die von der Ge- meinde getroffene Regelung hinsichtlich der in der Gemeinde vorhandenen Unter- nehmungen. Handelt es sich bei einem Gewerbe nur zu einem Teil um eine Unter- nehmung der im Satz 1 bezeichneten Art (z. B. Fabrikationszweigstelle mit Laden- geschäft), so findet Satz 1 nur insoweit Anwendung; der Teilbetrag des Steuer- meßbetrags, der dem erhöhten Umlagesatz unterliegt, ist unter entsprechender Anwendung der §§ 24 bis 26, 28, 29, 31, 32 zu ermitteln.

(3) Die Länder sind befugt, aus Anlaß kommunaler Gebietsänderungen ver- schiedene Umlagesätze der Gemeinden für die vorher zu verschiedenen Gemeinden (selbständigen Gutsbezirken) gehörigen Gebietsteile auf bestimmte Zeit zuzu- lassen; für Gemeinden, in denen eine derartige Möglichkeit bereits zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes besteht, bleibt nach Maßgabe des Landesrechts die bisherige Regelung aufrechterhalten.

Dritter Abschnitt. Zerlegung.

1. Gewerbeertragsteuer. § 24.

(1) Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemein- den unterhalten, so ist vom Steuer meßbetrage für die Gewerbeertragsteuer (§17) der auf die einzelne Gemeinde entfallende Teilbetrag durch Zerlegung nach §§25 bis 32 zu ermitteln (Zerlegungsanteil). In den Fällen, in denen der Gewerbebetrieb in der Gemeinde der Steuer nur mit einem Teile unterliegt, gilt als Zerlegungsanteil dieser Gemeinde nur der Teilbetrag des Steuermeßbetrags, der sich für den in der Gemeinde belegenen nicht befreiten Teil des Gewerbebetriebs ergibt; dieser Teil- betrag ist unter entsprechender Anwendung der §§ 26, 27, 29 bis 31 zu ermitteln.

(2) Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Ländern unterhalten, so ist der Zerlegungsanteil des einzelnen Landes durch Zusammen- rechnung der Zerlegungsanteile der zu dem Lande gehörigen Gemeinden (Abs. 1) zu ermitteln.

(3) Die Gemeindeverbände, denen die Gewerbesteuer überlassen ist, stehen abweichend von § 1 Satz 3 für die Zerlegung nicht den Gemeinden, sondern den Ländern (Abs. 2) gleich.

§ 25. Für die Zerlegung sind vorbehaltlich des § 29 die Verhältnisse am 1. Januar

des Kalenderjahrs maßgebend, in dem der Haupt Veranlagungszeitraum (§ 34 Abs. 2) beginnt. In den Fällen des § 32 sind die Verhältnisse zu Beginn des Nach- veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 3) maßgebend.

§ 26. (l) Zerlegungsmaßstab ist:

1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmungen: das Verhältnis, in welchem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten erzielten Ein- nahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Einnahmen steht;

2. in den übrigen Fällen, vorbehaltlich von Nr. 3 : das Verhältnis, in welchem die Summe der Gehälter und Löhne, die an die bei allen inländischen Be- triebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Ge-

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Die Bestimmungen der Verordnung dea deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. 207

hältern und Löhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;

3. bei Warenhandelsunternehmungen: zur Hälfte das in Nr. 1 und zur Hälfte das in Nr. 2 bezeichnete Verhältnis. (2) Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die in den Betriebsstätten

einer Gemeinde erzielten Einnahmen (Abs. 1 Nr. 1) oder gezahlten Gehälter und Löhne (Abs. 1 Nr. 2) auf volle Tausende Reichsmark nach unten abzurunden.

§ 27. (1) Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (einheitliche

Betriebsstätte) und sind: 1. in jeder dieser Gemeinden im Falle des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Einnahmen erzielt

oder im Falle des § 26 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmer beschäftigt, an die Ge- hälter und Löhne gezahlt worden sind, so sind bei Anwendung des im § 26 vorgesehenen Zerlegungsmaßstabs die in den einzelnen Gemeinden belogenen Teile der einheitlichen Betriebsstätte als selbständige Betriebsstätten zu behandeln ;

2. nicht in jeder dieser Gemeinden im Falle des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Einnahmen erzielt oder im Falle des § 26 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmer beschäftigt, an die Gehälter und Löhne gezahlt worden sind, so ist bei Anwendung des im § 26 vorgesehenen Zerlegungsmaßstabs die einheitliche Betriebsstätte den Be- triebsstätten einer Gemeinde gleichzustellen; der hierbei auf die einheitliche Betriebsstätte entfallende Steuermeßbetrag oder Teil des Steuermeßbetrags ist auf die Gemeinden, über die sich die einheitliche Betriebsstätte erstreckt, nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in den Ge- meinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenen Gemeinde- lasten zu zerlegen. (2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 3

sinngemäß Anwendung.

§ 28. Gehälter und Löhne im Sinne der Zerlegungs vor Schriften sind die nach § 15

Abs. 1, 2, 4 und 5 als Lohnsumme geltenden Vergütungen mit folgenden Ab- weichungen :

1. Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals, die von dem Gesamt- überschusse berechnet worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das gleiche gilt für Vergütungen, soweit sie für den einzelnen Arbeitnehmer 50 000 Reichs- mark übersteigen;

2. bei Unternehmungen, die nicht in der Form der juristischen Person betrieben werden, kommt als Ausgabe für die persönlichen Arbeiten und Dienste der im Betrieb voll tätigen Inhaber ein Betrag von insgesamt 6000 Reichsmark für ein Jahr, bei kürzerer Tätigkeit ein entsprechend geringerer Betrag in Ansatz ;

3. bei Eisenbahnunternehmungen kommen die Vergütungen, die an die in der allgemeinen Verwaltung beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind,, nur mit der Hälfte, die Vergütungen, die an die in der Werkstättenverwal- tung und im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, nur mit zwei Dritteln in Ansatz.

§ 29. (1) Als Zeitraum, der der Berechnung des Zerlegungsmaßstabs zugrunde zu

legen ist, gilt der für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebende Zeitraum (§ 34 Abs. 2).

(2) Ist in dem der Berechnung des Zerlegungsmaßstabs zugrunde zu legen- den Zeitraum (Abs. 1) eine Betriebsstätte neu errichtet worden, so sind bei der Ermittlung der Verhältniszahlen die in dieser Betriebsstätte erzielten Einnahmen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 3) oder gezahlten Gehälter und Löhne (§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 3) auf volle zwölf Monate umzurechnen. Umfaßt der Zeitraum (Abs. 1) mehr oder

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208 ^e Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

weniger als zwölf Monate, so tritt an die Stelle der im Satz 1 bezeichneten zwölf Monate eine entsprechend längere oder kürzere Zeitdauer.

(3) Ist in der Zeit zwischen dem Ablauf des im § 34 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Zeitraumes und dem Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 34 Abs. 1) eine Be- triebsstätte neu errichtet worden, so sind bei der Ermittlung der Verhältniszahlen die Einnahmen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 3) oder die Gehälter und Löhne (§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 3) zu berücksichtigen, die in den auf ihre Errichtung folgenden zwölf Mo- naten mutmaßlich in dieser Betriebsstätte erzielt oder an die bei dieser Betriebs- stätte beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt werden.

§ 30. (1) Übersteigt der einzelne Steuer meßbetrag nicht den Betrag von 20 Reichs-

mark, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Betriebsleitung be- findet. Befindet sich die Betriebsleitung im Ausland, so ist der Steuer meßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der inlän- dischen Betriebsstätten befindet.

(2) Übersteigt der einzelne Steuermeßbetrag zwar den Betrag von 20 Reichs- mark, würde aber nach §§ 26 bis 29 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 Reichsmark beträgt, so ist dieser Teilbetrag der Ge- meinde zuzuweisen, in der sich die Betriebsleitung befindet. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 31. (1) Haben sich im einzelnen Falle die Gemeinden mit dem Steuerschuldner

über die Zerlegung geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vor- zunehmen. Wird durch die Einigung der Anteil eines Landes berührt, so findet Satz 1 nur Anwendung, wenn auch das Land der vereinbarten Zerlegung zustimmt.

(2) Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles ein Zerlegungs- maßstab, der nach Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist, als der in den §§26 bis 29 vorgesehene Zerlegungsmaßstab, und der den tatsächlichen Beteiligungs- verhältnissen hinreichend Rechnung trägt, so kann die Zerlegung statt nach den §§ 26 bis 29 nach diesem Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden. In dem Zer- legungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung von der Vorschrift des Satzes 1 Gebrauch gemacht worden ist.

(3) Führt die Zerlegung nach dem in den §§ 26 bis 29 vorgesehenen Zerlegungs- maßstab im einzelnen Fall zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist die Zer- legung nach einem Maßstab vorzunehmen, der den tatsächlichen Beteiligungs- verhältnissen Rechnung trägt.

(4) Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats für Gruppen von Fällen einen von den §§ 26 bis 29, § 31 Abs. 1 bis 3 abweichenden Zerlegungsmaßstab bestimmen.

§ 32. Ist der Gewerbebetrieb in die Steuerpflicht neu eingetreten (§ 34 Abs. 2 Satz 2,

§ 36 Nr. 1 und 2), so finden auf die Zerlegung die Vorschriften der §§ 26 bis 29 mit der Maßgabe Anwendung, daß

1. an Stelle der erzielten Einnahmen (§ 26 Abs. 1 Nr. 1) die Einnahmen treten, die in dem auf die Begründung der Steuerpflicht folgenden Jahre mutmaß- lich erzielt werden;

2. an Stelle der gezahlten Gahälter und Löhne (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) die Gehälter und Löhne treten, die in dem auf die Begründung der Steuerpflicht folgen- den Jahre mutmaßlich gezahlt werden.

2. Lohnsummensteuer. § 33.

Erstreckt sich eine Bstriebsstätte über mehrere Gemeinden (einheitliche Be- triebsstätte), so wird die Lohnsummensteuer auf Antrag einer Gemeinde unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Zerlegung des Steuermeß- bstrages für die Gswerbeertragsteuer zerlegt.

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Die Bestimmungen der Verordnung dos deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930. 209

Vierter Abschnitt.

Veranlagung und Erhebung. § 34.

(1) Die allgemeine Veranlagung zum Steuermeßbetrag bei der Gewerbeertrag- steuer einschließlich der Zerlegung (Haupt Veranlagung) wird für das Rechnungs- jahr (Haupt Veranlagungszeitraum) vorgenommen. Als Rechnungsjahr gilt der Zeitraum vom 1. April bis 31. März.

(2) Der Haupt ver anlagung wird zugrunde gelegt der Ge wer beertrag des für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer maßgebenden Steuerabschnitts, der in dem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahr ge- endet hat. Hat der erste Steuerabschnitt eines in die Steuerpflicht neu eingetrete- nen Gewerbebetriebs erst nach Ablauf des dem Rechnungsjahr unmittelbar voran- gegangenen Kalenderjahrs geendet, so wird der Haupt Veranlagung ein Ge wer be- ertrag zugrunde gelegt, der nach Maßgabe des Ergebnisses der inzwischen ab- gelaufenen Zeit für das erste Wirtschaftsjahr zu schätzen ist. An Stelle des Steuer- abschnitts tritt in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 das Jahr, dessen tatsächliches Ergebnis ermittelt wird. Im Falle des § 13 ist von dem Wert des Ge Werbekapitals auszugehen, der für denjenigen Hauptfeststellungszeitraum (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsbewertungsgesetzes) ermittelt ist, in den der Hauptveranlagungszeitraum fällt; ist auf den 1. Januar des Kalenderjahres, in das der Beginn des Hauptveran- lagungszeitraumes fällt, eine Neu- oder Nachfeststellung des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb vorzunehmen, so ist von dem sich hieraus für das Ge- werbekapital ergebenden Wert auszugehen.

§ 35. Über die Lohnsumme wird nur auf Antrag des Steuerschuldners, des Landes

oder der Gemeinde ein Veranlagungsbescheid erteilt, sofern ein berechtigtes Inter- esse an der Veranlagung dargelegt wird.

§ 36. (1) Eine nachträgliche Veranlagung zum Steuermeßbetrag bei der Gewerbe-

ertragsteuer einschließlich der Zerlegung (Nach Veranlagung) wird vorgenommen, wenn innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums:

1. ein Gewerbebetrieb neu gegründet wird, 2. ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungs-

grundes in die Steuerpflicht neu eintritt. (2) Der Nach ver anlagung wird der Gewerbeertrag zugrunde gelegt, der sich

mutmaßlich unter entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 14 für das erste Wirt- schaftsjahr des Betriebes ergibt.

(3) Die Nachveranlagung gilt für die Zeit vom Beginn des Kalendermonats, der dem maßgebenden Ereignis (Abs. 1) unmittelbar folgt, bis zum Schiuß des laufenden Rechnungsjahres (Nachveranlagungszeitraum).

§ 37. Erlischt die Steuerpflicht des Steuergegenstands (§ 2 Abs. 1) im Laufe des

Rechnungsjahres, so wird die Gewerbeertragsteuer bis zum Schluß des Kalender- monats erhoben, in dem die Steuerpflicht weggefallen ist. Erlischt die Steuer- pflicht infolge Übergangs des Gawerbebetriebs auf einen bereits bestehenden Ge- werbebetrieb, so wird die Gewerbeertragsteuer bis zum Schluß des Rechnungs- jahres erhoben, in dem die Steuerpflicht weggefallen ist.

§ 38. (1) Die Gewerbeertragsteuer wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages

am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar fällig. (2) Der Reichsminister der Finanzen kann auf Antrag einer Landesregierung

Zahlungszeitpunkte, die von den im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkten abweichen, für dieses Land und seine Gemeinden bestimmen. In einem Lande, in dem die

Finanzarchiv. XLVIII. Jahrg. 673 14

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21 0 Die Bestimmungen der Verordnung des deutschen Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930.

Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Reichsfinanzbehörden übertragen wird, ist die Landesregierung zur Bestimmung abweichender Zahlungs- zeitpunkte ermächtigt.

(3) Bis zur Zustellung eines neuen Steuerbescheids hat der Steuerschuldner zu den im Abs. 1, 2 bezeichneten Zeitpunkten Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten. Den Vor- auszahlungen für das neue Rechnungsjahr können nach näherer Bestimmung des Landes die für dieses Rechnungsjahr beschlossenen und genehmigten Umlagesätze zugrunde gelegt werden.

(4) Soweit die sich auf Grund des neuen Steuerbescheids ergebenden Viertel- jahreszahlungen (Abs. 1, 2) die Vorauszahlungen übersteigen, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheids nach Abs. 3 zu leisten waren, ist der Unterschieds- betrag zusammen mit der nächsten Vierteljahreszahlung zu entrichten, die nach Zustellung des Steuerbescheids fällig wird. Soweit die sich auf Grund des neuen Steuerbescheids ergebenden Vierteljahreszahlungen hinter den Vorauszahlungen zurückbleiben, die bis zur Zustellung des neuen Steuerbescheids nach Abs. 3 tat- sächlich geleistet worden sind, ist der Unterschiedsbetrag auf die nächste Viertel- jahreszahlung anzurechnen, die nach Zustellung des Steuerbescheids fällig wird; überschießende Beträge werden erstattet.

§ 39. (1) Bei der Lohnsummensteuer ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer

für das abgelaufene Kalender viertel jähr bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar zu entrichten. Gleichzeitig mit der Entrichtung ist eine Erklärung über die Berechnungsgrundlage der Steuer abzugeben.

(2) § 38 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. § 40.

In den Fällen des § 34 Abs. 2, § 48 des Einkommensteuergesetzes, § 13 des Körperschaftsteuergesetzes kann der Reichsminister der Finanzen oder das von ihm beauftragte Landesfinanzamt im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bezeichneten Verwaltungsbehörde zugleich mit der Einkommen- steuer oder Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer in einem Pauschbetrage festsetzen.

Fünfter Abschnitt. Übergangs- und Schlußvorschriften.

§41. Bis zur Zustellung des ersten Steuerbescheids auf Grund dieser Vorschriften

hat der Steuerschuldner zu den im § 38 Abs. 1, 2 bezeichneten Zeitpunkten Vor- auszahlungen in Höhe von je einem Viertel der nach den landesrechtlichen Vor- schriften zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten. Die Länder können abweichende Bestimmungen treffen.

§42. Die Landesregierungen können bestimmen, ob und unter welchen Voraus-

setzunen sie oder ihre Gemeinden in Einzelfällen Vereinbarungen mit Steuer- schuldnern über die Höhe der Gewerbesteuer abschließen können.

§ 43. Für die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen einschließlich des

Wanderlagerbetriebs kann der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats Bestimmungen treffen.

§ 44. Das Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels ( Gewerbesteuer) bestimmt

sich nach Kapitel I (Gesamtplan der Steuervereinfachung).

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