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Die Begnadigung in vergleichender Perspektive · 2020. 4. 14. · Dimitri Dimoulis Duncker & Humblo...

Date post: 16-Nov-2020
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Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge · Band 97 Die Begnadigung in vergleichender Perspektive Rechtsphilosophische, verfassungs- und strafrechtliche Probleme Von Dimitri Dimoulis Duncker & Humblot · Berlin
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Strafrechtliche Abhandlungen

Neue Folge · Band 97

Die Begnadigungin vergleichender Perspektive

Rechtsphilosophische, verfassungs- undstrafrechtliche Probleme

Von

Dimitri Dimoulis

Duncker & Humblot · Berlin

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DIMITRI DIMOULIS

Die Begnadigung in vergleichender Perspektive

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Strafrechtliche Abhandlungen * Neue Folge Herausgegeben von Dr. Eberhard Schmidhäuser

em. ord. Professor der Rechte an der Universität Hamburg

und Dr. Friedrich-Christian Schroeder ord. Professor der Rechte an der Universität Regensburg

in Zusammenarbeit mit den Strafrechtslehrern der deutschen Universitäten

Band 97

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Die Begnadigung in vergleichender Perspektive

Rechtsphilosophische, verfassungs- und strafrechtliche Probleme

Von

Dimitri Dimoulis

Duncker & Humblot · Berlin

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Zur Aufnahme in die Reihe empfohlen von Professor Dr. Alessandro Baratta, Saarbrücken

Die Deutsche Bibliothek - CIP-Einheitsaufnahme

Dimoulis, Dimitri: Die Begnadigung in vergleichender Perspektive : rechtsphilosophische, verfassungs- und strafrechtliche Probleme / von Dimitri Dimoulis. - Berlin : Duncker und Humblot, 1996

(Strafrechtliche Abhandlungen ; N.F., Bd. 97) Zugl.: Saarbrücken, Univ., Diss., 1994/95 ISBN 3-428-08771-2

NE: GT

Alle Rechte vorbehalten © 1996 Duncker & Humblot GmbH, Berlin Fotoprint: Color-Druck Dorfi GmbH, Berlin

Printed in Germany ISSN 0720-7271

ISBN 3-428-08771-2

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papier entsprechend ISO 9706 ©

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Am Ende

- oder am Anfang, je nach der Blickrichtung -

steht das Wort oder die Tat.

Hans Kelsen

Eine Stimme, die sich sofort im Publikum wiederholte,

rief "Halt, Halt," gerade ehe der Kopf fiel,

und so starb denn die Unglückliche

mit der letzten Täuschung, als wäre sie begnadigt.

Der Beobachter (Stuttgart), 27.6.1845

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Vorwort

Diese Arbeit hat im Wintersemester 1994/95 dem Fachbereich Rechtswis-senschaft der Universität des Saarlandes als Dissertation vorgelegen.

Eine Dissertation gilt als Produkt persönlicher Anstrengung und Verant-wortung; hier möchte ich den "anderen" Aspekt erwähnen und alle diejenigen nennen, die mir mit Rat und Tat gezeigt haben, daß Lernen und Verstehen ein kollektiver Prozeß ist.

Herr Prof. Dr. Aristovoulos Manessis, Mitglied der Akademie von Athen, und Frau Prof. Dr. Arlette Heymann-Doat, Univ. Paris-I, haben diese Arbeit in früheren Phasen gelesen und mit weiterführender Kritik gefördert. Prof. Dr. Georgios Stamatis, Univ. Panteios Athen, und Prof. Dr. Dr. Johannes Milios, Technische Univ. Athen, haben mir ermöglicht, meinen Horizont im Bereich der Sozialwissenschaften zu erweitern. Philippos Wassilogiannis, Rechtsan-walt in Griechenland, hat mir geholfen, die Problematik der Arbeit zu vertie-fen. Frau Studienrätin Heide Hornberger-Giannoulis hat das Manuskript durchgesehen und zu seiner sprachlichen Verbesserung entscheidend beige-tragen.

Meinen Eltern Evangelia Lewaditou-Dimoulis und Stergios Dimoulis, Rechtsanwälten in Griechenland, verdanke ich vielseitige Unterstützung, nicht zuletzt haben sie mich unermüdlich mit Material für diese Arbeit versorgt.

Die Arbeit hätte nicht geschrieben werden können, wenn Christina Gian-noulis, LL. M. Eur., mir nicht dabei geholfen hätte. Ihre Art, die verfassungs-theoretischen Fragen zu erörtern, die Genauigkeit der sprachlichen Formu-lierung zu überprüfen und den Prozeß einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu verinnerlichen, hat meine Darstellung geprägt.

Herr Prof. Dr. Alessandro Baratta hat die Dissertation betreut; für unzähli-ge Anregungen und vor allem für das Forschungsklima, das er zu schaffen weiß, bin ich ihm dankbar: Auf ihn bezogen ist das Wort Doktorvater mehr als eine Sprachkonvention. Herrn Prof. Dr. Ulfrid Neumann möchte ich für die Bereitschaft, das Zweitgutachten zu dieser Dissertation zügig vorzubereiten, ebenfalls herzlich danken.

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8 Vorwort

Ferner möchte ich mich bei Herrn Prof. Dr. Friedrich-Christian Schroeder und dem Verlag Duncker & Humblot für die Aufnahme der Arbeit in die Reihe "Strafrechtliche Abhandlungen, N.F." bedanken.

Mit einem dreijährigen Stipendium hat die Stiftung "Alexandras S. Onas-sis" diese Arbeit gefördert; dem Vorstand und dem Personal schulde ich großen Dank.

Saarbrücken, im April 1995 Dimitri Dimoulis

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Inhaltsverzeichnis

Α. Einleitung I. Definitionen und Kontroversen 24

II. Methodische Fragen 28 1. Aus der Geschichte lernen? 28 2. Die Frage der Rechtsauslegung 33

a) Ziel der Rechtsauslegung 34 b) Die Ebenen der Rechtsauslegung 40

aa) Die Rekonstruktionsebene 41 bb) Die Ebene der systematischen Auslegung 41 cc) Die Ebene der Kritik 51

III. Gegenstand und Gang der Untersuchung 53 1. Die deduktive Methode 53 2. Gegenstand und Modus der Rechtsvergleichung 54 3. Notwendigkeit und Risiken der Vielschichtigkeit 55

B. Die Rechtsnatur der Gnadenentscheidung I. Die allgemeine Ratlosigkeit und ihre Ursachen 56

II. Das Prinzip der Gewaltenteilung. Begriffliche Bestimmung der Funk-tionenunterscheidung und -trennung 58 1. Von der politischen Mehrdeutigkeit zur rechtlichen Fixierung der

Gewaltenteilung 58 2. Die verfassungsrechtliche Verankerung der Gewaltenteilung 60 3. Einheit und Funktionen der Staatsgewalt 63 4. (Um-)Deutungsversuche der Gewaltenteilung 67 5. Die Gewaltenteilung als Theorie der Funktionenunterscheidung

und -trennung 72

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10 nsverzeichnis

a) Funktionenunterscheidung 74 b) Funktionen(träger)trennung 77

6. Die verfassungsrechtliche Gewaltenteilung: weder Essentialismus noch Ausdehnungsfähigkeit (Funktion und Grenzen der "histori-schen" Betrachtung) 81 a) Rechtliche vs. politische Bedeutung des Prinzips 84 b) Rechtliche vs. gesellschaftliche Bedeutung des Prinzips 90

7. Gewaltenteilung und Rechtsnatur der Begnadigung 95

III. Die Begnadigung als Akt sui generis 98 1. Die vorgeschlagenen Interpretationen 98 2. Kritik 100 3. Die Begnadigung als Akt sui generis in der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts 105

IV. Die Begnadigung als Akt der gesetzgebenden Funktion 111 1. Die vorgeschlagenen Interpretationen 111 2. Kritik 112

V. Die Begnadigung als Akt der vollziehenden Funktion 115 1. Die Begnadigung als Verwaltungsakt (Darstellung und Kritik) 115

a) Organizismus 115 b) Nominalismus 117 c) Der "extreme" Nominalismus 118

2. Die Begnadigung als Regierungsakt 121 a) Die vorgeschlagenen Interpretationen 121 b) Kritik 123

VI. Die Begnadigung als Akt der rechtsprechenden Funktion 128 1. Die vorgeschlagenen Deutungen 128 2. Begriff des Judikativaktes 131

a) Die vorgeschlagenen Kriterien (Darstellung und Kritik) 132 b) Zur "dynamischen" Definition des Judikativaktes:

das Kriterium der Praxis 134 c) Zur "dynamischen" Definition des Judikativaktes: Korrektur-

effekt, Assimilierungseffekt und relative Autonomie der Staatsfunktionen 139 aa) Korrektureffekt 139

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nsverzeichnis

bb)Assimilierungseffekt 143 cc) Das dialektische Verhältnis zwischen dem Organ und dem

Rechtsakt: Die Bedeutung der relativen Autonomie der Staatsfunktionen 144

d) Zur "dynamischen" Definition des Judikativaktes: Die recht-sprechenden Effekte 147

3. Die judikative Rechtsnatur der Begnadigung 151 a) Einleitung 151 b) Die Amnestiefunktion im Bereich der Strafrechtspflege 154 c) Exkurs: Amnestiefunktion und Funktionsregeln des

Bestrafungsprozesses 157 d) Schuldfrage und Judikativakt 160 e) Rechtsprechende Effekte und Rechtsnatur des Gnadenaktes 163

4. Die Konsequenzen der judikativen Rechtsnatur der Gnade: Justitiabilität der Gnadenentscheidungen? 174 a) Die Frage der Justitiabilität in Frankreich, Italien und

Griechenland 175 aa) Die grundsätzliche Unmöglichkeit einer gerichtlichen

Kontrolle 175 bb)Die indirekten Formen der Kontrolle 177 cc) Die bereits erfolgte (begrenzte) Nachprüfung der Gnaden-

entscheidungen durch die ordentlichen Gerichte 179 b) Die Frage der Justitiabilität in Deutschland 181

aa) Die Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG 181 bb)Die Begnadigung als Akt der "öffentlichen Gewalt" 182 cc) Verletzung von Rechten durch den Gnadenakt? 184 dd) Gerichtliche Kontrolle und Rechtsnatur der Gnade 191 ee) Ergebnis 193

5. Abschließende Bemerkungen 195 a) Die Behandlung der Frage der Justitiabilität im Schrifttum 195 b) Dynamische Gestaltung der Rechtsnatur und Justitiabilität der

Gnade 198 c) Judikative Rechtsnatur und "politischer" Charakter der

Gnadenakte 199

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12 nsverzeichnis

C. Die rechtlichen Grenzen der Gnadenkompetenz I. Einleitung 207

II. Die ausdrücklich gesetzten Grenzen der Gnadenkompetenz 213 1. Schranken ratione materiae 213

a) Gnade für "Strafen" 213 b) Gnade für Maßregeln der Besserung und Sicherung 220 c) Aufhebung von Rechtsfolgen der Verurteilung 226 d) Aufhebung der Rechtsfolgen "aller Art" von verhängten Stra-

fen nach der griechischen Verfassung 227 e) Die Verbesserung der Rechtsstellung des Verurteilten 231 f) "Zustimmung" des Verurteilten? 231 g) Gnade im"Einzelfall" 235 h) Der räumliche Geltungsbereich der Gnadenkompetenz 238

2. Schranken ratione personae 240 a) Voraussetzungen für die Begnadigung eines Ministers nach

der griechischen Verfassung 242 aa) Begnadigung eines "Ministers" 244 bb) "Zustimmung" des Parlaments 246 cc) Politische Voraussetzungen der Begnadigung zugunsten

eines Ministers 249 b) Begnadigung des Präsidenten der Republik nach der griechi-

schen Verfassung 250 aa) Begnadigung durch den Stellvertreter des Präsidenten? 251 bb) Begnadigung durch den neuen Präsidenten 253 cc) Zustimmung des Parlaments? 253

c) Schranken ratione personae in Frankreich, Italien und Deutschland 254 aa) Frankreich 254 bb) Italien 255 cc) Deutschland 255

III. Die indirekt abzuleitenden Grenzen der Gnadenkompetenz 259 1. Beschränkung auf "Ausnahmefälle"? 259 2. Der Gleichheitssatz als Grenze der Gnadenkompetenz? 264

a) Die Bedeutung(en) des Gleichheitssatzes 264

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b) Gleichheit in der Strafzumessung? 271 c) Gleichheit und Gnade 278

3. Die Begnadigung als verfassungsrechtlich vorgesehene Ausnahme von dem Gewaltenteilungsprinzip 283 a) Zeitliche Schranken der Ausübung der Gnadenkompetenz 290 b) Subsidiarität der Gnadenkompetenz? 295 c) Verbot der extensiven Auslegung des Gnadenerweises 304 d) Das rechtskräftige Urteil als "Grenze" des Gnadenaktes 304 e) Verbot eines Widerrufs der Gnadenentscheidung 310 f) Gesetzliche Begrenzung der Gnadenkompetenz? 316 g) Verbesserung der Rechtsstellung des Verurteilten und Gesetz-

lichkeitsprinzip 325

IV. Ergebnis 338

D. Die technische Funktion der Begnadigung im Rahmen des Strafrechtssystems (Gnadenmotivation, -begründung und -praxis)

I. Die Gnadengründe nach der Lehre und der Rechtsprechung 341 1. Mängel der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung 342 2. Gnade aus Gründen der Kriminalpolitik 343 3. Gnade aus politischen Gründen 345

II. Status der Gnadengründe 346 1. Ableitungsweise der Gnadengründe 346 2. Rechtliche Bedeutung der Gnadengründe 350

III. Begründung der Gnadenentscheidung? 358 1. Die Frage der Begründung 358 2. Notwendigkeit einer Begründung der Gnadenentscheidungen 360 3. Folgen und "Hindernisse" einer Begründung der Gnaden-

entscheidungen 368

IV. Die aporetischen Grundlagen der herrschenden Typologie der Gnadengründe 370 1. Die Frage der Rationalität der Begnadigung 370 2. Gerechtigkeit durch Gnade? 376

a) Die Deutungen der Gerechtigkeit 377

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b) Die "gerechte" Gnade 389

V. Versuch einer neuen Klassifizierung der Gnadengründe 394 1. Gnadengründe und Strafrechtssystem 394

a) Die Orientierung der Gnadengründe an den Regeln des Straf-rechtssystems 394

b) Aufbau und Zwecke des Strafrechtssystems 400 c) Ableitung der Gnadengründe aus den Zwecken des Strafrechts-

systems 406 d) Gnadenordnungen und Gnadengründe 411 e) Ergebnis 417

2. Gnade und Individualisierung der Strafe: Die spezialpräventive Begnadigung 418 a) Allgemeines 418 b) Gnade und gerichtliche Strafaussetzung 421 c) Kollektive Gnadenakte 426 d) Bedingte Gnade 436 e) Amnestierende Gnade 444

3. Gnade aus generalpräventiven Gründen 446 a) Fälle einer Begnadigung infolge einer "ungerechten" Verur-

teilung 446 b) Die positive Generalprävention als Begnadigungsgrund 450

4. Die "politische" Gnade 452 a) Theoretische Bestimmung der politischen Funktion der

Gnade 452 b) Die institutionell politische Gnade 465 c) Die generalpräventiv bedingte politische Gnade 465 d) Die rein politische Gnade 472 e) Die parteipolitische Gnade 480

VI. Gnadenstatistik und technische Funktion der Gnade: Fragestellungen und Stand der Forschung 483 1. Bestimmung der Zwecke einer statistischen Untersuchung 483 2. Die vorhandenen Daten 487 3. Ergebnis 495

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nsverzeichnis

£. Die Träger der Gnadenkompetenz

I. Das Gnadenorgan in den untersuchten Rechtsordnungen 497 1. Deutschland 497 2. Italien 507 3. Griechenland 508 4. Frankreich 509

II. Die Gnadenentscheidung im parlamentarischen System 511 1. Gnade als Ermessensentscheidung des Staatsoberhauptes

(präsidiale Auslegung) 512 2. Gnadenentscheidung als Ergebnis des Einvernehmens zwischen

Staatsoberhaupt und Regierung (Zusammenarbeitsauslegung) 515 3. Gnade als Entscheidungskompetenz der verantwortlichen

Regierung (ministeriale Auslegung) 518 a) Die Lehrmeinungen 518 b) Das parlamentarische System 519 c) Parlamentarisches System und Gnadenkompetenz in Deutsch-

land, Italien und Griechenland 525 d) Parlamentarisches System und Gnadenkompetenz in

Frankreich 535

III. Rechtfertigung der herrschenden "präsidialen"Auslegung? 541

F. Die symbolische Funktion der Begnadigung I. Einleitung 546

1. Die metajuristische Ebene 547 2. Die symbolisch-ideologische Ebene 549

II. Der Gnadendiskurs als Symptom der Legitimierungsfunktion der Begnadigung 553 1. Der Gnadendiskurs 553 2. Die Legitimierungsfunktion der Begnadigung 562

III. Organisatorische Voraussetzungen und Folgen der Legitimierungs-funktion 575 1. Einleitung 575 2. Die symbolische Stellung des Staatsoberhauptes 576

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16 nsverzeichnis

3. Gnade und Staatsoberhaupt 586

IV. Exkurs: Die patriarchalische Gnade 592 1. Die Gnade der Kirche 592 2. Die Gnade des Ehemanns 594

V. Ausblick: Die Zukunft des Gnadeninstituts 595 1. Die schädliche Gnade 595 2. Die omnipräsente Gnade 597 3. Die "wirkliche" Gnade 600

Literaturverzeichnis 605

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Abkürzungsverzeichnis

a. Α. anderer Ansicht AAI Autorités administratives indépendantes ABl. Amtsblatt Abs. Absatz AJDA L'Actualité juridique - Droit administratif (Ztschr. ) Anm. Anmerkung AöR Archiv des öffentlichen Rechts (Ztschr.) APhD Archives de philosophie du droit (Ztschr.) ArchPolCr Archives de politique criminelle (Ztschr.) Arm Armenopoulos (griech. Ztschr.) ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie Art. Artikel AV Allgemeine Verfügung

BayVerfGH Bayerischer Verfassungsgerichtshof BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGG Gesetz über das Bundesverfassungsgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

CE Conseil d'Etat (Staatsrat Frankreichs) CPPJ Cahiers de philosophie politique et juridique

DeP Dei delitti e delle pene (Ztschr.) DikPol Dikaio kai politiki (Recht und Politik) (griech. Ztschr.) DöV Die öffentliche Verwaltung (Ztschr.) DRiZ Deutsche Richterzeitung DtZ Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift DVB1. Deutsches Verwaltungsblatt

2 Dimoulis

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18 Abkürzungsverzeichnis

Efannoges Efarmoges Dimossiou Dikaiou (Anwendungen des öffentlichen Rechts) (griech. Ztschr.)

EtEllNom Efimeris Ellinon Nomikon (Griechische Juristen-Zeitung) EfimNom Efimeris Ellinikis kai gallikis Nomologias (Zeitung für

griechische und französische Rechtsprechung) EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz EllDik Elliniki Dikaiossyni (Griechische Justiz) (griech. Ztschr.) EpDimDik Epitheorissis Dimossiou kai Dioikitikou Dikaiou (Zeitschrift

für Staats- und Verwaltungsrecht) (griech. Ztschr.) EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift

f. (ff.) folgende franz. französisch franz. Verf. Verfassung der Republik Frankreich von 1958 FS "Festschrift", "Mélanges" etc.

GA Goltdammer's Archiv für Strafrecht Ges. Gesetz GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ggf. gegebenfalls GnO(en) Gnadenordnung(en) GnO 1935 Verordnung über das Verfahren in Gnadensachen vom 6.

Februar 1935 (Deutschland) griech. griechisch (griech.) in griechischer Sprache griech. GnO Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 68 vom 18.12.1968 i. V. m.

Verordnung mit Gesetzeskraft Nr. 1295 vom 7.12.1972 über das Gnadenverfahren

griech. Verf. Verfassung der Republik Griechenland von 1975 GS Gedächtnisschrift GVB1. Gesetz- und Verordnungsblatt GVG Gerichtsverfassungsgesetz

Hess. StGH Hessischer Staatsgerichtshof HLR Harvard Law Review h. M. herrschende Meinung

i. d. F. in der Fassung i. d. R. in der Regel

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Abkürzungsverzeichnis 19

DLR Israel Law Review INSEE Institut national de la statistique et des études économiques

(Frankreich) i. S. im Sinne ital. Verf. Verfassung der Republik Italien von 1947 ital. italienisch i. V. m. in Verbindung mit

JA Juristische Arbeitsblätter JCP Jurisclasseur périodique (Ztschr.) JGG Jugendgerichtsgesetz JM Justizminister, Justizministerium JR Juristische Rundschau JuS Juristische Schulung (Ztschr.) JZ Juristenzeitung

KG Kammergericht KJ Kritische Justiz (Ztschr.) KrimB Kriminalsoziologische Bibliographie (Ztschr.) KrimJ Kriminologisches Journal KritV Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswis-

senschaft

LG Landgericht LT-Drucks. Drucksachen des Landtages

MDR Monatsschrift für Deutsches Recht MschrKrim Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform m. w. Hinw. mit weiteren Hinweisen

NeonDik Neon Dikaion (Neues Recht) (griech. Ztschr.) ΝJ Neue Justiz (Ztschr. ) NJW Neue Juristische Wochenschrift NK Neue Kriminalpolitik (Ztschr.) NomWima Nomiko Wima (Juristische Tribüne) (griech. Ztschr.) NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht

2*

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20 Abkürzungsverzeichnis

Oberlandesgericht

Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht

Poinika Chronika (Strafrechtliche Annalen) (griech. Ztschr.)

La questione criminale (Ztschr.)

Revue du droit public et de la science politique Rivista di diritto e procedura penale Runderlaß Recueil des décisions du Conseil Constitutionnel (jährlich er-scheinende amtliche Sammlung; das Erscheinungsjahr des zi-tierten Bandes ergibt sich aus dem angegebenen Datum der Entscheidung)

Recueil Lebon Recueil des arrêts du Conseil d'Etat (jährlich erscheinende amt-liche Sammlung; das Erscheinungsjahr des zitierten Bandes er-gibt sich aus dem angegebenen Datum der Entscheidung)

RFDA Revue française de droit administratif RFDC Revue française du droit constitutionnel RFSP Revue française de science politique RGSt Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen RIFD Rivista internazionale di filosofia del diritto Rnr. Randnummer RRJ Revue de recherche juridique RScC Revue de science criminelle RSynt Revue de synthèse RV Rundverfügung

s. siehe S. Seite(n) SJZ Süddeutsche Juristenzeitung Sp. Spalte StatBA Statistisches Bundesamt StGB Strafgesetzbuch STh Synchrona Themata (Aktuelle Probleme) (griech. Ztschr.) StPO Strafprozeßordnung StrÄndG Strafrechtsänderungsgesetz StVollzG Strafvollzugsgesetz

OLG ÖZöR

PoinChron

QC

RDP RDPP RE Recueil

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Abkürzungsverzeichnis

TheorKoin Theoria kai Koinonia (Theorie und Gesellschaft) (griech. Ztschr.)

ToSynt To Syntagma (Die Verfassung) (griech. Ztschr.)

Verf. Verfassung VfZ Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte vgl. vergleiche VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staats-

rechtslehrer

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

WStG Wehrstrafgesetz

Yale LJ The Yale Law Journal

ZAR Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik

ZfRsoz Zeitschrift für Rechtssoziologie ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Ztschr. Zeitschrift

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Α . Einleitung

Diese Arbeit geht von zwei Feststellungen aus. Die erste bestimmt ihre Orientierungen auf dem Gebiet des Rechts: Die Begnadigung "ist eine Grenz-frage des Strafrechts und des Staatsrechts und beschäftigt die Rechtsphilo-sophie"1. Die zweite betrifft die Nützlichkeit einer neuen Untersuchung: Die Vielschichtigkeit der Materie hat die Konsequenz, daß "das Thema (...) bisher nicht zum Abschluß gekommen ist, ja gar kein Ende finden kann"2; oder, dra-stischer formuliert, "le droit de grâce demeure aujourd'hui, en dépit des appa-rences, un inconnu"3. In der Tat wird die Begnadigung meistens als "Rander-scheinung" betrachtet4.

In der vorliegenden Arbeit wird eine kritische Darstellung des juristischen Schrifttums über die Gnade unternommen, in der ständigen Bemühung, der gebotenen Vielschichtigkeit der Betrachtung treu zu bleiben. Durch die laufen-de Bezugnahme auf die Grundfragen des Straf- und Verfassungsrechts und der Rechtsphilosophie, welche die Begnadigung aufwirft, und durch deren Analy-se allein ist es möglich, über die Gnade etwas Neues zu sagen. Das Neue kann in zwei Richtungen entstehen: einerseits durch Erweiterung der Perspektive über die spezifischen Probleme des Gnadeninstituts5 und die ad hoc Literatur hinaus, andererseits durch kritische Klarstellungen, die durch strikte Unter-scheidung der Argumentationsebenen versuchen, die oftmals festgestellte Kon-fusion aufzuklären.

1 Bayer le, S. 4; vgl. Sternberg, S. 3; König, S. 1; Rüping, S. 31; Müller-Dietz, "Recht und Gnade", S. 474.

2 Müller-Dietz, "Recht und Gnade", S. 474; vgl. Ax. Maurer, S. 1. 3 Prétot, S. 1525. 4 Schätzler, Handbuch, S. 4, 142; daß die Gnadenfragen "recht stiefmütterlich

behandelt" werden, bemerkt - etwas übertreibend - König, S. 1. 5 Die praktische Bedeutung einer Darstellung der spezifischen Probleme wird

dadurch deutlich, daß der größte Teil des Schrifttums ihnen gewidmet ist. Handbücher des Gnadenrechts sind der klarste Ausdruck dieser Richtung. S. vor allem Monteil und Schätzler, Handbuch; ein ähnliches Vorhaben ist bei den meisten juristischen Gnaden-dissertationen spürbar.

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24 Α. Einleitung

Ι . Definitionen und Kontroversen

a) Als Begnadigung wird hier - ihrer üblichen juristischen Bedeutung nach - der staatliche Akt (Gnadenakt) definiert, durch den im Einzelfall eine rechts-kräftig verhängte Sanktion definitiv oder bedingt erlassen, gemildert oder um-gewandelt wird 6 . Die Kompetenz zur Erteilung von Gnadenakten ist in allen heute geltenden Verfassungen vorgesehen7, wird i. d. R. Organen der Exekuti-ve zugewiesen und ist ein Untersuchungsgegenstand für die Juristen8.

Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Begnadigung auf dem Ge-biet des Strafrechts, d. h. auf Gnadenentscheidungen in bezug auf Sanktionen, die mit einem strafrechtlichen Urteil zusammenhängen9. Wir halten dies für gerechtfertigt, nicht nur wegen der Notwendigkeit, den Umfang des Themas zu begrenzen, sondern auch aus dem Grund, daß ein gnadenweiser Erlaß straf-rechtlicher Sanktionen die größte Bedeutung sowohl für die Betroffenen als auch für den Rechtsstaat (Gebot der Respektierung gerichtlicher Entscheidun-gen) hat, und allgemein als "der bedeutsamste Anwendungsfall der Gnade"10, um den sich die stärksten Kontroversen entfalten, betrachtet wird.

Dies bedeutet aber nicht, daß der Terminus Begnadigung sich ausschließ-lich auf Entscheidungen zum Erlaß oder zur Herabsetzung von Kriminalstra-fen bezieht11; im Gegenteil weist das Problem der gnadenfahigen Sanktionen

6 Neben dieser aus "objektiver" Sicht formulierten Definition kann die Begnadi-gung aus der Sicht des Betroffenen definiert werden als "[mesure] en vertu de laquelle un individu reconnu coupable et définitivement condamné se trouve soustrait, en tout ou en partie, à l'application de la sanction" (Stefani/Levasseur/Bouloc , S. 535); zu einer Übersicht der vorgeschlagenen Definitionen s. Ax. Maurer, S. 2 ff.

7 "Daß kein Staat der Erde ohne Gnade [sc. Begnadigung] auskommt" stellt Schätzler, Handbuch, S. 146 fest, in Anlehnung an L. Sebba, The Pardoning Power - A World Survey, 1977. S. aus den Verf. Westeuropas die Art.: 73 belgischer Verf.; 24 dä-nischer Verf.; 60 Abs. 2 GG; 17 französischer Verf.; 47 Abs. 1 griechischer Verf.; 13 Abs. 6 irischer Verf.; 87 Abs. 11 italienischer Verf.; 38 luxemburgischer Verf.; 77 nie-derländischer Verf. 1972 (bleibt in Kraft gemäß der Verf. von 1983); 65 Abs. 2 öster-reichischer Verf.; 137 Abs. 5 portugiesischer Verf.; 62 Abs. i spanischer Verf.

8 Die juristische Literatur über die Begnadigung spiegelt die bereits angedeutete Vielschichtigkeit der Frage wider: Sie umfaßt Dissertationen, Monographien, Zeit-schriftenaufsätze und kurze Erwähnungen in Handbüchern des Straf- und Verfassungs-rechts, während die Begnadigung ein großes Interesse in der Rechtsphilosophie ge-weckt hat.

9 Zur Bestimmung des Gegenstandes von Gnadenentscheidungen s. ausführlich unten S. 213 ff.

10 Blaser, S. 1; vgl. etwa Ar. Maurer, S. 4. 1 1 Zur Begnadigung außerhalb des Strafrechts s. u. a. Kugler/Knobloch, S. 1501

ff; Schätzler, Handbuch, S. 50 ff.

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I. Definitionen und Kontroversen 25

große Schwierigkeiten auf und bleibt bis heute rechtsdogmatisch offen 12, so daß die Begrenzung der Untersuchung auf das Gebiet des Strafrechts zwar die meisten Gnadenfragen umfaßt, aber das Thema der Wirkungen des Instituts im Sanktionensystem nicht erschöpft.

b) Was die terminologischen Fragen angeht, werden wir in dieser Arbeit die Entscheidungen bei der Ausübung der Kompetenz als (negative bzw. positive) Gnadenentscheidungen bezeichnen; bei positiven Gnadenentscheidungen wer-den die Termini "Gnadenakt", "Gnadenerweis", "Gnade" oder "Begnadigung" als Synonyme gebraucht; "Gnade" und "Begnadigung" werden schließlich als Kurzbezeichnungen für das Gnadeninstitut im allgemeinen verwendet.

Die Gnadenbefugnis wird im Schrifttum - in Anlehnung an den Sprachge-brauch der meisten Verfassungen13 - des öfteren als "Begnadigungsrecht" bzw. "Gnadenrecht"14 oder sogar als "Gnadengewalt"15 bezeichnet. Diese Wortwendungen werden hier vermieden: Einerseits sind sie juristisch nicht exakt, da eine verfassungsrechtlich normierte Kompetenz nicht als "Recht" der zuständigen Staatsorgane betrachtet werden sollte16, während der Begriff "Ge-walt" nicht geeignet ist, um eine vereinzelte Kompetenz zu bezeichnen; ande-rerseits bedeuten sie nicht eine bloße sprachliche Ungenauigkeit, sondern sie bringen vielmehr ein Vorverständnis zum Ausdruck, hinsichtlich der Bedeu-tung der Gnadenkompetenz als einer Ausnahme, eines "rechtsfreien" Aktes oder sogar einer "Gewalt sui generis" - eine Sonderstellung, die meistens mit-tels einer historischen Betrachtung der Begnadigung "erklärt" wird. Bei der Auslegung von Rechtsnormen gilt es aber, solche, durch die Sprache vermit-telte "Vorbestimmungen" zu vermeiden; somit werden hier die neutralen Be-zeichnungen "Gnadenbefugnis" oder "Gnadenkompetenz" benutzt.

Ähnliches gilt für die Bezeichnung des für Gnadenentscheidungen zustän-digen Organs; im Schrifttum wird es oft als "Inhaber des Gnadenrechts"17, als "Inhaber" bzw. "Träger der Gnadengewalt"18, oder als "Träger des Begnadi-

1 2 Vgl. unten S. 214 ff. 1 3 Dazu unten S. 513. 1 4 In Frankreich "droit de (faire) grâce", in Italien "diritto di grazia", in Griechen-

land "dikaioma aponomis charitos". 1 5 "Pouvoir de faire grâce", "potere di grazia", "exousia aponomis charitos". 1 6 Bezeichnend für die Gleichsetzung zwischen Kompetenz und Recht ist die Ar-

beit von Stähle, S. 1 : "Unter Begnadigungsrecht im subjektiven Sinne ist die Befugnis des Trägers der Staatsgewalt zur Begnadigung zu verstehen"; dazu vgl. unten B, Anm. 165.

17 Blaser, S. 49. 18 Kakies, S. 16.


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