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Die Allgemeinen L1eferbegingungen fUr Maschinen und Anlagen

Date post: 18-Oct-2021
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[ \ t Die Allgemeinen L1eferbegingungen fUr Maschin en und Anlagen R efe rat von Dr. J. Zwi c k y . Re cl'C S8nwBl t VSM Zür ic/l . ge halten an der VTP Ta gung 1989 I. Einleitende Bemerkungen I. Allgemeine s Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind standardisierte Kata l oge von Rege ln. welche vom Verwend er einseitig aufgeste llt werden. Sein Vertragspartner. welchem die AGB gestellt werden. hat keine Einflussmöglichkeit hierauf. Er kann sie nur in globo annehmen oder aber den Vertragsabschl uss ab l ehnen. Damit ist e in gemei nsames Aushandeln des Vertrages zwecks Erreichung eines Konsenses in allen Punkten verunmöglicht. Anderseits will man durch diese Standardisierung gerade ein aufwendiges Aushande ln im Einzelfa ll verhindern . Der Vollstä ndigk eit halber sei erwähnt. dass der Verwend er von AGB selbstverständlich in Verhandlungen zur Abänderung gewisser Klauseln der AGB treten kann. sofern er die s zwecks Abschluss eines Geschäfts tun will oder a ll enfalls muss. Zu Kr i tik bietet oft die Ein seitigkeit von AGB Anlass. insbesondere wenn deren Verwender nur seine eigenen Interessen wahrnehmen will. ohne auf seinen Vertragspartner Rücksicht nehmen zu wollen. In derartigen Fällen greifen Rechtssprechung und Rechtsetzung korrigierend ein. In diesem Zu s ammenhang sei Art. 8 des neuen schwei zeri sehen UWG (Bundesges etz über den unlauteren Wettbewerb) erwähnt. welcher wie folgt lautet: " Unlauter handelt insbesondere. wer vor - formuliert Allgemeine Geschäft s bedingungen verwendet. die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei a) von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich ab- weichen oder b) eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen". 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt Der Umgang mi t A llgemei nen Gesc häftsbedi ngungen hat sei ne cken. So muss der Verwender beweisen können. dass der Empfänger bzw. die Vertrags - Gegenpartei die AGB hat zur Kenntnis nehmen können. Dies hat der Empfänger aber dann nicht tun können . wenn der Verwender die AGB in andere Vertragsdok umen te "hin e in gesc hmu ggelt " hat. Vielmehr muss an auffälliger Stelle auf sie hingewiesen werden. Des weiteren müssen die AGB dem Vertrag vor dessen Absch lu ss zugrunde gelegt werden. damit sie zum Vertragsinhalt werden. Erscheinen die AGB erstmals auf der Auftrags- oder Beste llung sbestätigung oder gar erst im Streitfall. ist es zu spät . weil der Vertrag bereits zustande gekommen ist und der Empfänger keine Gelegenheit mehr hat. im Rahmen von Vertragsverhandlungen da rauf zu erwidern. Demzufolge mÜSsen die AGB scho n der Offerte beil i egen. wobei es wohl am sichersten ist. a uf der vordersten Se i te des Offertformulars auf die AGB hinzuweisen und sie zudem diesem Formul ar beizuheften. Von diesen Empfehlungen sollte nur dann abgewichen werden. wenn feststeht. dass der Empfänger die AGB des Verwenders kennt . Im Geschäftsverkehr kommt es vor. dass s i ch AGB's kreuzen . Der Lieferant stellt dem Kunden seine AGB zu. und dasselbe tut umge - . kehrt der Kunde. In einer solchen Situation haben sich die Vertragsparteien über den von den AGB' s erfasste n Bere i ch nicht geeinigt. Da aber über die Hauptpunkte des Ver- trags. näml ich L iefergegenstand und Prei s. i. d. R. Ueberei nst immung besteht. wi rd ange- nommen. der Vertrag sei trotzdem zustande gekommen. Ein Richter wird in die s er Situation wohl weder die einen noch die anderen AGB anwenden . s ondern auf das dispositive Recht. in der Regel also das Obligationenrecht. zurückgreifen. 3. AGB in der Maschinenindustrie Wenn die Allgemeinen Lieferbedingungen des VSM für anwendbar erklärt werden. dürfen Sie annehmen . dass diese in der ganzen schwei z er i schen Maschinenindu s trie bekannt sind. Sie haben dementsprechend ei nen hohen Ste llenw ert. De s öftern di enen si e auch al s Check li ste für Vertragsverhandlungen oder als Formu l ierung s mu s ter für ein z elne Vertragsklauseln . Bevor wir zu den einzel nen Bestimmungen übergehen. gestatte ich mir den Hinweis auf den Gerichtsstand. Eine Geric ht sstandsklause l darf keinerlei Missverständnisse aufkommen lassen und soll klar den Parteiwillen ausdrücken. insbesondere derjenigen Partei. welche auf ihr en Wohnsitz a l s Gericht s stand verzichtet. Aus diesem Gr unde sol l en Gerichtsstands - verei nbarungen auch drucktechni sch hervorgehoben werden. Nach den VSM-Bedi ngungen ist der Gerichtsstand für den Besteller wie auch für den Lieferanten der Sitz des Lieferanten. wobei der Lieferant auch das Rec ht hat. den Beste ller an dessen Sitz ins Recht zu fassen. 4.Anwendungsbereich der VSM-Bed1ngungen Für di e Lieferung von Maschi nen und Anl agen kennt das Sc hwei zeri sehe Obl ig ati onenrecht keine besonderen Bestimmungen. Entweder finden die Vorschriften über den Kaufvertrag (Art . 184 H. OR) oder aber jene über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) Anwendung. Um den Vertragparteien zu ersparen. den Vertragsinhalt der e inen oder a nder en Vertrags- gattung zu subsumieren und damit vor heikle Abgrenzungsprobleme gestellt Zu werden. si nd die VSM - Bedingungen so ausformulier t. dass sie auf a ll e Lieferungen von Maschinen imm er anwendbar si nd. un abhä ngig von der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses. 33
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Die Allgemeinen L1eferbegingungen fUr Maschinen und Anlagen

Refer a t von Dr. J. Zwi ck y . Re cl'CS8nwBl t VSM Züric/l . gehalten a n der VTP Tagung 1989

I. Einleitende Bemerkungen

I. Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind standardisierte Kata l oge von Rege ln. welche vom Verwend er einseitig aufgestellt werden. Sein Vertragspartner. welchem die AGB gestellt werden. hat keine Einflussmöglichkeit hierauf. Er kann sie nur in globo annehmen oder aber den Vertragsabschl uss ab l ehne n. Damit ist e in gemei nsames Aushandeln des Vertrages zwecks Erreichung eines Konsenses in allen Punkten verunmöglicht. Anderseits will man durch diese Standardisierung gerade ein aufwendiges Aushande ln im Einzelfa ll verhindern . Der Vollstä ndigkeit halber sei erwähnt. dass der Verwend er von AGB selbstverständlich in Verhandlungen zur Abänderung gewisser Klauseln der AGB treten kann. sofern er die s zwecks Abschluss eines Geschäfts tun will oder all enfalls muss. Zu Kr i tik bietet oft die Ein seitigkeit von AGB Anlass. insbesondere wenn deren Verwender nur seine eigenen Interessen wahrnehmen will. ohne auf seinen Vertragspartner Rücksicht nehmen zu wollen. In derartigen Fällen greifen Rechtssprechung und Rechtsetzung korrigierend ein. In diesem Zus ammenhang sei Art. 8 des neuen schwei zeri sehen UWG (Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb) erwähnt. welcher wie folgt lautet: " Unlauter handelt insbesondere. wer vor­formuliert Allgemeine Geschäft s bedingungen verwendet. die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei

a) von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung erheblich ab­weichen oder

b) eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen".

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt

Der Umgang mi t A llgemei nen Gesc häftsbedi ngungen hat sei ne Tü cken. So muss der Verwender beweisen können. dass der Empfänger bzw. die Vertrags- Gegenpartei die AGB hat zur Kenntnis nehmen können. Dies hat der Empfänger aber dann nicht tun können . wenn der Verwender die AGB in andere Vertragsdok umen te "hine ingesc hmuggelt" hat. Vielmehr muss an auffälliger Stelle auf sie hingewiesen werden. Des weiteren müssen die AGB dem Vertrag vor dessen Absch luss zugrunde gelegt werden. damit sie zum Vertragsinhalt werden. Erscheinen die AGB erstmals auf der Auftrags- oder Beste llungsbestätigung oder gar erst im Streitfall. ist es zu spät . weil der Vertrag bereits zustande gekommen ist und der Empfänger keine Gelegenheit mehr hat. im Rahmen von Vertragsverhandlungen darauf zu erwidern. Demzufolge mÜSsen die AGB schon der Offerte beil i egen. wobei es wohl am sichersten ist. auf der vordersten Se i te des Offertformulars auf die AGB hinzuweisen und sie zudem diesem Formul ar beizuheften. Von diesen Empfehlungen sollte nur dann abgewichen werden. wenn feststeht. dass der Empfänger die AGB des Verwenders kennt . Im Geschäftsverkehr kommt es vor. dass s i ch AGB's kreuzen . Der Lieferant stellt dem Kunden seine AGB zu. und dasselbe tut umge­

. kehrt der Kunde. In einer solchen Situation haben sich die Vertragsparteien über den von den AGB' s erfassten Bere i ch nicht geeinigt. Da aber über die Hauptpunkte des Ver­trags. näml ich L iefergegenstand und Prei s. i. d. R. Ueberei nst immung besteht. wi rd ange­nommen. der Vertrag sei trotzdem zustande gekommen. Ein Richter wird in dies er Situation wohl weder die einen noch die anderen AGB anwenden . sondern auf das dispositive Recht. in der Regel also das Obligationenrecht. zurückgreifen.

3. AGB in der Maschinenindustrie

Wenn die Allgemeinen Lieferbedingungen des VSM für anwendbar erklärt werden. dürfen Sie annehmen . dass diese in der ganzen schwei zer i schen Maschinenindu s trie bekannt sind. Sie haben dementsprechend ei nen hohen Ste llenwert. Des öftern di enen si e auch al s Check li ste für Vertragsverhandlungen oder a l s Formu l ierung smu s ter für einzelne Vertragsklauseln . Bevor wir zu den einzel nen Bestimmungen übergehen. gestatte ich mir den Hinweis auf den Gerichtsstand. Eine Gerichtsstandsklause l darf keinerlei Missverständnisse aufkommen lassen und soll klar den Parteiwillen ausdrücken. insbesondere derjenigen Partei. welche auf ihren Wohnsitz a l s Gericht s stand verzichtet. Aus diesem Gr unde sol l en Gerichtsstands­verei nbarungen auch drucktechni sch hervorgehoben werden. Nach den VSM-Bedi ngungen ist der Gerichtsstand für den Besteller wie auch für den Lieferanten der Sitz des Lieferanten. wobei der Lieferant auch das Recht hat. den Besteller an dessen Sitz ins Recht zu fassen.

4.Anwendungsbereich der VSM-Bed1ngungen

Für di e Lieferung von Maschi nen und Anl age n kennt das Schwe i zeri sehe Obl igati onenrecht keine besonderen Bestimmungen. Entweder finden die Vorschriften über den Kaufvertrag (Art . 184 H. OR) oder aber jene über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) Anwendung. Um den Vertragparteien zu ersparen. den Vertragsinhalt der e inen oder andere n Vertrags­gattung zu subsumieren und damit vor heikle Abgrenzungsprobleme gestellt Zu werden. si nd die VSM- Bedingungen so ausformulier t . dass sie auf a ll e Lieferungen von Maschinen immer anwendbar si nd. un ab hä ngig von der rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses.

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11. Pflichten der Vertragsparteien

1. Pflichten des Lieferanten

a) Die Herstellungs- und Ablieferungspflicht

Mi t dem Vertragsabsch 1 uss verpfli chtet s i ch der Lieferant zur He rste 11 ung und Ab 1 i eferung der versprochenen Ware . Die Lieferungen und Leistungen sollten in der Auftragsbestätigung und den tech ni schen Spezifi kationen absch l i essend und exakt angeführt werden. Nachträg­liche Aenderungen darf der Lieferant nur dann vornehmen, wenn es sich dabei um Ve rbes­serungen handelt und damit keine Preiserhöhung verbunden ist (Ziff. 2). Zum Lieferumfang gehö ren meist auch Pläne und technische Unterlagen, welche a llesamt im Eigentum des Li e­feranten verb leiben und vom Besteller nur im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Wartung und Reparatur der gelieferten Maschinen verwendet werden dürfen (Ziff. 3) .

a) Die Pflicht zur rechtzeitigen Erfüllung

Der Lieferant is t verpflichtet,die gesch uldete Ware rechtzeitig herzustellen und abzulie­fern. Ablieferungstermin ist der Ze itpunkt , in dem die Ablieferung der Ware fällig wird . Da der Ablieferungstermin von verschiedenen Faktoren abhängig ist, welche nicht alle im Einflussbereich des Lieferanten liegen, ist es üblich, eine Lieferfri st zu vereinbaren. Diese beginnt, sobal d der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Formalitäten erfüllt, Anzahlungen geleistet und Sicherheiten gestellt sowie die wesentlichen techni ­schen Punkte bereinigt sind . Die Li efe rfrist ist eingeha lten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts-Meldung an de n Besteller abgesa ndt worden ist (Ziff . 8 .1 ). Was pass iert nun, wenn die Lieferfri st nicht eingehalten wird? Neben den an späterer Stelle zu behandelnden Pflichtwidrigkeiten des Lieferanten, welche zu Verzug führen, gibt es auch gerechtfertigte Verzögerungen :

- im Fall e nachträgli cher Unmöglichkeit (vgl . Ziff. 15)

- wenn der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat, insbesondere bei Nicht-einhaltung der Zahlungsbedingungen (Ziff. 8 . 2./3)

- wenn s i ch der Besteller mit sei nen Vorbereitungs- oder anderen Mi twi rkungshandl ungen in Verzug befindet (Ziff. 8.3)

- wenn and ere Hindernisse auftreten, die der Liefe rant trotz Anwendung der gebotenen

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Sorgfalt nicht abwe nden kann.

Eine derartige gerechtfertigte Verzögerung befreit den Lieferanten nicht von se iner Lei ­stungsfplicht, aber die Verspätung muss nicht aufgeholt werden .

c) Weitere Pflichten des Lieferanten

Von Gesetzes wegen t rifft den Lieferanten eine allgemeine Sorgfaltspflicht; gemäss Art. 364 OR haftet der Unternehmer im allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeit­nehmer im Arbeitsverhältnis. Ueber die Pflicht zur sorgfältigen Erfüllung der Hauptlei ­stung hinaus bestehen weitere se lbständige Nebenpflichten:

- Die gesetz liche Anzeigepflicht des Lieferanten gemäss Art. 365 Abs . 3 des OR: "Zeigen sich bei der Ausführung des Werks Mäng el an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder an dem angewiesenen Baugrund oder ergeben s i ch sonst Verhältnisse, die eine gehörige rechtzeitige Ausführung des Werks gefährden, so hat der Unte rnehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzei ge zu machen, widrigenf.ll s di e nach te il i gen F 0 1 gen ihm se 1 bs t zur

Last fallen".

- Aus Art . 369 OR ergibt sich des weiteren die Abmahnpflicht des Lieferanten. Der Be­stell er ve rliert se ine Rechte aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstand es nur dann, wenn ihm der Lieferant von Anwei s ung en über di e Aus führung ausdrück 1 ich abgeraten hat.

- Das Mass der Sorgfalt kann überdies mitbestimmt sein von den zur Zeit der Vertragsab­wicklung geltenden anerkannten Rege ln der Technik, wobei den Normen und Sicherheitsvor­schriften besondere Bedeutung zukommt. Fehlt eine besondere Vereinbarung, mü ssen die Lieferungen und Leistungen den Normen und Vorschriften am Sitz des Bestellers entspre­chen (Zi ff. 4.2).

2. Pflichten des Bestellers

a) Zahlungspflicht

Die Hauptpflicht des Bestellers besteht in sei ner Vergütungspflicht und sie gehört zum notwend i gen I nha lt des gesetz 1 i ch gerege 1 ten Kauf- oder Werkvertrags. In der Masch i nen­industrie ist die sog . "feste Uebernahme" üblich . Hiebei handelt es sich um einen Pau­schalpreis mit vertrag l ichem Teuerungsvorbehalt. Die Teuerungsberechnung basiert auf der Gleitpreisformel, welche Bestandteil der Lieferbedingungen i st . Wichtig hiebei ist die Definition der Teuerungsfaktoren bei Vertragsabschluss, um nachmalige Schwierigkeiten bei der Teuerungsberechnung zu vermeiden. Von der Teuerungsanpas s ung zu unter sc heiden sind die in Z i ff . 5.2 Abs. 2 angeführten Fä lle der vom Lieferanten nicht verschu 1 deten Verzögerung, der nachträglichen Bestellungsänderung oder anderer vom Besteller Zu ver­tretenden Mehrkosten. Die Preise verstehen sich netto, ab Werk, ohne Verpackung in frei

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verfügbaren Schwe i zer Franken. Die Kosten für Verp ac kung, Transport und Versicherung hat der Besteller zu tragen, wie auch sämt l iche Nebenkosten wie Bewilligungen oder Beur­kundungen (Ziff. 5.1) . Nutzen und Gefahren gehen mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Bestell er über. Verlust oder Beschädigung auf dem Transport gehen demnach auf seine Kosten.

b) Die Zahlungsbedingungen

Di e Zah 1 ungen haben ohne i rgendwe 1 ehe Abzüge am Dorni z il des Lieferanten zu erfo 1 gen. Wird nichts anderes vereinbart , so ist ein Drittel innert 1 Monat nach Eingang der Auf­tragsbestätigung beim Bestel ler zu begleichen. Ein weiterer Drittel ist nach Ablauf von 2/3 der Lieferfrist und der Rest innert 1 Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten zu bezahlen. Erst wenn der Lieferant an seinem Domizil über die Vergütung in Schweizer Franken verfügen kann, ist die Zah lungspflicht des Beste11ers erfüllt, wobei bei Zahlung mit Wechseln die entsprechenden Spesen und Abgaben vom Be­stell er zu tragen si nd (Ziff. 6.1). Verzögerungen in der Ablieferung, Montage und Inbe­tr i ebsetzung der Anlage. die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind , berechtigen den Beste 11 er ni cht. die Zah 1 ungen zurückzuha 1 ten. Dasselbe gil t . wenn unwes ent 1i che Teil e fehlen oder Nacharbeiten nötig sind , solange die Lieferung genutzt werden kann (Ziff.6.2). Lei stet der Beste11er die Anzahl ung oder die zu ste11enden Sicherhe i ten nicht, so hat der Lieferant die Wahl, am Vertrag festzuhalten oder aber zurückzutreten. In be i den Fällen hat er einen Schadenersatzanspruch. Diese Regelung gilt auch dann. wenn der Beste11er mit weiteren Zahlung en im Rückstand is t (Ziff. 6. 3). Bei Zahlungsverzug ha t der Bestell er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszins zu zah l en (Ziff. 6.4).

c) Nebenpflichten und Obliegenheiten des Bestellers

Der Besteller hat den Li eferanten bei der Beste llung auf die Vorschrif ten und Normen aufmerksam zu machen. die s ich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen. den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen (Ziff. 4.1). Im Zusammen­hang mit dem Eigentumsvorbeha l t des Li eferanten an den Li eferungen i st der Beste11er verpflichtet. bei Massnahmen zum Sc hu tz des Eigentums des Lieferanten mitzuwirken. Er ist auch verpflichtet. den Liefergegenstand auf seine Kosten während der Dauer des Eigen­tumsvorbehalts instandzuhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl oder Elemen­tarschäden zu ve r sichern.

3. Abnahmeprüfung

In der Praxis von grosser Bedeutung ist die Pfli cht des Beste ll ers. die Lieferung zu prüfen und a ll fä lli ge Mängel unverzüglich anzuzeigen. Werden Mängel festgestellt. die vom Lieferanten so rasch wie mög li ch behoben werden müssen . kann sowohl der Beste11er wie auch der Lieferant ei ne Abnahmeprüfung verlangen. Mangels anderweitiger Abrede er­folgt die Abnahmeprüfung in der in Ziff. 12.4 erwähnten Weise. Im Abnahmeprotoko11 wird festgehalten . ob die Abnahme erfo l gt ist. ob Vorbehalte angebracht wurden oder ob sie der Besteller verwei gert hat. Nöt i genfa 11 s s ind di e festgeste 11 ten Mängel zu beheben und es hat eine weitere Abnahmeprüfung zu erfolgen. Zeigen s i ch auch dabei wieder er­heb li ehe Vertrags abweichungen oder sc hwerwiegende Mängel, so greifen di e a 11enfa 11 s ge­troffenen vertraglichen Sanktionen oder, sofern die Lieferung für den Besteller unbrauch­bar ist und ihm auch eine Teilnahme nicht zugemutet werden kann. das Rückt r ittsrecht des Bestellers. Der lieferant hat die für unbrauchbare Teile erhaltenen Zah lu ngen zurück­zuerstatten oder. im Falle des Vertrags rücktritts. alle erhaltenen Zah lungen. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt. wenn der Besteller sich grundlos weigert. die Lieferungen und Leistungen anzunehmen ode r das Abnahmeprotoko11 zu unterzeichnen. Des weiteren gilt die Abnahme immer als erfo l gt, wenn der Besteller die Li efe rungen nutzt.

111. Gewährleistung und Freizeichnungsklauseln

1. Einige grundlegende Bemerkungen

Unter "Haftung" ist der im Gesetz verankerte Grund s atz zu verstehen. dass jemand für die Folgen eines ihm zuzurech nenden schäd igend en Ereignisses einstehen muss. Unter "Ge­währleistung" ist die Haftung im Rahmen eines Vertrags. insbesondere eines Kauf- oder Werkvertrags. Zu verstehen, welche für diejenige Partei besteht. die die typische Ver­tragsleistung erbringt. Im Bereich der Haftungen unterscheidet man die ausservertragl i che und die vertragliche Haftung . Während bei ersterer zwischen dem Schädiger und dem Ge­schädigten keine vertrag l iche Beziehung besteht (z.B. be i einer Ko11ision zweier Autos). handelt es sich bei letzterer um die Recht<folgen. welche zwischen den Vertragspa r teien spielen . wenn eine von ihne n im vertraglich gedeckte n Bereich ge<chädigt wird. Eine wei ­tere wichtige Untersc heidung betrifft die Verschuldung<- und die Kausalhaftung. Unter Verschulden wird die Vorwerfba r keit eines bestimmten Verhaltens verstanden. Je nach Sach­lage ist das Verschulden bzw. die Vorwerfbarkeit le icht oder sc hwer. Im Fa11e einer Kau­sa 1 haftung 1 i egt ei ne Haftung vor. wel ehe ohne Vora ussetzung ei nes Verschuldens ei ntri tt (z. B. Haftung des Werkeigentümers). Im Rahmen des Vertragsrechts . mit dem wir un s hier befassen . macht da s Gesetz die Haftung in der Rege l von ein em Verschulden abhängig. Wich­tig i st es schliesslich. dass die gemäss Gesetz gegebenen Haftungen keinerlei betragliche, sondern ledi gl i eh zeit 1 i che Grenzen für Schadenersatzl ei stungen vorsehen . Das hieraus resul t i erende Bestreben nach Ka 1 ku 1 i erbarkei t des Ri s i kos ist denn auch ei n Grund für

die weite Verbreitung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Haftung und Gewähr1e1stung 1n den VSM-Bed1ngungen

a) Li eferverzug

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Der Lieferant schuldet dem Besteller dann eine Verzugsschädigung. wenn er die Verspätung verschuldet hat. Ziff . 8.4. legt ferner die Bemessung und L imitierung der Entschädigung fest und gibt dem Besteller in besonders krassen Fällen das Recht. vom Vertrag zurückzu­treten.

b) Abnahme

Wie bereits erwähnt, geht es in Ziff. 12.2. um Fragen des Verfahrens bei der Ablieferung des Vertragsgegenstandes. In Ziff. 12.3. wird der Lieferant verpflichtet, die im Rahmen der Prüfung festgestellten Mängel auf seine Kosten zu beheben. Hiebei handelt es s ich aber noch nicht um die landläufige so bezeichneten "Garantieleistungen". denn solche können erst dann auftreten, nachdem die Lieferung abgenommen worden ist und die an1ässlich der Abnahme festgestellten Mängel behoben worden sind .

c) Dauer der Gewährleistung

Ziff. 13.1. der VSM-Bedingungen legt die Gewährleistungsfrist fest. Sie beträgt in der Regel 12 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der allenfalls vereinbarten Abnahmeprüfung . Die ab solute Gewährleistungsfrist beträgt 18 Monate. Sie kommt dann zum Tragen. wenn Versand oder Abnahme aus Gründen verzögert werden. die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind. Uebernimmt der Lieferant auch die Montage. so be­ginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Abschluss der Montagearbeiten zu laufen. Die Ge­währleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Aenderungen oder Reparaturen vornehmen oder nicht die erforderlichen schadenmindernden Massnahmen getroffen werden.

d) Garant1e1eistungen

Z i ff. 13.2. hä 1t di e Verpfli chtungen des Lieferanten im Sinne der üb 1i cherwei se sog. Garantie für den Fa 11 des Schadhaft- oder Unbrauchbarwerdens der Lieferung oder ei nes Teils davon während der Gewähr l eistungsfrist fest . Ein Defekt muss seinen Grund in schle­chtem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung haben, damit die Garantieverpflichtungen entstehen. Die Kosten der Garantieleistungen gehen grund­sätzlich zu1asten des Lieferanten. Der Besteller hat lediglich die den Rahmen des Ueb­l i chen sprengenden Kosten für Transport, Personaleinsatz. Reisen, Aufenthalte oder Aus­wechse 1n defekter Teile zu tragen. Was üb 1 i eh oder unüb1 i ch ist. steht zugegebenermassen ni cht von vornherein fest . sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den handelsüblichen Usanzen.

e) Die Verpf11chtungen des Lieferanten be1 besonderen Zusicherungen

Bei der Lieferung von Maschinen oder Anlagen verlangen die Besteller häufig ausdrückliche Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften. wie z.B. Leistung, Energieverbrauch, Belastbar­keit etc. Zuges icherte Eigenschaften sind nur solche, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet werden . Die Zusicherung gilt als erfüllt. wenn die betreffenden Eigenschaften an1ässlich einer Abnahmeprüfung nachgewiesen worden sind. Oie Zusicherung gilt ansonsten längs tens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Werden die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, hat der Be­stell er mangels anderer Verei nbarung Anspruch auf ei ne Prei smi nderung. I st die Lieferung für den Besteller aber unbrauchbar und kann ihm eine Teilannahme auch nicht zugemutet werden. so kann er vom Vertrag zurücktreten . Der Lieferant hat dann die ensprechenden . bereits erhaltenen Zah lungen zurück zuerstatten.

f) Ausschluss der Haftung

Gewähr wird seitens des Lieferanten nur geboten, wenn die Mängel nicht auf natürliche Abnützung. mangelhafte Wartung , übermässige Beanspruchung u.ä. zurückzuführen sind. Grund­sitzlieh sol l der Lieferant nur für Mlnge1 einstehen müssen, deren Grund im Einflussbe­reich des Lieferanten gesetzt wurde. Oieser Grundsatz entspricht im übrigen der obliga­tionenrechtlichen Lösung.

g) Generalklausel betreffend mangelhafte Vertragserfüllung

Haftet der Lieferant nicht aufgrund einer der angeführten speZiellen Gewährleistungsklau­seln. so wird in Ziff. 14.1. neben dem Rücktrittsrecht des Bestell .. rs die Schadenersatz­pflicht des Lief .. ranten geregelt. Demnach wird die Schadenersatzpflicht des Lieferanten gemäss Ziff. 14.2. auf 10 Prozent des Vertragspreises der vom Rücktritt betroffenen Lie­ferungen begrenzt.

h) Nachträgliche Aenderung der Verhä1tn1sse

Ziff. 15. widmet sich dem Fall, dass unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Be­deutung oder den I nha 1t der Lieferungen oder Lei stungen erheb li eh verindern. Zu denken ist beispielsweise an kriegerische Ereignisse oder an Naturkatastrophen. In derartigen Fillen sind die Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen . Ist eine solche Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, so steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des

Vertrages zu.

3. Frei zeichnungsklauseln

a ) Allgemei ne Bemerkungen

Freizeichnung bedeutet eine ve rtrag lich vereinbarte Abweichung von der Risikoverteilung, wie s i e im Gesetz vorgesehen ist. Hiebei werden zu Gunsten des einen Vertragspartners gewisse Haftungen entweder ganz ausgesch l ossen oder aber ihrem Betrage nach begrenzt. Oi e Gesetze sehen ihrerseits Schranken gegen das Aus ufern von Fre izeichnung en vor , und zwar in Form vo n zw ingendem Recht, das durch AGB's ni cht rechtsgültig abgeä ndert oder abgeschwächt werden kann . Beispiele hiefür sind d i e Art. 100 OR oder Art. 8 UWG.

b) Freizeichnungsklauseln in den VSM-Bedingungen

Der Fa ll des Lieferverzugs

Zi ff . 8.6. präzisiert, dass auSser de r Verzugsentschädig ung und dem Rücktrittsrecht, die i n Ziff. 8.4. vorgesehen si nd, ke ine weiteren Ansprüche wegen Verspätung bestehen.

Ansprüche bei Prüfung und Abnahme der Lieferung

Ziff. 12.6. beschränkt die Ansprüche des Bestelle r s auf das Rücktrittsrecht und das Recht auf Rückerstattung der be r eits geleisteten Zahlu ng en.

Haftunge n im Zusammenhang mit Gewährleistungen

Ziff . 13.5. beschränkt die Haftung für Leistungen von Unterlieferanten , welche vom Be­stel ler vorgeschrieben werden . Ziff. 13.7. beschränkt die Haftung für Nebenpfl i chten au f grobes Verschu 1 den . Hi ebei ist zu denken an Beratungs tät i gkei t des Lieferanten oder an Instrukt i onen des Bestell er-Personals, Mitlieferung geeigneten Betriebsanleitungen und de rgleichen . liff. 13.6. hält a l s wichtige Gene r alkl ause l im Rahmen der Gewährlei­stungsbest immungen fest, dass Ansprüche wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Aus­führung oder wege n Fehlens zugesiche rter Eigenschaften nur soweit bestehen , a l s in den e inzel nen Kl auseln ausdrücklich vorgesehen. Erwähnenswert schliesslich s ind noch die Generalklauseln von l i ff. 16. und 14. 2. Unter dem Vorbehalt des groben Versch uld ens haf­tet der Lieferant nur für die Ansprüche, welche in den AGB ausdrücklich gena nnt s ind. Ebenso werden die sog . indirekten oder mittelbaren Schäden von der Haftung ausgeschlossen.

Gestatten Sie mir einige wenige Schlussbemerkungen zu r Frage der Ausgewogen heit der VSM­Bedingungen. Die gesetzlichen Bestimmungen des OR können im allgemeinen a l s ausgewogene Rege 1 n ge l te n i m Berei ch de s Verkehrs mi t Gebrauchs - und Konsumgütern. Jedoch schei nt es fraglich , ob diese Regeln, die ja auf dem Gr undsatz betraglieh unbeschrä nkter Haft ung basieren, für einen technischen Bereich wie die Maschinenindustrie angemessene Lösungen bringen . Für die Firmen der Maschinen industrie dürfte es ka um verantwor tbar se in, generell mit Verkaufsbedingungen zu arbeiten, die den Grundsatz des ka lkuli erbaren Ri s i kos unbe­rück s ichtigt l assen . Das Prinzip der vertraglichen Haftungsbegrenzung ist im übrigen in der Branche seit jeher anerkannt , und dies auch i m Ausland. Zudem liegt es s i cherlich auch im Interesse des Kunden der Maschinenindustrie, dass sei n Lieferant nicht ex istenz­gefä hrde nden Ri siken ausgesetzt wird. Es gilt daher, d i e Auswirkungen der Haftun g auf ein vernünftigerweise vertretbares Ma ss zu begrenzen. Die VSM-Bedingungen halten sich überdies an den Grundsatz , dass der Besteller in keiner Situation überhaupt rechtlos gestellt werden darf. Dies kommt u.a. i n den versch i edent li ch vorgesehenen Rücktritts­rechten zum Ausdruck . Unter dem Aspekt dieser beiden Grundsätze s ind wir der Meinung, se itens des VSM einen angemessenen Inter essenau sg l eich zwisc hen den Partnern der j ewei-1 igen L ieferve r träge geschaffen zu haben . Oie gros se Verbreitung und Akzeptanz unserer Lieferbedingungen bestärken uns in dieser Auffassung. •

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