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Die Aenderungen im badischen Gemeindesteuerwesen auf Grund der Novelle vom 31. Juli 1904

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Die Aenderungen im badischen Gemeindesteuerwesen auf Grund der Novelle vom 31. Juli 1904 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 23. Jahrg., H. 1 (1906), pp. 421-425 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905544 . Accessed: 17/06/2014 09:06 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.73.86 on Tue, 17 Jun 2014 09:06:14 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Die Aenderungen im badischen Gemeindesteuerwesen auf Grund der Novelle vom 31. Juli1904Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 23. Jahrg., H. 1 (1906), pp. 421-425Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905544 .

Accessed: 17/06/2014 09:06

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Die Aenderungen im badischen Gemeindesteuerwesen auf Grund der Novelle vom 31. Juli 1904 ^

Durch das Gesetz vom 31. Juli 1904 betr. die Gemeindesteuern und den Almendgenuss (Ges. u. Verordn.-Bl. f. d. Grossh. Baden Nr. 19 v. 6. Aug. 1904 S. 246 f.) wurde die Gemeinde- und Städteordnung in verschiedenen Richtungen geändert.

1. Kurtaxen.

Früher fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für alle Fälle, in denen die Erhebung einer Kurtaxe wünschenswert war. Die Bestimmungen des § 71 der Gemeinde- und Städteordnung boten nur die Möglichkeit, dass die Kurgäste für den einzelnen Fall der tatsächlichen Benützung von bestimmten durch die Gemeinde hergestellten Kuranlagen zur Gebührenzahlung herangezogen wurden. Im übrigen kam noch § 72 der Gemeinde- (Städte-)Ordnung in Betracht, insofern derselbe den Gemeinden die Befugnis gab, die Gastwirte und Zimmervermieter zur Leistung von Beiträgen behufs teilweiser Deckung der Aufwendungen her- anzuziehen, welche der Gemeinde durch die Herstellung und Unterhaltung der für den Fremdenverkehr ausgeführten anlagen oder Einrichtungen erwachsen. Dagegen versagte die Gesetzgebung für die gerade die Mehrzahl bildenden Fälle, in denen eine Kurtaxe ohne Rücksicht auf Art und Umfang der tatsächlichen Benützung der Kureinrichtungen durch die Fremden zur Erhebung gelangen sollet. In manchen Kurorten hatte man mangels einer ausreichenden öffent- lich rechtlichen Bestimmung die Heranziehung der beteiligten Unternehmer und Kurgäste zur Deckung der Kuraufwendungen durch eine privatrechtliche Beh andlungs weise zu erreichen versucht, indem man Kurvereine ins Leben rief, welche satzungsgemäss von ihren mit der Beherbergung von Fremden sich be- fassenden Mitgliedern oder durch deren Vermittlung Kurtaxen erhoben; indes war dies nur ein Notbehelf, der vielfach zu Unzuträglichkeiten führte und namentlich keine Gewähr dafür gab, dass alle Beteiligten nach Massgabe ihres Interesses herangezogen wurden. Deshalb wurde nach § 71 der Gemeinde- und Städteordnung eingefügt :

§ 71a. In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten kann durch Gemeinde-

beschluss mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, dass zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands der für Kurzwecke getroffenen Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu entrichten sind.

!) Entwurf mit Motiven vom 19. März 1904 (Nr. 43, Beilage zum Prot. der 49. Sitzung der Zweiten Kammer vom 22. März 1904).

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422 Die Aenderungen *m t>ad- Gemeindesteuerwesen auf Grund d. Nov v. 31. Juli 1904.

2. Gemeindlicher Zuschlag zur Immohiliar- Verkehrssteuer x). Um den grösseren Gemeinden mit hoher Steuerbelastung die Aufwands-

deckung zu erleichtern, wurde es für zweckmässig gehalten, sie an den Ge- winnen partizipieren zu lassen, welche durch die Wertsteigerung des Grund und Bodens den Grundbesitzern - vielfach infolge der gemeindlichen Unter- nehmungen - erwuchsen. Deshalb wurde der Gemeinde- und Städteordnung folgender Paragraph eingefügt:

§ 77 a. In Stadtgemeinden, die nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1900

mehr als 10,000 Einwohner zählen und die eine Umlage von mindestens 40 Pf. von 100 Mk. Grundsteuerkapital erheben, wird eine Steuer von dem innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr mit Grundstücken in der Form eines Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer - Gesetz vom 6. Mai 1899, die Be- steuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer) betreffend - erhoben. Die Steuer beträgt ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer mass- geb enden Werts.

Auf die Erhebung einer solchen Steuer kann durch Gemeindebeschluss mit Staatsgenehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden.

In den übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 Mk. Grund- steuerkapital 40 Pf. erreicht, durch Gemeindebeschluss mit Staatsgenehmigung die Erhebung eines solchen Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer angeordnet werden. Die Steuer darf ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrs- steuer massgebenden Werts nicht übersteigen.

Die für die staatliche Verkehrssteuer geltenden Vorschriften finden mit Ausnahme der §§ 42 bis 47 des Verkehrssteuergesetzes vom 6. Mai 1899 auch auf den Zuschlag zu dieser Steuer Anwendung.

Befinden sich die der staatlichen Verkehrssteuer unterliegenden, um eine Gesamtleistung erworbenen Grundstücke in mehreren Gemeinden, so ist zum Zweck der Festsetzung des Zuschlags von der Staatssteuerbehörde der auf jede der erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende Anteil an der Gesamtleistung oder dem Gesamtwert der Grundstücke im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden, nötigenfalls im Weg der Schätzung zu ermitteln. Streitigkeiten entscheiden die Verwaltungsgerichte.

Der Zuschlag zur staatlichen Verkehrssteuer wird von den Staatssteuer- behörden zugleich mit der staatlichen Verkehrssteuer festgesetzt und erhoben; bei der Erhebung geht die staatliche Verkehrssteuer dem Gemeindezuschlag vor.

Der Ertrag aus dem Gemeindezuschlag wird der Gemeinde vierteljährlich ausgefolgt.

Für die Feststellung, Erhebung und Ablieferung der Zuschläge haben die Gemeinden eine Vergütung zu leisten, deren Betrag vom Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festgesetzt wird.

3. Lustbarkeitssteuern.

Auch hier ist der Zweck, den Gemeinden eine neue Einnahmequelle zur Verfügung zu stellen. Es regelt das Nähere der der Gemeinde- und Städte- ordnung beigefügte

§ 77b. Durch Gemeindebeschluss kann mit Staatsgenehmigung die Erhebung

einer Abgabe von Lustbarkeiten, einschliesslich von Musikaufführungen, Schau- stellungen und theatralischen Vorstellungen, angeordnet werden. Die Abgabe

i) Vgl. dazu die Vollzugsverordnung vom 1. August 1904 (Ges.- u. V.B1. S. 262 f.). 422

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Die Aenderungen im bad. Gemeindesteuerwesen auf Grund d. Nov. v. 31. Juli 1904. 423

ist nach näherer Bestimmung des Gemeindebeschlusses von den Veranstaltern der Lustbarkeit oder von denjenigen zu erheben, welche an der Lustbarkeit teil- nehmen.

Im Gemein debeschluss sind die Lustbarkeiten, für welche die Abgabe zu erheben ist, zu bezeichnen. Auch ist daselbst die Höhe der Abgabe festzusetzen und der Ansatz, die Erhebung sowie die Ueberwachung zu regeln.

Wie die Motive hervorheben, soll es gleichgültig sein, ob es sich um öffentliche oder private Lustbarkeiten handelt. Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der Kunst oder Wissenschaft dienen, sollen ausgenommen werden, die Besteuerung sich auch in massigen Grenzen bewegen. Durch die Staatsgenehmigung ist das sichergestellt.

4. Die "Warenhaussteuer 1). Baden hat sich der Strömung in Bezug auf die gesonderte Besteuerung

der Warenhäuser auch nicht entzogen und hat wie Preussen und Württemberg sie als eine obligatorische Gemeindesteuer ausgebildet. Es lauten die Be- stimmungen :

§ 79 c. Kleinhandelsbetriebe, die im Grossherzogtum ihre Hauptniederlassung

haben und deren nach § 79 d massgebender Jahresumsatz im Grossherzogtum wenigstens 200,000 Mk. beträgt, haben eine Warenhaussteuer als Gemeinde- abgabe zu entrichten, wenn sie nach der Verschiedenheit der geführten Waren- gruppen, der Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, der Höhe des Miets- werts der Geschäftsräume und der Art ihres Geschäftsverfahrens als Waren- häuser anzusehen sind.

Mehrere Niederlassungen ein und derselben Firma, sowie alle Geschäfte, die den gleichen Inhaber oder auch nur einen gleichen persönlich haftenden Gesellschafter haben, werden als ein Betrieb behandelt.

Der Warenhaussteuer unterliegen auch Filialen von ausserhalb des Gross- herzogtums betriebenen Warenhäusern, wenn der Jahresumsatz aller im Gross- herzogtum errichteten Filialen zusammen mindestens 30,000 Mk. beträgt.

§ 79d. Die Warenhaussteuer für jedes Jahr wird beim Steuer- Ab- und -Zuschreiben

dieses Jahres festgestellt; sie wird nach dem Umsatz bemessen, der im letzten Geschäftsjahr in den im Grossherzogtum gelegenen Niederlassungen erzielt worden ist. Ist das Geschäft im Grossherzogtum noch nicht ein Jahr lang be- trieben worden, so wird die Steuer nach dem mutmasslichen Umsatz des laufen- den Geschäftsjahres bemessen.

Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht richten sich im übrigen nach der Bestimmung in Artikel 15 des Gewerbsteuergesetzes.

§ 79e. Die Warenhaussteuer beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 400,000 M.

ausschliesslich 20 Pf. von 100 M. Umsatz, von 400,000 M. bis 600,000 M. ausschliesslich 30 Pf. von 100 M. Umsatz, „ 600,000 „ „ 800,000 , „ 40 „ „ 100 „ „ 800,000 „ „ 1,000,000 „ - „ 50 „ „ 100 „ , 1,000,000 „ „ 1,100,000 „ „ 60 „ , 100 „ „ je weiteren angefangenen 100,000 M. je 10 Pf. weiter von 100 M. des

gesamten Umsatzes.

!) Vgl. auch Vollzugsverordnung vom 7. November 1904 (Ges.- u. V.-Bl. f. d. Grrossh. Baden Nr. 30 vom 22. November 1904 S. 433).

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424 •D*e Aenderungen im bad. Gemeindesteuerwesen auf Grund d. Nov. v. 31. Juli 1904.

§ 79f. Die Steuer darf 10 Prozent des gewerblichen Ertrags des Gesamtbetriebs

(§ 79 c Absatz 2) nicht übersteigen. Doch sind 10 Pf. von 100 M. Umsatz in allen Fällen der Mindestsatz der Besteuerung.

Als gewerblicher Ertrag gilt der Teil des nach § 79 d festgestellten Jahresumsatzes, der sich nach den in Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes aufgestellten Grundsätzen, jedoch ohne Abzug von Schuldzinsen, als Einkommen aus dem Gewerbebetrieb darstellt.

§79g. Wird ein steuerpflichtiger Betrieb in mehreren Gemeinden ausgeübt, so

ist die nach den §§ 79 c bis 79 f berechnete Steuer auf die beteiligten Gemeinden nach Verhältnis des Jahresumsatzes in jeder Gemeinde zu verteilen.

§ 79h. Beim jährlichen Ab- und Zuschreiben unterzieht der Schatzungsrat das

Gewerbsteuerkataster einer Durchprüfung und stellt die Steuerpflichtigen fest. Zur Veranlagung zuständig ist der Schatzungsrat derjenigen Gemeinde, in der die Einkommensteuer der Betriebsunternehmer nach Artikel 10 des Einkommen- steuergesetzes zu veranlagen ist; er bestimmt, soweit erforderlich nach Be- nehmen mit den Schatzungsräten der übrigen beteiligten Gemeinden, den steuer- pflichtigen Jahresumsatz. Sind nach dem Einkommensteuergesetz mehrere Schatzungsräte zuständig, so bezeichnet das Ministerium des Innern den mass- gebenden Schatzungsrat.

Die für das Verwaltungsgeschäft von der Gemeinde zu entrichtende Ver- gütung wird von dem Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festgesetzt.

§ 79 i. Bei Feststellung der Warenhaussteuer stehen dem Schatzungsrat die Be-

fugnisse des § 16 Absatz 3 und des § 17 des Veranlagungsgesetzes vom 6. August 1900 zu; auch ist er berechtigt, die Vorlage der Bücher des Pflich- tigen zu verlangen.

Im übrigen finden die §§ 11, 16 Absatz 4, 22, 23 und 29 des Veranlagungs- gesetzes Anwendung.

§ 79 k. Hat der Steuerpflichtige den ihm vom Schatzungsrat gemäss § 16 Ab-

satz 3 des Veranlagungsgesetzes gemachten Aufforderungen oder Vorladungen keine Folge gegeben, während er dazu in der Lage gewesen wäre, oder hat er die daselbst oder in § 79 i Absatz 1 dieses Gesetzes vorgesehene Einsichtnahme, Abschätzung oder Vorlage verweigert, so steht ihm kein Rechtsmittel gegen seine Veranlagung zur Warenhaussteuer für das betreffende Steuerjahr zu. Auch ist in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Steuerrückersatz ausgeschlossen.

§ 791. Die beim Ab- und Zuschreiben eines Jahres festgestellte Warenhaussteuer

ist in zwei gleichen Zielern, je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November dieses Jahres an die Gemeindekasse zu entrichten.

§ 79 m. Steuerpflichtige oder deren Vertreter, welche dem Schatzungsrat bei Er-

mittlung des Jahresumsatzes unrichtige Aufschlüsse geben, werden an Geld bis zu 5000 M. bestraft.

Die Bezirksämter sind befugt, die Strafe nach Massgabe des § 459 der Strafprozessordnung festzusetzen und zu vollstrecken. Die §§ 128, 129 und 143 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 finden Anwendung.

Die Geldstrafen fliessen in die Gemeindekasse. 424

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Die Aenderungen im bad. Gemeindesteuerwesen auf Grund d. Nov. v. 31. Juli 1904. 425

5. Heranziehung ausserbadischer im Grossherzogtum wohnenden Beamten mit ihren Dienstbezügen zur Gemeindebesteuerung 1).

Nach dem Doppelbesteuerungsgesetz sind Gehalte, Pensionen und Warte- gelder nur in demjenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. Da nach § 80 der Gemeinde-(Städte-)Ordnung nur diejenigen Steuer- kapitalien oder Steueranschläge herangezogen werden, welche für die staatliche Besteuerung veranlagt werden, so blieben ausserbadische Beamte in der badi- schen Gemeinde, in der sie ihren Wohnsitz hatten, von den Gemeindesteuern für diese Bezüge aus fremdstaatlichen Kassen frei. Bayern und Hessen unter- wirft diese Bezüge der Gemeindebesteuerung, und Preussen und Sachsen ge- statten es den Gemeinden. Man ging zu dem Modus über, wie er in Bayern und Hessen besteht. Es geschah durch Einfügung des

§ 80 b. Zur Gemeindebesteuerung sind ferner Gehalte, Pensionen und Warte-

gelder, welche auf Grund des Artikels 6 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes vom Beizug zur Staatssteuer befreit sind, beizuziehen, sofern die Bezugsberech- tigten in der Gemeinde einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes über die Beseitigung der Doppelbesteuerung haben. Auf diese Bezüge findet § 87 Ab- satz 1 der Gemeindeordnung und Städteordnung Anwendung.

Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Abschnitt I bis III und des Veranlagungsgesetzes §§ 10 bis mit 25 und 29 sind sinngemäss anzuwenden. Auf Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Anmeldung (Artikel 14 des Einkommensteuergesetzes) findet § 80 a Absatz 4 Anwendung.

6. Aenderung des Almendgenusses. Nach § 104 Abs. 2 der Gemeindeordnung konnten Aenderungen im

Almendgenus8 nur durch einen Beschluss von zwei Dritteln der Stimmen aller stimmfähigen Gemeindebürger herbeigeführt werden. Da es sich oft um viele Hunderte von Berechtigten handelte, war schon die formale Sachbehandlung sehr erschwert, auch scheiterten nicht selten zweckdienliche Umgestaltungen an dem Widerspruch der Bürgergenussberechtigten, auch wenn sie zum Vorteil der Gesamtgemeinde waren; es wurde deshalb eine Erleichterung der Aende- rungen des Almendgenusses zu erzielen gesucht durch Einschiebung von

Absatz 3 zu § 104. Kommt über die vom Gemeinderat beantragte Aenderung des Almend-

genusses ein gültiger Beschluss der stimmberechtigten Gemeindebürger nicht zu stände oder wird der Antrag des Gemeinderats durch Beschluss der stimm- berechtigten Gemeinde bürger abgelehnt, so kann auf Antrag des Gemeinderats durch Gemeindebeschluss eine Aenderung des Almendgenusses angeordnet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür vorliegen und den Ge- nussberechtigten beim Vollzug der Aenderung für die seitherige Almendnutzung ein gleichwertiger Ersatz durch eine andere Naturalnutzung oder, sofern dies nicht tunlich, durch eine Geldrente gewährt wird.

!) Vgl. auch Vollzugsverordnung vom 7. November 1902 (Ges.- u. V.-Bl. f. d. Grossh. Baden Nr. 30 vom 22. November 19OO S. 433).

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