+ All Categories
Home > Documents > DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und...

DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und...

Date post: 20-Jan-2017
Category:
Upload: nguyenhanh
View: 213 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
7
Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik zusammenhängen (Streitkräfteabkommen) vom 12. März 1957 Source: Archiv des Völkerrechts, 29. Bd., 1./2. H., DEUTSCHLAND / GERMANY (1991), pp. 169- 174 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798633 . Accessed: 12/06/2014 14:05 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen

Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Unionder Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen Stationierungsowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republikzusammenhängen (Streitkräfteabkommen) vom 12. März 1957Source: Archiv des Völkerrechts, 29. Bd., 1./2. H., DEUTSCHLAND / GERMANY (1991), pp. 169-174Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798633 .

Accessed: 12/06/2014 14:05

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archivdes Völkerrechts.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen

Dokumente 169

In Anbetracht der neuen Lage, die durch das Inkrafttreten der Pariser Verträge von 1954 entstanden ist,

Überzeugt davon, daß die Vereinigung der Anstrengungen der Deutschen Demo- kratischen Republik und der Sowjetunion zur Mitwirkung an der Erhaltung und Festigung des Weltfriedens und der Sicherheit in Europa, sowie zur Wiederher- stellung der Einheit Deutschlands als friedliebender und demokratischer Staat und zur Herbeiführung einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland den Inter- essen des deutschen Volkes und des Sowjetvolkes und gleichermaßen den Inter- essen der anderen Völker Europas entspricht,

Unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die die Deutsche Demokratische Republik und die Sowjetunion gemäß den bestehenden internationalen Abkom- men, die Deutschland als Ganzes betreffen, haben,

beschlossen, den vorliegenden Vertrag zu schließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik - den Ministerpräsiden- ten der Deutschen Demokratischen Republik, Otto Grotewohl;

das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepu- bliken - den Vorsitzenden des Ministerrates der UdSSR, N. A. Bulganin,

die nach Austausch ihrer in gehöriger Form und in Ordnung befundenen Voll- machten über Folgendes übereinkamen:

Art. 4 Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit den bestehenden

internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Repu- blik stationierten sowjetischen Truppen verbleiben zeitweilig in der Deutschen Demokratischen Republik mit Zustimmung der Regierung der Deutschen Demo- kratischen Republik zu Bedingungen, die durch eine zusätzliche Vereinbarung zwi- schen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Sowjetunion festgelegt werden.

Die zeitweilig auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik statio- nierten sowjetischen Truppen werden sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und in das gesellschaftspolitische Leben des Landes einmischen.

Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen,

die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik

zusammenhängen (Streitkräfteabkommen)

vom 12. März 1957*

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken stellen fest, daß, ungeachtet der Be- mühungen der Deutschen Demokratischen Republik, der Sowjetunion und anderer friedliebender Staaten, bis jetzt noch keine friedensvertragliche Regelung mit

* Quelle: GBl. DDR 1957 I, S. 238; vgl. auch Ingo von Müncb, Dokumente des geteilten Deutschland, Bd. 1, 1968, S. 444 ff. Originalsprachen Deutsch und Russisch mit Gleichwertigkeit. Siehe hierzu Christian Raap, Die Stationierung von Streitkräften in fremden Staaten unter besonderer Berücksichtigung Deutschlands, oben S. 53 ff.

This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen

1 70 Dokumente

Deutschland und keine vereinbarte Regelung erzielt wurden, die den europäischen Staaten ausreichende Friedens- und Sicherheitsgarantien bieten,

sind unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auf dem Gebiet der Deutschen Bundesrepublik ausländische Truppen stationiert und Militärstützpunkte der Teil- nehmerstaaten des aggressiven Nordatlantikblocks errichtet sind,

sind unter Berücksichtigung der Tatsache, daß mit der Wiedergeburt des deut- schen Militarismus in Westdeutschland dem Frieden Gefahren drohen,

übereingekommen, daß die mit den internationalen Verträgen und Abkommen im Einklang stehende zeitweilige Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik notwendig ist und den Interessen der Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit des deutschen und des sowjetischen Volkes wie auch der anderen Völker Europas entspricht,

und haben in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjet- republiken vom 20. September 1955 und der am 7. Januar 1957 in Moskau unter- zeichneten Gemeinsamen Erklärung beschlossen, dieses Abkommen abzuschließen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - Dr. Lothar Bolz, Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister

für Auswärtige Angelegenheiten, Willi Stoph, Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister für

Nationale Verteidigung, Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken - A. A. Gromyko, Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken, G. K. Shukow, Minister für Verteidigung der Union der Sozialistischen Sowjet-

republiken, die nach Austausch ihrer in guter Ordnung und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart haben.

Art. 1 Die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik wird durch die zeit-

weilige Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf ihrem Territorium nicht beein- trächtigt; die sowjetischen Streitkräfte werden sich nicht in die inneren Angelegen- heiten der Deutschen Demokratischen Republik und in das gesellschaftliche Leben des Landes einmischen.

Art. 2 1. Die Fragen der Veränderung der Stärke und der Standortverteilung der

sowjetischen Streitkräfte, die zeitweilig auf dem Territorium der Deutschen Demo- kratischen Republik stationiert sind, werden Gegenstand von Konsultationen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regie- rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sein.

2. Manövergebiete, die die sowjetischen Streitkräfte außerhalb ihrer Standorte benuzten, sind mit den zuständigen staatlichen Organen der Deutschen Demokrati- schen Republik zu vereinbaren.

Art. 3 Die auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik stationierten

Streitkräfte, die ihnen angehörenden Personen und deren Familienangehörige sind verpflichtet, das in der Deutschen Demokratischen Republik geltende Recht zu achten und einzuhalten.

This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen

Dokumente 171

Art. 4 1. Die den sowjetischen Streitkräften angehörenden Personen, die sich auf dem

Territorium der Deutschen Demokratischen Republik befinden, tragen die für sie bestimmten Uniformen, besitzen und tragen Waffen gemäß den in der Sowjet- armee geltenden Vorschriften.

2. Fahrzeuge sowjetischer Streitkräfte müssen mit einem deutlichen Kennzeichen versehen sein. Die Kennzeichen werden vom Oberkommando der sowjetischen Streitkräfte festgesetzt und ihre Muster den zuständigen deutschen Organen mit- geteilt.

3. Die deutschen Organe erkennen die Fahrerlaubnisse, die von den zuständigen sowjetischen Organen an Personen ausgegeben werden, die zu den auf dem Terri- torium der Deutschen Demokratischen Republik stationierten sowjetischen Streit- kräften gehören, ohne Eignungsprüfung und Bezahlung als gültig an.

4. Die Organe der sowjetischen Streitkräfte überwachen die Verkehrssicherheit der von ihnen zugelassenen Fahrzeuge.

5. Fahrzeuge der sowjetischen Streitkräfte beachten die in der Deutschen Demo- kratischen Republik gültigen Verkehrsregeln.

Art. 5 Bei strafbaren Handlungen, die von Personen, die den sowjetischen Streitkräften

angehören, oder von deren Familienangehörigen auf dem Territorium der Deut- schen Demokratischen Republik begangen werden, wird grundsätzlich das deutsche Recht von den Organen der Deutschen Demokratischen Republik angewandt.

Art. 6 Die Bestimmung des Artikels 5 dieses Abkommens findet keine Anwendung: a) wenn Personen, die den sowjetischen Streitkräften angehören oder deren

Familienangehörige strafbare Handlungen gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, gegen Personen, die den sowjetischen Streitkräften angehören oder deren Familienangehörige begehen;

b) wenn Personen, die den sowjetischen Streitkräften angehören, strafbare Handlungen bei der Ausübung dienstlicher Obliegenheiten begehen.

Für die unter Punkt a) und b) genannten Fällen wir das sowjetische Recht von den Organen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken angewandt.

Art. 7 Die zuständigen deutschen und sowjetischen Organe können gegenseitig bean-

tragen, die Rechtsprechung hinsichtlich einzelner Fälle, die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehen sind, zu übergeben oder zu übernehmen. Derartige Anträge werden wohlwollend geprüft.

Art. 8 Bei strafbaren Handlungen gegen die sowjetischen Streitkräfte, die auf dem

Territorium der Deutschen Demokratischen Republik stationiert sind sowie gegen Personen, die ihnen angehören, werden die Schuldigen die gleiche Verantwortung vor den Gerichten und den anderen zuständigen Organen der Deutschen Demo- kratischen Republik tragen, wie für strafbare Handlungen gegen die Streitkräfte der Deutschen Demokratischen Republik und gegen Personen, die ihnen angehören.

Art. 9 1. Die zuständigen deutschen und sowjetischen Organe werden einander jegliche

Unterstützung einschließlich Rechtshilfe bei der Verfolgung von strafbaren Hand- lungen, die in den Artikeln 5, 6 und 8 dieses Abkommens genannt sind, gewähren.

This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen

1 72 Dokumente

2. Die Grundsätze und das Verfahren der Unterstützung, von der in Punkt 1 dieses Artikels die Rede ist, wie auch die Hilfe in Zivilsachen, die im Zusammen- hang mit dem Aufenthalt sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik entstehen, werden durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Organen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken festgelegt.

Art. 10 Auf Ersuchen der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen

Republik wird eine den sowjetischen Streitkräften angehörende Person, die sich einer Verletzung des deutschen Rechts schuldig gemacht hat, vom Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik abberufen.

Art. 11 Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt sich

bereit, der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik den materiellen Schaden, der Institutionen und Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik oder auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Bürgern dritter Staaten durch Handlungen oder Unterlassungen sowjetischer Trup- peneinheiten oder der ihnen angehörenden Personen sowie deren Familienange- hörigen zugefügt werden sollte, zu ersetzen. Die Festlegung des Umfangs des Schadens, über den keine Einigung zwischen den interessierten Seiten erzielt wird, erfolgt:

a) wenn dieser Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen sowjetischer Truppeneinheiten oder ihnen angehörender Personen bei der Ausübung dienstlicher Obliegenheiten zugefügt wurde - durch Vertreter einer Gemischten Kommission auf der Grundlage der erhobenen Ansprüche und unter Berücksichtigung des deut- schen Rechts;

b) wenn dieser Schaden im Ergebnis von Handlungen oder Unterlassungen von den sowjetischen Streitkräften angehörenden Personen nicht bei der Ausübung dienstlicher Obliegenheiten sowie infolge von Handlungen oder Unterlassungen von Familienangehörigen dieser Personen zugefügt wurde - durch Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der erhobenen Ansprüche und des deutschen Rechts.

Art. 12 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erklärt sich bereit, der

Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken den materiellen Schaden, der den sowjetischen Streitkräften, die sich auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik befinden und den sowjetischen Streitkräften angehören- den Personen oder ihren Familienangehörigen durch Handlungen oder Unter- lassungen der Institutionen oder der Bürger der Deutschen Demokratischen Repu- blik zugefügt werden sollte, zu ersetzen. Der Umfang des Schadens, über den keine Einigung zwischen den beiden interessierten Seiten erzielt wird, wird nach dem gleichen Verfahren bestimmt, das im Artikel 11 dieses Abkommens festgelegt ist.

Art. 13 Die Abkommenspartner leisten den in den Artikeln 11 und 12 geregelten

Schadensersatz innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Entscheidung der Gemischten Kommission oder einem rechtskräftigen Urteil der zuständigen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik.

This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen

Dokumente 173

Art. 14 Die Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 werden auch in bezug auf die

Schadensersatzansprüche angewendet, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 20. September 1955 entstanden und bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens nicht befriedigt worden sind.

Art. 15 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gewährt den sowjeti-

schen Streitkräften weiterhin das Recht der Benutzung für Kasernenkomplexe, Flugplätze, Übungsgelände, Truppenübungsplätze mit Ausstattung und Anlagen, Wohn- und andere Bauten und Einrichtungen, Geländeabschnitte, Eisenbahn- Zufahrtsstrecken, Verkehrsmittel, Post- und Funkanlagen sowie die Inanspruch- nahme von elektrischem Strom, kommunalen Dienstleistungen, Handelsleistungen, Bauleistungen und sonstigen Sach- und Werkleistungen, die die sowjetischen Streit- kräfte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Anspruch nehmen. Die Ordnung und die Bedingungen für die Inanspruchnahme der obengenannten Objekte und Mittel sowie von Leistungen aller Art durch die sowjetischen Streit- kräfte werden durch Sonderabkommen der zuständigen Organe der Abkommens- partner festgelegt.

Art. 16 Für den Bau von Gebäuden, Flugplätzen, Straßen, Brücken und ständigen Fern-

melde- und Funkanlagen für die Bedürfnisse der sowjetischen Streitkräfte ist die Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik erforderlich.

Art. 17 1. Die von den sowjetischen Streitkräften benutzten Objekte und Mittel, die in

Artikel 15 dieses Abkommens erwähnt sind, werden, wenn kein Bedarf mehr vorliegt, der Deutschen Demokratischen Republik ohne jegliche Entschädigung der Aufwendungen, die der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch die Einrichtung, Renovierung oder den Umbau solcher Objekte und Mittel entstanden sind, übergeben.

2. Die Regelung der Fragen, die in Zusammenhang mit der Übergabe der in Artikel 16 dieses Abkommens genannten Objekte und Mittel stehen, wird auf der Grundlage von besonderen Vereinbarungen erfolgen.

Art. 18 Im Falle der Bedrohung der Sicherheit der sowjetischen Streitkräfte, die auf dem

Territorium der Deutschen Demokratischen Republik stationiert sind, kann das Oberkommando der sowjetischen Streitkräfte in der Deutschen Demokratischen Republik bei entsprechender Konsultation der Regierung der Deutschen Demo- kratischen Republik und unter Berücksichtigung der entstandenen Lage und der Maßnahmen, die durch die staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitet werdegn, Maßnahmen zur Beseitigung einer derartigen Be- drohung treffen.

Art. 19 Zur Regelung von Fragen, die mit der Anwendung dieses Abkommens zusam-

menhängen, wird eine Gemischte deutsch-sowjetische Kommission gebildet, für die

This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: DEUTSCHLAND / GERMANY || Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen

1 74 Dokumente

jeder Abkommenspartner drei Vertreter benennt, wobei das Prinzip der Einstim- migkeit beider Seiten bei der Annahme von Beschlüssen gelten wird.

Die Gemischte Kommission gibt sich ein Statut. Sitz der Gemischten Kommission wird Berlin sein. Sollte die Gemischte Kommission eine ihr übergebene Frage nicht lösen können,

so wird diese Frage auf diplomatischem Wege in möglichst kurzer Frist geklärt.

Art. 20 1. „Personen, die den sowjetischen Streitkräften angehören" sind: a) Militärpersonen der Sowjetarmee, b) Zivilpersonen, die sowjetische Staatsbürger sind und in den Einheiten der

sowjetischen Streitkräfte in der Deutschen Demokratischen Republik arbeiten. 2. „Familienangehörige der den sowjetischen Streitkräften angehörenden Per-

sonen" sind: a) Ehegatten, b) unverheiratete Kinder, c) nahe Verwandte, die von ihnen unterhalten werden,

soweit die genannten Ehegatten, Kinder oder Verwandten Bürger der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind.

3. „Standort" ist das den sowjetischen Streitkräften zur Verfügung gestellte Territorium, das die Stationierungsbereiche der Truppeneinheiten mit Übungs- gelände, Schießplätzen, Truppenübungsplätzen und anderen Objekten, die von diesen Einheiten benutzt werden, umfaßt.

Art. 21 Dieses Abkommen bedarf der Bestätigung in Übereinstimmung mit der Gesetz-

gebung der Abkommenspartner. Es tritt am Tage des Notenaustausches über die erfolgte Bestätigung in Kraft.

Art. 22 Dieses Abkommen bleibt in Übereinstimmung mit dem Vertrag über die Be-

ziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 20. September 1955 für die Zeit der Statio- nierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokra- tischen Republik in Kraft und kann von den Abkommenspartnern in gegenseitigem Einverständnis abgeändert werden.

Dieses Abkommen wurde in Berlin am 12. März 1957 in zwei Exemplaren, jedes in deutscher und russischer Sprache, ausgefertigt, wobei beide Texte gleiche Gültigkeit besitzen.

Zur Beglaubigung dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

This content downloaded from 62.122.76.62 on Thu, 12 Jun 2014 14:05:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended