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Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923

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Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 133-138 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907547 . Accessed: 16/06/2014 13:51 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 91.229.229.49 on Mon, 16 Jun 2014 13:51:24 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 133-138Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907547 .

Accessed: 16/06/2014 13:51

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923 Ί. (Reichegesetzbl. 1923 I Nr. 72 S. 778.)

I. Gegenstand der Besteuerung.

§1- (*) Gezogene und eigene Wechsel unterliegen einer Steuer nach den Vor-

schriften dieses Gesetzes (Wechselsteuer). (2) Die Wechselsteuer umfasst die Wechselhauptsteuer (§§ 5 bis 14) und die

Wechselnachsteuer (§§ 15, 16). §2.

Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes ist auch eine Schrift anzusehen, die nicht alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels enthält, wenn sie einem anderen mit der Ermächtigung übergeben wird, die fehlenden Erfordernisse zu ergänzen. Eine solche Ermächtigung wird vermutet, wenn die Schrift als Wechsel bezeichnet ist.

§3/ (x) Die in diesem Gesetze für Wechsel gegebenen Vorschriften gelten ent-

sprechend für a) Verpflichtungsscheine über die Zahlung von Geld, die durch Indossament

übertragen werden können, b) Anweisungen über die Zahlung von Geld, die durch Indossament übertragen

werden können oder auf den Inhaber lauten oder an jeden Inhaber bezahlt werden können.

(2) Es macht keinen Unterschied, ob die im Abs. 1 bezeichneten Urkunden als Briefe oder in anderer Form ausgestellt werden.

§4. Í1) Von der Wechselsteuer sind befreit a) die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland aus-

gestellten eigenen Wechsel, sofern die Wechsel nur im Ausland zahlbar sind; l) Das Wechselstempelgesetz vom 15. Juli 1909 (Finanzarchiy 27, 1920, S. 378) wurde

durch das Gesetz über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. März 1923 (Finanzarchiv 40, 1923, S. 285) geändert und unter Anpassung an die Reichsabgabenordnung als Weohselsteuergesetz in neuer Fassung vom 18. Juni J923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 46 S. 403) veröffentlicht, dieses aber durch Gesetz vom ». Juli 1923 zur Aenderung des Kapitalverkehrsteuergeeetzes und des Wechselsteuergesetzes (R.G.B1. 1923 1 Nr. 55 8. 555) wieder abgeändert und in neuer Form durch Bekanntmachung vom 10. August 19í!3 (R.G.B1. 1923 I Nr. 72 S. 778) veröffentlicht. - Die Begründung zum Gesetzentwurf vom 5. Juli 1923 (Drucks. 6063) bemerkt folgendes : Die Wechselsteuer ist durch Artikel I § 8 des Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20 März 1923 (Reichsgeaetzbl. I S. 198) (von 0,5 v. T.) auf ι ν. Τ. erhöht worden. Im Hinblick auf die finanzielle Notlage des Reichs erscheint eine weitere wesentliche Erhöhung der Steuer erforderlich. Ein Vergleich mit dem Ausland zeigt, dass der Satz der deutschen Wechsel- steuer von den ausländischen Wechselabgaben zum Teil übertroffen wird. Allerdings er- heben Frankreich, England, die Schweiz, Holland, Norwegen und Schweden zur Zeit noch eine Wechselabgabe von nur 0,5 ν. Τ. und Belgien, Dänemark, Finnland, Tschechien und Argentinien 1 v. T. Dagegen beträgt der Steuersatz in Spanien 1,5 v. T., in Brasilien und Rumänien 2 v. T., während Italien sogar 2,4 v. T., Oesterreich 2,5 v. T. und Ungarn, Bul- garien und Polen 3 ν. Τ. erheben, Sätze, die sich in einigen Staaten bei längerer Laufzeit des Wechsels bis auf 1 v. H. steigern. Ein Steuersatz von 2 v. T. muss für die deutsche Wirtschaft als tragbar angesehen werden.

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234. Deutsches Wechseleteuergesetz. Vom 10. August 1928.

b) die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Ausland, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, wenn sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versandt werden;

c) Schecks, die den §§ 1, 2, 7, 25, 26 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichsgesetzbl. S. 71) entsprechen;

d) die auf Sicht zahlbaren, die Barzahlung ersetzenden Platzanweisungen, die nicht Schecks sind.

(2) Die im Abs. 1 zu c ausgesprochene Befreiung findet keine Anwendung auf Schecks, die vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt werden. Die Befreiungen des Abs. 1 zu c und d finden keine Anwendung auf Schecks und Platzanweisungen, die mit einer Annahmeerklärung versehen sind, sofern der Annahmeerklärung rechtliche Wirkung zukommt.

(3) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, in welchen Fällen Anwei- sungen, die an einem Nachbarort des Ausstellungsorts zahlbar sind, den Platz- anweisungen gleichzuachten sind1).

II. Wechgelhauptsteuer. 1. Einzelwechsel.

§5. (*) Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem ein inländischer

Wechsel von dem Aussteller, ein Blankoakzept von dem Akzeptanten, ein ausländi- scher Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.

(2) Wird ein inländischer Wechsel vom Aussteller, ein ausländischer Wechsel vom ersten inländischen Inhaber lediglich zur Annahme versandt oder zur An- nahme präsentiert, so entsteht die Steuerschuld erst mit der Rückgabe oder anderweiten Aushändigung des Wechsels durch den Akzeptanten, es sei denn, dass der Wechsel bereits mit einem inländischen Indossament versehen ist.

(3) Ist vor dem in Abs. 1, 2 bezeichneten Zeitpunkt bereits eine Nachsteuer- schuld entstanden (§ 15), so entsteht die Steuerschuld zugleich mit der Nachsteuer- schuld.

§6. Steuerschuldner ist, wer den Wechsel im Zeitpunkt der Entstehung der

Steuerschuld aus den Händen gibt. Im Falle des § 5 Abs. 3 ist der Inhaber des Wechsels Steuerschuldner.

§7. (x) Neben dem Steuerschuldner haften für die Steuer sämtliche Personen,

die am Umlauf des Wechsels im Inland beteiligt sind. Als beteiligt gelten: der Aus- steller, jeder Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Akzepts, eines Indossaments oder einer anderen Wechselerklärung, und jeder, der für eigne oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräussert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet oder mangels Zahlung Protest erheben lässt, ohne Unterschied, ob der Name oder die Firma auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht.

(2) Im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 beschränkt sich die Haftung für die Steuer auf die Personen, die vor dem auf der Urkunde angegebenen Ausstellungstag am Umlauf des Schecks beteiligt waren.

§8. (!) Die Steuer beträgt 2 M. für je 1000 M. der Wechselsumme; angefangene

1000 M. werden für voll gerechnet. Ist in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art die zu zahlende Geldsumme nicht angegeben, so ist die Steuer nach einer Summe von 10 Mill. M.2) zu berechnen.

!) Siehe Note l zu § 26. 2) Durch VO. vom 14. September 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 8t> S. 884) vom 20. September

1923 an auf 500 Mill. M. erhöht. 486

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Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923. . jgg

(2) Bei Wechseln, die auf einen bestimmten Zahlungstag gestellt sind, erhöht sich die Steuer, wenn die Fälligkeit des Wechsels später als 3 Monate nach dem Ausstellungstag eintritt, auf 4 M. für je 1OOO M. Tritt die Fälligkeit später als 1 Jahr nach dem Ausstellungstag ein, so erhöht sich die Steuer auf 6 M. für je 1000 M. Für jede weiteren 6 Monate der Laufzeit des Wechsels oder einen Teil dieses Zeitraums erhöht sich die Steuer um je 2 M. für je 1000 M. der Wechselsumme. Die Erhöhung tritt nicht ein, wenn der im Satz 1 bezeichnete Zeitraum von 3 Mo- naten um nicht mehr als 5 Tage überschritten wird. Soweit nach ausländischem Rechte Respekttage gelten, werden sie dem Zeitraum von 3 Monaten hinzugerechnet. Ist in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art der Ausstellungstag nicht angegeben, so gilt der Tag der Uebergabe als Ausstellungstag.

(3) Die Steuer beträgt mindestens 1000 M.1) Höhere Beträge sind auf volle 1000 M.1) nach oben abzurunden. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats den in Satz 1, 2 bezeichneten Mindeststeuerbetrag und den im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag der Veränderung des Geldwerts anzupassen2).

§»· Í1) Die Steuer wird mit Entstehung der Steuerschuld (§ 5 Ab. 1, 2) fällig. (2) Im Falle des § 5 Abs. 3 ist die Steuer zugleich mit der Nachsteuer fällig.

§jo. (*) Ist die Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, so ist der nächste

-and, solange die Steuer nicht entrichtet ist, jeder weitere inländische Inhaber des Wechsels verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder- oder Rückseite unterzeichnet, ihn veräussert, verpfändet, zur Zahlung präsentiert, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels Zahlung Protest erheben lässt oder den Wechsel aus den Händen gibt.

(2) Ist das Bestehen einer Steuerschuld aus dem Wechsel selbst nicht zu er- sehen, so besteht die im Abs. 1 bezeichnete Verpflichtung nur dann, wenn die Um- stände, die die Steuerschuld überhaupt oder in einem höheren Umfang begründen, dem späteren Inhaber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.

2. Wechselduplikate und Wechselabschriften.

§ Π.

( l ) Wird derselbe Wechsel in mehreren im Text als Prima, Sekunda, Tertia usw. bezeichneten Stücken ausgestellt, so ist nur das zum Umlauf bestimmte Stück zu versteuern.

(2) Ausserdem unterliegt der Steuer jedes Stück, das mit einer Wechsel- erklärung, ausgenommen Akzepte und Notadressen, versehen ist, die nicht in einem versteuerten Stück enthalten ist. Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das die steuerpflichtige Wechselerklärung enthaltende Stück von dem Aussteller der Wechselerklärung aus den Händen gegeben wird. Ist die Wechselerklärung im Ausland abgegeben, so entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem das Stück von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird.

(3) Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines ver- steuerten Stücks desselben Wechsels bezahlt oder mangels Zahlung protestiert werden, so ist die Steuer zu entrichten, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet.

(4) Der Beweis, dass ein versteuertes Wechselduplikat vorhanden ist, oder dass die auf ein unversteuertes Stück gesetzte Wechselerklärung auf einem ver-

i) Nach VO. v. 14. September 1923 (siehe Note 2 auf S. 134) auf 100,000 M., durch VO. v. 23. Oktober 1923 (R.G.B1. 1 Nr. 106 S. 993) v. 27. Oktober 1923 ab auf 1 Milliarde erhöht.

a) Durch § 3 vorstehender VO. ist der Reichsminister der Finanzen ermächtigt worden, für dich allein den im § 8 Abs. 3 Satz 1, 2 des Wechselsteuergesetzes vorgesehenen Mindest- steuerbetrag der Veränderung des Geldwerts anzupassen; die auf Grund dieser Ermäch- tigung erlassenen Bestimmungen müssen aber unverzüglich dem Reichsrat mitgeteilt und auf sein Verlangen ausser Kraft gesetzt werden.

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igg Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923.

steuerten Duplikat abgegeben ist, oder daes bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikate auch ein versteuertes Stück ausgeliefert ist, liegt dem ob, der wegen unterlassener Versteuerung eines Wechsels in Anspruch genommen wird.

(5) Im übrigen finden die §§5 bis 10 Anwendung.

§ 12. Die im § 11 Abs. 2 bis 5 für Duplikate gegebenen Vorschriften gelten auch für

Wechselabechriften, die mit einem Originalindossament oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind.

§ 13. Wird ein nicht zum Umlauf im Inland bestimmtes Stück eines in mehreren

Stücken ausgestellten Wechsels zur Einholung des Akzeptes benutzt, so ist der Akzeptant nicht zur Versteuerung verpflichtet, wenn die Rückseite des akzeptierten Stücks vor der Rückgabe derart durchkreuzt wird, dass dadurch die weitere Be- nutzung zum Indossieren ausgeschlossen wird.

§ H. Ein zur Annahme versandter Wechsel darf vom Verwahrer gegen Vorlegung

eines nicht versteuerten Duplikats oder einer nicht versteuerten Abschrift desselben Wechsels nur dann unversteuert ausgeliefert werden, wenn das unversteuerte Du- plikat oder die unversteuerte Abschrift auf der Rückseite derart durchkreuzt ist, dass dadurch die Benutzung zum Indossieren ausgeschlossen ist. Andernfalls haftet der Verwahrer, wenn er das mit dem Annahmevermerk versehene Stück unver- steuert ausliefert, neben den im § 7 bezeichneten Personen für die Steuer; die Steuer zu dem mit dem Annahme vermerk versehenen Wechsel ist spätestens boi der Aus- lieferung zu entrichten.

III· Wechselnachsteuer.

§ 15.

(*) Tritt die Verfallzeit eines auf Sicht gestellten Wechsels später als 3 Mo- nate nach dem Ausstellungstage ein, so unterliegt der Wechsel für die Zeit vom Ablauf der 3 Monate bis zum Verfalltage der Nachversteuerung. Als Nachsteuer ist fortlaufend für die ersten 9 Monate und nach deren Ablauf für je weitere 6 Monate oder einen angefangenen Teil dieser Zeiträume der nach § 8 Abs. 1, 3 zu bemessende Betrag zu entrichten. Die Nachsteuerschuld entsteht jeweils mit dem Beginn der Zeitabschnitte, für die Nachsteuer zu entrichten ist. Soweit nach ausländischem Rechte Respekttage gelten, werden sie der 3monatigen Frist hinzugerechnet.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Wechsel, die bestimmte Zeit nach Sicht fällig sind, mit der Massgabe Anwendung, daws der Zeitraum, für den die Nachsteuer zu entrichten ist, bei eigenen Wechseln 3 Monate nach dem Aus- stellungstag, bei gezogenen Wechseln 3 Monate nach der Annahme des Wechsel·* beginnt. Ist der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt der 15. Tag nach dein Ausstellungstag als Tag der Annahme, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der Wechsel zu einem anderen Zeitpunkt angenommen worden ist.

(3) Ist in einer Schrift der im § 2 bezeichneten Art die Zahlungszeit nicht angegeben, so entsteht die Nachsteuerschuld mit dem Ablauf von 3 Monaten nach dem Ausstellungstag. Ist der Ausstellungstag nicht angegeben, so gilt der Tag der Uebergabe als Ausstellungstag.

(4) Nachsteuerschuldner ist der Inhaber des Wechsels. Daneben haften für die Nachsteuer sämtliche Personen, die seit Entstehung der Nächst euersehuld am Umlauf des Wechsels im Inland beteiligt sind (§ 7). Die Vorschrift des § 10 findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Nachsteuer ist innerhalb der ersten 3 Tage des Zeitraums fällig, für den sie zu entrichten ist. Ist der Wechsel zu dieser Zeit im Ausland, so tritt die

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Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923. J37

Fälligkeit innerhalb der ersten 3 Tage nach der Einbringung des Wechsels ins Inland ein.

§ 16.

(x) Wird in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2 in die Schrift nachträglich eine Geldsumme von mehr als 10 Mill. M. eingetragen, so ist eine Nachsteuer nach den im § 8 bezeichneten Steuersätzen zu entrichten. Die Nachsteuer wird von der ein- getragenen Geldsumme berechnet. Auf die Nachsteuer wird die bereits gezahlte Steuer angerechnet.

(2) Die Nachsteuerschuld entsteht und wird fällig mit der Eintragung der Wechselsumme.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 1 ein bestimmter Zahlungstag in der Schrift nicht angegeben, so erhöht sich auch die Nachsteuer, die vor der nachträglichen Eintragung der Wechselsumme gemäss § 15 fällig geworden ist, auf den Betrag, der sich nach Abs. 1 ergibt.

IV. Erhebung· , Erstattung, Verjährung··

§ Π. Die Bestimmungen über die Art der Entrichtung der Wechselsteuer erlässt

der Reichsminister der Finanzen. Er kann insbesondere die Verwendung von Steuerzeichen auf dem Wechsel anordnen1).

§ 18. (*) Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden und Beamte, wenn ihnen eine

richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, sowie Notare, Postbeamte und andere Beamte, die Wechselproteste aufnehmen, sind verpflichtet, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel, Schecks und Anweisungen von Amts wegen zu prüfen.

(2) Auf der nach der Wechselordnung zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes ist zu vermerken, welche Wechseísteuer zu der protestierten Urkunde entrichtet ist. Ist keine Steuer entrichtet, so ist dies zu vermerken.

§ 19. Beträge, die zu Unrecht als Wechselsteuer entrichtet sind, sind auf Antrag zu erstatten. Das gleiche gilt in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 2, wenn die nach-

träglich eingesetzte Geldsumme hinter dem dort vorgesehenen Betrag zurückbleibt.

§ 20.

Die Verjährung des Anspruchs auf die Wechselsteuer beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Wechsel fällig wird.

V. Straf- and Schlussvorschriften.

§ 21. (x) Die Hinterziehung der Wechselsteuer wird mit einer Geldstrafe bis zum

Fünfzigfachen des hinterzogenen Betrags bestraft. (2) Wenn Kommissionäre, Makler oder sonstige Vermittler vorsätzlich Ge-

schäfte über Wechsel, für die die Wechselsteuer hinterzogen ist, abschliessen oder vermitteln, so gilt die gleiche Strafe wie für Hinterziehung.

§ 22.

Wer den gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung der Wechselsteuer oder den dazu erlassenen Bestimmungen durch andere als in diesem Gesetz oder in der Reichsabgabenordnung unter Strafe gestellte Handlungen oder Unterlassungen

i) Siehe Note 1 zu § 26. 4S9

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23g Deutsches Wechselsteuergesetz. Vom 10. August 1923.

zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von 1000 - 10 Mill. M. bestraft. Die Vorschriften des § 377 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 3 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung.

§ 23. Die Verjährung der Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses

Gesetz beginnt mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Wechsel fällig geworden ist.

§ 24.

Der Nachprüfung zur Durchführung dieses Gesetzes unterliegen die im § 77 Abs. 1 zu a bis c des Kapitalverkehrsteuergesetzes bezeichneten Gesellschaften, Personen, Behörden und Beamten. Die gemäss § 77 Abs. 2 des Kapitalverkehr- steuergesetzes erlassenen Bestimmungen finden auf die Nachprüfung entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats weitere Bestimmungen über die Nachprüfung zu erlassen.

§ 25.

(*) Urkunden, welche nach diesem Gesetze steuerpflichtig sind oder auf welche die in diesem Gesetze vorgesehenen Steuerbefreiungen Anwendung finden, sind in den einzelnen Ländern keiner Steuer unterworfen.

(2) Auch von den auf derartige Urkunden gesetzten Uebertragungsvermerken, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Ver- merken dürfen landesgesetzliche Steuern nicht erhoben werden. Auf Proteste findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 26.

(x) Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erlässt der Reichs- minister der Finanzen1).

(2) Der Reichsminister der Finanzen erlässt insbesondere die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Massgabe dieses Gesetzes zu ver- wendenden Steuerzeichen sowie die Bestimmungen über die Art ihrer Verwendung. Er stellt die Bedingungen fest, unter denen für verdorbene Steuerzeichen Erstattung zulässig ist.

§ 27. Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens

durch Verordnung des Reichspräsidenten unter Zustimmung des Reichsrats fest- gesetzt.

i) Dieselben wurden erlassen am 19. September 1923 (Reichsministerialblatt 51 (1923) Nr. 52 S. 52, S. 957.

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