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Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

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Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 1 (1926), pp. 289-301 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906612 . Accessed: 14/06/2014 17:20 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.56 on Sat, 14 Jun 2014 17:20:30 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 43. Jahrg., H. 1 (1926), pp. 289-301Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906612 .

Accessed: 14/06/2014 17:20

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Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 19261).

(R.G.Bl. 1925 I, Nr. 39, S. 233; 1926 I, Nr. 18, S. 187.)

§ 1.

Von dem Vermögen wird eine Vermögensteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.

A. Steuerpflicht, Vermögen.

§2. Mit dem gesamten Vermögen (§ 3 Nr. 2 a des Reichsbewertungsgesetzes) sind

steuerpflichtig (unbeschränkt vermögensteuerpflichtig): 1. a) alle natürlichen Personen, solange sie im Deutschen Reiche ihren Wohn-

sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als gewöhnlich gilt ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten; beträgt der Aufenthalt mehr als sechs Monate, so «erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten sechs Monate;

b) Beamte des Reichs, Beamte der Länder und Angehörige der Wehrmacht (Reichswehr und Reichsmarine), die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift. Den Beamten des Reichs stehen die Beamten der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft und der .Reichsbank gleich;

2. a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonial- gesellschaften, bergbautreibende rechtsfähige Vereinigungen und nichtrechtsfähige Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Hypothekenbanken, Schiffs beleihungs- banken,

b) rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen, andere Zweckvermögen und sonstige nicht unter a fallende Körperschaften des bürger- lichen Rechtes,

c) offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, d) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, unter der Voraussetzung, dass der Sitz oder der Ort der Leitung im In-

land liegt.

§3. Mit dem inländischen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtne-

rischen Vermögen, Betriebsvermögen und Grundvermögen (dem gesamten Inlands- vermögen im Sinne des § 3 Nr. 2 b des Reichsbewertungsgesetzes) sind steuer- pflichtig (beschränkt vermögensteuerpflichtig):

1. alle natürlichen Personen, soweit sie nicht schon nach §2 Nr. 1 unbeschränkt steuerpflichtig sind;

2. alle Körperschaften2), Personenvereinigungen, Vermögensmassen, Gesell- schaften und Anstalten, wenn der Sitz und der Ort der Leitung im Ausland liegt.

l) Vgl. W. Beuck. Steuersyndikus, Das Verraö?ensteuer«esetz vom 10. August 1925, für die Praxis erläutert. Industrieverlag Spaeth & Linde. Berlin und Wien 1925.

*) Jüntwun: alle in δ 2 JNr. 2 bezeichneten Körperschaften.^ Finanzarchiv. XLIII.Jahrg« 289 19

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Page 3: Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

290 Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1986.

§4.

(*) Von der Vermögensteuer sind befreit: 1. die Reichsbank, die Rentenbank, die Deutsche Golddiskontbank und die

Bank für deutsche Industrieobligationen; 2. Staatsbanken, die nach ihrer Bestimmung in der Hauptsache Staats wirt-

schaftlichen oder allgemein wirtschaftlichen Geschäften dienen; 3. Unternehmungen, deren Ertrage ausschliesslich dem Reiche, den Landern

oder den Gemeinden (Gemeinde verbänden) zufliessen, sofern es sich nicht um Kreditunternehmungen handelt;

4. die öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Sparkassen, die sich auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs beschränken. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats, was als eigentlicher Sparkassenverkehr im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist;

5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Real- gemeinden, sofern sie nicht einen über einen Nebenbetrieb hinausgehenden Ge- werbebetrieb unterhalten;

6. Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung ausschliesslich kirch- lichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Der Reichsminister der Finanzen trifft mit Zustimmung des Reichsrats nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Personenvereinigung, ein Zweckvermögen oder ein Zweck als gemeinnützig oder mildtätig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist;

7.1) Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;

8.1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufs- verband der in Nr. 7 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschliesslich dem Berufsverbande zufliessen;

8a.1) politische Parteien und politische Vereine mit ihrem sonst'gen Ver- mögen im Snne des § 2 Nr. 4, §§ 38- 44 des Reichsbewertungsgesetzes;

9.1) rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unter* stützungs- und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit. Das gleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art, wenn die dauernde Ver- wendung der Einkünfte für die Zwecke der Kassen und für den Fall der Auflösung einer Kasse die Verwendung ihres Kapitals für entsprechende Zwecke gesichert ist;

10.2) natürliche und juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereini- gungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, soweit ihnen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen oder soweit ihnen nach besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 93) finden auf beschränkt Steuer* Pflichtige keine Anwendung.

§5. (*) Als Vermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes gilt das Vermögen

im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes (§ 2 des Reichsbewertungsgesetzes). (2) Das Vermögen ist bei der Veranlagung zur Vermögensteuer mit dem Ein-

heitswert anzusetzen, der bei unbeschränkt Steuerpflichtigen für das gesamte Vermögen, bei beschränkt Steuerpflichtigen für das gesamte Inlandsvermögen festgestellt worden ist (§ 3 Nr. 2 des Reichsbewertungsgesetzes).

(3) Der für die Veranlagung der Vermögensteuer massgebende Zeitpunkt (§ 7 des Reichsbewertungsgesetzes) ist

für Hauptveranlagungen der jeweilige Hauptfeststellungszeitpunkt im Sinne des § 5 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes,

*) Nr. 7, 8 und 9 fehlen im Entwurf; 8a hinzugekommen durch Gesetz vom 31. März 1926» ") jfintwurr: 7. ») Entwurf: 2 bis 6.

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Deutsches Vermögens teuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926. 291

für Neu- und Nachveranlagungen der für die Neu- und Nachveranlagung gemass § 75 Abs. 2, § 76 Abs. 3 des Reichsbewertungsgesetzes maßgebende Fest* etellungszeitpunkt.

B. Tarif.

§6. Zur Berechnung der Vermögensteuer wird das Vermögen (§ 5) auf volle

Hunderte nach unten abgerundet. §7-

(1) Die Vermögensteuer beträgt jährlich 5 vom Tausend des abgerundeten Vermögens.

(2) Die Vermögensteuer ermässigt sich, wenn das abgerundete Vermögen 10000 RM. nicht übersteigt, auf 1 vom Tausend, 10000 . aber nicht 20000 RM. übersteigt, auf . . 2 „ 20000 . , , 30000 , , . . 3 „ 30000 „ „ „ 50 000 „ „ . . 4 „ „ *)

(8) Die Vermögensteuer erhöht sich, wenn das abgerundete Vermögen 250000 RM., aber nicht 500 000 RM. übersteigt, auf . 5,5 vom Tausend, 500000 m . , 1000000 , , , . 6

1000000 „ - , 2500000 , , „ . 6,5 „ 2000000 , , „ 3000000 r „ ., . 7 5 000 000 „ übersteigt, auf 7,5 „ Jedoch beträgt der Höchstsatz für Vermögen, das der Ertragsbesteuerung durch Lander und Gemeinden unterliegt, 5 vom Tausend2).

§8. (x) Die Vermögensteuer wird bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht er-

hoben, wenn das abgerundete Vermögen 5000 RM. nicht übersteigt. (2) Die Vermögensteuer wird bei natürlichen unbeschränkt steuerpflichtigen

Personen nicht erhoben: 1. wenn das abgerundete Vermögen 10 000 RM. und das letzte Jahresein-

kommen 3000 RM. nicht überstiegen hat; die Einkommensgrenze erhöht sich bei Steuerpflichtigen, zu deren Haushalt mehr als ein minderjähriges Kind im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes gehören,

a) bei zwei Kindern auf 4000 RM., b) bei drei und vier Kindern auf 5000 RM., c) bei mehr als vier Kindern auf 6000 RM. Als letztes Jahreseinkommen gilt das Einkommen, mit dem der Steuer-

pflichtige für das Kalenderjahr oder für das vom Kalenderjahr abweichende Wirt- schaftsjahr veranlagt worden ist, das dem Feststellungszeitpunkt unmittelbar vorangeht; hat eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht stattgefunden, so tritt an die Stelle des veranlagten Einkommens das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu berechnende Einkommen;

2. wenn das abgerundete Vermögen a) 20 000 RM. und das letzte Jahreseinkommen (Nr. 1) 5000 RM. oder b) 30 000 RM. und das letzte Jahreseinkommen 4000 RM.

nicht überstiegen hat, sofern der Steuerpflichtige über 60 Jahre alt oder erwerbs- unfähig oder nicht nur vorübergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch

*) Entwurf ̂om 23. April 1925: Die Vermögensteuer ermäeeigt sich, wenn das abgerundete Vermögen 25 000 RM. nicht übersteigt, auf 3 v. T., (wenn es) 25 000 RM., aber nicht 50 000 BJC übersteigt, auf 4 v. T. Im Gesetz vom 10. August 1925 lautete Abs. 2: Die Vermögensteuer er- massigt sich, wenn das abgerundete Vermögen 10000 RM. nicht übersteigt, auf 2 v.T., (wenn es) 10000 RM., aber nicht 25 000 RM. übersteigt, auf 3 v.T., (wenn es) 25 000 RM., aber nicht 50 000 RM. tibersteigt, auf 4 v.T. - Die obige Fassung ist die de» Gesetzes vom Sl.M&rz 1926:

2) Abs. 3 fehlte im Entwurf vom 23. April 1925. 291

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Page 5: Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

292 Deutsches Vermögen s teu erg es θ tz. Vom 10. Augast 1925/31. März 1926.

eigenen Erwerb zu bestreiten. Die Einkommenegrenzen erhöhen sich bei Steuer- pflichtigen, zu deren Haushalt mehr als zwei minderjährige Kinder im Sinne dea § 23 des Einkommensteuergesetzes gehören, beim Vorliegen der Voraussetzungen zu a auf 6000 RM., beim Vorliegen der Voraussetzungen zu b auf 5000 RM. Bei Ehegatten, die zusammen zur Vermögensteuer veranlagt werden, tritt die Be- freiung nach Satz 1 nur ein, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder der Erwerbsbehinderung in der Person des Ehemanns1) oder sofern sie in der Person der Ehefrau vorliegen, wenn diese für den Erwerb des Vermögens wesentlich beiträgt oder beigetragen hat8)·

§9. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 48 Abs. 2 des Reichsbewertungs-

gesetzes) ist die Steuer von dem Vermögen des überlebenden Ehegatten einschliess- lich des ganzen Gesamtguts nach dem Steuersatze zu bemessen, der zur Anwendung kommen würde, wenn dem Vermögen des überlebenden Ehegatten lediglich der bei der Auseinandersetzung auf ihn entfallende Anteil am Gesamtgut zuzurechnen wäre.

C. Veranlagung und Erhebung.

§ 10.

(*) Ehegatten werden zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, wenn ihr Vermögen nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes zur Feststellung des Einheitswerts zusammenzurechnen ist (§48 Abs. 1 des Reichsbewertungs- gesetzes).

(2) Die Haftung eines Ehegatten für die Vermögensteuer gemäss § 95 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er Vermögen im Sinne dieses Gesetzes am Feststellungszeitpunkt nicht besessen hat·

§ 11. Die allgemeine Veranlagung der Vermögensteuer (Hauptveranlagung) wird

für den Hauptfeststellungszeitraum vorgenommen, der gemäss § β Abs. 2 Satz 1, 2 des Reichsbewertungsgesetzes für die Einheits werte des Gesamt Vermögens mass· gebend ist (Hauptveranlagungszeitraum).

§ 12.

(1) Eine Neuveranlagung innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums wird in den Fällen vorgenommen, in denen gemäss § 75 Abs. 1 des Reichsbewertungs- gesetzes eine Neufeststellung des Einheitswerts für das Gesamtvermögen dee Steuerpflichtigen erfolgt. Die Neuveranlagung hat Wirkung für die Zeit vom Be- ginne des Kalendermonats, der dem für die Neufeststellung massgebenden Fest- stellungszeitpunkt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes) unmittelbar folgt, bis zum Schlüsse des laufenden Hauptveranlagungszeitraums. Die ursprüng- liche Veranlagung gilt bis zum Ende des Kalendermonats, in den der für die Neu- feststellung massgebende Feststellungszeitpunkt fällt.

(2) Eine Nach Veranlagung wird in den Fällen vorgenommen, in denen gemäss § 76 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes eine Nachfeststellung des Einheitswerts für das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen erfolgt. Auf die Nachveranlagung finden Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

§ 13. Erlischt die Steuerpflicht im Laufe eines Veranlagungszeitraums, so wird die

Steuer nur bis zum Schlüsse des Kalendermonats erhoben, in dem die Steuerpflicht wegfällt.

') Entwurf: des Ehemanne vorliegen. >) Im Entwurf fehlen „oder sofern - beigetragen hat**·

m

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Page 6: Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

Deutsches Vermögen st energesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926. 293

§14. (*) Auf die Feststellung der Vermögensteuer findet § 73 Abs. 1 Satz 1 des

Reichsbewertung* gesetzes entsprechende Anwendung. (2) Ueber die Höhe der Vermögensteuer erteilt das Finanzamt dem Steuer-

pflichtigen einen schriftlichen Bescheid (Vermögensteuerbescheid).

§ 15.

(*) Die Vermögensteuer wird mit je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Steuerpflichtige, deren Vermögen hauptsächlich aus landwirtschaftlichem Vermögen besteht, haben an Stelle der Zahlungen am 15. August und 15. November in Höhe eines Viertels des Jahresbetrags eine Zahlung am 15. November in Höhe der Hälfte des Jahresbetrags zu leisten1).

(2) Bis zur Zustellung eines Vermögensteuerbescheids für einen neuen Haupt- veranlagungszeitraum hat der Steuerpflichtige zu den im Abs. 1 bezeichneten Zeit- punkten Vorauszahlungen in Höhe von je einem, Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld zu entrichten; Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(8) Soweit die nach Abs. 1 bis zur Zustellung des Vermögensteuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrsbeträge die nach Abs. 2 bis zur Zustellung des Ver- mögensteuerbescheids zu leistenden Vorauszahlungen übersteigen, ist der Unter- schiedsbetrag mit der nächsten nach Zustellung des Vermögensteuerbescheids fällig werdenden Vierteljahrszahlung zu entrichten. Soweit die nach Abs. 1 bis zur Zu- stellung des Vermögensteuerbescheids sich ergebenden Vierteljahrsbeträge hinter den nach Abs. 2 bis zur Zustellung des Vermögensteuerbescheids geleisteten Voraus- zahlungen zurückbleiben, ist der Unterschiedsbetrag auf die nächste nach Zustellung des Vermögensteuerbescheids fällig werdende Vierteljahrszahlung anzurechnen.

(4) Macht der Steuerpflichtige glaubhaft, dass der bei der neuen Haupt- veranlagung vorauss chtlich festzusetzende Jährt ss teuerbetrag erheblich hinter der zuletzt festgesetzten, für die Vorauszahlungen nach Abs. 2 massgebenden Jahressteuerschuld zurückbleiben wird, so ist ihm der auf die einzelnen Voraus- zahlungsraten (Abs. 2) entfallende Unterschiedsbetrag auf Antrag bis zur Zu- stellung des Vermögensteuerbescheids für den neuen Hauptveranlagungszeitraum zu stunden.

§ 16.

Uebersteigen die Schulden eines unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft das Gesamtvermögen im Sinne des § 3 Nr. 2 a des Reichsbewertungsgesetzes, so hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrags, der sich zwischen der von der Gesellschaft entrichteten Vermögensteuer und der Ver- mögensteuer ergibt, die von der Gesellschaft zu entrichten sein würde, wenn die Schulden des Gesellschafters vom Vermögen der Gesellschaft abgezogen worden wären; dabei sind Schulden des Gesellschafters nur insoweit, als sie sein Gesamt- vermögen übersteigen, und nur bis zur Höhe des Wertes seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Reichsminister der Finanzen trifft die näheren Bestimmungen über die Erstattung.

§ Π.

(*) Werden Ehegatten zusammen zur Vermögensteuer veranlagt (§ 10 Abs. 1), so gilt für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinandei jeder Ehegatte als Schuldner des Steuerteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden und hierbei § 8 nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die fortgesetzte Gütergemeinschaft hinsicht- lich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligten Abkömmlingen.

*) Im Entwurf fehlt Satz 2. Zitö

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Page 7: Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

294 Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1995/31. März 1926.

§ 18.

(x) Der Inhaber eines Fideikommisses, Lehens oder Stammguts, eines Haus- guts oder eines sonstigen nach landesgesetzlichen Vorschriften (Art. 57-59 dee Einführungsgesetzes zum B.G.B.) gebundenen Vermögens ist mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde befugt, den nach Abs. 4 auf das gebundene Vermögen ent- fallenden Teil der Vermögensteuer aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.

(2) Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers nicht be- rührt, auf Grund solcher gesetzlichen oder stiftungsmassigen Vorschriften, welche die Verfügungen unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen.

(3) Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiss, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach be- findet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, dass das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, dass an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

(4) Gehört zum Gesamtvermögen ausser dem gebundenen Vermögen noch freies Vermögen, so findet auf die Ermittlung der auf das gebundene und das freie Vermögen entfallenden Steuerteile die Vorschrift des § 17 Abs. 1 über die Ermitt- lung der auf zusammenveranlagte Ehegatten entfallenden Steuerteile entsprechende Anwendung.

§ 19. Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Ver-

aaögensteuer aus dem Vermögen der Vorerbschaft zu entnehmen. Auf die Ermitt- lung der auf die Vorerbschaft und das übrige Vermögen des Vorerben entfallenden Steuerteile findet die Vorschrift des § 17 Abs. 1 über die Ermittlung der auf zu- sammen veranlagte Ehegatten entfallenden Steuerteile entsprechende Anwendung.

§ 20.

Bei Steuerpflichtigen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuer- pflichtig werden, kann der Reichsminister der Finanzen anordnen, dass in einzelnen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen für die Dauer von fünf Jahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht von der Heranziehung des Ver- mögens oder einzelner Vermogensgegenstände, insbesondere von der Heranziehung des ausländischen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Vermögens, Betriebsvermögens oder Grundvermögens, ganz oder teilweise ab- gesehen wird; der Reichsminister der Finanzen kann in solchen Fällen im Einver- nehmen mit dem Steuerpflichtigen die Vermögensteuer auch in einem Pausch- betrage festsetzen.

D. Uebergangs- und Schlussvorschriften.

§ 21. Die Vorschriften der §§ 1-20 finden erstmalig auf die Veranlagung zur Ver-

mögensteuer für das Kalenderjahr 1925 Anwendung. Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 6, §§ 15, 18 Abs. 4 des Reichsentlastungsgesetzes vom 4. Juni 1923 (R.G.B1. 1 S. 305), § 1 Nr. 3, § 3 der Verordnung vom 2. Juli 1923 (R.G.BL I S. 613) finden auf die Veranlagung für das Kalenderjahr 1925 und die späteren Kalender- jahre keine Anwendung.

§ 22. Bis zur Zustellung des Vermögensteuerbescheids für das Kalenderjahr 1925

sind die Vorauszahlungen auf Grund des Vermögensteuerbescheids für das Kalender- jahr 1924 zu leisten. Auf die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1925 sind jedoch

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Page 8: Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926. 295

Vorauszahlungen lediglich am 15. Februar und 15. November 1925 in Höhe von je einem Viertel des im Vermögensteuerbescheide für das Kalenderjahr 1924 fest- gesetzten Jahressteuerbetrags zu entrichten; § 15 Abs. 4 findet auf diese Voraus- zahlungen keine Anwendung.

§ 23. Für die Veranlagung zur Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1925 gilt die

Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 mit der Massgabe» dass an die Stelle des letzten Jahreseinkommens das Einkommen des Kalenderjahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden Wirtschaftsjahrs tritt. Steht bei der Veranlagung zur Ver- mögensteuer das im Satz 1 bezeichnete Einkommen noch nicht fest, so genügt es, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass das Einkommen des Kalender- jahrs 1925 oder des in diesem Jahre ablaufenden Wirtschaftsjahrs die im § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 bezeichneten Einkommensgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird.

§ 241). Für die Vermögensteuerveranlagungen für die Kalenderjahre 1925 und 1926

findet § 7 Abs. 3 keine Anwendung. § 25.

Die zur Durchführung der §§ 1-24 erforderlichen Bestimmungen erlaset der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrate; er bestimmt ins- besondere, unter welchen Voraussetzungen Vermögensteuerpflichtige zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung verpflichtet sind.

§ 26. Die Vermögenzuwachssteuer wird bis zum 31. Dezember 1928 ausser Hebung

gesetzt2).

Begründung zum Gesetzentwurf vom 23. April 1925 3). I. Das zurzeit für die Vermögensteuer grundsätzlich massgebende Gesetz ist

das Vermögensteuergesetz vom 8. April 1922. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass dieses Gesetz durch die inzwischen eingetretene Entwicklung der wirtschaft- lichen Verhältnisse in sehr zahlreichen wichtigen Punkten überholt worden ist. Die Stabilisierung der Währung und Zugrundelegung fester Währungseinheiten im gesamten Wirtschaftsleben hat die Anwendung wichtiger Vorschriften dieses Ver- mögensteuergesetzes unmöglich gemacht. Diese Erwägungen haben bereits für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1924, die auf Grund des Vermögenstandes vom 31. Dezember 1923 erhoben wurde, dazu geführt, in diesen Beziehungen von den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes in sehr wesentlichen Punkten abzu- weichen. Diese Regelung ist durch Art. II der Zweiten Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 erlassen worden ist, getroffen worden. Aus den vorliegenden Verhältnissen ergab sich damals die Notwendigkeit, die endgültige Gesetzgebung über die Ver- mögensteuer zurückzustellen und für das Kalenderjahr 1924 eine Zwischenlösung zu finden. Eine Reihe von Vorschriften, die die Zweite Steuernotverordnung über die Vermögensteuer des Jahres 1924 enthält, können überhaupt nur dann richtig gewürdigt werden, wenn man sich dabei vergegenwärtigt, dass die Vorschriften nur eine für ein Jahr massgebende Zwischenlösung darstellen sollten. Die Geltungs- dauer des Art. II der Zweiten Steuernotverordnung war daher von vornherein auf das Kalenderjahr 1924 beschränkt worden; in den maßgebenden Verhandlungen über die Zweite Steuernotverordnung im Ermächtigungsausschuss des Reichstags und Reichsrats war kein Zweifel darüber gelassen worden, dass die Reichsregierung

a) Fehlt im Entwurf. 2) Entwurf: Die Vermögenzu wachesteuer nach dem Vermögenzuwachssteuergeeetz vom

8. April 1922 (R.G.B1. I S. 335) wird vorläufig ausser Hebung gesetzt. 3) Reichstag III 1924/25, Drucks. Nr. 798.

S9ft

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Page 9: Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926

29g Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/81. März 1926.

eine Verlängerung der Geltungsdauer des Art. II der Zweiten Steuernotverprdnung über den 31· Dezember 1924 hinaus unter keinen Umständen vertreten wird.

Der Entwurf des Vermögensteuergesetzes, der an die Stelle des Gesetzes vom 8. April 1922 treten soll, ist in besonders wichtigen Punkten durch den Entwurf des Reichsbewertungsgesetzes entlastet worden. Die Regelung der objektiven Steuerpflicht und der Bewertung des Vermögens, die sonst in einem Vermögen- steuergesetz eine besonders wichtige Rolle spielen, ist, da die Vermögensteuer zu den Einheitswertsteuern im Sinne des § 1 des Entwurfs des Reichs be wert ungs- gesetzes gehört, bereits in dem Entwurf des Reichsbewertungsgesetzes erschöpfend enthalten. In dem Entwurf brauchen in dieser Beziehung nur noch einige Vor- schriften aufgenommen zu werden, die den notwendigen Anschluss des Vermögen - Steuergesetzes an das Reichsbewertungsgesetz zu gewährleisten haben. Im wesent- lichen fällt daher dem Entwurf hur noch die Aufgabe zu, die subjektive Steuer- pflicht, den Tarif und das Verfahren für die Vermögensteuer zu regeln.

Was die subjektive Steuerpflicht anbetrifft, so war für den Ent- wurf das Bestreben massgebend, sich in weitestgehendem Masse an die Regelung anzuschliessen, die in dieser Beziehung in dem Entwurf des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes vorgesehen ist. Mit den massgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzentwurfs ist sowohl in materieller als auch in formeller Beziehung eine völlige Uebereinstimmung hergestellt worden, so dass sich der Kreis der unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen mit dem der unbeschränkt einkommen- steuerpflichtigen und der Kreis der beschränkt vermögensteuerpflichtigen mit dem der beschränkt einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen deckt. An den Entwurf des Körperschaftsteuergesetzes hat sich der vorliegende Entwurf, von einigen formellen Abänderungen abgesehen, ebenfalls weitgehend angelehnt. Ledig- lich in bezug auf die Betriebe und Verwaltungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts und die öffentlichen Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersön- lichkeit ist mit Rücksicht auf die Staats- und Gemeindefinanzen gegenüber dent Entwurf des Körperschaftsteuergesetzes eine Einengung der Steuerpflicht erfolgt, indem der Entwurf nur die Kreditanstalten des öffentlichen Rechts für subjektiv vermögensteuerpflichtig erklärt. Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Gesetzentwürfen besteht in der Behandlung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Hier ist im Entwurf des Reichsbewertungsgesetzes (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) im Gegensatz zu der in § 80 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung getroffenen Regelung vorgesehen, dass das dem Betrieb der Gesellschaft dienende Vermögen nicht anteilmässig als Vermögen der Gesellschafter, sondern als Ver- mögen der Gesellschaft zu gelten hat. Dementsprechend sind die offenen Handels- gesellschaften und Kommanditgesellschaften als solche der Vermögensteuer unter- worfen, d. h. im Gegensatz zu den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes selbst als subjektiv steuerpflichtig erklärt worden (§ 2 Nr. 2 c des Entwurfs). Aus der Regelung der subjektiven Steuerpflicht für diese Gesellschaften ergibt sich, was auch im Entwurf des Reichsbewertungsgesetzes (§45)1) ausdrücklich ausge- sprochen worden ist, auf der anderen Seite, dass die Anteile der Gesellschafter an inländischen offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften nicht mehr zum Vermögen des Gesellschafters gerechnet werden und damit nicht mehr in der Hand des Gesellschafters der Vermögensteuer unterliegen.

Die Befreiungsvorschriften des § 4 entsprechen im wesentlichen den in dem Einkommensteuer- und in dem Körperschaftsteuergesetzentwurf vorgesehenen Befreiungsvorschriften.

Hinsichtlich der Regelung der objektiven Steuerpflicht und der Vermögensbewertung brauchte der Entwurf, wie bereits oben ausgeführt ist, lediglich den Anschluss an das Reichsbewertungsgesetz herzustellen. So konnte sich der Entwurf in dieser Hinsicht mit der Vorschrift begnügen, dass als Vermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes das Vermögen im Sinne des Reichsbewertungs- gesetzes gilt (§ 5 Abs. 1 des Entwurfs). Damit ist ausgesprochen, dass die Vor- schriften des Reichsbewertungsgesetzes für die Umgrenzung des steuerpflichtigen Vermögens massgebend sind.

Inwieweit solches Vermögen im Einzelfall bei dem Eigentümer herangezogen *) Gesetz § 46.

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Deutsches Vermögen st euergeset ζ. Vom 10. August 1925/31. März 1926« 297

wird, richtet sich danach, ob er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Hinsichtlich der Bewertung konnte sich der Entwurf auf die Vorschrift beschränken, daes das Vermögen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem nach dem Reichs- bewertungsgesetz für das gesamte Vermögen, bei beschränkt Steuerpflichtigen mit dem nach dem Reichsbewertungegesetz für das gesamte lnlandsvermögen fest- gestellten Einheitswert anzusetzen ist ( § 5 Abs. 2 des Entwurfs).

Die Vorschriften, die der Entwurf über den für die Veranlagung der Vermögen- steuer massgebenden Zeitpunkt und über die Veranlagung selbst vorsieht, können ebenfalls nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes gewürdigt werden. Der Entwurf sucht auch in dieser Beziehung - ebenso wie hinsichtlich der Umgrenzung des steuerpflichtigen Vermögens - den engsten Anschluss an den Entwurf des Reichsbewertungsgesetzes. Dort ist in dem § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 vorgeschrieben, dass die Einheitswerte für die Einheitswertsteuern, also auch für die Vermögensteuer, grundsätzlich jährlich nach dem Stande vom Beginn des ersten Januar (Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt werden und jeweils für das Kalenderjahr gelten, das mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt beginnt (Hauptfeststellungszeitraum). Die erste Feststellung erfolgt nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1925 mit Wirkung für das Kalenderjahr 1925, die nächste nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1926 mit Wirkung für das Kalenderjahr 1926 usw. Welcher Einheitswert nun für die Veranlagung einer Ei nheits wertsteuer zugrunde zu legen ist, hängt nach § 7 des Reichsbewertungsgesetzes davon ab, welchen Zeitpunkt das betreffende Einheitswertsteuergesetz für die Veranlagung der Einheitswertsteuer, für die Vermögensteuer also der vorliegende Entwurf, für massgebend erklärt. Der Entwurf bestimmt in dieser Beziehung, dass der jeweilige Hauptfeststellungszeitpunkt im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes zugleich auch der für die allgemeine Veranlagung (Hauptveranlagung) der Vermögensteuer maßgebende Zeitpunkt sein soll (§ 5 Abs. 3 des Entwurfs). Ferner ist im § 11 des Entwurfs vorgeschrieben, dass die Veranlagung der Vermögensteuer für den Haupt- feststellungszeitraum vorgenommen wird, der nach den Vorschriften des Reichs- bewertungsgesetzes für die Einheitswerte des Gesamtvermögens massgebend ist (Hauptveranlagungszeitraum). Aus dieser Regelung ergibt sich, dass sich der für die Hauptveranlagung der Vermögensteuer massgebende Zeitpunkt mit dem Haupt- feststellungszeitpunkt im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes und der Haupt- veranlagungszeitraum mit dem Hauptfeststellungszeitraum im Sinne des Reichs- bewertungsgesetzes stets decken muss. Danach ist ζ. Β. für die Veranlagung eines Steuerpflichtigen zur Vermögensteuer 1925 der nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1925 festgestellte Einheitswert des Gesamtvermögens zugrunde zu legen. Für die Veranlagung zur Vermögensteuer 1926 ist der nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1926 festgestellte Einheitswert des Gesamtvermögens zugrunde zu legen. Würde gemäss § 5 Abs. 2 des Entwurfs des Reichsbewertungsgesetzes zu einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise im Jahre 1928, vorgeschrieben, dass die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Gesamtvermögens vom 1. Januar 1929 ab nicht mehr jährlich, sondern nur noch in Abständen von je drei Jahren vorge- nommen werden* soll, so hätte auch die Vermögensteuerveranlagung von diesem Zeitpunkt ab nur noch alle drei Jahre zu erfolgen. Das nach dem Stand vom Beginn des 1. Januar 1929 festgestellte Vermögen würde dann für die Vermögensteuer der Jahre 1929, 1930 und 1931 massgebend sein.

Ebenso wie der Entwurf die engste Verbindung zwischen der Hauptfest- stellung im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes und der Hauptveranlagung der Vermögensteuer hergestellt hat, stehen nach dem Entwurf auch die Neu- und Nach- feststellung im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes mit den Neu- und Nachver- anlagungen der Vermögensteuer im unmittelbarsten Zusammenhang. Verändert eich innerhalb eines Hauptfeststellungszeitraums der Einheitswert des Gesamt- vermögens um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 100 000 RM., so ist gemäss §72 des Entwurfs des Reichsbewertungsgesetzes1) eine Neufeststellung vorzunehmen. Wird auf Grund dieser Vorschrift der Einheitswert des Gesamtvermögens eine» jSteuerpflichtigen z. B. nach dem Stand vom Beginn des 15. September 1925 neu festgestellt, so findet ebenfalls eine Neuveranlagung zur Vermögensteuer statt;

i) Gesetz § 75. 297

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29g Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1930.

dieser ist der neu festgestellte Wert mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonate zugrunde zu legen, der dem die Neufeststellung begründenden Ereignis unmittelbar folgt (§ 12 Abs. 1 des Entwurfs). Entsprechend gilt für die Nachveranlagung der Vermögensteuer, die in den Fällen der Nachfeststellung gemäss § 73 Abs. 2 des Entwurfs des Reichsbewertungsgesetzes1) vorzunehmen ist (§12 Abs. 2 des Entwurfs).

Der Tarif der Vermögensteuer ist einheitlich gestaltet. Dies bedeutet ein- mal, dass die Vermögen ohne Bücksicht auf ihre Höhe grundsätzlich mit demselben Steuersatz belegt werden und weiterhin, dass die juristischen steuerpflichtigen Personen nach demselben Steuersatz besteuert werden, wie die natürlichen. Ledig- lich für die kleinen Vermögen (bis zu 50 000 RM.) ist in dem Entwurf, wie übrigens auch in der Zweiten Steuernotverordnung, eine geringfügige Degression vorgesehen. Die Zweite Steuernotverordnung hatte ausserdem eine gewisse Progression (für Vermögen über 100 000 RM.) vorgeschrieben, um Ausfälle, mit denen vorsichtiger- weise hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen ge- rechnet werden musste, zu decken. Diese Besorgnis, die sich im Laufe des Jahres als ungerechtfertigt erwiesen hat, besteht zurzeit nicht mehr. Der Entwurf kann daher von einer Progression umso mehr absehen, als sich ein progressiver Tarif nach den allgemeinen finanzpolitischen Grundsätzen für die Besteuerung des Ver- mögens überhaupt nicht eignet2).

Die Höhe des Normalsteuersatzes ist ebenso wie im Art. II der Zweiten Steuernotverordnung auf 5 v. T. bemessen worden. Die Vermögensteuer übertrifft damit hinsichtlich ihres Tarifs die der meisten anderen Staaten. Immerhin wird bei Wiederkehr normaler wirtschaftlicher Verhältnisse der Ertrag des Vermögens meistens ausreichen, um die Vermögensteuer daraus zu decken.

Wie in der Zweiten Steuernotverordnung ist die Freigrenze auf 5000 RM. bemessen. Die Freigrenze ist keine absolute; sofern das steuerpflichtige Vermögen die Freigrenze übersteigt, wird es voll zur Vermögensteuer herangezogen.

Für leistungsschwache Steuerpflichtige sind, wie dies bisher üblich war, höhere Freigrenzen vorgesehen. Dabei wurden in dem bisherigen Vermögensteuergesetz und im Art. II der Zweiten Steuernotverordnung besonders die Besitzer von Kapital- vermögen und Wohngrundstücken berücksichtigt. Die Begünstigung von der Art des Vermögens abhängig zu machen, erscheint zurzeit nicht mehr gerechtfertigt. Das Kapitalvermögen und die Wohngrundstücke beginnen bereits wieder dem Besitzer Ertrag abzuwerfen; der Ertrag aus solchen Vermögen ist oft nicht geringer als der Ertrag aus landwirtschaftlichen Vermögen oder Betriebsvermögen in dem- selben Werte. Statt auf die Zusammensetzung des Vermögens stellt der Entwurf die Begünstigung daher grundsätzlich auf die Höhe des Einkommens des Steuer- pflichtigen ab. Es soll eine Vermögensteuer dann nicht erhoben werden, wenn das steuerpflichtige Vermögen 10 000 RM. und das letzte Jahreseinkommen des Steuer* Pflichtigen 3000 RM. nicht überstiegen hat; der Beeinträchtigung der Leistungs- fähigkeit des Steuerpflichtigen durch den Unterhalt minderjähriger Kinder ist dadurch Rechnung getragen, dass sich die Einkommensgrenze von 3 000 RM. je nach der Anzahl der Kinder auf 4000, 5000 oder 6000 RM. erhöht. Während diese Befreiungsvorschrift lediglich von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuer- pflichtigen abhängt, stellt eine zweite weitergehende Befreiungsvorschrift die Be- freiung auch auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ab. Danach soll die Befreiung eintreten für ein Vermögen bis zu 20 000 RM. bei einem Jahres- einkommen bis zu 5000 RM. (bei mehr als 2 minderjährigen Kindern bis zu 6000 RM.) und für ein Vermögen bis zu 30 000 RM. bei einem Einkommen bis zu 4000 RM. (bei mehr als 2 minderjährigen Kindern bis zu 5000 RM.), sofern der Steuer- pflichtige über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend behindert ist, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten. Die Voraussetzungen, die damit in persönlicher Beziehung für die Anwendung dee Befreiungsprivilegs gefordert werden, waren bereits in zahlreichen früheren Steuer- gesetzen enthalten. Sie haben in der bisherigen Fassung zu der Streitfrage Anläse gegeben, bei welcher Person die Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn es sick

M Gesetz § 76 Abs. 2. *) Siehe jedoch Gesetz § 7 Abs. 3.

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Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926. 299

um die Veranlagung von Ehegatten handelt, die zusammen zu veranlagen waren. Der Entwurf entscheidet diese Streitfrage dahin, dass die Person des Ehemanns, als des Ernährers der Familie, massgebend ist.

Aus der Zugrundelegung des nach den Vorschriften des Reichsbewertungs- gesetzes für das Gesamtvermögen festgestellten Einheitswerts für die Vermögen - Steuerveranlagung ergibt sich, dass für die Vermögensteuerveranlagung selbst im wesentlichen lediglich Rechenarbeiten zu leisten sind. Es handelt sich hier um die Berechnung des Steuerbetrags, der, sich nach dem massgebenden Einheitswert aus dem vorgeschriebenen Tarif ergibt. Es konnte daher darauf verzichtet werden, Ausschüsse an der Veranlagung zur Vermögensteuer zu beteiligen; denn diese Aus- schüsse hätten die Veranlagung lediglich verzögert und verteuert, ohne irgendwie nützlich zu sein, da sie ja nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes für die Vermögensteuerveranlagung an den für das Gesamtvermögen festgestellten Einheitswert gebunden sind. Der Entwurf sieht daher vor, dass die Vermögen- steuerveranlagung ohne Mitwirkung von Ausschüssen erfolgt (§ 14 Abs. 1).

Die Zahlungen auf die Vermögensteuer sollen nach dem Entwurf wie bisher mit je einem Viertel des Jahresbetrags der Vermögensteuer an den üblichen Zah- lungsterminen erfolgen; bis zum Empfang eines Vermögensteuerbescheids hat der Steuerpflichtige an den Fälligkeitsterminen Vorauszahlungen in Höhe von je einem Viertel der zuletzt festgestellten Jahressteuerschuld zu leisten. Für den Fall, dass die sich auf Grund der neuen Vermögensteuerveranlagung ergebende Jahressteuer- schuld von der zuletzt festgestellten Jahressteuerschuld nach oben oder unten abweicht, ist in dem Entwurf eine Nachzahlung der zu wenig entrichteten und eine Anrechnung der zuviel entrichteten Beträge vorgesehen (§ 15 Abs. 3).

Endlich ist dem Steuerpflichtigen in den Fällen, in denen er glaubhaft macht, dass seine neu festzustellende Jahressteuerschuld hinter der zuletzt festgestellten erheblich zurückbleiben wird, ein Recht auf Stundung der auf die einzelnen Voraus- zahlungsraten entfallenden Unterschiedsbeträge zugebilligt worden (§ 15 Abs. 4).

Wie bereits oben erwähnt ist, werden in dem Entwurf im Gegensatz zum alten Vermögensteuergesetz offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften als solche der Vermögensteuer unterworfen, während die Anteile an einer inlän- dischen Gesellschaft dieser Art nicht mehr zum Vermögen des einzelnen Gesell- schafters gerechnet werden. Dadurch kann sich für diesen unter gewissen Voraus- setzungen gegenüber der früheren Regelung eine Mehrbelastung ergeben. Hat näm- lich der Gesellschafter einer solchen Gesellschaft Schulden, besitzt er aber ausser seinem Anteil an der Gesellschaft kein anderes Vermögen oder übersteigen die Schulden sein übriges Vermögen, so war er nach dem früheren Rechtszustand, da sein Anteil an der Gesellschaft zu seinem Vermögen gerechnet wurde, in der Lage, die Schulden jedenfalls in Höhe seines Anteils bei der Vermögensteuerveranlagung zum Abzug zu bringen. Dies ist nach der jetzt vorgesehenen Regelung, da der Anteil an der Gesellschaft aus dem Vermögen des Gesellschafters ganz ausscheidet, nicht mehr möglich. Anderseits unterliegt die Gesellschaft, da die Schulden eines Gesell- schafters von ihrem Vermögen nicht abgezogen werden können, mit ihrem gesamten Betriebsvermögen der Vermögensteuer. Für solche Fälle soll § 16 einen Ausgleich schaffen, indem dem Gesellschafter gegen den Fiskus ein Anspruch auf Erstattung des Unterschiedsbetrags zugebilligt wird, der sich zwischen der von der Gesellschaft entrichteten Vermögensteuer und der Vermögensteuer ergibt, die von der Gesell- schaft zu entrichten sein würde, wenn die das Gesamtvermögen des Gesellschafters übersteigenden Schulden vom Vermögen der Gesellschaft abzuziehen gewesen wären. Dabei dürfen selbstverständlich die Schulden nur bis zur Höhe des Werts des Anteils berücksichtigt werden.

Beispiel: Eine offene Handelsgesellschaft, an der A und Β je zur Hälfte beteiligt sind, besitzt ein Vermögen von 1 Million und hat demgemäss 5000 RM. Vermögensteuer zu zahlen. Das Gesamtvermögen des Gesellschafters A besteht aas 100 000 RM. Grundvermögen und 200 000 RM. Schulden, so dass sich ein Schuldenüberschuss in Höhe von 100 000 RM. ergibt. Könnte dieser Schuldenüber- schuss von dem Vermögen der Gesellschaft abgezogen werden, so hätte diese an Vermögensteuer nur 5 v. T. aus 900 000 RM., somit statt 5000 nur 4500 RM. zu entrichten. Da die Vermögensteuer der Gesellschaft im Innenverhältnis die Ge-

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300 Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926.

sellschafter je zur Hälfte trifft, ist der Unterschiedsbetrag von 500 RM. von der Gesellschaft auf Kosten des Δ zuviel bezahlt worden. Dem A wird daher in Höhe dieses Betrags ein Erstattungsanspruch gegeben. Würde sich der Schuldenüber- schuss auf 600 000 RM. belaufen, so könnte er nur in Höbe des Werts des Anteils, nämlich in Höhe von 500 000 RM., berücksichtigt werden, so dass dem A dann ein Anspruch auf Erstattung von 5 v. T. aus 500 000 RM. = 2500 RM. zustände.

Die §§ 17-19 des Entwurfs enthalten Vorschriften privatrechtlicher Art, die sich nur geringfügig von den entsprechenden Vorschriften des bisherigen Ver- mögensteuergesetzes unterscheiden. § 17 Abs. 1 regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten, die zusammen zur Vermögensteuer veranlagt werden, untereinander. § 17 Abs. 2 gibt dem überlebenden Ehegatten, der nach den Vor- schriften des Reichsbewertungsgesetzes und der entsprechenden Vorschrift des vorliegenden Entwurfs mit dem ganzen Gesamtgut zur Vermögensteuer heran* gezogen wird, einen Rückgriffsanspruch gegen die an der fortgesetzten Gütergemein- schaft beteiligten Abkömmlinge. § 18 ermächtigt den Inhaber eines Fideikommisses, den Betrag der Vermögensteuer mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen. Durch § 19 wird der Vorerbe berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Vermögensteuer aus dem Vermögen der Vorerbschaft zu entnehmen. Endlich sieht der Entwurf für aus dem Ausland zu- ziehende Personen entsprechend der im Einkommensteuergesetzentwurf getroffenen Regelung die Möglichkeit einer teilweisen Befreiung von der Vermögensteuer oder einer Pauschalierung des Steuerbetrags vor.

Das neue Vermögensteuergesetz soll erstmalig auf die Veranlagung zur Ver- mögensteuer für das Kalenderjahr 1925 Anwendung finden. Für diese und die folgenden Veranlagungen werden die Vorschriften des alten Vermögensteuergesetzes vom 8. April 1922 (R.G.B1. I, S. 335) im vollen Umfang durch die Vorschriften des neuen Vermögensteuergesetzes ersetzt. Ferner sollen die Befreiungsvorschriften, die das Reichsentlastungsgesetz und die Verordnung vom 2. Juli 1923 für die erste Veranlagung der Vermögensteuer vorsahen, für die Zukunft keine Geltung mehr haben. Bei der ersten Vermögensteuerveranlagung wurde neben der eigentlichen Vermögensteuer noch ein Zuschlag erhoben, der als Ablösung für das alte Notopfer gedacht und als auf die Substanz des Vermögens gelegt anzusehen war. Der Zweck der Befreiungs Vorschrift des Reichsentlastungsgesetzes war, die dort privilegierten Vermögensgegenstände und Kapitalbeträge vor einem Eingriff in die Substanz zu schützen. Dieser Grund ist mit der Beseitigung des Notopferzuschlags bei der Vermögensteuer weggefallen. Zudem würde in zahlreichen Fällen eine Aussonderung der von ehemals feindlichen Mächten freigegebenen Vermögensteile und der aus- gezahlten Ausgleichs- und Entschädigungsbeträge aus dem übrigen Vermögen praktisch gar nicht mehr durchführbar sein, da die Vermögenegegenstände und Kapitalbeträge vielfach in Vermögensarten anderer Art umgewandelt sind. Im übrigen sind die Befreiungen des Reichsentlastungegegetzes und der Verordnung vom 2. Juli 1923 nicht gänzlich beseitigt; durch § 38 Nr. 91), § 26 Abs. 4 des Reichs- bewertungggesetzes bleiben vielmehr die ausgezahlten Ausgleichs- und Entschädi- gungsbeträge für die auf das Jahr der Auszahlung erfolgende Vermögensteuer- Veranlagung frei. Eine Aenderung gegenüber dem geltenden Recht besteht also nur darin, dass sich nach den früheren Vorschriften die Befreiungen auf den damals geltenden dreijährigen Veranlagungszeitraum erstreckten, während sie nunmehr entsprechend der Verkürzung des Veranlagungszeitraums für ein Jahr gelten.

Für die Uebergangszeit sieht der Entwurf hinsichtlich der Vermögensteuer zwei besondere Vorschriften vor. Die Vorauszahlung auf die Vermögensteuer, die nach den Vorschriften des vorliegenden Entwurfs veranlagt werden wird, soll, da eine Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen nicht in Frage kommt, nach dem auf Grund des alten Vermögensteuergesetzes für das Kalenderjahr 1924 veranlagten Jahressteuerbetrag erfolgen. Dabei ist für die Vorauszahlung auf die Vermögensteuer für das Jahr 1925 die Besonderheit vorgesehen, dass in diesem Jahre Vorauszahlungen nur am 15. Februar und 15. November mit je einem Viertel des für 1924 festgestellten Jahressteuerbetrags zu entrichten sind, dass also die sonst am 15. Mai und 15. August zu entrichtenden Vorauszahlungen unerhoben

*) Gesetz § 39 Nr. 9. U'1''

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Deutsches Vermögensteuergesetz. Vom 10. August 1925/31. März 1926. gQj

bleiben. Der Grund für diese Vorschrift ist, dass vermutlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Steuerpflichtigen für das Kalenderjahr 1924 mit einem höheren Ver- mögen zur Vermögensteuer herangezogen worden ist, als dies für die neue Vermögen- steuerveranlagung zu erwarten steht. Solche Fälle sind für landwirtschaftliche Be- triebe in gewissen Landesfinanzamtsbezirken vorgekommen, in denen das richtige Ertragswertverhältnis der Böden der verschiedenen Gemeinden erst festgestellt worden ist, nachdem die Vermögensteuerveranlagung bei einer Anzahl von Steuer- pflichtigen unanfechtbar geworden war. Auch bei einer Anzahl von Erwerbs - gesellschaften, die nach der Summe der Steuerkurswerte veranlagt worden sind, sind Fälle vorgekommen, in denen sich aus dieser Wertfeststellung eine Ueberbe- wertung ergab. Auch die Nichtberücksichtigung von Papiermarkschulden, die nach der 3. Steuernotverordnung der Aufwertung unterliegen, hat bei einer Anzahl von Steuerpflichtigen dazu geführt, dass der Wert für das Gesamtvermögen erheblich über den tatsächlichen Wert des Vermögens festgesetzt worden ist. In allen diesen Fällen musste grundsätzlich der Standpunkt vertreten werden, dass dem Wunsche der Steuerpflichtigen auf eine Herabsetzung ihrer Steuerschuld nicht entsprochen werden konnte. Die Steuerpflichtigen wurden damit vertröstet, dass die in Frage stehende Veranlagung nur für ein Kalenderjahr Gültigkeit habe. Um die Steuer- pflichtigen, die für die geschilderten Verhältnisse in Frage kommen, nicht noch durch die Vorauszahlung auf Grund des für 1924 festgesetzten Vermögenswertes unbillig zu belasten, sind die Vorauszahlungen für 1925 in dem Entwurf statt mit 4 Vierteln nur mit 2 Vierteln des Jahressteuerbetrags 1924 vorgesehen. Da mit dieser Regelung der Möglichkeit, dass der für das Jahr 1925 festzusetzende Jahressteuerbetrag hinter der für das Jahr 1924 festgesetzten Jahressteuerschuld erheblich zurückbleibt, schon in weitgehendem Mass Rechnung getragen ist, kann die Vorschrift des § 15 Abs. 4, die dem Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf Stundung gibt, für das Jahr 1925 keine Anwendung finden.

Für die Befreiungsvorschrift des Art. I § 8 war für die Vermögensteuerveran- lagung für das Kalenderjahr 1925 zu beachten, dass das Einkommen des Jahres 1924, das für das Befreiungsprivileg nach § 8 an sich massgebend sein müsste, im allgemeinen nicht festgestellt wird. Der Entwurf sieht daher für diese Vermögen- eteuerveranlagung die Besonderheit vor, dass für die Anwendung des Befreiungs- privilegs nicht das Einkommen des Jahres 1924, sondern das bereits veranlagte oder mutmassliche Einkommen des Jahres 1925 massgebend ist.

Endlich sieht der Entwurf vor, dass die Vermögenzuwachssteuer nach dem Vermögenzuwachssteuergesetz vom 8. April 1922 (R.G.B1. I, S. 335) vorläufig misser Geltung gesetzt wird. Im Hinblick darauf, dass es für die nächste Zukunft eine der wichtigsten Aufgaben ist, die Neubildung von Kapital zu fördern, erscheint die Zeit für d e Erhebung einer laufenden Vermögenzuwachssteuer noch nicht gekommen. Abseits hiervon steht die Frage, ob Personen, die trotz der Inflation und ihrer Auswirkungen in der Lage gewesen sind, ihr Vermögen zu vermehren oder in seiner Stellung zu erhalten, einer Vermögenzuwachssteuer oder Vermögen- erhaltungssteuer unterworfen werden können. Die Erwägungen über die Möglichkeit des Erfolgs einer derartigen Steuer, insbesondere über ihre technische Durchführ- barkeit und ihre finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen sind in einer den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegten Denkschrift1) eingehend dargelegt worden. Auf diese Denkschrift wird Bezug genommen.

*) Denkschrift vom 23. April 1925 über den Ausbau der Besteuerung von Inflations- gewinnen, herausgegeben vom Reichsnnanzministerium (Reichstag III, 1924/25. Drucks. Nr. 803),

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