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Deutsches Vermögensteuergesetz 1924

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Deutsches Vermögensteuergesetz 1924 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 147-151 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907486 . Accessed: 13/06/2014 00:21 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.223 on Fri, 13 Jun 2014 00:21:49 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Deutsches Vermögensteuergesetz 1924

Deutsches Vermögensteuergesetz 1924Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 147-151Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907486 .

Accessed: 13/06/2014 00:21

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Deutsches Vermögensteuergesetz 19241)- Die Steuernotverordnung vom 19. Dezember 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 130

S. 1212) hat in Art. II folgende, am 22. Dezember 1923 in Kraft getretene Be^ »timmungen :

§ 1.

Für das Kalenderjahr 1924 findet eine neue Veranlagung zur Vermögen- steuer nach dem Vermögenstande vom 31. Dezember 1923 statt. Für diese gelten die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes2) mit den nachfolgenden Aenderungen.

A. Bewertung.

§2. Das Vermögen wird in Goldmark bewertet. Zur Berechnung der Vermögen»

Steuer wird das steuerbare Vermögen auf volle Hunderte nach unten abgerundet.

§3.

(*) Für die Wertermittlung3) gilt folgendes: 1. Grundstücke sind mit dem Wehrbeitragswert zu bewerten, zu dessen

Berichtigung Bestimmungen zu erlassen sind4), um eine gleichmässige Belastung aller Steuerpflichtigen zu erreichen.

2. Beim Betriebsvermögen ist das Anlagekapital mit dem Preise, der Ende des Jahres 1913 zur Anschaffung oder Herstellung des Gegenstandes aufzuwenden gewesen wäre, abzüglich eines angemessenen Betrags für Abnützung zu bewerten.

3. Beim Betriebsvermögen sind Vorräte an Rohstoffen, Halbfabrikaten, Fertigfabrikaten sowie Waren mit dem Preise, der zur Anschaffung oder Her- stellung des Gegenstandes am 31. Dezember 1923 aufzuwenden wäre, zu bewerten.

4. Das steuerbare Vermögen von inländischen Erwerbsgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes ist mit mindestens dem Betrag anzusetzen, der der Summe der für die Anteile an der Gesellschaft und für die von der Gesellschaft ausgegebenen Genussscheine und Schuldverschrei- bungen festgesetzten Steuerkurswerte oder ermittelten Verkaufswerte entspricht.

Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmen, inwieweit bei Erwerbs- gesellschaften, für deren Anteile ein Steuerkurswert nicht festgesetzt ist, an Stelle des im Abs. 1 bezeichneten Betrags der Betrag zugrunde gelegt werden kann, welcher von der für das Unternehmen zuständigen amtlichen Handelsvertretung oder einer bei ihr errichteten Gutachterstelle unter sinngemässer Anwendung

!) Vgl. auch Dr. F. Koppe und Dr. W. Beuck, Die Neuregelung der Vermögensteuer 1924 (Kommentar). Berlin 1924, Industrieverlag Spaeth & Linde. 124 S.

*) Das Vermögensteuergesetz vom 8. April 1922/20. Juli 1922 mit Entwurfsbegründung ist mitgeteilt im Finanzarchiv 39 (1922) S. 233; die Abänderungen des Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwertung in dem Steuergesetze vom 20. März 1923 Art. I § 3, Art. III § 5 sind mit Entwurfsbegründung wiedergegeben im Finanzarchiv 40 (1928) S. 281, 291; vgl. dazu Gesetz vom 11. August 1923 (R.G.B1. I Nr. 71 S. 774). Die Ausführungs- bestimmungen vom 4. Januar 1923 sind veröffentlicht im Reichsministerialblatt 51 (iy23) Nr. 3 S. 17; über die vom 8. März 1924 siehe unten S. 151 Note 2. Die Veranlagung auf Grund des Vermögenstandes vom 81. Dezember 1922 war schon durch die Steueraufwertungs- verordnung vom 11. Oktober 1923 eingestellt worden, da das Ergebnis in keinem Ver- hältnis zu der aufzuwendenden Arbeit der Veranlagungsbehörden stand.

») Siehe auch über die Bewertung von Reichsmarkforderungen und Reichsmark- schulden §3ti Abs. 1 die Steuernotverordnung vom 14. Februar 1^24 (RGbl. 1924 I Nr. 11 S. 82).

*) sie wuraen erlassen am 8. marz 1924; siene unten ». 151 JNote 0. 147

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J4g Deutsches Vermögensteuargesetz 1924.

des Abs. 1 als Gesamtwert des Betriebsvermögens der Gesellschaft geschätzt wird. Das gleiche gilt für das Betriebsvermögen von Steuerpflichtigen, die Handels- bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet sind, wenn das Unternehmen in einer anderen Rechtsform als der einer Erwerbsgesell- schaft im Sinne des § 11 Abs. 3 des Körperschaftsgesetzes betrieben wird.

5. Wertpapiere sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zum Betriebsvermögen oder zum sonstigen Vermögen des Steuerpflichtigen gehören, mit dem Steuer- kurswert1) oder ermittelten Verkaufswert am 31. Dezember 1923 zu bewerten; § 142 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung findet keine Anwendung. Anteile an inländischen Erwerbsgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 3 des Körperschafts- steuergesetzes und die von solchen Gesellschaften ausgegebenen Genussscheine sind beim Eigentümer der Anteile oder Genussscheine nur mit der Hälfte dieses Wertes anzusetzen.

6. Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung sind ohne Rücksicht darauf, ob sie zum Betriebsvermögen oder zum sonstigen Vermögen des Steuerpflichtigen gehören, mit dem laufenden Kurse (Mittelkurse) am 31. De- zember 1923 zu bewerten.

7. Soweit für die Bewertung der Wehrbeitragswert oder Vorkriegspreise zugrunde zu legen sind (Nr. 1, 2), hat der Reichsminister der Finanzen mit Zu- stimmung des Reichsrats für Gegenstände oder für Gruppen von Gegenständen, bei denen der Wert oder Preis am 31. Dezember 1923 den Wehrbeitragswert oder Vorkriegspreis übersteigt, Zuschläge zu dem Wehrbeitragswert oder Vorkriegspreis zu bestimmen, wenn anzunehmen ist, dass das Uebersteigen des Wehrbeitrags- werts oder Vorkriegspreises nicht nur vorübergehend sein wird. Entsprechend hat der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats für Gegen- stände oder für Gruppen von Gegenständen, bei denen der Wert oder Preis am 31. Dezember 1923 den Wehrbeitragswert oder Vorkriegspreis nicht erreicht hat, Abschläge zu bestimmen, wenn anzunehmen ist, dass das Zurückbleiben hinter dem Wehrbeitrags wert oder Vorkriegspreis nicht nur vorübergehend sein wird.

Soweit der Wehrbeitragswert oder Vorkriegspreise nicht vorhanden sind oder soweit seit dem Wehrbeitragsstichtag in der Beschaffenheit des Grundstücks wesentliche Veränderungen eingetreten sind, hat der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats die näheren Bestimmungen über die Wertermitt- lung zu treffen.

8. Ist ein für die Bewertung massgebender Preis oder Wert in Papiermark oder einer sonstigen nicht auf Goldmark lautenden Rechnungseinheit ausgedrückt, so ist er in Goldmark umzurechnen. Für die Umrechnung in Goldmark ist der laufende Kurs (Mittelkurs) des Dollars an der Berliner Börse am letzten Tage des Monats Dezember 1923, an dem dieser festgestellt worden ist, massgebend. Der Reichsminister der Finanzen hat den Umrechnungssatz abgerundet festzustellen und bekanntzugeben.

9. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, für die Bewertung des Vermögens oder einer Gruppe von Vermögensgegenständen an Stelle des 31. De- zember 1923 einen anderen zwischen dem 16. November und 31. Dezember 1923 liegenden Tag als massgebend zu bestimmen, sowie für die Umrechnung der Papier - mark oder einer anderen Rechnungseinheit in Goldmark an Stelle des Dollar- kurses am letzten Tage des Monats Dezember 1923, an dem dieser an der Berliner Börse festgestellt ist, den Kurs des Dollars an einem anderen zwischen dem 16. No- vember und 31. Dezember 1923 liegenden Tag zugrunde zu legen.

(2) Für die Fälle des Eintritts in die Steuerpflicht (§ 14 Abs. 2 des Vermögen- steuergesetzes) oder der Erweiterung der Steuerpflicht (§14 Abs. 3 des Vermögen- steuergesetzes) im Laufe des Kalenderjahrs 1924 erlässt der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats für die Wertermittlung weitere Be- stimmungen mit rechtsverbindlicher Kraft unter entsprechender Berücksichtigung der im Abs. 1 aufgestellten Richtlinien.

J) Siehe Bekanntmachung des Reichsministers der Finanzen vom 23. Februar 1924 über die Festsetzung von Steuerkursen und Steuerwerten für die Veranlagung zur Ver- mögensteuer 1924 in Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger 1924 Nr. 48

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Deutsches Vermögensteuergesetz 1924. j^.g

B. T a r i f .

§4. Für den Tarif gelten unter Ausschluss der §§ 18-22 des Vermögens teuer -

gesetzes die folgenden Bestimmungen.

§5. (J) Die Vermögensteuer ist nach dem Goldwert zu leisten. Sie beträgt für

alle Steuerpflichtigen (natürlichen und nicht natürlichen Personen) 5 v. T. (2) Die Vermögensteuer ermässigt sich, wenn das abgerundete (§2) steuer-

bare Vermögen 25,000 Goldmark nicht übersteigt, auf 3 v. T., 25,000 Goldmark, aber nicht 50,000 Goldmark übersteigt, auf 4 v. T.

§ 6.

(*) Der im § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes vorgesehene Zuschlag be- trägt für das Kalenderjahr 1924: wenn das abgerundete (§2) steuerbare Vermögen 100,000 Goldmark, aber nicht 500,000 Goldmark übersteigt, 20 v. H. ] der Ver- 500,000 Goldmark, aber nicht 2,000,000 Goldmark übersteigt, 30 v. H. ' mögen- 2,000,000 Goldmark, aber nicht 5,000,000 Goldmark übersteigt, 40 v. H. ) Steuer. 5,000,000 Goldmark übersteigt, 50 v. H.

(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich nach § 5 und Abs. 1 er- gibt, und der Steuer, die nach den gleichen Bestimmungen zu zahlen wäre, wenn das steuerbare Vermögen nur die letzte vorhergehende, in diesen Bestimmungen bezeichnete Vermögensgrenze erreicht hätte, wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des diese Vermögensgrenze übersteigenden Betrags des abgerundeten (§2) steuerbaren Vermögens gedeckt werden kann.

§ 7.

(x) Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn das abgerundete (§ 2) steuerbare Vermögen 5000 Goldmark nicht übersteigt.

(2) Besteht das steuerbare Vermögen hauptsächlich aus Vermögen im Sinne des § 9 des Vermögensteuergesetzes oder aus Wohngrundstücken oder aus diesen beiden Vermögensgattungen, so wird die Vermögens teuer

a) bei Personen, die über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend behindert sind, ihren Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, nicht erhoben, wenn das gesamte abgerundete (§2) steuerbare Ver- mögen den Betrag von 20,000 Goldmark nicht übersteigt;

b) bei anderen natürlichen Personen um ein Viertel ermässigt, wenn das gesamte abgerundete (§2) steuerbare Vermögen den Betrag von 10,000 Goldmark nicht übersteigt.

(3) Abs. 1 u. 2 finden keine Anwendung auf Steuerpflichtige, die nach § 3 des Vermögensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind.

C. Stichtag für die Feststellung des Vermögens.

§ 8.

Für die Feststellung des Vermögens ist der Stand vom 31. Dezember 1923 auch für die Betriebe massgebend, bei denen regelmässige, jährliche Abschlüsse an einem anderen Tage als am 31. Dezember stattfinden. Betriebe, bei denen regelmässige, jährliche Abschlüsse in der Zeit vom einschliesslich 30. Juni bis einschliesslich 30. Dezember stattfinden, sind jedoch berechtigt, für die Fest- stellung des Vermögens nach Art und Menge (Inventar) den letzten vor dem 31. Dezember 1923 gemachten Abschluss zugrunde zu legen; auch bei Zugrunde- legung eines solchen Abschlusses sind die Vermögensgegenstände ausschli esslich nach den Bestimmungen dieses Artikels zu bewerten.

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J50 Deutsches Vermögensteuergesetz 1924.

D. Sonstige Aenderungen.

§0. Als inländisches Betriebsvermögen im Sinne des § 3 Satz 1 des Vermögen-

steuergesetzes gilt das Vermögen, das am Stichtage dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder des Gewerbes in Deutschland gedient hat; ein inländisches Betriebsvermögen ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Betriebs- stätte im Sinne des § 10 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1923 x) (R.G.B1. 1 S. 494) vorliegt. Als zum inländischen Betriebsvermögen gehörig gelten auch diejenigen Vermögensgegenstände, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem für die Veranlagung massgebenden Stichtag aus dem inländischen Betriebs- vermögen ausgeschieden sind, ohne dass ein entsprechender Gegenwert diesem Vermögen zugeführt worden ist.

§ 10.

(*) Der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen im Sinne des § 9 Nr. 5 des Vermögensteuergesetzes wird nur dann herangezogen, wenn der Wert der einjährigen Nutzung 400 Gold- mark übersteigt.

(2) Gegenstände aus edlem Metall, Schmuck- und Luxusgegenstände sowie Kunstgegenstände und Sammlungen (§ 9 Nr. 7, 8 des Vermögensteuergesetzes) werden nur dann herangezogen, wenn der Anschaffungspreis betragen hat:

a) bei Anschaffungen vor dem 1. Januar 1919 für den einzelnen Gegenstand 10,000 M. oder darüber, oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände 100,000 M. oder darüber,

b) bei Anschaffungen nach dem 31. Dezember 1918 für den einzelnen Gegen- stand 1000 Goldmark oder darüber, oder für mehrere gleichartige oder zusammen- gehörige Gegenstände 10,000 Goldmark oder darüber.

(3) Der Reichsminister der Finanzen trifft die näheren Bestimmungen, wie in den Fällen des Abs. 2 b ein auf Papiermark lautender Anschaffungspreis in Goldmark umzurechnen ist.

§ 11.

(x) Als abzugsfähige Schulden oder Lasten im Sinne des § 11 des Vermögen- steuergesetzes gelten nicht

a) die Belastungen gemäss §§ 6, 9 der Verordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober 1923 (R.G.B1. 1 S. 963);

b) der am 2. Januar 1924 fällige zweite Teil der Brot Versorgungsabgabe; c) die nach Art. I §§ 1, 2 dieser Verordnung bis zum 10. Januar 1924 zu

entrichtenden Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerzahlungen. (2) Als Dreimonatsabzug (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Vermögensteuergesetzes)

dürfen nur folgende Beträge abgezogen werden: Gehälter, Löhne sowie Zinsen und ähnliche Bezüge, soweit sie im letzten Viertel des Kalenderjahrs 1923 bezogen und am 31. Dezember 1923 in deutschen Zahlungsmitteln oder in Bank- oder sonstigen laufenden Guthaben, die auf deutsche Zahlungsmittel abgestellt sind, vorhanden sind; das gleiche gilt für fällige Ansprüche auf Bezüge solcher Art. Der Abzug ist für beschränkt Steuerpflichtige nicht zulässig.

§ 12. Von dem Rohvermögen der im § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Vermögensteuergesetzes

bezeichneten nichtnatürlichen steuerpflichtigen Personen darf der Betrag des ein- gezahlten Grund- oder Stammkapitals (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuer- gesetzes) oder der an seine Stelle tretende Betrag (§ 12 Abs. 2 des Vermögen- steuergesetzes) nicht abgezogen werden.

l) Dasselbe ist oben 8. 108 f. mitgeteilt. 150

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Deutsches Vermögensteuergesetz 1924. ]g|

§ 13. Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gilt das Gesamtgut als Vermögen dea

überlebenden Ehegatten; für das ganze Gesamtgut kommt der Steuersatz zur Anwendung, der bei einer Auseinandersetzung auf das Vermögen des überlebenden Ehegatten entfallen würde.

§ 141). Eine Neuveranlagung gemäss § 25 des Vermögensteuergesetzes findet nur

dann statt, wenn es sich um einen den Betrag von 3000 Goldmark übersteigenden Erwerb im Sinne der §§ 2, 3 des Erbschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1922 (R.G.B1. 1 S. 695) handelt.

E. Entrichtung der Steuer.

§ 15. (1) An Stelle der nach § 29 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes am 15. Fe-

bruar und 15. Mai zu leistenden Vierteljahrszahlungen ist die Vermögensteuer für das Kalenderjahr 1924 bis zum 29. Februar 1924 in Höhe der Hälfte des Be- trags zu entrichten, der der Vermögensteuererklärung entspricht. Erwerbsgesell- schaften im Sinne des § 1 1 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes haben minde- stens die Hälfte des Betrags zu zahlen, den sie als Vermögensteuer für das Kalender- jahr 1924 nach Massgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 mindestens zu entrichten haben.

(2) Ist bis zum 29. Februar 1924 eine Vermögensteuererklärung nicht ab- gegeben, so haben

Steuerpflichtige mit Ausnahme der Erwerbsgesellschaften im Sinne des § 1 1 Abs. 3 des Körperschaftssteuergesetzes das 3f ache,

Erwerbsgesellschaften im Sinne des § 1 1 Abs. 3 des Körperschaftssteuer- gesetzes, bei denen die Steuerkurswerte oder Verkaufswerte für die Anteile an der Gesellschaft oder für die von ihr ausgegebenen Genussscheine oder Schuld- verschreibungen bis zum 29. Februar 1924 noch nicht ermittelt sind, das 6fache des von ihnen zu entrichtenden zweiten Teilbetrags der Brotversorgungsabgabe, nach dem am 2. Januar 1924 massgebenden Goldumrechnungssatz in Goldmark umgerechnet, bis zum 29. Februar 1924 zu zahlen; sind bei einer Erwerbsgesell- schaft die Steuerkurswerte oder Verkaufswerte für die Anteile an der Gesellschaft und für die von ihr ausgegebenen Genussscheine und Schuldverschreibungen bis zum 29. Februar 1924 ermittelt, so hat die Gesellschaft die Hälfte des Betrags zu zahlen, den sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 als Vermögensteuer für das Kalender- jahr 1924 mindestens zu entrichten hat2).

F. Schlussbestimmung. § 16.

Der Reichsminister der Finanzen erlässt mit Zustimmung des Reichsrats die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen3); dabei ist zur Erleichterung der Veranlagung der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern darauf Rücksicht zu nehmen, dass bei der Veranlagung der Vermögensteuer die einzelnen in Frage kommenden Vermögensgruppen (z. B. landwirtschaftliches Grundver- mögen, städtisches Grundvermögen, landwirtschaftliches Betriebsvermögen, ge- werbliches Betriebsvermögen u. dgl.) auseinandergehalten werden.

i) Durch § 63 der Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (R.G.B1. 1924 l Nr. 11 S. 90), in Kraft getreten am 22. Dezember 1923, ersetzt durch folgende Bestimmung: „Neu- veranlagungen gemäss §§ 25, 26 des Vermögensteuergesetzes finden nicht statt.1'

¿) juurcn s 63 der öteuernotverordnung vom 14. Februar 1924, in Krait vom 22. uezember iy23 ab, ist folgender Abs. s zugefügt: „(3) In den Fällen des Abs. 2 ist mit der Abgab«* der Steuererklärung der Betrag nachzuzahlen, um den der nach Abs. 1 zu entrichtend« Betrag den nach Abs. 2 zu entrichtenden Betrag übersteigt."

•s) Siehe die Durchiührungsbestimmungen vom s. März 1924 im Keichsministenai- blatt 52 (1924) Nr. W S. 103-112.

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