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Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

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Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 167-173 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907488 . Accessed: 12/06/2014 23:50 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.181 on Thu, 12 Jun 2014 23:50:58 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 1 (1924), pp. 167-173Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907488 .

Accessed: 12/06/2014 23:50

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Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923.

(R.G.Bl. 1923 I Nr. 55 S. 564; Nr. 71 S. 772.)

Erster Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

Gegenstand der Spielkartensteuer.

§ 1.

Spielkarten, die zum Gebrauch im Geltungsbereiche dieses Gesetzes bestimmt sind, unterliegen einer Abgabe (Spielkartensteuer).

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, den Kreis der steuerbaren Spielkarten näher zu bestimmen1).

Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 2. Das Spielkartensteuergesetz gilt in dem innerhalb der Zollgrenze liegenden

Gebiete des Deutschen Reichs und in den Zollausschlussgebieten, mit Ausnahme des der Steuerhoheit des Reichs vorübergehend entzogenen Saargebiets und der Insel Helgoland. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, das Gesetz auch für die Insel Helgoland in Kraft zu setzen. Er ist ferner ermächtigt, wegen der Zollausschlussgebiete besondere, auch von den Vorschriften des Gesetzes ab- weichende Anordnungen zu treffen1).

Entstehung der Steuerschuld und Steuerschuldner.

§3. Die Steuerschuld entsteht für die im Geltungsbereiche des Gesetzes her-

gestellten Spielkarten mit ihrem Uebertritt in den freien Verkehr. Steuerschuldner ist, wer die Spielkarten in den freien Verkehr überführt. Als Herstellung gilt auch die gewerbsmässige Instandsetzung gebrauchter Spielkarten. Die näheren Be- stimmungen darüber, was als gewerbsmässige Instandsetzung anzusehen ist, trifft der Reichsminister der Finanzen1).

Für Spielkarten, die in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt werden, bestimmt sich die Entstehung der Steuerschuld und die Person des Steuerschuldners nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

Höhe der Steuer.

§4. Die Spielkartensteuer beträgt für jedes Kartenspiel 2000 M.2). Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, die Steuer für Kartenspiele

l) Siehe die Ausführungsbestimmungen vom 18. Juli 1923 (Reichsministerialblatt 51 [1923J Nr. 38, S. 701): dazu Abänderung vom 17. August 1923 ebenda Nr. 46 S. 901.

») Durch Art. IV der VO. vom 27. Oktober 1923 (R.G.Bl. 1923 I Nr. 115 S. 1085, 1086) er- 167

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Ißg Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923.

von 24 und weniger Blättern um die Hälfte zu ermässigen und für Kartenspiele von mehr als 48 Blättern um die Hälfte zu erhöhen.

Er ist ferner ermächtigt, den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersatz einer nach dem 15. Juni 1923 eingetretenen Veränderung der Herstellerverkaufspreise anzu- passen1).

Fälligkeit der Steuer.

§5. Die Steuer für Spielkarten, die im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt

sind, wird hinsichtlich der Spielkarten, für die bis zum 15. Tage eines Kalender- monats eine Steuerschuld entstanden ist, am 25. Tage desselben Monats, und hin- sichtlich der Spielkarten, für die in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, am 10. Tage des nächsten Monats fällig2). Wird die Steuer wiederholt nicht rechtzeitig entrichtet oder liegen Gründe vor, die den Ein- gang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Bezahlung oder Sicher- stellung der Steuer bei Entstehung der Steuerschuld gefordert werden.

Für Spielkarten, die in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt werden, bestimmt sich die Fälligkeit der Steuer nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet für die Spielkartensteuer nicht statt.

§ 6-

Spielkarten dürfen im Geltungsbereiche des Gesetzes nur verpackt als voll- ständige Spiele in den Verkehr gebracht werden. Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen3).

Steuererklärung und Abstemplung der Spielkarten.

§ 7. Der Steuerschuldner hat die Spielkarten der Finanzbehörde durch eine Er-

klärung, in der die Menge und Blätterzahl der Spiele ersichtlich zu machen sind, anzumelden und zur Abstemplung vorzulegen.

Die Spielkarten werden durch die Finanzbehörde abgestempelt. Zuverlässigen Herstellern kann auf Antrag gestattet werden, unter geeigneten Sicherungsvorkeh- rungen die Abstemplung selbst vorzunehmen.

Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen2).

hielt mit Wirkung vom 16. November 1923 der § 4 Abs. 1 folgende Fassung : „Die Spielkarten- steuer beträgt für jedes Kartenspiel 30 Goldpfennige."

Nach den teils im Reichsgesetzblatt, teils im Deutschen Reichsanzeiger veröffent- lichten Verordnungen betrug die Steuer für jedes Kartenspiel

seit l. August 1923 0,01 Millionen Papiermark ., 22. „ 1923 0,12 „ „ „ 4. Sept. 1923 0,38 „ „ 16. ,, 1923 2,40 „ 8. Okt. 1923 27 „ 15. ,, 1923 185 „ „ „ 22. „ 192.M 508 „ „ „ 2. NOV. 1923 8,000 „ ., 6. „ 1923 26,000 „16. „ 1923 beträgt sie 80 Goldpfennige.

i) Durch Art. IV der VO. vom 27. Oktober 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 115 S. 1085, 1086) wurde AbB. 3 mit Wirkung vom 16. November 1923 gestrichen.

*) Fassung des Gesetzes vom 11. August 1923 (Art. VU) über Abänderung einzelner Verbrauchssteuergesetze (R.G.B1. 1923 I Nr. 71 S. 772) mit Wirkung vom 1. September 1923. Nach Art. X ist, soweit für Spielkarten vor dem l. September 1923 eine Steuerschuld ent- standen ist, die noch nicht entrichtete Steuer bis zum 10. September 1923 einzuzahlen.

3) Siehe Note 1 zu § 1. 168

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Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom O.Juli 1923(11. August 1923. jßQ

Zweiter Abschnitt.

Ueberwachungsvorschriften. Steueraufsicht.

§8. Betriebe, die Spielkarten herstellen, unterliegen der Steueraufsicht. Spielkarten dürfen nur am Sitze einer zur Wahrnehmung der Steueraufsicht

geeigneten Finanzbehörde hergestellt werden. Für besondere Fälle kann der Reichsminister der Finanzen Ausnahmen zulassen.

Betriebe, die gewerbsmässig Spielkarten umsetzen, sowie Wirte, Konsum- vereine, Logen, Kasinos und ähnliche Vereinigungen haben ihre Vorräte an Karten- spielen zum Nachweis, dass sie vorschriftsmässig abgestempelt sind, den Beamten der Finanzverwaltung zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzu- zeigen, Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Betriebe, die gewerbs- mässig Spielkarten umsetzen, der Steueraufsicht und der Anmeldepflicht gemäss § 194 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung zu unterwerfen.

Wer aus dem Ausland Kartenspiele empfängt, die mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, hat dies binnen 3 Tagen der Finanzbehörde anzu- zeigen.

Durchsuchungen. § 9.

Durchsuchungen der der Steueraufsicht unterliegenden sowie der im § 8 Abs. 3 aufgeführten Betriebe sind zulässig, wenn hinreichender Verdacht besteht, das3 die Spielkartensteuer hinterzogen worden ist (§§12, 13).

Gebundener Verkehr mit unversteuerten Spielkarten. § 10.

Spielkarten dürfen unversteuert unter Steueraufsicht aus dem Geltungs- bereiche des Gesetzes ausgeführt werden. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen1).

Fehlmengen.

§ 11. Bei Bestandsaufnahmen (§ 195 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung) festgestellte

Fehlmengen sind von dem Betriebsinhaber zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, dass sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld in seiner Person nicht begründen. Die Steuerschuld gilt als entstanden im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme.

Dritter Abschnitt. Strafvorschriften.

Spielkartensteuerhinterziehung. § 12.

Die Hinterziehung der Spielkartensteuer (§359 der Reichsabgabenordnung) wird mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache des hinterzoeenen Betrags e beträgt. e

]) Siehe Note 1 zu § 1 169

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170 Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923fll. August 1923.

§ 13. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung tritt ein, ohne dass der Vorsatz

der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht, a) wenn Spielkarten hergestellt werden, bevor der Betrieb nach Massgabe

der Ausführungsbestimmungen angemeldet ist, oder solange er nach § 366 der Reichsabgabenordnung untersagt ist;

b) wenn die im § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 vorgeschriebene Anmeldung oder Anzeige nicht oder nicht richtig abgegeben wird;

c) wenn Spielkarten unbefugt in den freien Verkehr übergeführt werden oder sonst über die unter Steueraufsicht stehenden Spielkarten unbefugt verfügt wird;

d) wenn Spielkarten ohne die in den Ausführungsbestimmungen vorge- schriebene Verpackung oder Bezeichnung des Herstellers in den freien Verkehr ge- bracht werden;

e) wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Bücher nicht oder wissentlich unrichtig geführt oder den Beamten der Finanzverwaltung wissent- lich unrichtige Angaben über die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Buchführung und die vorhandenen Vorräte gemacht werden.

Wird festgestellt, dass der Täter ohne den Vorsatz der Steuerhinterziehung gehandelt hat, so tritt Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein; die §§ 367, 377 der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.

Besondere Tatbestände.

§ 14. Wer mit Spielkarten spielt, obwohl er weiss, dass sie nicht mit dem gesetzlich

vorgeschriebenen Stempel versehen sind, wird mit Geldstrafe bestraft. Ebenso werden Wirte und andere Personen, die Gäste aufnehmen, bestraft,

in deren Räumen mit nicht ordnungsmässig gestempelten Spielkarten gespielt wird, falls dies nicht nachweislich ohne ihr Wissen geschehen ist.

Wer sich nach Abs. 1, 2 strafbar gemacht hat, hat die Steuer nachzuzahlen und haftet hierfür als Gesamtschuldner mit dem Steuerschuldner (§3).

Ueber tragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

§ 15. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Uebertragung

der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 193 der Reichsabgabenordnung) bei der Finanzbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 381 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Haftung des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Gebühren.

§ 16. Gebühren für die Spielkartenabfertigung werden nach den Vorschriften über

die Erhebung von Gebühren im Zollverkehr erhoben.

Vierter Abschnitt.

Vereinbarungen mit fremden Staaten.

§ 17. Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats mit fremden

Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen- 170

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Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli im|U. August 1921. J7J

den Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Spiel- karten oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.

Nachsteuer. § 18.

Spielkarten, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im freien Verkehr befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen der Nachversteuerung. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, von der Erhebung der Nachsteuer ganz oder teilweise abzusehen.

Abs. 1 findet im Falle einer Spielkartensteuererhöhung nach § 4 Abs. 2U.31) entsprechende Anwendung.

§ 19. Soweit am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes Verträge über Lieferung von

Spielkarten bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Betrag der Steuererhöhung oder Nachsteuer erhöhten Preis zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist.

Die Vorschrift im Abs. 1 findet im Falle der Spielkartensteuererhöhung nach § 4 Abs. 2 u. 3 entsprechende Anwendung. Wird die Steuer ermässigt ( § 4 Abs. 2 u. 3), so ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Falle des Abs. 1 der Lieferer verpflichtet, den Preis um den Betrag der Steuerermässigung herabzusetzen.

§ 20.

Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt der Reichs- minister der Finanzen2). Mit diesem Zeitpunkt tritt davS Spielkartensteuergesetz vom 10. September 19193) (R.G.Bi. S. 1643) mit Ausnahme des § 35 ausser Kraft.

Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf vom 22. Mai 1923 4). Nach dem geltenden Spielkartensteuergesetz vom 10. September 1919

(R.G.B1. S. 1643) beträgt die Spielkartensteuer für jedes Kartenspiel 2 M. Sie er- mässigt sich für Kartenspiele von 24 und weniger Blättern und erhöht sich für Kartenspiele von mehr als 48 Blättern je um die Hälfte.

Der Herstellerverkaufspreis im Jahre 1919, der seinerzeit für die Bemessung der Höhe der Steuer in dem geltenden Gesetze massgebend war, betrug (ohne Steuer) für Kartenspiele von 25 bis zu 48 Blättern im Durchschnitt 2 M. je Spiel, so dass die steuerliche Belastung der Spielkarten, gemessen am Herstellerverkaufs- preis, rd. 100 v. H. betrug. Der Hersteflerverkaufspreis ist inzwischen, insbesondere in den letzten Monaten, entsprechend der fortschreitenden Geldentwertung ständig gestiegen. Zurzeit beträgt er (ohne Steuer) für Kartenspiele von 25 bis zu 48 Blättern mindestens 875 M. je Spiel. Die Anpassung des Steuersatzes an die durch die Geld- entwertung geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint daher dringend geboten. Ihre Notwendigkeit wird auch von dem Gewerbe anerkannt.

Bei der hiernach erforderlich werdenden Aenderung des Gesetzes vom 10. September 1919 ist, entsprechend einer Anregung des vorläufigen Reichswirt- schaftsrats, die starren Verbrauchssteuern zur Anpassung an die Schwankungen des Geldwertes beweglich zu gestalten, der Gedanke in Erwägung gezogen worden,

i) Durch VO. vom 27. Oktober 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 115 S. 1086, 1086) wurde mit Wirkung vom 16. November 1923 „und 3" gestrichen.

2) Er bestimmte den 1. August 1923 durch VO. vom 14. Juli 1923 (R.G.B1. 1923 I S. 650) A) Mitgeteilt; im Finanz arcniv 87 (i»20) s. 876. *) Reichstag I 1920(23 Drucksache Nr. 5879.

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172 Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923.

die Spielkartensteuer als Wertsteuer in der Form der Besteuerung der Spielkarten nach Hundertsätzen der jeweiligen Herstellerverkaufspreise zu erheben. Von der Durchführung dieses Gedankens ist jedoch abgesehen worden, weil eine solche reine Wertsteuer mit dem Verfahren der Abstemplung der Spielkarten, das sich in der Praxis als einfaches und sehr zweckmässiges Kontrollmittel erwiesen hat und auf dessen Beibehaltung daher unbedingt Wert zu legen ist, nur schwer vereinbaren lässt. Die Spielkartenindustrie hat sich auch einmütig gegen die reine Wertsteuer ausgesprochen. Es ist daher das bisherige System der Besteuerung nach einem festen Satze beibehalten worden. Dabei soll aber der Notwendigkeit der leichteren Anpassung der Steuer an die Bewegung der Verkaufspreise dadurch Rechnung getragen werden, dass - entsprechend der bereits in dem Gesetz über Erhebung von Zuschlägen zur Kraftfahrzeugsteuer vom 29. Dezember 1922 (R.G.B1. I S. 26), in dem Gesetz über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuer- gesetzen vom 20. März 1923 (R.G.B1. I S. 198) Art. I § 5 Ziff. 3 d, § 7, § 9 Ziff. 12, §10 Ziff. 2, §11 getroffenen Reglung - der Reichsminister der Finanzen er- mächtigt wird, mit Zustimmung des Reichsrats den festen Steuersatz der Ver- änderung des Geldwertes anzupassen (§4 Abs. 3).

Bei Erlass des geltenden Gesetzes ist, wie bereits erwähnt, eine steuerliche Belastung von rd. 100 v. H. des Herstellerverkaufspreises tragbar erschienen. Wenn auch unter den heutigen Verhältnissen bei Berücksichtigung der Höhe der gegenwärtigen Herstellerverkaufspreise eine steuerliche Belastung von 100 v. H. dieser Preise wohl etwas hoch gegriffen erscheinen würde, da die Kaufkraft des Publikums mit der Steigerung der Preise nicht gleichen Schritt gehalten hat, so dürfte doch ein Steuersatz von 500 M.1) für einen lediglich der Unterhaltung dienen- den Gegenstand, also eine steuerliche Belastung in Höhe von etwa 57 v. H. des Mindestherstellerverkaufspreises, ohne weiteres tragbar erscheinen. Bei der in manchen Kreisen der Bevölkerung herrschenden Spielleidenschaft dürfte auch mit einem erheblichen Verbrauchsrückgang bei einer so bemessenen Steuer kaum zu rechnen sein.

Die in dem geltenden Gesetz enthaltene Bestimmung, dass die Steuer sich für Kartenspiele von 24 und weniger Blättern um die Hälfte ermässigt und für solche von mehr als 48 Blättern um die Hälfte erhöht, hat nach den bisherigen Erfahrungen keine grosse praktische Bedeutung. Unter den im Rechnungsjahre 1921 ver- steuerten rd. 6 900 000 Kartenspielen befanden sich nur rd. 170 000 Spiele von 24 und weniger Blättern und rd. 510 000 Spiele von mehr als 48 Blättern, während die Zahl der Spiele von 25 bis zu 48 Blättern sich auf rd. 6 220 000 belief. Es empfiehlt sich daher, von der Aufnahme der bisherigen Bestimmungen über die Ermässigung und Erhöhung der Steuer für Kartenspiele von weniger als 24 und mehr als 24 Blättern im Gesetz abzusehen, zumal da der Wegfall der verschiedenen Steuerklassen eine erhebliche Vereinfachung der Steueraufsichtsmassnahmen er- möglicht. Für den Fall, dass der Absatz von Kartenspielen von weniger als 24 und mehr als 48 Blättern eine grössere Rolle spielen sollte, soll die im § 4 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehene Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen die Möglichkeit geben, die verschiedene steuerliche Behandlung der genannten Spiele wieder einzuführen.

Zurzeit sind im Deutschen Reiche im ganzen 14 Spielkartenfabriken im Be- trieb, darunter einige von nur geringem Umfange. Der Ertrag der Spielkartensteuer hat sich im Rechnungsjahr 1921 bei einem Absatz von rd. 6 900 000 versteuerten Spielen auf 12 937 000 M. belaufen und wird im Rechnungsjahr 1922 voraussicht- lich die Summe von 15 000 000 M. übersteigen. Der Steuerertrag bei Zugrunde- legung des künftigen Steuersatzes wird bei vorsichtiger Schätzung unter Annahme eines Absatzes von nur 6 000 000 Spielen auf rd. 3 Milliarden M. veranschlagt wer- den können. Wenn auch dieser Steuerertrag für den gesamten Reichshaushalt nur eine verhältnismässig geringe Bedeutung hat, so stellt er doch eine Einnahme dar, die dem Reiche unter Aufwendung verhältnismässig sehr einfacher und gering- fügiger Aufsichtsmassnahmen zugeführt wird.

]) Siehe jedoch § 4 des Gesetzes. 172

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Deutsches Spielkartensteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|11. August 1923. 173

Das Spielkartensteuergesetz gehört zu den Gesetzen, die gemäss §452 der Reichsabgabenordnung dieser anzupassen und in neuer Fassung zu veröffentlichen sind. Es erschien daher zweckmässig, bei der nach vorstehendem erforderlich werdenden Erhöhung des Steuersatzes sich nicht auf diese Aenderung des Spiel- kartensteuergesetzes vom 10. September 1919 zu beschränken, sondern gleich den Entwurf eines neuen Spielkartensteuergesetzes vorzulegen, in dem die durch die Anpassung an die Reichsabgabenordnung notwendig gewordenen und einige andere Aenderungen von geringerer Bedeutung, die sich im Laufe der Zeit als erforderlich erwiesen haben, berücksichtigt sind.

Die Vorschriften über den Geltungsbereich des Gesetzes - § 2 des Entwurfs - sind in Berücksichtigung der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse neu gefasst. Sie gehen davon aus, dass grundsätzlich das politische Reichsgebiet Geltungsbereich des Gesetzes sein soll. Die bisherigen Vorschriften über Aus- gleichungsbeträge - - § 33 des geltenden Gesetzes - sind beseitigt worden.

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