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Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923

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Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 93-99, 269 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907541 . Accessed: 12/06/2014 15:51 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.89 on Thu, 12 Jun 2014 15:51:40 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 40. Jahrg., H. 2 (1923), pp. 93-99, 269Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907541 .

Accessed: 12/06/2014 15:51

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Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923. (Reichsgesetzbl. 1923 I Nr. 55 S. 573; Nr. 71 S. 771).

Gegenstand der Steuer.

§ i. Salz (Chlornatrium), das zum Verbrauch im Geltungsbereiche dieses Gesetzes

bestimmt ist, unterliegt einer Abgabe (Salzsteuer). Salz im Sinne dieses Gesetzes sind das Stein-, das Hütten-, das Siede- und

das Seesalz, ferner, wenn darin Chlornatrium enthalten ist, nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats das als Neben- erzeugnis der chemischen Industrie gewonnene Salz, sämtliche Ausgangsstoffe für die Salzgewinnung, die Kalirohsalze, die Abraumsalze und die Salzabfälle1). Kali- rohsalze mit einem Chlornatriumgehalt von weniger als 85 ν. Η. ihres Gewichts unterliegen der Steuer nicht.

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines dringenden Bedürfnisses das zu gewerblichen Zwecken bestimmte Salz von der Steuer zu be- freien1).

Geltungsbereich des Gesetzes.

§2. Das Salzsteuergesetz gilt in dem innerhalb der Zollgrenze liegenden Gebiete

des Deutschen Reichs und in den Zollausschussgebieten mit Ausnahme des der Steuerhoheit des Reichs vorübergehend entzogenen Saargebiets und der Insel Helgoland. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, das Gesetz auch für die Insel Helgoland in Kraft zu setzen. Er ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats wegen der Zollausschlussgebiete besondere, auch von den Vorschrif- ten des Gesetzes abweichende Anordnungen zu treffen1).

Steuerschuldner und Entstehung der Steuerschuld.

§3. In Ansehung des im Geltungsbereiche des Gesetzes gewonnenen Salzes ist

Steuerschuldner, wer Salz in den freien Verkehr überführt. Die Steuerschuld entsteht mit dem Uebertritt des Salzes in den freien Verkehr.

Für Salz, das in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt wird, bestimmt sich die Person des Steuerschuldners und die Entstehung der Steuerschuld sinn- gemäss nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

Höhe der Steuer·

§4. Die Steuer beträgt 10 M.2) für ein Kilogramm Reingewicht des Salzes. Was

unter Reingewicht zu verstehen ist, bestimmt sich nach den Zollvorschriften. i) Siehe Note 1 zu § 18. 3) Durch VO. vom 24. August 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 78 S. 833) mit Wirkung vom

1. September 1928 auf 3400 M. erhöht. Ueber die weitere Entwicklung siehe unten S. 99. 445

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Ç)4 Deutsches Salzetenergesetz. Vom 9. Juli 1923|π. August 1923.

§ 51). Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Steuer zu erhöhen oder zu er-

mässigen. Die Steuer soll nur erhöht werden, wenn der Grosshandelspreis für Speise-

salz seit dem 1. Mai 1923 oder seit dem Inkrafttreten der letzten Festsetzung der Steuer um wenigstens 25 ν. Η. gestiegen ist. Die Erhöhung darf das Verhältnis der Preissteigerung nicht übersteigen.

Wenn der Grosshandelspreis zurückgeht, ist die erhöhte Steuer auf Verlangen des Reichsrats entsprechend zu ermässigen.

Fälligkeit der Steuer. §6·

Die Steuer für Salz, das im Geltungsbereiche des Gesetzes gewonnen ist, wird hinsichtlich des Salzes, für das bis zum 15. Tage eines Kalendermonats eine Steuer- schuld entstanden ist, am 25. Tage desselben Monats und hinsichtlich des Salzes, für das in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, am 10. Tag des nächsten Monats fällig2). Wird die Steuer wiederholt nicht recht- zeitig entrichtet oder hegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Ent- stehung der Steuerschuld gefordert werden.

Die Fälligkeit der Steuer für Salz, das in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt wird, bestimmt sich sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften des Zollrechts.

Ein Zahlungsaufschub nach § 105 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung findet für die Salzsteuer nicht statt.

Steuererklärung. §7·

Der Steuerschuldner hat die Salzmengen, für die bis zum 15. Tage eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, bis zum 18. Tage dieses Monats und die Salzmengen, für die in der zweiten Hälfte eines Kalendermonats eine Steuerschuld entstanden ist, bis zum 3. Tage des nächsten Monats bei der Finanz- behörde schriftlich zur Versteuerung anzumelden8). Für Salz, das in den Geltungs- bereich des Gesetzes eingeführt wird, ist die Steuererklärung bei der Abfertigung zum freien Verkehr abzugeben.

Die näheren Anordnungen über die Steuererklärung trifft der Reichsminister der Finanzen3).

Steueraufsicht.

§8. Betriebe, welche die im § 1 Abs. 2 genannten Stoffe gewinnen, sowie sämt-

liche salzhaltige Quellen, auch wenn ihre Sole nicht versotten wird, unterliegen der Steueraufsicht.

Die unter Steueraufsicht stehenden Betriebe haben auf Verlangen der Finanz- behörde unentgeltlich Proben der im § 1 Abs. 2 genannten Stoffe zu liefern.

Fehlmengen. §9.

Bei Bestandsaufnahmen ( § 195 Nr. 4 der Reichsabgabenordnung) festgestellte Fehlmengen sind von dem Hersteller, und bei Steuerlagern von dem Lagerinhaber

i) § 5 wurde durch VO. v. 27. Okt. 1923 (R.G.B1. 1923 I Nr. 115 S. 1085) mit Wirkung vom 16. November 1923 ces triche η . Siehe unten S. 99.

2) Die Fassung dieses Satzes beruht auf dem Art. IV des Gesetzes vom Π. August 1923 über Abänderung einzelner Verbrau chfeteuergesetze, das am 1. September 1923 in Kraft getreten ist. (R G.B1. 1923 I Nr. 71 S. 771). Nach Art. X ist, soweit vor dem 1. September 1923 eine Steuerschuld entstanden ist, die noch nicht entrichtete Steuer bis zum 10. Sep- tember 1923 einzuzahlen.

3) Siehe Note 1 zu § 18. 446

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Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli I983J11. August 1923. 95

zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, dass sie auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld in der Person des Herstellers oder des Lagerinhabers nicht begründen. Die Steuerschuld gilt als entstandenem Zeitpunkt der Be- standsaufnahme.

Gebundener Verkehr mit unversteuertem Salz.

§ 10. Salz, das im Geltungsbereiche des Gesetzes gewonnen wird, darf unversteuert

unter Steueraufsicht aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes ausgeführt oder auf ein Steuerlager gebracht werden. Die näheren Anordnungen trifft der Reichs - minister der Finanzen. Er kann vorübergehend die Steuerfreiheit für Salz, das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführt wird, aufheben.

Durchsuchungen. § 11.

Durchsuchungen der der Steueraufsicht unterliegenden Betriebe sind zulässig, wenn hinreichender Verdacht vorhanden ist, dass die Salzsteuer hinterzogen worden ist.

Salzsteuerhinterziehung. § 12.

Die Hinterziehung der Salzsteuer (§ 359 der Reichsabgabenordnung) wird mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache des hinterzogenen Betrags beträgt.

§ 13. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung tritt ein, ohne dass der Vorsatz

der Hinterziehung festgestellt zu werden braucht, 1. wenn Salz gewonnen wird, bevor der Betrieb den Ausführungsbestim-

mungen entsprechend angemeldet worden ist oder solange er nach § 366 der Reichs- abgabenordnung untersagt ist;

2. wenn die Menge des Salzes, für das eine Steuerschuld entstanden ist, nicht richtig oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet wird ( § 7) ;

3. wenn unversteuertes Salz in anderer als der durch die Ausführungs- bestimmungen angeordneten Art gejagert wird;

4. wenn über das unter Steueraüf sieht stehende Salz unbefugt verfügt wird; 5. wenn die in den Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Bücher nicht

oder wissentlich nicht richtig geführt werden. Wird festgestellt, dass der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung ge-

handelt hat, so tritt Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein; die §§ 367, 377 der Reichsabgabenordnung bleiben unberührt.

Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

§ 14. Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Ueber-

tragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Be- triebsleiter (§ 193 der Reichsabgabenordnung) bei der Finanzbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, un- beschadet der im § 381 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Haftung des Betriebsinhabers, auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Vereinbarungen mit fremden Staaten.

§ 15. Die Reichsregierung kann unter Zustimmung des Reichsrats mit fremden

Regierungen wegen Einführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen- 447

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gg Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|11. August 1923.

den Steuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Ueberweisung der Steuer für das im gegenseitigen Verkehr übergehende Salz oder wegen Begründung einer Gemeinschaft Vereinbarungen treffen.

Gebühren.

§ 16. Gebühren für die Salzabfertigung werden nach den Vorschriften über die

Erhebung von Gebühren im Zollverkehr erhoben.

Lieferungsverträge.

§ Π. Soweit beim Inkrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von Salz

bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um die Steuererhöhung größeren Preis zu zahlen.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit ausdrücklich Vertrags- bestimmungen entgegenstehen.

Ausführungsbestimmungen.

§ 18. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats1).

Inkrafttreten des Gesetzes.

§ 19.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt der Reichsminister der Finanzen2).

Gleichzeitig treten alle bis dahin gültigen, die bisherige Salzabgabe betreffen- den Vorschriften außer Kraft.

Die mit fremden Staaten bezüglich des Salzverkehrs bestehenden Ueber- einkünfte bleiben unberührt.

Allgemeine Begründung zum Gesetzentwurf vom 6. Juni 1923 3)· Die Salz Verbrauchsabgabe ist seit ihrer Einführung (1. Januar 1868) bei dem

Satze von 12 Pf. für 1 kg Salz stehengeblieben. Während sie vor dem Kriege bei einem Kleinverkaufspreise für Speisesalz von etwa 20 Pf. für 1 kg etwa 60 ν. Η. dieses Preises betrug, betrug sie am 1. Mai d. J. - bei einem durchschnittlichen Klein Verkaufspreise von etwa 120 M. für 1 kg - nur noch ein Tausendstel dieses Preises. Bei einem so ausserordentlichen Missverhältnisse zwischen Steuer und Verkaufspreis kann die Salzabgabe in ihrer heutigen Gestalt als eine nennenswerte Verbrauchsabgabe überhaupt nicht mehr angesehen werden. Dem gesteigerten Geldbedarfe des Reichs trägt sie in keiner Weise mehr Rechnung. Im Gegenteil, das Anwachsen der Ausgaben, die das Reich für die Verwaltung der Salzabgabe aufzuwenden hatte, hat im vergangenen Rechnungsjahre zu dem Ergebnis geführt, dass die Verwaltungskosten über die Einnahmen aus der Salzabgabe weit hinaus- gehen. Diesem für das Reich unerträglichen Zustand muss durch eine weitgehende Reform des bisherigen Salzabgabenrechts baldigst begegnet werden.

i) Sie wurden erlassen durch VO. vom 26. Juli 1923 (Reichsministerialblatt 51 (1923) Nr. 42 S. 867): dazu Abänderung: vom 17. August 1923 ebenda Nr. 46 S. 900.

2) Er bestimmte den 1. September 1923 durch VO. vom 14. Juli 1923 (R.GKB1. 1923 I S. 650).

3) Reichstag I 1920123. Drucks. Nr. 6902. 448

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Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|ll. August 1923. 97

Der Gesetzentwurf sieht eine Reform in dreifacher Richtung vor: Fortfall der Salzabgabebefreiungen, Vereinfachung der Steueraufsicht, Erhöhung der Steuer.

Soweit die Abgabenbefreiung von der vorherigen Vergällung des Salzes ab- hängt, verzichten erfahrungsgemäss die Gewerbetreibenden schon jetzt vielfach auf einen abgabenfreien Bezug von Salz. Die Gründe hierfür sind einerseits in der Verteuerung der Vergällungsmittel, anderseits darin zu suchen, dass die Gebühren für den Aufwand an Beamtenkräften (§ 52 der Salzabgabenbefreiungsordnung), die Kosten für die Gestellung der zum Vergällungsgeschäfte benötigten Misch- geräte, Räumlichkeiten, sonstigen Einrichtungen sowie der nötigen Arbeitskräfte ( § 29 Abs. 1, § 53 a. a. O.) immer grosser werden. Selbst bei Einführung eines höheren Steuersatzes würde die Kostspieligkeit des Vergällungsverfahrens immer noch, wenn auch vielleicht in geringerem Umfang, ins Gewicht fallen. Wird die Ver- gällung allgemein eingestellt, so können die jetzt so wertvollen Vergällungsmittel zu wirtschaftlich wichtigeren Zwecken verwendet werden. Zurzeit ist beispiels- weise Wermutpulver so knapp, dass hiervon nicht einmal die für medizinische Zwecke benötigten Mengen gedeckt werden können. Die Ausschaltung ausländi- scher Vergällungsmittel empfiehlt sich schon zwecks Vermeidung erhöhter Devisen- beschaffung.

Der Entwurf will aber nicht nur die bisher unter der Voraussetzung der Vergällung gewährten, sondern sämtliche Abgabebefreiungen beseitigen. Auf diese Weise soll einmal eine beträchtliche Steigerung der Salzsteuerroheinnahme (voraus- sichtlich um mehr als das Doppelte) erreicht werden, sodann sollen dem Reiche die bisherigen Kosten für die Durchführung des Befreiungsverfahrens erspart werden, die sich zurzeit auf mehr als 40 v. H. der gesamten Salzsteuer Verwaltungskosten belaufen.

Für die im § 1, Abs. 1, Nr. 1 der Salzabgabenbefreiungsordnung erwähnten Gewerbe wird der Fortfall der Befreiungen tragbar sein. Bei den hohen Preisen, die heute für landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse bezahlt werden, wird sich die infolge der Verwendung versteuerten statt steuerfreien Salzes etwa hervor- gerufene Produktionsverteuerung nur in ganz massigen Grenzen bewegen. Das gleiche gilt für die Verwendung von Salz zum Einsalzen und Nachpökeln von Heringen und ähnlichen Fischen (§1, Abs. 1, Nr. 2 und Abschnitt VII der Salz- abgabenbefreiungsordnung). Beträgt heute beispielsweise der Wert der mit 1 kg Salz eingepökelten Heringe einige tausend Mark, so kann die Belastung dieser Salzmenge mit 10 M. ( § 4 des Entwurfs) nicht ins Gewicht fallen. Noch weniger wird der Fortfall der Abgabenfreiheit für Salz sich beim Einsalzen oder Einpökeln hochwertiger Ausfuhrwaren (Butter, Fleisch, Speck, Käse) bemerkbar machen (§1, Abs. 1, Nr. 2 und Abschnitt VIII der Salzabgabenbefreiungsordnung), ganz abgesehen davon, dass eine Ausfuhr dieser Waren in absehbarer Zeit überhaupt nicht in Frage kommen wird. Hinsichtlich der im § 1, Abs. 1, Nr. 3 der Salz- abgabenbefreiungsordnung genannten Kalisalze usw. wird auf die besondere Be- gründung zu § 1, Abs. 2 des Entwurfs verwiesen1). Sollten sich infolge des Wegfalls der Befreiungen für einzelne Wirtschaftszweige unerträgliche Härten ergeben, so gewährt § 108 der Reichsabgabenordnung dem Reichsminister der Finanzen die nötige Handhabe zur Abhilfe2). Dies gilt auch für die Fälle, in denen ein Erlass der Steuer für das zu Unterstützungen bei Notständen sowie an Wohltat igkeits- anstalten verabfolgte Salz erforderlich werden sollte (bisher § 1, Abs. 2, Nr. 1 der Salzabgabenbefreiungsordnung). Für die steuerfreie Gewährung von Deputatsalz (§1, Abs. 2, Nr. 2 a. a. O.) kann bei der prozentual so geringen steuerlichen Be- lastung ein Bedürfnis nicht mehr anerkannt werden.

Eine Uebersicht über das im Rechnungsjahre 1920 (eine neuere Statistik steht noch nicht zur Verfügung) abgabenfrei abgelassene Salz ist als Anhang beigefügt3).

]) Der Reichstag hat hinsichtlich der Kalirohsalze im § 1 Abs. 2 den Satz 2 hinzu- gefügt.

2) Siehe auch den vom Reichstag zugefügten Abs. 3 zu § 1. 3) Danach wurden abgabefrei abgelassen Speisesalz (namentlich zum Einsalzen von

Fischen) 184,704 dz; Salz zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken vollständig vergällt 1,097,791 dz, unvollständig vergällt 6,222,238 dz, unvergällt 486,304 dz, sonst (nament- lich Soole für Bäder und zur Sodafabrikation) 16,115,067 dz.

Finanzarchiv. XXXX. Jahrg. 449 /

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gg Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923|ll. August 1923.

Dem Bestreben, Beamtenkräfte zu sparen und den Verwaltungsapparat zu vereinfachen, will das neue Gesetz ferner dadurch Rechnung tragen, dass die bis- herige Art der Steuerkontrolle, die auf eine steuersichere Abschliessung der Salz- werke und steueramtliche Abfertigung sämtlicher Salzsendungen hinausläuft, ent- fällt. Der Entwurf stellt die künftige Steueraufsicht auf eine Buchkontrolle ab. Die Buchkontrolle ist in anderen Steuerzweigen, bei denen viel höhere Werte in Frage stehen und bei denen die Gefahr einer Entwendung der steuerpflichtigen Gegenstände grosser ist als bei Salz, bereits mit befriedigendem Erfolge durch- geführt, ohne dass hieraus Gefährdungen des Steueraufkommens in beträchtlichem Umfang entstanden sind. Gerade für die Salzsteuer dürfte sich die Buchkontrollc um so mehr empfehlen, als es sich hier im Gegensatz z. B. zur Wein-, Mineral- wasser- und Tabakbesteuerung meist um grosse, steuerlich zuverlässige, zum Teil sogar staatliche Betriebe handelt, die schon im eigenen Interesse auf eine gute und übersichtliche Buchführung Wert legen. Den beteiligten Gewerben kann die Ein- führung einer Buchkontrolle nur genehm sein, da sie weniger lästig ist, als die dauernde steueramtliche Ueberwachung der Betriebe. Erspart der Fortfall des Befreiungs Verfahrens dem Reiche mindestens 40 v. H. der bisherigen Ausgaben für die Verwaltung der Salzabgabe, so verringern sich die noch verbleibenden Aus- gaben infolge der Einführung der Buchkontrolle und der hierdurch verursachten weiteren Vereinfachung des Verwaltungsapparats auf etwa die Hälfte, so dass die künftigen Ausgaben des Reichs für die Verwaltung der Salzsteuer weniger als ein Drittel der bisherigen Verwaltungskosten betragen.

Um dem gesteigerten G eidbedarf e des Reichs Rechnung zu tragen und die Salzabgabe überhaupt wieder zu einer nennenswerten Verbrauchssteuer zu gestalten, ist eine bedeutende Steuererhöhung unvermeidbar, und zwar entweder durch Heraufsetzung des bisherigen starren Abgabensatzes oder durch Einführung einer Wertsteuer. So sehr auch heute zwecks Anpassung der Steuererträge an die fort- schreitende Geldentwertung darauf Bedacht genommen werden muss, die festen Verbrauchsabgaben zu Wertsteuern umzugestalten, so muss doch für das Salz eine Ausnahme gemacht werden. Aus volkswirtschaftlichen Gründen darf bei diesem unentbehrlichen Volksnahrungsmittel eine gewisse Grenze der Steuerbelastung nicht überschritten werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn ein fester, aber auch für die ärmeren Volkskreise noch erträglicher Steuersatz festgelegt wird. Auch ist die Erhebung einer festen Steuer steuertechnisch stets einfacher und sicherer als die Erhebung einer Wertsteuer1).

Empfiehlt es sich hiernach, an dem System der starren Steuer festzuhalten, so muss doch die Möglichkeit gegeben sein, bei ganz ausserge wohnlich hohen Preisschwankungen den Steuersatz diesen Preisveränderungen in angemessener Weise anzupassen, ohne das es hierzu einer zeitraubenden Abänderung des Gesetzes bedarf. Deshalb sieht § 5 des Entwurfs eine Ermächtigung der Reichsregierung vor, mit Zustimmung des Reichsrats die Steuer zu erhöhen oder zu ermässigen.

Der im Gesetzentwurfe vorgesehene feste Steuersatz von 10 M. für 1 kg Reingewicht muss gegenüber dem Klein Verkaufspreise von 120 M. für 1 kg Speise - salz, wie er etwa noch am 1. Mai d. J. galt, als angemessen, im Vergleiche zu der steuerlichen Belastung vor dem Kriege sogar als gering erscheinen; betrug doch die Salzabgabe vor dem Kriege etwa 60 ν. Η. des Klein Verkaufspreises, während die Neubelastung sich auf höchstens 9 ν. Η. belaufen würde. Auf den Kopf der Bevölkerung beträgt der jährliche Verbrauch an Speisesalz etwa 10 kg, an Speise - und anderem Salz zusammen etwa 21 kg. Wenn vor dem Kriege die jährliche Belastung pro Kopf mit 1,20 M. Salzabgabe (10 kg Speisesalz zum Satze von 12 Pf. für 1 kg) für erträglich galt, so muss dies für die künftige jährliche Belastung mit 210 M. (21 kg Speisesalz und anderes, nunmehr nicht mehr abgabenfreies Salz zum Satze von 10 M. für 1 kg) bei der heutigen Geldentwertung erst recht gelten.

Die durch die Erhöhung des Steuersatzes und den Fortfall der Abgabe- befreiungen zu erzielende künftige jährliche Salzsteuerroheinnahme wird auf min- destens 13 Milliarden (bisher höchstens 100 Millionen) geschätzt. Die infolge der

J) Siehe jedoch jetzt Nachtrag auf S. 99. 450

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Deutsches Salzsteuergesetz. Vom 9. Juli 1923/11. August 1923. 99

Einführung der Buchkontrolle und des Wegfalls des Befreiungsverfahrens ver- minderten Verwaltungskosten würden nach dem Stande der Beamtengehälter von Ende Februar 1923, wenn man die Steuer für sich allein betrachtet, höchstens 5 bis 6 ν. Η. der künftigen Roheinnahme betragen, also auch bei weiterer Steigerung der Gehälter zu den Einnahmen noch in einem erträglichen Verhältnis stehen. Zu berücksichtigen ist aber dabei, dass künftig besondere Beamte für die Salzsteuer kaum noch gehalten zu werden brauchen, dass also die Steuer von den ohnehin erforderlichen Beamten miterledigt werden kann, deren Ausnutzung dadurch eine bessere würde.

Von dem geltenden Gesetze weicht der Entwurf noch insofern erheblich ab, als er sich der Reichsabgabenordnung anpasst.

Nachtrag zn Note 2 S. 93· Di· Salzsteuer wurde für 1 kg Reingewicht erhöht durch VO. v. 12. Sept. 1923 (D.R.A. Nr. 213) vom 16. Sept. 1923 ab auf 20,500 M. η «ι 21. „ „ ( j, „ 220) „ 28. „ ., ., 36,000 ., „ ., 3. Okt. „ ( ,, ,, 230) „ 8. Okt. „ „ „ 237,000 .. ., „ 11. ,, „ ( ., ., 287) „ 15. „ „ „ „ 2,210,000 .. ., „ 17. ., ., ( „ ., 242) „ 22. „ „ „ „ 3,000,000 „ i, „ 24. '., ., ( „ „ 248) ., 29. „ „ ,, „ 140,000,000 .. ,, ., 5. NOV. „ ( „ ·, 258) „ 8. NOV. „ ,, „ 312,000,000 .. „ „ 9. „ „ ( ., „ 261) ., 12. „ „ „ „ 468,000,000 „

Durch VO. vom 27. Oktober 1923 (R.G.B1 I Nr. 115 S. 1085) erhielt mit Wirkung vom 16. November 1923 (VO. vom 8. November 1923, R.G.B1. 1 Nr. 115 S. 1086) der § 4 des Salz- steuergesetzes folgende Fassung:

„Die Steuer wird nach dem Reingewicht erhoben. Sie soll 45 ν. Η. des Grosshandels- preises für gewöhnliches Speisesteinsalz in loser Schüttung ab Braunschweig entsprechen. Der Reichsminister der Finanzen bestimmt auf dieser Grundlage den Steuersatz für 1 kg Reingewicht. Er kann den Steuersatz auch in Gold festsetzen.

Was unter Reingewicht zu verstehen ist, bestimmt sich nach den Zollvorschriften." Der § 5 wurde gestrichen.

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Sächsisches Gewerbesteuergesetz. Vom 19. Juli 1923. 269

in der Form des steh en den Gewerbebetriebes erfolgt, zunächst für die Dauer des Kalenderjahrs, in dem der Gewerbebetrieb begonnen hat, und weiter solange, als nicht ausser Zweifel steht, dass der Inhaber eine dauernde gewerbliche Niederlassung begründet hat, der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegt, erschien es ein Gebot der Billigkeit, den Gewerbebetrieb solchenfalls für die Dauer seiner Heranziehung zur Wanderlagersteuer von der Steuer auf Grund des vorliegenden Gesetzes freizulassen. Es wird sich hierbei regelmassig nur um die Dauer des Kalenderjahrs handeln, in dem der Gewerbe- betrieb begonnen worden ist; für die nach Schluss dieses Kalenderjahrs liegenden Monate des Rechnungsjahrs ist der Gewerbebetrieb nach dem vorliegenden Gesetz- entwurfe zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Einen gleichen Vorbehalt für die Dauer der Besteuerung des Wanderlagers auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Abänderung einer Bestimmung der Revidierten Städteordnung und Landgemeinde- ordnung, sowie die weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebes betreffend, vom 23. März 1880 (G.V.B1. S. 47) zu treffen, erübrigte sich deshalb, weil die Heranziehung des Unternehmers zur gemeindlichen Wanderlagersteuer durch die Begründung einer gewerblichen Niederlassung schlechthin, also im Gegensatze zu § 4 des Gesetzes vom 1. Juli 1878 auch für das erste Jahr der Feilbietung des Wanderlagers, ausgeschlossen wird (zu vgl. L ο r e y, Die Besteuerung des Gewerbe- betriebs im Umherziehen, Abschnitt IV, Anm. 3 a zu § 2 des Gesetzes vom 23. März 1880, S. 169).

Zur Ergänzung der für die Besteuerung der Wanderlager massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wird noch auf das vom Landtage kürzlich verab- schiedete Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen über die (gemeindliche) Wanderlagersteuer vom 23. März 1921 (G.V.B1. S. 74), sowie auf den dem Land- tage bereits vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über Abänderung des Gesetzes vom 1. Juli 1878, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend (Vorlage Nr. 47) Bezug genommen.

Zu § 42 (Ges. gestrichen). Solange sich die Lastenverteilung zwischen dem Staate und den Gemeinden,

im besonderen hinsichtlich der Uebernahme der persönlichen Schullasten und der Polizeilasten auf den Staat, nicht klar übersehen lässt, kann, wie bereits zu § 14 des Gesetzes ausgeführt ist, auch das Beteüigungsverhältnis von Staat und Ge- meinden am Ertrage der Gewerbesteuer nicht endgültig festgelegt werden. Die endgültige Regelung wird vielmehr auch hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses von Staat und Gemeinden am Gewerbesteuerertrag in demjenigen Gesetz erfolgen müssen, das nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Vollzugsgesetzes zum Landessteuergesetz über den Lastenausgleich zu ergehen hat (zu vgl. § 55 des Landessteuergesetzes).

Nachtrag sur Salzsteuer (siehe oben S. 99). Durch Verordnung vom 1«. November 1983 (R.G.B1. 1 Nr. 116 S. 1083) wurde mit Wir-

kung vom 16. November 1923 ab die Steuer von Salz auf 0,74 Goldpfennig für 1 Kilogramm Reingewicht festgesetzt.

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