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Deutsches Reichsvermögenstenergesetz. Vom 8. April 1922 /20. Juli 1922

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Deutsches Reichsvermögenstenergesetz. Vom 8. April 1922 /20. Juli 1922 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 233-263 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906364 . Accessed: 12/06/2014 18:31 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.60 on Thu, 12 Jun 2014 18:31:41 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsvermögenstenergesetz. Vom 8. April 1922 /20. Juli 1922Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 39. Jahrg., H. 1 (1922), pp. 233-263Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906364 .

Accessed: 12/06/2014 18:31

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

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Deutsches Reichsveraögenstenergesetz. Vom 8. April 1922 / 20. Juli 1922.

(R.G.B1. 1922, Teill, Nr. 30, S. 335, Nr. 53, S. 605.)

§ 1. Vom 1. Januar 1923 ab wird eine jährliche Vermögensteuer nach den Vor-

schriften dieses Gesetzes erhoben. Für die Dauer von 15 Jahren erhöht sich die Vermögensteuer um den Zu-

schlag gemäss § 201).

Erster Abschnitt.

Steuerpflicht. Steuerbares Vermögen.

§2. Steuerpflichtig sind: 1. Deutsche, soweit sie sich nicht länger als 2 Jahre dauernd im Ausland

aufhalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Beamte des Reichs oder der Länder und Militärpersonen, die ihren dienst-

lichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die in ihren Diensten stehenden Deut- schen sind ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts im Ausland steuer- pflichtig; soweit sie zu einer ausländischen Vermögensteuer herangezogen werden, wird die ausländische Steuer auf die inländische angerechnet. Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Vorschrift;

2. Nichtdeutsche, wenn sie im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder des Erwerbes wegen oder länger als 6 Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wird die Steuerpflicht durch einen Aufenthalt von mehr als 6 Monaten begründet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die ersten 6 Monate;

3. juristische Personen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts, sowie alle Berggewerkschaften, sofern sie den Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben;

4. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, sofern sie den Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben.

Der Besteuerung unterliegt: 1. bei den im Abs. 1 Nr. 1 genannten Steuerpflichtigen das gesamte steuer-

bare Vermögen; 2. bei den im Abs. 1 Nr. 2 genannten Steuerpflichtigen das gesamte steuerbare

Vermögen mit Ausnahme des ausländischen Grund- und Betriebsvermögens; 3. bei den im Abs. 1 Nr. 3 u. 4 genannten Steuerpflichtigen das gesamte Vermögen, soweit es nicht nach diesem Gesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen steuerbar ist; bei den im Abs. 1 Nr. 3 genannten Steuerpflich- tigen sind die Vorschriften des § 122) zu berücksichtigen.

§3. Soweit nicht schon die Steuerpflicht nach § 2 begründet ist, sind ohne Rück-

sicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung alle natürlichen Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen und Ver-

i) Entwurf § 22. J») Entwurf § 18. 833

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234 Deutsches Reichevermögensteuergesetz vom 8. April 1922|2O. Juli 1922.

mögensmassen der im § 2 bezeichneten Art (beschränkt Steuerpflichtige) mit ihrem gesamten inländischen Grund- und Betriebsvermögen steuerpflichtig. Darüber, was in Fällen dieser Art als inländisches Betriebsvermögen anzusehen ist, trifft der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats und eines vom Reichstag gewählten Ausschusses1) die näheren Bestimmungen.

I*· Von der Vermögensteuer sind befreit natürliche Personen, juristische Per-

sonen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 2 bezeichneten Art, denen unter Wahrung der Gegenseitigkeit nach allgemein völkerrechtlichen Grund- sätzen oder denen nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein- barungen ein Anspruch auf Befreiung von den persönlichen Steuern zusteht.

§5. Von der Vermögensteuer sind ferner befreit: 1. das Reich, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände), die Unter-

nehmungen, deren Erträge ausschliesslich dem Reiche, den Ländern und den Ge- meinden (Gemeindeverbänden) zufliessen, sofern sich nicht aus der Vorschrift zu Kr. 4 ein anderes ergibt2);

2. Universitäten, Hochschulen und ähnliche Anstalten und Gesellschaften, die im Falle der Unzulänglichkeit der eigenen Mittel vom Reiche, von den Län- dern, den Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder von sonstigen öffentlich-recht- lichen Körperschaften dauernd ganz oder teilweise unterhalten, und Stiftungen, deren Zwecke im Falle der Unzulänglichkeit der eigenen Mittel vom Reiche, von den Ländern, den Gemeinden (Gemeindever bänden) oder von sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften ganz oder teilweise erfüllt werden, soweit die Be- steuerung zu einer Inanspruchnahme des Reichs, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde ver bände) oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften führen würde;

3. die Kirchen sowie die kirchlichen und religiösen Gemeinschaften; 4. die Reichsbank, die Reichsdarlehnskassen, die Staatsbanken, die öffent-

lichen oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Sparkassen, sofern sie sich auf die Pflege des eigentlichen Sparkassenverkehrs3) beschränken, sowie die von Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründeten und geleiteten gemeinnützigen Kreditanstalten;

5. die Träger der Reichsversicherung; 6. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Unterstützungs- und

sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder der Arbeitslosigkeit; das gleiche gilt für nichtrechtsfähige Kassen dieser Art, wenn die dauernde Verwendung der Ein- künfte für die Zwecke der Kassen gesichert ist;

7. Personenvereinigungen und Zweckvermögen, die nach der Satzung, Stif- tung oder sonstigen Verfassung ausschliesslich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen4) Zwecken dienen; die Gemeinnützigkeit ist bei Personenvereinigungen nicht ausgeschlossen, wenn die Einlagen nach der Satzung oder sonstigen Ver- fassung mit höchstens 5 ν. Η. verzinst werden, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für den Fall der Auflösung der Personenvereinigung nicht mehr als der eingezahlte Betrag der Einlage zugesichert und bei der Auflösung der Rest des Vermögens für gleiche Zwecke bestimmt ist;

8. politische Parteien und Vereine; 9. gesetzliche Berufs- oder Wirtschaftsvertretungen sowie wirtschaftliche

Verbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

Die Befreiung gilt nicht für Steuerpflichtige, deren Sitz oder Ort der Leitung im Ausland liegt.

!) Im Entwurf fehlen die Worte „und eines vom Reichstag gewählten Ausschusse·". *) Im Entwurf fehlen „sofern - ergibt". ») Entwurf: Sparverkehrs. *) Im Entwurf fehlen „oder kirchlichen".

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Deutsches Reichsvermögeiüsteuergesetz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922. 285

§6l). AIj Vermögen im Sinne dieses Gesetzes (steuerbares Vermögen) gilt, insoweit

nichts anderes vorgeschrieben ist, das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver- mögen nach Abzug der Schulden. Es umfasst:

1. Grundstücke einschliesslich des Zubehörs (Grundvermögen); 2. das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines

Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund- oder Betriebsvermögen

ist (sonstiges Vermögen). §72).

Den Grundstücken (§ 6 Nr. l)3) stehen Berechtigungen gleich, die den Vor- schriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

§8. Zum Betriebsvermögen ( § 6 Nr. 2) 4) gehören alle dem Unternehmen gewid-

meten Gegenstände. Als Betriebsvermögen gelten auch aus dem Betriebe herrührende und andere

Vorräte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind5).

§ 9«). Als sonstiges Vermögen ( § 6 Nr. 3) 7) kommen insbesondere, soweit die ein-

zelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 6 Nr. 1, 2, § 78) fallen, in Betracht: 1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art; 3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossen-

schaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen9) ; 4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und

Kassenscheine sowie Edelmetalle, Edelsteine und Perlen10); 5. der Kapital wert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen, die dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von min- destens 10 Jahren entweder vertragsmässig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen;

6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug eingetreten ist. Auf Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind, findet diese Vorschrift keine Anwendung;

7. Gegenstände aus edlem Metall, Schmuck- und Luxusgegenstände, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand 10,000 M. und darüber be- tragen hat11);

8. Kunstgegenstände und Sammlungen, sofern sie nach dem 31. Juli 1914 angeschafft sind und der Anschaffungspreis für den einzelnen Gegenstand 20,000 M.

*) Entwurf: § 6. Steuerbares Vermögen ist, abgesehen von den Vorschriften des § 11, das gesamte bewegliche und unbewegliche Rohvermögen nach Abzug der Schulden (Rein- vermögen). § 7. Das Rohvermögen umfasst I. das dem Betriebe der Land- und Forstwirt- schaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen) ; 2. Grund- stücke nebst Zubehör, soweit sie nicht Betriebsvermögen sind (Grundvermögen); 3. das gesamte sonstige Vermögen, soweit es nicht nach § 11 unberücksichtigt bleibt (sonstiges Vermögen). *) Entwurf § y. 3) Entwurf: (§7 Nr. 2).' *) Entwurf: (§ 7 Nr. 1). B) Ent- wurf hat noch einen Abs. 3 : Als Betriebsvermögen gelten ferner Anteile an inländischen Gesellschaften, insbesondere Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Ge- nossenschaften, Geschäftsanteile und alle Einlagen bei inländischen Gesellschaften, die einen Anteil vom Gewinn gewähren. β) Entwurf § lo. i) Entwurf: (§ 7 Nr. »). 8) Ent- wurf: § 7 Nr. 1, 2, §§ 8, 9. 9) Entwurf: 3. Beteiligungen an Gesellschaften, soweit sie nicht nach S 8 Abs. a z'ira Betriebsvermögen gehören. ll) Im Entwurf fehlen „Edelsteine und Perlen". *») Entwurf: 7. Gegenstände aus edlem Metall, Edelsteine, Perlen, Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände, sowie Sammlungen aller Art, sofern der Anschaffungs- preis für den einzelnen Gegenstand 5000 M. und darüber oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände 5o,ooo M. und darüber betragen hat.

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236 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922/20. Juli 1922.

und darüber oder für mehrere gleichartige oder zusammengehörige Gegenstände 200,000 M. und darüber betragen hat und sofern sie nicht von lebenden oder seit 15 Jahren verstorbenen deutschen Künstlern geschaffen sind1).

§ 102). Zum steuerbaren Vermögen gehören nicht: 1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen; 2. Ansprüche aus einer reichsgesetzlichen Versicherung jeder Art sowie aus

einer nicht reichsgesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung; 3. Ansprüche auf3) Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein

früheres Arbeite- oder Dienstverhältnis gewährt werden; 4. Ansprüche auf8) Renten, Pensionen und ähnliche Bezüge, die nach den

Militärversorgungsgesetzen, dem Reichsversorgungsgesetze, dem Kapitulanten- entschädigungsgesetze, dem Offizierentschädigungsgesetz oder den Beamten- pensionsgesetzen gezahlt werden;

5. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht zum Betriebsvermögen gehören oder Zubehör eines Grundstücks oder im § 94) besonders aufgezählt sind;

6- Vermögensbeträge, die für ausschliesslich gemeinnützige oder Wohl- fahrtszwecke zurückgelegt sind und deren Verwendung nach Substanz und Ertrag zu solchen Zwecken gesichert ist6);

7.6) der Anspruch auf eine Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teil- weisen Verlust der Erwerbsfähigkeit dem Steuerpflichtigen zusteht; das gleiche gilt für den Anspruch auf eine Kapitalabfindung, die den Hinterbliebenen eines im Sinne des vorhergehenden Satzes Geschädigten auf Grund dieser Schädigung gewährt wird;

8.7) der Anspruch auf Kapitalabfindungen, auf einmalige Abfindunge- summen und auf einmalige Kapitalabfindungen nach den Militärversorgungs- gesetzen, dem Reichsversorgungsgesetze, dem Kapitulantenentschädigungsgesetze, dem Offizierentschädigungsgesetz oder den Beamtenpensionsgesetzen;

9.8) die im § 9 des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 (R.G.B1. S. 597) und die im § 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlass des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und asso- ziierten Mächten vom 31. August 1919 (R.G.BL S. 1527) bezeichneten Ansprüche sowie die Ansprüche aus dem Verdrängungsschädengesetze vom 28. Juli 1921 (R.G.B1. S. 1021), aus dem Kolonialschädengesetze vom 28. Juli 1921 (R.G.B1. S. 1031) und aus dem Auslandsschädengesetze vom 28. Juli 1921 R.G.B1. S. 1038).

§ Π9)· Zur Ermittlung des Reinvermögens sind von dem Roh vermögen abzuziehen: 1. Schulden; als Schulden gelten auch die Vermögenszuwachssteuer von dem

Vermögenszuwachs, der auf den gleichen Stichtag wie das Vermögen ermittelt ist (§ 4 des Vermögenszuwachssteuergesetzes vom 8. April 1922 - R.G.B1. S. 346), sowie die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, soweit sie an dem für die Feststellung des Vermögens massgebenden Stichtag (§ 14) fällig und noch ge- schuldet waren (§ 42 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1921 - R.G.B1. S. 1580); der Abzug tritt nicht ein, soweit Rückgriffsrechte bestehen10);

2. der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf einem Hausgut, Famüienfideikommiss, Lehen, Stammgut oder einem sonstigen gebundenen Ver- mögen ruhenden Leistungen der im § 9 Nr. 511) bezeichneten Art;

3. die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht geschäftlicher oder be- ruflicher Art für 3 Monate erforderlichen Beträge an Geld, Bank- oder sonstigen Guthaben. Dieser Abzug ist bei den beschränkt Steuerpflichtigen nicht zulässig.

!) Im Entwurf fehlt Ziff. 8. *) Entwurf §11. ») Im Entwurf fehlen die Worte „ Ansprüche auf". *) Entwurf § 10. δ) Ziff. 6 fehlt im Entwurf. β) Entwurf: 6. i) Entwurf: 7. 8) Entwurf: 8. ») Entwurf: §18. *<>) Entwurf: 1. Schulden; der Ab- zug tritt nicht ein, soweit Rückgriffsrechte bestehen. ") Entwurf: § 10 Nr. 6.

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 [20. Juli 1922. 237

Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlicher Beziehung zu Vermögensteilen stehen, die nicht zum steuerbaren Rohvermögen gehören.

Beschränkt sich die Besteuerung auf das inländische Grund- und Betriebs- vermögen, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögens- teilen stehenden Schulden und Lasten abzuziehen.

§ 121). Von dem Roh vermögen der im § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Steuerpflich-

tigen sind ausser den im § II2) angeführten Schulden und Lasten abzuziehen: 1. der Betrag des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals; 2. die Rücklagen für ausschliesslich gemeinnützige oder Wohlfahrtszwecke,

deren Verwendung nach Substanz und Ertrag3) zu solchen Zwecken ge- sichert ist;

3. bei Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereinen die Rück- lagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten selbst als so- genannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse.

An die Stelle des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals tritt: a) bei Berggewerkschaften oder Bergbau treibenden Vereinigungen ein Be-

trag, der aus dem Erwerbspreis und den Anlage- und Erweiterungskosten abzüg- lich des durch Schuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen ist, wobei mit Genehmigung des Finanzamts seitens derjenigen Berggewerkschaften oder Bergbau treibenden Vereinigungen, die ein Kapitalkonto in ihren Bilanzen führen, statt des vorstehenden Betrags der Betrag des Kapitalkontos zugrunde- gelegt werden kann;

b) bei eingetragenen Genossenschaften sowie den in ihrer Hauptbestimmung als Zentralen der Genossenschaften wirkenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften die doppelte Summe der Geschäftsguthaben der Genossen oder des Stammkapitals der Gesellschaften sowie bei den Re visions - und ähnlichen Hauptverbänden das Verbands vermögen;

c) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungs- fonds;

d) bei landschaftlichen, ritterschaftlichen und ähnlichen Kreditanstalten das ursprünglich bei der Gründung und später zugewiesene Vermögen.

§ 13*). Für die Veranlagung der Vermögensteuer wird das Vermögen der Ehegatten

zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Die Zusammenrechnung findet statt vom Beginne des Kalenderjahres6), das dem Ein- tritt der Voraussetzungen folgt, bis zum Schlüsse des Kalenderjahrs6), das dem Wegfall der Voraussetzungen vorangeht. Eine Neufeststellung der Vermögen findet nicht statt. Die Vorschrift gilt nur, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.

§ 14e). Der Vermögenswert wird für 3 Kalenderjahre7) (Veranlagungszeitraum)8)

festgestellt, zum ersten Male auf Grund des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1922, später in Zeitabständen von 3 zu 3 Jahren auf Grund des Vermögensstandes am Schlüsse des Kalenderjahres, das dem Veranlagungszeitraum8) unmittelbar vorangeht. Für Betriebe, bei denen regelmässige jährliche Abschlüsse stattfinden, tritt auf Antrag des Steuerpflichtigen an Stelle des Vermögensstandes am Schlüsse eines Kalenderjahrs der Stand am Schlüsse des letzten Wirtschafts-(Geschäfts-) jahrs9), das dem Veranlagungszeitraum8) unmittelbar vorangeht. Die zwischen dem Schlüsse dieses Wirtschafts-(Geschäfts-)jahrs9) und dem gesetzlichen Stichtag

!) Entwurf: § 18. *) Entwurf: § 12. 3) im Entwurf fehlen „nach Substanz und Ertrag". *) Entwurf :§ 14. ») Entwurf : Rechnungsjahrs. «) Entwurf :§ 15. T) Ent- wurf: Rechnungsjahre. 8) Entwurf: Feststellungszeitraum. ») Entwurf: Wirtschafts- oder Rechnungsjahrs.

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238 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom S. April 1922 120. Juli 1922.

eingetretenen Verschiebungen zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem sonstigen Vermögen des Steuerpflichtigen sind zu berücksichtigen. An einen gemäss Satz 2 gestellten Antrag bleibt der Steuerpflichtige auch für künftige Veranlagungszeiträume1) gebunden.

Wird die Steuerpflicht innerhalb eines Veranlagungszeitraums2) begründet, so ist für den noch laufenden Teil des Veranlagungszeitraums2) der Vermögens- stand bei dem Eintritt in die Steuerpflicht massgebend3).

Wird ein beschränkt Steuerpflichtiger (§ 3) im Laufe eines Veranlagungs- zeitraums2) unbeschränkt steuerpflichtig oder erwirbt er im Laufe eines Ver- anlagungszeitraums2) weitere die beschränkte Steuerpflicht begründende Vermögens- gegenstände, so findet Abs. 2 mit der Massgabe entsprechende Anwendung, das s dem bei der früheren Veranlagung festgestellten Vermögen der Wert des hinzu- getretenen Vermögens hinzugerechnet wird4).

Zweiter Abschnitt.

Wertermittlung. § 155).

Bei der Bewertung des Vermögens gelten die Vorschriften der Reichsabgaben- ordnung über die Wertermittlung mit nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen.

Die Vermögensgegenstände sind jeweils unter Berücksichtigung der all- gemeinen Wirtschaftsverhältnisse zu bewerten.

Für die Zeit der Erhebung des Zuschlags findet § 152 Abs. 3 der Reichs- abgabenordnung mit der Massgabe Anwendung, dass bei Ermittlung des nach- haltigen Ertrags insbesondere auch der Ertrag der letzten 3 Jahre zu berück- sichtigen ist.

Für die dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegenstände hat eine vom § 139 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung abweichende Bewertung stattzufinden, wenn und soweit infolge der Entwicklung der Wirtschaftsverhältnisse ein höherer dauernder Wert anzunehmen ist. Oie Feststellung der Werterhöhung von einzelnen Betriebsgegenständen hat unter Berücksichtigung der Einheit des ganzen Unter- nehmens und der Annahme der Weiterführung des Betriebs zu erfolgen. Als dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegenstände gelten auch dauernde Beteiligungen an anderen Betriebsunternehmungen.

Die Wertfeststellung der Wertpapiere gemäss § 141 der Reichsabgaben- ordnung hat derart zu erfolgen, dass die durchschnittlichen Kurse und Werte der 3 letzten Jahre unter Mitberücksichtigung des Erträgnisses und der Bezugsrechte der Wertermittlung nach näherer Anweisung des Reichsministers der Finanzen

i) Entwurf: Feststellungszeiträume. 2) Entwurf: Feststellungszeitraums. 3) Ent- wurf enthält noch als Satz 2 : Wird die Steuerpflicht innerhalb der letzten 3 Monate eines Feststellungszeitraums begründet, so wird der im Satz 1 bezeichnete Vermögensstand noch für den nächften Feststellungszeitraum zugrunde gelegt. 4) Entwurf enthält noch als Abs. 4: Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats die Feststellung des Vermögenswerts für einen kürzeren Zeitraum als H Rechnungsjahre anordnen. &) Entwarf: § 16. Bei der Bewertung des Vermögens gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Wertermittlung; § 1S9 Abs. 2, § 152 Abs. 2 bis 6 der Reichsabgabenordnung finden keine Anwendung. (Abs. 2) Gold- und Silbermünzen sind mindestens mit dem Metallwert zu bewerten. .

§ 17. Für die Zeit der Erhebung des Zuschlags (§ 1 Abs. 2) erläßt der Reichsminister . der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats für die Bewertung des Vermögens bindende Anordnungen, die jeweils den Wertstand der Mark und die allgemeine Wirtschaftslage berücksichtigen. Bei der Feststellung der Bewertungsgrundsätze ist dem Umstand Rech- nung zu tragen, dass ein Teil der zu bewertenden Vermögensgegenstände seit der Zeit vor der Geldentwertung in unverändertem Besitze geblieben, ein anderer Teil erst unter dem Einfluss der Geldentwertung geschaffen oder doch erworben worden ist. Unter Berück- sichtigung dieser Gesichtspunkte sind zur Ermittlung des Wertes Schätzungsmassstäbe zu suchen. (Abs. 2.) Vor Erlass der im Abs, 1 vorgesehenen Anordnungen sind die be- rufenen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Industrie, Handel, Gewerbe, Hand- werk und Landwirtschaft sowie die berufenen Vertreter des Grundbesitzes zu hören.

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Deutsches Reichsvermögen Steuergesetz vom 8. April 1922 120. Juli 1922. 239

unter Anhörung von Sachverständigen zugrunde gelegt werden. Für die erste Veranlagung zur Vermögensteuer sind Wertpapiere, abweichend von § 141 der Reichsabgabenordnung, mit der durch drei geteilten Summe der Kurse am Ende der ersten Hälfte der vorangegangenen drei letzten Jahre zu bewerten. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen nach An- hörung von Sachverständigen1).

Gold- und Silbermünzen sind mindestens mit dem Metallwert einzu- setzen.

§ 162). Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, in Ausnahmefällen, in denen

die Ermittlung des Vermögenswertes besonderen Schwierigkeiten begegnet, durch Vereinbarung mit dem Steuerpflichtigen die Steuer in einem Pauschbetrage fest- zusetzen und auf diese Weise auch die Bindung des Vermögens aus Gründen des öffentlichen Wohles angemessen zu berücksichtigen.

§ Π3)· Zur Berechnung der Vermögensteuer wird das steuerbare Vermögen auf

volle Tausende nach unten abgerundet.

Dritter Abschnitt·

Tarif.

§ 184). Steuerpflichtig ist nur der den Betrag von 100,000 M. übersteigende Teil des

abgerundeten (§ 17)3) Vermögens. Dies gilt nicht, soweit die Steuerpflicht nur auf § 3 beruht.

§ in Die Vermögensteuer (§ 1 Abs. 1) beträgt jährlich für die natürlichen Per-

sonen: von den ersten angefangenen oder vollen 250,000 M. des steuerpflichtigen

Vermögens 1 vom Tausend,

f 250,000 M. P/a „ 250,000 „ 2 250,000 „ 3

1,000,000 „ 4 für die nächsten angefangenen oder vollen { 2,000,000 „5 „ „

3,000,000 „ 6 3,000,000 „ 7 5,000,000 „ 8

10,000,000 „ 9 für die weiteren Beträge 10 „ „ 6)

Für die übrigen Steuerpflichtigen beträgt die Vermögensteuer (§ 1 Abs. 1) jährlich ÍV2 vom Tausend des steuerpflichtigen Vermögens.

J) Dieser Satz wurde durch § 24 des Zwangsanleihegesetze3 vom 2). Juli 1922 hinzu- gefügt. 2) Entwurf: § 18. 3) Entwurf: § 19. 4) Entwurf: § 20. S) Entwurf: § 21. 6) Entwurf: Von den ersten angefangenen oder vollen 100,000 M . des steaerpflichtigen Ver- mögens 1 vom Tausend, für die nächsten angefangenen o Jer vollen 150,000 M. l*|a vom Tausend, 250,000 M. 2 vom Tausend, 250,000 M. s1^ vom Tausend, 250,000 M. 3 vom Tausend, 600,000 M. 4 vom Tausend, 500,000 M. 5 vom Tausend, 1,000,000 M. 6 vom Tausend, 2,000,000 M. 7 vom Tausend, 5,000,030 M. 8 vom Tausend, 10,000,000 M. 9 vom Tausend, für die weiteren Beträge l<> vom Tausend.

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240 Deutsches Reichsvermögensteuergesotz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922.

§ 2O1). Der Zuschlag zur Vermögen Steuer (§1 Abs. 2) beträgt jährlich für die natür-

lichen Personen: von den ersten angefangenen oder vollen 250,000 M.2) des y Hundert

steuerpflichtigen Vermögens 100 derVermö- für die nächsten angefangenen oder vollen 250,000 M.3) 150 gensteuer für die weiteren Beträge . . . 2004) (§ ι Abs. l).

Für die übrigen Steuerpflichtigen beträgt der Zuschlag (§ 1 Abs. 2) 150 ν. Η. der Vermögensteuer (§ 1 Abs. 1).

§ 215). Gehören zum Haushalt des Steuerpflichtigen zwei oder mehr Kinder im Sinne

des § 17 des Einkommensteuergesetzes, so ermässigt sich jeweils für ein Kalender- jahr6) die Vermögensteuer für jedes Kind, das nicht selbst Vermögensteuer zu entrichten hat, um 100 M.7), sofern das steuerpflichtige Vermögen nach erfolgter Abrundung nicht mehr als 500,000 M. beträgt. Für die Ermässigung in einem Kalenderjahr6) ist der Familienstand am 1. Oktober des jeweils vorangegangenen Kalenderjahrs massgebend.

§ 228). Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, die über 60 Jahre alt oder

erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend behindert sind, ihren Lebensunter- halt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, und deren steuerpflichtiges Vermögen hauptsächlich aus Vermögen im Sinne des § 99) besteht und nicht mehr als 500,000 M. beträgt, sind auf Antrag jeweils für ein Kalenderjahr6) von der Ver- mögensteuer freizustellen, wenn das für das vorangegangene Kalenderjahr·) zu versteuernde Einkommen den Betrag von 20,000 M. nicht überstiegen hat.

Bei der Veranlagung können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, berücksichtigt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen den Betrag von 500,000 M. nicht übersteigt. Zu diesem Zwecke kann die nach den §§19, 20, 21 10) zu erhebende Vermögensteuer bei einem steuerpflichtigen Vermögen von nicht mehr als 200,000 M. erlassen, bei einem steuerpflichtigen Vermögen von mehr als 200,000 M., aber nicht mehr als 500,000 M. bis zur Hälfte ihres Betrags ermässigt werden. Als Verhält- nisse dieser Art gelten insbesondere aussergewöhnliche Belastungen durch Unter- halt und Erziehung der Kinder, durch Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, durch Krankheit, Körperverletzung, Verschuldung oder Unglücksfälle.

Würde in den Fällen des Abs. 1 u. 2 einem Steuerpflichtigen, dessen Ver- mögen die dort bezeichneten Grenzen übersteigt, durch Erhebung der Vermögen- steuer ein geringeres Vermögen verbleiben, als wenn sein Vermögen jene Grenzen nicht überstiegen hätte, so wird die Vermögensteuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des den Betrag von 200,000 M. oder 500,000 M. übersteigenden Ver- mögensteils gedeckt werden kann.

Vierter Abschnitt.

Veranlagung und Erhebung. § 2311).

Die Vermögensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs, das dem Veran- iagungszeitraum unmittelbar vorangeht, für 3 Kalenderjahre veranlagt12).

In den Fällen des § 1413) Abs. 2, 3 wird der Steuerpflichtige vom Beginne des *) Entwurf: §22. 2) Entwurf: 100.000 M . 3) Entwurf: 150,000 M. *) Entwurf: für

d. n. a. ο. ν. 2õO,»>oo Μ. 800, für d.w. B. 800 M. *) Entwurf: § 28. β) Entwurf: Rechnungsjahr. Ί) Entwurf: 60 M. 8) Entwurf: § 24. «) Entwurf: § 8 Abs. 8, § 10. W) Entwurf: §§ 21, 22, 23. n) Entwurf: § 25. U) Im Entwurf lautet Abs. l : Die Vermögensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahrs, das dem Feststellungszeitraum unmittelbar vorangeht, für 3 Rechnungs- jahre oder im Falle des § 15 Abs. 4 far einen entsprechend kürzeren Zeitraum veranlagt. iS) Entwurf: S Ιδ.

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^Deutsches Reiohsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922/20. Juli 1922. 241

auf den Eintritt in die Steuerpflicht oder auf die Erweiterung der Steuerpflicht folgenden Kalendermonats ab für den Rest des laufenden Veranlagungszeitraums1) (§ 142) Abs. 1) veranlagt.

§ 243). Erlischt die Steuerpflicht im Laufe eines Veranlagungszeitraums1), so wird

die Steuer nur bis zum Schlüsse des Monats erhoben, in dem die Steuerpflicht wegfällt.

Der Abs. 1 gilt entsprechend: 1. wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Laufe des Veranlagungszeit-

raums1) beschränkt steuerpflichtig wird; 2. wenn und insoweit im Laufe des Veranlagungszeitraums1) die beschränkte

Steuerpflicht erlischt. § 25*).

Ist im Laufe eines Veranlagungszeitraums1) ein Erwerb im Sinne der §§ 20, 40 des Erbschaftssteuergesetzes vom 10. September 1919 (R.G.B1. S. 1543) im Be- trage von mehr als 50,000 M. eingetreten, so findet eine Neuveranlagung in der Weise statt, dass dem bei der früheren Veranlagung festgestellten Vermögen der Wert des hinzugetretenen Vermögens mit Wirkung vom Beginne des auf den Er- werb folgenden Kalendervierteljahrs ab hinzugerechnet und die Vermögensteuer entsprechend erhöht wird.

§ 265). Hat sich das Vermpgen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines Veranlagungs-

zeitraums1) um mehr als den fünften Teil vermindert, so kann der Steuerpflichtige eine Neuveranlagung in der Weise beanspruchen, dass das Vermögen unter Be- rücksichtigung der Verminderung neu festgestellt und die Vermögensteuer mit Wirkung vom Beginne des auf den Eintritt der Verminderung folgenden Kalender- vierteljahrs ab entsprechend herabgesetzt wird. Vermindert sich das Vermögen durch Ausscheidung von Vermögensgegenständen um weniger als den fünften Teil, so findet die Vorschrift im Satze 1 entsprechende Anwendung, soweit die aus- geschiedenen Gegenstände auf Grund des § 25e) für den gleichen Zeitraum ander- weit zur Vermögensteuer herangezogen werden.

§27'). Der Reichsminister der Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Reichs-

rats, unter welchen Voraussetzungen Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuer- erklärung verpflichtet sind; er erlässt die weiter erforderlichen Anordnungen.

§ 288). Ueber die nach diesem Gesetze zu entrichtende Vermögensteuer erteilt das

Finanzamt dem Steuerpflichtigen einen schriftlichen Bescheid.

§ 29*). Die Vermögensteuer für ein Kalenderjahr10) wird mit je einem Viertel ihres

Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November11) fällig.

§ 3012)x. Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikommisses, Lehens, Stammguts

oder eines sonstigen auf Grund von Vorschriften gebundenen Vermögens, die nach den Artikeln 57, 58, 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 (R.G.B1. S. 604) unberührt geblieben sind, ist mit Geneh- migung der Aufsichtsbehörde befugt, den Betrag des Zuschlags ( § 20) 13) aus dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.

J) Entwurf: Feststellungszeitraums. *) Entwurf; § Ιδ. 3) Entwurf: §26. *) Ent- wurf: § 27. 5) Entwurf: § 28. β) Entwurf: § 27/ 7) Entwurf: § 29. «) Entwurf: § 80. 9) Entwurf: § 31. ">) Entwurf: Rechnungsjahr. ") Entwurf: 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar. ») Entwurf: § 32. ^) Entwurf: (§ 22).

Finanzarchiv. XXXIX. Jahrg. 241 16

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242 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz Tom 8. April 1922 1 20. Juli 1922.

Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund solcher gesetzlicher oder stiftungsmässiger Vorschriften, welche die Verfügung unter anderen Voraussetzungen zulassen, über das gebundene Ver- mögen zu verfügen.

Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiss, welche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs. 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene Vermögen sich seinem Hauptbestande nach be- findet. Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, dass das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht zuständig gewesen sei. Die Landeszentralbehörde kann bestimmen, dass an Stelle des Oberlandesgerichts eine andere Behörde tritt.

Im Falle der Gesamtveranlagung gemäss § 80 der Reichsabgabenordnung gilt für die vermögensrechtlichen Beziehungen und die Auseinandersetzung zwischen dem gebundenen Vermögen und dem Inhaber jeder Teil als Schuldner des Zu- schlaganteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn gebundenes Vermögen und Inhaber getrennt veranlagt worden wären und hierbei § 181) nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Nach diesen Zahlen ist auch die Befugnis gemäss Abs. 1 zu bemessen.

§ 31·). Im Falle des § 133) gilt für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehe-

gatten untereinander jeder Ehegatte als Schuldner des Steuerteils, der nach den Verhältniszahlen berechnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden und hierbei § 18l) nicht zu berücksichtigen gewesen wäre.

Der an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligte Abkömmling kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, dass der auf seinen Anteil am Ge- samtgut entfallende Zuschlag aus seinem Anteil am Gesamtgut gezahlt oder ihm ersetzt wird. Der überlebende Ehegatte ist neben dem Abkömmling für den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Zuschlagsbetrag der Reichskasse als Gesamtschuldner verpflichtet. Für die Berechnung des auf den Anteil am Gesamt- gut entfallenden Zuschlags findet § 30 Abs. 4 Satz l4) entsprechende Anwendung.

§ 326). Der Vorerbe ist berechtigt, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil des

Zuschlags aus dem Vermögen der Vorerbschaft zu entnehmen. Für die Berech- nung dieses Teiles des Zuschlags findet § 30 Abs. 4 Satz Ie) entsprechende An- wendung.

Fünfter Abschnitt.

Straf-, Uebergangs- und Schluss vor schritten.

§ 337). Wer die nach diesem Gesetze zu entrichtende Steuer hinterzieht, wird mit

einer Geldstrafe im fünf- bis zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erkannt werden.

§ 348). Für die erstmalige Veranlagung zur Vermögensteuer bleiben die Beträge

ausser Ansatz, die bis zum 31. Dezember 1922 an den Steuerpflichtigen: 1. im Wege der endgültigen Abrechnung oder als Vorschuss auf die im § 9

des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 bezeichneten Forderungen oder auf Grund des § 8 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus An- lass des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919,

i) Entwurf: § 20 Abs. 1. *) Entwurf: § 38. 3) Entwurf: § 14. *) Entwurf: § 32>. *) Entwurf: § 34. «) Entwurf: § 32, Abs. 4. 7) Entwurf: § 35. ») Entwurf: § Sü.

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom S.April 1922 1 20. Juli 1922. 243

2. als Unterstützung oder Beihilfen auf Grund der Richtlinien für die Ge- währung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anläse des Krieges vom 15. Januar/l. Juli 1920 (R.G.B1. S. 61, 1353), für Schäden Deutscher im Ausland aus Anlass des Krieges vom 15. November 1919 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 267), für Schäden in den abgetretenen Gebieten aus Anlass des Krieges vom 9. Januar/10· Juli 1920 (Zentral- blatt für das Deutsche Reich S. 52, 871),

3. auf Grund des Verdrängungsschädengesetzes vom 28. Juli 1921, des Kolonialschädengesetzes vom 28. Juli 1921 oder des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 gezahlt worden sind.

§ 35')· Deutsche (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), die vor dem Kriege ihren Wohnsitz oder ge-

wöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten und sich entweder bei Ausbruch des Krieges vorübergehend im Inland aufhielten oder während des Krieges ins In- land gekommen sind, sind von der Vermögensteuer befreit, wenn sie bis zum 1. Januar 1923 ins Ausland zurückkehren.

Halten sich Deutsche der im Abs. 1 genannten Art noch nach dem 1. Januar2) 1923 im Deutschen Reiche auf, so sind sie, wenn sie bis zum 1. Januar2) 1926 ins Ausland zurückkehren, vom Schlüsse des Monats ab, in dem sie in das Ausland zurückkehren, von der Vermögensteuer befreit. Das gleiche gilt für solche Deutsche, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegen und gemäss § 21 des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918 (R.G.B1. S. 951) von der nach § 1 desselben Gesetzes begründeten Verpflichtung freigestellt worden sind.

§ 363). Das Reichsnotopfer wird vorbehaltlich der Vorschrift in Abs. 2, 3 mit 10 ν. Η.

des abgabepflichtigen Vermögens, mindestens aber zu einem Drittel der Abgabe erhoben; bei abgabeflichtigen Vermögen, die 1,027,000 M. und darüber betragen, erhöht sich der zu erhebende Reichsnotopferbetrag auf 40 ν. Η. der Abgabe. Der im Satze 1 bezeichnete Betrag ist, soweit er nicht bereits nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichs- notopfers, vom 22. Dezember 1920 (R.G.B1. S. 2114) beschleunigt zu entrichten ist, zur einen Hälfte am 1. Mai, zur anderen Hälfte am 1. November 1922 fällig. Für Gebiete, in denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Verpflichtung zur beschleunigten Entrichtung des Reichsnotopfers nicht bestand, hat der Reichs- minister der Finanzen andere Zeitpunkte festzusetzen.

Ausländer, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Reichsnotopfer abgabepflichtig sind, haben den durch 500 nifcht teilbaren Betrag der Abgabe binnen einem Monat nach Zustellung des Steuerbescheids zu zahlen. Im übrigen sind für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. Dezember 19224) Tilgungsrenten zu zahlen, und zwar für die zurückliegende Zeit zugleich mit dem im Satze 1 be- zeichneten Betrage, der Rest in vierteljährlichen Teilen. Verlegt der Ausländer seinen dauernden Aufenthalt vor dem 31. Dezember 19224) ins Ausland, so er- mässigt sich die Zahlungspflicht entsprechend.

Die Vorschriften des Abs. 2 Satz 1, 2 finden auf die Abgabebeträge ent- sprechende Anwendung, die auf den Kapital wert von Renten ( § 9 Nr. 5 des Gesetzes über das Reichsnotopfer) entfallen. Die Zahlungspflicht ermässigt sich entsprechend, wenn die Rente früher fortfällt.

Ueber die in Abs. 1-3 bezeichneten Beträge hinaus wird das Reichsnotopfer nicht mehr erhoben, sondern durch den Zuschlag ( § 1 Abs. 2) zur Vermögensteuer ersetzt.

§ 37^). Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesell-

schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften und, so- fern sie die Rechte juristischer Personen haben, andere Bergbau treibende Ver-

i) Entwurf: § 37. 2) Entwurf: 1. April. 3) Entwurf: § 38. *) Entwurf: 31. März 1923. &) Entwurf: § 39.

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244 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8» April 1922 1 20. Juli 1922.

einigungen haben über ihre Reichsnotopferschuld hinaus eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Reichsnotopfers zu entrichten. Dieser Betrag ist zur Hälfte am 1. Mai, zur anderen Hälfte, am 1. November 1922 fällig. Der weiteren Abgabe in Höhe der Hälfte des Reichsnotopfers unterliegen nicht die nach dem Hypotheken- bankgesetze vom 13. Juli 1899 (R.G.B1. S. 375) der Staatsaufsicht unterliegenden reinen Hypothekenbanken sowie die unter Staatsaufsicht stehenden, mit dem Rechte zur Ausgabe von Schiffspfandbriefen ausgestatteten Schiffsbeleihungs- banken1).

§ 382). Hat das steuerpflichtige Vermögen hauptsächlich aus Vermögen im Sinne

des § 9 des Gesetzes über das Reichsnotopfer bestanden und nicht mehr als 2 Mill. M. betragen, so ist die Zahlung des Reichsnotopferbetrags, der nach § 368) noch zu entrichten ist, auf Antrag ganz oder teilweise zinslos zu stunden.

Im übrigen ist auf Antrag ganz oder teilweise Stundung zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die beschleunigte Entrichtung des. Reichsnotopfers die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, die Entziehung des für die Fort- führung des Betriebs erforderlichen Kapitals oder Kredits oder die Beeinträchtigung des angemessenen Unterhalts für den Pflichtigen oder für seine Familie zur Folge haben würde. Der § 1 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die beschleunigte Veran- lagung und Erhebung des Reichsnotopfers, wird aufgehoben.

Die Stundung4) kann im Falle des nachgewiesenen Bedürfnisses auch nach dem Tode des Pflichtigen bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten ganz oder zum Teil fortgewährt werden.

Die Stundung kann aufgehoben oder nach Art, Umfang und Dauer verändert werden, wenn und soweit nachträglich in den Verhältnissen des Pflichtigen eine Aenderung eintritt, oder wenn sich bei der Nachprüfung ein Fehler ergibt, dessen Berichtigung eine veränderte Stellungnahme rechtfertigt.

§ 395). Hat ein Steuerpflichtiger oder sein Rechtsvorgänger mehr als den beschleu-

nigt zu entrichtenden Teil des Reichsnotopfers nebst den darauf entfallenden Zinsen bezahlt, so ist ihm der überzahlte Betrag auf Antrag zu erstatten; hierbei ist, solange nicht eine endgültige Veranlagung durchgeführt ist, von der vor- läufigen Veranlagung auszugehen.

Die Erstattung im Falle des Abs. 1 hat bis zu dem Betrage, der bei der Ent- richtung bar eingezahlt worden ist, in bar, darüber hinaus durch Ausreichung von Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen des Deutschen Reichs unter Berechnung des Annahme werts bei Zugrundelegung eines Zinsenlaufs vom 1. Ja- nuar 1920 ab zu geschehen, soweit dies nach der Stückelung möglich ist. Die auszureichenden Anleihestücke sind bis zum Gesamtbetrage der zum Steuerkurs erfolgten Anrechnungen zum Steuerkurse, darüber hinaus zu dem höheren Kurse zu berechnen, zu dem die Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen an Zahlungs Statt angenommen worden sind. Spitzenbeträge, die nicht durch Ausreichung von Kriegsanleihestücken ausgeglichen werden können, sind in bar herauszuzahlen.

Im Falle der Barzahlung ist der überzahlte Betrag vom Beginne des auf die Zahlung folgenden Monats bis zum Schlüsse des Monats, in dem die Erstattung erfolgt, mit 5 ν. Η. zu verzinsen.

Hat ein Steuerpflichtiger die zur Entrichtung des Reichsnotopfers erforder- lichen Mittel durch Aufnahme einer Notopferhypothek beschafft, so ist ein über- zahlter Betrag (Abs. 1) nicht an ihn, sondern an den Gläubiger dieser Hypothek zu erstatten. Mit der Erstattung erlischt der entsprechende Teil der Notopfer- hypothek; der § 1163 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung6).

Der Reichsminister der Finanzen kann mit Zustimmung des Reichsrats nähere Anordnungen zur Ausführung der Vorschriften der Abs. 1- 47) erlassen-

i) Der letzte Satz fehlt im Entwurf. 2) Entwurf: § 40. ») Entwurf: § 38. *) Ent- wurf: zinslose Stundung. 6) Entwurf: §41. e) Dieser Abs. 4 fehlt im Entwurf, i) Ent- wurf: 1 bis 3.

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 j 20. Juli 1922. 245

§ 40»).. liegen bei einem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen des § 222) Abs. 1

für die erste Veranlagung zur Vermögensteuer vor, und hat sein Vermögen auch am 31. Dezember 1919 hauptsächlich aus Vermögen im Sinne des § 9 des Gesetzes über das Reichsnotopfer bestanden und nicht mehr als 500,000 M. betragen, so ist ihm auf Antrag der gezahlte Betrag des Reichsnotopfers auch insoweit zu er- statten, als nicht schon nach § 393) eine Erstattung eintritt; ein gestundeter Be- trag ist insoweit zu erlassen. Auf die Erstattung findet § 393) Abs. 2, 3 Anwendung.

Bei der Feststellung des Vermögenswerts für die erste Veranlagung bleiben die Beträge, die auf Grund des Abs. 1 zu erstatten oder zu erlassen sind, ausser Ansatz.

§ 41*). xDas Gesetz über das Reichsnotopfer vom 31. Dezember 1919 und der Art. I

des Gesetzes zur Abänderung der Gesetze über das Reichsnotopfer und die Kriegs- abgabe vom Vermögenszuwachse vom 6. Juli 1921 (R.G.B1. S. 838) werden auf- gehoben, soweit sie nicht die Durchführung des Gesetzes, betreffend die beschleu- nigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers, sowie der §§ 36, 375) betreffen.

2Das Gesetz über das Reichsnotopfer wird dahin geändert: dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist folgende Fassung zu geben: „2. die Gemeinden und Gemeindeverbände aller Art, sofern sich nicht aus

der Vorschrift zu Nr. 6 ein anderes ergibt6). "

3Die § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Reichenot- opfer werden mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab aufgehoben8).

§42. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt der Reichsminister

der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

Begründung zum Gesetzentwurf vom 24. Okt. 1921 7). Im Allgemeinen.

1. Das Ultimatum hat dem Deutschen Reiche die Verpflichtung auferlegt, die gesamte Wirtschaftskraft ζμΓ Abbürdung der aus dem Kriege übernommenen Lasten anzuspannen. In den Verhandlungen, die dem Ultimatum vorangegangen sind, haben die alliierten und assoziierten Mächte mit Nachdruck darauf hin- gewiesen, dass nach § 12 b 2 der Anlage II zu Art. 233 des Vertrags von Versailles das Steuersystem im Deutschen Reiche im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer sein müsse wie in irgendeinem Lande, das in der Reparations- kommission vertreten sei, dass aber die steuerliche Erfassung des Verbrauchs in Deutschland bisher hinter der der alliierten Hauptmächte zurückbleibe. Deutsch- land musste daher dazu übergehen, das System der Verbrauchssteuern so auszu- bauen, wie es noch irgend mit der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Lebens vereinbar ist. Zwar hat die Erkenntnis an Boden gewonnen, dass die Verbrauch- steuern vielfach im Kreislauf der Wirtschaft von dem Verbraucher auf den Arbeit- geber weitergewälzt werden, dass auf der anderen Seite die Steuern vom Ein- kommen und Vermögen von der Ueberwälzung nicht ausgeschlossen sind, und dass sie insbesondere im Wege allgemeiner Preissteigerung den Verbrauch nicht minder berühren als die Verbrauchsteuern. Selbst wenn man aber diese Auffassung als richtig unterstellt, muss doch darauf Bedacht genommen werden, die Belastung mit direkten und indirekten Steuern nach Möglichkeit von vornherein gleich- massig hoch zu gestalten. Im Hinblick auf die gesteigerte Belastung des Ver- brauchs war daher erneut die Frage zu prüfen, ob auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen bereits alle Quellen ausgeschöpft sind. Die ver-

i) Entwurf: §42. 2) Entwurf: §24. 3) Entwurf: §41. <) Entwurf: § 43. ») Ent- wurf: §§ 38, 89. 6) Abs. 2 u. a fehlen im Entwurf. <) Reichstag, 1. Wahlperiode im, Drucksache Nr. 2S62.

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246 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922.

antwortliche Prüfung erforderte besondere Sorgfalt ; hatten doch aie Sachverstän- digen der Alliierten in ihrem Bericht über die Konferenz von Brüssel ihren Stand- punkt dahin zusammengefasst : „die gegenwärtigen Tarife für die direkten Steuern scheinen in Deutschland bis auf das Höchstmass gesteigert zu sein, vielleicht wird man sogar, wenn die Veranlagung wieder in Ordnung ist und die Steuern ihren vollen Ertrag bringen, zu der Feststellung kommen, dass im Interesse des fiskalischen Ergebnisses, welches mit dem wirtschaftlichen Wohlstand eng ver- bunden ist, eine Ermässigung gewisser direkter Steuern zu erwägen sein wird, besonders derjenigen, die auf Handel und Industrie lasten" (zu vergleichen Weiss- buch, enthaltend eine Sammlung von Aktenstücken über die Verhandlungen auf der Konferenz zu London vom 1. bis 7. März 1921, Drucksachen des Reichstags 1921, Nr. 1640 S. 99).

Dass eine Mehrbelastung des Arbeitseinkommens nicht angeht, darf als Willensmeinung der Mehrheit des Reichstags angesprochen werden, die bei der letzten Aenderung des Einkommensteuergesetzes zu unzweideutigem Ausdruck gekommen ist. Es bleibt daher nur die Frage, inwieweit das Vermögen und der Ertrag des Vermögens mehr noch als bisher und in anderen Formen zur Lasten- tragung herangezogen werden können. Dabei darf der Gesichtspunkt nicht ausser acht gelassen werden, dass es gilt, die Mittel für die Erfüllung des Ultimatums zu stärken und dass die in ihm enthaltenen Forderungen eine doppelte Beteiligung der alliierten und assoziierten Mächte an den Erträgnissen der deutschen Wirt- schaft vorsehen. Es verpflichtet einmal Deutschland zu festen jährlichen Zahlungen; es erstrebt darüber hinaus aber einen Anteil an den Ergebnissen einer gebesserten deutschen Wirtschaft, wie sie nur aus der Gesundung der Produktion und einer darauf gestützten Steigerung der Ausfuhr erwartet werdfti darf. Eine Massnahme, die in Erfüllung des Ultimatums getroffen wird, entspricht daher den völker- rechtlich übernommenen Verpflichtungen nur dann, wenn sie bei aller Schärfe des Eingriffs nicht von vornherein die Möglichkeiten einer Kräftigung der deutschen Wirtschaft untergräbt. Nur eine Finanzgebarung, die diesem obersten Grund- satz Rechnung trägt, erfüllt zugleich die Verpflichtung des Deutschen Reichs zur tätigen Mitarbeit am wirtschaftlichen Wiederaufbau der Welt, deren Grundlinien die internationale Finanzkonferenz in Brüssel vorgezeichnet hat (zu vergleichen Drucksachen des Reichstags 1920 Nr. 912).

Inwieweit unter diesen leitenden Gesichtspunkten, deren Vernachlässigung nicht nur die deutsche Wirtschaft gefährden, sondern zugleich die Zusagen aus dem Ultimatum entwerten würde, eine weitere steuerliche Belastung durchgeführt werden kann, wird sich nur dann übersehen lassen, wenn man sich vergegenwärtigt, welche Steuern zur Zeit den Besitz treffen, worin die Mängel dieses Besteuerungs- systems liegen, worin es noch ausbaufähig ist.

Die Einkommensteuer belastet in gleicher Weise fundiertes und unfundiertes Einkommen. Sie geht in ihren Sätzen bis zu 60 ν. Η. Eine Ertragssteigerung wird nicht mehr durch Erhöhung der Sätze, sondern nur noch durch Verbesserung des steuerlichen Zugriffs, durch eingehende Kontrollmassnahmen, insbesondere auf dem Gebiete der Buch- und Betriebsprüfung, erreicht werden können. Die Körperschaftssteuer stellt eine Vorausbelastung des Einkommens dar, soweit es aus dem in wirtschaftlichem Zusammenschluss arbeitenden Vermögen fliesst. Diese Steuer erscheint sowohl in ihren Sätzen steigerungsfähig als auch geeignet, die Heranziehung des Einkommens weiter Bevölkerungskreise durch Erfassung an der Quelle zu sichern. Der Entwurf einer entsprechenden Aenderung des Körper- schaftssteuergesetzes geht dem Reichstag gleichzeitig mit dieser Vorlage zu.

Laufende Belastungen des Vermögens bilden die Grund-, Gebäude- und Ge- werbesteuern, deren Ausnützung und Ertrag zur Zeit den Ländern und Gemeinden überlassen ist, und die zum Teil bereits ausserordentlich stark ausgebaut sind oder doch demnächst ausgebaut werden, für die Kapitalvermögen ferner die Kapital- ertragsteuer, die in Höhe von 10 ν. Η. zugunsten des Reichs erhoben wird. Hierzu treten als Vermögenszuwachssteuern die laufende Besitzsteuer und die Kriegs- abgabe vom Vermögenszuwachse, sowie als reine Vermögensteuer das Reichsnot- opfer. Die Frage, inwieweit der Vermögenszuwachs, sei es einmal zur Erfassung

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922. 247

der Nachkriegsgewinne, sei es laufend, im weiteren Umfang als bisher erfasst werden kann, soll durch besonders vorgelegte Gesetze, ein Vermögenszuwachs- steuergesetz, das dem früheren Besitzsteuergesetz entspricht, sowie ein Gesetz über die Abgabe vom Vermögenszuwachs aus der Nachkriegszeit beantwortet werden.

Was die Vermögensbesteuerung als solche angeht, so war das Reichsnotopfer als eine einmalige grosse Abgabe vom Vermögen gedacht, „durch die der Besitz der äussersten Not des Reichs opfern" sollte. Der Wille des Gesetzes ging nicht dahin, die Steuer aus dem Einkommen ablösbar zu machen, vielmehr sollte durch diese Steuer, die bis zu 65 v. H. des Vermögens anstieg, das Vermögen selbst an- gegriffen werden. Der Einmaligkeit der Abgabe hätte die sofortige Einziehung entsprochen; die Verwirklichung dieses Planes scheiterte aber am wirtschaftlich Möglichen. Um dem Notopfer nicht den Charakter einer vernichtenden Beein- trächtigung der Produktionsmittel zu geben, wurde bestimmt, dass das nach dem Stande des Vermögens vom 31. Dezember 1919 ermittelte Reichshotopfer nebst 5 v. H. Zinsen vom 1. Januar 1920 ab in jährlichen Tilgungsrenten, von 5,5 ν. Η. der Abgabe beim Grundbesitz und 6,5 v. H. der Abgabe bei sonstigem Vermögen, entrichtet werden sollte.

Die Geldnot des Reichs auf der einen, die Wirkungen der Noteninflation auf der anderen Seite haben dazu gedrängt, von der Verteilung des Reichsnotopfers auf 28 oder 45 Jahre abzugehen. Nach dem Gesetze vom 22» Dezember 1920 über die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers (R.G.B1. S. 2114) sind 10 ν. Η. des Vermögens, mindestens aber ein Drittel der Abgabe, mithin bei den grössten Vermögen etwa 21,6 v. H. des Vermögens, in der Zeit vom 1. Mai 1921 bis zum 1. Mai 1922 zu entrichten. Der Teil des Notopfers, der über die hier- nach zu entrichtenden Beträge hinausgeht, soll in Tilgungsrenten entrichtet werden, die vom 1. Oktober 1922 zu laufen beginnen.

Auch in der Form, die das Notopfergesetz durch das Gesetz über die be- schleunigte Erhebung erhalten hat, erscheint es indessen auf die Dauer nicht durchführbar, ohne schwere Schädigungen des einen, unbegründete Bevorzugungen des anderen Teiles der Wirtschaft zu bewirken. Der beschleunigt zu entrichtende Teil des Reichsnotopfers muss in die Reichskasse fl; essen; insoweit kann an eine Aenderung des Gesetzes nicht mehr gedacht werden. Im übrigen aber muss ver- sucht werden, das Reichsnotopfer der fortschreitenden Entwertung der Mark und den Aenderungen der Wirtschaftsverhältnisse, denen es nach seiner Anlage nicht Rechnung tragen konnte, anzupassen. In erster Linie entbehrt das Fest- halten an einem bestimmten Stichtag, der nicht nur über die Steuerpflicht, sondern auch über den Vermögensstand und die Bewertung des Vermögens entscheidet, bei der gegenwärtigen Gestaltung der Wirtschaft, die jeder Schwankung der Mark folgt, der sachlichen Berechtigung. Bei dem Rsichsnotopfer werden Vermehrungen des Vermögens und Wertveränderungen, die nach dem 31. Dezember 1919 ein- getreten sind, grundsätzlich nicht, Wertminderungen nur in dem engen Rahmen des § 57 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1921 (R.G.B1. S. 838) berück- sichtigt. Neu gebildete Vermögen werden von ihm nicht erfasst. Dieser Ausfall ist umsoweniger tragbar, als seit dem Beginne des Jahres 1920 die Abwärts- bewegung der Mark in damals nicht vorhergesehener Weise fortgeschritten ist und erst nach dieser Zeit die Bereicherung für weite Kreise von Handel, Industrie und Landwirtschaft, ebenso wie für zahlreiche an der Spekulation beteiligte Per- sonen eingesetzt hat. Es kommt hinzu, dass die Ablösung des Reichsnotopfers, das auf der Grundlage einer besseren Mark errechnet worden ist, mit der schlech- teren Mark vorgenommen werden kann. Das Reichsnotopfer lässt mithin gerade diejenigen in weitem Umfang unberührt, die im wahren Sinne des Wortes Nutz- niesser der Geldentwertung geworden sind. Es stellt aber weiter deshalb eine unzulängliche Erfassung des tragfähigen Vermögens dar, weil die in ihm gegebenen Bewertungsvorschriften unter dem Grundsatz einer besonderen Schonung der Sachwerte stehen. Es genügt, daran zu erinnern, dass das Betriebsvermögen mit nur 80 v. H. seines Wertes, der Grundbesitz nur mit dem Ertragswert, und zwar mit einem der Regel des § 152 der Reichsabgabenordnung gegenüber um Vg verminderten Ertragswert herangezogen worden ist. Vielfach wird darüber

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248 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 f 20. Juli 1922.

hinaus dem Gesetz entnommen, dass die dauernd dem Betriebe gewidmeten Gegenstände mit dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis eingestellt werden dürfen, und dass die Vergünstigungen, die im IJrtragswert und in der Ansetzung des Betriebsvermögens mit nur 4/5 seines Wertes belegen sind, zusammentreffen können. Eine Bevorzugung der Sachwerte gegenüber dem reinen Kapitalvermögen erscheint unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr vertretbar. Das Kapital- vermögen vermindert sich bei gleichbleibendem Nennbetrage wirtschaftlich mit der sinkenden Kaufkraft der Mark. Dagegen bleiben Gewerbebetrieb und Grund- besitz im wesentlichen von der Geldentwertung verschont, sofern sie entweder als Träger einer durch die Zwangswirtschaft nicht oder nicht wirksam gebundenen Produktion ihren Ertrag der allgemeinen Geldentwertung anpassen können, oder sofern sie als bevorzugte Kapitalsanlagen unter dem Gesichtspunkt besonderer Sicherheit einen erhöhten Marktwert erlangen.

Schliesslfch vermag das Reichsnotopfer in seiner bisherigen Gestalt die ihm für die Staatswirtschaft zugewiesene Aufgabe auch um deswillen nicht zu erfüllen, weil die Abgabe - auf 28 oder 45 Jahre verteilt - die Erträgnisse zugunsten des Reichs nicht in angemessener Weise steigert.

Die in der Entwicklung der Wirtschaft begründeten Schwächen des Gesetzes über das Reichsnotopfer werden dadurch verstärkt, dass sein weiterer Vollzug technischen Schwierigkeiten ausserordentlicher Art begegnen und zur Ansetzung eines kostspieligen, zu den Einnahmen nicht in rechtem Verhältnis stehenden Verwaltungsapparats zwingen würde. Die Feststellung der Tilgungsrenten und insbesondere des Reichsnotzinses erfordert ein solches Mass an Einzelberechnungen, dass an ihrer Durchführbarkeit unter den für die Finanzverwaltung gegebenen Arbeite Verhältnissen gezweifelt werden muss. Jedenfalls aber würde mit einer so grossen Verzögerung in der Festsetzung zu rechnen sein, dass fliessende Erträge schon dadurch auf längere Zeit hindurch unmöglich gemacht würden. hv·,

2. Eine Abhilfe, die dem Interesse der Gesamtwirtschaft an einer gleich- massigen Belastung ebenso wie dem Interesse des Fiskus genügt, kann nur durch sachgemässen Ausbau des Notopfergedankens gefunden werden. Zunächst lässt sich daran denken, auf dem Boden des alten Gesetzes den im Gesetz über die beschleunigte Erhebung beschrittenen Weg weiterzugehen und das Reichsnot opf er unter Beseitigung des Rechtes auf Rentenzahlung in einen kürzeren Erhebungs- zei träum zusammenzudrängen. Damit wäre ein technischer Vorteil gewonnen, der sachlichen Unzulänglichkeit aber, die das Notopfergesetz in seiner gegenwärtigen Gestalt zeigt, nicht wirksam begegnet. Es bliebe dabei, dass gerade die neuen Ver- mögen freigelassen würden, dass reine Kapitalvermögen stark belastet, Betriebs- und Grundvermögen vielfach mit einem unzureichenden Werte herangezogen werden würden. Sollen diese Mängel vermieden werden, so müssen die Grundsätze des Ge- setzes über das Reichsnotopfer in entscheidender Weise geändert werden. Ziel der Gesetzgebung muss sein, soweit irgendmöglich dauernde lauf ende Einnahmen für die Aufbringung der grossen Lasten sicherzustellen. Eine solche dauernde Belastung kann der Besitz aber nur tragen, wenn seiner jeweiligen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen wird. Der Entwurf schlägt demgemäss vor, den festen Stichtag aufzugeben und damit alle neu gebildeten Vermögen zu erfassen, und ferner die Steuer in Zeit- abständen von höchstens 3 zu 3 Jahren zu veranlagen und damit Wertsteigerungen und Wertminderungen zu berücksichtigen. Ihre Begrenzung findet eine laufende Vermögenssteuer in dem Erfordernis, dass sie aus dem Einkommen zu tragen ist, wenn sie nicht zu einer schleichenden Vermögenskonfiskation führen soll. In Würdigung dieses Erfordernisses wird vorgeschlagen, dass die Vermögensteuer bei physischen Personen mit 1 vom Tausend beginnt und bis zu 1 ν. Η. aufsteigt; bei nicht physischen Personen soll sie stets 1V2 vom Tausend betragen. Freilich bleibt, da die Vermögensteuer grundsätzlich den Einkünften entnommen werden soll, das Bedenken, dass das Einkommen im Deutschen Reiche schon bis aufs äusserste belastet erscheint. Die vorgeschlagene Belastung trifft indessen ihrer Natur nach nur die fundierten Einkommen, stellt also insofern wie die früheren landesrechtlichen Vermögen- und Ergänzungssteuern eine ergänzende Einkommen- steuer auf das fundierte Einkommen dar. Es darf erwartet werden, dass die

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 84 April 1922 1 20. Juli 1922. 249

Steuer in der vorgeschlagenen Höhe bei eingeschränktem Verbrauch und gesteigerter Gütererzeugung noch aus dem Nutzen des Vermögens getragen werden kann. Der Entwurf muss aber, soll ein vollwertiger Ersatz für das Notopfer geschaffen werden, in seinen Anforderungen an den Besitz darüber hinausgehen. Die Vermögenssubstanz kann nicht unberührt bleiben. Der Entwurf sieht daher für die Dauer von 15 Jahren einen Zuschlag zur Vermögensteuer vor. Die Frage der Bemessung des Zuschlags steht in engem Zusammenhang mit der Höhe des beschleunigt zu entrichtenden Notopfer betrage. Durch die Verquickung von zwei verschiedenen Massstäben (10 ν. Η. des Vermögens, mindestens aber ein Drittel der Abgabe) ist der Prozent- satz des beschleunigt zu entrichtenden Betrages, gemessen am Gesamtbetrage, ein ganz verschiedener. Die kleinen Vermögen haben mit 10 v. H. des Vermögens das ganze oder nahezu das ganze Notopfer entrichtet, die mittleren einen geringeren, aber verhältnismässig immer noch hohen Prozentsatz (Vermögen von 650,000 M. ungefähr 50 v. H., Vermögen von 1 Mill. M. etwa 40 ν. Η. des gesamten Notopfers), die grossen Vermögen über 1,500,000 M. ein Drittel der Abgabe. Die Zeitpunkte für die Zahlung sind in der Weise vorgesehen, dass ein Drittel der Gesamtabgabe in zwei gleichen Raten (also von je einem Sechstel der Gesamtabgabe) im Jahre 1921 zu entrichten ist, während der über ein Drittel der Abgabe hinausgehende Betrag bis zu 10 v. H. des Vermögens am 1. Mai 1922 zu bezahlen ist. Die grossen Vermögen haben also ihre ganze Sofortzahlung im Jahre 1921 entrichtet. Für die mittleren und kleinen Vermögen bleibt noch ein Teil im Jahre 1922 zu zahlen. Um die sich hieraus ergebenden Verschiedenheiten zum Teil auszugleichen, ist vorgeschlagen, bei steuerpflichtigen Vermögen von 1,027,000 M. und darüber den Prozentsatz der Sofortzahlung von 3373 auf 40 ν. Η. der Abgabe zu erhöhen. Die Grenze von 1,027,000 M. ist deshalb gewählt, weil bis zu 1,026,000 M. die Sofortzahlung in Höhe von 10 ν. Η. des Vermögens 40 ν. Η. der Gesamtabgabe ausmacht. Dem Gedanken der schärferen Heranziehung der Sachwerte ist ausser- dem dadurch Rechnung getragen, dass die Erwerbsgesellschaften (Aktiengesell- schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften, Gesell- schaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften u. a.) im Jahre 1922 noch eine besondere Abgabe in Höhe der Hälfte der Notopferschuld zu entrichten haben, obwohl sie mit der vorgeschriebenen Sofortzahlung bereits ihr ganzes Notopfer abgebürdet haben. Die Folge dieser Erhöhung ist also, dass nunmehr bei allen Abgabepflichtigen die Sofortzahlung mindestens 40 ν. Η. (statt jetzt 33V8 ν. Η.) beträgt und dass alle Abgabepflichtigen auch im Jahre 1922 noch einen Teil der Sofortzahlung zu entrichten haben. Vollständig ist die Gleichmässigkeit damit aber selbstverständlich noch nicht hergestellt. Das geschieht erst durch den Zuschlag zur Vermögensteuer, dessen Bemessung der Gedanke zugrunde liegt, dass der Zuschlag um so geringer sein muss, je höher der Prozentsatz der Sofort- zahlung des Reichsnotopfers war. Diesem Gedanken trägt der Entwurf dadurch Rechnung, dass einerseits die ersten 100,000 M. stets steuerfrei bleiben (von Ver- mögensteuer und Zuschlag) und dass anderseits der Zuschlag nach der Höhe des Vermögens gestaffelt ist. In der Ausgestaltung der Staffelung hat sich zwischen dem Reichsrat und der Reichsregierung eine vollständige Übereinstimmung nicht erzielen lassen. Uebereinstimmung besteht insofern, als für die ersten 100,000 M. des steuerpflichtigen Vermögens der Zuschlag 100 ν. Η. und für die folgenden 150,000 M. 150 ν. Η. der Vermögensteuer betragen soll. Während der Reichsrat aber von den dann folgenden Beträgen einheitlich 200 ν. Η. der Vermögensteuer als Zuschlag ei heben, also über 200 v. H. nicht hinausgehen will, schlägt die Reichs- regierung vor, für die nächsten 250,000 M. 200 v. H. und darüber hinaus 300 ν. Η. der Vermögensteuer als Zuschlag zu erheben. Die Reichsregierung ist der An- sicht, dass ein solcher Zuschlag, da er ja in die Substanz eingreifen soll, für die Dauer von 15 Jahren getragen werden kann und muss. Gemäss Art. 69 der Reichs- verfassung wird daher der den Zuschlag regelnde § 22 des Entwurfs in doppelter Fassung (des Reichsrats und der Reichsregierung) vorgelegt. Die Konsequenzen, die sich aus der Staffelung des Zuschlags und der Zulassung von Vermögensfrei- grenzen ergeben, sind folgende:

1. dadurch, dass Vermögen bis zu 100,000 M. ganz frei bleiben, haben die- 249

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250 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 120. Juli 1922.

jenigen, die mit einer Sofortzahlung von 10 ν. Η. ihres Vermögens das ganze oder nahezu das ganze Notopfer entrichtet haben, nichts mehr zu zahlen;

2. dadurch, dass darüber hinaus die ersten 100,000 M. stets frei bleiben und dass bei den ersten 500,000 M. des steuerpflichtigen Vermögens durchgestaffelt nur 100-200 ν. Η. der Vermögensteuer als Zuschlag erhoben werden, sind solche Vermögen, bei denen die Sofortzahlung den grössten oder den grösseren Teil der Gesamtno topf erschuld ausmacht, erheblich begünstigt, denn die Erleichterungen wirken um so stärker, je geringer das Vermögen ist, und kommen dadurch den Vermögen zwischen 100,000 und 500,000 M. in verstärktem Masse, den Vermögen zwischen 500,000 M. bis 1,027,000 M. aber immer noch in einem sehr erheblichen Masse zugute;

3. bei den grossen und grössten Vermögen (von 1,027,000 M. an) werden die für die Untergrenzen gewährten Begünstigungen immer weniger wirksam. Das ist auch gewollt, da sie mit der Sofortzahlung einen geringeren Prozentsatz des Gesamtnotopfers entrichtet haben als die mittleren und kleineren Vermögen.

Beispiele :

M. M. M. M. mögens

100,000 frei ' ~ - - 200,000 100 | 100 200 0.1 350,000 325 437.50 762.50 0.217 600,000 825 1,437.50 2,262.50 0.377 850,000 | 1,450 3,312.50 4,762.50 0.560

1,100,000 i 2,200 5,562.50 7,762.50 0.705 1,600,000 I 4,200 11,562.50 15,762.50 0.985 2,100,000 6,700 19,062.50 25,762.50 1.226 3,100,000 12,700 37,062.50 49,762.50 1-605 5,100,000 t 26,700 79,062.50 105,762.50 2-073

10,100,000 66,700 199,062.50 265,762.50 2.631 20,100,000 156,700 469,062.50 625,762.50 3.113 50,100,000 456,700 1,369,062.50 1,825,762.50 3.644

An diesen Beispielen zeigt sich auch, weshalb es nicht angängig ist, die Sofort- zahlung des Reichsnotopfers allgemein weiter auf 50 ν. Η. des gesamten Reichs- notopfers oder gar darüber hinaus zu erhöhen. Würde man einen solchen Prozent- satz festsetzen, so würden davon Vei mögen von einer halben Million ab oder gar noch darunter betroffen werden, die einen mehr oder weniger hohen Betrag der Sofortzahlung noch im Jahre 1922 zu entrichten haben und die gegenwärtig als nicht besonders leistungsfähig angesehen werden können; ganz abgesehen davon würde den Finanzämtern aber eine Mehrarbeit erwachsen, die die Durchführung der schon ohnehin stark im Rückstand befindlichen Einkommensteuer Veran- lagungen für die Rechnungsjahre 1920 und 1921 im höchsten Masse gefährden würde. Eine Erhöhung der Sofortzahlung nur bei den grossen Vermögen würde die in Aussicht genommene Belastung mit Vermögenssteuer und Zuschlag un- möglich machen. Denn schon bei einer Sofortzahlung von 40 v. H. des Reichs- notopfers und bei 15 jähriger Zahlung von Vermögens teuer mit Zuschlag nach einem gegenüber der Notopferveranlagung um das Dreifache erhöhten Vermögen - eine Erhöhung, die, wenn die privilegierte Behandlung der Sachwerte im Notopfergesetz (80 v. H. des Betriebsvermögens u. a.) durch die Be wer tungs Vorschriften des Ent- wurfs ersetzt wird, sich durchaus in massigen Grenzen hält - sind insgesamt in 17 Jahren etwa 250 ν. Η. der ursprünglichen Notopferschuld, die sich auf 30 bis 45 Jahre verteilt, zu zahlen, also mehr als das 2V2fache im dritten Teil der Zeit. Eine zu starke Heraufsetzung der Sofortzahlung würde automatisch eine Ver- ringerung des Zuschlags zur Vermögensteuer zur Folge haben müssen und dadurch

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom S.April 1922 1 20. Juli 1922. 251

die privilegierte Stellung der Sachwerte (Betriebs- und Grundvermögen) weiter aufrecht erhalten. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, bei Vermögen über 1,027,000 M. hinaus nicht mehr als 40 ν. Η. der Gesamtabgabe als Sofortzahlung zu erheben. Dadurch, dass jede Begünstigung des werbenden Vermögens beseitigt ist, mehrt sich der Druck für das Betriebs- und Grundvermögen. Gleichzeitig vermeidet der Entwurf aber jeden unmittelbaren Zwang zu unwirtschaftlicher Ab- gabe von Teilen der Substanz, weil er den Zugriff als Vermögens teuer ausgestaltet und die Leistungen an das Reich in Geld ablösbar macht. Er überläset es auf diese Weise der eigenen Entschliessung, wie der Steuerpflichtige die regelmässig nicht aus seinen Einkünften tragbare Zuschlagslast abbürden will. Damit bleibt der Weg offen, unter ausserge wohnlicher Belastung der Anlage werte die Leistungen aufzu- bringen, die darin liegende Mehrbelastung des Gesamtbetriebs aber im weiteren Verlaufe der Wirtschaftsführung auszugleichen. Für den reinen Kapitalbesitz, der durch die Geldentwertung am härtesten betroffen ist, sind sowohl bei der Sofortzahlung des Reichsnotopfers wie bei der Belastung nach diesem Entwurf Begünstigungen vorgesehen.

Besondere Schwierigkeiten bieten sich vom Standpunkt einer richtigen Be- messung der Steuer für die Bewertung des Vermögens. Grundsätzlich soll der gemeine Wert, wie ihn die Reichsabgabenordnung umschrieben hat, zur Grundlage der Wertermittlung gemacht werden. Der § 152 Abs. 2-6 der Reichsabgaben- ordnung (Bewertung der Grundstücke nach dem Ertragswert) und der § 139 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (Bewertung des Anlagekapitals nach dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis) sollen keine Anwendung finden. Damit kehrt der Ent- wurf zu einem Grundsatz zurück, den die Regierungsvorlage des Gesetzes über das Reichsnotopfer enthielt. Schon damals war insbesondere auf die Untauglichkeit des Ertragswerts für die Bewertungspraxis in der gegenwärtigen Wirtschaft hin- gewiesen (Drucksachen der Notionalversammlung Nr. 675 S. 20 ff.). Die Erfah- rungen haben dieses Urteil bestätigt. Fast einstimmig haben die Landesfinanz- ämter die Ermittlung eines zuverlässigen Ertragswerts für die Landwirtschaft als unausführbar bezeichnet und darauf hingewiesen, dass der Ausweg, den die Praxis gefunden hat, in weitem Umfang eine Bevorzugung der Landwirtschaft darstellt. Es wird sich aber nicht verkennen lassen, dass auch mit der Aufnahme des gemeinen Wertes und der Grundsätze der Reichsabgabenordnung in das Gesetz allein für den unmittelbaren Vollzug keineswegs alles gewonnen ist. Der Kampf um die Bewertung bei Betriebs- und Grundvermögen, wie er im Anschluss an die Veranlagung zum Reichsnotopfer geführt worden ist, zeigt, dass es mehr auf die praktische Durchführbarkeit und Gleichmässigkeit der Bewertung als auf die theoretische Bezeichnung des Wertmassstabs ankommt. In einer Zeit ständiger Bewegung der Mark ist mit den herkömmlichen Mitteln der Wertberechnung nicht auszukommen. Von dieser Erkenntnis aus schlägt der Entwurf zunächst für die Dauer des Zuschlags vor, dass für alles Vermögen, das nicht wie das Kapital- vermögen der Abwärtsbewegung der Mark folgt, besondere, der Geldwertbewegung angepasste Bewertungsgrundsätze gelten sollen. Damit knüpft der Entwurf an Gedankengänge an, die bereits der Ausschuss der Nationalversammlung bei der Beratung des § 138 der Reichsabgabenordnung angedeutet hat, und die dann vielfach im Ausschuss des Reichstags bei der Erörterung des Reichsnotopfers wie der Einkommensteuer Gegenstand der Verhandlungen gewesen sind. Eine sachlich einwandfreie Formel für den gemeinen Wert, d. h. den von den Einwirkungen der Geldwertschwankung losgelösten Wert, der auch bei der Rückkehr zu normalen Wirtschafts- und Preisverhältnissen seine Geltung behielte, kann nicht aufgestellt werden. Nur für einzelne Zweige der Wirtschaft lässt sich bei genauer Prüfung ungefähr ein Wert finden, der den zur Zeit wirklich vorhandenen Sachwert festhält. Us wird daher vorgeschlagen, dass für die Zeit der Erhebung des Zuschlags der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats für die Bewertung des Vermögens bindende Anordnungen erlassen soll, die jeweils den Wertstand der Mark und die allgemeine Wirtschaftslage berücksichtigen. Bei der Feststellung der Bewertungsgrundsätze soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Teil der zu bewertenden Vermögensgegenstände seit der Zeit vor der Geldent-

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252 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922.

Wertung in unverändertem Besitze geblieben, ein anderer Teil erst unter, dem Einfluss der Geldentwertung geschaffen oder doch erworben worden ist. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sollen zur Ermittlung des Wertes Schät- zungsmasstäbe gesucht werden. Vor Erlass solcher Anordnungen sollen die be- rufenen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk und Landwirtschaft sowie die berufenen Vertreter des Grund- besitzes gehört werden. Als Schätzungsmassstäbe können hiernach u. a. in Frage kommen bei Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger schon vor Eintritt der Geld- entwertung besessen hat, der Friedenswert samt einem angemessenen Zuschlag, bei Gegenständen, die der Steuerpflichtige erst unter dem Einfluss der Geldent- wertung erworben hat, der Gegenwartswert mit einem angemessenen Abschlag. Man könnte ferner vielleicht an Massstäbe anknüpfen, nach denen die Wirtschaft sich selbst, bewertet, und beispielsweise den Wert eines Unternehmens, das - an der Börse gehandelte - Anteile mit amtlicher Kursfeststellung ausgegeben hat, nach dem Durchschnitt der Kurswerte innerhalb eines längeren Zeitraums berechnen. Auch Gewinn und Umsatz können einen geeigneten Anhaltspunkt für die Wertung geben. Schon jetzt feste Massstäbe aufzustellen, wäre zeitlich nicht angegangen, hätte sich aber auch sachlich nicht rechtfertigen lassen, weil die Fest- stellung der Werte zum erstenmal auf den Stichtag vom 31. Dezember 1922 er- folgen soll, also für eine Zeit, für die die Grundlagen gegenwärtig zum Teil noch fehlen. Die Aufstellung solcher Bewertungsnormen ist vielmehr eine Arbeit auf weite Sicht. Es wird Aufgabe der bis zur ersten Veranlagung noch gegebenen Zeit sein, für das Reich oder für einzelne Wirtschaftsgebiete in eingehenden Verhand- lungen mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Industrie, Handel, Gewerbe, Handwerk und Landwirtschaft sowie mit den berufenen Vertretern des Grundbesitzes unter Beteiligung des Reichswirtschaftsrats geeignete Grundlagen für eine möglichst gleichmässige Bewertung zu finden, die es ausschliesst, dass hochwertige Vermögensgegenstände (nichtnotierte Aktien und Kuxe, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung usw.) sich mit Rücksicht auf die Unzulänglichkeit der gesetzlichen Wertmassstäbe im wesentlichen der Be- steuerung entziehen, während das im Nennbetrag erfasste Kapitalvermögen voll steuern muss.

Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verbesserung des Notopfer- gedankens darf erwartet werden, dass dem Reiche durch die Vermögensteuer und den Zuschlag eine Beteiligung am Ertrag und Vermögen der deutschen Wirtschaft gesichert wird, der die Verpflichtungen aus dem Ultimatum auf die Dauer zu einem wesentlichen Teile mittragen hilft.

Im Einzelnen. Zu § 1.

Der § 1 enthält die allgemeine Vorschrift, dass vom 1. April 1923 ab eine jährliche Vermögensteuer erhoben werden soll (Abs. 1) und dass sich auf die Dauer von 15 Jahren die Vermögensteuer um den im § 22 vorgeschlagenen Zuschlag er- höht (Abs. 2). Ueberall wo im Entwürfe von Vermögensteuer die Rede ist und nichts Besonderes gesagt ist, handelt es sich also um Vermögensteuer und Zuschlag. Ist nur die Vermögensteuer oder nur der Zuschlag gemeint, so ist das durch ausdrück- liche Bezugnahme auf den ersten oder den zweiten Absatz des § 1 kenntlich ge- macht (vgl. z. B. §§ 21, 22 des Entwurfs).

Zu § 2. Der § 2 regelt im Abs. 1 die persönliche und im Abs. 2 die sachliche Steuer -

pflicht. Da die laufende Vermögensteuer ( § 1 Abs. 1) ein Korrelat zur Einkommen- steuer darstellt, so sind im § 2 Abs. 1 die gleichen physischen und nichtphysischen Personen für unbeschränkt vermögensteuerpflichtig erklärt, die nach § 2 Nr. I des Einkommensteuergesetzes der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und nach § 1 des Körperschaftssteuergesetzes der unbeschränkten Körperschafts - Steuerpflicht unterliegen. Die persönliche Steuerpflicht muss, abgesehen von den

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 120. Juli 1922. 253

Fällen, in denen die Steuerpflicht erst innerhalb eines Feststellungszeitraums (§15) begründet und für die eine besondere Regelung erfolgt ist, am Beginn eines Feststellungszeitraums, also z. B. am 1. April 1923, 1. April 1926, 1. April 1929 usw., bestanden haben. Deutsche bleiben aber ausser in den Fällen des § 37 noch 2 Jahre nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts vermögens- steuerpflichtig. Ist also ein Deutscher am 31. März 1921 ausgewandert, so ist er steuerfrei. Ist er daeggen erst am 10. April 1921 ausgewandert, so besteht seine Steuerpflicht noch am Beginne des Feststellungszeitraums (1. April 1923); die Steuer wird in diesem Falle jedoch nach § 26 nur bis zum 30. April 1923, also für einen Monat, erhoben. Beamte des Reichs oder der Länder und Militärpersonen, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben, sowie die in ihren Diensten stehenden Deutschen bleiben auch dann steuerpflichtig, wenn sie sich länger als 2 Jahre dauernd im Ausland aufhalten. Jndes wird eine etwa von ihnen im Aus- land erhobene Vermögensteuer auf die inländische Steuer angerechnet.

Die sachliche Steuerpflicht ist entsprechend dem § 2 Abs. 2 des Notopfer- gesetzes geregelt. Doppelbesteuerungen, die sich daraus ergeben, dass die gleichen Vermögensteile (ζ. B. ausländisches Betriebs- und Grundvermögen) sowohl nach diesem Entwürfe vermögenssteuerpflichtig sind als auch von einem ausländischen Staate (Belegenheitsstaat) zur Vermögensteuer herangezogen werden, können durch besondere Vereinbarungen von Staat zu Staat beseitigt werden (§ 4 des Entwurfs, § 7 der Reichsabgabenordnung).

Der § 3 enthält die Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht. Nach dem Vorbild anderer Gesetze (vgl. § 3 des Notopfergesetzes) geht der Entwurf davon aus, dass das inländische Betriebs- und Grundvermögen in jedem Falle der Besteuerung unter- liegen soll, ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen der persönlichen Steuer- pflicht gegeben sind. Dieser Grundsatz ist nur insoweit durchbrochen, als das Betriebs- und Grundvermögen solchen physischen und nichtphysischen Personen gehört, die nach §§ 4, 5 des Entwurfs von der Vermögenssteuer befreit sind.

Bei inländischem Betriebsvermögen ist die Feststellung des Bestandes nicht immer zweifelsfrei möglich. Im Interesse einer schnellen Abwicklung des Veran- lagungsgeschäfts ist es auf der anderen Seite unerlässlich, in dieser Frage durch bindende Vorschriften Klarheit zu schaffen. Der Reichsminister der Finanzen soll solche Vorschriften mit Zustimmung des Reichsrats erlassen können. Diese beziehen sich aber nur auf die Frage, was als Betriebsvermögen gilt, nicht auch darauf, wie es zu bewerten ist; in dieser Beziehung behält es bei den allgemeinen Vorschriften sein Bewenden-

Zu § 4. Als besondere mit anderen Staaten getroffene Vereinbarungen sind auch die

Konsularverträge anzusehen (vgl. im übrigen § 3 des Einkommensteuergesetzes, § 2 Nr. 6 des Körperschaftssteuergesetzes).

Zu § 5. Der § 5 enthält eine Reihe persönlicher Befreiungen nichtphysischer Per-

sonen. In der Terminologie schliesst er sich nicht an den § 5 des Notopfergesetzes, sondern an den § 2 des Körperschaftssteuergesetzes an. Das erscheint zweck- mässig, weil das Notopfergesetz praktisch künftig in Fortfall kommt und bei einer Uebereinstimmung der Befreiungsvorschriften des Vermögensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes keine doppelten Feststellungen erforderlich sind. Aus dem Notopfergesetze sind noch übernommen die Befreiungen der Kirchen sowie der kirchlichen und religiösen Gemeinschaften, der Reichsdarlehnskassen, der öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehre dienenden Sparkassen, sofern sie sich auf die Pflege des eigentlichen Sparverkehrs beschränken, sowie der von Körper- schaften des öffentlichen Rechts gegründeten und geleiteten gemeinnützigen Kreditanstalten, endlich der politischen Parteien und Vereine ( § 5 Nr. 3, 5, 6, 11 des Notopfergesetzes).

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254 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom S. April 1922 1 20. Juli 1922.

Die §§ 6-14 (Ges. §§ 6-13) enthalten die Vorschriften über das steuerbare Vermögen im Sinne des Entwurfs und schliessen sich im wesentlichen an das Notopfergesetz an (vgl. §§ 6-10, 15 bis 17 des Notopfergesetzes). Einige Abweichungen sind jedoch vorgenommen. Sie ergeben sich zum Teil schon aus der allgemeinen Begründung. Hier sei fol- gendes hervorgehoben:

Bei der Aufzählung der steuerbaren Vermögensgruppen (§ 7 des Entwurfs, § 6 des Notopfergesetzes) sind Grund- und Betriebsvermögen umgestellt. Bisher waren alle Grundstücke einschliesslich Zubehör als Grundvermögen und das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Vermögen als Betriebsvermögen erklärt. Daraus wurde vereinzelt her- geleitet, dass ein Steuerpflichtiger, der Land- oder Forstwirtschaft ausschließlich auf eigenem Grund und Boden betreibt, niemals Betriebsvermögen, sondern nur Grundvermögen besitze. Demgegenüber wird durch die Umstellung des § 7 des Entwurfs klargestellt, dass das dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft dienende Vermögen in jedem Falle Betriebsvermögen ist. Als Grundvermögen können mithin vom Standpunkt des Entwurfs aus nur noch Grundstücke in Frage kommen, die nicht einem Betrieb eingeordnet sind, wie der städtische Grundbesitz, soweit ei Wohnzwecken dient, ferner vom Eigentümer nur als Wohnstätte benutzte ländliche Grundstücke und endlich Baugelände. Diese Feststellung gewinnt be- sondere Bedeutung für die Aufstellung der im § 17 vorgesehenen Bewertungs- grundsätze.

Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen galten bisher stets als Kapital- vermögen (§6 Nr. 3 des Besitzsteuergesetzes, § 9 Nr. 3 des Notopfergesetzes u. a.). Danach würden sie an sich unumschänkt unter „das sonstige Vermögen" im Sinne des § 10 des Entwurfs fallen. Der Entwurf bezieht dagegen Anteile an inländischen Gesellschaften, insbesondere Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und sonstige Beteiligungen an inländischen Gesellschaften, die einen Anteil am Gewinn gewähren, in das Betriebsvermögen ein ( § 8 Abs. 3). Us entspricht dies dem unter anderem auch im Kapitalertrag- steuergesetze zum Ausdruck gekommenen und im ausländischen Steuerrechte mehr und mehr Anerkennung findenden Gedanken, dass alles, was im Inland er- arbeitet oder herausgewirtschaftet oder mit einem Territorium untrennbar ver- bunden, gleichsam bodenständig ist, der Steuerhoheit des betreffenden Staates (Belegenheitsstaats) unterlegen sein muss (vgl. § 3 des Entwurfs). Danach fallen unter das sonstige Vermögen nur noch solche Beteiligungen an Gesellschaften, die nicht nach § 8 Abt. 3 zum Betriebsvermögen gehören, ζ. Β. ausländische Aktien (§ 10 Nr. 3 des Entwurfs).

Nach der bisherigen Terminologie wurde alles Vermögen, das nicht Grund- oder Betriebsvermögen war, als Kapitalvermögen betrachtet ( § 6 Nr. 3, § 9 des Notopfergesetzes). Diese Begriffsbestimmung hat zu einengender, vom Gesetz- geber nicht gewollter Auslegung geführt. Der Entwurf bezeichnet daher alles Ver- mögen, das nicht Betriebs- oder Grundvermögen ist, als „sonstiges Vermögen".

Die Aufzählung der zum sonstigen Vermögen gehörigen Gegenstände schliesst sich im allgemeinen dem § 9 des Notopfergesetzes an. Von Aktien und sonstigen Beteiligungen gehören nur noch die ausländischen Aktien und die Beteiligungen an ausländischen Erwerbsgesellschaften zum „sonstigen Vermögen"; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im § 10 Nr. 4 des Entwurfs ist die Steuerpflicht nicht wie bisher auf Gold und Silber in Barren (§ 9 Nr. 4 des Notopfergesetzes) beschränkt, sondern auf Edelmetalle allgemein ausgedehnt; daher ist ζ. Β. auch Platin in Tiegeln oder Blechen steuerpflichtig. Der § 11 Nr. 3 schliesst aus dem steuerbaren Vermögen den Kapitalwert von Renten aus, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. Um eine verschiedene Behandlung sachlich gleichliegender Tatbestände auszuschliessen, ist auch der Kapitalwert noch nicht fälliger Ansprüche aus Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlos£en werden und im

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Deutsches Reichsverraögensteuergesetz vom 8. April 1922 j 20. Juli 1922. 255

Ergebnis für eine spätere Zeit Renten wegen eines früheren Arbeite- oder Dienst- verhältnisses sichern sollen, aus dem steuerbaren Vermögen herausgenommen ( § 10 Nr. 6 des Entwurfs). Beim Notopfer bestanden zwischen den entsprechenden Vorschriften des § 9 Nr. 6 und des § 10 Nr. 3 Unstimmigkeiten.

Bei der Einbeziehung der besonders wertvollen Gegenstände, in denen wesent- liche Vermögensteile aufgespeichert sein können, musste darauf Bedacht genommen werden, dass nicht die notwendigen regelmässigen Anschaffungen davon betroffen werden. Bei Berücksichtigung der Geldentwertung sind daher die im § 12 des Notopfergesetzes vorgesehenen Wertgrenzen verlassen und dafür angemessenere eingestellt worden ( § 10 Nr. 7 des Entwurfs). Zu den Luxusgegenständen, die zum steuerbaren Vermögen hinzuzurechnen sind, zählen u. a. auch die dem Privat- gebrauche dienenden Fahrzeuge und Pferde. Dagegen scheiden die zum Dienst- gebrauche dienenden Fahrzeuge und Pferde, auch wenn sie im Eigentume des Benutzers stehen, aus dem steuerbaren Vermögen aus.

Der § 11 Nr. 1 bis 3 des Entwurfs entspricht dem § 10 des Notopfergesetzes. Darüber hinaus sind Renten, Pensionen und ähnliche Bezüge für steuerfrei erklärt, die nach den Militärversorgungsgesetzen, dem Reichsversorgungsgesetze, dem Kapitulantenentschädigungsgesetze, dem Offizierentschädigungsgesetz oder den Beamtenentschädigungsgesetzen gezahlt werden. Im § 11 Nr. 6 und 7 sind An- sprüche auf gewisse Kapitalabfindungen für steuerfrei erklärt, weil die Versteuerung von Beträgen, die noch nicht ausgezahlt sind, sondern erst ausgezahlt werden sollen, für die Beteiligten eine Härte bedeuten könnte. Schliesslich sind auch die An- sprüche aus dem Enteignungsgesetze vom 31. August 1919, aus dem Reichsaus- gleichsgesetze vom 24. April 1920 und den Verdrängungs-, Kolonial- und Aus- landsschädengesetzen vom 28. Juli 1921 steuerfrei. Die Heranziehung lediglich der Ansprüche, deren Realisierung sehr lange dauern kann, könnte für die Be- troffenen mit besonderen Härten verbunden sein. Ueberdies würde bei den An- sprüchen aus den beiden erstgenannten Gesetzen die Bewertung der Ansprüche wegen der schwankenden Valuta Verhältnisse den Steuerbehörden viele Schwierig- keiten machen und in zahlreichen Fällen der rechtskräftigen Veranlagung im Wege stehen.

Der § 12 entspricht dem § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 und Abs. 2, 3 des Notopfer- gesetzes. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 sind allgemein „Schulden" für abzugsfähig er- klärt. Eine materielle Aenderung gegenüber der bisherigen Terminologie die von „dinglichen und persönlichen Schulden" spricht, ist aber nicht beabsichtigt. Zur Vermeidung von Zweifeln ist im § 12 Abs. 1 Nr. 1 ferner die Vorschrift eingefügt, dass Schulden nicht abzugsfähig sind, soweit Rückgriffsrechte bestehen. Ist für eine Schuld Bürgschaft geleistet, so darf der Bürge die Schuld nicht abziehen, wenn er einen gesicherten Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner hat. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist für die Höhe des Betrags, den der einzelne Gesamtschuldner in Abzug bringen darf, ebenfalls die Höhe und Sicher- heit des Rückgriffsanspruchs entscheidend. Im Falle einer Gesamthypothek ist zu unterscheiden, ob die mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke einem Eigentümer oder verschiedenen Eigentümern gehören. Im ersteren Falle darf der Eigentümer den Hypothekenbetrag selbstverständlich nur einmal in Abzug bringen. In letzterem Falle entscheidet wieder die Bonität der einzelnen Gesamt- hypothekenschuldner untereinander. Ist die Bonität zweifellos, so darf die Gesamt- hypothekenschuld im ganzen nur einmal in Abzug gebracht werden. Die zur Be- streitung der laufenden Ausgaben nicht geschäftlicher und beruflicher Art für 3 Monate erforderlichen Beträge an Geld, Bank- oder sonstigen Guthaben waren bisher nur abzugsfähig, soweit sie aus den laufenden Jahreseinkünften stammten. Diese Beschränkung ist fortgefallen, da die Feststellung, was aus den laufenden Jahreseinkünften stammt, den Steuerpflichtigen und mehr noch den Veranlagungs- behörden grosse Schwierigkeiten bereitet hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 3).

Der § 13 entspricht dem § 17 des Notopfergesetzes. Er bringt nur noch deutlicher zum Ausdruck, dass auch die allgemeinen Vorschriften über das steuer- bare Vermögen auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Steuerpflichtigen Anwendung finden, dass insbesondere für sie auch der § 12 gilt und dass ausser den im § 12 aufgeführten

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256 Deutsches Reichsvermõgensteuergesetz vom 8. April 1922 120. Juli 1922.

Beträgen noch weiter die im § 13 bezeichneten Beträge abgezogen werden dürfen. Der § 13 bezieht sich übrigens nur auf die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, nicht dagegen auf die nach Nr. 4 steuerpflichtigen Personen.

Zu § 14 (Ges. § 13). Der § 14 sieht ebenso wie der § 16 Abs. 1 des Notopfergesetzes die Zusammen-

rechnung des Vermögens der Ehegatten vor- Die Terminologie entspricht dem durch die Novelle vom 24. März 1921 geänderten § 16 des Einkommensteuergesetzes. Wenn die Eheschliessung erst im Laufe eines Feststellungszeitraums erfolgt, wird das Vermögen nicht neu festgestellt. Wird also z. B. die Ehe am 1. Juli 1924 ge- schlossen, und war der Mann vorher nach 442,000 M. und die Frau nach 280,000 M. veranlagt, so findet für das Rechnungsjahr 1925 (1. April 1925 bis 31. März 1926) Zusammenrechnung, also Veranlagung nach 722,000 M. statt, selbst wenn in- zwischen in den Vermögensverhältnissen Veränderungen eingetreten sind (vor- behaltlich der Vorschriften in den §§ 27, 28).

Der § 16 Abs. 2 des Notopfergesetzes ist als § 33 Abs. 1 des Entwurfs über- nommen.

Zu § 15 (Ges. § 14). Mit dem § 15 steht der § 25 in enger Verbindung. Diese beiden Vorschriften

besagen folgendes: Die Vermögenssteuer wird grundsätzlich für jeweils 3 Rechnungsjahre ver-

anlagt. Für jeweils 3 Rechnungsjahre bleibt der auf einen bestimmten Stichtag ermittelte Vermögenswert, der der Veranlagung zur Vermögensteuer zugrunde gelegt wird, massgebend. Diesen Zeitraum von jeweils 3 Rechnungsjahren nennt der Entwurf Feststellungszeitraum. Der erste Feststellungszeitraum umfasst die Rechnungsjahre 1923-1925, also die Zeit vom 1. April 1923 bis 31. März 1926, der zweite Feststellungszeitraum die Rechnungsjahre 1926 bis 1928, also die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. März 1929. Als Vermögenstand wird der Stand am Schlüsse des Kalenderjahrs zugrunde gelegt, das dem ersten Rechnungsjahr eines jeweiligen Feststellungszeitraums unmittelbar vorangeht, also für den die Rechnungsjahre 1923-1925 umfassenden Feststellungszeitraum der Vermögens- stand am 31. Dezember 1922, für den nächsten Feststellungszeitraum der Stand am 31. Dezember 1925 usw. Für die Fälle, in denen Geschäfts- oder Wirtschafts- jahr einerseits und Kalenderjahr anderseits nicht miteinander übereinstimmen, darf, wie dies auch bei anderen Steuern zulässig war ( § 22 Abs. 3 S. 1 des Not- opfergesetzes), der Abschluss am Schlüsse des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt werden, das dem Feststellungszeitraum unmittelbar vorangeht, also für die erstmalige Veranlagung bei Abschlüssen auf den 1. August der Stand am 1. August 1922, bei Abschlüssen auf den 1. März der Stand am 1. März 1923. Es muss sich dabei aber um regelmässige jährliche Abschlüsse handeln, insbesondere sind willkürliche Abkürzungen oder Verlängerungen der Geschäftsjahre, die darauf hinauslaufen, dass ein dem Steuerpflichtigen möglichst günstiger Stand zugrunde gelegt wird, unzulässig. Auch muss an der einmal geübten Art des Verfahrens - sei es Zugrundelegung des Standes am Schlüsse des Kalenderjahrs, sei es Zugrunde- legung des Abschlusses des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahrs, der dem Feststellungszeitraum unmittelbar vorhergeht - grundsätzlich festgehalten werden (§15 Abs. 1 Satz 4). Der Möglichkeit der Steuerverkürzung durch Verschiebung von Betriebsvermögen und sonstigem Vermögen zwischen dem eigentlichen Stichtag (31. Dezember) und dem zugelassenen Bilanztag ist durch § 15 Abs. 1 Satz 3 vorgebeugt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 3 der Besitzsteuerausführungsbestim- mungen, § 22 Abs. 3 Satz 2 des Notopfergesetzes).

Tritt die Steuerpflicht innerhalb eines Feststellungszeitraums ein, so ist für den noch laufenden Teil dieses Feststellungszeitraums der Vermögens stand zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht massgebend. Die Steuer wird aber erst vom Beginne des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Kalendermonats erhoben. Zieht also z. B. ein Deutscher am 15. Juli 1924 nach Deutschland, so wird der Vermögensstand auf den 15. Juli 1924 festgestellt und die Steuer nach

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 J 20. Juli 1922. 257

diesem Vermögen für 20 Monate des laufenden Feststellungszeitraums, d. h. für die Zeit vom 1. August 1924 bis 31. März 1926, erhoben.

Die Bedeutung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ergibt sich an folgendem Beispiel: Ein Deutscher zieht am 15. Januar 1926 aus dem Ausland nach Deutschland. Sein Vermögen beträgt an diesem Tage 2 Mill. M. An sich würde nun für die beiden letzten Monate des laufenden Feststellungszeitraums der Stand vom 15. Januar 1926, für den folgenden Feststellungszeitraum (1. April 1926 bis 31. März 1929) der Stand am 31. Dezember 1925, der gleich wie der Stand vom 15. Januar 1926, aber auch höher oder niedriger als dieser sein kann, zugrunde zu legen sein. In diesen Fällen soll nach § 15 Abs. 2 Satz 2 das Vermögen bei Eintritt in die Steuer- pflicht, also nach dem Stande vom 15. Januar 1926 sowohl für den laufenden als auch für den folgenden Feststellungszeitraum massgebend sein. Es soll dadurch verhütet werden, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig oder kurz hintereinander sein Vermögen nach zwei Stichtagen zu bewerten hat, von denen der frühere Stichtag sich auf einen späteren, der spätere Stichtag aber auf einen früheren Feststellungszeitraum bezieht und überdies der frühere Zeitpunkt in einer Zeit liegt, während deren der inzwischen steuerpflichtig Gewordene noch nicht unter deutscher Steuerhoheit gestanden hat.

Wird ein beschränkt Steuerpflichtiger im Laufe eines Feststellungszeitraums unbeschränkt steuerpflichtig, so wird bis zum Schlüsse des Monats, in dem der Uebergang von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht erfolgt, die Steuer von dem beschränkt steuerpflichtigen Vermögen und vom Beginne des folgenden Monats ab bis zum Ende des Feststellungszeitraums von dem ganzen Vermögen erhoben. Wenn also z. B. ein am 1. April 1923 noch im Ausland wohn- hafter Ausländer, der seit Jahren in Deutschland ein Grundstück, dessen Wert auf den 31. Dezember 1922 auf 400,000 M. festgesetzt ist, besitzt, am 15. Juli 1924 seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche begründet und an diesem Tage sein gesamtes Vermögen einschliesslich des deutschen Grundstücks 3 Mill. M. beträgt, so wird die Steuer für 16 Monate (1. April 1923 bis 31. Juli 1924) nach einem Vermögen von 400,000 M. und für die restlichen 20 Monate (1. August 1924 bis 31. März 1926) nach einem Vermögen von 3 Mill. M. erhoben (vgl. § 15 Abs. 3, § 26 des Entwurfs). Entsprechendes gilt im Falle der Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. Zieht also im obigen Beispiel der Ausländer zwar am 15. Juli 1924 nicht selbst nach Deutschland, erwirbt er aber an diesem Tage ein zweites Grundstück zum Preise von 500,0000 M., so wird die Steuer nach 400,000 M. Vermögen bis zum 31. Juli 1924 erhoben und von da ab nach einem Vermögen von 900,000 M., das sich da- durch ergibt, dass dem bisher festgestellten Vermögen der Wert des neu hinzu- tretenden hinzugerechnet wird.

Grundsätzlich soll, wie eingangs erwähnt, der einmal festgestellte Vermögens- wert für 3 Rechnungsjahre massgebend sein. Bei den schwankenden Wirtschafts- verhältnissen kann aber ein solcher Zeitraum zu lange sein, ζ. Β. dann, wenn nach einem für die Bewertung des Vermögens massgebenden Stichtag die Verhältnisse sich vollständig geändert haben. Es soll daher der Feststellungszeitraum abgekürzt werden können. Die Entscheidung hierüber trifft der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Eine ähnliche Vorschrift war ursprünglich auch im preussischen Ergänzungssteuergesetze vorgesehen.

Zu §§ 16-19 (Ges. §§ 15-17). Die §§ 16 ff. enthalten die Be wertungs Vorschriften. Wegen der §§ 16, 17

darf auf die allgemeine Begründung verwiesen werden. Der § 16 Abs. 2 bezieht sich nicht nur auf deutsche, sondern auch auf aus-

ländische Gold- und Silbermünzen. Der Metallwert ist Mindestwert. Falls ihnen ein höherer Wert innewohnt, ist dieser anzusetzen.

Der § 18 entspricht dem § 59 des Notopfergesetzes. In den §§ 20-24 (Ges. §§ 18-22)

sind die Tarifvorschriften enthalten. Durch die Terminologie im § 20 des Entwurfs („soweit") ist klargestellt, dass die ersten 100,000 M. des Vermögens immer frei

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258 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922.

bleiben, und zwar geschieht die Berechnung in der Weise, dass zunächst Abrundung auf volle Tausend nach unten erfolgt und dann 100,000 M. als steuerfrei aus- geschieden werden. Wer ein Gesamtvermögen von 100,500 M. besitzt, ist also vollständig frei, wer 200,500 M. besitzt, hat nur 100,000 M. zu versteuern. Diese Abzüge gelten aber nur für die nach § 2, nicht auch für die nach § 3 steuerpflich- tigen Personen.

Was den Tarif der Vermögensteuer (§ 1 Abs. 1 des Entwurfs) anlangt, so ist dabei zu unterscheiden zwischen physischen, worunter die Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. I Nr. 1, 2 und die nach § 3 steuerpflichtigen physischen Personen (ζ. Β. nicht im Inland wohnhafte Einzelpersonen, die deutsches Betriebs- oder Grundvermögen besitzen) fallen, und zwischen nicht physischen Personen. Für die ersteren ist der Tarif gestaffelt und beginnt mit 1 vom Tausend für die ersten angefangenen oder vollen 100,000 M. des steuerpflichtigen Vermögens und endet mit 10 vom Tausend. Für die letzteren gilt ein fester Steuersatz von P/2 vom Tau- send. Für nicht physische Personen beträgt der Zuschlag stets 150 ν. Η. Nicht physische Personen zahlen also stets 3 vom Tausend. Wegen der Staffelung des Zuschlags bei physischen Personen und der zahlenmässigen Wirkung der Be- lastung wird auf die allgemeine Begründung verwiesen.

Der § 23 sieht ein Kinderprivileg vor. Da anders wie beim Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz eine Zusammenrechnung des Vermögens von Eltern und Kindern nicht stattfindet und im Interesse der Vereinfachung der Ver- anlagung schwierige und zeitraubende Feststellungen möglichst unterbleiben müssen, so ist die Gewährung des Kinderprivilegs darauf abgestellt, ob die Kinder selbst Vermögensteuer zu entrichten haben. Sind zwei Kinder vorhanden und besitzen sie je 98 000 M., so wird die Steuer für den Inhaber der elterlichen Gewalt um 2 X 50 M. = 100 M. ermässigt. Besitzen sie beide je 101,000 M., so tritt keine Ermässigung ein. Besitzt eines 98,000 M., das andere 102,000 M., so tritt Er- mässigung um 50 M. ein. Für die Ermässigung in einem Rechnungsjahr ist jeweils der Familienstand am 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahrs massgebend. Veränderungen innerhalb eines Jahres werden also nicht berücksichtigt. Ist ζ. Β. am 1. Oktober 1922 nur ein Kind vorhanden, so tritt, auch wenn bereits am 1. Dezember 1922 ein zweites Kind geboren wird, für das Rechnungsjahr 1923 noch keine Ermässigung ein, das Privileg wirkt vielmehr, wenn am 1. Oktober 1923 zwei minderjährige Kinder vorhanden sind, erst für das Rechnungsjahr 1924.

Der § 24 enthält eine Begünstigungsvorschrift für Kleinrentner. Der Kreis der Kleinrentner ist ebenso definiert wie im § 44 des Einkommensteuergesetzes. Das Vermögen muss hauptsächlich aus Vermögen im Sinne der § 8, Abs. 3, § 10 bestehen. Der Begriff „hauptsächlich" wird ebenso ausgelegt werden, wie dies zu § 44 des Einkommensteuergesetzes geschehen ist (vgl. EJrlass des Reichsministers der Finanzen vom 16. Juli 1921 III Ε 12171, betreffend Auslegung des § 44 des Einkommensteuergesetzes-

Die Befreiung von der Vermögensteuer soll erfolgen, wenn das Vermögen am massgebenden Stichtag nicht mehr als 500,000 M. betragen hat und wenn das Einkommen für das Rechnungsjahr, das dem jeweils für die Vermögensteuer massgebenden Rechnungsjahr vorangegangen ist, den Betrag von 20,000 M. nicht überstiegen hat.

Beispiel: Das Vermögen eines Steuerpflichtigen, der im übrigen die Voraus- setzungen des § 23 erfüllt, ist zum 31. Dezember 1923 auf 360,000 M. festgesetzt. Sein Einkommen ist festgestellt:

für das Rechnungsjahr 1922 auf 18,000 M., „ „ „ 1923 „ 24,000 „, „ „ „ 1924 „ 19,000 „.

Dann ist er „ „ „ 1923 vermögensteuerfrei, „ „ „ 1924 vermögensteuerpflichtig, „ „ „ 1925 vermögensteuerfrei.

Der § 24 Abs. 2 entspricht dem § 26 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Beispiel für die Grenzvorschrift des § 24 Abs. 3: Das Vermögen eines Klein-

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom S.April 1922 1 20. Juli 1922. 259

rentners im Sinne des § 23 Abs. 1 beträgt 401,000 M., das massgebende Einkommen 18,000 M. Vermögensteuer und Zuschlag belaufen sich auf insgesamt 1,068 M. Dieser Betrag wird nur in Höhe von 500 M. erhoben.

Zu § 25 (Ges. § 23). Es wird auf die Begründung zu § 15 verwiesen. Den Begriff des Veranlagungs-

zeitraums kennt der Entwurf nicht, weil hierunter im Vermögenzuwachssteuer- entwurf ein anderer Zeitraum verstanden wird und die Verwendung eines Ausdrucks für zwei verschiedene Begriffe leicht Missverständnisse herbeiführen kann.

Die technische Durchführung, insbesondere die Frage, ob der Steuerbetrag von vornherein auf 3 Jahre ausgeschrieben wird, und ob, wenn dies der Fall ist, in dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid nicht zum erleichterten Verständnis für die Steuerpflichtigen auf die Vermögensteuer hingewiesen wird, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

Zu § 26 (Ges. § 24). vgl. Begründung zu § 15.

Zu §§ 27, 28 (Ges. §§ 25, 26). Grundsätzlich soll das einmal festgestellte Vermögen für den ganzen Fest-

stellungszeitraum (drei Rechnungsjahre) massgebend sein. Hiervon sind in den §§ 27, 28 zwei Ausnahmen gemacht. Nach § 27 tritt eine Erhöhung, nach § 28 eine Ermässigung des ursprünglich festgestellten Vermögens ein.

Der § 27 betrifft Fälle, dass innerhalb eines Feststellungszeitraums eine Erb- schaft oder eine Schenkung im Sinne der §§ 20, 40 des Erbschaftssteuergesetzes angefallen ist. Da die Steuer beim Erblasser gemäss § 26 nur bis zum Schlüsse des Monats, in dem die Steuerpflicht erlischt, erhoben wird, würde das Nachlass- vermögen während eines Teils des Feststellungszeitraums unversteuert bleiben. Daher soll hier eine Neu Veranlagung (§212 der Reichsabgabenordnung) beim Erben vorgenommen werden. Um die Finanzämter aber nicht mit allzuvieler Kleinarbeit zu belasten, soll eine solche Neuveranlagung erst eintreten, wenn der Erwerb mehr als 50,000 M. beträgt. Diese Grenze versteht sich nach Abzug von Nachlass-, Erbanfall- oder Schenkungssteuer. Aus Zweckmässigkeitsgründen ist ferner vorgesehen, dass die Hinzurechnung erst vom Beginne des auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahrs erfolgen soll. Ist ein Steuerpflichtiger also nach 380,000 M. veranlagt und erbt er im Juli 1924 70,000 M. nach Abzug der Nach- lass- und Erbanfallsteuer, so wird das Vermögen auf 450,000 M. neu festgestellt und die Steuer vom 1. Oktober 1924 ab nach diesem Vermögen erhoben.

Der § 28 betrifft die Fälle, in denen sich das Vermögen innerhalb eines Fest- stellungszeitraums um mehr als den fünften Teil verringert hat. Der Grund der Verringerung ist ohne Bedeutung. Neben Veräusserung mit Verlust und Unter- gang von Vermögensgegenständen genügt auch blosse Entwertung. Wird eine solche Verringerung nachgewiesen, so wird mit Wirkung vom Beginne des nächsten Kalendervierteljahres ab die Steuer nach dem ermässigten Vermögen erhoben. Auch ohne dass die Verringerung mehr als ein Fünftel beträgt, soll die Ermässigung erfolgen, soweit die ausgeschiedenen Gegenstände auf Grund des § 27 zur Ver- mögensteuer herangezogen werden. War jemand z. B. nach 2 Mill. M. veranlagt und verschenkt er davon am 15. Juli 1924 200,000 M. an den vermögenslosen B., der davon 40,000 M. Schenkungssteuer zu entrichten hat, so hat B. vom 1. Ok- tober 1924 ab 160,000 M. zu versteuern, während sich das steuerpflichtige Ver- mögen des A. vom 1. Oktober 1924 ab auf 1,800,000 M. ermässigt. Hat der Schenker in solchen Fällen bereits die Steuer von dem ursprünglich festgestellten Vermögen über den Stichtag, von dem ab sich die Steuer ermässigt, hinaus entrichtet, so wird sie ihm erstattet. Das Verfahren bemisst sich nach § 127 ff. der Reichs- abgabenordnung.

Der § 29 (Ges. § 27) regelt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung. Die Fassung schliesst sich dem § 39 des Einkommensteuergesetzes an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

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250 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922.

der Steuerpflichtige nach § 171 der Reichsabgabenordnung, soweit es sich um Wertangaben handelt und der Wert sich nicht aus dem Nennbetrag, dem Kurs- wert oder Zahlungen ergibt, nur die Tatsachen anzugeben hat, die er zur Ermittlung des Wertes beibringen kann.

Zu § 31 (Ges. § 29). Die Fälligkeitstermine der Vermögensteuer und des Zuschlags sind die gleichen

wie im Einkommensteuergesetze (§ 42).

Zu §§ 32-34 (Ges. §§ 30-32). Während die laufende Vermögensteuer, die nach dem Sinne des Gesetzes

aus den Einkünften bestritten werden soll, von demjenigen getragen werden muss, der den Niessbrauch einer Vermögensmasse hat, müssen für den Zuschlag Vor- schriften vorgesehen werden, die es dem Steuerträger bei gebundenem Vermögen, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und Vorerbschaft ermöglichen, erforderlichen- falls aus der sonst seiner Verfügung entzogenen Substanz des Vermögens die fällig werdenden Beträge zu entnehmen. Soweit Ehegatten zusammen zur Steuer ver- anlagt werden, musste für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander festgelegt werden, in welcher Höhe die Steuer und der Zuschlag von jedem der beiden Ehegatten zu tragen ist. Sachlich schliessen sich die vor- geschlagenen Vorschriften dem § 16 Abs. 2. §§50, 53 und 54 des Reichsnotopfers an.

Zu § 36 (Ges. § 34). Nach § 1 1 Nr. 8 sollen die Ansprüche aus dem Reichsausgleichsgesetze, dem

Enteignungsgesetz und den Kolonial-, Auslands- und Verdrängungsschädengesetzen stets steuerfrei bleiben (vgl. die besondere Begründung zu § 11 Nr. 8). Im § 36 ist darüber hinaus bestimmt, dass für die erste Vermögensermittlung (nach dem Stande vom 31. Dezember 1922) auch die bis dahin auf Grund der genannten Gesetze ausgezahlten Beträge ausser Ansatz bleiben sollen. Das rechtfertigte sich deshalb, weil gerade in den Jahren 1921 und 1922 viele Fälle zur Erledigung kommen und es oft vom Zufall abhängen wird, ob die Auszahlung vor oder nach dem 31. Dezember 1922 stattgefunden hat. Lediglich auf diesen Zufall sollte die Steuerpflicht nicht abgestellt werden. Den auf Grund der genannten Gesetze aus- gezahlten Beträgen sind gleichgestellt die bis dahin auf Grund der verschiedenen Richtlinien gewährten Vorschüsse und Beihilfen. Bei späteren Veranlagungen können solche Freistellungen aus allgemeinen Gründen nicht mehr gewährt werden; überdies würde sich niemals zuverlässig feststellen lassen, ob und inwieweit die früher einmal ausgezahlten Beträge in dem jeweils massgebenden Vermögen noch enthalten sind.

Zu § 37 (Ges. § 35). Nach § 2 bleiben Deutsche noch 2 Jahre, nachdem sie ihren Wohnsitz oder

dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, steuerpflichtig. Entsprechend den auch in anderen Gesetzen für Auslandsdeutsche ( § 20 Nr. 3 des Gesetzes gegen die Steuerpflicht vom 26. Juli 1918, R.G-B1. S. 951) gegebenen Ausnahme- vorschriften ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Notopfergesetzes, Art. I Nr. 1 des Gesetzes zur Abänderung der Gesetze über das Reichsnotopfer und die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachse vom 6. Juli 1921 - R.G-Bl. S. 838 -, § 55 Abs. 1 des Ein- kommensteuergesetzes) sollen Auslandsdeutsche von der Vermögensteuer ganz befreit sein, wenn sie bis zum 1. April 1923 ins Ausland zurückkehren. Kehren sie in der Zeit zwischen dem 1. April 1923 und dem 1. April 1926 ins Ausland zurück, so soll die Steuerpflicht am Schlüsse des Monats erlöschen, in dem sie ihren Wohn- sitz oder Aufenthalt ins Ausland zurückverlegen. Das gleiche gilt auch für andere ins Ausland auswandernde Deutsche, die gemäss § 21 des Steuerfluchtgesetzes von den nach den Vorschriften des Steuerfluchtgesetzes begründeten Verpflich- tungen freigestellt sind, weil ihre Auswanderung im deutschen Interesse liegt oder weil für sie die Erfüllung der im Steuerfluchtgesetz auferlegten Verpflichtungen eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde.

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1928 1 20. Juli 1922. 2(jl

Zu § 38 (Ges. § 36). Es wird auf die allgemeine Begründung verwiesen. Der § 38 normiert, welcher

Betrag vom Reichsnotopfer zu entrichten ist. Es ist dies : 1. allgemein und in Uebereinstimmung mit § 1 des Gesetzes, betreffend die

beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers vom 22. Dezember 1920, 10 ν. Η. des abgabepflichtigen Vermögens, mindestens aber ein Drittel der Abgabe. Die in dem vorgenannten Gesetze vorgeschriebenen Zahlungstermine bleiben aufrecht erhalten, also für je ein Sechstel der Gesamtabgabe der 1. Mai und der 1. November 1921, für den darüber hinaus zu entrichtenden Betrag (Unter- schied zwischen ein Drittel der Abgabe und 10 v. H. des Vermögens) der 1. Mai 1922. Ist der Steuerbescheid am 1. Februar 1921 noch nicht zugestellt gewesen, so ist die erste Teilzahlung am Schlüsse des auf die Zustellung folgenden Monats fällig, die zweite 6 Monate später, jedoch nicht vor dem 1. November 1922, die dritte weitere 6 Monate nach Fälligkeit der zweiten Rate.

2. Mit 10 v. H. des abgabepflichtigen Vermögens haben die Vermögen bis zu 1,026,000 M. bereits 40 v. H. der Abgabe entrichtet. Da alle Vermögen min- destens 40 v. H. der Abgabe entrichten sollen, tritt für die Vermögen von 1,027,000 M. ab eine Mehrleistung ein in Gestalt des Unterschieds zwischen dem bisher von ihm zu entrichtenden Abgabebetrag und 40 ν. Η. der Gesamtabgabe. Dieser Betrag soll je zur Hälfte am 1. Mai und 1. November 1922 fällig sein. Ziffernmässig stellt sich die Mehrleistung im Jahre 1922 wie folgt:

bei einem Vermögen von 1,100,000 M 4,400 M. „ 1,300,000 „ . . . . 16,400 „ „ 1,500,000 „ . . . . 28,400 „ „ 2,000,000 „ . . . . 44,734 „ „ 3,000,000 „ . . . . 78,067 „ „ 5,000,000 „ . . . . 151,400 „ „ 10,000,000 „ . . . . 361,400 „

Die Zahlungsfristen können für solche Gebiete, in denen vor dem Inkraft- treten des Gesetzes die Verpflichtung zur beschleunigten Entrichtung des Reichs- notopfers untersagt war, anderweit festgesetzt werden. Das gilt insbesondere für Oberschlesien. Hier würden, wenn die allgemeinen Zahlungszeitpunkte auch dort massgebend wären, die Zahlungen auf einen verhältnismässig kleineren Zeit- raum zusammengelegt werden. Deshalb werden hier die Fristen erstreckt wer- den müssen.

3. Ausländer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Notopfergesetzes nur abgabe- pflichtig, wenn sie sich im Deutschen Reiche dauernd des Erwerbs wegen aufhalten. Nach § 48 a. a. O. erlischt aber ihre Verpflichtung zur Zahlung der Tilgungsrenten am Ende des Jahres, in dem sie ihren dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegen. Im Art. I Nr. 15 des Gesetzes vom 6- Juli 1921 zur Abänderung der Gesetze über das Reichsnotopfer und die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs ist aber be- stimmt, dass in den Fällen des § 48 das Gesetz, betreffend beschleunigte Veran- lagung und Erhebung des Reichsnotopfers, keine Anwendung findet. Da die Til- gungsrenten erst am 1. Oktober 1922 beginnen, haben die im § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausländer bisher nichts gezahlt und nichts zu zahlen. Zum Ausgleich sieht der Entwurf vor, dass Ausländer den durch 500 nicht teilbaren Betrag der Abgabe (Spitzenbetrag) und eine Abgabe in Höhe des Betrags zu zahlen haben, der zu zahlen gewesen wäre, wenn vom 1. Januar 1920 bis 31. März 1923 (In- krafttreten des Vermögensteuergesetzes) Tilgungsrenten zu zahlen gewesen wären. Verlegt der Ausländer vor dem 31. März 1923 seinen dauernden Aufenthalt ins Ausland, so ermässigt sich seine Zahlungspflicht auf den Betrag, der gemäss §§ 31, 48 des Notopfergesetzes an Tilgungsrenten zu zahlen gewesen wäre, wenn die Tilgungsrenten vom 1. Januar 1920 ab zu laufen begonnen hätten.

Von dem Kapitalwerte von Renten ( § 9 Nr. 5 des Notopfergesetzes) wird das Reichsnotopfer nach § 51 a. a. O. ebenfalls nur in Form von Tilgungsrenten er- hoben. Daher ist für diese Fälle die gleiche Regelung vorgesehen wie für die Aus- länder.

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262 Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 8. April 1922 1 20. Juli 1922.

Ueber die vorbezeichneten Beträge hinaus wird das Reichsnotopfer nicht mehr erhoben. Insoweit tritt der Zuschlag zur Vermögensteuer an ihre Stelle (vgl. § 43 des Entwurfs).

Zu § 39 (Ges. § 37). Die Bedeutung dieser Vorschrift ist in der allgemeinen Begründung bereits

gewürdigt. Da die im § 39 genannten ̂Werbegesellschaften mit der Sofort- zahlung ihr Notopfer bereits voll entrichtet haben, handelt es sich hier um eine neue Abgabe, für die das zum Notopfer angesetzte Vermögen nur Bemessungs- grundlage ist. Auszugehen ist dabei von der rechtskräftigen Notopferveranlagung.

Zu § 40 (Ges. § 38). Wenn auch im § 105 der Reichsabgabenordnung - allerdings grundsätzlich

nur gegen Sicherheit und Verzinsung - und ferner in den für die Durchführung der Sofortzahlung (§ 43 des Entwurfs) aufrecht erhalten bleibenden Vorschriften des § 27 des Notopfergesetzes und des § 1 des Gesetzes, betreffend die beschleunigte Veranlagung und Erhebung des Reichsnotopfers, vom 22. Dezember 1920 Stundung ausdrücklich vorgesehen ist, so erschien es doch im Hinblick darauf, dass die Höhe der Sofortzahlung des Reichsnotopfers im Vermögensteuerentwurfe nunmehr ab- schliessend geregelt und für die Steuerpflichtigen der § 38 des Entwurfs die grund- legend« Vorschrift werden wird, zweckmässig, auf die Möglichkeit der Stundung in diesem Entwürfe noch besonders hinzuweisen. Ueberdies fanden die Vorschriften über die Sofortzahlung nach § 1 Abs. 3 des Beschleunigungsgesetzes bisher über- haupt keine Anwendung, soweit der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die beschleunigte Entrichtung der Abgabe die Gefährdung der wirtschaftlichen Exi- stenz, die Entziehung des für die Fortführung des Betriebs erforderlichen Kapitals oder Kredits oder die Beeinträchtigung des angemessenen Unterhalts für ihn oder seine Familie zur Folge haben würde; in solchen Fällen sollte also in Tilgungs- renten gezahlt werden. Da es nun Tilgungsrenten künftig nicht mehr gibt, muss die Vorschrift des § 1 Abs. 3 a. a. O. aufgehoben werden, wenn nicht die bisher darunter Fallenden von jeder Notopferzahlung frei sein sollen. Das ist natürlich nicht angängig. Auch sie müssen den im § 38 vorgeschriebenen Betrag entrichten. Gegebenenfalls muss ihnen aber durch Stundung und Ge Währung angemessener Teilzahlungen entgegengekommen werden. Dies besagt § 40 Abs. 2 des Entwurfs.

Für das reine Kapitalvermögen bis zu 2 Mill. M. ist im § 40 Abs. 1 eine weit- gehende Stundungsmöglichkeit vorgesehen, weil dieses durch die Geldentwertung am meisten betroffen ist.

Zu § 41 (Ges. § 39). Dadurch, dass ein Teil des Notopfers durch den Zuschlag zur Vermögensteuer

ersetzt wird, haben eine Reihe von Ueberzahlungen, sei es in bar, sei es in Anleihe- stücken des Deutschen Reichs, stattgefunden. Die hiernach zuviel gezahlten Beträge werden auf Antrag erstattet, und zwar bei Barzahlungen in bar und bei Hingabe von Anleihestücken durch Rückgabe von Anleihestücken. Der zurück- zuerstattende Betrag ist von der Zahlung ab zu verzinsen. Das gilt nicht nur für die Kapitalschuld, sondern auch für die darauf gezahlten Zinsen. Hatte z. B. jemand am 1. Januar 1921 eine Notopferschuld in Höhe von 10,000 M. nebst 5 v. H. Zinsen vom 1. Januar 1920 ab gezahlt, so ist ihm der gezahlte Betrag (10,500 M.) nebst Zinsen vom 1. Januar 1920 ab auf Antrag zurückzuerstatten. Die Regelung des § 40 Abs. 2 entspricht dem § 45 Abs. 1 der Notopferausführungs- bestimmungen. Da sich aber bei der Durchführung noch eine Reihe von Schwierig- keiten ergeben werden, soll der Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats nähere Anordnungen zur Ausführung der Vorschrift des § 41 Abs. 1-3 erlassen können.

Zu § 42 (Ges. § 40). Diese Vorschrift will der drückenden Notlage der Kleinrentner Rechnung

tragen. Sie sollen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen vom Not- opfer ganz frei sein und etwa gezahlte Beträge auf Antrag zurückbekommen können.

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Deutsches Reichsvermögensteuergesetz vom 3. Ápiil 1922 1 20. Juli 1922. 263

Die Bedeutung des Abs. 2 ergibt sich aus folgendem Beispiel: Besass jemand, der die sonstigen Voraussetzungen der §§42, 24 erfüllt, am 31. Dezember 1919 490,000 M., hat er inzwischen auf das Notopfer 60,000 M. bezahlt, und besitzt er am 31. Dezember 1922 noch 450,000 M., so würde er an sich den Anspruch auf die Bückerstattung der 60,000 M. seinem Vermögen hinzurechnen müssen, dadurch aber der Vergünstigung verlustig gehen, weil nunmehr sein Vermögen mehr als 500,000 M. beträgt. Zur Vermeidung von hieraus sich ergebenden Härten ist be- stimmt, dass der Erstattungsanspruch für die erste Vermögensteuerveranlagung auf den 31. Dezember 1922 ausser Ansatz bleiben soll.

Zu § 43 (Ges. § 41). In dem Umfang, in dem sie sich auf die Veranlagung und Erhebung des be-

schleunigt zu entrichtenden Notopferbetrags beziehen, bleiben die Vorschriften des Notopfergesetzes, der beiden Novellen vom 22. Dezember 1920 und 6. Juli 1921 und der ergangenen Ausführungsanordnungen bestehen. Darüber hinaus werden sie aufgehoben.

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