+ All Categories
Home > Documents > Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Date post: 15-Jan-2017
Category:
Upload: vomien
View: 217 times
Download: 2 times
Share this document with a friend
60
Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 1 (1919), pp. 345-403 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907312 . Accessed: 15/06/2014 21:02 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
Transcript
Page 1: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 36. Jahrg., H. 1 (1919), pp. 345-403Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907312 .

Accessed: 15/06/2014 21:02

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

.

Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access toFinanzArchiv / Public Finance Analysis.

http://www.jstor.org

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 2: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz1) in der Fassung vom 26. Juli 1918.

(Reichsgesetzbl. 1913 S. 639; 1916 S. 555; 1917 S. 329; 1918 S. 799).

I. Gesellschaftsverträge. (Tarif nummer 1 unter A.)

§i- Die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen

der in Tarifnumraer 1 unter A bezeichneten Art unterliegt der Steuerpflicht in allen Fällen, in denen die Urkunde im Inland errichtet ist; ist die Ui künde im Ausland errichtet, so tritt die Steuer pflicht ein, wenn der beui kündete Rechts- vorgang eine im Inland eingetragene Gesellschaft eder Forderungen gegen im Inland wohnende Schuldner eder im Inland befindliche Gegenstände betrifft oder wenn das Geschäft im Inland zu er lullen ist und wenigstens einer der Be- teiligten zur Zeit der Errichtung der Ui künde im Inland seinen Wohnsitz hat. Von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaf tsbeschlüssen der in Tarif nummer 1 unter A a, b, c bezeichneten Art gelten die vorstehenden Vorschriften nur soweit, als sich nicht aus den Vorschriften des Tarifs etwas anderes ergibt.

Die Entrichtung der in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Abgabe muss erfolgen bei Gesellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels- oder Ge- nossenschaftsregister bedürfen, vor der Eintragung in die Register, spätestens binnen 2 Wochen nach dem Tage der Errichtung, bei Fällen der im Abs. 2 der Vorschrift „Erhöhung" zu Tarif nummer 1 A b und in Zusatz 4 zu Tarif nummer 1 A a, b bezeichneten Art binnen 2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht, bei Fällen der in Zusatz 5 zu Tarifnummer 1 A a, b bezeichneten Nachschösse binnen 2 Wochen nach der die Eirfoidcrung der Nachschüsse betreffenden Be- schlussfassung, in allen übrigen Fällen binnen 2 Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunde. Ist die Ausführung des Vertrags oder Beschlusses unterblieben, so ist der Stempel auf Antrag zu erstatten, wenn der Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Beurkundung gestellt ist. Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Beurkundung eingetreten sind, so be- ginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von dieser Tatsache Kenntnis erlangt hat.

Ist eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich, bleibt insoweit, als dies der Fall ist, die Besteuerung nach häherer Bestimmung des Bundesrats so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird.

Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden ist nur eine stempelpflichtig.

i) Vgl. dazu die Ausführungsbestimmungen des Bandesrats, Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20 August 1918 im Zentralbl. f. d. Deutsche Reich )918 S. 683 f., ferner Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes, Bekanntmachung des Reichskanzlers Tom 20 August 1918 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1918 S 633, 1184), auch mitgeteilt in der vom Reichsschatzamte hergestellten Ausgabe des Reichsstempelgesetzes (Berlin 1918, Verlag von Heymann) S. 87 f. u. S35f.

345

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 3: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

346 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

§2. Zur Bezahlung der Stempelabgabe sind verpflichtet: 1. bei den von Behörden oder Beamten, einschliesslich der Notare, errichteten

oder aufgenommenen Urkunden, sowie bei Urkunden, die von einem Notar ent- worfen und nach ihrer Vollziehung durch die Beteiligten von ihm öffentlich be- glaubigt werden, diejenigen, durch die die Errichtung oder Aufnahme der Ur- kunde veranlagst worden ist;

2. in allen übrigen Fällen die Teilnehmer am Rechtsgeschäfte. Mehrere zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichtete Personen haften als

Gesamtschuldner. §3.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die Steuerstelle des Bezirkes, in welchem die Gesellschaft usw. ihren Sitz hat, oder, falls die Gesellschaft im Inland keinen Sitz hat, des Bezirkes, in welchem die Zweigniederlassung ihren Sitz hat. Hat die Gesellschaft auch keine* Zweigniederlassung im Inland, so ist für die Erhebung der Abgabe die Steuerstclle zuständig, in deren Bezirk der Gesellschaftsvertrag oder der Gesellschaftsbeschluss beurkundet oder vorgelegt worden ist oder in deren Bezirk der Gegenstand (§1) sich befindet oder der Beteiligte seinen Wohnsitz hat oder das Geschäft zu erfüllen ist.

Soweit die Urkunden von Behörden oder Beamten, einschliesslich der Notare, errichtet oder aufgenommen worden sind, haben diese die Urkunden vor der Aushändigung von Urschriften, Ausfertigungen oder Abschriften der zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Die Aushändigung darf erst erfolgen, nachdem die Ab- gabe bei dieser eingezahlt und die Entrichtung der Abgabe von der Steuerstelle bescheinigt oder wenn die Besteuerung ausgesetzt (§ 1 a Abs. 2) ist. In den übrigen Fällen haben die Teilnehmer an dem Rechtsgeschäfte die Urkunde der Steuerstelle bei der Anmeldung zur Versteuerung vorzulegen. Die Steuerstelle hat auf der Urkunde die Abgabenentrichtung zu bescheinigen.

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Feststellung und Entrichtung der Abgabe bei einer anderen als der im Abs. 1 bezeichneten Behörde oder bei verschiedenen Behörden erfolgen oder sonst von den Vorschriften des Abs. 1 abgewichen werden kann, bestimmt der Bundesrat.

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass die Aktien sowie Zwischenscheine über Einzahlungen auf solche Wertpapiere vom Aussteller mit einem Vermerk über die erfolgte Entrichtung der Abgabe nach Tarif nummer 1 unter A a zu ver- sehen sind.

§4. Für die Entrichtung der Abgabe haften unter Vorbehalt des Rückgriffs

gegen den nach § 2 zu deren Zahlung Verpflichteten: a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene

Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Stempelbeträge zu den von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Verhandlungen;

b) Beamte, einschliesslich der Notare, welche vor erfolgtem Nachweis der Abgabenentrichtung die von ihnen errichteten oder aufgenommenen Urkunden aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften davon erteilen.

§5. Die Wertermittlung ist in denjenigen Fällen, in denen die Steuer vom Werte

zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu richten.

Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes.

Ist einem der Vertragschliessenden ein Wahlrecht oder die Befugnis ein- geräumt , innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen.

»46

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 4: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 347

so wird die Stempelsteuer nach dem höchsten möglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.

Wenn in den Fällen zu d, e im Inland gelegene Grundstücke und Berechti- gungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, zusammen mit beweglichen Vermögensgegenständen und Forderungen ohne Tren- nung des Entgelts eingebracht oder überlassen werden, so kommt für die Be- rechnung des Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den Urkundenausstellern die Werte für die einzelnen Gegenstände innerhalb einer mit dem Tage der Errichtung der Verträge beginnenden dreimonatigen Frist noch nachträglich schriftlich vereinbart weiden.

§6. Die Behörden zur Fühlung des Handelsregisters haben den im § 3 Abs. 1, 3

bezeichneten Behörden von allen Eintragungen alsbald nach deren Bewirkung Nachricht zu geben, soweit die Eintragungen die Errichtung von Aktiengesell- schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Gesellschaften mit be- schränkter Haftung oder die Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals solcher Gesellschaften oder die Errichtung von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften oder die Auflösung von Gesellschaften oder den Ein- tritt eines neuen Gesellschafters oder das Ausscheiden eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Gegen- stande haben oder die Verlegung des Sitzes einer ausländischen Gesellschaft der in Terifnummer 1 A a bis c bazeichneten Art nach dem Inland oder die Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung durch eine solche Gesellschaft betreffen.

Die gleiche Verpflichtung liegt den Behörden zur Führung des Genossen- schaftsregisters hinsichtlich der Eintragungen, die die Errichtung von Genossen- schaften betreffen, ob.

Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Bestimmungen im Abs. 1, 2 zulassen.

§7-. Dio in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Rechtsvorgänge und ihre Be- urkundung sowie die von Gesellschaften usw. der dort bezeichneten Art aus- gegebenen Aktien, Aktienanteilschcine und Anteilscheine sowie die Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundes- staaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Fälle d Ziff. 1, 3 und 4 der Tarifnumraer 1 unter A sowie auf die Fälle e Ziff. 2 dieser Tarifnummer, soweit es sich um die Ueberlassung von Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, zum Sondereigentume bandelt. Das gleiche gilt, wenn Grundstücke oder Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke sich be- ziehenden Vorschriften gelten, als Einlagen in eine der in Tarifnummer 1 A unter c bezeichneten Gesellschaften eingebracht werden.

Die Errichtung von Zweigniederlassungen oder die Verlegung des Sitzes von Gesellschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, unterliegt in den einzelnen Bundesstaaten keiner Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).

Von der Umschreibung der im Abs. 1 bezeichneten Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Uebertragungsvcrmerken (Indossamenten, Abtretungen usw.) ist eine Abgabe nicht zu entrichten.

Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die die in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Recht s Vorgänge betreffen, wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

Betrifft eine naeh Tarif numraer 1 A d, e 2 abgabepflichtige Urkunde ein Geschäft, das nach Tarifnummer 4 a abgabepflichtig ist, so ist die Abgabe nur einmal, und zwar nach derjenigen Tarifnummer zu entrichten, die den höheren Abgabenbetrag ergibt. Ist hiernach die Tarifnummer 4 a anzuwenden, so ist die

IM 7

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 5: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

348 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

Urkunde von. der Abgabe nach Tarif nummer 1 A d, e 2 nur befreit, wenn in sie ein Vermerk darüber aufgenommen ist, dass sich über das Geschäft eine versteuerte Schlussnote mit zu bezeichnender Nummer und Angabe des verwendeten Stempels in den Händen der Beteiligten befinde.

§8. Hinsichtlich der vor dem 1. August 1918 vorgenommenen Beurkundung

der Errichtung von Gesellschaf ten usw. der in Tarifnummer 1 unter A bezeichneten Art und der vor diesem Zeitpunkt eingetretenen daselbst bezeichneten Kapital- erhöhungen sowie hinsichtlich der aus Anlass der beurkundeten Errichtung oder Kapitaler höhung ausgegebenen Aktien, Aktienanteilscheine, Anteilscheine oder Zwischenscheine bewendet es bei den bisherigen Gesetzen, sofern der Gesellschafts- vertrag oder Gesellschaf tsbeschluss vor dem 16. April 1918 beurkundet ist.

Soweit bei vor dem 1. Oktober 1913 beurkundeten Gesellschaftsverträgen das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 anwendbar wäre, finden hinsichtlich der seit dem 1. August 1918 erfolgenden Einzahlungen die Vorschriften des vor- liegenden Gesetzes Anwendung.

§9. Wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarif-

nummer 1 bezeichneten Stempelabgaben zuwiderhandelt, verfällt in eine Geld- strafe, die dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleich- kommt, mindestens aber 20 M. beträgt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von 20 bis zu 10,000 M. ein.

Diese Strafe trifft jeden, der zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist, vorbehaltlich der Vorschrift des § 112 des Gesetzes, besonders und zum vollen Betrage.

n. Ausländische Aktien, inländische und ausländische Kuxe, Schuld- und Rentenverschreibungen , Geuussscheiae, Gewinnanteilschein- und Zins-

bogen. (Tarif nummer 1 unter B, C bis 3 A.)

§ 10. Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nr. 1 unter B, C bis 3 A des

anliegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Wertpapiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat.

In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat.

§ il Wer Wertpapiere der unter den Tarifnummern 1 unter B, C bis 3 bezeichneten

Art im Inland ausgibt, veräussert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder den Kontrollvorschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinter- zogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 M. für jedes Wert papier beträgt.

Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräusserung, Ver- pfandung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat.

Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet. 348

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 6: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 349

Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1 unter B Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 250 M. für die auf den einzelnen Anteil ausgeschriebene Ein- zahlung beträgt.

§12. Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere der in Tarifnummer 1

unter B, C bis 3 bezeichneten Art zur Zeichnung aufgelegt werden oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zu- ständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Massgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten.

Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage von 50 - 500 M. nach sich.

§ 13. Die der Reichsstempelsteuer nach Tarifnummer 1 unter B, C bis 3 unter-

worfenen Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).

Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Uebertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten.

Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Eintragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuch), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§14. Bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgegebenen inländischen und mit

dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere der in Tarifnumraer 1 unter B, C bis 3 bezeichneten Art, der vor diesem Zeitpunkt auf Anteilscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke ausgeschriebenen Einzahlungen sowie bezüglich der vor dem 1. August 1918 ausgestellten, unter Tarif nummer 2 Zusatz 3 fallenden Erklärungen bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Soweit jedoch nach diesem Zeitpunkt Einzahlungen auf die inländischen Wertpapiere und Schuld- verhältnisse geleistet weiden, finden die neuen Vorschriften Anwendung, jedoch unter Anrechnung des bereits vorher verwendeten Stempels.

Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, d. h. behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhält- nisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausch ge- langenden Stücke ordnungsmässig versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist.

Sollen ausländische Wertpapiere, die ordnungsmässig mit dem Reichsstempel versehen sind, in das Ausland versandt werden, so kann auf Antrag der Reichs - Stempel auf den Stücken ungültig gemacht und darüber eine Bescheinigung er- teilt werden, die den Inhaber berechtigt, einen gleichen Nennbetrag derselben Wert- papiere innerhalb der vom Bundesrate bestimmten Frist und unter den von ihm bestimmten Sicherungsmassregeln steuerfrei abstempeln zu lassen. Der Bundes- rat trifft auch die näheren Anordnungen über die Form der Bescheinigungen und die zu ihrer Ausstellung befugten Amtsstellen. Ausländische Wertpapiere, auf denen der Stempel ungültig gemacht ist, stehen solchen Wertpapieren gleich, für welche die Verpflichtung zur Versteuerung noch nicht erfüllt ist.

§ 15. Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden rinden die vor-

stehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist.

Sind nach dem 31. Juli 1909 Gewinttanteilscheinbogen oder Zinsbogen zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1918 ablaufenden Gewinnanteilscheinbogen

849

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 7: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

350 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

oder Zinsbogen vor diesem Zeitpunkt ausgegeben, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.

§ 16. Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nachweis geführt,

dass in dem vorhergehenden 10jährigen Zeitraum für ein oder mehrere Jährt; ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so tritt eine entsprechende Kürzung der Ab- gabe ein, es sei denn, dass der im Durchschnitt der 10 Jahre verteilte Gewinn- anteil mindestens 4 v. H. betragen hat.

§ 17. Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

sowie Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hinsichtlich der Vei pflichtung zur Ent- richtung der in Tarifnummer 3 A unter a bezeichneten Stempelabgabe so be- handelt, als wenn sie von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister für je 10jährige Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. Die Stempel- abgabe ist von dem Betrage der Einlagen auf das'in Aktien zerlegte Grundkapital zu berechnen und auf Grund einer binnen 3monatiger Frist an die Steuerbehörde einzureichenden Anmeldung zu entrichten.

Werden zu den unter Tarifnummer 2 fallenden Wertpapieren oder einer nach Zusatz 3 daselbst stempelpflichtigen Schuld Zinsbogen nicht ausgegeben, so finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Für den Be- ginn der zehnjährigen Zeiträume ist der Tag der Ausgabe der Wertpapiere und in Ermangelung einer Ausgabe der Tag der Beurkundung des Schuldverhältnisses massgebend.

III. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. (Tarif nummer 4.)

§ 18. Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inland ab-

geschlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben. Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, weun beide

Kontrahenten im Inland wohnhaft sind; ist nur der eine Kontrahent im Inland wohnhaft, so ist die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten. Bei kauf- männischen Firmen entscheidet für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handels- niederlassung, welche das Geschäft abgeschlossen hat.

Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche durch briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte des Inlandes und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind.

§ 19. Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Ist

einem Kontrahenten ein Wahlrecht eingeräumt, oder die Befugnis, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Ab- gabe nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.

Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter ver- änderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertrags- bestimmungen auf einen späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabe- pflichtiges Geschäft.

Ist das Geschäft von einem Kommissionär (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommis- sionär und dem Dritten, als auch für das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 23 Abs. 2 eintritt.

350

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 8: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 3bl

Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe") abgeschlossen werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des definitiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe spätestens am folgenden Werktag gemacht wird; wird dieselbe später gemacht, so gilt sie als ein neues abgabe- pflichtiges Geschäft. Die erforderlichen Ueberwachungsvorschriften erlässt der Bundesrat.

§ 20. Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: 1. wenn das Geschäft durch einen im Inland wohnhaften Vermittler ab-

geschlossen ist, dieser, andernfalls : 2. wenn nur einer der Kontrahenten im Inland wohnhaft ist, dieser, 3. wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inland wohnhafter nach

§ 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere,

4. wenn es sich um das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten handelt (§19 Abs. 3), der Kommissionär,

5. in allen übrigen Fällen der Veräusserer. Die im Inland wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten haften für

die Abgabe als Gesamtschuldner ; indessen ist bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 18 Abs. 2), der nicht im Inland wohn- hafte Kontrahent für die Entrichtung der Abgabe nicht verhaftet.

Der Vermittler ist berechtigt, den Ersatz der entrichteten Abgabe von jedem für die Abgabe verhafteten Kontrahenten zu fordern.

§ 21. Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das ab-

gabepflichtige Geschäft spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäfts- abschlusses eine Schlussnote auszustellen, welche den Namen und den Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere den Preis sowie die Zeit der Lieferung ergeben muss. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich.

Die Schlussnote ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist hat der Aussteller der Schbissnote die nicht für ihn be- stimmte Hälfte der letzteren, wenn derselbe die Schlussnote aber als Vermittler ausgestellt hat (§ 20 Ziff. 1), deren beide Hälften abzusenden.

Vermittler haben diese Absendung und den verwendeten Stempelbetrag in ihren Geschäftsbüchern zu vermerken.

Der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete darf unversteuerte Schlussnoten über das abgabepflichtige Geschäft nicht ausstellen und aus der Hand geben.

§ 22. Ist einem für die Entrichtung der Abgabe verhafteten Kontrahenten (§20

Abs. 2) eine zu niedrig versteuerte Schlussnote zugestellt worden, so hat derselbe binnen 14 Tagen nach dem Tage des Geschäftsabschlusses den fehlenden Stempel- betrag auf der Schlussnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen Kon- trahenten eine versteuerte Schlussnote überhaupt nicht zugegangen, so hat der- selbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Massgabe der im § 21 Abs. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren.

Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§ 20 Ziff. 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur die Hälfte des auf der zugestellten Schlussnote fehlenden Betrags nachträglich zu verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlussnote aber zu der von ihm auszustellenden Schlussnote nur die Hälfte des tarifmässigen Stempels zu ver- wenden.

351

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 9: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

352 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassang vom 26. Juli 1918.

Die nach den vorstehenden, Bestimmungen mangels des Empfanges der Schlussnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 21 obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege.

§ 23.

Eine Schlussnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern letztere an demselben Tage und unter denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind.

Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, der als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlussnote mit dem Zusatz „in Kommission" ausgestellt, so erfördert das Abwicklungsgeschäft mit dem Dritten die Abgabe nur noch insoweit, als dieses Geschäft einem höheren Stempel als dem für das Geschäft zwischen den beiden Kommissionären verwendeten unterliegen würde. Die Ermässigung oder Befreiung ist davon abhängig, dass der Kommissionär des Dritten die Schlussnote mit dem Vermerke versieht, dass sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schluss- note mit zu bezeichnender Nummer (§ 26) in seinen Händen befindet.

Umfasst eine Schlussnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 be- zeichnete Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage bzw. derselben Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem Werte nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen.

§ 24.

Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, neben der tarifmässigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte des Tarifsatzes, und zwar bei Tarifnummer 4 a 1 bis 5 des ermässigten, zu entrichten, es sei denn, dass der Kommissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat. Die Vorschriften über die Erhebung der weiteren Abgabe und über die zur Siche- rung dieser Erhebung erforderlichen Massregeln, insbesondere über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.

Hat im Falle der Tarif hummer 4 a, Ermässigungen unter 1, einer der Ver- tragschliessenden ein Geschäft der unter Tarifnummer 4a 5 bezeichneten Art im eigenen Kamen aber für gemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen und gehört ein Teilhaber am Geschäft nicht zu den in der Ermässigungsvorschrift bezeichneten Personen, so hat der Vertragschliessende nach Massgabe der Beteiligung zu der ihm ausgehändigten oder von ihm zurückbehaltenen versteuerten Schlussnoten- hälfte eine weitere Abgabe von 16/2o vom Tausend zu entrichten. Die Abgabe ist auf volle 10 Pf. nach oben abzurunden.

Hat ein Bankgeschäft ein Geschäft mit einem auswärtigen Kunden durch Vermittlung einer auswärtigen inländischen Geschäftsstelle im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen, so ist zu dem Geschäft eine weitere Ab- gabe in Höhe der Hälfte der Tarifsätze der Vorschrift „Ermässigungen" Nr. 1 in Tarifnummer 4 a zu entrichten. Die näheren Bestimmungen über die Art der Entrichtung trifft der Bundesrat.

§ 25.

Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver- schiedenen Zinsterminen von Wertpapieren derselben Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei.

Uneigentliche Leihgeschäfte, d. h. solche, bei denen der Empfänger befugt ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere Stücke gleicher Gattung zurück- zugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder Ge-

S52

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 10: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reiohssteinpelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 353

Währung eines Leihgeldes, Entgelts, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung «1er Wertpapiere abgeschlossen werden. Die darüber auszufertigenden Schluss- noten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk „Unentgeltliches Leihgeschäft" enthalten.

§ 26. Die Schlussnoten sind nach der Zeitfolge numeriert von denjenigen An-

stalten und Personen, welche gewerbsmässig abgabepflichtige Kauf- und sonstige Anßchaffungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, 5 Jahre lang, von anderen Personen 1 Jahr lang aufzubewahren.

§ 26 a. Der Bundesrat kann unter den erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu-

lassen, dass Personen, die gewerbsmässig Geschäfte in Wertpapieren, sei es für eigene Rechnung oder als Kommissionär oder aJs Vermittler betreiben, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Schlussnoten entbunden und berechtigt werden, die Abgabe auf Grund eines Steuerbuchs, in das die abgabepflichtigen Geschäfte täglich einzutragen sind, an die örtlich zuständige Steuerstelle in bestimmten Zeitabschnitten abzuführen (Abrechnungsverfahren). Er bestimmt, ob und in welcher Weise Personen, die nach § 20 Abs. 2 neben dem zunächst zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten Gesamtschuldner der Abgabe sind, im Falle des Ab- rechnungsverfahrens für die Abgabe haften.

Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Voraussetzungen im Ab- rechnungsverfahren die Befreiung von der Abgabe oder deren Ermässigung in den Fällen des § 23 Abs. 2, 3 und des § 25 Abs. 2 eintritt, sowie in welcher Weise die weitere Abgabe im Falle des § 24 zu entrichten ist.

§27. Ist bei dem Abschluss eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei

Kontrahenten, welche nicht nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die §§ 20, 21, 22, 23, 26 ausser Anwendung. Die Kontrahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen 14 Tagen nach dem Geschäftsabschlüsse der Steuerbehörde zur Abstempelung vorzulegen; diese Ver- pflichtung erstreckt sich bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu erheben ist (§ 18 Abs. 2), nicht auf den nicht im Inland wohnhaften Kontrahenten.

§ 28. Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht

möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrate festzusetzenden Massgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Umständen ausserhalb dieses Falles, insbesondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlussnoten eintreten kann.

§ 29. Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur

Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe auf Kredit verab- folgt werden.

§ 30. Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind oder auf welche

die Vorschrift unter „Befreiungen" zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten nur solchen Stempelabgaben (Taxen, Sportein usw.) unterworfen, die sich aus •der Art der Gegenleistung ergeben. Werden diese Schriftstücke indessen gericht- lich oder notariell aufgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in

Finanzarckiv. XXXVI. Jahrg. »53 23

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 11: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

354 DeaUoke« BtieliBitempelgeeets in der Fassung Tom SC. Juli 1918.

Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landes- gesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sportein usw.).

§ 31. Wer den Vorschriften m § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 27 zu-

widerhandelt oder eine Sohlussnote wahrheitswidrig mit dem im § 23 Abs. 2 oder § 25 bezeichneten Vermerke versieht oder im Falle der Tarifnummer 4 a behufs Erlangung einer Steuerermässigung unrichtige Angaben macht oder wer den auf Grund des § 26 a vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermässigung gleichkommt, mindestens aber 20 M. beträgt.

Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von 160 - 100,000 M. ein*

§ 32.

Wer, nachdem er auf Grund des § 31 bestraft worden, von neuem den dort • selbst bezeichneten Vorschriften zuwidei handelt, hat neben der im § 31 vor- gesehenen Strafe eine Geldstrafe von 150 - 5000 M. verwiikt.

Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist verwiikt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder teilweise erlassen ist.

Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung 5 Jahre verflossen sind.

§ 33.

Wer gegen die Vorschriften im § 21 Abs. 3 und § 26 verstösst, ist mit Geld- strafe von 3 - 5000 M. zu bestrafen.

IV. Spiel und Wette.1) (Tarif nummer 5.)

§34. Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat

die Stempelabgabe für die gesamte planmässige Anzahl der Lose oder Ausweise über Spieleinlagen im voraus zu entrichten.

Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen.

§ 35. Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wetteinsätze bei

öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich.

Wer im Inland solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, ver- steuerte Ausweise hierüber auszustellen.

§ 36.

Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht weiden.

i) Vgl. dazu das Gesetz betr. die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderenne & vom 4. Juli 1906 (Finanzarchiv S4, 1907, S. 852 f.).

• «*•

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 12: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reicnsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 355

§37. Wer ausländische Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes-

gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen 3 Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel- abgabe zu entrichten.

Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Aus- weise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich ver- anstaltete Rennen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, ist, sofern er diese Vermittlung gewerbsmässig betreibt, verpflichtet, versteuerte Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen.

Gewerbsmässige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im | 35 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer Bestimmung des Bundesrats.

§ 38. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch

Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde. Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden

hat, bestimmt der Bundesrat. § 39.

Die Nichterfüllung der in den §§ 34, 35, 36 und 37 bezeichneten Verpflich- tungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleich- kommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer inländischer Lotterien oder Ausspielungen sowie gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Lose eder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete besorgt nicht unter dem Betrage von 250 M. festzusetzen.

Ist die Zahl der abgesetzten Lose oder die Gesamthöhe der Wetteinsät zo nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von 250 - 5000 M. ein.

§ 40.

Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrags ist aus- geschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur dann zu- gestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht zustande gekommen ist.

§41. Die §§ 34 - 40 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundesstaaten keine

Anwendung. Die Stempelsteuer für die Lose der letzteren wird durch die Lotteriever-

waltung eingezogen und in einer Summe für die Gesamtzahl der von ihr abgesetzten Lose zur Reichskasse abgeführt.

Eine Abstemplung der Lose findet nicht statt.

§42. Oeffentliche Ausspielungen, Verlosungen und Lotterien, für welche die

Reich88tempclabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundes- staaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel U6W.).

V. Frachturkunden. (Tarif nummer 6.)

§43. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 6 des Tarifs bezeichneten

Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, im 865

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 13: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

356 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempel- pflichtigen Schriftstücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Empfänger der Sendung ob.

Im Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer verantwortlich. Er ist berechtigt, nach seiner Wahl den Betrag der Stempelabgabe vom Absender oder Empfänger einzuziehen. Bei im Inland aufgegebenen Sen- dungen kann er vom Absender die Einlieferung der Frachtbriefe mit aufgeklebten Stempelmarken verlangen, sofern zu den Frachtbriefen nicht Vordrucke mit ein- gedrucktem Stempel verwendet sind.

§ 44. Die Beförderung von Gütern im Sohiffsverkehre der Tarifnummer 6 a, b

und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen Schiffsverkehre (Tarif nummer 6 c) darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Ausland nach dem Inland befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der bezeichneten Art ausgehändigt wird.

Auf die Beförderung der Postsendungen und des Gepäcks der Reisenden im Schiffsverkehre mit dem Ausland findet die Vorschrift des Abs. 1 keine An- wendung.

Soweit in dem in Tarifnummer 6 e bezeichneten Güterbeförderungsverkehr Urkunden der im Tarife bezeichneten Art nicht ausgestellt werden, ist die Ab- gabe nach näherer Bestimmung des Bundesrats von der Sendung selbst zu ent- richten. Der Bundesrat kann die Entrichtung der Abgabe in anderer Weise als zu der Urkunde auch noch in anderen Fällen anordnen.

§ 45. Wird im Seeverkehr eine Urkunde der in Tarifnummer 6 a, b, c bezeichneten

Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu entrichten, die dem Reeder auszuhändigen oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Ent- richtung der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist.

Hat der Reeder seine Niederlassung im Ausland, so tritt an seine Stelle der inländische Vertreter.

§ 46. Die Abgabe muss entrichtet werden bei im Inland ausgestellten Schrift-

stücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland ausgestellten Schriftstücken binnen 3 Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schrift- stücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6 a, b, c zu entrichten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.

Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aus- händigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem Ausland bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen.

§47. Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen

unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen 3 Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken.

§ 48.

Die im § 43 gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmässig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats.

Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen er- folgen darf.

856

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 14: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 191$. 357

§49, Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft,

welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleich- kommt, mindestens aber 20 M. beträgt.

Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.

Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 44 Abs. 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne dass eine der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.

Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe von 20 - 5000 M. ein.

§ 50. Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat, wenn er nach

erfolgter Bestrafung auf Grund des § 49 von neuem der dort bezeichneten Vor- schrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des § 49 die im § 32 vorgesehene Rück- fallsstrafe verwirkt.

§ 51. Enthält ein Schriftstück ausser der Beurkundung eines Frachtvertrags noch

eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.

VI. Personenfahrkarten1). (Tarifnummer 7.)

Vu. Erlanbniskarten für Kraftfahrzeuge2). (Tarif nummer 8.)

§ 62. Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge dürfen zum Be-

fahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrauch genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gegen Zahlung des Abgabebetrags eine Er- laubniskarte der im Tarife bezeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten nicht als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Vorschrift.

Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen Kraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landesregierungen bestimmt.

Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die Vorschrift des

i) Infolge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (§ 34 Abs. 2) - Finanzarchiv 34 (1917) S. 812 - sind die §§ 52-61 weg-

2) Die Bestimmungen stammen aus dem Jahre 1906 (Finanzarchiv 23, 1906, S. 669 f., 808 f.) Hierzu kommt aber das Gesetz vom 1«. Mai 1908 betr. die Stempelabgabe von Er- laubniskarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer vom 18. Mai 1908 (Reichs- gesetzbl. S. 210) :

„§ 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, für im Ausland wohnende Kraftfahrzeug- besitzer im Grenzverkehre, bei einem nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Jahres- zeitraumes währendem Aufenthalt im Inland auch ausserhalb des Grenzverkehrs, zum Zwecke der Verkehrs eri eichterungen Abweichungen von den Vorschriften des Abschn. VI (Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge) und der Tarifnummer 8 b des Reichsstempelgesetzes vom S. Juni 1905 anzuordnen.

Die vom Bundesrat getroffenen Anordnungen sind dem Reichstag, wenn er ver- sammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten, vorzulegen. Sie sind ausser Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft." Die Ausführungsbestimmungen vom 20. August 1918 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich

1918 S. 683 f. §§ H9-1Ö1) enthalten das Nähere. 357

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 15: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

358 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen Vorschriften der Landes- gesetze werden hierdurch nicht berührt.

§ 63.

Die Verpflichtung zur Lösung einer naoh Tarifnummer 8 versteuerten Er- laubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahrzeugs, und wenn ihm gegen- über auf Zeit ein anderer zum Besitze berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflichtung des letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit entrichtet ist.

Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche ein im Inland wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender Steuerpflichtiger nicht vor- handen ist, ist die Erlaubniskarte von demjenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.

§ 64.

Die Erlaubniskarte wird auf 1 Jahr ausgestellt, soweit nicht die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt worden ist.

§ 65. Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für jedes der Fahr-

zeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte

an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug ein, so ist er zur Entrichtung einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit verpflichtet, als die Abgabe hinsicht- lich des neuen Fahrzeugs sich höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug berechnet. Der hiernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn der Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte 4 Monate oder weniger beträgt.

Im Falle der Veräusserung eines Kraftfahrzeugs während der Gültigkeits- dauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen des Erwerbers um- geschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Abgabe nicht zu entrichten. Die Vorschriften des Abs. 2 finden in diesem Falle keine Anwendung.

§ 66.

Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens 3 Tage vor Ingebrauch- nahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche befindlichen Kraftfahrzeugen spätestens am 3. Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die Umschreibung der Erlaubniskarte im Falle des § 65 Abs. 2 spätestens 3 Tage vor Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn- oder Aufenthalts- ort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu beantragen. Die Landes- regierungen sind ermächtigt, andere Fristen vorzuschreiben.

Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (§ 63 Abs. 2) ist die Ausstellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte bei der nächsten zuständigen Behörde zu beantragen.

Der Antrag hat zu enthalten: 1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Ab-

gabe wesentlichen Merkmalen, 3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte begehrt wird. Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag einzuzahlen.

§ 67. Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde hat Stempelr

marken in entsprechendem Betrage zu der Erlaubniskarte zu verwenden und die Stempelmarken zu entwerten.

S58

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 16: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reich8stemj»]geMts in der Fassmng tob 26. Juli 1918. 35g

Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung des Ab- gabenbetrags erfolgen.

Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaubniskarten trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, dass die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen hat.

§ 68. Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für Kraftfahrzeuge

die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben ist, darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen Vorlegung der ordnungsmassig ver- steuerten Erlaubniskarte erfolgen.

Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Ausstellung der Erlaubnis- kartc zuständige Behörde ist, auf Antrag der letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauche befindliche Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kenn- zeichens zu bewirken.

§ 69. Der Führer des Kraftfahrzeuge hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei

sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Verlangen den sich durch ihre Dienst- kleidung oder sonst ausweisenden Grenz- und Steueraufsichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der Polizeiverwaltung zum Nachweis der Erfüllung der Stempel- pflicht vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben. Ein in der Fahrt begriffenes Kraftfahrzeug darf indessen lediglich aus diesem Anlass ausser im Grenzbezirke nicht angehalten werden.

§70. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft,

welche dem fünf- bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte gleich- kommt.

Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm ob- tiegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.

Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. .1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von 150 - 4000 M. für den einzelnen Fall ein.

Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.

§71. Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetE-

licher Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Höchstsätze vorzuschreiben.

Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in don einzelnen Bundes- staaten.

Vm. Vergütungen. (Tarifnummer 9.)

§72. Die in Tarifnummer 9 genannten Gesellschaften haben bei Aufstellung der

Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tage- gelder, Reisegelder usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9]), die den zur Ueberwaohung der

8S»

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 17: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

S60 Deutsches Reiobsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

Geschäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Gruben» Vorstandes usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind.

§ 73. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstand, dea

persönlich haftenden Gesellschaftern bzw. den Geschäftsführern der im § 72 genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezüge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten.

§74. Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung

von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmässig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundes^ rate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Ent-r richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzoichen erfolgen darf.

§ 75. Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder

des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter bzw. die Geschäftsführer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinter - zogenen Stempels beträgt.

DL Geldumsätze.

(Tarif nummer 10.)

§ 76. Wer im Inland Geschäfte betreibt, die der Anschaffung und der Darleihung

von Geld dienen, hat sein Geschäftsunternehmen nebst den sämtlichen Zweig- stellen bis zu einem von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr be* zeichneten Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt oder wenn das Unternehmen oder eine Zweigstelle am 1. August 1918 noch nicht bestanden hat, binnen 2 Wocheo nach Eröffnung des Betriebs der Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

Er hat demnächst der Steuerstelle jeweilig binnen 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs oder nach Auflösung des Geschäfts 'den Gesamtbetrag der- jenigen Zinsen anzumelden, die er bei den Geldumsätzen im Laufe des Geschäfte- jahrs oder bis zur Auflösung des Geschäfts für Einlagen, für Guthaben in laufender Rechnung, für sonstige als tägliches Geld oder auf feste Termine oder auf Kündigung oder auf andere Weise im Geschäftsbetriebe hereingenommene Geldbeträge be- rechnet hat (Habenzinsen).

Zinsen für Geldbeträge, die durch Begebung eigener Wertpapiere (Schuld- verschreibungen, Pfandbriefe, Hypothekenpfandbriefe, Kommunalobligationen) gegen Begründung von Schuldbuchforderungen durch Veräusserung verzinslicher und unverzinslicher Schatzanweisungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie durch Veräusserung von Wechseln hereingenommen werden, unterliegen der Anmeldung nicht.

Der Steuerpflichtige hat über die berechneten Soll- und Habenzinsen in der Art Buch zu führen, dass aus ihm der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen errechnet werden kann. Lässt sich aus der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen Habenzinsen nur mit einer unverhältnismässigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen feststellen, so kann die Direktivbehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer jährlichen Abfindung gestatten.

Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden.

§ 77.

Mit der Anmeldung ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle einzu- zahlen.

300

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 18: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 3g J

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass die Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen zu den einzureichenden Anmeldungen zu verwenden ist.

Die Abgabepflicht tritt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Abgabe zu entrichten ist, ohne Rücksicht auf die Anmeldung ein.

Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zinsen 100,000 M. überstiegen» so ist auf die für das folgende Geschäftsjahr fällig werdende Steuer nach einem halben Jahre eine Abschlagszahlung von 50 v. H. der vorher gezahlten Abgabe zu entrichten.

§ 78. Wer den §§ 76, 77 zuwiderhandelt oder über die von ihm verausgabten

Zinsen wissentlich unrichtige Angaben macht oder von Abs. 5 der Befreiungen der Tarifnummer 10 widerrechtlich Gebrauch macht, hat eine Geldstrafe ver- wirkt, die dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Abgaben gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 - 100,000 M. ein.

X. Grundstticksübertragungen. (Tarif nummer 11.)

§ 84. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarif nummer 11 bezeichneten

Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zuschlags, bei freiwilliger Veräusserung in dem Falle a mit der rechtswirksamen Beurkundung des der Uebertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle zu b mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn das Grund- stück im Grundbuch nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu werden braucht, mit der rechtswirksamen Beurkundung.

§ 85. Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unter-

bliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder Rechtsvor- ganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung.

Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag auf Antrag zu erstatten ist.

§ 86. Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von Stempel-

marken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und unter

welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu erfolgen bat.

§ 87.

Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden ist nur eine stempelpflichtig.

Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen Urkunden zu vermerken.

§ 88. Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der zu a, b

der Tarifnummer 11 und d, e der Tarif nummer 1 unter A bezeichneten Art, so ist der Betrag des Stempels für einen jeden besonders zu berechnen und die Ur- kunde mit der Summe dieser Stempelbetrage zu belegen.

§ 89. Die Stempelabgabe ist binnen 2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflioht

zu entrichten: sei

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 19: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

362 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

a) bei den von Behörden oder Beamten, einschliesslich der Notare, vor- genommenen Verhandlungen und Beurkundungen von denjenigen, auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen sind;

b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte. Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften als Gesamt-

schuldner. § 90.

Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die Landesfürstin.

§ 91. Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder Beamten,

einschliesslich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den Stempel vor Aus- händigung der Urkunde, spätestens aber binnen 2 Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht zu verwenden.

Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht befr gebracht, so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zuständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Behörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die zwangsweise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Bestimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unter- schriften oder Handzeichen beglaubigt.

Die Entgegennahme der Auflassung oder, wenn diese nicht vor dem Grund- buchrichter erfolgt, die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch kann nach dem Ermessen des Gerichts von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag abhängig gemacht werden, lieber Erinnerungen gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung wird im Aufsichtsweg entschieden.

§92. Für die Entrichtung der Stempelabgabe haften unter Vorbehalt cles Rück-

griffs gegen den nach § 89 zur Zahlung der Steuer Verpflichteten: a) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene

Genossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Stempebeträge zu den von ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem Auftrag oder Namen errichteten Verhandlungen;

b) jeder Inhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht oder nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande der Beurkundung hat;

c) Beamte, einschliesslich der Notare, welche die von ihnen auf genommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften erteilen oder wegen der Ein- ziehung des Stempels die ihnen nach § 91 obliegenden Pflichten verabsäumen., soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt und die Steuer von dem Steuer- pflichtigen nicht zu erlangen ist.

Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt

§ 93. Die Wertermittlung ist in denjenigen Fällen, in denen die Steuer vom Werte

zu berechnen ist, auf den gemeinen Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu richten.

Der Wert dauernder Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes.

Ist einem der Vertragschliessenden ein Wahlrecht oder die Befugnis ein- geräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen»

86«

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 20: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung, vom 26. Juli 1918. ggg

so wird die Stempelsteuer nach dem höchsten möglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet.

Soweit in Landesgesetzen für die Wertermittlung bei Erhebung einer Ab- gabe von der Uebertragung des Eigentums an Grundstücken oder ihnen gleich* geachteter Rechte von den vorstehenden Vorschriften Abweichungen getroffen sind, können diese nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Bemessung der Reichsabgabe zugrunde gelegt werden.

§94. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht seitens des nach § 89 zur Zahlung

der Abgabe Verpflichteten wird mit einer Geldstrafe bestraft, welcher dem zehn- fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber 20 IL beträgt.

Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe bis zu 10,000 M. ein.

Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm ob- liegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.

Die gleiche Strafe tritt ein, wenn bei Auflassungserklärungen und Um- schreibungsanträgen ein geringerer Wert angegeben wird als der nach den Vor- schriften der Spalte 4 der Tarif nummer 11 berechnete Betrag der Gegenleistung; oder wenn behufs Erlangung der Steuerfreiheit unrichtige Angaben gemacht werden.

§ 95. Von Grundstücken, die auf Grund Von Vorschriften gebunden sind, die

nach den Art. 57 - 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt bleiben, ist an Stelle der Abgabe nach Tarif nummer 11 eine jährliche Abgabe von */w v. H. des Wertes zu entrichten.

Die Ermittlung des Wertes findet nach den Bestimmungen des § 16 des Erbschaf tssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (R.G.B1. S. 620) in 30jährigen Zeit- abschnitten statt.

Der erste 30jährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem das. Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern dieser vor dem Inkraft- treten des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 liegt, mit dem 1. Oktober 1909.

Für die Zeit vom 1. Oktober 1909 bis zum 30. Juni 1914 wird zu der im Abs. 1 vorgesehenen Abgabe ein Zuschlag von V«o v» H. des ermittelten Wertes jährlich erhoben1).

Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last im Sinne des § 10 Ziff. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.

Grundstücke, zu deren rechtsgültiger Veräusserung weder eine landesherr- liche oder sonstige Genehmigung noch die Zustimmung von Familienmitgliedern oder Dritten erforderlich ist und deren Veräusserungserlös nach den gesetzlichen oder hausverfassungsmässigen oder stiftungsmässigen Bestimmungen der freien Verwendung des Veräusserers unterliegt, gelten nicht als gebunden im Sinne der Vorschriften dieses Paragraphen.

Von der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die Landesfürstin.

§ 96. Bei Veräusserungen, die in die Zeit bis zum 30. Juni 1914 fallen, wird zu

der in Tarif nummer 11 vorgesehenen Abgabe von x/s v* H. des Kaufpreises ein Zuschlag von 100 v. H. erhoben*).

O Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 191» (Finanzarchiv »1, 1914, S. 838) ist der in den §§ 89, 90 - nunmehr 95, 96 - des Reichsstempel- gesetzes bestimmte Zuschlag zu den dort vorgesehenen Abgaben in der bisherigen Höhe bis zum Ende des Rechnungsjahrs 1916 aufrechterhalten; durch Reichsgesetz vom 80. Mars 1917 - Finanzarchiv 34 (1917) S. 826 - ist die Aufrechterhaltung bis 51. März 1920 aus- gesprochen.

*) xu vergieicnen aie Fussnore zu 9 90. 8 68

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 21: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

364 Deutsches Reichsstempelgcsctz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

Nach dem 30. Juni 1914 wird der Steuersatz in Tarifnummer 11 von 3 zu 3 Jahren durch den Bundesrat einer Nachprüfung unterzogen. Uebersteigt inner- halb des 3jährigen Zeitraums der durchschnittliche Jahresanteil des Reiches am Ertrage der Zuwachssteuer den Betrag von 25 Mill. M., so ist der Steuersatz in Tarif nummer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Feststellung folgenden Rech- nungsjahrs für die folgenden 3 Jahre nach näherer Bestimmung des Bundesrat» entsprechend herabzusetzen *).

Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die Abgabe nach § 95 Anwendung. Insoweit die Abgabe für eine Zeit bezahlt ist, für welche die Herabsetzung ein- tritt, ist vom Reiche entsprechender Rückersatz zu leisten1).

XI. Versicherungen. (Tarif nummer 12.)

§ 97. Ueber Zahlungen, die als Entgelt für die Uebernahme einer Versicherung

der in Tarif nummer 12 bezeichneten Art geleistet werden, ist nach näherer Be- stimmung des Bundesrats eine Aufstellung anzufertigen und vorzulegen, die ausser dem Zahlungsbetrage den Gegenstand und die Art der Versicherung, die Nummer des Versicherungsscheins (Police), die Versicherungssumme und, soweit es zur Berechnung der Abgabe erforderlich ist, den Zeitraum angeben muss, für welchen die Zahlung geleistet wird. Die Steuerpflicht tritt mit der Zahlung des Entgelts unabhängig davon ein, ob die Aufstellung angefertigt wird.

Die Verpflichtung zur Anfertigung und Vorlegung der Aufstellung liegt dem Versicherer ob.

Ist ein anderer ermächtigt, für den Versicherer Zahlungen entgegenzu- nehmen, so liegt auch ihm die Verpflichtung zur Ausstellung und Vorlegung solcher Schriftstücke ob. Wird von einem von beiden die Aufstellung angefertigt und vorgelegt, so ist der andere von der Verpflichtung befreit.

§ 9S. Die Stempelabgabe ist zu den Aufstellungen zu entrichten. Die Entrichtung geschieht durch Verwendung von Vordrucken oder von

Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen

Fällen die Abgabe auf andere Weise als im Anschluss an die Aufstellungen und durch Verwendung von Stempelwertzeichen entrichtet werden darf.

§ 99. In Fällen der Befreiung von der Abgabepflicht ist der Grund der Befreiung

in den Aufstellungen zu vermerken, sofern er aus dem Inhalt der Eintragung nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

§ 100. Schuldner der Abgabe ist der Versicherungsnehmer. Zu dessen Lasten ist

die Abgabe von dem Versicherer oder seinem Bevollmächtigten (§97 Abs. 3) spätestens bei Vorlegung der Aufstellung mit der Massgabe zu zahlen, dass die Abgabe in Fällen, in denen sie durch die Dauer der Versicherung bestimmt wird, für den Zeitraum zu entrichten ist, auf den die Zahlung des Versicherungsentgelte sich bezieht.

§ 101. Wenn der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz hat, ist der von ihm

zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigte, im Inland wohnhafte Ver- treter verpflichtet, von seiner Bestellung der Steuerbehörde seines Bezirkes Mit- teilung zu machen. Er ist auch verpflichtet, der zuständigen Steuerbehörde

i) Abs. 2 und 3 sind dnreh § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Aenderungen im Finanz- wesen vom 3. Juli 1913 (Finanzarchiv 31, 1914, S. 338) hinfällig geworden.

364

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 22: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 335

innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach jeder Leistung des Versicherungsentgelts von dem Gegenstand und der Art und Dauer der Versicherung, der Versiche- rungssumme sowie von den Fristen für die Zahlung des Versicherungsentgelts Anzeige zu erstatten und auf Erfordern der Behörde den Versicherungsschein und das Empfangsbekenntnis über die Zahlung des Versicherungsentgelts oder, wenn er nicht im Besitze dieser Urkunden ist, die über die Versicherung und die Zahlung des Versicherungsentgelts Aufschluss gebenden Geschäftspapiere vor- zulegen.

Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 Satz 2 liegt dem Versicherungsnehmer ob, wenn der Versicherer im Inland weder seinen Wohnsitz noch einen zur Entgegen- nahme von Zahlungen bevollmächtigten Vertreter hat.

§ 102. Die Aufstellungen und die sonstigen Nachweise über die Entrichtung der

Abgabe sind von Vereinigungen, Anstalten und Personen, welche Versicherungen übernehmen oder vermitteln, nach näherer Bestimmung des Bundesrats geordnet, 5 Jahre lang vom Schlüsse des Jahres ab, in welchem die Abgabe entrichtet ist, aufzubewahren.

Die gleiche Pflicht liegt im Falle des § 101 dem Versicherungsnehmer ob.

§ 103. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft,

welche dem 25fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, minde- stens aber 20 M. beträgt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von 20 bis zu 10,000 M. ein.

Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm ob- liegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt.

Der Nichterfüllung der Steuerpflicht wird gleichgeachtet, wenn die An- fertigung der Aufstellung (§ 97) oder die Anzeige an die Steuerbehörde ( §§ 101, 106) unterlassen oder hierbei unrichtige Angaben gemacht werden, die geeignet sind, die Abgabe zu verkürzen.

Weist der Versicherer nach, dass für die Anfertigung der Aufstellung mit Zustimmung der Steuerbehörde ein Bevollmächtigter bestellt ist, so trifft für die Dauer der Bestellung diesen allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Aufstellung und deren Versteuerung.

§ 104. Der Bundesrat kann bezüglich der §§ 97 - 101 für die öffentlichen Ver-

sicherungsanstalten auf Antrag der Landesregierung abweichende Bestimmungen zulassen.

Die Königlich Bayrische Regierung ist befugt, für die Brandversicherungs- anstalt für Gebäude im Königreiche Bayern besondere Vorschriften über die Art der Erhebung der Abgabe zu erlassen.

§ 105. Die in Tarif nummer 12 bezeichneten Beurkundungen sowie sonstige Urkunden

über Versicherungen, z. B. Anträge auf Abschluss oder Verlängerung einer Ver- sicherung, Versicherungsscheine, Verlängerungsscheine usw., unterliegen - auch für die nach Tarif nummer 12 befreiten Versicherungszweige - in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Sportelabgabe (Taxe, Sportel usw.).

Die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für Amtshandlungen, die aus Anlass einer Versicherung erforderlich werden, wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 106. Die Zahlung des Entgelts für Versicherungen der in Tarif nummer 12 be-

zeichneten Art, die in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum Inkrafttreten dieses 365

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 23: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

366 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 36. Juli 1918.

Gesetzes geleistet wird, unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie sieh auf die Zeit nach dem Inkrafttreten bezieht. Die hiernach steuerpflichtigen Zahlungen sind binnen 1 Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Steuerbehörde anzumelden. Die Anmeldung liegt dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer ob. Die Vorschriften des § 97 Abs. 3 finden entsprechende An- wendung.

Ist aus Anlass dieser Zahlungen eine Abgabe der im § 105 bezeichneten Art bereits entrichtet, so wiid deren Betrag auf die nach Abs. 1 fällige Abgabe angerechnet.

Die näheren Bestimmungen über die Erhebung trifft der Bundesrat.

Xu. Allgemeine Bestimmungen. § 107.

Der Bundesrat erlässt die Anordnungen wegen der Anfertigung und des Vertriebs der nach Massgabe dieses Gesetzes zu verwendenden Stempelmarken und gestempelten Formulare sowie die Vorschriften über die Form der Schluss- noten und über die Art der Verwendung der Marken. Er stellt die Bedingungen fest, unter welchen für verdorbene Marken und gestempelte Vordrucke (für ab- handen gekommene oder vernichtete Scheckvordrucke *), sowie für Stempel auf verdorbenen Wertpapieren Erstattung zulässig ist.

§ 108. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet

worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.

§ 109. Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Ab-

gaben unterliegt der Verjährung. Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

und des Art. 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit folgenden Massgaben Anwendung:

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 10 Abs. 1 mit dem Schlüsse des Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den übrigen Fällen mit dem Schlüsse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.

Die Verjährung wird auch unterbrochen durch eine an den Zahlungs- pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zahlung oder durch die Bewilligung einer von ihm nachgesuchten Stundung. Wird die Verjährung unterbrochen, so be- ginnt eine neue Verjährung nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem der für die Beendigung der Unterbrechung massgebende Zeitpunkt eintritt, und im Falle der Bewilligung einer Stundung nicht vor dem Schlüsse des Jahres, in welchem die bewilligte Frist abläuft.

§ 110*). In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung der in diesem Gesetze

festgestellten Abgaben ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen 6 Monaten nach eifolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung zu erheben. Für die Berechnung dieser Frist sind die Be- stimmungen der Zivilprozessordnung massgebend. Zuständig sind ohne Rück- sicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte. Soweit bei denselben Kammern für Handelssachen bestehen, gehört der Rechtsstreit vor diese. Die Revision sowie die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte geht an das Reichsgericht.

)) Die Worte „für abhanden gekommene oder vernichtete Scheckvordrucke" sind infolge der Aufhebung des Scheckstempels durch Art. I des Reichsgesetzes vom Stf. Juni 1*1) (Finanzarchiv 38, lulti, 8- T<tf) hinfällig.

*) vgl. nun unten na* vresetz uoer aie iinicaiiuug amos nawas u u»u&uuiob uuu «ber die Reichsaufsicht für Zölle und Reichssteuern vom 8«. Juli W18 §§ 7, 8 26.

9*6

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 24: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reiohsstempelgeeetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. ggy

§ 111. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die

zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu 150 M. nach sich.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 9, 11, 31, 39, 49, 57, 70, 76, 78, 83 c Abs. 1, 94 und 103 aus den Umständen sich ergibt, dass eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.

§ 112. Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen-

schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit- gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels- gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind. Die Gesellschaften und Genossenschaften haften für die von ihren Vertretern verwirkten Geldstrafen und die Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Abgabe.

Auf die Verhängung der im § 32 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 113. Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhand-

lungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Strafver- folgung finden die Vorschriften in §§ 23, 24 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 sinngemässe Anwendung. Die auf Grund des gegenwärtigen Ge- setzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Ist der Betrag der hinterzogenen oder vorenthaltenen Abgabe nicht zu ermitteln, so ist von dem Betrage der Geld- strafe der fünfte Teil an Stelle des nicht festgestellten Abgabebetrages an die Reichskasse abzuführen.

Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

§ 114. Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete

unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden.

§ 115. Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit

das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes- beamten verstanden.

Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, dio Landesregierungen.

Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden und Beamten ob.

§ 116. Die in den einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempel-

wesens beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden Ver- pflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der in diesem Gesetze bestimmten Abgaben wahrzunehmen.

Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen die in Tarif- 367

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 25: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

368 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom Stf. Juli 1913.

nummer 1 bezeichneten Gesellschaften usw. und alle diejenigen, welche abgabe- pflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Be- förderung von Gütern (Nummer 6 des Tarifs) gewerbämassig betreiben oder ver- mitteln oder Versicherungen (Nummer 12 des Tarifs) übernehmen oder ver- mitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen. Inwieweit die im § 76 bezeichneten Steuerpflichtigen der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarif nummer 10 und nach §§ 76, 77 unterliegen, bestimmt der Bundesrat.

Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und er- forderlichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.

Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer- direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabe- pflichtige Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.

§ 117. Ausserdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der

Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach- verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflich- tung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.

§ 118. Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf

festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu bezeichnen.

Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver- hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische An- ordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.

§ 119. Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden

die Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet. § 120.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aufsichtsbeamten haben' in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.

In denjenigen Staaten, in welchen die bezeichneten Geschäfte anderen Behörden als den Zollbehörden übertragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit der Reichsaufsichtsbeamten vom Reichskanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Bundesregierung geregelt.

Unter Zustimmung des Bundesrats kann der Reichskanzler die Wahr- nehmung der Geschäfte der Reichsaufsichtsbeamten, soweit die Ausführung dieses Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beamten übertragen.

§ 121. Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz

unter Tarifnummer 1 B, C, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit. Andere subjektive Befreiungen finden, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen

angeordnet sind, nicht statt. Wegen der Entschädigung für die Aufhebung solcher Befreiungen, welche

etwa auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, sowie wegen der Erstattung der von solchen Berechtigten entrichteten Stempelbeträge kommen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Wechselstempelsteuer (§ 26 Abs. 2 - 4), zur Anwendung 1).

i) Gemeint ist der § 26 des Wechselstempelgesetzes vom 10. Juni 1869, der im Wechselstempelgesetze vom 10. Juni 1909 nicht mehr enthalten ist.

368

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 26: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. gg<)

§ 122. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme, welche in seinem

Gebiet aus dem Verkaufe von Stempelmarken oder gestempelten Blanketts oder durch bare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme der Steuer von Losen der Staatslotterien, der Betrag von 2 % aus der Reichs- kasse gewährt. Hinsichtlich der Einnahme aus der Besteuerung der Geldumsätze kann der Bundesrat eine andere Verteilung der Verwaltungskostenvergütung von 2 v. H. unter die Bundesstaaten anordnen.

Aussei dem wird aus dem in dem einzelnen Bundesstaat aufgekommenen Ertrage der Abgabe nach den Tarifnummern 1 A, 12 diesem Bundesstaate bis zum 31. März 1915 die Durchschnittseinnahme vergütet, welche in den letzten 3 Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes aus den durch § 7 Abs. 1, § 105 Abs. 1 aufgehobenen Abgaben erzielt ist. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der Durchschnittseinnahme und die Verrechnung dieses Entschädigungsbetrags trifft der Bundesrat.

§ 123. Der Ertrag der Abgaben fliesst nach Abzug 1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-

ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 2. der nach Vorschrift des § 122 zu berechnenden Erhebungs- und Ver-

waltungskosten in die Reichskasse.

Xm. SchlußbestimmungeD. § 124.

(Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1913 in Kraft.)1) Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats festgesetzt.

Das Abänderungsgesetz vom 26. Juli 1918 enthält noch folgende zwei Artikel:

Artikel 26. Werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angeschaffte Wertpapiere

1er in Tarifnummer 1 C bezeichneten Act in das Inland eingeführt, so beträgt die Stempelabgabe bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des gegen- wärtigen Kriegszustandes 3 v. H.

Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszustandes beträgt für Geschäfte der in Tarifnummer 4 a 5 bezeichneten Art der Steuersatz 3 v. T. Der Bundesrat kann für diese Zeit den Steuersatz bis auf 2 v. T. ermässigen oder ihn auf 4 v. T. erhöhen. Die im § 24 Abs. 2 vorgeschriebene weitere Abgabe beträgt bei einem Steuersatze von 3 v. T. ^o, bei einem Steuersatze von 4 v. T. ^/to v. T.

Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

Artikel 27. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. Die im § 76 des Reichsstempelgesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig

von den für die Zeit nach dem 30. Juni 1918 bis zum Schlüsse des Geschäftsjahrs berechneten Habenzinsen zu entrichten. Für die Anwendung der Steuerstufen sind der Gesamtbetrag der in dem Geschäftsjahr berechneten Habenzinsen und die Zeitfolge, in der die Zinsverbindlichkeiten entstanden sind, massgebend.

i) Siehe unten Artikel 27 des Abänderungsgesetzes vom 26. Juli 1918. Finanzarchiv. XXXVI. Jahrg. 369 Z*

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 27: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

370 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

Tarif. 1 2 3 4

Steuersatz , Nr. Gegenstand der Besteuerung ™ ™ der XTpXbgabe dert send] M. Pf.

A. Gesellschaftsverträge. 1. Beurkundungen von Gesellschaf ts-

verträeen und von Gesellschafts- f desGrundkapitals oder desBe- beschlüssen, wenn sie betreffen: ^t^Ä^dSTS

a) die Errichtung von inländischen trags, um den der Nennwert Äktiengesetohaften oder Kom- Sfifi^AriSÎS manditgesellschaften auf Aktien den Aktien durch denBetrag sowie die Erhöhung des Grund- überschritten wird, für we 1- irsmitnlR kapitals orJnVi^r solcher noaolianhnfton Oresellschaf ten 5 * - enen sie VOn den 6rsten El> irsmitnlR kapitals orJnVi^r solcher noaolianhnfton Oresellschaf ten 5 * - v werbern (Gründern, Aktio-

nären, Uebernahmekonsor- tien uswjübernommen wer- den. Sind die Aktien nicht gegenBarzahlung übernom- men, so tritt an Stelle des

„.. _ .. _, ,- ., , . bezeichneten Wertes der „.. Wird _

das ..

Grundkapital _, ,- ., , in

. un- Gesamtwert der Gegen-

mittelbarem Zusammenhange mit leistungen (Sacheinlagen)- einer der Beseitigung oder Ver- hütung einer Unterbilanz dienen- den Herabsetzung des Grund- kapitals erhöht, so wird die Abgabe insoweit, als der Ausgabebetrag der neuen Aktien den zur Be- seitigung oder Verhütung der Unterbilanz erforderlichen Betrag der Kapitalherabsetzung nicht übersteigt, nur mit 3 v. H. er- hoben.

I i des Stammkapitals oder des Betrags der Erhöhung die- ses Kapitals zuzüglich des

b) die Errichtung von Gesellschaften Wertes der von den Gesell- mit die Errichtung bese hÄer

von Haftung Gesellschaften

sowie SS^ *S^2SS¿£ von

die Erhöhung des Stammkapitals übernommenen Leistungen und die Einf orderung von Nach- oder des Betrags der ein- schüssenbei solchenGesellschaften $?Ä Ä5KE wenn das steuerpflichtige Kapital teile nicht gegen Bar- ( Spalte 4) beträgt Zahlung übernommen, so

«inhf nicht mehr TTiAhr ni« fío öü.UUU non m m. à % - - - I tritt an die Sfcelle des vor- «inhf nicht TTiAhr mehr »fs ni« öü.UUU fío non m. m . . à % - - - I bezeichneten Wertes der mehr als 50,000 M. .... 5 - - - Gesamtwert der Gegen-

leistungen. Bei Erhöhun- gen des Stammkapitals be- rechnet sich die Abgabe nach demjenigen Steuer- satze, welcher dem Betrage des bisherigen steuerpflich- tigen Kapitals unter Hinzu- rechnung des Betrags der Erhöhung entspricht, auch wenn die vorausgegange-

I nen Verträge vor dem 1. Au- 1 { gust 1918 beurkundet sind.

370

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 28: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 37I

12 3 4

Steuersatz _ Nr. Gegenstand der Besteuerung £

-m ^ »f^™*^

_

dert send] M. | Pf. ,

(1.) Ergibt sich bei einer Kapital- erhöhung aus der Zusammen- rechnung mit dem bisherigen steuerpflichtigen Kapital die An- wendung des höheren Abgaben- satzes, so ist insoweit, als letzteres nur zum niederen Abgabensatze versteuert war, der sich aus der Anwendung des höheren Satzes ergebende Abgabenbetrag nach- zuentrichten. Die Nacherhebung der Stempelabgabe hat zu dem die Pflicht zur Nachentrichtung be- gründenden Vertrag oder Beschluss zu erfolgen. Vor dem 1. August | 1918 beurkundete Verträge oder i Beschlüsse bleiben für die Nach- erhebung ausser Betracht.

Soweit die Erhöhung des Stamm- kapitals oder die Einforderung von Nachschüssen zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital (Be- seitigung oder Verhütung einer Unterbilanz) erforderlich ist, unter- liegen die Kapitalerhöhung und die Einforderung der Nachschüsse nur einem Steuersatze von 1 v. H.

Erhöhung: Für Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung, die nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags oder auch nur tatsächlich den Erwerb oder die Verwertung von inländischen Grundstücken be- treiben, erhöht sich die Abgabe ohne Rücksicht auf die Höhe des Stammkapitalsauf 7 - des vorstehend bezeichneten

Tritt die Voraussetzung nach- träglich ein, so ist der Stempel- mehrbetrag, der sich aus der Anwendung des höheren Steuer- satzes ergibt, nachzuerheben.

Die Stempelabgabe von 7 v. H. ermässigt sich auf 3 v. H. für Handwerkerbaugesellschaften, die satzungsgemäss und tatsächlich Grundstücke erwerben, um eine Bebauung durch die Gesellschafter ausführen zu lassen oder um durch |

371

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 29: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

372 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 19. Juli 1918.

12 ô 4

Steuersatz , Nr. Gegenstand der Besteuerung ¿om

vom ^ »^««^

,

dert I end|[ M. Pf.

(1.) die Weitelführung eines bereits be- gonnenen Baues die Forderungen aus Lieferungen oder Arbeiten für den Bau zu sichern.

Zusätze zu a, b: 1. Den Aktiengesellschaften im

Sinne dieser Vorschriften stehen die Reichsbank sowie die deut- schen Kolonialgesellschaften und die ihnen gleichgestellten deutschen Gesellschaften mit der Massgabe gleich, dass der Steuersatz für sie 3 v. H. beträgt.

Die gleiche Steuerermässi- gung kann durch den Bundes- rat solchen deutschen Aktienge- sellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu- gebilligt werden, welche ein Unternehmen der im § 11 Abs.l des Schutzgebletsgesctzes vom 10.Sept. 1900 (R.G.B1. S. 812) bezeichneten Art in einem deutschen Schutzgebiet oder in dem Hinterland eines deut- schen Schutzgebiets oder in sonstigen einem deutschen Schutzgebiete benachbarten Be- zirken zum Gegenstande haben.

2. Wird das Kapital oder der Betrag der ' Nachschüsse nicht sofort voll eingezahlt, so ist auf Antrag Aussetzung der Ver- steuerung in der Weise zu ge- währen, dass bei jeder Ein- zahlung der darauf verhältnis- mässig entfallende Teil der Abgabe entrichtet wird.

3. Die Vorschriften zu a, b finden auch Anwendung auf im Aus- land geschlossene Gesellschafts- verträge, welche die Errichtung gleicher oder ähnlicher Gesell- schaften zum Gegenstande haben, sofern die Gesellschaften ihren Sitz im Inland nehmen oder im Inland eine Zweig- niederlassung errichten. Das-

872

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 30: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 373

_1_ 2 8 4

Steuersatz ^ , »r. Gegeastand der Besteuerung ffi f- der

^ S^Äbe

,

II ||dert send] M. |pf.||

(1.) selbe gilt bei Erhöhungen des Grund- oder Stammkapitals und bei der Einforderung von Nachschüssen. Im Falle der Errichtung einer Zweignieder- lassung berechnet sich die Ab- gabe nach dem Werte des Anlage- und Betriebskapitals der inländischen Zweignieder- lassung. Im Falle der Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals und der Einforderung von Nachschüssen berechnet sich die Abgabe nach demjenigen Betrage, der zu dem Betrage der Ei höhung des Kapitals in demselben Verhältnis steht wie der Wert des inländischen An- lage- und Betriebskapitals zu dem Werte des gesamten An- lage- und Betriebskapitals. Die Abgabe wird nur erhoben, wenn die Eintragung in das Handels- register erfolgt ist.

4. Die Abgabe ist auch zu er- heben, wenn ein Gesellschafter oder eine Gesellschaft, an der er als Gesellschafter beteiligt ist, Gegenstände unentgeltlich auf die Gesellschaft überträgt, ihr Schulden erlässt oder ihr Gegenstände zu einem hinter dem Werte zurückbleibenden Preise veräussert, oder wenn der Gesellschaft bei der Um- wandlung von Stammaktien in Vorzugsaktien weiteres Kapital zugeführt wird. Die Abgabe ist von dem Werte der Leistung oder, sofern ein Entgelt ge- währt ist, von dem Betrage zu entrichten, um den der Wert das Entgelt übersteigt, im Falle der Umwandlung von Stamm- aktien in Vorzugsaktien vom Betrage des zugeführten Kapi- tals. Werden einer 'Aktien- gesellschaft eigene Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eigene Geschäftsanteile oder einer dieser Gesellschaften |

378

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 31: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

374 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 86. Juli 1918.

T~|| 2 3 4

Steuersatz _^ , Nr Gegenstand der Besteuerung ™n- RïJ der

_^ StempÄbe

|[ dert send||M. Pf.

(1.) eigene Genussscheine über- tragen, so wird die Abgabe erst bei der Wiederveräusserung durch die Gesellschaft erhoben, und zwar von dem. erzielten Preise.

5. Die Erhebung der Abgabe von Nachschüssen sowie in den Fällen des Zusatzes 4 ist von dem Vorhandensein einer Ur- kunde nicht abhängig.

c) die Errichtung von 1. offenen Handelsgesellschaften

und Kommanditgesellschaften, von Gesellschaften des bürger- lichen Rechtes, sofern diese Gesellschaften Erwerbszwecke verfolgen 4/10 - - - I

mindestens aber .... - - 20 - im Genossenschaftsregister ein- de8 Werte8 der da8 Gesell. getragenen Erwerbs- und Wirt- I schafts vermögen bildenden Schaftsgenossenschaften, deren | Einlagen abzüglich der auf Geschäftsbetrieb über denKreis **«* ruhenden Schulden, ihrer Mitglieder hinausgeht . J/io - - -

mindestens aber . . . . - - 20 - J 2. Gesellschaften des bürgerlichen

Rechtes der unter 1 bezeich- neten Art, welche lediglich vorübergehende Zwecke ver- folgen (Gelegenheitsgesellsch.) - - 10 -

3. Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes, welche andere als Er- werbszwecke verfolgen, und von im Genossenschaftsregister ein- getragenen Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus- geht - - 5 -

Zusätze zu c: 1. Den unter Ziff. 1 bis 3 auf-

geführten Verträgen steht die erstmalige Feststellung der Sat- zung gleich.

2. Verträge über den Eintritt neuer Gesellschafter, Verträge oder Beschlüsse über die Er- höhung der Einlagen sowie die

374

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 32: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 375

1 2 8 4

Steuersatz _ , Nr. Gegenstand der Besteuerung ™ vom

der StemSabe |dert |send|| M. [ Pf.|

(1.) Erklärungen des Beitritts zu einer Genossenschaft oder über die Beteiligung auf weitere Ge- schäftsanteile stehen in den Fällen der Tarif nummer 1 A e 1 den Verträgen über die Er- richtung der Gesellschaft gleich. In den beiden letzten Fällen ist die Abgabe bei der Ein- reichung der Erklärung bei Gericht zu dem Antrag auf Eintragung in die Liste der , r . _. , , Eintragung Genoss^/L

in entrichten.

die Liste Die der

- ( I *£?&££££& , r . _. , ,

Abgabe betragt */io - - - I des Wertes, um den die bei Genossenschaften . . . Vit - ' Einlage ^er^ht , wird, ab- bei ErUärungen des Beitritts SfiAMft,*'11"* zu einer Genossenschaft oder

über die Beteiligung auf weitere Geschäftsanteile mindestens . - - 1 -

im übrigen mindestens . . - - 10 - Wird eine Erhöhung der

Einlagen zur Beseitigung oder Verhütung einer Unterbilanz vereinbart oder beschlossen, so ist der hierauf gerichtete Ver- trag oder Beschluss von der vorstehend vorgeschriebenen Abgabe befreit.

3. Wird eine Urkunde über die Er- richtung einer offenen Handels- gesellschaft oder einer Kom- manditgesellschaft oder über den Eintritt eines neuen Gesell- schafters in eine solche Gesell- schaft nicht aufgenommen, so ist die Abgabe zu dem Antrag auf Eintragung der Firma oder des neuen Gesellschafters in das Handelsregister zu erheben.

4. Die Zusätze 2 und 3 zu a, b finden entsprechende Anwen- dung.

Befreiungen: Von der Stempelabgabe zu a, b, c

befreit sind inländische Gesellschaften und Genossenschaften,

1. wenn ihr Zweck ausschliesslich gemeinnützig ist und wesent- lich der Förderung der minder- bemittelten Volksklassen dient,

875

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 33: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

376 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

_ ^

_ _

Steuersatz ^ , Nr. GegeuBtand der Besteuerung ™ [~ der

^

St^Äabe

,

dert send| M. Pf.

(1.) der Beingewinn satzungsmässig auf eine höchstens 5 %ige Ver- zinsung der Kapitaleinlagen be- schränkt, auch bei Auslosungen, Ausscheiden eines Gesellschaf- ters oder für den Fall der Auf- lösung der Gesellschaft nicht mehr als der Nennwert des Anteils zugesichert und bei der Auflösung der etwaige Best des Gesellschaftsvermögens für ge- meinnützige Zwecke bestimmt ist. Die Entscheidung darüber, ob die vorbezeichneten Vor- aussetzungen vorliegen, erfolgt im Einverständnisse mit dem Beichskanzler durch die oberste Landesfinanzbehörde.

Diese ist ermächtigt, im Ein- verständnisse mit dem Beichs- kanzler die Befreiung auch dann zu bewilligen, wenn die Gesellschaft satzungsmässig eine höchstens 6%ige Ver- zinsung der Kapitaleinlagen gewährt;

2. wenn sie die Herstellung oder den Betrieb von inländischen Eisenbahnen unter Beteiligung des Beichs, der Bundesstaaten, der Provinzen, Kreise oder Ge- meinden zum Zwecke haben. Die Beteiligung muss eine Vor- aussetzung für das Zustande- kommen des Eisenbahnunter- nehmens gebildet haben. Die Beteiligung der öffentlichen Körperschaften muss minde- stens ein Viertel des Gesell- schaftskapitals betragen, oder es müssen von ihnen unent- geltliche Zuwendungen in Höhe von mindestens ein Zehntel des Gesellschaftskapitals gemacht werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, bei einer geringeren Beteiligung oder Zuwendung oder bei einer anders gearteten wirtschaftlichen Stäikung des Unternehmens, insbesondere durch Zinsbürgschaft die Be-

376

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 34: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgeseiz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 377

1 s 3 4

Steuersatz Beh uns Nr. Gegenstand der Besteuerung ™

Jgjl der Beh stempeÄabe

uns

dert |send|| M. Pf |

(1.) freiung zuzugestehen. Er ist ferner ermächtigt, die Befreiung unter den gleichen Voraus- setzungen auf andere Verkehrs- unternehmungen sowie auf Siedelungsunternehmungen aus- zudehnen.

d) das Einbringen von nicht in Geld bestehendem Vermögen in eine Ge- sellschaft der unter a, b bezeich- neten Art bei ihrer Errichtung oder in eine bereits bestehende Gesell- schaft dieser Art, soweit zu dem eingebrachten Ver-

mögen gehören 1. im Inland gelegene Grundstücke

und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke be- ziehenden Vorschriften gelten 2/* - - -

2. Patentrechte, Gebrauchsmuster-

srrsf a - ?»» Ä«Ä rechte aller Art 2/z - - - den, auf die Gesellschaft

3. Rechte Schaf der aus. Veräusserung^e- Tarif nummerl la

BSffiÄ£2Sffi& Schaf ten der in Tarif nummerl la sonstigen ausbedunge nen Abs. 2 bezeichneten Art über im Leistungen und vorbehalte- Inland gelegene Grundstücke ïiïï&S^&A^ und Berechtigungen., für welche trage nicht hervorgeht, des die sich auf Grundstücke be- Wertes des eingebrachten ziehenden Vorschriften gelten *¡* Vermögens;

4. Rechte auf Auflassung von im Inland gelegenen Grundstücken und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke be- ziehenden Vorschriften gelten 2/s - - -

soweit zu dem eingebrachten Ver- mögen ausserhalb Landes ge- legene unbewegliche Sachen und ebendaselbst befindliche beweg- liche Sachen, welche Zubehör der ersteren sind, gehören . . - - 3 -

soweit das eingebrachte Vermögen aus sonstigen beweglichen Ver- mögensgegenständen besteht . 73 - - - des Entgelts, einschliesslich

des Wertes der ausbedunge- nen Leistungen und vorbe- haltenen Nutzungen, oder, wenn das Entgelt nicht aus dem Vertrage hervorgeht, des Wertes des eingebrach- ten Vermögens;

37T

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 35: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

378 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 16. Juli 1918.

12 3 4

Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung ££ î£|| ders4m3gabe dert 8end|| M. Pf . |

(1.) soweit das eingebrachte Vermögen aus anderen als den vorher be- zeichneten Forderungsrechten besteht J/2o - - - - des Wertes der Forderungen.

Befreit ist: das Einbringen von Nachlass- gegenständen in eineausschliess- lich von den Teilnehmern an einer Erbschaft gebildete Ge- sellschaft mit beschränkter Haf- tung. Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des ver- storbenen Ehegatten güterge- meinschaftliches Vermögen zu teilen hat.

e) die Ueberlassung 1. a) der Rechte an dem Vermögen

einer Gesellschaft mit beschränk ter Haftung seitens eines Ge-

| seilschafters oder dessen Erben an einen anderen Gesellschafter, die Gesellschaft oder einen Dritten - 5 - -

mindestens aber . ♦ . . - - 10 - des Wertes der Gegenleistung i «vi Tk i , -i r' h i f, oder, wenn eine solene in ! 0)

«vi der Rechte Tk i , an dem -i Gesellschafts- r' h i f, der farkuride niCht entlud- ! vermögen der unter c 1 be- ten ist, des Wertes der über- j zeichneten Gesellschaften . . »/so - lassenen Rechte.

| mindestens aber .... - - 3 -

Befreit sind:

Verträge über die Ueberlassung von Rechten an dem Gesellschaftsver- mögen an Personen, welche nach den Vorschriften des Erbschaftssteuer - gesetzes von der Zahlung der Erb- schaftssteuer befreit sind.

2. von Sachen oder Rechten seitens der Gesellschaft zum Sonder- eigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben,

soweit zu dem überlassenen Gesellschaftsvermögen im Inland gelegene Grund- stücke oder Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden

878

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 36: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassang vom 26. Juli 1918. 37g

Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung ¿™ gf derSSabe

II der< |send| M. | Pf.

(1.) Vorschriften gelten, oder Rechte der unter Buch- stabe d Ziff. 2 - 4 bezeich- neten Art gehören . . . 2/s - - - des Entgelts, einschliesslich

des Wertes der aasbedunge- nen Leistungen and vorbe- haltenen Nutzungen oder, wenn das Entgelt nicht aas dem Vertrage hervorgeht, des Wertes der über lasse -

.,,..,, ~ nen Rechte; soweit .,,..,, zu dem uberlassenenGe- ~

sellschaftsvermögen ausser- halb Landes gelegene unbe- wegliche Sachen und eben- daselbst befindliche beweg- liche Sachen, welche Zube- hör der efsteren sind, oder den unbeweglichen Sachen gleichgeachtete Rechte ge- hören - - 3 -

soweit das überlassene Gesell- schaftsvermögen aus be- weglichen Vermögensgegen- ständen besteht .... */» - - - des Entgelts wie vorstehend;

soweit das überlassene Gesell- schaftsvermögen aus an- deren als den vorher be- zeichneten Forderungsrech- ten besteht 720 - - - des Wertes der Forderungen.

Bei Berechnung des Stem- pels bleibt derjenige Teil der zum Sondereigentum überlassenen Vermögens- gegenstände ausser Be- tracht, welcher auf den er- werbenden Gesellschafter nach der Kopfzahl der Ge- sellschafter entfällt.

Befreit ist: die Rückgewähr der von

einem Gesellschafter einge- brachten Grundstücke oder Berechtigungen, für welche nie sich auf Grundstücke be- ziehenden Vorschriften gelten, oder Rechte der unter Buch- stabe d Ziff. 2-4 bezeich- neten Art oder sonstigen be- weglichen Vermögensgegen- stände an diesen Gesellschaf- ter oder dessen Erben oder dessen Ehegatten, welcher mit ihm in Gütergemeinschaft ge- standen hat.

379

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 37: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

380 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

12 3 4

Steuersatz -~ , Nr. Gegenstand der Besteuerung ™ £» derïtemSabe

-~ ,

dert send M. Pf.

(1.) Anmerkung zu d, e. Der Stempel von % v- H.

ermässigt sich in den Fällen zu d 1, 3, 4 und e 2 mit dem Wegfall des in § 96 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Zuschlags auf 1/3 v. H.

f) die erstmalige Feststellung der Satzung

1. einer Gewerkschaft .... - - 500 - Wenn die Geringfügigkeit des

Vermögens oder sonstige Gründe die Anwendung eines geringeren Steuersatzes rechtfertigen, kann der Stempel bis auf .... - - 100 - ermässigt werden.

2. anderer als der unter c aufge- führten Gesellschaften, ferner der Körperschaften, Vereine und Anstalten, soweit nicht nach den Bestimmungen dieser Tarif - stelle eine höhere Abgabe zu entrichten ist - - 5 -

Befreit sind: Krankenkassen, Berufsgenos-

senschaften, Versicherungsge- nossenschaften, Versicherungs- anstalten, Unterstützungskassen und sonstige Kassen, denen die Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher Bestimmungen bei- zutreten verpflichtet sind.

B. Kuxe. Anteilscheine gewerkschaftlich be-

triebener Bergwerke ° (Kuxe, Kux- . scheine)

v -„.v ° - - -5 <> - von jeder einzelnen . Urkunde, scheine) v -„.v . . . . . . ... - - -5 <> - von

Soweit eine Urkunde über Ausserdem für alle auf Werte der mehrere Kuxe ausgestellt

angegebenen Art ausgeschriebenen ist, wird dieAbgabe so viele Einzahlungen, «weit solche nicht gft AentìrEA£ zur Deckung von Betriebsverlusten brieft sind. der Gewerkschaft dienen ... 5 - - - vom Betrage der Einzahlung.

- ,-... , „. i und zwar in Abstufungen Zur - ,-...

Entrichtung des , Stempels „. i

| von 6 Mark für je loo Mark für die Einzahlungen ist die Ge- oder einen Bruchteil dieses werkschaft verpflichtet, und zwar ! Betrags,

spätestens 2 Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertretung

380

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 38: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in <^er Fassung vom 26. Juli 1918. ggj

M 2 ~] 8 M Steuersatz B h

Nr. Gegenstand der Besteuerung ™£ ̂ °am. der B Ste^pXbgabe

h

dert send M. Pf. j)

(1.) festgesetzten Einzahlungstag oder, sofern die Zahlung zu diesem Zeit- punkt nicht eingegangen ist, späte- stens 2 Wochen nach dem Eingang der Zahlung.

G. Ausländische Aktien. Ausländische Aktien und Aktien-

anteilscheine, wenn sie im Inland veräussert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Zwischenscheine über Ein- zahlungen auf diese Wertpapiere . 5 - - - vom Nennwert, bei Zwischen-

scheinen sowie nicht voll Zusätze: gezahlten Namenaktien und

Anteilscheinen vomBetrage 1. Die Abgabe ist von jedem der bescheinigten Einzah-

Stücke Sind die

nur einmal zu entrichten. für Rech- Í^eFÍA. VJ 2. Sind die Wertpapiere für Rech- 20 M.; überschiessende

nung eines inländischen Korn- Bruchteile werden, soweit mittenten von einem inländi- ÄÄÄÄ sehen Kommissionär durch ein volle 20 M. gerechnet. im Ausland abgeschlossenes Ge- Der nachweislich ver- schäft angeschafft so tritt die | ¡SÄto. tíà Abgabepflicht nicht schon da- Betrag der demnächst zu durch ein, dass die Wertpapiere versteuernden Aktien usw. dem inländischen Kommittenten |nf Am' vÄett in Ausführung des Kommissions- Betrage nicht voll gezahlter geschäfts 0 übereignet ° werden. Aktien und Anteilscheine 0 ° bei späteren Einzahlungen.

Ausländische Werte wer- den nach den vom Bundes- rate zu erlassenden Vor- schriften umgerechnet.

Schuld- und Rentenverschreibtragen.

% Verziensliche Schuldverschreibungen sowieRentenverschreibungen, sofern die Schuld- oder Rentenverschrei- bungen auf den Inhaber lauten oder sofern sie entweder durch Indossa- ment übertragbar oder in Teilab- schnitten ausgefertigt und mit Zins- sebeinen oder Rentenscheinen ver- sehen sind, die nicht auf den Namen lauten oder die durch Indossament übertragbar sind, und zwar

381

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 39: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

382 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

__ _ _ _ _

Steuersatz _ , Nr. (^genstand der Besteuerung ™

gjfl I aer Spekbgabe ,

dert send||M. | Pf. _ ______

(2.) a) inländischer Gemeinden, Ge- meindeverbände und Geineinde- kreditanstalten, inländischer Kör- ^iS^SSSSr

ZWar ** perschaften ländlicher oder städ- zu a von 50 Pf. für je an- tischer Grundbesitzer oder in- gefangene 100 M.,

länd^herGrundtoedit-undHy- oder inländischer £ »

™nd «^ 60 « •

pothekenbanken oder inländischer für je angefangene 20 M. Schiffspfandbrief- oder Schiffsbe- ! Ueberschiessende Bruch- leihungsbanken oder inländischer I ^^r^ZW^l oiedlungsgesellsch alten oder in- | ben ausser Betracht. ländischer Eisenbahngesellschaf- Isfc der Kapitalwert von ten soferndiesePapieremitstaat- ÄÄSÄS I hoher Genehmigung ausgegeben lieh, so gilt als solcher der sind - 5 - - fünfundzwanzigfache Be-

b) anderer ausländischer inländi^her Staaten,

Schuldner Gemein-

. 3 ^¿¡S^avlt c) ausländischer Staaten, Gemein- den nach den vom Bundes-

den oder Gemeindeverbände und rate zu erlassenden Vor- Eisenbahngesellschaften . . . V/t Schriften umgerechnet.

d) anderer ausländischer Schuldner 3 - - - , zu c und d, sofern die Ver-

schreibungen im Inland ver- äussert, verpfändet oder sofern daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet wer- den. Zusatz 2 der Tarifnummer 1 C findet Anwendung.

Zusätze: 1. Die Abgabe ist von jedem

Stücke nur einmal zu ent- richten.

2. Wie die Schuld- und Renten- Zum Zusatz 2. Bei Zwi- verschreibungen sind auch die ÄÄ.£ t & Zwischenscheine über Fan- scheinigten Einzahlungen Zahlungen auf diese Wert- z« berechnen. papiere zu versteuern. Af-SSSÇ'fô ¿K

3. Ist dem Gläubiger eines zins- schenscheine wird auf den Ist baren

dem Darlehen! Gläubiger

oder eines

einer zins-

^^ÄÄ^Ä Rentenschuld, insbesondere oder Bentenverschreibun- auch einer Buchforderung, das gen angerechnet. Recht eingeräumt, an Stelle seiner Forderung die Aus- fertigung und Aushändigung von Schuldverschreibungen der in dieser Tarifnummer be- zeichneten Art zu verlangen, so unterliegt der für derartige Schuldverschreibungen be- stimmten Stempelabgabe auch die in ein Schuldbuch ein-

338

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 40: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassaug vom 26. Juli 1918. gg3

12 3 4

Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung ™£ ™H| der sTe^pekbgabe

dert send|| M. Pf.||

(2.) getragene oder in anderer Weise schriftlich verlautbarte Erklärung zur Beurkundung des Schuldverhältnisses. Es macht keinen Unterschied, ob sich das Recht des Gläubigers aus der schriftlichen Erklärung selbst ergibt. Der nachweislich versteuerte Betrag der Schuld wird auf den Betrag der dem- nächst etwa zu versteuernden Schuldverschreibungen ange- rechnet.

Wird eine Schuld- oder Rentenverschreibung in eine Buchschuld umgewandelt, so wird der nachweislich ver- steuerte Betrag der Schuld- oder Rentenverschreibung auf den Betrag der zu versteuern- den Buchschuld angerechnet.

Die Abgabe ist von dem Schuldner binnen 2 Wochen nach Eingehung des Schuld- verhältnisses zu entrichten.

Befreiungen: Befreit sind

1. Schuld- und Rentenverschrei- bungen des Reichs, der Bundes- staaten und der ausschl i esslich für Rechnung eines Bundes- staats verwalteten Anstalten, Zwischenscheine über Ein- zahlungen auf diese Wert- papiere sowie Forderungen (Zusatz 3) an das Reich, einen Bundesstaat oder eine aus- schliesslich für Rechnung eines Bundesstaats verwaltete An- stalt;

3. 2. die auf Grund des Reichs- gesetzes vom 8. Juni 1871 ab- gestempelten ausländischen In- haberpapiere mit Prämien.

Genussscheine und ähnliche zum Be- zug eines Anteils an dem Gewinn einer unter Tarifnummer 1 A a oder b fallenden Gesellschaft be- rechtigende Wertpapiere, sofern sie

383

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 41: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

384 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom SS. Juli 1918.

__ _ _ ^

Steuersatz _ , Nr. Gegenstand der Besteuerung ™

™|| dcr g^SS^be dert send|| M | Pf. ||

(2.) sich nicht als Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile oder als Schuld- oder Renten verschreibungen (Taiif- nummer 2) darstellen, und zwar a) solche, welche als Ersatz an

Stelle erloschener Aktien aus- gegeben werden - - 20 -

b) alle übrigen inländischen ... ô - - - desWertes derGegenleistung. Zusatz.

Wird e : n Genusaschein zu mehreren Aktien ausgege- ben, so ist die feste Ab- gab» nach dem der Zahl der Akt en entsprechenden Vielfachen des Abgabe- satzes zu erheben,

mindestens aber - - 60 -

c) alle übrigen ausländischen . . - - 60 -

Gewinnanteilschein- und Zinsbogen.

3A. a) Gewinnanteilscheinbogen von in- ( vom Nennwert der Wertpa- ländischen Aktien, Aktienanteil- Pi*re» für weiche die Böge*

scheinen^ichsbankanteilscheinen, rtXSeSn^i m! für Je" Anteilscheinen von Kolonialgesell- i»»o M. ; überschiessenae Schäften und den ihnen gleich- Bruchteile werden für volle

gestellten Gesellschaften .... 2 ^erHie Einzahlungen b) Gewinnanteilscheinbogen von aus- anf die Wertpapiere nicht

ländischen Aktien und Aktien- voli geleistet sind, ist die anteilscheinen, sofern die Bogen im geleisteten Einzarôingen, Inland ausgegeben werden ... 2 - - - jedoch höchstens vom Be-

Der Steuersatz ermässigt sich trage des Nennwerts der auf die Hälfte, wenn die während ^SßS^SffSSSX der vorausgegangenen 10 Jahre | welche die Gewinnanteil- verteilte Dividende durchschnitt- J scheine laufen, eine weitere lieh 4 v. H., er gelangt nicht zur SÄÄ^ Hebung, wenn sie 3 v. H. nicht lung, soweit sie zusammen überschritten hrt. AliKSA

Wertpapiere nicht über- steigt, eine weitere Abgabe nach dem Verhältnis der abgelaufenen Zeit zu der Zelt zu entrichten, far welche die Gewinnanteil- scheine noch laufen.

Für Bogen, die Anteil- scheine für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere

( Jahr nm ein Zehntel.

884

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 42: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 36. Juli 1918. ggJJ

13 3 4

Steuersatz ß . Nr. Gegenstand der Besteuerung ¿J£ {Jji der

ß Stempeìablabe

|dert|send||M. | Pf . |

(3A) c) Zinsbogen (Rentenbogen) von in- ländischen Schuld- und Renten- verschreibungen der in Tarifnum- mer 2 a bezeichneten Art ... - 2 - - vom Nennwert der Wertpa-

piere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Ab- stufungen von 20 Pf. für je 1(0 M.; überschies8ende Bruchteile werden für volle

I 100 M. gerechnet. Für Bogen, die Zins-

scheine für einen längeren als zehnjährigen Zeitraum enthalten, erhöht sich die Abgabe für jedes fernere Jahr um ein Zehntel.

d) Zinsbogen (Rentenbogen) von in- ' vom Nennwert der Wertpa- ländischen Schuld- und Renten- ÍSSSi&to^áZtoR verschreibungen der in Tarif num- s tuf ungen von 1 M. für je mer 2 b bezeichneten Art ... 1 - - - ™» M î überschiessende

v -. . ,r> -, v Bruchteile werden für volle e) v

Zinsbogen -. .

(Rentenbogen) ,r> -, v von aus- 100 M. gerechnet,

ländischen Schuld- und Renten- Für Bogen, die Zins- verschreibungen der in Tarifnum- ^ÄSS mer 2 c, d bezeichneten Art, sofern enthalten, erhöht sich die die Bogen im Inland ausgegeben Abgabe für jedes fernere werden 1 Jahr um ein Zehntel.

Zusatz zu b, e. . . Ausländische Werte wer-

Befreit sind: den nach den vom Bundes- _. , « 1 1 -r -, -r» r*to z& erlassenden Vor-

1. Zinsbogen _. , von Schuld- « 1 1 und -, Ren- -r» schritten umgerechnet, tenverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie der ausschliesslich für Rechnung eines Bundesstaats verwalteten An- stalten;

2. Gewinnanteilscheinbogen von Ak- tien der in der Befreiungsvorschrift zu Tarifnummer 1 A a, b, c be- zeichneten Aktiengesellschaften;

3. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die bei der ersten Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in Verkehr gesetzt werden. Die Befreiung ; greift nicht Platz, soweit die Bogen für einen längeren als lOjäbrigen Zeitraum ausgegeben werden.

Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.

4. a) Kauf- und sonstige Anschaffuncs- geschäfte über 1. Schuldverschreibungen d.Reichs

aus Anleihen, die während des Pinanzarchiv. XXXYI. Jahrg. 335 25

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 43: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

386 Deutsches Reichsstempelgesetx in der Fassung vom U. Jnli 1918

1 s 3 4

Steuersatz , Nr. Gegenstand der Besteuerung |£ £» der SSgabo

,

||dert|«end] M. | Pf.

(4.) gegenwärtigen Krieges bis zum Friedensschlüsse mit den Gross- mächten aufgelegt worden sind - 2/io - -

2. andere Schuld- und Renten- verschreibungen des Reichs so- wie Schuld- und Rentenver- schreibungen der Bundesstaaten - 4/io - -

3. a) Schuld- und Rentenver- schreibungen inländischer Ge- vom Werte des Gegenstandes meinden, Gemeindeverbände des Geschäfts, und zwar in und Gemeindekreditanstal- Abstufungen von

ten, inländischer Körper- zu a i und 6 . 0.20 M.

Schäften ländlicher und städ- a»a . . . o!eo "

tischer Grundbesitzer oder a s b .... o.so „

indischer Grundkredit-

oder od. ''ttr jeiÄ"oder

Hypothekenbanken oder in- einen Bruchteil die- ländischer Schiffspfandbrief- ses Betrags, oder Schiffsbeleihungsbanken

a 5f ¿r ^ 10°0« 2¿Moder

oder inländischer Siedelungs- einen Bruchteil die- gesellschaftenod.inländischer ^ »es Betrags.

K^T^ahn§TUSOhafte'- b) Schuld- und Rentenverschrei- • - "/I0 - - ^e^^XÄ^stSi

^

b) Schuld- und Rentenverschrei- mindestens 10 Pf. in Ansatz bungen ausländischer Staaten, zu bringen und höhere Pf en- Gemeinden oder Eisenbahn- gjf ££ "Ä gesellschaften - 8/io - - durch io teilbar sind.

à, 4. andere iiriiïprft »ìh als rii*» die nnf unter Pr 1 lbisá hi« *K ge- of> Der Wert des Gegenstan- à, 4. andere iiriiïprft als »ìh die rii*» nnf unter Pr lbisá 1 hi« *K ge- of> deg wird nach denf verein- nannten Schuld- und Renten- tarten Kauf- oder Liefe- ver8chreibungen ' - 1 - - rungspreise, sonst durch

„ .,.,.- , i« -i. , ' den mittleren Börsen- oder

5. „ inländische .,.,.- und , auslandische i« -i. , Marktpreis am Tage des Ab-

Aktien, Aktienanteilscheine, Schlusses bestimmt. Die zu RpiphRh».nírA.ntPÍlspViPinf» Keictisbankanteilscheine, An- An den Wertpapieren gehöri- RpiphRh».nírA.ntPÍlspViPinf» Keictisbankanteilscheine, An- An

gen zin8. und Gewinnanteil. teilscheine von deutseben Ko- scheine bleiben bei Berech- lonialgesellschaften und ihnen nung der Abgabe ausser gleichgestellten deutschen Ge- B

AÜ'wídische Werte wer- Seilschaften, Anteile von berg- den nach den vom Bundes- rechtlichen Gewerkschaf ten oder rate zu erlassenden Vor- die darüber ausgestellten Ur- Schriften umgerechnet. künden (Kuxscheine, Bezugs- scheine, Abtretungsscheine), Ge- nussscheine - 2 -

6. ausländische Banknoten, aus- ländisches Papiergeld oder aus- ländische Geldsorten .... - •/*<> - -

Zusätze: 1. Unter Schuld- und Rentenver-

Bchreibungen im Sinne dieser Tarifnummer sind Schuld- und Rentenverschreibungen der in Tarifnummer 2 bezeichneten Art zu verstehen.

886

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 44: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichssteinpelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. ggy

1 2 3 4

Steuersatz , Nr. Gegenstand der Besteuerung hSEÎSÏ- der Stempeîabgabe

dert|send ii. Pi.

(4.) 2. Wie Kauf- und Anschaffungs- geschäfte über die in dieser Taiifnummer aufgeführtenWert- papiere sind auch Kauf- und Anschaffungsgeschäfte zu ver- steuern, die Zwischenscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere zum Gegenstande haben.

3. Den Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Ak- tien, einer Kolonialgesellschaft oder einer dieser gleichgestellten Gesellschaft stattfindendeUeber- nahme der Aktien oder Anteil- scheine durch die Gründer, ihre Zuteilung auf Grund vorher- gehender Zeichnung und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber.

Den Kauf- und Anschaffungs- geschäften steht ferner gleich die entgeltliche Ueberlassung der Ausübung des Bezugsrechts auf neue Aktien oder Genussscheine.

Ermässigungen: 1. Sind als Vertragschliessende nur

Personen beteiligt, die gewerbs- mässig Bank- oder Bankier- geschäfte betreiben oder zu den regelmässigen Besuchern einer inländischen Börse zum Zwecke des gewerbsmässigen Handels mit Wertpapieren gehören, so ermässigt sich für sie der Ab- gabesatz des zu a 1 bi s 6 bezeichneten

711 zu ■Nrr JNr. i i auf aui __ 1/10 /10 - - Betrags, und zwar in Ab- 711 zu ■Nrr JNr. i i aui auf __ 1/10 /10 - - stufungen von

„ „ 2 „ - 710 - - zu l ... 0.10 M. „ „ 3 „ - 3/io - • ; • • • ï-îj - » " *

5 " -

- ¿9 - -

- » 4 6

... o.« ; „ „ 5 „ - 710 - - „ 6 . . . I..50 „ Die

„ Ermässigung

„ tritt, so- | MÄtÄtog»

„ . . . „

weit es sich nicht um Bank- ' oder Bankiergeschäfte handelt, nur ein, wenn die Personen in eine von der zuständigen Han- delsvertretung geführte Liste

S8T

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 45: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

388 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

1 2 l 5

Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung j™. ™. der Stem^gabe |dert send M. Pf.

Í4.) eingetragen sind. Die näheren Vorschriften erlässt der Bundes- rat.

2. Hat jemand nachweislich im | Arbitrierverkehr unter Nr. 1 i bis 6 fallende Gegenstände der- | selben Gattung an einem in- I ländischen oder ausländischen

Börsenplatze gekauft und an einem anderen verkauft oder umgekehrt, so ermässigt sich

j die auf ihn entfallende Hälfte der Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren

| Gegenstände sich decken, auf 1/to v. T., wenn die beiden ein- ander gegenüberstehenden Ge- schäfte zu festen Kursen an demselben Tage oder an zwei unmittelbar aufeinanderfolgen- den Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht keinen Unter- schied, ob der Beteiligte die Geschäfte selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat.

Unter den gleichen Voraus- setzungen tritt die Steuerer- mässigung ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen ' Banknoten oder ausländischem ! Papiergeld Geschäfte über Geld- sorten oder Wechsel gegen- überstehen.

I Eine einmalige, längstens halb- I monatige Verlängerung im Aus- ! land abgeschlossener Geschäfte

der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei.

Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe er- lässt der Bundesrat.

3. Für Kostgeschäfte (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vorstehend unter a 1 bis 5 bezeichneten Art ermässigt sich die Stempelabgabe um die Hälfte der tarifmässigen Sätze.

! b) Kauf- und sonstige Anschaffungs- geschäfte, welche unter Zugrunde- legung von Usancen einer Börse

Ü88

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 46: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reiohsstempelgesetz in der Fassang vom 26. Juli 1918. ggQ

12 3 4

Steuersatz ß , $Tr. Gegenstand der Besteuerung ¿£m_ J°™J ier

ß sl^mpekbgabe

dert |send|| M. | Pf.

(4.) geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien- usw. Ge- schäfte), über Mengen von Waren, die börsenmässig gehandelt werden - 4/10 - - vom Werte des Gegenstandes

Als börsenmässig gehandelt gel- j des Geschäfts in Abstufun- ten

Als diejenigen

börsenmässig w£Ä.

gehandelt für weßhe gel- j

SÄSS an der Börse, deren Usancen fur Betrags. Das zu a Gesagte das Geschäft massgebend sind, j gilt entsprechend. Terminpreise notiert werden, und bei Waren, in denen der Börsen- terminhandel untersagt ist, die- jenigen, für welche an der in Be- tracht kommenden Börse Preise für Zeitgeschäfte notiert werden.

Der Bundesrat ist ermächtigt, Befreiungen und Ermässigungen für einzelne Gattungen von Waren zuzulassen.

Befreiungen: Die vorbestimmte Abgabe wird |

nicht erhoben: j 1. falls die Waren, welche Gegen- j

stand eines nach Nr. 4 b stempel- pflichtigen Geschäfts sind, von ; einem der Vertragschliessenden I im Inland erzeugt oder her- ! j gestellt sind; | j

2. für die Ausreichung der von den j j Pfandbriefanstalten und Hypo- ¡ | thekenbanken ausgegebenen,auf den Inhaber lautenden Schuld- ! j| verschreibungen als Darlehns- | valuta an den kreditnehmenden l Grundbesitzer ;

3. für sogenannte Kontantge- schäfte über die unter Nr. 4 a 6 bezeichneten Gegenstände so- wie über ungemünztes Gold oder Silber.

Als Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche ver- tragsmas8Íg durch Lieferung des | i Gegenstandes seitens des Ver- j! ¡| pflichteten an dem Tage des | Geschäftsabschlusses zu er- j füllen sind; ¡j

4. von den zur Versicherung von |j Wertpapieren gegen Verlosung | j geschlossenen Geschäften, un- , | |j

389

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 47: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

390 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

1 - j

- -

Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung fe- ™. dersíe^Aabe r ©

dert [send M. Pf. r ©

( 4. ) beschadet der Stempelpflicht der nach erfolgter Verlosung statt- findenden Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte ;

5. für die Ausreichung vonSchuld- oder Rentenverschreibungen des Reichs, eines Bundesstaats oder einer ausschliesslich für Rech- nung eines Bundesstaats ver- walteten Anstalt sowie von .Zwischenscheinen über Einzah- lungen auf diese Wertpapiere an den ersten Erwerber;

6. falls Schuld- oder Rentenver- schreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats zur Be- gleichung öffentlicher Abgaben hingegeben werden;

7. falls den Gegenstand des Ge- schäfts Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats bilden, die längstens innerhalb dreier Jahre nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zur Rück- zahlung fällig sind.

Lotterielose. 5. Lose öffentlicher Lotterien sowie Aus-

weise über Spieleinlagen bei öffent- lich veranstalteten Ausspielungen von Geld- oder anderen Gewinnen: a) inländische 20 - - - bei inländischen Losen vom b) ausländische 2ò - - - planmäßigen Preise (Nenn-

wert) sämtlicher Lose oder _ . , Aas weis e mit Ausschlass _ B e f

. r e 1 1 s i n d , : des auf die Reichsstempel-

hörden I^dervondenzuständigenBe- $& i£t$S£SSJ& hörden genehmigten Ausspielungen Losen von dem Preise der und Lotterien, sofern der Gesamt- einzelnen Lose in Abstn- preis die Summe

der Lose 100 einer

M. und Anspielung bei Aus- Äi^bÄI? *** die Summe von 100 M. und bei Aus- Betrags, spielungen zu ausschliesslich mild- tätigen Zwecken die Summe von 25,000 M. nicht übersteigt.

Frachtorkunden. 6. Frachturkunden, wenn sie im Inland

ausgestellt oder behufs Empfang- nahme oder Ablieferung der darin bezeichneten Sendung im Inland

390

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 48: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reiohsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 39 J

__ _ _ _

Steuersatz j*^ . Nr. Gegenstand der Besteuerung ™m_ ™£ der

j*^ StemfX&abe

dert [send] M. Pf.

( 6.) vorgelegt oder ausgehändigt werden, und zwar: a) Konnossemente und Fracht- I

briefe im Schiffsverkehre zwi- 1 sehen inländischen und ausländi- schen Seehäfen oder zwischen Häfen an inländischen Wasser- strassen und ausländischen See- häfen, soweit sie nicht unter b fallen - - 1 -

b) Konnossemente und Fracht- briefe im Schiffsverkehre zwi- schen inländischen Häfen und ausländischen Häfen der Nord- und Ostsee, des Kanals oder der norwegischen Küste .... - - - 10

Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffs- gefässes lautet, wird bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M. das Doppelte, bei höherenBeträgen das õf ache und, sofern es sich um Schiffe mit einem Reinraumgehalte von über 200 cbm handelt, bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M. das öfache, bei höheren Beträgen das lOfache der zu a und b bezeichneten Sätze er- hoben;

c) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, Einlieferungs- scheine im Schiffsverkehre, so- weit sie nicht unter a und b fallen, wenn die Uikunde über die Ladung eines ganzen Schiffs- gefässes lautet,

bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 M. . . - - - 20

bei höheren Beträgen ... - - - 50 und, sofern es sich um Schiffe mit von der einzehMm ürkBnd einem Raumgehalte von über falls diese jedoch über die 150 Tonnen handelt, Ladung mehrerer Schiffs- bei einem Frachttetrage von ÄV«?£ Ä

nicht mehr als 25 M. . . - - - 50 Schiffs- oder Eisenbahn bei höheren Beträgen ... - - 1 - Wagenladung. t' -e» tit i. • o- Stellt die Eisenbahnver- .Uem t'

ivrachtoetrag -e» tit i. im buine o-

waltung statt eines Wagens dieser Vorschrift ist der Schlepp- mehrere zur Verfügung, so lohn hinzuzurechnen, sofern er IlSÄÄ^Ä neben der Fracht zu zahlen ist. dung gleiohznaohten

391

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 49: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

392 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 191 8.

__ _ | 8 1 4

! Steuersatz , Nr. Gegenstand der Besteuerung ¿™ R» der Stemperate

I dertjsend M. [Pf.|

(6.) d) Frachturkunden im Eisenbahn- | Werden für dieselbe Sen vprtAVir verkehr nh«r über dun& mehrere Urkunde» vprtAVir verkehr nh«r über (weitere Ausfertigungen,

1. Frachtstückgut und Expressgut - - - 15 Duplikate, AbschrifteiOaus- o wi *•• i * on gestellt, so ist die Abgabe L o wi

Üiilstuckgut *•• i * - - - dl) on nur einmal zu entrichten.

3. Frachtgut in Wagenladungen bei einem Frachtbetrage von

nicht mehr als 25 M. . . . - - 1 50 bei höheren Beträgen ... - - 3 -

4. Eilgut in Wagenladungen bei einem Frachtbetrage von

nicht mehr als 25 M. . . - - 3 -

bei höheren Beträgen ... - - 6 -

Bei der Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen, Koks j und Presskohlen aller Art er- |j höhen sich die Sätze in Ziff. 3 ¡j von 1.50 M. und 3 M. auf 2 M. j! und 4 M. Sind diese Güter von j der Eisenbahn auf den Wasser- i weg und dann wieder vom | | Wasserweg auf die Eisenbahn j

'

umgeschlagen worden, so wird für die an den letzteren Um- schlag anschliessende Eisenbahn- i beförderung der Frachturkun- denstempel auf Antrag nach näherer Bestimmung desBundes- rats rückvergütet.

Die Steuersätze für Wagen- ladungen ermässigen sich auf ; die Hälfte, wenn das Lade- j gewicht des gestellten Wagens j j weniger als 10 Tonnen beträgt. |j

e) Urkunden über die einzelnen ¡| Sendungen im Eisenbahn- Sam- j melladungsverkehr der Spedi- j teure ( § 413 Abs. 2 des Handels- gesetzbuchs) - - - 5 i von der einzelnen Urkunde.

! Werden für dieselbe Sen- dung mehrere Urkunden

Zusatz: (weitere Ausfertigungen, . _ , Duplikate, Abschriften)aus-

Zu den Frachturkunden im . Sinne

_ der ,

gestellt, so ist die Abgabe Tarifnummer 6 d gehören auch die nur einmal zu entrichte». Frachturkunden über die Be- förderung von lebenden Tieren. Was als Frachtstückgut, Express- gut und Eilstückgut sowie als Frachtgut und Eilgut in Wagen- ladungen im Sinne dieses Tarifs

198

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 50: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. ggg

1 ! 2 "] 8 4

Steuersatz _ , Nr. Gegenstand der Besteuere fc ™. dersÄabe

,

jdert send M. Pf.

(6.) gilt, bestimmt der Bundesrat. Er | trifft auch die nähere Anordnung j über die Anwendung des Tarifs | auf den vereinigten Eisenbahn- und j j Schiffsverkehr. j jj

!' '' Befrei t sind: ! |

1. Urkunden über Sendungen, welche I | nach den gesetzlichen oder Ver- waltungsvorschriften frachtfrei zu befördern sind; jj

2. Urkunden über die Beförderung ; von Milch, soweit sie nicht in 1 j j Wagenladungen erfolgt; ! | ;

3. von der in Tarif nummer 6 e an- j | !! geordneten Abgabe Urkunden über i | il solche Einzelsendungen der dort j 1 ¡| bezeichneten Art, die auf dem Wege j ¡ | vom Aufgabeorte bis zum Bestini- j | mungsorte zum Teil im Eisenbahn- ! stückgutverkehr befördert werden. !

7- Personenfahrkarten. *) ;

| i| Erlaubniskarten für Kraft- < ¡

fahrzenge. | ! 8. a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge j K

zurPersonenbeförderung auf öffent- ¡ liehen Wegen und Plätzen, und j j zwar: | j 1. für Krafträder - - j 10 - 2. für Kraftwagen i

a) von nicht mehr als 6 Pferde - kräften ! - - 25 -

b) von über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräften . - - 50 -

c) von über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräften . - - 100 -

d) von über 25 Pferdekräften . - -- 150 - als Grundbetrag;

ausserdem zu 2: von jeder Herde- Lon jeder einzeinen Karte. kraft oder einem Teile einer Pferde- ' kraft

falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Pferdekräfte hat ... - - 2 -

!) Infolge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen- and Güterverkehrs vom 8. April 1917 § 34 - Finanzarchiv 34 (1917) S. 812 - ist Ziffer 7 weggefallen.

393

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 51: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

394 Deutsches Reichastempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 191».

1 8 | S" 4

Steueisatz _ _ Nr. Gegenstand der Besteuerung ™n-

™ der S^Sbgabe

I dert [sendll M. | Pf.

( 8. ) falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräfte hat - - 3-1

falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräfte hat - - 5 -

im übrigen - - 10 - Die Abgabe ermässigt sich um

die Hälfte, wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeit- raum beantragt wird.

b)1) Erlaubniskarten f. Kraftfahrzeuge von im Ausland wohnenden Be- sitzern (§ 63 Abs. 2) zur Personen- beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei vorübergehender Benutzung des Kraftfahrzeuges im Inland, und zwar bei Benutzung: 1. während eines nicht mehr als

30 Tage im Jahre betragenden Aufenthalts im Inland für Kraft- räder - - 3 -

2 a' währpnH pîtipr ninht m™* mplir mehr als ni« von der einzelnen Karte. Bei ' währpnH wären?

pîtipr ei?e* m™* ninht mehr mplir als ni« von mehr als dreiSsigtägigem ö Tage im Jahre betragenden | Aufenthalt ist eine Karte

Aufenthalts im Inland für i der zu a bezeichneten Art Kraftwaffpn JU-aitwagen - - 15 io - zu lösen, für die der ge- Kraftwaffpn JU-aitwagen - - io 15 - zahlte Stempelbetrag i nÄn-

b) während eines mehr als fünf | ¡Í rechnung gebracht wird. Tage bis zu höchstens dreissig i Tagen im Jahre betragenden Aufenthalts im Inland für Kraftwagen - - 40 -

Eine Befreiung von der Stempel- abgabe findet statt: 1. hinsichtlich derjenigen Kraftfabr-

zeuge, welche zur ausschliesslichen Benutzung im Dienste des Reichs, | eines Bundesstaats oder einer Be- hörde bestimmt sind; !

2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der gewerbs- mässigen Personenbeförderung dienen.

Vergütungen. 9. Die Aufstellungen der Aktiengesell-

schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit |

i) Siehe oben 8. 357 die Note zu Abschnitt VII. 394

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 52: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 86. Juli 1918. 395

1 || f 8 | 4 Steuersatz

Nr. GegensW der Besteuerung ¿£ ™

d»8^%be [| dert |send|| M. | Pf. |[ _

(9.) beschränkter Haftung, Gewerk- schaften, deutschen Kolonialgesell- schaften und ihnen gleichgestellten Gesellschaften über die Höhe der ge- samten Vergütungen (Gewinn- anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Ueberwachung der Ge- schäftsführung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Grubenvorstandes usw.) seit der letzten Bilanzaufstellung ge- währt worden sind 20 - - - von dar Gesamtsamme der

Befreit sind die Aufstellungen, Vergütungen, nach denen die Summe der sämt- lichen an die Mitglieder des Auf- sichtsrats gemachten Vergütungen (§ 72) nicht mehr als 6000 If. aus- macht. Uebersteigt die Gesamt- | summe der Vergütungen 5000 M., ; so wird die Abgabe nur insoweit ¡ erhoben, als sie aus der Hälfte des j 5000 M. übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Werden Tagegelder im Betrage von mehr als 60 M. für den Tag gezahlt, so ist der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme zu be- trachten. Reisegelder, die den Betrag der baren Auslagen über- steigen, werden ebenfalls als Tan- tieme betrachtet.

Die Abgabe ist auch zu erheben, wenn eine Aufstellung nicht ge- fertigt wird.

Geldumsätze. 10. Anmeldungen über die im inländischen

Betrieb eines der Anschaffung und Darleihung von Geld dienenden Ge- schäftsunternehmens im Laufe des Geschäftsjahres bei den Geldum- sätzen berechneten Habenzinsen (§ 76)

bei einem Betrage bis zu 50,000 M. und bei einem grösseren Be- trage von den ersten 50,000 M. - 5 - -

von den nächsten angefangenen oder vollen 150,000 M. . . . | 1 - - -

von den nächsten angefangenen oder vollen 300,000 M. . . . iy, -

395

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 53: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

396 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 2b*. Juli 1918.

1 S j S ! 4

Steuersatz j _ , Nr. Gegenstand der Besteuerung ^ }™ ¡ der Stempekbgabe dert send| M. Pf.

(10.) von den nächsten angefangenen oder vollen 500,000 M. . . . 2 - - -

von der nächsten angefangenen des Gesamtbetrags derZinsen oder vollen 1,000,000 M. . . 2*/2 - -~ - in Abstufungen von je 5,

von den nächsten angefangenen H' ^5 2und5 60° pf' für 4fe oder vollen 2,000,000 M. . . 3 - - - lo M. oder einen Bruchteil

1 .. i , e > dieses Betrasrs Bei Be- von den 1 nächsten .. i , angefangenen

e J >

rechnung der Abgabe im oder vollen 3,000,000 M . . 3 Va - - - Einzelfalle sind Pfennigbe-

T .. 1 . m träge derart nach oben ab- von den T nächsten .. 1 . angefangenen

m zuranden, dass sie durch

oder vollen 10,000,000 M. . . 4 - - - lu teilbar sind. von den nächsten angefangenen

oder vollen 20,000,000 M. . . 41/» - - - von den nächsten angefangenen

oder vollen 30,000,000 M. . . 5 - - - von den nächsten angefangenen ¡

oder vollen 60,000,000 M. . . 51/» - - j -

darüber 6 - - ! -

Befreiungen: ! jj Befreit sind öffentliche Spar- ' jj

kassen, Genossenschaften und deren ;, Verbandskassen. Die Befreiung jj kann in Einzelfällen durch die ' oberste Landesfinanzbehörde im |j Einvernehmen mit dem Reichs- |! kanzler auch auf nicht öffentliche Sparkassen ausgedehnt werden.

Die Befreiung tritt nicht ein für denjenigen Umsatz der Sparkassen, der auf Geschäfte entfällt, die dem eigentlichen Sparkassenverkehre fremd sind; die näheren Bestim- mungen hieiüber trifft der Bundes- rat.

Die Befreiung tritt nicht ein für diejenigen eingetragenen Genossen- schaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht. ,

Befreit sind die Reichsbank und j die Staatsbanken für die Haben- zinsen, die sie für die ihnen über- lassenen Reichs- oder Staatsgelder berechnen.

Befreit sind Habenzinsen, welche von einem nach § 76 Abs. 1 an- j meldungspflichtigen Unternehmen einem anderen derartigen Unter- nehmen berechnet werden. j I

396

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 54: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918. 397

1 - i -

j 4

Steuersatz ß , Nr. Gegenstand der Besteuerung ßj£ ^u- der

ß Ste^pXb^abe

|dert send M. Pf. |

Grundstücksübertragungen 1). 11. Beurkundungen derUebertragung des

Eigentums an im Inland gelegenen Grundstücken und derUebertragung von Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, soweit sie zum Gegenstande haben:

a) Kauf- und Tauschverträge und andere entgeltliche Veräusse- rungsverträge, einschliesslich der gerichtlichen Zwangsversteige- rungen sowie der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbieten- den, dass er für einen anderen geboten habe 7s - - - und zwar:

Beurkundungen von Ueber- I 1. bei Kaufverträgen vom tragungen der Rechte der Er- Kaufpreis unter Hinzurech- tragungen welber* aus

der Veräusserungsge- Rechte der Er-

| 3ï^?nW^2SA5 Schäften sowie Beurkundungen vorbehaltenen Nutzungen; nachträglicher Erklärungen der 2 bei Tauschverträgen vom nachträglicher

ausemoLveräu^rungegeschäft Erklärungen

Erwerber,

der

die »agÄ^eST "ti berechtigten Erwerber, . die Tausch gegebenen Gegen- Rechte für einen Dritten er- stände, und zwar derjeni- werben oder die Pflichten für I ^Ä%timÄ" einen Dritten übernommen zu inländischer gegen auslän- haben, werden in betreff der dische Grundstücke vom Stempelpflichtigkeit wie Beur- | sTeund^VertägU vom kundungen der Verausserungen Gesamtwert der Gegen- behandelt, sofern nicht der erste leistung unter Hinzurech- Frwprhpr H,rwerber Hfl* das VprÄnscspriiTKrwp Verausserungsge- nunS des Wertes der vor" Frwprhpr H,rwerber Hfl* das VprÄnscspriiTKrwp Verausserungsge- behaltenenNutzungen

nunS oder, schaft erweislich auf Grund eines wenn der Wert der Gegen-

Vollmachtsauftrags oder einer leistung aus dem VerUrage Gesohäftsfütamg ohne Auftrag Ä^rvÄse^tÄ fur einen Dritten abgeschlossen genstandes; hat und die Uebertragung der 4. beiZwangsversteigerungen Rpphtp ±iecnte flipqpq aieses prsfpn ersten T?rwprhpr9 j^rwerioers vom BetraSe des Meistge- Rpphtp ±iecnte flipqpq aieses prsfpn ersten j^rwerioers b0t8 zu dem der Zuschlag an den Dritten erfolgt. Das- erteilt wird, unter Hinzu- selbe gilt von Uebertragungen rechnung der vom Ersteher der Rechte aus Anträgen zur I I %F%£?S2ffi!ä%& Schliessung emes entgeltlichen den Wert des Gegenstandes Veräusserungsgeschäfts, die den nicht erreicht, von diesem. VpränQRPrpr Verausserer hinrlpn snwip sowie aus mi« I 1 m Falle der Abtretung der VpränQRPrpr Verausserer pindén,

hinrlpn sowie snwip aus mi« I Rechte m

aus dem Meistgebot Vertragen, durch die nur der und der Erklärung des Verausserer zurSchliessung eines I Meistbietenden, dass er für solchen Veräusserungsgeschäfts tttÄÄfÄÄ: verpflichtet wird- gebots der Wert der Gegen- i) Siehe oben S. 363 Note 1.

397

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 55: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

398 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

1 2 | 3 4

Steuersatz ^ , Nr. Gegenstand der Basteuerung ¿J» {* der

^ S^mpX^abe

jdert [sendj M. I Pf.|

(lì) v ' Befreitsind: leistnng, sofern eine solche v ' r in derUrkunde enthalten ist.

1. Kauf- und Tausch vertrage und andere entgeltliche Ver- a) Be^ërtr^en üb^rLdstnne àusserungsvertrage zwischen an Krfüllungs statt berech- Tcilnehmern an einer Erb- net sich die Stempelabgabe schaft zum Zwecke der Tei- CAVA lung der zu letzterer ge- statt angenommen werden, hörigen Gegenstände. Wird in einem Kaufvertrage

-, ., m -i i hinsichtlich desKauf preises Zu -, den ., m Teilnehmern -i i an eineLeistunganErfüllungs- einer Erbschaft wird auch der statt vereinbart, so ist der überlebende Ehegatte gerech- l^iVelstêZT^1" net, der mit den .brben des b)Wenn auf dem veräusser- verstorbenen Ehegatten guter- ten Gegenstand ein Niesa- gememscnattiicnes cr^TnpiTiQpViaftliohps Vprmitopn Vermögen brauchsrecht lastet, zu dea- gememscnattiicnes cr^TnpiTiQpViaftliohps Vprmitopn Vermögen 8en Begeifcigung der ver- zu teilen hat. äusserer nicht verpflichtet

Ä _. - . ... . ist, so ist der Steuerbemes- 2. Ä

Ueberlassungsvertrage _. - . ... zwi- .

sung derWert des veräusser- schen Eltern und Kindern, ten Gegenstandes zugrunde aucheingeki„d80hafteten,oder %J%X¿£Z¿%£. deren Abkömmlingen. leistung (Ziffer l und ;i

Auf Beurkundungen von dieser Spalte) übersteigt, üebertragungen der Rechte »SffiSSßgtF&Z des Erwerbers aus Vertragen Versteigerung Hypotheken- der bezeichneten Art an an- oder Grundschuldgläubiger /loroPprannon derei^ersonen als nla anAbkomm- nn AVilrÄmm *8*J SO tritt an die Stelle des /loroPprannon derei^ersonen als nla anAbkomm- nn AVilrÄmm

Meistgebots, falls dieses linge des ersten Verausserers hinter dem Gesamtbetrage finden die unter a Abs. 2 derHypotheken- und Gründ- batz en 'v 1 1 HiPHPr dieser Tarifmimmpr lantnummer Schuldforderungen des Er- batz en 'v 1 1 dieser HiPHPr Tarifmimmpr lantnummer stehers und der diesen vor- vorgesehenen Einschrankun- gehenden Forderungen zu- gen der Stempelpflicht keine I rückbleibt, dieser Gesamt- Anwendung. Anwpndiincr betrag, sofern er nicht den Anwendung. Anwpndiincr

^ert des Gegenstandes 3. Die Abtretung der Rechte aus d) Wir dMf einer Versteige-

dem Meistgebot und die Er- rung, welche zum Zwecke kläiung, für einen anderen der Auseinandersetzung geboten zu haben, sofern die «g

™ %^^n?m

Abtretung oder die Eiklärung Miteigentümer erteilt, so in dem Versteigerungstermin bleibt bei Berechnung des erfolgt oder sofern ein Gläu- feÄ^Tu^er61' fö biger Meistbietender war, dem tracht, welcher auf den dem eine durch ein geiingeres Ge- Ersteher bereits zustehen- eine bot nicht

durch oder ein

acht geiingeres

"völlig Ge- ge- &aÄÄÄ deckte Hypothek, Giund- im Falle der Gemeinschaft

schuld oder Rentenschuld zu- unter Miterben gilt im Sinne , •» dieser Vorschnft jeder Mit-

8tanaî erbe alsMiteigentttmer nach Verhältnis seines ideellen Anteils am Nachlas 3 .

b) Auflassungen und Anträge auf Eintragung der Begründung oder Uebertragung von Eibbaurech- ten oder sonstigen Rechten, die ein Grundbuchblatt erhalten

898

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 56: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichssteinpelgesets in der Fassung vom 26. Juli 1918. 399

1 2 j T~ 4

Steuersatz ^ , T. TaT-ll der

^ St'empTbgabe

ert |gend|| M. Pf,

(11.) können, in Fällen der frei- willigen Veräusserung .... */i • - - - deg wertes des veränderten

Der Antrag auf Umschreibung | Gegenstandes.

von Gesellschaftseigentum auf Anmerkung zu Tarif- den Namen eines Gesellschaf- num mer il: tere unterliegt dem Auflassungs- Stempelabgaben unter fitmrmpl Stempel miph aucn dann dann, wpnti wenn nacn nap h ROPf. werden nicht erhoben. fitmrmpl Stempel aucn miph dann, dann wenn wpnti nap nacn h Höhere Beträge, welche den Vorschriften des Burger- nicht ohne Bruch durch 10 liehen Rechts eine Auflassung teilbar sind, werden auf den nirht nicnt PrfnrdpriinVi ertorderiicn ist. i<tf nächst höheren durch io teii- nirht nicnt PrfnrdpriinVi ertorderiicn i<tf ist. baren Betrag abgerundet;

Der Auflassungsstempel ist ßtempelbetrdge über 5 M., nirVit ment 711 zu prhphpn erüeben, wpnn wenn dip aie aas daq weiche nicht ohne Bruch nirVit ment 711 zu erüeben, prhphpn wpnn wenn aie dip aas daq darch fi0 teilbar8indt wer. Verausserungsgeschaft enthal- ¿en auf den nächst höheren tende, in an sich stempslpflich- durch ßO teilbaren Betrag tiger Form ausgestellte U künde ^Äche Werte sind m Urschrift, Ausfertigung oder nacu den Vorschriften we* beglaubigter Abschrift vorgelegt gen Krhebung des Wechsel- wird oder wenn das Veräusse- stempeis umzurechnen, rungsgeschäft im Falle seiner Beurkundung nicht stempel- pflichtig sein würde.

Eine das Ver äusserungsgeschäf t enthaltende Urkunde im Sinne dieser Vorschrift gilt als nicht vorhanden, wenn die Urkunde 1. das Rechtsgeschäft nicht so

enthält, wie es unter den Be- teiligten hinsichtlich des Wer- tes der Gegenleistung ver- abredet ist,

2. die Veräusserung eines Grundstücks durch einen Be- vollmächtigten enthält, so- fern die Veräusserung erweis- lich für Rechnung des Bevoll- mächtigten erfolgt ist,

3. die Ueberlassung der Rechte an dem Vermögen einer Ge- sellschaft seitens eines Gesell- schafters oder dessen Erben an die Gesellschaft, an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten enthält, sofern nicht diese Personen Ab- kömmlinge des überlassenden Teiles sind,

4. die Ueberlassung von Ver- mögensgegenständen seitens der Gesellschaft zum Sonder- eigentum an einen Gesell- schafter oder dessen Erben

389

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 57: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

400 DentsoheB Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

1 8 I 3 f 4

Steuersatz ^ , Nr. Gegenstand der Besteuerung ¿2n- TaTl der

^ Stempekofgabe

dert send|| M. Pf.

01.) enthält, soweit nicht der Stempel zu e 2 der Tarif- nummer 1 unter A in voller Höhe zu entrichten ist oder die Befreiungsvorschrift zu e 2 der Tarifnummer 1 unter A Anwendung findet.

Wird nach der Zahlung des Auf- lassungsstempels die Urkunde über das zugrunde liegende Veräusse- rungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde nach a dieser Tarifnummer und nach d und e der Tarifnummer 1 unter A erforderlichen Stempel der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen.

Die Vorschriften über den Auf- lassungsstempel finden entspre- chende Anwendung bei Anträgen auf Umschreibungen in öffent- lichen Büchern, sofern das Grund- buch noch nicht als angelegt anzu- sehen ist.

Befreit sind auf Antrag: 1. Grundstücksübertragungen der in

a und b dieser Tarifnummer be- zeichneten Art, wenn der stempel- pflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken 20,000 M., bei unbe- bauten Grundstücken 5000 M. nicht überschreitet. Erwirbt dieselbe Person von demselben Veräusserer durch verschiedene Rechtsvor- gänge mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile, so sind dieUeber- tragungen steuerpflichtig, wenn der Wert zusammen die angege- benen Beträge übersteigt, und die Umstände ergeben, dass derErwerb zum Zwecke der Ersparung der Steuer in mehrere Rechtsvorgänge zerlegt worden ist. Was im Sinne dieser Vorschrift als bebautes und unbebautes Grundstück anzusehen ist, bestimmt sich nach dem § 1 des Zuwachssteuergesetzes1). |

Die Steuerfreiheit tritt nur ein, wenn weder der Erwerber und sein Ehegatte im letzten Jahre ein Ein-

i) Finanzarchiv 28 (1911) S. 817. 400

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 58: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1919. ^.QJ

__ _ _ _

Steuersatz j Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung ™£ ™f_ II der

Berechnung Stempelabgabe

|dert send [JM.|Pf |

(11.) kommen von mehr als 2000 M. ge- habt haben, noch einer von ihnen den Grundstückshandel gewerbs- mässig betreibt. Wird festgestellt, dass der Erwerb für Rechnung eines Dritten erfolgt, so ist die Steuer- freiheit nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung auch in der Person des Dritten vorliegen.

Beurkundungen von Uebertra- gungen der Rechte eines befreiten Erwerbers werden in betreff der Stempelpflichtigkeit auch dann wie Beurkundungen von Veräusse- rungen behandelt (a Abs. 2 Satz 1 dieser Tarifnummer), wenn der erste Erwerber das Veräusserungs- geschäft erweislich auf Grund eines Vollmachtsauftrages oder einer Ge- schäftsführung ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat und die Uebertragung der Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten erfolgt.

2. Eigentumsveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen des öffentlichen Wohles zu unter- werfen gesetzlich verpflichtet sind.

Versicherungen. 12. Beurkundungen über die Zahlung des

Entgelts (Prämien, Beiträge, Vor- oder Nachschüsse, Umlagen) für die Uebernahme von Versicherungen, welche im Inland befindliche Gegen- stände betreffen oder mit Personen abgeschlossen sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder dauerndenAuf- enthalt haben:

A. bei der Feuerversicherung (Ver- sicherung gegen Brand, Explosion oder Blitzgefahr u. dgl.), soweit sie betrifft 1. bewegliche Gegenstände, bei

Versicherungen __ . a) von einjähriger oder mehr ÄÄr"d

__ .

als einjähriger Dauer zulavon0fl5M.fürjel000M., für jedes Jahr - 16/ioo zu lb von o,oi5 M (d. h.

b) für von'kürzerer

jedes Jahr Dauer - 16/ioo

oder zu

eÄ£>Ä von o,oi5

TJr (d.

für jeden Monat . . . . - 15/iooe Beträge. Finanzarchiv. XXXVI. Jahrg. 401 26

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 59: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

402 Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918.

1 S 3 4

Steuersatz _^ , Nr. Gegenstand der Besteuerung ™

gjll der _^ StempSgabe

[dert |send|| M. | Pf.

(12.) 2. unbewegliche Gegenstände, bei Versicherungen a) von einjähriger oder mehr ImltAST6'^ als einjähriger Dauer zuiavon0,05M.fürjel000M.,

für jedes Jahr - 7*° - - } zu 2 b von 0,05 M. D) von Kürzerer Uauei oder einen Bruc¿teil dieser fur jeden Monat . . . . - 7200 - - J Beträge

T -n, „ , , rt .,, . j Die Abgabe ist für den Zeit- T Im -n, Falle „ zu 1 , a und , 2 rt a gilt .,,

jeder . j raUm zu berechnen, auf den

Bruchteil des zweiten oder ferneren die Zahlung des Versiche- Jahres als volles Jahr, im Falle zu rungsentgelts sich bezieht. 1 b und 2 b jeder Bruchteil eines Monats als voller Monat.

B. bei der Einbruchsdiebstahl- und í XfeAAfnteAn Glasversicherung 10 - - - ' 0.10 M. für je l M. oder einen

(Bruchteil dieses Betrags. C. bei der Transportversicherung,

und zwar 1. bei der Kasko- und Baurisiken- ( des gezahlten Entgelts (Bar-

Versicherung . V, «ft ^^Tll%' 2. bei sonstigen Versicherungen . 1 - - - vonO.ioM.fürjeioM. od. einen

; 1 Bruchteil dieses Betrags.

Befreit sind:

TransportversicherungenjWelche Münzen, edle Metalle oder Wert- papiere betreffen (Valorenver- sicherung).

D. bei der Lebensversicherung (Kapi- tal- und Rentenversicherung) ein- schliesslich der Versicherung auf den Lebensfall (Invaliditäts-, Alters-, Aussteuer-, Militärdienst- versicherung 6 u. dgl.) e ' .... */i ' - des gezahlten Entgelts (Bar- 6 e ' .... ' prämie) in Abstufungen von

0,05 M. für je 10 M. oder einen Bruchteil dieses Betrags.

Befreiungen zu A bis D. Anmerkungen zu

Befreit sind: A bis D- Bei Berechnung der Ab«

1. Rückversicherungen. gabe sind Pfennigbeträge 2. Versicherungen, bei welchen die der Schlusssumme derart

Versicherungssumme den Betrag Ath^-TndenAu von 3000 M. nicht übersteigt. A Ziffer ib,a, C Ziffer land Als Versicherungssumme gilt bei VÄ^SÄ Rentenversicherungen der Haut- nach den Vorschriften we- preis und in Ermangelung eines | gen Erhebung des Wechsel- solchen der lOfache Betrag der stempeis umzurechnen. Rente.

Werden bei Versicherungen glei- 40Î

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions

Page 60: Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1918

Deutsches Reichsstempelgesetz in der Fassung vom î6. Juli 1918. 403

12 3 4

Steuersatz Nr. Gegenstand der Besteuerung ߣ ™| der SÄbe

fdert send| M. | Pf.

(12) cher Art von demselben Ver- sicherer für dieselbePerson mehrere Versicherungsverträge abgeschlos- sen, so tritt die Befreiung nur ein, wenn deren Beträge zusammen die Summe von 3000 M. nicht über- steigen.

3. Versicherungen nach Massgabe der Reichsversicherungsordnung, so- weit sie nicht auf §§ 843, 1029, 1198 beruhen, des Versicherungsgesetzes für Angestellte oder der auf Grund berggesetzlicher Vorschriften er- richteten Knappschaftskassen.

4. Versicherungen von Bediensteten und Arbeitern gegen Todesfall oder Körperverletzung imGewerbe- betriebe.

5. Krankenversicherungen, soweit sie nicht unter D dieser Tarifnummer fallen.

6. Arbeitslosen- und Stellenlosigkeits- versicherungen.

7. Hagel- und Viehversicherungen. 8. Unfall- und Haftpflichtversiche-

rungen. 9. Versicherungen anderer als der zu

A bis D genannten Art,

40*

This content downloaded from 195.34.79.253 on Sun, 15 Jun 2014 21:02:15 PMAll use subject to JSTOR Terms and Conditions


Recommended