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Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz. Vom 10. September 1919

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Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz. Vom 10. September 1919 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 37. Jahrg., H. 1 (1920), pp. 276-283 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906292 . Accessed: 12/06/2014 15:40 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.44.78.143 on Thu, 12 Jun 2014 15:40:54 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz. Vom 10. September 1919Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 37. Jahrg., H. 1 (1920), pp. 276-283Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906292 .

Accessed: 12/06/2014 15:40

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Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz. Vom 10. September 1919.

(Reichs-Gesetzbl. 1919 S. 1643.)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

§1. Gegenstand und Höhe der Steuer.

Zum Verbrauch im Inland bestimmte. Spielkarten unterliegen einer in die Reichskasse fliessenden Verbrauchsabgabe (Spielkartensteuer).

Die Steuer beträgt für jedes Kartenspiel 2 M. Die Steuer ermässigt sich für Kartenspiele von 24 und weniger Blättern

und erhöht sich für Kartenspiele von mehr als 48 Blättern je um die Hälfte.

§2. Eintritt der Steuerpflicht.

Für die im Inland hergestellten Spielkarten ist die Steuer zu entrichten, sobald sie aus den Räum3n des Hsrstellungsbetriebs in den freien Verkehr des Inlandes übergehen. Als Herstellung gilt auch die gewerbsmässige Instandsetzung gabrauchter Spielkarten.

Für die vom Ausland eingeführten Spielkarten ist die Steuer neben dem Eingangszoll und gleichzeitig mit diesem bei der Abfertigung in den freien Ver- kehr zu entrichten.

Die steuerpflichtigen Spielkarten haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhende Steuer und können, solange sie nicht entrichtet ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt werden.

§3. Verpflichtung zur Steuerentrichtung.

Für die im Inland hergestellten Spielkarten hat der Hersteller, für die vom Ausland eingeführten der Einbringer oder Empfänger die Steuer zu entrichten.

Dar zur Steuerentrichtung Verpflichtete hat die Spielkarten der Steuer- behörde nach Menge und Blatt erzähl der Spiele anzumelden und zur Abstejnpe- lung vorzulegen.

Spielkarten dürfen im Inland nur als vollständige Spiele in den Verkehr gebracht werden. Dar Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

Gegen Entrichtung der Steuer werden die Spielkarten steueramtlich ab- gestempelt *).

Zuverlässigen Herstellern kann auf Antrag gestattet werden, unter ge- eigneten Sicherungsvorkahrungen die Abstempelung selbst vorzunehmen.

Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und Verpackung der Spielkarten, die Bezeichnung des Herstellers sowie über das Verfahren der Ab- stempelung trifft der Reichsminister der Finanzen.

!) Das Verzeichnis der zur Abstempelung befugten Stellen ist mitgeteilt im Zentral- blatt f. d. Deutsche Reich 1920 S. 464.

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Deutsches Reichs spielkartensteuergesetz vom 10. September 1919. 277

§4. Stundung der Steuer.

Die Spielkartensteuer ist gegen Sicherheitsleistung bis zu 3 Monaten zu stunden.

§5. Verjährung der Steuer.

Der Anspruch auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjährt in einem Jahre vom Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Zahlung ab. Der An- spruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuern verjährt in 3 Jahren.

Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, die die zuständige Behörde gegen den Zahlungspflichtigen zur Geltendmachung des Anspruchs richtet.

§6. Befreiung von der Steuer.

Spielkarten, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden, sind von der Steuer befreit.

Zweiter Abschnitt. Steueraufsiclit.

§7. Anmeldung des Betriebs.

Spielkarten dürfen nur am Sitze einer zur Wahrnehmung der Steueraufsicht geeigneten Steuerbehörde und in den von der zuständigen Behörde genehmigten Räumen hergestellt, gelagert und verpackt werden. Für besondere Fälle kann der Reichsminister der Finanzen Ausnahmen zulassen.

Die Betriebe unterliegen den vom Reichsminister der Finanzen zur Sicherung der Steuer anzuordnenden Massnahmen. Wer Spielkarten herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs der

Steuerbehörde anzuzeigen und gleichzeitig die Betriebs- und Lagerräume und die damit in Verbindung stehenden oder daran unmittelbar grenzenden Gewerbe- räume anzumelden sowie eine Betriebseiklärung vorzulegen. Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Die näheren Bestimmungen trifft der Reichsminister der Finanzen.

Wer neben der Herstellung von Spielkarten ihren Verkauf im kleinen be- treiben will, hat es unter Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde anzuzeigen.

§ 8. B^e Zeichnung des Betriebsleiters.

Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, hat der Steuer- behörde die Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handelt.

Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vorschriften gelten mit Ausnahme derjenigen über die Kostenpflicht im § 13 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.

§9· Buchführung.

Der Betriebsinhaber hat nach näherer Anordnung des Reichsministers der Finanzen über Zu- und Abgang der Kartenspiele Anschreibungen zu führen, die nach der Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Beamten zu- gänglich zu halten sind. Die Bestände an Kartenspielen sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen.

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278 Deutsches Reiclisspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919.

§ 10. Nachschau der Steuerbeamten.

Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr, zu besuchen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf die damit in Verbindung stehenden oder daran unmittelbar grenzenden Gewerberäume des Betriebsinhabers. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr in Verzug ist.

Innerhalb der der Steueraufs icht unterliegenden R*äume dürfen keine Mass- nahmen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren.

§ 11. Hilfsleistungen des Betriebsinhabers.

Der Betriebsinhaber hat den Steuer beamt en jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb und Absatz zu erteilen und zu den amtlichen Handlungen Gerätschaften zu stellen und Hilfs- dienste zu leisten.

Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäftsbücher und Schriftstücke über Herstellung und Absatz von Spielkarten auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.

§12. Verkaufsstellen; Anmeldepflicht der Verkäufer. Wer gewerbsmässig Kartenspiele verkaufen will, hat es vorher der Steuer-

behörde anzumelden und den Ort der Aufbewahrung der Kartenspiele anzu- zeigen. Er ist verpflichtet, seine Vorräte an Kartenspielen ausschliesslich an dem angemeldeten Orte aufzubewahren und den Steuerbeamten zu den üblichen Gaschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen zum Nachweis, dass sie vorschrifts- mässig abgestempelt sind.

Derselben Nachschau unterliegen Wirte, ferner Konsumvereine, Logen, Kasinos und ähnliche Vereinigungen.

Wer aus dem Ausland Kartenspiele empfängt, die mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen sind, hat es binnen 3 Tagen der Steuerbehörde anzuzeigen.

§ 13. Verschärfung der Ueberwachung.

Sind Hersteller oder Verkäufer wiederholt wegen Hinterziehung der Spiel- kartensteuer bestraft worden, so kann ihr Betrieb besonderen Auf sichtsmassnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last ; sie werden nach den Vorschriften über die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugs- recht eingezogen.

Dritter Abschnitt. Strafvorschriften.

§14. Spielkartensteuerhinterziehung.

Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen Spielkarten- steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der Steuer- verkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber 50 M. beträgt.

§ 15. Versuch.

Der Versuch der Spielkartensteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.

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Deutsches Reicksspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919. 279

Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem Steuer- vorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären.

§ 16. Einzelne Tatbestände.

Der Tatbestand des § 14 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen, 1. wenn mit der Herstellung von Spielkarten begonnen wird, bevor der

Betrieb in der vorgeschriebenen Weise angemeldet ist (§7); 2. wenn die im § 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 u. 3 vorgeschriebene Anmeldung

oder Anzeige nicht oder nicht richtig abgegeben wird; 3. wenn Spielkarten aus den Betriebs- und Aufbewahrungsräumen eines

Spielkartenherstellungsbetriebs unbefugterweise entfernt werden oder sonst über die unter Steueraufsicht stehenden Spielkarten unbefugterweise verfügt wird;

4. wenn Spielkarten ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne die vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers (§ 3 Abs. 6) in den freien Verkehr gebracht werden;

5. wenn die Anschreibungen über die Spielkarten nicht oder wissentlich unrichtig geführt oder den Steuerbeamten wissentlich unrichtige Angaben über die Buchführung und die vorhandenen Vorräte gemacht werden (§ 9).

§17. Wer mit Spielkarten spielt, obwohl er weiss, dass sie nicht mit dem ge-

setzlich vorgeschriebenen Stempel versehen sind, wird mit Geldstrafe bis zu 500 M. bestraft.

Ebenso werden Wirte und andere Gäste haltende Personen bestraft, in deren Räumen mit nicht ordnungsmässig gestempelten Spielkarten gespielt wird, falls dies nicht nachweislich ohne ihr Wissen geschehen ist.

Wer sich nach Abs. 1 oder 2 strafbar gemacht hat, hat die Steuer nach- zuzahlen und haftet hierfür als Gesamtschuldner mit dem nach § 3 zur Steuer- entrichtung Verpflichteten.

§ 18. Spielkartensteuerhehlerei.

Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Spielkarten, die nicht mit dem er- forderlichen Stempel versehen sind, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt oder zu ihrem Absatz mitwirkt, wird wegen Spielkartensteuerhehlerei mit einer Geldstrafe im vierfachen Betrage der Steuer, mindestens aber von 50 M. bestraft.

Der Versuch ist strafbar; § 15 ist entsprechend anzuwenden.

§ 19. Geldstrafe.

Kann der Betrag der Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, nach dem die Geldstrafe zu bemessen ist, nicht festgestellt werden, so ist auf eine Geld- strafe von 50 M. bis 50,000 M. zu erkennen.

Im Falle des § 16 Ziff. 1 wird die Strafe gegen Hersteller mindestens auf 2500 M. bemessen und daneben die Einziehung der Rohstoffe, Halberzeugnisse und Geräte verfügt.

Im Falle des § 18 wird gegen Personen, die den Handel mit Spielkarten betreiben, die Strafe mindestens auf 1500 M. bemessen.

§ 20. Beihilfe und Begünstigung bei Uebertretungen. Liegt eine Uebertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung

mit Geldstrafe bis zu 150 M. bestraft. 279

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280 Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919.

§21. Rückfall.

Wer im Inland wegen Spielkartensteuerhinterziehung oder Spielkartensteuer - hehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von 3 Jahren, nachdem die Strafe ganz oder teilweise verbüsst oder erlassen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer Geldstrafe im doppelten Betrage der in den §§ 14, 17 - 20 angedrohten Strafen, mindestens aber von 100 M. bestraft.

Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Gefängnis bis zu 2 Jahren. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.

§ 22. Ordnungswidrigkeiten.

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen und öffent- lich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften durch andere als die in den §§ 14 - 21 bezeichneten Handlungen zuwiderhandelt, wird mit einer Ordnungsstrafe von 5 M. bis 300 M. bestraft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. Die Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 16 u. 17 festgestellt wird, dass der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Steuer oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Steuervorteils gehandelt hat.

Die Ordnungsstrafe kann auf 600 M. erhöht werden, wenn der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fährlässig einen Steuerbeamten in der rechtmässigen Ausübung seines Dienstes behindert.

§ 23. Zwangsmassregeln.

Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu 500 M. erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die hierdurch erwachsenen Auslagen werden nach den Vorschriften über die Beitreibung der Zölle und mit deren Vorzugsrecht eingezogen.

§24. Haftung für andere Personen.

Der Inhaber eines unter dieses Gesetz fallenden Betriebs haftet für Geld- strafen und Kosten des Strafverfahrens, die seine Verwalter, Geschäftsführer, Gehilfen und sonstigen in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie seine Familien- oder Haushaltungsmitglieder auf Grund dieses Gesetzes verwirkt haben, sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltungs- mitglieder an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat.

§ 25.

Uebertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Ueber- tragung der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Be- triebsleiter bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so

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Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919. 281

geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 24 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

§ 26. Lässt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann

die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§ 27. Ersatzfreiheitsstrafe.

Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe darf 2 Jahre, im Falle des § 23 3 Monate nicht übersteigen.

§ 28. Einziehung und Nachzahlung der Steuer.

Jedes Kartenspiel ist einzuziehen, das mit dem erforderlichen Stempel nicht versehen ist, gleichviel wem es gehört und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Die Berechnung des Steuerbetrags und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird durch das Strafverfahren nicht berührt.

§ 29. Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen. Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze

strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen.

Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf auf kein niedrigeres Strafmass und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muss, wenn und insoweit eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.

Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu er- kennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, 3 Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der verwirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vorgeschrieben ist, muss auch hierauf erkannt werden.

Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe 2 Jahre nicht übersteigen.

§ 30. Verjährung.

Die Strafverfolgung von Spielkartensteuerhinterziehungen (§§ 14 - 17) und von Spielkartensteuerhehlerei (§ 18) verjährt in 3 Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in 1 Jahr.

§31. Strafverfahren.

Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Spielkartensteuer- vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlass der Strafe im Gnaden-

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282 Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919.

wege sind die Vorschriften anzuwenden, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens gegen die Zollgesetze bestimmt.

Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist.

§ 32. Verrechnung der Geldstrafe.

Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist im Verhältnis zur Reichskasse zunächst auf die Steuer zu verrechnen.

Vierter Abschnitt. Sonstige Vorschriften.

§ 33. Ausgleichungsbeträge.

Die ausserhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen nach den für die Zölle massgebenden Vorschriften an Stelle der Spielkartensteuer einen entsprechenden Ausgleichungsbetrag an die Reichskasse. Durch Beschluss des Reichsrats können die Vorschriften dieses Gesetzes in den ausserhalb der Zollgrenze liegenden Teilen eines Landes auf Antrag dieses Landes in Wirksamkeit gesetzt werden.

§34. Zollanschlüsse.

Spielkarten, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Ge- bietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in das Inland zu versteuern.

§ 35. Zoll.

Die Nummer 661 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende Fassung:

Spielkarten von jeder Gestalt und Grosse, neben der inneren Abgabe 300 M.

§ 36. Verwaltung.

Soweit die Spielkartensteuer von Landesbehörden erhoben und verwaltet wird, ist für die Verwaltungskosten aus der Reichskasse eine vom Reichsrat zu bestimmende Vergütung zu gewähren.

Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrol- leure haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen in Ansehung der Zölle beigelegt sind.

Fünfter Abschnitt. Uebergangs- und Schlussvorschriften.

§ 37. Die Hersteller und die Einbringer oder Empfänger (§ 3 Abs. 1) haben für

die nach dem 15. Mai 1919 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes versteuerten oder verzollten Spielkarten Nachsteuer und Nachzoll im Betrage des Steuer- und Zollunterschieds zu entrichten. Die näheren Bestimmungen über die Nach- versteuerung und Nach Verzollung trifft der Reichsminister der Finanzen; er kann Ausnahmen zulassen1).

!) Die Nachsteuerordnung vom 22. September 1919 ist mitgeteilt im Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1919 S. 1113.

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Deutsches Reichsspielkartensteuergesetz vom 10. September 1919. 283

Die Strafvorschriften dieses Gesetzes und des Vereinszollgesetzes sind auf die Nachversteuerung und Nachverzollung anzuwenden.

§ 38. Soweit beim Inkrafttreten des Gesetzes Verträge über Lieferung von Spiel-

karten bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferer einen um den Be- trag der Steuererhöhnng, der Nachsteuer oder des Nachzolls erhöhten Preis zu zahlen, falls nichts anderes vereinbart ist.

§ 39. Gewer bsmässige Verkäufer von Kartenspielen (§12 Ab?. 1) haben die nach

diesem Gesetz erforderliche Anzeige bei Vermeidung der im § 22 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens 3 Wochen nach der Verkündung des Gesetzes zu erstatten.

§ 40. Arbeiter und Angestellte, die mehr als 1 Jahr in der Spielkartenindustrie

beschäftigt waren und nachgewiesenermassen infolge dieses Gesetzes innerhalb der nächsten 2 Jahre nach seinem Inkrafttreten entweder vorübergehend oder dauernd arbeitslos werden und ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen Einschränkung des Bstriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützung bis zu 1 Jahr aus der Reichskasse. Zu diesem Zwecke werden den Ländern die erforderlichen Mittel, dem festgestellten Bedürfnis entsprechend, überwiesen.

Die näheren Bestimmungen, insbesondere über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen, erlässt der Reichsrat, jedoch mit der Massgabe, dass die Unter- stützung im Falle eingetretensr Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Bei Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bleibt die infolge ihrer Einziehung zum Heeresdienst und Hilfsdienst erfolgte Unterbrechung ihrer Beschäftigung ausser Betracht.

§41. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens de3 Gesetzes bestimmt der Reichsminister

der Finanzen. Mit Wirkung vom Inkrafttreten des Gesetzes ab tritt das Gesetz vom

3. Juli 1878, betreffend den Spielkartenstempel (R.G.B1. S. 133), ausser Kraft. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes erlässt der Reichs-

minister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats1).

!) Dieselben wurden erlassen am 19. September 1919 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich 1919 S. 1078).

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